Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 6/2019 - Miteigentumsfonds gemäß 20a InvFG
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WIEN 2, LASSALLESTRASSE 1 Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 6/2019 Miteigentumsfonds gemäß § 20a InvFG Bericht über das Rechnungsjahr 27. Juni 2011 - 26. Juni 2012
Organe der Pioneer Investments Austria Aufsichtsrat Dir. Dr. Wolfgang FEUCHTMÜLLER (Vorsitzender) Dir. Giordano LOMBARDO (stv. Vorsitzender) Dir. Matteo GERMANO Dir. Mag. Gerhard HABTMANN Dir. Mag. Susanne WENDLER Mag. Verena SÜSSL (bis 2.2.2012) Thomas FÜCHSL (bis 2.2.2012) Christoph ZEMSAUER (ab 3.2.2012) Thomas KELLNER Stefan ZDRAZIL (ab 3.2.2012) Staatskommissär Abt. Leiterin Mag. Gerlinde WAGNER (ab 1.2.2012) Bundesministerium für Finanzen, Wien Dipl. Kfm. Dipl. Soz. Michael SVOBODA (bis 31.12.2011) Bundesministerium für Finanzen, Wien Mag. Elisabeth DOHNAL, Stv. Bundesministerium für Finanzen, Wien Vorstand Dir. DDr. Werner KRETSCHMER (Vorsitzender) Dir. Stefano PREGNOLATO Dir. Mag. Hannes ROUBIK Dir. Hannes SALETA Depotbank UniCredit Bank Austria AG, Wien Prüfer KPMG Austria AG Company belonging to the UniCredit Banking Group, listed in the Register of Banking Groups. Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 6/2019 -2- 27. Juni 2011 - 26. Juni 2012
Sehr geehrte Anteilinhaber! Die Pioneer Investments Austria legt hiermit den Bericht des Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 6/2019, Miteigentumsfonds gemäß § 20a InvFG über das Rechnungsjahr vom 27.06.2011 bis 26.06.2012 vor. Die Verwaltungsgesellschaft weist darauf hin, dass mit 1.9.2011 das Investmentfondsgesetz (InvFG) 2011 in Kraft getreten ist. Die in den Fondsbestimmungen genannten gesetzlichen Verweise beziehen sich auf das InvFG 1993, da die Fondsbestimmungen auf Basis der im Zulassungszeitpunkt geltenden Rechtslage genehmigt wurden. Charakteristik des Fonds Gemischter Laufzeitenfonds (Laufzeit 27.6.2011 - 26.6.2019). Veranlagung in Anleihen oder Anleihenfonds und (max. 50% des Gesamtvolumens) in Aktien oder Aktienfonds. Anleihenteil: Ausschließlich Euro-Anleihen (direkt oder durch Fonds), mit Rating mindestens A. Aktienteil: Überwiegend (mind. 50% des Aktienteils) Aktien (direkt oder durch Fonds) von Unternehmen mit Sitz oder Geschäftstätigkeit in Emerging Markets sowie in entwickelten Märkten. Die Investition in Substanzwerte steht im Vordergrund. Fokus auf Value-Aktien, Rohstoffaktien sowie Immobilienaktien. Anlageziel: Langfristiger Kapitalzuwachs bei angemessener Risikostreuung und Kapitalerhalt zu Laufzeitende. Management nach einem variablen Allokationsmodell. Dieses ist eine dynamische Portfolio-Absicherungsstrategie, bei der abhängig vom aktuellen Marktwert des Portfolios (=tägl. Rechenwert), der Höhe des Garantiebetrages (Berücksichtigung Höchststandsgarantie) sowie eines definierten Multiplikators laufend berechnet wird, wie hoch der Aktienanteil maximal sein darf, um den Kapitalerhalt bzw. das Erreichen des garantierten Höchststandes zum Laufzeitende zu gewährleisten. Das bedeutet Gestionierungsbeschränkungen, die dazu führen können, dass der Fonds längere Zeit oder auf Dauer nicht an der Entwicklung der Aktienmärkte teilnimmt. Derivative Finanzinstrumente werden neben Absicherungszwecken in größerem Umfang auch als Gegenstand der Anlagepolitik eingesetzt. Portfoliotransaktionskosten können die Fondsentwicklung wesentlich beeinflussen. Kapitalmarktentwicklung Internationale Aktienmärkte Während in den USA die Unternehmen auch 2011 ihre Gewinne deutlich steigern konnten, leiden die europäischen Unternehmen unter der schwachen Konjunktur. Daher zählten die USA (u.a. aufgrund des steigenden US-Dollars) zu den Gewinnern 2011 und auch im 1. Quartal 2012. In Europa litten vor allem die Börsen der Peripherieländer und hier besonders die Banken unter der Schuldenkrise. Generell hielten sich die defensiven Sektoren in diesem schwierigen Umfeld besser als die zyklischen Sektoren. Emerging Markets litten vor allem darunter, dass internationale Investoren aufgrund der steigenden Risikoaversion ihre Gelder repatriierten sowie unter der Befürchtung eines Hard Landing in China. Die US-Börsen gehörten 2011 und bisher auch 2012 zu den Outperformern, in Europa zählten vor allem die Börsen der Peripherieländer zu den Underperformern. Emerging Markets waren Underperformer, da internationale Investoren aufgrund der Risikoaversion ihre Gelder repatriierten, zusätzlich sind die meisten Emerging Market Indices – so wie Österreich – sehr zyklisch ausgerichtet (hohe Gewichtung von Finanzsektor, Rohstoffen und Energie). Die staatliche Schuldenkrise wirkte sich extrem negativ auf den Bankensektor aus, der zusätzlich unter der Abschwächung der Wirtschaftsdynamik (steigende Kreditausfälle) sowie unter der notwendigen Erhöhung der Eigenkapitalquoten litt (Kapitalerhöhungen, Dividendenkürzungen). 2011 zählten aufgrund der Abschwächung der Wirtschaftsdynamik vor allem die zyklischen Sektoren wie Basisindustrie und Industriewerte zu den Underperformern. Die defensiven Sektoren Pharma und defensiver Konsum waren deutliche Outperformer. 2012 kam es im 1. Quartal zu einer deutlichen Erholung der Aktienmärkte. Das Griechenland-Rettungspaket in der Höhe von 130 Mrd. Euro und der freiwillige Forderungsverzicht der privaten Anleihegläubiger sowie die Liquiditätsspritze der EZB führten zu einer Stabilisierung der Eurozone. US-Wirtschaftsdaten überraschten positiv und die Risikobereitschaft der Investoren kehrte zurück. Neben dem IT-Bereich, beflügelt durch Apple in den USA, zählten 2012 die Banken und die zyklischen Konsumwerte zu den Outperformern, die defensiven Sektoren Telekom und Versorger waren Underperformer. Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 6/2019 -3- 27. Juni 2011 - 26. Juni 2012
Internationale Rentenmärkte 2011 brachte in der Eurozone nie zuvor gesehene Performance-Unterschiede bei Staatsanleihen. Während der deutsche Rentenmarkt um +9,7 % stieg, fielen griechische Staatsanleihen um fast -62 %. Die Kurse griechischer Staatsanleihen mit Laufzeiten von 2 bis 10 Jahren lagen per Ende 2011 bei knapp über 20 %. Die Rating-Agenturen reagierten 2011 auf die Eurokrise mit einer Reihe von Downgrades (z.B. Standard & Poor´s: Griechenland von BB+ auf CC, Portugal von A- auf BBB-, Spanien von AA auf AA-, Irland von A auf BBB+, Italien von A+ auf A). Die Risikoaufschläge (gemessen an den 5-jährigen Credit Default Swaps) stiegen ebenfalls deutlich an: Griechenland von 10,5 % auf 87 %, Portugal von 5 % auf 10,8 %, Irland von 6,2 % auf 7,1 %, Italien von 2,3 % auf 4,8 %. Selbst in Österreich führte die Euro- Schuldenkrise zu einem Anstieg der Kreditausfallsversicherung von 1% auf zwischenzeitlich 2,4 % und 1,8 % per Jahresende. Auch in Deutschland kam es zu einem Anstieg von ca. 0,6 % auf ca. 1 %. Die Renditen 10-jähriger deutscher Bundesanleihen fielen aufgrund der Flucht in die Qualität 2011 von 2,96 % auf den