Personalreglement - Amazon S3

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Personalreglement - Amazon S3
Personalreglement
           Gültig ab 1.4.2020
Inhaltsverzeichnis
TEIL A: Mitarbeitende aller Bereiche........................................................................... 3
Allgemeine Bestimmungen ......................................................................................................3
1.   Zweck und Geltungsbereich...............................................................................................3
Arbeitsvertragliche Bestimmungen .........................................................................................3
2.   Begründung, Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses..........................................3
3.   Funktionsbereich ...............................................................................................................3
4.   Arbeitsort ...........................................................................................................................4
Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden ............................................................4
5.   Mitwirkungsrechte ..............................................................................................................4
6.   Führungsgrundsätze und -systeme ....................................................................................4
7.   Einhaltung betrieblicher Weisungen ...................................................................................4
8.   Periodische Kontrollen .......................................................................................................4
9.   Auskunfts- und Mitteilungspflichten ....................................................................................4
10. Nebenerwerb .....................................................................................................................5
11. Verschwiegenheit ..............................................................................................................5
12. Vereins- oder Gewerkschaftstätigkeit im Betrieb ................................................................5
13. Öffentliche Ämter und fachorientierte Tätigkeiten ...............................................................5
14. Beschäftigung von Familienangehörigen ...........................................................................6
15. Hygiene .............................................................................................................................6
16. Persönlichkeitsschutz ........................................................................................................6
17. Datenschutz.......................................................................................................................6
18. Berufliche Aus- und Weiterbildung .....................................................................................6
19. Innerbetriebliche Differenzen und Beschwerdeweg............................................................7
Arbeitszeit und Arbeitseinsatz .................................................................................................7
20. Arbeitszeit ..........................................................................................................................7
21. Arbeitseinsatz ....................................................................................................................7
22. Arbeitszeitrahmen und Arbeitszeiterfassung ......................................................................8
23. Mehr- und Minderarbeit......................................................................................................8
24. Ausgleichsarbeit ................................................................................................................9
25. Freier Halbtag ....................................................................................................................9
26. Feiertage ...........................................................................................................................9
27. Ferien und unbezahlter Urlaub .........................................................................................10
28. Absenzen.........................................................................................................................10
29. Bezahlte Absenzen ..........................................................................................................10
30. Erkrankung eines Kindes oder eines Familienangehörigen ..............................................11
31. Mutter- und Vaterschaftsurlaub sowie Urlaub bei Adoption ..............................................11
Entlöhnung ..............................................................................................................................12
32. Lohnfestlegung ................................................................................................................12
33. 13. Monatslohn ................................................................................................................12
34. Kinderzulagen ..................................................................................................................12
35. Lohnzuschläge.................................................................................................................12
36. Anspruchsberechtigung, Verhältnis und Berechnung von Lohnzuschlägen .....................12
37. Personalgeschenke .........................................................................................................13
38. Dienstaltersgeschenke.....................................................................................................13
Krankheit und Unfall ...............................................................................................................13
39. Krankheit .........................................................................................................................13
40. Unfall ...............................................................................................................................14
41. Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit und Unfall........................................14
42. Koordination der Lohnzahlung mit Versicherungsleistungen ............................................14
43. Regress auf haftpflichtige Dritte .......................................................................................14
44. Absenzen wegen Arztbesuch...........................................................................................15
45. Information über den Versicherungsschutz ......................................................................15

Personalreglement der Genossenschaft Migros Aare                                                                                               1
Teil B: Mitarbeitende ohne L-GAV Unterstellung ..................................................... 16
46.     Anwendbare Bestimmungen ............................................................................................16
47.     Krankheit .........................................................................................................................16
48.     Unfall ...............................................................................................................................16
49.     Schwangerschaft und Mutterschaft ..................................................................................17
50.     Militär-, Schutz- und Zivildienst ........................................................................................17

TEIL C: Schlussbestimmungen ................................................................................. 18
51.     Inkrafttreten .....................................................................................................................18
52.     Anpassung und Änderung des Personalreglements.........................................................18

Anhang 1: Datenschutz .............................................................................................. 19

Anhang 2: Persönlichkeitsschutz und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ...... 20
1. Teil: Grundsatz......................................................................................................................20
2. Teil: Begriffe ..........................................................................................................................20
3. Teil: Prävention .....................................................................................................................20
4. Teil: Vertrauensstellen und Beschwerdeverfahren ................................................................21

Anhang 3: Betriebsordnung ...................................................................................... 23
1. Teil: Zweck, Geltungsbereich ................................................................................................23
2. Teil: Bestandteile der Betriebsordnung..................................................................................23
3. Teil: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ......................................................................24
4. Teil: Eintritts-, Eignungs- und Vorsorgeuntersuchungen........................................................27
5. Teil: Mutterschutz am Arbeitsplatz ........................................................................................28
6. Teil: Gesundheitsmanagement .............................................................................................29
7. Teil: Verhalten und Ordnung im Betrieb ................................................................................29
8. Teil: Betriebliches Disziplinarwesen ......................................................................................30

Alle Bezeichnungen beziehen sich sowohl auf männliche als auch weibliche Personen. Soweit es
möglich ist, werden geschlechtsneutrale Bezeichnungen verwendet. Auf geschlechtsspezifische
Doppelnennungen wird verzichtet, um die Lesbarkeit zu vereinfachen.

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TEIL A: Mitarbeitende aller Bereiche

Allgemeine Bestimmungen

1.    Zweck und Geltungsbereich
      Das Reglement gilt für alle Mitarbeitenden der Genossenschaft Migros Aare. Es ergänzt den
      Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) sowie die Migros-Kaderanstellungsbedingungen
      (KAB) und bildet einen integrierenden Bestandteil des jeweiligen Einzelarbeitsvertrages.
      a) Auf Angehörige des Kaders findet das Reglement nur insoweit Anwendung, als die Kade-
         ranstellungsbedingungen nicht ausdrücklich oder sinngemäss eine abweichende Rege-
         lung enthalten. Diese gehen in jedem Fall vor.
      b) Die Ziffern 29 (Bezahlte Absenzen), 31 (Mutter- und Vaterschaftsurlaub) und 44 (Absen-
         zen wegen Arztbesuch) gelten nur für Mitarbeitende, die dem L-GAV unterstellt sind. Für
         Mitarbeitende ohne L-GAV-Unterstellung gelten zusätzlich die Bestimmungen in Teil B
         dieses Reglements.
      c) Auf Kursleitende finden ausschliesslich die Allgemeinen Anstellungsbedingungen
         für die Kursleiterinnen und Kursleiter in den Klubschulen und Freizeitanlagen der
         M-Gemeinschaft Anwendung.
      d) Es gilt nicht für die Mitarbeitenden der Tochtergesellschaften der Genossenschaft Migros
         Aare.

