Wichtige Mitteilung an die Anleger des Swiss Life REF (DE) European Real Estate Living and Working

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Wichtige Mitteilung an die Anleger des
Swiss Life REF (DE) European
Real Estate Living and Working
WKN: A2ATC3 / ISIN: DE000A2ATC31

Änderung der Besonderen Anlagebedingungen
Die Swiss Life Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH        Schweizer Immobilien von 30 % des Wertes des Sonder-
passt die Besonderen Anlagebedingungen des Fonds         vermögens auf 25 % abgesenkt. Somit ist gewährleistet,
„Swiss Life REF (DE) European Real Estate Living and     dass der Fonds auch künftig insgesamt nicht mehr als
Working“ an verschiedene gesetzliche Änderungen an.      50 % seines Wertes in Immobilien außerhalb des EWR
Insbesondere wird § 1 Abs. 4 BAB an den aktuellen        anlegt.
Wortlaut des Investmentsteuergesetzes angepasst. Fer-
ner wurden die Kostenklausel des § 12 BAB an die Vor-    Die neuen Besonderen Anlagebedingungen sind nach-
gaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-    folgend abgedruckt. Sie wurden von der Bundesanstalt
sicht angepasst. Der Anhang zu den BAB sieht nun vor,    für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten
dass nach einem Brexit bis zu 25 % des Wertes des Son-   mit Wirkung ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger
dervermögens in britische Immobilien investiert werden   (voraussichtlich am 01. Februar 2020) in Kraft.
dürfen. Gleichzeitig wurde die Erwerbsquote für

Heusenstamm im Januar 2020

Swiss Life Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH
Die Geschäftsleitung
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         Besondere Anlagebedingungen
                       zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen

                                     den Anlegern und

              der Swiss Life Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, Heusenstamm,

                                      («Gesellschaft»)

                           für das von der Gesellschaft verwaltete

                                Immobilien-Sondervermögen

                Swiss Life REF (DE) European Real Estate Living and Working,
                              («Immobilien-Sondervermögen»)

    die nur in Verbindung mit den für das Immobilien-Sondervermögen von der Gesellschaft
                      aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten.
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Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen                                 und Immobilien-Gesellschaften, die in Europa belegen
                                                                   sind. Bei der Ermittlung des Umfangs des in Immobilien
§ 1 Immobilien                                                     und Immobilien-Gesellschaften angelegten Vermögens
1. Die Gesellschaft darf für das Immobilien-Sondervermö-           werden die Kredite entsprechend dem Anteil der Immobi-
    gen folgende Immobilien im gesetzlich zulässigen Rah-          lien und Immobilien-Gesellschaften am Wert aller Ver-
    men (§ 231 Absatz 1 KAGB) erwerben:                            mögensgegenstände abgezogen.

