Osterbrunnen der im Jahr 2021 - Gemeinde Neidlingen
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Donnerstag, 25. März 2021 Jahrgang 60 Nummer 12 Osterbrunnen der Gemeinde Neidlingen im Jahr 2021 ein kleiner traditioneller Lichtblick aus den Händen unserer Landfrauen
2 Nummer 12 Donnerstag, 25. März 2021 Notrufe – Bereitschaftsdienste – Wichtige Rufnummern Feuerwehr, Rettungsdienst, Notarzt 112 Arbeitsgemeinschaft Hospiz Polizei 110 Alleenstraße 74, Kirchheim 07021/9209227 Polizeiposten Weilheim 90052-0 Deutsches Rotes Kreuz Polizeiposten Kirchheim 07021/501-0 DRK-Notfallnachsorgedienst 07022/19222 Krankentransporte 19222 Nürtingen-Kirchheim/Teck Klinikum Kirchheim-Nürtingen Klinikort Kirchheim u. Teck 07021/88-0 TEV - Tageselternverein Kreis Esslingen e.V. Klinikort Nürtingen 07022/78-0 Büro Kirchheim unter Teck Giftnotruf Freiburg 0761/19240 Turmstraße 3, 73230 Kirchheim unter Teck Bürgermeisteramt Neidlingen Ansprechpartnerin: Petra Nitsch, Sozialpädagogin (FH), Telefon 90023-0 Telefon: 07021/807236-2, E-Mail: p.nitsch@tev-kreis-es.de Sprechzeiten: Homepage: www.tageselternverein-kreis-es.de Montag bis Freitag 9 bis 12 Uhr Dienstagnachmittags 16 bis 18 Uhr Ärztliche Notdienste zusätzlich donnerstags ab 7 bis 12 Uhr oder nach Vereinbarung Arzt Montag bis Donnerstag 19 bis 7 Uhr 116117 Wertstoffhof (Gottlieb-Stoll-Straße 60) Freitag 19 Uhr bis Montag 7 Uhr Samstags 10 bis 12 Uhr Werktags: Ev. Kindergarten Wasserschloß 6384 Notfallpraxis im Kreiskrankenhaus Grundschule Neidlingen 4725 Nürtingen, Auf dem Säer 1, 07022/19292 Evang. Pfarramt Neidlingen 909350 werktags Montag bis Donnerstag von 19 bis 7 Uhr des Folgetages Telefonseelsorge (geb.frei) 0800/1110111 Wochenende: Kath. Pfarramt Weilheim 909393 Notfallpraxis im Kreiskrankenhaus Kirchheim, Eugenstraße 3, Telefonseelsorge (geb.frei) 0800/1110222 am Wochenende und an Feiertagen; beginnend am Vorabend um Landratsamt Esslingen 0711/3902-0 19 Uhr, bis zum folgenden Werktag um 8 Uhr Bestattungsunternehmen Werner Holt, Kirchheim 07021/3657 Kinderarzt 116117 Bestattungshaus Jäck, Weilheim 2092500 Werktags ab 18 Uhr Anruf-Sammel-Taxi 07021/2656 Am Wochenende und an Feiertagen 8 bis 13 Uhr und 15 bis 19 Uhr Störungsdienste Hals-Nasen-Ohren-Arzt 116117 Strom Störungsdienst Albwerk 07331/209777 Augenarzt 116117 Wasserversorgung Störungsdienst 07021/800300 Zahnarzt 0711/7877755 Telefon Störungsstelle 0800/3302000 Unitymedia (Kabel BW) 0800/8888719 Tierrettung/Tierambulanz Mittlerer Neckar Sperrnotruf EC- und Kreditkarten 116 116 24-Stunden-Notruf 0177/3590902 Handwerkernotdienst 01805/356878 Tierschutzverein Kirchheim-Teck e. V. Soziales Siechenwiesen 22, 73230 Kirchheim-Teck, Tel. 07021 71812 Soziales Netz Raum Weilheim e.V. Öffnungszeiten: samstags, 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr Beratungsstelle für Hilfe und Pflege im Alter info@tierschutzverein-kirchheim.de, Betreutes Wohnen zu Hause http://www.tierschutzverein-kirchheim.de Betreuungsgruppen für ältere Menschen Postanschrift: Sabine Lauffer, Stifterstrasse 18, 73230 Kirchheim unter Teck. Rosemarie Bühler, Tel.: 74 33 077 info@soziales-netz-weilheim.de, www.soziales-netz-weilheim.de Apothekendienst (ohne Gewähr) Diakoniestation Teck - Wir sind für Sie da Im Internet unter www.lak-bw.notdienst-portal.de werden durch Eingabe Häusliche Alten- & Krankenpflege - Palliativversorgung der PLZ und Datum die fünf nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken Hauswirtschaftliche Versorgung - Essen auf Rädern - Hausnotruf angezeigt, oder unter 0180/5002963 (gebührenpflichtig) 24 Stunden erreichbar unter: Die Notdienstbereitschaft beginnt morgens um 8.30 Uhr und endet Telefon 07021/486220, Fax 07021/4862228 um 8.30 Uhr am folgenden Tag. Pflegestützpunkt Weilheim 25.03. Pinguin-Apotheke im NANZ-Center 07021-8046171 Bahnhofstr. 16, 73235 Weilheim Stuttgarter Str. 1, 73230 Kirchheim u.T. Pflegedienstleitung: Herr Michael Bihl, E-Mail: m.bihl@ds-teck.de Bereich Pflege: Frau Kathrin König, E-Mail: k.koenig@ds-teck.de 26.03. Central-Apoteke Wernau 07153-31719 Bereich Hauswirtschaft: Frau Nicole Holder, E-Mail: n.holder@ds-teck.de Kirchheimer Str. 98, 73249 Wernau/Neckar 27.03. Adler-Apotheke Kirchheim 07021-2626 Pflegestützpunkt Max-Eyth-Str. 33, 73230 Kirchheim Information, Beratung, Vermittlung bei Hilfe- und 28.03. Apotheke Frickenhausen 07022-41414 Pflegebedürftigkeit und zur Vorsorge im Alter Hauptstr. 20, 72636 Frickenhausen Marktplatz 4, 73235 Weilheim an der Teck 29.03. Adler-Apotheke Weilheim 07023-900150 (Bürgerhaus, Hölderlinstube) Marktplatz 5, 73235 Weilheim a.d.T. Melissa Wolff, Tel: 0711 / 3902-43734, Mail: wolff.melissa@LRA-ES.de 30.03. Quadrium Apotheke Mache Wernau 07153-6149910 Kirchheimer Str. 77, 73249 Wernau Erreichbarkeit: Montag bis Freitag Termine nach Vereinbarung 31.03. Pinguin-Apotheke im TECK-Center 07021-45064 Stuttgarter Str. 2, 73230 Kirchheim u.T.
