Novus Erforderliche Anhangangaben zum Rechtsstand der IFRS - INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNG

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Novus Erforderliche Anhangangaben zum Rechtsstand der IFRS - INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNG
1. AUSGABE 2018

novus
 INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNG

 Erforderliche Anhangangaben
 zum Rechtsstand der IFRS
Novus Erforderliche Anhangangaben zum Rechtsstand der IFRS - INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNG
novus EDITORIAL

                  Vorwort

                  Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

                  in dieser Ausgabe des novus IFRS haben wir für Sie wesentliche Anhangangaben zusammen­
                  gestellt, über die in einem EU-IFRS Konzernabschluss zum 31.12.2017 hinsichtlich bereits
                  verabschiedeter Standards und Interpretationen zu berichten ist.

                  Die Neuerungen, die bereits für das Geschäftsjahr 2017 verpflichtend anzuwenden sind, sind
                  überschaubar im Vergleich zu den elementaren Änderungen, die ab dem 1.1.2018 gelten.
                  Zu diesem Zeitpunkt löst der Standard IFRS 9 „Finanzinstrumente“ mit umfassenden Neu­
                  regelungen zu Ansatz, Ausweis und Bewertung von Finanzinstrumenten sowie der zugehöri­
                  gen Anhangangaben den bisher gültigen Standard IAS 39 ab und setzt die Lehren aus der
                  Finanzmarktkrise um. Das IASB hat am 12.10.2017 Änderungen an IFRS 9 betreffend Vorfäl­
                  ligkeitsregelungen herausgegeben. Zeitgleich mit IFRS 9 findet der industrie- und branchen­
                  übergreifende neue Standard IFRS 15 „Erlöse aus Verträgen mit Kunden“ verpflichtende
                  Anwendung. Dieser ersetzt IAS 18 „Umsatzerlöse“ und IAS 11 „Fertigungsaufträge“ sowie
                  die dazugehörigen Interpretationen und legt einen umfassend neuen Rahmen zur Reali-
                  sierung von Umsatzerlösen fest.

                  Aufgrund der Ablösung der zuvor genannten Standards aktualisierte der Hauptfachausschuss
                  des IDW am 10.7.2017 seine Stellungnahme zur Rechnungslegung RS HFA 24 „Angabe­
                  pflichten des IFRS 7 zu Finanzinstrumenten“.

                  Die DPR hat im vierten Quartal 2017 die Prüfungsschwerpunkte 2018 für die Jahres- und
                  Konzernabschlüsse 2017 veröffentlicht. Ein Prüfungsschwerpunkt liegt auf den Anhangan­
                  gaben zu den im Erstanwendungsjahr erwarteten Auswirkungen der Anwendung wesentli­
                  cher neuer Standards. Daher sollten zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung zum 31.12.2017
                  die Implementierungsprojekte für diese beiden Standards weitgehend abgeschlossen sein, da
                  bereits konkrete unternehmensspezifische quantitative und qualitative Angaben über die
                  Auswirkungen und die in Anspruch genommenen Wahlrechte erwartet werden. Die weiteren
                  Prüfungsschwerpunkte der DPR betreffen ausgewählte Aspekte zu Ansatz, Bewertung und
                  Angaben nach IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“, IAS 7 „Kapitalflussrechnung“ und
                  IAS 37 „Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen“ sowie zum
                  Konzernlagebericht und den Konzernerklärungen.

                  Bei der Umsetzung der anstehenden Neuerungen unterstützen wir Sie gerne.

                  Uwe Harr
                  Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner
                  bei Ebner Stolz

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novus EDITORIAL

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                      HINWEISE ZUM KONZERNABSCHLUSS

                  Erforderliche Anhangangaben zum Rechtsstand der IFRS                                        4

                      IASB

                  IASB hat Änderungen an IFRS 9 veröffentlicht                                               12

                  IASB finalisiert Änderungen an IAS 28                                                      13

                  IASB veröffentlicht Änderungsentwurf zu IAS 8                                              13
                  „Rechnungslegungsmethoden und Schätzungen“

                  Veröffentlichter Änderungsentwurf zur Definition von „wesentlich“                          14

                  Leitliniendokument „Fälle von Wesentlichkeitsentscheidungen“ veröffentlicht                14

                  Aktualisierung der IFRS-Taxonomie zur Einreichung elektronischer Abschlüsse                15

                      SONSTIGE STANDARDSETTER

                  F&A-Dokument zur Einführung der IFRS für KMU veröffentlicht                                16

                  Aktualisierung des IDW PS 345 „Auswirkungen des Deutschen                                  16
                  Corporate Governance Kodex auf die Abschlussprüfung“

                  Änderung des IDW RS HFA 24 „Angabepflichten des IFRS 7 zu Finanzinstrumenten“              16

                  IDW Positionspapier zu den Auswirkungen der Digitalisierung veröffentlicht                 17

                  DRSC finalisiert Anwendungshinweis zu IFRS 2 „Anteilsbasierte Vergütungen“                 17

                  DRSC verabschiedet DRÄS 8 zur Änderung des DRS 20 „Konzernlagebericht“                     18

                      EU-ENDORSEMENT

                  EU-Endorsement Status Report                                                               19

                      DPR

                  DPR-Prüfungsschwerpunkte 2018                                                              20

                  Fehlerfeststellungen der DPR                                                               21

                  ESMA veröffentlicht weitere F & A zu den Leitlinien von alternativen Profitkennzahlen      23

                  ESMA: Enforcement-Entscheidungen veröffentlicht                                            23

                      INTERN                                                                                 34

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novus HINWEISE ZUM KONZERNABSCHLUSS

Erforderliche Anhangangaben zum Rechtsstand der IFRS
In einem EU-IFRS Konzernabschluss sind                      eine frühere Periode hat. Der Anwendungs­                    Ferner ist zu beachten, dass die Angaben
im Anhang sowohl Angaben zu neu ange­                       bereich von IAS 8.28 umfasst daher alle                      nach IAS 8.28 auch bei einer frühzeitigen
wandten Standards und Interpretationen                      Änderungen von Bilanzierungs- und Bewer­                     freiwilligen Anwendung neuer Standards
(IAS 8.28) als auch zu verabschiedeten, aber                tungsmethoden, die sich aus der erstmaligen                  oder Interpretationen erforderlich sind.
noch nicht neu angewandten Standards und                    Anwendung eines neuen oder geänderten
Interpretationen (IAS 8.30) zu machen. Im                   Standards oder einer Interpretation ergeben.                 Hinweis: Die folgende Tabelle gibt einen
Folgenden erhalten Sie einen Überblick über                 Die Anhangangaben müssen dann in Bezug                       Überblick über potenziell angabepflichtige
den derzeitigen Stand der durch das IASB                    auf den neuen Standard oder die Interpretati­                Vorschriften nach IAS 8.28 in einem EU-IFRS
verabschiedeten Standards und Interpreta­                   on beispielsweise folgende Inhalte umfassen:                 Konzernabschluss zum 31.12.2017 sowie
tionen, über die gemäß IAS 8.28 und IAS                                                                                  eine allgemeine Einschätzung hinsichtlich
8.30 in einem EU-IFRS-Konzernabschluss                      ff
                                                             Titel des Standards bzw. der Interpre­                      der Auswirkung auf die Bilanzierungspraxis.
zum 31.12.2017 zu berichten ist.                             tation,                                                     Eine Auflistung aller Vorschriften ist nicht
                                                            ff
                                                             falls zutreffend, eine Beschreibung der                     erforderlich. Ggf. kann nach der Erläuterung
Auswirkungen neuer bzw. geänderter                           Übergangsvorschriften,                                      der neuen Standards und Interpretationen
Standards und Interpretationen                              ff
                                                             Art und Änderung der Rechnungs­                             sowie deren Auswirkungen eine allgemeine
(IAS 8.28)                                                   legungsmethode,                                             Formulierung aufgenommen werden, dass
                                                            ff
                                                             Betrag der Änderung jedes betroffenen                       bspw. die übrigen erstmals zum 1.1.2017
IAS 8.28 verlangt die Angabe von neuen                       Abschlusspostens (einschließlich des                        verpflichtend in der EU anzuwendenden
bzw. geänderten Standards und Interpretati­                  Ergebnisses je Aktie) für den Beginn                        Standards und Interpretationen keine we-
onen, wenn ihre erstmalige Anwendung                         des Vorjahrs, für das Vorjahr und für                       sentlichen Auswirkungen auf den Konzern-
Auswirkungen auf die Berichtsperiode oder                    das laufende Jahr, soweit praktikabel.                      abschluss haben.

