AMTSBLATT FÜR DIE DIÖZESE REGENSBURG - B 20054 - Bistum Regensburg

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                                     AMTSBLATT
FÜR DIE DIÖZESE REGENSBURG
HERAUSGEGEBEN VOM BISCHÖFLICHEN ORDINARIAT REGENSBURG

2023                                                             Nr. 2                                                    22. Februar

I n h a l t: Botschaft des Heiligen Vaters für die Fastenzeit 2023 – Aufruf der deutschen Bischöfe zur Fastenaktion Misereor 2023 – Aufruf
der bayerischen Bischöfe zur KODA-Wahl 2023 – Gesetz zur Änderung der „Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids“
(UKA-Ordnung-ÄnderungsG) – Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids – Gesetz zur Änderung der „Zentral-KODA-Ord-
nung“ – Lesefassung „Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission“ – Inkraftsetzung von Beschlüssen der Kommission für das
Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen – Statut für die Regionaldekane im Bistum Regensburg (RegDekSt) – Abdruck päpstlicher
Verlautbarungen im Amtsblatt ­­– Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer am 05. März 2023 –
Hinweise zur Durchführung der Misereor-Fastenaktion 2023 – Diözesan-Nachrichten – Beilagenhinweis

                                 BOTSCHAFT DES HEILIGEN VATERS
                                      für die Fastenzeit 2023

Askese in der Fastenzeit, ein synodaler Weg                             Um unsere Kenntnis des Meisters zu vertiefen, um
                                                                        das Geheimnis des göttlichen Heils, das sich in der
Liebe Brüder und Schwestern!                                            vollkommenen Selbsthingabe aus Liebe verwirklicht,
                                                                        voll zu verstehen und anzunehmen, muss man sich von
Die Evangelien nach Matthäus, Markus und Lukas                          ihm beiseite und in die Höhe führen lassen und sich
berichten übereinstimmend von der Begebenheit der                       von Mittelmäßigkeit und Eitelkeit befreien. Man muss
Verklärung Jesu. In diesem Ereignis sehen wir die                       sich auf den Weg machen, einen ansteigenden Weg,
Antwort des Herrn auf das Unverständnis, das ihm                        der Anstrengung, Opfer und Konzentration erfordert, so
seine Jünger entgegengebracht hatten. Kurz zuvor war                    wie bei einer Bergwanderung. Diese Voraussetzungen
es nämlich zu einer wirklichen Auseinandersetzung                       sind auch wichtig für den synodalen Weg, den zu be-
zwischen dem Meister und Simon Petrus gekommen,                         schreiten wir uns als Kirche vorgenommen haben. Es
nachdem dieser sich zu Jesus als dem Christus, dem                      wird uns guttun, über diese Beziehung zwischen der
Sohn Gottes, bekannt hatte, dann aber seine Ankün-                      Askese in der Fastenzeit und der synodalen Erfahrung
digung von Leiden und Kreuz zurückgewiesen hatte.                       nachzudenken.
Jesus hatte ihn scharf getadelt: »Tritt hinter mich, du
Satan! Ein Ärgernis bist du mir, denn du hast nicht das                 Zu den „Exerzitien“ auf dem Berg Tabor nimmt Je-
im Sinn, was Gott will, sondern was die Menschen                        sus drei Jünger mit, die erwählt wurden, um Zeugen
wollen« (Mt 16,23). Und »sechs Tage danach nahm                         eines einzigartigen Ereignisses zu sein. Er möchte,
Jesus Petrus, Jakobus und dessen Bruder Johannes                        dass diese Erfahrung der Gnade nicht eine einsame,
beiseite und führte sie auf einen hohen Berg« (Mt 17,1).                sondern eine gemeinsame ist, wie unser ganzes Glau-
                                                                        bensleben. Jesus folgt man gemeinsam nach. Und
Das Evangelium der Verklärung wird jedes Jahr am                        gemeinsam, als pilgernde Kirche durch die Zeit, leben
zweiten Fastensonntag verkündet. Tatsächlich nimmt                      wir das Kirchenjahr und in ihm die Fastenzeit, indem
uns der Herr in dieser liturgischen Zeit beiseite, damit                wir gemeinsam mit denen gehen, die uns der Herr als
wir mit ihm kommen. Auch wenn unsere gewöhnlichen                       Weggefährten zur Seite gestellt hat. In Analogie zum
Pflichten von uns verlangen, an den angestammten                        Aufstieg Jesu und der Jünger auf den Berg Tabor
Orten zu bleiben und ein manchmal langweiliges                          können wir sagen, dass unser Weg in der Fastenzeit
Alltagsleben mit vielen Wiederholungen zu führen,                       „synodal“ ist, denn wir gehen ihn gemeinsam und auf
sind wir in der Fastenzeit eingeladen, gemeinsam mit                    demselben Weg, als Jünger des einzigen Meisters. Ja
Jesus „auf einen hohen Berg zu steigen“, um mit dem                     wir wissen, dass er selbst der Weg ist, und deshalb
heiligen Gottesvolk eine besondere Erfahrung von                        tut die Kirche sowohl im Vollzug der Liturgie wie auch
Askese zu machen.                                                       der Synode nichts anderes, als immer tiefer und voller
                                                                        in das Geheimnis Christi, des Erlösers, einzutreten.
Die Askese in der Fastenzeit ist ein – stets von der
Gnade beseeltes – Bestreben, unseren Mangel an                          Und so kommen wir zum Höhepunkt. Das Evangelium
Glauben und unseren Widerstand gegen die Nachfolge                      berichtet, dass Jesus »vor ihnen verwandelt [wurde];
Jesu auf dem Weg des Kreuzes zu überwinden. Genau                       sein Gesicht leuchtete wie die Sonne und seine Kleider
das, was Petrus und die anderen Jünger nötig hatten.                    wurden weiß wie das Licht« (Mt 17,2). Das ist also der
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„Gipfel“, das Ziel des Weges. Am Ende des Aufstiegs,        ins Leere fallen; wenn wir nicht immer an der Messe
als sie mit Jesus auf dem hohen Berg stehen, wird den       teilnehmen können, so lasst uns doch Tag für Tag die
drei Jüngern die Gnade zuteil, ihn in seiner Herrlichkeit   biblischen Lesungen, auch mit Hilfe des Internets,
zu schauen, in einem übernatürlichen Licht, das nicht       lesen. Über die Heiligen Schriften hinaus spricht der
von außen kam, sondern von ihm selbst ausstrahlte.          Herr zu uns in unseren Brüdern und Schwestern, vor
Die göttliche Schönheit dieses Anblicks war unver-          allem in den Gesichtern
gleichlich größer als jede Anstrengung, die die Jünger      und Geschichten derer, die der Hilfe bedürfen. Aber ich
beim Aufstieg auf den Tabor hätten unternehmen              möchte noch einen weiteren Aspekt hinzufügen, der
können. Wie bei jeder anstrengenden Bergwande-              im synodalen Prozess sehr wichtig ist: Das Hören auf
rung muss man beim Aufstieg den Blick fest auf den          Christus geschieht auch über das Hören auf unsere
Pfad gerichtet halten, doch das Panorama, das sich          Brüder und Schwestern in der Kirche, jenes gegensei-
am Ende eröffnet, überrascht und entschädigt durch          tige Zuhören, das in manchen Phasen das Hauptziel
seine Pracht. Auch der synodale Prozess erscheint           ist, das aber immer unverzichtbar bleibt in der Methode
oft beschwerlich und manchmal könnten wir den Mut           und im Stil einer synodalen Kirche.
verlieren. Aber was uns am Ende erwartet, ist zwei-
fellos etwas Wunderbares und Überraschendes, das            Als sie die Stimme des Vaters hörten, warfen sich die
uns helfen wird, Gottes Willen und unseren Auftrag im       Jünger »mit dem Gesicht zu Boden und fürchteten
Dienst an seinem Reich besser zu verstehen.                 sich sehr. Da trat Jesus zu ihnen, fasste sie an und
                                                            sagte: Steht auf und fürchtet euch nicht! Und als sie
Die Erfahrung der Jünger auf dem Berg Tabor wird            aufblickten, sahen sie niemanden außer Jesus al-
noch weiter angereichert, als neben dem verklärten          lein« (Mt 17,6-8). Hier ist der zweite Hinweis für diese
Jesus Mose und Elija erscheinen, die für das Gesetz         Fastenzeit, der darin besteht, nicht Zuflucht in einer
beziehungsweise die Propheten stehen (vgl. Mt 17,3).        Religiosität zu suchen, die nur aus außergewöhnli-
Die Neuheit Christi ist die Erfüllung des alten Bundes      chen Ereignissen, aus eindrucksvollen Erfahrungen
und der Verheißungen; sie ist untrennbar mit der            besteht, weil man Angst hat, sich der Realität mit
Geschichte Gottes mit seinem Volk verbunden und             ihren täglichen Mühen, Nöten und Widersprüchen zu
offenbart deren tiefe Bedeutung. Im analogen Sinn           stellen. Das Licht, das Jesus den Jüngern zeigt, ist ein
ist auch der synodale Weg in der Tradition der Kirche       Vorgeschmack auf die österliche Herrlichkeit, und auf
verwurzelt und gleichzeitig offen für das Neue. Die         diese geht man zu, indem man „ihm allein“ folgt. Die
Tradition ist Quelle der Inspiration für die Suche nach     Fastenzeit ist auf Ostern ausgerichtet: Die „Exerzitien“
neuen Wegen, wobei die gegensätzlichen Versu-               sind kein Selbstzweck, sondern bereiten uns darauf
chungen der Unbeweglichkeit und des improvisierten          vor, das Leiden und das Kreuz mit Glaube, Hoffnung
Experimentierens vermieden werden müssen.                   und Liebe zu leben, um zur Auferstehung zu gelan-
                                                            gen. Auch der synodale Weg darf uns keine falschen
Der asketische Weg der Fastenzeit und in ähnlicher          Hoffnungen machen, wir seien angekommen, wenn
Weise der synodale Weg haben beide das Ziel einer           Gott uns die Gnade einiger starker Gemeinschafts-
Verklärung, sowohl auf der persönlichen als auch            erfahrungen schenkt. Auch dort sagt uns der Herr:
auf der kirchlichen Ebene. Einer Verwandlung, die in        »Steht auf und fürchtet euch nicht«. Lasst uns in die
beiden Fällen ihr Vorbild in der Verklärung Jesu findet     Ebene hinabsteigen, und möge die Gnade, die wir
und durch die Gnade seines österlichen Geheimnis-           erfahren haben, uns dabei helfen, an der Synodalität
ses bewirkt wird. Damit sich eine solche Verklärung         im Alltagsleben unserer Gemeinschaften zu arbeiten.
in diesem Jahr in uns verwirklicht, möchte ich zwei
„Pfade“ vorschlagen, die wir beschreiten können, um         Liebe Brüder und Schwestern, der Heilige Geist möge
gemeinsam mit Jesus aufzusteigen und mit ihm das            uns in dieser Fastenzeit bei Aufstieg mit Jesus besee-
Ziel zu erreichen.                                          len, damit wir seinen göttlichen Glanz erfahren und
                                                            – solchermaßen im Glauben gestärkt – unseren Weg
Der erste bezieht sich auf die Aufforderung, die Gott-      gemeinsam mit ihm fortsetzen können, der der Ruhm
vater an die Jünger auf dem Tabor richtet, während          seines Volkes und das Licht aller Völker ist.
sie den verklärten Jesus schauen. Die Stimme aus
der Wolke sagt: »Auf ihn sollt ihr hören« (Mt 17,5).        Rom, St. Johannes im Lateran, 25. Januar 2023, Fest
Der erste Hinweis ist also ganz klar: auf Jesus hören.      der Bekehrung des heiligen Apostels Paulus.
Die Fastenzeit ist eine Zeit der Gnade in dem Maße,
in dem wir auf ihn hören, der zu uns spricht. Und wie
spricht er zu uns? Vor allem im Wort Gottes, das uns
die Kirche in der Liturgie schenkt: Lassen wir es nicht
Amtsblatt Nr. 2 vom 22. Februar 2023                                                                            23

