Db PrivatMandat Comfort - Verkaufsprospekt Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) nach Luxemburger Recht 20. März 2014

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Deutsche Asset
& Wealth Management

db PrivatMandat Comfort
Verkaufsprospekt
Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV)
nach Luxemburger Recht
20. März 2014

* Die DWS/DB AWM Gruppe ist nach verwaltetem Fondsvermögen der größte deutsche Anbieter von Publikumsfonds. Quelle: BVI. Stand: 31.12.2013.
Inhalt
                                                                                                             db PrivatMandat Comfort –
    Zusätzliche Informationen                            Verkaufsprospekt                       38
                                                                                                             PRO Global                                         46
    für Anleger in der Bundes­                           Besonderer Teil
    republik Deutschland                      2                                                              db PrivatMandat Comfort –
                                                       db PrivatMandat Comfort –                             PRO Deutschland                                    48
                                                       Einkommen (U)                            38           db PrivatMandat Comfort –
    Verkaufsprospekt                          8        db PrivatMandat Comfort –                             PRO USA                                            50
    Allgemeiner Teil                                   Balance (U)                              40           db PrivatMandat Comfort –
                                                       db PrivatMandat Comfort –                             PRO Wachstumsländer                                52
                                                       Wachstum (U)                             42
                                                       db PrivatMandat Comfort –
                                                       Dynamik (U)                              44

 Rechtliche Struktur:

 SICAV nach Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen.

Allgemeines
Die in diesem Verkaufsprospekt beschriebene          Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden)        oder mehrere bestehende Anteilklassen aufgelöst
Investmentgesellschaft ist eine in Luxemburg als     im Dokument „CESR’s guidelines concerning           oder zusammengelegt werden. Anteilklassen kön-
SICAV (Société d’Investissement à Capital Vari-      eligible assets for investment by UCITS“ in der     nen zu Kategorien von Anteilen zusammengefasst
able) gegründete offene Investmentgesellschaft       jeweils gültigen Fassung eine Reihe zusätzlicher    werden.
gemäß Teil I des Luxemburger Gesetzes über           Erläuterungen, die in Bezug auf die Finanzinstru-
die Organismen für die gemeinsame Anlage von         mente, die für unter die Richtlinie 2009/65/EG      Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle
Wertpapieren vom 17. Dezember 2010 („Gesetz          fallenden OGAW in Frage kommen, zu beachten         unter der db PrivatMandat Comfort, SICAV errich-
vom 17. Dezember 2010“) und erfüllt die Vorschrif-   sind.3                                              teten Teilfonds. Die jeweiligen Besonderen Rege-
ten der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen                                                           lungen für die einzelnen Teilfonds sind im Beson-
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009,          Die Gesellschaft kann dem Anleger nach freiem       deren Teil des Verkaufsprospekts enthalten.
welche die Richtlinie 85/611/EWG ersetzt             Ermessen einen oder mehrere Teilfonds anbieten
(OGAW) sowie die Vorschriften der Großher-           (Umbrella-Konstruktion). Die Gesamtheit der Teil-
zoglichen Verordnung vom 8. Februar 2008 über        fonds ergibt den Umbrellafonds. Im Verhältnis zu
bestimmte Definitionen des geänderten Geset-         Dritten haften die Vermögenswerte eines Teilfonds   1
                                                                                                            rsetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2010.
                                                                                                           E
zes vom 20. Dezember 2002 über Organismen            lediglich für die Verbindlichkeiten und Zahlungs-   2
                                                                                                           Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März
                                                                                                            2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG
für gemeinsame Anlagen1 („Großherzogliche            verpflichtungen, die diesen Teilfonds betreffen.
                                                                                                            des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
Verordnung vom 8. Februar 2008“), durch die die      Es können jederzeit weitere Teilfonds aufgelegt        tungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen
Richtlinie 2007/16/EG2 („Richtlinie 2007/16/EG“)     und/oder ein oder mehrere bestehende Teilfonds         für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
in Luxemburger Recht umgesetzt wurde.                aufgelöst oder zusammengelegt werden wie               im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen
                                                                                                            („Richtlinie 2007/16/EG“).
                                                     nachstehend näher beschrieben. Innerhalb jedes      3
                                                                                                            vgl. CSSF-Rundschreiben 08-339 in der jeweils gülti-
Bezüglich der in der Richtlinie 2007/16/EG bzw.      Teilfonds können dem Anleger eine oder mehrere          gen Fassung: CESR’s guidelines concerning eligible
in der Großherzoglichen Verordnung vom 8. Feb-       Anteilklassen angeboten werden (multi-share-            assets for investment by UCITS – March 2007, ref.:
                                                                                                             CESR/07-044; CESR’s guidelines concerning eligible
ruar 2008 enthaltenen Bestimmungen liefern           class-Kontruktion). Die Gesamtheit der Anteil-
                                                                                                             assets for investment by UCITS – The classification of
die Leitlinien des „Committee of European            klassen ergibt den Teilfonds. Es können jederzeit       hedge fund indices as financial indices – July 2007, ref.:
Securities Regulators“ (CESR – Ausschuss der         weitere Anteilklassen aufgelegt und/oder eine           CESR/07-434.

                                                                                                                                                                    1
Zusätzliche Informationen für Anleger
in der Bundesrepublik Deutschland
    Die Satzung, der Verkaufsprospekt, die „Wesentlichen Anlegerinformationen“, Halbjahres- und Jahresberichte, die Aus-
    gabe- und Rücknahmepreise sind kostenlos bei der Verwaltungsgesellschaft sowie den Zahl- und Informationsstellen
    erhältlich.

    Der Verwaltungsgesellschaftsvertrag, der Depotbankvertrag, der Fondsmanagementvertrag und Beratungsverträge
    können an jedem Bankarbeitstag in Frankfurt am Main während der üblichen Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle
    der nachfolgend angegebenen Zahl- und Informationsstellen eingesehen werden. Bei den Zahl- und Informations­
    stellen werden darüber hinaus die jeweils aktuellen Nettoinventarwerte je Anteil sowie die Ausgabe- und Rückgabe-
    preise der Anteile zur Verfügung gestellt.

    Rücknahme- und Umtauschanträge können bei den deutschen Zahlstellen eingereicht werden. Sämtliche Zahlungen
    (Rücknahmeerlöse, etwaige Ausschüttungen und sonstige Zahlungen) werden durch die deutschen Zahlstellen an die
    Anteilinhaber ausgezahlt.

    Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile werden im Internet unter www.dws.de veröffentlicht. Etwaige
    ­Mitteilungen an die Anteilinhaber werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.

    Vertriebs-, Zahl- und Informationsstellen für Deutschland sind:

    Deutsche Bank AG
    Taunusanlage 12
    D-60325 Frankfurt am Main
    und deren Filialen

    Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG
    Theodor-Heuss-Allee 72
    D-60486 Frankfurt am Main
    und deren Filialen

Widerrufsrecht gemäß § 305 KAGB:

Erfolgt der Kauf von Investmentanteilen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume
desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, so kann der Käufer seine Erklärung über den Kauf
binnen einer Frist von zwei Wochen der ausländischen Investmentgesellschaft gegenüber schriftlich widerrufen (Wider­
rufsrecht); dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen
Geschäftsräume hat. Handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft i.S.d. § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so ist bei
einem Erwerb von Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt (§ 312d Abs. 4
Nr. 6 BGB), ein Widerruf ausgeschlossen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufs-
erklärung. Der Widerruf ist gegenüber der DWS Investment S.A., 2, Boulevard Konrad Adenauer, L-1115 Luxem­burg,
schriftlich unter Angabe der Person des Erklärenden einschließlich dessen Unterschrift zu erklären, wobei eine Begrün-
dung nicht erforderlich ist. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertrags-
abschluss dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Belehrung
über das Widerrufsrecht wie die vorliegende enthalten ist. Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Ver-
käufer. Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass entweder der Käufer die Anteile
im Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben hat oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf der
Anteile geführt haben, auf Grund vorhergehender Bestellung gemäß § 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgesucht hat.
Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die ausländische Investmentgesellschaft
verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahlten
Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Eingang der Widerrufs-
erklärung entspricht. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

