DIE OFFIZIELLE ZEITSCHRIFT DES GEMEINDEBUNDES STEIERMARK

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DIE OFFIZIELLE ZEITSCHRIFT DES GEMEINDEBUNDES STEIERMARK
DIE OFFIZIELLE ZEITSCHRIFT DES GEMEINDEBUNDES STEIERMARK
Jänner – März 2012       Nummer 1                      65. Jahrgang

                                            Das blühende Kirschendorf Hitzendorf
DIE OFFIZIELLE ZEITSCHRIFT DES GEMEINDEBUNDES STEIERMARK
EDITORIAL

                               D
                                       ie Geschäftsstelle des Gemeindebundes ist derzeit mit
                                       einer Vielzahl von Anfragen aus unterschiedlichsten
                                       fachlichen Bereichen befasst. Neben Kernaufgaben
                               in unserer Beratung, wie der Rechtsbratung und der Abgaben-
                                                                                               Aktuell
                               beratung, nimmt vor allem die Anzahl betriebswirtschaftlicher
                               Anfragen und Fragen zum Finanzausgleich rapide zu. In
                               diesen Fachbereichen erstellen wir für die Gemeinden unter      Recht & Gesetz
                               anderem Gebührenkalkulationen zur Vorlage bei der Gemein-
                               deaufsicht und Berechnungen über die Einnahmen aus dem          4    Hauptmiete – Untermiete
    Finanzausgleich. Im vergangenen Jahr mussten wir aber auch einen starken Rückgang          5    Befreiung vom ALSAG-Beitrag
    des Interesses der steirischen Gemeinden an der Wahrnehmung ihres Rechts zur Kom-
    munalsteuer-Nachschau verzeichnen. Wir schreiben diesen Umstand der Unsicherheit                bis März 2013 gesichert
    über die Zulässigkeit dieses Nachschau-Rechts zu. Mittlerweile ist jedoch geklärt und      6    Arbeitsmedizin in
    kommuniziert, dass die Nachschau-Rechte der Gemeinden auch auf Grundlage der
                                                                                                    oberösterreichischen Gemeinden
    BAO weiterhin zu Recht bestehen. Die Mitarbeiter unserer Prüfungsabteilung stehen
    Ihnen daher wie gewohnt für diese Leistungen zur Verfügung.
                                                                                               Steuern & Finanzen
    Weiters möchte ich den Blick auch auf unsere zahlreichen anderen Aufgaben lenken,
    die wir für die steirischen Gemeinden erfüllen. Vor kurzem haben wir allen Mitglieds-      8    Landes-Lustbarkeitsabgabe
    gemeinden den Tätigkeitsbericht 2011 übermittelt, der einen Überblick über unsere               wurde als verfassungskonform
    wichtigsten Arbeitsschwerpunkte bietet. Eine der Kernaufgaben ist die Vertretung kom-
    munaler Interessen auf Bundes- und Landesebene mit der Begutachtung von Gesetzes-
                                                                                                    bestätigt
    und Verordnungsentwürfen.                                                                  9    BAO: Kein Recht auf
    Der Gemeindebund Steiermark nimmt an den Landtagsausschüssen teil, ist in Beiräten,             mündliche Verhandlung im
    Kommissionen, Arbeitsgruppen und Jury-Gremien vertreten und beteiligt sich an den
    Sitzungen und Beratungen des Österreichischen Gemeindebundes. Allein zu diesem                  Berufungsverfahren bei Landes-
    Bereich haben Vertreter des Gemeindebundes im abgelaufenen Jahr mehr als 200 Sit-               und Gemeindeabgaben
    zungstermine absolviert. Die 20 wichtigsten legistischen Vorhaben auf Landesebene,
    mit denen wir uns im letzten Jahr in zahlreichen Besprechungen und Stellungnahmen          Europa
    eingehend zu befassen hatten, sind im Tätigkeitsbericht aufgelistet. Auch in vielen an-
                                                                                               12   Neues zu Europa
    deren Angelegenheiten wurden Gespräche und Verhandlungen geführt. Alle relevanten
    Gesetzesmaterien durchzuarbeiten und aufzubereiten, die ständigen Änderungen und
                                                                                               Umwelt
    Neuerungen zu verfolgen und zu begleiten, um kommunale Belastungen zu entdecken,
    sie abwehren und die Anliegen der Gemeinden nach Möglichkeit durchsetzen zu kön-           14   Perspektiven der Wärme-
    nen, erfordert eine intensive und fortwährende Beschäftigung mit den verschiedensten            erzeugung in Österreich und
    Fachbereichen.
    Über diese Hauptaufgabe als Interessenvertretung hinaus erbringt der Gemeindebund               Potential von solarer Nah- und
    Steiermark aber noch viele andere Leistungen für die Gemeinden, darunter die direkte            Fernwärme
    und rasche Information über aktuelle Gesetzesänderungen, wichtige Termine und inter-
                                                                                               14   Der neue „Steirische
    essante Kommunalthemen in Form von Rundmails, die Organisation von Fachtagungen
    zu kommunalen Spezialfragen und gesetzlichen Neuerungen sowie das Aus- und Fort-                Baurestmassen Leitfaden“
    bildungsangebot für Gemeindebedienstete in Form von Lehrgängen an der Gemeinde-            15   Aktion „Frühjahrsputz 2012“
    verwaltungsschule und Seminaren an der Gemeindeverwaltungsakademie. Im Jahr 2011
    haben an insgesamt 60 Kursen mehr als 1.300 Bedienstete teilgenommen, es wurden 11         Land & Gemeinden
    regionale Informationsveranstaltungen für etwa 850 TeilnehmerInnen organisiert und es
    sind 47 Rundmails mit gezielten Informationen an die Gemeinden verschickt worden.          16   Verkehrssicherheitspreis 2012
    Die Beratung einzelner Mitgliedsgemeinden manifestierte sich u. a. in über 1.000           16   Zukunftslabor Südweststeiermark
    rechtlichen Anfragebeantwortungen und in rund 880 schriftlichen Erledigungen unserer
    Finanzabteilung.                                                                           17   Plattform „Steirische
    Besonders freut es mich, dass unser Lehling in der Geschäftsstelle, Frl. Sabrina Birn-          Hagelabwehr“
    stingl, ihre Lehre mit der Lehrabschlussprüfung im Februar dieses Jahres erfolgreich
                                                                                               17   Preis „Tierschutzkonformes
    beendet hat. Wir gratulieren Frl. Birnstingl dazu herzlich. Ich bedanke mich anlässlich
    der Veröffentlichung unseres Tätigkeitsberichts auch bei allen unseren Mitarbeiterinnen         Bauen im ländlichen Raum“
    und Mitarbeitern im Gemeindebund für ihre hervorragenden Leistungen im vergange-           18   Gemeinde Weißkirchen:
    nen Jahr.
                                                                                                    Vorbild bei Freiwilligkeit
    Wir freuen uns darauf, weiterhin für Sie beratend tätig zu sein, und laden Sie herzlich    18   Europameister Steiermark 2013
    dazu ein, bei Bedarf unsere Experten im Gemeindebund mit Ihren Anliegen zu befas-
    sen.                                                                                       Gesunde Gemeinde

    Ihr                                                                                        19   Gesundheitsförderung für
                                                                                                    Gemeindebedienstete

                                                                                               20   Index der Verbraucherpreise
    Mag. Dr. Martin Ozimic
    Landesgeschäftsführer                                                                      20   Impressum

2   Steirische Gemeindenachrichten – Jänner bis März 2012
DIE OFFIZIELLE ZEITSCHRIFT DES GEMEINDEBUNDES STEIERMARK
DER PRÄSIDENT

