Privatärztliche Praxis aktuell - Privatärztlicher Bundesverband
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ISSN Nummer 1438-7085 Ausgabe 2/2019 Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass unsere Verbandsnachrichten nur sehr verkürzt wiedergegeben werden. Insbesondere Tipps zur Abrechnung stellen wir nur unseren Mitgliedern zur Verfügung. Privatärztliche Praxis aktuell Privatärztlicher Bundesverband Geschäftsstelle Dreisamstr. 1 D - 76337 Waldbronn Tel.: 07243/715363 Fax.: 07243/65544 Internet: www.pbv-aerzte.de E-Mail: privataerztliche @gmx.de Ausgabe 2/2019 Jahreshauptversammlung des Privatärztlichen Bundesverbandes 2019 Am 30.3.2019 fand im Le Meridien Hotel Frankfurt die Jahreshauptversammlung und Frühlingstagung des PBV statt. Innerhalb des Berichtes über das abgelaufene Jahr hob Geschäftsführer Dr.Thomas Ems insbesondere die hervorragenden Kontakte zum Hartmannbund hervor, in dessen Geschäftsführenden Vorstand er - als gewählter Vertreter sämtlicher korporativer Verbände - Dr. Norbert Franz beerbte. Dieser ist allerdings noch weiterhin als Ehrenmitglied im Geschäftsführenden Vorstand des HB und Mitglied im Gesamtvorstand aktiv . So unterstützt er Dr. Ems bei der Vernetzung mit den sechzehn korporativen Verbänden des Hartmannbundes mit insgesamt über 50.000 Mitgliedern. Der Vorsitzende des PBV, Dr. Norbert A. Franz, hatte ja über viele Jahre das Vertrauen der "Korporativen" gewonnen und als dessen ständiger Vertreter hervorragende Arbeit, insbesondere zum Erhalt der ärztlichen Freiberuflichkeit geleistet. Die aktuellen politischen Themen, die unsere Alltagsarbeit betreffen, wurden umrissen: Der aktuelle Stand der Bepreisung der GOÄ-Novelle, aber auch die "Gefahr am Horizont", die neue wissenschaftliche Kommission zur Weiterentwicklung der Gebührenordnungen, die prüfen soll, ob GOÄ und EBM in näherer Zukunft zusammen geführt werden könnten. Dr. Ems stellte die 13 Mitglieder vor, betonte am Ende aber, dass nicht vor Ende der Legislaturperiode eine Beurteilung einer solchen Expertise zu erwarten sei, auch wenn vom Gesetz her eine erste Einschätzung bereits Ende 2019 abgegeben werden muss. Die dort geleistete "Arbeit" werde viel Geld verschlingen, nur um den von der SPD verlangten Kompromiss (bei Verhinderung einer Bürgerversicherung) zu ermöglichen. Beim Ausblick auf den in diesem Jahr in Münster stattfindenden Deutschen Ärztetag wurde aus naheliegenden Gründen (wegen der Vernetzung im Hartmannbund) eine Empfehlung ausgesprochen für Dr. Klaus Reinhard zur Nachfolge auf Professor Montgomery als neuer Deutscher Ärztepräsident. 1
Es folgte der Bericht des Schatzmeisters und zweiten Vorsitzenden Dr. Christoph Gepp: er konnte eine sehr erfreuliche Kassenlage detailliert schildern. Danach wurde der Kassenprüfer (gewählt Dr. Clemens Krämer, Mainz) gefragt, ob Beanstandungen/Auffälligkeiten gefunden werden könnten, was er verneinte. Es erfolgte die einstimmige Entlastung des Schatzmeisters (bei eigener Enthaltung) durch die zahlreichen anwesenden Mitglieder. Mitglied Frau Dr. Queisser stellte nun den Antrag auf Entlastung des Vorstandes, was wiederum einstimmig (bei Enthaltung der Betroffenen) stattfand. Die Vorstandschaft skizzierte anschließend noch neue Vorgaben, die unseren Alltag mehr oder weniger verändern werden würden: man benötigt einen Sicherheitsbeauftragten und einen "Betriebsarzt" auch bei Praxen unter 10 Mitarbeitern, und auch Hygieneprüfungen würden vermehrt veranlasst. (Über Details werden wir noch berichten). Die Vorgaben des neuen Datenschutzgesetzes müssen noch in die PBV-Satzung aufgenommen werden. Im Praxisalltag sei noch anzuraten, Patienten nichts unterschreiben zu lassen diesbzgl, es reichen Auslagen/Aushänge in der Praxis zu diesem Thema. Allgemeinere Vorgaben werden unsere neuen Justitiare noch ausarbeiten. Um 12.13 wurde die Mitgliederversammlung beendet. Zu Beginn des Fortbildungsteils stellte Dr. Ems noch einmal die Aktivitäten des PBV-Vorstandes vor, insbesondere auch um die Neumitglieder vertraut zu machen mit den Netzwerken des Verbandes, und auch um Mut zu machen bei all den Restriktionen, die uns Privatärzten umgeben: die Neue GOÄ werde von verschiedenen Seiten verschleppt, dennoch könne man mit Anpassungen rechnen, die auch erfreulich seien, es könne in Teilbereichen sehr wohl zu zweistelligen Zuwachsraten kommen, auch Steigerungen der Gebührensätze könnten weiterhin durchgeführt werden (wenn auch restriktiver als bisher) und Ziffern für Leistungen, die nun noch nicht als Analogziffern abgebildet sind, können weiterhin mit solchen versehen werden; allerdings seien ja alle zuletzt gebündelten Analogziffern auch der alternativen Medizin, als neue Ziffern "verarbeitet" worden. Eine Gebühren-Kommission wird ab 2020 dann regelmäßig prüfen, wo "Unebenheiten" auftreten, also insbesondere wo zu starke Abweichungen der Leistungen nach oben oder unten zutage treten, werde "korrigiert" werden. Auch solche Vorgaben waren ja Bedingung für eine Novelle vonseiten der Kostenträger und der Länder. Die sehr praxisnahen Themen der Sponsoren wurden von Dr. Gepp kurz vorgestellt. Kurzfassungen werden in der PÄP Platz finden. Es ging im Wesentlichen darum, die Praxis besser im Internet zu platzieren und den Stellenwert von Bewertungen zu erkennen. Dies kann auch unter Berücksichtigung der sog. "künstlichen Intelligenz" gelingen, das wurde sehr spannend veranschaulicht. Als letzten Schwerpunkt der Veranstaltung wurden die neuen Justitiare vorgestellt, Dr. Susanna Zentai und Frank Heckenbücker, Köln. Sie konnten das nach wie vor sehr aktuelle Thema "Notdienst und kein Ende- Können Privatärzte zum Notdienst gezwungen werden - Wie kann man sich wehren?" in allen Details auf den Punkt bringen. Fazit: Sie können sich so gut wie nicht wehren! Entschieden wird in den einzelnen Bundesländern, und flächendeckend ist es nun so, dass man in fast allen Bundesländern Dienst machen muss, die meisten "kaufen sich frei". Einzelheiten werden in den nächsten Tagen in einer Zusammenfassung der Juristen von uns übermittelt, spätestens in PÄP 2/19. Dr. med. Heinz Oehl-Voss, Schriftführer 2
