Europawahl und Kommunalwahlen am Sonntag, 26. Mai 2019

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Europawahl und Kommunalwahlen am Sonntag, 26. Mai 2019
Freitag, 24. Mai 2019                                              59. Jahrgang   Nummer 21

         Europawahl und Kommunalwahlen
             am Sonntag, 26. Mai 2019

       Liebe Bürgerinnen und Bürger,
       am Sonntag, den 26. Mai 2019 dürfen Sie mit Ihrer Stimme über die Zusammen-
       setzung des Europäischen Parlaments, des Gemeinderats und des Kreistags für
       die kommenden Jahre mitbestimmen.
       Das Wahlrecht ist ein ganz besonderes und wertvolles Gut unserer freiheitlich-­
       demokratischen Grundordnung. Dies war für viele Generationen vor uns keine
       Selbstverständlichkeit und ist es in anderen Regionen der Welt auch heute noch
       nicht. Wir sollten daher das Wahlrecht nutzen und unsere Demokratie dadurch
       weiter stärken.
       Daher bitten wir Sie:

                 Machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch!

       Die Wahllokale sind geöffnet von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

                 Christoph Liebmann                      Lothar Heine
                     Vorsitzender                      stv. Vorsitzender
               Gemeindewahlausschuss                Gemeindewahlausschuss
Europawahl und Kommunalwahlen am Sonntag, 26. Mai 2019
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                                           AUF EINEN BLICK
NOTRUFNUMMERN                                                         WICHTIGE ANSPRECHPARTNER
Polizei                     Tel. 110                                  Rathaus (Zentrale)                Tel. 07520 / 950 – 0
Polizeiposten Vogt          Tel. 07529 / 971560                                                         Fax 07520 / 950911
Feuerwehr                   Tel. 112                                                                    info@amtzell.de
Rettungsdienst Notarzt      Tel. 112                                  Öffnungszeiten:                   Mo. - Do.	  8.00 – 12.00 Uhr
Giftnotruf                  Tel. 0761 / 19240                                                           Mi.        16.00 – 18.00 Uhr
Störungsannahme Wasser      Tel. 07528 / 920 960                                                        Fr.	  8.00 – 12.30 Uhr
Störungsannahme Strom       Tel. 0800 / 3629 477                      Katholische Kirche:
Störungsannahme Gas         Tel. 0800 / 775 0001                      Pfarrbüro                           Tel. 07520 / 96160
Störungsannahme TeleData                                                                                  Fax 07520 / 96170
Ansprechpartner Antennennetz Amtzell:                                                                     pfarramt.amtzell@drs.de
Frau L. Apricena            Tel. 07541 / 5007 100 oder                Öffnungszeiten                      Mo. 9.00 – 11.30 Uhr
                            0800 / 5007 100 (kostenfrei)                                                  Di. 9.15 – 11.30 Uhr
                            service@teledata.de                                                           Do. 16.30 – 19.00 Uhr
                                                                      Pfarrer Dr. Matthias Hammele        Tel. 07520 / 96180
BEREITSCHAFTSDIENSTE                                                                                      Matthias.Hammele@drs.de
                                                                      Pfarrer Erhard Galm                 Tel. 07528 927149.
Ärztlicher Notdienst             Tel. 116117                          Pastoralreferentin Mirjam Schweizer Tel. 0174 / 7964816
                                                                      Gemeindereferent Georg Wößner Tel. 07520 / 9669066
Pflegedienste                                                                                             Georg.Woessner@drs.de
Pflegedienst Medias              Tel. 07520 / 5353                    Evangelische Kirche:
Sozialstation St. Martin         Tel. 07529 / 855                     Pfarrerin Helena Rauch und          Tel. 07520 / 9203685
                                 meger@sozialstation-schlier.de       Pfarrer Christoph Rauch             helena.rauch@elkw.de
Altenheim und Kurzzeitpflege                                                                              christoph.rauch@elkw.de
St. Gebhard                 Tel. 07520 / 959-0                        Gemeindebüro                        Tel. 07522 / 2324
                                                                                                          Fax 07522 / 5852
Nachbarschaftshilfe Amtzell      Tel. 07520 / 923949                                                    gemeindebuero.wangen@elkw.de
Lebensräume Jung u. Alt          Tel. 07520 / 5599                    Öffnungszeiten:                   Mo. 14.00 – 17.00 Uhr
St. Jakobus Behindertenhilfe     Tel. 07520 / 923754                                                    Di. - Fr. 8.30 – 11.30 Uhr
Liebenau Teilhabe                                                     Ländliches Schulzentrum:
gemeinnützige GmbH               Tel. 07520 / 95623 122               Schulleiterin Sara Schmucker      Tel. 07520 / 9562-0
                                 ada@stiftung-liebenau.de                                               info@schulzentrum-amtzell.de
Pflegestützpunkt Landkreis       Tel. 0751 / 85-3318 oder -3319       Kindertagesstätte St. Gebhard
Ravensburg                                                            Frau Veronika Göser            Tel. 07520 / 5486
                                                                                                     info@kita-st-gebhard.de
Augenarzt                        Tel. 01801 / 929346                  Kindertagesstätte St. Johannes
Kinderarzt                       Tel. 01801 / 929288                  Frau Angelika Köhler           Tel. 07520 / 6227
Zahnärzte                        Tel. 01805 / 911630                                                    stjohannes.amtzell@kiga.drs.de
                                                                      Kinderkrippe Sonnenblumenhaus
APOTHEKEN                                                             Frau Antje Le Cossec        Tel. 07520 / 923565
                                                                                                        postfach@kinderkrippe-amtzell.de
Samstag, 25. Mai 2019                                                 BürgerMobil
Von 8.30 Uhr bis 8.30 Uhr am nächsten Tag:                            Betriebszeit: Mittwoch und Donnerstag
Rosen-Apotheke Leutkirch, Ottmannshofer Str. 19, Tel. 07561 / 98490   Anmeldung jeweils am Tag davor
Zusatzdienst: Von 18.30 Uhr bis 19.30 Uhr                             zwischen 16.00 und 18.00 Uhr       Tel. 07520 / 95028
Engel Apotheke Wangen, Gegenbaurstr. 21, Tel. 07522 / 912392          Café Herzraum immer mittwochs
Sonntag, 26. Mai 2019:                                                von 9 - 12 Uhr und von 14.30 Uhr - 17.00 Uhr
Von 8.30 Uhr bis 8.30 Uhr am nächsten Tag:
Wassertor-Apotheke Isny, Wasserstorstr. 51, Tel. 07562 / 97580        IMPRESSUM
Zusatzdienst: Von 11.00 Uhr – 12.00 Uhr und von 18.30 Uhr –
19.30 Uhr, Apotheke am Waltersbühl, Wangen, Am Waltersbühl 20         Herausgeber: Bürgermeisteramt Amtzell
Tel. 07522 / 97660                                                    Waldburger Str. 4, 88279 Amtzell
Donnerstag, 30. Mai 2019, Christi Himmelfahrt:                        Tel.:                   07520 / 950-0 (Zentrale)
Von 8.30 Uhr bis 8.30 Uhr am nächsten Tag:                            Fax.:                   07520 / 950911
Beilharz-Apotheke Isny, Wassertorstr. 16, Tel. 07562 / 97470          E-Mail:                 info@amtzell.de
Zusatzdienst: Von 11.00 Uhr – 12.00 Uhr und von 18.30 Uhr – 19.30     Internet:               www.amtzell.de
Uhr, Engel Apotheke Wangen, Gegenbaurstr. 21, Tel. 07522 / 912392     Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen
                                                                      Teils: Bürgermeister Clemens Moll oder sein Vertreter im Amt
ABFALLENTSORGUNG                                                      Herstellung und Vertrieb: Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG
                                                                      Max-Planck-Str. 14, 70806 Kornwestheim
Abfuhrtermine der Restmüll- und Biotonnen:                            Tel. 07154 / 82 22-0, Fax 07154 / 82 22-15
Siehe persönlicher Abfallkalender 2019 des Landkreises!               Verantwortlich für den Anzeigenteil:
Grüngutannahme 2019:                                                  Ralf Berti, E-Mail: info@duv-wagner.de
Samstag, 25.05.2019 von 14.00 Uhr – 16.00 Uhr                         Erscheint wöchentlich freitags
Mittwoch, 29.05.2019 von 17.30 Uhr – 19.00 Uhr                        Bezugsgebühr jährlich € 26,00
Europawahl und Kommunalwahlen am Sonntag, 26. Mai 2019
Freitag, 24. Mai 2019                                                                                                                              Seite 3