Gemeinsame Position der
Steiermark zum nächsten
Finanzausgleich erforderlich
Der Schwerpunkt der steirischen Gemeinde-          Gesundheitslandesrat sehr eindringlich eine für
politik im heurigen Jahr wird zweifellos die       die Gemeinden tragbare Lösung eingefordert.
Gemeindestrukturreform sein. Seit Dezember         In mehreren konstruktiven Gesprächen haben
2011 liegt der Leitfaden bzw. Richtlinienkata-     wir direkt mit der Ärztekammer Steiermark
log des Landes Steiermark vor. Einige Gemein-      verhandelt. Zwischenzeitlich hat es auch auf
den haben bis Ende Jänner ihr grundsätzliches      Initiative von Frau Landesrätin Mag. Kristina
Interesse an Fusionen mit Nachbarsgemeinden        Edlinger-Ploder zwei große Gesprächsrunden
bekanntgegeben. Seit Ende Februar befinden         auf Landesebene gegeben. Wenngleich sich
wir uns in der Verhandlungsphase, in der die       noch keine abschließende Lösung ergeben hat,
betroffenen Gemeinden in die jeweilige Be-         so gibt es doch Annäherungen, was die unter-
zirkshauptmannschaft zu einem gemeinsamen          schiedlichen Standpunkte betrifft. Insbeson-
Gespräch geladen und den zuständigen Ge-           dere wurde seitens der Ärzteschaft doch aner-           LAbg. Bgm. Erwin Dirnberger,
meindevertretern die Vorschläge des Landes         kannt, dass künftig keine Pensionsansprüche             Präsident des Gemeindebundes
                                                                                                           Steiermark
unterbreitet werden. In weiterer Folge sollen      aus distriktsärztlichen Tätigkeiten in welcher
bzw. werden diese Vorschläge in den Gremi-         Form auch immer zuerkannt werden können.
en der Gemeinden diskutiert und bearbeitet.        Im Gegenzug wird von der Ärzteschaft für
Wieviele Gemeinden nach Abschluss der Ver-         Gemeindeärzte wiederum ein Dienstverhältnis
handlungen es in der Steiermark geben wird,        eingefordert, auf dessen Grundlage auch eine
steht noch nicht fest. Die Diskussionen müssen     Lösung der Vertretungs-/Urlaubsregelung an-
möglichst sachlich geführt werden und die Än-      geboten wird. Wir vom Gemeindebund und das
derungen im Einklang, nach Analyse aller Fak-      Land Steiermark vertreten aber die Ansicht,
ten sowie unter Einbindung der Bevölkerung,        dass die Leistungen des Gemeindesanitäts-
erfolgen. Ein zwangsweises Vorgehen erzeugt        dienstes auf Grundlage des in der Steiermark
Widerstand und baut Barrieren auf, die wieder-     bestehenden, gut funktionierenden und finan-
um nur mühsam und langfristig abgebaut wer-        zierten Bereitschaftsdienstes erbracht werden            Zum Finanzausgleich
den können. Wichtig ist, dass Gemeindefunkti-      sollen. Dass die Einzelleistung (z. B. Totenbe-
onäre, die zum Teil bereits über Jahrzehnte ihre   schau) gesondert entschädigt wird, steht außer           hat der Gemeindebund
Gemeinde erfolgreich gestalten und führen, in      Diskussion. Diese Variante wird aber derzeit             Steiermark ein
der Diskussion ernstgenommen werden.               von den Vertretern der Ärztekammer noch
Vielerorts wird auch diskutiert und überlegt, ob   abgelehnt. Wir werden darauf drängen, dass               ausführliches
eine Befragung der Gemeindebürger, wie sie         es nach der stattgefundenen Ärztekammerwahl              Positionspapier erarbeitet
vereinzelt bereits durchgeführt wurde, sinnvoll    rasch zu weiteren Verhandlungen kommt, um
ist. Ob, wann und wie eine Befragung erfolgt,      endlich eine zufriedenstellende Lösung für die           und ich erwarte mir,
entscheidet die Gemeindevertretung vor Ort         Gemeinden zu erreichen.                                  dass auf dieser Grundlage
und hängt ganz maßgeblich von der jeweiligen       Vor kurzem haben wir Euch den Tätigkeitsbe-
Situation im Einzelfall ab.                        richt des Gemeindebundes für das Jahr 2011
                                                                                                            mit dem Land Steiermark,
Bei aller Bedeutung der Strukturreform ist         präsentiert, mit dem wir in kompakter Form               dem Städtebund und
aber die dementsprechende Finanzausstattung        unsere Tätiglkeiten und die Leistungen der               der Landeshauptstadt
vor allem über den Finanzausgleich eine der        Landesgeschäftsstelle dargestellt haben. Alle
größten Herausforderungen für uns als Ge-          diese Serviceleistungen werden durch unser               Graz eine gemeinsame
meindeinteressenvertretung und der steirischen     kleines, aber effizient eingesetztes 11-köpfiges         Position der Steiermark,
Politik insgesamt, damit wir für unsere Bürger     Team der Landesgeschäftsführung erbracht.
die entsprechenden Leistungen auch in Zukunft      Die Arbeit in den Bereichen der Interessenver-           wenn möglich auch mit
erbringen können. Dass dies in Zeiten, wo es       tretung und Gesetzesbegutachtung geschieht               Unterstützung anderer
Konsolidierungsmaßnahmen und keine Neu-            zum überwiegenden Teil durch das Präsidium,
verschuldung geben soll, nicht leicht erreichbar   also durch meine beiden Stellvertreter Bgm.              vom Finanzausgleich
ist, wissen wir.                                   Stark und Bgm. Reisinger, den Landesge-                  nachteilig betroffener
Was den Finanzausgleich betrifft, sehen wir        schäftsführer Dr. Ozimic und mich.                       Bundesländer, in den
vor allem Änderungsbedarf im Bereich der           Dass die notwendigen finanziellen Mittel für
Aufteilung, des Fixschlüssels aber auch bei        unsere Arbeit zur Verfügung stehen, verdanken            künftigen Verhandlungen
der Zuteilung der Steuermittel für Gemeinden,      wir unseren Mitgliedsgemeinden, die durch                eingebracht werden kann.
die von der Abwanderung besonders stark            ihren Beitrag diese Leistungen letztlich er-
betroffen sind. Unser Ziel ist es, dass die        möglichen. Ich danke daher allen steirischen
Mindereinnahmen von 100 Euro und mehr pro          Gemeinden für das in der Vergangenheit er-
Einwohner und Jahr für unsere steirischen Ge-      wiesene Vertrauen und versichere, dass der
meindebürger entschärft werden. Erste positive     Gemeindebund auch weiterhin sich als Berater,
Signale, wonach man bereit ist, über Lösungen      Helfer und Interessenvertreter für seine Mit-
nachzudenken, gibt es.                             glieder einsetzen wird.
Bezüglich der seit Jahren problematischen Si-
tuation des Gemeindesanitätsdienstes durch
Distrikts- und Gemeindeärzte wurde von uns         Euer
in der Vergangenheit bei jedem zuständigen

                                                                                               Steirische Gemeindenachrichten – Jänner bis März 2012
                                                                                                                                                       3
DIE OFFIZIELLE ZEITSCHRIFT DES GEMEINDEBUNDES STEIERMARK
RECHT & GESETZ
                                                                                  Prof. Gerhard Stabentheiner
                                                                         allg.beeid.u.ger.zert.Sachverständiger

    Hauptmiete – Untermiete
    D
            ieser Aufsatz beschäftigt sich mit              mieters aufgelöst, so hat der Unterver-     Untermietverbote
            der Definition von Hauptmiete                   mieter den Untermieter hievon unver-
            und Untermiete, der Abgrenzung                  züglich in Kenntnis zu setzen.              (1) Auf ein vertragliches Verbot der Un-
    derselben, der Scheinuntermiete, den                                                                tervermietung kann sich der Vermieter
    Untermietverboten, dem Untermietzins                    Die Scheinuntermiete                        nur berufen, wenn ein wichtiger Grund
    und der Auflösung von Untermietver-                                                                 gegen die Untervermietung vorliegt. Ein
    hältnissen (siehe dazu auch die §§ 2, 11,               Besteht bei Überlegung aller Umstän-        wichtiger Grund gegen die Unterver-
    26 und 30 MRG).                                         de kein vernünftiger Grund daran zu         mietung liegt insbesondere vor, wenn
                                                            zweifeln, dass ein Hauptmietvertrag nur     1) der Mietgegenstand zur Gänze unter-
                                                            zur Untervermietung durch den Haupt-           vermietet werden soll,
    Die Hauptmiete                                          mieter und zur Umgehung der einem           2) der in Aussicht genommene Unter-
                                                            Hauptmieter nach dem MRG zustehen-             mietzins eine im Vergleich zu dem
    Hauptmiete liegt vor, wenn der Miet-                    den Rechte geschlossen wurde, so kann          vom Untervermieter zu entrichten-
    vertrag mit dem Eigentümer oder dem                     der Mieter, mit dem der Untermietver-          den Mietzins und etwaigen sonstigen
    dinglich oder obligatorisch berechtigten                trag geschlossen wurde, begehren, als          Leistungen des Untervermieters un-
    Fruchtnießer der Liegenschaft oder mit                  Hauptmieter des Mietgegenstandes mit           verhältnismäßig hohe Gegenleistung
    dem Mieter oder Pächter eines gan-                      den sich aus diesem Bundesgesetz erge-         darstellt,
    zen Hauses geschlossen wird. Steht der                  benden Rechten und Pflichten anerkannt      3) die Anzahl der Bewohner einer ge-
    Mietgegenstand im Wohnungseigentum,                     zu werden.                                     mieteten Wohnung die Anzahl der
    so wird Hauptmiete durch den Miet-                      Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine         Wohnräume übersteigt oder nach der
    vertrag mit dem Wohnungseigentümer                      solche Umgehungshandlung vor – dies            Aufnahme des Untermieters überstei-
    begründet. Wenn am Mietgegenstand                       ist insbesondere dann der Fall, wenn der       gen würde, oder
    Wohnungseigentum erst begründet wer-                    Hauptmieter mehr als eine Wohnung im        4) wenn mit Grund zu besorgen ist,
    den soll, kommt durch den mit dem                       selben Gebäude zur Gänze untervermie-          dass der Untermieter den Frieden der
    Wohnungseigentumsbewerber geschlos-                     tet oder bei Vorliegen eines befristeten       Hausgemeinschaft stören wird.
    senen Mietvertrag Hauptmiete mit dem                    Hauptmietvertrages die Wohnung zur          (2) Abs. 1 gilt nicht für eine von einer
    Eigentümer oder den Eigentümern der                     Gänze untervermietet – so obliegt es        gemeinnützigen Bauvereinigung, die auf
    Liegenschaft zustande, doch geht mit                    dem Antragsgegner, das Fehlen der Um-       Grund ihrer Satzung oder zufolge ihres
    der Begründung von Wohnungseigen-                       gehungsabsicht zu beweisen.                 tatsächlichen Geschäftsbetriebes ihre Tä-
    tum am Mietgegenstand die Rechtsstel-                                                               tigkeit auf einen bestimmten Personen-
    lung des Vermieters auf den Wohnungs-                   Abgrenzung zwischen                         kreis im Sinn des § 8 Abs. 2 Z. 1 oder
    eigentümer über.                                        Haupt- und Untermiete                       2 des Wohnungsgemeinnützigengesetzes
    An den wirksam geschlossenen Haupt-                                                                 eingeschränkt hat, gemietete Wohnung.
    mietvertrag sind ab der Übergabe des                    Die in § 2 MRG vorgenommene Ab-
    Mietgegenstandes an den Hauptmieter                     grenzung zwischen Haupt- und Unter-         Der Untermietzins
    die Rechtsnachfolger des Vermieters                     miete ist deshalb von Bedeutung, weil
    auch dann gebunden, wenn der Vertrag                    viele Regelungen des Mietrechtsgeset-       Wird der Mietgegenstand zur Gänze un-
    nicht in die öffentlichen Bücher einge-                 zes nur für Hauptmietverträge gelten        tervermietet, darf der Untermietzins den
    tragen ist.                                             (z. B. die Regelungen über die Erhal-       vom Untervermieter zulässigerweise zu
    Enthält ein Hauptmietvertrag Neben-                     tung und die nützliche Verbesserung,        entrichtenden Hauptmietzins um nicht
    abreden ungewöhnlichen Inhalts, so ist                  über den Umfang des Benützungsrechts        mehr als 50 v. H. übersteigen. Bei nur
    der Rechtsnachfolger des Vermieters                     und die Veränderung des Mietgegen-          teilweiser Untervermietung des Miet-
    an diese Nebenabreden nur gebunden,                     standes, über den Aufwandersatz, über       gegenstandes darf der Untermietzins
    wenn er sie kannte oder kennen müss-                    die Abtretung des Mietrechts oder über      einem den untervermieteten Teil ent-
    te. Soweit das Mietverhältnis zwischen                  die Betriebskosten) und es hinsichtlich     sprechenden angemessenen Betrag nicht
    dem Mieter oder Pächter eines ganzen                    mancher Fragen Sonderregelungen für         überschreiten. Vereinbarungen über den
    Hauses und dessen Vermieter aufgelöst                   Untermietverhältnisse gibt (§ 26 MRG;       Untermietzins sind dann unwirksam,
    wird, tritt der Vermieter in den Haupt-                 § 30 Abs. 2, Z. 12 MRG).                    wenn der vereinbarte Untermietzins den
    mietvertrag zwischen dem Mieter oder                    Für die Frage, ob ein Haupt- oder ein       zulässigen Höchstbetrag überschreitet.
    Pächter des ganzen Hauses und dessen                    Untermietvertrag vorliegt, kommt es –       Die Unwirksamkeit ist binnen 3 Jahren
    Mieter ein.                                             wie oben dargestellt – darauf an, wer       gerichtlich geltend zu machen. Bei be-
                                                            den Mietvertrag auf Vermieterseite ge-      fristeten Untermietverträgen endet die
    Die Untermiete                                          schlossen hat.                              Frist frühestens 6 Monate nach Auflö-
                                                            Wenn der Mietvertrag auf Vermieter-         sung des Mietverhältnisses.
    Untermiete liegt vor, wenn der Miet-                    seite von einer anderen Person als den      Bei einem befristeten Untermietvertrag
    vertrag mit einer anderen als den oben                  oben Genannten geschlossen wird, liegt      ist ein Befristungsabschlag von 25 %
    genannten Personen geschlossen wird.                    gemäß § 2 Abs. 2 MRG ein Untermiet-         gemäß § 16 Abs. 7 MRG vom Unter-
    Wird das Benützungsrecht des Unterver-                  vertrag vor.                                mietzins in Abzug zu bringen.