Arbeitsvertragliche Bestimmungen

2.    Begründung, Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
2.1   Der Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgt schriftlich. Das Arbeitsverhältnis wird auf unbe-
      stimmte oder bestimmte Dauer abgeschlossen. Wird das Arbeitsverhältnis auf bestimmte
      Dauer abgeschlossen, endet es grundsätzlich ohne Kündigung. Im Einzelvertrag eines Ar-
      beitsverhältnisses auf bestimmte Dauer kann jedoch eine Kündigungsfrist vereinbart werden.
2.2   Die Probezeit beträgt 3 Monate. Eine kürzere Probezeit kann schriftlich vereinbart werden.
      Bei Übertritt aus einem anderen Unternehmen der Migros-Gruppe kann eine Probezeit ver-
      einbart werden.
2.3   Nach Ablauf der Probezeit beträgt die gegenseitige Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis:
      - ein Monat im ersten Dienstjahr
      - zwei Monate im 2. bis 9. Dienstjahr
      - drei Monate ab dem 10. Dienstjahr
      Die Kündigung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Die mündliche Kündigung ist zuläs-
      sig, sie ist jedoch schriftlich zu bestätigen. Die Kündigung muss spätestens am letzten Ar-
      beitstag vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Gegenpartei eintreffen.
2.4   Umfasst der Funktionsbereich eines Arbeitsverhältnisses mehrere verschiedene Tätigkeiten,
      kann grundsätzlich jede Tätigkeit je selbstständig befristet oder durch Kündigung beendigt
      werden. Die Teilkündigung untersteht den gleichen Regeln wie die ordentliche Kündigung.
2.5   Für die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte muss eine entsprechende Arbeitsbewilli-
      gung bereits vorliegen oder vor Stellenantritt eingeholt werden. Der Arbeitnehmer hat den
      Arbeitgeber über einen allfälligen Ablauf derselben zu informieren.

3.    Funktionsbereich
      Der Funktionsbereich richtet sich nach der einzelarbeitsvertraglichen Vereinbarung. Er kann
      im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeitform mehrere verschiedene Tätigkeiten umfassen.

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Die Mitarbeitenden können über den vereinbarten Funktionsbereich hinaus auch für andere
      zumutbare Tätigkeiten eingesetzt werden.

4.    Arbeitsort
      Die übernommenen Tätigkeiten sind in der Regel am vertraglich bezeichneten Arbeitsort zu
      erbringen. Der vertragliche Arbeitsort kann mehrere Betriebe umfassen oder sich auf die Be-
      triebe einer oder mehrerer Regionen erstrecken. Die Mitarbeitenden können innerhalb des
      Unternehmens auch an anderen Arbeitsorten eingesetzt werden.

Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden

5.    Mitwirkungsrechte
      Die Mitwirkungsrechte der Mitarbeitenden werden durch die Personalkommission nach Mas-
      sgabe der Mitwirkungsordnung und des Reglements der Personalkommission wahrgenom-
      men.

6.    Führungsgrundsätze und -systeme
6.1   Alle Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine Führung, wie sie in der aktuellen Personalpoli-
      tik der Migros-Gruppe festgehalten ist. Ihr Verhalten hat diesen Grundsätzen zu entspre-
      chen.
6.2   Das System zur Förderung, Entwicklung und Entlöhnung der Mitarbeitenden (M-FEE) ist
      integraler Bestandteil des Führungskonzeptes des Unternehmens. Alle dem L-GAV unter-
      stellten Mitarbeitenden haben Anrecht auf ein jährliches M-FEE-Gespräch, welches schrift-
      lich festgehalten und bei der Personalabteilung aufbewahrt wird.

7.    Einhaltung betrieblicher Weisungen
      Die Mitarbeitenden haben die allgemeinen Anordnungen, Vorschriften und besonderen Wei-
      sungen des Unternehmens über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten im Betrieb zu
      befolgen und alles zu unterlassen, was den Arbeitsablauf oder die Zusammenarbeit im Be-
      trieb stört oder beeinträchtigt.

8.    Periodische Kontrollen
      Periodische Kontrollen bei Mitarbeitenden, insbesondere beim Verlassen der Arbeits- oder
      Geschäftsräume, sind eine betriebliche Notwendigkeit und nicht als Ausdruck eines persönli-
      chen Misstrauens zu betrachten. Die Mitarbeitenden sind deshalb im Interesse der Aufrecht-
      erhaltung des Vertrauensverhältnisses verpflichtet, den entsprechenden Anweisungen der
      Kontrollorgane Folge zu leisten. Eine Kontrolle der Garderobenschränke darf nur bei be-
      gründetem Anlass und nur im Beisein der/des Mitarbeitenden erfolgen.

9.    Auskunfts- und Mitteilungspflichten
9.1   Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, Auskunft über alle Umstände zu geben, welche die
      Durchführung des Arbeitsvertrages betreffen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
      Arbeitsplatz oder der zu leistenden Arbeit stehen.
9.2   Die Mitarbeitenden haben dem Unternehmen unaufgefordert, rechtzeitig und umfassend Mit-
      teilung über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen sowie über alle Umstände zu
      machen, von denen das Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, ins-
      besondere zum Schutz der Mitarbeitenden vor Gesundheitsgefährdungen und Überbean-
      spruchungen, Kenntnis haben muss.

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Änderungen in den persönlichen Verhältnissen betreffen insbesondere:
     -   Zivilstandsänderung
     -   Geburt eigener Kinder, Adoptionen
     -   Eintritt ins Erwerbsleben von bisher zulagenberechtigten Kindern
     -   Todesfälle von Familienangehörigen
     -   Einberufung zu Militär- oder anderen Dienstleistungen
     -   Adressänderung
     -   Erhalt der Niederlassungsbewilligung oder des Schweizer Bürgerrechtes
     -   Änderung der individuellen Lohn-Auszahlungswege

10. Nebenerwerb
10.1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist den Mitarbeitenden jede Ausübung einer
     nebenerwerblichen Tätigkeit nur gestattet, wenn die/der Mitarbeitende vorab die Zustimmung
     der Geschäftsleitung oder der von ihr bezeichneten Stelle eingeholt hat. Eine nebenerwerbli-
     che Tätigkeit wird nur dann und in dem Umfang bewilligt, als die Einhaltung der gesetzlichen
     Bestimmungen gewährleistet und damit weder eine Herabsetzung der Leistungsfähigkeit
     der/des Mitarbeitenden noch eine erhebliche Konkurrenzierung des Unternehmens verbun-
     den ist. Insbesondere darf bei der Gesamtheit der Tätigkeiten die gesetzliche Höchstarbeits-
     zeit nicht überschritten werden.
10.2 Die/der Mitarbeitende hat dem Unternehmen jede bedeutende Änderung von Art und Um-
     fang der nebenerwerblichen Tätigkeit unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Die Ge-
     schäftsleitung oder die von ihr bezeichnete Stelle entscheiden daraufhin, ob die nebener-
     werbliche Tätigkeit weiterhin zulässig ist.

11. Verschwiegenheit
     Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und nach
     dessen Beendigung über alle Geschäftsverhältnisse, von denen sie aufgrund ihrer dienstli-
     chen Tätigkeit Kenntnis erlangen, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren; dies gilt
     namentlich für Personaldaten, Bezugsquellen, Einkaufspreise, Verkaufsprogramme, Lager-
     bestände, Margenfragen, Rezepte, technologische Abläufe oder andere betriebliche Einzel-
     heiten technischer oder anderer Natur.

