(Erweitertes) Führungszeugnis in der offenen Kinder- und Jugendarbeit und in der Arbeit des Kinderschutzbundes - Eine Arbeitshilfe

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(Erweitertes) Führungszeugnis in der
offenen Kinder- und Jugendarbeit und
in der Arbeit des Kinderschutzbundes
Eine Arbeitshilfe

                                       US1
Inhalt

Inhalt

1. Erweitertes Führungszeugnis zum Schutz von Kindern und Jugendlichen?

2. (Erweitertes) Führungszeugnis – wo ist was geregelt?

3. „Kinderschutz – etwas mehr muss sein“

Anhang
n Verfahren für den Umgang mit dem Vorwurf sexueller Übergriffe auf Kinder durch haupt- und
  ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen des Deutschen Kinderschutzbundes

n Konzept zum Schutz vor Missbrauch in den schwul-lesbischen Jugendzentren des SVLS e. V.

n Muster Erklärung für Mitarbeiter/-innen

n Muster Bestätigung zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt für die Beantragung eines
  erweiterten Führungszeugnisses gem. § 30a Abs. 2 Bundeszentralregister (BZRG)

n Muster Bestätigung der Einrichtung

n Antrag auf Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis

n Literaturliste

                                       Ein Download dieser Arbeithilfe ist als pdf-Datei möglich unter:
                                                               www.dksb-nrw.de | www.pjw-nrw.de

5.– Euro Versandkostenpauschale
1. Erweitertes Führungszeugnis zum Schutz von Kindern und Jugendlichen?

    D     die mediale Auseinandersetzung über die
          Fälle von Kindeswohlgefährdung einer-
    seits und die Missbrauchsskandale andererseits
                                                       Schulung, Selbstverpflichtung, Krisenleitfäden
                                                       usw. setzt, hat der Deutsche Kinderschutzbund
                                                       (DKSB LV) schon 1997 auf seiner Mitglieder-
    haben die Politik sowie die Kinder- und Jugend-    versammlung die Einholung eines Führungs-
    hilfe herausgefordert. Zum 1. Mai 2010 hat der     zeugnisses für Ehrenamtliche verbindlich
    Gesetzgeber im Bundeszentralregistergesetz         beschlossen.
    (BZRG) in §§ 30a und 31 die Grundlage für das
    sogenannte erweiterte Führungszeugnis ge-          Als einen Baustein zum Kinderschutz haben
    schaffen, das für Personen erteilt werden kann,    viele DKSB Ortsverbände damit positive Erfah-
    die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger      rungen gemacht, da die Ehrenamtlichen ihren
    Weise kinder- oder jugendnah tätig sind.           Verantwor tungsbereich und den des Trägers
                                                       gleichermaßen geschützt wie kontrolliert im
    Für hauptberufliche Fachkräfte in der Kinder-      positiven Sinne sehen. Eingeordnet in einen
    und Jugendhilfe gilt nach dem Grundgedanken        „Verhaltenskodex“ wird den ehrenamtlichen
    des § 72a SGB VIII (Persönliche Eignung) die       Mitarbeiter/-innen der Schutzauftrag für Kin-
    Prüfung der persönlichen Eignung bei der Wahr-     der und Jugendliche deutlich gemacht. Die The-
    nehmung der Aufgaben in der Kinder- und            matisierung sexueller Gewalt als Machtmiss-
    Jugendhilfe u. a. durch die Vorlage eines erwei-   brauch ist eine notwenige Aufgabe bei der
    terten Führungszeugnisses. Dies gibt auch Aus-     Schulung ehrenamtlichen Personals. Poten-
    kunft über die Verurteilungen von Sexualstraf-     tielle Täter können dadurch abgeschreckt wer-
    taten, die im untersten Strafbereich liegen. Um    den. Aber es ist zu beachten, dass ein erweitertes
    die Funktion des (erweiterten) Führungszeug-       Führungszeugnis kein Freibrief ist und als Instru-
    nisses zu verstehen, sind einige Hintergründe      ment alleine nur ungenügend den Schutzauf-
    und Zusammenhänge wichtig zu wissen und für        trag abdeckt. Dessen ungeachtet erweist sich
    die Einschätzung über die Notwendigkeit unab-      die Vorlage des (erweiterten) Führungszeug-
    dingbar. Dazu soll die vorliegende Arbeitshilfe    nisses für Ehrenamtliche als Qualitätskriterium
    dienen. Diskutiert wird bis dato die Notwen-       für die Aktivitäten des DKSB. Die vorliegende
    digkeit der Vorlage eines erweiterten Füh-         Arbeitshilfe soll die sachlichen Bedingungen
    rungszeugnisses für ehrenamtlich Tätige in der     um das Thema erweitertes Führungszeugnis
    Kinder- und Jugendarbeit. Aktuell soll diese       klären, beispielhaft die Gründe für das Einholen
    Frage auf Bundesebene u. a. im Zusammen-           eines Führungszeugnisses benennen, aber auch
    hang mit der Vorlage eines Kinderschutzge-         auf andere Instrumente zur Umsetzung des
    setzes geklärt werden.                             Schutzauftrages verweisen.

    Die fachlichen Stellungnahmen dazu geben           Für die Kinder- und Jugendhilfe wird das Span-
    unterschiedliche Sichtweisen und Empfehlun-        nungsverhältnis zwischen gesellschaftlicher
    gen wieder. Während der Bundesjugendring           Kontrolle und individueller Freiheit und die
    (s. Pressemitteilung des DBJR vom 27.04.2010,      Balance zwischen einer modernen Dienstleis-
    www.dbjr.de) sich eindeutig gegen diese Vor-       tungsorientierung und dem Wächteramt eine
    lage wehrt und auf eigene Instrumente der          Herausforderung bleiben.

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Erweitertes Führungszeugnis

2. (Erweiterte) Führungszeugnisse – wo ist was geregelt?

