Elbfähre Prettin wieder in Betrieb - Stadt Dommitzsch
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PA sämtl. HH der Stadt Dommitzsch der Gemeinde Elsnig der Gemeinde Trossin Jahrgang 29 | Nummer 2 | Mittwoch, den 19.02.2020 www.dommitzsch.de | www.gemeinde-trossin.de Elbfähre Prettin wieder in Betrieb Elbfähre Prettin nach Inspektion und mit neuem Anstrich wieder in Betrieb
Amtsblatt der Stadt Dommitzsch, der Gemeinde Elsnig, der Gemeinde Trossin -2- Nr. 2/2020 Amtliche Bekanntmachungen Stadtverwaltung Dommitzsch Amtliche Bekanntmachung Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder 1. Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020 persönlichen Gebührenpflicht eintreten. In diesen Fällen Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des ergeht ein entsprechender schriftlicher Gebührenbescheid. Grundsteuergesetzes wird die Grundsteuer für das Jahr 6. Zahlungsaufforderung 2020 in der wie zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Für Die Steuerschuldner, Pächter und Gebührenpflichtigen wer- die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Be- den gebeten, die für 2020 zu zahlenden Beträge zu den kanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Fälligkeitsterminen, die sich aus dem letzten schriftlichen ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Abgabenbescheid zu- Abgabenbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntma- gegangen wäre. chung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid ange- Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder gebenen Bankverbindungen der Stadtkasse bei der Stadt persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen er- Dommitzsch zu überweisen oder einzuzahlen. geht, anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes, Bei erteilten Abbuchungsaufträgen werden die Beträge zu ein entsprechender schriftlicher Abgabenbescheid. den jeweiligen Fälligkeiten bis zum Widerruf abgebucht. Gemäß § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz ist der Beschluss 7. Rechtsmittelbelehrung über die Festsetzung oder Änderung der Hebesätze bis Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn Erhebung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffent- dieses Kalenderjahres zu fassen. lichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Bei Änderungen des Hebesatzes ergeht ein schriftlicher Än- Widerspruch ist bei der Stadt Dommitzsch - Kämmerei - derungsbescheid. Markt 1, 04880 Dommitzsch, schriftlich oder zur Nieder- 2. Festsetzung der Hundesteuer gemäß Hundesteuersat- schrift einzulegen. zung vom 30.04.2002 der Stadt Dommitzsch Durch die öffentliche Bekanntmachung wird die Hundesteu- Dommitzsch, 01.02.2020 er für das Kalenderjahr 2020 in Höhe wie im zuletzt erteilten Bescheid festgesetzt. Für die Steuerpflichtigen treten mit der Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an die- Karau sem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre. Bürgermeisterin der Stadt Dommitzsch 3. Festsetzung der Pachtgebühr für die Nutzung des Grund und Bodens der Stadt Dommitzsch lt. abgeschlosse- Satzung über die Erhebung einer Hunde- nem Vertrag Durch die öffentliche Bekanntmachung wird das Pach- steuer (Hundesteuersatzung) tentgelt für das Kalenderjahr 2020 in Höhe wie im letzten Auf Grund von § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) schriftlichen Bescheid festgesetzt. in Verbindung mit § 2 und § 7 Abs. 2 Sächsisches Kommunal- Für die Pächter treten mit der Bekanntmachung die glei- abgabengesetzes (SächsKAG) sowie § 10 des Gesetzes zum chen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre. und der Verordnung des Sächsischen Staatsministerium des 4. Festsetzung der Friedhofserhaltungsgebühr gemäß der Inneren zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der Bevöl- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dommitzsch kerung vor gefährlichen Hunden (DVPGefHundG) in der jeweils Durch die öffentliche Bekanntmachung wird die Friedhof- geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Dommitzsch – serhaltungsgebühr für das Kalenderjahr 2020 in Höhe wie nachfolgend Stadt genannt- am 27.01.2020 die folgende Sat- im zuletzt erteilten Bescheid festgesetzt. zung beschlossen: Für die Gebührenpflichtigen treten mit der Bekanntma- chung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen §1 an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre. Steuererhebung Bei Änderungen der Gebühren/Satzung ergeht ein schriftli- Die Stadt Dommitzsch erhebt eine Hundesteuer als örtliche Auf- cher Bescheid. wandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. 5. Festsetzung der Elternbeiträge für das Kalenderjahr 2020 gemäß der Satzung über die Erhebung von Eltern- §2 beiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Steuergegenstand Kindern in der Kindertageseinrichtung der Stadt Dom- mitzsch 1. Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Durch öffentliche Bekanntgabe werden die Elternbeiträge Monate alten Hunden im Gebiet der Stadt. Kann das Al- für Kinderkrippe, Kindergarten und Hort für das Jahr 2020 ter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon in Höhe wie im zuletzt erteilten Bescheid festgesetzt. auszugehen, dass er älter als drei Monate ist. Für die Gebührenpflichtigen treten mit dem Tag der öffent- 2. Abweichend von Satz 1 unterliegt das Halten von Hunden lichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, durch Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid Gebiet der Stadt aufhalten, nicht der Steuer, wenn diese zugegangen wäre. Personen die Tiere bereits bei der Ankunft besitzen und in
