AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um
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43. Jahrgang | 7. Oktober 2020 | N° 41 AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT der Gemeinde Beckingen >>> Amtsblatt • Informationen rund um: Rathaus Tourismus und Kultur Wirtschaft Leben in Beckingen Vogesenrinder auf dem Wolferskopf Beckingen Düppenweiler Erbringen Hargarten Haustadt Honzrath Oppen Reimsbach Saarfels www.beckingen.de
S eite 2 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 4 1 /2 0 2 0 Amtliche Bekanntmachungen Wichtige Telefonnummern Polizei Notruf 110 für den Gemeindebezirk Honzrath Polizeiinspektion Merzig Winfried Minninger, Auf Weweln 3 0 68 32/5 42 (immer besetzt) 0 68 61/70 40 für die Gemeindebezirke Reimsbach und Hargarten Wasserschutzpolizei Dillingen 0 68 31/7 69 93 73 Feuerwehr Notruf 1 12 ■■ energis-Netzgesellschaft mbh Notarzt 1 12 Störungsnummer Strom 06 81/90 69-26 11 Störungsnummer Erdgas 06 81/90 69-2610 DRK-Krankentransportstellen Merzig 0 68 61/7 05-62 95 Dillingen 0 68 31/70 21 11 ■■ DRK-Bereitschaft Beckingen 0152/04472851 Losheim 0 68 72/63 63 Bereitschaftsführer Oliver Reiter ■■ Gemeindeverwaltung ■■ Technisches Hilfswerk Ortsbeauftragter Barbian für Beckingen 01 74/ 3 38 81 34 Rathaus mit Bauhof und Wasserwerk 0 68 35/55-0 Collmann, Bürgermeister, Termine nach telefonischer Vereinbarung ■■ Arbeiterwohlfahrt 06835/ 55-101 Fahrbarer Mittagstisch: Auskünfte erteilt 06835/9598015 Bauhof, Bereitschaftsdienst 01 51/17 14 59 65 Müller, Revierförster 0 68 87/8939015 ■■ Private ambulante Pflegedienste Wehrführer Schneider, In den Rübstückern 6 0 68 35/68 99 7 Heike Marschall, Beckingen 0 68 35/500 800 Stellvertreter Ludwig, Neue Welt 35 0 68 35/6 83 41 Elke & Jessica Müllenbach Düppenweiler 0 68 32/366 Löschbezirksführer ■■ Caritas-Sozialstation Hochwald Beckingen: Dittert, Haustadter-Tal Str. 99 0 68 35/ 7 67 1 für Beckingen Tel. 0 68 72/50 45 62, Fax 0 68 72/50 45 86 Düppenweiler: Alles, Im Junkerath 23 06832/801121 Erbringen: Folz, Auf der Heide 1 0 68 32/8 03 79 ■■ Ambulante Hospiz- und Palliativberatungszentren Hargarten: Wagner, Im Weidentälchen 18 0 68 32/18 84 ■■ Caritas Saar Hochwald Haustadt: Diwersy, Lindenstraße 17 0 68 35/60 24 00 Bergstraße 40 Tel.: 0 68 35/60 79 50, Fax: 0 68 35/60 79 540 Honzrath: Opsölder, Im Hirtengarten 16 0 68 35/9232072 Oppen: Schmidt, Sonnenhügel 12 0 68 32/92 13 69 ■■ Christliche Bürgerhilfe e.V. Reimsbach: Hoffmann, Am Hahn 15 0 68 32/92 10 59 Beckingen - Kleiderkammer 0 68 35/23 38 Saarfels: Gottfrydziak, Nelkenweg 2 0 68 35/6 76 40 ■■ HELP Kinder- und Erwachsenenbetreuung ■■ Wasserwerk Beckingen Zuhause GmbH Mobil: 01 60/7 42 26 46 u. Bereitschaftsdienst Pumpwerk Hargarten 0 68 32/4 29 ■■ Hilfe für Frauen in Notsituationen Frauenhaus Saarlouis ■■ Naturwacht Saarland, Frank Grütz, Alte Wäscherei Aufnahme Tag und Nacht möglich. Sprechstunde nach tel. Vereinbarung Tel. 0174/9503521 Anonyme und kostenlose Beratung 0 68 31/22 00 Naturschutzbeauftragte Kreis-Senioren-Telefon (Do 14 - 17 Uhr): 0 68 61/7 88 86 Stefan Schneider, Anemonenstraße 27 0160/97405391 für die Gemeindebezirke Beckingen und Saarfels ■■ Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen Karl-Rudi Reiter, Hauptstraße 59 0 68 32/70 29 www.hilfetelefon.de Tel.: 08000116016 für den Gemeindebezirk Düppenweiler ■■ Familienzentrum Beckingen Norbert Müllenbach, Piesbacher Straße 51 0176/22302243 Haustadter-Tal-Str. 137 Tel.: 06835/608 44 44 für den Gemeindebezirk Düppenweiler Leo Roth, Im Dompen 7 0 68 32/71 09 für den Gemeindebezirk Erbringen ■■ Giftnotrufzentrale des Saarlandes Lutwin Klein, Auf Löw 45 0 68 35/47 15 für den Gemeindebezirk Haustadt Universitätskliniken 3-7, 66424 Homburg Tel.: 0 68 41 / 1 92 40 Dieter Wächter, Im Hirtengarten 13 0 68 35/ 44 06 Ärztedienst ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst Die. 13.10. Engel-Apotheke, Talstr.128, Beckingen, Tel.: 06835/2435 Bereitschaftsdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland am Marienhaus Klinikum Saarlouis-Dillingen, Standort Dillingen, Mitt. 14.10. Brunnen-Apotheke, Odilienplatz 7, Werkstr. 3 Dillingen, Tel.: 06831/703936 Bitte melden Sie sich vor ihrem Besuch telefonisch an: Tel.: 01805/663006. Öffnungszeiten der Bereitschaftsdienstpraxis: - Am Wochenende von Samstag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst - An jedem Feiertag von 08.00 Uhr bis um 08.00 Uhr des Folgetages. - Außerdem an Rosenmontag, Heiligabend und Silvester ■■ (inkl. Kinderärzte/ Augenärzte/ HNO-Ärzte) Notwendige Hausbesuche werden von eigens dazu eingeteilten Ärzten aus Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Verei- der Bereitschaftsdienstpraxis heraus durchgeführt. nigung kostenlos unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117. Zusätzlich sind unsere Bereitschaftsdienstpraxen für Sie geöffnet: ■■ Zahnärzte Von Samstag 08.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, an Feiertagen (inkl- Heilig- Sa. 10.10.und So. 11.10. abend/ Silvester), an Rosenmontag sowie an Brückentagen Fr. Dr. Wind, Merzig, Tel.:0170/3673806 u 06861/5685 Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Merzig In den SHG Kliniken ■■ Apotheken Trierer Straße 148, 66663 Merzig Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Dillingen Do. 08.10. Tal-Apotheke, Honzrather Str.69, Im ehemaligen Krankenhaus Dillingen Beckingen-Honzrath, Tel.: 06835/93351 Werkstr. 3, 66763 Dillingen Fr. 09.10. Saartal-Apotheke, Poststr.64, Kinderärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Rehlingen, Tel.: 06835/3642 Im Marienhaus Klinikum Saarlouis Sa. 10.10. Andreas-Apotheke, Reimsbacher Str.40-42, Beckingen-Reimsbach, Tel.: 06832/91181 Kapuzinerstraße 4, 66740 Saarlouis So. 11.10. Berg- und Hüttenapotheke, Stummstr. 57, Dillingen, Tel.: 06831/707004 ■■ Tierärzte Mo. 12.10. Pachtener Apotheke, Nachtsheimstr.3, Sa. 10.10. und So. 11.10. Dillingen, Tel.: 06831/73309 Tierärztin Hilgers, Beckingen, Tel.:06835/6089444
