INITIAL COIN OFFERINGS - HOHE RISIKEN FÜR VERBRAUCHER BAFIN ERHÄLT NEUE MAKROPRUDENZIELLE KOMPETENZEN
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BaFin Journal Informationen der Bundesanstalt November 2017 für Finanzdienstleistungsaufsicht Initial Coin Offerings Hohe Risiken für Verbraucher © alswart/fotolia.com Seite 15 BaFin erhält neue makroprudenzielle Kompetenzen Seite 31 MaRisk Verbriefungen Nachhaltigkeit Neue Mindestanforderungen Sektorübergreifende Verordnung Berücksichtigung an das Risikomanagement und Änderungsverordnung in der Kapitalanlage der Banken zur CRR von Versicherern Seite 19 Seite 40 Seite 23
November 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Themen 4 Kurz & Aktuell 4 BAIT KF 5 Erst- und Rückversicherer VP 5 MaComp WM 6 Liquidität KF 6 Zinsänderungsrisiko KF 7 Wichtige Termine ÜG 7 Stresstest KF © Fritsche/BaFin 7 Zahlungsdienste KF 8 Gruppensanierungspläne KF 8 Kreditintermediation KF 9 Aufsichtliche Offenlegung KF 10 SREP KF 10 Interne Modelle VP Veranstaltungen der BaFin 11 Solvency II VP 12 Finanzstabilität ÜG Jahreskonferenz 12 Stützungsrisiko KF der Versicherungsaufsicht Seite 31 12 Globaler Kapitalstandard VP 13 Wertpapiermärkte WM Konferenz zu den Wohlverhaltensregeln 13 Geldmarktfonds und Verbriefungen WM unter MiFID II Seite 36 13 Weitere internationale Konsultationen ÜG 15 Aufsicht 15 Initial Coin Offerings ÜG 19 MaRisk KF 23 Nachhaltigkeit VP 27 Bußgelder WM 31 Jahreskonferenz der Versicherungsaufsicht VP 36 MiFID II WM 38 Verbraucher 38 Versicherungsanlageprodukte VP 38 Hinweis WM 39 Warnung WM 39 Abwicklung unerlaubter Geschäfte ÜG 40 Internationales 40 Verbriefungen WM/KF In Artikeln mit diesem Zeichen finden Sie Informationen 45 Bekanntmachungen zum Verbraucherschutz. In der Rubrik Verbraucher lesen Sie Warnungen und aktuelle Kurzmeldungen dazu. KF = Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute; VP = Versicherer und Pensionsfonds; WM = Wertpapierfirmen und Märkte; ÜG = Übergreifendes 2
November 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Editorial Liebe Leserinnen und Leser, übergreifenden Verbriefungsverord- nung und einer Änderungsverord- der Erwerb von Coins oder Tokens nung zur CRR. Näheres erfahren Sie im Rahmen sogenannter Initial Coin ab Seite 40. Offerings birgt für Privatanleger erhebliche Risiken. Es handelt sich Wer sich für Themen der Wert um höchst spekulative Investments, papieraufsicht interessiert, sollte die die oft nicht der geltenden Kapital- Beiträge auf Seite 27 und Seite 36 © Schafgans DGPh/BaFin marktregulierung unterliegen. Wie lesen. Dort finden Sie interessante bei den meisten Trends zieht das Daten und Fakten zur Ahndungs hohe öffentliche Interesse an ICOs praxis der BaFin und den Bericht auch Betrüger an. Der Coverbeitrag zur BaFin-Konferenz zur Neufassung ab Seite 15 erläutert den recht der Wohlverhaltensregeln unter der lichen Hintergrund, geht auf die MiFID II. Risiken von ICOs ein und enthält Dr. Sabine Reimer, wichtige Hinweise für Verbraucher. Um die Auswirkungen des Klima- Leiterin Kommunikation wandels auf die Kapitalanlage von Ende Oktober hat die BaFin die Versicherern geht es ab Seite 23. überarbeiteten MaRisk, die Min- Denn diese sind nicht nur direkt destanforderungen an das Risiko- aufgrund höherer Schäden, sondern management der Banken, veröf- zunehmend auch aus Investoren- fentlicht. Wesentliche Neuerungen sicht von dem Thema betroffen. Der betreffen Datenaggregation und Beitrag erläutert, wie Versicherer Risikoberichterstattung, Risiko Kriterien der Nachhaltigkeit in ihrer kultur und Auslagerung, wie Sie Kapitalanlage berücksichtigen. Was dem Beitrag auf Seite 19 entneh- Branche und Aufseher derzeit au- men können. Wenige Tage später ßerdem besonders beschäftigt, er- veröffentlichte die BaFin außerdem fahren Sie im ausführlichen Bericht Bankaufsichtliche Anforderungen an zur Jahreskonferenz der Versiche- die IT (Seite 4). rungsaufsicht ab Seite 31. Das Ziel, den europäischen Ver- Eine interessante Lektüre wünscht briefungsmarkt auf nachhaltiger Ihnen Basis neu zu beleben, verfolgt das Verbriefungspaket, dem das Euro päische Parlament jetzt zugestimmt hat. Es besteht aus einer sektor- Dr. Sabine Reimer 3
November 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Kurz & Aktuell Kurzmeldungen zu nationalen und internationalen Neuerungen, Rundschreiben, Konsultationen und andere Veröffentlichungen © iStockphoto.com/Oxford BAIT Wie die Mindestanforderungen an das Risiko management der Banken (MaRisk), deren neues- BaFin veröffentlicht Anforderungen an die IT von Banken te Fassung die BaFin Ende Oktober veröffentlicht hat (siehe Seite 19), interpretieren auch die BAIT KF Die Informationstechnik ist die Basisinfrastruk- die gesetzlichen Anforderungen des § 25a Absatz 1 tur für sämtliche fachlichen, aber auch alle nicht- Satz 3 Nr. 4 und 5 Kreditwesengesetz (KWG). Die fachlichen Prozesse bei Banken. In einer globalisier- Aufsicht erläutert darin, was sie unter einer ange- ten Finanzwelt, in der immer mehr Menschen digital messenen technisch-organisatorischen Ausstattung bezahlen beziehungsweise Geld transferieren und in der IT-Systeme, unter besonderer Berücksichtigung der viele Anleger ihre Geldanlage online bestreiten, der Anforderungen an die Informationssicherheit so- haben IT-Governance und Informationssicherheit für wie eines angemessenen Notfallkonzepts, versteht. die Aufsicht inzwischen den gleichen Stellenwert wie Da die Institute zunehmend IT-Dienstleistungen von die Ausstattung der Institute mit Kapital und Liqui- Dritten beziehen, auch im Rahmen von Auslagerun- dität. gen, wird auch der § 25b KWG in diese Interpreta tion einbezogen. n Um den Geschäftsleitungen der Institute die Erwar- tungen der Bankenaufsicht hinsichtlich der sicheren Ausgestaltung der IT-Systeme und der zugehöri- Linkempfehlung zum Thema gen Prozesse sowie die diesbezüglichen Anforderun- Die BAIT finden Sie unter: gen an die IT-Governance transparent zu machen, www.bafin.de » Recht & Regelungen hat die BaFin nun Bankaufsichtliche Anforderungen » Rundschreiben an die IT (BAIT) veröffentlicht. Sie sind ab sofort in Kraft und nunmehr zentraler Baustein für die IT-Auf- sicht über den Bankensektor in Deutschland. 4
