Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf

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Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Neues aus Ensdorjf

 Mitteilungsblatt mit den amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Ensdorf

          Landeszentrum
für kostenlose Corona-Schnelltests
             in Ensdorf

                                                               Ausgabe 10/2021
www.gemeinde-ensdorf.de                                  Freitag, 12. März 2021
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                                                             -2-                                                                      Ausgabe 10/2021

                  Medizinische Dienste
 ■■Ärztlicher Bereitschaftsdienst                                                                       16. März 2021
 Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der                                                   Apollonia-Apotheke, Lebacher Straße 33,
 Kassenärztlichen Vereinigung kostenlos unter der bun-                                                  Saarlouis-Fraulautern, 06831/82828
 desweit einheitlichen Rufnummer 116117 rund um die                                                     17. März 2021
 Uhr an allen Tagen des Jahres.                                                                         Marien-Apotheke, Kirchstraße 9, Bous,
 Zusätzlich ist die ärztliche sowie kinderärztliche Bereit-                                             06834/2300
 schaftsdienstpraxis Saarlouis im Marienhaus Klinikum                                                   18. März 2021
 Saarlouis, Kapuzinerstraße 4, 66740 Saarlouis (Tel.-                                                   Löwen-Apotheke, Lebacher Straße 11, Saarwellingen;
 Nr. 0 18 05 / 66 30 03) zu folgenden Zeiten geöffnet:                                                  06838/2739
 Von Samstag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr,                                                            19. März 2021
 an Feiertagen (inkl. Heiligabend / Silvester),                                                         Limberg-Apotheke, Saarstraße 2, Wallerfangen;
 an Rosenmontag sowie                                                                                   06831/61777
 an Brückentagen.
 Bei Lebensgefahr rufen Sie bitte den Notarzt über die
 Rettungsleitstelle 19 222 oder 112.                                                                    ■■Notfalldienst der Tierärzte
 Bei Handy bitte nur mit Vorwahl (0681).                                                                (nur für dringende Fälle nach vorheriger telefonischer
                                                                                                        Vereinbarung)
                                                                                                        Der Notdienst an Wochenenden beginnt jeweils am Frei-
                                                                                                        tag um 18.00 Uhr und endet am Montag um 08.00 Uhr.
 ■■Notfalldienst der Zahnärzte
                                                                                                        13. März 2021
 (nur für dringende Fälle nach vorheriger telefonischer
                                                                                                        Frank Spaniol, Pickardstr. 20, 66822 Lebach;
 Vereinbarung)
                                                                                                        06881/538355
 13./14. März 2021                                                                                      14. März 2021
 Beatrix Piro, Schwalbach-Elm; 06834/952525                                                             Dr. Bernardi, De-Lenoncourstraße 11, 66763 Dillingen;
                                                                                                        06831/706936
                                                                                                        Darüberhinaus sind die tierärztlichen Kliniken ganzjährig
 ■■Apothekendienst                                                                                      rund um die Uhr dienstbereit:
 Der Notdienst beginnt jeweils um 8.00 Uhr des ange-                                                    Tierärztliche Klinik für Kleintiere Arz
 zeigten Tages und endet um 8.00 Uhr des Folgetages                                                     Kaiserslauterer Str. 44, 66123 Saarbrücken
 12. März 2021                                                                                          Telefon: (0681) 3 32 32
 Apotheke im Einkaufszentrum Bous,                                                                      http://www.tierklinik-arz.de
 Saarbrücker Str. 197, Tel.: 06834/782399                                                               Tierärztliche Klinik für Kleintiere Drs. Kehr,
 13. März 2021                                                                                          Pack und Scherer
 Vier-Winde Apotheke, Hauptstraße 131,                                                                  Hüttenstraße 20, 66583 Spiesen-Elversberg
 Schwalbach, 06834/952236                                                                               Telefon: (06821) 179494
 14. März 2021                                                                                          http://www.tierklinik-elversberg.de
 Schulze-Kathrin-Apotheke, Bartholomäusstraße 8,                                                        Tierärztliche Klinik für Pferde Drs. Rupp,
 Schwarzenholz, 06838/92626                                                                             Schwarz und Anen
 15. März 2021                                                                                          Raiffeisenstr. 100, 66802 Überherrn
 Ludwigs-Apotheke, Französische Straße 1,                                                               Telefon: (06836) 91 90 80
 Saarlouis, 06831/2957                                                                                  http://www.pferdeklinik-altforweiler.de

                  Polizei • Feuerwehr • Rettungsdienste
 ■■ NOTRUF                                                                                              ■■ Polizeirevier Bous
 POLIZEI��������������������������������������������������������������������������������������� 110    Telefon:���������������������������������������������������������������������������� 06834/9250
 FEUERWEHR������������������������������������������������������������������������������ 112
 RETTUNGSDIENST��������������������������������������������������������������������� 112
                                                                                                        ■■ Freiwillige Feuerwehr
 ■■ Polizei Ensdorf                                                                                     Feuerwehrgerätehaus����������������������������������������������������� Tel. 9669790
 Telefon:������������������������������������������������������������������������������������� 54522   Wehrführer Jürgen Wolfert������������������������������������������������ Tel. 958535

Impressum:
Herausgeber: LINUS WITTICH Medien KG, 54343 Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet), Telefon 06502/9147-0 oder -240
Redaktion im Verlag (verantwortlich): Dietmar Kaupp, Verlagsleiter
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Melina Franklin, unter der Anschrift des Verlages
Verantwortlich bei Zustellreklamationen: Telefon 06502/9147-800, E-Mail: vertrieb@wittich-foehren.de
Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zur Zeit gültige Anzeigen-
preisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht
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des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                                                         -3-                                                                       Ausgabe 10/2021

