INHALT - IRM Versicherungsberatung GmbH

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News 01 | 2021                                                                                  AUSGABE 1 / 2017

 IRM Versicherungsberatung GmbH

INHALT

Organisationspflichten im
Unternehmen und ihre
Bedeutung hinsichtlich
versicherungsvertragli-
cher Obliegenheiten
(„Verhaltensvorschriften“)

Versicherungsrechtliche
Folgen des Austritts
Großbritanniens aus der
EU

Versicherungsschutz
gegen Naturgefahren

Kontakt

Organisationspflichten im Un-          Begriff „Obliegenheit“ aus recht-       te) erst einmal vermutet wird, falls der
ternehmen und ihre Bedeutung           licher Sicht nicht gleichbedeutend      Versicherer das grundsätzliche Vor-
hinsichtlich versicherungsver-         mit „Pflicht“ zu übersetzen ist, kön-   liegen einer Obliegenheitsverletzung
traglicher Obliegenheiten              nen die Folgen im Schadenfall fatal     beweisen kann. Der Versicherungs-
(„Verhaltensvorschriften“)             sein. Die Nichterfüllung einer Ob-      nehmer ist dann gezwungen, seiner-
                                       liegenheit kann im Versicherungsbe-     seits das Vorliegen einer lediglich
Obliegenheitsbestimmungen neh-         reich unangenehme Rechtsfolgen          leicht fahrlässigen Obliegenheitsver-
men eine elementare Rolle in           haben, denn die Versicherer prüfen      letzung nachzuweisen, um keine
Versicherungsverträgen ein. So         im Schadenfall regelmäßig, ob           Einschränkung der Versicherungslei-
enthalten die Versicherungsbedin-      möglicherweise im Versicherungs-        stung in Kauf nehmen zu müssen.
gungen regelmäßig eine Vielzahl        vertrag vereinbarte Obliegenheiten
einzuhaltender Obliegenheiten und      oder Sicherheitsvorschriften verletzt   Zu erfüllen sind versicherungsvertrag-
Sicherheitsvorschriften, die oftmals   wurden und deren Verletzung das         liche Obliegenheiten vom Versiche-
verstreut in den Versicherungsbe-      Schadenereignis zudem kausal be-        rungsnehmer. Enthält der Versiche-
dingungen aufgeführt sind. Dies gilt   einflusst hat.                          rungsvertrag eine qualifizierte Re-
insbesondere für Verträge zu den                                               präsentantenklausel (wie es in der Re-
Sachversicherungen. Hier dürfte        Im Falle einer vorsätzlichen Verlet-    gel der Fall ist), muss sich der Versi-
es nach unseren Erfahrungen die        zung einer Pflicht kann der Versiche-   cherungsnehmer nur das Verhalten
meisten Bestimmungen zu Ob-            rer die Leistung vollständig verwei-    bestimmter Repräsentanten zurech-
liegenheiten geben.                    gern, sofern ein kausaler Zusam-        nen lassen. Repräsentanten sind
                                       menhang zum Schaden besteht.            häufig allein Mitglieder der Geschäfts-
Die Praxis zeigt auch, dass die        Weit verbreiteter ist allerdings der    führung und ggf. Leiter der Versiche-
Versicherungsnehmer - vor allem        Tatbestand einer grob fahrlässigen      rungs- und Rechtsabteilung. Dagegen
wegen der Vielzahl der Bestim-         Obliegenheitsverletzung. Diese führt    kann das gegen Obliegenheiten ver-
mungen - nicht über alle Obliegen-     dann dazu, dass der Versicherer         stoßende Verhalten von Angestellten /
heitsregelungen Kenntnis haben.        seine Leistung zumindest in einem       Mitarbeitern nicht dem Versicherungs-
Teilweise kann es auch vorkom-         der Schwere des Verschuldens des        nehmer zugerechnet werden. In ei-
men, dass im Laufe der Zeit, von       Versicherungsnehmers entspre-           nem Unternehmen werden Obliegen-
zuvor eingehaltenen Pflichten          chenden Verhältnis kürzen kann.         heitsverletzungen zum überwiegen-
abgewichen wird und sie dann im        Erschwerend kommt hinzu, dass           den Teil von den Mitarbeitern verur-
„Tagesgeschäft“ langsam in Ver-        eine grob fahrlässige Verletzung (bei   sacht. Dennoch ist damit die Gefahr
gessenheit geraten. Auch wenn der      Vorliegen bestimmter Anhaltspunk-       wegen einer Obliegenheitsverletzung

