Außenwirtschaft aktuell - IHK Braunschweig

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Außenwirtschaft aktuell - IHK Braunschweig
Außenwirtschaft aktuell

Ausgabe 3/2019
       Veranstaltungen/Unternehmerreisen      S.   2

       Zoll- und Außenwirtschaftsrecht        S.   4

       Allgemeines --> Aktuelles zum BREXIT   S. 10

       Ländernotizen                          S. 12

       Auslandsangebote/-anfragen             S. 17

       Messen/Auslandsmessen                  S. 17

       Veröffentlichungen                     S. 19
Veranstaltungen/Unternehmerreisen

Seminare:

Zoll-/Außenhandels-Praxisworkshop
09.05.2019, 09:00 – 16:30 Uhr
Industrie-und Handelskammer, Brabandtstr. 11, 38100 Braunschweig
220 € inkl. Unterlagen, Getränke und Mittagessen.
Ansprechpartner: Anneke Reich, Tel.: 0531 4715-221, Mail: Anneke.Reich@braunschweig.ihk.de

Lieferantenerklärungen
20.05.2019, 09:00 – 16:30 Uhr
Industrie-und Handelskammer, Brabandtstr. 11, 38100 Braunschweig
220 € inkl. Unterlagen, Getränke und Mittagessen.
Ansprechpartner: Anneke Reich, Tel.: 0531 4715-221, Mail: Anneke.Reich@braunschweig.ihk.de

Export- und Zollabwicklung EU und Drittländer
12.08.2019, 09:00 – 17:00 Uhr
Industrie-und Handelskammer, Brabandtstr. 11, 38100 Braunschweig
220 € inkl. Unterlagen, Getränke und Mittagessen.
Ansprechpartner: Anneke Reich, Tel.: 0531 4715-221, Mail: Anneke.Reich@braunschweig.ihk.de

Umsatzsteuer im Auslandsgeschäft
02.09.2019, 09:00 – 16:30 Uhr
Industrie-und Handelskammer, Brabandtstr. 11, 38100 Braunschweig
220 € inkl. Unterlagen, Getränke und Mittagessen.
Ansprechpartner: Anneke Reich, Tel.: 0531 4715-221, Mail: Anneke.Reich@braunschweig.ihk.de

Veranstaltungen:

22.05.2019 Österreich-Workshop: Neue Absatzchancen in Österreich
IHK Braunschweig, Brabandtstrasse 11, 38100 Braunschweig

Als offizielle Vertretung der deutschen Wirtschaft in Österreich, verfügt die Deutsche Handelskammer in
Österreich seit über 60 Jahren über beste Kontakte zu allen österreichischen Wirtschaftszweigen und ist
daher DER Türöffner am österreichischen Markt. Im Rahmen des Workshops möchten wir Sie über die
wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen in Österreich informieren und Sie dabei ebenfalls auf
die nicht zu unterschätzenden Mentalitätsunterschiede aufmerksam machen. Zudem stellen wir Ihnen
konkrete Maßnahmen vor, mit welchen wir Sie aktiv bei der Geschäfts- und Vertriebspartnersuche in
Österreich unterstützen.

Weitere Informationen zu dieser Veranstaltung finden Sie in Kürze auf unserer Homepage.

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Unternehmerreisen in 2019:

Reise von Claudia Dörr-Voß, Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
nach Argentinien, 13. – 14.05.2019
Mit der Reise nach Buenos Aires sollen die wirtschaftspolitischen Beziehungen zwischen Argentinien und
Deutschland weiter gestärkt und weiter ausgebaut werden. Für den 13. und 14. Mai 2019 sind neben
Gesprächen mit der argentinischen Regierung ein Austausch mit dem öffentlichen und privaten Sektor
vorgesehen, um Potenziale für eine Zusammenarbeit deutscher Unternehmen mit Argentinien zu
erschließen. Schwerpunktmäßig ist die die Reise an Unternehmen aus den Bereichen Digitale Wirtschaft,
Infrastruktur, Energie und Bergbau adressiert. Dies schließt jedoch die Mitreise interessierter Unternehmen
anderer Sektoren nicht aus. Interessierte Unternehmen können bis zum 3. April 2019 ihr Interesse an der
Reise bekunden (an: buero-va9@bmwi.bund.de).

Zur Durchführung der Reise: An- und Abreise der Teilnehmer/innen erfolgt individuell. Anfallende Reise-,
Unterkunfts- und sonstige Nebenkosten sind von den Teilnehmenden – wie üblich – selbst zu tragen. Die
konkrete Ausgestaltung des Programms wird derzeit noch in Abstimmung mit der Deutschen Botschaft und
der Deutsch-Argentinischen Industrie- und Handelskammer erarbeitet. Über Programmdetails und weitere
Hinweise werden wir die Teilnehmer/innen zu gegebener Zeit informieren. Die Auswahl der
Teilnehmer/innen erfolgt durch das BMWi und eine Zusage zur Mitreise wird erst verbindlich, wenn eine
Einladung der Staatssekretärin ausgesprochen wurde.

Delegationsreise nach Russland (Oblast Kursk) mit der IHK Cottbus, 27.06. - 01.07.2019
Die Industrie- und Handelskammer Cottbus organisiert mit dem Landkreis Spree-Neiße und mit
Unterstützung des Kursker Gouverneursamtes eine Delegationsreise nach Kursk (Russland). Die Reise
wird anlässlich der jährlich stattfindenden Überregionalen Kursker Wirtschaftsmesse durchgeführt. Die
Kursker Region ist spezialisiert, auf den Abbau von Eisenerz. Weitere gut entwickelte Branchen in der
Region sind: Energiewirtschaft, Elektrotechnik, Chemie- und Kunststoffindustrie, Transport und Verkehr,
Papier- und Verpackungsmittelindustrie, Metallverarbeitung, Maschinen- und Anlagenbau, Textilindustrie
(u. a. technische Garne) sowie Land- und Nahrungsgüterwirtschaft. Die Reise dient der Kundenakquise
und der Geschäftsanbahnung auf dem russischen Markt.

Sie richtet sich an Unternehmen, wissenschaftliche Einrichtungen und Wirtschaftsförderungen. Als
Teilnehmer an der Kursker Wirtschaftsmesse haben Sie die Möglichkeit, Kontakte direkt vor Ort zu knüpfen
und können sich als Aussteller auf einem gemeinsamen Messestand präsentieren. Für jeden Teilnehmer
werden vor Ort individuelle Termine und Geschäftskontakte mit potenziellen Partnern vereinbart. Bei
Bedarf wird einen Dolmetscher zur Verfügung gestellt. Nähere Informationen zum Rahmenablauf und zu
den Teilnahmekonditionen finden Sie hier. Anmeldeschluss ist der 15. April 2019.

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Geschäftsanbahnungsreise: Usbekistan, Maschinen- und Anlagenbau zum Thema Textil- und
Bekleidungsindustrie und Prozesswasser, 13.- 18.05.2019
Die Textil- und Bekleidungsindustrie gehört zu den bedeutendsten Wirtschaftsbranchen Usbekistans und
bietet viel Ausbaupotenzial im Rahmen geförderter Modernisierungs- und Ausbauprogramme. Usbekistan
ist sechstgrößter Baumwollproduzent und fünftgrößter Exporteur der Welt. Um die Weiterentwicklung
dieser Branche zu gewährleisten muss das massive Bewässerungsproblem in Angriff genommen werden.
Es besteht ein großes Interesse an moderner und wassersparender Technik für Industrie und
Landwirtschaft. Somit bieten sich deutschen Unternehmen aus dem Bereich der Bewässerungswirtschaft
gute Kooperationsmöglichkeiten. Die Reise wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
begleitet.

