Ensdorf - Gemeinde Ensdorf

Die Seite wird erstellt Frank Weiß
 
WEITER LESEN
Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
Neues aus Ensdorjf

 Mitteilungsblatt mit den amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Ensdorf

Die Gewinnerin des Osterhasen-Malwettbewerbes
     ist die fünfjährige Claire Marie Leiner
              Nähere Infos hierüber in der Rubrik „Aus unserer Gemeinde“

                                                                           Ausgabe 17/2020
www.gemeinde-ensdorf.de                                               Freitag, 24. April 2020
Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                                                             -2-                                                                      Ausgabe 17/2020

                  Medizinische Dienste
 ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst (inkl.                                                               29. April 2020
                                                                                                        Donatus-Apotheke, Schulstraße 21,
    Kinderärzte, Augenärzte und HNO-
                                                                                                        Saarlouis-Roden, 06831/80226
    Ärzte)                                                                                              30. April 2020
 Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kas-                                              Pachtener-Apotheke, Nachtsheimstraße 2,
 senärztlichen Vereinigung kostenlos unter der bundesweit
 einheitlichen Rufnummer 116117 rund um die Uhr an allen                                                Dillingen, 06831/73309
 Tagen des Jahres.                                                                                      01. Mai 2020
 Zusätzlich ist die ärztliche sowie kinderärztliche Bereit-                                             Römer-Apotheke, Schulstraße 7,
 schaftsdienstpraxis Saarlouis im Marienhaus Klinikum                                                   Saarlouis-Roden, 06831/88880
 Saarlouis, Kapuzinerstraße 4, 66740 Saarlouis (Tel.-Nr. 0
 18 05/66 30 03) zu folgenden Zeiten geöffnet:
 Von Samstag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr,
                                                                                                        ■■ Notfalldienst der Tierärzte
 an Feiertagen (inkl. Heiligabend / Silvester),                                                         (nur für dringende Fälle nach vorheriger telefonischer
 an Rosenmontag sowie                                                                                   Vereinbarung)
 an Brückentagen.                                                                                       Der Notdienst an Wochenenden beginnt jeweils am Freitag
 Bei Lebensgefahr rufen Sie bitte den Notarzt über die                                                  um 18.00 Uhr und endet am Montag um 08.00 Uhr.
 Rettungsleitstelle 19 222 oder 112.                                                                    25. April 2020
 Bei Handy bitte nur mit Vorwahl (0681).                                                                Dr. Göschl, Merziger Straße 110, Dillingen; 06831/71919
                                                                                                        26. April 2020
 ■■ Notfalldienst der Zahnärzte                                                                         Dr. Kai Weber, Zum Steinhübel 32,
 (nur für dringende Fälle nach vorheriger telefonischer                                                 66793 Saarwellingen, 06838/8659550
 Vereinbarung)                                                                                          01. Mai 2020
 25./26. April 2020                                                                                     Tierärztin Hilgers, Bergstr. 40, 66701 Beckingen,
 Dr. Sonja Richter-Bahr, Wallerfangen; 06831/6391
                                                                                                        06835/60 89 444
 01. Mai 2020
                                                                                                        Darüberhinaus sind die tierärztlichen Kliniken ganzjährig rund
 Dr. Gerhard Salbert, Saarlouis; 06831/3254
                                                                                                        um die Uhr dienstbereit:
                                                                                                        Tierärztliche Klinik für Kleintiere Arz
 ■■ Apothekendienst                                                                                     Kaiserslauterer Str. 44
 Der Notdienst beginnt jeweils um 8.00 Uhr des angezeigten
 Tages und endet um 8.00 Uhr des Folgetages                                                             66123 Saarbrücken
 24. April 2020                                                                                         Telefon: (0681) 3 32 32
 Doc`s Apotheke, Dillingen,                                                                             http://www.tierklinik-arz.de
 Friedrich-Ebert-Str. 40, 06831/78000                                                                   Tierärztliche Klinik für Kleintiere Drs. Kehr, Pack und Scherer
 25. April 2020                                                                                         Hüttenstraße 20
 Cristall-Apotheke, Kirchstraße 28, Bous, 06834/770790                                                  66583 Spiesen-Elversberg
 26. April 2020                                                                                         Telefon: (06821) 179494
 City-Apotheke Seelbach,                                                                                http://www.tierklinik-elversberg.de
 Saarlouis, Titzstr. 17, 06831/5014486
                                                                                                        Tierärztliche Klinik für Pferde Drs. Rupp, Schwarz
 27. April 2020
                                                                                                        und Anen
 Vauban-Apotheke Trennheuser OHG Saarlouis,
 Vaubanstr. 27,                                                                                         Raiffeisenstr. 100
 Tel.: 06831/986150                                                                                     66802 Überherrn
 28. April 2020                                                                                         Telefon: (06836) 91 90 80
 Tal-Apotheke, Talstraße 1, Hülzweiler, 06831/53060                                                     http://www.pferdeklinik-altforweiler.de

                  Polizei • Feuerwehr • Rettungsdienste
 ■■ NOTRUF                                                                                              ■■ Polizeirevier Bous
 POLIZEI��������������������������������������������������������������������������������������� 110    Telefon:���������������������������������������������������������������������������� 06834/9250
 FEUERWEHR������������������������������������������������������������������������������ 112
 RETTUNGSDIENST��������������������������������������������������������������������� 112
                                                                                                        ■■ Freiwillige Feuerwehr
 ■■ Polizei Ensdorf                                                                                     Feuerwehrgerätehaus����������������������������������������������������� Tel. 9669790
 Telefon:������������������������������������������������������������������������������������� 54522   Wehrführer Jürgen Wolfert������������������������������������������������ Tel. 958535

Impressum:
Herausgeber: LINUS WITTICH Medien KG, 54343 Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet), Telefon 06502/9147-0 oder -240
Redaktion im Verlag (verantwortlich): Dietmar Kaupp, Verlagsleiter
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Melina Franklin, unter der Anschrift des Verlages
Verantwortlich bei Zustellreklamationen: Telefon 06502/9147-800, E-Mail: vertrieb@wittich-foehren.de
Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zur Zeit gültige Anzeigen-
preisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht
unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des Verlags oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung
des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.
Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                                                         -3-                                                                       Ausgabe 17/2020