                                                                                                                    >>>
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IRM News 01 | 2021

    eine Leistungskürzung im Schadenfall      arbeiten und ihnen zur Verfügung      begangene Obliegenheitsverletzung als
    hinnehmen zu müssen, nicht gebannt        stellen würde. Mit diesen Maßnah-     leichte oder grobe Fahrlässigkeit zu
    und somit auch nicht zu unterschätzen.    men würde von Seiten der Ge-          bewerten ist. Da laut den Bestimmun-
    Grund dafür ist, dass Leitungsorgane      schäftsleitung dokumentiert wer-      gen des Versicherungsvertragsgeset-
    und damit die Repräsentanten des          den, dass man seiner Organisa-        zes im Falle von Obliegenheitsverlet-
    Unternehmens steigenden Organisa-         tionsverpflichtung nachkommt.         zungen das Vorliegen einer groben
    tions- und Überwachungspflichten                                                Fahrlässigkeit vermutet wird, reicht es
    unterliegen und diese Pflichten sind      Mit der Erstellung von Anordnun-      aus, wenn der Versicherer dies detail-
    nun einmal eine Geschäftsführungs-        gen und Verhaltensregeln ist es       liert darlegt. Der Versicherungsnehmer
    aufgabe.                                  aber alleine nicht getan. Zur         hat anschließend seinerseits zu be-
                                              Organisationspflicht gehört eben-     weisen, dass er nicht grob fahrlässig,
    Wenn nun ein schadenauslösendes           falls ein Kontrollelement. Neben      sondern höchstens leicht fahrlässig
    Verhalten eines Mitarbeiters dem          Anweisungen und Anordnungen           gehandelt hat. Sollte dies dem Versiche-
    Versicherungsnehmer nicht zugerech-       ist es daher auch wichtig, dass die   rungsnehmer nicht gelingen, muss der
    net werden kann, könnten Versicherer      Einhaltung dieser auch beaufsich-     Versicherer nun die Schwere des
    versuchen, über die Verletzung von        tigt und kontrolliert wird. Zudem     Verschuldens (Verschuldensgrad) be-
    Organisationspflichten einen eigenen      sind die Personen, die mit der        gründen. Danach leitet sich die Höhe
    Verstoß des Versicherungsnehmers          Durchführung der Organisation         seines Kürzungsrechts in Bezug auf die
    gegen die Versicherungsbestimmun-         betraut werden, sorgfältig auszu-     Versicherungsentschädigung ab. Als
    gen zu begründen. Somit kann die          wählen, anzuweisen und ggf.           Kriterien für die Begründung sind z.B.
    Verletzung einer Bestimmung bezüg-        durch entsprechende Qualifika-        Offenkundigkeit der Obliegenheit,
    lich der Obliegenheiten durch einen       tionen zusätzlich fortzubilden.       Schwierigkeit der Obliegenheitserfül-
    Angestellten auch in einem Organisa-                                            lung, Bedeutung für das versicherte
    tionsverschulden der Unternehmens-        Wie eingangs bereits erwähnt,         Interesse sowie die vorhersehbare
