Gemeinde Hagen a.T.W - vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 "Am Butterberg" Begründung mit Umweltbericht - IHK Osnabrück
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Gemeinde Hagen a.T.W. OT Gellenbeck Landkreis Osnabrück vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“ Verfahren gem. § 12 BauGB - öffentliche Auslegung - Begründung mit Umweltbericht gem. § 9 Abs. 8 BauGB
Gemeinde Hagen a.T.W. vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“ INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Begründung 1 1. Grundlagen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 157 „Am Butterberg“ 1 1.1 Rechtsgrundlagen des Bebauungsplanes 1 1.2 Aufstellungsbeschluss 1 1.3 Geltungsbereich 1 1.4 Flächennutzungsplan - Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1 1.5 Verfahren 1 2. Planungsanlass, -ziele 2 3. Inhalt des Bebauungsplanes 3 3.1 Art der baulichen Nutzung 3 3.2 Maß der baulichen Nutzung 4 3.3 Höhe baulicher Anlagen 4 3.4 Bauweise, Baugrenzen, überbaubare Flächen 4 3.5 Verkehrsflächen, Erschließung 4 3.6 Grünordnung 5 4. Örtliche Bauvorschriften gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 84 NBauO 5 4.1 Dachneigungen/Dachform 5 4.2 Dachbegrünung 5 5. Immissionsschutz 6 5.1 Geruchsimmissionen 6 5.2 Lärmimmissionen 6 6. Verwirklichung des Bebauungsplanes 6 6.1 Ver- und Entsorgung 6 6.2 Soziale Maßnahmen 8 6.3 Bodenfunde/Denkmalpflege 8 6.4 Altlasten 9 7. Flächenbilanz 9 II. Umweltbericht 10 IV. Verfahrensvermerk 32 Anlagen: Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“ Bestandsplan Biotoptypen (Anlage zum Umweltbericht) Fachbeitrag Schallschutz (Sportanlagenlärm) zum vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“, Projekt-Nr. 20-003-02, RP Schalltechnik, Osnabrück, Stand: 23.04.2020 N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W. vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“ Geotechnischer Bericht, Versickerungsnachweise für zwei B-Pläne der Gemeinde Hagen a.T.W Hier: Bebauungsplan Nr. 157 „Am But- terberg“, OWS Ingenieurgeologen GmbH & Co. KG, Greven, Projekt- Nr. 2004-3600-2, 04. Mai 2020 Fachgutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) des Bebauungsplans „Zum Butterberg“ in der Gemeinde Hagen am Teutoburger Wald, BMS-Umweltplanung, Osnabrück, Stand: 01. No- vember 2019 N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W. vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“ 1 I. Begründung 1. Grundlagen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 157 „Am Butterberg“ 1.1 Rechtsgrundlagen des Bebauungsplanes a) Baugesetzbuch – BauGB b) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsver- ordnung) – BauNVO c) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung) – PlanZV d) Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG e) Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz – NKomVG f) Niedersächsische Bauordnung – NBauO jeweils in der zurzeit geltenden Fassung. 1.2 Aufstellungsbeschluss Der Rat der Gemeinde Hagen a.T.W. hat in seiner Sitzung am 27.02.2020 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 157 „Am Butterberg“ beschlossen. 1.3 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 157 „Am Butterberg“ liegt in der Gemeinde Hagen a.T.W., Ortsteil Gellenbeck, östlich der Straße Zum Butterberg. Er umfasst dort die Flurstücke 26/14 und 26/18 sowie in Teilen die Flurstücke 26/17 und 26/19 der Flur Nr. 1, Gemarkung Gellenbeck (vgl. Deckblatt). Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Am Butterberg“ ist in der Planzeichnung festgesetzt. Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 0,52 ha. Der nördliche und westliche Teilbereich dieses Bebauungsplanes liegen inner- halb der Grenzen des Bebauungsplanes Nr. 147 „Sportanlage im Stern“ sowie dessen 1. Änderung. 1.4 Flächennutzungsplan - Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Hagen a.T.W. weist für den Geltungs- bereich eine Gemeinbedarfsfläche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe 2 BauGB mit Zweckbestimmung Altenwohnanlage sowie eine Grünfläche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB mit Zweckbestimmung Parkanlage aus. Im Bebauungsplan soll als Art der baulichen Nutzung Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung Altenwohnheim für den gesamten Geltungsbereich ausgewiesen werden. Somit sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt. 1.5 Verfahren Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB im Vollverfahren mit frühzeitiger Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB und öffentlicher Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB aufgestellt. N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W. vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“ 2 2. Planungsanlass, -ziele Planungsanlass ist die geplante Errichtung eines Seniorenwohnheims im Gel- tungsbereich dieses Bebauungsplanes. Da für diese Fläche kein gültiger Bebau- ungsplan besteht, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Auf- grund des Umfanges/Größe und der Lage des Vorhabens -am Siedlungsrand von Gellenbeck- wird das Verfahren als vorhabenbezogener Bebauungsplan ge- mäß § 12 BauGB erfolgen. Zurzeit wird das Plangebiet landwirtschaftlich sowie ein kleiner Teilbereich als Skateanlage genutzt. Das Plangebiet grenzt nördlich und östlich an bereits vor- handene Siedlungsstrukturen vom Ortsteil Gellenbeck an. Nördlich des Plange- bietes befinden sich kirchliche Einrichtungen, wie beispielsweise ein Kindergar- ten. Geplant ist im Plangebiet ein Seniorenwohnheim mit ca. 64 Dauerpflegeplätzen und ca. 20 Tagespflegeplätzen mit einer kleinen Kapelle/Versammlungsraum. Es wird als Art der baulichen Nutzung eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbe- stimmung Seniorenwohnheim festgesetzt. Es soll im Geltungsbereich ein Gebäude mit 2 zulässigen Vollgeschossen mit begrüntem Flachdach entstehen. Die geplante Gebäudekubatur vollzieht eine S- Form, um auf dem verhältnismäßig kleinen Grundstück eine effiziente