Nachhaltigkeitsziele in der Wirtschaftspolitik - juristische Überlegungen - Research ...

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Nachhaltigkeitsziele in der
Wirtschaftspolitik – juristische
Überlegungen

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 Author(s):
 Bechtold, Stefan

 Publication date:
 2022-05

 Permanent link:
 https://doi.org/10.3929/ethz-b-000549598

 Rights / license:
 Creative Commons Attribution 4.0 International

 Originally published in:
 Wirtschaftsdienst 102(5), https://doi.org/10.1007/s10273-022-3182-8

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Zeitgespräch                                                                                        DOI: 10.1007/s10273-022-3182-8

           Wirtschaftsdienst, 2022, 102(5), 334-337                                                                         JEL: K00, K20, L50

           Stefan Bechtold
           Nachhaltigkeitsziele in der Wirtschaftspolitik – juristische
           Überlegungen

           Stat pro ratione voluntas (Der Wille steht für eine Begrün-           Vertrags wirkt die EU auf „die nachhaltige Entwicklung
           dung) (Flume, 1960). In einer marktwirtschaftlichen Ord-              Europas“ hin, und Art. 11 des Vertrags über die Arbeits-
           nung, die vom Grundsatz der Privatautonomie geprägt                   weise der EU fordert, dass die EU-Politik Erfordernisse
           ist, hinterfragt das Recht nicht den Sinn und Zweck einer             des Umweltschutzes zur Förderung einer nachhaltigen
           vertraglichen Bindung. Innerhalb der Grenzen des Rechts               Entwicklung einbeziehen muss. In Deutschland wur-
           wird einer Vertragsbeziehung unabhängig von ihrem In-                 den 1994 im Zuge des Einigungsvertrags die Staatsziele
           halt allein aus dem Grund rechtliche Geltungskraft zuer-              dahingehend erweitert, dass der Staat „auch in Verant-
           kannt, dass der Einzelne die Vertragsbeziehung wollte.                wortung für die künftigen Generationen die natürlichen
                                                                                 Lebensgrundlagen“ schützt (Art. 20a GG). In einem histo-
           Einem solchen freiheitlichen Modell einer Privatrechts-               rischen Beschluss zum Klimaschutzgesetz aus dem Jahr
           ordnung liegt die Idee staatlicher Lenkung fern. Die Auf-             2021 stärkte das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE
           gabe der Privatrechtsordnung ist begrenzt. Sie stellt Insti-          157, 30) diese Staatszielbestimmung und eröffnete die
           tutionen zur Verfügung, mit denen Marktteilnehmende ih-               Möglichkeit, Fragen des intertemporalen Freiheitsschut-
           re Verhältnisse selbst regeln können. Aber sie muss auch              zes unter dem Blickwinkel von Grundrechtsverletzungen
           Grenzen setzen, wenn unterschiedliche Arten von Markt-                zu betrachten.
           versagen die privatautonome Gestaltung von Rechts-
           verhältnissen erschweren. Negative externe Effekte, die               Nachhaltigkeit im Wirtschaftsrecht: ein juristischer
           Dritte in Gegenwart oder Zukunft betreffen, können juris-             Baukasten
           tische Interventionen in Marktprozesse legitimieren. Dazu
           kann die Verfolgung von Nachhaltigkeitszielen gehören.                Ge- und Verbote