Die Reise richtet sich an deutsche Unternehmen aus den Bereichen Maschinen- und Anlagenbau zum
Thema Textil- und Bekleidungsindustrie und Prozesswasser. Regionaler Schwerpunkt der Reise ist die
Hauptstadt Taschkent. Weitere Informationen. Anmeldeschluss ist der 12. April 2019.

Delegationsreise Kenia / Ruanda / Uganda: 01.– 07.09.2019 mit Minister Dr. Althusmann
Weitere Informationen stehen aus.

BMWi-Unternehmerreise Serbien und Montenegro in den Bereichen Transport, Logistik,
Verkehrsinfrastruktur, 16. - 20.09.2019
Ziel der Geschäftsanbahnungsreise nach Serbien und Montenegro ist es, Technologien, Lösungen und
Dienstleistungen aus den Bereichen Transport, Logistik und Verkehrsinfrastruktur vor interessierten
Branchenvertretern, Institutionen, Verbänden, Verwaltung und Politik zu präsentieren. Es sollen erste
Kontakte aufgebaut und konkrete Geschäftspartnerschaften mit serbischen und montenegrinischen
Unternehmen in diesen Bereichen ermöglicht werden. Mehr Projektinformationen und
Anmeldungsformulare finden Sie unter folgendem Link: http://www.markt-wissen.de/aktuelle-projekte/ga-
serbien/

Die Geschäftsanbahnungsreise ist Bestandteil des BMWi- Markterschließungsprogramms für KMU und
wird von der em&s GmbH in Zusammenarbeit mit der Deutsch-Serbischen Wirtschaftskammer organisiert.
Sie sind zur Präsentation Ihrer Technologien/Dienstleistungen und zur Teilnahme an diesem Projekt
herzlichst eingeladen.

Ansprechpartnerin:

Milica Ožegović
Deutsch-Serbische Wirtschaftskammer
+381 11 2028 010
ozegovic@ahk.rs

Delegationsreise Singapur / Indonesien: 29.09. - 05.10.2019 mit Ministerpräsident Weil
Weitere Informationen folgen.

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Zoll- und Außenwirtschaftsrecht

EU - Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Zubereitung zur Tierfütterung auf
Sojabasis
Bonn (GTAI) – Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2013 wurde folgende Ware als „Zubereitung
von der zur Fütterung verwendeten Art“ in die Unterposition 2309 90 31 der Kombinierten Nomenklatur
eingereiht: „eine Ware, die nach der Extraktion des Öls aus entfetteten Sojabohnen gewonnen und weiter
mit Wasser und Ethanol extrahiert wird, um lösliche Kohlenhydrate und Mineralien zu entfernen“.
Diese Durchführungsverordnung wird aufgehoben. Verbindliche Zolltarifauskünfte, die auf Grundlage der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2013 für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt
wurden, verlieren ihre Gültigkeit. Sie dürfen jedoch für einen Zeitraum von drei Monaten weiterverwendet
werden. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache C-144/15 („Customs
Support Holland BV“)).

EU – Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und
Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen
(GTAI) – Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und
Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
Dieser Anhang wird mit Wirkung vom 6. März 2019 aktualisiert: Eine Person wird in die Liste
aufgenommen.

EU/Russland - Antidumping für Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland
Bonn (GTAI) – Auf Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland gilt ein Antidumpingzoll. Diese
Antidumpingmaßnahme tritt am 25. September 2019 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur
Überprüfung eingeleitet wird.

EU/China – Neue Zollkontingente für Geflügel
Bonn (GTAI) – Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der VR
China über Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischerzeugnisse sieht mehrere Zollkontingente für
bestimmte Geflügelfleischerzeugnisse vor.
Es handelt sich dabei um Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch. Die neuen
Kontingente gelten ab 1. April 2019. Ab dem 1. Juli 2019 stehen die vollen jährlichen Kontingentsmengen
zur Verfügung. Bis dahin werden die Kontingente anteilig berechnet.

EU/Irak - Restriktive Maßnahmen
(GTAI) – Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 enthält eine Liste der staatlichen Organe,
Unternehmen, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der
ehemaligen Regierung des Irak, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. Diese Liste
wird geändert: zwei Einträge werden gestrichen. Hintergrund ist ein Beschluss des Sanktionsausschusses
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

EU / Japan - Einfuhr von Milchprodukten aus Japan
Bonn (GTAI) – Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/366 wird die Einfuhr von Rohmilch,
Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis aus Japan zugelassen.

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EU/Russland – Restriktive Maßnahmen: Verlängerung der Sanktionen und Aktualisierung der
Personenliste
Bonn (GTAI) – Die bestehenden Sanktionen werden bis zum 15. September 2019 verlängert. Die Liste der
Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wird aktualisiert: Acht weitere
Personen werden aufgenommen. Es handelt sich bei diesen Personen um russische Amtsträger. Die
Maßnahmen umfassen ein Einreiseverbot sowie das Einfrieren von Vermögenswerten und gelten
insgesamt für 170 Personen und 44 Organisationen.

EU/Syrien - Restriktive Maßnahmen: Aktualisierung der Personenliste
(GTAI) – Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird mit Wirkung vom 4. März 2019 aktualisiert.
Dieser Anhang enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und
Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Sieben Personen werden neu in die Liste
aufgenommen. Es handelt sich dabei um Minister der syrischen Regierung. Bei weiteren acht Personen
werden die Angaben aktualisiert.

EU/Ukraine – Restriktive Maßnahmen : Verlängerung und Aktualisierung der Personenliste
(GTAI) – Die bestehenden Sanktionen werden um ein weiteres Jahr, bis zum 6. März 2020, verlängert: Die
Vermögenswerte von 12 Personen bleiben eingefroren. Des Weiteren wurde die Liste der Personen und
Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert: Eine Person wird von der Liste
gestrichen.

Ägypten – Elektronische Zahlungsverfahren für staatliche Abgaben ab Mai 2019 verpflichtend
Bonn (GTAI) – Der ägyptische Finanzminister hat per Dekret 760/2018 verfügt, dass ab 1. Mai 2019 Zölle,
Steuern und sonstige staatliche Abgaben über einem Wert von 500 ägyptischen Pfund über elektronische
Zahlungsmethoden zu begleichen sind. Ausnahmen können für Beträge an Regierungsstellen erteilt
werden, bei denen die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Zahlungsabwicklung fehlen.

Albanien - Initiative zur Aufhebung der Importbeschränkung für ältere Fahrzeuge
Bonn (GTAI) – Albanien will die Importbeschränkung für ältere Kraftfahrzeuge wieder aufheben. Eine
Neuregelung soll bald verabschiedet werden. Die Importbeschränkung trat erst zum 1. Januar 2019 in Kraft
und betraf Kraftfahrzeuge, die älter als 10 Jahre waren und die EURO 5 Norm nicht erfüllten. Die
Importbeschränkung beruht auf umweltpolitischen Erwägungen. Lokale Händler leisten Widerstand gegen
die Beschränkung.

Algerien - Vorübergehendes Einfuhrverbot und Schutzzölle für bestimmte Waren
Bonn (GTAI) – Die algerische Regierung (Décret exécutif 19-12 vom 24.1.19) hat ein vorübergehendes
Einfuhrverbot für Zugmaschinen, Personenkraftwagen, Busse, Lastkraftwagen und Spezialfahrzeuge der
HS-Codes 87.01, 87.02, 87.03, 87.04 sowie 87.05 eingeführt. Darüber hinaus wird die Liste derjenigen 877
Waren, die seit Anfang 2018 einem vorübergehenden Importverbot unterliegen, mit der Verordnung
aufgehoben. Gleichzeitig hat der Wirtschaftsminister mit einer neuen Verordnung (Arrêté vom 26.1.19)
Schutzzölle zwischen 30 und 120 Prozent (200 Prozent für Zement) für über 1.000 Warenlinien des
Zolltarifs festgeschrieben. Zu dem Warenkreis zählen unter anderem bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse und Nahrungsmittel, Parfüms und Duftwässer, Kunststoff- und Papiererzeugnisse, Teppiche,
Mauerziegel und Keramikfliesen, Verbundglas, Aluminiumerzeugnisse, Klimageräte, Kühl- und
Gefrierschränke, Waschmaschinen, Sanitärarmaturen, Mobiltelefone, Möbel, Leuchten sowie Windeln und
Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder. Die Schutzzölle gelten vorübergehend zusätzlich zu den
normalen Importzöllen.

