Kinderferien-programm 2021 - Gemeinde Königsheim
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
AMTSBLATT 29. Juli 2021 Nr. 30-33 „donnerstags“ erscheint in Bärenthal, Böttingen, Buchheim, Fridingen a.d.D., Irndorf, Kolbingen, Mühlheim a.d.D. mit Stadtteil Stetten, Renquishausen, Tuttlingen-Nendingen, Mahlstetten, Neuhausen o.E. mit den Ortsteilen Schwandorf und Worndorf. Herausgeber: Bürgermeisteramt, 78598 Königsheim. Verantwortlich für den Inhalt: Bürgermeister Konstantin Braun oder dessen Vertretung im Amt. Für den Anzeigenteil/Druck: Primo-Verlag Anton Stähle GmbH & Co. KG, Messkircher Str. 45, 78333 Stockach, Tel. 07771/931711, Fax: 07771/9317-40. E-Mail: anzeigen@primo-stockach.de | Homepage: www.primo-stockach.de Kinderferien- programm 2021 Auch dieses Jahr findet durch die freundliche und tatkräftige Unterstüt- zung der Königsheimer Vereine sowie der Feuerwehr wieder ein tolles und vielfältiges Kinderferienprogramm statt. Wir danken allen Mitwirkenden recht herzlich, dass es trotz der kurzen Vor- bereitungszeit möglich war dieses Pro- gramm auf die Beine zustellen. Programmhefte mit den Programm- und Anmeldebögen der einzelnen Vereine und der Feuerwehr werden zu- sammen mit diesem Gemeindemittei- lungsblatt verteilt. Außerdem liegen im Zeitschriftenstand im Rathaus weitere Exemplare aus und können gerne noch diese Woche dort abgeholt werden. Wir würden uns freuen, wenn viele Kinder an den einzelnen Programmpunkten teil- nehmen würden und wünschen allen viel Spaß und Vergnügen. Die einzelnen Veranstaltungen und Termi- ne finden Sie unter Kommunale Notizen.
„DONNERSTAGS“ 29. Juli 2021 2 DIE WICHTIGSTEN BEREITSCHAFTSDIENSTE UND TELEFONNUMMERN AUF EINEN BLICK ■ Ärztlicher Notfalldienst ■ Für die Gemeinde Königsheim zuständiges Die Notfallpraxis der niedergelassenen Arzte ist am Klinikum in der Evangelisches Pfarramt Rietheim Zeppelinstraße 21 in 78532 Tuttlingen. Die Praxis ist an Werktagen von Evang. Kirchengemeinde, Rathausplatz 1, 78604 Rietheim-Weilheim, 18 bis 22 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 8 bis 22 Uhr Tel. 07424-2548, Homepage: www.gemeinde.rietheim.elk-wue.de, geöffnet. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Mail: Pfarramt.Rietheim@elkw.de, Telefonisch ist der ärztliche Bereitschaftsdienst an den Wochenenden und Feiertagen und außerhalb der Sprechstundenzeiten unter der kos- Pfarramt Rietheim: Pfarrer Armin Leibold, Rathausplatz 1, tenfreien Rufnummer 116 117 zu erreichen. 78604 Rietheim-Weilheim, Tel. 07424-2548, Fax: 07424-601953, Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist nicht zu verwechseln mit dem Pfarrbüro: Das Pfarrbüro ist besetzt durch Pfarramtssekretärin Rettungsdienst. Bei Notfällen alarmieren Sie bitte den Rettungsdienst Lena Jacobi am Dienstag von 14:00 bis 16:00 Uhr und unter der Notrufnummer 112. am Donnerstag von 14:00 bis 16:00 Uhr. Tel. 07424-2548, Außerdem: Montag bis Freitag 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr: docdirekt- kos- Mail: Pfarramt.Rietheim@elkw.de tenfreie Onlinesprechstunde von niedergelassenen Haus- und Kinder- Internet: www.gemeinde.rietheim.elk-wue.de ärzten, nur für gesetzlich Versicherte unter: 0711-96589700 oder unter www.docdirekt.de. ■ Apothekendienst am Wochenende ■ Katholische Sozialstation-Altenhilfe- Am den kommenden Wochenenden haben folgende Apotheken ab Zweigstelle Fridingen 08:30 Uhr Notdienst: Ambulante Kranken -und Altenpflege Einsatzleitung Samstag, 31.07.2021; Frau Kerstin Schmid, Tel. 07463/7980 Stadtapotheke, Schweizer Str. 23, 72355 Schömberg Sonntag, 01.08.2021; ■ 3 Plus – Unser Netz Marien-Apotheke, Hauptstr. 169, 78549 Spaichingen Nachbarschaftshilfe in Königsheim – Kolbingen und Renquishausen Einsatzleitung Königsheim: Frau Gertrud Frech, Tel. 07429/1222 Samstag, 07.08.2021; Apotheke, Tuttlinger Str. 4, 78570 Mühlheim Einsatzleitung Kolbingen: Frau Anna Hipp, Tel. 07463/347 Einsatzleitung Renquishausen: Frau Beate Sauter, Tel. 07429/910070 Sonntag, 08.08.2021; Marktplatz Apotheke, Hauptstr. 121, 78549 Spaichingen ■ Polizei Tuttlingen 07461 / 941-0 Samstag, 14.08.2021; Paracelsus-Apotheke, Marktplatz 2, 78549 Spaichingen ■ Polizei Wehingen 07426 / 1240 Sonntag, 15.08.2021; ■ Polizei Spaichingen 07424 / 9318-0 Apotheke, Hauptstr. 77, 78665 Frittlingen ■ Alarmierung der Feuerwehr 112 Samstag, 21.08.2021; Paracelsus-Apotheke, Marktplatz 2, 78549 Spaichingen ■ Fachambulanz für Abhängigkeitserkrankungen Sonntag, 22.08.2021; Heuberg-Apotheke, Deilinger Str. 4, 78564 Wehingen Freiburgstrasse 44, 78532 Tuttlingen 07461 / 966480 ■ Frauenhaus Tuttlingen 07461-2066 ■ Erreichbarkeit der Gemeindeverwaltung ■ Kostenlose Störungsnummer der Tel.2327, Fax 99019, e-Mail: info@gemeinde-koenigsheim.de EnBW Regional AG: 0800 3629-477 Sprechzeiten: Montag vormittags 8.00 Uhr – 11.00 Uhr nachmittags ■ Neue Sperrrufnummer für die Dienstag 8.00 Uhr – 11.00 Uhr 13.30 - 17.30 Uhr Online-Ausweisfunktion des Mittwoch 13.30 - 16.30 Uhr Donnerstag u. Freitag 8.00 Uhr – 11.00 Uhr Personalausweises 116 116 ■ Für die Gemeinde Königsheim zuständiges Katholisches Pfarramt Böttingen Pfarrbüro Böttingen, Pfarrgässle 2, Tel. : 07429-2385, Fax: 07429-910161, E-Mail: KathPfarrbuero.Boettingen@drs.de Pater Ankit Chaudhary, Tel.: 07424-95835-26, Fax: -29, E-Mail: cmfankit@gmail.com Sylvia Straub (GR),Tel.: 07429-33 48, Fax: 91 01 61, E-Mail: sylvia.straub@gmx.de Pater Amedeus Tarimo, Tel.: 07429/2385 Sprechzeiten: Dienstag von 16:00 - 18:00 Uhr Mittwoch von 09:00 - 11:00 Uhr
