Gemeinde Hagen a.T.W - vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 "Am Butterberg" Begründung mit Umweltbericht - IHK Osnabrück

 
WEITER LESEN
Gemeinde Hagen a.T.W - vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 "Am Butterberg" Begründung mit Umweltbericht - IHK Osnabrück
Gemeinde Hagen a.T.W.
                                   OT Gellenbeck
                              Landkreis Osnabrück

vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157
                       „Am Butterberg“

                    Verfahren gem. § 12 BauGB

                       - öffentliche Auslegung -

           Begründung mit Umweltbericht
                           gem. § 9 Abs. 8 BauGB
Gemeinde Hagen a.T.W - vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 "Am Butterberg" Begründung mit Umweltbericht - IHK Osnabrück
Gemeinde Hagen a.T.W.       vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“

                 INHALTSVERZEICHNIS

                                                                                                                               Seite
                 I.     Begründung                                                                                              1
                 1.     Grundlagen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 157
                        „Am Butterberg“                                       1
                 1.1 Rechtsgrundlagen des Bebauungsplanes                                                                       1
                 1.2 Aufstellungsbeschluss                                                                                      1
                 1.3 Geltungsbereich                                                                                            1
                 1.4 Flächennutzungsplan - Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2
                     Satz 1 BauGB                                                                                               1
                 1.5 Verfahren                                                                                                  1
                 2.     Planungsanlass, -ziele                                                                                  2
                 3.     Inhalt des Bebauungsplanes                                                                              3
                 3.1    Art der baulichen Nutzung                                                                               3
                 3.2    Maß der baulichen Nutzung                                                                               4
                 3.3    Höhe baulicher Anlagen                                                                                  4
                 3.4    Bauweise, Baugrenzen, überbaubare Flächen                                                               4
                 3.5    Verkehrsflächen, Erschließung                                                                           4
                 3.6    Grünordnung                                                                                             5
                 4.     Örtliche Bauvorschriften gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 84
                        NBauO                                                      5
                 4.1 Dachneigungen/Dachform                                                                                     5
                 4.2 Dachbegrünung                                                                                              5
                 5.     Immissionsschutz                                                                                        6
                 5.1 Geruchsimmissionen                                                                                         6
                 5.2 Lärmimmissionen                                                                                            6
                 6.     Verwirklichung des Bebauungsplanes                                                                      6
                 6.1    Ver- und Entsorgung                                                                                     6
                 6.2    Soziale Maßnahmen                                                                                       8
                 6.3    Bodenfunde/Denkmalpflege                                                                                8
                 6.4    Altlasten                                                                                               9
                 7.     Flächenbilanz                                                                                           9
                 II.    Umweltbericht                                                                                        10
                 IV. Verfahrensvermerk                                                                                       32

                 Anlagen:   Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
                            Nr. 157 „Am Butterberg“
                            Bestandsplan Biotoptypen (Anlage zum Umweltbericht)
                            Fachbeitrag Schallschutz (Sportanlagenlärm) zum vorhabenbezoge-
                            nen Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“, Projekt-Nr. 20-003-02,
                            RP Schalltechnik, Osnabrück, Stand: 23.04.2020

                                            N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W - vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 "Am Butterberg" Begründung mit Umweltbericht - IHK Osnabrück
Gemeinde Hagen a.T.W.   vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“

                        Geotechnischer Bericht, Versickerungsnachweise für zwei B-Pläne
                        der Gemeinde Hagen a.T.W Hier: Bebauungsplan Nr. 157 „Am But-
                        terberg“, OWS Ingenieurgeologen GmbH & Co. KG, Greven, Projekt-
                        Nr. 2004-3600-2, 04. Mai 2020
                        Fachgutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)
                        des Bebauungsplans „Zum Butterberg“ in der Gemeinde Hagen am
                        Teutoburger Wald, BMS-Umweltplanung, Osnabrück, Stand: 01. No-
                        vember 2019

                                        N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W - vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 "Am Butterberg" Begründung mit Umweltbericht - IHK Osnabrück
Gemeinde Hagen a.T.W.        vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“                                                   1

                 I.     Begründung

                 1.     Grundlagen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 157 „Am
                        Butterberg“

                 1.1    Rechtsgrundlagen des Bebauungsplanes

                 a)     Baugesetzbuch – BauGB
                 b)     Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsver-
                        ordnung) – BauNVO
                 c)     Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung
                        des Planinhaltes (Planzeichenverordnung) – PlanZV
                 d)     Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG
                 e)     Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz – NKomVG
                 f)     Niedersächsische Bauordnung – NBauO

                 jeweils in der zurzeit geltenden Fassung.

                 1.2    Aufstellungsbeschluss

                 Der Rat der Gemeinde Hagen a.T.W. hat in seiner Sitzung am 27.02.2020 die
                 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 157 „Am Butterberg“
                 beschlossen.

                 1.3    Geltungsbereich

                 Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 157 „Am
                 Butterberg“ liegt in der Gemeinde Hagen a.T.W., Ortsteil Gellenbeck, östlich der
                 Straße Zum Butterberg. Er umfasst dort die Flurstücke 26/14 und 26/18 sowie in
                 Teilen die Flurstücke 26/17 und 26/19 der Flur Nr. 1, Gemarkung Gellenbeck
                 (vgl. Deckblatt).
                 Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Am
                 Butterberg“ ist in der Planzeichnung festgesetzt. Der Geltungsbereich hat eine
                 Größe von ca. 0,52 ha.
                 Der nördliche und westliche Teilbereich dieses Bebauungsplanes liegen inner-
                 halb der Grenzen des Bebauungsplanes Nr. 147 „Sportanlage im Stern“ sowie
                 dessen 1. Änderung.

                 1.4    Flächennutzungsplan - Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB

                 Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Hagen a.T.W. weist für den Geltungs-
                 bereich eine Gemeinbedarfsfläche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe 2 BauGB
                 mit Zweckbestimmung Altenwohnanlage sowie eine Grünfläche gemäß § 5
                 Abs. 2 Nr. 5 BauGB mit Zweckbestimmung Parkanlage aus. Im Bebauungsplan
                 soll als Art der baulichen Nutzung Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung
                 Altenwohnheim für den gesamten Geltungsbereich ausgewiesen werden. Somit
                 sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan
                 gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt.

                 1.5    Verfahren

                 Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12
                 BauGB im Vollverfahren mit frühzeitiger Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und
                 § 4 Abs. 1 BauGB und öffentlicher Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2
                 BauGB aufgestellt.

