AMTSBLATT FÜR DIE DIÖZESE REGENSBURG - B 20054 - Bistum Regensburg
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21 B 20054 AMTSBLATT FÜR DIE DIÖZESE REGENSBURG HERAUSGEGEBEN VOM BISCHÖFLICHEN ORDINARIAT REGENSBURG 2023 Nr. 2 22. Februar I n h a l t: Botschaft des Heiligen Vaters für die Fastenzeit 2023 – Aufruf der deutschen Bischöfe zur Fastenaktion Misereor 2023 – Aufruf der bayerischen Bischöfe zur KODA-Wahl 2023 – Gesetz zur Änderung der „Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids“ (UKA-Ordnung-ÄnderungsG) – Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids – Gesetz zur Änderung der „Zentral-KODA-Ord- nung“ – Lesefassung „Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission“ – Inkraftsetzung von Beschlüssen der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen – Statut für die Regionaldekane im Bistum Regensburg (RegDekSt) – Abdruck päpstlicher Verlautbarungen im Amtsblatt – Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer am 05. März 2023 – Hinweise zur Durchführung der Misereor-Fastenaktion 2023 – Diözesan-Nachrichten – Beilagenhinweis BOTSCHAFT DES HEILIGEN VATERS für die Fastenzeit 2023 Askese in der Fastenzeit, ein synodaler Weg Um unsere Kenntnis des Meisters zu vertiefen, um das Geheimnis des göttlichen Heils, das sich in der Liebe Brüder und Schwestern! vollkommenen Selbsthingabe aus Liebe verwirklicht, voll zu verstehen und anzunehmen, muss man sich von Die Evangelien nach Matthäus, Markus und Lukas ihm beiseite und in die Höhe führen lassen und sich berichten übereinstimmend von der Begebenheit der von Mittelmäßigkeit und Eitelkeit befreien. Man muss Verklärung Jesu. In diesem Ereignis sehen wir die sich auf den Weg machen, einen ansteigenden Weg, Antwort des Herrn auf das Unverständnis, das ihm der Anstrengung, Opfer und Konzentration erfordert, so seine Jünger entgegengebracht hatten. Kurz zuvor war wie bei einer Bergwanderung. Diese Voraussetzungen es nämlich zu einer wirklichen Auseinandersetzung sind auch wichtig für den synodalen Weg, den zu be- zwischen dem Meister und Simon Petrus gekommen, schreiten wir uns als Kirche vorgenommen haben. Es nachdem dieser sich zu Jesus als dem Christus, dem wird uns guttun, über diese Beziehung zwischen der Sohn Gottes, bekannt hatte, dann aber seine Ankün- Askese in der Fastenzeit und der synodalen Erfahrung digung von Leiden und Kreuz zurückgewiesen hatte. nachzudenken. Jesus hatte ihn scharf getadelt: »Tritt hinter mich, du Satan! Ein Ärgernis bist du mir, denn du hast nicht das Zu den „Exerzitien“ auf dem Berg Tabor nimmt Je- im Sinn, was Gott will, sondern was die Menschen sus drei Jünger mit, die erwählt wurden, um Zeugen wollen« (Mt 16,23). Und »sechs Tage danach nahm eines einzigartigen Ereignisses zu sein. Er möchte, Jesus Petrus, Jakobus und dessen Bruder Johannes dass diese Erfahrung der Gnade nicht eine einsame, beiseite und führte sie auf einen hohen Berg« (Mt 17,1). sondern eine gemeinsame ist, wie unser ganzes Glau- bensleben. Jesus folgt man gemeinsam nach. Und Das Evangelium der Verklärung wird jedes Jahr am gemeinsam, als pilgernde Kirche durch die Zeit, leben zweiten Fastensonntag verkündet. Tatsächlich nimmt wir das Kirchenjahr und in ihm die Fastenzeit, indem uns der Herr in dieser liturgischen Zeit beiseite, damit wir gemeinsam mit denen gehen, die uns der Herr als wir mit ihm kommen. Auch wenn unsere gewöhnlichen Weggefährten zur Seite gestellt hat. In Analogie zum Pflichten von uns verlangen, an den angestammten Aufstieg Jesu und der Jünger auf den Berg Tabor Orten zu bleiben und ein manchmal langweiliges können wir sagen, dass unser Weg in der Fastenzeit Alltagsleben mit vielen Wiederholungen zu führen, „synodal“ ist, denn wir gehen ihn gemeinsam und auf sind wir in der Fastenzeit eingeladen, gemeinsam mit demselben Weg, als Jünger des einzigen Meisters. Ja Jesus „auf einen hohen Berg zu steigen“, um mit dem wir wissen, dass er selbst der Weg ist, und deshalb heiligen Gottesvolk eine besondere Erfahrung von tut die Kirche sowohl im Vollzug der Liturgie wie auch Askese zu machen. der Synode nichts anderes, als immer tiefer und voller in das Geheimnis Christi, des Erlösers, einzutreten. Die Askese in der Fastenzeit ist ein – stets von der Gnade beseeltes – Bestreben, unseren Mangel an Und so kommen wir zum Höhepunkt. Das Evangelium Glauben und unseren Widerstand gegen die Nachfolge berichtet, dass Jesus »vor ihnen verwandelt [wurde]; Jesu auf dem Weg des Kreuzes zu überwinden. Genau sein Gesicht leuchtete wie die Sonne und seine Kleider das, was Petrus und die anderen Jünger nötig hatten. wurden weiß wie das Licht« (Mt 17,2). Das ist also der
22 Amtsblatt Nr. 2 vom 22. Februar 2023 „Gipfel“, das Ziel des Weges. Am Ende des Aufstiegs, ins Leere fallen; wenn wir nicht immer an der Messe als sie mit Jesus auf dem hohen Berg stehen, wird den teilnehmen können, so lasst uns doch Tag für Tag die drei Jüngern die Gnade zuteil, ihn in seiner Herrlichkeit biblischen Lesungen, auch mit Hilfe des Internets, zu schauen, in einem übernatürlichen Licht, das nicht lesen. Über die Heiligen Schriften hinaus spricht der von außen kam, sondern von ihm selbst ausstrahlte. Herr zu uns in unseren Brüdern und Schwestern, vor Die göttliche Schönheit dieses Anblicks war unver- allem in den Gesichtern gleichlich größer als jede Anstrengung, die die Jünger und Geschichten derer, die der Hilfe bedürfen. Aber ich beim Aufstieg auf den Tabor hätten unternehmen möchte noch einen weiteren Aspekt hinzufügen, der können. Wie bei jeder anstrengenden Bergwande- im synodalen Prozess sehr wichtig ist: Das Hören auf rung muss man beim Aufstieg den Blick fest auf den Christus geschieht auch über das Hören auf unsere Pfad gerichtet halten, doch das Panorama, das sich Brüder und Schwestern in der Kirche, jenes gegensei- am Ende eröffnet, überrascht und entschädigt durch tige Zuhören, das in manchen Phasen das Hauptziel seine Pracht. Auch der synodale Prozess erscheint ist, das aber immer unverzichtbar bleibt in der Methode oft beschwerlich und manchmal könnten wir den Mut und im Stil einer synodalen Kirche. verlieren. Aber was uns am Ende erwartet, ist zwei- fellos etwas Wunderbares und Überraschendes, das Als sie die Stimme des Vaters hörten, warfen sich die uns helfen wird, Gottes Willen und unseren Auftrag im Jünger »mit dem Gesicht zu Boden und fürchteten Dienst an seinem Reich besser zu verstehen. sich sehr. Da trat Jesus zu ihnen, fasste sie an und sagte: Steht auf und fürchtet euch nicht! Und als sie Die Erfahrung der Jünger auf dem Berg Tabor wird aufblickten, sahen sie niemanden außer Jesus al- noch weiter angereichert, als neben dem verklärten lein« (Mt 17,6-8). Hier ist der zweite Hinweis für diese Jesus Mose und Elija erscheinen, die für das