Europäisches Reformpaket - EU-Kommission macht Vorschläge zur Stärkung des Bankensektors
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BaFin Journal
Informationen der Bundesanstalt Dezember 2016
für Finanzdienstleistungsaufsicht
Europäisches Reformpaket
EU-Kommission macht
Vorschläge zur Stärkung
des Bankensektors
Seite 30
© iStockphoto.com/goir
Insurtechs OTC-Derivate Aufsichtsräte
Innovative Unternehmen Besicherungspflicht für Anforderungen an die
mischen nicht zentral abgewickelte Aufsichtsratsmitglieder
Versicherungswirtschaft auf Kontrakte von Versicherern
Seite 16 Seite 35 Seite 18Dezember 2016
BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen
Themen
4 Kurz & Aktuell
4 Konzentrationsrisiken KF/WM
4 Sicherungsvermögen VP
5 Institutsvergütungsverordnung KF
© Wendering/BaFin
5 Wertpapierprospekte WM
6 Abschirmungsgesetz KF
6 Insiderinformationen WM
7 MiFID II / MiFIR WM
7 IT-Aufsicht KF
7 Haushaltsplan ÜG Verbraucherschutzforum
7 Wichtige Termine ÜG
8 OTC-Derivate WM BaFin trifft sich mit Akteuren des Verbraucher-
9 Prospekte WM schutzes im Finanzsektor
9 Institutssicherung KF Seite 21
10 Transparenz KF
10 Vergütung KF
11 Risikopositionen KF
11 Interner ratingbasierter Ansatz KF
12 Systemrelevanz KF/VP 26 Verbraucher
12 Zahlungsverkehr KF
13 Rechnungslegung WM 26 Warnungen: Betrug im Namen der BaFin ÜG
13 Ratingagenturen WM 27 Finanzielle Differenzgeschäfte WM
14 Europäische Ratingplattform WM 27 Versicherungsvertrieb VP
14 Finanzielle Gegenparteien WM 28 Insolvenz WM
14 Solvency II VP 28 Entschädigung WM
15 Weitere internationale Konsultationen ÜG 29 Abwicklung unerlaubter Geschäfte ÜG
16 Aufsicht 30 Internationales
16 Insurtechs VP 30 Europäisches Reformpaket KF
18 Aufsichtsräte VP 35 OTC-Derivate WM
21 Verbraucherschutzforum ÜG
23 Praxisforum ÜG 40 Bekanntmachungen
In Artikeln mit diesem Zeichen finden Sie Informationen
zum Verbraucherschutz. In der Rubrik Verbraucher lesen
Sie Warnungen und aktuelle Kurzmeldungen dazu.
KF = Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute; VP = Versicherer und Pensionsfonds; WM = Wertpapierfirmen und Märkte; ÜG = Übergreifendes
2Dezember 2016
BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen
Editorial
Liebe Leserinnen und Leser, Der Beitrag ab Seite 18 wirft einen
Blick auf die Mitglieder der Verwal-
um die Widerstandsfähigkeit der tungs- und Aufsichtsorgane von
Banken weiter zu stärken und die Versicherern, die seit einigen Jahren
Finanzstabilität zu erhöhen, hat unter Aufsicht der BaFin stehen. Um
die Europäische Kommission ein ihrer wichtigen Aufgabe gewachsen
umfassendes Paket von Reformvor- zu sein, müssen die Mitglieder hohe
schlägen vorgelegt. Es enthält Vor- Anforderungen an die Eignung und
© Schafgans DGPh/BaFin
schläge zur Änderung der Eigen- Zuverlässigkeit erfüllen. Diese sind
mittelverordnung und -richtlinie in einem Merkblatt konkretisiert, das
CRR und CRD IV, der Sanierungs- die BaFin nun neu gefasst hat. Es
und Abwicklungsrichtlinie und der soll außerdem dazu beitragen, die
Verordnung über einen einheit- Effizienz der Aufsichtsräte zu ver-
lichen Abwicklungsmechanismus. bessern.
Der C overbeitrag ab Seite 30 gibt Dr. Sabine Reimer,
einen Überblick über die Pläne der Auf Seite 21 und Seite 23 schließlich Leiterin Kommunikation
Kommission. finden sich zwei interessante Ver-
anstaltungsberichte. Beim vierten
Ganz aktuell ist ein anderes wich- Verbraucherschutzforum der BaFin
tiges Reformvorhaben nun zum diskutierten Ende November Ver-
Abschluss gekommen: die Besi- treter von Ministerien und Verbrau-
cherungspflicht für nicht zentral cherschutzorganisationen, aus der
abgewickelte Transaktionen von Wirtschaft sowie der deutschen und
OTC-Derivaten. Eine entsprechen- europäischen Aufsicht über S tatus
de Delegierte Verordnung ist heute quo und Zukunft des Verbraucher-
im Amtsblatt der EU veröffentlicht schutzes am Finanz- und Kapital-
worden. Die Beitrag ab Seite 35 be- markt. Zudem veranstaltete die
schreibt die Regelungen im Detail. BaFin Mitte November bereits zum
13. Mal ihr Praxisforum Wirtschafts-
Veränderungen zeichnen sich auch in kriminalität und Kapitalmarkt. Im
der Versicherungswirtschaft ab: Wie Fokus standen die Themen Markt-
in anderen Teilen der Finanzbranche manipulation, Cyberkriminalität und
schreitet die Digitalisierung dort ste- unerlaubte Geschäfte von Pfandleih-
tig voran. Seit einiger Zeit machen häusern.
innovative Start-up-Unternehmen
von sich reden: die „Insurtechs“. Eine interessante Lektüre wünscht
Der Beitrag ab Seite 16 erläutert, in- Ihnen
wiefern sie sich von den etablierten
Versicherern unterscheiden und wie
die Entwicklung aus Sicht der Auf-
sicht zu bewerten ist. Dr. Sabine Reimer
3Dezember 2016
BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen
Kurz & Aktuell
Kurzmeldungen zu nationalen und
internationalen Neuerungen,
Rundschreiben, Konsultationen
und andere Veröffentlichungen
© iStockphoto.com/Oxford
Konzentrationsrisiken Sicherungsvermögen
BaFin veröffentlicht Rundschreiben zu Risikopositionen BaFin-Rundschreiben zur Führung des Verzeichnisses.
gegenüber Schattenbankunternehmen Konsultation für Solvency-II-Unternehmen
KF/WM Banken und Wertpapierfirmen sind ver- VP Die BaFin hat die Neufassung ihres Rundschrei-
pflichtet, das Konzentrationsrisiko angemessen zu bens zur Aufstellung und Führung des Vermögens-
erfassen und zu steuern, das ihnen aus Risikoposi- verzeichnisses und zur Aufbewahrung des Siche-
tionen gegenüber Schattenbankunternehmen er- rungsvermögens veröffentlicht. Es richtet sich an alle
wächst. Welche Methodik sie dabei im Rahmen ihrer Unternehmen, die zum Erstversicherungsgeschäft
internen Regeln und Verfahren anwenden sollen, hat zugelassen sind und die unter die Vorschriften für
die BaFin nun in einem Rundschreiben festgelegt, kleine Versicherungsunternehmen fallen (§§ 212 bis
das sie im Sommer konsultiert hatte. Es setzt ent- 217 Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG), sowie an
sprechende Leitlinien der Europäischen Bankenauf- deutsche Pensionskassen und -fonds.
sichtsbehörde EBA um.