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Australien - Indonesien – Freihandelsabkommen unterzeichnet
Bonn (GTAI) – Australien und Indonesien haben am 4.3.2019 ein Freihandelsabkommen unterzeichnet. Es
kann in Kraft treten, wenn die beiden Parlamente sowie die britische Krone zugestimmt haben. Indonesien
gewährt 99 % aller Waren mit Ursprung Australien freien Marktzugang. Ausnahmen gibt es im
Agrarbereich. Reis ist vom Abkommen ausgenommen, bei einigen Waren werden die Zölle nicht
vollständig oder gar nicht abgebaut. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Fischarten, Schalotten, Rohr-
und Rübenzucker, alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von Getränken, Bier, Wein
und Tabakwaren. Außerdem bestimmte Schmierstoffe, Kunststoffe und Waren daraus sowie bestimmte
Waren aus Eisen und Stahl und Kraftfahrzeuge. Australien gewährt allen Waren mit Ursprung in
Indonesien Zollfreiheit.

Brasilien - Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
Bonn (GTAI) - Das Zollmerkblatt Brasilien bietet deutschen Exporteuren einen aktuellen Einblick in die
Zollverfahren, Warenbegleitpapiere, Einfuhrabgaben und Einfuhrbeschränkungen des größten
Mercosurstaates. Sie können sich kostenfrei zur Ansicht beim GTAI registrieren.

China - China kündigt Mehrwertsteuersatzsenkungen an
(GTAI) Beim Nationalen Volkskongress hat China im Arbeitsbericht für 2019 unter anderem Senkungen
des Umsatzsteuersatzes (VAT rate) angekündigt. Insbesondere soll der Umsatzsteuersatz von derzeit 16
Prozent in der verarbeitenden Industrie auf 13 Prozent, im Bau- und Transportsektor von 10 Prozent auf 9
Prozent reduziert werden. Der 6-prozentige Umsatzsteuersatz im Dienstleistungsbereich soll erhalten
bleiben. Die Senkung der Mehrwertsteuer soll ab 1. April 2019 beginnen.

China - Senkung der Umsatzsteuer für bestimmte Medikamente
Bonn (GTAI) – Medikamente zur Behandlung von seltenen Krankheiten sowie bestimmte Wirkstoffe
können seit dem 1.3.2019 zu einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 3 % gehandelt und importiert
werden. Welche Medikamente und Wirkstoffe genau begünstigt sind, lesen Sie unter diesem Link.

Eurasische Wirtschaftsunion - Neue Anforderungen zur Angabe von Vorursprungsdokumenten in
Ursprungszeugnissen
Bonn (GTAI) – Nach einem Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftsunion am 13. Juli 2018
verlangt diese seit Januar 2019 bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen für die Einfuhr bestimmter
Waren in ihre Mitgliedsstaaten (Russland, Belarus, Kasachstan, Kirgisistan und Armenien) zusätzlich zum
Ursprungsland auch die Angabe von Hinweisen zu den der Ursprungsermittlung zugrundeliegenden
Vornachweisen. Grundsätzlich können Unternehmen die Ursprungsnachweise entweder in Form einer
Ursprungserklärung (des Unternehmens) oder eines Ursprungszeugnisses (der IHK) vorlegen. Diese
Wahlmöglichkeit besteht jedoch nicht bei Waren, bei denen Maßnahmen zum Schutz des Inlandmarktes
gemäß dem EAWU-Abkommen zu Anwendung kommen. Dazu gehören beispielsweise Waren, deren
Einfuhr mengenmäßig durch Quoten oder andere nichttarifäre Regelungen beschränkt ist.

Wird das geforderte Ursprungszeugnis nicht vorgelegt oder wird im Ursprungszeugnis ein Land
ausgewiesen, gegen welches die EAWU länderspezifische Schutzmaßnahmen erlassen hat, sind unter
Umständen Sonder-, Anti-Dumping- oder Ausgleichszölle zu zahlen. Warensendungen, die einen Zollwert
von 150 USD nicht überschreiten, sind von dieser Vorlagepflicht befreit. Der Beschluss Nr. 49 des Rates
der eurasischen Wirtschaftsunion ist am 12. Januar 2019 in Kraft getreten und wird ab sofort verstärkt von
den Zollstellen der EAWU-Staaten umgesetzt.

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Eurasische Wirtschaftsunion – Schutzmaßnahmenuntersuchung: Einfuhr von geschweißten
Edelstahlrohren
Bonn (GTAI) – Das Ministerium für Verteidigung des Binnenmarktes der Eurasischen Wirtschaftsunion
leitete am 04.03.2019 eine Schutzmaßnahmenuntersuchung bezüglich der Einfuhr von geschweißten
Rohren aus Edelstahl in das Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion ein. Die Untersuchung bezieht
sich insbesondere auf geschweißte Rohre aus Edelstahl mit einem Außendurchmesser von 6 mm bis 115
mm und einer Wanddicke von 0,4 mm bis 6 mm sowie geschweißte Hohlprofile aus Edelstahl mit einem
Außendurchmesser von höchstens 140 mm und einer Wanddicke von 0,4 mm bis 6 mm. Diese werden
unter den folgenden Zolltarifnummern klassifiziert: 7306 40 200 9, 7306 40 800 1, 7306 40 800 8, 7306 61
100 9 und 7306 69 100 9.

Eurasische Wirtschaftsunion – Schutzmaßnahmenuntersuchung: Einfuhr von Mikrowellenherden
Bonn (GTAI) – Das Ministerium für Verteidigung des Binnenmarktes der Eurasischen Wirtschaftsunion hat
am 25.02.2019 eine Untersuchung zu Schutzmaßnahmen eingeleitet. Die Untersuchung bezieht sich auf
Mikrowellenherde der Zolltarifnummer 8516 50 000 0, die in das Zollgebiet der Eurasischen
Wirtschaftsunion eingeführt werden.

Eurasische Wirtschaftsunion - Memorandum zu Handelsfragen mit Mercosur
Bonn (GTAI) – Die Kommission der Eurasischen Wirtschaftsunion (Mitgliedstaaten: Russland, Belarus,
Kasachstan, Kirgisistan und Armenien) und die Mitgliedstaaten des Mercosur (Argentinien, Brasilien,
Paraguay und Uruguay) haben am 17. Dezember 2018 in Montevideo ein Memorandum zur
Zusammenarbeit in Handels- und Wirtschaftsfragen unterzeichnet. Hauptziel des Memorandums ist es,
den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu stärken und eine Ausweitung und Diversifizierung
des Handels zu fördern.

Ghana - Einfuhrregelungen für neue und gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte sowie Reifen
Bonn (GTAI) – Bei der Einfuhr von neuen und gebrauchten Elektro- und Elektronikprodukten (electric and
electronic equipment - EEE) sowie Reifen in Ghana sind seit 1. November 2018 neue Vorschriften zu
beachten, die eine nachhaltigere Entsorgung von Elektroschrott unterstützen sollen.

Auf der Grundlage des von der ghanaischen Regierung verabschiedeten „Hazardous and Electronic Waste
Control and Management Act, 2016 (Act 917)“ haben die beiden federführenden Behörden, das Ministry of
Environment, Science, Technology and Innovation (MESTI) und die Environmental Protection Agency
(EPA), der internationalen Prüfgesellschaft SGS zum 1. November 2018 das Mandat erteilt,
Exportsendungen von Elektro- und Elektronikgeräten sowie Reifen vor der Verschiffung nach Ghana zu
kontrollieren und ihre Öko-Abgabe zu erheben.

