INITIAL COIN OFFERINGS - HOHE RISIKEN FÜR VERBRAUCHER BAFIN ERHÄLT NEUE MAKROPRUDENZIELLE KOMPETENZEN

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INITIAL COIN OFFERINGS - HOHE RISIKEN FÜR VERBRAUCHER BAFIN ERHÄLT NEUE MAKROPRUDENZIELLE KOMPETENZEN
BaFin Journal
Informationen der Bundesanstalt                          November 2017
für Finanzdienstleistungsaufsicht

               Initial Coin Offerings
                      Hohe Risiken für Verbraucher
                                                                                              © alswart/fotolia.com

                                Seite 15
           BaFin erhält neue makroprudenzielle Kompetenzen
           Seite 31

MaRisk                              Verbriefungen                     Nachhaltigkeit

Neue Mindestanforderungen           Sektorübergreifende ­Verordnung   Berücksichtigung
an das Risikomanagement             und Änderungsverordnung           in der ­Kapitalanlage
der Banken                          zur CRR                           von ­Versicherern
Seite 19                            Seite 40                          Seite 23
INITIAL COIN OFFERINGS - HOHE RISIKEN FÜR VERBRAUCHER BAFIN ERHÄLT NEUE MAKROPRUDENZIELLE KOMPETENZEN
November 2017

BaFin Journal                                          Kurz & Aktuell    Aufsicht   Verbraucher     Internationales    Bekanntmachungen

Themen
4    Kurz & Aktuell

4    BAIT KF
5    Erst- und Rückversicherer VP
5    MaComp WM
6    Liquidität KF
6    Zinsänderungsrisiko KF
7    Wichtige Termine ÜG
7    Stresstest KF

                                                                                                                                              © Fritsche/BaFin
7    Zahlungsdienste KF
8    Gruppensanierungspläne KF
8    Kreditintermediation KF
9    Aufsichtliche Offenlegung KF
10   SREP KF
10   Interne Modelle VP                                                  Veranstaltungen der BaFin
11   Solvency II VP
12   Finanzstabilität ÜG                                                 Jahreskonferenz
12   Stützungsrisiko KF                                                  der Versicherungsaufsicht		                            Seite 31
12   Globaler Kapitalstandard VP
13   Wertpapiermärkte WM                                                 Konferenz zu den Wohlverhaltensregeln
13   Geldmarktfonds und Verbriefungen WM                                 unter MiFID II				                                     Seite 36
13   Weitere internationale Konsultationen ÜG

15 Aufsicht

15   Initial Coin Offerings ÜG
19   MaRisk KF
23   Nachhaltigkeit VP
27   Bußgelder WM
31   Jahreskonferenz der Versicherungsaufsicht VP
36   MiFID II WM

38 Verbraucher

38   Versicherungsanlageprodukte VP
38   Hinweis WM
39   Warnung WM
39   Abwicklung unerlaubter Geschäfte ÜG

40 Internationales

40 Verbriefungen WM/KF
                                                                                    In Artikeln mit diesem Zeichen finden Sie Informationen
45 Bekanntmachungen                                                                 zum Verbraucherschutz. In der Rubrik Verbraucher lesen
                                                                                    Sie Warnungen und aktuelle Kurzmeldungen dazu.

KF = Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute; VP = Versicherer und Pensionsfonds; WM = Wertpapierfirmen und Märkte; ÜG = Übergreifendes

                                                                                                                                   2
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,            übergreifenden Verbriefungsverord-
                                       nung und einer Änderungsverord-
der Erwerb von Coins oder Tokens       nung zur CRR. Näheres erfahren Sie
im Rahmen sogenannter Initial Coin     ab Seite 40.
Offerings birgt für Privatanleger
erhebliche Risiken. Es handelt sich    Wer sich für Themen der Wert­
um höchst spekulative Investments,     papieraufsicht interessiert, sollte die
die oft nicht der geltenden Kapital-   Beiträge auf Seite 27 und Seite 36

                                                                                                                        © Schafgans DGPh/BaFin
marktregulierung unterliegen. Wie      lesen. Dort finden Sie interessante
bei den meisten Trends zieht das       Daten und Fakten zur Ahndungs­
hohe öffentliche Interesse an ICOs     praxis der BaFin und den Bericht
auch Betrüger an. Der Coverbeitrag     zur BaFin-Konferenz zur Neufassung
ab Seite 15 erläutert den recht­       der Wohlverhaltensregeln unter der
lichen Hintergrund, geht auf die       MiFID II.
Risiken von ICOs ein und enthält                                                        Dr. Sabine Reimer,
wichtige Hinweise für Verbraucher.     Um die Auswirkungen des Klima-                   Leiterin Kommunikation
                                       wandels auf die Kapitalanlage von
Ende Oktober hat die BaFin die         Versicherern geht es ab Seite 23.
überarbeiteten MaRisk, die Min-        Denn diese sind nicht nur direkt
destanforderungen an das Risiko-       aufgrund höherer Schäden, sondern
management der Banken, veröf-          zunehmend auch aus Investoren-
fentlicht. Wesentliche Neuerungen      sicht von dem Thema betroffen. Der
betreffen Datenaggregation und         Beitrag erläutert, wie Versicherer
Risikoberichterstattung, Risiko­       Kriterien der Nachhaltigkeit in ihrer
kultur und Auslagerung, wie Sie        Kapitalanlage berücksichtigen. Was
dem Beitrag auf Seite 19 entneh-       Branche und Aufseher derzeit au-
men können. Wenige Tage später         ßerdem besonders beschäftigt, er-
veröffentlichte die BaFin außerdem     fahren Sie im ausführlichen Bericht
Bankaufsichtliche Anforderungen an     zur Jahreskonferenz der Versiche-
die IT (Seite 4).                      rungsaufsicht ab Seite 31.

Das Ziel, den europäischen Ver-        Eine interessante Lektüre wünscht
briefungsmarkt auf nachhaltiger        Ihnen
Basis neu zu beleben, verfolgt das
Verbriefungspaket, dem das Euro­
päische Parlament jetzt zugestimmt
hat. Es besteht aus einer sektor-      Dr. Sabine Reimer

                                                                                                               3
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Kurz & Aktuell
Kurzmeldungen zu nationalen und
internationalen Neuerungen,
Rundschreiben, Konsultationen
und andere Veröffentlichungen

                                                                                                          © iStockphoto.com/Oxford

BAIT                                                           Wie die Mindestanforderungen an das Risiko­
                                                               management der Banken (MaRisk), deren neues-
BaFin veröffentlicht Anforderungen an die IT von Banken        te Fassung die BaFin Ende Oktober veröffentlicht
                                                               hat (siehe Seite 19), interpretieren auch die BAIT
KF Die Informationstechnik ist die Basisinfrastruk-            die gesetzlichen Anforderungen des § 25a Absatz 1
tur für sämtliche fachlichen, aber auch alle nicht-            Satz 3 Nr. 4 und 5 Kreditwesengesetz (KWG). Die
fachlichen Prozesse bei Banken. In einer globalisier-          Aufsicht erläutert darin, was sie unter einer ange-
ten Finanzwelt, in der immer mehr Menschen digital             messenen technisch-organisatorischen Ausstattung
bezahlen beziehungsweise Geld transferieren und in             der IT-Systeme, unter besonderer Berücksichtigung
der viele Anleger ihre Geldanlage online bestreiten,           der Anforderungen an die Informationssicherheit so-
haben IT-Governance und Informationssicherheit für             wie eines angemessenen Notfallkonzepts, versteht.
die Aufsicht inzwischen den gleichen Stellenwert wie           Da die Institute zunehmend IT-Dienstleistungen von
die Ausstattung der Institute mit Kapital und Liqui-           Dritten beziehen, auch im Rahmen von Auslagerun-
dität.                                                         gen, wird auch der § 25b KWG in diese Interpreta­
                                                               tion einbezogen. n
Um den Geschäftsleitungen der Institute die Erwar-
tungen der Bankenaufsicht hinsichtlich der sicheren
Ausgestaltung der IT-Systeme und der zugehöri-                                 Linkempfehlung zum Thema
gen Prozesse sowie die diesbezüglichen Anforderun-                             Die BAIT finden Sie unter:
gen an die IT-Governance transparent zu machen,                                www.bafin.de » Recht & Regelungen
hat die BaFin nun Bankaufsichtliche Anforderungen                              » Rundschreiben
an die IT (BAIT) veröffentlicht. Sie sind ab sofort in
Kraft und nunmehr zentraler Baustein für die IT-Auf-
sicht über den Bankensektor in Deutschland.