       Aufruf der deutschen Bischöfe zur Fastenaktion Misereor 2023

Liebe Schwestern und Brüder,                              nerorganisationen weltweit. Stellen wir uns an die
                                                          Seite aller, die sich für die Gleichberechtigung von
die Welt ist voller Wunden, die wir Menschen ihr          Männern und Frauen einsetzen. Bleiben wir wach-
zugefügt haben. Es braucht Mutige und Enga-               sam für jedes Unrecht, setzen wir uns gegen die
gierte, die sich für eine Überwindung der Miss-           Zerstörung von Gottes Schöpfung ein. Nutzen wir
stände einsetzen. Oft sind es Frauen, die solche          die Wochen der Fastenzeit für eine Veränderung
Veränderungen bewirken: Im gesellschaftlichen             hin zu einer gerechteren Welt ohne Krieg, ohne
und politischen Leben entwickeln sie Visionen,            Hunger und ohne Ausgrenzung.
sie kämpfen für eine gerechtere Welt. Und sie
prägen auch die Kirche durch ihr Engagement in            Teilen wir mit den Menschen im Globalen Süden
Pfarreien, Verbänden und Netzwerken.                      unsere Hoffnungen, unsere Gebete und unser
                                                          Engagement. Herzlich danken wir Ihnen auch für
Die diesjährige Misereor-Fastenaktion steht unter         Ihre großherzige Spende für Misereor.
dem Leitwort: „Frau. Macht. Veränderung.“ Mit der
Fastenaktion setzt sich Misereor dafür ein, dass          Fulda, den 29.09.2022
Frauen gleichberechtigt am Wandel mitwirken
können. Beispielhaft zeigen das die Partner in            Für das Bistum Regensburg
Madagaskar, wo Frauen mutig für eigene Land-
rechte kämpfen, wo sie als Kleinbäuerinnen die
Ernährung der Dorfgemeinschaft sichern oder
als Lehrerinnen den Kindern Ausbildung ermög-
lichen. In einem Land, das als eines der ärmsten                       Bischof von Regensburg
Länder weltweit gilt, ist der Einsatz dieser Frauen
überlebensnotwendig.                                      Dieser Aufruf soll am 4. Fastensonntag, dem 19. März
                                                          2023, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen
Deshalb: Unterstützen wir in dieser Fastenzeit            werden.
das großartige Engagement der Misereor-Part-

              Aufruf der bayerischen Bischöfe zur KODA-Wahl 2023
Am 10. Mai 2023 finden die Neuwahlen der Vertreterin-     den einzelnen Mitarbeiter wie auch für den einzelnen
nen und Vertreter der Beschäftigten in der Kommission     kirchlichen Dienstgeber bedeutsam ist.
für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen
(Bayerische Regional-KODA) statt.                         Deshalb rufe ich alle wahlberechtigten Mitarbeiterinnen
                                                          und Mitarbeiter auf, von ihrem Wahlrecht Gebrauch
In den sieben Diözesen, die auf dem Gebiet des            zu machen. Eine hohe Wahlbeteiligung stärkt sowohl
Freistaats Bayern liegen, sind über 60.000 Mitarbei-      die Stellung der gewählten Vertreterinnen und Vertre-
terinnen und Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen     ter auf Mitarbeiterseite als auch die Kommission für
tätig. Sie sind aufgerufen, in direkter Wahl darüber zu   das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen
entscheiden, welche Frauen und Männer in der zehn-        insgesamt.
ten Amtsperiode der Kommission für das Arbeitsver-
tragsrecht der bayerischen Diözesen (2023 bis 2028)       Die Gewählten vertreten die Interessen aller Mitarbeite-
ihre Interessen vertreten sollen.                         rinnen und Mitarbeiter unabhängig davon, in welchem
                                                          Bereich sie tätig sind oder wer sie vorgeschlagen hat.
Die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der
bayerischen Diözesen ist zuständig für die Gestal-        Ich danke den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die
tung des kirchlichen Arbeitsvertragsrechts in den         sich zur Wahl stellen und damit zeigen, dass sie be-
bayerischen Diözesen. Dieses ist maßgebend für die        reit sind, sich der verantwortungsvollen Aufgabe der
Arbeitsverträge der Beschäftigten bei den Diözesen,       Gestaltung des kirchlichen Arbeitsvertragsrechts zu
Kirchenstiftungen und sonstigen kirchlichen Rechtsträ-    widmen und so ihren Beitrag zur Verwirklichung des
gern. Die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der     kirchlichen Auftrags zu leisten.
bayerischen Diözesen erfüllt damit eine Aufgabe, die in   Den Mitgliedern der Kommission für das Arbeitsver-
hohem Maße sowohl für die einzelne Mitarbeiterin und      tragsrecht der bayerischen Diözesen danke ich für
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die Arbeit in den fünf Jahren der zu Ende gehenden
Amtsperiode. Sie haben durch ihre Arbeit einen Beitrag
zum kirchlichen Gemeinwohl geleistet und sich den
Aufgaben mit großem Verantwortungsbewusstsein
gestellt.

