Gemeinde Neuenstein, OT Obergeis - Begründung zur Satzung über den Bebauungsplan Nr. 27 "Hilfs- und Rettungswesen - Koppelstück"

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Gemeinde Neuenstein, OT Obergeis - Begründung zur Satzung über den Bebauungsplan Nr. 27 "Hilfs- und Rettungswesen - Koppelstück"
Gemeinde Neuenstein, OT Obergeis
Begründung zur Satzung über den
Bebauungsplan Nr. 27 „Hilfs- und Rettungswesen - Koppelstück“

0398 - Stand: 02.03.2023                     Übersichtsplan ohne Maßstab
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 27 „Hilfs- und Rettungswesen - Koppelstück“

Inhaltsverzeichnis:
1.           Einführung........................................................................................................................4
     1.1     Anlass und Ziele des Bebauungsplanes ................................................................................. 4
     1.2     Lage und räumlicher Geltungsbereich..................................................................................... 4
     1.3     Planverfahren........................................................................................................................... 5
2.           Planungsrechtliche Rahmenbedingungen ........................................................................5
     2.1     Regionalplanung ...................................................................................................................... 5
     2.2     Flächennutzungsplan............................................................................................................... 6
     2.3     Landschaftsplan....................................................................................................................... 6
     2.4     Bebauungspläne ...................................................................................................................... 6
     2.5     Fachplanungen/ Untersuchungen............................................................................................ 6
3.           Entwicklungsziele .............................................................................................................7
     3.1     Erschließung und Verkehr ....................................................................................................... 8
     3.2     Ver- und Entsorgung................................................................................................................ 9
4.           Festsetzungen des Bebauungsplanes .............................................................................9
     4.1     Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr .................................... 9
     4.2     Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) 1 BauGB .............................................................. 10
     4.3     Bauweise/ Überbaubare Grundstücksfläche gem. § 9 (1) 2 BauGB..................................... 10
     4.3.1 Bauweise gem. § 22 BauNVO ............................................................................................... 10
     4.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen gem. § 23 BauNVO ........................................................ 10
     4.4     Nutzung solarer Strahlungsenergie gem. § 9 (1) 23b BauGB............................................... 10
     4.5     Natur und Landschaft............................................................................................................. 11
     4.5.1 Grünordnerische Festsetzungen
           gem.§ 9 Abs.1 Nr. 20 u. 25 BauGB i.V. mit § 91 HBO .......................................................... 11
5.           Örtliche Bauvorschriften gem. § 9 Absatz 4 BauGB
             in Verbindung mit § 91 Hessische Bauordnung .............................................................12
     5.1     Dachbegrünung ..................................................................................................................... 12
     5.2     Oberflächenbefestigung......................................................................................................... 12
     5.3     Ableitung von Niederschlagswasser...................................................................................... 13
6.           Hinweise.........................................................................................................................13
     6.1     Sicherung von Bodendenkmälern.......................................................................................... 13
     6.2     Schutz des Mutterbodens ...................................................................................................... 13
     6.3     Verwertung von Erdaushub ................................................................................................... 13
     6.4     Berücksichtigung von Gehölzen/ Hinweise zur Einhaltung von Grenzabständen ................ 14

Anlage 1
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 27
„Hilfs- und Rettungswesen - Koppelstück“ gemäß § 2 Abs. 4 und 2a BauGB.......... 15
1.           Anlass und Ziel der Planung ..........................................................................................15
2.           Lage und räumlicher Geltungsbereich............................................................................16

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3.         Planerische Rahmenbedingungen .................................................................................17
     3.1   Regionalplanung .................................................................................................................... 17
     3.2   Flächennutzungsplan/Landschaftsplan ................................................................................. 17
     3.3   Bebauungspläne .................................................................................................................... 18
     3.4   Fachplanungen/ Untersuchungen.......................................................................................... 18
4.         Erfassung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes........................................18
     4.1   Bestehende Nutzungen im Untersuchungsraum................................................................... 18
     4.2   Kurzbeschreibung der Maßnahme ........................................................................................ 19
5.         Schutzgüter ....................................................................................................................20
6.         Voraussichtliche Entwicklung des
           Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante).............................34
7.         Prognose über die Entwicklung des
           Umweltzustandes bei Durchführung des Planvorhabens ...............................................34
8.         Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung
           und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .......................................................34
9.         Darstellung anderweitiger Planungsmöglichkeiten .........................................................36
10.        Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen.........................................................37
11.        Zusammenfassung.........................................................................................................37
12.        Referenzliste der Quellen...............................................................................................38
13.        Städtebauliche Kenndaten .............................................................................................39

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1.     Einführung
1.1    Anlass und Ziele des Bebauungsplanes
Die Gemeinde Neuenstein benötigt als Träger des Hilfs- und Rettungswesens (Feuerwehr) im
Ortsteil Obergeis einen neuen Standort für ein Feuerwehrgerätehaus.

Die alten Standorte der Feuerwehrgerätehäuser in Untergeis, Obergeis und Aua sind bei der letz-
ten Revision durch den Medical Airport-Service zum Teil mit Mängeln ausgewiesen worden. Wei-
terhin sind aus einsatztaktischer und feuerwehrtechnischer Sicht Standorte zusammen zu führen.

Der Bedarfs- und Entwicklungsplan für die FFW Neuenstein sieht einen Standort „Neuenstein Mit-
te" für die Wehren Untergeis, Obergeis und Aua vor. Die Suche nach einem neuen, Standort kon-
zentrierte sich auf einen Entwicklungsbereich im Ortsteil Obergeis.

Zur Realisierung der Planung bedarf es der Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung Feuerwehr.

1.2    Lage und räumlicher Geltungsbereich
Das Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes befindet sich in Neuenstein-Obergeis. Der räumliche
Geltungsbereich umfasst die in der Gemarkung Obergeis in der Flur 34 liegenden Flurstücke 38
und 41 tlw.

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Die Fläche wird begrenzt, im Norden durch den rechtskräftigen Bebauungsplan „Auf dem Koppel-
stück“ (Gewerbefläche), im Osten durch einen Grüngürtel, im Süden durch Flächen der Landwirt-
schaft, sowie im Westen durch einen Wirtschaftsweg.

1.3    Planverfahren
Die Gemeindevertretung hat am 15.07.2021 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 27 „Hilfs- und Rettungswesen - Koppelstück“ gefasst.

Entsprechend den Bestimmungen des 3 Abs. 1 BauGB erfolgte die frühzeitige Unterrichtung der
Öffentlichkeit sowie Erörterung der Planung. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be-
lange wurden beteiligt.

Nach dem Entwurfsbeschluss am 00.00.2023 wurden die Planunterlagen in der Zeit vom
00.00.2023 bis 00.00.2023 gem. § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegt und waren auf der Internetseite
der Gemeinde Neuenstein einsehbar. Die nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligten Behörden und sonsti-
gen Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB mit Schreiben vom
00.00.2023 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt.

