Recht PRAXIS - mediservice vsao

 
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Recht PRAXIS - mediservice vsao
Leitfaden PRAXIS

7. Recht
Das Medizinalberufegesetz, kantonale Vorschriften sowie die Standesordnungen legen den Rahmen
fest, in dem die ärztliche Berufsausübung erfolgen darf. Festgelegt sind die Voraussetzungen zur Er-
teilung der Praxisbewilligung. Hinzukommen die Vorschriften bezüglich den ärztlichen Berufspflichten.

› Vorschriften und Gesetze                                       – eidgenössisches oder als gleichwertig anerkanntes
                                                                   ausländisches Arztdiplom
Aufgrund der hohen beruflichen Verantwortung ist                 – eidgenössischer oder als gleichwertig anerkannter
der Arztberuf einer Vielzahl gesetzlicher Bestimmun-               ausländischer Weiterbildungstitel (Facharzt)
gen unterworfen. Die Regelungen sollen insgesamt                 – Vertrauenswürdigkeit (guter Leumund)
sicherstellen, dass ein Arzt über die erforderliche Aus-         – physische und psychische Voraussetzung zur ein-
und Weiterbildung verfügt, sich fortbildet und dieses              wandfreien Berufsausübung (keine einschränken-
Wissen sorgfältig und gewissenhaft anwendet.                       den Krankheiten oder Gebrechen)
                                                                 – Kenntnis der am jeweiligen Ort gesprochenen
Oft ist der niedergelassene Arzt selbstständig tätig,              Amtssprache, resp. Landessprache
weshalb im Folgenden die Vorschriften über die Be-               – Berufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren an
rufspflichten in der Ausübung privatwirtschaftlicher               einem Schweizer Spital.
Tätigkeit grundlegend sind. Diese fussen im Bundes-
gesetz über die universitären Medizinalberufe                    Obwohl diese Vorgaben eidgenössisch und bindend
(MedBG), welches den kantonalen Gesetzen gegen-                  sind, können Kantone in begründeten Fällen, sei dies
über Vorrang hat.                                                z. B. bei Unterversorgung oder im universitären Um-
                                                                 feld, davon abweichen.
Die Standesordnungen der FMH und der kantonalen
Ärztegesellschaften hingegen haben privatrechtlichen             Diese Ausnahmeregelung wird aber nur sehr restriktiv
Charakter, sie bilden in gewisser Weise einen Vertrag            angewendet. Sicher nicht in Zentren wie Zürich, Basel
mit ihren Mitgliedern, sind aber nicht Gesetz und                oder Bern und sicher nicht, wenn in der Region schon
dürfen gesetzlichen Bestimmungen auch nicht wider-               ein genügendes medizinisches Angebot besteht. Was
sprechen. Im Falle eines rechtlichen Verfahrens kön-             konkret genügend ist, entscheidet die kantonale
nen die teilweise detaillierten Standesordnungen                 Behörde. Es ist also empfehlenswert, sich vor Ver-
aber von beteiligten Parteien zur Auslegung der gel-             tragsunterzeichnung bei der kantonalen Gesund-
tenden Gesetze und Verordnungen herangezogen                     heitsdirektion schriftlich zu erkundigen.
werden.
                                                                 Die Praxisbewilligung kann von der kantonal zustän-
                                                                 digen Stelle auch entzogen werden. Dies, wenn sich
› Praxisbewilligung und Berufs-                                  etwa herausstellt, dass die Erteilung unter falschen
  pflichten                                                      Voraussetzungen erfolgte oder diese nicht mehr ge-
                                                                 geben sind. Das Entzugsverfahren dient also letztlich
Um in der privaten Praxis tätig zu werden, ist eine              dem öffentlichen Interesse des Schutzes der Patien-
kantonale Bewilligung erforderlich. Diese ist eine poli-         ten.
zeiliche Bewilligung und berechtigt lediglich zur Be-
rufsausübung im Kanton. Die Anerkennung durch                    Der Staat führt ein sogenanntes Medizinalberufe-
die Krankenkassen mit entsprechender Leistungsver-               register, welches öffentlich als Webdienst zugänglich
gütung ist eine separate Sache. Die Voraussetzungen              ist. Das Register umfasst Qualifikationen und erteilte
zur kantonalen Praxisbewilligung (meist Berufsaus-               Bewilligungen (z.B. Praxisapotheke), aber auch allfäl-
übungsbewilligung genannt) ergeben sich aus den                  lig verfügte disziplinarische Massnahmen wie etwa
MedBG und verlangen kumulativ:                                   den Bewilligungsentzug: www.medregom.admin.ch.

