Europawahl und Kommunalwahlen am Sonntag, 26. Mai 2019
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Freitag, 24. Mai 2019 59. Jahrgang Nummer 21 Europawahl und Kommunalwahlen am Sonntag, 26. Mai 2019 Liebe Bürgerinnen und Bürger, am Sonntag, den 26. Mai 2019 dürfen Sie mit Ihrer Stimme über die Zusammen- setzung des Europäischen Parlaments, des Gemeinderats und des Kreistags für die kommenden Jahre mitbestimmen. Das Wahlrecht ist ein ganz besonderes und wertvolles Gut unserer freiheitlich- demokratischen Grundordnung. Dies war für viele Generationen vor uns keine Selbstverständlichkeit und ist es in anderen Regionen der Welt auch heute noch nicht. Wir sollten daher das Wahlrecht nutzen und unsere Demokratie dadurch weiter stärken. Daher bitten wir Sie: Machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch! Die Wahllokale sind geöffnet von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Christoph Liebmann Lothar Heine Vorsitzender stv. Vorsitzender Gemeindewahlausschuss Gemeindewahlausschuss
Seite 2 Freitag, 24. Mai 2019 AUF EINEN BLICK NOTRUFNUMMERN WICHTIGE ANSPRECHPARTNER Polizei Tel. 110 Rathaus (Zentrale) Tel. 07520 / 950 – 0 Polizeiposten Vogt Tel. 07529 / 971560 Fax 07520 / 950911 Feuerwehr Tel. 112 info@amtzell.de Rettungsdienst Notarzt Tel. 112 Öffnungszeiten: Mo. - Do. 8.00 – 12.00 Uhr Giftnotruf Tel. 0761 / 19240 Mi. 16.00 – 18.00 Uhr Störungsannahme Wasser Tel. 07528 / 920 960 Fr. 8.00 – 12.30 Uhr Störungsannahme Strom Tel. 0800 / 3629 477 Katholische Kirche: Störungsannahme Gas Tel. 0800 / 775 0001 Pfarrbüro Tel. 07520 / 96160 Störungsannahme TeleData Fax 07520 / 96170 Ansprechpartner Antennennetz Amtzell: pfarramt.amtzell@drs.de Frau L. Apricena Tel. 07541 / 5007 100 oder Öffnungszeiten Mo. 9.00 – 11.30 Uhr 0800 / 5007 100 (kostenfrei) Di. 9.15 – 11.30 Uhr service@teledata.de Do. 16.30 – 19.00 Uhr Pfarrer Dr. Matthias Hammele Tel. 07520 / 96180 BEREITSCHAFTSDIENSTE Matthias.Hammele@drs.de Pfarrer Erhard Galm Tel. 07528 927149. Ärztlicher Notdienst Tel. 116117 Pastoralreferentin Mirjam Schweizer Tel. 0174 / 7964816 Gemeindereferent Georg Wößner Tel. 07520 / 9669066 Pflegedienste Georg.Woessner@drs.de Pflegedienst Medias Tel. 07520 / 5353 Evangelische Kirche: Sozialstation St. Martin Tel. 07529 / 855 Pfarrerin Helena Rauch und Tel. 07520 / 9203685 meger@sozialstation-schlier.de Pfarrer Christoph Rauch helena.rauch@elkw.de Altenheim und Kurzzeitpflege christoph.rauch@elkw.de St. Gebhard Tel. 07520 / 959-0 Gemeindebüro Tel. 07522 / 2324 Fax 07522 / 5852 Nachbarschaftshilfe Amtzell Tel. 07520 / 923949 gemeindebuero.wangen@elkw.de Lebensräume Jung u. Alt Tel. 07520 / 5599 Öffnungszeiten: Mo. 14.00 – 17.00 Uhr St. Jakobus Behindertenhilfe Tel. 07520 / 923754 Di. - Fr. 8.30 – 11.30 Uhr Liebenau Teilhabe Ländliches Schulzentrum: gemeinnützige GmbH Tel. 07520 / 95623 122 Schulleiterin Sara Schmucker Tel. 07520 / 9562-0 ada@stiftung-liebenau.de info@schulzentrum-amtzell.de Pflegestützpunkt Landkreis Tel. 0751 / 85-3318 oder -3319 Kindertagesstätte St. Gebhard Ravensburg Frau Veronika Göser Tel. 07520 / 5486 info@kita-st-gebhard.de Augenarzt Tel. 01801 / 929346 Kindertagesstätte St. Johannes Kinderarzt Tel. 01801 / 929288 Frau Angelika Köhler Tel. 07520 / 6227 Zahnärzte Tel. 01805 / 911630 stjohannes.amtzell@kiga.drs.de Kinderkrippe Sonnenblumenhaus APOTHEKEN Frau Antje Le Cossec Tel. 07520 / 923565 postfach@kinderkrippe-amtzell.de Samstag, 25. Mai 2019 BürgerMobil Von 8.30 Uhr bis 8.30 Uhr am nächsten Tag: Betriebszeit: Mittwoch und Donnerstag Rosen-Apotheke Leutkirch, Ottmannshofer Str. 19, Tel. 07561 / 98490 Anmeldung jeweils am Tag davor Zusatzdienst: Von 18.30 Uhr bis 19.30 Uhr zwischen 16.00 und 18.00 Uhr Tel. 07520 / 95028 Engel Apotheke Wangen, Gegenbaurstr. 21, Tel. 07522 / 912392 Café Herzraum immer mittwochs Sonntag, 26. Mai 2019: von 9 - 12 Uhr und von 14.30 Uhr - 17.00 Uhr Von 8.30 Uhr bis 8.30 Uhr am nächsten Tag: Wassertor-Apotheke Isny, Wasserstorstr. 51, Tel. 07562 / 97580 IMPRESSUM Zusatzdienst: Von 11.00 Uhr – 12.00 Uhr und von 18.30 Uhr – 19.30 Uhr, Apotheke am Waltersbühl, Wangen, Am Waltersbühl 20 Herausgeber: Bürgermeisteramt Amtzell Tel. 07522 / 97660 Waldburger Str. 4, 88279 Amtzell Donnerstag, 30. Mai 2019, Christi Himmelfahrt: Tel.: 07520 / 950-0 (Zentrale) Von 8.30 Uhr bis 8.30 Uhr am nächsten Tag: Fax.: 07520 / 950911 Beilharz-Apotheke Isny, Wassertorstr. 16, Tel. 07562 / 97470 E-Mail: info@amtzell.de Zusatzdienst: Von 11.00 Uhr – 12.00 Uhr und von 18.30 Uhr – 19.30 Internet: www.amtzell.de Uhr, Engel Apotheke Wangen, Gegenbaurstr. 21, Tel. 07522 / 912392 Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Bürgermeister Clemens Moll oder sein Vertreter im Amt ABFALLENTSORGUNG Herstellung und Vertrieb: Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG Max-Planck-Str. 14, 70806 Kornwestheim Abfuhrtermine der Restmüll- und Biotonnen: Tel. 07154 / 82 22-0, Fax 07154 / 82 22-15 Siehe persönlicher Abfallkalender 2019 des Landkreises! Verantwortlich für den Anzeigenteil: Grüngutannahme 2019: Ralf Berti, E-Mail: info@duv-wagner.de Samstag, 25.05.2019 von 14.00 Uhr – 16.00 Uhr Erscheint wöchentlich freitags Mittwoch, 29.05.2019 von 17.30 Uhr – 19.00 Uhr Bezugsgebühr jährlich € 26,00