Die Gemeinde Neuenstein hat zur Erarbeitung der erforderlichen Verfahrensunterlagen ein Pla-
nungsbüro eingeschaltet.

2.     Planungsrechtliche Rahmenbedingungen
2.1    Regionalplanung
Die Planbereichsfläche liegt
in einem Bereich, der im
Regionalplan     Nordhessen
2009 als Vorbehaltsgebiet für
Landwirtschaft dargestellt ist.

                                                     Auszug aus dem Regionalplan Nordhessen 2009

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2.2    Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungs-
plan ist der Änderungsbereich
als Gewerbliche Baufläche gem.
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO ausge-
wiesen.
Da die Planfläche als Fläche für
den Gemeinbedarf ausgewiesen
werden soll, wird gemäß § 8
BauGB mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 27 „Hilfs-
und Rettungswesen - Koppel-
stück“ gleichzeitig der Flächen-
nutzungsplan geändert (Parallel-
verfahren).

                                                     Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan

2.3    Landschaftsplan
Entsprechend der Bestandser-
fassung ist die beanspruchte
Fläche im Landschaftsplan als
Fläche für die Landwirtschaft
(Acker, artenarm und Grünland,
artenarm) ausgewiesen.

Der Planbereich berührt keine
Flächen mit rechtlichen Bindun-
gen für den Naturschutz und die
Landschaftspflege.

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2.4    Bebauungspläne
Für den Planbereich bestehen keine verbindlichen Bauleitplanungen.

2.5    Fachplanungen/ Untersuchungen
Fachplanungen und Untersuchungen liegen nicht vor.

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3.     Entwicklungsziele
Belange der Feuerwehr
Entsprechend den Vorgaben des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hil-
fe und den Katastrophenschutz (HBKG) haben die verantwortlichen der Freiwillige Feuerwehren
Aua, Obergeis und Untergeis in Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung Neuenstein den er-
forderlichen Bedarfs- und Entwicklungsplanung erstellt. Dieser wurde mit dem Landkreis Schwalm-
Eder und den Nachbargemeinden abgestimmt.

Die Planung greift die aktuelle Entwicklung der Neuensteiner Feuerwehren auf. Derzeit hat die
Freiwillige Feuerwehr Neuenstein 3 Standorte, die jeweils einen eigenen Schutzbereich bilden.

Die Feuerwehren der Ortsteile Aue, Ober- und Untergeis wollen zukünftig enger zusammenarbei-
ten und einen gemeinsamen Standort nutzen. Die Standortplanung wurde so ausgerichtet, dass al-
le Ortsteile im Rahmen der Hilfsfrist erreicht werden können.

Das geplante Vorhaben soll im Rahmen der Brandschutzförderrichtlinie des Landes Hessen geför-
dert werden. Zu diesem Zweck wird für das Vorhaben derzeit der Förderantrag zur Errichtung eines
neuen Feuerwehrstützpunktes erarbeitet. Dieser soll kurzfristig der zuständigen Förderstelle zur
Prüfung und Genehmigung zugeleitet werden.

Mit der Errichtung eines zentralen Feuerwehrhauses verfolgt die Gemeinde Neuenstein das Ziel,
auch in Zukunft ein flächendeckendes Hilfsangebot sicherzustellen.

Die personelle Ausstattung der Feuerwehr hängt in erster Linie von der Zahl ihrer aktiven Mitglieder
ab. Interessant für die Freiwillige Feuerwehr sind insbesondere die zu erwartenden Mitgliederent-
wicklungen bei der Jugendfeuerwehr und der zu vermutende Übertritt zur aktiven Wehr.

Die Einhaltung der notwendigen Sollstärke der taktischen Einheiten gestaltet sich in manchen
Standorten zu bestimmten Zeiten als schwierig. Der demografische Wandel, Abwanderungen so-
wie die Alterung machen es der Feuerwehr zunehmend schwerer, auch in Zukunft über einen aus-
reichenden Personalbestand zu verfügen. Die Tagesalarmsicherheit wird sichergestellt, indem alle
Feuerwehren in den Ortsteilen gleichzeitig alarmiert werden.

Mit der Errichtung eines zentralen Feuerwehrhauses werden die Aktivitäten der Freiwilligen Feuer-
wehr gebündelt und effizienter ausgerichtet. Durch einen neuen Stützpunkt mit entsprechender
Fahrzeug- und Geräteausstattung, bedarfsgerechten Schulungsräumen und einem angenehmen
Umfeld wird die Motivation für den Feuerwehrdienst nachhaltig gesteigert.

Bei der Standortwahl spielt die Lage innerhalb des Gemeindegebietes die entscheidende Rolle. In
diesem Zusammenhang ist die Regelhilfsfrist von 10 Minuten nach der Alarmierung bis zum Einlei-
ten wirksamer Hilfe von Bedeutung. Unter Berücksichtigung der Abfahrt von der Arbeitsstelle bzw.
Wohnort sowie dem Umziehen im Gerätehaus und Ausrücken werden im günstigen Fall 2 Minuten
angesetzt. Bei einer maximalen Fahrzeit im Ausrückbereich sind ca. 5 Minuten zu veranschlagen.
Somit verbleibt eine Sicherheit von 3 Minuten. Der angestrebte zentrale Standort bietet die Voraus-
setzungen für einen schnellen Hilfs- und Rettungseinsatz.

Nutzungskonzept
Auf der Entwicklungsfläche ist die Errichtung eines maximal zweigeschossigen Feuerwehrhauses
geplant. Das Erdgeschoss beinhaltet eine Fahrzeughalle mit 5 Einstellplätzen für Einsatzfahrzeuge.

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Die Entwurfsplanung berücksichtigt bereits einen Fahrzeugeinstellplatz, der evtl. zukünftig erforder-
lich wird. Die Fahrzeughalle soll mit einem ca. 15° geneigten Pultdach versehen werden.

Im östlichen Bereich werden die erforderlichen Büro-, Umkleide-, Technik-, Lager und Schulungs-
räume untergebracht. Dieser Gebäudeteil soll evtl. zweigeschossig ausgebildet werden. Im Falle
einer Zweigeschossigkeit wird der Gebäudeteil mit einem begrünten Flachdach versehen.

Im nordöstlichen Bereich des Betriebsgeländes ist ein Übungsturm mit einer Übungsfläche vorge-
sehen, an dem die Feuerwehrangehörigen im Umgang mit Leitern, dem Selbstretten und der Ab-
sturzsicherung aus- und weitergebildet werden. Durch entsprechendes Training wird der Umgang
mit der Drehleiter geübt und das Retten von Personen aus Gebäuden geschult.

Dem Feuerwehrgerätehaus werden die notwendigen Betriebsflächen zugeordnet. Stellplätze für
Einsatzkräfte werden im Osten des Gebäudes angeordnet.