3 „DONNERSTAGS“ 29. Juli 2021 MITTEILUNGEN DES AMTLICHE BÜRGERMEISTERS BEKANNTMACHUNGEN Glückwunsch an Altersjubilare Gemeinde Königsheim Am 07.08.2021 feiert Herr Jodef Hagen seinen 75. Geburtstag und Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und am 17.08.2021 feiert Frau Walburga Frech ihren 85. Geburtstag Bestattungsgebührensatzung) vom 26.7.2021 Wir gratulieren Herrn Hagen unf Frau Frech recht herzlich zu diesen Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 besonderen Jubiläen und wünschen ihnen viel Gesundheit, Glück Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Ge- und alles Gute im neuen Lebensjahr. meindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemein- Ebenso gratulieren wir allen Einwohnern und Jubilaren welche derat am 26.7.2021 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen: ebenfalls Geburtstag haben recht herzlich. I. Allgemeine Vorschriften § 1 Widmung (1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne TERMINE Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Termine Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über Juli 2021 die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. 31.07.2021; Gemeinde; Verkaufstag Firma Weber 7:30 Uhr bis 8:30 Uhr II. Ordnungsvorschriften § 2 Öffnungszeiten August 2021 (1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungs- 03.08.2021; zeiten betreten werden. Seniorengemeinschaft; Treffen im Gasthaus Kreuz (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. 28.08.2021; Gemeinde; Back- und Verkaufstag Firma Weber ab 7.30 Uhr § 3 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entspre- chend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind Abfalltermine zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: Juli 2021 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Freitag, 30.07.2021; Biomülltonne Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. August 2021 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Ar- Mittwoch, 04.08.2021; Werttonne beiten auszuführen. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreini- Freitag, 06.08.2021; Restmülltonne (grauer, blauer und grüner gen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten un- Deckel), Windeltonne, Biomülltonne berechtigterweise zu betreten. Freitag, 13.08.2021; Biomülltonne 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ab- Freitag, 20.08.2021; Papiertonne, Biomülltonne, Windeltonne zulagern, Freitag, 27.08.2021; Biomülltonne 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten. 7. Druckschriften zu verteilen. 8. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fo- Diese Angaben sind ohne Gewähr. Bitte orientieren Sie sich an den tografieren Daten im Abfallkalender. Reklamationen über nicht entleerte oder 9. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern. beschädigte Müllgefäße richten Sie bitte direkt an das Landratsamt Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck Tuttlingen, Abfallberatung, Tel.: 07461-926-3400 oder EMail: des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. abfallberatung@landkreis-tuttlingen.de. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. Grünguthof Königsheim § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof Die Grünschnittannahme in Königsheim ist zu folgenden Zeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende geöffnet: bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung Mittwoch und Freitag von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Samstag von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prü- Die Öffnungszeiten der Wertstoff- und Grünguthofe in der Umge- fung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeigne- bung entnehmen Sie bitte dem Abfallkalender des Landkreises. te Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; HÖCHST INFORMATIV
„DONNERSTAGS“ 29. Juli 2021 4 dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Ver- (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeit- langen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet. punkt der Umbettung. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Fried- (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. hofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Aus- Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es übung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorüber- (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unter- gehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. brochen oder gehemmt. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. IV. Grabstätten (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und § 10 Allgemeines 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder (1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Verfügung gestellt: Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprech- 1. Reihengräber, partner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 2. Urnenreihengräber, 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes 3. Wahlgräber, in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. III. Bestattungsvorschriften (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. § 5 Allgemeines (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der § 11 Reihengräber Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erwor- (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Be- benen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde stattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beiset- das Nutzungsrecht nachzuweisen. zung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berück- Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. sichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsbe- rechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt § 6 Särge – in nachstehender Reihenfolge Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsge- 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforder- setz), lich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. 2. wer sich dazu verpflichtet hat, 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. § 7 Ausheben der Gräber (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: (1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebens- (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche jahr, (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. ab. (3) Der überschüssige Boden ist von den Angehörigen der Verstor- (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die benen spätestens nach endgültiger Herstellung der Gräber zu ent- Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. fernen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. § 8 Ruhezeit (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre bei einer Bestattung nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder in einem Reihenerdgrab, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Le- durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. bensjahres verstorben sind, 10 Jahre, gerechnet vom Tag der Beer- digung an. § 12 Wahlgräber Die Ruhezeit der Urnen (Aschen) in Urnengräbern beträgt 