NEWS - FAMILY BUSINESS 02 2019 - DORDA Rechtsanwälte

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NEWS - FAMILY BUSINESS 02 2019 - DORDA Rechtsanwälte
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                                                                        2019

NEWS
                            W I R   S C H A F F E N   K L A R H E I T

FAMILY
BUSINESS
IMPFPFLICHT BALD AUCH IN ÖSTERREICH?
PAPAMONAT – RECHTSANSPRUCH FÜR ALLE VÄTER
IST DIE RETTUNG GERETTET?
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2   N E WS 2 | 2019

                                 LAW FIRM OF THE YEAR
                                         2019

                             DORDA DISPUTE RESOLUTION

       Der US Verlag Best Lawyers® hat DORDA als Kanzlei des Jahres im Bereich Konfliktlösung ausgezeichnet.
                      Als beste Anwälte Österreichs 2019 wurden zudem Stefan Artner für Baurecht,
             Paul Doralt für Vermögensplanung sowie Andreas Mayr für Kapitalmarktrecht ausgewiesen.
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N E WS 2 | 2019   3

                                                          INHALT

04   IMPFPFLICHT BALD AUCH IN ÖSTERREICH?

06   PAPAMONAT – RECHTSANSPRUCH FÜR ALLE VÄTER

08   LTHV ACCELERATORPROGRAMM: BATCH #2 STARTET IM HERBST 2019

10   SCHUTZ VON MINDERHEITSGESELLSCHAFTERN BEI VERÄUSSERUNG
     DES GESELLSCHAFTSVERMÖGENS

12   DORDA INSTITUTIONALISIERT DIGITAL INDUSTRIES GROUP

14   EIN JAHR WIEREG – ERFAHRUNGEN UND NEUERUNGEN

16   IST DIE RETTUNG GERETTET?

19   NEU BEI DORDA

20   UPDATE FÜR DIE EUROPÄISCHEN GEWÄHRLEISTUNGSREGELN

22   CLARITY TALKS
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4              N E WS 2 | 2019

                      Francine Brogyányi ist Partnerin bei DORDA
                      und auf Life Sciences spezialisiert.
                      francine.brogyanyi@dorda.at

                      Bernhard Müller ist Partner bei DORDA und
                      auf Öffentliches Wirtschaftsrecht spezialisiert.
                      bernhard.mueller@dorda.at

                      Dominik Widl ist Rechtsanwaltsanwärter bei
                      DORDA und auf Öffentliches Wirtschaftsrecht
                      spezialisiert. dominik.widl@dorda.at

    IMPFPFLICHT BALD
    AUCH IN ÖSTERREICH?
    In Deutschland hat die Regierung einen Gesetzesentwurf beschlossen, demzufolge Eltern ihre Kinder vor Kindergarten-
    und Schuleintritt immunisieren lassen müssen. Hintergrund ist ein Anstieg der Masernfälle – in Deutschland wurden im
    vergangenen Jahr 543 Erkrankungen gemeldet, in den ersten Monaten dieses Jahres bereits mehr als 400 Fälle.
    Kommt nun auch in Österreich bald eine Impfpflicht?

    Kaum ein Thema wird so emotional dis-           Ausgangslage in Österreich bei M
                                                                                   ­ asern         Rechtliche Rahmenbedingungen in
    kutiert wie Schutzimpfungen bei Kindern.        bedrohlicher als in Deutschland                Österreich
    Teilweise weigern sich Eltern hartnäckig,
    ihre Kinder impfen zu lassen. Sollen künftig    Die Ausgangslage in Österreich ist aktuel-     Doch welche Möglichkeiten hat nun der
    nur geimpfte Kinder in Kindergarten und         len Medienberichten zufolge noch e­ rnster     österreichische Gesetzgeber, um die Impf-
    Schule zugelassen werden? Ist es sinnvoll,      als in Deutschland. Die Häufigkeit von         rate in Österreich zu erhöhen? Die Impfung
    “Impfverweigerern” die Kinderbeihilfe zu        ­Masern-Erkrankungen ist in Österreich noch    selbst stellt zweifellos einen medizinischen
    streichen? Oder beeinträchtigt eine Impf-       höher als in Deutschland. Die Durchimpf­       Eingriff dar und ist daher, sofern sie ohne
    pflicht die Handlungsfreiheit und greift in     rate liegt in Österreich bei nur 84 %, womit   Zustimmung erfolgt, auch ein Eingriff in
    die körperliche Unversehrtheit ein. D
                                        ­ ürfen     Österreich zu den Schlusslichtern in der EU    das Recht auf Privatleben gemäß Artikel 8
    Ärzte – genauso wie Eltern – Impfgeg-           gehört. Ziel sollte eine Durchimpfrate von     sowie in das Recht auf Leben und körper­
    ner sein? Viele dieser Fragen sind derzeit      95 % sein, um einen Herdenschutz zu errei-     liche Unversehrtheit nach Artikel 2 der
    aktuell.                                        chen. Besorgniserregend sind vor allem die     Euro­­päischen Menschenrechtskonvention
                                                    EU-weiten Fallzahlen. Waren im Jahr 2016       (“EMRK”). Das heißt nicht automatisch, dass
    Bevor auf die rechtlichen Implikationen ei-     noch 5.000 Personen betroffen, erkrankten      jedweder Eingriff in diese Grundrechte
    ner Impfpflicht in Österreich eingegangen       zwei Jahre später bereits 82.000 Personen      durch eine Impfpflicht per se un­­
                                                                                                                                   zu­­
                                                                                                                                      lässig
    werden soll, stellt sich die Frage inwie-       an Masern. Damit werden aber auch die          und verfassungswidrig wäre. Dennoch
    weit die Situation in Österreich mit jener in   Stimmen, die sich für eine Impfpflicht aus-    sind sowohl die körperliche Un­ver­sehrtheit
    Deutschland vergleichbar ist.                   sprechen, immer lauter und immer mehr.         als auch das Privat- und Familien­
                                                                                                                                    leben
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N E WS 2 | 2019       5

                                                   Weiters sollen Eltern ­ungeimpfter Schulkin-    den Ausbruch e­iner Pandemie hintanzu-
                                                   der Bußgelder von bis zu EUR 2.500 zahlen.      halten; zu ihrer Rechtfertigung muss viel-
                                                   In Österreich wird als mögliche M
                                                                                   ­ aßnahme       mehr eine kon­krete Bedrohungslage gege-
                                                   diskutiert, den Erhalt des Kinderbe­
                                                                                      treu­        ben sein.
                                                   ungs­geldes an Impfungen im Rahmen des
                                                   Mutter-Kind-­Passes zu knüpfen – so wurde       Für die Verfassungskonformität ist sicher-
                                                   dies auch von Volksanwalt ­Kräuter schon        lich auch maßgeblich, was die Rechts­folge
                                                   im Jahr 2017 vorgeschlagen.                     einer Nichtbefolgung der Impfpflicht wäre:
                                                                                                   Verlust staatlicher “Förderungen” wie des
                                                   Für Österreich gilt: Unser Verfassungsrecht     Kinderbetreuungsgelds; Verwaltungsstra-
                                                   steht einer verhältnismäßig ausgestalteten      fen; zwangsweise Durchsetzung der Imp-
                                                   und nach Krankheiten differenzierenden          fung im Rahmen der Verwaltungsvoll-
                                                   gesetzlichen Impfpflicht jedenfalls nicht       streckung; Ausschluss vom Besuch eines
                                                   grundsätzlich entgegen. Der “Schutz der         Kinder­gartens oder einer Schule. Hier ist ein
                                                   Gesundheit” rechtfertigt eine Impfpflicht       abgestuftes Vorgehen je nach Gefährdung
                                                   unter bestimmten Voraussetzungen: Eine          unbedingt geboten: Eine Verwaltungs­strafe
                                                   Impfung und das Bestehen eines Herden-          scheint praktisch immer verhältnis­
                                                                                                                                     mäßig;
                                                   effektes bei hoher Durchimpfrate führen         der Verlust des Kindergelds erscheint bei
                                                   nämlich dazu, dass eine Impfpflicht sowohl      einer niedrigen Impf- und einer hohen Er-
                                                   zur Gesundheit des Einzelnen als auch           krankungsrate wohl auch zulässig; beim
                                                   zur Ausrottung einer Krankheit in der Ge-       Ausschluss vom Schulbesuch wird es h
                                                                                                                                      ­ eikel,
                                                   samtbevölkerung beiträgt. Das hat auch          vor allem wegen der Schulpflicht und des

