STRAUBENHARDT Amts- und Mitteilungsblatt - Gemeinde Straubenhardt
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STRAUBENHARDT Conweiler · Feldrennach · Langenalb · Ottenhausen · Pfinzweiler · Schwann Amts- und Mitteilungsblatt Herausgeber: Gemeinde Straubenhardt • Verantwortlich für die Veröffentlichungen im amtlichen Teil: Bürgermeister Helge Viehweg, Ittersbacher Straße 1 • 75334 Straubenhardt • Tel 07082 948-616 • Fax 07082 948-641 • E-Mail: info@straubenhardt.de • Druck und Verlag: Druckhaus Müller GmbH • Achim Müller • Bahnhofstraße 42-44 • 75305 Neuenbürg • Tel 07082 9450-0 • Fax 07082 9450-33 E-Mail: gemeindeblatt.straubenhardt@druckhausmueller.de Freitag, den 27. März 2020 Nr. 13/2020 Einzelpreis: 1,00 E, Bezugspreis: jährlich 28,80 E Auf was es jetzt ankommt Liebe Bürgerinnen und Bürger, worauf kommt es jetzt an? Wir erleben gerade eine Zeit, die vielen Menschen Angst macht und große Ungewissheiten hervorruft. Das Corona-Virus zwingt uns zuhause zu bleiben. Ein Blick zurück zeigt, wie scheinbar harmlos die Verbreitung begann und wo wir heute stehen - jeden Tag erhöhen sich die Zahlen erheblich. Auch in Straubenhardt werden wir Erkrankungen bekommen bzw. gibt es derzeit einen bestätigten Fall. Diese werden uns vom Gesundheitsamt gemeldet und wir leiten dann alles Notwendige ein. In der vergangenen Woche habe ich immer noch Gruppen jeden Alters angetroffen, viele hatten die konkrete Gefahr noch nicht verstanden. Das klappt aber mittlerweile doch sehr gut. Es geht nicht nur darum nicht selbst zu erkranken, sondern auch die Ansteckungskette zu unterbrechen. Nur Entschlossenheit, Verantwortungsbereitschaft und Konsequenz nicht das Haus zu verlassen gibt uns die Chance das Virus einzudämmen. Es ist unglaublich schwierig, sich an eine solche Situation zu gewöhnen. Und natürlich macht die Ungewissheit der Situation und die Meldungen von Kranken, Toten etwas mit uns. Jeder Einzelne von uns muss seinen Beitrag leisten: was kann ich tun, um die Situation nicht zu verschlechtern? Bitte verlassen Sie das Haus nur, wenn es wirklich notwendig ist, halten Sie Abstand, besuchen Sie nicht Ihre Enkelkinder, bleiben Sie in Ihren Familien. Beachten Sie die Kontaktsperren, wonach Sie nur noch zu zweit sich im Freien aufhalten dürfen, es sei denn es ist ein gemeinsamer Hausstand. Was macht Mut? Jede Geste, die wir gerade sehen und spüren. Danke dafür. Es ist das Dankeschön an diejenigen, die wie es die Kanzlerin sagte „den Laden am Laufen halten“ - ich möchte keine Berufsgruppe hervorheben; es sind so viele, die momentan fast rund um die Uhr für Mitmenschen da sind. Zeigen auch Sie, dass Sie diese Menschen wahrnehmen. Die Gemeinde Straubenhardt hat einen Herzensgruß kreiert, den wir an helfende Hände überreichen, wo wir diese antreffen. Eine kleine Geste nur, die aber von Herzen kommt. Wir beobachten, dass Menschen zusammenrücken und sich fragen, was ist wichtig, was hält uns zusammen? Ich wünsche uns allen sehr, dass wir bei Gefahren, Risiken und Einschränkungen auch die Chancen sehen. Eine Chance ist, dass wir uns verabschieden davon Hasskommentare zu versenden, anonyme Schreiben zu verfassen und nur auf uns zu schauen. Dass wir erkennen, dass Solidarität gut tut und wir uns gegenseitig brauchen. Vieles davon ist in diesen Tagen zu beobachten - lassen Sie uns das bewahren! Ich wünsche Ihnen und uns allen, bald diese schweren Tage überwunden zu haben und vor allem: Bleiben Sie gesund. Freundliche Grüße Helge Viehweg Bürgermeister In Straubenhardt hat sich ein Netzwerk von Helfern gebildet, mehr zur Initiative „Straubenhardt hilft“ auf den CORONA Sonderseiten im Innenteil und unserem Flyer.