4   Steirische Gemeindenachrichten – Jänner bis März 2012
DIE OFFIZIELLE ZEITSCHRIFT DES GEMEINDEBUNDES STEIERMARK
RECHT & GESETZ

                                          Befreiung vom ALSAG-Beitrag bis
Beispiel:
                                          März 2013 gesichert
Wohnung 120 m², davon vermietet
50 m² à € 4,00/m², Befristung des Un-
termietverhältnisses auf 3 Jahre
                                          M      it Wirkung 1. Jänner 2012 wurde
                                                 der Altlastensanierungsbeitrag für
                                          Inertabfall- oder Baurestmassendeponien
                                                                                            folgen. Sollte bereits ein Abbruchbescheid
                                                                                            ausgestellt worden sein, können diese Kri-
                                                                                            terien selbstverständlich auch später be-
                                          deutlich von 8,00 Euro auf 9,20 Euro je           stätigt werden. Weiters ist es zweckmäßig,
Untermietzins monatlich      €   200,00   angefangene Tonne angehoben.                      im Abbruchbescheid die geschätzte anfal-
Befristungsabschlag 25 %     €    50,00   Unter bestimmten Bedingungen sind Ab-             lende Masse des Abbruchs anzugeben, um
Summe                        €   150,00   bruchabfälle jedoch seit 1. 4. 2011 vom           in der Folge die weiteren Kriterien leichter
BK akonto à € 1,50/m²        €    75,00   ALSAG-Beitrag befreit. Mit dieser Maß-            beurteilen zu können.
Summe                        €   225,00   nahme soll ein Anreiz geboten werden,             Wenn kein Abbruchbescheid ergeht, muss
10 % UST                     €    22,50   dass in Ortskernen Grundstücke mit alten          der Bauherr im Rahmen dieser Anzei-
Summe                        €   247,50   Gebäuden neu bebaut werden können und             ge entsprechende Unterlagen beibringen,
                                          nicht neue Grundstücke außerhalb der              dass das abzubrechende Gebäude in den
Beim Abschluss eines befristeten          Ortschaften erschlossen werden müssen.            wesentlichen Teilen vor 1955 errichtet
Untermietverhältnisses ist darauf zu      Diese Befreiung ist zwar im Gesetz als            wurde, und muss die nachvollziehbar er-
achten, dass die Befristungsdauer zu-     unbefristet normiert, jedoch ist eine Eva-        mittelte Masse angeben.
mindest 3 Jahre betragen muss. Dies       luierung der Auswirkungen vorgesehen,
gilt auch für eine Verlängerung eines     wodurch mit der Aufhebung dieses Befrei-          Bestätigung der Verwertung
Untermietverhältnisses.                   ungstatbestandes ab 1. 4. 2013 zu rechnen         Die Gemeinde muss die erfolgte Ver-
Sollte das befristete Untermietverhält-   ist. Gesichert ist diese Befreiung daher bis      wertung des überwiegenden Anteils der
nis in ein unbefristetes Untermietver-    Ende März 2013.                                   Abbruchabfälle bestätigen (nach ent-
hältnis übergehen, so ist der Befris-                                                       sprechender Vorlage der diesbezüglichen
tungsabschlag nicht mehr zu verrech-      Voraussetzungen für die Befreiung                 Nachweise durch den Bauherrn). Unter
nen.                                                                                        „überwiegender Anteil“ ist mehr als 50 %
                                          Seit 1. April 2011 werden jene Abbruchab-         der Abbruchabfälle zu verstehen. Da aber
Die Kündigung von                         fälle, die nicht verwertbar sind und von          nicht mehr als 200 Tonnen abgelagert
Untermietverhältnissen                    einem Gebäude stammen, das vor 1955               werden dürfen, hängt die zu verwertende
                                          errichtet wurde, im Ausmaß von 200 Ton-           Masse auch von der Gesamtmasse der Ab-
Untermietverhältnisse unterliegen         nen vom Altlastensanierungsbeitrag be-            bruchabfälle ab. Beispiel: Bei einer abzu-
im Voll- und Teilanwendungsbereich        freit, wenn sie auf einer Inertdeponie            brechenden Masse von z. B. 450 Tonnen
des MRG einem schwächeren Kün-            abgelagert werden dürfen. Inertstoffe sind        müssen 250 Tonnen verwertet werden und
digungsschutz als Hauptmietverträge,      Stoffe wie Mauerziegel, Steine, Dachzie-          es dürfen maximal 200 Tonnen beitrags-
zumal im § 30 MRG ein spezieller          gel (ohne Eternit), Beton etc.                    frei abgelagert werden.
Kündigungstatbestand für Untermiet-       Die Interessenten können demnach von              Die Frage, ob eine (zulässige) Verwertung
verhältnisse normiert ist:                einer Ersparnis von bis zu 1.840,00 Euro          vorliegt, ist – wie in allen anderen Fällen
Über die übrigen Kündigungsgründe         profitieren.                                      – nach den Vorgaben des AWG 2002 zu
des § 30 hinaus kann ein Untermiet-       Gemäß § 3 Abs. 3b Altlastensanierungs-            beurteilen. Auf die diesbezüglichen Aus-
verhältnis seitens des Untervermieters    gesetz sind von der Beitragspflicht Abfälle       führungen zu § 3 Abs. 1 Z. 1 betreffend
auch dann gekündigt werden, wenn          aus Abbruchmaßnahmen ausgenommen,                 die Zulässigkeit einer Verfüllung oder
durch die Fortsetzung der Untermie-       die auf einer Inertabfalldeponie abgelagert       einer Geländeanpassung wird verwiesen.
te wichtige Interessen des Unterver-      werden dürfen, wenn                               Des Weiteren genügt auch der Nachweis
mieters verletzt würden, insbesondere     1. die Gemeinde bestätigt, dass                   einer zwischenzeitlichen Lagerung von
wenn der Untervermieter den Mietge-          a) das abzubrechende Gebäude in den            aufbereitetem Material oder die Bestäti-
genstand für sich selbst oder für nahe           wesentlichen Teilen vor 1955 errich-       gung, dass das Material einer Recycling-
Angehörige dringend benötigt, oder               tet wurde,                                 anlage zur späteren Verwertung zugeführt
wenn ihn nach den Umständen die              b) der überwiegende Anteil der Ab-             wurde.
Aufrechterhaltung der Wohnungsge-                bruchabfälle einer Verwertung zuge-
meinschaft mit dem Untermieter nicht             führt wurde und                            Bestätigung des Bauherrn
zugemutet werden kann (§ 30 Abs. 2        2. die abzulagernde Masse, die von einer          Des Weiteren muss der Bauherr bestäti-
Z. 12 MRG)                                   Liegenschaft stammt, 200 Tonnen nicht          gen, dass insgesamt nicht mehr als 200
Im Falle des Eigenbedarfs ist weder          überschreitet und                              Tonnen von den gesamten Abbruchmate-
eine Interessenabwägung noch eine         3. der Abgabenvorteil nachweislich an             rialien abgelagert werden.
Ersatzbeschaffung erforderlich.              den Bauherrn weitergegeben wird.
Der schwächere Kündigungsschutz           Für die Beitragsfreiheit müssen alle ge-          Weitergabe des Abgabenvorteils
kommt vor allem aber auch dadurch         nannten Voraussetzungen erfüllt sein.             Der Deponieinhaber muss den Abgaben-
zum Ausdruck, dass im Falle der Auf-                                                        vorteil (kein Altlastenbeitrag und somit
lösung des Hauptmietverhältnisses des     Gebäude vor 1955                                  auch keine Mehrwertsteuer dafür) an den
Untervermieters ein gegen den Haupt-      Die Gemeinde muss verifizieren und be-            Bauherrn nachweislich weitergeben. Der
mieter (= Untervermieter) erwirkter       stätigen, dass das abzubrechende Gebäu-           Nachweis kann durch einen entsprechen-
Räumungstitel auch gegen den Unter-       de in den wesentlichen Teilen vor 1955            den Vermerk auf Rechnungen, Liefer-
mieter vollstreckt werden kann (§ 568     errichtet wurde; dies kann zweckmäßi-             scheinen oder Wiegezetteln des Kunden
ZPO).                                     gerweise bereits im Abbruchbescheid er-           erbracht werden.