§ 30 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)               gung, diese zu verlangen. Eine Pflicht ergibt
„(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr voll-       sich für den freien Träger dann, wenn entspre-
endet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über           chende Vereinbarungen mit dem öffentlichen
den sie betreffenden Inhalt des Zentralregis-         Träger getroffen worden sind. Viele Vereinba-
ters erteilt (Führungszeugnis). Hat der Betrof-       rungen zum § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei
fene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch die-   Kindeswohlgefährdung) enthalten gleichzeitig
ser antragsberechtigt. Ist der Betroffene             auch Vereinbarungen zum § 72a SGB VIII.
geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher
Vertreter antragsberechtigt.“                         Von wem muss oder kann ein (erweitertes)
                                                      Führungszeugnis verlangt werden?
Im Zuge des KICK (Gesetz zur Weiterentwicklung        Wer nun die Personen sind, denen ein Füh-
des Kinder- und Jugendhilfegesetzes) im Okto-         rungszeugnis abzuverlangen ist, wurde mit der
ber 2005 wurde neben dem § 8a (Schutzauftrag          Einführung des § 72a SGB VIII heftig diskutiert.
bei Kindeswohlgefährdung) auch § 72a zur per-         Im Hinblick auf die Fachkräfte, die einen Ar-
sönlichen Eignung des Personals neu in das            beitsvertrag haben und sozialversicherungs-
SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) ein-         pflichtig beschäftigt sind, sind sich alle einig.
gefügt. Er lautet:                                    Dass diese Regelungen auch für weitere Berufs-
                                                      gruppen gelten, die im Kontakt mit Kindern
§ 72a SGB VIII - Persönliche Eignung                  und Jugendlichen stehen wie Hausmeister,
„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen       Tagesmütter etc., ist relativ unbestritten. Und
hinsichtlich der persönlichen Eignung im Sinn         legt man die o. g. Definition zugrunde, gilt das
des § 72 Abs. 1 insbesondere sicherstellen, dass      Gesetz auch für geringfügig Beschäftigte, also
sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln,      400-Euro-Kräfte. Aber wie verhält es sich mit
die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den       Honorarkräften, Praktikantinnen und Prakti-
§§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e      kanten, Übungsleiter/-innen, Gruppenleiter/-
oder 225 des Strafgesetzbuches verurteilt wor-        innen, Reisebegleiter/-innen, Personen im Frei-
den sind. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei         willigen Sozialen Jahr (FSJler) oder Zivil-
der Einstellung und in regelmäßigen Abständen         dienstleistenden? Was ist mit dem Ehemann
von den zu beschäftigenden Personen ein Füh-          der Tagesmutter, wenn sie Kinder in ihrem Haus-
rungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszen-          halt betreut? Fallen diese unter die Regelung?
tralregistergesetzes vorlegen lassen. Durch Ver-      Wenn ja, dann alle? Oder sollte ein bestimmter
einbarungen mit den Trägern von Einrichtun-           zeitlicher Umfang für Tätigkeiten im Hinblick auf
gen und Diensten sollen die Träger der öffent-        die Vorlage eines Führungszeugnisses festge-
lichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass die-      legt werden?
se keine Personen nach Satz 1 beschäftigen.“
                                                      Ein wesentliches Argument in dieser Diskussi-
Aufgrund der Systematik des § 72a SGB VIII sind       on war und ist: der Aufwand zur Vorlage eines
die Träger der freien Jugendhilfe nicht direkt        Führungszeugnisses und die damit verbunde-
gesetzlich zur Vorlage von Führungszeugnis-           nen bürokratischen Vorgänge.
sen verpflichtet. Aber, sie haben eine Berechti-

                                                                                                                  3
Mit dem gleichen Argument wird die Vorlage          werden. Insofern zielen die Vorgaben des § 72a
    des Führungszeugnisses für Ehrenamtliche von        SGB VIII auf einschlägige Vorstrafen ab, vor allem
    vielen abgelehnt und es wird betont, dass           im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle
    diese mit dem § 72a SGB VIII nicht erfasst wären.   Selbstbestimmung.
    (Im § 72 SGB VIII, der im Zusammenhang mit
    dem § 72a SGB VIII steht, ist die Rede von          Wenn dies als Ausgangslage für die Vorlage von
    „hauptberuflicher Beschäftigung“.)                  Führungszeugnissen gilt, ist die Frage erlaubt,
                                                        warum das Risiko bei einer Honorarkraft oder
    Im Hinblick auf die Gruppe der ehrenamtlich         einer ehrenamtlich tätigen Person geringer sein
    Tätigen wird noch dazu von vielen Organisa-         sollte als bei einer sozialversichert beschäftig-
    tionen darauf hingewiesen, dass es sowieso ein      ten Teilzeitkraft. Das Risiko pädosexueller
    schwieriges Unterfangen sei, Ehrenamtliche zu       Übergriffe und Gewalttaten lässt sich nicht an
    gewinnen und infolgedessen die Beantragung          der Art und dem Umfang der Beschäftigung
    und Vorlage eines Führungszeugnisses abschre-       festmachen. Insofern sollte nicht die Frage im
    ckende Wirkung für ein freiwilliges Engage-         Vordergrund stehen, ob es eine rechtliche Ver-
    ment haben werde.                                   pflichtung gibt, sondern was notwendig, sinn-
                                                        voll und machbar ist, um den Schutz von Kin-
    Angesichts dieser Diskussionen ist es notwen-       dern und Jugendlichen sicherzustellen. Dahin-
    dig, sich den Hintergrund für die Einführung        gehend hat der § 72a SGB VIII einen Aufforde-
    des § 72a SGB VIII zu vergegenwärtigen: Es gibt     rungscharakter, sich mit dem Thema auseinan-
    Menschen mit einer pädosexuellen Orientie-          derzusetzen.
    rung, die bezahlt oder ehrenamtlich Betäti-
    gungsfelder suchen, die ihnen den Kontakt mit       Sinnvoll ist es gerade auch im Kontext des
    Kindern und Jugendlichen ermöglichen. So ist        erweiterten Führungszeugnisses, sich die Straf-
    es in vielen Bereichen der Kinder- und Jugend-      rechtsparagraphen zu vergegenwärtigen, die
    hilfe, der Heimerziehung, der Schule, des Sports,   im § 72a SGB VIII aufgeführt sind:
    der Jugendverbandsarbeit etc. zu sexuellen
    Gewalttaten gegen Mädchen und Jungen                n § 171 StGB (Verletzung der Fürsorge- oder
    gekommen. Wie groß das Gefährdungspoten-              Erziehungspflicht)
    zial ist, darüber gibt es leider bis heute keine    n § 174 StGB (sexueller Missbrauch von Schutz-
    repräsentativen Zahlen, weil die sexualisierte         befohlenen)
    Gewalt durch Mitarbeiter/-innen gegenüber           n § 174b StGB (sexueller Missbrauch unter Aus-
    ihnen anvertrauten Kindern bisher nach wie            nutzung einer Amtsstellung) bis § 174c StGB
    vor, mehr oder weniger stark tabuisiert war. Um       (sexueller Missbrauch unter Ausnutzung
    den Schutz von Kindern und Jugendlichen in            eines Beratungsverhältnisses)
    Betreuungsverhältnissen besser als in der Ver-      n §176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern)
    gangenheit sicherzustellen und dem Schutz-          n § 177 StGB (sexuelle Nötigung und Verge-
    auftrag nach § 8a SGB VIII nachzukommen, soll         waltigung)
    Pädosexuellen der Zugang zu entsprechenden          n § 178 StGB (sexuelle Nötigung und Verge-
    Tätigkeitsbereichen erschwert bzw. verhindert          waltigung mit Todesfolge)