   a) Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und             5. Die Gesellschaft ist berechtigt, auch Gegenstände im
      gemischt genutzte Grundstücke;                               Sinne des § 231 Absatz 3 KAGB zu erwerben, die zur Be-
                                                                   wirtschaftung der Vermögensgegenstände des Immobi-
   b) Grundstücke im Zustand der Bebauung bis zu 20%               lien-Sondervermögens erforderlich sind.
      des Wertes des Immobilien-Sondervermögens;
                                                                § 2 Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
   c) unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene     1. Die Gesellschaft darf im gesetzlich zulässigen Rahmen
      Bebauung nach Maßgabe des Buchstaben a) bestimmt              (§§ 234 bis 242 KAGB) Beteiligungen an Immobilien-Ge-
      und geeignet sind, bis zu 20% des Wertes des Immobi-          sellschaften erwerben, deren Unternehmensgegenstand
      lien-Sondervermögens;                                         im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung auf Tätigkei-
                                                                    ten beschränkt ist, welche die Gesellschaft für das Immo-
   d) Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Buch-              bilien-Sondervermögen ausüben darf. Die Immobilien-
      staben a) bis c);                                             Gesellschaft darf nach dem Gesellschaftsvertrag oder der
                                                                    Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne von § 1,
   e) andere Grundstücke und andere Erbbaurechte sowie              mit Ausnahme von Nießbrauchrechten nach Maßgabe
      Rechte in Form des Wohnungseigentums, Teileigen-              von § 1 Absatz 1 Buchstabe f ) sowie die zur Bewirtschaf-
      tums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts               tung der Vermögensgegenstände erforderlichen Gegen-
      bis zu 15% des Wertes des Immobilien-Sondervermö-             stände oder Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesell-
      gens;                                                         schaften erwerben. Die Beteiligungen an
                                                                    Immobilien-Gesellschaften sind bei den Anlagebeschrän-
   f ) Nießbrauchrechte an Grundstücken nach Maßgabe                kungen nach § 1 und bei der Berechnung der dabei gel-
       des Buchstaben a), die der Erfüllung öffentlicher Auf-       tenden gesetzlichen Grenzen zu berücksichtigen.
       gaben dienen, bis zu 10% des Wertes des Immobilien-
       Sondervermögens.                                         2. Soweit einer Immobilien-Gesellschaft ein Darlehen
                                                                   gemäß § 4 Absatz 4 Satz 3 der Allgemeinen Anlagebedin-
2. Die Gesellschaft darf Vermögensgegenstände im Sinne             gungen gewährt wird, hat die Gesellschaft sicherzustellen,
   von Absatz 1 außerhalb eines Vertragsstaates des Abkom-         dass
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum erwerben,
   wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 233 Absatz          a) die Darlehensbedingungen marktgerecht sind,
   1 KAGB erfüllt sind. In einem Anhang, der Bestandteil
   dieser Besonderen Anlagebedingungen ist, sind der be-           b) das Darlehen ausreichend besichert ist,
   treffende Staat und der Anteil am Wert des Immobilien-
   Sondervermögens, der in diesem Staat höchstens ange-            c) bei einer Veräußerung der Beteiligung die Rückzah-
   legt werden darf, angegeben.                                       lung des Darlehens innerhalb von sechs Monaten
                                                                      nach Veräußerung vereinbart ist,
3. Bei der Berechnung des Wertes des Immobilien-Sonder-
   vermögens für die gesetzlichen und vertraglichen Anlage-        d) die Summe der für Rechnung des Immobilien-Son-
   grenzen gemäß Absatz 1 Buchstaben b), c) e) und f ) sind           dervermögens einer Immobilien-Gesellschaft insge-
   die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen.                       samt gewährten Darlehen 50% des Wertes der von der
                                                                      Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Immobilien
4. Die Gesellschaft investiert fortlaufend mehr als 50 % des          nicht übersteigt,
   Wertes des Immobilien-Sondervermögens in Immobilien
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    e) die Summe der für Rechnung des Immobilien-Son-              • Beim Abzug der gebundenen Mittel von der Höchstli-
       dervermögens den Immobilien-Gesellschaften insge-             quidität sind die in § 1 Absatz 4 genannten steuerli-
       samt gewährten Darlehen 25% des Wertes des Immo-              chen Anlagebeschränkungen zu beachten.
       bilien-Sondervermögens nicht übersteigt. Bei der
       Berechnung der Grenze sind die aufgenommenen              2. Die Vermögensgegenstände des Immobilien-Sonderver-
       Darlehen nicht abzuziehen.                                   mögens gemäß Absatz 1 können auch auf Fremdwäh-
                                                                    rung lauten.
§ 3 Belastung mit einem Erbbaurecht
1. Die Gesellschaft darf Grundstücke des Immobilien-Son-         § 5 Währungsrisiko
    dervermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 Buchstaben a),        Die für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens gehal-
    b), c) und e) mit Erbbaurechten im Sinne von § 232           tenen Vermögensgegenstände dürfen nur insoweit einem
    KAGB belasten, sofern der Wert des Grundstücks, an dem       Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen
    ein Erbbaurecht bestellt werden soll, zusammen mit dem       Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30% des Wer-
    Wert der Grundstücke, an denen bereits Erbbaurechte be-      tes des Immobilien-Sondervermögens nicht übersteigt.
    stellt wurden, 10% des Wertes des Immobilien-Sonderver-
    mögens nicht übersteigt. Bei der Berechnung des Wertes       § 6 Wertpapiere öffentlicher Emittenten
    des Immobilien-Sondervermögens sind die aufgenomme-          Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstru-
    nen Darlehen nicht abzuziehen.                               mente folgender Emittenten