                                             N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W - vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 "Am Butterberg" Begründung mit Umweltbericht - IHK Osnabrück
Gemeinde Hagen a.T.W.        vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“                                                   2

                 2.     Planungsanlass, -ziele

                 Planungsanlass ist die geplante Errichtung eines Seniorenwohnheims im Gel-
                 tungsbereich dieses Bebauungsplanes. Da für diese Fläche kein gültiger Bebau-
                 ungsplan besteht, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Auf-
                 grund des Umfanges/Größe und der Lage des Vorhabens -am Siedlungsrand
                 von Gellenbeck- wird das Verfahren als vorhabenbezogener Bebauungsplan ge-
                 mäß § 12 BauGB erfolgen.
                 Zurzeit wird das Plangebiet landwirtschaftlich sowie ein kleiner Teilbereich als
                 Skateanlage genutzt. Das Plangebiet grenzt nördlich und östlich an bereits vor-
                 handene Siedlungsstrukturen vom Ortsteil Gellenbeck an. Nördlich des Plange-
                 bietes befinden sich kirchliche Einrichtungen, wie beispielsweise ein Kindergar-
                 ten.
                 Geplant ist im Plangebiet ein Seniorenwohnheim mit ca. 64 Dauerpflegeplätzen
                 und ca. 20 Tagespflegeplätzen mit einer kleinen Kapelle/Versammlungsraum. Es
                 wird als Art der baulichen Nutzung eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbe-
                 stimmung Seniorenwohnheim festgesetzt.
                 Es soll im Geltungsbereich ein Gebäude mit 2 zulässigen Vollgeschossen mit
                 begrüntem Flachdach entstehen. Die geplante Gebäudekubatur vollzieht eine S-
                 Form, um auf dem verhältnismäßig kleinen Grundstück eine effiziente Ausnut-
                 zung zu erreichen und gleichzeitig keine zu langen Gebäudeseiten –welche sich
                 nicht in den Ort einfügen würden- zuzulassen beziehungsweise eine Auflocke-
                 rung zu erreichen.
                 Beim Entwurf des Gebäudes wurden die bestehenden Geländeverläufe beachtet.
                 Das Gelände steigt vom Norden des Plangebietes nach Süden zur freien Land-
                 schaft an. Dadurch wirkt das Gebäude noch städtebaulich verträglich zur Sied-
                 lung 3-Geschossig, während zur freien Landschaft das Gebäude sich auf 2-
                 Geschosse verjüngt.
                 Daneben wird, wird ein begrüntes Flachdach festgesetzt, mit dem Ziel, dass das
                 Gebäude zur südlichen freien Landschaft nicht zu massiv wirkt und lediglich die
                 Wandhöhe von 2-Geschossen erkennbar ist.
                 Vorhabenträger wird ein externer Investor. Betrieben werden soll das Pflegeheim
                 von einem lokalen kirchlichen Betreiber.
                 Erschlossen wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes durch die bereits
                 vorhandene, das Plangebiet in der östlich begrenzenden Straße Zum Butterberg.
                 Das Plangebiet ist über die Straße Zum Butterberg an das örtliche Verkehrsnetz
                 angeschlossen. Ebenfalls verbindet von Norden ein Fuß- und Radweg das Plan-
                 gebiet und die Kirchstraße miteinander. So ist dadurch eine direkte Verbindung
                 von der Seniorenanlage zur Kirche sowie der weiter entfernten Bushaltestation
                 möglich.
                 Mit der Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes möchte die
                 Gemeinde Hagen a.T.W. als Trägerin der Planungshoheit dieses Vorhaben er-
                 möglichen.
                 Berücksichtigung des Gebotes der Innenentwicklung                                      gem.        §1        Abs. 5
                 BauGB/Bodenschutz gem. § 1a Abs. 2 BauGB
                 Die Grundsätze der sogenannten Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB,
                 fordern einen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden ein.
                 Vor dem Hintergrund der BauGB-Novellierung aus dem Jahre 2013 sind Kom-
                 munen zudem gehalten, gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine städtebauliche Entwick-
                 lung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu betreiben. Demnach

                                             N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W.        vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“                                                   3

                 erfordert es eine gesonderte Begründung, wenn Flächenbedarfe nicht durch
                 Maßnahmen der Innenentwicklung befriedigt werden können und daher land- o-
                 der fortwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen werden müssen.
                 Insofern entsteht dadurch ein Zielkonflikt hinsichtlich des Bodenschutzes und der
                 hier geplanten zusätzlichen Versiegelung im Außenbereich beziehungsweise der
                 Erweiterung des südlichen Siedlungsrandes vom Ortsteil Gellenbeck.
                 Aufgrund der fehlenden Flächenverfügbarkeit im Innenbereich des Ortsteil Gel-
                 lenbeck wird ein Bebauungsplan am südlichen Siedlungsrand aufgestellt, mit
                 dem Ziel, dass die planungsrechtliche Voraussetzung zur Errichtung eines Alten-
                 heims innerhalb des Geltungsbereiches geschaffen wird.
                 Die Aufstellung des Bebauungsplanes an diesem Standort erfolgt vor dem Hin-
                 tergrund, dass das Areal aufgrund seiner Lage eine organische Fortführung der
                 bestehenden nördlichen sowie östlichen Siedlung darstellt. So sind bereits nörd-
                 lich Geltungsbereiches kirchliche Einrichtungen –wie beispielsweise ein Kinder-
                 garten- vorhanden. Ebenfalls ist das Plangebiet durch die Straße Zum Butterberg
                 bereits erschlossen und es führt ein Fuß- und Radweg von der Kirchstraße in das
                 Plangebiet, wodurch das geplante Altenheim mit der übrigen nördlichen Siedlung
                 sowie den kirchlichen Einrichtungen vernetzt ist. Darüber hinaus ist der Gel-
                 tungsbereich im bisher gültigen Flächennutzungsplan bereits als Fläche für Ge-
                 meinbedarf mit der Zweckbestimmung Seniorenwohnheim dargestellt. Somit wird
                 die Planung des gültigen Flächennutzungsplanes auf ebene dieser Bauleitpla-
                 nung fortgeführt und aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
                 Diese Lösung der Siedlungserweiterung ist einer zusätzlichen Ausweisung von
                 Flächen im Außenbereich an einem anderen Standort vorzuziehen.
                 Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung gem.
                 § 1 Abs. 5 BauGB/§ 1a Abs. 5 BauGB
                 Im Hinblick auf eine nachhaltige Stadtentwicklung integriert der
                 § 1 Abs. 5 BauGB seit der BauGB-Novelle 2011 die Förderung des Klimaschut-
                 zes und der Klimaanpassung in das städtebauliche Leitbild und verleiht diesen
                 Themen damit eine hervorzuhebende abwägungsrelevante Bedeutung. Gemäß
                 der sog. Klimaschutzklausel des § 1a Abs. 5 BauGB soll den abwägungsrelevan-
                 ten Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Kli-
                 mawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den
                 Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.
                 Durch Überbauung der Grünfläche kommt es einem Verlust kaltluftproduzieren-
                 der Flächen zu Gunsten neuer wärmespeichernder Flächen. Der Bebauungsplan
                 sieht keine speziellen Festsetzungen zu Klimaschutz/-anpassung vor. Es werden
                 jedoch begrünte Flachdächer festgesetzt, um das auf den Dachflächen zur Versi-
                 ckerung anfallende Niederschlagswasser zu senken und das Mikroklima im
                 Plangebiet zu verbessern.

                 3.     Inhalt des Bebauungsplanes

                 3.1    Art der baulichen Nutzung

                 In der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sozialen Zwe-
                 cken dienende Gebäude und Einrichtungen, hier: Seniorenwohnheim sind sämtli-
                 che im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Seniorenwohnheims sowie Ta-
                 gespflege benötigten baulichen Anlagen/Einrichtungen wie z. B. Versammlungs-,
                 Schlaf-, Sanitär-, Schulungs-, Küchen-, Vorrats-, Verwaltungs-, Gemeinschafts-
                 und Aufenthaltsräume oder Kapelle oder Abstellflächen etc. sowie mit der
                 Zweckbestimmung verbundenen Nebenanlagen zulässig.