 Standard bzw.               Titel                                 IASB Effective date*                 Erstanwendungs-                     Auswirkung**
 Interpretation                                                                                         zeitpunkt in der EU*

 Amend. IAS 7                Kapitalflussrechnung                  1.1.2017                             1.1.2017                            Branchen- bzw.
                                                                                                                                            unternehmensspezifische
                                                                                                                                            Bedeutung

 Amend. IAS 12               Anerkennung latenter                  1.1.2017                             1.1.2017                            Branchen- bzw.
                             Steuer­forderungen für                                                                                         unternehmensspezifische
                             nicht realisierte Verluste                                                                                     Bedeutung

* Für Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die am oder nach diesem Datum beginnen.
** Die allgemeine Einschätzung hinsichtlich der Auswirkung auf die Bilanzierungspraxis dient als Orientierung – die individuellen Auswirkungen auf das einzelne Unternehmen sind
    davon unabhängig zu erläutern.

                                                                                       4
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novus HINWEISE ZUM KONZERNABSCHLUSS

Änderungen an IAS 7 „Kapitalflussrech-        Als mögliche Darstellung der geforderten       Werten in der Kapitalflussrechnung und den
nung“                                         Angaben zu Schulden aus Finanzierungs­         in der Bilanz ausgewiesenen Werten herstel­
                                              tätigkeit sieht das IASB eine Überleitungs­    len kann.
Die Änderungen an IAS 7 folgen der Ziel­      rechnung zwischen den Eröffnungs- und
setzung, dass ein Unternehmen Angaben         Schlussbilanzwerten vor. Sie soll entspre­
bereitzustellen hat, die es Adressaten von    chend dem nachfolgend dargestellten Bei­
Abschlüssen ermöglichen, Veränderungen        spiel so aufbereitet sein, dass der Bilanz­
in den Verbindlichkeiten aus Finanzierungs­   adressat eine Verknüpfung zwischen den
tätigkeit besser beurteilen zu können.

Beispiel: Überleitungsrechnung vom Bestand zu Beginn der Periode auf den Bestand zum Ende der Periode

                             31.12.16             zahlungs-                          zahlungs-         Änderungen im         31.12.17
                                                  wirksam                            unwirksam         beizulegenden
                                                                                                       Zeitwert

 Angaben jeweils                                                   Erwerb            Wechselkurs-
 in TEUR                                                                             änderung

 Langfristige Darlehen        22.000              	-1.000                 –                   –                –               21.000

 Kurzfristige Darlehen        10.000              	-500                   –                 200                –                9.700

 Leasingverbindlich-            4.000             	-800                300                    –                –                3.500
 keiten

 Vermögenswerte zur              -675                150                  –                   –        	-25                      -550
 Absicherung von lang­
 fristigen Darlehen

 Summe der Schulden
 aus der Finanzierungs-
 tätigkeit                    35.325               -2.150              300                  200              -25               33.650

                                                                  5
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novus HINWEISE ZUM KONZERNABSCHLUSS

Änderungen an IAS 12 „Ansatz aktiver             ff
                                                  Der zu versteuernde Gewinn, gegen den          im Anhang eingegangen werden. Eine voll-
latenter Steuern auf unrealisierte                ein Unternehmen den Ansatz eines laten­        ständige Darstellung der nicht angewende-
Verluste“                                         ten Steueranspruchs prüft, ist das zu ver­     ten neuen bzw. geänderten Standards und
                                                  steuernde Einkommen vor Umkehr ab­             Interpretationen ist nicht erforderlich.
Die Änderungen an IAS 12 dienen zur Klar­         zugsfähiger temporärer Differenzen. (vgl.
stellung diverser Fragestellungen in Bezug auf    IAS 12.29 (a) (i)), da es sonst zu doppelten   Sofern sich bei mehreren neuen Standards
den Ansatz von aktiven latenten Steuern.          Erfassungen kommt.                             oder neuen Interpretationen keine wesentli-
                                                                                                 chen Auswirkungen auf ein Unternehmen
Hierbei geht es zum einen um den Ansatz          Nicht angewendete neue bzw. geänder-            ergeben, kann eine Formulierung verwendet
aktiver latenter Steuern für nicht realisierte   te Standards und Interpretationen               werden, in der die betreffenden Standards
Verluste, die sich aus den Fair Value-Än­        (IAS 8.30)                                      und Interpretationen ohne wesentliche Aus-
derungen von Schuldinstrumenten (der                                                             wirkung weder beschrieben noch aufgelistet
Kategorie „available-for-sale“) ergeben. Die     Nach IAS 8.30 ist über bereits verabschiedete   werden. Dies könnte bspw. in Form einer
Änderungen an IAS 12 stellen klar, dass ein      Standards oder Interpretationen des IASB zu     Sammelaussage erfolgen, dass außer den
nicht realisierter Verlust aus einem solchen     berichten, sofern diese in dem Berichtszeit­    ausführlich beschriebenen Standards und
Finanzinstrument zu einer abzugsfähigen          raum noch nicht verpflichtend anzuwenden        Interpretationen die übrigen vom IASB ver-
temporären Differenz führt, wenn der steu­       sind und auch nicht vorzeitig angewandt         abschiedeten Standards und Interpretatio-
erliche Wert des Schuldinstruments seinen        werden.                                         nen erwartungsgemäß keinen wesentlichen
Anschaffungskosten entspricht. Dies gilt un­                                                     Einfluss auf den Konzernabschluss haben
abhängig davon, ob der Halter erwartet, das      Folgende Angaben im Anhang sind bspw.           werden. Ferner kann zum Zeitpunkt der An-
Instrument bis zur Fälligkeit zu halten, um so   erforderlich:                                   wendung des Standards oder der Interpreta-
den Nominalwert zu erzielen, oder ob er                                                          tion durch das Unternehmen auch eine
beabsichtigt, das Instrument zu veräußern.       ff
                                                  Titel des neuen Standards oder der neuen       Sammelaussage getroffen werden, dass
                                                  Interpretation,                                eine frühzeitige Anwendung der neuen
Ferner werden in IAS 12 weitere Klarstellun­     ff
                                                  Art der bevorstehenden Änderung der            Standards bzw. der Interpretationen nicht
gen zur Ermittlung und zum Ansatz aktiver         Rechnungslegungsmethode,                       geplant ist.
latenter Steuern vorgenommen:                    ff
                                                  Zeitpunkt, ab dem die Anwendung des
                                                  Standards bzw. der Interpretation ver­
ff
 Grundsätzlich ist für alle temporären Dif­       pflichtend ist,
 ferenzen insgesamt zu beurteilen, ob vor­       ff
                                                  Zeitpunkt, ab welchem das Unternehmen
 aussichtlich ein ausreichendes zu versteu­       die Anwendung des Standards bzw. der
 erndes Ergebnis zukünftig zur Verfügung          Interpretation beabsichtigt,
 stehen wird, so dass diese realisiert wer­      ff
                                                  erwartete Auswirkungen auf den Ab­
 den können und damit ein Ansatz aktiver          schluss oder, wenn diese Auswirkungen
 latenter Steuern gerechtfertigt ist. Dies ist    unbekannt oder nicht verlässlich abzu­
 aber nur dann der Fall, wenn das gelten­         schätzen sind, eine Erklärung mit diesem
 de Steuerrecht die Verrechnung der steu­         Inhalt.
 erlichen Verluste nicht einschränkt. So­
 fern das Steuerrecht zwischen verschie-         Hinweis: Die Tabelle auf S. 7 gibt einen
 denen Arten von steuerbaren Gewinnen            Überblick über potenziell angabepflichtige
 unterscheidet, ist für jeden Teil des steuer­   Vorschriften nach IAS 8.30 in einem EU-IFRS
 pflichtigen Gewinns eine eigenständige          Konzernabschluss zum 31.12.2017. Es wird
 Beurteilung vorzunehmen, ob ein latenter        differenziert nach Vorschriften, bei denen
 Steueranspruch angesetzt werden kann.           ein EU-Endorsement erfolgt ist (ggf. vorzei-
ff
 Nach dem neu eingefügten IAS 12.29A             tige freiwillige Anwendung), und solchen,
 kann ein Unternehmen bei der Schätzung          bei denen ein EU-Endorsement noch nicht
 des künftigen zu versteuernden Gewinns          erfolgt ist. Ferner wird eine allgemeine Ein-
 annehmen, dass eine Realisierung eines          schätzung hinsichtlich der Auswirkung auf
 Vermögenswerts über seinem Buchwert             die Bilanzierungspraxis vorgenommen. Auf
 möglich ist, vorausgesetzt, eine solche         Standards und Interpretationen mit grund-
 Realisierung ist wahrscheinlich.                sätzlicher Bedeutung sowie solche, bei de-
                                                 nen eine Auswirkung erwartet wird, sollte