2. Diese Belastungen dürfen nur erfolgen, wenn unvorher-         • Bundesrepublik Deutschland
   sehbare Umstände die ursprünglich vorgesehene Nut-
   zung des Grundstückes verhindern oder wenn dadurch            • Die Bundesländer
   wirtschaftliche Nachteile für das Immobilien-Sonderver-         • Baden-Württemberg
   mögen vermieden werden, oder wenn dadurch eine wirt-            • Bayern
   schaftlich sinnvolle Verwertung ermöglicht wird.                • Berlin
                                                                   • Brandenburg
§ 4 Höchstliquidität                                               • Bremen
1. Bis zu 49% des Wertes des Immobilien-Sondervermögens            • Hamburg
    dürfen in Anlagen gemäß § 6 Absatz 2 der Allgemeinen           • Hessen
    Anlagebedingungen gehalten werden (Höchstliquidität).          • Mecklenburg-Vorpommern
    Bei der Berechnung dieser Grenze sind folgende gebun-          • Niedersachsen
    dene Mittel abzuziehen:                                        • Nordrhein-Westfalen
                                                                   • Rheinland-Pfalz
    • die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufen-         • Saarland
      den Bewirtschaftung benötigten Mittel;                       • Sachsen
                                                                   • Sachsen-Anhalt
    • die für die nächste Ausschüttung vorgesehenen Mittel;        • Schleswig-Holstein
                                                                   • Thüringen
    • die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus rechtswirk-
      sam geschlossenen Grundstückskaufverträgen, aus            mehr als 35 % des Wertes des Immobilien-Sondervermögens
      Darlehensverträgen, die für die bevorstehenden Anla-       anlegen.
      gen in bestimmten Immobilien und für bestimmte
      Baumaßnahmen erforderlich werden, sowie aus Bauver-
      trägen erforderlichen Mittel, sofern die Verbindlichkei-
      ten in den folgenden zwei Jahren fällig werden.
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§ 7 Derivate mit Absicherungszweck – Einfacher Ansatz              d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die
1. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des                 in Buchstabe b) unter Buchstaben aa) und bb) be-
    Immobilien-Sondervermögens zu Absicherungszwecken                 schriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);
    Derivate einsetzen. Hierbei wird sie den einfachen Ansatz
    nutzen. Nähere Erläuterungen hierzu enthält der Ver-           e) Credit Default Swaps auf Vermögensgegenstände
    kaufsprospekt.                                                    gemäß § 6 Absatz 2 Buchstaben b) bis f ) der Allgemei-
                                                                      nen Anlagebedingungen sowie auf Immobilien gemäß
2. Da die Gesellschaft nur den einfachen Ansatz nutzt, darf           § 1 Absatz 1, sofern sie ausschließlich und nachvoll-
   sie regelmäßig nur Grundformen von Derivaten und Fi-               ziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau
   nanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder                   zuordenbaren Vermögensgegenständen des Immobi-
   Kombinationen aus diesen Derivaten, Finanzinstrumen-               lien-Sondervermögens dienen.
   ten mit derivativer Komponente sowie aus Vermögensge-
   genständen, die gemäß § 6 Absatz 2 Buchstaben b) bis f )     3. Terminkontrakte, Optionen oder Optionsscheine auf In-
   der Allgemeinen Anlagebedingungen und von Immobi-               vestmentanteile gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe d) der All-
   lien, die gemäß § 1 Absatz 1 erworben werden dürfen,            gemeinen Anlagebedingungen dürfen nicht abgeschlos-
   sowie auf Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen im             sen werden. Unter keinen Umständen darf die
   Immobilien-Sondervermögen einsetzen. Komplexe Deri-             Gesellschaft bei den Geschäften gemäß Absatz 1 Buchsta-
   vate auf die vorgenannten Vermögensgegenstände dürfen           ben a) bis e) von den in den Anlagebedingungen oder in
   nur zu einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt wer-          dem Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen
   den. Total Return Swaps dürfen nicht abgeschlossen wer-         und -grenzen abweichen.
   den.
                                                                4. Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz
   Grundformen von Derivaten sind:                                 der Derivate gemäß Absatz 1 wendet die Gesellschaft den
                                                                   einfachen Ansatz im Sinne der DerivateV an. Der nach
   a) Terminkontrakte auf Vermögensgegenstände gemäß §             Maßgabe von § 16 DerivateV zu ermittelnde Anrech-
      6 Absatz 2 Buchstaben b) bis f ) der Allgemeinen Anla-       nungsbetrag des Immobilien-Sondervermögens für das
      gebedingungen sowie auf Immobilien gemäß § 1 Ab-             Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt den Wert des Im-
      satz 1, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen;              mobilien-Sondervermögens übersteigen.