                                             N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W.        vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“                                                   4

                 3.2    Maß der baulichen Nutzung

                 Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Zahl der Vollgeschosse Z = II, einer
                 Grundflächenzahl GRZ = 0,8 sowie einer Geschossflächenzahl GFZ = 1,6 fest-
                 gesetzt.
                 Die verhältnismäßig hohe Grundflächenzahl von 0,8 resultiert aus der vorgese-
                 henen Nutzung sowie dem verhältnismäßig eng bemessenen Grundstück. Hier-
                 durch entsteht ein Zielkonflikt hinsichtlich des Bodenschutzes und einer ange-
                 strebten geringen Versiegelung. Die Gemeinde Hagen a.T.W. bevorzugt die Op-
                 tion einer verhältnismäßig hohen baulichen Dichte im Plangebiet am südlichen
                 Siedlungsrand von Gellenbeck, um dafür keine weiteren zusätzliche Flächen im
                 Außenbereich für das Vorhaben in Anspruch nehmen zu müssen.
                 Mit dieser Regelung erfüllt die Gemeinde Hagen a.T.W. die Maßgabe des Ge-
                 setzgebers, eine sinnvolle bauliche Dichte zu erreichen und dennoch einen städ-
                 tebaulich harmonischen Gesamteindruck der Siedlung zu gewährleisten.

                 3.3    Höhe baulicher Anlagen

                 Die Gebäudehöhe (GH) wird in absoluter Höhe über Normalnull festgesetzt
                 (NHN). Die Höhe baulicher Anlagen darf 99,5 m ü. NHN nicht überschreiten.
                 Dies entspricht im Plangebiet eine Gebäudehöhe von ca. 11,15 m über Gelän-
                 deniveau.

                 3.4    Bauweise, Baugrenzen, überbaubare Flächen

                 Es gilt eine abweichende Bauweise. Sie ist definiert wie die offene Bauweise
                 (§ 22 Abs. 2 BauNVO) mit der Einschränkung, dass die in § 22 Abs. 2 Satz 1
                 BauNVO definierten Hausformen eine Länge von 100 m nicht überschreiten dür-
                 fen.
                 Es sind nur Einzelhäuser zulässig.
                 Der überbaubare Bereich orientiert sich an die geplante Gebäudekubatur des
                 geplanten Seniorenwohnheims.
                 So wird sichergestellt, dass im Plangebiet das Gebäude gemäß den Plänen die-
                 ses Vorhaben-/Erschließungsplanes vom Vorhabenträger entsprechend errichtet
                 wird.

                 3.5    Verkehrsflächen, Erschließung

                 Der Geltungsbereich ist bereits über die Straße Zum Butterberg an das örtliche
                 Verkehrsnetz angebunden.
                 Im Plangebiet wird im nördlichen und östlichen Bereich eine öffentliche Straßen-
                 verkehrsfläche festgesetzt. Diese Straße besteht bereits und erschließt von der
                 Straße Zum Butterberg die südöstlich liegende Tennissportanlage. Im Norden
                 schließt von der Kirchstraße ein bestehender Fuß- und Radweg an das Plange-
                 biet. Somit ist das Plangebiet auch mit Fuß- und Radwegen mit der übrigen nörd-
                 lichen Siedlung vernetzt.
                 Bei der Organisation des ruhenden Verkehrs im Rahmen der nachgeordneten
                 Detailplanung ist darauf zu achten, dass ein Einsatz von Feuerwehr- und Ret-
                 tungsfahrzeugen jederzeit ungehindert zu den Grundstücken erfolgen kann.

                                             N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W.        vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“                                                   5

                 3.6    Grünordnung

                 Grünordnerische Maßnahmen werden zur Gestaltung und zur Vermeidung, Min-
                 derung und zum planinternen Ausgleich von Beeinträchtigungen der naturschutz-
                 rechtlichen Schutzgüter in Planzeichnung und Textlichen Festsetzungen verbind-
                 lich geregelt. Die grüngestalterischen Festsetzungen umfassen:
                 Anpflanzung:
                 Anpflanzung von 5 Säuleneichen – Quercus robur „Fastigiata“, Solitärstamm-
                 busch, aus extra weitem Stand, mit Drahtballierung, 5 x verpflanzt, Stammum-
                 fang 20 – 25 cm. Bäume fachgerecht mit ausreichendem Wurzelraum pflanzen,
                 mit Vierbock oder Unterflurverankerung sichern und dauerhaft erhalten.

                 4.     Örtliche Bauvorschriften
                        gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 84 NBauO

                 Die Örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung sind gemäß § 9 Abs. 4 BauGB
                 i.V.m. § 84 NBauO als Festsetzungen in den Bebauungsplan eingeflossen. Sinn
                 dieser baugestalterischen Festsetzungen ist es, städtebaulich wirksame Gestal-
                 tungselemente zu regeln. Städtebaulich wirksam sind Festsetzungen, die auf das
                 Erscheinungsbild des Ortes insgesamt Einfluss haben. Diese Festsetzungen sol-
                 len den Rahmen für eine einheitliche, aber nicht uniforme städtebauliche Gestal-
                 tung setzen und sind so gewählt, dass den Bauherren ein Spielraum bei der indi-
                 viduellen Gestaltung ihrer Gebäude verbleibt.
                 Ein einheitlicher städtebaulicher Gestaltungsrahmen ist vor allem deshalb erfor-
                 derlich, weil der geplante Wohnsiedlungsbereich aufgrund seiner Lage (am Orts-
                 rand des bestehenden Ortsteils von Gellenbeck in einer naturräumlich bzw.
                 landwirtschaftlich geprägten Umgebung der Fernsicht ausgesetzt ist.

                 4.1    Dachneigungen/Dachform

                 Im Plangebiet sind nur Flachdächer zulässig.
                 Mit dieser Festsetzung soll sichergestellt werden, dass das geplante Gebäude
                 mit einer Dachbegrünung errichtet wird, um zum einen den hohen Versiege-
                 lungsgrad auszugleichen und zum anderen dass das Gebäude zur freien Land-
                 schaft optisch weniger baulich massiv wirkt.

                 4.2    Dachbegrünung

                 Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind die undurchsichtigen Dachflä-
                 chen flächendeckend extensiv zu begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrich-
                 tungen und Belichtungsflächen. Die Dachbegrünung ist mit einem Aufbau von
                 mindestens 10 cm durchwurzelbarer Substratstärke und unter vorwiegender
                 Verwendung geeigneter heimischer Gräser und Wildkräuter (Flächenanteil min-
                 destens 80 %) anzulegen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten und zu
                 pflegen.
                 Mit dieser Festsetzung soll sichergestellt werden, dass der Retentionsbedarf be-
                 ziehungsweise das auf den Dachflächen zur Ableitung anfallende Nieder-
                 schlagswasser gesenkt und das Mikroklima im Plangebiet verbessert wird.