                 Kirchen • Kindergarten • Bildung • Soziale Dienste • Sonstige
 ■■ Pfarrämter                                                                                       telefonische und persönliche Beratung von Frauen, die sexualisierte
                                                                                                     Gewalt erlebt haben.
 Pfarreiengemeinschaft Bous St. Peter - Ensdorf St. Marien
 Kath. Pfarramt St. Peter Bous                         06834/2378                                   Telefonberatungszeiten:
 Kath. Pfarramt St. Marien Ensdorf                   06831/52264                                    Montag und Donnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr
 Pfarrsekretärinnen: Katrin Blohm, Christine Hawner, Sabine Hölle,                                   Dienstag und Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr
 Elisabeth Jenal                                                                                     Notrufgruppe Saarbrücken, Nauwieserstr. 19, 66111 Saarbrücken,
                                                                                                     .������������������������������������������������Tel. 0681/36767 Fax: 0681/ 9385898
 ■■ Dekanat Saarlouis                                                                                Frauenhaus Saarlouis���������������������������������������������Tel. 06831/2200
 Dekanatsbüro: Kleinstraße 58,                                                                       Aufnahme Tag und Nacht möglich, Anonyme und kostenlose Bera-
 66740 Saarlouis-Lisdorf��������������������������������������Tel. 06831/7699550                    tung
                                                                                                     Hilfe für Familien mit geistig Behinderten
 ■■ Evang. Kirchengemeinde Schwalbach                                                                Familienentlastender Dienst (FED)
 Pfarrbezirk I: Schwalbach (Griesborn, Hülzweiler), Elm (Derlen,                                     der Lebenshilfe e.V., 66793 Saarwellingen
 Knausholz, Sprengen), Saarwellingen und Schwarzenholz,                                              Telefon von 08:00 - 16:00 Uhr����������������������������� Tel. 06838/9827-70
 Pfarrer Reinhard Janich, Schwalbach���������������������Tel. 06834/53546                           Telefon von 16:00 - 08:00 Uhr�������������������������������Tel. 0171/3875124
 Pfarrbezirk II: Bous und Ensdorf                                                                    Beratungsstelle für junge Arbeitslose
 Pfarrerin Juliane Opiolla, Bous����������������������������Tel. 06834/7801752                      Katholische Erwachsenenbildung e.V. Hospitalstraße 7
 Gemeindebüro Schwalbach����������������������������������Tel. 06834/956970
 Öffnungszeiten Mo., Di., Do., und                                                                   66798 Wallerfangen�����������������������������������������������Tel. 06831/965646
 Fr.: 8:30 bis 12:00 Uhr, mittwochs geschlossen                                                      Abholung von Tierkörpern und Schlachtabfällen
                                                                                                     .�������������������������������������������������������������������������������Tel. 06508/91430
 ■■ Haus für Kinder & Familien                                                                       Tierschutzhotline im Saarland�������������������������Tel. 0681/99784530
 Kindergarten „St. Marien“ Ensdorf
 Leitung: Karsten Müller                                                                             ■■ SONSTIGE RUFNUMMERN
 Zentrale und Rezeption: Frau Dany Thiel��������������������������� Tel. 53391                      Bergmannsheim Ensdorf Saal�����������������������������������������Tel. 504-163
                                                                                                     Großsporthalle Ensdorf������������������������������������������������������ Tel. 59501
 ■■ Schulen                                                                                          Freibad Ensdorf���������������������������������������������������������������� Tel. 506206
 Grundschule Ensdorf���������������������������������Tel. 506096 / Fax: 507441                      Postagentur Ensdorf���������������������������������������������������� Tel. 4879462
 Rektorin: Christina Lein                                                                            Öffnungszeiten:
 Freiwillige Ganztagsschule/Gemeindehort����������������������� Tel. 509140
                                                                                                     Mo, Di, Do, Fr von 9.00 - 12.30 Uhr und von 14.00 - 17.00 Uhr
 Leitung: Irmhild Stutz
 Gemeinschaftsschule Schwalbach-Ensdorf���������Tel. 06834/953953                                   Mi von 9.00 - 12.30 Uhr; Sa von 9.00 bis 12.00 Uhr
 (Johannes-Gutenberg-Schule Schwalbach)                                                              Förster der Gemeinde Ensdorf
                                                                                                     für den Staatsforst, Herr Martin Wollenweber,
 ■■ Weitere Schulen                                                                                  .�����������������������������������������������������������������������������Tel. 0175/2200896
 Kreismusikschule in                                                                                 Ehrenamtlicher Naturschutzbeauftragter
 Bous-Ensdorf-Schwalbach���������������������������������������Tel. 06834/1534                      Herr Meiko Balthasar������������������������������������������������������ Tel. 4999830
 Anne Frank Schule                                                                                   M_Balthasar@web.de
 Schwalbach�����������������������������������������������������������Tel. 06834/953900             Hilfe gegen Wespen
                                                                                                     Viktor MARTIN mobil��������������������������������������������������� 0173/3264731
 ■■ Soziale Dienste                                                                                  Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung
 Deutsches Rotes Kreuz - Ortsverband Ensdorf                                                         Egon Haag, Schacherweg 22,
 Herr Paul Fisch, Schwarzstraße 5���������������������������������� Tel. 1667033                    66773 Schwalbach-Hülzweiler��������������������������������Tel. 06831/59381
 Mobil: 0177/4881231                                                                                 (Sprechstunden montags - freitags nach Terminvereinbarung)
 Betreuungsbehörde des Landkreises Saarlouis                                                         Wolfgang Ressing, Friedrich-Ebert-Str. 41,
 Beratung und Infos zu Vorsorgevollmachten,
                                                                                                     66359 Bous���������������������������������������������������������Tel. 06834/5697215
 Betreuungs- und Patientenverfügungen
 Kostenlose Zusendung von Informationsmaterial                                                       Bodwing Johannes, Dorfstr. 111, Saarlouis������������Tel. 06831/46437
 unter�������������������������������������������������������������������� Tel. 06831/444-436       Schiedsmann: Josef Both����������������������������������������Tel. 06831/5599
 Saarlouiser Tafel                                                                                   Behindertenbeauftragter der Gemeinde Ensdorf
 (Lebensmittelspenden für Bedürftige)���������������������Tel. 06831/93990                          Franz Leinenbach, Erlenstr. 22������������������������������������������� Tel. 52623
 Psychosoziale Beratungsstelle des Gesundheitsamtes                                                  E-Mail: franz.leinenbach@superkabel.de
 im Landkreis Saarlouis                                                                              Seniorensicherheitsberater der Gemeinde Ensdorf
 .�����������������������������������������������������������������������������Tel. 06831/444700
                                                                                                     Hans Fels, St. Barbarastraße 10���������������������������������������� Tel. 58586
 Diakonisches Werk an der Saar
 (Beratung zwischen Schule und Beruf)                                                                Bezirksschornsteinfegermeister
 .�������������������������������������������������������������������������������Tel. 06831/49721   Markus Maxem, Beckingen���������������������������������Tel. 06832/8071320
 Arbeitsstelle für Integrationshilfen                                                                außer den Straßen: An der Schleuse, Bommersbachweg,
 der Arbeiterwohlfahrt���������������������������������������������Tel. 06831/121721                Bernardsweg, Großstraße, Spessbergstraße und Lauternweg.
 Selbsthilfegruppe der anonymen Alkoholiker                                                          Für diese Straßen ist Bezirksschornsteinfegermeister,
 zentrale Kontaktstelle������������������������������������������������Tel. 0681/19295              Jürgen Krause, Losheim, zuständig��������������������Tel. 06872/5041970
 Donum Vitae e.V.
                                                                                                     Gas- und Wasserwerke Bous - Schwalbach
 Staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatung
 Großer Markt 21, 66740 Saarlouis������������������������Tel. 06831/120028                          Telefonzentrale������������������������������������������������������������������ 06834/850
 Elternselbsthilfe Dillingen e.V.��������������������������Tel. 06831/7685702                       Störungsdienst Gas- Fernwärme, sowie
 Deutscher Kinderschutzbund e.V.                                                                     Wasserversorgung der TWE Ensdorf�������������������� Tel. 06834/85-111
 1. Vors. Frau Renate Ruffing���������������������������������������������� Tel. 52256              energis-Netzgesellschaft mbH
 Lebenshilfe Saarlouis e.V.������������������������������ Tel. 06838/810-18/19                      Störungsnummer Strom������������������������������������ Tel. 0681/9069-2611
 Pflegestützpunkt im Landkreis Saarlouis                                                             Defekte Straßenbeleuchtung
 Choisy-Ring 9, Saarlouis�������������������������������������������������� Tel. 120630
                                                                                                     Info: Zentrale Service Nr. für Meldung von Schäden an der
 Leitstelle Älter werden
 im Landkreis Saarlouis:��������������������������������������� Tel. 06831/444-239                  Straßenbeleuchtungsanlage:����������������������������� Tel. 0681/4030-3003
 Kommunale Beratungsstelle                                                                           E-Mail: info@energis.de
 „Besser leben im Alter durch Technik“:���������� Tel. 06831/444-573                                Entsorgungsverband Saar
 Notruf und Beratung für vergewaltigte und misshandelte Frauen                                       Hotline����������������������������������������������������������������� Tel. 0681/5000-555
Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                             -4-                                               Ausgabe 17/2020

                  Amtliches Bekanntmachungsblatt
                                                                   DER GEMEINDE

  Bekanntmachungen und Informationen
  Gemeindeverwaltung                                                                                        Partnerschaft
   Provinzialstr. 101a, 66806 Ensdorf
   Tel. 0 68 31/ 504-0     Fax 0 68 31 / 504-167
   Internet: http://www.gemeinde-ensdorf.de
   Mail: info@gemeinde-ensdorf.de