12. Vereins- oder Gewerkschaftstätigkeit im Betrieb
     Eine Vereins- oder Gewerkschaftstätigkeit durch Mitarbeitende im Betrieb ist nur zulässig,
     wenn dadurch keine Pflichten aus dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag oder dem Einzelar-
     beitsvertrag verletzt werden und die Zusammenarbeit im Betrieb nicht beeinträchtigt wird.
     Vereins- oder Gewerkschaftstätigkeit während der Arbeitszeit erfordert die Genehmigung der
     Geschäftsleitung.

13. Öffentliche Ämter und fachorientierte Tätigkeiten
13.1 Die Ausübung eines öffentlichen Amtes ist dem Unternehmen vorgängig anzuzeigen, wenn
     damit Abwesenheiten während der Arbeitszeit verbunden sind. Während der beschränkten
     Zeit nach Art. 324a OR findet kein Lohnabzug statt. Allfällige Entschädigungen der Mitarbei-
     tenden für die Ausübung des öffentlichen Amtes werden diesfalls an die Lohnzahlung des
     Unternehmens angerechnet. Ausgenommen sind blosse Spesenentschädigungen.
13.2 Bei starker Beanspruchung durch eine solche Nebentätigkeit wird durch die Mitarbeiten-
     de/den Mitarbeitenden und das Unternehmen ein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbart, sofern
     dies betrieblich möglich und mit der Funktion der/des Mitarbeitenden vereinbar ist.
13.3 Die Ausübung fachorientierter Tätigkeiten bedarf dem Grundsatz und dem Umfang nach der
     vorgängigen Zustimmung des Unternehmens. Sofern im Rahmen betrieblicher Weisungen

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durch das Unternehmen keine abweichende Regelung getroffen wird, finden die vorstehen-
     den Bestimmungen bei der Ausübung fachorientierter Tätigkeiten sinngemäss Anwendung.

14. Beschäftigung von Familienangehörigen
14.1 Die Beschäftigung von Familienangehörigen muss beim Vorgesetzten angezeigt werden.
     Zwischen Familienangehörigen darf kein direktes Unterstellungsverhältnis bestehen.
14.2 Eine Ausnahme bilden Einsätze von Praktikanten, Schnuppertage, Sondereinsätze oder an-
     dere vom Vorgesetzten bewilligte Ausnahmen.

15. Hygiene
     Die Mitarbeitenden haben am Arbeitsplatz, in der Arbeitsplatzumgebung, in den Aufenthalts-
     und Sanitärräumen stets den Anforderungen der Personal-, Arbeitsplatz- und Lebensmittel-
     hygiene zu entsprechen, die vom Unternehmen erlassenen Hygienevorschriften genaues-
     tens zu befolgen, ihre Leistungen und ihr Verhalten danach auszurichten und sich den not-
     wendigen Eintritts- und Folgeuntersuchungen zu unterziehen.

16. Persönlichkeitsschutz
     Alle Mitarbeitenden haben ein Recht auf Schutz ihrer persönlichen Integrität am Arbeitsplatz.
     Das Unternehmen trifft geeignete Massnahmen, um Gefährdung der persönlichen Integrität
     am Arbeitsplatz, namentlich durch sexuelle Belästigung, Mobbing sowie Diskriminierung aller
     Art zu verhindern. Grundsatz, Massnahmen und Verfahren bestimmen sich nach Anhang 2
     dieses Reglements.

17. Datenschutz
     Das Unternehmen achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden insbesondere
     auch bei der Bearbeitung von Personendaten. Es trifft die notwendigen und geeigneten Mas-
     snahmen, um die persönlichen Daten der Mitarbeitenden vor unbefugter Weitergabe und vor
     unbefugtem Zugriff zu schützen. Es werden nur betrieblich notwendige Daten gespeichert.
     Anhang 1 des Reglements legt die Grundsätze der Datenbearbeitung im Arbeitsverhältnis
     fest.

18. Berufliche Aus- und Weiterbildung
18.1 Im Hinblick auf die bestmögliche Erfüllung der übertragenen Aufgaben und die berufliche
     Entwicklung der Mitarbeitenden trifft das Unternehmen gezielte Massnahmen, um die Kom-
     petenzen der Mitarbeitenden zu erweitern und zu vertiefen, ihre Arbeitsmarktfähigkeit zu er-
     höhen und die Mitarbeitenden zu befähigen, notwendige Veränderungen mitzugestalten und
     mitzutragen. Die Mitarbeitenden bleiben unabhängig davon verpflichtet, selbständig die zur
     Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Fähigkeiten weiter zu entwickeln und sich auf neue
     Erkenntnisse und Arbeitsweisen auszurichten.
18.2 Das Unternehmen übernimmt die Kosten für Weiterbildungen, die es seinem Bedarf entspre-
     chend angeordnet hat und stellt dafür Zeit zur Verfügung. Das Unternehmen kann die Kosten
     für Weiterbildungen, die sowohl einem Bedürfnis der Mitarbeitenden oder dem Unternehmen
     entsprechen, ganz oder teilweise übernehmen und ihnen dafür Zeit zur Verfügung stellen.
     Das Unternehmen kann von den Mitarbeitenden die Aufwendungen, die ihm für ihre Weiter-
     bildung erwachsen sind, zurückfordern.
     Die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Beteiligung an Kosten und Zeit für
     Weiterbildungen werden abschliessend im Reglement zur externen Aus- und Weiterbildung
     geregelt.

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19. Innerbetriebliche Differenzen und Beschwerdeweg
     Fühlen sich Mitarbeitende in ihren Rechten verletzt, steht grundsätzlich der Vorgesetzte für
     die Bereinigung der Differenzen zur Verfügung. Nach erfolgloser Besprechung mit dem Vor-
     gesetzten oder falls eine solche zum vornherein aussichtslos erscheint, können sich die Mit-
     arbeitenden an den nächsthöheren Vorgesetzten, die Personalabteilung, die Sozialberatung,
     die Personalkommission und letztinstanzlich an die Geschäftsleitung wenden. Die Parteien
     sind verpflichtet, die Angelegenheit vertraulich zu behandeln und vor Abschluss des Verfah-
     rens weder an Dritte zu gelangen noch solche beizuziehen.

