NEWS - FAMILY BUSINESS 02 2019 - DORDA Rechtsanwälte
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02 2019 NEWS W I R S C H A F F E N K L A R H E I T FAMILY BUSINESS IMPFPFLICHT BALD AUCH IN ÖSTERREICH? PAPAMONAT – RECHTSANSPRUCH FÜR ALLE VÄTER IST DIE RETTUNG GERETTET?
2 N E WS 2 | 2019 LAW FIRM OF THE YEAR 2019 DORDA DISPUTE RESOLUTION Der US Verlag Best Lawyers® hat DORDA als Kanzlei des Jahres im Bereich Konfliktlösung ausgezeichnet. Als beste Anwälte Österreichs 2019 wurden zudem Stefan Artner für Baurecht, Paul Doralt für Vermögensplanung sowie Andreas Mayr für Kapitalmarktrecht ausgewiesen.
N E WS 2 | 2019 3 INHALT 04 IMPFPFLICHT BALD AUCH IN ÖSTERREICH? 06 PAPAMONAT – RECHTSANSPRUCH FÜR ALLE VÄTER 08 LTHV ACCELERATORPROGRAMM: BATCH #2 STARTET IM HERBST 2019 10 SCHUTZ VON MINDERHEITSGESELLSCHAFTERN BEI VERÄUSSERUNG DES GESELLSCHAFTSVERMÖGENS 12 DORDA INSTITUTIONALISIERT DIGITAL INDUSTRIES GROUP 14 EIN JAHR WIEREG – ERFAHRUNGEN UND NEUERUNGEN 16 IST DIE RETTUNG GERETTET? 19 NEU BEI DORDA 20 UPDATE FÜR DIE EUROPÄISCHEN GEWÄHRLEISTUNGSREGELN 22 CLARITY TALKS
4 N E WS 2 | 2019 Francine Brogyányi ist Partnerin bei DORDA und auf Life Sciences spezialisiert. francine.brogyanyi@dorda.at Bernhard Müller ist Partner bei DORDA und auf Öffentliches Wirtschaftsrecht spezialisiert. bernhard.mueller@dorda.at Dominik Widl ist Rechtsanwaltsanwärter bei DORDA und auf Öffentliches Wirtschaftsrecht spezialisiert. dominik.widl@dorda.at IMPFPFLICHT BALD AUCH IN ÖSTERREICH? In Deutschland hat die Regierung einen Gesetzesentwurf beschlossen, demzufolge Eltern ihre Kinder vor Kindergarten- und Schuleintritt immunisieren lassen müssen. Hintergrund ist ein Anstieg der Masernfälle – in Deutschland wurden im vergangenen Jahr 543 Erkrankungen gemeldet, in den ersten Monaten dieses Jahres bereits mehr als 400 Fälle. Kommt nun auch in Österreich bald eine Impfpflicht? Kaum ein Thema wird so emotional dis- Ausgangslage in Österreich bei M asern Rechtliche Rahmenbedingungen in kutiert wie Schutzimpfungen bei Kindern. bedrohlicher als in Deutschland Österreich Teilweise weigern sich Eltern hartnäckig, ihre Kinder impfen zu lassen. Sollen künftig Die Ausgangslage in Österreich ist aktuel- Doch welche Möglichkeiten hat nun der nur geimpfte Kinder in Kindergarten und len Medienberichten zufolge noch e rnster österreichische Gesetzgeber, um die Impf- Schule zugelassen werden? Ist es sinnvoll, als in Deutschland. Die Häufigkeit von rate in Österreich zu erhöhen? Die Impfung “Impfverweigerern” die Kinderbeihilfe zu Masern-Erkrankungen ist in Österreich noch selbst stellt zweifellos einen medizinischen streichen? Oder beeinträchtigt eine Impf- höher als in Deutschland. Die Durchimpf Eingriff dar und ist daher, sofern sie ohne pflicht die Handlungsfreiheit und greift in rate liegt in Österreich bei nur 84 %, womit Zustimmung erfolgt, auch ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ein. D ürfen Österreich zu den Schlusslichtern in der EU das Recht auf Privatleben gemäß Artikel 8 Ärzte – genauso wie Eltern – Impfgeg- gehört. Ziel sollte eine Durchimpfrate von sowie in das Recht auf Leben und körper ner sein? Viele dieser Fragen sind derzeit 95 % sein, um einen Herdenschutz zu errei- liche Unversehrtheit nach Artikel 2 der aktuell. chen. Besorgniserregend sind vor allem die Europäischen Menschenrechtskonvention EU-weiten Fallzahlen. Waren im Jahr 2016 (“EMRK”). Das heißt nicht automatisch, dass Bevor auf die rechtlichen Implikationen ei- noch 5.000 Personen betroffen, erkrankten jedweder Eingriff in diese Grundrechte ner Impfpflicht in Österreich eingegangen zwei Jahre später bereits 82.000 Personen durch eine Impfpflicht per se un zu lässig werden soll, stellt sich die Frage inwie- an Masern. Damit werden aber auch die und verfassungswidrig wäre. Dennoch weit die Situation in Österreich mit jener in Stimmen, die sich für eine Impfpflicht aus- sind sowohl die körperliche Unversehrtheit Deutschland vergleichbar ist. sprechen, immer lauter und immer mehr. als auch das Privat- und Familien leben
N E WS 2 | 2019 5 Weiters sollen Eltern ungeimpfter Schulkin- den Ausbruch einer Pandemie hintanzu- der Bußgelder von bis zu EUR 2.500 zahlen. halten; zu ihrer Rechtfertigung muss viel- In Österreich wird als mögliche M aßnahme mehr eine konkrete Bedrohungslage gege- diskutiert, den Erhalt des Kinderbe treu ben sein. ungsgeldes an Impfungen im Rahmen des Mutter-Kind-Passes zu knüpfen – so wurde Für die Verfassungskonformität ist sicher- dies auch von Volksanwalt Kräuter schon lich auch maßgeblich, was die Rechtsfolge im Jahr 2017 vorgeschlagen. einer Nichtbefolgung der Impfpflicht wäre: Verlust staatlicher “Förderungen” wie des Für Österreich gilt: Unser Verfassungsrecht Kinderbetreuungsgelds; Verwaltungsstra- steht einer verhältnismäßig ausgestalteten fen; zwangsweise Durchsetzung der Imp- und nach Krankheiten differenzierenden fung im Rahmen der Verwaltungsvoll- gesetzlichen Impfpflicht jedenfalls nicht streckung; Ausschluss vom Besuch eines grundsätzlich entgegen. Der “Schutz der Kindergartens oder einer Schule. Hier ist ein Gesundheit” rechtfertigt eine Impfpflicht abgestuftes Vorgehen je nach Gefährdung unter bestimmten Voraussetzungen: Eine unbedingt geboten: Eine Verwaltungsstrafe Impfung und das Bestehen eines Herden- scheint praktisch immer verhältnis mäßig; effektes bei hoher Durchimpfrate führen der Verlust des Kindergelds erscheint bei nämlich dazu, dass eine Impfpflicht sowohl einer niedrigen Impf- und einer hohen Er- zur Gesundheit des Einzelnen als auch krankungsrate wohl auch zulässig; beim zur Ausrottung einer Krankheit in der Ge- Ausschluss vom Schulbesuch wird es h eikel, samtbevölkerung beiträgt. Das hat auch vor allem wegen der Schulpflicht und des » der Europäische M e ns c h e nr e c ht s Gerichtshof für auf Bildung. Eine – Eine Impfpflicht sollte stets verfassungs rechtlich geschützte Men M enschenrechte durch einen Akt schenrechte, in die nicht ohne weiters und bestätigt. Ein sol- die Verhältnismäßigkeit unmittelbarer ver- ohne guten Grund bzw ohne eine aus cher Eingriff muss wahren und den Eingriff waltungsbehördli- reichende sachliche Rechtfertigung einge- aber immer auch cher Be fehls- und in die Menschenrechte der griffen w erden darf und auch eingegriffen notwendig sein, Zwangsgewalt – er- werden sollte. Aufgabe der Grund- und was dann gegeben körperlichen Unversehrtheit zwungene Impfung Menschenrechte ist es ja genau, den Einzel- ist, wenn einem und des Privat- und Familien- ist jedenfalls u ltima nen vor staatlichen Eingriffen wirksam zu dringenden sozia- ratio und wohl nur lebens der Betroffenen schützen. Eine Impfpflicht ist daher – aus len B edürfnis ent- im Fall einer Pan so gering