                                                                      6
Novus Erforderliche Anhangangaben zum Rechtsstand der IFRS - INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNG
novus HINWEISE ZUM KONZERNABSCHLUSS

Standard bzw.          Titel                         IASB Effective date*   voraussichtlicher      Auswirkung**
Interpretation                                                              Erstanwendungs-
                                                                            zeitpunkt in der EU*

EU-Endorsement bis 31.12.2017 erfolgt

IFRS 9                 Finanzinstrumente             1.1.2018               1.1.2018               Grundsätzliche Bedeutung

IFRS 15                Erlöse aus Verträgen          1.1.2018               1.1.2018               Grundsätzliche Bedeutung
                       mit Kunden

Klarstellungen         Klarstellungen zu Erlöse      1.1.2018               1.1.2018               Grundsätzliche Bedeutung
zu IFRS 15             aus Verträgen mit Kunden

Amend. IFRS 4          Anwendung von IFRS 9          1.1.2018               1.1.2018               Branchen- bzw. unterneh­
                       „Finanzinstrumente“                                                         mensspezifische Bedeutung
                       mit IFRS 4 „Versiche­
                       rungsverträge“

IFRS 16                Leasing                       1.1.2019               1.1.2019               Grundsätzliche Bedeutung

EU-Endorsement noch ausstehend (Stand 31.12.2017)

Amend. IFRS 10         Veräußerung oder Ein­         unbestimmt             verschoben             Branchen- bzw. unterneh­
und IAS 28             bringung von Vermögens­       verschoben                                    mensspezifische Bedeutung
                       werten zwischen einem
                       Investor und einem asso­
                       ziierten Unternehmen
                       oder Joint Venture

IFRS 14                Regulatorische                1.1.2016               Keine Übernahme
                       Abgrenzungsposten                                    durch die EU

Jährlicher Verbesse­   Änderungen an IFRS 1,         1.1.2018               1.1.2017/ 1.1.2018     Branchen- bzw. unterneh­
rungsprozess           IFRS 12*** und IAS 28                                                       mensspezifische Bedeutung
(Zyklus 2014-2016)

Amend. IFRS 2          Klarstellung und Bewer­       1.1.2018               1.1.2018               Branchen- bzw. unterneh­
                       tung von Geschäftsvorfäl­                                                   mensspezifische Bedeutung
                       len mit anteilsbasierter
                       Vergütung

IFRIC 22               Transaktionen in fremder      1.1.2018               1.1.2018               Branchen- bzw. unterneh­
                       Währung und im Voraus                                                       mensspezifische Bedeutung
                       gezahlte Gegenleistungen

Amend. IAS 40          Klassifizierung noch nicht    1.1.2018               1.1.2018               Branchen- bzw. unterneh­
                       fertiggestellter Immobilien                                                 mensspezifische Bedeutung

IFRIC 23               Unsicherheit bezüglich        1.1.2019               1.1.2019               Branchen- bzw. unterneh­
                       ertragsteuerlicher                                                          mensspezifische Bedeutung
                       Behandlung

                                                                   7
novus HINWEISE ZUM KONZERNABSCHLUSS

 Standard bzw.               Titel                                 IASB Effective date*                 voraussichtlicher                  Auswirkung**
 Interpretation                                                                                         Erstanwendungs-
                                                                                                        zeitpunkt in der EU*

 EU-Endorsement noch ausstehend (Stand 31.12.2017)

 Amend. IFRS 9               Vorfälligkeitsregelungen              1.1.2019                             1.1.2019                           Branchen- bzw. unterneh­
                             mit negativer Ausgleichs­                                                                                     mensspezifische Bedeutung
                             leistung

 Jährlicher Verbes­          Änderungen an IFRS 3,                 1.1.2019                             1.1.2019                           Branchen- bzw. unterneh­
 serungsprozess              IFRS 11, IAS 12 und IAS 23                                                                                    mensspezifische Bedeutung
 (Zyklus 2015-2017)

 Amend. IAS 28               Langfristige Beteiligungen            1.1.2019                             1.1.2019                           Branchen- bzw. unterneh­
                             an assoziierten Unterneh­                                                                                     mensspezifische Bedeutung
                             men und Joint Ventures

 IFRS 17                     Versicherungsverträge                 1.1.2021                             Ausstehend                         Branchen- bzw. unterneh­
                                                                                                                                           mensspezifische Bedeutung

* Für Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die am oder nach diesem Datum beginnen.
** Die allgemeine Einschätzung hinsichtlich der Auswirkung auf die Bilanzierungspraxis dient als Orientierung – die individuellen Auswirkungen auf das einzelne Unternehmen sind
    davon unabhängig zu erläutern.
*** Das Endorsement ist nicht wie geplant im vierten Quartal 2017 erfolgt. Als Erstanwendungszeitpunkt ist der 1.1.2017 vorgesehen.

IFRS 9 „Finanzinstrumente“                                  dung von Hedge Accounting, um die Risiko­                    wenn die Lieferung von Gütern erfolgt ist
                                                            managementaktivitäten eines Unterneh­                        bzw. die Dienstleistung erbracht wurde. Die­
Das IASB schloss im Juli 2014 sein Projekt zur              mens besser abzubilden, insbesondere im                      ses Kernprinzip wird im Rahmen des Stan­
Ersetzung des IAS 39 „Finanzinstrumente:                    Hinblick auf die Steuerung von nicht finanzi­                dards in einem Fünf-Schritte-Modell umge­
Ansatz und Bewertung“ durch die Veröffent­                  ellen Risiken. Ferner werden durch IFRS 9                    setzt. Hierzu sind zunächst die relevanten
lichung der finalen Version des IFRS 9 „Finan­              zusätzliche Anhangangaben erforderlich.                      Verträge mit dem Kunden und die darin ent­
zinstrumente“ ab. IFRS 9 führt einen ein­                                                                                haltenen Leistungsverpflichtungen zu identi­
heitlichen Ansatz zur Klassifizierung und                   Hinweis: Informationen zu den am                             fizieren. Die Erlösrealisierung erfolgt dann in
Bewertung von finanziellen Vermögenswer­                    12.10.2017 herausgegebenen Änderungen                        Höhe der erwarteten Gegenleistung für jede
ten ein. Die Folgebewertung von finanziellen                an IFRS 9 „Finanzinstrumente“ betreffend                     separate Leistungsverpflichtung zeitpunkt-
Vermögenswerten richtet sich künftig nach                   Vorfälligkeitsregelungen finden Sie nachfol-                 oder zeitraumbezogen. Darüber hinaus ent­
drei Kategorien mit unterschiedlichen Wert­                 gend auf S. 12 „IASB hat Änderungen an                       hält IFRS 15 detaillierte Anwendungsleitlinien
maßstäben und einer unterschiedlichen                       IFRS 9 veröffentlicht“.                                      zu einer Vielzahl von Einzelthemen (z. B. Ver­
Erfassung von Wertänderungen. Die Katego­                                                                                tragsänderungen, Veräußerungen mit Rück­
risierung ergibt sich dabei sowohl in Abhän­                IFRS 15 „Erlöse aus Verträgen mit                            gaberecht, Behandlung von Vertragskosten,
gigkeit der vertraglichen Zahlungsströme des                Kunden“ und Klarstellungen zu IFRS 15                        Verlängerungsoptionen, Lizenzerlöse, Prinzi­
Instruments als auch des Geschäftsmodells,                                                                               pal-Agent-Beziehungen, Bill-und-Hold-Verein­
in dem das Instrument gehalten wird. Für                    Der neue IFRS 15 ersetzt IAS 18 „Umsatzerlö­                 barungen, Konsignationsvereinbarungen etc.).
finanzielle Verbindlichkeiten wurden die                    se“ und IAS 11 „Fertigungsaufträge“ sowie                    Zudem wird der Umfang der Anhangangaben
nach IAS 39 bestehenden Kategorisierungs­                   die dazugehörigen Interpretationen. IFRS 15                  erweitert. Die Zielsetzung der neuen Angabe­
vorschriften hingegen weitgehend in IFRS 9                  legt einen umfassenden Rahmen zur Bestim­                    vorschriften besteht darin, Informationen über
übernommen. Ferner sieht IFRS 9 ein neues                   mung fest, ob, in welcher Höhe und zu wel­                   die Art, die Höhe, den zeitlichen Anfall sowie
Wertminderungsmodell vor, das auf den zu                    chem Zeitpunkt Umsatzerlöse erfasst werden.                  die Unsicherheit von Umsatzerlösen aus Ver­
erwartenden Kreditausfällen basiert. IFRS 9                 Das Kernprinzip von IFRS 15 besteht darin,                   trägen mit Kunden einschließlich der hieraus
enthält zudem neue Regelungen zur Anwen­                    dass ein Unternehmen Erlöse erfassen soll,                   resultierenden Zahlungsströme offenzulegen.

