KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Industrie in der für die Angestellten der Papierindustrie geltenden Fassung - GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Industrie Rahmen-KV in der für die Angestellten der Papierindustrie geltenden Fassung mit Gehaltsordnung und Zusatzkollektivverträgen STAND 1. MAI 2022
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RAHMEN- KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Industrie in der für die Angestellten der Papierindustrie geltenden Fassung STAND 1. MAI 2022 Mit Gehaltsordnung und Zusatzkollektivverträgen
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer Highlights zum KV-Abschluss 2022 in der Papierindustrie Lohn-/Gehaltsrechtliche Verbesserungen • Die Mindestlöhne/Gehälter steigen um + 4,9 % • Die IST-Löhne/Gehälter steigen um + 4,75 % >> mindestens um € 120,00 • Überproportionale Erhöhung der Lehrlingseinkommen (durchschnittlich) um + 13,8 % • Die kollektivvertragliche Reiseaufwandsentschädigungen + 4,75 % GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 1 Vertragschließende ............................... 7 § 18a Praktikanten ......................................... 24 § 2 Geltungsbereich ................................... 7 § 19 Verwendungsgruppenschema – Mindest- § 3 Geltungsdauer ...................................... 7 grundgehälter ...................................... 25 § 4 Normalarbeitszeit .................................. 8 Gehaltsordnung 2022 ............................ 28 § 4a Mehrarbeit ........................................... 9 § 19a Telearbeit ............................................. 28 § 4b Altersteilzeit .......................................... 10 § 19b Brille für Bildschirmarbeit ....................... 28 § 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit 11 § 19c Dienstjubiläen ....................................... 28 § 6 Nachtarbeit .......................................... 12 § 20 Sondervereinbarungen und Arbeitsord- § 7 Freizeit bei Dienstverhinderung ............... 13 nungen ................................................ 29 § 8 Anrechnung von Mittelschulstudien bei § 21 Einstellungsbeschränkungen .................. 30 Bemessung der Urlaubsdauer, Krankenur- § 22 Fachverbandsverhandlungen ................. 30 laube und Heimaufenthalte, Studienfrei- § 23 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ...... 30 zeit ...................................................... 13 § 24 Aufhebung geltender Vorschriften, Güns- § 9 Abfertigung bei Vollendung des 65. Le- tigkeitsklausel ....................................... 30 bensjahres bei Männern und des 60. Le- Protokoll (authentische Interpretation §§ 11 und bensjahres bei Frauen ........................... 14 12 RKV) .......................................................... 32 § 9a Abfertigung bei Inanspruchnahme der Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) ........................... 32 vorzeitigen Alterspension bei langer Versi- Aus- und Weiterbildung ................................... 33 cherungsdauer gemäß § 253b des ASVG . 14 Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertrags- § 9b Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 partner zu überlassenen Arbeitskräften MSchG bzw § 2 EKUG) und Abfertigung (1. 5. 2021) ..................................................... 33 nach Entbindung (§ 23a AngG) .............. 15 Pauschalentlohnungsvereinbarungen ............... 34 § 9c Anrechnung von ArbeiterInnenvordienst- Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertrags- zeiten ................................................... 15 partner zu Zukunftsthemen .............................. 34 § 9d Wechsel in das System der „Abfertigung Erläuterungen ................................................ 35 neu” .................................................... 16 Muster für einen Dienstzettel gem § 2 AVRAG .... 37 § 10 Gehaltszahlung im Todesfall .................. 16 Muster für einen Dienstzettel gem § 15 Abs 2 RKV 39 § 10a Berücksichtigung von ArbeiterInnenvor- Ergänzender Dienstzettel für Telearbeit ............. 41 dienstzeiten für die Bemessung der Abfer- Empfehlung betreffend Bildschirmarbeit ........... 43 tigung .................................................. 17 Empfehlung betreffend Frühwarnsystem (§ 45a § 11 Weihnachtsremuneration (13. Monatsge- AMFG) ........................................................... 43 halt) ..................................................... 17 Empfehlung der Sozialpartner zu den Präventiv- § 12 14. Monatsgehalt .................................. 17 zeiten nach § 82a ArbeitnehmerInnenschutzge- § 12a Sonderbestimmung für teilzeitbeschäftig- setz ............................................................... 44 te Angestellte ........................................ 18 § 12b Berechnung des 13. und 14. Monatsgehal- Auszug aus dem ZKV über Reisekosten und Auf- tes ....................................................... 19 wandsentschädigung vom 7. 11. 1983 § 12c Urlaubsentgelt ...................................... 19 § 1 Geltungsbereich ................................... 45 § 13 Behaltepflicht ....................................... 20 § 2 Schichtzulage für zweite Schicht ............. 45 § 13a Information bei befristeten Dienstverhält- § 2a Interpretation der Verwendungsgruppen . 45 nissen .................................................. 20 § 3 Sonderzahlungen .................................. 45 § 14 Diensterfindungen ................................. 20 § 3a Freizeit bei Dienstverhinderung ............... 45 § 14a Verbesserungsvorschläge ...................... 20 § 3b Bildungszeit .......................................... 46 § 14b Ausbildungskosten ................................ 21 § 4 Feiertagsarbeit ..................................... 46 § 15 Allgemeine Bestimmungen über die Ver- § 4a Überstundengrundvergütung ................. 46 wendungsgruppen ................................ 21 § 4b Bezahlte Freizeit bei Überstunden ........... 46 § 15a Kollektivvertragliche Mindestgrundgehäl- § 5 Anrechnung von Arbeiterjahren für das ter für teilzeitbeschäftigte Angestellte ...... 22 Abfertigungsausmaß ............................. 46 § 16 Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt 22 § 6 Anrechnung von Vorarbeiter-Vordienst- § 16a Ein- bzw Austritt während eines Kalender- zeiten für Meister ................................... 47 monats ................................................. 23 § 7 Reisekosten- und Aufwandsentschädi- § 17 Bezüge der Aufsichtsorgane ................... 23 gung .................................................... 47 § 18 Lehrlinge, Lehrlingsprämie, Integrative § 8 Naturalbezüge für in Fabriksbetrieben be- Berufsausbildung .................................. 23 schäftigte Angestellte ............................ 48 –5–