Regensburg, 18. Januar 2023

              Bischof von Regensburg

                           Gesetz zur Änderung der
            „Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids“
                         (UKA-Ordnung-ÄnderungsG)

                  Artikel 1                              die Betroffenen einmalig schriftlich über
 Änderung der „Ordnung für das Verfahren zur             die Ansprechpersonen oder die zuständige
          Anerkennung des Leids“                         kirchliche Institution (beide im Folgenden
                                                         „jeweilige Stelle“) Widerspruch einlegen. Der
Die „Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des       Widerspruch bedarf keiner Begründung. Für
Leids“ (UKA-Ordnung) vom 24. November 2020 (Amts-        die Einlegung des Widerspruchs gilt eine Frist
blatt vom 09.12.2020, 9/2020, S. 75ff.) in der Fassung   von 12 Monaten ab Bekanntgabe der Leis-
vom 26. April 2021 (Amtsblatt vom 26.05.2021, 5/2021,    tungsentscheidung durch die Geschäftsstelle
S. 55) wird nach Beratung und Beschlussfassung im        der Unabhängigen Kommission für Anerken-
Ständigen Rat am 23. Januar 2023 wie folgt geändert:     nungsleistungen gem. Abschnitt 11 Absatz 3.
                                                         Für bereits abgeschlossene Verfahren gilt eine
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:         Frist bis zum 31.03.2024.
     Die Angabe zu 12. wird wie folgt neu gefasst:
                                                         Über den Widerspruch entscheidet die Un-
     „12. Widerspruch, erneute Befassung und Vor-        abhängige Kommission für Anerkennungs-
     bringen neuer Informationen“                        leistungen. Richtet sich der Widerspruch
                                                         gegen eine Kammerentscheidung, so wird
                                                         eine andere Kammer mit der Entscheidung
2. Abschnitt 6 Absatz 6 wird wie folgt geändert:         über den Widerspruch befasst; die Zustän-
    Folgender Satz wird angefügt:                        digkeit der verschiedenen Kammern ist in
                                                         der Geschäftsordnung der UKA zu regeln. Ist
     „Sofern eine gemeinsame Entscheidung über           der Berichterstatter der angefochtenen Ent-
     das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung nicht her-   scheidung auch Mitglied der zur Entscheidung
     beigeführt werden kann, trifft die Unabhängige      über den Widerspruch berufenen Kammer,
     Kommission für Anerkennungsleistungen die           so bearbeitet den Widerspruch ein anderer
     Plausibilitätsentscheidung in Gesamtsitzung ge-     Berichterstatter. Im Fall der Anfechtung einer
     mäß Abschnitt 4 c (4).“                             Entscheidung des Plenums bearbeitet den
                                                         Widerspruch ein anderer Berichterstatter als
                                                         in der angefochtenen Ausgangsentschei-
3. Abschnitt 12 wird wie folgt neu gefasst:              dung. Für das Verfahren ist ggf. gemäß den
                                                         Bestimmungen in den Abschnitten 4c, 6 bis 9
     „12. Widerspruch, erneute Befassung und Vor-        zu verfahren.
     bringen neuer Informationen
                                                         Wollen Betroffene ihren Widerspruch be-
                                                         gründen, können sie zugleich mit Einlegen
     (1) Gegen die Festsetzung der Leistungshöhe         des Widerspruchs formlos einen Antrag auf
         der Unabhängigen Kommission für Anerken-        Einsicht in die dem UKA-Berichterstatter zur
         nungsleistungen nach Abschnitt 8 können         Vorbereitung seines Berichts für die Sitzung,
Amtsblatt Nr. 2 vom 22. Februar 2023                                                                                 25

       in der die angefochtene Entscheidung gefallen           (2) Unabhängig von dem Widerspruchsrecht
       ist, zur Verfügung stehende Akte stellen. Die               gemäß Absatz 1 steht es den Betroffenen
       Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommis-                    frei, über die Ansprechpersonen oder zu-
       sion für Anerkennungsleistungen stellt die Pa-              ständige kirchliche Institution den Antrag
       pierakte unter Wahrung der schutzwürdigen                   nach Abschluss des Verfahrens mit neuen
       Rechte Dritter zum Zweck der Akteneinsicht                  Informationen der Unabhängigen Kommissi-
       der jeweiligen Stelle zur Verfügung, über die               on für Anerkennungsleistungen zur erneuten
       der Antrag auf Akteneinsicht gestellt wurde.                Prüfung vorzulegen. In diesem Fall ist, sofern
       Die Einsicht des Betroffenen in die Papierakte              notwendig, gemäß den Bestimmungen in den
       erfolgt bei der jeweiligen Stelle in Anwesenheit            Abschnitten 6 bis 9 zu verfahren. Über das
       einer von der jeweiligen Stelle hierfür vorge-              Ergebnis der Prüfung wird der Betroffene
       sehenen Person.                                             unterrichtet.“

       Der Widerspruch kann innerhalb einer Frist                                  Artikel 2
       von vier Wochen ab dem Datum der Ein-                                     Inkrafttreten
       sichtnahme in die angeforderte Papierakte
       begründet werden. Er wird über die jeweilige       Dieses Änderungsgesetz tritt mit Wirkung vom 1. März
       Stelle an die Unabhängige Kommission für           2023 in Kraft.
       Anerkennungsleistungen übermittelt.
                                                          Regensburg, 16.02.2023
       Die Geschäftsstelle unterrichtet die antragstel-
       lende Person, die kirchliche Institution sowie
       die jeweilige Stelle über die Widerspruchsent-
       scheidung.                                                         Bischof von Regensburg

                                             (Lesefassung)
            Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids
               Diese Ordnung wurde vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz
                                  am 24. November 2020 beschlossen.
   Sie berücksichtigt die Änderungen des Ständigen Rats vom 26. April 2021 und vom 23. Januar 2023.

                   Inhaltsübersicht                       11. Leistungsinformation und Auszahlung
Präambel                                                  12. Widerspruch, erneute Befassung und Vorbringen
1. Begriffsbestimmungen                                       neuer Informationen
2. Persönlicher Anwendungsbereich                         13. Berichtswesen
3. Sachlicher Anwendungsbereich                           14. Datenschutz und Aufbewahrung
4. Unabhängige Kommission für Anerkennungsleis-
    tungen
    a) Mitgliedschaft                                                              Präambel
    b) Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommis-
        sion für Anerkennungsleistungen                   Sexueller Missbrauch ist ein Verbrechen.1 Sexueller
    c) Arbeitsweise der Unabhängigen Kommission           Missbrauch an Minderjährigen sowie an schutz- oder
        für Anerkennungsleistungen                        hilfebedürftigen Erwachsenen – gerade wenn Kleriker,
5. Antragstellung                                         Ordensleute oder Beschäftigte im kirchlichen Dienst
6. Prüfung der Plausibilität                              solche Taten begehen –, erschüttert nicht selten bei
7. Kriterien für die Leistungsbemessung im konkre-        den Betroffenen und ihren Angehörigen sowie Nahe-
    ten Einzelfall                                        stehenden und Hinterbliebenen das Grundvertrauen
8. Festsetzung der Leistungshöhe bei Leistungen in
    Anerkennung des Leids                                 1   „Sexueller Missbrauch ist ein Verbrechen“, Kardinal Rein-
9. Übernahme von Kosten für Therapie und Paarbe-              hard Marx, Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz,
    ratung                                                    Statement zur Vorstellung der Studie „Sexueller Missbrauch
                                                              an Minderjährigen durch katholische Priester, Diakone und
10. Antragstellung bei abgeschlossenen Verfahren              männliche Ordensangehörige im Bereich der Deutschen Bi-
    zur Anerkennung des Leids                                 schofskonferenz“ am 25. September 2018 in Fulda.
26                                                                                         Amtsblatt Nr. 2 vom 22. Februar 2023

