8 Thesen zum Innovationsfonds-THEMA - Nomos eLibrary
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THEMA 8 Thesen zum Innovationsfonds – aus der Sicht der BARMER GEK CHRISTOPH STRAUB, Die Diskussion der Akteure im Gesundheitswesen MICHAEL HÜBNER, über eine geeignete Form der Förderung von CHRISTIAN GRAF Innovationen ist nicht neu und wird nicht zuletzt Dr. Christoph Straub ist in Verbindung mit der Entwicklung der Integrierten Vorsitzender des Vorstandes der BARMER GEK, Berlin Versorgung sowie der Selektivverträge geführt. Die Verankerung des Innovationsfonds im Koalitionsvertrag Michael Hübner ist Leiter des Bereiches Ambulante Versor- ist eine wichtige Entscheidung des Gesetzgebers, gung/Pflege/Innovation der die Förderung von innovativen sektorübergreifenden BARMER GEK-Hauptver- waltung in Wuppertal Versorgungsformen und der Versorgungsforschung auf einen neuen Weg zu bringen. Damit das Projekt Dr. Christian Graf ist Leiter der Abteilung Produktent- „Innovationsfonds“ gelingt, gilt es – resultierend aus wicklung/Versorgungsma- den bisherigen Erfahrungen im Zusammenhang mit nagement/Prävention der BARMER GEK-Hauptver- Innovationsimplementierungen – ein praktikables waltung in Wuppertal Regelwerk zu entwickeln, das den Zugang neuer Versorgungsformen ins System ermöglicht und die Wissenschaft mit der Praxis stärker vernetzt. Einführung professionsübergreifenden Versorgungs- gestaltung außerhalb der GKV Regel- Der von der Bundesregierung geplante versorgung sein soll. Nicht zuletzt nach Innovationsfonds soll der Förderung den Erfahrungen mit den DMP und der innovativer sektorübergreifender Ver- IV ist diese Form der Einflussnahme mit sorgungsformen und der Versorgungs- zahlreichen Risiken und Nebenwirkun- forschung im deutschen Gesundheitswe- gen, aber auch mit ein paar Chancen sen dienen. Damit wird das Instrument verbunden. direkter monetärer Anreize für die Wei- Der nachfolgende Beitrag skizziert terentwicklung von Versorgungsstruk- anhand von 8 Thesen die notwendigen turen und -prozessen in der politischen Rahmenbedingungen für ein Gelingen Steuerung wieder aufgenommen. Nach des Innovationsfonds und zeigt die Hin- der „RSA-Koppelung“ von Disease tergründe aus der einzelwirtschaftli- Management Programmen (DMP) von chen Perspektive einer Krankenkasse 2002 bis 2008 und der „Anschubfinan- im GKV Wettbewerb auf. Dabei liegt zierung“ für die Integrierte Versorgung ein Schwerpunkt der Betrachtung auf (IV) zwischen 2004 und 2008 ist dies der Rolle dieses Wettbewerbs, dem der dritte Akt politischer Einflussnahme Selektivvertragshandeln und der Not- in die Mechanismen des GKV Wettbe- wendigkeit, zukünftig noch stärker zu werbs, der idealerweise ein Wettbewerb einem Miteinander von Wissenschaft um die Verbesserung der Versorgung, und Praxis, also zwischen der Versor- insbesondere für chronisch kranke Ver- gungsforschung und dem Versorgungs- sicherte und damit einhergehend um und Vertragsmanagement der Kranken- Verträge zur sektorübergreifenden und kassen, zu gelangen. https://doi.org/10.5771/1611-5821-2014-2-26 26 G+S 2/2014 Generiert durch IP '46.4.80.155', am 20.10.2021, 23:43:29. Das Erstellen und Weitergeben von Kopien dieses PDFs ist nicht zulässig.
THEMA 1. Die Innovationsförderung usw.), dringlich ist die Steigerung des wie Arztnetze, indikations- oder popu- erfolgt auf Grundlage von damit erreichten Erfolgs. Dieser kann lationsbezogene Integrierte Versorgung Verträgen im Rahmen des SGB V nur über eine bessere, sektoren- und und Prozessinnovationen wie das Chro- berufsgruppenübergreifende Integrati- nic Care Modell propagiert und in ver- „Zur Förderung innovativer sektorüber- on und Koordination der Ressourcen schiedenen Rechtsnormen außerhalb der greifender Versorgungsformen und für gelingen. Das Ziel ist vereinfacht for- Regelversorgung (§§ 63 bis 65, 73a, 73b, die Versorgungsforschung wird ein In- muliert die Steigerung der „community 73c, 137f, 140 ff. SGB V) ermöglicht. novationsfonds geschaffen“. Aus diesem effectiveness“. Die häufig unzureichend Diese Handlungsfelder werden auch werden „für Versorgungsleistungen, die gesteuerte Einführung von „Produk- im Innovationsfonds adressiert. Dabei über die Regelversorgung hinausgehen, tinnovationen“ schwächt dagegen nicht regelt etwa das heutige Selektivvertrags- Mittel in Höhe von insgesamt 225 Mio. recht, dass primär Abweichun- Euro und für Versorgungsforschung Mit- gen von den Regelungen des 4. tel in Höhe von insgesamt 75 Mio. Euro Wenn im System der GKV die Kapitels des SGB V (Beziehun- verwendet“ (Koalitionsvertrag S. 77). Die erste Frage, die sich in Bezug auf Notwendigkeit rascherer und gen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern) möglich die Ausgestaltung eines innovationsför- durchgreifender "Innovationen" sind (§ 140a SGB V). Es geht dernden Fonds stellt, ist die nach der Definition von „innovativ“! Anknüpfend diskutiert wird, so durchgängig also um neue Vertragsformen zwischen Krankenkassen und an die Diskussion von Produktinnovatio- im Sinne eines effizienteren Leistungserbringern, die von nen vs. Prozessinnovationen im Gesund- heitswesen (z.B. Schmeinck 2006) wird Ressourcen-Einsatzes. den sonstigen Regelungen des Vertragsrechts in der GKV Re- schnell deutlich, dass der Schwerpunkt gelversorgung abweichen kön- des Fonds unbedingt auf dem Bereich der selten das formulierte Ziel der Effizienz. nen. Eine Abweichung kann sich zum „Prozessinnovation“ liegen sollte, also Die ordnungspolitische Reaktion war die einen aus dem Sinn und der Eigenart neuen Organisationsformen, die Prozesse stufenweise Einführung und Verstärkung der selektiven Versorgung ergeben (z. B. der Gesundheitsversorgung effektiver, der Nutzenbewertung für „Produktin- von der Regelversorgung abweichende patientengerechter und effizienter gestal- novationen“ in der GKV. Mittlerweile Vergütungsregelungen mit dem Ziel, ten. Die „Produktinnovation“, sprich der unterliegen die „Produktinnovationen“ spezifische Anreize zu setzen und die medizinisch technische Fortschritt bei im GKV System differenzierten Kriterien Effizienz zu steigern). Sie kann zum an- Arzneimitteln, Medizinprodukten und der kollektiven Nutzenbewertung (G- deren auch z.B. dadurch begründet sein, medizinischen Geräten sowie komplexen BA), was unter dem Aspekt der Sicherung