wie möglich « verfassungsrechtlicher Sicht – nur dann zu sprochen wird. Es demie überhaupt lässig, wenn sie notwendig ist. Darüber, was bedarf des Vor halten. vorstellbar. Mit der- notwendig ist, lässt sich freilich vortrefflich liegens objektiver art eingriffsinten streiten. Ist die Impfpflicht ultima ratio oder Umstände, die eine Impfpflicht recht siven Maß nah men sollte der Rechtsstaat geht es bloß um Zweckmäßigkeiten? fertigen; allein die Tatsache, dass durch sehr sorgfältig umgehen. eine Impfpflicht be stimmte Erkrankungen Dabei ist unerheblich, ob es sich tatsäch- verhindert würden und Impfungen daher Fazit lich um eine unmittelbare Zwangsmaß – pauschal gesagt – zweckmäßig wären, nahme handelt, oder ob es sich um eine rechtfertigt einen derartigen Eingriff in die Eine – maßhaltende und verhältnismäßige – nicht physisch vollstreckbare Duldungs körperliche Unversehrtheit und das Privat- Impfpflicht nach deutschem Muster ist auch pflicht handelt. Es kommt lediglich auf den und Familienleben nicht. Insbesondere wird in Österreich verfassungsrechtlich denkbar, Zwangscharakter an, der durch unterschied eine gesetzliche Impfpflicht dann unzu wenn eine niedrige Impfrate vorliegt und liche Maßnahmen erreicht werden kann. lässig sein, wenn bereits eine hohe Impf- die Zahl der Erkrankungsfälle spürbar an- So ist in Deutschland geplant, dass unge rate gegeben ist oder die Zahl der Krank- steigt. impfte Kinder von Kinderbetreuungsein- heitsfälle nicht steigt. Die Impfpflicht ist richtungen ausgeschlossen werden können. nicht nur ultima ratio, um beispielsweise
6 N E WS 2 | 2019 Lisa Kulmer ist Rechtsanwältin bei DORDA und auf Arbeitsrecht spezialisiert. lisa.kulmer@dorda.at Theresa Nindl ist Rechtsanwaltsanwärterin bei DORDA und auf Arbeitsrecht spezialisiert. theresa.nindl@dorda.at PAPAMONAT – RECHTSANSPRUCH FÜR ALLE VÄTER Die Einführung eines gesetzlich verankerten Papamonats sowie die großzügigere Anrechnung von Karenzzeiten sollen der besseren Vereinbarkeit von Familie und Karriere dienen. Den “Papamonat” gibt es grundsätzlich für Geburten davor gelten Sonderrege- zum Ab lauf des Beschäftigungsverbots bereits seit 2011. Bislang war die einmona- lungen. der Mutter (in der Regel sohin bis zu acht tige Freistellung in der Regel aber von der Wochen nach der Geburt) möglich. In Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Voraussetzungen diesem Zusammenhang treffen den Vater Lediglich für den öffentlichen Dienst und in weitere Meldepflichten: einigen wenigen Kollektivverträgen gab es Wenngleich Väter nun nicht mehr auf die • Er hat die Geburt des Kindes unver- für Väter anlässlich der Geburt ihres Kindes Zustimmung ihres jeweiligen Arbeitgebers züglich seinem Arbeitgeber zu melden Anspruch auf eine Freistellung im Ausmaß angewiesen sind, müssen sie dennoch und von vier Wochen oder einem Monat. • mit dem Kind im gleichen Haushalt leben • dem Arbeitgeber spätestens eine Woche sowie nach der Geburt mitzuteilen, wann ge- Künftig haben alle Väter ein gesetzlich ver- • ihren Arbeitgeber frühzeitig, und zwar nau der Papamonat beginnen soll. ankertes Recht, den Papamonat auch tat spätestens drei Monate vor dem voraus » sächlich in An sichtlichen Ge- Familienzeitbonus – spruch zu nehmen. Einheitliche Regelungen burtstermin, über aber kein Entgeltanspruch gegenüber Die entsprechende die geplante Inan‑ dem Arbeitgeber Bestimmung wird schaffen Transparenz spruchnahme des mit Wirkung ab und helfen, individuellen Papamonats infor- Während des Papamonats ist der Arbeit 1.9.2019 als § 1a Streitigkeiten zwischen mieren, geber – wie auch bei einer sonstigen in das Väterkarenz- um in den Ge- Karenz – nicht verpflichtet, das Entgelt des Arbeitgeber und Arbeitnehmer « gesetz (“VKG”) nuss der Freistel Vaters weiterzuzahlen. Ungeachtet dessen eingeführt. Die Än- vorzubeugen. lung für die Dauer hat der Vater Anspruch auf den Familien- derungen gelten von bis zu einem zeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz, für sämtliche Geburten, deren e rrechneter Monat zu kommen. Die Inanspruchnahme und zwar konkret in Höhe von EUR 22,60 Geburtstermin ab dem 1.12.2019 liegt; ist frühestens ab der Geburt bis spätestens pro Tag. Der Familienzeitbonus gebührt
N E WS 2 | 2019 7 aus schließlich für eine ununterbrochene nach vorheriger Zustimmung des Gerichts Bessere Anrechnung der Karenz – Dauer von 28, 29, 30 oder 31 aufeinander- möglich. Änderung des Mutterschutzgesetzes folgenden Kalendertagen (die innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab dem Tag Hintergrund der neuen Regelung Zur Förderung junger Familien sowie zur der Geburt des Kindes liegen müssen). Im besseren Vereinbarkeit von Familie und Übrigen ist die Zeit des Papamonats auf Grund für die Gesetzesänderung dürfte Karriere werden künftig auch Karenzzeiten dienstzeitabhängige Ansprüche, wie zum wohl die – von der Öffentlichkeit nahezu voll auf dienstzeitabhängige Ansprüche an- Beispiel die Dauer der Kündigungsfrist oder unbemerkte – EU-Richtlinie vom 20.6.2019 gerechnet. Bislang wurde lediglich die erste den Anspruch auf ein allfälliges Jubiläums- “zur Vereinbarkeit von Beruf und Privat- Karenz im Ausmaß von maximal zehn Mo- geld, voll anzurechnen. leben für Eltern und pflegende Angehö- naten berücksichtigt und auch dies nur für rige und zur Aufhebung der Richtlinie (i) die Bemessung der Kündigungsfrist, (ii) Besonderer Kündigungs- und 2010/18/EU des Rates” gewesen sein. Ge- die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krank- Entlassungsschutz mäß Art 4 der Richtlinie müssen die Mit- heitsfall und (iii) den Urlaubsanspruch. gliedsstaaten notwendige Maßnahmen er- Für Väter, die den Papamonat in Anspruch greifen, um auch Vätern anlässlich der Ge Künftig sind Zeiten der Karenz allgemein nehmen, gilt zudem ein besonderer Kün- burt ihres Kindes zumindest zehn Arbeits- für alle Rechtsansprüche, die sich nach der digungs- und Entlassungsschutz. Dieser tage Vaterschaftsurlaub zu ermöglichen. Dauer der Dienstzeit richten, und für jedes greift ab dem Zeitpunkt der B ekanntgabe, Kind bis zur maximalen Dauer der Karenz die Freistellung in Anspruch nehmen zu Dementsprechend sehen die meisten ande- von zwei Jahren anzurechnen. wollen, (frühestens jedoch vier Monate ren europäischen Länder ebenfalls bereits vor dem errechneten Geburtstermin) und einen Anspruch auf eine (bezahlte) Frei Die neue Regelung ist seit 1.8.2019 in Kraft dauert bis vier Wochen nach dem Ende des stellung von Vätern vor, zumeist jedoch nur und gilt für Mütter (Adoptiv- und Pflege- Papamonats. Während dieser Zeit ist eine für die Dauer von einigen Tagen bis zu zwei mütter), deren Kind ab dem 1.8.2019 ge- Kündigung oder Entlassung des Vaters nur Wochen. boren wurde.
