Düsseldorf Congress GmbH - TECHNISCHE RICHTLINIEN FÜR VERANSTALTUNGEN - Deutscher Kongress für ...
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Düsseldorf Congress GmbH TECHNISCHE RICHTLINIEN FÜR VERANSTALTUNGEN Für das Mietobjekt: CCD Congress Center Düsseldorf Stand: August 2018 Technische Richtlinien für Veranstaltungen – August 2014
Inhalt: 1 Vorbemerkung 4.6 Podeste, Leitern, Aufstiege, Stege, Treppen, 1.1 Hausordnung Rolltreppen, Drehbühnen, Tribünen 1.2 Allgemeine Öffnungszeiten der Congress Center 4.6.1 Podeste, Leitern, Aufstiege, Stege, Brüstungen, 1.2.1 Auf- und Abbauzeiten Fußböden 1.2.2 Veranstaltungslaufzeit 4.6.2 Treppen, Rolltreppen, Tribünen, 2 Verkehr im Messegelände, Rettungswege, Sonderkonstruktionen Sicherheitseinrichtungen 4.7 Standgestaltung 2.1 Verkehrsordnung - StVO 4.7.1 Erscheinungsbild 2.2 Rettungswege 4.7.2 Prüfung der Mietfläche 2.2.1 Feuerwehrbewegungszonen, Hydranten 4.7.3 Eingriffe in die Bausubstanz 2.2.2 Notausgänge, Notausstiege, Hallengänge 4.7.4 Fußböden 2.3 Sicherheitseinrichtungen 4.7.5 Abgehängte Teile 2.4 Standnummern 4.7.6 Standwände 2.5 Bewachung 4.7.7 Deckenkonstruktion bei Standbauten 2.6 Notfallräumung 4.7.8 Werbemittel / Präsentationen 3 Technische Daten und Ausstattung 4.7.9 Fundamente, Gruben 3.1 Durchfahrtshöhe 4.8 Freigelände 3.2 Maße 4.9 Zweigeschossige Bauweise 3.2.1.1 Türmaße für Transporte, CCD Stadthalle 4.10 Film-, Lichtbild-, Televisions- und Zuschauerräume 3.2.1.2 Türmaße für Transporte, CCD Süd 4.10.1 Baugenehmigung 3.2.1.3 Personentüren 4.10.2 Ausgänge 3.2.2 Höhen der Räume 4.10.3 Projektionsflächen 3.2.3 Aufzüge der Stadthalle und des CCD Süd 5 Technische Sicherheitsbestimmungen und 3.2.4 Maße Messegelände sonstige Vorschriften und Erläuterungen, 3.3 Belastbarkeit der Hallenböden Technische Versorgung 3.4 Allgemeinbeleuchtung, Stromart, Spannung 5.1 Allgemeine Vorschriften für Bau und Betrieb 3.5 Druckluft-, Elektro-, und Wasserversorgung 5.1.1 Schäden 3.6 Kommunikationseinrichtungen 5.2 Einsatz von Arbeitsmitteln 3.7 Sprinkleranlagen 5.3 Elektroinstallation 3.8 Heizung/Lüftung 5.3.1 Elektroanschlüsse 3.9 Störungen 5.3.2 Elektrostandinstallation 3.10 Fundamente, Gruben 5.3.3 Unterflurverlegung 3.11 Freigelände 5.3.4 Montage- und Betriebsvorschriften 4 Allgemeine Standbaubestimmungen 5.3.5 Sicherheitsmaßnahmen 4.1 Standsicherheit 5.3.6 Sicherheitsbeleuchtung 4.2 Standbaugenehmigung 5.3.7 Störungen 4.2.1 Prüfung und Freigabe genehmigungspflichtiger 5.4 Wasser- und Abwasserinstallation Bauten 5.5 Druckluftinstallation 4.2.2 Fahrzeuge und Container 5.6 Maschinen-, Druckbehälter- und Abgasanlagen 4.2.3 Beseitigung nicht genehmigter Bauteile 5.6.1 Maschinengeräusche 4.2.4 Haftungsumfang 5.6.2 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 4.3 Bauhöhen 5.6.2.1 Schutzvorrichtungen 4.4 Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen 5.6.2.2 Prüfverfahren 4.4.1 Brandschutz 5.6.2.3 Betriebsverbot 4.4.1.1 Standbau- und Dekorationsmaterialien 5.6.3 Druckbehälter 4.4.1.2 Ausstellung von Kraftfahrzeugen 5.6.3.1 Abnahmebescheinigung 4.4.1.3 Explosionsgefährliche Stoffe, Munition 5.6.3.2 Prüfung 4.4.1.4 Pyrotechnik 5.6.3.3 Leihgeräte 4.4.1.5 Luftballons 5.6.3.4 Überwachung 4.4.1.6 Nebelmaschinen 5.6.4 Dämpfe und Gase 4.4.1.7 Aschenbehälter, Aschenbecher 5.7 Verwendung von Druckgasen, Flüssiggasen 4.4.1.8 Abfall-, Wertstoff-, Reststoffbehälter und brennbaren Flüssigkeiten, Brennpasten 4.4.1.9 Spritzpistolen, Nitrolacke und anderen Brennstoffen 4.4.1.10 Trennschleifarbeiten und alle Arbeiten mit offener 5.7.1 Druck- und Flüssiggasanlagen Flamme 5.7.1.1 Verwendung von Flüssiggas 4.4.1.11 Leergut 5.7.1.2 Genehmigungsantrag für Druckgasflaschen 4.4.1.12 Feuerlöscher 5.7.1.3 Einrichtung und Unterhaltung 4.4.2 Standüberdachung 5.7.1.4 Druckgeräteverordnung 4.4.3 Glas 5.7.2 Brennbare Flüssigkeiten 4.4.4 Geschlossene Räume 5.7.2.1 Lagerung und Verwendung 4.5 Ausgänge, Fluchtwege, Türen 5.7.2.2 Bedarfslagerung 4.5.1 Ausgänge bei Großständen 5.7.2.3 Vorratsbehälter 4.5.2 Türen, Zugangssperren 5.7.2.4 Lager Ort Technische Richtlinien für Veranstaltungen – August 2014
5.7.2.5 Auflagen zum Betrieb 5.7.2.6 Einfüllen der Flüssigkeiten 5.7.2.7 Leere Behälter 5.7.3 Brennpasten und andere Brennstoffe 5.8 Asbest und andere Gefahrstoffe 5.9 Strahlenschutz 5.9.1 Radioaktive Stoffe 5.9.1.1 Umgang mit radioaktiven Stoffen 5.9.1.2 Genehmigungsanträge 5.9.1.3 Einfuhrgenehmigung 5.9.1.4 Transportgenehmigung 5.9.2 Röntgenanlagen und Störstrahler 5.9.3 Laseranlagen 5.9.4 Hochfrequenzgeräte, Funkanlagen, drahtlose Übertragungen 5.10 Kräne, Stapler, Leergut 5.11 Musikalische und audiovisuelle Wiedergaben 5.12 Getränkeschankanlagen 5.13 Lebensmittelüberwachung 5.14 Verbrauchssteuerpflichtige Waren 6 Entsorgung, Reinigung 6.1 Abfall 6.1.1 Verpackungsmaterial 6.1.2 Küchenabfälle 6.1.3 Produktionsabfälle 6.1.4 Standbauteile 6.2 Besonders überwachungsbedürftige Abfälle 6.3 Mitgebrachte Abfälle 6.4 Abrechnung 6.5 Wasser, Abwasser, Bodenschutz 6.5.1 Öl-/ Fett- und Feststoffabscheider 6.5.2 Umweltschäden 6.6 Reinigung 7 Dienstleistungen – Düsseldorf Congress Sport & Event GmbH 7.1 Technische Dienstleistungen 7.1.1 Standbau, Installationen 7.1.2 Entsorgung 7.1.3 Kommunikations-Dienstleistungen 7.2 Sonstige Dienstleistungen 7.2.1 Parkkarten 7.2.2 Ausstellerausweise 7.2.3 Messe-Versicherungen 7.2.4 Tagungs- und Kongressräume Technische Richtlinien für Veranstaltungen – August 2014
1. Vorbemerkung und die Stadt Düsseldorf, Amt 80, Mühlenstrasse 29, 40200 Düsseldorf, für die Stadthalle. Die DC betreibt die CC und übt Die Düsseldorf Congress GmbH. (nachfolgend DC genannt) neben dem jeweiligen Veranstalter das Hausrecht aus. hat Richtlinien erlassen, mit dem Ziel, allen Veranstaltern und deren Ausstellern optimale Gelegenheit zu geben, ihre Expo- 2. Besucher dürfen das Gelände einschließlich der Gebäude nate darzustellen und ihre Besucher und Interessenten anzu- (ausgenommen Verwaltung) nur mit einer gültigen Ein- sprechen. Hierbei war die neue Verordnung über den Bau und trittskarte betreten. Alle übrigen Personen benötigen ei- Betrieb von Sonderbauten in der jeweils neuesten Fassung nen Ausweis. Ein Aufenthalt ist nur für die durch die Ein- für das Land Nordrhein-Westfalen (Sonderbauverordnung trittskarte oder den Ausweis bestimmten Zeiten und Ge- SBauVO) zu berücksichtigen. Die Richtlinien sind verbindlich bäude gestattet. Ausstellungsstände dürfen nur unter Auf- für alle Aussteller und Veranstalter. sicht des Standpersonals betreten werden. Gleichzeitig enthalten diese Richtlinien Sicherheitsbestimmun- gen, die im Interesse der Aussteller und Besucher ein 3. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet Höchstmaß an Sicherheit bei der technischen und gestalteri- haben, dürfen sich nur in Begleitung eines Erziehungsbe- schen Ausrüstung der Veranstaltung bieten sollen. rechtigten im Messegelände aufhalten. Ausnahmen gelten Mit dem Bauaufsichtsamt der Stadt Düsseldorf als örtlicher nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen. Ordnungsbehörde sind die Brandschutz-, Bauordnungs- und sonstige Sicherheitsbestimmungen abgestimmt. Die Einhal- 4. Die für Besucher freigegebenen Einrichtungen sind pfleg- tung dieser Bestimmungen wird bei der Abnahme ggf. in An- lich und schonend zu benutzen. Alle übrigen Einrichtungen wesenheit der Ordnungsbehörde (Bauaufsicht) und der Feuer- und Anlagen dürfen von Besuchern nicht betreten oder in wehr geprüft. Außerdem sind die gesetzlichen Bestimmungen Betrieb gesetzt werden. in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Inbetrieb- nahme eines Ausstellungsstandes kann im Interesse aller 5. Das Fotografieren oder Filmen in dem Messegelände, in Veranstaltungsteilnehmer untersagt werden, wenn vorgefun- den CC und in den Hallen, insbesondere der Ausstellungs- dene Mängel bis zu Beginn der Veranstaltung nicht beseitigt stände und Ausstellungsstücke, ist nicht gestattet. worden sind. Weitere Forderungen zur Sicherheit, die sich darüber hinaus bei der Abnahme ergeben sollten, bleiben 6. Das Befahren des Messegeländes mit Fahrzeugen ist nur vorbehalten. mit besonderer Erlaubnis zulässig. Die Auftragsformulare für Leistungen werden in der Regel mit Vertragsschluss versandt und sind auszufüllen und bis zu den 7. In allen gastronomischen Einrichtungen besteht Rauch- jeweils gesondert genannten Terminen zurückzusenden, da verbot. In weiteren einzelnen Räumen kann ein Rauchver- bei verspäteter Einsendung die DC keine Gewähr für eine bot angeordnet sein. Die entsprechenden Hinweise sind zu ordnungs- und fristgerechte Erledigung übernehmen kann beachten. und/oder die Leistungen evtl. nicht mehr ausführbar sind. Außerdem wird für eingehende Aufträge ein Zuschlag in Höhe 8. Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend kann die von 25% ab zwei Wochen vor Aufbaubeginn und 50 % ab Auf- Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in die baubeginn auf die Entgelte erhoben. Dasselbe gilt für Leis- Veranstaltung untersagt sein. Aus Sicherheitsgründen kön- tungen, die in Anspruch genommen werden, ohne sie nen auch Taschen und ähnliche Behältnisse und Kleidung, vorher bestellt zu haben. Bereits erbrachte Leistungen wie Mäntel, Jacken und Umhänge auf ihren Inhalt hin kon- sind voll zu bezahlen. trolliert werden. Zur weiteren Information geht den Ausstellern ggf. noch ein Rundschreiben über Verkehrsfragen, Service-Einrichtungen 9. Waffen dürfen nicht mit in das Gelände gebracht werden. usw. zu. Dieses Rundschreiben ist Bestandteil der Teilnahme- bedingungen / Allg. Veranstaltungsbedingungen / Sicherheits- 10. Hunde und andere Tiere dürfen nicht mit in das Gelände bestimmungen und dieser Richtlinien. Im Übrigen behält sich gebracht werden. die DC Änderungen vor. Der deutsche Text ist verbindlich. 11. Veranstaltungsbesucher haben mit Ende der Öffnungszeit die Veranstaltung und das Gelände zu verlassen. 1.1 Hausordnung für das Messegelände Düsseldorf ein- schließlich der CCD Congress Center Düsseldorf und 12. Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen den Büro und Konferenzräumen in den Messehallen oder Gebäuden und deren Räumung von der DC angeord- Notruf 111 (intern) oder (0211 4560 111) net werden. Die Personen, die sich dort aufhalten, haben Polizei 110 (extern) den Aufforderungen zu folgen und sollen sich zu dem je- Feuer 112 (extern) weiligen Sammelplatz im Freien begeben. 1. Das CCD Congress Center Düsseldorf und die Büro- und 13. Im Einzelfall ist den Anweisungen des Kontrollpersonals Konferenzräume in den Messehallen (nachfolgend CC ge- Folge zu leisten. nannt) und das übrige Messegelände sind Privatgelände. Eigentümer sind die Messe Düsseldorfer GmbH, Messeplatz, Stockumer Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf, Tel. (0211) 45 60-01, für das Messegelände, die Congress Center Süd, Ost Technische Richtlinien für Veranstaltungen – August 2014
1.2 Allgemeine Öffnungszeiten der Congress Center Information sind zu beachten. 1.2.1 Auf- und Abbauzeiten 2.2 Rettungswege Während der allgemeinen Auf- und Abbauzeiten kann in den 2.2.1 Feuerwehrbewegungszonen, Hydranten CC in der Zeit von 7.30 bis 18.30 Uhr gearbeitet werden, soweit nicht veranstaltungsspezifisch andere Zeiten mit Rund- Die notwendigen und durch Halteverbotszeichen gekenn- schreiben bekannt gegeben werden. Aus Gründen der allge- zeichneten Anfahrtswege zu den CC, den Hallen und die Be- meinen Sicherheit im Messegelände bleiben die CC und das wegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehal- Messegelände insgesamt außerhalb dieser Zeiten verschlos- ten werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Ret- sen. tungswegen und den Sicherheitsflächen abgestellt sind, wer- den auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt. Hydranten 1.2.2 Veranstaltungslaufzeit in den Gebäuden und im Freigelände dürfen nicht verbaut, unkenntlich oder unzugänglich gemacht werden. Während der Veranstaltungslaufzeit bleiben die CC bis eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn geschlossen und werden 2.2.2 Notausgänge, Notausstiege, Hallengänge eine Stunde nach Ende der Öffnungszeit verschlossen. Aus- Die Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im steller, die in begründeten Einzelfällen über diesen Zeitpunkt Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller hinaus auf ihrem Stand tätig sein müssen, bedürfen einer Breite geöffnet werden können. Rettungswege, Ausgangstüren schriftlichen Nachtarbeitserlaubnis der Veranstaltungsleitung. und Notausstiege im Fußboden und deren Kennzeichnung In jedem Fall bleiben die CC geschlossen. Der Ein- und Aus- dürfen nicht verbaut, überbaut, versperrt, verhängt oder sonst lass wird durch das Bewachungspersonal gegen Vorzeigen der unkenntlich gemacht werden. Die durch Bodenmarkierungen Erlaubnis gewährt. gekennzeichneten Unterflurhydranten und Notausstiegsöff- nungen in den Hallen und im Freigelände dürfen nicht zuge- 2. Verkehr im Messegelände, Rettungswege, Sicher- stellt werden. heitseinrichtungen Die Gänge in den CC und den Hallen dürfen zu keinem Zeit- punkt durch abgestellte oder in den Gang hinein ragende 2.1 Verkehrsordnung - StVO Gegenstände eingeengt werden. Die Gänge dienen im Ernstfall als Rettungswege! Die DC ist im Fall von Zuwiderhandlungen Um einen reibungslosen Verkehrsablauf während der