dass die Qualität, die Wirksamkeit und Technologien, wie z.B. der sogenannten von Qualität und Wirtschaftlichkeit wie die Wirtschaftlichkeit der Selektivversor- „individualisierten onkologischen Thera- auch des Patientenschutzes unbestritten gung verbessert werden (z. B. gesonderte pie“ inklusive der vorangehenden geneti- sinnvoll ist. Ein Handlungsbedarf in Be- Qualitätskriterien für Struktur, Prozess schen Diagnostik, scheint, über alles be- zug auf die Angleichung der Regelungen und Ergebnis der Leistung; Koordination trachtet, hinreichend gesichert. Die „Pro- zwischen ambulant-ärztlicher Versor- der Versorgung etc.). duktinnovationen“ werden überwiegend gung einerseits und dem Arzneimittel- Ein Abweichen vom Leistungsrecht von großen kapitalstarken Unternehmen und Krankenhausbereich andererseits der GKV (drittes Kapitel des SGB V) getragen oder aufgegriffen und in Rich- („Erlaubnisvorbehalt“ vs. „Verbots- ermöglicht das heutige Selektivver- tung auf einen zunehmend globalen Ge- vorbehalt“) wird in der Tendenz eher tragsrecht hingegen nur an einer Stelle, sundheitsmarkt entwickelt. Eine natio- in Richtung einer generellen Nutzenbe- nämlich in Bezug auf die Möglichkeit, nale Förderung über einen kollektiven wertung vor Markteinführung von Pro- Leistungen, über deren Eignung als Fonds könnte nur zum Ziel haben, den duktinnovationen gesehen (Hess 2010). Leistung der Krankenversicherung der Anteil innovativer „deutscher“ Produkte Die Diskussion neuer Versorgungs- Gemeinsame Bundesausschuss keine ab- zu erhöhen und/oder kapitalschwachen formen (als Prozessinnovationen) setzt lehnende Entscheidung getroffen hat, zu Innovatoren („start up – Unternehmen“) seit Jahrzehnten an den wesentlichen vereinbaren (§ 140b Abs. 3 Satz 4 SGB die notwendige Kapitalkraft zu sichern. Kernproblemen der sektoralen Abgren- V). Damit wird der für den stationären Beide Aspekte gehören eindeutig in den zung (u.a. ambulant – stationär), der Bereich geltende „Verbotsvorbehalt“ u.a. Bereich der Wirtschaftsförderung und mangelnden Kooperation und Kommu- auf den ambulanten Bereich im Rahmen damit nicht in den Regelungskreis des nikation zwischen den Behandlern (z.B. der integrierten Versorgung ausgedehnt. Sozialgesetzbuches. Wenn im System der Hausarzt – Facharzt), der inadäquaten Wenn man unterstellt, dass der GKV die Notwendigkeit rascherer und Berücksichtigung der Belange chronisch Rechtsrahmen des SGB V auch für den durchgreifender „Innovation“ diskutiert kranker Patienten (Aktivierung, konti- Innovationsfonds Gültigkeit haben muss, wird, so durchgängig im Sinne eines ef- nuierliches Krankheitsmanagement) und so ist eine logische Voraussetzung für fizienteren Einsatzes der im internatio- der bestehenden Arztzentrierung mit un- förderungswürdige Projekte immer auch nalen Vergleich reichlich eingesetzten zureichenden strukturellen Einbindung ein Vertrag zwischen Krankenkasse(n) Ressourcen. Zahl und Qualifikation von nichtärztlicher Gesundheitsberufe, z.B. und Leistungserbringern. Da es sich persönlichen und sächlichen Ressour- durch Delegation oder Substitution, an. allgemein um Leistungen „über die Re- cen ist hoch (Krankenhäuser, Fachärzte, Entsprechend werden seit über 15 Jahren gelversorgung hinausgehend“ handeln (Groß)Geräte, verfügbare Arzneimittel neue kooperative Organisationsmodelle soll, folgt weiterhin, dass diese Verträge https://doi.org/10.5771/1611-5821-2014-2-26 Generiert durch IP '46.4.80.155', am 20.10.2021, 23:43:29. G+S 2/2014 27 Das Erstellen und Weitergeben von Kopien dieses PDFs ist nicht zulässig.
THEMA selektiv, von einer oder mehreren Kran- der vorgelegten Verträge konnten hin- sei, wenn es sich dabei tatsächlich um kenkassen, mit den jeweiligen Leistungs- gegen aus unterschiedlichen Gründen überwiegend regelleistungsersetzende erbringergruppen geschlossen werden. nicht gestartet werden. Dabei stehen Inhalte handelte. Im heutigen Kontext Antragsteller für Fondsleistungen sind zahlreiche Detailfragen wie Teilnahme- der Integrierten Versorgung ohne An- somit immer Vertragspartner (Kranken- bedingungen und Verfahren bei Versi- schubfinanzierung erscheint eine solche kassen und Leistungserbringer) eines Se- cherten und Leistungserbringern, der Schlussfolgerung praktisch überholt. Für lektivvertrags. Zulassungsstatus und andere Fragen der eine rechtliche Klarstellung, dass die In- sektorübergreifenden Versorgung sowie tegrierte Versorgung zukünftig auch auf- 2. Eine Reform des Selektivver- insbesondere die Budgetbereinigung und bauend auf der Regelversorgung („add tragsrechts ist notwendig, um Regelleistungsersetzung im Fokus. on“) möglich sein sollte, sprechen meh- Insbesondere die Vergütungspraxis rere Gründe: bestehende Hürden für innovative reiner „Add on“-Vergütungen ist mit Versorgungsformen abzubauen dem aktuellen Gesetz sowie Recht- ■■ Die Praxis insbesondere bei den poli- Erfreulicherweise hat die Regierungs- sprechung nicht vereinbar. In § 140c tisch so oft gepriesenen „Populations- koalition neben der Ankündigung des Abs. 1 SGB V heißt es dazu: „Die Ver- modellen“ mit Arztnetzen zeigt, dass Innovationsfonds einen weiteren zentra- träge zur integrierten Versorgung legen vor allem ergebnisorientierte Hono- len Punkt zur Stärkung von Selektivver- die Vergütung fest. Aus der Vergütung rarmodelle gewünscht und von den trägen im Koalitionsvertrag adressiert: für die integrierten Versorgungsformen Krankenkassen auch angeboten wer- „Die Krankenkassen müssen Freiräu- sind sämtliche Leistungen, die von teil- den können. Das „BrAVo-Konzept“ me erhalten, um im Wettbewerb gute nehmenden Versicherten im Rahmen der BARMER GEK zur Förderung Verträge gestalten und regionalen Be- des vertraglichen Versorgungsauftrags von Arztnetzen basiert auf einem sonderheiten gerecht werden zu können. in Anspruch genommen werden, zu Kennzahlensystem, aus dem eine Für die verschiedenen Möglichkeiten zur vergüten. Dies gilt auch für die In- solche ergebnisorientierte Vergütung Vereinbarung von integrierten und selek- anspruchnahme von Leistungen von „add on“ abgeleitet wird (Laag et al. tiven Versorgungsformen (§§ 63 bis 65, nicht an der integrierten Versorgung 2013). Auch andere Vertragskonzepte 73a, 73b, 73c, 140a ff. SGB V) werden teilnehmenden Leistungserbringern, wie etwa das „Gesunde Kinzigtal“ die rechtlichen Rahmenbedingungen an- soweit die Versicherten von an der in- beinhalten einen erfolgsorientierten geglichen und bestehende Hemmnisse tegrierten Versorgung teilnehmenden pauschalierten Vergütungsansatz un- bei der Umsetzung beseitigt. Gleichartig Leistungserbringern an die nicht teil- ter Beibehaltung der Vergütungen in geregelt werden insbesondere die Evalu- nehmenden Leistungserbringer überwie- der Regelversorgung (Hermann et al. ation integrierter und selektiver Versor- sen wurden oder aus sonstigen, in dem 2006). gungsformen durch eine Vereinbarung Vertrag zur integrierten Versorgung ■■ Der zukünftige Innovationsfonds der Vertragspartner sowie der Nachweis geregelten Gründen berechtigt waren, muss so angelegt sein, dass eine Ver- der Wirtschaftlichkeit gegenüber der zu- nicht teilnehmende Leistungserbringer mischung von „On Top“ Leistungen ständigen Aufsichtsbehörde nach jeweils in Anspruch zu nehmen.