Gesetz Fastenzeit, der darin besteht, nicht Zuflucht in einer beziehungsweise die Propheten stehen (vgl. Mt 17,3). Religiosität zu suchen, die nur aus außergewöhnli- Die Neuheit Christi ist die Erfüllung des alten Bundes chen Ereignissen, aus eindrucksvollen Erfahrungen und der Verheißungen; sie ist untrennbar mit der besteht, weil man Angst hat, sich der Realität mit Geschichte Gottes mit seinem Volk verbunden und ihren täglichen Mühen, Nöten und Widersprüchen zu offenbart deren tiefe Bedeutung. Im analogen Sinn stellen. Das Licht, das Jesus den Jüngern zeigt, ist ein ist auch der synodale Weg in der Tradition der Kirche Vorgeschmack auf die österliche Herrlichkeit, und auf verwurzelt und gleichzeitig offen für das Neue. Die diese geht man zu, indem man „ihm allein“ folgt. Die Tradition ist Quelle der Inspiration für die Suche nach Fastenzeit ist auf Ostern ausgerichtet: Die „Exerzitien“ neuen Wegen, wobei die gegensätzlichen Versu- sind kein Selbstzweck, sondern bereiten uns darauf chungen der Unbeweglichkeit und des improvisierten vor, das Leiden und das Kreuz mit Glaube, Hoffnung Experimentierens vermieden werden müssen. und Liebe zu leben, um zur Auferstehung zu gelan- gen. Auch der synodale Weg darf uns keine falschen Der asketische Weg der Fastenzeit und in ähnlicher Hoffnungen machen, wir seien angekommen, wenn Weise der synodale Weg haben beide das Ziel einer Gott uns die Gnade einiger starker Gemeinschafts- Verklärung, sowohl auf der persönlichen als auch erfahrungen schenkt. Auch dort sagt uns der Herr: auf der kirchlichen Ebene. Einer Verwandlung, die in »Steht auf und fürchtet euch nicht«. Lasst uns in die beiden Fällen ihr Vorbild in der Verklärung Jesu findet Ebene hinabsteigen, und möge die Gnade, die wir und durch die Gnade seines österlichen Geheimnis- erfahren haben, uns dabei helfen, an der Synodalität ses bewirkt wird. Damit sich eine solche Verklärung im Alltagsleben unserer Gemeinschaften zu arbeiten. in diesem Jahr in uns verwirklicht, möchte ich zwei „Pfade“ vorschlagen, die wir beschreiten können, um Liebe Brüder und Schwestern, der Heilige Geist möge gemeinsam mit Jesus aufzusteigen und mit ihm das uns in dieser Fastenzeit bei Aufstieg mit Jesus besee- Ziel zu erreichen. len, damit wir seinen göttlichen Glanz erfahren und – solchermaßen im Glauben gestärkt – unseren Weg Der erste bezieht sich auf die Aufforderung, die Gott- gemeinsam mit ihm fortsetzen können, der der Ruhm vater an die Jünger auf dem Tabor richtet, während seines Volkes und das Licht aller Völker ist. sie den verklärten Jesus schauen. Die Stimme aus der Wolke sagt: »Auf ihn sollt ihr hören« (Mt 17,5). Rom, St. Johannes im Lateran, 25. Januar 2023, Fest Der erste Hinweis ist also ganz klar: auf Jesus hören. der Bekehrung des heiligen Apostels Paulus. Die Fastenzeit ist eine Zeit der Gnade in dem Maße, in dem wir auf ihn hören, der zu uns spricht. Und wie spricht er zu uns? Vor allem im Wort Gottes, das uns die Kirche in der Liturgie schenkt: Lassen wir es nicht
Amtsblatt Nr. 2 vom 22. Februar 2023 23 Aufruf der deutschen Bischöfe zur Fastenaktion Misereor 2023 Liebe Schwestern und Brüder, nerorganisationen weltweit. Stellen wir uns an die Seite aller, die sich für die Gleichberechtigung von die Welt ist voller Wunden, die wir Menschen ihr Männern und Frauen einsetzen. Bleiben wir wach- zugefügt haben. Es braucht Mutige und Enga- sam für jedes Unrecht, setzen wir uns gegen die gierte, die sich für eine Überwindung der Miss- Zerstörung von Gottes Schöpfung ein. Nutzen wir stände einsetzen. Oft sind es Frauen, die solche die Wochen der Fastenzeit für eine Veränderung Veränderungen bewirken: Im gesellschaftlichen hin zu einer gerechteren Welt ohne Krieg, ohne und politischen Leben entwickeln sie Visionen, Hunger und ohne Ausgrenzung. sie kämpfen für eine gerechtere Welt. Und sie prägen auch die Kirche durch ihr Engagement in Teilen wir mit den Menschen im Globalen Süden Pfarreien, Verbänden und Netzwerken. unsere Hoffnungen, unsere Gebete und unser Engagement. Herzlich danken wir Ihnen auch für Die diesjährige Misereor-Fastenaktion steht unter Ihre großherzige Spende für Misereor. dem Leitwort: „Frau. Macht. Veränderung.“ Mit der Fastenaktion setzt sich Misereor dafür ein, dass Fulda, den 29.09.2022 Frauen gleichberechtigt am Wandel mitwirken können. Beispielhaft zeigen das die Partner in Für das Bistum Regensburg Madagaskar, wo Frauen mutig für eigene Land- rechte kämpfen, wo sie als Kleinbäuerinnen die Ernährung der Dorfgemeinschaft sichern oder als Lehrerinnen den Kindern Ausbildung ermög- lichen. In einem Land, das als eines der ärmsten Bischof von Regensburg Länder weltweit gilt, ist der Einsatz dieser Frauen überlebensnotwendig. Dieser Aufruf soll am 4. Fastensonntag, dem 19. März 2023, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen Deshalb: Unterstützen wir in dieser Fastenzeit werden. das großartige Engagement der Misereor-Part- Aufruf der bayerischen Bischöfe zur KODA-Wahl 2023 Am 10. Mai 2023 finden die Neuwahlen der Vertreterin- den einzelnen Mitarbeiter wie auch für den einzelnen nen und Vertreter der Beschäftigten in der Kommission kirchlichen Dienstgeber bedeutsam ist. für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (Bayerische Regional-KODA) statt. Deshalb rufe ich alle wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf, von ihrem Wahlrecht Gebrauch In den sieben Diözesen, die auf dem Gebiet des zu machen. Eine hohe Wahlbeteiligung stärkt sowohl Freistaats Bayern liegen, sind über 60.000 Mitarbei- die Stellung der gewählten Vertreterinnen und Vertre- terinnen und Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen ter auf Mitarbeiterseite als auch die Kommission für tätig. Sie sind aufgerufen, in direkter Wahl darüber zu das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen entscheiden, welche Frauen und Männer in der zehn- insgesamt. ten Amtsperiode der Kommission für das Arbeitsver- tragsrecht der bayerischen Diözesen (2023 bis 2028) Die Gewählten vertreten die Interessen aller Mitarbeite- ihre Interessen vertreten sollen. rinnen und Mitarbeiter unabhängig davon, in welchem Bereich sie tätig sind oder wer sie vorgeschlagen hat. Die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen ist zuständig für die Gestal- Ich danke den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die tung des kirchlichen Arbeitsvertragsrechts in den sich zur Wahl stellen und damit zeigen, dass sie be- bayerischen Diözesen. Dieses ist maßgebend für die reit sind, sich der verantwortungsvollen Aufgabe der Arbeitsverträge der Beschäftigten bei den Diözesen, Gestaltung des kirchlichen Arbeitsvertragsrechts zu Kirchenstiftungen und sonstigen kirchlichen Rechtsträ- widmen und so ihren Beitrag zur Verwirklichung des gern. Die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der kirchlichen Auftrags zu leisten. bayerischen Diözesen erfüllt damit eine Aufgabe, die in Den Mitgliedern der Kommission für das Arbeitsver- hohem Maße sowohl für die einzelne Mitarbeiterin und tragsrecht der bayerischen Diözesen danke ich für