2
Kurzangaben über die für die A
                             ­ nleger
­bedeutsamen Steuer­vorschriften
            Fonds nach Luxemburger Recht
Allgemeines                                           Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befin­       e) ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat)
                                                      den, werden die Erträge als Betriebseinnahmen         gehandelte Gewinnobligationen und Fremdkapital-
Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschrif­           steuerlich erfasst. Der Steuerabzug hat in diesem     Genussrechte und
ten gelten nur für Anleger, die in Deutschland        Fall keine Abgeltungswirkung; eine Verlustverrech­       f) „cum“-erworbene Optionsanleihen.
unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dem auslän­        nung durch die depotführende Stelle findet nicht      Werden Gewinne aus der Veräußerung der o.g.
dischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb        statt. Die steuerliche Gesetzgebung erfordert zur     Wertpapiere/Kapitalforderungen, Gewinne aus
von Anteilen an dem in diesem Verkaufspros­           Ermittlung der steuerpflichtigen bzw. der kapital­    Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalter­
pekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuer­           ertragsteuerpflichtigen Erträge eine differenzierte   prämien ausgeschüttet, sind sie grundsätz­
berater in Verbindung zu setzen und mögliche          Betrachtung der Ertragsbestandteile.                  lich steuerpflichtig und unterliegen i.d.R. dem
steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilser­                                                                 Steuer­ abzug von 25% (zuzüglich Solidaritäts­
werb in seinem Heimatland individuell zu klären.      I    nteile im Privatvermögen
                                                          A                                                 zuschlag und ggf. Kirchensteuer). Ausgeschüttete
                                                          (Steuerinländer)                                  Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren
Der ausländische Fonds unterliegt in Deutsch­                                                               und Gewinne aus Termingeschäften sind jedoch
land grundsätzlich keiner Körperschaft- und              1. Z
                                                             insen und zinsähnliche Erträge sowie          steuerfrei, wenn die Wertpapiere auf Ebene
Gewerbesteuer. Die steuerpflichtigen Erträge                Dividenden                                      des Fonds vor dem 1.1.2009 erworben bzw. die
des Fonds werden jedoch beim Privatanleger            Zinsen und zinsähnliche Erträge sowie Dividen­        Termingeschäfte vor dem 1.1.2009 eingegangen
als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ein­            den sind beim Anleger grundsätzlich steuer­           werden. Für Anleger, die Anteile an einem Fonds
kommensteuer unterworfen, soweit diese                pflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob diese       nach dem 31.12.2008 erwerben, erfolgt eine
zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den            Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden.        fiktive Zurechnung dieser steuerfrei ausgeschüt­
Sparer-Pauschbetrag von jährlich 801 € (für                                                                 teten Gewinne bei der Ermittlung des Veräuße­
Alleinstehende oder getrennt veranlagte Ehe­          Ausgeschüttete Zinsen und zinsähnliche ­  Erträge     rungsgewinns (siehe unten Punkt I 5.).
gatten) bzw. 1.602 € (für zusammen veranlagte         sowie Dividenden des Investmentvermögens
Ehegatten) übersteigen.                               unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25%            Ergebnisse aus der Veräußerung von Kapital­
                                                      (zuzüglich Solidaritäts­
                                                                             zuschlag und ggf. Kirchen-     forderungen, die nicht in der o.g. Aufzählung
Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grund­      steuer).                                              enthalten sind, sind steuerlich wie Zinsen zu
                                                                                                            ­
sätzlich einem Steuerabzug von 25% (zuzüglich                                                               ­behandeln (siehe oben Punkt I 1.).
Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Zu      Handelt es sich um einen steuerrechtlich the­
den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch       saurierenden Fonds, wird der Steuerabzug von             3. Negative steuerliche Erträge
die vom Fonds ausgeschütte­ten Erträge, die aus­      25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gege­         Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit
schüttungsgleichen Erträge, der Zwischengewinn        benenfalls Kirchensteuer) nicht zum Zeitpunkt         gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene
sowie der Gewinn aus dem An- und Verkauf von          der Thesaurierung vorgenommen. Die dem                des Fonds, werden diese auf Ebene des Fonds
Fondsanteilen, wenn diese nach dem 31. Dezem­         Steuerabzug unterliegenden Erträge werden             steuerlich vorgetragen. Diese können auf Ebene
ber 2008 erworben wurden bzw. werden.                 aber kumuliert und zusammengefasst als sog.           des Fonds mit künftigen gleichartigen positiven
                                                      kumulierte ausschüttungsgleiche Erträge bei           steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrech­
Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grund­      Rückgabe/Verkauf der Investmentanteile über           net werden. Eine direkte Zurechnung der nega­
sätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltung­           eine inländische depotführende Stelle mit dem         tiven steuerlichen Erträge auf den Anleger ist
steuer), so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen    Steuerabzug belegt.                                   nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen
regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklä­                                                               Beträge beim Anleger einkommensteuerlich erst
rung anzugeben sind. Für den Privatanleger wer­          2. Gewinne aus der Veräußerung                    in dem Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) aus, in
den bei der Vornahme des Steuerabzugs durch                  von Wertpapieren, Gewinne aus                  dem das Geschäftsjahr des Fonds endet bzw. die
die inländische depotführende Stelle grundsätz­              Termingeschäften und Erträge                   Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Fonds
lich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen                aus Stillhalterprämien                         erfolgt, für das die negativen steuerlichen Erträge
und anrechenbare ausländische Quellensteuern          Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigen­        auf Ebene des Fonds verrechnet werden. Eine
angerechnet.                                          kapitalähnlichen Genussrechten und Gewinne aus        frühere Geltendmachung bei der Einkommen­
                                                      Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprä­    steuer des Anlegers ist nicht möglich.
Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgel­       mien, die auf der Ebene des Fonds erzielt werden,
tungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz         werden beim Anleger nicht erfasst, solange sie           4. Substanzauskehrungen
geringer ist als der Abgeltungsteuersatz von 25%.     nicht ausgeschüttet werden. Gleiches gilt für die     Substanzauskehrungen unterliegen nicht der
In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalver­   Veräußerung von Anteilen an anderen Investment­       Besteuerung. ­  Substanzauskehrungen, die der
mögen in der Einkommensteuererklärung angege­         vermögen. Zudem werden die Gewinne aus der            Anleger während seiner Besitzzeit erhalten hat,
ben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedri­      Veräußerung der in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchsta­   sind allerdings dem steuerlichen Ergebnis aus
geren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf      ben a) bis f) Investmentsteuergesetz (nachfolgend     der Veräußerung der Fondsanteile hinzuzurech­
die persönliche Steuerschuld den vorgenomme­          „InvStG") genannten Kapitalforderungen beim           nen, d.h. sie erhöhen den steuerlichen Gewinn.
nen Steuerabzug an (sog. Günstigerprüfung).           Anleger nicht erfasst, wenn sie nicht ausgeschüt­
                                                      tet werden.                                              5. Veräußerungsgewinne
Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem                                                                        auf Anlegerebene
Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein           Hierunter fallen folgende Kapitalforderungen          Werden Anteile an dem Fonds, die nach dem
Gewinn aus der Veräußerung von Fondsanteilen          (nachfolgend „Gute Kapitalforderungen"):              31.12.2008 erworben wurden, von einem Pri­
in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind                                                            vatanleger veräußert, unterliegt der Veräuße­
diese in der Steuererklärung anzugeben. Im Rah­          a) Kapitalforderungen, die eine Emissionsren­      rungsgewinn dem Abgeltungsteuersatz von
men der Veranlagung unterliegen die Einkünfte         dite haben,                                           25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf.
aus Kapitalvermögen dann ebenfalls dem Abgel­            b) Kapitalforderungen mit fixem oder ­variablem    Kirchensteuer). Werden solche Anteile von
tungsteuersatz von 25% oder dem niedrigeren           Kupon, bei denen die Rückzahlung des Kapitals         einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann
persönlichen Steuersatz.                              in derselben Höhe zugesagt oder gewährt wird          ist der Verlust mit anderen positiven Einkünften
                                                      (z.B. „normale“ Anleihen, Floater, Reverse ­Floater   aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die
Trotz Steuerabzug und höherem persönlichen            oder Down-Rating-Anleihen),                           Anteile in einem inländischen Depot verwahrt
Steuersatz können Angaben zu den Einkünften              c) Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer Aktie    werden und bei derselben depotführenden
aus Kapitalvermögen erforderlich sein, wenn im        oder eines veröffentlichten Index für eine Mehr­      Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte
Rahmen der Einkommensteuererklärung außer­            zahl von Aktien im Verhältnis 1:1 abbilden,           aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die
gewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben              d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen und            depotführende Stelle die Verlustverrechnung
(z.B. Spenden) geltend gemacht werden.                Wandelanleihen,                                       vor.