“ und Vergütung mit der Regelversor- vier Jahren. Wir werden Regelungen Die Tatsache, dass eine Integrierte gung weitest möglich vermieden wird. zur Mindestdauer und zur Substitution Versorgung nach §§ 140a-d SGB V nur Andernfalls würde sich verstärkt die der Regelversorgung aufheben und die dann gegeben sei, wenn ein überwiegen- Frage der „Doppelfinanzierung“ be- Bereinigungsverfahren vereinfachen.“ der Regelleistungsersatz vorliegt, wur- reits bestehender Regelleistungen aus (Koalitionsvertrag, S. 67) de hingegen aus dem BSG Urteil vom dem Fonds stellen oder alternativ die Mit Einführung der BVA Vorlage- 06.02.2008 abgeleitet: Dort wurde am bestehenden Budgetbereinigungspro- pflicht ab 2012 sind an verschiedenen Fall des BARMER GEK Hausarzt- und bleme umso geballter auf den Fonds Stellen zentrale rechtliche Problem- Hausapothekenvertrages vor dem Hin- projizieren (Amelung 2013). stellungen sichtbar gewor- ■■ Schließlich zeigen die Erfahrungen der den, die bis dato – nach dem letzten Jahre u.a., dass die Vorstel- Motto „wo kein Kläger, da Für eine rechtliche Klarstellung, lung einer kompletten Ablösung der kein Richter“ – über vie- le Jahre der Vertragspraxis dass die Integrierte Versorgung Regelversorgung (KV System) durch Selektivverträge weder realistisch unerkannt blieben. So hat zukünftig auch aufbauend auf noch wünschenswert ist. Vielmehr die aus unserer Sicht enge Rechtsauslegung des BVA im der Regelversorgung („add on“) haben sich Strategien durchgesetzt, das Selektiv- und Kollektivvertragswe- Ergebnis die Mehrzahl neu möglich sein sollte, sprechen sen nebeneinander und idealerweise entwickelter Selektivverträ- ge seit 2012 verhindert. Die mehrere Gründe. einander ergänzend zu entwickeln. Ein Beispiel dafür ist die Förderung BARMER GEK hat in dieser von Arztnetzen im KV System nach Zeit 40 neue Selektivverträge (auf Basis tergrund der zu dem Zeitpunkt beste- § 87b SGB V, die erst eine darauf auf- §§ 73c bzw. 140a-d SGB V) vorgelegt. henden Anschubfinanzierung abgeleitet, bauende wettbewerbliche Vertragsge- Hiervon wurden lediglich 12 Verträge dass eine solche Anschubfinanzierung staltung mit einzelnen Krankenkassen durch das BVA toleriert und von den (bis zu 1% der ambulanten und stationä- um deren spezifische Ziele ermöglicht Vertragspartnern umgesetzt. 70 Prozent ren Regelversorgung) nur dann zulässig (Laag et al. 2013). https://doi.org/10.5771/1611-5821-2014-2-26 28 G+S 2/2014 Generiert durch IP '46.4.80.155', am 20.10.2021, 23:43:29. Das Erstellen und Weitergeben von Kopien dieses PDFs ist nicht zulässig.
THEMA ■■ Ein weiteres Problem, das sich aus ■■ von den Richtlinien des Bundesaus- Prinzip der Substitution. Vertragsärzt- dem Anspruch „Regelleistungen zu schusses der Ärzte und Krankenkas- liche Leistungen, die in der Regelversor- ersetzen“ ergibt, ist, dass alle (aus- sen. Dies aber nur insofern, als die gung aus der Gesamtvergütung zu hono- schließlich) auf eine bessere Doku- Abweichung die Qualität und Wirk- rieren seien, würden durch Leistungen mentation, Koordination und Inte- samkeit der Versorgung verbessert. im Rahmen eines vertraglich gesteuerten gration von Versorgung gerichteten Die Richtlinien sind quasi als Min- Versorgungsmanagements ersetzt und Projekte nicht zulässig wären. Häufig deststandard zu betrachten, der se- nicht mehr aus der Gesamtvergütung, ist das angemessene Ziel (ergänzender) lektivvertraglich nicht unterschritten die entsprechend zu bereinigen sei, selektivvertraglicher Regelungen aber werden darf, sondern einzelvertraglich honoriert. exakt diese „ ergebnisorientierte Opti- ■■ den Regelungen zur Vergütung der Daraus sei insgesamt abzuleiten, dass mierung vorhandener Ressourcen im/ Leistungserbringer, Behandlungsleistungen, die im Rahmen über den Prozess“. ■■ den Regelungen zur Qualitätssiche- der Integrierten Versorgung erbracht rung, sofern der dort beschriebene werden, solche der Regelversorgung in Die aus dem Versorgungsstrukturge- Standard nicht unterschritten wird. der vertragsärztlichen oder stationären setz 2012 resultierende Vorlagepflicht Versorgung zumindest überwiegend er- hat somit selbst zu einer weitgehenden Grundsätzlich unzulässig wäre es dem- setzen müssen. Blockade innovativer Versorgungsfor- gegenüber weiterhin, von dem im Dritten Unter diesen Rahmenvorgaben wird men geführt. Der Abbau dieser Hürden Kapitel niedergelegten Leistungsrecht die Umsetzung innovativer Vertragsideen und der dahinterliegenden rechtlichen (Beziehung zwischen Kranken- Unklarheiten im Selektivvertragsbereich kasse und Versicherten) abzu- sollte daher oberste Priorität haben. Da- weichen, d. h. von den Vor- Selektive Vertragsmodelle mit wird schließlich auch eine wichtige schriften, die den Umfang der Voraussetzung geschaffen, dass ein Inno- den Versicherten zu stellenden können eine fundamentale vationsfonds überhaupt die gewünschte Leistungen beschreiben. Eine Konkurrenz – keine Wirksamkeit zur zielgenauen Förderung Ausnahme gilt lediglich inso- innovativer Versorgungsformen entfalten fern, dass wie auch im jetzigen Substitution – bestehender kann. § 140b Abs. 3 Satz 4 SGB V Versorgungsstrukturen sein. Für die Frage, welche konkreten Än- auch neue Untersuchungs- und derungen an den Selektivvertragsnormen Behandlungsmethoden in den erforderlich scheinen, sind nachfolgend Versorgungsauftrag einer selektivver- massiv erschwert. War die