ÖFFNUNGSZEITEN: Mo., Di., Do., Fr.: 8.00 – 12.00 Uhr Servicezeiten der Telefonzentrale: Di.: 15.00 – 18.00 Uhr Montag: 8.00 – 12.00 Uhr Uhrichbar Mi.: Geschlossen Dienstag: un d per Em ail erre 8.00 – 12.00 Zusätzliche Öffnungszeiten im7.30Mom ent nu telefonisch desr Bürgerbüros: Mittwoch: 8.00 – 12.00 Uhr Di. von – 12.00 und 14.00 – 18.30 Uhr Donnerstag: 8.00 – 12.00 Uhr Do. von 14.00 – 16.00 Uhr Freitag: 8.00 – 12.00 Uhr Telefonzentrale07082/948-50 Abteilung 3 Kinder, Jugend und Familie Abteilungsleiter Rouven Rudisile 07082/948-629 RATHAUS FELDRENNACH Sachbearbeiterin/ Bürgermeister Jugendgemeinderat Susanne Hopfinger 07082/948-613 Bürgermeister Helge Viehweg 07082/948-511 Bürgerschaftliches Büro/Veranstaltungen/ Sandra Wetzel 07082/948-511 Engagement Stephanie Gerstung 07082/948-627 Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit Anita Molnar 07082/948-513 Beratungsstelle für Hilfen im Alter Bärbel Pfleiderer-Höhn 07248/917431 RATHAUS FELDRENNACH Fachbereich 3 Bauen und Wohnen RATHAUS SCHWANN Fachbereich 2 Finanzen Fachbereichsleiter Johannes Kohle 07082/948-520 Fachbereichsleiter Jörg Bischoff 07082/948-732 Abteilung 1 Bauverwaltung und Liegenschaften Abteilungsleiter Dietrich Auer 07082/948-517 Abteilung 1 Haushalt und Steuern Liegenschaften Anja Göring 07082/948-516 Abteilungsleiter Patrick Luithardt 07082/948-731 Bauanträge Sascha Hass 07082/948-524 Sachbearbeiterin Steuern Claudia Kitschun 07082/948-735 Hallenverwaltung/ Sachbearbeiterin Angela Pfeiffer 07082/948-737 Friedhofswesen Birgit Herr 07082/948-518 Abteilung 2 Kasse Abteilung 2 Tiefbau und Bauhof Abteilungsleiterin Cornelia Grossmann 07082/948-734 Abteilungsleiter Markus Binder 07082/948-515 Sachbearbeiterin Beate Drechsler 07082/948-736 Sachbearbeiterin Alexandra Sauer 07082/948-523 Sachbearbeiterin Tanja Meschenmoser 07082/948-740 Bauhofleiter Kurt Boeuf 07082/20503 Abteilung 3 Forst Abteilung 3 Technisches Gebäudemanagement Abteilungsleiter/Förster Michael Bruder 0172/9936982 Abteilungsleiter Frank Maginot 07082/948-522 Sachbearbeiterin Alexandra Sauer 07082/948-523 Abteilung 4 Büchereien Bücherei Ottenhausen Silke Burkhardt 07082/2424 Bücherei Schwann Maren Dinse/ RATHAUS CONWEILER Ludmilla Göring 07082/60614 Fachbereich 1 Zentrale Dienste und Bürgerservice Stabsstelle Fachbereichsleiterin Nicole Schommer 07082/948-622 Feuerwehrwesen Martin Irion 07082/948-748 Abteilung 1 Personal und Organisation Kommunales Krisenmanagement Cirstin Gerstenlauer 07082/948-741 Abteilungsleiter Benedikt Lorsch 07082/948-624 Sachbearbeiterin Justine Waldhauer 07082/948-628 Sachbearbeiterin Selena Straub 07082/948-625 Telefonzentrale/Amtsblatt Karina Bachmann 07082/948-616 Grundbucheinsichtsstelle/ Personalrat Klaus Reiter 07082/948-744 Rentenstelle/ Geschäftsstelle Gemeinderat Abteilung 2 Bürgerservice und Ordnung Ordnungswesen Jasmin Becht 07082/948-614 Bürgerbüro/Tourismus Eva Vollmer 07082/948-611 Bürgerbüro/Fundbüro Nadja Schraft 07082/948-620 Bürgerbüro/Gewerbe Sabine Schroth 07082/948-612 Bürgerbüro/Archiv Mirjam Pilz 07082/948-623 Standesamt Wolfgang Zeiß 07082/948-621 2 Amts- und Mitteilungsblatt Straubenhardt 13/2020
Notdienstnummern / Sonntagsdienste Die nächsten Veranstaltungen Rettungsdienst/Feuerwehr Telefon 112 Polizei Telefon 110 Ärztliche Notfallpraxis: Die Notfallpraxis der Pforzheimer Ärzteschaft hat eine einheitliche Telefonnummer: 116 117 (Anruf kostenlos) e n !! Notfallpraxis im Krankenhaus Neuenbürg (allgemeiner Notfallsdienst): Marxzeller Str. 46, 75305 Neuenbürg Entfall Öffnungszeiten: Samstag, Sonntag und an Feiertagen 8 bis 24 Uhr. Kinder- und jugendärztlicher Notfalldienst in den Räumen der Kinderklinik Pforzheim mittwochs u. freitags ab 15.00 Uhr samstags, sonn- und feiertags ab 8.00 Uhr (telefonische Terminabsprache sinnvoll) Telefon 07231/9692969 Zahnärztlicher Notfalldienst für den Bereich Neuenbürg: Telefon 0621/38000807 An Samstagen, Sonn- u. Feiertagen von 10 bis 12 Uhr. In der übrigen Zeit ist der diensthabende Zahnarzt nur in dringenden Fällen telef. erreichbar. Den zahnärztlichen Notfalldienst für das Wochenende und die Feiertage erhalten Sie immer aktuell im Internet unter www.zahn-forum.de/opencms/opencms/patienten/notdienst/karls- Sprechzeiten des Bürgermeisters ruhe/index.html. Tierärztlicher Notfalldienst http://www.tiernotdienst.eu/ Die Bürgermeistersprechstunden finden – wenn Haustierarzt nicht erreichbar – jede Woche Montag von 8.00 – 12.00 Uhr Allgemeine Notdienstnummer für die Tierärzte im Enzkreis: im Rathaus Feldrennach statt. Telefon 07231/1332966 Einmal monatlich, jeweils am 1. Montag des Monats, finden Apotheken http://lak-bw.notdienst-portal.de/ die Sprechstunden in den Ortsteilen zu folgenden Zeiten statt: Apotheken-Notdienst (kostenfr. a. d. Festnetz) Tel. 0800/0022833 Feldrennach Rathaus 8.00 – 9.00 !Uhr Samstags, Sonn- und Feiertage von 8.30 bis 8.30 Uhr W res Uhr eit–e10.00 Conweiler Rathaus a u f 9.00 en bis • Samstag, 28. März St. Barbara-Apotheke Langensteinbach Hauptstr. 29, 76307 Karlsbad, Tel. 07202 7122 E fall Schwann ntRathaus 10.00 – 11.00 Uhr Pfinzweiler Bürgerhaus 11.00 – 11.30 Uhr • Sonntag, 29. März Langenalb Rathaus 11.30 – 12.00 Uhr Schlössle-Apotheke Pforzheim Ottenhausen 1. OG Turn- u. Festhalle 12.00 – 12.30 Uhr Westl. Karl-Friedrich-Str. 80, 75172 Pforzheim, Tel. 07231 4246420 In unregelmäßigen Abständen findet eine Abendsprechstunde mit Gasversorgung Pforzheim Land GmbH dem Bürgermeister statt. In den Schulferien finden generell Störungsmeldestelle (Tag und Nacht) Telefon 0700/797393837 keine Sprechstunden statt. Die Termine werden immer frühzeitig und/oder Telefon 07231/393837 in der Rubrik „Sprechzeiten des Bürgermeisters“ bekannt gegeben. EnBW Regionalzentrum Nordbaden Störungsnummern Zentrale in Ettlingen 07243/180-0 Servicetelefon (kostenfrei) 0800/3629477 IMPRESSUM Herausgeber: Gemeinde Straubenhardt Telefon 07082/9486-23, Fax 07082/9486-41 E-Mail-Adresse: info@straubenhardt.de Verantwortlich für den amtlichen Teil: Bürgermeister Helge Viehweg, Müllabfuhr in Straubenhardt Straubenhardt 75334 Straubenhardt. Für den nicht amtlichen Teil sind die jeweiligen Vereine, Kirchen oder Parteien verantwortlich. in der Zeit vom 27.3. bis 4.4.2020 Verantwortlich für den Anzeigenteil: Restmüll/Bioabfall: keine Leerung Achim Müller – Druckhaus Müller GmbH, Bahnhofstraße 42 – 44, Grüne Tonne: Flach: Freitag, 3. April 75305 Neuenbürg, Telefon 07082/9450-0, Fax 07082/9450-33 E-Mail: anzeigen.straubenhardt@druckhausmueller.de Feldrennach, Ottenhausen, Pfinzweiler Es gilt die Anzeigenpreisliste vom 1. 1. 2020. Rund: keine Leerung Einzelpreis 1,00 €, Bezugspreis jährlich 28,80 € (einschließlich Zustellgebühr und 7% Mwst.). Öffnungszeiten Recyclinghof Conweiler: Abbestellungen können unter Wahrung der Frist von zwei Wochen zum Quartalsende vorgenommen werden und müssen beim Verlag Freitag 27. März 9.00 – 12.30 Uhr n !! schriftlich vorliegen. Samstag 28. März 8.30 – 11.30 Uhr Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz des Dienstag 31. März e s c h l osse 14.00 – 17.30 Uhr Verlages. Bei Ausfall infolge höherer Gewalt oder Störungen des Arbeitsfriedens besteht kein Ersatzanspruch. Jeder von uns ver- G Mittwoch 1. April Donnerstag 2. April 14.00 – 17.30 Uhr 14.00 – 17.30 Uhr öffentlichte Text und jede von uns gestaltete Anzeige dürfen nicht Samstag 4. April 13.00 – 16.00 Uhr zur gewerblichen Verwendung durch Dritte übernommen werden. Alle Angaben ohne Gewähr. Amts- und Mitteilungsblatt Straubenhardt 13/2020 3