                                                                                                                                                            3
Bei einer Veräußerung von vor dem 1.1.2009             sächlich auf ­einen Betrag i.H.v. mindestens         gen betrieblichen Anlegern (z.B. Einzelunterneh­
­erworbenen Fondsanteilen ist der Gewinn bei           100.000 Euro beläuft, unterstellt werden, dass       men) sind Veräußerungsgewinne aus Aktien zu
 Privat­anlegern steuerfrei. Ein im Veräußerungs­      die Mindestanlagesumme i.H.v. 100.000 Euro           40% steuerfrei (Teil­ einkünfteverfahren). Veräu­
 erlös enthaltener Zwischengewinn ist auch in          vorausgesetzt ist und von den Anlegern eine          ßerungsgewinne aus Renten/Kapitalforderungen,
 diesen Fällen grundsätzlich steuerpflichtig und       besondere Sachkunde gefordert wird, wenn das         Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus
 unterliegt i.d.R. dem Steuerabzug von 25%             wesentliche Vermögen eines Investmentvermö­          Stillhalterprämien sind hingegen in voller Höhe
 (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenen­        gens nach dem InvG einer kleinen Anzahl von          steuerpflichtig.
 falls Kirchensteuer), siehe unter Punkt IX.           bis zu zehn Anlegern zuzuordnen ist.
                                                                                                            Ergebnisse aus der Veräußerung von Kapital­
Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns für         II    nteile im Betriebsvermögen
                                                            A                                               forderungen, die nicht in der o.g. Aufzählung
die Abgeltungsteuer sind die Anschaffungskos­               (Steuerinländer)                                enthalten sind, sind steuerlich wie Zinsen zu
                                                                                                            ­
ten um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der                                                                  ­behandeln (siehe oben Punkt II 1.).
Anschaffung und der Veräußerungserlös um den              1. Zinserträge, zinsähnliche Erträge
Zwischengewinn im Zeitpunkt der Ver­äußerung zu        Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anle­         3. In- und ausländische Dividenden
kürzen, damit es nicht zu einer doppelten einkom­      ger grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt unab­   Vor dem 1.3.2013 dem Fonds zugeflossene oder
mensteuerlichen Erfassung von Zwischengewin­           hängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder      als zugeflossen geltende Dividenden in- und
nen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der           ausgeschüttet werden. Die zu versteuernden           ausländischer Aktiengesellschaften, die auf
Veräußerungserlös um die thesaurierten Erträge         Zinsen sind gemäß § 2 Abs. 2a InvStG im Rah­         Anteile im Betriebsvermögen ausgeschüttet
zu kürzen, die der Anleger bereits versteuert hat,     men der Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG         oder thesauriert werden, sind mit Ausnahme
damit es auch insoweit nicht zu einer Doppel­          zu berücksichtigen.                                  von Dividenden nach dem Gesetz über deutsche
besteuerung kommt. Eine Hinzurechnung zum                                                                   Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsenno­
Veräußerungserlös erfolgt in Höhe der gezahlten,       Ausgeschüttete Zinsen und zinsähnliche Erträge       tierten Anteilen (nachfolgend „REITG“) bei Kör­
um einen Ermäßigungsanspruch geminderten               unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25%           perschaften grundsätzlich steuerfrei (5 Prozent
ausländischen Steuer im Sinne des § 4 Abs. 2           zuzüglich Solidaritätszuschlag.                      der Dividenden gelten bei Körperschaften als
InvStG bzw. Kapitalertragsteuer im Sinne des                                                                nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und sind
§ 7 Abs. 3 und 4 InvStG, soweit diese auf die          Handelt es sich um einen steuerrechtlich the­        somit letztlich doch steuerpflichtig). Aufgrund
während der Besitzzeit erzielten thesaurierten         saurierenden Fonds, wird der Steuer­abzug von        der Neuregelung zur Besteuerung von Streu­
Erträge entfällt sowie in Höhe der ausschüttungs­      25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag) nicht zum       besitzdividenden sind nach dem 28.2.2013 dem
gleichen Erträge der vor der Besitzzeit liegenden      Zeitpunkt der Thesaurierung vorgenommen. Die         Fonds aus der Direktanlage zugeflossene oder
Geschäftsjahre, die innerhalb der Besitzzeit aus­      dem Steuerabzug unterliegenden Erträge wer­          als zugeflossen geltende Dividenden in- und
geschüttet wurden. Sofern der Anleger Anteile          den aber kumuliert und zusammengefasst als           ausländischer Aktiengesellschaften bei Körper­
an einem Fonds nach dem 31.12.2008 erworben            sog. kumulierte ausschüttungsgleiche Erträge         schaften steuerpflichtig. Von Einzelunterneh­
hat, sind ab dem 1.1.2009 steuerfrei ausgeschüt­       bei Rückgabe/Verkauf der Investment­anteile über     mern sind die Dividenden – mit Ausnahme der
tete Termingeschäftsgewinne sowie Gewinne              eine inländische depotführende Stelle mit dem        Dividenden nach dem REITG – zu 60 Prozent zu
aus der Veräußerung von Wertpapieren dem Ver­          Steuerabzug belegt.                                  versteuern (Teileinkünfteverfahren).
äußerungs­gewinn hinzuzurechnen.
                                                          2. G
                                                              ewinne aus der Veräußerung                   Inländische und ausländische Dividenden unter­
Der Gewinn aus der Veräußerung nach dem                      von Wertpapieren, Gewinne aus                  liegen grundsätzlich dem Steuerabzug von 25%
31.12.2008 erworbener Fondanteile ist insoweit               Termingeschäften und Erträge                   zuzüglich Solidaritätszuschlag.
steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im         aus Stillhalterprämien
Fonds entstandenen, noch nicht auf der Anleger­        Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, Antei­       Handelt es sich um einen steuerrechtlich the­
ebene erfassten, DBA-steuerfreien Erträge              len an Investmentvermögen, eigenkapitalähn­          saurierenden Fonds, wird der Steuerabzug von
zurückzuführen ist (sogenannter besitzzeitanteili­     lichen Genussrechten und Gewinne aus Termin­         25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag) nicht zum
ger Immobiliengewinn) Voraussetzung hierfür ist,       geschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien,     Zeitpunkt der Thesaurierung vorgenommen. Die
dass die Verwaltungsgesellschaft den Immobili­         die auf der Ebene des Fonds erzielt werden,          dem Steuerabzug unterliegenden Erträge wer­
engewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des         werden beim Anleger nicht erfasst, solange sie       den aber kumuliert und zusammengefasst als
Anteilwertes des Fonds veröffentlicht.                 nicht ausgeschüttet werden. Zudem werden die         sog. kumulierte ausschüttungsgleiche Erträge
                                                       Gewinne aus der Veräußerung Guter Kapital­           bei Rückgabe/Verkauf der Investment­anteile über
Sofern für die Investitionen in den Fonds eine         forderungen beim Anleger nicht erfasst, wenn sie     eine inländische depotführende Stelle mit dem
Mindestanlage­summe von 100.000 Euro oder              nicht ausgeschüttet werden.                          Steuerabzug belegt.
mehr vorgeschrieben ist oder die Beteiligung
natürlicher Personen von der Sachkunde der             Hierunter fallen folgende Gute Kapitalforderungen:   Bei gewerbesteuerpflichtigen Anlegern sind die
Anleger abhängig ist (bei Anteilsklassen bezo­                                                              zum Teil einkommensteuerfreien bzw. körper­
gen auf eine Anteilsklasse), gilt für die Veräuße­        a) Kapitalforderungen, die eine Emissionsren­     schaftsteuerfreien Dividendenerträge für Z   ­ wecke
rung oder Rückgabe von Anteilen, die nach dem          dite haben,                                          der Ermittlung des Gewerbeertrags wieder hin­
9. November 2007 und vor dem 1. Januar 2009               b) Kapitalforderungen mit fixem oder variab­      zuzurechnen, nicht aber wieder zu kürzen. Nach
erworben wurden, Folgendes: Der Gewinn                 lem Kupon, bei denen die Rückzahlung des Kapi­       Auffassung der Finanzverwaltung können Divi­
aus der Veräußerung oder Rückgabe solcher              tals in derselben Höhe zugesagt oder gewährt         denden von ausländischen Kapitalgesellschaften
Anteile unterliegt grundsätzlich dem Abgel­            wird (z.B. „normale“ Anleihen, Floater, Reverse      als so genannte Schachteldividenden in vollem
tungsteuersatz von 25%. Der steuerpflichtige           Floater oder Down-Rating-Anleihen),                  Umfang nur dann steuerfrei sein, wenn der Anle­
Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf oder der               c) Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer Aktie   ger eine (Kapital-) Gesellschaft i.S.d. entsprechen­
Rückgabe der Anteile ist in diesem Fall jedoch         oder eines veröffentlichten Index für eine Mehr­     den DBAs ist und auf ihn durchgerechnet eine
auf den Betrag der auf Fondsebene thesaurier­          zahl von Aktien im Verhältnis 1:1 abbilden,          genügend hohe (Schachtel-) Beteiligung entfällt.
ten Gewinne aus der Ver­    äußerung von nach             d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen und
dem 31.12.2008 erworbenen Wertpapiere und              Wandelanleihen,                                         4. Negative steuerliche Erträge
der auf Fondsebene thesaurierten Gewinne                  e) ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat)       Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung
aus nach dem 31.12.2008 eingegangenen                  gehandelte Gewinnobligationen und Fremdkapital-      mit gleichartigen positiven Erträgen auf der
Termin­geschäften begrenzt. Diese Begrenzung           Genussrechte und                                     Ebene des Fonds, werden diese steuerlich auf
des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns                 f) „cum“-erworbene Optionsanleihen.               Ebene des Fonds vorgetragen. Diese können
erfordert den Nachweis des entsprechenden              Werden diese Gewinne ausgeschüttet, so sind          auf Ebene des Fonds mit künftigen gleichartigen
Betrags.                                               sie steuerlich auf Anlegerebene zu berücksich­       positiven steuer­ pflichtigen Erträgen der Folge­
                                                       tigen. Dabei sind Veräußerungsgewinne aus            jahre verrechnet werden. Eine direkte Zurech­
Nach Auffassung des Bundesfinanzministeri­             Aktien bei Anlegern, die Körperschaften sind,        nung der negativen steuerlichen Erträge auf den
ums (BMF -Schreiben vom 22.10.2008) kann               grundsätzlich steuerfrei; 5% gelten jedoch als       Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese
für Anleger, deren Anlagesumme sich tat­               nichtabzugsfähige Betriebsausgaben. Bei sonsti­      negativen Beträge beim Anleger bei der Einkom­