Die Anlagen werden durch Grünflächen mit Pflanzbindungen in das Orts- und Landschaftsbild ein-
gebunden. Der östliche Teil des Flurstücks 38, der für die Feuerwehr nicht benötigt wird, dient der
Kompensation von Eingriffen sowie der Anlage eines Regenrückhaltebeckens.

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3.1    Erschließung und Verkehr
Erschließung
Die Planbereichsfläche wird unmittelbar an die teilausgebaute Wegeparzelle 41 angebunden und
über zwei Zufahrten erschlossen. Zur sicheren Abwicklung des Einsatzverkehrs der Feuerwehr
wird die asphaltierte Fahrbahn der Wegeparzelle verbreitert.

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Die Breite der Zufahrtsfläche zur Fahrzeughalle entspricht der vorgelagerten Betriebsfläche. Die
Stellplatzfläche für Einsatzkräfte und Besucher wird über einen separaten Zufahrtbereich an die
Wegeparzelle 41 angebunden.

Stellplätze
Die notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder werden auf dem Betriebsgelände
angelegt.
Im Bereich der Fläche für die Feuerwehr sind Stellplätze für die Mitglieder der Freiwilligen Feuer-
wehr in ausreichender Anzahl unabdingbar. Diese werden im östlichen Teilbereich der Fläche für
den Gemeinbedarf angelegt. Nach derzeitigem Planungsstand sind 56 Stellplätze vorgesehen.

3.2    Ver- und Entsorgung
Versorgung
Die Versorgung der Planbereichsfläche mit Trink-, Brauch- und Feuerlöschwasser wird durch
das vorhandene Anlagennetz der Gemeinde Neuenstein sichergestellt. Zu diesem Zweck erfolgt
ein Anschluss an das bestehende Netz.

Die elektrische Versorgung der Planbereichsfläche wird durch Ausbau des vorhandenen Anla-
gennetzes der EAM Netz GmbH sichergestellt.

Entsorgung
Zur Entlastung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie zur Minimierung der Eingriffe in den Natur-
und Wasserhaushalt erfolgt eine Ableitung im Trennsystem.

Das Schmutzwasser wird der in der westlich verlaufenden Straßenparzelle 36/ Amselweg verlau-
fenden Abwasserleitung zugeführt. In Folge der Erschließung und Bebauung werden sich die Ein-
leitmengen gegenüber dem Ist-Zustand etwas erhöhen.

Das Plangebiet befindet sich im Einzugsbereich der gemeindeeigenen Kläranlage Neuenstein - Git-
tesdorf, die das anfallende Schmutzwasser ohne Probleme aufnehmen kann.

Das zukünftig anfallende, unbelastete Oberfächenwasser wird weitestgehend im Planbereich ei-
ner Versickerung zugeführt. Oberflächenwasser, das einer Bodenversickerung nicht zugeführt wer-
den kann, wird einer naturnah gestalteten Regenrückhalteanlage zugeführt und von dort über einen
Drosselabfluss verzögert der vorhandenen Vorflut zugeleitet.

4.     Festsetzungen des Bebauungsplanes

4.1    Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr
       gem. § 9 (1) 5 BauGB
Bei einer Fläche für den Gemeinbedarf handelt es sich nicht um ein Baugebiet im Sinne der Bau-
nutzungsverordnung (BauNVO). Hieraus ergibt sich, dass grundsätzlich eine Festsetzung über-
baubarer Grundstücksflächen nicht erforderlich ist und diese nur aus besonderen Gründen geboten
ist.

Aufgrund der örtlichen Situation ist es jedoch städtebaulich geboten, den Standort schon im Be-
bauungsplan genauer festzulegen und eine überbaubare Fläche festzusetzen. Diese überbaubare

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Fläche entspricht in seinen Abgrenzungen weitestgehend der Lage des neuen Feuerwehrgeräte-
hauses und ermöglicht eine Erweiterung des Feuerwehrgebäudes nach Westen und Osten. Die
festgesetzte überbaubare Fläche ermöglicht auch ein Verschieben des Feuerwehrgerätehauses.

Eine Grundflächenzahl (GRZ) wird bei Gemeinbedarfsflächen in der Regel nicht festgesetzt. Bei
der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ sind aus funktionalen Gründen größere versiegelte oder zu-
mindest befestigte Flächen erforderlich, so dass die zulässige Grundflächenzahl für Baugebiete, z.
B. Mischgebiet GRZ 0,6 (§ 17 BauNVO), auch nicht eingehalten werden könnte. Auf die Festset-
zung einer GRZ wird daher verzichtet.

Innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf werden Nebenanlagen zugelassen, wie z.B. PKW-
Stellplätze für die Feuerwehrangehörigen und Besucher, Übungs- und Aufstellflächen, Übungs-
turm, Regenrückhalteanlagen/ Flächen für offene Regenrückhalteanlagen.

4.2    Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) 1 BauGB
Höhe baulicher Anlagen gem. § 16 (2) 4 BauNVO
Zur Integration des geplanten Gebäudes in die Umgebungsbebauung
wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO die maximale
zulässige Höhe der Oberkante baulicher Anlagen festgesetzt auf:                     319,25 m NN

Die Regelung gilt nicht für einen Übungsturm.

Photovoltaikanlagen (Solarstrom) und Solarthermie-Anlagen (Warmwasserversorgung) dürfen die
festgesetzte Gebäudehöhe um max. 1,5 m überschreiten.

4.3    Bauweise/ Überbaubare Grundstücksfläche gem. § 9 (1) 2 BauGB
4.3.1 Bauweise gem. § 22 BauNVO
Zur bedarfsgerechten Entwicklung wird gemäß § 22 (4) BauNVO eine abweichende Bauweise fest-
gesetzt. Es können Gebäude ohne Längenbeschränkung in offener Bauweise errichtet werden.

4.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen gem. § 23 BauNVO
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen eindeutig festgesetzt.

4.4    Nutzung solarer Strahlungsenergie gem. § 9 (1) 23b BauGB
Die Nutzung solarer Strahlungsenergie stellt eine Ergänzung zu anderen Formen der Energiege-
winnung dar. Sie entspricht dem Grundanliegen der sparsamen und schonenden Inanspruchnahme
der Naturgüter, der Luftreinhaltung und des Klimaschutzes.

Dächer von größeren Gebäuden erfüllen in der Regel die Standortanforderungen zur Errichtung
von Photovoltaikanlagen (Stromerzeugung) und Solarthermieanlagen (Wärmeerzeugung). Die An-
lagen tragen zur Förderung regenerativer Energien sowie zur Sicherstellung des Einsatzes erneu-
erbarer Energien und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen bei.

