Börsen-Zeitung SPEZIAL - Wirtschaftskanzleien - Verlagsbeilage zur Börsen-Zeitung I 4. Dezember 2021 I Nr. 235

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Börsen-Zeitung SPEZIAL - Wirtschaftskanzleien - Verlagsbeilage zur Börsen-Zeitung I 4. Dezember 2021 I Nr. 235
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           Börsen-Zeitung SPEZIAL
           Verlagsbeilage zur Börsen-Zeitung I 4. Dezember 2021 I Nr. 235

           Wirtschaftskanzleien

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Börsen-Zeitung SPEZIAL - Wirtschaftskanzleien - Verlagsbeilage zur Börsen-Zeitung I 4. Dezember 2021 I Nr. 235
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Börsen-Zeitung SPEZIAL - Wirtschaftskanzleien - Verlagsbeilage zur Börsen-Zeitung I 4. Dezember 2021 I Nr. 235
Verlagsbeilage 4. Dezember 2021          3

                   Inhalt
                      4 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
                             legt Standard fest
                             Von Dr. Julia Sitter und Dr. Thomas Helck | White & Case

                      6 A new kid
                             on the block
                             Von Christoph Barth | Linklaters

                      8 Steuerliche Aspekte
                             von Spacs
                             Von Dr. Florian Holzner | Flick Gocke Schaumburg

                    10 Die GmbH
                             mit gebundenem Vermögen
                             Von Dr. Georg Seyfarth und Dr. Andreas Austmann | Hengeler Mueller

                    12 Das neue
                             Schuldrecht 2022
                             Von Dr. Thilo von Bodungen und Dr. Susanne Weckbach | DLA Piper

                    14 Ein Fass
                             ohne Boden?
                             Von Dr. Friedrich Popp | Debevoise & Plimpton                          Impressum

                    16 Nachhaltigkeitsziele                                                         Redaktion: Martin Winkler
                                                                                                    Anzeigen: Bernd Bernhardt (verantwortlich)
                             und Vorstandsvergütung                                                 Technik: Tom Maier
                             Von Dr. Vera Rothenburg und Prof. Dr. Christian Arnold | Gleiss Lutz   Gestaltung und typografische Umsetzung: Nicole Weinel

                                                                                                    Fotos: Adobe Stock
                                                                                                    © peterschreiber.media
                                                                                                    © Kalyakan
                    18 Die Top-in-Class-Rechtsabteilung                                             © iQoncept
                             als Business Enabler                                                   © Andrii Yalanskyi
                             Von Dr. Ilkin Karakaya | Tetra Pak                                     © merklicht.de
                                                                                                    © amenic181

                                                                                                    Druck: Westdeutsche Verlags- und Druckerei GmbH,
                                                                                                    Kurhessenstraße 4–6, 64546 Mörfelden-Walldorf

                                                                                                    Verlag Börsen-Zeitung in der Herausgebergemeinschaft
                                                                                                    WERTPAPIER-MITTEILUNGEN Keppler, Lehmann GmbH & Co. KG,
                                                                                                    Düsseldorfer Straße 16, 60329 Frankfurt am Main
                                                                                                    Tel.: 069/27 32-0
                                                                                                    Anzeigen Tel.: 069/27 32-115, Fax: 069/23 37 02
                                                                                                    Vertrieb Fax: 069/23 41 73
                                                                                                    Geschäftsführung:
                                                                                                    Axel Harms, Torsten Ulrich

                                                                                                                                         Börsen-Zeitung SPEZIAL

7:51:05   Wirtschaftskanzleien_(IDML).indd 3                                                                                                                   30.11.2021 15:41:28
Börsen-Zeitung SPEZIAL - Wirtschaftskanzleien - Verlagsbeilage zur Börsen-Zeitung I 4. Dezember 2021 I Nr. 235
4          Verlagsbeilage 4. Dezember 2021

                 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
                 legt Standard fest
                 Neue Compliance-Anforderungen an deutsche und ausländische Unternehmen

                                          Dr. Julia Sitter                                           Dr. Thomas Helck
                                          Local Partnerin bei White & Case                           Partner bei White & Case

                 U    nternehmen tragen nach An-
                      sicht des deutschen Gesetzge-
                 bers auch eine soziale Verantwor-
                                                                    (bei gleichem Schwellenwert für
                                                                    die Arbeitnehmer). Damit werden
                                                                    bei Inkrafttreten des LkSG etwa
                                                                                                                                 weltbezogenen Risiken im eigenen
                                                                                                                                 Geschäftsbereich sowie bei unmit-
                                                                                                                                 telbaren Zulieferern zu berücksich-
                 tung. Sie sollen weltweit anerkannte               700 Unternehmen erfasst. Mit der                             tigen. Die Risikoanalyse ist jährlich

                                                                                                                                                                                        C
                 Menschenrechte schützen und auf                    Herabsetzung des Schwellenwertes                             vorzunehmen und hat auch anlass-
                 die Bewahrung einer intakten Um-                   auf 1 000 Arbeitnehmer findet das                            bezogen zu erfolgen, beispielsweise
                 welt achten. Nachdem eine Lösung                   Gesetz ab dem 1.1.2024 auf etwa                              bei Einführung neuer Produkte oder
                 auf freiwilliger Basis nicht erfolg-               2 900 Unternehmen Anwendung.                                 Erschließen neuer Geschäftsfelder.
                 reich war, hat der Gesetzgeber mit                                                            Das Gesetz fin-
                 dem Lieferkettensorgfaltspflichten-                Erfasst ist die gesamte Lieferkette im     det ab 1.1.2023   Ebenfalls müssen Präventionsmaß-
                 gesetz (LkSG) nun einen rechtlich                  In- und Ausland. Die Anforderungen                           nahmen ergriffen werden. Es ist
                 verbindlichen und international                    an die Sorgfaltsprozesse sind abge-        Anwendung         zwingend, eine Grundsatzerklärung
                 anschlussfähigen Sorgfaltsstandard                 stuft je nach Einflussmöglichkeit des                        über die Menschenrechtsstrategie
                                                                                                               und erfasst ab
                 festgelegt.                                        Unternehmens. Sie erfassen stets                             im eigenen Geschäftsbereich zu
                                                                    den „eigenen Geschäftsbereich“ (zu         1.1.2024 etwa     verfassen. Zudem sind beispielswei-
                 Danach werden in der Bundesrepu-                   dem auch Tochterunternehmen zäh-                             se geeignete Einkaufspraktiken zu
                 blik Deutschland ansässige Unter-                  len, die unter einem bestimmenden          2 900 Unter-      implementieren und risikobasierte
                 nehmen ab einer bestimmten Größe                   Einfluss der Konzernmutter stehen)         nehmen            Kontrollmaßnahmen durchzufüh-
                 verpflichtet, durch die Befolgung                  und die „unmittelbaren Zulieferer“.                          ren. Abhilfemaßnahmen haben zu
                 bestimmter Sorgfaltspflichten für                  In eingeschränktem Maße sind auch                            erfolgen, wenn eine Rechtsverlet-
                 den Schutz international anerkann-                 „mittelbare Zulieferer“ umfasst,                             zung im eigenen Geschäftsbereich
                 ter Menschenrechte innerhalb ihrer                 nämlich immer dann, wenn tatsäch-                            oder bei einem unmittelbaren Zu-
                 weltweiten Lieferketten Sorge zu                   liche Anhaltspunkte für eine Rechts-                         lieferer eingetreten ist oder unmit-
                 tragen.                                            verletzung durch diesen vorliegen.                           telbar bevorsteht. Unter Umständen
                                                                                                                                 kann die zeitweilige Unterbrechung
                 Das LkSG gilt ab dem 1.1.2023 für                  Zur erfolgreichen Umsetzung der                              oder gar vollständige Beendigung
                 Unternehmen, ungeachtet ihrer                      gesetzlichen Vorgaben haben die                              der Geschäftsbeziehung mit dem
                 Rechtsform, die ihre Hauptverwal-                  betroffenen Unternehmen unter-                               Lieferanten geboten sein. Zudem ist
                 tung, ihre Hauptniederlassung,                     schiedliche Maßnahmen zu ergrei-                             ein Beschwerdeverfahren einzurich-
                 ihren Verwaltungssitz oder ihren                   fen. Teilweise werden sie dabei auf                          ten, das von unparteiischen und zur                       U
                 satzungsmäßigen Sitz im Inland                     bestehende     Compliance-Prozesse                           Verschwiegenheit verpflichteten An-
                 haben und in der Regel mindestens                  aufsetzen können.                                            sprechpersonen betreut wird.
                 3 000 Arbeitnehmer im Inland be-
                 schäftigen. Darüber hinaus gilt es                 Unternehmen müssen ein Risikoma-                             Die festgestellten Risiken und die
                 für ausländische Unternehmen, die                  nagement einrichten und eine Risi-                           getroffenen Maßnahmen sind un-
                 eine im deutschen Register einge-                  koanalyse durchführen. Dabei sind                            ternehmensintern fortlaufend zu
                 tragene Zweigniederlassung haben                   die menschenrechtlichen und um-                              dokumentieren. Einmal pro Jahr ist