4
mensteuer bzw. Körperschaftsteuer erst in dem            –– Im Falle eines (teil-)ausschüttenden Fonds      schengewinn, die kumulierten ausschüttungsglei­
Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) aus, in dem         nimmt das depotführende Kreditinstitut als Zahl­      chen Erträge sowie Gewinne aus der Veräuße­
das Geschäftsjahr des Fonds endet, bzw. die           stelle vom Steuerabzug Abstand. In diesem Fall        rung der Investmentanteile Abstand genommen,
Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Fonds          wird dem Anleger die gesamte Ausschüttung             sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft
erfolgt, für das die negativen steuerlichen Erträge   ungekürzt gutgeschrieben.                             nachweist.
auf Ebene des Fonds verrechnet werden. Eine
frühere Geltendmachung bei der Einkommen­               –– Die depotführende Stelle nimmt Abstand           Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh­
steuer bzw. Körperschaftsteuer des Anlegers ist       vom Steuerabzug auf den im Veräußerungserlös          renden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig
nicht möglich.                                        enthaltenen ­Zwischengewinn, die kumulierten          nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger
                                                      ausschüttungsgleichen E
                                                                            ­ rträge sowie Gewinne          gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs
   5. Substanzauskehrungen                            aus der Veräußerung der Investmentanteile.            gemäß § 37 Abs. 2 AO zu beantragen. Zuständig
Substanzauskehrungen sind nicht steuerbar. Dies                                                             ist das für die depot­führende Stelle zuständige
bedeutet für einen bilanzierenden Anleger, dass       Verwahrt der inländische Anleger Anteile an einem     Finanzamt.
die Substanzauskehrungen in der Handelsbilanz         Fonds, welche er in seinem Betriebsvermögen
ertrags­
       wirksam zu vereinnahmen sind, in der           hält, in einem inländischen Depot bei der Verwal­     IV   Solidaritätszuschlag
Steuer­bilanz aufwandswirksam ein passiver Aus­       tungsgesellschaft oder einem anderen Kreditinsti­
gleichsposten zu bilden ist und damit technisch       tut (Depotfall), nimmt das depotführende Kreditins­   Auf den bei Ausschüttungen oder Thesaurierun­
die historischen Anschaffungskosten steuerneu­        titut als Zahlstelle vom Steuer­abzug Abstand:        gen abzuführenden Steuerabzug ist ein Solidari­
tral gemindert werden. Alternativ können die fort­                                                          tätszuschlag in Höhe von 5,5% zu erheben. Der
geführten Anschaffungskosten um den anteiligen           –– soweit der Anleger eine entsprechende           Solidaritätszuschlag ist bei der Einkommensteuer
Betrag der Substanzausschüttung vermindert            NV-Bescheinigung rechtzeitig vorlegt (ob eine         und Körperschaftsteuer anrechenbar.
werden.                                               umfassende oder nur teilweise Abstandnahme/
                                                      Erstattung erfolgt, richtet sich nach der Art der     Fällt kein Steuerabzug an – beispielsweise bei
   6. Veräußerungsgewinne                            jeweiligen NV-Bescheinigung),                         ausreichendem Freistellungsauftrag, Vorlage einer
       auf Anlegerebene                                                                                     NV-Bescheinigung oder Nachweis der Steuer­
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im              –– bei Gewinnen aus der Veräußerung von            ausländereigenschaft –, ist kein Solidaritätszu­
Betriebsvermögen sind für betriebliche Anleger        Wertpapieren, Gewinnen aus Termingeschäften,          schlag abzuführen bzw. wird dieser bei einer The­
insoweit steuerfrei, als er auf die während der       Erträgen aus Stillhalterprämien, ausländischen        saurierung vergütet.
Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf      Dividenden sowie Gewinnen aus der Veräuße­
der Anlegerebene erfassten, DBA-steuerfreien          rung der Investmentanteile, auch ohne Vorlage         V    Kirchensteuer
Erträge zurückzuführen ist (sogenannter besitz­       einer NV-Bescheinigung, wenn der Anleger eine
zeitanteiliger Immobiliengewinn). Voraussetzung       unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist        Soweit die Einkommensteuer bereits von einer
hierfür ist, dass die Verwaltungsgesellschaft         oder die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines       inländischen depotführenden Stelle (Abzugs­
den Immobiliengewinn bewertungstäglich als            inländischen Betriebs sind und der Gläubiger          verpflichteter) durch den Steuerabzug erhoben
Prozentsatz des Wertes des Investmentanteils          dies der auszahlenden Stelle nach amtlich vorge­      wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer
veröffentlicht.                                       schriebenen Vordruck erklärt.                         nach dem Kirchensteuersatz der Religionsge­
                                                                                                            meinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im           Sofern der Freistellungsauftrag oder die NV-­         angehört, als Zuschlag zum Steuerabzug erho­
Betriebsvermögen sind für Körperschaften grund­       Bescheinigung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorge­     ben. Zu diesem Zweck kann der Kirchensteuer­
sätzlich steuerfrei (5 Prozent des steuerfreien       legt wird, erhält der Anleger auf Antrag von der      pflichtige dem Abzugsverpflichteten in einem
Veräußerungsgewinns gelten bei Körperschaf­           depotführenden Stelle eine Steuerbescheinigung        schriftlichen Antrag seine Religionsangehörig­
ten als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und        über den einbehaltenen und nicht erstatteten          keit benennen. Ehegatten haben in dem Antrag
sind somit letztlich doch steuerpflichtig), soweit    Steuerabzug und den Solidaritätszuschlag. Der         zudem zu erklären, in welchem Verhältnis der
die Gewinne aus noch nicht zugeflossenen oder         Anleger hat dann die Möglichkeit, den Steuer­         auf jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapi­
noch nicht als zugeflossen geltenden Dividenden       abzug im Rahmen seiner Einkommensteuer-/              talerträge zu den gesamten Kapitalerträgen
und aus realisierten und nicht realisierten Gewin­    Körperschaftsteuerveranlagung auf seine per­          der Ehegatten steht, damit die Kirchensteuer
nen des Fonds aus in- und ausländischen Aktien        sönliche Steuerschuld anrechnen zu lassen. Von        entsprechend diesem Verhältnis aufgeteilt, ein­
herrühren und soweit diese Dividenden und             bestimmten Körperschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 4           behalten und abgeführt werden kann. Wird kein
Gewinne bei Zurechnung an den Anleger steuer­         und 5 KStG) muss der auszahlenden Stelle für          Aufteilungsverhältnis angegeben, erfolgt eine
frei sind (sogenannter Aktiengewinn). Von Einzel­     den Nachweis der unbeschränkten Steuerpflicht         Aufteilung nach Köpfen.
unternehmern sind diese Veräußerungsgewinne           eine Bescheinigung des für sie zuständigen
zu 60 Prozent zu versteuern. Die Verwaltungsge­       Finanzamtes vorliegen. Dies sind nichtrechtsfä­       Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonder­
sellschaft veröffentlicht den Aktiengewinn (seit      hige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere        ausgabe wird bereits beim Steuerabzug mindernd
1.3.2013 aufgrund der oben erwähnten Gesetzes­        Zweckvermögen des privaten Rechts sowie juris­        berücksichtigt.
änderung zwei Aktiengewinne getrennt für Kör­         tische Personen des privaten Rechts, die keine
perschaften und Einzelunternehmer – ggf. erfolgt      Kapitalgesellschaften, keine Genossenschaften         Hat der Anleger keinen Antrag zum Einbehalt der
die getrennte Veröffentlichung erst nachträglich)     oder Versicherungs- und Pensionsfondsvereine          Kirchensteuer bei seiner inländischen depotfüh­
bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes          auf Gegenseitigkeit sind.                             renden Stelle eingereicht, wird die Kirchensteuer
des Investmentanteils.                                                                                      in der Veranlagung festgesetzt.
                                                         2. Steuerausländer
III    bstandnahme vom Steuerabzug
      A                                               Verwahrt ein Steuerausländer Anteile an ausschüt­     VI   Ausländische Quellensteuer
      bzw. Erstattung einbehaltener                   tenden Fonds im Depot bei einer inländischen
      Kapitalertragsteuer                             depotführenden Stelle (Depotfall), wird vom Steu­     Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird
                                                      erabzug auf Zinsen, zinsähnliche Erträge, Wert­       teilweise in den Herkunfts­ländern Quellensteuer
    1. Steuerinländer                                 papierveräußerungsgewinne, Termingeschäftsge­         einbehalten.
Verwahrt der inländische Privatanleger die Anteile    winne und ausländische Dividenden sowie auf
eines Fonds in einem inländischen Depot (Depot­       den im Veräußerungserlös enthaltenen Zwischen­        Die Verwaltungsgesellschaft kann die anrechen­
fall) und legt der Privatanleger rechtzeitig einen    gewinn und Gewinne aus der Veräußerung der            bare Quellensteuer auf der Ebene des Fonds wie
in ausreichender Höhe ausgestellten Freistel­         Investmentanteile Abstand genommen, sofern er         Werbungskosten abziehen. In diesem Fall ist die
lungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine          seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist.     ausländische Quellen­steuer auf Anlegerebene
Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich                                                             weder anrechenbar noch abzugsfähig.
nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden            Hat ein ausländischer Anleger Anteile an thesau­
(sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung,           rierenden Fonds im Depot bei einer inländischen       Übt die Verwaltungsgesellschaft ihr Wahlrecht
nachfolgend „NV-Bescheinigung") vor, so gilt          depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug           zum Abzug der ausländischen Quellensteuer auf
Folgendes:                                            auf den im Veräußerungs­erlös enthaltenen Zwi­        Fondsebene nicht aus, dann wird die anrechen­