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Leitfaden PRAXIS

Ärztliche Berufspflichten                                        handlung nicht beteiligten Medizinalpersonen. Sie gilt
Das Medizinalberufegesetz benennt abschliessend die              nur dann nicht, wenn der Patient den Behandelnden
ärztlichen Berufspflichten. Damit wurde seit seiner Ein-         explizit oder durch sein Verhalten davon entbunden
führung vor einigen Jahren die Orientierung der Prak-            hat. Letzteres beispielsweise, wenn der Patient Ange-
tiker im Verordnungsdschungel wesentlich vereinfacht.            hörige bei Besprechungen mitnimmt.
Personen, die einen universitären Medizinalberuf
selbstständig ausüben, halten sich unter anderen an              › Notfallpflicht
folgende Berufspflichten:                                        – Teilnahme an kantonal organisierten Notfalldiens-
                                                                   ten, mit wenigen (kantonal geregelten) Ausnahmen
› Sorgfältige sowie gewissenhafte Berufsausübung                 – Beistandspflicht in Notfallsituationen: im Gegen-
Insbesondere soll ein Arzt seine Kompetenzen und                   satz zu Laien sind Ärzte nicht nur in akut lebens-
Grenzen erkennen und nach bestem Wissen und Ge-                    bedrohlichen Situationen beistandspflichtig, son-
wissen gegenüber seinem Auftraggeber, dem Patien-                  dern auch bei «umgehend benötigter Hilfe», so-
ten, handeln oder, sofern geboten, nicht handeln.                  fern diese dem Arzt zumutbar ist. Letzteres
                                                                   bedeutet in der Praxis meist, dass Hilfe geleistet
› Lebenslange Fortbildung                                          werden muss, sofern man sich oder andere da-
Diese ist nicht zu verwechseln mit der Fortbildungs-               durch nicht ernsthaft gefährdet.
pflicht der Fachgesellschaften (Credits), obwohl beide
dem Ziel dienen, Patienten kunstgerecht zu behan-                › Haftpflicht
deln.                                                            Verpflichtung zu einer dem Fach- und Tätigkeitsbe-
                                                                 reich angepassten Haftpflichtversicherung oder einer
› Wahrung der Patientenrechte                                    äquivalenten Sicherheit (Barhinterlegung, Garantie
insbesondere:                                                    dritter).
– Selbstbestimmungsrecht der Patienten (ob und
   wie behandeln)                                                Diese im eidgenössischen Medizinalberufegesetz
– Informationsrecht (Aufklärung und Rechenschaft                 festgelegten Pflichten können durch weitere kanto-
   über Behandlung)                                              nale und standesrechtliche Pflichten ergänzt werden,
                                                                 sofern letztere dem MedBG nicht widersprechen.
› Werbung
Auch wenn Werbung nicht per se verboten ist, soll                Schweigepflicht, Meldepflichten und
auf vergleichende und heilsversprechende Aussagen                Melderechte
verzichtet werden.                                               In begründeten Fällen kann ein Arzt die Schweige-
                                                                 pflicht brechen. So kennt das Gesetz folgende Aus-
› Interessenwahrung bei Kooperation                              nahmen:
   und Zusammenarbeit                                            – Aussergewöhnlicher Todesfall (d.h. bei unklarem
Insbesondere verbietet das Gesetz die Vergütung                     oder nicht-natürlichem Tod wie etwa Suizid):
eines zuweisenden Arztes z.B. Einweisungsprämie für                 Meldepflicht in allen Kantonen an Polizei oder Un-
neue Patienten. Ein Arzt kann aber z.B. Aktien eines                tersuchungsbehörden.
Privatspitals haben, in das er Patienten einweist. Zen-          – Verbrechen oder Vergehen gegen Leib, Leben und
tral ist jedoch der Punkt, dass Geld oder finanzielle               Sittlichkeit (Sexualdelikte, Körperverletzung):
Vorteile keine Rolle bei der Überweisung spielen dür-               Meldepflicht in den Kantonen NW, SZ, TI, UR und
fen, sondern diese einzig und allein zum Wohl und                   in schweren Fällen BL. In den anderen Kantonen
im Interesse des Patienten erfolgen darf.                           besteht entweder Melderecht oder keine Rege-
                                                                    lung, wobei in beiden Fällen vom Interesse des
› Schweigepflicht                                                   Patienten ausgegangen werden muss.
Die Schweigepflicht gilt für alle Informationen, die             – Strafbare Handlungen gegen Unmündige: Eidg.
während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit                      Gesetz, Meldung an Vormundschaftsbehörden.
einem mitgeteilt oder in Erfahrung gebracht wurden.              – Fahruntüchtige Personen: Melderecht an Kantons-
Sie gilt auch gegenüber Angehörigen und an der Be-                  arzt oder Strassenverkehrsamt.