Freitag, 24. Mai 2019 Seite 3 digungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädi- AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN gungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hinge- wiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner- Öffentliche Bekanntmachung halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Inkrafttreten des Bebauungsplans „Weiler-Geiselharz“ Vermögensnachteile eingetreten sind, durch schriftlichen Antrag- 1. Teiländerung“ mit örtlichen Bauvorschriften bei den Entschädigungspflichtigen die Fälligkeit des Anspruchs Der Bebauungsplan „Weiler-Geiselharz“ 1. Teiländerung und die herbeigeführt wird. örtlichen Bauvorschriften hierzu - jeweils in der Fassung vom Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB 11.04.2019 - wurden vom Gemeinderat der Gemeinde Amtzell bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Fehler nach § 214 am 29.04.2019 in öffentlicher Sitzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetz- Abs. 2 und Abs. 2a BauGB sowie Mängel in der Abwägung nach buch (BauGB) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB für Baden Württemberg sowie mit § 74 Abs. 7 der Landesbauord- unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser nung von Baden-Württemberg als jeweils selbständige Satzung Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Dar- beschlossen. Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend treten mit dieser Bekanntmachung Öffentlichein Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Bekanntmachung gemacht worden sind. Die 1. Teiländerung des Bebauungsplans ‚Weiler-Geiselharz‘ befin- Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden–Württemberg Inkrafttreten des Bebauungsplans „Weiler-Geiselharz“ 1. Teiländerung“ mit örtlichen Bauvorschriften det sich unmittelbar nördlich der B32. Im gleichen Änderungs- gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder verfahren wurde das westlich an das Plangebiet angrenzende Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Teilflurstück 223/3 aus demDer Bebauungsplandes Geltungsbereich „Weiler-Geiselharz“ Gemeindeordnung Bebauungsplans 1. Teiländerung zustandeBauvorschriften und die örtlichen gekommen sind, ein -Jahr hierzu nach jeweils in der ‚Weiler-Geiselharz‘ herausgenommen. der Fassung vom Der Teilbereich 11.04.2019des Bekanntmachung Bebau-vom Gemeinderat - wurden als von Anfang der Gemeinde Amtzellan gültig am zustande 29.04.2019 in gekommen. öffentlicher ungsplans ‚Weiler-Geiselharz‘ , dergemäß Sitzung sich südlich § 10 Abs.der1B32 Dies giltinnicht, befindet, (BauGB) Baugesetzbuch wenn die Verbindung mit Vorschriften über § 4 Abs. 1 der die Öffentlichkeit Gemeindeordnung fürder bleibt unberührt. Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung Baden Württemberg sowie mit § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung von Baden-Württemberg als jeweils selb- Der Geltungsbereich der Teiländerung umfasst die Flurstücke Nr. verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 ständige 209/1, 223/5, 224, 224/1, 224/2, 225, Satzung 235/3beschlossen. und 235/5 sowie Der Bebauungsplan die GemO und die örtlichen wegen Bauvorschriften Gesetzwidrigkeit treten mit hat widersprochen dieser Be-wenn oder Teilflurstücke Nr. 207, 209kanntmachung in Kraft und 216 (Straßen), (vgl. § 10 221,223/3 undAbs. 3 BauGB). 226/1 vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbe- der Gemarkung Amtzell. Die DieFläche beträgt ca.des 1. Teiländerung 3,3 Bebauungsplans hörde den Beschluss ha. Die Gebiets- ‚Weiler-Geiselharz‘ befindet beanstandet hat oder sich unmittelbar die der nördlich Verletzung B32. Im der abgrenzung ergibt sich aus dem abgebildeten Lageplan. Verfahrens- oder Formvorschrift geltend gemacht worden ist. Die gleichen Änderungsverfahren wurde das westlich an das Plangebiet angrenzende Teilflurstück 223/3 aus dem Der Bebauungsplan mit Lageplan, Textteil und Begründung sowie Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde Amtzell, Geltungsbereich die örtlichen Bauvorschriften können während desder Bebauungsplans üblichen Dienst- ‚Weiler-Geiselharz‘ herausgenommen. Waldburger Straße Der Teilbereich 4, 88279 Amtzell des Bebauungs- unter Darlegung des die Ver- plans ‚Weiler-Geiselharz‘, der sich stunden im Rathaus Amtzell, Waldburger Straße 4, oberer Rathaus- südlich der B32 letzungbefindet, bleibt begründenden unberührt. Sachverhalts anzuzeigen. flur eingesehen werden. Dort kann über den Planinhalt Der Geltungsbereich Auskunft der Teiländerung Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so umfasst die Flurstücke Nr. 209/1, 223/5, 224, 224/1, 224/2, 225, 235/3 erteilt werden. Außerdem können die Planunterlagen auf der Inter- kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann und 235/5 sowie eingesehen netseite der Gemeinde (www.amtzell.de) die Teilflurstücke Nr. 207, 209 werden. undVerletzung diese 216 (Straßen), 221,223/3 geltend und 226/1 der Gemarkung Amt- machen. Auf die Vorschriften deszell. § 44Die Fläche Abs. beträgt 3 Satz 1 undca. 3,3 ha.Abs. 2 sowie Die Gebietsabgrenzung 4 Amtzell, den 24.ergibt Maisich aus dem abgebildeten Lageplan. 2019 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschä- gez. C. Moll, Bürgermeister
Seite 4 Freitag, 24. Mai 2019 Gemeinde Amtzell (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fach- kundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann Landkreis Ravensburg für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverläs- sigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Friedhofssatzung Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Hand- (Friedhofsordnung und werksrecht erfüllt werden. Bestattungsgebührensatzung) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungs- scheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der vom 13.05.2019 Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 fünf Jahre befristet. Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Fried- und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den hofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Würt- und haften für die Schäden, die sie auf dem gemeindlichen Fried- temberg hat der Gemeinderat am 13.05.2019 die nachstehende hof schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine Friedhofssatzung beschlossen: für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtver- sicherung nachzuweisen. I. Allgemeine Vorschriften (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur § 1 Widmung Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen (1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfü- (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 gung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestat- und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 tung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen. Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitli- die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. chen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche II. Ordnungsvorschriften Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfah- § 2 Öffnungszeiten rensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. (1) Der Friedhof darf nur während der folgenden Öffnungszeiten III. Bestattungsvorschriften betreten werden: § 5 Allgemeines Öffnungszeiten im Sommerhalbjahr (01. April – 30. September): 6:00 bis 21:00 Uhr (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei Öffnungszeiten im Winterhalbjahr (01. Oktober bis 31. März): 7:30 der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher Uhr – 19:00 Uhr erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berück- sichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. § 3 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Särge (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entspre- chend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittel- sind zu befolgen. maß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde verrotten. und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe § 7 Ausheben der Gräber Arbeiten auszuführen, (1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verun- reinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstät- (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche ten unberechtigterweise zu betreten, (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m; bei Tiefgräbern beträgt 5. Abraum und Abfälle jeglicher Art außerhalb der dafür bestimm- die Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des untersten ten Stellen abzulagern, Sarges mindestens 1,60 m. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten. (3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen 7. Druckschriften zu verteilen. des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird. 8. zu lärmen und zu spielen. § 8 Ruhezeit Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung 10 Jahre. der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. § 9 Umbettungen § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbe- (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende schadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustim- bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung mung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ers-
Freitag, 24. Mai 2019 Seite 5 ten zehn Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. ein Wahlgrab umgewandelt werden. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher durch das Fried- sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann hofsamt schriftlich mitgeteilt oder durch Hinweise auf dem betref- Ausnahmen zulassen. fenden Grabfeld bekanntgegeben. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen (6) Nach Ablauf der Ruhezeiten und der Fristen für die Abräumung nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabs- kann die Friedhofsverwaltung Grabfelder für Reihengrabstätten tätten umgebettet werden. wieder belegen. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist § 12 Wahlgräber bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenrei- (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestat- hengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem tung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verlie- (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von hen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nut- Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene zungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Ver- (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die storbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet wer- anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. den. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. möglich. Sie beträgt generell (ohne Todesfall) wieder 20 Jahre. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Sie kann aber auch mehrmals um einen Zeitraum von fünf Jahren Zeitpunkt der Umbettung. erweitert werden, jeweils auf Antrag. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsge- Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten bühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihen- sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. gräber entsprechend anzuwenden. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unter- (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nut- brochen oder gehemmt. zungsrechten besteht nicht. IV. Grabstätten (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgrä- ber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhe- § 10 Allgemeines zeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfin- können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. den, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhe- Verfügung gestellt: zeit erneut verliehen worden ist. 1. Reihengräber 2. Urnenreihengräber, (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens sei- 3. Wahlgräber (mit Kinder- und Fötengräbern), nen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem 4. Urnenwahlgräber als Erdgräber nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine 5. Urnenwahlgräber in Urnenstelen Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender 6. anonyme Urnengemeinschaften. Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsbe- rechtigten mit deren Zustimmung über (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, nicht. 