Das Rundschreiben wird am 1. Januar 2018 in Kraft
Das Rundschreiben enthält insbesondere Kriterien treten. Bis dahin gilt weiterhin die bisherige F
assung.
für die Festsetzung einer geeigneten Gesamtober-
grenze für Risikopositionen gegenüber Schatten- Rundschreiben für Solvency-II-Unternehmen
bankunternehmen, die außerhalb eines Regelungs-
rahmens Banktätigkeiten ausüben, sowie von Zudem hat die BaFin den Entwurf eines neuen Rund-
Obergrenzen für einzelne Risikopositionen gegen- schreibens zum Sicherungsvermögen für Solvency-II-
über solchen Schattenbankunternehmen. Es tritt am Unternehmen zur Konsultation gestellt. Es soll das
1. Januar 2017 in Kraft. n Rundschreiben zur Aufstellung und Führung des
4Dezember 2016
BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen
Vermögensverzeichnisses und zur Aufbewahrung des ursprünglich geplant, Anfang des Jahres in Kraft
Sicherungsvermögens ersetzen, das im Zuge der treten.
Umsetzung der Solvency-II-Richtlinie überarbeitet
werden muss. Stellungnahmen nimmt die BaFin bis Noch vor Weihnachten will die BaFin aber einen
zum 4. Januar 2017 entgegen. neuen Entwurf der InstitutsVergV-Novelle veröf-
fentlichen. Die Änderungsverordnung soll dann im
Das neue Rundschreiben wird sich ausschließlich an Februar 2017 erlassen und ins Bundesgesetzblatt
Solvency-II-Unternehmen richten, die unter Aufsicht eingestellt werden.
der BaFin stehen. Es soll am 1. Januar 2018 in Kraft
treten. Bis dahin können Solvency-II-Unternehmen Verworfene Änderungen
ihre Sicherungsvermögensverzeichnisse weiterhin
anhand der Vordrucke im bisherigen Rundschreiben Hintergrund der Verzögerung ist, dass mit Blick auf
erstellen. die Überarbeitung der europäischen Eigenmittelricht-
linie (Capital Requirements Directive IV – CRD IV)
Hintergrund: VAG-Novelle und nach Auswertung der Stellungnahmen zur Kon-
sultation zwei ursprünglich vorgesehene Änderungen
Anlass der Neuerungen ist, dass die Regelungen an nun doch nicht realisiert werden sollen. Stattdessen
die VAG-Novelle angepasst werden müssen (siehe wird zunächst die weitere Entwicklung bei den ge-
BaFinJournal April 2015). Dieses hat die Kapitalanla- meinschaftsrechtlichen Vorgaben abgewartet.
gevorschriften geändert. Es unterscheidet zwischen
Solvency-I- und Solvency-II-Unternehmen und So soll die Risikoträger-Identifizierungspflicht nun
macht unterschiedliche Vorgaben für die Anlage des nicht mehr auf alle Institute erweitert werden, wie
Sicherungsvermögens. n noch in § 3 Absatz 2 des Konsultationsentwurfs vor-
gesehen. Außerdem sind nachgeordnete Institute,
die bereits unter die sektorspezifischen Vergütungs-
vorschriften der Richtlinie über die Verwalter alter-
nativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) oder der
Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen
Links zum Thema in Wertpapieren (OGAW-V-Richtlinie) fallen, nicht in
den Geltungsbereich der Gruppen-Vergütungsstra-
Neues Rundschreiben tegie einzubeziehen, wie es nach § 27 des Konsulta-
www.bafin.de » Recht & Regelungen tionsentwurfs zunächst geplant war. n
» Aufsichtspraxis
Konsultation
www.bafin.de » Recht & Regelungen
» Konsultationen
Wertpapierprospekte
BaFin veröffentlicht Auslegungsschreiben zur Gestattung
der Erstellung in englischer Sprache
WM Die BaFin hat ein Auslegungsschreiben veröf-
fentlicht, in dem sie konkretisiert, unter welchen
Institutsvergütungs- Voraussetzungen Prospekte für Wertpapiere, die
ausschließlich in Deutschland öffentlich angeboten
verordnung werden oder zu einem organisierten Markt zuge-
lassen sind, in englischer Sprache erstellt werden
Novelle tritt voraussichtlich erst im März in Kraft dürfen.
KF Die Änderungsverordnung zur Institutsver- Grundsätzlich gilt gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 Wert-
gütungsverordnung (InstitutsVergV) wird vor- papierprospektgesetz (WpPG), dass solche Pros-
aussichtlich erst am 1. März 2017 und nicht, wie pekte in deutscher Sprache zu erstellen sind. Die
5Dezember 2016
BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen
aFin kann dem Prospektersteller auf Antrag je-
B Insiderinformationen
doch gestatten, eine Sprache zu verwenden, die in
internationalen Finanzkreisen gebräuchlich ist, also BaFin wird ESMA-Leitlinien zum Aufschub der
Englisch. Offenlegung und zu Marktsondierungen erfüllen
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gemäß WM Die BaFin hat der Europäischen Wertpapier-
§ 19 Absatz 2, 3 und 4 WpPG dürfen Emittenten die und Marktaufsichtsbehörde ESMA mitgeteilt, dass
Prospekte hingegen in englischer Sprache erstel- sie den Leitlinien zur Offenlegung von Insiderinfor-
len, ohne dass sie dazu eine Gestattung der BaFin mationen sowie zu Marktsondierungen (siehe
benötigen. n BaFinJournal November 2016) nachkommen wird.
Offenlegung von Insiderinformationen
Linkempfehlung zum Thema
Das Auslegungsschreiben finden Die Leitlinien zur Offenlegung von Insiderinforma-
Sie unter: tionen zieht sie somit im Rahmen ihrer Verwaltungs-
www.bafin.de » Recht & Regelungen praxis zur Konkretisierung der Voraussetzungen
» Aufsichtspraxis heran, die gemäß Artikel 17 Absatz 4 Marktmiss-
brauchsverordnung erfüllt sein müssen, damit ein
Emittent Insiderinformationen verzögert veröffent-
lichen darf.
Abschirmungsgesetz
Dies ist dann der Fall, wenn der Emittent berechtig-
BaFin veröffentlicht Auslegungshilfe te Interessen hat, die von einer unverzüglichen Of-
fenlegung der Insiderinformationen wahrscheinlich
KF Die BaFin hat in Zusammenarbeit mit der beeinträchtigt würden. Die Leitlinien enthalten eine
Deutschen Bundesbank eine Auslegungshilfe zum nicht abschließende Liste solcher Interessen sowie
Abschirmungsgesetz erstellt (siehe dazu auch von Fällen, in denen der Aufschub der Offenlegung
BaFinJournal Februar 2016). von Insiderinformationen geeignet ist, die Öffentlich-
keit irrezuführen.
Die Auslegungshilfe befasst sich mit Fragen, die ins-
besondere von Seiten der Institute bei deren Risiko- Marktsondierungen
analyse im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1
Kreditwesengesetz (KWG) aufgekommen und von Die Leitlinien zu Marktsondierungen beziehen sich
grundsätzlicher Bedeutung sind. Überdies bietet auf die Kommunikation zwischen dem Verkäufer ei-
sie zum einen den Instituten Anhaltspunkte für die nes Finanzinstruments und potenziellen Anlegern
Durchführung ihrer Risikoanalyse und die Etablie- vor der Ankündigung des eigentlichen Geschäfts.
rung einer angemessenen Compliance-Struktur und Bei Marktsondierungen gemäß Artikel 11 Marktmiss-
zum anderen den Strafverfolgungsbehörden Orien- brauchsverordnung soll das Interesse potenziel-
tierung bei der strafrechtlichen Bewertung von Sach- ler Anleger an einem möglichen Geschäft, dessen
verhalten, die damit im Zusammenhang stehen. preislicher Ausgestaltung und dessen Umfang abge-
schätzt werden.