Aus „ERGO“ 2018 Wir sind die Neuen Bundesgesundheitsminister, Gesundheitsausschuss und gesundheitspolitische Sprecher Nach langen Sondierungsgesprächen und anschließenden Koalitionsverhandlungen wurde im März der Koalitionsvertrag unterschrieben und Angela Merkel erneut zur Bundeskanzlerin gewählt. Die Neuauflage der Großen Koalition hat ihre Arbeit aufgenommen. Doch who is who in der Gesundheitspolitik? Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, CDU/CSU Zwar ist Spahn mit seinen 37 Jahren jüngster Minister des jetzigen Bundeskabinetts, jedoch keineswegs unerfahren. Der 1980 in Ahaus/Nordrhein-Westfalen geborene Bankkaufmann und Politologe trat 1995 in die Junge Union ein. Von 1999 bis 2006 war er Kreisvorsitzender der JU Borken. Mit gerade mal 22 Jahren zog er 2002 in den Bundestag ein. Von 2005 bis 2015 war er zunächst Obmann im Gesundheitsausschuss für die CDU/CSU-Bundestagsfraktion, dann seit 2009 deren gesundheitspolitischer Sprecher. Regierungserfahrung hat er seit Juli 2015 als Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen gesammelt. Vorsitzender des Gesundheitsausschusses Erwin Rüddel, CDU Der Diplom-Betriebswirt war 25 Jahre in der freien Wirtschaft tätig und ist seit 1972 Mitglied der Jungen Union (JU) und der CDU. Er war viele Jahre in der Kommunalpolitik engagiert, zum Beispiel als CDU- Kreisvorsitzender sowie als Vorsitzender der CDU Windhagen. Elf Jahre lang war er Mitglied des Landtags Rheinland-Pfalz. Seit Oktober 2009 ist Rüddel Mitglied des Bundestages. Die gesundheitspolitischen Sprecher der Fraktionen sind: Karin Maag, CDU Die Rechtsanwältin ist seit 1989 Mitglied der CDU. 2000 bis 2010 war sie Mitglied im Kreisvorstand, seit 2011 stellvertretende Kreisvorsitzende der CDU Stuttgart. Seit 2015 gehört sie zum CDU-Landesvorstand und seit 2016 zum Vorstand der Frauen Union der CDU Baden-Württemberg. Seit 2009 ist Maag Mitglied des Deutschen Bundestags, 2013 bis 2018 Vorsitzende der Gruppe der Frauen und Mitglied im Fraktionsvorstand. 3
Sabine Dittmar, SPD Dittmar machte eine Ausbildung zur Kinderpflegerin und studierte danach Medizin. Ausschuss für Gesundheit Bis 2010 arbeitete sie als Hausärztin. 1981 Der Ausschuss für Gesundheit hat sich im Januar 2018 Eintritt in die SPD; 1990 bis 2007 erste konstituiert. Erwin Rüddel (CDU/CSU) wurde Vorsitzende des SPD-Ortsvereins Maßbach. Seit Ausschussvorsitzender, Stellvertreter wurde Harald Juni 2011 ist sie Mitglied im Landesvorstand Weinberg (Die Linke). Der Ausschuss für Gesundheit hat 41 der bayerischen SPD; seit 1990 Kreisrätin im Mitglieder. Davon gehören 14 der Fraktion der CDUICSU, Kreistag Bad Kissingen; 2005 bis 2008 SPD- neun der Fraktion der SPD, jeweils fünf der AfD und der FDP Fraktionsvorsitzende im Kreistag. 2008 bis 2013 sowie jeweils vier der Linken und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN war Dittmar Mitglied des Bayerischen an. Landtages. Seit 2013 ist sie Mitglied im Deutschen Bundestag. Aus Baden-Württemberg sind fünf Mitglieder im Gesundheitsausschuss vertreten: Christine Aschenberg-Dugnus, FDP Karin Maag (CDU) [Beschreibung siehe oben] Seit 2001 ist Aschenberg-Dugnus Michael Hennrich (CDU) Der in Balingen geborene Jurist ist seit 1995 selbstständiger Rechtsanwältin in eigener Kanzlei. Seit 1997 ist Rechtsanwalt. 1984 Eintritt in die CDU, 1985 bis 1987 Vorsitzender sie Mitglied der FDP und seit 2003 Vorsitzende des Kreisverbandes Esslingen der JU, 1992 bis 1996 des Landesfachausschusses Gesundheitspolitik. stellvertretender Kreisvorsitzender der Kommunalpolitischen Von 2009 bis 2013 gehörte sie bereits dem Vereinigung der CDU. 2003 bis 2007 Vorsitzender der CDU- Deutschen Bundestag an, ist Mitglied des Stadtverbandes Kirchheim-Dettingen. 1998 bis März 2003 Ausschusses für Gesundheit; außerdem Landesgeschäftsführer des Wirtschaftsrates der CDU e.V. Baden- pflegepolitische Sprecherin der FDP- Württemberg; 2002 Wahl in den Deutschen Bundestag. Bundestagsfraktion. Lothar Riebsamen (CDU) Riebsamen stammt aus Pfullendorf und ist Betriebswirt VWA. Ab Maria Klein-Schmeink, Grüne 1982 Tätigkeit als Verwaltungsfachmann und im Klein-Schmeink studierte Soziologie, Krankenhausmanagement; seit 1981 Mitglied der CDU. Von 1994 bis 2014 ist er Mitglied der CDU-Fraktion im Kreistag des Politikwissenschaften und Pädagogik, war Landkreises Sigmaringen. 2009 bis 2014 Mitglied der knapp 20 Jahre in der Erwachsenenbildung Verbandsversammlung des Regionalverbandes Bodensee- tätig und engagierte sich dann in der Oberschwaben, seit 2009 Mitglied des Bundestages. Kommunal- und Landespolitik. 1993 bis 2009 Hilde Mattheis (SPD) war sie Mitglied im Rat der Stadt Münster und Die Hauptschullehrerin ist seit 1986 Mitglied der SPD. Seit 1995 ist von 1995 bis 2009 war sie dort Mattheis im SPD-Landesvorstand Baden-Württemberg. seit 1997 Fraktionssprecherin. Seit 2009 ist sie Mitglied stellvertretende Landesvorsitzende (Südwürttemberg) und von des Bundestages, Sprecherin für 2005 bis 2013 Mitglied im SPD-Bundesvorstands. Seit 2002 ist Gesundheitspolitik der Fraktion Bündnis 90/Die Mattheis Mitglied des Bundestages. Sie fungiert seit 2014 als Grünen. Sprecherin der Arbeitsgruppe Gesundheit und als Berichterstatterin für die Bereiche Pflege, Psychiatrie, Armut und Gesundheit. Harald Weinberg, Die Linke Heike Baehrens (SPD) (Stellvertretender Vorsitzender des Baehrens stammt aus Bevern und ist Bankkauffrau und Gesundheitsausschusses) Religionspädagogin. 1977 bis 1985 Diakonin in sozialen Der in Bonn geborene Weinberg studierte Arbeitsfeldern wie Familien-und Erwachsenenbildung. 1996 bis Gesellschaftswissenschaften. Ab 2005 war er 2013 Tätigkeit als Geschäftsführerin im Diakonischen Werk bei der Partei „Arbeit & soziale Gerechtigkeit - Württemberg. Seit 1988 ist Baehrens in der SPD. 1989 bis 1996 Die Wahlalternative“ (WASG) aktiv. 2007 war sie Mitglied im Stuttgarter Gemeinderat, 1992 bis 1996 stellvertretende Vorsitzende der dortigen SPD-Fraktion. Seit 2013 ist sie Mitglied des Deutschen Bundestages 4
wurden WASG und PDS zur Linken vereinigt und Weinberg zum Landessprecher in Bayern und bei der Kommunalwahl 2008 in den Stadtrat von Nürnberg gewählt. Seit 2009 ist er Mitglied des Deutschen Bundestages, von 2013 bis 2016 gesundheitspolitischer Sprecher, seit 2016 Sprecher für Krankenhauspolitik und Gesundheitsökonomie. Prof. Axel Gehrke, AfD Der Kardiologe war ab 1977 im Deutschen Herzzentrum in München tätig und ab 1986 Leiter der Abteilung für Physikalische Medizin und Rehabilitation der Innenstadtkliniken. 