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Erweitertes Führungszeugnis

n § 179 StGB (sexueller Missbrauch wider-           b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche
  standsunfähiger Personen)                            Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder
n § 180 StGB (Förderung sexueller Handlungen           Ausbildung Minderjähriger oder
  Minderjähriger) bis 181a StGB                     c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b ver-
n § 182 StGB (sexueller Missbrauch von Jugend-         gleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu
  lichen)                                              Minderjährigen aufzunehmen.
n § 183 StGB (exhibitionistische Handlungen)        (2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erwei-
n § 184 StGB (Verbreitung pornographischer          terten Führungszeugnisses stellt, hat eine
  Schriften) bis 184f StGB                          schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die
n § 225 StGB (Misshandlung von Schutzbefoh-         Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom
  lenen)                                            Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraus-
                                                    setzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen
Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem          gilt § 30 entsprechend.“
Strafregister. Verurteilungen sind erst ab einer
Geldstrafe von über 90 Tagessätzen oder einer       Das erweiterte Führungszeugnis gilt für Perso-
Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten ver-      nen, die in kinder- und jugendnahen Bereichen
merkt. Dies führte zu Kritik, weil damit das Füh-   tätig sind, was über eine entsprechende Bestä-
rungszeugnis im Hinblick auf einschlägige Vor-      tigung des Trägers, des Vereins, der Einrichtung
strafen nur begrenzt aussagekräftig ist.            oder der Initiative nachgewiesen werden muss.
                                                    Der Gesetzgeber hat mit dem § 30a BZRG
Erweitertes Führungszeugnis                         explizit die Verbindung zu § 72a SGB VIII
Aufgrund der Kritik wurde am 14.05.2009 eine        geschaffen und gleichzeitig den möglichen
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes          Personenkreis auch auf ehrenamtlich Tätige
„Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszen-         ausgedehnt. Damit verbunden ist keine gesetz-
tralregistergesetzes“ (BZRG) vom Bundestag          lich vorgeschriebene Verpflichtung, ein erwei-
beschlossen und damit § 30a BZRG eingeführt,        tertes Führungszeugnis auch von Ehrenamt-
der seit 01.05.2010 gilt.                           lichen vorlegen zu lassen, aber es gibt Organi-
                                                    sationen eine Berechtigung dazu.
§ 30 a BZRG
Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis          Die Erweiterung des Führungszeugnisses bedeu-
„(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes   tet, dass nunmehr auch Straftaten im minder-
Führungszeugnis erteilt, wenn                       schweren Bereich im Führungszeugnis zu sehen
1. die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen       sind. Dies gilt aber nur für die Straftatbestände,
   unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vor-       die im § 72a SGB VIII aufgezählt sind sowie für
   gesehen ist oder                                 folgende §§ des StGB (Strafgesetzbuch):
2. dieses Führungszeugnis benötigt wird für         n § 232 StGB (Menschenhandel zum Zweck der
a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach          sexuellen Ausbeutung)
   § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch -       n § 233 StGB (Menschenhandel zum Zweck der
   Kinder- und Jugendhilfe                            Ausbeutung der Arbeitskraft)

                                                                                                                 5
n § 233a StGB (Förderung des Menschenhan-                                             Beantragen kann das erweiterte Führungs-
      dels)                                                                               zeugnis jede Person ab Vollendung des 14.
    n § 234 StGB (Menschenraub)                                                           Lebensjahres. Die Gebühren betragen 13 Euro,
    n § 235 StGB (Entziehung Minderjähriger)                                              wie für das „normale“ Führungszeugnis. Eine
    n § 236 StGB (Kinderhandel)                                                           Gebührenbefreiung ist den Kommunen bei
                                                                                          ehrenamtlich Engagierten empfohlen und wird
    Die Erweiterung des Führungszeugnisses um-                                            von den meisten auch praktiziert. Auch hierfür
    fasst auch Jugendstrafen von mehr als einem                                           ist eine entsprechende Bescheinigung der ent-
    Jahr wegen schwerer Sexualstraftaten. Neu ist                                         sendenden Organisation bei der Beantragung
    darüber hinaus, dass die genannten Verurtei-                                          vorzulegen. Die Bearbeitungszeit zwischen
    lungen sowie einschlägige Jugendstrafen zehn                                          Antragstellung und Überstellung wird derzeit
    Jahre im Zentralregister archiviert werden.                                           mit vier bis sechs Wochen angegeben.

    Mit anderen Worten: Sowohl das Führungs-                                              Wenn § 72a SGB VIII verpflichtend für den Trä-
    zeugnis wie das erweiterte Führungszeugnis                                            ger ist, kann er Neueinstellungen streng genom-
    können nur Auskunft über tatsächliche und                                             men erst vornehmen, wenn das erweiterte Füh-
    einschlägige Verurteilungen geben. Soviel, aber                                       rungszeugnis vorliegt und keine einschlägigen
    auch so wenig sagt ein (erweitertes) Füh-                                             Vorstrafen ausweist. Liegt bei der Einstellung das
    rungszeugnis aus. Beispielsweise Anzeigen, die                                        Führungszeugnis noch nicht vor, sollte für den
    nicht in Verfahren mündeten, eingestellte Ver-                                        Übergang eine Erklärung unterzeichnet wer-
    fahren, laufende Verfahren, Verfahren, die mit                                        den, dass die Einstellung vorbehaltlich der Vor-
    Freisprüchen geendet haben, werden im (erwei-                                         lage des erweiterten Führungszeugnisses
    terten) Führungszeugnis nicht ausgewiesen.                                            erfolgt. Wenn nun das erweiterte Führungs-
                                                                                          zeugnis Einträge nach den §§ 171 bis 236 StGB
    Wer macht was wann und was folgt daraus?                                              enthält, verbietet sich eine Einstellung oder
    Das (erweiterte) Führungszeugnis muss persön-                                         ehrenamtliche Beschäftigung. Das erweiterte
    lich gegen Vorlage des Personalausweises bei                                          Führungszeugnis gilt ab dem 1. Mai 2010 für alle
    der Meldebehörde beantragt werden und wird                                            Neuanstellungen oder neuen Beschäftigungen.
    an den/die Antragsteller/-in geschickt. Auch mög-                                     Von den bereits tätigen Mitarbeiterinnen und
    lich ist, das (erweiterte) Führungszeugnis online                                     Mitarbeitern sollte das erweiterte Führungs-
    zu beantragen; es muss aber persönlich gegen                                          zeugnis nach und nach bzw. im festgelegten
    Vorlage des Personalausweises abgeholt wer-                                           Wiedervorlage-Rhythmus eingefordert werden.
    den1. Für das erweiterte Führungszeugnis ist                                          Da sich ein (erweitertes) Führungszeugnis nicht
    eine Bestätigung der Organisation notwendig,                                          automatisch aktualisiert, sollte es zu weiteren
    dass die/der Antragssteller/-in im kinder- und                                        Verurteilungen kommen, schreibt § 72a SGB
    jugendnahen Bereich tätig ist (s.§30a Abs. 2 BZRG).                                   VIII vor, die Vorlage von Führungszeugnissen

    1   Behörden können in Ausnahmefällen ein erweitertes Führungszeugnis nach § 31 BZRG beantragen, wenn eine Aufforderung an den Betroffenen zur Vorlage
        nicht sachgemäß ist oder erfolglos blieb. In aller Regel muss nun aber jede Person ihr erweitertes Führungszeugnis selbst beantragen, auch in solchen Fällen, in
        denen bisher Behördenführungszeugnisse angefordert werden konnten, beispielsweise über die Landesjugendämter (s. Rundschreiben Nr. 11/2010 des LWL
        „Neues Führungszeugnis nach § 30 a BZRG für Beschäftigte in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen gem. § 45 SGB VIII der 1. Erziehungshilfe, sonstigen
        Einrichtungen mit Angeboten über Tag und Nacht und 2. Kindertageseinrichtungen vom 01.04.2010)