Arbeitszeit und Arbeitseinsatz

20. Arbeitszeit
20.1 Die Arbeitszeit wird vertraglich festgelegt. Es kann eine bestimmte Sollarbeitszeit vereinbart
     werden. Bei unregelmässiger Teilzeitarbeit sowie bei Aushilfs- und Gelegenheitsarbeit (zum
     Beispiel Anstellung im Stundenlohn) wird in der Regel keine Sollarbeitszeit vorgesehen.
20.2 Die Arbeitszeit ist flexibel. Lage, Dauer und Rhythmus der Arbeitseinsätze können im Rah-
     men der gesetzlichen Vorschriften pro Jahr, Monat, Woche oder Tag den Bedürfnissen der
     Mitarbeitenden sowie den Bedürfnissen des Unternehmens angepasst werden. Die Formen
     der flexiblen Arbeitszeit werden im Rahmen von Gesetz, Landes-Gesamtarbeitsvertrag der
     Migros-Gruppe und diesem Reglement durch die Beteiligten direkt vereinbart. Es besteht
     kein Anspruch auf eine bestimmte Arbeitszeitform.
20.3 Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, wenn die Mitarbeitenden ihren Arbeitsplatz verlassen
     dürfen. Vorbehalten sind die gesetzlichen Ausnahmen (beispielsweise Tageslichtpausen und
     Stillzeiten).
20.4 Die normale wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte beträgt im Durchschnitt von 12
     Monaten 41 Stunden (Beschäftigungsgrad = 100 %) bzw. 43 Stunden (Logistik, Gastronomie
     und Freizeitanlagen).
20.5 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden für Mitarbeitende in Logistik, Klub-
     schule, Administration und Verkauf. Für Mitarbeitende in den Freizeitanlagen und in der
     Gastronomie beträgt sie 50 Stunden. Bei Mitarbeitenden, deren Tätigkeit erheblichen saiso-
     nalen Schwankungen des Arbeitsanfalles unterliegt und sie nicht auf andere, zumutbare
     Weise bewältigt werden kann, kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit um maximal 4 Stun-
     den verlängert werden. Die Verlängerung der Höchstarbeitszeit muss innerhalb der gesetz-
     lich definierten Zeiträume ausgeglichen werden.
20.6 Das Unternehmen ist unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen befugt, die Mitar-
     beitenden zur Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit heranzuziehen.
     Mit Zustimmung der Personalkommission gelten dafür folgende Zeiträume:
     -   Tagesarbeit: 05.00 – 20.00 Uhr
     -   Abendarbeit: 20.00 – 22.00 Uhr
     -   Nachtarbeit: 22.00 – 05.00 Uhr
     -   Sonntagsarbeit: Samstag 22.00 Uhr – Sonntag 22.00 Uhr
     Abweichende Festlegungen von Beginn und Ende der Tages-, Abend-, Nacht- und Sonn-
     tagsarbeit im Einvernehmen mit der Personalkommission sind vorbehalten.

21. Arbeitseinsatz
21.1 Der Arbeitseinsatz wird durch Einsatzplan, Vereinbarung oder einseitige Bestimmung durch
     den Vorgesetzten festgelegt.

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21.2 Der massgebliche Einsatzplan wird den Mitarbeitenden in der Regel 14 Tage im Voraus mit-
     geteilt. Eine Änderung ist nur in begründeten Fällen möglich.
21.3 Bei flexiblen Arbeitsformen, bei denen Lage und Umfang der Arbeitszeit nach Bedürfnissen
     der Mitarbeitenden und des Unternehmens vereinbart oder durch den Vorgesetzten festge-
     legt werden können, werden die Arbeits- und Einsatzzeiten so früh wie möglich bekanntge-
     geben. Eine bestimmte Mitteilungsfrist besteht nicht.
21.4 Beim Ausfall von Arbeitszeit, die mittels Einsatzplan oder einseitiger Bestimmung der Vorge-
     setzten bereits festgelegt worden ist, kann durch das Unternehmen innert 12 Monaten ein
     Nachholen der ausgefallenen Arbeitszeit angeordnet werden. Der entsprechende Zeitpunkt
     wird unter Berücksichtigung der Interessen des Mitarbeitenden durch die Vorgesetzten fest-
     gelegt.

22. Arbeitszeitrahmen und Arbeitszeiterfassung
22.1 Der Arbeitszeitrahmen legt den frühest möglichen Arbeitsbeginn und spätest möglichen Ar-
     beitsschluss fest. Die Tages- und Abendarbeit des einzelnen Mitarbeitenden muss unter Ein-
     schluss der Pausen und der Überzeit innerhalb von 14 Stunden liegen. Bei Nachtarbeit be-
     trägt die tägliche Arbeitszeit höchstens 9 Stunden und muss mit Einschluss der Pausen und
     der Überzeit in einem Zeitraum von 10 Stunden liegen. Eine verlängerte Dauer der Nachtar-
     beit nach den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes ist vorbehalten.
22.2 Die Zeiterfassung hat persönlich durch die Mitarbeitenden zu erfolgen. Zu registrieren sind
     Arbeitsbeginn und Arbeitsende, Beginn und Ende aller Pausen sowie alle Arbeitsunterbre-
     chungen, die nicht geschäftlich bedingt sind. Die Erfassung von Beginn und Ende der tägli-
     chen Arbeitszeit hat in Arbeitskleidung zu erfolgen.

23. Mehr- und Minderarbeit
23.1 Aufgrund von Bedürfnissen der Mitarbeitenden oder des Unternehmens entstehende Plus-
     oder Minusstunden (Abweichung von der Sollarbeitszeit), sind nur innert bestimmter Band-
     breiten und unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
     a) Abweichungen bis zu 20 Stunden (Plus- oder Minusstunden) liegen im Kompetenzbereich
        des Vorgesetzten
     b) Abweichungen von über 20 bis zu 50 Stunden (Plus- oder Minusstunden) sind gegenüber
        der Personalabteilung zu begründen.
23.2 Plus- und Minusstunden, die durch Über- oder Unterschreitung der Sollarbeitszeit entstehen,
     werden nach Ablauf einer Referenzperiode miteinander verrechnet.
23.3 Referenzperiode ist der Zeitraum für die Abrechnung der Arbeitszeit zwischen zwei Stichta-
     gen. Als Stichtag gilt grundsätzlich der letzte Tag einer Kalenderwoche, eines Kalendermo-
     nates oder eines Kalenderjahres. Er wird durch das Unternehmen festgelegt.
23.4 Besteht nach Ablauf einer Referenzperiode ein negativer Zeitsaldo, sind die Mitarbeitenden
     zur Nachleistung verpflichtet. Ist dies nicht möglich und der Negativsaldo auf Gründe zurück-
     zuführen, die vom Mitarbeitenden zu vertreten sind, wird der Lohn, der über die tatsächlich
     geleistete Arbeitszeit hinaus ausgerichtet worden ist, zurückgefordert. Ein negativer Zeitsal-
     do, der vom Mitarbeitenden zu vertreten ist und 40 Stunden übersteigt, kann direkt mit den
     laufenden Lohnansprüchen verrechnet werden. Ein positiver Zeitsaldo wird auf die nächste
     Referenzperiode übertragen. Er wird im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen durch
     Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen oder entschädigt.
23.5 Überstunden- und Überzeitarbeit wird grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer aus-
     geglichen. Der Ausgleich erfolgt innerhalb von zwölf Monaten. Der Zeitpunkt des Freizeit-
     ausgleiches wird unter angemessener Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitneh-
     mers durch das Unternehmen festgelegt. Ist ein Freizeitausgleich innerhalb dieses Zeitrau-
     mes nicht möglich, wird die Überstunden- und Überzeitarbeit mit dem vollen Grundlohn und
     einem Lohnzuschlag von 25 % entschädigt.

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24. Ausgleichsarbeit
24.1 Arbeitszeit, die wegen Betriebsunterbrüchen, durch Arbeitsbefreiungen auf Wunsch des Mit-
     arbeitenden, nicht den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen sowie wegen Brückentagen
     zwischen arbeitsfreien Tagen oder ähnlichen Umständen ausfällt, ist innerhalb eines Zeit-
     raums von 12 Monaten vor- oder nachzuholen.
24.2 Solche Ausgleichsarbeit kann auch unter Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeits-
     zeit angeordnet werden. Die Ausgleichsarbeit darf, mit Einschluss von Überzeitarbeit, zwei
     Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Tagen oder Halbtagen.