Die Pflicht zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie zur Stromerzeugung wird unter Beachtung
des Abwägungsgebots unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Prüfung der Verhält-
nismäßigkeit des Eingriffs in die Eigentumsfreiheit gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB festgesetzt. Die
festgesetzte Solarpflicht ist vorrangig auf die lokale Stromerzeugung ausgerichtet. Sie dient der

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nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und dem Klimaschutz. Die erzeugte Energie wird vor-
rangig im Plangebiet verwendet, sei es durch die Energieversorgung des Gebäudes mit Strom bzw.
Wärme oder durch den physikalischen Effekt, dass Solarstrom im Netz vorrangig dort verbraucht
wird, wo er eingespeist wird.

Ausstattung von Dachflächen mit Photovoltaik
Die nutzbare Gebäudedachfläche der Fahrzeughalle ist zu mindestens 30 % mit Photovoltaikmodu-
len zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten (Solarmindestfläche). Der
geforderte Anteil für die Gewinnung solarer Strahlungsenergie beinhaltet alle Flächen (Zwischen-
gänge), die zur Errichtung und Wartung der PV-Anlagen benötigt wird. Nutzbar ist derjenige Teil
der Dachfläche, der für die Nutzung der Solarenergie aus technischen und wirtschaftlichen Grün-
den verwendet werden kann.

Anrechnung von Solarwärme-Kollektoren
Werden auf einem Dach Solarwärme-Kollektoren installiert, so kann die hiervon beanspruchte Flä-
che auf die zu realisierende Solarmindestfläche angerechnet werden.
Ausnahmsweise können auch andere Maßnahmen zugelassen werden, sofern dadurch nachweis-
lich eine äquivalente CO2-Einsparung erreicht wird.

4.5     Natur und Landschaft
Für Grundstücksbereiche werden Festsetzungen getroffen, die zu einer geordneten Entwicklung im
Plangebiet beitragen. Die Begrenzung der Entwicklungsmöglichkeiten dient der Wahrung des Orts-
und Landschaftsbildes sowie zum Schutz von Natur und Landschaft.

Zur Einbindung baulicher Hochbauanlagen sowie Erschließungsflächen, zur Wahrung des Orts-
und Landschaftsbildes, zur Verbesserung kleinklimatischer Bedingungen sowie zur Minimierung
von Eingriffen in Natur und Landschaft besteht die Notwendigkeit zur Festsetzung von entspre-
chenden Maßnahmen.

In der Gehölzliste (siehe Empfehlungen/ Hinweise „Ziffer 6.4“) werden heimische, standortgerechte
Laubholzarten aufgelistet, da sie am besten an die spezifischen Standortbedingungen angepasst
sind. Die Pflanzen sind auch Bestandteil umfassender Nahrungsketten für die heimische Fauna.
Langfristig übernehmen solche Strukturen vielfältige Biotop- und Artenschutzfunktionen.

4.5.1   Grünordnerische Festsetzungen gem.§ 9 Abs.1 Nr. 20 u. 25 BauGB i.V. mit § 91 HBO
●   Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum
    Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gem. § 9 (1) 20 BauGB
Die Fläche F3 (Wallfläche) ist extensiv zu nutzen und der natürlichen Sukzession zu überlassen.

Die Fläche F4, die derzeit intensiv als Acker- und Wiesenfläche genutzt wird, ist in ein extensiv ge-
nutztes Grünland zu überführen. Innerhalb der Fläche sind mindestens 20 Obstbaumhochstämme
(in lokalen Sorten) zu pflanzen. Innerhalb der Fläche F4 wird eine naturnah gestaltete Regenrück-
halteanlage für unbelastetes Oberflächenwasser zugelassen.

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Gemeinde Neuenstein, OT Obergeis
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 27 „Hilfs- und Rettungswesen - Koppelstück“

●     Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
      gem. § 9 (1) 25a BauGB
Die Fläche F1 ist extensiv zu nutzen und von baulichen und sonstigen Anlagen freizuhalten.

Die im Plan dargestellten Bindungen für Baumstandorte sind verbindlich und im Rahmen der Pla-
nung zu berücksichtigen. Der Stammumfang (STU) muss mindestens 14/ 16 cm betragen. Der je-
weilige Standort kann gegenüber der Plandarstellung um  1,5 Meter versetzt werden.

Die Fläche F2 ist extensiv zu nutzen, von baulichen und sonstigen Anlagen freizuhalten und mit
heimischen, standortgerechten Laubholzarten mehrreihig (Pflanzverband 1,5 m) zu bepflanzen, zu
unterhalten sowie extensiv zu pflegen. Pro 25 m² Pflanzfläche sind 15 Gehölze (Sträucher, mind. 2
x verpflanzt/ Heister > 2,0 m) zu pflanzen. Innerhalb der Fläche sind 4 hochstämmige Laubbäume
(STU mind. 14716 cm) zu pflanzen.

Die Fläche F5 ist als Verkehrsgrünfläche zu erhalten und extensiv zu nutzen. Der in der Plan-
zeichnung dargestellte Baumbestand ist dauerhaft zu erhalten und sachgerecht zu pflegen. Unter-
sagt sind alle Eingriffe in den Kronenbereich der Bäume, sofern sie nicht aus Gründen der allge-
meinen Sicherheit erforderlich sind. Die Bäume sind in der natürlichen Kronenentwicklung zu be-
lassen und dürfen nicht durch unsachgemäße Kronenpflegeschnitte begrenzt werden. Der Bestand
ist im Rahmen von Baumaßnahmen vor Beschädigungen zu schützen.

●    Durchführung
Die festgesetzten Grünordnungs- und Pflanzmaßnahmen sind innerhalb eines Jahres nach Inbe-
triebnahme des Feuerwehrgerätehauses durchzuführen. Eine sachgerechte Pflege ist sicherzustel-
len. Abgänge sind innerhalb von zwei Pflanzperioden gleichwertig zu ersetzen.

5.       Örtliche Bauvorschriften gem. § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung
         mit § 91 Hessische Bauordnung
5.1      Dachbegrünung
Flachdächer sind extensiv zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Die Dicke der Vegetations-
schicht (durchwurzelbare Schicht) muss mindestens 8 cm, bei Verwendung von vorkultivierten Ve-
getationsmatten und entsprechender Wasserspeicherschicht mind. 3 cm betragen.

Um die Entstehung von Kleinbiotopen zu fördern, wird die Begrünung von Dachflächen empfohlen.
Dachbegrünungen tragen zur Entstehung von Kleinbiotopen bei und fördern Lebensräume für
Pflanzen und Tiere. Sie begünstigen das Mikroklima und leisten einen wirksamen Beitrag im Sinne
der Minderung des Oberflächenwasserabflusses. Dachbegrünungen bilden Minimierungsmaßnah-
men für bauliche Eingriffe in Natur und Landschaft.

