Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf

Die Seite wird erstellt Michael Heinrich
 
WEITER LESEN
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Neues aus Ensdorjf

 Mitteilungsblatt mit den amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Ensdorf

                                                                       Näheres
                                                                       hierzu
                                                                       im Innenteil

                                                                Ausgabe 49/2020
www.gemeinde-ensdorf.de                               Freitag, 4. Dezember 2020
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                                                             -2-                                                                      Ausgabe 49/2020

                  Medizinische Dienste
 ■■Ärztlicher Bereitschaftsdienst                                                                        09. Dezember 2020
 Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kas-                                              Laurentius-Apotheke, Laurentiusstraße 26, Hülzweiler,
 senärztlichen Vereinigung kostenlos unter der bundesweit                                               06831/52066
 einheitlichen Rufnummer 116117 rund um die Uhr an allen                                                10. Dezember 2020
 Tagen des Jahres.                                                                                      Steinrausch-Apotheke, Berliner Allee 32, Saarlouis-Stein-
 Zusätzlich ist die ärztliche sowie kinderärztliche Bereit-                                             rausch, 06831/87197
 schaftsdienstpraxis Saarlouis im Marienhaus Klinikum                                                   11. Dezember 2020
 Saarlouis, Kapuzinerstraße 4, 66740 Saarlouis (Tel.-Nr.                                                Rosen-Apotheke, Schwalbach-Elm, Bachtalstr. 177a,
 0 18 05/66 30 03) zu folgenden Zeiten geöffnet:                                                        06834/952545
 Von Samstag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr,
 an Feiertagen (inkl. Heiligabend / Silvester),                                                         ■■Notfalldienst der Tierärzte
 an Rosenmontag sowie an Brückentagen.                                                                  (nur für dringende Fälle nach vorheriger telefonischer Ver-
 Bei Lebensgefahr rufen Sie bitte den Notarzt über die                                                  einbarung)
 Rettungsleitstelle 19 222 oder 112.
                                                                                                        Der Notdienst an Wochenenden beginnt jeweils am Frei-
 Bei Handy bitte nur mit Vorwahl (0681).                                                                tag um 18.00 Uhr und endet am Montag um 08.00 Uhr.
                                                                                                        05. Dezember 2020
 ■■Notfalldienst der Zahnärzte                                                                          Dr. Jörg Waschbüsch, Schloßstrasse 46, Saarwellingen,
 (nur für dringende Fälle nach vorheriger telefonischer Ver-                                            06838/81242
 einbarung)                                                                                             06. Dezember 2020
 05./06. Dezember 2020                                                                                  Tierärztin Otto, Provinzialstr. 106, 66806 Ensdorf,
 Dr. Karl-Josef Kiefer, Provinzialstraße 141, 66806 Ensdorf,                                            06831/505 33 07
 06831/58566                                                                                            Darüberhinaus sind die tierärztlichen Kliniken ganzjährig
                                                                                                        rund um die Uhr dienstbereit:
 ■■Apothekendienst                                                                                      Tierärztliche Klinik für Kleintiere Arz
 Der Notdienst beginnt jeweils um 8.00 Uhr des angezeig-                                                Kaiserslauterer Str. 44
 ten Tages und endet um 8.00 Uhr des Folgetages                                                         66123 Saarbrücken
 04. Dezember 2020                                                                                      Telefon: (0681) 3 32 32
 Park-Apotheke,     Hauptstraße      39,   Wallerfangen,                                                http://www.tierklinik-arz.de
 06831/4870848
                                                                                                        Tierärztliche Klinik für Kleintiere Drs. Kehr, Pack und
 05. Dezember 2020                                                                                      Scherer
 Apotheke im Globus, Dieselstraße 3, Saarlouis,                                                         Hüttenstraße 20
 06831/4881580
                                                                                                        66583 Spiesen-Elversberg
 06. Dezember 2020
                                                                                                        Telefon: (06821) 179494
 Marien-Apotheke, Kaiser-Friedrich-Ring 2, Saarlouis,
 06831/42895                                                                                            http://www.tierklinik-elversberg.de
 07. Dezember 2020                                                                                      Tierärztliche Klinik für Pferde Drs. Rupp, Schwarz und
 Ring Apotheke, Französische Str. 20, Saarlouis,                                                        Anen
 06831/2790                                                                                             Raiffeisenstr. 100
 08. Dezember 2020                                                                                      66802 Überherrn
 Glocken-Apotheke, Französische Straße 23, Saarlouis,                                                   Telefon: (06836) 91 90 80
 06831/42121                                                                                            http://www.pferdeklinik-altforweiler.de

                  Polizei • Feuerwehr • Rettungsdienste
 ■■ NOTRUF                                                                                              ■■ Polizeirevier Bous
 POLIZEI��������������������������������������������������������������������������������������� 110    Telefon:���������������������������������������������������������������������������� 06834/9250
 FEUERWEHR������������������������������������������������������������������������������ 112
 RETTUNGSDIENST��������������������������������������������������������������������� 112
                                                                                                        ■■ Freiwillige Feuerwehr
 ■■ Polizei Ensdorf                                                                                     Feuerwehrgerätehaus����������������������������������������������������� Tel. 9669790
 Telefon:������������������������������������������������������������������������������������� 54522   Wehrführer Jürgen Wolfert������������������������������������������������ Tel. 958535

Impressum:
Herausgeber: LINUS WITTICH Medien KG, 54343 Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet), Telefon 06502/9147-0 oder -240
Redaktion im Verlag (verantwortlich): Dietmar Kaupp, Verlagsleiter
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Melina Franklin, unter der Anschrift des Verlages
Verantwortlich bei Zustellreklamationen: Telefon 06502/9147-800, E-Mail: vertrieb@wittich-foehren.de
Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zur Zeit gültige Anzeigen-
preisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht
unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des Verlags oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung
des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                                                         -3-                                                                       Ausgabe 49/2020

