Osterbrunnen der im Jahr 2021 - Gemeinde Neidlingen

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Osterbrunnen der im Jahr 2021 - Gemeinde Neidlingen
Donnerstag, 25. März 2021                                            Jahrgang 60   Nummer 12

  Osterbrunnen der
                             Gemeinde Neidlingen
                                  im Jahr 2021

               ein kleiner traditioneller Lichtblick aus den Händen unserer Landfrauen
Osterbrunnen der im Jahr 2021 - Gemeinde Neidlingen
2    Nummer 12
     Donnerstag, 25. März 2021

          Notrufe – Bereitschaftsdienste – Wichtige Rufnummern
Feuerwehr, Rettungsdienst, Notarzt                               112      Arbeitsgemeinschaft Hospiz
Polizei                                                          110      Alleenstraße 74, Kirchheim                                 07021/9209227
Polizeiposten Weilheim                                       90052-0
                                                                          Deutsches Rotes Kreuz
Polizeiposten Kirchheim                                  07021/501-0
                                                                          DRK-Notfallnachsorgedienst                                    07022/19222
Krankentransporte                                              19222
                                                                          Nürtingen-Kirchheim/Teck
Klinikum Kirchheim-Nürtingen
Klinikort Kirchheim u. Teck                               07021/88-0      TEV - Tageselternverein Kreis Esslingen e.V.
Klinikort Nürtingen                                       07022/78-0      Büro Kirchheim unter Teck
Giftnotruf Freiburg                                       0761/19240      Turmstraße 3, 73230 Kirchheim unter Teck
Bürgermeisteramt Neidlingen                                               Ansprechpartnerin: Petra Nitsch, Sozialpädagogin (FH),
Telefon                                                 90023-0           Telefon: 07021/807236-2, E-Mail: p.nitsch@tev-kreis-es.de
Sprechzeiten:                                                             Homepage: www.tageselternverein-kreis-es.de
Montag bis Freitag 9 bis 12 Uhr
Dienstagnachmittags 16 bis 18 Uhr
                                                                          Ärztliche Notdienste
zusätzlich donnerstags ab 7 bis 12 Uhr oder nach Vereinbarung             Arzt
                                                                          Montag bis Donnerstag 19 bis 7 Uhr                                   116117
Wertstoffhof (Gottlieb-Stoll-Straße 60)                                   Freitag 19 Uhr bis Montag 7 Uhr
Samstags 10 bis 12 Uhr
                                                                          Werktags:
Ev. Kindergarten Wasserschloß                                  6384       Notfallpraxis im Kreiskrankenhaus
Grundschule Neidlingen                                         4725       Nürtingen, Auf dem Säer 1,                        07022/19292
Evang. Pfarramt Neidlingen                                   909350       werktags Montag bis Donnerstag von 19 bis 7 Uhr des Folgetages
Telefonseelsorge (geb.frei)                            0800/1110111       Wochenende:
Kath. Pfarramt Weilheim                                      909393       Notfallpraxis im Kreiskrankenhaus Kirchheim, Eugenstraße 3,
Telefonseelsorge (geb.frei)                            0800/1110222       am Wochenende und an Feiertagen; beginnend am Vorabend um
Landratsamt Esslingen                                   0711/3902-0       19 Uhr, bis zum folgenden Werktag um 8 Uhr
Bestattungsunternehmen
Werner Holt, Kirchheim                                    07021/3657      Kinderarzt                                             116117
Bestattungshaus Jäck, Weilheim                               2092500      Werktags ab 18 Uhr
Anruf-Sammel-Taxi                                         07021/2656      Am Wochenende und an Feiertagen 8 bis 13 Uhr und 15 bis 19 Uhr

Störungsdienste                                                           Hals-Nasen-Ohren-Arzt                                             116117
Strom Störungsdienst Albwerk                           07331/209777       Augenarzt                                                         116117
Wasserversorgung Störungsdienst                        07021/800300       Zahnarzt                                                    0711/7877755
Telefon Störungsstelle                                 0800/3302000
Unitymedia (Kabel BW)                                  0800/8888719       Tierrettung/Tierambulanz Mittlerer Neckar
Sperrnotruf EC- und Kreditkarten                            116 116       24-Stunden-Notruf                                           0177/3590902
Handwerkernotdienst                                    01805/356878
                                                                          Tierschutzverein Kirchheim-Teck e. V.
Soziales                                                                  Siechenwiesen 22, 73230 Kirchheim-Teck, Tel. 07021 71812
Soziales Netz Raum Weilheim e.V.                                          Öffnungszeiten: samstags, 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Beratungsstelle für Hilfe und Pflege im Alter                             info@tierschutzverein-kirchheim.de,
Betreutes Wohnen zu Hause                                                 http://www.tierschutzverein-kirchheim.de
Betreuungsgruppen für ältere Menschen                                     Postanschrift: Sabine Lauffer, Stifterstrasse 18, 73230 Kirchheim unter Teck.
Rosemarie Bühler, Tel.: 74 33 077
info@soziales-netz-weilheim.de, www.soziales-netz-weilheim.de             Apothekendienst (ohne Gewähr)
Diakoniestation Teck - Wir sind für Sie da                                Im Internet unter www.lak-bw.notdienst-portal.de werden durch Eingabe
Häusliche Alten- & Krankenpflege - Palliativversorgung                    der PLZ und Datum die fünf nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken
Hauswirtschaftliche Versorgung - Essen auf Rädern - Hausnotruf            angezeigt, oder unter 0180/5002963 (gebührenpflichtig)
24 Stunden erreichbar unter:                                              Die Notdienstbereitschaft beginnt morgens um 8.30 Uhr und endet
Telefon 07021/486220, Fax 07021/4862228                                   um 8.30 Uhr am folgenden Tag.
Pflegestützpunkt Weilheim                                                 25.03. Pinguin-Apotheke im NANZ-Center                     07021-8046171
Bahnhofstr. 16, 73235 Weilheim                                                   Stuttgarter Str. 1, 73230 Kirchheim u.T.
Pflegedienstleitung: Herr Michael Bihl, E-Mail: m.bihl@ds-teck.de
Bereich Pflege: Frau Kathrin König, E-Mail: k.koenig@ds-teck.de           26.03. Central-Apoteke Wernau                   07153-31719
Bereich Hauswirtschaft: Frau Nicole Holder, E-Mail: n.holder@ds-teck.de          Kirchheimer Str. 98, 73249 Wernau/Neckar
                                                                          27.03. Adler-Apotheke Kirchheim                                07021-2626
             Pflegestützpunkt                                                    Max-Eyth-Str. 33, 73230 Kirchheim
             Information, Beratung, Vermittlung bei Hilfe- und
                                                                          28.03. Apotheke Frickenhausen                                 07022-41414
             Pflegebedürftigkeit und zur Vorsorge im Alter                       Hauptstr. 20, 72636 Frickenhausen
Marktplatz 4, 73235 Weilheim an der Teck
                                                                          29.03. Adler-Apotheke Weilheim                              07023-900150
(Bürgerhaus, Hölderlinstube)
                                                                                 Marktplatz 5, 73235 Weilheim a.d.T.
Melissa Wolff, Tel: 0711 / 3902-43734,
Mail: wolff.melissa@LRA-ES.de                                             30.03. Quadrium Apotheke Mache Wernau                      07153-6149910
                                                                                 Kirchheimer Str. 77, 73249 Wernau
Erreichbarkeit: Montag bis Freitag
Termine nach Vereinbarung                                                 31.03. Pinguin-Apotheke im TECK-Center                        07021-45064
                                                                                 Stuttgarter Str. 2, 73230 Kirchheim u.T.
Osterbrunnen der im Jahr 2021 - Gemeinde Neidlingen
Nummer 12
                                                                                                        Donnerstag, 25. März 2021          3