1987 folgte die Habilitation, 1990 der Ruf auf den Lehrstuhl für Physikalische Medizin und Rehabilitation der Medizinischen Hochschule in Hannover. Gehrke ist Präsidiumsmitglied des Deutschen Ärztetages und im Bundesvorstand des Marburger Bundes. Seit 2013 ist er Mitglied der AfD. GOÄ aktuell Aus „der niedergelassene arzt“ 02/2019 Ablehnung bei Nr. 34 GOÄ widersprechen 20 Minuten Mindestzeit sind schon eine hohe Hürde für die Berechenbarkeit der Nr. 34 GOÄ. Umso ärgerlicher, dass einige private Kostenträger dann noch routinemäßige Einwände erheben. Mit ihren Routineschreiben verfolgen diese Kostenträger ein einfache Taktik: Viele Patienten wollen wegen etwa 40 Euro weder mit ihrer Versicherung streiten, noch den Arzt damit belästigen. Sie zahlen die Differenz aus eigener Tasche. In anderen Fällen möchte der Arzt sich nicht die Mühe machen, dem Patienten die Zusammenhänge zu erklären und ihm bei der Durchsetzung seines Erstattungsanspruches zu helfen. Die Kostenersparnis für die Versicherung ist erheblich. Argumentativ sind die Ablehnungsschreiben oft etwa so formuliert: „Die Diagnose zeigt keinen Bezug zu einer lebensbedrohenden oder nachhaltig lebensverändernden Erkrankung." Tatsächlich lautet Nr. 34 GOÄ: „Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung, ggf. einschl. Planung eines operativen Eingriffes einschl. Beratung - ggf. unter Einbezug von Bezugspersonen." Der Begriff der „Nachhaltigkeit" erfordert eine gewisse zeitliche Dauer der Beeinträchtigung. Das wird bei einer Dauer von drei oder mehr Monaten als erfüllt angesehen. Dafür spricht auch die Bestimmung, dass Nr. 34 GOA zweimal innerhalb von sechs Monaten berechenbar ist. Außerdem ist „nachhaltig" damit verbunden, dass die Auswirkung auf die Lebensgestaltung nicht nur gering ist. Es gibt keine verbindlichen Kataloge Dazu, welche Erkrankungen die Forderung nach „lebensbedrohend' oder „nachhaltig lebensverändernd" erfüllen, gibt es keinen verbindlichen Katalog. Die Kostenträger aber haben „Diagnosekataloge" zu Nr. 34. Darin finden sich zum Beispiel: • Malignome • schwere neurologische Erkrankungen wie ALS, MS, Demenz • Infektionen wie Hepatitis, Pneumonie, AIDS • Asthma • Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) 5
• Koronare Herzkrankheit (KHK) • Diabetes • rheumatische Erkrankungen Aber selbst bei solchen Erkrankungen wird manchmal abgelehnt, Wichtig wenn die Versicherung der Meinung ist, zwar liege eine „nachhaltige • Es gibt keinen verbindlichen Erkrankung" vor, dies aber nicht in einer Ausprägung, welche die ‚Diagnosekatalog dazu, ob eine Erkrankung Lebensgestaltung nachhaltig verändere. Das ist schon dreist. sich wesentlich (nachhaltig) auf die Außerdem ist das Ausmaß, in dem sich eine Erkrankung auf die Lebensgestaltung eines Patienten auswirkt Lebensgestaltung auswirkt, individuell verschieden. Zum Beispiel • Bestimmend sind die individuellen wirkt sich eine Tierhaarallergie nicht so stark aus, wenn es nur den Lebensumstände des Patienten Kontakt mit Nachbars Katze zu verhindern gilt, als bei einem • In Zweifelsfällen sollte der Inhalt der Erörterung in Stichworten dokumentiert Patienten, dessen Lebensgestaltung jeden Tag von mehreren Stunden werden. In die Diagnoseangaben können Umgang mit seinen Pferden geprägt ist. Oder eine leichte ggf. Formulierungen aufgenommen Sensibilitätsstörung kann sich bei einem Musiker sehr stark werden, die auf eine Beeinträchtigung der lebensverändernd auswirken. Lebensgestaltung hinweisen Individuelle Notwendigkeit der Leistung Nach § 1 Abs. 2 der GOA dürfen nur Leistungen berechnet werden, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss: Wenn Nr.34 GOA notwendig war, darf sie auch berechnet werden. Denn die Notwendigkeit wird nicht nur von der Art der Erkrankung bestimmt, sondern auch nach den individuell vorliegenden Umständen. Kann man Einwänden vorbeugen? Auf jeden Fall ist es empfehlenswert, dass bei Diagnosen, zu denen erfahrungsgemäß häufiger die Erstattung der Nr. 34 GOA abgelehnt wird, der Inhalt der Erörterung und dass sie sich auf berufliche oder familiäre Umstände oder solche der Freizeitgestaltung bezog, festgehalten wird. Zumindest kann man dann bei Einwänden dem Patienten besser helfen, die Versicherung zum Einlenken zu bewegen. In der Rechnung kann man bei nicht offensichtlich gravierenden Erkrankungen in den Diagnoseangaben einen Hinweis auf eine stärkere Auswirkung der Erkrankung anführen. Beispiele wären Formulierungen wie „beeinträchtigend" oder „erheblich störend". Einige Ärzte berichteten, dass dadurch die Zahl von Ablehnungen gesunken sei. Aus „Der Hausarzt“ 03/2019 Akupunktur nach GOÄ gilt auch für Selbstzahler In der GOÄ existieren zwei Positionen für die Akupunktur: die Nr. 269 (200 Punkte) und 269a (350 Punkte). Der Unterschied besteht lediglich in der Dauer der Behandlung, entweder unter (269) oder über 20 Minuten (269a). Vorgesehen ist die Abrechnung nur für Nadelstichbehandlungen, wobei die Art der Nadeln unerheblich ist, also auch Dauernadeln sind darin eingeschlossen. Dauert das Setzen von Dauernadeln, auch ohne anschließende Ruhephase, länger als 20 Minuten, ist die Sitzung ebenfalls nach Nr. 269a abzurechnen. Alle anderen Arten der Akupunktur wie die Moxa-Behandlung oder die Laser-Akupunktur muss man analog abrechnen. Die Kosten für die Nadeln sind ausschließlich in Rechnung zu stellen, wenn es sich nicht um Einmalnadeln mit geringen Kosten handelt. Die Grenze liegt dabei nach Angaben in der Literatur zwischen 1,00 und 1,50 Euro. Nach dem Legendentext sind die Positionen nur zur Schmerztherapie erlaubt. Bei allen anderen Indikationen muss eine Analogabrechnung erfolgen. Da manchmal auch private Versicherungen eine Leistungserstattung 6
ablehnen, sollte man grundsätzlich mit GKV- wie auch Privatpatienten vorher einen Behandlungsvertrag schließen. Als abweichende Indikationen kommen oft Raucherentwöhnung oder Allergien vor.' Aus „der niedergelassene arzt“ 03/2019 Allergiediagnostik in der GOÄ Im Gegensatz zum EBM gibt es in der GOÄ keine „allergisch-diagnostischen Komplexe“, sondern Einzelleistungen. Die verschiedenen Testverfahren sind in der GOÄ mit einzelnen Gebührenpositionen angeführt. Da sind zum Beispiel für Pricktests die gestaffelten Nrn. 385 bis 387 GOÄ, • vom 1. bis 20. Test (Nr. 385 GOÄ) • vom 21. bis 40. Test (Nr. 386 GOÄ) • vom 41. bis 80. Test (Nr. 387 GOÄ) Der Zusatz bei den Ziffern „je Test“ sagt, dass jeder Test einzeln berechenbar ist. Zum Beispiel wären 35 Tests mit zwanzigmal der Nr. 385 GOÄ plus fünfzehnmal der Nr. 386 GOÄ zu berechnen. Leer- bzw. Kontrollwert werden dabei mitgezählt. Der weitere Zusatz „je Behandlungsfall“ bewirkt, dass man alle Tests innerhalb eines Monatszeitraums zusammen zählen muss. Damit sind maximal 80 Tests berechenbar. Man kann erst dann von einem neuen Behandlungsfall an erneut mit der Zählung beginnen, wenn die Monatsfrist verstrichen ist oder eine „andere Erkrankung“ vorliegt. Das wäre der Fall, wenn sich die Art der Allergie (z.B. Pollen- und Nahrungsmittelallergie) geändert hat. Die Wirkung der Bestimmung „Behandlungsfall“ ist damit gleich wie