Auf- und berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Verursachers Abhilfe zu Abbauzeit und der Veranstaltungsdauer Gewähr leisten zu schaffen. Für den Standbau benötigte Materialien oder zur können, sind gewisse verkehrsordnende und verkehrslenkende sofortigen Aufstellung auf der Standfläche angelieferte Expo- Regeln im Messegelände unbedingt zu beachten. Das Messe- nate, dürfen in der Auf- und Abbauphase kurzzeitig im Hallen- gelände und die CC sind Privatgelände. Im gesamten Messe- gang abgestellt werden, wenn hierdurch die aus Sicherheits- gelände und auf den messeeigenen Parkplätzen gelten die gründen geforderten Gangbreiten nicht unterschritten und Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung (StVO.). Das logistische Belange ausreichend berücksichtigt werden. Dies Befahren des Geländes mit Fahrzeugen aller Art ist nur nach wird als erfüllt angesehen, wenn entlang der Standgrenze zum Erlaubnis gestattet und geschieht auf eigene Gefahr und ist Hallengang ein Streifen von maximal 0,9 m zum Abstellen während der Veranstaltung grundsätzlich untersagt. Im Mes- genutzt wird. Unabhängig von der Breite des Hallengangs und segelände besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der abgestellten Güter ist zwingend ein Durchgang in einer 20 km/h für alle Fahrzeuge. In den Gebäuden und dort, wo Mindestbreite von 1,2 m frei zu halten. Flächen vor Notaus- es die Verkehrslage erfordert, darf nur Schritt gefahren wer- gängen und die Kreuzungsbereiche der Hallengänge sind den. In den Gebäuden und den Unterfahrten der Halle 3 / hiervon ausgenommen und müssen jederzeit in voller Breite Stadthalle und Halle 4 ist mit Abblendlicht zu fahren. Vor Ein- freigehalten werden. Die Hallengänge dürfen nicht zur Errich- oder Ausfahrten der Gebäude ist anzuhalten und die ausrei- tung von Montageplätzen oder zur Aufstellung von Maschinen chende Tordurchfahrtshöhe zu prüfen. Kraftfahrzeuge dürfen (z.B. Holzbearbeitungsmaschinen, Werkbänke, etc.) genutzt nur zum sofortigen Ent- oder Beladen in die Hallen einfahren. werden. Auf Verlangen von DC kann (auch) aus logistischen Ein Abstellen von Fahrzeugen in den CC und den Messehallen Gründen die sofortige Räumung des Hallengangs gefordert ist verboten. Während des Ladens ist der Motor abzustellen. werden. Wohnwagen/Wohnmobile dürfen nicht in das Messege- lände gebracht werden. Im Messegelände besteht Parkverbot. Fahrzeuge, Auflieger, 2.3 Sicherheitseinrichtungen Container, Behälter und Güter jeder Art, die widerrechtlich im Sprinkleranlagen, Feuermelder, Feuerlöscheinrichtungen, Messegelände abgestellt sind, werden von einem autorisierten Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmel- Abschleppunternehmen, das im Auftrage der Messe Düssel- der, Telefone, Schließvorrichtungen der Hallentore und andere dorf GmbH (nachfolgend Messe Düsseldorf genannt) oder der Sicherheitseinrichtungen, deren Hinweiszeichen sowie die DC arbeitet, auf Kosten und Gefahr des Verursachers oder grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich Halters entfernt. und sichtbar sein; sie dürfen nicht zugestellt oder zugebaut werden. Den Anweisungen des zur Verkehrslenkung und Verkehrsord- nung eingeteilten Personals der DC oder der Messe Düssel- dorf ist unbedingt Folge zu leisten und die entsprechenden Technische Richtlinien für Veranstaltungen – August 2014
2.4 Standnummern staltungsleitung zu informieren. Für Verluste und Schäden, die Die Stände werden messeseitig bzw. Veranstalter seitig durch durch Störungen der Energiezuführung entstehen, haften die Standnummern in einheitlicher Form gekennzeichnet, soweit DC und der Vermieter nicht. der Standbau das technisch zulässt. 3.10 Fundamente, Gruben 2.5 Bewachung Fundamente und Gruben können nicht vorgesehen werden. Die allgemeine Bewachung der CC, der Hallen und des Frei- geländes während der Laufzeit übernimmt die DC bzw. der 3.11 Freigelände Veranstalter. Während der Auf- und Abbauzeiten besteht eine Die Freigeländeflächen bestehen aus unebenen und unver- allgemeine Aufsicht, die am ersten Aufbautag beginnt und am dichtetem Schotterrasen bzw. gepflasterten Flächen. letzten Abbautag endet. Die DC bzw. der Veranstalter ist berechtigt, die zur Kontrolle und Bewachung erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Eine Bewachung der Sachen der 4. Allgemeine Standbaubestimmungen Aussteller muss dieser selbst organisieren. Durch die von der 4.1 Standsicherheit DC bzw. dem Veranstalter übernommene allgemeine Bewa- Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und Exponate chung wird der Ausschluss der Haftung für Personen- und sowie Werbeträger sind so standsicher zu errichten, dass die Sachschäden nicht eingeschränkt. Sonder-wachen während öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und der Laufzeit dürfen nur durch die von der DC beauftragte Gesundheit, nicht gefährdet werden. Messe- und Ausstel- Bewachungsgesellschaft gestellt werden. Bestellung ist über lungsstände müssen so montiert werden, dass mögliche Aus- Formblatt „Standbewachung“ erforderlich. wirkungen der dadurch entstehenden Gefährdungen aus- schließlich auf die überlassenen Standflächen begrenzt blei- 2.6 Notfallräumung ben. Gefährdungen auf angrenzende Flucht- und Rettungswe- Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen oder ge oder benachbarte Standflächen müssen durch eine ent- Gebäuden und deren Räumung von der DC angeordnet wer- sprechende Planung und Vorbereitung der Arbeiten wirkungs- den. Die Personen, die sich dort aufhalten, haben den Auffor- voll vermieden werden. derungen zu folgen und sollen sich zu den jeweiligen Sammel- Sofern bei der Montage oder Demontage die Standsicherheit plätzen im Freien begeben. Aussteller haben ihre Mitarbeiter (z.B. von schlanken und hohen Elementen wie Wandscheiben, über dieses Verfahren zu informieren, ggf. eigene Räumungs- entsprechenden Dekorationsgegenständen oder vergleichba- pläne zu erstellen und bekannt zu machen. Sie tragen dafür ren Exponaten) noch nicht oder nicht mehr gewährleistet ist, Sorge, dass ihr Stand geräumt wird. ist dies besonders zu berücksichtigen. Die hierzu notwendigen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen und erforderlichen Rege- lungen trifft das ausführende Unternehmen eigenverantwort- 3.4 Allgemeinbeleuchtung, Stromart, Spannung lich selbst. Für die statische Sicherheit ist der Aussteller ver- antwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig. In begrün- Vorhandene Stromart und Spannung in den CC: deten Fällen ist DC berechtigt, vor Ort eine für den Aussteller Wechselstrom 230 Volt (-10 %/+6 %), 50 Hz kostenpflichtige Überprüfung der Standsicherheit durch einen - Drehstrom 3 x 400 Volt (-10 %/+6 %), 50 Hz Statiker vornehmen zu lassen. Stehende bauliche Elemente - Leistungsfaktor cos = 0,8 bzw. Sonderkonstruktionen (z.B. freistehende Wände, hohe gemäß § 4 AVBEltV vom 21. 