Neustädter Anzeiger - Stadt Neustadt in Sachsen

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Neustädter Anzeiger - Stadt Neustadt in Sachsen
Neustädter
PA sämtl. HH

                                     Anzeiger
                                     Amts- und Heimatblatt der Stadt Neustadt in Sachsen
                         und der Ortsteile: Berthelsdorf, Krumhermsdorf, Langburkersdorf, Niederottendorf,
                                           Oberottendorf, Polenz, Rückersdorf, Rugiswalde

                                         Jahrgang 32, Freitag, den 18. Juni 2021, Nummer 12

               HEUTE HIER

               Seite 3                         In Wort und Bild
               Sprechzeiten, Termine,
                             T                 Ertüchtigung der zweiten Anbindung an    Aus der Neustadtchronik berichtet:
               Sitzungen und ärztliche         den IGP (Industrie- und Gewerbepark)     Generaldirektor Dr. rer. oec.
               Bereitschaftsdienste            durch Ausbau der Berthelsdorfer Straße   Bernhard Thieme
Neustädter Anzeiger - Stadt Neustadt in Sachsen
2              Anzeigenteil                                                           Neustadt in Sachsen                                                    Nr. 12/2021

                                                                                               11764
                                                      seit 1965 in Bischofswerda                        www.krebshilfe.de

                                                     MEHNERT
                                                     Bergstraße 19a • 01877 Bischofswerda
                                                                     Tel. (0 35 94) 70 61 62
    Wir machen Ihr Leben leichter                                    www.kuechen-mehnert.de

                                                                                                        SPENDENKONTO IBAN:
                                                                                                        DE65 3705 0299 0000 9191 91

                                                                                                                Spielen, Stofftiere, Schule –
                                                                                                                mein Leben ist toll.
                                                                                                                  Dilara, mit einem Jahr an Krebs erkrankt

                                                                                 Helfen
                                                                                Sie unter
                                                                              www.dkhw.de

    Ihre Spende gibt Kindern
    ein gutes Bauchgefühl.
     Zu viele arme Kinder sind übergewichtig oder ernähren sich
     einseitig. Für diese Kinder setzen wir uns ein. Nur mit guter
     Ernährung können sich Kinder körperlich gesund entwickeln.

     Spendenkonto
     IBAN: DE23 1002 0500 0003 3311 11 • Bank für Sozialwirtschaft

          Mein                                                                                 Ferienhäuser & Ferienwohnungen
       Traumurlaub                                                                             FERIENPARK LENZ
     Mecklenburgischen
                      an der
                                                                                                       Entspannung pur ...
       Seenplatte

          17213 Malchow/OT Lenz

       ( 039932 825201                                                                    WWW.TRAUMURLAUB-SEE.DE
Neustädter Anzeiger - Stadt Neustadt in Sachsen
Nr. 12/2021   Neustadt in Sachsen   3
Neustädter Anzeiger - Stadt Neustadt in Sachsen
4                                                        Neustadt in Sachsen                                               Nr. 12/2021

                                                                      Vorankündigung
                                                                      Decklagenerneuerung Bischofswerdaer Straße
Technischer Ausschuss                                                 im Ortsteil Niederottendorf unter Vollsperrung
In der 19. Sitzung des Technischen Ausschusses am 01.06.2021          Im Rahmen der Instandsetzung- und Erneuerungsmaßnahmen
wurde folgender Beschluss gefasst:                                    an Straßen im Jahr 2021 erfolgt die Decklagenerneuerung eines
                                                                      weiteren Teilabschnittes der Bischofswerdaer Straße.
TA-21-012                                                             Es ist beabsichtigt, einen Fahrbahnabschnitt im Ortsteil Nie-
Vergabe der Bauleistungen für die Fahrbahnerneuerung Bi-              derottendorf über eine Länge von ca. 412 Meter im Bereich Bi-
schofswerdaer Straße – 5. BA                                          schofswerdaer Straße 239 (Müller-Mühle) bis Bischofswerdaer
Die Zuschlagserteilung für die Bauleistungen im Rahmen des            Straße 267 (ehem. Niedergericht, später auch Gaststätte „Zur
Vorhabens Fahrbahnerneuerung Bischofswerdaer Straße –                 Sonne“) zu erneuern.
5. BA wird an die BISTRA Bau GmbH & Co. KG bestätigt.                 Die Bauarbeiten sollen unter Vollsperrung im Zeitraum vom
                                                                      26. Juli 2021 bis 4. September 2021 durchgeführt werden.
Durch die Mitglieder des Technischen Ausschusses wurden zwei
Bauanträge behandelt und dafür das gemeindliche Einverneh-            Information der Stadtkasse
men erteilt.
                                                                      Sehr geehrte Steuerzahler,
Verwaltungsausschuss                                                  am 1. Juli 2021 werden für alle Jahreszahler die Grundsteuer
                                                                      und Hundesteuer zur Zahlung fällig.
In der 17. Sitzung des Verwaltungsausschusses am 03.06.2021
wurde folgender Beschluss gefasst:                                    Diejenigen Steuerzahler der Stadt Neustadt in Sachsen und
                                                                      Ortsteile Berthelsdorf, Krumhermsdorf, Langburkersdorf, Nie-
VA-21-024                                                             derottendorf, Oberottendorf, Polenz, Rugiswalde und Rückers-
Vergabe von Planungsleistungen für den Standort „Objekt               dorf, die noch nicht am vorteilhaften SEPA-Basis-Lastschriftver-
Markt 23/24“ in Neustadt in Sachsen                                   fahren teilnehmen, bitten wir, die fällige Steuer unter Angabe des
Auf Grundlage des Beschlusses SR-21-154 vom 27.01.2021                Kassenzeichens auf das Konto der Stadt Neustadt in Sachsen
beschließt der Verwaltungsausschuss die Weiterführung zusätz-         bei der Ostsächsischen Sparkasse Dresden:
licher Planungen in Höhe von 20.991,60 EUR am Standort Markt          IBAN: DE74 8505 0300 3000 0533 78
23/24 durch motorplan Architekten, Weimar.                            SWIFT-BIC: OSDDDE81XXX
                                                                      oder in der Stadtkasse Neustadt in Sachsen, Markt 1, Zimmer 1 a,
Ausschreibung                                                         01844 Neustadt in Sachsen zu den allgemeinen Sprechzeiten
Die Stadt Neustadt in Sachsen ist zuständig für die Organisation      einzuzahlen.
und ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen. Am 26. Sep-
                                                                      Hinweis:
tember 2021 findet die Bundestagswahl statt.
                                                                      Die Erklärung zur Teilnahme am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren
Zur Unterstützung unseres Teams suchen wir                            kann jederzeit auf Vordruck erfolgen.
                                                                      Das entsprechende Formular finden Sie auch im Internet unter
Austräger (m/w/d) für die Wahlunterlagen                              www.neustadt-sachsen.de.
in Neustadt in Sachsen und den Ortsteilen,