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 4 1 / 2 0 2 0 Seite 3 ■■ Öffnungszeiten ■■ Öffnungszeiten der Grüngutsammelstelle der Gemeindeverwaltung Beckingen beim Bauhof der Gemeinde Beckingen vormittags: Die Grüngutsammelstelle beim Gemeindebauhof ist zu montags - donnerstags 08.30 Uhr - 12.00 Uhr folgenden Zeiten geöffnet: freitags 08.00 Uhr - 12.30 Uhr Dienstags von 08.00 – 15.00 Uhr nachmittags: Samstags von 09.00 – 16.00 Uhr montags und donnerstags 13.30 Uhr - 15.15 Uhr dienstags 13.30 Uhr - 18.00 Uhr Spätsprechstunde des Bürgermeisters ■■ Forstdienststelle Gemeinde Beckingen dienstags von 17.00 - 18.00 Uhr Tel.: 06887/8939015, Termine nach tel. Vereinbarung, Tel. 06835/55101 Fax: 06835/55-500 E-mail: Forst@beckingen.de Sprechstunden: Dienstags telefonisch von 14.00 - 18.00 Uhr, Tel.: 0171/7793812 ■■ Bereitschaftsdienst des Wasserwerkes Brennholzbestellungen/-nachfragen können ausschließlich Der Bereitschaftsdienst des Gemeindewasserwerkes ist nach während dieser Sprechzeiten entgegengenommen werden. Dienstschluss und an Wochenenden über die Persönliche Termine nach telefonischer Vereinbarung Telefonnummer 06832/429 zu erreichen. Über diese Telefonnummer kann in dringenden Fällen, z.B. ■■ Öffentliche Ausschreibung Rohrbruch, direkt mit dem Diensthabenden gesprochen Die Gemeinde Beckingen hat die folgenden Arbeiten an geeig- werden. Während der Arbeitszeit gilt die Telefonnummer nete Firmen zu vergeben: des Pumpwerkes Hargarten, Tel. 06832/429 und des Ge- Neugestaltung der Flächen „ehemaliges Haus Selzer“ im meindewasserwerkes, Rathaus, Tel.: 06835/55-301 und Gemeindebezirk Honzrath, Straßen- und Tiefbauarbeiten 55-351. Vergabenummer: IV-23/2020 ca. 375 cbm Erdaushub ca. 285 qm Pflasterarbeiten ■■ Öffnungszeiten Wertstoffhof Rehlingen ca. 160 m Randeinfassungen ca. 230 qm Grünflächen Der Wertstoffhof in Rehlingen, Gewerbegebiet, ca. 70 qm Sichtschutzmauer Ecke Nordstraße/Zur Schleuse ist wie folgt geöffnet: Der komplette Veröffentlichungstext und die Angebotsunter- Sommerzeit: Montags, mittwochs und freitags von 15.00 lagen können ab sofort unter DTVP, http://www.dtvp.de/Center/ – 18.00 Uhr unter Beachtung der dort genannten Nutzungsbedingungen Winterzeit: Montags, mittwochs und Freitag von 14.00 - kostenlos heruntergeladen werden. 17.00 Uhr Eine Bereitstellung in Papierform wird nicht angeboten. Informationen: Tel.: 06835/508408 Die Angebotseröffnung findet am Dienstag, dem 27.10.2020, Alternativ können samstags auch der Wertstoffhof Dillingen, um 14:00 Uhr bei der Gemeindeverwaltung Beckingen, Büro- Lindenstr.15, in der Zeit von 09.00 - 12.30 Uhr und 13.00 gebäude Wasserwerk, Bergstraße 52 (hinter Rathaus), im Be- Uhr - 16.00 Uhr oder der Wertstoffhof Losheim, Bahnhofstr. sprechungsraum DG statt. 39, in der Zeit von 09.00 - 14.00 Uhr angefahren werden. Thomas Collmann, Bürgermeister ■■ Verordnung zur Änderung § 12 Zuständige Behörden infektionsrechtlicher Verordnungen § 13 Besondere Regelungen bei regionalem Infektions- geschehen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten vom 2. Oktober 2020 - Artikel 3 Inkrafttreten Inhaltsverzeichnis - Verordnung als Download - Artikel 1 Änderung der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen - Bußgeldkatalog für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 - Artikel 2 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pan- Satz 1 und 2 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektions- demie (VO-CP) schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt § 1 Grundsatz der Abstandswahrung geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 § 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (BGBl. I S. 1385), aufgrund des § 15 des Gesundheitsdienst- gesetzes vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert § 3 Kontaktnachverfolgung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I § 4 Betretungsbeschränkungen S. 674), hinsichtlich Artikel 3 § 5 Absatz 3 und aufgrund des § 5 Hygienekonzepte § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf § 6 Kontaktbeschränkungen vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050), zuletzt geändert durch das § 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), hinsichtlich Ar- Schließung von Einrichtungen tikel 3 § 5 Absatz 3 verordnet die Landesregierung: § 8 Einrichtungen für Menschen mit Behinderung Artikel 1 § 9 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilita- Änderung der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für tionseinrichtungen, Krankenhäuser Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus § 10 Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaft- Die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rück- liche Forschungseinrichtungen; Staatliche Prüfungen, reisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 12. Juni 2020 Ausbildungsgänge sowie Fortbildungen (Amtsbl. I S. 402), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. § 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten September 2020 (Amtsbl. I S. 800B), wird wie folgt geändert:
S eite 4 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 4 1 /2 0 2 0 1. § 3 wird wie folgt geändert: psychotherapeutenpraxen, Zahnarztpraxen, ambulanten a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „zwingend not- Pflegediensten und den übrigen an der Patientenversor- wendig und unaufschiebbar“ gestrichen. gung beteiligten ambulanten und stationären Einrich- b) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „aufge- tungen des Gesundheitswesens, soweit nicht die Art der halten haben“ die Wörter „oder deren Aufenthalt im Bundes- Behandlung oder Leistungserbringung entgegensteht, gebiet weniger als 24 Stunden andauert“ eingefügt. 5. 5:das Personal in Gaststätten nach dem Saarländischen 2. § 7 wird wie folgt gefasst: Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), „§ 7 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (Amtsbl. I S. 156), sowie sonstiger Gastronomiebetriebe Diese Verordnung tritt am 5. Oktober 2020 in Kraft und am jeder Art sowie von Hotels, Beherbergungsbetrieben, 18. Oktober 2020 außer Kraft.“ Campingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügung- Artikel 2 stellung von Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutz- Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) rechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine §1 andere gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme ge- Grundsatz der Abstandswahrung währleistet ist. (1) Physisch-soziale Kontakte sollten auf ein absolut nötiges (3) Die Betreiber oder sonst Verantwortlichen der in Absatz Minimum beschränkt werden. Der Personenkreis, zu dem 2 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflicht man Kontakt hat, ist möglichst gering zu halten und konstant zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in ihrem jeweiligen zu belassen. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu Verantwortungsbereich sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten. den Betreibern des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbah- (2) Ausgenommen sind Kontakte zu Angehörigen des eigenen nen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); Haushalts, Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer diese haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen. nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in (4) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des jeweiligen Haushaltsangehörigen (familiärer Bezugskreis). sechsten Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen einer Mund- (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen Nasen-Bedeckung einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen um- §3 gesetzt, die Zahl der Personen an der Möglichkeit zur Einhal- Kontaktnachverfolgung tung der Abstandsregel nach Absatz 1 bemessen und für (1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist verpflich- ausreichend Belüftung gesorgt werden. tend zu gewährleisten Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten Zusammen- 1. 1:beim Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem künfte im Freien abgehalten werden. Saarländischen Gaststättengesetz oder beim Betrieb §2 sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art mit Ausnahme Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung der bloßen Abgabe mitnahmefähiger Speisen und Ge- (1) Im öffentlichen Raum sollte insbesondere bei Kontakt mit tränke, vulnerablen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen 2. 2:beim Betrieb von Kinos, Theatern, Opern, Konzerthäu- werden, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. sern und weiteren kulturellen Veranstaltungen und dem (2) Sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, dazugehörigen Probenbetrieb, haben folgende Personengruppen eine Mund-Nasen-Bedeckung 3. 3:beim Betrieb von Indoorspielplätzen, zu tragen: 4. 4:bei Gottesdiensten und Bestattungen, 1. 1: Personen bei der Nutzung des öffentlichen Personen- 5. 5:beim Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb im Sport, verkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und 6. 6:bei sonstigen Veranstaltungen nach § 6, Passagierflugzeuge) sowie an Bahnhöfen, Flughäfen, 7. 7:bei Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplät- Haltestellen und in Wartebereichen alle Fahrgäste und zen, Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie 8. 8:bei Prostitutionsstätten, soweit sie nach dieser Verord- das Personal, bei Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nung nicht untersagt sind. nur beim Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Min- (2) Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verantwortlichen destabstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten haben geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachver- werden kann; die entgegenstehenden gesundheitlichen folgbarkeit sicherzustellen. Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen Personen- Hierzu gehört die Erfassung je eines Vertreters der anwesen- verkehrs nachzuweisen, den Haushalte mit Vor- und Familienname, Wohnort und 2. 2:während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, Jahr- Erreichbarkeit und der Ankunftszeit. und Wochenmärkten sowie in Ladenlokalen und in den (3) Die erhobenen Daten dürfen nicht zu einem anderen zugehörigen Wartebereichen alle Kunden und Besucher Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die Gesund- ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit die Art heitsämter nach Absatz 4 verwendet werden und sind nach der Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie das Ablauf eines Monats nach Erhebung gemäß der geltenden Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche Bestim- Datenschutzgrundverordnung zu löschen. mungen entgegenstehen oder eine andere gleichwerti- (4) Personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieser Vor- ge Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist, schrift erhoben werden, sind durch die die Daten erhebenden 3. 3:Kunden und das Personal bei Erbringern von Dienst- Stellen – soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt – ausschließ- leistungen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund lich aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zu Zwecken ihrer Natur der Mindestabstand des § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verhinderung der Ausbreitung des Infektionsgeschehens, zwangsläufig nicht eingehalten werden kann (körperna- soweit nicht auf der Grundlage von Bundesrecht eine Her- he Dienstleistungen), soweit die Natur der Dienstleistung ausgabe zulässig ist, auf zu begründenden Antrag den Ge- dem nicht entgegensteht, sundheitsämtern herauszugeben. Betroffene sind von dem 4. 4:Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabili- Antrag auf Herausgabe zu unterrichten. Ihnen ist vorheriges tationseinrichtungen sowie Patienten und Besucher in rechtliches Gehör zu gewähren. In Fällen einer Herausgabe Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, Psychologischen bei Gefahr im Verzug sind die Betroffenen nachträglich un- Psychotherapeutenpraxen, Kinder- und Jugendlichen- verzüglich zu unterrichten.