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 9 Bereitschafts- und Anwesenheitsdienst .... 49 Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Ki- § 10 Günstigkeitsklausel ................................ 49 lometergeld für Personenkraftwagen § 11 Geltungsdauer ...................................... 49 § 1 Geltungsbereich ..................................... 60 Unterzeichnungsprotokoll ................................ 50 § 2 Kilometergeld ......................................... 60 § 3 Rechnungslegung und Nachweis der Kilo- Zusatzkollektivvertrag für die Entsendung zu Aus- metergelder ........................................... 61 landsdienstreisen § 4 Verfall der Ansprüche .............................. 61 § 1 Geltungsbereich ..................................... 51 § 5 Sondervereinbarungen, Betriebsvereinba- § 2 Auslandsdienstreisen ............................... 51 rungen, betriebliche Regelungen und § 3 Reisevorbereitung ................................... 51 Günstigkeitsklausel .................................. 61 § 4 Schriftliche Aufzeichnungen ..................... 51 § 6 Schlichtungsverfahren ............................. 61 § 5 Beförderungsmittel und Fahrtkosten ......... 52 § 7 Geltungsbeginn und Geltungsdauer ......... 61 § 6 Arbeitszeit und Wochenruhe ..................... 52 § 7 Aufwandsentschädigung ......................... 52 Kollektivvertrag über die Zeitvorrückung innerhalb § 8 Vergütung von Reisezeit und Lenkzeit ........ 53 der Verwendungsgruppe § 9 Familienheimfahrt ................................... 53 § 1 Geltungsbereich ..................................... 63 § 10 Unfallversicherung .................................. 54 § 2 Zeitvorrückung innerhalb der Verwen- § 11 Tod naher Angehöriger ........................... 54 dungsgruppe .......................................... 63 § 12 Erkrankung und Unfälle ........................... 54 § 3 Vorgangsweise bei Umreihung in eine hö- § 13 Höhere Gewalt ........................................ 54 here Verwendungsgruppe bei Überzahlung § 14 Bevorschussung und Reiseabrechnung ..... 54 über das Mindestgrundgehalt .................. 64 § 15 Abtretung von Ansprüchen ....................... 55 § 4 Geltungsbeginn ...................................... 64 § 16 Sondervereinbarungen, Betriebsvereinba- Kollektivvertrag Pensionskasse rungen, betriebliche Regelungen und § 1 Geltungsbereich ..................................... 65 Günstigkeitsklausel .................................. 55 § 2 Einführungsbestimmungen, Wartezeit und § 17 Schlichtungsverfahren ............................. 55 Anspruchsvoraussetzungen ...................... 65 § 18 Geltungsbeginn und Geltungsdauer, Au- § 3 Beitragssatz und Bemessungsgrundlage ... 66 ßerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften .. 55 § 4 Aussetzen und Einschränken der Beitrags- Zusatzkollektivvertrag über vollkontinuierliche Be- leistung .................................................. 66 triebsweise § 5 Bestehende Pensionskassenregelungen § 1 Geltungsbereich ................................... 56 und einzelvertragliche Zusagen ................ 67 § 2 Vollkontinuierliche Betriebsweise ............ 56 § 6 Pensionskassenbeitrags-Ersatzzulage ........ 67 § 2a Übergangsregelung .............................. 56 § 7 Geltungsbeginn und Schlussbestimmungen 67 § 3 Arbeitszeit in den vollkontinuierlichen Ab- KV Ist-Abschluss und Gehaltsordnung teilungen .............................................. 57 I. Geltungsbereich ........................................ 69 § 4 Gehaltsausgleich .................................. 57 II. Erhöhung der Istgehälter ........................... 69 § 5 Günstigkeitsklausel ................................ 57 III. Mindestgrundgehälter ............................... 69 § 6 Geltungsbeginn .................................... 58 IV. Überstundenpauschalien ........................... 70 Unterzeichnungsprotokoll zum ZKV über vollkon- V. Änderung von rahmenrechtlichen Bestim- tinuierliche Betriebsweise ................................ 58 mungen .................................................... 70 Unterzeichnungsprotokoll zum ZKV vom 4. 12. VI. Geltungsbeginn ......................................... 71 1998 .............................................................. 59 Zusatzinformation Gehaltsordnungen 2021–2016 ......................... 72 Impressum: letzte Umschlagseite –6–
§ 1 Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der Sek- werkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestell- tion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen ten, Sektion Industrie und Gewerbe, andererseits. Wirtschaft einerseits und dem Österreichischen Ge- § 2 Geltungsbereich (1) Der Kollektivvertrag gilt: soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlage- pflichtig sind; räumlich: für alle Bundesländer der Republik Öster- reich; b) Für Pflichtpraktikanten und Volontäre; fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des oben genannten Pflichtpraktikanten sind Studierende, die zum Fachverbandes. Für alle Mitgliedsfirmen, die gleich- Zweck einer beruflichen (technischen, kaufmänni- zeitig auch anderen als dem vertragsschließenden schen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Ver- aufgrund schulrechtlicher Vorschriften vorüberge- tragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den be- hend beschäftigt werden. Hinsichtlich der Vergü- teiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der tung für diese Pflichtpraktikanten gilt § 18a. Privatangestellten festzustellen. Bei dieser Feststellung (gilt ab 1. November 1998) ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer be- überwiegend ausgeübt wird; ruflichen (technischen, kaufmännischen oder ad- persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz un- ministrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt terliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmen- werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung kollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht 1. November 1991 anzuwenden ist. länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäf- tigt werden. (Siehe Einstellungsbeschränkungen (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht: § 21, Z 1, 2, 3, Seite 30) a) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsfüh- rer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 3 Geltungsdauer (1) Der