                 Kirchen • Kindergarten • Bildung • Soziale Dienste • Sonstige
 ■■ Pfarrämter                                                                                       Notruf und Beratung für vergewaltigte und misshandelte Frauen
 Pfarreiengemeinschaft Bous St. Peter - Ensdorf St. Marien                                           telefonische und persönliche Beratung von Frauen, die sexualisierte
 Kath. Pfarramt St. Peter Bous                         06834/2378                                   Gewalt erlebt haben.
 Kath. Pfarramt St. Marien Ensdorf                   06831/52264                                    Telefonberatungszeiten:
 Pfarrsekretärinnen: Katrin Blohm, Christine Hawner, Sabine Hölle,                                   Montag und Donnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr
 Elisabeth Jenal                                                                                     Dienstag und Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr
                                                                                                     Notrufgruppe Saarbrücken, Nauwieserstr. 19, 66111 Saarbrücken,
 ■■ Dekanat Saarlouis                                                                                .������������������������������������������������Tel. 0681/36767 Fax: 0681/ 9385898
 Dekanatsbüro: Kleinstraße 58,                                                                       Frauenhaus Saarlouis���������������������������������������������Tel. 06831/2200
 66740 Saarlouis-Lisdorf��������������������������������������Tel. 06831/7699550                    Aufnahme Tag und Nacht möglich, Anonyme und kostenlose Bera-
                                                                                                     tung
 ■■ Evang. Kirchengemeinde Schwalbach                                                                Hilfe für Familien mit geistig Behinderten
 Pfarrbezirk I: Schwalbach (Griesborn, Hülzweiler), Elm (Derlen,                                     Familienentlastender Dienst (FED)
 Knausholz, Sprengen), Saarwellingen und Schwarzenholz,                                              der Lebenshilfe e.V., 66793 Saarwellingen
 Pfarrer Reinhard Janich, Schwalbach���������������������Tel. 06834/53546                           Telefon von 08:00 - 16:00 Uhr����������������������������� Tel. 06838/9827-70
 Pfarrbezirk II: Bous und Ensdorf                                                                    Telefon von 16:00 - 08:00 Uhr�������������������������������Tel. 0171/3875124
 Pfarrerin Juliane Opiolla, Bous����������������������������Tel. 06834/7801752                      Beratungsstelle für junge Arbeitslose
 Pfarrerin Inge Wiehle�������������������������������������������Tel. 06898/4480781
 Gemeindebüro Schwalbach����������������������������������Tel. 06834/956970                         Katholische Erwachsenenbildung e.V. Hospitalstraße 7
 Öffnungszeiten Mo., Di., Do., und                                                                   66798 Wallerfangen�����������������������������������������������Tel. 06831/965646
 Fr.: 8:30 bis 12:00 Uhr, mittwochs geschlossen                                                      Abholung von Tierkörpern und Schlachtabfällen
                                                                                                     .�������������������������������������������������������������������������������Tel. 06508/91430
 ■■ Haus für Kinder & Familien                                                                       Tierschutzhotline im Saarland�������������������������Tel. 0681/99784530
 Kindergarten „St. Marien“ Ensdorf
 Leitung: Karsten Müller                                                                             ■■ SONSTIGE RUFNUMMERN
 Zentrale und Rezeption: Frau Dany Thiel��������������������������� Tel. 53391                      Bergmannsheim Ensdorf Saal�����������������������������������������Tel. 504-163
                                                                                                     Großsporthalle Ensdorf������������������������������������������������������ Tel. 59501
 ■■ Schulen                                                                                          Freibad Ensdorf���������������������������������������������������������������� Tel. 506206
 Grundschule Ensdorf���������������������������������Tel. 506096 / Fax: 507441                      Postagentur Ensdorf���������������������������������������������������� Tel. 4879462
 Rektorin: Christina Lein
                                                                                                     Öffnungszeiten:
 Freiwillige Ganztagsschule/Gemeindehort����������������������� Tel. 509140
 Leitung: Dominic Dörr                                                                               Mo, Di, Do, Fr von 9.00 - 12.30 Uhr und von 14.00 - 17.00 Uhr
 Gemeinschaftsschule Schwalbach-Ensdorf���������Tel. 06834/953953                                   Mi von 9.00 - 12.30 Uhr; Sa von 9.00 bis 12.00 Uhr
 (Johannes-Gutenberg-Schule Schwalbach)                                                              Förster der Gemeinde Ensdorf
                                                                                                     für den Staatsforst, Herr Martin Wollenweber,
 ■■ Weitere Schulen                                                                                  .�����������������������������������������������������������������������������Tel. 0175/2200896
 Kreismusikschule in                                                                                 Ehrenamtlicher Naturschutzbeauftragter
 Bous-Ensdorf-Schwalbach���������������������������������������Tel. 06834/1534                      Herr Meiko Balthasar������������������������������������������������������ Tel. 4999830
 Anne Frank Schule                                                                                   M_Balthasar@web.de
 Schwalbach�����������������������������������������������������������Tel. 06834/953900             Hilfe gegen Wespen
                                                                                                     Viktor MARTIN mobil��������������������������������������������������� 0173/3264731
 ■■ Soziale Dienste                                                                                  Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung
 Deutsches Rotes Kreuz - Ortsverband Ensdorf                                                         Egon Haag, Schacherweg 22,
 Herr Paul Fisch, Schwarzstraße 5���������������������������������� Tel. 1667033                    66773 Schwalbach-Hülzweiler��������������������������������Tel. 06831/59381
 Mobil: 0177/4881231                                                                                 (Sprechstunden montags - freitags nach Terminvereinbarung)
 Betreuungsbehörde des Landkreises Saarlouis
                                                                                                     Wolfgang Ressing, Friedrich-Ebert-Str. 41,
 Beratung und Infos zu Vorsorgevollmachten,
 Betreuungs- und Patientenverfügungen                                                                66359 Bous���������������������������������������������������������Tel. 06834/5697215
 Kostenlose Zusendung von Informationsmaterial                                                       Bodwing Johannes, Dorfstr. 111, Saarlouis������������Tel. 06831/46437
 unter�������������������������������������������������������������������� Tel. 06831/444-436       Behindertenbeauftragter der Gemeinde Ensdorf
 Saarlouiser Tafel                                                                                   Franz Leinenbach, Erlenstr. 22������������������������������������������� Tel. 52623
 (Lebensmittelspenden für Bedürftige)���������������������Tel. 06831/93990                          E-Mail: franz.leinenbach@superkabel.de
 Psychosoziale Beratungsstelle des Gesundheitsamtes                                                  Seniorensicherheitsberater der Gemeinde Ensdorf
 im Landkreis Saarlouis
                                                                                                     Hans Fels, St. Barbarastraße 10���������������������������������������� Tel. 58586
 .�����������������������������������������������������������������������������Tel. 06831/444700
 Diakonisches Werk an der Saar                                                                       Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister
 (Beratung zwischen Schule und Beruf)                                                                Markus Maxem, Beckingen���������������������������������Tel. 06832/8071320
 .�������������������������������������������������������������������������������Tel. 06831/49721   außer den Straßen: An der Schleuse, Bommersbachweg,
 Arbeitsstelle für Integrationshilfen                                                                Bernardsweg, Großstraße, Spessbergstraße und Lauternweg.
 der Arbeiterwohlfahrt���������������������������������������������Tel. 06831/121721                Für diese Straßen ist Bezirksschornsteinfegermeister,
 Selbsthilfegruppe der anonymen Alkoholiker                                                          Jürgen Krause, Losheim, zuständig��������������������Tel. 06872/5041970
 zentrale Kontaktstelle������������������������������������������������Tel. 0681/19295
                                                                                                     Gas- und Wasserwerke Bous - Schwalbach
 Donum Vitae e.V.
 Staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatung                                               Telefonzentrale������������������������������������������������������������������ 06834/850
 Großer Markt 21, 66740 Saarlouis������������������������Tel. 06831/120028                          Störungsdienst Gas- Fernwärme, sowie
 Elternselbsthilfe Dillingen e.V.��������������������������Tel. 06831/7685702                       Wasserversorgung der TWE Ensdorf�������������������� Tel. 06834/85-111
 Deutscher Kinderschutzbund e.V.                                                                     energis-Netzgesellschaft mbH
 1. Vors. Frau Renate Ruffing���������������������������������������������� Tel. 52256              Störungsnummer Strom������������������������������������ Tel. 0681/9069-2611
 Lebenshilfe Saarlouis e.V.������������������������������ Tel. 06838/810-18/19                      Defekte Straßenbeleuchtung
 Pflegestützpunkt im Landkreis Saarlouis
                                                                                                     Info: Zentrale Service Nr. für Meldung von Schäden an der
 Choisy-Ring 9, Saarlouis�������������������������������������������������� Tel. 120630
 Leitstelle Älter werden                                                                             Straßenbeleuchtungsanlage:����������������������������� Tel. 0681/4030-3003
 im Landkreis Saarlouis:��������������������������������������� Tel. 06831/444-239                  E-Mail: info@energis.de
 Kommunale Beratungsstelle                                                                           Entsorgungsverband Saar
 „Besser leben im Alter durch Technik“:���������� Tel. 06831/444-573                                Hotline����������������������������������������������������������������� Tel. 0681/5000-555
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                             -4-                                                 Ausgabe 49/2020

                  Amtliches Bekanntmachungsblatt
                                                                   DER GEMEINDE