                                                                                                                                                           5
bare Quellensteuer bereits beim Steuerabzug           Rahmen der von den Berufsträgern zu beschei-         Sofern die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
mindernd berücksichtigt.                              nigenden Steuerdaten hierauf hingewiesen wird.       Buchst. c) oder f) InvStG nicht vorliegen, sind die
                                                      Er wird für den Privatanleger bereits beim Steuer­   Erträge in vollem Umfang steuerpflichtig (sog.
VII Ertragsausgleich                                  abzug steuermindernd berücksichtigt. Wird der        semitransparente Besteuerung).
                                                      Zwischengewinn nicht veröffentlicht, sind jährlich
Auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises      6% (pro rata temporis) des Entgelts für die Rück-    Wird die Bekanntmachungspflicht nach § 5 Abs. 1
für ausgegebene Anteile, die zur Ausschüttung         gabe oder Veräußerung des Investmentanteils          InvStG verletzt und handelt es sich nicht um den
herangezogen werden können (Ertragsausgleichs-        als Zwischengewinn anzusetzen. Bei betrieb­          Fall der semitransparenten Besteuerung, so sind
verfahren), sind steuerlich so zu behandeln wie die   lichen Anlegern ist der gezahlte Zwischengewinn      die Ausschüttungen und der Zwischengewinn
Erträge, auf die diese Teile des Ausgabepreises       unselbständiger Teil der Anschaffungskosten, die     sowie 70% des Mehrbetrags beim Anleger
entfallen.                                            nicht zu korrigieren sind. Bei Rückgabe oder Ver-    anzusetzen, der sich zwischen dem ersten und
                                                      äußerung des Fondsanteils bildet der erhaltene       letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknah-
VIII Nachweis von Besteuerungsgrundlagen              Zwischengewinn einen unselbständigen Teil des        mepreis des Investmentanteils ergibt, mindes-
                                                      Veräußerungserlöses. Eine Korrektur ist nicht        tens aber 6% des letzten im Kalenderjahr festge-
Die ausländische Investmentgesellschaft hat           vorzunehmen.                                         setzten Rücknahmepreises (sog. intransparente
gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern –                                                               Besteuer­ ung). Erfüllt ein anderes Investment-
soweit das Bundeszentralamt für Steuern dies          X    Folgen der Verschmelzung                       vermögen, an dem der Fonds Anteile erworben
anfordern sollte – innerhalb von drei Monaten              von Investmentver­mögen                         hat, seine Bekanntmachungspflichten nach § 5
nach Zugang der Anforderung die Besteuerungs-                                                              Abs. 1 InvStG nicht, ist für das jeweilige andere
grundlagen bei (Teil-)Ausschüttung oder Thesau-       Werden Investmentvermögen im Rahmen einer            Investmentvermögen ein nach den vorstehenden
rierung sowie die als zugeflossen geltenden,          steuerneutralen Übertragung i.S.d. § 17a i.V.m.      Grundsätzen zu ermittelnder steuerpflichtiger
aber noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen         § 14 InvStG auf ein anderes Investmentvermö-         Ertrag auf Ebene des Fonds anzusetzen.
Erträge nachzuweisen.                                 gen übertragen, ist ein ausschüttendes Invest-
                                                      mentvermögen in seinem letzten Geschäfts-            XII EU-Zinsrichtlinie/
Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteue-      jahr vor der Zusammenlegung steuerlich wie                Zinsinformationsverordnung
rungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene          ein thesaurierendes Investmentvermögen zu
Geschäftsjahre (z.B. aufgrund eines entsprechen-      behandeln. Bei den Anlegern führt die Zusam-         Die Zinsinformationsverordnung (nachfolgend
den Verlangens durch das Bundeszentralamts für        menlegung nicht zur Aufdeckung und Besteu-           „ZIV“), mit der die Richtlinie 2003/48/EG des
Steuern) kann für den Fall einer für den Anleger      erung der in den Anteilen des übernommenen           Rates vom 3. Juni 2003, ABL. EU Nr. L 157 S. 38
steuerlich grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur   Investmentvermögens ruhenden stillen Reser-          im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus      ven. Grundsätzlich können sowohl Publikums-          umgesetzt wird, soll grenzüberschreitend die
der Korrektur für vorangegangene Geschäftsjahre       Investmentvermögen des Vertragstyps (z.B.            effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher
zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu           Luxemburger FCP) und Publikums-Investment-           Personen im Gebiet der EU sicherstellen. Mit eini-
diesem Zeitpunkt nicht in dem Fonds investiert        vermögen in Rechtsform des Gesellschaft-             gen Drittstaaten (insbesondere mit der Schweiz,
war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall          styps (z.B. Luxemburger SICAV) steuerneutral         Liechten­ stein, Channel Islands, Monaco und
eintreten, dass ihm eine steuerlich grundsätz-        verschmolzen werden. Grenzüberschreitende            Andorra) hat die EU Abkommen abgeschlossen,
lich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und      Verschmelzungen sind nicht mit steuerneutraler       die der ­EU-Zinsrichtlinie weitgehend entsprechen.
für vorangegangene Geschäftsjahre, in denen er        Wirkung möglich. Werden Investmentvermögen
an dem Fonds beteiligt war, durch die Rückgabe        nicht steuer­
                                                                  neutral miteinander verschmolzen,        Dazu werden grundsätzlich Zinserträge, die eine
oder Veräußerung der Anteile vor Umsetzung            kommt es steuerlich zu einer Veräußerung der         im europäischen Ausland oder bestimmten Dritt-
der entsprechenden Korrektur nicht mehr zugute        Anteile an dem übertragenden Investmentver-          staaten ansässige natürliche Person von einem
kommt.                                                mögen sowie zu einem Erwerb der Anteile an           deutschen Kreditinstitut (das insoweit als Zahl-
                                                      dem aufnehmenden Investmentvermögen.                 stelle handelt) gutgeschrieben erhält, von dem
Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu                                                             deutschen Kreditinstitut an das Bundeszentral-
führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steu-      XI   Transparente, semitransparente                 amt für Steuern und von dort aus letztlich an die
erliche Vorteile in einem anderen als eigentlich            und intransparente Besteuerung als             ausländischen Wohnsitzfinanzämter gemeldet.
zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich               Investmentfonds
steuerlich veranlagt werden und sich dies beim                                                             Entsprechend werden grundsätzlich Zinserträge,
einzelnen Anleger negativ auswirkt.                   Die oben genannten Besteuerungsgrundsätze            die eine natürliche Person in Deutschland von
                                                      (sog. transparente Besteuerung) für Investment-      einem ausländischen Kreditinstitut im europä­
IX   Zwischengewinnbesteuerung                        fonds im Sinne des InvStG gelten nur, wenn der       ischen Ausland oder in bestimmten Drittstaaten
                                                      Fonds unter die Bestandsschutzregelung des           erhält, von dem ausländischen Kreditinstitut letzt-
Zwischengewinne sind die im Ausgabe- oder             § 22 Abs. 2 InvStG fällt. Alternativ muss der        lich an das deutsche Wohnsitzfinanzamt gemel-
Rücknahmepreis enthaltenen Entgelte für ver-          Fonds die steuerlichen Anlagebestimmungen            det. Alternativ behalten einige ausländische
einnahmte oder aufgelaufene Zinsen sowie              nach dem InvStG erfüllen, dies sind die Grund-       Staaten Quellensteuern ein, die in Deutschland
Gewinne aus der Veräußerung von nicht in § 1          sätze, nach denen der Fonds investieren darf,        anrechenbar sind.
Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG       um steuerlich als Investmentfonds behandelt zu
genannten Kapitalforderungen, die vom Fonds           werden. In beiden Fällen müssen zudem sämt-          Konkret betroffen sind folglich die innerhalb der
noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert und         liche Besteuerungsgrundlagen entsprechend            Europäischen Union bzw. in den beigetrete-
infolgedessen beim Anleger noch nicht steu-           der Vorgaben des § 5 Abs. 1 InvStG bekannt           nen Drittstaaten ansässigen Privatanleger, die
erpflichtig wurden (etwa mit Stückzinsen aus          gemacht werden (sog. steuerliche Bekannt-            grenzüberschreitend in einem anderen EU-Land
festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar). Der     machungspflicht). Der Fonds fällt unter die          ihr Depot oder Konto führen und Zinserträge
vom Fonds erwirtschaftete Zwischengewinn ist          Bestandsschutzregelungen des InvStG, wenn            erwirtschaften.
bei Rückgabe oder Verkauf der Anteile durch           er vor dem 24.12.2013 aufgelegt worden ist und
Steuerinländer einkommensteuerpflichtig. Der          die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahme-           Unter anderem Luxemburg und die Schweiz
Steuerabzug auf den Zwischengewinn beträgt            grenzen nach dem ehemaligen Investmentge-            haben sich verpflichtet, von den Zinserträgen
25% (zuzüglich ­  Solidaritätszuschlag und ggf.       setz erfüllt. Hat der Fonds Anteile an anderen       eine Quellensteuer i.H.v. 35% einzubehalten. Der
Kirchensteuer).                                       Investmentvermögen erworben, so gelten die           Anleger erhält im Rahmen der steuerlichen Doku-
                                                      oben genannte Besteuerungsgrundsätze eben-           mentation eine Bescheinigung, mit der er sich die
Der bei Erwerb von Anteilen gezahlte Zwischen-        falls nur, wenn (i) der jeweilige Fonds entweder     abgezogenen Quellensteuern im Rahmen seiner
gewinn kann für den Privatanleger im Jahr der         unter die Bestandsschutzregelungen des InvStG        Einkommensteuererklärung anrechnen lassen
Zahlung einkommensteuerlich als negative Ein-         fällt oder die steuerlichen Anlagebestimmungen       kann.
nahme abgesetzt werden, wenn ein Ertragsaus-          nach dem InvStG erfüllt und (ii) die Verwaltungs-
gleich durchgeführt wird und sowohl bei der Ver-      gesellschaft für diese Zielfonds den steuerlichen    Alternativ hat der Privatanleger die Möglichkeit,
öffentlichung des Zwischengewinns als auch im         Bekanntmachungspflichten nachkommt.                  sich vom Steuerabzug im Ausland befreien zu las-