Kollektivvertrag tritt am 1. November 1991 in (5) Die Bestimmungen über die Höhe des Lehrlingsein- Kraft. (In der vorliegenden Fassung sind alle Verbesse- kommens*) für Lehrlinge (§ 18) und des Nachtarbeits- rungen bis zum 1. Mai 2022 eingearbeitet.) zuschlages (§ 6) können mit einmonatiger Kündi- gungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschrie- (2) In der Neufassung dieses Kollektivvertrages sind benen Briefes gekündigt werden. alle Änderungen berücksichtigt, die im Zeitraum vom 1. November 1984 bis 31. Oktober 1991 zwischen den (6) Für den Ausspruch und die Entgegennahme von abschlussberechtigten Partnern vereinbart wurden. Kündigungen im Sinne der Abs 3 und 5 ist unterneh- merseits die Bundeskammer der gewerblichen Wirt- (3) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter schaft, Sektion Industrie, zuständig. Für den Ausspruch Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je- und die Entgegennahme von Kündigungen im Sinne dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes des Abs 4 sind unternehmerseits die einzelnen Fach- gekündigt werden. verbände zuständig. (4) Die Bestimmungen über die Höhe der Mindest- (7) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlun- grundgehälter (§ 19 Abs 3) und Vereinbarungen, die gen wegen Erneuerung beziehungsweise Abände- gemäß § 22 Abs 1 lit d) und e) getroffen worden sind, rung des Kollektivvertrages geführt werden. können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes ge- *) Mit Wirkung 1. 1. 2021 wurde der Begriff „Lehrlingsentschädigung“ kündigt werden. durch „Lehrlingseinkommen“ ersetzt (BGBl. I Nr 170/2020) –7–
§ 4 Normalarbeitszeit*) (1) Die normale Arbeitszeit beträgt ausschließlich der stimmungen dieses Absatzes lassen die Regelung des Pausen 38 Stunden wöchentlich. In Betrieben, in de- Abs 3 unberührt. nen für die ArbeiterInnen über 18 Jahre kollektivver- (Abs 2 [war bis 2022 Abs 2a] gilt ab 1. November 1994) traglich eine kürzere Arbeitszeit festgelegt ist, gilt die- se Arbeitszeit auch für alle Angestellten. (3) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann insbe- sondere zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder (1a) Die durchschnittliche wöchentliche Normalar- zur Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen bis zu beitszeit beträgt für Arbeitnehmer, die im Durchfahr- 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür ein Zeit- betrieb in vollkontinuierlicher Arbeitsweise beschäftigt ausgleich in ganzen Tagen erfolgt. Dieser Zeitaus- sind, 36 Stunden. Unter einem Durchfahrbetrieb im gleich hat innerhalb 13 Wochen zu erfolgen. Der 13- Sinne dieses Kollektivvertrages wird jene Arbeitsweise Wochen-Zeitraum beginnt ab Geltungsbeginn der verstanden, bei der grundsätzlich werk-, sonn- und betrieblichen Regelung, ansonsten ab Beendigung feiertags durchlaufend nach einem Schichtplan im des vorangegangenen Zeitraumes. Durch Betriebs- vollkontinuierlichen Wechselschichtbetrieb gearbeitet vereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen wird. erstreckt werden. Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornhe- (1b) In Betrieben bzw Betriebsabteilungen, in denen rein fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen zwischen im Durchfahrbetrieb im obigen Sinn am 1. 1. 1999 eine Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle Normalarbeitszeit von mehr als 36 Stunden im wö- der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende chentlichen Durchschnitt vorgesehen ist, müssen die des Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in die- Verhandlungen über die Einführung der 36-Stunden- sem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Dienstver- Woche im Durchfahrbetrieb bis zum 31. 12. 2001 ab- hinderung vor Ende des Ausgleichszeitraumes der geschlossen sein und muss diese mit 1. 1. 2002 in Kraft Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfol- treten. Sollte aus betrieblichen Gründen eine zusätzli- gen hat. Der Antritt bedarf lediglich der vorherigen che Übergangsfrist erforderlich sein, ist die Zustim- Mitteilung an den Arbeitgeber. Ist die Konsumation mung des Betriebsrats notwendig. Die Übergangsfrist des Zeitausgleichs aus wichtigen Gründen im Sinne beträgt maximal 6 Monate. In der Pappenindustrie des § 20 Arbeitszeitgesetz (AZG) nicht möglich, kann beträgt diese Übergangsfrist maximal 12 Monate. er in den nächsten Kalendermonat vorgetragen wer- den. (1c) Im Sinne des § 12 AZG beträgt die ununterbroche- Ist die Lage des Zeitausgleichs nicht im Voraus festge- ne Ruhezeit für Arbeitnehmer mindestens 10 Stunden. legt, entsteht für Tage des Gebührenurlaubes kein An- spruch auf Zeitausgleich. (2) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Inan- an Werktagen aus, um dem Dienstnehmer eine länge- spruchnahme des Zeitausgleichs ist die über 38 Stun- re zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so den pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu be- kann, sofern ein Einarbeitungszeitraum von 7 Wochen zahlen. überschritten werden soll, durch Betriebsvereinba- rung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeits- (4) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeit- zeit auf die Werktage von höchstens 52, die Ausfallsta- raumes von 13 Wochen so verteilt werden, dass sie ge einschließenden Wochen geregelt werden. Ein Ein- im Durchschnitt die nach Abs 1 geltende Normalar- arbeitungszeitraum von mehr als 13 Wochen ist zuläs- beitszeit nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit sig, wenn grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeits- pro Woche darf 40 Stunden nicht überschreiten und zeit gleichmäßig auf die Wochen oder Tage des Einar- 36 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). Ein Un- beitungszeitraumes verteilt wird. Durch Einarbeiten im terschreiten der 36 Stunden in der Woche ist möglich, Sinn dieser Bestimmung darf die Normalarbeitszeit wenn der Zeitausgleich insbesondere in Form von 45 Stunden einschließlich Mehrarbeit im Sinn des ganzen Arbeitstagen erfolgt. Diese Regelung ist durch § 4a nicht übersteigen bzw in jenen Fällen, in denen Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Be- die Normalarbeitszeit einschließlich Mehrarbeit triebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem Angestell- 40 Stunden in der Arbeitswoche übersteigt, um höchs- ten, zu vereinbaren. Ein längerer Durchrechnungszeit- tens 5 Stunden verlängert werden. Endet das Dienst- raum bis zu 52 Wochen ist nur durch Betriebsverein- verhältnis vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit barung rechtswirksam. Zur Rechtswirksamkeit ist wei- (Freizeit), so gebührt für die nicht konsumierte Zeit ters erforderlich, dass die Betriebsvereinbarung an die entsprechende Überstundenvergütung. Die Be- die Kollektivvertragspartner mittels eingeschriebenen Briefes übersandt wird und von diesen innerhalb von *) §§ 4 bis 5 aus dem Kollektivvertrag vom 19. Juni 1986 –8–