                 Börsen-Zeitung SPEZIAL

Wirtschaftskanzleien_(IDML).indd 4                                                                                                                              29.11.2021 17:20:26   RZ 202
Börsen-Zeitung SPEZIAL - Wirtschaftskanzleien - Verlagsbeilage zur Börsen-Zeitung I 4. Dezember 2021 I Nr. 235
Verlagsbeilage 4. Dezember 2021         5

          ein Bericht über die Erfüllung der                                                   Eigene zivilrechtliche Haftungstatbe-
          Sorgfaltspflichten im vergangenen                                                    stände hat der Gesetzgeber im LkSG
          Geschäftsjahr zu erstellen. Dieser                                                   nicht vorgesehen. Vielmehr heißt es,
          ist spätestens vier Monate nach Ab-                                                  dass eine Verletzung der Pflichten aus
          schluss des Geschäftsjahrs für einen                                                 dem LkSG keine zivilrechtliche Haf-
          Zeitraum von sieben Jahren kosten-                                                   tung begründet. Gleichwohl könnten
          frei öffentlich zugänglich zu machen                                                 die Sorgfaltspflichten als Anknüp-
          und beim Bundesamt für Wirtschaft                                                    fungspunkt für eine Erweiterung der
          und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzu-                                                   allgemeinen zivilrechtlichen Haftung
                                                                                                                                          Eigene zivil-
          reichen.                                                                             herangezogen werden. Unternehmen           rechtliche
                                                                                               könnten daher ggf. für die Verletzung
          Setzt das Unternehmen die im LkSG                                                    von Leib und Leben Dritter zum Scha-       Haftungstat-
          normierten Pflichten nicht ord-                                                      denersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB
                                                                                                                                          bestände hat
          nungsgemäß und rechtzeitig um,                                                       verpflichtet sein.
          drohen empfindliche Geldbußen                                                                                                   der Gesetz-
          nicht nur für die zuständigen Mitar-          Darüber hinaus droht ein Ausschluss    Das LkSG sieht weitreichende Pflich-
          beiter (bis zu 800 000 Euro), sondern         von der Vergabe öffentlicher Auf-      ten für Unternehmen vor, die in die
                                                                                                                                          geber nicht
          auch für das Unternehmen selbst               träge für bis zu drei Jahre. Bei der   internen Compliance-Prozesse zu in-        vorgesehen
          (bis zu 8 Mill. Euro). Verstöße gegen         Bemessung der Geldbuße können et-      tegrieren sind. Das dürfte einige Zeit
          Sorgfaltspflichten können bei grö-            waige Compliance-Bemühungen zu         in Anspruch nehmen. Unternehmen
          ßeren Unternehmen (Jahresumsatz               Gunsten des Unternehmens berück-       tun daher gut daran, diese Aufgabe
          > 400 Mill. Euro) sogar Bußgelder             sichtigt werden, wie beispielsweise    nicht auf die lange Bank zu schieben
          in Höhe von bis zu 2 % des durch-             ein selbständiges Aufdecken des Ver-   und sich hinsichtlich des Umfangs
          schnittlichen weltweiten Jahresum-            stoßes und die Wiedergutmachung        der einzelnen Pflichten gegebenen-
          satzes nach sich ziehen.                      des Schadens.                          falls fachkundigen Rat einzuholen.

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Börsen-Zeitung SPEZIAL - Wirtschaftskanzleien - Verlagsbeilage zur Börsen-Zeitung I 4. Dezember 2021 I Nr. 235
6          Verlagsbeilage 4. Dezember 2021

                 A new kid
                 on the block
                 Die Investitionskontrolle als mögliche Hürde bei M&A-Transaktionen

                                          Christoph Barth
                                          Partner bei Linklaters LLP

                 I  n atemberaubendem Tempo hat
                    sich die Investitionskontrolle in
                 den letzten Jahren von einer bloßen
                                                                       den Mitgliedsstaaten, die vielfach
                                                                       – so etwa Deutschland – auf eine
                                                                       Dichotomie aus verpflichtenden
                                                                                                                Fusionskontrolle. Hinzu treten wei-
                                                                                                                tere Besonderheiten wie die Erfas-
                                                                                                                sung rein konzerninterner Vorgän-
                 „Technikale“ zu einer veritablen                      und freiwilligen Verfahren setzen.       ge, die ebenfalls strafbewehrten
                 und in M&A-Transaktionen sehr re-                     Seit der letzten größeren deutschen      Meldepflichten unterliegen können.
                 levanten Hürde emanzipiert.                           Investitionskontrollnovelle im Mai
                                                                       dieses Jahres (immerhin der sechs-       Es gibt gewisse gemeinsame
                 Ausländische Investitionen sind                       ten Novelle innerhalb von nur drei       Grundsätze über die mittlerweile
                 in vielen Märkten entscheidend                        Jahren) gilt ein extensiver Katalog      18 europäischen Regime hinweg,
                 für unternehmerische und wett-                        von 27 Sektoren (von Arzneimitteln       insbesondere infolge der EU-Scree-
                 bewerbliche Fortentwicklung. Vor                      über Halbleiter, kritische Infra-        ning-Verordnung, die seit nunmehr
                 diesem Hintergrund war Europa in                      strukturen, künstliche Intelligenz       einem Jahr gilt. Solche gemeinsa-
                 der Vergangenheit geprägt durch                       bis zu Rohstoffen und Satelliten)        men Grundsätze sind die Bewer-          Die Investi­
                 ein investitionsfreundliches Klima,                   für den Nicht-EU/EFTA-Investoren         tung einzelner Sektoren als sensitiv,   tionskontrolle
                 das auf wenig Kontrolle von Aus-                      bei Überschreitung bestimmter            die Behandlung bestimmter Typen
                 landsinvestitionen setzte. Diese                      Stimmrechtsschwellen        Investiti-   an Investoren mit Blick auf ihren       ist wesentlich
                 Bewertung hat sich in zwei Wellen                     onen in deutsche Unternehmen             Staatsbezug und ihr vergangenes
                                                                                                                                                        expansiver als
                 gewandelt: In den Jahren 2016 bis                     dem      Bundeswirtschaftsministe-       Verhalten sowie die wechselseitige
                 2018 wuchs das politische Bewusst-                    rium verpflichtend zur Genehmi-          Berücksichtigung der Belange an-        etwa die Fusi­
                 sein, getrieben durch industriepo-                    gung melden müssen. Hinzu tritt          derer EU-Mitgliedsstaaten und von
                 litisch motivierte Transaktionen                      für nichtdeutsche Investoren die         Eingaben der EU-Kommission. In          onskontrolle
                 aus China wie Kuka, Aixtron und                       sogenannte        „sektorspezifische“    Investitionskontrollverfahren fin-
                 50Hertz. Seit Anfang 2020 kommt                       Prüfung, die historisch auf den          det seither ein institutionalisierter
                 die durch die Covid‑19-Pandemie                       unmittelbaren Rüstungssektor be-         Informationsaustausch zwischen
                 verstärkte Erkenntnis hinzu, dass                     schränkt war, mittlerweile aber          allen Behörden zu jedem Prüffall
                 Lieferketten vom Ausland abhän-                       ebenfalls erheblich ausgeweitet          statt. Für Investoren bedeutet die-
                 gen und die einheimische Wirt-                        wurde. Außerhalb dieser verpflich-       ser Verfahrensmechanismus ge-
                 schaft in einem globalen Verbund                      tenden Verfahren gibt es deutlich        wisse     Verfahrensverzögerungen
                 verwundbar ist.                                       weiter reichende freiwillige Verfah-     für die Dauer des Austausches der
                                                                       rensregime sowie Ex-officio-Prüf-        Behörden und das Erfordernis, be-
                 Getrieben durch diese Entwick-                        möglichkeiten für das Ministerium.       reits bei der initialen Analyse und
                 lungen ist der Rechtsrahmen der                       Bemerkenswerterweise sind auch           der Durchführung von Investiti-
                 Investitionskontrolle in Deutsch-                     nichtkontrollierende Minderheits-        onskontrollverfahren, eine gesamt-
                 land, Europa und global in gera-                      beteiligungen – teilweise ab einer       heitliche europäische Betrachtung
                 dezu atemberaubendem Tempo                            Höhe von 10% – meldepflichtig,           vorzunehmen. So sind mittlerweile
                 fortentwickelt worden. In Europa                      womit die Investitionskontrolle we-      zahlreiche Fälle aus verschiedenen
                 liegt die Primärzuständigkeit bei                     sentlich expansiver ist als etwa die     Ländern bekannt, in denen natio-