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Leitfaden PRAXIS

– Betäubungsmittel-Missbrauch:                                   Weiterführende Informationen finden sich auch in
  Melderecht an Behandlungs- und Fürsorgestellen.                der Publikation «Rechtliche Grundlagen im medizini-
– Ansteckende Krankheiten:                                       schen Alltag», herausgegeben von der Schweizeri-
  Meldepflicht an Kantonsarzt oder Gesundheitsde-                schen Akademie der Medizinischen Wissenschaften
  partement. Unter Nennung der infizierten Person                und der FMH.
  (Vor- und Nachname) an Kantonsarzt und BAG zu
  melden sind Anthrax, Botulismus, Creutzfeldt-
  Jakob-Krankheit, Diphtherie, Invasive Meningo-
  kokken-Erkrankungen, Influenza A HxNy (neuer
  Subtyp), Masern, Pest, Pocken (Variola/Vaccinia),
  Poliomyelitis, SARS (Schweres Akutes Respiratori-
  sches Syndrom), Tollwut, Tuberkulose, Tularämie
  sowie virale hämorrhagische Fieber/Gelbfieber.

Quellen

 • Systematische Rechtsammlung der Schweizerischen               • Bundesamt für Gesundheit BAG
   Eidgenossenschaft                                               Abteilung Gesundheitsberufe
                                                                   Sektion Gesundheitsberuferegister
Das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe            3003 Bern
fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die               Telefon 058 462 15 97
Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen
Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsaus-           Im Medizinalberuferegister sind Personen registriert,
übung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin,              die über ein eidgenössisches Diplom oder über ein aus-
der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und             ländisches und von der Medizinalberufekommission
der Veterinärmedizin.                                            anerkanntes Diplom der universitären Medizinalberufe
www.admin.ch › Bundesrecht › Systematische Rechts-               verfügen.
sammlung › Landesrecht › 8 Gesundheit – Arbeit – Soziale         www.medregom.admin.ch
Sicherheit › 81 Gesundheit › 811.11 Bundesgesetz vom
23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe             • Schweizerische Akademie der
(Medizinalberufegesetz, MedBG)                                     Medizinischen Wissenschaften
                                                                   Petersplatz 13
• Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH                 4051 Basel
  Elfenstrasse 18                                                  Telefon 061 269 90 30
  Postfach 170                                                     mail@samw.ch
  3000 Bern 15                                                     www.samw.ch
  Telefon 031 359 11 11
  mpa@fmh.ch                                                     Mit der Broschüre «Rechtliche Grundlagen im medi-
  www.fmh.ch                                                     zinischen Alltag» möchten die SAMW und die FMH
                                                                 hier eine Hilfestellung bieten. Den Leserinnen und
Die Standesordnung der FMH gilt für alle Mitglieder der          Lesern soll dieser Leitfaden eine Übersicht bieten über
FMH – unabhängig von ihrer beruflichen Stellung.                 jene rechtlichen Regelungen, welche für den medi-
Sie konkretisiert die wichtigsten Berufspflichten des            zinischen Alltag relevant sind.
Medizinalberufegesetzes (MedBG) und definiert zusätz-            www.sggg.ch › Fachthemen › Guidelines › Rechtliche
liche berufsethische Regeln.                                     Grundlagen im medizinischen Alltag (2013)
www.fmh.ch › Über die FMH › Rechtliche Grundlagen
› Standesordnung