    leitung ihre (Mit-)Ursache haben.         liegt die Beweislast für die Ver-     Schadenwahrscheinlichkeit und -höhe
    Versicherer wollen sich bei Versiche-     letzung einer Obliegenheitsbe-        heranzuziehen.
    rungsfällen durchaus auch schriftliche    stimmung beim Versicherer. Beruft
    Organisationsdiagramme, Richtlinien,      sich der Versicherer auf eine         Um eine Leistungskürzung doch noch
    Arbeitsanweisungen oder geltende          Obliegenheitsverletzung durch         zu verhindern, bleibt dem Versiche-
    Sicherheitshinweise zeigen lassen und     Organisationsverschulden, kön-        rungsnehmer noch der Weg des
    fragen auch nach, in welcher Form und     nen ihm durchaus einige Bewei-        Kausalitätsgegenbeweis. Sollte es dem
    welchen Abständen die Einhaltung          serleichterungen zu Gute kom-         Versicherungsnehmer hier gelingen, zu
    dieser Anweisungen von der Unterneh-      men.                                  beweisen, dass die Obliegenheitsverlet-
    mensleitung kontrolliert wird.                                                  zung weder für den Grund des Versiche-
                                              Der Versicherer muss zunächst         rungsfalls, die Höhe des Schadens noch
    Kern der allgemeinen Organisations-       den objektiven Verstoß gegen die      die Feststellung der Entschädigung
    pflicht ist die Schaffung einer Verhal-   Organisationspflicht beweisen.        ursächlich war, darf der Versicherer
    tens- und Aufsichtsorganisation. Diese    Das bedeutet, er muss aufzeigen,      keine Kürzung der Entschädigungslei-
    sollte allgemeine und individuelle        welche erforderlichen Organisa-       stung vornehmen. Diese Beweisführung
    Anordnungen beinhalten, die dafür         tionsmaßnahmen vom Versiche-          dürfte in diesem Stadium aber nicht
    Gewähr tragen, dass gesetzliche und       rungsnehmer zur Erfüllung der         ganz einfach werden, da bereits das
    behördlichen Bestimmungen sowie           betreffenden Obliegenheit hätten      Bestehen einer Mitursächlichkeit einen
    interne Anweisungen und Sicherheits-      getroffen werden müssen und zu-       Kausalitätsgegenbeweis ausschließen
    vorschriften befolgt und eingehalten      dem darlegen, dass die entspre-       würde.
    werden. Durchaus zu empfehlen wäre        chenden Maßnahmen im Unter-
    auch, wenn man bestimmten Personen        nehmensalltag allerdings nicht
    in Verantwortungspositionen (z.B.         umgesetzt wurden. Den Versiche-
    Beauftragte für Arbeitssicherheit,        rungsnehmer trifft hier die sekun-
    Brandschutz, Umwelt, etc.) die gel-       däre Darlegungs- und Beweislast.
    tenden Obliegenheitsregelungen, die       Das bedeutet, er muss darlegen,
    in deren Verantwortungsbereich eine       ob und welche Organisationsmaß-
    Rolle spielen und einzuhalten sind, aus   nahmen er getroffen hat.
    den Versicherungsverträgen heraus-        Die entscheidende Frage im wei-
                                              teren Verlauf ist dann, ob die