                                                                           »
                                                   der    Europäische                                                       ­M e ns c h e nr e c ht s
                                                   Gerichtshof      für                                                     auf Bildung. Eine –
                                                                               Eine Impfpflicht sollte stets
verfassungs­
           rechtlich      geschützte     Men­      ­M enschenrechte                                                         durch einen Akt
schen­­rechte, in die nicht ohne weiters und       bestätigt. Ein sol-         die ­Verhältnismäßigkeit                     unmittelbarer ver-
ohne guten Grund bzw ohne eine aus­                cher Eingriff muss         wahren und den Eingriff                       waltungsbehördli-
reichende sachliche Rechtfertigung einge-          aber ­
                                                        immer auch                                                          cher Be­
                                                                                                                                   fehls- und
                                                                             in die Menschenrechte der
griffen w
        ­ erden darf und auch eingegriffen         notwendig      sein,                                                     Zwangsgewalt – er-­
werden s­ollte. Aufgabe der Grund- und             was dann ge­geben        ­körperlichen Unversehrtheit                    zwun­gene ­Impfung
­Menschenrechte ist es ja genau, den Einzel-       ist, wenn ­
                                                             einem         und des Privat- und Familien-                    ist jedenfalls u
                                                                                                                                           ­ ltima
nen vor staatlichen Eingriffen wirksam zu          ­dringenden sozia-                                                       ­ratio und wohl nur
                                                                               lebens der Betroffenen
schützen. Eine Impfpflicht ist daher – aus         len B
                                                       ­ edürfnis ent-                                                      im Fall einer Pan­
                                                                                so gering wie möglich
                                                                                                     «
verfassungs­rechtlicher Sicht – nur dann zu­       sprochen wird. Es                                                        demie      überhaupt
lässig, wenn sie notwendig ist. Darüber, was       bedarf des Vor­                     halten.                              vorstellbar. Mit der-
notwendig ist, lässt sich freilich vor­trefflich   liegens ­­objek­tiver                                                    art    eingriffsinten­
streiten. Ist die Impfpflicht ultima ratio oder    Umstände, die eine Impfpflicht recht­           siven Maß­
                                                                                                            nah­
                                                                                                               men sollte der Rechtsstaat
geht es bloß um Zweckmäßigkeiten?                  fertigen; allein die Tatsache, dass durch       sehr sorg­fältig umgehen.
                                                   eine Impfpflicht be­
                                                                      stimmte Erkrankungen
Dabei ist unerheblich, ob es sich tatsäch-         verhindert würden und Impfungen daher           Fazit
lich um eine unmittelbare Zwangsmaß­               – pauschal gesagt – zweckmäßig wären,
nahme handelt, oder ob es sich um eine             rechtfertigt einen derartigen Eingriff in die   Eine – maßhaltende und verhältnismäßige –
nicht ­
      physisch vollstreckbare Duldungs­            körperliche Unversehrtheit und das Privat-      Impfpflicht nach deutschem Muster ist auch
pflicht handelt. Es kommt l­ediglich auf den­      und Familienleben nicht. Insbesondere wird      in Österreich verfassungsrechtlich denk­bar,
Zwangs­charakter an, der durch unter­schied­       eine gesetzliche Impfpflicht dann unzu­         wenn eine niedrige Impfrate vorliegt und
liche Maßnahmen erreicht werden kann.              lässig sein, wenn bereits eine hohe Impf-       die Zahl der Erkrankungsfälle spürbar an­-
So ist in Deutschland geplant, dass unge­          rate gegeben ist oder die Zahl der Krank-       steigt.
impfte Kinder von Kinderbetreuungsein-             heitsfälle nicht steigt. Die Impfpflicht ist
richtungen ausgeschlossen ­werden ­kön­nen.­       nicht nur ultima ratio, um beispielsweise
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6              N E WS 2 | 2019

                         Lisa Kulmer ist Rechtsanwältin bei DORDA
                         und auf Arbeitsrecht spezialisiert.
                         lisa.kulmer@dorda.at

                         Theresa Nindl ist Rechtsanwaltsanwärterin
                         bei DORDA und auf Arbeitsrecht spezialisiert.
                         theresa.nindl@dorda.at

    PAPAMONAT – RECHTSANSPRUCH
    FÜR ALLE VÄTER
    Die Einführung eines gesetzlich verankerten Papamonats sowie die großzügigere Anrechnung von Karenzzeiten sollen
    der besseren Vereinbarkeit von Familie und Karriere dienen.

    Den “Papamonat” gibt es grundsätzlich              für Geburten davor gelten Sonderrege-          zum Ab­
                                                                                                            lauf des ­
                                                                                                                     Beschäftigungsverbots
    bereits seit 2011. Bislang war die einmona-        lungen.                                        der Mutter (in der Regel sohin bis zu acht
    tige Freistellung in der Regel aber von der                                                       Wochen nach der Geburt) ­
                                                                                                      ­                       möglich. In
    Zustimmung des Arbeitgebers abhängig.              Voraussetzungen                                ­diesem Zusam­menhang treffen den Vater
    Lediglich für den öffentlichen Dienst und in                                                      weitere Melde­pflichten:
    einigen wenigen Kollektivverträgen gab es          Wenngleich Väter nun nicht mehr auf die        • Er hat die Geburt des Kindes unver-
    für Väter anlässlich der Geburt ihres Kindes       Zustimmung ihres jeweiligen Arbeitgebers         züglich seinem Arbeitgeber zu melden
    Anspruch auf eine Freistellung im Ausmaß           angewiesen sind, müssen sie dennoch              und
    von vier Wochen oder einem Monat.                  • mit dem Kind im gleichen Haushalt leben      • dem Arbeitgeber spätestens eine Woche
                                                         sowie                                          nach der Geburt mitzuteilen, wann ge-
    Künftig haben alle Väter ein gesetzlich ver-       • ihren Arbeitgeber frühzeitig, und zwar         nau der Papamonat beginnen soll.
    ankertes Recht, den Papamonat auch tat­              spätestens drei Monate vor dem voraus­

                             »
    sächlich   in     An­                                                      sichtlichen     Ge-    Familienzeitbonus –
    spruch zu nehmen.              Einheitliche Regelungen                     burtstermin, über      aber kein Entgeltanspruch gegenüber
    Die ­entsprechende                                                         die ge­plante Inan‑    dem Arbeitgeber
    Bestimmung wird
                                   schaffen Transparenz                        spruch­nahme des
    mit Wirkung ab              und ­helfen, ­individuellen                    Papa­monats in­for­-   Während des Papamonats ist der Arbeit­
    1.9.2019 als § 1a
                                 ­Streitigkeiten zwischen                      mieren,                geber – wie auch bei einer sonstigen
    in das Väterkarenz-                                                        um in den Ge-          ­Karenz – nicht verpflichtet, das Entgelt des
                             ­Arbeitgeber und Arbeitnehmer
                                                                 «
    gesetz     (“VKG”)                                                         nuss der Freistel­     Vaters weiterzuzahlen. Ungeachtet dessen
    ein­geführt. Die Än-              vorzubeugen.                             lung für die Dauer     hat der Vater Anspruch auf den Familien-
    derungen        gelten                                                     von bis zu einem       zeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz,
    für sämtliche Geburten, deren e­ rrechneter        Monat zu kommen. Die Inanspruchnahme           und zwar konkret in Höhe von EUR 22,60
    Geburtstermin ab dem 1.12.2019 liegt;              ist frühestens ab der Geburt bis spätestens    pro Tag. Der Familienzeitbonus gebührt
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N E WS 2 | 2019   7

