Elbfähre Prettin wieder in Betrieb - Stadt Dommitzsch

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Elbfähre Prettin wieder in Betrieb - Stadt Dommitzsch
PA sämtl. HH

                  der Stadt Dommitzsch
                  der Gemeinde Elsnig
                  der Gemeinde Trossin

               Jahrgang 29 | Nummer 2 | Mittwoch, den 19.02.2020                            www.dommitzsch.de | www.gemeinde-trossin.de

                 Elbfähre Prettin wieder in Betrieb

                Elbfähre Prettin nach Inspektion und mit neuem Anstrich wieder in Betrieb
Elbfähre Prettin wieder in Betrieb - Stadt Dommitzsch
Amtsblatt der Stadt Dommitzsch, der Gemeinde Elsnig, der Gemeinde Trossin                          -2-                    Nr. 2/2020

                                        Amtliche Bekanntmachungen

Stadtverwaltung Dommitzsch

Amtliche Bekanntmachung
                                                                          Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder
1.   Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020
                                                                          persönlichen Gebührenpflicht eintreten. In diesen Fällen
     Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des
                                                                          ergeht ein entsprechender schriftlicher Gebührenbescheid.
     Grundsteuergesetzes wird die Grundsteuer für das Jahr
                                                                     6.   Zahlungsaufforderung
     2020 in der wie zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Für
                                                                          Die Steuerschuldner, Pächter und Gebührenpflichtigen wer-
     die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Be-
                                                                          den gebeten, die für 2020 zu zahlenden Beträge zu den
     kanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn
                                                                          Fälligkeitsterminen, die sich aus dem letzten schriftlichen
     ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Abgabenbescheid zu-
                                                                          Abgabenbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntma-
     gegangen wäre.
                                                                          chung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid ange-
     Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder
                                                                          gebenen Bankverbindungen der Stadtkasse bei der Stadt
     persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen er-
                                                                          Dommitzsch zu überweisen oder einzuzahlen.
     geht, anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes,
                                                                          Bei erteilten Abbuchungsaufträgen werden die Beträge zu
     ein entsprechender schriftlicher Abgabenbescheid.
                                                                          den jeweiligen Fälligkeiten bis zum Widerruf abgebucht.
     Gemäß § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz ist der Beschluss
                                                                     7.   Rechtsmittelbelehrung
     über die Festsetzung oder Änderung der Hebesätze bis
                                                                          Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte
     zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn
                                                                          Erhebung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffent-
     dieses Kalenderjahres zu fassen.
                                                                          lichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der
     Bei Änderungen des Hebesatzes ergeht ein schriftlicher Än-
                                                                          Widerspruch ist bei der Stadt Dommitzsch - Kämmerei -
     derungsbescheid.
                                                                          Markt 1, 04880 Dommitzsch, schriftlich oder zur Nieder-
2.   Festsetzung der Hundesteuer gemäß Hundesteuersat-
                                                                          schrift einzulegen.
     zung vom 30.04.2002 der Stadt Dommitzsch
     Durch die öffentliche Bekanntmachung wird die Hundesteu-
                                                                     Dommitzsch, 01.02.2020
     er für das Kalenderjahr 2020 in Höhe wie im zuletzt erteilten
     Bescheid festgesetzt.
     Für die Steuerpflichtigen treten mit der Bekanntmachung
     die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an die-        Karau
     sem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.             Bürgermeisterin der Stadt Dommitzsch
3.   Festsetzung der Pachtgebühr für die Nutzung des Grund
     und Bodens der Stadt Dommitzsch lt. abgeschlosse-               Satzung über die Erhebung einer Hunde-
     nem Vertrag
     Durch die öffentliche Bekanntmachung wird das Pach-             steuer (Hundesteuersatzung)
     tentgelt für das Kalenderjahr 2020 in Höhe wie im letzten       Auf Grund von § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO)
     schriftlichen Bescheid festgesetzt.                             in Verbindung mit § 2 und § 7 Abs. 2 Sächsisches Kommunal-
     Für die Pächter treten mit der Bekanntmachung die glei-         abgabengesetzes (SächsKAG) sowie § 10 des Gesetzes zum
     chen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag          Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)
     ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.                     und der Verordnung des Sächsischen Staatsministerium des
4.   Festsetzung der Friedhofserhaltungsgebühr gemäß der             Inneren zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der Bevöl-
     Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dommitzsch                   kerung vor gefährlichen Hunden (DVPGefHundG) in der jeweils
     Durch die öffentliche Bekanntmachung wird die Friedhof-         geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Dommitzsch –
     serhaltungsgebühr für das Kalenderjahr 2020 in Höhe wie         nachfolgend Stadt genannt- am 27.01.2020 die folgende Sat-
     im zuletzt erteilten Bescheid festgesetzt.                      zung beschlossen:
     Für die Gebührenpflichtigen treten mit der Bekanntma-
     chung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen                                      §1
     an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.                             Steuererhebung
     Bei Änderungen der Gebühren/Satzung ergeht ein schriftli-       Die Stadt Dommitzsch erhebt eine Hundesteuer als örtliche Auf-
     cher Bescheid.                                                  wandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
5.   Festsetzung der Elternbeiträge für das Kalenderjahr
     2020 gemäß der Satzung über die Erhebung von Eltern-                                        §2
     beiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von                               Steuergegenstand
     Kindern in der Kindertageseinrichtung der Stadt Dom-
     mitzsch                                                         1.   Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei
     Durch öffentliche Bekanntgabe werden die Elternbeiträge              Monate alten Hunden im Gebiet der Stadt. Kann das Al-
     für Kinderkrippe, Kindergarten und Hort für das Jahr 2020            ter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon
     in Höhe wie im zuletzt erteilten Bescheid festgesetzt.               auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.
     Für die Gebührenpflichtigen treten mit dem Tag der öffent-      2.   Abweichend von Satz 1 unterliegt das Halten von Hunden
     lichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein,              durch Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im
     wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid              Gebiet der Stadt aufhalten, nicht der Steuer, wenn diese
     zugegangen wäre.                                                     Personen die Tiere bereits bei der Ankunft besitzen und in
Elbfähre Prettin wieder in Betrieb - Stadt Dommitzsch
Nr. 2/2020                    -3-                     Amtsblatt der Stadt Dommitzsch, der Gemeinde Elsnig, der Gemeinde Trossin