                                                                                                                          4
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Erst- und Rückversicherer                                      erlaubnispflichtige Betrieb des Rückversicherungs­
                                                               geschäfts durch US-Rückversicherer in absehbarer
Bilaterales Abkommen zwischen EU und USA                       Zeit erlaubnisfrei sein wird, sofern die unternehmens­
                                                               individuellen Kriterien nach Maßgabe des Abkommens
VP Die EU und die USA haben das „Bilaterale                    vorliegen. Die BaFin berücksichtigt dies bereits bei
­Abkommen zwischen der Europäischen Union und den              ihrem jetzigen Handeln. Einer Umsetzung des Abkom-
 Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaß-            mens in deutsches Recht bedarf es nicht.
 nahmen für die Versicherung und die Rückversiche-
 rung“ unterzeichnet. Dieses enthält unter anderem             Die BaFin begrüßt es, wenn sich Rückversicherer aus
 Regelungen zum Vertragsschluss von Rückversiche-              den USA frühzeitig mit den Bedingungen des Abkom-
 rern aus den USA mit Erst- und Rückversicherungs­             mens auseinandersetzen und bezüglich deren Einhal-
 unternehmen aus der EU.                                       tung mit ihr in einen Dialog treten. n

Das Abkommen wird den Vertragsschluss zwischen
einem US-Rückversicherer und einem europäischen
Erst- oder Rückversicherungsunternehmen ermög-                 MaComp
lichen, ohne dass eine Niederlassung des US-Rück-
versicherers in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat er-            BaFin konsultiert geändertes Rundschreiben
forderlich sein wird. Voraussetzung dafür ist, dass            zur Compliance von Wertpapierfirmen
das Unternehmen die in dem Abkommen g     ­ enann-
ten Voraussetzungen erfüllt. Diese ergeben sich aus            WM Aufgrund gesetzlicher Änderungen durch
Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens: Die US-Rück-                 die ­europäische Finanzmarktrichtlinie (Markets in
versicherer müssen sowohl bestimmte Kapitalanfor-              ­Financial Instruments Directive II – MiFID II), die
derungen als auch lokale Risikokapitalanforderungen             am 3. ­Januar 2018 in Kraft treten, beabsichtigt die
erfüllen. Darüber hinaus sind sie dazu verpflichtet,            ­BaFin, ihr Rundschreiben zu den Mindestanforderun-
bestimmte Erklärungen gegenüber den für die euro­                gen an die C­ ompliance-Funktion und die weiteren
päischen Versicherungsunternehmen zuständigen                    Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten
Aufsichtsbehörden abzugeben.                                     nach §§ 31 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für
                                                                 Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) zu
Ratifizierung des Abkommens                                      über­arbeiten.

Die BaFin geht davon aus, dass das Abkommen in                 Geplante Änderungen, die über reine Anpassungen
naher Zukunft ratifiziert wird. Insoweit nimmt sie             an die neue Gesetzeslage hinausgehen und nicht
zur Kenntnis, dass der derzeit gemäß § 67 Absatz 1             auf bereits konsultierten Leitlinien der Europäischen
Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)                Wert­papier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA beru-
                                                               hen, hat sie nun zur Konsultation gestellt. Dies betrifft
                                                               neben den allgemeinen Anforderungen an Zweig-
                                                               niederlassungen und die Überwachung persönlicher
                                                               Geschäfte neue Module zu den Themen Geeignet-
                                                               heitserklärung, Staffelprovisionen, Zuwendungen und
                                                               Beschwerdeabwicklung. Stellungnahmen nimmt die
      Links zum Thema
                                                               BaFin bis zum 30. November entgegen. n
      Bilaterales Abkommen
      www.eur-lex.europa.eu
                                                                               Linkempfehlung zum Thema
      Informationen der BaFin                                                  Die Konsultation finden Sie unter:
      www.bafin.de » Aufsicht » Versicherer                                    www.bafin.de » Recht & Regelungen
      & Pensionsfonds                                                          » Konsultationen

                                                                                                                    5
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Liquidität                                                     Zinsänderungsrisiko
BaFin konsultiert Änderung der Liquiditätsverordnung           BaFin konsultiert überarbeitetes Rundschreiben

KF Die BaFin hat die Zweite Verordnung zur Ände-               KF Aufgrund internationaler Vorgaben hat die B­ aFin
rung der Liquiditätsverordnung (LiqV) einschließlich           das Rundschreiben zu Zinsänderungsrisiken im Anla-
der angepassten Meldevordrucke zur Konsultation                gebuch von 2011 überarbeitet. Wesentliche Änderun-
­gestellt. Stellungnahmen nimmt sie bis zum 7. No-             gen betreffen die Berücksichtigung negativer Zinsen
 vember entgegen.                                              sowie unmittelbarer Pensionsverpflichtungen, die Ab-
                                                               schaffung des Ausweichverfahrens für Banken ohne
                                                               barwertige Zinsrisikomessung und die Möglichkeit,
                Linkempfehlung zum Thema                       Margen in der Berechnung nicht zu berücksichtigen.
                Die Konsultation finden Sie unter:             Die neue Fassung steht bis zum 17. November zur
                www.bafin.de » Recht & Regelungen              Konsultation.
                » Konsultationen
                                                               Hintergrund sind in erster Linie die Leitlinien der
                                                               ­Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA zur Steue-
Hintergrund ist, dass die Liquiditätsdeckungsquote              rung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des
(Liquidity Coverage Ratio – LCR) bis Anfang 2018 auf            Anlagebuchs von 2015, die von der nationalen Auf-
100 Prozent angehoben wird. Mit vollständiger Ein-              sicht umzusetzen sind. Darüber hinaus hat der Basler
führung der LCR tritt die auf nationalem Recht beru-            Ausschuss für Bankenaufsicht BCBS neue Regeln zum
hende LiqV zum Stichtag 1. Januar 2018 außer Kraft,             Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch beschlossen, die
da Mitgliedstaaten nationale Bestimmungen im Be-                ab 2018 gelten und zur Folge haben, dass die EBA-
reich Liquidität nur beibehalten dürfen, solange nicht          Leitlinien derzeit überarbeitet werden. Zudem ver-
gemäß Artikel 460 der Eigenmittelverordnung (Capital            handelt man auf europäischer Ebene um die I­nhalte
Requirements Regulation – CRR) verbindliche Min-                der geplanten neuen Eigenmittelrichtlinie (Capital
destquoten für Liquiditätsanforderungen vollständig             ­Requirements Directive V – CRD V) und -verordnung
eingeführt sind. Die LiqV behält ihre Gültigkeit ledig-          (Capital Requirements Regulation II – CRR II).
lich für Kreditinstitute, für die die Vorschriften der
­Artikel 411 bis 428 CRR nicht gelten.                         Das Rundschreiben greift diesen zukünftigen europäi­
                                                               schen Regeln zur Messung und Steuerung von Zins-
Durch die Gesetzesänderung entfallen Doppelmel-                änderungsrisiken im Anlagebuch nicht vor. Allerdings
dungen für die betroffenen Institute, weshalb mit              soll es die aktuellen EBA-Leitlinien so implementieren,
einer erheblichen Entlastung für die Kreditwirtschaft          dass die Institute jetzt keine Anpassungen vorneh-
zu rechnen ist. Für Institutsgruppen, die weiterhin            men müssen, die sie bei der Umsetzung der überar-
die LiqV anwenden müssen, wird die geänderte Ver-              beiteten Leitlinien voraussichtlich wieder rückgängig
ordnung voraussichtlich keine Mehrkosten mit sich              machen müssten. n
b­ringen. n

                                                                               Linkempfehlung zum Thema
                                                                               Die Konsultation finden Sie unter:
                                                                               www.bafin.de » Recht & Regelungen
                                                                               » Konsultationen

                                                                                                                    6
INITIAL COIN OFFERINGS - HOHE RISIKEN FÜR VERBRAUCHER BAFIN ERHÄLT NEUE MAKROPRUDENZIELLE KOMPETENZEN
November 2017

BaFin Journal                              Kurz & Aktuell   Aufsicht   Verbraucher   Internationales   Bekanntmachungen