bei den Nrn. 1 ff. im Abschnitt B, GOÄ. Für andere Testverfahren, wie zum Beispiel Epikutantests gilt dasselbe Prinzip, nur sind es andere Ziffern mit anderen Staffelungen und Höchstzahlen der berechenbaren Tests im Behandlungsfall. Kosten für die Testmittel können zu den Nrn. 380 bis 382, 385 bis 391 und 395, 396 GOÄ generell nicht berechnet werden. Zu den hausärztlich seltenen Nrn. 393, 394, 397 und 398 GOÄ sind die Kosten aber nur für serienmäßig lieferbare Testmittel nicht berechenbar. Nach den allgemeinen Bestimmungen vor dem Abschnitt C V, GOÄ sind Nachbeobachtungen am Tag der Testung (Nrn. 1 oder 3 und 5 GOÄ) nicht gesondert berechenbar. Bei den Epikutantests trifft das nicht zu. Die Ablesung am nächsten Tag oder später ist berechenbar. Allerdings muss man gegebenenfalls die Bestimmung „Nrn. 1 und/oder 5 nur einmal im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O“ beachten. Unter die nicht berechenbare „Nachbeobachtung“ am Tag der Testung fällt auch die Überwachung des Patienten nach der Testung. Dafür kann auch nicht die Nr. 56 GOÄ (Verweilgebühr) berechnet werden, denn diese würde erfordern, dass der Arzt selbst mindestens eine halbe Stunde beim Patienten verweilt hätte, ohne in dieser Zeit andere Leistungen zu erbringen. Sind aber konkrete Leistungen wie beispielsweise ein EKG oder eine Infusion erforderlich, können die Wichtig entsprechenden Ziffern berechnet werden. • Allergologische Tests sind in der GOÄ mit Einzelleistungen angeführt. Neben den allergologischen Testungen sind in der GOÄ viele Zusätzlich berechenbare Leistungen Leistungen eigenständig abrechenbar Die allergologischen Anamnesen sind mit den Nrn. 1 oder 3 GOÄ, zu • Laborgemeinschaftsleistungen der Nr. 3571 und 3572 GOÄ können vom Nr. 1 auch zusätzlich mit Nr. 4 GOÄ berechenbar. Hausarzt selbst berechnet werden, Analogabrechnungen, zum Beispiel mit den Nrn. 30 oder 31 GOÄ Leistungen der Nrn. 3890 bis 3894 werden zwar häufig nicht moniert, sind aber nicht statthaft. GOÄ aber nur von dem Arzt, der die Untersuchung auch selbst durchführt • Einer „Zulassung“ bedarf es in der 7 Privatbehandlung nicht, die Qualifikation müsste aber im Streitfall nachgewiesen werden können.
Untersuchungen im Zusammenhang mit den Testungen außer der „Nachbeobachtung am Tag der Testung“ sind in der GOÄ eigenständig berechenbar. Das gilt für: • körperliche Untersuchungen z.B. Nr. 7 oder Nr. 5 GOÄ • ggf. indizierte Lungenfunktionstests (z.B. Nr. 608 oder Nrn. 605, 605a GOÄ) ► Beim bronchialem Provokationstest nach den Nrn. 397, 398 GOÄ wäre die Lungenfunktionsprüfung aber bereits Bestandteil der Testung selbst. • Sollten Hautfunktionstests erforderlich sein (z.B. Nr. 759 oder 760 GOÄ analog für den Nitrazingelbtest) wären diese ebenfalls neben den Ziffern für die allergologische Testung eigenständig berechenbar • Bei einem Photo-Patch-Test ist die Nr. 569 GOÄ zusätzlich zu den Testziffern berechenbar, auch bei denselben Allergenen. Nicht eigenständig berechenbar ist eine ggf. erfolgte Okklusion (neben Nrn. 380 ff. GOÄ). Dafür kann allenfalls der Faktor erhöht werden. Die Durchführung von ROAT durch den Patienten ist nicht als ärztliche Leistung berechenbar, wohl aber die Anleitung dazu. Labor Das allergologische Labor ist mit den Nrn. 3571 (IgA, IgG, IgM) bzw. 3572 (IgE) im Abschnitt M II angeführt. Folglich können diese Untersuchungen auch berechnet werden, wenn sie in der Laborgemeinschaft erfolgen. Die Bestimmung allergenspezifischer IgE im Einzelansatz bzw. von Mischallergen ist aber nicht mit n-mal der Nr. 3572 berechenbar, sondern fällt unter die Nrn. 3891 bzw. 3890 GOÄ. Da diese im Abschnitt Speziallabor stehen, sind sie nur bei eigener Durchführung der Laboruntersuchung berechnungsfähig. Dasselbe gilt für trägergebundene Testsysteme (Nrn. 3892 bis 3894 GOÄ). Für eine kurze Eintragung in den Allergiepass kann Nr. 70 GOÄ berechnet werden, für eine Neuausstellung Nr. 76 GOÄ analog. Aus „Der Hausarzt“ 02/2019 Dr. Zimmermann RECHNET ab Depressionstests: Mehr drin bei A 856 GOÄ D ie Nr. 856 GOÄ steht für die „Anwendung und Auswertung standardisierter Intelligenz- und Entwicklungstests (Staffeltests oder HAWIE(K), IST/Amthauer, Bühler-Hetzer etc.) mit schriftlicher Aufzeichnung" und ist insgesamt mit 61 Punkten (4839 Euro bei 2,3-fachem Satz) bewertet. Neben der Nr. 856 sind die Nrn. 715 bis 718 GOÄ nicht berechnungsfähig. Die Nr. 857 GOÄ steht für die „Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen (etwa Fragebogentest nach Eysenck, MPQ oder MPI, Raven-Test, Sceno-Test etc.) mit Ausnahme des „Lüscher-Tests" und ist insgesamt mit 116 Punkten (15.55 Euro bei 2,3-fachem Satz) bewertet. Die Nr. 857 GOÄ schließt die Leistungen nach den Nrn. 716 und 717 GOÄ aus. „Insgesamt" bedeutet jeweils, dass man auch bei mehreren Tests in einer Sitzung die Leistung nur einmal berechnen darf. Das heißt aber nicht, dass alle im Verlauf einer Behandlung oder eines Behandlungsfalls (Monatsfrist) erfolgten Tests mit der einmaligen Berechnung der Nr. 856 oder 857 GOÄ abgegolten sind. Bei der Anwendung mehrerer Tests und bei sogenannten „Langformen" darf man den Multiplikator anheben. Zudem können auch MFA orientierende Tests vollständig übernehmen. Nur die Indikationsstellung, die Auswahl des Testverfahrens und die klinische Bewertung der Ergebnisse obliegen grundsätzlich dem Arzt. Wichtig: Die Nr. 856 GOÄ listet die Testverfahren abschließend auf, die Nr. 857 nur beispielhaft! Einen anderen in der Legende der Nr. 856 GOÄ aufgeführten, standardisierten Intelligenz- und Entwicklungstest muss man deshalb formal analog 8
berechnen. In der GOÄ nicht aufgezählte orientierende Testuntersuchungen hingegen können der Nr. 857 direkt zugeordnet werden. Bei dieser Zuordnung zu Nr. 856 oder 857 GOÄ sollte man die Art des Tests sowie den Aufwand berücksichtigen, der mit dem Test verbunden ist. Handelt es sich nicht um einen „Intelligenz- oder Entwicklungstest', kann man diesen dennoch analog mit der Nr. 856 GOÄ berechnen, wenn der Test seiner Art nach eine Zwischenstellung einnimmt und der Aufwand entsprechend ist. Dies betrifft beispielsweise auch Tests wie den Mini-Mental-Status (MMST), das Beck'sche Depressions-Inventar (BDI), die Symptom-Check-List (SCL 90) oder den Beeinträchtigungs- Schwere-Score (BSS). Den Hirnleistungscheck ohne Indikation kann man nach Nr. 857 GOÄ - bei GKV-Patienten als IGeL - berechnen. . Aus „zifferdrei“ Ausgabe 15, Frühling 2019 A b r e c h n u n g D a s G e s p r äc h m i t d e m P a t ie n ten i s t i n a l l e n F ac h g eb i e te n m i t A u s n a h m e der P a t h o l og i e d i e