Umsetzung die wesentlichen Problempunkte zusam- traglichen Versorgung einbezogen wer- schon bislang aufgrund der interpretati- mengefasst: den dürfen (Verbotsvorbehalt). onsbedürftigen Voraussetzungen der be- stehenden Rechtsgrundlagen mit einem ■■ divergierende Regelungen innerhalb 3. „Add on“ Modelle ohne nicht unerheblichen unternehmerischen der Selektivvertragsnormen (ins- Regelleistungsersatz sind Risiko behaftet, sind die Vertragspartner besondere §§ 73b, c und 140a ff. nunmehr aufgrund der Rechtsprechung zukünftig das Mittel der Wahl SGB V), gezwungen, in erheblichem Maße Leis- ■■ die zwingende Verknüpfung von Se- Aus der vorangegangenen Auseinan- tungen aus der Regelversorgung in die lektivverträgen mit der Budgetberei- dersetzung mit dem Status Quo der Integrierte Versorgung zu überführen nigung, Rahmenbedingungen zum selektiven und diese Leistungen dann u.a. mit gro- ■■ Interpretationsspielraum (Rechtsun- Kontrahieren soll eines deutlich werden: ßem administrativen Aufwand zu berei- sicherheit) zum zulässigen bzw. er- Selektive Vertragsmodelle können, müs- nigen. Dies alles auch dann, wenn es den forderlichen Versorgungsumfang der sen aber keinesfalls eine fundamentale Parteien einzig darum geht, innovative heutigen Regelungen zur Integrierten Konkurrenz, keine Substitution beste- Leistungen oder bloße Vernetzungs- und Versorgung nach §§ 140a ff. SGB V hender Versorgungsstrukturen sein. Managementleistungen zu etablieren. (insbesondere Regelleistungserset- Auslöser für die im juristischen Um- Das eigentliche Defizit, die fehlende zung). feld gebildete Theorie der Substituti- Koordination und das Management on (Regelleistungsersatz) ist wie oben zwischen den einzelnen Leistungsberei- Um zu verhindern, dass an dem durchaus beschrieben insbesondere die Recht- chen, erhält dadurch einen sekundären fragilen Konstrukt diverser Rechtsnor- sprechung des Bundessozialgerichts Charakter. men weiter „iterativ“ verfeinert wird vom 06.02.2008 zum BARMER GEK Um es in einem Bild zu sagen: Der und dies neue ungewollte Implikatio- Hausarzt- und Hausapothekenvertrag. Rechtsprechung folgend geht es bei nen auslöst, erscheint es geboten, eine So sieht das Bundessozialgericht das Er- innovativen Versorgungsformen nicht neue, universelle und knapp gefasste fordernis der Substitution der Regelver- mehr darum, mit einzelnen Vertrags- Vertragsgrundlage zu schaffen. Diese sorgung. Dieses Erfordernis begründet partnern und innovativen Ideen eine gestattet den Vertragspartnern im Kern, das Bundessozialgericht mit der Kon- „Gelenkschmiere“ zwischen den Kno- „Abweichendes“ von den Vorschriften zeption der Integrierten Versorgung als chen einzufügen, nun müssen ganze Kno- des Vierten Kapitels des SGB V“ zu ver- Alternative zur Regelversorgung. Das chenteile aus der kollektivvertraglichen einbaren. Demnach kann insbesondere alternative Versorgungskonzept beruhe Regelversorgung herausoperiert werden, abgewichen werden begrifflich wie systematisch auf dem um sie mit einem hohen Aufwand über https://doi.org/10.5771/1611-5821-2014-2-26 Generiert durch IP '46.4.80.155', am 20.10.2021, 23:43:29. G+S 2/2014 29 Das Erstellen und Weitergeben von Kopien dieses PDFs ist nicht zulässig.
THEMA Tabelle 1: Selektivverträge der BARMER GEK (§§ 140a-d, 73a, 73c SGB V) Selektivverträge wieder als „künstli- che“ Regelversorgung zu implantieren. Das Optimieren von Koordination und Versorgungsbereich Anzahl Verträge Management – dem eigentlichen An- liegen der Integrierten Versorgung zur Endoprothetik (Hüfte, Knie) 55 Behebung der Schnittstellen – wird von Ambulantes Operieren 32 der Last der Regelversorgung quasi er- drückt. Dieses zum einen aufgrund des Kardiologie 25 aufwändigen Bereinigungsverfahrens. Onkologie 25 Zum anderen aber können und wollen die Parteien nicht die Regelversorgung, Augenerkrankungen 20 in die sie eingebettet sind, grundsätzlich HNO (Kinder) 18 neu erfinden, sondern sie möchten die bestehenden Sektoren koordinieren und Hautkrebsvorsorge 12 vernetzen. Versorgungsnetze 10 Diabetes / Diabetischer Fuß 10 4. Die Möglichkeit der Förderung aus dem Psychische Erkrankungen 9 Innovationsfonds darf den Rheuma 7 Wettbewerb der Krankenkassen Parkinson 6 nicht konterkarieren Auch ohne externe finanzielle Förde- Homöopathie 5 rung konnte in der GKV in den letzten Rückenerkrankungen 5 Jahren ein breites Spektrum innovati- ver Versorgungsformen etabliert wer- Geriatrie 5 den. Hauptauslöser war zunächst die Wundversorgung 4 Anschubfinanzierung von bis zu 1% der ambulanten und stationären Leistungen Schlaganfall 4 zwischen 2004 und 2008. Doch auch Kinder-Palliativmedizin 3 nach Beendigung der Anschubfinanzie- rung konnte dieser Bereich weitgehend Osteoporose 2 erhalten bleiben. Nach einer Umfrage Neurochirurgie 2 des Sachverständigenrates sank die Zahl Suchterkrankungen 2 der Integrationsverträge in der GKV von 2008 auf 2009 nur um rund 2 Prozent Pädiatrische Erkrankungen 2 und pendelte sich in den Folgejahren bis Muskelschwäche bei Kindern 1 2011 auf eine relativ konstante Zahl von gut 6.300 Verträgen ein. In diesem Zeit- Extremitätenchirurgie 1 raum ist die Zahl der Teilnehmer um ADHS 1 knapp 16% auf 1,9 Mio. Versicherte und das Umsatzvolumen um 10% auf rund Asthma/COPD 1 1,3 Mrd. Euro angestiegen (SVR 2012, HNO (Cochlea-Implant) 1 S. 110). Nach der amtlichen Statistik KJ1 beliefen sich die GKV-Ausgaben im Kopfschmerz/Migräne 1 Jahr 2012 für Integrierte Versorgung Polysomnographie 1 auf 1,45 Mrd. Euro, für die besondere ambulante ärztliche Versorgung (§ 73c) Mammadiagnostik 1 auf 98 Mio. Euro und für Hausarztver- Gefäßerkrankung 1 träge auf 646 Mio. Euro. Einschließlich der DMP (6,3 Mio. Versicherte lt. KM Nephrologie 1 6 Statistik 20013) werden somit in der Neurologie 1 GKV rund 3 Mrd. Euro für innovati- ve Versorgungsformen ausgegeben. Die Stoffwechselerkrankung 1 BARMER GEK verfügt aktuell neben Mukoviszidose 1 der hausarztzentrierten Versorgung und den DMP über 280 laufende Selektivver- Hämophilie 1 träge (s. Tabelle 1). Epilepsie 1 Befürchtungen, dass der Wegfall der Anschubfinanzierung unter den Bedin- Behindertenversorgung 1 https://doi.org/10.5771/1611-5821-2014-2-26 30 G+S 2/2014 Generiert durch IP '46.4.80.155', am 20.10.2021, 23:43:29. Das Erstellen und Weitergeben von Kopien dieses PDFs ist nicht zulässig.