15 Jahre. (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestat- tung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von § 9 Umbettungen Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verlie- (1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbe- hen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nut- schadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustim- zungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. mung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dau- Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den er von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nut- öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Um- zungsrechts ist nur auf Antrag möglich. bettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsge- aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind bühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnah- Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihen- men zulassen. gräber entsprechend anzuwenden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nut- Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit zungsrechten besteht nicht. vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten um- (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgrä- gebettet werden. ber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezei- (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei ten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nut- oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. zungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit er- (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nut- neut verliehen worden ist. zungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nach- deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein stehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Rege- Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist lung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihen- die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interes- folge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten ses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. mit deren Zustimmung über
5 „DONNERSTAGS“ 29. Juli 2021 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder 3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können den Lebenspartner, beschliffen sein. 2. auf die Kinder, 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem 3. auf die Stiefkinder, das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Mütter, Verwendung von Gold und Silber. 5. auf die Eltern, 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der 6. auf die Geschwister, Vorderseite des Grabmals angebracht werden. 7. auf die Stiefgeschwister, (4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabaus- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. stattung Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen der Älteste nutzungsberechtigt. Schmuck, (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde 2. mit Farbanstrich auf Stein, das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Perso- 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form, nen übertragen. 4. mit Lichtbildern. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgen- und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabs- den Größen zulässig: tätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art 1. auf einstelligen Grabstätten der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbe- bis zu 0,50 m2 Ansichtsfläche ne, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann bis zu 0,70 m2 Ansichtsfläche Ausnahmen zulassen. (6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten zulässig: Ruhezeit verzichtet werden. 1. auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu bis zu 0,30 m2 Ansichtsfläche einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, (7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehen- Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für den Grabmalen zulässig. die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (8) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zu- (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. lässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. § 13 Urnenreihengräber (9) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blu- (1) Urnenreihengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in menschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. Grabfeldern die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstor- (10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestal- bener dienen. tung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von (2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstat- werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht tungen zulassen. überschritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich § 17 Genehmigungserfordernis nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 2 Urnen. (1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftli- (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten chen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnen- Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung proviso- stätten. rische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals § 14 Auswahlmöglichkeiten im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwenden- (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschrif- de Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der ten und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplä- In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Auf- nen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzu- stellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. halten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf eben- Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem falls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ab- Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften. satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige § 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Genehmigung errichtet worden ist. Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage ent- (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von sprechen. der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen die- § 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften ser Friedhofssatzung erfüllt werden. (1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale § 18 Standsicherheit und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungs- Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. vorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpas- Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten sung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Stein- (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen fol- Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete gende Mindeststärken nicht unterschreiten: bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. Stehende Grabmale (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften bis 1,20 m Höhe: 14 cm einzuhalten: bis 1,40 m Höhe: 16 cm 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet ab 1,40 m Höhe: 18 cm. sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Per- 2. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben. sonen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden. HÖCHST INFORMATIV
„DONNERSTAGS“ 29. Juli 2021 6 § 19 Unterhaltung messenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht (1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dau- bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein drei- ernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und ent- monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht sprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabs- befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten tätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberech- Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in tigte. diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Ver- oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem antwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortli- Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei chen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu ent- Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schrift- fernen. licher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entspre- festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde chend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortli- berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach che nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung Gemeinde den Grabschmuck entfernen. zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortli- Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu chen vorher anzudrohen. ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. VII. Benutzung der Leichenhalle § 20 Entfernung § 23 Benutzung der Leichenhalle (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Be- Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher stattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofs- Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. personals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grab- (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken beste- male und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese hen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der fest- Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde inner- gesetzten Zeiten sehen. halb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattun- VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten gen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvoll- § 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung streckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend (1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Ge- anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. meinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die § 21 Allgemeines Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschrif- (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend ten über Amtshaftung bleiben unberührt. hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vor- schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemä- gesehenen Plätzen abzulagern. ßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechen- (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestal- den Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten tung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung an- freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. zupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstät- Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. ten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelas- Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. senen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt § 25 Ordnungswidrigkeiten erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsge- (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Bele- setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gung hergerichtet sein. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nut- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 zungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entspre- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend chend. verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärt- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, nerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Ar- der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die beiten ausführt, Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berech- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt tigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtig- (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte terweise betritt, Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung ab- f ) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ab- gestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und lagern, großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, und das Aufstellen von Bänken. h) Druckschriften verteilt. (8) Beim Grabfeld mit reduziertem Pflegeaufwand übernimmt die i) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fo- Gemeinde die gesamte Grabpflege. tografieren j) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern. § 22 Vernachlässigung der Grabpflege 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung aus- (1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der übt (§ 4 Absatz 1), Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Ge- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbe- meinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten ange- treibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder
7 „DONNERSTAGS“ 29. Juli 2021 abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) 3. Friedhofhalle / Leichenhalle oder entfernt (§ 20 Absatz 1), Benutzung der Leichenhalle 250,00 € 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssiche- 4. Verlängerung Nutzungsrecht / Jahr 24,00 € rem Zustand hält (§ 19 Absatz 1). 2. Die Satzung tritt am 01.08.2021 in Kraft. IX. Bestattungsgebühren § 26 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren Königsheim, den 26.07.2021 (1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich Braun nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungs- Bürgermeister wesen in der jeweiligen Fassung (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwal- Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO tungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Fassung entsprechend Anwendung. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Ge- meindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach X. Übergangs- und Schlussvorschriften § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb § 27 Alte Rechte eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabs- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmi- tätte zuletzt Bestatteten. gung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. § 28 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am 1.8.2021 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 25.2.1978 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft. KOMMUNALE Königsheim, den 26.7.2021 Konstantin Braun NOTIZEN Bürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO Bestattungsgebühren und Friedhofordnung Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der neu gefasst Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Ge- meindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach Die Finanzverwaltung des Gemeindeverwaltungsverbands hat die § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb Friedhofgebühren überrechnet und die Kalkulation den aktuellen eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber Kosten angepasst. Diese Kalkulation hat Frau Amato und H. Sauter der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die vom GVV dem Gemeinderat in einer Sitzung und Vorberatung im Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn April vorgestellt. Nachdem die seitherigen Gebühren mehrere Jahre die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmi- nicht verändert worden sind soll die Anpasung in mehreren Stufen gung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. erfolgen. Außerdem wird die Friedhofordnung der aktuellen Muster- satzung des Gemeindetags angepasst in welche zahlreiche Recht- sänderungen eingeflossen sind. Die beschlossenen Fassungen sind bei den kommunalen Notizen abgedruckt. Gemeinde Königsheim Landkreis Tuttlingen Satzung Kinderferienprogramm 2021 zur Änderung der Satzung über die Erhebung (Fortsetzung der Titelseite) von Gebühren im Bestattungswesen Folgende Veranstaltungen werden in diesem Jahr anlässlich des Fe- - Bestattungsgebührensatzung - rienprogramms angeboten: 07.08.2021: Verein der Hundefreunde Königsheim: Besuch Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Würt- Kletterpark in Albstadt, Treffpunkt Rathaus temberg und der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes Mindestalter: 8 Jahre; Teilnehmerbegrenzung auf (KAG) für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 26.07.2021 6 Kinder folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von 20.08.2021: Narrenzunft Königsheim: Narrengames; Treff- Gebühren im Bestattungswesen vom 26.05.1987, zuletzt geändert punkt Grillstelle - bei schlechtem Wetter in der am 13.05.2005, beschlossen: Festhalle (Anmeldung bis spätestens 08.08.2021) 1. § 5 erhält folgende Fassung: 21.08.2021: Musikverein Königsheim: Schnitzeljagd mit lustigen Spielen; Treffpunkt Probelokal §5 (Anmeldung bis 12.08.2021) Benutzungsgebühren 25.08.2021; Sportverein Königsheim: Spiel, Spaß und Die Gebühren betragen für Spannung sowie Open Air Kino; Treffpunkt Sport- 1. Die Grabherstellung und weitere Friedhofsdienstleistungen gelände Königsheim entsprechend Werkvertrag (Bestattungsgebühr) bei schlechtem Wetter in der Festhalle; Mindestal- a) Reihengrab 1100,75 € ter: 4 Jahre b) Urnenreihengrab 499,80 € 03.09.2021: Feuerwehr Königsheim: Wasserspaß bei der c) Kindergrab 487,90 € Feuerwehr; Treffpunkt Feuerwehr 2. Grabnutzungsgebühr (Anmeldung bis spätestens bis 25.08.2021) a) Reihengrab 600,00 € Bitte beachten Sie die jeweiligen Anmeldeschlüsse bei den entspre- b) Urnengrab 300,00 € chenden Vereinen und der Feuerwehr. c) Kindergrab 300,00 € Wir danken allen Mitwirkenden für die Gestaltung des Ferienpro- d) Wahlgrab pro Einzelgrabfläche 1000,00 € gramms und wünschen bereits heute schon allen Kindern viel Spaß e) Pflegereduzierte Erdgräber 5000,00 € bei einzelnen Aktivitäten. HÖCHST INFORMATIV
„DONNERSTAGS“ 29. Juli 2021 8 Gemeinde beteiligt sich an der Spendenaktion nen und Urlauber ist es da nicht ganz leicht, den Überblick zu behal- ten. Das Robert Koch-Institut (RKI) führt zwar eine Liste der Risikoge- Die Folgen der Hochwasserkatastrophe im Westen Deutschlands biete, und das Auswärtige Amt informiert über Einreiseregeln. Doch sind verheerend. Viele Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfa- was genau für das jeweilige Reiseziel gilt, ist oft unklar. Wer auf Num- len und Rheinland-Pfalz leiden unter den Auswirkungen. Um den Be- mer sicher gehen will hat die Möglichkeit, sich auf der Seite des RKI troffenen auch finanziell zu helfen hat der Deutsche Städte- und Ge- zu informieren oder kann sich die neue App der EU herunterladen. meindebund mit Unterstützung des Deutschen Roten Kreuzes eine Die Europäische Kommission hat daher eine Info-Webseite aufge- Spendenaktion ins Leben gerufen. Der Gemeinderat hat beschlos- setzt, die zum Beispiel über Testanforderungen bei der