Überschuldung, Betreibung und Konkurs in Zeiten von Corona

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Überschuldung, Betreibung und Konkurs in Zeiten von Corona
Michael Krampf                                      Überschuldung, Betreibung und Konkurs in Zeiten von Corona

                 Überschuldung, Betreibung und
                  Konkurs in Zeiten von Corona
                            Michael Krampf
                            Zürich, 8. September 2021

                                 K-Tipp und Saldo

                              Michael Krampf
                              Rechtsanwalt
                              Rechtsberater und Redaktor bei K-Tipp,
                              Saldo, K-Geld und Plädoyer
                              Konsumenteninfo AG
                              Wolfbachstrasse 15
                              8032 Zürich
                              michael.krampf@ktipp.ch
                              Dozent an der HWZ Hochschule für
                              Wirtschaft in Zürich

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                 Konkurswelle droht!

                 Schlagzeilen ab 17. März 2020 („Lockdown“)
                 •   „Im Schweizer Tourismus droht eine Konkurswelle“ (cash.ch vom. 1.
                     Mai)
                 •   „Schweiz droht Konkurswelle bei Unternehmen“ (blick.ch vom 4. Mai)
                 •   „Nach der Coronakrise kommt nun die Konkurswelle“ (srf.ch vom 4.
                     Juni)
                 •   „Jetzt rollt die Konkurswelle an“ (srf.ch vom 17. November)

                 -> „Trotz Krise weniger Konkurse als im Vorjahr“ (Bündner Tagblatt vom 8.
                      April 2021)

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                 Inhaltsverzeichnis

                 •   Konkurswelle droht
                 •   Statistik zu Betreibung und Konkurs
                 •   SchKG-Massnahmen
                 •   Finanzielle Massnahmen
                 •   Konsumverhalten
                 •   Boom in verschiedenen Branchen
                 •   Verhalten der Gläubiger
                 •   Verhinderungstaktik der Schuldner
                 •   Tipps für die Zukunft
                 •   Aktuelle Covid-19-SchKG-Massnahmen

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                 Inhaltsverzeichnis

                 •   Aufgehobene Covid-19-SchKG-Massnahmen
                 •   SchKG-Instrumente für Schuldner
                     •   Unternehmen ist nicht sanierungsfähig
                     •   Unternehmen ist sanierungsfähig
                     •   Privatperson ist nicht sanierungsfähig
                     •   Privatperson ist sanierungsfähig
                     •   Spezialfall Erbschaftskonkurs
                 •   SchKG-Instrumente für Gläubiger
                     •   Konkurseröffnung mit Betreibungsverfahren
                     •   Konkurseröffnung ohne Betreibungsverfahren

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                 Inhaltsverzeichnis

                 •   Neue Bestimmungen
                 •   Gesetzesprojekte
                 •   Weitere Gesetzesprojekte
                 •   Motionen
                 •   Fragen
                 •   Anhänge

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                 Statistik zu Betreibung und Konkurs

                 Betreibungshandlungen im 2020 (+/- 2019)
                 •   Zahlungsbefehle: 2‘656‘004 (- 408‘191)
                 •   Firmenkonkurse (inkl. OR 731b-Fälle): 7‘002 (- 1‘345)
                     •   aber Konkurse mit Substanz (Task-Force Konkurse Zürich)
                 •   Privatkonkurse: 1‘393 (+ 204)
                 •   Erbschaftskonkurse: 6‘375 (+ 103)
                 •   Totalverluste Konkursverfahren: 8‘191‘994 CHF (+ 5‘887‘877 CHF)
                     •   Konkurs von Rolf Peter Erb (6,42 Mrd. CHF Verlust, 1 Prozent
                         Dividende, 16 Jahre Verfahrensdauer)

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                 SchKG-Massnahmen des Bundes

                 •   Allgemeiner Rechtsstillstand (SchKG 62) vom 19. März bis 4. April
                     2020 (= 2 ½ Wochen): Betreibungsstopp
                     •   166‘532 Zahlungsbefehle
                 •   Rechtsstillstand für Reisebüros vom 20. Mai bis 31. Dezember 2020:
                     Betreibungsstopp für Kundenforderungen
                     •   1‘100 Reisebüros, 40 Prozent davon „akut gefährdet“
                     •   244 Millionen CHF Kundengelder in Gefahr (Bericht der Hanser
                         Consulting AG vom 18. August 2020)

