Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
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Neues aus Ensdorjf Mitteilungsblatt mit den amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Ensdorf Näheres hierzu im Innenteil Ausgabe 49/2020 www.gemeinde-ensdorf.de Freitag, 4. Dezember 2020
Ensdorf -2- Ausgabe 49/2020 Medizinische Dienste ■■Ärztlicher Bereitschaftsdienst 09. Dezember 2020 Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kas- Laurentius-Apotheke, Laurentiusstraße 26, Hülzweiler, senärztlichen Vereinigung kostenlos unter der bundesweit 06831/52066 einheitlichen Rufnummer 116117 rund um die Uhr an allen 10. Dezember 2020 Tagen des Jahres. Steinrausch-Apotheke, Berliner Allee 32, Saarlouis-Stein- Zusätzlich ist die ärztliche sowie kinderärztliche Bereit- rausch, 06831/87197 schaftsdienstpraxis Saarlouis im Marienhaus Klinikum 11. Dezember 2020 Saarlouis, Kapuzinerstraße 4, 66740 Saarlouis (Tel.-Nr. Rosen-Apotheke, Schwalbach-Elm, Bachtalstr. 177a, 0 18 05/66 30 03) zu folgenden Zeiten geöffnet: 06834/952545 Von Samstag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr, an Feiertagen (inkl. Heiligabend / Silvester), ■■Notfalldienst der Tierärzte an Rosenmontag sowie an Brückentagen. (nur für dringende Fälle nach vorheriger telefonischer Ver- Bei Lebensgefahr rufen Sie bitte den Notarzt über die einbarung) Rettungsleitstelle 19 222 oder 112. Der Notdienst an Wochenenden beginnt jeweils am Frei- Bei Handy bitte nur mit Vorwahl (0681). tag um 18.00 Uhr und endet am Montag um 08.00 Uhr. 05. Dezember 2020 ■■Notfalldienst der Zahnärzte Dr. Jörg Waschbüsch, Schloßstrasse 46, Saarwellingen, (nur für dringende Fälle nach vorheriger telefonischer Ver- 06838/81242 einbarung) 06. Dezember 2020 05./06. Dezember 2020 Tierärztin Otto, Provinzialstr. 106, 66806 Ensdorf, Dr. Karl-Josef Kiefer, Provinzialstraße 141, 66806 Ensdorf, 06831/505 33 07 06831/58566 Darüberhinaus sind die tierärztlichen Kliniken ganzjährig rund um die Uhr dienstbereit: ■■Apothekendienst Tierärztliche Klinik für Kleintiere Arz Der Notdienst beginnt jeweils um 8.00 Uhr des angezeig- Kaiserslauterer Str. 44 ten Tages und endet um 8.00 Uhr des Folgetages 66123 Saarbrücken 04. Dezember 2020 Telefon: (0681) 3 32 32 Park-Apotheke, Hauptstraße 39, Wallerfangen, http://www.tierklinik-arz.de 06831/4870848 Tierärztliche Klinik für Kleintiere Drs. Kehr, Pack und 05. Dezember 2020 Scherer Apotheke im Globus, Dieselstraße 3, Saarlouis, Hüttenstraße 20 06831/4881580 66583 Spiesen-Elversberg 06. Dezember 2020 Telefon: (06821) 179494 Marien-Apotheke, Kaiser-Friedrich-Ring 2, Saarlouis, 06831/42895 http://www.tierklinik-elversberg.de 07. Dezember 2020 Tierärztliche Klinik für Pferde Drs. Rupp, Schwarz und Ring Apotheke, Französische Str. 20, Saarlouis, Anen 06831/2790 Raiffeisenstr. 100 08. Dezember 2020 66802 Überherrn Glocken-Apotheke, Französische Straße 23, Saarlouis, Telefon: (06836) 91 90 80 06831/42121 http://www.pferdeklinik-altforweiler.de Polizei • Feuerwehr • Rettungsdienste ■■ NOTRUF ■■ Polizeirevier Bous POLIZEI��������������������������������������������������������������������������������������� 110 Telefon:���������������������������������������������������������������������������� 06834/9250 FEUERWEHR������������������������������������������������������������������������������ 112 RETTUNGSDIENST��������������������������������������������������������������������� 112 ■■ Freiwillige Feuerwehr ■■ Polizei Ensdorf Feuerwehrgerätehaus����������������������������������������������������� Tel. 9669790 Telefon:������������������������������������������������������������������������������������� 54522 Wehrführer Jürgen Wolfert������������������������������������������������ Tel. 958535 Impressum: Herausgeber: LINUS WITTICH Medien KG, 54343 Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet), Telefon 06502/9147-0 oder -240 Redaktion im Verlag (verantwortlich): Dietmar Kaupp, Verlagsleiter Verantwortlich für den Anzeigenteil: Melina Franklin, unter der Anschrift des Verlages Verantwortlich bei Zustellreklamationen: Telefon 06502/9147-800, E-Mail: vertrieb@wittich-foehren.de Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zur Zeit gültige Anzeigen- preisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des Verlags oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.