BaFin und Deutsche Bundesbank haben bei der Er-
stellung der Auslegungshilfe die bisherige aufsicht- Es kann dabei gegebenenfalls zur Weitergabe von
liche Praxis berücksichtigt. n Insiderinformationen kommen. Wenn die an der
Marktsondierung beteiligten Personen die Doku-
mentationspflichten beachten, die unter anderem in
Linkempfehlung zum Thema den Leitlinien enthalten sind, ist in der Regel davon
Die Auslegungshilfe finden Sie unter: auszugehen, dass sie Insiderinformationen befugt
www.bafin.de » Recht & Regelungen weitergegeben haben. Insofern wird die BaFin die
» Aufsichtspraxis Einhaltung der Vorgaben zu Marktsondierungen bei
ihren Insideruntersuchungen berücksichtigen. n
6Dezember 2016
BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen
MiFID II / MiFIR
Agenda
BaFin-Workshop zu markt- und transparenzbezogenen
Themen
Wichtige Termine
WM Am 16. Februar 2017 veranstaltet die BaFin in
ihrer Frankfurter Liegenschaft von circa 10 bis 16 Uhr
im Dezember 2016 /
einen Workshop zum Thema: „MiFID II und M iFIR: Januar 2017
Marktinfrastruktur und Transparenz“.
Geplant sind Vorträge zu markt- und transparenz- 15. Dez. BaFin-Workshop
bezogenen Themen zur europäischen Finanzmarkt- Transparenzpflichten
richtlinie (Markets in Financial Instruments für MTF-Emittenten,
Directive II – MiFID II) und -verordnung (Markets in Frankfurt a. M.
Financial Instruments Regulation – MiFIR), beispiels-
15. Dez. ESRB GB,
weise zur systematischen Internalisierung und zu den
Frankfurt a. M.
Ausnahmen von den Transparenzpflichten für Waiver.
Das detaillierte Programm wird die BaFin Anfang
Januar auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Ab 8. Jan. GHoS, Basel
diesem Zeitpunkt ist auch eine Anmeldung über das
10. Jan. Neujahrspresse-
Internet möglich. n
empfang der BaFin,
Frankfurt a. M.
13. Jan. EIOPA MB,
IT-Aufsicht Frankfurt a. M.
BaFin-Informationsveranstaltung für Banken 14.-18. Jan. IAIS Committees,
am 16. März 2017 La Joila
21. Jan. Börsentag
KF Die BaFin möchte Vertreter von Banken, IT-
(BaFin-Infostand),
Dienstleistern und Verbänden sowie Wirtschafts-
Dresden
prüfer, die sich für Themen rund um die IT-Aufsicht
bei Banken interessieren, daran erinnern, sich den 26. Jan. ESMA BoS, Paris
16. März 2017 vorzumerken. Wie in der November-
Ausgabe des BaFinJournals angekündigt, wird sie an 30./31. Jan. EIOPA BoS,
diesem Tag erneut eine entsprechende Veranstaltung Frankfurt a. M.
ausrichten. Weitere Einzelheiten und Informationen
zur Anmeldung gibt die BaFin noch bekannt. n
Haushaltsplan
BaFin veröffentlicht Überblick über geplante Einnahmen
und Ausgaben 2017
ÜG Die BaFin hat ihren Haushaltsplan 2017 veröf-
fentlicht, in dem die geplanten Einnahmen und Aus-
gaben verzeichnet sind. Zudem veröffentlichte sie
einen gesonderten Haushaltsplan für den Bereich
Enforcement. n
7Dezember 2016
BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen
Internationale Meldungen
Auf einen Blick
Internationale Behörden
OTC-Derivate und Gremien
Europäischer Gesetzentwurf zur Sanierung und Abwick-
lung Zentraler Gegenparteien. Überprüfung von EMIR ESAs European Supervisory
Authorities
WM Als Reaktion auf die Finanzkrise wurde mit Europäische Aufsichts-
der Europäischen Marktinfrastrukturverordnung behörden
(European Market Infrastructure Regulation – EMIR)
die Pflicht eingeführt, standardisierte außerbörsliche EBA European Banking Authority
Derivategeschäfte (OTC-Derivate) über eine Zentrale Europäische Banken-
Gegenpartei zu clearen. Dies verringert zwar die An- aufsichtsbehörde
steckungsgefahren beim Ausfall einer Bank und hat
die Finanzmärkte somit robuster gemacht. Zugleich EIOPA European Insurance and
sind dadurch jedoch die Zentralen Gegenparteien Occupational Pensions
und die Abhängigkeit der Finanzmarktteilnehmer von Authority
ihnen stark gewachsen. Dies führt wiederum zu er- Europäische Aufsichts-
höhten Risiken für die Finanzmarktstabilität im Falle behörde für das Versiche-
des Ausfalls einer Zentralen Gegenpartei. rungswesen und die betrieb-
liche Altersversorgung
Um diesen Risiken zu begegnen, hat die Europäische
Kommission nun einen Gesetzentwurf für ein Sanie- ESMA European Securities and
rungs- und Abwicklungsregime veröffentlicht. Die ge- Markets Authority
plante Verordnung soll gewährleisten, dass auch im Europäische Wertpapier-
Sanierungs- und Abwicklungsfall die Funktionen der und Marktaufsichtsbehörde
Zentralen Gegenpartei aufrechterhalten werden, die
für den Finanzmarkt kritisch sind. FSB Financial Stability Board
Finanzstabilitätsrat
Er enthält zum einen Regelungen zu Sanierungs- und
Abwicklungsmaßnahmen, die das Glattstellen offe- BCBS Basel Committee on
ner Positionen und den Ausgleich ungedeckter Ver- Banking Supervision
luste ermöglichen, die beim Ausfall von Clearing-Mit- Basler Ausschuss für
gliedern – das sind in der Regel Banken – entstehen Bankenaufsicht
(Default Losses). Zum anderen schlägt die Kommis-
sion Regelungen zu Sanierungs- und Abwicklungs- IAIS International Association of
maßnahmen vor, die auch solche Verluste ausglei- Insurance Supervisors
chen können, die durch den operativen Betrieb einer Internationale Vereinigung
Zentralen Gegenpartei entstehen können, beispiels- der Versicherungsaufsichts-
weise durch IT-Störungen oder Fehler bei der Verwal- behörden
tung oder Anlage der Sicherheiten, die die Clearing-
Mitglieder zu leisten haben (non-Default Losses). IOSCO International Organization
of Securities C ommissions
Überprüfung von EMIR Internationale Organisation
der Wertpapieraufsichts-
Die Kommission veröffentlichte zudem einen B
ericht behörden
zu EMIR, in dem sie Stellungnahmen von Markt-
teilnehmern zur Implementierung der Verordnung
8Dezember 2016
BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen
insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen
erleichtern, sich über den Kapitalmarkt zu finan
Links zum Thema zieren.