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                 SchKG-Massnahmen des Bundes

                 Massnahmen vom 20. April bis 19. Oktober 2020 (Covid-19-
                 Verordung Insolvenzrecht)
                 •   Befreiung von der Anzeigepflicht bei Überschuldung: Fälle unbekannt
                 •   Erleichterung bei der Einleitung eines Nachlassverfahrens (kein
                     Sanierungsplan, keine Prüfung der Sanierungsfähigkeit, längere
                     Stundung): wenige Fälle
                 •   Covid-19-Stundung für KMU (Einfaches Verfahren, Stundung für 6
                     Monate, Publikation der Stundung im SHAB und Mitteilung an
                     Gläubiger: 28 Fälle (zwei davon gingen Konkurs)

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                 Finanzielle Massnahmen des Bundes

                 •   Covid-19-Überbrückungskredite: 140‘000 Kredite im Umfang von 17
                     Mrd. CHF
                 •   Kurzarbeitsentschädigung: ca. 10 Mrd. CHF
                 •   Härtefallmassnahmen: ca. 10 Mrd. CHF (2021)

                 (Quelle: Seco)

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                 Konsumverhalten

                 Haushaltsausgaben pro Monat im 2. Quartal 2020 (+/- 2. Quartal 2015-2017)
                 •   Gast- und Beherbergungssektor: 222 CHF (- 317 CHF)
                 •   Unterhaltung, Erholung, Kultur: 323 CHF (- 202 CHF)
                 •   Bekleidung und Schuhe: 122 CHF (- 80 CHF)
                 •   Verkehr: 653 CHF (- 79 CHF)
                 •   Gesundheitsausgaben: 215 CHF (- 42 CHF)
                 •   Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke: 693 CHF (+ 78 CHF)
                      •   Milch, Käse, Eier: + 14 CHF
                      •   Gemüse: + 18 CHF
                      •   Bier: + 5 CHF
                 (Quelle: Bundesamt für Statistik)

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                 Boom in verschiedene Branchen

                 Einzelne Branchen profitierten von der Corona-Krise (Beispiele)
                 •   Online-Handel
                 •   Velomarkt, vor allem beim Verkauf von E-Bikes
                 •   Baubranche

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                 Verhalten der Gläubiger

                 •   Allgemeine Schockstarre: Man dachte nicht an eine Betreibung
                 •   Entgegenkommen und Abwarten:
                      •   Geschäftsmiete (Kulanzlösung, Abwarten auf Bundeslösung oder
                          Gerichtsentscheide)
                      •   Akzeptieren von Gutscheinen statt Geld zurück
                      •   Teilverzicht

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                 Verhinderungstaktik der Schuldner

                 Anspruch auf Mietzinsreduktion bei der Geschäftsmiete wegen
                 Zwangsschliessung (Restaurants, Landengeschäfte, Coiffeursalons) wegen
                 Mangel der Mietsache und/oder richterliche Vertragsanpassung („clausula rebus
                 sic stantibus“)
                 •   Urteil des Zürcher Mietgerichts vom 2. August 2021: Kein Mangel, aber evtl.
                     richterliche Vertragsanpassung bei „gravierender Äquivalenzstörung“:
                      •   Auswirkungen der Schliessung auf Geschäftsbetrieb
                      •   Betriebliche Gegenmassnahmen
                      •   Staatliche Hilfe
                      •   Beweispflicht beim Mieter

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                 Verhinderungstaktik der Schuldner

                 Argumente der Reisbüros bei Zahlungsforderungen
                 •   „Wir warten auf das Geld der Airlines“
                 •   „Der Anbieter hat das Geld noch nicht zurückbezahlt“
                 •   „Wir brauchten das zurückbezahlte Geld für die Bezahlung der Miete“

                 Angebote / Handlungen der Reisebüros
                 •   Umbuchungen statt Rückzahlung
                 •   Gutschein statt Geld zurück
                      •   Keine Deckung des Garantiefonds im Konkurs des Reisebüros
                 •   Bearbeitungsgebühr von 200 – 500 Franken trotz Annullation durch Reisebüro

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                 Verhinderungstaktik der Schuldner