                                             N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W.        vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“                                                    6

                 5.     Immissionsschutz

                 5.1    Geruchsimmissionen

                 Unmittelbar an den südlichen, westlichen und östlichen Geltungsbereich angren-
                 zend befindet sich eine landwirtschaftlich genutzte Fläche. Ausgehend von der
                 ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dieser Fläche können Geruchs-, Staub- und
                 Lärmimmissionen auf den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau-
                 ungsplanes einwirken, die jedoch unvermeidbar und als ortsüblich hinzunehmen
                 sind.

                 5.2    Lärmimmissionen

                 Im Rahmen der Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde
                 ein Gutachten für den Themenkomplex Immissionsschutz (Sportanlagenlärm) er-
                 arbeitet. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass es durch die Sportanlage zu kei-
                 nen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV an Werktage,
                 Sonntage oder bei seltenen Ereignissen im Geltungsbereich kommt. Das Gutach-
                 ten wird als Anlage dieser Begründung dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
                 beigefügt (Fachbeitrag Schallschutz (Sportanlagenlärm) zum vorhabenbezoge-
                 nen     Bebauungsplan      Nr. 157    „Am Butterberg“,    Projekt-Nr. 20-003-02,
                 RP Schalltechnik, Osnabrück, Stand: 23.04.2020).

                 6.     Verwirklichung des Bebauungsplanes

                 6.1    Ver- und Entsorgung

                 Im Nordwesten des Plangebietes befindet sich eine Trafostation. Diese Trafosta-
                 tion wird in der Planzeichnung festgesetzt und damit bauplanungsrechtlich gesi-
                 chert.
                 Abwassertechnische Erschließung
                 Die abwassertechnische Erschließung des Bebauungsplanes Nr. 157 „Am But-
                 terberg“ erfolgt im Trennsystem mit Anbindung an die in der Umgebung vorhan-
                 denen Entwässerungssysteme.
                 Regenwasser
                 Für den vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 157 „Am Butterberg“ ist eine schadlose
                 Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers zu gewährleisten. Als Vorflut für
                 den Planbereich dient das vorh. Kanalsystem der Gemeinde Hagen a.T.W in der,
                 westlich des B-Plans gelegenen, Straße in der Aue. Im weiteren Verlauf mündet
                 die Kanalisation im Goldbach.
                 Gemäß B-Plan ist eine Fläche von rund 0,515 ha zu entwässern. Hiervon entfal-
                 len 0,21 ha auf das Seniorenwohnheim, dass vollständig mit Gründächern ge-
                 plant ist. Die weiteren Flächen und dazugehörige Versiegelungsgrade sind nach-
                 folgender Auflistung zu entnehmen:

                                              N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W.       vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“                                                   7

                 Das anfallende Oberflächenwasser wird zunächst über einen Kanalstrang Im B-
                 Plangebiet gesammelt und über eine Querung der Straße Zum Butterberg nach
                 Westen in ein vorhandenes Grabensystem eingeleitet, dass für die Ableitung des
                 Oberflächenwassers ertüchtigt werden soll. Der Graben ist südlich der vorhande-
                 nen Bebauung in der Straße In der Aue geplant.
                 Das Grabenprofil ist mit einer Gesamtbreite von rund 4,0 m, einer Tiefe von
                 0,75 m, einer Sohlbreite von 0,5 m und mit Böschungsneigungen von 1:2 ge-
                 plant. So werden pro laufen Meter Grabenprofil, unter Berücksichtigung einer Fül-
                 lung bis 0,5 m, rund 0,7 m³ Retentionsvolumen geschaffen. Die Länge des ge-
                 planten Grabens beträgt rund 300 m.
                 Weiter sind im Grabenverlauf alle 50 m Abflussbegrenzungen, in Form von klei-
                 nen Rohrdrosseln (DN 150) geplant, um das gemäß DWA-A 117 (Ausgabe De-
                 zember 2013) „Bemessung von Regenrückhalteräumen“ erforderliche Retenti-
                 onsvolumen von rund 165 m³ kaskadenförmig bereitzustellen. Vor dem Zufluss in
                 das Kanalsystem ist ein Drosselschacht geplant, der den Abfluss auf den natürli-
                 chen Gebietsabfluss von 2,5 l/s ha begrenzt. Die Bemessung des Retentions-
                 raums erfolgt auf ein 10-jährliches Regenereignis unter zugrunde Legung der Da-
                 ten aus dem KOSTRA-DWA 2010R Atlas.

                 Vorbehandlung
                 Für den oben genannten B-Plan wurde gemäß DWA-Merkblatt 153 die Vorbe-
                 handlung des anfallenden Oberflächenwassers geprüft. Die Vorflut als Kanalisa-
                 tion und im weiteren Verlauf der Goldbach wird als Kleiner Hügel- und Bergland-
                 bach mit 18 Gewässerpunkten gewertet.
                 Demgegenüber stehen die Verschmutzungen aus der Luft, die für die B-
                 Planfläche der Kategorie L1 „Siedlungsbereiche mit geringen Verkehrsaufkom-
                 men (durchschnittlicher täglicher Verkehr unter 5000 Kfz/24h)“ zugeordnet wird.
                 Weiter werden die Belastungen aus der Fläche berücksichtigt.

                                            N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W.            vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“                                                   8

                        •    Die Dachflächen und Grünflächen (Au = 1050 m² + Au = 95 m²) werden
                             der Gruppe F1 „Gründächer, Gärten, Wiesen und Kulturland mit mögli-
                             chem Regenabfluss in das Entwässerungssystem“ einsortiert.
                        •    Der geplante Parkplatz (Au = 340 m²) sowie die sonstigen Wege- und Hof-
                             flächen (Au = 750 m²) werden als Plasterflächen der Klasse F3 „Hofflä-
                             chen und PKW-Parkplätze ohne häufigen Fahrzeugwechsel in Wohn- und
                             vergleichbaren Gewerbegebieten“ berücksichtigt.
                        •    Die Erschließungsstraße (Au = 590 m²) geht mit einer mittleren Belastung
                             der Kategorie F4 „Straßen mit 300 bis 5000 Kfz/24h, z. B. Anlieger-, Er-
                             schließungs-, Kreisstraßen“ in die Bemessung ein.
                 In Summe ergeben sich 11,6 Belastungspunkte. Die Belastungspunkte sind ge-
                 ringer als die Gewässerpunkte. Für das Plangebiet ist eine Vorbehandlung ge-
                 mäß DWA-M 153 nicht erforderlich.
                 Nachfolgend eine tabellarische Auflistung aller Parameter:

                 Schmutzwasser
                 Die Schmutzwasserableitung erfolgt über geplante Kanäle im B-Plangebiet und
                 im weiteren Verlauf im Anschluss an die vorhandene Kanalisation in der Straße
                 Zum Butterberg.
                 Löschwasser:
                 Die leitungsabhänge Löschwasserversorgung und Trinkwasserversorgung wird
                 laut Aussage des Netzbetreibers (Gemeinde Hagen a.T.W.) über die vorhandene
                 Trinkwasserleitung in der Straße Zum Butterberg sichergestellt.

                 6.2        Soziale Maßnahmen

                 Soziale Maßnahmen werden bei der Durchführung des Bebauungsplanes nicht
                 erforderlich.

                 6.3        Bodenfunde/Denkmalpflege

                 Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bo-
                 denfunde gemacht werden, sind diese zu melden (Niedersächsisches Denkmal-
                 schutzgesetz vom 30.05.1978).