THEMA gungen des Gesundheitsfonds zu einem sorgung, besondere Prävalenzen) oder ist dabei vielfach nicht nur methodisch Einbruch der Selektivverträge und neu- b) der Anzahl und Qualität innovativer nicht überlegen, sondern induziert nur en Versorgungsformen führen würden, Versorgungsideen (einschließlich der zusätzliche Kosten, die die Gesamtwirt- blieben somit weitgehend unbegründet. Vertragspartner, die für eine qualifizier- schaftlichkeit der Projekte belasten und Wenn gleichwohl der zögerliche Aus- te Umsetzung bereit stehen). Der Fonds so als „Fortschrittsbremse“ wirken. Ef- bau neuer Selektivverträge beklagt wird, muss für eine sachgerechte Verteilung fektivität und Effizienz lassen sich aus mögen die dafür maßgeblichen Gründe sorgen, die einen Ideenwettbewerb und methodischer Sicht immer dann einfach u.a. rechtlicher Natur sein (s. Thesen 2 Innovationsgeist fördert und die Prob- abbilden, wenn Plandaten etwa über das und 3). Darüber hinaus sind Umsatzvolumen, die Teilnehmerzahl und insbesondere die in Verbin- dung mit den viel beklagten Der Fonds muss für eine z.B. über definierte Erfolgskennzahlen im Sinne eines Soll-Ist-Vergleichs veri- Evaluationsproblemen zu sachgerechte Verteilung sorgen, fiziert werden. Wenn z.B. das Ziel ge- betrachtenden Unklarheiten über den erwarteten Nutzen die einen Ideenwettbewerb und setzt wird, die Zahl der Rückenopera- tion in einer definierten Region im Jahr und den „Return on Invest“ Innovationsgeist fördert und 1 nach der Vertragsumsetzung um 20 zu nennen (s. These 6). Der Innovationsfonds soll- die Problemlagen der Regionen Prozent ggü. dem Vorjahr zu senken, so kann dies bei Definition der relevanten te in diesem Zusammenhang berücksichtigt. Rahmenbedingungen (z.B. Versicher- lediglich als „Finanzspritze“ tenentwicklung, Strukturkennzahlen) wirken. Diese kann und darf die Vertrags- lemlagen der Regionen berücksichtigt. pragmatisch überprüft werden. Geht es partner innovativer Versorgungsformen Eine pauschale Verteilungsregelung, dagegen beispielsweise um den Nachweis nicht von der Pflicht entbinden, durch etwa nach dem „Königsteiner Schlüssel“ der globalen Ausgabensenkung bei der sorgfältige Evaluation Klarheit über den würde hingegen genau die befürchtete Population der IV-Teilnehmer in einer gesundheitlichen und ökonomischen Ge- „Gießkannenwirkung“ mit den ebenso Region, so stellen sich gleich mehrere winn zu erzielen, durch klare Konzeption oft zitierten „Mitnahmeeffekten“ erzeu- methodische Probleme: und Zielsetzung für eine möglichst hohe gen! Ein Automatismus, demzufolge ein Erfolgswahrscheinlichkeit zu sorgen Bundesland a priori über ein entspre- ■■ Wenn eine randomisierte Kontroll- und dafür kurz-, mittel- und langfristig chendes „Budget“ verfügt und etwa erst gruppenbildung vor Interventionsbe- auch die (finanzielle) Verantwortung dadurch Überlegungen anstellt, wie die- ginn nicht vorgenommen wurde bzw. zu tragen. Um Fehlentwicklungen zu ses Geld verausgabt werden könnte, wür- nicht möglich ist, gilt es, nachträglich vermeiden und die zwingend notwendi- de somit die schlimmsten Befürchtungen eine adäquate Vergleichsgruppe zu de- ge wirtschaftliche Verantwortung für der Fonds-Skeptiker bestätigen und allen finieren und insbesondere relevante die Verträge von vornherein nicht aus Zielen des Fonds zuwider laufen. Einflussfaktoren der Teilnehmerse- den Augen zu verlieren, gilt es u.a., sich lektion zu kontrollieren. Dazu werden den Wettbewerb der Krankenkassen zu 6. Versorgungsforschung ist statistische Verfahren wie etwa das Nutze zu machen, diesen zu stärken und Bestandteil des gesamten Propensity Score Matching genutzt nicht zu konterkarieren. (Rosenbaum, Rubin 1983). Eine aus- Innovationsprozesses und sollte Konkret bedeutet dies, dass ein An- sagekräftige Evaluation nach diesem tragsrecht für die einzelnen Kranken- daher nicht außerhalb der im Prinzip ist jedoch nur in dem Maße kassen gegeben sein muss. Zudem ist Innovationsfonds geförderten möglich, wie die praktisch relevanten der Vorschlag der Teilfinanzierung – z.B. Versorgungsformen stehen Selektionsfaktoren in den verfügbaren 50% Eigenfinanzierungsquote der An- Daten enthalten sind. Entscheidende tragsteller / Vertragspartner – zu unter- Selektivverträge nach §§ 73a, b, c oder Faktoren wie etwa die Motivation des stützen (Amelung 2013). Damit wird 140a-d SGB V erfordern bis dato kei- Patienten und seines behandelnden trotz einer temporären finanziellen För- ne externe wissenschaftliche Evaluati- Arztes bleiben im Regelfall außerhalb derung das Prinzip der wirtschaftlichen on. Gleichwohl liegt es im originären der Betrachtung. Verantwortung und damit verbundenes Interesse der jeweils durchführenden ■■ Vielfach liegt die reale Teilnehmerzahl unternehmerisches Denken aller Akteure Krankenkasse, im Rahmen eines Ver- unterhalb der benötigten Mindestzahl erhalten. Die „Einheit von Handeln und tragscontrollings Aussagen über die Er- für ein statistisch signifikantes Ergeb- Haften“ bliebe somit wirksam. gebnisse, Effektivität und Effizienz des nis. Dies ist z.B. bei indikationsspe- Selektivvertrags zu erhalten. Der hohe zifischen Verträgen einzelner Kassen 5. Die Verteilung der Mittel aus allgemeine wirtschaftliche Druck und die häufig zu beobachten. Sofern die auf dem Innovationsfonds muss Notwendigkeit, medizinische wie auch Freiwilligkeit, „Innovationsgeist“ und ökonomische Effekte zwischen den Ver- Wettbewerb entwickelten Projekte bedarfsgerecht erfolgen tragspartnern transparent zu machen, nicht von vornherein an eine definierte Die Verteilung der Mittel zur Förderung etwa bei der Berechnung von erfolgsab- Mindestgröße geknüpft werden, liegt innovativer Versorgungsformen kann hängigen Zahlungen, reichen dabei in der in solchen Fällen ein Vertrag vor, der sich nur aus zwei Parametern ergeben: Realität aus, die umfassende, methodisch zwar sehr wertvoll sein kann, um neue a) Der Versorgungsbedarf in einer Re- fundierte Bewertung sicher zu stellen. Versorgungskonzepte zu testen („Hy- gion (z.B. Probleme der ländlichen Ver- Eine „wissenschaftliche“ Evaluation pothesen generierender Ansatz“), über https://doi.org/10.5771/1611-5821-2014-2-26 Generiert durch IP '46.4.80.155', am 20.10.2021, 23:43:29. G+S 2/2014 31 Das Erstellen und Weitergeben von Kopien dieses PDFs ist nicht zulässig.
