Harztor-Lauf: die Anmeldung für 2020 ist eröffnet!
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AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
AMTSBLATT FÜR DIE GEMEINDE HARZTOR • AMTSBLATT der Nr.
der Gemeinde Harztor - HARZTOR INFORMATIONEN
Gemeinde Harztor
01 • 29. Januar 20200
ORTSCHAFTEN
DER GEMEINDE HARZTOR:
• HARZUNGEN
• HERRMANNSACKER
• ILFELD
• NEUSTADT
• NIEDERSACHSWERFEN
27. Jahrgang • Nr. 01 www.harztor.de 29. Januar 2020
7. Harztor-Lauf:
die Anmeldung für 2020 ist eröffnet!
Nur noch etwa 80 Tage, dann gewertet) gewinnt und darf den
steigt am Südrand des Harzes Pokal mit nach Hause nehmen.
zum 7. Mal der beliebte Harz- Alles zum weiteren Procedere
tor-Lauf. Für uns vom veran- und zur Anmeldung steht auf der
staltenden Verein ist allein Webseite.
das schon schier unglaublich! Schon seit ein paar Jahren dür-
Denn was 2014 mit einem über- fen auch Hunde - natürlich immer
schaubaren Starterfeld begann, gemeinsam mit Herrchen oder
hat sich prächtig entwickelt. Frauchen - beim Harztor-Lauf an
Und so geht es uns wie vielen den Start gehen. Dank der tollen
Läuferinnen und Läufern aus Disziplin der Zwei- und Vierbei-
Nah und Fern: wir können es ner ist das für alle Beteiligten und
kaum noch erwarten! auch für die Zuschauer ein abso-
Highlight ist auch in diesem Jahr lutes Highlight. Deshalb bieten
unser Halbmarathon der Thürin- wir das Laufen mit Hunden auch
ger Energie AG, der 2020 auch 2020 wieder an und freuen uns
schon zum 6. Mal ausgetragen auf viele Teilnehmerinnen und
wird. Der Sieger des Vorjahres, Teilnehmer.
Sebastian Harz, hat auf der leicht Die Anmeldung für den 7. Harz-
veränderten Strecke gleich mal ei- ist es, dass man die Strecke ge- Bambini-Lauf des Reisebüro Hah- tor-Lauf am 19. April 2020 ist da-
nen neuen Rekord in die Annalen meinsam mit den Starterinnen nemann. Das wird für ein großes mit offiziell eröffnet! Online kann
des Harztor-Laufes geschrieben. und Startern des Halbmarathons Hallo bei den Kindern und den man sich bis zum 12. April 2020,
Wir sind gespannt, ob er seinen läuft, die am Start in Ilfeld vor- hoffentlich wieder vielen Besu- 23.59 Uhr anmelden. Das sollte
ersten Platz in diesem Jahr vertei- beikommen. Ein Bustransfer zum chern auf dem Festgelände in Nie- für alle zu schaffen sein! Wer es
digen wird. Der Start ist für 13.00 Start ist auch hier vorgesehen, der dersachswerfen sorgen. dennoch verpasst, dem bleibt nur
Uhr in Sophienhof geplant, für ei- Start ist für 14.10 Uhr geplant. Auch 2020 gibt es wieder unse- die Nachmeldung am Tag der Ver-
nen Transport per Bus zum Start In Niedersachswerfen werden alle re beliebte Firmenstaffel "Gib anstaltung. Hier wird eine zusätz-
wird gesorgt. anderen Läufe gestartet. Das sind mir fünf", bei der ein Wanderpo- liche Nachmeldegebühr fällig und
Naturgemäß etwas kürzer, aber der 5km-Lauf der Kreissparkas- kal ausgeschrieben ist. Hier kön- es kann sein, dass es für die eine
nicht weniger anspruchsvoll gera- se Nordhausen, der 2km-Jeder- nen sich Teams aus Firmen, Ver- oder andere Zugabe wie den be-
de für Freizeitläufer ist der 8km- manns-Lauf der Nordthüringer einen oder einfach nur Freunde liebten Läuferbeutel nicht mehr
Lauf der WBG Südharz Nordhau- Volksbank, 2K - der Schülerlauf mit jeweils fünf Personen anmel- reicht. Die Devise lautet also: jetzt
sen. Etwas mehr als 8 Kilometer und die 5km Nordic Walking des den. Diese Teams werden gegen- schon online anmelden!
sind es nämlich schon, und zwei Harztor-Lauf e.V., unseres Ver- einander gewertet, das Team mit
kräftige Anstiege warten auf die eins. Für die kleinen Laufbegeis- den wenigsten Zählern (es wer- Fotos: Wolfgang Jörgens,
Teilnehmenden. Besonders schön terten gibt es auch wieder den den die einzelnen Platzierungen Kathrin Liehmann
Auf www.harztorlauf.de finden sich alle nötigen Informationen.
Weitere Informationen finden sich auch in den sozialen Netzwerken:
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Twitter: https://twitter.com/harztorlauf
Instagram: https://www.instagram.com/harztorlauf.de/
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Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen gern an uns.
Dirk Daniel - Pressesprecher / stellv. Vereinsvorsitzender
Tel.: +49-(0)163-4896145 / Email: presse@harztorlauf.de
Harztor-Lauf e.V. - c/o Dirk Wackerhagen / (Vorsitzender)
Im Wiesengrund 4 / 99768 Harztor / OT Niedersachswerfen
Tel.: +49-(0)177-3470347 / Email:verein@harztorlauf.de
Seite 1AMTSBLATT der Gemeinde Harztor - HARZTOR INFORMATIONEN Nr. 01 • 29. Januar 2020
AMTLICHER TEIL
Satzung zum Schutz des Baumbestandes im Gebiet der b) zur Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes und seltener
Gemeinde Harztor (BaumSchS) Baumarten,
c) wegen der Bedeutung als Lebensstätte gefährdeter wildwachsen-
Aufgrund des § 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschafts- der Pflanzen- und wildlebender Tierarten (Biotope) oder gefährde-
pflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. ter Pflanzen- und Tiergemeinschaften (Biozönosen),
I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 d) zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbund-
(BGBl. I S. 706) in Verbindung mit § 17 Abs. 4 sowie § 17 Abs. 1 des systemen,
Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fas- e) zur Erhaltung von sekundär entstandenen oder gestalteten Le-
sung der Bekanntmachung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421), zuletzt bensräumen,
geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. f) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschafts-
731, 745) sowie der §§ 2, 19-21 der Thüringer Gemeinde- und Land- bildes, zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas oder
kreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung g) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen geschützt werden (i. S. d. §
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geän- 17 Abs. 1 Nr.1 bis 6 ThürNatG).