                                                 N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W.          vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“                                                   9

                 Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans sind keine Baudenkmäler
                 im Sinne des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) bekannt.
                 Durch die bereits bestehende Bebauung entstehen zwischen dem Planvorhaben
                 und dem Baudenkmal St. Marienkirche keine Sichtbeziehungen, die die Bau-
                 denkmaleigenschaft des Baudenkmals beeinträchtigen könnten.

                 6.4     Altlasten

                 Im Geltungsbereich sind keine Altlasten bekannt. Der Gefahrenverdacht kann
                 daher vorbehaltlich der ordnungsbehördlichen Einschätzung als ausgeräumt gel-
                 ten.

                 7.      Flächenbilanz

                 Fläche für den Gemeinbedarf                                                              0,451 ha

                 Verkehrsflächen
                        davon öffentliche Straßenverkehrsflächen                                          0,066 ha
                 ∑                                                                                        0,517 ha

                                               N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W.         vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“                                                 10

                 II.    Umweltbericht

                 Entsprechend der Vorgaben des § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB wurde für die Belange
                 des Umweltschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprü-
                 fung durchgeführt, in der die voraussichtlichen, erheblichen Umweltauswirkungen
                 ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

                 Im Rahmen des vorliegenden Umweltberichtes werden die Schutzgüter Mensch,
                 Boden, Fläche, Wasser, Pflanze, Tier, Biologische Vielfalt, Klima/Luft, Land-
                 schaftsbild und Kultur- und Sachgüter beschrieben, bewertet und die Auswirkun-
                 gen des Planvorhabens auf die jeweiligen Schutzgüter prognostiziert. Integrativ
                 werden die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß
                 § 1a Abs. 3 BauGB abgearbeitet.

                 1.     Beschreibung des Planvorhabens

                 1.1    Ziele und Inhalt des Bebauungsplanes

                 Ziel des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 157 ist die Errichtung einer Senio-
                 renwohnanlage. Hierzu ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
                 Das Verfahren erfolgt als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12
                 BauGB.

                 1.2    Angaben zum Standort

                 Lage: Das Plangebiet befindet sich am Südrand des Ortsteiles Gellenbeck der
                 Gemeinde Hagen a.T.W. Das Plangebiet wird im Westen von der Straße Zum
                 Butterberg begrenzt. Östlich grenzt die Zufahrt zur Tennisanlage und der St. Ma-
                 rien-Kindergarten an.

                 aktuelle Nutzung:

                 Die Fläche wird landwirtschaftlich als Wiese genutzt. Am südlichen Rand des
                 Plangebietes befindet sich eine Scateranlage. Im nördlichen Teil des Geltungsbe-
                 reiches befindet sich eine ruderalisierte Grünanlage. Neben einigen Laubbäumen
                 und -sträuchern weist der Bereich einen Unterwuchs aus Brennesseln, Giersch
                 und Ackerkratzdisteln auf. In der Fläche werden Gartenabfälle und Rasenschnitt
                 entsorgt.

                 1.3    Art und Umfang des Vorhabens, Bedarf an Grund und Boden

                 Das Plangebiet umfasst die für die geplante Seniorenwohnanlage erforderliche
                 Fläche einschließlich der Stellplätze und der vorhandenen Zufahrt.

                   Gemeinbedarfsfläche                                   0,451 ha

                   Straßenfläche                                         0,066 ha

                   ∑                                                     0,517 ha

                                              N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W.          vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“                                                   11

                 2.     Ziele des Umweltschutzes laut der einschlägigen Fachgesetze und
                        Fachpläne und ihre Berücksichtigung

                 2.1    Gesetzliche Grundlagen

                 Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) eine nachhaltige
                 städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 sieht das
                 BauGB die besondere Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei
                 der Aufstellung von Bauleitplänen vor. Mit § 1a enthält das BauGB zudem ergän-
                 zende Vorschriften zum Umweltschutz. Weitere im Bauleitplanverfahren zu be-
                 rücksichtigende umweltschutzfachliche Ziele werden in den einschlägigen Fach-
                 gesetzen ausgeführt. Im Wesentlichen sind folgende grundsätzliche Umwelt-
                 schutzziele bei der Planung und Durchführung der Umweltprüfung zu berücksich-
                 tigen:

                   Grundlage         Ziele und allgemeine Grundsätze
                   BauGB             § 1 Abs. 5: nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die neben den sozialen
                                     und wirtschaftlichen auch die umweltschützenden Anforderungen auch in Ver-
                                     antwortung künftiger Generationen miteinander in Einklang bringt. Bauleitpläne
                                     sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürli-
                                     chen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz
                                     und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu för-
                                     dern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild
                                     baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Ent-
                                     wicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
                                     § 1 Abs. 6 Nr. 7: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu
                                     berücksichtigen: die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Natur-
                                     schutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
                                     a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Kli-
                                     ma und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die
                                     biologische Vielfalt,
                                     b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne
                                     des BNatSchG,
                                     c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
                                     sowie die Bevölkerung insgesamt,
                                     d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
                                     e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfäl-
                                     len und Abwässern,
                                     f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nut-
                                     zung von Energie,
                                     g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen,
                                     insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
                                     h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
                                     Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der EU festgelegten Immis-
                                     sionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
                                     i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umwelt-
                                     schutzes nach den Buchstaben a bis d,
                                     j) unbeschadet des § 50 Satz 1 des BImSchG, die Auswirkungen, die aufgrund
                                     der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwe-
                                     re Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den
                                     Buchstaben a bis d und i.
                                     ergänzende Vorschriften des § 1a zum Umweltschutz: sparsamer Umgang mit
                                     Grund und Boden (Bodenschutzklausel gem. § 1a Abs. 2), Berücksichtigung
                                     der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung
                                     (§ 1a Abs.3), ehebliche Beeinträchtigungen von NATURA 2000-Gebieten
                                     (§ 1a Abs. 4), Klimaschutz (§ 1a Abs. 5).
                   Berücksichtigung:
                   Der vorliegende Umweltbericht betrachtet und bewertet die Auswirkungen auf alle Schutzgüter der
                   Umweltprüfung einschließlich der Wechselwirkungen mit den entsprechend in Kapitel 3 dargestell-
                   ten Ergebnissen.
                   Die Abarbeitung der Eingriffsregelung ist Bestandteil des vorliegenden Umweltberichtes.
                   Gefährdungen von NATURA 2000-Gebieten oder Gefahren durch havariegefährdete Betriebe
                   bestehen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bauleitplan nicht.
                   BImSchG           Belange des Immissionsschutzes:
                                     Zweck des BImSchG ist der Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen,

                                                 N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W.          vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“                                                    12