4 Wochen kein Einspruch erfolgt. Die Verteilung der Soweit nicht Gründe im Sinne des § 20 AZG vorliegen, Normalarbeitszeit ist für den gesamten Durchrech- bedarf eine Arbeitsleistung an im Schichtplan festge- nungszeitraum spätestens 2 Wochen vor Beginn fest- legten Freizeittagen der Zustimmung des einzelnen zulegen. Eine Ausnahme ist für jenen Zeitausgleich Arbeitnehmers und, soweit es sich nicht um den möglich, der in ganzen Tagen unter sinngemäßer An- Tausch von Schichten handelt, der Zustimmung des wendung des Absatzes 3 erfolgt. Betriebsrates. Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt Die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerar- das Gehalt für das Ausmaß der durchschnittlichen beitsgesetz (NSchG) werden durch die Gewährung Normalarbeitszeit (38 Stunden). Auf Stunden bezoge- von Freischichten im Sinne dieses Punktes nicht be- ne Entgeltsteile (zB Zulagen und Zuschläge) werden rührt. nach den geleisteten Stunden abgerechnet. Scheidet der Angestellte durch Kündigung seitens des (6) Bereits bestehende kürzere Normalarbeitszeiten Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund so- bleiben aufrecht. wie Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durch- (7) In Betrieben, in denen sowohl Betriebsbereiche mit schnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Ar- der jeweiligen Normalarbeitszeit der Abs 1 bis 5 als beit im Sinne dieses Absatzes Überstundenentloh- auch Betriebsbereiche mit kürzerer wöchentlicher nung, in den anderen Fällen die Grundvergütung für Normalarbeitszeit gemäß Abs 6 in Frage kommen, gilt die Normalstunde. für neu eingetretene Angestellte sowie bei innerbe- trieblichen Versetzungen jeweils die Arbeitszeit jenes (5) Bei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeits- Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird. weise ist aufgrund einer Betriebsvereinbarung ein Schichtplan zu erstellen. Die Arbeitszeit ist so einzutei- (8) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere len, dass die gesetzlich gewährleistete Mindestruhe- Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an Sams- zeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentliche tagen um 13 Uhr zu enden. Normalarbeitszeit innerhalb eines Schichtturnusses nicht überschritten wird. (9) Am 24. und 31. Dezember hat die Arbeitszeit um Wenn es die Betriebsverhältnisse erfordern, kann die 12 Uhr zu enden. Gilt für die Arbeiter eines Betriebes wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb des an diesen beiden Tagen kein solcher Frühschluss oder Schichtturnusses ungleichmäßig so verteilt werden, ein erst nach 12 Uhr liegender Arbeitsschluss, so gilt dass sie im Durchschnitt des Schichtturnusses 40 Stun- für jene Angestellten, deren betriebliche Anwesenheit den nicht überschreitet. wegen ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges Die sich daraus ergebenden Über- oder Unterschrei- mit den Arbeitern notwendig ist, an diesen beiden Ta- tungen der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit gen die für die Arbeiter des Betriebes vorgesehene Ar- sind innerhalb eines 26 Wochen nicht übersteigenden beitszeitregelung. Durchrechnungszeitraumes auszugleichen. Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wo- (10) Die Verteilung der Arbeitszeit in einem Durch- chen ist nur durch Betriebsvereinbarung rechtswirk- rechnungszeitraum, die Verteilung der wöchentlichen sam. Zur Rechtswirksamkeit ist weiters erforderlich, Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der dass die Betriebsvereinbarung mittels eingeschriebe- Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie nen Briefes an die Kollektivvertragspartner übersandt die Lage der Pausen sind aufgrund obiger Bestim- wird und von diesen innerhalb von 4 Wochen kein Ein- mungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Be- spruch erfolgt. triebserfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Die Festlegung des Freizeitausgleichs hat unter Be- Bestimmungen – insbesondere Arbeitszeitgesetz, Ar- rücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse einver- beitsruhegesetz und Arbeitsverfassungsgesetz – fest- nehmlich zu erfolgen. Kommt ein solches Einverneh- zulegen. Im Sinne des § 11 Abs 2 des Kinder- und Ju- men nicht zu Stande, erfolgt der Zeitausgleich vor En- gendbeschäftigungsgesetzes ist für Angestellte und de des Durchrechnungszeitraumes. Lehrlinge unter 18 Jahren die Verteilung der wöchent- lichen Normalarbeitszeit auf 5 Wochentage zulässig. § 4a Mehrarbeit Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen be- angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer trieblichen Normalarbeitszeit (zB bei bisher 40 Stunden Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des § 4 Abs 2 Normalarbeitszeit 2 Stunden pro Woche) ist Mehrar- bis 5. beit. Diese Mehrarbeit ist zuschlagsfrei zu behandeln Hinsichtlich dieser Mehrarbeit sind die Bestimmungen und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht des Arbeitszeitgesetzes über die Anordnung von Über- –9–
stunden sinngemäß anzuwenden. Arbeitszeiten, für Die Bestimmungen über die zuschlagsfreie Mehrar- die aufgrund des § 5 Abs 3, 5, 6, 7, 8 oder aufgrund beit gelten bis 31. 12. 2001. von betrieblichen Regelungen ein Zuschlag von mehr Ab 1. 1. 2002 erfolgt eine Abgeltung von Mehrarbeit in als 50 % gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne Form von Zeitausgleich im Ausmaß 1 : 1. Sofern eine des § 4a, sondern als Überstunde. Durch die Mehrar- Abgeltung in Form von Zeitausgleich vom Arbeitgeber beit darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht nicht innerhalb von 6 Monaten ab Ende des Monats, in überschritten werden. Ausgenommen davon sind jene dem die Leistung erfolgte, für den Arbeitnehmer zu- Fälle, in denen eine Ausdehnung der täglichen Nor- mutbar angeboten wird, ist diese Mehrarbeit mit ei- malarbeitszeit über 9 Stunden durch das Gesetz zuläs- nem Zuschlag von 50 % in Zeit oder Geld zu vergüten. sig ist. § 4b Altersteilzeit*) (1) Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ver- e) Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis einbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG oder § 37b der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalar- AMSG (idF BGBl I 101/2000 bzw 71/2003) in Anspruch beitszeit vorzunehmen. zu nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen, f) Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist solange die genannten Bestimmungen auf laufende der Betriebsrat zu informieren. Altersteilzeitvereinbarungen anzuwenden sind. Die nachstehenden Regelungen gelten nur für ab dem (3) Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchent- 1. 