Ensdorf -3- Ausgabe 49/2020 Kirchen • Kindergarten • Bildung • Soziale Dienste • Sonstige ■■ Pfarrämter Notruf und Beratung für vergewaltigte und misshandelte Frauen Pfarreiengemeinschaft Bous St. Peter - Ensdorf St. Marien telefonische und persönliche Beratung von Frauen, die sexualisierte Kath. Pfarramt St. Peter Bous 06834/2378 Gewalt erlebt haben. Kath. Pfarramt St. Marien Ensdorf 06831/52264 Telefonberatungszeiten: Pfarrsekretärinnen: Katrin Blohm, Christine Hawner, Sabine Hölle, Montag und Donnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr Elisabeth Jenal Dienstag und Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr Notrufgruppe Saarbrücken, Nauwieserstr. 19, 66111 Saarbrücken, ■■ Dekanat Saarlouis .������������������������������������������������Tel. 0681/36767 Fax: 0681/ 9385898 Dekanatsbüro: Kleinstraße 58, Frauenhaus Saarlouis���������������������������������������������Tel. 06831/2200 66740 Saarlouis-Lisdorf��������������������������������������Tel. 06831/7699550 Aufnahme Tag und Nacht möglich, Anonyme und kostenlose Bera- tung ■■ Evang. Kirchengemeinde Schwalbach Hilfe für Familien mit geistig Behinderten Pfarrbezirk I: Schwalbach (Griesborn, Hülzweiler), Elm (Derlen, Familienentlastender Dienst (FED) Knausholz, Sprengen), Saarwellingen und Schwarzenholz, der Lebenshilfe e.V., 66793 Saarwellingen Pfarrer Reinhard Janich, Schwalbach���������������������Tel. 06834/53546 Telefon von 08:00 - 16:00 Uhr����������������������������� Tel. 06838/9827-70 Pfarrbezirk II: Bous und Ensdorf Telefon von 16:00 - 08:00 Uhr�������������������������������Tel. 0171/3875124 Pfarrerin Juliane Opiolla, Bous����������������������������Tel. 06834/7801752 Beratungsstelle für junge Arbeitslose Pfarrerin Inge Wiehle�������������������������������������������Tel. 06898/4480781 Gemeindebüro Schwalbach����������������������������������Tel. 06834/956970 Katholische Erwachsenenbildung e.V. Hospitalstraße 7 Öffnungszeiten Mo., Di., Do., und 66798 Wallerfangen�����������������������������������������������Tel. 06831/965646 Fr.: 8:30 bis 12:00 Uhr, mittwochs geschlossen Abholung von Tierkörpern und Schlachtabfällen .�������������������������������������������������������������������������������Tel. 06508/91430 ■■ Haus für Kinder & Familien Tierschutzhotline im Saarland�������������������������Tel. 0681/99784530 Kindergarten „St. Marien“ Ensdorf Leitung: Karsten Müller ■■ SONSTIGE RUFNUMMERN Zentrale und Rezeption: Frau Dany Thiel��������������������������� Tel. 53391 Bergmannsheim Ensdorf Saal�����������������������������������������Tel. 504-163 Großsporthalle Ensdorf������������������������������������������������������ Tel. 59501 ■■ Schulen Freibad Ensdorf���������������������������������������������������������������� Tel. 506206 Grundschule Ensdorf���������������������������������Tel. 506096 / Fax: 507441 Postagentur Ensdorf���������������������������������������������������� Tel. 4879462 Rektorin: Christina Lein Öffnungszeiten: Freiwillige Ganztagsschule/Gemeindehort����������������������� Tel. 509140 Leitung: Dominic Dörr Mo, Di, Do, Fr von 9.00 - 12.30 Uhr und von 14.00 - 17.00 Uhr Gemeinschaftsschule Schwalbach-Ensdorf���������Tel. 06834/953953 Mi von 9.00 - 12.30 Uhr; Sa von 9.00 bis 12.00 Uhr (Johannes-Gutenberg-Schule Schwalbach) Förster der Gemeinde Ensdorf für den Staatsforst, Herr Martin Wollenweber, ■■ Weitere Schulen .�����������������������������������������������������������������������������Tel. 0175/2200896 Kreismusikschule in Ehrenamtlicher Naturschutzbeauftragter Bous-Ensdorf-Schwalbach���������������������������������������Tel. 06834/1534 Herr Meiko Balthasar������������������������������������������������������ Tel. 4999830 Anne Frank Schule M_Balthasar@web.de Schwalbach�����������������������������������������������������������Tel. 06834/953900 Hilfe gegen Wespen Viktor MARTIN mobil��������������������������������������������������� 0173/3264731 ■■ Soziale Dienste Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung Deutsches Rotes Kreuz - Ortsverband Ensdorf Egon Haag, Schacherweg 22, Herr Paul Fisch, Schwarzstraße 5���������������������������������� Tel. 1667033 66773 Schwalbach-Hülzweiler��������������������������������Tel. 06831/59381 Mobil: 0177/4881231 (Sprechstunden montags - freitags nach Terminvereinbarung) Betreuungsbehörde des Landkreises Saarlouis Wolfgang Ressing, Friedrich-Ebert-Str. 41, Beratung und Infos zu Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen 66359 Bous���������������������������������������������������������Tel. 06834/5697215 Kostenlose Zusendung von Informationsmaterial Bodwing Johannes, Dorfstr. 111, Saarlouis������������Tel. 06831/46437 unter�������������������������������������������������������������������� Tel. 06831/444-436 Behindertenbeauftragter der Gemeinde Ensdorf Saarlouiser Tafel Franz Leinenbach, Erlenstr. 22������������������������������������������� Tel. 52623 (Lebensmittelspenden für Bedürftige)���������������������Tel. 06831/93990 E-Mail: franz.leinenbach@superkabel.de Psychosoziale Beratungsstelle des Gesundheitsamtes Seniorensicherheitsberater der Gemeinde Ensdorf im Landkreis Saarlouis Hans Fels, St. Barbarastraße 10���������������������������������������� Tel. 58586 .