Nummer 12 Donnerstag, 25. März 2021 3 Vorgezogener Redaktionsschluss EINLADUNG EINLADUNG Am kommenden Montag, 29. März 2021, Am kommenden Montag, 29. März findet 2021, um 20:00 Uhr infindet um 20:00inUhr der Reußensteinhalle Neidlingen, Schönbu Sehr geehrte Autoren, eine öffentliche in der Reußensteinhalle in Neidlingen, Schönbuchstraße 10, aufgrund des kommenden Feiertages wird eine öffentliche Sitzung des Gemeinderats folgender Redaktionsschluss vorgezogen: Veröffentlichung: 01.04.2021 Sitzung desstatt, Gemeinderats mit folgender Redaktionsschluss: 26.03.2021, 12:00 Uhr statt, mit folgender Tagesordnung: Tagesordnung: Wir bitten um Beachtung 1. Bürgerfragestunde 1. Bürgerfragestunde und wünschen Ihnen schöne Feiertage. 2. Neubau 3-Familienhaus mit Werkstatt 2. Neubau auf mit 3-Familienhaus dem Grund- Werkstatt auf dem Grundstück V 3. Errichtung Satteldach auf Fertiggarage u. Fahrzeugüberdach stück Veitstr. 20 Wasserschlossweg 12 Der Verlag 3. Errichtung Satteldach auf Fertiggarage 4. Genehmigung zuru. Fahrzeugüber- Annahme von Spenden 5. Bericht über den Abschluss der Finanzprüfung für die Jahre dachung, Wasserschlossweg 12 6. Haushaltsplan 2021 und Wirtschaftsplan 2021 Eigenbetrieb W 4. Genehmigung zur Annahme- Beratung von Spenden und Verabschiedung 5. Bericht über den Abschluss 7. Anfragen und Bekanntgaben der Finanzprüfung für die Jahre 2014 - 2017 nicht- öffentliche Beratungen schließen sich an. 6. Haushaltsplan 2021 und Wirtschaftsplan 2021 Eigen- Wochenkalender Wir laden die Bürgerinnen und Bürger freundlich zum betrieb Wasserversorgung Besuch der öffentlichen Beratungen ein. - Beratung und Verabschiedung Hinweis 7. Anfragen und Bekanntgaben Die Reußensteinhalle wurde als Sitzungsort festgelegt, um die notw Donnerstag, 25. März nicht-öffentliche Beratungen schließen sich an. Mitglieder des Gemeinderates und die Bevölkerung aufgrund der ak 07:00 Uhr Abfuhr der Biotonnen Wir laden die Bürgerinnen und Bürger freundlich zum sicherzustellen. Besuch der öffentlichen Beratungen ein. Montag, 29. März Hinweis 07:00 Uhr Abfuhr der gelben Säcke und Tonnen Die Reußensteinhalle wurde alsDäschler Klaus Sitzungsort festgelegt, um 20:00 Uhr Gemeinderatssitzung in der Reußensteinhalle die notwendigen AbständeBürgermeister für die Mitglieder des Gemein- derates und die Bevölkerung aufgrund der aktuellen Coro- Donnerstag, 01. April na-Krise sicherzustellen. 07:00 Uhr Hausmüllabfuhr (2-wöchentlich) Amtliche Klaus Däschler, Bürgermeister Bekanntmachungen Fundamt Gefunden wurde: 1 Autoschlüssel Termine für die Abfallentsorgung 1 Regenschirm im April 2021 Der Eigentümer soll sich bitte beim Bürgermeisteramt Neid- (Bitte ausschneiden bzw. vormerken!) lingen, Kelterstraße 1, Tel: 90023-0, melden. Hausmüll Markungsputzede entfällt Donnerstag, 01. April (2- wöchentlich) Die Markungsputzede muss aufgrund der aktuellen Lage Donnerstag, 15. April (2- und 4-wöchentlich) abgesagt werden. Donnerstag, 29. April (2- wöchentlich) Ihre Gemeindeverwaltung Biotonne Impfaktion in Weilheim an der Teck Freitag, 09. April Die Stadt Weilheim an der Teck bietet in der Limburg- Donnerstag, 22. April halle am 3. und 4. April eine Impfaktion durch ein mobi- les Impfteam an. Gelbe Säcke und Gelbe Tonnen Das Angebot des Landes Baden-Württemberg richtet sich an Dienstag, 13. April über 80-Jährige Bürgerinnen und Bürger der Kommunen im Dienstag, 27. April Verwaltungsraum Weilheim (Weilheim, Bissingen, Holzmaden, Neidlingen und Ohmden). Bei der Schutzimpfung gegen das Beim Hausmüll, bei der Biotonne, bei den Gelben Säcken Virus SARS-CoV 2 wird mRNA-Impfstoff verabreicht. Dabei sowie Gelben Tonnen ist das abzuführende Material jeweils werden Bürger nur geimpft, wenn sie vor dem 05.04.1941 morgens nicht später als 07:00 Uhr bereit zu stellen. geboren sind und in den letzten sechs Monaten nicht positiv auf Sars-CoV-2 getestet wurden sowie in den vergangenen Altpapiersammlung (Freiwillige Feuerwehr) zwei Wochen keine andere Impfung erhalten haben. Samstag, 10. April 2021 Die Erstimpfung findet statt am Samstag, 3. und Sonntag, 4. April 2021. Vier Wochen später folgt die Zweitimpfung ohne