8 N E WS 2 | 2019 V.l.n.r.: Sophie Martinetz, Stefan Artner, Gudrun Stangl, Jarek Owczarek, LTHV Partner und Mitglieder mit Teilnehmern des Acceleratorprogrammes Philipp Kinsky, Dame aus dem Publikum LTHV ACCELERATORPROGRAMM: BATCH #2 STARTET IM HERBST 2019 Die erste Runde des LegalTech Hub Vienna (LTHV) fand im Juli ihren krönenden Abschluss im Kuppelsaal der TU Wien, wo alle 5 Teilnehmer des Programmes (APPbyYou, Contractbook, Jaasper, miso und Taxy.io) ihre Lösungen der Öffentlichkeit präsentierten. Jury Gewinner war das schottische Start- waltung und Archivierung von Verträgen. schäftigen. Die Start-ups werden insgesamt up “miso“, das den Hauptgewinn, ein Die Gründer durften sich ebenfalls über 6 Monate lang begleitet und durchlaufen Start-up Promotionpackage im Wert von ein Promotionpackage des LTHV freuen, ein Programm mit Legal & Business-Coa- EUR 15.000, nach Hause nehmen durfte. im Wert von EUR 5.000. chings, Workshops und Sparring Sessions. Miso wurde von einem Prozessanwalt aus Schottland entwickelt und bietet eine Lö- Spannend geht es im Herbst nun in die Stefan Artner zeigt sich begeistert: “Nach sung für die Organisation von Dokumen- zweite Runde des Acceleratoren- der ersten Runde können wir aufgrund der ten, Beweisen, E-Mails, Gegenantworten, Programmes. Rückmeldungen und der eigenen Erfahrun- Gutachten usw. in strittigen Fällen. Neben gen sagen, dass das Konzept aufgegangen der Jury durfte auch das Publikum seine Legal Tech Kandidaten konnten sich bis An- ist und dass die kanzleiübergreifende Initi- Stimme abgeben und kürte das dänische fang August für das Programm bewerben. ative Früchte trägt. Hier profitieren sowohl Start-up Contractbook als weiteren Ge- Gezielt wurden diesmal Kandidaten ge- die LTHV Kandidaten als auch die LTHV Mit- winner. Contractbook bietet eine sichere, sucht, die sich mit digitalen Lösungen für glieder. Die Digitalisierung für Rechtsan- singuläre Plattform für die Erstellung, Ver- die Bereiche Conflict Check und KYC be- waltskanzleien braucht frische, innovative
N E WS 2 | 2019 9 Sophie Martinetz (Geschäftsführerin Future Law), Stefan Artner (DORDA Partner und Initiator des LTHV) » Die Digitalisierung für Rechtsanwalts kanzleien braucht frische, innovative Ideen und wir bieten diesen Ideen einen fruchtbaren Boden, auf dem sie gedeihen und marktfähig Ideen und wir bieten diesen Ideen einen fruchtbaren Boden, auf dem sie gedeihen ihre Zeit. Die Kandidaten des Programmes erhalten laufend Feedback zu ihren Lö werden können. « und marktfähig werden können. Dass wir sungen und können dadurch ihren Markt- mit dem LTHV einen Bedarf der Rechts- auftritt besser steuern und planen.“ branche getroffen haben, ist auch am Inte- resse von europäischen Kollegen und Kol- leginnen zu erkennen. Ich bin mir daher sicher: Der LTHV wird weiter wachsen und DER LEGAL TECH HUB VIENNA gedeihen. Das freut mich als Initiator des LTHV natürlich sehr.“ DORDA Partner und vielfach ausgezeichneter Immobilienexperte Stefan Artner ist Initiator und Ideenspender des Legal Tech Hub Vienna (LTHV), Sophie Martinetz, Future Law Geschäfts- den er gemeinsam mit den Kanzleien EISENBERGER & HERZOG, HERBST führerin ergänzt: “Anwälte investieren in KINSKY, PHH, SCHÖNHERR, SCWP Schindhelm und WOLF THEISS im den LTHV ihr wichtigstes und teuerstes Gut: Oktober 2018 ins Leben gerufen hat. Eine bis dato in dieser Form einzig- artige kanzleiübergreifende Initiative von Law Firms. Kernziel des LTHV: Die Rechtsbera- rationen mit Interessensvertretungen, tungsbranche pro-aktiv, Mandanten- Universitäten, Fachhochschulen und orientiert und innovativ in die digitale bestehenden/künftigen Legal Tech Zukunft zu führen. Die Aktivitäten des Hubs sowie die Entwicklung von Stan- LTHV umfassen ua ein Accelerator- dards für die gesamte Rechtsbranche Programm für Legal Tech Unterneh- über Forschungsaufträge, Diplomar- men, lokale und internationale Koope- beiten und Partnerschaften.