am h ä u f i g s te n e r b r ac h t e ä r zt l i c he L e i s t u ng . D e n n oc h i s t d ie F e h l e r q u ote b e i d e r A b r ec h n u ng e r st a u n l ic h h oc h . Verschenken Sie kein Geld bei Gesprächsleistungen Das Gespräch mit dem Patienten ist eines der wichtigsten Instrumente für eine gute Diagnostik und die Stärkung der Compliance. Für die Abrechnung von allgemeinen Beratungsleistungen stehen zwei Gebührenordnungspositionen zur Verfügung, die Nummern 1 und 3 GOÄ. Bei deren Anwendung sind folgende Einschränkungen zu beachten: - Die Gebührenziffer 1 kann im Behandlungsfall neben den Leistungen aus Abschnitt C bis 0 nur einmal berechnet werden. Ein neuer Behandlungsfall entsteht durch eine Neuerkrankung oder bei deutlicher Befundverschlechterung. Liegt ein neuer Behandlungsfall vor, kann die Ziffer 1 erneut auch neben sogenannten Sonderleistungen abgerechnet werden. Ein Hinweis auf Neuerkrankung sowie die Diagnose müssen in der Rechnung angegeben werden. - Wird die Beratung auf Wunsch des Patienten außerhalb der Sprechstunde erbracht, können zusätzlich die Zuschläge A bis D angesetzt werden. Ist aus Gründen des Behandlungsfalles die Leistung nach Ziffer 1 nicht berechnungsfähig, kann der Zuschlag trotzdem mit einem entsprechenden Hinweis angesetzt werden. - Dauert eine Beratung 10 Minuten oder länger, kann aber aufgrund der Ausschlussregel Ziffer 3 nicht berechnet werden, so kann Ziffer 1 mit einem höheren Steigerungsfaktor bis zum 3,5-fachen des Einfachsatzes mit Angabe der Zeitdauer zum Ansatz kommen. Wir empfehlen, eine Staffelung vorzunehmen. Beispiel: 10 min = 3,0-fach; 15 min = 3,2-fach; mehr als 15 min = 3,5-fach. - Auch bei der Abrechnung der Ziffer 3 empfehlen wir eine Staffelung des Steigerungssatzes vorzunehmen: 15 min = 2,8-fach; 20 min. = 3,2-fach; mehr als 30 min = 3,5-fach. - Eine Beratung kann, wenn erforderlich, mehrmals am Tage abgerechnet werden. Notwendig ist dann die Angabe der Uhrzeit. Ein Beispiel ist die telefonische Laborbefundbesprechung. - Grundsätzlich gilt, dass die Beratung eine nicht teilbare Leistung ist. Werden in einer Sitzung mehrere Beratungen notwendig, etwa vor und nach einer Untersuchung oder eine kurative Beratung neben Prävention, kann sie dennoch nur einmal abgerechnet werden. Begründet ist dann aber die Anwendung eines Steigerungssatzes. - Prüfen Sie, ob möglicherweise die Gebührenziffer 34 „Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung oder Ziffer 849 „Psychotherapeutische Behandlung Dauer mindestens 20 Minuten" anstelle einer allgemeinen Beratungsleistung in Frage kommen kann. Für 9
Gebührenziffer 1 gelten Ausschlussziffern. Sie kann neben den Ziffern 2, 3, 21-34,45,46,48,50-51, 376-378, 435, 448, 449, 804, 806-808, 812, 817, 835, 849, 861-864, 870-871, 886, 887 nicht zum Ansatz gebracht werden. - Auch für die Abrechnung von Ziffer 3 bestehen Einschränkungen. Ziffer 3 kann nur als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 abgerechnet werden. Wann kommt Nr. 804 GOÄ zum Tragen? Ziffer 804 bezieht sich auf eine psychiatrische Behandlung. Sie kann deshalb nur bei vorliegender psychiatrischer Diagnose abgerechnet werden. Auch analog kann Ziffer 804 nicht herangezogen werden, da es durch vorhandene Beratungs- und Erörterungsleistungen in der GOÄ dafür an der Voraussetzung der Analogabrechnung einer im Gebührenverzeichnis nicht vorhandenen Leistung (§ 6 Abs. 2 GOÄ) fehlt. Wir empfehlen, für zeitaufwendige Therapie-Erörterungen Ziffer 3 oder Ziffer 34 anzusetzen. Zu beachten sind allerdings die spezielle Leistungslegende und die Mindestgesprächsdauer der Abrechnungsziffern. Bei Ziffer 3 sind es zehn Minuten, bei der Ziffer 34 werden 20 Minuten vorausgesetzt. Behandlungsverträge unter welchen Umständen Eigentlich dürfte es kein Problem sein, unter welchen Voraussetzungen schriftliche Behandlungsverträge mit Patienten unabdingbar sind, das regelt alles die GOÄ. Dennoch erreichen uns oft Anfragen wie "muss ich in der Spanne zwischen Faktor 2,3 und 3,5 bereits schriftliche Vereinbarungen treffen?" Etc. Dies kann mit dem Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes 2012 zusammen hängen, wonach Patienten vor der Behandlung über eventuell entstehende Kosten zuvor aufgeklärt werden sollen. In Kassenpraxen ist es Pflicht, bei jeglicher Privatbehandlung einen schriftlichen Behandlungsvertrag zu erstellen, die genauen Modalitäten sind in entsprechenden Paragraphen geregelt; dies müssen wir aber in Privatpraxen nicht übernehmen. Zwar sollen auch wir den privat Krankenversicherten wirtschaftlich informieren, eine über das Allgemeine hinausgehende Informationspflicht besteht nicht, schon gar nicht schriftlich! Etwas anderes ist es, wenn wir die Regelspanne oberhalb des Satzes 3,5 überschreiten wollen: da sollte unbedingt eine schriftliche Abdingung erfolgen. Oberhalb des 2,3 -fachen Regel- Satzes sollten wir nur darauf achten, dass innerhalb des Rechnungs-/Tagesprotokolls, teilweise sogar für jede einzelne Abrechnungsziffern!! , plausible Begründungen (genaue Zeitangaben, schwierige Behandlungssituationen, ...kurzum die ganze Bandbreite der Begründungvorschläge, die wir auch hier wiederholt wiedergegeben haben), aufgeführt werden. Krankschreibung gesetzlich Versicherter Wie bereits in einer der letzten Ausgaben erwähnt, können Privatärzte auf jeden Fall "Kassenpatienten" arbeitsunfähig schreiben. Man sollte ein paar Punkte dabei im Auge behalten: die KBV-Muster ("gelber Schein", mit Durchschlägen) sind Kassenärzten vorbehalten, also muss man sich mit anderen Vordrucken behelfen, z.B. die von uns schon öfter empfohlenen vom Jüngling-Verlag. Es gab jüngst Mitglieder, die schon den Klageweg gehen wollten, wegen einer Benachteiligung gegenüber Vertragsärzten. Wir empfehlen, die vielen anderen Vorteile, die wir haben, in die Waagschale zu werfen! Man sollte außerdem aber auch noch darauf hinweisen, dass AU's von Privatärztinnen und -ärzten mit einer größeren Wahrscheinlichkeit vom medizinischen Dienst (MDK) überprüft werden, darauf könnte man Patienten auch noch hinweisen. Fakt ist aber: unsere Krankschreibungen sind genauso gültig wie die der "Kassen-Kollegen", das ist völlig losgelöst von der GOÄ! Bei Problemen bitte sofort melden, das können wir mithilfe unserer Justitiare klären. 10