aus­
   schließlich für eine ununterbrochene       nach vorheriger Zustimmung des Gerichts       Bessere Anrechnung der Karenz –
Dauer von 28, 29, 30 oder 31 aufeinander-     möglich.                                      ­Änderung des Mutterschutzgesetzes
folgenden Kalendertagen (die innerhalb
­eines Zeitraumes von 91 Tagen ab dem Tag     Hintergrund der neuen Regelung                Zur Förderung junger Familien sowie zur
der Geburt des Kindes liegen müssen). Im                                                    besseren Vereinbarkeit von Familie und
Übrigen ist die Zeit des Papamonats auf       Grund für die Gesetzesänderung dürfte         Karriere werden künftig auch Karenzzeiten
dienstzeitabhängige Ansprüche, wie zum        wohl die – von der Öffentlichkeit nahezu      voll auf dienstzeitabhängige Ansprüche an-
Beispiel die Dauer der Kündigungsfrist oder   unbemerkte – EU-Richtlinie vom 20.6.2019      gerechnet. Bislang wurde lediglich die erste
den Anspruch auf ein allfälliges Jubiläums-   “zur Vereinbarkeit von Beruf und Privat-      Karenz im Ausmaß von maximal zehn Mo-
geld, voll anzurechnen.                       leben für Eltern und pflegende Angehö-        naten berücksichtigt und auch dies nur für
                                              rige und zur Aufhebung der Richtlinie         (i) die Bemessung der Kündigungsfrist, (ii)
Besonderer Kündigungs- und                    2010/18/EU des Rates” gewesen sein. Ge-       die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krank-
Entlassungsschutz                             mäß Art 4 der Richtlinie müssen die Mit-      heitsfall und (iii) den Urlaubsanspruch.
                                              gliedsstaaten notwendige ­Maßnahmen er­-
Für Väter, die den Papamonat in Anspruch      ­greifen, um auch Vätern anlässlich der Ge­   Künftig sind Zeiten der Karenz allgemein
nehmen, gilt zudem ein besonderer Kün-        burt ihres Kindes zumindest zehn Arbeits-     für alle Rechtsansprüche, die sich nach der
digungs- und Entlassungsschutz. Dieser        tage Vaterschaftsurlaub zu ermöglichen.       Dauer der Dienstzeit richten, und für jedes
greift ab dem Zeitpunkt der B
                            ­ ekanntgabe,                                                   Kind bis zur maximalen Dauer der Karenz
die Freistellung in Anspruch nehmen zu        Dementsprechend sehen die meisten ande-       von zwei Jahren anzurechnen.
wollen, (frühestens jedoch vier Monate        ren europäischen Länder ebenfalls bereits
vor dem errechneten Geburtstermin) und        einen Anspruch auf eine (bezahlte) Frei­      Die neue Regelung ist seit 1.8.2019 in Kraft
­dauert bis vier Wochen nach dem Ende des     stellung von Vätern vor, zumeist jedoch nur   und gilt für Mütter (Adoptiv- und Pflege-
Papamonats. Während dieser Zeit ist eine      für die Dauer von einigen Tagen bis zu zwei   mütter), deren Kind ab dem 1.8.2019 ge-
Kündigung oder Entlassung des Vaters nur      Wochen.                                       boren wurde.
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    V.l.n.r.: Sophie Martinetz, Stefan Artner, Gudrun Stangl, Jarek Owczarek,   LTHV Partner und Mitglieder mit Teilnehmern des Acceleratorprogrammes
    Philipp Kinsky, Dame aus dem Publikum

    LTHV ACCELERATORPROGRAMM:
    BATCH #2 STARTET IM HERBST 2019
    Die erste Runde des LegalTech Hub Vienna (LTHV) fand im Juli ihren krönenden Abschluss im Kuppelsaal der TU Wien,
    wo alle 5 Teilnehmer des Programmes (APPbyYou, Contractbook, Jaasper, miso und Taxy.io) ihre Lösungen der
    Öffentlichkeit präsentierten.

    Jury Gewinner war das schottische Start-            waltung und Archivierung von Verträgen.         schäftigen. Die Start-ups werden insgesamt
    up “miso“, das den Hauptgewinn, ein                 Die Gründer durften sich ebenfalls über         6 Monate lang begleitet und durchlaufen
    Start-up Promotionpackage im Wert von               ein Promotionpackage des LTHV freuen,           ein Programm mit Legal & Business-Coa-
    EUR 15.000, nach Hause nehmen durfte.               im Wert von EUR 5.000.                          chings, Workshops und Sparring Sessions.
    Miso wurde von einem Prozessanwalt aus
    Schottland entwickelt und bietet eine Lö-           Spannend geht es im Herbst nun in die ­         Stefan Artner zeigt sich begeistert: “Nach
    sung für die Organisation von Dokumen-              zweite Runde des Acceleratoren-                 der ersten Runde können wir aufgrund der
    ten, Beweisen, E-Mails, Gegenantworten,             Pro­grammes.                                    Rückmeldungen und der eigenen Erfahrun-
    Gutachten usw. in strittigen Fällen. Neben                                                          gen sagen, dass das Konzept aufgegangen
    der Jury durfte auch das Publikum seine             Legal Tech Kandidaten konnten sich bis An-      ist und dass die kanzleiübergreifende Initi-
    Stimme abgeben und kürte das dänische               fang August für das Programm bewerben.          ative Früchte trägt. Hier profitieren sowohl
    Start-up Contractbook als weiteren Ge-              Gezielt wurden diesmal Kandidaten ge-           die LTHV Kandidaten als auch die LTHV Mit-
    winner. Contractbook bietet eine sichere,           sucht, die sich mit digitalen Lösungen für      glieder. Die Digitalisierung für Rechtsan-
    singuläre Plattform für die Erstellung, Ver-        die Bereiche Conflict Check und KYC be-         waltskanzleien braucht frische, innovative
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N E WS 2 | 2019   9

                                                                                              Sophie Martinetz
                                                                                              (Geschäftsführerin Future Law),
                                                                                              Stefan Artner (DORDA Partner
                                                                                              und Initiator des LTHV)

                                                                                              »     Die Digitalisierung
                                                                                                    für Rechtsanwalts­
                                                                                                    kanzleien braucht
                                                                                                    f­rische, inno­vative
                                                                                                    Ideen und wir bieten
                                                                                                    diesen ­Ideen ­einen
                                                                                                    fruchtbaren ­Boden,
                                                                                                    auf dem sie gedeihen
                                                                                                    und marktfähig
Ideen und wir bieten diesen Ideen einen
fruchtbaren Boden, auf dem sie gedeihen
                                              ihre Zeit. Die Kandidaten des Programmes
                                              erhalten laufend Feedback zu ihren Lö­
                                                                                                    werden ­können.               «
und marktfähig werden können. Dass wir        sungen und können dadurch ihren Markt-
mit dem LTHV einen Bedarf der Rechts-         auftritt besser steuern und planen.“
branche getroffen haben, ist auch am Inte-
resse von europäischen Kollegen und Kol-
leginnen zu erkennen. Ich bin mir daher
sicher: Der LTHV wird weiter wachsen und           DER LEGAL TECH HUB VIENNA
gedeihen. Das freut mich als Initiator des
LTHV natürlich sehr.“                              DORDA Partner und vielfach ausgezeichneter Immobilienexperte Stefan
                                                   Artner ist Initiator und Ideenspender des Legal Tech Hub Vienna (LTHV),

Sophie Martinetz, Future Law Geschäfts-            den er gemeinsam mit den Kanzleien EISENBERGER & HERZOG, HERBST

führerin ergänzt: “Anwälte investieren in          KINSKY, PHH, SCHÖNHERR, SCWP Schindhelm und WOLF THEISS im

den LTHV ihr wichtigstes und teuerstes Gut:        Oktober 2018 ins Leben gerufen hat. Eine bis dato in dieser Form einzig-
                                                   artige kanzleiübergreifende Initiative von Law Firms.

                                                   Kernziel des LTHV: Die Rechtsbera-         rationen mit Interessensvertretungen,
                                                   tungsbranche pro-aktiv, Mandanten-         Universitäten, Fachhochschulen und
                                                   orientiert und innovativ in die digitale   bestehenden/künftigen Legal Tech
                                                   Zukunft zu führen. Die Aktivitäten des     Hubs sowie die Entwicklung von Stan-
                                                   LTHV umfassen ua ein Accelerator-          dards für die gesamte Rechtsbranche
                                                   Programm für Legal Tech Unterneh-          über Forschungsaufträge, Diplomar-
                                                   men, lokale und internationale Koope-      beiten und Partnerschaften.
NEWS - FAMILY BUSINESS 02 2019 - DORDA Rechtsanwälte
10             N E WS 2 | 2019

                      Bernhard Rieder ist Partner bei DORDA
                      und auf Gesellschaftsrecht spezialisiert.
                      bernhard.rieder@dorda.at

                      Julia Berent ist Rechtsanwältin bei ­DORDA
                      und auf Gesellschaftsrecht spezialisiert.
                      julia.berent@dorda.at

       SCHUTZ VON MINDERHEITS­
       GESELLSCHAFTERN BEI
      ­VERÄUSSERUNG DES
     ­GESELLSCHAFTSVERMÖGENS
     Der OGH hat in seiner aktuellen Entscheidung 6 Ob 38/18h klargestellt, dass bei der GmbH Voraussetzung für die Wirk-
     samkeit des Verkaufs des gesamten Unternehmens ein Gesellschafterbeschluss ist. Liegt dieser nicht vor, ist der Verkauf
     unwirksam und kann auch mit einer einstweiligen Verfügung verhindert werden.