November 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Erst- und Rückversicherer erlaubnispflichtige Betrieb des Rückversicherungs geschäfts durch US-Rückversicherer in absehbarer Bilaterales Abkommen zwischen EU und USA Zeit erlaubnisfrei sein wird, sofern die unternehmens individuellen Kriterien nach Maßgabe des Abkommens VP Die EU und die USA haben das „Bilaterale vorliegen. Die BaFin berücksichtigt dies bereits bei Abkommen zwischen der Europäischen Union und den ihrem jetzigen Handeln. Einer Umsetzung des Abkom- Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaß- mens in deutsches Recht bedarf es nicht. nahmen für die Versicherung und die Rückversiche- rung“ unterzeichnet. Dieses enthält unter anderem Die BaFin begrüßt es, wenn sich Rückversicherer aus Regelungen zum Vertragsschluss von Rückversiche- den USA frühzeitig mit den Bedingungen des Abkom- rern aus den USA mit Erst- und Rückversicherungs mens auseinandersetzen und bezüglich deren Einhal- unternehmen aus der EU. tung mit ihr in einen Dialog treten. n Das Abkommen wird den Vertragsschluss zwischen einem US-Rückversicherer und einem europäischen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen ermög- MaComp lichen, ohne dass eine Niederlassung des US-Rück- versicherers in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat er- BaFin konsultiert geändertes Rundschreiben forderlich sein wird. Voraussetzung dafür ist, dass zur Compliance von Wertpapierfirmen das Unternehmen die in dem Abkommen g enann- ten Voraussetzungen erfüllt. Diese ergeben sich aus WM Aufgrund gesetzlicher Änderungen durch Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens: Die US-Rück- die europäische Finanzmarktrichtlinie (Markets in versicherer müssen sowohl bestimmte Kapitalanfor- Financial Instruments Directive II – MiFID II), die derungen als auch lokale Risikokapitalanforderungen am 3. Januar 2018 in Kraft treten, beabsichtigt die erfüllen. Darüber hinaus sind sie dazu verpflichtet, BaFin, ihr Rundschreiben zu den Mindestanforderun- bestimmte Erklärungen gegenüber den für die euro gen an die C ompliance-Funktion und die weiteren päischen Versicherungsunternehmen zuständigen Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten Aufsichtsbehörden abzugeben. nach §§ 31 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) zu Ratifizierung des Abkommens überarbeiten. Die BaFin geht davon aus, dass das Abkommen in Geplante Änderungen, die über reine Anpassungen naher Zukunft ratifiziert wird. Insoweit nimmt sie an die neue Gesetzeslage hinausgehen und nicht zur Kenntnis, dass der derzeit gemäß § 67 Absatz 1 auf bereits konsultierten Leitlinien der Europäischen Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA beru- hen, hat sie nun zur Konsultation gestellt. Dies betrifft neben den allgemeinen Anforderungen an Zweig- niederlassungen und die Überwachung persönlicher Geschäfte neue Module zu den Themen Geeignet- heitserklärung, Staffelprovisionen, Zuwendungen und Beschwerdeabwicklung. Stellungnahmen nimmt die Links zum Thema BaFin bis zum 30. November entgegen. n Bilaterales Abkommen www.eur-lex.europa.eu Linkempfehlung zum Thema Informationen der BaFin Die Konsultation finden Sie unter: www.bafin.de » Aufsicht » Versicherer www.bafin.de » Recht & Regelungen & Pensionsfonds » Konsultationen 5
November 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Liquidität Zinsänderungsrisiko BaFin konsultiert Änderung der Liquiditätsverordnung BaFin konsultiert überarbeitetes Rundschreiben KF Die BaFin hat die Zweite Verordnung zur Ände- KF Aufgrund internationaler Vorgaben hat die B aFin rung der Liquiditätsverordnung (LiqV) einschließlich das Rundschreiben zu Zinsänderungsrisiken im Anla- der angepassten Meldevordrucke zur Konsultation gebuch von 2011 überarbeitet. Wesentliche Änderun- gestellt. Stellungnahmen nimmt sie bis zum 7. No- gen betreffen die Berücksichtigung negativer Zinsen vember entgegen. sowie unmittelbarer Pensionsverpflichtungen, die Ab- schaffung des Ausweichverfahrens für Banken ohne barwertige Zinsrisikomessung und die Möglichkeit, Linkempfehlung zum Thema Margen in der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Die Konsultation finden Sie unter: Die neue Fassung steht bis zum 17. November zur www.bafin.de » Recht & Regelungen Konsultation. » Konsultationen Hintergrund sind in erster Linie die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA zur Steue- Hintergrund ist, dass die Liquiditätsdeckungsquote rung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des (Liquidity Coverage Ratio – LCR) bis Anfang 2018 auf Anlagebuchs von 2015, die von der nationalen Auf- 100 Prozent angehoben wird. Mit vollständiger Ein- sicht umzusetzen sind. Darüber hinaus hat der Basler führung der LCR tritt die auf nationalem Recht beru- Ausschuss für Bankenaufsicht BCBS neue Regeln zum hende LiqV zum Stichtag 1. Januar 2018 außer Kraft, Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch beschlossen, die da Mitgliedstaaten nationale Bestimmungen im Be- ab 2018 gelten und zur Folge haben, dass die EBA- reich Liquidität nur beibehalten dürfen, solange nicht Leitlinien derzeit überarbeitet werden. Zudem ver- gemäß Artikel 460 der Eigenmittelverordnung (Capital handelt man auf europäischer Ebene um die Inhalte Requirements Regulation – CRR) verbindliche Min- der geplanten neuen Eigenmittelrichtlinie (Capital destquoten für Liquiditätsanforderungen vollständig Requirements Directive V – CRD V) und -verordnung eingeführt sind. Die LiqV behält ihre Gültigkeit ledig- (Capital Requirements Regulation II – CRR II). lich für Kreditinstitute, für die die Vorschriften der Artikel 411 bis 428 CRR nicht gelten. Das Rundschreiben greift diesen zukünftigen europäi schen Regeln zur Messung und Steuerung von Zins- Durch die Gesetzesänderung entfallen Doppelmel- änderungsrisiken im Anlagebuch nicht vor. Allerdings dungen für die betroffenen Institute, weshalb mit soll es die aktuellen EBA-Leitlinien so implementieren, einer erheblichen Entlastung für die Kreditwirtschaft dass die Institute jetzt keine Anpassungen vorneh- zu rechnen ist. Für Institutsgruppen, die weiterhin men müssen, die sie bei der Umsetzung der überar- die LiqV anwenden müssen, wird die geänderte Ver- beiteten Leitlinien voraussichtlich wieder rückgängig ordnung voraussichtlich keine Mehrkosten mit sich machen müssten. n bringen. n Linkempfehlung zum Thema Die Konsultation finden Sie unter: www.bafin.de » Recht & Regelungen » Konsultationen 6
