Wichtige Mitteilung an die Anleger des Swiss Life REF (DE) European Real Estate Living and Working
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Wichtige Mitteilung an die Anleger des Swiss Life REF (DE) European Real Estate Living and Working WKN: A2ATC3 / ISIN: DE000A2ATC31 Änderung der Besonderen Anlagebedingungen Die Swiss Life Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH Schweizer Immobilien von 30 % des Wertes des Sonder- passt die Besonderen Anlagebedingungen des Fonds vermögens auf 25 % abgesenkt. Somit ist gewährleistet, „Swiss Life REF (DE) European Real Estate Living and dass der Fonds auch künftig insgesamt nicht mehr als Working“ an verschiedene gesetzliche Änderungen an. 50 % seines Wertes in Immobilien außerhalb des EWR Insbesondere wird § 1 Abs. 4 BAB an den aktuellen anlegt. Wortlaut des Investmentsteuergesetzes angepasst. Fer- ner wurden die Kostenklausel des § 12 BAB an die Vor- Die neuen Besonderen Anlagebedingungen sind nach- gaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- folgend abgedruckt. Sie wurden von der Bundesanstalt sicht angepasst. Der Anhang zu den BAB sieht nun vor, für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten dass nach einem Brexit bis zu 25 % des Wertes des Son- mit Wirkung ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger dervermögens in britische Immobilien investiert werden (voraussichtlich am 01. Februar 2020) in Kraft. dürfen. Gleichzeitig wurde die Erwerbsquote für Heusenstamm im Januar 2020 Swiss Life Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH Die Geschäftsleitung
2 Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Swiss Life Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, Heusenstamm, («Gesellschaft») für das von der Gesellschaft verwaltete Immobilien-Sondervermögen Swiss Life REF (DE) European Real Estate Living and Working, («Immobilien-Sondervermögen») die nur in Verbindung mit den für das Immobilien-Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten.
3 Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen und Immobilien-Gesellschaften, die in Europa belegen sind. Bei der Ermittlung des Umfangs des in Immobilien § 1 Immobilien und Immobilien-Gesellschaften angelegten Vermögens 1. Die Gesellschaft darf für das Immobilien-Sondervermö- werden die Kredite entsprechend dem Anteil der Immobi- gen folgende Immobilien im gesetzlich zulässigen Rah- lien und Immobilien-Gesellschaften am Wert aller Ver- men (§ 231 Absatz 1 KAGB) erwerben: mögensgegenstände abgezogen. a) Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und 5. Die Gesellschaft ist berechtigt, auch Gegenstände im gemischt genutzte Grundstücke; Sinne des § 231 Absatz 3 KAGB zu erwerben, die zur Be- wirtschaftung der Vermögensgegenstände des Immobi- b) Grundstücke im Zustand der Bebauung bis zu 20% lien-Sondervermögens erforderlich sind. des Wertes des Immobilien-Sondervermögens; § 2 Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften c) unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene 1. Die Gesellschaft darf im gesetzlich zulässigen Rahmen Bebauung nach Maßgabe des Buchstaben a) bestimmt (§§ 234 bis 242 KAGB) Beteiligungen an Immobilien-Ge- und geeignet sind, bis zu 20% des Wertes des Immobi- sellschaften erwerben, deren Unternehmensgegenstand lien-Sondervermögens; im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung auf Tätigkei- ten beschränkt ist, welche die Gesellschaft für das Immo- d) Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Buch- bilien-Sondervermögen ausüben darf. Die Immobilien- staben a) bis c); Gesellschaft darf nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne von § 1, e) andere Grundstücke und andere Erbbaurechte sowie mit Ausnahme von Nießbrauchrechten nach Maßgabe Rechte in Form des Wohnungseigentums, Teileigen- von § 1 Absatz 1 Buchstabe f ) sowie die zur Bewirtschaf- tums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts tung der Vermögensgegenstände erforderlichen Gegen- bis zu 15% des Wertes des Immobilien-Sondervermö- stände oder Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesell- gens; schaften erwerben. Die Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften sind bei den Anlagebeschrän- f ) Nießbrauchrechte an Grundstücken nach Maßgabe kungen nach § 1 und bei der Berechnung der dabei gel- des Buchstaben a), die der Erfüllung öffentlicher Auf- tenden gesetzlichen Grenzen zu berücksichtigen. gaben dienen, bis zu 10% des Wertes des Immobilien- Sondervermögens. 