  Bekanntmachungen und Informationen
  Gemeindeverwaltung                                                                                         Partnerschaft
   Provinzialstr. 101a, 66806 Ensdorf
   Tel. 0 68 31/ 504-0     Fax 0 68 31 / 504-167
   Internet: http://www.gemeinde-ensdorf.de
   Mail: info@gemeinde-ensdorf.de

  Was finde ich wo im Rathaus?
  Erdgeschoss:                                                          1. Obergeschoss:
  ■   Bürgerbüro, Bestattungswesen, Tel. 504-132 oder -134,             ■    Bürgermeister, Tel. 504-110, Zimmer 206
      Zimmer 110                                                        ■    Hauptamt, Tel. 504-112, Zimmer 212
  ■   Standesamt,                                                       ■    Personalamt, Tel. 504-113, Zimmer 210
      Flüchtlingsmanagement Tel. 504-133, Zimmer 103                    ■    Presse- und
  ■   Ordnungsamt, Tel. 504-130, Zimmer 112                                  Öffentlichkeitsarbeit, Tel. 504-115, Zimmer 209
      Verkehrsüberwachung, Tel. 504-158, -159, Zimmer 102               ■    Jugend, Soziales und
  ■   Gemeindekasse, Tel. 504-121 u. -123, Zimmer 106-107                    Kindertagesstätten, Tel. 504-137, Zimmer 201
  ■   Kämmerei,                                                              Stabsstelle Digitalisierung, Tel. 504-122, Zimmer 203
      Wirtschaftliche Beteiligungen, Tel. 504-120, Zimmer 108           2. Obergeschoss:
  ■   Steueramt, Tel. 504-125, Zimmer 101                               ■    Bauamt, Tel. 504-150, Zimmer 301-302 und 307-308
                                                                        ■    Amt für Umwelt und Naturschutz, Tel. 504-157,
                                                                             Zimmer 306
                                                                        ■    Wertstoffberatung, Tel. 504-157, Zimmer 306

      Derzeit eingeschränkte Kontaktmöglichkeiten (siehe eigener Bericht unter Rubrik: „Amtliche Mitteilungen“)

                       Öffnungszeiten:                                                             Bürgerbüro:
       Montag bis Donnerstag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr                             Montag und Mittwoch von 08.00-13.00 Uhr,
                 und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr,                                 Dienstag von 08.00-12.00 Uhr und von 13.30-15.30 Uhr,
             Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr,                            Donnerstag von 08.00-13.00 Uhr und von 13.30-17.00 Uhr,
              Darüber hinaus nach Vereinbarung.                                             Freitag von 08.00-12.00 Uhr
                                                                                         Darüber hinaus nach Vereinbarung.
                    Für Mitteilungen, Fragen oder Hinweise ist die Gemeinde Ensdorf auch unter +49 6831 504122
                                               über WhatsApp schriftlich erreichbar.

                                               Bürgersprechstunden des Bürgermeisters
                                         (Terminabsprache unter Tel.-Nr. 504-117 bzw. 118 erbeten!):
                          Die reguläre Sprechstunde findet jeden ersten Dienstag von November bis März in der Zeit
                           von 15:30 - 17:30 Uhr und von April bis Oktober in der Zeit von 16:00 - 18:00 Uhr statt.

  ■ Bauhof                                                                ■ Wertstoffhof/EVS Wertstoffzentrum
  Tel. 504-142, Fax 504-143                                               Tel. 509-275 / Tel. 504-157
  Saarlouiser Straße 6, 66806 Ensdorf                                     Schwalbacher Berg 159, 66806 Ensdorf
  Öffnungszeiten:
  Montag bis Donnerstag             von 07.00 Uhr bis 15.30 Uhr,          Öffnungszeiten ganzjährig:
  Freitag                           von 07.00 Uhr bis 14.30 Uhr           Montag, Mittwoch, Freitag:              11.00 bis 17.00 Uhr
                                                                          Dienstag, Donnerstag:                   08.00 bis 13.00 Uhr
  Rufbereitschaft Bauhof: 0171/7400479                                    Samstag:                                10.00 bis 16.30 Uhr

  ■ Rufbereitschaft TWE GmbH: Tel. 06834/85-111
  Gas- und Wasserwerke Bous-Schwalbach

                                                                    @
  Saarbrücker Str: 195, 66359 Bous

                                        Weitere Informationen aus                 unserer Gemeinde finden Sie auf
          /EnsdorfSaar                       unserer Internetseite               www.gemeinde-ensdorf.de.

                                                     Herausgeber: Gemeinde Ensdorf
                                        Verantwortlich für den Inhalt: Bürgermeister Jörg Wilhelmy
                                            Druck: LINUS WITTICH Medien KG, 54343 Föhren
    Die amtlichen Bekanntmachungen erscheinen wöchentlich. Die Zustellung erfolgt kostenlos an jeden Haushalt der Gemeinde Ensdorf.
                      Einzelexemplare sind gegen Erstattung der Selbstkosten bei der Gemeindeverwaltung erhältlich.
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                        -5-                                                  Ausgabe 49/2020

                                    Bürgermeister-Ecke

          ­Liebe Leserinnen,
          liebe Leser,

          Abschluss der Umbau- und Sanierungsmaßnahmen der Grundschule
          Im Herbst 2019 vergangenen Jahres begannen die von der Gemeinde als Schult-
          räger in Auftrag gegebenen Umbau- und Sanierungsarbeiten des Dachgeschosses
          am Hauptgebäude unserer Grundschule.
          Vor Durchführung der Baumaßnahmen war es aufgrund deren Umfang und Dauer
          jedoch unumgänglich, dass einige Schulklassen sowie das gesamte Lehrerkolle-
          gium in andere Räumlichkeiten umziehen mussten. Aufgrund der Gegebenheiten
          konnten dafür teilweise Räume der Freiwilligen Ganztagsschule Ensdorf und der
          ehemaligen Erweiterten Realschule (Plattenbau) genutzt werden.
          Zu den beauftragten Arbeiten gehörte das Abtragen des Dachgeschosses bis auf
          den Dachstuhl und dessen vollständige energetische Sanierung. Des Weiteren wur-
          den die Gauben vergrößert und der vorhandene Grundriss zwecks Raumgewinnung umgestaltet.

                                         Die Schülerinnen und Schüler sowie das Lehrpersonal verfügen in dem umgestal-
                                         teten Bereich nun über eine Schulbücherei, einen Mediensaal, 3 neue Förderräume
                                         und ein barrierefreies WC. Alle Oberflächen in diesem Bereich (Wände, Böden,
                                         Fenster, etc.) wurden erneuert und die Haustechnik auf den neuesten Stand
                                         gebracht. Im Treppenhaus wurde zusätzlich noch ein Personenaufzug eingebaut,
                                         um auch Kindern und Erwachsenen mit körperlichen Einschränkungen den Zugang
                                         zu unserer Grundschule zu ermöglichen. Auch wurde der gesamte Komplex der
                                         Grundschule über das Dachgeschoss hinaus brandschutztechnisch ertüchtigt, um
                                         den geltenden Normen im Bereich „vorbeugender Brandschutz“ zu entsprechen
                                         (Ertüchtigung der Rettungswege, Einbau von Brandschutztüren, Sicherheitsbe-
          leuchtung und Brandmeldeanlage sowie der Bau einer außenliegenden Fluchttreppe auf dem rückwärtigen Schulhof).