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   AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN                                                    gungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB
                                                                                über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hinge-
                                                                                wiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner-
Öffentliche Bekanntmachung                                                      halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Inkrafttreten des Bebauungsplans „Weiler-Geiselharz“                            Vermögensnachteile eingetreten sind, durch schriftlichen Antrag-
1. Teiländerung“ mit örtlichen Bauvorschriften                                  bei den Entschädigungspflichtigen die Fälligkeit des Anspruchs
Der Bebauungsplan „Weiler-Geiselharz“ 1. Teiländerung und die                   herbeigeführt wird.
örtlichen Bauvorschriften hierzu - jeweils in der Fassung vom                   Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB
11.04.2019 - wurden vom Gemeinderat der Gemeinde Amtzell                        bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Fehler nach § 214
am 29.04.2019 in öffentlicher Sitzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetz-              Abs. 2 und Abs. 2a BauGB sowie Mängel in der Abwägung nach
buch (BauGB) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung                   § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB
für Baden Württemberg sowie mit § 74 Abs. 7 der Landesbauord-                   unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser
nung von Baden-Württemberg als jeweils selbständige Satzung                     Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Dar-
beschlossen. Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften                legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
treten mit dieser Bekanntmachung
                           Öffentlichein Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
                                         Bekanntmachung                         gemacht worden sind.
Die 1. Teiländerung des Bebauungsplans      ‚Weiler-Geiselharz‘     befin-      Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden–Württemberg
                           Inkrafttreten des Bebauungsplans „Weiler-Geiselharz“ 1. Teiländerung“ mit örtlichen Bauvorschriften
det sich unmittelbar nördlich der B32. Im gleichen Änderungs-                   gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder
verfahren wurde das westlich an das Plangebiet angrenzende                      Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der
Teilflurstück 223/3 aus demDer  Bebauungsplandes
                              Geltungsbereich      „Weiler-Geiselharz“          Gemeindeordnung
                                                       Bebauungsplans 1. Teiländerung                   zustandeBauvorschriften
                                                                                             und die örtlichen     gekommen sind,     ein -Jahr
                                                                                                                                   hierzu        nach
                                                                                                                                            jeweils   in der
‚Weiler-Geiselharz‘ herausgenommen.
                           der Fassung vom Der Teilbereich
                                                11.04.2019des                   Bekanntmachung
                                                                  Bebau-vom Gemeinderat
                                                               - wurden                               als von Anfang
                                                                                              der Gemeinde      Amtzellan gültig
                                                                                                                         am       zustande
                                                                                                                             29.04.2019   in gekommen.
                                                                                                                                             öffentlicher
ungsplans ‚Weiler-Geiselharz‘   , dergemäß
                           Sitzung    sich südlich
                                             § 10 Abs.der1B32                   Dies giltinnicht,
                                                                 befindet, (BauGB)
                                                            Baugesetzbuch                         wenn die
                                                                                            Verbindung     mit Vorschriften über
                                                                                                               § 4 Abs. 1 der     die Öffentlichkeit
                                                                                                                               Gemeindeordnung       fürder
bleibt unberührt.                                                               Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung
                           Baden Württemberg sowie mit § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung von Baden-Württemberg als jeweils selb-
Der Geltungsbereich der Teiländerung umfasst die Flurstücke Nr.                 verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43
                           ständige
209/1, 223/5, 224, 224/1, 224/2, 225, Satzung
                                          235/3beschlossen.
                                                 und 235/5 sowie Der Bebauungsplan
                                                                       die      GemO und     die örtlichen
                                                                                         wegen              Bauvorschriften
                                                                                                  Gesetzwidrigkeit            treten mit hat
                                                                                                                       widersprochen     dieser  Be-wenn
                                                                                                                                              oder
Teilflurstücke Nr. 207, 209kanntmachung     in Kraft
                            und 216 (Straßen),         (vgl. § 10
                                                  221,223/3    undAbs.  3 BauGB).
                                                                    226/1       vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbe-
der Gemarkung Amtzell. Die DieFläche   beträgt ca.des
                               1. Teiländerung      3,3 Bebauungsplans          hörde den Beschluss
                                                         ha. Die Gebiets- ‚Weiler-Geiselharz‘     befindet beanstandet    hat oder
                                                                                                             sich unmittelbar       die der
                                                                                                                               nördlich  Verletzung
                                                                                                                                             B32. Im der
abgrenzung ergibt sich aus dem abgebildeten Lageplan.                           Verfahrens- oder Formvorschrift geltend gemacht worden ist. Die
                           gleichen Änderungsverfahren wurde das westlich an das Plangebiet angrenzende Teilflurstück 223/3 aus dem
Der Bebauungsplan mit Lageplan, Textteil und Begründung sowie                   Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde Amtzell,
                           Geltungsbereich
die örtlichen Bauvorschriften können während   desder
                                                    Bebauungsplans
                                                        üblichen Dienst- ‚Weiler-Geiselharz‘   herausgenommen.
                                                                                Waldburger Straße                    Der Teilbereich
                                                                                                       4, 88279 Amtzell                des Bebauungs-
                                                                                                                          unter Darlegung    des die Ver-
                           plans  ‚Weiler-Geiselharz‘,    der  sich
stunden im Rathaus Amtzell, Waldburger Straße 4, oberer Rathaus-     südlich der B32
                                                                                letzungbefindet, bleibt
                                                                                          begründenden  unberührt.
                                                                                                            Sachverhalts   anzuzeigen.
flur eingesehen werden. Dort     kann über den Planinhalt
                           Der Geltungsbereich                   Auskunft
                                                    der Teiländerung
                                                                                Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so
                                                                          umfasst die Flurstücke Nr. 209/1, 223/5, 224, 224/1, 224/2, 225, 235/3
erteilt werden. Außerdem können die Planunterlagen auf der Inter-               kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann
                           und 235/5 sowie eingesehen
netseite der Gemeinde (www.amtzell.de)         die Teilflurstücke   Nr. 207, 209
                                                              werden.              undVerletzung
                                                                                diese   216 (Straßen),    221,223/3
                                                                                                    geltend          und 226/1 der Gemarkung Amt-
                                                                                                               machen.
Auf die Vorschriften deszell.
                            § 44Die  Fläche
                                  Abs.       beträgt
                                        3 Satz  1 undca.    3,3 ha.Abs.
                                                         2 sowie    Die Gebietsabgrenzung
                                                                          4     Amtzell, den 24.ergibt
                                                                                                   Maisich  aus dem abgebildeten Lageplan.
                                                                                                         2019
BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschä-                     gez. C. Moll, Bürgermeister
Europawahl und Kommunalwahlen am Sonntag, 26. Mai 2019
Seite 4                                                                                                             Freitag, 24. Mai 2019