2. Soweit einer Immobilien-Gesellschaft ein Darlehen gemäß § 4 Absatz 4 Satz 3 der Allgemeinen Anlagebedin- 2. Die Gesellschaft darf Vermögensgegenstände im Sinne gungen gewährt wird, hat die Gesellschaft sicherzustellen, von Absatz 1 außerhalb eines Vertragsstaates des Abkom- dass mens über den Europäischen Wirtschaftsraum erwerben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 233 Absatz a) die Darlehensbedingungen marktgerecht sind, 1 KAGB erfüllt sind. In einem Anhang, der Bestandteil dieser Besonderen Anlagebedingungen ist, sind der be- b) das Darlehen ausreichend besichert ist, treffende Staat und der Anteil am Wert des Immobilien- Sondervermögens, der in diesem Staat höchstens ange- c) bei einer Veräußerung der Beteiligung die Rückzah- legt werden darf, angegeben. lung des Darlehens innerhalb von sechs Monaten nach Veräußerung vereinbart ist, 3. Bei der Berechnung des Wertes des Immobilien-Sonder- vermögens für die gesetzlichen und vertraglichen Anlage- d) die Summe der für Rechnung des Immobilien-Son- grenzen gemäß Absatz 1 Buchstaben b), c) e) und f ) sind dervermögens einer Immobilien-Gesellschaft insge- die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen. samt gewährten Darlehen 50% des Wertes der von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Immobilien 4. Die Gesellschaft investiert fortlaufend mehr als 50 % des nicht übersteigt, Wertes des Immobilien-Sondervermögens in Immobilien
4 e) die Summe der für Rechnung des Immobilien-Son- • Beim Abzug der gebundenen Mittel von der Höchstli- dervermögens den Immobilien-Gesellschaften insge- quidität sind die in § 1 Absatz 4 genannten steuerli- samt gewährten Darlehen 25% des Wertes des Immo- chen Anlagebeschränkungen zu beachten. bilien-Sondervermögens nicht übersteigt. Bei der Berechnung der Grenze sind die aufgenommenen 2. Die Vermögensgegenstände des Immobilien-Sonderver- Darlehen nicht abzuziehen. mögens gemäß Absatz 1 können auch auf Fremdwäh- rung lauten. § 3 Belastung mit einem Erbbaurecht 1. Die Gesellschaft darf Grundstücke des Immobilien-Son- § 5 Währungsrisiko dervermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 Buchstaben a), Die für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens gehal- b), c) und e) mit Erbbaurechten im Sinne von § 232 tenen Vermögensgegenstände dürfen nur insoweit einem KAGB belasten, sofern der Wert des Grundstücks, an dem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen ein Erbbaurecht bestellt werden soll, zusammen mit dem Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30% des Wer- Wert der Grundstücke, an denen bereits Erbbaurechte be- tes des Immobilien-Sondervermögens nicht übersteigt. stellt wurden, 10% des Wertes des Immobilien-Sonderver- mögens nicht übersteigt. Bei der Berechnung des Wertes § 6 Wertpapiere öffentlicher Emittenten des Immobilien-Sondervermögens sind die aufgenomme- Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstru- nen Darlehen nicht abzuziehen. mente folgender Emittenten 2. Diese Belastungen dürfen nur erfolgen, wenn unvorher- • Bundesrepublik Deutschland sehbare Umstände die ursprünglich vorgesehene Nut- zung des Grundstückes verhindern oder wenn dadurch • Die Bundesländer wirtschaftliche Nachteile für das Immobilien-Sonderver- • Baden-Württemberg mögen vermieden werden, oder wenn dadurch eine wirt- • Bayern schaftlich sinnvolle Verwertung ermöglicht wird. • Berlin • Brandenburg § 4 Höchstliquidität • Bremen 1. Bis zu 49% des Wertes des Immobilien-Sondervermögens • Hamburg dürfen in Anlagen gemäß § 6 Absatz 2 der Allgemeinen • Hessen Anlagebedingungen gehalten werden (Höchstliquidität). • Mecklenburg-Vorpommern Bei der Berechnung dieser Grenze sind folgende gebun- • Niedersachsen dene Mittel abzuziehen: • Nordrhein-Westfalen • Rheinland-Pfalz • die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufen- • Saarland den Bewirtschaftung benötigten Mittel; • Sachsen • Sachsen-Anhalt • die für die nächste Ausschüttung vorgesehenen Mittel; • Schleswig-Holstein • Thüringen • die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus rechtswirk- sam geschlossenen Grundstückskaufverträgen, aus mehr als 35 % des Wertes des Immobilien-Sondervermögens Darlehensverträgen, die für die bevorstehenden Anla- anlegen. gen in bestimmten Immobilien und für bestimmte Baumaßnahmen erforderlich werden, sowie aus Bauver- trägen erforderlichen Mittel, sofern die Verbindlichkei- ten in den folgenden zwei Jahren fällig werden.