6
sen, indem er eine Ermächtigung zur freiwilligen
Offenlegung seiner Zinserträge gegenüber der
ausländischen Bank abgibt, die es dem Institut
gestattet, auf den Steuerabzug zu verzichten und
stattdessen die Erträge an die gesetzlich vorge-
gebenen Finanzbehörden zu melden.

Wenn das Vermögen des Fonds aus höchstens
15% Forderungen im Sinne der ZIV besteht,
haben die Zahlstellen, die letztlich auf die von
der Verwaltungsgesellschaft gemeldeten Daten
zurückgreifen, keine Meldungen an das Bundes-
zentralamt für Steuern zu versenden. Ansonsten
löst die Überschreitung der 15%-Grenze eine
Meldepflicht der Zahlstellen an das Bundeszen-
tralamt für Steuern über den in der Ausschüttung
enthaltenen Zinsanteil aus.

Bei Überschreiten der 25%-Grenze ist bei der
Rückgabe oder Veräußerung der Fondsanteile der
Veräußerungserlös zu melden. Ist der Fonds ein
ausschüttender, so ist zusätzlich im Falle der Aus-
schüttung der darin enthaltene Zinsanteil an das
Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Handelt
es sich um einen thesaurierenden Fonds, erfolgt
eine Meldung konsequenterweise nur im Falle der
Rück­gabe oder Veräußerung des Fondsanteils.