     einer anderen Gemeinde oder Stadt der Bundesrepublik                                      §7
     Deutschland versteuern.                                                    Steuersatz für gefährliche Hunde
3.   Der Besteuerung unterliegt auch das Halten von gefährli-
     chen Hunden im Sinne des § 1 des Gesetzes zum Schut-           1.   Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes
     ze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG).              nach § 2 Abs. 3 beträgt im Kalenderjahr
     Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser                   a) für den ersten und jeden weiteren Hund 200,00 €
     Rassen untereinander gelten als gefährliche Hunde:
     1.    American Staffordshire Terrier                                                       §8
     2.    Bullterrier                                                                   Steuerbefreiungen
     3.    Pitbull Terrier
     Nicht unter Satz 2 fallen Welpen und Junghunde bis zu ei-
                                                                    1.   Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von:
     nem Alter von sechs Monaten. Satz 1 gilt auch für Hunde,
                                                                         1. Hunden, die ausgebildet sind, ausschließlich zum
     deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der jeweils zuständi-
                                                                             Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des
     gen Polizeibehörde festgestellt wurde.
                                                                             Schwerbehindertenrechts dienen (Markenzeichen „B“,
                            §3                                               „BL“, „aG“, „H“ oder „G“ im Schwerbehindertenaus-
                                                                             weis).
                      Steuerschuldner
                                                                         2. Hunden, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher
                                                                             Aufgaben (z.B. Diensthunde der Polizei, des Zolls und
1.   Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.                            des Bundesgrenzschutzes) dienen.
2.   Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt          3. Rettungshunde mit einer abgeschlossenen Prüfung,
     oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen                  die dem Zivilschutz, Katastrophenschutz oder einer an-
     Zwecken oder denen seines Haushaltes oder seines Betrie-                deren Organisation zur Lebensrettung, die ausschließ-
     bes dienstbar zu machen.                                                lich der Durchführung der diesen Organisationen oblie-
     Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so                 genden Aufgaben dienen.
     gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang           4. Hunden von Personen mit nachgewiesenen Aufgaben
     gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen                des Forst- und Jagdschutzes, soweit diese Hunde für
     gehalten hat.                                                           den Forst- und Jagdschutz (Jagdaufseher) erforderlich
3.   Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder                     sind.
     mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.                         5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorüber-
4.   Wird von juristischen Personen ein Hund gehalten, so gel-               gehend in Tierasylen u. ä. Einrichtungen untergebracht
     ten diese als Halter.                                                   sind.
                                                                         6. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl.
                             §4
                                                                    2.   Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche
                           Haftung                                       Hunde.

1.   Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes,                                 §9
     so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als                            Steuerermäßigungen
     Gesamtschuldner.
                                                                    1.   Die Steuer nach § 6 ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte
                       §5
                                                                         für
 Entstehung der Steuerschuld, Beginn und Ende der                        1. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Be-
                   Steuerpflicht                                             wachungsgewerbes oder von Einzelwächtern bei Aus-
                                                                             übung des Wachdienstes benötigt werden.
1.   Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer.                              2. Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden gehalten
     Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Janu-             werden, wenn das Gebäude mehr als 250 Meter von
     ar für jeden an diesem Tage im Stadtgebiet gehaltenen über              einer geschlossenen Bebauung entfernt ist, wenn die
     drei Monate alten Hund.                                                 nach Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist.
2.   Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt         2.   Werden die in Absatz 1 aufgeführten Hunde neben anderen
     oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach die-            Hunden gehalten, so gelten diese als zweiter oder weiterer
     sem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und            Hund im Sinne von § 6 Abs. 1b.
     beginnt die Steuerpflicht am 1. Tage des folgenden Kalen-      3.   Von der Steuerermäßigung ausgenommen sind gefährliche
     dervierteljahres.                                                   Hunde.
3.   Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljah-
     res, in dem die Hundehaltung beendet wird.                                                § 10
                                                                                           Züchtersteuer
                             §6
                          Steuersatz                                1.   Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwe-
                                                                         cken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 6,
1.   Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt im Kalender-            wenn
     jahr                                                                1. von Hundezüchtern, mindestens zwei rassereine Hun-
     a) für den ersten Hund                              40,00 €             de der gleichen Rasse zu Zuchtzwecken gehalten wer-
     b) für den zweiten Hund und jeden weiteren          80,00 €             den.
          Hund                                                           2. die Zuchttiere und die selbstgezogenen Hunde nach-
2.   Werden neben den in § 9 aufgeführten steuerermäßigten                   weislich in ein anerkanntes Zucht- und Stammbuch
     Hunden noch andere Hunde gehalten, so gelten diese als                  eingetragen sind.
     zweiter oder weitere Hunde im Sinne von Absatz 1b.                  3. über den Ab- und Zugang ordnungsgemäße Aufzeich-
3.   Steuerbefreiungen nach § 8 bleiben unberührt.                           nungen geführt werden.
4.   Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Ka-            4. aller zwei Jahre ein Wurf nachgewiesen wird und bei
     lenderjahres, so ist der Steuersatz nach § 5 anteilig zu er-            Rüden die Deckbescheinigungen vorgelegt werden
     mitteln.                                                                können.
Elbfähre Prettin wieder in Betrieb - Stadt Dommitzsch
Amtsblatt der Stadt Dommitzsch, der Gemeinde Elsnig, der Gemeinde Trossin                             -4-                      Nr. 2/2020

2.   Für selbstgezogene Hunde, die sich im Zwinger befinden,                Die Stadt kann durch öffentliche Bekanntmachung Hunde-
     wird bis zum Alter von sechs Monaten keine Hundesteuer                 steuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuer-
     erhoben.                                                               marken ausgeben.
                                                                       2.   Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb
                        § 11                                                des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten
 Verfahren bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßi-                          Grundbesitzes, laufenden Hunde mit einer gültigen und
                      gungen                                                sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen.
                                                                       3.   Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Mit-
1.   Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerer-                 teilung nach § 13 dieser Satzung bei der Stadt abzugeben.
     mäßigung maßgebend sind die Verhältnisse zu Beginn des            4.   Bei Verlust und bei unbrauchbar gewordenen Steuermarken
     Kalenderjahres, in den Fällen nach § 5 Abs. 2 diejenigen bei           wird eine Ersatzmarke ausgegeben. Hierfür werden Verwal-
     Beginn der Steuerpflicht.                                              tungskosten erhoben.
2.   Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühes-
     tens ab dem folgenden Kalendervierteljahr gewährt.                                          § 15
3.   In den Fällen des § 9 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für                            Ordnungswidrigkeiten
     jeweils einen Hund des Hundehalters beansprucht werden.
4.   Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn                        1.   Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 Sächsisches Kom-
     1. Der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen               munalabgabengesetz (SächsKAG) handelt, wer seiner Mel-
          Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurde.                        depflicht nach § 13 dieser Satzung nicht oder nicht recht-
     2. Die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen                zeitig nachkommt,
          des Tierschutzes entspricht.                                 2.   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet
                                                                            werden. Die Höhe der Geldbuße ergibt sich aus § 6 Abs. 3
                            § 12                                            Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der
                   Entrichtung der Steuer                                   jeweils gültigen Fassung.