 Vorgezogener
 Redaktionsschluss                                           EINLADUNG                           EINLADUNG
                                                                                                 Am kommenden Montag, 29. März 2021,
                                                             Am kommenden Montag, 29.       März
                                                                                         findet       2021,
                                                                                                um 20:00   Uhr infindet   um 20:00inUhr
                                                                                                                   der Reußensteinhalle Neidlingen, Schönbu
 Sehr geehrte Autoren,                                                                   eine öffentliche
                                                             in der Reußensteinhalle in Neidlingen, Schönbuchstraße 10,
 aufgrund des kommenden Feiertages wird                      eine öffentliche                          Sitzung des Gemeinderats
 folgender Redaktionsschluss vorgezogen:
 Veröffentlichung:           01.04.2021
                                                                             Sitzung desstatt,
                                                                                          Gemeinderats
                                                                                               mit folgender

 Redaktionsschluss:          26.03.2021, 12:00 Uhr           statt, mit folgender Tagesordnung:
                                                                                        Tagesordnung:

 Wir bitten um Beachtung                                     1. Bürgerfragestunde           1. Bürgerfragestunde
 und wünschen Ihnen schöne Feiertage.                        2. Neubau 3-Familienhaus mit         Werkstatt
                                                                                            2. Neubau               auf mit
                                                                                                          3-Familienhaus dem     Grund-
                                                                                                                            Werkstatt auf dem Grundstück V
                                                                                            3. Errichtung Satteldach auf Fertiggarage u. Fahrzeugüberdach
                                                                 stück Veitstr. 20              Wasserschlossweg 12
 Der Verlag
                                                             3. Errichtung Satteldach auf Fertiggarage
                                                                                            4. Genehmigung zuru.      Fahrzeugüber-
                                                                                                                    Annahme  von Spenden
                                                                                            5. Bericht über den Abschluss der Finanzprüfung für die Jahre
                                                                 dachung, Wasserschlossweg           12
                                                                                            6. Haushaltsplan 2021 und Wirtschaftsplan 2021 Eigenbetrieb W
                                                             4. Genehmigung zur Annahme- Beratung  von Spenden
                                                                                                            und Verabschiedung
                                                             5. Bericht über den Abschluss  7. Anfragen    und Bekanntgaben
                                                                                                   der Finanzprüfung               für die
                                                                 Jahre 2014 - 2017      nicht- öffentliche Beratungen schließen sich an.
                                                             6. Haushaltsplan 2021 und Wirtschaftsplan 2021 Eigen-
          Wochenkalender                                                                Wir laden die Bürgerinnen und Bürger freundlich zum
                                                                 betrieb Wasserversorgung
                                                                                        Besuch der öffentlichen Beratungen ein.
                                                                 - Beratung und Verabschiedung
                                                                                        Hinweis
                                                             7. Anfragen und Bekanntgaben
                                                                                        Die Reußensteinhalle wurde als Sitzungsort festgelegt, um die notw
    Donnerstag, 25. März                                     nicht-öffentliche Beratungen    schließen sich an.
                                                                                        Mitglieder des Gemeinderates und die Bevölkerung aufgrund der ak
    07:00 Uhr Abfuhr der Biotonnen                           Wir laden die Bürgerinnen       und Bürger freundlich zum
                                                                                        sicherzustellen.
                                                             Besuch der öffentlichen Beratungen ein.
    Montag, 29. März                                         Hinweis
    07:00 Uhr Abfuhr der gelben Säcke und Tonnen             Die Reußensteinhalle wurde   alsDäschler
                                                                                       Klaus   Sitzungsort festgelegt, um
    20:00 Uhr Gemeinderatssitzung in der Reußensteinhalle    die notwendigen AbständeBürgermeister
                                                                                         für die Mitglieder des Gemein-
                                                             derates und die Bevölkerung aufgrund der aktuellen Coro-
    Donnerstag, 01. April                                    na-Krise sicherzustellen.
    07:00 Uhr Hausmüllabfuhr (2-wöchentlich)

        Amtliche                                             Klaus Däschler, Bürgermeister

          Bekanntmachungen                                  Fundamt
                                                            Gefunden wurde:
                                                            1 Autoschlüssel
       Termine für die Abfallentsorgung                     1 Regenschirm
                 im April 2021                              Der Eigentümer soll sich bitte beim Bürgermeisteramt Neid-
        (Bitte ausschneiden bzw. vormerken!)                lingen, Kelterstraße 1, Tel: 90023-0, melden.