                                                                                       8
novus HINWEISE ZUM KONZERNABSCHLUSS

Klarstellungen zu IFRS 15 „Erlöse aus             wendungsbereich von IFRS 4 ist. Diese können        IFRS 12 „Angaben zu Anteilen an an-
                                                                                                     ff
Verträgen mit Kunden“                             die Anwendung von IFRS 9 bis höchstens zum          deren Unternehmen“:
                                                  1.1.2021 verschieben und bis dahin weiterhin        Aufgrund des Zusammenwirkens der Anga­
Am 12.4.2016 wurden Änderungen an IFRS            IAS 39 anwenden (Aufschubansatz).                   bevorschriften von IFRS 5 und IFRS 12 be­
15 vom IASB veröffentlicht. Diese sind – wie                                                          stand Unklarheit, ob die Angabevorschrif­
der Standard per se – auf Geschäftsjahre, die     IFRS 16 „Leasing“                                   ten von IFRS 12 auch für Beteiligungen
ab dem 1.1.2018 beginnen, anzuwenden.                                                                 gelten, die zur Veräußerung bzw. zur Aus­
Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Die       Nach IFRS 16 entfällt die bisherige Unter­          schüttung an Eigentümer gehalten werden,
Änderungen dienen zur Verdeutlichung der          scheidung zwischen Operating- und Finanzie­         sowie für Beteiligungen, die als aufgegebe­
Grundprinzipien des Standards und betref­         rungsleasingverhältnissen beim Leasingneh­          ne Geschäftsbereiche qualifiziert werden.
fen die Identifizierung von unterscheidbaren      mer. Für alle Leasingverhältnisse bilanziert der    Es erfolgte nunmehr eine Klarstellung, dass
Leistungsverpflichtungen eines Vertrags, die      Leasingnehmer ein Nutzungsrecht an einem            die Angabevorschriften von IFRS 12 auch
Einschätzung darüber, ob ein Unternehmen          Vermögenswert sowie eine Leasingverbind­            für Beteiligungen gelten, die in den Anwen-
Prinzipal oder Agent einer Transaktion ist, die   lichkeit. Das Nutzungsrecht wird nach den           dungsbereich des IFRS 5 fallen. Eine Aus­
Bestimmung, ob Erlöse aus der Lizenzge­           Vorschriften für immaterielle Vermögenswer­         nahmeregelung besteht nur bei Anteilen an
währung zeitraum- oder zeitpunktbezogen           te über die Vertragslaufzeit abgeschrieben.         Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunter-
zu vereinnahmen sind, sowie Erleichterungen       Die Bilanzierung der Leasingverbindlichkeit         nehmen und assoziierten Unternehmen, die
bei den Übergangsregelungen für modifizier­       erfolgt entsprechend den Vorschriften für           nach IFRS 5 als zur Veräußerung klassifiziert
te und abgeschlossene Verträge.                   Finanzinstrumente nach IAS 39 bzw. zukünf­          wurden. Bei diesen müssen diese Angaben
                                                  tig IFRS 9. Der Ausweis in der Gewinn- und          nach IFRS 12 nicht gemacht werden.
Hinweis: Zu weiteren Einzelheiten in Bezug        Verlustrechnung wird gesondert als Abschrei­
auf die Klarstellungen an IFRS 15 verweisen       bungen auf den Vermögenswert und Zinsen             IAS 28 „Anteile an assoziierten Unter-
                                                                                                     ff
wir auf den novus IFRS II/2016.                   aus der Verbindlichkeit vorgenommen. Für            nehmen und Gemeinschaftsunterneh-
                                                  kurzfristige Leasingverhältnisse und Leasing­       men“:
Änderungen an IFRS 4: Anwendung von               gegenstände von geringem Wert gibt es               Nach IAS 28 besteht ein Wahlrecht zur
IFRS 9 „Finanzinstrumente“ mit IFRS 4             Erleichterungen bei der Bilanzierung.               Bewertung von bestimmten Beteiligun­
„Versicherungsverträge“                                                                               gen. Hiernach kann eine Bewertung nach
                                                  Die Angaben im Anhang werden sich erwei­            der Equity-Methode oder zum Fair Value
Die Änderungen des IASB an IFRS 4 vom             tern und sollen den Adressaten in die Lage          mit Erfassung der Veränderungen in der
12.9.2016 sollen die Unsicherheiten auf­          versetzen, den Betrag, den Zeitpunkt sowie          Gewinn- und Verlustrechnung (FVTPL)
grund des zeitlichen Auseinanderfallens der       die Unsicherheiten im Zusammenhang mit              vorgenommen werden. Bisher unklar war,
Erstanwendungszeitpunkte von IFRS 4 „Ver­         Leasingvereinbarungen zu beurteilen.                ob die Anwendung der Fair Value-Option
sicherungsverträge“ und IFRS 9 „Finanzinst­                                                           auf Basis der jeweiligen Beteiligung (in­
rumente“ auflösen. Sie sind zum 1.1.2018          Beim Leasinggeber sind die Regelungen des           vestment-by-investment choice) oder als
erstmalig anzuwenden.                             neuen Standards dagegen ähnlich zu den              konsistente Rechnungslegungsmethode
                                                  bisherigen Vorschriften des IAS 17 gefasst.         (consistent policy choice) vorgenommen
Den Unternehmen, die Versicherungsver­            Die Leasingverträge werden weiterhin ent­           werden soll. Durch die vorgeschlagene
träge im Anwendungsbereich von IFRS 4 be­         weder als Finanzierungs- oder Operating-            Änderung wird nunmehr klargestellt, dass
geben, wurden zwei Optionen eingeräumt.           Leasingverhältnisse klassifiziert.                  das Wahlrecht zur Bewertung einer Beteili­
                                                                                                      gung an einem assoziierten Unternehmen
Entsprechend dem Überlagerungsansatz kön­         Jährlicher Verbesserungsprozess                     oder Gemeinschaftsunternehmen, das von
nen Unternehmen, die erstmalig IFRS 9 an­         (2014-2016) - Änderungen an IFRS 1,                 einer Wagniskapitalgesellschaft oder ei­
wenden, einen Teil der aus qualifizie­  renden    IFRS 12 und IAS 28                                  nem anderen quali­  fizierenden Unterneh­
Vermögenswerten entstandenen Aufwendun­                                                               men gehalten wird, je Beteiligung unter­
gen und Erträge aus der Gewinn- und Verlust­      Das IASB hat am 8.12.2016 die „Annual               schiedlich ausgeübt werden kann.
rechnung in das sonstige Gesamt­ergebnis um­      Improvements to IFRS (2014-2016)“ veröfent-
klassifizieren. Damit wird es den Unternehmen     licht. Die Änderungen betreffen drei IFRS-         Hinweis: Die Änderungen an IFRS 12 treten
ermöglicht, temporäre Volatilitäten, die aus      Standards:                                         für Berichtsperioden in Kraft, die am oder
der Anwendung von IFRS 9 vor der Anwen­           ff  IFRS 1 „Erstmalige Anwendung der In-           nach dem 1.1.2017 beginnen. Dagegen sind
dung von IFRS 17 entstehen, nicht in der Ge­          ternational Financial Reporting Stan-          die Änderungen an IFRS 1 und IAS 28 erst für
winn- und Verlustrechnung zu zeigen.                  dards“:                                        Berichtsperioden anzuwenden, die am oder
                                                      Es erfolgte im Wesentlichen eine Strei­        nach dem 1.1.2018 beginnen.
Die zweite Option gilt für Unternehmen,               chung der kurzzeitigen Befreiungen für
deren vorherrschende Geschäftstätigkeit das           erstmalige Anwender, da diese durch Zeit­
Begeben von Versicherungsverträgen im An-             ablauf obsolet wurden.