                    Gemeinde Amtzell                                   (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fach-
                                                                       kundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann
                  Landkreis Ravensburg                                 für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverläs-
                                                                       sigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die
                  Friedhofssatzung                                     Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Hand-
               (Friedhofsordnung und                                   werksrecht erfüllt werden.
            Bestattungsgebührensatzung)                                Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungs-
                                                                       scheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der
                      vom 13.05.2019                                   Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49     fünf Jahre befristet.
Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4        (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Fried-
und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den             hofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten
§§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Würt-            und haften für die Schäden, die sie auf dem gemeindlichen Fried-
temberg hat der Gemeinderat am 13.05.2019 die nachstehende             hof schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine
Friedhofssatzung beschlossen:                                          für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtver-
                                                                       sicherung nachzuweisen.
I. Allgemeine Vorschriften
                                                                       (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur
§ 1 Widmung                                                            Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er     befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof
dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der            nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen
in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen           gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und
ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener,              Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfü-       (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3
gung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestat-        und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2
tung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der        ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die
Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen.              Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über   (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitli-
die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.                     chen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche
II. Ordnungsvorschriften                                               Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt
                                                                       werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfah-
§ 2 Öffnungszeiten                                                     rensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
(1) Der Friedhof darf nur während der folgenden Öffnungszeiten         III. Bestattungsvorschriften
betreten werden:
                                                                       § 5 Allgemeines
Öffnungszeiten im Sommerhalbjahr (01. April – 30. September):
6:00 bis 21:00 Uhr                                                     (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei
Öffnungszeiten im Winterhalbjahr (01. Oktober bis 31. März): 7:30      der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher
Uhr – 19:00 Uhr                                                        erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der
                                                                       Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner
Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.         (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berück-
                                                                       sichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
                                                                       § 6 Särge
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entspre-
chend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals             Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittel-
sind zu befolgen.                                                      maß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge
                                                                       erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:                 Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus
1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen          Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden
Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde              verrotten.
und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe         § 7 Ausheben der Gräber
Arbeiten auszuführen,                                                  (1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verun-
reinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstät-          (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche
ten unberechtigterweise zu betreten,                                   (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis
4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,                       zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m; bei Tiefgräbern beträgt
5. Abraum und Abfälle jeglicher Art außerhalb der dafür bestimm-       die Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des untersten
ten Stellen abzulagern,                                                Sarges mindestens 1,60 m.
6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.                           (3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen
7. Druckschriften zu verteilen.                                        des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.
8. zu lärmen und zu spielen.
                                                                       § 8 Ruhezeit
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck
des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.             Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei
                                                                       Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind,
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung         10 Jahre.
der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
                                                                       § 9 Umbettungen
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
                                                                       (1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbe-
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende       schadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustim-
bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung   mung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die
durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.     Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ers-
Europawahl und Kommunalwahlen am Sonntag, 26. Mai 2019
Freitag, 24. Mai 2019                                                                                                            Seite 5