                                                            Internationale Meldungen
      Agenda

      Wichtige Termine
      bis Ende Dezember 2017                                Stresstest
                                                            EBA veröffentlicht finalen Zeitplan
      22. Nov       EIOPA Annual ­
                    Conference,
                                                            KF Die Europäische Bankaufsichtsbehörde EBA hat
                    Frankfurt a. M.
                                                            den endgültigen Zeitplan für den EU-weiten Stress-
      23. Nov       Joint Committee,                        test 2018 veröffentlicht. Nach einer Diskussion mit
                    London                                  der Branche über den Methodenentwurf im Som-
                                                            mer 2017 beschloss das Board of Supervisors, das
      28. Nov       EIOPA Joint ­                           Aufsichts­gremium der EBA, den Zeitrahmen für den
                    Stakeholder Groups/                     Stresstest zu verlängern. Die Institute erhalten so
                    BoS, Frankfurt a. M.                    mehr Zeit für die Bereitstellung von Daten unter
                                                            dem neuen internatio­nalen Rechnungslegungsstan-
      29./30. Nov   EIOPA BoS,
                                                            dard für Finanz­instrumente (International Financial
                    Frankfurt a. M.
                                                            Reporting Standard 9 – IFRS 9).
      30. Nov       5. Verbraucherschutz-
                    forum der BaFin                         Der Stresstest wird im Januar 2018 beginnen. Der
                                                            erste Einreichungsstichtag für die Stresstestdaten
                                                            ist für Anfang Juni 2018 vorgesehen, eine weitere
      2.-4. Dez     NAIC, Honolulu                          Dateneinreichung erfolgt Ende Juli 2018. Die fi­ nalen
                                                            Daten will die EBA bis Ende Oktober 2018 v ­ orliegen
      4. Dez        FSB SCSI,                               haben. Am 2. November werden die Stresstest­
                    Johannesburg                            ergebnisse dann veröffentlicht.

      5. Dez        BaFin-Konferenz zur
                                                            Die EBA wird die endgültige Methodik noch in
                    Neufassung des ZAG
                                                            ­diesem Monat veröffentlichen. Die Erhebungsbögen
      7. Dez        ESRB GB,                                 will sie bis Ende des Jahres an die teilnehmenden
                    Frankfurt a. M.                          Banken versenden. Das makroökonomische Szenario
                                                             wird sie mit dem Beginn der Übung im Januar 2018
      11. Dez       BaFin-Workshop für                       veröffentlichen. n
                    Emittenten zum The-
                    ma Marktmissbrauch

      11. Dez       EBA BoS, London
                                                            Zahlungsdienste
      12. Dez       AFS, Berlin
                                                            EBA veröffentlicht Leitlinien zum Beschwerdeverfahren
      12./13. Dez   BCBS, Basel
                                                             KF Wie sollen die nationalen A
                                                                                          ­ ufsichtsbehörden ­Be-
      14. Dez       ESMA BoS, Paris
                                                             schwerden über mutmaßliche V  ­ erstöße von Zahlungs-
                                                            dienstleistern gegen die Zweite Zahlungsdienste-
                                                            ­richtlinie behandeln? Dazu hat die Europäische Ban-
                                                             kenaufsichtsbehörde EBA kürzlich Leitlinien veröf-
                                                            fentlicht. Die Vorgaben betreffen beispielsweise die
                                                            Kanäle, über die sich der Beschwerdeführer an die
                                                            jeweilige Behörde wenden kann, sowie die Angaben,
                                                            die er dabei machen soll.

                                                                                                                 7
INITIAL COIN OFFERINGS - HOHE RISIKEN FÜR VERBRAUCHER BAFIN ERHÄLT NEUE MAKROPRUDENZIELLE KOMPETENZEN
November 2017

BaFin Journal                                   Kurz & Aktuell   Aufsicht   Verbraucher   Internationales   Bekanntmachungen

Laut den Leitlinien sollen die Aufsichtsbehörden die-            Gruppensanierungsplan zu berücksichtigen. Der Fo-
se und weitere Informationen zum Verfahren öffent-               kus liegt hier darauf, die kritischen Geschäftsaktivi-
lich zugänglich machen. Gleichzeitig sind sie dazu               täten in einer Krisensituation zu erhalten.
verpflichtet, ihren Prozess zu dokumentieren. Wei-
terhin legen die Leitlinien fest, welche Informatio-             Einheiten, die weder für die Gruppe selbst noch für
nen die Antwort an den jeweiligen Beschwerdefüh-                 die lokale Wirtschaft oder das Finanzsystem wesent-
rer enthalten soll. Schließlich sehen sie vor, dass die          lich sind, fallen unter die dritte Kategorie. Hier reicht
zuständigen Behörden die Beschwerdedaten aus­                    es aus, die Einheiten mittels eines Organigramms
werten.                                                          zu beschreiben. Darüber hinaus sollte der Gruppen­
                                                                 sanierungsplan lediglich erläutern, auf welchem Weg
Die Beschwerdebearbeitung soll so dazu beitragen,                das Mutterunternehmen über eine finanzielle Schief-
dass sich die Zahlungsdienstleister an die Vorschrif-            lage der Einheit informiert wird und – soweit ange-
ten der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie halten. Die            messen – wie sich die im Gruppensanierungsplan
natio­nalen Aufsichtsbehörden sollen die Leitlinien bis          enthaltenen Handlungsoptionen auf die Einheiten
spätestens zum 13. Januar 2018 implementieren. n                 auswirken. Die Kritik der BaFin, nach der an die Ein-
                                                                 heiten der dritten Kategorie zu viele Anforderungen
                                                                 gestellt werden, hat die EBA in der aktuellen Fas-
                Linkempfehlung zum Thema                         sung ihrer Empfehlung berücksichtigt.
                Die Leitlinien der EBA finden Sie unter:
                www.eba.europa.eu                                Umstellungsphase

                                                                 Die Empfehlung der EBA tritt Anfang 2018 in Kraft.
                                                                 Für die erste Zeit nach Inkrafttreten des D
                                                                                                           ­ okuments
Gruppensanierungspläne                                           ist eine Umstellungsphase vorgesehen: Sollten in
                                                                 dieser Zeit Einheiten in einem Gruppensanierungs-
EBA-Empfehlung zur Erfassung von Einheiten                       plan nicht korrekt erfasst sein, so kann dieser
                                                                 ­Mangel durch die Einreichung institutsspezifischer
KF Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA                     Sanierungspläne behoben werden. n
hat eine Empfehlung zur Erfassung von Einheiten in
Gruppensanierungsplänen veröffentlicht.
                                                                                 Linkempfehlung zum Thema
Diese richtet sich gleichermaßen an Aufsichtsbehör-                              Die Empfehlung der EBA finden Sie
den wie Institute und hat zum Ziel, einheitliche Kri-                            unter:
terien für die Frage zu entwickeln, in welchem Um-                               www.eba.europa.eu
fang ein Gruppensanierungsplan Ausführungen zu
einzelnen Einheiten der Gruppe enthalten soll.
                                                                 Kreditintermediation
Drei Kategorien
                                                                 EBA veröffentlicht Stellungnahme und Bericht
Die Empfehlung sieht grundsätzlich einen proportio-              zum ­Anwendungskreis der Regulierung
nalen Ansatz vor. Danach sind die im Sanierungsplan
einzubeziehenden Einheiten – also Zweigstellen und               KF Die Europäische Bankaufsichtsbehörde EBA hat
Tochtergesellschaften – in drei Kategorien zu unter-             am 9. November einen Bericht und eine Stellung­
teilen. Unter die erste Kategorie fallen Einheiten, die          nahme zu Fragen des Anwendungskreises der Regu-
für die Gruppe wesentlich sind. Diese sind umfang-               lierung im Kontext der Eigenmittelrichtlinie (Capital
reich in allen Bereichen des Gruppensanierungsplans              Requirements Directive IV – CRD IV) und -verord-
zu berücksichtigen.                                              nung (Capital Requirements Regulation – CRR) ver-
                                                                 öffentlicht. Sie knüpft damit an einen Bericht und
Die zweite Kategorie bezieht sich auf Einheiten,                 eine Stellungnahme aus dem Jahr 2014 an.
die für die lokale Wirtschaft oder das F­ inanzsystem
­wesentlich sind, jedoch nicht für die Gruppe selbst.            Die EBA ging bei den Arbeiten der Frage nach, ob
 Diese Einheiten sind in geringerem Umfang im                    und in welchem Umfang Unternehmen prudenziell