                                                                         9
novus HINWEISE ZUM KONZERNABSCHLUSS

Änderungen an IFRS 2 „Klarstellung               Der Interpretationsentwurf legt für die Be­     Hinweis: Eine Nutzungsänderung liegt nur
und Bewertung von Geschäftsvorfällen             stimmung des Wechselkurses bei erhaltenen       dann vor, wenn die Immobilie nicht mehr die
mit anteilsbasierter Vergütung“                  oder geleisteten Anzahlungen fest, dass der     Definition einer als Finanzinvestition gehalte-
                                                 relevante Zeitpunkt für die Verwendung des      nen Immobilie erfüllt. Eine bloße Änderung
Auf Grund der Tatsache, dass sich mangels        Wechselkurses der frühere der folgenden         der Absichten der Unternehmensleitung in
konkreter Vorgaben im bisherigen IFRS 2          beiden Zeitpunkte ist:                          Bezug auf die Nutzung der Immobilie ist da-
Interpretationsspielräume ergaben, hat das                                                       mit nicht ausreichend.
IASB zum 20.6.2016 Änderungen zu IFRS 2          ff
                                                  Tag der erstmaligen Erfassung des nicht
„Anteilbasierte Vergütungen“ veröffentlicht.      monetären aktiven oder passiven Abgren-        IFRIC 23 „Unsicherheiten bezüglich
Diese betreffen drei spezifische Bereiche:        zungspostens (Anzahlung),                      ertragsteuerlicher Behandlung“
                                                 ff
                                                  Tag der Erfassung des zugrundeliegenden
ff
 Aufnahme von Leitlinien zur Auswirkung           Vermögenswerts, des Aufwands oder Er­          Das IASB hat die vom IFRS Interpretations
 von Ausübungsbedingungen auf den bei­            trags (oder eines Teils davon) in der Bilanz   Committee entwickelte Interpretation IFRIC
 zulegenden Zeitwert von anteils­basierten        bzw. der Gewinn- und Verlustrechnung.          23 „Unsicherheiten bezüglich ertragsteuer­
 Vergütungen mit Barausgleich: Bilanzie­                                                         licher Behandlung“ am 7.6.2017 veröffent­
 rung analog zu anteilsbasierten Vergü­          Währungsdifferenzen zwischen dem Zeit­          licht.
 tungen mit Eigenkapitalausgleich                punkt der Zahlung und Erfüllung der Leis­
ff
 Klassifizierung von anteilsbasierten Ver­       tungsverpflichtung sind als Währungskurs-       IFRIC 23 regelt die Berücksichtigung der Un­
 gütungen mit Steuereinbehalt als Eigen­         gewinn/-verlust zu erfassen.                    sicherheit bei der Ermittlung des steuerlichen
 kapitaltitel, wenn eine entsprechende an­                                                       Gewinns bzw. Verlusts, der Steuerwerte, der
 teilsbasierte Vergütung ohne Steuer­  ein-      Hinweis: IFRIC 22 ist insbesondere für die      steuerlichen Verlustvorträge und der Steuer­
 behalt ebenfalls als Eigenkapitaltitel zu       Bauindustrie relevant, da dort regelmäßig       gutschriften sowie der Steuersätze.
 klassifizieren wäre                             Anzahlungen für langfristige Fertigungsauf-
ff
 Aufnahme von Leitlinien zur Bilanzierung        träge geleistet werden.                         Die Interpretation gibt u. a. folgende Leitlini­
 einer Reklassifizierung von anteilsbasier­                                                      en zur ertragsteuerlichen Behandlung nach
 ten Vergütungen mit Barmittelausgleich          Änderungen an IAS 40 „Klassifizierung           IAS 12:
 zu anteilsbasierten Vergütungen mit Ei­         noch nicht fertiggestellter Immobilien“
 genkapitaltiteln:                                                                               ff
                                                                                                  Ob ein Unternehmen unsichere steuerli­
 ff Ausbuchung der ursprünglich in Bar-          Das IASB hat am 8.12.2016 Änderungen an          che Sachverhalte (z. B. hinsichtlich Teil­
    mitteln zu erbringenden Schuld               IAS 40 „Als Finanzinvestition gehaltene Im­      wert-Abschreibung bzw. steuerfreier Er­
 ff Einbuchung der in Eigenkapitaltiteln zu      mobilien“ veröffentlicht.                        träge) einzeln oder gemeinsam beurteilen
    erbringenden Schuld mit dem zeitan-                                                           sollte, wird in das Ermessen des bilanzie­
    teiligen Zeitwert                            Anlass für die Änderung war die bisher in IAS    renden Unternehmens gestellt. Dieses
 ff Erfassung einer etwaigen Differenz           40 abschließend formulierte Aufzählung von       sollte sich nach der erwarteten Akzeptanz
    zum Buchwert im Periodenergebnis.            Sachverhalten, bei denen eine Umgliederung       durch die Finanzbehörden richten.
                                                 in oder aus dem Bestand der als Finanzinves­    ff
                                                                                                  Bei der Ermittlung der relevanten Ertrag­
IFRIC 22 „Transaktionen in fremder               tition gehaltenen Immobilien zulässig ist.       steuergrößen hat das Unternehmen zu be­
Währung und im Voraus gezahlte                   Nach dem Wortlaut des Standards war damit        urteilen, ob es wahrscheinlich (probable)
Gegenleistungen“                                 eine Umgliederung nur in den ausdrücklich        ist, dass die entsprechende Steuerbehörde
                                                 genannten Fällen zulässig, sodass beispiels­     die jeweilige steuerliche Behandlung ak­
Das IASB hat am 8.12.2016 den IFRIC 22           wiese nicht klar geregelt war, ob eine im Bau    zeptiert, die in der Ertragsteuererklärung
„Transaktionen in fremder Währung und im         oder in der Entwicklung befindliche Immobi­      verwendet wurde oder beabsichtigt ist.
Voraus gezahlter Gegenleistungen“ veröf­         lie aus dem Vorratsvermögen (IAS 2 „Vorrä­      ff
                                                                                                  Wird die steuerliche Behandlung wahr­
fentlicht. Der Entwurf soll Leitlinien zur Be­   te“) in den Bestand der als Finanzinvestition    scheinlich nicht akzeptiert, ist der wahr­
stimmung des Wechselkurses bei Erlöstrans­       gehaltenen Immobilien umgegliedert wer­          scheinlichste Wert oder der Erwartungs­
aktionen in einer Fremdwährung gemäß             den darf, wenn sich eine Nutzungsänderung        wert anzusetzen, je nachdem, welche
IAS 21 „Auswirkungen von Wechselkursän­          belegen lässt. Durch die vorgenommenen           Methode die bessere Vorhersage der Auf­
derungen“ geben bzw. bei Fremdwährungs­          Klarstellungen wurde die bisherige abschlie­     lösung der Unsicherheit ermöglicht.
transaktionen, bei denen Vorauszahlungen         ßende Aufzählung zu einer nicht abschlie­
(nicht monetäre Posten) erfolgen.                ßenden Liste von Beispielen erklärt.            Hinweis: Der Anwendungsbereich von IFRIC
                                                                                                 23 beschränkt sich dabei auf den Bereich der
                                                 Somit hat eine Reklassifizierung zu erfolgen,   Ertragsteuern. Die Berücksichtigung von Unsi-
                                                 wenn es entsprechende Nachweise (z. B.          cherheiten bei anderen Steuerarten unterliegt
                                                 Abschluss eines Mietvertrags) gibt.             nach wie vor den Vorschriften des IAS 37.