                 Auslegung der Vertrags- oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen
                 •   Auftraggeber annullierte einen Kulturanlass in einem Zürcher
                     Restaurant für Ende April 2020, weil der Anlass aufgrund der
                     behördlichen Schliessung vom 19. März nicht durchgeführt werden
                     durfte. Der Gastrobetrieb verlangte die Annullationskosten von rund
                     10‘000 CHF gemäss der „vereinbarten Vertragsbedingungen“ ->
                     Unzulässig wegen objektiver Unmöglichkeit (OR 119)

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                 Verhinderungstaktik der Schuldner

                 •   Ballonfahrten-Anbieter verweigerte die Verlängerung eines Gutscheins
                     im Wert von 390 Franken, obwohl eine kommerzielle Ballonfahrt bis
                     zum Ablauf der 2-jährigen Gültigkeit des Gutscheins behördlich
                     verboten war -> Unzulässig
                      •   Gültigkeitsfrist hätte verlängert werden müssen
                      •   Verjährungsfrist von Gutscheinen beträgt immer 10 Jahre (Urteil
                          des Richteramtes Thal-Gäu SO vom 28. Mai 2020)

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                 Verhinderungstaktik der Schuldner

                 Ein Tennisclub im Kanton Zürich mietete für seine Mitglieder drei Plätze für die
                 Wintersaison 2020/2021. Kosten: 14‘000 CHF. Ab Januar 2021 musste die
                 Tennishalle auf Anordnung der Behörden schliessen. Der Tennsiclub verzichtet auf
                 einen Teil der bezahlten Miete, verlangte aber rund 7‘000 Franken in bar
                 respektive als Gutschrift zurück. Das Tenniscenter lehnt beides ab gemäss seiner
                 AGB-Klausel: „Infolge eines Lockdowns durch das BAG per 1. August 2020 wird
                 keine Rückerstattung ausbezahlt oder eine Gutschrift gewährt“ -> Unzulässig
                 •   Verletzung von OR 256: Pflicht zum vorausgesetzten tauglichen Zustand,
                     Abweichungen zum Nachteil des Mieters in AGB sind unzulässig
                 •   Verletzung der Ungewöhnlichkeitsregel
                 •   Verletzung von UWG 8 wegen einseitiger Risikoverteilung (bei B2C-Verträge)

                                                      K-Tipp und Saldo                                  18

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                 Tipps für die Zukunft

                 •   Verträge und AGB genau lesen und allfällige „Pandemieklauseln“
                     genau prüfen.
                 •   „Kein-Geld-Zurück-Klauseln“ in AGB streichen oder den Anbieter
                     wechseln
                 •   Bei Buchung einer teuren Pauschalreise sich gegen das
                     Konkursrisikos des Reiseanbieters versichern
                 •   Bei einer Geschäftsmiete die Folgen einer zukünftigen, vom Bund oder
                     Kanton angeordneten Betriebsschliessung vertraglich regeln

                                                  K-Tipp und Saldo                                  19

                 Aktuelle Covid-19-SchKG-Massnahmen

                 Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht
                 •   Betreibungs- und Konkursämter dürfen bewegliche Vermögenswerte
                     über eine öffentlich zugängliche Online-Plattform versteigern
                      •   Bereits seit September 2018 via „eGant“ des Betreibungsamtes
                          Zürich 5 möglich
                 •   Zustellung eines Zahlungsbefehls ohne Empfangsbestätigung (A-
                     Plus), wenn der Betroffene am Vortrag darüber informiert wird

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                 Aktuelle Covid-19-SchKG-Massnahmen

                 Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz
                 •   Covid19-Überbrückungskredite von maximal 500‘0000 CHF gelten bei der
                     Berechnung einer Überschuldung während der gesamten Laufdauer des Kredits
                     nicht als Fremdkapital

                 Covid-19-Härtefallverordnug
                 •   Als Härtefallmassnahmen gewährte, verbürgte oder garantierte Darlehen werden
                     bei der Berechnung einer Überschuldung nicht als Fremdkapital berücksichtigt
                 •   Erleichterte provisorische Nachlassstundung bei beantragter oder baldmöglichst
                     beantragter Härtefallmassnahmen (kein Sanierungsplan, keine Prüfung der
                     Sanierung, kein Sachwalter, keine Kosten)

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                 Aufgehobene Covid-19-SchKG-Massnahmen