6
Erweitertes Führungszeugnis

in regelmäßigen Abständen zu verlangen. Der         sind zu beachten. Dazu gehört es, die Doku-
Gesetzgeber hat hierfür keine Zeiträume fest-       mente verschlossen aufzubewahren und genau
gelegt. Es scheint sich aber in der Praxis ein      zu regeln, wer Zugang und wer Zugriff darauf
Fünf-Jahres-Rhythmus durchzusetzen, insbe-          haben darf. Dies gilt im übrigen nicht nur für
sondere da, wo Vereinbarungen zwischen              (erweiterte) Führungszeugnisse, sondern für
öffentlichem und freiem Träger geschlossen          alle Dokumente und Unterlagen mit perso-
wurden.                                             nenbezogenen Daten von bezahlten oder
                                                    ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mit-
Bei bereits bestehenden Arbeitsverträgen be-        arbeitern. Die Aufbewahrung von Führungs-
gründen relevante Einträge in dem (erweiterten)     zeugnissen, Gesundheitsbelehrungen, etc. hat
Führungszeugnis die Beendigung des Arbeits-         immer in einem abschließbaren, geschlosse-
verhältnisses und eine fristlose Kündigung.         nem Schrank in einem abschließbaren Raum
                                                    zu erfolgen.
Besteht bereits ein Arbeitsvertrag, sind die Kos-
ten für das (erweiterte) Führungszeugnis vom        Es gibt Bedenken, ob alle Organisationen diesem
Arbeitgeber zu übernehmen. Bei Bewerbun-            Datenschutz im Zuge der Einführung des erwei-
gen können diese Kosten auch dem Bewer-             terten Führungszeugnisses Rechnung tragen
ber/der Bewerberin angelastet werden.               werden. Daher wird auf der gesetzgeberischen
                                                    Ebene geprüft, inwiefern weitere gesetzliche
Enthält nun das (erweiterte) Führungszeugnis        Regelungen zur vertraulichen Behandlung von
Einträge, die nicht die o.g. einschlägigen Straf-   (erweiterten) Führungszeugnissen sinnvoll sein
taten betreffen, muss der Träger, der Verein etc.   könnten. Viele Aussagen, die sich hier auf
im Einzelfall prüfen, ob die Vorstrafe eine Rele-   Arbeitgeber und bezahltes Personal beziehen,
vanz für die Tätigkeit hat. Arbeitsrechtlich ist    sind genauso auf ehrenamtliche Mitarbeiter/-
das Fragerecht bezogen auf Einträge im (erwei-      innen und ihre Träger, Vereine und Verbände
terten) Führungszeugnis zulässig.                   und Initiativen zu übertragen.

Wenn es keine Einträge im (erweiterten) Füh-        Da, wo es keine gesetzliche Verpflichtung nach
rungszeugnis gibt, steht dort„keine Eintragung“.    § 72a SGB VIII für Träger und Verbände gibt,
Wenn es Einträge gibt, sind dort all die §§ des     müssen konzeptionelle Antworten gefunden
Strafgesetzbuches genannt, nach denen eine          werden. Ausgangspunkt hierfür muss der
Verurteilung erfolgt ist. Diese Angaben müssen      Schutz der anvertrauten Kinder und Jugendli-
nun mit dem Katalog des § 72a SGB VIII und          chen sein und die Frage, mit welchen Maßnah-
den §§ 232 bis 236 StGB abgeglichen werden.         men das Risiko sexualisierter Gewalt verringert
                                                    werden kann. Erst dann ist die Frage zu bear-
Die Person, die das (erweiterte) Führungs-          beiten, wer ein Führungszeugnis bzw. ein erwei-
zeugnis erhalten hat, muss dem Arbeitgeber/         tertes Führungszeugnis vorlegen sollte. Hier-
der Organisation das Original oder eine Kopie       für sind klare, nachvollziehbare und transpa-
überlassen. Das Bundesdatenschutzgesetz und         rente Kriterien zu entwickeln.
die einschlägigen Datenschutzbestimmungen

                                                                                                              7
Zusammenfassung

    1. Festlegung von nachvollziehbaren, transpa-                                       5. Enthält das (erweiterte) Führungszeugnis
       renten Kriterien.                                                                   Einträge in Übereinstimmung mit den §§ des
                                                                                           Strafgesetzbuches, die im § 72a SGB VIII
    2. Angemessene Information der Mitarbeiter-
                                                                                           genannt sind, verbietet sich eine Einstellung
       schaft über die Neuregelungen und die Dar-
                                                                                           oder ehrenamtliche Beschäftigung.
       stellung und Thematisierung der Hinter-
       gründe.
                                                                                        6. Enthält das (erweiterte) Führungszeugnis
    3. Denjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-                                           nicht-einschlägige Einträge muss die Relevanz
       tern, die ein erweitertes Führungszeugnis                                           im Einzelfall geprüft und weitere Gespräche mit
       vorlegen sollen, muss sodann ein Bestäti-                                           der betroffenen Person geführt werden.
       gungsschreiben über das Vorliegen der
                                                                                        7. Da zwischenzeitlich begangene Straftaten
       Voraussetzungen nach § 30a BZRG ausge-
                                                                                           nicht automatisch gemeldet werden, soll die
       händigt werden und – bei ehrenamtlich Täti-
                                                                                           Vorlage des Führungszeugnisses regelmäßig
       gen – eine Bescheinigung über die ehren-
                                                                                           wiederholt werden (z. B. alle fünf Jahre). Es
       amtliche Mitarbeit bzw. den Wunsch danach.
                                                                                           ist auch möglich, sich eine Erklärung des
    4. Das (erweiterte) Führungszeugnis muss per-                                          Mitarbeiters, der Mitarbeiterin (hauptberuf-
       sönlich oder online bei der Meldestelle (Ein-                                       lich oder ehrenamtlich) unterzeichnen zu
       wohnermeldeamt) beantragt und persön-                                               lassen, dass gegen sie/ihn kein relevantes
       lich abgeholt und – sobald es überstellt ist –                                      Verfahren anhängig ist bzw. sie/er den
       dem Träger bzw. Verband vorgelegt werden.                                           Arbeitgeber/Träger zu informieren hat, falls
       (Der Träger bewahrt das Original oder eine                                          gegen sie oder ihn ein relevantes Verfahren
       Kopie unter Berücksichtigung des Daten-                                             anhängig werden sollte (s. Muster-Erklärung
       schutzes auf.)                                                                      Seite 16).

    3. „Kinderschutz – etwas mehr muss sein“

    D     ie in den letzten Jahren bekannt gewor-
          denen Übergriffe auf Kinder und Jugend-
    liche in Heimen, Pflegefamilien, Schulen und
                                                                                        Um Mädchen und Jungen nachhaltig vor sexu-
                                                                                        eller Gewalt und Ausbeutung zu schützen, bie-
                                                                                        ten öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe
    offenen Einrichtungen der Jugend- und der                                           eine Vielzahl niederschwelliger Hilfsangebote
    Behindertenhilfe sind keineswegs nur Einzel-                                        für Kinder und Jugendliche, Eltern und Erzie-
    fälle. Pädosexuelle1 suchen gezielt Orte, an                                        hende an (zum Beispiel Notrufstellen, Mäd-
    denen sie unter dem Deckmantel seriöser Ange-                                       chenhäuser, Fachberatungsstellen).
    bote Kontakt zu Opfern suchen. Der sexuelle
    Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von                                          Zur Palette präventiver Maßnahmen zum
    Kindern und Jugendlichen ist ein Vergehen an                                        Schutz junger Menschen gehört auch die Bei-
    Kindern, das unsere große Aufmerksamkeit for-                                       bringung eines (erweiterten) Führungszeug-
    dert.                                                                               nisses. Eine wichtige Maßnahme von vielen.