                                                                                         Steirische Gemeindenachrichten – Jänner bis März 2012
                                                                                                                                                 5
DIE OFFIZIELLE ZEITSCHRIFT DES GEMEINDEBUNDES STEIERMARK
RECHT & GESETZ
                                                                                      Dr. Ingrid Kaller, MSc
                                                     Ärztin für Allgemein-, Arbeits- und Wirtschaftsmedizin

    Arbeitsmedizin in oberösterreichischen
    Bericht über ein Projekt in den Jahren 2006 bis 2009 und die geplante Weiterführung

    Die Ausgangsbasis                                       gen entsprechend, arbeitsmedizinisch        Vermittlung zwischen Gemeindevertre-
                                                            betreut und ungefähr 80 % haben die         tern und Arbeitsmediziner.
    Die Kommission der Europäischen                         regelmäßige Evaluierung ihrer Arbeits-      Erstbetreuungen wurden je nach ge-
    Union fordert in ihren Zielsetzungen der                plätze und Begehungen durch einen           setzlicher Vorgabe meist an einem hal-
    Gemeinschaftsstrategie 2007–2012 eine                   Sicherheitstechniker etabliert.             ben oder einem Tag (abhängig von der
    kontinuierliche, nachhaltige und homo-                  Start des Projektes war die Erhebung des    Dienstnehmeranzahl) absolviert. Voral-
    gene Verringerung der Arbeitsunfälle                    Ist-Standes über eine Online-Befragung      lem wurde versucht, Gemeinden mit
    und Berufskrankheiten.                                  im Rechtsinformationssystem „RIS“ der       weniger als 50 Dienstnehmern in das
    Im gleichen Dokument werden unter                       Gemeinden. Die Fragen wurden in Zu-         Projekt einzuschließen, da es für diese
    den Risikosektoren hinsichtlich der am                  sammenarbeit mit der KFG (Kranken-          Gemeinden besonders schwierig war,
    stärksten gefährdeten Arbeitnehmerka-                   und Unfallfürsorge für oberösterreichi-     Zugang zu einer adäquaten Betreuung
    tegorien speziell KMU (kleine und mitt-                 sche Gemeinden) Oberösterreich erstellt     zu erhalten.
    lere Unternehmen) und der öffentliche                   und an alle Gemeinden verschickt.           Die Ausführung vor Ort durfte ich als
    Dienst genannt! In den Zielsetzungen                    Ein Jahr später wurde eine zweite On-       Arbeitsmedizinerin allein übernehmen,
    sind unter anderem die Unfallversiche-                  line-Befragung zum Zwecke der Evalu-        sodass es in Folge zu einem Besuch von
    rungsträger aufgefordert, ihre Präven-                  ierung der arbeitsmedizinischen Betreu-     111 Gemeinden in einem Zeitraum von
    tivmaßnahmen auf die Risikosektoren                     ung durchgeführt.                           ca. 2,5 Jahren kam. Meine Erfahrung,
    zu lenken.                                                                                          die mich zur praktischen Durchführung
    Im Jahr 2000 wurde auch in Österreich,                                                              eines derartigen Projektes befähigten,
    aufgrund der EU-Rahmenrichtlinie zur                      Dr. Ingrid Kaller, MSc, ist Ärztin        stammte vor allem aus der arbeitsmedi-
    präventivmedizinischen Überwachung                        für Allgemein-, Arbeits- und              zinischen Beratung von Klein- und Mit-
    von 1996 die Versorgung für Bedienste-                    Wirtschaftsmedizin, Notarzt,              telbetrieben im Rahmen meiner jahre-
    te im öffentlichen Sektor (Bund, Länder,                  Ernährungs- und Umweltmedizin,            langen Tätigkeit für AUVAsicher, sowie
    Gemeinden) durch Präventivfachkräfte                      sowie Phytotherapie                       aus der Betreuung von Betrieben mit
    verpflichtend übernommen.                                 in Allerheiligen im Mürztal               mehr als 50 Beschäftigten seit 1996.
    Die oberösterreichischen Gemeinden
    starteten aus diesem Grund zuerst mit                                                               Nach den Vorbereitungsveranstaltungen
    der Evaluierung ihrer Betriebe, die größ-               Die Beantwortung der Fragen erfolgte        und zahlreichen Anmeldungen konnte
    tenteils von externen Sicherheitstechni-                in erster Linie durch für Personal Ver-     ich im Herbst 2007 die praktische Um-
    kern durchgeführt wurde.                                antwortliche, also Amtsleiter, vereinzelt   setzung starten:
    Arbeitsmedizinische Belange wurden                      auch Bürgermeister.                         Die Tagesplangestaltung eines Besuchs-
    dabei kaum berücksichtigt, was sich in                  Informationsveranstaltungen wurden in       tages wurde häufig bereits telefonisch
    einer 2006 durchgeführten Fragebogen-                   allen oberösterreichischen Bezirken zur     im Rahmen der Anmeldung festgelegt.
    erhebung widerspiegelte. In 84 % der                    Vorstellung arbeitsmedizinischer Tätig-     Nach einem Erstgespräch mit einem
    Gemeinden wurde bis zu diesem Zeit-                     keit sowie zu den gesetzlichen Grundla-     Gemeindevertreter (meist Amtsleiter) zu
    punkt kein Arbeitsmediziner beschäf-                    gen durchgeführt.                           den einzelnen Betrieben der Gemein-
    tigt.                                                   Im Rahmen dieser Informationsveran-         de wurden die Betriebsstätten (Bauhö-
    Sechs Jahre später, im Jahr 2012, befin-                staltungen wurden „arbeitsmedizinische      fe, Kläranlagen, Kindergärten, Schulen
    den wir uns in der Steiermark vermut-                   Besuchstage“ in den einzelnen Bezirken      -Reinigungsbereich, sowie die Büroar-
    lich in einer vergleichbaren Situation                  verlost. Eine Gemeinde pro Bezirk er-       beitsplätze der Verwaltungen) mit dem
    (zahlenmäßige Erhebungen dazu sind                      hielt einen Tag arbeitsmedizinische Be-     jeweiligen Bereichsverantwortlichen
    mir nicht bekannt). Von den steirischen                 ratung für ihre Bediensteten kostenlos.     besucht und begangen. Häufig erfolgte
    Gemeinden wird ebenfalls größtenteils                   Durch diese Aktion sollte für zukünftige    in diesem Zusammenhang eine Bespre-
    die Verpflichtung zu einer umfassenden                  Betreuungen Aufmerksamkeit bei Ge-          chung und Beratung der anwesenden
    arbeitsmedizinischen Betreuung der Ge-                  meindevertretern geweckt werden.            Bediensteten, die zu arbeitsmedizinisch
    meindebediensteten nicht eingehalten.                                                               relevanten Themen des Gesundheits-
    Dies ist der Anlass, einen kurzen Über-                                                             schutzes am Arbeitsplatz informiert wur-
    blick über das in Oberösterreich erst-                  Die praktische Umsetzung                    den, also die Vermeidung von Arbeits-
    mals durchgeführte Projekt zu geben,                                                                unfällen und Berufskrankheiten sowie
    das zum heutigen Zeitpunkt bereits gra-                 Nach einem eigens entwickelten Anmel-       die Reduktion beruflicher Belastungen
    vierende Erfolge zeigt: Ca. 50 % der                    deverfahren übernahm eine Bedienstete       von Bewegungsapparatproblemen bis
    oberösterreichischen Gemeinden sind                     der KFG die Terminkoordination sowie        zu psychischen Belastungen. Wesent-
    nunmehr, den gesetzlichen Anforderun-                   die Beantwortung von Anfragen und die       liche Themen, wie die Organisation