Nr. 2/2020 -3- Amtsblatt der Stadt Dommitzsch, der Gemeinde Elsnig, der Gemeinde Trossin einer anderen Gemeinde oder Stadt der Bundesrepublik §7 Deutschland versteuern. Steuersatz für gefährliche Hunde 3. Der Besteuerung unterliegt auch das Halten von gefährli- chen Hunden im Sinne des § 1 des Gesetzes zum Schut- 1. Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes ze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG). nach § 2 Abs. 3 beträgt im Kalenderjahr Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser a) für den ersten und jeden weiteren Hund 200,00 € Rassen untereinander gelten als gefährliche Hunde: 1. American Staffordshire Terrier §8 2. Bullterrier Steuerbefreiungen 3. Pitbull Terrier Nicht unter Satz 2 fallen Welpen und Junghunde bis zu ei- 1. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von: nem Alter von sechs Monaten. Satz 1 gilt auch für Hunde, 1. Hunden, die ausgebildet sind, ausschließlich zum deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der jeweils zuständi- Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des gen Polizeibehörde festgestellt wurde. Schwerbehindertenrechts dienen (Markenzeichen „B“, §3 „BL“, „aG“, „H“ oder „G“ im Schwerbehindertenaus- weis). Steuerschuldner 2. Hunden, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (z.B. Diensthunde der Polizei, des Zolls und 1. Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes. des Bundesgrenzschutzes) dienen. 2. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt 3. Rettungshunde mit einer abgeschlossenen Prüfung, oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen die dem Zivilschutz, Katastrophenschutz oder einer an- Zwecken oder denen seines Haushaltes oder seines Betrie- deren Organisation zur Lebensrettung, die ausschließ- bes dienstbar zu machen. lich der Durchführung der diesen Organisationen oblie- Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so genden Aufgaben dienen. gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang 4. Hunden von Personen mit nachgewiesenen Aufgaben gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen des Forst- und Jagdschutzes, soweit diese Hunde für gehalten hat. den Forst- und Jagdschutz (Jagdaufseher) erforderlich 3. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder sind. mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorüber- 4. Wird von juristischen Personen ein Hund gehalten, so gel- gehend in Tierasylen u. ä. Einrichtungen untergebracht ten diese als Halter. sind. 6. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl. §4 2. Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche Haftung Hunde. 1. Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, §9 so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Steuerermäßigungen Gesamtschuldner. 1. Die Steuer nach § 6 ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte §5 für Entstehung der Steuerschuld, Beginn und Ende der 1. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Be- Steuerpflicht wachungsgewerbes oder von Einzelwächtern bei Aus- übung des Wachdienstes benötigt werden. 1. Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. 2. Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden gehalten Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Janu- werden, wenn das Gebäude mehr als 250 Meter von ar für jeden an diesem Tage im Stadtgebiet gehaltenen über einer geschlossenen Bebauung entfernt ist, wenn die drei Monate alten Hund. nach Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist. 2. Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt 2. Werden die in Absatz 1 aufgeführten Hunde neben anderen oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach die- Hunden gehalten, so gelten diese als zweiter oder weiterer sem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und Hund im Sinne von § 6 Abs. 1b. beginnt die Steuerpflicht am 1. Tage des folgenden Kalen- 3. Von der Steuerermäßigung ausgenommen sind gefährliche dervierteljahres. Hunde. 3. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljah- res, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 10 Züchtersteuer §6 Steuersatz 1. Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwe- cken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 6, 1. Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt im Kalender- wenn jahr 1. von Hundezüchtern, mindestens zwei rassereine Hun- a) für den ersten Hund 40,00 € de der gleichen Rasse zu Zuchtzwecken gehalten wer- b) für den zweiten Hund und jeden weiteren 80,00 € den. Hund 2. die Zuchttiere und die selbstgezogenen Hunde nach- 2. Werden neben den in § 9 aufgeführten steuerermäßigten weislich in ein anerkanntes Zucht- und Stammbuch Hunden noch andere Hunde gehalten, so gelten diese als eingetragen sind. zweiter oder weitere Hunde im Sinne von Absatz 1b. 3. über den Ab- und Zugang ordnungsgemäße Aufzeich- 3. Steuerbefreiungen nach § 8 bleiben unberührt. nungen geführt werden. 4. Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Ka- 4. aller zwei Jahre ein Wurf nachgewiesen wird und bei lenderjahres, so ist der Steuersatz nach § 5 anteilig zu er- Rüden die Deckbescheinigungen vorgelegt werden mitteln. können.