   b) Optionen oder Optionsscheine auf Vermögensgegen-          5. Die Gesellschaft wird die in Absatz 1 genannten Derivate
      stände gemäß § 6 Absatz 2 Buchstaben b) bis f ) der          ausschließlich zum Zwecke der Absicherung einsetzen.
      Allgemeinen Anlagebedingungen sowie auf Immobi-
      lien gemäß § 1 Absatz 1, Zinssätze, Wechselkurse oder     § 8 Wertpapier-Darlehen und Wertpapier-Pensionsgeschäfte
      Währungen und auf Terminkontrakte nach Buchstabe          Wertpapier-Darlehen oder Wertpapier-Pensionsgeschäfte
      a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:       gemäß den §§ 7 und 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen
                                                                werden nicht abgeschlossen.
      aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten
      Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich und
                                                                Anteilklassen
      bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt
      linear von der positiven oder negativen Differenz         § 9 Anteilklassen
      zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab      Alle Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale; ver-
      und wird null, wenn die Differenz das andere Vorzei-      schiedene Anteilklassen gemäß § 11 Abs. 2 der Allgemeinen
      chen hat;                                                 Anlagebedingungen werden nicht gebildet.

   c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungss-
      waps;
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Ausgabepreis, Rücknahmepreis,                                     2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
Rücknahme und Ausgabe von                                            Die Gesellschaft zahlt
Anteilen und Kosten
                                                                    • für das Immobilien Asset-Management eine jährliche
§ 10 Ausgabe- und Rücknahmepreis                                      Vergütung in Höhe von bis zu 0,40 %,
1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 5,00% des Anteilwer-
   tes. Es steht der Gesellschaft frei, jeweils einen niedrige-     • für die Fondsadministration eine jährliche Vergütung
   ren Ausgabeaufschlag zu berechnen.                                 in Höhe von bis zu 0,09%,