10 N E WS 2 | 2019 Bernhard Rieder ist Partner bei DORDA und auf Gesellschaftsrecht spezialisiert. bernhard.rieder@dorda.at Julia Berent ist Rechtsanwältin bei DORDA und auf Gesellschaftsrecht spezialisiert. julia.berent@dorda.at SCHUTZ VON MINDERHEITS GESELLSCHAFTERN BEI VERÄUSSERUNG DES GESELLSCHAFTSVERMÖGENS Der OGH hat in seiner aktuellen Entscheidung 6 Ob 38/18h klargestellt, dass bei der GmbH Voraussetzung für die Wirk- samkeit des Verkaufs des gesamten Unternehmens ein Gesellschafterbeschluss ist. Liegt dieser nicht vor, ist der Verkauf unwirksam und kann auch mit einer einstweiligen Verfügung verhindert werden. Sachverhalt Wissen des Klägers abgeschlossenen Un- Aktiengesellschaft eines Hauptversamm- ternehmenskaufvertrag zur Veräußerung lungsbeschlusses mit einer Mehrheit von An der erstbeklagten GmbH, die ein Gas- sämtlicher Aktiva der Gesellschaft. Der mindestens drei Vierteln des bei der Be- tronomieunternehmen betreibt, sind die Kläger stimmte dagegen. Mit der folgen- schlussfassung vertretenen Grundkapitals Zweitbeklagte und der Kläger zu jeweils den Klage begehrte der Kläger die Nichtig bedarf. Dabei ist darauf abzustellen, ob der 47,5 % sowie eine Minderheitsgesellschaf- erklärung des Gesellschafterbeschlusses Eingriff derart gravierend ist, dass er mate- terin zu 5 % beteiligt. Im Gesellschafts- und die Rückabwicklung der Transaktion, riell eine Änderung des Unternehmensge- vertrag der Erstbeklagten ist als Unter- weil eine derartige Maßnahme zumindest genstandes der Aktiengesellschaft bewirkt nehmensgegenstand “Gastronomie sowie mit einer Mehrheit von 75 % der abgege- oder sachlich eine Abwicklung der Gesell- Handel mit Waren aller Art” festgelegt. benen Stimmen gefasst werden müsse. Da- schaft praktisch vorwegnimmt. Die Zustim- Gesellschafterbeschlüsse sind dem Gesell- rüber hinaus beantragte er die Erlassung mung der Hauptversammlung ist dem AktG schaftsvertrag zufolge mit einfacher Mehr- einer einstweiligen Verfügung. zufolge Voraussetzung für die Wirksamkeit heit der abgegebenen Stimmen zu fassen. der Übertragung. Das GmbHG kennt für Erforderliche Mehrheit des die GmbH keine dem AktG vergleichbare In einer Generalversammlung der GmbH Gesellschafterbeschlusses Regelung. stimmten die Zweitbeklagte und die Min- derheitsgesellschafterin, sohin 52,5 %, für Im AktG ist geregelt, dass die Übertragung Der OGH stellt in seiner Entscheidung nun die Zustimmung zu dem kurz zuvor ohne des ganzen Gesellschaftsvermögens einer klar, dass aufgrund der vergleichbaren
N E WS 2 | 2019 11 Interessenlage die im AktG statuierte Ge- ständlichen Fall vom Kläger beantragt – Schutzlücken ergeben. Diese hat der OGH nehmigungspflicht durch die G esellschafter mit einstweiliger Verfügung aufgeschoben aber durch eine analoge Anwendung der analog auf die GmbH anzuwenden ist. werden. Der OGH bejahte in seiner Ent- aktienrechtlichen Bestimmungen nun zum Ohne Zustimmung der Gesellschafter ist scheidung das Vorliegen eines unwieder- Teil geschlossen. Der Verkauf des gesamten der Verkauf des gesamten Unternehmens bringlichen Nachteils, weil beim Verkauf Unternehmens einer GmbH bedarf eines daher unwirksam. Im gegenständlichen des “kompletten Unternehmens” eine Gesellschafterbeschlusses mit zumindest » Fall wurde bei der Beschlussfassung bereits Rücküber tragung Drei v ier telm ehr- die Dreiviertelmehrheit verfehlt, sodass der des Unternehmens heit. Liegt diese Die Zustimmung der OGH bedauerlicherweise nicht auf die in im selben Zustand V o r a u ss e t z u n g der Literatur häufig diskutierte Frage ein- wohl regelmäßig un- Gesellschafter ist eine nicht vor, dann ging, ob für die Zustimmung zum Unter möglich erscheint. Voraussetzung für die kann ein Min der nehmenskaufvertrag die Dreiviertelmehr- Zudem stellte der heitsgesells chafter Wirksamkeit des Unter- heit ausreicht oder Einstimmigkeit er Dreiviertelmehrheit ist aber for derlich ist. Ein Beschluss mit zumindest jedenfalls OGH klar, dass die einstweilige Verfü- gung auch direkt nehmenskaufvertrages. « den Unternehmens verkauf mit einer einstweiligen Ver- erforderlich. gegen den Geschäftsführer (und nicht nur fügung ver hindern. Die einstweilige Ver die Gesellschaft selbst) verhängt werden fügung kann nicht nur gegen die Gesell- Einstweilige Verfügung? kann. schaft selbst, sondern auch gegen den Geschäftsführer beantragt werden. Droht der Gesellschaft (nicht dem Gesell- Fazit schafter) ein unwiederbringlicher S chaden, dann kann die Ausführung des ange Bei Unternehmensverkäufen können sich fochtenen Beschlusses – wie im gegen- für Minderheitsgesellschafter einer GmbH
12 N E WS 1 | 2019 DORDA INSTITUTIONALISIERT DIGITAL INDUSTRIES GROUP Seit jeher hat DORDA einen Schwerpunkt auf den Digital- und Technologiesektor gelegt. Das neunköpfige, führende und mehrfach ausgezeichnete IT/IP-Team rund um Partner Axel Anderl hat seit mehr als einem Jahrzehnt einen ausgeprägten track record in diesem Bereich. So gehören neben diversen nationalen und internationalen E-Commerce-Anbietern und -Plattformen auch viele einschlägige Industriebetriebe und Dienstleister, aber auch Banken und Versicherungen zu den langjährigen Mandanten. Der Fokus des Teams liegt traditionell nicht auf reiner IT- Beratung, sondern auf der bereichs- üb er s chre itend en Betreuung von sektor- spezifischen Mandaten. Dafür ist bei einer erheblichen Zahl von Causen ein teamüber- greifender Ansatz notwendig und zielfüh- rend. Jüngstes Beispiel ist die Beratung von VR Equitypartner, einem führenden Eigen- kapitalfinanzierer in der DACH-Region, beim Erwerb des IT-Dienstleisters SIGNON Österreich. Daneben sind aber auch andere in ihren Bereichen ausgewiesene Spezialis- tenteams regelmäßig für Unternehmen im Technologiesektor tätig. So kann etwa das Gesellschaftsrechts- und M&A Team auf zahlreiche einschlägige Transaktionen und Projekte verweisen. Axel Anderl sowie die Rechtsan- ein rechtsgebiets- und teamübergreifender wälte Lukas Schmidt (Gesell- Zusammenschluss besonders technolo- » Innovation und Weiterentwicklung schaftsrecht und M&A) und Bernhard Heinzl (IT/IP) haben den umfangreichen track re- gieaffiner Anwälte und Rechtsanwaltsan- wärter der Kanzlei. Das Kernteam umfasst derzeit 14 Mitglieder und die Beratungs- cord im Technologiebereich nun bereiche IT/IP/Datenschutz, Gesellschafts- verbunden mit dem Ein- zum Anlass genommen, die schon recht, M&A, Kartellrecht, Litigation satz neuer Technologien bisher sehr erfolgreiche interdisziplinäre und Arbitration sowie Banking und ist in allen Wirtschafts- Zusammenarbeit in diesem schnelllebigen Finance. In der erweiterten Gruppe sektoren präsent. « Rechtsgebiet zu institutionalisieren. Das Er- gebnis ist die neue Digital Industries Group, wird das Team auch von Life Science und öffentlich-rechtlichen Experten
N E WS 2 | 2019 13 V.l.n.r.: Bernhard Heinzl, Christian Schöller, Alexandra Ciarnau, Philip Exenberger, Nino Tlapak, Heinrich Kühnert, Sarah Pichler, Lukas Schmidt, Andreas Seling, Axel Anderl, Christian Ritschka, Alona Klammer, Dominik Schelling, Tullia Veronesi » Je nach Technologie und Anwendungsbereich sind unter schiedliche Rechtsbereiche betroffen. Wir bieten eine holistische Rechts beratung in einer digitalen Welt. « (Tokenisierung von Aktien, Partizipations- scheinen), Aufsichtsrecht im digitalen Zeit- alter im Finanz- und Versicherungssektor, FinTechs sowie natürlich Start-ups. Die Mitglieder des Teams der Digital Indus- tries Group bündeln ihre Kräfte nun auch in der Lehre. Neben diversen Vorlesungen ihrer Mitglieder wie zB zu Digitalisierung an der Universität Innsbruck oder IP- und IT-Vertragsrecht beim IT-Rechtslehrgang an der Universität Wien, sind derzeit ein Kom- unterstützt. Damit trägt die neue Gruppe übergreifenden Ansatz und schafft wei- mentar zum NIS-Gesetz im Verlag Manz, den kontinuierlich steigenden Anforde- tere Synergieeffekte und Expertise für die ein Buch zur Blockchain im Verlag Lexis rungen an rechtliche Beratung von Unter- Mandanten. Nexis sowie ein Buch zum Start-up-Inves- nehmen im Zusammenhang mit Themen ting im Verlag Linde in der Pipeline. Ziel ist der Digitalisierung und den speziellen An- Die Digital Industries Group fokussiert es, dieses junge Rechtsgebiet auch künftig forderungen für Technologieunternehmen neben dem Standardgeschäft wie Ver- in der Lehre aktiv mitzugestalten und da- Rechnung. Die Mitglieder der Digital In- tragsgestaltung, IT- und Joint Venture-Pro- mit die Basis für mehr Rechtssicherheit für dustries Group tauschen ihre wechsel- jekten, Auslagerungen, Digitalisierung und unsere Mandanten zu seitige Erfahrung nun auch außerhalb Transaktionsbegleitung auch auf Emerging legen. der täglichen Mandantenarbeit aus. Technologies wie etwa Blockchain, AI, Ma- Das stärkt den holistischen und team- chine Learning, digitales Gesellschaftsrecht
