DIESE WOCHE - Gemeinde Eichenzell

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DIESE WOCHE - Gemeinde Eichenzell
Jahrgang 47 – Mittwoch, 12. Dezember 2018 – Nummer 50

    DIESE WOCHE
    Sitzung der
    Gemeindevertretung
    Do., 13.12., 19.30 Uhr

    Sitzungsprotokoll der
    Gemeindevertretung
    vom 08.11.2018

    Kita Fliegenpilz Lütter
    Bräuche in der
    Adventszeit

EXTRA
Hinweise zum Winterdienst

                              www.eichenzeller-nachrichten.de
DIESE WOCHE - Gemeinde Eichenzell
Eichenzell   –2–   Nr. 50 / 2018
DIESE WOCHE - Gemeinde Eichenzell
Eichenzell   –3–   Nr. 50 / 2018
DIESE WOCHE - Gemeinde Eichenzell
Eichenzell   –4–   Nr. 50 / 2018
DIESE WOCHE - Gemeinde Eichenzell
Eichenzell   –5–   Nr. 50 / 2018
DIESE WOCHE - Gemeinde Eichenzell
Eichenzell                                                          –6–                                                       Nr. 50 / 2018

 Amtliche Bekanntmachungen
Der Vorsitzende                                                          ist gemäß § 114 Absatz 2 HGO öffentlich bekannt zu machen und aus-
der Gemeindevertretung                                                   zulegen. Die Beschlussfassung der Gemeindevertretung ist unverzüg-
                                                                         lich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
BEKANNTMACHUNG                                                           Ergebnis:      32 Ja-Stimmen 0 Gegenstimmen 0 Enthaltungen

22. Sitzung der Gemeindevertretung                                       4. Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung mit Nach-
innerhalb der Wahlperiode 2016 - 2021                                    tragshaushaltsplan 2018
      am Donnerstag, 13.12.2018, um 19:30 Uhr                            Beschluss:
      im Kultursaal des Eichenzeller Schlösschens                        Bürgermeister Dieter Kolb bringt den Entwurf der 1. Nachtragshaus-
Tagesordnung:                                                            haltssatzung mit Nachtragshaushaltsplan 2018 in die Gemeindever-
I.    Öffentliche Sitzung                                                tretung ein.
1. Eröffnung der Sitzung                                                 Ergebnis: Ohne Abstimmung
2. Beratung und Beschlussfassung der 1. Nachtragshaushalts-
      satzung mit Nachtragshaushaltsplan 2018                            5. Vorlage des Entwurfes der Haushaltssatzung mit Haus-
3. Beratung und Beschlussfassung der Haushaltssatzung mit Haus-          haltsplan für das Haushaltsjahr 2019 sowie Investitions-
      haltsplan für das Haushaltsjahr 2019 sowie Investitionspro-        programm 2018-2022 und Wirtschaftsplan EBE 2019
      gramm 2018-2022 und Wirtschaftsplan EBE 2019                       Beschluss:
4. Richtlinien / Satzungen                                               Bürgermeister Dieter Kolb bringt den vom Gemeindevorstand festge-
4.1 Änderung der Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde Eichenzell        stellten Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushalts- und Stellenplan
4.2 Neufassung der Friedhofssatzung der Gemeinde Eichenzell              für das Haushaltsjahr 2019 in die Gemeindevertretung ein.
4.3 Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Gemeinde                    Ergebnis: Ohne Abstimmung
      Eichenzell
5. Grundstücksangelegenheiten                                            6. Beschlussfassung über die während der nochmaligen
6. Abschlussbericht des Akteneinsichtsausschusses Weider II              erneuten (eingeschränkten) öffentlichen Auslegung gemäß
7. Antrag der BLE-Fraktion;                                              § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen
      hier: Abschaffung der Straßenbeiträge                              Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplan Nr. 15, Orts-
8. Antrag der SPD-Fraktion;                                              teil Löschenrod, Flurlage „Im Oberfeld - III. Bauabschnitt“
      hier: Abschaffung der Straßenbeiträge             Edwin Balzter
                                                          Vorsitzender   Vor Abstimmung des TOP 6 wurde über die folgenden drei
                                                                         Änderungsanträge der BLE-Fraktion abgestimmt

NIEDERSCHRIFT                                                            1. Änderungsantrag BLE-Fraktion
                                                                         Die Zulässigkeit zum Waschen von Böden und Abfällen, einschl. von
zur 21. Sitzung der Gemeindevertretung                                   Gleisschotter (Bahnschotter), ist im Geltungsbereich des Bebauungs-
innerhalb der Wahlperiode 2016 - 2021                                    planes auszuschließen.
                                                                         Ergebnis: 14 Ja-Stimmen        18 Gegenstimmen 0 Enthaltungen
     am Donnerstag, dem 08.11.2018,
     im Kultursaal des Eichenzeller Schlösschens                         2. Änderungsantrag der BLE-Fraktion
                                                                         Es wird beschlossen, dass die Abwägung zum Thema Lärmkontingen-
Sitzungsbeginn:    19:30 Uhr                                             te falsch, bzw. nicht nachvollziehbar ist. Die Abwägung ist neu zu tref-
Sitzungsende:      22:40 Uhr                                             fen.
                                                                         Ergebnis: 9 Ja-Stimmen          18 Gegenstimmen 5 Enthaltungen
I.    Öffentliche Sitzung
1. Eröffnung der Sitzung                                                 3. Änderungsantrag der BLE-Fraktion
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und stellt die Beschlussfähigkeit   Ergänzend zu den bisherigen Abwägungen soll die Stellungnahme
fest. Einwendungen gegen die Einberufung der Sitzung werden nicht        des Ortsbeirates Eichenzell sowie die dazu notwendige Abwägung
erhoben.                                                                 aufgenommen werden
Auf Vorschlag des Vorsitzenden wurde die Tagesordnung wie folgt ab-      Ergebnis: 9 Ja-Stimmen         18 Gegenstimmen 5 Enthaltungen
geändert:
Der Tagesordnungspunkt 5 wird auf TOP 3 vorgezogen und TOP 3 wird        Beschluss:
als TOP 5 abgehandelt. Der Verschiebung der beiden Tagesordnungs-        Die während der nochmaligen erneuten (eingeschränkten) öffentli-
punkte wird einstimmig zugestimmt.                                       chen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB ein-
Aus programmtechnischen Gründen ist in der Niederschrift noch die        gegangenen Anregungen und Hinweise zumBebauungsplan Nr. 15,
in der Einladung genannte Reihenfolge aufgeführt.                        Ortsteil Löschenrod, Flurlage „Im Oberfeld - III. Bauabschnitt“ werden
TOP 15.1 wird von der Tagesordnung genommen. Abstimmung ein-             zur Kenntnis genommen.
stimmig.                                                                 Im Einzelnen wird hierzu wie folgt beschlossen:

2. Richtlinien / Satzungen                                               a)    Stellungnahmen der Öffentlichkeit,
2.1 1. Änderung der Eigenbetriebssatzung der Gemeinde                          alle Stellungnahmen vom 24.08.2018
Eichenzell                                                               Anmerkung: Es wurden insgesamt 11 Stellungnahmen von der Öf-
Beschluss:                                                               fentlichkeit vorgebracht, wovon 1 Stellungnahme anonym abgegeben
Es wird beschlossen, der ersten Änderung der Eigenbetriebssatzung        wurde. Aus Datenschutzgründen wird auf die Angabe der persönli-
der Gemeinde Eichenzell in Bezug auf die Stammkapitalerhöhung zu-        chen Daten verzichtet.
stimmen. Der Satzungsentwurf in der Anlage wird Beschlussbestand-        Alle Stellungnahmen sind inhaltlich identisch und werden wie nach-
teil.                                                                    folgend zusammengefasst.
Ergebnis: 32 Ja-Stimmen 0 Gegenstimmen 0 Enthaltungen
                                                                         • Ungeachtet der Einschränkung der öffentlichen Auslegung auf die
3. Jahresabschluss der Gemeinde Eichenzell zum                           geänderten oder ergänzten Tatbestände, halten wir unsere bislang
31.12.2017 Entlastungsverfahren gem. §§ 113 und 114 HGO                  vorgebrachten Bedenken aufrecht und halten die Abwägungsvorschlä-
Beschluss:                                                               ge auch für z. T. nicht ausreichend. Dies betrifft insbesondere die Män-
Der vom Fachdienst Revision des Landkreises Fulda geprüfte Jahres-       gel im Umweltbericht und die mangelnde positive Begründung des
abschluss zum 31.12.2017 wird gemäß § 114 Absatz 1 HGO beschlos-         Gewerbegebietes und der Art der geplanten zulässigen Nutzungen.
sen und das Entlastungsverfahren eingeleitet bzw. die Entlastung des     Zwar wird nun der Betrieb von maschinellen Anlagen zum Brechen,
Gemeindevorstandes erteilt. Der Beschluss über den Jahresabschluss       Mahlen und Klassieren von Baustoffen, Natursteinen, Steinen, Bö-
DIESE WOCHE - Gemeinde Eichenzell
Eichenzell                                                         –7–                                                     Nr. 50 / 2018