                                                                                                                      8
INITIAL COIN OFFERINGS - HOHE RISIKEN FÜR VERBRAUCHER BAFIN ERHÄLT NEUE MAKROPRUDENZIELLE KOMPETENZEN
November 2017

BaFin Journal                                  Kurz & Aktuell   Aufsicht     Verbraucher     Internationales   Bekanntmachungen

reguliert sind, die zwar Kreditintermediation betrei-
ben, jedoch keine Kreditinstitute im Sinne der CRR
sind. Während der Schwerpunkt der Analyse 2014                             Auf einen Blick
auf Unterschieden insbesondere in der nationalen
Auslegung der Begriffe „Kredit“, „Einlage“ und „an-                        Internationale Behörden
dere rückzahlbare Gelder“ lag, betrachtet die EBA                          und Gremien
nun schwerpunktmäßig die A   ­ nwendungsausnahmen
aus Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 2 der
CRD IV. Die EBA kommt zu dem Ergebnis, dass die                            ESAs		European Supervisory ­
Mitgliedstaaten von beiden Regelungen in unter-                            		Authorities
schiedlichem Maße Gebrauch machen. Sie rät des-                                  Europäische Aufsichts-
halb, zunächst eine detaillierte Auswirkungsstudie                         		behörden
durchzuführen, bevor im Zuge der Überarbeitung
der CRD IV und CRR etwaige Änderungen an den                               EBA		European Banking Authority
Ausnahmeregelungen vorgenommen werden.                                     		   Europäische Banken-
                                                                           		aufsichtsbehörde
Des Weiteren hat die EBA untersucht, in welchem
Umfang unter anderem Konsumentenfinanzierer,                               EIOPA		European Insurance and
Leasing- und Factoring-Unternehmen, Verbriefungs-                          		Occupational Pensions ­
zweckgesellschaften, Crowdfunding-Plattformen und                          		Authority
Kreditgenossenschaften auf nationaler Ebene einer                          		     Europäische Aufsichts-
prudenziellen Regulierung unterliegen. Der Bericht                         		behörde für das Versiche-
kommt zu dem Schluss, dass zum Teil sehr unter-                            		rungswesen und die betrieb-
schiedliche aufsichtliche Anforderungen existieren                         		liche Altersversorgung
und die Regularien weiter angeglichen werden soll-
ten. Ebenso sieht die EBA Handlungsbedarf in Be-                           ESMA		European Securities and
zug auf die Harmonisierung nationaler Ansätze zur                          		Markets Authority
aufsichtlichen Konsolidierung von Finanzinstituten                         		    Europäische Wertpapier-
und Anbietern von Nebendienstleistungen. Zudem                             		und Marktaufsichtsbehörde
spricht sie sich dafür aus, die Liste der Tätigkeiten,
für die die gegenseitige Anerkennung gilt (Anhang I                        FSB		Financial Stability Board
der CRD IV), zu überprüfen und aufgrund anderer                                 Finanzstabilitätsrat
relevanter EU-Aufsichtsrichtlinien gegebenenfalls an-
zupassen. n                                                                BCBS		Basel Committee on
                                                                           		­Banking Supervision
                                                                           		    Basler Ausschuss für
                                                                           		Bankenaufsicht
Aufsichtliche Offenlegung
                                                                           IAIS		International Association of
EBA veröffentlicht Informationen der EU-Mitgliedstaaten                    		Insurance Supervisors
                                                                                 Internationale Vereinigung
KF Gemäß Artikel 143 der Eigenmittelrichtlinie                             		der Versicherungsaufsichts-
(­Capital Requirements Directive – CRD IV) sind die                        		behörden
EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, jährlich Infor-
mationen zur aufsichtlichen Offenlegung zu veröf-                          IOSCO		International Organization
fentlichen. Diese dienen dazu, einen aussagekräf-                          		of Securities ­Commissions
tigen Vergleich zwischen den Vorgehensweisen der                                  Internationale Organisation
nationalen Behörden in den verschiedenen Mitglied-                         		der Wertpapieraufsichts-
staaten zu ermöglichen. Die Europäische Banken-                            		behörden
aufsichtsbehörde EBA hat nun auf ihrer Internetsei-
te die aktuellen Informationen der Mitgliedstaaten

                                                                                                                         9
INITIAL COIN OFFERINGS - HOHE RISIKEN FÜR VERBRAUCHER BAFIN ERHÄLT NEUE MAKROPRUDENZIELLE KOMPETENZEN
November 2017

BaFin Journal                                   Kurz & Aktuell   Aufsicht     Verbraucher   Internationales   Bekanntmachungen

veröffentlicht. Die Angaben zur nationalen Umset-
zung sind auch auf der gemeinsamen Internetseite
der BaFin und der Deutschen Bundesbank verfügbar.                           Links zum Thema

                                                                            SREP-Leitlinien
Die veröffentlichten Informationen betreffen die
                                                                            www.eba.europa.eu
Anwendung und Umsetzung der CRD IV und der
Eigenmittelverordnung (Capital Requirements                                 Leitlinien zum Zinsänderungsrisiko
­Regulation – CRR), die Optionen und n  ­ ationalen                         www.eba.europa.eu
 Wahlrechte, die Kriterien und Methoden bei der
 aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung s    ­ owie                       Leitlinien zu den Anforderungen an
 ­aggregierte statistische Daten zum Finanzsektor.                          interne Stresstests
  Das Format, der Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und                        www.eba.europa.eu
  der Zeitpunkt der Veröffentlichung sind in einem ­
  Technischen Durchführungsstandard festgelegt, den
  die Europäi­sche Kommission 2014 erlassen hat.
  Dieser dient dazu, die Funktionsweise des Banken-
  binnenmarkts zu verbessern und ein angemessenes                -verordnung (Capital Requirements Regulation –
  Maß an Transparenz zu gewährleisten. n                         CRR) einfließen. Die Stresstest-Leitlinien schließlich
                                                                 wurden um die Notfallplanung und eine allgemeine
                                                                 Taxonomie ergänzt. Zudem hat die EBA die an die
                                                                 Aufsicht gerichteten Anforderungen aus den beiden
SREP                                                             letztgenannten Leitlinien in die SREP-Leitlinien inte-
                                                                 griert, so dass die Zuordnung zu den Adressaten –
EBA konsultiert drei überarbeitete Leitlinien                    Aufsicht oder Institute – deutlicher wird. n

KF Mit dem Ziel, das Risikomanagement der Insti-
tute weiter zu verbessern und die Aufsichtsstan-
dards beim aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewer-               Interne Modelle
tungsprozess (Supervisory Review and Evaluation
Process – SREP) zu harmonisieren, hat die Europäi-               EIOPA-Projekte: Ergebnisse und nächste Schritte
sche Bankenaufsichtsbehörde EBA ihr Rahmenwerk
zur zweiten Säule von Basel II aktualisiert und drei             VP Die BaFin war beziehungsweise ist an drei wich-
überarbeitete Leitlinien zur Konsultation gestellt. Bis          tigen Projekten zu internen Modellen auf europäi-
zum 31. Januar 2018 nimmt sie Stellungnahmen zu                  scher Ebene beteiligt. Über die Ergebnisse hat die
den geplanten Änderungen an ihren SREP-Leitlinien,               europäische Versicherungsaufsichtsbehörde EIOPA
den Leitlinien zum Zinsänderungsrisiko im Anlage-                die Öffentlichkeit nun informiert.
buch und den Leitlinien zu den Anforderungen an
­interne Stresstests der Institute entgegen. Die über-           Die Initiativen dienen der Entwicklung konsistenter
 arbeiteten Leitlinien sollen am 1. Januar 2019 in               gemeinsamer Aufsichtspraktiken unter Solvency II,
 Kraft treten, so dass sie im SREP-Zyklus 2019 zur               was die BaFin begrüßt.
 Anwendung kommen können.
                                                                 Markt- und Kreditrisiken, Risiken aus Staats-
Mit den Änderungen setzt die EBA aktuelle aufsicht-              anleihen und Volatilitätsanpassung
liche und regulatorische Vorgaben um. So werden
die SREP-Leitlinien um das Konzept der „weichen“                 In einer vergleichenden Studie wurde die Modellie-
Kapitalanforderung ergänzt, welche in Deutsch-                   rung von Markt- und Kreditrisiken methodisch und
land bereits über die Eigenmittelzielkennziffer ein-             auf Basis granularer Modellergebnisse analysiert.
geführt wurde. Die Überarbeitung der Leitlinien                  Die Aufsichtsbehörden besprechen die Ergebnisse
zum Zinsänderungsrisiko greift neue Baseler Vor-                 und Erkenntnisse derzeit europaweit mit den Unter-
gaben zur Messung des Zinsschocks auf, die aktu-                 nehmen. Weitere Studien werden folgen, die nächs-
ell auch in die Neufassung der Eigenmittelrichtlinie             te auf Basis der Zahlen zum Jahresende 2017.
(Capital ­Requirements Directive IV – CRD IV) und

                                                                                                                       10
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BaFin Journal                                    Kurz & Aktuell   Aufsicht   Verbraucher   Internationales   Bekanntmachungen

