DIESE WOCHE - Gemeinde Eichenzell
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Jahrgang 47 – Mittwoch, 12. Dezember 2018 – Nummer 50 DIESE WOCHE Sitzung der Gemeindevertretung Do., 13.12., 19.30 Uhr Sitzungsprotokoll der Gemeindevertretung vom 08.11.2018 Kita Fliegenpilz Lütter Bräuche in der Adventszeit EXTRA Hinweise zum Winterdienst www.eichenzeller-nachrichten.de
Eichenzell –6– Nr. 50 / 2018 Amtliche Bekanntmachungen Der Vorsitzende ist gemäß § 114 Absatz 2 HGO öffentlich bekannt zu machen und aus- der Gemeindevertretung zulegen. Die Beschlussfassung der Gemeindevertretung ist unverzüg- lich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. BEKANNTMACHUNG Ergebnis: 32 Ja-Stimmen 0 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 22. Sitzung der Gemeindevertretung 4. Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung mit Nach- innerhalb der Wahlperiode 2016 - 2021 tragshaushaltsplan 2018 am Donnerstag, 13.12.2018, um 19:30 Uhr Beschluss: im Kultursaal des Eichenzeller Schlösschens Bürgermeister Dieter Kolb bringt den Entwurf der 1. Nachtragshaus- Tagesordnung: haltssatzung mit Nachtragshaushaltsplan 2018 in die Gemeindever- I. Öffentliche Sitzung tretung ein. 1. Eröffnung der Sitzung Ergebnis: Ohne Abstimmung 2. Beratung und Beschlussfassung der 1. Nachtragshaushalts- satzung mit Nachtragshaushaltsplan 2018 5. Vorlage des Entwurfes der Haushaltssatzung mit Haus- 3. Beratung und Beschlussfassung der Haushaltssatzung mit Haus- haltsplan für das Haushaltsjahr 2019 sowie Investitions- haltsplan für das Haushaltsjahr 2019 sowie Investitionspro- programm 2018-2022 und Wirtschaftsplan EBE 2019 gramm 2018-2022 und Wirtschaftsplan EBE 2019 Beschluss: 4. Richtlinien / Satzungen Bürgermeister Dieter Kolb bringt den vom Gemeindevorstand festge- 4.1 Änderung der Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde Eichenzell stellten Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushalts- und Stellenplan 4.2 Neufassung der Friedhofssatzung der Gemeinde Eichenzell für das Haushaltsjahr 2019 in die Gemeindevertretung ein. 4.3 Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Ergebnis: Ohne Abstimmung Eichenzell 5. Grundstücksangelegenheiten 6. Beschlussfassung über die während der nochmaligen 6. Abschlussbericht des Akteneinsichtsausschusses Weider II erneuten (eingeschränkten) öffentlichen Auslegung gemäß 7. Antrag der BLE-Fraktion; § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen hier: Abschaffung der Straßenbeiträge Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplan Nr. 15, Orts- 8. Antrag der SPD-Fraktion; teil Löschenrod, Flurlage „Im Oberfeld - III. Bauabschnitt“ hier: Abschaffung der Straßenbeiträge Edwin Balzter Vorsitzender Vor Abstimmung des TOP 6 wurde über die folgenden drei Änderungsanträge der BLE-Fraktion abgestimmt NIEDERSCHRIFT 1. Änderungsantrag BLE-Fraktion Die Zulässigkeit zum Waschen von Böden und Abfällen, einschl. von zur 21. Sitzung der Gemeindevertretung Gleisschotter (Bahnschotter), ist im Geltungsbereich des Bebauungs- innerhalb der Wahlperiode 2016 - 2021 planes auszuschließen. Ergebnis: 14 Ja-Stimmen 18 Gegenstimmen 0 Enthaltungen am Donnerstag, dem 08.11.2018, im Kultursaal des Eichenzeller Schlösschens 2. Änderungsantrag der BLE-Fraktion Es wird beschlossen, dass die Abwägung zum Thema Lärmkontingen- Sitzungsbeginn: 19:30 Uhr te falsch, bzw. nicht nachvollziehbar ist. Die Abwägung ist neu zu tref- Sitzungsende: 22:40 Uhr fen. Ergebnis: 9 Ja-Stimmen 18 Gegenstimmen 5 Enthaltungen I. Öffentliche Sitzung 1. Eröffnung der Sitzung 3. Änderungsantrag der BLE-Fraktion Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und stellt die Beschlussfähigkeit Ergänzend zu den bisherigen Abwägungen soll die Stellungnahme fest. Einwendungen gegen die Einberufung der Sitzung werden nicht des Ortsbeirates Eichenzell sowie die dazu notwendige Abwägung erhoben. aufgenommen werden Auf Vorschlag des Vorsitzenden wurde die Tagesordnung wie folgt ab- Ergebnis: 9 Ja-Stimmen 18 Gegenstimmen 5 Enthaltungen geändert: Der Tagesordnungspunkt 5 wird auf TOP 3 vorgezogen und TOP 3 wird Beschluss: als TOP 5 abgehandelt. Der Verschiebung der beiden Tagesordnungs- Die während der nochmaligen erneuten (eingeschränkten) öffentli- punkte wird einstimmig zugestimmt. chen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB ein- Aus programmtechnischen Gründen ist in der Niederschrift noch die gegangenen Anregungen und Hinweise zumBebauungsplan Nr. 15, in der Einladung genannte Reihenfolge aufgeführt. Ortsteil Löschenrod, Flurlage „Im Oberfeld - III. Bauabschnitt“ werden TOP 15.1 wird von der Tagesordnung genommen. Abstimmung ein- zur Kenntnis genommen. stimmig. Im Einzelnen wird hierzu wie folgt beschlossen: 2. Richtlinien / Satzungen a) Stellungnahmen der Öffentlichkeit, 2.1 1. Änderung der Eigenbetriebssatzung der Gemeinde alle Stellungnahmen vom 24.08.2018 Eichenzell Anmerkung: Es wurden insgesamt 11 Stellungnahmen von der Öf- Beschluss: fentlichkeit vorgebracht, wovon 1 Stellungnahme anonym abgegeben Es wird beschlossen, der ersten Änderung der Eigenbetriebssatzung wurde. Aus Datenschutzgründen wird auf die Angabe der persönli- der Gemeinde Eichenzell in Bezug auf die Stammkapitalerhöhung zu- chen Daten verzichtet. stimmen. Der Satzungsentwurf in der Anlage wird Beschlussbestand- Alle Stellungnahmen sind inhaltlich identisch und werden wie nach- teil. folgend zusammengefasst. Ergebnis: 32 Ja-Stimmen 0 Gegenstimmen 0 Enthaltungen • Ungeachtet der Einschränkung der öffentlichen Auslegung auf die 3. Jahresabschluss der Gemeinde Eichenzell zum geänderten oder ergänzten Tatbestände, halten wir unsere bislang 31.12.2017 Entlastungsverfahren gem. §§ 113 und 114 HGO vorgebrachten Bedenken aufrecht und halten die Abwägungsvorschlä- Beschluss: ge auch für z. T. nicht ausreichend. Dies betrifft insbesondere die Män- Der vom Fachdienst Revision des Landkreises Fulda geprüfte Jahres- gel im Umweltbericht und die mangelnde positive Begründung des abschluss zum 31.12.2017 wird gemäß § 114 Absatz 1 HGO beschlos- Gewerbegebietes und der Art der geplanten zulässigen Nutzungen. sen und das Entlastungsverfahren eingeleitet bzw. die Entlastung des Zwar wird nun der Betrieb von maschinellen Anlagen zum Brechen, Gemeindevorstandes erteilt. Der Beschluss über den Jahresabschluss Mahlen und Klassieren von Baustoffen, Natursteinen, Steinen, Bö-