neuen historischen Tiefstand von 1,75 %. Die Inflationsrate in der Eurozone stieg 2011 von 2,2 % auf 3 %, bis März 2012 fiel sie wieder auf 2,7%. In den USA stieg die Inflation von 1,5 % auf 3,4 % ehe sie 2012 wieder auf 2,7 % zurückging (März 2012). Die amerikanische Notenbank Federal Reserve beließ die Zinsen 2011 bei 0 % bis 0,25 %, die EZB erhöhte die Zinsen zuerst von 1 % auf 1,5 % ehe sie am Jahresende 2011 mit zwei Zinssenkungen wieder das Niveau von 1 % anvisierte. Die Liquiditätsspritze der EZB führte 2012 zu einer deutlichen Reduktion der Risikoaufschläge (v.a. von Italien), die Länder konnten wieder leichter am Markt Anleihen platzieren, da die Banken die aufgenommene Liquidität verstärkt in v.a. Anleihen mit kürzeren Laufzeiten des eigenen Landes investierten. Euro-Unternehmensanleihen aus dem Non-Financial Sektor (+9,1 %) setzten ihre Outperformance gegenüber Euro-Staatsanleihen (+8,4 %) auch im Zeitraum März 2011 bis März 2012 fort. Financials (+6,3 %) litten aufgrund der Bankbestände an Staatsanleihen, aufgrund der nachlassenden Wirtschaftsdynamik (steigende Kreditausfälle) und der schwachen Kapitalmärkte, lagen aber trotzdem deutlich im Plus (Basis Bank of Amerika Merrill Lynch Indices für Staatsanleihen bzw. Unternehmens- und Bankenanleihen). Während die Risikoaufschläge von Euro-Unternehmensanleihen aus dem Non-Financial Sektor von 1,3 % auf 2,0 % stiegen, ehe sie wieder auf 1,5 % zurückgingen, kletterten die Risikoaufschläge für Staaten (ohne Portugal und Griechenland) von 0,7 % auf 2,0 % ehe sie wieder auf 1,1% fielen. Unternehmensanleihen in den Euro-Kernländern entwickelten sich tendenziell besser als in den Peripherieländern, wo sie schwierigeren ökonomischen Rahmenbedingungen ausgesetzt sind und die Staaten ebenfalls höhere Risikoaufschläge aufweisen. Während sich die fundamentale Situation der Unternehmen aus dem Non-Financial Sektor nach der Krise 2008/2009 aufgrund steigender Unternehmensgewinne und eines Abbaus der Verschuldung und des Leverage auch 2011 verbessert hat, sind die Staaten weiterhin stärker unter Druck. Die Verschuldungsproblematik der Staaten führt dazu, dass durch die notwendigen Einsparungsmaßnahmen bei den Budgets auch die Wachstumsaussichten zunächst reduziert werden, bevor sich die notwendigen Reformen mittelfristig positiv auf die zukünftigen Wachstumsaussichten niederschlagen können. Euro High Yield Anleihen stiegen im Zeitraum von März 2011 bis März 2012 um 5,6 % (lt. Bank of America Merrill Lynch Euro High Yield Index). Der Markt preist aufgrund der befürchteten Rezession in der Eurozone einen deutlichen Anstieg der Konkurse ein. Währungen Der Euro verlor aufgrund der staatlichen Verschuldungskrise sowohl gegenüber Yen, Dollar, Pfund als auch Schweizer Franken. Der Anstieg des Schweizer Franken wurde erst gebremst, als die Schweizer Notenbank eine Obergrenze für den CHF/EUR-Kurs festlegte und gegen einen zu starken Anstieg des Schweizer Franken intervenierte. Gold stieg von 1.430 bis auf über 1.900 USD je Unze, ehe Gewinnmitnahmen den Goldpreis im September 2011 unter 1.600 drückten. Seither bewegt sich der Goldpreis in einer Range von ca. 1.600 bis 1.800 (31.3.2012: 1.668). Gold profitierte von der weiterhin starken Nachfrage der Emerging Markets (besonders Indien und China), von Käufen der Notenbanken und von der zusätzlichen Nachfrage über die Finanzmärkte (Exchange Traded Funds) und Investoren auf der Suche nach Realwerten als Krisenwährung. War der Beginn der Krise (2008) im Wesentlichen noch von den Problemstellungen des Finanzsektors geprägt, so zeigten sich im weiteren Verlauf beinahe alle Segmente der Finanzmärkte betroffen. Insbesondere der Übergang von der Bankenkrise zur Überschuldungskrise einzelner Staaten löste teils massive Marktverwerfungen aus. Mit der mehrfachen Korrektur des Budgetdefizits Griechenlands (2010) rückten zusehends die staatlichen Emittenten der Eurozonen-Peripherieländer in den Mittelpunkt der Finanzkrise. Die Transformation von Unternehmensrisken zu Staatsrisken führte zu einem kontinuierlichen Aufbau von Risikoprämien der besonders von der Krise betroffenen Länder. Allen voran konnte Griechenland nur durch massive Unterstützungen seitens der Euro-Zonen-Staaten, der EZB und des IWF vor einem Kollaps bewahrt werden. Irland und Portugal folgten im November 2010, beziehungsweise im April 2011 unter den Rettungsschirm. Mit der Gründung der European Financial Stability Facility Anfang Mai 2010 und dem Securities Markets Program (SMP) der EZB versuchten die Euro-Partnerländer eine weitere Ausweitung der Krise einzudämmen. Ein zusehends verlangsamter Konjunkturverlauf, offensichtliche strukturelle Probleme und ein zumindest zögerlicher Reformwille führten allerdings zu einer weiteren Zuspitzung der Staatsschuldenkrise, die zuletzt insbesondere auch Italien und Spanien erfasste. Im August 2011 dehnte die EZB das SMP erstmalig auf Italien und Spanien aus und erreichte damit zumindest vorerst eine Stabilisierung der Risikoprämien. Über Regierungsumbildungen in Griechenland und insbesondere in Italien hin zu zeitlich befristeten überparteilichen Staatsgremien wurde der Weg zu Reformen zusätzlich betont. Als die EZB die zweimalige Durchführung eines sogenannten LTRO über drei Jahre ankündigte (20.12.11 und 28.2.12) reduzierten sich die zuvor erreichten Rekordrisikoprämien deutlich. Trotz geschnürtem zweiten Rettungspaketes und dem noch andauernden Private Sector Involvement (PSI) bleibt die Selbsttragfähigkeit Griechenlands höchst zweifelhaft. Das befürchtete Überschwappen des griechischen Desasters auf Italien und Spanien konnte aber zumindest vorerst verhindert werden. Der weitere Verlauf des Krisenmanagements wird aktuell allerdings noch durch bislang nicht geklärte politische Grundsatzfragen gebremst, sodass weiterhin mit vergleichsweise hohen Marktvolatilitäten gerechnet werden muss. *) Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 6/2019 -4- 27. Juni 2011 - 26. Juni 2012