6   Steirische Gemeindenachrichten – Jänner bis März 2012
RECHT & GESETZ

Gemeinden
 Erster Hilfe, die Vermeidung von Al-          insgesamt das Bewusstsein der Beschäf-        (2011) sind in Oberösterreich rund 50 %
 leinarbeitsplätzen in Gefahrenbereichen,      tigten für gesundes Arbeiten und auch         der Gemeinden arbeitsmedizinisch be-
 Einsatz und Verwendung persönlicher           gesunden Lebensstil zu stärken. Dass          treut. In vier Bezirken wurde bereits eine
 Schutzausrüstung usw. kamen ebenso            eine verstärkte Bewusstseinsbildung für       gemeinsame Betreuung durch eine Ar-
 zur Sprache.                                  Beschäftigte auch häufig gelungen ist,        beitsmedizinerIn bezirksweit beauftragt.
 Nach den Begehungen und allgemeinen           zeigte sich bei den wiederholten Besu-        Abschließend kann zu ökonomischen
 Besprechungen gab es für alle Mitarbei-       chen: So wurden in einigen Gemeinden          Bedenken bemerkt werden, dass erwie-
 ter die Möglichkeit zu einem Hör- und         eigene Gesundheitsförderungsprojekte          senermaßen ein Arbeitsunfall, eine Be-
 Sehtest sowie, soweit zeitlich möglich,       für die Mitarbeiter gestaltet oder die        rufskrankheit oder auch Krankenstände
 medizinischer Beratung. Auch indivi-          Mitarbeiter verstärkt in Aktionen der         aufgrund beruflicher Belastungen bei
 duelle Probleme im Zusammenhang mit           „Gesunden Gemeinde“ miteinbezogen,            weitem mehr Kosten verursachen als die
 Arbeitssicherheit konnten vereinzelt          die zuvor eigentlich den Einwohnern der       Etablierung einer ständigen arbeitsmedi-
 diskutiert und Verbesserungsvorschläge        Gemeinde vorbehalten waren.                   zinischen Beratung mit den Einsatzstun-
 dazu gemacht werden.                          Eine Evaluierung des Projektes wurde          den laut gesetzlicher Vorgabe.
                                               nach einem und nach zwei Jahren, wie-
 Die Arbeitgeber wurden über Verantwor-        derum in Form einer online-Befragung,
 tung in Arbeitsschutzfragen und rechtli-      durchgeführt. Die Ergebnisse konnte           Fortsetzung des Projektes
 che Grundlagen, soweit ein Arbeitsme-         ich in meiner Master-Thesis unter dem
 diziner dazu befähigt ist, informiert.        Titel „Arbeitsmedizin in oberösterrei-        Eine detailgetreue Fortsetzung des Pro-
 Themen, die den Bogen der Beratung            chischen Gemeinden aus wirtschaftsme-         jektes in Form regelmäßiger Beratungen
 überspannten, wurden größtenteils an          dizinischer Sicht“ zusammenfassen. Die        ist nicht mehr notwendig, da die meisten
 Spezialabteilungen der jeweiligen Un-         wichtigsten Resultate aus arbeitsmedizi-      Gemeinden bereits selbst eine gesetzes-
 fallversicherungsträger weitergeleitet.       nischer Sicht sind vor allem in der Ver-      konforme Betreuung (s. o.) organisiert
 Diese Fragen bezogen sich hauptsäch-          besserung der Arbeitsbedingungen der          haben – kleine Gemeinden vorwiegend
 lich auf die Themen Unterweisung und          Gemeindebediensteten in den betreuten         durch Zusammenarbeit.
 Verantwortlichkeiten, Anerkennung von         Gemeinden durch verstärktes Augen-            Entsprechend einer neuerlichen Befra-
 Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten         merk auf deren Gesundheitsschutz und          gung 2011 nach den Bedürfnissen der
 durch die Unfallversicherungen, Belas-        Sicherheit zu finden. Dadurch kann auch       Gemeinden wird von den Unfallversi-
 tungen durch chemische Arbeitsstoffe,         mehr Motivation und somit bessere Ar-         cherungsträgern (KFG und AUVA) ein
 Stäube, elektromagnetische Strahlung          beitsleistung erzielt werden.                 Sicherheitstag, voraussichtlich im Mai
 usw. und daraus resultierender notwen-                                                      2012, organisiert. Ziel dieses Tages ist
 diger Messungen.                              Hinterfragt wurden in der Projektevalu-       eine Expertenberatung durch Präventiv-
 Abschließend wurde noch vor Ort ein           ierung auch die Investitionsmaßnahmen         fachkräfte zur besseren Unterweisung
 Begehungsbericht erstellt, mit dem Per-       und Folgekosten. Die arbeitsmedizini-         der Beschäftigten mit Schwerpunkt
 sonalverantwortlichen diskutiert und un-      sche Betreuung war im Rahmen des              Bauhöfe, da diese Tätigkeit weiterhin
 terschrieben übergeben. Insofern gab es       Projektes aufgrund von Förderungen            die gefährlichste und unfallträchtigste
 im Anschluss an die Beratungen kaum           durch die Unfallversicherungsträger           Arbeit in den Gemeinden darstellt.
 Fragen, nur vereinzelt wurde bei Un-          (KFG und AUVA) im Vergleich zum
 klarheiten das Büro der KFG im Nach-          aktuellen Marktpreis etwas günstiger.
 hinein kontaktiert.                           Die Folgekosten im ersten Jahr nach der       Überlegungen zur Umsetzung des
                                               Betreuung, aufgrund der vorgeschlage-         Projektes in allen Bundesländern
 Wiederkehrende Betreuungen wurden             nen Maßnahmen, beliefen sich auf einen
 nach einem Zeitraum von ca. einem Jahr        Bereich zwischen 500 und 5.000 EURO           Da in Österreich in allen Bundesländern
 organisiert. Das Erstgespräch erfolgte        pro Gemeinde. Investitionen betrafen          die EU-Richtlinie zur arbeitsmedizini-
 hierbei ebenso meist mit dem Amtsleiter.      vor allem die zusätzliche Ausstattung         schen Versorgung in den jeweiligen Be-
 Eingangs wurde immer der Erstbericht          mit persönlicher Schutzausrüstung und         dienstetenschutzgesetzen übernommen
 besprochen. Vorgeschlagene Maßnah-            die Förderung des Gesundheitsschutzes         wurde, ist es dringend notwendig, diese
 men wurden hinsichtlich ihrer Umsetz-         durch notwendige Schutzimpfungen.             umzusetzen. Beispiele der Umsetzung
 barkeit in der Praxis beurteilt. Erfreulich   Anfängliche wirtschaftliche Bedenken          gibt es gesamtösterreichisch nur in ein-
 war vor allem das Bestreben der Verant-       gegen die ständige Bestellung eines Ar-       zelnen größeren Kommunen; kleinere
 wortlichen, im Erstbericht vorgeschla-        beitsmediziners konnten durch verstärkte      Gemeinden mit weniger als fünfzig Mit-
 gene Maßnahmen bestmöglich umzuset-           Zusammenarbeit zwischen den Gemein-           arbeiter verfügen kaum über eine ad-
 zen, Unterweisungen durchzuführen und         den ausgeräumt werden. Mittlerweile           äquate Betreuung.

                                                                                          Steirische Gemeindenachrichten – Jänner bis März 2012
                                                                                                                                                  7
STEUERN & FINANZEN
                                                                                               Robert Koch,
                                                                                    Gemeindebund Steiermark