5 § 7 Derivate mit Absicherungszweck – Einfacher Ansatz d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die 1. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des in Buchstabe b) unter Buchstaben aa) und bb) be- Immobilien-Sondervermögens zu Absicherungszwecken schriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions); Derivate einsetzen. Hierbei wird sie den einfachen Ansatz nutzen. Nähere Erläuterungen hierzu enthält der Ver- e) Credit Default Swaps auf Vermögensgegenstände kaufsprospekt. gemäß § 6 Absatz 2 Buchstaben b) bis f ) der Allgemei- nen Anlagebedingungen sowie auf Immobilien gemäß 2. Da die Gesellschaft nur den einfachen Ansatz nutzt, darf § 1 Absatz 1, sofern sie ausschließlich und nachvoll- sie regelmäßig nur Grundformen von Derivaten und Fi- ziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau nanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder zuordenbaren Vermögensgegenständen des Immobi- Kombinationen aus diesen Derivaten, Finanzinstrumen- lien-Sondervermögens dienen. ten mit derivativer Komponente sowie aus Vermögensge- genständen, die gemäß § 6 Absatz 2 Buchstaben b) bis f ) 3. Terminkontrakte, Optionen oder Optionsscheine auf In- der Allgemeinen Anlagebedingungen und von Immobi- vestmentanteile gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe d) der All- lien, die gemäß § 1 Absatz 1 erworben werden dürfen, gemeinen Anlagebedingungen dürfen nicht abgeschlos- sowie auf Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen im sen werden. Unter keinen Umständen darf die Immobilien-Sondervermögen einsetzen. Komplexe Deri- Gesellschaft bei den Geschäften gemäß Absatz 1 Buchsta- vate auf die vorgenannten Vermögensgegenstände dürfen ben a) bis e) von den in den Anlagebedingungen oder in nur zu einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt wer- dem Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen den. Total Return Swaps dürfen nicht abgeschlossen wer- und -grenzen abweichen. den. 4. Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz Grundformen von Derivaten sind: der Derivate gemäß Absatz 1 wendet die Gesellschaft den einfachen Ansatz im Sinne der DerivateV an. Der nach a) Terminkontrakte auf Vermögensgegenstände gemäß § Maßgabe von § 16 DerivateV zu ermittelnde Anrech- 6 Absatz 2 Buchstaben b) bis f ) der Allgemeinen Anla- nungsbetrag des Immobilien-Sondervermögens für das gebedingungen sowie auf Immobilien gemäß § 1 Ab- Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt den Wert des Im- satz 1, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen; mobilien-Sondervermögens übersteigen. b) Optionen oder Optionsscheine auf Vermögensgegen- 5. Die Gesellschaft wird die in Absatz 1 genannten Derivate stände gemäß § 6 Absatz 2 Buchstaben b) bis f ) der ausschließlich zum Zwecke der Absicherung einsetzen. Allgemeinen Anlagebedingungen sowie auf Immobi- lien gemäß § 1 Absatz 1, Zinssätze, Wechselkurse oder § 8 Wertpapier-Darlehen und Wertpapier-Pensionsgeschäfte Währungen und auf Terminkontrakte nach Buchstabe Wertpapier-Darlehen oder Wertpapier-Pensionsgeschäfte a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen: gemäß den §§ 7 und 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen werden nicht abgeschlossen. aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich und Anteilklassen bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder negativen Differenz § 9 Anteilklassen zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab Alle Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale; ver- und wird null, wenn die Differenz das andere Vorzei- schiedene Anteilklassen gemäß § 11 Abs. 2 der Allgemeinen chen hat; Anlagebedingungen werden nicht gebildet. c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungss- waps;