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 4 1 / 2 0 2 0 Seite 5 §4 Veranstaltungen mit mehr als 20 anwesenden Personen sind Betretungsbeschränkungen unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde zu (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher melden. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen, vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 3 zu Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, Betretungsbeschrän- treffen und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen kungen durchzuführen, sodass sichergestellt ist, dass die Zahl zu beachten. Hiervon ausgenommen sind: der Kunden oder Besucher dergestalt begrenzt ist, dass pro 1. 1:Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die dem Betrieb 5 Quadratmeter der dem Publikumsverkehr zugänglichen von Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung Gesamtfläche nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des untersagt sind, zu dienen bestimmt sind; die für den Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 sind vier Betrieb der jeweiligen Einrichtung geltenden Hygiene- Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche vorschriften sind einzuhalten, stets zulässig. 2. 2:Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die so gestal- (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb eines Gaststät- tet sind, dass sie jeweils ausgehend von einer Bezugsper- tengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz son nur den familiären Bezugskreis nach § 1 Absatz 2 und den Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art umfassen sowie höchstens Angehörige eines weiteren oder den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Haushalts, Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher 3. 3:Zusammenkünfte mit einer im Vorhinein bestimmten Unterkünfte. Gruppe von insgesamt bis zu zehn Personen (soziale §5 Bezugsgruppe). Hygienekonzepte Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 3 (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher ist bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften wo nach dieser Rechtsverordnung nicht untersagten Einrichtun- immer möglich einzuhalten außer zwischen Angehörigen gen, Anlagen und Betriebe, die Veranstalter von Veranstal- des familiären Bezugskreises und Angehörigen des bestimm- tungen nach § 6 sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trai- baren weiteren Haushalts im Sinne des Absatz 2 Satz 4 Num- nings- und Wettkampfbetrieb im Sport haben entsprechend mer 2 oder der sozialen Bezugsgruppe im Sinne des Absatz den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots 2 Satz 4 Nummer 3. ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen (3) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. in der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten sind, sind (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzierung bis einschließlich 31. Dezember 2020 untersagt. Die übrigen von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung des Min- Bestimmungen des Absatzes 2 bleiben hiervon unberührt. destabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum Schutz von (4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 kann die Kunden, Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie Ortspolizeibehörde Veranstaltungen unter freiem Himmel zur Durchführung von verstärkten Reinigungs- und Desin- mit nicht mehr als 900 Personen gleichzeitig und in geschlos- fektionsintervallen enthalten. Dabei sind insbesondere die senen Räumen mit nicht mehr als 450 Personen gleichzeitig einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zulassen, sofern vom Veranstalter ein schlüssiges Schutz- und zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorga- Hygienekonzept im Sinne des § 5 vorgelegt wird, das unter ben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zustän- Berücksichtigung der individuellen örtlichen Gegebenheiten digen Berufsgenossenschaften zu beachten. (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- und und konkreten Planungen eine unter Infektionsschutzge- Hygienekonzepten kann die Landesregierung oder das fach- sichtspunkten sichere Durchführung der Veranstaltung und lich zuständige Ressort im Einvernehmen mit dem Ministe- die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe rium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in einem des § 3 gewährleistet. Abweichend von den Absätzen 1 bis bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen. 3 können auf Antrag in atypischen Einzelfällen weitergehen- Entsprechende Hygienerahmenkonzepte werden auf www. de Ausnahmegenehmigungen von der Ortspolizeibehörde corona.saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutz- und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten. rechtlicher Sicht unbedenklich ist. Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind insbeson- (5) Für die Zuschauerzahlen von Kinos, Theatern, Opern- und dere erforderlich für Konzerthäusern sowie anderer Einrichtungen und Vereine, 1. 1:den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem die kulturelle Aufführungen veranstalten, gelten Absatz 2 Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Betrieb Satz 1 und Satz 5 sowie Absatz 3 entsprechend, soweit nicht sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art, nach § 4 Absatz 1 eine höhere Zuschauerzahl zulässig ist. 2. 2:den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und (6) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebiets- Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher körperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Unterkünfte, Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der 3. 3:den Betrieb von Freibädern, Strandbädern, Hallenbädern, Gerichte bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Tätigkeit Thermen und Saunaanlagen, der Parteien und Wählergruppen mit der Maßgabe, dass bei 4. 4:die Veranstaltung von Theatervorstellungen, Opern Veranstaltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand oder Konzerten und Kinovorstellungen und sonstiger nach § 1 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten ist. kultureller Veranstaltungen sowie den dazugehörigen (7) Für Bestattungen gelten, vorbehaltlich weiterer ortspoli- Probebetrieb, zeilicher Vorgaben, die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Von der 5. 5:die Durchführung sonstiger Veranstaltungen, Ortspolizeibehörde sollen Ausnahmegenehmigungen erteilt 6. 6:die Veranstaltung von Reisebusreisen, werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrecht- 7. 7:den Betrieb von Prostitutionsstätten, soweit er nach licher Sicht vertretbar ist. dieser Verordnung nicht untersagt ist. (8) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter freiem §6 Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Kontaktbeschränkungen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel (1) Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind verboten. 4 des Grundgesetzes genutzt werden, zulässig, wenn die aus (2) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort Infektionsschutzgründen gebotene Begrenzung der Teilneh- in der Summe unter freiem Himmel nicht mehr als 900 Per- merzahl, die Kontaktnachverfolgung nach § 3, die Abstands- sonen und in geschlossenen Räumen nicht mehr als 450 regeln sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen Personen zu erwarten sind, können stattfinden. gewährleistet sind.