Einreise und sen, dass sich die Gemeinde Königsheim an dieser Spendenaktion Corona-Maßnahmen vor Ort informiert. Sie ist unter reopen.euro- mit einem Betrag von 1 € / Einwohner und damit 600 € beteiligt. Mit pa.eu/de abrufbar und auch in Form einer App für iOS-und And- diesem Grundbetrag (1 € / Einwohner) beteiligen sich auch zahlrei- roid-Smartphones zu erreichen. Alle Reiseländer der EU sind auf die- che andere Kreisgemeinden. ser App aufgeführt. Für das jeweilige Reise- und Urlaubsland kann man u. a. folgende Informationen erhalten: - Welche Vorschriften gelten für die Einreise in das jeweilige Land? Förderung von mobilen Luftraumfiltern - Welche Regelungen gelten, wenn ich aus diesem Reiseland zu- rückkehre? Bund und Land stellen Fördergelder zur Anschaffung von Luftraum- filtern und CO² - Sensoren in Schulen und Kindergärten bereit. Vor- - Welche allgemein gültigen Corona-Maßnahmen gelten im jeweili- aussetzungen ist dass die mobilen Geräten in schwer lüftbaren Räu- gem Reiseland? men eingesetzt werden. Solche Räume haben wir nicht so dass wir Die Informationen werden ständig aktualisiert und sind in 24 Sprachen die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen. Der Schultes informierte verfügbar. Dies sollte Ihnen helfen, Ihre Reise in Europa zu planen. den Gemeinderat in der letzten Sitzung dass wir uns in Abstimmung mit dem Kindergarten deshalb nicht an dem Förderprogramm betei- ligen. Zudem werden die Räume täglich mehrmals gelüftet so dass Neubau der Ortsumfahrung Reichenbach a. H. wir auf diese Weise Vorsorge treffen. Ab 29.07.2021 Sperrung der L433 nach Egesheim Im Zuge der Baumaßnahme Teilumgehung L 433 (Bau der Einmün- dung Kirchstraße – L 433) kommt es in den Sommerferien (29. Juli Annahme einer Spende von Netze BW für den bis 11. September 2021) zu einer Vollsperrung der L433 zwischen Kindergarten Reichenbach a. H. und Egesheim. Während dieser Zeit kann die Ge- meinde Reichenbach a. H. nur von Wehingen – Harras kommend Netze BW ruft die Kunden auf, den Zählerstand nicht per Postkar- angefahren werden. Dies gilt auch für das Industriegebiet „Steige“. te sondern auf elektronischem Weg zu melden. Die eingesparten Portokosten spendet Netze BW für einen gemeinnützigen Zweck in der Gemeinde. Netze BW hat an den Kindergarten einen Betrag von 123,00 € gespendet. Aus rechtlichen Gründen muss eine Beschluss- Straßensanierung der Ortsdurchfahrt fassung erfolgen, ob die Gemeinde die Spende annimmt. Der Spen- Mahlstetten ab KW 34 denannahme hat der Gemeinderat zugestimmt. In der KW 34 beginnen die Kanalsanierungsarbeiten in der Orts- durchfahrt Mahlstetten. Der Sanierungsbereich, bei dem ebenfalls die Wasserversorgung sowie die Straßenbeläge erneuert werden Elternbeiträge im Kindergarten für das umfasst im Gesamten den Bereich der Lippachachtalstraße von Kindergartenjahr 2021 / 2022 der Einfahrt in die Griesstraße beginnend bis auf Höhe Haupstraße Auf Landesebene gibt es eine Kommission in der Vertreter der Haus Nr. 38 (nach Einfahrt Bushaltestelle). In dem letztgenannten verschiedenen Kindergartenträger im Land Vorschläge für die Ge- Abschnitt wird ebenfalls die Bushaltestelle erneuert sowie eine Que- staltung der Elternbeiträge machen. Danach wird den Kindergar- rungshilfe gebaut. tenträger die Anpassung der Elternbeiträge ab dem kommenden Grundsätzlich soll für die Gesamtdauer der Maßnahme (bis August Kindergartenjahr empfohlen. 2022, mit Ausnahme der Winterpause) die Ortsdurchfahrt für den Unsere bisherigen Beiträge sind: durchfahrenden LKW-Verkehr gesperrt werden. Die ortsansässigen Für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind: 130,00 € Betriebe sind für den LKW-Anlieferverkehr je nach Bauphase durch in- Für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern nerötliche Umleitungen erreichbar, ebenso soll der PKW-Verkehr und unter 18 Jahren: 100,00 € der ÖPNV durch innerörtliche Umleitungsstrecken die Baustellen um- Für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern fahren können. Für die Baustellenanlieger wird je nach Baufortschritt unter 18 Jahren: 67,00 € eine provisorische Zufahrt zu den Grundstücken ermöglicht. Für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern Hier wird jedoch bereits jetzt an die Verkehrsteilnehmer appelliert, unter 18 Jahren: 22,00 € da es sich bei den Umleitungstrecken um innerörtliche Anlieger- und Wohnstraßen handelt, sich an die Geschwindigkeitsbegrenzun- Entsprechend den Empfehlungen legte der Gemeinderat in der gen und die Verkehrsregeln zu halten und eine zurückhaltende Fahr- letzten Sitzung folgende Beiträge ab 1.9.2021 fest: weise anzunehmen. Für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind: 133,00 € Eine Ausnahme bildete die Phase, mit der am Montag, den Für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern 23.08.2021 begonnen wird. Dabei wird der innerörtliche Teilbereich unter 18 Jahren: 103,00 € zwischen den Anschlussbereichen der Riegertsbühlstraße und und Für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern der Kirchstraße bis zum 24.09.2021 für den Gesamtverkehr gesperrt. unter 18 Jahren: 69,00 € Die Dauer dieser Sperrung ist bis zum 24.09.2021 angesetzt. In die- Für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern sem Zeitraum sind die entsprechenden Teilbereiche von Mahlstetten unter 18 Jahren: 23,00 € jeweils nur von Mühlheim bzw. von Böttingen her kommend zu er- Diese Gebühren gelten für alle Angebotsformen gleichwertig. reichen. Hierfür bitten wir bereits jetzt um Ihr Verständnis. Danach sollen in den kleineren Abschnitten bis zu den Herbstferien 2021 die Arbeiten bis zu den Einfahrten Kirchstraße und Dorfstraße fortgeführt werden. In den Herbstferien selber ist dann nochmals Corona-Vorschriften und Urlaub: Neue App eine Vollsperrung im gleichen Umfang wie vor Beschrieben für die der EU liefert tagesaktuelle Informationen für Belagsarbeiten eingeplant. Danach ist, je nach Wetterlage eine Win- Reisende terpause bis zum Frühjahr 2022 geplant. Ab dem Frühjahr 2022 werden die restlichen Abschnitte bis zur Ein- Die Einreisevorschriften und Corona-Auflagen in den europäischen fahrt Griesstraße und in die anderen Richtung bis zur Einfahrt in das Ländern ändern sich teilweise im Wochenrhythmus. Für Urlauberin- Baugebiet „Kleines Öschle“ saniert.
