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Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung Beitrag zur Frühjahrstagung 2019 der LAG Nordost Dr. Axel Stein Greifswald, 22. März 2019
Struktur 1. Innovationen in der Mobilität Innovationen müssen nicht „neu“ sein Innovationen sind mehr als Ideen Unterschied Unternehmen – öffentliche Hand 2. Verkehrsfachliche Bewertung (App-basierter Fahrdienste) 3. Rechtsfachliche Bewertung (App-basierter Fahrdienste) 2 22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Innovationen müssen nicht „neu“ sein Wiederkehr einer alten Lösung Quellen: www.imdb.com/title/tt0187488/mediaviewer/rm1007226368; www.bbdk.de/vortraege- archiv.html?file=files/bbdk/dokumente/fruehjahrskolloquium/vortraege_2010/Vortrag_Hoffmann.pdf 3 22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Innovationen müssen nicht „neu“ sein Renaissance einer alten Lösung als „smart“ Quellen: www.scotsman.com/news/transport/last-postbus-reaches-the-end-of-the-road-1-4536405; www.intelligente-welt.de/naechster-halt-lebensqualitaet-smarte-logistik-im-landleben-2-0/ 4 22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Innovationen sind mehr als Ideen „Externe“ Entwicklungen stoßen Ideen an Entwicklung von Sammelfahrdiensten in Deutschland Quelle: Christian Mehlert; Martin Schiefelbusch (2017): Mobility on-demand: Disruption oder Hype? In: Der Nahverkehr 2017, Heft 7/8. S. 8 5 22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Innovationen sind mehr als Ideen Technische Innovationen müssen die Bedürfnisse des Massenmarktes bedienen können Technische Innovationen springen oft nicht über die Kluft zwischen Technik-Freaks und den Bedürfnissen des Massenmarktes: Eigene Darstellung basierend auf Geofrey Moores Werk „Crossing the chasm“ (1991) 6 22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Sind App-basierte Fahrdienste eine „Innovation“? Öffentlich def. Abstandsgebot für die gewerbliche Personenbeförderung lockt Innovatoren an „Recht zum Sammeln“ („Pooling“) Pflicht zur Barrierefreiheit Pflicht auf genehmigten Tarif App-basierte Fahrdienste Pflicht zum Betrieb versuchen, den freigehaltenen Pflicht zur Voranmeldung Bereich zu besetzen Linien- Option weiterer Pflichten* Fahrgastwechsel an Haltestellen verkehr Taxi- durch Abstandsgebot freigehaltener Bereich Mietwagen- verkehr verkehr „Recht zum Sammeln“ („Pooling“) „Recht zum Sammeln“ („Pooling“) Pflicht zur Barrierefreiheit Pflicht zur Barrierefreiheit Pflicht auf genehmigten Tarif Pflicht auf genehmigten Tarif Pflicht zum Betrieb Pflicht zum Betrieb Pflicht zur Voranmeldung Pflicht zur Voranmeldung Pflicht zur Rückkehr zum Betriebssitz Pflicht zur Rückkehr zum Betriebssitz Option weiterer Pflichten* Option weiterer Pflichten* Fahrgastwechsel zulässig an behördlich zugelassenen Fahrgastwechsel grundsätzlich zulässig an Stellen sowie Straße**/Haustür Straße/Haustür * kommunal gestaltbar (z. B. zu Qualitäts-, Angebots- und Umweltstandards) ** Taxen ist gemäß StVO für Fahrgastwechsel Halten „in zweiter Reihe“ und an Bushaltestellen erlaubt 7 22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Unterschied Unternehmen – öffentliche Hand Gemeinwohl nicht immer durch technische Mach- barkeit und ökonomischem Nutzen abgedeckt technisch (realisierbare wirtschaftlich Neuerungen) (tragfähige Neuerungen) Inno- va- tion gesellschaftlich (erwünschte Neuerungen) Quelle: Nahverkehrsplan Berlin 2019-2023, S. 343 (leicht modifiziert) 8 22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Struktur 1. Innovationen in der Mobilität Innovationen müssen nicht „neu“ sein Innovationen sind mehr als Ideen Unterschied Unternehmen – öffentliche Hand 2. Verkehrsfachliche Bewertung (App-basierter Fahrdienste) 3. Rechtsfachliche Bewertung (App-basierter Fahrdienste) 9 22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Verkehrsfachliche Bewertung App-basierter Fahrdienste Konzentration auf metropolitane Kerne I App-basierte Fahrdienste bedienen in allerster