     Sachverhalt                                    Wissen des Klägers abgeschlossenen Un-       Aktiengesellschaft eines Hauptversamm-
                                                    ternehmenskaufvertrag zur Veräußerung        lungsbeschlusses mit einer Mehrheit von
     An der erstbeklagten GmbH, die ein Gas-        sämtlicher Aktiva der Gesellschaft. Der      mindestens drei Vierteln des bei der Be-
     tronomieunternehmen betreibt, sind die         Kläger stimmte dagegen. Mit der folgen-      schlussfassung vertretenen Grundkapitals
     Zweitbeklagte und der Kläger zu jeweils        den Klage begehrte der Kläger die Nichtig­   bedarf. Dabei ist darauf abzustellen, ob der
     47,5 % sowie eine Minderheitsgesellschaf-      erklärung des Gesellschafterbeschlusses      Eingriff derart gravierend ist, dass er mate-
     terin zu 5 % beteiligt. Im Gesellschafts-      und die Rückabwicklung der Transaktion,      riell eine Änderung des Unternehmensge-
     vertrag der Erstbeklagten ist als Unter-       weil eine derartige Maßnahme zumindest       genstandes der Aktiengesellschaft bewirkt
     nehmensgegenstand “Gastronomie sowie           mit einer Mehrheit von 75 % der abgege-      oder sachlich eine Abwicklung der Gesell-
     Handel mit Waren aller Art” festgelegt.        benen Stimmen gefasst werden müsse. Da-      schaft praktisch vorwegnimmt. Die Zustim-
     Gesellschafterbeschlüsse sind dem Gesell-      rüber hinaus beantragte er die Erlassung     mung der Hauptversammlung ist dem AktG
     schaftsvertrag zufolge mit einfacher Mehr-     ­einer einstweiligen Verfügung.              zufolge Voraussetzung für die Wirksamkeit
     heit der abgegebenen Stimmen zu fassen.                                                     der Übertragung. Das GmbHG kennt für
                                                    Erforderliche Mehrheit des                   die GmbH keine dem AktG vergleichbare
     In einer Generalversammlung der GmbH           Gesellschafterbeschlusses                    Regelung.
     stimmten die Zweitbeklagte und die Min-
     derheitsgesellschafterin, sohin 52,5 %, für    Im AktG ist geregelt, dass die Übertragung   Der OGH stellt in seiner Entscheidung nun
     die Zustimmung zu dem kurz zuvor ohne          des ganzen Gesellschaftsvermögens einer      klar, dass aufgrund der vergleichbaren
N E WS 2 | 2019     11

­Interessenlage die im AktG statuierte Ge-      ständlichen Fall vom Kläger beantragt –     Schutzlücken ergeben. Diese hat der OGH
nehmigungspflicht durch die G
                            ­ esellschafter     mit einstweiliger Verfügung aufge­schoben   aber durch eine analoge Anwendung der
analog auf die GmbH anzuwenden ist.             werden. Der OGH bejahte in seiner Ent-      aktienrechtlichen Bestimmungen nun zum
Ohne Zustimmung der Gesellschafter ist          scheidung das Vorliegen eines unwieder-     Teil geschlossen. Der Verkauf des ­gesamten
der Verkauf des gesamten Unternehmens           bringlichen Nachteils, weil beim Verkauf    Unternehmens einer GmbH bedarf eines
daher unwirksam. Im gegenständlichen            des “kompletten Unternehmens” eine          Gesellschafterbeschlusses mit zumindest

                                                                       »
Fall wurde bei der Beschlussfassung bereits     Rücküber tragung                                                   Drei v ier telm ehr-
die Dreiviertelmehrheit verfehlt, sodass der    des Unternehmens                                                   heit.    Liegt    ­diese
                                                                           Die Zustimmung der
OGH bedauerlicherweise nicht auf die in         im s­elben Zustand                                                 V o r a u s­s e t z u n g
der Literatur häufig diskutierte ­Frage ein-    wohl r­egelmäßig un-      Gesellschafter ist eine                  nicht     vor,    dann
ging, ob für die Zustimmung zum Unter­          möglich erscheint.        Voraussetzung für die                    kann ein Min­
                                                                                                                               der­
nehmenskaufvertrag die Dreiviertelmehr-         Zudem stellte der                                                  heitsgesell­s chafter
                                                                         ­Wirksamkeit des Unter-­
heit ausreicht oder Einstimmigkeit er­
­­

Dreiviertelmehrheit   ist   aber
                                     for­
derlich ist. Ein Beschluss mit z­umindest
                                   jedenfalls
                                                OGH klar, dass die
                                                einstweilige Verfü-
                                                gung auch direkt
                                                                        nehmenskaufvertrages.              «       den Unter­neh­mens­
                                                                                                                   verkauf mit einer
                                                                                                                   einstweiligen Ver-
er­for­derlich.                                 gegen den Geschäftsführer (und nicht nur    fügung ver­
                                                                                                      hindern. Die einstweilige Ver­
                                                die Gesellschaft selbst) verhängt werden    fügung kann nicht nur gegen die Gesell-
Einstweilige Verfügung?                         kann.                                       schaft selbst, sondern auch gegen den
                                                                                            Geschäftsführer beantragt werden.
Droht der Gesellschaft (nicht dem Gesell-       Fazit
schafter) ein unwiederbringlicher S­ chaden,
dann kann die Ausführung des ange­              Bei Unternehmensverkäufen können sich
fochtenen Beschlusses – wie im gegen-           für Minderheitsgesellschafter einer GmbH
12             N E WS 1 | 2019

     DORDA INSTITUTIONALISIERT
     DIGITAL INDUSTRIES GROUP
     Seit jeher hat DORDA einen Schwerpunkt auf den Digital- und Technologiesektor gelegt. Das neunköpfige,
     führende und mehrfach ausgezeichnete IT/IP-Team rund um Partner Axel Anderl hat seit mehr als einem
     Jahrzehnt einen ausgeprägten track record in diesem Bereich.

     So gehören neben diversen nationalen und
     internationalen    E-Commerce-Anbietern
     und -Plattformen auch viele einschlägige
     Industriebetriebe und Dienstleister, aber
     auch Banken und Versicherungen zu den
     langjährigen Mandanten. Der Fokus des
                       Teams liegt traditionell
                            nicht auf reiner IT-
                             Beratung,   sondern
                             auf   der   bereichs-
                             üb er s chre itend en
                           Betreuung von sektor-
     spezifischen Mandaten. Dafür ist bei einer
     erheblichen Zahl von Causen ein teamüber-
     greifender Ansatz notwendig und zielfüh-
     rend. Jüngstes Beispiel ist die Beratung von
     VR Equitypartner, einem führenden Eigen-
     kapitalfinanzierer in der DACH-Region,
     beim Erwerb des IT-Dienstleisters SIGNON
     Österreich. Daneben sind aber auch andere
     in ihren Bereichen ausgewiesene Spezialis-
     tenteams regelmäßig für Unternehmen im
     Technologiesektor tätig. So kann etwa das
     Gesellschaftsrechts- und M&A Team auf
     zahlreiche einschlägige Transaktionen und
     Projekte verweisen.
                                                             Axel Anderl sowie die Rechtsan-         ein rechtsgebiets- und teamübergreifender
                                                                wälte Lukas Schmidt (Gesell-         Zusammenschluss     besonders   technolo-

       »      Innovation und
           Weiterentwicklung
                                                                 schaftsrecht und M&A) und
                                                                 Bernhard Heinzl (IT/IP) haben
                                                                 den umfangreichen track re-
                                                                                                     gieaffiner Anwälte und Rechtsanwaltsan-
                                                                                                     wärter der Kanzlei. Das Kernteam umfasst
                                                                                                     derzeit 14 Mitglieder und die Beratungs-
                                                               cord im Technologiebereich nun        bereiche IT/IP/Datenschutz, Gesellschafts-
       ­verbunden mit dem Ein-                              zum Anlass genommen, die schon           recht, M&A, Kartellrecht, Litigation
       satz neuer Technologien                       bisher sehr erfolgreiche interdisziplinäre      und Arbitration sowie Banking und
         ist in allen Wirtschafts-                   Zusammenarbeit in diesem schnelllebigen         Finance. In der erweiterten Gruppe

          sektoren präsent.              «           Rechtsgebiet zu institutionalisieren. Das Er-
                                                     gebnis ist die neue Digital Industries Group,
                                                                                                     wird das Team auch von Life Science
                                                                                                     und öffentlich-rechtlichen Experten
N E WS 2 | 2019   13

V.l.n.r.: Bernhard Heinzl, Christian Schöller, Alexandra Ciarnau, Philip Exenberger,
Nino Tlapak, Heinrich Kühnert, Sarah Pichler, Lukas Schmidt, Andreas Seling,
Axel Anderl, Christian Ritschka, Alona Klammer, Dominik Schelling, Tullia Veronesi

                                                                                        »    Je nach Technologie und
                                                                                          Anwendungsbereich sind unter­
                                                                                       schiedliche Rechts­bereiche betroffen.
                                                                                        Wir ­bieten eine holistische Rechts­
                                                                                       beratung in einer digitalen Welt.                «

                                                                                                    (Tokenisierung von
                                                                                                    Aktien, Partizipations-
                                                                                                    scheinen), Aufsichtsrecht im digitalen Zeit-
                                                                                                    alter im Finanz- und Versicherungssektor,
                                                                                                    FinTechs sowie natürlich Start-ups.