Eine vergleichende Studie zur Berücksichtigung von                Altersversorgung EIOPA im Auftrag der Kommission
Risiken aus Staatsanleihen kommt zu dem Ergebnis,                 bis Februar 2018 verschiedene Elemente der Stan-
dass die Modellierung mit der für andere Kapitalan-               dardformel (SCR-Review). Ergebnis soll ein propor-
lagen methodisch weitgehend konsistent ist. Fragen                tional angemessenes und technisch konsistentes
zur Kalibrierung wurden identifiziert und sollen in               Aufsichtsregime sein.
den Studien zu Markt- und Kreditrisiken weiter ver-
folgt werden.                                                     Anfang November hat EIOPA dazu erneut – wie
                                                                  bereits im Juli 2017 – ein Konsultationspapier ver-
Im dritten Projekt wurde die Modellierung der so-                 öffentlicht. Stellungnahmen nimmt sie bis zum
genannten Volatilitätsanpassung untersucht. Diese                 5. Januar 2018 entgegen. In dieser zweiten Konsul-
zielt darauf ab, die Solvency-II-Position von Ver-                tationsphase werden viele SCR-Themen behandelt,
sicherungsunternehmen in Zeiten hoch volatiler                    die für den deutschen Markt wichtig sind und von
Märkte zu stabilisieren und prozyklisches Verhal-                 der BaFin daher mit Nachdruck auf europäischer
ten zu verhindern. Dazu bestimmt EIOPA auf Basis                  ­Ebene verhandelt werden. Hierzu gehören insbe-
der Spreads ausgewählter Zinspapiere eine Anpas-                   s­ondere das Zinsänderungsrisiko, die verlustabsor-
sung der Zinsannahmen für die versicherungstech-                   bierende Wirkung latenter Steuern (Loss-Absorbing
nischen Rückstellungen, die die Versicherungsunter-                ­Capacity of Deferred Taxes – LAC DT), die Risiko-
nehmen – in Deutschland nach Genehmigung durch                      marge, Vereinfachungen in vielen Bereichen der
die ­BaFin – verwenden dürfen. Für die Berechnung                   Standardformel sowie das Prämien- und Reserve-
der Kapitalanforderungen mit der Standardformel                     risiko bei Nicht-Lebensversicherungen (Non-Life
ist diese Anpassung unverändert zu übernehmen.                      ­Prämien- und Reserverisiko).
Kann das Versicherungsunternehmen den zukünfti-
gen Wert der Volabilitätsanpassung im Rahmen des                  Nationale Datenerhebung
internen Modells angemessen prognostizieren, so
kann dieser in der Berechnung der Kapitalanforde-                 Parallel zur Konsultation erheben die nationalen Auf-
rung berücksichtigt werden (dynamische Volabili-                  sichtsbehörden relevante Daten bei den Versiche-
tätsanpassung). EIOPA bereitet derzeit auf Basis der              rungsunternehmen. Die BaFin ist bereits mit einer
Erkenntnisse des Projekts eine Stellungnahme zu                   entsprechenden Bitte an die Unternehmen heran-
wesentlichen Grundsätzen für eine solche Modellie-                getreten. Damit die Daten in die Auswertung ein-
rung vor. n                                                       fließen können, müssen sie der BaFin bis zum
                                                                  29. Dezember vorliegen.

                Linkempfehlung zum Thema                          Die BaFin begrüßt die Überprüfung der Standard-
                Die Ergebnisse der EIOPA-Projekte                 formel. Sie ermutigt die deutschen (Rück-)Versiche-
                finden Sie unter:                                 rer, die den Regelungen von Solvency II unterlie-
                www.eiopa.europa.eu                               gen, sich in die Konsultation einzubringen. Zudem
                                                                  erwartet sie, dass die Unternehmen geschlossen an
                                                                  der Datenabfrage teilnehmen, damit die BaFin die
                                                                  deutsche Position in den Verhandlungen mit aktu-
Solvency II                                                       ellen Daten stützen kann. Es ist wichtig, in diesem
                                                                  Stadium der Überprüfung der Standardformel noch-
EIOPA konsultiert Vorschläge zur Überarbeitung                    mals auf die Besonderheiten des deutschen Versi-
der SCR-Standardformel                                            cherungsgeschäfts aufmerksam zu machen, damit
                                                                  sie entsprechend ihrer Bedeutung für den deutschen
VP Mit dem Ziel, die Standardformel für die Be-                   Markt Berücksichtigung finden. n
rechnung der Solvenzkapitalanforderung (­Solvency
­Capital Requirement – SCR) unter Solvency II zu
 vereinfachen und ein proportional angemessenes                                   Linkempfehlung zum Thema
 sowie technisch konsistentes Aufsichtsregime zu                                  Das Konsultationspapier finden Sie
 schaffen, überprüft die Europäische Aufsichtsbehör-                              unter:
 de für das Versicherungswesen und die betriebliche                               www.eiopa.europa.eu

                                                                                                                      11
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BaFin Journal                                  Kurz & Aktuell   Aufsicht   Verbraucher   Internationales   Bekanntmachungen

Finanzstabilität                                                Stützungsrisiko
FSB-Bericht zu Auswirkungen von künstlicher Intelligenz         BCBS veröffentlicht Leitlinien zur Identifizierung
und maschinellem Lernen                                         und ­Behandlung

ÜG Finanzinstitute nutzen zunehmend künstliche                  KF Die Finanzkrise hat gezeigt, dass Kreditinstitute
Intelligenz (KI) und maschinelles Lernen – zum                  in manchen Fällen einen Anreiz haben, Unterneh-
Beispiel bei der Beurteilung der Kreditqualität, der            men finanziell oder anderweitig zu unterstützen, mit
Preisgestaltung und Vermarktung von Versiche-                   denen sie verbunden sind, welche aber nicht Teil des
rungsverträgen sowie bei der Automatisierung von                aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises sind –
Kundeninteraktionen. Der Finanzstabilitätsrat FSB               und zwar über Verpflichtungen hinaus, die sich aus
hat nun einen Bericht veröffentlicht, der die Auswir-           Verträgen oder aus Eigentumsverhältnissen erge-
kungen dieser Entwicklung auf die Finanzstabilität              ben. Dieses sogenannte Stützungsrisiko (Step-in
untersucht.                                                     Risk) hat der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht
                                                                BCBS nun in Leitlinien adressiert, um potenzielle
Die Analyse des FSB zeigt eine Reihe von potenziel-             negative Auswirkungen auf die Vermögens- und Er-
len Vorteilen und Risiken der neuen Anwendungen                 tragslage der Institute präventiv zu berücksichtigen.
auf. Ein möglicher Vorteil sei zum Beispiel, dass sich          Darin nennt er mögliche Vorgehensweisen zur Iden-
Informationen besser interpretieren ließen, etwa bei            tifizierung des Risikos, zur Behandlung von Unter-
Kapitalmarkttransaktionen, Kreditvergabeentschei-               nehmen, bei denen ein Stützungsrisiko besteht, und
dungen, dem Abschluss von Versicherungsverträgen                daraus resultierende Auswirkungen.
und zur Analyse der Kundeninteraktionen. Dies kön-
ne zu einem effizienteren Finanzsystem beitragen.               Die Leitlinien gliedern sich in zwei Blöcke. Der erste
Auch könnten die Anwendungen zu neuen Formen                    Block beschreibt die Anforderungen an die Selbst-
der Vernetzung zwischen Finanzmärkten und -insti-               einschätzung der Institute hinsichtlich ihrer Stüt-
tutionen führen.                                                zungsrisiken sowie Berichtspflichten an die zustän-
                                                                digen Aufsichtsbehörden. Im zweiten Block wird die
Risiken                                                         aufsichtsrechtliche Befugnis zur Regulierung des
                                                                Stützungsrisikos thematisiert. Nach Überprüfung der
Als ein potenzielles Risiko sieht das FSB, dass Netz-           Selbsteinschätzung des jeweiligen Instituts können
werkeffekte und die Skalierbarkeit neuer Technolo-              die zuständigen Aufsichtsbehörden nach eigenem
gien künftig zu Abhängigkeiten von Drittanbietern               Ermessen festlegen, ob und inwieweit zusätzliche
führen könnten. Dies könne wiederum dazu führen,                aufsichtliche Maßnahmen zur Regulierung des Stüt-
dass neue systemrelevante Anbieter entstehen, die               zungsrisikos notwendig sind. n
aus dem regulatorischen Umfeld herausfallen. Da­
rüber hinaus seien die Methoden von KI und maschi-
nellem Lernen schwer interpretierbar und überprüf-
bar, was Risiken auf Makroebene zur Folge haben                 Globaler Kapitalstandard
könne.
                                                                IAIS veröffentlicht Plan zur Implementierung
Wie bei jedem neuen Produkt beziehungsweise jeder               des I­ nsurance Capital Standards
neuen Dienstleistung sei es daher wichtig, die Nut-
zung von KI und maschinellem Lernen im Hinblick                 VP Im Anschluss an ihre Jahreshauptversammlung
auf ihre Risiken zu bewerten. So müsse beispiels-               in Kuala Lumpur (Malaysia) hat die I­ nternationale
weise untersucht werden, ob relevante Datenschutz-              Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden
protokolle eingehalten würden, sowie Verhaltensrisi-            IAIS Anfang November ihren Plan zur Implementie-
ken und die Cybersicherheit geprüft werden. n                   rung des weltweiten Kapitalstandards für Versicherer
                                                                (Insurance Capital Standard 2.0 – ICS 2.0) bekannt
                                                                gegeben. Dieser stellt ein wichtiges Zwischenziel auf
                Linkempfehlung zum Thema                        dem Weg zum sogenannten Ultimate Goal dar.
                Den Bericht finden Sie unter:
                www.fsb.org