                 Kirchen • Kindergarten • Bildung • Soziale Dienste • Sonstige
 ■■ Pfarrämter                                                                                       Notruf und Beratung für vergewaltigte und misshandelte Frauen
 Pfarreiengemeinschaft Bous St. Peter - Ensdorf St. Marien                                           telefonische und persönliche Beratung von Frauen, die sexualisierte
 Kath. Pfarramt St. Peter Bous����������������������������������������� 06834/2378                  Gewalt erlebt haben.
 Kath. Pfarramt St. Marien Ensdorf���������������������������������� 6831/52264                     Telefonberatungszeiten:
 Pfarrsekretärinnen: Katrin Blohm, Christine Hawner,                                                 Montag und Donnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr
 Sabine Hölle, Elisabeth Jenal                                                                       Dienstag und Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr
                                                                                                     Notrufgruppe Saarbrücken, Nauwieserstr. 19, 66111 Saarbrücken,
 ■■ Dekanat Saarlouis                                                                                .������������������������������������������������Tel. 0681/36767 Fax: 0681/ 9385898
 Dekanatsbüro: Kleinstraße 58,                                                                       Frauenhaus Saarlouis���������������������������������������������Tel. 06831/2200
 66740 Saarlouis-Lisdorf��������������������������������������Tel. 06831/7699550                    Aufnahme Tag und Nacht möglich, Anonyme und
                                                                                                     kostenlose Beratung
                                                                                                     Hilfe für Familien mit geistig Behinderten
 ■■ Evang. Kirchengemeinde Schwalbach                                                                Familienentlastender Dienst (FED)
 Pfarrbezirk I: Schwalbach (Griesborn, Hülzweiler), Elm (Derlen,
                                                                                                     der Lebenshilfe e.V., 66793 Saarwellingen
 Knausholz, Sprengen), Saarwellingen und Schwarzenholz,
                                                                                                     Telefon von 08:00 - 16:00 Uhr����������������������������� Tel. 06838/9827-70
 Pfarrer Reinhard Janich, Schwalbach���������������������Tel. 06834/53546
 Pfarrbezirk II: Bous und Ensdorf                                                                    Telefon von 16:00 - 08:00 Uhr�������������������������������Tel. 0171/3875124
 Pfarrerin Juliane Opiolla, Bous����������������������������Tel. 06834/7801752                      Beratungsstelle für junge Arbeitslose
 Pfarrerin Inge Wiehle�������������������������������������������Tel. 06898/4480781                 Katholische Erwachsenenbildung e.V. Hospitalstraße 7
 Gemeindebüro Schwalbach����������������������������������Tel. 06834/956970                         66798 Wallerfangen�����������������������������������������������Tel. 06831/965646
 Öffnungszeiten Mo., Di., Do., und                                                                   Abholung von Tierkörpern und Schlachtabfällen
 Fr.: 8:30 bis 12:00 Uhr, mittwochs geschlossen                                                      .�������������������������������������������������������������������������������Tel. 06508/91430
                                                                                                     Tierschutzhotline im Saarland�������������������������Tel. 0681/99784530
 ■■ Haus für Kinder & Familien
 Kindergarten „St. Marien“ Ensdorf                                                                   ■■ SONSTIGE RUFNUMMERN
 Leitung: Karsten Müller                                                                             Bergmannsheim Ensdorf Saal�����������������������������������������Tel. 504-163
 Zentrale und Rezeption: Frau Dany Thiel��������������������������� Tel. 53391                      Großsporthalle Ensdorf������������������������������������������������������ Tel. 59501
                                                                                                     Freibad Ensdorf���������������������������������������������������������������� Tel. 506206
 ■■ Schulen                                                                                          Postagentur Ensdorf���������������������������������������������������� Tel. 4879462
 Grundschule Ensdorf���������������������������������Tel. 506096 / Fax: 507441                      Öffnungszeiten:
 Rektorin: Christina Lein                                                                            Mo, Di, Do, Fr von 9.00 - 12.30 Uhr und von 14.00 - 17.00 Uhr
 Freiwillige Ganztagsschule/Gemeindehort����������������������� Tel. 509140                         Mi von 9.00 - 12.30 Uhr; Sa von 9.00 bis 12.00 Uhr
 Leitung: Dominic Dörr
                                                                                                     Förster der Gemeinde Ensdorf
 Gemeinschaftsschule Schwalbach-Ensdorf���������Tel. 06834/953953
                                                                                                     für den Staatsforst, Herr Martin Wollenweber,
 (Johannes-Gutenberg-Schule Schwalbach)
                                                                                                     .�����������������������������������������������������������������������������Tel. 0175/2200896
                                                                                                     Ehrenamtlicher Naturschutzbeauftragter
 ■■ Weitere Schulen                                                                                  Herr Meiko Balthasar������������������������������������������������������ Tel. 4999830
 Kreismusikschule in                                                                                 M_Balthasar@web.de
 Bous-Ensdorf-Schwalbach���������������������������������������Tel. 06834/1534
                                                                                                     Hilfe gegen Wespen
 Anne Frank Schule
 Schwalbach�����������������������������������������������������������Tel. 06834/953900             Viktor MARTIN mobil��������������������������������������������������� 0173/3264731
                                                                                                     Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung
                                                                                                     Egon Haag, Schacherweg 22,
 ■■ Soziale Dienste                                                                                  66773 Schwalbach-Hülzweiler��������������������������������Tel. 06831/59381
 Deutsches Rotes Kreuz - Ortsverband Ensdorf                                                         (Sprechstunden montags - freitags nach Terminvereinbarung)
 Herr Paul Fisch, Schwarzstraße 5���������������������������������� Tel. 1667033
                                                                                                     Wolfgang Ressing, Friedrich-Ebert-Str. 41,
 Mobil: 0177/4881231
 Betreuungsbehörde des Landkreises Saarlouis                                                         66359 Bous���������������������������������������������������������Tel. 06834/5697215
 Beratung und Infos zu Vorsorgevollmachten,                                                          Bodwing Johannes, Dorfstr. 111, Saarlouis������������Tel. 06831/46437
 Betreuungs- und Patientenverfügungen                                                                Schiedsmann
 Kostenlose Zusendung von Informationsmaterial                                                       Jürgen Seiwert ���������������������������������������������������������Tel. 06831/5706
 unter�������������������������������������������������������������������� Tel. 06831/444-436       schiedsmann@gemeinde-ensdorf.de
 Saarlouiser Tafel                                                                                   Behindertenbeauftragter der Gemeinde Ensdorf
 (Lebensmittelspenden für Bedürftige)���������������������Tel. 06831/93990                          Franz Leinenbach, Erlenstr. 22������������������������������������������� Tel. 52623
 Psychosoziale Beratungsstelle des Gesundheitsamtes                                                  E-Mail: franz.leinenbach@superkabel.de
 im Landkreis Saarlouis                                                                              Seniorensicherheitsberater der Gemeinde Ensdorf
 .�����������������������������������������������������������������������������Tel. 06831/444700    Hans Fels, St. Barbarastraße 10���������������������������������������� Tel. 58586
 Diakonisches Werk an der Saar
                                                                                                     Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister
 (Beratung zwischen Schule und Beruf)
 .�������������������������������������������������������������������������������Tel. 06831/49721   Uwe Gräßer, Saarwellingen���������������������������������Tel. 06838/9869585
 Arbeitsstelle für Integrationshilfen                                                                außer den Straßen: An der Schleuse, Bommersbachweg,
 der Arbeiterwohlfahrt���������������������������������������������Tel. 06831/121721                Bernardsweg, Großstraße, Spessbergstraße und Lauternweg.
 Selbsthilfegruppe der anonymen Alkoholiker                                                          Für diese Straßen ist Bezirksschornsteinfegermeister,
 zentrale Kontaktstelle������������������������������������������������Tel. 0681/19295              Jürgen Krause, Losheim, zuständig��������������������Tel. 06872/5041970
 Donum Vitae e.V.                                                                                    Gas- und Wasserwerke Bous - Schwalbach
 Staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatung                                               Telefonzentrale������������������������������������������������������������������ 06834/850
 Großer Markt 21, 66740 Saarlouis������������������������Tel. 06831/120028                          Störungsdienst Gas- Fernwärme, sowie
 Elternselbsthilfe Dillingen e.V.��������������������������Tel. 06831/7685702                       Wasserversorgung der TWE Ensdorf�������������������� Tel. 06834/85-111
 Deutscher Kinderschutzbund e.V.                                                                     energis-Netzgesellschaft mbH
 1. Vors. Frau Renate Ruffing���������������������������������������������� Tel. 52256
                                                                                                     Störungsnummer Strom������������������������������������ Tel. 0681/9069-2611
 Lebenshilfe Saarlouis e.V.������������������������������ Tel. 06838/810-18/19
 Pflegestützpunkt im Landkreis Saarlouis                                                             Defekte Straßenbeleuchtung
 Choisy-Ring 9, Saarlouis�������������������������������������������������� Tel. 120630             Info: Zentrale Service Nr. für Meldung von Schäden an der
 Leitstelle Älter werden                                                                             Straßenbeleuchtungsanlage:����������������������������� Tel. 0681/4030-3003
 im Landkreis Saarlouis:��������������������������������������� Tel. 06831/444-239                  E-Mail: info@energis.de
 Kommunale Beratungsstelle                                                                           Entsorgungsverband Saar
 „Besser leben im Alter durch Technik“:���������� Tel. 06831/444-573                                Hotline����������������������������������������������������������������� Tel. 0681/5000-555
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                             -4-                                                 Ausgabe 10/2021

                   Amtliches Bekanntmachungsblatt
                                                                   DER GEMEINDE

  Bekanntmachungen und Informationen
  Gemeindeverwaltung                                                                                         Partnerschaft
   Provinzialstr. 101a, 66806 Ensdorf
   Tel. 0 68 31/ 504-0     Fax 0 68 31 / 504-167
   Internet: http://www.gemeinde-ensdorf.de
   Mail: info@gemeinde-ensdorf.de