25. Freier Halbtag
     Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, so haben die Mitarbeiten-
     den jede Woche Anspruch auf einen freien Halbtag, mit Ausnahme der Wochen, in die ein
     arbeitsfreier Tag fällt. Das Unternehmen kann die wöchentlichen freien Halbtage mit Einver-
     ständnis des Mitarbeitenden für höchstens 4 Wochen zusammenhängend gewähren.

26. Feiertage
26.1 Die im Monatslohn beschäftigten Mitarbeitenden haben Anspruch auf mindestens acht be-
     zahlte Feiertage.
26.2 Wird an unbezahlten Feiertagen nicht gearbeitet, haben die Mitarbeitenden Ferien zu bezie-
     hen oder an diesen Tagen Überstunden- oder Überzeitarbeit durch Freizeit auszugleichen.
     Feiertagstabelle:
                                                                            Kanton AG

                                                                                                    Kanton GE
                                                                Kanton SO

                                                                                                                            Kanton VD
                                                    Kanton BE

                                                                                        Kanton FR

                                                                                                                Kanton TI
      Feiertag
                                          Datum

      Neujahr                           01.01.       S          S           S           S           S           S           S
      Berchtoldstag                     02.01.       S          S           S                                               S
      Epifania                          06.01.                                                                  S
      Karfreitag                                     S          S           S           S           S                       S
      Ostermontag                                    S          S           S                       S           S           S
      Tag der Arbeit                    01.05.       *           *           *           *           *           *           *
      Auffahrt                                       S          S           S           S           S           S           S
      Pfingstmontag                                  S          S           S                       S                       S
      Fronleichnam                                              A           A           S
      1. August, Bundesfeiertag         01.08        S          S           S           S           S           S           S
      Mariä Himmelfahrt                 15.08.                  A           A           S                       S
      Jeûne genevois                                                                                S
      Lundi du Jeûne fédéral                                                                                                S
      Allerheiligen                     01.11.                  A           A           S                       S
      Mariä Empfängnis                  08.12.                  A           A           S
      Weihnachtstag                     25.12.       S          S           S           S           S           S           S
      Stephanstag                       26.12.       S          S           S                                   S
      Restauration genvoise             31.12.                                                      S

     Legende:
        S   Dem Sonntag gleichgestellter Feiertag
        A   Nicht bezahlter Feiertag
        *   Arbeitsfreier, bezahlter Nachmittag. Am Nachmittag gearbeitete Stunden werden ohne
            Sonntagszuschlag gutgeschrieben (Der 1. Mai ist kein dem Sonntag gleichgestellter Feiertag)

Personalreglement der Genossenschaft Migros Aare                                                                                        9
26.3 Den im Stundenlohn beschäftigten Mitarbeitenden wird mit der Lohnzahlung eine Feiertags-
     entschädigung ausgerichtet. Diese beträgt 2 % des Stundenlohns.

27. Ferien und unbezahlter Urlaub
27.1 Die Mitarbeitenden haben pro Kalenderjahr wie folgt Anspruch auf bezahlte Ferien:
     a) Jugendliche bis zum 20. Altersjahr und Lernende: 6 Wochen
     b) vom ersten vertraglich vereinbarten Arbeitstag bis zum vollendeten
        20. Anstellungsjahr: 5 Wochen
     c) vom 21. Anstellungsjahr an oder ab dem 50. Altersjahr: 6 Wochen
     d) vom 31. Anstellungsjahr an oder ab dem 60. Altersjahr: 7 Wochen
     Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn wird der Ferienlohnanspruch monatlich errechnet und mit
     der Lohnzahlung ausgerichtet. Er beträgt
     - bei 5 Ferienwochen: 10.64 %
     - bei 6 Ferienwochen: 13.04 %
     - bei 7 Ferienwochen: 15.56 %
27.2 Die Ferienpläne werden auf Unternehmensebene in der Regel zu Beginn des Kalenderjahres
     erstellt. Dabei wird sowohl auf die Wünsche der Mitarbeitenden als auch auf die Bedürfnisse
     des Betriebes Rücksicht genommen. Vom gesamten Ferienanspruch sind mindestens 2 Wo-
     chen zusammenhängend zu beziehen.
27.3 Die Ferien sind in der Regel im Kalenderjahr zu beziehen, für das sie gewährt wurden.
27.4 Haben Mitarbeitende im Zeitpunkt des Austritts aus dem Arbeitsverhältnis mehr Ferien be-
     zogen als ihnen zustehen, sind sie zur Rückerstattung des zu viel ausgerichteten Ferien-
     lohns verpflichtet. Der Rückerstattungsanspruch wird mit dem Lohnanspruch bei Beendigung
     des Arbeitsverhältnisses verrechnet.
27.5. Unbezahlter Urlaub kann bis max. 12 Monate gewährt werden. Er ist schriftlich zu beantra-
      gen und bedarf zwingend der Zustimmung der Vorgesetzten. Die Gesuche sind mindestens
      30 Tage vor Antritt des unbezahlten Urlaubs schriftlich bei der Personalabteilung einzu-
      reichen.
27.6 Bei Arbeitsabwesenheit von mehr als 3 Monaten als Folge von Krankheit, Unfall, Schwan-
     gerschaft, Militär- oder Zivilschutzdienst wird der Ferienanspruch im Kalenderjahr für jeden
     angebrochenen Monat um je 1/12 gekürzt.

28. Absenzen
28.1 Zeitpunkt und Dauer vorhersehbarer Absenzen wie Ferien, Militärdienst oder andere Dienst-
     leistungen, Kurse, familiäre Ereignisse und ähnliches sind dem Vorgesetzten zu melden, so-
     bald der Mitarbeitende davon Kenntnis hat.
28.2 Bei unvorhersehbaren Absenzen wie Krankheit, Unfall und ähnlichen Ereignissen ist dem
     Vorgesetzten spätestens bis zum Zeitpunkt des ordentlichen Arbeitsbeginns persönlich Mel-
     dung zu erstatten und der Grund der Arbeitsverhinderung anzugeben. Diese Pflicht gilt auch
     für entsprechende Ereignisse, die während den Ferien eintreten.