ten zehn Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden      (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in
öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt.    ein Wahlgrab umgewandelt werden.
Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab
                                                                     (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen
oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab
                                                                     nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher durch das Fried-
sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann
                                                                     hofsamt schriftlich mitgeteilt oder durch Hinweise auf dem betref-
Ausnahmen zulassen.
                                                                     fenden Grabfeld bekanntgegeben.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste
von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen           (6) Nach Ablauf der Ruhezeiten und der Fristen für die Abräumung
nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabs-         kann die Friedhofsverwaltung Grabfelder für Reihengrabstätten
tätten umgebettet werden.                                            wieder belegen.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist       § 12 Wahlgräber
bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenrei-            (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestat-
hengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem         tung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von
Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.           Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verlie-
(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von      hen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nut-
Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene          zungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Ver-       (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die
storbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts        Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur
wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet wer-           anlässlich eines Todesfalls verliehen werden.
den. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden      Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag
öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.         möglich. Sie beträgt generell (ohne Todesfall) wieder 20 Jahre.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den           Sie kann aber auch mehrmals um einen Zeitraum von fünf Jahren
Zeitpunkt der Umbettung.                                             erweitert werden, jeweils auf Antrag.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen.      (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsge-
Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten       bühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das
Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es        Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihen-
sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.                 gräber entsprechend anzuwenden.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unter-   (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nut-
brochen oder gehemmt.                                                zungsrechten besteht nicht.
IV. Grabstätten                                                      (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgrä-
                                                                     ber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhe-
§ 10 Allgemeines
                                                                     zeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen
                                                                     (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfin-
können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
                                                                     den, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur       Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhe-
Verfügung gestellt:                                                  zeit erneut verliehen worden ist.
1. Reihengräber
2. Urnenreihengräber,                                                (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens sei-
3. Wahlgräber (mit Kinder- und Fötengräbern),                        nen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem
4. Urnenwahlgräber als Erdgräber                                     nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine
5. Urnenwahlgräber in Urnenstelen                                    Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender
6. anonyme Urnengemeinschaften.                                      Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsbe-
                                                                     rechtigten mit deren Zustimmung über
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter      1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene
Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht               Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner,
nicht.                                                               2. auf die Kinder
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.                    3. auf die Stiefkinder,
                                                                     4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter
§ 11 Reihengräber                                                        oder Mütter,
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die       5. auf die Eltern,
Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Bei-         6. auf die Geschwister
setzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall       7. auf die Stiefgeschwister,
für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.                         8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
                                                                     Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungs-
                                                                     jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
berechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung
erfolgt – in nachstehender Reihenfolge                               Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das
1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungs-     Nutzungsrecht früher übergegangen war.
   gesetz),
                                                                     (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde
2. wer sich dazu verpflichtet hat,
                                                                     das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Per-
3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt
                                                                     sonen übertragen.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
                                                                     (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung
1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten zehn-
                                                                     und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrab-
ten Lebensjahr,
                                                                     stätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über
2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten zehnten
                                                                     die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
Lebensjahr ab.
                                                                     Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt.        3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die
                                                                     Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
Europawahl und Kommunalwahlen am Sonntag, 26. Mai 2019
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(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten      § 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Ruhezeit verzichtet werden. Es erfolgt keine anteilige Erstattung
                                                                       Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde
der Benutzungsgebühren.
                                                                       des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtan-
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu          lage entsprechen.
einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen,
Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat             § 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst recht-     (1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf
zeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.                   der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.               und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungs-
                                                                       vorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpas-
(13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsbe-           sung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
rechtigte drei Monate vorher schriftlich hingewiesen; ist er nicht
bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt ein einmo-      (1a) Auf den Grabstätten sind nicht zugelassen Grabmale aus
natiger Hinweis auf der Grabstätte.                                    schwarzem Kunststein, aus Gips oder Beton. Sofern auf dem Grab-
                                                                       mal ein Lichtbild des Verstorbenen angebracht wird, kann dieses
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber                                  in Glas, Emaille oder Porzellan gefasst sein. Das Lichtbild darf die
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten            Größe von 6 x 9 cm nicht überschreiten.
als Erdgräber in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung        (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder
von Aschen Verstorbener dienen.                                        Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbear-
(2) In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden.     beitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht
                                                                       zugelassen.
(3) Die Anzahl der Urnen in Urnenwahlgräbern, die beigesetzt wer-
den können, beträgt maximal vier Urnen.                                (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschrif-
                                                                       ten einzuhalten:
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gel-
ten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für          1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbei-
Urnenstätten.                                                                 tet sein.
                                                                          2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus
(5) Im Friedhof sind Urnengemeinschaften für anonyme Beiset-                  dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie
zungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeich-                müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
net. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen             3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf
des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Bei-                  der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
setzung statt.
                                                                       (4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Gra-
(6) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrot-      bausstattung
ten, sind nicht zugelassen.                                            1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen
§ 13 a Urnenstelen                                                        Schmuck,
                                                                       2. mit Farbanstrich auf Stein,
(1) Daneben stehen für die Beisetzung von Urnen Urnenkammern           3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
in Stelen als Wahlgräber zur Verfügung.
                                                                       (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu fol-
(2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit     genden Größen zulässig:
darf die Friedhofsverwaltung die beigesetzten Aschebehälter ent-           1. auf Einzelgräbern bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche
fernen. Die Asche wird auf dem Friedhof in würdiger Form bestattet.        2. auf Doppel- oder Mehrfachgräbern bis zu 1,20 m² Ansichts-
(3) Die Verschlussplatten werden von der Gemeinde an einen                     fläche
Gewerbetreibenden zur Beschriftung ausgehändigt. Die Beschrif-             3. Grabkreuze aus Holz oder Metall sind zulässig bis zu einer
tung hat nach den Vorgaben der Gemeinde zu erfolgen.                           Höhe von 1,80 m
                                                                           4. Liegende Grabmale oder Abdeckplatten dürfen höchstens
(4) In einer Urnenkammer dürfen die Aschen von maximal vier                    60 Prozent der Grabfläche bedecken.
Verstorbenen beigesetzt werden. Die Urnengrößen sind der Kam-              5. Grabeinfassungen sind vorgeschrieben.
mergröße anzupassen (Tiefe: 30 cm, Breite: 30 cm, Höhe: 41 cm).
                                                                       Im Altteil des Friedhofs (Block A, B, C, D, E1, E2 und F) sind die Fun-
(5) Die Unterhaltung der Urnenstele erfolgt durch die Gemeinde         damente der Grabmale von den Nutzungsberechtigten selbst her-
Amtzell. Da die Urnenstele pflegefrei ist, ist Blumenschmuck in der    zustellen. Im neuen Teil (Block H, J, N und P) sind vom Träger des
Urnenstele nur im Zusammenhang mit der Beisetzung und bis zu           Friedhofs Fundamente für Grabmale (Streifenfundamente) erstellt.
drei Monaten danach zulässig. Die Befestigung von Kränzen und
                                                                       (10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtge-
Pflanztöpfen an den Wänden sowie das Anbringen von Platten in
                                                                       staltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen
Zwischenräumen sind nicht gestattet. Auf den Gesimsen vor den          von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 und auch sonstige Gra-
Urnenkammern dürfen keine festen Gegenstände wie z.B. Vasen            bausstattungen zulassen.
oder (Solar-)Kerzen aufgestellt werden. Das Ablegen von einzelnen
Blumen, z.B. an Jahrestagen, ist bis zu zwei Wochen gestattet. Bei     (11) Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sons-
Zuwiderhandlungen entfernt das Friedhofspersonal Gegenstände.          tige Grabausstattungen eingebracht werden, die nachweislich in
                                                                       der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen                             im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind.
§ 14 Auswahlmöglichkeiten                                              Bestehende Grabmale sind von dieser Pflicht ausgenommen.
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit Gestaltungsvorschrif-       § 17 Genehmigungserfordernis
ten eingerichtet.
                                                                       (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf
   (2) Die Zuweisung einer Grabstätte erfolgt immer in einem          der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne
        Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften. Es besteht somit die     Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestat-
        Verpflichtung für den Antragsteller, die in Belegungs- und     tung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur
        Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungs-      Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
        vorschriften einzuhalten (siehe §§ 15 ff.).
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Freitag, 24. Mai 2019                                                                                                              Seite 7