1.   Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr                                        § 16
     festgesetzt. Dieser Bescheid gilt auch für Folgejahre, bis                                  Inkrafttreten
     eine Änderung eintritt.
2.   Die Steuer ist am 01. März für das ganze Kalenderjahr fällig.     Diese Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig
     Beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 2 im Laufe eines Ka-      tritt die Satzung über die Erhebung von Hundesteuer der Stadt
     lenderjahres, so ist die Steuer mit dem nach § 6 festgesetz-      Dommitzsch vom 30.04.2002 außer Kraft.
     ten Teilbetrag frühestens einen Monat nach Bekanntgabe
     des Steuerbescheides fällig.
3.   Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder         Dommitzsch, den 28.01.2020
     tritt ein Ermäßigungstatbestand ein, so wird ein bereits er-
     gangener Steuerbescheid geändert. Überzahlte Steuer wird
     erstattet.
                                                                       Karau
                             § 13                                      Bürgermeisterin
                         Anzeigepflicht                                Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Frei-
                                                                       staat Sachsen (SächsGemO)
1.   Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält,        Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-
     hat das innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des             schriften der SächsGemO zustande gekommen sind, gelten ein
     Haltens oder nach dem der Hund das besteuerbare Alter             Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu-
     erreicht hat, unter Angabe der Rasse und der Herkunft des         stande gekommen. Dieses gilt nicht, wenn
     Tieres schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige erteilt der
     Hundehalter sein Einverständnis, dass die Polizeibehörde          1.   die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerfrei erfolgt ist,
     die Stadt im Falle der Feststellung der Gefährlichkeit für die-   2.   Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh-
     sen Hund informiert.                                                   migung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
2.   Endet die Hundehaltung, so ist das der Stadt innerhalb von             worden sind,
     zwei Wochen mitzuteilen. Wird diese Frist versäumt, so            3. der Bürgermeister, dem Beschluss nach § 52 Ans. 2 Sächs-
     kann die Hundesteuer entgegen § 5 Abs. 3 bis zum Ende                  GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
     des Kalendervierteljahres erhoben werden, in dem die Ab-          4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten
     meldung eingeht.                                                       Frist
3.   Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerver-             a. die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstan-
     günstigung, so ist das der Stadt innerhalb von zwei Wochen                   det hat oder
     anzuzeigen.                                                            b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrif-
4.   Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn                     ten gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des
     feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an                       Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,
     dem die Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird.                              schriftlich geltend gemacht worden ist.
5.   Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so ist in der Mit-       Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend
     teilung nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen          gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der nach § 4 Abs. 4
     Hundehalters anzugeben.                                           Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung
                                                                       geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn
                             § 14
                                                                       bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen
                        Steueraufsicht
                                                                       für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und
                                                                       Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen wurde.
1.   Für jeden Hund, dessen Haltung in der Stadt angezeigt wur-
     de, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt
     bleibt, ausgegeben. Die Hundesteuermarken bleiben für die
     Dauer der Hundehaltung gültig.
Elbfähre Prettin wieder in Betrieb - Stadt Dommitzsch
Nr. 2/2020                   -5-                     Amtsblatt der Stadt Dommitzsch, der Gemeinde Elsnig, der Gemeinde Trossin

In der Sitzung des Stadtrates vom                                  Beschluss-Nr.: 5-1/2020
                                                                   Übertragung von investiven Haushaltsmitteln
27.01.2020 wurden folgende Beschlüsse
gefasst                                                            Beschluss-Nr.: 6-1/2020
                                                                   Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 28 (1)
Beschluss-Nr.: 1-1/2020
                                                                   SächsGemO
Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen der Ergänzungs-
satzung „Mahlitzscher Weg“                                         Beschluss-Nr.: 7-1/2020
                                                                   Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 28 (1)
Beschluss-Nr.: 2-1/2020
                                                                   SächsGemO
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuer-
satzung)                                                           Die nächste Stadtratssitzung ist für den 09.03.20 - 18:00 Uhr
                                                                   geplant. Änderungen vorbehalten!
Beschluss-Nr.: 3-1/2020
                                                                   Den tatsächlichen Termin einschl. der Tagesordnung entnehmen
Sachstand zum Entwurf der Friedhofsordnung
                                                                   Sie bitte den Aushängen in unseren Bekanntmachungstafeln.
Beschluss-Nr.: 4-1/2020
Sachstand zum Entwurf der Friedhofsgebührensatzung