2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.                        • zur Weiterleitung an die Vertriebsstellen eine jährliche
                                                                      Bestandsprovision in Höhe von bis zu 0,35%
§ 11 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
Anleger können grundsätzlich täglich das Recht zur Rück-            • des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Immo-
gabe ihrer Anteile ausüben, vorbehaltlich der Einhaltung              bilien-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode,
etwaiger Mindesthalte- und Rückgabefristen sowie Rück-                der aus den Werten am Ende eines jeden Monats er-
nahmeaussetzungen gemäß § 12 der Allgemeinen Anlage-                  rechnet wird. Die Vergütungen werden durch die Ver-
bedingungen. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt ebenfalls               waltungsvergütung gem. Ziffer I. 1. a) abgedeckt.
börsentäglich.
                                                                  3. Verwahrstellenvergütung
§ 12 Kosten
                                                                     Die monatliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt
I. Vergütungen, Aufwendungen und Transaktionskosten                  1/12 von höchstens 0,0205% p.a. des durchschnittlichen
                                                                     Nettoinventarwertes des Immobilien-Sondervermögens
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind               in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende
                                                                     eines jeden Monats errechnet wird.
    a) Verwaltungsvergütung
       Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Immo-       4. Zulässiger jährlicher Höchstbetrag gem. Ziffern I 1. a)
       bilien-Sondervermögens eine jährliche Vergütung in            und I. 3.
       Höhe von bis zu 1,00% des durchschnittlichen Net-
       toinventarwertes des Immobilien-Sondervermögens in            Der Betrag, der jährlich aus dem Immobilien-Sonderver-
       der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am                 mögen nach den vorstehen-den Ziffern I. 1.a) und I. 3. als
       Ende eines jeden Monats errechnet wird. Sie ist be-           Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu
       rechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu er-       1,0205% des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des
       heben.                                                        Immobilien-Sondervermögens in der Abrechnungsperi-
                                                                     ode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats er-
    b) Vergütung bei Erwerb, Umbau oder Veräußerung von              rechnet wird, betragen.
       Immobilien
       Werden für das Immobilien-Sondervermögen Immo-             5. Aufwendungen
       bilien erworben, umgebaut oder veräußert, kann die
       Gesellschaft jeweils eine einmalige Vergütung bis zur         Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgen-
       Höhe von 1,25% des Kaufpreises bzw. der Baukosten             den Aufwendungen zulasten des Immobilien-Sonderver-
       beanspruchen. Bei von der Gesellschaft für das Immo-          mögens:
       bilien-Sondervermögen durchgeführten Projektent-
       wicklungen kann eine Vergütung von bis zu 2,00% der           a) Kosten für die externe Bewertung;
       Baukosten erhoben werden.
                                                                     b) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. ein-
                                                                        schließlich der banküblichen Kosten für die Verwah-
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   rung ausländischer Vermögensgegenstände im Aus-             l) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb
   land;                                                          und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Ver-
                                                                  gleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
c) bei der Verwaltung von Immobilien entstehende
   Fremdkapital- und Bewirtschaftungskosten (Verwal-           m) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevoll-
   tungs-, Vermietungs-, Instandhaltungs-, Betriebs-,             mächtigten;
   und Rechtsverfolgungskosten);
                                                               n) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Immo-
d) Kosten für Druck, Druckvorbereitung und Versand                bilien-Sondervermögens durch Dritte;
   der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschrie-
   benen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresbe-         o) Steuern, die anfallen im Zusammenhang mit den an
   richte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinforma-          die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zah-
   tionen);                                                       lenden Vergütungen, im Zusammenhang mit den vor-
                                                                  stehend genannten Aufwendungen und im Zusam-
e) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjah-             menhang mit der Verwaltung und Verwahrung;
   resberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und
   ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und            p) die im Falle des Überganges von Immobilien des Im-
   des Auflösungsberichtes;                                       mobilien-Sondervermögens gem. § 100 Abs. 1 Nr. 1
                                                                  KAGB auf die Verwahrstelle anfallende Grunderweb-
f ) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauer-             steuer und sonstige Kosten (z.B. Gerichts- und Notar-
    haften Datenträgers, außer im Fall der Informationen          kosten).
    über Verschmelzungen von Investmentvermögen und
    außer im Fall der Informationen über Maßnahmen          6. Transaktionskosten
    im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen
    oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermitt-          Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendun-
    lung;                                                      gen werden dem Immobilien-Sondervermögen die im Zu-
                                                               sammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
g) Kosten für die Prüfung des Immobilien-Sondervermö-          Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
   gens durch den Abschlussprüfer des Sondervermö-             Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb,
   gens;                                                       der Veräußerung, der Bebauung/dem Umbau und Belas-
                                                               tung von Immobilien einschließlich in diesem Zusam-
h) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungs-             menhang anfallender Steuern werden dem Immobilien-
   grundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerli-        Sondervermögen unabhängig vom tatsächlichen
   chen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuer-          Zustandekommen des Geschäfts belastet.
   rechts ermittelt wurden;
                                                            7. Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten
i) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung
   von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für             Die Regelungen unter Ziffern I. 1. b), I. 5. a) und I. 5. b)
   Rechnung des Immobilien-Sondervermögens sowie               gelten entsprechend für die von der Gesellschaft für
   der Abwehr von gegen die Gesellschaft zulasten des          Rechnung des Immobilien-Sondervermögens unmittel-