4 Nummer 12 Donnerstag, 25. März 2021 erneute Anmeldung am Sonntag, 9. und Montag, 10. Mai 2021. Mit der Impfaktion will die Stadt zur Eindämmung der Corona- Pandemie beitragen. Die Vor-Ort-Impfaktion ist eine Ergänzung Vorgezogener zur etablierten Struktur der zentralen Impfzentren und Kreis- impfzentren und ist lediglich temporär für einen begrenzten Redaktionsschluss Zeitraum eingerichtet. Sehr geehrte Autoren, Wer kann geimpft werden? Bürger aus aufgrund des kommenden Feiertages wird • Weilheim an der Teck folgender Redaktionsschluss vorgezogen: • Bissingen an der Teck Veröffentlichung: 08.04.2021 • Holzmaden Redaktionsschluss: 01.04.2021, 12:00 Uhr • Neidlingen und • Ohmden, Wir bitten um Beachtung die vor dem 05.04.1941 gebo- und wünschen Ihnen schöne Feiertage. ren sind und in den letzten Der Verlag 6 Monaten nicht positiv auf Sars-CoV-2 getestet wurden und in den letzten 2 Wochen keine andere Impfung erhalten Verordnung der Landesregierung über haben. infektionsschützende Maßnahmen gegen die Wo wird geimpft? Limburghalle Weilheim an der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 Teck, Helfersbergweg 9 (Corona-Verordnung - CoronaVO)1 Wann wird geimpft? • Samstag, 03.04.2021 ab 09:45 Uhr Vom 7. März 2021 • Sonntag, 04.04.2021 (in der ab 22. März 2021 gültigen Fassung) ab 09:45 Uhr Aufgrund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 und 36 Es besteht keine freie Termin- Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli wahl, die Termine werden bei 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Geset- der telefonischen Anmeldung zes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136, 3137) geändert zugeteilt. Zweitimpfung am 09. und worden ist, wird verordnet: 10.05.2021 zu denselben Teil 1 - Allgemeine Regelungen Impfzeiten. Wo melde ich mich an? • 07023 / 742087 Abschnitt 1: Ziele, • 07023 / 742088 befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten • 07023 / 742089 Gesundheitsnotlage • 07023 / 7433423 Es kann ggf. zu Wartezeiten bei §1 der Anmeldehotline kommen. Ziele Wann kann ich mich anmelden? Freitag, 26.03.2021, (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie 09.00 - 14.00 Uhr des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz Samstag, 27.03.2021, der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infekti- 09.00 - 14:00 Uhr onsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektions- Montag, 29.03.2021, wege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der 09.00 - 14.00 Uhr medizinischen Versorgungskapazitäten gewährleistet werden. Dienstag, 30.03.2021, (2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung 14.00 - 18:00 Uhr Ge- und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen ein- Was muss ich mitbringen? • Personalausweis schränken und die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölke- • Impfpass, falls vorhanden rung signifikant reduzieren. Die Umsetzung dieser Regelungen • Ausgefüllte Aufklärungsun- terlagen: erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und · Aufklärungsmerkblatt Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der · Anamnesebogen zuständigen Behörden. · Einwilligungsbogen · personalisierter Laufzettel § 1a Diese Unterlagen können auf Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten www.impfen-bw.de unter „Vor- Gesundheitsnotlage abregistrierung“ ausgefüllt wer- Bis einschließlich 28. März 2021 gehen die §§ 1b bis 1i den den. übrigen Regelungen dieser Verordnung und den aufgrund Bitte in personalisierter Form ausdrucken und mitbringen. dieser Verordnung sowie den aufgrund der Corona-Verord- Falls Sie nicht über einen Com- nung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Arti- puter verfügen oder keine Unter- kel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) stützung aus Ihrem Umfeld geändert worden ist, und den aufgrund der Corona-Verord- bekommen, können Sie die nung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Unterlagen notfalls auch am Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) Impftag vor Ort ausfüllen. geändert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen vor. § 20 bleibt unberührt. Der von Neidlingen betroffene Personenkreis wird per- sönlich angeschrieben.