Amtsblatt der Stadt Dommitzsch, der Gemeinde Elsnig, der Gemeinde Trossin -4- Nr. 2/2020 2. Für selbstgezogene Hunde, die sich im Zwinger befinden, Die Stadt kann durch öffentliche Bekanntmachung Hunde- wird bis zum Alter von sechs Monaten keine Hundesteuer steuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuer- erhoben. marken ausgeben. 2. Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb § 11 des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Verfahren bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßi- Grundbesitzes, laufenden Hunde mit einer gültigen und gungen sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen. 3. Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Mit- 1. Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerer- teilung nach § 13 dieser Satzung bei der Stadt abzugeben. mäßigung maßgebend sind die Verhältnisse zu Beginn des 4. Bei Verlust und bei unbrauchbar gewordenen Steuermarken Kalenderjahres, in den Fällen nach § 5 Abs. 2 diejenigen bei wird eine Ersatzmarke ausgegeben. Hierfür werden Verwal- Beginn der Steuerpflicht. tungskosten erhoben. 2. Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühes- tens ab dem folgenden Kalendervierteljahr gewährt. § 15 3. In den Fällen des § 9 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für Ordnungswidrigkeiten jeweils einen Hund des Hundehalters beansprucht werden. 4. Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn 1. Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 Sächsisches Kom- 1. Der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen munalabgabengesetz (SächsKAG) handelt, wer seiner Mel- Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurde. depflicht nach § 13 dieser Satzung nicht oder nicht recht- 2. Die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen zeitig nachkommt, des Tierschutzes entspricht. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße ergibt sich aus § 6 Abs. 3 § 12 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Entrichtung der Steuer jeweils gültigen Fassung. 1. Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr § 16 festgesetzt. Dieser Bescheid gilt auch für Folgejahre, bis Inkrafttreten eine Änderung eintritt. 2. Die Steuer ist am 01. März für das ganze Kalenderjahr fällig. Diese Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig Beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 2 im Laufe eines Ka- tritt die Satzung über die Erhebung von Hundesteuer der Stadt lenderjahres, so ist die Steuer mit dem nach § 6 festgesetz- Dommitzsch vom 30.04.2002 außer Kraft. ten Teilbetrag frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. 3. Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder Dommitzsch, den 28.01.2020 tritt ein Ermäßigungstatbestand ein, so wird ein bereits er- gangener Steuerbescheid geändert. Überzahlte Steuer wird erstattet. Karau § 13 Bürgermeisterin Anzeigepflicht Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Frei- staat Sachsen (SächsGemO) 1. Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- hat das innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des schriften der SächsGemO zustande gekommen sind, gelten ein Haltens oder nach dem der Hund das besteuerbare Alter Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu- erreicht hat, unter Angabe der Rasse und der Herkunft des stande gekommen. Dieses gilt nicht, wenn Tieres schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige erteilt der Hundehalter sein Einverständnis, dass die Polizeibehörde 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerfrei erfolgt ist, die Stadt im Falle der Feststellung der Gefährlichkeit für die- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- sen Hund informiert. migung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt 2. Endet die Hundehaltung, so ist das der Stadt innerhalb von worden sind, zwei Wochen mitzuteilen. Wird diese Frist versäumt, so 3. der Bürgermeister, dem Beschluss nach § 52 Ans. 2 Sächs- kann die Hundesteuer entgegen § 5 Abs. 3 bis zum Ende GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, des Kalendervierteljahres erhoben werden, in dem die Ab- 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten meldung eingeht. Frist 3. Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerver- a. die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstan- günstigung, so ist das der Stadt innerhalb von zwei Wochen det hat oder anzuzeigen. b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrif- 4. Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn ten gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, dem die Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird. schriftlich geltend gemacht worden ist. 5. Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so ist in der Mit- Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend teilung nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der nach § 4 Abs. 4 Hundehalters anzugeben. Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn § 14 bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen Steueraufsicht für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen wurde. 1. Für jeden Hund, dessen Haltung in der Stadt angezeigt wur- de, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben. Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.
Nr. 2/2020 -5- Amtsblatt der Stadt Dommitzsch, der Gemeinde Elsnig, der Gemeinde Trossin In der Sitzung des Stadtrates vom Beschluss-Nr.: 5-1/2020 Übertragung von investiven Haushaltsmitteln 27.01.2020 wurden folgende Beschlüsse gefasst Beschluss-Nr.: 6-1/2020 Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 28 (1) Beschluss-Nr.: 1-1/2020 SächsGemO Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen der Ergänzungs- satzung „Mahlitzscher Weg“ Beschluss-Nr.: 7-1/2020 Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 28 (1) Beschluss-Nr.: 2-1/2020 SächsGemO Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuer- satzung) Die nächste Stadtratssitzung ist für den 09.03.20 - 18:00 Uhr geplant. Änderungen vorbehalten! Beschluss-Nr.: 3-1/2020 Den tatsächlichen Termin einschl. der Tagesordnung entnehmen Sachstand zum Entwurf der Friedhofsordnung Sie bitte den Aushängen in unseren Bekanntmachungstafeln. Beschluss-Nr.: 4-1/2020 Sachstand zum Entwurf der Friedhofsgebührensatzung Stadtverwaltung Dommitzsch - im Auftrag der Gemeinde Elsnig Amtliche Bekanntmachung 1. Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr Für die Gebührenpflichtigen treten mit dem Tag der öf- 2020 fentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkun- Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 gen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher des Grundsteuergesetzes wird die Grundsteuer für das Bescheid zugegangen wäre. Jahr 2020 in der wie zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffent- persönlichen Gebührenpflicht eintreten. In diesen Fällen lichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ergeht ein entsprechender schriftlicher Gebührenbe- ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Abga- scheid. benbescheid zugegangen wäre. 5. Zahlungsaufforderung Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder Die Steuerschuldner, Pächter und Gebührenpflichtigen persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen er- werden gebeten, die für 2020 zu zahlenden Beträge zu geht, anknüpfend an den Messbescheid des Finanzam- den Fälligkeitsterminen, die sich aus dem letzten schrift- tes, ein entsprechender schriftlicher Abgabenbescheid. lichen Abgabenbescheid vor Veröffentlichung dieser Be- Gemäß § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz ist der Beschluss kanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid über die Festsetzung oder Änderung der Hebesätze bis angegebenen Bankverbindungen der Gemeinde Elsnig zu zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Be- überweisen oder einzuzahlen. ginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Bei erteilten Abbuchungsaufträgen werden die Beträge zu Bei Änderungen des Hebesatzes ergeht ein schriftlicher den jeweiligen Fälligkeiten bis zum Widerruf abgebucht. Änderungsbescheid. 6. Rechtsmittelbelehrung 2. Festsetzung der Hundesteuer gemäß Hundesteuer- Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte satzung vom 23.11.2011 der Gemeinde Elsnig Erhebung kann innerhalb eines Monats nach dieser Be- Durch die öffentliche Bekanntmachung wird die Hunde- kanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Wider- steuer für das Kalenderjahr 2020 in Höhe wie im zuletzt spruch ist bei der Stadtverwaltung Dommitzsch, Markt 1, erteilten Bescheid festgesetzt. 04880 Dommitzsch schriftlich oder zur Niederschrift ein- Für die Steuerpflichtigen treten mit der Bekanntmachung zulegen. die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an die- sem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre. 3. Festsetzung der Pachtgebühr für die Nutzung des Dommitzsch, 01.02.2020 Grund und Bodens der Gemeinde Elsnig lt. abge- schlossenem Vertrag Durch die öffentliche Bekanntmachung wird das Pach- tentgelt für das Kalenderjahr 2020 in Höhe wie im letzten Karau schriftlichen Bescheid festgesetzt. Für die Pächter treten Bürgermeisterin der Stadt Dommitzsch mit der Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen - im Auftrag der Gemeinde Elsnig - ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Be- scheid zugegangen wäre. 4. Festsetzung der Elternbeiträge für das Kalenderjahr 2020 gemäß der Satzung über die Erhebung von El- ternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreu- Satzung der Gemeinde Elsnig zur Regelung ung von Kindern in der Kindertageseinrichtung der der Aufwandsentschädigung bei ehrenamtli- Gemeinde Elsnig Durch öffentliche Bekanntgabe werden die Elternbeiträge cher Tätigkeit (Entschädigungssatzung) für Kinderkrippe, Kindergarten und Hort für das Jahr 2020 Aufgrund der §§ 4 und 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat in Höhe wie im zuletzt erteilten Bescheid festgesetzt. Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
Amtsblatt der Stadt Dommitzsch, der Gemeinde Elsnig, der Gemeinde Trossin -6- Nr. 2/2020 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des werden in der Gemeinde Elsnig auf der Grundlage der jeweils gülti- Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden gen Wahlgesetze und Verordnungen Wahlausschüsse sowie Wahl- ist, des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. De- bzw. Abstimmungsvorstände gebildet. Diese Wahl- bzw. Abstim- zember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 mungsorgane sind durch ehrenamtlich tätige Personen zu besetzt. des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 470) geändert wor- Für die ehrenamtliche Tätigkeit ist diesen Personen eine Entschä- den ist und des § 11 des Kommunalwahlgesetzes (KomWG) in der digung zu zahlen. Eine Entschädigung erhalten Personen, die bei Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. nachfolgenden Wahlen und Entscheiden in der Gemeinde Elsnig 298), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGV- als Wahlhelfer tätig werden: Bl. S. 542) geändert worden ist, hat der Gemeinderat Elsnig am 21. Januar 2020 folgende Entschädigungssatzung beschlossen: a) Europawahlen Um die Lesbarkeit der Satzung zu erhöhen, wird für Funktions- und b) Bundestagswahlen Personenbezeichnungen die männliche Form gebraucht. Die Sat- c) Landtagswahlen zung bezieht sich jedoch auf Frauen und Männer gleichermaßen. d) Kommunalwahlen e) Volksentscheide §1 f) Bürgerentscheide. Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder (2) Die ehrenamtlich Tätigen erhalten für die Ausübung ihres Am- (1) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderats erhalten tes sowie für dadurch veranlasste Auslagen eine Entschädigung. nach § 21 Abs. 2 SächsGemO für Ihre Tätigkeit: (3) Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses erhalten für die Teilnahme an einer einberufenen Sitzung eine Entschädi- a) einen monatlichen Grundbetrag in Höhe von 30,00 € gung von 35,00 € für den Vorsitzenden und 25,00 € für Beisitzer b) ein Sitzungsgeld je Gemeinderatssitzung sowie je Sitzung bzw. Stellvertreter eines Ausschusses in Höhe von 25,00 € (4) Die Mitglieder der Wahl- bzw. Abstimmungsvorstände und c) für Sitzungen in Zweckverbänden in Höhe von 25,00 €, ehrenamtlichen Hilfskräfte erhalten pro Wahl- bzw. Abstim- (2) Die Entschädigungen gemäß Abs.1 a), b) und c) werden halb- mungstag eine Entschädigung von jährlich gezahlt. Unterbricht ein Anspruchsberechtigter sein Amt 35,00 € für Wahlvorsteher eines Wahlvorstandes um mehr als 3 Monate, so entfällt die Aufwandsentschädigung 30,00 € für Stellvertreter des Wahlvorstehers und Schriftführer für den über 3 Monate hinausgehenden Zeitraum. des Wahlvorstandes (3) Die Zahlung des Grundbetrages nach Abs. 1 a) erfolgt bei 25,00 € für Beisitzer eines Wahlvorstandes Verhinderung im Falle der Entschuldigung ungekürzt. Die Ent- 35,00 € für Wahlvorsteher eines Briefwahlvorstandes schuldigung ist mündlich, fernmündlich bzw. durch Vertreter bis 30,00 € für Stellvertreter des Wahlvorstehers des Briefwahlvor- zum Ablauf der betroffenen Sitzung möglich, schriftlich kann die standes und Schriftführer des Briefwahlvorstandes Entschuldigung bis zum 2. Tag nach der Sitzung nachgereicht 25,00 € für Beisitzer des Briefwahlvorstandes werden. Unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß 20,00 € für Hilfskräfte für einen Einsatz bis 4 Stunden einberufenen Sitzungen zieht die Kürzung des jeweiligen Grund- betrages nach Abs. 1 a) nach sich. Die Kürzung beträgt 50 % (5) Auf Antrag können neben der Entschädigung nach Abs. 2 bis des Grundbetrages im laufenden Monat. 