Aus „zifferdrei“ Ausgabe 15, Frühling 2019 M i d ij o b s A b Ju l i k ö nn e n M i d ij o b b e r b i s z u 1 . 3 0 0 E u r o v e r d ie n e n . D a d u rc h p r o f i t ie r en k ü n f t i g m e h r A r b e it n e h me r v o n g ü n st i ge r e n S o z i a l a b g a be n u n d e r w e r b e n t r ot z d e m v o l le R e n t en a n s p r ü c he . Von Ulrike Scholderer Mehr verdienen im Midijob Rund die Hälfte aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Arztpraxen arbeiten in Teilzeit. Für diejenigen, die zurzeit bis zu 850 Euro monatlich verdienen, könnte die zum Juli in Kraft tretende Neuregelung der Midijobs Anreize schaffen, mehr zu arbeiten. Arbeitnehmer mit einem Gehalt von bis zu 850 Euro - die Für Sie zusammengefasst Midijobber - gehören zur Gruppe der Geringverdiener. Ihr 1. Gleitzone wird auf ein maximales Arbeitsentgelt liegt über 450 Euro und ist damit Monatsgehalt von 1.300 Euro sozialversicherungspflichtig. Allerdings zahlen sie einen reduzierten erweitert Beitrag zu Sozialversicherung. Eingeführt wurde diese Regelung im 2. Verringerte Sozialabgaben Rahmen der Hartz-Gesetze von der damaligen rot-grünen 3. Gleiche Rentenansprüche wie bei Beitragsberechnung voller Beitragszahlung Mithilfe einer gesetzlich festgelegten Formel wird für die 4. Zu beachten Einmalzahlungen wie Beitragsberechnung im Midijob eine verringerte beitragspflichtige Weihnachtsund Urlaubsgeld werden Einnahme errechnet. Diese Einnahme entspricht nicht dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Die Beitragsverteilung zwischen mitberechnet Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt dann für jeden Versicherungszweig in drei Schritten: Bundesregierung. Mit Beginn des Jahres ist jetzt das Gesetz über • Berechnung des Gesamtbeitrages auf Basis der Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in ermittelten reduzierten beitragspflichtigen Einnahme; • Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers, der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft Grundlage ist hier das tatsächliche Arbeitsentgelt; getreten. Es bringt für Midijobber ab Juli zwei • für die Berechnung des Arbeitnehmeranteils wird der entscheidende Änderungen: Die bisherige Arbeitgeberanteil vom im ersten Schritt berechneten Gleitzone zwischen 450,01 und 850 Euro, in Gesamtbeitrag abgezogen. der die Arbeitnehmer verringerte Der Arbeitnehmeranteil steigt mit dem Arbeitsentgelt in der Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wird zu Übergangszone progressiv an. Sobald der Betroffene mehr als einem sozialversicherungsrechtlichen 1.300 Euro im Monat verdient, zahlt er die üblichen Übergangsbereich bis zu einer Grenze von Arbeitnehmeranteile. Grundsätzlich galt für Midijobs seit ihrer 1.300 Euro weiterentwickelt. Einführung im Jahr 2003, dass die Geldleistungen der Kranken- und Arbeitslosenversicherung, soweit sie von der Höhe des Entgelts Durch diesen Übergangsbereich wird abhängig sind, trotz der verminderten Beitragszahlung aus dem vermieden, dass der vom Arbeitnehmer zu tatsächlichen Entgelt berechnet werden. Für die zahlende Anteil an den Rentenversicherung wird dies jetzt nachgeholt. Sozialversicherungsbeiträgen abrupt ansteigt. Es werden also für den Arbeitnehmer beim Überschreiten der 450-EuroGrenze nicht sofort die vollen ca. 20 Prozent für die Sozialversicherungsbeiträge fällig, sondern sein Anteil steigt progressiv an. Zudem sollen Midijobber künftig die gleichen Rentenansprüche erwerben, die sie erworben hätten, wenn sie den vollen Beitrag in die Rentenversicherung eingezahlt hätten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geht davon aus, dass etwa 3,5 Millionen Beschäftigte von den Neuregelungen profitieren werden. 11
Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt Ob die Übergangszonenregelung angewendet werden kann, ist davon abhängig, wie hoch das Wen entlasten die neuen Regelungen? regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ist. Als regelmäßig die Im Fokus der Neuregelungen stehen Arbeitnehmer, giltheute das Arbeitsentgelt, wenn der Anspruch darauf zwischen 850 und 1.300 Euro verdienen. Ab 850 Euro monatlich insbesondere aus einem Arbeits- und Tarifvertrag werden die Arbeitnehmer aktuell mit Sozialversicherungsbeiträgen oder einem aus der Vergangenheit in voller Höhe, also rund 20 Prozent, belastet. Ab Juli wird ihr resultierenden „Gewohnheitsrecht“ Anteil bei derselben Vergütung unter 18 Prozent liegen. Die volle erwächst. Zu beachten ist, dass auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Abgabenlast trifft Arbeitnehmer dann erst bei einem monatlichen Urlaubsgeld zu berücksichtigen sind, wenn diese Arbeitsentgelt von 1.300 Euro. Allerdings können die Regelungen zum Übergangsbereich nicht ausnahmslos auf alle Arbeitnehmer mindestens einmal im Jahr zusätzlichen Zahlungen angewendet werden. Ausgenommen sind alle zu erwarten diejenigen,sind. deren Arbeitsentgelt aus besonderen Umständen oder durch eine Berufsausbildung in die Übergangszone fallen. Dazu gehören insbesondere Arbeitnehmer, die zum Zweck der Berufsausbildung beschäftigt sind, in Altersteilzeit arbeiten oder sich in einer Wiedereingliederungsmaßnahme nach Arbeitsunfähigkeit befinden. Aus „meditaxa“ 88 Februar 2019 Bundesministerium der Gesundheit plant mehr Sicherheit bei der Arzneimittelversorgung ■ Illegale Online-Apotheken: Lebensgefahr per Mausklick. ■ Apotheken-Skandal: Opfer-Anwalt spricht von „Massenmord“. ■ Berlin schätzt den Schaden durch Fälschungen auf 50 Milliarden Euro allein in Deutschland. ■ Über die Hälfte aller Online-Pillen gefälscht. ■ Gewinnmargen der Kriminellen bei über 700 Prozent. ■ Das BMG hat am 14.11.2018 den Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vorgelegt. Darin sind unter anderem Änderungen des Arzneimittelgesetzes, des Transfusionsgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes, des Medizinproduktegesetzes, des SGB V und der Arzneimittelpreisverordnung vorgesehen. So soll die bisherige Rechtsgrundlage für Verbotsverordnungen in § 6 AMG um klare strafbewehrte Verbotsnormen ergänzt werden. Im AMG und im SGB V sollen Änderungen als Reaktion auf Vorkommnisse mit gefälschten bzw. verunreinigten Arzneimitteln vorgenommen werden. Unter anderem soll ein Ersatzanspruch der Krankenkassen gegen pharmazeutische Unternehmer in Fällen eines Arzneimittelrückrufs oder sonstigen Arzneimittelmängeln geschaffen werden, um für hierdurch entstehende Schäden den Verursacher heranziehen zu können. Im AMG soll die erlaubnisfreie Herstellung von Arzneimitteln zur persönlichen Anwendung bei einem Patienten durch Nicht-Ärzte beschränkt werden. Ferner werden dort Regelungen zur Transparenz bei Interessenkonflikterklärungen sowie Vereinfachungen im Verordnungsverfahren für Standardzulassungen getroffen. Darüber hinaus soll durch eine Ergänzung des Pflegeberufegesetzes ein Anreiz geschaffen werden, mehr Pflegepersonal auszubilden. Anpassungen an die Vorgaben der DSGVO sind ebenfalls im Referentenentwurf enthalten. Die Organe der Selbstverwaltung sollen binnen sieben Monaten die Voraussetzungen für den Einsatz elektronischer Verschreibungen regeln. „Letzten Endes ist jeder Fälschungsfall unabhängig der wirtschaftlichen Auswirkung ein großes Problem, weil dadurch das Leben von Patienten gefährdet wird.“ Quelle: Referentenentwurf des Bundesministeriums der Gesundheit vom 14.11.2018 Aus „Der Allgemeinarzt“ 1/2019 12