Hausmüll                                                    Markungsputzede entfällt
Donnerstag, 01. April (2- wöchentlich)                      Die Markungsputzede muss aufgrund der aktuellen Lage
Donnerstag, 15. April (2- und 4-wöchentlich)                abgesagt werden.
Donnerstag, 29. April (2- wöchentlich)                      Ihre Gemeindeverwaltung

Biotonne                                                    Impfaktion in Weilheim an der Teck
Freitag, 09. April                                          Die Stadt Weilheim an der Teck bietet in der Limburg-
Donnerstag, 22. April                                       halle am 3. und 4. April eine Impfaktion durch ein mobi-
                                                            les Impfteam an.
Gelbe Säcke und Gelbe Tonnen                                Das Angebot des Landes Baden-Württemberg richtet sich an
Dienstag, 13. April                                         über 80-Jährige Bürgerinnen und Bürger der Kommunen im
Dienstag, 27. April                                         Verwaltungsraum Weilheim (Weilheim, Bissingen, Holzmaden,
                                                            Neidlingen und Ohmden). Bei der Schutzimpfung gegen das
Beim Hausmüll, bei der Biotonne, bei den Gelben Säcken      Virus SARS-CoV 2 wird mRNA-Impfstoff verabreicht. Dabei
sowie Gelben Tonnen ist das abzuführende Material jeweils   werden Bürger nur geimpft, wenn sie vor dem 05.04.1941
morgens nicht später als 07:00 Uhr bereit zu stellen.       geboren sind und in den letzten sechs Monaten nicht positiv
                                                            auf Sars-CoV-2 getestet wurden sowie in den vergangenen
Altpapiersammlung (Freiwillige Feuerwehr)                   zwei Wochen keine andere Impfung erhalten haben.
Samstag, 10. April 2021                                     Die Erstimpfung findet statt am Samstag, 3. und Sonntag, 4.
                                                            April 2021. Vier Wochen später folgt die Zweitimpfung ohne
Osterbrunnen der im Jahr 2021 - Gemeinde Neidlingen
4     Nummer 12
      Donnerstag, 25. März 2021

erneute Anmeldung am Sonntag, 9. und Montag, 10. Mai 2021.
Mit der Impfaktion will die Stadt zur Eindämmung der Corona-
Pandemie beitragen. Die Vor-Ort-Impfaktion ist eine Ergänzung
                                                                   Vorgezogener
zur etablierten Struktur der zentralen Impfzentren und Kreis-
impfzentren und ist lediglich temporär für einen begrenzten
                                                                   Redaktionsschluss
Zeitraum eingerichtet.                                             Sehr geehrte Autoren,
Wer kann geimpft werden?     Bürger aus                            aufgrund des kommenden Feiertages wird
                             • Weilheim an der Teck                folgender Redaktionsschluss vorgezogen:
                             • Bissingen an der Teck               Veröffentlichung:           08.04.2021
                             • Holzmaden                           Redaktionsschluss:          01.04.2021, 12:00 Uhr
                             • Neidlingen und
                             • Ohmden,                             Wir bitten um Beachtung
                             die vor dem 05.04.1941 gebo-          und wünschen Ihnen schöne Feiertage.
                             ren sind und in den letzten           Der Verlag
                             6 Monaten nicht positiv auf
                             Sars-CoV-2 getestet wurden
                             und in den letzten 2 Wochen
                             keine andere Impfung erhalten           Verordnung der Landesregierung über
                             haben.                              infektionsschützende Maßnahmen gegen die
Wo wird geimpft?             Limburghalle Weilheim an der             Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2
                             Teck, Helfersbergweg 9
                                                                       (Corona-Verordnung - CoronaVO)1
Wann wird geimpft?           • Samstag, 03.04.2021
                               ab 09:45 Uhr                                           Vom 7. März 2021
                             • Sonntag, 04.04.2021                       (in der ab 22. März 2021 gültigen Fassung)
                               ab 09:45 Uhr                     Aufgrund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 und 36
                             Es besteht keine freie Termin-     Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli
                             wahl, die Termine werden bei
                                                                2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Geset-
                             der telefonischen Anmeldung
                                                                zes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136, 3137) geändert
                             zugeteilt.
                             Zweitimpfung am 09. und            worden ist, wird verordnet:
                             10.05.2021 zu denselben
                                                                               Teil 1 - Allgemeine Regelungen
                             Impfzeiten.
Wo melde ich mich an?        • 07023 / 742087                                       Abschnitt 1: Ziele,
                             • 07023 / 742088                       befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten
                             • 07023 / 742089                                      Gesundheitsnotlage
                             • 07023 / 7433423
                             Es kann ggf. zu Wartezeiten bei                                 §1
                             der Anmeldehotline kommen.                                     Ziele
Wann kann ich mich anmelden? Freitag, 26.03.2021,               (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie
                             09.00 - 14.00 Uhr                  des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz
                             Samstag, 27.03.2021,               der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infekti-
                             09.00 - 14:00 Uhr                  onsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektions-
                             Montag, 29.03.2021,                wege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der
                             09.00 - 14.00 Uhr                  medizinischen Versorgungskapazitäten gewährleistet werden.
                             Dienstag, 30.03.2021,
                                                                (2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung
                             14.00 - 18:00 Uhr
                                                                Ge- und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen ein-
Was muss ich mitbringen?     • Personalausweis
                                                                schränken und die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölke-
                             • Impfpass, falls vorhanden
                                                                rung signifikant reduzieren. Die Umsetzung dieser Regelungen
                             • Ausgefüllte Aufklärungsun-
                               terlagen:                        erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und
                               · Aufklärungsmerkblatt           Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der
                               · Anamnesebogen                  zuständigen Behörden.
                               · Einwilligungsbogen
                               · personalisierter Laufzettel                              § 1a
                             Diese Unterlagen können auf            Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten
                             www.impfen-bw.de unter „Vor-                          Gesundheitsnotlage
                             abregistrierung“ ausgefüllt wer-
                                                                Bis einschließlich 28. März 2021 gehen die §§ 1b bis 1i den
                             den.
                                                                übrigen Regelungen dieser Verordnung und den aufgrund
                             Bitte in personalisierter Form
                             ausdrucken und mitbringen.
                                                                dieser Verordnung sowie den aufgrund der Corona-Verord-
                             Falls Sie nicht über einen Com-    nung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Arti-
                             puter verfügen oder keine Unter-   kel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052)