�����������������������������������������������������������������������������Tel. 06831/444700 Diakonisches Werk an der Saar Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister (Beratung zwischen Schule und Beruf) Markus Maxem, Beckingen���������������������������������Tel. 06832/8071320 .�������������������������������������������������������������������������������Tel. 06831/49721 außer den Straßen: An der Schleuse, Bommersbachweg, Arbeitsstelle für Integrationshilfen Bernardsweg, Großstraße, Spessbergstraße und Lauternweg. der Arbeiterwohlfahrt���������������������������������������������Tel. 06831/121721 Für diese Straßen ist Bezirksschornsteinfegermeister, Selbsthilfegruppe der anonymen Alkoholiker Jürgen Krause, Losheim, zuständig��������������������Tel. 06872/5041970 zentrale Kontaktstelle������������������������������������������������Tel. 0681/19295 Gas- und Wasserwerke Bous - Schwalbach Donum Vitae e.V. Staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatung Telefonzentrale������������������������������������������������������������������ 06834/850 Großer Markt 21, 66740 Saarlouis������������������������Tel. 06831/120028 Störungsdienst Gas- Fernwärme, sowie Elternselbsthilfe Dillingen e.V.��������������������������Tel. 06831/7685702 Wasserversorgung der TWE Ensdorf�������������������� Tel. 06834/85-111 Deutscher Kinderschutzbund e.V. energis-Netzgesellschaft mbH 1. Vors. Frau Renate Ruffing���������������������������������������������� Tel. 52256 Störungsnummer Strom������������������������������������ Tel. 0681/9069-2611 Lebenshilfe Saarlouis e.V.������������������������������ Tel. 06838/810-18/19 Defekte Straßenbeleuchtung Pflegestützpunkt im Landkreis Saarlouis Info: Zentrale Service Nr. für Meldung von Schäden an der Choisy-Ring 9, Saarlouis�������������������������������������������������� Tel. 120630 Leitstelle Älter werden Straßenbeleuchtungsanlage:����������������������������� Tel. 0681/4030-3003 im Landkreis Saarlouis:��������������������������������������� Tel. 06831/444-239 E-Mail: info@energis.de Kommunale Beratungsstelle Entsorgungsverband Saar „Besser leben im Alter durch Technik“:���������� Tel. 06831/444-573 Hotline����������������������������������������������������������������� Tel. 0681/5000-555
Ensdorf -4- Ausgabe 49/2020 Amtliches Bekanntmachungsblatt DER GEMEINDE Bekanntmachungen und Informationen Gemeindeverwaltung Partnerschaft Provinzialstr. 101a, 66806 Ensdorf Tel. 0 68 31/ 504-0 Fax 0 68 31 / 504-167 Internet: http://www.gemeinde-ensdorf.de Mail: info@gemeinde-ensdorf.de Was finde ich wo im Rathaus? Erdgeschoss: 1. Obergeschoss: ■ Bürgerbüro, Bestattungswesen, Tel. 504-132 oder -134, ■ Bürgermeister, Tel. 504-110, Zimmer 206 Zimmer 110 ■ Hauptamt, Tel. 504-112, Zimmer 212 ■ Standesamt, ■ Personalamt, Tel. 504-113, Zimmer 210 Flüchtlingsmanagement Tel. 504-133, Zimmer 103 ■ Presse- und ■ Ordnungsamt, Tel. 504-130, Zimmer 112 Öffentlichkeitsarbeit, Tel. 504-115, Zimmer 209 Verkehrsüberwachung, Tel. 504-158, -159, Zimmer 102 ■ Jugend, Soziales und ■ Gemeindekasse, Tel. 504-121 u. -123, Zimmer 106-107 Kindertagesstätten, Tel. 504-137, Zimmer 201 ■ Kämmerei, Stabsstelle Digitalisierung, Tel. 504-122, Zimmer 203 Wirtschaftliche Beteiligungen, Tel. 504-120, Zimmer 108 2. Obergeschoss: ■ Steueramt, Tel. 504-125, Zimmer 101 ■ Bauamt, Tel. 504-150, Zimmer 301-302 und 307-308 ■ Amt für Umwelt und Naturschutz, Tel. 504-157, Zimmer 306 ■ Wertstoffberatung, Tel. 504-157, Zimmer 306 Derzeit eingeschränkte Kontaktmöglichkeiten (siehe eigener Bericht unter Rubrik: „Amtliche Mitteilungen“) Öffnungszeiten: Bürgerbüro: Montag bis Donnerstag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr Montag und Mittwoch von 08.00-13.00 Uhr, und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Dienstag von 08.00-12.00 Uhr und von 13.30-15.30 Uhr, Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Donnerstag von 08.00-13.00 Uhr und von 13.30-17.00 Uhr, Darüber hinaus nach Vereinbarung. Freitag von 08.00-12.00 Uhr Darüber hinaus nach Vereinbarung. Für Mitteilungen, Fragen oder Hinweise ist die Gemeinde Ensdorf auch unter +49 6831 504122 über WhatsApp schriftlich erreichbar. Bürgersprechstunden des Bürgermeisters (Terminabsprache unter Tel.-Nr. 504-117 bzw. 118 erbeten!): Die reguläre Sprechstunde findet jeden ersten Dienstag von November bis März in der Zeit von 15:30 - 17:30 Uhr und von April bis Oktober in der Zeit von 16:00 - 18:00 Uhr statt. ■ Bauhof ■ Wertstoffhof/EVS Wertstoffzentrum Tel. 504-142, Fax 504-143 Tel. 509-275 / Tel. 504-157 Saarlouiser Straße 6, 66806 Ensdorf Schwalbacher Berg 159, 66806 Ensdorf Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag von 07.00 Uhr bis 15.30 Uhr, Öffnungszeiten ganzjährig: Freitag von 07.00 Uhr bis 14.30 Uhr Montag, Mittwoch, Freitag: 11.00 bis 17.00 Uhr Dienstag, Donnerstag: 08.00 bis 13.00 Uhr Rufbereitschaft Bauhof: 0171/7400479 Samstag: 10.00 bis 16.30 Uhr ■ Rufbereitschaft TWE GmbH: Tel. 06834/85-111 Gas- und Wasserwerke Bous-Schwalbach @ Saarbrücker Str: 195, 66359 Bous Weitere Informationen aus unserer Gemeinde finden Sie auf /EnsdorfSaar unserer Internetseite www.gemeinde-ensdorf.de. Herausgeber: Gemeinde Ensdorf Verantwortlich für den Inhalt: Bürgermeister Jörg Wilhelmy Druck: LINUS WITTICH Medien KG, 54343 Föhren Die amtlichen Bekanntmachungen erscheinen wöchentlich. Die Zustellung erfolgt kostenlos an jeden Haushalt der Gemeinde Ensdorf. Einzelexemplare sind gegen Erstattung der Selbstkosten bei der Gemeindeverwaltung erhältlich.