                 Börsen-Zeitung SPEZIAL

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Börsen-Zeitung SPEZIAL - Wirtschaftskanzleien - Verlagsbeilage zur Börsen-Zeitung I 4. Dezember 2021 I Nr. 235
Verlagsbeilage 4. Dezember 2021          7

           nale Behörden aufgrund der Infor-      ortsicherung, Versorgungs- und            rahmens, für den in Deutschland
           mationen aus diesem Mechanismus        Lieferzusagen, Fortführung von            für 2022 eine Evaluation ansteht.
           Anmeldungen für Transaktionen          Geschäftsplänen, Informationsab-          Aktuell ist nicht zu erwarten, dass
           eingefordert oder Kommentare           schirmung, aber auch konkrete Be-         es dabei zu einer Absenkung der
           in den Verfahren anderer Länder        schränkungen von Gesellschafter-          Kontrolldichte      und     -intensität
           abgegeben haben (Deutschland,          rechten bis hin – in einzelnen Fällen     kommen wird. Zugleich steht die
           Österreich, Frankreich und neuer-      – zu Vorkaufsrechten und Sperrbe-         Einführung neuer Regime, z. B. im
           dings Dänemark sind hier beson-        teiligungen des Staates.                  Vereinigten Königreich, den Nie-                 Verfahren
           ders aktiv).                                                                     derlanden, Rumänien und Luxem-
                                                  Verkomplizierend kommt hinzu,             burg unmittelbar bevor. In dieser                 lassen sich
           Zwar sind in den meisten EU-Mit-       dass die nationalen Regime hetero-        komplexen Gemengelage ist eine
                                                                                                                                              durch Planung
           gliedstaaten mittlerweile Trans-       gen und ohne Spezialexpertise für         gründliche Prüfung im Hinblick auf
           aktionen untersagt worden, solche      Unternehmen oftmals eine „Black           Anmeldeerfordernisse, aber auch                   und proaktives
           Untersagungen haben aber nach          Box“ sind. Verbunden mit teilwei-         die Sensitivität einer Transaktion
           wie vor einen starken Fokus auf In-    se langen Verfahrensdauern (für           entscheidend, um Parteiinteressen
                                                                                                                                             Vorgehen be-
           vestitionen aus China. Aber auch für   Deutschland sind Einzelfälle von          in Transaktionsdokumenten wie                     schleunigen
           nichtchinesische Investoren kann       über einem Jahr bekannt) und ei-          auch im Verfahren richtig abzubil-
           die Investitionskontrolle eine hohe    nem erheblichen politischen Ele-          den. In gewissem Umfang lassen
           Hürde darstellen und in einer­aktu-    ment der Willensbildung der Behör-        sich Verfahren durch Planung und
           ell stark steigenden Zahl an Fällen    den, ist dies eine überaus komplexe       proaktives Vorgehen beschleuni-
           müssen Investoren und Zielunter-       Zusatzmaterie, der sich Unterneh-         gen. Kurzum eine vielschichtige
           nehmen gewisse Verhaltenskonzes-       men im Rahmen von M&A-Projek-             Materie, durch die richtig zu navi-
           sionen abgeben, um eine Freiga-        ten stellen müssen. Hinzu kommt           gieren ist, damit eine Transaktion
           be zu erlangen. Solche Zusagen         die beständige Fortentwicklung der        über die Hürde der Investitionskon-
           können gerichtet sein auf Stand-       politischen Agenda und des Rechts-        trolle letztlich nicht stolpert.

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Wirtschaftskanzleien_(IDML).indd 7                                                                                                                                    29.11.2021 17:21:29
Börsen-Zeitung SPEZIAL - Wirtschaftskanzleien - Verlagsbeilage zur Börsen-Zeitung I 4. Dezember 2021 I Nr. 235
8          Verlagsbeilage 4. Dezember 2021

                 Steuerliche Aspekte
                 von Spacs
                 Die Akquisitionsart wird immer beliebter

                                          Dr. Florian Holzner
                                          Partner bei
                                          Flick Gocke Schaumburg

                 D     ie Visibilität von Spacs (Spe‑
                       cial Purpose Acquisition Com‑
                 panies) ist im Jahr 2021 auch in
                                                                   auch der praktischen Umsetzung be‑
                                                                   achtet werden müssen. Naturgemäß
                                                                   darf die Geschäftsleitung der Spac
                                                                                                                             Die Sponsor Shares der Initiatoren
                                                                                                                             sind bis zum De-Spac – anders als
                                                                                                                             die Public Shares der Public Share‑
                 Deutschland deutlich gestiegen.                   in den vorgenannten Fällen nicht          Eine Sitzver­   holders – bestimmten rechtlichen
                 Inzwischen ist diversen von deut‑                 aus Deutschland heraus erfolgen.          legung der      Einschränkungen         unterworfen.
                 schen Initiatoren gegründeten Spacs               Die Ansässigkeit der Spac ist auch                        Dies zeigt sich insbesondere bei der
                 ein IPO gelungen; zwei dieser Spacs               bei der Strukturierung des De-Spac        Spac nach       Abwicklung der Spac, die erfolgt,
                 haben bereits den sogenannten                     zu beachten. Falls eine deutsche                          wenn die Spac nach 24 Monaten kei‑
                                                                                                             Deutschland
                 De‑Spac (Erwerb einer Zielgesell‑                 Zielgesellschaft erworben wurde,                          ne Zielgesellschaft erworben hat. In
                 schaft) vollzogen bzw. angekündigt                kann eine Sitzverlegung der Spac          kann opportun   diesem Szenario erhalten die Public
                 (Home To Go/Tonies). Weitere IPOs                 nach Deutschland opportun sein.                           Shareholder ihr eingesetztes Kapi‑
                 werden derzeit von deutschen Initia‑              Als strukturelle Alternative ist eine     sein            tal in der Regel vollständig zurück,
                 toren vorbereitet. Außerdem erwer‑                doppelansässige Spac mit Sitz im                          während die Initiatoren insoweit
                 ben zunehmend US-Spacs deutsche                   Ausland und Geschäftsleitung in                           keine Rechte haben. Im Gegenteil:
                 Zielgesellschaften (z. B. Lilium), für            Deutschland denkbar.                                      Das von den Initiatoren eingesetz‑
                 welche ein De-Spac eine Alternative                                                                         te Kapital für Sponsor Shares (und
                 zum gewöhnlichen Börsengang dar‑                  Für die Initiatoren ist wichtig, wel‑                     Sponsor Warrants), oftmals im ho‑
                 stellt.                                           che steuerlichen Folgen aus den                           hen ein- bis sehr niedrigen zwei‑
                                                                   von den Initiatoren gezeichneten                          stelligen Millionen-Bereich, ist in
                 Mit der steigenden Bedeutung von                  Spac-Anteilen (Sponsor Shares) und                        der Regel wirtschaftlich verloren.
                 Spacs rücken die damit verbunde‑                  Spac-Optionsrechten (Sponsor War‑                         Erst bei einem erfolgreichen De-
                 nen steuerlichen Fragestellungen in               rants) resultieren. Die Initiatoren                       Spac werden die Sponsor Shares
                 den Fokus.                                        übernehmen zunächst alle Anteile                          normalen Aktien „gleichgestellt“
                                                                   der Spac, wobei sie als Einlage für                       (Conversion) und kommt es zu einer
                 Bei der Strukturierung einer Spac
                 stellt sich zunächst die Frage, wo
                                                                   diese Sponsor Shares typischerwei‑
                                                                   se bestimmte laufenden Kosten der
                                                                                                                             Wertverschiebung zugunsten der
                                                                                                                             Initiatoren und zulasten der Public                 W
                 die Spac steuerpflichtig ist. Aus ka‑             Spac übernehmen.                                          Shareholder. Nach Ablauf des Lock-
                 pitalmarkt-/gesellschaftsrechtli‑
                 chen Gründen entscheiden sich viele               Im Zuge des IPO zeichnen die weite‑
                                                                                                                             ups können die Initiatoren ihre auf‑
                                                                                                                             grund der Conversion werthaltigen
                                                                                                                                                                                 i
                 deutsche Spac-Initiatoren derzeit                 ren Aktionäre (Public Shareholders)                       Spac-Aktien veräußern.
                 für Gesellschaften nach luxembur‑                 sogenannte Units zum Preis von zehn                                                                           T
                 gischem oder niederländischem                     Euro, die aus einer Spac-Aktie (Pub‑                      Bei erfolgreichen Spac-Investments                  s
                 Recht. Hieraus resultiert eine unbe‑              lic Share) und in der Regel ein Drittel                   erzielen die Initiatoren hohe Rendi‑
                 schränkte Steuerpflicht in den vor‑               Spac-Optionsrecht (Public Warrant)                        ten aus den Sponsor Shares. Da die
                 genannten Staaten. Daran knüpfen                  bestehen; bzgl. der Spac-Aktien re‑                       Initiatoren typischerweise zugleich
                                                                                                                                                                                 C
                 diverse Themen an, die sowohl bei                 sultiert hieraus eine Verwässerung                        als Investoren einerseits und Vor‑                  t
                 der steuerlichen Strukturierung wie               der Initiatoren auf in der Regel 20 %.                    stände/Aufsichts-/Verwaltungsrä‑                    t
                                                                                                                                                                                 a

                 Börsen-Zeitung SPEZIAL                                                                                                                                          c

Wirtschaftskanzleien_(IDML).indd 8                                                                                                                         29.11.2021 17:21:56
Börsen-Zeitung SPEZIAL - Wirtschaftskanzleien - Verlagsbeilage zur Börsen-Zeitung I 4. Dezember 2021 I Nr. 235
Verlagsbeilage 4. Dezember 2021          9