Eichenzell –7– Nr. 50 / 2018 den, und Bau- sowie Abbruchabfällen für nicht zulässig erklärt - bzw. den und eine geeignete Fläche für derartige Betriebe ausweisen. Der- in der Begründung auf S. 18 fälschlicherweise für „nicht unzulässig“ artige Nutzungen und Betriebe sollen im Sinne der Konfliktvorbeu- erklärt, der Plangeber setzt sich jedoch immer noch nicht damit aus- gung im größeren Abstand zu geplanten und vorhandenen Wohnnut- einander, welche anderen erheblich störenden Nutzungen städte- zungen angesiedelt und dort konzentriert werden, wo andere lärm- baulich nicht erwünscht sind oder welche positiv formulierte städte- und staubintensive Betriebe zulässig sind. bauliche Nutzungskonzeption angestrebt wird. Vorstellbar wäre hier Die Gemeinde Eichenzell bestimmt zur baugebietsübergreifenden z.B. auch die Nutzung der attraktiven Gewerbefläche als Business- Gliederungsmöglichkeit als Ergänzungsgebiet im Sinne des Urteils park mit einer hohen Arbeitsplatzdichte oder Ähnliches. des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2017 – 4 CN 7/16 das Ge- Zu den geänderten, erneut ausgelegten Teilen des Bebauungsplans werbegebiet gemäß Bebauungsplan Nr. 11 „Im Oberfeld – II. Bauab- nehmen wir darüber hinaus wie folgt Stellung: schnitt“ in der Gemarkung Löschenrod (nördlich des Plangebietes), Im Bebauungsplan werden nur für den Nachtzeitraum Geräusch- für das keine Lärmemissionskontingentierung festgesetzt ist. Dieses Emissionskontingente gemäß DIN 45691 festgesetzt. Dazu wird das Gewerbegebiet soll nicht nur im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, Gewerbegebiet in zwei Teilflächen gegliedert und für jede Teilfläche sondern auch zukünftig die Funktion eines derartigen Ergänzungsge- wird ein Geräusch-Emissionskontingent festgesetzt. bietes übernehmen. Dieser Sachverhalt wird in der Begründung zum Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 07.12.2017 Bebauungsplan unter Kapitel 6.3 ergänzt. (4 CN 7.16) Vorgaben für eine rechtmäßige Festsetzung von Ge- In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die räusch-Emissionskontingenten gemacht. Danach ist zwingend da- Festsetzung als Gewerbegebiet gewährleistet, dass im Plangebiet nur von auszugehen, dass der Bebauungsplan in der erneut offen geleg- nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe untergebracht werden ten Fassung an einem sogenannten „Ewigkeitsmangel“ leidet, weil können. Erheblich störende Gewerbebetriebe und Nutzungen sind da- es an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Kontingentie- her im Plangebiet nicht zulässig. rung für das gesamte Gewerbegebiet fehlt. Eine Überarbeitung der Kontingentierung, der Begründung und eine erneute Offenlage ist • Ferner wird in der Geräusch-Emissionskontingentierung und im Be- daher zwingend erforderlich, um überhaupt einen dauerhaft wirksa- bauungsplan von falschen Voraussetzungen bei der Einstufung der men Bebauungsplan aufstellen zu können. schutzwürdigen Nutzungen östlich der Straße ausgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionsentscheidung zu ei- Gemäß den Ausführungen in den Planunterlagen wird bei der Kontin- ner vertieften Auseinandersetzung mit § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie gentierung die untersuchte Variante 2 berücksichtigt, bei der die im Satz 2 BauNVO genutzt und stellt dabei - hier nur stark verkürzt wie- Flächennutzungsplanentwurf als gemischte Baufläche dargestellte dergegeben - fest: Die Voraussetzung für eine baugebietsübergrei- Fläche mit dem Schutzanspruch eines Mischgebietes gemäß Nr. 6.1 fende Gliederung gem. § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist, dass neben lit. d TA Lärm berücksichtigt wird (Immissionsrichtwert von 45 dB(A) dem kontingentierten Gewerbegebiet noch (mindestens) ein Gewer- nachts). Der Plangeber handelt an dieser Stelle nicht konsistent. Im begebiet als Ergänzungsgebiet vorhanden ist, in dem keine Emissi- Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans wurde vom onsbeschränkungen gelten. Diese Anforderung gilt entsprechend Ortsbeirat Eichenzell angeregt, dass das in Rede stehende Gebiet auch für die interne Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. statt als Mischgebiet als Wohngebiet bzw. Wohnbauflächen darge- Die „einfache“ planinterne Gliederung steht nicht mehr zur Verfü- stellt werden soll. Die Gemeindevertretung hat am 23.08.2018 be- gung. schlossen, dieser Anregung zu folgen und wird damit im Flächennut- Im Urteil lautet die entsprechende Ausführung wie folgt: Mache die zungsplan eine Wohnbaufläche darstellen. Gemeinde von der Gliederungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. Dann ist im Rahmen der Geräusch-Emissionskontingentierung im Sin- 2 BauNVO Gebrauch, „muss gewährleistet bleiben, dass vom Typ her ne eines konsistenten Handelns nicht vom Schutzanspruch eines nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art im Gewerbe- Mischgebietes auszugehen, sondern mindestens vom Schutzanspruch gebiet ihren Standort finden können. Das bedeutet, dass es in einem eines Allgemeinen Wohngebietes mit einem Immissionsrichtwert von nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Baugebiet 55/40 dB(A) tags/nachts gemäß TA Lärm. ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder, was auf dasselbe Mit dieser geänderten Grundvoraussetzung ist zu prüfen, ob auch für hinausläuft, ein Teilgebiet geben muss, dass mit Emissionskontin- den Tagzeitraum im Bebauungsplan Geräusch-Emissionskontingente genten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb er- festgesetzt werden müssen, um die Anforderungen an gesunde möglichen. Geschuldet ist dies dem Umstand, dass auch bei Anwen- Wohnverhältnisse dauerhaft zu sichern. dung des § 1 Abs. 4 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung der Weiterhin sind die Geräusch-Emissionskontingente für den Nachtzeit- Baugebiete zu wahren ist. Will eine Gemeinde eine oder mehrere Ar- raum neu zu bestimmen und als geänderte Festsetzung in den Bebau- ten von Nutzungen aus dem gesamten Baugebiet ausschließen, ungsplan aufzunehmen und dieser ist erneut auszulegen. steht ihr nur der Weg über § 1 Abs. 5 BauNVO zur Verfügung.“ Der Planzielwert darf nur maximal 34 dB(A) betragen (statt wie bisher Die Konsequenz des Urteils für den vorliegenden Bebauungsplanent- 39 dB(A), um den maßgeblichen Immissionsrichtwert in der Nachtzeit wurf kann wie folgt zusammengefasst werden: Es muss entweder um 6 dB(A) zu unterschreiten. Bei einem so geringen Planzielwert darf ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung festgesetzt werden oder ferner bezweifelt werden, ob ein noch ausreichendes Geräuschemissi- es muss sein Teilgebiet mit Geräusch-Emissionskontingenten beste- onskontingent festgesetzt werden kann, welches nicht der allgemei- hen, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen. Nur nen Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes zuwiderläuft. dann ist die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt. Abwägung: Wenn das Plangebiet vollständig kontingentiert werden soll, dann Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. muss die Gemeinde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbe- Hinsichtlich der Berücksichtigung der Geräusch-Emissionskontingen- schlusses über wenigstens ein festgesetztes Gewerbegebiet verfü- tierung im Bebauungsplan wird auf die Schalltechnische Stellungnah- gen, dass als Ergänzungsgebiet dienen kann. me des Gutachterbüros GSA Ziegelmeyer GmbH vom 23.05.2018 ver- Zwingend ist weiterhin, dass der gebietsübergreifenden Gliederung - wiesen. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens wurde richtiger- also der Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 4 Satz 2 weise die seinerzeit im Entwurf des Flächennutzungsplanes darge- BauNVO - ein darauf gerichteter planerischer Wille der Gemeinde zu- stellte Ausweisung einer Gemischen Baufläche nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 grunde liegt. Es gehört zu einer geordneten Städtebaupolitik, dass Baunutzungsverordnung (BauNVO) berücksichtigt. sich die Gemeinde darüber klar ist, ob und welche geeigneten Bau- Aufgrund geänderter städtebaulicher Planungsabsichten der Gemein- gebiete in der Gemeinde welche Funktionen erfüllen sollen. Außer- de Eichenzell, ist nunmehr im östlichen Anschluss an die B 27 die Dar- dem muss der Plangeber dies in geeigneter Weise im Bebauungsplan stellung einer Wohnbaufläche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO im Flä- selbst oder in der Begründung dokumentieren (Dokumentation, wie chennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) beabsichtigt. Mit der von der Ermächtigung in § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO Gebraucht ge- Rechtskraft des Flächennutzungsplans ist frühestens in 2019 zu rech- macht wird). Ohne Änderung des Bebauungsplanentwurfes wäre im nen. Die Gemeinde Eichenzell ist sich darüber bewusst, dass mit der Ergebnis von einem unwirksamen Bebauungsplan mit einem „Ewig- Darstellung einer Wohnbaufläche anstatt einer Gemischten Bauflä- keitsmangel“ auszugehen. chen niedrigere Lärmimmissionsrichtwerte in diesem zukünftigen Abwägung: Baugebiet zu beachten sind. Aus diesem Grund wird es erforderlich Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. werden, im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes zur Aus- Die Begründung wird in Kapitel 7.3 (S. 18) entsprechend korrigiert, weisung eines Wohngebietes dieses Verfahren hinsichtlich der Lär- anstatt „nicht unzulässig“ wird „nicht zulässig“ eingefügt. mimmissionen gutachterlich zu begleiten. Infolge des Verzichts von u.a. Brecheranlagen im Baugebiet „Im Ober- In dieser Untersuchung ist dann konkret festzulegen, in welchen Um- feld – III. Bauabschnitt“ in Löschenrod, wird die Gemeinde Eichenzell fang die Wohnbaufläche tatsächlich genutzt werden kann bzw. wel- an anderer Stelle des Gemeindegebietes bauleitplanerisch tätig wer- che aktiven oder passiven Lärmschutzmaßnahen zur Ausweisung des
Eichenzell –8– Nr. 50 / 2018 Wohngebietes zusätzlich erforderlich werden. In diese Beurteilung ist schen Bewertung nach HBS 2015 (Handbuch für die Bemessung von konsequenterweise auch die B 27 einzubeziehen, sodass aktive Lärm- Straßenverkehrsanlagen) im Status quo zur Einstufung in Stufe B. schutzmaßnahmen wie z.B. die Anlage eines Lärmschutzwalles oder Der ausgebaute vierarmige Knoten ohne LSA (Regelung durch Vor- einer Lärmschutzwand nur östlich der B 27 städtebaulich sinnvoll ist. fahrtbeschilderung) besitzt noch Kapazitätsreserven. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Im Oberfeld Eine Abschätzung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens bei rechts- – III. Bauabschnitt“ im Ortsteil Löschenrod bleibt es bei den vorgese- kräftigem B-Plan Nr. 15 führt in einem „worst-case“ Szenario zu einer henen Emissionskontingenten. Zusatzbelastung des Knotens in der Straße Im Oberfeld von rund 650 Kfz/24 h (Querschnittswert). • In den Abwägungsunterlagen ist die Stellungnahme von Hessen Für die maßgebende Spitzenstunde wurde im Planfall eine Zusatzbe- Mobil, Straßen und Verkehrsmanagement Eschwege vom 20.4.2018 lastung von 160 Kfz/ h berücksichtigt. enthalten. Darin wird ausgeführt: „Die verkehrliche Erschließung des Die Verkehrstechnische Bewertung des Knotens im Planfall „worst- Gebietes soll über den Kreuzungsbereich L 3430/ K 58/ Im Oberfeld case“ belegt, dass die vorhandene Verkehrsanlage auch in der maß- hergestellt werden. Da dieser Kreuzungsbereich von der Leistungsfä- gebenden Spitzenstunde den Verkehrsablauf in einer ausreichenden higkeit her als grenzlastig einzustufen ist, kann derzeit die Genehmi- Verkehrsqualität gewährleisten kann. gung zum Bebauungsplan nur in Aussicht gestellt werden.“ Im weiteren Verfahren ist es erforderlich eine fachgerechte Verkehrs- b) GASCADE Gastransport GmbH, Kassel, vom 24.08.2018 planung Hessen Mobil zur Genehmigung vorzulegen. Hier ist neben Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchti- einer qualifizierten Verkehrsprognose die Erstellung eines Verkehrs- gung von Anlagen der GASCADE wird mitgeteilt, dass von der Maß- gutachtes, unter Mitberücksichtigung der Verkehre in Richtung bzw. nahme nachfolgend aufgeführten Anlagen betroffen sind: aus Richtung des Bebauungsplangebietes erforderlich. Ebenfalls ist ein prüffähiger Plan mit Darstellung der Schleppkurven vorzulegen. Da von signifikanten LKW Bewegungen in einer Größenordnung von ca. 10.000 Fahrten nach dem aktuell beschriebenen Betriebsmodell auszugehen ist muss sich der Plangeber hier in einer völlig anderen Qualität mit der Problematik auseinandersetzen. Gemäß der Abwägungsvorlage soll auf ein Verkehrsgutachten ver- zichtet werden, weil der Plangeber entgegen der fachlichen Meinung der Straßenbaubehörde die Anbindung für geeignet hält. Der Plange- ber kann dies dabei nicht durch Belastungszahlen untermauern, son- Die Lage dieser Trassen sind im Bebauungsplan Nr. 15 „Im Oberfeld“ dern geht lediglich davon aus, dass die Verkehrsqualität schon ausrei- dargestellt und der Begründung berücksichtigt. Zwischen der örtli- chend sein werde. Der Plangeber setzt sich dabei noch nicht einmal chen Lage der Anlagen und der Darstellung im Bebauungsplan Nr. 15 mit der Bestandssituation, die von den Fachleuten schon als „grenz- können Abweichungen bestehen. Die Anlagen befinden sich in der lastig” beurteilt wird, auseinander, erst recht erfolgt keine nachvoll- Mitte eines dinglich gesicherten Schutzstreifens. Die Verlegung erfolg- ziehbare Beurteilung der Situation nach Umsetzung der Planung. te i.d.R. mit einer Erdüberdeckung von mind. 1,0 m. Unmittelbar ne- Die Straßenbaubehörde formuliert dabei klar die Anforderungen und ben der Erdgashochdruckleitung, welche kathodisch gegen Korrosion stellt auch eine Genehmigung nur bei Vorlage eines entsprechenden geschützt ist, befinden sich Fernmeldekabel in Rohrscheitelhöhe. Urteils überhaupt in Aussicht. Es ist daher davon auszugehen, dass Gegen die vorgesehene Bebauungsplan Nr. 15 „Im Oberfeld“ beste- der Bebauungsplan nicht vollzogen werden kann, weil die Erschlie- hen grundsätzlich keine Bedenken. Für den Bebauungsplan sind die ßung nicht gesichert werden kann. nachfolgend genannten Auflagen und Hinweise zum Schutz der Anla- Der Plangeber verkennt vollkommen den abwägungserheblichen Be- gen sowie das beigefügte Merkheft „Auflagen und Hinweise zum lang, den die Straßenbaubehörde vorträgt und trägt nicht die abwä- Schutz unserer Erdgashochdruckleitungen“ zu berücksichtigen. gungsrelevanten Unterlagen zusammen, um überhaupt zu einer an- Abwägung: gemessenen Gewichtung der unterschiedlichen Belange zu kommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Gründe bleiben dabei vollkommen im Unklaren. Der Sachverhalt entspricht der Stellungnahme vom 11.01.2018. Ge- Wir schließen uns den Forderungen von Hessen Mobil vollumfänglich mäß der Abwägung der Gemeindevertretung vom 21.06.2018 wurde an. Es muss vor dem Satzungsbeschluss ein Verkehrsgutachten vorge- der Sachverhalt in die Begründung zum Bebauungsplan übernom- legt werden, mit dem die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans dar- men. gelegt wird. Weiterhin ist wegen der hohen Relevanz dieses Gutach- ten mit den weiteren Bebauungsplanunterlagen erneut auszulegen. c) Hessen Mobil, Straßen- und Verkehrsmanagement Abwägung: Eschwege, vom 23.08.2018 Der Anregung zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit des • Nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) § 9 dürfen längs der Kreuzungsbereiches L 3430/K 58/ Straße „lm Oberfeld“ Bundesfernstraßen wurde entsprochen. 