Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung - Beitrag zur Frühjahrstagung 2019 der LAG Nordost Dr. Axel Stein ...

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Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung - Beitrag zur Frühjahrstagung 2019 der LAG Nordost Dr. Axel Stein ...
Innovationen in der Mobilität und
ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung

Beitrag zur Frühjahrstagung 2019 der LAG Nordost

Dr. Axel Stein
Greifswald, 22. März 2019
Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung - Beitrag zur Frühjahrstagung 2019 der LAG Nordost Dr. Axel Stein ...
Struktur

 1. Innovationen in der Mobilität
        Innovationen müssen nicht „neu“ sein
        Innovationen sind mehr als Ideen
        Unterschied Unternehmen – öffentliche Hand

 2. Verkehrsfachliche Bewertung (App-basierter Fahrdienste)
 3. Rechtsfachliche Bewertung (App-basierter Fahrdienste)

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22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung - Beitrag zur Frühjahrstagung 2019 der LAG Nordost Dr. Axel Stein ...
Innovationen müssen nicht „neu“ sein
 Wiederkehr einer alten Lösung

Quellen: www.imdb.com/title/tt0187488/mediaviewer/rm1007226368; www.bbdk.de/vortraege-
archiv.html?file=files/bbdk/dokumente/fruehjahrskolloquium/vortraege_2010/Vortrag_Hoffmann.pdf

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22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung - Beitrag zur Frühjahrstagung 2019 der LAG Nordost Dr. Axel Stein ...
Innovationen müssen nicht „neu“ sein
 Renaissance einer alten Lösung als „smart“

Quellen: www.scotsman.com/news/transport/last-postbus-reaches-the-end-of-the-road-1-4536405;
www.intelligente-welt.de/naechster-halt-lebensqualitaet-smarte-logistik-im-landleben-2-0/

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22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung - Beitrag zur Frühjahrstagung 2019 der LAG Nordost Dr. Axel Stein ...
Innovationen sind mehr als Ideen
 „Externe“ Entwicklungen stoßen Ideen an
                             Entwicklung von Sammelfahrdiensten in Deutschland

Quelle: Christian Mehlert; Martin Schiefelbusch (2017): Mobility on-demand: Disruption oder Hype? In: Der Nahverkehr 2017, Heft 7/8. S. 8

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22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung - Beitrag zur Frühjahrstagung 2019 der LAG Nordost Dr. Axel Stein ...
Innovationen sind mehr als Ideen
 Technische Innovationen müssen die Bedürfnisse
 des Massenmarktes bedienen können

 Technische Innovationen springen oft nicht über die Kluft zwischen
 Technik-Freaks und den Bedürfnissen des Massenmarktes:

Eigene Darstellung basierend auf Geofrey Moores Werk „Crossing the chasm“ (1991)

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22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung - Beitrag zur Frühjahrstagung 2019 der LAG Nordost Dr. Axel Stein ...
Sind App-basierte Fahrdienste eine „Innovation“?
     Öffentlich def. Abstandsgebot für die gewerbliche
     Personenbeförderung lockt Innovatoren an
                                                                                      „Recht zum Sammeln“ („Pooling“)
                                                                                      Pflicht zur Barrierefreiheit
                                                                                      Pflicht auf genehmigten Tarif
  App-basierte Fahrdienste
                                                                                      Pflicht zum Betrieb
versuchen, den freigehaltenen                                                         Pflicht zur Voranmeldung
     Bereich zu besetzen
                                                             Linien-                  Option weiterer Pflichten*
                                                                                   Fahrgastwechsel an Haltestellen
                                                             verkehr

      Taxi-                       durch Abstandsgebot freigehaltener Bereich                                    Mietwagen-
     verkehr                                                                                                      verkehr
          „Recht zum Sammeln“ („Pooling“)                                                     „Recht zum Sammeln“ („Pooling“)
          Pflicht zur Barrierefreiheit                                                        Pflicht zur Barrierefreiheit
          Pflicht auf genehmigten Tarif                                                       Pflicht auf genehmigten Tarif
          Pflicht zum Betrieb                                                                 Pflicht zum Betrieb
          Pflicht zur Voranmeldung                                                            Pflicht zur Voranmeldung
          Pflicht zur Rückkehr zum Betriebssitz                                               Pflicht zur Rückkehr zum Betriebssitz
          Option weiterer Pflichten*                                                          Option weiterer Pflichten*
       Fahrgastwechsel zulässig an behördlich zugelassenen                                 Fahrgastwechsel grundsätzlich zulässig an
       Stellen sowie Straße**/Haustür                                                      Straße/Haustür
*  kommunal gestaltbar (z. B. zu Qualitäts-, Angebots- und Umweltstandards)
** Taxen ist gemäß StVO für Fahrgastwechsel Halten „in zweiter Reihe“ und an Bushaltestellen erlaubt