          Trotz Corona-Krise und der damit verbundenen Schulschließung schritten die Arbeiten
          gut voran, da die Firmen auch während des Lockdowns unter Einhaltung entsprechender
          Hygienevorgaben weiterarbeiten konnten.
          Zum Beginn der Herbstferien am 09.10.2020 konnte daher der Umzug der Klassen und
          des Lehrpersonals in den sanierten Altbau beginnen. Somit konnten die im Sommer 2020
          neu eingeschulten Erstklässler nach den Herbstferien ihren Unterricht in ihren neu sanier-
          ten Klassenräumen starten.
          Mit den umfangreichen Arbeiten hat die Gemeinde neben dem Brandschutz auch dem
          Thema Inklusion umfangreich Rechnung getragen. Für die gesamte Maßnahme investierte
          sie insgesamt 1,46 Mio. Euro, 420.000,00 € davon wurden durch das Kommunalinvesti-
          tionsförderungsgesetz I und II bezuschusst. Somit verblieben 1,04 Mio. Euro zur Über-
          nahme bei der Gemeinde.

          Flächenkauf nach Flurbereinigung
                                                         Mit einer Planvereinbarung über den Erwerb von sogenanntem „Masse-
                                                         land“ aus dem Flurbereinigungsverfahren hat sich die Gemeinde rund
                                                         1,8 Hektar Wiesenflächen und Feuchtgebiete in den Saarauen gesichert.
                                                         Unterzeichnet wurde die Vereinbarung von Lothar König als Vertreter des
                                                         Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung
                                                         (LVGL) und mir im Trauzimmer des Rathauses.
                                                         10 Parzellen im beliebten Naherholungsgebiet zwischen Gewerbegebiet
                                                         Saarplateau und der
                                                         L 139 werden im kommenden Jahr - sobald der Haushalt verabschiedet und
                                                         genehmigt ist - in den kommunalen Besitz übergehen und für Naturschutz-
                                                         projekte sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen genutzt werden können.

          Ein Blick in die Flurkarte zeigt übrigens, wie fantasievoll unsere Vorfahren bei der Namensgebung der „Gewanne“ (alte Flur-
          bezeichnung) waren - so z.B. „Vor der Krummlängt“, „Auf Liebesanwender“, „Balzwies“ oder „Hehwrau auf die dickhannesen
          Anwende“.
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                      -6-                                                Ausgabe 49/2020

          Neues Spielgerät auf dem Spielplatz im Park
          Auch der Spielplatz im Park hat eine neue Attraktion. Hier wurde eine
          „Supernova“ montiert. Auf diesem unverwüstlichen Drehspiel, das
          seit über 20 Jahren hergestellt wird, kann man sowohl sitzend als
          auch stehend kreiseln. Die Altersempfehlung des Herstellers ist 6+.
          Geübte Nutzer meistern den geneigten Drehkreis sogar im Dauerlauf.
          Dass er seit Inbetriebnahme bereits eifrig genutzt wird, zeigen die
          Erdspuren auf der Lauffläche.

          Neues Spielgerät auf dem Spielplatz „Werdorfstraße/In der Birkenlängt“
                                             Ein außergewöhnliches Spielgerät ist seit vergangener Woche auf unserem beliebten
                                             Spielplatz „Werdorfstraße/In der Birkenlängt“ in Betrieb. Die „Schienenbahn“ besteht
                                             aus einer Startrampe aus Robinienholz mit zwei Aufgängen (Kletterebene und Netz)
                                             und einer Edelstahlschiene, an der die Kinder mithilfe einer Aufhängung entlangleiten
                                             können. Sie komplettiert die bereits vorhandenen Robinien-Geräte „Kletterturm“ und
                                             „Backhäuschen“. Die Bahn, deren Nutzung für Kinder ab 6 Jahren empfohlen wird,
                                             wird aufgrund der sehr robusten Ausführung bestimmt viele Jahre Freude machen.
                                             Also - gleich mal ausprobieren!

          Adventsaktion SaarForst
          Eine originelle Adventsaktion hat sich der SaarForst Landesbetrieb in diesem
          Jahr für die Kinder ausgedacht. Als kleine „Entschädigung“ für die Veranstal-
          tungen, die in diesem Jahr Corona zum Opfer gefallen sind (Martinsumzug,
          Weihnachtsmarkt…) verschenkt der Landesbetrieb fertig zugeschnittene Bir-
          kenstämme, die man z.B. als Wichtel, Nikolaus oder Engel... bemalen und
          gestalten kann.
          Die Rohlinge (bitte nur 1 Stück pro Kind) warten direkt am Waldeingang auf
          kreative Kinder.

          Waldweihnacht

                                                       (feiern hier die Tiere des Waldes wohl Weihnachten?)…

                                                       „Von drauß´ vom Walde komm ich her, ich muss Euch sagen, es weihnach-
                                                       tet sehr“… Nicht zum ersten Mal hat ein unbekannter Weihnachtswichtel
                                                       (oder ein Englein?) einen kleinen Tannenbaum, der am Waldrand wächst,
                                                       liebevoll geschmückt. Eine wunderbare Idee zur Freude der Waldbesucher
                                                       - vor allem auch der Kinder

          Ich wünsche Ihnen eine gute Woche im Advent.

          Bleiben Sie gesund!

          Ihr
          Jörg Wilhelmy
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
■■ Neue Rechtsverordnung vom 28.11.2020                                                                                                                                                                 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. November 2020                              1193
Aufgrund der umfangreichen Änderung der „Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Ver-
ordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“, veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes                                                                                  nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit                                 §5
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Ensdorf

                                                                                                                                                                           dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber,                              Ordnungswidrigkeiten
Teil I vom 28. November 2020 auf den Seiten 1190-1234, ist der Gesetzestext nur in Auszügen -                                                                              Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auf-
Artikel 2: „Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)“ von Seite 1193 bis 1199                                                                                 treten.                                                      Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-
abgedruckt.                                                                                                                                                                                                                             mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
Die vollständige Verordnung kann auf der Internetseite der Gemeinde Ensdorf nachgelesen wer-                                                                                                                                            sätzlich oder fahrlässig
den.                                                                                                                                                                                              §3
                                                                                                                                                                                   Verkürzung der Absonderungsdauer                     1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in
                                                                                                                                                                                                                                           der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
                                                                                                                                                                           (1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet              in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft be-
                                                                                                                                                                           frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn           gibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,
                                                                                                                                                                           eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug         2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
                                                                                                                                                                           auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf
                                                                                                                                                                           Papier oder in einem elektronischen Dokument in deut-        3. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
                                                                                                                                                                           scher, englischer oder französischer Sprache verfügt            mit Satz 2, die zuständige Behörde nicht oder nicht
                                                                                                                                                                           und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Ein-            rechtzeitig kontaktiert,
                                                                                                                                                                           reise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüg-
                                                                                                                                                                           lich vorlegt.                                                4. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b),
                                                                                                                                                                                                                                           Nummer 3, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter
                                                                                                                                                                           (2) Die zu Grunde liegende Testung muss mindestens              Halbsatz oder Nummer 4 eine Bescheinigung nicht
                                                                                                                                                                           fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik               richtig ausstellt oder
                                                                                                                                                                           Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grun-
                                                                                                                                                                           de liegende Test muss die Anforderungen des Robert           5. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5
                                                                                                                                                                           Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://      die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig
                   Amtsblatt des Saarlandes                                                                                                                                www.rki.de/covid-19-tests verö�entlicht sind, erfüllen.         informiert.