2. auf die Kinder (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. 3. auf die Stiefkinder, 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter § 11 Reihengräber oder Mütter, (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die 5. auf die Eltern, Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Bei- 6. auf die Geschwister setzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall 7. auf die Stiefgeschwister, für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungs- jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. berechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungs- Nutzungsrecht früher übergegangen war. gesetz), (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde 2. wer sich dazu verpflichtet hat, das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Per- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sonen übertragen. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten zehn- und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrab- ten Lebensjahr, stätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten zehnten die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Lebensjahr ab. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
Seite 6 Freitag, 24. Mai 2019 (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten § 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz Ruhezeit verzichtet werden. Es erfolgt keine anteilige Erstattung Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde der Benutzungsgebühren. des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtan- (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu lage entsprechen. einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat § 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst recht- (1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf zeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungs- vorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpas- (13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsbe- sung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. rechtigte drei Monate vorher schriftlich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt ein einmo- (1a) Auf den Grabstätten sind nicht zugelassen Grabmale aus natiger Hinweis auf der Grabstätte. schwarzem Kunststein, aus Gips oder Beton. Sofern auf dem Grab- mal ein Lichtbild des Verstorbenen angebracht wird, kann dieses § 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber in Glas, Emaille oder Porzellan gefasst sein. Das Lichtbild darf die (1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten Größe von 6 x 9 cm nicht überschreiten. als Erdgräber in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder von Aschen Verstorbener dienen. Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbear- (2) In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden. beitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. (3) Die Anzahl der Urnen in Urnenwahlgräbern, die beigesetzt wer- den können, beträgt maximal vier Urnen. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschrif- ten einzuhalten: (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gel- ten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbei- Urnenstätten. tet sein. 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus (5) Im Friedhof sind Urnengemeinschaften für anonyme Beiset- dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie zungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeich- müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. net. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Bei- der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. setzung statt. (4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Gra- (6) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrot- bausstattung ten, sind nicht zugelassen. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen § 13 a Urnenstelen Schmuck, 2. mit Farbanstrich auf Stein, (1) Daneben stehen für die Beisetzung von Urnen Urnenkammern 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. in Stelen als Wahlgräber zur Verfügung. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu fol- (2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit genden Größen zulässig: darf die Friedhofsverwaltung die beigesetzten Aschebehälter ent- 1. auf Einzelgräbern bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche fernen. Die Asche wird auf dem Friedhof in würdiger Form bestattet. 2. auf Doppel- oder Mehrfachgräbern bis zu 1,20 m² Ansichts- (3) Die Verschlussplatten werden von der Gemeinde an einen fläche Gewerbetreibenden zur Beschriftung ausgehändigt. Die Beschrif- 3. Grabkreuze aus Holz oder Metall sind zulässig bis zu einer tung hat nach den Vorgaben der Gemeinde zu erfolgen. Höhe von 1,80 m 4. Liegende Grabmale oder Abdeckplatten dürfen höchstens (4) In einer Urnenkammer dürfen die Aschen von maximal vier 60 Prozent der Grabfläche bedecken. Verstorbenen beigesetzt werden. Die Urnengrößen sind der Kam- 5. Grabeinfassungen sind vorgeschrieben. mergröße anzupassen (Tiefe: 30 cm, Breite: 30 cm, Höhe: 41 cm). Im Altteil des Friedhofs (Block A, B, C, D, E1, E2 und F) sind die Fun- (5) Die Unterhaltung der Urnenstele erfolgt durch die Gemeinde damente der Grabmale von den Nutzungsberechtigten selbst her- Amtzell. Da die Urnenstele pflegefrei ist, ist Blumenschmuck in der zustellen. Im neuen Teil (Block H, J, N und P) sind vom Träger des Urnenstele nur im Zusammenhang mit der Beisetzung und bis zu Friedhofs Fundamente für Grabmale (Streifenfundamente) erstellt. drei Monaten danach zulässig. Die Befestigung von Kränzen und (10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtge- Pflanztöpfen an den Wänden sowie das Anbringen von Platten in staltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen Zwischenräumen sind nicht gestattet. Auf