4 eine Wegstreckenentschädigung entsprechend § 4 und § 5 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes SächsRKG §2 gezahlt werden, wenn durch die jeweils zur Anwendung kom- Entschädigung der ortsverantwortlichen mende Wahlordnung nichts anderes geregelt ist. Gemeinderäte §6 (1) Die ortsverantwortlichen Gemeinderäte erhalten nach § 21 Entschädigung für sonstiges Ehrenamt Abs. 2 SächsGemO für Ihre Tätigkeit: (1) Sonstige, für die Gemeinde ehrenamtlich Tätige erhalten den - einen monatlichen Grundbetrag in Höhe von 25,00 €, Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls als Entschädi- (2) Die Regelungen des § 1 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. gung nach einheitlichen Durchschnittssätzen. (2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inan- §3 spruchnahme Aufwandsentschädigung für den Stellvertreter des bis zu 3 Stunden 10,00 € Bürgermeisters von mehr als 3 bis zu 6 Stunden 20,00 € (1) Der erste Stellvertreter des Bürgermeisters erhält für die ersten von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 30,00 € drei Monate der ununterbrochenen Vertretung im Verhinderungs- (3) Die Entschädigung wird nach dem tatsächlichen, notwendi- falle eine monatliche Aufwandsentschädigung von 500,00 Euro. gerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand Ab dem 4. Monat der Vertretung im Verhinderungsfalle erhält er berechnet. 80 % der Aufwandentschädigung, die dem ehrenamtlichen Bür- (4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am sel- germeister nach dem Sächsischen Beamtengesetzt § 155a in ben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach der jeweils geltenden Fassung erhalten würde. Abs. 2 nicht übersteigen. §4 (5) Die Entschädigung gemäß Abs. 2 wird nach Vorlage eines Nachweises der Tätigkeit und nach Ende dieser ausgezahlt. Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit in der Bibliothek §7 (1) Ehrenamtliche Tätige in der Bibliothek erhalten eine Entschä- Reisekostenersatz digung entsprechend ihres Zeitaufwandes von 75,00 €/Monat. Bei der Verrichtung im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen (2) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 wird quartalsweise ausge- Tätigkeit außerhalb des Gemeindegebietes erhalten Ehrenamt- zahlt. liche auf Antrag eine Reisekostenvergütung nach dem Sächsi- schen Reisekostengesetz – SächsRKG. §5 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit bei §8 Wahlen, Volks- und Bürgerentscheiden Inkrafttreten (1) Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von Kommu- (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft. nal- und Parlamentswahlen bzw. Volks- und Bürgerentscheiden (2) Gleichzeitig wird die Satzung über die Entschädigung für eh-
Nr. 2/2020 -7- Amtsblatt der Stadt Dommitzsch, der Gemeinde Elsnig, der Gemeinde Trossin renamtliche Tätigkeit für die Gemeinde Elsnig (Entschädigungs- 004/2020 satzung) vom 12. Juni 2002 außer Kraft gesetzt. Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten und Ge- nehmigung zur Finanzierung einer außerplanmäßigen Ausgabe Ausgefertigt am 22. Januar 2020 für das Haushaltsjahr 2020. 005/2020 Neufassung der Satzung der Gemeinde Elsnig zur Regelung der Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit. (Entschä- digungssatzung) Schieritz Erster stellvertretender Bürgermeister Teilnehmergemeinschaft Neiden Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Frei- Vorstandsvorsitzender staat Sachsen (SächsGemO) Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die un- Ländliches Neuordnungsverfahren Neiden ter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande kommen, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang Gemeinde: Elsnig an gültig zustande gekommen. Landkreis: Nordsachsen Dies gilt nicht, wenn Bekanntmachung der Ladung 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Ge- Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Neiden lädt die Be- nehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt teiligten des Flurbereinigungsverfahrens Neiden – dies sind ge- worden sind. mäß § 10 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) die Eigentümer und 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs- Erbbauberechtigten im Verfahrensgebiet sowie die Nebenbetei- GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, ligten am Flurbereinigungsverfahren Neiden (§10 Nr.2 FlurbG) 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist oder ihre gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten - zu einer a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstan- Teilnehmerversammlung det hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift ge- Versammlungsort: Versammlungsraum genüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sach- des alten Gasthofes „Mockritzer Quelle“ verhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich Hauptstraße 49 geltend gemacht worden ist. 04880 Elsnig OT Mockritz Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht Versammlungstermin: Dienstag, den 10. März 2020, 18.00 Uhr worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Tagesordnung: Beschlüsse aus der Gemeinderatssitzung 1. Allgemeines 2. Bau- und Pflanzmaßnahmen 21. Januar 2020 3. Kosten und Beiträge 001/2020 4. Ortslagenverhandlung und -vermessung Berufung des Kameraden Herrn Karsten Pötzsch zum Ortswehr- 5. Ausblick leiter der Freiwilligen Feuerwehr Elsnig – Ortsfeuerwehr Mockritz. ein. 002/2020 Die Teilnehmerversammlung wird als Informationsveranstaltung Berufung der Kameradin Frau Katrin Weber zur stellvertretenden über den aktuellen Verfahrensstand durchgeführt. Ortswehrleiterin der Freiwilligen Feuerwehr Elsnig – Ortsfeuer- wehr Mockritz. Mit freundlichen Grüßen 003/2020 Anschaffung eines Holzhackers HS 170 und Genehmigung zur Schäfer Finanzierung einer außerplanmäßigen Ausgabe für das Haus- Vorsitzender des Vorstandes haltsjahr 2020. Der Teilnehmergemeinschaft Neiden Stadtverwaltung Dommitzsch – im Auftrag der Gemeinde Trossin- Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen er- geht, anknüpfend an den Messbescheid des Finanzam- Amtliche Bekanntmachung tes, ein entsprechender schriftlicher Abgabenbescheid. 1. Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr Gemäß § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz ist der Beschluss 2020 über die Festsetzung oder Änderung der Hebesätze bis Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Be- Grundsteuer- ginn dieses Kalenderjahres zu fassen. gesetzes wird die Grundsteuer für das Jahr 2020 in der wie Bei Änderungen des Hebesatzes ergeht ein schriftlicher zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Für die Steuerschuldner Änderungsbescheid. treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die glei- 2. Festsetzung der Hundesteuer gemäß Hundesteuer- chen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein satzung der Gemeinde Trossin schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre. Durch die öffentliche Bekanntmachung wird die Hunde