2
Fazit                                      Versicherungsrechtliche Folgen             Einrichtungen der betrieblichen Alters-
                                           des Austritts Großbritanniens aus          vorsorge bleiben nachfolgend unbe-
                                           der EU                                     rücksichtigt.
Organisationspflichten spielen auch für
einen wirksamen Versicherungsschutz        Mit dem Austritt des Vereinigten König-    Versicherungsverträge, die bislang im
eine bedeutende Rolle. Ein Organisa-       reichs Großbritannien und Nordirland       Rahmen der Dienstleistungsfreiheit bei
tionsverschulden des Versicherungs-        sowie Gibraltars (im Folgenden: Ver-       einem innerhalb des Vereinigten Kö-
nehmers kann eine Verletzung von           einigtes Königreich) aus der EU erlosch    nigreichs ansässigen Versicherungsun-
Obliegenheiten und damit der Bestim-       auch das Recht grenzüberschreitend         ternehmen geführt wurden, dürfen
mungen des Versicherungsvertrags zur       innerhalb der EU Versicherungsverträge     alternativ auch auf ein anderes inner-
Folge haben. Im Falle einer grob fahr-     zu zeichnen und Einrichtungen der          halb der EU sowie des EWG zum
lässigen Verletzung erhält der Versiche-   betrieblichen Altersvorsorge zu betrei-    Versicherungsbetrieb zugelassenes
rer ein Leistungskürzungsrecht bei der     ben.                                       Versicherungsunternehmen übertragen
ermittelten Entschädigungsleistung.        Auf der anderen Seite ist es auch          werden. Verschiedene Versicherer, die
                                           Unternehmen mit Sitz in der EU bzw. des    ihren Hauptsitz innerhalb des Vereinig-
Aus diesem Grund sollten Versiche-         EWG nicht mehr gestattet, ohne in-         ten Königreich haben, haben zu diesem
rungsnehmer ihre Organisationsstruktu-     dividuelle Zulassung innerhalb des         Zweck bereits Tochterunternehmen
ren auch aus versicherungsrechtlicher      Vereinigten Königreich dort Versiche-      innerhalb der EU gegründet oder Ver-
Perspektive regelmäßig auf ihre An-        rungsverträge zu zeichnen oder Ein-        sicherungsbestände an Versicherer ver-
gemessenheit prüfen. Hierzu gehören        richtungen der betrieblichen Altersvor-    kauft, die ihren Sitz innerhalb der EU
Regelungen zu Zuständigkeiten, Be-         sorge zu betreiben.                        haben.
richtsketten, Sicherheitsanweisungen       Zum Umgang mit bestehenden Ver-            In der EU bzw. des EWR ansässige
und Kontrollmaßnahmen. Ergänzend zu        tragsverhältnissen hat das Bundesamt       Versicherer haben spiegelbildlich die-
diesen Regelungen sollten auch kon-        für Finanzdienstleistungsaufsicht          selben Verpflichtungen wahrzunehmen.
krete und wesentliche Bestimmungen         (BaFin) mit Wirkung ab dem 01.01.2021      Zumeist haben die maßgeblichen Indus-
zu den Obliegenheiten der einzelnen        eine Allgemeinverfügung erlassen.          trieversicherer bereits Tochtergesell-
Versicherungsverträge herausgearbei-       Danach sind kurz zusammengefasst           schaften innerhalb des Vereinigten
tet und dokumentiert werden. Die           · bisher abgeschlossene Erstversiche-      Königreichs unterhalten und die Be-
dokumentierte Ausarbeitung sollte dann        rungsverträge oder Verträge in Bezug    stände für Risiken innerhalb des Ver-
bestimmten Personen in entsprechen-           auf betriebliche Altersversorgung,      einigten Königreichs bereits dahin über-
den Verantwortungspositionen zur              sofern und sobald rechtlich zulässig,   tragen.
Verfügung gestellt werden. Diese              unverzüglich zu kündigen,               Aktuell ist das Vereinigte Königreich
können sich dann konkret um die            · die Versicherungsverträge, gekündig-     versicherungsrechtlich solange als sog.
Einhaltung der einzelnen Obliegenhei-         te Erstversicherungsverträge oder       „non-admitted-Verbotsland“ zu betrach-
ten kümmern und deren Einhaltung              gekündigte Verträge in Bezug auf        ten, bis zwischen der EU, dem EWR und
auch überwachen. Damit wäre ein               betriebliche Altersversorgung auf       dem Vereinigten Königreich der Ab-
wichtiger Schritt im Rahmen der               Grundlage der Vertragsbedingungen       schluss eines für den versicherungsauf-
Organisationspflicht der Geschäftslei-        vollständig abzuwickeln, sowie          sichtlichen Bereich relevanten umfas-
tung getan. Eine mit dem Schadenfall       · bereits am 31.12.2020, 24.00 Uhr         senden Handelsabkommens gelingt.
evtl. doch verbundene Obliegenheits-          beendete Versicherungsverträge          Die Allgemeinverfügung, die den Ver-
verletzung dürfte dann kaum eine (Mit-)       oder beendete Verträge in Bezug auf     sicherern innerhalb des Vereinigten
Ursache in einem Organisationsver-            betriebliche Altersversorgung auf       Königreichs ein sofortiges Handeln
schulden finden.                              Grundlage der Vertragsbedingungen       vorschreibt, gilt ausdrücklich nicht für
                                              vollständig abzuwickeln.                Rückversicherungsverträge, unter die,
          Ralf.Pfitzenmaier@irm-vb.de                                                 je nach Ausgestaltung, auch Exzeden-
                                           Die Durchführung des Bestandsge-           tenversicherungen und Layerverträge
                                           schäfts bis zur Beendigung der vollstän-   fallen können. Hier kommt es auf den
                                           digen Abwicklung ist nur möglich, wenn     Einzelfall an, ob diese Versicherungen
                                           und solange die Kündigung der Erstver-     weitergeführt werden dürfen.
                                           sicherungsverträge oder Verträge in
                                           Bezug auf betriebliche Altersversorgung
                                           zivilrechtlich unzulässig ist.