           Auch wenn keine trennscharfe juristische Definition von                Traditionellerweise war die Bekämpfung negativer Exter-
           Nachhaltigkeitszielen existiert, bietet das Völker-, Europa-          nalitäten dem Öffentlichen Recht zugewiesen. Jedoch
           und Verfassungsrecht doch Anhaltspunkte. Die Resoluti-                verwendet die Wirtschaftspolitik zunehmend Instrumente
           on der Vereinten Nationen zu „Sustainable Development                 des privatrechtlichen Wirtschaftsrechts, um wirtschaftli-
           Goals“ aus dem Jahr 2015 enthält 17 Ziele hinsichtlich                che Austauschprozesse in Bezug auf Nachhaltigkeitsziele
           nachhaltiger ökonomischer, sozialer und ökologischer                  zu beeinflussen. Dabei kann der Staat auf das klassische
           Entwicklung, die von Armutsbekämpfung, Klima- und                     Instrumentarium von Ge- und Verboten zurückgreifen. Er
           Gesundheitsschutz bis zur Gleichberechtigung reichen.                 kann durch den Ausstieg aus der Atomenergie oder die
           Zwar entfaltet die Resolution keine unmittelbar bindende              staatliche Begrenzung und Besteuerung von Emissions-
           Rechtswirkung unter privaten Marktteilnehmenden. Doch                 zertifikaten eine nachhaltige Energieproduktion unterstüt-
           hat sie mittelbar auf nationaler und supranationaler Ebene            zen. Er kann Unternehmen verpflichten, in ihren Lieferket-
           erhebliche Bedeutung gewonnen.                                        ten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfalts-
                                                                                 pflichten zu beachten, entsprechenden Risiken vorzubeu-
           Auf europäischer Ebene finden sich Nachhaltigkeitszie-                 gen und Verletzungen zu vermeiden (so § 3 Abs. 1 des
           le im Primärrecht der EU wieder. Gemäß Art. 3 des EU-                 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, LkSG).

           © Der/die Autor:in 2022. Open Access: Dieser Artikel wird unter der   Im Gesellschaftsrecht kann die Gesetzgebung den Vor-
             Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz veröf-
             fentlicht (creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de).            stand einer Aktiengesellschaft verpflichten, bei der Un-
                                                                                 ternehmensführung neben den Aktionärsinteressen auch
              Open Access wird durch die ZBW – Leibniz-Informationszentrum
              Wirtschaft gefördert.                                              Interessen von Arbeitnehmenden und/oder der Allge-
                                                                                 meinheit zu berücksichtigen. Dahinter steht die große Fra-
                                                                                 ge, ob der Zweck eines Unternehmens auf die Interessen
                                                                                 seiner Eigentümer:innen fokussiert sein und die Bekämp-
      Prof. Dr. Stefan Bechtold ist Professor für Immaterial-
                                                                                 fung negativer Externalitäten dem Umwelt-, Arbeits- oder
      güterrecht an der ETH Zürich.                                              Deliktsrecht zugewiesen werden sollten, oder ob Aspekte
                                                                                 der Corporate Social Responsability die Unternehmens-
                                                                                 führung mitbestimmen sollten.

                                                                                                                Wirtschaftsdienst 2022 | 5
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Zeitgespräch