12. 2000 abgeschlossene Vereinbarungen oder so- liche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann ver- fern die Partner früher abgeschlossener Altersteilzeit- einbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normal- vereinbarungen dies bis längstens 31. 3. 2001 verein- arbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungspha- bart haben. se) bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurde, um (Fassung gilt ab 1. November 2003) anschließend durch den Verbrauch dieser Zeitgutha- ben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pensions- (2) a) Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitrags- antritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In diesem grundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Gehalts- Fall gilt: ausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbe- trages zwischen dem vor der Herabsetzung der Nor- – Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungs- malarbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginn phase entstanden sind, können jedenfalls vor deren ab 1. 1. 2004: durchschnittlichen) Entgelt (einschließ- Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, ver- lich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zula- braucht werden. gen, Zuschläge und Überstunden entsprechend den – Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen- Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem der ver- de Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf ringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch b) Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträ- ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen ge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenver- Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis sicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten. Abgeltung den Erben. c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuste- – Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch hende Abfertigung ist auf der Grundlage der Arbeits- werden keine Zeitguthaben erworben. Dement- zeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Be- sprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn rechnung der Abfertigung sind regelmäßige Entgelt- für die Freistellung ausreichende Zeitguthaben er- bestandteile (zB Überstunden) in jenem Ausmaß ein- worben sind. zubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeits- zeit geleistet wurden. (4) Empfehlungen: Die Kollektivvertragspartner empfehlen: d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentli- che Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung a) Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durch- Regelung zu treffen, die eine Minderung der Ver- schnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen. sorgung möglichst vermeidet. b) Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen *) (gilt ab 1. November 2000) – 10 –
(zB vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche, § 4c aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Regelungen die in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbei- betreffend Altersteilzeit geändert werden sollten. tungsphase um die vereinbarte durchschnittliche a) Die Kollektivvertragsparteien begrüßen die gesetz- Wochenarbeitszeit verkürzt, sodass der Urlaub in lichen Regelungen zur Altersteilzeit als Instrument den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistel- zur Vermeidung von Altersarbeitslosigkeit und als lungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgut- Beitrag zur Beschäftigungssicherung älterer Ar- schriften entsprechen, verbraucht werden kann beitnehmerInnen. und wird). b) Die Unternehmen stimmen zu, soferne die betrieb- c) Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Voll- lichen und persönlichen Voraussetzungen vorlie- beschäftigung während der Laufzeit der Vereinba- gen, dem Wunsch des/der AntragstellerIn nach ei- rung aus außerordentlich wichtigen persönlichen ner Altersteilzeitvereinbarung zu entsprechen. Gründen (wirtschaftliche Notlage zB aus familiären Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber da- Protokollanmerkung zu § 4b (vom 20. 10. 2003) durch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits Die Kollektivvertragspartner kommen überein, unver- aufgrund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen züglich Verhandlungen über eine Neuregelung des trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegen- § 4b aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Regelungen stehen. betreffend Altersteilzeit geändert werden. Protokoll vom 24. 10. 2000: Die Kollektivvertragspartner kommen überein, unver- züglich Verhandlungen über eine Neuregelung des § 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit (1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete (3) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 bis Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis der 6 Uhr fallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüberstun- jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit den sind, gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent. Fallen (§ 4 Abs 1) und unter Berücksichtigung der Bestim- Überstunden in die Zeit von 20 bis 6 Uhr, gebührt ein mungen des § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeit so- Zuschlag von 100 Prozent. wie die Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, (3a) Ab dem 1. 1. 2020 gilt folgende Regelung: Für wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Ange- Überstunden ab der 11. Arbeitsstunde an einem Tag stellten festgesetzten täglichen Arbeitszeit sowie die gebührt, soweit nicht ohnehin Anspruch auf einen hö- mögliche Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird. heren Zuschlag besteht (zB Überstundenarbeit nach Überstunden sind mit einer Grundvergütung und ei- der 50. Wochenstunde, Sonn- und Feiertagsentloh- nem Zuschlag zu entlohnen. nung, Nachtarbeit etc.), ein Zuschlag von 100 Prozent. Ausgenommen davon sind Angestellte, mit denen (1a) Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im gleitende Arbeitszeit im Rahmen einer Betriebs- oder Sinne des § 4 Abs 2 bis 5 liegen Überstunden erst dann Einzelvereinbarung vereinbart wurde. vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen verein- gearbeitet, so gebührt, ausgenommen bei gleitender barte tägliche Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäß Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es sich § 4a überschritten wird. um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent. (2) Die Überstundengrundvergütung und die Grund- (Abs 3a gilt ab 1. 