 Hinweis:

 Die steuerlichen Ausführungen gehen von der
 derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten
 sich an in Deutschland unbeschränkt einkom-
 mensteuerpflichtige oder unbeschränkt kör-
 perschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann
 jedoch keine Gewähr dafür übernommen
 werden, dass sich die steuerliche Beurteilung
 durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder
 Erlasse der F­ inanzverwaltung nicht ändert.

                                                      7
A. Verkaufsprospekt – Allgemeiner Teil
       Geschäftsführung und Verwaltung                                      Anlageberater

                   Investmentgesellschaft                I.
                                                         Deutsche Bank AG
    db PrivatMandat Comfort                              Taunusanlage 12
    2, Boulevard Konrad Adenauer                         D-60325 Frankfurt am Main
    L -1115 Luxemburg
                                                         Für sämtliche Teilfonds mit Ausnahme
                                                         der Teilfonds
         Verwaltungsrat der Investmentgesellschaft
                                                         db PrivatMandat Comfort – PRO Global sowie
    Doris Marx (ab 20. September 2012)                   db PrivatMandat Comfort – PRO Deutschland.
    Vorsitzende des Verwaltungsrats des
    db PrivatMandat Comfort, Luxemburg;                  II.
    Mitglied der Geschäftsleitung der                    Alpha Portfolio Advisors GmbH
    DWS Investment S.A., Luxemburg                       Wiesbadener Weg 2a
                                                         D-65812 Bad Soden
    Klaus-Michael Vogel (bis 19. September 2012)
    Vorsitzender                                         Für die Teilfonds
    Geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der       db PrivatMandat Comfort – PRO Global
    DWS Investment S.A.;                                 db PrivatMandat Comfort – PRO Deutschland
    Geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der       db PrivatMandat Comfort – PRO USA und
    Deutsche Bank Luxembourg S.A., Luxemburg             db PrivatMandat Comfort – PRO Wachstumsländer

    Manfred Bauer                                                             Depotbank
    Geschäftsführer der
    DWS Investment S.A., Luxemburg                       State Street Bank Luxembourg S.A.
                                                         49, Avenue J. F. Kennedy
    Markus Kohlenbach (ab 20. September 2012)            L -1855 Luxemburg
    Mitglied der Geschäftsleitung der
    DWS Investment S.A., Luxemburg
                                                               Promoter, Verwaltungsgesellschaft und
    Michael Koschatzki (bis 19. September 2012)             Zentralverwaltung, Register- und Transferstelle,
    Deutsche Asset & Wealth Management                                  Hauptvertriebsstelle
    Investment GmbH, Frankfurt am Main
                                                         DWS Investment S.A.
    Stephan Scholl (ab 19. Juni 2013)                    2, Boulevard Konrad Adenauer
    Deutsche Asset & Wealth Management                   L -1115 Luxemburg
    International GmbH, Frankfurt am Main
                                                             Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft
    Silvia Wagner (bis 1. Februar 2013)
    Deutsche Asset & Wealth Management                   Wolfgang Matis
    International GmbH, Frankfurt am Main                Vorsitzender des Verwaltungsrates der
                                                         DWS Investment S.A., Luxemburg;
                       Fondsmanager                      Geschäftsführer der
                                                         Deutsche Asset & Wealth Management
    Deutsche Asset & Wealth Management Investment GmbH   Investment GmbH, Frankfurt am Main
    Mainzer Landstr. 178  –190
    D-60327 Frankfurt am Main                            Ernst Wilhelm Contzen (bis 31. Dezember 2013)
                                                         Mitglied des Verwaltungsrates der
                                                         DWS Investment S.A., Luxemburg;
                                                         Geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der
                                                         Deutsche Bank Luxembourg S.A., Luxemburg

                                                         Heinz-Wilhelm Fesser
                                                         Mitglied des Verwaltungsrates der
                                                         DWS Investment S.A., Luxemburg

                                                         Marzio Hug (ab 1. Januar 2014)
                                                         Mitglied des Verwaltungsrates der
                                                         DWS Investment S.A., Luxemburg

8
Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft (Forts.)      Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft

Frank Kuhnke (bis 31. Dezember 2013)                   Klaus-Michael Vogel
Mitglied des Verwaltungsrates der                      Geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der
DWS Investment S.A., Luxemburg                         DWS Investment S.A., Luxemburg;
                                                       Mitglied des Vorstands der
Dr. Boris Nikolaj Liedtke (ab 1. Januar 2014)          Deutsche Bank Luxembourg S.A., Luxemburg
Mitglied des Verwaltungsrates der
DWS Investment S.A., Luxemburg;                        Manfred Bauer
Vorsitzender des Vorstands der                         Mitglied der Geschäftsleitung der
Deutsche Bank Luxembourg S.A., Luxemburg               DWS Investment S.A., Luxemburg

Dr. Matthias Liermann (ab 4. April 2013)               Markus Kohlenbach
Mitglied des Verwaltungsrates der                      Mitglied der Geschäftsleitung der
DWS Investment S.A., Luxembourg                        DWS Investment S.A., Luxemburg

Holger Naumann (ab 4. April 2013)                      Doris Marx
Mitglied des Verwaltungsrates der                      Mitglied der Geschäftsleitung der
DWS Investment S.A., Luxembourg;                       DWS Investment S.A., Luxemburg
Geschäftsführer der
Deutsche Asset & Wealth Management                     Ralf Rauch
Investment GmbH, Frankfurt am Main                     Mitglied der Geschäftsleitung der
                                                       DWS Investment S.A., Luxemburg
Klaus-Michael Vogel
Geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der         Martin Schönefeld
DWS Investment S.A., Luxemburg;                        Mitglied der Geschäftsleitung der
Mitglied des Vorstands der                             DWS Investment S.A., Luxemburg
Deutsche Bank Luxembourg S.A., Luxemburg

Dorothee Wetzel (bis 15. März 2013)
Mitglied des Verwaltungsrates der                                        Wirtschaftsprüfer
DWS Investment S.A., Luxemburg
                                                       KPMG Luxembourg S.à r.l.
Jochen Wiesbach (bis 15. März 2013)                    9, Allée Scheffer
Geschäftsführer der                                    L -2520 Luxemburg
Deutsche Asset & Wealth Management
International GmbH, Frankfurt am Main
                                                             Vertriebs-, Zahl- und Informationsstellen
Dr. Asoka Wöhrmann (ab 1. August 2012)
Mitglied des Verwaltungsrates der                      Luxemburg
DWS Investment S.A., Luxemburg;                        Deutsche Bank Luxembourg S.A.
Geschäftsführer der                                    2, Boulevard Konrad Adenauer
Deutsche Asset & Wealth Management                     L -1115 Luxemburg
Investment GmbH, Frankfurt am Main
                                                       Deutschland
                                                       Deutsche Bank AG
                                                       Taunusanlage 12
                                                       D-60325 Frankfurt am Main
                                                       und deren Filialen

                                                       Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG
                                                       Theodor-Heuss-Allee 72
                                                       D-60486 Frankfurt am Main
                                                       und deren Filialen

                                                       Belgien
                                                       Deutsche Bank NV/S.A.
                                                       13–15, Avenue Marnix
                                                       B-1000 Bruxelles