DIGITALISIERUNG Die Zeit des Papiers ist noch nicht vorbei Alle reden von der D i g i t al i s i e r u ng der Me d i z i n und der Einführung der T e l e m a t i ki n f r a s t r u k t u r ( T I ) i n d i e P r a x e n . M an c he Ä r z t e s e he n d e m h a l b w e g s e nt s p a n n t e n tg e ge n u n d h o f f e n , d a s s s i c h d a d u rc h d i e Arzt-Arzt-Kommunikation v e r b e s s e r t. D oc h v i e l e s i n d e h e r s k e p t i sc h , was da auf sie z u k o m m t . W i e e s d e r z e it ge n a u u m d i e Di g it a l i s i e r u ng be s t e ll t ist, ha t die K a s s en ä r z t l ic h e B u n d e s v e re i n i g un g ( KB V ) i n e i n e r S t u d i e u n t e r s uc ht . D a s E r g e b ni s : E s b l e i b t n oc h e i n i ge s z u t u n . Alle Maßnahmen im Rahmen der Digitalisierung sollten idealerweise den Arzt entlasten und Zeit schaffen, die der eigentlichen Arbeit mit den Patienten zugutekommt. So lautet zumindest das Ziel. Und was sagen die Betroffenen dazu? Für die KBV-Studie waren mehr als 1.750 Ärzte und Psychotherapeuten dazu befragt worden, welche Chancen und Gefahren niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten in der Digitalisierung sehen. Auf dem richtigen Weg? Die Ergebnisse zeigen: Eigentlich scheint alles schon auf einem recht guten Weg. In den Praxen sind digitale Anwendungen Standard, bereits 73% der befragten Praxen haben die Patientendokumentation mehrheitlich odervollständig digitalisiert. Und auch rund 6o % der Hausärzte haben eine digitale Anwendung zur Erkennung von Arzneimittelwechselwirkungen bereits installiert. Auch verfügen rund drei Viertel der befragten Praxen über Geräte mit digitalen Schnittstellen zum 13
Praxisverwaltungssystem. Allerdings sei hier die Übermittlung von Daten an das Praxisverwaltungssystem noch ein grundlegendes Problem, das es zu beheben gelte, so die KBV. Die Abrechnung mit der jeweiligen KV erfolge ohnehin in allen Praxen schon länger digital. Hoffen auf Zeitersparnis Die positiven Aspekte der Digitalisierung sehen Ärzte und Psychotherapeuten beispielsweise in elektronischen Medikationsplänen (54%)‚ digitalen Notfalldatensätzen (49%) sowie digitalen Verordnungen (44 %). Auch die Einrichtung eines digitalen Mutter- beziehungsweise Impfpasses (43%) und einrichtungsübergreifender digitaler Patientenakten (ePA) (38%) berge für viele Ärzte großes Potenzial für die Patientenversorgung. Tatsächlich müsse für die ePA aber erst noch eine einheitliche Struktur eingeführt werden. Hoffnung besteht auch, dass sich durch Prozessoptimierungen im Praxismanagement und Inder Kommunikation mit Kollegen und Krankenhäusern (jeweils 60%) Zeit sparen lassen werde. So halten 54 % der Befragten den eArztbrief für sehr hilfreich. Noch Luft nach oben Aber: Noch ist längst nicht alles im grünen Bereich. So nutzen derzeit gerade einmal 13 % der Praxen die Möglichkeiten der digitalen Patientenkommunikation. Die Technik für eine Online-Terminvereinbarung haben nur 14% der Praxen eingerichtet. Und den eArztbrief hält zwar mehr als die Hälfte der Befragten für nützlich, tatsächlich aber nutzen ihn bislang lediglich 13 % der Praxen. Realität ist: Die Kommunikation zwischen den Akteuren im Gesundheitssystem geschieht laut der Studie immer noch überwiegend auf Papierbasis, rund 90% der Befragten nutzen diesen Weg. Rund 44% der Befragten haben ernsthafte Zweifel, ob sie durch die Digitalisierung wirklich mehr Zeitfür ihre Patienten haben. Als mögliche Hemmnisse sieht die Ärzteschaft auch das Thema lT-Sicherheit (8 %) und die Fehleranfälligkeit der elektronischen Datenverarbeitung (z %). Insgesamt zeigt sich die KBV aber zufrieden mit den Ergebnissen der Studie. Sie würden zeigen, dass Ärzte als Berufsgruppe Digitalisierungsthemen offen gegenüberstehen. „Wir sind technikaffin als Berufsstand", so der Kommentar von KBV-Chef Dr. Andreas Gassen. Dr. lngoIfDürr Aus „der niedergelassene arzt“ 03/2019 Papierlose Arztpraxis: So übertragen Sie Patientenakten in ein digitales Archiv Patientenakten zu digitalisieren kann sich für die Arztpraxis lohnen. Wer vorhat, Arztbriefe, Karteikarten und Co. Einzuscannen, sollte die kritischen Punkte kennen und Stolpersteine vermeiden. Seit Jahresbeginn haben gesetzlich versicherte Patienten in Deutschland Anspruch auf eine e-Akte. Um sie zu befüllen, wenden sie sich häufig an ihre behandelnden Ärzte. Für manche Ärzte mag das lästiger Aufwand sein, der noch dazu gering vergütet wird. Für andere ist es eine Gelegenheit, auch die eigene Dokumentation zu digitalisieren, mit der Praxissoftware zu verknüpfen und Papier- und Lagerkosten zu reduzieren. Auf lange Sicht können Prozesse effizienter werden und die Behandlungsqualität kann steigen - zum Beispiel, wenn Sie die Krankengeschichte eines Patienten automatisiert auf Hinweise durchsuchen können, die Ihnen bei Diagnose und Therapie helfen. Richtig scannen 14
Damit das überhaupt möglich ist, müssen die Weichen schon beim Scannen gestellt werden. Erstellen Sie Dateien nicht als JPG oder normales PDF, sondern im PDF/A-Format, denn es unterstutzt Volltextsuche. Achtung: Nicht jeder Scanner kann das. Wichtige handschriftliche Notizen auf den Dokumenten müssen Sie leider manuell nachtragen, denn vor Handschriften kapitulieren sogar die besten Scanner. Das erhöht zwar den Digitalisierungsaufwand, kann sich aber langfristig bezahlt machen. Außerdem können Sie in diesem Schritt die gescannten Dokumente auch gleich verschlagworten. Das erleichtert später die Suche. Aus rechtlichen Gründen sollten Sie nicht jedes Papierdokument, das Sie gescannt haben, anschließend entsorgen. Faustregel: Ein Dokument, das eine Patienten-) Unterschrift tragt, sollten Sie auch im Original aufbewahren. Speichern und schützen: revisionssicher Jetzt müssen Sie die Dateien noch sinnvoll geordnet speichern und langfristig revisionssicher archivieren. Dafür gibt es eigene Archivierungsprogramme, die üblicherweise auch eine Schnittstelle zur Praxissoftware haben. Zu den bekanntesten Lösungen zählen das CGM Praxisarchiv, mediDOK, medical