                                                                                                                           3
IRM IRM
    News 01 | 2021                                                                                     www.irm-vb.de
     Versicherungsberatung GmbH

Fazit:                                        Soweit Versicherungsschutz für be-
                                              stimmte Ereignisse für erforderlich
                                              gehalten wird, sollte man sich auch
Soweit durch Versicherungsverträge            über die notwendige Höchsthaftungs-
des Unternehmens, die bei einem               summe des Versicherers (Höchstent-
Versicherer abgeschlossen sind, der           schädigung oder Jahreshöchstent-
seinen Sitz innerhalb der EU oder des         schädigung) Gedanken machen.
EWR hat, noch Risiken versichert sind,        Regelmäßig ist die Leistung des Ver-
die im Vereinigten Königreich belegen         sicherers zunächst auf einen Betrag
sind, liegt ein Verstoß gegen Bestim-         von EUR 5 Mio. begrenzt. Eine Er-
mungen des Versicherungsaufsichts-            höhung ist gegen Beitragszuschlag
rechts vor. Gleiches gilt sinngemäß für       ohne weiteres möglich.
Versicherer mit Sitz im Vereinigten
Königreich bei Versicherungen von             Bei der Bestimmung der erforderlichen
Risiken innerhalb der EU oder des EWR.        Höchstentschädigung ist auch zu be-
Eine Abwicklung derartiger Schadenfälle       achten, dass versicherte Folgekosten
ist nur bei Versicherung des eigenen          des Ereignisses, wie z. B. Aufräu-
„finanziellen Interesses“ über eine           mungs- und Entsorgungskosten eben-        KONTAKT
entsprechende Versicherungsklausel            falls darunter zu subsumieren sind.
möglich.
Bestehen bei einem Versicherer mit Sitz
im Vereinigten Königreich hingegen            Fazit                                     IRM
Exzedenten- oder Layerversicherungen,                                                   Versicherungsberatung GmbH
kommt es auf den Einzelfall an, ob diese
weiterhin in Kraft bleiben können.            Der Versicherungsschutz gegen Ele-
                                              mentargefahren sollte für die einzelnen
                                                                                        Postfach 31 13 31, 70473 Stuttgart
              Thomas.Hardt@irm-vb.de          Standorte eines Unternehmens in
                                              regelmäßigen Abständen überprüft          Mittlerer Pfad 19, 70499 Stuttgart
                                              werden. In diese Überprüfung sind         Telefon: +49 711 820 508 0
Versicherungsschutz gegen Natur-              auch die vereinbarten Höchstentschä-      Telefax: +49 711 820 508 11
gefahren                                      digungen einzubeziehen.
                                                                                        Markus Alber
Nicht nur den Medien, sondern auch den                    Thomas.Hardt@irm-vb.de
eigenen Beobachtungen zufolge neh-
                                                                                        Telefon:      +49 711 820 508 21
men Naturgefahren in letzter Zeit stetig                                                Mobil:        +49 151 147 163 21
an Heftigkeit und Häufigkeit zu. Eine                                                   E-Mail:markus.alber@irm-vb.de
Folge davon ist, dass man auch den
Versicherungsschutz gegen entspre-                                                      Thomas Hardt
chende Schäden regelmäßig überprüfen
                                                                                        Telefon:      +49 711 820 508 24
sollte.
                                                                                        Mobil:        +49 151 147 163 24
Versicherbar sind Ereignisse infolge                                                    E-Mail:thomas.hardt@irm-vb.de
Sturm, Hagel, Überschwemmung, Rück-
stau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,                                                  www.irm-vb.de
Schneedruck, Lawinen und Vulkanaus-
bruch.
                                                                                        Möchten Sie unsere IRM-News
Verschiedene Versicherer – in räumlich                                                  künftig per E-Mail anstatt per Post
etwas eingeschränktem Umfang aber                                                       erhalten? Dann geben Sie uns bitte
auch wir – sind in der Lage, eine individu-                                             einen kurzen Hinweis an
elle Risikoanalyse der Naturgefahren                                                    E-Mail: info@irm-vb.de oder per
anhand geografischer oder postalischer                                                  Telefon: +49 711 820 50 80
Adressangaben zu erstellen.

Diese liefern Hinweise über das Ri-
sikopotential an diesen Standorten.

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