  Was finde ich wo im Rathaus?
  Erdgeschoss:                                                          1. Obergeschoss:
  ■-    Bürgerbüro, Tel. 504-132 oder -134, Zimmer 110                  ■ Bürgermeister Tel. 504-110, Zimmer 206
  ■     Führerscheinwesen, Tel. 504-132 oder -134, Zimmer 110           ■    Hauptamt Tel. 504-112, Zimmer 212
  ■     Bestattungswesen, Tel. 504-131, Zimmer 103                      ■    Personalamt Tel. 504-113, Zimmer 210
  ■     Standesamt, Tel. 504-133, Zimmer 111                            ■    Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit Tel. 504-115, Zimmer 209
  ■     Flüchtlingsmanagement, Tel. 504-131, Zimmer 103                 ■    Jugend, Soziales u. Kindertagesstätten Tel. 504-137,
  ■     Ordnungsamt Tel. 504-130, Zimmer 112                                 Zimmer 201
  ■     Verkehrsüberwachung, Tel. 504-121, Zimmer 106                        Stabsstelle Digitalisierung, Tel. 504-122, Zimmer 203
  ■     Gemeindekasse Tel. 504-121 u. -123, Zimmer 106-107
                                                                        2. Obergeschoss:
  ■     Kämmerei, Wirtschaftliche Beteiligungen, Tel. 504-120,
        Zimmer 108                                                      ■ Bauamt Tel. 504-150, Zimmer 301-302 und 307-308
  ■     Steueramt Tel. 504-125, Zimmer 101                              ■    Amt für Umwelt und Naturschutz Tel. 504-157, Zimmer 306
                                                                        ■    Wertstoffberatung Tel. 504-157, Zimmer 306

                           Öffnungszeiten:                                                        Bürgerbüro:
          Montag bis Donnerstag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr                         Montag und Mittwoch von 08.00-13.00 Uhr,
                    und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr,                             Dienstag von 08.00-12.00 Uhr und von 13.30-15.30 Uhr,
                                                                           lichkeitenvon 08.00-12.00 Uhr und von 13.30-17.00 Uhr,
                Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr, nkte KontaktmögDonnerstag              en“)
                                        it eingesch
                                                    rä                       e Mitteilung
                                 Derze
                 Darüber hinaus nach   Vereinbarung.
                                                     te r Ru br ik: „Amtlich               Freitag von 08.00-12.00 Uhr
                                                  un
                                      ner Bericht                                       Darüber hinaus nach Vereinbarung.
                          (siehe eige
                      Für Mitteilungen, Fragen oder Hinweise ist die Gemeinde Ensdorf auch unter +49 6831 504122
                                                 über WhatsApp schriftlich erreichbar.

                                               Bürgersprechstunden des Bürgermeisters
                                         (Terminabsprache unter Tel.-Nr. 504-117 bzw. 118 erbeten!):
                          Die reguläre Sprechstunde findet jeden ersten Dienstag von November bis März in der Zeit
                           von 15:30 - 17:30 Uhr und von April bis Oktober in der Zeit von 16:00 - 18:00 Uhr statt.

  ■ Bauhof                                                                ■ Wertstoffhof/EVS Wertstoffzentrum
  Tel. 504-142, Fax 504-143                                               Tel. 509-275 / Tel. 504-157
  Saarlouiser Straße 6, 66806 Ensdorf                                     Schwalbacher Berg 159, 66806 Ensdorf
  Öffnungszeiten:
  Montag bis Donnerstag             von 07.00 Uhr bis 15.30 Uhr,          Öffnungszeiten ganzjährig:
  Freitag                           von 07.00 Uhr bis 14.30 Uhr           Montag, Mittwoch, Freitag:              11.00 bis 17.00 Uhr
                                                                          Dienstag, Donnerstag:                   08.00 bis 13.00 Uhr
  Rufbereitschaft Bauhof: 0171/7400479                                    Samstag:                                10.00 bis 16.30 Uhr

  ■ Rufbereitschaft TWE GmbH: Tel. 06834/85-111
  Gas- und Wasserwerke Bous-Schwalbach

                                                                    @
  Saarbrücker Str: 195, 66359 Bous

                                        Weitere Informationen aus                 unserer Gemeinde finden Sie auf
            /EnsdorfSaar                      unserer Internetseite              www.gemeinde-ensdorf.de.

                                                       Herausgeber: Gemeinde Ensdorf
                                          Verantwortlich für den Inhalt: Bürgermeister Jörg Wilhelmy
                                              Druck: LINUS WITTICH Medien KG, 54343 Föhren
      Die amtlichen Bekanntmachungen erscheinen wöchentlich. Die Zustellung erfolgt kostenlos an jeden Haushalt der Gemeinde Ensdorf.
                        Einzelexemplare sind gegen Erstattung der Selbstkosten bei der Gemeindeverwaltung erhältlich.
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                         -5-                                                Ausgabe 10/2021

                                      Bürgermeister-Ecke

           ­Liebe Leserinnen,
           liebe Leser,

          Landeszentrum für kostenlose Corona-Schnelltests in Ensdorf
          Landeszentrum für kostenlose Corona-Schnelltests in Ensdorf
          Damit einmal pro Woche jedem Bürger die Durchführung eines
          kostenlosen Schnelltests ermöglicht werden kann, war es
          Absicht der Landesregierung, in jedem Landkreis ein Zentrum
          für Testungen einzurichten. Darüber hinaus waren alle Kom-
          munen gebeten, eigene kommunale Angebote zu machen.
          Ich freue mich sehr, dass es auf meine Vermittlung hin gelun-
          gen ist, das Testzentrum für den Landkreis Saarlouis in Ensdorf
          anzusiedeln. Standort ist der Parkplatz vor der Repräsentanz
          auf dem Gelände der RAG. Mein Dank geht an die Verant-
          wortlichen der RAG AG, welche den Standort quasi innerhalb
          von wenigen Minuten zugesagt haben sowie an Landrat Pat-
          rik Lauer. Das Testzentrum wird betrieben durch Thilo Ziegler,
          der von der Landesregierung den Generalauftrag zum Betrieb
          der Testzentren in allen Landkreisen erhalten hat. Die Drive-
          In Teststation soll aus 2 Teststraßen bestehen, die für einen
          Betrieb zum Ende der Woche zur Verfügung stehen werden.
          Der Starttermin des Zentrums ist Donnerstag, 11. März um
          13:30 Uhr.
          Wollen Sie, liebe Bürgerinnen und Bürger, von der Mög-
          lichkeit dieser Schnelltests in unserem Ort Gebrauch machen, ist online die Buchung eines Termins unter schnell-
          testzentrum-saarland.de nötig. Sie werden im Nachgang über Ihr Handy vom Ergebnis unterrichtet.
          Für die Ensdorfer Bürgerinnen und Bürger, denen es nicht möglich ist Onlinebuchungen vorzunehmen, kümmert sich die
          Gemeinde im Rahmen des Corona-Hilfsdienstes gerne um einen Termin. Wenden Sie sich hierfür bitte an unseren Corona
          Hotline-Hilfsdienst unter der Tel.-Nr.: 504-119.