                                                                                                                     12
November 2017

BaFin Journal                                Kurz & Aktuell   Aufsicht   Verbraucher   Internationales   Bekanntmachungen

Der Plan hält an der Fertigstellung des Standards             IOSCO stellt in dem Bericht fest, dass die meisten
bis Ende 2019 fest. Allerdings wird es ab 2020 eine           Jurisdiktionen weitere Schritte unternommen haben,
fünfjährige Überwachungs-Phase (Monitoring) ge-               um die Empfehlungen umzusetzen. Diese betref-
ben, ehe die Implementierung als bindender Grup-              fen Hedgefonds, strukturierte Produkte und Verbrie-
pen-Kapitalstandard stattfindet.                              fungen, die Aufsicht über Ratingagenturen sowie
                                                              Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und
Hervorzuheben ist die Einigung auf die marktwert-             Effizienz der Finanzmärkte und der Märkte für Wa-
basierte Bewertung als Grundlage der Standard-                renderivate. n
formel für alle großen, international tätigen Versi-
cherungsgruppen (Internationally Active Insurance
Groups – IAIGs). Gleichzeitig sollen Gruppen­
aufseher die Verwendung interner Modelle sowie                Geldmarktfonds
angepasster Rechnungslegungsstandards (Generally
Accepted Accounting Principles with Adjustments –             und Verbriefungen
GAAP+) zulassen können. n
                                                              IOSCO veröffentlicht Fortschrittsberichte
                                                              zu Vergleichsstudien

Wertpapiermärkte                                              WM Anfang November hat die I­ nternationale
                                                              ­Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden
IOSCO veröffentlicht Bericht zur Umsetzung                     IOSCO zwei Fortschrittsberichte zu ihren Vergleichs-
der ­Empfehlungen der G 20 und des FSB                         studien (Peer Reviews) zu Geldmarktfonds und
                                                               ­Verbriefungen veröffentlicht. Die Schlüsselergeb­
WM Die Internationale Organisation der Wertpapier-              nisse der Peer Reviews von 2015 zu Geldmarktfonds
aufsichtsbehörden IOSCO hat einen Bericht zum                   und Verbriefungen hatte seinerzeit nicht nur IOSCO
Stand der Umsetzung der Empfehlungen veröf-                     selbst bekannt gegeben, sondern auch der Finanz-
fentlicht, die die G 20 und der Finanzstabilitätsrat            stabilitätsrat FSB in seinem damaligen Bericht zu
FSB zur Stärkung der Wertpapiermärkte nach der                  Umsetzung und Auswirkungen der Finanzreformen
­Finanzkrise verabschiedet hatten.                              der G 20.

          Hinweis

          Weitere internationale Konsultationen

        EBA         Technische Regulierungsstandards zur Kooperation zwischen den zuständigen
                    ­Aufsichtsbehörden nach der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (bis 5. Januar 2018)

        IAIS        Konsultation zur Überarbeitung der Kernprinzipien für die Versicherungsaufsicht
                    (ICPs 8, 15 und 16) (bis 8. Januar 2018)

        EBA         Technischer Regulierungsstandard zu den Methoden der aufsichtlichen Konsolidie-
                    rung gemäß Artikel 18 der CRR (bis 9. Februar 2018)

        IOSCO       Konsultation zur stärkeren Steuerung und Überwachung des internationalen Stan-
                    dardsetzungsprozesses für die Abschlussprüfung durch Reformierung der Monitoring
                    Group (bis 9. Februar 2018)

                                                                                                                  13
November 2017

BaFin Journal                                 Kurz & Aktuell   Aufsicht   Verbraucher   Internationales   Bekanntmachungen

Zu beachten ist, dass beide Fortschrittsberichte auf           Europäisches Parlament und Rat am 30. Mai ge-
dem Sachstand zum Februar 2017 basieren. Da zwi-               schlossen hatten. Inzwischen hat das Europäische
schenzeitlich die europäische Verordnung zu Geld-              Parlament der neuen V ­ erbriefungsverordnung, die
marktfonds in Kraft getreten ist, spiegelt der Bericht         für alle Arten von Verbriefungen gilt und K­ riterien
zu diesem Thema nicht die aktuelle Rechtslage in               für einfache, transparente und s­ tandardisierte
der EU wider. In dem Bericht heißt es, es gebe keine           Verbriefungen beinhaltet, und der Änderung der
Änderungen, Reformen seien aber geplant.                       Eigenmittelverordnung (Capital Requirements
                                                               ­Regulation – CRR), die einen risikoorientierteren
Der Fortschrittsbericht zu Verbriefungen w
                                         ­ iederum              Umgang mit Kapital im Zusammenhang mit Ver­
verweist noch auf die politische Vereinbarung zum               briefungen gewährleisten soll, bereits zugestimmt
europäischen Verbriefungspaket, die EU-Kommission,                     ­ eite 40). n
                                                                (siehe S

                                                                                                                   14
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BaFin Journal                                Kurz & Aktuell   Aufsicht   Verbraucher   Internationales   Bekanntmachungen

                                                                                                                            © alswart/fotolia.com
Initial Coin Offerings
Hohe Risiken für Verbraucher

ÜG Der Erwerb von Coins – je                                  Der vorliegende Beitrag erläutert den rechtlichen
nach Ausgestaltung auch Tokens                                Hintergrund, geht auf die Risiken von ICOs ein und
genannt – im Rahmen sogenannter                               enthält wichtige Hinweise für Verbraucher.
Initial Coin Offerings (ICOs, siehe
Infokasten Seite 16) birgt für An-                            Rechtliche Grundlagen
leger erhebliche Risiken. Es han-
delt sich um höchst spekulative Investments, die oft          Da das Aktienrecht auf ICOs keine Anwendung fin-
nicht der geltenden Kapitalmarktregulierung unter-            det, müssen Tokens weder Mitgliedschafts- noch
liegen. Wie bei den meisten Trends zieht das hohe             Informations-, Kontroll- und Stimmrechte enthalten.
öffentliche Interesse an ICOs auch Betrüger an.               Der Anbieter kann völlig frei entscheiden, welche

                                                                                                                  15
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BaFin Journal                               Kurz & Aktuell   Aufsicht   Verbraucher   Internationales   Bekanntmachungen

Rechte oder Ansprüche er den Anlegern durch die              enormes Risiko. Zum einen sollten sich Anleger der
Tokens einräumt. Meist schildern Anbieter ihr Vorha-         Verlustrisiken bewusst sein – auch ein unumkehrba-
ben und die Funktionsweise der angebotenen Tokens            rer Totalverlust ihrer Investition ist möglich. Tokens
in einem sogenannten Whitepaper; gelegentlich ver-           unterliegen häufig großen Preisschwankungen. Einige
öffentlichen sie auch Vertragsbedingungen (Terms             Anbieter versprechen die Handelbarkeit ihrer Tokens
and Conditions). Die Inhalte dieser Unterlagen sind          auf Zweitmarktplattformen oder stellen diese in Aus-
im Unterschied zu den Prospekten einer Aktien­               sicht. Anleger müssen jedoch wissen, dass sie darauf
emission weder gesetzlich vorgegeben noch von                keinen Anspruch haben und die Zweitmarktplattform
­einer Aufsichtsbehörde auf Vollständigkeit geprüft.         möglicherweise nicht reguliert ist. Der Anleger ­allein
                                                             trägt das Risiko, dass er erworbene ­Tokens nicht
Zur Durchführung eines ICOs ist weder eine be-               oder nur zu einem Preis wieder veräußern kann, der
stimmte Unternehmensform noch ein tatsächlicher              seinen Erwartungen nicht entspricht. Auch trägt er
Geschäftsbetrieb erforderlich. Auch Einzelpersonen,          ­allein die Verantwortung für die ­sichere Aufbewah-
die gar kein Geschäft betreiben, sind technisch in            rung der digitalen Schlüssel (Private Keys), um über-
der Lage, Tokens anzubieten, soweit sie über Pro-            haupt über seine Tokens verfügen zu können. Der
grammierkenntnisse verfügen oder diese beauftra-             Verlust oder Diebstahl des privaten Schlüssels kommt
gen. Die mit einer solchen Emission verbundenen              einem Verlust aller damit verbundenen Tokens gleich.
Kosten sind im Vergleich zu den Kosten einer Aktien-
emission verschwindend ­gering.                              Typischerweise befinden sich ICO-Projekte in einem
                                                             sehr frühen, meist experimentellen Stadium, so dass
Risiken für Verbraucher                                      Entwicklung und Geschäftsmodell entsprechend un-
                                                             erprobt sind. Gleichzeitig sind sie meist so komplex,
Das Fehlen gesetzlicher Vorgaben und Transparenz-            dass ein tiefes technisches Verständnis notwendig
vorschriften für ICOs bedeutet für den Anleger ein           ist, um sie umfassend beurteilen zu k­ önnen.