dert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) hat der
Gemeinderat der Gemeinde Harztor in seiner Sitzung am 30.09.2019 § 4 Pflege- und Erhaltungspflicht
folgende Satzung zum Schutz des Baumbestandes im Wirkungskreis (1) Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes
der Gemeinde Harztor beschlossen: ist verpflichtet, auf dem Grundstück befindliche Schutzgegenstän-
de sach- und fachgerecht zu erhalten und zu pflegen. Zu den Erhal-
§ 1 Geltungsbereich tungs- und Pflegemaßnahmen zählen insbesondere Maßnahmen
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungs- der Bodenverbesserung, die Beseitigung von Krankheitsherden,
bereiches der Bebauungspläne sind Schutzgegenstände im Sinne des § die Wundbehandlung, die Belüftung und Bewässerung des Wur-
2 dieser Satzung einschließlich ihres Wurzelbereiches nach Maßgabe zelwerkes und im Sinne des § 11 Abs. 4 Thüringer Bauordnung
dieser Satzung geschützt, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften vom 25. März 2014, zuletzt geändert durch Art. 41 des Gesetzes
weiterreichende Schutzvorschriften bestehen. vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 760) der Schutz bei der
Durchführung von Baumaßnahmen gemäß DIN 18920 sowie der
§ 2 Schutzgegenstände Richtlinien RAS-LP 2 und 4 in Verbindung mit der ZTV-Baumpfle-
(1) Schutzgegenstände im Sinne der Satzung sind: ge in der jeweils aktuellen Fassung.
a) Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm, (2) Die Gemeinde Harztor kann anordnen, dass der Eigentümer oder
b) Nadelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnah-
cm, jedoch Eiben mit einem Stammumfang von mindestens men
60 cm, a) zur Erhaltung und Pflege der geschützten Bäume auf seine
c) mehrstämmig ausgebildete Einzelbäume, strauchartige Bäu- Kosten durchführt,
me oder baumartige Sträucher, wie z. B. Salweide, Mispel b) unterlässt, wenn sie dem Schutzzweck dieser Satzung zuwi-
oder Kornelkirsche, wenn wenigstens zwei Stämme jeweils derlaufen.
einen Stammumfang von 30 cm bei Laubbäumen oder von 60 Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung von
cm bei Nadelbäumen aufweisen, Baumaßnahmen.
d) Hecken, die mindestens 5 m lang und 1 m hoch sind und aus
einheimischen Gehölzen bestehen, die vom arttypischen Ha- § 5 Verbotene Maßnahmen
bitus (Erscheinungsbild) her eine Wuchshöhe von über 4 m Es ist verboten, im Geltungsbereich dieser Satzung Schutzgegenstän-
erreichen, de ohne Genehmigung zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder
e) behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen und Schutzge- ihre Gestalt wesentlich zu verändern.
genstände ohne Beschränkung auf einen Stammumfang, (1) Ein Entfernen liegt insbesondere vor, wenn Schutzgegenstände ge-
die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu fällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden.
pflanzen oder zu erhalten sind, (2) Ein Zerstören liegt insbesondere vor, wenn Handlungen vorgenommen
f) der zugehörige Wurzelbereich von Einzelbäumen im Umfang werden, die zum Absterben der Schutzgegenstände führen können.
der Krone plus einem Abstand im Radius von 1,5 m bei Kugel- (3) Eine wesentliche Veränderung der Gestalt liegt insbesondere vor,
krone und 5 m bei Säulenkrone sowie bei Hecken unterhalb wenn an Schutzgegenständen Eingriffe vorgenommen werden, die
der heckenbildenden Strauchkronen plus einen Abstand im das charakteristische Aussehen oder das Wachstum, die Vitalität
Radius von 0,5 m. oder die Lebenserwartung erheblich beeinträchtigen.
(2) Der Stammumfang ist in einer Höhe von 100 cm über dem Erdbo- (4) Als Beschädigungen gelten auch Schädigungen des Wurzelbe-
den zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der reichs, insbesondere durch:
Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. a) Befestigen der Bodenoberfläche mit einer wasserundurchläs-
sigen Decke,
(3) Nicht unter diese Satzung fallen: b) Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,
a) Obstbäume, deren Früchte zum Zwecke der Selbstversorgung c) Lagern, Anschütten und Ausgießen von Salzen, Ölen, Säuren,
oder des Verkaufs regelmäßig geerntet werden, ausgenom- Laugen, Farben, Abwässern, Baustoffen, Abfällen oder ande-
men Walnussbäume und Esskastanienbäume, ren Chemikalien,
b) Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerbli- d) Austreten lassen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen
chen Zwecken dienen, aus Leitungen,
c) Bäume im Rahmen des historischen Gestaltungskonzeptes e) unsachgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
der durch das Thüringer Denkmalschutzgesetz vom 14. Ap- Streusalzen oder Auftaumitteln,
ril 2004 (GVBl. S. 465) in der jeweils geltenden Fassung ge- f) Bodenverdichtungen durch Abstellen oder Befahren mit Fahr-
schützten historischen Park- und Gartenanlagen sowie zeugen, Maschinen oder Baustelleneinrichtungen,
d) Bäume, die dem Thüringer Waldgesetz vom 18. September g) Feuer machen im Stamm- und Kronenbereich oder
2008 (GVBl. S. 327) in der jeweils geltenden Fassung unter- h) unsachgemäße Aufstellung und Anbringung von Gegenstän-
liegen, den (z. B. Bänke, Schilder, Plakate). Die sachgemäße Anbrin-
e) abgestorbene Bäume. gung von Gegenständen (z. B. Werbeträger, Klettertechnik) an
Schutzgegenständen in öffentlichen Anlagen (Straßen, Plät-
§ 3 Schutzzweck zen etc.) ist nur mit ausreichender Vorsorge gegen eine Be-
Der Baumbestand der Gemeinde Harztor soll: schädigung der Schutzgegenstände gestattet und bedarf der
a) zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, schriftlichen Genehmigung durch die Gemeinde Harztor.
Seite 2AMTSBLATT der Gemeinde Harztor - HARZTOR INFORMATIONEN Nr. 01 • 29. Januar 20200
AMTLICHER TEIL
§ 6 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren ständen im Sinne dieser Satzung, nach Möglichkeit in der Nähe
Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Bau- des Standortes der entfernten oder zerstörten Schutzgegenstände,
genehmigung oder eine Bauvoranfrage beantragt, bei der Schutzgegen- zu verwenden.
stände nach § 2 dieser Satzung betroffen sind, so sind in einem Lage- (3) Die durchgeführte Ersatzpflanzung ist der Gemeinde Harztor in-
plan ihr Standort, die Höhe, die Baumart, der Stammumfang (in 100 cm nerhalb von vier Wochen nach erfolgter Pflanzung anzuzeigen.
Höhe gemessen) und der Kronendurchmesser einzutragen.
(4) Abs. 1 Sätze 3 bis 7 und Abs. 2 gelten nicht, wenn nach den Fest-
§ 7 Ausnahmen und Befreiungen setzungen eines Bebauungsplanes oder einer anderen städtebauli-
(1) Ausnahmen von den Verboten des § 5 sind zu genehmigen, wenn chen Satzung, bei der über den Ausgleich oder die Minderung der
a) der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte aufgrund von zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu entscheiden
Rechtsvorschriften oder eines vollstreckbaren Titels ver- ist, die Beseitigung eines Schutzgegenstandes vorgesehen ist.