                                           Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei                                                                                        (3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindes-
                                                                                                                                                                           tens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.                                             §6
                                                                                                                                                                                                                                                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                                                                              Teil I                                                                                       (4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für
                                                                                                                                                                           die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Ab-         (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
                                                                                                                                                                           satz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.                         in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zu Quaran-
                 2020                             Ausgegeben zu Saarbrücken, 28. November 2020                                                       Nr. 73                                                                             tänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Be-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                -7-

                                                                                                                                                                           (5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung            kämpfung des Coronavirus vom 13. November 2020
                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Amtliche Bekanntmachungen

                                                                                                                                                                           eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzu-           (Amtsbl. I S. 1110) außer Kraft.
                                                                                                                                                                           suchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typi-
                                                                                                                                                                           sche Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus            (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. Dezem-
                                                                                                                                                                           SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Ge-            ber 2020 außer Kraft.
                                                                                                                                                                           ruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
                                                                                                                                                                           (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die                            Artikel 2
                                                                                                                                                                           unter § 2 Absatz 4 Nr. 3 fallen, entsprechend.                        Verordnung zur Bekämpfung der
                                                                                                                                                                                                                                                   Corona-Pandemie (VO-CP)

                                                                                                                                                                                                   §4                                                          §1
                                                                                                                                                                                           Zuständige Behörden                                   Grundsatz der Abstandswahrung
                                                                                                                                                                           (1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maß-          (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen
                                                                                                                                                                           gabe der Anordnungen betre�end den Reiseverkehr              außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes
                                                                                                                                                                           nach Feststellung einer epidemischen Lage von natio-         sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
                                                                                                                                                                           naler Tragweite durch den Bundestag vom 29. Septem-          Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen
                                                                                                                                                                           ber 2020 sind die Ortspolizeibehörden zuständig. Die         Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.
                                                                                                                                                                           Ortspolizeibehörden unterrichten die zuständigen Ge-
                                                                                                                                                                           sundheitsämter unverzüglich über die getro�enen Maß-         (2) Ausgenommen sind Kontakte zu Ehegatten, Le-
                                                                                                                                                                           nahmen. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Ver-          benspartnern und Partnern einer nichtehelichen Le-
                                                                                                                                                                           folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach            bensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie,
                                                                                 Inhalt                                                                                    § 5 dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände.             Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweili-
                                                                                                                                                                   Seite                                                                gen Haushaltsangehörigen (familiärer Bezugskreis).
                                                                                                                                                                           (2) Als zuständige Stelle wird nach Maßgabe des § 1 Ab-
   A. Amtliche Texte                                                                                                                                                       satz Satz 1 der Verordnung zur Testp�icht von Einrei-        (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge-
   Berichtigung der Verkündung des Gesetzes Nr. 2012Saarländisches Gesetz zur Kontaktnachverfolgung im                                                                     senden aus Risikogebieten vom 6. August 2020 (BAnz           schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Abstands-
   Rahmen der Corona-Pandemie. Vom 11. November 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1190    AT 07.08.2020 V1) die zuständige Ortspolizeibehörde          regelungen umgesetzt, die Zahl der Personen an der
                                                                                                                                                                           bestimmt. Die Vorschriften nach der Verordnung über          Möglichkeit zur Einhaltung der Abstandsregel nach Ab-
   Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom                                                                      die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz          satz 1 bemessen und für ausreichend Belüftung gesorgt
   27. November 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1190
                                                                                                                                                                           vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856) bleiben            werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Ausgabe 49/2020

                                                                                                                                                                           unberührt.                                                   Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden.
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
1194                        Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. November 2020                                                                  Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. November 2020                          1195

                       §2                                      der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen,           2. beim Betrieb von Kinos, Theatern, Opern, Kon-          te mit Vor- und Familienname, Anschrift und Erreich-
                                                                                                                                                                                                                                           Ensdorf

       Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung                       Zahnarztpraxen, ambulanten P�egediensten und               zerthäusern und weiteren kulturellen Veranstaltun-     barkeit (Rufnummer oder E-Mail-Adresse) und der
                                                               den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten         gen und dem dazugehörigen Probenbetrieb,               Ankunftszeit. Soweit Kontaktdaten angegeben werden,
(1) Im ö�entlichen Raum sollte insbesondere bei Kon-           ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge-                                                                  müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tä-
takt mit vulnerablen Personen eine Mund-Nasen-Bede-                                                                    3. beim Betrieb von Indoorspielplätzen,
                                                               sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand-                                                                 tigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Eine
ckung getragen werden, sofern gesundheitliche Gründe
                                                               lung oder Leistungserbringung entgegensteht,            4. bei Bestattungen,                                      Verp�ichtung zur Überprüfung der Richtigkeit der er-
nicht entgegenstehen.
                                                                                                                                                                                 fassten Daten gemäß Satz 2 und 3 oder hinsichtlich des
(2) Sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegen-          8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarlän-            5. beim Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb im         Charakters einer Veranstaltung gemäß Absatz 1 Satz 2,
stehen, haben folgende Personengruppen eine Mund-             dischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011                Sport,                                                 die über eine sofortige und für jedermann ohne weitere
Nasen-Bedeckung zu tragen:                                    (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Ge-                                                                 Nachforschungen nachvollziehbare Plausibilitätskon-
                                                              setz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), sowie         6. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben und Camping-
                                                                                                                          plätzen,                                               trolle hinausgehen, besteht für die Verantwortlichen
1. Personen bei der Nutzung des ö�entlichen Perso-            sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von                                                                  oder deren Personal nicht.
   nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse,            Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen           7. bei Besuchen in Alten- und P�egeeinrichtungen,
   Taxen und Passagier�ugzeuge) sowie an Bahn-                und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von                                                                     (3) Die erhobenen Daten dürfen nur zum Zweck der
   höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei-          Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche       8. bei Besuchen in Einrichtungen für Menschen mit         Nachverfolgung von Infektionsketten durch Aushändi-
   chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung             Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere                Behinderungen,                                         gung auf Anforderung an die Gesundheitsämter verwen-
   des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei          gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr-                                                                     det werden. Sie sind nach Ablauf von vier Wochen nach
                                                                                                                       9. beim Studien-, Lehr- und Prüfungsbetrieb in Prä-
   Fähren und Fahrgastschi�en allerdings nur beim             leistet ist,                                                                                                       Erhebung irreversibel zu löschen oder zu vernichten.
                                                                                                                          senzform an der Universität des Saarlandes, der
   Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest-
                                                           9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes                Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saar-        (4) Die Gesundheitsämter sind berechtigt, die erhobe-
   abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten
                                                              in geschlossenen Räumen, die ö�entlich oder im              landes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar       nen Daten mit einer begründeten, anonymisierten An-
   werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli-
                                                              Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zu-               und der Hochschule für Musik Saar sowie an den         forderung, unter Angabe des für die Nachverfolgung
   chen Gründe sind bei der Nutzung des ö�entlichen
                                                              gänglich sind, soweit die P�icht nicht bereits auf-         übrigen im Saarland staatlich anerkannten Hoch-        relevanten Zeitraums, anzufordern, soweit dies zur
   Personenverkehrs nachzuweisen,
                                                              grund der Nummern 1 bis 8 besteht,                          schulen, den staatlich anerkannten Berufsakade-        Kontaktnachverfolgung aus Anlass einer Infektion mit
2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-,                                                                         mien und den wissenschaftlichen Forschungsein-         SARS-CoV-2 gemäß § 25 IfSG erforderlich ist. Die
   Jahr- und Wochenmärkten sowie in und vor Laden-         10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die              richtungen im Saarland,                                Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verantwortlichen
   lokalen, in den zugehörigen Wartebereichen und              P�icht nach Satz 1 gilt nicht am Arbeitsplatz, so-                                                                sind in diesem Falle verp�ichtet, die erhobenen Daten
   auf den dazugehörigen Parkplätzen alle Kunden               weit der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ein-     10. bei Friseuren und sonstigen Erbringern von Dienst-
                                                                                                                           leistungen unmittelbar am Menschen, bei denen         im angeforderten Umfang den Gesundheitsämtern un-
   und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebens-             gehalten werden kann. Weitere Abweichungen von                                                                    verzüglich zu übermitteln.
   jahres, soweit die Art der Leistungserbringung              Satz 1 sind nur auf der Grundlage einer aktuellen           aufgrund ihrer Natur ein normativ vorgegebener
   nicht entgegensteht, sowie das Personal, soweit             rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung unter                Mindestabstand zwangsläu�g nicht eingehalten          (5) Eine weitere Verarbeitung durch die Gesundheits-
   nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen ent-             Beachtung der SARS-CoV-2-Regel des Arbeits-                 werden kann (körpernahe Dienstleistungen),            ämter zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfol-
                                                                                                                                                                                 gung oder der Anordnung von Quarantäne ist unzuläs-
                                                                                                                                                                                                                                           -8-