                             stützung aus Ihrem Umfeld          geändert worden ist, und den aufgrund der Corona-Verord-
                             bekommen, können Sie die           nung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch
                             Unterlagen notfalls auch am        Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249)
                             Impftag vor Ort ausfüllen.         geändert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen vor.
                                                                § 20 bleibt unberührt.
Der von Neidlingen betroffene Personenkreis wird per-
sönlich angeschrieben.
Osterbrunnen der im Jahr 2021 - Gemeinde Neidlingen
Nummer 12
                                                                                                    Donnerstag, 25. März 2021   5
                        § 1b                                       1. Beherbergungsbetriebe, soweit diese für notwendige
 Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von                    geschäftliche oder dienstliche Übernachtungen oder in
                   Veranstaltungen                                      besonderen Härtefällen genutzt werden,
(1) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz       2. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirt-
1 Nummer 2 sind unabhängig von ihrer Teilnehmerzahl unter-              schaften, einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen
sagt; § 10 Absatz 2 bleibt unberührt. Dies gilt nicht für:              im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG),
1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen                ausschließlich für den Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol-
     des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und            und Lieferdienste und für die Verpflegung im Zusammen-
     teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Be-           hang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne
     triebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner,          von Nummer 1,
2. Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als 10 Per-      3. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien
     sonen; Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit,        nach dem Akademiengesetz, soweit die Ausgabe von
3. Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,                          Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen
4. berufliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz                  und im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs erfolgt,
     oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prü-            4. Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-,
     fungsvorbereitungen, sofern nicht in § 1f etwas Abwei-             Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kon-
     chendes geregelt ist,                                              trolliertem Zugang soweit eine Nutzung ausschließlich zu
5. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13                dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport,
     Absatz 3; fachspezifische Studieneignungstests im Rah-             Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport erfolgt,
     men von Zulassungsverfahren sowie weitere staatliche          5. Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen nach Maßgabe
     Prüfungen können abweichend von der Begrenzung der                 von § 9 Absatz 1,
     Teilnehmerzahl nach § 10 Satz Absatz 3 Satz 1 Nummer          6. (weggefallen)
     2 stattfinden,                                                7. Archive und Bibliotheken, soweit die Nutzung unter ent-
6. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe,              sprechender Anwendung von Absatz 2 Sätze 2 und 3
     die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach                   erfolgt; Bibliotheken können hiervon bei der Abholung
     §§ 11, 13, 14, 27 bis 35, 35a, 41 sowie §§ 42 bis 42e mit          bestellter Medien und der Rückgabe von Medien im Rah-
     Ausnahme von § 42a Absatz 3a des Achten Buches Sozi-               men des jeweiligen Hygienekonzepts abweichen,
     algesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - durch-    8. Tiersalons, Tierfriseure und vergleichbare Einrichtungen
     geführt werden,                                                    der Tierpflege unter entsprechender Anwendung von
7. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltun-             Absatz 2 Satz 8,
     gen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder     9. Wettannahmestellen unter entsprechender Anwendung
     Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen,               von Absatz 2 Satz 8,
8. die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnah-            10. Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten
     men und sonstigen beruflichen Fortbildungen sowie von              sowie Gedenkstätten unter entsprechender Anwendung
     Sprach- und Integrationskursen; dies gilt nur, soweit diese        von Absatz 2 Sätze 2 und 3 und
     nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt           11. Autokinos, -konzerte und -theater; § 1b findet insoweit
     werden können,                                                     keine Anwendung.
9. die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-,       Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten ist abwei-
     Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und        chend von Satz 2 Nummer 4 für den kontaktarmen Freizeit-
     theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Auf-         und Amateurindividualsport nach Maßgabe von § 9 Absatz 1
     bauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fah-         zulässig; im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis
     reignungsseminaren nach § 4a Straßenverkehrsgesetz; die       einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben.
     theoretische Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung darf       In den Fällen des Satzes 3 ist die Nutzung von Umkleiden,
     ausschließlich im Rahmen eines Online-Angebotes durch-        Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen unter-
     geführt werden,                                               sagt; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen
10. die Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen, wenn ein Test-        nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 den Sport ausüben, wenn ein
     konzept für die Ausbildenden vorhanden ist; für die           Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist.
     Teilnahme ist die Vorlage eines Nachweises eines tagesak-     (2) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märk-
     tuellen negativen COVID-19-Schnell- oder Selbsttests der      ten, mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten
     Teilnehmerinnen und Teilnehmer erforderlich, und              einschließlich solcher des Online-Handels, wird untersagt.
11. Nachhilfeunterricht für Gruppen von bis zu fünf Schülerin-     Satz 1 gilt nicht, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzel-
     nen und Schülern.                                             termine vergeben werden; abweichend von § 13 Absatz 2 ist
(2) Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne            eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40 Quadrat-
des § 11 und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen            meter Verkaufsfläche zulässig. Bei den Einzelterminen sind
erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für        fest begrenzte Zeiträume pro Kunde vorzugeben und es gilt
Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Ein-          die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 6. Von der Untersa-
zelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürger-        gung nach Satz 1 sind ausgenommen:
begehren, Einwohneranträge und Einwohnerver- sammlungen            1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließ-
sind zulässig.                                                          lich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Kon-
                                                                        ditoreien,
                           § 1c                                    2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 Gewerbeordnung (GewO),
Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen            3. Ausgabestellen der Tafeln,
                    von Einrichtungen                              4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser,
(1) Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 wird für         Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker,
den Publikumsverkehr untersagt. Dies gilt nicht für:                    Babyfachmärkte,
Osterbrunnen der im Jahr 2021 - Gemeinde Neidlingen
6     Nummer 12
      Donnerstag, 25. März 2021