THEMA dessen Nutzenbilanz die Vertragspart- Ein Schwerpunkt der Entwicklung „Versorgungsforschungsteil“ des Fonds ner aber keine statistisch belastbare eines innovativen Versorgungsangebots die wissenschaftliche Begleitung und Be- Aussage treffen können. muss daher immer auf der Definition der arbeitung der Aktivitäten das zentrale ■■ Beide Problemstellungen werden durch eigentlichen Zielsetzung und des Weges Ziel ist und damit die (unmittelbare) Öf- die gesetzlich zwingende Bindung an zur Zielerreichung liegen. Das bedeutet fentlichkeit der Ergebnisse als Basis der eine Einschreibung des Versicherten u.a. wissenschaftlichen Diskussion, verhält es noch verschärft. So kann in der Regel sich im „Versorgungsteil“ des Innovati- nur ein Anteil von 20 bis 30 Prozent ■■ klare Benennung (und ggf. durch onsfonds grundsätzlich anders. Im „Ver- der potenziell betroffenen Patienten Versorgungsforschung spezifische sorgungsteil“ werden Partner auf Seiten tatsächlich gewonnen werden. Diese Analyse) eines (regionalen) Versor- von Krankenkassen und Leistungserbrin- weisen wiederum eine deutlich größe- gungsdefizits gern eigene Ressourcen an „know how“, re Ausgangsmotivation im Hinblick ■■ Entwicklung problemadäquater In- qualifiziertem Personal und zusätzlichen auf die relevanten Vertragsziele auf, so terventionen zur mutmaßlichen Pro- Geldern nur (!) dann investieren, wenn dass der mutmaßliche Selektionseffekt blembehebung der Einsatz dieser Ressourcen befristet noch um ein Vielfaches höher ausfällt ■■ Gemeinsam konsentierte Abschätzung (!) einen Vorteil im Wettbewerb bedeu- als das z.B. bei einer „geclusterten“ des Umfangs der mit diesen Maßnah- tet. Die häufig vorgetragene Forderung, leistungserbringerbezogenen Evalua- men möglichen Problembehebung alle Inhalte und Ergebnisse innovativer tion der Fall wäre. ■■ Möglichst genaue Definition der Ziel- Versorgungsformen müssten sofort der gruppe und Entwicklung von Maß- Öffentlichkeit dargelegt werden, zer- Alle genannten Probleme können im nahmen zur zielgenauen Erreichung stört jede Motivation. Der Fortschritt Rahmen einer umfassenden Projekt- dieser Patienten unter weitestgehender in einem Wettbewerbssystem GKV kann konzeption berücksichtigt und teilweise Vermeidung von „Streuverlusten“ nicht direkt „öffentliche Güter“ schaf- auch pragmatisch gelöst werden. Diese ■■ Berechnung der daraus ableitbaren fen. Das Engagement der Vertragspartner Beispiele verdeutlichen aber, dass die Effekte im Hinblick auf gesundheit- erfordert vielmehr Schutz. Der Beitrag Evaluation nicht erst nachträglich ein- liche Verbesserung (Outcome) und zum Fortschritt des gesamten Systems geführt werden kann, sondern zwingend kurz- bzw. mittelfristige Einsparung wird von den Akteuren aus primär eigen- von Beginn an integraler Bestandteil von Folgebehandlungen (Effizienz) nützlichen Motiven erbracht. Wie in der der Projektkonzeption sein muss. Rich- ■■ Ermittlung und Vereinbarung einer Welt der Wirtschaft müssen aber Inno- tigerweise stellt der Koalitionsvertrag den Effekten adäquaten Zusatzver- vationen – z.B. nach dem Auslaufen von zukünftig höhere Anforderungen, in dem gütung an die Behandler. Patenten – allgemein zugänglich werden. jeder Selektivvertrag nach 4 Jahren einen Es muss geregelt sein, wann und wie die Nachweis über dessen Nutzen erbringen Aus dieser Auflistung wird u.a. erkenn- Erkenntnisse aus dem geförderten Selek- können muss. Auch die Stärkung der bar, dass z.B. ein Schwerpunkt der tivvertragshandeln öffentlich zugänglich Versorgungsforschung im Rahmen des Versorgungsforschung im Kontext in- werden sollen. Eine Erkenntnis steht: Innovationsfonds könnte hier zu einer novativer Versorgungsprozesse auf der jeder Versuch der Innovationsförderung Intensivierung der Ressourcen und Bün- Ausgangsanalyse bei der Projektentwick- der öffentlichen Hand in der GKV, ohne delung der Kompetenzen beitragen. Weil lung liegen sollte. So gilt es, Hypothe- die frühzeitige, unmittelbare Beteiligung Konzeption und Evaluation aber Hand in sen zu prüfen, regional- und Hand gehen müssen, liegt eine zentrale kassenspezifische zu quanti- Herausforderung u.a. darin, die Zustän- fizieren. Der zweite wesentli- Der allgemeine digkeiten und Verantwortlichkeiten bei che Schwerpunkt der Versor- den unternehmerisch verantwortlichen gungsforschung betrifft daran Erkenntnisfortschritt wird nie Vertragspartnern zu belassen und zu anknüpfend die umfassende direkt zu „öffentlichen stärken. zielgenaue und problemad- Den genannten methodischen Prob- äquate Evaluation. Drittens Gütern“ führen, sondern nur lemen der Erfolgsmessung vorgelagert sollte die intensivere wissen- gekoppelt an und in Rücksicht ist vielfach das Problem der unklaren schaftliche Begleitung inno- Zielsetzung. Zahlreiche Projekte werden vativer Versorgungsformen im auf die Eigenheiten und in gutem Glauben an eine Versorgungs- „Versorgungsforschungsteil“ Zwänge der Akteure im GKV- idee gestartet, ohne dass z.B. das zu des Fonds auch dazu genutzt adressierende Versorgungsdefizit genau werden, mehr Transparenz Wettbewerbssystem. benannt und quantifiziert wird. Oder es und Öffentlichkeit über die wird z.B. eine Intervention entwickelt, Vertragsangebote zu erzielen und z.B. der Akteure ist gescheitert. „Förderrui- mit der etwa die Hospitalisierungsrate eine Art öffentliche Qualitätsberichter- nen“ und die konsequente Änderung der von Herzinsuffizienz-Patienten durch re- stattung neuer Versorgungsformen zu Förderrichtlinien von Ministerien und gelmäßiges Telemonitoring des Gewichts etablieren. DFG belegen dies. Also wird der allge- gesenkt werden soll, ohne dass der hohe Hier ist eine Unterscheidung zwingend meine Erkenntnisfortschritt nie direkt Anteil durch Multimorbidität bedingter und in der Ausgestaltung der Regelungen zu „öffentlichen Gütern“ führen, son- Krankenhausaufenthalte bei diesen Pati- zu den beiden Teilen des Innovations- dern nur gekoppelt an und in Rücksicht enten in Betracht gezogen wird. fonds dringend zu beachten. Während im auf die Eigenheiten und die Zwänge der https://doi.org/10.5771/1611-5821-2014-2-26 32 G+S 2/2014 Generiert durch IP '46.4.80.155', am 20.10.2021, 23:43:29. Das Erstellen und Weitergeben von Kopien dieses PDFs ist nicht zulässig.
