Europäisches Reformpaket - EU-Kommission macht Vorschläge zur Stärkung des Bankensektors
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BaFin Journal Informationen der Bundesanstalt Dezember 2016 für Finanzdienstleistungsaufsicht Europäisches Reformpaket EU-Kommission macht Vorschläge zur Stärkung des Bankensektors Seite 30 © iStockphoto.com/goir Insurtechs OTC-Derivate Aufsichtsräte Innovative Unternehmen Besicherungspflicht für Anforderungen an die mischen nicht zentral abgewickelte Aufsichtsratsmitglieder Versicherungswirtschaft auf Kontrakte von Versicherern Seite 16 Seite 35 Seite 18
Dezember 2016 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Themen 4 Kurz & Aktuell 4 Konzentrationsrisiken KF/WM 4 Sicherungsvermögen VP 5 Institutsvergütungsverordnung KF © Wendering/BaFin 5 Wertpapierprospekte WM 6 Abschirmungsgesetz KF 6 Insiderinformationen WM 7 MiFID II / MiFIR WM 7 IT-Aufsicht KF 7 Haushaltsplan ÜG Verbraucherschutzforum 7 Wichtige Termine ÜG 8 OTC-Derivate WM BaFin trifft sich mit Akteuren des Verbraucher- 9 Prospekte WM schutzes im Finanzsektor 9 Institutssicherung KF Seite 21 10 Transparenz KF 10 Vergütung KF 11 Risikopositionen KF 11 Interner ratingbasierter Ansatz KF 12 Systemrelevanz KF/VP 26 Verbraucher 12 Zahlungsverkehr KF 13 Rechnungslegung WM 26 Warnungen: Betrug im Namen der BaFin ÜG 13 Ratingagenturen WM 27 Finanzielle Differenzgeschäfte WM 14 Europäische Ratingplattform WM 27 Versicherungsvertrieb VP 14 Finanzielle Gegenparteien WM 28 Insolvenz WM 14 Solvency II VP 28 Entschädigung WM 15 Weitere internationale Konsultationen ÜG 29 Abwicklung unerlaubter Geschäfte ÜG 16 Aufsicht 30 Internationales 16 Insurtechs VP 30 Europäisches Reformpaket KF 18 Aufsichtsräte VP 35 OTC-Derivate WM 21 Verbraucherschutzforum ÜG 23 Praxisforum ÜG 40 Bekanntmachungen In Artikeln mit diesem Zeichen finden Sie Informationen zum Verbraucherschutz. In der Rubrik Verbraucher lesen Sie Warnungen und aktuelle Kurzmeldungen dazu. KF = Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute; VP = Versicherer und Pensionsfonds; WM = Wertpapierfirmen und Märkte; ÜG = Übergreifendes 2
Dezember 2016 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Editorial Liebe Leserinnen und Leser, Der Beitrag ab Seite 18 wirft einen Blick auf die Mitglieder der Verwal- um die Widerstandsfähigkeit der tungs- und Aufsichtsorgane von Banken weiter zu stärken und die Versicherern, die seit einigen Jahren Finanzstabilität zu erhöhen, hat unter Aufsicht der BaFin stehen. Um die Europäische Kommission ein ihrer wichtigen Aufgabe gewachsen umfassendes Paket von Reformvor- zu sein, müssen die Mitglieder hohe schlägen vorgelegt. Es enthält Vor- Anforderungen an die Eignung und © Schafgans DGPh/BaFin schläge zur Änderung der Eigen- Zuverlässigkeit erfüllen. Diese sind mittelverordnung und -richtlinie in einem Merkblatt konkretisiert, das CRR und CRD IV, der Sanierungs- die BaFin nun neu gefasst hat. Es und Abwicklungsrichtlinie und der soll außerdem dazu beitragen, die Verordnung über einen einheit- Effizienz der Aufsichtsräte zu ver- lichen Abwicklungsmechanismus. bessern. Der C overbeitrag ab Seite 30 gibt Dr. Sabine Reimer, einen Überblick über die Pläne der Auf Seite 21 und Seite 23 schließlich Leiterin Kommunikation Kommission. finden sich zwei interessante Ver- anstaltungsberichte. Beim vierten Ganz aktuell ist ein anderes wich- Verbraucherschutzforum der BaFin tiges Reformvorhaben nun zum diskutierten Ende November Ver- Abschluss gekommen: die Besi- treter von Ministerien und Verbrau- cherungspflicht für nicht zentral cherschutzorganisationen, aus der abgewickelte Transaktionen von Wirtschaft sowie der deutschen und OTC-Derivaten. Eine entsprechen- europäischen Aufsicht über S tatus de Delegierte Verordnung ist heute quo und Zukunft des Verbraucher- im Amtsblatt der EU veröffentlicht schutzes am Finanz- und Kapital- worden. Die Beitrag ab Seite 35 be- markt. Zudem veranstaltete die schreibt die Regelungen im Detail. BaFin Mitte November bereits zum 13. Mal ihr Praxisforum Wirtschafts- Veränderungen zeichnen sich auch in kriminalität und Kapitalmarkt. Im der Versicherungswirtschaft ab: Wie Fokus standen die Themen Markt- in anderen Teilen der Finanzbranche manipulation, Cyberkriminalität und schreitet die Digitalisierung dort ste- unerlaubte Geschäfte von Pfandleih- tig voran. Seit einiger Zeit machen häusern. innovative Start-up-Unternehmen von sich reden: die „Insurtechs“. Eine interessante Lektüre wünscht Der Beitrag ab Seite 16 erläutert, in- Ihnen wiefern sie sich von den etablierten Versicherern unterscheiden und wie die Entwicklung aus Sicht der Auf- sicht zu bewerten ist. Dr. Sabine Reimer 3
Dezember 2016 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Kurz & Aktuell Kurzmeldungen zu nationalen und internationalen Neuerungen, Rundschreiben, Konsultationen und andere Veröffentlichungen © iStockphoto.com/Oxford Konzentrationsrisiken Sicherungsvermögen BaFin veröffentlicht Rundschreiben zu Risikopositionen BaFin-Rundschreiben zur Führung des Verzeichnisses. gegenüber Schattenbankunternehmen Konsultation für Solvency-II-Unternehmen KF/WM Banken und Wertpapierfirmen sind ver- VP Die BaFin hat die Neufassung ihres Rundschrei- pflichtet, das Konzentrationsrisiko angemessen zu bens zur Aufstellung und Führung des Vermögens- erfassen und zu steuern, das ihnen aus Risikoposi- verzeichnisses und zur Aufbewahrung des Siche- tionen gegenüber Schattenbankunternehmen er- rungsvermögens veröffentlicht. Es richtet sich an alle wächst. Welche Methodik sie dabei im Rahmen ihrer Unternehmen, die zum Erstversicherungsgeschäft internen Regeln und Verfahren anwenden sollen, hat zugelassen sind und die unter die Vorschriften für die BaFin nun in einem Rundschreiben festgelegt, kleine Versicherungsunternehmen fallen (§§ 212 bis das sie im Sommer konsultiert hatte. Es setzt ent- 217 Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG), sowie an sprechende Leitlinien der Europäischen Bankenauf- deutsche Pensionskassen und -fonds. sichtsbehörde EBA um. Das Rundschreiben wird am 1. Januar 2018 in Kraft Das Rundschreiben enthält insbesondere Kriterien treten. Bis dahin gilt weiterhin die bisherige F assung. für die Festsetzung einer geeigneten Gesamtober- grenze für Risikopositionen gegenüber Schatten- Rundschreiben für Solvency-II-Unternehmen bankunternehmen, die außerhalb eines Regelungs- rahmens Banktätigkeiten ausüben, sowie von Zudem hat die BaFin den Entwurf eines neuen Rund- Obergrenzen für einzelne Risikopositionen gegen- schreibens zum Sicherungsvermögen für Solvency-II- über solchen Schattenbankunternehmen. Es tritt am Unternehmen zur Konsultation gestellt. Es soll das 1. Januar 2017 in Kraft. n Rundschreiben zur Aufstellung und Führung des 4