                                                                                                    Die Mitglieder des Teams der Digital Indus-
                                                                                                    tries Group bündeln ihre Kräfte nun auch
                                                                                                    in der Lehre. Neben diversen Vorlesungen
                                                                                                    ihrer Mitglieder wie zB zu Digitalisierung
                                                                                                    an der Universität Innsbruck oder IP- und
                                                                                                    IT-Vertragsrecht beim IT-Rechtslehrgang an
                                                                                                    der Universität Wien, sind derzeit ein Kom-
unterstützt. Damit trägt die neue Gruppe             übergreifenden Ansatz und schafft wei-         mentar zum NIS-Gesetz im Verlag Manz,
den kontinuierlich steigenden Anforde-               tere Synergieeffekte und Expertise für die     ein Buch zur Blockchain im Verlag Lexis­
rungen an rechtliche Beratung von Unter-             Mandanten.                                     Nexis sowie ein Buch zum Start-up-Inves-
nehmen im Zusammenhang mit Themen                                                                   ting im Verlag Linde in der Pipeline. Ziel ist
der Digitalisierung und den speziellen An-           Die Digital Industries Group fokussiert        es, dieses junge Rechtsgebiet auch künftig
forderungen für Technologieunternehmen               neben dem Standardgeschäft wie Ver-
                                                     ­                                              in der Lehre aktiv mitzugestalten und da-
   Rechnung. Die Mitglieder der Digital In-          tragsgestaltung, IT- und Joint Venture-Pro-    mit die Basis für mehr Rechtssicherheit für
     dustries Group tauschen ihre wechsel-           jekten, Auslagerungen, Digitalisierung und                          unsere Mandanten zu
      seitige Erfahrung nun auch außerhalb           Transaktionsbegleitung auch auf Emerging                                 legen.
      der täglichen Mandantenarbeit aus.             Technologies wie etwa Blockchain, AI, Ma-
     Das stärkt den holistischen und team-           chine Learning, digitales Gesellschaftsrecht
14             N E WS 2 | 2019

                       Andreas Zahradnik ist Partner bei DORDA
                       und Leiter der Bank- und Kapitalmarktpraxis.
                       andreas.zahradnik@dorda.at

                       Elisabeth Reiner ist Rechtsanwaltsanwärterin
                       bei DORDA und auf Gesellschaftsrecht sowie
                       Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert.
                       elisabeth.reiner@dorda.at

     EIN JAHR WiEReG –
     ERFAHRUNGEN UND NEUERUNGEN
     Seit mehr als einem Jahr müssen Rechtsträger (wie Gesellschaften und Stiftungen) mit Sitz in Österreich ihre wirtschaft­
     lichen Eigentümer aufgrund des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes (“WiEReG”), wie bereits berichtet,
     einem zentralen Register melden. Hintergrund ist der Kampf gegen Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche.

     Die Regelungen sind für die Rechtsträger        nicht möglich war, einen oder mehrere          oder indirekter wirtschaftlicher Eigentümer
     mit einem erhöhten administrativen Auf-         wirtschaftliche Eigentümer zu identifizie-     zu melden ist. Kommt es also lediglich zu
     wand verbunden. Immerhin muss min-              ren, oder es schlicht keine wirtschaftlichen   einem Wechsel in der Geschäftsführung,
     destens einmal jährlich überprüft werden,       Eigentümer gibt (weil eben keine natürliche    dann ist die Meldung nicht notwendig. Die
     ob die Meldung noch korrekt ist. Bei rele-      Person in relevanter Höhe beteiligt ist oder   entsprechenden Daten werden automa-
     vanten Änderungen im Vergleich zur letz-        sonst Kontrolle ausübt), darf eine subsidi-    tisch aus dem Firmenbuch übernommen
     ten Meldung muss innerhalb von vier Wo-         äre Meldung vorgenommen werden. Dies-          (§ 5 Abs 5 WiEReG).
     chen eine Änderungsmeldung eingebracht          falls sind die Personen der obersten Füh-

                                                                              »
     werden.                                         rungsebene        (wie                                                 Die im Register ge­-
                                                     Geschäftsführung                                                       speicherten und für
                                                                                  Ab 2020 wird es eine
     Besonders bei mehrstöckigen Gesellschaf-        oder Vorstand) zu                                                      Verpflichtete (Kre-
     ten stellt sich die Identifizierung der wirt-   melden.                   öffentliche Einsicht in das                  ditinstitute, beruf­
     schaftlichen Eigentümer oft kompliziert und                                Register geben. Ein be­                     liche   Parteien­ver­-
     aufwendig dar. Meldepflichtig ist i­mmer        Positiv ist, dass auf-                                                 treter wie Rechts­
                                                                              rechtigtes Interesse ist dann
     der Rechtsträger mit Sitz in Österreich. Die
     notwendigen Informationen und Doku-
     mente müssen von den Gesellschaftern zur
                                                     grund     einer
                                                     setzesnovelle
                                                     subsidiären
                                                                       Ge-
                                                                        bei
                                                                       Mel-
                                                                               nicht mehr erforderlich.            «        anwälte und No­ta­-
                                                                                                                            re sowie Behörden)
                                                                                                                            einsehbaren ­Daten
     Verfügung gestellt werden. Ohne deren –         dungen nur mehr dann eine Änderungs-           über wirtschaftliche Eigentümer sind e­ inem
     verpflichtend vorgesehene – M
                                 ­ ithilfe ist       meldung vorgenommen werden muss,               Miss­brauchsrisiko ausgesetzt. In besonde-
     eine korrekte Meldung nicht möglich. Nur        wenn aufgrund einer Änderung der Betei-        ren Fällen (Risiko, Opfer bestimmter Straf­
     wenn es trotz nachweisbaren Be­
                                   mühens            ligungs- und Kontrollstruktur ein direkter     taten zu werden) kann daher eine Ein-
N E WS 2 | 2019   15

schränkung der Einsicht beantragt werden      sätzlich kein wirtschaftliches Eigentum im     administrative Erleichterung, weil insbe­
                                                                                             ­
(§ 10a WiEReG). Für minderjährige wirt-       Sinne des WiEReG vorliegt. Anzumerken          sondere Rechtsträger ihren Banken und
schaftliche Eigen­tümer ist eine Einschrän-   ist, dass die nunmehr uneingeschränkte         anderen Verpflichteten, die diese Informa-
kung immer zu bewilligen. In allen an-        Möglichkeit zur Einsicht ohne rechtliches      tionen benötigen, nur noch elektronischen
deren Fällen liegt die Schwelle allerdings    Interesse im Hinblick auf die andererseits     Zugang zum im Register hinterlegten Com-
(zu) hoch, sodass viele wirtschaftliche       immer strenger werdenden Regelungen            pliance Package einzuräumen brauchen,
Eigen­tümer keine Beschränkung erwirken       zum   Daten-    und    Persönlichkeitsschutz   statt diesen die Unterlagen jeweils auf An-
können.                                       nicht nachvollziehbar ist.                     forderung zu übermitteln.

Was kommt 2020 Neues?                         Die zweite substanzielle Neuerung – ab
                                              10.11.2020 – ist das sogenannte “Compli-
Die Einsicht in das Register wird ab          ance Package” (§ 5a neu WiEReG): Auf
10.1.2020 noch heikler: Ab diesem Zeit-       freiwilliger Basis können die Dokumente für
punkt wird es eine kostenpflichtige öffent-   die Feststellung und Überprüfung der wirt-
liche Einsicht geben (§ 10 neu WiEReG;        schaftlichen Eigentümer von ­
                                                                          beruflichen
BGBl I 62/2019). Diese substanzielle Ände-    Parteienvertretern (wie Rechtsanwälten)
rung geht auf die 5. Geldwäsche-RL der EU     an das Register übermittelt werden. Dieses
zurück. In Zukunft wird also “jedermann”      Package kann in der Folge von Verpflich-
Einsicht gewährt. Wirtschaftliche Eigen­      teten (insbesondere auch Banken) für die
tümer müssen sich mit dieser Änderung         Erfüllung der Sorgfaltspflichten zur Ver-
wohl oder übel arrangieren oder versuchen,    hinderung der Geldwäsche eingesehen
eine Einschränkung der Einsicht zu bean-      und verwendet werden. Das zuletzt über-
tragen. Es gibt nur wenige Konstruktionen     mittelte Compliance Package bleibt je-
(wie beispielsweise laut einem BMF-Erlass     weils für zwölf Monate gültig. Für Rechts­
beim Eingehen von Optionen oder bei           träger, aber auch die Verpflichteten, bietet
stillen Gesellschaften), bei denen grund-     diese neue Möglichkeit im Einzelfall eine
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                      Bernhard Müller ist Partner bei DORDA und
                      auf Öffentliches Wirtschaftsrecht spezialisiert.
                      bernhard.mueller@dorda.at

                      Dominik Widl ist Rechtsanwaltsanwärter bei
                      DORDA und auf Öffentliches Wirtschaftsrecht
                      spezialisiert. Er ist ausgebildeter und nach wie
                      vor bei einer Rettungsorganisation tätiger Not-
                      fallsanitäter. dominik.widl@dorda.at

     IST DIE RETTUNG GERETTET?
     Der Europäische Gerichtshof (“EuGH”) bestätigte in seinem Urteil vom 21.3.2019 (C-465/17), dass die “Notfallrettung” sowie der
     “qualifizierte Krankentransport” nicht in den Anwendungsbereich des EU-Vergaberechts (Richtlinie 2014/24/EU) fallen, wenn
     diese Leistungen von gemeinnützigen Organisationen erbracht werden. “Normale Transportdienst­leistungen” (Stichwort:
     “Patienten-Taxi”) unterliegen jedoch dem Vergaberecht und sind daher in einem wettbewerblichen Verfahren zu vergeben.