6 Ausgabepreis, Rücknahmepreis, 2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind Rücknahme und Ausgabe von Die Gesellschaft zahlt Anteilen und Kosten • für das Immobilien Asset-Management eine jährliche § 10 Ausgabe- und Rücknahmepreis Vergütung in Höhe von bis zu 0,40 %, 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 5,00% des Anteilwer- tes. Es steht der Gesellschaft frei, jeweils einen niedrige- • für die Fondsadministration eine jährliche Vergütung ren Ausgabeaufschlag zu berechnen. in Höhe von bis zu 0,09%, 2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. • zur Weiterleitung an die Vertriebsstellen eine jährliche Bestandsprovision in Höhe von bis zu 0,35% § 11 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Anleger können grundsätzlich täglich das Recht zur Rück- • des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Immo- gabe ihrer Anteile ausüben, vorbehaltlich der Einhaltung bilien-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, etwaiger Mindesthalte- und Rückgabefristen sowie Rück- der aus den Werten am Ende eines jeden Monats er- nahmeaussetzungen gemäß § 12 der Allgemeinen Anlage- rechnet wird. Die Vergütungen werden durch die Ver- bedingungen. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt ebenfalls waltungsvergütung gem. Ziffer I. 1. a) abgedeckt. börsentäglich. 3. Verwahrstellenvergütung § 12 Kosten Die monatliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt I. Vergütungen, Aufwendungen und Transaktionskosten 1/12 von höchstens 0,0205% p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Immobilien-Sondervermögens 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. a) Verwaltungsvergütung Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Immo- 4. Zulässiger jährlicher Höchstbetrag gem. Ziffern I 1. a) bilien-Sondervermögens eine jährliche Vergütung in und I. 3. Höhe von bis zu 1,00% des durchschnittlichen Net- toinventarwertes des Immobilien-Sondervermögens in Der Betrag, der jährlich aus dem Immobilien-Sonderver- der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am mögen nach den vorstehen-den Ziffern I. 1.a) und I. 3. als Ende eines jeden Monats errechnet wird. Sie ist be- Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu rechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu er- 1,0205% des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des heben. Immobilien-Sondervermögens in der Abrechnungsperi- ode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats er- b) Vergütung bei Erwerb, Umbau oder Veräußerung von rechnet wird, betragen. Immobilien Werden für das Immobilien-Sondervermögen Immo- 5. Aufwendungen bilien erworben, umgebaut oder veräußert, kann die Gesellschaft jeweils eine einmalige Vergütung bis zur Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgen- Höhe von 1,25% des Kaufpreises bzw. der Baukosten den Aufwendungen zulasten des Immobilien-Sonderver- beanspruchen. Bei von der Gesellschaft für das Immo- mögens: bilien-Sondervermögen durchgeführten Projektent- wicklungen kann eine Vergütung von bis zu 2,00% der a) Kosten für die externe Bewertung; Baukosten erhoben werden. b) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. ein- schließlich der banküblichen Kosten für die Verwah-
7 rung ausländischer Vermögensgegenstände im Aus- l) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb land; und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Ver- gleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; c) bei der Verwaltung von Immobilien entstehende Fremdkapital- und Bewirtschaftungskosten (Verwal- m) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevoll- tungs-, Vermietungs-, Instandhaltungs-, Betriebs-, mächtigten; und Rechtsverfolgungskosten); n) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Immo- d) Kosten für Druck, Druckvorbereitung und Versand bilien-Sondervermögens durch Dritte; der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie- benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresbe- o) Steuern, die anfallen im Zusammenhang mit den an