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«Kantonsärzte sind Verbindungsoffiziere,
Übersetzer und Qualitätsmanager zugleich»

        mediservice vsao-asmac:                                 Politikerinnen und Politikern zu präsentieren. Ihnen
        Was macht ein Kantonsarzt?                              aufzuzeigen, wo die jeweiligen Probleme sind und
                                                                auch bei Fragen zur Verfügung zu stehen.
Dr. med. Danuta Reinholz: Ein Kantonsarzt ist eine
Art «Verbindungsoffizier» zwischen der Praxis/Klinik                    Welches sind denn Fragen,
und der Politik. Wir übersetzen in beide Richtungen.                    die Sie aus der Praxis erhalten?
Dies, indem wir der Politik verständlich machen, was            Sehr häufig geht es um Alltägliches. Typische Pro-
in den Praxen/Spitälern passiert, medizinische Begriff-         blemstellungen sind etwa Entscheide zu Umge-
lichkeiten und Zusammenhänge erklären und Inhalte               bungsuntersuchungen bei Infektionskrankheiten,
verdaubar machen. Auf der anderen Seite versuchen               wie beispielsweise bei Tuberkulose. Man muss ent-
wir, der Ärzteschaft die politische Dimension des Ge-           scheiden, welche Massnahmen aus Sicht des Public
sundheitswesens näher zu bringen. Weiter sind wir               Health ergriffen werden sollten, was gemeldet wer-
auch in den ärztlichen Gremien vertreten, beispiels-            den muss, Kontakte mit Schulbehörden herstellen
weise in der kantonalen Ärztegesellschaft und berich-           und vieles mehr. Dann gibt es sehr viele rechtliche
ten dort aus der Politik und versuchen manchen poli-            Fragen, welche häufig zwischen Kantonsarzt und
tischen Entscheid oder Weisung zu erklären, weshalb             dem juristischem Dienst der kantonalen Verwaltung
etwas sinnvoll ist. Dies ist unsere zentrale Rolle.             aufzuteilen sind. Es geht um Zuständigkeiten, Rechte
                                                                und Pflichten der Ärzte und Patienten, fürsorgerische
         Sollen nicht die Vorstände der Ärzte-                  Unterbringung mit ihrem wer, wo und was – das
         gesellschaften die Ärzteschaft gegenüber               sind spezielle Situationen. Ein weiteres Thema sind
         der Politik vertreten?                                 ausserkantonalen Hospitalisationen. Es stellen sich
Ja, diese Präsidentinnen und Präsidenten sind extrem            Fragen wie: «wo kann ein Patient hospitalisiert wer-
wichtige Partner. Als Kantonsärztin / -arzt ist man             den, wo gibt es eine Kostenübernahme, was ist sinn-
aber noch näher an der Politik dran. Regierungsräte             voll, welche Leistung kann im Kanton erbracht wer-
brauchen in ihrem täglichen Geschäft Inputs. Die                den, wann muss der Patient in einem anderen Kan-
Thematiken sind breit von der Vernehmlassung zum                ton hospitalisiert werden?»
Zulassungsstopp bis zu Entscheiden im Bereich der
hochspezialisierten Medizin. Es geht also nicht nur                      Und die Gewährleistung
um Standespolitik und medizinische Versorgung: wir                       der medizinischen Qualität?
sind auch medizinische Beraterinnen und Berater.                Da haben wir den eher unerfreulichen Bereich der
Politikerinnen und Politiker haben sehr unterschiedli-          Aufsicht. Bei Beschwerden von Patientinnen und Pa-
che Berufe, manchmal näher an der Medizin, manch-               tienten, welche bei uns eintreffen, nehmen wir un-
mal ferner. Entsprechend muss man medizinische                  mittelbar mit dem betroffenen Arzt oder Ärztin Kon-
Unterstützung und Know-how bieten.                              takt auf und versuchen die Situation zu verstehen,
                                                                zu vermitteln und Lösungen zu finden, wenn etwas
Neben dem Übersetzen und Erklären müssen wir uns                schief lief. Daraus ergeben sich manchmal lange Pro-
selbst fortlaufend zu den unterschiedlichsten The-              zesse, welche oft in Massnahmen enden. Diese kön-
men à jour halten. Beispielsweise in der hochspezia-            nen von einer Ermahnung bis zum Entzug der Pra-
lisierten Medizin, welche sehr komplexe Entscheide              xisbewilligung reichen. Das sind dann längerfristige
beinhaltet. Hier ist es unsere Aufgabe, sich eine Mei-          Projekte. Es gibt auch Problematiken der Ärztinnen
nung zu bilden und die jeweilige Thematik dann den              und Ärzte, bei denen sie selber menschlich und ge-