9 „DONNERSTAGS“ 29. Juli 2021 Öffnungszeit des Rathauses und Vertretung - Für Schwimmbäder gelten zusätzliche Vorgaben zur Begren- zung der Personen in den Becken; Verordnung des Kultusmi- während der Urlaubszeit nisteriums und des Sozialministeriums über Bäder und Saunen Das Rathaus ist vom 02. August 2021 bis 20. August 2021 geschlos- (CoronaVerordnung Bäder und Saunen – CoronaVO Bäder und sen. In dieser Zeit sind wir per EMail: info@gemeinde-koenigsheim. Saunen) vom 21. Mai 2021 in der jeweils gültigen Fassung de erreichbar. In dringenden Fällen erreichen Sie Frau Buchwitz unter • Außerschulische und berufliche Bildung wie z. B. Volkshochschu- der Tel. 07429-2174 oder Tel. 0176-42526636. Der Schultes ist von 2.9. len, Jugendkunstgruppen etc.: im Freien und in geschlossenen bis 6.9.2021 ortsabwesend. Bürgermeisterstellvertreter Roland Strop- Räumen ohne Beschränkung der Personenanzahl • Kultureinrichtungen (wie Galerien, Museen, Bibliotheken, Archive, pel vertritt die Gemende in dieser Zeit in allen Angelegenheiten. Ab Gedenkstätten etc): Im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Montag, 23. August 2021 gelten wieder die regulären Öffnungszeiten. Personenbeschränkung • Gastronomie und Vergnügungsstätten wie z. B. Restaurants, Knei- pen, Imbisse, Spielhallen etc.: Ohne 3G-Nachweis und ohne Perso- Gemeindemitteilungsblatt - Sommerpause nenbeschränkung; in geschlossenen Räumen gilt ein Rauchverbot • Betriebskantinen und Mensen: Nutzung durch Angehörige der Bitte beachten Sie, dass dies das letzte Gemeindemitteilungsblatt Einrichtung ohne 3G-Nachweis gestattet vor der Sommerpause ist. • Einzelhandel sowie Dienstleistungs- /Handwerksbetriebe mit Kun- Das nächste Gemeindemitteilungslbatt erscheint erst wieder in Ka- denverkehr: Ohne besondere Regelungen, keine Datenverarbeitung lenderwoche 34 am 26.08.2021. Redaktionsschluss ist dann der 23. • Körpernahe Dienstleistungen: wenn Maske nicht dauerhaft getra- August 2021. gen werden kann, mit 3G-Nachweis • Messen, Ausstellungen sowie Kongresse: - Im Freien und in geschlossenen Räumen: 1 Person je angefan- Öffnungszeiten Backhaus und Verkaufswagen: gene 7 m², oder - 1 Person je angefangene 3 m² mit 3GNachweis Bitte beachten Sie, dass aufgrund Urlaub von Herrn Weber der letz- • Beherbergung: Ohne 3G-Nachweis te Verkaufstag vor den Sommerferien am Samstag 31. Juli 2021 von • Touristischer Verkehr wie z.B. touristischer Busverkehr etc.: 07:30 Uhr bis 08:30 Uhr stattfindet. - 75 % der Kapazität ohne 3GNachweis, oder Der erste Verkaufs- und Backtag nach den Sommerferien ist dann am - 100 % der Kapazität mit 3GNachweis Samstag, 28. August 2021. • Diskotheken: geschlossen • Sport: im Freien und in geschlossenen Räumen: ohne 3G-Nach- weis und ohne Personenbeschränkung • Wettkampfveranstaltungen im Sport: Gemeindeverwaltungsverband Heuberg - Im Freien: max. 750 Personen; über 200 Personen mit Maskenpflicht Der Gemeindeverwaltungsverband Heuberg ist in der Woche vom - In geschlossenen Räumen: max. 250 Personen, oder 09. bis 13.08.2021 für den Publikumsverkehr geschlossen. - maximal 50 % der Kapazität ohne Abstandsgebot mit 3GNach- Wir bitten um Beachtung. weis; maximal 25.000 Personen • Stadt- und Volksfeste mit Fahrgeschäften (Festzelte und Freilicht- bühnen sind nicht erlaubt): ohne 3G-Nachweis und ohne Perso- nenbeschränkung Postagentur Kolbingen • Präsenzveranstaltungen an