6. 1979, BGBI I, S. 684. Exponate, hohe dekorative Elemente), die umkippen können, müssen mindestens für eine horizontal wirkende Ersatzflä- 3.5 Druckluft-, Elektro- und Wasserversorgung chenlast qh bemessen werden: qh1 = 0,125 kN/m² bis 4 m Höhe ab Oberkante Fußboden Die Elektroversorgung der Stände erfolgt aus den Geschoss- qh2 = 0,063 kN/m² für alle Flächen über 4 m Höhe ab Ober- decken oder dem Fußboden. kante Fußboden Eine Versorgung mit Wasser- oder Druckluftanschlüssen ist in Bezugsfläche ist dabei die jeweilige Ansichtsfläche. Die dazu den CC nicht möglich. erstellten Nachweise sind auf Verlangen der Messegesellschaft prüffähig vorzulegen. 3.6 Kommunikationseinrichtungen Im Übrigen siehe Landesbauordnung NW vom 7.3.1995, in Die Versorgung der Stände mit Telefon-, Telefax-, Telex-, der Fassung vom 1.3.2000, GV NW S. 256 in der jeweils Daten- und Antennenanschlüssen erfolgt ausschließlich über geltenden Fassung. Es gilt die Verordnung über den Bau und die Deutsche Telekom. Betrieb von Sonderbauten NW vom 17.11.2009, GV NW, S. 628 3.7 Sprinkleranlage Die DIN 4102 (Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) ist Sprinkleranlagen sind im Bereich der Stadthalle und Foyers unbedingt zu beachten und einzuhalten. (siehe 4.4.1.1) der Stadthalle vorhanden. 4.2 Standbaugenehmigung 3.8 Heizung/Lüftung Die CC sind mit Lüftungsanlagen ausgestattet. Es wird ge- Unter der Bedingung, dass die Technischen Richtlinien bei der heizt bzw. gekühlt. Gestaltung und Ausführung des Standes eingehalten werden, ist es bei eingeschossigen Standbauten in den Hallen nicht 3.9 Störungen erforderlich, Zeichnungen zur Genehmigung einzureichen. Auf Bei Störungen der Energiezufuhr ist unverzüglich die Veran- Wunsch bietet die DC an, die Standbaupläne (in zweifacher Technische Richtlinien für Veranstaltungen – August 2014
Form als Original eingereicht) zu prüfen. Spätester Einreich- schon jetzt hiervon frei. termin ist 6 Wochen vor Aufbaubeginn. Darüber hinaus sind alle anderen Standbauten, mobile Stände, Sonderbauten und 4.3 Bauhöhen –Konstruktionen und Bauteile (insbesondere textile Standbau- Die Normalhöhe für Standbauten und Werbekörper beträgt konstruktionen) genehmigungspflichtig. Die Genehmigung gilt 2,50 m. Es werden auf Antrag und bei Vorlage der Stand- nur für die jeweilige Veranstaltung. zeichnung im Foyer der Stadthalle, sowie im Saal XY gegebe- nenfalls abweichende Bauhöhen akzeptiert. Die maximale 4.2.1 Prüfung und Freigabe genehmigungspflichtiger Aufbauhöhe für Standaufbauten und Werbeträger beträgt im Bauten. Saal XY, CCD Stadthalle 4,50 m und in allen anderen Berei- Vermasste Standpläne (metrische Maße), mindestens im chen der CC 2,50 m. Bei der Überschreitung der Normalhöhe Maßstab 1:100 mit Grundrissen und Ansichten müssen spä- von 2,50 m ist entweder eine Nachbarschaftszone von 3,00 m testens sechs Wochen vor Beginn der Aufbauzeit der DC in einzuhalten oder das schriftliche Einverständnis der Stand- zweifacher Ausfertigung in deutscher Sprache zur Genehmi- nachbarn einzuholen. Die Stände können mit eigenem Materi- gung vorgelegt werden. Es sind die Unterlagen als Originale al erstellt werden. Standwände mit einer Höhe von über einzureichen, Telefaxe und E-Mail können nicht bearbeitet 4,00m müssen für ihre Standsicherheit mit einer horizontal werden. Ein Exemplar der Standpläne geht nach Überprüfung wirkenden Ersatzflächenlast qh bemessen werden: mit dem Genehmigungsvermerk an den Aussteller / Stand- qh1 = 0,125 kN/m² bis 4 m Höhe ab Obrkante Hallenfußbo- bauer zurück. Erst mit dem Genehmigungsvermerk ist der den Standbau freigegeben. Für die Genehmigung von: Sonderkon- qh2 = 0,063 kN/m² für alle Flächen über 4m Höhe ab Ober- struktionen und Tribünen werden außerdem folgende Unterla- kante. gen in zweifacher Ausfertigung in deutscher Sprache bis sechs Auch Exponate unterliegen diesen Beschränkungen. Wochen vor Beginn der Aufbauzeit benötigt: a) geprüfte statische Berechnung nach deutschen 4.4 Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen Normen, 4.4.1 Brandschutz b) Baubeschreibung und Beschreibung der verwende- 4.4.1.1 Standbau- und Dekorationsmaterialien ten Materialien, Leicht entflammbare sowie brennend abtropfende Materialien c) Standbauzeichnungen im Maßstab 1:100, Grundris- oder Polystyrol-Hartschaum (Styropor) oder dem ähnliche se, Ansichten, Schnitte, Fluchtwegverlauf, Konstrukti- Materialien dürfen nicht verwendet werden. An tragende Kon- onsdetails in größerem Maßstab, struktionsteile können im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit d) bei Vorlage des Nachweises einer Typenprüfung o- besondere Anforderungen gestellt werden. Dekorationsmate- der eines Prüfbuches entfallen die Unterlagen nach rialien aller Art müssen entsprechend DIN 4102 mindestens den Buchstaben a), b) und c). Klasse B1, das heißt schwer entflammbar, sein. Gleichwertige Nachweise in deutscher Sprache gemäß EN13501/wenigstens Die DC übernimmt es, im Auftrage und für Rechnung des Klasse c-s3, d0 können anerkannt werden. Die Schwer ent- Ausstellers die Anträge an das Bauaufsichtsamt weiterzulei- flammbarkeit muss spätestens ab Beginn des Aufbaus auf ten. Die Kosten des Genehmigungsverfahrens werden dem Nachfrage der DC durch Vorlage des Prüfzeugnisses einer Aussteller / Standbauer in Rechnung gestellt. Für verspätet zugelassenen Prüfstelle und des Übereistimmungsnachweises eingehende Anträge wird ein Zuschlag erhoben. nachgewiesen werden. In Teilbereichen dürfen normalent- flammbare Dekorationsmaterialien verwendet werden, wenn 4.2.2 Fahrzeuge und Container diese durch den Einbau ausreichend gegen Entflammen ge- Der Einsatz von Fahrzeugen und Containern als Standbau- schützt sind. Laub- und Nadelgehölze dürfen nur mit feuchten elemente in den Gebäuden ist erst nach Genehmigung seitens Wurzelballen verwendet werden. Bambus, Ried, Heu, Stroh, der DC und Vorliegen der Erlaubnis zulässig. Rindenmulch, Torf oder ähnliche Materialien dürfen nicht verwendet werden. 4.2.3 Beseitigung nicht genehmigter Bauteile Die Schwerentflammbarkeit muss spätestens ab Beginn Standbauten, die nicht genehmigt sind oder den Technischen des Aufbaus auf Nachfrage nachgewiesen werden. In Richtlinien nicht entsprechend, sind –den gesetzliche Vor- Teilbereichen dürfen normalentflammbare Dekorationsmateri- schriften entsprechend- nicht zugelassen und müssen zu alen verwendet werden, wenn diese durch den Einbau ausrei- Lasten des Ausstellers gegebenenfalls beseitigt oder geändert chend gegen Entflammen geschützt sind. Laub- und Nadelge- werden. Dies gilt auch bei einer Ersatzvornahme durch die hölze dürfen nur mit feuchten Wurzelballen verwendet wer- DC. den. Bambus, Ried Heu, Stroh, Rindenmulch, Torf oder ähnli- che Materialien dürfen nicht verwendet werden. 