  Was finde ich wo im Rathaus?
  Erdgeschoss:                                                          1. Obergeschoss:
  ■   Bürgerbüro, Bestattungswesen, Tel. 504-132 oder -134,             ■    Bürgermeister, Tel. 504-110, Zimmer 206
      Zimmer 110                                                        ■    Hauptamt, Tel. 504-112, Zimmer 212
  ■   Standesamt,                                                       ■    Personalamt, Tel. 504-113, Zimmer 210
      Flüchtlingsmanagement Tel. 504-133, Zimmer 111                    ■    Presse- und
  ■   Ordnungsamt, Tel. 504-130, Zimmer 112                                  Öffentlichkeitsarbeit, Tel. 504-115, Zimmer 209
      Verkehrsüberwachung, Tel. 504-158, -159, Zimmer 102               ■    Jugend, Soziales und
  ■   Gemeindekasse, Tel. 504-121 u. -123, Zimmer 106-107                    Kindertagesstätten, Tel. 504-137, Zimmer 201
  ■   Kämmerei,
      Wirtschaftliche Beteiligungen, Tel. 504-120, Zimmer 108           2. Obergeschoss:
  ■   Steueramt, Tel. 504-125, Zimmer 109                               ■    Bauamt, Tel. 504-150, Zimmer 301-302 und 307-308
                                                                        ■    Amt für Umwelt und Naturschutz, Tel. 504-157,
                                                                             Zimmer 306
                                                                        ■    Wertstoffberatung, Tel. 504-157, Zimmer 306
                                                                                            n
                                                                            l i c h keite ilungen“
                                                                     mög e MittBürgerbüro: e
                         Öffnungszeiten:
                                                             o n takt tlMontag
                                                                           i c  h    und Mittwoch von 08.00-13.00 Uhr,
                                                          eK          m von 08.00-12.00 Uhr und von 13.30-15.30 Uhr,
                                                     rä k ubrik “A
     Montag bis Donnerstag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhrnund          Dienstag
                    13.30 Uhr bis 15.30 Uhr,gesch         R        Donnerstag   von 08.00-12.00 Uhr und von 13.30-17.00 Uhr,
              Freitag von 08:30 Uhr  e i
                                      bist ein Uhrt unter
                                           12:00                                  Freitag von 08.00-12.00 Uhr und
               Darüber hinaus D nach     r  B erich
                                  erzVereinbarung.                   jeden zweiten Samstag im Monat von 10.00-12.00 Uhr.
                                    ene
                        i e h e eig                                              Darüber hinaus nach Vereinbarung.
                     (s
                Für Mitteilungen, Fragen oder Hinweise ist die Gemeinde Ensdorf auch unter +49 6831 504122
                                            über WhatsApp schriftlich erreichbar.

                                               Bürgersprechstunden des Bürgermeisters
                                         (Terminabsprache unter Tel.-Nr. 504-117 bzw. 118 erbeten!):
                          Die reguläre Sprechstunde findet jeden ersten Dienstag von November bis März in der Zeit
                                                          von 15:30 - 17:30 Uhr und
                                         von April bis Oktober in der Zeit von 16:00 - 18:00 Uhr statt.

  ■ Bauhof                                                                ■ Wertstoffhof/EVS Wertstoffzentrum
  Tel. 504-142, Fax 504-143                                               Tel. 509-275
  Saarlouiser Straße 6, 66806 Ensdorf                                     Schwalbacher Berg 159, 66806 Ensdorf
  Öffnungszeiten:
  Montag bis Donnerstag             von 07.00 Uhr bis 15.30 Uhr,          Öffnungszeiten ganzjährig:
  Freitag                           von 07.00 Uhr bis 14.30 Uhr           Montag, Mittwoch, Freitag:             11.00 bis 17.00 Uhr
                                                                          Dienstag, Donnerstag:                  08.00 bis 13.00 Uhr
  Rufbereitschaft Bauhof: 0171/7400479                                    Samstag:                               10.00 bis 16.30 Uhr

  ■ Rufbereitschaft TWE GmbH: Tel. 06834/85-111
  Gas- und Wasserwerke Bous-Schwalbach

                                                                    @
  Saarbrücker Str: 195, 66359 Bous

                                        Weitere Informationen aus                 unserer Gemeinde finden Sie auf
          /EnsdorfSaar                       unserer Internetseite               www.gemeinde-ensdorf.de.

                                                     Herausgeber: Gemeinde Ensdorf
                                        Verantwortlich für den Inhalt: Bürgermeister Jörg Wilhelmy
                                            Druck: LINUS WITTICH Medien KG, 54343 Föhren
    Die amtlichen Bekanntmachungen erscheinen wöchentlich. Die Zustellung erfolgt kostenlos an jeden Haushalt der Gemeinde Ensdorf.
                      Einzelexemplare sind gegen Erstattung der Selbstkosten bei der Gemeindeverwaltung erhältlich.
Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
Bekanntmachung der Neufassung
                                                                                                                                                                                                              Ensdorf

                                                                                                                                    §1
               der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie                                                   Grundsatz der Kontaktreduzierung

                                  vom 17. April 2020                                      Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Men-
                                                                                          schen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges
Aufgrund des Artikels 2 der zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Be-        Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Per-
kämpfung der Corona-Pandemie vom 16. April 2020 (Amtsbl. I S. 258) wird nachstehend
                                                                                          sonen von zwei Metern einzuhalten. Ein nicht in häuslicher Gemeinschaft lebender
der Wortlaut der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30. März 2020
(Amtsbl. I S. 196B) in der ab dem 20. April 2020 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die   Elternteil sowie die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen gel-
Neufassung berücksichtigt:                                                                ten als haushaltsangehörige Personen.

1. die am 1. April 2020 in Kraft getretene Verordnung vom 30. März 2020 (Amtsbl. I S.
                                                                                                                                    §2
196B)
2. die am 9. April 2020 in Kraft getretene Verordnung vom 7. April 2020 (Amtsbl. I S.                   Einschränkung des Aufenthaltes im öffentlichen Raum
206B),                                                                                    (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder im Kreis der Angehöri-
3. die am 20. April 2020 in Kraft tretende Verordnung vom 16. April 2020 (Amtsbl. I S.
                                                                                          gen des eigenen Haushalts und mit höchstens einer weiteren nicht im Haushalt le-
258)
                                                                                          benden Person gestattet; § 1 Satz 3 gilt entsprechend. Zu anderen Personen ist im
                                                                                          öffentlichen Raum wo immer möglich ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhal-
Saarbrücken, den 17. April 2020                                                           ten.
                                                                                                                                                                                                              -5-

                                                                                          (2) Versammlungen und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind verboten. Das
                                                                                                                                                                                  Amtliche Bekanntmachungen

              Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie                 Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebietskörperschaften und sonstiger
                                                                                          Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätig-
                                                                                          keit der Gerichte bleiben hiervon unberührt.
                                                                                          (3) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nach Maßgabe des Absatzes 1 und nur
                                  Monika Bachmann                                         bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind insbesondere
                                                                                          1.     die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme der Notbetreuung
                                                                                                 oder die Ablegung von Prüfungen,
                                                                                          2.     die Inanspruchnahme medizinischer, veterinärmedizinischer oder psychothe-
                                                                                                 rapeutischer Versorgungsleistungen, insbesondere Arztbesuche, sonstige me-
                                                                                                 dizinische Behandlungen, Blutspenden, sowie der Besuch bei Angehörigen
                                                                                                 von Gesundheitsfachberufen, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist,

                                                                                          3.     Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs oder zum Aufsu-
                                                                                                 chen sonstiger Ladengeschäfte und Ladenlokale sowie Einrichtungen im Sinne
                                                                                                 des § 5,

                                                                                                                                     2
                                           1
                                                                                                                                                                                                              Ausgabe 17/2020
Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
4.   der Besuch bei Partnern einer Lebensgemeinschaft, Alten, Kranken oder Men-                                                  §4
                                                                                                                                                                                Ensdorf

     schen mit Einschränkungen außerhalb von Einrichtungen und die Wahrneh-                                          Glaubensgemeinschaften
     mung des Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
                                                                                          Verboten sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die
5.   die Begleitung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen und
                                                                                          Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften im Sinne von Gottesdiensten
     Minderjährige, insbesondere im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe,
                                                                                          oder ähnlichen religiösen Veranstaltungen. Der individuelle Besuch von Kirchen,
6.   die Begleitung Sterbender sowie Bestattungen im engsten Familienkreis,               Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubensgemeinschaften bleibt er-

7.   Sport und Bewegung im Freien, allerdings mit höchstens einer Person oder mit         laubt. Ein Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 ist auch hier einzuhalten.