November 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Internationale Meldungen Agenda Wichtige Termine bis Ende Dezember 2017 Stresstest EBA veröffentlicht finalen Zeitplan 22. Nov EIOPA Annual Conference, KF Die Europäische Bankaufsichtsbehörde EBA hat Frankfurt a. M. den endgültigen Zeitplan für den EU-weiten Stress- 23. Nov Joint Committee, test 2018 veröffentlicht. Nach einer Diskussion mit London der Branche über den Methodenentwurf im Som- mer 2017 beschloss das Board of Supervisors, das 28. Nov EIOPA Joint Aufsichtsgremium der EBA, den Zeitrahmen für den Stakeholder Groups/ Stresstest zu verlängern. Die Institute erhalten so BoS, Frankfurt a. M. mehr Zeit für die Bereitstellung von Daten unter dem neuen internationalen Rechnungslegungsstan- 29./30. Nov EIOPA BoS, dard für Finanzinstrumente (International Financial Frankfurt a. M. Reporting Standard 9 – IFRS 9). 30. Nov 5. Verbraucherschutz- forum der BaFin Der Stresstest wird im Januar 2018 beginnen. Der erste Einreichungsstichtag für die Stresstestdaten ist für Anfang Juni 2018 vorgesehen, eine weitere 2.-4. Dez NAIC, Honolulu Dateneinreichung erfolgt Ende Juli 2018. Die fi nalen Daten will die EBA bis Ende Oktober 2018 v orliegen 4. Dez FSB SCSI, haben. Am 2. November werden die Stresstest Johannesburg ergebnisse dann veröffentlicht. 5. Dez BaFin-Konferenz zur Die EBA wird die endgültige Methodik noch in Neufassung des ZAG diesem Monat veröffentlichen. Die Erhebungsbögen 7. Dez ESRB GB, will sie bis Ende des Jahres an die teilnehmenden Frankfurt a. M. Banken versenden. Das makroökonomische Szenario wird sie mit dem Beginn der Übung im Januar 2018 11. Dez BaFin-Workshop für veröffentlichen. n Emittenten zum The- ma Marktmissbrauch 11. Dez EBA BoS, London Zahlungsdienste 12. Dez AFS, Berlin EBA veröffentlicht Leitlinien zum Beschwerdeverfahren 12./13. Dez BCBS, Basel KF Wie sollen die nationalen A ufsichtsbehörden Be- 14. Dez ESMA BoS, Paris schwerden über mutmaßliche V erstöße von Zahlungs- dienstleistern gegen die Zweite Zahlungsdienste- richtlinie behandeln? Dazu hat die Europäische Ban- kenaufsichtsbehörde EBA kürzlich Leitlinien veröf- fentlicht. Die Vorgaben betreffen beispielsweise die Kanäle, über die sich der Beschwerdeführer an die jeweilige Behörde wenden kann, sowie die Angaben, die er dabei machen soll. 7
November 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Laut den Leitlinien sollen die Aufsichtsbehörden die- Gruppensanierungsplan zu berücksichtigen. Der Fo- se und weitere Informationen zum Verfahren öffent- kus liegt hier darauf, die kritischen Geschäftsaktivi- lich zugänglich machen. Gleichzeitig sind sie dazu täten in einer Krisensituation zu erhalten. verpflichtet, ihren Prozess zu dokumentieren. Wei- terhin legen die Leitlinien fest, welche Informatio- Einheiten, die weder für die Gruppe selbst noch für nen die Antwort an den jeweiligen Beschwerdefüh- die lokale Wirtschaft oder das Finanzsystem wesent- rer enthalten soll. Schließlich sehen sie vor, dass die lich sind, fallen unter die dritte Kategorie. Hier reicht zuständigen Behörden die Beschwerdedaten aus es aus, die Einheiten mittels eines Organigramms werten. zu beschreiben. Darüber hinaus sollte der Gruppen sanierungsplan lediglich erläutern, auf welchem Weg Die Beschwerdebearbeitung soll so dazu beitragen, das Mutterunternehmen über eine finanzielle Schief- dass sich die Zahlungsdienstleister an die Vorschrif- lage der Einheit informiert wird und – soweit ange- ten der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie halten. Die messen – wie sich die im Gruppensanierungsplan nationalen Aufsichtsbehörden sollen die Leitlinien bis enthaltenen Handlungsoptionen auf die Einheiten spätestens zum 13. Januar 2018 implementieren. n auswirken. Die Kritik der BaFin, nach der an die Ein- heiten der dritten Kategorie zu viele Anforderungen gestellt werden, hat die EBA in der aktuellen Fas- Linkempfehlung zum Thema sung ihrer Empfehlung berücksichtigt. Die Leitlinien der EBA finden Sie unter: www.eba.europa.eu Umstellungsphase Die Empfehlung der EBA tritt Anfang 2018 in Kraft. Für die erste Zeit nach Inkrafttreten des D okuments Gruppensanierungspläne ist eine Umstellungsphase vorgesehen: Sollten in dieser Zeit Einheiten in einem Gruppensanierungs- EBA-Empfehlung zur Erfassung von Einheiten plan nicht korrekt erfasst sein, so kann dieser Mangel durch die Einreichung institutsspezifischer KF Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA Sanierungspläne behoben werden. n hat eine Empfehlung zur Erfassung von Einheiten in Gruppensanierungsplänen veröffentlicht. Linkempfehlung zum Thema Diese richtet sich gleichermaßen an Aufsichtsbehör- Die Empfehlung der EBA finden Sie den wie Institute und hat zum Ziel, einheitliche Kri- unter: terien für die Frage zu entwickeln, in welchem Um- www.eba.europa.eu fang ein Gruppensanierungsplan Ausführungen zu einzelnen Einheiten der Gruppe enthalten soll. Kreditintermediation Drei Kategorien EBA veröffentlicht Stellungnahme und Bericht Die Empfehlung sieht grundsätzlich einen proportio- zum Anwendungskreis der Regulierung nalen Ansatz vor. Danach sind die im Sanierungsplan einzubeziehenden Einheiten – also Zweigstellen und KF Die Europäische Bankaufsichtsbehörde EBA hat Tochtergesellschaften – in drei Kategorien zu unter- am 9. November einen Bericht und eine Stellung teilen. Unter die erste Kategorie fallen Einheiten, die nahme zu Fragen des Anwendungskreises der Regu- für die Gruppe wesentlich sind. Diese sind umfang- lierung im Kontext der Eigenmittelrichtlinie (Capital reich in allen Bereichen des Gruppensanierungsplans Requirements Directive IV – CRD IV) und -verord- zu berücksichtigen. nung (Capital Requirements Regulation – CRR) ver- öffentlicht. Sie knüpft damit an einen Bericht und Die zweite Kategorie bezieht sich auf Einheiten, eine Stellungnahme aus dem Jahr 2014 an. die für die lokale Wirtschaft oder das F inanzsystem wesentlich sind, jedoch nicht für die Gruppe selbst. Die EBA ging bei den Arbeiten der Frage nach, ob Diese Einheiten sind in geringerem Umfang im und in welchem Umfang Unternehmen prudenziell 8
November 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen reguliert sind, die zwar Kreditintermediation betrei- ben, jedoch keine Kreditinstitute im Sinne der CRR sind. Während der Schwerpunkt der Analyse 2014 Auf einen Blick auf Unterschieden insbesondere in der nationalen Auslegung der Begriffe „Kredit“, „Einlage“ und „an- Internationale Behörden dere rückzahlbare Gelder“ lag, betrachtet die EBA und Gremien nun schwerpunktmäßig die A nwendungsausnahmen aus Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 2 der CRD IV. Die EBA kommt zu dem Ergebnis, dass die ESAs European Supervisory Mitgliedstaaten von beiden Regelungen in unter- Authorities schiedlichem Maße Gebrauch machen. Sie rät des- Europäische Aufsichts- halb, zunächst eine detaillierte Auswirkungsstudie behörden durchzuführen, bevor im Zuge der Überarbeitung der CRD IV und CRR etwaige Änderungen an den EBA European Banking Authority Ausnahmeregelungen vorgenommen werden. Europäische Banken- aufsichtsbehörde Des Weiteren hat die EBA untersucht, in welchem Umfang unter anderem Konsumentenfinanzierer, EIOPA European Insurance and Leasing- und