Gesetzentwurf
Der Vorschlag soll nun in eine Prospektverordnung
www.ec.europa.eu
münden, die die Prospektrichtlinie von 2003 er-
Bericht zu EMIR setzen soll. Die geplante Verordnung ist Teil der
www.ec.europa.eu Kapitalmarktunion (siehe BaFinJournal November
2015). n
bewertet. Zudem stellt die Kommission Maßnahmen Institutssicherung
in Aussicht, mit denen die Vorschriften für außer-
börslich gehandelte Derivate (OTC-Derivate), Zent- EZB veröffentlicht Leitlinien
rale Gegenparteien und Transaktionsregister verbes-
sert werden sollten. KF Die Europäische Zentralbank (EZB) hat zwei
neue Leitlinien zu institutsbezogenen Sicherungs-
Der Bericht geht insbesondere auf Reaktionen im systemen (Institutional Protection Schemes – IPS)
Zusammenhang mit der Anwendung bereits gelten- veröffentlicht.
der Anforderungen ein, unter anderem die Meldung
an Transaktionsregister und Anforderungen bezüg- Die Leitlinie zur koordinierten Bewertung und Über-
lich der Minderung des operationellen Risikos, sowie wachung von IPS beschreibt, wie die EZB und die
auf Probleme, die bei der Ausarbeitung der Clearing- zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden bei ent-
und Einschussanforderungen deutlich geworden sprechenden Aktivitäten innerhalb des Einheit
sind. Ferner nennt die Kommission im Bericht die lichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory
Bereiche, in denen weitere Maßnahmen erforderlich Mechanism – SSM) zusammenarbeiten.
sein könnten, um sicherzustellen, dass die Ziele von
EMIR unter besserer Berücksichtigung der P rinzipien Die Leitlinie zu den aufsichtlichen Anforderungen
Verhältnismäßigkeit, Effizienz und Wirksamkeit er- an ein IPS spezifiziert die gesetzlichen Vorgaben
füllt werden. der Eigenmittelverordnung (Capital Requirements
Regulation – CRR) und dient den nationalen Auf-
EMIR soll Anfang 2017 überarbeitet werden. Ziel ist sichtsbehörden damit als Auslegungshilfe.
es, unverhältnismäßig hohe Kosten und Belastungen
für kleine Unternehmen der Finanzbranche, Körper- Gegenseitige Unterstützung
schaften und Pensionsfonds zu beseitigen und Vor-
schriften zu vereinfachen, ohne die Stabilität des Ein IPS basiert auf einer Haftungsvereinbarung zwi-
Finanzsystems zu gefährden. n schen dessen Mitgliedsinstituten. Die teilnehmenden
Institute stellen ihre Solvenz und Liquidität sicher,
indem sie sich gegenseitig zusagen, dass sie sich im
Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten unterstützen.
Prospekte Soweit ein IPS bestimmte Voraussetzungen erfüllt,
die im Unionsrecht festgeschrieben sind, erhalten
Neue Verordnung soll kleinen und mittleren dessen Mitgliedsinstitute Vergünstigungen, wie sie
Unternehmen Zugang zu Kapitalmärkten erleichtern auch für Mitglieder von Bankengruppen gelten.
WM Das Europäische Parlament, der Rat und die Ein Beispiel ist die sogenannte Nullgewichtung aus
Kommission haben sich auf ein Paket neuer Vor- Artikel 113 Absatz 7 CRR: Verbindlichkeiten zwi-
schriften verständigt, das Wertpapierprospekte ein- schen Instituten, die demselben IPS angehören,
facher und nutzerfreundlicher machen und Anlegern werden nicht als Risikoposition betrachtet – also mit
so fundierte Anlageentscheidungen ermöglichen „Null“ gewichtet – und sind demzufolge nicht mit
soll. Der Abbau unnötiger Bürokratie soll es zudem Eigenkapital zu unterlegen. Beantragt ein Institut
9Dezember 2016
BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen
die Gewährung von IPS-bezogenen Vergünstigun- auf die Regeln anwenden, die die Eigenmittelricht-
gen, prüfen die jeweiligen Aufsichtsbehörden, ob es linie (Capital Requirements Directive IV – CRD IV)
die erforderlichen Anforderungen dafür erfüllt. Da für die variable Vergütung vorgibt.
den sogenannten gemischten IPS sowohl bedeuten-
de Banken (Significant Institutions) unter EZB-Auf-
sicht als auch weniger bedeutende Institute (Less Linkempfehlung zum Thema
Significant Institutions) unter nationaler Aufsicht an- Die Übersicht finden Sie unter:
gehören, haben hier mehrere Aufsichtsbehörden die www.eba.europa.eu
gleichen Entscheidungen zu treffen. Die neuen Leit-
linien sollen dabei sicherstellen, dass alle beteiligten
Institute gleich behandelt werden. n Das Verhältnismäßigkeitsprinzip drückt sich insbe-
sondere in der nationalen Festlegung von Schwellen-
werten aus, unterhalb derer nur grundlegende An-
forderungen zu erfüllen sind, nicht aber die strengen
Transparenz Risikoadjustierungsvorschriften in Bezug auf die Ge-
währung und Auszahlung der variablen Vergütung.
EBA veröffentlicht Daten von 131 Instituten Diese betreffen etwa die Festlegung der Boni in Ab-
hängigkeit von der Erfüllung vereinbarter Ziele, den
KF Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde Zurückbehalt, die Malus-Prüfung und die Auszahlung
EBA hat die Ergebnisse der Transparenzübung in Instrumenten. Die Schwellenwerte beziehen sich
(Transparency Exercise) 2016 mit aktuellen Daten zum einen auf die Institutsebene – und hier meist
von 131 Instituten aus 24 Ländern veröffentlicht. auf die Bilanzsumme –, zum anderen aber auch auf
Darunter sind auch 19 deutsche Institutsgruppen, die Mitarbeiterebene. Dabei ist in erster Linie der
die von der Europäischen Zentralbank direkt beauf- Betrag der variablen Vergütung maßgeblich, die im
sichtigt w
erden. Vorjahr gewährt wurde.
Die Publikation der EBA umfasst Informationen Im Rahmen der Überarbeitung der CRD IV und der
zur Kapitalausstattung der Institutsgruppen, de- zugehörigen Verordnung (Capital Requirements
ren r isikogewichteten Aktiva, der Gewinn- und Ver- Regulation – CRR, siehe Beitrag Seite 30) wird der-
lustrechnung, den Kredit- und Marktrisiken, den zeit eruiert, wie dem Flickenteppich innerhalb der EU
Staatenpositionen sowie Informationen zur Kredit- ein Ende bereitet werden kann, entweder durch ein-
qualität an den Stichtagen 31. Dezember 2015 und heitliche Schwellenwerte oder wenigstens verbindli-
30. Juni 2016. che Vorgaben für deren Berechnung. Die EBA hatte
dies im Dezember in einer Stellungnahme vorge-
Wie im Vorjahr wurden sämtliche Datenpunkte di- schlagen. In einem Schreiben an die EBA hatte die
rekt dem harmonisierten europäischen M eldewesen Kommission dies aufgegriffen und die EBA gebeten,
(Common Reporting Framework und F inancial die aktuelle Situation in den Mitgliedstaaten darzu
Reporting – COREP und FINREP) entnommen, so stellen.
dass der Aufwand für die Institutsgruppen im Ver-
gleich zu früheren Übungen gering war. n Situation in Deutschland
Aus der Übersicht geht hervor, dass in Deutschland
mehr als 97,2 Prozent aller Institute – dies ent-
Vergütung spricht allerdings nur einem Marktanteil von
33 Prozent – und fast 91 Prozent aller R isikoträger
EBA veröffentlicht Überblick zur Verhältnismäßigkeit von mindestens einer der genannten Ausnahmen
in nationalen Regelungen profitieren. Dabei ist allerdings zu b
erücksichtigen,
dass die EBA den Anteil der Risikoträger in den
KF Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA deutschen Instituten, die die Verhältnismäßigkeits-
hat eine Übersicht darüber veröffentlicht, wie die schwelle nicht überschreiten (sogenannte nicht-
EU-Mitgliedstaaten das Verhältnismäßigkeitsprinzip bedeutende Institute), schätzen musste, da diese
10Dezember 2016
BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen
bislang nicht dazu verpflichtet sind, ihre Risikoträger Interner ratingbasierter
zu identifizieren.