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    22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
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Unterschied Unternehmen – öffentliche Hand
 Gemeinwohl nicht immer durch technische Mach-
 barkeit und ökonomischem Nutzen abgedeckt

                                          technisch
                                        (realisierbare                          wirtschaftlich
                                        Neuerungen)                              (tragfähige
                                                                                 Neuerungen)
                                                                        Inno-
                                                                         va-
                                                                         tion

                                                               gesellschaftlich
                                                                 (erwünschte
                                                                 Neuerungen)

Quelle: Nahverkehrsplan Berlin 2019-2023, S. 343 (leicht modifiziert)

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22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung - Beitrag zur Frühjahrstagung 2019 der LAG Nordost Dr. Axel Stein ...
Struktur

 1. Innovationen in der Mobilität
         Innovationen müssen nicht „neu“ sein
         Innovationen sind mehr als Ideen
         Unterschied Unternehmen – öffentliche Hand

 2. Verkehrsfachliche Bewertung (App-basierter Fahrdienste)
 3. Rechtsfachliche Bewertung (App-basierter Fahrdienste)

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22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung - Beitrag zur Frühjahrstagung 2019 der LAG Nordost Dr. Axel Stein ...
Verkehrsfachliche Bewertung App-basierter Fahrdienste
 Konzentration auf metropolitane Kerne I
       App-basierte Fahrdienste
       bedienen in allerster Linie Räume
       starker Nachfrage.

Quelle: Bruce Schaller (2018): The New Automobility. Lyft,
Uber and the Future of American Cities. S. 9

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22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Verkehrsfachliche Bewertung App-basierter Fahrdienste
 Konzentration auf metropolitane Kerne II

 Tägliche Fahrten pro Quadratmeile (in Tsd.), San Francisco, Herbst 2016

Quellen: SFCTA (San Francisco County Transportation Authority): TNCs Today, interaktive Karte: https://tncstoday.sfcta.org/, abgerufen am 20.02.2019;
Google Maps, abgerufen am 05.11.2018
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22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Verkehrsfachliche Bewertung App-basierter Fahrdienste
 Konzentration auf Schwachverkehrszeiten
    App-basierte Fahrdienste
    erzielen nachts am
    Wochenende relativ hohe
    Nachfrage.
    Tagsüber ist nur in
    Städten mit ÖV-Affinität
    bzw. knappem Parkraum
    die Nachfrage hoch.
    In diesen Städten
    Nachfragespitzen in der
    HVZ – ein Hinweis auf
    Berufspendler als
    Zielgruppe?

Quelle: Sharon Feigon; Colin Murphy (2018): Broadening Understanding of the Interplay Among Public Transit, Shared Mobility, and Personal Automobiles. S. 7
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22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Verkehrsfachliche Bewertung App-basierter Fahrdienste
 Fahrdienste nur zu ca. 20 % Alternative des
 eigenen Pkw
                                                  Welche Verkehrsmittel werden durch prof. Fahrdienste
      Zu gut 20 % handelt                         ersetzt? (gewichtet nach Häufigkeit der Nutzung, Arbeitsweg)
      es sich um
      induzierten
      Verkehr.
      Zu ca. 40 % handelt
      es sich um eine
      Alternative des
      Umweltverbunds.
      Zu knapp 20 %
      werden Fahrge-
      meinschaften
      aufgesplittet.