Im Kartellrecht können über die Zielbestimmungen des         nicht zu einem Nachhaltigkeitsziel gezwungen, aber sie
Kartellrechts Nachhaltigkeitserwägungen eingeführt wer-      müssen sich erklären (Comply or Explain). Auch wenn
den. So stellt sich die Frage, inwiefern Kartellbehörden     ein solches Informationsmodell dem Unternehmen for-
bei der Durchsetzung des Kartellverbots und bei der Fusi-    mell die Wahl lässt, Nachhaltigkeitsziele zu verfolgen oder
onskontrolle Nachhaltigkeitserwägungen berücksichtigen       nicht, kann das praktische Resultat eines solchen Regu-
können. Sollte das Kartellrecht beispielsweise einer Un-     lierungsansatzes sein, dass sich viele Unternehmen dem
ternehmenskooperation entgegenstehen, die CO2-Emis-          Nachhaltigkeitsziel verschreiben. Dies ist rechtspolitisch
sionen reduzieren will, aber gleichzeitig zu einer Wettbe-   durchaus erwünscht. Regulatorisch erinnert dies an das
werbsbeschränkung führt? Dazu stehen klassische An-          verhaltensökonomische Konzept des Nudging, bei dem
sätze wie die Freistellung von Kartellen im Rahmen von       das Verhalten von Menschen beeinflusst werden soll,
Art. 101 Abs. 3 AEUV bzw. § 2 GWB, der Kriterienkatalog      ohne dabei auf Verbote zurückgreifen oder ökonomische
zur Prüfung von Fusionen nach Art. 2 der europäischen        Anreize verändern zu müssen.
Fusionskontrollverordnung oder das Institut der Minister-
erlaubnis zur Freigabe von Fusionen nach § 42 GWB zur        Institutionen und Verfahren
Verfügung. Auch kann über ein erweitertes Verständnis
des Maßstabs der Konsumierendenwohlfahrt als kartell-        Setzt die Gesetzgebung im Wirtschaftsrecht auf Ge- oder
rechtliche Zielfunktion nachgedacht werden.                  Verbote oder schaff t sie Transparenzpflichten zur Umset-
                                                             zung von Nachhaltigkeitszielen, greift sie in materieller
Transparenz und Nudging                                      Weise in privatrechtlich organisierte Austauschprozesse
                                                             ein. Ein anderer Ansatz verändert lediglich das instituti-
Das Instrumentarium zur Verankerung von Nachhaltig-          onelle oder prozedurale Gefüge des Wirtschaftsrechts,
keitszielen im Wirtschaftsrecht reicht weiter als Ge- und    um die Rahmenbedingungen zu beeinflussen, unter de-
Verbote. Im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht setzt       nen Marktteilnehmende ihre Austauschprozesse organi-
der Staat zunehmend auf Transparenzpflichten, mit de-         sieren. Zu solchen institutionellen Interventionen zählt die
nen Informationsasymmetrien überwunden werden sol-           Schaffung neuer Gesellschaftsformen, die auf nachhalti-
len. Um Grundsätze guter Unternehmensführung in Un-          ge Unternehmenszwecke zugeschnitten sind. Der Koali-
ternehmen zu verankern, verpflichtet § 161 Aktiengesetz       tionsvertrag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP
börsennotierte Aktiengesellschaften, im Rahmen eines         für die Legislaturperiode 2021 – 2025 sieht die Schaffung
„Comply-or-Explain“-Ansatzes zu erklären, ob sie den         neuer Gesellschaftsformen wie Sozialunternehmen oder
Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance              Gesellschaften mit gebundenem Vermögen vor.
Kodex folgen, der auch Regelungen zu einer nachhaltigen
Ausrichtung der Vorstandsvergütung enthält.                  Daneben kann der Staat in die Organisationsverfahren
                                                             privatrechtlicher Gesellschaften eingreifen, um die Be-
Weiter gehen die Berichterstattungspflichten für große Ka-    rücksichtigung von Nachhaltigkeitszielen bei der opera-
pitalgesellschaften hinsichtlich Umwelt-, Arbeitnehmer-,     tionellen Geschäftsführung sicherzustellen. Dazu zählt
Sozial- und Menschenrechtsbelangen, die in Umsetzung         die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitszielen in Risi-
der europäischen Corporate Social Responsability (CSR)-      komanagementsystemen oder die Berufung von Nach-
Richtlinie im Handelsgesetzbuch verankert wurden (§§         haltigkeitsfachleuten in Aufsichtsräte. Das neue Liefer-
289b, 289c HGB). Auf europäischer Ebene wird derzeit im      kettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet Unternehmen
Rahmen einer Reform der CSR-Richtlinie eine bedeutende       zum Aufbau entsprechender Risikomanagement- und
Ausweitung hin zu einer umfassenden Nachhaltigkeitsbe-       Dokumentationssysteme. Auch kann der Staat durch
richterstattung diskutiert. Daneben schuf die europäische    Whistleblowingverfahren (wie in § 8 LkSG) Beschäftigten
Offenlegungsverordnung aus dem Jahr 2019 Anforderun-         Anreize geben, Verletzungen von Nachhaltigkeitspflichten
gen an Finanzmarktteilnehmende und Berater:innen, über       offenzulegen, ohne Repressalien befürchten zu müssen.
Nachhaltigkeitsaspekte angebotener Finanzprodukte
transparent aufzuklären. Und die europäische Taxonomie-      Haftung
verordnung aus dem Jahr 2020 legte Kriterien zur Bestim-
mung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeit fest und erweiterte   Neben Ge- und Verboten, Transparenz und Nudging sowie
entsprechende Berichtspflichten.                              der Schaffung von Institutionen und Verfahren kann der
                                                             Staat durch Haftungsrecht Marktteilnehmenden Anreize
Wie diese Beispiele zeigen, setzt das europäischen Ge-       bieten, Nachhaltigkeitsziele zu verfolgen. So verpflichte-
sellschafts- und Kapitalmarktrecht zunehmend auf Trans-      te 2021 ein niederländisches Gericht auf der Grundlage
parenz und Information, wenn es um die Verankerung von       des allgemeinen niederländischen Deliktsrechts die Royal
Nachhaltigkeitsprinzipien geht. Unternehmen werden           Dutch Shell Company, ihre Netto-CO2-Emmissionen bis