     Der Ausgangsfall                               Die wesentlichen Folgerungen aus              sanitäter/Rettungshelfer um vom Vergabe-
                                                    dem EuGH-Urteil                               recht ausgenommene Rettungsdienste bzw
     Im Ausgangsfall vergab die Stadt Solingen                                                    den ebenfalls ausgenommenen Einsatz von
     (Deutschland) ohne Durchführung eines          “Rettungsdienste” sowie der “Einsatz von      Krankenwagen handeln würde sowie ob
     öffentlichen Vergabeverfahrens einen Auf-      Krankenwagen” unterliegen “mit Ausnah-        (ii) der Transport eines Patienten in einem
     trag an zwei Hilfsorganisationen. Der Auf-     me des Einsatzes vom Krankenwagen zur         Krankenwagen bei Betreuung durch einen
     tragsgegenstand betraf zum einen den Ein-      Patientenbeförderung” nicht dem EU- und       Rettungssanitäter/Rettungshelfer   (qualifi-
     satz in der Notfallrettung auf kommunalen      dem österreichischen Vergaberecht (Art 10     zierter Krankentransport) ein “Einsatz von
     Rettungswagen mit der Hauptaufgabe der         lit h Richtlinie 2014/24/EU; § 9 Abs 1 Z 17   Krankenwagen zur Patientenbeförderung”
     Betreuung und Versorgung von Notfallpa-        Bundesvergabegesetz 2018).                    wäre, der von der Bereichsausnahme für
     tienten durch Rettungsassistenten, unter-                                                    Rettungsdienste bzw den Einsatz von Kran-
     stützt durch einen Rettungssanitäter, sowie    In   seinem   Vorabentscheidungsersuchen      kenwagen nicht erfasst sei und daher dem
     zum anderen den Einsatz im Krankentrans-       vom 12.6.2017 wollte das Oberlandesge-        Vergaberecht unterliegen würde.
     port mit der Hauptaufgabe der Betreuung        richt Düsseldorf vom EuGH ua wissen, ob (i)
     und Versorgung von Patienten durch einen       es sich bei der Betreuung und Versorgung      Der EuGH differenzierte in seinem Urteil
     Rettungssanitäter, wiederum unterstützt        von Notfallpatienten in einem Rettungswa-     zunächst zwischen Rettungsdiensten und
     durch einen Rettungshelfer. Gegen die          gen durch einen Rettungsassistenten/Ret-      Krankentransporten. Zudem stellte er eine
     Auftragsvergabe legte das Unternehmen          tungssanitäter und bei der Betreuung und      weitere Differenzierung hinsichtlich des
     Falck Rettungsdienste sowie die dänische       Versorgung von Patienten in einem Kran-       Krankentransportes an – ein qualifizierter
     Falck A/S Gruppe Rechtsmittel ein.             kentransportwagen durch einen Rettungs-       Krankentransport (welcher vom Anwen-
N E WS 2 | 2019   17

dungsbereich des Vergaberechts ausge-          sich allerdings ableiten, dass hier eher kein   Sanitätseinsätze und der Ambulanz­dienste
nommen ist) liegt demnach nur dann vor,        Raum für primärrechtlichen Wettbewerb           zu verstehen. Die ersten beiden stellen Be­-
wenn er zum einen tatsächlich von ord-         “durch die Hintertür” besteht. Der Ge-          reiche dar, die in der Regel mit Notarzt­
nungsgemäß in erster Hilfe geschultem Per-     richtshof ging auch nicht darauf ein, ob das    einsatzfahrzeugen oder Rettungstransport­
sonal durchgeführt wird und zum anderen        EU-Beihilfenrecht (Verbot der Überkom­          wagen bearbeitet werden und die un-
einen Patienten betrifft, bei dem das Risiko   pensation) bei der Vergabe von Rettungs-        zweifelhaft in die Bereichsausnahme vom
besteht, dass sich sein Gesundheitszustand     dienstleistungen ein transparentes und          Vergaberecht fallen.
während des Transports verschlechtert. Im      nichtdiskriminierendes    Auswahlverfahren
Umkehrschluss fallen somit all jene norma-     gebieten würde.                                 Umgekehrt lässt sich wohl sagen, dass
len Transportdienstleistungen, bei denen                                                       beim Transport von gehfähigen Patienten
kein Risiko einer Gesundheitsverschlechte-     Auswirkungen und Probleme in                    (wie zB Dialyse- oder Strahlenpatienten) in
rung besteht, in den Anwendungsbereich         Österreich                                      Behelfskrankentransportwagen, die (fast)
des Vergaberechts. Zusätzlich nahm der                                                         normale PKWs sind, das Vergaberecht in
Gerichtshof noch zur erforderlichen Ge-        In Österreich sorgte das “neue Vergabe-         aller Regel zur Anwendung kommen wird;
meinnützigkeit Stellung, worauf hier aber      recht” für große Verunsicherung bei den         dies deshalb, weil damit im Allgemeinen
nicht näher eingegangen werden soll.           Hilfsorganisationen, weil diese befürchte-      Patienten transportiert werden, die wäh-
                                                                                               ­
                                               ten, dass nur die notärztliche Versorgung       rend der Fahrt keine Versorgung durch ei-
Damit wurde die Bereichsausnahme für den       von Notfallpatienten von der Bereichsaus-       nen (zweiten) Sanitäter benötigen, da keine
Rettungsdienst (einschließlich des qualifi-    nahme umfasst wäre. So startete das Ös-         Ge­sundheitsgefährdung durch den Trans-
zierten Krankentransports) klar bestätigt.     terreichische Rote Kreuz unter dem Titel        port besteht, und bei denen der ­
                                                                                                                               einzige
Keine Aussagen traf der EuGH zur Frage, ob     “Retten wir die Rettung” eine Petition, weil    mitfahrende Sanitäter der Fahrer ist. Unter
nach dem EU-Primärrecht (Niederlassungs-       der mögliche Verlust des österreichischen       solchen Umständen dürfte kein “qualifi-
                                                                                               ­
und Dienstleistungsfreiheit) doch ein Min-     Rettungsverbundsystems befürchtet wur-          zierter Krankentransport” vorliegen.
destmaß an Wettbewerb und Transparenz          de. Darunter ist das Zusammenwirken der
bei der Vergabe bestehen müsse. Aus den        Bereiche der notärztlichen Notfallrettung,      Was aber gilt, wenn Kranke transportiert
Schlussanträgen des Generalanwalts lässt       der nicht-notärztlichen Notfallrettung, der     werden, die nicht selbst gehen können und
18               N E WS 2 | 2019

     die mittels Krankentrage oder Tragsessel       aber dennoch nicht vorbehaltlos erteilt        Sonderfall Tirol
     in einem Sanitätseinsatzwagen (vormals:        werden; vielfach wird eine Einzelfallbeur-
     Krankentransportwagen) von zu Hause            teilung notwendig sein:                        Im Tiroler Rettungsdienstgesetz findet sich
     zum Facharzt oder ins Krankenhaus und zu-                                                     – bisher einzigartig in Österreich – eine
     rück transportiert werden? Handelt es sich     Die Anforderung eines Liegend- oder Sit-       Ausschreibepflicht für den Rettungsdienst.
     dabei um einen “qualifizierten Kranken-        zendtransportes allein kann nämlich nicht      So hat gem § 4 der Abschluss eines Vertra-
     transport” iSd EuGH, weil beim Patienten       automatisch eine Gesundheitsgefährdung         ges über den Rettungsdienst nach einem
     das Risiko einer Verschlechterung des Ge-      begründen. Daran vermögen auch punk-           transparenten, nichtdiskriminierenden Ver-
     sundheitszustands während des Transports       tuelle Änderungen der für das Rettungs-        fahren zu erfolgen. Die Durchführung eines