29. Bezahlte Absenzen
29.1. Für dringende Familienangelegenheiten oder besondere, unaufschiebbare Anlässe wird in
      der Regel innerhalb von 2 Wochen ab Entstehung des Ereignisses hin in folgendem Umfang
      ausserordentliche Freizeit ohne Kürzung des Lohn- oder Ferienanspruches gewährt:
     a) Heirat, eigene: 3 Arbeitstage
     b) Heirat von eigenen Elternteilen, eigenen Geschwistern, eigenen Kindern oder eigenen
        Enkelkindern: 1 Arbeitstag

10                                                 Personalreglement der Genossenschaft Migros Aare
c) Tod der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, Tod ei-
        gener Kinder oder eines eigenen Elternteils: 5 Arbeitstage
     d) Tod eines Schwiegerelternteils bzw. eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter oder
        eines eigenen Geschwisters: 2 Arbeitstage
     e) Tod eines eigenen Grosselternteils, einer eigenen Enkelin oder eines eigenen Enkels, ei-
        ner eigenen Schwägerin oder eines eigenen Schwagers, einer eigenen Tante oder eines
        eigenen Onkels: 1 Arbeitstag
     f) Umzug des Mitarbeitenden in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes
        Zimmer ausgenommen): 1 Arbeitstag
     g) Abgabe der militärischen Ausrüstung: Die dafür im Einzelfall notwendige Zeit, maximal ½
        Arbeitstag.
     Den leiblichen Eltern sind die Stief- oder Pflegeeltern und die Adoptiveltern gleichgestellt. Die
     Registrierung gleichgeschlechtlicher Partner ist der Heirat gleichgestellt. Die obenstehend
     berücksichtigten Verwandtschaftsverhältnisse gelten gleichermassen in Bezug auf Ehegat-
     ten, die gleichgeschlechtlichen Partner einer Lebenspartnerschaft oder auf Konkubinatspaa-
     re. Den eigenen Kindern sind adoptierte Kinder und Stief- und Pflegekinder gleichgestellt.
29.2. Das Gesuch kann nachträglich gestellt und bewilligt werden, wenn die Mitarbeitenden in die-
      sem Zeitraum wegen der dringenden Angelegenheit oder dem besonderen, unaufschiebba-
      ren Anlass an der Arbeitsleistung verhindert waren. Die Mitarbeitenden haben dem Unter-
      nehmen in jedem Fall unverzüglich Anzeige über die Arbeitsverhinderung zu machen, spä-
      testens bis zum Zeitpunkt des ordentlichen Arbeitsbeginns.
29.3. Eine Nachgewährung in einem späteren Zeitraum ist ausgeschlossen.
29.4 Ein Arbeitstag entspricht einem Fünftel der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeits-
     zeit.

30. Erkrankung eines Kindes oder eines Familienangehörigen
     Bei Erkrankung von im gleichen Haushalt lebenden Kindern oder nahen Familienangehöri-
     gen wird den Mitarbeitenden bei vollem Lohnanspruch jeweils pro Ereignis die erforderliche
     Zeit im Umfang von bis zu 3 Tagen freigegeben, wenn in diesem Zeitraum nachweislich kei-
     ne anderen Pflegepersonen zur Verfügung stehen.

31. Mutter- und Vaterschaftsurlaub sowie Urlaub bei Adoption
31.1 Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von 18 aufeinanderfol-
     genden Wochen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub. Während des Mutter-
     schaftsurlaubes wird der Mitarbeiterin derjenige Lohn ausgerichtet, den sie bei Arbeitsleis-
     tung bezogen hätte (Nettolohn einschliesslich fester Zulagen).
     Die Modalitäten zum Anspruch auf Mutterschaftsurlaub sind im L-GAV unter Ziffer 48 gere-
     gelt.
31.2 Bei der Geburt eines eigenen Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 3 Wochen und
     auf Begehren zusätzlich bis zu 2 Wochen unbezahlter Urlaub gewährt.
     Die Modalitäten zum Anspruch auf Vaterschaftsurlaub sind im L-GAV unter Ziffer 48 gere-
     gelt.
31.3. Bei der Adoption eines Kindes wird den Mitarbeitenden ein bezahlter Urlaub von 3 Wochen
      und auf Begehren zusätzlich bis zu 2 Wochen unbezahlter Urlaub gewährt, wobei nur Adop-
      tionen berücksichtigt werden, welche vor dem vollendeten 10. Altersjahr des Kindes rechts-
      kräftig sind.
     Die Modalitäten zum Anspruch auf Adoptionsurlaub sind im L-GAV unter Ziffer 48 geregelt.
31.4 Die Ansprüche gemäss 31.1–31.3 gelten pro Geburtsereignis beziehungsweise pro Adopti-
     on, unabhängig der Anzahl dabei geborener beziehungsweise adoptierter Kinder.

Personalreglement der Genossenschaft Migros Aare                                                   11
31.5 Mitarbeitende, die vom Anspruch auf Wiederanstellung gemäss L-GAV Gebrauch machen
     wollen, haben dies dem Unternehmen spätestens 14 Wochen vor dem Zeitpunkt, ab dem sie
     wieder im Unternehmen tätig sein wollen, mitzuteilen. Die Wiederanstellung auf den erklärten
     Zeitpunkt bildet Gegenstand einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung.

Entlöhnung

32. Lohnfestlegung
     Die Festsetzung des Lohnes ist nach den Grundsätzen von M-FEE von der Funktion, der
     Leistung und der Erfahrung abhängig. Die Entschädigung für Bereitschaftsdienst (exkl. Pi-
     kettdienst) ist grundsätzlich im Lohn für die Hauptleistung eingeschlossen. Die Lohnfestle-
     gung ist Gegenstand individueller Abmachungen.

33. 13. Monatslohn
     Ist das Unternehmen während des Kalenderjahres wegen langandauernder Arbeitsverhinde-
     rung des Mitarbeitenden, schweizerischem Militär-, Schutz- oder Zivildienst, unbezahltem Ur-
     laub oder ähnlichen Gründen von seiner Pflicht zur Lohnzahlung ganz oder teilweise befreit,
     wird der 13. Monatslohn entsprechend gekürzt. Er entspricht in diesem Fall einem Zwölftel
     der im Kalenderjahr tatsächlich ausbezahlten Grundlöhne.

34. Kinderzulagen
     Das Unternehmen richtet den Mitarbeitenden Kinderzulagen nach Massgabe der jeweils an-
     wendbaren kantonalen Gesetzgebung aus.

35. Lohnzuschläge
35.1 Sofern im Einzelarbeitsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen oder durch
     das Unternehmen keine Anpassungen nach Ziffer 36.1 vorgenommen werden, kommen fol-
     gende Lohnzuschläge zur Ausrichtung:
     a) Für Überstunden- und Überzeitarbeit, die nicht mit Freizeit von gleicher Dauer ausgegli-
        chen wird, werden der Grundlohn sowie ein Lohnzuschlag von 25 % ausgerichtet.
     b) Für Nachtarbeit besteht Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 25 %. Mitarbeitenden, die
        in 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr zum Einsatz gelangen (dauernder oder regel-
        mässig wiederkehrender Nachtarbeit) wird zusätzlich ein Zeitzuschlag von 10 % entrich-
        tet. Für Mitarbeitende, die abends oder morgens lediglich in einer Randstunde Nachtarbeit
        verrichten, kann der Zeitzuschlag durch einen Lohnzuschlag von 10 % ersetzt werden.
     c) Bei vorübergehender sowie dauernder oder regelmässiger Sonn- und Feiertagsarbeit wird
        ein Lohnzuschlag von 50 % ausgerichtet.
35.2 Mitarbeitende der Unternehmensbereiche Klubschulen und Freizeitanlagen sind vom An-
     spruch auf Lohnzuschlag bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nacht- und
     Sonntagsarbeit ausgenommen.
35.3 Andere Zuschläge oder allgemeine Vergütungen bei temporären Versetzungen werden von
     der Geschäftsleitung festgelegt und bilden Gegenstand besonderer Reglemente.