ZBW – Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft
                                                                                                                            335
Zeitgespräch

      2030 um 45 % zu senken.1 Inzwischen sind in Deutschland                         Im Folgenden soll auf einige Herausforderungen hingewie-
      ähnliche Klagen gegen Unternehmen aus der Energie- und                          sen werden, die sich bei der Umsetzung von Nachhaltig-
      Automobilbranche hängig, wenn auch deren Ausgang noch                           keitszielen mit Mitteln des Wirtschaftsrechts stellen.
      ungewiss ist. Auch im allgemeinen Kaufrecht wird erwogen,
      ob über Gewährleistungsvorschriften Verletzung von Nach-                        Evidenzbasiertes Wirtschaftsrecht
      haltigkeitszielen rechtlich durchsetzbar werden können.
                                                                                      Auch wenn die europäische und die nationalen Gesetzge-
      2011 verabschiedete der Menschenrechtsrat der Verein-                           bungen Nachhaltigkeitsziele mit einer bewundernswerten
      ten Nationen Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschen-                        regelungstechnischen Innovationskraft im Wirtschaftsrecht
      rechte, wonach Unternehmen die Verantwortung haben,                             verankern, steht der empirische Beweis der Wirksamkeit
      Menschenrechte zu achten, und eine Verletzung dieser                            der einzelnen Maßnahmen oftmals aus. Ob die einzelnen
      Pflicht sanktioniert werden sollte. Zwar haben diese Leit-                       Vorschriften zur Erhöhung von Transparenz und zur Berück-
      prinzipien keine unmittelbar rechtlich bindende Wirkung,                        sichtigung von Nachhaltigkeitszielen in Unternehmensab-
      und die Möglichkeiten einer Haftbarkeit von Unternehmen                         läufen tatsächlich zu einer verbesserten Unternehmens-
      für Menschenrechtsverletzungen nach deutschem De-                               führung in Sachen Nachhaltigkeit führen, ob die Haftung
      liktsrecht sind begrenzt. Auch sieht das Lieferkettensorg-                      von Einzelunternehmen für Klimaschäden tatsächlich das
      faltspflichtengesetz bei Verletzung von Sorgfaltspflichten                        Klima verbessert, und zu welchen Kosten all dies passiert,
      keine privatrechtliche Haftungsfolge vor (§ 3 Abs. 3 LkSG).                     ist inhaltlich wie methodisch schwierig zu beantworten.
      Aber die rechtspolitische Debatte in vielen Ländern und
      auf europäischer Ebene zeigt, dass die Durchsetzung von                         Die Einführung von Nachhaltigkeitszielen in das Wirt-
      Menschenrechten und Klimaschutzzielen mit Hilfe gesell-                         schaftsrecht führt zu schwierigen Abwägungsprozessen,
      schaftsrechtlicher oder deliktsrechtlicher Haftungstatbe-                       insbesondere wenn inkommensurable oder nicht quantifi-
      stände zumindest eine politische Option ist.                                    zierbare Werte miteinander abgewogen werden müssen.
                                                                                      Wie sollen langfristige und diffuse Umweltauswirkungen
      Umweltpolitisch mag diese Option interessant erscheinen.                        einer Unternehmensfusion in einem Verfahren berück-
      Rechts- und wirtschaftspolitisch droht das Wirtschafts-                         sichtigt werden, das auf die empirische Quantifizierung