Ensdorf -5- Ausgabe 49/2020 Bürgermeister-Ecke Liebe Leserinnen, liebe Leser, Abschluss der Umbau- und Sanierungsmaßnahmen der Grundschule Im Herbst 2019 vergangenen Jahres begannen die von der Gemeinde als Schult- räger in Auftrag gegebenen Umbau- und Sanierungsarbeiten des Dachgeschosses am Hauptgebäude unserer Grundschule. Vor Durchführung der Baumaßnahmen war es aufgrund deren Umfang und Dauer jedoch unumgänglich, dass einige Schulklassen sowie das gesamte Lehrerkolle- gium in andere Räumlichkeiten umziehen mussten. Aufgrund der Gegebenheiten konnten dafür teilweise Räume der Freiwilligen Ganztagsschule Ensdorf und der ehemaligen Erweiterten Realschule (Plattenbau) genutzt werden. Zu den beauftragten Arbeiten gehörte das Abtragen des Dachgeschosses bis auf den Dachstuhl und dessen vollständige energetische Sanierung. Des Weiteren wur- den die Gauben vergrößert und der vorhandene Grundriss zwecks Raumgewinnung umgestaltet. Die Schülerinnen und Schüler sowie das Lehrpersonal verfügen in dem umgestal- teten Bereich nun über eine Schulbücherei, einen Mediensaal, 3 neue Förderräume und ein barrierefreies WC. Alle Oberflächen in diesem Bereich (Wände, Böden, Fenster, etc.) wurden erneuert und die Haustechnik auf den neuesten Stand gebracht. Im Treppenhaus wurde zusätzlich noch ein Personenaufzug eingebaut, um auch Kindern und Erwachsenen mit körperlichen Einschränkungen den Zugang zu unserer Grundschule zu ermöglichen. Auch wurde der gesamte Komplex der Grundschule über das Dachgeschoss hinaus brandschutztechnisch ertüchtigt, um den geltenden Normen im Bereich „vorbeugender Brandschutz“ zu entsprechen (Ertüchtigung der Rettungswege, Einbau von Brandschutztüren, Sicherheitsbe- leuchtung und Brandmeldeanlage sowie der Bau einer außenliegenden Fluchttreppe auf dem rückwärtigen Schulhof). Trotz Corona-Krise und der damit verbundenen Schulschließung schritten die Arbeiten gut voran, da die Firmen auch während des Lockdowns unter Einhaltung entsprechender Hygienevorgaben weiterarbeiten konnten. Zum Beginn der Herbstferien am 09.10.2020 konnte daher der Umzug der Klassen und des Lehrpersonals in den sanierten Altbau beginnen. Somit konnten die im Sommer 2020 neu eingeschulten Erstklässler nach den Herbstferien ihren Unterricht in ihren neu sanier- ten Klassenräumen starten. Mit den umfangreichen Arbeiten hat die Gemeinde neben dem Brandschutz auch dem Thema Inklusion umfangreich Rechnung getragen. Für die gesamte Maßnahme investierte sie insgesamt 1,46 Mio. Euro, 420.000,00 € davon wurden durch das Kommunalinvesti- tionsförderungsgesetz I und II bezuschusst. Somit verblieben 1,04 Mio. Euro zur Über- nahme bei der Gemeinde. Flächenkauf nach Flurbereinigung Mit einer Planvereinbarung über den Erwerb von sogenanntem „Masse- land“ aus dem Flurbereinigungsverfahren hat sich die Gemeinde rund 1,8 Hektar Wiesenflächen und Feuchtgebiete in den Saarauen gesichert. Unterzeichnet wurde die Vereinbarung von Lothar König als Vertreter des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL) und mir im Trauzimmer des Rathauses. 10 Parzellen im beliebten Naherholungsgebiet zwischen Gewerbegebiet Saarplateau und der L 139 werden im kommenden Jahr - sobald der Haushalt verabschiedet und genehmigt ist - in den kommunalen Besitz übergehen und für Naturschutz- projekte sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen genutzt werden können. Ein Blick in die Flurkarte zeigt übrigens, wie fantasievoll unsere Vorfahren bei der Namensgebung der „Gewanne“ (alte Flur- bezeichnung) waren - so z.B. „Vor der Krummlängt“, „Auf Liebesanwender“, „Balzwies“ oder „Hehwrau auf die dickhannesen Anwende“.
Ensdorf -6- Ausgabe 49/2020 Neues Spielgerät auf dem Spielplatz im Park Auch der Spielplatz im Park hat eine neue Attraktion. Hier wurde eine „Supernova“ montiert. Auf diesem unverwüstlichen Drehspiel, das seit über 20 Jahren hergestellt wird, kann man sowohl sitzend als auch stehend kreiseln. Die Altersempfehlung des Herstellers ist 6+. Geübte Nutzer meistern den geneigten Drehkreis sogar im Dauerlauf. Dass er seit Inbetriebnahme bereits eifrig genutzt wird, zeigen die Erdspuren auf der Lauffläche. Neues Spielgerät auf dem Spielplatz „Werdorfstraße/In der Birkenlängt“ Ein außergewöhnliches Spielgerät ist seit vergangener Woche auf unserem beliebten Spielplatz „Werdorfstraße/In der Birkenlängt“ in Betrieb. Die „Schienenbahn“ besteht aus einer Startrampe aus Robinienholz mit zwei Aufgängen (Kletterebene und Netz) und einer Edelstahlschiene, an der die Kinder mithilfe einer Aufhängung entlangleiten können. Sie komplettiert die bereits vorhandenen Robinien-Geräte „Kletterturm“ und „Backhäuschen“. Die Bahn, deren Nutzung für Kinder ab 6 Jahren empfohlen wird, wird aufgrund der sehr robusten Ausführung bestimmt viele Jahre Freude machen. Also - gleich mal ausprobieren! Adventsaktion SaarForst Eine originelle Adventsaktion hat sich der SaarForst Landesbetrieb in diesem Jahr für die Kinder ausgedacht. Als kleine „Entschädigung“ für die Veranstal- tungen, die in diesem Jahr Corona zum Opfer gefallen sind (Martinsumzug, Weihnachtsmarkt…) verschenkt der Landesbetrieb fertig zugeschnittene Bir- kenstämme, die man z.B. als Wichtel, Nikolaus oder Engel... bemalen und gestalten kann. Die Rohlinge (bitte nur 1 Stück pro Kind) warten direkt am Waldeingang auf kreative Kinder. Waldweihnacht (feiern hier die Tiere des Waldes wohl Weihnachten?)… „Von drauß´ vom Walde komm ich her, ich muss Euch sagen, es weihnach- tet sehr“… Nicht zum ersten Mal hat ein unbekannter Weihnachtswichtel (oder ein Englein?) einen kleinen Tannenbaum, der am Waldrand wächst, liebevoll geschmückt. Eine wunderbare Idee zur Freude der Waldbesucher - vor allem auch der Kinder Ich wünsche Ihnen eine gute Woche im Advent. Bleiben Sie gesund! Ihr Jörg Wilhelmy
■■ Neue Rechtsverordnung vom 28.11.2020 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. November 2020 1193 Aufgrund der umfangreichen Änderung der „Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Ver- ordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“, veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit §5 Ensdorf dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Ordnungswidrigkeiten Teil I vom 28. November 2020 auf den Seiten 1190-1234, ist der Gesetzestext nur in Auszügen - Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auf- Artikel 2: „Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)“ von Seite 1193 bis 1199 treten. Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- abgedruckt. mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- Die vollständige Verordnung kann auf der Internetseite der Gemeinde Ensdorf nachgelesen wer- sätzlich oder fahrlässig den. §3 Verkürzung der Absonderungsdauer 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig (1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft be- frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn gibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert, eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug 2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deut- 3. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung scher, englischer oder französischer Sprache verfügt mit Satz 2, die zuständige Behörde nicht oder nicht und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Ein- rechtzeitig kontaktiert, reise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüg- lich vorlegt. 4. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b), Nummer 3, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter (2) Die zu Grunde liegende Testung muss mindestens Halbsatz oder Nummer 4 eine Bescheinigung nicht fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik richtig ausstellt oder Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grun- de liegende Test muss die Anforderungen des Robert 5. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https:// die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig Amtsblatt des Saarlandes www.rki.de/covid-19-tests verö�entlicht sind, erfüllen. informiert. Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei (3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindes- tens zehn Tage nach Einreise aufbewahren. §6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Teil I (4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Ab- (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung satz 1 erforderlich ist, ausgesetzt. in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zu Quaran- 2020 Ausgegeben zu Saarbrücken, 28. November 2020 Nr. 73 tänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Be- -7- (5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung kämpfung des Coronavirus vom 13. November 2020 Amtliche Bekanntmachungen eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzu- (Amtsbl. I S. 1110) außer Kraft. suchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typi- sche Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. Dezem- SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Ge- ber 2020 außer Kraft. ruchs- und Geschmacksverlust auftreten. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die Artikel 2 unter § 2 Absatz 4 Nr. 3 fallen, entsprechend. Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) §4 §1 Zuständige Behörden Grundsatz der Abstandswahrung (1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maß- (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen gabe der Anordnungen betre�end den Reiseverkehr außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes nach Feststellung einer epidemischen Lage von natio- sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. naler Tragweite durch den Bundestag vom 29. Septem- Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen ber 2020 sind die Ortspolizeibehörden zuständig. Die Personen von eineinhalb Metern einzuhalten. Ortspolizeibehörden unterrichten die zuständigen Ge- sundheitsämter unverzüglich über die getro�enen Maß- (2) Ausgenommen sind Kontakte zu Ehegatten, Le- nahmen. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Ver- benspartnern und Partnern einer nichtehelichen Le- folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach bensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Inhalt § 5 dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände. Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweili- Seite gen Haushaltsangehörigen (familiärer Bezugskreis). (2) Als zuständige Stelle wird nach Maßgabe des § 1 Ab- A. Amtliche Texte satz Satz 1 der Verordnung zur Testp�icht von Einrei- (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge- Berichtigung der Verkündung des Gesetzes Nr. 2012Saarländisches Gesetz zur Kontaktnachverfolgung im senden aus Risikogebieten vom 6. August 2020 (BAnz schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Abstands- Rahmen der Corona-Pandemie. Vom 11. November 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1190 AT 07.08.2020 V1) die zuständige Ortspolizeibehörde regelungen umgesetzt, die Zahl der Personen an der bestimmt. Die Vorschriften nach der Verordnung über Möglichkeit zur Einhaltung der Abstandsregel nach Ab- Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz satz 1 bemessen und für ausreichend Belüftung gesorgt 27. November 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1190 vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856) bleiben werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten Ausgabe 49/2020 unberührt. Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden.
1194 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. November 2020 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. November 2020 1195 §2 der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen, 2. beim Betrieb von Kinos, Theatern, Opern, Kon- te mit Vor- und Familienname, Anschrift und Erreich- Ensdorf Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Zahnarztpraxen, ambulanten P�egediensten und zerthäusern und weiteren kulturellen Veranstaltun- barkeit (Rufnummer oder E-Mail-Adresse) und der den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten gen und dem dazugehörigen Probenbetrieb, Ankunftszeit. Soweit Kontaktdaten angegeben werden, (1) Im ö�entlichen Raum sollte insbesondere bei Kon- ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge- müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tä- takt mit vulnerablen Personen eine Mund-Nasen-Bede- 3. beim Betrieb von Indoorspielplätzen, sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand- tigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Eine ckung getragen werden, sofern gesundheitliche Gründe lung oder Leistungserbringung entgegensteht, 4. bei Bestattungen, Verp�ichtung zur Überprüfung der Richtigkeit der er- nicht entgegenstehen. fassten Daten gemäß Satz 2 und 3 oder hinsichtlich des (2) Sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegen- 8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarlän- 5. beim Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb im Charakters einer Veranstaltung gemäß Absatz 1 Satz 2, stehen, haben folgende Personengruppen eine Mund- dischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 Sport, die über eine sofortige und für jedermann ohne weitere Nasen-Bedeckung zu tragen: (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Ge- Nachforschungen nachvollziehbare Plausibilitätskon- setz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), sowie 6. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben und Camping- plätzen, trolle hinausgehen, besteht für die Verantwortlichen 1. Personen bei der Nutzung des ö�entlichen Perso- sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von oder deren Personal nicht. nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen 7. bei Besuchen in Alten- und P�egeeinrichtungen, Taxen und Passagier�ugzeuge) sowie an Bahn- und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von (3) Die erhobenen Daten dürfen nur zum Zweck der höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei- Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche 8. bei Besuchen in Einrichtungen für Menschen mit Nachverfolgung von Infektionsketten durch Aushändi- chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere Behinderungen, gung auf Anforderung an die Gesundheitsämter verwen- des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr- det werden. Sie sind nach Ablauf von vier Wochen nach 9. beim Studien-, Lehr- und Prüfungsbetrieb in Prä- Fähren und Fahrgastschi�en allerdings nur beim leistet ist, Erhebung irreversibel zu löschen oder zu vernichten. senzform an der Universität des Saarlandes, der Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest- 9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saar- (4) Die Gesundheitsämter sind berechtigt, die erhobe- abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten in geschlossenen Räumen, die ö�entlich oder im landes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar nen Daten mit einer begründeten, anonymisierten An- werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli- Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zu- und der Hochschule für Musik Saar sowie an den forderung, unter Angabe des für die Nachverfolgung chen Gründe sind bei der Nutzung des ö�entlichen gänglich sind, soweit die P�icht nicht bereits auf- übrigen im Saarland staatlich anerkannten Hoch- relevanten Zeitraums, anzufordern, soweit dies zur Personenverkehrs nachzuweisen, grund der Nummern 1 bis 8 besteht, schulen, den staatlich anerkannten Berufsakade- Kontaktnachverfolgung aus Anlass einer Infektion mit 2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, mien und den wissenschaftlichen Forschungsein- SARS-CoV-2 gemäß § 25 IfSG erforderlich ist. Die Jahr- und Wochenmärkten sowie in und vor Laden- 10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die richtungen im Saarland, Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verantwortlichen lokalen, in den zugehörigen Wartebereichen und P�icht nach Satz 1 gilt nicht am Arbeitsplatz, so- sind in diesem Falle verp�ichtet, die erhobenen Daten auf den dazugehörigen Parkplätzen alle Kunden weit der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ein- 10. bei Friseuren und sonstigen Erbringern von Dienst- leistungen unmittelbar am Menschen, bei denen im angeforderten Umfang den Gesundheitsämtern un- und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebens- gehalten werden kann. Weitere Abweichungen von verzüglich zu übermitteln. jahres, soweit die Art der Leistungserbringung Satz 1 sind nur auf der Grundlage einer aktuellen aufgrund ihrer Natur ein normativ vorgegebener nicht entgegensteht, sowie das Personal, soweit rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung unter Mindestabstand zwangsläu�g nicht eingehalten (5) Eine weitere Verarbeitung durch die Gesundheits- nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen ent- Beachtung der SARS-CoV-2-Regel des Arbeits- werden kann (körpernahe Dienstleistungen), ämter zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfol- gung oder der Anordnung von Quarantäne ist unzuläs- -8- gegenstehen oder eine andere gleichwertige Infek- schutzes zulässig. 