in die Menschen und in Gott.2 In jedem Fall besteht                           3 begangen wurde von Klerikern der Diözese
die Gefahr schwerer physischer und psychischer                                Regensburg oder von
Schädigungen. Erlittenes Leid kann nicht ungeschehen
gemacht werden.                                                               –  Ordensangehörigen in einem Gestellungsver-
                                                                                 hältnis im Jurisdiktionsbereich des Diözesan-
Im Bewusstsein dessen, in Umsetzung der Erkennt-                                 bischofs
nisse der MHG-Studie und in Weiterentwicklung des                             – Kandidaten für das Weiheamt im Bereich der
Verfahrens zur Anerkennung des Leids ergeht des-                                 Diözese Regensburg
halb diese Ordnung für das Verfahren Anerkennung                               – Kirchenbeamten der Diözese Regensburg
des Leids, die die bisher geltenden Regelungen zum                            – Mitarbeitern eines der verfassten Kirche im
Verfahren zu Leistungen in Anerkennung zugefügten                                Bereich der Diözese Regensburg zugehören-
Leids ablösen.                                                                   den Rechtsträgers
                                                                              – zu ihrer Berufsausbildung tätigen Personen
Durch die materiellen Leistungen soll gegenüber den                              eines der verfassten Kirche im Bereich der
Betroffenen zum Ausdruck gebracht werden, dass                                   Diözese Regensburg zugehörenden Rechts-
die deutschen Bistümer Verantwortung für erlittenes                              trägers
Unrecht und Leid übernehmen. Die primäre Verantwor-                           – nach dem Bundesfreiwilligengesetz (BFDG)
tung zur Erbringung von Leistungen liegt beim Täter.                             oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz
Überdies gibt es auch eine Verantwortung der kirchli-                            (JFDG) oder in vergleichbaren Diensten täti-
chen Institutionen über den einzelnen Täter hinaus. Die                          gen Personen sowie Praktikanten eines der
Leistungen in Anerkennung des Leids werden durch                                 verfassten Kirche im Bereich der Diözese
die Diözesen in Deutschland als freiwillige Leistungen                           Regensburg zugehörenden Rechtsträgers
und unabhängig von Rechtsansprüchen erbracht.                                 – Ehrenamtlichen im Rahmen ihrer Tätigkeit
Dies geschieht als Zeichen der institutionellen Mitver-                          eines der verfassten Kirche im Bereich der
antwortung und zur Sicherstellung von Leistungen an                              Diözese Regensburg zugehörenden Rechts-
Betroffene ohne eine gerichtliche Geltendmachung                                 trägers
und insbesondere, wenn nach staatlichem Recht vor-
gesehene Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten                           im Rahmen der Erfüllung ihres dienstliches Auftrags.
wegen Verjährung oder Tod nicht mehr geltend ge-
macht werden können.                                                     (5) Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene im Sinne
                                                                             dieser Ordnung sind Schutzbefohlene im Sinne
Die Regelungen der „Ordnung für den Umgang mit                               des § 225 Abs. 1 2. Alt. StGB3. Diesen Personen
sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz-                              gegenüber tragen Beschäftigte im kirchlichen
oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und                         Dienst eine besondere Verantwortung, entweder
sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ in ihrer                        weil sie ihrer Fürsorge und Obhut anvertraut sind
jeweils geltenden Fassung bleiben durch diese Ord-                           oder weil bei ihnen allein aufgrund ihrer Schutz-
nung unberührt.                                                              oder Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefähr-
                                                                             dung im Sinne dieser Ordnung besteht. Weiterhin
                                                                             sind darunter Personen zu verstehen, die einem
                 1. Begriffsbestimmungen                                     besonderen Macht- und/oder Abhängigkeitsver-
                                                                             hältnis unterworfen sind. Ein solches besonderes
(1) Materielle Leistungen in Anerkennung des Leids                           Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis kann
    sind Geldzahlungen nach Maßgabe des Ab-                                  auch im seelsorglichen Kontext gegeben sein oder
    schnitts 8 dieser Ordnung.                                               entstehen.

(2) Kosten für Therapie und Paarberatung sind Leis-                      (6) Ansprechpersonen sind die nach Abschnitt 4 der
    tungen nach Abschnitt 9 dieser Ordnung.                                  „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Miss-
                                                                             brauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebe-
(3) Betroffene im Sinne dieser Ordnung sind Minder-                          dürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige
    jährige und Personen nach Abschnitt 1 Abs. 5, zu                         Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ in der Diözese
    deren Lasten eine Tat im Sinne von Abschnitt 3                           Regensburg beauftragten Personen.
    begangen wurde.

(4) Ein kirchlicher Kontext im Sinne dieser Ordnung
    ist gegeben, wenn eine Tat im Sinne von Abschnitt
                                                                         3   Wer eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Per-
                                                                             son, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem
                                                                             Hausstand angehört, 3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner
2    Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in       Gewalt überlassen worden oder 4. ihm im Rahmen eines Dienst-
     geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert.            oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, (…). (StGB § 225
     Die gewählte Form schließt alle Geschlechter ein.                       Abs. 1)
Amtsblatt Nr. 2 vom 22. Februar 2023                                                                                     27

         2. Persönlicher Anwendungsbereich                            a) Mitgliedschaft

Diese Ordnung findet Anwendung auf Anträge auf                        (1) Der Unabhängigen Kommission für Anerken-
materielle Leistungen in Anerkennung des erlittenen                       nungsleistungen (UKA) gehören mindestens
Leids von Betroffenen, die in der Diözese Regensburg                      sieben Personen an.
als Minderjährige oder schutz- oder hilfebedürftige
Erwachsene sexuellen Missbrauch im Sinne dieser                       (2) Die Mitglieder der Unabhängigen Kommission sol-
Ordnung im kirchlichen Kontext erlitten haben.                            len über psychiatrische/trauma-psychologische,
                                                                          (sozial-)pädagogische, juristische, medizinische
                                                                          oder theologische Ausbildungsabschlüsse und
           3. Sachlicher Anwendungsbereich                                Berufserfahrung verfügen. Mindestens ein
                                                                          Mitglied muss die Befähigung zum staatlichen
Diese Ordnung berücksichtigt die Bestimmungen so-                         Richteramt besitzen. Sie sollen in keinem Arbeits-
wohl des kirchlichen als auch des staatlichen Rechts.                     oder Beamtenverhältnis zu einem kirchlichen
Der Begriff sexueller Missbrauch im Sinne dieser Ord-                     Rechtsträger stehen oder in der Vergangenheit
nung umfasst sowohl strafbare als auch nicht strafbare                    gestanden haben.
sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen.
                                                                      (3) Die Mitglieder werden durch den Vorsitzenden der
Die Ordnung bezieht sich                                                  Deutschen Bischofskonferenz im Benehmen mit
a) auf Handlungen nach dem 13. Abschnitt des                              der Deutschen Ordensobernkonferenz nach Be-
    Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (StGB)                         stätigung durch den Ständigen Rat der Deutschen
    sowie weitere sexualbezogene Straftaten,                              Bischofskonferenz für die Amtszeit von vier Jahren
                                                                          ernannt. Eine Wiederernennung ist möglich. Die
b)    auf Handlungen nach can. 1395 § 2 CIC in Ver-                       Namen der Mitglieder werden auf der Webseite
      bindung mit Art. 6 § 1 SST4, nach can. 1387 CIC                     der Deutschen Bischofskonferenz veröffentlicht.
      in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 4 SST wie auch
      nach Art 4 § 1 n. 1 SST in Verbindung mit can.                  (4) Die Mitglieder der Unabhängigen Kommission
      1378 § 1 CIC, soweit sie an Minderjährigen oder                     für Anerkennungsleistungen üben ihre Tätigkeit
      an Personen, deren Vernunftgebrauch habituell                       ehrenamtlich aus. Sie erhalten eine angemessene
      eingeschränkt ist, begangen werden,                                 Aufwandsentschädigung, Erstattung der Reise-
                                                                          kosten sowie Angebote zur Supervision.
c)    auf Handlungen nach Art. 1 § 1a) des Motu proprio
      „Vos estis lux mundi“,                                          (5) Die Mitglieder der Unabhängigen Kommission
                                                                          für Anerkennungsleistungen sind von Weisungen
d)    unter Berücksichtigung der Besonderheiten des                       unabhängig und nur an diese Ordnung und ihr Ge-
      Einzelfalls auf Handlungen unterhalb der Schwelle                   wissen gebunden. Die Mitglieder der Unabhängi-
      der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erziehe-                   gen Kommission haben über die Angelegenheiten
      rischen sowie im betreuenden, beratenden oder                       und Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehö-
      pflegenden Umgang mit Minderjährigen und                            rigkeit zu diesem Gremium bekannt geworden
      schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen eine                      sind, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch
      sexualbezogene Grenzverletzung oder einen                           nach ihrem Ausscheiden aus der Unabhängigen
      sonstigen sexuellen Übergriff darstellen.                           Kommission für Anerkennungsleistungen.