5. Tankstellen,                                                    sammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträ-
6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen             gen, ist unzulässig. In den Fällen von Satz 2 und 3 gilt § 13
     sowie Reise- und Kundenzen- tren zum Fahrkartenver-           Ab­satz 2 entsprechend; die Zulässigkeit des Warenver- kaufs
     kauf im öffentlichen Personenverkehr,                         nach Absatz 2 bleibt unberührt.
7. Reinigungen und Waschsalons,
8. der Buchhandel, Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,                                   § 1d Alkoholverbot
9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte,          Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den
10. der Großhandel und                                             zuständigen Behörden festgelegten Verkehrs- und Begeg-
11. Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau-           nungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen
     und Raiffeisenmärkte.                                         Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum
Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortiments-          oder nicht nur vorübergehend aufhalten, verboten.
teile, deren Verkauf nicht nach Satz 4 gestattet ist, verkauft
werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Pro-                                    § 1e
zent beträgt. Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente ver-           Betrieb der Schulen bis einschließlich 14. März 2021
treiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. In allen anderen                              (aufgehoben)
Fällen darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil wei- ter-
hin verkauft werden, sofern durch eine räumliche Abtrennung                                      § 1f
zum verboten Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen                               Betrieb der Schulen
Verkauf unterbleibt; Sätze 2 und 3 bleiben unberührt. Bei der      (1) Untersagt sind bis zum Ablauf des 31. März 2021
Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rah-         1. der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durch-
men ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von                  führung außerunterrichtlicher und anderer schulischer
Waren kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organi-            Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den
sieren. § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.                                 entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft,
(3) Wird eine Poststelle oder ein Paketdienst im Sinne des         2. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen
Absatzes 2 Satz 4 Nummer 6 zusammen mit einem untersag-                 Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie
ten Einzelhandelsbetrieb oder Ladengeschäft betrieben, darf             der Horte an der Schule.
der Einzelhandelsbetrieb oder das Ladengeschäft, mit Aus-          Die Tätigkeit außerschulischer Partner in der Schule ist nur
nahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen           insoweit zulässig, als die Tätigkeit Teil des nach den Absätzen
Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem          2 bis 11 wieder zulässigen Schulbetriebs ist. Das Kultusminis-
Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafte-         terium und das Sozialministerium können zur Durchführung
ten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu         abschlussrelevanter Prüfungsteile Ausnahmen von der Unter-
denen, die durch den Verkauf des Sortiments des unter- sag-        sagung nach Satz 1 zulassen.
ten Einzelhandelsbetriebs oder Ladengeschäfts erwirtschaf-         (2) Der fachpraktische Sportunterricht in Präsenz ist, auch soweit
tet werden, eine untergeordnete Rolle spielen. Absatz 2 Satz       der Unterrichtsbetrieb nach den Absätzen 3 bis 11 wieder zuläs-
2 und 3 bleibt unberührt.                                          sig ist, untersagt. Abweichend hiervon ist fachpraktischer Sport-
(4) Der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist           unterricht in Präsenz zur Prüfungsvorbereitung einschließlich
ausschließlich zur Mitnahme gestattet; Bereiche zum Verzehr        der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerin-
vor Ort sind zu schließen.                                         nen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach ge­wählt haben,
(5) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 GastG sind         mit der Maßgabe zulässig, dass ein Mindest­abstand von 1,5
zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schlie-           Metern durchgängig eingehalten wird. Betätigungen, bei denen
ßen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Geträn-            der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind unter-
ken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände       sagt. Es ist jedoch gestattet, mit einer nicht-medizinischen All-
in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, wenn      tagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung
gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskan-           Sicherheits- oder Hilfestellung zu leisten.
tine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber im       (3) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für:
Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewähr-               1. den Präsenzunterricht
leisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand               a)	an Grundschulen sowie die Grundstufe der Sonderpä-
von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Min-                   dagogischen Bildungs- und Beratungszentren,
destfläche von 10 Quadratmetern pro Besucher im Gastraum                b)	der Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule auf-
zur Verfügung steht.                                                        bauenden Schulen sowie der entsprechenden Klas-
(6) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung                 senstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und
besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom                  Beratungszentren,
von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt.                          c)	der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9 der
(7) Der Betrieb von Einrichtungen des Handwerks und des                     Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemein-
Dienstleistungsgewerbes einschließlich Kraftfahrzeug-, Land-                schaftsschule, die im Schuljahr 2020/21 die Abschluss-
maschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechenden                      prüfung ablegen,
Ersatzteilverkaufsstellen bleibt zulässig, soweit er nicht nach         d)	der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 der
anderen Vorschriften in oder aufgrund dieser Verordnung                     Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemein-
untersagt ist. In den Geschäftslokalen von Handwerkern und                  schaftsschule, die im Schuljahr 2020/21 die Abschluss-
Dienstleistern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen                 prüfung ablegen,
Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren unter-               e)	der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1
sagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. In Geschäftslo-                  und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruf-
kalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme                lichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,
und -beseitigung sowie die Reparatur oder der Austausch                 f)	der Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogi-
defekter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zu­                schen Bildungs- und Beratungszentren, die einen der
Osterbrunnen der im Jahr 2021 - Gemeinde Neidlingen
Nummer 12
                                                                                                    Donnerstag, 25. März 2021   7
        unter Buchstaben c bis e genannten Bildungsgänge in       Präsenzunterrichts erfüllen möchten. Die Pflicht zur Teilnahme