                                                                                                          ligung an der Zielgesellschaft. Soll die
                                                                                                          Spac auch nach De-Spac die an der Bör-
                                                                                                          se gelistete Gesellschaft bleiben, kann
                                                                                                          diese Zielstruktur durch einen An-
                                                                                                          teilstausch erreicht werden. Das heißt,
                                                                                                          die Gesellschafter der Zielgesellschaft
                                                                                                          (Altgesellschafter) tauschen ihre An-
                                                                                                          teile an der Zielgesellschaft gegen neue
                                                                                                          Aktien der Spac. Für in Deutschland
                                                                                                          ansässige Altgesellschafter ist dies in
                                                                                                          der Regel möglich. Für bestimmte Alt-
                                                                                                          gesellschafter können indes aus dem
                                                                                                          Anteilstausch Sperrfristen resultie-
                                                                                                          ren, die bei Umstrukturierungen nach
                                                                                            Der Struk­    De-Spac beachtet und aus Sicht der
                                                                                            turierung     betreffenden Altgesellschafter vertrag-
                                                                                                          lich abgesichert werden sollten. Aus
                                                                                            der Sponsor   Sicht der Zielgesellschaft stellen sich
                                                                                            Shares muss   im Regelfall keine besonderen steuer-
                                                                                                          lichen Besonderheiten im Vergleich zu
                                                                                            besondere     einer Übernahme außerhalb des Spac-
                                                                                                          Kontexts. Bei De-Spac-Transaktionen
                                                                                            Bedeutung
                                                                                                          mit US-Spacs gelten aus Gründen des
           te im Spac andererseits fungieren,       der Sponsor Shares in jedem Fall        beigemessen   US‑Steuerrechts Besonderheiten, die
           stellt sich die Frage nach der zutref-   besondere Bedeutung beigemessen                       an dieser Stelle nicht dargestellt wer-
           fenden Qualifikation der Einkünfte.      werden. Selbiges gilt in Bezug auf      werden        den können.
           Nach unserer Einschätzung handelt        die Sponsor Warrants, wobei sich
           es sich bei den Erträgen aus den         hier die weitere Frage nach der steu-                 Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob
           Sponsor Shares bei richtiger Struk-      erlichen Behandlung der typischer-                    und wie sich der kommerzielle Markt-
           turierung um begünstigt besteuerte       weise möglichen Ausübungsoptio-                       standard der von deutschen Initiatoren
           Kapitalerträge – und nicht um voll       nen der Sponsor Warrants (Cash vs.                    aufgesetzten Spacs entwickelt und wel-
           steuerpflichtige(n) Arbeitslohn/Tä-      Cashless Settlement) stellt.                          che steuerlichen Folgerungen daraus zu
           tigkeitsvergütung. Eine Positionie-                                                            ziehen sind. In jedem Fall muss während
           rung der Finanzverwaltung hierzu         Die Strukturierung des De-Spac                        des Lebenszyklus einer Spac sorgfältig
           steht indes noch aus. Aufgrund der       hängt naturgemäß vom Einzelfall                       strukturiert werden. Zudem sollten die
           wirtschaftlichen Bedeutung für die       ab. Oftmals erwirbt die Spac wirt-                    bisher entwickelten steuerlichen Markt-
           Initiatoren muss der Strukturierung      schaftlich eine Minderheitsbetei-                     standards Berücksichtigung finden.

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Wirtschaftskanzleien_(IDML).indd 9                                                                                                                     29.11.2021 17:22:17
Börsen-Zeitung SPEZIAL - Wirtschaftskanzleien - Verlagsbeilage zur Börsen-Zeitung I 4. Dezember 2021 I Nr. 235
10         Verlagsbeilage 4. Dezember 2021

                 Die GmbH
                 mit gebundenem Vermögen
                 Eine fehlgeleitete Initiative für eine überflüssige neue Rechtsform

                                          Dr. Georg Seyfarth                                      Dr. Andreas Austmann
                                          LL.M. (Duke), Partner                                   LL.M (Harvard), Partner
                                          bei Hengeler Mueller                                    bei Hengeler Mueller

                 E    s steht zu erwarten, dass die
                      „GmbH mit gebundenem Vermö-
                 gen“ sich auf der rechtspolitischen
                                                                  ziger Zwecke geht es bei alledem
                                                                  nicht zwingend: Die GmbH mit ge-
                                                                  bundenem Vermögen (GmbH-gebV)
                                                                                                              einer Anhäufung von immer mehr
                                                                                                              Gewinn und Vermögen. Sie soll auf
                                                                                                              ewig thesaurieren. Das ist im Grunde
                 Agenda der neuen Bundesregierung                 verfolgt in der Regel einen erwerbs-        genommen die Rückkehr zum mittel-
                 finden wird. Das Vorhaben geht auf               wirtschaftlichen oder gemeinnützi-          alterlichen Fideikommiss, mit dem
                 eine private Initiative mit dem Na-              gen Zweck.                                  der Adel sein Vermögen im Interesse
                 men „Stiftung Verantwortungseigen-                                                           des Fortbestands der Dynastie vor
                 tum“ zurück. Im Kern geht es um eine             Zu alledem gibt es mittlerweile neben       der Zerschlagung infolge von Erbfäl-
                 neue Rechtsform für Unternehmen,                 den medialen Initiativen einen aus-         len bewahren wollte. Die Rückkehr
                 die von „verantwortungsbewussten                 formulierten Gesetzesentwurf. Der           in die Zeit vor dem 20. Jahrhundert
                 und unabhängigen“ Unternehmern                   Vorschlag hat, gerade aus der Politik,      kann aber nicht die Antwort auf die
                 aus rein intrinsisch unternehmeri-               viel Sympathie, von Experten aber           Erfordernisse des 21. Jahrhunderts
                 scher Motivation langfristig geführt             eben auch dezidierte Kritik erfahren.       sein. Die Zerschlagungswirkung des      „Tote Hand
                 werden, aber nicht mehr dem Aus-                 Was ist davon zu halten? Die Initiato-      Erbrechts, mit der die Verewigung       der Gründer­
                 schüttungsinteresse des Eigentümers              ren haben die Terminologie geschickt        unternehmerischer Gebilde und gro-
                 dienen sollen. Dahinter steckt die               gewählt: Verantwortungsbewusstes            ßer Vermögensmassen verhindert          generation“ soll
                 Idee eines treuhänderischen Eigen-               und unabhängiges Unternehmertum,            wird, unterläuft die GmbH-gebV
                                                                                                                                                      durch „leben­
                 tums, das allerdings – anders als in             Nachhaltigkeit des Vermögenseinsat-         ganz bewusst. Auch im Übrigen ist
                 Familienunternehmen – nicht mehr                 zes sowie treuhänderisches Eigentum         die GmbH-gebV ein ordnungspoli-         dige Hand der
                 von Generation zu Generation wei-                zugunsten einer Werte- und Fähigkei-        tisch bedenklicher Fremdkörper,
                 tervererbt werden soll, sondern im               tenverwandtschaft sind ohne Frage           denn sie ist für neue Eigenkapitalge-   Gesellschafter“
                 Rahmen einer „Werte- und Fähigkei-               positiv konnotierte Begriffe (selbst        ber, die ein Interesse an Verzinsung    ersetzt werden
                 tenverwandtschaft“ gehalten wird.                wenn der anfänglich gebrauchte Be-          ihres Kapitals haben, uninteressant.
                 Die „tote Hand der Gründergenera-                griff des „Verantwortungseigentums“         Als Alternative bleibt nur die Fremd-
                 tion“ soll durch die „lebendige Hand             nach berechtigten Einwänden von             finanzierung. Sobald diese in der
                 der Gesellschafter“ ersetzt werden.              den Initiatoren nicht mehr rekla-           Krise austrocknet, bleibt unweiger-
                 Das zentrale Mittel der angedachten              miert wird). Dennoch ist die Kritik         lich nur die Insolvenz – ohne Chan-
                 Gesellschaftsform ist die Bindung                berechtigt. Dabei geht es weniger           ce, das Unternehmen durch frisches
                 des Vermögens in der Gesellschaft –              um die Rechtstechnik und gewisse            Eigenkapital zu retten. Das ist nicht
                 jegliche Form der Ausschüttung an                Unzulänglichkeiten des vorgelegten          nachhaltig, sondern kurzsichtig.
                 die Gesellschafter ist untersagt. Die            Gesetzesentwurfs der GmbH-gebV,             Schließlich wird der disziplinieren-
                 dauerhafte Vermögensbindung gilt                 sondern um Grundsätzliches. Drei            de und motivierende Effekt, den
                 ewig, sie kann weder aufgehoben                  Punkte stechen hervor.                      normalerweise das Ausschüttungs-
                 noch eingeschränkt werden. Gesell-                                                           interesse der Gesellschafter auf das
                 schafter sollen nur intrinsisch moti-            An erster Stelle stehen ordnungspo-         Management hat, aufgegeben. Es ist
                 vierte Gesellschafter „mit Gesicht“              litische Bedenken. Die GmbH-gebV            naiv zu glauben, dass es immer ge-
                 sein. Um die Förderung gemeinnüt-                führt, jedenfalls in der Theorie, zu        lingen wird, ausreichend intrinsisch