    1   Der Begriff Pädosexualität wird hier synonym zum Begriff der sexuellen Präferenz (Pädophilie) benutzt.

8
Erweitertes Führungszeugnis

Die Prävention gegen sexualisierte Gewalt an         2. Die gemeinsame Entwicklung von Ethik-
Mädchen und Jungen kann aber nur im Rahmen              Richtlinien, in denen Themen wie Sexualität,
eines umfassenden Präventionskonzeptes ihre             Kindheit und Jugend, professionelles Selbst-
Wirkung entfalten. Denn: Der sexuelle Miss-             verständnis und Umgang mit Macht im
brauch und die sexuelle Ausbeutung tritt meist          Gefälle zwischen Betreuer/-innen und Betreu-
nicht isoliert auf, sondern die Mehrzahl gefähr-        ten zwischen Berater/in und Ratsuchende/r
deter Kinder ist mehreren Gewaltformen aus-             besondere Beachtung erfahren, schafft Klar-
gesetzt. Im Sinne eines präventiven Kinder-             heit nach innen und außen und trägt zu einer
schutzes muss deshalb der Blick auf ein erwei-          bewussten Identifikation mit den Zielen und
tertes Führungszeugnis gelenkt, im Sinne eines          dem Leitbild des Trägers bei. Die regelmäßi-
stimmigen Gesamtkonzeptes aber erweitert                ge Reflektion und Diskussion dieser Ethik-
werden.                                                 Richtlinien ist ein wichtiger Beitrag zur Prä-
                                                        vention gegen Gewalt und sexuelle Ausbeu-
Diese Breite ist notwendig, um einerseits mög-          tung.
lichen Missbrauch in der Institution zu verhin-
dern bzw. Grenzüberschreitungen im Vorfeld           3. Im Rahmen von Arbeitsverträgen verpflichtet
zu begegnen und andererseits um verbindli-              der Arbeitgeber seine Mitarbeiter/-innen bei
che Handlungsketten für den Fall eines ver-             der Ausübung ihrer Tätigkeiten, das Wohl der
muteten oder gar erwiesenen Übergriffs zu               von ihnen betreuten Kindern im Sinne der
erarbeiten.                                             UN-Konvention über die Rechte des Kindes
                                                        und der Charta der Grundrechte der Euro-
Zehn Elemente eines Gesamtkonzeptes:                    päischen Union als vorrangig zu berücksich-
Die Organisation                                        tigen. Für unentgeltlich tätige Frauen und
1. Der Vorstand eines Vereins trägt Verantwor-          Männer empfiehlt sich eine vergleichbare
   tung für seine Mitarbeiter/-innen, die Umset-        Regelung. Bei der Umsetzung dieser Vorgaben
   zung der Zielen und die Zwecken der Orga-            stoßen Mitarbeiter/-innen auf institutionelle
   nisation und für das strategische Große und          Rahmenbedingungen, in denen angemes-
   Ganze. Er spricht sich im Rahmen seiner              sene Zeiten für Fortbildung, kollegiale Bera-
   Arbeit, sei es bei der Formulierung eines Leit-      tung und Personalführung eingeplant und
   bildes, von Organisationsgrundsätzen oder            gesichert sind.
   Betriebsvereinbarungen für eine größtmög-
   liche Offenheit und Sensibilität gegenüber        Strukturen, Netzwerke und Qualifizierung
   dem Problem der sexuellen Übergriffe und          4. Die Institutionen mitsamt ihren Mitarbei-
   des gewalttätigen Handelns in seinen Ein-            ter/-innen geben sich verbindliche Regeln,
   richtungen und Diensten aus. Durch die Fest-         die das Recht von Kindern, Jugendlichen
   legung klarer Verantwortungs- und Zustän-            und Erwachsenen auf sexuelle Selbstbe-
   digkeitsbereiche leistet er einen Beitrag            stimmung sichern. Bei Neueinstellungen
   zur Sicherheit im Handeln seiner Mitarbei-           dokumentieren die Mitarbeiter/-innen durch
   ter/-innen bei einem Verdacht auf Verstöße           Unterschrift ihren Willen, die Rechte des Kin-
   gegen die Rechte des Kindes.                         des zu wahren.

                                                                                                                 9
5. Eine verbindliche Handlungskette im Umgang           lichkeiten präventiv zu handeln und Opfern
        mit ersten Hinweisen auf einen sexuellen Miss-       schnelle Hilfe anbieten zu können. Die Gefahr
        brauch stärkt den Schutz der Kinder und              sexueller Übergriffe muss im Rahmen von
        Jugendlichen und gibt den Mitarbeiter/-innen         Mitarbeiter/-innen-Gesprächen, Fortbildun-
        und Mitarbeitern Sicherheit mit diesen.              gen, Teamsitzungen etc. Thema sein. Zu einem
        Geregelt ist hier u.a., dass bei Vorliegen eines     guten Netzwerk gehören Fachkräfte unter-
        begründeten Verdachts des sexuellen Miss-            schiedlicher Fachdisziplinen (Recht, Psycho-
        brauchs oder einer anderen Straftat die Vor-         logie, Sozialpädagogik etc.). Ihr Fachwissen fin-
        gesetzten einzuschalten sind. Bei einem Ver-         det Eingang in eine kollegiale Beratung und
        dacht von sexueller Gewalt in den eigenen            in die Weiterqualifizierung der Mitarbeiter/-
        Reihen ist verbindlich festgelegt, dass ein          innen.
        unabhängiger Fachdienst hinzugezogen wird.
        Notfallpläne geben da eine verbindliche Ori-       Die Mitarbeiter/-innen
        entierung vor, wo keine institutionellen Struk-    9. Bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
        turen das Handeln der hauptamtlichen Mit-             ist der professionelle Umgang mit Nähe und
        arbeiter/-innen regeln.                               Distanz von wesentlicher Bedeutung. Eine
                                                              Kultur des Hinsehens, Hinhörens und der
     6. Die Ausbildung der mit Kindern und Jugend-            Besprechung des Themas gehört nicht nur
        lichen arbeitenden Berufsgruppen ist hin-             in das Team der ehrenamtlichen und haupt-
        sichtlich einer Beschäftigung mit den The-            beruflichen Mitarbeiter/-innen, sondern auch
        men Sexualität, Sexualpädagogik, sexua-               in das Bewerbungsgespräch („Welche Bedeu-
        lisierte Gewalt unzureichend. Entsprechen-            tung hat für Sie die Nähe aber auch die Dis-
        de Fort- und Weiterbildungsangebote hält              tanz zum Kind/Jugendlichen?“) und in das
        die Institution vor; Mitarbeiter/-innen wer-          jährliche Mitarbeiter/-innen-Gespräch. „Nähe
        den angehalten, diese wahrzunehmen.                   und Distanz zu den Kindern“ wird zu einem
                                                              Schlüsselthema in der Mitarbeiterführung.
     7. Jungen und Mädchen in Not brauchen
        Ansprechpartner/-innen, an die sie sich ver-       10. In Einrichtungen und Diensten können
        trauensvoll wenden können. Hierzu bedarf               ehren- und hauptberufliche Mitarbeiter/-
        es Personen (z. B. in internen Anlauf- und             innen frühzeitig Veränderungen im Verhal-
        Beschwerdestellen, unabhängiger Beschwer-              ten der Kinder- und Jugendlichen feststel-
        deinstanz, Ombudstellen) zur Annahmen von              len und Hilfe anbahnen. Es bedarf der Ermu-
        objektiv festgestellten und subjektiv wahr-            tigung von Mitarbeiter/-innen, mit Auf-
        genommenen Missständen. Kinder und                     merksamkeit und ernsthafter Anteilnahme
        Jugendlichen werden auf diese Einrichtungen            Veränderungen im allgemeinen Verhalten
        und Dienste angemessen hingewiesen.                    wahrzunehmen, Grenzen des eigenen Han-
                                                               delns zu erkennen und Hilfe im Umgang
     8. Die Kooperation mit anderen Organisatio-               mit diesen Informationen zu suchen.
        nen der Kinder- und Jugendhilfe, der Schule
        und des Gesundheitswesen stärkt die Mög-

10
Erweitertes Führungszeugnis

Die gesamte Kinder- und Jugendhilfe in ihrer           tet sich nicht allein durch die Erfüllung formal-
Vielfalt an Leistungen u. a. in den Bereichen          juristischer Vorgaben – Beibringung eines
Kinder- und Jugendarbeit, Förderung der Erzie-         (erweiterten) Führungszeugnisses – sondern
hung in der Familie, von Kindern in Tagesein-          durch eine Kultur der Aufmerksamkeit gegen-
richtungen und der Kindertagespflege oder              über den Interessen und Rechten des Kindes.
auch der Hilfe zur Erziehung ist dem Schutz            Die Vorlage eines (erweiterten) Führungs-
der ihr anvertrauten Mädchen und Jungen ver-           zeugnisses ist in diesem Sinne bedeutsam, aber
pflichtet. Die Fürsorge und die Sicherstellung         gleichzeitig nur ein Baustein in einem Bündel
dieses Schutzes ist die Verpflichtung der Träger       von Maßnahmen, die auf den letzten Seiten
von Einrichtungen und Diensten. Diese entfal-          vorgestellt worden sind.