5.2      Oberflächenbefestigung
Bodenversiegelungen unterbrechen die Boden-Wasser-Luft-Austauschbeziehungen. Durch Erd-
aushub, Verdichtung, Abtragung und Überdeckung sind insbesondere die Speicher-, Absetz- und
Filtereigenschaften der oberen Deckschicht gestört. Die Gesamtsumme aller Flächenversiegelun-
gen und die Art der Befestigung führen zu überwärmten Stadtklimaten.

Zur Reduzierung der Einleitmengen von Oberflächenwasser sowie zur Minimierung von Bodenein-
griffen werden wasserundurchlässige Befestigungen von Betriebsflächen (z.B.: Stellplätze,

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Gemeinde Neuenstein, OT Obergeis
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 27 „Hilfs- und Rettungswesen - Koppelstück“

Übungsflächen) ausgeschlossen. Die Flächen sind so herzustellen, dass Regenwasser versickern
kann (z.B. seitlich in angrenzende Grünflächen oder in Form von Pflasterbelägen mit breiten Fu-
gen, „Ökopflaster“).

5.3    Ableitung von Niederschlagswasser
Zur Entlastung des kommunalen Abwassernetzes wird ein abgestimmtes System projektiert. Dazu
zählt die Rückhaltung des anfallenden Niederschlagswassers in naturnah zu gestaltenden Re-
genrückhaltanlagen. In den Regenrückhalteeinrichtungen sind ggf. die erforderlichen Anlagen zum
Schutz der Vorfluten vor möglichen Verunreinigungen zu integrieren.

Die Gebietsentwicklung hat gegenüber dem derzeitigen Zustand einen höheren Oberflächenwas-
serabfluss zur Folge. Dieser erhöhte Abfluss ist durch entsprechende Maßnahmen abzupuffern.
Das anfallende, unbelastete Niederschlagswasser von Dachflächen sowie von sonstigen künstlich
befestigten Grundstücksflächen, das einer Bodenversickerung nicht zugeführt werden kann, ist
durch geeignete Regenrückhalteanlagen (z.B. Stauwasserkanal/ Zisterne/ naturnah gestaltete Re-
genrückhalteanlagen/ Rigolen) auf dem Grundstück oder innerhalb der Grünfläche F4 zurückzuhal-
ten und verzögert dem öffentlichen Entwässerungssystem zuzuführen. Unzulässig sind punktförmi-
ge Einleitungen, wie z. B. Schachtversickerungen.

Bei der Planung von Versickerungsanlagen (z. B. Flächen-/ Muldenversickerung, Mulden-Rigolen-
System) ist das DWA-A 138 (Planung, Bau und Betrieb von zur Versickerung von Niederschlags-
wasser) zu beachten.

6.     Hinweise
6.1    Sicherung von Bodendenkmälern
Bodendenkmäler sind gemäß dem „Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmäler“ (Denkmalschutzge-
setz - DSchG) unter Schutz gestellt. Wer bei Erdarbeiten Bodendenkmäler und Kleindenkmäler
(historische Grenzsteine o. ä.) entdeckt oder findet, hat dies gem. § 21 Hess. Denkmalschutzge-
setz (HDSchG) unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege, Archäologische Denkmalpflege
und der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Funde und Fundstellen sind in unveränder-
tem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen.

6.2    Schutz des Mutterbodens
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen ande-
ren Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist im nutzbaren Zustand zu erhalten und
an geeigneten Stellen, vorzugsweise auf den Grundstücken, zu verwenden.

6.3    Verwertung von Erdaushub
Der im Plangebiet durch Baumaßnahmen beanspruchte Oberboden ist so weit wie möglich zu si-
chern, bis zur Wiederverwendung in Mieten zu lagern und nach Abschluss der Baumaßnahmen in-
nerhalb der gebietsbezogenen Freianlagengestaltung naturnah einzuarbeiten.

Bei der Verwertung des im Rahmen der Erschließungs- bzw. Bauarbeiten anfallenden Erdaushubs
sind die Randbedingungen der „Handlungsempfehlung zur rechtlichen Beurteilung von Aufschüt-

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Gemeinde Neuenstein, OT Obergeis
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 27 „Hilfs- und Rettungswesen - Koppelstück“

tungen und bei Auf- und Einbringen von Bodenmaterial auf Böden“ vom 27.10.2015 (StAnz. Nr.
46/2015, S. 1150) zu beachten.

Für überschüssiges Bodenmaterial von mehr als 600 m³ Menge ist nach § 4 Abs. 3 HAltBodSchG
in Verbindung mit § 12 BBodSchV seitens des Maßnahmeträgers oder dessen Beauftragten vorab
ein Anzeigeverfahren bei der unteren Bodenschutzbehörde des Landkreises Hersfeld-Rotenburg
durchzuführen.

6.4       Berücksichtigung von Gehölzen/ Hinweise zur Einhaltung von Grenzab-
          ständen
Bei der Freiraumgestaltung wird die Verwendung nachfolgender Gehölze empfohlen. Es wird dar-
auf hingewiesen, dass im Rahmen von Neuanpflanzungen die nach dem Hessischen Nachbarrecht
gem. §§ 38 bis 40 vorgegebenen Grenzabstände u. a. für Sträucher und lebende Hecken einzuhal-
ten sind.
Einzelbäume, großkronig (Pflanzgüte: Hochstamm STU 14/16 cm)
- Acer platanoides (Spitzahorn)                - Acer pseudoplatanus (Bergahorn)            - Carpinus betulus (Hainbuche)
- Fagus sylvatica (Rotbuche)                   - Fraxinus excelsior (Esche)                 - Quercus robur (Stieleiche)
- Quercus petraea (Traubeneiche)               - Tilia cordata (Winterlinde)
Bäume, (Säulenform)
- Acer platanoides columnare (Spitz-Ahorn)     - Acer rubrum (Rot-Ahorn)
- Carpinus betulus ´Fastigiata´ (Hainbuche)    - Fagus sylvatica (Säulen-Buche)             - Quercus robur (Säulen-Eiche)
Einzelbäume, mittel- und kleinkronig
- Acer campestre (Feldahorn)                  - Corylus colurna (Baumhasel)                 - Crataegus coccinea (Scharlachdorn)
- Crataegus laevigata Paul`s Scarlett (Rotdorn)                                             - Crataegus monogyna (Weißdorn)
- Malus sylvestris (Holzapfel)                - Prunus avium (Vogelkirsche)                 - Pyrus communis (Holzbirne)
- Sorbus aucuparia (Eberesche)
Obstbäume, in alten robusten Sorten als Hoch- oder Halbstämme
- Apfel, Birne, Süßkirsche, Zwetsche, Walnuß
Heckengehölze 1 Stck./qm
- Acer campestre (Feldahorn)                   - Buddleja davidii (Schmetterlingsflieder)   - Corylus avellana (Hasel)
- Carpinus betulus (Hainbuche)                 - Cornus sanguinea (Hartriegel)              - Crataegus monogyna oxyacantha
                                                                                               (Weißdorn)
- Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen)          - Lonicera xylosteum (Heckenkirsche)         - Ligustrum vulgare (Liguster)
- Malus sylvestris (Holzapfel)                 - Prunus spinosa (Schlehe)                   - Pyrus communis (Wildbirne)
- Rhamnus frangula (Faulbaum)                  - Robus idaeus (Himbeere)                    - Rosa canina (Hundsrose)
- Rosa rubiginosa (Weinrose)                   - Salix caprea (Salweide)                    - Sambucus nigra (Schwarzer Holunder)
- Sorbus aucuparia (Eberesche)                 - Sorbus torminalis (Eisbeere)               - Taxus baccata (Eibe)
- Viburnum lantana* (Wolliger Schneeball)      - Viburnum opulus (Wasserschneeball)
Schling- und Rankpflanzen
- Aristolochia durior (Pfeifenwinde)           - Campsis radicans (Trompetenblume)          - Clematis vitalba u.a. in Sorten
                                                                                              (Waldreben)
- Hedera helix (Efeu)                          - Hydrangea petiolaris (Kletterhortensie)    - Lonicera periclymenum (Geißblatt)
- Lonicera caprifolium (Jelängerjelieber)      - Polygonum aubertii (Knöterich)             - Parthenocissus tricusp. „Veitchii“
                                                                                              (Wilder Wein)
- Wisteria sinensis (Blauregen)