Ansatz
Die EBA gibt in ihrem Überblick außerdem eine
Prognose dazu ab, wie sich ein einheitlicher B i- EBA konsultiert Leitlinien zur Schätzung der Parameter
lanzsummen-Schwellenwert von 1,5 Milliarden,
5 Milliarden beziehungsweise 10 Milliarden Euro KF Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA
pro Institut in den einzelnen Mitgliedstaaten auswir- überarbeitet derzeit das Rahmenwerk für den inter-
ken würde. In Deutschland, wo der Schwellenwert nen ratingbasierten Ansatz (Internal Ratings-Based
aktuell bei 30 Milliarden Euro liegt, sänken der Anteil Approach – IRBA). In diesem Zusammenhang hat sie
der profitierenden Institute dadurch auf 70,9 Pro- nun Leitlinien zur Schätzung von Ausfallwahrschein-
zent, 90,1 Prozent beziehungsweise 93,9 Prozent lichkeiten und Verlustquoten und zur Behandlung
und der Anteil der profitierenden Risikoträger ausgefallener Forderungen zur Konsultation gestellt.
auf 42,7 Prozent, 68,9 Prozent beziehungsweise
76,5 Prozent. n Das IRB-Rahmenwerk erlaubt es Instituten, nach
Genehmigung durch die Aufsicht ausgewählte Para-
meter mittels interner Modelle zu schätzen und die-
se zur Bestimmung ihrer Eigenkapitalanforderung
Risikopositionen für Kreditrisiken zu verwenden. Die Leitlinien sollen
die Vorgaben für diese Schätzungen innerhalb der
EBA veröffentlicht Liste öffentlicher Stellen EU vereinheitlichen und so die nicht risikobedingte
Variabilität der risikogewichteten Aktiva (Risk-
KF Bei der Kreditvergabe können Banken Risiko- Weighted Assets – RWA) reduzieren.
positionen gegenüber öffentlichen Stellen (Public
Sector Entities – PSEs) in Ausnahmefällen wie Risi- Anforderungen an institutsinterne Schätzung
kopositionen gegenüber dem Zentralstaat oder der
regionalen beziehungsweise lokalen Gebietskörper- Die Leitlinien spezifizieren die Anforderungen an die
schaft behandeln, in dessen beziehungsweise deren institutsinterne Schätzung der IRBA-Parameter Aus-
Hoheitsgebiet sie ansässig sind. Nach Artikel 116 fallwahrscheinlichkeit (Probability of Default – PD)
Absatz 4 der europäischen Eigenmittelverordnung und Verlustquote (Loss Given Default – LGD), die
(Capital R
equirements Regulation – CRR) ist dies zur Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen für
dann möglich, wenn nach Ansicht der zuständigen das nicht-ausgefallene Portfolio erforderlich sind.
Aufsichtsbehörde aufgrund einer angemessenen Auch für die Parameter Verlustquote im Ausfall (LGD
Garantie des Zentralstaats oder der Gebietskörper- in-Default) und die beste eigene Schätzung des er-
schaft kein Unterschied zwischen den Risiken der warteten Verlusts (Expected Loss Best Estimate –
Positionen besteht. ELBE) zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen
für ausgefallene Forderungen enthält der Entwurf
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA hat Vorgaben.
nun eine Liste der öffentlichen Stellen veröffent-
licht, für die diese Regelung greift. Die Liste erhöht Darüber hinaus behandeln die Leitlinien Aspekte, die
die Transparenz hinsichtlich der von den jeweiligen alle Parameter betreffen. Dazu gehören der Einfluss
Mitgliedstaaten bestätigten öffentlichen Stellen und von individueller Bewertung bei der Entwicklung und
gibt den Instituten damit Hinweise, ob sie konkrete Anwendung von Modellen, die Ermittlung der Sicher-
öffentliche Stellen bei der Kreditvergabe privilegiert heitsspanne und die regelmäßig durchzuführenden
behandeln können. n Validierungshandlungen.
Aufgrund der besonderen Bedeutung der L eitlinien
Linkempfehlung zum Thema für deutsche IRBA-Institute empfiehlt die BaFin
Die Liste der öffentlichen Stellen Instituten und Verbänden, sich intensiv an der Kon-
finden Sie unter: sultation zu beteiligen. Stellungnahmen sind bis zum
www.eba.europa.eu 10. Februar 2017 möglich. Für den 19. Januar plant
11Dezember 2016
BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen
die EBA zudem eine öffentliche Anhörung in London,
um den Entwurf mit Aufsehern und Industrievertre-
tern zu besprechen. Begleitend zur Konsultation wird
Links zum Thema
sie eine qualitative Auswirkungsstudie durchfüh-
ren, um zu ermitteln, welche und wie viele Modell- Liste der global systemrelevanten
änderungen durch die L eitlinien notwendig werden. Banken
Die Leitlinien sollen bis Ende 2020 implementiert www.fsb.org
werden. n
Liste der global systemrelevanten
Versicherungsgruppen
www.fsb.org
Systemrelevanz
FSB veröffentlicht aktualisierte G-SIB- und G-SII-Liste
KF/VP Zwei aktualisierte Listen hat der Finanz- Der Identifizierung der Versicherungsgruppen ging
stabilitätsrat FSB am 21. November 2016 veröffent- eine intensive Analyse voraus, an der sich unter dem
licht: Zum einen die aktuelle Liste der global system- Dach der Internationalen Vereinigung der Versiche-
relevanten Banken (Global Systemically Important rungsaufsichtsbehörden IAIS zahlreiche internatio-
Banks – G-SIBs), zum anderen die der international nale Aufseher beteiligten. Nachdem 2013 die erste
systemrelevanten Versicherungsgruppen (Global Identifizierung erfolgte, veröffentlichte die IAIS im
Systemically Important Insurers – G-SIIs). Juni 2016 eine überarbeitete Version der dabei an-
gewandten Methodik (siehe BaFinJournal Juli 2016).