36. Anspruchsberechtigung, Verhältnis und Berechnung von Lohnzuschlägen
36.1 Anspruchsberechtigung und Höhe der in diesem Reglement vorgesehenen Lohnzuschläge
     können unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten durch das Unternehmen einseitig ange-
     passt werden. Die Konsultation der Personalkommission ist vorbehalten.
36.2 Sind für die gleiche Zeitspanne verschiedene Lohnzuschläge anwendbar, so wird der jeweils
     höchste Lohnzuschlag gewährt. Die Lohnzuschläge werden nicht kumuliert.

12                                                Personalreglement der Genossenschaft Migros Aare
36.3 Der Lohnzuschlag für Überstunden-, Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit wird auf dem auf
     die Stunde berechneten Grundlohn und den festen Zulagen berechnet. Der Anteil des
     13. Monatslohnes für den massgebenden Stundenlohn ist im Lohnzuschlag eingeschlossen.

37. Personalgeschenke
     Bei der Geburt oder der Adoption eines Kindes wird den Mitarbeitenden eine einmalige Ge-
     burtenzulage von Fr. 100.– ausgerichtet. Der Anspruch entsteht pro Geburtsereignis bezie-
     hungsweise pro Adoption, unabhängig der dabei geborenen beziehungsweise adoptierten
     Kinder. Arbeiten beide Elternteile bei der Genossenschaft Migros Aare wird die Geburtenzu-
     lage nur einem Elternteil (im Normalfall der Mutter) ausbezahlt.

38. Dienstaltersgeschenke
38.1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf folgende Dienstaltersgeschenke (entsprechend ih-
     rem Beschäftigungsgrad, jedoch mindestens Fr. 50.–):
     -   nach 5 Dienstjahren Fr. 1‘500.–
     -   nach 10 Dienstjahren Fr. 2‘500.–
     -   nach 15 Dienstjahren Fr. 3‘500.–
     -   nach 20 Dienstjahren Fr. 4‘500.–
     -   nach 25 Dienstjahren Fr. 5‘500.–
     -   nach 30 Dienstjahren Fr. 6‘500.–
     -   nach 35 Dienstjahren Fr. 7‘500.–
     -   nach 40 Dienstjahren Fr. 8‘500.–
     -   nach 45 Dienstjahren Fr. 9‘500.–
     Mitarbeitende im Monatslohn können das Dienstaltersgeschenk, soweit es die betrieblichen
     Umstände erlauben, statt in Form eines Geldbetrags, entsprechend dem Beschäftigungsgrad
     in Form von bezahltem Urlaub beziehen.
     Es gelten folgende Abstufungen:
     -   nach 5 Dienstjahren 5 Tage
     -   nach 10 Dienstjahren 10 Tage
     -   nach 15 Dienstjahren 15 Tage
     -   nach 20 Dienstjahren 20 Tage
     -   nach 25 Dienstjahren 20 Tage
     -   nach 30 Dienstjahren 20 Tage
     -   nach 35 Dienstjahren 20 Tage
     -   nach 40 Dienstjahren 20 Tage
     -   nach 45 Dienstjahren 20 Tage
     Der Urlaub ist schriftlich zu beantragen und kann auf 5 Jahre verteilt bezogen werden. Wird
     dieser Urlaub nicht bezogen, entsteht in keinem Fall Anspruch auf Auszahlung.

Krankheit und Unfall

39. Krankheit
     Für die Mitarbeitenden wird durch die Genossenschaft Migros Aare auf den Zeitpunkt des
     Stellenantritts eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Bei ärztlich aus-
     gewiesener Arbeitsunfähigkeit wird den Mitarbeitenden während 730 Tagen ein Krankentag-
     geld in der Höhe des vollen Nettolohnes ausgerichtet. Bei teilweiser Arbeitsverhinderung ge-
     langt das Krankentaggeld während dieses Zeitraums entsprechend dem Grad der Arbeitsun-
     fähigkeit zur Auszahlung.
     Die Modalitäten zur Krankentaggeldversicherung sind im L-GAV unter Ziff. 45 geregelt.

Personalreglement der Genossenschaft Migros Aare                                               13
40. Unfall
     Die Mitarbeitenden sind gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Ab einer Beschäfti-
     gung von mehr als 8 Stunden pro Woche sind die Mitarbeitenden ebenfalls gegen die Folgen
     von Nichtberufsunfällen versichert. Bei anerkannten Berufs- und Nichtberufsunfällen erbringt
     das Unternehmen während mindestens 3 Monaten Leistungen in der Höhe des vollen Loh-
     nes.
     Die Modalitäten zur Unfalltaggeldversicherung sind im L-GAV unter Ziff. 46 geregelt.

41. Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit und Unfall
41.1 Bei Krankheit ist der vorgesetzten Stelle ab dem 8. Krankheitstag durch ärztliches Zeugnis
     die angezeigte Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.
41.2 Bei Unfall ist der vorgesetzten Stelle ab dem 4. Unfalltag durch den Unfallschein die ange-
     zeigte Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.
41.3 Auf Verlangen des Vorgesetzten oder mit spezieller schriftlicher Aufforderung durch die Per-
     sonalabteilung ist die Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem 1. Krankheits- oder Unfalltag durch
     ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
41.4 Aus dem Arztzeugnis müssen Beginn, Umfang und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfä-
     higkeit sowie der Behandlungsbeginn ersichtlich sein. Wird im Arztzeugnis der Beginn der
     Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag rückdatiert, gilt der
     Nachweis der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht als erbracht.
41.5 Die Mitarbeitenden haben dem Unternehmen (vorgesetzte Stelle und/oder Personalabtei-
     lung) unaufgefordert und unverzüglich jede Veränderung ihrer Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen
     und ein entsprechendes Arztzeugnis beizubringen.
41.6 Das Unternehmen behält sich in jedem Fall eine vertrauensärztliche Untersuchung vor.
41.7 Damit die Betreuung, Begleitung und Unterstützung der Mitarbeitenden während einer Ar-
     beitsverhinderung gewährleistet und frühzeitig die notwendigen Massnahmen für eine Wie-
     dereingliederung getroffen werden können, haben sich die Mitarbeitenden bei Absenzen, die
     länger als 2 Wochen dauern, darüber hinaus alle 14 Tage bei ihren Vorgesetzten zu melden
     und sie über Stand und Prognose ihrer Arbeitsunfähigkeit zu informieren.

42. Koordination der Lohnzahlung mit Versicherungsleistungen
42.1 Lohnzahlungen des Unternehmens sind gegenüber laufenden Leistungen oder Nachzahlun-
     gen gesetzlicher oder betrieblicher Versicherungen subsidiär. Laufende Leistungen sowie
     Nachzahlungen von gesetzlichen oder betrieblichen Versicherungen kommen dem Unter-
     nehmen in der Höhe und für den Zeitraum zu, in dem es den Mitarbeitenden trotz einge-
     schränkter Arbeits- und Leistungsfähigkeit weiterhin den Lohn ausrichtet oder ausgerichtet
     hat.
42.2 Die Mitarbeitenden sind zur Rückerstattung solcher Vorschussleistungen verpflichtet. Dem
     Unternehmen steht dafür gegenüber den gesetzlichen oder betrieblichen Versicherungen ein
     direktes Rückforderungsrecht zu. Es kann von der leistungspflichtigen Stelle verlangen, dass
     die Nachzahlung im Umfang der geleisteten Vorschusszahlungen verrechnet und von ihr
     ausgerichtet wird

43. Regress auf haftpflichtige Dritte
     Hat das Unternehmen bei Nichtberufsunfällen, die von Dritten verursacht wurden, Lohnauf-
     zahlungen geleistet, nimmt es in deren Umfang auf den haftpflichtigen Dritten Regress.