Befragt wurde in Boston, Chicago, Los Angeles, New York, San Francisco/Bay Area, Seattle, Washington, D.C.
Quelle: Regina R. Clewlow, Gouri Shankar Mishra (2017): Disruptive Transportation: The Adoption, Utilization, and Impacts of Ride-Hailing in the United
States. S. 26
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22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Verkehrsfachliche Bewertung App-basierter Fahrdienste
 Hoher Leerfahrtenanteil führt zu Ineffizienz

       3 von 8,2 Meilen Betriebsleistung sind Leerfahrten.
       Sofern nur ein Fahrgast mitgenommen wird, ist das Verhältnis aus Verkehrs- und
       Betriebsleistung mit 0,63 geringer als bei der Einzelfahrt im eigenen Pkw.
       Die Bündelungsbereitschaft ist allerdings gering (vgl. Folgefolie).

Quelle: Bruce Schaller (2018): The New Automobility. Lyft, Uber and the Future of American Cities. S. 18

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22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Verkehrsfachliche Bewertung App-basierter Fahrdienste
 Geringe Bündelungsbereitschaft

       Abgebildet ist die Bündelungsbereitschaft, gefördert durch Preispolitik der Unternehmen. Es
       ist nicht ausgeschlossen, dass „bündelungsbereite“ Fahrgäste auf nicht zustande kommende
       Bündelungen spekulieren.
       Via hat einen vergleichsweise geringen Marktanteil (5 %).
Quelle: Bruce Schaller (2018): Making Congestion Pricing Work for Traffic and Transit in New York City. S. 8

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22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Verkehrsfachliche Bewertung App-basierter Fahrdienste
 Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsziele sind nicht
 gleichzeitig erreichbar
    Ergebnis einer Modellie-
    rung von Wartezeit,
    Besetzungsgrad, Nach-
    frageabdeckung und
    Flottengröße
    So muss eine akzeptable
    Wartezeit bei hoher
    Nachfrageabdeckung
    mit großer Flottengröße
    und niedrigem Beset-
    zungsgrad „erkauft“
    werden.

Eigene Darstellung, Daten aus Alonso-Mora et al. (2017): On-demand high-capacity ride-sharing via dynamic trip-vehicle assignment

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22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Struktur

 1. Innovationen in der Mobilität
         Innovationen müssen nicht „neu“ sein
         Innovationen sind mehr als Ideen
         Unterschied Unternehmen – öffentliche Hand

 2. Verkehrsfachliche Bewertung (App-basierter Fahrdienste)
 3. Rechtsfachliche Bewertung (App-basierter Fahrdienste)

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22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Rechtsfachliche Bewertung App-basierter Fahrdienste
 Ziele einer Neuregelung des
 Verkehrsgewerberechts
                  Übergreifende Ziele des Verkehrsgewerberechts

                                                                                                           Schutz vor
 Verkehrssicherheit                          effizientes Verkehrssystem                                Gesundheitsgefahren

lebenswerte Räume                                            Klimaschutz                                  Umweltschutz

       Ziele einer Neuregulierung                                                Ziele einer Neuegulierung
                 im ÖPNV                                                          im Gelegenheitsverkehr

Eigene Darstellung, Zwischenstand aus dem UFO-Plan-Vorhaben RechtSInnMobil (FKZ 3717 17 105-0, i.A. des UBA, finanziert mit Bundesmitteln)

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22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Rechtsfachliche Bewertung App-basierter Fahrdienste
 App-basierte Fahrdienste berühren die Regeln
 der Personenbeförderung in verschiedener Weise

 Daraus ergeben sich u.a. folgende vier „Baustellen“, für die
 das gegenwärtig kursierende Eckpunktepapier des BMVI
 noch keine Pläne bereithält:

     Welche Kriterien gelten für eine Integration App-basierter Fahrdienste
     in den ÖPNV (und Abgrenzung vom Taxi)?
     Wie werden App-basierte Fahrdienste als Teil des Gelegenheitsverkehrs
     reguliert?
     Wie werden gewerbliche Fahrdienste von Gefälligkeitsfahrten
     abgegrenzt?
     Wie werden Vermittlungsdienste reguliert?