Ausnut- zung zu erreichen und gleichzeitig keine zu langen Gebäudeseiten –welche sich nicht in den Ort einfügen würden- zuzulassen beziehungsweise eine Auflocke- rung zu erreichen. Beim Entwurf des Gebäudes wurden die bestehenden Geländeverläufe beachtet. Das Gelände steigt vom Norden des Plangebietes nach Süden zur freien Land- schaft an. Dadurch wirkt das Gebäude noch städtebaulich verträglich zur Sied- lung 3-Geschossig, während zur freien Landschaft das Gebäude sich auf 2- Geschosse verjüngt. Daneben wird, wird ein begrüntes Flachdach festgesetzt, mit dem Ziel, dass das Gebäude zur südlichen freien Landschaft nicht zu massiv wirkt und lediglich die Wandhöhe von 2-Geschossen erkennbar ist. Vorhabenträger wird ein externer Investor. Betrieben werden soll das Pflegeheim von einem lokalen kirchlichen Betreiber. Erschlossen wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes durch die bereits vorhandene, das Plangebiet in der östlich begrenzenden Straße Zum Butterberg. Das Plangebiet ist über die Straße Zum Butterberg an das örtliche Verkehrsnetz angeschlossen. Ebenfalls verbindet von Norden ein Fuß- und Radweg das Plan- gebiet und die Kirchstraße miteinander. So ist dadurch eine direkte Verbindung von der Seniorenanlage zur Kirche sowie der weiter entfernten Bushaltestation möglich. Mit der Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes möchte die Gemeinde Hagen a.T.W. als Trägerin der Planungshoheit dieses Vorhaben er- möglichen. Berücksichtigung des Gebotes der Innenentwicklung gem. §1 Abs. 5 BauGB/Bodenschutz gem. § 1a Abs. 2 BauGB Die Grundsätze der sogenannten Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB, fordern einen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden ein. Vor dem Hintergrund der BauGB-Novellierung aus dem Jahre 2013 sind Kom- munen zudem gehalten, gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine städtebauliche Entwick- lung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu betreiben. Demnach N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W. vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“ 3 erfordert es eine gesonderte Begründung, wenn Flächenbedarfe nicht durch Maßnahmen der Innenentwicklung befriedigt werden können und daher land- o- der fortwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen werden müssen. Insofern entsteht dadurch ein Zielkonflikt hinsichtlich des Bodenschutzes und der hier geplanten zusätzlichen Versiegelung im Außenbereich beziehungsweise der Erweiterung des südlichen Siedlungsrandes vom Ortsteil Gellenbeck. Aufgrund der fehlenden Flächenverfügbarkeit im Innenbereich des Ortsteil Gel- lenbeck wird ein Bebauungsplan am südlichen Siedlungsrand aufgestellt, mit dem Ziel, dass die planungsrechtliche Voraussetzung zur Errichtung eines Alten- heims innerhalb des Geltungsbereiches geschaffen wird. Die Aufstellung des Bebauungsplanes an diesem Standort erfolgt vor dem Hin- tergrund, dass das Areal aufgrund seiner Lage eine organische Fortführung der bestehenden nördlichen sowie östlichen Siedlung darstellt. So sind bereits nörd- lich Geltungsbereiches kirchliche Einrichtungen –wie beispielsweise ein Kinder- garten- vorhanden. Ebenfalls ist das Plangebiet durch die Straße Zum Butterberg bereits erschlossen und es führt ein Fuß- und Radweg von der Kirchstraße in das Plangebiet, wodurch das geplante Altenheim mit der übrigen nördlichen Siedlung sowie den kirchlichen Einrichtungen vernetzt ist. Darüber hinaus ist der Gel- tungsbereich im bisher gültigen Flächennutzungsplan bereits als Fläche für Ge- meinbedarf mit der Zweckbestimmung Seniorenwohnheim dargestellt. Somit wird die Planung des gültigen Flächennutzungsplanes auf ebene dieser Bauleitpla- nung fortgeführt und aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Diese Lösung der Siedlungserweiterung ist einer zusätzlichen Ausweisung von Flächen im Außenbereich an einem anderen Standort vorzuziehen. Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung gem. § 1 Abs. 5 BauGB/§ 1a Abs. 5 BauGB Im Hinblick auf eine nachhaltige Stadtentwicklung integriert der § 1 Abs. 5 BauGB seit der BauGB-Novelle 2011 die Förderung des Klimaschut- zes und der Klimaanpassung in das städtebauliche Leitbild und verleiht diesen Themen damit eine hervorzuhebende abwägungsrelevante Bedeutung. Gemäß der sog. Klimaschutzklausel des § 1a Abs. 5 BauGB soll den abwägungsrelevan- ten Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Kli- mawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Durch Überbauung der Grünfläche kommt es einem Verlust kaltluftproduzieren- der Flächen zu Gunsten neuer wärmespeichernder Flächen. Der Bebauungsplan sieht keine speziellen Festsetzungen zu Klimaschutz/-anpassung vor. Es werden jedoch begrünte Flachdächer festgesetzt, um das auf den Dachflächen zur Versi- ckerung anfallende Niederschlagswasser zu senken und das Mikroklima im Plangebiet zu verbessern. 3. Inhalt des Bebauungsplanes 3.1 Art der baulichen Nutzung In der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sozialen Zwe- cken dienende Gebäude und Einrichtungen, hier: Seniorenwohnheim sind sämtli- che im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Seniorenwohnheims sowie Ta- gespflege benötigten baulichen Anlagen/Einrichtungen wie z. B. Versammlungs-, Schlaf-, Sanitär-, Schulungs-, Küchen-, Vorrats-, Verwaltungs-, Gemeinschafts- und Aufenthaltsräume oder Kapelle oder Abstellflächen etc. sowie mit der Zweckbestimmung verbundenen Nebenanlagen zulässig. N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W. vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“ 4 3.