den Gesimsen vor den von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 und auch sonstige Gra- Urnenkammern dürfen keine festen Gegenstände wie z.B. Vasen bausstattungen zulassen. oder (Solar-)Kerzen aufgestellt werden. Das Ablegen von einzelnen Blumen, z.B. an Jahrestagen, ist bis zu zwei Wochen gestattet. Bei (11) Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sons- Zuwiderhandlungen entfernt das Friedhofspersonal Gegenstände. tige Grabausstattungen eingebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind. § 14 Auswahlmöglichkeiten Bestehende Grabmale sind von dieser Pflicht ausgenommen. (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit Gestaltungsvorschrif- § 17 Genehmigungserfordernis ten eingerichtet. (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf (2) Die Zuweisung einer Grabstätte erfolgt immer in einem der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften. Es besteht somit die Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestat- Verpflichtung für den Antragsteller, die in Belegungs- und tung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungs- Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. vorschriften einzuhalten (siehe §§ 15 ff.).
Freitag, 24. Mai 2019 Seite 7 (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwen- Sachen drei Monate auf. dende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentie- rung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeich- § 21 Allgemeines nungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend her- 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form gerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt vorgesehenen Plätzen abzulagern. werden. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestal- (3) Die Errichtung und die Veränderung aller sonstigen Grabaus- tung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen stattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Geneh- Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung migung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sons- bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen tige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ertei- Anlagen nicht beeinträchtigen. lung der Genehmigung errichtet worden ist. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung von der Gemeinde überprüft werden können. erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dieser Friedhofssatzung erfüllt werden. Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nut- § 18 Standsicherheit zungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entspre- Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher chend. Wenn das Fundament vom Nutzungsberechtigten errichtet sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein aner- wurde, ist dieses im Zuge der Abräumarbeiten zu entfernen. kannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befes- (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der tigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt aus- dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: schließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberech- Stehende Grabmale tigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen bis 1,20 m Höhe: 14 cm sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden. abgestimmt werden und darf nicht über die Einfassung hinausra- § 19 Unterhaltung gen; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüch- sige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das (1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dau- Aufstellen von Bänken. Das Grabmal darf nicht verdeckt werden, ernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und die Beschriftung muss lesbar bleiben. entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Rei- hengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsbe- § 22 Vernachlässigung der Grabpflege rechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der (1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat Nutzungsberechtigte. der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforde- Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verant- rung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenrei- wortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung hengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstät- schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer ten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungs- Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun gesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Gra- Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der bausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonsti- drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht gen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unan- ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis fechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. auf der Grabstätte. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 ent- § 20 Entfernung sprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Ver- (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf antwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schrift- so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. licher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwort- werden. lichen vorher anzudrohen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die VII. Benutzung der Leichenhalle Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde § 23 Benutzung der Leichenhalle innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Gra- zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des bausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landes- Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betre- verwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 ten werden.