24 Amtsblatt Nr. 2 vom 22. Februar 2023 die Arbeit in den fünf Jahren der zu Ende gehenden Amtsperiode. Sie haben durch ihre Arbeit einen Beitrag zum kirchlichen Gemeinwohl geleistet und sich den Aufgaben mit großem Verantwortungsbewusstsein gestellt. Regensburg, 18. Januar 2023 Bischof von Regensburg Gesetz zur Änderung der „Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids“ (UKA-Ordnung-ÄnderungsG) Artikel 1 die Betroffenen einmalig schriftlich über Änderung der „Ordnung für das Verfahren zur die Ansprechpersonen oder die zuständige Anerkennung des Leids“ kirchliche Institution (beide im Folgenden „jeweilige Stelle“) Widerspruch einlegen. Der Die „Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Widerspruch bedarf keiner Begründung. Für Leids“ (UKA-Ordnung) vom 24. November 2020 (Amts- die Einlegung des Widerspruchs gilt eine Frist blatt vom 09.12.2020, 9/2020, S. 75ff.) in der Fassung von 12 Monaten ab Bekanntgabe der Leis- vom 26. April 2021 (Amtsblatt vom 26.05.2021, 5/2021, tungsentscheidung durch die Geschäftsstelle S. 55) wird nach Beratung und Beschlussfassung im der Unabhängigen Kommission für Anerken- Ständigen Rat am 23. Januar 2023 wie folgt geändert: nungsleistungen gem. Abschnitt 11 Absatz 3. Für bereits abgeschlossene Verfahren gilt eine 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Frist bis zum 31.03.2024. Die Angabe zu 12. wird wie folgt neu gefasst: Über den Widerspruch entscheidet die Un- „12. Widerspruch, erneute Befassung und Vor- abhängige Kommission für Anerkennungs- bringen neuer Informationen“ leistungen. Richtet sich der Widerspruch gegen eine Kammerentscheidung, so wird eine andere Kammer mit der Entscheidung 2. Abschnitt 6 Absatz 6 wird wie folgt geändert: über den Widerspruch befasst; die Zustän- Folgender Satz wird angefügt: digkeit der verschiedenen Kammern ist in der Geschäftsordnung der UKA zu regeln. Ist „Sofern eine gemeinsame Entscheidung über der Berichterstatter der angefochtenen Ent- das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung nicht her- scheidung auch Mitglied der zur Entscheidung beigeführt werden kann, trifft die Unabhängige über den Widerspruch berufenen Kammer, Kommission für Anerkennungsleistungen die so bearbeitet den Widerspruch ein anderer Plausibilitätsentscheidung in Gesamtsitzung ge- Berichterstatter. Im Fall der Anfechtung einer mäß Abschnitt 4 c (4).“ Entscheidung des Plenums bearbeitet den Widerspruch ein anderer Berichterstatter als in der angefochtenen Ausgangsentschei- 3. Abschnitt 12 wird wie folgt neu gefasst: dung. Für das Verfahren ist ggf. gemäß den Bestimmungen in den Abschnitten 4c, 6 bis 9 „12. Widerspruch, erneute Befassung und Vor- zu verfahren. bringen neuer Informationen Wollen Betroffene ihren Widerspruch be- gründen, können sie zugleich mit Einlegen (1) Gegen die Festsetzung der Leistungshöhe des Widerspruchs formlos einen Antrag auf der Unabhängigen Kommission für Anerken- Einsicht in die dem UKA-Berichterstatter zur nungsleistungen nach Abschnitt 8 können Vorbereitung seines Berichts für die Sitzung,
Amtsblatt Nr. 2 vom 22. Februar 2023 25 in der die angefochtene Entscheidung gefallen (2) Unabhängig von dem Widerspruchsrecht ist, zur Verfügung stehende Akte stellen. Die gemäß Absatz 1 steht es den Betroffenen Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommis- frei, über die Ansprechpersonen oder zu- sion für Anerkennungsleistungen stellt die Pa- ständige kirchliche Institution den Antrag pierakte unter Wahrung der schutzwürdigen nach Abschluss des Verfahrens mit neuen Rechte Dritter zum Zweck der Akteneinsicht Informationen der Unabhängigen Kommissi- der jeweiligen Stelle zur Verfügung, über die on für Anerkennungsleistungen zur erneuten der Antrag auf Akteneinsicht gestellt wurde. Prüfung vorzulegen. In diesem Fall ist, sofern Die Einsicht des Betroffenen in die Papierakte notwendig, gemäß den Bestimmungen in den erfolgt bei der jeweiligen Stelle in Anwesenheit Abschnitten 6 bis 9 zu verfahren. Über das einer von der jeweiligen Stelle hierfür vorge- Ergebnis der Prüfung wird der Betroffene sehenen Person. unterrichtet.“ Der Widerspruch kann innerhalb einer Frist Artikel 2 von vier Wochen ab dem Datum der Ein- Inkrafttreten sichtnahme in die angeforderte Papierakte begründet werden. Er wird über die jeweilige Dieses Änderungsgesetz tritt mit Wirkung vom 1. März Stelle an die Unabhängige Kommission für 2023 in Kraft. Anerkennungsleistungen übermittelt. Regensburg, 16.02.2023 Die Geschäftsstelle unterrichtet die antragstel- lende Person, die kirchliche Institution sowie die jeweilige Stelle über die Widerspruchsent- scheidung. Bischof von Regensburg (Lesefassung) Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids Diese Ordnung wurde vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 24. November 2020 beschlossen. Sie berücksichtigt die Änderungen des Ständigen Rats vom 26. April 2021 und vom 23. Januar 2023. Inhaltsübersicht 11. Leistungsinformation und Auszahlung Präambel 12. Widerspruch, erneute Befassung und Vorbringen 1. Begriffsbestimmungen neuer Informationen 2. Persönlicher Anwendungsbereich 13. Berichtswesen 3. Sachlicher Anwendungsbereich 14. Datenschutz und Aufbewahrung 4. Unabhängige Kommission für Anerkennungsleis- tungen a) Mitgliedschaft Präambel b) Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommis- sion für Anerkennungsleistungen Sexueller Missbrauch ist ein Verbrechen.1 Sexueller c) Arbeitsweise der Unabhängigen Kommission Missbrauch an Minderjährigen sowie an schutz- oder für Anerkennungsleistungen hilfebedürftigen Erwachsenen – gerade wenn Kleriker, 5. Antragstellung Ordensleute oder Beschäftigte im kirchlichen Dienst 6. Prüfung der Plausibilität solche Taten begehen –, erschüttert nicht selten bei 7. Kriterien für die Leistungsbemessung im konkre- den Betroffenen und ihren Angehörigen sowie Nahe- ten Einzelfall stehenden und Hinterbliebenen das Grundvertrauen 8. Festsetzung der Leistungshöhe bei Leistungen in Anerkennung des Leids 1 „Sexueller Missbrauch ist ein Verbrechen“, Kardinal Rein- 9. Übernahme von Kosten für Therapie und Paarbe- hard Marx, Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz, ratung Statement zur Vorstellung der Studie „Sexueller Missbrauch an Minderjährigen durch katholische Priester, Diakone und 10. Antragstellung bei abgeschlossenen Verfahren männliche Ordensangehörige im Bereich der Deutschen Bi- zur Anerkennung des Leids schofskonferenz“ am 25. September 2018 in Fulda.