THEMA Akteure im GKV-Wettbewerbssystem und dokumentiert werden. Nur bei Zwischen diesen zunächst konträren von Haus- und Fachärzten, Pflegekräf- einem plausiblen Transferszenario in Anforderungen bewegt sich die Gesetz- ten, Hebammen, Krankenhäusern und die Phase nach Abschluss der Förde- gebung, wenn Versorgungsinnovatio- Krankenkassen. rung sollte diese bewilligt werden (s. nen im System befördert werden sollen. Diese Kernaufgaben gilt es zukünf- These 8). Gleichwohl halten wir diesen Diskurs tig über den Fonds zu sichern. Damit b) Eine externe Projektfinanzierung von zentraler Bedeutung. Wer glaubt, In- könnte nicht zuletzt ein Quantensprung ist auch dann notwendig, wenn novationen werden von der Gesellschaft in der Zusammenarbeit zwischen Wis- eine geplante Maßnahme zwar eine insgesamt, von regionalen Anbietergrup- senschaft und Praxis erzielt werden. Eine signifikante Versorgungsverbesse- pen oder den Krankenkassen gemeinsam Versorgungsforschung, die an konkreten rung erbringen kann, die aber wahr- initial angeschoben, geht das Risiko ein, Verträgen und Maßnahmen vorbeigeht, scheinlich weder kurz-, mittel- noch entweder im Stillstand zu verharren oder hätte hingegen keine weitergehende Re- langfristig mit einer Ersparnis der aber Vorzeigemodelle mit eher regional- levanz. Nur wenn sich Versorgungsfor- Leistungsausgaben einhergeht. Viel- politischer Motivation anzugehen. Inso- schung tatsächlich auf die Projektent- mehr könnte die Versorgungsver- fern leitet sich daraus ab, dass selektive wicklung der vertragsverantwortlichen besserung sogar zu einer Erhöhung Versorgungsvorhaben zwar das Problem Akteure einlässt und andererseits die der Ausgaben führen. In diesem Fall inne haben, nicht im gesamten Setting Ressourcen für eine gründlichere The- muss eine gemeinsame und einheitli- wirken zu können, diese jedoch unab- orie und Konzeption versorgungsverbes- che Entscheidung der Kollektivver- dingbar sind, um über einen Wettbewerb sernder Intervention gebündelt werden, tragspartner über den erwartbaren der guten Ideen den Prozess der Verän- könnte mit dem Innovationsfonds ein Wert der gesundheitlichen Outcome- derung wirklich zu befeuern. weiteres zentrales Ziel erreicht werden: Verbesserung getroffen werden und Darüber hinaus setzt ein (später mög- Mehr Transparenz und Nachhaltigkeit bereits zu Projektbeginn die Frage licher) Transfer in die Regelversorgung innovativer Versorgungsformen zum kol- der späteren Finanzierung bzw. des voraus, dass jedes durch einen Innovati- lektiven Erkenntnisgewinn, ohne dass Transfers in die Regelversorgung onsfonds gefördertes Versorgungsmodell individuelle Verantwortung und Nutzen erfolgen. auf Basis der Normen des Leistungser- des Selektivvertragswettbewerbs unter- bringerrechts (Vertragsrechts) des Fünfen graben werden. Beide Konstellationen sollten im Zuge der Buches Sozialgesetzbuch fußt. Andern- Kriterienentwicklung für Förderanträge falls ist nicht auszuschließen, dass rein 7. Zielgenaue Förderung dort, berücksichtigt werden. Denn bei der Kri- wissenschaftlich offerierte Projekte eher wo die betriebswirtschaftlichen terienentwicklung sollte nicht von Beginn an der inhaltliche Mechanismen des GKV Nach Abschluss einer oder formale Rahmen zu eng Wettbewerbs nicht greifen. Um zu vermeiden, dass eine Förderung gewählt werden. Wer könnte auf der heute bisweilen sehr Projektförderung sollte bei dort erfolgt, wo die Vertragspartner oh- lückenhaften Evidenzlage ein nachgewiesenen Qualitäts- und nehin tätig geworden wären, muss eine vertiefende Auseinandersetzung mit Urteil fällen, dass die pflege- rische Versorgung in einem Wirtschaftlichkeits-Effekten der betriebswirtschaftlichen Rationali- ländlichen Gebiet Vorrang eine Beitrittsoption für alle tät einer Krankenkasse im Wettbewerb stattfinden. Neben der o.g. verstärkten vor einem indikationsspezi- fischen Projekt etwa aus der Krankenkassen gegeben sein. Investition in die umfassende projekt- Rheumatologie haben sollte? begleitende Versorgungsforschung sind Was zählt, ist vielmehr die plausible ein Dasein in der Retorte fristen und in insbesondere zwei Konstellationen denk- mittelfristige Erfolgsaussicht und eine der Folge unter realen Bedingungen der bar, die eine externe temporäre Finan- Konzeption, wie es nach einer Projekt- Versorgungslandschaft und deren Bezie- zierungshilfe begründen können: förderphase weitergehen kann. hungsebenen zum Scheitern verurteilt sind. a) Das Investitionsrisiko ist als hoch 8. Zentrales Förderkriterium Ein zentraler Erfolgsfaktor für den einzustufen und der Return of In- ist immer ein plausibles Innovationsfonds ist Beständigkeit und vest ist (noch) unklar. Hierbei hat der Verbreitung der als erfolgreich getesteten Szenario für den Transfer in Fonds den Charakter einer temporä- Projekte. Insoweit muss ein plausibles ren „Anschubfinanzierung“ mit der die Regelversorgung nach Szenario für den Transfer in die Regel- Erwartung der Vertragspartner, dass Ende der Projektförderung versorgung ein entscheidendes Förder- sich das Projekt nach mehrjähriger Ein gutes Management, gute Ideen, Qua- kriterium sein (s. These 7). „Transfer in Laufzeit selbst tragen kann. Hierbei litäts- und Effizienzverbesserungen müs- die Regelversorgung“ muss dabei aber gilt es u.a. im Vorfeld zu definieren, sen belohnt werden; wer dem innovativen nicht ausschließlich die Befristung eines unter welchen Bedingungen und in Unternehmen diese Vorteile nimmt, han- kassenspezifischen Selektivvertrags mit welchem Zeitraum eine Refinanzie- delt kontraproduktiv. Andererseits kann anschließender Überführung in das Kol- rung zu erwarten ist. Zudem sollten und soll diese Art von Fortschritt auf lektivvertragssystem bedeuten. Vielmehr Unsicherheiten und Risiken nach bis- Dauer allen GKV-Versicherten zugute kann ein solcher Transfer auch durch heriger Evidenzlage berücksichtigt kommen. die dauerhafte Etablierung eines Selek- https://doi.org/10.5771/1611-5821-2014-2-26 Generiert durch IP '46.4.80.155', am 20.10.2021, 23:43:29. G+S 2/2014 33 Das Erstellen und Weitergeben von Kopien dieses PDFs ist nicht zulässig.