Amtsblatt der Stadt Dommitzsch, der Gemeinde Elsnig, der Gemeinde Trossin -8- Nr. 2/2020 steuer für das Kalenderjahr 2020 in Höhe wie im zuletzt Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder per- erteilten Bescheid festgesetzt. sönlichen Gebührenpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht Für die Steuerpflichtigen treten mit der Bekanntmachung ein entsprechender schriftlicher Gebührenbescheid. die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an die- 5. Festsetzung der Elternbeiträge für das Kalenderjahr sem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre. 2020 gemäß der Satzung über die Erhebung von El- 3. Festsetzung der Pachtgebühr für die Nutzung des ternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreu- Grund und Bodens der Gemeinde Trossin lt. abge- ung von Kindern in der schlossenem Vertrag 6. Zahlungsaufforderung Durch die öffentliche Bekanntmachung wird das Pach- Die Steuerschuldner, Pächter und Gebührenpflichtigen tentgelt für das Kalenderjahr 2020 in Höhe wie im letzten werden gebeten, die für 2020 zu zahlenden Beträge zu schriftlichen Bescheid festgesetzt. Für die Pächter treten den Fälligkeitsterminen, die sich aus dem letzten schrift- mit der Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen lichen Abgabenbescheid vor Veröffentlichung dieser Be- ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Be- kanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid scheid zugegangen wäre. angegebenen Bankverbindungen der Gemeinde Tros- 4. Festsetzung der Friedhofserhaltungsgebühr gemäß der sin zu überweisen oder einzuzahlen. Bei erteilten Abbu- Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof Roitzsch chungsaufträgen werden die Beträge zu den jeweiligen Durch die öffentliche Bekanntmachung wird die Friedhof- Fälligkeiten bis zum Widerruf abgebucht. serhaltungsgebühr für das Kalenderjahr 2020 in Höhe wie im zuletzt erteilten Bescheid festgesetzt. Für die Gebüh- 7. Rechtsmittelbelehrung renpflichtigen treten mit der Bekanntmachung die glei- Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte chen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag Erhebung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffent- ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre. lichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Bei Änderungen der Gebühren/Satzung ergeht ein schrift- Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Dommitzsch licher Bescheid. -Kämmerei-, Markt 1, 04880 Dommitzsch, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Kindertageseinrichtung der Gemeinde Trossin Durch öffentliche Bekanntgabe werden die Elternbeiträge Dommitzsch, 01.02.2020 für Kinderkrippe, Kindergarten und Hort für das Jahr 2020 in Höhe wie im zuletzt erteilten Bescheid festgesetzt. Für die Gebührenpflichtigen treten mit dem Tag der öf- fentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkun- gen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Karau Bescheid zugegangen wäre. Bürgermeisterin der Stadt Dommitzsch -im Auftrag der Gemeinde Trossin- Öffentliche Bekanntmachung des zes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Abwasserzweckverbandes Sachsen-Nord Dommitzsch am 06.02.2020 folgende Satzung Sachsen-Nord Dommitzsch über die öffentliche Abwasserbeseitigung des Abwasserzweck- verbandes Sachsen-Nord Dommitzsch (Abwassersatzung – Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 06.02.2020 AbwS) beschlossen: die Neufassung der Satzung über die öffentliche Abwasserbe- seitigung (Abwassersatzung) beschlossen. 1. Teil – Allgemeines Satzung über die öffentliche §1 Abwasserbeseitigung des Öffentliche Einrichtung Abwasserzweckverbandes Sachsen-Nord (1) Der Abwasserzweckverband Sachsen-Nord Dommitzsch (im Dommitzsch (Abwassersatzung – AbwS) Folgenden: Zweckverband) betreibt die Beseitigung des in sei- vom 06.02.2020 nem Verbandsgebiet anfallenden Abwassers in anlagenbezoge- nen öffentlichen Einrichtungen. Auf Grundlage des § 56 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli (2) Es werden folgende anlagenbezogene Einrichtungen der Ab- 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes wasserbeseitigung (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG) gebildet: vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, + Entsorgungsgebiet Dommitzsch (anlagenbezogene Einrich- i. V. m. mit § 50 Sächsisches Wassergesetz vom 12. Juli 2013 tung 1), umfasst das Gebiet der Stadt Dommitzsch sowie (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes deren Ortsteile; vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, der + Entsorgungsgebiet Trossin (anlagenbezogene Einrichtung §§ 4, 14, 124 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der 2), umfasst das Gebiet der Gemeinde Trossin sowie deren Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zu- Ortsteile; letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. + Entsorgungseinheit Dezentrale Entsorgung (anlagenbezoge- S. 542) geändert worden ist, der §§ 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 ne Einrichtung 3) umfasst das gesamte Verbandsgebiet. Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der (3) Als angefallen gilt Abwasser, das Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. - über eine private Grundstücksentwässerungsanlage in die S. 270), der §§ 2, 9, 17 und 33 Sächsisches Kommunalabgaben- öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 - in abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen gesammelt (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Geset- wird oder