Dezember 2016 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Vermögensverzeichnisses und zur Aufbewahrung des ursprünglich geplant, Anfang des Jahres in Kraft Sicherungsvermögens ersetzen, das im Zuge der treten. Umsetzung der Solvency-II-Richtlinie überarbeitet werden muss. Stellungnahmen nimmt die BaFin bis Noch vor Weihnachten will die BaFin aber einen zum 4. Januar 2017 entgegen. neuen Entwurf der InstitutsVergV-Novelle veröf- fentlichen. Die Änderungsverordnung soll dann im Das neue Rundschreiben wird sich ausschließlich an Februar 2017 erlassen und ins Bundesgesetzblatt Solvency-II-Unternehmen richten, die unter Aufsicht eingestellt werden. der BaFin stehen. Es soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Bis dahin können Solvency-II-Unternehmen Verworfene Änderungen ihre Sicherungsvermögensverzeichnisse weiterhin anhand der Vordrucke im bisherigen Rundschreiben Hintergrund der Verzögerung ist, dass mit Blick auf erstellen. die Überarbeitung der europäischen Eigenmittelricht- linie (Capital Requirements Directive IV – CRD IV) Hintergrund: VAG-Novelle und nach Auswertung der Stellungnahmen zur Kon- sultation zwei ursprünglich vorgesehene Änderungen Anlass der Neuerungen ist, dass die Regelungen an nun doch nicht realisiert werden sollen. Stattdessen die VAG-Novelle angepasst werden müssen (siehe wird zunächst die weitere Entwicklung bei den ge- BaFinJournal April 2015). Dieses hat die Kapitalanla- meinschaftsrechtlichen Vorgaben abgewartet. gevorschriften geändert. Es unterscheidet zwischen Solvency-I- und Solvency-II-Unternehmen und So soll die Risikoträger-Identifizierungspflicht nun macht unterschiedliche Vorgaben für die Anlage des nicht mehr auf alle Institute erweitert werden, wie Sicherungsvermögens. n noch in § 3 Absatz 2 des Konsultationsentwurfs vor- gesehen. Außerdem sind nachgeordnete Institute, die bereits unter die sektorspezifischen Vergütungs- vorschriften der Richtlinie über die Verwalter alter- nativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) oder der Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen Links zum Thema in Wertpapieren (OGAW-V-Richtlinie) fallen, nicht in den Geltungsbereich der Gruppen-Vergütungsstra- Neues Rundschreiben tegie einzubeziehen, wie es nach § 27 des Konsulta- www.bafin.de » Recht & Regelungen tionsentwurfs zunächst geplant war. n » Aufsichtspraxis Konsultation www.bafin.de » Recht & Regelungen » Konsultationen Wertpapierprospekte BaFin veröffentlicht Auslegungsschreiben zur Gestattung der Erstellung in englischer Sprache WM Die BaFin hat ein Auslegungsschreiben veröf- fentlicht, in dem sie konkretisiert, unter welchen Institutsvergütungs- Voraussetzungen Prospekte für Wertpapiere, die ausschließlich in Deutschland öffentlich angeboten verordnung werden oder zu einem organisierten Markt zuge- lassen sind, in englischer Sprache erstellt werden Novelle tritt voraussichtlich erst im März in Kraft dürfen. KF Die Änderungsverordnung zur Institutsver- Grundsätzlich gilt gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 Wert- gütungsverordnung (InstitutsVergV) wird vor- papierprospektgesetz (WpPG), dass solche Pros- aussichtlich erst am 1. März 2017 und nicht, wie pekte in deutscher Sprache zu erstellen sind. Die 5
Dezember 2016 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen aFin kann dem Prospektersteller auf Antrag je- B Insiderinformationen doch gestatten, eine Sprache zu verwenden, die in internationalen Finanzkreisen gebräuchlich ist, also BaFin wird ESMA-Leitlinien zum Aufschub der Englisch. Offenlegung und zu Marktsondierungen erfüllen Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gemäß WM Die BaFin hat der Europäischen Wertpapier- § 19 Absatz 2, 3 und 4 WpPG dürfen Emittenten die und Marktaufsichtsbehörde ESMA mitgeteilt, dass Prospekte hingegen in englischer Sprache erstel- sie den Leitlinien zur Offenlegung von Insiderinfor- len, ohne dass sie dazu eine Gestattung der BaFin mationen sowie zu Marktsondierungen (siehe benötigen. n BaFinJournal November 2016) nachkommen wird. Offenlegung von Insiderinformationen Linkempfehlung zum Thema Das Auslegungsschreiben finden Die Leitlinien zur Offenlegung von Insiderinforma- Sie unter: tionen zieht sie somit im Rahmen ihrer Verwaltungs- www.bafin.de » Recht & Regelungen praxis zur Konkretisierung der Voraussetzungen » Aufsichtspraxis heran, die gemäß Artikel 17 Absatz 4 Marktmiss- brauchsverordnung erfüllt sein müssen, damit ein Emittent Insiderinformationen verzögert veröffent- lichen darf. Abschirmungsgesetz Dies ist dann der Fall, wenn der Emittent berechtig- BaFin veröffentlicht Auslegungshilfe te Interessen hat, die von einer unverzüglichen Of- fenlegung der Insiderinformationen wahrscheinlich KF Die BaFin hat in Zusammenarbeit mit der beeinträchtigt würden. Die Leitlinien enthalten eine Deutschen Bundesbank eine Auslegungshilfe zum nicht abschließende Liste solcher Interessen sowie Abschirmungsgesetz erstellt (siehe dazu auch von Fällen, in denen der Aufschub der Offenlegung BaFinJournal Februar 2016). von Insiderinformationen geeignet ist, die Öffentlich- keit irrezuführen. Die Auslegungshilfe befasst sich mit Fragen, die ins- besondere von Seiten der Institute bei deren Risiko- Marktsondierungen analyse im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) aufgekommen und von Die Leitlinien zu Marktsondierungen beziehen sich grundsätzlicher Bedeutung sind. Überdies bietet auf die Kommunikation zwischen dem Verkäufer ei- sie zum einen den Instituten Anhaltspunkte für die nes Finanzinstruments und potenziellen Anlegern Durchführung ihrer Risikoanalyse und die Etablie- vor der Ankündigung des eigentlichen Geschäfts. rung einer angemessenen Compliance-Struktur und Bei Marktsondierungen gemäß Artikel 11 Marktmiss- zum anderen den Strafverfolgungsbehörden Orien- brauchsverordnung soll das Interesse potenziel- tierung bei der strafrechtlichen Bewertung von Sach- ler Anleger an einem möglichen Geschäft, dessen verhalten, die damit im Zusammenhang stehen. preislicher Ausgestaltung und dessen Umfang abge- schätzt werden. BaFin und Deutsche Bundesbank haben bei der Er- stellung der Auslegungshilfe die bisherige aufsicht- Es kann dabei gegebenenfalls zur Weitergabe von liche Praxis berücksichtigt. n Insiderinformationen kommen. Wenn die an der Marktsondierung beteiligten Personen die Doku- mentationspflichten beachten, die unter anderem in Linkempfehlung zum Thema den Leitlinien enthalten sind, ist in der Regel davon Die Auslegungshilfe finden Sie unter: auszugehen, dass sie Insiderinformationen befugt www.bafin.de » Recht & Regelungen weitergegeben haben. Insofern wird die BaFin die » Aufsichtspraxis Einhaltung der Vorgaben zu Marktsondierungen bei ihren Insideruntersuchungen berücksichtigen. n 6