1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m bei Bun- Die Überprüfung des Knotenpunktes erfolgte durch das Gutachterbü- desautobahn und bis zu 20 m bei Bundesstraßen außerhalb der zur ro „VERKEHR 2000 AHNER + MÜNCH“ aus 99423 Weimar. Die gut- Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Orts- achterliche Stellungnahme wurde mit Datum vom 22.10.2018 vorge- durchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten legt. Entsprechend der gutachterlichen Stellungnahme wird nachge- Fahrbahn, wiesen, dass die vorhandene Verkehrsanlage (Knotenpunkt) auch in 2. bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anlie- der maßgebenden Spitzenstunde den Verkehrsablauf in einer ausrei- genden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zu- chenden Verkehrsqualität gewährleisten kann. fahrten oder Zugänge an Bundes-/ Landesstraßen unmittelbar oder Das abschließende Fazit des Gutachtens wird nachfolgend aufge- mittelbar angeschlossen werden sollen, führt. nicht errichtet werden. Mit dem B-Plan Nr. 15 soll Baurecht für den letzten Teil (III. BA) des Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend auch für Aufschüttungen oder Abgra- Gewerbegebietes (GE) Im Oberfeld geschaffen werden. bungen größeren Umfangs sowie für Parkflächen, der Errichtung von Mit dem I. BA wurde das Vorhaben Garten-Center Dehner realisiert. Zäunen und Werbeanlagen. Weitergehende bundes- oder landes- Im Zuge der Umsetzung des II. BA wurden bereits einzelne Ansiedlun- rechtliche Vorschriften bleiben unberührt. gen vollzogen. Auf dem noch unbebauten Flurstück 33/7 ist bei einer Eine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben kann seitens Hessen Fläche von 15.000 m² noch mit einer baulichen Entwicklung und ei- Mobil nicht in Aussicht gestellt werden. Die textlichen Festsetzungen nem damit verbundenen Verkehrsaufkommen zu rechnen. unter Ziffer B. 3. und B. 8. sind entsprechend zu korrigieren. Bei rechtsgültigem B-Plan Nr. 15 soll im III. BA voraussichtlich der Be- Abwägung: triebshof der Erdbaufirma Weider seinen Standort finden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis und auf nachfolgen- Das Gewerbegebiet Im Oberfeld ist über die gleichnamige Straße am de Regelung zwischen Hessen Mobil und der Gemeinde Knoten L 3430/ K 58 als Sackgasse angebunden. Insofern ist für die Eichenzell verwiesen. bauplanungsrechtlich zu erwartende Verkehrsbelastung an der ausge- Erläuterung: bauten vierarmigen Kreuzung ohne LSA (Regelung durch Vorfahrtbe- Aufgrund konkreter Bauvorhaben innerhalb des Baugebietes, erfolgte schilderung) der Nachweis einer ausreichenden Qualitätsstufe des im Nachgang zur o.a. Stellungnahme von Hessen Mobil (Stn. vom Verkehrsablaufs zu erbringen. Die aktuell erhobenen Verkehrsstärken 23.08.2018) eine weitere Abstimmung zwischen Hessen Mobil und am Knoten L 3430/K 58/Im Oberfeld führen bei der verkehrstechni- der Gemeinde Eichenzell. Mit der Mail vom 26.09.2018 wird von
Eichenzell –9– Nr. 50 / 2018 Hessen Mobil auf nachfolgende Regelung verwiesen: – statische Lichtstrahler, Licht- und Laserkanonen und In Abstimmung mit der Dezernatsleitung (Hessen Mobil) wird mitge- vergleichbare Einrichtungen teilt, dass bei Vorlage entsprechender Antragsunterlagen für die Flä- – Werbung mit Botschaften (Satzaussagen, Preisangaben, che Nr. 1 (s. Abbildung) wegen der bereits vorhandenen Bebauung Fa. Adressen, Telefonnummern, u.Ä.) Dehner ausnahmsweise ebenso wie bei der Fa. Dehner Freiflächen, – akustische Werbung Parkflächen und Zäune zugelassen werden. Werbeanlagen, Beleuch- – luft- oder gasgefüllte Werbepuppen oder -ballons tungsmasten, etc. werden untersagt. Eine Gebäudebebauung ist ana- An Pylonen angebrachte Werbung ist nur am Ort der Leistung (Be- log Fa. Dehner auf 20 m anzusetzen. Sollte später eine Bebauung zwi- triebsstätte) und nur dann zulässig, wenn sie den Anforderungen der schen Dehner und der Fläche Nr.1 angedacht sein, kann davon ausge- o.a. Unterpunkte entspricht. Die Höhe darf 20 m nicht übersteigen. gangen werden, dass auch hier so verfahren werden kann. Abwägung: Um künftig ausreichend Flächen für etwaige Straßenplanungsmaß- Die Stellungnahme entspricht der Stellungnahme vom 20.04.2018. nahmen zu haben, wird mitgeteilt, dass auf der gegenüberliegenden Im Rahmen der Abwägung der Gemeindevertretung vom 21.06.2018 Seite der B 27 generell 20 m Anbauverbot für jegliche Anlagen gelten wurde diesbezüglich wie nachfolgend aufgeführt beschlossen: werden. Im Bebauungsplan wird bereits festgesetzt, dass Standort und Gestal- tung möglicher Pylone mit Hessen Mobil abzustimmen sind und die geltenden Richtlinien zu beachten sind. Auf der Ebene des Bebauungsplanes bedarf es daher keiner zusätzli- chen Regelung. • An Pylonen angebrachte Werbung ist nur am Ort der Leistung (Be- triebsstätte) und nur dann zulässig, wenn sind den Anforderungen der o.a. Unterpunkte entspricht. Die Höhe darf 20 m nicht übersteigen. Auch für Beherbergungsbetriebe, Gaststätten, Tankstellen und Repa- raturservicebetriebe ist die Werbung im Sinne der Sondernutzung an und auf Brücken und in der Anbauverbotszone unzulässig. Für Wer- bung jenseits der Anbauverbotszone gelten weitere Maßgaben: Ausschließlich am Ort der Leistung (Betriebsstätte) darf eine einzelne Werbemaßnahme größer dimensioniert und stärker wahrnehmbar sein. Dies gilt jedoch nur für: a) von innen oder außen beleuchtete Symbole, die den Sinnbildern der StVO-Zeichen 359, 361, 375-377, nachgebildet sind oder “T” für Tankstelle und “R” für Gaststätte oder b) statt eines Symbols nach a) für Firmenlogos, die nach der Ver- Für die Fläche Nr. 2 (s. Abbildung) wird mitgeteilt, dass bei erneuter kehrsanschauung eindeutig auf das Leistungsangebot hinweisen Beteiligung für hochbauliche feste Anlagen wie Gebäude, Werbeanla- (Bsp.: Logos von Mineralölfirmen oder Imbissketten), gen, Beleuchtungsmasten etc. generell die 40 m-Anbauverbotszone wobei Symbol oder Logo auch an einem Pylon angebracht sein kön- gefordert werden muss. Hessen Mobil wird jedoch für die vorgesehe- nen, und unter folgenden Bedingungen: ne Nutzung der Fa. Weider in der