pflichtet ist, einen oder mehrere Bäume zu entfernen oder zu
verändern, § 9 Folgenbeseitigung
b) eine nach baurechtlichen Bestimmungen zulässige Nutzung Wer ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung oder Befreiung
nicht anders verwirklicht werden kann, nach §§ 7 und 8 Schutzgegenstände entfernt, zerstört, beschädigt oder
c) von dem Baum eine Gefahr für Personen oder Sachen von ihre Gestalt wesentlich verändert oder derartige Eingriffe vornehmen
bedeutendem Wert ausgeht und die Gefahr nicht auf andere lässt, ist, unabhängig von § 10, auf Verlangen der Gemeinde Harztor
Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann, verpflichtet, an derselben Stelle auf eigene Kosten die entfernten oder
d) der Baum so stark geschädigt oder erkrankt ist, dass die Er- zerstörten Bäume in angemessenem Umfang durch Neupflanzungen
haltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Inter- zu ersetzen oder ersetzen zu lassen oder die sonstigen Folgen der ver-
esses nicht zumutbar ist, oder botenen Handlungen zu beseitigen; § 8 Abs. 1 Sätze 3 bis 7 und Abs. 2
e) die Beseitigung des Baumes aus überwiegenden, auf ande- gelten entsprechend.
re Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen
dringend erforderlich ist. § 10 Ordnungswidrigkeiten
(2) Von den Verboten des § 5 können im Einzelfall Befreiungen erteilt (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 5 und § 54 Abs. 1
werden, wenn: (Nr. 1., Nr. 4. und Nr. 6.) und Abs. 3 Satz 1 Thüringer Naturschutz-
a) die Durchsetzung der Satzung zu einer unzumutbaren Härte gesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Inter- a) Anordnungen zur Erhaltung und Pflege von Schutzgegen-
essen vereinbar ist, ständen nach § 4 Abs. 2 nicht Folge leistet,
b) es dem Schutzzweck der Satzung nach § 3 dient, b) Schutzgegenstände entgegen den Verboten des § 5 Abs. 1 ent-
c) eine Befreiung aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich fernt, zerstört, beschädigt oder verändert,
ist. c) ohne Genehmigung der Gemeinde Harztor nach § 5 Abs. 1 Nr.
(3) Die Erteilung einer Ausnahme/Befreiung ist bei der Gemeinde 4 h Gegenstände anbringt,
Harztor durch Eigentümer oder Nutzungsberechtigte schriftlich, d) den Bestimmungen nach § 6 Baumschutz bei Bauvorhaben
unter Darlegung der Gründe und unter Beifügung eines Lagepla- nicht nachkommt,
nes, mit Angabe des Standortes, der Höhe, der Baumart, des Stam- e) entgegen § 7 Abs. 3 Schutzgegenstände nicht in den Lageplan
mumfanges (in 100 cm Höhe gemessen) und des Kronendurch- einträgt oder falsche oder unvollständige Angaben zum Be-
messers des Schutzgegenstandes, zu beantragen. Im Einzelfall stand von Schutzgegenständen macht,
können weitere Unterlagen angefordert werden. f) angeordneten Nebenbestimmungen, Erhaltungsmaßnahmen
(4) Die Ausnahme-, Befreiungsgenehmigung ist kostenpflichtig laut oder Ersatzpflanzungen des § 8 Abs. 1 und 2 nicht nach-
Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Harztor in der jeweils kommt,
aktuellen Fassung. g) eine Anzeige nach § 8 Abs. 3 unterlässt,
h) Verpflichtungen nach § 9 nicht nachkommt.
§ 8 Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen (2) Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 können gemäß § 54 Abs. 3
(1) Die Ausnahme-, Befreiungsgenehmigung wird schriftlich erteilt. Satz 1 Thüringer Naturschutzgesetz nach dieser Bestimmung mit
Sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Dem An- einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden, so-
tragsteller kann insbesondere auferlegt werden, bestimmte Erhal- weit die Handlung nicht als Straftat mit Strafe bedroht ist.
tungsmaßnahmen zu treffen, standortgerechte Bäume bestimm- Nach § 54 Abs. 4 ThürNatG ist die zuständige Verwaltungsbehör-
ter Zahl, Art und Größe als Ersatz für entfernte Bäume auf seine de im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
Kosten zu pflanzen oder umzupflanzen und zu erhalten. Die Er- rigkeiten in Verbindung mit § 17 Abs. 4 ThürNatG die Gemeinde.
satzpflanzung bemisst sich nach dem Wert des entfernten Bau-
mes. Der Wert wird insbesondere nach Art, Alter, Stammumfang, § 11 Inkrafttreten
Standort, Vitalität und Schadstufe bemessen. Es ist als Ersatz für Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
den entfernten Baum wenigstens ein Baum derselben oder zumin-
dest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 14/16 cm Gleichzeitig treten die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der
zu pflanzen. Gemeinde Harztor vom 09.12.2014 sowie die Satzung zum Schutz des
Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist erst dann erfüllt, wenn Baumbestandes der Gemeinde Neustadt/Harz vom 19.11.1998 außer
und soweit die Ersatzpflanzung nach Ablauf von drei Jahren zu Be- Kraft.
ginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist; andern-
falls ist sie zu wiederholen. Harztor, den 08.11.2019
(2) Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise aus rechtlichen oder Gemeinde Harztor
tatsächlichen Gründen unmöglich, so ist der Antragsteller zu einer Klante
Ausgleichszahlung heranzuziehen. Die Höhe der Ausgleichszah- Bürgermeister
lung bemisst sich nach dem Wert der Bäume, mit denen ansons-
ten die Ersatzpflanzung hätte erfolgen müssen, zuzüglich einer Bekanntmachungshinweis:
Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 vom Hundert des Nettoer- Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif-
werbspreises. ten, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen,
Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind
sind an die Gemeinde Harztor zu leisten. Sie sind zweckgebunden schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden sol-
für den Baumschutz in der Gemeinde, insbesondere für Ersatz- che Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Be-
pflanzungen oder zum Schutz und zur Pflege von Schutzgegen- kanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
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Ausfertigungsvermerk: meidung von Schäden verpflichtet. Für vorsätzlich oder fahrlässig
Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Gemein- verursachten Schaden haftet der Verursacher. Jeder Schaden ist
derates der Gemeinde Harztor sowie die Einhaltung des gesetzlich vor- unverzüglich dem Verantwortlichen der Gemeinde anzuzeigen.
geschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet. (3) Die Gemeinde haftet für keinerlei Schäden, die Dritten durch die
Benutzung der Räumlichkeit und Einrichtungen entstehen, sofern
Harztor, den 08.11.2019 der Gemeinde kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Gemeinde Harztor (4) Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für eingebrachte
Klante Wertgegenstände, Garderobe etc.
Bürgermeister
§ 5 Hausrecht
Gemeinde Harztor (1) Das Hausrecht für die Mehrzweckhalle wird von der Gemeinde
ausgeübt und wird teilweise an den Verantwortlichen der Gemein-
Satzung über die Benutzung de übertragen.
der Mehrzweckhalle in der Ortschaft Herrmannsacker (2) Im Allgemeinen ist der Verantwortliche der Gemeinde berechtigt,
den Benutzern Weisungen zu erteilen und erforderlichenfalls ein-
der Gemeinde Harztor zelne Benutzer aus dem Hause zu weisen oder am Betreten des
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Ge- Hauses zu hindern.
meinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neube- (3) Ein befristetes oder dauerndes Hausverbot kann durch die Ge-
kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), geändert durch Arti- meinde ausgesprochen werden.
kel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429, 433) sowie des
Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der § 6 Schlüsselgewalt
Bekanntmachung vom 19. Sep. 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert (1) Die Schlüsselgewalt wird im allgemeinen vom Verantwortlichen
durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBL. S. 396), hat der Gemeinde- der Gemeinde ausgeübt. Er öffnet und schließt die zu den verein-
rat der Gemeinde Harztor hat in seiner Sitzung am 20.11.2019 die nach- barten Zeiten die zur Nutzung übergebene Mehrzweckhalle.
folgende „Satzung über die Benutzung der Mehrzweckhalle in der Ort- (2) Der Verantwortliche der Gemeinde ist berechtigt, vorübergehend
schaft Herrmannsacker der Gemeinde Harztor“ beschlossen: Schlüssel an Benutzer auszuhändigen.