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22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Rechtsfachliche Bewertung App-basierter Fahrdienste
 Heutige Integration flexibler Bedienformen in
 den ÖPNV
                        Genehmigungsmöglichkeiten PBefG aktuell

  Regulär vorgesehene                        typengemischte Beförderung, § 2 Abs. 6 PBefG i.V.m. der
  Verkehrsarten/-formen                       ähnlichsten Verkehrsart/-form („Auffangklausel“)
                                            „Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die
   Linienverkehr, § 42                     nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine
                                            Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden,
   Sonderlinienverkehr, § 43               denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche
                                            Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.“
   Gelegenheitsverkehr, § 46
      Verkehr mit Taxen, § 47
                                             befristetes Experiment, § 2 Abs. 7 PBefG
      Ausflugsfahrten und                    („Experimentierklausel“)
       Ferienziel-Reisen, § 48              „Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die
                                            Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften
      Verkehr mit Mietomnibussen           dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für
       und mit Mietwagen, § 49              die Dauer von höchstens vier Jahren genehmigen, soweit öffentliche
                                            Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.“

            Entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderungsangebote, die die Merkmale der regulären
            Verkehrsarten/-formen nicht vollständig erfüllen und bei denen weder die Auffangklausel noch
            die Experimentierklausel greift, sind nicht genehmigungsfähig.

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22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Rechtsfachliche Bewertung App-basierter Fahrdienste
   Herausforderung: Kriterien für eine Integration
   App-basierter Fahrdienste (und Abgrenzung), z.B.
                    Angebot als Teil des ÖPNV                                                            Abstand zum Taxi
Integration in ÖPNV                                                                           Taxitarif bei Direktfahrten auf Wunsch des
  Anschlusssicherung zum und vom ÖPNV                                                         Fahrgastes (obwohl Umstieg auf ÖPNV
                                                                                              möglich wäre)
  Integration in ÖPNV-Auskunfts- und Informationssysteme
                                                                                              Taxitarif für Fahrtabschnitte außerhalb des
  Parallelbedienungsverbot                                                                    zugelassenen Betriebsgebietes
Anwendung von Pflichten und Qualitäten des ÖPNV                                               Taxitarif bei Fahrt mit Ausschluss von
  Beförderungspflicht                                                                         Fahrtenbündelung auf Wunsch des
  Fahrtenbündelung als Normfall                                                               Fahrgastes
  Anwendung Verbund-/ÖPNV-Tarif
  Anwendung ÖPNV-Beförderungsbedingungen
  Einhaltung der Umweltstandards für Fahrzeuge im ÖPNV
Präzisierung von Buchungsregeln
  Festlegung von minimalen und maximalen Wartezeiten
  Buchbarkeit barrierefreier Fahrzeuge mit Rollstuhlbeförderung
  Ermöglichung von Vorbestellungen, Dauerbuchungen und Stornierungen
  alternative Buchungswege: telefonisch, im Internet und analog (an
  ausgewählten Umsteigepunkten auf den ÖPNV)
  Möglichkeit der Bezahlung beim Fahrpersonal
  Eigene Darstellung, Zwischenstand aus dem UFO-Plan-Vorhaben RechtSInnMobil (FKZ 3717 17 105-0, i.A. des UBA, finanziert mit Bundesmitteln)