Entfernung von 40 m bis 20 m be- aa) Symbol oder Logo muss so rechtzeitig vor einer Ausfahrt wahr- wegliche Anlagen wie Container, geringfügige Erdaufschüttungen genommen werden können, dass von einer Entscheidung, den Ort der oder auch unbefestigte Stellplätzeausnahmsweise zulassen. Leistung anzufahren, nach aller Erfahrung keine Gefährdung des Ver- Details müssen dann in den jeweiligen Anträgen geregelt werden. kehrs ausgehen kann: bb) der Ort der Leistung darf nicht mehr als 1 000m (bezogen auf die Diese Regelung wird seitens der Gemeinde Eichenzell nicht beanstan- Fahrtstrecke im nachgeordneten Netz) von der nächsten folgenden det; eine Änderung bzw. Ergänzung des Bebauungsplanes ist nicht er- Abfahrt entfernt sein; forderlich, der o.a. Sachverhalt wird in die Begründung zum Bebau- cc) das Angebot des jeweiligen Betriebes muss grundsätzlich auf für ungsplan übernommen. Lkw Verkehr geeignet sein; dd) Symbol und Logo dürfen nur während der Öffnungszeit des Be- • Hinsichtlich der Werbeanlagen hat das Bundesministerium für Ver- triebes von innen oder außen beleuchtet sein kehr, Bau und Wohnungswesen grundlegende Richtlinien zur Behand- Bei mehreren benachbarten Betrieben ist die Errichtung mehrerer Py- lung von Werbeanlagen an Bundesfernstraßen herausgegeben (ARS lone auszuschließen. Nr. 3212001). Diese Richtlinien sind mit Erlass vom 11.10.2001 ver- Die genannten Verbote oder Bedingungen sind als Textfestsetzungen bindlich in Hessen eingeführt worden. in den Bebauungsplan mit aufzunehmen. Entsprechend der ARS Nr. 3212001, Unterpunkt 3.3 ist Werbung bis zu Abwägung: 40 m entlang der Autobahnen straßenrechtlich unzulässig. Die Stellungnahme entspricht den bisherigen Anregungen Entsprechend der ARS Nr. 32/2001, Unterpunkt 3.4 ist Werbung jen- von Hessen Mobil (s. Stellungnahme vom 20.04.2018). seits der Anbauverbotszone (40 m Zone) entlang der Autobahnen Im Rahmen der Abwägung der Gemeindevertretung vom 21.06.2018 straßenrechtlich unter folgenden Bedingungen zulässig: wurde diesbezüglich wie nachfolgend aufgeführt beschlossen: • Die Werbung darf nur am Ort der Leistung (Betriebsstätte) an- Im Bebauungsplan wird bereits festgesetzt, dass Standort und Gestal- gebracht sein, isoliert zu Werbezwecken errichtete oder aufge- tung möglicher Pylone mit Hessen Mobil abzustimmen sind und die stellte Anlagen oder Werbeträger (auch Fahrzeuge, Anhänger, geltenden Richtlinien zu beachten sind. Heuballen etc.) sind unzulässig. Auf der Ebene des Bebauungsplanes bedarf es daher keiner zusätzli- • Werbung am Ort der Leistung muss so gestaltet sein, dass eine chen Regelung. längere Blickabwendung des Fahrzeugführers nicht erforderlich ist; das bedeutet insbesondere: • Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes. – nicht überdimensioniert, Im Teil A: Allgemeine Begründung, Punkt 6.5 Verkehrserschließung tei- – blendfrei, len Sie mit, dass durch die Gebietsausweisung keine maßgeblichen – nicht beweglich, Publikumsverkehre zu erwarten sind und aus diesem Grund die Leis- – in Sekundenbruchteilen erfassbar tungsfähigkeit des Kreuzungsbereiches „L 3430/ K 58/ lm Oberfeld für oder zur nur unterschwelligen Wahrnehmung geeignet. die Anbindung des Gewerbegebietes, als ausreichend erachtet wird. – Die amtliche Beschilderung darf nicht beeinträchtig werden Auf die von Hessen Mobil, im Rahmen der Aufstellung des Bebau- – Eine Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig ungsplanes, verbindlich angeregte Überprüfung des Anbindepunktes Unzulässig sind entsprechend der ARS Nr. 32/2001, Unterpunkt 3.4 wird verzichtet. auch am Ort der Leistung (Betriebsstätte) insbesondere folgende auf Seitens Hessen Mobil wird dieser Kreuzungsbereich weiterhin von der den Autobahnverkehr einwirkende Werbeanlagen und Werbemaß- Leistungsfähigkeit her als grenzlastig eingestuft. Die Genehmigung nahmen: zum Bebauungsplan kann daher weiterhin nur in Aussicht gestellt – Prismenwendeanlagen werden. – Rollbänder Im weiteren Verfahren wird es immer noch als erforderlich gesehen, – Filmwände eine fachgerechte Verkehrsplanung Hessen Mobil zur Genehmigung
Eichenzell – 10 – Nr. 50 / 2018 vorzulegen. Hier ist neben einer qualifizierten Verkehrsprognose die Die Löschwasserversorgung kann sichergestellt werden. Erstellung eines Verkehrsgutachtes, unter Mitberücksichtigung der Verkehre in Richtung bzw. aus Richtung des Bebauungsplangebietes e) Lokale Nahverkehrsgesellschaft Fulda mbH, vom erforderlich. Ebenfalls ist ein prüffähiger Plan mit Darstellung der 21.08.2018 Schleppkurven vorzulegen. Wie bereits im Februar 2016 vorgetragen, haben wir grundsätzlich Die Fußgänger-/Radfahrerführung entlang der L 3430 zum Bebau- keinerlei Anregungen zum o.g. Vorhaben, da die Vorgaben des Nah- ungsplangebiet ist durch die Gemeinde sicherzustellen. verkehrsplanes des Landkreises Fulda in der gültigen Fassung vom Abwägung: August 2017 formal eingehalten sind. Der Anregung zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Wir wollen jedoch darauf hinweisen, dass sich das vorgesehene Bau- Kreuzungsbereiches L 3430/K 58/ Straße „lm Oberfeld“ gebiet nicht in unmittelbare Nähe einer Haltestelle befindet. Die Luft- wurde entsprochen. linienentfernung zur nächstgelegenen Haltestelle (Eichenzell Sach- Die Überprüfung des Knotenpunktes erfolgte durch das Gutachterbü- senhausen) beträgt zwar nur ca. 500 m, diese befindet sich jedoch auf ro „VERKEHR 2000 AHNER + MÜNCH“ aus 99423 Weimar. Die gut- der gegenüberliegenden Seite der B 27 und weist keinen direkten Zu- achterliche Stellungnahme wurde mit Datum vom 22.10.2018 vorge- gang zum Plangebiet auf. Zu weiteren Haltestellen in Löschenrod und legt. Entsprechend der gutachterlichen Stellungnahme wird nachge- Kerzell beträgt die Luftlinienentfernung deutlich über einen Kilometer. wiesen, dass die vorhandene Verkehrsanlage (Knotenpunkt) auch in Abwägung: der maßgebenden Spitzenstunde den Verkehrsablauf in einer ausrei- Die Gebietsausweisung dient vorrangig der Ansiedlung von Hand- chenden Verkehrsqualität gewährleisten kann. werksbetrieben und sonstigen gewerblichen Betrieben, der Einzel- Das abschließende Fazit des Gutachtens wird nachfolgend aufge- handel ist innerhalb solcher Gebiete nur auf einen sehr geringen Teil führt. der bebauten Bruttogeschossfläche begrenzt. Durch die Gebietsaus- Mit dem B-Plan Nr. 15 soll Baurecht für den letzten Teil (III. BA) des weisung sind daher keine maßgeblichen zusätzlichen Fußgängerver- Gewerbegebietes (GE) Im Oberfeld geschaffen werden. kehre zu erwarten. Mit dem I. BA wurde das Vorhaben Garten-Center Dehner realisiert. Aus diesem Grund wird die bisherige fußläufige Anbindung des Ge- Im Zuge der Umsetzung des II. BA wurden bereits einzelne Ansiedlun- werbegebietes, als ausreichend erachtet. gen vollzogen. Auf dem noch unbebauten Flurstück 33/7 ist bei einer Fläche von 15.000 m² noch mit einer baulichen Entwicklung und ei- f) Regierungspräsidium Kassel, Obere Naturschutz- nem damit verbundenen Verkehrsaufkommen zu rechnen. behörde, vom 22.02.2018 Bei rechtsgültigem B-Plan