30 Banken auf vier Relevanzstufen
Diese sieht insbesondere vor, dass betroffene Ver-
Die G-SIB-Liste umfasst wie im Vorjahr 30 Banken, sicherungsgruppen durch den Austausch von In-
die sich auf insgesamt vier Relevanzstufen (Buckets) formationen früher in den Identifizierungsprozess
verteilen. 15 Institute kommen aus Europa, acht eingebunden werden. Daneben beschloss die IAIS
aus den USA, vier aus China und drei aus Japan. Als fachliche Verbesserungen sowie eine bessere Kom-
einziges deutsches Institut findet sich die Deutsche munikation mit den Versicherungsgruppen und der
Bank auf der Liste, die in Relevanzstufe 3 mit einem Öffentlichkeit. Dies soll den Prozess und seine Er-
Kapitalzuschlag von 2,0 Prozent geführt wird. gebnisse transparenter machen. Unter dem Stich-
wort „Aktivitäten-basiertes Assessment“ untersucht
Grundlage zur Erstellung der Liste waren die bank- die IAIS derzeit, ob es weitere wesentliche Aspekte
spezifischen Daten zum Jahresende 2015 und die von Systemrelevanz gibt, die bislang bei der Identi-
Bewertungsmethodik, die der Basler Ausschuss für fizierung nicht berücksichtigt werden. n
Bankenaufsicht BCBS im Juli 2013 veröffentlicht hat-
te. Dieser gab zeitgleich mit der Veröffentlichung der
Liste bekannt, welche aggregierten Größen (Nenner-
werte) der Berechnung der globalen Systemrelevanz Zahlungsverkehr
einer Bank zugrunde liegen und welche Schwellen-
werte genutzt werden, um die Institute in die einzel- EBA konsultiert Regelungen zu Meldepflichten
nen Relevanzstufen einzuordnen. für Betriebs- und Sicherheitsvorfälle
Verbesserte Methodik bei G-SII-Liste KF Die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie, die bis
Anfang 2018 in nationales Recht umzusetzen ist
Die G-SII-Liste beinhaltet neun Versicherungsgrup- (siehe BaFinJournal März 2016), sieht unter ande-
pen, die wie die Banken über den ganzen Globus rem vor, dass Zahlungsdienstleister schwerwiegende
verstreut sind. Drei Unternehmen haben ihren Sitz Betriebs- und Sicherheitsvorfälle an die nationalen
in Nordamerika, eins in Asien und fünf in Europa. Aufsichtsbehörden melden müssen. Die Europäische
Die einzige deutsche Versicherungsgruppe auf der Bankenaufsichtsbehörde EBA hat dazu nun einen
Liste ist die Allianz SE. Leitlinienentwurf zur Konsultation gestellt.
12Dezember 2016
BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen
Dieser spezifiziert insbesondere die Kriterien, an- das Meldewesen an die neuen Anforderungen des
hand derer die Zahlungsdienstleister einen Vorfall IFRS 9 anzupassen und den Instituten eine adäqua-
als schwerwiegend zu klassifizieren haben, und die te Frist zur Umsetzung der neuen Anforderungen zu
Informationen, die sie in diesem Fall an die nationale gewähren.
Aufsichtsbehörde weiterleiten müssen. Dafür geben
die Leitlinien ein Meldeformular vor und beschreiben Die Umsetzungsfrist richtet sich nach dem IFRS 9;
die grundsätzlichen Meldeprozesse und die Fristen, die neuen Anforderungen sind somit zum 1. Janu-
die dabei einzuhalten sind. Für die nationalen Auf- ar 2018 erstmalig anzuwenden. Der erste Einrei-
sichtsbehörden geben die Leitlinien die Meldewege chungsstichtag fällt auf den 31. März 2018.
an die EBA und die Europäische Zentralbank sowie
an andere europäische Aufsichtsbehörden vor, die Befragung
sie gegebenenfalls informieren müssen. n
Zuvor hatte die EBA rund 50 europäische Institute
befragt, um den aktuellen Umsetzungsstand, mög-
liche Problemfelder und die quantitativen Auswirkun-
Rechnungslegung gen des neuen Standards einschätzen zu können.
Die Ergebnisse hat sie nun in einem Bericht veröf-
Neuer internationaler Standard zu Ansatz fentlicht. Demnach ist im Durchschnitt ein Anstieg
und Bewertung von Finanzinstrumenten. der Risikovorsorge um 18 Prozent und ein Rückgang
Reaktionen von ESMA und EBA der harten Kernkapitalquote um 59 Basispunkte zu
erwarten.
WM Ende November ist der International Financial
Reporting Standard 9 (IFRS 9) im Amtsblatt der EU Da sich die meisten Banken zum Zeitpunkt der Um-
veröffentlicht und damit in europäisches Recht über- frage noch an einem frühen Punkt der Umsetzung
nommen worden (Endorsement). befanden und die Angaben daher auf einer noch
dünnen Datenbasis beruhten, erfolgt aktuell eine
Dieser Standard regelt den Ansatz und die Bewer- zweite Befragungsrunde, deren Ergebnisse für das
tung von Finanzinstrumenten neu. Er ist für Ge- Frühjahr 2017 erwartet werden. n
schäftsjahre verpflichtend anzuwenden, die am
1. Januar 2018 oder später beginnen. Der neue
Standard wirkt sich vornehmlich auf Finanzinstitute, Linkempfehlung zum Thema
aber auch auf andere Emittenten aus. Die Verordnung zum IFRS 9 finden
Sie unter:
Stellungnahme der ESMA www.eur-lex.europa.eu
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
hörde ESMA hat eine Stellungnahme zur Umsetzung
von IFRS 9 veröffentlicht. Sie richtet sich an Emit- Ratingagenturen
tenten und deren Abschlussprüfer. Die ESMA führt
darin aus, wie Emittenten die voraussichtlichen Aus- ESMA finalisiert Leitlinien zur Validierung
wirkungen der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 von Ratingmethoden
in den Abschlüssen darstellen sollten, die der Erst-
anwendung vorausgehen. WM Registrierte Ratingagenturen müssen gemäß
Ratingverordnung strenge, systematische und be-
EBA: Technischer Standard zur Meldung ständige Ratingmethoden anwenden und diese re-
von Finanzinformationen gelmäßig validieren. Die Europäische Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat dazu nun
Ferner hat die Europäische Bankenaufsichtsbehör- Leitlinien entwickelt, in denen sie ihre Erwartungen
de EBA einen novellierten Technischen Durchfüh- an die Validierung der Ratingmethoden formuliert.
rungsstandard für die Meldung von Finanzinforma- Die Leitlinien treten zwei Monate nach ihrer Veröf-
tionen veröffentlicht. Ziel der Novellierung ist es, fentlichung in allen EU-Amtssprachen in Kraft. n
13Dezember 2016
BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen
Europäische dem 21. Juni 2017, für Zinsderivate in Polnischen
Zloty, Norwegischen und Schwedischen Kronen so-
Ratingplattform wie für Index-Kreditausfallversicherungen ab dem
9. Februar 2018.
ESMA schafft Datenbank für Anleger
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichts-
WM Die Europäische Wertpapier- und Marktauf- behörde ESMA hat nun einen Bericht veröffent-
sichtsbehörde ESMA hat die sogenannte Europäische licht, in dem sie vorschlägt, den Startpunkt der
Ratingplattform (ERP) auf ihrer Internetseite zur Clearingpflicht für diese Unternehmen sowohl für
Nutzung freigegeben. alle Zinsderivate als auch für Index-Kreditausfall-
versicherungen auf den 21. Juni 2019 zu verschie-
Die neu geschaffene Datenbank eröffnet Anlegern ben. Er enthält im Anhang bereits einen Entwurf
den Zugang zu aktuellen Ratinginformationen von für einen Delegierten Rechtsakt der Europäischen
registrierten und zertifizierten Ratingagenturen. Auf Kommission, welcher die verschiedenen Technischen
diese Weise können sie alle Ratings, die beispiels- Regulierungsstandards entsprechend anpasst.
weise zu einem bestimmten Unternehmen oder Fi-
nanzinstrument existieren, mühelos vergleichen. Für Gegenparteien der Kategorie 4 – also nicht-
Ausgenommen sind lediglich solche Ratings oder finanzielle Gegenparteien, die in größerem Umfang
Ratingausblicke, die Ratingagenturen ausschließlich mit OTC-Derivaten handeln – soll die Clearingpflicht
gegen Gebühr für Anleger erstellen und offenlegen. nach wie vor zwischen dem 21. Dezember 2018 und
Die ERP soll dazu beitragen, dass kleinere und neue dem 9. Juli 2019 in Kraft treten.