1. 2020) lage für die Berechnung der Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist (3b) Wurde die Abgeltung von Überstunden durch 1/142 des Monatsgehaltes. Der gleiche Stundenteiler Zeitausgleich vereinbart, so legt der Angestellte den gilt für die Vergütung einer Mehrarbeitsstunde. Mit Verbrauch der Zeitguthaben fest, er hat sich aber der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlage sind um das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zu bemü- alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Son- hen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, kann derzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, der Angestellte mit einer Vorankündigungszeit von Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt. 4 Wochen den Verbrauchszeitpunkt für jeweils bis zu Für die Zwecke der Berechnung der Normalarbeits- 5 Arbeitstage bzw 5 Schichten einseitig festlegen, so- stunde ist dagegen das Monatsgehalt durch 165 zu fern keine nachweisbaren schwerwiegenden betrieb- teilen. lichen Interessen einer einseitigen Konsumation des – 11 –
Zeitguthabens durch den Angestellten entgegenste- stunden die Überstundengrundvergütung von 100 Pro- hen. zent Zuschlag. (Abs 3b gilt ab 1. 5. 2019) (8) Wird der Angestellte nach Verlassen des Betriebes (4) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge- zur Leistung von Überstunden zurückberufen, so sind setzlich vorgesehenen Fällen zulässig. diese in jedem Fall mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu vergüten. (5) Für Sonntagsarbeit, durch die das Ausmaß der wö- chentlichen Normalarbeitszeit überschritten wird, ge- (9) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt bührt die Überstundengrundvergütung mit einem Zu- nur der jeweils höchste Zuschlag. schlag von 150 Prozent*. Für Sonntagsarbeit, die im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleis- (10) Soweit schon bisher Überstundenvergütung ab tet wird, gebührt keine besondere Vergütung, es sei einer kürzeren Normalarbeitszeit gewährt wurde, blei- denn, dass für die Arbeiter des betreffenden Betriebes ben solche Regelungen unberührt. kollektivvertraglich für solche Fälle der Sonntagsar- Bisher gewährte höhere Überstunden-, Sonn- und beit Zuschläge vorgesehen sind. In solchen Fällen ge- Feiertagszuschläge bleiben unberührt. bühren den Angestellten für die im Rahmen der wö- chentlichen Normalarbeitszeit geleisteten Sonntags- (11) In Betrieben, in denen für einzelne Betriebsberei- stunden die für die Arbeiter vorgesehenen Zuschläge che hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für Über- ohne Grundvergütung. stunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge Regelungen * (gilt ab 1. Jänner 1993) sowohl nach Abs 2 als auch nach Abs 10 in Betracht kommen, gilt hinsichtlich der Entlohnung von Über- (6) Für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag gebührt stunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit für neueingetre- neben dem ungekürzten Monatsentgelt für jede Ar- tene Angestellte sowie bei innerbetrieblichen Verset- beitsstunde 1/142 des Monatsgehaltes. Übersteigt zungen jeweils die Verrechnungsart jenes Betriebsbe- die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit reiches, dem der Angestellte zugeteilt wird. die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Nor- malarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein (12) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun- Zuschlag von 100 Prozent. denpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berech- Hinweis: Siehe Anmerkung 1, Seite 35 nung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten (7) Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31. De- Überstundenanzahl entspricht, wobei die obigen zember gemäß § 4 Abs 9 erster Satz um 12 Uhr zu en- Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind. den hätte, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rah- men der sonst für den betreffenden Wochentag fest- (13) Überstundenentlohnungen und sonstige Zuschlä- gesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde ge im Sinne dieses Paragrafen müssen binnen 4 Mona- ein Überstundenzuschlag von 100 Prozent ohne ten nach dem Tag der in Betracht kommenden Ar- Grundvergütung. beitsleistung bei der Firmenleitung geltend gemacht Jenen Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt. 31. Dezember sich gemäß § 4 Abs 9 zweiter Satz nach Im Falle einer Pauschalabgeltung von Überstunden der für die Arbeiter geltenden Regelung richtet, ge- tritt an die Stelle des Tages der in Betracht kommen- bührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst den Arbeitsleistung das Ende des für die Ermittlung für den betreffenden Wochentag festgesetzten Nor- der durchschnittlichen Überstundenzahl maßgebli- malarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde ein Überstun- chen Betrachtungszeitraumes, besteht kein solcher, denzuschlag von 50 Prozent ohne Grundvergütung. das Ende des Kalenderjahres, in dem die Überstun- Wird am 24. und 31. Dezember über die sonst für den denleistung erfolgte. betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeits- zeit hinaus gearbeitet, so gebührt für solche Über- § 6 Nachtarbeit Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Betrieb treffenden Betriebes gewährt wird. Diese Sonderver- festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zur gütung gebührt für jede in die Zeit zwischen 22 und Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt den 6 Uhr beziehungsweise in die betriebsübliche dritte zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten eine Schicht (Nachtschicht) fallende Arbeitsstunde; ihre Sondervergütung in jenen Fällen, in denen eine derar- Höhe bestimmt sich nach der für die ArbeiterInnen tige Sondervergütung auch der Arbeiterschaft des be- des betreffenden Betriebes geltenden Regelung. – 12 –