14 N E WS 2 | 2019 Andreas Zahradnik ist Partner bei DORDA und Leiter der Bank- und Kapitalmarktpraxis. andreas.zahradnik@dorda.at Elisabeth Reiner ist Rechtsanwaltsanwärterin bei DORDA und auf Gesellschaftsrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. elisabeth.reiner@dorda.at EIN JAHR WiEReG – ERFAHRUNGEN UND NEUERUNGEN Seit mehr als einem Jahr müssen Rechtsträger (wie Gesellschaften und Stiftungen) mit Sitz in Österreich ihre wirtschaft lichen Eigentümer aufgrund des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes (“WiEReG”), wie bereits berichtet, einem zentralen Register melden. Hintergrund ist der Kampf gegen Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche. Die Regelungen sind für die Rechtsträger nicht möglich war, einen oder mehrere oder indirekter wirtschaftlicher Eigentümer mit einem erhöhten administrativen Auf- wirtschaftliche Eigentümer zu identifizie- zu melden ist. Kommt es also lediglich zu wand verbunden. Immerhin muss min- ren, oder es schlicht keine wirtschaftlichen einem Wechsel in der Geschäftsführung, destens einmal jährlich überprüft werden, Eigentümer gibt (weil eben keine natürliche dann ist die Meldung nicht notwendig. Die ob die Meldung noch korrekt ist. Bei rele- Person in relevanter Höhe beteiligt ist oder entsprechenden Daten werden automa- vanten Änderungen im Vergleich zur letz- sonst Kontrolle ausübt), darf eine subsidi- tisch aus dem Firmenbuch übernommen ten Meldung muss innerhalb von vier Wo- äre Meldung vorgenommen werden. Dies- (§ 5 Abs 5 WiEReG). chen eine Änderungsmeldung eingebracht falls sind die Personen der obersten Füh- » werden. rungsebene (wie Die im Register ge- Geschäftsführung speicherten und für Ab 2020 wird es eine Besonders bei mehrstöckigen Gesellschaf- oder Vorstand) zu Verpflichtete (Kre- ten stellt sich die Identifizierung der wirt- melden. öffentliche Einsicht in das ditinstitute, beruf schaftlichen Eigentümer oft kompliziert und Register geben. Ein be liche Parteienver- aufwendig dar. Meldepflichtig ist immer Positiv ist, dass auf- treter wie Rechts rechtigtes Interesse ist dann der Rechtsträger mit Sitz in Österreich. Die notwendigen Informationen und Doku- mente müssen von den Gesellschaftern zur grund einer setzesnovelle subsidiären Ge- bei Mel- nicht mehr erforderlich. « anwälte und Nota- re sowie Behörden) einsehbaren Daten Verfügung gestellt werden. Ohne deren – dungen nur mehr dann eine Änderungs- über wirtschaftliche Eigentümer sind e inem verpflichtend vorgesehene – M ithilfe ist meldung vorgenommen werden muss, Missbrauchsrisiko ausgesetzt. In besonde- eine korrekte Meldung nicht möglich. Nur wenn aufgrund einer Änderung der Betei- ren Fällen (Risiko, Opfer bestimmter Straf wenn es trotz nachweisbaren Be mühens ligungs- und Kontrollstruktur ein direkter taten zu werden) kann daher eine Ein-
N E WS 2 | 2019 15 schränkung der Einsicht beantragt werden sätzlich kein wirtschaftliches Eigentum im administrative Erleichterung, weil insbe (§ 10a WiEReG). Für minderjährige wirt- Sinne des WiEReG vorliegt. Anzumerken sondere Rechtsträger ihren Banken und schaftliche Eigentümer ist eine Einschrän- ist, dass die nunmehr uneingeschränkte anderen Verpflichteten, die diese Informa- kung immer zu bewilligen. In allen an- Möglichkeit zur Einsicht ohne rechtliches tionen benötigen, nur noch elektronischen deren Fällen liegt die Schwelle allerdings Interesse im Hinblick auf die andererseits Zugang zum im Register hinterlegten Com- (zu) hoch, sodass viele wirtschaftliche immer strenger werdenden Regelungen pliance Package einzuräumen brauchen, Eigentümer keine Beschränkung erwirken zum Daten- und Persönlichkeitsschutz statt diesen die Unterlagen jeweils auf An- können. nicht nachvollziehbar ist. forderung zu übermitteln. Was kommt 2020 Neues? Die zweite substanzielle Neuerung – ab 10.11.2020 – ist das sogenannte “Compli- Die Einsicht in das Register wird ab ance Package” (§ 5a neu WiEReG): Auf 10.1.2020 noch heikler: Ab diesem Zeit- freiwilliger Basis können die Dokumente für punkt wird es eine kostenpflichtige öffent- die Feststellung und Überprüfung der wirt- liche Einsicht geben (§ 10 neu WiEReG; schaftlichen Eigentümer von beruflichen BGBl I 62/2019). Diese substanzielle Ände- Parteienvertretern (wie Rechtsanwälten) rung geht auf die 5. Geldwäsche-RL der EU an das Register übermittelt werden. Dieses zurück. In Zukunft wird also “jedermann” Package kann in der Folge von Verpflich- Einsicht gewährt. Wirtschaftliche Eigen teten (insbesondere auch Banken) für die tümer müssen sich mit dieser Änderung Erfüllung der Sorgfaltspflichten zur Ver- wohl oder übel arrangieren oder versuchen, hinderung der Geldwäsche eingesehen eine Einschränkung der Einsicht zu bean- und verwendet werden. Das zuletzt über- tragen. Es gibt nur wenige Konstruktionen mittelte Compliance Package bleibt je- (wie beispielsweise laut einem BMF-Erlass weils für zwölf Monate gültig. Für Rechts beim Eingehen von Optionen oder bei träger, aber auch die Verpflichteten, bietet stillen Gesellschaften), bei denen grund- diese neue Möglichkeit im Einzelfall eine
16 N E WS 2 | 2019 Bernhard Müller ist Partner bei DORDA und auf Öffentliches Wirtschaftsrecht spezialisiert. bernhard.mueller@dorda.at Dominik Widl ist Rechtsanwaltsanwärter bei DORDA und auf Öffentliches Wirtschaftsrecht spezialisiert. Er ist ausgebildeter und nach wie vor bei einer Rettungsorganisation tätiger Not- fallsanitäter. dominik.widl@dorda.at IST DIE RETTUNG GERETTET? Der Europäische Gerichtshof (“EuGH”) bestätigte in seinem Urteil vom 21.3.2019 (C-465/17), dass die “Notfallrettung” sowie der “qualifizierte Krankentransport” nicht in den Anwendungsbereich des EU-Vergaberechts (Richtlinie 2014/24/EU) fallen, wenn diese Leistungen von gemeinnützigen Organisationen erbracht werden. “Normale Transportdienstleistungen” (Stichwort: “Patienten-Taxi”) unterliegen jedoch dem Vergaberecht und sind daher in einem wettbewerblichen Verfahren zu vergeben. Der Ausgangsfall Die wesentlichen Folgerungen aus sanitäter/Rettungshelfer um vom Vergabe- dem EuGH-Urteil recht ausgenommene Rettungsdienste bzw Im Ausgangsfall vergab die Stadt Solingen den ebenfalls ausgenommenen Einsatz von (Deutschland) ohne Durchführung eines “Rettungsdienste” sowie der “Einsatz von Krankenwagen handeln würde sowie ob öffentlichen Vergabeverfahrens einen Auf- Krankenwagen” unterliegen “mit Ausnah- (ii) der Transport eines Patienten in einem trag an zwei Hilfsorganisationen. Der Auf- me des Einsatzes vom Krankenwagen zur Krankenwagen bei Betreuung durch einen tragsgegenstand betraf zum einen den Ein- Patientenbeförderung” nicht dem EU- und Rettungssanitäter/Rettungshelfer (qualifi- satz in der Notfallrettung auf kommunalen dem österreichischen Vergaberecht (Art 10 zierter Krankentransport) ein “Einsatz von Rettungswagen mit der Hauptaufgabe der lit h Richtlinie 2014/24/EU; § 