CORONA Sonderseiten Besprechung der Bundeskanzlerin mit den § 1 Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtun- Regierungschefinnen und Regierungschefs der gen und Kindertagespflegestellen (1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind Länder am 22. März 2020 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher TOP Coronavirus-Infektionen und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schu- Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regie- len, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und den Schulen rungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss: sowie Schulkindergärten in freier Trägerschaft, Die rasante Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in den vergange- 2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke, nen Tagen in Deutschland ist besorgniserregend. Wir müssen alles dafür 3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege tun, um einen unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern und und unser Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Dafür ist die Redu- 4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschu- zierung von Kontakten entscheidend. le, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule Bund und Länder verständigen sich auf eine Erweiterung der am 12. untersagt. März beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte: (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach § 28 I. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg anerkann- anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haus- ten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim stands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. besuchen sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren II. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner unter I. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Kran- 1,5 m einzuhalten. kenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), III. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer wei- Notfallsanitäter sowie Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-tech- teren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehö- nischen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen Assistenten, so- rigen des eigenen Hausstands gestattet. weit dort Schüler und Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden, IV. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teil- deren Abschluss bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die nahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Ausnahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständ- Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emotionale und sozi- lich weiter möglich. ale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und V. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnun- motorische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Kranken- gen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage hausbehandlung sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkind- in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Be- lichen Bereichs zulassen, sofern dies aufgrund des besonderen Förder- schränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei und Betreuungsbedarfs erforderlich ist. überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden. (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Abschluss- VI. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen prüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1 Nummer ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den 4 und 5 zulassen. Dasselbe gilt für das Sozialministerium in Bezug auf Verzehr zu Hause. Gesundheitsberufeschulen und Schulen für Sozialwesen sowie für das VII. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im landwirt- Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Be- schaftlichen Bildungsbereich. triebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche (4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Schülerin- Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen nen und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen von Sonder- bleiben weiter möglich. pädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförder- VIII. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr klassen, Schulkindergärten, und den Klassenstufen 5 und 6 der auf der ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrich- Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen. tungen und Kindertagespflege, sofern beide Erziehungsberechtigte oder IX. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei die oder der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur Wochen haben. im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Alleinerziehen- Bund und Länder werden bei der Umsetzung dieser Einschränkungen den gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der sowie der Beurteilung ihrer Wirksamkeit eng zusammenarbeiten. Weiter- weitere Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der gehende Regelungen aufgrund von regionalen Besonderheiten oder epi- Betreuung gehindert ist; die Entscheidung über die Zulassung einer sol- demiologischen Lagen in den Ländern oder Landkreisen bleiben möglich. chen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass es sich um sehr in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Für diese Kinder wird eine Notbe- einschneidende Maßnahmen handelt. Aber sie sind notwendig und sie treuung bereitgestellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne sind mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Be- des Absatz 1 erstreckt, den sie ersetzt. Die Notbetreuung findet in der völkerung verhältnismäßig. jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Perso- nal in möglichst kleinen Gruppen statt; Ausnahmen hiervon sind nur bei Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs objektiver Unmöglichkeit zulässig. Bei dem gemeinsamen Verzehr von der Länder danken insbesondere den Beschäftigten im Gesundheits- Speisen bei einer Notbetreuung ist sicherzustellen, dass system, im öffentlichen Dienst und in den Branchen, die das tägliche Leben aufrecht erhalten sowie allen Bürgerinnen und Bürgern für Ihr 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens Verantwortungsbewusstsein und Ihre Bereitschaft, sich an diese Regeln 1,5 Metern zwischen den Tischen und zu halten, um die Verbreitung des Coronavirus weiter zu verlangsamen. 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverord- Verordnung der Landesregierung über nung kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahr- infektionsschützende Maßnahmen gegen die nehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind Kinder, (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 17. März 2020 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage ver- (in der Fassung vom 22. März 2020) gangen sind, oder Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem Gebiet und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeit- S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 punkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet: 4 Amts- und Mitteilungsblatt Straubenhardt 13/2020