                 Börsen-Zeitung SPEZIAL

Wirtschaftskanzleien_(IDML).indd 10                                                                                                                                29.11.2021 17:22:33
Verlagsbeilage 4. Dezember 2021        11

           motivierte Gesellschafter zu finden.    diese Steuer bei einem Anteilsüber-       absehen wollen, ihrem (geerbten)
           Der Erfolg oder das Scheitern eines     gang nur an der geleisteten Einlage       Unternehmen Mittel zu entziehen,
           Unternehmens sind aber fast niemals     orientiert. Solche Privilegierung ken-    um ihre privaten Bedürfnisse zu be-
           nur die Privatsache der Gesellschaf-    nen wir bislang nur bei der gemein-       frieden. Es steht ihnen indes auch
           ter, denn an einem Unternehmen          nützigen Stiftung oder gemeinnützi-       heute schon frei, nichts aus dem Un-
           hängen in der Regel eine Vielzahl       gen GmbH. Wenn man das auf eine           ternehmen herauszuziehen. Gerade
           von Arbeitsplätzen, Lieferanten- und    erwerbswirtschaftlich tätige Körper-      in Familiengesellschaften sehen die        Es steht schon
           Kundenbeziehungen sowie Interes-        schaft ausdehnt, wirft das ernsthaf-      Gesellschaftsverträge zum Teil äu-
           sen der öffentlichen Hand.              te Fragen der steuerlichen Veranla-       ßerst geringe Ausschüttungen vor.          heute den
                                                   gungsgerechtigkeit auf, zumal die         Nur in der Aktiengesellschaft gibt
                                                                                                                                        Gesell­schaftern
           Zweitens führt die GmbH-gebV zu         GmbH-gebV diese Vorteile ohne jede        es einen Anspruch auf Mindestaus-
           Gerechtigkeitslücken und Kontroll-      staatliche Aufsicht erhält, anders als    schüttung aus dem Bilanzgewinn.            frei, nichts aus
           defiziten. Zwar sieht der Entwurf der   die Stiftung bürgerlichen Rechts, die     Niemand hindert die Gesellschafter
           GmbH-gebV keine unmittelbare steu-      der staatlichen Stiftungsaufsicht un-     einer GmbH oder Personengesell-
                                                                                                                                        dem Unterneh-
           erliche Privilegierung vor, kann sich   terliegt, etwa mit Blick auf die Erhal-   schaft daran, sich auf eine ewige          men herauszu-
           aber die niedrige steuerliche Belas-    tung des Stiftungsvermögens und die       Thesaurierung zu verständigen. Der
           tung thesaurierter Gewinne auf ewig     Einhaltung der Stiftungszwecke.           Einwand der Initiatoren ist, dass die-     ziehen
           zunutze machen, ohne dass es zum                                                  se Verständigung künftig geändert
           Ausgleich durch die nachgelagerte       Schließlich deckt die GmbH-gebV ei-       werden könnte. Richtig, aber wer
           Besteuerung der später ausgeschüt-      nen Bedarf, den es in Wahrheit nicht      das vermeiden will, der kann heu-
           teten Gewinne auf Gesellschafter-       gibt. Gerechtfertigt wird sie mit dem     te schon eine Stiftung bürgerlichen
           ebene kommt. Vor allem wird das in      Bedürfnis, unternehmerisches Tun          Rechts errichten (mit einem jüngst
           der GmbH-gebV entstehende Vermö-        von den Profitinteressen der Eigentü-     sinnvoll reformierten Stiftungs-
           gen dauerhaft der Schenkungs- und       mer zu befreien. In der Tat gibt es Ge-   recht). Die GmbH-gebV wird dafür
           Erbschaftsteuer entzogen, weil sich     sellschafter, die ganz explizit davon     nicht gebraucht.

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Wirtschaftskanzleien_(IDML).indd 11                                                                                                                             29.11.2021 17:22:47
12         Verlagsbeilage 4. Dezember 2021

                 Das neue
                 Schuldrecht 2022
                 Die größte Reform des BGB seit 20 Jahren

                                          Dr. Thilo von Bodungen                                 Dr. Susanne Weckbach
                                          Partner bei DLA Piper                                  Counsel bei DLA Piper

                 A    m 24. Juni 2021 verabschie-
                      dete der Bundestag zwei
                 Gesetze in Umsetzung der soge-
                                                                   regime vorsehen. Auch wenn zu-
                                                                   nächst kein eigener Vertragstyp
                                                                   geschaffen werden sollte, wird sich
                                                                                                                             ist, welchem Produktbegriff eine
                                                                                                                             Sache unterfällt: digitales Produkt,
                                                                                                                             Ware mit digitalen Elementen oder
                 nannten europäischen Warenkauf-                   der Vertrag über digitale Produkte      Der Vertrag       rein analoge Ware. Es ist sogar eine
                 richtlinie (WKRL) und Digitale-                   in der Praxis wohl zu einem neuen,       über digitale    hybride Haftung über beide Mecha-
                 Inhalte-Richtlinie (DIRL), um im                  eigenen Vertragstyp entwickeln.                           nismen vorgesehen, zum Beispiel
                 Wege einer Vollharmonisierung                                                             Produkte wird     für sogenannte Paketverträge, bei
                 das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)                  Davon abzugrenzen sind die in der                         denen digitale und nichtdigitale
                                                                                                           sich zu einem
                 anzupassen. Der nationale, in un-                 WKRL geregelten Kaufverträge                              Produkte zusammen verkauft wer-
                 serem Fall also deutsche, Gesetz-                 über Waren mit digitalen Elemen-         neuen, eigenen   den (z. B. die Bereitstellung eines
                 geber hatte grundsätzlich keinen                  ten (d. h. bewegliche Sachen, die                         Streamingdienstes bei gleichzeiti-
                 Spielraum, von den europarechtli-                 digitale Produkte mitenthalten,         Vertragstyp       gem Verkauf eines Elektronikpro-
                 chen Vorgaben abzuweichen. Die                    und zwar in einer Weise, dass die        entwickeln       duktes, mit dem eine Wiedergabe
                 rechtstechnische Art der Umset-                   Sache ohne die digitalen Produkte                         ermöglicht wird).
                 zung lag aber in seiner Hand. Die                 ihre Funktion nicht erfüllen kann).
                 Gesetze gelten für alle ab 1. Januar              Die Umsetzung der WKRL führt zu                           In Umsetzung der WKRL wird die
                 2022 geschlossenen (Kauf-)Verträ-                 Änderungen der kaufvertraglichen                          für alle Kaufverträge gültige Defi-
                 ge, insbesondere solche, bei denen                Vorschriften des BGB. Angesichts                          nition des Mangels in § 434 BGB ge-
                 der Unternehmer dem Verbraucher                   des wachsenden Technikmarktes                             ändert. Nach dem neuen Sachman-
                 – zumindest auch – digitale Pro-                  soll auch hier durch Vollharmoni-                         gelbegriff ist ein Produkt oder eine
                 dukte bereitstellt. Auch wenn noch                sierung ein einheitlich hohes Ver-                        Ware nur dann vertragsgemäß,
                 überraschend wenig dazu berichtet                 braucherschutzniveau in der EU                            wenn die subjektiven, die objekti-
                 und diskutiert wird, haben wir es                 gewährleistet werden.                                     ven(!) und ggf. die Montageanfor-
                 doch mit den größten Änderun-                                                                               derungen erfüllt sind. Damit wird
                 gen im Kaufrecht und allgemeinen                  Damit sind Verträge über digitale                         es – insbesondere in Verbraucher-
                 Schuldrecht seit 20 Jahren zu tun.                Produkte und Kaufverträge über                            verträgen – deutlich schwieriger,
                                                                   Waren mit digitalen Elementen                             eine negative Beschaffenheitsver-
                 Zur Umsetzung der DIRL wird im                    im B2C-Verhältnis künftig unter-                          einbarung zu treffen, also eine Ver-
                 allgemeinen Teil des Schuldrechts                 schiedlichen     Haftungsregimen                          einbarung, wonach eine geringere
                 ein gänzlich neuer Abschnitt mit                  unterworfen. Es stellt sich jeweils                       Qualität als die objektive Qualität
                 Regelungen zu digitalen Inhalten                  die Frage, ob sich die Rechte des                         geschuldet ist.
                 und Dienstleistungen (d. h. digi-                 Verbrauchers (noch) nach den be-
                 talen Produkten) im B2C-Bereich                   kannten kaufrechtlichen Regelun-                          Im B2C-Bereich ist dies nur mög-
                 eingefügt, die für alle Arten von                 gen mit ihren nun teilweise neuen                         lich, wenn die Abweichung im Ver-
                 Verträgen über digitale Produk-                   Vorschriften oder dem neuen Typus                         trag ausdrücklich und gesondert
                 te gelten und auch ein eigenes                    der Verträge über digitale Produk-                        vereinbart wurde. Im B2B-Bereich
                 Gewährleistungs- und Haftungs-                    te bestimmen. Dafür entscheidend                          sind die Hürden geringer und es