Italien - Elektronische Rechnungsstellung verpflichtend
Bonn (GTAI) - Seit Anfang 2019 sind alle in Italien registrierten Unternehmen verpflichtet, ihre Rechnungen
elektronisch zu stellen. Ab diesem Zeitpunkt werden keine Papierrechnungen mehr akzeptiert.

Hintergrund ist die Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen
Aufträgen. Mit dieser sollen die in den EU-Mitgliedstaaten stark voneinander abweichenden Vorschriften
zur elektronischen Rechnungsstellung vereinheitlicht werden und die grenzüberschreitende Teilnahme an
öffentlichen Ausschreibungen gefördert werden.

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Mit seinem Haushaltsgesetz (Gesetz Nr. 205 vom 27. Dezember 2017) geht die italienische Regierung
über die von der Europäischen Union geforderte Regelung hinaus. Denn seit dem 1. Januar 2019 ist die
elektronische Rechnungsstellung nicht nur für öffentliche Aufträge verpflichtend. Hingegen verpflichtet das
Gesetz nahezu alle Unternehmen sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich, ihre Rechnungen elektronisch
zu stellen.

Japan - Freihandelsabkommen mit Japan: ergänzende Informationen zur Erklärung zum Ursprung
(www.zoll.de) Seit Inkrafttreten des Abkommens zeigt sich, dass der japanische Zoll regelmäßig eine
solche Erklärung beim japanischen Einführer anfordert, wenn dieser als Grundlage der
Präferenzbehandlung eine Erklärung zum Ursprung des europäischen Ausführers anmeldet. Nach einer
Bekanntmachung Japans vom 14. März 2019 ist der japanische Einführer von EU-Ursprungwaren
allerdings nicht dazu verpflichtet, eine solche Erklärung abzugeben, wenn er nicht dazu in der Lage ist. Der
japanische Einführer ist auch nicht dazu verpflichtet, die für die Erklärung notwendigen Informationen vom
EU-Ausführer, der die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt hat, zu erhalten. Das Fehlen einer solchen
Erklärung führt nicht zur Ablehnung der Präferenzbehandlung in Japan.

Für EU-Ausführer bedeutet dies, dass sie nicht dazu verpflichtet sind, neben der Erklärung zum Ursprung
noch weitere Erklärungen oder Informationen über Produktionsverfahren, Werte von Vormaterialien etc. zu
liefern, auch wenn der Einführer in Japan sie darum ersucht.

Kasachstan - Ab 2020 Verbrauchsteuern auf elektronische Zigaretten
Bonn (GTAI) - Während momentan auf erhitzten Tabak und E-Zigarettenflüssigkeiten Nullsätze angewandt
werden, soll sich das künftig ab Januar 2020 ändern. Das Ministerium für Volkswirtschaft führte seit dem
vergangenen Jahr Untersuchungen des Produkts und seines Marktes durch und ist derzeit mit letzten
Vorbereitungsarbeiten beschäftigt.

Nun verkündete der stellvertretende Minister für Volkswirtschaft, dass ab dem Jahr 2020 die
Verbrauchsteuer für erhitzten Tabak 7.350 Tenge pro Kilogramm und für die in elektronischen Zigaretten
verwendete Flüssigkeit etwa 5 Tenge pro Milliliter betragen würde. Höchstwahrscheinlich werde dieser
Betrag in den Endkosten des Produkts enthalten sein.

Marokko - Interimsprüfung des Einfuhrkontingents für Schreib- und Druckpapier
Bonn (GTAI) – das marokkanische Handelsministerium informiert in seinem Avis Nr.06/19, dass es eine
Untersuchung der Schutzmaßnahmen zur Einfuhr von Schreib- und Druckpapier in Rollen und Bogen, mit
den marokkanischen Zolltarifpositionen 4802.55.90.00 und 4802.57.90.00, einleitet.

Pakistan - Deutsche Kfz-Produzenten verstärken Engagements
Dubai (GTAI) – Investitionsanreize zeigen Wirkung. Südkoreanische, chinesische und europäische
Konzernen errichten Fertigungen. Sie konkurrieren mit den bisher dominierenden japanischen Herstellern.
Traditionell wird die pakistanische Automobilindustrie durch hohe Zölle und andere Handelshemmnisse
gegen Importkonkurrenz abgeschirmt. Ein begrenzter Wettbewerb entsteht durch Einfuhren von
Gebrauchtwagen. Ein Einstieg in den Neuwagenmarkt setzt lokale Produktions- beziehungsweise
Montagekapazitäten voraus. Der pakistanische Kfz-Sektor ist noch recht klein, hat aber erhebliche
Wachstumspotenziale.

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Ukraine - Freihandelsabkommen mit Israel unterzeichnet
Bonn (GTAI) – Der Vizepremier und Wirtschaftsminister der Ukraine Stepan Kubiw und der israelische
Wirtschaftsminister Eli Cohen haben am 22.01.2019 ein Freihandelsabkommen zwischen der Ukraine und
Israel unterzeichnet. Das Abkommen hebt alle handelswirtschaftlichen Barrieren auf, regelt
Handelsstreitigkeiten, legt Zollverfahren und Ursprungsregeln von Waren fest und beschreibt Gesundheits-
und Schutzmaßnahmen, einschließlich Antidumpingmaßnahmen. So werden mit dem Abkommen u.a. 80%
der Einfuhrzölle für ukrainische Industriegüter und fast 70 % der Einfuhrzölle für israelische
Industrieprodukte abgeschafft. Dabei geht es hauptsächlich um landwirtschaftliche Erzeugnisse und
Lebensmittel sowie Medikamente, Kosmetika, Chemikalien und Leichtindustrie, Baustoffe und Elektronik.
Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Handel rechnet nach der Unterzeichnung des
Freihandelsabkommens mit einer Steigerung des ukrainischen Exports nach Israel. Das Abkommen gilt
jedoch nicht für die durch Russland besetzte Gebiete der Ukraine.

USA - Ausnahmen zu den Zusatzzöllen auf Produkte aus China
Bonn (GTAI) – Der US-Handelsbeauftragte Robert Lighthizer hat im Gesetzblatt vom 25. März 2019
Ausnahmen von den am 6. Juli 2018 verhängten Schutzzöllen von 25 Prozent auf Produkte mit Ursprung
in China im Wert von 34 Milliarden US Dollar angekündigt. Es handelt sich um 33 Produkte der Kapitel 84,
85, 86 und 90 des US-Zolltarifs. Die Ankündigung mit einer Liste der zehnstelligen US-Unterpositionen und
Warenbeschreibungen der betroffenen Produkte finden Sie hier. Die Ausnahmen beziehen sich auf
Produkte, für die US-Unternehmen Ausnahmeregelungen im Rahmen eines von Lighthizer angestoßenen
Antragsverfahrens beantragt hatten.

USA - Antidumpinguntersuchung zu Aceton aus Belgien und Spanien eröffnet
Bonn (GTAI) - Das US-Handelsministerium hat am 12. März 2019 die Eröffnung einer
Antidumpinguntersuchung zu Importen von Aceton der US-Unterpositionen 2914 11 1000 und 2914 11
5000 mit Ursprung in Belgien und Spanien angekündigt. Weitere von der Untersuchung betroffene Länder
sind Korea, Saudi Arabien, Singapur und Südafrika. Antragsteller ist die „Coalition for Acetone Fair Trade“,
ein Zusammenschluss von vier US-Chemieunternehmen. Diese hatten am 19. Februar 2019 den Antrag
auf Eröffnung einer Untersuchung gestellt. Die Handelskommission ITC (International Trade Commission)
hat nun die Aufgabe zu untersuchen, ob eine Schädigung der US-Wirtschaft vorliegt oder droht. Sie wird
bis zum 5. April eine vorläufige Entscheidung zu dieser Frage vorlegen. Falls sich die ITC dann negativ
äußert, wird die Untersuchung beendet. Fällt die Entscheidung jedoch positiv aus, wird die Untersuchung
fortgesetzt und das Handelsministerium würde dann bis voraussichtlich 30. Juli 2019 seine vorläufige
Entscheidung bekanntgeben. Mit endgültigen Entscheidungen beider Behörden wäre voraussichtlich Mitte
Oktober bzw. Ende November 2019 zu rechnen.