Anlagestrategie **) Der Fonds wird nach einer dynamischen Portfolio-Absicherungsstrategie gemanagt, bei der abhängig vom aktuellen Marktwert des Portfolios (täglicher Rechenwert), der Höhe des garantierten Betrages (unter Berücksichtigung der Höchststandsgarantie) sowie eines definierten Multiplikators laufend berechnet wird, wie hoch der ungesicherte Aktienanteil maximal sein darf, um den Erhalt des eingesetzten Kapitals zum Laufzeitende zu gewährleisten. Aufgrund der Garantieverpflichtung werden sich aus deren Anwendung Beschränkungen in der Gestionierung ergeben. Durch diese Gestionierungsbeschränkungen kann es dazu kommen, dass die Veranlagung über längere Zeiträume nicht an der Entwicklung des Aktienmarktes partizipiert. Das Fondsmanagement verfolgte bis Ende Juli 2011 die Strategie, den Aktienanteil soweit möglich immer nahe der maximal zulässigen Quote zu halten. Aufgrund der schwierigen Situation an den Finanzmärkten hielten wir in den kommenden Monaten eine defensive Veranlagungspolitik im Aktienteil für angemessen. Dementsprechend wurde die Aktiengewichtung inklusive derivativer Aktienpositionen von Ende Juli bis Mitte August rasch von ca. 23 % auf 0 % gesenkt. Danach schwankte die Aktienquote bis Dezember zwischen 0 % und 6 %. Erst ab Jänner 2012 wurde wieder vermehrt in Aktien investiert und die Gewichtung stieg bis Mitte März auf knapp 16 %. Seither wurde das Exposure allerdings wieder reduziert und liegt aktuell bei ca. 4 %. Die Umschichtungen im Anleihenteil dienten dazu, die Duration-Immunisierungsstrategie weitgehend beizubehalten. Gleichzeitig wurde versucht, ein attraktives Risiko-Ertragsprofil im Rahmen der Anlagerichtlinien sicherzustellen. Für Pioneer Funds Austria – Garantiebasket 6/2019 wurden im abgelaufenen Rechnungsjahr zur Steuerung des Investitionsgrades Geschäfte in derivativen Finanzinstrumenten getätigt. Methode zur Berechnung des Gesamtrisikos: Commitment-Ansatz (gemäß dem 3. Hauptstück der 4. Derivate-Risikoberechungs- und MeldeV). *) Im Zusammenhang mit der Bewertung in der aktuellen Marktsituation verweisen wir auf die Erläuterungen zur Ermittlung des Fondsrechenwertes im Anhang ("Bewertung illiquide Wertpapiere"). **) Aufgrund unterschiedlicher Berechnungsmethoden kann es zwischen den Prozentangaben der Anlagestrategie und der Vermögensaufstellung zu Abweichungen kommen. Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 6/2019 -5- 27. Juni 2011 - 26. Juni 2012
Entwicklung des Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 6/2019 im abgelaufenen Rechnungsjahr Fondsvermögen: EUR 0,00 zum 27.6.2011 und EUR 65.037.492,85 zum 26.6.2012 Thesaurierungsanteil mit KESt-Abzug: Anteilsumlauf: 0 Anteile zum 27.6.2011 und 566.528 Anteile zum 26.6.2012 Rechenwert (Nettobestandswert je Anteil): EUR 105,19 zum Stichtag 26.6.2012 Thesaurierungsanteil ohne KESt-Abzug (Inlandstranche): Anteilsumlauf: 0 Anteile zum 27.6.2011 und 51.784 Anteile zum 26.6.2012 Rechenwert (Nettobestandswert je Anteil): EUR 105,18 zum Stichtag 26.6.2012 Auszahlung für Thesaurierungsanteil mit KESt-Abzug Die Auszahlung der Kapitalertragsteuer in der Höhe von EUR 0,51 je Thesaurierungsanteil mit KESt-Abzug wird ab 1.10.2012 gegen Verrechnung des Erträgnisscheines Nr. 1 von den depotführenden Banken vorgenommen, sofern keine Befreiungsgründe vorliegen. Auszahlung für Thesaurierungsanteil ohne KESt-Abzug (Inlandstranche) Eine allfällige Auszahlung für Thesaurierungsanteile ohne KESt-Abzug (Vollthesaurierer Inlandstranche) entfällt nach Maßgabe des § 58 Abs 2 InvFG. Übersicht über das erste Rechnungsjahr des Fonds in EUR Thesaurierungsanteile mit KESt-Abzug 26.6.2012 Fondsvermögen gesamt 65.037.492,85 Errechneter Wert je Anteil 105,19 Zur Thesaurierung verwendeter Ertrag -0,40 Auszahlung gemäß § 58 Abs 2 InvFG 0,51 Wertentwicklung in % +5,19 Thesaurierungsanteile ohne KESt-Abzug 26.6.2012 (Inlandstranche) Fondsvermögen gesamt 65.037.492,85 Errechneter Wert je Anteil 105,18 Zur Thesaurierung verwendeter Ertrag 0,06 Wertentwicklung in % +5,18 Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 6/2019 -6- 27. Juni 2011 - 26. Juni 2012
Ertragsrechnung und Entwicklung des Fondsvermögens 2011/2012 in EUR 1. Wertentwicklung des Rechnungsjahres (Fonds-Performance) Ermittlung nach OeKB-Berechnungsmethode: pro Anteil in Fondswährung (EUR) ohne Berücksichtigung des Ausgabezuschlages Thesaurierungsanteile mit KESt-Abzug Anteilswert am Beginn des Rechnungsjahres 100,00 Anteilswert am Ende des Rechnungsjahres 105,19 Wertentwicklung eines Anteils im Rechnungsjahr in % +5,19 Nettoertrag pro Anteil 5,19 Thesaurierungsanteile ohne KESt-Abzug (Inlandstranche) Anteilswert am Beginn des Rechnungsjahres 100,00 Anteilswert am Ende des Rechnungsjahres 105,18 Wertentwicklung eines Anteils im Rechnungsjahr in % +5,18 Nettoertrag pro Anteil 5,18 Die Anteilswertermittlung durch die Depotbank erfolgt getrennt je Anteilscheinklasse. Die Jahresperformancewerte der einzelnen Anteilscheinklassen können voneinander abweichen. Der Fonds läuft noch kein volles Kalenderjahr und daher kann keine Kalenderjahresperformance ausgewiesen werden. Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 6/2019 -7- 27. Juni 2011 - 26. Juni 2012
Ertragsrechnung und Entwicklung des Fondsvermögens 2011/2012 in EUR 2. Fondsergebnis a. Realisiertes Fondsergebnis Ordentliches Ergebnis Erträge (ohne Kursergebnis) 2.119.887,68 Zinsenerträge 2.091.611,23 einbehaltene Quellensteuer Zinsen - 15.128,74 einbehaltene Quellensteuer Dividenden - 1.890,90 Ordentliche Erträge ausl. Subfonds 45.334,91 2.119.926,50 Zinsaufwendungen (Sollzinsen) - 38,82 Aufwendungen - 759.114,78 Vergütung an die KAG - 412.947,11 Depotbankgebühr - 1.112,10 Kosten für Dienste externer Berater - 315.287,22 Publizitätskosten - 2.491,33 Wertpapierdepotgebühren - 26.345,93 sonstige Verwaltungsaufwendungen - 651,79 Verwaltungskostenrückvergütung aus Subfonds 1) 3.298,45 Refinanzierungskosten - 3.577,75 Ordentliches Fondsergebnis (exkl. Ertragsausgleich) 1.360.772,90 Realisiertes Kursergebnis 2) 3) Realisierte Gewinne aus Wertpapieren 965.735,49 Realisierte Gewinne aus derivativen Instrumenten (inkl. Devisengewinne) 598.750,00 Realisierte Verluste aus Wertpapieren - 992.581,97 Realisierte Verluste aus derivativen Instrumenten (inkl. Devisenverluste) - 1.750.624,69 Realisiertes Kursergebnis (exkl. Ertragsausgleich) - 1.178.721,17 Realisiertes Fondsergebnis (exkl. Ertragsausgleich) 182.051,73 b. Nicht realisiertes Kursergebnis 2) 3) Veränderung des nicht realisierten Kursergebnisses 3.325.146,30 Ergebnis des Rechnungsjahres 3.507.198,03 c. Ertragsausgleich Ertragsausgleich für Erträge des Rechnungsjahres - 115.580,74 Fondsergebnis gesamt 3.391.617,29 Transaktionskosten im Rechnungsjahr gesamt -7.436,87 Euro Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 6/2019 -8- 27. Juni 2011 - 26. Juni 2012
3. Entwicklung des Fondsvermögens Fondsvermögen am Beginn des Rechnungsjahres 4) 0,00 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 61.645.875,56 Ausgabe von 712.085 Anteilen und Rücknahme von 93.773 Anteilen Fondsergebnis gesamt (das Fondsergebnis ist im Detail im Punkt 2. dargestellt) 3.391.617,29 Fondsvermögen am Ende des Rechnungsjahres 5) 65.037.492,85 4. Verwendungsrechnung Realisiertes Fondsergebnis (inkl. Ertragsausgleich) 66.470,99 verteilungsfähiges Ergebnis 66.470,99 Auszahlung pro Thesaurierungsanteil mit KESt-Abzug 0,51 Anzahl der Thesaurierungsanteile mit KESt-Abzug (AT0000A0PD60) per 26.6.2012 566.528 - 288.929,28 Abdeckung aus der Substanz für Thesaurierungsanteile mit KESt-Abzug 225.361,50 Ergebnisanteil pro Thesaurierungsanteil mit KESt-Abzug 0,11 Anzahl der Thesaurierungsanteile ohne KESt Abzug (AT0000A0PD78) per 26.6.2012 51.784 Übertrag auf Substanz für Thesaurierungsanteile ohne KESt Abzug - 2.903,21 Ergebnisanteil pro Thesaurierungsanteil ohne KESt Abzug 0,06 Aufgrund per 1.4.2012 geänderter steuerlicher Vorschriften wurde eine Änderung des Ausweises von Zinserträgen vorgenommen. Dies hat keine Auswirkungen auf den Rechenwert des Fonds. 1) Die Position beinhaltet die marktübliche Einbehaltung von Administrationskosten der KAG sowie Dritter. 2) Realisierte Gewinne und realisierte Verluste sind nicht periodenabgegrenzt und stehen so wie die Veränderung des nicht realisierten Kursergebnisses nicht unbedingt in Beziehung zu der Wertentwicklung des Fonds im Rechnungsjahr. 3) Kursergebnis gesamt, ohne Ertragsausgleich (realisiertes Kursergebnis ohne Ertragsausgleich, zuzüglich Veränderung des nicht realisierten Kursergebnisses): EUR 2.146.425,13. 4) Anteilsumlauf zu Beginn des Rechnungsjahres: 0 Thesaurierungsanteile mit KESt-Abzug, 0 Thesaurierungsanteile ohne KESt-Abzug (VTI). 5) Anteilsumlauf am Ende des Rechnungsjahres: 566.528 Thesaurierungsanteile mit KESt-Abzug, 51.784 Thesaurierungsanteile ohne KESt-Abzug (VTI). Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 6/2019 -9- 27. Juni 2011 - 26. Juni 2012