26 Amtsblatt Nr. 2 vom 22. Februar 2023 in die Menschen und in Gott.2 In jedem Fall besteht 3 begangen wurde von Klerikern der Diözese die Gefahr schwerer physischer und psychischer Regensburg oder von Schädigungen. Erlittenes Leid kann nicht ungeschehen gemacht werden. – Ordensangehörigen in einem Gestellungsver- hältnis im Jurisdiktionsbereich des Diözesan- Im Bewusstsein dessen, in Umsetzung der Erkennt- bischofs nisse der MHG-Studie und in Weiterentwicklung des – Kandidaten für das Weiheamt im Bereich der Verfahrens zur Anerkennung des Leids ergeht des- Diözese Regensburg halb diese Ordnung für das Verfahren Anerkennung – Kirchenbeamten der Diözese Regensburg des Leids, die die bisher geltenden Regelungen zum – Mitarbeitern eines der verfassten Kirche im Verfahren zu Leistungen in Anerkennung zugefügten Bereich der Diözese Regensburg zugehören- Leids ablösen. den Rechtsträgers – zu ihrer Berufsausbildung tätigen Personen Durch die materiellen Leistungen soll gegenüber den eines der verfassten Kirche im Bereich der Betroffenen zum Ausdruck gebracht werden, dass Diözese Regensburg zugehörenden Rechts- die deutschen Bistümer Verantwortung für erlittenes trägers Unrecht und Leid übernehmen. Die primäre Verantwor- – nach dem Bundesfreiwilligengesetz (BFDG) tung zur Erbringung von Leistungen liegt beim Täter. oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz Überdies gibt es auch eine Verantwortung der kirchli- (JFDG) oder in vergleichbaren Diensten täti- chen Institutionen über den einzelnen Täter hinaus. Die gen Personen sowie Praktikanten eines der Leistungen in Anerkennung des Leids werden durch verfassten Kirche im Bereich der Diözese die Diözesen in Deutschland als freiwillige Leistungen Regensburg zugehörenden Rechtsträgers und unabhängig von Rechtsansprüchen erbracht. – Ehrenamtlichen im Rahmen ihrer Tätigkeit Dies geschieht als Zeichen der institutionellen Mitver- eines der verfassten Kirche im Bereich der antwortung und zur Sicherstellung von Leistungen an Diözese Regensburg zugehörenden Rechts- Betroffene ohne eine gerichtliche Geltendmachung trägers und insbesondere, wenn nach staatlichem Recht vor- gesehene Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten im Rahmen der Erfüllung ihres dienstliches Auftrags. wegen Verjährung oder Tod nicht mehr geltend ge- macht werden können. (5) Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene im Sinne dieser Ordnung sind Schutzbefohlene im Sinne Die Regelungen der „Ordnung für den Umgang mit des § 225 Abs. 1 2. Alt. StGB3. Diesen Personen sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- gegenüber tragen Beschäftigte im kirchlichen oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und Dienst eine besondere Verantwortung, entweder sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ in ihrer weil sie ihrer Fürsorge und Obhut anvertraut sind jeweils geltenden Fassung bleiben durch diese Ord- oder weil bei ihnen allein aufgrund ihrer Schutz- nung unberührt. oder Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefähr- dung im Sinne dieser Ordnung besteht. Weiterhin sind darunter Personen zu verstehen, die einem 1. Begriffsbestimmungen besonderen Macht- und/oder Abhängigkeitsver- hältnis unterworfen sind. Ein solches besonderes (1) Materielle Leistungen in Anerkennung des Leids Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis kann sind Geldzahlungen nach Maßgabe des Ab- auch im seelsorglichen Kontext gegeben sein oder schnitts 8 dieser Ordnung. entstehen. (2) Kosten für Therapie und Paarberatung sind Leis- (6) Ansprechpersonen sind die nach Abschnitt 4 der tungen nach Abschnitt 9 dieser Ordnung. „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Miss- brauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebe- (3) Betroffene im Sinne dieser Ordnung sind Minder- dürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige jährige und Personen nach Abschnitt 1 Abs. 5, zu Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ in der Diözese deren Lasten eine Tat im Sinne von Abschnitt 3 Regensburg beauftragten Personen. begangen wurde. (4) Ein kirchlicher Kontext im Sinne dieser Ordnung ist gegeben, wenn eine Tat im Sinne von Abschnitt 3 Wer eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Per- son, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem Hausstand angehört, 3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner 2 Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in Gewalt überlassen worden oder 4. ihm im Rahmen eines Dienst- geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, (…). (StGB § 225 Die gewählte Form schließt alle Geschlechter ein. Abs. 1)
Amtsblatt Nr. 2 vom 22. Februar 2023 27 2. Persönlicher Anwendungsbereich a) Mitgliedschaft Diese Ordnung findet Anwendung auf Anträge auf (1) Der Unabhängigen Kommission für Anerken- materielle Leistungen in Anerkennung des erlittenen nungsleistungen (UKA) gehören mindestens Leids von Betroffenen, die in der Diözese Regensburg sieben Personen an. als Minderjährige oder schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene sexuellen Missbrauch im Sinne dieser (2) Die Mitglieder der Unabhängigen Kommission sol- Ordnung im kirchlichen Kontext erlitten haben. len über psychiatrische/trauma-psychologische, (sozial-)pädagogische, juristische, medizinische oder theologische Ausbildungsabschlüsse und 3. Sachlicher Anwendungsbereich Berufserfahrung verfügen. Mindestens ein Mitglied muss die Befähigung zum staatlichen Diese Ordnung berücksichtigt die Bestimmungen so- Richteramt besitzen. Sie sollen in keinem Arbeits- wohl des kirchlichen als auch des staatlichen Rechts. oder Beamtenverhältnis zu einem kirchlichen Der Begriff sexueller Missbrauch im Sinne dieser Ord- Rechtsträger stehen oder in der Vergangenheit nung umfasst sowohl strafbare als auch nicht strafbare gestanden haben. sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen. (3) Die Mitglieder werden durch den Vorsitzenden der Die Ordnung bezieht sich Deutschen Bischofskonferenz im Benehmen mit a) auf Handlungen nach dem 13. Abschnitt des der Deutschen Ordensobernkonferenz nach Be- Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (StGB) stätigung durch den Ständigen Rat der Deutschen sowie weitere sexualbezogene Straftaten, Bischofskonferenz für die Amtszeit von vier Jahren ernannt. Eine Wiederernennung ist möglich. Die b) auf Handlungen nach can. 1395 § 2 CIC in Ver- Namen der Mitglieder werden auf der Webseite bindung mit Art. 6 § 1 SST4, nach can. 1387 CIC der Deutschen Bischofskonferenz veröffentlicht. in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 4 SST wie auch nach Art 4 § 1 n. 1 SST in Verbindung mit can. (4) Die