den, und Bau- sowie Abbruchabfällen für nicht zulässig erklärt - bzw.   den und eine geeignete Fläche für derartige Betriebe ausweisen. Der-
in der Begründung auf S. 18 fälschlicherweise für „nicht unzulässig“    artige Nutzungen und Betriebe sollen im Sinne der Konfliktvorbeu-
erklärt, der Plangeber setzt sich jedoch immer noch nicht damit aus-    gung im größeren Abstand zu geplanten und vorhandenen Wohnnut-
einander, welche anderen erheblich störenden Nutzungen städte-          zungen angesiedelt und dort konzentriert werden, wo andere lärm-
baulich nicht erwünscht sind oder welche positiv formulierte städte-    und staubintensive Betriebe zulässig sind.
bauliche Nutzungskonzeption angestrebt wird. Vorstellbar wäre hier      Die Gemeinde Eichenzell bestimmt zur baugebietsübergreifenden
z.B. auch die Nutzung der attraktiven Gewerbefläche als Business-       Gliederungsmöglichkeit als Ergänzungsgebiet im Sinne des Urteils
park mit einer hohen Arbeitsplatzdichte oder Ähnliches.                 des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2017 – 4 CN 7/16 das Ge-
Zu den geänderten, erneut ausgelegten Teilen des Bebauungsplans         werbegebiet gemäß Bebauungsplan Nr. 11 „Im Oberfeld – II. Bauab-
nehmen wir darüber hinaus wie folgt Stellung:                           schnitt“ in der Gemarkung Löschenrod (nördlich des Plangebietes),
Im Bebauungsplan werden nur für den Nachtzeitraum Geräusch-             für das keine Lärmemissionskontingentierung festgesetzt ist. Dieses
Emissionskontingente gemäß DIN 45691 festgesetzt. Dazu wird das         Gewerbegebiet soll nicht nur im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses,
Gewerbegebiet in zwei Teilflächen gegliedert und für jede Teilfläche    sondern auch zukünftig die Funktion eines derartigen Ergänzungsge-
wird ein Geräusch-Emissionskontingent festgesetzt.                      bietes übernehmen. Dieser Sachverhalt wird in der Begründung zum
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 07.12.2017        Bebauungsplan unter Kapitel 6.3 ergänzt.
(4 CN 7.16) Vorgaben für eine rechtmäßige Festsetzung von Ge-           In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die
räusch-Emissionskontingenten gemacht. Danach ist zwingend da-           Festsetzung als Gewerbegebiet gewährleistet, dass im Plangebiet nur
von auszugehen, dass der Bebauungsplan in der erneut offen geleg-       nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe untergebracht werden
ten Fassung an einem sogenannten „Ewigkeitsmangel“ leidet, weil         können. Erheblich störende Gewerbebetriebe und Nutzungen sind da-
es an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Kontingentie-       her im Plangebiet nicht zulässig.
rung für das gesamte Gewerbegebiet fehlt. Eine Überarbeitung der
Kontingentierung, der Begründung und eine erneute Offenlage ist         • Ferner wird in der Geräusch-Emissionskontingentierung und im Be-
daher zwingend erforderlich, um überhaupt einen dauerhaft wirksa-       bauungsplan von falschen Voraussetzungen bei der Einstufung der
men Bebauungsplan aufstellen zu können.                                 schutzwürdigen Nutzungen östlich der Straße ausgegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionsentscheidung zu ei-       Gemäß den Ausführungen in den Planunterlagen wird bei der Kontin-
ner vertieften Auseinandersetzung mit § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie     gentierung die untersuchte Variante 2 berücksichtigt, bei der die im
Satz 2 BauNVO genutzt und stellt dabei - hier nur stark verkürzt wie-   Flächennutzungsplanentwurf als gemischte Baufläche dargestellte
dergegeben - fest: Die Voraussetzung für eine baugebietsübergrei-       Fläche mit dem Schutzanspruch eines Mischgebietes gemäß Nr. 6.1
fende Gliederung gem. § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist, dass neben          lit. d TA Lärm berücksichtigt wird (Immissionsrichtwert von 45 dB(A)
dem kontingentierten Gewerbegebiet noch (mindestens) ein Gewer-         nachts). Der Plangeber handelt an dieser Stelle nicht konsistent. Im
begebiet als Ergänzungsgebiet vorhanden ist, in dem keine Emissi-       Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans wurde vom
onsbeschränkungen gelten. Diese Anforderung gilt entsprechend           Ortsbeirat Eichenzell angeregt, dass das in Rede stehende Gebiet
auch für die interne Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO.    statt als Mischgebiet als Wohngebiet bzw. Wohnbauflächen darge-
Die „einfache“ planinterne Gliederung steht nicht mehr zur Verfü-       stellt werden soll. Die Gemeindevertretung hat am 23.08.2018 be-
gung.                                                                   schlossen, dieser Anregung zu folgen und wird damit im Flächennut-
Im Urteil lautet die entsprechende Ausführung wie folgt: Mache die      zungsplan eine Wohnbaufläche darstellen.
Gemeinde von der Gliederungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr.      Dann ist im Rahmen der Geräusch-Emissionskontingentierung im Sin-
2 BauNVO Gebrauch, „muss gewährleistet bleiben, dass vom Typ her        ne eines konsistenten Handelns nicht vom Schutzanspruch eines
nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art im Gewerbe-      Mischgebietes auszugehen, sondern mindestens vom Schutzanspruch
gebiet ihren Standort finden können. Das bedeutet, dass es in einem     eines Allgemeinen Wohngebietes mit einem Immissionsrichtwert von
nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Baugebiet       55/40 dB(A) tags/nachts gemäß TA Lärm.
ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder, was auf dasselbe        Mit dieser geänderten Grundvoraussetzung ist zu prüfen, ob auch für
hinausläuft, ein Teilgebiet geben muss, dass mit Emissionskontin-       den Tagzeitraum im Bebauungsplan Geräusch-Emissionskontingente
genten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb er-     festgesetzt werden müssen, um die Anforderungen an gesunde
möglichen. Geschuldet ist dies dem Umstand, dass auch bei Anwen-        Wohnverhältnisse dauerhaft zu sichern.
dung des § 1 Abs. 4 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung der           Weiterhin sind die Geräusch-Emissionskontingente für den Nachtzeit-
Baugebiete zu wahren ist. Will eine Gemeinde eine oder mehrere Ar-      raum neu zu bestimmen und als geänderte Festsetzung in den Bebau-
ten von Nutzungen aus dem gesamten Baugebiet ausschließen,              ungsplan aufzunehmen und dieser ist erneut auszulegen.
steht ihr nur der Weg über § 1 Abs. 5 BauNVO zur Verfügung.“            Der Planzielwert darf nur maximal 34 dB(A) betragen (statt wie bisher
Die Konsequenz des Urteils für den vorliegenden Bebauungsplanent-       39 dB(A), um den maßgeblichen Immissionsrichtwert in der Nachtzeit
wurf kann wie folgt zusammengefasst werden: Es muss entweder            um 6 dB(A) zu unterschreiten. Bei einem so geringen Planzielwert darf
ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung festgesetzt werden oder       ferner bezweifelt werden, ob ein noch ausreichendes Geräuschemissi-
es muss sein Teilgebiet mit Geräusch-Emissionskontingenten beste-       onskontingent festgesetzt werden kann, welches nicht der allgemei-
hen, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen. Nur      nen Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes zuwiderläuft.
dann ist die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt.         Abwägung:
Wenn das Plangebiet vollständig kontingentiert werden soll, dann        Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
muss die Gemeinde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbe-            Hinsichtlich der Berücksichtigung der Geräusch-Emissionskontingen-
schlusses über wenigstens ein festgesetztes Gewerbegebiet verfü-        tierung im Bebauungsplan wird auf die Schalltechnische Stellungnah-
gen, dass als Ergänzungsgebiet dienen kann.                             me des Gutachterbüros GSA Ziegelmeyer GmbH vom 23.05.2018 ver-
Zwingend ist weiterhin, dass der gebietsübergreifenden Gliederung -     wiesen. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens wurde richtiger-
also der Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 4 Satz 2        weise die seinerzeit im Entwurf des Flächennutzungsplanes darge-
BauNVO - ein darauf gerichteter planerischer Wille der Gemeinde zu-     stellte Ausweisung einer Gemischen Baufläche nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
grunde liegt. Es gehört zu einer geordneten Städtebaupolitik, dass      Baunutzungsverordnung (BauNVO) berücksichtigt.
sich die Gemeinde darüber klar ist, ob und welche geeigneten Bau-       Aufgrund geänderter städtebaulicher Planungsabsichten der Gemein-
gebiete in der Gemeinde welche Funktionen erfüllen sollen. Außer-       de Eichenzell, ist nunmehr im östlichen Anschluss an die B 27 die Dar-
dem muss der Plangeber dies in geeigneter Weise im Bebauungsplan        stellung einer Wohnbaufläche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO im Flä-
selbst oder in der Begründung dokumentieren (Dokumentation, wie         chennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) beabsichtigt. Mit der
von der Ermächtigung in § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO Gebraucht ge-          Rechtskraft des Flächennutzungsplans ist frühestens in 2019 zu rech-
macht wird). Ohne Änderung des Bebauungsplanentwurfes wäre im           nen. Die Gemeinde Eichenzell ist sich darüber bewusst, dass mit der
Ergebnis von einem unwirksamen Bebauungsplan mit einem „Ewig-           Darstellung einer Wohnbaufläche anstatt einer Gemischten Bauflä-
keitsmangel“ auszugehen.                                                chen niedrigere Lärmimmissionsrichtwerte in diesem zukünftigen
Abwägung:                                                               Baugebiet zu beachten sind. Aus diesem Grund wird es erforderlich
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.                           werden, im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes zur Aus-
Die Begründung wird in Kapitel 7.3 (S. 18) entsprechend korrigiert,     weisung eines Wohngebietes dieses Verfahren hinsichtlich der Lär-
anstatt „nicht unzulässig“ wird „nicht zulässig“ eingefügt.             mimmissionen gutachterlich zu begleiten.
Infolge des Verzichts von u.a. Brecheranlagen im Baugebiet „Im Ober-    In dieser Untersuchung ist dann konkret festzulegen, in welchen Um-
feld – III. Bauabschnitt“ in Löschenrod, wird die Gemeinde Eichenzell   fang die Wohnbaufläche tatsächlich genutzt werden kann bzw. wel-
an anderer Stelle des Gemeindegebietes bauleitplanerisch tätig wer-     che aktiven oder passiven Lärmschutzmaßnahen zur Ausweisung des
DIESE WOCHE - Gemeinde Eichenzell
Eichenzell                                                            –8–                                                      Nr. 50 / 2018