                                                                      (6) Die Mitglieder der Unabhängigen Kommission für
            4. Unabhängige Kommission für                                 Anerkennungsleistungen wählen mit der Mehrheit
                Anerkennungsleistungen                                    von Zweidritteln der Mitglieder für die jeweilige
                                                                          Amtszeit ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein
Über die Höhe materieller Leistungen in Anerkennung                       weiteres Mitglied als Stellvertreter.
des Leids entscheidet eine zentrale und unabhängige
Kommission für Anerkennungsleistungen.                                (7) Ein Mitglied der Unabhängigen Kommission für
                                                                          Anerkennungsleistungen kann jederzeit ohne

4    Papst Johannes Paul II., Motu proprio Sacramentorum sancti-
     tatis tutela (SST) vom 30. April 2001. Der in diesem Schreiben
     angekündigte normative Teil liegt in seiner geltenden Form als
     Normae de gravioribus delictis vom 21. Mai 2010 vor. (Diese
     Normen werden zitiert unter Nennung des entsprechenden Arti-
     kels und unter Zufügung des Kürzels für das Bezugsdokument:
     SST.)
28                                                                        Amtsblatt Nr. 2 vom 22. Februar 2023

     Angabe von Gründen seine Mitgliedschaft been-            –    die Aufbewahrung der Anträge unter Wahrung
     den. Dies ist dem Vorsitzenden der Deutschen                  des staatlichen und kirchlichen Datenschutz-
     Bischofskonferenz schriftlich mitzuteilen.                    und Archivrechts.

(8) Die Mitgliedschaft in der Unabhängigen Kommis-        (4) Die Geschäftsstelle untersteht den fachlichen
    sion für Anerkennungsleistungen kann bei unüber-          Weisungen des Vorsitzenden der Unabhängigen
    brückbaren Differenzen, die eine vertrauensvolle          Kommission.
    Zusammenarbeit innerhalb der Unabhängigen
    Kommission für Anerkennungsleistungen un-             (5) Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle haben über
    möglich erscheinen lassen, durch Beschluss der            die Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen
    Unabhängigen Kommission beendet werden. Die               aufgrund ihrer Mitarbeit bekannt geworden sind,
    Entscheidung hierzu muss durch eine 5/7 Mehr-             Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach
    heit der Mitglieder erfolgen.                             ihrem Ausscheiden aus der Geschäftsstelle.

(9) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit vorzei-
    tig aus, erfolgt eine Nachbenennung für die restli-   c) Arbeitsweise der Unabhängigen Kommission für
    che Amtszeit nach Maßgabe der Bestimmungen            Anerkennungsleistungen
    in den Absätzen 2 und 3.
                                                          (1) Die Sitzungen der Unabhängigen Kommission
                                                              für Anerkennungsleistungen sollen mindestens
b) Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission für            vierteljährlich stattfinden, bei Bedarf auch häufiger.
Anerkennungsleistungen                                        Die Geschäftsstelle terminiert die Sitzungen in
                                                              Abstimmung mit dem Vorsitzenden und lädt hierzu
(1) Bei der Unabhängigen Kommission für Anerken-              rechtzeitig ein. Ein Mitarbeiter der Geschäftsstel-
    nungsleistungen wird eine Geschäftsstelle einge-          le nimmt an den Sitzungen der Unabhängigen
    richtet. Der Verband der Diözesen Deutschlands            Kommission als Protokollführer ohne Stimmrecht
    (Körperschaft des öffentlichen Rechts) ist Träger         teil, soweit die Unabhängige Kommission nichts
    der Geschäftsstelle. Diese wird in dem für die Auf-       anderes beschließt.
    gabenerfüllung erforderlichen Umfang personell,
    finanziell und sächlich ausgestattet.                 (2) Die Unabhängige Kommission für Anerkennungs-
                                                              leistungen tagt nicht-öffentlich.
(2) Die Kommunikation mit den kirchlichen Institu-
    tionen und den Ansprechpersonen erfolgt aus-          (3) Durch die Unabhängige Kommission für Anerken-
    schließlich über die Geschäftsstelle.                     nungsleistungen erfolgen keine Anhörungen der
                                                              Antragstellenden. Eigene Recherchen führt die
(3) Die Geschäftsstelle unterstützt die Unabhängige           Unabhängige Kommission nicht durch. Sofern
    Kommission für Anerkennungsleistungen in enger            der Berichterstatter jedoch grundlegende Fragen
    Abstimmung mit dem Vorsitzenden bei der Erle-             zu dem vorgelegten Fall hat, deren Beantwortung
    digung seiner Aufgaben. Zu den Aufgaben der               er als notwendig und maßgeblich im Hinblick
    Geschäftsstelle gehören insbesondere:                     auf die Gesamtbewertung befindet, so leitet die
                                                              Geschäftsstelle diese Fragen an die zuständige
     –   die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der         Ansprechperson oder kirchliche Institution weiter.
         Unabhängigen Kommission,
     –   die Entgegennahme von durch kirchliche Insti-    (4) Die Unabhängige Kommission für Anerkennungs-
         tutionen oder Ansprechpersonen übersandten           leistungen trifft ihre Entscheidungen grundsätz-
         Anträgen auf Anerkennung des Leids,                  lich in Sitzungen. Sie ist beschlussfähig, wenn
     –   die das einzelne Verfahren betreffende Kom-          mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind.
         munikation mit den betroffenen kirchlichen           Die Unabhängige Kommission kann für grund-
         Institutionen,                                       sätzlich geklärte Fallkonstellationen einstimmige
     –   die Aufbereitung der Anträge zur Entschei-           Entscheidungen durch mindestens drei Mitglieder
         dung und die notwendigen Maßnahmen zum               in ihrer Geschäftsordnung regeln. Sie trifft ihre
         Schutz der personenbezogenen Daten,                  Entscheidungen durch Beschluss, wobei Ein-
     –   die Dokumentation der Entscheidungen der             stimmigkeit angestrebt wird. Ist Einstimmigkeit
         Unabhängigen Kommission für Anerken-                 nicht erreichbar, werden die Entscheidungen mit
         nungsleistungen,                                     einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmgleichheit
     –   die Anweisung der Auszahlung von festgeleg-          entscheidet der Vorsitzende. Enthaltungen wer-
         ten materiellen Leistungen,                          den als nicht abgegebene Stimme gewertet.
Amtsblatt Nr. 2 vom 22. Februar 2023                                                                             29

(5) Wenn alle Mitglieder der Unabhängigen Kommis-              den Ermittlungsbehörden eine Anhörung des Be-
    sion für Anerkennungsleistungen einverstanden              schuldigten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung
    sind, können Sitzungen auch als Telefon- oder              ohne Beeinträchtigung der staatsanwaltlichen
    Videokonferenzen stattfinden; Beschlüsse sind              Ermittlungen möglich ist.
    unverzüglich zu dokumentieren.