Nr. 15 soll im III. BA voraussichtlich der Be- In Bezug auf die Maßnahme aus dem Ökokonto der Gemeinde Ei- triebshof der Erdbaufirma Weider seinen Standort finden. chenzell halte ich die Anregungen aus meiner Stellungnahme vom Das Gewerbegebiet Im Oberfeld ist über die gleichnamige Straße am 22.02.2018 aufrecht. Zwar wird der Ausgangszustand der Waldfläche Knoten L 3430/ K 58 als Sackgasse angebunden. Insofern ist für die im Umweltbericht nun beschrieben. Die mit der Maßnahme verbunde- bauplanungsrechtlich zu erwartende Verkehrsbelastung an der ausge- ne naturschutzfachliche Aufwertung, für die ein Gegenwert von 7 Bio- bauten vierarmigen Kreuzung ohne LSA (Regelung durch Vorfahrtbe- topwertpunkten/m² angesetzt wurde, wird aus den vorgelegten Un- schilderung) der Nachweis einer ausreichenden Qualitätsstufe des terlagen weiterhin nicht ersichtlich. Auch enthält der Lageplan zur Verkehrsablaufs zu erbringen. Maßnahme in Abbildung 12 des Umweltberichtes keine Abgrenzung Die aktuell erhobenen Verkehrsstärken am Knoten L 3430/K 58/Im des dem Bebauungsplan zugeordneten Anteils der Fläche. Oberfeld führen bei der verkehrstechnischen Bewertung nach HBS Abwägung: 2015 (Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen) im Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Status quo zur Einstufung in Stufe B. Die im Umweltbericht mit dem Kreisausschuss des Landkreises Fulda, Der ausgebaute vierarmige Knoten ohne LSA (Regelung durch Vor- Fachdienst Natur und Landschaft, beschriebene und dargestellte fahrtbeschilderung) besitzt noch Kapazitätsreserven. Maßnahme ist nachvollziehbar. Die Angaben werden als ausreichend Eine Abschätzung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens bei rechts- erachtet. kräftigem B-Plan Nr. 15 führt in einem „worst-case“ Szenario zu einer Zusatzbelastung des Knotens in der Straße Im Oberfeld von rund 650 g) Unitymedia Hessen GmbH, vom 26.01.2018 Kfz/24 h (Querschnittswert). Gegen die Planung bestehen keine Einwände. Neu- oder Mitverlegun- Für die maßgebende Spitzenstunde wurde im Planfall eine Zusatzbe- gen sind nicht geplant. Es wird auf folgendes hingewiesen: Im Planbe- lastung von 160 Kfz/ h berücksichtigt. reich befinden sich Versorgungsanlagen der Unitymedia Hessen Die Verkehrstechnische Bewertung des Knotens im Planfall „worst- GmbH & Co. Die Kabelschutzanweisungen sind zu beachten. Sollten case“ belegt, dass die vorhandene Verkehrsanlage auch in der maß- aus Sicht der Gemeinde Änderungen am Bestandsnetz der Unityme- gebenden Spitzenstunde den Verkehrsablauf in einer ausreichenden dia Hessen GmbH & Co. KG notwendig werden, wird um schnellst- Verkehrsqualität gewährleisten kann. mögliche Kontaktaufnahme gebeten. In diesem Zusammenhang wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass • Staub-Immissionen die Unitymedia Hessen GmbH & Co.KG erforderliche Umverlegungen Es ist sicherzustellen, dass durch die Erschließung des Gewerbegebie- ihrer vorhandenen Telekommunikationslinien (TK-Linien) grundsätz- tes keine Beeinträchtigungen der angrenzenden Verkehrswege durch lich durch ein von ihr beauftragtes Tiefbauunternehmen auf eigene Staub, etc. erfolgt. Hierbei ist die exponierte Lage des Gewerbegebie- Kosten bewirkt (§ 72 Absatz 3 Telekommunikationsgesetz [TKG]), un- tes bei Wind/Sturm zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sind seitens abhängig davon, ob der Wegebaulastträger bereits Tiefbauunterneh- der Gemeinde entsprechende Vorkehrungen (Staubwände/-wälle) zu men in o.g. Vorhaben – insbesondere im Rahmen einer öffentlichen treffen. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB A 66 Ausschreibung – beauftragt hat. und B 27 darf nicht eingeschränkt werden. Hierfür ist die Einräumung eines Bauzeitfensters notwendig, das der Abwägung: Wegebaulastträger und/oder sein beauftragtes Tiefbauunternehmen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. bzw. Planungsbüro bei der Planung des o.g. Vorhabens zu berücksich- Diese Belange sind im Rahmen der späteren Bebauung und Nutzung tigen und auf Antrag der Unitymedia Hessen GmbH & Co.KG ihr zu des Gebietes zu beachten und ggf. durch geeignete Maßnahmen zu gewähren und mit ihr abzustimmen hat. Ordnungsgemäß erfolgte vermeiden. Baubeschreibungen bzw. Erläuterungen zur Ausschreibung des Wege- baulastträgers berücksichtigen derartige Verzögerungen, sodass Bau- d) Landkreis Fulda – Bauen und Wohnen, vom 05.02.2018 unternehmen und Planungsbüros damit zu rechnen haben. Der Fachdienst Bauen und Wohnen - Immissionsschutz - weist darauf hin, dass alle Randparameter der gutachterlichen Stellungnahme des Hierdurch entstehende Kosten und Ausführungszeitverlängerungen Ingenieurbüros GSA Ziegelmeyer zur Ermittlung der nächtlichen sowie Behinderungen müssen deshalb bereits vorab bei der Einheits- Lärmkontingente einzuhalten sind. preisbestimmung und der Festlegung der Ausführungszeiten vom Abwägung: Bauunternehmen bzw. Planungsbüro berücksichtigt werden. Insofern Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. weist die Unitymedia Hessen GmbH & Co.KG vorsorglich jede Kosten- Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Brand- und Katastrophen- übernahme für geltend gemachte Baustillstandzeiten sowie andere schutzgesetzes hat die Gemeinde für eine den örtlichen Verhältnissen Schadensersatz- und Erstattungskosten infolge eines erforderlichen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen. Bauzeitfensters für die Umverlegung ihrer TK-Linien zurück. Abwägung: Vor Baubeginn sind aktuelle Planunterlagen vom ausführenden Tief- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. bauunternehmen anzufordern.
Eichenzell – 11 – Nr. 50 / 2018 Abwägung: Die Stellungnahme entspricht der Stellungnahme vom 9. Beschlussfassung über die während der öffentlichen 26.01.2018. Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB) einge- Gemäß der Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom gangenen Anregungen und Hinweise zum vorhabenbezo- 21.06.2018 wurden die aufgeführten Sachverhalte in die Begründung genen Bebauungsplan Nr. 28, Ortsteil Eichenzell, „Fuldaer zum Bebauungsplan übernommen. Straße / Im Streich“ Beschluss: h) Gemeindevorstand der Gemeinde Eichenzell Die während der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Die Zulässigkeit zum Waschen von Gleisschotter (Bahnschotter) ist im Abs. 2 BauGB) eingegangenen Anregungen und Hinweise zum vorha- Geltungsbereich des Bebauungsplanes auszuschließen. benbezogenen Bebauungsplan Nr. 28, Ortsteil Eichenzell, „Fuldaer Abwägung: Straße / Im Streich“, werden zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird entsprochen. Ergebnis: 18 Ja-Stimmen 12 Gegenstimmen 2 Enthaltungen Im Einzelnen wird hierzu wie folgt beschlossen: a) Private Einwendungen vom 20. Juni 2018 7. Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 15, Ortsteil Grundsätzlich wird das Vorhaben zwar nicht abgelehnt. Aufgrund der Löschenrod, Flurlage „Im Oberfeld - III. Bauabschnitt“ Ausgestaltung wird es jedoch für den Ortskern als problematisch an- gesehen. Insbesondere die Verkehrsproblematik bedingt eine gutach- Vor Abstimmung über TOP 7 wurde über folgenden Ände- terliche Auseinandersetzung und ein komplettes und durchdachtes rungsantrag der BLE-Fraktion abgestimmt Verkehrskonzept, was aufgrund der ausgelegten Unterlagen nicht er- kennbar ist. Rücknahme des ursprünglichen Satzungsbeschlusses zum Bebau- Abwägung: ungsplan Nr. 15, Ortsteil Löschenrod, Flurlage „Im Oberfeld – III. Bau- Für die verkehrliche Anbindung des Grundstücks wurde bereits in Ab- abschnitt“ – und erneute öffentliche Auslegung stimmung mit dem Straßenbaulastträger Hessen Mobil und unter Ein- Ergebnis: 12 Ja-Stimmen 18 Gegenstimmen 2 Enthaltungen beziehung der Gemeinde Eichenzell ein Verkehrsgutachten auf der Beschluss: Grundlage der aktuellen Verkehrszählungen erstellt. Die Unterlagen Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Beschlüsse über die liegen dem Bebauungsplanentwurf zugrunde. Die Begründung ent- während der nochmaligen erneuten (eingeschränkten) öffentlichen hält nur einen kleinen allgemein verständlichen Teil des Gutachtens. Auslegung gem. § 4 a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB eingegan- Der Bebauungsplan muss in einigen Teilen ergänzt und angepasst genen Anregungen und Hinweise wird der Bebauungsplan Nr. 15, werden. Dies löst eine erneute Auslegung aus. Hier wird das Verkehrs- Ortsteil Löschenrod, Flurlage „Im Oberfeld - III. Bauabschnitt“, gem. gutachten mit ausgelegt. § 10 Baugesetzbuch (bauplanungsrechtliche Festsetzungen) und gem. § 91 Hess. Bauordnung (bauordnungsrechtliche Festsetzungen) Hinsichtlich des Planungsanlasses wird angemerkt, dass die Errich- als Satzung beschlossen. tung von Wohnungen an dieser Stelle eher kritisch gesehen wird, da Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Löschenrod, ca. 250 m südlich die Überquerung der Straße problematisch gesehen wird. Ferner be- des Gartencenters „Dehner“, zwischen der sanierten ehemaligen Ab- steht Interesse an den mit dem Investor getroffenen Vereinbarungen, falldeponie der Stadt Fulda und den übergeordneten Straßen B 27 die einen Beleg dafür bieten, dass der Wohnraum „bezahlbar“ sein und BAB A 66. wird. Der Geltungsbereich beinhaltet nach Neuvermessung die Grundstü- Die Verlagerung der Sparkasse aus dem Ortskern wird hinsichtlich der cke Gemarkung Löschenrod, Flur 4, Flurstücke 32/6, 32/7, 32/8, 32/9, Erreichbarkeit für ältere Bewohner kritisch gesehen. Gleiches gilt für 34/1, 34/3, 34/4, 34/5, 34/6, 34/7, 34/8, 35/1, 35/3, 35/4, 36/4, 36/5, den Friseursalon, da sich in der Ortslage bereits 4 Friseurgeschäfte be- 43/1, 43/4, 43/5, 44/2, 44/3 und 44/4. finden. Ergebnis: 18 Ja-Stimmen 12 Gegenstimmen 2 Enthaltungen Abwägung: Die Planungsziele entsprechen den Zielvorstellungen der Gemeinde 8. Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebau- Eichenzell, die im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungs- ungsplanes Nr. 16, Ortsteil Löschenrod, zwischen „Main- planes formuliert und beschlossen wurden. Die Errichtung von Woh- straße und Hauptstraße“, als Ersatz für den Bebauungsplan nungen an dieser Stelle ist hinsichtlich der Sicherheit nicht anders zu Nr. 1, Ortsteil Löschenrod, Flurlagen „Oberes Kirchfeld, Un- bewerten, als alle anderen Wohnungen entlang der Fuldaer Straße. Im teres Kirchfeld, Krautgarten“ Zuge der Planung wird gerade aus Gründen der Verkehrssicherheit für Fußgänger ein Gehweg und eine Fußgängerüberquerungshilfe einge- Beschluss: baut, was an anderer Stelle entlang der Fuldaer Straße nicht gegeben Der Gemeindevorstand beschließt, einen Bebauungsplan Nr. 16, Orts- ist. Eine Vereinbarung über die künftigen Mietverträge ist nicht Ge- teil Löschenrod, zwischen „Mainstraße und Hauptstraße“, als Ersatz genstand eine städtebaulichen Vertrages zwischen der Gemeinde und für den Bebauungsplan Nr. 1, Ortsteil Löschenrod, Flurlagen „Oberes dem Planungsträger bzw. Investor. Hier geht es lediglich um Regelun- Kirchfeld – Unteres Kirchfeld – Krautgarten“, aufzustellen. gen zur Kostenübernahme von Planungs- und Bauleistungen im Zuge Der aus dem Jahre 1965 stammende Bebauungsplan ist nicht mehr der Realisierung des Projekts. Aufgrund der gewählten Kombination zeitgemäß. Vor dem Hintergrund der Innenentwicklung und dem aus Wohn- und Geschäftshaus ergibt sich eine andere Vermietungs- „Bauen im Bestand“ soll das Maß der baulichen Nutzung erhört und grundlage als bei einer reinen Wohnimmobilie, bei der keine gewerbli- die bebaubaren Flächen erweitert werden. chen Mieten generiert werden können. Aufgrund einer Mischkalkula- Das Plangebiet wird großräumig wie folgt begrenzt: tion wird es daher möglich sein, bezahlbaren Wohnraum anbieten zu Im Nordosten durch die Frankfurter Straße (Kreisstraße 58), im Süden können. teilweise durch die Hauptstraße und teilweise durch die Bronnzeller Was die Verlagerung der Sparkasse in eine Filiale heutigen Standards Straße, im Südwesten wiederrum durch die Hauptstraße und im Nord- in diesen Bereich anbetrifft, so mag dies durchaus für einen Teil der westen überwiegend durch die Mainstraße. Kundschaft von Nachteil sein. Allerdings stellt sich die Frage in dieser Der Geltungsbereich beinhaltet folgende Grundstücke: Gemarkung Form nicht. Die Sparkasse möchte ihrer Kundschaft einen zeitgemä- Löschenrod, Flur 1, Flurstücke 12/2, 12/4, 12/8, 12/10, 12/15, 12/16, ßen Service in neustem Ambiente bieten und diese ist am alten Stand- 12/17, 12/18, 12/19, 12/23, 12/24, 12/26, 12/27, 12/30, 12/31, 12/32, ort nicht möglich, weshalb sich der Vorstand für diesen geplanten 12/37, 12/42, 12/44, 12/45, 12/46, 12/52, 12/54, 12/58, 12/59, 12/62, Standort ausgesprochen hat. Alternativen wurden seitens der Spar- 12/63, 12/68, 12/71, 12/72, 12/73, 12/74, 12/75, 12/76, 12/77, 12/78, kasse nicht gesehen. 12/79, 13/13, 13/14, 13/16, 15/7, 15/8, 15/9, 15/10, 15/14, 15/55, 59/9 Aufgrund der Darstellung des Baugrundstücks im Flächennutzungs- teilweise, 62/3, 140/1 teilweise, 140/2 teilweise, planentwurf als „Gemischte Baufläche“ und der entsprechenden Flur 2, Flurstücke 59/3, 64/2, 65/5, 67/2, 298/1 teilweise, 298/2 teil- Festsetzung im Bebauungsplan wird die Anwendung des beschleunig- weise, Flur 3, Flurstücke 45/3, 45/13, 45/15, 45/16, 45/18, 45/19, ten Verfahrens nach § 13b BauGB als rechtsfehlerhaft angesehen, da 45/20, 45/24, 45/25, 45/26, 45/28, 45/29, 45/31, 45/32, 45/34, 45/35, das Projekt neben den geplanten Wohnungen auch noch zwei Gewer- 45/43, 45/44, 45/47, 45/50, 45/51, 45/52, 45/55, 45/57, 45/58, 45/61, beeinheiten enthält. Auf entsprechende baurechtliche Kommentierun- 45/62, 45/70, 45/71, 45/72, 45/75, 45/76, 45/77, 45/78, 45/79, 45/80, gen wird hingewiesen. 45/81, 45/82, 45/85, 45/86, 46/3, 46/4, 46/6, 46/7, 46/11, 46/15, Ferner wird die Offenlegung des Durchführungsvertrages gefordert, 46/16, 46/18, 46/19, 46/20, 67/4 und 67/5. um die vertraglichen Verpflichtungen des Investors zu kennen, insbe- Ergebnis: 31 Ja-Stimmen 0 Gegenstimmen 0 Enthaltungen sondere vor dem Hintergrund der verkehrlichen Probleme.