      Definition

      Initial Coin Offerings
      Initial Coin Offerings (ICOs) sind ein neues           deren Programmcode auf einer bestehenden
      Mittel der Kapitalaufnahme zur Finanzierung            Blockchain wie Ethereum hinterlegt ist.
      unternehmerischer Vorhaben. Der Begriff ist            Blockchains sind fälschungssichere, verteilte
      an den des Initial Public Offering (IPO) ange-         Datenstrukturen, in denen Transaktionen in
      lehnt, also einen Börsengang. Die begriffliche         der Zeitfolge protokolliert, nachvollziehbar,
      Annäherung durch die Bezeichnung „ICO“                 unveränderlich und ohne zentrale Instanz
      ist zumindest teilweise irreführend, denn sie          abgebildet sind. Die zweite Form von ICOs
      erweckt den Eindruck, ICOs seien mit Aktien-           besteht in der Schaffung neuer Blockchains
      emissionen vergleichbar, was weder technisch           oder virtueller Währungen. In beiden Formen
      noch rechtlich der Fall ist.                           werden also neue digitale Einheiten erzeugt
                                                             (Token Generating Event). Die erzeugten
      ICOs finden derzeit in zwei Formen statt:              Tokens werden meist in einem unregulierten
      Die erste Form besteht aus Smart Contracts             öffentlichen Bieterverfahren an interessierte
      (Programmiercodes) beziehungsweise verteil-            Anleger verkauft (Token Sale). Den Kaufpreis
      ten Anwendungen (Distributed Apps / dApps).            haben die Anleger in der Regel in virtueller,
      Dabei handelt es sich, vereinfacht ausge-              manchmal auch in gesetzlicher (Fiat-)Wäh-
      drückt, um programmierte Vereinbarungen,               rung zu bezahlen, häufig im Voraus.

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BaFin Journal                                  Kurz & Aktuell   Aufsicht   Verbraucher   Internationales   Bekanntmachungen

Zum anderen bergen ICO-Strukturen ein erhebliches               Verbraucher sind grundsätzlich einem erhöhten Be-
Potenzial für Missbrauch und Betrug. Nur Experten               trugsrisiko ausgesetzt, wenn der Anbieter des ICOs
können anhand des zugrundeliegenden Programmier-                nicht eindeutig identifizierbar ist oder wenn sie in
codes (etwa des Smart Contracts) überprüfen, ob die             Systeme investieren, die außerhalb von Deutschland
im Whitepaper oder den Vertragsbedingungen ange-                betrieben werden. Ansprüche gegen Token-Anbieter
gebene Funktionsweise der jeweiligen Tokens zutrifft.           mit Sitz im Ausland können sie im Streitfall – wenn
Der Anleger trägt das Risiko, dass der Anbieter hier            überhaupt – nur unter großem Aufwand und Schwie-
falsche Angaben macht. Der entsprechende Code                   rigkeiten durchsetzen. Da ICOs potenziell a ­ nfällig
kann zudem Programmierfehler enthalten und ­damit               sind für Betrug und Geldwäschedelikte oder zu sol-
manipulierbar sein. Der Anbieter allein bestimmt den            chen Zwecken genutzt werden könnten, erhöht dies
Inhalt des Whitepapers, so dass die Dokumentation               zusätzlich das Risiko, dass Anleger ihr eingesetztes
oft objektiv unzureichend, unverständlich oder irre-            Kapital verlieren, auch aufgrund notwendiger Maß-
führend ist. Hinzu kommt, dass der Anbieter das                 nahmen der Behörden gegen die Betreiber oder
­Whitepaper jederzeit, also sowohl vor als auch wäh-            andere Personen, die in solche illegalen Geschäfte
 rend des ICOs, ändern kann. In vielen Fällen existie-          einbezogen sind.
 ren keine gesetzlichen Verbraucherschutz-Vorgaben
 und keine Anlegerschutz­instrumente; der Schutz                Was Verbraucher tun sollten
 personenbezogener Daten ist nicht gewährleistet.
 Auch dies bedeutet für den Anleger ein hohes Maß an            Bevor sich Verbraucher für die Investition in ICOs
 rechtlicher Unsicherheit.                                      entscheiden, sollten sie in jedem Fall die Identität,

      Auf einen Blick

      Spezifische Risiken von ICOs
      -- Verlustrisiko: ICOs sind für Anleger                       um ICO-Projekte umfassend beurteilen
          höchst risikoreiche, spekulative Invest-                  zu können.
          ments. Ein Totalverlust der Investition ist
          möglich.                                              -- Frühphasenprojekte: Typischerweise
                                                                    befinden sich über ICOs zu finanzierende
      -- Fehlende Regulierung: Viele ICOs finden                    Projekte in einem sehr frühen, meist ex-
          im unregulierten Bereich statt.                           perimentellen Stadium. Entwicklungsstand
                                                                    und Geschäftsmodelle sind entsprechend
      -- Fehlender Schutz: Oftmals e­ xistieren                     unerprobt.
          kein Verbraucherschutz, keine kapi-
          talmarktspezifischen Anlegerschutz­                   -- Volatilität: Große Preisschwankungen
          instrumente und kein Schutz personen­                     sind möglich. Häufig gibt es keinen Zweit-
          bezogener Daten.                                          markt. Tokens können sich zudem als voll-
                                                                    kommen illiquide herausstellen.
      -- Unzureichende Information: Statt eines
          regulierten Prospekts erhalten die A
                                             ­ nleger           -- Betrugsrisiko: ICO-Strukturen ­bieten
          häufig objektiv unzureichende, unver-                     großes Potenzial für Missbrauch und
          ständliche oder irreführende Informationen                ­Betrug. Der Programmcode kann F  ­ ehler
          in Form sogenannter Whitepapers.                           enthalten, die von Dritten ausgenutzt
                                                                     ­werden können.
      -- Komplexität: Tiefes, insbesondere
          ­technisches Verständnis ist notwendig,