Seite 8 Freitag, 24. Mai 2019 (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken beste- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssi- hen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der fest- cherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1). gesetzten Zeiten sehen. IX. Bestattungsgebühren (3) Die Angehörigen erhalten auf Antrag für die Dauer der Aufbah- § 26 Erhebungsgrundsatz rungszeit einen Schlüssel für die Aussegnungshalle. Ihnen obliegt das Ausschmücken des Abschiedsraumes. Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtun- (4) Bei zwei- oder mehrfacher Belegung des Abschiedsraumes der gen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Aussegnungshalle müssen die Särge verschlossen werden. Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestim- mungen erhoben. (5) Der Sarg ist zu schließen, bevor dieser zur Bestattung aus dem Abschiedsraum herausgebracht wird. § 27 Gebührenschuldner (6) Die Überwachung der Aussegnungshalle obliegt einer von der (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet Gemeinde bestellten Aufsichtsperson für die Aussegnungshalle. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie Diese hat ein Bestattungsbuch zu führen, in das Namen, Alter, Stand vorgenommen wird; und Wohnort des Verstorbenen sowie Zeit des Eintreffens und der Zeitpunkt der Beerdigung einzutragen sind. Diese hat außerdem die 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schrift- Pflicht, den Sarg des Verstorbenen mit dem Namen zu kennzeichnen. liche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (7) Für Schmuck und andere Wertgegenstände, die den Verstor- benen mitgegeben werden, übernimmt die Gemeinde keine Ver- (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet antwortung. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt; VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person § 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung (Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Lebenspartner oder einge- tragene Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, voll- (1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungs- jährige Geschwister und Enkelkinder). pflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungs- (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. gemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtun- § 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren gen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die (1) Die Gebührenschuld entsteht Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestat- schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemä- tungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Ver- ßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechen- leihung des Nutzungsrechts. den Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren wer- entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter den einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder § 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zuge- sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebüh- lassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete. renverzeichnis. § 25 Ordnungswidrigkeiten (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwal- tungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweili- Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungs- gen Fassung entsprechend Anwendung. gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig X. Übergangs- und Schlussvorschriften 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 § 30 In-Kraft-Treten a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend (1) Diese Satzung tritt am 01.06.2019 in Kraft. verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom hiervon sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der 16.11.2009 und die Bestattungsgebührensatzung vom 16.11.2009 Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetrei- sowie die Satzung über die Benutzung der Aussegnungshalle vom benden 20.12.2004 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft. c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, Hinweis: d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunrei- Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der nigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unbe- Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund rechtigterweise betritt, der GemO beim Erlass dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekannt- f ) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen machung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die ablagert, Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrif- h) Druckschriften verteilt. ten über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1), Ausgefertigt Amtzell, 24. Mai 2019 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbe- treibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Clemens Moll, Bürgermeister oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