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sundheitlich an ihre Grenzen gelangen. Hier müssen                zer Gesundheitsinstitution gearbeitet hat, darf eine
wir Massnahmen definieren, Lösungen finden, zu-                   Praxis eröffnen. Wenn jemand direkt aus dem Aus-
sammen schauen, wie es trotzdem funktionieren                     land kommt, wird einerseits geprüft, ob in der ge-
kann, abklären, ob es eine Supervision oder Kontroll-             planten Niederlassungsregion eine Unterversorgung
massnahmen braucht.                                               vorhanden ist (anhand von Richtwerten) und ande-
                                                                  rerseits werden die regionalen Ärztegesellschaften
        Sie ermöglichen also, dass Ärzte                          konsultiert. Diese Ärzte können nur unter bestimm-
        trotz Einschränkungen praktizieren?                       ten Voraussetzungen zugelassen werden.
Genau. Unsere Aufgabe ist es, zu schauen, ob Ärzte
trotz bestimmter Probleme, wie etwa eine psychi-                  Was wir nicht haben, ist die Möglichkeit, Ärzte in
sche oder somatische Erkrankungen, sozialen Pro-                  eine entlegene Region zu schicken. Wir können das
blemen, noch arbeiten können und zugleich für die                 Gespräch suchen und eine dürftig besetzte Gegend
Patientinnen und Patienten eine korrekte Behand-                  empfehlen, aber wenn sich jemand für einen be-
lung gewährleistet werden kann.                                   stimmten Ort entscheidet, geht er oder sie halt dort-
                                                                  hin.
        Entbinden Sie auch Ärzte auf
        Anfrage vom Arztgeheimnis?                                        Können Sie von diesen Kriterien
Ja. Im Kanton St. Gallen macht dies der Rechtsdienst,                     und Richtlinien abweichen?
in anderen Kantonen entbinden Kantonsärzte auf                    Ja, wenn wir eine Unterversorgung in einer bestimm-
Anfrage Ärzte gegenüber Dritten vom Arztgeheimnis.                ten Gegend belegen können, dann schon. Beispiels-
Grundsätzlich sind Ärztinnen und Ärzte in ihrer                   weise in der Gynäkologie, wenn jemand aus dem
Kommunikation gegenüber dem Kantonsarzt vom                       Ausland sich direkt niederlassen möchte und es gibt
Arztgeheimnis entbunden, damit sie die betreffenden               regional einen ausgewiesenen Bedarf, dann wird
Fälle überhaupt schildern können. Ein klassisches                 diese Person dort zugelassen.
Beispiel ist hier ein Ehepartner, der HIV-positiv ist, es
aber dem anderen Partner nicht sagen möchte. In                           Kann sie oder er dann mit
dieser Situation muss der Arzt versuchen, den HIV+-                       der Praxisbewilligung nicht
Partner zu überzeugen, das mitzuteilen. Sollte dies                       einfach die Praxis dislozieren?
nicht gelingen, kann der Arzt auf Antrag hin von uns              Wir haben die Möglichkeit die Praxisbewilligung auf
der Schweigepflicht entbunden werden. Ohne diese                  einen bestimmten Ort zu beschränken. Wir haben
Entbindung vom Arztgeheimnis könnte in diesem                     etliche Ärztinnen und Ärzte, die auf bestimmte Orte
Fall der Vorwurf der unerlaubten Datenweitergabe                  zugelassen sind.
erhoben werden.
                                                                          Themenwechsel: Sind auch
         Kantonsärzte erteilen                                            die Meldepflichten bei Infektions-
         auch Praxisbewilligungen?                                        krankheiten kantonal geregelt?
Ja, zusammen mit dem juristischen Dienst beurteilen               Nein, das ist vom Bund vorgegeben. Er schreibt auf-
wir, wer eine Berufsausübungsbewilligung und vor                  grund des Epidemiengesetzes und seiner Verordnun-
allem eine Bewilligung zum Abrechnen zu Lasten der                gen vor, was und wie zu melden ist. Das ist aber nicht
Allgemeinen Obligatorischen Krankenpflege (OKP)                   kantonal geregelt und wir, als kantonale Behörden,
erhält. Diese Bewilligungen folgen genauen Vorgaben.              sind eigentlich nur für das Einsammeln der Formulare
Im Kanton St. Gallen haben wir keinen Zulassungs-                 von Laboratorien und Ärztinnen und Ärzten und die
stopp, sondern eine Zulassungssteuerung. Letztere                 Einleitung von Sofortmassnahmen zuständig. Der
bedeutet, dass wir Grundversorger und Grundver-                   Bund nimmt dann Auswertungen vor, zieht Schlüsse
sorgerinnen grundsätzlich zulassen. Dies gilt auch für            und definiert Programme.
Pädiaterinnen und Pädiater, da sie auch Grundver-
sorgung erbringen. Bei den Spezialistinnen und Spe-                      Und wie ist das bei strafrechtlich
zialisten halten wir uns an die Vorgaben des Bundes.                     relevanten Themen wie etwa Kinds-
Dies heisst, wer mindestens drei Jahre in einer Schwei-                  missbrauch?