                 Covid-19-Verordung Insolvenzrecht
                 •   Befreiung von der Anzeigepflicht bei Überschuldung
                 •   Erleichterung bei der Einleitung eines Nachlassverfahrens
                 •   Covid-19-Stundung
                 Begründung des Bundesrates vom 14. Oktober 2020: „Der Bundesrat
                 möchte zum ordentlichen Recht zurückkehren und die ausserordent-
                 lichen Massnahmen nicht verlängern. Allerdings wird er die Situation
                 weiterhin laufend analysieren. Er behält sich vor, nötigenfalls zu einem
                 späteren Zeitpunkt erneut insolvenzrechtliche Massnahmen zu ergreifen.“

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                 SchKG-Instrumente für Schuldner

                 Unternehmen
                 •   Nicht sanierungsfähig
                 •   Sanierungsfähig

                 Privatperson
                 • Nicht sanierungsfähig
                 • Sanierungsfähig

                 Spezialfall Erbschaftskonkurs

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                 Unternehmen ist nicht sanierungsfähig

                 Deponierung der Bilanz (OR 725 und 725a)
                 •   Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Veräusserungswerten
                 •   Prüfung der Zwischenbilanz durch einen zugelassenen Revisor
                 •   Anzeigepflicht des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle bei
                     offensichtlicher Überschuldung
                 •   Konkurseröffnug

                 Insolvenzerklärung (SchKG 191) als Alternative
                 •   Öffentlich beurkundeter Auflösungsbeschluss der Generalversammlung
                 •   Kostenvorschuss für Konkurseröffnung (z.B. 1‘800 CHF in Zürich)

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                 Unternehmen ist nicht sanierungsfähig

                 Bilanzdeponierung bei opting-out (Beispiel)
                 Die Beratungsfirma Peter C. Consulting AG, die keine Revisionsstelle hat (opting-
                 out), verfügt über 100‘000 CHF Aktiven. Das Fremdkapital beträgt 1,3 Mio. CHF.
                 Peter C., einziger Verwaltungsrat und Alleinaktionär der Firma, möchte die Bilanz
                 deponieren und zwar mit einer von ihm selber erstellten Zwischenbilanz, die aber
                 von keiner Revisionsstelle revidiert wurde.
                 •   Gesetz: Revisionspflicht der Zwischenbilanz auch bei opting-out
                 •   Rechtsprechung: Bei offensichtlicher Überschuldung kann auf das Erfordernis
                     einer Revision der Zwischenbilanz verzichtet werden (Urteil Bundesgericht
                     vom 18. Januar 2016, 5A_625/2015; Urteil Obergericht Kanton Zürich vom 20.
                     Februar 2017, PS170006).

                                                     K-Tipp und Saldo                                  25

                 Unternehmen ist sanierungsfähig

                 Konkursaufschub (OR 725a)
                 •   Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Veräusserungswerten
                 •   Prüfung der Zwischenbilanz durch einen zugelassenen Revisor (gilt
                     auch bei opting-out)
                 •   Verfahrenskosten und evtl. Sachwalterkosten sicherstellen
                 •   Sanierungsplan (Massnahmen und Zeitraum für Beseitigung der
                     Überschuldung) („Aussicht auf Sanierung“)
                 •   Gericht bewilligt Konkursaufschub und setzt evtl. Sachwalter ein

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                 Unternehmen ist sanierungsfähig

                 SchKG-Nachlassverfahren: Ziele
                 •   Sanierung des Unternehmens
                 •   Dividendenvergleich
                 •   Liquidationsvergleich (-> wie ein Konkursverfahren)

                                                  K-Tipp und Saldo                                  27

                 Unternehmen ist sanierungsfähig

                 SchKG-Nachlassverfahren: Bewilligung provisorische Stundung
                 •   Provisorischer Sanierungsplan
                 •   Bilanz, Erfolgsrechnung, Liquiditätsplanung
                 •   Vorschlag provisorischer Sachwalter
                 •   Bezahlung Kostenvorschuss für Gerichts- und Sachwalterkosten
                     (30‘000 – 45‘000 CHF)
                 •   Ablehnung der Bewilligung durch Gericht nur, wenn „offensichtlich“
                     keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags
                     besteht

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                 Unternehmen ist sanierungsfähig