CORONA Sonderseiten auch, wenn das Gebiet innerhalb von 14 Tagen nach der Rückkehr verboten. Die Untersagung nach Satz 1 gilt ins- besondere für neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder 1. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeitein- 3. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur auf- richtungen sowie weisen. 2. Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in Volkshoch- (6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere schulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bil- 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimm- dungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. ten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn dies zur Aufrecht- Transport und Verkehr, erhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs erforderlich ist. Ausgenom- 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Ver- men von dem Verbot nach Absatz 2 sind außerdem Veranstaltungen sorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der am- 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, bulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Kinder und Enkelkinder oder Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht, 2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben sowie deren Ehegat- 3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Justiz- ten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder vollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwen- Partner. dige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich (4) Ausgenommen von Absatz 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansamm- der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG), soweit Be- lungen und Zusammenkünfte, die der Aufrechterhaltung der öffentli- schäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden, chen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu 4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Rettungswe- dienen bestimmt sind. Dies sind insbesondere solche der Gerichte, der sen einschließlich Katastrophenschutz, Staatsanwaltschaften und der Notare sowie anderer Behörden, Stellen 5. Rundfunk und Presse, oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, 6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den die Letztgenannten, wenn sie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunter- Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen. nehmen, sofern sie im Linien- verkehr eingesetzt werden, (5) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, 7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften 8. das Bestattungswesen. sind grundsätzlich untersagt. Das Kultusministerium kann Ausnahmen (7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten Berei- unter Auflagen zum Infektionsschutz zulassen. che hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastrukturlage angepasst (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auf- festlegen. lagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den (8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Ein- Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichti- ger Grund liegt insbesondere richtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach den Absätzen vor, wenn 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Ein- 1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung richtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 dienen oder Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. 2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und (9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, eine Verlegung des Termins nicht möglich ist. durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu (7) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, verlängern sowie deren Bedingungen festzulegen und die Ausgestal- durch Rechtsverordnung die in den Absätzen 1 und 2 genannte Gren- tung der Notbetreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupassen. Das ze der Teilnehmendenzahl zu ändern und hierbei auch unterschiedliche Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach Grenzen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter frei- dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt. em Himmel festzusetzen. § 2 Hochschulen § 3a Reiseverbote bei ausländischen Risikogebieten (1) Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hoch- (1) Fahrten und Reisen aus einem Risikogebiet im Ausland nach RKI-Klas- schulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte sifizierung in das Gebiet oder durch das Gebiet des Landes Baden-Würt- Wissenschaften, der DHBW und den Akademien des Landes wird bis temberg sind mit Ausnahme der Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- zum 19. April 2020 ausgesetzt; bereits begonnener Studienbetrieb wird oder Beschäftigungsort, zum Wohnsitz oder zum Bestimmungs- oder bis zu diesem Zeitpunkt unterbrochen. Online-Angebote sind weiterhin Ausgangsort einer Warenlieferung sowie in besonders begründeten Här- möglich. Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und tefällen aus privaten Gründen (z.B. familiärer Todesfall) verboten. Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung. Die (2) Es sind nur solche Fahrten gestattet, die bei vernünftiger Betrachtung Hochschulen sorgen dafür, dass die Studentinnen und Studenten alle geeignet sind, die Arbeitsstelle, den Tätigkeits- oder Beschäftigungsort, im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen erbringen den Wohnsitz oder den Bestimmungs- oder Ausgangsort einer Warenlie- können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. Mensen und ferung möglichst schnell und sicher zu erreichen. Unterbrechungen der Cafeterien bleiben bis zum 19. April 2020 geschlossen. Die Landesbib- Fahrten, insbesondere zu Einkaufs- oder Freizeitzwecken, sind untersagt. liotheken bleiben bis 19. April 2020 für den Publikumsverkehr geschlos- (3) Bei Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungs- sen. Online-Dienste können für die wissenschaftliche Nutzung geöffnet ort ist die ausgefüllte und unterschriebene Pendlerbescheinigung der bleiben. Bundespolizei oder der ausgefüllte Berechtigungsschein des Landes Ba- (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- den-Württemberg zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum tigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz Zwecke der Berufsausübung mitzuführen, bei Fahrten mit einem Kraft- 1 zu verlängern sowie Ausnahmen in begründeten Einzelfällen