11. in Spielhallen und Wettbüros, tionsschutzmaßnahme gewährleistet ist, sig. Die den Gesundheitsämtern übermittelten Daten (3) Die Betreiber oder sonst Verantwortlichen der in 12. beim Betrieb von Prostitutionsstätten, sind von diesen unverzüglich irreversibel zu löschen 3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Einhal- oder zu vernichten, sobald sie für die Kontaktnachver- im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes tung der P�icht zum Tragen einer Mund-Nasen-Be- 13. bei sonstigen Veranstaltungen im Sinne des § 6 Ab- folgung nicht mehr benötigt werden, spätestens nach (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom deckung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich satz 3. vier Wochen. 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), geändert durch Ar- sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des Von der P�icht zur Sicherstellung der Möglichkeit ei- tikel § 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I ö�entlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen- (6) Die Verantwortlichen nach Absatz 1 haben sicher- ner Kontaktnachverfolgung ausgenommen sind zustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten S. 156), und sonstiger Gastronomiebetriebe jeder bahnen, Busse, Taxen und Passagier�ugzeuge); diese Art abseits eines festen Platzes sowie bei der Abho- haben auf die P�icht lediglich hinzuweisen. 1. Verantwortliche nach Nummer 1, soweit Gäste le- durch andere als die für die Erfassung Verantwortlichen lung oder Entgegennahme von Speisen, diglich mitnahmefähige Speisen oder Getränke in sowie deren zuständige Mitarbeiter ausgeschlossen ist. (4) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu der Gastronomie erwerben, diese jedoch umgehend Sie haben sicherzustellen, dass die erfassten Daten bei 4. bei ö�entlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab wieder verlassen, der Speicherung und Übermittlung durch technische alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an ei- Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verp�ich- und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der nem festen Platz, tung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein- 2. Versammlungen, Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme, Verwen- halten, sofern diese dazu in der Lage sind. dung und Veränderung geschützt werden. 5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiens- 3. Verhandlungen und sonstige Beratungen und Be- ten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Him- (5) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine schlussfassungen gesetz- und satzungsgebender Die Maßnahmen umfassen bei der automatisierten Ver- mel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in P�icht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf- arbeitung insbesondere sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsaus- bestimmten, stark frequentierten ö�entlichen Plätzen fentlichen Rechts sowie der Gerichte, übung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt und Straßen anzuordnen. 1. den Einsatz eines Verschlüsselungsverfahrens, werden, 4. Gottesdienste und sonstige religiöse Veranstal- tungen, politische sowie weltanschauliche und 2. technische Sicherungen gegen ein betriebs- oder 6. Kunden und das Personal bei Erbringern von §3 bekenntnisgeprägte Veranstaltungen, auch dann, veranstaltungsübergreifendes Zusammenführen Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei Kontaktnachverfolgung wenn sie in Einrichtungen im Sinne der Num- der Daten, denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand mern 1, 2 oder 6 statt�nden; in diesem Falle hat der 3. den Einsatz einer automatisierten Löschroutine zur des § 1 Absatz 1 Satz 2 zwangsläu�g nicht einge- (1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist Veranstalter seine Kontaktdaten stellvertretend bei gemäß § 28a Absatz 1 und 4 der des Infektionsschutz- Einhaltung der Fristen nach Abs. 3 halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen), dem jeweiligen Verantwortlichen dieser Einrich- soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent- gesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Ge- tungen zu hinterlassen. gegensteht, setzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) zu §4 gewährleisten (2) Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verant- Betretungsbeschränkungen 7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re- wortlichen im Sinne des Absatzes 1 haben durch ge- habilitationseinrichtungen sowie Patienten und 1. beim dauerhaften oder vorübergehenden Betrieb eignete Maßnahmen die Möglichkeit einer Kontakt- (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, einer Gaststätte im Sinne des § 1 Absatz 1 des Saar- nachverfolgung sicherzustellen. Hierzu gehört die sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten Ausgabe 49/2020 Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin- ländischen Gaststättengesetz oder im Reisegewerbe, Erfassung je eines Vertreters der anwesenden Haushal- Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verp�ichtet,
1196 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. November 2020 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. November 2020 1197 die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden 6. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen. Stiftungen und Anstalten des ö�entlichen Rechts sowie 1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Ab- Ensdorf und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass bis zu einer die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies gilt satz 1 Satz 2, sofern eine kontaktfreie Durchfüh- dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamt�äche (4) Bis zum Erlass von Verordnungen nach Absatz 3 auch für die Tätigkeit der Parteien und Wählergruppen rung nach der Eigenart der Sportart möglich ist; die von bis zu 800 Quadratmeter pro 10 Quadratmeter nur Satz 1 gelten bereits erlassene Hygienerahmenkonzep- mit der Maßgabe, dass bei Veranstaltungen und Zu- Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt, eine Person Zutritt hat und ab einer 800 Quadratmeter te fort, längstens bis zum 13. Dezember 2020. sammenkünften der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 2 einzuhalten ist sowie weitere veranstaltungsspe- 2. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desin- übersteigenden Fläche pro 20 Quadratmeter. Bei Ein- zi�sche Hygienemaßnahmen umgesetzt werden. fektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsa- haltung des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Ab- §6 mer Nutzung von Geräten, satz 1 Satz 2 sind vier Kunden oder Besucher unabhän- Kontaktbeschränkungen (6) Für Bestattungen gilt, vorbehaltlich weiterer orts- gig von der Gesamt�äche stets zulässig. 3. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter (1) Der Aufenthalt mehrerer Personen im ö�entlichen polizeilicher Vorgaben, Absatz 3 entsprechend. Von der Ortspolizeibehörde sollen Ausnahmegenehmigungen Abstands- und Hygieneregeln, (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb von Ho- Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis tels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen so- der Angehörigen des eigenen Haushalts sowie Ange- erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektions- 4. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Per- wie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte. hörige eines weiteren Haushaltes oder des familiären schutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. sonen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes Bezugskreises umfasst, maximal jedoch fünf Personen. (7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter und Zum Haushalt oder dem familiären Bezugskreis gehö- freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so- §5 rende Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. 