          Lockerungen des Corona-Lockdowns
          Bund und Länder haben am Mittwoch vergangener Woche über weitere Lockerungen diskutiert. Dabei wurde entschieden,
          dass der Shutdown grundsätzlich bis 28. März bestehen bleibt, stufenweise Lockerungen jedoch möglich sind. Ab wann
          Gastronomiebetriebe, Theater, Kinos etc. wieder öffnen dürfen, macht die Regierung von der Entwicklung der Infektionen
          abhängig (Inzidenzwert unter 50 bzw. 50-100 in einem Landkreis).
          Seit vergangenem Montag dürfen sich maximal fünf Personen aus zwei Haushalten treffen. Dabei zählen Paare generell als
          ein Hausstand. Bei Haushalten, denen bereits vier oder mehr Personen angehören, dürfen zwei weitere Personen, wovon
          höchstens eine nicht aus dem familiären Bezugskreis des gastgebenden Haushaltes stammen darf, gleichzeitig anwesend
          sein. Kinder bis 14 Jahre kommen jeweils hinzu. Ehepaare, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie nichteheliche
          Lebensgemeinschaften gelten auch dann als ein Haushalt, wenn sie nicht im selben Haushalt leben.
          Die neue Corona-Verordnung erlaubt zudem Buchhandlungen und Blumenläden zu öffnen (1 Kunde pro 10 qm bzw. 20 qm).
          Im Einzelhandel wird Termin-Shopping mit Anmeldung und einem Kunden pro 40 Quadratmetern möglich sein. Auch kör-
          pernahe Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen dürfen öffnen, zum Teil mit negativen Corona-Schnelltests.
          Dabei müssen selbstverständlich auch immer die Hygienevorgaben beachtet werden.
          Zudem dürfen seit 08. März auch die fünften und sechsten Stufen in halber Klassenstärke den Wechselunterricht in Präsenz
          beginnen. Auch die Schülerinnen und Schüler des Abiturjahrgangs 2022 nehmen den Präsenzunterricht in Vollbeschulung
                                                                seit vergangenem Montag wahr.
                                                                Kontaktfreier Sport mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten
                                                                und in Gruppen von bis zu 10 Kindern bis 14 Jahren exklusive einer
                                                                Aufsichtsperson im Außenbereich oder auch auf Außensportanla-
                                                                gen sind zulässig.
                                                                Bei standesamtlichen Trauungen wurde die Anzahl der Anwesen-
                                                                den auf nicht mehr als zehn Personen festgelegt.
                                                                Personen, die aus einem Virusvarianten-Gebiet einreisen, müssen
                                                                ausnahmslos für einen Zeitraum von 14 Tagen in Quarantäne.
                                                                Ab Ende März bzw. spätestens Anfang April sollen Corona-Impfun-
                                                                gen in Deutschland auch in Arztpraxen durchgeführt werden kön-
                                                                nen. Die Gesundheitsministerkonferenz soll ein entsprechendes
                                                                Konzept entwickeln, um die Arztpraxen in die Corona-Impfungen
                                                                einzubinden.
                                                                Die Pflicht für Arbeitgeber, ihren Beschäftigten das Arbeiten von zu
                                                                Hause aus zu erlauben, wurde bis zum 30. April verlängert.
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                     -6-                                                  Ausgabe 10/2021

          Shopping mit Termin
          Wie bereits erwähnt, dürfen seit
          vergangenen Montag die saarländi-
          schen Einzelhändler für Kunden mit
          vorheriger Terminvereinbarung wie-
          der öffnen. Kunden können diese Ter-
          mine online, telefonisch oder an der
          Ladentür vereinbaren. Nach Rück-
          sprache mit den Geschäftsinhabern
          bieten unsere Ensdorfer Geschäfte
          dieses Termin-Shopping an. Beim
          Shopping nach Termin (auch „Click
          & Meet“ bzw. „Call & Meet“ genannt)
          sollen    ausschließlich   Personen
          aus demselben Haushalt zeitgleich
          Zutritt zum Geschäft bekommen.
          Bei den Einzelterminen gilt auch die
          Pflicht zur Kontakterfassung sowie
          die Einhaltung der notwendigen
          Hygiene- und Lüftungsmaßnahmen.
          Außerdem sollen Kundenbegegnun-
          gen vermieden werden.

          Erste Corona-Schnelltestrunde in Grundschule gut angelaufen
                                                               Am vergangenen Donnerstag fand die erste Runde der Covid-19-
                                                               Schnelltests in der Grundschule Ensdorf statt.
                                                               Teilgenommen hatten entgegen der Befürchtung doch noch viele
                                                               Schulkinder und das Feedback war durchweg positiv. Alle Tester-
                                                               gebnisse waren negativ.
                                                               Es gab viele strahlende Kinderaugen aufgrund des eigenen Mutes
                                                               und die Erkenntnis, dass der Test sie lediglich „ein wenig gekitzelt“
                                                               hat. Zur Belohnung bekamen die mutigen Kleinen Gummibärchen,
                                                               die natürlich begeistert angenommen wurden.

                                                               Es handelt sich bei den Tests um Schnelltests, die ausschließlich
                                                               über den Rachen durchgeführt werden können und somit viel
                                                               weniger unangenehm sind, als die bisher bekannten Nasentests.
                                                               Dr. Woll und sein Team erklärten den Kindern während der Tes-
                                                               tung das genaue Vorgehen und innerhalb weniger Sekunden war
                                                               es auch schon vorbei.

          Einbruchserie in Ensdorf - Verhaltenstipps zum Schutz
          Die Zahl der Haus- und Wohnungseinbrüche und damit verbundenen Diebstähle hat in den letzten Tagen leider wieder
          zugenommen. Im Bereich der „Provinzialstraße“ und der „Markusstraße“ gab es mehrere Einbrüche, gerade bei älteren
          Mitmenschen. Anbei Tipps, wie Sie Ihr Zuhause wirksam vor Einbruch schützen können:
          - Beleuchten Sie Haus und Grundstück. Am besten mit Bewegungsmelder, da er für potenzielle Einbrecher abschreckend
              wirken kann. Gekoppelt mit einem Zwischenstecker können Sie dafür sorgen, dass, sobald sich die Außenbeleuchtung
              einschaltet, auch die Beleuchtung in den Wohnräu-
              men aktiviert wird.
          - Schließen Sie beim Verlassen der Wohnung bzw. des
              Hauses stets alle Fenster (keine Kippstellung) und
              Außentüren sowie Terrassen-, Garagen- und Keller-
              türen.
          - Verstecken Sie Ihren Schlüssel niemals draußen.
          - Lassen Sie Haustüren in Mehrfamilienhäusern nicht
              offen stehen.
          - Bei Abwesenheit informieren Sie Ihre Nachbarn dar-
              über. Lassen Sie während dieser Zeit Ihren Brief-
              kasten regelmäßig leeren und Ihre Rollläden abends
              herunter- und morgens hochfahren.
          - Lassen Sie Wertgegenstände nicht offen herumlie-
              gen. Bewahren Sie stattdessen wertvolle Gegen-
              stände in einem Bankschließfach oder beispielsweise
              in einem Tresor auf.
          - Seien Sie wachsam. Achten Sie auf Fremde in Ihrem
              Wohngebiet oder auf dem Nachbargrundstück.
          - Informieren Sie bei verdächtigen Beobachtungen die
              Polizei unter 110.

          Ich wünsche Ihnen eine angenehme Woche.
          Bleiben Sie gesund!

          Ihr
          Jörg Wilhelmy
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6. März 2021                            561
■■ Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher
   Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie                                                                                                                      (5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung                                   §6
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Ensdorf

                                                                                                                                                                        eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusu-                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   vom 06. März 2021                                                                                                                                                    chen, wenn bei ihr binnen zehn Tagen nach Einreise
Aufgrund der umfangreichen Änderung der „Verordnung zur Änderung                                                                                                        typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavi-        (1) Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft.
infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“, veröffentlicht im                                                                               rus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder          Gleichzeitig tritt die Verordnung zu Quarantänemaß-
                                                                                                                                                                        Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.                  nahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 06. März 2021 auf den Seiten 558 bis 614, ist der Gesetzestext                                                                                                                                 des Coronavirus vom 26. Februar 2021 (Amtsbl. I
nur in Auszügen - Artikel 2: „Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)“ und                                                                                                                                           S. 460) außer Kraft.
                                                                                                                                                                        (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die un-
Artikel 3: „ Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie                                                                          ter § 2 Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend.
zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie“ von Seite 561 bis 573                                                                                                                                        (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 21. März
                                                                                                                                                                                                                                   2021 außer Kraft.
abgedruckt. Der vollständige Verordnung kann auf der Internetseite der Gemeinde Ensdorf nach-                                                                           (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Personen, die
gelesen werden.                                                                                                                                                         aus Virusvariantengebieten einreisen.
                                                                                                                                                                                                                                                           Artikel 2
                                                                                                                                                                                                §4                                            Verordnung zur Bekämpfung
                                                                                                                                                                                        Zuständige Behörden                                  der Corona-Pandemie (VO-CP)