Linie Räume starker Nachfrage. Quelle: Bruce Schaller (2018): The New Automobility. Lyft, Uber and the Future of American Cities. S. 9 10 22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Verkehrsfachliche Bewertung App-basierter Fahrdienste Konzentration auf metropolitane Kerne II Tägliche Fahrten pro Quadratmeile (in Tsd.), San Francisco, Herbst 2016 Quellen: SFCTA (San Francisco County Transportation Authority): TNCs Today, interaktive Karte: https://tncstoday.sfcta.org/, abgerufen am 20.02.2019; Google Maps, abgerufen am 05.11.2018 11 22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Verkehrsfachliche Bewertung App-basierter Fahrdienste Konzentration auf Schwachverkehrszeiten App-basierte Fahrdienste erzielen nachts am Wochenende relativ hohe Nachfrage. Tagsüber ist nur in Städten mit ÖV-Affinität bzw. knappem Parkraum die Nachfrage hoch. In diesen Städten Nachfragespitzen in der HVZ – ein Hinweis auf Berufspendler als Zielgruppe? Quelle: Sharon Feigon; Colin Murphy (2018): Broadening Understanding of the Interplay Among Public Transit, Shared Mobility, and Personal Automobiles. S. 7 12 22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Verkehrsfachliche Bewertung App-basierter Fahrdienste Fahrdienste nur zu ca. 20 % Alternative des eigenen Pkw Welche Verkehrsmittel werden durch prof. Fahrdienste Zu gut 20 % handelt ersetzt? (gewichtet nach Häufigkeit der Nutzung, Arbeitsweg) es sich um induzierten Verkehr. Zu ca. 40 % handelt es sich um eine Alternative des Umweltverbunds. Zu knapp 20 % werden Fahrge- meinschaften aufgesplittet. Befragt wurde in Boston, Chicago, Los Angeles, New York, San Francisco/Bay Area, Seattle, Washington, D.C. Quelle: Regina R. Clewlow, Gouri Shankar Mishra (2017): Disruptive Transportation: The Adoption, Utilization, and Impacts of Ride-Hailing in the United States. S. 26 13 22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Verkehrsfachliche Bewertung App-basierter Fahrdienste Hoher Leerfahrtenanteil führt zu Ineffizienz 3 von 8,2 Meilen Betriebsleistung sind Leerfahrten. Sofern nur ein Fahrgast mitgenommen wird, ist das Verhältnis aus Verkehrs- und Betriebsleistung mit 0,63 geringer als bei der Einzelfahrt im eigenen Pkw. Die Bündelungsbereitschaft ist allerdings gering (vgl. Folgefolie). Quelle: Bruce Schaller (2018): The New Automobility. Lyft, Uber and the Future of American Cities. S. 18 14 22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Verkehrsfachliche Bewertung App-basierter Fahrdienste Geringe Bündelungsbereitschaft Abgebildet ist die Bündelungsbereitschaft, gefördert durch Preispolitik der Unternehmen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass „bündelungsbereite“ Fahrgäste auf nicht zustande kommende Bündelungen spekulieren. Via hat einen vergleichsweise geringen Marktanteil (5 %). Quelle: Bruce Schaller (2018): Making Congestion Pricing Work for Traffic and Transit in New York City. S. 8 15 22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Verkehrsfachliche Bewertung App-basierter Fahrdienste Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsziele sind nicht gleichzeitig erreichbar Ergebnis einer Modellie- rung von Wartezeit, Besetzungsgrad, Nach- frageabdeckung und Flottengröße So muss eine akzeptable Wartezeit bei hoher Nachfrageabdeckung mit großer Flottengröße und niedrigem Beset- zungsgrad „erkauft“ werden. Eigene Darstellung, Daten aus Alonso-Mora et al. (2017): On-demand high-capacity ride-sharing via dynamic trip-vehicle assignment 16 22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Struktur 1. Innovationen in der Mobilität Innovationen müssen nicht „neu“ sein Innovationen sind mehr als Ideen Unterschied Unternehmen – öffentliche Hand 2. Verkehrsfachliche Bewertung (App-basierter Fahrdienste) 3. Rechtsfachliche Bewertung (App-basierter Fahrdienste) 17 22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Rechtsfachliche Bewertung App-basierter Fahrdienste Ziele einer Neuregelung des Verkehrsgewerberechts