§ 1 Zweckbestimmung § 7 Gebühr
(1) Die Mehrzweckhalle in der Breitensteiner Straße in der Ortschaft Für die Benutzung der Mehrzweckhalle werden Gebühren nach der je-
Herrmannsacker ist eine gemeindliche öffentliche Einrichtung der weils gültigen Gebührensatzung erhoben. Die Betriebskosten sind in
Gemeinde Harztor. den Benutzungsgebühren enthalten.
(2) Die Mehrzweckhalle soll der Erhaltung, Pflege und Förderung des
dörflichen Gemeinschaftslebens in der Ortschaft Herrmannsacker § 8 Ausnahmen
dienen und besonders ortsansässigen gemeinnützigen Vereinen Über Ausnahmen von dieser Benutzungsordnung entscheidet der Ge-
und Verbänden der Ortschaft Herrmannsacker innerhalb des Ver- meinderat der Gemeinde Harztor in Abstimmung mit dem Ortschafts-
einslebens zur gebührenfreien Nutzung zur Verfügung stehen. rat Herrmannsacker.
(3) Darüber hinaus steht die Mehrzweckhalle ortsansässigen sowie
auswärts wohnenden (nicht ortsansässigen) Personen sowie ge- § 9 Inkrafttreten
meindefremden Vereinen und Verbänden für öffentliche und ge- Diese Benutzungssatzung für die Mehrzweckhalle der Gemeinde Herr-
werbliche sowie geschlossene Veranstaltungen zur gebühren- mannsacker tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
pflichtigen Nutzung zur Verfügung, soweit andere Nutzungen des Kraft.
Hauses nicht beeinträchtigt werden. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der „Mehrzweckhal-
(4) Ein Rechtsanspruch auf die Überlassung der Mehrzweckhalle be- le“ (Breitensteiner Str. in Herrmannsacker) der Gemeinde Herrmann-
steht im Rahmen der Widmung, sofern keine Gefahr für die öffent- sacker vom 14.05.2001 außer Kraft.
liche Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.
Harztor, den 06.01.2020
§ 2 Räumlichkeit Gemeinde Harztor
Zur Nutzung werden zur Verfügung gestellt: Klante
Mehrzweckhalle mit 990 m². Bürgermeister
§ 3 Benutzung der Räumlichkeit und deren Einrichtungen Ausfertigungsvermerk:
(1) Die Nutzung nach Zweckbestimmung dieser Satzung ist mit dem Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Gemein-
von der Gemeinde eingesetzten Verantwortlichen terminlich ab- derates der Gemeinde Harztor sowie die Einhaltung des gesetzlich vor-
zustimmen. Der Antrag auf Benutzung der Mehrzweckhalle ist geschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundete.
schriftlich, spätestens 1 Woche vor Nutzung, an die Gemeinde zu
stellen. Die Überlassung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung Bekanntmachungshinweis:
zwischen der Gemeinde und dem Nutzer (Veranstalter bzw. An- Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif-
tragsteller). ten, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen,
(2) Der Nutzer (Veranstalter bzw. Antragsteller) kann die Bewirtschaf- können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind
tung eigenständig durchführen oder einem Dritten übertragen. schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden sol-
(3) Die Mehrzweckhalle wird vom Verantwortlichen der Gemeinde in che Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Be-
einem ordnungsgemäßen Zustand an den Nutzer übergeben. Nach kanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
jeglicher Nutzung ist die Halle in einem ordnungsgemäßen Zu-
stand vom Nutzer an den Verantwortlichen der Gemeinde zu über- Harztor, den 06.01.2019
geben (Einhaltung der Hallenordnung, die am Eingang der Mehr- Gemeinde Harztor
zweckhalle aushängt). Klante
Bürgermeister
§ 4 Gewährleistung und Schadenshaftung
(1) Die Gemeinde übernimmt keinerlei Gewähr für die Benutzbarkeit
der Räumlichkeit und Funktionsfähigkeit der Einrichtungen.
(2) Jeder Benutzer der Räumlichkeit und Einrichtungen ist zur Ver-
Seite 4AMTSBLATT der Gemeinde Harztor - HARZTOR INFORMATIONEN Nr. 01 • 29. Januar 20200
AMTLICHER TEIL
Satzung der Gemeinde Harzungen vom 03.05.2001 und der Gemeinde
zur Regelung der Aufwandsentschädigung Herrmannsacker vom 25.10.2001 außer Kraft.
für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Harztor, den 06.01.2020
Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Klante
Dienstleistungen herangezogen werden, Bürgermeister
der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Harztor
Ausfertigungsvermerk
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Gemein-
Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung derates der Gemeinde Harztor sowie die Einhaltung des gesetzlich vor-
vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des geschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet.
Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429, 433) und des § 2 der
Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) Bekanntmachungshinweis
vom 21. Dezember 1993 (GVBl. 1994 Seite 33), zuletzt geändert durch Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften,
Artikel 15 der VO vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002, S. 92) hat der die nicht die Genehmigung, Ausfertigung und diese Bekanntmachung
Gemeinderat der Gemeinde Harztor am 20.11.2019 nachstehende Sat- betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.
zung beschlossen: Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Wer-
den solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach
§ 1 Grundsatz dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße un-
Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit eh- beachtlich.
renamtlich ausgeführt wird.
Harztor, den 06.01.2020
§ 2 Höhe der Aufwandsentschädigung Klante
(1) Der Ortsbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschä- Bürgermeister
digung in Höhe von 100,00 Euro zuzüglich 3,00 Euro pro Wehr.
(2) Nimmt der ständige Vertreter des Ortsbrandmeisters einen Teil Gemeinde Harztor
der Aufgaben des Vertretenden regelmäßig wahr, so erhält er
eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 Satzung über die Erhebung von Gebühren
Euro. für die Benutzung der Mehrzweckhalle in der Ortschaft
(3) Die Wehrführer erhalten eine monatliche Aufwandsentschädi-
gung in Höhe von 75,00 Euro. Herrmannsacker der Gemeinde Harztor
(4) Nehmen die ständigen Vertreter der Wehrführer einen Teil der Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer
Aufgaben des Vertretenden regelmäßig wahr, so erhalten sie eine Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neu-
monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 37,50 Euro. bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert
(5) Nimmt ein ständiger Vertreter i. S. von Abs. 2 und 4 die Aufga- durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429, 433),
ben des Vertretenden zeitweise voll wahr, so richtet sich die Auf- sowie der §§ 1, 2, 10, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabenge-
wandsvergütung nach § 10 Abs. 2 ThürFwEntSchVO. setzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Sep.
(6) Die Gerätewarte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädi- 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober
gung in Höhe von 50,00 Euro. 2019 (GVBl. S. 396), hat der Gemeinderat der Gemeinde Harztor in sei-
(7) Der Gemeindejugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Auf- ner Sitzung am 20.11.2019 folgende Gebührensatzung für die Benut-
wandsentschädigung in Höhe von 75,00 Euro. zung der Mehrzweckhalle in der Ortschaft Herrmannsacker der Ge-
(8) Die Jugendgruppenleiter erhalten eine monatliche Aufwandsent- meinde Harztor beschlossen:
schädigung in Höhe von 50,00 Euro.