zuzulas- fahrzeug ist die Pendlerbescheinigung oder der Berechtigungsschein sen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen gut sichtbar hinter der Frontscheibe auszulegen. nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt. § 4 Schließung von Einrichtungen § 3 Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstal- (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April 2020 tungen und sonstigen Ansammlungen untersagt: (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weite- 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, ren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen Schauspielhäuser, Freilichttheater, des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffent- 2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, lichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und einzuhalten. Jugendkunstschulen, (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonsti- 3. Kinos, ge Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des 4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen, Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften Amts- und Mitteilungsblatt Straubenhardt 13/2020 5
CORONA Sonderseiten 5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, ins- 1. Fachkrankenhäuser für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkranken- besondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrich- häuser für Gerontopsychiatrie, tungen, 2. psychosomatische Fachkrankenhäuser sowie 6. Jugendhäuser, 3. kinder- und jugendpsychiatrische Fachkrankenhäuser jeweils ein- 7. öffentliche Bibliotheken, schließlich der zugehörigen Tageskliniken. 8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wett- (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstüt- annahmestellen, zungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter ver- 9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, antwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, 10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchs- Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen, zwecken betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Be- 11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von suchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezial- Infektionen getroffen werden können. märkte und ähnliche Einrichtungen, (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genann- 12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den ten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, insbesondere Out- nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung let-Center, gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkeh- 13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze, rungen zum Infektionsschutz zu treffen. 14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, (4) Personen, die in den vorausgegangenen 14 Tagen in Kontakt zu ei- Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios, ner infizierten Person standen, und Personen mit Anzeichen für Atem- 15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; wegserkrankungen oder mit erhöhter Temperatur ist der Zutritt zu den eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen und Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme 16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuho- (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den len. Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden. Betrieb weiterer Einrichtungen zu untersagen oder den Betrieb von der Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen. Infektionen zu ergreifen. (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflege- betriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nach Absatz 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Bä- 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in ckereien, Metzgereien, Hofläden, mit Ausnahme von reinen Wein- der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die und Spirituosenhandlungen, Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen 2. Wochenmärkte, Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung. 3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels, (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Einrichtun- 4. Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, gen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen 4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes und Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 entsprechende Anwen- unter Auflagen zugelassen werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend dung findet, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. 5. Ausgabestellen der Tafeln, (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von 6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, und Praxen für die medizinische Fußpflege, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für die be- 7. Tankstellen, sonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu 8. Poststellen, Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Tele- den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbesondere: kommunikationsunternehmen, 1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buchs 9. Reinigungen und Waschsalons, Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unter- 10. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, stützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wie 11. Raiffeisenmärkte, a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven 12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und Einschränkungen, z.B. demenziell erkrankte pflegebedürftige Men- 13. der Großhandel. schen) und Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, de- b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für ren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, wenn der behinderte und pflegebedürftige Menschen; erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sorti- 2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB mente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Gruppenveranstal- Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf tung angelegt sind, und der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche 3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 Abtrennung möglich ist. Die Ausnahme nach Satz 1 gilt nur dann, wenn UstA-VO. die Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards sichergestellt ist. (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, Die Öffnung ist an allen Sonn- und Feiertagen beschränkt auf den Zeit- durch Rechtsverord- nungen weitere Regelungen zum Schutz gefähr- raum von 12 bis 18 Uhr zulässig, sofern eine Öffnung der jeweiligen deter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu treffen und die Einrichtungen an Sonn- und Feiertagen nicht ohnehin schon nach sons- Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern. tigen Vorschriften zulässig ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die Kaufhäusern ist nur für die in Satz 1 genannten Ausnahmen erlaubt. Das Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, dazu Auflagen festzulegen. durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informieren. (4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Umfang § 7 Betretungsverbote ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1 genannt sind. In den in § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 genannten Ein- § 5 (aufgehoben) richtungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein § 6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Ta- (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG gen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter- im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben, die Kontakt zu stützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege einer infizierten Person hatten oder die Symptome eines Atemwegsin- dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. fekts oder erhöhte Temperatur zeigen. Hiervon ausgenommen sind (2) (aufgehoben) 6 Amts- und Mitteilungsblatt Straubenhardt 13/2020