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Zahl der Vollgeschosse Z = II, einer Grundflächenzahl GRZ = 0,8 sowie einer Geschossflächenzahl GFZ = 1,6 fest- gesetzt. Die verhältnismäßig hohe Grundflächenzahl von 0,8 resultiert aus der vorgese- henen Nutzung sowie dem verhältnismäßig eng bemessenen Grundstück. Hier- durch entsteht ein Zielkonflikt hinsichtlich des Bodenschutzes und einer ange- strebten geringen Versiegelung. Die Gemeinde Hagen a.T.W. bevorzugt die Op- tion einer verhältnismäßig hohen baulichen Dichte im Plangebiet am südlichen Siedlungsrand von Gellenbeck, um dafür keine weiteren zusätzliche Flächen im Außenbereich für das Vorhaben in Anspruch nehmen zu müssen. Mit dieser Regelung erfüllt die Gemeinde Hagen a.T.W. die Maßgabe des Ge- setzgebers, eine sinnvolle bauliche Dichte zu erreichen und dennoch einen städ- tebaulich harmonischen Gesamteindruck der Siedlung zu gewährleisten. 3.3 Höhe baulicher Anlagen Die Gebäudehöhe (GH) wird in absoluter Höhe über Normalnull festgesetzt (NHN). Die Höhe baulicher Anlagen darf 99,5 m ü. NHN nicht überschreiten. Dies entspricht im Plangebiet eine Gebäudehöhe von ca. 11,15 m über Gelän- deniveau. 3.4 Bauweise, Baugrenzen, überbaubare Flächen Es gilt eine abweichende Bauweise. Sie ist definiert wie die offene Bauweise (§ 22 Abs. 2 BauNVO) mit der Einschränkung, dass die in § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO definierten Hausformen eine Länge von 100 m nicht überschreiten dür- fen. Es sind nur Einzelhäuser zulässig. Der überbaubare Bereich orientiert sich an die geplante Gebäudekubatur des geplanten Seniorenwohnheims. So wird sichergestellt, dass im Plangebiet das Gebäude gemäß den Plänen die- ses Vorhaben-/Erschließungsplanes vom Vorhabenträger entsprechend errichtet wird. 3.5 Verkehrsflächen, Erschließung Der Geltungsbereich ist bereits über die Straße Zum Butterberg an das örtliche Verkehrsnetz angebunden. Im Plangebiet wird im nördlichen und östlichen Bereich eine öffentliche Straßen- verkehrsfläche festgesetzt. Diese Straße besteht bereits und erschließt von der Straße Zum Butterberg die südöstlich liegende Tennissportanlage. Im Norden schließt von der Kirchstraße ein bestehender Fuß- und Radweg an das Plange- biet. Somit ist das Plangebiet auch mit Fuß- und Radwegen mit der übrigen nörd- lichen Siedlung vernetzt. Bei der Organisation des ruhenden Verkehrs im Rahmen der nachgeordneten Detailplanung ist darauf zu achten, dass ein Einsatz von Feuerwehr- und Ret- tungsfahrzeugen jederzeit ungehindert zu den Grundstücken erfolgen kann. N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W. vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“ 5 3.6 Grünordnung Grünordnerische Maßnahmen werden zur Gestaltung und zur Vermeidung, Min- derung und zum planinternen Ausgleich von Beeinträchtigungen der naturschutz- rechtlichen Schutzgüter in Planzeichnung und Textlichen Festsetzungen verbind- lich geregelt. Die grüngestalterischen Festsetzungen umfassen: Anpflanzung: Anpflanzung von 5 Säuleneichen – Quercus robur „Fastigiata“, Solitärstamm- busch, aus extra weitem Stand, mit Drahtballierung, 5 x verpflanzt, Stammum- fang 20 – 25 cm. Bäume fachgerecht mit ausreichendem Wurzelraum pflanzen, mit Vierbock oder Unterflurverankerung sichern und dauerhaft erhalten. 4. Örtliche Bauvorschriften gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 84 NBauO Die Örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung sind gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 84 NBauO als Festsetzungen in den Bebauungsplan eingeflossen. Sinn dieser baugestalterischen Festsetzungen ist es, städtebaulich wirksame Gestal- tungselemente zu regeln. Städtebaulich wirksam sind Festsetzungen, die auf das Erscheinungsbild des Ortes insgesamt Einfluss haben. Diese Festsetzungen sol- len den Rahmen für eine einheitliche, aber nicht uniforme städtebauliche Gestal- tung setzen und sind so gewählt, dass den Bauherren ein Spielraum bei der indi- viduellen Gestaltung ihrer Gebäude verbleibt. Ein einheitlicher städtebaulicher Gestaltungsrahmen ist vor allem deshalb erfor- derlich, weil der geplante Wohnsiedlungsbereich aufgrund seiner Lage (am Orts- rand des bestehenden Ortsteils von Gellenbeck in einer naturräumlich bzw. landwirtschaftlich geprägten Umgebung der Fernsicht ausgesetzt ist. 4.1 Dachneigungen/Dachform Im Plangebiet sind nur Flachdächer zulässig. Mit dieser Festsetzung soll sichergestellt werden, dass das geplante Gebäude mit einer Dachbegrünung errichtet wird, um zum einen den hohen Versiege- lungsgrad auszugleichen und zum anderen dass das Gebäude zur freien Land- schaft optisch weniger baulich massiv wirkt. 4.2 Dachbegrünung Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind die undurchsichtigen Dachflä- chen flächendeckend extensiv zu begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrich- tungen und Belichtungsflächen. Die Dachbegrünung ist mit einem Aufbau von mindestens 10 cm durchwurzelbarer Substratstärke und unter vorwiegender Verwendung geeigneter heimischer Gräser und Wildkräuter (Flächenanteil min- destens 80 %) anzulegen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Mit dieser Festsetzung soll sichergestellt werden, dass der Retentionsbedarf be- ziehungsweise das auf den Dachflächen zur Ableitung anfallende Nieder- schlagswasser gesenkt und das Mikroklima im Plangebiet verbessert wird. N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W. vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“ 6 5. Immissionsschutz 5.1 Geruchsimmissionen Unmittelbar an den südlichen, westlichen und östlichen Geltungsbereich angren- zend befindet sich eine landwirtschaftlich genutzte Fläche. Ausgehend von der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dieser Fläche können Geruchs-, Staub- und Lärmimmissionen auf den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes einwirken, die jedoch unvermeidbar und als ortsüblich hinzunehmen sind. 5.2 Lärmimmissionen Im Rahmen der Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde ein Gutachten für den Themenkomplex Immissionsschutz (Sportanlagenlärm) er- arbeitet. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass es durch die Sportanlage zu kei- nen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV an Werktage, Sonntage oder bei seltenen Ereignissen im Geltungsbereich kommt. Das Gutach- ten wird als Anlage dieser Begründung dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan beigefügt (Fachbeitrag Schallschutz (Sportanlagenlärm) zum vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“, Projekt-Nr. 20-003-02, RP Schalltechnik, Osnabrück, Stand: 23.04.2020). 