                 SchKG-Nachlassverfahren: Bestätigung Nachlassvertrag
                 •   Zustimmung der Mehrheit der nicht privilegierten Gläubiger der dritten Klasse,
                     die mindestens zwei Drittel der Forderungen vertreten, oder ein Viertel der
                     Gläubiger, die mindestens drei Viertel der Forderungen vertreten
                 •   Sicherstellung der privilegierten Gläubiger
                 •   Sicherstellung der Massenverbindlichkeiten (z.B. Sachwalterhonorar)
                 •   Angebotene Dividende muss im richtigen Verhältnis zu den Möglichkeiten des
                     Schuldners sein
                 •   Eigentümer des Unternehmens leisten einen angemessenen
                     Sanierungsbeitrag

                                                      K-Tipp und Saldo                                  29

                 Unternehmen ist sanierungsfähig

                 Vorteile SchKG-Nachlassverfahren zu aussergerichtlicher Sanierung
                 •   Überschuldungsanzeigepflicht des Verwaltungsrates und der
                     Revisionsstelle entfällt
                 •   Provisorische Nachlassstundung muss nicht zwingend publiziert
                     werden
                 •   Betreibungsstopp, Sistierung Gerichtsprozesse, keine Arreste
                 •   Generelle Debitorenzession verlieren Wirkung
                 •   Miet- oder Leasingverträge sind mit Zustimmung des Sachwalters
                     sofort kündbar (Entschädigung der Gegenpartei mit Dividende)

                                                      K-Tipp und Saldo                                  30

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Michael Krampf                                                          Überschuldung, Betreibung und Konkurs in Zeiten von Corona

                 Unternehmen ist sanierungsfähig

                 •   Verkauf von Anlagevermögen paulianisch nicht anfechtbar und keine
                     Anfechtungsmöglichkeit der Gläubiger (Urteil Bundesgericht vom 18. März
                     2021, 5A 827/2019)
                 •   Bei Betriebsübernahme: Keine Pflicht des Käufers zur Übernahme
                     bestehender Arbeitsverträge und keine solidarische Haftung für ausstehende
                     Lohnforderungen
                 •   Bei Massenentlassung: Keine Pflicht zur Aufstellung eines Sozialplans
                 •   Forderung aus Sanierungsdarlehen (Zustimmung Sachwalter) in einem
                     späteren Konkurs als Masseverbindlichkeit privilegiert
                 •   Zustandekommen des Nachlassvertrags: Nicht alle Gläubiger müssen
                     zustimmen (Zustimmungs-Quoren: 1/2 + 3/4 oder 1/4 + 3/4)

                                                     K-Tipp und Saldo                                  31

                 Privatperson ist nicht sanierungsfähig

                 Pfändungsverfahren
                 •   In der Regel wird nur der Lohn gepfändet
                 •   Bei „Dauerpfändung“ -> Stabilisierung des Schuldners für Berechnung
                     des bertreibungsrechtlichen Existenzminimums (BEX):
                      •   Zahlung Mietzins und Krankenkassenprämie
                      •   Zahlungsbelege für Betreibungsamt sicherstellen

                                                     K-Tipp und Saldo                                  32

                                                                                    © Tagung Treuhand und Rechnungswesen 2021
Michael Krampf                                                          Überschuldung, Betreibung und Konkurs in Zeiten von Corona

                 Privatperson ist nicht sanierungsfähig

                 •   Krankenkassenprojekt 2019 der Betreibungsämter der Stadt Zürich:
                      •   23 Prozent der Betreibungen wegen offener
                          Krankenkassenprämien
                      •   Acht Betreibungsämter zahlten Krankenkassenprämie der
                          Schuldner aus der Pfändungsquote
                      •   Prämien im Umfang von 670‘000 CHF
                      •   Anzahl Betreibungen durch Krankenkassen von 16‘708 auf 14‘680
                          gesunken (-12,1 Prozent)

                                                     K-Tipp und Saldo                                  33

                 Privatperson ist nicht sanierungsfähig

                 Privatkonkurs
                 •   Insolvenzerklärung
                 •   Kosten von 3‘000 – 5‘000 CHF
                 •   Kein Aussicht auf einvernehmliche privare Schuldensanierung
                 •   Minimale Dividende für Gläubiger (Urteil des Bundesgerichts vom 14. März
                     2016, 5A_78/2016) (sehr umstritten!)
                 •   Konkurseröffnung
                 •   Folgen: Schulden bleiben bestehen, aber Einrede „kein neues Vermögen“
                     gegenüber Konkursverlustscheinsforderungen
                 •   Sinnvoll, wenn Einkommen des Schuldners höher ist als das BEX