CORONA Sonderseiten § 8 Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz 3. Gottesdienste, an denen ausschließlich in häuslicher Gemeinschaft, Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum wie beispielsweise in Klosterkonventen, lebende Mitglieder religiöser Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unbe- Gemeinschaften teilnehmen, rührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz 4. Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Famili- ist das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibehörde. Das Sozial- en- und Freundeskreis, wenn diese Feiern unter freiem Himmel mit ministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 nicht mehr als zehn teilnehmenden Personen stattfinden, der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem 5. rituelle Leichenwaschungen, soweit sie in den dafür vorgesehenen Infektionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus. spezialisierten Einrichtungen unter Wahrung der maßgeblichen hy- § 9 Inkrafttreten gienischen Standards und durch dafür ausgebildete Personen vorge- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzei- nommen werden; die Teilnahme weiterer Personen bleibt untersagt. tig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020 außer Kraft. Bei Aufbahrungen in Leichenhallen und ähnlichen Einrichtungen ist eine Besichtigung der Leiche durch mehrere Personen gleichzeitig untersagt. § 10 Außerkrafttreten An allen Veranstaltungen müssen die beteiligten Personen die Maßnah- (1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. men zum Infektionsschutz einhalten. (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Weitergehende Ge- und Verbote der Stadt- und Landkreise und der Ge- Termin des Außerkrafttretens zu ändern. meinden wie beispielsweise das Gebot, Teilnehmerlisten anzufertigen, Stuttgart, den 17. März 2020 bleiben unberührt. Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft. Kretschmann, Strobl, Sitzmann, Dr. Eisenmann, Bauer, Untersteller, Stuttgart, den 21. März 2020 Dr. Hoffmeister-Kraut, Lucha, Hauk, Wolf, Hermann, Erler gez. Michael Föll, Ministerialdirektor Die Initiative Straubenhardt hilft MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND In Straubenhardt hat sich ein Netzwerk von Kirchen, Vereinen und WOHNUNGSBAU Einzelpersonen gebildet, die ihre Hilfe für Mitmenschen anbieten. Für wen? Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung (Stand 22.3.2020, 24:00 Uhr) Straubenhardterinnen und Straubenhardter Bei der folgenden Auflistung ist berücksichtigt, dass Dienstleister, Hand- • die die Wohnung nicht verlassen dürfen (Quarantäne) werker und Werkstätten generell weiter ihrer Tätigkeit nachgehen kön- • die aus gesundheitlichen Gründen die Wohnung nicht verlassen können nen. In der nachfolgenden Auflistung wird auf weitere bekanntgeworde- • die zu einer Risikogruppe für das neuartige Coronavirus gehören ne Zweifelsfälle eingegangen. Sie dient als ergänzende Auslegungshilfe Was Sie tun können: für die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Sie melden sich bei der Gemeinde Straubenhardt telefonisch unter Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Ver- 07082/948-741 oder 07082/948-748 ordnung - CoronaVO). Wenn Mischsortimente angeboten werden, dür- oder per E-Mail an stab-corona@straubenhardt.de und geben Ihren Namen, fen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, Ihre Adresse und Telefonnummer und Ihren Hilfswunsch an! Wir vermitteln! wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann Und so geht’s: alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn Bei Einkaufshilfen, Apotheken- und Postgängen: bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der 1. Der Einkaufshelfer meldet sich telefonisch beim Betroffenen, die Ein- erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtren- kaufswünsche werden aufgenommen und die nötigen Absprachen nung möglich ist. Die Ausnahme gilt nur dann, wenn die Einhaltung der getroffen. erforderlichen Hygienestandards sichergestellt ist. 2. Der Einkaufshelfer erledigt Ihren Einkauf. Diese Geschäfte dürfen geöffnet bleiben: 3. Die Einkäufe werden mit Kassenzettel zum Betroffenen gebracht. Ein Abhol- und Lieferdienste einschl. solche des Online-Handels, Apothe- Behältnis kann vor die Tür gestellt werden – für Einkauf, Geld und ken, Augenoptiker, Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Autovermie- Wechselgeld. tung, Car-Sharing, Bäckereien, Banken und Sparkassen, Baumärkte 4. Die Einkäufe werden selbstverständlich mit der nötigen Diskretion Baustoffstandorte, Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen, Cam- abgewickelt. pingplätze und Wohnmobilstellplätze (ausschließlich zu geschäftlichen, Straubenhardterinnen und Straubenhardter, bitte meldet Euch! dienstlichen oder in besonderen Härtefällen auch zu privaten Zwecken) Wir sind gerne bereit, jedem Betroffenen unserer Gemeinde durch diese Betriebskantinen (ohne Bewirtung externer Gäste), Bestatter, Brenn- Zeit zu helfen! stoffhandel, Campingplätze für Personen mit dortigem Erstwohnsitz, Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, Drogerien mit Verkauf von Lebensmitteln oder Getränken, Ersatzteilverkauf in Werkstätten, Auto- Verordnung des Kultusministeriums über teile- und Zubehörverkauf, Fahrradwerkstätten, Fahrschulen für LKW, infektionsschützende Maßnahmen gegen die Freie Berufe, Medizinische Fußpflege (stationär und mobil), Gärtnereien, Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 im Bereich Gartenbaubedarf, Getränkemärkte, Großhandel, Hofläden, Hörgeräte- akustiker, Hundetrainer (Einzelcoaching), Kaminkehrer, Kfz-Werkstät- von Gottesdiensten und weiteren religiösen ten, Kioske, Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut landwirt- Veranstaltungen und Zusammenkünften schaftlichen Maschinen, Ersatzteilen usw., Landmaschinenreparatur, Vom 21. März 2020 Landmaschinenersatzteile, Lebensmitteleinzelhandel, Metzgereien, Auf Grund von § 3 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung Mischbetriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen (z.B. Kü- über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Vi- chenstudios), Mobile Dienstleister der Gesundheitswirtschaft, Musik- rus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO), zuletzt geändert am lehrer mit Einzelunterricht, Orthopädieschuhmacher, Personal Trainer, 20. März 2020, wird verordnet: Ernährungsberater und ähnliche Dienstleister in Einzelberatung, Post- Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, stellen, Postagenturen und Paketstationen, Raiffeisenmärkte Reisebü- Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften ros, Sanitätshäuser, Schuh- und Schlüsselreparatur, Servicestellen von sind grundsätzlich untersagt. Telekommunikations- unternehmen, Spezialisierte Baustoffhändler für Als Ausnahmen hiervon sind zulässig: Farben, Bodenflächen usw., Stördienste aller Art, insbes. Schlüsseldiens- 1. unaufschiebbare religiöse Zeremonien, wie ggf. Taufen und Ehe- te, Tankstellen, Textilreinigung, Tierbedarf, Verkauf von Jägereibedarf, schließungen, im engsten Familien- und Freundeskreis mit nicht Verkehrsdienstleistungen aller Art einschl. Taxen, Vermietung von Fe- mehr als fünf teilnehmenden Personen, rienwohnungen an Monteure, Versicherungsbüro Warenlieferung und 2. Gottesdienste im kleinsten Rahmen zur Aufzeichnung und medialen Montage, Waschsalons, Wochenmärkte, Zeitungen und Zeitschriften Verbreitung, Diese Geschäfte müssen schließen: Amts- und Mitteilungsblatt Straubenhardt 13/2020 7
CORONA Sonderseiten Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen, Campingplätze und Wohn- Mit der imderRahmen Ausgleich unmittelbardiesesinfolge Programmsder Corona-Pandemie ausgereichten Förderung eingetretenen soll mobilstellplätze (eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäft- Liquiditätsengpässe den unmittelbar infolge oder der Umsatzeinbrüche, Corona-Pandemie auchwirtschaftlich aus weiteren betroffe- lichen, dienstlichen oder in besonderen Härtefällen auch zu privaten nen Soloselbstständigen, Soforthilfekulissen, ist im Unternehmen Rahmen der und Angehörigen der beihilferechtlichen Freien Vorgaben Zwecken erfolgen), Bekleidungsgeschäfte, Blumenläden, Buchhandel, Berufe insoweiteine finanzielle möglich, als einSoforthilfe gewährt werden, Liquiditätsengpass insbesondere um oder Umsatzeinbruch im Copyshops, E-Zigaretten-Shops, Fahrradläden (erlaubt bleiben Fahr- die Sinne wirtschaftliche der Ziffern 4.Existenz und 5.der trotzSoloselbstständigen, der sonstigen Hilfen Unternehmen weiterhin oder und radwerkstätten), Fahrschulen (erlaubt bleiben Fahrschulen für LKW), Angehörigen wieder besteht. der Freien Berufe zu sichern und Liquiditätsengpässe zu Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen, Fotostudios, kompensieren. 6.3. Verwendung der Mittel Frisöre, Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Cafés in 2. MitGegenstand der im Rahmen derdieses Förderung Programms ausgereichten Förderung soll eine Bäckereien, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Knei- Gegenstand der Förderung finanzielle Soforthilfe gewährt ist werden, ein einmaliger verlorener insbesondere um die Zuschuss, der wirtschaft- pen (erlaubt bleibt der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten), Kfz-Han- ausschließlich liche Existenz der für Soloselbstständige, Soloselbstständigen,UnternehmenUnternehmen und und Angehörige Angehörigen der del, Koch- und Grillschulen, Kosmetikstudios Massagestudios, Mobile Freien der Freien Berufe gewährt Berufe wird, und zu sichern die unmittelbar infolge der Liquiditätsengpässe durch das Co- zu kompensieren, Dienstleister, die nicht zur Gesundheitswirtschaft gehören (Frisöre, ronavirus ausgelösten die unmittelbar infolgeCorona-Pandemie der Corona-Pandemie in eineentstanden existenzbedrohliche sind. wirt- Kosmetik, kosmetische Fußpflege), Nagelstudios, Outlet-Center, Pier- schaftliche In diesem Schieflage Zusammenhang oder insichert massivediese Liquiditätsengpässe geraten sind. Richtlinie die Entscheidungs- cingstudios, Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, 3. Zuwendungsempfänger möglichkeit des Zuwendungsempfängers (Antragsberechtigte) gegen die Zugriffsmöglichkeit Reisebusse im touristischen Verkehr, Schreibwarenhandel, Sonnenstu- des Kreditinstituts,sind Antragsberechtigt bei dem das vom Zuschussempfänger benannte dios, Spielwarenhandel, Studios für kosmetische Fußpflege, Tattoostu- •Konto geführt wird, Unternehmen ab. Für im Sinne derdieKMU-Definition bewilligten Zuschüsse gilt ein direktes der Europäischen Union dios, Tourismushotels, Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Verrechnungs- mit bis zu 50beziehungsweise Aufrechnungsverbot Beschäftigten (Vollzeitäquivalente mit bereits beste- (VZÄ)), Spielbanken, Wettbüros und Wettannahmestellen, Vinotheken der hende Kreditlinien • wirtschaftlich beimAngehörige tätige jeweiligen der Kreditinstitut. Freien Berufe Bei mit Überweisung bis zu 50 des Be- Winzergenossenschaften, Waxingstudios, Wein- und Spirituosenhand- Zuschusses schäftigten darf(VZÄ) es nicht zu einer zwangsläufigen Soloselbständige sind insoweit Bedienung bereits be- antragsberechtigt, lungen. stehender als dass Kontokorrentforderungen sie mit ihrer selbständigenoder sonstiger Zins- und Tilgungs- forderungen Tätigkeit das kommen. Haupteinkommen Der bewilligte Zuschuss muss oder zumindest vollumfänglich ein Drittel des Nettoein- zur Telefonbetreuung Kompensation der unmittelbar kommens eines Haushalts bestreiten. durch die Corona-Pandemie ausgelösten Die Corona-Krise schränkt unsere sozialen Kontakte immer mehr ein. wirtschaftlichen Der Hauptsitz des Engpässe genutzt werden. antragstellenden Unternehmens bzw. der Wohnsitz Gerade in dieser Zeit sind diese aber wichtig und hilfreich. Wenn Sie Zuwendungsempfängern des Soloselbständigen oder obliegt die Entscheidung, Angehörigen eines FreienwelcheBerufesForderun- muss in Gesprächsbedarf haben - über welche Themen auch immer - gen mit höchster Relevanz Baden-Württemberg liegen.für die Existenzsicherung Soweit ausgestattet sind bereits für eine möglicherweise in (bspw. Mietforderungen, einem anderen Bundesland Lieferantenforderungen) oder in Baden-Württemberg und daherbestehende vorrangig 1 Rufen Sie uns an - wir sind für Sie da! durch den Zuschuss Betriebsstätte bedient werden eine vergleichbare Hilfesollen. des Landes Baden-Württemberg Unsere Sozialarbeiterin Frau Bärbel Pfleiderer-Höhn von der Beratungs- 7. oderMitteilungspflichten eines anderen Bundeslandes beantragt wurde, ist das Unterneh- stelle für Hilfen im Alter Straubenhardt, steht Ihnen für ein Telefonat Nachträgliche Änderungen, dienicht men in Baden-Württemberg auf die mehr Bewilligung oder die Höhe antragsberechtigt. Dassder För- bisher gerne zur Verfügung. Die Verschwiegenheit und der Datenschutz ist derung in dieserEinfluss Form keinehaben könnten, weitere Hilfehat der Antragsteller beantragt wurde, istrespektive der Zu- durch Eidesstatt- gewährleistet. Melden Sie Ihren Gesprächsbedarf in der Zeit von 9.00 wendungsempfänger der Landeskreditbank liche Versicherung schriftlich