§ 7 Freizeit bei Dienstverhinderung (1) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiese- (2) In den Fällen des Abs 1 lit a) bis c) ist der oben ge- nem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten nannte Freizeitanspruch in Form betrieblicher Arbeits- ist jedem Dienstnehmer eine Freizeit ohne Schmäle- tage zu gewähren, die aber im Zusammenhang mit rung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Aus- dem betreffenden Ereignis konsumiert werden müs- maß zu gewähren: sen. a) Bei eigener Eheschließung oder Eintra- gung im Sinne des EPG ........................... 3 Tage (3) Im Falle des Abs 1 lit d) gebührt keine besondere b) bei Wohnungswechsel im Falle eines be- Freizeit, wenn die Eheschließung auf einen ohnedies reits bestehenden eigenen Haushaltes dienstfreien Tag des Angestellten fällt. oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushaltes ............................................ 2 Tage (4) Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall im c) bei Niederkunft der Ehefrau bzw Lebens- Sinne des Abs 1 lit e) bis i) zählt der Tag des Begräbnis- gefährtin ............................................... 2 Tage ses bei den oben genannten Tagen mit. Fällt der Be- d) Bei Eheschließung von Geschwistern oder gräbnistag also auf einen arbeitsfreien Tag, so ge- Kindern bzw eines Kindes des eingetrage- bührt dem Dienstnehmer im Falle der lit i) keine be- nen Partners oder der eingetragenen Part- sondere Freizeit; in den Fällen der lit e) bis h) sind nerin im Sinne des EPG ........................... 1 Tag dem Dienstnehmer nur noch die restlichen Tage des e) Beim Tod des Ehegatten (der Ehegattin) oben genannten Freizeitanspruches freizugeben, al- bzw des eingetragenen Partners (der ein- lerdings in Form betrieblicher Arbeitstage, die jedoch getragenen Partnerin) im Sinne des EPG .. 3 Tage im Zusammenhang mit dem betreffenden Todesfall f) beim Tod des Lebensgefährten (Lebensge- konsumiert werden müssen. fährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte .............. 3 Tage (5) Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnortes g) beim Tod eines Kindes bzw eines Elterntei- des Dienstnehmers statt, so gebührt bei den in Abs 1 les ........................................................ 3 Tage lit e), f) und i) genannten Dienstverhinderungen durch h) beim Tod von Geschwistern, Schwiegerel- Todesfall außerdem die notwendige Freizeit für die tern, eines Elternteils oder Kindes des ein- Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstaus- getragenen Partners (der eingetragenen maß eines weiteren Tages. Partnerin) im Sinne des EPG und Großeltern 3 Tage Hinweis: Siehe Anmerkung 2, Seite 35 lebte der Verstorbene mit dem Angestellten nicht im gemeinsamen Haushalt .............. 1 Tag (6) Als Lebensgefährte (Lebensgefährtin) im Sinne des i) Beim Tod von Enkelkindern, Geschwistern § 7 dieses Kollektivvertrages ist der Lebenspartner bzw der Ehegatten (der Lebensgefährten), Ehe- die Lebenspartnerin anzusehen, sofern die Lebensge- gatten (Lebensgefährten) der Geschwister, meinschaft (zB mittels Meldezettel) nachweislich be- Geschwister der Eltern, Kindern der Ge- reits 5 Jahre bestanden hat und kein Ehepartner (kei- schwister, die mit dem Angestellten im ge- ne Ehepartnerin) oder kein eingetragener Partner meinsamen Haushalt lebten .................... 3 Tage (eingetragene Partnerin) im Sinne des EPG vorhanden lebte der Verstorbene mit dem Angestellten ist. nicht im gemeinsamen Haushalt .............. 1 Tag (Abs 6 gilt ab 1. Mai 2011) [lit a), d) e), h) und i) idF ab 1. Mai 2011] § 8 Anrechnung von Mittelschulstudien bei Bemessung der Urlaubsdauer, Krankenurlaube und Heimaufenthalte, Studienfreizeit (1) Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens (2) Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube 2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind dem oder Heimaufenthalte sind als Krankheitsfälle zu be- Angestellten, der Studien an einer Mittelschule bezie- handeln, wenn der Dienstnehmer eine Bestätigung hungsweise nach Auswirkung des Schulorganisations- der Krankenkasse über seine Arbeitsunfähigkeit für gesetzes 1962 an einer höheren Schule mit bestande- diese Zeit erbringt. Solche Zeiten dürfen nicht auf ner Reifeprüfung (Matura) zurückgelegt hat, für die den gesetzlich zu gewährenden Erholungsurlaub an- Bemessung der Urlaubsdauer 3 Jahre anzurechnen. gerechnet werden. Voraussetzung ist, dass diese Studien nicht neben ei- nem Dienstverhältnis zurückgelegt wurden. (3) Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer fach- einschlägigen Weiterbildung an einer berufsbilden- – 13 –
den mittleren, höheren Schule, Fachhochschule oder Diese Zeiten gelten nicht als Unterbrechung des Ar- einer Hochschule einschließlich einer dazu allfällig beitsverhältnisses. notwendigen Ablegung der Studienberechtigungs- prüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz (4) HTL-Ingenieure, die gemäß den Bestimmungen (StudBerG – BGBl 1985/292 idgF) ist dem Angestellten des § 16 ff Ingenieurgesetz in der Fassung des auf sein Verlangen unbezahlte Freizeit insgesamt im BGBl 512/94 sich bei gegebenen betrieblichem Inte- Ausmaß bis zu 2 Wochen im Kalenderjahr zu gewäh- resse zum Dipl.-HTL-Ingenieur qualifizieren, haben ren. Anspruch auf bezahlte Freizeit im Zusammenhang (gilt ab 1. Jänner 2000) mit der Vorbereitung und Ablegung der Prüfung sowie Über den Verbrauch ist das Einvernehmen mit dem Ar- allfällige dazu notwendige Behördenwege im Ge- beitgeber herzustellen. samtausmaß von bis zu einer Woche. Die Inanspruch- Für den Fall der Nichteinigung gelten die Schlich- nahme ist rechtzeitig anzukündigen. tungsregelungen des Urlaubsgesetzes (§ 4) sinnge- (Abs 4 gilt ab 1. November 1994) mäß. § 9 Abfertigung bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern und des 60. Lebensjahres bei Frauen (1) Hinsichtlich der Abfertigung bei Vollendung des gen vom Arbeitgeber oder einer von ihm ganz oder 65. Lebensjahres bei Männern und des 60. Lebensjah- teilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtung res bei Frauen gelten die Bestimmungen des § 23a gewährt, so ruhen diese Versorgungsleistungen wäh- Abs 1, 2, 4 und 5 des Angestelltengesetzes mit folgen- rend des Abfertigungszeitraumes. den Ergänzungen: Anstelle der Voraussetzung einer (Das ist die Anzahl der Abfertigungsmonate, die ge- zehnjährigen Dauer des Dienstverhältnisses gemäß mäß § 23 Abs 1 des Angestelltengesetzes aufgrund § 23a Abs 1 des Angestelltengesetzes tritt die Voraus- der Dienstzeit als Angestellter vorgesehen ist.) Beste- setzung einer fünfjährigen Dauer des Dienstverhält- hende, gemäß § 23 des Angestelltengesetzes zulässi- nisses. ge Vereinbarungen, die eine Anrechnung von Versor- gungsleistungen auf Abfertigungsansprüche vorse- (2) Bei Ermittlung der Voraussetzung einer fünfjähri- hen oder die bei Zahlung einer Versorgungsleistung gen Dauer des Dienstverhältnisses sind auch unmittel- den gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Abferti- bar vor dem Angestelltenverhältnis