insbesondere für die Ortsteile Polenz und Langburkersdorf.
                                                                      Anmeldung zur Nutzung von Turnhallen und
Die Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 10 bis 20 Stunden je Wahl.   Schulgebäuden im Schuljahr 2021/2022
Sie sind zuverlässig und möchten gern in unserem Team ar-             Alle Vereine, Sportgruppen, Chöre, Musikgruppen und Musik-
beiten?                                                               bands sowie alle sonstigen Nutzer von Turnhallen und Räum-
Dann senden Sie bitte Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen         lichkeiten in den Schulgebäuden werden gebeten, den Bedarf
bis spätestens 30. Juni 2021 an die Stadtverwaltung, Sachge-          für Trainings- und Probenzeiten (mit Angabe der Feriennutzung/
biet Personalwesen, Markt 1, 01844 Neustadt in Sachsen.               ausgenommen Weihnachts- und Sommerferien) in den Neustäd-
                                                                      ter Turnhallen/Schulgebäuden für das Schuljahr 2021/2022 bis
Schwerbehinderte werden bei gleicher fachlicher sowie persön-         zum 30. Juni 2021 bei der Stadtverwaltung Neustadt in Sach-
licher Eignung bevorzugt eingestellt. Im Zusammenhang mit der         sen, Sachgebiet Kultur-Jugend-Sport, Markt 1, 01844 Neustadt
Bewerbung stehende Kosten werden nicht erstattet.                     in Sachsen per Post, Fax 03596 569291 oder per E-Mail unter
                                                                      sport.vereine@neustadt-sachsen.de anzumelden.
Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens verarbeiten wir perso-             Ein entsprechendes Formular zur Beantragung der Turnhallen-
nenbezogene Daten von Bewerbern elektronisch. Wird mit ei-            zeiten befindet sich auf der Homepage der Stadt Neustadt in
nem Bewerber ein Anstellungsvertrag geschlossen, erfolgt die          Sachsen im Untermenü „Erleben“/„Vereine“ oder ist im Sachge-
Speicherung der übermittelten Daten zum Zwecke der Abwick-            biet Kultur-Jugend-Sport, Markt 24, erhältlich.
lung des Beschäftigungsverhältnisses unter Beachtung der ge-
setzlichen Vorschriften. Schließen wir mit dem Bewerber keinen        Sachgebiet
Anstellungsvertrag, so werden die Bewerbungsunterlagen zwei           Kultur-Jugend-Sport
Monate nach Bekanntgabe der Absageentscheidung gelöscht,
sofern einer Löschung keine sonstigen berechtigten Interessen         Abmeldungen von Impfterminen
(beispielsweise eine Beweispflicht in einem Verfahren nach dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz) entgegenstehen. Die              Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
Rücksendung schriftlich eingereichter Bewerbungsunterlagen            falls Sie Ihren vereinbarten Impftermin nicht wahrnehmen kön-
erfolgt nur mit einem beiliegenden, frankierten Rückumschlag.         nen, sagen Sie diesen bitte rechtzeitig ab.
Die datenschutzgerechte Vernichtung nicht zurückgesendeter            Unter der Telefonnummer 03596 569220 können Sie diesen zu
Bewerbungsunterlagen nach Abschluss des Auswahlverfahrens             unseren allgemeinen Öffnungszeiten, dienstags und donners-
wird zugesichert. Diese erfolgt zwei Monate nach Zustellung der       tags, 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr sowie freitags,
Absageentscheidung.                                                   09:00 – 12:00 Uhr, telefonisch stornieren.
Neustädter Anzeiger - Stadt Neustadt in Sachsen
Nr. 12/2021                                            Neustadt in Sachsen                                                         5