                                                                                          Anhang

Verfahren für den Umgang mit dem Vorwurf sexueller Übergriffe auf
Kinder durch haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen des Deutschen
Kinderschutzbundes (DKSB)

                                                       n Verfahrensregelungen für den Umgang mit
H     intergrund ist die Tatsache, dass Menschen,
     die im Kontakt mit Kindern ihre sexuelle
Befriedigung suchen, versuchen, sich den Zugang
                                                         dem Vorwurf sexueller Übergriffe auf Kinder
                                                         durch einen ihrer Mitarbeiter/ eine ihrer Mit-
über eine haupt- oder ehrenamtliche Arbeit zu            arbeiterinnen als verbindlich an.
sichern. Dieses kann generell auch bei einer Tätig-
keit beim Deutschen Kinderschutzbund (DKSB)            Grundsätze
der Fall sein. Daher ist der DKSB verpflichtet, sich   Orts-/Kreis- und Landesverbände des DKSB
aktiv mit dieser potentiellen Gefährdung von           haben die Verantwortung, Rahmenbedingun-
Kindern auseinanderzusetzen. Natürlich ist ein         gen für die Arbeit zu sichern. Für Vorstände –
100%iger Schutz nicht zu gewährleisten, den-           in ihrer Rolle als Arbeitgeber/-in – gelten folgen-
noch gibt es Strukturen und Bedingungen, die           de allgemeine Anforderungen, um sexuelle
die Gefahr von Übergriffen reduzieren bzw. einen       Übergriffe auf Kinder durch Mitarbeiter/-innen
präventiven Schutz ermöglichen. Die folgenden          des DKSB zu verhindern:
Regelungen gelten deshalb für alle haupt- und          n die Eignung des Personals ist vor Einstellung
ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen des DKSB.               intensiv zu prüfen; dazu gehört u.a. die Vor-
                                                          lage eines polizeilichen Führungszeugnisses
Alle Gliederungen des DKSB erkennen die fol-           n alle Beschäftigten des DKSB müssen sich den
genden                                                    Beschlüssen und Prinzipien der DKSB-Arbeit
n Grundsätze der Personalführung zur Verhin-              verpflichten und diese nachweisbar mittragen
   derung sexueller Übergriffe auf Kinder durch        n kollegiale Beratung und/oder Supervision ist
   Mitarbeiter/-innen und Mitarbeiter des DKSB            unabdingbare Voraussetzung für die Arbeit
   und                                                    mit Kindern im DKSB

                                                                                                                   11
n der Personalführung muss dem Aspekt poten-       n Treffen zeitgerechter Entscheidungen durch
       tieller sexueller Übergriffe auf Kinder beson-     die Verantwortlichen des Orts-/Kreisverbandes
       ders Rechnung getragen werden.                   n Bestimmung der Notwendigkeit, der Form
                                                          und des Umfanges externer Beratung und
     Verfahrensregeln                                     Unterstützung für den Orts- bzw. Kreisverband
     Die im folgenden aufgelisteten Anforderun-           (z. B. durch eine/n Fachberater/-in anderer Ein-
     gen im Umgang mit dem Vorwurf sexueller              richtungen, Gutachter/-in, Supervisorin/Super-
     Übergriffe auf Kinder durch Mitarbeiter/-innen       visor, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin etc.)
     des DKSB sind als Leitlinie für verantwortliche    n Bestimmung des Zeitpunkts, der Form und
     Vorstandsmitglieder bzw. Entscheidungsträ-           des Umfangs der Information an andere
     ger in Orts- und Kreisverbänden des DKSB zu          Organisationen (z. B. Paritätischer, Jugend-
     verstehen. Sie dienen in erster Linie der Eigen-     amt etc.);
     kontrolle durch den Orts- bzw. Kreisverband.       n schriftliche Kurzbeschreibung der Situation
                                                          - aus der Sicht des beteiligten Mädchens/Jun-
     Die Regeln für das Verfahren und den Umgang            gen und seiner Eltern/Hauptbezugspersonen
     haben das Ziel, Entscheidungen transparent,          - aus der Sicht der/des beteiligten Mitarbei-
     überprüfbar und nachvollziehbar zu machen.             terin/Mitarbeiters (Beschuldigte/r)
     Notwendig ist die Sicherung eines Verfahrens,        - aus der Sicht des Orts- bzw. Kreisverbandes
     das einen qualifizierten und der Institution         - aus der Sicht der übrigen Mitarbeiterschaft
     angemessenen Umgang mit dem Problem                n Zusammenstellung einer Konfliktmanage-
     gewährleistet. Alle vorgenommenen Schritte           ment-Gruppe mit Personen
     müssen schriftlich festgehalten werden.              - aus dem Vorstand des Orts- bzw. Kreisver-
                                                            bandes
     Inhalte dieser verbindlichen Verfahrungsreg-         - aus der Leitung der Einrichtung des Orts-
     lung sind:                                             bzw. Kreisverbandes
     n Festlegung der für den Orts- bzw. Kreisverband     - aus dem Landesverband und/oder exter-
       verantwortlich und kompetent handelnden              nen Organisationen oder
       Person für die Konfliktlösung                      - durch die Bestimmung einer Person als
     n die satzungsgemäße Verpflichtung des Orts-           Ansprechpartner/-in für Dritte
       bzw. Kreisverbandes, den Landesverband           n Darstellung und Begründung getroffener
       unverzüglich über die erhobenen Vorwürfe           Entscheidungen in Bezug auf:
       zu informieren                                     - das beteiligte Mädchen/den beteiligten Jun-
     n Vornahme der sofortigen institutionellen Tren-       gen und seine Eltern/Hauptbezugspersonen
       nung von therapeutischen Interventionen und        - die/den beteiligte/beteiligten Mitarbeite-
       Konfliktlösung (Rollenklärung, keine Über-           rin/Mitarbeiter/Beschuldigte/r)
       nahme beider Rollen)                               - die Einrichtung des Orts- bzw. Kreisverbandes
     n Festlegung der Zeitschiene, auf der alle not-      - die übrige Mitarbeiterschaft des Orts- bzw.
       wendigen klärenden Schritte terminiert wer-          Kreisverbandes
       den                                                - Weitergabe von Informationen an überge-
                                                            ordnete Organe