4.2.4 Haftungsumfang 4.4.1.2 Ausstellung von Kraftfahrzeugen Jegliche Schadensersatzansprüche wegen Abhandenkom- Das Ausstellen von Kraftfahrzeugen jeglicher Art ist anzeige- mens, Beschädigung oder irgendwelcher Beeinträchtigungen pflichtig. Fahrzeuge müssen so abgestellt werden, dass sie der eingesandten Entwürfe, Modelle oder sonstigen Unterla- aus eigenem Antrieb nicht verfahren werden können und von gen gegen die DC gleich auf welchem Rechtsgrund sie beru- außen gegen wegrollen gesichert auf einer statisch geeigneten hen können, sind ausgeschlossen. Bei Nichtbeachtung der Unterlage abgestellt werden. Fahrzeuge mit Verbrennungsmo- Standbaubestimmungen haftet der Aussteller für evtl. auftre- toren dürfen in den Hallen nur mit weitgehend leerem Tank tende Schäden. Sollten aus der Nichtbeachtung Ansprüche (maximal 5 Liter) ausgestellt werden. Die Batterie ist abzu- gegen die DC gestellt werden, so stellt der Aussteller diese Technische Richtlinien für Veranstaltungen – August 2014
klemmen. Der Treibstofftank muss abgeschlossen sein. Der Die Verarbeitung von lösemittelhaltigen Produkten oder Far- Treibstofftank muss mit Stickstoff inertisiert werden. ben ist in allen Messehallen verboten. Die Anwendung von Sprühverfahren ist, auch bei dem Gebrauch anderer Produkte, Bei gasbetriebenen Motoren siehe 5.7 wegen des Druckbehäl- nicht gestattet. Die Verwendung brennbarer Flüssigkeiten zu ters. Reinigungszwecken innerhalb der Hallen ist unzulässig. Reini- gungsmittel, die die Gesundheit schädigende Mittel enthalten, 4.4.1.3 Explosionsgefährliche Stoffe, Munition sind den Vorschriften entsprechend zu verwenden. Explosionsgefährliche Stoffe unterliegen dem Sprengstoffge- setz v. 10.9.2002, BGBl I, S. 3519, in der jeweils gültigen 4.4.1.10 Trennschleifarbeiten und alle Arbeiten mit Fassung und dürfen auf Messen und Ausstellungen nicht aus- offener Flamme gestellt werden. Das gilt auch für Munition im Sinne des Waf- Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten fengesetzes und pyrotechnische Gegenstände. müssen vor Arbeitsbeginn angezeigt und schriftlich bei der DC beantragt werden. Die Arbeiten dürfen erst nach deren Ge- 4.4.1.4 Pyrotechnik nehmigung und Vorliegen der Erlaubnis begonnen werden. Bei Pyrotechnische Vorführungen sind unabhängig und vorbehalt- den Arbeiten ist die Umgebung gegen Gefahren ausreichend lich behördlicher Genehmigung, erst nach schriftlicher Ge- abzuschirmen. Löschmittel sind in unmittelbarer Nähe ein- nehmigung durch DC zulässig. Es sind die Nachweise über satzbereit zu halten. Nach Vorgaben der DC ist auf eigene den Inhaber des Erlaubnisscheins und des Befähigungsscheins Kosten eine Brandwache zu bestellen. vorzulegen. Zur Genehmigung müssen Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Vorführung, Anzahl und Art der Effekte, Zulas- 4.4.1.11 Leergut sungsnummern der Effekte (BAM), Dauer der Effekte, erforder- Die Lagerung von Leergut jeglicher Art (z.B. Verpackungen liche Sicherheitsabstände sowie eine Gefährdungsbeurteilung und Packmittel) auf den Ständen oder außerhalb des Standes gemacht werden. Die erforderlichen Unterlagen sind frühzei- in den Gebäuden ist verboten. Anfallendes Leergut ist unver- tig, mindestens jedoch 14 Tage vor Durchführung vollständig züglich durch die im Messegelände zugelassenen Spediteure einzureichen. Ein Anspruch auf Genehmigung seitens der D- an die vorgesehene Lagerstelle für Leergut zu verbringen. CSD besteht nicht. Siehe Formblatt „Leergut“. DC ist berechtigt, widerrechtlich gelagertes Leergut auf Kosten und Gefahr des Ausstellers zu 4.4.1.5 Luftballons entfernen. Die Verwendung von Luftballons, die mit brennbarem Gas gefüllt sind, ist in den Gebäuden und im Freigelände verboten. 4.4.1.12 Feuerlöscher Die Verwendung von mit Sicherheitsgas gefüllten Luftballons Auf den Ständen muss während des Auf- und Abbaus und in den Gebäuden und in dem Freigelände muss von der DC während der Laufzeit der Veranstaltung wenigstens ein geeig- vor dem Einsatz genehmigt werden. Das Verteilen von gasge- neter Feuerlöscher (z.B. 6 kg ABC-Pulverlöscher) mit mindes- füllten Luftballons ist nicht gestattet. tens 10 Löscheinheiten (LE) vorgehalten werden. Im Stand ist auf den Standort des Löschers entsprechend den Unfallver- 4.4.1.6 Nebelmaschinen hütungsvorschriften, BGV A8, hinzuweisen. In Abhängigkeit zu Der Einsatz von Nebelmaschinen ist bei der DC vorher schrift- der Standfläche können mehrere Feuerlöscher verlangt wer- lich zu beantragen und erst nach Vorliegen der Erlaubnis den. Die Bemessung erfolgt gemäß BGR 133 „Regeln für die zulässig. Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“, Tabelle 4 für mittlere Brandgefährdung. 4.4.1.7 Aschenbehälter, Aschenbecher Sofern für einen Stand oder Teile desselben kein ausdrückli- 4.4.2 Standüberdachung ches Rauchverbot angeordnet ist, muss für die Bereitstellung Um den Sprinklerschutz nicht zu beeinträchtigen, müssen in einer ausreichenden Zahl von Aschenbechern oder Aschenbe- allen Hallen Stände nach oben hin grundsätzlich offen sein. In hältern aus nicht brennbarem Material und für deren regelmä- den Hallen 1 - 17 ist eine Überdachung der eingeschossigen ßige Entleerung auf den Ausstellungsständen Sorge getragen Stände sowie eine Überdachung des Obergeschosses bei werden. zweigeschossigen Ständen nur mit mindestens schwer ent- flammbaren Materialien, Öffnungsweite offener Teil in jedem 4.4.1.8 Abfall-, Wertstoff-, Reststoffbehälter Fall mind. 2 x 4 mm oder 3 x 3 mm im ungespannten Zustand In den Ständen dürfen keine Behälter für Abfall, Wertstoffe zugelassen, um den Sprinklerschutz zu erhalten. Der Anteil an oder Reststoffe aus brennbaren Materialien aufgestellt wer- geöffneter Fläche darf nicht kleiner sein als 50% je 1 m2. den. Die Behälter in den Ständen sind regelmäßig, spätestens Zusätzlich ist auf den horizontalen und einlagigen Einbau der jeden Abend nach Messeschluss, in die Wert- und Reststoffs- Deckenstoffe, Deckensegel zu achten. Derartige Gewebe tationen an den Ausgängen zu entleeren. Fallen größere Men- dürfen in einzelnen Feldern bis zu 30 m2 ohne zusätzliche gen brennbarer Abfälle an, sind diese mehrmals am Tage zu Maßnahmen verspannt werden. Größere Felder müssen durch beseitigen. Bestellte Wertstoffbeutel, die gefüllt sind, werden geeignete Baumaßnahmen unterstützt werden. Sind mehr als von der Standfläche in den Abendstunden abgeholt. 30 % Masseanteil (Standbau, Exponate, Material) PVC auf der Standfläche, ist eine Überdachung an der Stelle nicht zulässig. Der Nachweis über das verwendete Material gemäß DIN 4.4.1.9 Spritzpistolen, lösungsmittelhaltige Lacke, Far- 4102, B1, ist durch Prüfzeugnis einer zugelassenen Prüfstelle ben und Reinigungsmittel zu erbringen. Gleichwertige Nachweise in deutscher Sprache Technische Richtlinien für Veranstaltungen – August 2014