                   Grundlage          Ziele und allgemeine Grundsätze
                                      des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter
                                      vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hin-
                                      sichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und
                                      Belästigung durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht,
                                      Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen) nach Maßgabe dieses
                                      Gesetzes. Hervorzuheben ist der sog. Trennungsgrundsatz des
                                      § 50 BImSchG, nach dem Gebiete mit emissionsträchtiger Nutzung und solche
                                      mit immissionsempfindlicher Nutzung räumlich zu trennen sind, um schädliche
                                      Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete und sonstige schutzbedürftige Gebiete
                                      zu vermeiden.
                                      Ergänzend zum BImSchG sind verschiedene einschlägige Verordnungen und
                                      Normen/Richtwerte zu beachten, insbesondere:
                   16. BImSchV        Beim Bau oder wesentlicher Änderung ist zum Schutz der Nachbarschaft vor
                   (Verkehrslärm-     schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche sicherzustellen,
                   schutzverord-      dass der Beurteilungspegel die festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht über-
                   nung)              schreitet.
                   TA Lärm            Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltein-
                                      wirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge
                   DIN 18005          Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung, ist ein
                   (Schallschutz im ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am
                   Städtebau)         Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von
                                      Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden soll.
                   TA Luft            Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltein-
                                      wirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung
                                      eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt.
                   Berücksichtigung: nicht erforderlich
                   BNatSchG,          Allgemeiner Grundsatz des Bundesnaturschutzrechtes: Schutz, die Pflege und
                   (konkretisiert     Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und
                   durch NAGB-        Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und
                   NatSchG)           Gesundheit des Menschen im besiedelten und unbesiedelten Bereich auf
                                      Grundlage der dauerhaften Sicherung von
                                      − biologischer Vielfalt,
                                      − Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (Böden, Gewässer,
                                          Luft und Klima, wild lebende Tiere und Pflanzen) einschließlich Regenera-
                                          tionsfähigkeit und nachhaltiger Nutzungsfähigkeit der Naturgüter und
                                      − Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie Erholungswert von Natur und Land-
                                          schaft.
                                      Eingriffsregelung: Bei Eingriffen in Natur und Landschaft auf Grund der Aufstel-
                                      lung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Sat-
                                      zungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nummer 3 BauGB gilt mit Verweis auf die
                                      Vorschriften des BauGB das Gebot zur Berücksichtigung von Vermeidung und
                                      zum Ausgleich in der Abwägung (§ 18 BNatSchG).
                                      Des Weiteren sind die Belange des Biotop- und Gebietsschutzes (§§ 20 ff
                                      BNatSchG) und des allgemeinen und besonderen Artenschutzes (§ 39
                                      BNatSchG, §§ 44-45 BNatSchG) zu berücksichtigen.
                   Berücksichtigung:
                   Gebiets- und Biotopschutz: siehe Kapitel 2.3
                   Artenschutz: siehe Kapitel 3.6
                   BBodSchG           Belange des Bodenschutzes:
                                      Zweck des BBodSchG ist die nachhaltige Sicherstellung und Wiederherstel-
                                      lung der Funktionen des Bodens. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Be-
                                      einträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen (Lebensgrundlage und -
                                      raum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, Bestandteil des
                                      Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, Abbau-, Aus-
                                      gleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen insbesondere auch
                                      zum Schutz des Grundwassers) und der Archivfunktion für Natur- und Kultur-
                                      geschichte so weit wie möglich vermieden werden.
                   Berücksichtigung:
                   Schutzgut Boden: siehe Kapitel 3.4
                   WHG                Zweck des Gesetzes ist der Schutz der Gewässer (im Sinne des Gesetzes
                   (konkretisiert     oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser) als Bestandteil
                   durch NWG)         des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für
                                      Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut durch eine nachhaltige Gewässer-
                                      bewirtschaftung.
                                      Insbesondere zu beachten sind: Belange des Gewässerschutzes entspre-
                                      chend der allgemeinen Sorgfaltspflichten des § 5 WHG, Grundsätze der

                                                  N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W.          vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“                                                   13

                   Grundlage         Ziele und allgemeine Grundsätze
                                     schadlosen Abwasserbeseitigung gem. § 55 WHG, Hochwasser-
                                     schutz/Überschwemmungsgebiete gem. §§ 72 ff.
                   Berücksichtigung:
                   Schutzgut Wasser: siehe Kapitel 3.5

                 Die Berücksichtigung der oben genannten allgemeinen Schutzziele für die jewei-
                 ligen Schutzgüter der Umweltprüfung ist Bestandteil der vorliegenden Planung.
                 Sie spiegelt sich in der Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen und der dar-
                 aus abzuleitenden Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich
                 von Beeinträchtigungen der Schutzgüter wider.

                 2.2    Fachpläne

                 Das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Osnabrück von 2004
                 (einschließlich der Teilfortschreibungen 2010 und 2013) stellt für den Bereich
                 südlich des Plangebietes ein Vorranggebiet für ruhige Erholung in Natur und
                 Landschaft dar. Das Plangebiet selber ist dem Siedlungsraum zugeordnet.

                 Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Hagen a.T.W. weist für den Geltungs-
                 be-reich eine Gemeinbedarfsfläche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe 2 BauGB
                 mit Zweckbestimmung Altenwohnheim sowie eine Grünfläche gemäß § 5 Abs. 2
                 Nr. 5 BauGB mit Zweckbestimmung Parkanlage aus.

                 3.     Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbe-
                        reich des Vorhabens und Auswirkungen bei Durchführung und Nicht-
                        durchführung der Planung

                 Entsprechend der Vorgaben der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c) Nr. 2
                 BauGB enthält der Umweltbericht eine Beschreibung und Bewertung der erhebli-
                 chen Umweltauswirkungen. Nach einer Bestandsaufnahme des derzeitigen Um-
                 weltzustandes (Basisszenario) und einer Prognose der voraussichtlichen Ent-
                 wicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung erfolgt eine
                 Prognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung. Hierbei sind die
                 möglichen erheblichen Umweltauswirkungen auf die Belange des Umweltschut-
                 zes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a bis i zu beschreiben. Schutzgüter der Umweltprü-
                 fung sind: Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, bio-
                 logische Vielfalt, Mensch/menschliche Gesundheit, Kulturgüter und sonstige
                 Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen. Als weiteres Schutzgut
                 zu berücksichtigen sind, auch bei den Wechselwirkungen, zudem die Erhaltungs-
                 ziele und Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete gemäß BNatSchG. Weiterhin
                 zu beachtende Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a bis i sind: Vermeidung
                 von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen, nachhaltige Energiewirt-
                 schaft (erneuerbare Energien/Energieeffizienz und -sparsamkeit), Erhaltung
                 bestmöglicher Luftqualität, Darstellungen vorhandener Umweltfachpläne.

                 Bei der Beschreibung möglicher erheblicher Umweltauswirkungen zu berücksich-
                 tigen sind gemäß Anlage 1 Nr. 2b BauGB unter anderem folgende Aspekte: Nut-
                 zung der natürlichen Ressourcen (Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen, bio-
                 logische Vielfalt), bau- und anlagenbedingte Wirkungen, betriebsbedingte Wir-
                 kungen z. B. durch Art und Menge von Emissionen und Abfällen, Wirkungen
                 durch eingesetzte Techniken und Stoffe, Risiken für menschliche Gesund-
                 heit/kulturelles Erbe/Umwelt z. B. durch Unfälle oder Katastrophen, Kumulierung
                 mit den Auswirkungen anderer Vorhaben, Auswirkungen auf das Kli-
                 ma/Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber Folgen des Klimawandels. Die Be-
                 schreibung der Umweltauswirkungen soll sich auf die direkten und etwaigen indi-

                                                 N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W.          vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“                                                 14

                 rekten, sekundären, kumulativen (das heißt mit den Auswirkungen benachbarter
                 Vorhaben zusammenwirkenden), grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfris-
                 tigen, und langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und ne-
                 gativen Auswirkungen der geplanten Vorhaben erstrecken. Überdies sind die
                 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB dahingehend zu betrachten, in-
                 wieweit das oder die Vorhaben des B-Plans schwere Unfälle oder Katastrophen
                 mit entsprechenden Auswirkungen auf die übrigen Belange des Umweltschutzes
                 auslösen können.