Mitglieder der Unabhängigen Kommission 1378 § 1 CIC, soweit sie an Minderjährigen oder für Anerkennungsleistungen üben ihre Tätigkeit an Personen, deren Vernunftgebrauch habituell ehrenamtlich aus. Sie erhalten eine angemessene eingeschränkt ist, begangen werden, Aufwandsentschädigung, Erstattung der Reise- kosten sowie Angebote zur Supervision. c) auf Handlungen nach Art. 1 § 1a) des Motu proprio „Vos estis lux mundi“, (5) Die Mitglieder der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen sind von Weisungen d) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des unabhängig und nur an diese Ordnung und ihr Ge- Einzelfalls auf Handlungen unterhalb der Schwelle wissen gebunden. Die Mitglieder der Unabhängi- der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erziehe- gen Kommission haben über die Angelegenheiten rischen sowie im betreuenden, beratenden oder und Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehö- pflegenden Umgang mit Minderjährigen und rigkeit zu diesem Gremium bekannt geworden schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen eine sind, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch sexualbezogene Grenzverletzung oder einen nach ihrem Ausscheiden aus der Unabhängigen sonstigen sexuellen Übergriff darstellen. Kommission für Anerkennungsleistungen. (6) Die Mitglieder der Unabhängigen Kommission für 4. Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen wählen mit der Mehrheit Anerkennungsleistungen von Zweidritteln der Mitglieder für die jeweilige Amtszeit ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein Über die Höhe materieller Leistungen in Anerkennung weiteres Mitglied als Stellvertreter. des Leids entscheidet eine zentrale und unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen. (7) Ein Mitglied der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen kann jederzeit ohne 4 Papst Johannes Paul II., Motu proprio Sacramentorum sancti- tatis tutela (SST) vom 30. April 2001. Der in diesem Schreiben angekündigte normative Teil liegt in seiner geltenden Form als Normae de gravioribus delictis vom 21. Mai 2010 vor. (Diese Normen werden zitiert unter Nennung des entsprechenden Arti- kels und unter Zufügung des Kürzels für das Bezugsdokument: SST.)
28 Amtsblatt Nr. 2 vom 22. Februar 2023 Angabe von Gründen seine Mitgliedschaft been- – die Aufbewahrung der Anträge unter Wahrung den. Dies ist dem Vorsitzenden der Deutschen des staatlichen und kirchlichen Datenschutz- Bischofskonferenz schriftlich mitzuteilen. und Archivrechts. (8) Die Mitgliedschaft in der Unabhängigen Kommis- (4) Die Geschäftsstelle untersteht den fachlichen sion für Anerkennungsleistungen kann bei unüber- Weisungen des Vorsitzenden der Unabhängigen brückbaren Differenzen, die eine vertrauensvolle Kommission. Zusammenarbeit innerhalb der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen un- (5) Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle haben über möglich erscheinen lassen, durch Beschluss der die Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen Unabhängigen Kommission beendet werden. Die aufgrund ihrer Mitarbeit bekannt geworden sind, Entscheidung hierzu muss durch eine 5/7 Mehr- Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach heit der Mitglieder erfolgen. ihrem Ausscheiden aus der Geschäftsstelle. (9) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit vorzei- tig aus, erfolgt eine Nachbenennung für die restli- c) Arbeitsweise der Unabhängigen Kommission für che Amtszeit nach Maßgabe der Bestimmungen Anerkennungsleistungen in den Absätzen 2 und 3. (1) Die Sitzungen der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen sollen mindestens b) Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission für vierteljährlich stattfinden, bei Bedarf auch häufiger. Anerkennungsleistungen Die Geschäftsstelle terminiert die Sitzungen in Abstimmung mit dem Vorsitzenden und lädt hierzu (1) Bei der Unabhängigen Kommission für Anerken- rechtzeitig ein. Ein Mitarbeiter der Geschäftsstel- nungsleistungen wird eine Geschäftsstelle einge- le nimmt an den Sitzungen der Unabhängigen richtet. Der Verband der Diözesen Deutschlands Kommission als Protokollführer ohne Stimmrecht (Körperschaft des öffentlichen Rechts) ist Träger teil, soweit die Unabhängige Kommission nichts der Geschäftsstelle. Diese wird in dem für die Auf- anderes beschließt. gabenerfüllung erforderlichen Umfang personell, finanziell und sächlich ausgestattet. (2) Die Unabhängige Kommission für Anerkennungs- leistungen tagt nicht-öffentlich. (2) Die Kommunikation mit den kirchlichen Institu- tionen und den Ansprechpersonen erfolgt aus- (3) Durch die Unabhängige Kommission für Anerken- schließlich über die Geschäftsstelle. nungsleistungen erfolgen keine Anhörungen der Antragstellenden. Eigene Recherchen führt die (3) Die Geschäftsstelle unterstützt die Unabhängige Unabhängige Kommission nicht durch. Sofern Kommission für Anerkennungsleistungen in enger der Berichterstatter jedoch grundlegende Fragen Abstimmung mit dem Vorsitzenden bei der Erle- zu dem vorgelegten Fall hat, deren Beantwortung digung seiner Aufgaben. Zu den Aufgaben der er als notwendig und maßgeblich im Hinblick Geschäftsstelle gehören insbesondere: auf die Gesamtbewertung befindet, so leitet die Geschäftsstelle diese Fragen an die zuständige – die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Ansprechperson oder kirchliche Institution weiter. Unabhängigen Kommission, – die Entgegennahme von durch kirchliche Insti- (4) Die Unabhängige Kommission für Anerkennungs- tutionen oder Ansprechpersonen übersandten leistungen trifft ihre Entscheidungen grundsätz- Anträgen auf Anerkennung des Leids, lich in Sitzungen. Sie ist beschlussfähig, wenn – die das einzelne Verfahren betreffende Kom- mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind. munikation mit den betroffenen kirchlichen Die Unabhängige Kommission kann für grund- Institutionen, sätzlich geklärte Fallkonstellationen einstimmige – die Aufbereitung der Anträge zur Entschei- Entscheidungen durch mindestens drei Mitglieder dung und die notwendigen Maßnahmen zum in ihrer Geschäftsordnung regeln. Sie trifft ihre Schutz der personenbezogenen Daten, Entscheidungen durch Beschluss, wobei Ein- – die Dokumentation der Entscheidungen der stimmigkeit angestrebt wird. Ist Einstimmigkeit Unabhängigen Kommission für Anerken- nicht erreichbar, werden die Entscheidungen mit nungsleistungen, einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmgleichheit – die Anweisung der Auszahlung von festgeleg- entscheidet der Vorsitzende. Enthaltungen wer- ten materiellen Leistungen, den als nicht abgegebene Stimme gewertet.