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Gemeinde Neuenstein, OT Obergeis                                                        Anlage 1
Umweltbericht zum
Bebauungsplan Nr. 27 „Hilfs- und Rettungswesen - Koppelstück“

Anlage 1
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 27 „Hilfs- und Rettungswesen -
Koppelstück“ gemäß § 2 Abs. 4 und 2a BauGB
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 (4) und § 2a Baugesetzbuch (BauGB) ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen für die
Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzu-
führen. Ziel der Umweltprüfung ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtli-
chen erheblichen Umweltauswirkungen der geplanten Nutzungen und Vorhaben. Den Umfang und
Detaillierungsgrad legt die Gemeinde fest.

Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 18 B
„Hilfs- und Rettungswesen - Koppelstück“. Die zu behandelnden Inhalt des Umweltberichtes sind in
der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c BauGB festgelegt.

Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein
anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemesse-
ner Weise verlangt werden kann.

Die Umweltprüfung basiert auf allgemein verfügbares Datenmaterial, das in Bezug der zu untersu-
chenden Umweltbelange als ausreichend angesehen wird. Weitergehende Untersuchungen sind
nicht erfolgt. Ziel der Prüfung ist die Feststellung von möglichen erheblichen Beeinträchtigungen,
da nur diese für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit relevant sind. Da zur Beurteilung einiger
Schutzgüter keine weitergehenden Grenz- oder Orientierungswerte vorliegen, erfolgt eine Beurtei-
lung durch eine abwägende, qualitative Argumentation.

Einzelne Bestandsbeschreibungen basieren auf grundsätzlichen Annahmen. In Anbetracht der eng
umgrenzten Vorhabenplanung und des geringen Umfangs der Planung wurden detaillierte Be-
standserhebungen und Fachuntersuchungen nicht durchgeführt. Zur Bewertung und Einschätzung
der zu erwartenden Eingriffe wird die Untersuchungstiefe als ausreichend angesehen.

1.     Anlass und Ziel der Planung
Die Gemeinde Neuenstein benötigt als Träger des Hilfs- und Rettungswesens (Feuerwehr) im
Ortsteil Obergeis einen neuen Standort für ein Feuerwehrgerätehaus.

Die alten Standorte der Feuerwehrgerätehäuser in Untergeis, Obergeis und Aua sind bei der letz-
ten Revision durch den Medical Airport-Service zum Teil mit Mängeln ausgewiesen worden. Wei-
terhin sind aus einsatztaktischer und feuerwehrtechnischer Sicht Standorte zusammen zu führen.

Der Bedarfs- und Entwicklungsplan für die FFW Neuenstein sieht einen Standort „Neuenstein Mit-
te" für die Wehren Untergeis, Obergeis und Aua vor. Die Suche nach einem neuen, Standort kon-
zentrierte sich auf einen Entwicklungsbereich im Ortsteil Obergeis.

Zur Realisierung der Planung bedarf es der Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung Feuerwehr.

Entsprechend den Vorgaben des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hil-
fe und den Katastrophenschutz (HBKG) haben die verantwortlichen der Freiwillige Feuerwehren
Aua, Obergeis und Untergeis in Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung Neuenstein den er-

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Gemeinde Neuenstein, OT Obergeis                                                    Anlage 1
Umweltbericht zum
Bebauungsplan Nr. 27 „Hilfs- und Rettungswesen - Koppelstück“

forderlichen Bedarfs- und Entwicklungsplanung erstellt. Dieser wurde mit dem Landkreis Schwalm-
Eder und den Nachbargemeinden abgestimmt.

Die Planung greift die aktuelle Entwicklung der Neuensteiner Feuerwehren auf. Derzeit hat die
Freiwillige Feuerwehr Neuenstein 3 Standorte, die jeweils einen eigenen Schutzbereich bilden.

Die Feuerwehren der Ortsteile Aue, Ober- und Untergeis wollen zukünftig enger zusammenarbei-
ten und einen gemeinsamen Standort nutzen. Die Standortplanung wurde so ausgerichtet, dass al-
le Ortsteile im Rahmen der Hilfsfrist erreicht werden können.

Mit der Errichtung eines zentralen Feuerwehrhauses verfolgt die Gemeinde Neuenstein das Ziel,
auch in Zukunft ein flächendeckendes Hilfsangebot sicherzustellen.

2.     Lage und räumlicher Geltungsbereich
Das Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes befindet sich in Neuenstein-Obergeis. Der räumliche
Geltungsbereich umfasst die in der Gemarkung Obergeis in der Flur 34 liegenden Flurstücke 38
und 41 tlw.

                                                                   Übersichtsplan, ohne Maßstab

Die Fläche wird begrenzt, im Norden durch den rechtskräftigen Bebauungsplan „Auf dem Koppel-
stück“ (Gewerbefläche), im Osten durch einen Grüngürtel, im Süden durch Flächen der Landwirt-
schaft, sowie im Westen durch einen Wirtschaftsweg.

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Gemeinde Neuenstein, OT Obergeis                                                   Anlage 1
Umweltbericht zum
Bebauungsplan Nr. 27 „Hilfs- und Rettungswesen - Koppelstück“

3.     Planerische Rahmenbedingungen
3.1    Regionalplanung
Die Planbereichsfläche liegt in
einem Bereich, der im Regionalplan
Nordhessen 2009 als Vorbe-
haltsgebiet für Landwirtschaft dar-
gestellt ist.