                 In diesem Kapitel erfolgt schutzgutbezogen eine Kurzbeschreibung und Beurtei-
                 lung der Bestandssituation, um eine mögliche Empfindlichkeit der jeweiligen
                 Schutzgüter gegenüber der Planung zu ermitteln. Die Bewertung erfolgt dreistufig
                 nach einer geringen, allgemeinen oder besonderen Bedeutung/Empfindlichkeit
                 des Plangebietes für das jeweilige Schutzgut. Anschließend erfolgt anhand der
                 Wirkfaktoren des Vorhabens eine Prognose der bau-, anlage- und betriebsbe-
                 dingten Auswirkungen durch Umsetzung der Planung. Auf Grundlage der Wertig-
                 keiten der Schutzgüter in Verbindung mit der Wirkungsintensität des Vorhabens
                 und unter Berücksichtigung möglicher Vermeidungs- und Verringerungsmaß-
                 nahmen (siehe Kapitel 4) erfolgt eine Bewertung der entstehenden Umweltaus-
                 wirkungen nach ihrer Erheblichkeit, das heißt nach ihrer Einwirkungsschwere auf
                 die Funktionsfähigkeit der betroffenen Schutzgüter (keine Beeinträchtigungen,
                 geringe Beeinträchtigungen, erhebliche Beeinträchtigungen der jeweiligen Funk-
                 tionsfähigkeit). Bei der Beschreibung wird nur betrachtet, was zur Feststellung
                 und Bewertung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erforderlich
                 ist.

                 3.1     Wirkfaktoren des Vorhabens

                 Wirkfaktoren sind Bestandteile der Planung, die geeignet sind, Veränderun-
                 gen/Wirkungen in Bezug auf die Schutzgüter der Umweltprüfung auszulösen.

                 Geplant ist die bauplanungsrechtliche Entwicklung einer Fläche für den Gemein-
                 bedarf, hier eines Seniorenwohnheimes.

                 Folgende Wirkfaktoren können von der Planung ausgehen:
                 Baubedingt:
                 -      temporäre Geräusch- und Staubentwicklungen,
                 -      Verunreinigung von Boden und Luft durch Schadstoffemissionen
                 -      Flächeninanspruchnahmen durch Baustelleneinrichtung, Baufeldfreimachung
                        mit entsprechender Beeinträchtigung des Bodengefüges (Verdichtung, Ver-
                        änderung) und Verlust der vorhandenen Biotoptypen.
                 -
                 Anlagebedingt:

                 -      dauerhafte Flächenbeanspruchung und -versiegelung durch bauliche Anla-
                        gen und Stellplatzflächen mit entsprechendem Biotopverlust/-degeneration,
                        Lebensraumverlust und Veränderung der Standortverhältnisse in Bezug auf
                        Boden, Wasserhaushalt und Lokalklima
                 -      Errichtung     von   Gebäuden     mit   Veränderung    der    Raumstruk-
                        tur/Zerschneidung/Barrierewirkung und technogener Veränderung des Land-
                        schaftsbildes.
                 -
                 Betriebsbedingt:

                                               N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W.        vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“                                                 15

                 -  Es handelt sich um die Etablierung einer sozialen Einrichtung im Umfeld vor-
                    handener Sozialstrukturen von Kirche und Kindergarten. Von erheblichen be-
                    triebsbedingten Auswirkungen ist nicht auszugehen. Aufgrund der Art der
                    Einrichtung ist nicht von einem erheblichen Verkehrsaufkommen auszuge-
                    hen.
                 3.2 Schutzgebiete und Schutzfestsetzungen

                 Für den Geltungsbereich Bebauungsplanes Nr. 157, wie auch für angrenzende
                 Flächen liegen keine geschützten Landschaftsbestandteile oder geschützten Bio-
                 tope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz, keine Naturdenkmale, Naturschutzge-
                 biete, und Wasserschutzgebiete vor.

                 Der Bebauungsplan liegt im Naturpark NP NDS 00004 Nördlicher Teutoburger
                 Wald, Wiehengebirge, Osnabrücker Land - TERRA.vita wie die gesamte Ortslage
                 Hagens.

                 Das Plangebiet liegt ferner in der Nähe des Landschaftsschutzgebietes LSG OS
                 00049 Teutoburger Wald, dessen Grenze entlang des Feldweges ca. 130 m süd-
                 lich des Plangebietes verläuft.

                 Die nächstgelegenen Schutzgebiete des Schutzgebietsnetzes Natura 2000 be-
                 finden sich rund ≥ 1,2 km nördlich und ≥ 2,2 km südlich des Plangebietes. Es
                 handelt sich hierbei um das FFH-Gebiet 3713-301. Der Silberberg ist ein Zech-
                 steinhügel mit Mischwäldern aus Eiche, Buche, Birke und Kiefer. Kleinflächig be-
                 stehen artenreiche Kalk-Magerrasen sowie Schwermetallvegetation, die das
                 größte Vorkommen im niedersächsischen Teil des Osnabrücker Hügellandes
                 darstellen und den Schutzzweck des FFH-Gebietes begründen. Aufgrund der
                 Distanz zwischen Plangebiet und FFH-Gebiet können Beeinträchtigungen des
                 Natura 2000-Netzes durch die Planung ausgeschlossen werden.

                 3.3    Schutzgut Mensch

                 Hinsichtlich der Bedeutung eines Planungsraumes für den Menschen und der
                 Auswirkungen der Planung auf den Menschen und sein Wohlbefinden sind die
                 Wohn-/Wohnumfeldfunktion (insbesondere die Aspekte gesundes Woh-
                 nen/Immissionsschutz) und die (Nah)Erholungsfunktion einschließlich bestehen-
                 der Vorbelastungen von Relevanz.

                 3.3.1 Bestandssituation

                 Die Straße „Zum Butterberg“ stellt den Einstieg in das Wanderrevier „Butterberg“
                 dar und ist für die Naherholung von Bedeutung. Das Plangebiet selber bietet au-
                 ßer der angrenzenden Scateranlage keine Möglichkeit zur allgemeinen Freizeit-
                 nutzung.

                 Von der geplanten Seniorenanlage gehen typischerweise keine erheblichen
                 Schallemissionen aus, die die nördlich angrenzende Wohnnutzung beeinträchti-
                 gen könnten.

                 3.3.2 Prognose und Bewertung der Umweltauswirkungen

                 Für das Schutzgut Mensch entstehen keine zusätzlichen Beeinträchtigungen. Die
                 Erholungsfunktion wird ebenfalls nicht erheblich beeinträchtigt.