Übergreifende Ziele des Verkehrsgewerberechts Schutz vor Verkehrssicherheit effizientes Verkehrssystem Gesundheitsgefahren lebenswerte Räume Klimaschutz Umweltschutz Ziele einer Neuregulierung Ziele einer Neuegulierung im ÖPNV im Gelegenheitsverkehr Eigene Darstellung, Zwischenstand aus dem UFO-Plan-Vorhaben RechtSInnMobil (FKZ 3717 17 105-0, i.A. des UBA, finanziert mit Bundesmitteln) 18 22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Rechtsfachliche Bewertung App-basierter Fahrdienste App-basierte Fahrdienste berühren die Regeln der Personenbeförderung in verschiedener Weise Daraus ergeben sich u.a. folgende vier „Baustellen“, für die das gegenwärtig kursierende Eckpunktepapier des BMVI noch keine Pläne bereithält: Welche Kriterien gelten für eine Integration App-basierter Fahrdienste in den ÖPNV (und Abgrenzung vom Taxi)? Wie werden App-basierte Fahrdienste als Teil des Gelegenheitsverkehrs reguliert? Wie werden gewerbliche Fahrdienste von Gefälligkeitsfahrten abgegrenzt? Wie werden Vermittlungsdienste reguliert? 19 22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Rechtsfachliche Bewertung App-basierter Fahrdienste Heutige Integration flexibler Bedienformen in den ÖPNV Genehmigungsmöglichkeiten PBefG aktuell Regulär vorgesehene typengemischte Beförderung, § 2 Abs. 6 PBefG i.V.m. der Verkehrsarten/-formen ähnlichsten Verkehrsart/-form („Auffangklausel“) „Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die Linienverkehr, § 42 nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, Sonderlinienverkehr, § 43 denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.“ Gelegenheitsverkehr, § 46 Verkehr mit Taxen, § 47 befristetes Experiment, § 2 Abs. 7 PBefG Ausflugsfahrten und („Experimentierklausel“) Ferienziel-Reisen, § 48 „Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften Verkehr mit Mietomnibussen dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für und mit Mietwagen, § 49 die Dauer von höchstens vier Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.“ Entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderungsangebote, die die Merkmale der regulären Verkehrsarten/-formen nicht vollständig erfüllen und bei denen weder die Auffangklausel noch die Experimentierklausel greift, sind nicht genehmigungsfähig. 20 22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Rechtsfachliche Bewertung App-basierter Fahrdienste Herausforderung: Kriterien für eine Integration App-basierter Fahrdienste (und Abgrenzung), z.B. Angebot als Teil des ÖPNV Abstand zum Taxi Integration in ÖPNV Taxitarif bei Direktfahrten auf Wunsch des Anschlusssicherung zum und vom ÖPNV Fahrgastes (obwohl Umstieg auf ÖPNV möglich wäre) Integration in ÖPNV-Auskunfts- und Informationssysteme Taxitarif für Fahrtabschnitte außerhalb des Parallelbedienungsverbot zugelassenen Betriebsgebietes Anwendung von Pflichten und Qualitäten des ÖPNV Taxitarif bei Fahrt mit Ausschluss von Beförderungspflicht Fahrtenbündelung auf Wunsch des Fahrtenbündelung als Normfall Fahrgastes Anwendung Verbund-/ÖPNV-Tarif Anwendung ÖPNV-Beförderungsbedingungen Einhaltung der Umweltstandards für Fahrzeuge im ÖPNV Präzisierung von Buchungsregeln Festlegung von minimalen und maximalen Wartezeiten Buchbarkeit barrierefreier Fahrzeuge mit Rollstuhlbeförderung Ermöglichung von Vorbestellungen, Dauerbuchungen und Stornierungen alternative Buchungswege: telefonisch, im Internet und analog (an ausgewählten Umsteigepunkten auf den ÖPNV) Möglichkeit der Bezahlung beim Fahrpersonal Eigene Darstellung, Zwischenstand aus dem UFO-Plan-Vorhaben RechtSInnMobil (FKZ 3717 17 105-0, i.A. des UBA, finanziert mit Bundesmitteln) 21 22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Rechtsfachliche Bewertung App-basierter Fahrdienste Herausforderung: Regulierung App-basierter Fahrdienste im Gelegenheitsverkehr, z.B. Personenbeförderungsgesetz Kommunale Steuerung Berufszugang nach Zulassung (Eignung, Fähigkeit) Festlegen öffentlicher Ziele/Verkehrsinteressen (z.B. in