                                                                      10
novus HINWEISE ZUM KONZERNABSCHLUSS

Änderungen an IFRS 9 „Vorfälligkeits­            trolle über den Geschäftsbetrieb hingegen     IFRS 17 „Versicherungsverträge“
regelungen mit negativer Ausgleichs-             werden nach IFRS 11 die Anteile nicht neu
leistung“                                        bewertet.                                     Das IASB hat am 18.5.2017 IFRS 17 „Versi­
                                                 IAS 12 „Ertragsteuern“
                                                ff                                             cherungsverträge“ veröffentlicht, welcher
Das IASB hat am 12.10.2017 Änderungen            Mit den Änderungen wird klargestellt,         IFRS 4 „Versicherungsverträge“ ersetzen soll.
an IFRS 9 „Vorfälligkeitsregelungen mit          dass im Betriebsergebnis alle ertragsteuer­   Zielsetzung des neuen Standards ist es, durch
negativer Ausgleichsleistung“ veröffentlicht.    lichen Auswirkungen von Dividenden aus­       eine konsistente und prinzipienbasierte Bilan­
Die Änderungen betreffen begrenzte Anpas­        zuweisen sind. Der Ausweis erfolgt unab­      zierung relevante Informationen für Adressa­
sungen zur Beurteilung der Klassifizierung       hängig davon, wie die Steuern entstehen.      ten offen zu legen und eine einheitliche Dar­
von finanziellen Vermögenswerten mit             IAS 23 „Fremdkapitalkosten“
                                                ff                                             stellung und Bewertung von Versicherungs-
bestimmten Vorfälligkeitsregeln und sollen       Mit den Änderungen wird klargestellt,         verträgen zu gewährleisten. Die neuen An­
zum 1.1.2019 in Kraft treten.                    dass ab dem Zeitpunkt der Bereitschaft        satz-, Bewertungs- und Ausweisregelungen
                                                 zur beabsichtigten Nutzung bzw. Veräu­        sind von Unternehmen anzuwenden mit:
Hinweis: Weitere Informationen zu den            ßerung eines Vermögenswertes, jegliche
Änderungen an IFRS 9 finden Sie auf S. 12        noch vorhandenen Fremdkapitalbestände         ff
                                                                                                Versicherungsverträgen und aktiven Rück-
„IASB hat Änderungen an IFRS 9 veröffent-        als Teil des allgemein aufgenommenen           versicherungsverträgen,
licht“.                                          Fremdkapitals zu behandeln sind. Voraus­      ff
                                                                                                passiven Rückversicherungsverträgen und
                                                 setzung hierfür ist, dass das Fremd­kapital   ff
                                                                                                Kapitalanlageverträgen mit ermessensab­
Jährlicher Verbesserungsprozess (2015-           ursprünglich ausdrücklich für die Beschaf­     hängiger Überschussbeteiligung, die ein
2017) - Änderungen an IFRS 3, IFRS 11,           fung des qualifizierten Vermögenswertes        Unternehmen im Bestand hält, vorausge­
IAS 12 und IAS 23                                aufgenommen wurde.                             setzt, dass das Unternehmen ebenso Ver­
                                                 IAS 28 „Langfristige Beteiligungen an
                                                ff                                              sicherungsverträge ausgibt.
 IFRS 3 „Unternehmenszusammen-
ff                                               assoziierten Unternehmen und Joint
 schlüsse“ und IFRS 11 „Gemeinsame               Ventures“                                     Sofern der primäre Zweck eines Vertrags,
 Vereinbarungen“                                 Am 12.10.2017 hat das IASB Änderun­           welcher nach IFRS 17 einen Versicherungs­
 Die Änderungen betreffen die Bewertung          gen zu IAS 28 veröffentlicht, die Klarstel­   vertrag darstellt, die Erbringung von Dienst­
 von gehaltenen Anteilen an einem Ge­            lungen dazu enthalten, welche Beteili­        leistungen gegen ein festes Entgelt ist, kann
 schäftsbetrieb. Wird die Kontrolle über den     gungen unter den Anwendungsbereich            die Bilanzierung nach IFRS 15 „Erlöse aus
 Geschäftsbetrieb, der eine gemein­same          von IFRS 9 „Finanzinstrumente“ fallen.        Verträgen mit Kunden“ anstatt nach IFRS 17
 Geschäftstätigkeit ist, erlangt, so hat ge­                                                   erfolgen.
 mäß IFRS 3 eine Neubewertung der zuvor         Hinweis: Weitere Informationen zu den
 an dem Geschäftsbetrieb gehaltenen An­         Änderungen der IAS 28 finden Sie auf S. 13
 teile zu erfolgen. Bei gemeinsamer Kon-        „IASB finalisiert Änderungen an IAS 28“.
 ­

                                                                    11
novus IASB

IASB hat Änderungen an IFRS 9 veröffentlicht
Das IASB hat am 12.10.2017 Änderungen          ergebnis erfolgen kann. Ausschlaggebend          Klarstellung zu Modifikationen finanzi-
an IFRS 9 „Vorfälligkeitsregelungen mit        für die Beurteilung, ob der Vorfälligkeitsbe­    eller Verbindlichkeiten
negativen Ausgleichsleistungen“ heraus­        trag nicht ausschließlich Tilgungs- und Zins­
gegeben.                                       zahlungen auf den ausstehenden Kapital­          In den Änderungen wird klargestellt, dass
                                               betrag darstellt, ist, ob die Partei, die den    bei der Restrukturierung von finanziellen
Die Änderungen sollen die Klassifizierung      Vertrag vorzeitig beendet, eine angemesse­       Verbindlichkeiten, die nicht zu deren Ausbu­
von bestimmten finanziellen Vermögenswer­      ne Ausgleichzahlung erhält.                      chung führen, eine unmittelbare erfolgs­
ten mit Vorfälligkeitsregelungen nach IFRS 9                                                    wirksame Anpassung der Buchwerte vor­
„Finanzinstrumente“ und einen Aspekt der       Änderungen zu symmetrischen Kündi-               zunehmen ist. In den Fällen, in denen bisher
Bilanzierung finanzieller Verbindlichkeiten    gungsrechten                                     lediglich der Effektivzinssatz anstatt der
infolge einer Modifikation klarstellen.                                                         fortgeführten Anschaffungskosten ange­
                                               Die Änderungen betreffen nur symmetrische        passt wurde, kann künftig eine rückwirken­
Klarstellung zur Klassifizierung bei           Kündigungsrechte, die in Abhängigkeit des        de Korrektur der Bilanzierung notwendig
Vorfälligkeitsregelungen mit negativen         Zinsniveaus bei vorzeitiger Rückzahlung ent­     werden.
Ausgleichszahlungen                            weder zu einem Ausgleich eines Vorfällig­
                                               keitsverlusts oder eines Vorfälligkeitsgewinns   Hinweis: Die EFRAG (European Financial
Nach den bisherigen Regelungen unter           führen können. Bisher war die Zahlungs­          Reporting Advisory Group) hat im Novem-
IFRS 9 konnten bestimmte Vorfälligkeitsre­     strombedingung nach IFRS 9 nicht erfüllt,        ber 2017 die finale Übernahmeempfehlung
gelungen dazu führen, dass Finanzinstru­       wenn der Kreditgeber bei einer Kündigung         veröffentlicht. Die Änderungen an IFRS 9
mente, die ansonsten ausschließlich Til­       durch den Kreditnehmer eine Ausgleichszah­       sind retrospektiv auf Geschäftsjahre, die am
gungs- und Zinszahlungen auf den aussteh-      lung zu leisten hat.                             oder nach dem 1.1.2019 beginnen, ver-
enden Kapitalbetrag vorsehen, von einer Be­                                                     pflichtend anzuwenden. Eine vorzeitige
wertung zu fortgeführten Anschaffungskos­      Die bestehenden Vorschriften zu Kündi­           Anwendung ist gestattet.
ten oder zum beizulegenden Zeitwert mit        gungsrechten werden grundsätzlich nicht
Erfassung der Änderungen im sonstigen          verändert. Mit den Änderungen an IFRS 9 ist
Gesamt­  ergebnis ausgeschlossen sind. Dies    jedoch die Zahlungsstrombedienung auch
betraf insbesondere Vorfälligkeitsregelun­     bei der Leistung von negativen Ausgleichs­
gen, bei denen der Kapitalgeber ggfs. einen    leistungen weiterhin erfüllt, sodass eine
Vorfälligkeitsbetrag akzeptieren muss, der     Bewertung zu fortgeführten Anschaffungs­
wesentlich unter dem ausstehenden Betrag       kosten möglich ist.
aus Tilgungs- und Zinszahlungen liegt. Dies
könnte als Zahlung vom Kreditgeber an den      Dies gilt unabhängig von der Höhe des
Kreditnehmer betrachtet werden und damit       bei­zulegenden Zeitwerts der Vorfälligkeits­
nicht als Ausgleich vom Kreditnehmer an        regelung beim erstmaligen Ansatz des
den Kapitalgeber.                              finan­ziellen Vermögenswerts, da entgegen
                                               dem ursprünglichen Entwurf (Exposure
Das IASB hat eine Änderung dahingehend         Draft ED/2017/3 vom 21.4.2017), der als
vorgenommen, dass für solche finanziellen      weiteres Kriterium einen „unerheblichen“
Vermögenswerte eine Bewertung zu fort­         beizu­legenden Zeitwert gefordert hatte,
geführten Anschaffungskosten oder zum          dieses zusätzliche Kriterium nicht in die
beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der       finalen Änderungen zu IFRS 9 aufgenom­
Wertänderungen im sonstigen Gesamt­            men wurde.