     Angehörigen des eigenen Haushalts,
8.   die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten,                                                    §5

     Gerichtsvollziehern, Banken, Rechtsanwälten und Notaren, Wirtschaftsprüfern                    Betriebsuntersagungen und Schließung von Einrichtungen

     und Steuerberatern,
                                                                                          (1) Untersagt ist der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen
9.   die Wahrnehmung von dringend erforderlichen Sitzungen durch ehrenamtliche
                                                                                          Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das
     Mitglieder von Organen in Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffent-
                                                                                          Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), und der Betrieb sonstiger Gastrono-
     lichen Rechts,
                                                                                          miebetriebe jeder Art. Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnah-
                                                                                                                                                                                -6-

10. Handlungen zur Versorgung von Tieren,                                                 mefähigen Speisen.
                                                                                          (2) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplät-
11. das Aufsuchen von Bibliotheken und Archiven,
                                                                                          zen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen
12. die Aufarbeitung von Brennholzmit Angehörigen des eigenen Haushaltes oder             Zwecken. Abweichend hiervon ist der hoteltypische Betrieb nur für beruflich veran-
     höchstens einer weiteren Person.                                                     lasst oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende zulässig.

Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe jeweils glaubhaft zu machen.           (3) Der Betrieb von Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des tägli-
                                                                                          chen Lebens dienen, ist verboten. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Bade-

                                          §3                                              anstalten, Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtun-

                                    Bestattungen                                          gen, Messen, Spezialmärkte, Wettbüros und Wettannahmestellen, Tagungs- und

Bestattungen finden nur im engsten Familienkreis statt. Zu diesem Personenkreis           Veranstaltungsräume, Clubs und Diskotheken, Shishabars, Spielhallen, Vereins-

gehören die Partner einer Lebensgemeinschaft, die Kinder, die Eltern sowie die            räume, Bordellbetriebe und andere Prostitutionsstätten, Swingerclubs, Sporthallen,

Geschwister der oder des Verstorbenen. Unter allen an einer Bestattung teilneh-           Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen,
                                                                                          Zoos, Freizeit- und Tierparks, sonstige Vergnügungsstätten, Fort- und Weiterbil-
menden Personen ist, wo möglich, ein Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 ein-
                                                                                          dungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen, Reisebusreisen, sonstige öffentli-
zuhalten. Ausnahmegenehmigungen können von der Ortspolizeibehörde erteilt
                                                                                          che und private Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich und Jugend-
werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
                                                                                          häuser und ähnliche Einrichtungen.
                                                                                                                                                                                Ausgabe 17/2020

                                                                                                                                   4
                                           3
Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
(4) Untersagt ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art mit
                                                                                                                                                                           Ensdorf

                                                                                    Werden Mischsortimente angeboten, dürfen die Sortimentsteile, deren Verkauf nicht
mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche, soweit nicht Absatz 5 etwas anderes
                                                                                    nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil im ge-
bestimmt. Die Öffnung von räumlich abgetrennten Ladenlokalen in Einkaufszentren
                                                                                    samten Warenangebot wesentlich überwiegt (Schwerpunktprinzip). Diese Betriebe
unterhalb dieser Größenordnung ist nur zulässig, wenn die Gesamtfläche aller La-
                                                                                    dürfen alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich - auch in Form von Aktionsan-
denlokale innerhalb des Einkaufszentrums nicht mehr als 800 Quadratmeter beträgt
                                                                                    geboten - verkaufen.
oder soweit es sich um Ladenlokale nach Absatz 5 handelt.
                                                                                    (6) Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen
(5) Von den Verboten der Absätze 3 und 4 ausgenommen sind
                                                                                    und Schließungen ausdrücklich ausgenommen.
                                                                                    (7) Sonstige Ladenlokale mit einer Größe von mehr als 800 Quadratmetern Ver-
1.   Lebensmittelhandel, auch Getränke- und Wochenmärkte,
                                                                                    kaufsfläche, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung
2.   Abhol- und Lieferdienste,                                                      erforderlich ist, sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Untersagt ist innerhalb
                                                                                    oder außerhalb eines Ladenlokals die Erbringung von nicht-medizinischen und
3.   Garten- und Baumärkte sowie Tierbedarfshandel,
                                                                                    nicht-pflegerischen Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, insbesondere Fri-
4.   Banken,                                                                        seur- und Kosmetikdienstleistungen. Die Erbringung anderer Dienst- und Werkleis-

5.   Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser,                                  tungen außerhalb eines Ladenlokals ist gestattet.
                                                                                    (8) Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen
6.   Optiker und Hörgeräteakustiker,
                                                                                    sind von der Schließung ausgenommen.
                                                                                                                                                                           -7-

7.   Post und sonstige Annahmestellen des Versandhandels,                           (9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann auf Antrag Ausnahmegenehmigungen
                                                                                    für andere als in Absatz 5 und 6 genannte Betriebe erteilen, soweit dies zur Versor-
8.   Tankstellen, Autowaschanlagen und SB-Waschanlagen,
                                                                                    gung der Bevölkerung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs erforderlich und im
9.   Reinigungen und Waschsalons,                                                   Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Ebenso kann sie im

10. Zeitungskioske,                                                                 begründeten Einzelfall Ausnahmen für Sportstätten zum Training von Sportlerinnen
                                                                                    und Sportlern des Olympiakaders und des Perspektivkaders erteilen. Die Ausnah-
11. Online-Handel,
                                                                                    men müssen in allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sein.
12. Grüngutsammelstellen und Wertstoffzentren,                                      Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.
                                                                                    (10) Die Betreiber oder sonstige Verantwortliche von den Betrieben, Ladenlokalen,
13. Kraftfahrzeughändler,
                                                                                    Einrichtungen oder Anlagen, die nach den Absätzen 1 bis 9 nicht untersagt sind,
14. Fahrradhändler,                                                                 haben den Zugang nach Maßgabe des § 1 unter Vermeidung von Warteschlangen

15. Buchhandlungen,                                                                 zu steuern und die Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen
                                                                                    des Robert Koch-Instituts sicherzustellen.
16. Archive und Bibliotheken,

17. Großhandel.
                                                                                                                                                                           Ausgabe 17/2020

                                                                                                                                 6
                                        5
Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
§6                                             (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtun-
                                                                                                                                                                             Ensdorf

                                                                                      gen werden nachstehende Maßnahmen angeordnet:
                 Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
                                                                                      1.   Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren
(1) Das Betreten von Werkstätten für behinderte Menschen und weiteren Einrich-             zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutz-
tungen von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Tagesförderstätten und                 ausrüstung einzusparen.
Tageszentren für Menschen mit Behinderungen, ist verboten.                            2.   Es sind Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszu-
(2) Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitar-               sprechen; maximal ist ein registrierter Besucher je Bewohner oder Patient pro
beiter der Einrichtungen sowie diejenigen Menschen mit Behinderung, die den Be-
                                                                                           Tag zuzulassen. Dabei sind geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten und ei-
such der Werkstatt als eine tagesstrukturierende Maßnahme benötigen, und nicht
                                                                                           ne Hygieneunterweisung regelmäßig durchzuführen. Ausgenommen davon
1.   im stationären Wohnen betreut werden,                                                 sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere auf
2.   bei Erziehungsberechtigten oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung               Kinderstationen, bei Palliativpatientinnen und -patienten, oder seelsorgerische
     sichergestellt ist, oder                                                              Besuche.
3.   alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder         3.   Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind ab sofort so zu reduzieren
     eine Betreuung erhalten.                                                              oder auszusetzen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19-
Ausnahmen sind auch möglich, wenn eine Werkstatt systemrelevante Aufgaben                  Patientinnen oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere für die Kapa-
wahrnimmt.                                                                                 zitäten in der Intensivmedizin.
                                                                                                                                                                             -8-