Nummer 12 Donnerstag, 25. März 2021 5 § 1b 1. Beherbergungsbetriebe, soweit diese für notwendige Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von geschäftliche oder dienstliche Übernachtungen oder in Veranstaltungen besonderen Härtefällen genutzt werden, (1) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 2. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirt- 1 Nummer 2 sind unabhängig von ihrer Teilnehmerzahl unter- schaften, einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen sagt; § 10 Absatz 2 bleibt unberührt. Dies gilt nicht für: im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG), 1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen ausschließlich für den Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und und Lieferdienste und für die Verpflegung im Zusammen- teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Be- hang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne triebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, von Nummer 1, 2. Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als 10 Per- 3. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien sonen; Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit, nach dem Akademiengesetz, soweit die Ausgabe von 3. Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4, Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen 4. berufliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs erfolgt, oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prü- 4. Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, fungsvorbereitungen, sofern nicht in § 1f etwas Abwei- Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kon- chendes geregelt ist, trolliertem Zugang soweit eine Nutzung ausschließlich zu 5. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Absatz 3; fachspezifische Studieneignungstests im Rah- Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport erfolgt, men von Zulassungsverfahren sowie weitere staatliche 5. Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen nach Maßgabe Prüfungen können abweichend von der Begrenzung der von § 9 Absatz 1, Teilnehmerzahl nach § 10 Satz Absatz 3 Satz 1 Nummer 6. (weggefallen) 2 stattfinden, 7. Archive und Bibliotheken, soweit die Nutzung unter ent- 6. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, sprechender Anwendung von Absatz 2 Sätze 2 und 3 die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach erfolgt; Bibliotheken können hiervon bei der Abholung §§ 11, 13, 14, 27 bis 35, 35a, 41 sowie §§ 42 bis 42e mit bestellter Medien und der Rückgabe von Medien im Rah- Ausnahme von § 42a Absatz 3a des Achten Buches Sozi- men des jeweiligen Hygienekonzepts abweichen, algesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - durch- 8. Tiersalons, Tierfriseure und vergleichbare Einrichtungen geführt werden, der Tierpflege unter entsprechender Anwendung von 7. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltun- Absatz 2 Satz 8, gen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder 9. Wettannahmestellen unter entsprechender Anwendung Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, von Absatz 2 Satz 8, 8. die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnah- 10. Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten men und sonstigen beruflichen Fortbildungen sowie von sowie Gedenkstätten unter entsprechender Anwendung Sprach- und Integrationskursen; dies gilt nur, soweit diese von Absatz 2 Sätze 2 und 3 und nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt 11. Autokinos, -konzerte und -theater; § 1b findet insoweit werden können, keine Anwendung. 9. die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten ist abwei- Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und chend von Satz 2 Nummer 4 für den kontaktarmen Freizeit- theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Auf- und Amateurindividualsport nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 bauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fah- zulässig; im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis reignungsseminaren nach § 4a Straßenverkehrsgesetz; die einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben. theoretische Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung darf In den Fällen des Satzes 3 ist die Nutzung von Umkleiden, ausschließlich im Rahmen eines Online-Angebotes durch- Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen unter- geführt werden, sagt; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen 10. die Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen, wenn ein Test- nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 den Sport ausüben, wenn ein konzept für die Ausbildenden vorhanden ist; für die Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist. Teilnahme ist die Vorlage eines Nachweises eines tagesak- (2) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märk- tuellen negativen COVID-19-Schnell- oder Selbsttests der ten, mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten Teilnehmerinnen und Teilnehmer erforderlich, und einschließlich solcher des Online-Handels, wird untersagt. 11. Nachhilfeunterricht für Gruppen von bis zu fünf Schülerin- Satz 1 gilt nicht, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzel- nen und Schülern. termine vergeben werden; abweichend von § 13 Absatz 2 ist (2) Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40 Quadrat- des § 11 und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen meter Verkaufsfläche zulässig. Bei den Einzelterminen sind erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für fest begrenzte Zeiträume pro Kunde vorzugeben und es gilt Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Ein- die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 6. Von der Untersa- zelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürger- gung nach Satz 1 sind ausgenommen: begehren, Einwohneranträge und Einwohnerver- sammlungen 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließ- sind zulässig. lich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Kon- ditoreien, § 1c 2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 Gewerbeordnung (GewO), Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen 3. Ausgabestellen der Tafeln, von Einrichtungen 4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, (1) Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 wird für Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, den Publikumsverkehr untersagt. Dies gilt nicht für: Babyfachmärkte,
6 Nummer 12 Donnerstag, 25. März 2021 5. Tankstellen, sammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträ- 6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen gen, ist unzulässig. In den Fällen von Satz 2 und 3 gilt § 13 sowie Reise- und Kundenzen- tren zum Fahrkartenver- Absatz 2 entsprechend; die Zulässigkeit des Warenver- kaufs kauf im öffentlichen Personenverkehr, nach Absatz 2 bleibt unberührt. 7. Reinigungen und Waschsalons, 8. der Buchhandel, Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, § 1d Alkoholverbot 9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte, Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den 10. der Großhandel und zuständigen Behörden festgelegten Verkehrs- und Begeg- 11. Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau- nungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen und Raiffeisenmärkte. Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortiments- oder nicht nur vorübergehend aufhalten, verboten. teile, deren Verkauf nicht nach Satz 4 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Pro- § 1e zent beträgt. Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente ver- Betrieb der Schulen bis einschließlich 14. März 2021 treiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. In allen anderen (aufgehoben) Fällen darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil wei- ter- hin verkauft werden, sofern durch eine räumliche Abtrennung § 1f zum verboten Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Betrieb der Schulen Verkauf unterbleibt; Sätze 2 und 3 bleiben unberührt. Bei der (1) Untersagt sind bis zum Ablauf des 31. März 2021 Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rah- 1. der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durch- men ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von führung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Waren kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organi- Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den sieren. § 13 Absatz 2 bleibt unberührt. entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft, (3) Wird eine Poststelle oder ein Paketdienst im Sinne des 2. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Absatzes 2 Satz 4 Nummer 6 zusammen mit einem untersag- Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie ten Einzelhandelsbetrieb oder Ladengeschäft betrieben, darf der Horte an der Schule. der Einzelhandelsbetrieb oder das Ladengeschäft, mit Aus- Die Tätigkeit außerschulischer Partner in der Schule ist nur nahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen insoweit zulässig, als die Tätigkeit Teil des nach den Absätzen Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem 2 bis 11 wieder zulässigen Schulbetriebs ist. Das Kultusminis- Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafte- terium und das Sozialministerium können zur Durchführung ten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu abschlussrelevanter Prüfungsteile Ausnahmen von der Unter- denen, die durch den Verkauf des Sortiments des unter- sag- sagung nach Satz 1 zulassen. ten Einzelhandelsbetriebs oder Ladengeschäfts erwirtschaf- (2) Der fachpraktische Sportunterricht in Präsenz ist, auch soweit tet werden, eine untergeordnete Rolle spielen. Absatz 2 Satz der Unterrichtsbetrieb nach den Absätzen 3 bis 11 wieder zuläs- 2 und 3 bleibt unberührt. sig ist, untersagt. Abweichend hiervon ist fachpraktischer Sport- (4) Der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist unterricht in Präsenz zur Prüfungsvorbereitung einschließlich ausschließlich zur Mitnahme gestattet; Bereiche zum Verzehr der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerin- vor Ort sind zu schließen. nen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, (5) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 GastG sind mit der Maßgabe zulässig, dass ein Mindestabstand von 1,5 zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schlie- Metern durchgängig eingehalten wird. Betätigungen, bei denen ßen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Geträn- der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind unter- ken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände sagt. Es ist jedoch gestattet, mit einer nicht-medizinischen All- in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, wenn tagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskan- Sicherheits- oder Hilfestellung zu leisten. tine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber im (3) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für: Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewähr- 1. den Präsenzunterricht leisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand a) an Grundschulen sowie die Grundstufe der Sonderpä- von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Min- dagogischen Bildungs- und Beratungszentren, destfläche von 10 Quadratmetern pro Besucher im Gastraum b) der Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule auf- zur Verfügung steht. bauenden Schulen sowie der entsprechenden Klas- (6) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung senstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom Beratungszentren, von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt. c) der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9 der (7) Der Betrieb von Einrichtungen des Handwerks und des Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemein- Dienstleistungsgewerbes einschließlich Kraftfahrzeug-, Land- schaftsschule, die im Schuljahr 2020/21 die Abschluss- maschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechenden prüfung ablegen, Ersatzteilverkaufsstellen bleibt zulässig, soweit er nicht nach d) der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 der anderen Vorschriften in oder aufgrund dieser Verordnung Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemein- untersagt ist. In den Geschäftslokalen von Handwerkern und schaftsschule, die im Schuljahr 2020/21 die Abschluss- Dienstleistern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen prüfung ablegen, Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren unter- e) der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 sagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. In Geschäftslo- und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruf- kalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme lichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule, und -beseitigung sowie die Reparatur oder der Austausch f) der Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogi- defekter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zu schen Bildungs- und Beratungszentren, die einen der
Nummer 12 Donnerstag, 25. März 2021 7 unter Buchstaben c bis e genannten Bildungsgänge in Präsenzunterrichts erfüllen möchten. Die Pflicht zur Teilnahme den entsprechenden Klassenstufen besuchen, an schriftlichen Leistungsfeststellungen in der Präsenz kann g) der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 der auch bei einer Entscheidung gegen den Präsenzunterricht von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszent- der unterrichtenden Lehrkraft festgelegt werden. Wird keine ren Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Entscheidung getroffen, an Stelle des Präsenzunterrichts am Beratungszentren anderer Förderschwerpunkte mit dem Fernunterricht teilzunehmen, bestimmt sich die Verpflichtung Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und zur Teilnahme am Präsenzunterricht nach den Regeln der 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die Schulbesuchsverordnung. Die Entscheidung kann zum Ende sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot des Schulhalb- oder Schuljahres sowie bei einer wesentli- vorbereiten, chen Änderung der Verhältnisse, beispielsweise des Pande- h) der Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen, miegeschehens, mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. die im Schuljahr 2020/21 eine Abschlussprüfung able- (7) Soweit kein Präsenzunterricht stattfindet, tritt an dessen gen, die zu einem Berufsabschluss oder einem allge- Stelle der Fernunterricht. meinen Abschluss führt, (8) Ausgenommen von der Untersagung des Betriebs ist die 2. die Durchführung schriftlicher und praktischer Leistungs- Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und feststellungen, Schüler der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule 3. die Schulen am Heim an nach § 28 Kinder- und Jugend- aufbauenden Schulen sowie aller Klassenstufen der Sonder- hilfegesetz für Baden-Württemberg anerkannten Hei- pädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, sofern und men für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das soweit sie noch nicht wieder am Präsenzunterricht teilneh- Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- men können. Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder, und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöff- 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung net sind, des Kindeswohls erforderlich ist, 4. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszen- 2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen tren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren körperliche und motorische Entwicklung sowie Sonder- oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprü- pädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit ande- fung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der Betreu- ren Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen, ung gehindert sind, oder 5. Einrichtungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und ent- 3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine sprechende Bildungsgänge an beruflichen Schulen in der Notbetreuung angewiesen sind. Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums; dies gilt für Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend Klassen, die nicht Abschlussklassen sind, nur, soweit der ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Satz 2 Nummer Unterrichtsbetrieb nicht im Rahmen eines Onlineangebots 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsbe- durchgeführt werden kann und er unaufschiebbar ist, rechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberech- 6. die Grundschulförderklassen und Schulkindergärten. tigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer Der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die Nummer 1 Buchstaben c bis h und Abschlussklassen in Bil- Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum dungsgängen an beruflichen Schulen in der Ressortzustän- des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in digkeit des Kultusministeriums nach Satz 1 Nummer 5 findet der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht statt; der durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant Unterricht für die Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 Num- zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind mer 1 Buchstabe b und Satz 1 Nummer 4 kann zur Wahrung nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig. eines Mindestabstands zu und zwischen den Schülerinnen (9) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr und Schülern im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernun- von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das terricht stattfinden. Über den Umfang und die Dauer der Prä- an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichts- senzphasen entscheidet die Schulleitung. betriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst (4) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Präsenz unterrich- konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von tet werden, sind für sie mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die 1. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten zu Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, der reinigen. Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb sowie (10) Ausgeschlossen von der Notbetreuung und der Teilnahme 2. Spaziergänge und Ausflüge in die Natur in der Klassenzu- am Schulbetrieb sind Kinder, sammensetzung zulässig. 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Per- (5) Für Schülerinnen und Schüler, son stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt 1. die durch den Fernunterricht nicht erreicht werden oder noch nicht 14 Tage vergangen sind, soweit die zuständi- 2. für die aus anderen Gründen nach Einschätzung der Klas- gen Behörden nichts anderes anordnen, senkonferenz und Zustimmung der Schulleitung ein beson- 2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem derer Bedarf besteht, Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-In- werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen Präsenz- stitut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet aus- lernangebote eingerichtet. Dies gilt entsprechend für fach- gewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb praktische Unterrichtsinhalte an beruflichen Schulen, die im von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet ein- Fernunterricht nicht vermittelt werden können. gestuft wird, oder (6) Sofern und soweit Präsenzunterricht stattfindet, erklären 3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Corona- die Erziehungsberechtigten virus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler gegenüber der Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. Schule, ob sie die Schulpflicht im Fernunterricht an Stelle des (11) Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 besteht in