                 Börsen-Zeitung SPEZIAL

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           kann grds. durch einfache Verein-      nicht. Umfang und Dauer der Ak-
           barung abgewichen werden.              tualisierungspflicht    bestimmen
                                                  sich nach der Vereinbarung im
           Weiter wird die Nacherfüllungs-        (Kauf)‌vertrag. Unterbleibt die Be-
           pflicht des Verkäufers angepasst       reitstellung von vereinbarten Aktu-
           und nun gesetzlich geregelt, dass      alisierungen, auch wenn diese nur
           der Verkäufer die ersetzte Sache       fehlerhaft oder unvollständig erfol-
           auf seine Kosten zurückzunehmen        gen, liegt ein Mangel vor. Über die
           hat. Auch die Regelungen zum           Definition des Mangels wird also
           Rückgriff in der Lieferkette werden    eine Aktualisierungspflicht für den
           angepasst. Der Rückgriff wird nun      Verkäufer und mittelbar auch den
           auf solche Mängel erweitert, die       Hersteller eingeführt. Der Kaufver-
           auf einer Verletzung der objekti-      trag wird damit zum Teil ein Dau-
           ven Aktualisierungsverpflichtung       erschuldverhältnis. Ein Produkt
           beruhen (s. u.). Ebenso wird die       kann folglich bei und ab Übergabe
           bisher auf einen Zeitraum von fünf     für zwei Jahre mangelfrei gewesen
           Jahren ab Lieferung der Sache an       sein und danach können sich den-
           den Verkäufer beschränkte Ablauf-      noch Mängelrechte ergeben, weil
           hemmung gestrichen.                    die Aktualisierungspflicht verletzt
                                                  wurde.
           Weitreichendere Änderungen er-
           geben sich aber im B2C-Bereich.        Was ist zu tun? Die Umsetzung der
           Schon das allgemeine Kaufrecht         Richtlinien ist wohl im Wesentli-
           für Verbraucher wird an einigen        chen korrekt, das Ergebnis aber
           Stellen verändert: die sogenannte      kompliziert und schwer verständ-
           Beweislastumkehr verlängert sich       lich. Es fehlt an Übersichtlichkeit,
           von sechs Monaten auf ein Jahr. In     System und Klarheit. Das Recht
           diesem Zeitraum wird zugunsten         wird im Ergebnis weiter aufgespal-
           des Verbrauchers vermutet, dass        ten und auch formalisierter. Wer
           ein Mangel schon bei Übergabe          die ursprüngliche dogmatische Ele-
           vorlag. Auch kann sich faktisch die    ganz des BGB geschätzt hat, wird
           Verjährungsfrist von 24 Monaten        sich mit dieser Entwicklung eher
           in bestimmten Fällen durch soge-       schwer anfreunden.
           nannte Ablaufhemmungen verlän-
           gern. So verjährt ein Mangelan-        Jedes Unternehmen, das in der
           spruch erst zwei Monate nachdem        Lieferkette zu Verbraucherproduk-      Auch im
           er sich gezeigt hat. Geschieht dies    ten mit digitalen Inhalten steht,      reinen
           am Ende der Verjährungsfrist,          wird vermutlich von den Neure-
           kann sich diese damit auf 26 Mo-       gelungen betroffen sein. Auch im       B2B-Bereich
           nate verlängern. Weiter wird dem       reinen B2B-Bereich werden die
                                                                                         werden die
           Verbraucher die Geltendmachung         Regeln eine Rolle spielen, da sie
           seiner Rechte erleichtert, weil in     einen neuen Standard definieren,       Regeln eine
           vielen Fällen kein ausdrückliches      der vereinbart werden kann, und
           Nacherfüllungsverlangen       mehr     für die Aktualisierungspflicht auf-    Rolle spielen
           erforderlich ist. Der Verbraucher      grund der Regressansprüche auch
           kann dann sofort Rücktritt oder        im B2B-Bereich relevant sind. Vor
           Minderung und Schadensersatz           allem aber Verkäufer von digita-
           verlangen.                             len bzw. „smarten“ Produkten an
                                                  Verbraucher müssen dringend prü-
           Noch weitgehender sind die Rech-       fen, ob sie zusätzliche Aktualisie-
           te, die Verbrauchern beim Kauf von     rungspflichten umsetzen müssen
           Sachen mit digitalen Elementen         und ihre Online-Shops, AGB und
           oder digitalen Produkten zustehen.     sonstigen Vertragsdokumente an-
           Besonders prominent ist die Pflicht,   zupassen sind. Da das Gesetz im
           Aktualisierungen bereitzustellen.      B2C-Bereich indirekt auch (objek-
           Damit wird eine Ausnahme von           tive) Anforderungen an Produkte
           dem ansonsten auch weiter gelten-      vorgibt und die Verbraucherrechte
           den Grundsatz geschaffen, wonach       weiter gestärkt werden, sollten Un-
           der Gefahrübergang der maßgebli-       ternehmen zudem die Kalkulation
           che Zeitpunkt für die Bestimmung       zu Haftungsrisiken, und damit der
           ist, ob ein Mangel vorliegt oder       Profitabilität an sich prüfen.

Wirtschaftskanzleien_(IDML).indd 13                                                                      29.11.2021 17:23:27
14         Verlagsbeilage 4. Dezember 2021

                 Ein Fass
                 ohne Boden?
                 Rechtsunsicherheit zu Auskunftsanspruch belastet Unternehmen derzeit

                                          Dr. Friedrich Popp
                                          Rechtsanwalt
                                          bei Debevoise & Plimpton

                 S   eit gut drei Jahren erleichtert die
                     DS-GVO der betroffenen Person
                 die Kontrolle der Verarbeitung ihrer
                                                                     Begründung bedürftiger Anspruch
                                                                     gegenüber dem Verantwortlichen
                                                                     ausgestaltet. Der im Regelfall inner-
                                                                                                             interessen Dritter sowie des Staates
                                                                                                             berühren. Dies gilt umso mehr, als
                                                                                                             in Ausübung dieses höchstper-
                 personenbezogenen Daten durch                       halb eines Monats unentgeltlich zu      sönlichen Rechts empfangene In-
                 Rechte gegenüber dem Verantwort-                    erfüllende Anspruch richtet sich auf    formationen ab diesem Zeitpunkt
                 lichen. Sie gewährt etwa das Recht                  Information über bestimmte Aspekte      weder Datenschutz noch sonstigen
                 auf Datenlöschung und das hier inte-                der Datenverarbeitung. Zudem kann       Geheimhaltungsverpflichtungen un-
                 ressierende Recht auf Auskunft hin-                 die Überlassung einer Kopie der ver-    terliegen.
                 sichtlich der sie betreffenden Daten.               arbeiteten Daten verlangt werden.
                                                                     Einziger in der DS-GVO angeführter      Der Auskunftsanspruch, und soweit
                 Nicht jede Auslegungsfrage der                      Zweck des Auskunftsrechts ist es,       besteht weitgehende und höchst-
                 Verordnung kann in so kurzer Zeit                   sich der Datenverarbeitung bewusst      gerichtlich bestätigte Einigkeit,
                                                                                                                                                     Bundesarbeits­
                 geklärt sein. Und dennoch: Die                      zu sein und deren Rechtmäßigkeit        bezieht sich grundsätzlich auf jede
                 Rechtsunsicherheit hinsichtlich der                 überprüfen zu können. Im Unterneh-      Information mit Bezug zum Aus-          gericht und
                 Reichweite des Auskunftsanspruchs                   men kann ein Auskunftsanspruch          kunftswerber. Ist der Anspruch also
                 belastet Unternehmen derzeit ganz                   zeit- und kostenintensive Prozesse      grenzenlos? Diese Frage entzündet
                                                                                                                                                     Bundesge­
                 besonders.      Aufsichtsbehördliche                in Gang setzen: Sobald die Daten        sich insbesondere bei arbeitsgericht-   richtshof
                 Leitlinien fehlen weitgehend und                    zentral zusammengeführt und in ein      lichen Streitigkeiten: Arbeitnehmer
                 die Instanzgerichte divergieren in                  auskunftsfähiges Format gebracht        zielen mit dem Anspruch auf ihnen       weichen
                 zu vielen Punkten. Wenig hilfreich                  wurden, sind sie vor Herausgabe         im Streit sonst nicht verfügbare
                                                                                                                                                     Fragen nach
                 ist es dann, wenn das Bundesarbeits-                durch aufwändige Schwärzungen           Beweismittel ab oder bringen den
                 gericht (2 AZR 342/40, 27.4.2021)                   um geheim bleibende Information zu      Lästigkeitswert eines Auskunfts-        Auskunftsrecht
                 und der Bundesgerichtshof (VI ZR                    bereinigen. Rechtswidrig verspätete     ersuchens als Verhandlungsmasse
                 576/19, 15.6.2021) der Frage nach                   oder unterbleibende Auskunft kann       in Vergleichsverhandlungen ein.
                                                                                                                                                     aus
                 den Grenzen des Auskunftsrechts                     zu Bußgeldern oder Schadensersatz       Zu Unrecht: Denn der Zweck der
                 mit verfahrensrechtlichen Begrün-                   führen.                                 Auskunft ist die Kontrolle der Da-
                 dungen ausweichen.                                                                          tenverarbeitung. Nach dem Selbst-
                                                                     Nun stehen die herauszugebenden         verständnis der DS-GVO ist der Da-
                 Klar ist, dass Kontrolle über die Ver-              Daten des Auskunftswerbers zu-          tenschutz kein uneingeschränktes
                 arbeitung seiner personenbezoge-                    meist im Kontext von Dokumenten         Grundrecht, sondern gegen andere
                 nen Daten nur ausüben kann, wer                     und Dateien wie etwa von E-Mails        Grundrechte abzuwägen, etwa dem
                 von deren Verarbeitung weiß oder                    oder Personalakten. Bedenken be-        der unternehmerischen Freiheit oder
                 wissen kann. Das Auskunftsrecht ist                 gegnen Auskunft und Kopie etwa          auch von Rechten und Freiheiten an-
                 genau wegen dieser fundamentalen                    dann, wenn sie zur Offenlegung von      derer Personen.
                 Bedeutung grundrechtlich veran-                     Unternehmensinterna nach Art von
                 kert und in der DS-GVO als höchst-                  Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-      Diese Rechte und Freiheiten darf das
                 persönlicher und keiner weiteren                    sen führen oder Geheimhaltungs-         Auskunftsrecht bereits nach den Re-