        den entsprechenden Klassenstufen besuchen,                an schriftlichen Leistungsfeststellungen in der Präsenz kann
    g)	der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 der      auch bei einer Entscheidung gegen den Präsenzunterricht von
        Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszent-          der unterrichtenden Lehrkraft festgelegt werden. Wird keine
        ren Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und         Entscheidung getroffen, an Stelle des Präsenzunterrichts am
        Beratungszentren anderer Förderschwerpunkte mit dem       Fernunterricht teilzunehmen, bestimmt sich die Verpflichtung
        Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und         zur Teilnahme am Präsenzunterricht nach den Regeln der
        10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die   Schulbesuchsverordnung. Die Entscheidung kann zum Ende
        sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot       des Schulhalb- oder Schuljahres sowie bei einer wesentli-
        vorbereiten,                                              chen Änderung der Verhältnisse, beispielsweise des Pande-
    h)	der Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen,     miegeschehens, mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.
        die im Schuljahr 2020/21 eine Abschlussprüfung able-      (7) Soweit kein Präsenzunterricht stattfindet, tritt an dessen
        gen, die zu einem Berufsabschluss oder einem allge-       Stelle der Fernunterricht.
        meinen Abschluss führt,                                   (8) Ausgenommen von der Untersagung des Betriebs ist die
2. die Durchführung schriftlicher und praktischer Leistungs-      Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und
     feststellungen,                                              Schüler der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule
3. die Schulen am Heim an nach § 28 Kinder- und Jugend-           aufbauenden Schulen sowie aller Klassenstufen der Sonder-
     hilfegesetz für Baden-Württemberg anerkannten Hei-           pädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, sofern und
     men für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das     soweit sie noch nicht wieder am Präsenzunterricht teilneh-
     Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs-            men können. Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder,
     und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöff-     1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung
     net sind,                                                         des Kindeswohls erforderlich ist,
4. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszen-            2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen
     tren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung,            Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren
     körperliche und motorische Entwicklung sowie Sonder-              oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprü-
     pädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit ande-             fung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der Betreu-
     ren Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen,                ung gehindert sind, oder
5. Einrichtungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und ent-             3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine
     sprechende Bildungsgänge an beruflichen Schulen in der            Notbetreuung angewiesen sind.
     Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums; dies gilt für   Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend
     Klassen, die nicht Abschlussklassen sind, nur, soweit der    ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Satz 2 Nummer
     Unterrichtsbetrieb nicht im Rahmen eines Onlineangebots      2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsbe-
     durchgeführt werden kann und er unaufschiebbar ist,          rechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberech-
6. die Grundschulförderklassen und Schulkindergärten.             tigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer
Der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler nach Satz 1       schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die
Nummer 1 Buchstaben c bis h und Abschlussklassen in Bil-          Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum
dungsgängen an beruflichen Schulen in der Ressortzustän-          des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in
digkeit des Kultusministeriums nach Satz 1 Nummer 5 findet        der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat,
im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht statt; der        durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant
Unterricht für die Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 Num-      zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind
mer 1 Buchstabe b und Satz 1 Nummer 4 kann zur Wahrung            nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig.
eines Mindestabstands zu und zwischen den Schülerinnen            (9) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr
und Schülern im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernun-             von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das
terricht stattfinden. Über den Umfang und die Dauer der Prä-      an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichts-
senzphasen entscheidet die Schulleitung.                          betriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst
(4) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Präsenz unterrich-     konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von
tet werden, sind für sie                                          mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die
1. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen          Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten zu
     Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, der         reinigen.
     Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb sowie            (10) Ausgeschlossen von der Notbetreuung und der Teilnahme
2. Spaziergänge und Ausflüge in die Natur in der Klassenzu-       am Schulbetrieb sind Kinder,
     sammensetzung zulässig.                                      1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Per-
(5) Für Schülerinnen und Schüler,                                      son stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt
1. die durch den Fernunterricht nicht erreicht werden oder             noch nicht 14 Tage vergangen sind, soweit die zuständi-
2. für die aus anderen Gründen nach Einschätzung der Klas-             gen Behörden nichts anderes anordnen,
     senkonferenz und Zustimmung der Schulleitung ein beson-      2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem
     derer Bedarf besteht,                                             Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-In-
werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen Präsenz-                   stitut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet aus-
lernangebote eingerichtet. Dies gilt entsprechend für fach-            gewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb
praktische Unterrichtsinhalte an beruflichen Schulen, die im           von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet ein-
Fernunterricht nicht vermittelt werden können.                         gestuft wird, oder
(6) Sofern und soweit Präsenzunterricht stattfindet, erklären     3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-
die Erziehungsberechtigten                                             virus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des
oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler gegenüber der           Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.
Schule, ob sie die Schulpflicht im Fernunterricht an Stelle des   (11) Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 besteht in
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8     Nummer 12
      Donnerstag, 25. März 2021