9 Abs 1 Z 17 Krankenwagen zur Patientenbeförderung” Betreuung und Versorgung von Notfallpa- Bundesvergabegesetz 2018). wäre, der von der Bereichsausnahme für tienten durch Rettungsassistenten, unter- Rettungsdienste bzw den Einsatz von Kran- stützt durch einen Rettungssanitäter, sowie In seinem Vorabentscheidungsersuchen kenwagen nicht erfasst sei und daher dem zum anderen den Einsatz im Krankentrans- vom 12.6.2017 wollte das Oberlandesge- Vergaberecht unterliegen würde. port mit der Hauptaufgabe der Betreuung richt Düsseldorf vom EuGH ua wissen, ob (i) und Versorgung von Patienten durch einen es sich bei der Betreuung und Versorgung Der EuGH differenzierte in seinem Urteil Rettungssanitäter, wiederum unterstützt von Notfallpatienten in einem Rettungswa- zunächst zwischen Rettungsdiensten und durch einen Rettungshelfer. Gegen die gen durch einen Rettungsassistenten/Ret- Krankentransporten. Zudem stellte er eine Auftragsvergabe legte das Unternehmen tungssanitäter und bei der Betreuung und weitere Differenzierung hinsichtlich des Falck Rettungsdienste sowie die dänische Versorgung von Patienten in einem Kran- Krankentransportes an – ein qualifizierter Falck A/S Gruppe Rechtsmittel ein. kentransportwagen durch einen Rettungs- Krankentransport (welcher vom Anwen-
N E WS 2 | 2019 17 dungsbereich des Vergaberechts ausge- sich allerdings ableiten, dass hier eher kein Sanitätseinsätze und der Ambulanzdienste nommen ist) liegt demnach nur dann vor, Raum für primärrechtlichen Wettbewerb zu verstehen. Die ersten beiden stellen Be- wenn er zum einen tatsächlich von ord- “durch die Hintertür” besteht. Der Ge- reiche dar, die in der Regel mit Notarzt nungsgemäß in erster Hilfe geschultem Per- richtshof ging auch nicht darauf ein, ob das einsatzfahrzeugen oder Rettungstransport sonal durchgeführt wird und zum anderen EU-Beihilfenrecht (Verbot der Überkom wagen bearbeitet werden und die un- einen Patienten betrifft, bei dem das Risiko pensation) bei der Vergabe von Rettungs- zweifelhaft in die Bereichsausnahme vom besteht, dass sich sein Gesundheitszustand dienstleistungen ein transparentes und Vergaberecht fallen. während des Transports verschlechtert. Im nichtdiskriminierendes Auswahlverfahren Umkehrschluss fallen somit all jene norma- gebieten würde. Umgekehrt lässt sich wohl sagen, dass len Transportdienstleistungen, bei denen beim Transport von gehfähigen Patienten kein Risiko einer Gesundheitsverschlechte- Auswirkungen und Probleme in (wie zB Dialyse- oder Strahlenpatienten) in rung besteht, in den Anwendungsbereich Österreich Behelfskrankentransportwagen, die (fast) des Vergaberechts. Zusätzlich nahm der normale PKWs sind, das Vergaberecht in Gerichtshof noch zur erforderlichen Ge- In Österreich sorgte das “neue Vergabe- aller Regel zur Anwendung kommen wird; meinnützigkeit Stellung, worauf hier aber recht” für große Verunsicherung bei den dies deshalb, weil damit im Allgemeinen nicht näher eingegangen werden soll. Hilfsorganisationen, weil diese befürchte- Patienten transportiert werden, die wäh- ten, dass nur die notärztliche Versorgung rend der Fahrt keine Versorgung durch ei- Damit wurde die Bereichsausnahme für den von Notfallpatienten von der Bereichsaus- nen (zweiten) Sanitäter benötigen, da keine Rettungsdienst (einschließlich des qualifi- nahme umfasst wäre. So startete das Ös- Gesundheitsgefährdung durch den Trans- zierten Krankentransports) klar bestätigt. terreichische Rote Kreuz unter dem Titel port besteht, und bei denen der einzige Keine Aussagen traf der EuGH zur Frage, ob “Retten wir die Rettung” eine Petition, weil mitfahrende Sanitäter der Fahrer ist. Unter nach dem EU-Primärrecht (Niederlassungs- der mögliche Verlust des österreichischen solchen Umständen dürfte kein “qualifi- und Dienstleistungsfreiheit) doch ein Min- Rettungsverbundsystems befürchtet wur- zierter Krankentransport” vorliegen. destmaß an Wettbewerb und Transparenz de. Darunter ist das Zusammenwirken der bei der Vergabe bestehen müsse. Aus den Bereiche der notärztlichen Notfallrettung, Was aber gilt, wenn Kranke transportiert Schlussanträgen des Generalanwalts lässt der nicht-notärztlichen Notfallrettung, der werden, die nicht selbst gehen können und
18 N E WS 2 | 2019 die mittels Krankentrage oder Tragsessel aber dennoch nicht vorbehaltlos erteilt Sonderfall Tirol in einem Sanitätseinsatzwagen (vormals: werden; vielfach wird eine Einzelfallbeur- Krankentransportwagen) von zu Hause teilung notwendig sein: Im Tiroler Rettungsdienstgesetz findet sich zum Facharzt oder ins Krankenhaus und zu- – bisher einzigartig in Österreich – eine rück transportiert werden? Handelt es sich Die Anforderung eines Liegend- oder Sit- Ausschreibepflicht für den Rettungsdienst. dabei um einen “qualifizierten Kranken- zendtransportes allein kann nämlich nicht So hat gem § 4 der Abschluss eines Vertra- transport” iSd EuGH, weil beim Patienten automatisch eine Gesundheitsgefährdung ges über den Rettungsdienst nach einem das Risiko einer Verschlechterung des Ge- begründen. Daran vermögen auch punk- transparenten, nichtdiskriminierenden Ver- sundheitszustands während des Transports tuelle Änderungen der für das Rettungs- fahren zu erfolgen. Die Durchführung eines » besteht? Hält man wesen zuständigen solchen wettbewerblichen Verfahrens wird sich vor Augen, Abgrenzung zur L andesgesetzgeber durch die Entscheidung des EuGH wohl dass es im Aus- wie die jüngste nicht unzulässig. Transportleistung, die aus gangssachverhalt Novelle des Wiener ua um den Ein- geschrieben werden muss Rettungs- und Kran- Fazit: Wettbewerb oder bewährte satz im Kranken- und einem vergabefreien kentransportgesetzes Rettungsverbundsysteme? transport mit der nichts zu ändern. “qualifizierten Kranken Hauptaufgabe der Mit dieser Gesetzes Der EuGH hat die Bereichsausnahme im transport“, bleibt eine « Betreuung und änderung wurde Rettungsdienst klar bestätigt und damit Versorgung von Herausforderung. zwar klargestellt, insbesondere den Besonderheiten inte Patienten durch dass die medizi- grierter Rettungsverbundsysteme Rech- einen Rettungssanitäter ging und bei Trans- nische Anordnung eines Liegend- oder nung getragen. Schwierig für die tägliche porten in einem Sanitätseinsatzwagen – Sitzendtransportes mittels Krankentrage Praxis der Hilfsorganisationen wird die Ab- neben dem Fahrer – ein solcher an Bord des oder eines Tragsessels jedenfalls ein Kran- grenzung sein, wann eine vergabepflich- Fahrzeugs ist, sollte das Kriterium der Ver- kentransport nach dem Wiener Rettungs- tige reine Transportleistung ohne Risiko schlechterung des Gesundheitszustands und Krankentransportgesetz sein müsse. einer Verschlechterung des Gesundheits- nicht allzu streng beurteilt werden. Zudem Ein vom Anwendungsbereich des Ver zustandes während des Transports vorliegt ist bei dieser Frage auch deshalb Augen- gaberechts ausgenommener “qualifizierter und wann es sich um einen “qualifizierten maß geboten, weil dem EuGH nicht unter- Krankentransport” liegt aber dennoch nur Krankentransport” im Sinne der EuGH- stellt werden kann, er hätte bewährte, in- vor, wenn das Risiko einer Gesundheits- Judikatur handelt, der nicht dem Vergabe- tegrierte Rettungsverbundsysteme generell verschlechterung während des Transports recht unterliegt. Hier lässt das EuGH-Urteil abs chaffen wollen. “Entwarnung” kann besteht. Raum für Interpretationen. AMTSHAFTUNG FÜR MANGELHAFTE BANKENAUFSICHT Im Linde Verlag ist soeben ein Buch zu den Besonderheiten der Haftung im Bankenaufsichtsrecht erschienen. Das Buch bietet neben Antworten auf die vielen unterschiedlichen Fragen, die sich aus der Verschränkung von Schadenersatzrecht, Amtshaftungsrecht und Bankenaufsichtsrecht ergeben, neue Überlegungen zum Schutzzweck bei der Bankenaufsicht und bei der Bankenabwicklung. Autor ist der DORDA Bankenrechtsexperte Christian Schöller.