                 Börsen-Zeitung SPEZIAL

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Verlagsbeilage 4. Dezember 2021        15

           geln der DS-GVO nicht beeinträchti-
           gen. Vielmehr darf das Unternehmen
           seine Betriebs- und Geschäftsge-
           heimnisse schützen oder dem Whist-
           leblower, einem Dritten, wirksa-
           men Identitätsschutz zusichern.
           Das Bundesdatenschutzgesetz setzt
           dem Auskunftsrecht unter Ausnüt-
           zung von Öffnungsklauseln der DS-
           GVO weitere Schranken, etwa zum
           Schutz staatlicher Geheimhaltungs-
           interessen. Die Auskunftserteilung
           hat gerade wegen des nachfolgenden
           Wegfalls des rechtlichen Schutzes
           für die erteilte Information den da-
           tenschutzrechtlichen Prinzipien der
           Rechtmäßigkeit und der Datenmi-
           nimierung zu genügen. Die Klarstel-
           lung in den Erwägungsgründen der                           ob diese bereits die Schwelle zum      Bärendienst. Denn dem Datenschutz
           Verordnung, wonach Verarbeiter von                         Rechtsmissbrauch überschreiten. In     liegt nichts ferner als die Förderung
           großen Mengen an Information vom                           Zweifelsfällen hat der Verantwort-     datenschutzfremder Zwecke, wie
           Auskunftswerber eine Präzisierung                          liche beim Auskunftswerber den         etwa die faktische Umkehrung zi-
           verlangen dürfen, ist demnach nur        Datenschutz       datenschutzrechtlichen Zweck zur       vilprozessualer Darlegungs- und
           konsequent.                              ist kein unein-   Beurteilung der Rechtmäßigkeit und     Beweislast oder der Handel mit un-
                                                                      der Vornahme der ihm gesetzlich        terbleibender Ausübung von Betrof-
           Was aber soll in den Fällen gelten, in   geschränktes      auferlegten Interessenabwägungen       fenenrechten. Der Verantwortliche
           denen der Auskunftswerber den da-                          zu hinterfragen.                       darf also einem zweckentfremdeten
                                                    Grundrecht
           tenschutzrechtlichen Kontrollzweck                                                                Auskunftsanspruch beherzt und gut
           vielleicht nur mitverfolgt oder aus-                       Im Ergebnis ist der Auskunftsan-       begründet entgegentreten. Behör-
           schließlich einen datenschutzfrem-                         spruch für das Datenschutzrecht ein    den und Gerichte sollten dem unter
           den Zweck verfolgt? Der Verantwort-                        unverzichtbares Kontrollinstrument     dem Vorwand der Ausübung eines
           liche hat auch in dieser Konstellation                     und fügt sich in die Grundrechte und   Betroffenenrechts       entstandenen
           nicht mehr zu beauskunften als zur                         die berechtigten Interessen des Ver-   Unwesen alsbald Einhalt gebieten,
           Überprüfung der Rechtmäßigkeit                             antwortlichen, Dritter und des Staa-   wobei die heilsame Wirkung der Äu-
           der Verarbeitung erforderlich ist.                         tes ein. Wer diesen Kontrollzweck      ßerung von Rechtsansichten in Form
           Überschießende Ersuchen darf er                            aus den Augen verliert, leistet dem    von obiter dicta für die Rechtspraxis
           unabhängig davon zurückweisen,                             Anliegen des Datenschutzes einen       nicht zu unterschätzen ist.

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16         Verlagsbeilage 4. Dezember 2021

                 Nachhaltigkeitsziele
                 und Vorstandsvergütung
                 Auch bei nicht börsennotierten Unternehmen wird Bedeutung wachsen

                                          Dr. Vera Rothenburg                                            Prof. Dr. Christian Arnold
                                          Partnerin bei Gleiss Lutz                                      Partner bei Gleiss Lutz

                 S   eit dem 1. Januar 2020 ist die
                     Vergütungsstruktur bei börsen-
                 notierten Gesellschaften gemäß § 87
                                                                      am Arbeitsplatz. Das Kriterium der
                                                                      Governance bereitet der Praxis wohl
                                                                      die größten Schwierigkeiten. Zum
                                                                                                                                      len kann. Es kann durchaus empfeh-
                                                                                                                                      lenswert sein, sich bereits im Vergü-
                                                                                                                                      tungssystem auf eines oder wenige
                 Abs. 1 Satz 2 AktG auf eine „nach-                   einen eignen sich viele typische                                ESG-Ziele festzulegen. So kann der
                 haltige und langfristige“ Entwick-                   Governance-Themen nicht für die                                 Aufsichtsrat Ziele herausarbeiten,
                 lung der Gesellschaft auszurichten.                  Incentivierung von Vorstandsmit-                                deren Erfüllung einen materiellen
                 Mit den Begriffen „nachhaltig“ und                   gliedern, weil der Vorstand dafür                               Einfluss auf den Erfolg des Unter-
                 „langfristig“ wollte der Gesetzgeber                 nicht zuständig ist und sie daher nur                           nehmens hat, und so einen sinn-
                 verdeutlichen, dass der Aufsichtsrat                 eingeschränkt beeinflussen kann.                                vollen Anreiz für die Vorstandsmit-
                 bei der Festsetzung der Vergütung                    Wird der Status der Compliance im                               glieder setzen. Das kann bei einem
                 auch soziale und ökologische Ge-                     Ressort eines Vorstandmitglieds                                 Energieversorger die Verringerung
                 sichtspunkte „in den Blick zu neh-                   zum Vergütungskriterium gemacht,           Das Kriterium        der CO2-Emissionen, bei einem Tex-
                 men“ hat. Eine naheliegende Lösung                   kann dies einen Anreiz setzen, Com-        der Governance       tilhersteller dagegen die Einhaltung
                 ist die Integration von ESG-Zielen                   pliance-Fälle gerade nicht anzuzei-                             von Arbeitsschutzmaßnahmen sein.
                 (Environmental, Social, Gover-                       gen. Zudem sollten keine Leistungen        bereitet der
                 nance) in die variable Vergütung.                    durch eine höhere Vergütung hono-                               Zur konkreten Ausgestaltung der
                                                                                                                 Praxis wohl
                                                                      riert werden, die selbstverständlich                            ESG-Ziele machen Gesetz und Deut-
                 Umweltziele können z. B. Themen                      sind. Das Thema Compliance eignet          die größten          scher Corporate Governance Kodex
                 wie Klima, Ressourcenverbrauch                       sich dementsprechend häufig besser                              keine Vorgaben. Der Aufsichtsrat
                 oder Erhalt der Artenvielfalt umfas-                 als Kriterium für Malus- oder Claw-        Schwierigkeiten      muss sich neben der Auswahl der
                 sen. Spielten Umweltziele bislang                    back-Klauseln, die ein Fehlverhalten                            ESG-Ziele erstens überlegen, in
                 eine untergeordnete Rolle in der                     des Vorstandsmitglieds mit einem                                welchem Verhältnis die Nachhal-
                 Vorstandsvergütung, erfreuen sie                     Wegfall oder einer Rückforderung                                tigkeitskriterien zu den finanziellen
                 sich in den aktuellen Vergütungs-                    der variablen Vergütung sanktionie-                             Kriterien stehen sollen. Hier scheint
                 systemen großer Beliebtheit. So                      ren.                                                            die Praxis zu einem Anteil von ca.
                 haben sich viele Unternehmen die                                                                                     5 bis 10 % der Ziel-Gesamtvergü-
                 Reduzierung der CO2-Emissionen                       Ein Blick in die aktuellen Vorstands-                           tung zu tendieren. Der Arbeitskreis
                 oder die verstärkte Nutzung von                      vergütungssysteme der Dax-Un-                                   Leitlinien für eine nachhaltige Vor-
                 Strom aus erneuerbaren Energien                      ternehmen zeigt, dass diese über-                               standsvergütung empfiehlt eine
                 vorgenommen. Soziale Ziele waren                     wiegend ESG-Ziele in die variable                               Gewichtung von mindestens 10 %
                 auch schon vor der Reform des § 87                   Vergütung integriert haben. Wäh-                                der Ziel-Gesamtvergütung. Der
                 Abs. 1 S. 2 AktG vereinzelt Gegen-                   rend sich manche Unternehmen                                    Sustainable-Finance-Beirat der Bun-
                 stand variabler Vergütungselemen-                    gezielt auf bestimmte, zumeist öko-                             desregierung empfiehlt sogar, in den
                 te – insbesondere die Kunden- und                    logische Ziele fokussieren, enthal-                             Deutschen Corporate Governance
                 Mitarbeiterzufriedenheit. Daneben                    ten viele Vergütungssysteme einen                               Kodex einen­nachhaltigkeitsbezo-
                 finden sich Themen wie Diversity                     breiten Strauß an ESG‑Kriterien, aus                            genen Vergütungsanteil von 30 %
                 oder Gesundheit und Sicherheit                       denen der Aufsichtsrat jährlich wäh-                            aufzunehmen. Zweitens stellt sich

                 Börsen-Zeitung SPEZIAL

Wirtschaftskanzleien_(IDML).indd 16                                                                                                                                  29.11.2021 17:24:09
Verlagsbeilage 4. Dezember 2021        17

                                                                                                             Bei der konkreten Ausgestaltung
                                                                                                             werden auch die Empfehlungen
                                                                                                             der institutionellen Investoren und
                                                                                                             Stimmrechtsberater in den nächs-
                                                                                                             ten Jahren eine bedeutende Rolle
                                                                                                             spielen. Viele Abstimmungsrichtli-
                                                                                                             nien der Stimmrechtsberater ent-
                                                                                                             halten bereits eine Empfehlung,
                                                                                                             spürbare ESG-Kriterien zu verein-
                                                                                                             baren. Nichtfinanzielle Leistungs-
                                                                                                             kriterien muss der Aufsichtsrat
                                                                                                             ebenso wie finanzielle Ziele klar
                                                                                                             und verständlich im Vergütungssys-
                                                                                                             tem darstellen und der Hauptver-
                                                                                             Empfehlungen    sammlung zur Billigung vorlegen,
                                                                                             von Institu­­   §§ 87a, 120a AktG.