                                                                                      4.   Krankenhäuser mit einer oder mehreren Intensivstationen unternehmen alles
                                       §7                                                  Notwendige, um ihre Beatmungskapazitäten zu erhöhen und die Funktionsfä-
Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kran-                higkeit der Intensivstationen zu sichern.
                                   kenhäuser                                          5.   In den geriatrischen Kliniken und Abteilungen sind die Aufnahmen zu reduzie-
                                                                                           ren. Es finden keine Aufnahmen mehr statt, die aufgrund von Einweisungen
(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege ist          durch Vertragsärztinnen oder -ärzte erfolgen, es sei denn, eine Krankenhaus-
untersagt.                                                                                 behandlung ist medizinisch dringend geboten.
(2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des Wohn–, Betreuungs- und Pfle-        6.   Für geriatrische Tageskliniken gilt ein Aufnahmestopp. Die frei werdenden
gequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Arti-         Ressourcen (Personal, Räume) sind für die stationäre Versorgung einzuset-
kel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), sind unzulässig. Aus-           zen. Hierzu haben sich die Krankenhausträger untereinander auszutauschen.
nahmen für Angehörige sind in Ausnahmefällen zulässig. Maximal ist ein registrier-
                                                                                      7.   Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen
ter Besucher pro Bewohner und Tag für längstens eine Stunde zuzulassen. Dabei
                                                                                           für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher sind ge-
sind geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygieneunterweisung ist
                                                                                           schlossen zu halten. Wartebereiche sind entsprechend den Empfehlungen des
regelmäßig durchzuführen. Ausnahmen sind für medizinisch oder ethisch-sozial an-
                                                                                           Robert Koch-Institut (RKI) kontaktreduzierend auszugestalten.
gezeigte Besuche, insbesondere bei Palliativpatientinnen und -patienten, oder seel-
sorgerische Besuche zulässig.
                                                                                                                                                                             Ausgabe 17/2020

                                         7                                                                                      8
Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
§8                                                  Forschungslabore in fremden Räumlichkeiten, wie insbesondere für die Uni-
                                                                                                                                                                                 Ensdorf

                          Universität und Hochschulen                                       versität in Gebäuden des Universitätsklinikums.
Für die Universität des Saarlandes, die Hochschule für Technik und Wirtschaft des      Die Aufrechterhaltung von wichtigen Forschungsinfrastrukturen, wie insbesondere
Saarlandes, die Hochschule der Bildenden Künste Saar und die Hochschule für            die Versuchstierhaltung, und für den Notbetrieb wichtigen Geräten ist zu gewähr-
Musik Saar werden nachstehende Maßnahmen angeordnet:                                   leisten.
1.   Der Studien- und Lehrbetrieb in Präsenzform wird bis zum 4. Mai 2020 ausge-
                                                                                       Kritische Forschungstätigkeiten sind soweit möglich weiter umzusetzen. Hierzu zäh-
     setzt. Das gilt nicht für Prüfungen. Präsenzprüfungen können nach dem 24.
                                                                                       len insbesondere Tätigkeiten, die die Forschung der aktuellen Corona-Pandemie
     April 2020 durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass entsprechende Vor-
                                                                                       und die klinisch relevante Diagnostik betreffen, sowie Tätigkeiten, die langfristig nur
     sichts- und Hygienemaßnahmen, die einer Übertragung des Coronavirus effek-
                                                                                       schwer zu reorganisieren sind, deren Unterbrechung zum Verlust wesentlicher,
     tiv entgegenwirken, getroffen werden.
                                                                                       empfindlicher Daten oder zur erheblichen Beeinträchtigung besonders komplexer
2.   Die Prüferinnen und Prüfer können im jeweiligen Einzelfall im Einvernehmen
                                                                                       wissenschaftlicher und auch klinischer Studien führen können.
     mit den betroffenen Studierenden entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen
     per Videokonferenz durchführen. Hierfür können auch die gängigen kommerzi-
     ellen Systeme genutzt werden, wobei die Sicherheit sowie die Identitätsfest-                                               § 8a

     stellung zu gewährleisten sind.                                                                                      Staatsprüfung

3.   Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbeitungszeiten laufender Qua-          (1) Das Prüfungsverfahren betreffend die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter
                                                                                                                                                                                 -9-

     lifizierungsarbeiten, insbesondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master-, Staats-       kann unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben und eventueller

     examensarbeiten, entsprechend anzupassen.                                         diesbezüglicher gesonderter Vorgaben der jeweiligen Gesundheitsämter, entspre-

4.   An der Hochschule für Musik Saar können die Überäume von den Studieren-           chend der gängigen Verfahrensweise an den Standorten der Universität des Saar-

     den einzeln und unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben          landes, der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste

     und eventueller diesbezüglicher gesonderter Vorgaben des Gesundheitsamtes         Saar, durchgeführt werden.

     benutzt werden.                                                                   (2) Das Prüfungsverfahren betreffend die Zweiten Staatsprüfungen einschließlich

5.   Vorläufig wird über Nummer 1 hinaus der gesamte Hochschulbetrieb an den            der zulassungsrelevanten Prüfungsleistungen im Rahmen der Vorbereitungsdienste

     vier genannten Einrichtungen vorbehaltlich der in den Nummern 6 und 7 gere-       für die Lehrämter kann unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben

     gelten Ausnahmen eingestellt.                                                     und eventueller diesbezüglicher gesonderter Vorgaben der jeweiligen Gesundheits-

6.   Den vier genannten Einrichtungen ist vorläufig gestattet, im Sinne eines Notbe-   ämter durchgeführt werden.

     triebs entsprechend ihrer Pandemiepläne die wesentlichen Funktionalitäten in
     Forschung, Lehre und Verwaltung sicherzustellen.                                                                           § 8b

7.   Auch der Bereich der Forschung ist so zu organisieren, dass vorläufig keine                                      Private Hochschulen

     Präsenz an den Standorten der Universität und der Hochschule für Technik          § 8 gilt sinngemäß für die Deutsche Hochschule für Prävention und Gesundheits-
     und Wirtschaft des Saarlandes notwendig ist. Zu den Standorten zählen auch        management.
                                                                                                                                                                                 Ausgabe 17/2020

                                         9
                                                                                                                                 10
Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
§9                                                                                     § 11
                                                                                                                                                                               Ensdorf

                         Studentenwerk im Saarland e. V.
                                                                                                     Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen
(1) Die Verpflegungsbetriebe des Studentenwerks im Saarland e. V. an den Stand-
orten der Universität des Saarlandes in Saarbrücken und Homburg sowie der htw                                  und heilpädagogische Tagesstätten

saar an den Standorten Campus Alt-Saarbrücken, Campus Rotenbühl und Göttel-              (1) Die nach § 45 des Sozialgesetzbuchs - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe –
born werden vorläufig geschlossen.                                                       (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I
(2) Für Cafeterien und sonstige Verpflegungseinrichtungen an den Hochschulen              S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
des Saarlandes gelten die für die Gastronomie getroffenen Regelungen.                    (BGBl. I S. 2652) erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen, die nach § 43 SGB
                                                                                         VIII erlaubnispflichtigen Kindergroßtagespflegestellen und Heilpädagogische Ta-
                                        § 10                                             gesstätten bleiben vorläufig geschlossen. Diesen Einrichtungen ist es gestattet, im
                 Schulveranstaltungen und Prüfungsverfahren                              Sinne einer Notversorgung Kinder zu betreuen. Eine gesonderte Betriebserlaubnis
(1) An allen Schulen im Saarland unabhängig von der Trägerschaft entfallen sämtli-       ist insoweit nicht erforderlich. Der Anspruch der Personensorgeberechtigten auf die
che regulären Schulveranstaltungen, insbesondere der Unterricht sowie die regulä-        Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten von Kindertageseinrichtungen, Kin-
ren Betreuungsangebote. Den allgemeinbildenden Schulen (Grundschulen, Ge-                dergroßtagespflegestellen oder heilpädagogischen Tagesstätten wird einge-
meinschaftsschulen, Gymnasien und Förderschulen Lernen, emotionale und soziale           schränkt.
Entwicklung, Sprache, Hören und Sehen) ist gestattet, eine Notbetreuung von Kin-         (2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des saarländischen Wohn-, Betreu-
                                                                                                                                                                               - 10 -