USA - Verhandlungsziele für ein Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich veröffentlicht
Bonn (GTAI) – Im Vorfeld möglicher Gespräche mit dem Vereinigten Königreich hat der US-
Handelsbeauftragte Robert Lighthizer Ende Februar 2019 analog zu den Verhandlungszielen der USA mit
der EU eine Zusammenfassung spezifischer Verhandlungsziele für ein Freihandelsabkommen mit dem
Vereinigten Königreich veröffentlicht. Hintergrund ist der bevorstehende Austritt des Landes aus der
Europäischen Union. Aus Sicht der USA würde der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU neue
Möglichkeiten der Erweiterung und Vertiefung der Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern
eröffnen. Ein Handelsabkommen böte die Chance, neue Vorgehensweisen für Themenbereiche zu finden,
in denen beide Länder gemeinsame Interessen haben. Dazu zählen beispielsweise der digitale Handel und
der Bereich der Finanzdienstleistungen.

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Allgemeines

Aktuelles zum Bexit:

27.03.19: No Deal Brexit: Worauf sich Unternehmen zoll- und einfuhrrechtlich einstellen müssen
Bonn (GTAI) - Noch ist der Brexit zu regeln. Stimmt das britische Parlament dem Austrittsabkommen nicht
zu, kann am 12. April eintreten, wovor viele warnen: Der No-Deal-Brexit. Firmen müssen sich wappnen.

12. April, 22. Mai - noch später oder gar kein Brexit? Die Szenarien werden nach den jüngsten EU-Gipfel-
Beschlüssen immer unübersichtlicher. Klar ist aber: Stimmt das britische Parlament dem
Austrittsabkommen nicht zu, erklärt das Vereinigte Königreich bis zum 12. April nicht, an den
Europawahlen teilnehmen zu wollen und beschließt die Europäische Union (EU) bis zum 12. April nichts
anderes, so scheidet das Vereinigte Königreich am 12. April aus der EU aus - und zwar ungeregelt.

Allerspätestens jetzt muss man sich als Unternehmer deshalb mit den rechtlichen Konsequenzen eines
No-Deal-Brexit auseinandersetzen:

   -   No-Deal - so wird er "abgefedert"

       Da das Europarecht mittlerweile weite Teile des Wirtschaftsrechts erfasst, sind auch weite Teile des
       Wirtschaftsrechts vom Austritt des Vereinigten Königreichs betroffen. Um dies "abzufedern" und
       Gesetzeslücken zu vermeiden, hat das Vereinigte Königreich weite Teile des europäischen Rechts
       in britisches Recht überführt. Auf der anderen Seite hat auch die EU zahlreiche Rechtsakte auf den
       Weg gebracht bzw. in seinem Aktionsplan an die Mitgliedstaaten appelliert, erforderliche
       Rechtsakte zu erlassen (http://www.gtai.de/ext/brexit-aktionsplan).

       Für das Zollrecht gibt es ein neues britisches Zollgesetz, das sich in weiten Teilen an den
       europäischen Zollkodex anlehnt (http://www.gtai.de/zollgesetz-vk). Ganz so ungeregelt ist also
       auch ein "No-Deal-Brexit" nicht.

Das ändert freilich nichts daran, dass es in diesem Fall keine Übergangsfristen gibt. Zollrechtlich bedeutet
dies: Das Vereinigte Königreich wird von heute auf morgen zu einem Drittland.

   -   UK wird Drittland - Zölle und Zollverfahren beachten

       Solange kein Handelsabkommen mit der EU erfolgt ist, gelten für EU-Einfuhren aufgrund des WTO-
       basierten Meistbegünstigungsprinzips deshalb dieselben Zollsätze wie für Einfuhren aus anderen
       Zollgebieten (mit denen kein Abkommen besteht). Auch Einfuhrumsatzsteuer ist zu entrichten. Die
       Regelungen der grenzüberschreitenden Umsatzbesteuerung im europäischen Binnenmarkt sind
       nicht mehr anwendbar.

       Das Prozedere der Zollverfahren ist einzuhalten, also: Anmeldung zur zollrechtlichen Ausfuhr,
       Voranmeldung und Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlichen freien Verkehr einschließlich
       Gestellung und vorübergehende Verwahrung. Vereinfachungen für den zugelassenen

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Wirtschaftsbeteiligten (AEO) sieht auch das britische Zollgesetz vor, freilich nach Maßgabe der
       entsprechenden britischen Verfahrensregeln. Zu berücksichtigen ist auch, dass die britische
       Zollverwaltung neue IT-Verfahren für die zollrechtliche Abwicklung einführt. Inwieweit dies mit den
       entsprechenden Zollprogrammen deutscher Exporteuer kompatibel ist, bleibt abzuwarten.

Die Zollverfahren sind auch dann einzuhalten, wenn die Zölle selbst (im Wege eines künftigen
Handelsabkommens) im Warenverkehr mit der EU auf null gestellt oder reduziert sind.

   -   Waren können EU-Ursprung verlieren

       Gelangen bis zum Brexit in das Vereinigte Königreich gelieferte Waren (etwa zu
       Ausstellungszwecken) wieder in die EU zurück, sind diese formal keine "Rückwaren", da sie ja nicht
       aus dem EU-Zollgebiet ausgeführt wurden. Konsequenterweise profitieren sie auch nicht von der
       für Rückwaren vorgesehenen Abgabefreiheit. Der Leitfaden zu Zollangelegenheiten der EU-
       Kommission (http://www.gtai.de/ext/leitfaden-zoll) sieht für solche Fälle vor, dass Waren mit einem
       entsprechenden Nachweis als Rückwaren behandelt und zollfrei wieder in die EU eingeführt
       werden können.

       Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich haben auch Einfluss auf Zollvergünstigungen auf der
       Grundlage von Freihandelsabkommen. Sehen diese bei einem Ursprung der Waren aus der EU
       Zollvergünstigungen vor, können Vormaterialien aus das Vereinigte Königreich dazu führen, dass
       kein EU-Ursprung mehr besteht. Unternehmen sollten dies für ihre Lieferketten ins Kalkül ziehen.

   -   Brexit betrifft Zertifikate und Ausfuhrkontrolle

       Zu beachten ist ebenfalls, dass auch Zertifikate von britischen Zertifizierern über die CE-
       Kennzeichnung ihre Gültigkeit in den verbliebenen EU-Mitgliedstaaten verlieren mit der Folge, dass
       die Unternehmen eine neue Konformitätsbewertung in einem der verbliebenen Mitgliedstaaten
       beantragen müssen. Diese kann entweder völlig neu oder unter Verwendung des für das britische
       Zertifikat verwendeten Dossiers erfolgen.

       Auswirkungen hat der No-Deal-Brexit auch auf die Einhaltung der exportkontrollrechtlichen
       Vorschriften. Bei einer Lieferung aus Deutschland ins Vereinigte Königreich handelt es sich nicht
       mehr um ein bloßes Verbringen, sondern eine Ausfuhr. Das bedeutet, dass auch Vorschriften über
       erforderliche Ausfuhrgenehmigungen zu beachten sind. Im Rahmen des Anwendungsbereiches der
       Dual Use Verordnung hat die EU eine Allgemeine Genehmigung vorbereitet, welche den
       Unternehmen die Ausfuhr erleichtern soll. Einzelheiten hierzu sind abrufbar unter
       http://www.gtai.de/ext/ausfuhrkontrolle-brexit .