S eite 6 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 4 1 /2 0 2 0 (9) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenommen hat, zulässig, sofern sie ortsfest oder als Standkundgebung stattfin- durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Anreise den, der Mindestabstand der Teilnehmer nach § 1 Absatz 1 Satz vorgenommen worden ist. 3 sichergestellt wird und besondere infektionsschutzrechtliche Das Verbot der Aufnahme nach Satz 1 gilt ferner nicht für Auflagen der zuständigen Behörden beachtet werden. Gäste, die §7 1. 1:zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie oder medizinisch veranlasst anreisen oder Schließung von Einrichtungen 2. 2:einen sonstigen triftigen Reisegrund wie insbesondere (1) Verboten ist der Betrieb von Clubs, Diskotheken, Bordell- einen Besuch bei Angehörigen des familiären Bezugs- betrieben und Swingerclubs. kreises gemäß § 1 Absatz 2, die Wahrnehmung eines (2) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des Sorge- oder Umgangsrechts oder Beistand oder Pflege § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. schutzbedürftiger Personen haben. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel Im Übrigen kann die zuständige Ortspolizeibehörde in be- 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), au- gründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Ausnahmen zulas- ßerhalb von Prostitutionsstätten sowie die Ausübung des sen. Für Einreisende aus Risikogebieten außerhalb Deutsch- Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummern lands verbleibt es bei den Regelungen der Verordnung zu 2 bis 4 des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Be- (3) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb kämpfung des Coronavirus. von Tanzschulen kann unter Einhaltung der folgenden Vor- (5) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypischen aussetzungen aufgenommen werden: Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen, 1. 1:Ausübung allein oder in Gruppen von bis zu 35 Per- soweit dies aus Sicht des Infektionsschutzes unbedenklich sonen, ist und der Zweck dieser Verordnung gewahrt wird. Die Aus- 2. 2:unter Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz nahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden. 1 Satz 3, sofern eine kontaktfreie Durchführung nach der §8 Eigenart der Sportart möglich ist. Die Regelung des § 1 Einrichtungen für Menschen mit Behinderung Absatz 2 bleibt unberührt. Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen gemäß 3. 3:konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfekti- SGB IX ist gestattet und zulässig, sofern der Leistungserbrin- onsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung ger ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept von Geräten, vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den 4. 4:Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Ab- Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz in stands- und Hygieneregeln, Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutzstandard SARS- 5. 5:keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung orientiert. Es sind durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und geeignete Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachver- 6. 6:Begrenzung der Zuschauerzahlen gemäß § 6 Absatz 2 folgung nach Maßgabe des § 3 und zum Einhalten des Min- Satz 1 und Absatz 4 Satz 1. destabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für Der Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig, sofern bei die Einhaltung und Fortschreibung des Konzeptes ist der der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, Leistungserbringer verantwortlich. dass die unter Satz 1 Nummer 2 bis 6 aufgeführten Voraus- §9 setzungen eingehalten werden; für den Wettkampfbetrieb Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitations- des Berufssportes kann die zuständige Ortspolizeibehörde einrichtungen, Krankenhäuser auf der Grundlage von Hygienekonzepten Ausnahmen von (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages- den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 2 erteilen. und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstellung von Be- Der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport ist zulässig, sofern treuungsgruppenangeboten sind untersagt. Ausnahmen zu auch im Rahmen des Wettkampfes die Voraussetzungen des Satz 1 können auf Antrag durch das Ministerium für Soziales, Satzes 1 Nummer 1 bis 6 eingehalten werden und soweit er Gesundheit, Frauen und Familie zur Ermöglichung einer im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des Betreuung in Gruppen von bis zu 15 Tagespflegegästen ge- Sportfachverbandes stattfindet. nehmigt werden. Hierbei ist ein Hygienekonzept vorzulegen. (4) In Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen oder Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenangeboten bei der sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern die Vorgaben des Mus- dürfen keine Gäste aufgenommen werden, die aus einem terhygieneschutzkonzeptes des Ministeriums für Soziales, Ge- Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eines anderen Landes sundheit, Frauen und Familie eingehalten werden. Dies ist ge- der Bundesrepublik Deutschland anreisen oder dort ihren genüber den für die Anerkennung von Angeboten zur Unter- Wohnsitz haben, in dem oder in der in den letzten sieben stützung im Alltag zuständigen Behörden, also den Landkreisen Tagen vor der geplanten Anreise die Zahl der Neuinfektionen und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wiederaufnahme mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 laut Veröffentlichung des der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestätigen. Die Zuständig- RKI höher als 50 pro 100.000 Einwohnern liegt. Bei einem keiten gemäß § 12 dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt. lokalisierten und klar regional eingrenzbaren Infektionsge- (2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des Saarlän- schehen können die Beschränkungen analog zur Vorgehens- dischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes weise in den betroffenen Gebieten auf diesen regionalen vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Bereich begrenzt werden. Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), Ausgenommen sind Gäste, die über ein ärztliches Zeugnis in sind im Rahmen eines Besuchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt deutscher, französischer oder englischer Sprache verfügen, das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden Richtlinien, die insbesondere Festlegungen zur Anzahl und sind, und dieses der zuständigen Ortspolizeibehörde auf Dauer der Besuche, zum Kreis der Besucher, zur Registrierung Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis muss der Besucher sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Ein- sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die in haltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem zum Schutz der Bewohner und des Personals vor Infektionen sonstigen Staat, den das RKI in eine Liste von Staaten mit enthalten können.