Factoring-Unternehmen, Verbriefungs- Occupational Pensions zweckgesellschaften, Crowdfunding-Plattformen und Authority Kreditgenossenschaften auf nationaler Ebene einer Europäische Aufsichts- prudenziellen Regulierung unterliegen. Der Bericht behörde für das Versiche- kommt zu dem Schluss, dass zum Teil sehr unter- rungswesen und die betrieb- schiedliche aufsichtliche Anforderungen existieren liche Altersversorgung und die Regularien weiter angeglichen werden soll- ten. Ebenso sieht die EBA Handlungsbedarf in Be- ESMA European Securities and zug auf die Harmonisierung nationaler Ansätze zur Markets Authority aufsichtlichen Konsolidierung von Finanzinstituten Europäische Wertpapier- und Anbietern von Nebendienstleistungen. Zudem und Marktaufsichtsbehörde spricht sie sich dafür aus, die Liste der Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt (Anhang I FSB Financial Stability Board der CRD IV), zu überprüfen und aufgrund anderer Finanzstabilitätsrat relevanter EU-Aufsichtsrichtlinien gegebenenfalls an- zupassen. n BCBS Basel Committee on Banking Supervision Basler Ausschuss für Bankenaufsicht Aufsichtliche Offenlegung IAIS International Association of EBA veröffentlicht Informationen der EU-Mitgliedstaaten Insurance Supervisors Internationale Vereinigung KF Gemäß Artikel 143 der Eigenmittelrichtlinie der Versicherungsaufsichts- (Capital Requirements Directive – CRD IV) sind die behörden EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, jährlich Infor- mationen zur aufsichtlichen Offenlegung zu veröf- IOSCO International Organization fentlichen. Diese dienen dazu, einen aussagekräf- of Securities Commissions tigen Vergleich zwischen den Vorgehensweisen der Internationale Organisation nationalen Behörden in den verschiedenen Mitglied- der Wertpapieraufsichts- staaten zu ermöglichen. Die Europäische Banken- behörden aufsichtsbehörde EBA hat nun auf ihrer Internetsei- te die aktuellen Informationen der Mitgliedstaaten 9
November 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen veröffentlicht. Die Angaben zur nationalen Umset- zung sind auch auf der gemeinsamen Internetseite der BaFin und der Deutschen Bundesbank verfügbar. Links zum Thema SREP-Leitlinien Die veröffentlichten Informationen betreffen die www.eba.europa.eu Anwendung und Umsetzung der CRD IV und der Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Leitlinien zum Zinsänderungsrisiko Regulation – CRR), die Optionen und n ationalen www.eba.europa.eu Wahlrechte, die Kriterien und Methoden bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung s owie Leitlinien zu den Anforderungen an aggregierte statistische Daten zum Finanzsektor. interne Stresstests Das Format, der Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und www.eba.europa.eu der Zeitpunkt der Veröffentlichung sind in einem Technischen Durchführungsstandard festgelegt, den die Europäische Kommission 2014 erlassen hat. Dieser dient dazu, die Funktionsweise des Banken- binnenmarkts zu verbessern und ein angemessenes -verordnung (Capital Requirements Regulation – Maß an Transparenz zu gewährleisten. n CRR) einfließen. Die Stresstest-Leitlinien schließlich wurden um die Notfallplanung und eine allgemeine Taxonomie ergänzt. Zudem hat die EBA die an die Aufsicht gerichteten Anforderungen aus den beiden SREP letztgenannten Leitlinien in die SREP-Leitlinien inte- griert, so dass die Zuordnung zu den Adressaten – EBA konsultiert drei überarbeitete Leitlinien Aufsicht oder Institute – deutlicher wird. n KF Mit dem Ziel, das Risikomanagement der Insti- tute weiter zu verbessern und die Aufsichtsstan- dards beim aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewer- Interne Modelle tungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) zu harmonisieren, hat die Europäi- EIOPA-Projekte: Ergebnisse und nächste Schritte sche Bankenaufsichtsbehörde EBA ihr Rahmenwerk zur zweiten Säule von Basel II aktualisiert und drei VP Die BaFin war beziehungsweise ist an drei wich- überarbeitete Leitlinien zur Konsultation gestellt. Bis tigen Projekten zu internen Modellen auf europäi- zum 31. Januar 2018 nimmt sie Stellungnahmen zu scher Ebene beteiligt. Über die Ergebnisse hat die den geplanten Änderungen an ihren SREP-Leitlinien, europäische Versicherungsaufsichtsbehörde EIOPA den Leitlinien zum Zinsänderungsrisiko im Anlage- die Öffentlichkeit nun informiert. buch und den Leitlinien zu den Anforderungen an interne Stresstests der Institute entgegen. Die über- Die Initiativen dienen der Entwicklung konsistenter arbeiteten Leitlinien sollen am 1. Januar 2019 in gemeinsamer Aufsichtspraktiken unter Solvency II, Kraft treten, so dass sie im SREP-Zyklus 2019 zur was die BaFin begrüßt. Anwendung kommen können. Markt- und Kreditrisiken, Risiken aus Staats- Mit den Änderungen setzt die EBA aktuelle aufsicht- anleihen und Volatilitätsanpassung liche und regulatorische Vorgaben um. So werden die SREP-Leitlinien um das Konzept der „weichen“ In einer vergleichenden Studie wurde die Modellie- Kapitalanforderung ergänzt, welche in Deutsch- rung von Markt- und Kreditrisiken methodisch und land bereits über die Eigenmittelzielkennziffer ein- auf Basis granularer Modellergebnisse analysiert. geführt wurde. Die Überarbeitung der Leitlinien Die Aufsichtsbehörden besprechen die Ergebnisse zum Zinsänderungsrisiko greift neue Baseler Vor- und Erkenntnisse derzeit europaweit mit den Unter- gaben zur Messung des Zinsschocks auf, die aktu- nehmen. Weitere Studien werden folgen, die nächs- ell auch in die Neufassung der Eigenmittelrichtlinie te auf Basis der Zahlen zum Jahresende 2017. (Capital Requirements Directive IV – CRD IV) und 10
November 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Eine vergleichende Studie zur Berücksichtigung von Altersversorgung EIOPA im Auftrag der Kommission Risiken aus Staatsanleihen kommt zu dem Ergebnis, bis Februar 2018 verschiedene Elemente der Stan- dass die Modellierung mit der für andere Kapitalan- dardformel (SCR-Review). Ergebnis soll ein propor- lagen methodisch weitgehend konsistent ist. Fragen tional angemessenes und technisch konsistentes zur Kalibrierung wurden identifiziert und sollen in Aufsichtsregime sein. den Studien zu Markt- und Kreditrisiken weiter ver- folgt werden. Anfang November hat EIOPA dazu erneut – wie bereits im Juli 2017 – ein Konsultationspapier ver- Im dritten Projekt wurde die Modellierung der so- öffentlicht. Stellungnahmen nimmt sie bis zum genannten Volatilitätsanpassung untersucht. Diese 5. Januar 2018 entgegen. In dieser zweiten Konsul- zielt darauf ab, die Solvency-II-Position von Ver- tationsphase werden viele SCR-Themen behandelt, sicherungsunternehmen in Zeiten hoch volatiler