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Michael Krampf                                                       Überschuldung, Betreibung und Konkurs in Zeiten von Corona

                 Privatperson ist sanierungsfähig

                 •   Aussergerichtlicher Nachlassvertrag
                 •   Einvernehmliche private Schuldenbereinigung (SchKG 333 - 336)
                 •   SchKG-Nachlassverfahren (SchKG 293 – 313)

                 Wichtig: Abklärung und Betreuung durch eine anerkannte
                 Schuldenberatungsstelle (Adressen auf www.schuldeninfo.ch)

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                 Spezialfall Erbschaftskonkurs

                 •   6‘375 Erbschaftskonkurse im 2020 (+ 103 im Vergleich zu 2019)
                 •   Rekord!
                 •   Erbschafskonkurs wird u.a. angeordnet, wenn alle gesetzlichen Erben
                     die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung vermutet
                     wird (SchKG 193)
                 •   Folgen für Erben: Sie haften nicht für Schulden, erhalten aber einen
                     allfälligen Erlös aus dem Konkursverfahren („günstige Liquidation“)
                 •   Problem: Wie erfahren Erben, ob Nachlass überschuldet ist?
                      •   Auskunftsbescheinigung für Auskünfte von Banken, Steuerämtern
                          und anderen Behörden

                                                  K-Tipp und Saldo                                  36

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                 SchKG-Instrumente für Gläubiger

                 •   Konkurseröffnung mit Betreibungsverfahren

                 •   Konkurseröffnung ohne Betreibungsverfahren

                                                    K-Tipp und Saldo                                  37

                 Konkurseröffnung mit Betreibungsverfahren

                 Anna H. leitet gegen den Autohändler Erwin P. (Einzelfirma) für eine Forderung
                 von 1‘500 Franken die Betreibung ein. Da P. sich nicht mit Rechtsvorschlag wehrt,
                 kann Anna H. die Fortsetzung der Betreibung und später beim Gericht die
                 Konkurseröffnung beantragen. Dieses verlangt von ihr eine Kostenvorschuss von
                 2‘000 CHF, sonst werde der Konkurs nicht eröffnet.
                 •   60-70 Prozent der Konkurse werden mangels Aktiven eingestellt
                 •   Gläubiger haftet für die Kosten (mehrere Tausend CHF)
                 •   Kostenvorschuss leisten: Druck auf Schuldner zu zahlen
                 •   Rückzug Konkursbegehren vor Eröffnung, wenn Schuldner nicht zahlt
                 •   Geringe Gerichtskosten (200 CHF) und Rückzahlung Kostenvorschuss

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                 Konkurseröffnung ohne Betreibungsverfahren

                 Gläubiger kann direkt beim Gericht Konkursbegehren stellen, wenn
                 der Schuldner Zahlungen eingestellt hat (SchKG 190)
                 •   Gläubiger muss Forderung glaubhaft machen
                 •   Indizien für Zahlungseinstellung (Beispiele):
                      •   Mitteilung des Schuldners, er habe die Zahlungen eingestellt
                      •   Angebot eines außergerichtlichen Nachlassvertrages
                      •   Schreiben an alle Gläubiger mit der Bitte um Geduld oder
                          Stundung
                 •   Kostenvorschuss für Konkurseröffnung (z.B. 1‘800 CHF im Kanton
                     Zürich)

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                 Konkurseröffnung ohne Betreibungsverfahren

                 •   Vorteile dieses Verfahrens:
                      •   Überraschungseffekt
                      •   Kostengünstig im Vergleich zur Konkurseröffnung mit
                          Betreibungsverfahren
                      •   Schnelles Verfahren (Konkursbegehren, sofortige Vorladung zur
                          Verhandlung)
                      •   Chance, dass Schuldner Forderung oder Teil davon bezahlt

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                 Neue Bestimmungen

                 • Auflösung der Gesellschaft auch wegen Fehlens eines Domizils nach den
                     Vorschriften über den Konkurs (OR 731b Ziffer 5) (seit 1. Januar 2021)

                 • Recht auf Herausgabe kryptobasierter Vermögenswerte von Dritten aus der
                     Konkursmasse (SchKG 242a) (seit 1. August 2021)