NVP oder VEP) Berufsausübungsregelungen als gesetzliche - Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Verkehrssystems Mindeststandards, etwa - Einhaltung von Sozialstandards und Lenk-/Ruhezeiten - Preistransparenz (im Fahrzeug und bei Buchung) - Umweltverträglichkeit des Verkehrssystems - Erkennbarkeit des Fahrzeuges (Kennzeichnung mit Schild) - Vorgaben zu Funktionsfähigkeit ÖPNV und Taxi - Grundlage für digitales Monitoring: Kennzahlen zur Auswir- kung der Dienste auf Leistungsfähigkeit d. Verkehrssystems Vorgaben zur Berufsausübung, z.B. (inkl. Nutzung geprüfter virtueller Haltestellen), Umweltver- - Brechen von Verkehren, zeitliche und räumliche träglichkeit, Verkehrssicherheit, Arbeitsschutznormen Bedienungsverbote parallel zu ÖPNV-Hauptangeboten - Ausschluss bestimmter Routen und Gebiete Rechtsgrundlagen für wirksame Durchsetzung der (vollständig oder nur zu bestimmten Zeiten) Regulierung (unter Berücksichtigung digitaler Mittel) - Vorgaben zu Tarifen (Unter-/Obergrenze/Spannbreite) - gesetzliche Verankerung von Tatbestand und Rechtsfolge - Bedienung nur an „virtuellen“ Haltestellen etwa mit Blick auf (Einrichtung und Aufhebung durch Kommune) - Einhaltung der Vorgaben für virtuelle Haltestellen und - Bei Pooling-Mindesterfolg -> Gewährung von Privilegien Sperrzonen/-zeiten (z. B. Haltepunkte an günstigen Orten) - schwerwiegende Verkehrsverstöße, z.B. Halten/Parken - Vorgaben zu Abgaben mit Lenkungswirkung auf Rad- und Fußwegen - Monitoring und Sanktionsmöglichkeiten, z.B. Monitoring und Nachsteuerungsmöglichkeiten 22 vorübergehende Sperrung des Betriebs auf Basis digitaler Buchungsdaten und Erhebungen 22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung Eigene Darstellung, Zwischenstand aus dem UFO-Plan-Vorhaben RechtSInnMobil (FKZ 3717 17 105-0, i.A. des UBA, finanziert mit Bundesmitteln)
Rechtsfachliche Bewertung App-basierter Fahrdienste Herausforderung: Abgrenzung gewerblicher Fahrdienste von Gefälligkeitsfahrten Das Personenbeförderungsgesetz … … erfasst die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen (§ 1 Abs. 1 Herausforderung: PBefG) verschiedene Anbieter aus dem gewerblichen nicht erfasst: Bereich „testen“ digitale Bedarfsverkehre vorab Selbstbeförderung inklusive „unentgeltlich“ oder zu einem geringen Fahrpreis Car- / Bikesharing … mit Hinweis auf den Ausnahmetatbestand des … kennt Ausnahmen vom Geltungsbereich, hier relevant: § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 PBefG nicht erfasst werden Beförderungen beantragen sie hierfür mit keinePkws, wenn diese unentgeltlich sind Genehmigung oder Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt [unabhängig davon, ob sie geschäftsmäßig erfolgen] (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 PBefG) Zweck: Ausnahme für Gefälligkeitsfahrten wie Mitnahme von Bekannten oder von Arbeitskollegen; Fahrgemeinschaft mit Fahrtkostenbeteiligung („Benzingeld“); auch über Mitfahrzentrale vermittelte Fahrten 23 22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Rechtsfachliche Bewertung App-basierter Fahrdienste Herausforderung: Regulierung von Vermittlungsplattformen „Wer […] Personen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.“ (§ 2 Abs. 1 PBefG) „Der Unternehmer […] muss den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben.“ (§ 3 Abs. 2 PBefG) „Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt […] oder der Ferienzielreise […] plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.“ (§ 2 Abs. 5a PBefG) Trotz steigender Relevanz digitaler Vermittlungsdienste ist die rechtliche !? Position vermittelnder Akteure im PBefG nicht allgemein geregelt. 24 22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Kontakt Dr. Axel Stein Berater KCW GmbH Fon: +49 30 4081768-88 Berlin Fax: +49 30 4081768-61 Bernburger Str. 27 Mail: stein@kcw-online.de 10963 Berlin Web: www.kcw-online.de 25 22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
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