6. Verwirklichung des Bebauungsplanes 6.1 Ver- und Entsorgung Im Nordwesten des Plangebietes befindet sich eine Trafostation. Diese Trafosta- tion wird in der Planzeichnung festgesetzt und damit bauplanungsrechtlich gesi- chert. Abwassertechnische Erschließung Die abwassertechnische Erschließung des Bebauungsplanes Nr. 157 „Am But- terberg“ erfolgt im Trennsystem mit Anbindung an die in der Umgebung vorhan- denen Entwässerungssysteme. Regenwasser Für den vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 157 „Am Butterberg“ ist eine schadlose Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers zu gewährleisten. Als Vorflut für den Planbereich dient das vorh. Kanalsystem der Gemeinde Hagen a.T.W in der, westlich des B-Plans gelegenen, Straße in der Aue. Im weiteren Verlauf mündet die Kanalisation im Goldbach. Gemäß B-Plan ist eine Fläche von rund 0,515 ha zu entwässern. Hiervon entfal- len 0,21 ha auf das Seniorenwohnheim, dass vollständig mit Gründächern ge- plant ist. Die weiteren Flächen und dazugehörige Versiegelungsgrade sind nach- folgender Auflistung zu entnehmen: N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W. vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“ 7 Das anfallende Oberflächenwasser wird zunächst über einen Kanalstrang Im B- Plangebiet gesammelt und über eine Querung der Straße Zum Butterberg nach Westen in ein vorhandenes Grabensystem eingeleitet, dass für die Ableitung des Oberflächenwassers ertüchtigt werden soll. Der Graben ist südlich der vorhande- nen Bebauung in der Straße In der Aue geplant. Das Grabenprofil ist mit einer Gesamtbreite von rund 4,0 m, einer Tiefe von 0,75 m, einer Sohlbreite von 0,5 m und mit Böschungsneigungen von 1:2 ge- plant. So werden pro laufen Meter Grabenprofil, unter Berücksichtigung einer Fül- lung bis 0,5 m, rund 0,7 m³ Retentionsvolumen geschaffen. Die Länge des ge- planten Grabens beträgt rund 300 m. Weiter sind im Grabenverlauf alle 50 m Abflussbegrenzungen, in Form von klei- nen Rohrdrosseln (DN 150) geplant, um das gemäß DWA-A 117 (Ausgabe De- zember 2013) „Bemessung von Regenrückhalteräumen“ erforderliche Retenti- onsvolumen von rund 165 m³ kaskadenförmig bereitzustellen. Vor dem Zufluss in das Kanalsystem ist ein Drosselschacht geplant, der den Abfluss auf den natürli- chen Gebietsabfluss von 2,5 l/s ha begrenzt. Die Bemessung des Retentions- raums erfolgt auf ein 10-jährliches Regenereignis unter zugrunde Legung der Da- ten aus dem KOSTRA-DWA 2010R Atlas. Vorbehandlung Für den oben genannten B-Plan wurde gemäß DWA-Merkblatt 153 die Vorbe- handlung des anfallenden Oberflächenwassers geprüft. Die Vorflut als Kanalisa- tion und im weiteren Verlauf der Goldbach wird als Kleiner Hügel- und Bergland- bach mit 18 Gewässerpunkten gewertet. Demgegenüber stehen die Verschmutzungen aus der Luft, die für die B- Planfläche der Kategorie L1 „Siedlungsbereiche mit geringen Verkehrsaufkom- men (durchschnittlicher täglicher Verkehr unter 5000 Kfz/24h)“ zugeordnet wird. Weiter werden die Belastungen aus der Fläche berücksichtigt. N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W. vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“ 8 • Die Dachflächen und Grünflächen (Au = 1050 m² + Au = 95 m²) werden der Gruppe F1 „Gründächer, Gärten, Wiesen und Kulturland mit mögli- chem Regenabfluss in das Entwässerungssystem“ einsortiert. • Der geplante Parkplatz (Au = 340 m²) sowie die sonstigen Wege- und Hof- flächen (Au = 750 m²) werden als Plasterflächen der Klasse F3 „Hofflä- chen und PKW-Parkplätze ohne häufigen Fahrzeugwechsel in Wohn- und vergleichbaren Gewerbegebieten“ berücksichtigt. • Die Erschließungsstraße (Au = 590 m²) geht mit einer mittleren Belastung der Kategorie F4 „Straßen mit 300 bis 5000 Kfz/24h, z. B. Anlieger-, Er- schließungs-, Kreisstraßen“ in die Bemessung ein. In Summe ergeben sich 11,6 Belastungspunkte. Die Belastungspunkte sind ge- ringer als die Gewässerpunkte. Für das Plangebiet ist eine Vorbehandlung ge- mäß DWA-M 153 nicht erforderlich. Nachfolgend eine tabellarische Auflistung aller Parameter: Schmutzwasser Die Schmutzwasserableitung erfolgt über geplante Kanäle im B-Plangebiet und im weiteren Verlauf im Anschluss an die vorhandene Kanalisation in der Straße Zum Butterberg. Löschwasser: Die leitungsabhänge Löschwasserversorgung und Trinkwasserversorgung wird laut Aussage des Netzbetreibers (Gemeinde Hagen a.T.W.) über die vorhandene Trinkwasserleitung in der Straße Zum Butterberg sichergestellt. 6.2 Soziale Maßnahmen Soziale Maßnahmen werden bei der Durchführung des Bebauungsplanes nicht erforderlich. 6.3 Bodenfunde/Denkmalpflege Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bo- denfunde gemacht werden, sind diese zu melden (Niedersächsisches Denkmal- schutzgesetz vom 30.05.1978). N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W. vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“ 9 Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans sind keine Baudenkmäler im Sinne des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) bekannt. Durch die bereits bestehende Bebauung entstehen zwischen dem Planvorhaben und dem Baudenkmal St. Marienkirche keine Sichtbeziehungen, die die Bau- denkmaleigenschaft des Baudenkmals beeinträchtigen könnten. 