gemäß EN 13501/wenigstens Klasse c-s3, d0 können aner- brennbaren Baustoffen herzustellen. Die Bodenbelastung kannt werden. (siehe auch 4.7.7) muss je nach Nutzung gem. DIN 1055 Blatt 3: 2006-3, Tabel- le 1 ausgelegt sein. Einstufig begehbare Fußböden dürfen 4.4.3 Glas höchstens 0,20 m hoch sein. Leitern, Aufstiege und Stege Es darf nur für den Einsatzzweck geeignetes Sicherheits- müssen den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.. glas verwendet werden. Bitte fordern Sie das Merkblatt „Glas und Acrylglas im Standbau innerhalb von Messehal- 4.6.2 Treppen, Rolltreppen, Tribünen, len“ an. Kanten von Glasscheiben müssen so bearbeitet Sonderkonstruktionen oder geschützt sein, dass eine Verletzungsgefahr auszu- Alle Treppenanlagen sind nach DIN 18065 auszuführen. Bei schließen ist. Ganzglasbauteile sind in Augenhöhe zu notwendigen Treppen sind die Unterkonstruktionen aus min- markieren. Andere geeignete Sicherheitsgläser können destens schwerentflammbaren Baustoffen (B1) herzustellen. bei entsprechendem Nachweis auf Antrag genehmigt Stufen können in Holz ausgeführt werden. Treppen müssen werden. eine Mindestbreite von 1,20 m (lichtes Maß) haben und am unteren Ausgang der Treppe mindestens auf eine quadrati- 4.4.4. Geschlossene Räume sche Fläche mit gleicher Breite führen. Treppen dürfen nicht Alle Räume, die allseits umschlossen sind (geschlossene breiter als 2,40 m (lichtes Maß) sein. Bei Flächen bis 100 m2 Räume) und keine ausreichend optische und akustische Ver- muss eine Treppe mindestens 0,90 m (lichtes Maß) breit sein, bindung zu den umgebenden Räumen haben, sind mit einer bei einer Fläche bis zu 200 m² müssen zwei Treppen mindes- optischen und akustischen Warnanlage auszurüsten, um eine tens 0,90 m (lichtes Maß) breit und bei Flächen über 200 m² jederzeitige Alarmierung auf dem Stand zu Gewähr leisten. müssen zwei Treppen mindestens 1,20 m (lichtes Maß) breit Gefangene Räume, d.h. Räume, die nur durch eine andere sein. Die Steigungshöhe der Treppen darf mindestens 16 cm Nutzungseinheit erreicht werden können und keinen unmittel- und höchstens 19 cm, die Auftrittsbreite mindestens 26 cm baren Anschluss an einen Rettungsweg besitzen, dürfen nicht und höchstens 29 cm betragen und müssen für alle Stufen errichtet werden. gleich sein. Trittstufen müssen immer geschlossen sein. Füh- ren Treppen über darunter begehbare Flächen, müssen sie 4.5 Ausgänge, Fluchtwege, Türen über diesen Flächen unterseitig geschlossen oder durch eine 4.5.1 Ausgänge bei Großständen Abrollkante (5 cm hoch) gesichert sein. Wendel- bzw. Spin- Auf dem Ausstellungsstand darf die Entfernung bis zur Stand- deltreppen sind nicht zulässig. Bewegte Bauteile, wie Roll- grenze von jeder zugänglichen Stelle aus höchstens 20,00 m treppen, Aufzüge oder Drehbühnen (Sonderkonstruktionen) Lauflinie betragen. Stände mit einer Grundfläche von mehr als und Tribünen bedürfen der vorherigen Genehmigung. Für 100 m² müssen mindestens zwei voneinander getrennte Aus- Geländer sind 1,0 kN/m an der Oberkante anzusetzen. Gelän- gänge haben, die nach Möglichkeit entgegen-gesetzt anzuord- der müssen mindestens 1,10 m hoch sein. Handläufe sind nen sind. Von der Aufplanung festgelegte Gänge dürfen griffsicher, beidseitig (nur bei Treppenbreiten, die breiter als nicht überbaut und bebaut werden. Die Standeinbauten 0,90m sind) und endlos, auch über Zwischenpodeste hinaus sind so anzuordnen, dass ein leichtes Auffinden und Erreichen auszuführen. der Ausgänge Gewähr leistet ist. Die Fluchtwege sind nach Bei Treppen bis zu drei Stufen kann auf einen Handlauf ver- den Unfallverhütungsvorschriften, BGV A8, zu kennzeichnen. zichtet werden. Rampen dürfen eine Steigung von maximal 6% (3,5 Grad) aufweisen. 4.5.2 Türen, Zugangssperren 4.7 Standgestaltung Die Verwendung von Pendeltüren, Drehtüren, Codiertüren, 4.7.1 Erscheinungsbild Schiebetüren sowie sonstige Zugangssperren in Fluchtwegen Die Stände können mit eigenem Material erstellt werden, ist nicht zulässig. Falt- und Schiebetüren können für kleinere sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. Standrückseiten Räume mit bis zu 20 m² Grundfläche zugelassen werden. Es hat derjenige neutral weiß zu gestalten, zu dessen Stand sie sollen bevorzugt Anschlagtüren verwendet werden. Türen in gehört, damit die Interessen des Standnachbarn dadurch Fluchtwegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und jeder- nicht beeinträchtigt werden. Wände, die an Besuchergänge zeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden kön- grenzen, müssen durch Einbau von Vitrinen, Nischen, Displays nen. u.ä. aufgelockert werden, um damit den offenen Charakter als Ausstellungsstand der Veranstaltung zu dokumentieren. Der 4.6 Podeste, Leitern, Aufstiege, Stege, Treppen, Roll- geschlossene Anteil an einer Gangseite darf 30 % nicht über- treppen, Drehbühnen, Tribünen schreiten. Beim Bau der Stände soll auf die Barrierefreiheit 4.6.1 Podeste, Leitern, Aufstiege, Stege, Brüstungen, geachtet werden. Fußböden Allgemein begehbare Flächen, die unmittelbar an Flächen 4.7.2 Prüfung der Mietfläche angrenzen, die mehr als 0,20 m tiefer liegen, sind mit Brüs- Die Mietfläche wird von der DC gekennzeichnet. Jeder Aus- tungen zu umwehren. Diese müssen mindestens 1,10 m hoch steller ist verpflichtet, sich nach der Standzuteilung an Ort und sein. Es müssen mindestens ein Obergurt, ein Mittelgurt und Stelle über Lage und Maß etwaiger Einbauten, insbesondere ein Untergurt im Abstand von max. 35 cm vorhanden sein. Feuermelder, Säulen, Verlauf der Versorgungskanäle, Ab- und Für Brüstungen sind 1,0 kN/m an der Oberkante anzusetzen. Zuluft Lochplatten, Notausstiegsöffnungen usw. selbst zu Für ein Podest ist ein statischer Nachweis zu erbringen. Die informieren und gegebenenfalls den Standbauer zu unterrich- tragenden Unterkonstruktionen von Podesten sind aus nicht- ten. Technische Richtlinien für Veranstaltungen – August 2014