                                                                    12
novus IASB

IASB finalisiert Änderungen an IAS 28
Das IASB hat am 12.10.2017 Änderungen zu         de bewertet werden oder ob dies auch für          Hinweis: Die Änderungen treten für Be-
IAS 28 „Langfristige Beteiligungen an assozi­    Beteiligungen gilt, die nicht nach der Equity-    richtsperioden in Kraft, die am oder nach
ierten Unternehmen und Joint Ventures“           Methode bewertet werden.                          dem 1.1.2019 beginnen; eine freiwillige
veröffentlicht.                                                                                    frühzeitige Anwendung ist gestattet. Dies
                                                 Mit den Änderungen wird nunmehr klarge­           ermöglicht es Unternehmen, die Änderun-
Anlass dieser selbständigen, eng umrissenen      stellt, dass IFRS 9 „Finanzinstrumente“ bei       gen an IAS 28 gemeinsam mit IFRS 9 zum
Änderungen, welche noch bis Mai 2017 im          langfristigen Beteiligungen nur auf Nettoin­      1.1.2018 umzusetzen. Bei der erstmaligen
Entwurf „Jährliche Verbesserungen an den         vestitionen in assoziierte Unternehmen oder       Anwendung sind die Änderungen retrospek-
IFRS Zyklus 2015-2017“ enthalten waren,          Gemeinschaftsunternehmen anzuwenden ist,          tiv vorzunehmen. Erleichterungen einer mo-
war eine beim IFRS Interpretations Commi­        wenn diese nicht nach der Equity-Methode          difizierten retrospektiven Erstanwendung
tee eingereichte Frage. Unklar war, ob nach      bewertet werden.                                  sind möglich, wenn das Unternehmen die
IAS 28 bilanzierte Beteiligungen an assoziier­                                                     Änderungen an IAS 28 erst nach der Anwen-
ten Unternehmen und Joint Ventures nur           Die Anwendung von IFRS 9 auf solche Betei­        dung von IFRS 9 umsetzt.
dann aus dem Anwendungsbereich der               ligungen betrifft nicht nur die Klassifizierung
IFRS 9 „Finanzinstrumente“ ausgeschlossen        und Bewertung, sondern auch die Wertmin­
werden, wenn diese nach der Equity-Metho­        derungsvorschriften.

IASB veröffentlicht Änderungsentwurf zu IAS 8
„Rechnungslegungsmethoden und Schätzungen“
Das IASB hat am 12.9.2017 den Entwurf             Auswahl einer Schätzungs- oder Be-
                                                 ff                                                nach IAS 16), wenn eine rückwirkende
ED/2017/5 „Rechnungslegungsmethoden und           wertungsmethode                                  Anwendung nicht durchführbar ist. Die
Schätzungen“ hinsichtlich Änderungen an           Nach der vorgeschlagenen Klarstellung            Kommentierungsfrist endete am 15.1.2018.
IAS 8 zur Abgrenzung von Rechnungsle­             soll die Auswahl einer Schätzungs- oder
gungsmethoden und rechnungslegungsbe­             Bewertungsmethode eine rechnungsle­
zogenen Schätzungen veröffentlicht. Die           gungsbezogene Schätzung darstellen.
vorgeschlagenen Änderungen betreffen im           IAS 2 Vorräte
                                                 ff
Wesentlichen folgende Bereiche:                   Die Auswahl des Verfahrens zur Zuord­
                                                  nung der Anschaffungs- und Herstel­
 Rechnungslegungsmethoden und
ff                                                lungskosten für austauschbare Vorräte
 rechnungslegungsbezogene Schät-                  gilt nun als Wahl einer Rechnungslegungs-
 zungen                                           methode anstatt wie bisher als rech­
 In dem Entwurf erfolgt eine deutlichere          nungslegungsbezogene Schätzung.
 Unterscheidung zwischen Rechnungsle­
 gungsmethoden und rechnungslegungs­             Hinweis: Der Zeitpunkt des Inkrafttretens
 bezogenen Schätzungen durch die Klar­           der Änderungen wurde noch nicht festge-
 stellung der Definition von Rechnungs-          legt. Im Entwurf ist eine prospektive Anwen-
 legungsmethoden und die Ergänzung               dung einer Änderung der Rechnungsle-
 einer Definition von rechnungslegungs­          gungsmethode vorgesehen (z. B. Übergang
 bezogenen Schätzungen.                          zur Anwendung des Komponentenansatzes

                                                                       13
novus IASB

Veröffentlichter Änderungsentwurf zur Definition
von „wesentlich“
Am 2.10.2017 hat das IASB den Entwurf            „Vernünftiger Weise zu erwarten“
                                                ff                                              Hinweis: Zur Unterstützung der Wesent-
ED/2017/6 „Definition von wesentlich             Dieser Zusatz soll dazu dienen, um die         lichkeitseinschätzung hat das IASB ein Leit­
(vorgeschlagene Änderungen an IAS 1 und          Angaben einzugrenzen und nicht zu viele        liniendokument “Fälle von Wesentlich­
IAS 8)“ veröffentlicht, im dem die Definition    Informationen zu fordern.                      keitsentscheidungen” veröffentlicht. Eine
von „wesentlich“ wie folgt geändert wurde:       „Verschleierung“
                                                ff                                              genauere inhaltliche Darstellung des Leitlini-
                                                 Die Ergänzung um die „Verschleierung von       endokuments finden Sie im nachfolgenden
„Informationen sind wesentlich, wenn ver­        wesentlichen Informationen“ ist aufgrund       Beitrag. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens
nünftiger Weise zu erwarten ist, dass ihre       der Auffassung erfolgt, dass diese ähnliche    steht noch nicht fest; eine vorzeitige An-
Auslassung, fehlerhafte Darstellung oder         Auswirkungen haben können, wie das             wendung soll gestattet sein. Die Kommen-
Verschleierung die auf der Basis des Mehr­       Auslassen und die fehlerhafte Darstellung      tierungsfrist endete am 15.1.2018.
zweckabschlusses eines bestimmten Unter­         von wesentlichen Informationen.
nehmens getroffenen wirtschaftlichen Ent­        „Primäre Adressaten“
                                                ff
scheidungen der primären Adressaten dieses       Da in der bestehenden Definition nur auf
Abschlusses beeinflussen.“                       „Adressaten“ Bezug genommen wird
                                                 und dieser bisherige Begriff auslegbar
Die Gründe für die geänderte Definition stel­    war, hat das Board Beispiele für primäre
len sich wie folgt dar:                          Adressaten aufgeführt.