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals        Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese
im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwen-         Sachen drei Monate auf.
dende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung
                                                                      VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentie-
rung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeich-         § 21 Allgemeines
nungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab
                                                                      (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend her-
1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form
                                                                      gerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und
verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells
                                                                      Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür
oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt
                                                                      vorgesehenen Plätzen abzulagern.
werden.
                                                                      (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestal-
(3) Die Errichtung und die Veränderung aller sonstigen Grabaus-
                                                                      tung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen
stattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Geneh-
                                                                      Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung
migung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
                                                                      anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sons-         bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen
tige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ertei-      Anlagen nicht beeinträchtigen.
lung der Genehmigung errichtet worden ist.
                                                                      (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung   nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung
von der Gemeinde überprüft werden können.                             erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen        (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach
dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.                               Belegung hergerichtet sein.
                                                                      (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-
§ 18 Standsicherheit                                                  zungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entspre-
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher            chend. Wenn das Fundament vom Nutzungsberechtigten errichtet
sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein aner-      wurde, ist dieses im Zuge der Abräumarbeiten zu entfernen.
kannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befes-          (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der
tigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und      gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt aus-
dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:                  schließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberech-
Stehende Grabmale                                                     tigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen
bis 1,20 m Höhe: 14 cm                                                sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm.                                                (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte
                                                                      Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen             erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung
Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.             abgestimmt werden und darf nicht über die Einfassung hinausra-
§ 19 Unterhaltung                                                     gen; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüch-
                                                                      sige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dau-        Aufstellen von Bänken. Das Grabmal darf nicht verdeckt werden,
ernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und           die Beschriftung muss lesbar bleiben.
entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Rei-
hengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsbe-           § 22 Vernachlässigung der Grabpflege
rechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der           (1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat
Nutzungsberechtigte.                                                  der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen         der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten
Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung         angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche
Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.      nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt
                                                                      ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforde-
Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verant-
                                                                      rung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenrei-
wortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung
                                                                      hengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und
von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz
                                                                      eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstät-
schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer
                                                                      ten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der
jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die
                                                                      Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungs-
Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun      gesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne
oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Gra-          Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der
bausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen          Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonsti-
drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht     gen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unan-
ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis       fechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
auf der Grabstätte.
                                                                      (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 ent-
§ 20 Entfernung                                                       sprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Ver-
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf         antwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,
der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schrift-      so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
licher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt            (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwort-
werden.                                                               lichen vorher anzudrohen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die         VII. Benutzung der Leichenhalle
Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird
diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde     § 23 Benutzung der Leichenhalle
innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht      (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis
erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Gra-     zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des
bausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landes-            Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betre-
verwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2         ten werden.
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(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken beste-      5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssi-
hen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der fest-            cherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).
gesetzten Zeiten sehen.
                                                                      IX. Bestattungsgebühren
(3) Die Angehörigen erhalten auf Antrag für die Dauer der Aufbah-
                                                                      § 26 Erhebungsgrundsatz
rungszeit einen Schlüssel für die Aussegnungshalle. Ihnen obliegt
das Ausschmücken des Abschiedsraumes.                                 Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtun-
(4) Bei zwei- oder mehrfacher Belegung des Abschiedsraumes der        gen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und
Aussegnungshalle müssen die Särge verschlossen werden.                Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestim-
                                                                      mungen erhoben.
(5) Der Sarg ist zu schließen, bevor dieser zur Bestattung aus dem
Abschiedsraum herausgebracht wird.                                    § 27 Gebührenschuldner