Dezember 2016 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen MiFID II / MiFIR Agenda BaFin-Workshop zu markt- und transparenzbezogenen Themen Wichtige Termine WM Am 16. Februar 2017 veranstaltet die BaFin in ihrer Frankfurter Liegenschaft von circa 10 bis 16 Uhr im Dezember 2016 / einen Workshop zum Thema: „MiFID II und M iFIR: Januar 2017 Marktinfrastruktur und Transparenz“. Geplant sind Vorträge zu markt- und transparenz- 15. Dez. BaFin-Workshop bezogenen Themen zur europäischen Finanzmarkt- Transparenzpflichten richtlinie (Markets in Financial Instruments für MTF-Emittenten, Directive II – MiFID II) und -verordnung (Markets in Frankfurt a. M. Financial Instruments Regulation – MiFIR), beispiels- 15. Dez. ESRB GB, weise zur systematischen Internalisierung und zu den Frankfurt a. M. Ausnahmen von den Transparenzpflichten für Waiver. Das detaillierte Programm wird die BaFin Anfang Januar auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Ab 8. Jan. GHoS, Basel diesem Zeitpunkt ist auch eine Anmeldung über das 10. Jan. Neujahrspresse- Internet möglich. n empfang der BaFin, Frankfurt a. M. 13. Jan. EIOPA MB, IT-Aufsicht Frankfurt a. M. BaFin-Informationsveranstaltung für Banken 14.-18. Jan. IAIS Committees, am 16. März 2017 La Joila 21. Jan. Börsentag KF Die BaFin möchte Vertreter von Banken, IT- (BaFin-Infostand), Dienstleistern und Verbänden sowie Wirtschafts- Dresden prüfer, die sich für Themen rund um die IT-Aufsicht bei Banken interessieren, daran erinnern, sich den 26. Jan. ESMA BoS, Paris 16. März 2017 vorzumerken. Wie in der November- Ausgabe des BaFinJournals angekündigt, wird sie an 30./31. Jan. EIOPA BoS, diesem Tag erneut eine entsprechende Veranstaltung Frankfurt a. M. ausrichten. Weitere Einzelheiten und Informationen zur Anmeldung gibt die BaFin noch bekannt. n Haushaltsplan BaFin veröffentlicht Überblick über geplante Einnahmen und Ausgaben 2017 ÜG Die BaFin hat ihren Haushaltsplan 2017 veröf- fentlicht, in dem die geplanten Einnahmen und Aus- gaben verzeichnet sind. Zudem veröffentlichte sie einen gesonderten Haushaltsplan für den Bereich Enforcement. n 7
Dezember 2016 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Internationale Meldungen Auf einen Blick Internationale Behörden OTC-Derivate und Gremien Europäischer Gesetzentwurf zur Sanierung und Abwick- lung Zentraler Gegenparteien. Überprüfung von EMIR ESAs European Supervisory Authorities WM Als Reaktion auf die Finanzkrise wurde mit Europäische Aufsichts- der Europäischen Marktinfrastrukturverordnung behörden (European Market Infrastructure Regulation – EMIR) die Pflicht eingeführt, standardisierte außerbörsliche EBA European Banking Authority Derivategeschäfte (OTC-Derivate) über eine Zentrale Europäische Banken- Gegenpartei zu clearen. Dies verringert zwar die An- aufsichtsbehörde steckungsgefahren beim Ausfall einer Bank und hat die Finanzmärkte somit robuster gemacht. Zugleich EIOPA European Insurance and sind dadurch jedoch die Zentralen Gegenparteien Occupational Pensions und die Abhängigkeit der Finanzmarktteilnehmer von Authority ihnen stark gewachsen. Dies führt wiederum zu er- Europäische Aufsichts- höhten Risiken für die Finanzmarktstabilität im Falle behörde für das Versiche- des Ausfalls einer Zentralen Gegenpartei. rungswesen und die betrieb- liche Altersversorgung Um diesen Risiken zu begegnen, hat die Europäische Kommission nun einen Gesetzentwurf für ein Sanie- ESMA European Securities and rungs- und Abwicklungsregime veröffentlicht. Die ge- Markets Authority plante Verordnung soll gewährleisten, dass auch im Europäische Wertpapier- Sanierungs- und Abwicklungsfall die Funktionen der und Marktaufsichtsbehörde Zentralen Gegenpartei aufrechterhalten werden, die für den Finanzmarkt kritisch sind. FSB Financial Stability Board Finanzstabilitätsrat Er enthält zum einen Regelungen zu Sanierungs- und Abwicklungsmaßnahmen, die das Glattstellen offe- BCBS Basel Committee on ner Positionen und den Ausgleich ungedeckter Ver- Banking Supervision luste ermöglichen, die beim Ausfall von Clearing-Mit- Basler Ausschuss für gliedern – das sind in der Regel Banken – entstehen Bankenaufsicht (Default Losses). Zum anderen schlägt die Kommis- sion Regelungen zu Sanierungs- und Abwicklungs- IAIS International Association of maßnahmen vor, die auch solche Verluste ausglei- Insurance Supervisors chen können, die durch den operativen Betrieb einer Internationale Vereinigung Zentralen Gegenpartei entstehen können, beispiels- der Versicherungsaufsichts- weise durch IT-Störungen oder Fehler bei der Verwal- behörden tung oder Anlage der Sicherheiten, die die Clearing- Mitglieder zu leisten haben (non-Default Losses). IOSCO International Organization of Securities C ommissions Überprüfung von EMIR Internationale Organisation der Wertpapieraufsichts- Die Kommission veröffentlichte zudem einen B ericht behörden zu EMIR, in dem sie Stellungnahmen von Markt- teilnehmern zur Implementierung der Verordnung 8
Dezember 2016 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern, sich über den Kapitalmarkt zu finan Links zum Thema zieren. Gesetzentwurf Der Vorschlag soll nun in eine Prospektverordnung www.ec.europa.eu münden, die die Prospektrichtlinie von 2003 er- Bericht zu EMIR setzen soll. Die geplante Verordnung ist Teil der www.ec.europa.eu Kapitalmarktunion (siehe BaFinJournal November 2015). n bewertet. Zudem stellt die Kommission Maßnahmen Institutssicherung in Aussicht, mit denen die Vorschriften für außer- börslich gehandelte Derivate (OTC-Derivate), Zent- EZB veröffentlicht Leitlinien rale Gegenparteien und Transaktionsregister verbes- sert werden sollten. KF Die Europäische Zentralbank (EZB) hat zwei neue Leitlinien zu institutsbezogenen Sicherungs- Der Bericht geht insbesondere auf Reaktionen im systemen (Institutional Protection Schemes – IPS) Zusammenhang mit der Anwendung bereits gelten- veröffentlicht. der Anforderungen ein, unter anderem die Meldung an Transaktionsregister und Anforderungen bezüg- Die Leitlinie zur koordinierten Bewertung und Über- lich der Minderung des operationellen Risikos, sowie