All dies ist nur ein kleiner Ausschnitt dessen, was Unternehmen zu beachten haben. Weitere Informationen
zum Brexit sind der GTAI-Online-Seite Brexit (http://www.gtai.de/special-brexit) sowie den Informationen
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (http://www.gtai.de/ext/bmwi-brexit) zu entnehmen.

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27.03.19: Europäischer Rat stimmt kurzfristigem Brexit-Aufschub zu - Ungeregelter EU-Austritt ist
noch nicht vom Tisch
Bonn (GTAI) - Der Europäische Rat hat dem Ersuchen der britischen Regierung nach einer Verschiebung
des Brexits zugestimmt. Ein ungeregelter Austritt droht nun frühestens zum 12. April 2019.
Premierministerin Theresa May hatte in einem Schreiben vom 20. März 2019 um eine Verschiebung des
eigentlich für den 29. März 2019 geplanten Brexits gebeten. Der Europäische Rat stimmte dieser am
Folgetag zu. Der ursprünglich auf den 29. März 2019 festgelegte Termin verliert damit seine Gültigkeit. Für
den britischen Austritt aus der Europäischen Union (EU) gibt es nun zwei Möglichkeiten.

Im ersten Szenario billigt das britische Parlament das von May bereits ausgehandelte Austrittsabkommen
mit der EU. Der Brexit-Termin verschiebt sich in diesem Fall auf den 22. Mai 2019. Danach würde eine
Übergangsfrist beginnen, in der für das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin alle
EU-Regeln gelten.

Im zweiten Szenario wird das von Theresa May
ausgehandelte Austrittsabkommen vom britischen
Unterhaus nicht gebilligt. Dann muss das Vereinigte
Königreich der EU bis zum 12. April 2019 einen
Alternativplan präsentieren. Mögliche Optionen
wären beispielsweise ein zweites Referendum, eine
Rücknahme des Austrittsgesuchs nach Artikel 50,
eine permanente Zollunion mit der EU oder eine
Zusammenarbeit nach norwegischem Beispiel. Der
Europäische Rat stellt in seiner Erklärung vom 21.
März 2019 jedoch klar, dass "nicht erneut über das
Austrittsabkommen, das im November 2018
zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich
vereinbart wurde, verhandelt werden kann".

Stimmt der Europäische Rat dem Alternativplan zu,
kann der Brexit erneut verschoben werden. Das
Vereinigte Königreich wäre dann verpflichtet, an den
Europawahlen vom 23. bis 26. Mai 2019
teilzunehmen.     Ein    "harter"    Brexit     ohne
Austrittsabkommen bleibt jedoch weiterhin nicht
ausgeschlossen. Sollten die Briten bis zum 12. April
2019 keine neuen Pläne bekannt geben, will die EU
einer nochmaligen Verschiebung des Brexits nicht
zustimmen. Ein EU-Austritt ohne Austrittsabkommen
wäre dann die Folge.

Die auf der Tagung am 21. März angenommene Erklärung des Europäischen Rates finden Sie unter
http://www.consilium.europa.eu/media/38753/21-euco-art50-conclusions-de.pdf.

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25.03.19: Deutschland bereitet sich auf den Brexit vor
Bonn (GTAI) - Dieser Artikel beleuchtet die deutschen Brexit-Vorbereitungsmaßnahmen in puncto Steuern
und Gesellschaftsrecht. „Unerwünschte Folgen des Brexit werden verhindert.

25.03.19: Soziale Sicherheit und Staatsangehörigkeit nach dem Brexit
Bonn (GTAI) - In diesem Artikel geht es um die Regelungen zu Fragen der sozialen Sicherheit post-Brexit
und um das Brexit-Übergangsgesetz.

24.03.19: Europäische Kommission veröffentlicht Zoll-Leitfaden für den Fall eines Austritts ohne
Abkommen
Bonn (GTAI) – Tritt das Vereinigte Königreich am 12. April 2019 ohne Austrittsabkommen aus, wird es
zollrechtlich zu einem Drittland. Der Leitfaden enthält Informationen für Wirtschaftsbeteiligte, welche
Folgen sich daraus ergeben. Der Zoll-Leitfaden umfasst folgende Themenbereiche:

      EORI-Nummer
      Zollrechtliche Bewilligungen
      Verbindliche Zolltarifauskünfte
      Kontingente
      Warenursprung (Ursprungsnachweise, Lieferantenerklärungen)
      Einfuhr in die EU
      Summarische Eingangsanmeldung (ESumA)
      Besondere Zollverfahren
      Rückwaren
      Versandverfahren
      Ausfuhr aus der EU

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Internetseite der Generaldirektion Steuern und Zoll.
Hier finden Sie einen Leitfaden in englischer Sprache.

13.03.19: Brexit und Exportkontrolle
(DIHK) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert zu exportkontrollrechtlichen
Fragen im Zusammenhang mit dem Brexit (ohne ein Austrittsabkommen) auf seiner Internetseite.

Aus exportkontrollrechtlicher Sicht hätte ein Brexit ohne Austrittsabkommen zur Folge, dass Lieferungen in
das Vereinigte Königreich (England, Nordirland, Schottland und Wales) als Ausfuhren, und nicht mehr als
Verbringungen, anzusehen wären. Hierdurch würden neue Genehmigungsplichten entstehen.
Insbesondere im Zusammenhang mit:

      Dual-Use-Gütern,
      bestimmten Feuerwaffen nebst entsprechender Munition und Wiederladegeräte,
      Gütern, welche von der Anti-Folter-Verordnung erfasst werden, als auch
      Handels- und Vermittlungsgeschäften, sowie
      der Technischen Unterstützung.

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Im Falle eines Brexit ohne Austrittsabkommen sind allerdings Verfahrenserleichterungen geplant. Die EU-
Kommission hat einen Vorschlag zur Aufnahme des Vereinigten Königreichs in die begünstigen
Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU001 erarbeitet. Außerdem wird derzeit die
Möglichkeit einer nationalen Allgemeinen Genehmigung für Ausfuhren in das Vereinigte Königreich
beraten. Das BAFA informiert dazu auf seiner Internetseite nunmehr in einer eigenen Rubrik.

Zudem informiert die britische Seite ebenfalls zu den exportkontrollrechtlichen Auswirkungen eines Brexit
ohne Austrittsabkommens auf der Internetseite der Exportkontrolleinheit des Department for International
Trade.

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Argentinien - Branchencheck (März 2019)
Buenos Aires (GTAI) - Die Rezession trifft fast alle Branchen. Die Industrie arbeitet bloß mit halber
Kapazität. Doch der Agrarsektor bringt Hoffnung. Gleichzeitig kommt die Digitalisierung voran. Link.

Chile - Investitionen in PPP-Projekte: Straßen, Krankenhäuser und Flughäfen geplant
Santiago de Chile (GTAI) - Chile zählt zu den Ländern Lateinamerikas, die für PPP-Projekte gut aufgestellt
sind. Die Regierung plant dafür bis 2023 Investitionen in Höhe von 14,6 Milliarden US-Dollar (US$). Chile
schließt mit öffentlich-privaten Infrastrukturprojekten (Public Private Partnership - PPP) Investitionslücken,
vor allem in den Bereichen Verkehr, Wasser und Energie. Das Ministerium für Öffentliche Arbeiten MOP
(Ministerio de Obras Públicas) hebt die Bedeutung der PPP-Initiativen für die Infrastruktur und
Wettbewerbsfähigkeit des Landes hervor. PPP ist eine Kooperation zwischen mindestens einer
Regierungsbehörde und Teilnehmern des privaten Sektors. Der Vertrag legt die Aufgaben der Parteien fest
und regelt die Geschäftsbeziehungen während der Projektlaufzeit. Wenn die Regierungsstelle nach
Analyse der Optionen PPP für den effizientesten Weg hält, führt sie eine öffentliche Ausschreibung durch.