(6) Die Überwachung der Aussegnungshalle obliegt einer von der        (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
Gemeinde bestellten Aufsichtsperson für die Aussegnungshalle.         1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie
Diese hat ein Bestattungsbuch zu führen, in das Namen, Alter, Stand   vorgenommen wird;
und Wohnort des Verstorbenen sowie Zeit des Eintreffens und der
Zeitpunkt der Beerdigung einzutragen sind. Diese hat außerdem die     2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schrift-
Pflicht, den Sarg des Verstorbenen mit dem Namen zu kennzeichnen.     liche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld
                                                                      eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(7) Für Schmuck und andere Wertgegenstände, die den Verstor-
benen mitgegeben werden, übernimmt die Gemeinde keine Ver-            (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
antwortung.                                                           1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten                                   2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung                         (Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Lebenspartner oder einge-
                                                                      tragene Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, voll-
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungs-          jährige Geschwister und Enkelkinder).
pflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungs-       (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
gemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtun-        § 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
gen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen
haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die    (1) Die Gebührenschuld entsteht
Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.                      1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die      2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestat-
schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemä-        tungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Ver-
ßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechen-         leihung des Nutzungsrechts.
den Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten        (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren wer-
entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter        den einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder        § 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.      (1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zuge-        sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebüh-
lassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.               renverzeichnis.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten                                             (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwal-
                                                                      tungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweili-
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungs-
                                                                      gen Fassung entsprechend Anwendung.
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
                                                                      X. Übergangs- und Schlussvorschriften
1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2                                          § 30 In-Kraft-Treten
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend       (1) Diese Satzung tritt am 01.06.2019 in Kraft.
verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen             (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom
hiervon sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der           16.11.2009 und die Bestattungsgebührensatzung vom 16.11.2009
Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetrei-           sowie die Satzung über die Benutzung der Aussegnungshalle vom
benden                                                                20.12.2004 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe
Arbeiten ausführt,                                                    Hinweis:
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunrei-         Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
nigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unbe-         Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund
rechtigterweise betritt,                                              der GemO beim Erlass dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,                         unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekannt-
f ) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen         machung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die
ablagert,                                                             Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,                            geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrif-
h) Druckschriften verteilt.                                           ten über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
                                                                      Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung
    ausübt (§ 4 Absatz 1),                                            Ausgefertigt
                                                                      Amtzell, 24. Mai 2019
4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbe-
    treibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne           Clemens Moll, Bürgermeister
    oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert
    (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
Europawahl und Kommunalwahlen am Sonntag, 26. Mai 2019
Freitag, 24. Mai 2019                                                                                                         Seite 9

                                                                   Rathaus geschlossen
Anlage zur Friedhofssatzung der Gemeinde Amtzell vom 13.05.2019
                                                                   Aufgrund der Auszählung der Wahlen bleibt das Rathaus am
                  Gebührenverzeichnis                              Montag, 27.Mai 2019 für den normalen Publikumsverkehr
                   I. Verwaltungsgebühren                          geschlossen. Ab Dienstag, 28.05.2019 sind wir wieder zu den
                                                                   üblichen Öffnungszeiten für Sie da. Wir bitten, dies zu beachten.
Die Gebühren betragen                                              Die Auszählungen sind öffentlich. Nähere Informationen zur
1. für die Genehmigung zur Aufstellung oder                        Auszählung der Europa- und Kommunalwahlen finden Sie
Veränderung eines Grabmals	                            27,00 €    unten.