Stadtverwaltung Dommitzsch - im Auftrag der Gemeinde Elsnig

Amtliche Bekanntmachung

1.    Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr                   Für die Gebührenpflichtigen treten mit dem Tag der öf-
      2020                                                               fentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkun-
      Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3                 gen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher
      des Grundsteuergesetzes wird die Grundsteuer für das               Bescheid zugegangen wäre.
      Jahr 2020 in der wie zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.         Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder
      Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffent-             persönlichen Gebührenpflicht eintreten. In diesen Fällen
      lichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen                 ergeht ein entsprechender schriftlicher Gebührenbe-
      ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Abga-          scheid.
      benbescheid zugegangen wäre.                                 5.    Zahlungsaufforderung
      Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder            Die Steuerschuldner, Pächter und Gebührenpflichtigen
      persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen er-         werden gebeten, die für 2020 zu zahlenden Beträge zu
      geht, anknüpfend an den Messbescheid des Finanzam-                 den Fälligkeitsterminen, die sich aus dem letzten schrift-
      tes, ein entsprechender schriftlicher Abgabenbescheid.             lichen Abgabenbescheid vor Veröffentlichung dieser Be-
      Gemäß § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz ist der Beschluss              kanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid
      über die Festsetzung oder Änderung der Hebesätze bis               angegebenen Bankverbindungen der Gemeinde Elsnig zu
      zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Be-              überweisen oder einzuzahlen.
      ginn dieses Kalenderjahres zu fassen.                              Bei erteilten Abbuchungsaufträgen werden die Beträge zu
      Bei Änderungen des Hebesatzes ergeht ein schriftlicher             den jeweiligen Fälligkeiten bis zum Widerruf abgebucht.
      Änderungsbescheid.                                           6.    Rechtsmittelbelehrung
2.    Festsetzung der Hundesteuer gemäß Hundesteuer-                     Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte
      satzung vom 23.11.2011 der Gemeinde Elsnig                         Erhebung kann innerhalb eines Monats nach dieser Be-
      Durch die öffentliche Bekanntmachung wird die Hunde-               kanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Wider-
      steuer für das Kalenderjahr 2020 in Höhe wie im zuletzt            spruch ist bei der Stadtverwaltung Dommitzsch, Markt 1,
      erteilten Bescheid festgesetzt.                                    04880 Dommitzsch schriftlich oder zur Niederschrift ein-
      Für die Steuerpflichtigen treten mit der Bekanntmachung            zulegen.
      die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an die-
      sem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
3.    Festsetzung der Pachtgebühr für die Nutzung des              Dommitzsch, 01.02.2020
      Grund und Bodens der Gemeinde Elsnig lt. abge-
      schlossenem Vertrag
      Durch die öffentliche Bekanntmachung wird das Pach-
      tentgelt für das Kalenderjahr 2020 in Höhe wie im letzten    Karau
      schriftlichen Bescheid festgesetzt. Für die Pächter treten   Bürgermeisterin der Stadt Dommitzsch
      mit der Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen          - im Auftrag der Gemeinde Elsnig -
      ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Be-
      scheid zugegangen wäre.
4.    Festsetzung der Elternbeiträge für das Kalenderjahr
      2020 gemäß der Satzung über die Erhebung von El-
      ternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreu-         Satzung der Gemeinde Elsnig zur Regelung
      ung von Kindern in der Kindertageseinrichtung der            der Aufwandsentschädigung bei ehrenamtli-
      Gemeinde Elsnig
      Durch öffentliche Bekanntgabe werden die Elternbeiträge
                                                                   cher Tätigkeit (Entschädigungssatzung)
      für Kinderkrippe, Kindergarten und Hort für das Jahr 2020    Aufgrund der §§ 4 und 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat
      in Höhe wie im zuletzt erteilten Bescheid festgesetzt.       Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
Elbfähre Prettin wieder in Betrieb - Stadt Dommitzsch
Amtsblatt der Stadt Dommitzsch, der Gemeinde Elsnig, der Gemeinde Trossin                             -6-                      Nr. 2/2020

9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des        werden in der Gemeinde Elsnig auf der Grundlage der jeweils gülti-
Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden           gen Wahlgesetze und Verordnungen Wahlausschüsse sowie Wahl-
ist, des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. De-              bzw. Abstimmungsvorstände gebildet. Diese Wahl- bzw. Abstim-
zember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1       mungsorgane sind durch ehrenamtlich tätige Personen zu besetzt.
des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 470) geändert wor-         Für die ehrenamtliche Tätigkeit ist diesen Personen eine Entschä-
den ist und des § 11 des Kommunalwahlgesetzes (KomWG) in der            digung zu zahlen. Eine Entschädigung erhalten Personen, die bei
Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S.            nachfolgenden Wahlen und Entscheiden in der Gemeinde Elsnig
298), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGV-       als Wahlhelfer tätig werden:
Bl. S. 542) geändert worden ist, hat der Gemeinderat Elsnig am 21.
Januar 2020 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:                 a) Europawahlen
Um die Lesbarkeit der Satzung zu erhöhen, wird für Funktions- und       b) Bundestagswahlen
Personenbezeichnungen die männliche Form gebraucht. Die Sat-            c) Landtagswahlen
zung bezieht sich jedoch auf Frauen und Männer gleichermaßen.           d) Kommunalwahlen
                                                                        e) Volksentscheide
                           §1                                           f) Bürgerentscheide.
        Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder                        (2) Die ehrenamtlich Tätigen erhalten für die Ausübung ihres Am-
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderats erhalten             tes sowie für dadurch veranlasste Auslagen eine Entschädigung.
nach § 21 Abs. 2 SächsGemO für Ihre Tätigkeit:                          (3) Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses erhalten für
                                                                        die Teilnahme an einer einberufenen Sitzung eine Entschädi-
a)    einen monatlichen Grundbetrag in Höhe von 30,00 €                 gung von 35,00 € für den Vorsitzenden und 25,00 € für Beisitzer
b)    ein Sitzungsgeld je Gemeinderatssitzung sowie je Sitzung          bzw. Stellvertreter
      eines Ausschusses in Höhe von 25,00 €                             (4) Die Mitglieder der Wahl- bzw. Abstimmungsvorstände und
c) für Sitzungen in Zweckverbänden in Höhe von 25,00 €,                 ehrenamtlichen Hilfskräfte erhalten pro Wahl- bzw. Abstim-
(2) Die Entschädigungen gemäß Abs.1 a), b) und c) werden halb-          mungstag eine Entschädigung von
jährlich gezahlt. Unterbricht ein Anspruchsberechtigter sein Amt
                                                                        35,00 € für Wahlvorsteher eines Wahlvorstandes
um mehr als 3 Monate, so entfällt die Aufwandsentschädigung
                                                                        30,00 € für Stellvertreter des Wahlvorstehers und Schriftführer
für den über 3 Monate hinausgehenden Zeitraum.
                                                                                 des Wahlvorstandes
(3) Die Zahlung des Grundbetrages nach Abs. 1 a) erfolgt bei
                                                                        25,00 € für Beisitzer eines Wahlvorstandes
Verhinderung im Falle der Entschuldigung ungekürzt. Die Ent-
                                                                        35,00 € für Wahlvorsteher eines Briefwahlvorstandes
schuldigung ist mündlich, fernmündlich bzw. durch Vertreter bis
                                                                        30,00 € für Stellvertreter des Wahlvorstehers des Briefwahlvor-
zum Ablauf der betroffenen Sitzung möglich, schriftlich kann die
                                                                                 standes und Schriftführer des Briefwahlvorstandes
Entschuldigung bis zum 2. Tag nach der Sitzung nachgereicht
                                                                        25,00 € für Beisitzer des Briefwahlvorstandes
werden. Unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß
                                                                        20,00 € für Hilfskräfte für einen Einsatz bis 4 Stunden
einberufenen Sitzungen zieht die Kürzung des jeweiligen Grund-
betrages nach Abs. 1 a) nach sich. Die Kürzung beträgt 50 %             (5) Auf Antrag können neben der Entschädigung nach Abs. 2 bis
des Grundbetrages im laufenden Monat.                                   4 eine Wegstreckenentschädigung entsprechend § 4 und § 5
                                                                        Abs. 1 und 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes SächsRKG
                          §2                                            gezahlt werden, wenn durch die jeweils zur Anwendung kom-
         Entschädigung der ortsverantwortlichen                         mende Wahlordnung nichts anderes geregelt ist.
                    Gemeinderäte
                                                                                                  §6
(1) Die ortsverantwortlichen Gemeinderäte erhalten nach § 21                     Entschädigung für sonstiges Ehrenamt
Abs. 2 SächsGemO für Ihre Tätigkeit:
                                                                        (1) Sonstige, für die Gemeinde ehrenamtlich Tätige erhalten den
- einen monatlichen Grundbetrag in Höhe von 25,00 €,                    Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls als Entschädi-
(2) Die Regelungen des § 1 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.            gung nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
                                                                        (2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inan-
                         §3                                             spruchnahme
     Aufwandsentschädigung für den Stellvertreter des
                                                                        bis zu 3 Stunden                                 10,00 €
                    Bürgermeisters
                                                                        von mehr als 3 bis zu 6 Stunden                  20,00 €
(1) Der erste Stellvertreter des Bürgermeisters erhält für die ersten   von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz)         30,00 €
drei Monate der ununterbrochenen Vertretung im Verhinderungs-           (3) Die Entschädigung wird nach dem tatsächlichen, notwendi-
falle eine monatliche Aufwandsentschädigung von 500,00 Euro.            gerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand
Ab dem 4. Monat der Vertretung im Verhinderungsfalle erhält er          berechnet.
80 % der Aufwandentschädigung, die dem ehrenamtlichen Bür-              (4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am sel-
germeister nach dem Sächsischen Beamtengesetzt § 155a in                ben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach
der jeweils geltenden Fassung erhalten würde.                           Abs. 2 nicht übersteigen.
                         §4                                             (5) Die Entschädigung gemäß Abs. 2 wird nach Vorlage eines
                                                                        Nachweises der Tätigkeit und nach Ende dieser ausgezahlt.
      Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit in der
                      Bibliothek                                                                    §7
(1) Ehrenamtliche Tätige in der Bibliothek erhalten eine Entschä-                            Reisekostenersatz
digung entsprechend ihres Zeitaufwandes von 75,00 €/Monat.              Bei der Verrichtung im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen
(2) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 wird quartalsweise ausge-            Tätigkeit außerhalb des Gemeindegebietes erhalten Ehrenamt-
zahlt.                                                                  liche auf Antrag eine Reisekostenvergütung nach dem Sächsi-
                                                                        schen Reisekostengesetz – SächsRKG.
                          §5
      Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit bei                                                   §8
         Wahlen, Volks- und Bürgerentscheiden                                                    Inkrafttreten
(1) Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von Kommu-              (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.
nal- und Parlamentswahlen bzw. Volks- und Bürgerentscheiden             (2) Gleichzeitig wird die Satzung über die Entschädigung für eh-
Elbfähre Prettin wieder in Betrieb - Stadt Dommitzsch
Nr. 2/2020                     -7-                      Amtsblatt der Stadt Dommitzsch, der Gemeinde Elsnig, der Gemeinde Trossin