Ratingagenturen an Bekanntheit gewinnen. n
Hintergrund des Berichts sind die Erkenntnisse aus
einer Konsultation, bei der die ESMA abgefragt hat-
Linkempfehlung zum Thema te, wie gut finanzielle Gegenparteien mit geringem
Die Europäische Ratingplattform finden Volumen in OTC-Derivaten auf die Clearingpflicht
Sie unter: vorbereitet sind und wo es Probleme geben könn-
www.registers.esma.europa.eu te. Demnach gestalten sich die Vorbereitungen als
durchaus herausfordernd, etwa in Bezug auf die
Einrichtung der erforderlichen Infrastrukturen und
die Verhandlungen mit möglichen Kooperations-
Finanzielle Gegenparteien partnern. n
ESMA plädiert für Verschiebung der Clearingpflicht
für kleine Unternehmen
Solvency II
WM Die Europäische Marktinfrastrukturverordnung
(European Market Infrastructure Regulation – EMIR) EIOPA-Konsultation zur Überarbeitung der Standard-
schreibt vor, dass Derivategeschäfte, die nicht über formel zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen
eine Börse laufen (Over-the-Counter-Derivate –
OTC-Derivate) künftig über Zentrale G egenparteien VP Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Ver-
zu clearen, also abzuwickeln sind. Dies soll die sicherungswesen und die betriebliche Altersversor-
Transparenz im Handel mit Derivaten erhöhen und gung EIOPA soll im Auftrag der Kommission bis
daraus resultierende Risiken für das Finanzsystem Februar 2018 verschiedene Elemente der Standard-
mindern. Die Clearingpflicht tritt – je nach Art und formel für die Berechnung der Solvenzkapitalanfor-
Umfang der Derivategeschäfte der jeweiligen Ge- derung (Solvency Capital Requirements – SCR) un-
genpartei – in mehreren Stufen in Kraft. Für finan- ter S
olvency II überprüfen. Das Hauptziel ist es, im
zielle Gegenparteien mit geringem Volumen in OTC- Zuge einer Anpassung der Delegierten Verordnung
Derivaten – der dritten von insgesamt vier Kate- zu Solvency II die Standardformel zu vereinfachen
gorien – greift sie bei Zinsderivaten in Euro, Bri- und ein proportional angemessenes und technisch
tischen Pfund, US-Dollar und Japanischen Yen ab konsistentes Aufsichtsregime zu schaffen.
14Dezember 2016
BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen
Anfang Dezember hat EIOPA dazu ein Diskussions- Die BaFin begrüßt die Überprüfung der Standard-
papier veröffentlicht, zu dem sie bis zum 3. März formel. Sie ermutigt die deutschen (Rück-)Versiche-
2017 Stellungnahmen entgegennimmt. Zudem rer, die unter Solvency II fallen, sich in die Konsul-
werden bis zum 29. März spezifische Daten bei den tation einzubringen und an den Datenabfragen teil-
nationalen Aufsichtsbehörden und den Versicherern zunehmen, damit die Besonderheiten des deutschen
abgefragt. Versicherungsgeschäfts entsprechend ihrer Bedeu-
tung Berücksichtigung finden. n
Hinweis
Weitere internationale Konsultationen
EBA Konsultation zur Ergänzung und Verbesserung der Technischen Standards zum
aufsichtlichen Meldewesen im Hinblick auf zusätzliche Parameter für die Liquiditäts-
überwachung (bis 2. Januar 2017)
EBA Konsultation zur Ergänzung und Verbesserung der Technischen Standards zum
aufsichtlichen Meldewesen im Hinblick auf operationelle Risiken und Staatenrisiken
(bis 7. Januar 2017)
EZB Leitfaden zu Hebelgeschäften (bis 27. Januar 2017)
BCBS Konsultation zur Ergänzung der Leitlinien zum „soliden Management der Risiken im
Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ in Bezug auf Korres-
pondenzbankbeziehungen (bis 22. Februar 2017)
15Dezember 2016
BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen
Insurtechs
Innovative Unternehmen mischen Versicherungswirtschaft auf
VP Bereits seit Jahrzehnten vollzieht Obwohl die Digitalisierung der Versicherungswirtschaft
sich ein stetiger Wandel in den Kern- also stetig vorangeschritten ist, machen seit einiger
prozessen der Versicherungswirt- Zeit innovative Start-up-Unternehmen von sich reden,
schaft. Ob Beratung, Vertrieb, Ver- die teilweise die Befürchtung einer disruptiven Verän-
tragsabschluss, Bestandsverwaltung derung der Branche schüren und auf großes media-
oder Schadenabwicklung: Die Digi- les Interesse stoßen: die „Insurtechs“, eine Spezial-
talisierung hat nach und nach alle wichtigen Bereiche form der sogenannten Fintechs (siehe unter anderem
erfasst. Eine intensivierte Datenauswertung erlaubt BaFinJournal Januar 2016 und September 2016) der
zudem heutzutage eine risikogerechtere Tarifierung Versicherungsbranche. Sie versuchen sich mit H ilfe
und passgenauere Zielgruppenansprache als noch vor digitalisierter Prozesse und dem damit einhergehen-
einigen Jahren; Online-Tools und Software-Anwendun- den Wettbewerbsvorteil auf verschiedenen Wert-
gen haben Einzug in die Servicestrategie gehalten. schöpfungsstufen im Markt zu etablieren und erhöhen
© iStockphoto.com/martinwimmer
16Dezember 2016
BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen
dadurch auch die Dynamik, mit der die Digita-
lisierung voranschreitet. Da sie dies losgelöst
von bestehenden Produkten, Systemen, Struk- Definition
turen und Personal tun können, versprechen sie
effizienter zu sein als die etablierten Anbieter. Grundsatz der Proportionalität
Wagniskultur versus langfristige Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er soll
Ansprüche sicherstellen, dass Versicherungsunterneh-
men von aufsichtlichen Anforderungen und in
Start-ups sind im Allgemeinen gekennzeich- der laufenden Aufsicht nur so stark belastet
net durch hohes unternehmerisches Risiko, werden, wie es aufgrund ihrer individuellen
Innovation und Schnelligkeit. Ein Teil dieser Risiken notwendig ist.
Unternehmen schafft es, sich am Markt zu be-
haupten, ein Teil aber scheitert und versucht
es nach einer entsprechenden Lernkurve ge-
gebenenfalls erneut. Diese Kultur des Wagnis-
ses, des Ausprobierens, des Scheiterns und des Die Reaktion auf die neuen Marktteilnehmer verlangt
Neuanfangs ist mit dem Betrieb des Versicherungsge- auf Seiten der etablierten Versicherer schnellere un-
schäfts schwer zu vereinbaren. Denn im Fokus stehen ternehmerische Entscheidungen. So können etwa
hier der Versicherungsnehmer und dessen versiche- Investitionen in Systeminfrastrukturen notwendig
rungsvertragliche Ansprüche, die mitunter auf einen sein. Dabei müssen sie jedoch sicherstellen, dass sie
sehr langen Zeitraum ausgelegt sind. Diese Ansprüche die Risiken jeder einzelnen Entscheidung im Vorfeld
sind zu erfüllen – und zwar immer. hinreichend analysieren und mit Blick auf die Risiko-
tragfähigkeit steuern.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber hohe Anfor-
derungen an die Zulassung von Versicherungsunter- Positiv für Markt und Verbraucher
nehmen geknüpft. Insurtechs gründen sich daher vor
allem entlang der Wertschöpfungskette, wo sie nicht Insurtechs können grundsätzlich dazu beitragen,
unter Aufsicht der BaFin stehen. So müssen sich bei- Transparenz und Wettbewerb im Sinne der Verbrau-
spielsweise Versicherungsvermittler in einem Regis- cher zu fördern. Denn die neuen Marktteilnehmer ver-
ter der Industrie- und Handelskammern (IHKs) ver- stärken den Druck auf die Branche, Prozesse, Systeme
zeichnen lassen. Insurtechs können in Kooperation und Produkte zu optimieren. Die BaFin begrüßt diese
mit etablierten Versicherungsunternehmen als Ver- Entwicklung, die nicht nur dem Verbraucher zugute-
gleichsportale, digitale Vermittler und Vertragsverwal- kommt, sondern langfristig auch die Wettbewerbs-
ter auftreten. Die Einstiegshemmnisse sind somit ge- fähigkeit und Stabilität des deutschen Versicherungs-
ringer – aber auch der Grad an Innovation. markts festigt.