Vermögensaufstellung zum 26. Juni 2012 Stücke/ Käufe/ Verkäufe/ % Gattungsbezeichnung ISIN Anteile/ Bestand Zugänge Abgänge Kurs Kurswert des Fonds- Whg. in 26.06.2012 im Berichtszeitraum in EUR vermögens 1.000 Börsengehandelte Wertpapiere Verzinsliche Wertpapiere 3,7500% Belgien, KönigreichEO-Obl. Lin. BE0000318270 % 8.500 8.500 0 EUR 106,135000 9.021.475,00 13,87 2010(20) Ser. 58 3,5000% DE0001135382 % 3.000 3.000 0 EUR 116,815000 3.504.450,00 5,39 Bundesrep.DeutschlandAnl.v.2009(2019) 3,2500% DE0001135390 % 11.000 11.000 0 EUR 115,512000 12.706.320,00 19,54 Bundesrep.DeutschlandAnl.v.2009(2020) 3,7500% FrankreichEO-OAT 2009(19) FR0010776161 % 11.000 11.000 0 EUR 110,960000 12.205.600,00 18,77 3,5000% FrankreichEO-OAT 2010(20) FR0010854182 % 4.000 11.000 7.000 EUR 109,025000 4.361.000,00 6,71 0,0000% FrankreichEO-Zero Coupons FR0010809947 % 7.000 7.000 0 EUR 86,866000 6.080.620,00 9,35 25.4.2019 3,9000% OESTERREICH, AT0000386115 % 8.000 8.000 0 EUR 112,948000 9.035.840,00 13,89 REPUBLIKBUNDESANLEIHE 2005- 2020/1/144A Summe der börsengehandelten Wertpapiere EUR 56.915.305,00 87,51 Frei handelbare Wertpapiere Verzinsliche Wertpapiere 4,3750% UniCredit S.p.A.EO-Medium-Term XS0207065110 % 6.000 6.000 0 EUR 88,045000 5.282.700,00 8,12 Notes 2004(20) Summe der frei handelbaren Wertpapiere EUR 5.282.700,00 8,12 Investmentanteile KAG-eigene Investmentanteile PIA - Gold StockMiteigentumsanteile (T) AT0000675095 ANT 10.000 40.000 30.000 EUR 32,470000 324.700,00 0,50 Gruppenfremde Investmentanteile Pioneer Fds-European Eq.ValueReg. Units I LU0313648254 ANT 700 5.700 5.000 EUR 943,360000 660.352,00 1,02 (Euro)(cap.) o.N. Pioneer Fds-North Am.Basic ValReg. Units I LU0229388607 ANT 400 7.200 6.800 EUR 992,140000 396.856,00 0,61 (EUR)(cap.) o.N. Summe der Investmentanteile EUR 1.381.908,00 2,12 Summe Wertpapiervermögen EUR 63.579.913,00 97,76 Derivate (Bei den mit Minus gekennzeichneten Beständen handelt es sich um verkaufte Positionen) Derivate auf einzelne Wertpapiere Wertpapier-Terminkontrakte auf Renten EURO BUND F 06.09.2012 -12 41.760,00 0,06 EURO BOBL F 06.09.2012 -6 -3.780,00 -0,01 EURO BOBL F 06.09.2012 -5 6.900,00 0,01 EURO BOBL F 06.09.2012 -7 9.590,00 0,01 EURO BUND F 06.09.2012 -3 10.320,00 0,02 EURO BUND F 06.09.2012 -2 -2.360,00 0,00 EURO BUND F 06.09.2012 -6 20.940,00 0,03 Summe der Derivate auf einzelne Wertpapiere EUR 83.370,00 0,13 Aktienindex-Derivate Forderungen/Verbindlichkeiten Aktienindex-Terminkontrakte DOW JONES EURO STOXX 50 F 21.09.2012 STK 55 -41.800,00 -0,06 DOW JONES EURO STOXX 50 F 21.09.2012 STK 3 -1.380,00 0,00 Summe der Aktienindex-Derivate EUR -43.180,00 -0,07 Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 6/2019 - 10 - 27. Juni 2011 - 26. Juni 2012
% Kurswert des Fonds- in EUR vermögens Bankguthaben EUR - Guthaben bei: Depotbank: UniCredit Bank Austria EUR 200.049,93 200.049,93 0,31 Summe der Bankguthaben EUR 200.049,93 0,31 Sonstige Vermögensgegenstände Zinsansprüche EUR 1.217.339,92 1.217.339,92 1,87 Summe sonstige Vermögensgegenstände EUR 1.217.339,92 1,87 Fondsvermögen EUR 65.037.492,85 100 Thesaurierungsanteile mit KESt-Abzug AT0000A0PD60 STK 566.528 Anteilswert EUR 105,19 Thesaurierungsanteile ohne KESt-Abzug AT0000A0PD78 STK 51.784 Anteilswert EUR 105,18 Während des Berichtszeitraumes abgeschlossene Geschäfte, soweit sie nicht mehr in der Vermögensaufstellung erscheinen: Käufe und Verkäufe in Wertpapieren, Investmentanteilen und Schuldscheindarlehen (Marktzuordnung zum Berichtsstichtag) Stücke/ Käufe/ Verkäufe/ Gattungsbezeichnung ISIN Anteile/ Zugänge Abgänge Whg. in 1.000 Börsengehandelte Wertpapiere Verzinsliche Wertpapiere 3,0000% Bundesrep.DeutschlandAnl.v.2010(2020) DE0001135408 EUR 5.000 5.000 Investmentanteile Gruppenfremde Investmentanteile EasyETF FTSE EPRA Europa FCPInhaber-Anteile EUR o.N. LU0246033426 ANT 5.000 5.000 EasyETF FTSE EPRA EurozoneInhaber-Anteile o.N. LU0192223062 ANT 4.000 4.000 Pioneer Inv. Aktien RohstoffeInhaber-Anteile H DE000A0JDPT1 ANT 34.000 34.000 iShares Tr.-DJ US Real EstateRegistered Shares o.N. US4642877397 ANT 20.000 20.000 iShares Tr.-Cohen+Steers Majo.Registered Shares o.N. US4642875649 ANT 15.000 15.000 Pioneer S.F. - EUR CommoditiesReg.Uts I (EUR)(ND)(cap.) o.N. LU0271695461 ANT 3.400 2.600 Pioneer Fds-Commodity AlphaReg. Units I (Euro)(cap.) o.N. LU0313644188 ANT 2.400 2.400 Pioneer Funds-Gold and MiningReg. Units I Cap. EUR o.N. LU0363631424 ANT 3.000 2.200 Wien, am 11. September 2012 Pioneer Investments Austria GmbH DDr. Werner Kretschmer Stefano Pregnolato Mag. Hannes Roubik Hannes Saleta Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 6/2019 - 11 - 27. Juni 2011 - 26. Juni 2012
Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk Wir haben den beigefügten Rechenschaftsbericht zum 26. Juni 2012 der Pioneer Investments Austria GmbH, Wien, über den von ihr verwalteten Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 6/2019, Miteigentumsfonds gemäß § 20a InvFG, über das Rechnungsjahr vom 27. Juni 2011 bis 26. Juni 2012 unter Einbeziehung der Buchführung geprüft. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Rechenschaftsbericht, die Verwaltung des Sondervermögens und für die Buchführung Die gesetzlichen Vertreter der Verwaltungsgesellschaft resp der Depotbank sind für die Buchführung, die Bewertung des Sondervermögens, die Berechnung von Abzugsteuern, die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes sowie die Verwaltung des Sondervermögens, jeweils nach den Vorschriften des Investmentfondsgesetzes, den ergänzenden Regelungen in den Fondsbestimmungen und den steuerlichen Vorschriften, verantwortlich. Diese Verantwortung beinhaltet: Gestaltung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, soweit dieses für die Erfassung und Bewertung des Sondervermögens sowie die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes von Bedeutung ist, damit dieser frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist, sei es auf Grund von beabsichtigten oder unbeabsichtigten Fehlern; die Auswahl und Anwendung geeigneter Bewertungsmethoden; die Vornahme von Schätzungen, die unter Berücksichtigung der gegebenen Rahmenbedingungen angemessen erscheinen. Verantwortung des Bankprüfers und Beschreibung von Art und Umfang der gesetzlichen Prüfung des Rechenschaftsberichts Unsere Verantwortung besteht in der Abgabe eines Prüfungsurteils zu diesem Rechenschaftsbericht auf der Grundlage unserer Prüfung. Wir haben unsere Prüfung gemäß § 49 Abs 5 Investmentfondsgesetz unter Beachtung der in Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften und Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern, dass wir die Standesregeln einhalten und die Prüfung so planen und durchführen, dass wir uns mit hinreichender Sicherheit ein Urteil darüber bilden können, ob der Rechenschaftsbericht frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist. Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen hinsichtlich der Beträge und sonstigen Angaben im Rechenschaftsbericht. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Bankprüfers unter Berücksichtigung seiner Einschätzung des Risikos eines Auftretens wesentlicher Fehldarstellungen, sei es auf Grund von beabsichtigten oder unbeabsichtigten Fehlern. Bei der Vornahme der Risikoeinschätzung berücksichtigt der Bankprüfer das interne Kontrollsystem, soweit es für die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes sowie die Bewertung des Sondervermögens von Bedeutung ist, um unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen geeignete Prüfungshandlungen festzulegen, nicht jedoch um ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit der internen Kontrollen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank abzugeben. Die Prüfung umfasst ferner die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Bewertungsmethoden und der von den gesetzlichen Vertretern vorgenommenen wesentlichen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtaussage des Rechenschaftsberichts. Wir sind der Auffassung, dass wir ausreichende und geeignete Prüfungsnachweise erlangt haben, sodass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung darstellt. Prüfungsurteil Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Rechenschaftsbericht zum 26. Juni 2012 über den Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 6/2019, Miteigentumsfonds gemäß § 20a InvFG, nach unserer Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften. Aussagen zur Beachtung des Investmentfondsgesetzes und der Fondsbestimmungen Die Prüfung hat sich gemäß § 49 Abs 5 InvFG auch darauf zu erstrecken, ob das Bundesgesetz über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz) und die Fondsbestimmungen beachtet wurden. Wir haben unsere Prüfung nach den oben beschriebenen Grundsätzen so durchgeführt, dass wir uns mit hinreichender Sicherheit ein Urteil darüber bilden können, ob die Vorschriften des Investmentfondsgesetzes und die Fondsbestimmungen im Wesentlichen beachtet wurden. Nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen wurden die Vorschriften des Bundesgesetzes über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz) und die Fondsbestimmungen beachtet. Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 6/2019 - 12 - 27. Juni 2011 - 26. Juni 2012
Aussagen zum Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Rechnungsjahres Die im Rechenschaftsbericht enthaltenen Ausführungen der Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft über die Tätigkeiten des abgelaufenen Rechnungsjahres wurden von uns kritisch durchgesehen, waren aber nicht Gegenstand besonderer Prüfungshandlungen nach den oben beschriebenen Grundsätzen. Unser Prüfungsurteil bezieht sich daher nicht auf diese Angaben. Im Rahmen der Gesamtdarstellung stehen die Ausführungen zum Rechnungsjahr in Einklang mit den im Rechenschaftsbericht angegebenen Zahlen. Wien, am 11. September 2012 KPMG Austria AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Mag. Walter Reiffenstuhl ppa. Mag. Gerda Reischl Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 6/2019 - 13 - 27. Juni 2011 - 26. Juni 2012
Steuerliche Behandlung des Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 6/2019 für Thesaurierungsanteile mit KESt-Abzug (ISIN AT0000A0PD60) in EUR pro Anteil: Sämtliche Erträge aus dem Fonds sind für den Privatanleger durch den KESt Abzug iHv EUR 0,51 je Thesaurierungsanteil mit KESt-Abzug einkommensteuerlich endbesteuert. Ein Tätigwerden des Anteilinhabers ist nicht erforderlich. Die auf Basis des geprüften Rechenschaftsberichts erstellte steuerliche Behandlung und die Detailangaben dazu werden demnächst von Pioneer Investments Austria im Download-Center unter www.pioneerinvestments.at bereitgestellt. Wir weisen darauf hin, dass die steuerliche Behandlung nicht Gegenstand der Prüfung durch den Bankprüfer war. Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 6/2019 - 14 - 27. Juni 2011 - 26. Juni 2012
Fondsbestimmungen gemäß § 20a InvFG „Andere Sondervermögen“ Allgemeine Fondsbestimmungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anteilinhabern und der Pioneer Investments Austria GmbH (nachstehend "Kapitalanlagegesellschaft" genannt) für den von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Kapitalanlagefonds, die nur in Verbindung mit den für den jeweiligen Kapitalanlagefonds aufgestellten besonderen Fondsbestimmungen gelten: § 1 Grundlagen Die Kapitalanlagegesellschaft unterliegt den Vorschriften des österreichischen Investmentfondsgesetzes 1993 in der jeweils geltenden Fassung (nachstehend „InvFG“ genannt). § 2 Miteigentumsanteile 1. Das Miteigentum an den zum Kapitalanlagefonds gehörigen Vermögenswerten ist in gleiche Miteigentumsanteile zerlegt. Die Anzahl der Miteigentumsanteile ist nicht begrenzt. 2. Die Miteigentumsanteile werden durch Anteilscheine (Zertifikate) mit Wertpapiercharakter verkörpert. Nach Maßgabe der besonderen Fondsbestimmungen können die Anteilscheine in mehreren Anteilscheingattungen ausgegeben werden. Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden (§ 24 Depotgesetz in der jeweils geltenden Fassung) und/oder in effektiven Stücken dargestellt. 3. Jeder Erwerber eines Anteilscheines erwirbt in der Höhe der darin verbrieften Miteigentumsanteile Miteigentum an sämtlichen Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds. Jeder Erwerber eines Anteiles an einer Sammelurkunde erwirbt in der Höhe seines Anteiles an den in der Sammelurkunde verbrieften Miteigentumsanteilen Miteigentum an sämtlichen Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds. 4. Die Kapitalanlagegesellschaft darf mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates die Miteigentumsanteile teilen (splitten) und zusätzliche Anteilscheine an die Anteilinhaber ausgeben oder die alten Anteilscheine in neue umtauschen, wenn sie zufolge der Höhe des errechneten Anteilwertes (§ 6) eine Teilung der Miteigentumsanteile als im Interesse der Miteigentümer gelegen erachtet. § 3 Anteilscheine und Sammelurkunden 1. Die Anteilscheine lauten auf Inhaber. 