2. für die Genehmigung zur Ausgrabung oder                        Europawahl und Kommunalwahlen
Umbettung von Leichen, Gebeinen oder Urnen	            40,00 €
                                                                  Ergebnisermittlung und Informationen über die vorläufigen
Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungs-   Ergebnisse
gebühren in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.       Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfol-
                                                                  gende Ermittlung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich.
                    II. Benutzungsgebühren                        Nach Beendigung der Wahlhandlung um 18 Uhr wird zunächst
                                                                  die Europawahl durch die Wahlvorstände in den jeweiligen Wahl-
1.    Die Grabherstellungsgebühren betragen                       lokalen und durch den Briefwahlvorstand im Trauzimmer des Rat-
1.1	für das Herstellen und Schließen eines Grabes                hauses ausgezählt.
      je Grabstätte bis 1,80 m Tiefe                              Im Anschluss daran wird die Kreistagswahl für alle Wahlbezirke im
1.1.1 für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren     467,00 €   Rathaus ausgezählt.
1.1.2 für Personen unter 10 Jahren                     273,00 €   Anschließend erfolgt eine Unterbrechung der Auszählungsarbei-
1.1.3 für Tot- und Fehlgeburten                        220,00 €   ten bis Montagmorgen. Am Montag, 27.05.2019 wird ab 8 Uhr
1.1.4 für Urnen                                        220,00 €   das Ergebnis der Gemeinderatswahl für alle Wahlbezirke im Rat-
1.2   Zuschläge werden erhoben                                    haus ermittelt.
1.2.1 für die Tieferlegung bei der 1. Belegung          84,00 €   Am Rathauseingang finden Sie eine Übersicht, in welchen Räumen
1.2.2 für Bestattungen an Samstagen                       50 %    welcher Wahlbezirk ausgezählt wird.
1.2.3 für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen           100 %    Im Sitzungssaal des Rathauses (Dachgeschoss) werden die vorläu-
1.3   für die Bestattung in die Urnenstele              78,00 €   figen Ergebnisse der einzelnen Wahlen ausgehängt.
                                                                  Außerdem können Sie auf unserer Homepage (www.amtzell.de)
2.    Die Grabnutzungsgebühren betragen                           und auf der App „Votemanager“ die vorläufigen Ergebnisse der
2.1   für die Überlassung eines Reihengrabs                       Europa- und der Kommunalwahlen in Amtzell abrufen.
2.1.1 für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren
      (Sargbestattung)                                850,00 €    Briefwahlunterlagen
2.1.2 für Personen unter 10 Jahren (Sargbestattung)   388,00 €
2.1.3 als Urnenreihengrab                             761,00 €    können noch bis
2.1.4 als anonymes Urnengrab                          726,00 €    Freitag, den 24.05, 18.00 Uhr
2.2   für die Verleihung besonderer                               im Rathaus Amtzell, Waldburger Str. 4, Zimmer 2
      Grabnutzungsrechte                                          beantragt und abgeholt werden. Dazu bringen Sie bitte den aus-
2.2.1 für ein Wahlgrab doppeltief                                 gefüllten und persönlich unterschriebenen Wahlscheinantrag, der
      je Einzelgrabfläche und Jahr                      54,00 €   sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet, mit.
2.2.2 für ein Urnenwahlgrab                                       Ist es Ihnen nicht möglich, die Unterlagen selbst abzuholen, so
      je Einzelgrabfläche und Jahr                      68,00 €   können Sie per Vollmacht– im Rahmen des Wahlscheinantrags -
                                                                  eine Person Ihres Vertrauens mit der Abholung Ihrer Briefwahlun-
2.2.3 für ein Urnenkammer in der Urnenstele pro Jahr    66,00 €
                                                                  terlagen beauftragen.
2.2.4 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts
                                                                  Die Beantragung eines Wahlscheines über das Internet ist nur
      die jeweiligen jährlichen Beiträge.
                                                                  noch bis Donnerstag, 23.05.2019, 12.00 Uhr möglich.
      Angefangene Monate werden voll gerechnet.
                                                                  Nur bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Auf-
2.3   Auf die Grabnutzungsgebühren wird für die
                                                                  suchen des Wahllokals nicht oder nur unter nicht zumutbaren
      Bestattung anderer Verstorbener im Sinne                    Schwierigkeiten zulässt, ist die persönliche Antragstellung eines
      von § 1 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung                  Wahlscheines bis Sonntag, 26.05.2019, 15.00 Uhr möglich. Das-
      ein Zuschlag erhoben in Höhe von                   40 %    selbe gilt für Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeich-
      Nicht zuschlagspflichtig sind Personen, die vor             nis eingetragen sind.
      ihrer Unterbringung in einem Alten- oder                    Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahl-
      Pflegeheim ihren Hauptwohnsitz in Amtzell hatten.           berechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht
3.     Gebühr für die Mitwirkung des Bestattungsordners           zugegangen ist, kann ihm bis Samstag, den 25.05.2019, 12.00
       während der Beerdigung                                     Uhr ein neuer Wahlschein ausgestellt werden.
3.1    bei einer Sargbestattung                      124,00 €     In beiden Fällen erfahren Sie die Kontakt-Nummer der jewei-
3.2    bei einer Urnenbestattung                      82,00 €     ligen Rufbereitschaft an der Rathaustüre.
                                                                  Wahlbriefe der Briefwähler sind so rechtzeitig abzusenden, dass sie
      III. Gebühren für die Deckblatten der Urnenstelen           den Briefwahlvorstand rechtzeitig erreichen. Sie müssen bis spä-
1.     Grundplatte (bronze patiniert)                  264,00 €   testens am Wahlsonntag, den 26.05.2019, um 18.00 Uhr beim
2.     Schrift einmeißeln                                         Rathaus Amtzell eingegangen sein.
2.1    Kreuz mit 20 Buchstaben                         618,00 €   Wenn Sie die Wahlbriefsendungen in einen Briefkasten der Deut-
2.2    Ähre oder Rose mit 20 Buchstaben                678,00 €   schen Post bis zur Leerung am Donnerstag vor der Wahl einwer-
2.3    jeder weitere Buchstabe oder Ziffer              27,00 €   fen, kann noch eine rechtzeitige Beförderung gewährleistet
                                                                  werden. Wollen Sie sicher gehen, dass Ihre Wahlbriefe rechtzei-
           IV. Gebühren für die Aussegnungshalle                  tig ankommen, empfehlen wir, diese direkt in den Briefkasten des
1.     Gebühr für die Nutzung der Aussegnungshalle   100,00 €     Rathauses einzuwerfen.
2.     Gebühr für die Nutzung der Aufbahrung pro Tag  40,00 €     Ihr Wahlamt
Europawahl und Kommunalwahlen am Sonntag, 26. Mai 2019
Seite 10                                                                                                          Freitag, 24. Mai 2019

                                                                   Der Eintritt ist frei!
 Herzlichen Glückwunsch                                            Wir freuen uns auf eine schöne lange erholsame Badesaison.
 zum Dienstjubiläum                                                Ihre Gemeindeverwaltung mit „Baywatch-Team“
 Frau Anita Kränzle, Sekretärin im Vorzimmer, konnte ihr 25-jäh-
 riges Dienstjubiläum feiern.                                      ÖPNV-Untersuchung im Landkreis Ravensburg
 Wir gratulieren Frau Kränzle hierzu recht herzlich und bedan-     Der Landkreis Ravensburg hat das Unternehmen PTV Transport
 ken uns für ihre treuen Dienste und das große Engagement,         Consult GmbH aus Karlsruhe beauftragt, eine Untersuchung zur
 verbunden mit den besten Wünschen für eine weitere gute           Verbesserung des ÖPNV-Angebotes durchzuführen und eine Aktu-
 Zusammenarbeit.                                                   alisierung des Nahverkehrsplans zu erarbeiten. In diesem Zuge
 Clemens Moll, Bürgermeister                                       können Sie als Bürgerin und Bürger des Landkreises Ihre Anre-
                                                                   gungen und Probleme im ÖPNV im Landkreis nennen. Beispiel-
                                                                   weise können fehlende Verbindungen und Fahrten auf bestimmten
                                                                   Relationen und Zeiträumen, oder andere grundsätzliche Themen
                                                                   genannt werden.
                                                                   Ihre Anregungen und Ideen werden in den Planungsprozess inte-
                                                                   griert.
                                                                   Wir freuen uns auf Ihre Anregungen, die Sie bis zum 30.06.2019 per
                                                                   Email (info@amtzell.de) an uns senden können. Wir werden Ihre
                                                                   Anregungen dann gebündelt an die PTV weiterleiten.