                                             N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W.       vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“                                                 16

                 3.4    Schutzgut Boden

                 Der Boden erfüllt gemäß Bodenschutzgesetz natürliche Funktionen als Lebens-
                 grundlage für die biotischen Schutzgüter und den Menschen, als Bestandteil des
                 Naturhaushaltes (Wasser- und Nährstoffkreisläufe) und als Schutzmedium insbe-
                 sondere für das Schutzgut Grundwasser (Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungs-
                 eigenschaften) und ist Grundlage anthropogener Nutzungsfunktionen. Zudem
                 kann ein Boden natur- und kulturgeschichtliche Archivfunktionen aufweisen.

                 Die Bewertung des Bodens erfolgt entsprechend des Niedersächsischen Leitfa-
                 dens für die Berücksichtigung der Belange des vorsorgenden Bodenschutzes in
                 der räumlichen Planung (ENGEL 2013).

                 Eine Bewertung für Böden außerhalb von Siedlungen erfolgt anhand nachfolgen-
                 der Kriterien:

                 -   Lebensraumfunktion (Teilfunktion Standort für Pflanzen) im Hinblick auf die
                     natürliche   Bodenfruchtbarkeit   und    das     Biotopentwicklungspotenti-
                     al/besondere Standorteigenschaften
                 - Archivfunktion im Hinblick auf Naturgeschichte, Kulturgeschichte und Selten-
                     heit
                 - Naturnähe,
                 aus denen sich im Falle einer besonders hohen Erfüllung eine Schutzwürdigkeit
                 ergibt.

                 3.4.1 Bestandssituation

                 Im Plangebiet liegt als Bodentyp ein tiefer Pseudogley aus Geschiebelehm vor.
                 Als Bodenart liegt lehmiger Sand bis tonigen Lehm vor. Trotz des Grundwasser-
                 standes laut Niedersächsischer Bodenkarte von über 2 m unter GOK kann es
                 somit zu Staunässebildung kommen.

                 Dies wird durch den Geotechnischen Bericht zur Prüfung der Versickerungsfä-
                 higkeit im Plangebiet bestätigt (OWS Ingenieurgeologen/ Greven, Mai 2020). Hier
                 wird festgestellt, dass eine Versickerung nicht möglich ist.

                 Laut NIBIS Kartenserver (LBEG, Hannover) liegt im Plangebiet mit dem vorhan-
                 denen Bodentyp ein Boden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit vor. Damit
                 ist hier von einer relativ hohen Schutzwürdigkeit des Bodens auszugehen.

                 Hinweise auf Altlasten oder altlastenverdächtige Flächen:

                 Laut Geoinformationssystem des Landkreises Osnabrück liegen keine Altlasten
                 oder Verdachtsflächen im Umfeld des Plangebietes vor.

                 3.4.2 Prognose und Bewertung der Umweltauswirkungen

                 Wesentliche Gefährdungen des Bodens ergeben sich im Zuge der Baumaßnah-
                 men durch Beeinträchtigungen des Gefüges. Hierzu zählen insbesondere:
                 a)   Verdichtung der anstehenden Böden bis in den Unterboden durch schwere
                      Maschinen, Befahren von feuchten Böden oder auch ruhende Lasten durch
                      Bodenlager mit entsprechend reduziertem Pflanzenwachstum,
                 b)   Veränderung des Bodengefüges durch Abtrag und Umlagerung von Böden
                      oder auch Vermischung mit Böden anderer Art oder Qualität mit Verlust
                      oder Verschlechterung der Bodenqualität (z. B. reduziertes Wasserspei-

                                            N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W.             vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“                                                     17

                      chervermögen, Verschlechterung der Versickerungsleistung, Vernässung
                      durch Wasserstau),
                 c)   Aufschüttung von Böden mit Veränderung der Bodenfunktionen, Verdich-
                      tung oder Erosion.
                 Eine weitere Beeinträchtigung kann sich durch den Eintrag von Schadstoffen er-
                 geben. Mögliche Ursachen sind hier:
                 d)   Vermischung mit fremden Bodenmassen, Resten von Bau- bzw. Abbruch-
                      arbeiten, Bauabfällen o. ä.,
                 e)   Einträge z. B. durch das Umfüllen von Baustoffen, Farben oder beim Befül-
                      len von Maschinen und Tanks.

                 Diese möglichen baubedingten Bodengefährdungen lassen sich in der Regel
                 durch Maßnahmen des Bodenschutzes beim Bauen entsprechend der anerkann-
                 ten Regeln der Technik vermeiden.

                 f)      Anlagebedingte Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden ergeben sich
                         vor allem durch die Versiegelung. Versiegelte Flächen verhindern den
                         Austausch zwischen Böden, Luft und Grundwasser und führen zu einem
                         vollständigen Verlust der Bodenfunktionen.

                 3.5       Schutzgut Wasser

                 Das Schutzgut Wasser wird separat nach seinen Teilschutzgütern Oberflächen-
                 wasser und Grundwasser betrachtet. Gegebenenfalls im Wirkraum der Planung
                 vorkommende Oberflächengewässer sind nach ihrer Struktur und Lebensraum-
                 qualität zu beurteilen. Zur Einschätzung der Umweltauswirkungen auf das
                 Schutzgut Grundwasser, betrachtet die Umweltprüfung die Grundwasserschutz-
                 funktion1, die Grundwasserneubildungsfunktion2 und die Grundwasserdargebots-
                 funktion3.

                 3.5.1 Bestandssituation

                 Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer.

                 Das Plangebiet liegt nicht in oder an einem Trinkwasserschutz- oder
                 -gewinnungsgebiet.

                 Das Schutzpotential der Grundwasserüberdeckung4 ist laut Hydrogeologischer
                 Karte 1 200.000 im Planungsraum hoch.

                 Die Grundwasserneubildung5 im Planungsraum ist gemäß Hydrogeologischer
                 Karte 1 : 200.000 im Plangebiet sehr variabel. Im Bereich des geplanten Baufel-
                 des liegt sie mit vorwiegenden Mengen zwischen 200 und 450 mm/a im hohen

                 1 abhängig von Eigenschaften des Bodens hinsichtlich Filter-, Puffer- und Umwandlungsvermögen, Wasser-
                 durchlässigkeit und dem Grundwasserflurabstand.
                 2
                     abhängig von Versickerung, Verdunstung und klimatischen Verhältnissen
                 3
                  Funktion als nutzbarer Wasservorrat für Naturhaushalt und Mensch, basierend auf Faktoren wie Grundwas-
                 serneubildung und Zusickerung aus oberirdischen Gewässern
                 4
                  Das Schutzpotential der Grundwasserüberdeckung ist das Vermögen der anstehenden Gesteine den oberen
                 Grundwasserleiter in Abhängigkeit von Durchlässigkeit der anstehenden Deckschicht und Flurabständen zwi-
                 schen Gelände und Grundwasseroberfläche vor der Befrachtung mit potenziellen Schadstoffen zu schützen.
                 5
                   Die Grundwasserneubildung wird vom Niedersächsischen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
                 (LBEG) nach der Methode mGROWA in Abhängigkeit u.a. von Niederschlagsmenge und -verteilung, Durchläs-
                 sigkeit des Bodens, Bewuchs und Relief der Bodenoberfläche sowie dem Grundwasserflurabstand ermittelt.

                                                      N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Sie können auch lesen