renamtliche Tätigkeit für die Gemeinde Elsnig (Entschädigungs-         004/2020
satzung) vom 12. Juni 2002 außer Kraft gesetzt.                        Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten und Ge-
                                                                       nehmigung zur Finanzierung einer außerplanmäßigen Ausgabe
Ausgefertigt am 22. Januar 2020                                        für das Haushaltsjahr 2020.
                                                                       005/2020
                                                                       Neufassung der Satzung der Gemeinde Elsnig zur Regelung der
                                                                       Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit. (Entschä-
                                                                       digungssatzung)
Schieritz
Erster stellvertretender Bürgermeister
                                                                                                    Teilnehmergemeinschaft Neiden
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Frei-
                                                                                                             Vorstandsvorsitzender
staat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die un-             Ländliches Neuordnungsverfahren Neiden
ter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande
kommen, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang              Gemeinde: Elsnig
an gültig zustande gekommen.                                           Landkreis: Nordsachsen
Dies gilt nicht, wenn
                                                                       Bekanntmachung der Ladung
1.   die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2.   Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Ge-       Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Neiden lädt die Be-
     nehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt            teiligten des Flurbereinigungsverfahrens Neiden – dies sind ge-
     worden sind.                                                      mäß § 10 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) die Eigentümer und
3.   der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs-           Erbbauberechtigten im Verfahrensgebiet sowie die Nebenbetei-
     GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,                    ligten am Flurbereinigungsverfahren Neiden (§10 Nr.2 FlurbG)
4.   vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist                          oder ihre gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten - zu einer

     a)  die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstan-            Teilnehmerversammlung
         det hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift ge-          Versammlungsort:    Versammlungsraum
         genüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sach-                                  des alten Gasthofes „Mockritzer Quelle“
         verhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich                         Hauptstraße 49
         geltend gemacht worden ist.                                                       04880 Elsnig OT Mockritz
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht           Versammlungstermin: Dienstag, den 10. März 2020, 18.00 Uhr
worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
jedermann diese Verletzung geltend machen.                             Tagesordnung:

Beschlüsse aus der Gemeinderatssitzung                                 1.    Allgemeines
                                                                       2.    Bau- und Pflanzmaßnahmen
21. Januar 2020                                                        3.    Kosten und Beiträge
001/2020                                                               4.    Ortslagenverhandlung und -vermessung
Berufung des Kameraden Herrn Karsten Pötzsch zum Ortswehr-             5.    Ausblick
leiter der Freiwilligen Feuerwehr Elsnig – Ortsfeuerwehr Mockritz.     ein.
002/2020                                                               Die Teilnehmerversammlung wird als Informationsveranstaltung
Berufung der Kameradin Frau Katrin Weber zur stellvertretenden         über den aktuellen Verfahrensstand durchgeführt.
Ortswehrleiterin der Freiwilligen Feuerwehr Elsnig – Ortsfeuer-
wehr Mockritz.                                                         Mit freundlichen Grüßen
003/2020
Anschaffung eines Holzhackers HS 170 und Genehmigung zur               Schäfer
Finanzierung einer außerplanmäßigen Ausgabe für das Haus-              Vorsitzender des Vorstandes
haltsjahr 2020.                                                        Der Teilnehmergemeinschaft Neiden