die für den deutschen Markt wichtig sind und von Märkte zu stabilisieren und prozyklisches Verhal- der BaFin daher mit Nachdruck auf europäischer ten zu verhindern. Dazu bestimmt EIOPA auf Basis Ebene verhandelt werden. Hierzu gehören insbe- der Spreads ausgewählter Zinspapiere eine Anpas- sondere das Zinsänderungsrisiko, die verlustabsor- sung der Zinsannahmen für die versicherungstech- bierende Wirkung latenter Steuern (Loss-Absorbing nischen Rückstellungen, die die Versicherungsunter- Capacity of Deferred Taxes – LAC DT), die Risiko- nehmen – in Deutschland nach Genehmigung durch marge, Vereinfachungen in vielen Bereichen der die BaFin – verwenden dürfen. Für die Berechnung Standardformel sowie das Prämien- und Reserve- der Kapitalanforderungen mit der Standardformel risiko bei Nicht-Lebensversicherungen (Non-Life ist diese Anpassung unverändert zu übernehmen. Prämien- und Reserverisiko). Kann das Versicherungsunternehmen den zukünfti- gen Wert der Volabilitätsanpassung im Rahmen des Nationale Datenerhebung internen Modells angemessen prognostizieren, so kann dieser in der Berechnung der Kapitalanforde- Parallel zur Konsultation erheben die nationalen Auf- rung berücksichtigt werden (dynamische Volabili- sichtsbehörden relevante Daten bei den Versiche- tätsanpassung). EIOPA bereitet derzeit auf Basis der rungsunternehmen. Die BaFin ist bereits mit einer Erkenntnisse des Projekts eine Stellungnahme zu entsprechenden Bitte an die Unternehmen heran- wesentlichen Grundsätzen für eine solche Modellie- getreten. Damit die Daten in die Auswertung ein- rung vor. n fließen können, müssen sie der BaFin bis zum 29. Dezember vorliegen. Linkempfehlung zum Thema Die BaFin begrüßt die Überprüfung der Standard- Die Ergebnisse der EIOPA-Projekte formel. Sie ermutigt die deutschen (Rück-)Versiche- finden Sie unter: rer, die den Regelungen von Solvency II unterlie- www.eiopa.europa.eu gen, sich in die Konsultation einzubringen. Zudem erwartet sie, dass die Unternehmen geschlossen an der Datenabfrage teilnehmen, damit die BaFin die deutsche Position in den Verhandlungen mit aktu- Solvency II ellen Daten stützen kann. Es ist wichtig, in diesem Stadium der Überprüfung der Standardformel noch- EIOPA konsultiert Vorschläge zur Überarbeitung mals auf die Besonderheiten des deutschen Versi- der SCR-Standardformel cherungsgeschäfts aufmerksam zu machen, damit sie entsprechend ihrer Bedeutung für den deutschen VP Mit dem Ziel, die Standardformel für die Be- Markt Berücksichtigung finden. n rechnung der Solvenzkapitalanforderung (Solvency Capital Requirement – SCR) unter Solvency II zu vereinfachen und ein proportional angemessenes Linkempfehlung zum Thema sowie technisch konsistentes Aufsichtsregime zu Das Konsultationspapier finden Sie schaffen, überprüft die Europäische Aufsichtsbehör- unter: de für das Versicherungswesen und die betriebliche www.eiopa.europa.eu 11
November 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Finanzstabilität Stützungsrisiko FSB-Bericht zu Auswirkungen von künstlicher Intelligenz BCBS veröffentlicht Leitlinien zur Identifizierung und maschinellem Lernen und Behandlung ÜG Finanzinstitute nutzen zunehmend künstliche KF Die Finanzkrise hat gezeigt, dass Kreditinstitute Intelligenz (KI) und maschinelles Lernen – zum in manchen Fällen einen Anreiz haben, Unterneh- Beispiel bei der Beurteilung der Kreditqualität, der men finanziell oder anderweitig zu unterstützen, mit Preisgestaltung und Vermarktung von Versiche- denen sie verbunden sind, welche aber nicht Teil des rungsverträgen sowie bei der Automatisierung von aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises sind – Kundeninteraktionen. Der Finanzstabilitätsrat FSB und zwar über Verpflichtungen hinaus, die sich aus hat nun einen Bericht veröffentlicht, der die Auswir- Verträgen oder aus Eigentumsverhältnissen erge- kungen dieser Entwicklung auf die Finanzstabilität ben. Dieses sogenannte Stützungsrisiko (Step-in untersucht. Risk) hat der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht BCBS nun in Leitlinien adressiert, um potenzielle Die Analyse des FSB zeigt eine Reihe von potenziel- negative Auswirkungen auf die Vermögens- und Er- len Vorteilen und Risiken der neuen Anwendungen tragslage der Institute präventiv zu berücksichtigen. auf. Ein möglicher Vorteil sei zum Beispiel, dass sich Darin nennt er mögliche Vorgehensweisen zur Iden- Informationen besser interpretieren ließen, etwa bei tifizierung des Risikos, zur Behandlung von Unter- Kapitalmarkttransaktionen, Kreditvergabeentschei- nehmen, bei denen ein Stützungsrisiko besteht, und dungen, dem Abschluss von Versicherungsverträgen daraus resultierende Auswirkungen. und zur Analyse der Kundeninteraktionen. Dies kön- ne zu einem effizienteren Finanzsystem beitragen. Die Leitlinien gliedern sich in zwei Blöcke. Der erste Auch könnten die Anwendungen zu neuen Formen Block beschreibt die Anforderungen an die Selbst- der Vernetzung zwischen Finanzmärkten und -insti- einschätzung der Institute hinsichtlich ihrer Stüt- tutionen führen. zungsrisiken sowie Berichtspflichten an die zustän- digen Aufsichtsbehörden. Im zweiten Block wird die Risiken aufsichtsrechtliche Befugnis zur Regulierung des Stützungsrisikos thematisiert. Nach Überprüfung der Als ein potenzielles Risiko sieht das FSB, dass Netz- Selbsteinschätzung des jeweiligen Instituts können werkeffekte und die Skalierbarkeit neuer Technolo- die zuständigen Aufsichtsbehörden nach eigenem gien künftig zu Abhängigkeiten von Drittanbietern Ermessen festlegen, ob und inwieweit zusätzliche führen könnten. Dies könne wiederum dazu führen, aufsichtliche Maßnahmen zur Regulierung des Stüt- dass neue systemrelevante Anbieter entstehen, die zungsrisikos notwendig sind. n aus dem regulatorischen Umfeld herausfallen. Da rüber hinaus seien die Methoden von KI und maschi- nellem Lernen schwer interpretierbar und überprüf- bar, was Risiken auf Makroebene zur Folge haben Globaler Kapitalstandard könne. IAIS veröffentlicht Plan zur Implementierung Wie bei jedem neuen Produkt beziehungsweise jeder des I nsurance Capital Standards neuen Dienstleistung sei es daher wichtig, die Nut- zung von KI und maschinellem Lernen im Hinblick VP Im Anschluss an ihre Jahreshauptversammlung auf ihre Risiken zu bewerten. So müsse beispiels- in Kuala Lumpur (Malaysia) hat die I nternationale weise untersucht werden, ob relevante Datenschutz- Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden protokolle eingehalten würden, sowie Verhaltensrisi- IAIS Anfang November ihren Plan zur Implementie- ken und die Cybersicherheit geprüft werden. n rung des weltweiten Kapitalstandards für Versicherer (Insurance Capital Standard 2.0 – ICS 2.0) bekannt gegeben. Dieser stellt ein wichtiges Zwischenziel auf Linkempfehlung zum Thema dem Weg zum sogenannten Ultimate Goal dar. Den Bericht finden Sie unter: www.fsb.org 12