Bekanntmachung der Neufassung                                      bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und
                                                                   gesammelte Wasser aus Niederschlägen (Niederschlagswas-
der Satzung über die öffentliche                                   ser) sowie das sonstige in öffentlichen Abwasseranlagen mit
Abwasserbeseitigung                                                Schmutz- und Niederschlagswasser fließende Wasser.
(Abwassersatzung - AbwS)                                           (2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das in der
                                                                   Stadt Neustadt in Sachsen angefallene Abwasser zu sammeln,
Aufgrund von Artikel 4 der Satzung zur 5. Änderung der Sat-        den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen.
zung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 19. Mai          Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen
2021 (Neustädter Anzeiger Nr. 11/2021) wird nachstehend der        Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklär-
Wortlaut der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung      becken, Abwasserpumpwerke und Klärwerke sowie offene und
(Abwassersatzung – AbwS) in der ab 5. Juni 2021 geltenden Fas-     geschlossene Gräben, soweit sie der öffentlichen Abwasser-
sung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:               beseitigung dienen. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen ge-
1.	die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Ab-      hören auch die Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffent-
    wassersatzung – AbwS) vom 29. Oktober 2008, öffentlich be-     lichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze
    kannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Neustadt in Sachsen       (Anschlusskanäle im Sinne von § 11) sowie Kontrollschächte.
    „Neustädter Anzeiger“ Nr. 23/2008 am 14. November 2008,        Bei hinterliegenden Grundstücken endet der Grundstücksan-
2.	die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die öffentliche
                                                                   schluss an der Grenze des ersten der Einrichtung zugewandten
    Abwasserbeseitigung vom 18. September 2013, öffentlich
                                                                   Grundstückes.
    bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Neustadt in Sach-
                                                                   (3) Private Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Anlagen,
    sen „Neustädter Anzeiger“ Nr. 20/2013 am 4. Oktober 2013,
                                                                   die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des
3.	die Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die öffentliche
                                                                   Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu
    Abwasserbeseitigung vom 16. Oktober 2014, öffentlich be-
                                                                   gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder Funda-
    kannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Neustadt in Sachsen
                                                                   mentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusska-
    „Neustädter Anzeiger“ Nr. 22/2014 am 30. Oktober 2014,
                                                                   nal zuführen (Grundleitungen) sowie Kontrollschächte, Hebean-
4.	die Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die öffentliche
                                                                   lagen und solange keine Anschlussmöglichkeit an einen Kanal
    Abwasserbeseitigung vom 24. Oktober 2018, öffentlich be-
                                                                   oder ein Klärwerk besteht, auch abflusslose Gruben und Klein-
    kannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Neustadt in Sachsen
                                                                   kläranlagen.
    „Neustädter Anzeiger“ Nr. 22/2018 am 2. November 2018,
                                                                   (4) Grundstücke, für die eine leitungsgebundene Anschlussmög-
5.	die Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die öffentliche
                                                                   lichkeit an ein zentrales Klärwerk nicht besteht und die über eine
    Abwasserbeseitigung vom 22. Mai 2019, öffentlich bekannt
                                                                   Kleinkläranlage oder über eine abflusslose Grube, die entleert
    gemacht im Amtsblatt der Stadt Neustadt in Sachsen „Neu-
                                                                   und abgefahren wird, entsorgt werden, gelten als dezentral ent-
    städter Anzeiger“ Nr. 11/2019 am 31. Mai 2019,
                                                                   sorgt. Die nicht unter Satz 1 fallenden, entsorgten Grundstücke
6.	die Satzung zur 5. Änderung der Satzung über die öffentliche
                                                                   gelten als zentral entsorgt.
    Abwasserbeseitigung vom 19. Mai 2021, öffentliche bekannt
    gemacht im Amtsblatt der Stadt Neustadt in Sachsen „Neu-       § 2a
    städter Anzeiger“ Nr. 11/2021 am 4. Juni 2021.                 Verwaltungshelfer
Neustadt in Sachsen, 5. Juni 2021                                  Die Wasserbehandlung Sächsische Schweiz GmbH, Neustadt/
                                                                   Sa., wird ermächtigt, im Namen der Stadt Neustadt in Sach-
                                                                   sen in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren ein-
                                                                   schließlich der Vollstreckung Verwaltungsakte gemäß § 3 Abs. 1
                                                                   Nr. 3 Buchst. b SächsKAG in Verbindung mit § 118 Abgabenord-
                                                                   nung zu erlassen.
Mühle, Bürgermeister
                                                                   2. Teil - Anschluss und Benutzung
Satzung
                                                                   §3
über die öffentliche Abwasserbeseitigung                           Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss
(Abwassersatzung - AbwS)                                           und zur Benutzung
                                                                   (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser an-
1. Teil - Allgemeines
                                                                   fällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt
                                                                   und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasser-
§1
                                                                   anlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf
Öffentliche Einrichtung                                            den Grundstücken anfallende Abwasser der Stadt im Rahmen
(1) Die Stadt Neustadt betreibt die Beseitigung des in ihrem Ge-   des § 50 SächsWG zu überlassen, soweit die Stadt zur Abwas-
biet anfallenden Abwassers mit zwei öffentlichen Einrichtungen:    serbeseitigung verpflichtet ist (Anschluss- und Benutzungs-
Einrichtung 1	Gebiet der Stadt Neustadt in Sachsen ohne           zwang). Die Stadt kann für die Überlassung und Beseitigung des
                   Ortsteil Krumhermsdorf                          auf den Grundstücken und Verkehrsanlagen anfallenden Regen-
Einrichtung 2      Industrie- und Gewerbepark                      wassers gesonderte Festlegungen treffen. Der Erbbauberechtig-
(2) Als angefallen gilt Abwasser, das über eine Grundstücksent-    te oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstückes
wässerungsanlage in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt       Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.
oder in abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen gesammelt        (2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Absatz 1 trifft
oder zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage ge-           auch die sonst zur Nutzung eines Grundstückes oder einer Woh-
bracht wird.                                                       nung berechtigten Personen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Ände-     (3) Grundstücke sind, wenn sie mit einer baulichen Anlage ver-
rung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.               sehen werden, anzuschließen, sobald die für sie bestimmten
                                                                   öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind.
§2
                                                                   Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer
Begriffsbestimmungen                                               baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb
(1) Abwasser ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften        von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung an-
veränderte Wasser (Schmutzwasser), das aus dem Bereich von         zuschließen.
Neustädter Anzeiger - Stadt Neustadt in Sachsen
6                                                          Neustadt in Sachsen                                              Nr. 12/2021

(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der An-              3.	Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und
schluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des                Molke,
Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls ge-            4.	faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z. B. milch-
boten ist.                                                                  saure Konzentrate, Krautwasser),
(5) Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, die nicht an die öf-        5.	Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder
fentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, hat der nach                 Dämpfe verbreiten kann,
den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete der Stadt oder dem von ihr           6.	farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk
beauftragten Unternehmer zu überlassen (Benutzungszwang).                   nicht gewährleistet ist,
Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, soweit dieses auf andere       7.	Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht ent-
Weise ordnungsgemäß beseitigt wird.                                         spricht,
(6) Bei Grundstücken, die nach dem Abwasserbeseitigungs-                8.	Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaf-
konzept der Stadt nicht oder noch nicht an einen öffentlichen               ten Werte aufweisen, die über den allgemeinen Richtwerten
Abwasserkanal angeschlossen werden können, kann der Grund-                  für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage I des
stückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflich-               Merkblattes DWA-M115 Teil 2 der Deutschen Vereinigung für
tete den Anschluss seines Grundstückes verlangen, wenn er                   Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) in der je-
den für den Bau des öffentlichen Kanals entstehenden Aufwand                weils gültigen Fassung liegt.
übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet.             (3) Die Stadt kann im Einzelfall weitergehende Anforderungen
Einzelheiten, insbesondere die Frage, wer den Unterhaltungs-            stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseran-
und Erneuerungsaufwand trägt, werden durch einen öffentlich-            lage erforderlich ist.
rechtlichen Vertrag geregelt.                                           (4) Die Stadt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmun-
                                                                        gen der Absätze 1 bis 3 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht
§4                                                                      entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine
Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss                                  unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl. ent-
(1) Wenn der Anschluss eines Grundstückes an die nächstlie-             stehende Mehrkosten übernimmt.
gende öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig                 (5) § 50 Abs. 3 bis 6 SächsWG bleibt unberührt.
oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für
die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die Stadt
                                                                        §7
verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere            Einleitungsbeschränkungen
öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.                          (1) Die Stadt kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von
(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasser-          einer Vorbehandlung, Drosselung oder Speicherung abhängig
anlage noch nicht erstellt, kann die Stadt den vorläufigen An-          machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbeson-
schluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten             dere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranla-
oder verlangen.                                                         gen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.
                                                                        (2) Abwasser darf durch den Grundstückseigentümer oder den
§5                                                                      sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten nur dann in öf-
Befreiungen                                                             fentliche Abwasseranlagen, die nicht an ein öffentliches Klärwerk
Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwas-           angeschlossen sind, eingeleitet werden, wenn dieses zuvor aus-
serbeseitigung und von der Verpflichtung zur Benutzung von de-          reichend und dem Stand der Technik entsprechend behandelt
ren Einrichtungen können die nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 Verpflich-        worden ist. Für vorhandene Einleitungen kann die Stadt die
teten auf Antrag insoweit und solange befreit werden, als ihnen         Einhaltung von bestimmten Einleitwerten festlegen und für die
der Anschluss oder die Benutzung wegen ihres, die öffentlichen          Erfüllung dieser Pflichten bestimmte Fristen setzen, um eine
Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Be-            Begrenzung der kommunalen Einleitwerte nach dem Stand der
seitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die             Technik gemäß Satz 1 in den durch die Stadt festgelegten Zeit-
Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.                        räumen sicherzustellen. Erfüllt der Grundstückseigentümer oder
                                                                        der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete die Festlegun-
§6                                                                      gen innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann die Stadt ihn von
Allgemeine Ausschlüsse                                                  der Einleitung ausschließen. § 33 Abs. 1 bleibt unberührt.
(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche             (3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht
Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klär-              nicht unterliegt und von sonstigem Wasser, bedarf der schriftli-
werke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die                   chen Genehmigung der Stadt.
Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträch-
                                                                        §8
tigen, das Material der öffentlichen Abwasseranlagen und/oder
Transportfahrzeuge angreifen, ihren Betrieb, ihre Funktionsfähig-
                                                                        Eigenkontrolle
keit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden             (1) Die Stadt kann bei Bedarf verlangen, dass auf Kosten des
können oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeiten-           Grundstückseigentümers oder des sonstigen nach § 3 Abs. 1
den Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch          Verpflichteten Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der
für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.                                     Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer zur Bestimmung
(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:                                   der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage
1.	Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen          eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück
    oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen              angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand ge-
    führen können (z. B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchen-          halten werden.
    abfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkör-    (2) Die Stadt kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften
    per, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige          der Verordnung des Sächsischen Staatministeriums für Umwelt
    Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle, Glas- und              und Landwirtschaft über Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle
    Kunststoffe),                                                       von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Eigenkontroll-
2.	feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe   verordnung) in der jeweils geltenden Fassung auch verlangen,
    (z. B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dgl.), Säuren, Laugen,      dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der An-
    Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren          lage und für die Führung des Betriebstagebuches verantwortlich
    Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und        ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens fünf Jahre lang, vom
    radioaktive Stoffe,                                                 Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges ange-
Neustädter Anzeiger - Stadt Neustadt in Sachsen
Nr. 12/2021                                              Neustadt in Sachsen                                                         7