Wohngebietes zusätzlich erforderlich werden. In diese Beurteilung ist      schen Bewertung nach HBS 2015 (Handbuch für die Bemessung von
konsequenterweise auch die B 27 einzubeziehen, sodass aktive Lärm-         Straßenverkehrsanlagen) im Status quo zur Einstufung in Stufe B.
schutzmaßnahmen wie z.B. die Anlage eines Lärmschutzwalles oder            Der ausgebaute vierarmige Knoten ohne LSA (Regelung durch Vor-
einer Lärmschutzwand nur östlich der B 27 städtebaulich sinnvoll ist.      fahrtbeschilderung) besitzt noch Kapazitätsreserven.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Im Oberfeld          Eine Abschätzung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens bei rechts-
– III. Bauabschnitt“ im Ortsteil Löschenrod bleibt es bei den vorgese-     kräftigem B-Plan Nr. 15 führt in einem „worst-case“ Szenario zu einer
henen Emissionskontingenten.                                               Zusatzbelastung des Knotens in der Straße Im Oberfeld von rund 650
                                                                           Kfz/24 h (Querschnittswert).
• In den Abwägungsunterlagen ist die Stellungnahme von Hessen              Für die maßgebende Spitzenstunde wurde im Planfall eine Zusatzbe-
Mobil, Straßen und Verkehrsmanagement Eschwege vom 20.4.2018               lastung von 160 Kfz/ h berücksichtigt.
enthalten. Darin wird ausgeführt: „Die verkehrliche Erschließung des       Die Verkehrstechnische Bewertung des Knotens im Planfall „worst-
Gebietes soll über den Kreuzungsbereich L 3430/ K 58/ Im Oberfeld          case“ belegt, dass die vorhandene Verkehrsanlage auch in der maß-
hergestellt werden. Da dieser Kreuzungsbereich von der Leistungsfä-        gebenden Spitzenstunde den Verkehrsablauf in einer ausreichenden
higkeit her als grenzlastig einzustufen ist, kann derzeit die Genehmi-     Verkehrsqualität gewährleisten kann.
gung zum Bebauungsplan nur in Aussicht gestellt werden.“
Im weiteren Verfahren ist es erforderlich eine fachgerechte Verkehrs-      b)  GASCADE Gastransport GmbH, Kassel, vom 24.08.2018
planung Hessen Mobil zur Genehmigung vorzulegen. Hier ist neben                Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchti-
einer qualifizierten Verkehrsprognose die Erstellung eines Verkehrs-       gung von Anlagen der GASCADE wird mitgeteilt, dass von der Maß-
gutachtes, unter Mitberücksichtigung der Verkehre in Richtung bzw.         nahme nachfolgend aufgeführten Anlagen betroffen sind:
aus Richtung des Bebauungsplangebietes erforderlich. Ebenfalls ist
ein prüffähiger Plan mit Darstellung der Schleppkurven vorzulegen.
Da von signifikanten LKW Bewegungen in einer Größenordnung von
ca. 10.000 Fahrten nach dem aktuell beschriebenen Betriebsmodell
auszugehen ist muss sich der Plangeber hier in einer völlig anderen
Qualität mit der Problematik auseinandersetzen.
Gemäß der Abwägungsvorlage soll auf ein Verkehrsgutachten ver-
zichtet werden, weil der Plangeber entgegen der fachlichen Meinung
der Straßenbaubehörde die Anbindung für geeignet hält. Der Plange-
ber kann dies dabei nicht durch Belastungszahlen untermauern, son-         Die Lage dieser Trassen sind im Bebauungsplan Nr. 15 „Im Oberfeld“
dern geht lediglich davon aus, dass die Verkehrsqualität schon ausrei-     dargestellt und der Begründung berücksichtigt. Zwischen der örtli-
chend sein werde. Der Plangeber setzt sich dabei noch nicht einmal         chen Lage der Anlagen und der Darstellung im Bebauungsplan Nr. 15
mit der Bestandssituation, die von den Fachleuten schon als „grenz-        können Abweichungen bestehen. Die Anlagen befinden sich in der
lastig” beurteilt wird, auseinander, erst recht erfolgt keine nachvoll-    Mitte eines dinglich gesicherten Schutzstreifens. Die Verlegung erfolg-
ziehbare Beurteilung der Situation nach Umsetzung der Planung.             te i.d.R. mit einer Erdüberdeckung von mind. 1,0 m. Unmittelbar ne-
Die Straßenbaubehörde formuliert dabei klar die Anforderungen und          ben der Erdgashochdruckleitung, welche kathodisch gegen Korrosion
stellt auch eine Genehmigung nur bei Vorlage eines entsprechenden          geschützt ist, befinden sich Fernmeldekabel in Rohrscheitelhöhe.
Urteils überhaupt in Aussicht. Es ist daher davon auszugehen, dass         Gegen die vorgesehene Bebauungsplan Nr. 15 „Im Oberfeld“ beste-
der Bebauungsplan nicht vollzogen werden kann, weil die Erschlie-          hen grundsätzlich keine Bedenken. Für den Bebauungsplan sind die
ßung nicht gesichert werden kann.                                          nachfolgend genannten Auflagen und Hinweise zum Schutz der Anla-
Der Plangeber verkennt vollkommen den abwägungserheblichen Be-             gen sowie das beigefügte Merkheft „Auflagen und Hinweise zum
lang, den die Straßenbaubehörde vorträgt und trägt nicht die abwä-         Schutz unserer Erdgashochdruckleitungen“ zu berücksichtigen.
gungsrelevanten Unterlagen zusammen, um überhaupt zu einer an-             Abwägung:
gemessenen Gewichtung der unterschiedlichen Belange zu kommen.             Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Gründe bleiben dabei vollkommen im Unklaren.                           Der Sachverhalt entspricht der Stellungnahme vom 11.01.2018. Ge-
Wir schließen uns den Forderungen von Hessen Mobil vollumfänglich          mäß der Abwägung der Gemeindevertretung vom 21.06.2018 wurde
an. Es muss vor dem Satzungsbeschluss ein Verkehrsgutachten vorge-         der Sachverhalt in die Begründung zum Bebauungsplan übernom-
legt werden, mit dem die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans dar-         men.
gelegt wird. Weiterhin ist wegen der hohen Relevanz dieses Gutach-
ten mit den weiteren Bebauungsplanunterlagen erneut auszulegen.            c) Hessen Mobil, Straßen- und Verkehrsmanagement
Abwägung:                                                                  Eschwege, vom 23.08.2018
Der Anregung zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit des                    • Nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) § 9 dürfen längs der
Kreuzungsbereiches L 3430/K 58/ Straße „lm Oberfeld“                       Bundesfernstraßen
wurde entsprochen.                                                         1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m bei Bun-
Die Überprüfung des Knotenpunktes erfolgte durch das Gutachterbü-          desautobahn und bis zu 20 m bei Bundesstraßen außerhalb der zur
ro „VERKEHR 2000 AHNER + MÜNCH“ aus 99423 Weimar. Die gut-                 Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Orts-
achterliche Stellungnahme wurde mit Datum vom 22.10.2018 vorge-            durchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten
legt. Entsprechend der gutachterlichen Stellungnahme wird nachge-          Fahrbahn,
wiesen, dass die vorhandene Verkehrsanlage (Knotenpunkt) auch in           2. bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anlie-
der maßgebenden Spitzenstunde den Verkehrsablauf in einer ausrei-          genden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zu-
chenden Verkehrsqualität gewährleisten kann.                               fahrten oder Zugänge an Bundes-/ Landesstraßen unmittelbar oder
Das abschließende Fazit des Gutachtens wird nachfolgend aufge-             mittelbar angeschlossen werden sollen,
führt.                                                                     nicht errichtet werden.
Mit dem B-Plan Nr. 15 soll Baurecht für den letzten Teil (III. BA) des     Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend auch für Aufschüttungen oder Abgra-
Gewerbegebietes (GE) Im Oberfeld geschaffen werden.                        bungen größeren Umfangs sowie für Parkflächen, der Errichtung von
Mit dem I. BA wurde das Vorhaben Garten-Center Dehner realisiert.          Zäunen und Werbeanlagen. Weitergehende bundes- oder landes-
Im Zuge der Umsetzung des II. BA wurden bereits einzelne Ansiedlun-        rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
gen vollzogen. Auf dem noch unbebauten Flurstück 33/7 ist bei einer        Eine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben kann seitens Hessen
Fläche von 15.000 m² noch mit einer baulichen Entwicklung und ei-          Mobil nicht in Aussicht gestellt werden. Die textlichen Festsetzungen
nem damit verbundenen Verkehrsaufkommen zu rechnen.                        unter Ziffer B. 3. und B. 8. sind entsprechend zu korrigieren.
Bei rechtsgültigem B-Plan Nr. 15 soll im III. BA voraussichtlich der Be-   Abwägung:
triebshof der Erdbaufirma Weider seinen Standort finden.                   Die Stellungnahme wird zur Kenntnis und auf nachfolgen-
Das Gewerbegebiet Im Oberfeld ist über die gleichnamige Straße am          de Regelung zwischen Hessen Mobil und der Gemeinde
Knoten L 3430/ K 58 als Sackgasse angebunden. Insofern ist für die         Eichenzell verwiesen.
bauplanungsrechtlich zu erwartende Verkehrsbelastung an der ausge-         Erläuterung:
bauten vierarmigen Kreuzung ohne LSA (Regelung durch Vorfahrtbe-           Aufgrund konkreter Bauvorhaben innerhalb des Baugebietes, erfolgte
schilderung) der Nachweis einer ausreichenden Qualitätsstufe des           im Nachgang zur o.a. Stellungnahme von Hessen Mobil (Stn. vom
Verkehrsablaufs zu erbringen. Die aktuell erhobenen Verkehrsstärken        23.08.2018) eine weitere Abstimmung zwischen Hessen Mobil und
am Knoten L 3430/K 58/Im Oberfeld führen bei der verkehrstechni-           der Gemeinde Eichenzell. Mit der Mail vom 26.09.2018 wird von
DIESE WOCHE - Gemeinde Eichenzell
Eichenzell                                                          –9–                                                     Nr. 50 / 2018