Amtsblatt Nr. 2 vom 22. Februar 2023 29 (5) Wenn alle Mitglieder der Unabhängigen Kommis- den Ermittlungsbehörden eine Anhörung des Be- sion für Anerkennungsleistungen einverstanden schuldigten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung sind, können Sitzungen auch als Telefon- oder ohne Beeinträchtigung der staatsanwaltlichen Videokonferenzen stattfinden; Beschlüsse sind Ermittlungen möglich ist. unverzüglich zu dokumentieren. (6) Der Vorsitzende der Unabhängigen Kommission 6. Prüfung der Plausibilität für Anerkennungsleistungen bestimmt für jeden zu bearbeitenden Antrag ein Mitglied als Bericht- (1) Die Ansprechpersonen prüfen mit der vom Antrag erstatter. betroffenen kirchlichen Institution die Plausibilität der von der antragstellenden Person erhobenen (7) Die Mitglieder erhalten Einsicht in die Unterlagen. Beschuldigungen. Die Plausibilität einer Tatschil- derung, beispielsweise zu Beschuldigtem, Tatort, (8) Zur Organisation der Arbeit und zur Bestimmung Tatzeit und Tathergang, als Voraussetzung für der Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle kann den Erhalt von materiellen Leistungen ist dann sich die Unabhängige Kommission für Anerken- gegeben, wenn sie objektiven Tatsachen nicht nungsleistungen eine Geschäftsordnung geben. widerspricht und im Übrigen bei Würdigung aller Umstände eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihre Richtigkeit spricht. 5. Antragstellung (2) Einer Plausibitätsprüfung bedarf es nicht, wenn (1) Personen, die angeben, als Minderjährige oder die geschilderte Tat bereits durch ein kirchliches schutz- und hilfebedürftige Erwachsene sexuellen oder staatliches Strafverfahren rechtskräftig fest- Missbrauch im Sinne dieser Ordnung im kirch- gestellt wurde oder im Rahmen einer kirchlichen lichen Kontext erlitten zu haben, können einen Voruntersuchung oder eines staatsanwaltschaftli- Antrag auf materielle Leistungen in Anerkennung chen Ermittlungsverfahrens in objektiver Hinsicht des Leids und/oder Übernahme von Kosten für tatbestandlich festgestellt wurde, aber aufgrund Therapie oder Paarberatung stellen. von Verfolgungsverjährung eingestellt wurde. (2) Für die Entgegennahme von Anträgen auf mate- (3) Nach Abschluss der Plausbilitätsprüfung wird rielle Leistungen gemäß dieser Ordnung sind in der originale und vollständige Antrag von den aller Regel die Ansprechpersonen der betroffenen Ansprechpersonen oder der kirchlichen Institu- kirchlichen Institutionen, in dessen Dienst der tion an die Geschäftsstelle der Unabhängigen Beschuldigte zum Tatzeitpunkt beschäftigt war, Kommission weitergeleitet. Dem Antrag ist ein zuständig, die den Antragstellern, sofern von Votum zur Plausibilität beizufügen, das durch diesen gewünscht, auch Hilfestellung bei der die Ansprechperson und die kirchliche Institution Antragstellung leisten. Es sind die von der Deut- erstellt wurde. schen Bischofskonferenz und der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen vorge- (4) Die Geschäftsstelle prüft die Angaben zur sehenen Formulare zu verwenden. Die Richtigkeit Plausibilitätsprüfung. Sie prüft auch, ob die an- aller Angaben ist an Eides statt zu versichern. tragsstellende Person bereits einen Antrag auf Anerkennung des Leids gestellt hat. Liegen der (3) Der Antrag kann ausnahmsweise auch unmittelbar Geschäftsstelle relevante Informationen vor, die an die Unabhängige Kommission für Anerken- der Ansprechperson oder kirchlichen Institution nungsleistungen übermittelt werden, wenn die ver- offensichtlich nicht bekannt waren, übermittelt sie antwortliche kirchliche Trägerinstitution nicht mehr diese, soweit rechtlich zulässig, an die kirchliche existiert und es keinen Rechtsnachfolger gibt. Die Institution. Die Ansprechperson und die kirchliche Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission Institution können auf dieser Grundlage ihr Votum koordiniert in diesem Fall die weitere Bearbeitung überarbeiten. und Prüfung der Plausibilität. Sofern Anträge direkt an die Unabhängige Kommission gestellt werden (5) Bei unklaren oder unvollständigen Angaben zur und die verantwortliche kirchliche Institution noch Plausibilitätsprüfung stellt die Geschäftsstelle existiert oder es einen Rechtsnachfolger gibt, Rückfragen an die den Antrag betreffende An- leitet die Geschäftsstelle diese an die zuständige sprechperson oder kirchliche Institution. In die- kirchliche Institution weiter. sem Fall sollen diese innerhalb von vier Wochen ihre Angaben präzisieren, vervollständigen oder (4) Im Falle eines laufenden staatsanwaltschaftlichen dokumentieren, warum keine weiteren Angaben Ermittlungsverfahrens soll die Bearbeitung des möglich sind. Der Vorgang wird durch die Ge- Antrags solange ruhen, bis in Abstimmung mit schäftsstelle dokumentiert.
30 Amtsblatt Nr. 2 vom 22. Februar 2023 (6) Kommt die Geschäftsstelle gemeinsam mit dem – die Ausnutzung eines besonderen Vertrauensver- Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission für hältnisses im kirchlichen Bereich, Anerkennungsleistungen zu dem Ergebnis, dass – das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat, das Votum zur Plausibilität nicht nachvollziehbar – ein institutionelles Versagen durch kirchliche ist, nimmt die Geschäftsstelle Kontakt zur An- Verantwortungsträger, sofern es ursächlich oder sprechperson oder kirchlichen Institution auf und mitursächlich für den Missbrauch war oder diesen übermittelt die Begründung. Die Ansprechperson begünstigt oder nicht verhindert hat. oder kirchliche Institution können hierzu innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen. Anschließend ist zwischen der kirchlichen Institution und dem 8. Festsetzung der Leistungshöhe bei Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission Leistungen in Anerkennung des Leids für Anerkennungsleistungen eine gemeinsame Entscheidung über das Ergebnis der Plausibilitäts- (1) Die Leistungshöhe im Einzelfall wird durch die prüfung herbeizuführen. Sofern eine gemeinsame Unabhängige Kommission für Anerkennungsleis- Entscheidung über das Ergebnis der Plausibi- tungen auf der Grundlage des von der Deutschen litätsprüfung nicht herbeigeführt werden kann, Bischofskonferenz beschlossenen finanziellen trifft die Unabhängige Kommission für Anerken- Zahlungsrahmens, der sich am oberen Bereich nungsleistungen die Plausibilitätsentscheidung der durch staatliche Gerichte in vergleichbaren in Gesamtsitzung gemäß Abschnitt 4 c (4). Fällen zuerkannten Schmerzensgelder orientiert, festgelegt. Dieser Zahlungsrahmen sieht Leistun- (7) Sofern die Plausibilität abschließend verneint gen bis 50.000 Euro vor. wurde, erfolgt eine Information über diese Ent- scheidung an die Ansprechperson und die kirch- (2) Die Leistungen werden grundsätzlich als Einmal- liche Institution. Diese wiederum informieren den zahlungen ausgezahlt. Dabei kann in begründe- Antragssteller. In diesem Fall endet die