   Immobilien-Sondervermögens erhobenen Ansprü-                bar oder mittelbar gehaltenen Beteiligungen an Immobi-
   chen;                                                       lien-Gesellschaften beziehungsweise die Immobilien die-
                                                               ser Gesellschaften.
j) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in
   Bezug auf das Immobilien-Sondervermögen erhoben             Für die Berechnung der Vergütung der Gesellschaft
   werden;                                                     gemäß Ziffer I. 1. b) gilt Folgendes: Im Falle des Erwerbs,
                                                               der Veräußerung, des Umbaus, des Neubaus oder der Pro-
k) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick           jektentwicklung einer Immobilie durch eine Immobilien-
   auf das Immobilien-Sondervermögen;                          Gesellschaft ist der Kaufpreis bzw. sind die Baukosten der
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    Immobilie anzusetzen. Im Falle des Erwerbs oder der Ver-      Ertragsverwendung und
    äußerung einer Immobilien-Gesellschaft ist der Verkehrs-      Geschäftsjahr
    wert der in der Gesellschaft enthaltenen Immobilien an-
    zusetzen. Wenn nur eine Beteiligung an der
    Immobilien-Gesellschaft gehalten, erworben oder ver-          § 13 Ausschüttung
    äußert wird, ist der anteilige Verkehrswert bzw. sind die     1. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des
    Baukosten entsprechend dem Anteil der für das Immo-              Geschäftsjahres für Rechnung des Immobilien-Sonder-
    bilien-Sondervermögen gehaltenen, erworbenen oder ver-           vermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung
    äußerten Beteiligungsquote anzusetzen.                           verwendeten ordentlichen Erträge aus den Immobilien
                                                                     und dem sonstigen Vermögen – unter Berücksichtigung
    Für die Berechnung des Aufwendungsersatzes gemäß den             des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus.
    Ziffern I. 5. a) und I. 5. b) ist auf die Höhe der Beteili-
    gung des Immobilien-Sondervermögens an der Immobi-            2. Die Gesellschaft behält sich – unabhängig von der Aus-
    lien-Gesellschaft abzustellen. Abweichend hiervon gehen          schüttung nach Absatz 1 – vor, Zwischenausschüttungen
    Aufwendungen, die bei der Immobilien-Gesellschaft auf-           zu folgenden Stichtagen vorzunehmen: 31. März, 30.
    grund von besonderen Anforderungen des KAGB entste-              Juni, 30. September und/oder, 31. Dezember. Die Höhe
    hen, nicht anteilig, sondern in vollem Umfang zu Lasten          der Zwischenausschüttung steht im Ermessen der Gesell-
    des oder der Immobilien-Sondervermögen, für deren                schaft. Substanzausschüttungen sind unzulässig. Die Ge-
    Rechnung eine Beteiligung an der Gesellschaft gehalten           sellschaft ist nicht verpflichtet, die gesamten bis zum
    wird und die diesen Anforderungen unterliegen.                   Zeitpunkt einer Zwischenausschüttung angesammelten
                                                                     ausschüttbaren Erträge nach Absatz 1 auszuschütten. Ein
II. Erwerb von Investmentanteilen                                    Vortrag ordentlicher Erträge bis zum nächsten Ausschüt-
                                                                     tungstermin bzw. in spätere Geschäftsjahre gemäß Ab-
Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbe-           satz 5 ist zulässig.
richt den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeab-
schläge offen zu legen, die dem Immobilien-Sondervermögen         3. Von den nach Absatz 1 ermittelten Erträgen müssen Be-
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme                 träge, die für künftige Instandsetzungen erforderlich
von An-teilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden               sind, einbehalten werden. Beträge, die zum Ausgleich von
sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt             Wertminderungen der Immobilien erforderlich sind, kön-
von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft          nen einbehalten werden. Es müssen jedoch unter dem
verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesent-        Vorbehalt des Einbehalts gemäß Satz 1 mindestens 50%
liche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden             der ordentlichen Erträge des Immobilien-Sondervermö-
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für          gens gemäß Absatz 1 ausgeschüttet werden.
den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat            4. Veräußerungsgewinne - unter Berücksichtigung des zuge-
im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung              hörigen Ertragsausgleichs - und Eigengeldverzinsung für
offen zu legen, die dem Immobilien-Sondervermögen von                Bauvorhaben, soweit sie sich in den Grenzen der erspar-
der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-) Verwal-        ten marktüblichen Bauzinsen hält, können ebenfalls zur
tungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der           Ausschüttung herangezogen werden.
die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergü-       5. Ausschüttbare Erträge gemäß den Absätzen 1 bis 4 kön-
tung für die im Immobilien-Sondervermögen gehaltenen                 nen zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren inso-
Anteile berechnet wurde.                                             weit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetrage-
                                                                     nen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des
                                                                     Immobilien-Sondervermögens zum Ende des Geschäfts-
                                                                     jahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjah-
                                                                     ren können vollständig vorgetragen werden.
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6. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teil-
   weise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage
   im Immobilien-Sondervermögen bestimmt werden. Es
   müssen jedoch mindestens 50% der ordentlichen Erträge
   des Immobilien-Sondervermögens gemäß Absatz 1 ausge-
   schüttet werden, soweit Absatz 3 Satz 1 dem nicht entge-
   gensteht.

7. Die Ausschüttung erfolgt jährlich unmittelbar nach Be-
   kanntmachung des Jahresberichts. Finden Zwischenaus-
   schüttungen nach Absatz 2 statt, so erfolgen diese unmit-
   telbar nach Veröffentlichung der
   Ausschüttungsbekanntmachung.

§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Immobilien-Sondervermögens
beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni
eines jeden Jahres. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfge-
schäftsjahr.
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Anhang
Liste der Staaten außerhalb des EWR gemäß § 1 Absatz 2 der
Besonderen Anlagebedingungen des Immobilien-Sonderver-
mögens Swiss Life REF (DE) European Real Estate Living
and Working, in denen nach vorheriger Prüfung der Erwerbs-
voraussetzungen durch die Gesellschaft Immobilien für das
Immobilien-Sondervermögens erworben werden dürfen.

Staat                          Erwerbsquote

Schweiz                        bis zu 25 % des Wertes
                               des Immobilien-
                               Sondervermögens

Das Vereinigte Königreich      bis zu 25 % des Wertes
Großbritannien und Nord-       des Immobilien-
irland, sobald es nicht mehr   Sondervermögens
Mitglied des EWR ist
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