6.4 Altlasten Im Geltungsbereich sind keine Altlasten bekannt. Der Gefahrenverdacht kann daher vorbehaltlich der ordnungsbehördlichen Einschätzung als ausgeräumt gel- ten. 7. Flächenbilanz Fläche für den Gemeinbedarf 0,451 ha Verkehrsflächen davon öffentliche Straßenverkehrsflächen 0,066 ha ∑ 0,517 ha N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W. vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“ 10 II. Umweltbericht Entsprechend der Vorgaben des § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB wurde für die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprü- fung durchgeführt, in der die voraussichtlichen, erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Im Rahmen des vorliegenden Umweltberichtes werden die Schutzgüter Mensch, Boden, Fläche, Wasser, Pflanze, Tier, Biologische Vielfalt, Klima/Luft, Land- schaftsbild und Kultur- und Sachgüter beschrieben, bewertet und die Auswirkun- gen des Planvorhabens auf die jeweiligen Schutzgüter prognostiziert. Integrativ werden die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB abgearbeitet. 1. Beschreibung des Planvorhabens 1.1 Ziele und Inhalt des Bebauungsplanes Ziel des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 157 ist die Errichtung einer Senio- renwohnanlage. Hierzu ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Das Verfahren erfolgt als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB. 1.2 Angaben zum Standort Lage: Das Plangebiet befindet sich am Südrand des Ortsteiles Gellenbeck der Gemeinde Hagen a.T.W. Das Plangebiet wird im Westen von der Straße Zum Butterberg begrenzt. Östlich grenzt die Zufahrt zur Tennisanlage und der St. Ma- rien-Kindergarten an. aktuelle Nutzung: Die Fläche wird landwirtschaftlich als Wiese genutzt. Am südlichen Rand des Plangebietes befindet sich eine Scateranlage. Im nördlichen Teil des Geltungsbe- reiches befindet sich eine ruderalisierte Grünanlage. Neben einigen Laubbäumen und -sträuchern weist der Bereich einen Unterwuchs aus Brennesseln, Giersch und Ackerkratzdisteln auf. In der Fläche werden Gartenabfälle und Rasenschnitt entsorgt. 1.3 Art und Umfang des Vorhabens, Bedarf an Grund und Boden Das Plangebiet umfasst die für die geplante Seniorenwohnanlage erforderliche Fläche einschließlich der Stellplätze und der vorhandenen Zufahrt. Gemeinbedarfsfläche 0,451 ha Straßenfläche 0,066 ha ∑ 0,517 ha N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W. vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“ 11 2. Ziele des Umweltschutzes laut der einschlägigen Fachgesetze und Fachpläne und ihre Berücksichtigung 2.1 Gesetzliche Grundlagen Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 sieht das BauGB die besondere Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung von Bauleitplänen vor. Mit § 1a enthält das BauGB zudem ergän- zende Vorschriften zum Umweltschutz. Weitere im Bauleitplanverfahren zu be- rücksichtigende umweltschutzfachliche Ziele werden in den einschlägigen Fach- gesetzen ausgeführt. Im Wesentlichen sind folgende grundsätzliche Umwelt- schutzziele bei der Planung und Durchführung der Umweltprüfung zu berücksich- tigen: Grundlage Ziele und allgemeine Grundsätze BauGB § 1 Abs. 5: nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die neben den sozialen und wirtschaftlichen auch die umweltschützenden Anforderungen auch in Ver- antwortung künftiger Generationen miteinander in Einklang bringt. Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürli- chen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu för- dern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Ent- wicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. § 1 Abs. 6 Nr. 7: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Natur- schutzes und der Landschaftspflege, insbesondere a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Kli- ma und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des BNatSchG, c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfäl- len und Abwässern, f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nut- zung von Energie, g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der EU festgelegten Immis- sionsgrenzwerte nicht überschritten werden, i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umwelt- schutzes nach den Buchstaben a bis d, j) unbeschadet des § 50 Satz 1 des BImSchG, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwe- re Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i. ergänzende Vorschriften des § 1a zum Umweltschutz: sparsamer Umgang mit Grund und Boden (Bodenschutzklausel gem. § 1a Abs. 2), Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung (§ 1a Abs.3), ehebliche Beeinträchtigungen von NATURA 2000-Gebieten (§ 1a Abs. 4), Klimaschutz (§ 1a Abs. 5). Berücksichtigung: Der vorliegende Umweltbericht betrachtet und bewertet die Auswirkungen auf alle Schutzgüter der Umweltprüfung einschließlich der Wechselwirkungen mit den entsprechend in Kapitel 3 dargestell- ten Ergebnissen. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung ist Bestandteil des vorliegenden Umweltberichtes. Gefährdungen von NATURA 2000-Gebieten oder Gefahren durch havariegefährdete Betriebe bestehen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bauleitplan nicht. BImSchG Belange des Immissionsschutzes: Zweck des BImSchG ist der Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W. vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“ 12 Grundlage Ziele und allgemeine Grundsätze des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hin- sichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigung durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen) nach Maßgabe dieses Gesetzes. Hervorzuheben ist der sog. Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG, nach dem Gebiete mit emissionsträchtiger Nutzung und solche mit immissionsempfindlicher Nutzung räumlich zu trennen sind, um schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete und sonstige schutzbedürftige Gebiete zu vermeiden. Ergänzend zum BImSchG sind verschiedene einschlägige Verordnungen und Normen/Richtwerte zu beachten, insbesondere: 16. BImSchV Beim Bau oder wesentlicher Änderung ist zum Schutz der Nachbarschaft vor (Verkehrslärm- schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche sicherzustellen, schutzverord- dass der Beurteilungspegel die festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht über- nung) schreitet. TA Lärm Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltein- wirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge DIN 18005 Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung, ist ein (Schallschutz im ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Städtebau) Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden soll. TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltein- wirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. Berücksichtigung: nicht erforderlich BNatSchG, Allgemeiner Grundsatz des Bundesnaturschutzrechtes: Schutz, die Pflege und (konkretisiert Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und durch NAGB- Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und NatSchG) Gesundheit des Menschen im besiedelten und unbesiedelten Bereich auf Grundlage der dauerhaften Sicherung von − biologischer Vielfalt, − Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (Böden, Gewässer, Luft und Klima, wild lebende Tiere und Pflanzen) einschließlich Regenera- tionsfähigkeit und nachhaltiger Nutzungsfähigkeit der Naturgüter und − Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie Erholungswert von Natur und Land- schaft. Eingriffsregelung: Bei Eingriffen in Natur und Landschaft auf Grund der Aufstel- lung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Sat- zungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nummer 3 BauGB gilt mit Verweis auf die Vorschriften des BauGB das Gebot zur Berücksichtigung von Vermeidung und zum Ausgleich in der Abwägung (§ 18 BNatSchG). Des Weiteren sind die Belange des Biotop- und Gebietsschutzes (§§ 20 ff BNatSchG) und des allgemeinen und besonderen Artenschutzes (§ 39 BNatSchG, §§ 44-45 BNatSchG) zu berücksichtigen. Berücksichtigung: Gebiets- und Biotopschutz: siehe Kapitel 2.3 Artenschutz: siehe Kapitel 3.6 BBodSchG Belange des Bodenschutzes: Zweck des BBodSchG ist die nachhaltige Sicherstellung und Wiederherstel- lung der Funktionen des Bodens. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Be- einträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen (Lebensgrundlage und - raum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, Abbau-, Aus- gleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers) und der Archivfunktion für Natur- und Kultur- geschichte so weit wie möglich vermieden werden. Berücksichtigung: Schutzgut Boden: siehe Kapitel 3.4 WHG Zweck des Gesetzes ist der Schutz der Gewässer (im Sinne des Gesetzes (konkretisiert oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser) als Bestandteil durch NWG) des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut durch eine nachhaltige Gewässer- bewirtschaftung. Insbesondere zu beachten sind: Belange des Gewässerschutzes entspre- chend der allgemeinen Sorgfaltspflichten des § 5 WHG, Grundsätze der N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W. vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“ 13 Grundlage Ziele und allgemeine Grundsätze schadlosen Abwasserbeseitigung gem. § 55 WHG, Hochwasser- schutz/Überschwemmungsgebiete gem. §§ 72 ff. Berücksichtigung: Schutzgut Wasser: siehe Kapitel 3.5 Die Berücksichtigung der oben genannten allgemeinen Schutzziele für die jewei- ligen Schutzgüter der Umweltprüfung ist Bestandteil der vorliegenden Planung. Sie spiegelt sich in der Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen und der dar- aus abzuleitenden Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen der Schutzgüter wider. 2.2 Fachpläne Das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Osnabrück von 2004 (einschließlich der Teilfortschreibungen 2010 und 2013) stellt für den Bereich südlich des Plangebietes ein Vorranggebiet für ruhige Erholung in Natur und Landschaft dar. Das Plangebiet selber ist dem Siedlungsraum zugeordnet. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Hagen a.T.W. weist für den Geltungs- be-reich eine Gemeinbedarfsfläche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe 2 BauGB mit Zweckbestimmung Altenwohnheim sowie eine Grünfläche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB mit Zweckbestimmung Parkanlage aus. 3. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbe- reich des Vorhabens und Auswirkungen bei Durchführung und Nicht- durchführung der Planung Entsprechend der Vorgaben der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c) Nr. 2 BauGB enthält der Umweltbericht eine Beschreibung und Bewertung der erhebli- chen Umweltauswirkungen. Nach einer Bestandsaufnahme des derzeitigen Um- weltzustandes (Basisszenario) und einer Prognose der voraussichtlichen Ent- wicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung erfolgt eine Prognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung. Hierbei sind die möglichen erheblichen Umweltauswirkungen auf die Belange des Umweltschut- zes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a bis i zu beschreiben. Schutzgüter der Umweltprü- fung sind: Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, bio- logische Vielfalt, Mensch/menschliche Gesundheit, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen. Als weiteres Schutzgut zu berücksichtigen sind, auch bei den Wechselwirkungen, zudem die Erhaltungs- ziele und Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete gemäß BNatSchG. Weiterhin zu beachtende Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a bis i sind: Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen, nachhaltige Energiewirt- schaft (erneuerbare Energien/Energieeffizienz und -sparsamkeit), Erhaltung bestmöglicher Luftqualität, Darstellungen vorhandener Umweltfachpläne. Bei der Beschreibung möglicher erheblicher Umweltauswirkungen zu berücksich- tigen sind gemäß Anlage 1 Nr. 2b BauGB unter anderem folgende Aspekte: Nut- zung der natürlichen Ressourcen (Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen, bio- logische Vielfalt), bau- und anlagenbedingte Wirkungen, betriebsbedingte Wir- kungen z. B. durch Art und Menge von Emissionen und Abfällen, Wirkungen durch eingesetzte Techniken und Stoffe, Risiken für menschliche Gesund- heit/kulturelles Erbe/Umwelt