Hessen Mobil auf nachfolgende Regelung verwiesen:                              – statische Lichtstrahler, Licht- und Laserkanonen und
In Abstimmung mit der Dezernatsleitung (Hessen Mobil) wird mitge-                vergleichbare Einrichtungen
teilt, dass bei Vorlage entsprechender Antragsunterlagen für die Flä-          – Werbung mit Botschaften (Satzaussagen, Preisangaben,
che Nr. 1 (s. Abbildung) wegen der bereits vorhandenen Bebauung Fa.              Adressen, Telefonnummern, u.Ä.)
Dehner ausnahmsweise ebenso wie bei der Fa. Dehner Freiflächen,                – akustische Werbung
Parkflächen und Zäune zugelassen werden. Werbeanlagen, Beleuch-                – luft- oder gasgefüllte Werbepuppen oder -ballons
tungsmasten, etc. werden untersagt. Eine Gebäudebebauung ist ana-        An Pylonen angebrachte Werbung ist nur am Ort der Leistung (Be-
log Fa. Dehner auf 20 m anzusetzen. Sollte später eine Bebauung zwi-     triebsstätte) und nur dann zulässig, wenn sie den Anforderungen der
schen Dehner und der Fläche Nr.1 angedacht sein, kann davon ausge-       o.a. Unterpunkte entspricht. Die Höhe darf 20 m nicht übersteigen.
gangen werden, dass auch hier so verfahren werden kann.                  Abwägung:
Um künftig ausreichend Flächen für etwaige Straßenplanungsmaß-           Die Stellungnahme entspricht der Stellungnahme vom 20.04.2018.
nahmen zu haben, wird mitgeteilt, dass auf der gegenüberliegenden        Im Rahmen der Abwägung der Gemeindevertretung vom 21.06.2018
Seite der B 27 generell 20 m Anbauverbot für jegliche Anlagen gelten     wurde diesbezüglich wie nachfolgend aufgeführt beschlossen:
werden.                                                                  Im Bebauungsplan wird bereits festgesetzt, dass Standort und Gestal-
                                                                         tung möglicher Pylone mit Hessen Mobil abzustimmen sind und die
                                                                         geltenden Richtlinien zu beachten sind.
                                                                         Auf der Ebene des Bebauungsplanes bedarf es daher keiner zusätzli-
                                                                         chen Regelung.