den Fällen von Absatz 10 Num mer 1 nicht, sofern nach den         darf sowie von ambulanten Pflegediensten hat im Rahmen
Bestimmungen der Corona-Verordnung Absonderung eine               der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einen Atem-
Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht.            schutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN
                                                                  EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Stan-
                         § 1g                                     dards erfüllt, zu tragen, soweit Kontakt zu Bewohnern oder
Beschränkungen von Veranstaltungen von Religions-, Glau-          Patienten besteht. Das Personal von stationären Einrichtun-
bens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religions-            gen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hat
   ausübung sowie von Veranstaltungen bei Todesfällen             sich drei Mal pro Woche und das Personal von ambulanten
(1) Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und         Pflegediensten hat sich zwei Mal pro Woche einer Testung in
Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung               Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen
sowie Veranstaltungen bei Todesfällen im Sinne des § 12           und jeweils das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrich-
Absätze 1 und 2 ist der Gemeindegesang in geschlossenen           tung vorzulegen; die Einrichtungen oder die ambulanten Pfle-
Räumen untersagt.                                                 gedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren.
(2) Wer eine Veranstaltung im Sinne des § 12 Absatz 1 abhält,     (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-
hat eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Die Teil-      tigt, in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nähere Regelungen zur
nahme an solchen Veranstaltungen ist nur nach vorheriger          Konkretisierung der Test- und Atemschutzpflicht zu erlassen.
Anmeldung bei den Veranstaltenden zulässig, sofern es auf-
grund der erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der                                      § 1i
räumlichen Kapazitäten kommen wird. .                                   Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung
(3) Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 mit mehr als                       in bestimmten Bereichen
10 Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätes-         Abweichend von § 3 Absatz 1 ist in den Fällen der Nummern
tens zwei Werktage im Voraus anzuzeigen, sofern mit dieser        1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 eine medizinische Maske
keine generellen Absprachen getroffen wurden.                     (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder
                                                                  ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards
                           § 1h                                   FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichba-
     Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen             ren Standards erfüllt, zu tragen. Satz 1 gilt entsprechend für
  für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und           Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2. § 1h und
                 ambulante Pflegedienste                          § 3 Absatz 2 bleiben unberührt.
(1) Der Zutritt von Besuchern zu Krankenhäusern ist nur mit
einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgen negativen COVID-                     Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen
19-Schnelltest und mit einem Atemschutz, welcher die Anfor-
derungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95,                                           §2
N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig.                          Allgemeine Abstandsregel
Die Krankenhäuser haben den Besuchern die Durchführung            (1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvor-
der Testung anzubieten. Der Zutritt von sonstigen externen        richtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindest-
Personen zu Krankenhäu- sern ist nur mit einem maximal 48         abstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen.
Stunden zuvor erfolgten negativen COVID-19-Schnelltest oder       (2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu ande-
mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Stan-         ren Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht
dards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines ver-           die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar,
gleichbaren Standards erfüllt, zulässig. § 3 Absatz 2 Nummer      dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforder-
1 bleibt unberührt. Von der Durchführung eines vorherigen         lich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infek-
COVID-19-Schnelltests ausgenommen sind externe Perso-             tionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind
nen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des      Ansammlungen, die nach § 9 Absatz 1 zulässig sind.
Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder kör-     (3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten
perliche Gesundheit der Patientinnen und Patienten zwingend       und die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten Einrichtungen.
erforderlich ist, sofern ein maximal 48 Stunden zuvor erfolgter
COVID-19-Schnelltest aus unaufschiebbaren Gründen nicht                                     §3
vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines                                 Mund-Nasen-Bedeckung
COVID-19-Schnelltests sind auch Einsatzkräfte von Feuer-          (1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleich-
wehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz aus-         bare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden
genommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages      1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbe-
notwendig ist.                                                         sondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen,
(2) Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu sta-            Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seil-
tionären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter-             bahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der
stützungsbedarf ist nur mit einem maximal 48 Stunden zuvor             Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und
erfolgten negativen COVID-19-Schnelltest und mit einem                 Flughafengebäuden,
Atemschutz zulässig. Der Atemschutz hat die Anforderungen         2. in Einrichtungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 6,
der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines        3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger human-
vergleichbaren Standards zu erfüllen. § 3 Absatz 2 Nummer              medizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und
1 bleibt unberührt. Die Einrichtungen haben den Besuchern              Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Ge-
und externen Personen die Durchführung der Testung anzu-               sundheitsdienstes,
bieten. Absatz 1 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend.                 4. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszent-
(3) Das Personal von Krankenhäusern und stationären Ein-               ren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten
richtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbe-              im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO sowie auf diesen räum-
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Nummer 12
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    lich zugeordneten Parkflächen; dies gilt für Kunst- und       11. (aufgehoben)12. beim musikalischen oder darstellenden
    Kultureinrichtungen sowie Kinos entsprechend,                     Vortrag im Bereich der Musikhochschulen, der Pädagogi-
5. beim theoretischen und praktischen Fahr-, Boots- und               schen Hochschulen und der Akademien nach dem Aka-
    Flugschulunterricht und bei den theoretischen und prak-           demiengesetz oder
    tischen Prüfungen sowie bei weiteren Angeboten der            13. beim musikalischen Übebetrieb im Rahmen des Studien-
    Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaub-             betriebs.
    nis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz erge-
    ben,                                                                     Abschnitt 3: Besondere Anforderungen
6. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz
    2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz; darüber hinaus                                     §4
    auf Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buch-                               Hygieneanforderungen
    stabe d Straßengesetz, soweit dies durch die zuständige       (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund
    Behörde im Benehmen mit der zuständigen Ortspolizei-          dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und
    behörde bestimmt ist,                                         3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, haben die
7. in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder       Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten zu erfüllen:
    für den Publikumsverkehr bestimmt sind,                       1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räum-
8. in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten,                 lichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströ-
9. bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der                men und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der
    gewerblichen Wirtschaft,                                           Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird,
10. in den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft        2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräu-
    sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grund-             men, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die
    schule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie Horten               regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen,
    an der Schule; hiervon unberührt bleiben die Regelungen       3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegen-
    der Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne des              ständen, die häufig von Personen berührt werden,
    § 16 Absatz 1,                                                4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die
11. in Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen,              bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden,
    Horten sowie Schulkindergärten und                                 nachdem diese von einer Person benutzt wurden,
12. bei Angeboten des Nachhilfeunterrichts.                       5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärberei-
(2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bede-               che,
ckung besteht nicht                                               6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender
1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,                 Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhand-
2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen               tüchern oder anderen gleichwertigen hygienischen Handt-
    das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesund-                  rockenvorrichtungen oder Handdesinfektionsmittel,
    heitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht mög-       7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese
    lich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung           von einer Person benutzt wurden,
    gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche     8. eine rechtzeitige und verständliche Information über
    Bescheinigung zu erfolgen hat,                                     Zu­tritts- und Teilnahmeverbote, die Pflicht, eine Mund-Na-
3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrich-          sen-Bedeckung zu tragen, Abstandsregelungen und
    tung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu            Hy­giene­vorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände,
    weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies             eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens
    gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht oder        sowie einen Hinweis auf die Pflicht zu gründlichem Hän-
    in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 9,                           dewaschen in den Sanitäranlagen.
4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des            (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit
    Absatzes 1 Nummern 2, 3, 7, 8 und 9, sofern die Behand-       nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbeson-
    lung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies   dere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots,
    erfordern,                                                    eine Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht erforderlich
5. beim Konsum von Lebensmitteln,                                 oder unzumutbar ist.
6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz
    für andere Personen gegeben ist,                                                          §5
7. bei sportlicher Betätigung in den Bereichen im Sinne des                             Hygienekonzepte
    Absatzes 1 Nummer 6 und 7 sowie in Sportanlagen und
                                                                  (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund
    Sportstätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1
                                                                  dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben
    Nummer 10 und von Hochschulen,
                                                                  die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen
8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer
                                                                  des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu
    7 und 8 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,
                                                                  berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist insbesondere darzu-
    soweit es sich nicht um Besucherinnen und Besucher han-
                                                                  stellen, wie die Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt wer-
    delt; § 176 Gerichtsverfassungsgesetz bleibt unberührt,
                                                                  den sollen.
9. in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absat-
                                                                  (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Ver-
    zes 1 Nummern 6 und 7, sofern ein Abstand von 1,5 Meter
                                                                  antwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die
    zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,
                                                                  Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende
10. in Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen,
                                                                  Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infek-
    Horten sowie Schulkindergärten für die Kinder, die diese
                                                                  tionsschutzgesetz bleiben unberührt.
    Einrichtungen besuchen, sowie für pädagogisches Perso-
    nal und Zusatzkräfte, während diese ausschließlich mit
    den Kindern Kontakt haben,
Osterbrunnen der im Jahr 2021 - Gemeinde Neidlingen
10    Nummer 12
      Donnerstag, 25. März 2021