rechnet, aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen vorzulegen.        dem an die öffentliche Abwasseranlage angrenzenden Flurstück.
Im Falle eines Rechtsstreites ist das Betriebstagebuch bis zum        Die erforderlichen Zustimmungen (Leitungsrecht etc.) sind vom
Ablauf eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss auf-        Anschlussnehmer einzuholen.
zubewahren.
                                                                      § 12
§9                                                                    Sonstige Anschlüsse, Aufwandsersatz
Abwasseruntersuchungen                                                (1) Die Stadt kann auf Antrag des Grundstückseigentümers oder
(1) Die Stadt kann bei Bedarf Abwasseruntersuchungen vorneh-          sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter weitere Anschlusskanä-
men. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entneh-         le sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen.
men sind, durch wen die Proben zu entnehmen sind und wer sie          Als weitere Anschlusskanäle gelten auch Anschlusskanäle für
untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 18 Abs. 2 entsprechend.      Grundstücke, die nach Entstehen der erstmaligen Beitragspflicht
(2) Die Kosten einer Abwasseruntersuchung trägt der Verpflich-        neu gebildet werden.
tete, wenn                                                            (2) Den tatsächlich entstandenen Aufwand für die Herstellung,
1.	die Ermittlungen ergeben, dass Vorschriften oder auferlegte       Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in
    Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind oder                    Abs. 1 genannten Anschlusskanäle und Anschlüsse trägt derje-
2.	wegen der besonderen Verhältnisse eine ständige Überwa-           nige, der im Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusskanals, im
    chung geboten ist.                                                Übrigen im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme Grund-
(3) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festge-          stückseigentümer oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter
stellt werden, hat der Grundstückseigentümer oder der sonstige        ist, soweit die Herstellung oder die Maßnahmen von ihm zu ver-
nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen.       treten sind oder ihm dadurch Vorteile zuwachsen.
§ 10                                                                  (3) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwandes entsteht mit der Her-
                                                                      stellung des Anschlusskanals, im Übrigen mit der Beendigung
Grundstücksbenutzung
                                                                      der Maßnahme.
Die Grundstückseigentümer und sonstige nach § 3 Abs. 1 Ver-
pflichtete sind im Rahmen der Vorschrift der §§ 96 WHG, 95            § 13
SächsWG verpflichtet, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbe-         Genehmigungen
seitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur         (1) Der schriftlichen Genehmigung der Stadt bedürfen:
Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke gegen          a)	die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, de-
Entschädigung durch die Stadt zu dulden. Sie haben insbeson-              ren Anschluss sowie deren Änderung,
dere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlusska-            b)	die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die
näle zu ihren Grundstücken zu dulden.                                     Änderung der Benutzung.
3. Teil - Anschlusskanäle und                                         Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Antrag bestätigt ist.
Grundstücksentwässerungsanlagen                                       Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Ge-
                                                                      nehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.
§ 11                                                                  (2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare An-
                                                                      schluss (z. B. über bestehende Grundstücksentwässerungsan-
Anschlusskanäle
                                                                      lagen) gleich.
(1) Anschlusskanäle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) werden von der Stadt          (3) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die
hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und be-      Vorschriften des Teiles 1 Abschnitt 1 der Verordnung des Säch-
seitigt.                                                              sischen Staatsministeriums des Inneren zur Durchführung der
(2) Art, Zahl und Lage der Anschlusskanäle sowie deren Ände-          Sächsischen Bauordnung (SächsBO-DurchführVO) in der jeweils
rung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers oder             geltenden Fassung sinngemäß. Die zur Anfertigung der Pläne
sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter und unter Wahrung sei-       erforderlichen Angaben (Lage der Anschlussstelle) sind bei der
ner berechtigten Interessen von der Stadt bestimmt.                   Stadt einzuholen.
(3) Die Stadt stellt die für den erstmaligen Anschluss eines
Grundstückes notwendigen Anschlusskanäle bereit. Jedes                § 14
Grundstück erhält mindestens einen Anschlusskanal.                    Regeln der Technik für
Besteht ein Grundstück (wirtschaftliche Einheit) aus mehre-           Grundstücksentwässerungsanlagen
ren Flurstücken, erhält das Grundstück einen Grundstücksan-
                                                                      Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3)
schluss. Zusätzlich erforderliche Grundstücksanschlüsse gelten
                                                                      sind nach den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein an-
als weitere Anschlüsse gemäß § 12 Absatz 1.
                                                                      erkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben.
(4) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, einen Kontroll-
                                                                      Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die
schacht mit einer Nennweite von mindestens 400 mm für jeden
                                                                      technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die
Anschluss zwischen der Grundstücksgrenze und den Gebäuden
zu errichten. Der Schacht ist für die öffentliche Kontrolle zugäng-   Unterhaltung von Abwasseranlagen.
lich zu gestalten bzw. einzuordnen. Die Forderungen des § 15 (3)      § 15
sind dabei zu beachten.                                               Herstellung und Unterhaltung der
(5) In besonders begründeten Fällen (insbesondere bei Sammel-
                                                                      Grundstücksentwässerungsanlagen
garagen, Reihenhäusern, Grundstücksteilung nach Verlegung
des Anschlusskanals) kann die Stadt den Anschluss mehrerer            (1) Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3)
Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal vor-                sind vom Grundstückseigentümer oder sonstigen nach § 3 Abs. 1
schreiben oder auf Antrag zulassen.                                   Verpflichteten auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und
(6) Die Kosten der für den erstmaligen Anschluss eines Grund-         nach Bedarf gründlich zu reinigen.
stückes notwendigen Anschlusskanäle (Absätze 3 und 5) sind            (2) Die Stadt ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit
durch den Abwasserbeitrag abgegolten.                                 dem Bau der Anschlusskanäle einen Teil der Grundstücksent-
(7) Werden Grundstücke im Trennsystem entwässert, gelten die          wässerungsanlagen einschließlich der Prüf- Übergabe- und Kon-
Schmutzwasser- und Regenwasseranschlusskanäle als ein An-             trollschächte mit den gemäß § 8 Abs. 1 erforderlichen Messein-
schlusskanal im Sinne des Abs. 3 Satz 2.                              richtungen herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist der
(8) Grundstücke, die nicht direkt an öffentliche Abwasseranlagen      Stadt vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3
angrenzen (Hinterlieger) erhalten den Grundstücksanschluss in         Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
Neustädter Anzeiger - Stadt Neustadt in Sachsen
8                                                       Neustadt in Sachsen                                              Nr. 12/2021