wachung von IPS beschreibt, wie die EZB und die auf Probleme, die bei der Ausarbeitung der Clearing- zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden bei ent- und Einschussanforderungen deutlich geworden sprechenden Aktivitäten innerhalb des Einheit sind. Ferner nennt die Kommission im Bericht die lichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Bereiche, in denen weitere Maßnahmen erforderlich Mechanism – SSM) zusammenarbeiten. sein könnten, um sicherzustellen, dass die Ziele von EMIR unter besserer Berücksichtigung der P rinzipien Die Leitlinie zu den aufsichtlichen Anforderungen Verhältnismäßigkeit, Effizienz und Wirksamkeit er- an ein IPS spezifiziert die gesetzlichen Vorgaben füllt werden. der Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) und dient den nationalen Auf- EMIR soll Anfang 2017 überarbeitet werden. Ziel ist sichtsbehörden damit als Auslegungshilfe. es, unverhältnismäßig hohe Kosten und Belastungen für kleine Unternehmen der Finanzbranche, Körper- Gegenseitige Unterstützung schaften und Pensionsfonds zu beseitigen und Vor- schriften zu vereinfachen, ohne die Stabilität des Ein IPS basiert auf einer Haftungsvereinbarung zwi- Finanzsystems zu gefährden. n schen dessen Mitgliedsinstituten. Die teilnehmenden Institute stellen ihre Solvenz und Liquidität sicher, indem sie sich gegenseitig zusagen, dass sie sich im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten unterstützen. Prospekte Soweit ein IPS bestimmte Voraussetzungen erfüllt, die im Unionsrecht festgeschrieben sind, erhalten Neue Verordnung soll kleinen und mittleren dessen Mitgliedsinstitute Vergünstigungen, wie sie Unternehmen Zugang zu Kapitalmärkten erleichtern auch für Mitglieder von Bankengruppen gelten. WM Das Europäische Parlament, der Rat und die Ein Beispiel ist die sogenannte Nullgewichtung aus Kommission haben sich auf ein Paket neuer Vor- Artikel 113 Absatz 7 CRR: Verbindlichkeiten zwi- schriften verständigt, das Wertpapierprospekte ein- schen Instituten, die demselben IPS angehören, facher und nutzerfreundlicher machen und Anlegern werden nicht als Risikoposition betrachtet – also mit so fundierte Anlageentscheidungen ermöglichen „Null“ gewichtet – und sind demzufolge nicht mit soll. Der Abbau unnötiger Bürokratie soll es zudem Eigenkapital zu unterlegen. Beantragt ein Institut 9
Dezember 2016 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen die Gewährung von IPS-bezogenen Vergünstigun- auf die Regeln anwenden, die die Eigenmittelricht- gen, prüfen die jeweiligen Aufsichtsbehörden, ob es linie (Capital Requirements Directive IV – CRD IV) die erforderlichen Anforderungen dafür erfüllt. Da für die variable Vergütung vorgibt. den sogenannten gemischten IPS sowohl bedeuten- de Banken (Significant Institutions) unter EZB-Auf- sicht als auch weniger bedeutende Institute (Less Linkempfehlung zum Thema Significant Institutions) unter nationaler Aufsicht an- Die Übersicht finden Sie unter: gehören, haben hier mehrere Aufsichtsbehörden die www.eba.europa.eu gleichen Entscheidungen zu treffen. Die neuen Leit- linien sollen dabei sicherstellen, dass alle beteiligten Institute gleich behandelt werden. n Das Verhältnismäßigkeitsprinzip drückt sich insbe- sondere in der nationalen Festlegung von Schwellen- werten aus, unterhalb derer nur grundlegende An- forderungen zu erfüllen sind, nicht aber die strengen Transparenz Risikoadjustierungsvorschriften in Bezug auf die Ge- währung und Auszahlung der variablen Vergütung. EBA veröffentlicht Daten von 131 Instituten Diese betreffen etwa die Festlegung der Boni in Ab- hängigkeit von der Erfüllung vereinbarter Ziele, den KF Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde Zurückbehalt, die Malus-Prüfung und die Auszahlung EBA hat die Ergebnisse der Transparenzübung in Instrumenten. Die Schwellenwerte beziehen sich (Transparency Exercise) 2016 mit aktuellen Daten zum einen auf die Institutsebene – und hier meist von 131 Instituten aus 24 Ländern veröffentlicht. auf die Bilanzsumme –, zum anderen aber auch auf Darunter sind auch 19 deutsche Institutsgruppen, die Mitarbeiterebene. Dabei ist in erster Linie der die von der Europäischen Zentralbank direkt beauf- Betrag der variablen Vergütung maßgeblich, die im sichtigt w erden. Vorjahr gewährt wurde. Die Publikation der EBA umfasst Informationen Im Rahmen der Überarbeitung der CRD IV und der zur Kapitalausstattung der Institutsgruppen, de- zugehörigen Verordnung (Capital Requirements ren r isikogewichteten Aktiva, der Gewinn- und Ver- Regulation – CRR, siehe Beitrag Seite 30) wird der- lustrechnung, den Kredit- und Marktrisiken, den zeit eruiert, wie dem Flickenteppich innerhalb der EU Staatenpositionen sowie Informationen zur Kredit- ein Ende bereitet werden kann, entweder durch ein- qualität an den Stichtagen 31. Dezember 2015 und heitliche Schwellenwerte oder wenigstens verbindli- 30. Juni 2016. che Vorgaben für deren Berechnung. Die EBA hatte dies im Dezember in einer Stellungnahme vorge- Wie im Vorjahr wurden sämtliche Datenpunkte di- schlagen. In einem Schreiben an die EBA hatte die rekt dem harmonisierten europäischen M eldewesen Kommission dies aufgegriffen und die EBA gebeten, (Common Reporting Framework und F inancial die aktuelle Situation in den Mitgliedstaaten darzu Reporting – COREP und FINREP) entnommen, so stellen. dass der Aufwand für die Institutsgruppen im Ver- gleich zu früheren Übungen gering war. n Situation in Deutschland Aus der Übersicht geht hervor, dass in Deutschland mehr als 97,2 Prozent aller Institute – dies ent- Vergütung spricht allerdings nur einem Marktanteil von 33 Prozent – und fast 91 Prozent aller R isikoträger EBA veröffentlicht Überblick zur Verhältnismäßigkeit von mindestens einer der genannten Ausnahmen in nationalen Regelungen profitieren. Dabei ist allerdings zu b erücksichtigen, dass die EBA den Anteil der Risikoträger in den KF Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA deutschen Instituten, die die Verhältnismäßigkeits- hat eine Übersicht darüber veröffentlicht, wie die schwelle nicht überschreiten (sogenannte nicht- EU-Mitgliedstaaten das Verhältnismäßigkeitsprinzip bedeutende Institute), schätzen musste, da diese 10