future, ArchiE, x.archilino und Quincy. Revisionssicher bedeutet: Falls Ihre Dokumentation einmal vor Gericht geprüft wird, müssen Sie nachweisen können, dass sie nicht nachträglich verändert wurde und nicht manipuliert oder gar gelöscht werden konnte. Alternativ müssen Sie eindeutig nachvollziehen können, wer wann welche Daten verändert hat und müssen den vorherigen Stand der Daten wiederherstellen können. Das funktioniert nur, wenn die Daten im Archivsystem nach Versionen getrennt abgelegt und auf optischen Speichermedien (z. B. einer DVD) gesichert werden. Im Gegensatz zu einem USB-Stick lässt sich eine DVD nämlich kein zweites Mal beschreiben. Zusätzlich sollte das Archivsystem mit Zeitstempeln und einer digitalen Signatur arbeiten. Neben diesen technischen Maßnahmen müssen auch organisatorische Vorkehrungen getroffen werden. Legen Sie fest, wer Zugriff auf die Daten hat und ergreifen Sie Schutzmaßnahmen, z. B. gegen Hacker. Ihren Aktenschrank sperren Sie schließlich auch ab und lassen den Schlüssel nicht herumliegen. Egal, ob analog oder digital: Datenschutz rund um Patientenakten ist immer ein heikles Thema. Unterstützung bietet das Rundum-Datenschutzpaket des NAV-Virchow-Bundes in Kooperation mit Health Data Protect. Mehr Informationen erhalten Sie auf www.nav-virchowbund.defservice. Anfangs viel Aufwand, später hoher Ertrag Klingt das für Sie nach viel Aufwand? Bedenken Sie: Auch Papierakten müssen erstellt, gepflegt, gesichert, gelagert und bei Anfragen hervorgeholt und kopiert oder gescannt werden. Bei ihnen besteht zudem die Gefahr, dass Dokumente aus der jeweiligen Akte herausrutschen und später nicht mehr zugeordnet werden können. Sonngrafieaufnahmen und Druckertinte können verblassen. Und unterschiedliche Größen der Dokumente vom kleinen Post-it bis zum unhandlichen Röntgenbild sorgen im Alltag für Ärger. Prüfen Sie unvoreingenommen, was sich für Ihre Praxis lohnt. Aus „Der Allgemeinarzt“ 1/2019 Videosprechstunde: Chancen und Grenzen Auch Telemedizin will gelernt sein Au f de m 1 2 1. De utsc he n Är zte tag w ur de du rch di e L ocke ru ng d es F er n beh an dl ung sv er b ot es ei ne ent sche id en de Hü rd e au f d em Weg z u m d igit al en 15
A rz tbe suc h g en om me n. Bi sh er s ah d as Ve rb ot vo r, d as s e in e ä r ztl ic he B eh an dl ung n ur d an n pe r Te le fo n o de r Vi deo s pr ech stu nd e st att fi n den d a rf , we n n A rz t un d P ati ent sic h be rei t s ken ne n. Ei ne au s sch lie ß lic he Be rat u ng od er Be ha nd lu ng ü be r K o mm un ik ati on sm ed ie n is t nu n i m Ei n zel f al l e rl au bt. A be r wi e fu nkt io n ie rt s o e i n e V ide o sp rec hs tu nde eig ent lic h i m Deta il ? Da s s agt e in Ex pe rte da z u. Ist der Weg nun frei für Dr. Online? Ob die Regelung in der Praxis greifen kann, entscheiden letztlich die Landesärztekammern, die ihre Berufsordnung entsprechend ändern müssten. Es bleibt abzuwarten, inwieweit alle Kammern den Bundesvorgaben folgen. Manche haben es bereits getan, die meisten anderen werden wohl im Lauf der nächsten Monate nachziehen. Die Tür zur digitalen Welt steht also offen. Abseits davon stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit: Wo liegen die Vorteile der Videosprechstunde und wo stößt sie an ihre Grenzen? Kann Telemedizin die Praxis entlasten? Die Grenzen der Videosprechstunde liegen auf der Hand: Es findet kein persönlicher Kontakt zwischen Behandler und Patient statt. Eine Komponente, deren Einfluss auf den Heilungserfolg nicht zu unterschätzen ist. Darüber hinaus bleibt die akute Handlungsfähigkeit des Arztes auf ein Minimum beschränkt. Auf Patientenseite erscheint die Online-Konsultation sehr attraktiv: Gerade Berufstätige, pflegende Angehörige, chronisch Kranke oder Patienten mit langen Anfahrtswegen zur Praxis profitieren von dem zusätzlichen Kommunikationskanal. In Zeiten langer Wartelisten könnte die Telemedizin einen Ausweg bieten und auch die Praxen entlasten. Besonders in der psychotherapeutischen Betreuung von Patienten ist es wichtig, dass die Betroffenen schnell Hilfe erhalten – ohne lange Wartezeiten oder weite Anfahrtswege. Darüber hinaus verringern virtuelle Sprechstunden die Ansteckungsgefahr durch andere Patienten und können auch eine Art Vorfilterfunktion erfüllen. Besonders bei Rückfragen, Beratungen oder Befundbesprechungen könnten die virtuellen Sprechstunden ihren Nutzen zeigen. Videosprechstunde nach und nach in den Praxisalltag einbauen Ärzte müssen sich die Frage stellen, welche Chancen dieser neue Kommunikationsweg für sie und ihre Praxis bieten kann. Als sogenannter Early Adopter gilt es zu berücksichtigen, dass es sich um eine digitale Innovation handelt, die am Anfang ihrer technischen Entwicklung und ihres Breiteneinsatzes steht. In dieser Phase ist eine Kostendeckung noch nicht vollständig möglich, eine Gewinnerzielung daher nicht vorhanden. Mittelfristig kann sich hier aber nur etwas bewegen, wenn die Videosprechstunde mehr und mehr Teil des Praxis- alltags wird. Durch das Sammeln von konkreten Erfahrungen wird ein entsprechendes Know-how aufgebaut. Der Anwender kann dann ausloten, wie groß die Akzeptanz der Patienten ist, welche Zielgruppe sich besonders eignet und welche Inhalte in den Gesprächen transportierbar sind. Darüber hinaus hat die Einführung durchaus einen positiven Effekt auf das Image der Praxis: Auch Patienten, die derartige Leistungsangebote nie in Anspruch nehmen würden, empfinden ihre Praxis als modern, innovativ und zeitgemäß. Für Ärzte stellt die Freisetzung von Ressourcen einen wichtigen positiven Nebeneffekt dar. Die Online-Videosprechstunde ist in der Lage, zeitliche Freiräume zu schaffen, da die virtuell betreuten Patienten nicht auf die Praxis-Ressourcen zugreifen. So funktioniert die Videosprechstunde Vor Beginn der virtuellen Sprechstunde muss der Patient schriftlich in deren Durchführung einwilligen. Wie bei einer konventionellen Sprechstunde wird vorab ein gemeinsamer Termin vereinbart. Um die Fernsprechstunde abzuhalten, benötigt die Praxis ein Konto bei einem von der KBV zertifizierten Videodienstanbieter. Voraussetzung für Arzt und Patient: ein Bildschirm mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher sowie eine Internetverbindung. Zur vereinbarten Zeit melden sich beide Seiten auf der Webseite des Anbieters an. Dieser verbindet die Gesprächspartner und verschlüsselt alle übertragenen Daten Ende zu Ende. Die Übertragung der Sprechstunde erfolgt über eine Peer-to-Peer-Verbindung ohne Nutzung eines zentralen Servers. So bleibt 16
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