(3) Der Grundstückseigentümer oder sonstige nach § 3 Abs. 1         auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen
Verpflichtete hat die Verbindung der Grundstücksentwässe-           hat der Grundstückseigentümer oder sonstige nach § 3 Abs. 1
rungsanlagen mit den öffentlichen Abwasseranlagen im Einver-        Verpflichtete für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sor-
nehmen mit der Stadt herzustellen. Grundleitungen sind in der       gen. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.
Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letz-
te Kontrollschacht mit Reinigungsrohr ist so nahe wie technisch     § 18
möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss        Abnahme und Prüfung der
stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 17) wasserdicht       Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht
ausgeführt sein.                                                    (1) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach Abnah-
(4) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom             me durch die Stadt in Betrieb genommen werden. Die Abnahme
Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1            der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den
Verpflichteten auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge oder Art      Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer
des Abwassers dies notwendig machen.                                nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und
(5) Änderungen an einer Grundstücksentwässerungsanlage, die         fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.
infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer oder dem sons-        (2) Die Stadt ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanla-
tigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu vertretenden Änderung       gen zu prüfen. Den mit der Überwachung der Anlagen beauftrag-
der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt die        ten Personen ist zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungs-
Stadt auf ihre Kosten aus, sofern nichts anderes bestimmt ist.      anlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit
Dies gilt nicht, wenn die Änderung oder Stilllegung der Grund-      Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume
stücksentwässerungsanlage dem erstmaligen leitungsgebunde-          ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie norma-
nen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage dient oder für      lerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung
Grundstücke, die einen erstmaligen Anschluss an die zentrale        offenstehen. Grundstückseigentümer und oder die sonstigen
Abwasserentsorgungsanlage erhalten.                                 nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten sind verpflichtet, die Ermittlungen
(6) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch vorü-            und Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei
bergehend, außer Betrieb gesetzt, so kann die Stadt den An-         Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers not-
schlusskanal verschließen oder beseitigen. Der Aufwand ist vom      wendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die
Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1            sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Die      (3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsan-
Stadt kann die Ausführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen         lagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer
auf den Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3           oder die sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten unverzüglich
Abs. 1 Verpflichteten übertragen.                                   auf eigene Kosten zu beseitigen.
                                                                    (4) Den Beauftragten der Stadt ist der Zutritt zu allen Wasser-
§ 16                                                                messeinrichtungen zu gewähren.
Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen,
Zerkleinerungsgeräte, Toiletten mit Wasserspülung                   § 19
                                                                    Dezentrale Abwasseranlagen
(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie
Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwas-         Für die Entsorgung der dezentralen Abwasseranlagen gelten die
ser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung die-        Regelungen dieser Satzung ergänzend zu den Vorschriften der
ser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden          Satzung über dezentrale Anlagen im Gebiet der Stadt Neustadt
Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und         in Sachsen (ohne Ortsteil Krumhermsdorf) in der jeweils gelten-
zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlamm-         den Fassung.
fängen sind vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen
                                                                    4. Teil - Abwassergebühren
nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten in regelmäßigen Zeitabständen,
darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reini-
                                                                    § 20
gen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Stadt schadenersatz-
pflichtig. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die    Erhebungsgrundsatz
Vorschriften über die Abfallentsorgung.                             Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasser-
(2) Die Stadt kann vom Grundstückseigentümer oder dem sons-         anlagen Abwassergebühren. Sie werden erhoben in den Einrich-
tigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten im Einzelfall den Einbau und   tungen 1 und 2 für die Teilleistungen Schmutzwasserentsorgung
den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies           und für sonstiges Abwasser. Zudem werden in der Einrichtung
für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für    2 Gebühren für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung
Pumpanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitun-           erhoben.
gen angeschlossen werden.
(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und        § 21
dergl. dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen an-          Gebührenschuldner
geschlossen werden.                                                 (1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentü-
(4) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseiti-       mer. Der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur bauli-
gung mit zentraler Abwasserreinigung angeschlossen sind, sind       chen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentü-
in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasser-         mers Gebührenschuldner.
spülung zulässig.                                                   (2) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück sind
(5) § 14 gilt entsprechend.                                         Gesamtschuldner.
§ 17                                                                § 22
Sicherung gegen Rückstau                                            Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserentsorgung
Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässe-              (1) Die Abwassergebühr für die Schmutzwasserentsorgung wird
rungsanlagen, z. B. Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe,      nach der Schmutzwassermenge bemessen, die auf den an die
Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dergl., die tiefer als die        öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücken
Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksent-        anfällt (§ 23 Abs. 1).
wässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstücks-           (2) Bei Einleitungen nach § 7 Abs. 3 bemisst sich die Abwasser-
eigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten        gebühr nach der eingeleiteten Wassermenge.
Neustädter Anzeiger - Stadt Neustadt in Sachsen
Nr. 12/2021                                             Neustadt in Sachsen                                                        9