                                                                         • An Pylonen angebrachte Werbung ist nur am Ort der Leistung (Be-
                                                                         triebsstätte) und nur dann zulässig, wenn sind den Anforderungen der
                                                                         o.a. Unterpunkte entspricht. Die Höhe darf 20 m nicht übersteigen.
                                                                         Auch für Beherbergungsbetriebe, Gaststätten, Tankstellen und Repa-
                                                                         raturservicebetriebe ist die Werbung im Sinne der Sondernutzung an
                                                                         und auf Brücken und in der Anbauverbotszone unzulässig. Für Wer-
                                                                         bung jenseits der Anbauverbotszone gelten weitere Maßgaben:
                                                                         Ausschließlich am Ort der Leistung (Betriebsstätte) darf eine einzelne
                                                                         Werbemaßnahme größer dimensioniert und stärker wahrnehmbar
                                                                         sein. Dies gilt jedoch nur für:
                                                                         a) von innen oder außen beleuchtete Symbole, die den Sinnbildern
                                                                         der StVO-Zeichen 359, 361, 375-377, nachgebildet sind oder “T” für
                                                                         Tankstelle und “R” für Gaststätte oder
                                                                         b) statt eines Symbols nach a) für Firmenlogos, die nach der Ver-
Für die Fläche Nr. 2 (s. Abbildung) wird mitgeteilt, dass bei erneuter   kehrsanschauung eindeutig auf das Leistungsangebot hinweisen
Beteiligung für hochbauliche feste Anlagen wie Gebäude, Werbeanla-       (Bsp.: Logos von Mineralölfirmen oder Imbissketten),
gen, Beleuchtungsmasten etc. generell die 40 m-Anbauverbotszone          wobei Symbol oder Logo auch an einem Pylon angebracht sein kön-
gefordert werden muss. Hessen Mobil wird jedoch für die vorgesehe-       nen, und unter folgenden Bedingungen:
ne Nutzung der Fa. Weider in der Entfernung von 40 m bis 20 m be-        aa) Symbol oder Logo muss so rechtzeitig vor einer Ausfahrt wahr-
wegliche Anlagen wie Container, geringfügige Erdaufschüttungen           genommen werden können, dass von einer Entscheidung, den Ort der
oder auch unbefestigte Stellplätzeausnahmsweise zulassen.                Leistung anzufahren, nach aller Erfahrung keine Gefährdung des Ver-
Details müssen dann in den jeweiligen Anträgen geregelt werden.          kehrs ausgehen kann:
                                                                         bb) der Ort der Leistung darf nicht mehr als 1 000m (bezogen auf die
Diese Regelung wird seitens der Gemeinde Eichenzell nicht beanstan-      Fahrtstrecke im nachgeordneten Netz) von der nächsten folgenden
det; eine Änderung bzw. Ergänzung des Bebauungsplanes ist nicht er-      Abfahrt entfernt sein;
forderlich, der o.a. Sachverhalt wird in die Begründung zum Bebau-       cc) das Angebot des jeweiligen Betriebes muss grundsätzlich auf für
ungsplan übernommen.                                                     Lkw Verkehr geeignet sein;
                                                                         dd) Symbol und Logo dürfen nur während der Öffnungszeit des Be-
• Hinsichtlich der Werbeanlagen hat das Bundesministerium für Ver-       triebes von innen oder außen beleuchtet sein
kehr, Bau und Wohnungswesen grundlegende Richtlinien zur Behand-         Bei mehreren benachbarten Betrieben ist die Errichtung mehrerer Py-
lung von Werbeanlagen an Bundesfernstraßen herausgegeben (ARS            lone auszuschließen.
Nr. 3212001). Diese Richtlinien sind mit Erlass vom 11.10.2001 ver-      Die genannten Verbote oder Bedingungen sind als Textfestsetzungen
bindlich in Hessen eingeführt worden.                                    in den Bebauungsplan mit aufzunehmen.
Entsprechend der ARS Nr. 3212001, Unterpunkt 3.3 ist Werbung bis zu      Abwägung:
40 m entlang der Autobahnen straßenrechtlich unzulässig.                 Die Stellungnahme entspricht den bisherigen Anregungen
Entsprechend der ARS Nr. 32/2001, Unterpunkt 3.4 ist Werbung jen-        von Hessen Mobil (s. Stellungnahme vom 20.04.2018).
seits der Anbauverbotszone (40 m Zone) entlang der Autobahnen            Im Rahmen der Abwägung der Gemeindevertretung vom 21.06.2018
straßenrechtlich unter folgenden Bedingungen zulässig:                   wurde diesbezüglich wie nachfolgend aufgeführt beschlossen:
      • Die Werbung darf nur am Ort der Leistung (Betriebsstätte) an-    Im Bebauungsplan wird bereits festgesetzt, dass Standort und Gestal-
      gebracht sein, isoliert zu Werbezwecken errichtete oder aufge-     tung möglicher Pylone mit Hessen Mobil abzustimmen sind und die
      stellte Anlagen oder Werbeträger (auch Fahrzeuge, Anhänger,        geltenden Richtlinien zu beachten sind.
      Heuballen etc.) sind unzulässig.                                   Auf der Ebene des Bebauungsplanes bedarf es daher keiner zusätzli-
      • Werbung am Ort der Leistung muss so gestaltet sein, dass eine    chen Regelung.
      längere Blickabwendung des Fahrzeugführers nicht erforderlich
      ist; das bedeutet insbesondere:                                    • Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes.
      – nicht überdimensioniert,                                         Im Teil A: Allgemeine Begründung, Punkt 6.5 Verkehrserschließung tei-
      – blendfrei,                                                       len Sie mit, dass durch die Gebietsausweisung keine maßgeblichen
      – nicht beweglich,                                                 Publikumsverkehre zu erwarten sind und aus diesem Grund die Leis-
      – in Sekundenbruchteilen erfassbar                                 tungsfähigkeit des Kreuzungsbereiches „L 3430/ K 58/ lm Oberfeld für
        oder zur nur unterschwelligen Wahrnehmung geeignet.              die Anbindung des Gewerbegebietes, als ausreichend erachtet wird.
      – Die amtliche Beschilderung darf nicht beeinträchtig werden       Auf die von Hessen Mobil, im Rahmen der Aufstellung des Bebau-
      – Eine Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig                     ungsplanes, verbindlich angeregte Überprüfung des Anbindepunktes
Unzulässig sind entsprechend der ARS Nr. 32/2001, Unterpunkt 3.4         wird verzichtet.
auch am Ort der Leistung (Betriebsstätte) insbesondere folgende auf      Seitens Hessen Mobil wird dieser Kreuzungsbereich weiterhin von der
den Autobahnverkehr einwirkende Werbeanlagen und Werbemaß-               Leistungsfähigkeit her als grenzlastig eingestuft. Die Genehmigung
nahmen:                                                                  zum Bebauungsplan kann daher weiterhin nur in Aussicht gestellt
      – Prismenwendeanlagen                                              werden.
      – Rollbänder                                                       Im weiteren Verfahren wird es immer noch als erforderlich gesehen,
      – Filmwände                                                        eine fachgerechte Verkehrsplanung Hessen Mobil zur Genehmigung
DIESE WOCHE - Gemeinde Eichenzell
Eichenzell                                                           – 10 –                                                    Nr. 50 / 2018