(6) Der Vorsitzende der Unabhängigen Kommission                         6. Prüfung der Plausibilität
    für Anerkennungsleistungen bestimmt für jeden
    zu bearbeitenden Antrag ein Mitglied als Bericht-      (1) Die Ansprechpersonen prüfen mit der vom Antrag
    erstatter.                                                 betroffenen kirchlichen Institution die Plausibilität
                                                               der von der antragstellenden Person erhobenen
(7) Die Mitglieder erhalten Einsicht in die Unterlagen.        Beschuldigungen. Die Plausibilität einer Tatschil-
                                                               derung, beispielsweise zu Beschuldigtem, Tatort,
(8) Zur Organisation der Arbeit und zur Bestimmung             Tatzeit und Tathergang, als Voraussetzung für
    der Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle kann            den Erhalt von materiellen Leistungen ist dann
    sich die Unabhängige Kommission für Anerken-               gegeben, wenn sie objektiven Tatsachen nicht
    nungsleistungen eine Geschäftsordnung geben.               widerspricht und im Übrigen bei Würdigung aller
                                                               Umstände eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
                                                               für ihre Richtigkeit spricht.
                  5. Antragstellung
                                                           (2) Einer Plausibitätsprüfung bedarf es nicht, wenn
(1) Personen, die angeben, als Minderjährige oder              die geschilderte Tat bereits durch ein kirchliches
    schutz- und hilfebedürftige Erwachsene sexuellen           oder staatliches Strafverfahren rechtskräftig fest-
    Missbrauch im Sinne dieser Ordnung im kirch-               gestellt wurde oder im Rahmen einer kirchlichen
    lichen Kontext erlitten zu haben, können einen             Voruntersuchung oder eines staatsanwaltschaftli-
    Antrag auf materielle Leistungen in Anerkennung            chen Ermittlungsverfahrens in objektiver Hinsicht
    des Leids und/oder Übernahme von Kosten für                tatbestandlich festgestellt wurde, aber aufgrund
    Therapie oder Paarberatung stellen.                        von Verfolgungsverjährung eingestellt wurde.

(2) Für die Entgegennahme von Anträgen auf mate-           (3) Nach Abschluss der Plausbilitätsprüfung wird
    rielle Leistungen gemäß dieser Ordnung sind in             der originale und vollständige Antrag von den
    aller Regel die Ansprechpersonen der betroffenen           Ansprechpersonen oder der kirchlichen Institu-
    kirchlichen Institutionen, in dessen Dienst der            tion an die Geschäftsstelle der Unabhängigen
    Beschuldigte zum Tatzeitpunkt beschäftigt war,             Kommission weitergeleitet. Dem Antrag ist ein
    zuständig, die den Antragstellern, sofern von              Votum zur Plausibilität beizufügen, das durch
    diesen gewünscht, auch Hilfestellung bei der               die Ansprechperson und die kirchliche Institution
    Antragstellung leisten. Es sind die von der Deut-          erstellt wurde.
    schen Bischofskonferenz und der Unabhängigen
    Kommission für Anerkennungsleistungen vorge-           (4) Die Geschäftsstelle prüft die Angaben zur
    sehenen Formulare zu verwenden. Die Richtigkeit            Plausibilitätsprüfung. Sie prüft auch, ob die an-
    aller Angaben ist an Eides statt zu versichern.            tragsstellende Person bereits einen Antrag auf
                                                               Anerkennung des Leids gestellt hat. Liegen der
(3) Der Antrag kann ausnahmsweise auch unmittelbar             Geschäftsstelle relevante Informationen vor, die
    an die Unabhängige Kommission für Anerken-                 der Ansprechperson oder kirchlichen Institution
    nungsleistungen übermittelt werden, wenn die ver-          offensichtlich nicht bekannt waren, übermittelt sie
    antwortliche kirchliche Trägerinstitution nicht mehr       diese, soweit rechtlich zulässig, an die kirchliche
    existiert und es keinen Rechtsnachfolger gibt. Die         Institution. Die Ansprechperson und die kirchliche
    Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission                Institution können auf dieser Grundlage ihr Votum
    koordiniert in diesem Fall die weitere Bearbeitung         überarbeiten.
    und Prüfung der Plausibilität. Sofern Anträge direkt
    an die Unabhängige Kommission gestellt werden          (5) Bei unklaren oder unvollständigen Angaben zur
    und die verantwortliche kirchliche Institution noch        Plausibilitätsprüfung stellt die Geschäftsstelle
    existiert oder es einen Rechtsnachfolger gibt,             Rückfragen an die den Antrag betreffende An-
    leitet die Geschäftsstelle diese an die zuständige         sprechperson oder kirchliche Institution. In die-
    kirchliche Institution weiter.                             sem Fall sollen diese innerhalb von vier Wochen
                                                               ihre Angaben präzisieren, vervollständigen oder
(4) Im Falle eines laufenden staatsanwaltschaftlichen          dokumentieren, warum keine weiteren Angaben
    Ermittlungsverfahrens soll die Bearbeitung des             möglich sind. Der Vorgang wird durch die Ge-
    Antrags solange ruhen, bis in Abstimmung mit               schäftsstelle dokumentiert.
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(6) Kommt die Geschäftsstelle gemeinsam mit dem           –    die Ausnutzung eines besonderen Vertrauensver-
    Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission für               hältnisses im kirchlichen Bereich,
    Anerkennungsleistungen zu dem Ergebnis, dass          –    das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat,
    das Votum zur Plausibilität nicht nachvollziehbar     –    ein institutionelles Versagen durch kirchliche
    ist, nimmt die Geschäftsstelle Kontakt zur An-             Verantwortungsträger, sofern es ursächlich oder
    sprechperson oder kirchlichen Institution auf und          mitursächlich für den Missbrauch war oder diesen
    übermittelt die Begründung. Die Ansprechperson             begünstigt oder nicht verhindert hat.
    oder kirchliche Institution können hierzu innerhalb
    von vier Wochen Stellung nehmen. Anschließend
    ist zwischen der kirchlichen Institution und dem            8. Festsetzung der Leistungshöhe bei
    Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission                    Leistungen in Anerkennung des Leids
    für Anerkennungsleistungen eine gemeinsame
    Entscheidung über das Ergebnis der Plausibilitäts-    (1) Die Leistungshöhe im Einzelfall wird durch die
    prüfung herbeizuführen. Sofern eine gemeinsame            Unabhängige Kommission für Anerkennungsleis-
    Entscheidung über das Ergebnis der Plausibi-              tungen auf der Grundlage des von der Deutschen
    litätsprüfung nicht herbeigeführt werden kann,            Bischofskonferenz beschlossenen finanziellen
    trifft die Unabhängige Kommission für Anerken-            Zahlungsrahmens, der sich am oberen Bereich
    nungsleistungen die Plausibilitätsentscheidung            der durch staatliche Gerichte in vergleichbaren
    in Gesamtsitzung gemäß Abschnitt 4 c (4).                 Fällen zuerkannten Schmerzensgelder orientiert,
                                                              festgelegt. Dieser Zahlungsrahmen sieht Leistun-
(7) Sofern die Plausibilität abschließend verneint            gen bis 50.000 Euro vor.
    wurde, erfolgt eine Information über diese Ent-
    scheidung an die Ansprechperson und die kirch-        (2) Die Leistungen werden grundsätzlich als Einmal-
    liche Institution. Diese wiederum informieren den         zahlungen ausgezahlt. Dabei kann in begründe-
    Antragssteller. In diesem Fall endet die Befassung        ten Einzelfällen auch eine Leistungsauszahlung
    durch die Unabhängige Kommission für Aner-                in monatlichen oder jährlichen Raten erfolgen,
    kennungsleistungen und der Antrag wird bei der            wenn dies aus bestätigter therapeutischer Sicht
    Geschäftsstelle gemäß Abschnitt 14 verwahrt.              im Interesse des Betroffenen angezeigt ist oder
                                                              der Betroffene dies wünscht. Eine zusätzlich be-
(8) Sofern die Plausibilität bejaht wurde, ist gemäß          antragte Erstattung von Kosten für Therapie und/
    Abschnitt 8 zu verfahren.                                 oder Paarberatung bleibt davon unberührt.