auf den amtlich Baden-Württemberg vorgesehenen Antragsfor-(L-Bank) – 12.00 Uhr an unter der Tel. Nr. der Nachbarschaftshilfe 07236/1309- als Bewilligungsbehörde mularen zu bestätigen. Nicht und dem Ministerium gefördert werdenfür Wirtschaft, Arbeit Unternehmen und in Schwie- 15. Frau Dieter wird Ihre Telefonnummer weiterleiten und Sie erhalten Wohnungsbau rigkeiten gemäß Baden-Württemberg Rz. 20 a) bis c) der unverzüglich Leitlinien für mitzuteilen. staatliche Beihilfen baldmöglichst einen Rückruf von Frau Pfleiderer-Höhn. 8. zurWiderrufsvorbehalt Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten Die (2014/C 249/01), Bewilligungsbehörde behält sich es den sei denn, ganzen dieoder Schwierigkeiten teilweisen Wider-sind Richtlinie für die Unterstützung der von der unmittelbar ruf auf die Corona-Pandemie der Bewilligung für den Fall vor, dass zurückzuführen. den Mitteilungspflichten nach Corona-Pandemie geschädigten Soloselbst- 4. Feststellung Ziffer zum Fördergrund 7. nicht unverzüglich nachgekommen wird. ständigen, Unternehmen und Angehörigen der Die unmittelbargeleistete Unrechtmäßig infolge der Corona-Pandemie Zuwendungen sind vom entstandene existenzbe- Zuwendungsempfän- Freien Berufe („Soforthilfe Corona“) drohliche ger Wirtschaftslage nach Erhalt oder die Liquiditätsengpässe/ eines Rückforderungsbescheides Umsatzeinbrü- in der darin genannten che/Honorarausfälle Frist zurückzuzahlen.sind durch Eidesstattliche Die Vorschriften der LHO findenVersicherung schriftlich Anwendung, so- Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und auf den weit nichtamtlich vorgesehenen Vorschriften Antragsformularen der Europäischen Union oderzuderbestätigen. Bewilligungs-Die Wohnungsbau Baden-Württemberg vom 22. März 2020 Bewilligungsbehörde bescheid etwas Anderes behält sich eine Überprüfung der Angaben im bestimmen. Das Land Baden-Württemberg gewährt Antragsformular 9. Hinweis auf die und Bestimmungen der wirtschaftlichen desVerhältnisse vor. Hilfestellung Subventionsgesetzes und • auf Grundlage der §§ 1, 18, 19 des Gesetzes zur Mittelstandsförde- bei der des Feststellung der Antragsberechtigung bietet die Onlineberatung Strafgesetzbuches rung Baden- Württemberg vom 19. Dezember 2000 (MFG BW) und der Kammern Unrichtige oderund Verbände. Angaben zu subventionserheblichen Tat- unvollständige • nach Maßgabe der §§ 23, 44 der der Landeshaushaltsordnung für 5. Art und sachen Umfang können nach der§ 264 Förderung Strafgesetzbuch (StGB) (Subventionsbetrug) Baden-Württemberg (LHO), der dazu erlassenen Allgemeinen Verwal- Die Förderung strafbar erfolgtdie sein, sofern im Angaben Rahmen eines für deneinmaligen, Antragstellernichtoder rückzahlbaren einen an- tungsvorschriften (VV- LHO) sowie der einschlägigen Vorschriften des Zuschusses deren zunächst vorteilhaft sind.für drei Monate Gleiches in Höhe gilt, wenn von bis zu die Bewilligungsbehörde über Verwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg (LVwVfG BW), subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis • 9.000 Euro für antragsberechtigte gelassenund Soloselbstständige worden ist. Antragsbe- jeweils in der gültigen Fassung rechtigte mit bis zu sind Subventionserheblich 5 Beschäftigen, finanzielle Soforthilfen für Soloselbstständige, Unternehmen und Ange- 15.000 Euro • Angaben zumfürUnternehmen Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen, (Sitz, Größe), hörige der Freien Berufe, die unmittelbar durch die Corona-Pandemie 30.000 Euro • Angaben für Antragsberechtigte zu dem unmittelbar infolgemit derbisCorona-Pandemie zu 50 Beschäftigen. eingetre- wirtschaftlich geschädigt sind. Der Zuschuss erfolgt ohne Rechtsan- Dietenen Liquiditätsengpass Obergrenze für die Höhe oderderUmsatzeinbruch, Förderung entspricht dem unmittel- spruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unter Beachtung •barMitteilungspflichten infolge der Corona-Pandemienach Ziffer verursachten 7., Liquiditätsengpass oder der allgemeinen Rahmenbedingungen. •entsprechenden Umsatzeinbruch, Angaben zu möglicherweise maximal jedoch erhaltenen den oben genannten oder beantragten vergleich- Es handelt sich um eine Deminimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung Förderbeträgen. baren staatlichen Hilfen sowie (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitswei- •Anträge, die sich Grundlagen derauf Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche bezie- De-minimis-Verordnung. hen, die vor dem 11. Scheingeschäfte undMärz 2020 entstanden sind, Scheinhandlungen sind sind nicht förderfähig. zuwendungsrechtlich se der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen. 6. Bedingungen unerheblich. Jede Abweichung von den vorstehenden Angaben ist der Die Durchführung der Maßnahme wird nach § 4 III MFG BW in der jeweils gültigen Fassung der vorliegenden Richtlinie geregelt. 6.1. Mitwirkungspflichtund Bewilligungsbehörde unddem Offenlegungspflicht Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg Der Zuwendungsempfänger unverzüglich ist verpflichtet, im mitzuteilen. Bedarfsfall der Gut- 1. Zweck der Förderung achterstelle und der§Bewilligungsbehörde Rechtsgrundlagen: 264 StGB und §§ 3 und die 4zurSubventionsgesetz Aufklärung des Sach- vom Die weltweit dynamische Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) verhalts 29. und zur Juli 1976 (BGBl.Bearbeitung I S. 2037)des in Antrags Verbindung erforderlichen mit § 1 desUnterlagen Gesetzes über und hat massiv auch Deutschland und Baden-Württemberg erfasst und zu Informationen die Vergabe vonzurSubventionen Verfügung zunach stellen. Landesrecht (LSubvG) vom 1. März einer wirtschaftlich bedrohlichen Ausnahmesituation geführt. In nahezu 1977 (GBl. S. 42).sonstiger 6.2. Anrechnung Ebenso Hilfen sind falsche Versicherungen an Eides Statt allen Wirtschaftsbereichen sehen sich Soloselbstständige, Unternehmen strafbar nach § 156 StGB. Mögliche Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Angehörige der Freien Berufe mit gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfällen, unterbrochenen Lieferketten, Stornierungswellen, 10. sowie Bewilligungsbehörde zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Be- Honorarausfällen, massiven Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüchen triebsunterbrechungen Zuständig für die Prüfung oder desBetriebsausfall sowie Kurzarbeitergeld Antrags, die Bewilligung und Auszahlung für konfrontiert, die für zahlreiche Soloselbstständige, Unternehmen und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer der Zuschüsse ist die L-Bank. Eine inhaltliche sind beiVorprüfung der Berechnung nach erfolgt durch Angehörigen der Freien Berufe in Baden-Württemberg existenzbedroh- ZifferKammern die 5. zu berücksichtigen. (Gutachterstelle),Eine Kumulierung gegebenenfalls mit sonstigen staatlichen unter Hinzuziehung lich geworden sind. Hilfen (insbesondere weiterer beratender solchen des Bundes) Stellen (bspw. Institut oder füreuropäischen Freie Berufe Hilfen (IFB)). zum Die 8 Amts- und Mitteilungsblatt Straubenhardt 13/2020
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