                                                                                                                    17
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Seriosität und Bonität des Token-Anbieters überprü-
fen. Da dieser keinen Transparenzvorschriften un-
terliegt, sind sie dabei auf sich allein gestellt. Anle-                    Hinweis
ger sollten sich insbesondere über Sitz, Rechtsform,
Gründungsdatum, beteiligte Personen und Kapital-                            Weitere Informationen
ausstattung des Anbieters kundig machen, wenn
dieser keine Angaben dazu macht. Behauptet der                              Weiterführende Hinweise zur Block-
Anbieter, einer ICO-spezifischen Beaufsichtigung                            chain-Technologie und zu virtuellen
durch staatliche Behörden zu unterliegen, so sollten                        Währungen hält die BaFin unter dem
Anleger dies auf den Internetseiten der Aufsichts­                          Menüpunkt „Unternehmensgründer
behörden überprüfen. Die Registrierung einer Stif-                          und Fintechs“ bereit. Darüber hinaus
tung in der Schweiz etwa beinhaltet noch keinerlei                          enthalten auch die Internetseiten
Aussage über die Regulierung des ICOs.                                      zahlreicher anderer europäischer Auf-
                                                                            sichtsbehörden und der Europäischen
Zudem sollten sich Anleger in jedem Fall vergewis-                          Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
sern, dass sie die Vorteile und Risiken des Projekts                        ESMA Informationen und Warnhinweise
beziehungsweise des Investments vollständig ver-                            zum Thema.
standen haben. Dazu sollten sie dem Emittenten so
viele Fragen stellen wie nötig und dessen Angaben
anhand unabhängiger Quellen verifizieren. Zudem
sollten sie sicherstellen, dass die Eigenschaften des
Projekts beziehungsweise Investments ihren Anlage-               men und Personen, die den Erwerb von Tokens ver-
bedürfnissen und ihrem Risikoappetit entsprechen.                mitteln, Tokens gewerblich an- oder verkaufen oder
                                                                 Zweitmarktplattformen betreiben, auf denen Tokens
Rolle der BaFin                                                  gehandelt werden, vorab grundsätzlich eine Erlaub-
                                                                 nis der BaFin.
Die BaFin entscheidet im Einzelfall anhand der kon-
kreten vertraglichen Ausgestaltung eines ICOs, ob                Erhält die BaFin Hinweise auf mögliche unerlaub-
der Anbieter eine Erlaubnis nach dem Kreditwesen­                te Geschäfte, so geht sie diesen nach und schreitet
gesetz (KWG), dem Kapitalanlagegesetzbuch                        gegebenenfalls im Verwaltungswege ein. Hiervon
(KAGB), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)                 unabhängig ist das Handeln ohne Erlaubnis strafbar.
oder dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) benö-                Für die Verfolgung der Straftat sind die Strafverfol-
tigt und ob er Prospektpflichten einzuhalten hat.                gungsbehörden zuständig. Insoweit bestehen auch
                                                                 erhebliche Risiken für gewerbliche Anbieter von To-
Tokens stellen in aller Regel Finanzinstru­mente                 ken Sales und Betreiber von Vermittlungsplattfor-
(Rechnungseinheiten) im Sinne des Kredit-                        men im Inland. n
­wesengesetzes dar. Deshalb benötigen Unterneh-

                                                                                                                       18
November 2017

BaFin Journal                                 Kurz & Aktuell   Aufsicht   Verbraucher   Internationales   Bekanntmachungen

MaRisk
Neue Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken

                                                                                                                             © iStockphoto.com/AndreyPopov

KF Am 27. Oktober 2017 hat die BaFin die über­                 näher eingeht, betreffen die Bereiche Daten-
arbeiteten Mindestanforderungen an das Risiko­                 aggregation und Risikoberichterstattung, Risiko­
management der B   ­ anken veröffentlicht, kurz                kultur und Aus­lagerung.
­MaRisk. Diese sind damit ab sofort in Kraft (siehe
 Infokasten Seite 21). Die alte Fassung vom Dezem-             Je komplexer die Märkte werden, desto besser müs-
 ber 2012 (siehe B­aFinJournal März 2013) wurde                sen Banken darauf vorbereitet sein, auch auf neu
 aufgrund tiefgreifender Entwicklungen der interna-            entstehende Risiken schnell reagieren können.
 tionalen Bankenaufsicht und -regulierung und der              Schwächen in der Unternehmensführung können
 sich wandelnden Märkte überarbeitet. Darüber hin-             nicht nur für den Finanzsektor, sondern auch für das
 aus sind Erfahrungen in die Novelle eingeflossen, die         gesamte Wirtschaftssystem erhebliche Folgen ­haben.
 BaFin und Deutsche Bundesbank bei der täglichen               Darum schaffen die neuen M ­ aRisk eine stärkere
 Aufsicht und bei Prüfungen gemacht haben. Wesent-             Grundlage für eine nachhaltige Unternehmensfüh-
 liche Neuerungen, auf die der vorliegende Beitrag             rung. Wichtige Schalthebel sind hier das bankinterne

                                                                                                                   19
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BaFin Journal                                   Kurz & Aktuell   Aufsicht   Verbraucher   Internationales   Bekanntmachungen

Check-and-Balance-System und das Risikobewusst-                  allem bei größeren und komplexen Instituten hat die
sein bei den Instituten. Der bewährte prinzipien-                Aufsicht hier Mängel festgestellt.
orientierte Charakter der MaRisk blieb dabei erhal-
ten, damit die Banken in der Praxis genügend Spiel-              Daher hat die BaFin die Anforderungen an die ­Daten-
raum für die Umsetzung haben.                                    aggregation erhöht. Das neue Modul AT 4.3.4 gilt
                                                                 ausschließlich für global und anderweitig systemrele-
Bei der Konsultation im Frühjahr 2016 hatten                     vante Institute. Ihre IT-Infrastruktur soll eine umfas-
­Banken und Verbände Gelegenheit, den Entwurf                    sende und genaue Aggregation der R   ­ isikopositionen
 zu kommentieren (siehe BaFinJournal April 2016).                ermöglichen und dem Berichtswesen der Bank diese
 Verschiedene Aspekte aus den Stellungnahmen und                 Informationen zeitnah zur Verfügung stellen. So kön-
 anschließenden Diskussionen sind in die Endfassung              nen nicht nur Informationen, die das Management
 eingeflossen und werden die praktische Umsetzung                für die Identifizierung, Überwachung und Steuerung
 durch die Banken erleichtern.                                   von Risiken benötigt, schneller generiert, sondern
                                                                 auch instituts- und konzernweite Entscheidungs­
Internationale Entwicklungen                                     prozesse verbessert werden.

Im Jahr 2014 wurde                                                                             Datenstruktur und
nicht nur die europäi-                         Linkempfehlung zum Thema                        -­hierarchie sollen ge-
sche Bankenaufsicht                            Die neuen MaRisk finden Sie unter:              währleisten, dass die
komplett neu geord-                            www.bafin.de » Recht & Regelungen               Daten zweifelsfrei iden-
net, indem der Euro-                           » Rundschreiben                                 tifiziert, zusammenge-
päischen Zentralbank                                                                           führt und ausgewertet
die Aufsicht über die                                                                          werden können. Da-
bedeutenden Insti-                                                                             für sind instituts- und
tute der Eurozone übertragen wurde. Durch die                 gruppenweit   geltende   Grundsätze    für das Daten-
­Eigenmittelrichtlinie CRD IV (Capital R­equirements          management, die Datenqualität und die ­Aggregation
 ­Directive IV) und -­verordnung CRR (Capital                 von Risikodaten festzulegen, die von der Geschäfts-
  ­Requirements Regulation) erhöhten sich außerdem            leitung zu genehmigen und in Kraft zu setzen sind.
   die regulatorischen Anforderungen an die Banken.           Außerdem sind für alle P  ­ rozessschritte Verantwort-
                                                              lichkeiten festzulegen und Kontrollen einzurichten.
   Mehrere Papiere internationaler Standardsetzer             Eine Stelle, die von den geschäfts­initiierenden bezie-
   brachten weitere Anforderungen an das Risiko­              hungsweise -abschließenden O    ­ rganisationseinheiten
   management von Banken mit sich. 2013 veröffent-            unabhängig   ist, hat  außerdem    zu prüfen, ob die insti-
   lichte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht BCBS        tutsinternen Regelungen, Verfahren, Methoden und
   Grundsätze für die effektive Aggregation von Risiko-       Prozesse von den Mitarbeitern eingehalten werden.
   daten und die Risikoberichterstattung, zwei Jahre
   später überarbeitete Leitlinien zur Unternehmens-          Risikoberichte: Alle Institute
   führung. 2014 gab der Finanzstabilitätsrat FSB einen
   Leitfaden zum Zusammenwirken von Aufsicht und              Im neuen Modul BT 3 hat die BaFin die Anforderun-
   Finanzinstituten bei der Risikokultur heraus (siehe        gen an die Risikoberichterstattung zusammen-
   dazu auch BaFinJournal August 2015).                       geführt. Es richtet sich an alle Institute. Hier gilt
                                                              ­natürlich weiterhin das Proportionalitätsprinzip.1 Am
Datenaggregation: Systemrelevante Institute                    grundsätzlichen M­ eldeturnus ändert sich durch das
                                                               neue Modul zwar nichts. Die Geschäftsleitung hat
Damit Risiken schnell erkannt und bewältigt werden             das Aufsichtsorgan weiterhin mindestens ­einmal
können, ist es von entscheidender Bedeutung, dass              pro Quartal schriftlich über die Risikosituation zu
die relevanten Informationen die verantwortlichen
Entscheidungsträger schnell erreichen. Dafür müs-
sen die Daten in kürzester Zeit vorliegen, und zwar
möglichst vollständig und genau. Gerade in Stress-            1 Siehe dazu auch das Interview mit Raimund Röseler im
phasen sind belastbare Risikodaten wichtig. Vor               BaFinJournal April 2017.

                                                                                                                     20
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