Stadtverwaltung Dommitzsch – im Auftrag der Gemeinde
Trossin-                                                                    Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder
                                                                            persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen er-
                                                                            geht, anknüpfend an den Messbescheid des Finanzam-
Amtliche Bekanntmachung                                                     tes, ein entsprechender schriftlicher Abgabenbescheid.
 1. Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr                        Gemäß § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz ist der Beschluss
    2020                                                                    über die Festsetzung oder Änderung der Hebesätze bis
    Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des                  zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Be-
    Grundsteuer-                                                            ginn dieses Kalenderjahres zu fassen.
    gesetzes wird die Grundsteuer für das Jahr 2020 in der wie              Bei Änderungen des Hebesatzes ergeht ein schriftlicher
    zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Für die Steuerschuldner           Änderungsbescheid.
    treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die glei-        2. Festsetzung der Hundesteuer gemäß Hundesteuer-
    chen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein             satzung der Gemeinde Trossin
    schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.                         Durch die öffentliche Bekanntmachung wird die Hunde
Elbfähre Prettin wieder in Betrieb - Stadt Dommitzsch
Amtsblatt der Stadt Dommitzsch, der Gemeinde Elsnig, der Gemeinde Trossin                       -8-                      Nr. 2/2020

     steuer für das Kalenderjahr 2020 in Höhe wie im zuletzt           Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder per-
     erteilten Bescheid festgesetzt.                                   sönlichen Gebührenpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht
     Für die Steuerpflichtigen treten mit der Bekanntmachung           ein entsprechender schriftlicher Gebührenbescheid.
     die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an die-      5. Festsetzung der Elternbeiträge für das Kalenderjahr
     sem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.              2020 gemäß der Satzung über die Erhebung von El-
 3. Festsetzung der Pachtgebühr für die Nutzung des                   ternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreu-
    Grund und Bodens der Gemeinde Trossin lt. abge-                   ung von Kindern in der
    schlossenem Vertrag                                            6. Zahlungsaufforderung
    Durch die öffentliche Bekanntmachung wird das Pach-               Die Steuerschuldner, Pächter und Gebührenpflichtigen
    tentgelt für das Kalenderjahr 2020 in Höhe wie im letzten         werden gebeten, die für 2020 zu zahlenden Beträge zu
    schriftlichen Bescheid festgesetzt. Für die Pächter treten        den Fälligkeitsterminen, die sich aus dem letzten schrift-
    mit der Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen               lichen Abgabenbescheid vor Veröffentlichung dieser Be-
    ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Be-           kanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid
    scheid zugegangen wäre.                                           angegebenen Bankverbindungen der Gemeinde Tros-
 4. Festsetzung der Friedhofserhaltungsgebühr gemäß der               sin zu überweisen oder einzuzahlen. Bei erteilten Abbu-
    Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof Roitzsch                chungsaufträgen werden die Beträge zu den jeweiligen
    Durch die öffentliche Bekanntmachung wird die Friedhof-           Fälligkeiten bis zum Widerruf abgebucht.
    serhaltungsgebühr für das Kalenderjahr 2020 in Höhe wie
    im zuletzt erteilten Bescheid festgesetzt. Für die Gebüh-          7. Rechtsmittelbelehrung
    renpflichtigen treten mit der Bekanntmachung die glei-             Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte
    chen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag             Erhebung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffent-
    ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.                        lichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
    Bei Änderungen der Gebühren/Satzung ergeht ein schrift-            Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Dommitzsch
    licher Bescheid.                                                   -Kämmerei-, Markt 1, 04880 Dommitzsch, schriftlich oder
                                                                       zur Niederschrift einzulegen.
     Kindertageseinrichtung der Gemeinde Trossin
     Durch öffentliche Bekanntgabe werden die Elternbeiträge
                                                                   Dommitzsch, 01.02.2020
     für Kinderkrippe, Kindergarten und Hort für das Jahr 2020
     in Höhe wie im zuletzt erteilten Bescheid festgesetzt.
     Für die Gebührenpflichtigen treten mit dem Tag der öf-
     fentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkun-
     gen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher       Karau
     Bescheid zugegangen wäre.                                     Bürgermeisterin der Stadt Dommitzsch
                                                                   -im Auftrag der Gemeinde Trossin-

Öffentliche Bekanntmachung des                                     zes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist,
                                                                   hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes
Abwasserzweckverbandes                                             Sachsen-Nord Dommitzsch am 06.02.2020 folgende Satzung
Sachsen-Nord Dommitzsch                                            über die öffentliche Abwasserbeseitigung des Abwasserzweck-
                                                                   verbandes Sachsen-Nord Dommitzsch (Abwassersatzung –
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 06.02.2020
                                                                   AbwS) beschlossen:
die Neufassung der Satzung über die öffentliche Abwasserbe-
seitigung (Abwassersatzung) beschlossen.                           1. Teil – Allgemeines

Satzung über die öffentliche                                                                  §1
Abwasserbeseitigung des                                                             Öffentliche Einrichtung
Abwasserzweckverbandes Sachsen-Nord                                (1) Der Abwasserzweckverband Sachsen-Nord Dommitzsch (im
Dommitzsch (Abwassersatzung – AbwS)                                Folgenden: Zweckverband) betreibt die Beseitigung des in sei-
vom 06.02.2020                                                     nem Verbandsgebiet anfallenden Abwassers in anlagenbezoge-
                                                                   nen öffentlichen Einrichtungen.
Auf Grundlage des § 56 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli          (2) Es werden folgende anlagenbezogene Einrichtungen der Ab-
2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes   wasserbeseitigung (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG) gebildet:
vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist,        + Entsorgungsgebiet Dommitzsch (anlagenbezogene Einrich-
i. V. m. mit § 50 Sächsisches Wassergesetz vom 12. Juli 2013            tung 1), umfasst das Gebiet der Stadt Dommitzsch sowie
(SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes           deren Ortsteile;
vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, der      + Entsorgungsgebiet Trossin (anlagenbezogene Einrichtung
§§ 4, 14, 124 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der             2), umfasst das Gebiet der Gemeinde Trossin sowie deren
Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zu-             Ortsteile;
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl.    + Entsorgungseinheit Dezentrale Entsorgung (anlagenbezoge-
S. 542) geändert worden ist, der §§ 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4             ne Einrichtung 3) umfasst das gesamte Verbandsgebiet.
Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der            (3) Als angefallen gilt Abwasser, das
Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl.          - über eine private Grundstücksentwässerungsanlage in die
S. 270), der §§ 2, 9, 17 und 33 Sächsisches Kommunalabgaben-            öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018          - in abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen gesammelt
(SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Geset-           wird oder
Elbfähre Prettin wieder in Betrieb - Stadt Dommitzsch
Nr. 2/2020                   -9-                     Amtsblatt der Stadt Dommitzsch, der Gemeinde Elsnig, der Gemeinde Trossin