        Auszug aus dem Regionalplan
                   Nordhessen 2009

3.2   Flächennutzungsplan/Landschaftsplan
Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungs-
plan ist der Änderungsbereich als
Gewerbliche Baufläche gem. § 1
Abs. 1 Nr. 3 BauNVO ausge-
wiesen.
Da die Planfläche als Fläche für den
Gemeinbedarf ausgewiesen werden
soll, wird gemäß § 8 BauGB mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 27 „Hilfs- und Rettungswesen -
Koppelstück“      gleichzeitig   der
Flächennutzungs-plan         geändert
(Parallelverfahren).

                                                Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan

Landschaftsplan
Entsprechend der Bestandserfas-
sung ist die beanspruchte Fläche im
Landschaftsplan als Fläche für die
Landwirtschaft (Acker, artenarm
und Grünland, artenarm) ausge-
wiesen.

Der Planbereich berührt keine
Flächen mit rechtlichen Bindungen
für den Naturschutz und die Land-
schaftspflege.

                                                                Auszug aus dem Landschaftsplan

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Gemeinde Neuenstein, OT Obergeis                                                       Anlage 1
Umweltbericht zum
Bebauungsplan Nr. 27 „Hilfs- und Rettungswesen - Koppelstück“

3.3     Bebauungspläne
Für den Planbereich bestehen keine verbindlichen Bauleitplanungen.

3.4     Fachplanungen/ Untersuchungen
Fachplanungen und Untersuchungen liegen nicht vor.

4.      Erfassung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes
Die Umweltprüfung betrachtet auf der Grundlage vorhandener Umweltinformationen sowie einer
Biotop- und Nutzungskartierung die Auswirkungen bzw. Wechselwirkungen des Planvorhabens auf
die Schutzgüter
     Pflanzen und Tiere/ Boden/ Wasser/ Luft/ Klima/ Immissionen (Lärm, Luftverunreinigung)
     Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung/ Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bun-
      desnaturschutzgesetzes
     Mensch
     Kultur- und Sachgüter
     Emissionen/ Abfälle/ Abwässer
     Erneuerbare Energien

Für die Beurteilung der Auswirkungen der Planung und der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen
im Sinne der naturschutzrechtlichen Ausgleichsregelung wird der derzeitige Landschaftszustand
mit der Planung durch argumentative Gegenüberstellung verglichen.

Für die Planung wurden keine Fachgutachten erstellt.

4.1     Bestehende Nutzungen im Untersuchungsraum
Die Planbereichsfläche grenzt im Norden unmittelbar an ein größeres Gewerbegebiet. Zur Ab-
schirmung des Gewerbegebietes wurde im nördlichen Bereich des Plangebietes ein ca. 4 bis 5 Me-
ter hoher Erdwall angelegt. Auf der Wallfläche hat sich überwiegend eine Krautstruktur entwickelt.
Durch Sukzession sind erste Strauchstrukturen zu verzeichnen.

Ca. 16% der beanspruchten Fläche werden von der Landwirtschaft intensiv als Ackerfläche ge-
nutzt. Die restlichen Flächen sind als Wiesenflächen ausgebildet und werden mehrmals im Jahr
gemäht. Eine Teilfläche ist durch eine Zaunanlage eingefriedet.

Die Flächen werden bis an die Grundstücksgrenzen bewirtschaft. Die Seitenstreifen der Wegerän-
der unterliegen einer intensiven Unterhaltung. Im südlichen Seitenstreifen der Wegeparzelle 41 be-
steht im gesamten Verlauf der Fläche eine Laubbaumreihe, die vor Jahren angelegt wurde. Der
Altbestand wurde in letzter Zeit durch Neuanpflanzungen ergänzt. In dem Seitenstreifen verläuft ein
Seitengraben, der das Oberflächenwasser der Wegeparzelle 41 nach Osten ableitet.

Mit Ausnahme der v. g. Baumreihe bestehen innerhalb der unbefestigten Wegeränder keine weite-
ren Baum- und/oder Gehölzbestände.

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Gemeinde Neuenstein, OT Obergeis                                                         Anlage 1
Umweltbericht zum
Bebauungsplan Nr. 27 „Hilfs- und Rettungswesen - Koppelstück“

Umfeld Planbereich
Die Planbereichsfläche liegt zwischen dem nördlich angrenzenden Gewerbegebiet und der Ortsla-
ge von Obergeis. Der Außenbereich zwischen der Bundesautobahn 7 und der Bundesstraße 324 in
dem sich die Planbereichsfläche befindet, wird durch einen intensiv genutzten Agrarraum geprägt.

                                                                        Bestandsplan, ohne Maßstab

4.2    Kurzbeschreibung der Maßnahme
Mit der Ausweisung einer ca. 0,48 ha großen Fläche für den Gemeinbedarf sollen die Vorausset-
zungen zur Errichtung eines Feuerwehrhauses geschaffen werden.

Auf der Entwicklungsfläche ist die Errichtung eines maximal zweigeschossigen Feuerwehrhauses
geplant. Das Erdgeschoss beinhaltet eine Fahrzeughalle mit 5 Einstellplätzen für Einsatzfahrzeuge.
Die Entwurfsplanung berücksichtigt bereits einen Fahrzeugeinstellplatz, der evtl. zukünftig erforder-
lich wird. Die Fahrzeughalle soll mit einem ca. 15° geneigten Pultdach versehen werden.

Im östlichen Bereich werden die erforderlichen Büro-, Umkleide-, Technik-, Lager und Schulungs-
räume untergebracht. Dieser Gebäudeteil soll evtl. zweigeschossig ausgebildet werden. Im Falle
einer Zweigeschossigkeit wird der Gebäudeteil mit einem begrünten Flachdach versehen.

Im nordöstlichen Bereich des Betriebsgeländes ist ein Übungsturm mit einer Übungsfläche vorge-
sehen, an dem die Feuerwehrangehörigen im Umgang mit Leitern, dem Selbstretten und der Ab-
sturzsicherung aus- und weitergebildet werden. Durch entsprechendes Training wird der Umgang
mit der Drehleiter geübt und das Retten von Personen aus Gebäuden geschult.

Dem Feuerwehrgerätehaus werden die notwendigen Betriebsflächen zugeordnet. Stellplätze für
Einsatzkräfte werden im Osten des Gebäudes angeordnet.

Die Anlagen werden durch Grünflächen mit Pflanzbindungen in das Orts- und Landschaftsbild ein-
gebunden. Der östliche Teil des Flurstücks 38, der für die Feuerwehr nicht benötigt wird, dient der
Kompensation von Eingriffen sowie der Anlage eines Regenrückhaltebeckens.

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Gemeinde Neuenstein, OT Obergeis                                                       Anlage 1
Umweltbericht zum
Bebauungsplan Nr. 27 „Hilfs- und Rettungswesen - Koppelstück“

5.     Schutzgüter
In den folgenden Ausführungen wird die Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens je Schutz-
gut beschrieben. Es werden die aus dem Festsetzungsumfang des Planes resultierenden Eingriffe
dargestellt, die nachteiligen Umweltauswirkungen herausgearbeitet sowie mögliche Vermeidungs-
strategien aufgezeigt. Wechselwirkungen bestehen zwischen allen Schutzgütern. Die Wirkungs-
weisen sind unter den einzelnen Schutzgütern beschrieben.