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 4 1 / 2 0 2 0 Seite 7 (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- und Re- (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbeitungszei- habilitationseinrichtungen werden nachstehende Maßnahmen ten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbesondere Hausar- angeordnet: beiten, Bachelor-, Master- und Staatsexamensarbeiten, ent- 1. 1:Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den sprechend anzupassen. Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Patienten und (4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staatlich aner- Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung kannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für staatlich aner- einzusparen. Bei der Auswahl der Maßnahmen sind auch kannte Berufsakademien und für wissenschaftliche For- patientenbezogene Aspekte zu berücksichtigen. schungseinrichtungen im Saarland. 2. 2:Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen (5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verordnung haben auf der Basis der unterschiedlichen baulichen unberührt und können unter Beachtung der im Einzelfall Voraussetzungen, des differenzierten Versorgungsauftrags erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt und der unterschiedlichen Aufgaben in ambulanter, ta- werden. gesklinischer und stationärer Versorgung ein Hygiene- konzept unter Einbindung der zuständigen Gesundheits- Dasselbe gilt für Präsenzveranstaltungen im Rahmen staat- ämter zu erstellen. Dieses hat unter anderem zu berück- licher Ausbildungsgänge und Fortbildungen. Die näheren sichtigen, um eine vollständige Isolation der Patienten Bestimmungen trifft die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde. zu verhindern, dass jedem Patienten die Möglichkeit des (6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studierfähig- täglichen Besuchs durch eine Person ermöglicht wird, keitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie und Psycho- sofern es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-Infektionsge- therapie können unter Beachtung der erforderlichen Infek- schehen in der Einrichtung gibt. Die Besuchszeiten sind tionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden. so einzurichten, dass ein Besuch auch berufstätigen § 11 Angehörigen ermöglicht wird. Ausgenommen von dieser Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Einschränkung des Besuchsrechtes sind medizinisch oder (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere auf des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder Kinderstationen, bei Palliativ- und Demenzpatientinnen fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2 Absatz 2 und 3 sowie und -patienten, die Begleitung bei Aufklärungsgesprächen der §§ 3 bis 10 mit Ausnahme des § 6 Absatz 1 zuwiderhandelt. bei risikobehafteten Eingriffen und Behandlungen oder (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des seelsorgerische Besuche. Alle Besucher müssen nament- Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfund- lich bei der Einrichtung registriert sein. Für den Besuch zwanzigtausend Euro geahndet werden. sind geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des Hygieneunterweisung regelmäßig durchzuführen. Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt. 3. 3:Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind nach § 12 Maßgabe und Weisung des Ministeriums für Soziales, Zuständige Behörden Gesundheit, Frauen und Familie so zu planen und durch- (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung dieser zuführen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für Verordnung sind die Ortspolizeibehörden. Zuständige Ver- COVID-19-Patientinnen oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere für die Kapazitäten in der Inten- waltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von sivmedizin. Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die 4. 4:Kantinen oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Gemeindeverbände. Einrichtungen für Patientinnen und Patienten sowie Die Ortspolizeibehörden und die Vollzugspolizei werden Besucherinnen und Besucher können unter Berücksich- ermächtigt, bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten tigung der Vorgaben der §§ 5 und 6 dieser Verordnung Vorschriften des § 2 Absatz 2 Verwarnungen zu erteilen und geöffnet werden. Wartebereiche sind entsprechend den Verwarnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu erheben. Empfehlungen des RKI kontaktreduzierend auszugestalten. (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 sind polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarlän- Betretungen zum Zwecke der Rechtspflege und der sozial- dischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen leistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch Sozialleistungs- weiterhin fort. träger ausgenommen. § 13 § 10 Besondere Regelungen bei regionalem Infektionsge- Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftliche schehen Forschungseinrichtungen; Staatliche Prüfungen, Ausbil- Steigt die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV- dungsgänge sowie Fortbildungen 2-Virus in einem Landkreis oder im Regionalverband Saar- (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlandes, der brücken innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen auf mehr Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der als 35 pro 100.000 Einwohner, kann die Landesregierung im Hochschule der Bildenden Künste Saar und der Hochschule Benehmen mit den jeweils betroffenen Kreispolizeibehörden für Musik Saar einschließlich des Studien-, Lehr- und Prü- durch Verordnung die notwendigen Schutzmaßnahmen für fungsbetriebs in Präsenzform ist unter der Maßgabe der einen bestimmten räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen erlassen. des RKI und der Berücksichtigung der Pandemiepläne der jeweiligen Hochschule gestattet. Bei der Durchführung des Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Lehrbetriebs sind Online-Angebote zu berücksichtigen. Nä- unterrichtet das RKI über die getroffenen Maßnahmen. here Bestimmungen zur Anpassung von Lehre, Studium und § 14 Prüfungen können von der für die jeweilige Hochschule zu- Inkrafttreten, Außerkrafttreten ständigen Aufsichtsbehörde erlassen werden. (1) Diese Verordnung tritt am 5. Oktober 2020 in Kraft. Gleich- (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall im Ein- zeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der Corona- vernehmen mit den betroffenen Studierenden entscheiden, Pandemie vom 17. September 2020 (Amtsbl. I S. 800B außer ob sie mündliche Prüfungen per Videokonferenz durchführen. Kraft. Hierfür können auch die gängigen kommerziellen Systeme (2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit genutzt werden, wobei die Sicherheit sowie die Identitäts- Ablauf des 18. Oktober 2020 außer Kraft. § 6 Absatz 3 und 4 feststellung zu gewährleisten sind. treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