Hochschulen: Öffnungszeiten Postagentur Kolbingen während der Urlaubszeit - mit Abstand: ohne 3GNachweis und ohne Personenbeschränkung - Ohne Abstand: maximal 35 Personen oder bis zu 75 % der Kapa- Während der Urlaubszeit ist die Postagentur Kolbingen zu den nor- zität mit 3GNachweis und Maske malen Öffnungszeiten geöffnet. - Weitergehende Regel aufgrund des Hausrechts möglich Montag - Freitag vormittags 9.00 Uhr - 10.30 Uhr Im Übrigen sind für alle oben genannten Einrichtungen, Veranstal- Dienstag nachmittags 15.00 Uhr - 17:00 Uhr tungen und Dienstleistungen weiterhin ein Hygienekonzept und Hygienemaßnahmen vor Ort sowie die Kontaktdokumentation er- forderlich. Es gilt eine generelle Maskenpflicht. Pressemitteilung des Landratsamtes Im öffentlichem Raum und in für den Publikumsverkehr zugängli- chen Einrichtungen gilt grundsätzlich die Einhaltung eines Mindest- Inzidenzstufe 2 im Landkreis Tuttlingen abstands zu anderen Personen von 1,5 Metern. Das Landratsamt Tuttlingen hat am Montag, 26. Juli 2021, öffentlich Die detaillierten Regelungen der Corona-Verordnung sind unter bekanntgegeben, dass die 7-Tages-Inzidenz von 10 an fünf aufein- der Website https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/ak- anderfolgenden Tagen überschritten wurde. Damit gilt ab Dienstag, tuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-ba- 27. Juli 2021, die Inzidenzstufe 2 und damit folgende Regelungen: den-wuerttemberg/ abrufbar. • Kontaktbeschränkungen: Ansprechpartner für Fragen zur Umsetzung der Corona-Verordnung - 4 Haushalte, maximal 15 Personen; Kinder dieser Haushalte und sind die Städte und Gemeinden. bis zu 5 weitere Kinder bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit - geimpfte und genesene Personen werden nicht mitgezählt - Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt Heuberg aktiv e.V. • Private Veranstaltungen wie z. B. Geburtstage oder Hochzeiten Regionaler Urlaubskalender ohne Abstandsgebot und ohne Maskenpflicht, er Heuberger Unternehmen - im Freien: max. 200 Personen und Geschäfte - in geschlossenen Räumen: max. 200 Personen mit 3GNachweis „Wer hat wann Urlaub?“ (Getestet, Geimpft, Genesen) Zahlreiche Unternehmen, • Öffentliche Veranstaltungen wie z. B. Theater, Kino, Oper, Konzert, Geschäfte, Einrichtungen Flohmarkt etc.: und Institutionen aus allen - im Freien: max. 750 Personen, über 200 mit Maskenpflicht Branchen auf dem Heuberg - in geschlossenen Räumen: max. 250 Personen haben uns ihre Urlaubsdaten bzw. die in der Urlaubszeit geänder- - oder: max. 50 % der Kapazität ohne Abstandsgebot mit 3GNach- ten Geschäftszeiten gemeldet. Diese haben wir in einer Übersicht weis; maximal 25.000 Personen zusammengefasst, damit auch alle Daheimgebliebenen stets im • Freizeiteinrichtungen wie z. B. Schwimmbäder, Hochseilgärten Bilde sind, wer wann zu erreichen ist, bzw. geöffnet hat. etc.: grundsätzlich im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Dieser regionale Urlaubskalender wird auf www.heuberg.de zum Beschränkung der Personenanzahl Download angeboten - ein Service von Heuberg aktiv e.V. - In der Praxis können sich aus dem Abstandsgebot oder hygi- Wir wünschen allen erholsame Ferien enischen Vorgaben Personenbeschränkungen ergeben (siehe gez. Dieter Volz Hygienekonzept § 5 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO). Heuberg aktiv e.V. HÖCHST INFORMATIV
Sie können auch lesen