(9) Der Atemschutzgerätewart erhält eine monatliche Aufwandsent- § 1 Gebührenerhebung
schädigung in Höhe von 75,00 Euro. Die Gemeinde Harztor erhebt für die Benutzung der Mehrzweckhalle in
(10) Der stellvertretende Atemschutzgerätewart erhält eine monatli- der Breitensteiner Str. in der Ortschaft Herrmannsacker und ihrer Ein-
che Aufwandsentschädigung in Höhe von 37,50 Euro. richtungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
(11) Der Zeugwart erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in
Höhe von 75,00 Euro. § 2 Gebührenschuldner
(12) Der Löschgruppenführer Sophienhof erhält eine monatliche Auf- Gebührenschuldner ist der Nutzer (Veranstalter bzw. Antragsteller).
wandsentschädigung in Höhe von 25,00 Euro. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Förderung des Ehrenamtes § 3 Gebühren
(1) Jeder aktive Feuerwehrangehörige erhält für seine Teilnahme an Für die Benutzung der Mehrzweckhalle werden folgende Gebühren er-
Einsätzen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 3,00 Euro hoben.
pro Einsatzteilnahme. ortsansässige gemeinnützige Vereine und Verbände: keine Gebühr
(2) Die Namen der am jeweiligen Einsatz beteiligten Feuerwehrange- ortsansässige Personen: 2,50 € Stunde pro Person
hörigen sind im dazugehörigen Einsatzbericht aufzulisten. auswärts wohnende Personen: 2,50 € Stunde pro Person
(3) Die Abrechnung erfolgt einmal im Jahr durch den zuständigen gemeindefremde Vereine und Verbände: 2,50 € Stunde pro Person
Sachbearbeiter der Gemeinde Harztor.
§ 4 Entstehung/Fälligkeit der Gebührenschuld
§ 4 Datenschutz Die Gebührenschuld entsteht mit Unterzeichnung der Vereinbarung
Für die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten im Vollzug zwischen der Gemeinde Herrmannsacker und dem Nutzer (Veranstal-
dieser Satzung gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung und die da- ter bzw. Antragsteller). Die Gebühr ist sofort nach Bekanntgabe des ent-
tenschutzrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Thüringen in der sprechenden Gebührenbescheides fällig und an die Gemeinde zu ent-
jeweils geltenden Fassung. richten.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 5 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
(2) Gleichzeitig treten die Entschädigungssatzungen der Gemeinde Mehrzweckhalle in der Ortschaft Herrmannsacker der Gemeinde Harz-
Harztor vom 12.12.2012, der Gemeinde Neustadt vom 10.06.2010, tor tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Seite 5AMTSBLATT der Gemeinde Harztor - HARZTOR INFORMATIONEN Nr. 01 • 29. Januar 2020
AMTLICHER TEIL
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die stimmungen entsprechend erhoben.
Benutzung der „Mehrzweckhalle“ (Breitensteiner Str. in Herrmannsa-
cker) der Gemeinde Herrmannsacker vom 14.05.2001 außer Kraft. § 5 Entstehung, Fälligkeit
Die Abgabepflicht entsteht mit der Zuteilung des Standplatzes. Gleich-
Harztor, den 06.01.2020 zeitig damit werden die Gebühren fällig.
Gemeinde Harztor
Klante, Bürgermeister § 6 Auskunftspflicht
Die Gebühren- und Auslagenschuldner sind verpflichtet, den zur Fest-
Ausfertigungsvermerk: setzung und zur Einziehung bevollmächtigten Personen die zur Bemes-
Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Gemein- sung der Gebühren und Auslagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
derates der Gemeinde Harztor sowie die Einhaltung des gesetzlich vor- Hierzu zählen insbesondere auch die Größe der Verkaufseinrichtungen
geschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundete. und die Anschlusswerte bzw. der Verbrauch der betriebenen elektri-
schen Anlagen.
Bekanntmachungshinweis:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif- § 7 Ordnungswidrigkeiten
ten, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, (1) Ordnungswidrig i.S. von § 18 ThürKAG handelt, wer vorsätzlich
können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind oder leichtfertig entgegen § 6 die zur Bemessung der Gebühren
schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden sol- und Auslagen erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
che Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Be- (2) Er kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € belegt werden.
kanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung
der Ordnungswidrigkeit i.S. des Absatzes 1 ist die Gemeinde Harz-
Harztor, den 06.01.2020 tor (§ 19 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ThürKO).
Gemeinde Harztor
Klante § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bürgermeister (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig werden die bisherige Marktgebührenordnung der Ge-
Satzung meinde Ilfeld vom 27.02.2002 und die Marktgebührenordnung der
über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen in der Gemeinde Neustadt/Harz vom 19.12.2001 aufgehoben.
Gemeinde Harztor Harztor, den 08.11.2019
Auf Grund der §§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemein- Klante
de- und Landkreisordnung (ThürKo) in der Fassung der Bekanntma- Bürgermeister
chung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74), der §§ 1, 2 und 10 ff. Thüringer Kom- Ausfertigungsvermerk:
munalabgabengesetz (ThürKAG) vom 07.08.1991 in der Fassung der Be- Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Gemein-
kanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geän- derates der Gemeinde Harztor sowie die Einhaltung des gesetzlich vor-
dert durch Gesetz vom 14. Juni 2017 (GVBl. S. 150) und des § 16 der geschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet.
Satzung zur Regelung des Marktwesens der Gemeinde Harztor hat der
Gemeinderat der Gemeinde Harztor in seiner Sitzung am 11.09.2019 Bekanntmachungshinweis:
folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen be- Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften,
schlossen: die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, kön-
nen gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schrift-
§ 1 Allgemeines lich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Ver-
Für die Benutzung der Standplätze auf dem Wochenmarkt der Gemein- stöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Bekanntmachung
de Harztor sind tägliche Grundgebühren sowie Marktstandgelder ent- geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
sprechend der Größe der Standplätze zu entrichten. „Fliegende Händ-
ler“ entrichten eine wöchentliche Gebühr. Harztor, den 08.11.2019
Klante
§ 2 Gebührenschuldner Bürgermeister
Gebührenschuldner ist derjenige, dem der Standplatz zugewiesen wur-
de. Hat tatsächlich eine andere als die in Satz 1 bezeichnete Person den Satzung
Standplatz inne, so haftet diese gemeinsam mit der in Satz 1 bezeichne- zur Regelung des Marktwesens (Marktordnung)
ten Person als Gesamtschuldner.
für die Gemeinde Harztor
§ 3 Höhe der Gebühr Auf Grund der §§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und § 21 der Thüringer Ge-
(1) Die Grundgebühr beläuft sich auf 5,00 € pro Tag. meinde - und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekannt-
Die darüber hinaus zu entrichtende Verkaufsplatzgebühr bemisst machung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch
sich nach der Frontlänge des Standes und beträgt 1,50 € pro Tag je Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) hat der Gemeinderat der Ge-
angefangenen Meter, wobei der Stand maximal drei Meter tief sein meinde Harztor in der Sitzung vom 11.09.2019 die folgende Satzung zur
darf. Jeder angefangene Meter ist aufzurunden und wird als voller Regelung des Marktwesens (Marktordnung) beschlossen:
Meter berechnet.