                                                                                                                                                                        (1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maß-
                                                                                                                                                                        gabe der Anordnungen betre�end den Reiseverkehr                                   §1
                                                                                                                                                                        nach Feststellung einer epidemischen Lage von na-                   Grundsatz der Abstandswahrung
                                                                                                                                                                        tionaler Tragweite durch den Bundestag vom 5. No-          (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen
                                                                                                                                                                        vember 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) sind die Orts-         außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes
                                                                                                                                                                        polizeibehörden zuständig. Die Ortspolizeibehörden         sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
                   Amtsblatt des Saarlandes                                                                                                                             unterrichten die zuständigen Gesundheitsämter unver-       Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen
                                                                                                                                                                        züglich über die getro�enen Maßnahmen. Zuständige          Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.
                                                                                                                                                                        Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung
                                          Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei                                                                                      von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 dieser Verordnung        (2) Ausgenommen von der Verp�ichtung zur Einhal-
                                                                                                                                                                        sind die Gemeindeverbände.                                 tung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 2 sind
                                                                            Teil I                                                                                                                                                 Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern
                                                                                                                                                                        (2) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Co-        einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Ver-
                                                                                                                                                                        ronavirus-Einreiseverordnung wird hinsichtlich § 4         wandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwister-
                 2021                                Ausgegeben zu Saarbrücken, 6. März 2021                                                      Nr. 18                Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Einreiseverord-          kindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        -7-

                                                                                                                                                                        nung das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen      (familiärer Bezugskreis).
                                                                                                                                                                        und Familie, im Übrigen die zuständige Ortspolizei-
                                                                                                                                                                                                                                                                                            Amtliche Bekanntmachungen

                                                                                                                                                                        behörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbehörden           (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge-
                                                                                                                                                                                                                                   schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab-
                                                                                                                                                                        für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
                                                                                                                                                                                                                                   standsregelungen umgesetzt und für ausreichend Be-
                                                                                                                                                                        keiten nach § 9 der Coronavirus-Einreiseverordnung
                                                                                                                                                                                                                                   lüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht,
                                                                                                                                                                        sind die Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der
                                                                                                                                                                                                                                   sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abge-
                                                                                                                                                                        Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infek-
                                                                                                                                                                                                                                   halten werden.
                                                                                                                                                                        tionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I
                                                                                                                                                                        S. 856) bleiben unberührt.
                                                                                                                                                                                                                                                         §2
                                                                                                                                                                                                                                         Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
                                                                                                                                                                                               §5
                                                                                                                                                                                       Ordnungswidrigkeiten                        (1) Im ö�entlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurz-
                                                                                                                                                                                                                                   fristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt ge-
                                                                                                                                                                        Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-            hörenden Personen und einer Unterschreitung des Min-
                                                                                                                                                                        mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-      destabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht eine
                                                                                                                                                                        sätzlich oder fahrlässig                                   gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleis-
                                                                                                                                                                                                                                   tet ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern
                                                                                                                                                                        1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in       gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Kinder
                                                                                                                                                                           der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig       bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von
                                                                                                                                                                           in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft           der P�icht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
                                                                               Inhalt                                                                                      begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig abson-    ausgenommen. Eltern und Sorgeberechtigte haben
                                                                                                                                                                Seite      dert,                                                   dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutz-
   A. Amtliche Texte                                                                                                                                                                                                               befohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres
                                                                                                                                                                        2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,           die Verp�ichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Be-
   Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.                                                                                                                                  deckung einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.
   Vom 6. März 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   558     3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Ab-
                                                                                                                                                                           satz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 1       (2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen,
   Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Corona-                                                                          Nummer 1 zweiter Halbsatz oder Nummer 4 eine            auch Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres,
   Pandemie. Vom 5. März 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       611        Bescheinigung nicht richtig ausstellt oder              eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern ge-
                                                                                                                                                                                                                                   sundheitliche Gründe nicht entgegenstehen:
   B. Beschlüsse und Bekanntmachungen des Landes                                                                                                                        4. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5
                                                                                                                                                                           einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht        1. Personen bei der Nutzung des ö�entlichen Perso-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Ausgabe 10/2021

   Entscheidungdes Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (Lv 5/21) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             612
                                                                                                                                                                           rechtzeitig aufsucht.                                      nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse,
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
562                             Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6. März 2021                                                                     Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6. März 2021                              563

      Taxen und Passagier�ugzeuge) sowie an Bahn-              sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand-                              §4                                3. den Probenbetrieb von         Theatervorstellungen,
                                                                                                                                                                                                                                           Ensdorf

      höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei-        lung oder Leistungserbringung entgegensteht,                        Betretungsbeschränkungen                        Opern oder Konzerten,
      chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung
      des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei    8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarlän-            (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen        4. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,
      Fähren und Fahrgastschi�en allerdings nur beim          dischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011             sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten
                                                              (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Ge-       Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verp�ichtet,    5. die Veranstaltung von Reisebusreisen,
      Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest-
      abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten         setz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), sowie         die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden        6. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen.
      werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli-        sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von        und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer
      chen Gründe sind bei der Nutzung des ö�entlichen        Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen           dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamt�äche,
      Personenverkehrs nachzuweisen,                          und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von           im Falle des Handels die Verkaufs�äche, pro 15 Qua-                             §6
                                                              Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche       dratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung                  Kontaktbeschränkungen
1a. Personen bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen, die         Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,            des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
    nicht das Fahrzeug führen und nicht unter § 6 Ab-         gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr-           sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der        (1) Private Zusammenkünfte im ö�entlichen Raum,
    satz 1 Satz 1 fallen,                                     leistet ist,                                             Gesamt�äche stets zulässig.                              in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten
                                                                                                                                                                                Grundstücken werden auf den Kreis der Angehörigen
2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-,          9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes             (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb von Ho-    des eigenen Haushaltes sowie darüber hinaus Ange-
   Jahr- und Wochenmärkten sowie in und vor La-               in geschlossenen Räumen, die ö�entlich oder im           tels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen so-      hörige eines weiteren Haushaltes sowie eines weiteren
   denlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen              Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zu-            wie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte.      Haushaltes aus dem familiären Bezugskreis begrenzt;
   und Warteschlangen, auf den dazugehörigen Park-            gänglich sind, soweit die P�icht nicht bereits auf-                                                               dabei dürfen insgesamt höchstens fünf Personen
   plätzen alle Kunden und Besucher ab Vollendung             grund der Nummern 1 bis 8 besteht,                                                                                gleichzeitig anwesend sein. Bei Haushalten, denen
   des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der           10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die                                  §5                                bereits vier oder mehr Personen angehören, dürfen ab-
   Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie              P�icht nach Satz 1 gilt nicht am Arbeitsplatz, so-                       Hygienekonzepte                         weichend von Satz 1 zwei weitere Personen, wovon
   das Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche          weit der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 2                                                                 höchstens eine nicht aus dem familiären Bezugskreis
   Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,                                                                       (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen        des gastgebenden Haushaltes stammen darf, gleichzei-
                                                               eingehalten werden kann. Weitere Abweichungen           sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-
   gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr-              von Satz 1 sind nur auf der Grundlage einer ak-                                                                  tig anwesend sein. Kinder bis 14 Jahre sind jeweils von
   leistet ist,                                                                                                        sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver-     der Höchstzahl ausgenommen. Ehepaare, Lebenspart-
                                                               tuellen rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung          anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die
                                                               unter Beachtung der SARS-CoV-2-Regeln des                                                                        ner und nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten
3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten                                                                       Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf-     auch dann als ein Haushalt, wenn sie nicht im gleichen
                                                               Arbeitsschutzes zulässig.                               betrieb im Sport haben entsprechend den spezi�schen
   im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes                                                                                                                              Haushalt leben.
   (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung              Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver-             Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu-
   vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt ge-      ordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 blei-          elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf    Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver-
   ändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes            ben unberührt.                                              Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.            boten.
                                                                                                                                                                                                                                           -8-

   vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und                                                                                                                               (2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind
   sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits         In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, Nummer 1a,             (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie-
                                                           Nummer 2, Nummer 5, Nummer 6 und Nummer 7 sind              rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung    untersagt.
   eines festen Platzes sowie bei der Abholung oder
   Entgegennahme von Speisen, auch in den gegebe-          als Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne des Satzes 1            des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2, zum
                                                           medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) oder auch                                                                    (3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 fallen und
   nenfalls entstehenden Warteschlangen,                                                                               Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor       zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe
                                                           Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder hö-            Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten
                                                           herer Standards zu tragen.                                                                                           unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen
4. bei ö�entlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3                                                                   Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten.      nicht mehr als zehn Personen zu erwarten sind, können
   und bei Veranstaltungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2        (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der       Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun-     statt�nden. Veranstaltungen sind unter Angabe des Ver-
   alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an ei-         in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein-          gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions-      anstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Der Ver-
   nem festen Platz,                                       haltung der P�icht zum Tragen einer Mund-Nasen-             schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der     anstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen
                                                           Bedeckung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich         jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen     Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1
5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiens-                                                                    Berufsgenossenschaften zu beachten.
   ten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Him-           sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des                                                            des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes
   mel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in           ö�entlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen-         (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-        vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) zu tre�en und
   sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsaus-       bahnen, Busse, Taxen und Passagier�ugzeuge); diese          und Hygienekonzepten kann das Ministerium für So-        besondere infektionsschutzrechtliche Au�agen zu be-
   übung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt         haben auf die P�icht lediglich hinzuweisen.                 ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts-     achten. Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit ei-
   werden,                                                                                                             verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich              ner höheren Personenzahl sind nur dann zulässig, wenn
                                                           (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine                                                                  für deren Durchführung ein dringendes und unabweis-
                                                           P�icht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf            zuständigen Ressort in einem bereichsspezi�schen Hy-
6. Kunden und das Personal bei Erbringern von                                                                          gienerahmenkonzept bestimmen. Entsprechende Hy-          bares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis besteht.
   Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei           bestimmten, stark frequentierten ö�entlichen Plätzen                                                                 Dabei sind weitere veranstaltungsspezi�sche Hygiene-
                                                           und Straßen anzuordnen.                                     gienerahmenkonzepte werden auch auf www.corona.
   denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand                                                                       saarland.de verö�entlicht und sind von den Betreibern    maßnahmen umzusetzen. Von den Beschränkungen der
   des § 1 Absatz 1 Satz 2 zwangsläu�g nicht einge-                                                                    und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern ein-    Sätze 1 und 2 ausgenommen sind Veranstaltungen und
   halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen),                               §3                                  zuhalten.                                                Zusammenkünfte, die dem Betrieb von Einrichtungen,
   soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent-                     Kontaktnachverfolgung                                                                                 die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind, zu die-
   gegensteht,                                                                                                         Bereichsspezi�sche Hygienerahmenkonzepte sind ins-       nen bestimmt sind; die für den Betrieb der jeweiligen
                                                           Die Verp�ichtung zur Gewährleistung der Kontakt-                                                                     Einrichtung geltenden Hygienevorschriften sind einzu-
                                                                                                                       besondere erforderlich für
7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re-           nachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des                                                                  halten.
   habilitationseinrichtungen sowie Patienten und          Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom               1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem
   Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen,          22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). Darüber hinaus             Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be-        Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1
   Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin-           ist eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6 Absatz 2,             trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art,        Satz 2 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen-
   der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen,           § 7 und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnah-                                                                      künften wo immer möglich einzuhalten, außer zwi-
   Zahnarztpraxen, ambulanten P�egediensten und            mengesetzes im Falle des § 7 Absatz 3 Satz 7 bei der        2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben        schen Angehörigen des familiären Bezugskreises nach
   den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten      Durchführung erlaubter Termine und im Falle des § 7            und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel-        § 1 und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haus-
                                                                                                                                                                                                                                           Ausgabe 10/2021

   ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge-        Absatz 6 Satz 3 zu gewährleisten.                              lung jeglicher Unterkünfte,                           haltes.
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
564                             Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6. März 2021                                                                    Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6. März 2021                              565

(4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und      wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb eine Schließung       tionsangeboten – verkaufen. Ein Bewerben über das         Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports und gleich-
                                                                                                                                                                                                                                          Ensdorf

-ort in der Summe mehr als 1 000 Personen zu erwarten       nicht zulassen, insbesondere wenn der Verzehr mit-       Betriebsgelände hinaus von Warenarten oder Sortimen-      gestellter Kadersportlerinnen und -sportler kann die
sind, sind untersagt. Die übrigen Bestimmungen der          nahmefähiger Speisen und Getränke an anderer Stelle      ten, die nicht unter die Nummern 1 bis 10, 12 bis 14      zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von
Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt.                  nicht zumutbar ist. Rastanlagen an Bundesautobahnen      und 17 bis 19 des Satzes 2 fallen, ist diesen Betrieben   Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzun-
                                                            und gastronomische Betriebe an Autohöfen sind vom        allerdings untersagt. Eine Ausweitung des Angebots        gen des Satzes 7 Nummer 1 erteilen.
(5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der         Verbot ausgenommen.                                      über das zum 12. Dezember 2020 geltende Angebot hi-
Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,                                                                  naus ist grundsätzlich nicht erlaubt. Abweichend von      (6) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen,
Stiftungen und Anstalten des ö�entlichen Rechts so-         (2) Verboten sind die Erbringung sexueller Dienstleis-                                                             soweit sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Be-
                                                                                                                     Satz 1 und § 4 Absatz 1 dürfen Ladengeschäfte des
wie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies      tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostitu-    Einzelhandels oder Ladenlokale, deren Betreten zur        trieb von Messen, Kinos, Theatern, Opern, Konzerthäu-
gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen     iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I                                                                 sern, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten
                                                                                                                     Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erfor-
und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3          S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Ver-    derlich ist, ö�nen, wenn nach vorheriger Vereinbarung     (drinnen wie draußen), Schwimm- und Spaßbädern,
des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veran-          ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sowie       Termine für einen fest begrenzten Zeitraum vergeben       Saunen, Thermen, Clubs und Diskotheken, Spielhallen,
staltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand           die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des                                                                Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Fitnessstudios
                                                                                                                     werden, bei denen höchstens einem Kunden oder einer
nach § 1 Absatz 1 Satz 2 einzuhalten ist sowie weitere      § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.           Kundin pro 40 Quadratmeter der Zutritt gewährt wird.      und ähnliche Einrichtungen. Ausgenommen hiervon
veranstaltungsspezi�sche Hygienemaßnahmen umge-             (3) Untersagt sind die Ö�nung von Ladengeschäften        Unabhängig von der Größe des Ladenlokals sind eine        sind ö�entliche Spielplätze unter Beachtung des § 6
setzt werden.                                               des Einzelhandels sowie die Ö�nung von Ladenloka-        Kundin oder ein Kunde sowie eine weitere Person aus       Absatz 1 Satz 1 und 2, Wildparks, Zoos, Bibliotheken,
                                                            len, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst-      deren oder dessen Hausstand zulässig. Bei den Ter-        Museen, Galerien, Gedenkstätten und Einrichtungen
(6) Für Bestattungen und standesamtliche Trauungen
                                                            oder Werkleistung erforderlich ist. Von dem Verbot des   minen sind die notwendigen Hygiene- und Lüftungs-         der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare sozia-
gilt, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher Vorgaben,
                                                            Satzes 1 ausgenommen sind                                maßnahmen einzuhalten und Kundenbegegnungen zu            le Einrichtungen und Angebote. Bei Museen, Galerien
Absatz 3 entsprechend. Für Bestattungen sollen von
                                                                                                                     vermeiden. Kinder im Alter von unter sieben Jahren        und Gedenkstätten ist eine vorherige Terminbuchung
der Ortspolizeibehörde Ausnahmegenehmigungen er-            1. Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und           werden bei Geltendmachung eines unabweisbaren             notwendig.
teilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektions-        Wochenmärkte, deren Warenangebot den zulässi-
schutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.                                                                              Betreuungsbedarfes bei der erlaubten Höchstzahl der
                                                               gen Einzelhandelsbetrieben entspricht, Direktver-                                                               Auch ausgenommen sind Wettannahmestellen privater
                                                               markter von Lebensmitteln,                            Kundinnen und Kunden nicht mitberücksichtigt.
(7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter                                                                                                                             Anbieter, wenn kein physischer Zugang zu Innenräu-
freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so-          2. Abhol- und Lieferdienste,                             (4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei      men und auch kein Einblick in Innenräume und auf
wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts-                                                                denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden          dortige Einrichtungen gewährt wird. Urkunden oder
ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt          3. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,             kann, ist nur gestattet für Kundinnen und Kunden, die     Zahlungsmittel dürfen lediglich durch Ö�nungen hin-
werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün-        4. Banken und Sparkassen,                                einen tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell-          durchgereicht werden. Kundinnen und Kunden dürfen
den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach                                                                      oder -Selbsttest vorlegen können, und unter Beachtung     nur nach vorheriger Anmeldung in einem ihnen zur
Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1              5. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser,         der Au�agen zur Hygiene nach § 5.                         Verfügung gestellten Zeitfenster das Wettgeschäft ab-
Satz 2 sowie die besonderen Schutz- und Hygienere-             Reformhäuser,                                                                                                   wickeln. Der private Wettanbieter muss gewährleis-
                                                                                                                     (5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ-     ten, dass nicht mehr als vier Kundinnen und Kunden
                                                                                                                                                                                                                                          -9-