vorzulegen. Hier ist neben einer qualifizierten Verkehrsprognose die       Die Löschwasserversorgung kann sichergestellt werden.
Erstellung eines Verkehrsgutachtes, unter Mitberücksichtigung der
Verkehre in Richtung bzw. aus Richtung des Bebauungsplangebietes           e) Lokale Nahverkehrsgesellschaft Fulda mbH, vom
erforderlich. Ebenfalls ist ein prüffähiger Plan mit Darstellung der       21.08.2018
Schleppkurven vorzulegen.                                                  Wie bereits im Februar 2016 vorgetragen, haben wir grundsätzlich
Die Fußgänger-/Radfahrerführung entlang der L 3430 zum Bebau-              keinerlei Anregungen zum o.g. Vorhaben, da die Vorgaben des Nah-
ungsplangebiet ist durch die Gemeinde sicherzustellen.                     verkehrsplanes des Landkreises Fulda in der gültigen Fassung vom
Abwägung:                                                                  August 2017 formal eingehalten sind.
Der Anregung zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit des                    Wir wollen jedoch darauf hinweisen, dass sich das vorgesehene Bau-
Kreuzungsbereiches L 3430/K 58/ Straße „lm Oberfeld“                       gebiet nicht in unmittelbare Nähe einer Haltestelle befindet. Die Luft-
wurde entsprochen.                                                         linienentfernung zur nächstgelegenen Haltestelle (Eichenzell Sach-
Die Überprüfung des Knotenpunktes erfolgte durch das Gutachterbü-          senhausen) beträgt zwar nur ca. 500 m, diese befindet sich jedoch auf
ro „VERKEHR 2000 AHNER + MÜNCH“ aus 99423 Weimar. Die gut-                 der gegenüberliegenden Seite der B 27 und weist keinen direkten Zu-
achterliche Stellungnahme wurde mit Datum vom 22.10.2018 vorge-            gang zum Plangebiet auf. Zu weiteren Haltestellen in Löschenrod und
legt. Entsprechend der gutachterlichen Stellungnahme wird nachge-          Kerzell beträgt die Luftlinienentfernung deutlich über einen Kilometer.
wiesen, dass die vorhandene Verkehrsanlage (Knotenpunkt) auch in           Abwägung:
der maßgebenden Spitzenstunde den Verkehrsablauf in einer ausrei-          Die Gebietsausweisung dient vorrangig der Ansiedlung von Hand-
chenden Verkehrsqualität gewährleisten kann.                               werksbetrieben und sonstigen gewerblichen Betrieben, der Einzel-
Das abschließende Fazit des Gutachtens wird nachfolgend aufge-             handel ist innerhalb solcher Gebiete nur auf einen sehr geringen Teil
führt.                                                                     der bebauten Bruttogeschossfläche begrenzt. Durch die Gebietsaus-
Mit dem B-Plan Nr. 15 soll Baurecht für den letzten Teil (III. BA) des     weisung sind daher keine maßgeblichen zusätzlichen Fußgängerver-
Gewerbegebietes (GE) Im Oberfeld geschaffen werden.                        kehre zu erwarten.
Mit dem I. BA wurde das Vorhaben Garten-Center Dehner realisiert.          Aus diesem Grund wird die bisherige fußläufige Anbindung des Ge-
Im Zuge der Umsetzung des II. BA wurden bereits einzelne Ansiedlun-        werbegebietes, als ausreichend erachtet.
gen vollzogen. Auf dem noch unbebauten Flurstück 33/7 ist bei einer
Fläche von 15.000 m² noch mit einer baulichen Entwicklung und ei-          f) Regierungspräsidium Kassel, Obere Naturschutz-
nem damit verbundenen Verkehrsaufkommen zu rechnen.                        behörde, vom 22.02.2018
Bei rechtsgültigem B-Plan Nr. 15 soll im III. BA voraussichtlich der Be-   In Bezug auf die Maßnahme aus dem Ökokonto der Gemeinde Ei-
triebshof der Erdbaufirma Weider seinen Standort finden.                   chenzell halte ich die Anregungen aus meiner Stellungnahme vom
Das Gewerbegebiet Im Oberfeld ist über die gleichnamige Straße am          22.02.2018 aufrecht. Zwar wird der Ausgangszustand der Waldfläche
Knoten L 3430/ K 58 als Sackgasse angebunden. Insofern ist für die         im Umweltbericht nun beschrieben. Die mit der Maßnahme verbunde-
bauplanungsrechtlich zu erwartende Verkehrsbelastung an der ausge-         ne naturschutzfachliche Aufwertung, für die ein Gegenwert von 7 Bio-
bauten vierarmigen Kreuzung ohne LSA (Regelung durch Vorfahrtbe-           topwertpunkten/m² angesetzt wurde, wird aus den vorgelegten Un-
schilderung) der Nachweis einer ausreichenden Qualitätsstufe des           terlagen weiterhin nicht ersichtlich. Auch enthält der Lageplan zur
Verkehrsablaufs zu erbringen.                                              Maßnahme in Abbildung 12 des Umweltberichtes keine Abgrenzung
Die aktuell erhobenen Verkehrsstärken am Knoten L 3430/K 58/Im             des dem Bebauungsplan zugeordneten Anteils der Fläche.
Oberfeld führen bei der verkehrstechnischen Bewertung nach HBS             Abwägung:
2015 (Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen) im            Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Status quo zur Einstufung in Stufe B.                                      Die im Umweltbericht mit dem Kreisausschuss des Landkreises Fulda,
Der ausgebaute vierarmige Knoten ohne LSA (Regelung durch Vor-             Fachdienst Natur und Landschaft, beschriebene und dargestellte
fahrtbeschilderung) besitzt noch Kapazitätsreserven.                       Maßnahme ist nachvollziehbar. Die Angaben werden als ausreichend
Eine Abschätzung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens bei rechts-           erachtet.
kräftigem B-Plan Nr. 15 führt in einem „worst-case“ Szenario zu einer
Zusatzbelastung des Knotens in der Straße Im Oberfeld von rund 650         g) Unitymedia Hessen GmbH, vom 26.01.2018
Kfz/24 h (Querschnittswert).                                               Gegen die Planung bestehen keine Einwände. Neu- oder Mitverlegun-
Für die maßgebende Spitzenstunde wurde im Planfall eine Zusatzbe-          gen sind nicht geplant. Es wird auf folgendes hingewiesen: Im Planbe-
lastung von 160 Kfz/ h berücksichtigt.                                     reich befinden sich Versorgungsanlagen der Unitymedia Hessen
Die Verkehrstechnische Bewertung des Knotens im Planfall „worst-           GmbH & Co. Die Kabelschutzanweisungen sind zu beachten. Sollten
case“ belegt, dass die vorhandene Verkehrsanlage auch in der maß-          aus Sicht der Gemeinde Änderungen am Bestandsnetz der Unityme-
gebenden Spitzenstunde den Verkehrsablauf in einer ausreichenden           dia Hessen GmbH & Co. KG notwendig werden, wird um schnellst-
Verkehrsqualität gewährleisten kann.                                       mögliche Kontaktaufnahme gebeten.
                                                                           In diesem Zusammenhang wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass
• Staub-Immissionen                                                        die Unitymedia Hessen GmbH & Co.KG erforderliche Umverlegungen
Es ist sicherzustellen, dass durch die Erschließung des Gewerbegebie-      ihrer vorhandenen Telekommunikationslinien (TK-Linien) grundsätz-
tes keine Beeinträchtigungen der angrenzenden Verkehrswege durch           lich durch ein von ihr beauftragtes Tiefbauunternehmen auf eigene
Staub, etc. erfolgt. Hierbei ist die exponierte Lage des Gewerbegebie-     Kosten bewirkt (§ 72 Absatz 3 Telekommunikationsgesetz [TKG]), un-
tes bei Wind/Sturm zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sind seitens         abhängig davon, ob der Wegebaulastträger bereits Tiefbauunterneh-
der Gemeinde entsprechende Vorkehrungen (Staubwände/-wälle) zu             men in o.g. Vorhaben – insbesondere im Rahmen einer öffentlichen
treffen. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB A 66     Ausschreibung – beauftragt hat.
und B 27 darf nicht eingeschränkt werden.                                  Hierfür ist die Einräumung eines Bauzeitfensters notwendig, das der
Abwägung:                                                                  Wegebaulastträger und/oder sein beauftragtes Tiefbauunternehmen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.                              bzw. Planungsbüro bei der Planung des o.g. Vorhabens zu berücksich-
Diese Belange sind im Rahmen der späteren Bebauung und Nutzung             tigen und auf Antrag der Unitymedia Hessen GmbH & Co.KG ihr zu
des Gebietes zu beachten und ggf. durch geeignete Maßnahmen zu             gewähren und mit ihr abzustimmen hat. Ordnungsgemäß erfolgte
vermeiden.                                                                 Baubeschreibungen bzw. Erläuterungen zur Ausschreibung des Wege-
                                                                           baulastträgers berücksichtigen derartige Verzögerungen, sodass Bau-
d) Landkreis Fulda – Bauen und Wohnen, vom 05.02.2018                      unternehmen und Planungsbüros damit zu rechnen haben.
Der Fachdienst Bauen und Wohnen - Immissionsschutz - weist darauf
hin, dass alle Randparameter der gutachterlichen Stellungnahme des         Hierdurch entstehende Kosten und Ausführungszeitverlängerungen
Ingenieurbüros GSA Ziegelmeyer zur Ermittlung der nächtlichen              sowie Behinderungen müssen deshalb bereits vorab bei der Einheits-
Lärmkontingente einzuhalten sind.                                          preisbestimmung und der Festlegung der Ausführungszeiten vom
Abwägung:                                                                  Bauunternehmen bzw. Planungsbüro berücksichtigt werden. Insofern
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.                              weist die Unitymedia Hessen GmbH & Co.KG vorsorglich jede Kosten-
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Brand- und Katastrophen-             übernahme für geltend gemachte Baustillstandzeiten sowie andere
schutzgesetzes hat die Gemeinde für eine den örtlichen Verhältnissen       Schadensersatz- und Erstattungskosten infolge eines erforderlichen
angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen.                               Bauzeitfensters für die Umverlegung ihrer TK-Linien zurück.
Abwägung:                                                                  Vor Baubeginn sind aktuelle Planunterlagen vom ausführenden Tief-
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.                              bauunternehmen anzufordern.
Eichenzell                                                          – 11 –                                                     Nr. 50 / 2018