S eite 8 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 4 1 /2 0 2 0 Artikel 3 Der Minister der Justiz Inkrafttreten Strobel Diese Verordnung tritt am 5. Oktober 2020 in Kraft. Der Minister für Inneres, Bauen und Sport Saarbrücken, den 2. Oktober 2020 Bouillon Die Regierung des Saarlandes: Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Der Ministerpräsident Bachmann Hans Die Ministerin für Bildung und Kultur Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Streichert-Clivot Rehlinger Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz Der Minister für Finanzen und Europa Jost Sonstige Behörden S ■■ Entsorgungsverband Saar 3. Bestimmung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für das Untertürkheimer Str. 21, 66117 Saarbrücken Geschäftsjahr 2020 Tagesordnung für die Sitzung der Verbandsversammlung 4. Ausschreibung der Stelle eines hauptamtlichen Geschäfts- am Dienstag, 27.10.2020, Beginn: 10:00 Uhr führers (m/w/d) sowie Festlegung der Vorgehensweise zu Tagungsort: dessen Wahl Kultur- und Kongresszentrum Big Eppel, Europastr. 4, 66571 5. Sachstandsbericht - aktueller Stand Eppelborn a) Grüngutkonzeption Öffentlicher Teil: b) BioMasseZentrum 1. Genehmigung von Niederschriften c) Neubau Verwaltungsgebäude Untertürkheimer Straße 2. Jahresabschluss des Entsorgungsverbandes Saar (EVS) 2019 6. Verschiedenes ■■ Mitteilung an die Gemeindeverwaltung Ich habe folgendes festgestellt: o Verunreinigter oder beschädigter Spielplatz o Ablagerung von Schutt/Unrat o Defektes Verkehrsschild o Beschädigte Fahrbahn oder Gehweg o Bäume/Sträucher/Hecken behindern die Sicht o Defekte Straßenbeleuchtung o Kanaldeckel/Gully schadhaft o Sonstiges: ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� Wann?����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� Wo? ��������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� Wer?��������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� Name, Adresse, Tel.: E-Mail: ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� Vielen Dank für ihre Hilfe. Bitte geben Sie diesen Abschnitt im Rathaus ab oder schicken Sie ihn per Post an: Rathaus Beckingen, Bergstraße 48, 66701 Beckingen oder per E-Mail: meldungen@beckingen.de Ihr Bürgermeister, Thomas Collmann
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 4 1 / 2 0 2 0 Seite 1 1 Feuerwehr Datenschutz geht uns alle an ... Diskutieren Sie mit uns auf blog.wittich.de zu folgenden Themen: ■■ Löschbezirk 7 Erbringen • Datenschutz im Verein nach der DSGVO Do., 08.10.20, 19:00 Uhr: Fahrertraining Do., 15.10.20, 19:00 Uhr: Übung am Objekt • Datenschutzrichtlinie Do., 29.10.20, 19:00 Uhr: Praktische Abschlussübung • Auftragsverarbeitung ■■ Löschbezirk 6 Oppen • Was dürfen wir denn mit den Daten unserer Übung: Mitglieder machen? Die nächste praktische Übung findet, unter Einhaltung sämtli- • Was darf denn jetzt eigentlich noch ans „Schwarze cher vorgeschriebener Maßnahmen, am Donnerstag, den Brett“ oder in die Vereinszeitung? 08.10.2020 um 18:00 Uhr statt. Ende des amtlichen Teils Tourismus und Kultur ■■Vorstandsitzung der Schiedsleute der Bezirksvereinigung Merzig-Wadern mit Ehrungen Im Rahmen der Vorstandsitzung der Schiedsleute der Bezirksvereinigung Merzig-Wadern, die kürzlich im Sitzungssaal des Beckinger Rathauses stattfand, wurden langjährige Schiedspersonen für ihr Ehrenamt geehrt. Für 25jährige Tätigkeit als Schiedsperson im Schiedsbezirk Nohn-Dreisbach wurde Helmut Kiefer geehrt. Für 10jährige Tätigkeit für den Schiedsbezirk Mettlach wurde Walter Philipps, der inzwischen zwar zurückgetreten, aber jetzt außerordentliches Mitglied ist, geehrt. Neben den Ehrungen standen weitere Themen wie „Onboarding neuer Schiedspersonen“, „neuer bundesweiter Internet- auftritt“ und „die Weiterbildung der Schiedsleute auf Bezirks- und Landesebene“ auf dem Programm. Die Ehrungen übernahm Bürgermeister Thomas Collmann, der die Urkunden überreichte und sich für das außerordentliche Engagement bedankte. Lob gab es auch vom Vorsitzenden der Bezirksvereinigung Merzig-Wadern, Uwe Köster aus Reimsbach sowie von Klaus Schneider aus Mechern, Kassierer der Bezirksvereinigung Merzig-Wadern und seit 04.07.2020 Vorsitzender der saarländischen Landesvereinigung. Aufgabe der Schiedsleute ist es unter anderem, zu vermitteln, wenn Nachbarn sich streiten. Getreu dem Motto „Schlichten statt Richten!“ bemühen sich Schiedspersonen bei Konflikten um eine außergerichtliche Lösung. Rund 250 Ehrenamtler sind in der saarländischen Landesvereinigung des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schieds- frauen (BDS e.V.) aktiv, davon zirka 50 im Bezirk Merzig-Wadern. Nach den Worten des neuen Landesvorsitzenden bemühen sich die Schiedspersonen immer darum, dass sich die Parteien „möglichst schnell von der Paragrafenebene verabschieden“ und auf der zwischenmenschlichen Ebene versuchen, zuein- ander zu finden. In den meisten Fällen werde das Schiedsamt in Nachbarschaftsstreitigkeiten angerufen. Uwe Köster, Mitglied des Landesvorstands und Vorsitzender der Bezirksvereinigung Merzig-Wadern, sieht die Ursachen für manchen Streit viel tiefer verborgen, als zunächst ersichtlich. „Meistens sind es emotionale Themen, aus denen später handfeste Streitigkeiten entstehen“, erklärt der Reimsbacher. „Wir suchen immer interessierte Mitbürgerinnen und Mitbür- ger die sich einbringen wollen. Diese werden auch mit einem Patenmodell eingearbeitet!“, betont Köster. So werde bei- spielsweise eine stellvertretende Schiedsperson in Reimsbach/Oppen gesucht. Interessierte können sich melden unter 0177-7715036 bei Uwe Köster. Ehrungen von Schiedsleuten: Geehrt wurden für 25jährige Tätigkeit als Schiedsperson im Schiedsbezirk Nohn-Dreisbach Helmut Kiefer (2.v.l.) und für 10jährige Tätigkeit für den Schiedsbezirk Mettlach Walter Philipps (Mitte). Mit auf dem Foto sind Bürgermeister Thomas Collmann (1.v.l), Klaus Schneider, Kassierer der Bezirksvereinigung Merzig-Wadern und Vorsitzender der saarländischen Landesvereinigung (2.v.r.) sowie Uwe Köster, Vorsitzender der Bezirksvereinigung Merzig- Wadern und Mitglied im Landesvorstand (rechts).