N E WS 2 | 2019 19 NEU BEI D O R DA Julia Berent (30) ist auf die Bereiche Gesellschaftsrecht, Umstrukturierungen und M&A spezialisiert und wurde mit Mai 2019 als Rechtsanwältin eingetragen. Die Juristin ist seit einem Jahr im Corporate Team bei DORDA tätig und berät bei gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen ebenso wie bei M&A Transaktionen, meist in Form von (grenzüberschreitenden) Umstrukturierungen. Zu ihren Beratungs- schwerpunkten zählen Umgründungen, darunter insbesondere Verschmelzungen, Spaltungen, Einbrin- gungen, ebenso wie Kapitalstrukturmaßnahmen, Fragen der Organhaftung, Vorbereitung von Gesell- schafterversammlungen bis zu Corporate Governance. Clemens Burian (32) ist seit fünf Jahren bei DORDA tätig und wurde im Juli 2019 als Rechtsanwalt eingetragen. Der Experte für Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht hat sich auf börsenotierte Unter- nehmen spezialisiert. Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen im Börserecht (Marktmissbrauchsrecht, Prospektrecht) sowie im Übernahmerecht. Er begleitet Mandanten bei Transaktionen am Kapitalmarkt (Börsegänge, Kapitalerhöhungen, Übernahmeverfahren und Delistings) und abseits des Kapitalmarkts (Umgründungen). Alexander Karl (31) ist seit Beginn seiner Juristenkarriere bei DORDA im Dispute Resolution Team tätig. Im Juli 2019 wurde er als Rechtsanwalt zugelassen, nachdem er ein Postgraduate Studium (LL.M.) in “Comparative and International Dispute Resolution” an der Queen Mary University of London (UK) ab- solvierte. Alexander Karl ist Spezialist für Commercial & Insurance Litigation sowie Schiedsverfahren und begleitet Mandanten regelmäßig bei komplexen, zumeist grenzüberschreitenden Verfahren in d iesen Bereichen. Magdalena Nitsche (29) ist auf die Bereiche Restrukturierung und Insolvenzrecht, sowie Versiche- rungsrecht spezialisiert. Sie ist seit 2013 bei DORDA in diesen Praxisgruppen tätig und wurde kürzlich als Rechtsanwältin eingetragen. Die Restrukturierungsexpertin berät Insolvenzgläubiger, potentielle Inves- toren sowie Geschäftsleiter angeschlagener Unternehmen im Hinblick auf die Einhaltung krisenspezifi- scher Pflichten bzw bei der Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen. So war sie unter anderem für eine der größten Gläubigergruppen der Steinhoff Europe AG bei der außergerichtlichen Restrukturierung der Verbindlichkeiten tätig. Oliver Thurin (40) ist Experte für Corporate M&A, Restrukturierungen, Bank- und Kapitalmarktrecht und verstärkt seit Anfang August 2019 das Corporate M&A Team bei DORDA. Der Rechtsanwalt war davor bei international tätigen Kanzleien, wo er größere Immobilien- und Bankentransaktionen be ratend begleitete. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Finanzierung und Umsetzung von M&A Transaktionen und Projekten, insbesondere im Bereich Immobilien, Banken, Infrastruktur und Energie.
20 N E WS 2 | 2019 Stephan Steinhofer ist Rechtsanwalt bei DORDA und auf Zivilrecht und Prozessführung spezialisiert. stephan.steinhofer@dorda.at NEUE RICHTLINIEN FÜR WARENKÄUFE SOWIE DIGITALE INHALTE UND DIENSTLEISTUNGEN UPDATE FÜR DIE EUROPÄISCHEN GEWÄHRLEISTUNGSREGELN Die technologische Entwicklung führt zu einem stetig wachsenden Markt für digitale Inhalte und Dienstleistungen (wie zB Apps, elektronische Bücher, Cloud-Dienste). Auch immer mehr körperliche Waren haben diverse digitale Elemente, ohne die sie gar nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzbar sind (zB Smart-TVs, Smartphones, intelligente Armbanduhren). Bis vor kurzem stammten die europäischen Regeln für den Kauf derartiger Güter durch Verbraucher aus dem vorigen Jahr- tausend – die wesentliche Rechtsgrundlage war die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999/44/EG) vom 25. Mai 1999 – und behandelten daher wichtige Fragen nicht. Nach langem Ringen in Brüssel und Straß- gitale-Inhalte-Richtlinie. Auch der “Tausch” geltend gemacht werden. Die Anforderun- burg gibt es nun zwei neue Richtlinien für kostenfreier Inhalte gegen personenbe gen an die Vertragsmäßigkeit werden in bei- Kaufverträge zwischen Verbrauchern und zogene Daten des Verbrauchers wird er- den Richtlinien einerseits subjektiv (dh nach Unternehmern. Die eine über bestimmte fasst. Der weit ambitioniertere Plan der dem Vertragsinhalt), andererseits – das ist vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs Europäischen Kommission für ein gemein- neu – verstärkt auch objektiv bestimmt. So (2019/771/EU) tritt die Nachfolge der Ver- sames europäisches Kaufrecht wurde (vor- müssen Waren bzw digitale Inhalte die aus- brauchsgüterkauf-Richtlinie an und regelt läufig?) aufgegeben. drücklich bedungenen Eigenschaften auf- auch digitale Elemente in “klassischen” weisen und künftig zusätzlich auch für jene Waren mit. Die zweite Richtlinie behan- Was kommt also auf die europäischen Zwecke geeignet sein, für die Waren bzw delt bestimmte vertragsrechtliche Aspekte Unternehmer und Verbraucher an neuen digitale Inhalte der gleichen Art in der Regel der Bereitstellung digitaler Inhalte und Rechten und Pflichten zu? Zunächst regelt genutzt werden. Die Richtlinien sprechen digitaler Dienstleistungen (2019/770/EU). die Warenkauf-Richtlinie, dass “im Zweifel” hier u.a. davon, dass geschuldet wird, was Diese Trennung bedeutet etwa, dass der die enthaltenen digitalen Elemente vom der Verbraucher “vernünftigerweise erwar- Kauf eines Smartphones mitsamt den vorin- Kaufvertrag umfasst sind und die Gewähr- ten” kann, dies insbesondere auf Basis von stallierten Apps unter die neue Warenkauf- leistungspflichten sich daher auch auf diese öffentlichen Erklärungen des Verkäufers Richtlinie fällt, der spätere Erwerb eines Teile erstrecken. Funktioniert das vorinstal- oder des Herstellers in der Werbung. Zur Be- zusätzlichen Apps aus dem App-Store hin- lierte Karten-App nicht, kann dieser Man- stimmung derartiger objektiver Eigenschaf- gegen ausschließlich in den Bereich der Di- gel aufgrund des Smartphone-Kaufvertrags ten darf auch auf technische Normen oder