Die Standgrenzen sind unbedingt einzuhalten. 4.7.6 Standwände Jeder Aussteller/ Standbauer ist verpflichtet, sich vor Aufbau- Standwände werden nur im Rahmen einer Bestellung von beginn von dem ordnungsgemäßen Zustand seiner Standflä- Systemständen zur Verfügung gestellt. che zu überzeugen. Evtl. Beschädigungen sind unverzüglich vor Beginn des Standaufbaus dem Hallenmeister anzuzeigen. 4.7.7 Deckenkonstruktionen bei Standbauten Alle nicht protokollierten Mängel werden nach Beendigung der In den CC sind geschlossene Decken grundsätzlich nicht zu- Veranstaltung auf Kosten des Ausstellers beseitigt. lässig. Für die Hallen ist im Einzelfall nachzufragen. 4.7.3 Eingriffe in die Bausubstanz 4.7.8 Werbemittel, Präsentationen Gebäudeteile und technische Einrichtungen dürfen nicht Stand- und Exponaten Beschriftung, Firmen- und Markenzei- beschädigt, verschmutzt oder auf andere Art verändert wer- chen dürfen die vorgeschriebene Bauhöhe nicht überschrei- den, (z.B. Bohren, Nageln, Schrauben, Kleben, Schweißen) ten, sie müssen von allen Seiten ein ansprechendes Bild erge- (siehe auch Punkt 4.7.4, Hallenfußboden). Auch das Strei- ben. Optische, sich langsam bewegende und akustische Wer- chen, Tapezieren und Bekleben ist nicht gestattet. Gebäude- bemittel, Produktpräsentationen sowie musikalische oder teile und technische Einrichtungen dürfen weder durch Stand- audiovisuelle Wiedergaben sind erlaubt, sofern sie den Nach- bauten noch durch Exponate belastet werden. Gebäudesäu- barn nicht belästigen, nicht zu Stauungen auf den Gängen len/-stützen können aber innerhalb der Standfläche ohne führen und Ausrufanlagen in den Räumen und Foyerzonen Beschädigung derselben im Rahmen der zulässigen Bauhöhen nicht übertönen. Die Lautstärke darf 70 dB(A) an der Stand- umbaut werden. An Wänden und Säulen darf keine Beschrif- grenze nicht überschreiten. Bei der Montage von Lautspre- tung unmittelbar angebracht werden. chern ist darauf zu achten, dass sie auf den Boden abstrahlen. Die DC kann bei Verstößen gegen diese Regelung einschreiten 4.7.4 Fußböden und ggf. Stilllegung verlangen. Teppiche und andere Fußbodenbeläge sind unfallsicher zu Die Verteilung von Drucksachen und Werbemitteln ist nur auf verlegen und dürfen nicht über die Mietfläche hinausragen. Es der eigenen Standflächen zulässig. wird besonders auf die Beschaffenheit der Böden hingewiesen (Parkett im Saal, Teppich im Foyer und in den Räumen). Es 4.7.9 Fundamente und Gruben können in den CC nicht darf zum Fixieren nur Klebeband (z.B. PE bzw. PP) verwendet vorgesehen werden. werden, das rückstandsfrei zu entfernen ist. Alle eingesetzten Materialien müssen rückstandslos entfernt werden. Substan- zen wie Öle, Fette, Farben und ähnliche Mittel müssen sofort 4.8 Freigelände vom Fußboden entfernt werden. Der Hallenfußboden darf Die Freigeländeflächen bestehen aus Schotterrasen. Die Flä- weder gestrichen noch beklebt werden. Der in den Hallen che ist uneben. Der Untergrund ist nicht verdichtet. Setzungen vorhandene Asphalt-Fußboden kann bei hellen Fußbodenbelä- sind möglich. Fundamente sind bei Bauten oder schweren gen infolge Abriebs zu Verschmutzungen führen. Die DC kann Exponaten erforderlich. Verankerungen bei Werbekörpern sind keinerlei Haftung für verschmutzte Bodenbeläge übernehmen. wegen der Windgefahr erforderlich. Alle Bauten im Freigelän- Für Schäden infolge von unsachgemäßem Transport, Auf- oder de sind genehmigungspflichtig, siehe auch 4.2.1. Für fliegende Abbau haftet der Veranstalter. Verankerungen und Befesti- Bauten gelten zusätzlich die Regelungen der BauO NRW § 79. gungen von Exponaten und Standbauten im Fußboden sind Das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen/Wohnmobilen zum verboten. Die Kosten der Wiederherstellung des Bodens trägt campen oder schlafen ist auf dem Messegelände nicht gestat- der Aussteller bzw. der Veranstalter. Die Zuluft Lochplatten tet. Traglufthallen dürfen nicht errichtet werden. Die Bestim- der Versorgungskanäle dienen der Klimatisierung der mungen für Bauhöhen, Nr. 4.3, gelten auch für Bauten im Räume und dürfen nicht durch Bodenbeläge oder Bau- Freigelände. Bei Ständen im Freigelände ist von der Halle / ten abgedeckt werden. Gebäuden ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten. 4.7.5 Abgehängte Teile 4.9 Zweigeschossige Bauweise Das vertikale Abhängen von leichten Decken, Werbekörpern, Eine zweigeschossige Bauweise ist in den CC grundsätzlich Transparenten, Beleuchtungselementen u.ä. von der Trage- nicht möglich. konstruktion der Hallendecken kann unter Beachtung der Bauhöhen (siehe Nr. 4.3) und der maximalen Last je Decken- 4.10 Film-, Lichtbild-,Televisions-und Zuschauerräume lastpunkt gestattet werden. Das Anbringen der erforderlichen 4.10.1 Baugenehmigung Halterungen in die Tragekonstruktion kann jedoch nur durch Kino. bzw. Zuschauerräume bedürfen einer besonderen Ge- DC vorgenommen werden. Ein Lastenplan ist 6 Wochen vor nehmigung durch das Bauaufsichtsamt, wenn sie mehr als Aufbaubeginn zur Prüfung und Genehmigung durch DC vorzu- 200 Plätze umfassen. legen. Lasten sind ausschließlich mit zugelassenen Seilschlös- sern gem. DIN oder Seilhaltern gem. Unfallverhütungsvor- 4.10.2 Ausgänge schrift BGV C1 am Drahtseil anzubringen. Alle Abhängungen Zuschauerräume mit mehr als 100 m² müssen zwei Ausgänge sind entsprechend BGV C1 auszuführen. Die maximale Belas- unmittelbar zu den Fluchtgängen des Gebäudes haben. Die tung der zur Verfügung gestellten Hängepunkte ist auch für Ausgänge sind möglichst weit voneinander anzuordnen. die Montage, insbesondere mit Kettenzügen oder Motoren, nachzuweisen. Die Nachweise sind vor Montagebeginn der DC 4.10.3 Projektionsfläche einzureichen. Werden Film-, Fernseh- oder Diageräte benutzt, dürfen die Technische Richtlinien für Veranstaltungen – August 2014
Projektionsflächen nicht direkt am Gang angebracht sein. Sie angemietete Hubarbeitsbühnen dürfen ausschließlich von dürfen den Nachbarn nicht belästigen und die hauseigene hierzu befähigten Personen über 18 Jahren bedient werden. Ausrufanlage nicht übertönen. Die Befähigung muss mindestens dem berufsgenossenschaft- lichen Grundsatz BGG 966 entsprechen. Ein entsprechender Nachweis muss vorgelegt werden können. 5. Technische Sicherheitsbestimmungen und sonstige Vorschriften und Erläuterungen, Technische Versorgung 5.3 Elektroinstallation 5.3.1 Elektroanschlüsse 5.1 Allgemeine Vorschriften für Bau und Betrieb Jeder Stand, der mit elektrischer Energie versorgt werden soll, Die Auf- und Abbauarbeiten dürfen nur nach den anerkannten erhält einen oder mehrere Anschlüsse mit Sicherung und Regeln der Technik im Rahmen der jeweils gültigen arbeits- Zähler, zusätzlich einen Sicherungs-Kasten mit Hauptschalter und gewerberechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden. und RCD-Schutzschalter, 30 m A, jedoch nur bis 63 Amp / 34 Hier ist auf die Verordnung über Sicherheit und Gesundheits- kW. Die folgenden Spannungs-Grenzwerte in normalen Indust- schutz auf Baustellen, vom 10.6.1998, BGBl. I S. 1283, und rienetzen sind bei der Installation von nicht linearen Verbrau- die Unfallverhütungsvorschriften hinzuweisen. Die Verordnung chern einzuhalten (Klasse 2 gem. EN 61000-2-4): Klirrfaktor über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten und (THD):