Nr. 2/2020 -9- Amtsblatt der Stadt Dommitzsch, der Gemeinde Elsnig, der Gemeinde Trossin - zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung an- wird. zuschließen. (4) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Ände- (4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der An- rung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht. schluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls ge- §2 boten ist. Begriffsbestimmungen (5) Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, die nicht an die öf- (1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirt- fentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, hat der nach schaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete dem Zweckverband oder veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen dem von ihm beauftragten Unternehmer zu überlassen (Benut- abfließende Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen zungszwang). Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, soweit aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen ge- dieses auf andere Weise ordnungsgemäß beseitigt wird. sammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser) sowie das (6) Bei Grundstücken, die nach dem Abwasserbeseitigungskon- sonstige in öffentlichen Abwasseranlagen mit Schmutzwasser zept des Zweckverbandes nicht oder noch nicht an einen öf- oder Niederschlagswasser fließende Wasser. Als Schmutzwas- fentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden können, kann ser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssig- Verpflichtete den Anschluss seines Grundstücks verlangen, keiten. wenn er den für den Bau des öffentlichen Kanals entstehenden (2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Aufwand übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicher- Zweckverbandsgebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den heit leistet. Einzelheiten, insbesondere die Frage, wer den Unter- Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öf- haltungs- und Erneuerungsaufwand trägt, werden durch einen fentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklär- becken, Abwasserpumpwerke und Klärwerke sowie offene und §4 geschlossene Gräben, soweit sie der öffentlichen Abwasser- Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss beseitigung dienen. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen ge- hören auch die Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffent- (1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächstliegen- lichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze de öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder (Anschlusskanäle im Sinne von § 11). die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öf- (3) Private Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Anla- fentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann der Zweckver- gen, die der Sammlung, Behandlung, Prüfung und Ableitung des band verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder Funda- (2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseran- mentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusska- lage noch nicht erstellt, kann der Zweckverband den vorläufigen nal zuführen (Grundleitungen), Hebeanlagen, abflusslose Gru- Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten ben und Kleinkläranlagen. oder verlangen. (4) Grundstücke, für die weder eine leitungsgebundene An- schlussmöglichkeit noch ein tatsächlicher leitungsgebundener §5 Anschluss über öffentliche Kanäle an ein öffentliches Klärwerk Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht und deren Abwasser in einer privaten Kleinkläranlage Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwas- behandelt oder in einer privaten abflusslosen Grube gesammelt serbeseitigung und von der Verpflichtung zur Benutzung deren und jeweils abgefahren wird, gelten als dezentral entsorgt im Einrichtungen können die nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 Verpflichte- Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 SächsKAG (Entsorgungsein- ten auf Antrag insoweit und solange befreit werden, als ihnen heit Dezentrale Entsorgung (anlagenbezogene Einrichtung 3)). der Anschluss oder die Benutzung wegen ihres, die öffentlichen Die nicht unter Satz 1 fallenden Grundstücke gelten als zentral Belange überwiegenden, privaten Interesses an der eigenen Be- entsorgt. seitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die 2. Teil – Anschluss und Benutzung Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. §3 §6 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und Allgemeine Ausschlüsse zur Benutzung (1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser an- Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klär- fällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt werke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwas- Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträch- seranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte tigen, das Material der öffentlichen Abwasseranlagen und/oder auf den Grundstücken anfallenden Abwasser dem Zweckver- Transportfahrzeuge angreifen, ihren Betrieb, ihre Funktionsfä- band im Rahmen des § 50 SächsWG zu überlassen, soweit der higkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefähr- Zweckverband zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist (An- den können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen ar- schluss- und Benutzungszwang). Der Erbbauberechtigte oder beitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berech- gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe. tigte tritt an die Stelle des Eigentümers. (2) Insbesondere sind ausgeschlossen: (2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Woh- 1. Stoffe – auch in zerkleinertem Zustand –, die zu Ablage- nung berechtigten Personen. rungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasser- (3) Grundstücke sind, wenn sie mit einer baulichen Anlage ver- anlagen führen können (z.B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, sehen werden, anzuschließen, sobald die für sie bestimmten Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester, hefehal- Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer tige Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle, Glas baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb und Kunststoffe);
Amtsblatt der Stadt Dommitzsch, der Gemeinde Elsnig, der Gemeinde Trossin - 10 - Nr. 2/2020 2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stof- rierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer zur fe (z.B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dgl.), Säuren, Bestimmung der Schadstofffracht in die private Grundstücks- Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder ver- entwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle gleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen be- auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsge- haftete Stoffe und radioaktive Stoffe; mäßem Zustand gehalten werden. 3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft (2) Die Eigenkontrolle und Wartung einer Kleinkläranlage bzw. ei- und Molke; ner abflusslosen Grube hat den Anforderungen der Verordnung 4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z.B. milch- des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirt- saure Konzentrate, Krautwasser); schaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslo- 5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder sen Gruben, über deren Selbstüberwachung und Wartung sowie Dämpfe verbreiten kann; deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) in der jeweils 6. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk geltenden Fassung zu genügen. Danach erforderliche Wartun- nicht gewährleistet ist; gen einer Kleinkläranlage sind durch den Hersteller oder einen 7. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht Fachbetrieb (Fachkundigen gemäß Bauartzulassung) auszufüh- entspricht; ren. Die Häufigkeit und der Umfang der Wartung von (vollbio- 8. Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigen- logischen) Kleinkläranlagen werden durch die Bauartzulassung schaften Werte aufweist, die über den allgemeinen Richt- und Festlegungen der wasserrechtlichen Erlaubnis bestimmt. werten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Bei vollbiologischen Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung (Ab Anlage I des Merkblattes DWA-M 115/2 der Deutschen Oktober 2016 errichtete Anlagen) wird bei Direkteinleitung die Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. Häufigkeit und der Umfang der Wartung durch Festlegungen der (DWA) in der jeweils gültigen Fassung liegen. Betriebsanleitung und der wasserrechtlichen Erlaubnis, bei Indi- rekteinleitungen durch Festlegungen der Betriebsanleitung und (3) Der Zweckverband kann im Einzelfall weitergehende Anfor- der Einleitgenehmigung des Zweckverbandes bestimmt. Soweit derungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Ab- der Überlauf der Kleinkläranlagen in einen öffentlichen Kanal ab- wasseranlage erforderlich ist. geleitet wird, kann der Zweckverband zusätzliche Anforderun- (4) Der Zweckverband kann im Einzelfall Ausnahmen von den gen an die Wartung stellen. Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 zulassen, wenn öffentliche Die Häufigkeit und der Umfang der Wartung von Sammelgruben Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im werden bei bauartgeprüften Sammelgruben durch die Bauart- Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antrag- zulassung festgelegt. Bei Sammelgruben ohne Bauartzulassung steller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt. sind im Abstand von höchstens 5 Jahren Sichtkontrollen durch- (5) § 50 Abs. 3 bis 6 SächsWG bleibt unberührt. zuführen und das Ergebnis im Betriebstagebuch zu dokumentie- (6) Werden die Anlagen der Abwasserbeseitigung im Trennsystem ren. Wird im Rahmen der Überwachung festgestellt, dass größe- bereitgestellt, ist dies für den Anschluss und die Benutzung ge- re, nicht erklärbare Differenzen zwischen Trinkwasserbezug und mäß §§ 3, 4 zu beachten. Es ist untersagt, Schmutzwasser aus abgefahrener Menge Abwasser auftreten, kann der Zweckver- privaten Grundstücksentwässerungsanlagen in öffentliche Anla- band die Durchführung einer Dichtheitsprüfung anordnen. Das gen der Niederschlagswasserbeseitigung bzw. Niederschlags- Betriebstagebuch einer Kleinkläranlage bzw. einer abflusslosen wasser aus privaten Grundstücksentwässerungsanlagen in öf- Grube ist nach deren endgültiger Stilllegung bis zum Ende des fentliche Anlagen der Schmutzwasserbeseitigung einzuleiten. 5. folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Im Falle eines §7 Rechtsstreits ist das Betriebstagebuch bis zum Ablauf eines Einleitungsbeschränkungen Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren. (3) Der Zweckverband kann – soweit Absatz 2 nicht zur Anwen- (1) Der Zweckverband kann im Einzelfall die Einleitung von Ab- dung kommt – in entsprechender Anwendung der Vorschriften wasser von einer Vorbehandlung, Drosselung oder Speicherung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Um- abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies welt und Landesentwicklung über Art und Häufigkeit der Eigen- insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Ab- kontrolle von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Ei- wasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert. genkontrollverordnung) in der jeweils geltenden Fassung auch (2) Abwasser darf durch den Grundstückseigentümer oder den verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedie- sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten nur dann in öf- nung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuches fentliche Abwasseranlagen, die nicht an ein öffentliches Klärwerk verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens fünf angeschlossen sind, eingeleitet werden, wenn dieses zuvor aus- Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten reichend und dem Stand der Technik entsprechend behandelt Beleges an gerechnet, aufzubewahren und dem Zweckverband worden ist sowie in Art und Beschaffenheit der für die Einleitstel- auf Verlangen vorzulegen. Im Falle eines Rechtsstreits ist das le erteilten Wasserrechtlichen Erlaubnis entspricht. Für vorhan- Betriebstagebuch bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen dene Einleitungen kann der Zweckverband die Einhaltung von rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren. bestimmten Einleitwerten festlegen und für die Erfüllung dieser Pflichten bestimmte Fristen setzen, um eine Begrenzung der §9 kommunalen Einleitwerte nach dem Stand der Technik gemäß Abwasseruntersuchungen Satz 1 in den durch den Zweckverband festgelegten Zeiträumen (1) Der Zweckverband kann bei Bedarf Abwasseruntersuchun- sicherzustellen. Erfüllt der Grundstückseigentümer oder der gen vornehmen. Er bestimmt, in welchen Abständen die Proben sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete die Festlegungen zu entnehmen sind, durch wen die Proben zu entnehmen sind innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann der Zweckverband ihn und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 18 Abs. 2 von der Einleitung ausschließen. § 54 Abs. 1 bleibt unberührt. entsprechend. (3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht (2) Die Kosten einer Abwasseruntersuchung trägt der Verpflich- nicht unterliegt, und von sonstigem Wasser bedarf der schriftli- tete, wenn chen Genehmigung des Zweckverbandes. 1. die Ermittlungen ergeben, dass Vorschriften oder auferlegte §8 Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind oder Eigenkontrolle und Wartung 2. wegen der besonderen Verhältnisse eine ständige Überwa- (1) Der Zweckverband kann verlangen, dass auf Kosten des chung geboten ist. Grundstückseigentümers oder des sonstigen nach § 3 Abs. 1 (3) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel fest- und 2 Verpflichteten Vorrichtungen zur Messung und Regist- gestellt werden, hat der Grundstückseigentümer oder der sons-
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