      recht jedoch auf Abwege zu geraten. Die Bewältigung der                         von Wohlfahrtseffekten ausgerichtet ist? Und welche
      Klimakrise erfordert eine Vielzahl von Abwägungs- und Pri-                      konkreten Handlungsempfehlungen und Haftungsrisiken
      orisierungsentscheidungen, zu deren Bewältigung die Politik                     ergeben sich für eine Unternehmensführung, die nicht nur
      gefragt ist. Wenn solche Konflikte durch Zivilgerichte gelöst                    dem quantifizierbaren Anlegerinteresse, sondern auch
      werden sollen, wirft dies nicht nur schwierige Kausalitäts-                     „weicheren“ Nachhaltigkeitszielen wie Umwelt- oder So-
      fragen auf. Auch werden die Grenzen zwischen Judikative,                        zialfaktoren Rechnung tragen muss? Zwar sind dem öf-
      Exekutive und Legislative verwischt. Es ist fraglich, ob ein                    fentlichen Recht solche Abwägungsprozesse zwischen
      Zivilgericht, das sich auf die Bewältigung eines bilateralen                    inkommensurablen Werten wohl bekannt. Wie diese im
      Konflikts zwischen zwei Parteien beschränkt, überhaupt ein                       Privatrecht abgebildet werden sollen, ist aber nicht voll-
      geeignetes Forum bietet, um die Klimakrise – eine globale                       ständig ausgeleuchtet.
      Tragödie der Allmende – bewältigen zu können. Selbst wenn
      ein Unternehmen auf zivilrechtlicher Grundlage zur Redukti-                     Beweisanforderungen und strategisches Verhalten
      on von CO2-Emissionen verpflichtet wird, ist nicht gesichert,
      ob dies dem Klima hilft. Die Reduktion kann über Preisver-                      Setzt der Staat Haftungsvorschriften und Transparenz-
      änderungen die Produktnachfrage verändern. Andere Un-                           pflichten ein, um Nachhaltigkeitsziele im Geschäfts-
      ternehmen im In- und Ausland, die keiner Reduktionspflicht                       gebaren von Unternehmen zu verankern, zeigen sich
      unterliegen, mögen ihre CO2-Emissionen erhöhen (Carbon-                         allgemeine Probleme, die die Wirksamkeit dieser Regu-
      Leakage-Problematik). All dies sind Zeichen, dass die Klima-                    lierungsinstrumente beschränken können. So kann die
      krise ohne öffentlich-rechtliche und internationale Interventi-                 Wirksamkeit von Haftungsvorschriften daran scheitern,
      onen schwerlich in den Griff zu bekommen ist.                                   dass den Geschädigten kein Nachweis eines kausalen
                                                                                      Zusammenhangs zwischen einer Pflichtverletzung des
      Herausforderungen                                                               Unternehmens und dem individuellen Schaden gelingt.
                                                                                      Transparenzpflichten können Unternehmen zu strategi-
      Der juristische Baukasten zur Umsetzung von Nachhaltig-                         schen Umgehungsaktionen verleiten. Bei Greenwashing-
      keitszielen im Wirtschaftsrecht ist groß und breit gefächert.                   Praktiken werden nachhaltige Initiativen vorgetäuscht
                                                                                      oder einzelne Unternehmensinitiativen als besonders vor-
      1    Eine englische Fassung des Urteils ist erhältlich unter https://uitspra-   bildlich hervorgehoben, obwohl sie im Gesamtprogramm
           ken.rechtspraak.nl/inziendocument?id=ECLI:NL:RBDHA:2021:5339.              des Unternehmens eine untergeordnete Rolle spielen.