z. B. durch Unfälle oder Katastrophen, Kumulierung mit den Auswirkungen anderer Vorhaben, Auswirkungen auf das Kli- ma/Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber Folgen des Klimawandels. Die Be- schreibung der Umweltauswirkungen soll sich auf die direkten und etwaigen indi- N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W. vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“ 14 rekten, sekundären, kumulativen (das heißt mit den Auswirkungen benachbarter Vorhaben zusammenwirkenden), grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfris- tigen, und langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und ne- gativen Auswirkungen der geplanten Vorhaben erstrecken. Überdies sind die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB dahingehend zu betrachten, in- wieweit das oder die Vorhaben des B-Plans schwere Unfälle oder Katastrophen mit entsprechenden Auswirkungen auf die übrigen Belange des Umweltschutzes auslösen können. In diesem Kapitel erfolgt schutzgutbezogen eine Kurzbeschreibung und Beurtei- lung der Bestandssituation, um eine mögliche Empfindlichkeit der jeweiligen Schutzgüter gegenüber der Planung zu ermitteln. Die Bewertung erfolgt dreistufig nach einer geringen, allgemeinen oder besonderen Bedeutung/Empfindlichkeit des Plangebietes für das jeweilige Schutzgut. Anschließend erfolgt anhand der Wirkfaktoren des Vorhabens eine Prognose der bau-, anlage- und betriebsbe- dingten Auswirkungen durch Umsetzung der Planung. Auf Grundlage der Wertig- keiten der Schutzgüter in Verbindung mit der Wirkungsintensität des Vorhabens und unter Berücksichtigung möglicher Vermeidungs- und Verringerungsmaß- nahmen (siehe Kapitel 4) erfolgt eine Bewertung der entstehenden Umweltaus- wirkungen nach ihrer Erheblichkeit, das heißt nach ihrer Einwirkungsschwere auf die Funktionsfähigkeit der betroffenen Schutzgüter (keine Beeinträchtigungen, geringe Beeinträchtigungen, erhebliche Beeinträchtigungen der jeweiligen Funk- tionsfähigkeit). Bei der Beschreibung wird nur betrachtet, was zur Feststellung und Bewertung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erforderlich ist. 3.1 Wirkfaktoren des Vorhabens Wirkfaktoren sind Bestandteile der Planung, die geeignet sind, Veränderun- gen/Wirkungen in Bezug auf die Schutzgüter der Umweltprüfung auszulösen. Geplant ist die bauplanungsrechtliche Entwicklung einer Fläche für den Gemein- bedarf, hier eines Seniorenwohnheimes. Folgende Wirkfaktoren können von der Planung ausgehen: Baubedingt: - temporäre Geräusch- und Staubentwicklungen, - Verunreinigung von Boden und Luft durch Schadstoffemissionen - Flächeninanspruchnahmen durch Baustelleneinrichtung, Baufeldfreimachung mit entsprechender Beeinträchtigung des Bodengefüges (Verdichtung, Ver- änderung) und Verlust der vorhandenen Biotoptypen. - Anlagebedingt: - dauerhafte Flächenbeanspruchung und -versiegelung durch bauliche Anla- gen und Stellplatzflächen mit entsprechendem Biotopverlust/-degeneration, Lebensraumverlust und Veränderung der Standortverhältnisse in Bezug auf Boden, Wasserhaushalt und Lokalklima - Errichtung von Gebäuden mit Veränderung der Raumstruk- tur/Zerschneidung/Barrierewirkung und technogener Veränderung des Land- schaftsbildes. - Betriebsbedingt: N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W. vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“ 15 - Es handelt sich um die Etablierung einer sozialen Einrichtung im Umfeld vor- handener Sozialstrukturen von Kirche und Kindergarten. Von erheblichen be- triebsbedingten Auswirkungen ist nicht auszugehen. Aufgrund der Art der Einrichtung ist nicht von einem erheblichen Verkehrsaufkommen auszuge- hen. 3.2 Schutzgebiete und Schutzfestsetzungen Für den Geltungsbereich Bebauungsplanes Nr. 157, wie auch für angrenzende Flächen liegen keine geschützten Landschaftsbestandteile oder geschützten Bio- tope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz, keine Naturdenkmale, Naturschutzge- biete, und Wasserschutzgebiete vor. Der Bebauungsplan liegt im Naturpark NP NDS 00004 Nördlicher Teutoburger Wald, Wiehengebirge, Osnabrücker Land - TERRA.vita wie die gesamte Ortslage Hagens. Das Plangebiet liegt ferner in der Nähe des Landschaftsschutzgebietes LSG OS 00049 Teutoburger Wald, dessen Grenze entlang des Feldweges ca. 130 m süd- lich des Plangebietes verläuft. Die nächstgelegenen Schutzgebiete des Schutzgebietsnetzes Natura 2000 be- finden sich rund ≥ 1,2 km nördlich und ≥ 2,2 km südlich des Plangebietes. Es handelt sich hierbei um das FFH-Gebiet 3713-301. Der Silberberg ist ein Zech- steinhügel mit Mischwäldern aus Eiche, Buche, Birke und Kiefer. Kleinflächig be- stehen artenreiche Kalk-Magerrasen sowie Schwermetallvegetation, die das größte Vorkommen im niedersächsischen Teil des Osnabrücker Hügellandes darstellen und den Schutzzweck des FFH-Gebietes begründen. Aufgrund der Distanz zwischen Plangebiet und FFH-Gebiet können Beeinträchtigungen des Natura 2000-Netzes durch die Planung ausgeschlossen werden. 3.3 Schutzgut Mensch Hinsichtlich der Bedeutung eines Planungsraumes für den Menschen und der Auswirkungen der Planung auf den Menschen und sein Wohlbefinden sind die Wohn-/Wohnumfeldfunktion (insbesondere die Aspekte gesundes Woh- nen/Immissionsschutz) und die (Nah)Erholungsfunktion einschließlich bestehen- der Vorbelastungen von Relevanz. 3.3.1 Bestandssituation Die Straße „Zum Butterberg“ stellt den Einstieg in das Wanderrevier „Butterberg“ dar und ist für die Naherholung von Bedeutung. Das Plangebiet selber bietet au- ßer der angrenzenden Scateranlage keine Möglichkeit zur allgemeinen Freizeit- nutzung. Von der geplanten Seniorenanlage gehen typischerweise keine erheblichen Schallemissionen aus, die die nördlich angrenzende Wohnnutzung beeinträchti- gen könnten. 