Freitag, 24. Mai 2019 Seite 9 Rathaus geschlossen Anlage zur Friedhofssatzung der Gemeinde Amtzell vom 13.05.2019 Aufgrund der Auszählung der Wahlen bleibt das Rathaus am Gebührenverzeichnis Montag, 27.Mai 2019 für den normalen Publikumsverkehr I. Verwaltungsgebühren geschlossen. Ab Dienstag, 28.05.2019 sind wir wieder zu den üblichen Öffnungszeiten für Sie da. Wir bitten, dies zu beachten. Die Gebühren betragen Die Auszählungen sind öffentlich. Nähere Informationen zur 1. für die Genehmigung zur Aufstellung oder Auszählung der Europa- und Kommunalwahlen finden Sie Veränderung eines Grabmals 27,00 € unten. 2. für die Genehmigung zur Ausgrabung oder Europawahl und Kommunalwahlen Umbettung von Leichen, Gebeinen oder Urnen 40,00 € Ergebnisermittlung und Informationen über die vorläufigen Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungs- Ergebnisse gebühren in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfol- gende Ermittlung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. II. Benutzungsgebühren Nach Beendigung der Wahlhandlung um 18 Uhr wird zunächst die Europawahl durch die Wahlvorstände in den jeweiligen Wahl- 1. Die Grabherstellungsgebühren betragen lokalen und durch den Briefwahlvorstand im Trauzimmer des Rat- 1.1 für das Herstellen und Schließen eines Grabes hauses ausgezählt. je Grabstätte bis 1,80 m Tiefe Im Anschluss daran wird die Kreistagswahl für alle Wahlbezirke im 1.1.1 für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 467,00 € Rathaus ausgezählt. 1.1.2 für Personen unter 10 Jahren 273,00 € Anschließend erfolgt eine Unterbrechung der Auszählungsarbei- 1.1.3 für Tot- und Fehlgeburten 220,00 € ten bis Montagmorgen. Am Montag, 27.05.2019 wird ab 8 Uhr 1.1.4 für Urnen 220,00 € das Ergebnis der Gemeinderatswahl für alle Wahlbezirke im Rat- 1.2 Zuschläge werden erhoben haus ermittelt. 1.2.1 für die Tieferlegung bei der 1. Belegung 84,00 € Am Rathauseingang finden Sie eine Übersicht, in welchen Räumen 1.2.2 für Bestattungen an Samstagen 50 % welcher Wahlbezirk ausgezählt wird. 1.2.3 für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen 100 % Im Sitzungssaal des Rathauses (Dachgeschoss) werden die vorläu- 1.3 für die Bestattung in die Urnenstele 78,00 € figen Ergebnisse der einzelnen Wahlen ausgehängt. Außerdem können Sie auf unserer Homepage (www.amtzell.de) 2. Die Grabnutzungsgebühren betragen und auf der App „Votemanager“ die vorläufigen Ergebnisse der 2.1 für die Überlassung eines Reihengrabs Europa- und der Kommunalwahlen in Amtzell abrufen. 2.1.1 für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (Sargbestattung) 850,00 € Briefwahlunterlagen 2.1.2 für Personen unter 10 Jahren (Sargbestattung) 388,00 € 2.1.3 als Urnenreihengrab 761,00 € können noch bis 2.1.4 als anonymes Urnengrab 726,00 € Freitag, den 24.05, 18.00 Uhr 2.2 für die Verleihung besonderer im Rathaus Amtzell, Waldburger Str. 4, Zimmer 2 Grabnutzungsrechte beantragt und abgeholt werden. Dazu bringen Sie bitte den aus- 2.2.1 für ein Wahlgrab doppeltief gefüllten und persönlich unterschriebenen Wahlscheinantrag, der je Einzelgrabfläche und Jahr 54,00 € sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet, mit. 2.2.2 für ein Urnenwahlgrab Ist es Ihnen nicht möglich, die Unterlagen selbst abzuholen, so je Einzelgrabfläche und Jahr 68,00 € können Sie per Vollmacht– im Rahmen des Wahlscheinantrags - eine Person Ihres Vertrauens mit der Abholung Ihrer Briefwahlun- 2.2.3 für ein Urnenkammer in der Urnenstele pro Jahr 66,00 € terlagen beauftragen. 2.2.4 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts Die Beantragung eines Wahlscheines über das Internet ist nur die jeweiligen jährlichen Beiträge. noch bis Donnerstag, 23.05.2019, 12.00 Uhr möglich. Angefangene Monate werden voll gerechnet. Nur bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Auf- 2.3 Auf die Grabnutzungsgebühren wird für die suchen des Wahllokals nicht oder nur unter nicht zumutbaren Bestattung anderer Verstorbener im Sinne Schwierigkeiten zulässt, ist die persönliche Antragstellung eines von § 1 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung Wahlscheines bis Sonntag, 26.05.2019, 15.00 Uhr möglich. Das- ein Zuschlag erhoben in Höhe von 40 % selbe gilt für Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeich- Nicht zuschlagspflichtig sind Personen, die vor nis eingetragen sind. ihrer Unterbringung in einem Alten- oder Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahl- Pflegeheim ihren Hauptwohnsitz in Amtzell hatten. berechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht 3. Gebühr für die Mitwirkung des Bestattungsordners zugegangen ist, kann ihm bis Samstag, den 25.05.2019, 12.00 während der Beerdigung Uhr ein neuer Wahlschein ausgestellt werden. 3.1 bei einer Sargbestattung 124,00 € In beiden Fällen erfahren Sie die Kontakt-Nummer der jewei- 3.2 bei einer Urnenbestattung 82,00 € ligen Rufbereitschaft an der Rathaustüre. Wahlbriefe der Briefwähler sind so rechtzeitig abzusenden, dass sie III. Gebühren für die Deckblatten der Urnenstelen den Briefwahlvorstand rechtzeitig erreichen. Sie müssen bis spä- 1. Grundplatte (bronze patiniert) 264,00 € testens am Wahlsonntag, den 26.05.2019, um 18.00 Uhr beim 2. Schrift einmeißeln Rathaus Amtzell eingegangen sein. 2.1 Kreuz mit 20 Buchstaben 618,00 € Wenn Sie die Wahlbriefsendungen in einen Briefkasten der Deut- 2.2 Ähre oder Rose mit 20 Buchstaben 678,00 € schen Post bis zur Leerung am Donnerstag vor der Wahl einwer- 2.3 jeder weitere Buchstabe oder Ziffer 27,00 € fen, kann noch eine rechtzeitige Beförderung gewährleistet werden. Wollen Sie sicher gehen, dass Ihre Wahlbriefe rechtzei- IV. Gebühren für die Aussegnungshalle tig ankommen, empfehlen wir, diese direkt in den Briefkasten des 1. Gebühr für die Nutzung der Aussegnungshalle 100,00 € Rathauses einzuwerfen. 2. Gebühr für die Nutzung der Aufbahrung pro Tag 40,00 € Ihr Wahlamt