2. Die Sammelurkunden tragen die handschriftliche Unterfertigung eines Geschäftsleiters oder eines dazu beauftragten Angestellten der Depotbank sowie die handschriftlichen oder vervielfältigten Unterschriften zweier Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft. 3. Die effektiven Stücke tragen die handschriftlichen Unterschriften eines Geschäftsleiters oder eines dazu beauftragten Angestellten der Depotbank sowie die handschriftlichen oder vervielfältigten Unterschriften zweier Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft. § 4 Verwaltung des Kapitalanlagefonds 1. Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, über die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds zu verfügen und die Rechte aus diesen Vermögenswerten auszuüben. Sie handelt hierbei im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber. Sie hat die Interessen der Anteilinhaber und die Integrität des Marktes zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 Aktiengesetz anzuwenden und die Bestimmungen des InvFG sowie die Fondsbestimmungen einzuhalten. Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich bei der Verwaltung des Kapitalanlagefonds Dritter bedienen und diesen auch das Recht überlassen, im Namen der Kapitalanlagegesellschaft oder im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber über die Vermögenswerte zu verfügen. 2. Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen. 3. Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds dürfen außer in den - laut den besonderen Fondsbestimmungen - vorgesehenen Fällen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. § 4 Abs. 2 InvFG steht der Einräumung von Sicherheiten durch den Kapitalanlagefonds im Zusammenhang mit derivativen Produkten gemäß § 21 InvFG 1993, unabhängig davon, ob die Sicherheiten in der Form von Sichteinlagen, Geldmarktinstrumenten oder Wertpapieren gewährt werden, nicht entgegen. 4. Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder andere Finanzanlagen gemäß §§ 20 und 20a InvFG verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören. § 5 Depotbank Die im Sinne des § 23 InvFG bestellte Depotbank (§ 13) führt die Depots und Konten des Kapitalanlagefonds und übt alle übrigen ihr im InvFG sowie in den Fondsbestimmungen übertragenen Funktionen aus. § 6 Ausgabe und Anteilswert 1. Die Ausgabe erfolgt gemäß § 23 zumindest einmal im Kalendervierteljahr. 2. Die Depotbank hat den Wert eines Anteils (Anteilswert) für jede Anteilscheingattung jedes Mal dann zu errechnen und den Ausgabepreis und Rücknahmepreis (§ 7) zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile stattfindet, mindestens aber einmal im Monat. Der Wert eines Anteils ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds ist aufgrund der jeweiligen Kurswerte, der zu ihm gehörigen Wertpapiere und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Kapitalanlagefonds gehörenden Geldmarktinstrumente und Finanzanlagen, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten, von der Depotbank zu ermitteln. Der Ermittlung der Kurswerte werden gemäß § 7 (1) InvFG die letztbekannten Börsekurse bzw. Preisfeststellungen zugrunde gelegt. 3. Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem Anteilswert zuzüglich eines Aufschlages pro Anteil zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Der sich ergebende Preis wird aufgerundet. Die Höhe dieses Aufschlages bzw. der Rundung ist in den besonderen Fondsbestimmungen (§ 23) angeführt. Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 6/2019 - 15 - 27. Juni 2011 - 26. Juni 2012
4. Der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis werden gemäß § 18 InvFG iVm. § 10 Abs. 3 KMG für jede Anteilscheingattung in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Inland und/oder in elektronischer Form auf der Internet-Seite der emittierenden Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht. § 7 Rücknahme 1. Die Rücknahme erfolgt gemäß § 23 zumindest einmal im Kalendervierteljahr. 2. Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem sein Anteil an dem Kapitalanlagefonds zum jeweiligen Rücknahmepreis auszuzahlen, und zwar gegebenenfalls gegen Rückgabe des Anteilscheines, der noch nicht fälligen Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines. 3. Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem Wert eines Anteils, abzüglich eines Abschlags und/oder einer Abrundung, soweit dies in den besonderen Fondsbestimmungen (§ 23) angeführt ist. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie die Errechnung und Veröffentlichung des Rücknahmepreises gemäß § 6 kann unter gleichzeitiger Mitteilung an die Finanzmarktaufsicht und entsprechender Veröffentlichung gemäß § 10 vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine ist dem Anleger ebenfalls gemäß § 10 bekannt zu geben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kapitalanlagefonds 5 vH oder mehr seines Fondsvermögens in Vermögenswerte investiert hat, deren Bewertungskurse aufgrund der politischen oder wirtschaftlichen Situationen ganz offensichtlich und nicht nur im Einzelfall nicht den tatsächlichen Werten entsprechen. § 8 Rechnungslegung 1. Innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres des Kapitalanlagefonds veröffentlicht die Kapitalanlagegesellschaft einen gemäß § 12 InvFG erstellten Rechenschaftsbericht. 2. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten sechs Monate des Rechnungsjahres des Kapitalanlagefonds veröffentlicht die Kapitalanlagegesellschaft einen gemäß § 12 InvFG erstellten Halbjahresbericht. 3. Der Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht werden in der Kapitalanlagegesellschaft und in der Depotbank zur Einsicht aufgelegt. § 9 Behebungszeit für Erträgnisanteile Der Anspruch der Anteilinhaber auf Herausgabe der Erträgnisanteile verjährt nach Ablauf von fünf Jahren. Solche Erträgnisanteile sind nach Ablauf der Frist als Erträgnisse des Kapitalanlagefonds zu behandeln. § 10 Veröffentlichung Auf alle die Anteilscheine betreffenden Veröffentlichungen - ausgenommen die Verlautbarung der gemäß § 6 ermittelten Werte - findet § 10 Abs. 3 und Abs. 4 KMG Anwendung. Die Veröffentlichung erfolgt gem. § 10 Abs. 3 Z 3 KMG in elektronischer Form auf der Internet-Seite der emittierenden Kapitalanlagegesellschaft. Die Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 KMG erfolgt im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet. Für Prospektänderungen gemäß § 6 Abs. 2 InvFG kann die Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 KMG auch lediglich in elektronischer Form auf der Internetseite der emittierenden Kapitalanlagegesellschaft erfolgen. § 11 Änderung der Fondsbestimmungen Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Fondsbestimmungen mit Zustimmung des Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank ändern. Die Änderung bedarf ferner der Bewilligung der Finanzmarktaufsicht. Die Änderung ist zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens aber drei Monate nach der Veröffentlichung in Kraft. § 12 Kündigung und Abwicklung 1. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung des Kapitalanlagefonds nach Einholung der Bewilligung der Finanzmarktaufsicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten (§ 14 Abs. 1 InvFG) bzw. sofern das Fondsvermögen EUR 1.150.000,- unterschreitet, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch öffentliche Bekanntmachung (§ 10) kündigen (§ 14 Abs. 2 InvFG). Eine Kündigung gemäß § 14 Abs. 2 InvFG ist während einer Kündigung gemäß § 14 Abs. 1 InvFG nicht zulässig. 2. Endet das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur Verwaltung des Kapitalanlagefonds, so wird die Verwaltung oder Abwicklung nach den diesbezüglichen Bestimmungen des InvFG erfolgen. § 12a Zusammenlegung oder Übertragung von Fondsvermögen Die Kapitalanlagegesellschaft kann das Fondsvermögen des Kapitalanlagefonds unter Einhaltung von § 3 Abs. 2 bzw. § 14 Abs. 4 InvFG mit Fondsvermögen anderer Kapitalanlagefonds zusammenlegen oder das Fondsvermögen des Kapitalanlagefonds auf Fondsvermögen anderer Kapitalanlagefonds übertragen bzw. Fondsvermögen anderer Kapitalanlagefonds in das Fondsvermögen des Kapitalanlagefonds übernehmen. Besondere Fondsbestimmungen für den Pioneer Funds Austria – Garantiebasket 6/2019, Miteigentumsfonds gemäß § 20a InvFG (nachstehend „Kapitalanlagefonds“). Der Kapitalanlagefonds entspricht nicht der Richtlinie 85/611/EWG. § 13 Depotbank Depotbank ist die UniCredit Bank Austria AG, Wien (Sitz). § 14 Zahl- und Einreichstellen, Anteilscheine 1. Zahl- und Einreichstellen für die Anteilscheine und Erträgnisscheine sind die Depotbank und ihre Filialen. Die Kapitalanlagegesellschaft kann weitere Zahl- und Einreichstellen bestimmen. Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 6/2019 - 16 - 27. Juni 2011 - 26. Juni 2012
2. Für den Kapitalanlagefonds werden Thesaurierungsanteilscheine mit KESt-Abzug und Thesaurierungsanteilscheine ohne KESt-Abzug (Inlandstranche) und Thesaurierungsanteilscheine ohne KESt-Abzug (Auslandstranche) ausgegeben. Der Vertrieb der Thesaurierungsanteilscheine ohne KESt-Abzug (Auslandstranche) erfolgt ausschließlich im Ausland. Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden dargestellt. Effektive Stücke können daher nicht ausgefolgt werden. 3. Soweit die Anteilscheine in Sammelurkunden dargestellt werden, erfolgt die Gutschrift der Auszahlungen gemäß §§ 27 bzw. 27a durch das jeweils für den Anteilinhaber depotführende Kreditinstitut. § 15 Veranlagungsinstrumente und –grundsätze 1. Für den Kapitalanlagefonds dürfen nach Maßgabe der §§ 4, 20 und 21 InvFG und der §§ 15a ff der Fondsbestimmungen alle Arten von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen liquiden Finanzanlagen erworben werden, sofern dadurch dem Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden. 2. Die Veranlagung des Kapitalanlagefonds kann sowohl über Direktanlagen als auch über Anteile an Kapitalanlagefonds erfolgen. Die Vermögenszusammensetzung ist mit Rücksicht darauf, dass der Anteilswert per Laufzeitende weder den ersten Anteilswert noch 80 % des höchsten während der Laufzeit erzielten Anteilswertes unterschreiten soll, jeweils so zu wählen, dass sie bestmöglich geeignet erscheint, den Wert des Kapitalanlagefonds langfristig zu erhöhen. Dabei wird die Vermögenszusammensetzung auf Basis eines dynamischen Allokationsmodells vorgenommen, welches durch die Bestimmungen des von der Kapitalanlagegesellschaft mit dem Berater abgeschlossenen Beratungs- und Managementvertrages inhaltlich determiniert wird. Es handelt sich dabei um eine Portfolio-Absicherungsstrategie, bei der abhängig vom aktuellen Marktwert des Portfolios (täglicher Rechenwert), der Höhe des garantierten Betrages (unter Berücksichtigung der Höchststandsgarantie) sowie eines definierten Multiplikators laufend berechnet wird, wie hoch der (ungesicherte) Anteil an Aktien und/oder Rohstofffonds bzw. der (ungesicherte) Anteil an inflationsindexierten Anleihen maximal sein darf, um den Erhalt des eingesetzten Kapitals bzw. 80 % des in der Laufzeit erreichten Höchststandes zum Laufzeitende zu gewährleisten. Der Einsatz dieser Absicherungsstrategie kann bedeuten, dass der Anleger über längere Zeiträume oder auf Dauer nicht an der Entwicklung der Aktien- bzw. Rohstoff(termin)märkte partizipiert. Die Darstellung der Aktienquote kann sowohl über eine Investition in Anteile anderer Kapitalanlagefonds, als auch direkt in Wertpapieren erfolgen. Die Aktienquote kann auch über derivative Instrumente erfüllt werden. Für den Kapitalanlagefonds werden die verschiedenen Vermögenswerte nach folgenden Veranlagungsgrundsätzen ausgewählt: • Anteile an Kapitalanlagefonds Für den Kapitalanlagefonds können bis zu 100 vH des Fondsvermögens Anteile anderer Kapitalanlagefonds gemäß § 17 dieser Fondsbestimmungen erworben werden. Für den Kapitalanlagefonds werden Aktienfonds, welche überwiegend in in- und ausländische Aktien investieren, Anleihenfonds, welche in auf EUR lautende Anleihen hoher Bonität investieren, sowie in auf EUR lautende Anleihenfonds, welche überwiegend in inflationsindexierte Anleihen veranlagen, erworben. Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 17 dieser Fondsbestimmungen (OGAWs oder OGAs), die ihrerseits insbesondere in an Warenterminindizes gebundene Finanzderivate und Instrumente investieren („Rohstofffonds“) können bis zu 20 vH des Fondsvermögens beigemischt werden. Abhängig von den Vorgaben des dynamischen Allokationsmodells bewegt sich die Aktien- bzw. Rohstofffondsquote sowie die Quote von inflationsindexierten Anleihen jeweils zwischen 0 % und 50 %. • Wertpapiere (einschließlich Wertpapiere mit eingebetteten derivativen Instrumente) Neben oder anstelle von Kapitalanlagefonds kann auch direkt in Wertpapiere der vorgenannten Anlageregionen und -spezifikationen investiert werden. In Anleiheemissionen des Garantiegebers des Kapitalanlagefonds oder mit diesem verbundenen Unternehmen darf nur bis zu 10 vH des Fondsvermögens investiert werden. ABS-Veranlagungen dürfen nicht erworben werden. • Geldmarktinstrumente Für den Kapitalanlagefonds können auch Geldmarktinstrumente erworben werden. • Sichteinlagen oder kündbare Einlagen Der Kapitalanlagefonds kann bis zu 49 vH des Fondsvermögens Sichteinlagen und kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten halten. Im Rahmen von Umschichtungen des Fondsportefeuilles oder zur Minderung des Einflusses von möglichen Kursrückgängen bei Wertpapieren kann der Kapitalanlagefonds auch einen höheren Anteil an Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten aufweisen. Diese werden bis zum gesetzlichen Höchstausmaß bei der UniCredit Bank Austria AG gehalten. • Derivative Instrumente (einschließlich Swaps und sonstige OTC-Derivative) Derivative Instrumente können im Rahmen der Veranlagung zur Absicherung gegen Kursänderungsrisken, Zinsänderungsrisken, Devisenänderungsrisken und Ausfallsrisiken eingesetzt werden. Ergänzend zum Wertpapierportfolio können derivative Instrumente im gesetzlichen Ausmaß auch als Gegenstand der Anlagenpolitik eingesetzt werden. 