8 Nummer 12 Donnerstag, 25. März 2021 den Fällen von Absatz 10 Num mer 1 nicht, sofern nach den darf sowie von ambulanten Pflegediensten hat im Rahmen Bestimmungen der Corona-Verordnung Absonderung eine der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einen Atem- Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht. schutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Stan- § 1g dards erfüllt, zu tragen, soweit Kontakt zu Bewohnern oder Beschränkungen von Veranstaltungen von Religions-, Glau- Patienten besteht. Das Personal von stationären Einrichtun- bens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religions- gen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hat ausübung sowie von Veranstaltungen bei Todesfällen sich drei Mal pro Woche und das Personal von ambulanten (1) Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Pflegediensten hat sich zwei Mal pro Woche einer Testung in Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen sowie Veranstaltungen bei Todesfällen im Sinne des § 12 und jeweils das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrich- Absätze 1 und 2 ist der Gemeindegesang in geschlossenen tung vorzulegen; die Einrichtungen oder die ambulanten Pfle- Räumen untersagt. gedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren. (2) Wer eine Veranstaltung im Sinne des § 12 Absatz 1 abhält, (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- hat eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Die Teil- tigt, in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nähere Regelungen zur nahme an solchen Veranstaltungen ist nur nach vorheriger Konkretisierung der Test- und Atemschutzpflicht zu erlassen. Anmeldung bei den Veranstaltenden zulässig, sofern es auf- grund der erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der § 1i räumlichen Kapazitäten kommen wird. . Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung (3) Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 mit mehr als in bestimmten Bereichen 10 Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätes- Abweichend von § 3 Absatz 1 ist in den Fällen der Nummern tens zwei Werktage im Voraus anzuzeigen, sofern mit dieser 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 eine medizinische Maske keine generellen Absprachen getroffen wurden. (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards § 1h FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichba- Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen ren Standards erfüllt, zu tragen. Satz 1 gilt entsprechend für für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2. § 1h und ambulante Pflegedienste § 3 Absatz 2 bleiben unberührt. (1) Der Zutritt von Besuchern zu Krankenhäusern ist nur mit einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgen negativen COVID- Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen 19-Schnelltest und mit einem Atemschutz, welcher die Anfor- derungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, §2 N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. Allgemeine Abstandsregel Die Krankenhäuser haben den Besuchern die Durchführung (1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvor- der Testung anzubieten. Der Zutritt von sonstigen externen richtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindest- Personen zu Krankenhäu- sern ist nur mit einem maximal 48 abstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen. Stunden zuvor erfolgten negativen COVID-19-Schnelltest oder (2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu ande- mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Stan- ren Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht dards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines ver- die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, gleichbaren Standards erfüllt, zulässig. § 3 Absatz 2 Nummer dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforder- 1 bleibt unberührt. Von der Durchführung eines vorherigen lich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infek- COVID-19-Schnelltests ausgenommen sind externe Perso- tionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind nen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Ansammlungen, die nach § 9 Absatz 1 zulässig sind. Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder kör- (3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten perliche Gesundheit der Patientinnen und Patienten zwingend und die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten Einrichtungen. erforderlich ist, sofern ein maximal 48 Stunden zuvor erfolgter COVID-19-Schnelltest aus unaufschiebbaren Gründen nicht §3 vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines Mund-Nasen-Bedeckung COVID-19-Schnelltests sind auch Einsatzkräfte von Feuer- (1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleich- wehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz aus- bare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden genommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages 1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbe- notwendig ist. sondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, (2) Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu sta- Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seil- tionären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter- bahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der stützungsbedarf ist nur mit einem maximal 48 Stunden zuvor Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und erfolgten negativen COVID-19-Schnelltest und mit einem Flughafengebäuden, Atemschutz zulässig. Der Atemschutz hat die Anforderungen 2. in Einrichtungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 6, der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines 3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger human- vergleichbaren Standards zu erfüllen. § 3 Absatz 2 Nummer medizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und 1 bleibt unberührt. Die Einrichtungen haben den Besuchern Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Ge- und externen Personen die Durchführung der Testung anzu- sundheitsdienstes, bieten. Absatz 1 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend. 4. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszent- (3) Das Personal von Krankenhäusern und stationären Ein- ren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten richtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbe- im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO sowie auf diesen räum-
Nummer 12 Donnerstag, 25. März 2021 9 lich zugeordneten Parkflächen; dies gilt für Kunst- und 11. (aufgehoben)12. beim musikalischen oder darstellenden Kultureinrichtungen sowie Kinos entsprechend, Vortrag im Bereich der Musikhochschulen, der Pädagogi- 5. beim theoretischen und praktischen Fahr-, Boots- und schen Hochschulen und der Akademien nach dem Aka- Flugschulunterricht und bei den theoretischen und prak- demiengesetz oder tischen Prüfungen sowie bei weiteren Angeboten der 13. beim musikalischen Übebetrieb im Rahmen des Studien- Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaub- betriebs. nis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz erge- ben, Abschnitt 3: Besondere Anforderungen 6. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz; darüber hinaus §4 auf Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buch- Hygieneanforderungen stabe d Straßengesetz, soweit dies durch die zuständige (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund Behörde im Benehmen mit der zuständigen Ortspolizei- dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und behörde bestimmt ist, 3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, haben die 7. in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten zu erfüllen: für den Publikumsverkehr bestimmt sind, 1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räum- 8. in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten, lichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströ- 9. bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der men und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der gewerblichen Wirtschaft, Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird, 10. in den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft 2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräu- sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grund- men, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die schule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie Horten regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen, an der Schule; hiervon unberührt bleiben die Regelungen 3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegen- der Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne des ständen, die häufig von Personen berührt werden, § 16 Absatz 1, 4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die 11. in Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, Horten sowie Schulkindergärten und nachdem diese von einer Person benutzt wurden, 12. bei Angeboten des Nachhilfeunterrichts. 