Befassung ten Einzelfällen auch eine Leistungsauszahlung durch die Unabhängige Kommission für Aner- in monatlichen oder jährlichen Raten erfolgen, kennungsleistungen und der Antrag wird bei der wenn dies aus bestätigter therapeutischer Sicht Geschäftsstelle gemäß Abschnitt 14 verwahrt. im Interesse des Betroffenen angezeigt ist oder der Betroffene dies wünscht. Eine zusätzlich be- (8) Sofern die Plausibilität bejaht wurde, ist gemäß antragte Erstattung von Kosten für Therapie und/ Abschnitt 8 zu verfahren. oder Paarberatung bleibt davon unberührt. (3) In Ausnahmen können in besonders schweren 7. Kriterien für die Leistungsbemessung im Härtefällen höhere Leistungen oder anderweitige konkreten Einzelfall Unterstützungen durch die Unabhängige Kommis- sion für Anerkennungsleistungen mit Zustimmung Orientierungspunkte für die Höhe der materiellen der kirchlichen Institution festgelegt werden. Leistung können insbesondere sein: – die Häufigkeit des Missbrauchs, 9. Übernahme von Kosten für Therapie und – das Alter des Betroffenen zum Zeitpunkt des Paarberatung Missbrauchs, – die Zeitspanne in Fällen fortgesetzten Miss- (1) Die Prüfung der Voraussetzungen einer Kosten- brauchs, erstattung, die Leistungsfestsetzung und Auszah- – die Anzahl der Täter, lung der Kosten für Therapie und Paarberatung – die Art der Tat, erfolgt unmittelbar und selbstständig durch die – die Anwendung oder die Androhung von körper- betroffene kirchliche Institution. licher Gewalt beim sexuellen Missbrauch, – der Einsatz von Alkohol, Drogen oder Waffen, (2) Auf der Grundlage eines von einem approbier- – ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis und ten Psychotherapeuten vorgelegten Behand- Kontrolle (zum Beispiel: Heim, Internat) zum lungsplans werden Behandlungskosten (max. Zeitpunkt der Tat, 50 Sitzungen) bis zur Höhe des Stundensatzes – die Ausnutzung der besonderen Hilfsbedürftigkeit erstattet, der bei einer verhaltenstherapeutischen des Betroffenen, Behandlung entsprechend der Gebührenordnung – der Ort des Missbrauchs (zum Beispiel: sakraler für Psychotherapeuten (GOP) gezahlt wird, sofern Kontext), die Krankenkasse oder ein anderer Kostenträger – die Art der körperlichen und seelischen Beein- diese nicht übernimmt. Die Psychotherapeuten trächtigungen sowie weitere Folgen für den Be- können eine Kostenübernahmezusage erhalten. troffenen, Gegen Vorlage der von Psychotherapeut und
Amtsblatt Nr. 2 vom 22. Februar 2023 31 Patient abgezeichneten Rechnung werden die zember 2020 gültigen Verfahren zur Anerkennung Kosten erstattet. des Leids. (3) Auf der Grundlage des von einem Paarberater, (5) Bereits ausgezahlte finanzielle Leistungen durch der Psychologe oder Psychotherapeut sein muss, eine kirchliche Institution oder den Beschuldigten vorgelegten Behandlungsplans werden 25 Sitzun- werden auf die festgelegte materielle Leistung gen für einen Stundensatz in Höhe von max. 125 angerechnet. Dies gilt nicht für Zahlungen im Euro übernommen. Der Paarberater kann eine Zusammenhang mit einer Therapie wegen des Kostenübernahmezusage erhalten. Gegen Vor- durch einen sexuellen Missbrauch verursachten lage der von dem Paarberater und den Klienten Leids. abgezeichneten Rechnung werden die Kosten erstattet. 11. Leistungsinformation und Auszahlung (4) Darüber hinaus beteiligt sich die Deutsche Bi- schofskonferenz – vorerst bis zum 31. Dezember (1) Alle Leistungen sind freiwillige Leistungen der 2023 – am Ergänzenden Hilfesystem (EHS) für kirchlichen Institutionen in Anerkennung des Betroffene sexuellen Missbrauchs, durch das erlittenen Leids ohne Anerkennung einer Rechts- Betroffene Unterstützung und Linderung von pflicht. Folgewirkungen erhalten können, wenn Leis- tungen nicht von bestehenden Hilfesystemen (2) Die Geschäftsstelle unterrichtet die zuständige übernommen werden. Die Anträge sind über die kirchliche Institution sowie die zuständige An- Geschäftsstelle des Fonds Sexueller Missbrauch sprechperson schriftlich über die festgelegte zu stellen. Leistungshöhe. (3) Die Geschäftsstelle unterrichtet die antragstel- 10. Antragstellung bei abgeschlossenen lende Person anschließend schriftlich über die Verfahren zur Anerkennung des Leids festgelegte Leistungshöhe und weist auf die Freiwilligkeit der Leistung nach Absatz 1 hin. (1) Auch Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2021 Leistungen in Anerkennung des Leids er- (4) Die Auszahlung erfolgt anschließend durch die halten haben, sind antragsberechtigt. Die Anträge Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission sind mit dem dafür vorgesehenen Formular in der für Anerkennungsleistungen. Die kirchliche Insti- Regel bei den Ansprechpersonen der zuständigen tution stellt die notwendigen finanziellen Mittel zur kirchlichen Institution zu stellen. Verfügung. (2) In aller Regel verzichtet die kirchliche Institution zugunsten des Betroffenen auf eine erneute Prü- 12. Widerspruch, erneute Befassung und fung der Plausibilität. Sofern nach Einschätzung Vorbringen neuer Informationen der kirchlichen Institution eine erneute Prüfung der Plausibilität notwendig ist, sollen die zu erheben- (1) Gegen die Festsetzung der Leistungshöhe der den Informationen möglichst durch Auswertung Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleis- der bestehenden Akten eingeholt werden. Auf tungen nach Abschnitt 8 können die Betroffenen erneute Gespräche mit dem Betroffenen sowie einmalig schriftlich über die Ansprechpersonen alle Handlungen, die eine Retraumatisierung oder die zuständige kirchliche Institution (beide herbeiführen können, ist nach Möglichkeit zu im Folgenden „jeweilige Stelle“) Widerspruch verzichten. einlegen. Der Widerspruch bedarf keiner Begrün- dung. Für die Einlegung des Widerspruchs gilt (3) Die kirchliche Institution bestätigt anschließend eine Frist von 12 Monaten ab Bekanntgabe der das bereits durchgeführte Verfahren zur Anerken- Leistungsentscheidung durch die Geschäftsstelle nung des Leids, vermerkt die Höhe der bereits der Unabhängigen Kommission für Anerken- ausgezahlten Leistungen an den Betroffenen nungsleistungen gem. Abschnitt 11 Absatz 3. Für und leitet den Antrag nebst dem Votum über die bereits abgeschlossene Verfahren gilt eine Frist ggf. durchgeführte Plausibilitätsprüfung an die bis zum 31. März 2024. Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen weiter. Über den Widerspruch entscheidet die Unabhän- gige Kommission für Anerkennungsleistungen. (4) Die Unabhängige Kommission für Anerkennungs- Richtet sich der Widerspruch gegen eine Kammer- leistungen bestimmt die neue Leistungshöhe unter entscheidung, so wird eine andere Kammer mit Berücksichtigung der ergangenen Empfehlung der der Entscheidung über den Widerspruch befasst; Zentralen Koordinierungsstelle im bis zum 31. De-