S eite 12 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 4 1 /2 0 2 0 ■■Fußball-Manager Reiner „Calli“ Calmund bei der Produkt- Präsentation des jungen Beckinger Unternehmens „Schmäckt“ im Edeka-Markt Kaiser zu Gast Kunden des neuen Edeka-Marktes in Beckingen unter Führung des e.K. Florian Kaiser konnten sich kürzlich über prominen- ten Besuch freuen. Reiner Calmund, bekannt als Manager in der Fußballwelt, doch genauso etabliert als Kenner des guten Geschmacks und Juror bei der VOX-TV-Kochshow „Grill den Hennsler“ gab sich die Ehre. Calmund, seit einigen Jahren Wahl- saarländer, unterstützt das junge Unternehmen „Schmäckt“ aus Beckingen. Präsentation der „Schmäckt“-Produkte im neuen Edeka-Markt in Beckingen. Auf dem Foto (von links) Marktleiter Florian Kaiser, Unternehmerin Claudia Müllenbach, Ehrengast Reiner „Calli“ Calmund, Mitunternehmer Milan Freels und der stellvertretende Beckinger Ortsvorsteher Elmar Seiwert. Dieses, Inhabergeführt durch die gebürtige Beckingerin Claudia Müllenbach und ihren Sohn Milan Freels. stellt veredelte Essige & Balsamicos, Grillsaucen und Chutneys aus Früchten der Region her. „Der regionale Gedanke ist in unserem Unternehmen sehr wichtig und in unseren Produkten zu finden. Wir stellen ausschließlich biozerti- fizierte Produkte her, die sich in Geschmack und Reife der Früchte direkt auszeichnen“, so Müllenbach. Die Produk- te sind für Veganer und ebenso für Fleisch- und Pasta- liebhaber bestens geeignet. So lassen sich schnell Ge- richte zaubern und verfeinern. Der Apfel als Obst der Region wird bei „Schmäckt“ großgeschrieben. Es finden sich eine Vielzahl an veredelten Apfelessigen wie zum Beispiel ein Saarlandessig mit Liebstöckel und auch der geschichtsträchtige Vier-Räuber-Essig. Müllenbach be- richtete, dass das Rezept den Weg zur Zeit des Mittelalters in die Geschichtsbücher fand und seither als Schutzessig bekannt ist. Bezogen werden die Grundkomponenten Auch Bürgermeister Thomas Collmann (links) überzeugte sich von der über den saarländischen Obsthof Jacoby aus Tünsdorf. Qualität der Produkte der jungen Beckinger Firma „Schmäckt“ und über- Auch die angebotenen Balsamicos, über fünf Jahre gereift, reichte der Inhaberin Claudia Müllenbach (2.v.l.) sowie ihrem Sohn und lassen die Herzen von Hobbyköchen höher schlagen. Mitinhaber Milan Freels (2.v.r.) im Beisein des stellvertretenden Beckinger „Eine Kostprobe ist unbedingt zu empfehlen“, sagen Ortsvorstehers Elmar Seiwert (rechts) ein Präsent. Müllenbach und ihr Sohn, die zur Präsentation mit Ver- kostung in dem neuen Edeka-Markt neben dessen Inha- ber Florian Kaiser und dem befreundeten Reiner Calmund als Gäste auch Bürgermeister Thomas Collmann, der aber aus terminlichen Gründen nicht lange bleiben konnte, und den stellvertretenden Beckinger Ortsvorsteher Elmar Seiwert, will- kommen hießen. Sie zeigten sich von der Qualität und der optischen Gestaltung der Ware, darunter auch eine Flasche mit Wolf(ers)kopf-Etikett, beeindruckt. Auch viele Marktbesucher folgten gerne der Einladung zu einer Kostprobe und bestä- tigten einen ausgezeichneten Geschmack. Die Produkte finden sich im Einzelhandel und sind auch über den Onlineshop „www.schmaeckt.de“ zu beziehen. Telefonisch ist das Unternehmen unter der Rufnummer 06835/6049940 zu erreichen.
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 4 1 / 2 0 2 0 Seite 1 3 ■■Vereinigtes Blasorchester Beckingen erfreute Bewohner und Personal des Seniorenheims Haus Blandine in Düppenweiler mit flotter Musik Eine freudige Atmosphäre herrschte kürzlich sonntags morgens bei herrlichem Spätsommerwetter auf dem Platz vor dem Seniorenheim Haus Blandine in Düppenweiler, wo das Vereinigte Blasorchester Beckingen e.V. unter Stabführung seines Dirigenten Arno Hoffmann aus Saarburg eine bunte Palette seines Könnens präsentierte und dafür mit viel Beifall der Bewohner und des Personals bedacht wurde. Das heute 28 Aktive zählende Orchester wurde im Jahre 1995 ursprünglich aus den beiden Beckinger Musikver- einen des Turnvereins Beckingen und des „Harmonie“ Beckingen gegründet, um gemeinsam zu musizieren. „Als kulturtreibender Verein der Gemeinde Beckingen haben wir uns neben der Pflege der Blasmusik vordergründig die Teilnahme an und die Unterstützung bei öffentlichen Veranstaltungen zur Aufgabe gemacht“, weist der ers- te Vorsitzende Dr. Ulrich Berger auf den Vereinszweck hin. Seit Beginn der Corona-Pandemie verläuft die Arbeit des Blasorchesters nicht mehr in der gewohnten Form. Veranstaltungen können nicht stattfinden und auch der Probenbetrieb ist anders. So fand dieser in letzter Zeit weiträumig in der Deutschherrenhalle in Beckingen oder im Vereinshaus Saarfels sowie im Freien auf dem Parkplatz des neuen Beckinger Edeka-Marktes statt. „Durch den Ausfall der Veranstaltungen fehlen dem Verein natürlich wichtige Einnahmen, aber die anfallenden Ausgaben müssen bestritten werden. Vielleicht können wir aber unser Weihnachtskonzert in einem vorgegebenen Rahmen durchführen“, meint Dr. Berger. Nun war der Vorhof des Düppenweiler Seniorenheimes „Haus Blandine“ unter Einhaltung der geltenden Hygie- ne- und Schutzvorschriften als Ort für eine weitere offene Probe ausgewählt worden. Dies kam nicht von unge- fähr, denn in der dortigen Einrichtung lebt der 90jährige, noch geistig rüstige Ur-Beckinger Hans Magar, ein langjähriges Mitglied und Freund der Blasmusik seines Heimatdorfes.. Dieser freute sich sichtlich über den Besuch seiner Musikfreunde Auch in seinem Namen begrüßte die Bewoh- nervertretungsleiterin Roswitha Otto zu Beginn die Probenteilnehmer und betonte: „Es heute mal wieder eine gelungene Abwechselung für unsere durch die Corona-Zeit eingeschränkten Heimbewohner. Wir freuen uns auf euren Auftritt.“ Diese herzlichen Worte erwiderte auch Dirigent Hoffmann namens seiner Musiker und bekannte: „Es auch für uns eine Freude, in der Corona-Krise, in der keine Feste stattfinden dürfen, einen Auftritt wie diese offene Probe hier durchführen zu können.“ Die rund eineinhalbstündige Darbietung mit bekannten und beliebten Musikstücken machte dann nicht nur den Zuhörern auf dem Platz und an den Fenstern großen Spaß, sondern auch den Akteuren selbst, denen dann die Hausleitung mit einem kleinen Umtrunk mit Imbiss für ihr Kommen dankte. Mit einer offenen Probe auf dem Vorhof des Seniorenheimes „Haus Blandine“ in Düppenweiler erfreute das Vereinigte Blasorchester Beckingen die Bewohner und das Personal der Einrichtung.
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