(2) Für die „Fliegenden Händler“ beträgt die Standgebühr 10,00 € pro § 1 Marktbereich
Woche. (1) Die Gemeinde Harztor betreibt Märkte als öffentliche Einrichtun-
gen.
§ 4 Auslagen (2) Die Wochenmärkte werden in der Walter-Rathenau-Straße durch-
Die der Gemeinde entstehenden Auslagen, insbesondere die für Strom, geführt.
Wasser, Platzreinigung und Abfallbeseitigung, können dem Verursa- (3) Weihnachtsmärkte werden durchgeführt:
cherprinzip entsprechend auf die Standplatzinhaber umgelegt werden. a) in der Ortschaft Ilfeld auf dem Georgsplatz
Die Umlegung geschieht pauschaliert auf Basis einer Schätzung und b) in der Ortschaft Niedersachswerfen auf dem Kirchplatz
nach pflichtgemäßem Ermessen durch einen hierzu von der Gemeinde c) in der Ortschaft Neustadt/Harz auf dem Neustädter Kirchplatz
Bevollmächtigten. Die Auslagenpauschale wird den nachfolgenden Be- d) in der Ortschaft Harzungen an der alten Feuerwehr, Dorfstraße
e) in der Ortschaft Herrmannsacker am Dorfplatz.
Seite 6AMTSBLATT der Gemeinde Harztor - HARZTOR INFORMATIONEN Nr. 01 • 29. Januar 20200
AMTLICHER TEIL
(4) Die „Fliegenden Händler“ erhalten nach Bedarf eine Zuweisung 5. ein Standinhaber die nach der Marktgebührensatzung in der
der Standplätze in der Gemeinde. Die als „Fliegende Händler“ be- Gemeinde in ihrer jeweils gültigen Fassung fälligen Gebüh-
zeichneten Gewerbetreibende sind selbstfahrende Verkaufswa- ren trotz Aufforderung nicht bezahlt.
gen, die nicht länger als eine Stunde ihre Waren auf den zugewie- (6) Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Gemeinde die sofortige
senen Standplätzen anbieten. Räumung des Standplatzes verlangen.
(7) Die Standinhaber erhalten im Rahmen der vorhandenen Plätze je-
§ 2 Markttage und Verkaufszeiten weils höchstens einen Stand. Hiervon kann abgewichen werden,
(1) Die Wochenmärkte finden einmal wöchentlich am Mittwoch in der wenn der Markt nicht voll belegt ist.
Zeit von 08.00 bis 13.00 Uhr statt. Fällt auf einen der festgesetzten (8) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines be-
Tage ein Feiertag, dann findet der Wochenmarkt nicht statt. stimmten Standplatzes.
(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann aus besonderen Anläs- (9) Der Standinhaber darf nur die ihm zugewiesene Fläche benutzen.
sen die Marktzeiten abweichend festsetzen und den Standort des Es ist nicht gestattet, den zugewiesenen Platz eigenmächtig zu
Marktes vorübergehend verlegen. wechseln oder anderen Händlern zu überlassen.
(3) Die Tage, Standorte und die Verkaufszeiten für die Abhaltung von (10) Die Plätze für gleichartige Wochenmarktartikel werden zusam-
Jahrmärkten werden bei Bedarf von der Gemeinde festgesetzt. menhängend verteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann hier-
von abgewichen werden.
§ 3 Wochenmarktangebot (11) Für das Verfahren nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen des
Auf dem Wochenmarkt - einer regelmäßig wiederkehrenden, z e i t l i ch Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die
begrenzten Veranstaltung - darf eine Vielzahl von Anbietern nur recht- Genehmigungsfiktion (§ 42a ThürVwVfG) und zum Verfahren
lich zugelassene Warenarten feilbieten. über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG)
§ 4 Markthoheit § 7 Verkaufseinrichtungen
(1) Der Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen und Plätzen ist im (1) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufs-
Marktbereich während der Öffnungszeiten des Wochenmarktes wagen, -anhänger und -stände zugelassen.
sowie während des zum Auf- und Abbau der Stände benötigten (2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, Kisten
Zeitraumes in dem Maße eingeschränkt, in dem es für den und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,50 m gestapelt wer-
Marktverkehr erforderlich ist. den.
(2) Der Marktverkehr geht innerhalb des Marktbereiches während (3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene
dieser Zeit den übrigen öffentlichen Verkehrsbelangen vor. Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1 m
(3) Die Marktverwaltung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m,
im Einzelfall den Zutritt zum Marktplatz je nach den Umständen gemessen ab Marktoberfläche, haben.
befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt untersagen. (4) Verkaufseinrichtungen und Marktschirme müssen standfest sein
Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Markto-
gegen diese Satzung oder gegen eine auf Grund dieser Satzung er- berfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Ge-
gangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird. meinde weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch
(4) Die Gemeinde kann den Markt auf bestimmte Anbietergruppen an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen
beschränken, wenn dies für die Erreichung des Marktzweckes er- befestigt werden.
forderlich ist. (5) Zwischen den einzelnen Verkaufsständen müssen Zwischenräu-
me von nicht unter 0,50 m Breite vorhanden sein. In den Gängen
§ 5 Marktaufsicht und Durchfahrten der Marktanlagen dürfen Waren, Leergut und
Die Marktaufsicht wird von den durch die Gemeinde Harztor beauftrag- andere Gegenstände nicht abgestellt werden.
ten Personen wahrgenommen, deren Anweisungen zu befolgen sind. Bei der Auslage der Waren dürfen die Standplatzgrenzen nicht
überschritten werden.
§ 6 Standplätze (6) Die Verkaufsstände sowie die feilgebotenen Waren müssen den
(1) Auf dem Platz des Marktes dürfen Waren nur von einem zugewie- einschlägigen lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften
senen Standplatz aus feilgeboten werden. entsprechen.
(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf schriftlichen Antrag (7) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sicht-
durch die Gemeinde. Zur Teilnahme am Markt ist nach Maßga- barer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausge-
be der für alle Antragsteller geltenden Bestimmungen dieser Sat- schriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer
zung grundsätzlich jeder berechtigt, der dem Teilnehmerkreis des Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben
Marktes angehört. Ist bei Anwendung der vorgenannten Kriterien ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.
ein Bewerberüberschuss mit gleichartigen Angeboten vorhanden,
entscheidet das Los innerhalb der jeweiligen Anbietergruppe. § 8 Auf- und Abbau der Verkaufseinrichtungen
(3) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. (1) Mit dem Aufbau der Verkaufsstände darf frühestens zwei Stunden
(4) Sie kann von der Marktverwaltung versagt werden, wenn ein vor Beginn des Marktes begonnen werden. Der Aufbau muss mit
sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund für die Beginn des Marktes beendet sein.
Versagung liegt insbesondere vor, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Benutzer die (2) Sind die zugewiesenen Plätze nicht rechtzeitig belegt, so ist die
für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderlich Zuverläs- Marktaufsicht berechtigt, über den Platz anderweitig zu verfügen.
sigkeit nicht besitzt, oder
2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht. (3) Den Auf- und Abbau der Stände haben die Händler selbst zu besor-
(5) Die Erlaubnis kann von der Gemeinde widerrufen werden, wenn gen bzw. zu überwachen.
ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund für
den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn (4) Die zugewiesenen Standplätze müssen zwei Stunden nach
1. der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird, Marktschluss geräumt sein.
2. der Platz ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder
andere öffentliche Zwecke benötigt wird. § 9 Fahrzeugverkehr
3. der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Mitarbeiter oder Beauf- (1) Von Beginn des Marktes bis Marktschluss darf der Marktplatz
tragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Be- nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden.
stimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben, (2) Außer Verkaufswagen und –anhängern dürfen keine Kraftfahr-
4. gegen Anordnungen der Marktaufsicht verstoßen wird, zeuge auf dem Marktplatz abgestellt werden. Motorräder, Mopeds,
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Mofas und ähnliche Fahrzeuge dürfen innerhalb des Marktgelän- § 17 Zuwiderhandlungen
des nicht mitgeführt werden. (1) Zuwiderhandlungen gegen Ge- oder Verbote dieser Satzung sind
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswid-
§ 10 Kennzeichnung der Ware, Preisauszeichnung rigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.
Alle Waren sind unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Bestimmungen handelsüblich zu kennzeichnen und mit dem Verkaufs- 1. entgegen § 5 den Weisungen der Marktaufsicht nicht nach-
preis auszuzeichnen. kommt,
2. entgegen § 6 Abs. 1 von einem anderen Platz Waren feilbietet,
§ 11 Lebende Tiere 3. entgegen § 6 Abs. 9 eine andere als die ihm zugewiesene Flä-
Lebende Tiere sind in hinreichend geräumigen Behältnissen unterzu- che benutzt, den zugewiesenen Platz eigenmächtig wechselt
bringen. oder anderen Händlern überlässt,
4. entgegen § 7 Abs. 2 und 3 die für die Verkaufseinrichtungen
§ 12 Berühren von Lebensmitteln festgelegten Maße nicht einhält.
Den Marktbesuchern ist es nicht gestattet, die zum Verkauf gestellten 5. entgegen § 7 Abs. 4 Verkaufseinrichtungen nicht standfest auf-
Lebensmittel vor dem Ankauf zu berühren. Die Verkäufer dürfen solche stellt, die Marktoberfläche beschädigt, Verkaufseinrichtungen
Waren vor dem Verkauf nicht betasten lassen. an anderen Einrichtungen befestigt,
6. entgegen § 7 Abs. 7 die Vorschriften über die Namens- bzw. Fir-
§ 13 Verhalten auf dem Wochenmarkt menanbringung nicht beachtet,
(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des 7. entgegen § 8 Abs. 1 früher als 2 Stunden vor Beginn des Mark-
Marktplatzes die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anord- tes mit dem Aufbau beginnt oder den Aufbau eines Standes
nungen der Gemeinde zu beachten. Die allgemein geltenden Vor- nicht beendet hat und entgegen § 8 Abs. 4 den zugewiesenen
schriften, insbesondere der Gewerbeordnung, der Preisangaben- Standplatz nach Marktschluss nicht rechtzeitig räumt,
verordnung, des Eichgesetzes, des Lebensmittelrechtes und der 8. entgegen § 9 Abs. 1 während der Marktzeiten den Markplatz
Lebensmittelhygienebestimmungen sind zu beachten. im Bereich der Verkaufseinrichtungen mit einem Kraftfahr-
(2) Jeder hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen auf dem zeug befährt,
Marktplatz so einzurichten, dass Dritte nicht geschädigt, gefährdet 9. entgegen § 9 Abs. 2 während der Marktzeit Fahrzeuge auf dem
oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder Marktplatz abstellt oder Motorräder, Mopeds, Mofas und ähnli-
belästigt werden. che Fahrzeuge während der Marktzeit innerhalb des Marktge-
(3) Es ist insbesondere unzulässig: ländes mitführt,
1. Waren im Umhergehen anzubieten, 10. entgegen § 11 lebende Tiere anders unterbringt und behandelt,
2. Werbematerial aller Art und sonstige Gegenstände außerhalb 11. entgegen § 12 Waren vor dem Kauf durch Käufer berühren
des zugewiesenen Standplatzes zu verteilen, lässt,
3. nicht mit dem Marktverkehr zusammenhängende gewerbli- 12. entgegen § 13 Abs. 2 aufgrund seines Verhaltens oder durch
che Tätigkeiten jeder Art auszuüben, den Zustand seiner Sachen Dritte schädigt, gefährdet oder
4. überlaut Ware anzupreisen und überlaute Vorträge zu halten, mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder
5. Megaphone und sonstige Tonträger zu verwenden, belästigt,
6. Hunde und andere Tiere auf den Markt mitzubringen, ausge- 13. entgegen § 13 Abs. 3 Ziff. 1 Waren im Umhergehen anbietet,
nommen Blindenhunde sowie Tiere, die aufgrund marktrecht- 14. entgegen § 13 Abs. 3 Ziff. 2 Werbematerial oder sonstige Ge-
licher Bestimmungen zugelassen und zum Verkauf auf dem genstände außerhalb des zugewiesenen Standplatzes verteilt,
Wochenmarkt bestimmt sind. 15. entgegen § 13 Abs. 3 Ziff. 3 nicht mit dem Marktverkehr zu-
7. sich bettelnd, hausierend oder betrunken während der Markt- sammenhängende gewerbliche Tätigkeiten auf dem Markt
zeiten auf dem Marktgelände aufzuhalten, ausübt,
16. entgegen § 13 Abs. 3 Ziff. 4 überlaut Ware anpreist und über-
§ 14 Reinigung und Sauberhaltung des Marktplatzes, laute Vorträge hält,
Abtransport der Abfälle 17. entgegen § 13 Abs. 3 Ziff. 5 Megaphone und sonstige Tonträ-
(1) Jede vermeidbare Verschmutzung der Marktanlage ist verboten. ger verwendet,
(2) Die Platzinhaber sind für die Reinhaltung des Standes und der da- 18. entgegen § 13 Abs. 3 Ziff. 6 Hunde und andere Tiere auf den
vor gelegenen Gänge und Fahrbahnen verantwortlich. Markt mitbringt,
(3) Es ist untersagt, Abfälle irgendwelcher Art in die Gänge, Straßen 19. entgegen § 13 Abs. 3 Ziff. 7 während der Marktzeiten auf dem
oder Verkaufsstände zu werfen oder von außen in den Marktbe- Markt bettelt, hausiert oder sich in betrunkenem Zustand
reich zu bringen. dort aufhält,
(4) Abfälle und Kehricht sind innerhalb des Standplatzes von dem 20. entgegen § 14 Abs. 1 - 4 den Vorschriften über Reinigung und
Standinhaber nach Marktschluss zusammenzufegen. Abfälle, Sauberhaltung sowie Abtransport der Abfälle zuwiderhan-
Kehricht, Leergut, Kisten, Kartons und sonstige Verpackungsma- delt.
terialien sind mitzunehmen. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 19 Abs. 1 Sätze 4 und 5 Thür-
KO mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 €geahndet werden.
§ 15 Ausschluss vom Marktverkehr (4) Verstöße gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen werden nach
Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Marktordnung kann der den jeweils hierfür geltenden Vorschriften geahndet.