                              §6                                  4. den Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl Mund-Na-
                       Datenverarbeitung                              sen-Bedeckungen bereitzustellen,
(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder auf-           5. Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheini-
grund dieser Verordnung Daten zu verarbeiten sind, dürfen             gung die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19
von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesen-             aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur
den, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutze-                 eingeschränkt möglich ist oder ein erhöhtes Risiko für
rinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern,              einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19
Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der An-              vorliegt, dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Per-
we­senheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer aus-              sonenkontakt und nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden,
schließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber               bei denen der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Perso-
dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§                nen nicht eingehalten werden kann.
16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten        (2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen
Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhan-        nach Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck der Entschei-
den sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleibt unberührt.     dung über den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten er-
(2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Perso-         heben, speichern und verwenden, wenn diese ihm mitteilen,
nen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz       dass sie zu der dort genannten Gruppe gehören; Beschäf-
1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der         tigte sind zu einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Die
Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstal-      Ar­beitgeberin oder der Arbeitgeber hat diese Information zu
tung auszuschließen.                                              löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr erforder-
(3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1            lich ist, spätestens aber eine Woche, nachdem diese Verord-
gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten ange-          nung außer Kraft tritt.
ben, müssen sie zutreffende Angaben machen.
                                                                       Abschnitt 4: Ansammlungen, Veranstaltungen und
                              §7                                                       Versammlungen
                Zutritts- und Teilnahmeverbot
                                                                                            §9
(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund
                                                                     Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private
dieser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlich-
                                                                                     Veranstaltungen
keiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten
gilt, erfasst dies Personen,                                      (1) Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Ver-
1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Per-   anstaltungen sind nur gestattet
     son stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt       1. mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
     noch nicht 14 Tage vergangen sind,                           2. von Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haus-
2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-               halts, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kinder
     virus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des           der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen
     Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,                         dabei nicht mit; sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder
3. die entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung                mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf sich die-
     tragen, oder                                                      ser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt ange-
4. die entgegen § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder § 14               hörigen Person treffen.
     Ab­satz 1 Nummer 6 keinen Nachweis eines tagesaktuel-        Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
     len negativen COVID-19-Schnell- oder Selbsttests vorle-
     gen.                                                         (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrecht-
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Ein-       erhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der
haltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine       öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Für-
Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch           sorge dienen.
Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie
möglich minimiert ist.                                                                        § 10
                                                                                    Sonstige Veranstaltungen
                               §8                                 (1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderun-
                          Arbeitsschutz                           gen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe
(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder auf-           von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach
grund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus        § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot
§§ 2 und 3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten          nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeits-
sind, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens       schutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.
folgende Pflichten zu erfüllen:                                   (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen,
1. die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter           deren Durchführung bereits nach § 9 Absatz 1 zulässig ist.
    Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu           (3) Untersagt sind
    minimieren,                                                   1. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, insbeson-
2. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unter-           dere Veranstaltungen der Breitenkultur, sonstige Kunst-
    weisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Coro-          und Kulturveranstaltungen und Tanzveranstaltungen,
    na-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe               einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und
    und Vorgaben,                                                     -proben; Spitzen- oder Profisportveranstaltungen dürfen
3. die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die            nur ohne Zuschauer stattfinden,
    Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewa-            2. sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden.
    schen am Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte Uten-      Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte
    silien sind regelmäßig zu desinfizieren,                      und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht.
Nummer 12
                                                                                                     Donnerstag, 25. März 2021   11
(4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstal-               son stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt
tungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit           noch nicht 14 Tage vergangen sind,
und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge             2. typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavi-
oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, sowie auf Veran-                rus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des
staltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonsti-             Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,
gen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie        3. entgegen Absatz 3 Satz 1 keine Maske tragen, ohne dass
Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörte-           eine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt, oder
rungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von             4. entgegen Absatz 4 Nummer 1 ganz oder teilweise nicht
Planfeststellungsverfahren.                                             zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind.
(5) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich      (6) Für den Fall des Transports von Wahlgegenständen zu
und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer defi-      einem anderen Wahlbezirk nach § 41 Absatz 3a der Lan-
nierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer        deswahlordnung oder zu einem anderen Wahlbezirk oder
Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Orga-       einem Sitzungsraum eines Briefwahlvorstands nach § 37a
nisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen         der Kommunalwahlordnung, weil weniger als 50 Stimmen
gezielt teilnimmt.                                                 im Wahlbezirk abgegeben wurden, dürfen mehrere Personen
                                                                   aus verschiedenen Haushalten in einem Fahrzeug fahren. Die
                          § 10a                                    Personen haben einen Atemschutz, welcher die Anforderun-
                 Wahlen und Abstimmungen                           gen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder
(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung       eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. § 3 Absatz
des Wahlergebnisses bei der Landtagswahl, bei Bürgermeis-          2 Nummer 2 bleibt unberührt.
terwahlen und bei Bürgerentscheiden sowie sonstigen Sitzun-        (7) Zur Teilnahme an der Wahl oder Abstimmung sind Wähle-
gen des Gemeindewahlausschusses gelten die Absätze 2 bis           rinnen und Wähler von Ausgangsbeschränkungen aufgrund
7. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer          des Infektionsschutzgesetzes befreit. Gleiches gilt für die Mit-
den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahlausschüsse               glieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfs-
und Wahlvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude,            kräfte zur Mitwirkung bei der Wahl oder Abstimmung sowie
die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung       die Personen, die sich aufgrund des Öffentlichkeitsgrund-
des Wahlergebnisses sowie sonstigen Sitzungen des Gemein-          satzes im Wahlgebäude oder bei öffentlichen Sitzungen der
dewahlausschusses öffentlich zugänglich sind.                      Wahlausschüsse aufhalten wollen.
(2) Der Bürgermeister hat mindestens die Hygieneanforderun-
gen nach § 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 3, 6 und 8 sicherzustel-                               § 11
len. Für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände            Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes
und die Hilfskräfte sind die Arbeitsschutzanforderungen nach       (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die
§ 8 einzuhalten.                                                   der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfrei-
(3) Im Wahlgebäude muss eine medizinische Maske (vorzugs-          heit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt
weise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atem-       sind, zulässig.
schutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN          (2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der
EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards        Abstandsregel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behör-
erfüllt, getragen werden. Diese Verpflichtung besteht nicht für    den können weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung
1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und              der Hygieneanforderungen nach § 4, festlegen.
2. Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachwei-            (3) Versammlungen können verboten werden, sofern der
     sen, dass ihnen das Tragen einer Maske gemäß Satz 1           Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auf-
     aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder das      lagen, nicht erreicht werden kann.
     Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich
     oder zumutbar ist.                                                                       § 12
Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern            Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltan-
einzuhalten. Vor dem Betreten des Wahlraums muss jede Per-            schauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei
son sich die Hände desinfizieren.                                                         Todesfällen
(4) Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeits-      (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von
grundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, gilt:                        Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur
1. Sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten gemäß § 6 Ab­    Religionsausübung zulässig. Wer eine religiöse Veranstal-
     satz 1 Satz 1 verpflichtet, der Wahlvorstand ist zur Er­he-   tung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhal-
     bung dieser Daten berechtigt, der Wahlvorsteher hat die       ten sowie ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor
     gesammelten Daten dem Bürgermeister in einem ver-             zu erstellen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach §
     schlossenen Umschlag zu übergeben; der Bürgermeister          7. Die Sätze 1 bis 3 finden auf Veranstaltungen von Weltan-
     ist zur Datenverarbeitung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Ver-       schauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung.
     pflichteter;                                                  (2) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen, Urnen-
2. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 2 dürfen diese            beisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Ver-
     Personen sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr         anstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4
     und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils      einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7.
     längstens 15 Minuten aufhalten, in Briefwahlräumen für        (3) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG
     längstens 15 Minuten; zu den Mitgliedern des Wahlvor-         ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zum
     stands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestab-       Infektionsschutz, insbesondere Obergrenzen der Personenan-
     stand von zwei Metern eingehalten werden.                     zahl, und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltun-
(5) Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die        gen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.
1. in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Per-
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