Dezember 2016 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen bislang nicht dazu verpflichtet sind, ihre Risikoträger Interner ratingbasierter zu identifizieren. Ansatz Die EBA gibt in ihrem Überblick außerdem eine Prognose dazu ab, wie sich ein einheitlicher B i- EBA konsultiert Leitlinien zur Schätzung der Parameter lanzsummen-Schwellenwert von 1,5 Milliarden, 5 Milliarden beziehungsweise 10 Milliarden Euro KF Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA pro Institut in den einzelnen Mitgliedstaaten auswir- überarbeitet derzeit das Rahmenwerk für den inter- ken würde. In Deutschland, wo der Schwellenwert nen ratingbasierten Ansatz (Internal Ratings-Based aktuell bei 30 Milliarden Euro liegt, sänken der Anteil Approach – IRBA). In diesem Zusammenhang hat sie der profitierenden Institute dadurch auf 70,9 Pro- nun Leitlinien zur Schätzung von Ausfallwahrschein- zent, 90,1 Prozent beziehungsweise 93,9 Prozent lichkeiten und Verlustquoten und zur Behandlung und der Anteil der profitierenden Risikoträger ausgefallener Forderungen zur Konsultation gestellt. auf 42,7 Prozent, 68,9 Prozent beziehungsweise 76,5 Prozent. n Das IRB-Rahmenwerk erlaubt es Instituten, nach Genehmigung durch die Aufsicht ausgewählte Para- meter mittels interner Modelle zu schätzen und die- se zur Bestimmung ihrer Eigenkapitalanforderung Risikopositionen für Kreditrisiken zu verwenden. Die Leitlinien sollen die Vorgaben für diese Schätzungen innerhalb der EBA veröffentlicht Liste öffentlicher Stellen EU vereinheitlichen und so die nicht risikobedingte Variabilität der risikogewichteten Aktiva (Risk- KF Bei der Kreditvergabe können Banken Risiko- Weighted Assets – RWA) reduzieren. positionen gegenüber öffentlichen Stellen (Public Sector Entities – PSEs) in Ausnahmefällen wie Risi- Anforderungen an institutsinterne Schätzung kopositionen gegenüber dem Zentralstaat oder der regionalen beziehungsweise lokalen Gebietskörper- Die Leitlinien spezifizieren die Anforderungen an die schaft behandeln, in dessen beziehungsweise deren institutsinterne Schätzung der IRBA-Parameter Aus- Hoheitsgebiet sie ansässig sind. Nach Artikel 116 fallwahrscheinlichkeit (Probability of Default – PD) Absatz 4 der europäischen Eigenmittelverordnung und Verlustquote (Loss Given Default – LGD), die (Capital R equirements Regulation – CRR) ist dies zur Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen für dann möglich, wenn nach Ansicht der zuständigen das nicht-ausgefallene Portfolio erforderlich sind. Aufsichtsbehörde aufgrund einer angemessenen Auch für die Parameter Verlustquote im Ausfall (LGD Garantie des Zentralstaats oder der Gebietskörper- in-Default) und die beste eigene Schätzung des er- schaft kein Unterschied zwischen den Risiken der warteten Verlusts (Expected Loss Best Estimate – Positionen besteht. ELBE) zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für ausgefallene Forderungen enthält der Entwurf Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA hat Vorgaben. nun eine Liste der öffentlichen Stellen veröffent- licht, für die diese Regelung greift. Die Liste erhöht Darüber hinaus behandeln die Leitlinien Aspekte, die die Transparenz hinsichtlich der von den jeweiligen alle Parameter betreffen. Dazu gehören der Einfluss Mitgliedstaaten bestätigten öffentlichen Stellen und von individueller Bewertung bei der Entwicklung und gibt den Instituten damit Hinweise, ob sie konkrete Anwendung von Modellen, die Ermittlung der Sicher- öffentliche Stellen bei der Kreditvergabe privilegiert heitsspanne und die regelmäßig durchzuführenden behandeln können. n Validierungshandlungen. Aufgrund der besonderen Bedeutung der L eitlinien Linkempfehlung zum Thema für deutsche IRBA-Institute empfiehlt die BaFin Die Liste der öffentlichen Stellen Instituten und Verbänden, sich intensiv an der Kon- finden Sie unter: sultation zu beteiligen. Stellungnahmen sind bis zum www.eba.europa.eu 10. Februar 2017 möglich. Für den 19. Januar plant 11
Dezember 2016 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen die EBA zudem eine öffentliche Anhörung in London, um den Entwurf mit Aufsehern und Industrievertre- tern zu besprechen. Begleitend zur Konsultation wird Links zum Thema sie eine qualitative Auswirkungsstudie durchfüh- ren, um zu ermitteln, welche und wie viele Modell- Liste der global systemrelevanten änderungen durch die L eitlinien notwendig werden. Banken Die Leitlinien sollen bis Ende 2020 implementiert www.fsb.org werden. n Liste der global systemrelevanten Versicherungsgruppen www.fsb.org Systemrelevanz FSB veröffentlicht aktualisierte G-SIB- und G-SII-Liste KF/VP Zwei aktualisierte Listen hat der Finanz- Der Identifizierung der Versicherungsgruppen ging stabilitätsrat FSB am 21. November 2016 veröffent- eine intensive Analyse voraus, an der sich unter dem licht: Zum einen die aktuelle Liste der global system- Dach der Internationalen Vereinigung der Versiche- relevanten Banken (Global Systemically Important rungsaufsichtsbehörden IAIS zahlreiche internatio- Banks – G-SIBs), zum anderen die der international nale Aufseher beteiligten. Nachdem 2013 die erste systemrelevanten Versicherungsgruppen (Global Identifizierung erfolgte, veröffentlichte die IAIS im Systemically Important Insurers – G-SIIs). Juni 2016 eine überarbeitete Version der dabei an- gewandten Methodik (siehe BaFinJournal Juli 2016). 30 Banken auf vier Relevanzstufen Diese sieht insbesondere vor, dass betroffene Ver- Die G-SIB-Liste umfasst wie im Vorjahr 30 Banken, sicherungsgruppen durch den Austausch von In- die sich auf insgesamt vier Relevanzstufen (Buckets) formationen früher in den Identifizierungsprozess verteilen. 15 Institute kommen aus Europa, acht eingebunden werden. Daneben beschloss die IAIS aus den USA, vier aus China und drei aus Japan. Als fachliche Verbesserungen sowie eine bessere Kom- einziges deutsches Institut findet sich die Deutsche munikation mit den Versicherungsgruppen und der Bank auf der Liste, die in Relevanzstufe 3 mit einem Öffentlichkeit. Dies soll den Prozess und seine Er- Kapitalzuschlag von 2,0 Prozent geführt wird. gebnisse transparenter machen. Unter dem Stich- wort „Aktivitäten-basiertes Assessment“ untersucht Grundlage zur Erstellung der Liste waren die bank- die IAIS derzeit, ob es weitere wesentliche Aspekte spezifischen Daten zum Jahresende 2015 und die von Systemrelevanz gibt, die bislang bei der Identi- Bewertungsmethodik, die der Basler Ausschuss für fizierung nicht berücksichtigt werden. n Bankenaufsicht BCBS im Juli 2013 veröffentlicht hat- te. Dieser gab zeitgleich mit der Veröffentlichung der Liste bekannt, welche aggregierten Größen (Nenner- werte) der Berechnung der globalen Systemrelevanz Zahlungsverkehr einer Bank zugrunde liegen und welche Schwellen- werte genutzt werden, um die Institute in die einzel- EBA konsultiert Regelungen zu Meldepflichten nen Relevanzstufen einzuordnen. für Betriebs- und Sicherheitsvorfälle Verbesserte Methodik bei G-SII-Liste KF Die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie, die bis Anfang 2018 in nationales Recht umzusetzen ist Die G-SII-Liste beinhaltet neun Versicherungsgrup- (siehe BaFinJournal März 2016), sieht unter ande- pen, die wie die Banken über den ganzen Globus rem vor, dass Zahlungsdienstleister schwerwiegende verstreut sind. Drei Unternehmen haben ihren Sitz Betriebs- und Sicherheitsvorfälle an die nationalen in Nordamerika, eins in Asien und fünf in Europa. Aufsichtsbehörden melden müssen. Die Europäische Die einzige deutsche Versicherungsgruppe auf der Bankenaufsichtsbehörde EBA hat dazu nun einen Liste ist die Allianz SE. Leitlinienentwurf zur Konsultation gestellt. 12