gelungen gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist         6. Optiker und Hörgeräteakustiker,                       lich des Betriebs von Tanzschulen ist untersagt. Alle
in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen                                                                                                                             zeitgleich vor der Wettannahmestelle warten und dass
                                                            7. Post und sonstige Annahmestellen des Versandhan-      ö�entlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme        hierbei der Mindestabstand von eineinhalb Metern ein-
Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß                                                                    von Anlagen unter freiem Himmel sind zu schließen.
Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, unter-             dels,                                                                                                           gehalten wird. Eine erneute Bedienung einer Kundin
                                                                                                                     Abweichend davon sind kontaktfreier Sport mit maxi-       oder eines Kunden darf frühestens zwei Stunden nach
sagt. Die Betretungsbeschränkungen des § 4 Absatz 1         8. Tankstellen, Raststätten,                             mal fünf Personen aus zwei Haushalten und kontakt-
�nden keine Anwendung. Zusammenkünfte im Sinne                                                                                                                                 bereits erfolgter Bedienung statt�nden.
                                                            9. Reinigungen und Waschsalons,                          freier Sport in Gruppen von bis zu zehn Kindern bis
des Satzes 1 mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und                                                                   14 Jahre exklusive einer Aufsichtsperson im Außenbe-      Abweichend von Satz 1 können Einzeltrainings im
Teilnehmern sind spätestens zwei Werktage zuvor bei         10. Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen,             reich auch auf Außensportanlagen zulässig. Der Wett-      Außenbereich von Sportstätten wie Fitnessstudios oder
der zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen, sofern                                                                kampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports und von      vergleichbaren Sporteinrichtungen unter Beachtung
                                                            11. Online-Handel,
keine generellen Absprachen mit der entsprechenden                                                                   Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des        der Hygienemaßnahmen nach § 5 durchgeführt werden,
Behörde getro�en wurden.                                    12. Babyfachmärkte,                                      Perspektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des para-          wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine ver-
(8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge-              13. Werkstatt und Reparaturannahmen,                     lympischen Kaders und des Landeskaders ist zulässig.      geben werden, bei denen höchstens einer Kundin oder
setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand-                                                            Hierfür ist die Nutzung von Sportstätten gestattet. Die   einem Kunden sowie einer weiteren Person aus deren
                                                            14. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe,           Nutzung muss in allen Fällen aus infektionsschutzrecht-   oder dessen Hausstand zeitgleich Zutritt gewährt wird;
kundgebung statt�nden, der Mindestabstand der Teil-
nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sichergestellt wird         15. Großhandel,                                          licher Sicht vertretbar sein. Bei der Durchführung des    bei den Einzelterminen sind die notwendigen Hygiene-
und besondere infektionsschutzrechtliche Au�agen der                                                                 Wettkampf- und Trainingsbetriebs müssen mindestens        maßnahmen einzuhalten und Kundenbegegnungen zu
                                                            16. karitative Einrichtungen,                            die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:         vermeiden.
zuständigen Behörden beachtet werden.
                                                            17. Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenmärkte und     1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Ab-
                                                                ähnliche Einrichtungen, soweit sich der Verkauf                                                                Abweichend von Satz 1 und Satz 2 sind geeignete, kon-
                       §7                                                                                               satz 1 Satz 2, sofern eine kontaktfreie Durchfüh-      taktfreie Angebote zur kulturellen Betätigung in Grup-
                                                                auf das für den Gartenbau oder P�anzenverkauf           rung nach der Eigenart der Sportart möglich ist; die
   Betriebsuntersagungen und -beschränkungen                    typische Angebot beschränkt,                                                                                   pen von bis zu zehn Kindern bis 14 Jahre exklusive
                                                                                                                        Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt,            einer Aufsichtsperson im Außenbereich durch darauf
       sowie Schließung von Einrichtungen
                                                            18. Verkaufsstellen für Schnittblumen und Topfp�an-      2. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desin-         ausgerichtete Einrichtungen zulässig.
(1) Verboten sind der Betrieb eines Gaststättengewer-           zen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck,           fektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsa-
bes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom           19. Buchhandlungen.                                         mer Nutzung von Geräten,                               (7) Untersagt sind der Betrieb von Hotels, Beherber-
13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert                                                                                                                            gungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zur-
durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156),      Mischsortimente in SB-Warenhäusern oder Vollsorti-       3. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter           verfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten
der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art         mentgeschäften sowie in Discountern und Supermärk-          Abstands- und Hygieneregeln,                           touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der
und von Betriebskantinen und Mensen. Ausgenommen            ten und sonstigen Ladengeschäften dürfen verkauft                                                                  hoteltypische Betrieb nur für beru�ich veranlasst oder
                                                                                                                     4. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Per-
sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen           werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil im gesamten        sonen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebs         aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende
Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an Ort          Warenangebot wesentlich überwiegt (Schwerpunkt-             und                                                    zulässig. Die Durchführung von touristischen Reise-
und Stelle. Betriebskantinen und Mensen können unter        prinzip). Diese Betriebe dürfen alle Sortimente ver-                                                               busreisen, Schi�sreisen oder ähnlichen Angeboten ist
                                                                                                                                                                                                                                          Ausgabe 10/2021

Einhaltung der Vorgaben nach § 5 geö�net werden,            treiben, die sie gewöhnlich – auch in Form von Ak-       5. Ausschluss von Zuschauern.                             unzulässig.
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
566                             Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6. März 2021                                                                   Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6. März 2021                             567

(8) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des        nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie       Infektionsgeschehen in der Einrichtung gibt oder      tigten einschließlich aller Ehrenamtlichen und Leihar-
                                                                                                                                                                                                                                        Ensdorf

Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Ladenö�-          zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis          ab einer landesweiten Sieben-Tages-Inzidenz von       beitnehmer in besonderen Wohnformen für Menschen
nungszeiten (Ladenö�nungsgesetz – LÖG Saarland –)          zu 15 Tagesp�egegästen genehmigt werden. Hierbei ist         50 ein Besuchsverbot ausgesprochen wurde. Die         mit Behinderung gemäß dem Neunten Buch Sozialge-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Novem-           ein Hygienekonzept vorzulegen.                               Besuchszeiten sind so einzurichten, dass ein Be-      setzbuch zu testen.
ber 2006, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. De-                                                                  such auch berufstätigen Angehörigen ermöglicht
zember 2017 (Amtsbl. I S. 1014), sowie dem Gaststät-       Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenan-                                                                  In Einrichtungen für volljährige Menschen mit P�ege-
                                                                                                                        wird. Ausgenommen von dieser Einschränkung des
tengewerbe nach dem Saarländischen Gaststättengesetz       geboten für P�egebedürftige wird erlaubt, sofern die         Besuchsrechts sind medizinisch oder ethisch-so-       und Unterstützungsbedarf sind alle im Dienst be�ndli-
vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert    Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des Mi-             zial angezeigte Besuche, insbesondere auf Kinder-     chen Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen
durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156),     nisteriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-                                                                und Leiharbeiternehmer mindestens dreimal pro Wo-
                                                                                                                        stationen, bei Palliativ- und Demenzpatientinnen
und sonstigen Gastronomiebetrieben jeder Art sind der      milie eingehalten werden. Dies ist gegenüber den für                                                               che zu testen.
                                                                                                                        und -patienten, die Begleitung bei Aufklärungs-
Verkauf, die Lieferung und Abgabe von alkoholhalti-        die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im           gesprächen bei risikobehafteten Eingri�en und         Alle Besucherinnen und Besucher, die die in Satz 1 ge-
gen Getränken in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr unter-    Alltag zuständigen Behörden, also den Landkreisen            Behandlungen oder seelsorgerische Besuche. Alle       nannten Einrichtungen aufsuchen dürfen, sind bei je-
sagt.                                                      und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wieder-             Besucher müssen namentlich bei der Einrichtung        dem Besuch zu testen. Personen, die zum Zwecke der
                                                           aufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestä-       registriert sein. Für den Besuch sind geeignete       Rechtsp�ege, der Seelsorge oder aus medizinischen
(8a) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf        tigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verord-         Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygiene-         oder therapeutischen Gründen an einem Tag mehrere
belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoho-       nung bleiben hiervon unberührt.                              unterweisung regelmäßig durchzuführen.                Einrichtungen in ihrer jeweiligen Funktion besuchen,
lischen Getränken zu untersagen.                                                                                                                                              werden bei Betreten der ersten Einrichtung mittels
                                                           (2) Besuche in Einrichtungen nach den §§ 1a und 1b des    4. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind
(9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi-       Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und P�egequali-                                                                  PoC-Antigentest auf das Vorliegen einer Erkrankung
                                                                                                                        nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für         mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet. Das Er-
schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun-          tätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt       Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu        gebnis ist der Person schriftlich zu bestätigen. Die
gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut-   geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August         planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf-
zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung       2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen eines Be-                                                                  schriftliche Bestätigung dient an diesem Tag zur Vorla-
                                                                                                                        nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen            ge bei Besuch weiterer Einrichtungen zur Vermeidung
gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit-           suchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt das Ministerium       oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesonde-   einer erneuten Testung am gleichen Tag. Gleiches gilt
lich befristet werden.                                     für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter           re für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. Das
                                                           Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens                                                                für Fußp�egerinnen und Fußp�eger.
                                                                                                                        Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und
                                                           Richtlinien, die insbesondere Festlegungen zur Anzahl        Familie kann die Durchführung planbarer Behand-       Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungs-
                      §8                                   und Dauer der Besuche, zum Kreis der Besucher, zur
  Einrichtungen für Menschen mit Behinderung                                                                            lungen auf medizinisch notwendige Behandlungen        dienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und
                                                           Registrierung der Besucher sowie Maßnahmen zur Si-           gegenüber einzelnen Krankenhäusern beschrän-          Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die genannten
Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen           cherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach        ken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten für        Einrichtungen aufsuchen, wird in Abweichung der Vor-
gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist ge-            § 1 Absatz 1 Satz 2 und zum Schutz der Bewohner und          COVID-19-Patientinnen und -Patienten erhöht und       gaben zur täglichen Testung eine PoC-Testung der Mit-
stattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein    des Personals vor Infektionen enthalten können.              notwendige personelle Ressourcen gescha�en wer-       arbeiterinnen und Mitarbeiter von dreimal wöchentlich
Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept
                                                                                                                                                                                                                                        - 10 -

                                                           (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge-            den können.                                           vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen
vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an      und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen-                                                                Schutzausrüstung die Einrichtungen betreten. Die Mit-
den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeits-                                                                    5. Der Ö�entlichkeit zugängliche Einrichtungen für       arbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen entsprechen-
                                                           de Maßnahmen angeordnet:
schutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutz-                                                                    Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen        den Nachweis mit sich zu führen.
standard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung       1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um              und Besucher können unter Berücksichtigung der
orientiert. Die Maßgaben der „SARS-CoV-2-Arbeits-             den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa-            Vorgaben der §§ 5 und 6 dieser Verordnung geö�-       Beschäftigte im Bereich der P�ege, der Eingliederungs-
schutzverordnung (Corona-ArbSchV)“ in der jeweils             tienten und Personal zu schützen und persönliche          net werden. Betriebskantinen können unter Einhal-     hilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe erhalten einen
gültigen Fassung �nden Anwendung. Es sind geeignete           Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl             tung der Vorgaben nach § 5 für Beschäftigte der       Anspruch auf Durchführung eines PCR-Tests in dem
Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung             der Maßnahmen sind auch patientenbezogene As-             Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationsein-      saarländischen Testzentrum nach Beendigung einer be-
nach Maßgabe des § 6 Absatz 1des Saarländischen               pekte zu berücksichtigen.                                 richtungen geö�net werden, wenn die Arbeitsab-        hördlich angeordneten Absonderung oder Quarantäne.
COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021                                                                          läufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen,      (6) Alle Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtli-
(Amtsbl. I S. 220) und zum Einhalten des Mindestab-        2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-          insbesondere wenn der Verzehr mitnahmefähiger
                                                              gen haben ein schriftliches Testkonzept zu erstellen                                                            chen und Leiharbeitnehmer nach Absatz 5 Satz 1 müs-
standes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sicherzustellen. Für                                                                   Speisen und Getränke an anderer Stelle nicht zu-      sen beim Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewoh-
die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist            und fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie         mutbar ist. Wartebereiche sind entsprechend den
                                                              die Vorgaben der jeweils gültigen Nationalen Test-                                                              nern eine Maske der Standards FFP2 tragen.
der Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzel-                                                                   Empfehlungen des RKI kontaktreduzierend auszu-
heiten hierzu regelt das „Handlungskonzept des Saar-          strategie SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saar-           gestalten.
landes zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen            ländischen Teststrategie sowie die jeweils aktuel-                                                                                     § 10
Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich der Einglie-            len Hinweise des RKI zur Testung von Patienten         (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3              Hochschulen, Berufsakademien und
derungshilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaß-                auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus         sind Betretungen zum Zweck der Rechtsp�ege und der          wissenschaftliche Forschungseinrichtungen;
nahmen“ in der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen           SARS-CoV-2 zu beachten.                                sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch So-     Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie
wird auf die Regelungen für den Bereich der Eingliede-                                                               zialleistungsträger ausgenommen.                                           Fortbildungen
                                                           3. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-
rungshilfe in § 9 Absatz 5 und 6 verwiesen.                   gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-     (5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen        (1) Die Durchführung des Studien- und Lehrbetriebs
                                                              lichen Voraussetzungen, des di�erenzierten Versor-     Wohn-, Betreuungs- und P�egequalitätsgesetzes vom        der Universität des Saarlandes, der Hochschule für
                        §9                                    gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben       6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch     Technik und Wirtschaft, der Hochschule der Bildenden
    Einrichtungen zur P�ege, Vorsorge- und                    in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver-    Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I    Künste und der Hochschule für Musik Saar in Präsenz-
Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und               sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung            S. 674), sind alle Bewohnerinnen und Bewohner mit-       form ist untersagt. Ausgenommen sind, unter der Maß-
            weitere Leistungsbereiche                         der zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen.         tels PoC-Antigen-Test zweimal wöchentlich auf das        gabe der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den
                                                              Dieses hat unter anderem zu berücksichtigen, um        Vorliegen einer Erkrankung mit dem Coronavirus           Empfehlungen des RKI und der Berücksichtigung der
(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären        eine vollständige Isolation der Patienten zu ver-      SARS-CoV-2 zu testen, mit Ausnahme bei Bewoh-            aktuellen Pandemiepläne der jeweiligen Hochschule,
Tages- und Nachtp�ege sowie die Zurverfügungstel-             hindern, dass jedem Patienten die Möglichkeit des      nerinnen und Bewohnern, wenn gesundheitliche Ein-        insbesondere Labortätigkeiten, Praktika, praktische
lung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt.           täglichen Besuchs durch eine Person ermöglicht         schränkungen dem entgegenstehen. Ebenfalls zweimal       und künstlerische Ausbildungstätigkeiten und Prüfun-
                                                                                                                                                                                                                                        Ausgabe 10/2021

Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Mi-           wird, sofern es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-       wöchentlich sind alle im Dienst be�ndlichen Beschäf-     gen. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von Lehre,
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