                 • Recht auf Zugang zu Daten und deren Herausgabe aus der Konkursmasse
                     (SchKG 242b) (seit 1. August 2021)

                 • Abschlagszahlungen auch im summarischen Konkursverfahren (KOV 96)
                     (seit 1. August 2021)

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                 Neue Bestimmungen

                 •   Neue/geänderte Gebühren im Betreibungswesen (GebV SchKG) (ab 1.
                     Januar 2022):
                      •   8 CHF für Aufforderung des Betreibungsamtes an Schuldner,
                          Zahlungsbefehl, Pfändungsankündigung oder Konkursandrohung auf dem
                          Betreibungsamt abzuholen
                      •   Höhere Entscheidgebühren in SchKG-Summersachen (z.B.
                          Rechtsöffnung) für Streitwerte über 100‘000 CHF (neu max. 2‘000 statt
                          1‘000 CHF) und über 1 Mio. CHF (neu max. 4‘000 statt 2‘000 CHF)
                      •   Protokollierung des Rückzugs einer Betreibung gratis (vorher 5 CHF)

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                 Neue Bestimmungen

                 Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge (ab 1. Januar 2022)
                 •   Schweizweite Gleichbehandlung
                 •   Aufgaben der Fachstellen:
                      •   Einleitung der Betreibung
                      •   Einreichung Schuldneranweisungsgesuch
                      •   Erstattung Strafanzeige
                      •   Meldung an Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung

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                 Gesetzesprojekte

                 Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses
                 •   Strafrechtliches Tätigkeitsverbot für faktische Organe
                 •   Kein Ausschluss der Konkursbetreibung für öffentlich-rechtliche
                     Forderungen (Steuern, Suva)
                 •   Nichtigkeit des Mantelhandels für AG und GmbH
                 •   Geltung eines opting-outs für zwei Jahre
                 •   Möglichkeit einer schweizweiten Personensuche über www.zefix.ch

                 Stand des Projekts : Vorlage vom Ständerat am 31. Mai 2021 behandelt

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                 Gesetzesprojekte

                 Sanierungsverfahren für Privatpersonen
                 •   Schuldner mit regelmässigem Einkommen sollen ihren
                     aussergerichtlichen Nachlassvertrag vom Gericht auf unkomplizierte
                     Weise genehmigen lassen können
                 •   Restschuldbefreiungsverfahren wie in Österreich für hoffnungslos
                     Verschuldete

                 Stand des Projekts: Bericht des Bundesrates vom 9. März 2018

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                 Weitere Gesetzesprojekte

                 •   Revision Versicherungsaufsichtsgesetz (Sanierung von
                     Versicherungsunternehmen) (Vorlage vom Nationalrat behandelt)
                 •   Revision Bankengesetz (Insolvenzrecht) (Vorlage vom Nationalrat
                     behandelt)
                 •   Revision Krankenversicherungsgesetz (Vollstreckung der
                     Prämienzahlungspflicht) (Vorlage vom Ständerat behandelt)

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                 Motionen

                 •   16.3335: Missbrauch von Betreibungsregisterauszügen stoppen
                     (angenommen)
                 •   19.4338: Einführung eines schweizweit vollständigen
                     Betreibungsregisterauszuges (noch nicht behandelt)
                 •   19.3694: Elektronische Aufbewahrung der Verlustscheine
                     (angenommen)
                 •   20.4035: Elektronische Übertragung der Verlustscheine
                     (angenommen)

                                                 K-Tipp und Saldo                                  47

                         Fragen?

                       Für Fragen und Hinweise: michael.krampf@ktipp.ch

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                 Anhänge

                 •   Anhang 1 Privatkonkurse auf Höchststand
                 •   Anhang 2 Rettungsanker für KMU
                 •   Anhang 3 Urteil Mietgericht Zürich
                 •   Anhang 4 Abwimmeln im Dienste der Reisebüros
                 •   Anhang 5 Garantiefonds: Kundengelder ungenügend abgesichert
                 •   Anhang 6 Gerichtsurteil: Gutschein ist zehn Jahre lang gültig
                 •   Anhang 7 Rasches Aus für die Covid-Stundung
                 •   Anhang 8 Privatkonkurs? Gibt es nicht!
                 •   Anhang 9 Auskunftsbescheinigung für Erben
                 •   Anhang 10 Verlustschein: Schweiz kennt kein Erbarmen

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