Seite 10 Freitag, 24. Mai 2019 Der Eintritt ist frei! Herzlichen Glückwunsch Wir freuen uns auf eine schöne lange erholsame Badesaison. zum Dienstjubiläum Ihre Gemeindeverwaltung mit „Baywatch-Team“ Frau Anita Kränzle, Sekretärin im Vorzimmer, konnte ihr 25-jäh- riges Dienstjubiläum feiern. ÖPNV-Untersuchung im Landkreis Ravensburg Wir gratulieren Frau Kränzle hierzu recht herzlich und bedan- Der Landkreis Ravensburg hat das Unternehmen PTV Transport ken uns für ihre treuen Dienste und das große Engagement, Consult GmbH aus Karlsruhe beauftragt, eine Untersuchung zur verbunden mit den besten Wünschen für eine weitere gute Verbesserung des ÖPNV-Angebotes durchzuführen und eine Aktu- Zusammenarbeit. alisierung des Nahverkehrsplans zu erarbeiten. In diesem Zuge Clemens Moll, Bürgermeister können Sie als Bürgerin und Bürger des Landkreises Ihre Anre- gungen und Probleme im ÖPNV im Landkreis nennen. Beispiel- weise können fehlende Verbindungen und Fahrten auf bestimmten Relationen und Zeiträumen, oder andere grundsätzliche Themen genannt werden. Ihre Anregungen und Ideen werden in den Planungsprozess inte- griert. Wir freuen uns auf Ihre Anregungen, die Sie bis zum 30.06.2019 per Email (info@amtzell.de) an uns senden können. Wir werden Ihre Anregungen dann gebündelt an die PTV weiterleiten. Eltern von Schulkindern aufgepasst! Immer wieder wird der Gemeindeverwaltung über die morgend- liche Verkehrssituation in der Jahnstraße berichtet. Dabei kommt es häufig zu gefährlichen Situationen, wenn Fahrzeuge in der Zeit vor dem Unterrichtsbeginn keine oder nur wenig Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Regelmäßig ist zu beobachten, dass der neu errichtete Gehweg zwischen dem Schulgelände und der Pfärricher Straße befahren und zugeparkt wird. Dies gefährdet die Kinder, die zu Fuß zur Schule gehen. Wir bitten daher alle Verkehrsteilnehmer um besondere Vorsicht. Wenn Kinder schon mit dem Pkw unmittelbar bis zur Schule gefah- ren werden müssen, lassen Sie bitte Ihre Kinder im Bereich des Bolzplatzes ein- und aussteigen. Bitte nehmen Sie mit Ihrem Fahr- zeug ganz besondere Rücksicht auf zu Fuß gehende Kinder – Sie erwarten das auch von anderen Eltern, wenn Ihr Kind zu Fuß zur Schule geht. Die eigens angelegte Haltestelle sollte nicht von Dauerparkern blo- ckiert werden. Bitte weichen Sie für längeres Parken auf die zahl- reichen Stellplätze zwischen Kindergarten und Mehrzweckhalle aus. Wir bitten um Beachtung und um Verständnis. Ausschreibung des Jahresprogramms 2020 im Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) FUNDBÜRO Das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum ist das zentrale För- derprogramm der Landesregierung zur integrierten Strukturent- wicklung von Städten und Gemeinden im Ländlichen Raum. In Folgende Fundsachen wurden im Rathaus abgegeben und kön- den vier Förderschwerpunkten Grundversorgung, Wohnen, Arbei- nen in Zimmer Nr. 2 bei Frau Singer abgeholt werden: ten und Gemeinschaftseinrichtungen können 2020 sowohl kom- • Creolen silber Ø 3,7 cm (Fundort: Fußweg Amtzell – Gopperts- munale als auch private Investitionen mit Zuschüssen gefördert häusern) werden. Die Ausschreibung für das ELR-Jahresprogramm 2020, die • Brille mit grauem Metallbügel in grünem ProOptik-Etui (Fund- ELR-Verwaltungsvorschrift sowie weitere Informationen sind im ort: Gehweg Schnabelau) Internet abrufbar unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/ • Kinderbrille mit Goldrand und rosa Gläsern (Fundort: Fußweg unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/. vom Moritz-Hanser-Weg zur Alpenstraße) Die Antragstellung erfolgt über die Gemeindeverwaltung, die • CityBlitz-Roller – Silberfarben mit roten Kunststoffgriffen (Fund- Antragsfrist läuft bis zum 30. September 2019. ort: Kreuzung Am Dennenberg 8 und Am Dennenberg 14) Interessierte private Investoren erhalten nähere Informationen • Rote Regenjacke von Adidas, Gr. 152 (Fundort: Sportgelände bei der Gemeindeverwaltung Amtzell (Monika Gauß, 07520/950- Hössel) 22, monika.gauss@amtzell.de). Da bei einer Antragstellung • Kindersteppjacke mit Kaputze, rosa von H&M, Gr. 110 umfassende Unterlagen einzureichen sind, bittet die Gemeinde- • Mädchenregenjacke mit Kaputze, lila mit orangefarbenem Reiß- verwaltung um rechtzeitige Kontaktaufnahme. verschluss, Gr. 152 • Grauer Blouson mit Kaputze, Reißverschluss und Strickbund, Gr. L Eröffnung der Badesaison 2019 • Braune Kunstfelljacke (Regatta – Great Outdoors), mit Kaputze, Es ist wieder soweit - der Singenberger Weiher ist für den Bade- hellgrünem Reißverschluss, hellgrünen Bündchen, Gr. 152 betrieb geöffnet. Unser „Baywatch-Team“ hat alles perfekt vorbereittet und sorgt Folgende Schlüssel wurden gefunden: wieder für Sauberkeit und Ordnung der Anlage. • Autoschlüssel (Citroen) (Fundort: Schulhof – Ländl. Schulzent- Frühschwimmer können gegegen eine Kaution von 15 Euro (kom- rum Amtzell) plette Rückerstattung nach Rückgabe des Schlüssels am Ende der • Schlüssel SILCA mit grüner Einfassung und blauem Anhänger mit Badesaison) einen Schlüssel bei der Gemendekasse ausleihen. Aufschrift „Golf“ (Fundort: Hinterholz)
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