China - Zahlungsverhalten in China (Stand: März 2019)
Hongkong, SVR (GTAI) - Die Zahlungsmoral in China ist im asiatischen Vergleich gut. Der Handelskonflikt
hatte bislang wenige Auswirkungen, da die Regierung den Firmen unter die Arme greift.

Ausländische Firmen bedienen sich bei Handelsgeschäften meist eines Akkreditivs. Chinesische
Lieferanten verlangen in ihren Verhandlungen mit ausländischen Geschäftspartnern gerne 100 Prozent
Vorauskasse. Darauf sollte allerdings unter keinen Umständen eingegangen werden. Eine Anzahlung ist
jedoch erforderlich, denn damit finanzieren insbesondere Mittelständler den Kauf ihrer Vorprodukte. Es gilt
im Chinageschäft weiterhin die 30-40-30-Faustregel: Bei Bestellung werden 30 Prozent der vereinbarten
Kaufsumme angezahlt. Kommt die Ware - kontrolliert durch den TÜV oder ein anderes Testunternehmen -
in den Container, fallen weitere 40 Prozent an. Bei Ankunft der Ladung werden dann - falls es keine
Beanstandungen gibt - die restlichen 30 Prozent beglichen.

Alle Transaktion innerhalb Chinas müssen in Renminbi Yuan erfolgen. Es werden aber auch immer mehr
Auslandsgeschäfte in RMB fakturiert. Das Wechselkursrisiko fällt dabei gering aus, da der Wert des RMB
stark mit dem des US-Dollars fluktuiert. Grundsätzlich ist die Zahlungsmoral in China im asiatischen
Vergleich gut. Unterschiede ergeben sich jedoch unter anderem aus der Größe und dem Sitz eines
Unternehmens. Für nicht enge Geschäftspartner, die in eher abgelegenen Regionen produzieren,

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verlangen Lieferanten daher 80 bis 90 Prozent Vorauskasse und schreiben die restlichen 10 bis 20 Prozent
vorsorglich schon mal ab. Nicht selten monieren chinesische Kunden grundsätzlich eine Lieferung, um
Prozente herauszuschlagen. Es nutzt wenig, mit dem Rechtsweg zu drohen. Daher sollten bei unsicheren
Kandidaten schon bei den Preisverhandlungen entsprechende Risikoaufschläge einkalkuliert werden.

Die Zahlungsmoral unterliegt zudem temporären Schwankungen. Da viele chinesische Mittelständler
keinen Zugang zu Bankkrediten haben und sich aus den laufenden Einnahmen finanzieren, reduziert sich
ihre Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit in schlechten wirtschaftlichen Zeiten spürbar.

Laut Atradius gaben 2018 rund 90 Prozent aller chinesischen Unternehmen an, dass sie
Zahlungsverzögerungen erlebt hätten. Ein Jahr zuvor hatte die Quote noch bei 95 Prozent gelegen. Rund
44 Prozent ihrer Geschäftsvorgänge waren betroffen. Im Durchschnitt beglichen die Kunden ihre
Rechnung erst 20 Tage nach der eingeräumten Frist. Von der Rechnungserstellung bis zum
Zahlungseingang vergingen 47 Tage. Das lag deutlich unterhalb des Durchschnitts in der asiatisch-
pazifischen Region von 57 Tagen. Interessant sind die Angaben zu den Gründen der
Zahlungsverzögerungen. Bei B2B-Geschäften mit inländischen (also chinesischen) Partnern zeichneten
Liquiditätsengpässe für 42 Prozent verantwortlich. Im Falle von internationalen Kunden lag die Schuld zu
70 Prozent an der hohen Komplexität des Zahlungsverkehrs und der Ineffizienz der einheimischen Banken.

Verlässliche Bonitätsauskünfte sind in China schwierig zu erhalten. Sie basieren zumeist auf
Selbstauskünften der Firmen. Stets empfiehlt sich ein Besuch der Büroräume und Fertigungshallen des
Geschäftspartners. Die Firmenwebsite kann auch Aufschluss geben. Die Auslandshandelskammern
können Hilfestellung geben. Es gibt keine belastbaren Zahlen über Zahlungsausfälle in China. Euler
Hermes stuft die Volkrepublik in die Kategorie "mittleres Risiko" ein (die zweitbeste von vier
Länderrisikoklassen). Sie liegt damit auf Augenhöhe mit Hongkong, SVR; Singapur oder Malaysia;
allerdings hinter Taiwan, Thailand oder Indonesien.

Bei Zahlungsverzögerungen sollte zunächst per Rechtsanwalt eine Zahlungsaufforderung an den
säumigen Kunden geschickt werden. Deutsche Firmen berichten, dass dies oftmals schon Wirkung zeige.
Viele chinesische Unternehmen leiden unter Liquiditätsengpässen und zahlen nur die ganz dringenden
Rechnungen. Bevor der langwierige Gerichtsweg begangen wird, ist die Kontaktaufnahme zu
Auslandshandelskammer und Konsulat/Botschaft angebracht. Informationen zu vertraglichen
Sicherungsmitteln finden Sie unter: Recht kompakt - China (http://www.gtai.de/recht-kompakt),
Dienstleistungen erbringen in China (http://www.gtai.de/dienstleistungsrecht)

China - Schuldenspirale in China dreht sich weiter, Banken vergeben vermehrt Kredite an
Unternehmen
Hongkong, SVR (GTAI) - Beijing ist sich der Verschuldungsproblematik bewusst. Doch die bisherige
konservativere Geld- und Fiskalpolitik wurde im Zuge des Handelskonflikts wieder aufgeweicht. Laut dem
Institute for International Finance beliefen sich die ausstehenden Verbindlichkeiten der Volksrepublik im 1.
Quartal 2018 auf rund 300 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt (BIP). Der Internationale Währungsfonds
(IWF) kommt für 2017 auf einen etwas geringeren Wert von gut 250 Prozent. Das sind zunächst keine allzu
bedrohlichen Quoten, denn die meisten Schuldtitel werden von Inländern gehalten. Jedoch befindet sich
China in der Durchschnittsbetrachtung immer noch auf einem mittleren Entwicklungsniveau. Zugleich altert
die Bevölkerung rasch, ein engmaschiges Rentensystem konnte noch nicht aufgebaut werden. Schon seit
Jahren warnen Ökonomen daher: Die Volksrepublik wird alt, bevor sie reich wird.

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Frankreich - Mehr Branchen zum Recycling motivieren
Paris (GTAI) - Die Regierung will Anbieter von Spielzeug, Sport- und Freizeitartikeln sowie Heimwerker-
und Gartenbedarf verpflichten, das Recycling ihrer Produkte zu übernehmen oder dafür zu zahlen. Für
andere Branchen sollen zunächst freiwillige Selbstverpflichtungen gelten. In einem am 23. April 2018
vorgestellten Fahrplan für die Kreislaufwirtschaft (Feuille de route économie circulaire) werden neben
Bauschutt nur Zigaretten explizit genannt. Ein Expertenbericht benennt darüber hinaus noch weitere
Branchen, für die eine Recyclingverpflichtung erwogen wird. Dazu gehören Motoröle, Speiseöle sowie
Verpackungen im Hotel- und Gastgewerbe. Bei Mobiltelefonen sollen finanzielle Anreize für eine
Rücknahme und ein stärkeres Recycling geprüft werden.

Japan - Automobilindustrie steht unter Wandlungsdruck
Tokyo (GTAI) - Die japanische Autoindustrie kann nur durch Anpassung wettbewerbsfähig bleiben. Der
Druck zur Transformation lässt neue Allianzen entstehen.