Dezember 2016 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Dieser spezifiziert insbesondere die Kriterien, an- das Meldewesen an die neuen Anforderungen des hand derer die Zahlungsdienstleister einen Vorfall IFRS 9 anzupassen und den Instituten eine adäqua- als schwerwiegend zu klassifizieren haben, und die te Frist zur Umsetzung der neuen Anforderungen zu Informationen, die sie in diesem Fall an die nationale gewähren. Aufsichtsbehörde weiterleiten müssen. Dafür geben die Leitlinien ein Meldeformular vor und beschreiben Die Umsetzungsfrist richtet sich nach dem IFRS 9; die grundsätzlichen Meldeprozesse und die Fristen, die neuen Anforderungen sind somit zum 1. Janu- die dabei einzuhalten sind. Für die nationalen Auf- ar 2018 erstmalig anzuwenden. Der erste Einrei- sichtsbehörden geben die Leitlinien die Meldewege chungsstichtag fällt auf den 31. März 2018. an die EBA und die Europäische Zentralbank sowie an andere europäische Aufsichtsbehörden vor, die Befragung sie gegebenenfalls informieren müssen. n Zuvor hatte die EBA rund 50 europäische Institute befragt, um den aktuellen Umsetzungsstand, mög- liche Problemfelder und die quantitativen Auswirkun- Rechnungslegung gen des neuen Standards einschätzen zu können. Die Ergebnisse hat sie nun in einem Bericht veröf- Neuer internationaler Standard zu Ansatz fentlicht. Demnach ist im Durchschnitt ein Anstieg und Bewertung von Finanzinstrumenten. der Risikovorsorge um 18 Prozent und ein Rückgang Reaktionen von ESMA und EBA der harten Kernkapitalquote um 59 Basispunkte zu erwarten. WM Ende November ist der International Financial Reporting Standard 9 (IFRS 9) im Amtsblatt der EU Da sich die meisten Banken zum Zeitpunkt der Um- veröffentlicht und damit in europäisches Recht über- frage noch an einem frühen Punkt der Umsetzung nommen worden (Endorsement). befanden und die Angaben daher auf einer noch dünnen Datenbasis beruhten, erfolgt aktuell eine Dieser Standard regelt den Ansatz und die Bewer- zweite Befragungsrunde, deren Ergebnisse für das tung von Finanzinstrumenten neu. Er ist für Ge- Frühjahr 2017 erwartet werden. n schäftsjahre verpflichtend anzuwenden, die am 1. Januar 2018 oder später beginnen. Der neue Standard wirkt sich vornehmlich auf Finanzinstitute, Linkempfehlung zum Thema aber auch auf andere Emittenten aus. Die Verordnung zum IFRS 9 finden Sie unter: Stellungnahme der ESMA www.eur-lex.europa.eu Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbe- hörde ESMA hat eine Stellungnahme zur Umsetzung von IFRS 9 veröffentlicht. Sie richtet sich an Emit- Ratingagenturen tenten und deren Abschlussprüfer. Die ESMA führt darin aus, wie Emittenten die voraussichtlichen Aus- ESMA finalisiert Leitlinien zur Validierung wirkungen der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 von Ratingmethoden in den Abschlüssen darstellen sollten, die der Erst- anwendung vorausgehen. WM Registrierte Ratingagenturen müssen gemäß Ratingverordnung strenge, systematische und be- EBA: Technischer Standard zur Meldung ständige Ratingmethoden anwenden und diese re- von Finanzinformationen gelmäßig validieren. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat dazu nun Ferner hat die Europäische Bankenaufsichtsbehör- Leitlinien entwickelt, in denen sie ihre Erwartungen de EBA einen novellierten Technischen Durchfüh- an die Validierung der Ratingmethoden formuliert. rungsstandard für die Meldung von Finanzinforma- Die Leitlinien treten zwei Monate nach ihrer Veröf- tionen veröffentlicht. Ziel der Novellierung ist es, fentlichung in allen EU-Amtssprachen in Kraft. n 13
Dezember 2016 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Europäische dem 21. Juni 2017, für Zinsderivate in Polnischen Zloty, Norwegischen und Schwedischen Kronen so- Ratingplattform wie für Index-Kreditausfallversicherungen ab dem 9. Februar 2018. ESMA schafft Datenbank für Anleger Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichts- WM Die Europäische Wertpapier- und Marktauf- behörde ESMA hat nun einen Bericht veröffent- sichtsbehörde ESMA hat die sogenannte Europäische licht, in dem sie vorschlägt, den Startpunkt der Ratingplattform (ERP) auf ihrer Internetseite zur Clearingpflicht für diese Unternehmen sowohl für Nutzung freigegeben. alle Zinsderivate als auch für Index-Kreditausfall- versicherungen auf den 21. Juni 2019 zu verschie- Die neu geschaffene Datenbank eröffnet Anlegern ben. Er enthält im Anhang bereits einen Entwurf den Zugang zu aktuellen Ratinginformationen von für einen Delegierten Rechtsakt der Europäischen registrierten und zertifizierten Ratingagenturen. Auf Kommission, welcher die verschiedenen Technischen diese Weise können sie alle Ratings, die beispiels- Regulierungsstandards entsprechend anpasst. weise zu einem bestimmten Unternehmen oder Fi- nanzinstrument existieren, mühelos vergleichen. Für Gegenparteien der Kategorie 4 – also nicht- Ausgenommen sind lediglich solche Ratings oder finanzielle Gegenparteien, die in größerem Umfang Ratingausblicke, die Ratingagenturen ausschließlich mit OTC-Derivaten handeln – soll die Clearingpflicht gegen Gebühr für Anleger erstellen und offenlegen. nach wie vor zwischen dem 21. Dezember 2018 und Die ERP soll dazu beitragen, dass kleinere und neue dem 9. Juli 2019 in Kraft treten. Ratingagenturen an Bekanntheit gewinnen. n Hintergrund des Berichts sind die Erkenntnisse aus einer Konsultation, bei der die ESMA abgefragt hat- Linkempfehlung zum Thema te, wie gut finanzielle Gegenparteien mit geringem Die Europäische Ratingplattform finden Volumen in OTC-Derivaten auf die Clearingpflicht Sie unter: vorbereitet sind und wo es Probleme geben könn- www.registers.esma.europa.eu te. Demnach gestalten sich die Vorbereitungen als durchaus herausfordernd, etwa in Bezug