5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärberei- (2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bede- che, ckung besteht nicht 6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhand- 2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen tüchern oder anderen gleichwertigen hygienischen Handt- das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesund- rockenvorrichtungen oder Handdesinfektionsmittel, heitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht mög- 7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese lich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung von einer Person benutzt wurden, gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche 8. eine rechtzeitige und verständliche Information über Bescheinigung zu erfolgen hat, Zutritts- und Teilnahmeverbote, die Pflicht, eine Mund-Na- 3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrich- sen-Bedeckung zu tragen, Abstandsregelungen und tung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht oder sowie einen Hinweis auf die Pflicht zu gründlichem Hän- in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 9, dewaschen in den Sanitäranlagen. 4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit Absatzes 1 Nummern 2, 3, 7, 8 und 9, sofern die Behand- nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbeson- lung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies dere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots, erfordern, eine Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht erforderlich 5. beim Konsum von Lebensmitteln, oder unzumutbar ist. 6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist, §5 7. bei sportlicher Betätigung in den Bereichen im Sinne des Hygienekonzepte Absatzes 1 Nummer 6 und 7 sowie in Sportanlagen und (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund Sportstätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben Nummer 10 und von Hochschulen, die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen 8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu 7 und 8 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4, berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist insbesondere darzu- soweit es sich nicht um Besucherinnen und Besucher han- stellen, wie die Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt wer- delt; § 176 Gerichtsverfassungsgesetz bleibt unberührt, den sollen. 9. in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absat- (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Ver- zes 1 Nummern 6 und 7, sofern ein Abstand von 1,5 Meter antwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann, Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende 10. in Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infek- Horten sowie Schulkindergärten für die Kinder, die diese tionsschutzgesetz bleiben unberührt. Einrichtungen besuchen, sowie für pädagogisches Perso- nal und Zusatzkräfte, während diese ausschließlich mit den Kindern Kontakt haben,
10 Nummer 12 Donnerstag, 25. März 2021 §6 4. den Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl Mund-Na- Datenverarbeitung sen-Bedeckungen bereitzustellen, (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder auf- 5. Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheini- grund dieser Verordnung Daten zu verarbeiten sind, dürfen gung die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesen- aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur den, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutze- eingeschränkt möglich ist oder ein erhöhtes Risiko für rinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der An- vorliegt, dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Per- wesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer aus- sonenkontakt und nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, schließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber bei denen der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Perso- dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ nen nicht eingehalten werden kann. 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten (2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhan- nach Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck der Entschei- den sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleibt unberührt. dung über den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten er- (2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Perso- heben, speichern und verwenden, wenn diese ihm mitteilen, nen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz dass sie zu der dort genannten Gruppe gehören; Beschäf- 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der tigte sind zu einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Die Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstal- Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat diese Information zu tung auszuschließen. löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr erforder- (3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 lich ist, spätestens aber eine Woche, nachdem diese Verord- gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten ange- nung außer Kraft tritt. ben, müssen sie zutreffende Angaben machen. Abschnitt 4: Ansammlungen, Veranstaltungen und §7 Versammlungen Zutritts- und Teilnahmeverbot §9 (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private dieser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlich- Veranstaltungen keiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen, (1) Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Ver- 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Per- anstaltungen sind nur gestattet son stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt 1. mit Angehörigen des eigenen Haushalts, noch nicht 14 Tage vergangen sind, 2. von Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haus- 2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Corona- halts, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kinder virus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, dabei nicht mit; sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder 3. die entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf sich die- tragen, oder ser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt ange- 4. die entgegen § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder § 14 hörigen Person treffen. Absatz 1 Nummer 6 keinen Nachweis eines tagesaktuel- Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. len negativen COVID-19-Schnell- oder Selbsttests vorle- gen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrecht- (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Ein- erhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der haltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Für- Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch sorge dienen. Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist. § 10 Sonstige Veranstaltungen §8 (1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderun- Arbeitsschutz gen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder auf- von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach grund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot §§ 2 und 3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeits- sind, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens schutzanforderungen nach § 8 einzuhalten. folgende Pflichten zu erfüllen: (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, 1. die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter deren Durchführung bereits nach § 9 Absatz 1 zulässig ist. Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu (3) Untersagt sind minimieren, 1. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, insbeson- 2. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unter- dere Veranstaltungen der Breitenkultur, sonstige Kunst- weisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Coro- und Kulturveranstaltungen und Tanzveranstaltungen, na-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und und Vorgaben, -proben; Spitzen- oder Profisportveranstaltungen dürfen 3. die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die nur ohne Zuschauer stattfinden, Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewa- 2. sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden. schen am Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte Uten- Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte silien sind regelmäßig zu desinfizieren, und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht.