                                                                                                         9
Hinweise                                            wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedin-         dem Zugriff des Fonds zu dessen Schaden ent­
                                                    gungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst          zogen werden könnten.
Rechtsgrundlage des Kaufs von Teilfondsanteilen     wird. Auf die allgemeine Kursentwicklung insbe-
ist der aktuell gültige Verkaufsprospekt.           sondere an einer Börse können auch irrationale        Konzentrationsrisiko
                                                    Faktoren wie Stimmungen, Meinungen und Ge-
Es ist nicht gestattet, von dem Verkaufsprospekt    rüchte einwirken.                                     Weitere Risiken können dadurch entstehen, dass
abweichende Auskünfte oder Erklärungen abzu-                                                              eine Konzentration der Anlage in bestimmte Ver-
geben. Die Gesellschaft haftet nicht, wenn und      Länder- oder Transferrisiko                           mögensgegenstände oder Märkte erfolgt. Dann
soweit Auskünfte oder Erklärungen abgegeben                                                               ist das Gesellschaftsvermögen von der Entwick-
werden, die von vorliegendem Verkaufsprospekt       Vom Länderrisiko spricht man, wenn ein ausländi-      lung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte
abweichen.                                          scher Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund      besonders stark abhängig.
                                                    fehlender Transferfähigkeit oder -bereitschaft sei-
Die Satzung, der Verkaufsprospekt und die We-       nes Sitzlandes Leistungen nicht fristgerecht oder     Zinsänderungsrisiko
sentlichen Anlegerinformationen sowie Halbjah-      überhaupt nicht erbringen kann. So können z.B.
res- und Jahresberichte sind bei der Investment-    Zahlungen, auf die der Fonds Anspruch hat, aus-       Anleger sollten sich bewusst sein, dass eine An­
gesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft und       bleiben, oder in einer Währung erfolgen, die auf-     lage in Anteile mit Zinsrisiken einhergehen kann,
den Zahlstellen kostenlos erhältlich. Sonstige      grund von Devisenbeschränkungen nicht mehr            die im Falle von Schwankungen der Zinssätze in
wichtige Informationen werden den Anteilinha-       konvertierbar ist.                                    der jeweils für die Wertpapiere oder des jewei-
bern in geeigneter Form von der Verwaltungsge-                                                            ligen Teilfonds maßgeblichen Währung auftreten
sellschaft mitgeteilt.                              Abwicklungsrisiko                                     können.

Bis zu 100% des Vermögens des jeweiligen Teil-      Insbesondere bei der Investition in nicht notier-     Politisches Risiko/Regulierungsrisiko
fonds können in Wertpapieren eines Emittenten       te Wertpapiere besteht das Risiko, dass die Ab-
angelegt werden, sofern die Voraussetzungen der     wicklung durch ein Transfersystem aufgrund einer      Für das Gesellschaftsvermögen dürfen Anlagen
nachfolgenden Ziffer 2. A) (i) des Verkaufspros­    verzögerten oder nicht vereinbarungsgemäßen           im Ausland getätigt werden. Damit geht das
pekts gegeben sind.                                 Zahlung oder Lieferung nicht erwartungsgemäß          ­Risiko nachteiliger internationaler politischer Ent-
                                                    ausgeführt wird.                                       wicklungen, Änderungen der Regierungspolitik,
Allgemeine Risikohinweise                                                                                  der Besteuerung und anderer rechtlicher Entwick-
                                                    Rechtliches und steuerliches Risiko                    lungen einher.
Eine Anlage in die Anteile der Gesellschaft ist
mit Risiken verbunden. Die Risiken können u.a.      Die rechtliche und steuerliche Behandlung von         Inflationsrisiko
Aktien- und Rentenmarktrisiken, Zins-, Kredit-,     Fonds kann sich in unabsehbarer und nicht beein-
Adressenausfall-, Liquiditäts- und Kontrahenten­    flussbarer Weise ändern. Eine Änderung fehlerhaft     Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für
risiken sowie Wechselkurs-, Volatilitätsrisiken     festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Fonds       alle Vermögensgegenstände.
oder politische Risiken umfassen bzw. damit         für vorangegangene Geschäftsjahre kann für den
verbunden sein. Jedes dieser Risiken kann auch      Fall einer für den Anleger steuerlich grundsätzlich   Schlüsselpersonenrisiko
zusammen mit anderen Risiken auftreten. Auf         nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der
einige dieser Risiken wird nachstehend kurz ein-    Anleger die Steuerlast aus der Korrektur für voran-   Teilfondsvermögen, deren Anlageergebnis in ei-
gegangen. Potenzielle Anleger sollten sich über     gegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl        nem bestimmten Zeitraum sehr positiv ausfällt,
Anlagen und Instrumente, die im Rahmen der          er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt nicht          haben diesen Erfolg auch der Eignung der han-
vorgesehenen Anlagepolitik eingesetzt werden        in dem Investmentvermögen investiert war. Um-         delnden Personen und damit den richtigen Ent-
können, informieren. Auch sollten sich Anleger      gekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten,      scheidungen ihres Managements zu verdanken.
über die mit einer Anlage in die Anteile verbun-    dass ihm eine steuerlich grundsätzlich vorteilhafte   Die personelle Zusammensetzung des Fonds-
denen Risiken im Klaren sein und erst dann eine     Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene     managements kann sich jedoch verändern. Neue
Anlageentscheidung treffen, wenn sie sich von       Geschäftsjahre, in denen er an dem Investment-        Entscheidungsträger können dann möglicherwei-
ihren Rechts-, Steuer- und Finanzberatern, Wirt-    vermögen beteiligt war, durch die Rückgabe oder       se weniger erfolgreich agieren.
schaftsprüfern oder sonstigen Beratern umfas-       Veräußerung der Anteile vor Umsetzung der ent-
send über (i) die Eignung einer Anlage in die An-   sprechenden Korrektur nicht mehr zugute kommt.        Änderung der Anlagepolitik
teile unter Berücksichtigung ihrer persön­lichen
Finanz- bzw. Steuer­situation und sonstiger Um-     Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu        Durch eine Änderung der Anlagepolitik innerhalb
stände, (ii) die im vorliegenden Verkaufspros­      führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuer-    des für das jeweilige Teilfondsvermögen zuläs-
pekt enthaltenen Informationen und (iii) die        liche Vorteile in einem anderen als dem eigentlich    sigen Anlagespektrums kann sich das mit dem
Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds haben        zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich         Teilfondsvermögen verbundene Risiko inhaltlich
beraten lassen.                                     steuerlich veranlagt werden und sich dies beim        verändern.
                                                    einzelnen Anleger negativ auswirkt.
Es ist zu beachten, dass Anlagen eines Fonds                                                              Änderung des Verkaufsprospektes;
neben den Chancen auf Kurssteigerun-                Währungsrisiko                                        Auflösung oder Verschmelzung
gen auch Risiken enthalten. Die Anteile des
Fonds sind Wertpapiere, deren Wert durch            Sofern Vermögenswerte der Gesellschaft in ande-       Die Gesellschaft behält sich für den jeweiligen
die Kursschwankungen der in ihm enthal-             ren Währungen als der jeweiligen Teilfondswäh-        Teilfonds das Recht vor, das Verkaufsprospekt zu
tenen Vermögenswerte bestimmt wird. Der             rung angelegt sind, erhält der jeweilige Teilfonds    ändern. Ferner ist es ihr gemäß den Bestimmun-
Wert der Anteile kann dementsprechend ge-           die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus sol-        gen der Satzung der Gesellschaft und des Ver-
genüber dem Einstandspreis steigen oder             chen Anlagen in der jeweiligen Währung. Fällt der     kaufsprospektes möglich, Teilfonds ganz aufzulö-
fallen.                                             Wert dieser Währung gegenüber der Teilfondswäh-       sen, oder es mit einem anderen Fondsvermögen
                                                    rung, so reduziert sich der Wert des Teilfondsver-    zu verschmelzen. Für den Anleger besteht daher
Es kann daher keine Zusicherung gegeben             mögens.                                               das Risiko, dass er die von ihm geplante Halte-
werden, dass die Ziele der Anlagepolitik er-                                                              dauer nicht realisieren kann.
reicht werden.                                      Verwahrrisiko
                                                                                                          Kreditrisiko
Marktrisiko                                         Das Verwahrrisiko beschreibt das Risiko, das aus
                                                    der grundsätzlichen Möglichkeit resultiert, dass      Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass
Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanz-     die in Verwahrung befindlichen Anlagen im Falle       eine solche Anlage Kreditrisiken bergen kann. An-
produkten hängt insbesondere von der Entwick-       der Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen oder      leihen oder Schuldtitel bergen ein Kreditrisiko in
lung der Kapitalmärkte ab, die wiederum von der     missbräuchlichem Verhalten des Verwahrers oder        Bezug auf den Emittenten, für das das Bonitäts-
allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den       eines Unterverwahrers teilweise oder vollständig      rating des Emittenten als Messgröße dienen kann.

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