§ 23                                                                während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend
Abwassermenge bei der Schmutzwasserentsorgung                       aufgehalten hat, mindestens 30 Kubikmeter/Jahr betragen. Wird
                                                                    dieser Wert nicht erreicht, ist die Absetzmenge zu verringern.
(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 29 Abs. 2) gilt im
                                                                    (4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen
Sinne von § 22 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge
                                                                    sind bis spätestens zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe
1.	bei öffentlicher Wasserversorgung, der der Entgeltberech-
                                                                    des Gebührenbescheids zu stellen.
    nung zugrunde gelegte Wasserverbrauch,
                                                                    (5) Technologisch bedingte Wasserverluste (z. B. Bäcker, Flei-
2.	bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung, die
                                                                    scher), die zu einer Minderung des eingeleiteten Abwassers auf
    dieser entnommenen Wassermenge und
                                                                    der Basis Trinkwasser führen, können auf Antrag abgesetzt wer-
3.	dass auf Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, so-
                                                                    den. Dabei sind die Richtwerte der Handwerkerverbände zu be-
    weit es als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb genutzt
                                                                    achten. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
    und in die öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird.
(2) Auf Verlangen der Stadt hat der Gebührenschuldner bei Einlei-   § 25
tungen nach § 7 Abs. 3, bei nichtöffentlicher Wasserversorgung      Gebührenmaßstab für
(gemäß Abs. 1 Nr. 2) oder bei Nutzung von Niederschlagswasser
                                                                    Niederschlagswasserentsorgung
als Brauchwasser (gemäß Abs. 1 Nr. 3) geeignete Messeinrich-
tungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten. Der         Gebührenmaßstab für die Beseitigung von Niederschlagswas-
Gebührenschuldner hat den Einbau dieser Messeinrichtungen           ser sind die bebauten und/oder befestigten Flächen des an die
vor der Inbetriebnahme der Stadt schriftlich anzuzeigen und         öffentliche Niederschlagswasserkanalisation angeschlossenen
durch ihn abnehmen zu lassen.                                       Grundstücks. Als befestigt gelten betonierte, asphaltierte, ge-
(3) Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt.           pflasterte, plattierte oder mit sonstigen wasserundurchlässigen
Unter Beachtung des Absatzes 1 wird durch die Stadt ein Pau-        Materialien versiegelte Flächen. Bei der Veranlagung können
schalsatz von 30 Kubikmeter je einwohnermelderechtlich erfass-      Flächen mehrerer Grundstücke eines Eigentümers zusammen-
te Person angesetzt, wenn:                                          gefasst werden.
1. eine Berechnung der Wassermenge nicht möglich ist oder           Die bebauten und befestigten Grundstücksflächen werden mit
2. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder                        den Abflussbeiwerten
3.	der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht er-     Gebäudefläche			                      0,8 (unter 25° Dachneigung)
    möglicht oder                                                   Gebäudefläche			                      0,9 (über 25° Dachneigung)
4.	eine Prüfung des Wasserzählers ergibt, dass die nach den        Asphalt- und Betonfläche		            0,9
    jeweiligen Bestimmungen über das Mess- und Eichwesen            Pflaster/Platten			0,8
    zulässige Fehlergrenze überschritten wird oder                  multipliziert.
5.	Niederschlagswasser oder Wasser aus eigenen Gewinnungs-         Berechnungseinheit der Gebühr für die Niederschlagswasserent-
    anlagen verwandt wird und keine Messeinrichtung ange-           wässerung ist ein Quadratmeter.
    bracht wurde.
                                                                    § 26
§ 24                                                                Höhe der Abwassergebühren
Absetzungen bei der Schmutzwasserentsorgung                         (1) Für die Schmutzwasserentsorgung gemäß § 22 beträgt die
(1) Nach § 23 ermittelte Wassermengen, die nachweislich nicht       Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und
in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, wer-        durch ein Klärwerk gereinigt wird 2,90 EUR je Kubikmeter Ab-
den auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners bei der         wasser.
Bemessung der Abwassergebühr für die Teilleistung Schmutz-          (2) Zur Abwassergebühr gemäß Absatz 1 kommt jährlich eine
wasserentsorgung abgesetzt. Von der Absetzung ausgenommen           Grundgebühr gestaffelt nach der im Veranlagungszeitraum ange-
ist eine Wassermenge von 30 Kubikmeter pro Jahr je einwoh-          fallenen Abwassermenge in nachfolgender Höhe hinzu:
nermelderechtlich erfasste Person. Für den Nachweis und den          Staffelung nach jährlichen            Grundgebühr
Aufwand ist der Eigentümer zuständig.                                Verbrauch in cbm                      pro Jahr in EUR
(2) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch         0 bis 120                                              26,00
Messungen eines besonderen Wasserzählers erbracht werden.            121 bis 240                                            52,00
Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler         bis 360                                                78,00
nur solche Frischwassermengen entnommen werden können,
                                                                     bis 480                                               104,00
die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung
                                                                     bis 600                                               130,00
als Abwasser nach § 6, insbesondere Absatz 2 Nummer 3, aus-
                                                                     bis 720                                               156,00
geschlossen ist. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
                                                                     bis 840                                               182,00
(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende
                                                                     bis 960                                               208,00
Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festge-
                                                                     bis 1080                                              234,00
stellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal
                                                                     bis 1200                                              260,00
ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne
                                                                     bis 1600                                              338,00
von Absatz 1:
                                                                     bis 2000                                              442,00
1.	je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und
                                                                     bis 3000                                              650,00
    Schweinen 15 Kubikmeter/Jahr und
2.	je Vieheinheit Geflügel 5 Kubikmeter/Jahr.                       bis 4000                                              858,00
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten ge-       bis 5000                                            1.092,00
mäß § 51 des Bewertungsgesetzes (in der Fassung der Bekannt-         bis 6000                                            1.300,00
machung vom 01.02.1991 (BGBl. 1991 I S. 230), zuletzt geändert       bis 7000                                            1.508,00
am 20.12.2001 (BGBl. I S. 3794) in der jeweils geltenden Fas-        bis 8000                                            1.716,00
sung ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der        bis 9000                                            1.950,00
Stichtag maßgebend, nachdem sich die Erhebung der Tierseu-           bis 10000                                           2.184,00
chenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Diese pauschal er-       Über 10000                                          2.500,00
mittelte, nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten      (3) Für die Niederschlagswasserentsorgung in der Einrichtung 2
verbrauchten Wassermenge im Sinne von § 23 abgesetzt. Die           gemäß § 25 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche
dann verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebs-       Kanäle eingeleitet wird 0,29 EUR je Quadratmeter bebaute oder
anwesen einwohnermelderechtlich erfasste Person, die sich dort      befestigte Grundstücksfläche.
Neustädter Anzeiger - Stadt Neustadt in Sachsen
10                                                     Neustadt in Sachsen                                              Nr. 12/2021