richte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinforma- die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zah- tionen); lenden Vergütungen, im Zusammenhang mit den vor- stehend genannten Aufwendungen und im Zusam- e) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjah- menhang mit der Verwaltung und Verwahrung; resberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und p) die im Falle des Überganges von Immobilien des Im- des Auflösungsberichtes; mobilien-Sondervermögens gem. § 100 Abs. 1 Nr. 1 KAGB auf die Verwahrstelle anfallende Grunderweb- f ) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauer- steuer und sonstige Kosten (z.B. Gerichts- und Notar- haften Datenträgers, außer im Fall der Informationen kosten). über Verschmelzungen von Investmentvermögen und außer im Fall der Informationen über Maßnahmen 6. Transaktionskosten im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermitt- Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendun- lung; gen werden dem Immobilien-Sondervermögen die im Zu- sammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von g) Kosten für die Prüfung des Immobilien-Sondervermö- Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. gens durch den Abschlussprüfer des Sondervermö- Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, gens; der Veräußerung, der Bebauung/dem Umbau und Belas- tung von Immobilien einschließlich in diesem Zusam- h) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungs- menhang anfallender Steuern werden dem Immobilien- grundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerli- Sondervermögen unabhängig vom tatsächlichen chen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuer- Zustandekommen des Geschäfts belastet. rechts ermittelt wurden; 7. Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten i) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Die Regelungen unter Ziffern I. 1. b), I. 5. a) und I. 5. b) Rechnung des Immobilien-Sondervermögens sowie gelten entsprechend für die von der Gesellschaft für der Abwehr von gegen die Gesellschaft zulasten des Rechnung des Immobilien-Sondervermögens unmittel- Immobilien-Sondervermögens erhobenen Ansprü- bar oder mittelbar gehaltenen Beteiligungen an Immobi- chen; lien-Gesellschaften beziehungsweise die Immobilien die- ser Gesellschaften. j) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Immobilien-Sondervermögen erhoben Für die Berechnung der Vergütung der Gesellschaft werden; gemäß Ziffer I. 1. b) gilt Folgendes: Im Falle des Erwerbs, der Veräußerung, des Umbaus, des Neubaus oder der Pro- k) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick jektentwicklung einer Immobilie durch eine Immobilien- auf das Immobilien-Sondervermögen; Gesellschaft ist der Kaufpreis bzw. sind die Baukosten der
8 Immobilie anzusetzen. Im Falle des Erwerbs oder der Ver- Ertragsverwendung und äußerung einer Immobilien-Gesellschaft ist der Verkehrs- Geschäftsjahr wert der in der Gesellschaft enthaltenen Immobilien an- zusetzen. Wenn nur eine Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten, erworben oder ver- § 13 Ausschüttung äußert wird, ist der anteilige Verkehrswert bzw. sind die 1. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Baukosten entsprechend dem Anteil der für das Immo- Geschäftsjahres für Rechnung des Immobilien-Sonder- bilien-Sondervermögen gehaltenen, erworbenen oder ver- vermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung äußerten Beteiligungsquote anzusetzen. verwendeten ordentlichen Erträge aus den Immobilien und dem sonstigen Vermögen – unter Berücksichtigung Für die Berechnung des Aufwendungsersatzes gemäß den des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Ziffern I. 5. a) und I. 5. b) ist auf die Höhe der Beteili- gung des Immobilien-Sondervermögens an der Immobi- 2. Die Gesellschaft behält sich – unabhängig von der Aus- lien-Gesellschaft abzustellen. Abweichend hiervon gehen schüttung nach Absatz 1 – vor, Zwischenausschüttungen Aufwendungen, die bei der Immobilien-Gesellschaft auf- zu folgenden Stichtagen vorzunehmen: 31. März, 30. grund von besonderen Anforderungen des KAGB entste- Juni, 30. September und/oder, 31. Dezember. Die Höhe hen, nicht