Insurtechs und Aufsicht Den Kernbereich des Versicherungsgeschäfts sieht die
BaFin durch die neuen Anbieter am Markt nicht betrof-
Analog zu „Fintech“ existiert auch keine Legaldefinition fen. Denn versichern heißt langfristig mehr, als schnell
des Begriffs „Insurtech“, so dass dieser unterschied- und innovativ am Markt agieren zu können. Wenn ein
lich interpretiert wird und es keine einheitliche Angabe Insurtech Versicherungsgeschäft betreiben will, muss
zur Zahl dieser Unternehmen gibt. Unter die Versiche- es ein starkes Interesse daran haben, langfristig als
rungsaufsicht fallen Insurtechs, wenn sie als Risiko- etabliertes und stabiles Versicherungsunternehmen
träger fungieren und damit einer Erlaubnis bedürfen. wahrgenommen zu werden. Versicherung funktioniert
Bisher hat erst ein Insurtech einen entsprechenden auch im Zeitalter der Digitalisierung nur über einen
Antrag bei der BaFin gestellt. sehr konventionellen Wert: Vertrauen. n
Die BaFin unterscheidet in der laufenden Aufsicht nicht
zwischen alteingesessenen Versicherungsunterneh- Autoren
men und Insurtechs. Für beide gilt der Grundsatz der BaFin-Arbeitsgruppe für die Digi-
Proportionalität (siehe Infokasten). talisierung im Versicherungssektor
17Dezember 2016
BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen
Aufsichtsräte
Anforderungen an die Qualifikation und Weiterentwicklung
der Aufsichtsratsmitglieder von Versicherern
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VP Die Tätigkeit im Aufsichtsrat eines Unterneh- das Unternehmen im Kontrollgremium fortlaufend
mens ist und war in allen Branchen – nicht nur in konstruktiv begleiten und überwachen.
der Finanzwirtschaft – schon immer anspruchsvoll.
Praktische Notwendigkeiten sowie die fortschrei- Bei Versicherungsunternehmen, ebenso wie bei
tende Konkretisierung der Rechte und Pflichten von Kreditinstituten, kommt die juristische Besonderheit
Aufsichtsratsmitgliedern haben im Laufe der Jah- hinzu, dass seit 2009 die Aufsicht der BaFin auch die
re zu einer stetig zunehmenden Professionalisie- Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen
rung geführt. Daher sind qualifizierte und gut vor- umfasst. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanz-
bereitete Personen von zentraler Bedeutung, die markt- und der Versicherungsaufsicht erweiterte der
18Dezember 2016
BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen
Gesetzgeber den aufsichtlichen Fokus bei den Or- die in den Anwendungsbereich des europäischen
ganen der Versicherungsunternehmen damals vom Aufsichtsregimes Solvency II fallen, seit Juni 2016
Vorstand auf den Aufsichtsrat. (§ 12 Absatz 5 des Einführungsgesetzes zum AktG)
bei Bestellungen von Aufsichtsratsmitgliedern
Spezielle Anforderungen sicherstellen, dass mindestens ein Mitglied über
Sachverstand in der Rechnungslegung oder bei
Bei der Ausgestaltung der Tätigkeit der Aufsichtsräte der Abschlussprüfung verfügt (§ 100 Absatz 5
von Versicherern sind die gesellschaftsrechtlichen AktG).
Vorschriften im Aktiengesetz (AktG) zu beachten,
die durch Regelungen des Mitbestimmungs- und des Zudem müssen alle Mitglieder des Aufsichtsrats in
Aufsichtsrechts ergänzt oder modifiziert werden. ihrer Gesamtheit mit dem Sektor vertraut sein, in
So normiert § 24 des Versicherungsaufsichtsgeset- dem die Gesellschaft tätig ist. Diese Vorgabe findet
zes (VAG) Anforderungen an die Mandatsträger, die sich, zusätzlich zu den Anforderungen an die Qualifi-
zusätzlich zu den „persönlichen Voraussetzungen“ kation der einzelnen Personen, auch in den europäi-
zu beachten sind, die nach § 100 AktG für alle Auf- schen Vorgaben wie der Delegierten Verordnung zu
sichtsratsmitglieder gelten. Auch die in § 47 Nr. 1 Solvency II. Jedes Mitglied braucht demnach zumin-
VAG geregelte Anzeigepflicht bei Bestellungen von dest belastbare Grundkenntnisse im Versicherungs-
Aufsichtsratsmitgliedern mit Angabe der Tatsachen, bereich, um seiner Verantwortung im Aufsichtsrat
die für die Beurteilung ihrer Qualifikation wesent- eines Versicherungsunternehmens gerecht werden
lich sind, ist ein besonderes Merkmal des Aufsichts- zu können.
rechts. Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
wiederum modifiziert § 189 Absatz 4 VAG die Be- Diese schwerpunktmäßige Betrachtung der Kennt-
stimmungen, die nach dem Aktiengesetz für die Ge- nisse des gesamten Gremiums ermöglicht eine
winnbeteiligung von Aufsichtsratsmitgliedern gelten. Spezialisierung einzelner Mitglieder in wichtigen
Themenfeldern. Dazu gehören bei Versicherern ein-
Aufgrund des Abschlussprüfungsreformgesetzes schließlich der kleinen Versicherungsunternehmen,
(AReG) müssen alle Versicherungsunternehmen, bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Hinweis
Neue Merkblätter zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit
Die BaFin hat ihre Merkblätter zur fachlichen Aspekten. Die Regelungen in den jeweiligen
Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäfts- Aufsichtsgesetzen und insbesondere die
leitern und Mitgliedern von Verwaltungs- sektorspezifischen europäischen Vorgaben
oder Aufsichtsorganen überarbeitet und unterscheiden sich jedoch in vielen Aspekten.
aktualisiert. Zudem hat sie erstmalig auch Hinzu kommt im Versicherungsbereich die
ein entsprechendes Merkblatt für Personen Besonderheit, dass mit dem Aufsichtssys-
veröffentlicht, die für Schlüsselfunktionen tem Solvency II die meisten Versicherer vier
verantwortlich oder tätig sind. Diese sind Schlüsselfunktionen als wichtiges Element des
analog zu den entsprechenden Merkblättern Governance-Systems einrichten müssen: die
der Banken- und der Wertpapieraufsicht unabhängige Risikocontrollingfunktion, die
aufgebaut: Der erste Teil „Anzeigepflicht und Compliance-Funktion, die Funktion der inter-
erforderliche Unterlagen“ behandelt primär nen Revision und die versicherungsmathe-
formale Themen; der zweite Teil „Anforde- matische Funktion. Auch für sie besteht eine
rungen“ enthält Ausführungen zu materiellen gesetzliche Anzeigepflicht.
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