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  22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Rechtsfachliche Bewertung App-basierter Fahrdienste
       Herausforderung: Regulierung App-basierter
       Fahrdienste im Gelegenheitsverkehr, z.B.
       Personenbeförderungsgesetz                                                            Kommunale Steuerung
 Berufszugang nach Zulassung (Eignung, Fähigkeit)                               Festlegen öffentlicher Ziele/Verkehrsinteressen
                                                                                (z.B. in NVP oder VEP)
 Berufsausübungsregelungen als gesetzliche                                      - Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Verkehrssystems
 Mindeststandards, etwa                                                         - Einhaltung von Sozialstandards und Lenk-/Ruhezeiten
 - Preistransparenz (im Fahrzeug und bei Buchung)                               - Umweltverträglichkeit des Verkehrssystems
 - Erkennbarkeit des Fahrzeuges (Kennzeichnung mit Schild)                      - Vorgaben zu Funktionsfähigkeit ÖPNV und Taxi
 - Grundlage für digitales Monitoring: Kennzahlen zur Auswir-
   kung der Dienste auf Leistungsfähigkeit d. Verkehrssystems                   Vorgaben zur Berufsausübung, z.B.
   (inkl. Nutzung geprüfter virtueller Haltestellen), Umweltver-                - Brechen von Verkehren, zeitliche und räumliche
   träglichkeit, Verkehrssicherheit, Arbeitsschutznormen                          Bedienungsverbote parallel zu ÖPNV-Hauptangeboten
                                                                                - Ausschluss bestimmter Routen und Gebiete
 Rechtsgrundlagen für wirksame Durchsetzung der                                   (vollständig oder nur zu bestimmten Zeiten)
 Regulierung (unter Berücksichtigung digitaler Mittel)                          - Vorgaben zu Tarifen (Unter-/Obergrenze/Spannbreite)
 - gesetzliche Verankerung von Tatbestand und Rechtsfolge                       - Bedienung nur an „virtuellen“ Haltestellen
   etwa mit Blick auf                                                             (Einrichtung und Aufhebung durch Kommune)
   - Einhaltung der Vorgaben für virtuelle Haltestellen und                     - Bei Pooling-Mindesterfolg -> Gewährung von Privilegien
     Sperrzonen/-zeiten                                                           (z. B. Haltepunkte an günstigen Orten)
   - schwerwiegende Verkehrsverstöße, z.B. Halten/Parken                        - Vorgaben zu Abgaben mit Lenkungswirkung
     auf Rad- und Fußwegen
 - Monitoring und Sanktionsmöglichkeiten, z.B.                    Monitoring und Nachsteuerungsmöglichkeiten
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   vorübergehende   Sperrung des Betriebs                         auf Basis digitaler Buchungsdaten und Erhebungen
      22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Eigene Darstellung, Zwischenstand aus dem UFO-Plan-Vorhaben RechtSInnMobil (FKZ 3717 17 105-0, i.A. des UBA, finanziert mit Bundesmitteln)
Rechtsfachliche Bewertung App-basierter Fahrdienste
 Herausforderung: Abgrenzung gewerblicher
 Fahrdienste von Gefälligkeitsfahrten
 Das Personenbeförderungsgesetz …
     … erfasst die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von
     Personen mit Straßenbahnen,     Obussen und Kraftfahrzeugen (§ 1 Abs. 1
                      Herausforderung:
     PBefG)           verschiedene Anbieter aus dem gewerblichen
                                                       nicht erfasst:
                            Bereich „testen“ digitale Bedarfsverkehre vorab
                                                                Selbstbeförderung inklusive
                            „unentgeltlich“ oder zu einem geringen Fahrpreis
                                                                Car- / Bikesharing
                            … mit Hinweis auf den Ausnahmetatbestand des
     … kennt Ausnahmen       vom Geltungsbereich, hier relevant:
                       § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 PBefG
     nicht erfasst werden  Beförderungen
                       beantragen  sie hierfür mit
                                               keinePkws, wenn diese unentgeltlich sind
                                                     Genehmigung
     oder Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt [unabhängig
     davon, ob sie geschäftsmäßig erfolgen] (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2
     PBefG)
                             Zweck: Ausnahme für Gefälligkeitsfahrten wie Mitnahme von
                             Bekannten oder von Arbeitskollegen; Fahrgemeinschaft mit
                             Fahrtkostenbeteiligung („Benzingeld“); auch über
                             Mitfahrzentrale vermittelte Fahrten

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22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Rechtsfachliche Bewertung App-basierter Fahrdienste
 Herausforderung: Regulierung von
 Vermittlungsplattformen
 „Wer […] Personen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist
 Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.“ (§ 2 Abs. 1 PBefG)
 „Der Unternehmer […] muss den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener
 Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben.“ (§ 3 Abs. 2 PBefG)
 „Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt […] oder der
 Ferienzielreise […] plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den
 Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht
 von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer
 Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im
 Besitz einer Genehmigung sein.“ (§ 2 Abs. 5a PBefG)

           Trotz steigender Relevanz digitaler Vermittlungsdienste ist die rechtliche
    !?     Position vermittelnder Akteure im PBefG nicht allgemein geregelt.

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22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
Kontakt

    Dr. Axel Stein
    Berater

    KCW GmbH                               Fon: +49 30 4081768-88
    Berlin                                 Fax: +49 30 4081768-61
    Bernburger Str. 27                     Mail: stein@kcw-online.de
    10963 Berlin                           Web: www.kcw-online.de

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22.3.2019; Innovationen in der Mobilität und ihre verkehrs- und rechtsfachliche Bewertung
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