3.3.2 Prognose und Bewertung der Umweltauswirkungen Für das Schutzgut Mensch entstehen keine zusätzlichen Beeinträchtigungen. Die Erholungsfunktion wird ebenfalls nicht erheblich beeinträchtigt. N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W. vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“ 16 3.4 Schutzgut Boden Der Boden erfüllt gemäß Bodenschutzgesetz natürliche Funktionen als Lebens- grundlage für die biotischen Schutzgüter und den Menschen, als Bestandteil des Naturhaushaltes (Wasser- und Nährstoffkreisläufe) und als Schutzmedium insbe- sondere für das Schutzgut Grundwasser (Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungs- eigenschaften) und ist Grundlage anthropogener Nutzungsfunktionen. Zudem kann ein Boden natur- und kulturgeschichtliche Archivfunktionen aufweisen. Die Bewertung des Bodens erfolgt entsprechend des Niedersächsischen Leitfa- dens für die Berücksichtigung der Belange des vorsorgenden Bodenschutzes in der räumlichen Planung (ENGEL 2013). Eine Bewertung für Böden außerhalb von Siedlungen erfolgt anhand nachfolgen- der Kriterien: - Lebensraumfunktion (Teilfunktion Standort für Pflanzen) im Hinblick auf die natürliche Bodenfruchtbarkeit und das Biotopentwicklungspotenti- al/besondere Standorteigenschaften - Archivfunktion im Hinblick auf Naturgeschichte, Kulturgeschichte und Selten- heit - Naturnähe, aus denen sich im Falle einer besonders hohen Erfüllung eine Schutzwürdigkeit ergibt. 3.4.1 Bestandssituation Im Plangebiet liegt als Bodentyp ein tiefer Pseudogley aus Geschiebelehm vor. Als Bodenart liegt lehmiger Sand bis tonigen Lehm vor. Trotz des Grundwasser- standes laut Niedersächsischer Bodenkarte von über 2 m unter GOK kann es somit zu Staunässebildung kommen. Dies wird durch den Geotechnischen Bericht zur Prüfung der Versickerungsfä- higkeit im Plangebiet bestätigt (OWS Ingenieurgeologen/ Greven, Mai 2020). Hier wird festgestellt, dass eine Versickerung nicht möglich ist. Laut NIBIS Kartenserver (LBEG, Hannover) liegt im Plangebiet mit dem vorhan- denen Bodentyp ein Boden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit vor. Damit ist hier von einer relativ hohen Schutzwürdigkeit des Bodens auszugehen. Hinweise auf Altlasten oder altlastenverdächtige Flächen: Laut Geoinformationssystem des Landkreises Osnabrück liegen keine Altlasten oder Verdachtsflächen im Umfeld des Plangebietes vor. 3.4.2 Prognose und Bewertung der Umweltauswirkungen Wesentliche Gefährdungen des Bodens ergeben sich im Zuge der Baumaßnah- men durch Beeinträchtigungen des Gefüges. Hierzu zählen insbesondere: a) Verdichtung der anstehenden Böden bis in den Unterboden durch schwere Maschinen, Befahren von feuchten Böden oder auch ruhende Lasten durch Bodenlager mit entsprechend reduziertem Pflanzenwachstum, b) Veränderung des Bodengefüges durch Abtrag und Umlagerung von Böden oder auch Vermischung mit Böden anderer Art oder Qualität mit Verlust oder Verschlechterung der Bodenqualität (z. B. reduziertes Wasserspei- N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
Gemeinde Hagen a.T.W. vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 157 „Am Butterberg“ 17 chervermögen, Verschlechterung der Versickerungsleistung, Vernässung durch Wasserstau), c) Aufschüttung von Böden mit Veränderung der Bodenfunktionen, Verdich- tung oder Erosion. Eine weitere Beeinträchtigung kann sich durch den Eintrag von Schadstoffen er- geben. Mögliche Ursachen sind hier: d) Vermischung mit fremden Bodenmassen, Resten von Bau- bzw. Abbruch- arbeiten, Bauabfällen o. ä., e) Einträge z. B. durch das Umfüllen von Baustoffen, Farben oder beim Befül- len von Maschinen und Tanks. Diese möglichen baubedingten Bodengefährdungen lassen sich in der Regel durch Maßnahmen des Bodenschutzes beim Bauen entsprechend der anerkann- ten Regeln der Technik vermeiden. f) Anlagebedingte Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden ergeben sich vor allem durch die Versiegelung. Versiegelte Flächen verhindern den Austausch zwischen Böden, Luft und Grundwasser und führen zu einem vollständigen Verlust der Bodenfunktionen. 3.5 Schutzgut Wasser Das Schutzgut Wasser wird separat nach seinen Teilschutzgütern Oberflächen- wasser und Grundwasser betrachtet. Gegebenenfalls im Wirkraum der Planung vorkommende Oberflächengewässer sind nach ihrer Struktur und Lebensraum- qualität zu beurteilen. Zur Einschätzung der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser, betrachtet die Umweltprüfung die Grundwasserschutz- funktion1, die Grundwasserneubildungsfunktion2 und die Grundwasserdargebots- funktion3. 3.5.1 Bestandssituation Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer. Das Plangebiet liegt nicht in oder an einem Trinkwasserschutz- oder -gewinnungsgebiet. Das Schutzpotential der Grundwasserüberdeckung4 ist laut Hydrogeologischer Karte 1 200.000 im Planungsraum hoch. Die Grundwasserneubildung5 im Planungsraum ist gemäß Hydrogeologischer Karte 1 : 200.000 im Plangebiet sehr variabel. Im Bereich des geplanten Baufel- des liegt sie mit vorwiegenden Mengen zwischen 200 und 450 mm/a im hohen 1 abhängig von Eigenschaften des Bodens hinsichtlich Filter-, Puffer- und Umwandlungsvermögen, Wasser- durchlässigkeit und dem Grundwasserflurabstand. 2 abhängig von Versickerung, Verdunstung und klimatischen Verhältnissen 3 Funktion als nutzbarer Wasservorrat für Naturhaushalt und Mensch, basierend auf Faktoren wie Grundwas- serneubildung und Zusickerung aus oberirdischen Gewässern 4 Das Schutzpotential der Grundwasserüberdeckung ist das Vermögen der anstehenden Gesteine den oberen Grundwasserleiter in Abhängigkeit von Durchlässigkeit der anstehenden Deckschicht und Flurabständen zwi- schen Gelände und Grundwasseroberfläche vor der Befrachtung mit potenziellen Schadstoffen zu schützen. 5 Die Grundwasserneubildung wird vom Niedersächsischen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) nach der Methode mGROWA in Abhängigkeit u.a. von Niederschlagsmenge und -verteilung, Durchläs- sigkeit des Bodens, Bewuchs und Relief der Bodenoberfläche sowie dem Grundwasserflurabstand ermittelt. N:\Projekte\210 Hagen aTW\459 S Am Butterberg\04 öffentl Ausleg\03 Texte\04-BP157-BEG-b.docx
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