                                                          (3) In Ausnahmen können in besonders schweren
     7. Kriterien für die Leistungsbemessung im               Härtefällen höhere Leistungen oder anderweitige
                  konkreten Einzelfall                        Unterstützungen durch die Unabhängige Kommis-
                                                              sion für Anerkennungsleistungen mit Zustimmung
Orientierungspunkte für die Höhe der materiellen              der kirchlichen Institution festgelegt werden.
Leistung können insbesondere sein:

–     die Häufigkeit des Missbrauchs,                         9. Übernahme von Kosten für Therapie und
–     das Alter des Betroffenen zum Zeitpunkt des                          Paarberatung
      Missbrauchs,
–     die Zeitspanne in Fällen fortgesetzten Miss-        (1) Die Prüfung der Voraussetzungen einer Kosten-
      brauchs,                                                erstattung, die Leistungsfestsetzung und Auszah-
–     die Anzahl der Täter,                                   lung der Kosten für Therapie und Paarberatung
–     die Art der Tat,                                        erfolgt unmittelbar und selbstständig durch die
–     die Anwendung oder die Androhung von körper-            betroffene kirchliche Institution.
      licher Gewalt beim sexuellen Missbrauch,
–     der Einsatz von Alkohol, Drogen oder Waffen,        (2) Auf der Grundlage eines von einem approbier-
–     ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis und             ten Psychotherapeuten vorgelegten Behand-
      Kontrolle (zum Beispiel: Heim, Internat) zum            lungsplans werden Behandlungskosten (max.
      Zeitpunkt der Tat,                                      50 Sitzungen) bis zur Höhe des Stundensatzes
–     die Ausnutzung der besonderen Hilfsbedürftigkeit        erstattet, der bei einer verhaltenstherapeutischen
      des Betroffenen,                                        Behandlung entsprechend der Gebührenordnung
–     der Ort des Missbrauchs (zum Beispiel: sakraler         für Psychotherapeuten (GOP) gezahlt wird, sofern
      Kontext),                                               die Krankenkasse oder ein anderer Kostenträger
–     die Art der körperlichen und seelischen Beein-          diese nicht übernimmt. Die Psychotherapeuten
      trächtigungen sowie weitere Folgen für den Be-          können eine Kostenübernahmezusage erhalten.
      troffenen,                                              Gegen Vorlage der von Psychotherapeut und
Amtsblatt Nr. 2 vom 22. Februar 2023                                                                             31

    Patient abgezeichneten Rechnung werden die                 zember 2020 gültigen Verfahren zur Anerkennung
    Kosten erstattet.                                          des Leids.

(3) Auf der Grundlage des von einem Paarberater,           (5) Bereits ausgezahlte finanzielle Leistungen durch
    der Psychologe oder Psychotherapeut sein muss,             eine kirchliche Institution oder den Beschuldigten
    vorgelegten Behandlungsplans werden 25 Sitzun-             werden auf die festgelegte materielle Leistung
    gen für einen Stundensatz in Höhe von max. 125             angerechnet. Dies gilt nicht für Zahlungen im
    Euro übernommen. Der Paarberater kann eine                 Zusammenhang mit einer Therapie wegen des
    Kostenübernahmezusage erhalten. Gegen Vor-                 durch einen sexuellen Missbrauch verursachten
    lage der von dem Paarberater und den Klienten              Leids.
    abgezeichneten Rechnung werden die Kosten
    erstattet.
                                                               11. Leistungsinformation und Auszahlung
(4) Darüber hinaus beteiligt sich die Deutsche Bi-
    schofskonferenz – vorerst bis zum 31. Dezember         (1) Alle Leistungen sind freiwillige Leistungen der
    2023 – am Ergänzenden Hilfesystem (EHS) für                kirchlichen Institutionen in Anerkennung des
    Betroffene sexuellen Missbrauchs, durch das                erlittenen Leids ohne Anerkennung einer Rechts-
    Betroffene Unterstützung und Linderung von                 pflicht.
    Folgewirkungen erhalten können, wenn Leis-
    tungen nicht von bestehenden Hilfesystemen             (2) Die Geschäftsstelle unterrichtet die zuständige
    übernommen werden. Die Anträge sind über die               kirchliche Institution sowie die zuständige An-
    Geschäftsstelle des Fonds Sexueller Missbrauch             sprechperson schriftlich über die festgelegte
    zu stellen.                                                Leistungshöhe.

                                                           (3) Die Geschäftsstelle unterrichtet die antragstel-
     10. Antragstellung bei abgeschlossenen                    lende Person anschließend schriftlich über die
      Verfahren zur Anerkennung des Leids                      festgelegte Leistungshöhe und weist auf die
                                                               Freiwilligkeit der Leistung nach Absatz 1 hin.
(1) Auch Personen, die bereits vor dem 1. Januar
    2021 Leistungen in Anerkennung des Leids er-           (4) Die Auszahlung erfolgt anschließend durch die
    halten haben, sind antragsberechtigt. Die Anträge          Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission
    sind mit dem dafür vorgesehenen Formular in der            für Anerkennungsleistungen. Die kirchliche Insti-
    Regel bei den Ansprechpersonen der zuständigen             tution stellt die notwendigen finanziellen Mittel zur
    kirchlichen Institution zu stellen.                        Verfügung.

(2) In aller Regel verzichtet die kirchliche Institution
    zugunsten des Betroffenen auf eine erneute Prü-            12. Widerspruch, erneute Befassung und
    fung der Plausibilität. Sofern nach Einschätzung               Vorbringen neuer Informationen
    der kirchlichen Institution eine erneute Prüfung der
    Plausibilität notwendig ist, sollen die zu erheben-    (1) Gegen die Festsetzung der Leistungshöhe der
    den Informationen möglichst durch Auswertung               Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleis-
    der bestehenden Akten eingeholt werden. Auf                tungen nach Abschnitt 8 können die Betroffenen
    erneute Gespräche mit dem Betroffenen sowie                einmalig schriftlich über die Ansprechpersonen
    alle Handlungen, die eine Retraumatisierung                oder die zuständige kirchliche Institution (beide
    herbeiführen können, ist nach Möglichkeit zu               im Folgenden „jeweilige Stelle“) Widerspruch
    verzichten.                                                einlegen. Der Widerspruch bedarf keiner Begrün-
                                                               dung. Für die Einlegung des Widerspruchs gilt
(3) Die kirchliche Institution bestätigt anschließend          eine Frist von 12 Monaten ab Bekanntgabe der
    das bereits durchgeführte Verfahren zur Anerken-           Leistungsentscheidung durch die Geschäftsstelle
    nung des Leids, vermerkt die Höhe der bereits              der Unabhängigen Kommission für Anerken-
    ausgezahlten Leistungen an den Betroffenen                 nungsleistungen gem. Abschnitt 11 Absatz 3. Für
    und leitet den Antrag nebst dem Votum über die             bereits abgeschlossene Verfahren gilt eine Frist
    ggf. durchgeführte Plausibilitätsprüfung an die            bis zum 31. März 2024.
    Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission
    für Anerkennungsleistungen weiter.                         Über den Widerspruch entscheidet die Unabhän-
                                                               gige Kommission für Anerkennungsleistungen.
(4) Die Unabhängige Kommission für Anerkennungs-               Richtet sich der Widerspruch gegen eine Kammer-
    leistungen bestimmt die neue Leistungshöhe unter           entscheidung, so wird eine andere Kammer mit
    Berücksichtigung der ergangenen Empfehlung der             der Entscheidung über den Widerspruch befasst;
    Zentralen Koordinierungsstelle im bis zum 31. De-
32                                                                        Amtsblatt Nr. 2 vom 22. Februar 2023

     die Zuständigkeit der verschiedenen Kammern ist           Ansprechpersonen oder zuständige kirchliche
     in der Geschäftsordnung der UKA zu regeln. Ist            Institution den Antrag nach Abschluss des Verfah-
     der Berichterstatter der angefochtenen Entschei-          rens mit neuen Informationen der Unabhängigen
     dung auch Mitglied der zur Entscheidung über den          Kommission für Anerkennungsleistungen zur
     Widerspruch berufenen Kammer, so bearbeitet               erneuten Prüfung vorzulegen. In diesem Fall ist,
     den Widerspruch ein anderer Berichterstatter.             sofern notwendig, gemäß den Bestimmungen in
     Im Fall der Anfechtung einer Entscheidung des             den Abschnitten 6 bis 9 zu verfahren. Über das
     Plenums bearbeitet den Widerspruch ein anderer            Ergebnis der Prüfung wird der Betroffene unter-
     Berichterstatter als in der angefochtenen Aus-            richtet.
     gangsentscheidung. Für das Verfahren ist ggf.
     gemäß den Bestimmungen in den Abschnitten
     4c, 6 bis 9 zu verfahren.                                             13. Berichtswesen