dern in den Schulen zu etablieren, ohne dass der Zweck der Maßnahme nach Satz            ungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind unzulässig. Für Angehörige können in Ein-
1 in Frage gestellt wird und soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher   zelfällen Ausnahmen zugelassen werden.
Sicht vertretbar ist. Für die Kinder und Jugendlichen der Förderschulen geistige
Entwicklung und der Förderschulen Körperliche und Motorische Entwicklung wer-
                                                                                                                                 § 12
den individuelle Unterstützungsangebote im häuslichen Bereich geschaffen.
(2) Das Prüfungsverfahren betreffend die zentralen Abschlussprüfungen und Über-                                         Ladenöffnungszeiten

gangsverfahren kann unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben             Ist zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern eine Öffnung gestat-
und eventueller diesbezüglicher gesonderter Vorgaben der jeweiligen Gesundheits-         tet, gelten abweichend von den §§ 3, 7 und 8 des Ladenöffnungsgesetzes vom 15.
ämter durchgeführt werden.                                                               November 2006 (Amtsbl. S. 1974), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember
(3) In den Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe ist die Durchfüh-         2017 (Amtsbl. I S. 1014), für die in § 5 Absatz 5 genannten Stellen folgende Öff-
rung von gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen und schriftlichen Prüfungen unter        nungszeiten:
Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätzlich zulässig. Prak-        1.   an Werktagen von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr,
tische Prüfungen können unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßga-          2.   an Sonntagen von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
ben durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann die praktische Prüfung als Simu-
lationsprüfung nach Absprache mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie durchgeführt werden.
                                                                                                                                                                               Ausgabe 17/2020

                                          11                                                                                     12
§ 13                                                                                 § 16
                                                                                                                                                                             Ensdorf

                               Kampfmittelräumdienst                                                                      Inkrafttreten
Das planmäßige Sondieren und Freilegen von Kampfmitteln in bewohnten Gebieten          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die
in denen in der Folge mit Räumungen von mehr als 100 Menschen zu rechnen ist           Allgemeinverfügungen vom 11. März 2020 (Amtsbl. I S. 162), vom 13. März 2020
oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäu-     (Amtsbl. I S. 166), 16. März 2020 (Amtsbl. I S. 170 B), 20. März 2020 (Amtsbl. I S.
sern oder Pflegeheimen befinden, ist untersagt.                                        178) und vom 25. März 2020 (Amtsbl. I S. 194) außer Kraft.

                                         § 14                                                                                 § 17
                         Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.                                                          Außerkrafttreten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutz-         Diese Rechtsverordnung tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 2
bis 13 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgeset-
zes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des Infektionsschutzgeset-
zes, bleibt unberührt.
                                                                                                                                                                             - 11 -

                                         § 15
                                Zuständige Behörden
(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung dieser Verordnung sind die
Ortspolizeibehörden. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind nach dem Gesetz
über Zuständigkeiten zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 5. Dezember
1973 (Amtsbl. 1974 S. 33), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Februar
2004 (Amtsbl. S. 822), die Gemeindeverbände.
(2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die polizeilichen Gefahren-
abwehraufgaben nach dem Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und
bestehen weiterhin fort.
                                                                                                                                                                             Ausgabe 17/2020

                                          13
                                                                                                                               14
Unrichtige Bescheinigung      Dienstherr/Arbeitgeber   2.000-25.000
                                                                                                                                                                        Ensdorf

            Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des                               durch
       Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Saarländischen                       Dienstherrn/Arbeitgeber (§ 2
       Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur                            Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 Satz
                          Bekämpfung des Corona-Virus                                             2 QuarantäneVO)
                                                                                                  Keine Kontaktaufnahme mit     Arbeitgeber              5.000-25.000
Verstöße gegen die Saarländische Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für                            Behörde bei Saisonarbeit (§ 2
Reiserückkehrende zur Bekämpfung des Corona-Virus (Quarantäne-Verordnung) sind als                Abs. 2 S. 2 Quarantäne VO)
Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG und     Kein Verlassen des            Ein- und Rückreisende    150-3.000
                                                                                                  Saarlandes auf
der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des
                                                                                                  unkigttelbarem Weg (§ 2 Abs.
Corona-Virus wie folgt zu ahnden.                                                                 4 S. 1 Halbsatz 2
                                                                                                  Quarantäne-VO)
Der anliegende Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei
Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für
Reiserückkehrende zur Bekämpfung des Corona-Virus anzuwenden. Es werden Rahmensätze
für die Bußgeldhöhe genannt, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung
der Verstöße zu erreichen. Die Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Absatz 3
und Absatz 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der gesetzlichen
Grenzen erhöht oder ermäßigt werden. Die Festlegung der konkreten Geldbuße innerhalb des
vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen
Verwaltungsbehörde. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen:

      das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,
      ob der Täter oder die Täterin fahrlässig gehandelt hat oder sich uneinsichtig zeigt oder
                                                                                                                                                                        - 12 -

      ob ein Wiederholungsfall vorliegt.

Die im Bußgeldkatalog aufgezählten Ordnungswidrigkeiten betreffen die Ordnung im öffentlichen
Raum, so dass für ihre Verfolgung und Ahndung die Landkreise und der Regionalverband
Saarbrücken gem. § 3 Satz 3 der Quarantäne-Verordnung zuständig sind.

 Verstoß                         Adressat                         Bußgeldrahmen in Euro
 Keine häusliche                 Ein- und Rückreisende            500-10.000
 Absonderung (§1 Abs. 1 S. 1
 Quarantäne-VO)
 Keine direkte Fahrt zu          Ein- und Rückreisende            150-3.000
 Wohnung oder Unterkunft (§
 1 Abs. 1 S. 1 Quarantäne-
 VO)
 Besuchsverbot (§ 1 Abs. 1 S.    Ein- und Rückreisende            300-5.000
 2 Quarantäne-VO)
 Nicht rechtzeitige              Ein- und Rückreisende            150-2.000
 Kontaktaufnahme mit
 Behörde nach Einreise (§ 1
 Abs. 2 Satz 1 Quarantäne-
 VO)
 Keine Kontaktaufnahme mit       Ein- und Rückreisende            300-3.000
 Behörde bei
 Krankheitssymptomen (§ 1
 Abs. 2 Satz 2 Quarantäne-
 VO)
                                                                                                                                                                        Ausgabe 17/2020
Ensdorf   - 13 -   Ausgabe 17/2020
Ensdorf                                                                       - 14 -                                                        Ausgabe 17/2020

■■ Bekanntmachung                                                                  7.  Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses 2018 sowie Ent-
Am Donnerstag, 30. April 2020, findet um 18:30 Uhr im Bergmanns-                       lastung des Bürgermeisters
heim Ensdorf die 5. Sitzung des Gemeinderates statt.                               8. Änderung der Geschäftsordnung
I. Einwohnerfragestunde                                                            9. Stellenplan 2020
II. Sitzung des Gemeinderates                                                      10. Erlass der Haushaltssatzung 2020
Tagesordnung                                                                       11. Mitteilungen und Anfragen
A) Öffentlicher Teil                                                               B) Nichtöffentlicher Teil
1. Genehmigung der Niederschrift der 3. Sitzung des Gemeindera-                    12. Genehmigung der Niederschrift der 3. Sitzung des Gemeindera-
    tes vom 12.12.2019                                                                 tes vom 12.12.2019
2. Genehmigung der Niederschrift der 4. Sitzung des Gemeindera-                    13. Genehmigung der Niederschrift der 4. Sitzung des Gemeindera-
    tes vom 13.02.2020                                                                 tes vom 13.02.2020
3. Wahl eines besonderen Vorsitzenden                                              14. Schwimmbad
4. Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2018 einschließlich                     15. Mitteilungen und Anfragen
    des Lageberichts zum 31.12.2018 des Abwasserwerkes der
    Gemeinde Ensdorf                                                               Ensdorf, 22.04.2020
5. Erlass Abwassergebühren 2019
6. Wahl eines besonderen Vorsitzenden                                              gez. Jörg Wilhelmy, Bürgermeister

 ■■Mitteilung an die Gemeindeverwaltung Ensdorf

 Ich habe am ........................................................... folgendes festgestellt:

 O Kinderspielplatz verunreinigt / Spielgeräte beschädigt
 O Schutt / Unratablagerung
 O Fahrbahndecke bzw. Bürgersteig beschädigt
 O Hydrant / Kanaldeckel / Gully schadhaft
 O Straßenbeleuchtung defekt
 O Verkehrsschild beschädigt / schlecht zu erkennen
 O Bäume, Hecken und Sträucher behindern die Sicht
 O Straßenbaustelle nicht gesichert

 Ortsangabe:��������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������

 Sonstige Anregungen:����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������

 Name:�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������

 Straße, Wohnort:������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������

 Sie können Ihr Anliegen auch gerne über WhatsApp +49 6831 504122 an die Gemeinde Ensdorf sen-
 den. Beantwortet werden Ihre Nachrichten während der regulären Öffnungszeiten des Rathauses. Anrufe
 unter dieser Nummer werden nicht entgegengenommen.