November 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Der Plan hält an der Fertigstellung des Standards IOSCO stellt in dem Bericht fest, dass die meisten bis Ende 2019 fest. Allerdings wird es ab 2020 eine Jurisdiktionen weitere Schritte unternommen haben, fünfjährige Überwachungs-Phase (Monitoring) ge- um die Empfehlungen umzusetzen. Diese betref- ben, ehe die Implementierung als bindender Grup- fen Hedgefonds, strukturierte Produkte und Verbrie- pen-Kapitalstandard stattfindet. fungen, die Aufsicht über Ratingagenturen sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Hervorzuheben ist die Einigung auf die marktwert- Effizienz der Finanzmärkte und der Märkte für Wa- basierte Bewertung als Grundlage der Standard- renderivate. n formel für alle großen, international tätigen Versi- cherungsgruppen (Internationally Active Insurance Groups – IAIGs). Gleichzeitig sollen Gruppen aufseher die Verwendung interner Modelle sowie Geldmarktfonds angepasster Rechnungslegungsstandards (Generally Accepted Accounting Principles with Adjustments – und Verbriefungen GAAP+) zulassen können. n IOSCO veröffentlicht Fortschrittsberichte zu Vergleichsstudien Wertpapiermärkte WM Anfang November hat die I nternationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden IOSCO veröffentlicht Bericht zur Umsetzung IOSCO zwei Fortschrittsberichte zu ihren Vergleichs- der Empfehlungen der G 20 und des FSB studien (Peer Reviews) zu Geldmarktfonds und Verbriefungen veröffentlicht. Die Schlüsselergeb WM Die Internationale Organisation der Wertpapier- nisse der Peer Reviews von 2015 zu Geldmarktfonds aufsichtsbehörden IOSCO hat einen Bericht zum und Verbriefungen hatte seinerzeit nicht nur IOSCO Stand der Umsetzung der Empfehlungen veröf- selbst bekannt gegeben, sondern auch der Finanz- fentlicht, die die G 20 und der Finanzstabilitätsrat stabilitätsrat FSB in seinem damaligen Bericht zu FSB zur Stärkung der Wertpapiermärkte nach der Umsetzung und Auswirkungen der Finanzreformen Finanzkrise verabschiedet hatten. der G 20. Hinweis Weitere internationale Konsultationen EBA Technische Regulierungsstandards zur Kooperation zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden nach der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (bis 5. Januar 2018) IAIS Konsultation zur Überarbeitung der Kernprinzipien für die Versicherungsaufsicht (ICPs 8, 15 und 16) (bis 8. Januar 2018) EBA Technischer Regulierungsstandard zu den Methoden der aufsichtlichen Konsolidie- rung gemäß Artikel 18 der CRR (bis 9. Februar 2018) IOSCO Konsultation zur stärkeren Steuerung und Überwachung des internationalen Stan- dardsetzungsprozesses für die Abschlussprüfung durch Reformierung der Monitoring Group (bis 9. Februar 2018) 13
November 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Zu beachten ist, dass beide Fortschrittsberichte auf Europäisches Parlament und Rat am 30. Mai ge- dem Sachstand zum Februar 2017 basieren. Da zwi- schlossen hatten. Inzwischen hat das Europäische schenzeitlich die europäische Verordnung zu Geld- Parlament der neuen V erbriefungsverordnung, die marktfonds in Kraft getreten ist, spiegelt der Bericht für alle Arten von Verbriefungen gilt und K riterien zu diesem Thema nicht die aktuelle Rechtslage in für einfache, transparente und s tandardisierte der EU wider. In dem Bericht heißt es, es gebe keine Verbriefungen beinhaltet, und der Änderung der Änderungen, Reformen seien aber geplant. Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR), die einen risikoorientierteren Der Fortschrittsbericht zu Verbriefungen w iederum Umgang mit Kapital im Zusammenhang mit Ver verweist noch auf die politische Vereinbarung zum briefungen gewährleisten soll, bereits zugestimmt europäischen Verbriefungspaket, die EU-Kommission, eite 40). n (siehe S 14
November 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen © alswart/fotolia.com Initial Coin Offerings Hohe Risiken für Verbraucher ÜG Der Erwerb von Coins – je Der vorliegende Beitrag erläutert den rechtlichen nach Ausgestaltung auch Tokens Hintergrund, geht auf die Risiken von ICOs ein und genannt – im Rahmen sogenannter enthält wichtige Hinweise für Verbraucher. Initial Coin Offerings (ICOs, siehe Infokasten Seite 16) birgt für An- Rechtliche Grundlagen leger erhebliche Risiken. Es han- delt sich um höchst spekulative Investments, die oft Da das Aktienrecht auf ICOs keine Anwendung fin- nicht der geltenden Kapitalmarktregulierung unter- det, müssen Tokens weder Mitgliedschafts- noch liegen. Wie bei den meisten Trends zieht das hohe Informations-, Kontroll- und Stimmrechte enthalten. öffentliche Interesse an ICOs auch Betrüger an. Der Anbieter kann völlig frei entscheiden, welche 15
November 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Rechte oder Ansprüche er den Anlegern durch die enormes Risiko. Zum einen sollten sich Anleger der Tokens einräumt. Meist schildern Anbieter ihr Vorha- Verlustrisiken bewusst sein – auch ein unumkehrba- ben und die Funktionsweise der angebotenen Tokens rer Totalverlust ihrer Investition ist möglich. Tokens in einem sogenannten Whitepaper; gelegentlich ver- unterliegen häufig großen Preisschwankungen. Einige öffentlichen sie auch Vertragsbedingungen (Terms Anbieter versprechen die Handelbarkeit ihrer Tokens and Conditions). Die Inhalte dieser Unterlagen sind auf Zweitmarktplattformen oder stellen diese in Aus- im Unterschied zu den Prospekten einer Aktien sicht. Anleger müssen jedoch wissen, dass sie darauf emission weder gesetzlich vorgegeben noch von keinen Anspruch haben und die Zweitmarktplattform einer Aufsichtsbehörde auf Vollständigkeit geprüft. möglicherweise nicht reguliert ist. Der Anleger allein trägt das Risiko, dass er erworbene Tokens nicht Zur Durchführung eines ICOs ist weder eine be- oder nur zu einem Preis wieder veräußern kann, der stimmte Unternehmensform noch ein tatsächlicher seinen Erwartungen nicht entspricht. Auch trägt er Geschäftsbetrieb erforderlich. Auch Einzelpersonen, allein die Verantwortung für die sichere Aufbewah- die gar kein Geschäft betreiben, sind technisch in rung der digitalen Schlüssel (Private Keys), um über- der Lage, Tokens anzubieten, soweit sie über Pro- haupt über seine Tokens verfügen zu können. Der grammierkenntnisse verfügen oder diese beauftra- Verlust oder Diebstahl des privaten Schlüssels kommt gen. Die mit einer solchen Emission verbundenen einem Verlust aller damit verbundenen Tokens gleich. Kosten