                                                                                                                     Wirtschaftsdienst 2022 | 5
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Zeitgespräch

Verhältnis von Öffentlichem Recht und Privatrecht                        Die Integration von Nachhaltigkeitszielen ins Wirtschafts-
                                                                         recht verändert damit nicht nur inhaltlich, sondern auch
Eingangs erwähnte dieser Beitrag, dass die Bekämpfung                    institutionell das Verhältnis zwischen Öffentlichem Recht
negativer Externalitäten traditionell dem Öffentlichen                   und Privatrecht. Sie sollte Gerichte nicht dazu verleiten,
Recht zugewiesen war. Wenn die bestehenden Vorschrif-                    ihre Zurückhaltung gegenüber rechtspolitischer Gestal-
ten zum Umweltschutz unzureichend waren, war es in                       tung aufzugeben und das Haftungsrecht mit rechtspoli-
dieser Welt Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Umwelt-                   tischen Zielvorgaben zu überfrachten. Gleichzeitig sollte
schutzrechts, Vorschriften zu verschärfen, die dann für al-              die Verlagerung von Nachhaltigkeitszielen vom Öffentli-
le Unternehmen verbindlich waren. Mit der zunehmenden                    chen Recht ins Privatrecht der nationalen und internatio-
Bedeutung von Nachhaltigkeitszielen im Wirtschaftsrecht                  nalen Politik nicht als Feigenblatt dienen, um unpopuläre,
verschiebt sich die Wirtschaftsregulierung vom Öffentli-                 aber notwendige Entscheidungen über verschachtelte
chen Recht ins Privatrecht. Waren Belange des Umwelt-                    privatrechtliche Konstruktionen zu implementieren, bei
schutzes und der Menschenrechte früher genuine Auf-                      denen politische Verantwortlichkeiten verwässert und
gaben des Öffentlichen Rechts, werden sie nun in privat-                 dem Klima nur bedingt geholfen wird.
rechtlich organisierte Aushandlungsprozesse integriert.