 Hinweis zum Datenschutz:
 Ihre Anliegen werden von der Gemeindeverwaltung sowie den dazugehörigen Dienststellen bearbeitet.
 Dabei werden keine Chats oder persönlichen Daten gespeichert. Lediglich die Daten, die zur Bearbeitung
 Ihres Anliegens notwendig sind, werden intern weitergegeben und verarbeitet. Nach Abschluss der Bear-
 beitung wird der Chat-Verlauf gelöscht. Die Gemeinde Ensdorf hat keine eigenen Kontakte hinterlegt,
 somit bekommt WhatsApp durch uns auch keinen Zugriff auf Ihre Telefonnummer und Kontakte.
 Es gelten die Datenschutzbestimmungen der Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                      - 15 -                                             Ausgabe 17/2020

                                    Bürgermeister-Ecke

          ­Liebe Leserinnen,
          liebe Leser,

          Vorsichtige Lockerung der Corona-Auflagen
          Bund und Länder haben erste              Ebenso dürfen noch keine Gottes-         Saarländische Städte und Gemein-
          Schritte zur Öffnung von Geschäf-        dienste und sonstige kirchliche Feiern   den fordern einen „Kommunalen
          ten und Schulen vereinbart. Seit         stattfinden. Ausgangsbeschränkun-        Schutzschirm“
          vergangenem Montag dürfen klei-          gen bleiben bis 03. Mai bestehen und     Die finanzielle Belastung der saar-
          nere Geschäfte mit bis zu 800 m²         Großveranstaltungen sind bis Ende        ländischen Städte und Gemeinden
          Fläche wieder öffnen. Unter diese        August untersagt.                        wird sich im Zuge der Corona-Krise
          Regelung fallen auch Geschäfte, die      Es sind zunächst erst kleine Schritte
          in der Lage sind größere Verkaufs-                                                dramatisch verschärfen, weil u.a.
                                                   aus den strikten Beschränkungen          Gewerbesteuereinnahmen,         aber
          flächen bis zu der vorgenannten          gegen die Corona-Pandemie. Bleibt
          Größe abzutrennen. Eine qualifizierte                                             auch Anteile an der Umsatz- und Ein-
                                                   zu hoffen, dass sich die Infektions-
          Abtrennung ist eine physische und                                                 kommenssteuer wegbrechen. Zudem
                                                   rate mit den „neuen Freiheiten“ nicht
          optische Abtrennung der geöffne-         erhöht und bald weitere Lockerungen      drohen zusätzliche Ausgaben, insbe-
          ten Verkaufsfläche, die die Zutritts-    statt neuer Beschränkungen folgen        sondere bei der Kreisumlage, da auf-
          möglichkeit und Einsehbarkeit der                                                 grund der Pandemie mit steigenden
                                                   können.
          Restfläche ausschließt. Dies kann                                                 Sozialausgaben zu rechnen ist. Die
                                                   EVS-Wertstoff-Zentrum seit 20.
          beispielsweise durch Öffnung nur                                                  meisten saarländischen Kommunen
                                                   April wieder geöffnet
          einzelner Geschosse geschehen,
                                                   Die Landesregierung hat die Aus-         befinden sich seit Jahren ohnehin in
          durch abtrennbare Verkaufsräume
          oder durch die Abtrennung durch          gangsbeschränkungen auch dahin-          einer unverschuldeten Haushaltsnot-
          Schiebetüren, Rollos oder über-          gehend gelockert, dass der Besuch        lage. Um unsere Handlungsfähigkeit
          kopfhohe Regalwände. Außerdem            von Wertstoffzentren und Grüngut-        in der Krise zu erhalten und darüber
          dürfen ab diesem Zeitpunkt unter         Sammelstellen ab dieser Woche wie-       hinaus kommunale Investitionen zur
          anderem die Großhandelsgeschäfte,        der erlaubt ist.                         Ankurbelung der Wirtschaft nach
          Kfz- und Fahrradläden unabhängig         So ist auch das EVS-Wertstoffzent-       der Krise zu ermöglichen, fordern
          von ihrer Größe öffnen. Die Öffnung      rum in Ensdorf seit letztem Montag       wir Städte und Gemeinden von der
          ist an strenge Auflagen gebunden.        wieder für die Besucher zu den bis-      Bundes- und der Landesregierung
          So muss beispielsweise ausreichend       her bekannten regulären Öffnungs-
                                                                                            einen „Kommunalen Schutzschirm“,
          Abstand gehalten werden, es dür-         zeiten zugänglich.
                                                                                            der unter anderem ein finanzielles
          fen sich nur eine gewisse Anzahl         Während des Betriebes müssen
          von Kunden zeitgleich im Geschäft                                                 Unterstützungsprogramm für die
                                                   allerdings die aktuellen Sicherheits-,
          aufhalten und das Tragen einer           Hygiene- und Abstandsregeln beach-       Kommunen in Höhe eines jährlichen
          Alltagsmaske, beispielsweise bei         tet werden. Da das Einhalten des         dreistelligen Millionenbetrages von
          Einkäufen oder Nutzung des Perso-        Mindestabstandes zu teils längeren       mind. 100 Mio. Euro für die nächsten
          nennahverkehrs, wird empfohlen.          Wartezeiten und hohem Verkehrsauf-       Jahre enthält.
          Schrittweise öffnen ab 04. Mai auch      kommen vor der Anlage führen kann,       Sanierungsmaßnahmen              der
          wieder die Schulen, beginnend mit        bitte ich Sie, Besuche des EVS-Wert-     Grundschule weiterhin in vollem
          den Abschlussklassen. Für uns in         stoffzentrums auf ein notwendiges        Gange
          Ensdorf bedeutet dies, dass mit den      Maß zu beschränken und wo es geht,       Der im Herbst vergangenen Jahres
          4. Klassen begonnen wird. Kleinere       über die nächsten Wochen zu stre-        begonnene Ausbau des Dachge-
          Kinder bleiben noch von der Schule       cken. Um sowohl Benutzer als auch
          fern, auch Kindergärten bleiben noch                                              schosses der Grundschule geht trotz
                                                   Mitarbeiter vor einer Ansteckung         Corona-Krise und der damit verbun-
          bis auf weiteres geschlossen. Die
                                                   mit dem Corona-Virus zu schützen,        denen Schulschließung gut voran.
          Notbetreuung wird aber nach wie
                                                   werden auf dem Platz nicht mehr als      Zurzeit wird die Gaubenverkleidung
          vor gewährleistet. Bitte verfolgen Sie
          die dahingehenden erwarteten Ände-       fünf Autos gleichzeitig abgefertigt.     durch den Dachdecker fertiggestellt
          rungen der Landesregierung in der        Es wird empfohlen entsprechende
                                                                                            und damit die Dacharbeiten abge-
          Presse. Gastronomiebetrieb müssen        Community-Masken zu tragen und
                                                                                            schlossen.
          leider vorerst noch geschlossen blei-    nach Möglichkeit das passende Ent-
                                                   gelt vorzuhalten. Ich bitte Sie, aus     Im Innenbereich sind die ausführen-
          ben. Die Lieferung und Abholung von                                               den Firmen aktuell mit den Malerar-
          Speisen für den Verzehr zu Hause         Richtung Ensdorf kommend das
                                                   Wertstoff-Zentrum nicht als Linksab-     beiten beschäftigt, ebenso ist der
          ist aber nach wie vor erlaubt. Auch
          Schwimmbäder müssen vorerst noch         bieger anzufahren, sondern über den      Trockenbauer zu Gange.
          geschlossen bleiben.                     Kreisel aus Richtung Schwalbach.         Eine Elektro-Fachfirma hat zudem
          Nach wie vor ist auch die Nutzung        Bei starkem Besucherandrang bieten       mit den Arbeiten zur Brandmeldean-
          der Sportstätten und Spielplätze         sich so entsprechend größere Auf-        lage und der Sicherheitsbeleuchtung
          noch nicht nutzbar.                      stellflächen.                            begonnen.
Ensdorf                                                    - 16 -                                           Ausgabe 17/2020

          Im Platenbau der Schule ist die Erneuerung der Fensterdichtungen abgeschlossen. Weitere Maßnahmen zur Ertüchti-
          gung werden hier bis zum Ende des Schuljahres noch folgen.