Nummer 12 Donnerstag, 25. März 2021 11 (4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstal- son stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt tungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit noch nicht 14 Tage vergangen sind, und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge 2. typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavi- oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, sowie auf Veran- rus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des staltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonsti- Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, gen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie 3. entgegen Absatz 3 Satz 1 keine Maske tragen, ohne dass Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörte- eine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt, oder rungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von 4. entgegen Absatz 4 Nummer 1 ganz oder teilweise nicht Planfeststellungsverfahren. zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind. (5) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich (6) Für den Fall des Transports von Wahlgegenständen zu und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer defi- einem anderen Wahlbezirk nach § 41 Absatz 3a der Lan- nierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer deswahlordnung oder zu einem anderen Wahlbezirk oder Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Orga- einem Sitzungsraum eines Briefwahlvorstands nach § 37a nisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen der Kommunalwahlordnung, weil weniger als 50 Stimmen gezielt teilnimmt. im Wahlbezirk abgegeben wurden, dürfen mehrere Personen aus verschiedenen Haushalten in einem Fahrzeug fahren. Die § 10a Personen haben einen Atemschutz, welcher die Anforderun- Wahlen und Abstimmungen gen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder (1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. § 3 Absatz des Wahlergebnisses bei der Landtagswahl, bei Bürgermeis- 2 Nummer 2 bleibt unberührt. terwahlen und bei Bürgerentscheiden sowie sonstigen Sitzun- (7) Zur Teilnahme an der Wahl oder Abstimmung sind Wähle- gen des Gemeindewahlausschusses gelten die Absätze 2 bis rinnen und Wähler von Ausgangsbeschränkungen aufgrund 7. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer des Infektionsschutzgesetzes befreit. Gleiches gilt für die Mit- den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahlausschüsse glieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfs- und Wahlvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, kräfte zur Mitwirkung bei der Wahl oder Abstimmung sowie die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung die Personen, die sich aufgrund des Öffentlichkeitsgrund- des Wahlergebnisses sowie sonstigen Sitzungen des Gemein- satzes im Wahlgebäude oder bei öffentlichen Sitzungen der dewahlausschusses öffentlich zugänglich sind. Wahlausschüsse aufhalten wollen. (2) Der Bürgermeister hat mindestens die Hygieneanforderun- gen nach § 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 3, 6 und 8 sicherzustel- § 11 len. Für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und die Hilfskräfte sind die Arbeitsschutzanforderungen nach (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die § 8 einzuhalten. der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfrei- (3) Im Wahlgebäude muss eine medizinische Maske (vorzugs- heit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt weise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atem- sind, zulässig. schutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN (2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards Abstandsregel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behör- erfüllt, getragen werden. Diese Verpflichtung besteht nicht für den können weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung 1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und der Hygieneanforderungen nach § 4, festlegen. 2. Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachwei- (3) Versammlungen können verboten werden, sofern der sen, dass ihnen das Tragen einer Maske gemäß Satz 1 Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auf- aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder das lagen, nicht erreicht werden kann. Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. § 12 Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltan- einzuhalten. Vor dem Betreten des Wahlraums muss jede Per- schauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei son sich die Hände desinfizieren. Todesfällen (4) Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeits- (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von grundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, gilt: Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur 1. Sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten gemäß § 6 Ab Religionsausübung zulässig. Wer eine religiöse Veranstal- satz 1 Satz 1 verpflichtet, der Wahlvorstand ist zur Erhe- tung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhal- bung dieser Daten berechtigt, der Wahlvorsteher hat die ten sowie ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor gesammelten Daten dem Bürgermeister in einem ver- zu erstellen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § schlossenen Umschlag zu übergeben; der Bürgermeister 7. Die Sätze 1 bis 3 finden auf Veranstaltungen von Weltan- ist zur Datenverarbeitung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Ver- schauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung. pflichteter; (2) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen, Urnen- 2. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 2 dürfen diese beisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Ver- Personen sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr anstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. längstens 15 Minuten aufhalten, in Briefwahlräumen für (3) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG längstens 15 Minuten; zu den Mitgliedern des Wahlvor- ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zum stands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestab- Infektionsschutz, insbesondere Obergrenzen der Personenan- stand von zwei Metern eingehalten werden. zahl, und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltun- (5) Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die gen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. 1. in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Per-
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