   gegenstehen oder eine andere gleichwertige Infek-           schutzes zulässig.                                      11. in Spielhallen und Wettbüros,
   tionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,                                                                                                                                        sig. Die den Gesundheitsämtern übermittelten Daten
                                                           (3) Die Betreiber oder sonst Verantwortlichen der in        12. beim Betrieb von Prostitutionsstätten,                sind von diesen unverzüglich irreversibel zu löschen
3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten           Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Einhal-                                                                    oder zu vernichten, sobald sie für die Kontaktnachver-
   im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes         tung der P�icht zum Tragen einer Mund-Nasen-Be-             13. bei sonstigen Veranstaltungen im Sinne des § 6 Ab-    folgung nicht mehr benötigt werden, spätestens nach
   (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom          deckung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich               satz 3.                                               vier Wochen.
   13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), geändert durch Ar-   sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des   Von der P�icht zur Sicherstellung der Möglichkeit ei-
   tikel § 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I     ö�entlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen-                                                                   (6) Die Verantwortlichen nach Absatz 1 haben sicher-
                                                                                                                       ner Kontaktnachverfolgung ausgenommen sind                zustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten
   S. 156), und sonstiger Gastronomiebetriebe jeder        bahnen, Busse, Taxen und Passagier�ugzeuge); diese
   Art abseits eines festen Platzes sowie bei der Abho-    haben auf die P�icht lediglich hinzuweisen.                 1. Verantwortliche nach Nummer 1, soweit Gäste le-        durch andere als die für die Erfassung Verantwortlichen
   lung oder Entgegennahme von Speisen,                                                                                   diglich mitnahmefähige Speisen oder Getränke in        sowie deren zuständige Mitarbeiter ausgeschlossen ist.
                                                           (4) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu           der Gastronomie erwerben, diese jedoch umgehend        Sie haben sicherzustellen, dass die erfassten Daten bei
4. bei ö�entlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3       tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab              wieder verlassen,                                      der Speicherung und Übermittlung durch technische
   alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an ei-         Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verp�ich-                                                                    und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der
   nem festen Platz,                                       tung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein-             2. Versammlungen,                                         Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme, Verwen-
                                                           halten, sofern diese dazu in der Lage sind.                                                                           dung und Veränderung geschützt werden.
5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiens-                                                                    3. Verhandlungen und sonstige Beratungen und Be-
   ten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Him-           (5) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine            schlussfassungen gesetz- und satzungsgebender          Die Maßnahmen umfassen bei der automatisierten Ver-
   mel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in           P�icht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf               Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf-       arbeitung insbesondere
   sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsaus-       bestimmten, stark frequentierten ö�entlichen Plätzen           fentlichen Rechts sowie der Gerichte,
   übung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt         und Straßen anzuordnen.                                                                                               1. den Einsatz eines Verschlüsselungsverfahrens,
   werden,                                                                                                             4. Gottesdienste und sonstige religiöse Veranstal-
                                                                                                                          tungen, politische sowie weltanschauliche und          2. technische Sicherungen gegen ein betriebs- oder
6. Kunden und das Personal bei Erbringern von                                      §3                                     bekenntnisgeprägte Veranstaltungen, auch dann,            veranstaltungsübergreifendes  Zusammenführen
   Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei                          Kontaktnachverfolgung                           wenn sie in Einrichtungen im Sinne der Num-               der Daten,
   denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand                                                                          mern 1, 2 oder 6 statt�nden; in diesem Falle hat der   3. den Einsatz einer automatisierten Löschroutine zur
   des § 1 Absatz 1 Satz 2 zwangsläu�g nicht einge-        (1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist            Veranstalter seine Kontaktdaten stellvertretend bei
                                                           gemäß § 28a Absatz 1 und 4 der des Infektionsschutz-                                                                     Einhaltung der Fristen nach Abs. 3
   halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen),                                                                      dem jeweiligen Verantwortlichen dieser Einrich-
   soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent-      gesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Ge-       tungen zu hinterlassen.
   gegensteht,                                             setzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) zu                                                                                            §4
                                                           gewährleisten                                               (2) Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verant-                Betretungsbeschränkungen
7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re-                                                                       wortlichen im Sinne des Absatzes 1 haben durch ge-
   habilitationseinrichtungen sowie Patienten und          1. beim dauerhaften oder vorübergehenden Betrieb            eignete Maßnahmen die Möglichkeit einer Kontakt-          (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
   Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen,             einer Gaststätte im Sinne des § 1 Absatz 1 des Saar-     nachverfolgung sicherzustellen. Hierzu gehört die         sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten
                                                                                                                                                                                                                                           Ausgabe 49/2020

   Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin-              ländischen Gaststättengesetz oder im Reisegewerbe,       Erfassung je eines Vertreters der anwesenden Haushal-     Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verp�ichtet,
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
1196                        Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. November 2020                                                                 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. November 2020                           1197

die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden         6. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen.        Stiftungen und Anstalten des ö�entlichen Rechts sowie       1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Ab-
                                                                                                                                                                                                                                           Ensdorf