5. Ausschluss von Zuschauern. Hygienekonzepte wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts- Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver- ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports kann die (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen boten. werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün- zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter- Im privaten Raum (Wohnraum und dem dazugehöri- den gebotenen Begrenzung der Teilnehmerzahl nach Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzun- sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver- gen befriedeten Besitztum) wird der Aufenthalt auf den Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 gen des Satzes 2 Nummer 1 erteilen. anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie Satz 2 sowie die besonderen Schutz- und Hygienerege- Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf- Nach Maßgabe des Satz 2 können in begründeten darüber hinaus Angehörige eines weiteren Haushaltes lungen gewährleistet sind. Die Betretungsbeschränkun- Einzelfall Ausnahmen zum Betrieb und zur Nutzung betrieb im Sport haben entsprechend den spezi�schen oder des familiären Bezugskreises, höchstens jedoch gen des § 4 �nden keine Anwendung. Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu- von Sportstätten, zum Training von Sportlerinnen und auf fünf Personen begrenzt; Kinder bis 14 Jahre sind Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf hiervon ausgenommen. (8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge- Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand- des Nachwuchskaders, des paralympischen Kaders und (2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind kundgebung statt�nden, der Mindestabstand der Teil- des Landeskaders durch die zuständige Ortspolizeibe- (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie- untersagt. nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sichergestellt wird hörde erteilt werden. Die Ausnahmen müssen in allen rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung und besondere infektionsschutzrechtliche Au�agen der Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum (3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 fallen und zuständigen Behörden beachtet werden. sei. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe werden. Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen -9- Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. nicht mehr als zehn Personen zu erwarten sind, können §7 (4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun- statt�nden. Veranstaltungen sind unter Angabe des Ver- Betriebsuntersagungen und -beschränkungen nur unter Einhaltung spezieller Hygienekonzepte im gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions- anstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Der Ver- sowie Schließung von Einrichtungen Sinne des § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 6 gestattet. schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der anstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen (5) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 3 zu tre�en (1) Verboten ist der Betrieb eines Gaststättengewer- jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen bes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom soweit sie der Freizeitgestaltung dienen wie der Be- Berufsgenossenschaften zu beachten. und besondere infektionsschutzrechtliche Au�agen zu trieb von Messen, Kinos, Museen, Theatern, Opern, beachten. Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), Konzerthäusern, Freizeitparks und Anbieter von Frei- (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- einer höheren Personenzahl sind nur dann zulässig, und der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder zeitaktivitäten (drinnen wie draußen), Schwimm- und und Hygienekonzepten kann das Ministerium für So- wenn für deren Durchführung ein dringendes und un- Art. Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und Diskothe- ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts- abweisbares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis von mitnahmefähigen Speisen und Getränken für den ken, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstel- verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich besteht. Dabei sind weitere veranstaltungsspezi�sche Verzehr nicht an Ort und Stelle sowie der Betrieb von len, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Aus- zuständigen Ressort in einem bereichsspezi�schen Hy- Hygienemaßnahmen umzusetzen. Von den Beschrän- Kantinen. Rastanlagen an Bundesautobahnen und gas- genommen hiervon sind ö�entliche Spielplätze unter gienerahmenkonzept bestimmen. Entsprechende Hy- kungen der Sätze 1 und 2 ausgenommen sind Veran- tronomische Betriebe an Autohöfen sind vom Verbot Beachtung des § 6 Absatz 1 Satz 1, Wildparks, Zoos gienerahmenkonzepte werden auch auf www.corona. staltungen und Zusammenkünfte, die dem Betrieb von ausgenommen. und Bibliotheken und Einrichtungen der Sozial- und saarland.de verö�entlicht und sind von den Betreibern Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung unter- und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern ein- Jugendhilfe sowie vergleichbare soziale Einrichtungen. sagt sind, zu dienen bestimmt sind; die für den Betrieb (2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleis- zuhalten. der jeweiligen Einrichtung geltenden Hygienevor- tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz1 des Prostitu- (6) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherber- schriften sind einzuhalten. iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I gungsbetrieben und Campingplätzen sowie die zur Bereichsspezi�sche Hygienerahmenkonzepte sind ins- Verfügungsstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten besondere erforderlich für Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Ver- ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sowie touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der Satz 2 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen- hoteltypische Betrieb nur für beru�ich veranlasst oder 1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem künften wo immer möglich einzuhalten außer zwischen die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be- § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende Angehörigen des familiären Bezugskreises nach § 1 zulässig. Die Durchführung von touristischen Reise- trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art, und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haus- (3) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ- busreisen, Schi�sreisen oder ähnlichen Angeboten ist 2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben halts. lich des Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des unzulässig. und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel- (4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen lung jeglicher Unterkünfte, -ort in der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten Haushalt ist auf und in allen ö�entlichen und in priva- (7) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des ten Sportanlagen untersagt. Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Ladenö�- 3. den Probebetrieb von Theatervorstellungen, Opern sind, sind bis einschließlich 31. Dezember 2020 unter- sagt. Die übrigen Bestimmungen des Absätze 2 und 3 nungszeiten (Ladenö�nungsgesetzes-LÖG Saarland) in oder Konzerten, Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November bleiben hiervon unberührt. 4. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen, ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainings- 2006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember (5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der einheiten sichergestellt ist, dass die folgenden Voraus- 2017 (Amtsbl. I S. 1014) sowie dem Gaststättengewer- Ausgabe 49/2020 5. die Veranstaltung von Reisebusreisen, Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, setzungen eingehalten werden: be nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13.