                                   »
     besteht? Hält man                                                    wesen zuständigen        solchen wettbewerblichen Verfahrens wird
     sich vor Augen,                  Abgrenzung zur                      ­L andesgesetzgeber      durch die Entscheidung des EuGH wohl
     dass es im Aus-                                                      wie    die   jüngste     nicht unzulässig.
                               Transportleistung, die aus­
     gangssachverhalt                                                     ­Novelle des ­Wiener
     ua um den Ein-            geschrieben werden muss                    Rettungs- und Kran-      Fazit: Wettbewerb oder bewährte
     satz im Kranken-           und einem vergabefreien                   kentransportgesetzes     Rettungsverbundsysteme?
     transport mit der                                                    nichts zu ändern.
                                “qualifizierten Kranken­
     Hauptaufgabe der                                                     Mit dieser Gesetzes­     Der EuGH hat die Bereichsausnahme im
                                 transport“, bleibt eine
                                                               «
     Betreuung       und                                                  änderung      wurde      Rettungsdienst klar bestätigt und damit
     Versorgung      von          ­Herausforderung.                       zwar     klargestellt,   insbesondere den Besonderheiten inte­
     Patienten     durch                                                  dass   die   medizi-     grierter   Rettungsverbundsysteme     Rech-
     einen Rettungssanitäter ging und bei Trans-    nische Anordnung eines Liegend- oder           nung getragen. Schwierig für die tägliche
     porten in einem S­anitätseinsatzwagen –        Sitzendtransportes mittels Krankentrage
                                                    ­                                              Praxis der Hilfsorganisationen wird die Ab-
     neben dem Fahrer – ein solcher an Bord des     oder eines Tragsessels jedenfalls ein Kran-    grenzung sein, wann eine vergabepflich-
     Fahrzeugs ist, sollte das Kriterium der Ver-   kentransport nach dem Wiener Rettungs-         tige reine Transportleistung ohne Risiko
     schlechterung des Gesundheitszustands          und Krankentransportgesetz sein ­
                                                                                    müsse.         einer Verschlechterung des Gesundheits-
     nicht allzu streng beurteilt werden. Zudem     Ein vom Anwendungsbereich des Ver­             zustandes während des Transports vorliegt
     ist bei dieser Frage auch deshalb Augen-       gaberechts ausgenommener “qualifizierter       und wann es sich um einen “qualifizierten
     maß geboten, weil dem EuGH nicht unter-        Krankentransport” liegt aber dennoch nur       Krankentransport” im Sinne der EuGH-­
     stellt werden kann, er hätte bewährte, in-     vor, wenn das Risiko einer Gesundheits-        Judikatur handelt, der nicht dem Vergabe-
     tegrierte Rettungsverbundsysteme generell      verschlechterung während des Transports        recht unterliegt. Hier lässt das EuGH-Urteil
     abs­
        chaffen wollen. “Entwarnung” kann           besteht.                                       Raum für Interpretationen.

           AMTSHAFTUNG FÜR MANGELHAFTE
           BANKENAUFSICHT
           Im Linde Verlag ist soeben ein Buch zu den Besonderheiten der Haftung im Bankenaufsichtsrecht
           erschienen. Das Buch bietet neben Antworten auf die vielen unterschiedlichen Fragen, die sich aus
           der Verschränkung von Schadenersatzrecht, Amtshaftungsrecht und Bankenaufsichtsrecht ergeben,
           neue Überlegungen zum Schutzzweck bei der Bankenaufsicht und bei der Bankenabwicklung. Autor
           ist der DORDA Bankenrechtsexperte Christian Schöller.
N E WS 2 | 2019   19

                                                                               NEU BEI
                                                                               D O R DA
Julia Berent (30) ist auf die Bereiche Gesellschaftsrecht, Umstrukturierungen und M&A spezialisiert
und wurde mit Mai 2019 als Rechtsanwältin eingetragen. Die Juristin ist seit einem Jahr im Corporate
Team bei DORDA tätig und berät bei gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen ebenso wie bei M&A
Transaktionen, meist in Form von (grenzüberschreitenden) Umstrukturierungen. Zu ihren Beratungs-
schwerpunkten zählen Umgründungen, darunter insbesondere Verschmelzungen, Spaltungen, Einbrin-
gungen, ebenso wie Kapitalstrukturmaßnahmen, Fragen der Organhaftung, Vorbereitung von Gesell-
schafterversammlungen bis zu Corporate Governance.

Clemens Burian (32) ist seit fünf Jahren bei DORDA tätig und wurde im Juli 2019 als Rechts­anwalt
einge­tragen. Der Experte für Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht hat sich auf börsenotierte Unter-
nehmen spezialisiert. Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen im Börserecht (Marktmissbrauchsrecht,
Prospekt­recht) sowie im Übernahmerecht. Er begleitet Mandanten bei Transaktionen am Kapitalmarkt
(Börsegänge, Kapi­tal­erhöhungen, Übernahmeverfahren und Delistings) und abseits des Kapitalmarkts
(Umgründungen).

Alexander Karl (31) ist seit Beginn seiner Juristenkarriere bei DORDA im Dispute Resolution Team ­tätig.
Im Juli 2019 wurde er als Rechtsanwalt zugelassen, nachdem er ein Postgraduate Studium (LL.M.) in
“Comparative and International Dispute Resolution” an der Queen Mary University of London (UK) ab-
solvierte. Alexander Karl ist Spezialist für Commercial & Insurance Litigation sowie Schiedsverfahren und
begleitet Mandanten regelmäßig bei komplexen, zumeist grenzüberschreitenden Verfahren in d
                                                                                         ­ iesen
Bereichen.

Magdalena Nitsche (29) ist auf die Bereiche Restrukturierung und Insolvenzrecht, sowie Versiche-
rungsrecht spezialisiert. Sie ist seit 2013 bei DORDA in diesen Praxisgruppen tätig und wurde kürzlich als
Rechtsanwältin eingetragen. Die Restrukturierungsexpertin berät Insolvenzgläubiger, potentielle Inves-
toren sowie Geschäftsleiter angeschlagener Unternehmen im Hinblick auf die Einhaltung krisenspezifi-
scher Pflichten bzw bei der Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen. So war sie unter anderem für eine
der größten Gläubigergruppen der Steinhoff Europe AG bei der außergerichtlichen Restrukturierung der
Verbindlichkeiten tätig.

Oliver Thurin (40) ist Experte für Corporate M&A, Restrukturierungen, Bank- und Kapitalmarktrecht
und verstärkt seit Anfang August 2019 das Corporate M&A Team bei DORDA. Der Rechtsanwalt war
davor bei international tätigen Kanzleien, wo er größere Immobilien- und Bankentransaktionen be­
ratend begleitete. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Finanzierung und Umsetzung
von M&A Transaktionen und Projekten, insbesondere im Bereich Immobilien, Banken, Infrastruktur und
Energie.
20             N E WS 2 | 2019

                      Stephan Steinhofer ist Rechtsanwalt bei
                      DORDA und auf Zivilrecht und Prozessführung
                      spezialisiert. stephan.steinhofer@dorda.at

     NEUE RICHTLINIEN
     FÜR WARENKÄUFE SOWIE DIGITALE INHALTE
     UND DIENSTLEISTUNGEN

     UPDATE FÜR DIE EUROPÄISCHEN
     GEWÄHRLEISTUNGSREGELN
     Die technologische Entwicklung führt zu einem stetig wachsenden Markt für digitale Inhalte und Dienstleistungen
     (wie zB Apps, elektronische Bücher, Cloud-Dienste). Auch immer mehr körperliche Waren haben diverse digitale Elemente,
     ohne die sie gar nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzbar sind (zB Smart-TVs, Smartphones, intelligente Armbanduhren).
     Bis vor kurzem stammten die europäischen Regeln für den Kauf derartiger Güter durch Verbraucher aus dem vorigen Jahr-
     tausend – die wesentliche Rechtsgrundlage war die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999/44/EG) vom 25. Mai 1999 – und
     behandelten daher wichtige Fragen nicht.