0128 und die IEC Norm 60364-7-711. Für Endstromverbrau- 5.6 Maschinen-, Druckbehälter-, Abgasanlagen cherkreise wie z.B. Steckdosenabgänge und Beleuchtungs- 5.6.1 Maschinengeräusche einspeisungen ist Fi-Schutzschaltung (RCD) 30 mA Abschalt- Die Vorführung lärmverursachender Maschinen soll im Inte- strom zwingend vorgeschrieben. resse der anderen Aussteller und der Besucher möglichst Der Anteil von hoch- oder niederfrequenten, in das Netz ange- eingeschränkt bleiben. Die Geräusche an der Standgrenze gebenen Störungen, darf die in DIN EN 50178, DIN EN dürfen 70 dB (A) nicht übersteigen. Hierbei ist zu beachten, 61000-2-2 und DIN EN 61000-3-2, DIN EN 61000-3-3, DIN dass die Geräusche die Grenze von 50 dB(A) im Messegelände EN 61000-3-11 angegebenen Werte nicht überschreiten. Die außerhalb der Hallen nicht übersteigen dürfen. Das Betreiben elektro-magnetische Verträglichkeit und die Einhaltung der von Maschinen und Anlagen mit Schwungmassekräften ist nur entsprechenden Vorschriften ist zu beachten. Leitfähige Bau- zulässig, sofern keine Übertragung auf Gebäudeteile stattfin- teile sind in die Maßnahmen zum Schutz gegen zu hohe Be- det. Auf die DIN 1055 Teil 3, Absatz 8 und DIN 4024 sei rührungsspannung mit einzubeziehen (Potenzialausgleich / verwiesen. Auf die Lärm und Vibrationsschutzverordnung vom Standerdung). 06. März 2007 (BGBL I S. 261) in der Fassung vom Außerdem dürfen nur Leitungen, wie die Typen NYM, HO5VV- 18.12.2008 (BGBL. 2768) wird verwiesen. F, H05RR-F, mit einem Mindestquerschnitt von 1,5 mm² Cu verwendet werden. Unzulässig sind Flachleitungen jeder Art. 5.6.2 Gerätesicherheitsgesetz und In Niedervoltanlagen sind blanke elektrische Leiter und Produktsicherheitsgesetz Gem. § 4, Absätze 1 und 2 des Klemmen unzulässig. Die Sekundärleitungen sind gegen Kurz- Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherpro- schluss und Überlast zu schützen. Ein Merkblatt steht auf dukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) i. d. ab 1. Anforderung zur Verfügung. Mai 2004 geltenden Fassung dürfen Produkte, das sind tech- Die im Ausstellungsstand vorhandene Elektroinstallation darf nische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte, § 2, nur in den für die Veranstaltung erst in Betrieb genommen werden, wenn Verkehr gebracht werden, wenn sie den in einer VO, § 3 (1), sie vom Technischen Überwachungsverein oder einem ande- genannten Sicherheitsstand erfüllen oder so beschaffen sind, ren unabhängigen Sachverständigen abgenommen und freige- dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorherseh- geben worden ist. Die Abnahme wird durch die DC veranlasst. barer Fehlanwendung den Verwender oder Dritte nicht ge- fährden. Unter Inverkehrbringen wird gem. § 2 Absatz 8 jedes 5.3.5 Sicherheitsmaßnahmen Überlassen an einen andere verstanden, unabhängig davon, Zum besonderen Schutz sind alle wärmeerzeugenden und ob das Produkt neu, gebraucht, aufgearbeitet oder wesentlich wärmeentwickelnden Elektrogeräte (Kochplatten, Scheinwer- verändert worden ist. Die Einfuhr in den europäischen Wirt- fer, Transformatoren usw.) auf nicht brennbarer, Wärme be- schaftraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts ständigen und asbestfreier Unterlage zu montieren. Entspre- gleich. Bei Messen und Ausstellungen dürfen auch Geräte chend der Wärmeentwicklung ist ein ausreichend großer Ab- ausgestellt werden, die nicht den Vorschriften des § 4 Absatz stand zu brennbaren Materialien sicherzustellen. Beleuch- 1 und 2 entsprechen, wenn ein sichtbares Schild deutlich tungskörper dürfen nicht an brennbaren Dekorationen oder darauf hinweist, dass die Produkte nicht den Anforderungen ähnlichem angebracht sein. entsprechen und erst erworben werden können, wenn die Es muss mindestens ein geeigneter Handfeuerlöscher vorhan- Übereinstimmung hergestellt ist, § 4 (5). Es kann folgender den sein. Text als Hinweisschild verwendet werden: "Dieses Gerät entspricht in der hier gezeigten Aus- 5.3.6 Sicherheitsbeleuchtung führung nicht den gesetzlichen Bestimmungen in der Stände, in denen durch die Besonderheit ihrer Bauweise die Europäischen Union und kann im Europäischen Wirt- vorhandene allgemeine Sicherheitsbeleuchtung der Gebäude schaftsraum erst erworben werden, wenn die Über- nicht wirksam ist, bedürfen einer zusätzlichen eigenen Sicher- einstimmung hergestellt ist." heitsbeleuchtung. Sie ist so anzulegen, dass ein sicheres Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen von Produkten Zurechtfinden bis zu den allgemeinen Rettungswegen Gewähr zum Zwecke der Werbung, § 2 (9). Bei Vorführungen sind die leistet ist. Die einzusetzenden Sicherheitsbeleuchtungsanlagen erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu sind gemäß DIN VDE 0108-100 aufzubauen. treffen, § 4 (5). Gem. § 12 (3), § 47 Medizinproduktegesetz i.d.F. vom 7.8.2002, BGBl. I, S. 3146 gelten die oben genann- 5.3.7 Störungen ten Ausführungen auch für Medizinprodukte, § 3. Die Ma- Bei Störungen der Stromzufuhr ist unverzüglich die Veranstal- schinen-Verordnung, 9. GPSGV, vom 12.5.1993, i.d.F.v. tungsleitung zu informieren. Für Verluste und Schäden, die 28.9.1995, BGBl. I, S. 1217, (Regelung wegen des „CE“ Zei- durch Störungen der Energiezuführung entstehen, haftet die chens) gilt für das Inverkehrbringen, nicht für das Ausstellen. DC und/oder der Vermieter nicht. Nach der Verordnung dürfen Maschinen nur mit dem CE- Zeichen in den Verkehr gebracht werden, Ihnen muss eine 5.4 Wasser- und Abwasserinstallation Konformitätserklärung beigefügt sein. Verwendet werden darf Eine Wasser- und Abwasserinstallation ist in den CC nicht das Zeichen nur, wenn die EG-Richtlinie 89/392EWG eingehal- möglich. ten ist, § 6 GPSGV, Ferner ist bei Sportbooten die 10. GSGV vom 18.12.1995, BGBl. I, S. 1936, und für persönliche 5.5 Druckluftinstallation Schutzausrüstungen die 8. GSG V i.d.F. vom 20.02.1997, Die Versorgung der Ausstellungsstände mit Druckluft ist in den BGBl I, S. 316, über das Inverkehrbringen zu beachten. Aus- CC nicht möglich. Das Aufstellen und Benutzen eigener Kom- künfte erteilt die Bezirksregierung Düsseldorf Abteilung 5. pressoren ist nicht gestattet. Technische Richtlinien für Veranstaltungen – August 2014
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