32 Amtsblatt Nr. 2 vom 22. Februar 2023 die Zuständigkeit der verschiedenen Kammern ist Ansprechpersonen oder zuständige kirchliche in der Geschäftsordnung der UKA zu regeln. Ist Institution den Antrag nach Abschluss des Verfah- der Berichterstatter der angefochtenen Entschei- rens mit neuen Informationen der Unabhängigen dung auch Mitglied der zur Entscheidung über den Kommission für Anerkennungsleistungen zur Widerspruch berufenen Kammer, so bearbeitet erneuten Prüfung vorzulegen. In diesem Fall ist, den Widerspruch ein anderer Berichterstatter. sofern notwendig, gemäß den Bestimmungen in Im Fall der Anfechtung einer Entscheidung des den Abschnitten 6 bis 9 zu verfahren. Über das Plenums bearbeitet den Widerspruch ein anderer Ergebnis der Prüfung wird der Betroffene unter- Berichterstatter als in der angefochtenen Aus- richtet. gangsentscheidung. Für das Verfahren ist ggf. gemäß den Bestimmungen in den Abschnitten 4c, 6 bis 9 zu verfahren. 13. Berichtswesen Wollen Betroffene ihren Widerspruch begründen, Die Geschäftsstelle erstellt in Abstimmung mit dem können sie zugleich mit Einlegen des Wider- Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission für spruchs formlos einen Antrag auf Einsicht in die Anerkennungsleistungen jährlich einen schriftlichen dem UKA-Berichterstatter zur Vorbereitung seines Tätigkeitsbericht. Der Bericht wird veröffentlicht. Berichts für die Sitzung, in der die angefochtene Entscheidung gefallen ist, zur Verfügung stehende Akte stellen. Die Geschäftsstelle der Unabhän- 14. Datenschutz und Aufbewahrung gigen Kommission für Anerkennungsleistungen stellt die Papierakte unter Wahrung der schutzwür- (1) Soweit diese Ordnung auf personenbezogene Da- digen Rechte Dritter zum Zweck der Akteneinsicht ten einschließlich deren Verarbeitung anzuwen- der jeweiligen Stelle zur Verfügung, über die der den ist, geht sie den Vorschriften des Gesetzes Antrag auf Akteneinsicht gestellt wurde. Die Ein- über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) sowie sicht des Betroffenen in die Papierakte erfolgt bei der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der jeweiligen Stelle in Anwesenheit einer von der der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche jeweiligen Stelle hierfür vorgesehenen Person. Archivordnung – KAO) vor, sofern sie deren Da- tenschutzniveau nicht unterschreitet. Im Übrigen Der Widerspruch kann innerhalb einer Frist von gelten das KDG, die zu seiner Durchführung er- vier Wochen ab dem Datum der Einsichtnahme in lassene Ordnung (KDG-DVO) sowie die Kirchliche die angeforderte Papierakte begründet werden. Er Archivordnung (KAO). wird über die jeweilige Stelle an die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen übermit- (2) Die personenbezogenen Daten der Betroffenen telt. aus Anträgen auf Anerkennung des Leids dürfen nur verarbeitet werden, sofern die Betroffenen Die Geschäftsstelle unterrichtet die antragstel- jeweils ihre schriftliche Einwilligung in die Ver- lende Person, die kirchliche Institution sowie die arbeitung personenbezogener und besonderer jeweilige Stelle über die Widerspruchsentschei- Kategorien personenbezogener Daten zum dung. Zwecke der Antragsbearbeitung und der Erfüllung der Aufgaben der Unabhängigen Kommission (2) Unabhängig von dem Widerspruchsrecht gemäß für Anerkennungsleistungen ausdrücklich erteilt Absatz 1 steht es den Betroffenen frei, über die haben.
Amtsblatt Nr. 2 vom 22. Februar 2023 33 Gesetz zur Änderung der „Zentral-KODA-Ordnung“ (ZAK-Ordnung-ÄnderungsG) Artikel 1 Artikel 4 Gremienbezeichnung Änderung der „Zentral-KODA-Ordnung“ in „Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Die „Zentrale Kommission“ gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 lit. a Kommission (ZAK-Ordnung)“ Zentral-KODA-Ordnung in der Fassung des Beschlus- ses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Die „Zentral-KODA-Ordnung“, zuletzt geändert durch Deutschlands vom 18. November 2013 (Amtsblatt Nr. 2 Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der vom 25. Februar 2014) erhält folgende neue Bezeich- Diözesen Deutschlands vom 18. November 2013 nung: „Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission (ZAK)“. (Amtsblatt Nr. 2 vom 25. Februar 2014) wird nach Be- ratung und Beschlussfassung in der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands am 22. Artikel 2 November 2022 wie folgt geändert: Fortgeltung der Beschlüsse 1. In der Präambel werden die Angabe „Artikel 7“ 1 Die bisherigen Beschlüsse und Empfehlungen der durch „Artikel 9“ ersetzt und die Wörter „im Rah- Zentralen Kommission bzw. der Zentral-KODA bleiben men kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ gestrichen. von den nachfolgenden Änderungen unberührt. 2Sie gelten nunmehr als Beschlüsse und Empfehlungen der 2. In § 1 wird die Überschrift „Aufgabe der Zentral- Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission bis zu einer KODA und Geltungsbereich“ durch „Zentrale anderslautenden Beschlussfassung durch diese fort. Arbeitsrechtliche Kommission und Arbeitsrechts- ausschuss“ ersetzt. In § 1 wird der bisherige Satz zum Absatz 1 und die Wörter „Zentral-KODA“ Artikel 3 werden durch „Zentrale Arbeitsrechtliche Kom- Fortgeltung der Zusammensetzung von mission (ZAK)“ ersetzt. Vor „Diözesen“ wird der Zentraler Kommission, Arbeitsrechtsausschuss, Zusatz „(Erz-)“ eingefügt. Vermittlungsausschuss und der übrigen Ausschüsse Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt: 1. Die nach der Zentral-KODA-Ordnung in der Fas- „(2) Sie wird gebildet aus Vertretern/ Vertreterin- sung des Beschlusses der Vollversammlung des nen der Arbeitsrechtlichen Kommissionen der Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 18. (Erz-)Diözesen und der Arbeitsrechtlichen November 2013 bestehende Zentrale Kommis- Kommission des Deutschen Caritasverban- sion setzt ihre Arbeit in zunächst unveränderter des. Zusammensetzung als Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission fort. (3) 1Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission nimmt ihre Aufgaben als ständige Kommissi- 2. Arbeitsrechtsausschuss, Vermittlungsausschuss on wahr. 2Sie bedient sich zur Wahrnehmung und sonstige bestehende Ausschüsse der Zen- ihrer Aufgaben des Arbeitsrechtsausschusses tralen Kommission bzw. des Arbeitsrechtsaus- (ARA). schusses setzen ihre Arbeit ebenfalls in zunächst unveränderter Zusammensetzung als Gremien (4) Die Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission fort. Kommission und die Mitglieder des Arbeits- rechtsausschusses sind an geltende Kirchen- 3. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ände- gesetze, insbesondere an die Grundordnung rungsgesetzes erfolgen Änderungen betreffend des kirchlichen Dienstes (Grundordnung) die Zusammensetzung der in den Absätzen 1 und gebunden.“ 2 genannten Gremien nach den Regelungen der ZAK-Ordnung zu Wahl, Bestellung und Benen- nung von Personen. 3. Der bisherige § 2 entfällt.
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