    Landes-Lustbarkeitsabgabe wurde als
    verfassungskonform bestätigt
    VfGH-Erkenntnis B 533/11                                lich (weil in Wien unwirtschaftlich oder        genau in der – verfassungsrechtlich
    vom 5. 12. 2011                                         in Kärnten gesetzwidrig). Die Anschaf-          nicht zu beanstandenden – Absicht des
                                                            fung neuer Geräte mit niedrigeren Aus-          Gesetzgebers“.
    Eine auf Basis der seit 1. 10. 2010                     zahlungsquoten komme im Hinblick auf        •   Durch eine hohe Besteuerung wird
    (mit LGBl. Nr. 84/2010) erhöhten Lan-                   die begrenzte Übergangsfrist von Vorn-          die Rentabilität solcher Automaten
    des-Lustbarkeitsabgabefestsetzung der                   herein nicht in Betracht, außerdem wären        herabgesetzt, was unzweifelhaft Un-
    Stadtgemeinde Gleisdorf von der Fach-                   dabei die Spieler die „Leidtragenden“.          ternehmen in wirtschaftliche Schwie-
    abteilung 4A des Amtes der Steiermärki-                 Bei der Anzahl aufgestellter Geräte wird        rigkeiten bringen kann, welcher Effekt
    schen Landesregierung bestätigende Be-                  seit der Abgabenerhöhung ein 25%iger            aber bei jeder Besteuerung eintreten
    rufungsentscheidung wurde mit VfGH-                     Rückgang behauptet.                             kann. Wer seinem Erwerb ausschließ-
    Beschwerde angefochten. Der VfGH hat                                                                    lich oder vorwiegend mit jenen Ge-
    die Beschwerde erfreulicherweise bereits                Erwägungen und Begründung                       räten nachgeht, die ein Gesetz höher
    abgewiesen.                                             des VfGH                                        besteuert oder gar verbietet, wird da-
                                                                                                            durch besonders hart getroffen – und
    Beschwerdevorbringen                                    • Gleich einleitend bemerkt der VfGH            sicher könnten einige Standorte nicht
                                                              ausdrücklich ein Déjà-vu-Erlebnis:            mehr wirtschaftlich rentabel betrieben
    Weil mit Wirkung vom 1. 10. 2010 pro                      „Die Beschwerde macht nahezu wört-            werden, was ebenso kein unzulässiger
    Geldspielapparat und Monat die Lust-                      lich jene Bedenken geltend, mit denen         Eingriff in verfassungsrechtlich ver-
    barkeitsabgabe auf € 370,00 und die                       sich der Verfassungsgerichtshof aus           bürgte Rechtspositionen sei.
    Landes-Lustbarkeitsabgabe auf € 630,00                    Anlass der zu B 385/82 protokollier-      •   Dass durch die Erhöhung der Abga-
    (zusammen also auf € 1.000,00) erhöht                     ten, gegen Bestimmungen des Wiener            ben die Ausübung eines ganzen Er-
    wurden, handle es sich in Kenntnis der                    Vergnügungssteuergesetzes gerichte-           werbszweiges als solcher zum Erlie-
    „politischen Vorgeschichte“ um eine Er-                   ten Beschwerde im Erkenntnis VfSlg.           gen kommt oder unmöglich gemacht
    drosselungssteuer mit konfiskatorischem                   9750/1983 auseinandergesetzt hat“             werde, sei nicht erkennbar. Schließlich
    Charakter mit der Absicht, die Ausübung                   – und damals hat der VfGH diese               sei es nun in der Steiermark nach
    eines Erwerbszweiges unmöglich zu ma-                     nahezu wortgleiche Beschwerde ab-             den von der Steiermärkischen Landes-
    chen und über den Umweg einer Steu-                       gewiesen. Es ist daher auch nicht             regierung vorgelegten (und nicht zu
    ererhöhung in der Steiermark erlaubte                     weiter verwunderlich, dass der VfGH           bezweifelnden) Zahlen bei den betrof-
    Apparate zu verbieten. Die Erhöhung                       auch nun ausdrücklich keinen Anlass           fenen Apparaten im Zeitraum März
    sei verfassungswidrig, verstoße als Pau-                  zu einer Änderung dieser Rechtspre-           2010 bis Februar 2011 lediglich zu
    schalabgabe gegen Art. 2 StGG bzw.                        chung sieht:                                  einem unerheblichen Rückgang ge-
    Art. 7 B-VG, stelle eine Verletzung in                  • Die damals vom Wiener Vergnügungs-            kommen.
    den verfassungsgesetzlich gewährleiste-                   steuergesetz geforderte Geldleistung      •   Die Ausgestaltung der Abgabe als nicht
    ten Rechten auf Gleichheit aller Staats-                  (monatlich ATS 10.000,00) sei unzwei-         umsatzabhängige Pauschalabgabe hält
    bürger vor dem Gesetz, auf Unversehrt-                    felhaft als Abgabe zu qualifizieren und       der VfGH weiterhin für gleichheits-
    heit des Eigentums und auf Freiheit der                   würde nicht als „Erdrosselungssteuer“         rechtlich unbedenklich, da der Gesetz-
    Erwerbsausübung dar und verletze den                      wirken (somit die Steuerquelle nicht          geber bei der Besteuerung des Haltens
    Beschwerdeführer wegen Anwendung                          überhaupt praktisch zur Gänze zum             von Spielautomaten methodisch nicht
    eines verfassungswidrigen Gesetzes in                     Versiegen bringen).                           unbedingt an die Ertragsfähigkeit, den
    seinen Rechten.                                         • Der Gesetzgeber darf verfassungs-             Ertrag oder an den Umsatz anknüpfen
    Argumentiert wird das Vorbringen damit,                   rechtlich unbeanstandet die seinem            muss, sondern der Gesetzgeber kann
    dass die Geldspielapparate seit der Er-                   Zugriff offenstehenden Steuerquellen          einfach die veranstaltete Vergnügung,
    höhung der Abgabe(n) nicht mehr wirt-                     bestmöglich erschließen und dabei             somit „auch jede Spielgelegenheit mit
    schaftlich rentabel aufgestellt werden                    auch andere als fiskalische Zwecke            dem gleichen Betrag belegen“.
    könnten, weswegen die Steuererhöhungen                    mitverfolgen – etwa zu verhindern,        •   Im Jahr 2007 hatte sich der VfGH
    den Großteil der steirischen Aufsteller im                dass mehr Geldspielapparate aufge-            mit einer (neben eine Belastung mit
    Hinblick auf die nach den Glücksspielge-                  stellt werden oder eine Eindämmung            Bundesabgaben tretende) Erhöhung
    setznovellen für die Übergangsfristen bis                 der Automatenaufstellung oder des             der Wiener Vergnügungssteuer auf
    Ende 2014 (richtig: Ende 2015) getätig-                   Spielens mit Hilfe einer Erhöhung der         € 1.400,00 pro Monat – somit um
    ten Investitionen in den wirtschaftlichen                 Abgabenbelastung.                             fast 100 % – zu befassen, befand
    Ruin treiben würden. Der Beschwerde-                    • Wenn sich dadurch notgedrungen die            diese aber angesichts der Geldent-
    führer legte eine Wirtschaftlichkeitsrech-                Gewinnquoten verschlechtern, wer-             wertungsrate über die vergangenen
    nung vor, welche einen Verlust ausweist.                  den damit potentielle Spieler wegen           Jahre als nicht unverhältnismäßig und
    Die eigens hergestellten „Steiermark-Ge-                  mangelnder Attraktivität vom Spielen          damit nicht als exzessive Regelung,
    räte“ seien zudem anderswo unverkäuf-                     abgehalten – und liege auch “dies             welche das Wesen der Grundrechte

8   Steirische Gemeindenachrichten – Jänner bis März 2012
STEUERN & FINANZEN
                                  Robert Koch,
                                  Gemeindebund Steiermark

BAO: Kein Recht auf mündliche Verhandlung
im Berufungsverfahren
bei Landes- und Gemeindeabgaben
Rechtslage seit 1. 1. 2011                  Buchstaben des Gesetzes ist der Antrag,        der Instanzen her anders gestalteten Ge-
                                            dass eine mündliche Berufungsverhand-          meindeabgabenbehörden anlangt – den
Seit 1. 1. 2010 ist die Bundesabgaben-      lung anberaumt werden möge, nicht von          Verfahrensrechtsanwender zumindest
ordnung (BAO), derzeit in der Fassung       Vornherein vollkommen undenkbar, lau-          vorsichtig machen...
BGBl. I Nr. 112/2011, auch für Landes-      tet doch § 284 Abs. 1 BAO wie folgt:
und Gemeindeabgaben maßgebliches               „Über die Berufung hat eine mündli-         Anlassfall, Sachverhalt
Verfahrensrecht. Berufsmäßige Partei-          che Verhandlung stattzufinden,
envertreter sind es aus der Jahrzehnte         1. wenn es in der Berufung (§ 250),         In einem Abgabenverfahren nach dem
langen (bis Ende des Jahres 2009 nur           im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder        Tiroler Vergnügungssteuergesetz war
auf den Bereich der Bundesabgaben              in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs.       diese Verfahrensrechtsfrage bereits auf
beschränkten) Anwendung der BAO ge-            1) beantragt wird oder                      Grundlage der BAO zu klären. Die
wohnt, in allen Rechtsmittelverfahren          2. wenn es der Referent (§ 270 Abs.         Partei hat auf einer mündlichen Beru-
auch eine mündliche Berufungsverhand-          3) für erforderlich hält.“                  fungsverhandlung bestanden und die
lung beantragen zu können, um für                                                          Abgabenbehörde hat dem Antrag nicht
die Abgabepflichtigen wichtigen Stand-      Im Folgenden sind aber die weiteren            entsprochen, weswegen vor dem Ver-
punkten besser zum Durchbruch verhel-       Regelungen für diese „mündliche Ver-           waltungsgerichtshof die Rüge der Ver-
fen zu können oder – je nach Situation      handlung“ auf den Berufungssenat, sei-         letzung von Verfahrensvorschriften er-
und Entwicklung eines Verfahrens –          nen Vorsitzenden und seine Mitglieder          hoben wurde.
vorschlagsweise auch Kompromissvari-        abgestimmt: Bereits dies sollte – was die      Die Abgabepflichtige hatte eine im Vor-
anten als mögliche verfahrensökonomi-       direkte Übertragbarkeit oder Anwend-
sche Lösungen vorzubringen. Nach den        barkeit in von der Zusammensetzung                                      Fortsetzung Seite 10