     Nach langem Ringen in Brüssel und Straß-      gitale-Inhalte-Richtlinie. Auch der “Tausch”    geltend gemacht werden. Die Anforderun-
     burg gibt es nun zwei neue Richtlinien für    kostenfreier Inhalte gegen personenbe­          gen an die Vertragsmäßigkeit werden in bei-
     Kaufverträge zwischen Verbrauchern und        zogene Daten des Verbrauchers wird er-          den Richtlinien einerseits subjektiv (dh nach
     Unternehmern. Die eine über bestimmte         fasst. Der weit ambitioniertere Plan der        dem Vertragsinhalt), andererseits – das ist
     vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs     Europäischen Kommission für ein gemein-         neu – verstärkt auch objektiv bestimmt. So
     (2019/771/EU) tritt die Nachfolge der Ver-    sames europäisches Kaufrecht wurde (vor-        müssen Waren bzw digitale Inhalte die aus-
     brauchsgüterkauf-Richtlinie an und regelt     läufig?) aufgegeben.                            drücklich bedungenen Eigenschaften auf-
     auch digitale Elemente in “klassischen”                                                       weisen und künftig zusätzlich auch für jene
     Waren mit. Die zweite Richtlinie behan-       Was kommt also auf die europäischen             Zwecke geeignet sein, für die Waren bzw
     delt bestimmte vertragsrechtliche Aspekte     Unternehmer und Verbraucher an neuen
                                                   ­                                               digitale Inhalte der gleichen Art in der Regel
     der Bereitstellung digitaler Inhalte und      Rechten und Pflichten zu? Zunächst regelt       genutzt werden. Die Richtlinien sprechen
     digitaler Dienstleistungen (2019/770/EU).
     ­                                             die Warenkauf-Richtlinie, dass “im Zweifel”     hier u.a. davon, dass geschuldet wird, was
     Diese Trennung bedeutet etwa, dass der        die enthaltenen digitalen Elemente vom          der Verbraucher “vernünftigerweise erwar-
     Kauf eines Smartphones mitsamt den vorin-     Kaufvertrag umfasst sind und die Gewähr-        ten” kann, dies insbesondere auf Basis von
     stallierten Apps unter die neue Warenkauf-    leistungspflichten sich daher auch auf ­diese   öffentlichen Erklärungen des Verkäufers
     Richtlinie fällt, der spätere Erwerb eines    Teile erstrecken. Funktioniert das vorinstal-   oder des Herstellers in der Werbung. Zur Be-
     zusätzlichen Apps aus dem App-Store hin-      lierte Karten-App nicht, kann dieser Man-       stimmung derartiger objektiver Eigenschaf-
     gegen ausschließlich in den Bereich der Di-   gel aufgrund des Smartphone-Kaufvertrags        ten darf auch auf technische Normen oder
N E WS 2 | 2019   21

sektorspezifische Verhaltenskodizes zurück-    tigerweise erwartbar” ist, wird wohl noch       (je nach Vertrag und zeitlich begrenzt). Die
gegriffen werden – ein Fest für die dazu be-   für Auslegungsschwierigkeiten sorgen. Hier      Verschlimmbesserung durch ein missglück-
nötigten Sachverständigen, weniger für die     wurde die Chance verpasst, eine objektive       tes Update ist daher ein (nachträglicher)
Händler am Ende der Lieferkette. Wenn der      Frist vorzusehen.                               Mangel, für welchen der Verkäufer einzu-
Kaufgegenstand hinter den objektiven An-                                                       stehen hat. Keine Gewährleistung für rein
forderungen zurückbleibt, ist dies künftig     Bemerkenswert sind die Regelungen zur Be-       Digitales gibt es, wenn die “digitale Umge-
nur dann kein Mangel, wenn der Verbrau-        weislastumkehr: Die Vermutung, dass nach-       bung” des Verbrauchers den technischen
cher dieser Abweichung ausdrücklich und        träglich hervorkommende Mängel bereits          Anforderungen des digitalen Inhaltes nicht
gesondert zugestimmt hat. Umfangreichere       zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden            entspricht und diese Anforderungen vorab
Aufklärungen werden notwendig sein.            haben, gilt künftig für zumindest ein Jahr      klar kommuniziert wurden. Der Verbraucher
                                                                       (statt bislang sechs    muss zur Fehlerbehebung auch in einem
Neu ist auch eine
Verpflichtung,
Aktualisierungen
                 für    » Geschuldet wird, was der
                        Verbraucher “vernünftiger-
                                                                       Monate) ab Liefe-
                                                                       rung. Bei fortlau-
                                                                       fender
                                                                                               vernünftigen Rahmen mit dem Unterneh-
                                                                                               mer zusammenarbeiten. Wie bisher sollen
                                                                                  Bereitstel-­ Mängel primär durch Verbesserung oder
(Updates) der digi-       weise erwarten” kann,                        lung digitaler In-      Austausch behoben werden, erst in einem
talen Elemente der                                                     halte wird die Be-      zweiten Schritt kommen Preisminderung
                            etwa aufgrund der
Ware oder der di-
gitalen Inhalte zu
sorgen. Dies gilt bei
                        Werbung des Herstellers.              «        weislast    generell
                                                                       auf den Unterneh-
                                                                       mer überwälzt. Die
                                                                                               oder die Aufhebung des Vertrags in Frage.

                                                                                               Die neuen Richtlinien sind – mit gewissen
fortlaufender Bereitstellung des ­
                                 digitalen     Gewährleistungsfrist an sich bleibt mit zwei    Ausnahmen – vollharmonisierend, sodass
Elements für den gesamten Vertragszeit-        Jahren unverändert, die Mitgliedstaaten         keine abweichenden Vorschriften im natio­
raum, bei einmaliger Bereitstellung für        können aber längere Fristen vorsehen.           nalen Recht vorgesehen werden dürfen.
jenen Zeitraum, den der Verbraucher “ver-                                                      Zeit für die Umsetzung in nationales Recht
nünftigerweise erwarten kann”. Ob zB das       Speziell für Waren mit digitalen Elementen      ist bis 1.7.2021, die neuen Regeln sind dann
Einstellen von Updates für (mitverkaufte)      gilt neu, dass der Verkäufer auch für Mängel    ab 1.1.2022 anzuwenden. Das ABGB darf
Programme nach nur einem Jahr “vernünf-        haftet, die erst nach der Lieferung eintreten   sich also auf ein Update freuen.
22            N E WS 2 | 2019

     CLARITY
                                                           Bei unseren hauseigenen Seminaren und Podiumsdiskussionen in der
                                                           ­DORDA-Konferenzzone präsentieren Ihnen unsere Anwälte und e
                                                                                                                      ­ xternen
                                                           Experten aktuelle Rechtsentwicklungen – praxisbezogen und auf den

     TALKS                                                 Punkt gebracht. Wenn Sie teilnehmen möchten, rufen Sie Natalie Plhak
                                                           ­unter +43-1-533 4795-485 an oder schreiben Sie an natalie.plhak@dorda.at.

      Wien

     25.09.2019     Francine Brogyányi/Bernhard Müller       ERSTATTUNGSRECHT BEI REZEPTPFLICHTIGEN ARZNEISPEZIALITÄTEN

     09.10.2019     Heinrich Kühnert/Christian Ritschka      UPDATE – GESTALTUNG VON M&A-TRANSAKTIONEN ZWISCHEN ­SIGNING UND
                                                             CLOSING: KARTELLRECHTLICHE FALLSTRICKE UND SPIELRÄUME

     06.11.2019     Lisa Kulmer/Nino Tlapak                  VORTRAGSREIHE ZU MODERNEM PERSONALMANAGEMENT, DSGVO UND IP –
                                                             MITWIRKUNGSRECHTE DES BETRIEBSRATES IM SPANNUNGSFELD ZUR DSGVO

      13.11.2019    Francine Brogyányi/Dominik Schelling     VORTRAGSREIHE LIFE SCIENCES – REGULATORY UPDATE –
                                                             E-HEALTH, APPS UND ARTIFICIAL INTELLIGENCE

      Oberösterreich

      17.10.2019    Axel Anderl/Nino Tlapak                  LESSONS LEARNED AUS AKTUELLEN ENTSCHEIDUNGEN RUND UM DIE DSGVO

      13.11.2019    Bernhard Müller/Heinrich Kühnert/        HOW TO ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE –
                    Georg Jünger                             WAS MUSS ICH AUS STRAF- UND KARTELLRECHTLICHER SICHT BEACHTEN?

     Unsere Anwälte treten auch als Referenten bei Seminaren anderer Veranstalter auf. Bitte erwähnen Sie bei der Anmeldung,
     dass Sie von unserer Kanzlei informiert wurden. Einige Veranstalter geben dann einen Rabatt bei der Teilnahmegebühr.

      16.10.2019    Axel Anderl, Nino Tlapak   Fachtagung Krisenmanagement im Krankenhaus/          ARS – Akademie für Recht und Steuern
                                               Gesundheitswesen

         23.10. –   Axel Anderl, Nino Tlapak   Jahrestagung: Cyber Security                         ARS – Akademie für Recht und Steuern
      25.10.2019

      18.11.2019    Axel Anderl,               Die Bank bei Facebook, Twitter & Co –                Imh GMBH
                    Andreas Seling,            Social Media im Bankenumfeld
                    Andreas Zahradnik

      02.12.2019    Axel Anderl,               Social Media- Rechtliche Stolperfallen vermeiden     ARS – Akademie für Recht und Steuern
                    Andreas Seling

          RECORDS RETENTION
          REQUIREMENTS                                                                                           Records Retention
                                                                                                                 Requirements

          Thomson Reuters hat im Data Privacy Advisor einen neuen Leitfaden mit einem länderübergreifenden
          Überblick zu den Anforderungen an die Aufbewahrung wichtiger Datensätze in Bezug auf personen-
          bezogene Daten veröffentlicht. DORDA Partner Axel Anderl, Rechtsanwalt Nino Tlapak und Legal
          Consultant Alona Klammer sind die Autoren des österreichischen Kapitels. Der Leitfaden befasst sich
          mit Gesetzen, Behördenrichtlinien und branchenspezifischen Anforderungen.
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