und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass bis zu einer                                                              die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies gilt        satz 1 Satz 2, sofern eine kontaktfreie Durchfüh-
dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamt�äche             (4) Bis zum Erlass von Verordnungen nach Absatz 3          auch für die Tätigkeit der Parteien und Wählergruppen          rung nach der Eigenart der Sportart möglich ist; die
von bis zu 800 Quadratmeter pro 10 Quadratmeter nur       Satz 1 gelten bereits erlassene Hygienerahmenkonzep-       mit der Maßgabe, dass bei Veranstaltungen und Zu-              Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt,
eine Person Zutritt hat und ab einer 800 Quadratmeter     te fort, längstens bis zum 13. Dezember 2020.              sammenkünften der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1
                                                                                                                     Satz 2 einzuhalten ist sowie weitere veranstaltungsspe-     2. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desin-
übersteigenden Fläche pro 20 Quadratmeter. Bei Ein-
                                                                                                                     zi�sche Hygienemaßnahmen umgesetzt werden.                     fektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsa-
haltung des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Ab-                                §6                                                                                                 mer Nutzung von Geräten,
satz 1 Satz 2 sind vier Kunden oder Besucher unabhän-                   Kontaktbeschränkungen                        (6) Für Bestattungen gilt, vorbehaltlich weiterer orts-
gig von der Gesamt�äche stets zulässig.                                                                                                                                          3. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter
                                                          (1) Der Aufenthalt mehrerer Personen im ö�entlichen        polizeilicher Vorgaben, Absatz 3 entsprechend. Von der
                                                                                                                     Ortspolizeibehörde sollen Ausnahmegenehmigungen                Abstands- und Hygieneregeln,
(2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb von Ho-     Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis
tels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen so-       der Angehörigen des eigenen Haushalts sowie Ange-          erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektions-   4. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Per-
wie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte.       hörige eines weiteren Haushaltes oder des familiären       schutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.                        sonen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes
                                                          Bezugskreises umfasst, maximal jedoch fünf Personen.       (7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter             und
                                                          Zum Haushalt oder dem familiären Bezugskreis gehö-         freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so-
                        §5                                rende Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.                                                                    5. Ausschluss von Zuschauern.
                  Hygienekonzepte                                                                                    wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts-
                                                          Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver-          ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt          Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports kann die
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen         boten.                                                     werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün-        zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von
sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-      Im privaten Raum (Wohnraum und dem dazugehöri-             den gebotenen Begrenzung der Teilnehmerzahl nach            Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzun-
sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver-      gen befriedeten Besitztum) wird der Aufenthalt auf den     Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1              gen des Satzes 2 Nummer 1 erteilen.
anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die          Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie         Satz 2 sowie die besonderen Schutz- und Hygienerege-
Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf-                                                                                                                             Nach Maßgabe des Satz 2 können in begründeten
                                                          darüber hinaus Angehörige eines weiteren Haushaltes        lungen gewährleistet sind. Die Betretungsbeschränkun-       Einzelfall Ausnahmen zum Betrieb und zur Nutzung
betrieb im Sport haben entsprechend den spezi�schen       oder des familiären Bezugskreises, höchstens jedoch        gen des § 4 �nden keine Anwendung.
Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu-                                                                                                                              von Sportstätten, zum Training von Sportlerinnen und
                                                          auf fünf Personen begrenzt; Kinder bis 14 Jahre sind                                                                   Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders,
elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf     hiervon ausgenommen.                                       (8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge-
Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.                                                                        setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand-   des Nachwuchskaders, des paralympischen Kaders und
                                                          (2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind     kundgebung statt�nden, der Mindestabstand der Teil-         des Landeskaders durch die zuständige Ortspolizeibe-
(2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie-          untersagt.                                                 nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sichergestellt wird         hörde erteilt werden. Die Ausnahmen müssen in allen
rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung                                                                und besondere infektionsschutzrechtliche Au�agen der        Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar
des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum        (3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 fallen und   zuständigen Behörden beachtet werden.                       sei. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet
Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor        zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe                                                                    werden.
Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten        unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen
                                                                                                                                                                                                                                           -9-

Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten.       nicht mehr als zehn Personen zu erwarten sind, können                             §7                                   (4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist
Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun-      statt�nden. Veranstaltungen sind unter Angabe des Ver-        Betriebsuntersagungen und -beschränkungen                nur unter Einhaltung spezieller Hygienekonzepte im
gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions-       anstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Der Ver-             sowie Schließung von Einrichtungen                   Sinne des § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 6 gestattet.
schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der      anstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen                                                                    (5) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen,
                                                          Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 3 zu tre�en          (1) Verboten ist der Betrieb eines Gaststättengewer-
jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen                                                                 bes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom           soweit sie der Freizeitgestaltung dienen wie der Be-
Berufsgenossenschaften zu beachten.                       und besondere infektionsschutzrechtliche Au�agen zu                                                                    trieb von Messen, Kinos, Museen, Theatern, Opern,
                                                          beachten. Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit           13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert
                                                                                                                     durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156),      Konzerthäusern, Freizeitparks und Anbieter von Frei-
(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-         einer höheren Personenzahl sind nur dann zulässig,
                                                                                                                     und der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder         zeitaktivitäten (drinnen wie draußen), Schwimm- und
und Hygienekonzepten kann das Ministerium für So-         wenn für deren Durchführung ein dringendes und un-
                                                                                                                     Art. Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung              Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und Diskothe-
ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts-      abweisbares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis
                                                                                                                     von mitnahmefähigen Speisen und Getränken für den           ken, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstel-
verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich               besteht. Dabei sind weitere veranstaltungsspezi�sche
                                                                                                                     Verzehr nicht an Ort und Stelle sowie der Betrieb von       len, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Aus-
zuständigen Ressort in einem bereichsspezi�schen Hy-      Hygienemaßnahmen umzusetzen. Von den Beschrän-
                                                                                                                     Kantinen. Rastanlagen an Bundesautobahnen und gas-          genommen hiervon sind ö�entliche Spielplätze unter
gienerahmenkonzept bestimmen. Entsprechende Hy-           kungen der Sätze 1 und 2 ausgenommen sind Veran-
                                                                                                                     tronomische Betriebe an Autohöfen sind vom Verbot           Beachtung des § 6 Absatz 1 Satz 1, Wildparks, Zoos
gienerahmenkonzepte werden auch auf www.corona.           staltungen und Zusammenkünfte, die dem Betrieb von
                                                                                                                     ausgenommen.                                                und Bibliotheken und Einrichtungen der Sozial- und
saarland.de verö�entlicht und sind von den Betreibern     Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung unter-
und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern ein-
                                                                                                                                                                                 Jugendhilfe sowie vergleichbare soziale Einrichtungen.
                                                          sagt sind, zu dienen bestimmt sind; die für den Betrieb    (2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleis-
zuhalten.                                                 der jeweiligen Einrichtung geltenden Hygienevor-           tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz1 des Prostitu-        (6) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherber-
                                                          schriften sind einzuhalten.                                iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I          gungsbetrieben und Campingplätzen sowie die zur
Bereichsspezi�sche Hygienerahmenkonzepte sind ins-                                                                                                                               Verfügungsstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten
besondere erforderlich für                                Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1           S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Ver-
                                                                                                                     ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sowie          touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der
                                                          Satz 2 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen-                                                                     hoteltypische Betrieb nur für beru�ich veranlasst oder
1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem         künften wo immer möglich einzuhalten außer zwischen        die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des
   Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be-                                                                    § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.              aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende
                                                          Angehörigen des familiären Bezugskreises nach § 1                                                                      zulässig. Die Durchführung von touristischen Reise-
   trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art,         und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haus-            (3) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ-       busreisen, Schi�sreisen oder ähnlichen Angeboten ist
2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben         halts.                                                     lich des Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des          unzulässig.
   und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel-         (4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und     Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen
   lung jeglicher Unterkünfte,                            -ort in der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten      Haushalt ist auf und in allen ö�entlichen und in priva-     (7) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des
                                                                                                                     ten Sportanlagen untersagt.                                 Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Ladenö�-
3. den Probebetrieb von Theatervorstellungen, Opern       sind, sind bis einschließlich 31. Dezember 2020 unter-
                                                          sagt. Die übrigen Bestimmungen des Absätze 2 und 3                                                                     nungszeiten (Ladenö�nungsgesetzes-LÖG Saarland) in
   oder Konzerten,                                                                                                   Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports        der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November
                                                          bleiben hiervon unberührt.
4. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,                                                                       ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainings-    2006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember
                                                          (5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der        einheiten sichergestellt ist, dass die folgenden Voraus-    2017 (Amtsbl. I S. 1014) sowie dem Gaststättengewer-
                                                                                                                                                                                                                                           Ausgabe 49/2020

5. die Veranstaltung von Reisebusreisen,                  Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,        setzungen eingehalten werden:                               be nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13.
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
1198                        Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. November 2020                                                                Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. November 2020                            1199