     Wollen Betroffene ihren Widerspruch begründen,        Die Geschäftsstelle erstellt in Abstimmung mit dem
     können sie zugleich mit Einlegen des Wider-           Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission für
     spruchs formlos einen Antrag auf Einsicht in die      Anerkennungsleistungen jährlich einen schriftlichen
     dem UKA-Berichterstatter zur Vorbereitung seines      Tätigkeitsbericht. Der Bericht wird veröffentlicht.
     Berichts für die Sitzung, in der die angefochtene
     Entscheidung gefallen ist, zur Verfügung stehende
     Akte stellen. Die Geschäftsstelle der Unabhän-               14. Datenschutz und Aufbewahrung
     gigen Kommission für Anerkennungsleistungen
     stellt die Papierakte unter Wahrung der schutzwür-    (1) Soweit diese Ordnung auf personenbezogene Da-
     digen Rechte Dritter zum Zweck der Akteneinsicht          ten einschließlich deren Verarbeitung anzuwen-
     der jeweiligen Stelle zur Verfügung, über die der         den ist, geht sie den Vorschriften des Gesetzes
     Antrag auf Akteneinsicht gestellt wurde. Die Ein-         über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) sowie
     sicht des Betroffenen in die Papierakte erfolgt bei       der Anordnung über die Sicherung und Nutzung
     der jeweiligen Stelle in Anwesenheit einer von der        der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche
     jeweiligen Stelle hierfür vorgesehenen Person.            Archivordnung – KAO) vor, sofern sie deren Da-
                                                               tenschutzniveau nicht unterschreitet. Im Übrigen
     Der Widerspruch kann innerhalb einer Frist von            gelten das KDG, die zu seiner Durchführung er-
     vier Wochen ab dem Datum der Einsichtnahme in             lassene Ordnung (KDG-DVO) sowie die Kirchliche
     die angeforderte Papierakte begründet werden. Er          Archivordnung (KAO).
     wird über die jeweilige Stelle an die Unabhängige
     Kommission für Anerkennungsleistungen übermit-        (2) Die personenbezogenen Daten der Betroffenen
     telt.                                                     aus Anträgen auf Anerkennung des Leids dürfen
                                                               nur verarbeitet werden, sofern die Betroffenen
     Die Geschäftsstelle unterrichtet die antragstel-          jeweils ihre schriftliche Einwilligung in die Ver-
     lende Person, die kirchliche Institution sowie die        arbeitung personenbezogener und besonderer
     jeweilige Stelle über die Widerspruchsentschei-           Kategorien personenbezogener Daten zum
     dung.                                                     Zwecke der Antragsbearbeitung und der Erfüllung
                                                               der Aufgaben der Unabhängigen Kommission
(2) Unabhängig von dem Widerspruchsrecht gemäß                 für Anerkennungsleistungen ausdrücklich erteilt
    Absatz 1 steht es den Betroffenen frei, über die           haben.
Amtsblatt Nr. 2 vom 22. Februar 2023                                                                          33

                Gesetz zur Änderung der „Zentral-KODA-Ordnung“
                           (ZAK-Ordnung-ÄnderungsG)

                    Artikel 1                                                Artikel 4
               Gremienbezeichnung                             Änderung der „Zentral-KODA-Ordnung“ in
                                                              „Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen
Die „Zentrale Kommission“ gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 lit. a             Kommission (ZAK-Ordnung)“
Zentral-KODA-Ordnung in der Fassung des Beschlus-
ses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen       Die „Zentral-KODA-Ordnung“, zuletzt geändert durch
Deutschlands vom 18. November 2013 (Amtsblatt Nr. 2      Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der
vom 25. Februar 2014) erhält folgende neue Bezeich-      Diözesen Deutschlands vom 18. November 2013
nung: „Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission (ZAK)“.     (Amtsblatt Nr. 2 vom 25. Februar 2014) wird nach Be-
                                                         ratung und Beschlussfassung in der Vollversammlung
                                                         des Verbandes der Diözesen Deutschlands am 22.
                      Artikel 2                          November 2022 wie folgt geändert:
            Fortgeltung der Beschlüsse
                                                         1.   In der Präambel werden die Angabe „Artikel 7“
1
 Die bisherigen Beschlüsse und Empfehlungen der               durch „Artikel 9“ ersetzt und die Wörter „im Rah-
Zentralen Kommission bzw. der Zentral-KODA bleiben            men kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ gestrichen.
von den nachfolgenden Änderungen unberührt. 2Sie
gelten nunmehr als Beschlüsse und Empfehlungen der       2.   In § 1 wird die Überschrift „Aufgabe der Zentral-
Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission bis zu einer          KODA und Geltungsbereich“ durch „Zentrale
anderslautenden Beschlussfassung durch diese fort.            Arbeitsrechtliche Kommission und Arbeitsrechts-
                                                              ausschuss“ ersetzt. In § 1 wird der bisherige Satz
                                                              zum Absatz 1 und die Wörter „Zentral-KODA“
                   Artikel 3                                  werden durch „Zentrale Arbeitsrechtliche Kom-
    Fortgeltung der Zusammensetzung von                       mission (ZAK)“ ersetzt. Vor „Diözesen“ wird der
Zentraler Kommission, Arbeitsrechtsausschuss,                 Zusatz „(Erz-)“ eingefügt.
   Vermittlungsausschuss und der übrigen
                 Ausschüsse                                   Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

1.   Die nach der Zentral-KODA-Ordnung in der Fas-            „(2) Sie wird gebildet aus Vertretern/ Vertreterin-
     sung des Beschlusses der Vollversammlung des                  nen der Arbeitsrechtlichen Kommissionen der
     Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 18.                   (Erz-)Diözesen und der Arbeitsrechtlichen
     November 2013 bestehende Zentrale Kommis-                     Kommission des Deutschen Caritasverban-
     sion setzt ihre Arbeit in zunächst unveränderter              des.
     Zusammensetzung als Zentrale Arbeitsrechtliche
     Kommission fort.                                         (3) 1Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission
                                                                  nimmt ihre Aufgaben als ständige Kommissi-
2.   Arbeitsrechtsausschuss, Vermittlungsausschuss                on wahr. 2Sie bedient sich zur Wahrnehmung
     und sonstige bestehende Ausschüsse der Zen-                  ihrer Aufgaben des Arbeitsrechtsausschusses
     tralen Kommission bzw. des Arbeitsrechtsaus-                 (ARA).
     schusses setzen ihre Arbeit ebenfalls in zunächst
     unveränderter Zusammensetzung als Gremien                (4) Die Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen
     der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission fort.            Kommission und die Mitglieder des Arbeits-
                                                                  rechtsausschusses sind an geltende Kirchen-
3.   Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ände-             gesetze, insbesondere an die Grundordnung
     rungsgesetzes erfolgen Änderungen betreffend                 des kirchlichen Dienstes (Grundordnung)
     die Zusammensetzung der in den Absätzen 1 und                gebunden.“
     2 genannten Gremien nach den Regelungen der
     ZAK-Ordnung zu Wahl, Bestellung und Benen-
     nung von Personen.                                  3.   Der bisherige § 2 entfällt.
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