          Nachdem zwischenzeitlich auch der Kanal auf dem hinteren Schulhof erneuert und die alte Klärgrube abgebrochen
          wurde, beginnen diese Woche die Arbeiten für die neue Fluchttreppe. Nach Fertigstellung der Treppe erfolgt die Wie-
          derherstellung der Oberfläche.

          Ich wünsche Ihnen weiterhin gutes Durchhaltevermögen, bleiben Sie gesund!

          Ihr
          Jörg Wilhelmy
Ensdorf                                                                - 17 -                                                  Ausgabe 17/2020

                                                                                ■■ Stellenausschreibung
            Amtliche Mitteilungen
                                                                                               Bei der Gemeinde Ensdorf sind zum nächstmög-
                                                                                               lichen Zeitpunkt folgende Stellen neu zu besetzen:
 ■■ Rathaus für den öffentlichen                                                               · ein Techniker (m/w/d) der Fachrichtung Hoch-
                                                                                bau/Tiefbau in Vollzeit
    Publikumsverkehr bis auf                                                    · ein Verwaltungsangestellter (m/w/d) in Teilzeit mit 25 Std./
    weiteres geschlossen -                                                      Woche
    Wir sind trotzdem für Sie da!                                               Beide Stellen sind unbefristet.
                                                                                Das Entgelt richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen
 Die Dienstleistungen der Gemeindeverwaltung stehen Ihnen natür-                Dienst (TVöD).
 lich nach wie vor zur Verfügung. Jedoch sind wir aufgrund der                  Die Bewerbungsfrist endet jeweils am 03. Mai 2020.
 derzeitigen Lage gezwungen, diese nur nach vorheriger telefoni-                Die vollständigen Ausschreibungstexte finden Sie auf unserer
 scher Terminabsprache anzubieten. Wir bitten Sie, sich unter den               Internetseite:
 Telefonnummern 06831/504-0, 06831/504-132 oder 06831/504-                      www.gemeinde-ensdorf.de
 134 innerhalb unserer üblichen Öffnungszeiten mit uns in Ver-
 bindung zu setzen und -falls unaufschiebbar- einen Termin zu
 vereinbaren. Ihre Anliegen können Sie auch gerne schriftlich per
 E-Mail an buergeramt@gemeinde-ensdorf.de an uns richten.
 Diese Einschränkungen dienen dazu, auf Dauer die Dienstleistun-
                                                                                 Versorgung mit Nahrungsmitteln für
 gen der Gemeinde sicherzustellen. Denken Sie bitte daran, dass
 auch viele Angelegenheiten telefonisch geklärt werden können.
 Bitte beachten Sie auch unser umfangreiches Internetangebot
                                                                                 ältere Menschen und Risikogruppen
 unter www.gemeinde-ensdorf.de. Hier finden Sie die Kontakt-
 daten sämtlicher Ansprechpartner der Gemeindeverwaltung,                         Mit Burkhard Schmidt vom Edeka Markt in Ensdorf
 auch viele Dokumente und Formulare sind auf unserer Homepage                     hat die Gemeinde Ensdorf die Möglichkeit eines
 abrufbar. Daneben veröffentlichen wir aktuelle Informationen auch
 auf der Facebook-Seite der Gemeinde.                                             Bestellservice für diejenigen geschaffen, die nicht
                                                                                  mehr selbst einkaufen können und niemanden
                                                                                  haben, der dies für Sie erledigen kann. Dazu besteht
                                                                                  die Möglichkeit montags bis freitags in der Zeit von
 ■■ Rathaus öffnet wieder mit                                                     10 -12 Uhr unter der Rufnummer 06831/504-131
    Terminvereinbarung                                                            oder per E-Mail an hilfsdienst@gemeinde-ensdorf.
                                                                                  de Ihre Einkaufwünsche aufzugeben. Die Gemeinde
 Rathaus für den öffentlichen Publikumsverkehr für                                gibt die Bestellungen an den Vorsitzenden des DRK
 Terminkunden                                                                     Ensdorf, Paul Fisch, weiter, welcher wiederum die
 ab 04. Mai wieder geöffnet                                                       Einkäufe mit ehrenamtlichen Hilfern koordiniert.
 In Abhängigkeit der Ergebnisse der Besprechung der Bundes-
 kanzlerin und der Ministerpräsidenten der Länder am 30.04.2020
 wird das Rathaus ab Montag, dem 04.05.2020 voraussichtlich
 wieder geöffnet sein.
 Wir wollen damit einen Weg in eine verantwortungsvolle Normali-
 tät finden, der Schritt für Schritt begangen werden sollte. Deshalb
 wird in allen Bereichen mit Terminvergabe gearbeitet, um unnö-
 tige Wartezeiten, insbesondere im Bürgeramt zu verhindern.
 Bitten wägen Sie nach wie vor ab, ob Ihr Besuch zwingend erfor-
 derlich ist oder noch etwas Aufschub erlaubt.
 Zum Schutz Ihrer eigenen Person und der Mitarbeiter empfehlen
 wir, einen Mundschutz zu tragen.
 Ab Montag, dem 27.04.2020 können Sie zwecks Terminverein-
 barung mit dem Bürgerbüro die Rufnummer 06831/504-131
 anwählen.
 Das Bürgerbüro steht Ihnen zu folgenden Öffnungszeiten zur Ver-
 fügung:
 montags           08.00 - 13.00 Uhr
 dienstags         08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr
                                                                                ■■ Standesamt der Gemeinde Ensdorf
 mittwochs         08.00 - 13.00 Uhr
 donnerstags       08.00 - 12.00 Uhr 13.30 - 17.00 Uhr                                                 Vor dem Hintergrund der
 freitags          08.00 - 12.00 Uhr                                                                   aktuell abnehmbaren Infek-
 Für die übrigen Fachbereiche und Ämter wählen Sie zwecks Ver-                                         tionsgeschwindigkeit     und
 einbarung eines Termins bitte die Rufnummer 06831/504-0 oder                                          der aus diesem Grund in der
 -sofern bekannt- den jeweiligen Ansprechpartner direkt an.
 Die Öffnungszeiten der übrigen Fachbereiche und Ämter sind                                            Änderungsverordnung       zur
 wie folgt:                                                                                            Bekämpfung der Corona-
 montags bis                                                                    Pandemie nunmehr vorgesehenen Lockerungen
 donnerstags von 08.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr sowie                  sind aus Sicht des Ministeriums für Inneres, Bauen
 freitags von 08.30 - 12.00 Uhr
                                                                                und Sport auch die bisherigen Beschränkungen hin-
                                                                                sichtlich der Durchführung von Eheschließungen zu
                                                                                lockern. Nach den neuen Verordnungsregelungen
                                                                                wird nunmehr auch eine Eheschließung grundsätzlich
              Hinweis: Corona-Krise                                             als „Wahrnehmung eines dringend erforderlichen Ter-
                                                                                mins bei einer Behörde“ angesehen und als triftigen
 Für den Fall, dass Ihr Mitteilungsblatt wegen des Corona-Virus´                Grund für das Verlassen der Wohnung gewertet.
 nicht oder nur eingeschränkt hergestellt oder verteilt werden
 kann, haben wir alle Inhalte online freigeschaltet.
                                                                                Daher werden in Ensdorf derzeit Trauungen im kleins-
                    Das Team der LINUS WITTICH Medien KG                        ten Kreis, d. h. nur mit den Brautleuten stattfinden.
                                                                                Die ggf. erforderliche Hinzuziehung eines Dolmet-
 Nutzen Sie die Möglichkeit unter: ol.wittich.de                                schers ist zusätzlich möglich.
Sie können auch lesen