5.1    Biotope und Arten
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen:
-  Biotopschutz gem. § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
-  Artenschutz gemäß § 44 ff BNatSchG
-  Europäisches Netz „Natura 2000“ gemäß § 31 ff BNatSchG
-  Lebensraumtypen gem. Anhang I der FFH – Richtlinie
-  Landschaftsschutzgebiete

    Vegetation
Aufgrund einer intensiven Flächennutzung sind die Flächen für die vorgesehene Gemeinbedarfs-
fläche von geringer ökologischer Bedeutung. Mit Ausnahme der Anlegung einer naturnah gestalte-
ten Regenrückhalteanlage wird die östlich der Gemeinbedarfsfläche liegende Fläche nicht weiter
beansprucht.

Acker und Raine
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen unterliegen einer intensiven ackerbaulich Nutzung. In Ab-
hängigkeit von der landwirtschaftlichen Nutzung und den Standortbedingungen sowie aufgrund des
Einsatzes von Pestiziden (Herbizide, Insektizide usw.), Düngung (Mineraldünger, Gülle, u. a.), in-
tensiver Bewirtschaftungsmethoden und veränderter Fruchtfolge sind die Ackerwildkrautfluren der
Halm- und Hackfruchtäcker nur fragmentarisch anzutreffen. Durch den Anbau von Nutzpflanzen
und der damit verbundenen Form der Bewirtschaftung bietet die Fläche nur wenig Lebensraum für
Arten der naturtypischen Flora und Fauna. So sind die überwiegend einjährigen Ackerwildkräuter
so gut wie nicht mehr anzutreffen. Durch Bewirtschaftung bis an die Grundstücksgrenzen existieren
keine nennenswerten Ackerraine.

Grünlandflächen
Bei den Wiesenflächen handelt es sich um Grünland, das je nach Bedarf mehrmals im Jahr gemäht
wird. Häufige Mahd beeinflusst die Artenvielfalt und deren Rückgang.

Wege/Wegeränder
Die zur Feldgemarkung führende Wegeparzelle (Flurstück 163) ist für den landwirtschaftlichen Ver-
kehr ausgebaut. Die ca. 3 m breite Fahrbahn ist bituminös befestigt. Die Fahrbahnränder werden
intensiv unterhalten und mehrmals im Jahr gemäht. Sie sind als artenarm zu werten. Im südlichen
Seitenbereich existiert eine Laubbaumreihe.

Bewertung
Im Rahmen der Bestandsaufnahme und Begehungen konnte im Untersuchungsgebiet ein Vor-
kommen geschützter Pflanzenarten nicht festgestellt werden. Aufgrund der Nutzung, des vorherr-

0398                                                                                      20I40
Gemeinde Neuenstein, OT Obergeis                                                       Anlage 1
Umweltbericht zum
Bebauungsplan Nr. 27 „Hilfs- und Rettungswesen - Koppelstück“

schenden Pflanzenbestandes sowie der Standortfaktoren bestehen keine entsprechenden Besied-
lungsflächen.

    Fauna
Die Planbereichsfläche wird im Norden durch ein großflächiges Gewerbegebiet gegrenzt. Östlich
verläuft die Bundesstraße 324. Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung als Ackerbau- und Wie-
senfläche hat die Fläche für die Fauna eine geringere Bedeutung. Art und Umfang der Nutzung und
Bewirtschaftung haben zu einer Verdrängung von Pflanzen und Tieren geführt.

Im Bereich der beanspruchten Fläche bestehen keine ökologisch bedeutsamen Randstreifen. Es
existieren keine artenreichen Grünstrukturen, die eine wesentliche Voraussetzung zur Entwicklung
bilden.

Wechselbeziehungen für bodengebundene Tierarten, insbesondere für größere Tiere, werden
durch das vorhandene Gewerbegebiet sowie durch die Bundesstraße 324 beeinträchtigt.

Für das Gebiet liegen keine faunistischen Daten vor. Aus den vorgefundenen Biotoptypen sowie
der bisherigen Nutzung wurden Rückschlüsse und eine Einschätzung des faunistischen Potentials
vorgenommen.

Durch intensive landwirtschaftliche Nutzung haben sich im Bereich der geplanten Gemeinbedarfs-
fläche keine besonderen Gesellschaften (Blütenpflanzen) entwickelt. Die beanspruchte Fläche ist
durch intensive Nutung überprägt. Aufgrund der angetroffenen Situation lässt sich schließen, dass
eine artenreiche Insektenfauna nicht besteht. Im Plangebiet existieren keine Ruderalflächen, die in
besonderer Weise z. B. Tagfaltern, Schwebfliegen, Bienen, Hummeln, Wanzen, Bockkäfern und
samenfressenden Vögeln als Nahrungsstätten dienen. Artenreiche Gehölz- und Vegetationsstruk-
turen, die eine wesentliche Voraussetzung zur Entwicklung bilden, bestehen nicht.

Abgeleitet aus den vorhandenen Biotoptypen, den Lebensraumansprüchen der für das Gebiet rele-
vanten Artengruppen sowie der ausgeübten Nutzung ist davon auszugehen, dass innerhalb der
geplanten Gemeinbedarfsfläche die Lebensraumeignung für die Fauna eher gering ist.

Die Planbereichsfläche liegt in einem Abschnitt, der durch verschiedene Lebensräume geprägt
wird. Diese bieten heimischen Vogelarten einen entsprechenden Lebensraum. Innerhalb der Plan-
bereichsfläche bestehen keine Brutstätten von Greifvogelarten wie Mäusebussard oder Turmfalke.

Nach dem heutigen Kenntnisstand ist im Plangebiet nicht mit einer verringerten Individuendichte
der Fauna zu rechnen. Die meisten auf diesen Standorten vorkommenden Arten sind anpassungs-
fähige Ubiquisten, die Standortveränderungen tolerieren oder mit Abwanderung auf andere Stand-
orte kompensieren, so dass nicht mit erheblichen Veränderungen in der Artenzusammensetzung
im Planungsbereich und der näheren Umgebung zu rechnen ist. Die an den Planbereich angren-
zenden Freiräume mit ihren unterschiedlichen Lebensraumtypen bieten der heimischen Vogelwelt
einen Nahrungserwerb und ermöglichen Neststandorte.

Bewertung
Aufgrund der Ausgangslage sind nach derzeitigem Kenntnisstand im Planbereich keine wild leben-
den Tiere anzutreffen.

Verstöße gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind nicht erkennbar;
-   vom Aussterben bedrohte Vogelarten
-   gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten

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