Abwägung:
Die Stellungnahme entspricht der Stellungnahme vom                        9. Beschlussfassung über die während der öffentlichen
26.01.2018.                                                               Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB) einge-
Gemäß der Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom                     gangenen Anregungen und Hinweise zum vorhabenbezo-
21.06.2018 wurden die aufgeführten Sachverhalte in die Begründung         genen Bebauungsplan Nr. 28, Ortsteil Eichenzell, „Fuldaer
zum Bebauungsplan übernommen.                                             Straße / Im Streich“
                                                                          Beschluss:
h) Gemeindevorstand der Gemeinde Eichenzell                               Die während der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4
Die Zulässigkeit zum Waschen von Gleisschotter (Bahnschotter) ist im      Abs. 2 BauGB) eingegangenen Anregungen und Hinweise zum vorha-
Geltungsbereich des Bebauungsplanes auszuschließen.                       benbezogenen Bebauungsplan Nr. 28, Ortsteil Eichenzell, „Fuldaer
Abwägung:                                                                 Straße / Im Streich“, werden zur Kenntnis genommen.
Der Anregung wird entsprochen.
Ergebnis: 18 Ja-Stimmen      12 Gegenstimmen 2 Enthaltungen               Im Einzelnen wird hierzu wie folgt beschlossen:
                                                                          a) Private Einwendungen vom 20. Juni 2018
7. Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 15, Ortsteil                   Grundsätzlich wird das Vorhaben zwar nicht abgelehnt. Aufgrund der
Löschenrod, Flurlage „Im Oberfeld - III. Bauabschnitt“                    Ausgestaltung wird es jedoch für den Ortskern als problematisch an-
                                                                          gesehen. Insbesondere die Verkehrsproblematik bedingt eine gutach-
Vor Abstimmung über TOP 7 wurde über folgenden Ände-                      terliche Auseinandersetzung und ein komplettes und durchdachtes
rungsantrag der BLE-Fraktion abgestimmt                                   Verkehrskonzept, was aufgrund der ausgelegten Unterlagen nicht er-
                                                                          kennbar ist.
Rücknahme des ursprünglichen Satzungsbeschlusses zum Bebau-               Abwägung:
ungsplan Nr. 15, Ortsteil Löschenrod, Flurlage „Im Oberfeld – III. Bau-   Für die verkehrliche Anbindung des Grundstücks wurde bereits in Ab-
abschnitt“ – und erneute öffentliche Auslegung                            stimmung mit dem Straßenbaulastträger Hessen Mobil und unter Ein-
Ergebnis: 12 Ja-Stimmen 18 Gegenstimmen 2 Enthaltungen                    beziehung der Gemeinde Eichenzell ein Verkehrsgutachten auf der
Beschluss:                                                                Grundlage der aktuellen Verkehrszählungen erstellt. Die Unterlagen
Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Beschlüsse über die            liegen dem Bebauungsplanentwurf zugrunde. Die Begründung ent-
während der nochmaligen erneuten (eingeschränkten) öffentlichen           hält nur einen kleinen allgemein verständlichen Teil des Gutachtens.
Auslegung gem. § 4 a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB eingegan-       Der Bebauungsplan muss in einigen Teilen ergänzt und angepasst
genen Anregungen und Hinweise wird der Bebauungsplan Nr. 15,              werden. Dies löst eine erneute Auslegung aus. Hier wird das Verkehrs-
Ortsteil Löschenrod, Flurlage „Im Oberfeld - III. Bauabschnitt“, gem.     gutachten mit ausgelegt.
§ 10 Baugesetzbuch (bauplanungsrechtliche Festsetzungen) und
gem. § 91 Hess. Bauordnung (bauordnungsrechtliche Festsetzungen)          Hinsichtlich des Planungsanlasses wird angemerkt, dass die Errich-
als Satzung beschlossen.                                                  tung von Wohnungen an dieser Stelle eher kritisch gesehen wird, da
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Löschenrod, ca. 250 m südlich       die Überquerung der Straße problematisch gesehen wird. Ferner be-
des Gartencenters „Dehner“, zwischen der sanierten ehemaligen Ab-         steht Interesse an den mit dem Investor getroffenen Vereinbarungen,
falldeponie der Stadt Fulda und den übergeordneten Straßen B 27           die einen Beleg dafür bieten, dass der Wohnraum „bezahlbar“ sein
und BAB A 66.                                                             wird.
Der Geltungsbereich beinhaltet nach Neuvermessung die Grundstü-           Die Verlagerung der Sparkasse aus dem Ortskern wird hinsichtlich der
cke Gemarkung Löschenrod, Flur 4, Flurstücke 32/6, 32/7, 32/8, 32/9,      Erreichbarkeit für ältere Bewohner kritisch gesehen. Gleiches gilt für
34/1, 34/3, 34/4, 34/5, 34/6, 34/7, 34/8, 35/1, 35/3, 35/4, 36/4, 36/5,   den Friseursalon, da sich in der Ortslage bereits 4 Friseurgeschäfte be-
43/1, 43/4, 43/5, 44/2, 44/3 und 44/4.                                    finden.
Ergebnis: 18 Ja-Stimmen 12 Gegenstimmen 2 Enthaltungen                    Abwägung:
                                                                          Die Planungsziele entsprechen den Zielvorstellungen der Gemeinde
8. Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebau-                     Eichenzell, die im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungs-
ungsplanes Nr. 16, Ortsteil Löschenrod, zwischen „Main-                   planes formuliert und beschlossen wurden. Die Errichtung von Woh-
straße und Hauptstraße“, als Ersatz für den Bebauungsplan                 nungen an dieser Stelle ist hinsichtlich der Sicherheit nicht anders zu
Nr. 1, Ortsteil Löschenrod, Flurlagen „Oberes Kirchfeld, Un-              bewerten, als alle anderen Wohnungen entlang der Fuldaer Straße. Im
teres Kirchfeld, Krautgarten“                                             Zuge der Planung wird gerade aus Gründen der Verkehrssicherheit für
                                                                          Fußgänger ein Gehweg und eine Fußgängerüberquerungshilfe einge-
Beschluss:                                                                baut, was an anderer Stelle entlang der Fuldaer Straße nicht gegeben
Der Gemeindevorstand beschließt, einen Bebauungsplan Nr. 16, Orts-        ist. Eine Vereinbarung über die künftigen Mietverträge ist nicht Ge-
teil Löschenrod, zwischen „Mainstraße und Hauptstraße“, als Ersatz        genstand eine städtebaulichen Vertrages zwischen der Gemeinde und
für den Bebauungsplan Nr. 1, Ortsteil Löschenrod, Flurlagen „Oberes       dem Planungsträger bzw. Investor. Hier geht es lediglich um Regelun-
Kirchfeld – Unteres Kirchfeld – Krautgarten“, aufzustellen.               gen zur Kostenübernahme von Planungs- und Bauleistungen im Zuge
Der aus dem Jahre 1965 stammende Bebauungsplan ist nicht mehr             der Realisierung des Projekts. Aufgrund der gewählten Kombination
zeitgemäß. Vor dem Hintergrund der Innenentwicklung und dem               aus Wohn- und Geschäftshaus ergibt sich eine andere Vermietungs-
„Bauen im Bestand“ soll das Maß der baulichen Nutzung erhört und          grundlage als bei einer reinen Wohnimmobilie, bei der keine gewerbli-
die bebaubaren Flächen erweitert werden.                                  chen Mieten generiert werden können. Aufgrund einer Mischkalkula-
Das Plangebiet wird großräumig wie folgt begrenzt:                        tion wird es daher möglich sein, bezahlbaren Wohnraum anbieten zu
Im Nordosten durch die Frankfurter Straße (Kreisstraße 58), im Süden      können.
teilweise durch die Hauptstraße und teilweise durch die Bronnzeller       Was die Verlagerung der Sparkasse in eine Filiale heutigen Standards
Straße, im Südwesten wiederrum durch die Hauptstraße und im Nord-         in diesen Bereich anbetrifft, so mag dies durchaus für einen Teil der
westen überwiegend durch die Mainstraße.                                  Kundschaft von Nachteil sein. Allerdings stellt sich die Frage in dieser
Der Geltungsbereich beinhaltet folgende Grundstücke: Gemarkung            Form nicht. Die Sparkasse möchte ihrer Kundschaft einen zeitgemä-
Löschenrod, Flur 1, Flurstücke 12/2, 12/4, 12/8, 12/10, 12/15, 12/16,     ßen Service in neustem Ambiente bieten und diese ist am alten Stand-
12/17, 12/18, 12/19, 12/23, 12/24, 12/26, 12/27, 12/30, 12/31, 12/32,     ort nicht möglich, weshalb sich der Vorstand für diesen geplanten
12/37, 12/42, 12/44, 12/45, 12/46, 12/52, 12/54, 12/58, 12/59, 12/62,     Standort ausgesprochen hat. Alternativen wurden seitens der Spar-
12/63, 12/68, 12/71, 12/72, 12/73, 12/74, 12/75, 12/76, 12/77, 12/78,     kasse nicht gesehen.
12/79, 13/13, 13/14, 13/16, 15/7, 15/8, 15/9, 15/10, 15/14, 15/55, 59/9   Aufgrund der Darstellung des Baugrundstücks im Flächennutzungs-
teilweise, 62/3, 140/1 teilweise, 140/2 teilweise,                        planentwurf als „Gemischte Baufläche“ und der entsprechenden
Flur 2, Flurstücke 59/3, 64/2, 65/5, 67/2, 298/1 teilweise, 298/2 teil-   Festsetzung im Bebauungsplan wird die Anwendung des beschleunig-
weise, Flur 3, Flurstücke 45/3, 45/13, 45/15, 45/16, 45/18, 45/19,        ten Verfahrens nach § 13b BauGB als rechtsfehlerhaft angesehen, da
45/20, 45/24, 45/25, 45/26, 45/28, 45/29, 45/31, 45/32, 45/34, 45/35,     das Projekt neben den geplanten Wohnungen auch noch zwei Gewer-
45/43, 45/44, 45/47, 45/50, 45/51, 45/52, 45/55, 45/57, 45/58, 45/61,     beeinheiten enthält. Auf entsprechende baurechtliche Kommentierun-
45/62, 45/70, 45/71, 45/72, 45/75, 45/76, 45/77, 45/78, 45/79, 45/80,     gen wird hingewiesen.
45/81, 45/82, 45/85, 45/86, 46/3, 46/4, 46/6, 46/7, 46/11, 46/15,         Ferner wird die Offenlegung des Durchführungsvertrages gefordert,
46/16, 46/18, 46/19, 46/20, 67/4 und 67/5.                                um die vertraglichen Verpflichtungen des Investors zu kennen, insbe-
Ergebnis: 31 Ja-Stimmen          0 Gegenstimmen 0 Enthaltungen            sondere vor dem Hintergrund der verkehrlichen Probleme.
Eichenzell                                                           – 12 –                                                  Nr. 50 / 2018