12
Anhang

  - Weitergabe von Informationen an Dritte             n Der Landesverband weist auf die satzungs-
  - die Hinzuziehung von externen Beratern               gemäße Verpflichtung für Orts- bzw. Kreis-
n eindeutige, unmissverständliche Darstellung            verbände, diesen frühestmöglich umfassend
  der Interessen des Orts- bzw. Kreisverbandes           über alle Ereignisse im Zusammenhang mit
  in Bezug auf die:                                      dem Vorwurf sexueller Übergriffe auf Kinder
  - Problematik sexueller Übergriffe auf Kinder          durch Mitarbeiter/-innen des Orts- bzw. Kreis-
    durch Mitarbeiter/-innen des DKSB                    verbandes zu informieren.
  - Konfliktlösung beim Vorwurf eines sexuel-          n Die Verantwortung sowohl für die Problema-
    len Übergriffes                                      tik als auch für die notwendigen Handlungs-
  - eigene Betroffenheit, d. h. Parteilichkeit, nach     schritte verbleibt beim Orts- bzw. Kreisver-
    pflichtgemäßer Abwägung vorliegender                 band.
    Informationen                                      .n Der Orts- bzw. Kreisverband hat sich an die Ver-
n Festlegung von Zielen für die Konfliktlösung            fahrensregelungen im Umgang mit dem Vor-
  für den Orts- bzw. Kreisverband als Arbeitge-           wurf sexueller Übergriffe auf Kinder durch
  ber, ggf. Leiterin/Leiter der Einrichtung als Ver-      Mitarbeiter/-innen des DKSB zu halten. Die
  antwortliche/Verantwortlicher für:                      dort genannten Punkte sind bis zu einem
  - die Mitarbeiterschaft des Orts- bzw. Kreis-           festgelegten Datum zu bearbeiten und die
    verbandes                                             Ergebnisse dem Landesverband unverzüglich
  - den Orts- bzw. Kreisverband als Mitglied des          zur Kenntnis zu geben.
    DKSB Landes- und Bundesverbandes                   n Der Landesverband bietet dem Orts- bzw.
  - den Orts- bzw. Kreisverband als Empfänger            Kreisverband Unterstützung in Form von Kon-
    öffentlicher oder privater Gelder                    fliktmanagement an. Er wird an der einzu-
n Regeln für den Umgang mit Informationen-               richtenden Konfliktmanagement-Gruppe teil-
  Schutz des beteiligten Mädchens/Jungen und             nehmen.
  seiner Eltern/Hauptbezugspersonen                    n Für alle Gespräche wird Vertraulichkeit ver-
  - Schutz der/des beteiligten Mitarbeiterin/Mit-        einbart. Von den Sitzungen sind Protokolle
    arbeiters (Beschuldigten)                            anzufertigen, die ebenfalls streng vertraulich
  - Schutz des Orts- bzw. Kreisverbandes und             behandelt werden.
    des DKSB insgesamt                                 n Der Landesverband wird satzungsgemäß den
  - Sicherung der Kommunikationswege (Ver-               Bundesverband informieren. Der Landesver-
    traulichkeitsvereinbarung bei allen Gesprä-          band bezieht in konkreten Fällen Stellung
    chen und schriftlichen Aufzeichnungen, kein          gegenüber Dritten nur in Absprache mit dem
    unüberwachter Fax-Versand)                           Orts- bzw. Kreisverband ab.

Die Landesverbände des DKSB haben beson-               In den Bundesländern, in denen kein Landes-
dere Verantwortung, wenn gegen eine Mitar-             verband besteht, übernimmt der Bundesver-
beiterin/einen Mitarbeiter eines Orts-/Kreis-          band diese Verpflichtung.
verbandes der Vorwurf sexueller Übergriffe auf
Kinder erhoben wird. Sie verpflichten sich auf
die Einhaltung folgender Regeln:                       (beschlossen auf der Mitgliederversammlung 1997/DKSB)

                                                                                                               13
Konzept zum Schutz vor Missbrauch im schwul-lesbischen Jugendzentrum
     des SVLS (Sozialverein für Lesben und Schwule) e. V.

     Z    ur Vorbeugung von missbräuchlichem Ver-
         halten gegenüber Jugendlichen und jungen
     Erwachsenen durch Fachkräfte und ehrenamt-
                                                        teil. Bestandteil dieser fünftägigen Qualifizie-
                                                        rungsmaßnahme sind auch rechtliche Grund-
                                                        lagen (u.a. StGB; SGB VIII § 8a), eine Auseinan-
     liche Mitarbeiter/-innen werden folgende Maß-      dersetzung mit missbräuchlichem Verhalten,
     nahmen ergriffen:                                  sowie dem notwendigen Verhalten in Ver-
                                                        dachtsfällen (unmittelbare Information an die
     1. (erweitertes) Polizeiliches Führungszeugnis     begleitende Fachkraft und die Geschäftsfüh-
     Alle hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen, die im     rung).
     Rahmen der Jugendarbeit des SVLS e.V. einge-
     setzt werden, legen alle zwei Jahre ein aktuel-    Monatlich treffen sich alle ehrenamtlichen Mit-
     les, erweitertes Führungszeugnis vor.              arbeiter/-innen zum Teamgespräch. Dieses wird
                                                        durch die Fachkraft begleitet und dient neben
     Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen und         der gemeinsamen Planung auch der gemein-
     Übungsleiter/-innen, die das 25. Lebensjahr        samen Reflexion. Die regelmäßige Teilnahme
     überschritten haben und im Rahmen der              ist für alle ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen
     Jugendarbeit des SVLS e. V. eingesetz werden,      verpflichtend.
     sowie alle Vorstandsmitglieder legen alle zwei
     Jahre ein aktuelles, erweitertes Führungszeug-     Ausgehend von diesen Teamgesprächen, Beob-
     nis vor.                                           achtungen der anderen ehrenamtlichen oder
                                                        hauptamtlichen Kräfte, eigenen Beobachtun-
     2. Anleitung, Schulung und Begleitung von          gen oder auf Wunsch der ehrenamtlichen Kraft
        ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen               selbst, finden begleitende Einzelgespräche statt,
     Eine Fachkraft ist zuständig für die Begleitung    sofern dies notwendig erscheint.
     von ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen und
     steht zu allen ehrenamtlichen Kräften im regel-    Alle ehrenamtlichen Kräfte, die jünger sind als
     mäßigen Kontakt. Beobachtungen der ande-           25 Jahren arbeiten grundsätzlich mindestens in
     ren hauptamtlichen Fachkräfte zu ehrenamtli-       Teams (mind. zwei Personen) oder zusammen
     chen Mitarbeiter/-innen werden der beglei-         mit einer hauptamtlichen Fachkraft.
     tenden Fachkraft im Rahmen der wöchent-
     lichen Teamgespräche oder bei Bedarf kurz-         Regelmäßig besucht die begleitende Fachkraft
     fristiger mitgeteilt.                              (auch ohne Voranmeldung) ehrenamtlich orga-
                                                        nisierte Angebote und reflektiert zusammen
     Vor Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit          mit den ehrenamtlichen Kräften die Beobach-
     findet ein ausführliches Einzelgespräch mit der    tungen.
     begleitenden Fachkraft zu den Beweggründen
     und Motivationen statt.                            Sozialverein für Lesben und Schwule e. V.
                                                        Teinerstraße 26 | 45468 Mülheim an der Ruhr
     Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen neh-        Telefon (02 08) 4 12 59 21 | Fax (02 08) 4 12 55 87
     men einmal an der jährlich stattfindenden Basis-   www.svls.de | info@svls.de | Gesprächspartner:
     schulung für ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen      Torsten Schrodt, Geschäftsführung.