                                                                                             tionellen und   Zusammenfassend ist festzuhalten,
                                                                                                             dass börsennotierte Unternehmen
                                                                                             Stimmrechts­
                                                                                                             bei der Ausgestaltung der Vor-
                                                                                             beratern        standsvergütung Nachhaltigkeits-
           die Frage, ob die Nachhaltigkeitszie-    Kennzahlen vereinbart werden oder                        gesichtspunkte zu berücksichtigen
           le in die kurzfristige („STI“) oder in   – wie häufig in der Praxis – im Rah-     bekommen        haben. Der Aufsichtsrat hat dabei
           die langfristige variable Vergütung      men eines diskretionären Faktors         bedeutende      aber einen weiten Spielraum. Die
           („LTI“) integriert werden sollen.        (in der Regel 0,8 bis 1,2), mit dem                      Praxis und die Empfehlungen der
           Der Arbeitskreis Leitlinien für eine     die Zielerreichung eines variablen       Rolle           Stimmrechtsberater zeigen, dass
           nachhaltige      Vorstandsvergütung      Vergütungsbestandteiles multipli-                        die Bedeutung von Nachhaltig-
           favorisiert eine Verankerung im LTI,     ziert wird. Ein solcher Faktor hat                       keitskriterien in der Vorstands-
           es sei denn, die Ziele entfalten auch    den Vorteil, dass der Aufsichtsrat ei-                   vergütung weiter zunehmen wird.
           in kürzerer Frist Wirkung (bspw.         nen größeren Ermessensspielraum                          Auch wenn § 87a AktG nur für bör-
           Kundenzufriedenheit). Das ist aber       hat. Nachteilig kann sich der Faktor                     sennotierte Gesellschaften gilt, ist
           alles andere als zwingend, kann          in sehr schlechten Geschäftsjahren                       davon auszugehen, dass Nachhal-
           doch gerade die Integration in den       auswirken. Denn wenn der Schwel-                         tigkeitskriterien auch bei der Ver-
           STI eine zügigere Umsetzung von          lenwert für die finanziellen Kenn-                       gütung von Geschäftsleitern nicht
           ESG-Zielen fördern. Drittens ist zu      zahlen nicht erreicht wird, geht die                     börsennotierter Unternehmen zu-
           prüfen, ob ESG-Ziele als additive        Multiplikation mit einem vielleicht                      nehmend Berücksichtigung finden
           Kennzahl neben den finanziellen          sehr guten ESG-Faktor ins Leere.                         werden.

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Wirtschaftskanzleien_(IDML).indd 17                                                                                                                   29.11.2021 17:24:34
18         Verlagsbeilage 4. Dezember 2021

                 Die Top-in-Class-Rechtsabteilung
                 als Business Enabler
                 Was sie charakterisiert und auszeichnet

                                          Dr. Ilkin Karakaya
                                          Mitglied des Vorstands & Group
                                          General Counsel,
                                          Tetra Pak International S.A.

                 A    ls ich vor 20 Jahren meine be-
                      rufliche Laufbahn begann, da
                 gab es sie noch: die Rechtsabteilung
                                                                   stelle deshalb im Nachfolgenden dar,
                                                                   was moderne Top-in-Class-Rechtsab-
                                                                   teilungen ausmacht. Geht man von
                                                                                                              beobachtet und beherrscht werden
                                                                                                              müssen. Diese Entwicklungen be-
                                                                                                              deuten für eine moderne Aufstellung,
                 als klassische Stabsfunktion im Un-               den oben genannten Charakterzügen          dass Inhouse-Counsel über tiefe Ex-
                 ternehmen. Sie war gekennzeichnet                 der Rechtsabteilung alter Prägung          pertise in mindestens einem Rechts-
                 durch die beratende Rolle der Syn-                aus, dann gilt nach wie vor, dass sich     gebiet verfügen müssen. Es bedeutet
                 dizi, die eingriffen, wenn rechtli-               die Beurteilung von Sachverhalten          aber auch, dass Top-Rechtsabteilun-
                 che Vorschriften dem Ansinnen des                 an den geltenden Rechtsregeln aus-         gen stärker in die Breite wachsen, um     Aufgrund der
                 Business entgegenstanden. Dann                    zurichten hat und diese Grundlage          die für den Erfolg des Unternehmens
                 erhielt der Business-Verantwortliche              für das Agieren der Inhouse-Juristen       relevanten Rechtsgebiete abzude-
                                                                                                                                                        Regelungs­
                 Antworten wie diese: „So dürfen wir               sind – daran hat sich nichts geändert-     cken. Zugleich gilt es aber auch Fokus    dichte müssen
                 das aufgrund der Rechtsvorschriften               und wird sich im Kern nichts ändern.       für das Wesentliche zu bewahren und
                 nicht umsetzen.“ Hier zeigte sich der             Aber – und das ist dann doch etwas         Komplexität zu reduzieren. Zusätz-        Inhouse-
                 Charakter der Rechtsabteilung alter               anders – aufgrund der heute deutlich       lich können bei dieser Aufstellung ex-
                                                                                                                                                        Juristen deut­
                 Prägung:                                          größeren Regelungsdichte müssen            terne Berater gezielter und bedarfs-
                                                                   Inhouse-Juristen erheblich speziali-       orientierter hinzugezogen werden.         lich spezialisier­
                 • Die Beurteilung des vorgegebe-                  sierter sein als früher, um in einer mo-   Unternehmerische Entscheidungen
                   nen Sachverhalts erfolgte aus-                  dern aufgestellten Rechtsabteilung         werden heutzutage anders als vor
                                                                                                                                                        ter sein
                   schließlich am geltenden Recht                  die gesamte Klaviatur als Business         20 Jahren getroffen. Bestandsge-          als früher
                   ausgerichtet,                                   Enabler für das von ihnen verantwor-       fährdende Risiken dürfen selbstver-
                 • in passiver, begutachtender Rolle               tete Rechtsfeld bespielen zu können.       ständlich auch in der modernen Welt
                   gegenüber den Anliegen des Busi-                Was hinzukommt: Die zunehmende             nicht eingegangen werden. Es ist aber
                   ness;                                           Komplexität der Welt spiegelt sich in      unter Business-Judgment-Gesichts-
                 • das Ziel war die pure Risikoab-                 einer zunehmenden Komplexität des          punkten eine stärkere Abwägung
                   wehr.                                           Rechts. Aus diesem Trend heraus sind       der rechtlichen Risiken und Chancen
                                                                   über die Jahre neue Rechtsgebiete          notwendig. Diese Risikoabschätzung
                 Natürlich ist diese Darstellung zuge-             entstanden und die Bedeutung her-          funktioniert über eine klassische
                 spitzt, aber sie ist im Kern treffend.            gebrachter Rechtsthemen hat sich er-       Risikomatrix, bekannt aus dem Ma-
                 20 Jahre sind eine lange Zeit und es              heblich weiterentwickelt. Dem muss         nagement von operativen Risiken:
                 wäre geradezu töricht, davon aus-                 sich jedes Unternehmen und damit
                 zugehen, dass sich die Rechtsabtei-               jede Rechtsabteilung stellen. Last,        • Wie hoch ist die Eintrittswahrschein-
                 lungen nicht gewandelt hätten. Sie                but not least: Die gestiegene Inter-         lichkeit des rechtlichen Risikos?
                 sind heute in ihrer modernsten Aus-               nationalisierung der Unternehmen           • Wie häufig kann dieses rechtliche
                 prägung echte Partner des Business,               führt dazu, dass nicht nur das deut-         Risiko eintreten (Häufigkeit)?
                 idealerweise sogar Business Enabler               sche und europäische Recht, sondern        • Wie hoch ist der Schaden im Falle
                 im Unternehmen, auch wenn es von                  auch der Rechtsrahmen und die Ent-           des Eintritts des Risikos (Scha-
                 dieser Art erst sehr wenige gibt. Ich             wicklungen in anderen Kontinenten            denshöhe)?

                 Börsen-Zeitung SPEZIAL

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