April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch      (2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des             Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 5 und 6                                 § 11
                                                                                                                                                                                                                                           Ensdorf

das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), und       Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und P�egequali-             dieser Verordnung geö�net werden. Warteberei-                Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
sonstigen Gastronomiebetriebe jeder Art sind der Ver-      tätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt        che sind entsprechend den Empfehlungen des RKI
                                                                                                                                                                               (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-
kauf, die Lieferung und Abgabe von alkoholhaltigen         geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August          kontaktreduzierend auszugestalten.                    mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
Getränken in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr untersagt.    2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen eines Be-                                                                   sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2
                                                           suchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt das Ministerium    (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3
(8) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf                                                                   sind Betretungen zum Zwecke der Rechtsp�ege und           Absatz 2, 3 und 5 sowie der §§ 3 bis 10 zuwiderhandelt.
                                                           für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter
belebten Plätzen und Straßen das Zünden von Pyro-          Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens       der sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2
technik zu untersagen. Ö�entlich veranstaltete Feuer-      Richtlinien, die insbesondere Festlegungen zur Anzahl     Sozialleistungsträger ausgenommen.                        des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
werke sind untersagt.                                      und Dauer der Besuche, zum Kreis der Besucher, zur                                                                  fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi-       Registrierung der Besucher sowie Maßnahmen zur Si-                                                                  (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75
schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun-          cherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach                            § 10
                                                                                                                            Hochschulen, Berufsakademien und                   des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut-   § 1 Absatz 1 Satz 2 und zum Schutz der Bewohner und
zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung       des Personals vor Infektionen enthalten können.              wissenschaftliche Forschungseinrichtungen;
gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit-                                                                       Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie                                    § 12
                                                           (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge-                           Fortbildungen                                           Zuständige Behörden
lich befristet werden.
                                                           und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen-
                                                           de Maßnahmen angeordnet:                                  (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan-     (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung
                                                                                                                     des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft, der       dieser Verordnung sind die Ortspolizeibehörden. Zu-
                      §8                                                                                                                                                       ständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und
                                                           1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um           Hochschule der Bildenden Künste und der Hochschule
  Einrichtungen für Menschen mit Behinderung                                                                                                                                   Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Ver-
                                                              den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa-         für Musik Saar einschließlich des Studien-, Lehr- und
Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen              tienten und Personal zu schützen und persönliche       Prüfungsbetriebes ist unter der Maßgabe der Einhal-       ordnung sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizei-
gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist ge-               Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl                                                                    behörden und die Vollzugspolizei werden ermächtigt,
                                                                                                                     tung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlun-             bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten Vorschrif-
stattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein       der Maßnahmen sind auch patientenbezogene As-          gen des RKI und der Berücksichtigung der aktuellen
Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept             pekte zu berücksichtigen.                                                                                        ten des § 2 Absatz 2 Verwarnungen zu erteilen und Ver-
                                                                                                                     Pandemiepläne der jeweiligen Hochschule gestattet.        warnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu erheben.
vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an                                                                Bei der Durchführung der Lehre soll grundsätzlich,
den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeits-          2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-
                                                              gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-     mit Ausnahme insbesondere von Labortätigkeiten,           (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe;
schutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutz-                                                                 Praktika, praktischen und künstlerischen Ausbildungs-     die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem
standard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung          lichen Voraussetzungen, des di�erenzierten Versor-
                                                              gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben       tätigkeiten und Prüfungen, auf digitale Verfahren um-     Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und
orientiert. Es sind geeignete Maßnahmen zur vollstän-                                                                gestellt werden. Nähere Bestimmungen zur Anpassung        bestehen weiterhin fort.
digen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 3              in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver-
                                                              sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der        von Lehre, Studium und Prüfungen können von der für
und zum Einhalten des Mindestabstandes nach § 1 Ab-                                                                  die jeweilige Hochschule zuständigen Aufsichtsbehör-
                                                              zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. Dieses                                                                                        § 13
                                                                                                                                                                                                                                           - 10 -

satz 1 Satz 2 sicherzustellen. Für die Einhaltung und                                                                de erlassen werden.
Fortschreibung des Konzepts ist der Leistungserbrin-          hat unter anderem zu berücksichtigen, um eine                                                                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ger verantwortlich. Nähere Einzelheiten hierzu regelt         vollständige Isolation der Patienten zu verhindern,
                                                                                                                     (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall       (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
das „Handlungskonzept des Saarlandes zum Infekti-             dass jedem Patienten die Möglichkeit des täglichen                                                               in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämp-
                                                              Besuchs durch eine Person ermöglicht wird, sofern      im Einvernehmen mit den betro�enen Studierenden
onsschutz und zum gleichzeitigen Schutz vulnerabler                                                                  entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video-        fung der Corona-Pandemie vom 13. November 2020
Gruppen im Bereich der Eingliederungshilfe im Rah-            es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-Infektions-                                                                   (Amtsbl. I S. 1113) außer Kraft.
                                                              geschehen in der Einrichtung gibt oder ab einer        konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän-
men der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der jeweils                                                                     gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei         (2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satz 2 mit
gültigen Fassung.                                             Sieben-Tages-Inzidenz von 50 ein Besuchsverbot
                                                              ausgesprochen wurde. Die Besuchszeiten sind so         die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge-    Ablauf des 13. Dezember 2020 außer Kraft. § 6 Ab-
                                                              einzurichten, dass ein Besuch auch berufstätigen       währleisten sind.                                         satz 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020
                       §9                                     Angehörigen ermöglicht wird. Ausgenommen                                                                         außer Kraft.
    Einrichtungen zur P�ege, Vorsorge- und                    von dieser Einschränkung des Besuchsrechts sind        (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei-
  Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser                 medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Be-         tungszeiten laufender Quali�zierungsarbeiten, insbe-
                                                                                                                     sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats-                             Artikel 3
                                                              suche, insbesondere auf Kinderstationen, bei Pal-
(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären        liativ- und Demenzpatientinnen und -patienten,         examensarbeiten, entsprechend anzupassen.                 Verordnung zum regulären Schulbetrieb und zum
Tages- und Nachtp�ege sowie die Zurverfügungstel-             die Begleitung bei Aufklärungsgesprächen bei ri-                                                                 Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum
lung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt.                                                                  (4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat-      Betrieb von Kindertageseinrichtungen während
                                                              sikobehafteten Eingri�en und Behandlungen oder         lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für
Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Mi-           seelsorgerische Besuche. Alle Besucher müssen                                                                                   der Corona-Pandemie
nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie                                                               staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissen-
                                                              namentlich bei der Einrichtung registriert sein. Für   schaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland.
zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis           den Besuch sind geeignete Schutzmaßnahmen ein-                                                                                          Kapitel 1
zu 15 Tagesp�egegästen genehmigt werden. Hierbei ist          zuhalten und eine Hygieneunterweisung regelmä-
ein Hygienekonzept vorzulegen.                                                                                       (5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verord-               Regulärer Schulbetrieb und Betrieb
                                                              ßig durchzuführen.                                     nung unberührt und können unter Beachtung der im                    von Kindertageseinrichtungen,
Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenan-          3. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind        Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen                Kindergroßtagesp�egestellen und
geboten für P�egebedürftige wird erlaubt, sofern die          nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für          durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveran-                heilpädagogischen Tagesstätten
Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des Mi-              Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu         staltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge                   während der Corona-Pandemie
nisteriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-           planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf-        und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen tri�t
milie eingehalten werden. Dies ist gegenüber den für          nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen             die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.                                          §1
die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im            oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere                                                                       Regulärer Schulbetrieb während
Alltag zuständigen Behörden, also den Landkreisen             für die Kapazitäten in der Intensivmedizin.            (6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studier-                      der Corona-Pandemie
und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wieder-                                                                     fähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie
aufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestä-     4. Kantinen oder andere der Ö�entlichkeit zugängli-       und Psychotherapie können unter Beachtung der erfor-      (1) An den allgemeinbildenden und beru�ichen Schu-
tigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verord-          che Einrichtungen für Patientinnen und Patienten       derlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt          len �ndet regulärer Schulbetrieb statt. Dies gilt auch im
                                                                                                                                                                                                                                           Ausgabe 49/2020

nung bleiben hiervon unberührt.                               sowie Besucherinnen und Besucher können unter          werden.                                                   Gebundenen und Freiwilligen Ganztag.
Sie können auch lesen