Marktbenutzer für die Dauer des Markttages, bei wiederholten oder
besonders schweren Zuwiderhandlungen für eine befristete Zeit vom § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Markt ausgeschlossen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
der Marktordnung, insbesondere zur Vermeidung weiterer Zuwider- (2) Gleichzeitig werden die bisherige Marktordnung der Gemeinde Il-
handlungen gegen die Marktordnung, geboten erscheint. Im Übrigen feld vom 27.02.2002 und die Marktordnung der Gemeinde Neu-
kann die Erlaubnis gem. § 6 Abs. 5 widerrufen werden. stadt/Harz vom 01.03.2010 aufgehoben.
§ 16 Gebühren und Auslagen Harztor, den 08.11.2019
Für die Benutzung der zugewiesenen Standplätze sind Gebühren nach Klante
der Marktgebührensatzung der Gemeinde Harztor in ihrer jeweils gül- Bürgermeister
tigen Fassung zu entrichten und die der Gemeinde entstandenen Aus-
lagen anteilig zu erstatten. Ausfertigungsvermerk:
Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Gemein-
Seite 8AMTSBLATT der Gemeinde Harztor - HARZTOR INFORMATIONEN Nr. 01 • 29. Januar 20200
AMTLICHER TEIL
derates der Gemeinde Harztor sowie die Einhaltung des gesetzlich vor- Information der Friedhofsverwaltung zur Abschaffung
geschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet. der Friedhofsunterhaltungsgebühr
Bekanntmachungshinweis: In der Gemeinde Harztor ist die neue Friedhofsgebührensatzung in
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, Kraft getreten. In dieser wurden die Friedhofsunterhaltungsgebühren
die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, kön- für die Friedhöfe Niedersachswerfen und Herrmannsacker abgeschafft.
nen gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schrift- Die Jahresgebühr ist somit ab diesem Jahr nicht mehr zu zahlen. Bereits
lich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Ver- gezahlte Gebühren werden zurücküberwiesen. Erteilte Daueraufträge
stöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Bekanntmachung bitten wir zu löschen.
geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Harztor, den 08.11.2019
Gemeinde Harztor
Klante
Bürgermeister
ALLGEMEINER TEIL
Informationen zur AUSSCHREIBUNG –
GRÜNABFALLKARTE Bewirtschaftung Kiosk im Waldbad Ilfeld
Zur Gewährleistung der gastronomischen Versorgung der Gäste
+ 2020 des Waldbades in der Ortschaft Ilfeld schreibt die Gemeinde Harz-
tor die Bewirtschaftung des dortigen Kiosks aus.
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Auch in diesem Jahr ist die Grünabfallkarte+ wieder in der Kasse der 1. Die Badesaison ist vom 15.05. bis 15.09.
Gemeinde Harztor sowie in der Neustadt-Information erhältlich. Sie 2. Inventar ist vorhanden (erweiterbare Grundausstattung)
können die Grünabfallkarte+ auch online über „www.abfall-nordhau- 3. Mindestgebot für die zu zahlende Miete beträgt monatlich
sen.de“ anfordern. 100 Euro (zzgl. Betriebskosten nach Verbrauch)
Für einmalig 20,00 € pro Kalenderjahr können Privathaushalte ganz- 4. Regelmäßige Öffnungszeiten sind gem. den Öffnungszei-
jährig und so oft Sie wollen, an diversen Standorten im Landkreis Nord- ten des Waldbades einzuhalten
hausen Grünabfälle in haushaltsüblichen Mengen abgeben. Die Kar- 5. Bereits vorhandene gastronomische Erfahrungen sind
te ist personengebunden. Die Annahme der Grünabfälle erfolgt gegen wünschenswert
Vorlage der Grünabfallkarte in Verbindung mit einem gültigen Licht-
bildausweis. Auf der Karte wird das jeweilige Autokennzeichen des PK- Bei Interesse geben Sie bis zum 28.02.2020 ein Angebot mit kur-
W`s, mit dem die Anlieferung des Grünabfalles erfolgt, vermerkt. zem Bewirtschaftungskonzept bei der Gemeinde Harztor, Ilger-
straße 23 in 99768 Harztor in einem verschlossenen Umschlag mit
Den „Südharzer Biolandkompost“ können Sie einmal jährlich in haus- dem Vermerk „Ausschreibung Kiosk Waldbad Ilfeld“ ab.
haltsüblicher Menge auf dem Betriebshof der Stadtwerke Nordhausen Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an Fr. Winkler, Tel.
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Freitag 06.45 Uhr – 14.45 Uhr 06.45 Uhr – 14.45 Uhr Wir möchten Sie nochmals darauf hinweisen, dass seit dem 01.01.2020
Samstag - 10.00 Uhr – 12.00 Uhr für die Gemeinde Harztor nur noch folgende Bankverbindung gilt:
IBAN: DE84 8205 4052 0305 0083 58
- Ilfeld (Schröderstraße zwischen Schule und Skaterbahn)
- Neustadt / OT Osterode (Ecke Hauptstraße/Klostergasse)
BIC: HELADEF1NOR
Die alten Bankverbindungen der ehemaligen Gemeinden und jetzi-
März - November gen Ortschaften Neustadt, Harzungen und Herrmannsacker sind nicht
Freitag und Samstag 08.00 Uhr – 18.00 Uhr mehr gültig. Dies wurde Ihnen in den Harztor-Informationen im Jahr
2019 sowie in den Ihnen im letzten Jahr zugegangenen Abgabenbe-
Grünabfälle sind Baumschnitt (bis max. 10 cm Durchmesser), Hecken- scheiden bereits mitgeteilt. Im vorigen Jahr konnten die Überweisun-
schnitt, Strauchschnitt, Rasenschnitt, Laub, Pflanzenabfälle (Stauden, gen auf die alten Bankverbindungen noch durch die Kasse der Gemein-
Fallobst) etc. Davon ausgenommen sind Baumwurzeln sowie verunrei- de Harztor verbucht werden. Ab 01.01.2020 ist dies nicht mehr möglich,
nigter Grünabfall, z. B. mit Kunst-stoff, Glas, Metall, Sperrmüll u. ä. da die Konten zum Ende des Jahres 2019 geschlossen wurden. Für die
Angenommen wird Grünabfall in haushaltsüblichen Mengen (max. 1 Bürger, die eine Lastschrifteinzugsermächtigung für ihre Abgaben, wie
PKW-Anhänger bzw. 1 Container 1,5 m³ pro Anlieferung). Davon ausge- z. B. Grundsteuern, Hundesteuer u. ä. erteilt haben, ändert sich nichts.
nommen sind Baumwurzeln sowie mit Störstoffen verunreinigter Grün- Alle anderen können die Überweisungen ab sofort nur noch auf die
abfall (z. B. Kunststoffe, Glas, Metalle, Sperrmüll etc.) o. g. Bankverbindung vornehmen. Falls Sie einen Dauerauftrag er-
Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch bei: teilt haben, müssen Sie Ihre Bank bzw. Sparkasse über die Ände-
Landratsamt Nordhausen – Tel. 03631/9143-115 rung der Bankverbindung informieren und die Änderungen vor-
Südharzwerke Nordhausen – Tel. 03631/639-142 oder -150) nehmen lassen! Wir bitten Sie um Beachtung dieser Hinweise, damit
www.abfall-nordhausen.de Sie sich Unannehmlichkeiten und unnötige Kosten ersparen.
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