3. Werden für den Kapitalanlagefonds Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, in die ein Derivat eingebettet ist, so hat dies die Kapitalanlagegesellschaft hinsichtlich der Einhaltung der §§ 19 und 19a zu berücksichtigen. Anlagen eines Kapitalanlagefonds in indexbasierten Derivaten werden bei den Anlagegrenzen des § 20 Abs. 3 Z. 5, 6, 7 und 8d InvFG nicht berücksichtigt. 4. Der Erwerb nicht voll eingezahlter Aktien oder Geldmarktinstrumente und von Bezugsrechten auf solche Instrumente oder von nicht voll eingezahlten anderen Finanzinstrumenten ist bis zu 10 vH des Fondsvermögens zulässig. 5. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat einschließlich seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, dürfen zu mehr als 35 vH erworben werden, sofern die Veranlagung des Fondsvermögens in zumindest sechs verschiedenen Emissionen erfolgt wobei die Veranlagung in ein und derselben Emission 30 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten darf. § 15a Wertpapiere und Geldmarktinstrumente Wertpapiere sind a) Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere, b) Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel, c) alle anderen marktfähigen Finanzinstrumente (zB. Bezugsrechte), die zum Erwerb von Finanzinstrumenten im Sinne des InvFG durch Zeichnung oder Austausch berechtigen, mit Ausnahme der in § 21 InvFG genannten Techniken und Instrumente. Für die Qualifikation als Wertpapier müssen die Kriterien des § 1a Abs. 3 InvFG vorliegen. Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 6/2019 - 17 - 27. Juni 2011 - 26. Juni 2012
Wertpapiere schließen zudem im Sinn des § 1a Abs. 4 InvFG 1. Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Investmentgesellschaft oder eines Investmentfonds, 2. Anteile an geschlossenen Fonds in Vertragsform, 3. Finanzinstrumente nach § 1a Abs. 4 Z. 3 InvFG ein. Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind, deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann und die die Voraussetzungen gemäß § 1a Abs. 5 bis 7 InvFG erfüllen. § 16 Börsen und organisierte Märkte 1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dürfen erworben werden, wenn sie • an einem geregelten Markt gemäß § 2 Z 37 BWG notiert oder gehandelt werden oder • an einem anderen anerkannten, geregelten für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Mitgliedstaates gehandelt werden oder • an einer im Anhang angeführten Börse eines Drittstaates amtlich notieren oder • an einem im Anhang angeführten anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittstaates gehandelt werden, oder • die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einer der vorgenannten Börsen oder zum Handel an einem der vorgenannten anderen Märkte beantragt wird und die Zulassung spätestens binnen eines Jahres ab Beginn der Ausgabe der Wertpapiere erfolgt. 2. Nicht auf einem geregelten Markt gehandelte, frei übertragbare Geldmarktinstrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann, über die angemessene Informationen vorliegen, einschließlich solcher Informationen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen, können für den Kapitalanlagefonds erworben werden, sofern die Emission oder der Emittent selbst den Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt und entweder • von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation, oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden, oder • von Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere an den unter Ziffer 1 – ausgenommen Neuemissionen – bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder • von einem Institut begeben oder garantiert werden, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder von einem Institut begeben oder garantiert werden, welches Aufsichtsbestimmungen unterliegt und diese einhält, die nach Auffassung der Finanzmarktaufsicht mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, oder • von anderen Emittenten begeben werden, die einer Kategorie angehören, die von der Finanzmarktaufsicht zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die gleichwertig sind, und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens EUR 10 Mio. handelt, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der in Unternehmens-, Gesellschafts- oder Vertragsform die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll; die Kreditlinie hat durch ein Finanzinstitut gesichert zu sein, das selbst die in Z. 2 3.Punkt genannten Kriterien erfüllt. 3. Insgesamt dürfen bis zu 10 vH des Fondsvermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllen, angelegt werden. § 17 Anteile an Kapitalanlagefonds 1. Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds (= Kapitalanlagefonds und Investmentgesellschaften offenen Typs) gemäß § 20 Abs. 3 Z. 8b InvFG, welche die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW), dürfen jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens erworben werden. 2. Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds gemäß § 20 Abs. 3 Z. 8b und 8c InvFG, welche die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG nicht erfüllen (OGA) und deren ausschließlicher Zweck es ist, - beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und anderen liquiden Finanzanlagen zu investieren, und - deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens der Kapitalanlagefonds zurückgenommen oder ausbezahlt werden, dürfen jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens erworben werden, sofern a) diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der Finanzmarktaufsicht derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht, und b) das Schutzniveau der Anteilinhaber dem Schutzniveau der Anteilinhaber von Kapitalanlagefonds, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW), gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für eine getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, und c) die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber im Sinne der lit. b) sind die in § 3 der Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung (IG- FestV) idgF genannten Kriterien heranzuziehen. 3. Für den Kapitalanlagefonds dürfen auch Anteile an Kapitalanlagefonds erworben werden, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist. 4. Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds gemäß § 20a (Anderes Sondervermögen) dürfen jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens erworben werden, sofern dieses Andere Sondervermögen nach seinen Fondsbestimmungen insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß § 20a Abs. 1 Z. 3 InvFG anlegen darf. 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