Leitliniendokument „Fälle von Wesentlichkeitsentscheidungen“
veröffentlicht
Am 14.9.2017 wurde das IFRS-Leitlinien­         Schritt 1: Identifikation von potenziell we­    Hinweis: Da das Leitliniendokument keinen
dokument „Fälle von Wesentlichkeitsent­         sentlichen Informationen                        Standard, sondern lediglich Leitlinien dar-
scheidungen“ vom IASB veröffentlicht. Das                                                       stellt, besteht zwar keine Verpflichtung zur
Ziel des Leitliniendokuments ist die Unter­     Schritt 2: Beurteilung anhand quantitativer     Anwendung dieses Dokuments. Allerdings
stützung der Unternehmensleitung beim           (Größenmerkmale) und qualitativer (We­          ist das Thema Wesentlichkeit ein wichtiger
Ausweis von Finanzinformationen, um höhe­       sensmerkmale) Faktoren, ob die identifizier­    Grundsatz innerhalb der IFRS, sodass es
re Transparenz für die unterschiedlichen        ten Informationen wesentlich sind               Beachtung finden sollte.
Kapitalgeber zu schaffen.
                                                Schritt 3: Strukturierung der Informationen
Das Leitliniendokument greift die Definition    im Abschluss des Unternehmens
aus IAS 1 und IAS 8 von „wesentlich“ auf.       Hierzu enthält das Leitliniendokument exem­
Änderungen, die sich aus ED/2017/6 er­          plarisch unterschiedliche Strukturierungsvor­
geben, werden als Folgeänderungen in das        schläge, beispielsweise die Betonung we­
Leitliniendokument aufgenommen. Die We­         sentlicher Informationen bzw. deren unter-
sentlichkeitseinschätzung wird im Leitlinien­   nehmensindividuelle Anpassung.
dokument in folgende vier Schritte auf­
geteilt:                                        Schritt 4: Gesamthafte Würdigung der
                                                Informationsdarstellung im Kontext des
                                                gesamten Abschlusses

                                                                     14
novus IASB

Aktualisierung der IFRS-Taxonomie zur Einreichung
elektronischer Abschlüsse
Die IFRS-Taxonomie 2017 ist eine Überset­        Sämtliche in der europäischen Union geliste­    Für ausländische Emittenten ist die Einrei­
zung der IFRS in die Unternehmensberichter­      ten Unternehmen sind ab dem 1.1.2020            chung ihrer IFRS-Abschlüsse in XBRL bereits
stattungssprache iXBRL (inline eXtensible        verpflichtet, ihre Abschlüsse elektronisch in   für Geschäftsjahre, die am oder nach dem
Business Reporting Language) und wurde           einem europaweit einheitlichen Format           15.12.2017 enden, verpflichtend vorzu­
seit Veröffentlichung der Taxonomie 2015         (European Single Electronic Format, ESEF)       nehmen. Hierzu hat die US-amerikanische
durch die IFRS-Stiftung zuletzt am 9.3.2017      einzureichen. Für konsolidierte Abschlüsse      Wertpapier- und Börsenaufsicht ihr EDGAR-
aktualisiert.                                    soll dabei die IFRS-Taxonomie verwendet         Einreichungssystem bereits entsprechend
                                                 werden. Am 18.12.2017 hat die ESMA              aktualisiert.
Die Taxonomie 2017 steht in Einklang mit den     (European Securities and Markets Authority)
IFRS, wie sie vom IASB mit Stand zum 1.1.2017    den finalen Entwurf der technischen Regulie­    Hinweis: Die IFRS-Taxonomiedateien kön-
herausgegeben wurden, und enthält die            rungsstandards zur Umsetzung von ESEF           nen zusammen mit Begleitmaterialien von
iXBRL-Etiketten für sämtliche IFRS-Angabevor­    sowie weitere Leitlinien veröffentlicht.        der Internetseite der IFRS-Stiftung herunter-
schriften. Anhand der XBRL wird ein digitaler                                                    laden werden. Die Nutzung der IFRS-Taxo-
Finanzbericht erstellt, bei dem die Daten mit    Ab dem 1.1.2022 beinhaltet die ESEF-Be­         nomie wird bei kapitalmarktorientierten
den Etiketten eindeutig gekennzeichnet und       richtspflicht neben den primären Abschluss­     Unternehmen zu einem einmaligen Adap-
zugeordnet werden. Durch die Lesbarkeit mit      bestandteilen (Bilanz, Gewinn- und Verlust­     tionsaufwand führen, um einen weltweit
Computerprogrammen wird ein unmittelba­          rechnung       und    sonstiges   Ergebnis,     einheitlichen Kontenplan sicherzustellen.
rer Informationsaustausch möglich.               Eigenkapitalveränderungsrechnung, Kapital­      Ferner wird bei der Nutzung die Sicherstel-
                                                 flussrechnung) sowie grundsätzlichen Unter­     lung einer funktionierenden Software-
Zur Erleichterung der digitalen Erstellung       nehmensinformationen, wie Name, Sitz und        Schnittstelle von Bedeutung sein.
und Nutzung von Finanzinformationen hat          Zweck des Unternehmens, darüber hinaus
die IFRS-Stiftung am 14.12.2017 einen            auch umfangreiche Anhangangaben, die
Erstellerleitfaden für die IFRS-Taxonomie ver­   als Textblock einem Element der Taxonomie
öffentlicht.                                     zuzuordnen sind.

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novus SONSTIGE STANDARDSETTER

F&A-Dokument zur Einführung der IFRS für KMU veröffentlicht
Die Gruppe zur Einführung der IFRS für klei­   en. Am 14.12.17 wurde ein Frage-und-           wurde, veröffentlicht. Das Dokument betrifft
ne und mittelgroße Unternehmen (KMU),          Antwort (F&A)-Dokument zur bilanziellen        die bilanzielle Behandlung im Einzelabschluss
die SME Implementation Group, unterstützt      Behandlung einer Finanzgarantie, die von       des Mutterunternehmens und ist auf der
das IASB durch die Erarbeitung von Leitlini­   einem Mutterunternehmen herausgegeben          Internetseite des IDW abrufbar.

Aktualisierung des IDW PS 345 „Auswirkungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex auf die Abschlussprüfung“
Das IDW veröffentlichte am 11.8.2017 die       ff
                                                Anpassungen zur Beurteilung der Prü­             angepasst. In einem ergänzten Abschnitt
Aktualisierung zum IDW PS 345 „Auswir­          fungspflicht von lageberichtsfremden             der Formulierungsempfehlung wird klar­
kungen des Deutschen Corporate Gover­           Angaben aufgrund der Vorgaben des                gestellt, dass die Abgabe der Unabhän­
nance Kodex auf die Abschlussprüfung“.          IDW EPS 350 n. F. „Prüfung des Lagebe­           gigkeitserklärung nach Ziffer 7.2.1 des
                                                richts im Rahmen der Abschlussprüfung“           DCGK zugleich zur Erklärung über die
Anlass für die Aktualisierung des Prüfungs­     (Änderung der Tz. 22 des IDW PS 345)             Unabhängigkeit nach Artikel 6 Abs. 2a
standards waren im Wesentlichen die jähr­      ff
                                                Anpassung des Anhangs 2 „Formulie­               EU-VO Nr. 537/2014 dient.
lichen Änderungen des Deutschen Corpo­          rungsempfehlung für eine Unabhängig­
rate Governance Kodex (DCGK) mit Be-            keitserklärung nach Nummer 7.2.1. des         Hinweis: Der IDW PS 345 wurde im Heft
kanntgabe vom 24.4.2017 (siehe auch             Deutschen Corporate Governance Ko­            9/2017 der IDW Life veröffentlicht.
novus IFRS I/2017).                             dex“: Die Formulierungsempfehlung
                                                wurde an die Erklärung zur Unabhängig­
Ferner wurden neben redaktionellen Ände­        keit nach der Verordnung zur Abschluss­
rungen auch folgende Anpassungen vorge­         prüfung bei Unternehmen von öffent­
nommen:                                         lichem Interesse (EU-VO Nr. 537/2014)

Änderung des IDW RS HFA 24 „Angabepflichten des IFRS 7
zu Finanzinstrumenten“
Der Hauptfachausschuss des IDW aktualisier­    Die Ablösung erfolgt durch die neuen, indus­   Neue Auslegungen zu IFRS 7 „Finanzinstru­
te am 10.7.2017 seine Stellungnahme zur        trie- und branchenübergreifenden Standards     mente: Angaben“ sind nicht Gegenstand
Rechnungslegung RS HFA 24 „Angabe­             IFRS 15 „Erlöse aus Verträgen mit Kunden“      dieser Überarbeitung. Hierfür ist künftig die
pflichten des IFRS 7 zu Finanzinstrumenten“    und IFRS 9 „Finanzinstrumente“. Aufgrund       IDW RS HFA 50 „IFRS-Modulverlautbarung“
aufgrund der weitgehenden Ablösung fol­        der umfassenden Änderungen durch diese         vorgesehen.
gender Standards zum 1.1.2018:                 beiden Standards sind umfangreiche Aus­
                                               führungen in der Stellungnahme gestrichen      Hinweis: Eine Änderungsfassung des IDW
ff
 IAS 11 „Fertigungsaufträge“,                  bzw. aktualisiert worden. Für die Übergangs­   RS HFA 24 wurde in Heft 9/2017 der IDW
ff
 IAS 18 „Umsatzerlöse“ und                     zeit gelten die Ausführungen in der vorheri­   Life veröffentlicht.
ff
 IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und         gen Fassung der Stellungnahme zu den bis­
 Bewertung“.                                   herigen Standardregelungen weiter.

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