  auf Unversehrtheit des Eigentums und        Verletzung verfassungsgesetzlich ge-         • Angesichts der insgesamt mittler-
  Freiheit der Erwerbsausübung beein-         währleisteter Rechte habe nicht statt-         weile sehr hohen Beträge, um die
  trächtigen würde.                           gefunden, weswegen die Beschwerde              es bei den Lustbarkeitsabgabe- und
• Weiters dürften nun die Automatenauf-       abzuweisen war.                                Landes-Lustbarkeitsabgabeverfahren
  steller in der Steiermark für die Dauer   • Die Beschwerde war nun antragsge-              inzwischen geht, muss wiederholt der
  der „Übergangsfrist“ bis 31. 12. 2015       mäß dem Verwaltungsgerichtshof ab-             dringende Rat ausgesprochen wer-
  zwar auf Grundlage landesgesetzlicher       zutreten: Auch vor dem VwGH ist                den, insbesondere die Erhebung der
  Bewilligungen weiterhin Geldspielau-        eher mit einer Abweisung der Be-               Lustbarkeitsabgabe (Festsetzung der
  tomaten betreiben, dies sei „aber nicht     schwerde zu rechnen, weil hinsichtlich         Abgabe und weiteres Verfahren bis
  so zu verstehen, dass die Länder (oder      des Abgabenverfahrens – beginnend              zur zwangsweisen Einbringung der
  Gemeinden) die Abgabenbelastung für         mit dem Bescheid der Gemeinde –                Abgaben, bei Rechtsmittelverfahren
  diese Automaten in diesem Zeitraum          keine konkreten Rechtsverletzungen             unter Beachtung des § 212a BAO)
  unverändert zu lassen hätten, sie ins-      substantiiert vorgebracht wurden.              möglichst strikt und zeitnah zu voll-
  besondere nicht erhöhen dürften. Im       • Die auf der Homepage des Gemeinde-             ziehen, da in der Steiermark bereits
  Hinblick auf das oben Ausgeführte ist       bundes Steiermark jeweils in aktuel-           erste Automatenaufsteller insolvent
  auch nicht davon auszugehen, dass die       ler Fassung veröffentlichten Landes-           geworden sind.
  in Rede stehende Abgabenerhöhung            Lustbarkeitsabgabebescheide können           • Hinsichtlich der Landes-Lustbarkeits-
  einem (vorgezogenen) Verbot, die Au-        daher – soweit weiterhin erforderlich          abgabe ist dies – allerdings in Ab-
  tomaten zu betreiben, gleichzuhalten        – unverändert belassen werden.                 sprache mit der Berufungsbehörde –
  wäre.“                                    • Der VfGH hat kein Wort darüber verlo-          grundsätzlich sinngemäß ebenso zu
                                              ren und auch nicht nur die Andeutung           handhaben. Wo allerdings die Aus-
Zwischenergebnis und Ausblick                 eines Hinweises fallen lassen, dass die        setzung der Einhebung beantragt und
                                              hier formell nicht geprüfte Erhöhung           im Falle deren Abweisung wiederum
• Der VfGH gelangt zum Schluss, die           der monatlichen Lustbarkeitsabgabe             einer (auf die zwangsweise Einbrin-
  angewendeten Rechtsgrundlagen seien         um € 70,00 seine Beurteilung ändern            gung hemmend wirkende) Berufung
  verfassungsgesetzlich unbedenklich,         könnte. Es ist daher wohl auch hin-            eingebracht wurde, muss vor der Ex-
  es werde keine rechtswidrige gene-          sichtlich der Lustbarkeitsabgabe mit           ekution noch die Entscheidung der
  relle Norm angewendet und die vom           einer ähnlichen Beurteilung des VfGH           Berufungsbehörde abgewartet bzw. in
  Beschwerdeführer geltend gemachte           zu rechnen.                                    Erfahrung gebracht werden.

                                                                                        Steirische Gemeindenachrichten – Jänner bis März 2012
                                                                                                                                                9
STEUERN & FINANZEN

     Fortsetzung von Seite 9

     feld vor allem im Internet auf einschlä-                kulturellen und volksbildenden“ Cha-         schwerdeführende Partei nach Ansicht
     gigen Homepages eine als „Highlight                     rakter gehabt und sei daher nach einer       des Höchstgerichts keinerlei Rechtspo-
     des erfolgreichen Eventformats S“,                      Ausnahmebestimmung nur mit einem             sitionen abzuleiten, da eine allfällige
     als einzigartige „Live-Show“ und als                    Steuersatz von 4 % des Eintrittsgeldes       gegenüber anderen Betroffenen rechts-
     „bedeutendstes Partyereignis“, zusam-                   zu besteuern. Gesetzliche Voraussetzung      widrig erfolgende Gesetzesanwendung
     menfassend als „Event“ bzw. „Party“                     für eine derartige (steuerlich günstigere)   niemandem ein Recht auf diesbezüg-
     beworbene Veranstaltung durchgeführt.                   Beurteilung einer Veranstaltung wäre al-     liche “Gleichbehandlung im Unrecht“
     Auf dieser Veranstaltung waren in einer                 lerdings auch gewesen, dass diese „ohne      gibt; der VwGH verweist in diesem
     Eishalle zwei über mehr als die Hälfte                  Verbindung mit einer Tanzbelustigung“        Zusammenhang auf sein Erkenntnis
     der Westseite verlaufende Bars mit Al-                  stattgefunden hätte.                         2006/17/0077 vom 17. 6. 2009.
     koholausschank und auf der Nordseite                                                                 Zur gerügten Unterlassung der Durchfüh-
     über zwei Bauetagen VIP-Areale ein-                     Verfahrensrechtliche Sichtweise              rung der von der beschwerdeführenden
     gerichtet. Auf der gesamten Veranstal-                  der Behörde                                  Partei beantragten mündlichen Verhand-
     tungsfläche im Bereich der Bühne waren                                                               lung führt das Höchstgericht aus, dass
     keine Sitzgelegenheiten, sondern nur                    Die Gemeindeabgabenbehörde zweiter           § 284 BAO auf das Verfahren betreffend
     Rundtische zum Abstellen von Geträn-                    Instanz ist davon ausgegangen, dass          die Vergnügungssteuer vor der Gemein-
     ken aufgestellt. Als Vorprogramm un-                    schon rein aus verfahrensrechtlichen         deabgabenbehörde nicht anwendbar ist:
     terhielt ein DJ die insgesamt 4.000 Be-                 Gründen kein gesonderter Anspruch auf        Denn auch nach der Novelle der BAO
     sucher der Veranstaltung, während bei                   Durchführung der ausdrücklich bean-          durch BGBl. I Nr. 20/2009 enthält diese
     der Veranstaltung als Hauptprogramm                     tragten mündlichen Verhandlung beste-        keine verfahrensrechtlichen Regelungen
     „in einem in einer Diskothek üblichen                   he und der Antrag auf Durchführung           über die Verpflichtung zur Durchfüh-
     Ausmaß“ getanzt wurde. In der Mitte                     einer mündlichen Berufungsverhand-           rung einer mündlichen Verhandlung in
     der Halle war ein Turm platziert, auf                   lung daher nur als Beweisantrag gemäß        Verfahren betreffend Landes- und Ge-
     welchem eine Tanzanimateurin tanzte,                    § 183 BAO zu behandeln sei. Die Be-          meindeabgaben. Es sollten nämlich die
     welche das Publikum neben Lichtshow,                    rufungsbehörde hielt aber den Sachver-       sich auf den unabhängigen Finanzse-
     Visuals und sonstigen „Specialeffects“                  halt für eindeutig und entscheidungsreif     nat (UFS) beziehenden Vorschriften der
     zum Tanzen anregen sollte. Diese Tat-                   und entschied ohne Durchführung einer        BAO – darunter ausdrücklich § 284
     sachen wurden – so bestätigt es auch                    mündlichen Berufungsverhandlung in           BAO – schon nach den Erläuterungen
     später der VwGH – von der Abgabenbe-                    einem (in diesem Fall nur vor dem            zur Regierungsvorlage weiterhin nur
     hörde im Zuge eines Ortsaugenscheins                    Höchstgericht anfechtbaren) Berufungs-       für das Verfahren vor dem UFS gelten
     während der Veranstaltung glaubwürdig                   entscheidungsbescheid.                       und scheide daher die Anwendung des
     und umfassend dokumentiert.                                                                          § 284 BAO im Verfahren betreffend die
     Die Gemeinde hat die Veranstaltung als                  Höchstgerichtliche Beschwerde                Festsetzung der Vergnügungssteuer im
     Clubbing angesehen, was nach dem Ti-                                                                 Endeffekt aus.
     roler Vergnügungssteuergesetz mit dem                   Die Partei erhob gegen diesen letzt-         Zwar erscheine eine zumindest teilweise
     gesetzlichen Normalhöchststeuersatz                     instanzlichen Bescheid Beschwerde an         Anwendung des § 284 BAO im Verfah-
     von 25 % des Eintrittsgeldes zu besteu-                 den Verfassungsgerichtshof, welcher die      ren betreffend Landes- und Gemeinde-
     ern war.                                                Behandlung der Beschwerde ablehnte           abgaben nicht von Vornherein ausge-
     Im Zuge einer mündlichen Verhandlung                    und diese zur weiteren Behandlung dem        schlossen, doch sei eine Heranziehung
     wollte jedoch die Partei ihrer Ansicht                  Verwaltungsgerichtshof abtrat.               des § 284 BAO entgegen dem erklärten
     zum Durchbruch verhelfen, die beschrie-                 Nach über Aufforderung ergänzter             Willen des Gesetzgebers (zumindest im
     bene Veranstaltung hätte „überwiegend                   Beschwerde vor dem Verwaltungsge-            Wege der Analogie) auch nur dann ge-
                                                             richtshof machte die beschwerdefüh-          boten, wenn sich bei Fehlen der ent-
                                                             rende Partei unter anderem die hier          sprechenden Regelung eine echte Lücke
                                                             interessierende Rechtswidrigkeit infolge     ergäbe: Dies ist jedoch nicht der Fall,
                                                             Verletzung von Verfahrensvorschriften –      weswegen keine Notwendigkeit besteht,
        Die Gefahr                                           und zwar die unterlassene, ausdrücklich      die BAO in diesem Punkt entgegen dem
                                                             beantragte mündliche Verhandlung im          aus den Materialien ersichtlichen Willen
        bei der Suche                                        Berufungsverfahren – geltend.                des Gesetzgebers zu interpretieren.