14                                                 Personalreglement der Genossenschaft Migros Aare
44. Absenzen wegen Arztbesuch
44.1 Die Konsultation von Ärzten, Zahnärzten und anderen Medizinalpersonen hat grundsätzlich
     während der ordentlichen Freizeit zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, wird den Mitarbeitenden
     in dringenden Fällen auf Gesuch hin ausserordentliche Freizeit ohne Kürzung des Lohnan-
     spruches gewährt. Sie haben zu diesem Zweck die vorgesetzte Stelle rechtzeitig über den
     Termin zu informieren.
44.2 Ein Anspruch auf ausserordentliche Freizeit ohne Kürzung des Lohnanspruches besteht nur
     bei einer akuten oder unmittelbar drohenden Erkrankung oder wenn der Gesundheitszustand
     eine medizinische Untersuchung oder Behandlung kurzfristig erfordert. Kein Anspruch be-
     steht insbesondere bei blossen Präventiv- oder Routineuntersuchungen sowie für Kontroll-
     und Folgeuntersuchungen, die der blossen Überwachung des Genesungs- oder Behand-
     lungsprozesses dienen.
44.3 Die Mitarbeitenden haben durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass die Konsultati-
     on kurzfristig erforderlich war. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so sind sie verpflichtet,
     die ausgefallenen und entlöhnten Arbeitsstunden nachzuholen.
44.4 Der Umfang der ausserordentlichen Freizeit darf in der Regel 2 Stunden Arbeitszeit nicht
     überschreiten. Die Wegzeit wird dabei angemessen berücksichtigt. Wird mehr Arbeitszeit
     beansprucht, als für die Konsultation unter Berücksichtigung der Wegzeit erforderlich war, ist
     diese Zeit nachzuholen oder wird an die Ferien angerechnet.

45. Information über den Versicherungsschutz
45.1 Die Mitarbeitenden werden über den Inhalt, den Umfang und die Voraussetzungen des Ver-
     sicherungsschutzes auf geeignete Weise orientiert.
45.2 Auf Wunsch werden die Mitarbeitenden durch die Personalabteilung über weitere Versiche-
     rungsbestimmungen informiert (z.B. Leistungen bei unbezahltem Auslandaufenthalt, bei un-
     regelmässiger Teilzeitarbeit u.ä.), damit sie durch Anpassung der privaten Versicherungsde-
     ckung bestehende Lücken schliessen oder eine Überversicherung vermeiden können.

Personalreglement der Genossenschaft Migros Aare                                                  15
Teil B: Mitarbeitende ohne L-GAV Unterstellung

46. Anwendbare Bestimmungen
46.1 Die vorstehenden Bestimmungen in Teil A finden mit Ausnahme der Ziffern 29 (Bezahlte
     Absenzen), 31 (Mutter- und Vaterschaftsurlaub) und 44 (Absenzen wegen Arztbesuch) auch
     auf Mitarbeitende Anwendung, die nicht dem L-GAV unterstellt sind.
46.2 Zusätzlich gelten für diese Mitarbeitenden die nachstehenden Arbeitsbedingungen.

47. Krankheit
47.1. Wurde das Arbeitsverhältnis für mind. einen Monat eingegangen, sind die Mitarbeitenden ab
      dem 1. Arbeitstag im Rahmen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung bis zum vollende-
      ten 70. Altersjahr gegen Lohnausfall bei Krankheit sowie bei Nichtberufsunfällen versichert,
      für die nach Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung keine Deckung be-
      steht. Für die Versicherung gelten folgende Bestimmungen:
     a) Den Mitarbeitenden wird bei ärztlich ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit ein Krankentag-
        geld in Höhe von 80 % des Bruttolohnes ausgerichtet, den sie innerhalb der letzten 12
        Monate durchschnittlich erzielt haben. Während der ersten drei Monate des Anstellungs-
        verhältnisses werden den Mitarbeitenden maximal 21 Taggelder ausgerichtet. Mitarbei-
        tenden, mit einer Anstellungsdauer von mehr als drei Monaten werden maximal 730 Tag-
        gelder ausgerichtet. Mitarbeitenden, die über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus be-
        schäftigt werden, wird das Krankentaggeld insgesamt während maximal 180 Tagen aus-
        gerichtet. Bei teilweiser Arbeitsverhinderung gelangt das Krankentaggeld während dieser
        Zeiträume entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit zur Auszahlung. Versichert ist
        der maximal versicherbare Verdienst gemäss Verordnung über die Unfallversicherung
        (UVV).
     b) Das Krankentaggeld wird pro Krankheitsfall ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit ausge-
        richtet. Das erneute Auftreten einer Krankheit (Rückfall) gilt als neue Krankheit, wenn der
        Mitarbeitende ihretwegen während 12 Monaten nicht arbeitsunfähig war.
     c) Die Beiträge für die Krankentaggeldversicherung werden je zur Hälfte vom Unternehmen
        und den Mitarbeitenden getragen.
     d) Die Zugehörigkeit zur Krankentaggeldversicherung endet im Zeitpunkt der Beendigung
        des Arbeitsverhältnisses. Die Mitarbeitenden können innert 90 Tagen nach Beendigung
        des Arbeitsverhältnisses die Weiterführung der Krankentaggeldversicherung als Einzel-
        mitglied beantragen.
47.2 Besteht noch kein Versicherungsschutz oder lehnt die Krankentaggeldversicherung trotz
     ärztlich ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit wegen Versicherungsvorbehalten oder anderen
     Einschränkungen eine Leistungspflicht bei Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise ab, wird
     den Mitarbeitenden für eine beschränkte Zeit der Lohn nach Art. 324a OR ausgerichtet, so-
     fern das Arbeitsverhältnis auf mehr als 3 Monate fest abgeschlossen ist oder mehr als 3 Mo-
     nate gedauert hat. Massgebend ist die Berner-Skala. Bei Ablehnung der Leistungspflicht
     durch die Krankentaggeldversicherung werden den Mitarbeitenden die im betreffenden Ver-
     sicherungsjahr entrichteten Beiträge anteilsmässig zurückerstattet.

48. Unfall
48.1 Die Mitarbeitenden sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversi-
     cherung (UVG) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
     Alle Mitarbeitenden sind gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Eine Versicherung
     gegen Nichtberufsunfälle nach UVG besteht für Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Ar-
     beitszeit von mindestens 8 Stunden. Für Mitarbeitende, die wöchentlich weniger als 8 Stun-
     den arbeiten, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle. Bei Nichtberufsunfällen
     haben diese Mitarbeitenden Anspruch auf ein Unfalltaggeld durch die Krankentaggeldversi-
     cherung nach Ziffer 47. Diese erbringt die gleichen Leistungen wie bei Krankheit. Die Zeiten,

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