Eichenzell – 12 – Nr. 50 / 2018 Es wird angeregt, die aktuellen Verkehrsmengen zu erheben und diese Baukultur in die Gestaltung des Projekts einfließen zu lassen. Berechnungen mit offenzulegen, um die Aussagen des Verkehrsgut- Abwägung: achtens nachvollziehen zu können. Bei der Entwicklung des Projekts, in dem im Erdgeschoss die Gestal- Es wird ein schlüssiges Verkehrskonzept gefordert, welches auch Vor- tungselemente der Sparkasse prägend in die Architektur eingebunden schläge für Fußgänger und Radfahrer enthält. wurden, wird insbesondere durch die Auswahl von ortstypischen Es wird bezweifelt, dass die Zahl der Stellplätze ausreichend ist. Wandbaustoffen wie verputzte Fassaden und Holzverkleidungen eine Abwägung: Einbindung des Baukörpers in die Umgebungsbebauung erreicht. Die mit der Anwendung des § 13b erhoffte Beschleunigung des Ver- Maßstabsprägend und gestaltgebende Gebäude befinden sich unmit- fahrens ist aufgrund der im Rahmen der öffentlichen Auslegung ein- telbar am nördlichen Ortseingang von Eichenzell und sind dort mit gegangen Stellungnahmen und den sich daraus Flachdach und Pultdach ausgeführt. ergebenden Plananpassungen nicht mehr gegeben. Die Gemeinde Die Geschossigkeit entspricht dem geplanten Projekt, so dass die wird daher die Umstellung des Bebauungsplanes auf ein Regelverfah- Maßstäblichkeit der in den letzten Jahren realisierten Wohngebäude ren mit formeller Offenlegung gemäß §§ 3(2) und 4(2) Baugesetzbuch aufgenommen wird. Der Anregung wird entsprochen. beschließen. Die Offenlegung des Durchführungsvertrages wird we- der in § 12 noch in § 13 b des Baugesetzbuchs gefordert. Da die ver- e) Regierungspräsidium Kassel, Obere Bauaufsicht traglichen Regelungen über Kostenverteilung und Kostenbeteiligun- Aufgrund der im Projekt geplanten gewerblichen Nutzungen im Erd- gen vertraulich sind, kann dieser Forderung nicht entsprochen wer- geschoss wird darauf hingewiesen, dass die Durchführung des Bebau- den. Die Verkehrsuntersuchung wurde bereits im Vorfeld der Planung ungsplanes im beschleunigten Verfahren nach§ 13b BauGB nicht mit dem Straßenbaulastträger Hessen Mobil inhaltlich abgestimmt möglich ist. und enthält alle notwendigen Aussagen für eine sichere Verkehrslen- Abwägung: kung und -führung. Da die Verkehrsuntersuchung im Rahmen der Of- Die mit der Anwendung des § 13 b erhoffte Beschleunigung des Ver- fenlegung mit ausgelegt wird, wird der Anregung entsprochen. fahrens ist aufgrund der im Rahmen der öffentlichen Auslegung ein- Die Anzahl der Stellplätze entspricht der Stellplatzsatzung der Ge- gegangen Stellungnahmen und den sich daraus ergebenden Planan- meinde Eichenzell und gilt insoweit als ausreichend, zumal die Sat- passungen nicht mehr gegeben. Die Gemeinde wird daher die Umstel- zung auf den Empfehlungen und Erfahrungswerten des hessischen lung des Bebauungsplanes auf ein Regelverfahren mit formeller Of- Städte-und Gemeindebundes aufbaut. fenlegung gemäß §§ 3(2) und 4(2) Baugesetzbuch beschließen. Der Anregung wird somit entsprochen. Die in Kapitel 12.3 der Begründung vorgenommene Bewertung der Schutzgüter wird kritisiert, da sie nach Ansicht des Unterzeichners fal- f) Regierungspräsidium Kassel, Naturschutz sche Schlüsse zieht. Es wird u. a. bemängelt, dass in den Ausführun- Die Obere Naturschutzbehörde verweist in Ihrer Stellungnahme auf gen auf entfallende naturnahe Gehölzstrukturen zwar auf eine Kom- die erforderliche artenschutzrechtliche Prüfung im Hinblick auf Vor- pensation hingewiesen wird, diese jedoch weder in Lage noch Um- kommen von Arten gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie. Um die Ver- fang dargestellt oder beschrieben wird. Ferner wird auf die fehlende botstatbestände gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Betrachtung des Schutzguts „Boden“ im Umweltsteckbrief hingewie- zu vermeiden, ist daher die Prüfung durchzuführen, notwendige Ver- sen. meidungsmaßnahmen zu prüfen und vorgezogene Ausgleichsmaß- Abwägung: nahmen zu entwickeln. Die in Teil B der Begründung vorgenommene freiwillige Abschätzung Abwägung: der Umweltfolgen ist kein Umweltbericht im Sinne einer Umweltprü- Die Fläche wurde bereits durch einen qualifizierten Biologen began- fung nach § 2 Abs. 4 BauGB, da eine solche im Verfahren nach § 13 b gen und die vorgeschriebene artenschutzrechtliche Prüfung in Ab- BauGB (beschleunigtes Verfahren) nicht erforderlich ist. stimmung mit der UNB durchgeführt. Im Ergebnis stimmt die UNB Da die Anwendung des beschleunigten Verfahrens kritisch gesehen dem geplanten Bauvorhaben mit der Maßgabe zu, dass die vorgefun- wird, soll der Bebauungsplan im Regelverfahren weitergeführt wer- denen geschützten Arten artgerecht geborgen und in ein Ersatzbiotop den. Hier besteht dann die Gelegenheit, eine Umweltprüfung mit Be- umgesiedelt werden. Erst danach kann mit den Bauarbeiten auf dem trachtung aller Schutzgüter durchzuführen und eventuelle Ausgleichs- Grundstück begonnen werden. maßnahmen zu beschreiben. Insoweit wird den Anregungen entsprochen. g) Regierungspräsidium Kassel, Altlasten und Bodenschutz Unter Hinweis auf die Ausführungen zum Abschnitt „Schutzgüter“ b) Abwasserverband „Oberes Fuldatal“, Eichenzell der Begründung wird auf eine Abweichung vom Bodenviewer Hessen Von Seiten des Abwasserverbands „Oberes Fuldatal“ werden keine bzgl. des Funktionserfüllungsgrads der Fläche hingewiesen und eine Bedenken gegen die Planung vorgebracht. Der Verband weist darauf Korrektur gefordert. Ferner soll eine bodenfunktionale Kompensati- hin, dass das Grundstück im Trennsystem zu entwässern ist und dass onsbetrachtung durchgeführt werden. es zwei Alternativen für die Ableitung des Niederschlagswassers gibt. Abwägung: Die endgültige Entwässerungsplanung ist im Rahmen der Projektie- Die in Teil B der Begründung vorgenommene freiwillige Abschätzung rung vorzunehmen und mit dem Abwasserverband final abzustim- der Umweltfolgen ist kein Umweltbericht im Sinne einer Umweltprü- men. fung nach § 2 Abs. 4 BauGB, da eine solche im Verfahren nach § 13 b Abwägung: Der Anregung wird entsprochen. BauGB (beschleunigtes Verfahren) nicht erforderlich ist. Da die Anwendung des beschleunigten Verfahrens kritisch gesehen c) Kreisausschuss des Landkreises Fulda, Fachdienst Natur und Land- wird, soll der Bebauungsplan im Regelverfahren weitergeführt wer- schaft den. Hier besteht dann die Gelegenheit, eine Umweltprüfung mit Be- Die Untere Naturschutzbehörde verweist in Ihrer Stellungnahme auf trachtung aller Schutzgüter durchzuführen und eventuelle Ausgleichs- die erforderliche artenschutzrechtliche Prüfung im Hinblick auf Vor- maßnahmen zu beschreiben. kommen von Arten gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie. Um die Ver- Insoweit wird den Anregungen entsprochen. botstatbestände gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Ergebnis: 29 Ja-Stimmen 0 Gegenstimmen 0 Enthaltungen zu vermeiden, ist daher die Prüfung durchzuführen, notwendige Ver- meidungsmaßnahmen zu prüfen und vorgezogene Ausgleichsmaß- 10. Änderung des Aufstellungsbeschlusses zum vorhaben- nahmen zu entwickeln. bezogenen Bebauungsplanes Nr. 28, Ortsteil Eichenzell, Abwägung: „Fuldaer Straße / Im Streich“ Die Fläche wurde bereits durch einen qualifizierten Biologen began- Beschluss: gen und die vorgeschriebene artenschutzrechtliche Prüfung in Ab- Es wird beschlossen, den am 25. Januar 2018, TOP 2.1, durch die Ge- stimmung mit der UNB durchgeführt. Im Ergebnis stimmt die UNB meindevertretung gefassten Beschluss zur Aufstellung eines vorha- dem geplanten Bauvorhaben mit der Maßgabe zu, dass die vorgefun- benbezogenen Bebauungsplanes Nr. 28, Ortsteil Eichenzell, „Fuldaer denen geschützten Arten artgerecht geborgen und in ein Ersatzbiotop Straße / Im Streich“ so zu ändern, dass der Bebauungsplan nicht im umgesiedelt werden. Erst danach kann mit den Bauarbeiten auf dem beschleunigten Verfahren nach § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) son- Grundstück begonnen werden. dern in einem Regelverfahren aufgestellt wird. Der Bebauungsplan soll die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen d) Kreisausschuss des Landkreises Fulda, Fachdienst Regionalent- zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses schaffen. wicklung Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes wird geprüft, welche Der Fachdienst Regionalentwicklung regt an, Elemente der regionalen Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation im gesamten
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