14
Anhang

3. Begleitung, Supervision und Fortbildung         n ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen
   der hauptamtlichen Fachkräfte                     - die begleitende Fachkraft und zur
Die Dienst- und Fachaufsicht über alle haupt-          Kenntnis die Geschäftsführung
amtlichen Mitarbeiter/-innen obliegt der           n hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen
Geschäftsführung. Über deren Tätigkeit wacht         - die Geschäftsführung und zur
der Vorstand.                                          Kenntnis ein Vorstandmitglied
                                                   n der Geschäftsführung
Vor Einstellung erfolgt ein umfangreiches            - der gesamte Vorstand
Bewerbungsverfahren, bei dem auch eine ein-        Die jeweils zuständige Stelle hat die Aufgabe
gehende Klärung von Motiven bzgl. der Tätig-       dem Verdacht zu prüfen.
keit stattfindet. Die weitere Begleitung erfolgt
vor allem über wöchentliche Teamgespräche          Bis sich der Verdacht als haltlos erweist, wird die
und halbjährliche Einzelgespräche (Reflexions-     betreffende Kraft für die Tätigkeit in Kontakt
gespräche).                                        mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen
                                                   beurlaubt.
Private Kontakte mit jugendlichen Nutzer/-innen
der Angebote sind den hauptamtlichen Mitar-
beiter/-innen per Dienstanweisung untersagt.       Beschlossen: Vorstandssitzung am 30.07.2010/SVLS
Private Treffen mit jungen Erwachsenen (über       Sozialverein – Konzepte – Prävention Missbrauch
21 Jahren), die Angebote nutzen, sind im Vor-
feld im Team der hauptamtlichen Mitarbeiter/-
innen, hilfsweise mit der Geschäftsführung zu
reflektieren.

Regelmäßig besucht die Geschäftsführung
(auch ohne Voranmeldung) die Angebote und
reflektiert zusammen mit den Kräften die
Beobachtungen.

Zur Sensibilisierung nehmen alle hauptamt-
lichen Fachkräfte alle zwei Jahre an einer fort-
bildenden Supervision zum Thema „Missbrauch
und sexualisierte Gewalt“ teil. Die Supervision
führt eine Fachkraft der Spezialberatungsstelle
des Kinderschutzbundes in Duisburg durch.

4.Verhaltensregeln im Verdachtsfall
Im Verdachtsfall sind unmittelbar zu infor-
mieren bei:

                                                                                                         15
Muster

                                                           Erklärung

     Erklärung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters ----------------------------------------------------------------

     geb. am -----------------------------------

     Gegen mich ist kein Verfahren wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a,

     182 bis 184e, 225, 232 bis 236 des Strafgesetzbuches anhängig.

     Ich verpflichte mich hiermit, meinen Arbeitgeber/Träger

     ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------

     ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------

     sofort zu informieren, wenn ein Verfahren wegen Verstoßes nach den o. g. Paragraphen gegen

     mich eröffnet werden sollte.

     ------------------------------------------------------------------------------------------------------------
     Ort, Datum und Unterschrift

16
Anhang

Muster

                                                   Bestätigung
                                                     der Einrichtung

Frau/Herr -------------------------------------------------------------------------------------

wohnhaft in ----------------------------------------------------------------------------------

ist für den ---------------------------------------------------------------- (Träger) e. V.

ehrenamtlich tätig (oder: -------------------- wird ab dem -------------------- eine ehrenamtliche Tätig-

keit aufnehmen) und benötigt dafür ein erweitertes Führungszeugnis gem. § 30a Abs. 2b BZRG.

Aufgrund der ehrenamtlichen Mitarbeit wird hiermit gleichzeitig die Gebührenbefreiung

beantragt.

-----------------------------------------------------------------------------------
Ort und Datum

--------------------------------------------------------------------------------------
Stempel/Unterschrift des Trägers/Vorstandes/Geschäftsführung

                                                                                                                     17
Muster

     Name und Anschrift der Einrichtung bzw. Briefkopf

                                                        Bestätigung
     zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt für die Beantragung eines erweiterten Führungszeug
                    nisses gem. § 30a Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

     Hiermit wird bestätigt, dass die o. g. Einrichtung entsprechend § 72a SGB VIII die persönliche Eig-

     nung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Zwecke der Betreuung von Minderjährigen

     an Hand eines erweiterten Führungszeugnisses gem. § 30a Abs. 1 Nr. 2a BZRG zu überprüfen hat.

     Frau/Herr -------------------------------------------------------------------------------------

     geboren am: ------------------------------------- in: --------------------------------------

     ist hiermit aufgefordert, ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG zum Zwecke der

     Beschäftigung hier vorzulegen. Wir bitten um umgehende Übermittlung an den Antragsteller,

     da eine Beschäftigung erst nach erfolgter Überprüfung möglich ist.

     -----------------------------------------------------------------
     Ort und Datum

     ------------------------------------------------------------------
     Unterschrift/Stempel der Einrichtung/des Trägers

18
Anhang

Literaturhinweise zum Thema (erweitertes) Führungszeugnis
und zum Umgang mit sexualisierter Gewalt in Einrichtungen

www.agj.de
(s. Stellungnahme: Keine gesetzliche Erweiterung des § 72a SGB VIII auf ehren-
amtlich tätige Personen, 3./4. August 2010)

www.dbjr.de
(Stellungnahme des Bundesjugendrings zum erweiterten Führungszeugnis)

www.kvjs.de
(s. Publikationen zur Jugendhilfe: Der Schutzauftrag in der Offenen Kinder- und
Jugendarbeit, Hrsg.: AG Jugend Freizeitstätten Baden-Württemberg e. V., KVJS,
März 2009, PDF-Datei)

www.neue-wege-fuer-jungs.de
(Wuppertaler Appell 25. April 2010 „Experten fordern qualifizierte Hilfen für
männliche Opfer sexueller Gewalt!“)

www.praetect.de
(Modellprojekt des Bay. Landesjugendrings zur Prävention sexualisierter Gewalt
in der Kinder- und Jugendarbeit)

Braun, Gisela/Hasebrink, Marianne/Huxoll, Martina (Hrsg.): Pädosexualität ist
Gewalt – (Wie) Kann die Jugendhilfe schützen? - Weinheim 2003

Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter: Handlungsrahmen für
den Umgang mit Sexueller Gewalt in Einrichtungen. Beschlossen auf der 104.
Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom
23. bis 25. April 2008 in Chorin

Conen, Marie-Luise: Institutionen und sexueller Missbrauch. In Bange/Körner
(Hg.) Handwörterbuch Sexueller Missbrauch. Göttingen 2002, S. 196 - 202

Enders, Ursula: Das geplante Verbrechen. Sexuelle Ausbeutung durch Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter aus Institutionen, Köln 2002

Kroll, Sylvia/Meyerhoff, Fred/Sell, Meta (Hrsg.): Sichere Orte für Kinder. Hand-
lungsmodel zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor pädophilen Über-
griffen in Offenen Freizeiteinrichtungen. Stuttgart 2003, Bund der Jugendfarmen
und Aktivspielplätze e. V.

Paritätischer Gesamtverband: Machtmissbrauch – Sexualisierte Gewalt gegen
junge Menschen in Einrichtungen sozialer Arbeit (Arbeitstitel); Berlin, erscheint
Ende 2010

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Impressum
Herausgeber
Paritätisches Jugendwerk NRW
Loher Straße 7
42283 Wuppertal
www.pjw-nrw.de

Deutscher Kinderschutzbund LV NRW e. V.
Hofkamp 102
42103 Wuppertal
www.dksb-nrw.de

Autor/Autorinnen
Friedhelm Güthoff
Martina Huxoll
Ulrike Werthmanns-Reppekus

Layout
Der Paritätische Landesverband NRW
Öffentlichkeitsarbeit

                                      September 2010
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