Diese Entwicklung birgt Gefahren. Sie kann zu einer Poli-                Literatur
tisierung des Wirtschaftsrechts führen. Zwar war das Pri-                Bechtold, S. (2010), Die Grenzen zwingenden Vertragsrechts: Ein rechts-
vatrecht niemals gänzlich unpolitisch. Und das normative                     ökonomischer Beitrag zu einer Rechtsetzungslehre des Privatrechts.
                                                                         Ekkenga, J., C. Schirrmacher und B. Schneider (2021), Offene Fragen zur
Ziel der traditionellen Rechtsökonomie, die Rechtsordnung
                                                                             rechtlichen Steuerung nachhaltigen Unternehmertums, Neue Juristi-
solle Effizienz- und Verteilungserwägungen voneinander                       sche Wochenschrift, 1509.
trennen, mag eher in der Theorie als in der Praxis überzeu-              Fleischer, H. (2017), Corporate Social Responsability: Vermessung eines
                                                                             Forschungsfeldes aus rechtlicher Sicht, Aktiengesellschaft 2017, 509.
gen. Dennoch zeigen sich bei der Integration von Nachhal-
                                                                         Fleischer, H. (2022), Klimaschutz im Gesellschafts-, Bilanz- und Kapital-
tigkeitszielen ins Wirtschaftsrecht praktische Probleme.                     marktrecht, Der Betrieb, 37.
Wenn eine Kartellbehörde sich nicht mehr auf ein klar de-                Flume, W. (1960), Rechtsgeschäft und Privatautonomie, in Caemmerer u. a.
                                                                             (Hrsg.), Hundert Jahre Deutsches Rechtsleben: Festschrift zum hundert-
finiertes Ziel der Konsumierendenwohlfahrt fokussieren,
                                                                             jährigen Bestehen des Deutschen Juristentages 1860-1960, 135, 141.
wenn sich eine Unternehmensführung nicht mehr auf die                    Habersack, M. und M. Ehrl (2019), Verantwortlichkeit inländischer Unter-
Steigerung des Unternehmensgewinns konzentrieren kann,                       nehmen für Menschenrechtsverletzungen durch ausländische Zu-
                                                                             lieferer – de lege lata und de lege ferenda, Archiv für die civilistische
ist unklar, wie private Akteur:innen die multidimensionalen
                                                                             Praxis 219 (2019), 155.
Optimierungsprozesse bewältigen sollen, die im Privatrecht               Möslein, F. und K. Engsig Sørensen (2018), Nudging for Corpoate Long-
oft auch mit juristischen Haftungsvorschriften unterlegt                     Termism and Sustainability: Regulatory Instruments from a Compa-
                                                                             rative and Functional Perspective, 24 Columbia Journal of European
sind. Vielleicht überschätzt der Staat auch die Wirksamkeit
                                                                             Law 393.
des Privatrechts zur Einführung von Nachhaltigkeitszielen                Schirmer, J.-E. (2021), Klimahaftung und Kausalität – und es geht doch!,
in privatwirtschaftliche Austauschprozesse. Auf den ers-                     Juristenzeitung, 1099.
                                                                         Schirmer, J.-E. (2021), Nachhaltigkeit in den Privatrechten Europas, Zeit-
ten Blick weniger bedeutsam mag der Einwand scheinen,
                                                                             schrift für Europäisches Privatrecht, 35.
die Entwicklung zu einem nachhaltigen Wirtschaftsrecht                   Spindler, G. (2022), Verantwortlichkeit und Haftung in Lieferketten: Das
verwische die Grenzen zwischen Privatrecht und Öffentli-                     Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz aus nationaler und europäi-
                                                                             scher Perspektive, Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirt-
chem Recht. Vielleicht ist es gerade Zeichen einer moder-
                                                                             schaftsrecht (186), 67.
nen Rechtsetzungslehre, dass sie die oftmals künstlichen                 Spindler, G. (2021), Klimaschutz und Aktienrecht: Der Funktionswandel der
Grenzen zwischen Öffentlichem Recht und Privatrecht                          Corporate Governance, Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht, 993.
                                                                         Wagner, G. (2019), Haftung für Menschenrechtsverletzungen, Rabels
überwindet. Und doch ist es gefährlich, wenn Gerichte
                                                                             Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht (80), 717.
aufgrund allgemeiner zivilrechtlicher Haftungsvorschriften               Wagner, G. (2021), Klimaschutz durch Gerichte, Neue Juristische Wochen-
Klimaschutz betreiben, der einer unmittelbaren demokra-                      schrift, 2256.
                                                                         Wegener, B. (2022), Menschenrecht auf Klimaschutz? Grenzen grund-
tischen Kontrolle entzogen ist und prozedural gar nicht die
                                                                             rechtsgestützter Klimaklagen gegen Staat und Private, Neue Juristi-
Abwägungen treffen kann, die zur Bewältigung eines glo-                      sche Wochenschrift, 425.
balen Problems notwendig sind.

Title: Sustainability Goals in Economic Policy – Legal Considerations
Abstract: In Europe, legislators are increasingly introducing sustainability goals into the system of private law. By prohibiting certain
conduct, increasing transparency, nudging companies, as well as changing institutions, procedures and liability regimes, legislators
complement private law with tools and goals traditionally attributed to public law. This article provides an overview and points to critical
aspects, including the limited empirical evidence on how effective such measures are, whether such measures invite strategic maneu-
vers by companies, and how this affects the general relationship between private and public law.

ZBW – Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft
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