-    zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht      von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung an-
     wird.                                                         zuschließen.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Ände-     (4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der An-
rung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.               schluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des
                                                                   Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls ge-
                            §2                                     boten ist.
                  Begriffsbestimmungen                             (5) Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, die nicht an die öf-
(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirt-     fentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, hat der nach
schaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften       den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete dem Zweckverband oder
veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen         dem von ihm beauftragten Unternehmer zu überlassen (Benut-
abfließende Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen         zungszwang). Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, soweit
aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen ge-          dieses auf andere Weise ordnungsgemäß beseitigt wird.
sammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser) sowie das         (6) Bei Grundstücken, die nach dem Abwasserbeseitigungskon-
sonstige in öffentlichen Abwasseranlagen mit Schmutzwasser         zept des Zweckverbandes nicht oder noch nicht an einen öf-
oder Niederschlagswasser fließende Wasser. Als Schmutzwas-         fentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden können, kann
ser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und          der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1
Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssig-        Verpflichtete den Anschluss seines Grundstücks verlangen,
keiten.                                                            wenn er den für den Bau des öffentlichen Kanals entstehenden
(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im            Aufwand übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicher-
Zweckverbandsgebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den           heit leistet. Einzelheiten, insbesondere die Frage, wer den Unter-
Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öf-         haltungs- und Erneuerungsaufwand trägt, werden durch einen
fentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen
                                                                   öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.
Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklär-
becken, Abwasserpumpwerke und Klärwerke sowie offene und                                      §4
geschlossene Gräben, soweit sie der öffentlichen Abwasser-                  Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss
beseitigung dienen. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen ge-
hören auch die Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffent-        (1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächstliegen-
lichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze         de öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder
(Anschlusskanäle im Sinne von § 11).                               die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öf-
(3) Private Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Anla-        fentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann der Zweckver-
gen, die der Sammlung, Behandlung, Prüfung und Ableitung des       band verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine
Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu         andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.
gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder Funda-        (2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseran-
mentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusska-         lage noch nicht erstellt, kann der Zweckverband den vorläufigen
nal zuführen (Grundleitungen), Hebeanlagen, abflusslose Gru-       Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten
ben und Kleinkläranlagen.                                          oder verlangen.
(4) Grundstücke, für die weder eine leitungsgebundene An-
schlussmöglichkeit noch ein tatsächlicher leitungsgebundener                             §5
Anschluss über öffentliche Kanäle an ein öffentliches Klärwerk     Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang
besteht und deren Abwasser in einer privaten Kleinkläranlage       Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwas-
behandelt oder in einer privaten abflusslosen Grube gesammelt      serbeseitigung und von der Verpflichtung zur Benutzung deren
und jeweils abgefahren wird, gelten als dezentral entsorgt im
                                                                   Einrichtungen können die nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 Verpflichte-
Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 SächsKAG (Entsorgungsein-
                                                                   ten auf Antrag insoweit und solange befreit werden, als ihnen
heit Dezentrale Entsorgung (anlagenbezogene Einrichtung 3)).
                                                                   der Anschluss oder die Benutzung wegen ihres, die öffentlichen
Die nicht unter Satz 1 fallenden Grundstücke gelten als zentral
                                                                   Belange überwiegenden, privaten Interesses an der eigenen Be-
entsorgt.
                                                                   seitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die
2. Teil – Anschluss und Benutzung                                  Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

                           §3                                                                  §6
    Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und                                 Allgemeine Ausschlüsse
                     zur Benutzung                                 (1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser an-        Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klär-
fällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt      werke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die
und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwas-      Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträch-
seranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte        tigen, das Material der öffentlichen Abwasseranlagen und/oder
auf den Grundstücken anfallenden Abwasser dem Zweckver-            Transportfahrzeuge angreifen, ihren Betrieb, ihre Funktionsfä-
band im Rahmen des § 50 SächsWG zu überlassen, soweit der          higkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefähr-
Zweckverband zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist (An-         den können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen ar-
schluss- und Benutzungszwang). Der Erbbauberechtigte oder          beitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies
sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berech-       gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.
tigte tritt an die Stelle des Eigentümers.                         (2) Insbesondere sind ausgeschlossen:
(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Absatz 1 trifft
auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Woh-       1.   Stoffe – auch in zerkleinertem Zustand –, die zu Ablage-
nung berechtigten Personen.                                             rungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasser-
(3) Grundstücke sind, wenn sie mit einer baulichen Anlage ver-          anlagen führen können (z.B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand,
sehen werden, anzuschließen, sobald die für sie bestimmten              Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle,
öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind.           Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester, hefehal-
Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer          tige Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle, Glas
baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb           und Kunststoffe);
Elbfähre Prettin wieder in Betrieb - Stadt Dommitzsch
Amtsblatt der Stadt Dommitzsch, der Gemeinde Elsnig, der Gemeinde Trossin                             - 10 -                   Nr. 2/2020