THEMA tivvertrags erfolgen. Gleichwohl sollte werden. Wenn der Fonds keinen Erfolg nach Abschluss einer Projektförderung bei nachgewiesenen Effekten in Bezug haben sollte, wird das Handlungsfeld innovativer sektorübergreifender Ver- Wohlfahrt auf Qualität und Wirtschaftlichkeit eine sorgungsformen mutmaßlich wieder für Gemeinschaft und Beitrittsoption für alle Krankenkassen längere Zeit aus dem Fokus der Gesund- gegeben sein. Nur so kann letztlich das heitspolitik verschwinden. Gelingt der Verantwortung oben aufgezeigte Spannungsfeld aufge- Impuls, so könnte tatsächlich eine neue löst werden und die durch den Fonds Qualität erreicht werden, Selektivverträ- unterstützte Innovation allen Versicher- ge können wirksam aus dem Nischenda- ten und Patienten in der GKV zugute sein in die Flächenversorgung gehoben kommen. werden und ein neues Miteinander von selektivvertraglichen und kollektivver- Fazit traglichen Partnern, wissenschaftlichen Institutionen und allen Akteuren rund Der von der Bundesregierung geplante um den gemeinsamen Bundesausschuss Innovationsfonds soll der Förderung kann entstehen. n innovativer sektorübergreifender Ver- sorgungsformen und der Versorgungsfor- schung im deutschen Gesundheitswesen dienen und diesem Handlungsfeld „neues Leben einhauchen“. Wie auch bei frühe- ren Anläufen ist die externe finanzielle Einflussnahme mit zahlreichen Risiken und Nebenwirkungen, aber auch mit Literatur Öffentliche und Soziale Chancen verbunden. Amelung, V., Wolf, S. (2013): Innovations- Steuerung – Public Die bedeutendste Chance wird dabei fonds – von der guten Idee zur richtigen Management und Sozial- in dem deutlichen ökonomischen Im- Umsetzung. G+S 5/2013, S. 49-52 management im Diskurs puls in Verbindung mit methodischen Bundessozialgericht (2008): Urteil zum Herausgegeben von BARMER Hausarzt- und Hausapothekenver- Rahmenvorgaben liegen. Bei aktuell trag. Aktenzeichen B 6 KA 27/07 Andrea Tabatt-Hirschfeldt rund 3 Mrd. Euro GKV Ausgaben für 2014, 190 S., brosch., 34,– € Laag, S., Ullrich, W., von Maydell, B., Pankratz, Integrierte Versorgung, besondere am- M., Kleff, G., Beckmann, T., Graf, C. (2013): ISBN 978-3-8487-0155-1 bulante ärztliche Versorgung, Haus- Zwischen Kollektivsystem und Pay-for-Per- (Forschung und Entwicklung in arztzentrierte Versorgung und Disease formance: Das BrAVo-Kennzahlensystem der BARMER GEK für Arztnetze. In: Repschläger, U., der Sozialwirtschaft, Bd. 8) Management Programme stellen die 300 Schulte, C., Osterkamp, N. (Hg.). Gesundheits- Mio. Euro jährliches Fördervolumen aus wesen aktuell 2013, S. 222-247 Die Grenzen zwischen 1., 2. und 3. dem Fonds eine beträchtliche zusätzliche Hermann, C. et al. (2006): Das Modell „Ge- Sektor verschwimmen zunehmend, Summe dar. Eine große Chance besteht sundes Kinzigtal“. Managementgesellschaft organisiert Integrierte Versorgung einer defi- der intermediäre Bereich weitet sich in der qualitativen Weiterentwicklung nierten Population auf Basis eines Einsparcon- immer mehr aus. In einer gemein- der Methodik der Struktur- und Pro- tractings. Gesundheits- und Sozialpolitik 5–6, sam verantworteten und ausge- zessinnovation in der GKV. Durch die S. 11–29. http://m.aerzteblatt.de/print/135616. führten Wohlfahrtsproduktion Mechanismen des Fonds könnte mehr htmhabe. In: Deutsches Ärzteblatt 2013 110/11. (Wohlfahrtsarrangements) stellt Transparenz über die unzureichend er- Hess, R. (2010): Zur Bedeutung von Innovati- onen im Gesundheitswesen. In: Schumpelick, sich die Frage, wie Wohlfahrt künf- klärten Prozesse und Wirkungen des V., Vogel, B. (Hg.), Innovationen in Medizin und tig gemeinschaftlich gestaltet und Selektivvertragshandelns, insbesondere Gesundheitswesen. Freiburg: Herder. S. 47-58 verantwortet werden kann. Die durch eine stärkere Vernetzung von Wis- Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und Autoren des Sammelbandes neh- senschaft und Praxis erreicht werden. SPD. 18. Legislaturperiode. Deutschlands men hierzu Stellung. Der wissen- Der häufig kritisierte und ohne Zweifel Zukunft gestalten. schaftliche Diskurs bietet dabei bestehende Nachholbedarf in Bezug auf Rosenbaum, P.R., Rubin, D.B. The central role Anhaltspunkte für Forschung und die umfassende Evaluation von Selektiv- of the propensity score in observational studies for causal effects. Biometrika. 1983;70. S. 41–55 Lehre. verträgen und vorgeschaltete regional- spezifische Versorgungsanalysen, aber Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen. auch hinsichtlich des Anwendungsbezugs Sondergutachten – SVR (2012): Wettbewerb der Versorgungsforschung kann in die- an der Schnittstelle zwischen ambulanter und Portofreie Buch-Bestellungen sem Rahmen gedeckt werden. stationärer Gesundheitsversorgung. Kurzfas- unter www.nomos-shop.de/20302 Entsprechend kann das größte Ri- sung. Bonn. Alle Preise inkl. Mehrwertsteuer siko des „Unternehmens Innovations- Schmeinck, W. (2006): Medizinisch-technischer fonds“ darin gesehen werden, dass die o.g. Chance ungenutzt bleibt und ein- Fortschritt – Fluch oder Segen? In: Rebscher, H. (Hg.). Gesundheitsökonomie und Gesund- heitspolitik im Spannungsfeld zwischen Nomos mal mehr opportunistische Angebote Wissenschaft und Politikberatung. Heidelberg: der unterschiedlichen Akteure bedient Economica. S. 223-240 https://doi.org/10.5771/1611-5821-2014-2-26 34 G+S 2/2014 Generiert durch IP '46.4.80.155', am 20.10.2021, 23:43:29. Das Erstellen und Weitergeben von Kopien dieses PDFs ist nicht zulässig.
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