sind im Vergleich zu den Kosten einer Aktien- emission verschwindend gering. Typischerweise befinden sich ICO-Projekte in einem sehr frühen, meist experimentellen Stadium, so dass Risiken für Verbraucher Entwicklung und Geschäftsmodell entsprechend un- erprobt sind. Gleichzeitig sind sie meist so komplex, Das Fehlen gesetzlicher Vorgaben und Transparenz- dass ein tiefes technisches Verständnis notwendig vorschriften für ICOs bedeutet für den Anleger ein ist, um sie umfassend beurteilen zu k önnen. Definition Initial Coin Offerings Initial Coin Offerings (ICOs) sind ein neues deren Programmcode auf einer bestehenden Mittel der Kapitalaufnahme zur Finanzierung Blockchain wie Ethereum hinterlegt ist. unternehmerischer Vorhaben. Der Begriff ist Blockchains sind fälschungssichere, verteilte an den des Initial Public Offering (IPO) ange- Datenstrukturen, in denen Transaktionen in lehnt, also einen Börsengang. Die begriffliche der Zeitfolge protokolliert, nachvollziehbar, Annäherung durch die Bezeichnung „ICO“ unveränderlich und ohne zentrale Instanz ist zumindest teilweise irreführend, denn sie abgebildet sind. Die zweite Form von ICOs erweckt den Eindruck, ICOs seien mit Aktien- besteht in der Schaffung neuer Blockchains emissionen vergleichbar, was weder technisch oder virtueller Währungen. In beiden Formen noch rechtlich der Fall ist. werden also neue digitale Einheiten erzeugt (Token Generating Event). Die erzeugten ICOs finden derzeit in zwei Formen statt: Tokens werden meist in einem unregulierten Die erste Form besteht aus Smart Contracts öffentlichen Bieterverfahren an interessierte (Programmiercodes) beziehungsweise verteil- Anleger verkauft (Token Sale). Den Kaufpreis ten Anwendungen (Distributed Apps / dApps). haben die Anleger in der Regel in virtueller, Dabei handelt es sich, vereinfacht ausge- manchmal auch in gesetzlicher (Fiat-)Wäh- drückt, um programmierte Vereinbarungen, rung zu bezahlen, häufig im Voraus. 16
November 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Zum anderen bergen ICO-Strukturen ein erhebliches Verbraucher sind grundsätzlich einem erhöhten Be- Potenzial für Missbrauch und Betrug. Nur Experten trugsrisiko ausgesetzt, wenn der Anbieter des ICOs können anhand des zugrundeliegenden Programmier- nicht eindeutig identifizierbar ist oder wenn sie in codes (etwa des Smart Contracts) überprüfen, ob die Systeme investieren, die außerhalb von Deutschland im Whitepaper oder den Vertragsbedingungen ange- betrieben werden. Ansprüche gegen Token-Anbieter gebene Funktionsweise der jeweiligen Tokens zutrifft. mit Sitz im Ausland können sie im Streitfall – wenn Der Anleger trägt das Risiko, dass der Anbieter hier überhaupt – nur unter großem Aufwand und Schwie- falsche Angaben macht. Der entsprechende Code rigkeiten durchsetzen. Da ICOs potenziell a nfällig kann zudem Programmierfehler enthalten und damit sind für Betrug und Geldwäschedelikte oder zu sol- manipulierbar sein. Der Anbieter allein bestimmt den chen Zwecken genutzt werden könnten, erhöht dies Inhalt des Whitepapers, so dass die Dokumentation zusätzlich das Risiko, dass Anleger ihr eingesetztes oft objektiv unzureichend, unverständlich oder irre- Kapital verlieren, auch aufgrund notwendiger Maß- führend ist. Hinzu kommt, dass der Anbieter das nahmen der Behörden gegen die Betreiber oder Whitepaper jederzeit, also sowohl vor als auch wäh- andere Personen, die in solche illegalen Geschäfte rend des ICOs, ändern kann. In vielen Fällen existie- einbezogen sind. ren keine gesetzlichen Verbraucherschutz-Vorgaben und keine Anlegerschutzinstrumente; der Schutz Was Verbraucher tun sollten personenbezogener Daten ist nicht gewährleistet. Auch dies bedeutet für den Anleger ein hohes Maß an Bevor sich Verbraucher für die Investition in ICOs rechtlicher Unsicherheit. entscheiden, sollten sie in jedem Fall die Identität, Auf einen Blick Spezifische Risiken von ICOs -- Verlustrisiko: ICOs sind für Anleger um ICO-Projekte umfassend beurteilen höchst risikoreiche, spekulative Invest- zu können. ments. Ein Totalverlust der Investition ist möglich. -- Frühphasenprojekte: Typischerweise befinden sich über ICOs zu finanzierende -- Fehlende Regulierung: Viele ICOs finden Projekte in einem sehr frühen, meist ex- im unregulierten Bereich statt. perimentellen Stadium. Entwicklungsstand und Geschäftsmodelle sind entsprechend -- Fehlender Schutz: Oftmals e xistieren unerprobt. kein Verbraucherschutz, keine kapi- talmarktspezifischen Anlegerschutz -- Volatilität: Große Preisschwankungen instrumente und kein Schutz personen sind möglich. Häufig gibt es keinen Zweit- bezogener Daten. markt. Tokens können sich zudem als voll- kommen illiquide herausstellen. -- Unzureichende Information: Statt eines regulierten Prospekts erhalten die A nleger -- Betrugsrisiko: ICO-Strukturen bieten häufig objektiv unzureichende, unver- großes Potenzial für Missbrauch und ständliche oder irreführende Informationen Betrug. Der Programmcode kann F ehler in Form sogenannter Whitepapers. enthalten, die von Dritten ausgenutzt werden können. -- Komplexität: Tiefes, insbesondere technisches Verständnis ist notwendig, 17
November 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Seriosität und Bonität des Token-Anbieters überprü- fen. Da dieser keinen Transparenzvorschriften un- terliegt, sind sie dabei auf sich allein gestellt. Anle- Hinweis ger sollten sich insbesondere über Sitz, Rechtsform, Gründungsdatum, beteiligte Personen und Kapital- Weitere Informationen ausstattung des Anbieters kundig machen, wenn dieser keine Angaben dazu macht. Behauptet der Weiterführende Hinweise zur Block- Anbieter, einer ICO-spezifischen Beaufsichtigung chain-Technologie und zu virtuellen durch staatliche Behörden zu unterliegen, so sollten Währungen hält die BaFin unter dem Anleger dies auf den Internetseiten der Aufsichts Menüpunkt „Unternehmensgründer behörden überprüfen. Die Registrierung einer Stif- und Fintechs“ bereit. Darüber hinaus tung in der Schweiz etwa beinhaltet noch keinerlei enthalten auch die Internetseiten Aussage über die Regulierung des ICOs. zahlreicher anderer europäischer Auf- sichtsbehörden und der Europäischen Zudem sollten sich Anleger in jedem Fall vergewis- Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sern, dass sie die Vorteile und Risiken des Projekts ESMA Informationen und Warnhinweise beziehungsweise des Investments vollständig ver- zum Thema. standen haben. Dazu sollten sie dem Emittenten so viele Fragen stellen wie nötig und dessen Angaben anhand unabhängiger Quellen verifizieren. Zudem sollten sie sicherstellen, dass die Eigenschaften des Projekts beziehungsweise Investments ihren