2.    feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stof-   rierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer zur
      fe (z.B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dgl.), Säuren,           Bestimmung der Schadstofffracht in die private Grundstücks-
      Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder ver-           entwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle
      gleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen be-            auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsge-
      haftete Stoffe und radioaktive Stoffe;                             mäßem Zustand gehalten werden.
3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft              (2) Die Eigenkontrolle und Wartung einer Kleinkläranlage bzw. ei-
      und Molke;                                                         ner abflusslosen Grube hat den Anforderungen der Verordnung
4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z.B. milch-              des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirt-
      saure Konzentrate, Krautwasser);                                   schaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslo-
5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder                  sen Gruben, über deren Selbstüberwachung und Wartung sowie
      Dämpfe verbreiten kann;                                            deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) in der jeweils
6. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk             geltenden Fassung zu genügen. Danach erforderliche Wartun-
      nicht gewährleistet ist;                                           gen einer Kleinkläranlage sind durch den Hersteller oder einen
7. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht                  Fachbetrieb (Fachkundigen gemäß Bauartzulassung) auszufüh-
      entspricht;                                                        ren. Die Häufigkeit und der Umfang der Wartung von (vollbio-
8. Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigen-                   logischen) Kleinkläranlagen werden durch die Bauartzulassung
      schaften Werte aufweist, die über den allgemeinen Richt-           und Festlegungen der wasserrechtlichen Erlaubnis bestimmt.
      werten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der            Bei vollbiologischen Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung (Ab
      Anlage I des Merkblattes DWA-M 115/2 der Deutschen                 Oktober 2016 errichtete Anlagen) wird bei Direkteinleitung die
      Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.         Häufigkeit und der Umfang der Wartung durch Festlegungen der
      (DWA) in der jeweils gültigen Fassung liegen.                      Betriebsanleitung und der wasserrechtlichen Erlaubnis, bei Indi-
                                                                         rekteinleitungen durch Festlegungen der Betriebsanleitung und
(3) Der Zweckverband kann im Einzelfall weitergehende Anfor-
                                                                         der Einleitgenehmigung des Zweckverbandes bestimmt. Soweit
derungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Ab-
                                                                         der Überlauf der Kleinkläranlagen in einen öffentlichen Kanal ab-
wasseranlage erforderlich ist.
                                                                         geleitet wird, kann der Zweckverband zusätzliche Anforderun-
(4) Der Zweckverband kann im Einzelfall Ausnahmen von den
                                                                         gen an die Wartung stellen.
Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 zulassen, wenn öffentliche
                                                                         Die Häufigkeit und der Umfang der Wartung von Sammelgruben
Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im
                                                                         werden bei bauartgeprüften Sammelgruben durch die Bauart-
Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antrag-
                                                                         zulassung festgelegt. Bei Sammelgruben ohne Bauartzulassung
steller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt.
                                                                         sind im Abstand von höchstens 5 Jahren Sichtkontrollen durch-
(5) § 50 Abs. 3 bis 6 SächsWG bleibt unberührt.
                                                                         zuführen und das Ergebnis im Betriebstagebuch zu dokumentie-
(6) Werden die Anlagen der Abwasserbeseitigung im Trennsystem
                                                                         ren. Wird im Rahmen der Überwachung festgestellt, dass größe-
bereitgestellt, ist dies für den Anschluss und die Benutzung ge-
                                                                         re, nicht erklärbare Differenzen zwischen Trinkwasserbezug und
mäß §§ 3, 4 zu beachten. Es ist untersagt, Schmutzwasser aus
                                                                         abgefahrener Menge Abwasser auftreten, kann der Zweckver-
privaten Grundstücksentwässerungsanlagen in öffentliche Anla-
                                                                         band die Durchführung einer Dichtheitsprüfung anordnen. Das
gen der Niederschlagswasserbeseitigung bzw. Niederschlags-
                                                                         Betriebstagebuch einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen
wasser aus privaten Grundstücksentwässerungsanlagen in öf-
                                                                         Grube ist nach deren endgültiger Stilllegung bis zum Ende des
fentliche Anlagen der Schmutzwasserbeseitigung einzuleiten.
                                                                         5. folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Im Falle eines
                            §7                                           Rechtsstreits ist das Betriebstagebuch bis zum Ablauf eines
                Einleitungsbeschränkungen                                Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren.
                                                                         (3) Der Zweckverband kann – soweit Absatz 2 nicht zur Anwen-
(1) Der Zweckverband kann im Einzelfall die Einleitung von Ab-           dung kommt – in entsprechender Anwendung der Vorschriften
wasser von einer Vorbehandlung, Drosselung oder Speicherung              der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Um-
abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies               welt und Landesentwicklung über Art und Häufigkeit der Eigen-
insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Ab-            kontrolle von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Ei-
wasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.           genkontrollverordnung) in der jeweils geltenden Fassung auch
(2) Abwasser darf durch den Grundstückseigentümer oder den               verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedie-
sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten nur dann in öf-           nung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuches
fentliche Abwasseranlagen, die nicht an ein öffentliches Klärwerk        verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens fünf
angeschlossen sind, eingeleitet werden, wenn dieses zuvor aus-           Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten
reichend und dem Stand der Technik entsprechend behandelt                Beleges an gerechnet, aufzubewahren und dem Zweckverband
worden ist sowie in Art und Beschaffenheit der für die Einleitstel-      auf Verlangen vorzulegen. Im Falle eines Rechtsstreits ist das
le erteilten Wasserrechtlichen Erlaubnis entspricht. Für vorhan-         Betriebstagebuch bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen
dene Einleitungen kann der Zweckverband die Einhaltung von               rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren.
bestimmten Einleitwerten festlegen und für die Erfüllung dieser
Pflichten bestimmte Fristen setzen, um eine Begrenzung der                                        §9
kommunalen Einleitwerte nach dem Stand der Technik gemäß                                 Abwasseruntersuchungen
Satz 1 in den durch den Zweckverband festgelegten Zeiträumen             (1) Der Zweckverband kann bei Bedarf Abwasseruntersuchun-
sicherzustellen. Erfüllt der Grundstückseigentümer oder der              gen vornehmen. Er bestimmt, in welchen Abständen die Proben
sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete die Festlegungen            zu entnehmen sind, durch wen die Proben zu entnehmen sind
innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann der Zweckverband ihn           und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 18 Abs. 2
von der Einleitung ausschließen. § 54 Abs. 1 bleibt unberührt.           entsprechend.
(3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht             (2) Die Kosten einer Abwasseruntersuchung trägt der Verpflich-
nicht unterliegt, und von sonstigem Wasser bedarf der schriftli-         tete, wenn
chen Genehmigung des Zweckverbandes.
                                                                         1.   die Ermittlungen ergeben, dass Vorschriften oder auferlegte
                            §8                                                Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind oder
                Eigenkontrolle und Wartung                               2. wegen der besonderen Verhältnisse eine ständige Überwa-
(1) Der Zweckverband kann verlangen, dass auf Kosten des                      chung geboten ist.
Grundstückseigentümers oder des sonstigen nach § 3 Abs. 1                (3) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel fest-
und 2 Verpflichteten Vorrichtungen zur Messung und Regist-               gestellt werden, hat der Grundstückseigentümer oder der sons-
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