liegende Arbeiter- gung vorsehen, gelten auch für den Abfertigungsan- Innendienstzeiten beim gleichen Dienstgeber zu be- spruch im Sinne des Abs 1. Derartige Vereinbarungen rücksichtigen. können auch in Hinkunft abgeschlossen werden. (3) Werden anlässlich der Auflösung des Dienstver- (4) Bestehende, für die Angestellten günstigere Ver- hältnisses Versorgungsleistungen, wie Pensionszu- einbarungen bleiben unberührt. schüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendun- § 9a Abfertigung bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b des ASVG (1) Über die Bestimmungen des Angestelltengesetzes Dienstgeber zu berücksichtigen. Wird das Dienstver- hinaus besteht der Anspruch auf Abfertigung auch hältnis vor Vollendung einer 10-jährigen Dienstzeit für jene Fälle, in denen Angestellte wegen Inan- beendet, besteht der Anspruch auf Abfertigung über- spruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer dies nur dann, wenn das Dienstverhältnis seitens des Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG selbst kün- Angestellten unter Einhaltung jener Kündigungsfrist digen. Für diesen Fall gilt § 23a Abs 2, 4 und 5 des An- und jenes Kündigungstermines aufgekündigt wird, gestelltengesetzes mit folgenden Ergänzungen sinn- den der Dienstgeber aufgrund des Dienstvertrages gemäß. oder mangels einer Vereinbarung aufgrund des § 20 Abs 2 des Angestelltengesetzes einzuhalten hätte. (2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nur dann, wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine (3) Werden anlässlich der Auflösung des Dienstver- mindestens 5-jährige ununterbrochene Dienstzeit vor- hältnisses Versorgungsleistungen, wie Pensionszu- liegt. Bei Ermittlung dieser 5-jährigen Dienstzeit sind schüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendun- auch unmittelbar vor dem Angestelltenverhältnis lie- gen vom Arbeitgeber oder einer von ihm ganz oder gende ArbeiterInnendienstzeiten beim gleichen teilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtung – 14 –
gewährt, so ruhen diese Versorgungsleistungen wäh- Abfertigungsansprüche vorsehen oder die bei Zah- rend des Abfertigungszeitraumes. (Das ist die Anzahl lung einer Versorgungsleistung den gänzlichen oder der Abfertigungsmonate, die gemäß § 23 Abs 1 des teilweisen Wegfall der Abfertigung vorsehen, gelten Angestelltengesetzes aufgrund der Dienstzeit als An- auch für den Abfertigungsanspruch im Sinne des gestellter vorgesehen ist.) Bestehende, gemäß § 23 Abs 1. Derartige Vereinbarungen können auch in Hin- des Angestelltengesetzes zulässige Vereinbarungen, kunft abgeschlossen werden. die eine Anrechnung von Versorgungsleistungen auf § 9b Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 MSchG bzw § 2 EKUG) und Abfertigung nach Entbindung (§ 23a AngG)*) Für nach dem 30. 4. 2017 begonnene Krankenstände Voraussetzungen der fünfjährigen Dienstzeit gemäß § 23a und Urlaubsjahre sowie ausgesprochene Kündigun- Abs 3 AngG werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne des vorigen Absatzes im Ausmaß von jeweils 10 Monaten je Karenz, gen gilt: Innerhalb des Arbeitsverhältnisses in An- bis zum Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten, angerech- spruch genommene Karenzen (Karenzurlaube) im Sin- net. Diese Anrechnung gilt für Arbeitnehmer(innen), die nicht ne des MSchG, EKUG oder VKG, die nach dem 30. 4. in den Geltungsbereich des Betrieblichen Mitarbeiter- und 2017 enden, sind für die Bemessung der Kündigungs- Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) fallen. frist, die Dauer des Krankenentgeltanspruches und die Voraussetzung ist eine mindestens dreijährige Dauer Urlaubsdauer zur Gänze anzurechnen. des Dienstverhältnisses, wobei Karenzen (Karenzur- Anmerkung: Bis zum 30. 4. 2017 gilt folgende Regelung: Für laube) im obigen Sinn einzurechnen sind. nach dem 30. 4. 2005 begonnene Krankenstände und Ur- (Gilt ab 1. Mai 2017) laubsjahre sowie ausgesprochene Kündigungen gilt: Inner- halb des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommene Karen- Für Karenzen ab dem 1. 5. 2011 gilt: Für die Bemes- zen (Karenzurlaube) im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG sind sung der Höhe der Abfertigung und die Vorausset- für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer des Kran- zung der fünfjährigen Dienstzeit gemäß § 23a Abs 3 kenentgeltanspruches und die Urlaubsdauer bis zum Höchst- AngG werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne ausmaß von insgesamt 22 Monaten anzurechnen. des vorigen Absatzes im Ausmaß von jeweils 10 Mona- (Gilt ab 1. Mai 2017) ten je Karenz, bis zum Höchstausmaß von insgesamt Für Karenzen, die nach den 30. 4. 2017 enden, gilt: Für 22 Monaten, angerechnet. Diese Anrechnung gilt für die Bemessung der Höhe der Abfertigung und die Vo- Arbeitnehmer(innen), die nicht in den Geltungsbe- raussetzungen der fünfjährigen Dienstzeit gemäß reich des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständi- § 23a Abs 3 AngG werden Karenzen (Karenzurlaube) genvorsorgegesetzes (BMSVG) fallen. im Sinne des vorigen Absatzes zur Gänze angerech- Anmerkung: Bis zum 30. 4. 2011 gilt folgende Regelung: Für net. Diese Anrechnung gilt für Arbeitnehmer(innen), die Bemessung der Höhe der Abfertigung und die Vorausset- die nicht in den Geltungsbereich des Betrieblichen zung der fünfjährigen Dienstzeit gemäß § 23a Abs 3 AngG werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne des vorigen Ab- Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes satzes bis zum Höchstausmaß von insgesamt 10 Monaten an- (BMSVG) fallen. gerechnet. Anmerkung: Für Karenzen bis zum 30. 4. 2017 gilt folgende Re- (Letzter Absatz und Anmerkung gilt ab 1. Mai 2011) gelung: Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung und die § 9c Anrechnung von ArbeiterInnenvordienstzeiten (1) Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernah- (2) Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernah- me ins Angestelltenverhältnis zurückgelegten Dienst- me ins Angestelltendienstverhältnis zurückgelegten zeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) werden Dienstzeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind für die Bemessung der Dauer des Krankenentgeltan- für die Bemessung der Kündigungsfrist anzurechnen. spruches gemäß § 8 Abs 1 und 2 AngG zur Gänze an- Die Anrechnung gilt für Kündigungen, die ab 1. 12. gerechnet. 1998 ausgesprochen werden. (Abs 1 idF 1. Mai 2022) *) Siehe auch § 15 Abs 8 (Anrechnung als Verwendungsgruppenjahre, Seite 21) sowie § 19c Abs 4 (Anrechnung für Dienstjubiläen, Seite 29) – 15 –
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