1198 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. November 2020 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 28. November 2020 1199 April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch (2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 5 und 6 § 11 Ensdorf das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), und Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und P�egequali- dieser Verordnung geö�net werden. Warteberei- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sonstigen Gastronomiebetriebe jeder Art sind der Ver- tätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt che sind entsprechend den Empfehlungen des RKI (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- kauf, die Lieferung und Abgabe von alkoholhaltigen geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August kontaktreduzierend auszugestalten. mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- Getränken in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr untersagt. 2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen eines Be- sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2 suchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt das Ministerium (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 (8) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf sind Betretungen zum Zwecke der Rechtsp�ege und Absatz 2, 3 und 5 sowie der §§ 3 bis 10 zuwiderhandelt. für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter belebten Plätzen und Straßen das Zünden von Pyro- Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens der sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 technik zu untersagen. Ö�entlich veranstaltete Feuer- Richtlinien, die insbesondere Festlegungen zur Anzahl Sozialleistungsträger ausgenommen. des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu werke sind untersagt. und Dauer der Besuche, zum Kreis der Besucher, zur fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. (9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi- Registrierung der Besucher sowie Maßnahmen zur Si- (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun- cherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach § 10 Hochschulen, Berufsakademien und des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt. gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut- § 1 Absatz 1 Satz 2 und zum Schutz der Bewohner und zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung des Personals vor Infektionen enthalten können. wissenschaftliche Forschungseinrichtungen; gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit- Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie § 12 (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- Fortbildungen Zuständige Behörden lich befristet werden. und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen- de Maßnahmen angeordnet: (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan- (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft, der dieser Verordnung sind die Ortspolizeibehörden. Zu- §8 ständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und 1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Hochschule der Bildenden Künste und der Hochschule Einrichtungen für Menschen mit Behinderung Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Ver- den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa- für Musik Saar einschließlich des Studien-, Lehr- und Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen tienten und Personal zu schützen und persönliche Prüfungsbetriebes ist unter der Maßgabe der Einhal- ordnung sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizei- gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist ge- Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl behörden und die Vollzugspolizei werden ermächtigt, tung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlun- bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten Vorschrif- stattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein der Maßnahmen sind auch patientenbezogene As- gen des RKI und der Berücksichtigung der aktuellen Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept pekte zu berücksichtigen. ten des § 2 Absatz 2 Verwarnungen zu erteilen und Ver- Pandemiepläne der jeweiligen Hochschule gestattet. warnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu erheben. vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an Bei der Durchführung der Lehre soll grundsätzlich, den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeits- 2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun- gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau- mit Ausnahme insbesondere von Labortätigkeiten, (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; schutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutz- Praktika, praktischen und künstlerischen Ausbildungs- die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem standard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung lichen Voraussetzungen, des di�erenzierten Versor- gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben tätigkeiten und Prüfungen, auf digitale Verfahren um- Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und orientiert. Es sind geeignete Maßnahmen zur vollstän- gestellt werden. Nähere Bestimmungen zur Anpassung bestehen weiterhin fort. digen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 3 in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver- sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der von Lehre, Studium und Prüfungen können von der für und zum Einhalten des Mindestabstandes nach § 1 Ab- die jeweilige Hochschule zuständigen Aufsichtsbehör- zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. Dieses § 13 - 10 - satz 1 Satz 2 sicherzustellen. Für die Einhaltung und de erlassen werden. Fortschreibung des Konzepts ist der Leistungserbrin- hat unter anderem zu berücksichtigen, um eine Inkrafttreten, Außerkrafttreten ger verantwortlich. Nähere Einzelheiten hierzu regelt vollständige Isolation der Patienten zu verhindern, (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung das „Handlungskonzept des Saarlandes zum Infekti- dass jedem Patienten die Möglichkeit des täglichen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämp- Besuchs durch eine Person ermöglicht wird, sofern im Einvernehmen mit den betro�enen Studierenden onsschutz und zum gleichzeitigen Schutz vulnerabler entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video- fung der Corona-Pandemie vom 13. November 2020 Gruppen im Bereich der Eingliederungshilfe im Rah- es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-Infektions- (Amtsbl. I S. 1113) außer Kraft. geschehen in der Einrichtung gibt oder ab einer konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän- men der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der jeweils gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei (2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satz 2 mit gültigen Fassung. Sieben-Tages-Inzidenz von 50 ein Besuchsverbot ausgesprochen wurde. Die Besuchszeiten sind so die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge- Ablauf des 13. Dezember 2020 außer Kraft. § 6 Ab- einzurichten, dass ein Besuch auch berufstätigen währleisten sind. satz 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 §9 Angehörigen ermöglicht wird. Ausgenommen außer Kraft. Einrichtungen zur P�ege, Vorsorge- und von dieser Einschränkung des Besuchsrechts sind (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei- Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Be- tungszeiten laufender Quali�zierungsarbeiten, insbe- sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats- Artikel 3 suche, insbesondere auf Kinderstationen, bei Pal- (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären liativ- und Demenzpatientinnen und -patienten, examensarbeiten, entsprechend anzupassen. Verordnung zum regulären Schulbetrieb und zum Tages- und Nachtp�ege sowie die Zurverfügungstel- die Begleitung bei Aufklärungsgesprächen bei ri- Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum lung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt. (4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat- Betrieb von Kindertageseinrichtungen während sikobehafteten Eingri�en und Behandlungen oder lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Mi- seelsorgerische Besuche. Alle Besucher müssen der Corona-Pandemie nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissen- namentlich bei der Einrichtung registriert sein. Für schaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland. zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis den Besuch sind geeignete Schutzmaßnahmen ein- Kapitel 1 zu 15 Tagesp�egegästen genehmigt werden. Hierbei ist zuhalten und eine Hygieneunterweisung regelmä- ein Hygienekonzept vorzulegen. (5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verord- Regulärer Schulbetrieb und Betrieb ßig durchzuführen. nung unberührt und können unter Beachtung der im von Kindertageseinrichtungen, Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenan- 3. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen Kindergroßtagesp�egestellen und geboten für P�egebedürftige wird erlaubt, sofern die nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveran- heilpädagogischen Tagesstätten Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des Mi- Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu staltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge während der Corona-Pandemie nisteriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa- planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf- und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen tri�t milie eingehalten werden. Dies ist gegenüber den für nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde. §1 die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere Regulärer Schulbetrieb während Alltag zuständigen Behörden, also den Landkreisen für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. (6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studier- der Corona-Pandemie und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wieder- fähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie aufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestä- 4. Kantinen oder andere der Ö�entlichkeit zugängli- und Psychotherapie können unter Beachtung der erfor- (1) An den allgemeinbildenden und beru�ichen Schu- tigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verord- che Einrichtungen für Patientinnen und Patienten derlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt len �ndet regulärer Schulbetrieb statt. Dies gilt auch im Ausgabe 49/2020 nung bleiben hiervon unberührt. sowie Besucherinnen und Besucher können unter werden. Gebundenen und Freiwilligen Ganztag.
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