(4) Die Grundgebühr in Höhe von 26,00 EUR gemäß Absatz 2           3.	den Entleerungsbedarf der abflusslosen Gruben und Klein-
fällt auch für Grundstücksanschlüsse an, die zeitweise keine            kläranlagen,
Abwasserentsorgung vornehmen, jedoch über einen Hausan-            4.	die Wiederinbetriebnahme einer Grundstücksentwässe-
schluss verfügen.                                                       rungsanlage nach Leerstand bzw. außer Betriebnahme nach
                                                                        Absatz 4.
§ 27
                                                                   (4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorü-
Starkverschmutzerzuschläge
                                                                   bergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentü-
Starkverschmutzerzuschläge werden nicht erhoben.                   mer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass diese rechtzei-
                                                                   tig verschlossen oder beseitigt werden kann.
§ 28
Verschmutzungswerte                                                § 32
Verschmutzungswerte werden nicht festgesetzt, da Starkver-         Haftung der Stadt
schmutzerzuschläge nicht erhoben werden.                           (1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstö-
§ 29                                                               rungen, die die Stadt nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld,                      oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder
                                                                   Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen
Veranlagungszeitraum
                                                                   wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch
(1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Be-   Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst
ginn des Kalenderjahres, frühestens jedoch mit der Bestätigung     daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Er-
der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen             mäßigung oder auf Erlass von Gebühren entsteht in keinem Fall.
oder dem Beginn der tatsächlichen Nutzung.                         (2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung
(2) Die Gebührenschuld entsteht jeweils zum Ende des Kalen-        gegen Rückstau (§ 17) bleibt unberührt.
derjahres für das jeweilige Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum).   (3) Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz oder grobe Fahr-
(3) Die Abwassergebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe
                                                                   lässigkeit.
des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
                                                                   (4) Eine Haftung nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes
§ 30                                                               bleibt unberührt.
Vorauszahlungen                                                    § 33
Auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach § 29 Abs. 2 sind      Haftung der Benutzer
Vorauszahlungen zu leisten. Den Vorauszahlungen ist jeweils die
Abwassermenge des Vorjahres zugrunde zu legen. Fehlt eine          (1) Die Stadt kann nach pflichtgemäßem Ermessen die notwen-
Vorjahresberechnung oder bezieht sich diese nicht auf ein volles   digen Maßnahmen im Einzelfall anordnen, um rechtswidrige Zu-
Kalenderjahr, wird die voraussichtliche Gebühr geschätzt. Die      stände zu beseitigen, die unter Verstoß gegen Bestimmungen
Anzahl, Höhe und die Zahlungstermine der Abschläge werden          dieser Satzung herbeigeführt wurden oder entstanden sind. Sie
mit dem Gebührenbescheid festgesetzt.                              kann insbesondere Maßnahmen anordnen, um drohende Be-
                                                                   einträchtigungen öffentlicher Abwasseranlagen zu verhindern
5. Teil - Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten            und um deren Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dies gilt
                                                                   ebenso für Maßnahmen um eingetretene Beeinträchtigungen zu
§ 31                                                               minimieren und zu beenden, sowie um die Funktionsfähigkeit der
Anzeigepflichten                                                   Abwasseranlagen wiederherzustellen.
(1) Binnen eines Monats haben der Grundstückseigentümer, der       (2) Der Grundstückseigentümer und die sonstigen Benutzer
Erbbauberechtigte und der sonst dinglich zur baulichen Nutzung     haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer un-
Berechtigte der Stadt anzuzeigen:                                  sachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung wider-
1.	der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen      sprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zu-
     Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks,                  stands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie
2.	die bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen abfluss-      haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die
     losen Gruben und Kleinkläranlagen, soweit dies noch nicht     wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derar-
     geschehen ist,                                                tige Schäden auf mehrere Grundstücksentwässerungsanlagen
3.	Vergrößerungen oder Verkleinerungen der bebauten oder          zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamt-
     befestigten Flächen, soweit das Grundstück niederschlags-     schuldner.
     wasserentsorgt wird,
4.	die bebaute oder befestigte Grundstücksfläche, sobald die      § 34
     Stadt den Grundstückseigentümer dazu auffordert.              Ordnungswidrigkeiten
Eine Grundstücksübertragung ist vom Erwerber und vom Veräu-
                                                                   (1) Ordnungswidrig i. S. von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt,
ßerer anzuzeigen.
                                                                   wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums
                                                                   1.	entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Stadt über-
hat der Gebührenpflichtige der Stadt anzuzeigen:
                                                                        lässt,
1.	die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentli-
                                                                   2.	entgegen § 6 Abs. 1 – 3 von der Einleitung ausgeschlossene
     chen Wasserversorgungsanlage (§ 23 Abs. 1 Nr. 2),
2.	die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmi-             Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen
     gungen (§ 7 Abs. 3),                                               eingeleitet oder die vorgeschriebenen Grenzwerte für einleit-
3.	das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser              bares Abwasser nicht einhält,
     verwendete Niederschlagswasser (§ 23 Abs. 1 Nr. 3).           3.	entgegen § 7 Abs. 1 Abwasser ohne Behandlung oder Spei-
(3) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die                cherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,
sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung be-         4.	entgegen § 7 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das
rechtigten Personen der Stadt mitzuteilen:                              der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere
1.	Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitli-            Genehmigung der Stadt in öffentliche Abwasseranlagen
     chen Anfalls des Abwassers und                                     einleitet.
2.	wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen    5.	entgegen § 12 Abs. 1 einen vorläufigen oder vorübergehen-
     Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist,                den Anschluss nicht von der Stadt herstellen lässt,
Nr. 12/2021                                              Neustadt in Sachsen                                                        11