Japans Automobilindustrie wird gegenwärtig nicht nur durch disruptive Technologien und Konzepte
aufgerüttelt. Hinzu kommen disruptive politische Entwicklungen sowie Handelsentscheidungen wie die
protektionistische Handelspolitik der USA und der Brexit. Daher passen die japanischen Kfz-Unternehmen
ihre Strategien an, um ihr Überleben zu sichern. Die Kfz-Industrie ist der größte Produktionszweig Japans.
Somit hat deren Entwicklung tiefgreifende wirtschaftliche Auswirkungen. Vor allem bislang branchenfremde
Technologiekonzerne sind nun neue Wettbewerber und stellen die bisherigen Mobilitätskonzepte infrage.
Als Reaktion hat Japans Branchenriese Toyota im Februar 2019 seine Strategie für vernetzte Fahrzeuge
und Mobilität als eine Dienstleistung (Mobility as a Service) vorgestellt. Diese umfasst verschiedene
Antriebsvarianten, von Hybrid- und Plug-in-Modellen über batterieelektrische Automobile bis zu
Brennstoffzellenfahrzeugen

Japan - Im Technologierennen Gas geben: Automobilsektor investiert am meisten in F&E
Tokyo (GTAI) - Japan will in der Spitzengruppe der Technologieentwickler bleiben. Daher sind weiter hohe
Forschungs- und Entwicklungsausgaben in Schlüsselbranchen erforderlich. Japan stellte seit 2010 bereits
viermal Nobelpreisträger vor allem in der Medizin. Im medizinisch-pharmazeutischen Bereich geben die
Unternehmen den zweitgrößten Anteil für Forschung und Entwicklung (F&E) nach Transportausrüstung
aus. Laut Zahlen des japanischen Statistikbüros lag der Anteil bei Medizin im Fiskaljahr 2017 (1. April bis
31. März) bei 10,6 Prozent; bei Transportausrüstung waren es 22,2 Prozent.

Kasachstan - Zahlungsverhalten März 2019
Almaty (GTAI) - Für Geschäfte mit kasachischen Partnern empfehlen Marktkenner weiterhin Vorkasse oder
Akkreditive. Es gibt mehrere Optionen, sich vorab zur Bonität des Partners zu informieren. Die meisten
ausländischen Akteure wickeln Erstgeschäfte mit Kunden in Kasachstan per Vorkasse ab, um das Risiko
von Zahlungsausfällen zu mindern. Auch bei fortgesetzten Geschäftsbeziehungen ist Vorkasse
verbreitetet. Dies trifft vor allem auf Verträge mit kleinen Unternehmen zu. Generell hält die Delegation der
Deutschen Wirtschaft für Zentralasien (AHK Zentralasien) die Zahlungsdisziplin für eher gut, wenn es um
Großaufträge geht sowie mit Partnern aus dem staatlichen oder quasi-staatlichen Sektor auf kasachischer
Seite. Dabei kann der Lieferant zumeist mit einer termingerechten und reibungslosen Abwicklung des
Bezahlvorgangs rechnen. Überraschungen sind aber bei kleineren Aufträgen nicht selten. Bei kleineren
Bestellungen empfiehlt die AHK Zentralasien: "Nichts sollte ohne Vorkasse geschehen!" Darüber hinaus
sollten Sanktionen und Strafen für verspätete Zahlung oder Lieferung konkret im Vertrag benannt werden.

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Kasachstan gilt als ein Land mit relativ hohem Zahlungsausfallrisiko. In seinem aktuellen
Länderrisikobericht stuft der Kreditversicherer und Forderungsmanager Euler Hermes das Land in der
höchsten Risikogruppe (D4) ein. Milder bewertet der Kreditversicherer Coface: Auf der "Country Risk
Assessment Map" vom Januar 2019 liegt Kasachstan im Bereich B mit einem "ziemlich hohen Risiko". Dies
ist drei Stufen besser als die schlechteste Bewertung E ("extremes Risiko"). Wieder etwas besser sieht es
bei Kasachstans Klassifizierung für die Exportkreditgarantien der Bundesrepublik aus. Wegen eines
langjährigen Schadensfalls bestehen im Rahmen der Deckungspraxis und der Erteilung von
Exportgarantien weiterhin besondere Anforderungen an die von kasachischer Seite zu erbringenden
Sicherheiten.

Die Offerten auf dem Markt für Bonitätsauskünfte in Kasachstan sind im Vergleich zu westlichen Ländern
immer noch recht überschaubar. Die Zahl der Anbieter aber steigt. Als Anlaufstellen für Bonitätsauskünfte
in Frage kommen vor allem die Agenturen Gossudarstwennoje Kreditnoje Bjuro (http://www.mkb.kz) und
Pjerwoje Kreditnoje Bjuro (http://www.1cb.kz). Firmen können außerdem auch eigenständig aus frei
zugänglichen Quellen Informationen über Geschäftspartner einholen. Erste Adresse dafür ist der
Internetauftritt des Komitees für staatliche Einnahmen (http://kgd.gov.kz/ru/all/services).Dort ist der Zugriff
auf Datenbanken kostenlos. Für den Datenabruf muss die korrekte Firmenbezeichnung sowie die
staatliche Registriernummer (BIN; bei Unternehmen) oder die individuelle Steuernummer (INN; bei
selbständigen Unternehmern und Privatpersonen) eingegeben werden.

Die AHK Zentralasien kann aus offiziellen Quellen Auskünfte über Firmen bereitstellen. Vor Ort aktive
deutsche Firmen nutzen auch ihre lokalen Netzwerke oder Informationen von Mitbewerbern zur
Einschätzung der Bonität möglicher Partner. Droht ein Zahlungsausfall, kann die AHK Zentralasien bei
vorgerichtlichen Maßnahmen helfen. Die Chancen, sein Geld auf dem Klageweg wiederzubekommen,
haben sich in den vergangenen Jahren mit der zunehmenden Rechtssicherheit verbessert. Angesichts
langwieriger und zudem recht kostspieliger Prozesse bleibt jedoch die Frage, ob dieser Weg wirtschaftlich
sinnvoll ist. Dabei spielt auch eine Rolle, dass der Kläger sehr wahrscheinlich die Kosten des
Forderungseinzugs selbst tragen muss. Das kasachische Recht kennt keine Norm, die den Schuldner zur
Erstattung dieser Kosten verpflichten würde.

Kuba - Verfassung dürfte Wirtschaft kaum anschieben
Mexiko-Stadt (GTAI) - Die Kubaner stimmten Ende Februar 2019 für eine neue Verfassung, die
Privateigentum anerkennt. Die wirtschaftliche Misere des Landes wird sie jedoch nicht beheben können.
Die Regierung hatte in den vergangenen Wochen massiv für die Novellierung geworben. Der konkrete
Einfluss der neuen Verfassung auf ausländische Unternehmen wird sich in Grenzen halten.

Marokko - Branchencheck (März 2019)
Tunis (GTAI) - Ausländische Investitionen stärken Marokkos Industriebranchen. Der Staat konzentriert sich
auf Gesundheits-, Energie- sowie Verkehrsinfrastruktur und etabliert sich im IT-Offshoring. Industrielle
Entwicklung steigert deutsche Lieferchancen.

Mexiko - Geschäfte mit Erneuerbaren werden schwieriger
Mexiko-Stadt (GTAI) - Mexikos neue Regierung stärkt in der Stromwirtschaft den Staatskonzern CFE. Das
geht zulasten von privaten Entwicklern, doch Abnahmeverträge können einen Ausweg bieten. In Mexikos
Elektrizitätswirtschaft herrscht ein neuer Wind. Das wurde spätestens am 2. Dezember 2018 klar, als
Präsident Andrés Manuel López Obrador nur einen Tag nach seiner Amtsübernahme die vierte langfristige

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