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Leitfaden PRAXIS                                                                                         Interview

Wenn die behandelnde Ärzteschaft Verdacht schöpft,                      Abschlussfrage: Wie wird man
ist die erste Ansprechstelle die KESB, also die Kinder-                 Kantonsarzt, Kantonsärztin?
und Erwachsenenschutzbehörde.                                   Indem man sich bewirbt, wenn eine entsprechende
                                                                Stelle ausgeschrieben ist. Gute Voraussetzungen sind
        Nicht der Kantonsarzt?                                  Spital- und Praxiserfahrung und eine Weiterbildung
Nein, weil wir hier keine Handhabe haben. Da müs-               oder zumindest Interesse für Public Health-Aspekte,
sen vor Ort Untersuchungen angestellt werden, auch              beispielsweise in einem Master of Public Health- oder
im Sozialbereich und bei Gefährdung muss eine Ge-               einer Management-Ausbildung. Oder rechtliche Ver-
fährdungsmeldung erfolgen.                                      tiefung, die ist immer sehr willkommen und rundet
                                                                das Profil ab.
       Die Kantonsärzte sind aber auch
       für die Ausführung von eher unbeliebten
       Impfprogrammen zuständig?                                › Dr. med. Danuta Reinholz
Ja, HPV ist ein Beispiel. Im Kanton St.Gallen ist das
Amt für Gesundheitsvorsorge zuständig.                          Funktion: Kantonsärztin St. Gallen
                                                                Kontakt: Oberer Graben 32, CH-9001 St.Gallen
Es müssen Lösungen gefunden werden, die kosten-                 Telefon: 058 229 35 64
mässig tragbar sind. Impfprogramme, kantonal oder               Website: www.sg.ch
national, sind mit bestimmten Vorgaben verbunden:
einerseits der Qualitätssicherung und andererseits
einer gewissen Kostenkontrolle. In der Praxis ist dies
manchmal umständlich und für den Einzelnen nicht
unmittelbar nachvollziehbar, aber die Überlegungen
bei solch grossen Programmen erfolgen aus Public
Health-Sicht. Was können und wollen wir mit be-
stimmten Mitteln erreichen? Und da haben wir volles
Verständnis, dass man sich gelegentlich in der Praxis
nach den Überlegungen dahinter fragt. Das bringt
mehr Administration und Aufwand für den Einzel-
nen, aber die Idee dahinter ist ja nie eine Schikane
einzubauen, sondern es hat immer einen oder meh-
rere gute Gründe ein Impfprogramm so aufzugleisen.
Zum Beispiel beim HPV ist es ganz klar der Preis des
Impfstoffes, welcher sehr teuer ist und der in einem
Programm gesenkt werden konnte.

        Bewilligen Sie auch die direkte
        Medikamentenabgabe in der Praxis?
In St. Gallen haben wir Selbstdispensation. Wir ertei-
len die Bewilligung zum Führen einer Praxisapotheke.
Dazu müssen die Ärztinnen und Ärzte einen Antrag
an den Kantonsapotheker stellen und er wird diesem
unter gewissen Voraussetzungen stattgeben.

         Wird die Führung der Praxis-
         apotheke kontrolliert?
Ja, mit Inspekoren, die vor Ort die Einhaltung der Vor-
gaben überprüfen. Dies ist immer eine Ressourcen-                           Interview online anhören:
frage, aber grundsätzlich «ja».                                                      www.msva.ch/pp8

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