6.	entgegen § 13 Abs. 1 einen Anschluss an die öffentlichen
     Abwasseranlagen ohne schriftliche Genehmigung der Stadt
     herstellt, benutzt oder ändert,
7.	die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vor-           Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen
     schriften des § 14 und § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 herstellt,
8.	die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlage mit            über die öffentliche Auslegung der Unterlagen zur
     der öffentlichen Abwasseranlage nicht nach § 15 Abs. 3          Beteiligung der Öffentlichkeit im Raumordnungsverfahren
     Satz 1 im Einvernehmen mit der Stadt herstellt,
                                                                     für das Vorhaben „Elektrifizierung und bedarfsgerechter
9.	entgegen § 16 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reini-
     gung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt,                 Ausbau der Eisenbahnstrecke Dresden – Görlitz –
10.	entgegen § 16 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte oder ähnliche         Landesgrenze Deutschland/Polen
     Geräte an eine Grundstücksentwässerungsanlage an-
     schließt,                                                       Teilprojekt
11.	entgegen § 18 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage
     vor Abnahme in Betrieb nimmt,                                   „Errichtung einer 110 kV-Bahnstromleitung
12.	entgegen § 31 seinen Anzeigepflichten gegenüber der Stadt       zur Energieversorgung vom Unterwerk Arnsdorf –
     nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.                 zum Unterwerk Pommritz“ auf Antrag der DB Netz AG
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG
                                                                     Im Rahmen des Projektes Elektrifizierung und bedarfsgerechter
handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seinen Anzeigepflichten
                                                                     Streckenausbau Dresden – Görlitz – Landesgrenze Deutsch-
nach § 31 nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
                                                                     land/Polen plant die Deutsche Bahn AG den Neubau der
(3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungs-
                                                                     Oberleitungsanlage mit einer Spannung von 15 kV und einer
gesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.
                                                                     Frequenz 16, 7 Hz. Ziel des Projektes ist der Lückenschluss des
6. Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen                         elektrischen Streckennetzes zwischen Dresden und Görlitz –
                                                                     Grenze D/PL.
§ 35                                                                 Die Deutsche Bahn AG hat Unterlagen für ein Raumordnungs-
Unklare Rechtsverhältnisse                                           verfahren erarbeitet, so dass nach den Maßstäben der Raum-
                                                                     ordnung die raumverträglichste Trassierung gefunden werden
Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des             soll. Die Landesdirektion Sachsen führt als zuständige Behörde
Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstücks-        auf Antrag der Deutschen Bahn AG ein Raumordnungsverfahren
eigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfü-          mit der o. g. Zielstellung und Ermittlung der raumverträglichsten
gungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die       Trassenvariante. Dazu ist die Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 3 Satz
Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermö-           1 Raumordnungsgesetz (ROG) im Raumordnungsverfahren zu
gen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) in der Fassung der            beteiligen.
Bekanntmachung vom 29.03.94 (BGBl. I., 1994, S. 709) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28.10.2003 (BGBl. I S. 2081) in der        Die Unterlagen für das Raumordnungsverfahren, bestehend
jeweils geltenden Fassung.                                           aus der Raumwiderstandsanalyse inklusive Anhänge sowie ei-
§ 36 (Inkrafttreten)                                                 ner kurzen technischen Beschreibung werden im Bekanntma-
                                                                     chungsportal der Landesdirektion Sachsen (www.lds.sachsen.
                                                                     de/bekanntmachung/) unter der Rubrik Infrastruktur im Abschnitt
Information der WASS GmbH                                            Raumordnung veröffentlicht und sind dort mindestens im Zeit-
zum Jahresabschluss 2020                                             raum vom

Die Wasserbehandlung Sächsische Schweiz GmbH mit Sitz in             28. Juni bis einschließlich 8. August 2021
01844 Neustadt in Sachsen, Dammstraße 2, gibt hiermit be-
kannt, dass in der Gesellschafterversammlung am 19. Mai 2021         öffentlich einsehbar.
der Jahresabschluss 2020 festgestellt wurde.
Grundlage bildet der mit Datum vom 29. März 2021 erteilte un-        Stellungnahmen, Anregungen und Hinweise können bis eine
eingeschränkte Bestätigungsvermerk der Dr. Zielfleisch & Part-       Woche nach Ende der Auslegungsfrist, also bis einschließlich
ner mbB, Coswig.                                                     15. August 2021 bei der Landesdirektion Sachsen brieflich, elek-
                                                                     tronisch oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Verwenden
Der Prüfbericht mit vorstehendem Ergebnis liegt in der Zeit vom      Sie dazu bitte die folgenden Adressen jeweils mit dem Betreff:
29. Juni 2021 bis 9. Juli 2021 in den Geschäftsräumen der
WASS GmbH, Dammstraße 2, 01844 Neustadt in Sachsen, wäh-             „Stellungnahme zum ROV 110-kV Bahnstromleitung Arnsdorf –
rend der üblichen Dienstzeiten (Montag bis Donnerstag 07:00          Pommritz“:
bis 16:30 Uhr, Freitag 07:00 bis 12:00 Uhr) öffentlich zur Ein-      Landesdirektion Sachsen, Referat 34, Raumordnung,
sichtnahme aus. Wir bitten um telefonische Voranmeldung unter        Stadtentwicklung, Stauffenbergallee 2
03596 581840. Vielen Dank.                                           01099 Dresden, E-Mail: post@lds.sachsen.de

                                                                     Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung er-
                                                                     folgt. Durch Einsichtnahme in die Unterlagen und Abgabe einer
                                                                     Stellungnahme entstehende Kosten werden nicht erstattet.
          Die nächste Ausgabe erscheint am:                          Die öffentliche Auslegung der o. g. Planungsunterlagen erfolgt
               Freitag, dem 2. Juli 2021                             weiterhin in Neustadt in Sachsen zu jedermanns Einsicht und
                                                                     Erörterung unter Tel. 03596 569260, ebenfalls in der Zeit vom
     Annahmeschluss für redaktionelle Beiträge:                      28. Juni bis einschließlich 8. August 2021
          Mittwoch, der 23. Juni 2021
                                                                     in der Stadtverwaltung Neustadt in Sachsen, Markt 24, Sach-
          Annahmeschluss für Anzeigen ist:                           gebiet Stadtentwicklung, Zimmer 2, während folgenden Zeiten:
         Freitag, der 25. Juni 2021, 9.00 Uhr                        montags
                                                                     09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr
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