anteilig, sondern in vollem Umfang zu Lasten der Zwischenausschüttung steht im Ermessen der Gesell- des oder der Immobilien-Sondervermögen, für deren schaft. Substanzausschüttungen sind unzulässig. Die Ge- Rechnung eine Beteiligung an der Gesellschaft gehalten sellschaft ist nicht verpflichtet, die gesamten bis zum wird und die diesen Anforderungen unterliegen. Zeitpunkt einer Zwischenausschüttung angesammelten ausschüttbaren Erträge nach Absatz 1 auszuschütten. Ein II. Erwerb von Investmentanteilen Vortrag ordentlicher Erträge bis zum nächsten Ausschüt- tungstermin bzw. in spätere Geschäftsjahre gemäß Ab- Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbe- satz 5 ist zulässig. richt den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeab- schläge offen zu legen, die dem Immobilien-Sondervermögen 3. Von den nach Absatz 1 ermittelten Erträgen müssen Be- im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme träge, die für künftige Instandsetzungen erforderlich von An-teilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind, einbehalten werden. Beträge, die zum Ausgleich von sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt Wertminderungen der Immobilien erforderlich sind, kön- von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft nen einbehalten werden. Es müssen jedoch unter dem verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesent- Vorbehalt des Einbehalts gemäß Satz 1 mindestens 50% liche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden der ordentlichen Erträge des Immobilien-Sondervermö- ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für gens gemäß Absatz 1 ausgeschüttet werden. den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat 4. Veräußerungsgewinne - unter Berücksichtigung des zuge- im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung hörigen Ertragsausgleichs - und Eigengeldverzinsung für offen zu legen, die dem Immobilien-Sondervermögen von Bauvorhaben, soweit sie sich in den Grenzen der erspar- der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-) Verwal- ten marktüblichen Bauzinsen hält, können ebenfalls zur tungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der Ausschüttung herangezogen werden. die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergü- 5. Ausschüttbare Erträge gemäß den Absätzen 1 bis 4 kön- tung für die im Immobilien-Sondervermögen gehaltenen nen zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren inso- Anteile berechnet wurde. weit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetrage- nen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des Immobilien-Sondervermögens zum Ende des Geschäfts- jahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjah- ren können vollständig vorgetragen werden.
9 6. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teil- weise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Immobilien-Sondervermögen bestimmt werden. Es müssen jedoch mindestens 50% der ordentlichen Erträge des Immobilien-Sondervermögens gemäß Absatz 1 ausge- schüttet werden, soweit Absatz 3 Satz 1 dem nicht entge- gensteht. 7. Die Ausschüttung erfolgt jährlich unmittelbar nach Be- kanntmachung des Jahresberichts. Finden Zwischenaus- schüttungen nach Absatz 2 statt, so erfolgen diese unmit- telbar nach Veröffentlichung der Ausschüttungsbekanntmachung. § 14 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Immobilien-Sondervermögens beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni eines jeden Jahres. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfge- schäftsjahr.
10 Anhang Liste der Staaten außerhalb des EWR gemäß § 1 Absatz 2 der Besonderen Anlagebedingungen des Immobilien-Sonderver- mögens Swiss Life REF (DE) European Real Estate Living and Working, in denen nach vorheriger Prüfung der Erwerbs- voraussetzungen durch die Gesellschaft Immobilien für das Immobilien-Sondervermögens erworben werden dürfen. Staat Erwerbsquote Schweiz bis zu 25 % des Wertes des Immobilien- Sondervermögens Das Vereinigte Königreich bis zu 25 % des Wertes Großbritannien und Nord- des Immobilien- irland, sobald es nicht mehr Sondervermögens Mitglied des EWR ist
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