Anlage- men und Personen, die den Erwerb von Tokens ver- bedürfnissen und ihrem Risikoappetit entsprechen. mitteln, Tokens gewerblich an- oder verkaufen oder Zweitmarktplattformen betreiben, auf denen Tokens Rolle der BaFin gehandelt werden, vorab grundsätzlich eine Erlaub- nis der BaFin. Die BaFin entscheidet im Einzelfall anhand der kon- kreten vertraglichen Ausgestaltung eines ICOs, ob Erhält die BaFin Hinweise auf mögliche unerlaub- der Anbieter eine Erlaubnis nach dem Kreditwesen te Geschäfte, so geht sie diesen nach und schreitet gesetz (KWG), dem Kapitalanlagegesetzbuch gegebenenfalls im Verwaltungswege ein. Hiervon (KAGB), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) unabhängig ist das Handeln ohne Erlaubnis strafbar. oder dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) benö- Für die Verfolgung der Straftat sind die Strafverfol- tigt und ob er Prospektpflichten einzuhalten hat. gungsbehörden zuständig. Insoweit bestehen auch erhebliche Risiken für gewerbliche Anbieter von To- Tokens stellen in aller Regel Finanzinstrumente ken Sales und Betreiber von Vermittlungsplattfor- (Rechnungseinheiten) im Sinne des Kredit- men im Inland. n wesengesetzes dar. Deshalb benötigen Unterneh- 18
November 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen MaRisk Neue Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken © iStockphoto.com/AndreyPopov KF Am 27. Oktober 2017 hat die BaFin die über näher eingeht, betreffen die Bereiche Daten- arbeiteten Mindestanforderungen an das Risiko aggregation und Risikoberichterstattung, Risiko management der B anken veröffentlicht, kurz kultur und Auslagerung. MaRisk. Diese sind damit ab sofort in Kraft (siehe Infokasten Seite 21). Die alte Fassung vom Dezem- Je komplexer die Märkte werden, desto besser müs- ber 2012 (siehe BaFinJournal März 2013) wurde sen Banken darauf vorbereitet sein, auch auf neu aufgrund tiefgreifender Entwicklungen der interna- entstehende Risiken schnell reagieren können. tionalen Bankenaufsicht und -regulierung und der Schwächen in der Unternehmensführung können sich wandelnden Märkte überarbeitet. Darüber hin- nicht nur für den Finanzsektor, sondern auch für das aus sind Erfahrungen in die Novelle eingeflossen, die gesamte Wirtschaftssystem erhebliche Folgen haben. BaFin und Deutsche Bundesbank bei der täglichen Darum schaffen die neuen M aRisk eine stärkere Aufsicht und bei Prüfungen gemacht haben. Wesent- Grundlage für eine nachhaltige Unternehmensfüh- liche Neuerungen, auf die der vorliegende Beitrag rung. Wichtige Schalthebel sind hier das bankinterne 19
November 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Check-and-Balance-System und das Risikobewusst- allem bei größeren und komplexen Instituten hat die sein bei den Instituten. Der bewährte prinzipien- Aufsicht hier Mängel festgestellt. orientierte Charakter der MaRisk blieb dabei erhal- ten, damit die Banken in der Praxis genügend Spiel- Daher hat die BaFin die Anforderungen an die Daten- raum für die Umsetzung haben. aggregation erhöht. Das neue Modul AT 4.3.4 gilt ausschließlich für global und anderweitig systemrele- Bei der Konsultation im Frühjahr 2016 hatten vante Institute. Ihre IT-Infrastruktur soll eine umfas- Banken und Verbände Gelegenheit, den Entwurf sende und genaue Aggregation der R isikopositionen zu kommentieren (siehe BaFinJournal April 2016). ermöglichen und dem Berichtswesen der Bank diese Verschiedene Aspekte aus den Stellungnahmen und Informationen zeitnah zur Verfügung stellen. So kön- anschließenden Diskussionen sind in die Endfassung nen nicht nur Informationen, die das Management eingeflossen und werden die praktische Umsetzung für die Identifizierung, Überwachung und Steuerung durch die Banken erleichtern. von Risiken benötigt, schneller generiert, sondern auch instituts- und konzernweite Entscheidungs Internationale Entwicklungen prozesse verbessert werden. Im Jahr 2014 wurde Datenstruktur und nicht nur die europäi- Linkempfehlung zum Thema -hierarchie sollen ge- sche Bankenaufsicht Die neuen MaRisk finden Sie unter: währleisten, dass die komplett neu geord- www.bafin.de » Recht & Regelungen Daten zweifelsfrei iden- net, indem der Euro- » Rundschreiben tifiziert, zusammenge- päischen Zentralbank führt und ausgewertet die Aufsicht über die werden können. Da- bedeutenden Insti- für sind instituts- und tute der Eurozone übertragen wurde. Durch die gruppenweit geltende Grundsätze für das Daten- Eigenmittelrichtlinie CRD IV (Capital Requirements management, die Datenqualität und die Aggregation Directive IV) und -verordnung CRR (Capital von Risikodaten festzulegen, die von der Geschäfts- Requirements Regulation) erhöhten sich außerdem leitung zu genehmigen und in Kraft zu setzen sind. die regulatorischen Anforderungen an die Banken. Außerdem sind für alle P rozessschritte Verantwort- lichkeiten festzulegen und Kontrollen einzurichten. Mehrere Papiere internationaler Standardsetzer Eine Stelle, die von den geschäftsinitiierenden bezie- brachten weitere Anforderungen an das Risiko hungsweise -abschließenden O rganisationseinheiten management von Banken mit sich. 2013 veröffent- unabhängig ist, hat außerdem zu prüfen, ob die insti- lichte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht BCBS tutsinternen Regelungen, Verfahren, Methoden und Grundsätze für die effektive Aggregation von Risiko- Prozesse von den Mitarbeitern eingehalten werden. daten und die Risikoberichterstattung, zwei Jahre später überarbeitete Leitlinien zur Unternehmens- Risikoberichte: Alle Institute führung. 2014 gab der Finanzstabilitätsrat FSB einen Leitfaden zum Zusammenwirken von Aufsicht und Im neuen Modul BT 3 hat die BaFin die Anforderun- Finanzinstituten bei der Risikokultur heraus (siehe gen an die Risikoberichterstattung zusammen- dazu auch BaFinJournal August 2015). geführt. Es richtet sich an alle Institute. Hier gilt natürlich weiterhin das Proportionalitätsprinzip.1 Am Datenaggregation: Systemrelevante Institute grundsätzlichen M eldeturnus ändert sich durch das neue Modul zwar nichts. Die Geschäftsleitung hat Damit Risiken schnell erkannt und bewältigt werden das Aufsichtsorgan weiterhin mindestens einmal können, ist es von entscheidender Bedeutung, dass pro Quartal schriftlich über die Risikosituation zu die relevanten Informationen die verantwortlichen Entscheidungsträger schnell erreichen. Dafür müs- sen die Daten in kürzester Zeit vorliegen, und zwar möglichst vollständig und genau. Gerade in Stress- 1 Siehe dazu auch das Interview mit Raimund Röseler im phasen sind belastbare Risikodaten wichtig. Vor BaFinJournal April 2017. 20
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