auf die Einrichtung der erforderlichen Infrastrukturen und die Verhandlungen mit möglichen Kooperations- Finanzielle Gegenparteien partnern. n ESMA plädiert für Verschiebung der Clearingpflicht für kleine Unternehmen Solvency II WM Die Europäische Marktinfrastrukturverordnung (European Market Infrastructure Regulation – EMIR) EIOPA-Konsultation zur Überarbeitung der Standard- schreibt vor, dass Derivategeschäfte, die nicht über formel zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen eine Börse laufen (Over-the-Counter-Derivate – OTC-Derivate) künftig über Zentrale G egenparteien VP Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Ver- zu clearen, also abzuwickeln sind. Dies soll die sicherungswesen und die betriebliche Altersversor- Transparenz im Handel mit Derivaten erhöhen und gung EIOPA soll im Auftrag der Kommission bis daraus resultierende Risiken für das Finanzsystem Februar 2018 verschiedene Elemente der Standard- mindern. Die Clearingpflicht tritt – je nach Art und formel für die Berechnung der Solvenzkapitalanfor- Umfang der Derivategeschäfte der jeweiligen Ge- derung (Solvency Capital Requirements – SCR) un- genpartei – in mehreren Stufen in Kraft. Für finan- ter S olvency II überprüfen. Das Hauptziel ist es, im zielle Gegenparteien mit geringem Volumen in OTC- Zuge einer Anpassung der Delegierten Verordnung Derivaten – der dritten von insgesamt vier Kate- zu Solvency II die Standardformel zu vereinfachen gorien – greift sie bei Zinsderivaten in Euro, Bri- und ein proportional angemessenes und technisch tischen Pfund, US-Dollar und Japanischen Yen ab konsistentes Aufsichtsregime zu schaffen. 14
Dezember 2016 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Anfang Dezember hat EIOPA dazu ein Diskussions- Die BaFin begrüßt die Überprüfung der Standard- papier veröffentlicht, zu dem sie bis zum 3. März formel. Sie ermutigt die deutschen (Rück-)Versiche- 2017 Stellungnahmen entgegennimmt. Zudem rer, die unter Solvency II fallen, sich in die Konsul- werden bis zum 29. März spezifische Daten bei den tation einzubringen und an den Datenabfragen teil- nationalen Aufsichtsbehörden und den Versicherern zunehmen, damit die Besonderheiten des deutschen abgefragt. Versicherungsgeschäfts entsprechend ihrer Bedeu- tung Berücksichtigung finden. n Hinweis Weitere internationale Konsultationen EBA Konsultation zur Ergänzung und Verbesserung der Technischen Standards zum aufsichtlichen Meldewesen im Hinblick auf zusätzliche Parameter für die Liquiditäts- überwachung (bis 2. Januar 2017) EBA Konsultation zur Ergänzung und Verbesserung der Technischen Standards zum aufsichtlichen Meldewesen im Hinblick auf operationelle Risiken und Staatenrisiken (bis 7. Januar 2017) EZB Leitfaden zu Hebelgeschäften (bis 27. Januar 2017) BCBS Konsultation zur Ergänzung der Leitlinien zum „soliden Management der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ in Bezug auf Korres- pondenzbankbeziehungen (bis 22. Februar 2017) 15
Dezember 2016 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Insurtechs Innovative Unternehmen mischen Versicherungswirtschaft auf VP Bereits seit Jahrzehnten vollzieht Obwohl die Digitalisierung der Versicherungswirtschaft sich ein stetiger Wandel in den Kern- also stetig vorangeschritten ist, machen seit einiger prozessen der Versicherungswirt- Zeit innovative Start-up-Unternehmen von sich reden, schaft. Ob Beratung, Vertrieb, Ver- die teilweise die Befürchtung einer disruptiven Verän- tragsabschluss, Bestandsverwaltung derung der Branche schüren und auf großes media- oder Schadenabwicklung: Die Digi- les Interesse stoßen: die „Insurtechs“, eine Spezial- talisierung hat nach und nach alle wichtigen Bereiche form der sogenannten Fintechs (siehe unter anderem erfasst. Eine intensivierte Datenauswertung erlaubt BaFinJournal Januar 2016 und September 2016) der zudem heutzutage eine risikogerechtere Tarifierung Versicherungsbranche. Sie versuchen sich mit H ilfe und passgenauere Zielgruppenansprache als noch vor digitalisierter Prozesse und dem damit einhergehen- einigen Jahren; Online-Tools und Software-Anwendun- den Wettbewerbsvorteil auf verschiedenen Wert- gen haben Einzug in die Servicestrategie gehalten. schöpfungsstufen im Markt zu etablieren und erhöhen © iStockphoto.com/martinwimmer 16
Dezember 2016 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen dadurch auch die Dynamik, mit der die Digita- lisierung voranschreitet. Da sie dies losgelöst von bestehenden Produkten, Systemen, Struk- Definition turen und Personal tun können, versprechen sie effizienter zu sein als die etablierten Anbieter. Grundsatz der Proportionalität Wagniskultur versus langfristige Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er soll Ansprüche sicherstellen, dass Versicherungsunterneh- men von aufsichtlichen Anforderungen und in Start-ups sind im Allgemeinen gekennzeich- der laufenden Aufsicht nur so stark belastet net durch hohes unternehmerisches Risiko, werden, wie es aufgrund ihrer individuellen Innovation und Schnelligkeit. Ein Teil dieser Risiken notwendig ist. Unternehmen schafft es, sich am Markt zu be- haupten, ein Teil aber scheitert und versucht es nach einer entsprechenden Lernkurve ge- gebenenfalls erneut. Diese Kultur des Wagnis- ses, des Ausprobierens, des Scheiterns und des Die Reaktion auf die neuen Marktteilnehmer verlangt Neuanfangs ist mit dem Betrieb des Versicherungsge- auf Seiten der etablierten Versicherer schnellere un- schäfts schwer zu vereinbaren. Denn im Fokus stehen ternehmerische Entscheidungen. So können etwa hier der Versicherungsnehmer und dessen versiche- Investitionen in Systeminfrastrukturen notwendig rungsvertragliche Ansprüche, die mitunter auf einen sein. Dabei müssen sie jedoch sicherstellen, dass sie sehr langen Zeitraum ausgelegt sind. Diese Ansprüche die Risiken jeder einzelnen Entscheidung im Vorfeld sind zu erfüllen – und zwar immer. hinreichend analysieren und mit Blick auf die Risiko- tragfähigkeit steuern. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber hohe Anfor- derungen an die Zulassung von Versicherungsunter- Positiv für Markt und Verbraucher nehmen geknüpft. Insurtechs gründen sich daher vor allem entlang der Wertschöpfungskette, wo sie nicht Insurtechs können grundsätzlich dazu beitragen, unter Aufsicht der BaFin stehen. So müssen sich bei- Transparenz und Wettbewerb im Sinne der Verbrau- spielsweise Versicherungsvermittler in einem Regis- cher zu fördern. Denn die neuen Marktteilnehmer ver- ter der Industrie- und Handelskammern (IHKs) ver- stärken den Druck auf die Branche, Prozesse, Systeme zeichnen lassen. Insurtechs können in Kooperation und Produkte zu optimieren. Die BaFin begrüßt diese mit etablierten Versicherungsunternehmen als Ver- Entwicklung, die nicht nur dem Verbraucher zugute- gleichsportale, digitale Vermittler und Vertragsverwal- kommt, sondern langfristig auch die Wettbewerbs- ter auftreten. Die Einstiegshemmnisse sind somit ge- fähigkeit und Stabilität des deutschen Versicherungs- ringer – aber auch der Grad an Innovation. markts festigt. Insurtechs und Aufsicht Den Kernbereich des Versicherungsgeschäfts sieht die BaFin durch die neuen Anbieter am Markt nicht betrof- Analog zu „Fintech“ existiert auch keine Legaldefinition fen. Denn versichern heißt langfristig mehr, als schnell des Begriffs „Insurtech“, so dass dieser unterschied- und innovativ am Markt agieren zu können. Wenn ein lich interpretiert wird und es keine einheitliche Angabe Insurtech Versicherungsgeschäft betreiben will, muss zur Zahl dieser Unternehmen gibt. Unter die Versiche- es ein starkes Interesse daran haben, langfristig als rungsaufsicht fallen Insurtechs, wenn sie als Risiko- etabliertes und stabiles Versicherungsunternehmen träger fungieren und damit einer Erlaubnis bedürfen. wahrgenommen zu werden. Versicherung funktioniert Bisher hat erst ein Insurtech einen entsprechenden auch im Zeitalter der Digitalisierung nur über einen Antrag bei der BaFin gestellt. sehr konventionellen Wert: Vertrauen. n Die BaFin unterscheidet in der laufenden Aufsicht nicht zwischen alteingesessenen Versicherungsunterneh- Autoren men und Insurtechs. Für beide gilt der Grundsatz der BaFin-Arbeitsgruppe für die Digi- Proportionalität (siehe Infokasten). talisierung im Versicherungssektor 17
Dezember 2016 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Aufsichtsräte Anforderungen an die Qualifikation und Weiterentwicklung der Aufsichtsratsmitglieder von Versicherern © Jakub Jirsák/fotolia.com VP Die Tätigkeit im Aufsichtsrat eines Unterneh- das Unternehmen im Kontrollgremium fortlaufend mens ist und war in allen Branchen – nicht nur in konstruktiv begleiten und überwachen. der Finanzwirtschaft – schon immer anspruchsvoll. Praktische Notwendigkeiten sowie die fortschrei- Bei Versicherungsunternehmen, ebenso wie bei tende Konkretisierung der Rechte und Pflichten von Kreditinstituten, kommt die juristische Besonderheit Aufsichtsratsmitgliedern haben im Laufe der Jah- hinzu, dass seit 2009 die Aufsicht der BaFin auch die re zu einer stetig zunehmenden Professionalisie- Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen rung geführt. Daher sind qualifizierte und gut vor- umfasst. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanz- bereitete Personen von zentraler Bedeutung, die markt- und der Versicherungsaufsicht erweiterte der 18
Dezember 2016 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Gesetzgeber den aufsichtlichen Fokus bei den Or- die in den Anwendungsbereich des europäischen ganen der Versicherungsunternehmen damals vom Aufsichtsregimes Solvency II fallen, seit Juni 2016 Vorstand auf den Aufsichtsrat. (§ 12 Absatz 5 des Einführungsgesetzes zum AktG) bei Bestellungen von Aufsichtsratsmitgliedern Spezielle Anforderungen sicherstellen, dass mindestens ein Mitglied über Sachverstand in der Rechnungslegung oder bei Bei der Ausgestaltung der Tätigkeit der Aufsichtsräte der Abschlussprüfung verfügt (§ 100 Absatz 5 von Versicherern sind die gesellschaftsrechtlichen AktG). Vorschriften im Aktiengesetz (AktG) zu beachten, die durch Regelungen des Mitbestimmungs- und des Zudem müssen alle Mitglieder des Aufsichtsrats in Aufsichtsrechts ergänzt oder modifiziert werden. ihrer Gesamtheit mit dem Sektor vertraut sein, in So normiert § 24 des Versicherungsaufsichtsgeset- dem die Gesellschaft tätig ist. Diese Vorgabe findet zes (VAG) Anforderungen an die Mandatsträger, die sich, zusätzlich zu den Anforderungen an die Qualifi- zusätzlich zu den „persönlichen Voraussetzungen“ kation der einzelnen Personen, auch in den europäi- zu beachten sind, die nach § 100 AktG für alle Auf- schen Vorgaben wie der Delegierten Verordnung zu sichtsratsmitglieder gelten. Auch die in § 47 Nr. 1 Solvency II. Jedes Mitglied braucht demnach zumin- VAG geregelte Anzeigepflicht bei Bestellungen von dest belastbare Grundkenntnisse im Versicherungs- Aufsichtsratsmitgliedern mit Angabe der Tatsachen, bereich, um seiner Verantwortung im Aufsichtsrat die für die Beurteilung ihrer Qualifikation wesent- eines Versicherungsunternehmens gerecht werden lich sind, ist ein besonderes Merkmal des Aufsichts- zu können. rechts. Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit wiederum modifiziert § 189 Absatz 4 VAG die Be- Diese schwerpunktmäßige Betrachtung der Kennt- stimmungen, die nach dem Aktiengesetz für die Ge- nisse des gesamten Gremiums ermöglicht eine winnbeteiligung von Aufsichtsratsmitgliedern gelten. Spezialisierung einzelner Mitglieder in wichtigen Themenfeldern. Dazu gehören bei Versicherern ein- Aufgrund des Abschlussprüfungsreformgesetzes schließlich der kleinen Versicherungsunternehmen, (AReG) müssen alle Versicherungsunternehmen, bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Hinweis Neue Merkblätter zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit Die BaFin hat ihre Merkblätter zur fachlichen Aspekten. Die Regelungen in den jeweiligen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäfts- Aufsichtsgesetzen und insbesondere die leitern und Mitgliedern von Verwaltungs- sektorspezifischen europäischen Vorgaben oder Aufsichtsorganen überarbeitet und unterscheiden sich jedoch in vielen Aspekten. aktualisiert. Zudem hat sie erstmalig auch Hinzu kommt im Versicherungsbereich die ein entsprechendes Merkblatt für Personen Besonderheit, dass mit dem Aufsichtssys- veröffentlicht, die für Schlüsselfunktionen tem Solvency II die meisten Versicherer vier verantwortlich oder tätig sind. Diese sind Schlüsselfunktionen als wichtiges Element des analog zu den entsprechenden Merkblättern Governance-Systems einrichten müssen: die der Banken- und der Wertpapieraufsicht unabhängige Risikocontrollingfunktion, die aufgebaut: Der erste Teil „Anzeigepflicht und Compliance-Funktion, die Funktion der inter- erforderliche Unterlagen“ behandelt primär nen Revision und die versicherungsmathe- formale Themen; der zweite Teil „Anforde- matische Funktion. Auch für sie besteht eine rungen“ enthält Ausführungen zu materiellen gesetzliche Anzeigepflicht. 19
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