        nach der Wahrheit                                    Beurteilung des                              Der VwGH kommt daher zum Schluss,
                                                             Verwaltungsgerichtshofs                      dass die Durchführung einer mündlichen
        liegt darin,                                                                                      Verhandlung (unter sonstiger Beachtung
                                                             Der VwGH hält den Sachverhalt in             der amtswegigen Ermittlungspflicht und
                                                             seinem hier beschriebenen Erkenntnis         der Wahrung des Parteiengehörs) nicht
        dass man sie                                         2010/17/0078 vom 10. 8. 2010 insge-          zwingend geboten war und sich die
                                                             samt für ausreichend festgestellt und        Beschwerdeführerin daher auch nicht
        manchmal findet.                                     zutreffend rechtlich gewürdigt.              darauf verlassen konnte, in einer münd-
                                                             Aus dem Umstand, dass ähnliche Ver-          lichen Verhandlung ihren Standpunkt
                        William Faulkner                     anstaltungen von den Abgabenbehör-           darlegen und den Sachverhaltsannah-
                                                             den üblicherweise angeblich anders           men der Abgabenbehörde entgegen tre-
                                                             qualifiziert würden, vermag die be-          ten zu können.

10   Steirische Gemeindenachrichten – Jänner bis März 2012
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„Es gibt kein richtiges Leben                                                                 Sozialversicherung kompakt
                                                                                              2012
im Drogenleben“                                                                               1. Auflage 2012
                                                                                              152 Seiten, kart., € 29,--
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                                                                                              Linde Verlag

Z                                                                                             S
       um Thema „Drogenerkrankte Kin-        zählt auch legale Drogen wie Alkohol                 owohl für Berater als auch Rechts-
       der und Jugendliche“ steht den        und Nikotin, sowie Medikamente, die                  anwender bedeutet die Berücksichti-
       Interessierten heute eine reichhal-   harmlos erscheinen, zu abhängigma-               gung des komplexen und vielschichtigen
tige Palette von Informationsmöglich-        chenden „legalen“ Suchtmitteln.                  Sozialversicherungsrechts eine enorme
keiten zur Aufklärung zur Verfügung.         Familien- und Umfelddiskrepanzen,                Herausforderung. Mit dem ASoK-Spezi-
Zum Beispiel: Internetplattformen, sozi-     Streit und Aggressionen lassen Kin-              al wird das Thema „Sozialversicherung“
ale Netzwerke, Suchtgiftberatungsstel-       der suchen – nach dem, was wirklich              aus der Sicht von zwei Steuerberatern
len weltweit, private initiativ gewordene    ehrlich, wahr und richtig ist. Bei die-          praxisnah präsentiert. Die Neuentwick-
Institutionen, Literatur und vieles mehr.    ser Suche finden sie leicht Ersatzebe-           lungen zum Jahreswechsel 2011/2012
Im Vortrag „Es gibt kein richtiges Leben     nen und landen in der Sucht: Nasch-,             sowie zahlreiche weitere relevante The-
im Drogenleben“ im Rahmen einer ös-          Computerspielkonsum, Internetsurfen,             men wurden anwenderfreundlich auf-
terreichweit stattfindenden Vortragsserie    aber auch Cyber-Mobbing im virtuellen            gearbeitet. Ein besonderes Augenmerk
– auf Wunsch zahlreicher Schulleiter         Raum oder auch Mobbing im herkömm-               liegt dabei auf der Abgrenzung Dienst-
aus dem VS-, HS- und AHS-Bereich             lichen Sinn in Familien, Schulen usw.            vertrag – freier Dienstvertrag – Werk-
sowie Fachhochschulen – beleuchtet           sind gern belebte Ersatzebenen.                  vertrag. Abgerundet wird dieses Kapitel
Irmgard Baum die möglichen Ursachen          Kinder, die wenig Einfühlungsvermögen            durch ein Berufsgruppen-ABC. Neben
für den ständig steigenden Drogenkon-        erlebt haben, besitzen wenig Selbstbe-           der Analyse des ASVG werden auch
sum, vorwiegend auch bei Kindern und         wusstsein, tun sich schwer, Beziehungen          Neuerungen im GSVG besprochen, wie
Jugendlichen.                                aufzubauen, schlittern dadurch leicht in         z. B. die rechtlichen Grundlagen im
                                             Freundeskreise, durch die sie letztlich          Hinblick auf Freiberufler, die bäuerliche
Irmgard Baum ist seit mehr als 35 Jah-       im Suchtmittelmissbrauch landen.                 Sozialversicherung und den Vorstand
ren in der sozialpädagogischen Kinder-,                                                       einer AG. Auch die Gruppen der Lehren-
Jugend- und Erwachsenenbildung tätig.        Das Buch „Es gibt kein richtiges Leben           den und Vortragenden bzw. der Künst-
Als Reformpädagogin, Autorin und Ma-         im Drogenleben“ bietet fachliche Kom-            ler und Sportler wurden aufgenommen.
lerin ist sie weit über Österreichs Gren-    petenz, erklärt die einzelnen Suchtmit-          Ein zusätzlicher Schwerpunkt liegt auf
zen hinaus bekannt. Sie wurde für ihre       tel von Cannabis, Marihuana, Heroin,             beitragsfreien Entgeltbestandteilen. Ab-
reformpädagogischen Arbeiten unter an-       Spice, Icy, Ecstasy bis hin zu Mephed-           schließend werden verschiedene Aspekte
derem mit dem Goldenen Ehrenzeichen          ron und endet mit dem Hinweis, dass die          des Pensionsversicherungsrechts sowie
des Landes Steiermark und von der            drogenerzeugende Industrie mittlerweile          der Mehrfachversicherungstatbestände
Kleinen Zeitung als „Heldin des All-         so durchorganisiert ist, dass sie wö-            dargestellt – auch auf das internationa-
tags“ ausgezeichnet.                         chentlich neue Designerdrogen auf den            le Sozialversicherungsrecht einschließ-
Irmgard Baum fordert ein besseres            Markt bringt. Bis die Forschungsergeb-           lich der seit 1. 5. 2010 anzuwendenden
Verständnis, Empathie für die grund-         nisse über die schädigende Wirkung des           EG-VO 883/2004 wird eingegangen.
legendsten menschlichen Eigenschaf-          jeweiligen Designer-Drogenmittels auf            Die neu eingebauten Musterformulie-
ten. Zum Beispiel: Angemessenheit von        die Verbotsliste kommen, werden immer            rungen und Beispiele aus der Praxis
Gefühlen praktizieren, Übertreibungen        wieder neue Suchtgifte produziert, die           geben anhand ganz konkreter kundenbe-
verhindern, Gedanken und Gefühle             das Leben von Kindern, Jugendlichen              zogener Situationen übersichtliche Lö-
bewusst wahrnehmen, gewaltfreie Kom-         und Erwachsenen zerstören.                       sungsvorschläge.
munikation, einfühlsame Gesprächsfüh-        Die einzige Form der Prävention liegt in
rung – dazu braucht es, wie Baum sagt,       der Selbstwertstärkung, in der gesamten          Die Autoren:
speziell in der Familie, der wichtigs-       Sozialpädagogik und fordert in erster            Dr. Martin Freudhofmeier, Steuerbe-
ten Stütze für Kinder und Jugendliche,       Linie die Familien auf, den Kindern              rater, Partner bei Deloitte
Achtsamkeit, emotionale Kompetenz,           Rückgrat, Stärke und Zuversicht zu               Mag. Dr. Wolfgang Höfle, Steuerbe-
Authentizität, Gewissenhaftigkeit, So-       geben; anerkennen und loben statt kriti-         rater, Geschäftsführer und Leiter des
zialkompetenz, Teamfähigkeit, Verant-        sieren, denn: Jedes Kind, jeder Jugend-          Kompetenz-Zentrums Arbeits-, Sozial-
wortungsbereitschaft.                        liche, hat das Recht auf eine lebenswerte        versicherungs- und Lohnsteuerrecht bei
Baum berichtet über nichtstoffgebun-         Zukunft.                                         der TPA Horwath Wirtschaftstreuhand
dene Süchte, wie die Droge Mobilfunk                                                          und Steuerberatung GmbH
– eine der größten Stressfaktoren der        Nähere Informationen zur österreich-
heutigen Zeit – über Arbeitssucht, Kauf-     weiten Vortragsreihe „Es gibt kein
sucht, Sexsucht mit ihren vielen Gesich-     richtiges Leben im Drogenleben“ finden
tern, Spielsucht und vieles mehr.            Sie bei:
Kurz und präzise informiert sie Interes-     PR-Management
sierte über stoffgebundene Süchte, die       Dipl. Päd. Franziska Kaltenegger,
totale Eingriffe in das Gehirn darstellen;   E-Mail: f.kaltenegger@gmx.net
auch darüber, dass das Süchtigwerden         Mobil: 0664 76 41 856
ein Entwicklungsprozess ist, der mehr        www.mckunterbunt.at oder
oder weniger langsam vor sich geht. Sie      www.tanztraeume.at

                                                                                         Steirische Gemeindenachrichten – Jänner bis März 2012
                                                                                                                                                 11
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