N E WS 2 | 2019 21 sektorspezifische Verhaltenskodizes zurück- tigerweise erwartbar” ist, wird wohl noch (je nach Vertrag und zeitlich begrenzt). Die gegriffen werden – ein Fest für die dazu be- für Auslegungsschwierigkeiten sorgen. Hier Verschlimmbesserung durch ein missglück- nötigten Sachverständigen, weniger für die wurde die Chance verpasst, eine objektive tes Update ist daher ein (nachträglicher) Händler am Ende der Lieferkette. Wenn der Frist vorzusehen. Mangel, für welchen der Verkäufer einzu- Kaufgegenstand hinter den objektiven An- stehen hat. Keine Gewährleistung für rein forderungen zurückbleibt, ist dies künftig Bemerkenswert sind die Regelungen zur Be- Digitales gibt es, wenn die “digitale Umge- nur dann kein Mangel, wenn der Verbrau- weislastumkehr: Die Vermutung, dass nach- bung” des Verbrauchers den technischen cher dieser Abweichung ausdrücklich und träglich hervorkommende Mängel bereits Anforderungen des digitalen Inhaltes nicht gesondert zugestimmt hat. Umfangreichere zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden entspricht und diese Anforderungen vorab Aufklärungen werden notwendig sein. haben, gilt künftig für zumindest ein Jahr klar kommuniziert wurden. Der Verbraucher (statt bislang sechs muss zur Fehlerbehebung auch in einem Neu ist auch eine Verpflichtung, Aktualisierungen für » Geschuldet wird, was der Verbraucher “vernünftiger- Monate) ab Liefe- rung. Bei fortlau- fender vernünftigen Rahmen mit dem Unterneh- mer zusammenarbeiten. Wie bisher sollen Bereitstel- Mängel primär durch Verbesserung oder (Updates) der digi- weise erwarten” kann, lung digitaler In- Austausch behoben werden, erst in einem talen Elemente der halte wird die Be- zweiten Schritt kommen Preisminderung etwa aufgrund der Ware oder der di- gitalen Inhalte zu sorgen. Dies gilt bei Werbung des Herstellers. « weislast generell auf den Unterneh- mer überwälzt. Die oder die Aufhebung des Vertrags in Frage. Die neuen Richtlinien sind – mit gewissen fortlaufender Bereitstellung des digitalen Gewährleistungsfrist an sich bleibt mit zwei Ausnahmen – vollharmonisierend, sodass Elements für den gesamten Vertragszeit- Jahren unverändert, die Mitgliedstaaten keine abweichenden Vorschriften im natio raum, bei einmaliger Bereitstellung für können aber längere Fristen vorsehen. nalen Recht vorgesehen werden dürfen. jenen Zeitraum, den der Verbraucher “ver- Zeit für die Umsetzung in nationales Recht nünftigerweise erwarten kann”. Ob zB das Speziell für Waren mit digitalen Elementen ist bis 1.7.2021, die neuen Regeln sind dann Einstellen von Updates für (mitverkaufte) gilt neu, dass der Verkäufer auch für Mängel ab 1.1.2022 anzuwenden. Das ABGB darf Programme nach nur einem Jahr “vernünf- haftet, die erst nach der Lieferung eintreten sich also auf ein Update freuen.
22 N E WS 2 | 2019 CLARITY Bei unseren hauseigenen Seminaren und Podiumsdiskussionen in der DORDA-Konferenzzone präsentieren Ihnen unsere Anwälte und e xternen Experten aktuelle Rechtsentwicklungen – praxisbezogen und auf den TALKS Punkt gebracht. Wenn Sie teilnehmen möchten, rufen Sie Natalie Plhak unter +43-1-533 4795-485 an oder schreiben Sie an natalie.plhak@dorda.at. Wien 25.09.2019 Francine Brogyányi/Bernhard Müller ERSTATTUNGSRECHT BEI REZEPTPFLICHTIGEN ARZNEISPEZIALITÄTEN 09.10.2019 Heinrich Kühnert/Christian Ritschka UPDATE – GESTALTUNG VON M&A-TRANSAKTIONEN ZWISCHEN SIGNING UND CLOSING: KARTELLRECHTLICHE FALLSTRICKE UND SPIELRÄUME 06.11.2019 Lisa Kulmer/Nino Tlapak VORTRAGSREIHE ZU MODERNEM PERSONALMANAGEMENT, DSGVO UND IP – MITWIRKUNGSRECHTE DES BETRIEBSRATES IM SPANNUNGSFELD ZUR DSGVO 13.11.2019 Francine Brogyányi/Dominik Schelling VORTRAGSREIHE LIFE SCIENCES – REGULATORY UPDATE – E-HEALTH, APPS UND ARTIFICIAL INTELLIGENCE Oberösterreich 17.10.2019 Axel Anderl/Nino Tlapak LESSONS LEARNED AUS AKTUELLEN ENTSCHEIDUNGEN RUND UM DIE DSGVO 13.11.2019 Bernhard Müller/Heinrich Kühnert/ HOW TO ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE – Georg Jünger WAS MUSS ICH AUS STRAF- UND KARTELLRECHTLICHER SICHT BEACHTEN? Unsere Anwälte treten auch als Referenten bei Seminaren anderer Veranstalter auf. Bitte erwähnen Sie bei der Anmeldung, dass Sie von unserer Kanzlei informiert wurden. Einige Veranstalter geben dann einen Rabatt bei der Teilnahmegebühr. 16.10.2019 Axel Anderl, Nino Tlapak Fachtagung Krisenmanagement im Krankenhaus/ ARS – Akademie für Recht und Steuern Gesundheitswesen 23.10. – Axel Anderl, Nino Tlapak Jahrestagung: Cyber Security ARS – Akademie für Recht und Steuern 25.10.2019 18.11.2019 Axel Anderl, Die Bank bei Facebook, Twitter & Co – Imh GMBH Andreas Seling, Social Media im Bankenumfeld Andreas Zahradnik 02.12.2019 Axel Anderl, Social Media- Rechtliche Stolperfallen vermeiden ARS – Akademie für Recht und Steuern Andreas Seling RECORDS RETENTION REQUIREMENTS Records Retention Requirements Thomson Reuters hat im Data Privacy Advisor einen neuen Leitfaden mit einem länderübergreifenden Überblick zu den Anforderungen an die Aufbewahrung wichtiger Datensätze in Bezug auf personen- bezogene Daten veröffentlicht. DORDA Partner Axel Anderl, Rechtsanwalt Nino Tlapak und Legal Consultant Alona Klammer sind die Autoren des österreichischen Kapitels. Der Leitfaden befasst sich mit Gesetzen, Behördenrichtlinien und branchenspezifischen Anforderungen.
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