                                                                   Eltern von Schulkindern aufgepasst!
                                                                   Immer wieder wird der Gemeindeverwaltung über die morgend-
                                                                   liche Verkehrssituation in der Jahnstraße berichtet. Dabei kommt
                                                                   es häufig zu gefährlichen Situationen, wenn Fahrzeuge in der Zeit
                                                                   vor dem Unterrichtsbeginn keine oder nur wenig Rücksicht auf
                                                                   Fußgänger nehmen. Regelmäßig ist zu beobachten, dass der neu
                                                                   errichtete Gehweg zwischen dem Schulgelände und der Pfärricher
                                                                   Straße befahren und zugeparkt wird. Dies gefährdet die Kinder, die
                                                                   zu Fuß zur Schule gehen. Wir bitten daher alle Verkehrsteilnehmer
                                                                   um besondere Vorsicht.
                                                                   Wenn Kinder schon mit dem Pkw unmittelbar bis zur Schule gefah-
                                                                   ren werden müssen, lassen Sie bitte Ihre Kinder im Bereich des
                                                                   Bolzplatzes ein- und aussteigen. Bitte nehmen Sie mit Ihrem Fahr-
                                                                   zeug ganz besondere Rücksicht auf zu Fuß gehende Kinder – Sie
                                                                   erwarten das auch von anderen Eltern, wenn Ihr Kind zu Fuß zur
                                                                   Schule geht.
                                                                   Die eigens angelegte Haltestelle sollte nicht von Dauerparkern blo-
                                                                   ckiert werden. Bitte weichen Sie für längeres Parken auf die zahl-
                                                                   reichen Stellplätze zwischen Kindergarten und Mehrzweckhalle
                                                                   aus. Wir bitten um Beachtung und um Verständnis.
Ausschreibung des Jahresprogramms 2020 im
Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)
                                                                      FUNDBÜRO
Das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum ist das zentrale För-
derprogramm der Landesregierung zur integrierten Strukturent-
wicklung von Städten und Gemeinden im Ländlichen Raum. In          Folgende Fundsachen wurden im Rathaus abgegeben und kön-
den vier Förderschwerpunkten Grundversorgung, Wohnen, Arbei-       nen in Zimmer Nr. 2 bei Frau Singer abgeholt werden:
ten und Gemeinschaftseinrichtungen können 2020 sowohl kom-         • Creolen silber Ø 3,7 cm (Fundort: Fußweg Amtzell – Gopperts-
munale als auch private Investitionen mit Zuschüssen gefördert        häusern)
werden. Die Ausschreibung für das ELR-Jahresprogramm 2020, die     • Brille mit grauem Metallbügel in grünem ProOptik-Etui (Fund-
ELR-Verwaltungsvorschrift sowie weitere Informationen sind im         ort: Gehweg Schnabelau)
Internet abrufbar unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/      • Kinderbrille mit Goldrand und rosa Gläsern (Fundort: Fußweg
unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/.                       vom Moritz-Hanser-Weg zur Alpenstraße)
Die Antragstellung erfolgt über die Gemeindeverwaltung, die        • CityBlitz-Roller – Silberfarben mit roten Kunststoffgriffen (Fund-
Antragsfrist läuft bis zum 30. September 2019.                        ort: Kreuzung Am Dennenberg 8 und Am Dennenberg 14)
Interessierte private Investoren erhalten nähere Informationen     • Rote Regenjacke von Adidas, Gr. 152 (Fundort: Sportgelände
bei der Gemeindeverwaltung Amtzell (Monika Gauß, 07520/950-           Hössel)
22, monika.gauss@amtzell.de). Da bei einer Antragstellung          • Kindersteppjacke mit Kaputze, rosa von H&M, Gr. 110
umfassende Unterlagen einzureichen sind, bittet die Gemeinde-      • Mädchenregenjacke mit Kaputze, lila mit orangefarbenem Reiß-
verwaltung um rechtzeitige Kontaktaufnahme.                           verschluss, Gr. 152
                                                                   • Grauer Blouson mit Kaputze, Reißverschluss und Strickbund, Gr. L
Eröffnung der Badesaison 2019                                      • Braune Kunstfelljacke (Regatta – Great Outdoors), mit Kaputze,
Es ist wieder soweit - der Singenberger Weiher ist für den Bade-      hellgrünem Reißverschluss, hellgrünen Bündchen, Gr. 152
betrieb geöffnet.
Unser „Baywatch-Team“ hat alles perfekt vorbereittet und sorgt     Folgende Schlüssel wurden gefunden:
wieder für Sauberkeit und Ordnung der Anlage.                      • Autoschlüssel (Citroen) (Fundort: Schulhof – Ländl. Schulzent-
Frühschwimmer können gegegen eine Kaution von 15 Euro (kom-          rum Amtzell)
plette Rückerstattung nach Rückgabe des Schlüssels am Ende der     • Schlüssel SILCA mit grüner Einfassung und blauem Anhänger mit
Badesaison) einen Schlüssel bei der Gemendekasse ausleihen.          Aufschrift „Golf“ (Fundort: Hinterholz)
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