Es wird angeregt, die aktuellen Verkehrsmengen zu erheben und diese        Baukultur in die Gestaltung des Projekts einfließen zu lassen.
Berechnungen mit offenzulegen, um die Aussagen des Verkehrsgut-            Abwägung:
achtens nachvollziehen zu können.                                          Bei der Entwicklung des Projekts, in dem im Erdgeschoss die Gestal-
Es wird ein schlüssiges Verkehrskonzept gefordert, welches auch Vor-       tungselemente der Sparkasse prägend in die Architektur eingebunden
schläge für Fußgänger und Radfahrer enthält.                               wurden, wird insbesondere durch die Auswahl von ortstypischen
Es wird bezweifelt, dass die Zahl der Stellplätze ausreichend ist.         Wandbaustoffen wie verputzte Fassaden und Holzverkleidungen eine
Abwägung:                                                                  Einbindung des Baukörpers in die Umgebungsbebauung erreicht.
Die mit der Anwendung des § 13b erhoffte Beschleunigung des Ver-           Maßstabsprägend und gestaltgebende Gebäude befinden sich unmit-
fahrens ist aufgrund der im Rahmen der öffentlichen Auslegung ein-         telbar am nördlichen Ortseingang von Eichenzell und sind dort mit
gegangen Stellungnahmen und den sich daraus                                Flachdach und Pultdach ausgeführt.
ergebenden Plananpassungen nicht mehr gegeben. Die Gemeinde                Die Geschossigkeit entspricht dem geplanten Projekt, so dass die
wird daher die Umstellung des Bebauungsplanes auf ein Regelverfah-         Maßstäblichkeit der in den letzten Jahren realisierten Wohngebäude
ren mit formeller Offenlegung gemäß §§ 3(2) und 4(2) Baugesetzbuch         aufgenommen wird. Der Anregung wird entsprochen.
beschließen. Die Offenlegung des Durchführungsvertrages wird we-
der in § 12 noch in § 13 b des Baugesetzbuchs gefordert. Da die ver-       e) Regierungspräsidium Kassel, Obere Bauaufsicht
traglichen Regelungen über Kostenverteilung und Kostenbeteiligun-          Aufgrund der im Projekt geplanten gewerblichen Nutzungen im Erd-
gen vertraulich sind, kann dieser Forderung nicht entsprochen wer-         geschoss wird darauf hingewiesen, dass die Durchführung des Bebau-
den. Die Verkehrsuntersuchung wurde bereits im Vorfeld der Planung         ungsplanes im beschleunigten Verfahren nach§ 13b BauGB nicht
mit dem Straßenbaulastträger Hessen Mobil inhaltlich abgestimmt            möglich ist.
und enthält alle notwendigen Aussagen für eine sichere Verkehrslen-        Abwägung:
kung und -führung. Da die Verkehrsuntersuchung im Rahmen der Of-           Die mit der Anwendung des § 13 b erhoffte Beschleunigung des Ver-
fenlegung mit ausgelegt wird, wird der Anregung entsprochen.               fahrens ist aufgrund der im Rahmen der öffentlichen Auslegung ein-
Die Anzahl der Stellplätze entspricht der Stellplatzsatzung der Ge-        gegangen Stellungnahmen und den sich daraus ergebenden Planan-
meinde Eichenzell und gilt insoweit als ausreichend, zumal die Sat-        passungen nicht mehr gegeben. Die Gemeinde wird daher die Umstel-
zung auf den Empfehlungen und Erfahrungswerten des hessischen              lung des Bebauungsplanes auf ein Regelverfahren mit formeller Of-
Städte-und Gemeindebundes aufbaut.                                         fenlegung gemäß §§ 3(2) und 4(2) Baugesetzbuch beschließen.
                                                                           Der Anregung wird somit entsprochen.
Die in Kapitel 12.3 der Begründung vorgenommene Bewertung der
Schutzgüter wird kritisiert, da sie nach Ansicht des Unterzeichners fal-   f) Regierungspräsidium Kassel, Naturschutz
sche Schlüsse zieht. Es wird u. a. bemängelt, dass in den Ausführun-       Die Obere Naturschutzbehörde verweist in Ihrer Stellungnahme auf
gen auf entfallende naturnahe Gehölzstrukturen zwar auf eine Kom-          die erforderliche artenschutzrechtliche Prüfung im Hinblick auf Vor-
pensation hingewiesen wird, diese jedoch weder in Lage noch Um-            kommen von Arten gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie. Um die Ver-
fang dargestellt oder beschrieben wird. Ferner wird auf die fehlende       botstatbestände gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Betrachtung des Schutzguts „Boden“ im Umweltsteckbrief hingewie-           zu vermeiden, ist daher die Prüfung durchzuführen, notwendige Ver-
sen.                                                                       meidungsmaßnahmen zu prüfen und vorgezogene Ausgleichsmaß-
Abwägung:                                                                  nahmen zu entwickeln.
Die in Teil B der Begründung vorgenommene freiwillige Abschätzung          Abwägung:
der Umweltfolgen ist kein Umweltbericht im Sinne einer Umweltprü-          Die Fläche wurde bereits durch einen qualifizierten Biologen began-
fung nach § 2 Abs. 4 BauGB, da eine solche im Verfahren nach § 13 b        gen und die vorgeschriebene artenschutzrechtliche Prüfung in Ab-
BauGB (beschleunigtes Verfahren) nicht erforderlich ist.                   stimmung mit der UNB durchgeführt. Im Ergebnis stimmt die UNB
Da die Anwendung des beschleunigten Verfahrens kritisch gesehen            dem geplanten Bauvorhaben mit der Maßgabe zu, dass die vorgefun-
wird, soll der Bebauungsplan im Regelverfahren weitergeführt wer-          denen geschützten Arten artgerecht geborgen und in ein Ersatzbiotop
den. Hier besteht dann die Gelegenheit, eine Umweltprüfung mit Be-         umgesiedelt werden. Erst danach kann mit den Bauarbeiten auf dem
trachtung aller Schutzgüter durchzuführen und eventuelle Ausgleichs-       Grundstück begonnen werden.
maßnahmen zu beschreiben.
Insoweit wird den Anregungen entsprochen.                                  g) Regierungspräsidium Kassel, Altlasten und Bodenschutz
                                                                           Unter Hinweis auf die Ausführungen zum Abschnitt „Schutzgüter“
b) Abwasserverband „Oberes Fuldatal“, Eichenzell                           der Begründung wird auf eine Abweichung vom Bodenviewer Hessen
Von Seiten des Abwasserverbands „Oberes Fuldatal“ werden keine             bzgl. des Funktionserfüllungsgrads der Fläche hingewiesen und eine
Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Der Verband weist darauf           Korrektur gefordert. Ferner soll eine bodenfunktionale Kompensati-
hin, dass das Grundstück im Trennsystem zu entwässern ist und dass         onsbetrachtung durchgeführt werden.
es zwei Alternativen für die Ableitung des Niederschlagswassers gibt.      Abwägung:
Die endgültige Entwässerungsplanung ist im Rahmen der Projektie-           Die in Teil B der Begründung vorgenommene freiwillige Abschätzung
rung vorzunehmen und mit dem Abwasserverband final abzustim-               der Umweltfolgen ist kein Umweltbericht im Sinne einer Umweltprü-
men.                                                                       fung nach § 2 Abs. 4 BauGB, da eine solche im Verfahren nach § 13 b
Abwägung: Der Anregung wird entsprochen.                                   BauGB (beschleunigtes Verfahren) nicht erforderlich ist.
                                                                           Da die Anwendung des beschleunigten Verfahrens kritisch gesehen
c) Kreisausschuss des Landkreises Fulda, Fachdienst Natur und Land-        wird, soll der Bebauungsplan im Regelverfahren weitergeführt wer-
schaft                                                                     den. Hier besteht dann die Gelegenheit, eine Umweltprüfung mit Be-
Die Untere Naturschutzbehörde verweist in Ihrer Stellungnahme auf          trachtung aller Schutzgüter durchzuführen und eventuelle Ausgleichs-
die erforderliche artenschutzrechtliche Prüfung im Hinblick auf Vor-       maßnahmen zu beschreiben.
kommen von Arten gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie. Um die Ver-           Insoweit wird den Anregungen entsprochen.
botstatbestände gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)              Ergebnis: 29 Ja-Stimmen         0 Gegenstimmen 0 Enthaltungen
zu vermeiden, ist daher die Prüfung durchzuführen, notwendige Ver-
meidungsmaßnahmen zu prüfen und vorgezogene Ausgleichsmaß-                 10. Änderung des Aufstellungsbeschlusses zum vorhaben-
nahmen zu entwickeln.                                                      bezogenen Bebauungsplanes Nr. 28, Ortsteil Eichenzell,
Abwägung:                                                                  „Fuldaer Straße / Im Streich“
Die Fläche wurde bereits durch einen qualifizierten Biologen began-        Beschluss:
gen und die vorgeschriebene artenschutzrechtliche Prüfung in Ab-           Es wird beschlossen, den am 25. Januar 2018, TOP 2.1, durch die Ge-
stimmung mit der UNB durchgeführt. Im Ergebnis stimmt die UNB              meindevertretung gefassten Beschluss zur Aufstellung eines vorha-
dem geplanten Bauvorhaben mit der Maßgabe zu, dass die vorgefun-           benbezogenen Bebauungsplanes Nr. 28, Ortsteil Eichenzell, „Fuldaer
denen geschützten Arten artgerecht geborgen und in ein Ersatzbiotop        Straße / Im Streich“ so zu ändern, dass der Bebauungsplan nicht im
umgesiedelt werden. Erst danach kann mit den Bauarbeiten auf dem           beschleunigten Verfahren nach § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) son-
Grundstück begonnen werden.                                                dern in einem Regelverfahren aufgestellt wird.
                                                                           Der Bebauungsplan soll die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen
d) Kreisausschuss des Landkreises Fulda, Fachdienst Regionalent-           zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses schaffen.
wicklung                                                                   Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes wird geprüft, welche
Der Fachdienst Regionalentwicklung regt an, Elemente der regionalen        Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation im gesamten
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