Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
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Neues aus Ensdorjf Mitteilungsblatt mit den amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Ensdorf Landeszentrum für kostenlose Corona-Schnelltests in Ensdorf Ausgabe 10/2021 www.gemeinde-ensdorf.de Freitag, 12. März 2021
Ensdorf -2- Ausgabe 10/2021 Medizinische Dienste ■■Ärztlicher Bereitschaftsdienst 16. März 2021 Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Apollonia-Apotheke, Lebacher Straße 33, Kassenärztlichen Vereinigung kostenlos unter der bun- Saarlouis-Fraulautern, 06831/82828 desweit einheitlichen Rufnummer 116117 rund um die 17. März 2021 Uhr an allen Tagen des Jahres. Marien-Apotheke, Kirchstraße 9, Bous, Zusätzlich ist die ärztliche sowie kinderärztliche Bereit- 06834/2300 schaftsdienstpraxis Saarlouis im Marienhaus Klinikum 18. März 2021 Saarlouis, Kapuzinerstraße 4, 66740 Saarlouis (Tel.- Löwen-Apotheke, Lebacher Straße 11, Saarwellingen; Nr. 0 18 05 / 66 30 03) zu folgenden Zeiten geöffnet: 06838/2739 Von Samstag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr, 19. März 2021 an Feiertagen (inkl. Heiligabend / Silvester), Limberg-Apotheke, Saarstraße 2, Wallerfangen; an Rosenmontag sowie 06831/61777 an Brückentagen. Bei Lebensgefahr rufen Sie bitte den Notarzt über die Rettungsleitstelle 19 222 oder 112. ■■Notfalldienst der Tierärzte Bei Handy bitte nur mit Vorwahl (0681). (nur für dringende Fälle nach vorheriger telefonischer Vereinbarung) Der Notdienst an Wochenenden beginnt jeweils am Frei- tag um 18.00 Uhr und endet am Montag um 08.00 Uhr. ■■Notfalldienst der Zahnärzte 13. März 2021 (nur für dringende Fälle nach vorheriger telefonischer Frank Spaniol, Pickardstr. 20, 66822 Lebach; Vereinbarung) 06881/538355 13./14. März 2021 14. März 2021 Beatrix Piro, Schwalbach-Elm; 06834/952525 Dr. Bernardi, De-Lenoncourstraße 11, 66763 Dillingen; 06831/706936 Darüberhinaus sind die tierärztlichen Kliniken ganzjährig ■■Apothekendienst rund um die Uhr dienstbereit: Der Notdienst beginnt jeweils um 8.00 Uhr des ange- Tierärztliche Klinik für Kleintiere Arz zeigten Tages und endet um 8.00 Uhr des Folgetages Kaiserslauterer Str. 44, 66123 Saarbrücken 12. März 2021 Telefon: (0681) 3 32 32 Apotheke im Einkaufszentrum Bous, http://www.tierklinik-arz.de Saarbrücker Str. 197, Tel.: 06834/782399 Tierärztliche Klinik für Kleintiere Drs. Kehr, 13. März 2021 Pack und Scherer Vier-Winde Apotheke, Hauptstraße 131, Hüttenstraße 20, 66583 Spiesen-Elversberg Schwalbach, 06834/952236 Telefon: (06821) 179494 14. März 2021 http://www.tierklinik-elversberg.de Schulze-Kathrin-Apotheke, Bartholomäusstraße 8, Tierärztliche Klinik für Pferde Drs. Rupp, Schwarzenholz, 06838/92626 Schwarz und Anen 15. März 2021 Raiffeisenstr. 100, 66802 Überherrn Ludwigs-Apotheke, Französische Straße 1, Telefon: (06836) 91 90 80 Saarlouis, 06831/2957 http://www.pferdeklinik-altforweiler.de Polizei • Feuerwehr • Rettungsdienste ■■ NOTRUF ■■ Polizeirevier Bous POLIZEI��������������������������������������������������������������������������������������� 110 Telefon:���������������������������������������������������������������������������� 06834/9250 FEUERWEHR������������������������������������������������������������������������������ 112 RETTUNGSDIENST��������������������������������������������������������������������� 112 ■■ Freiwillige Feuerwehr ■■ Polizei Ensdorf Feuerwehrgerätehaus����������������������������������������������������� Tel. 9669790 Telefon:������������������������������������������������������������������������������������� 54522 Wehrführer Jürgen Wolfert������������������������������������������������ Tel. 958535 Impressum: Herausgeber: LINUS WITTICH Medien KG, 54343 Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet), Telefon 06502/9147-0 oder -240 Redaktion im Verlag (verantwortlich): Dietmar Kaupp, Verlagsleiter Verantwortlich für den Anzeigenteil: Melina Franklin, unter der Anschrift des Verlages Verantwortlich bei Zustellreklamationen: Telefon 06502/9147-800, E-Mail: vertrieb@wittich-foehren.de Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zur Zeit gültige Anzeigen- preisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des Verlags oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.
Ensdorf -3- Ausgabe 10/2021 Kirchen • Kindergarten • Bildung • Soziale Dienste • Sonstige ■■ Pfarrämter Notruf und Beratung für vergewaltigte und misshandelte Frauen Pfarreiengemeinschaft Bous St. Peter - Ensdorf St. Marien telefonische und persönliche Beratung von Frauen, die sexualisierte Kath. Pfarramt St. Peter Bous����������������������������������������� 06834/2378 Gewalt erlebt haben. Kath. Pfarramt St. Marien Ensdorf���������������������������������� 6831/52264 Telefonberatungszeiten: Pfarrsekretärinnen: Katrin Blohm, Christine Hawner, Montag und Donnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr Sabine Hölle, Elisabeth Jenal Dienstag und Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr Notrufgruppe Saarbrücken, Nauwieserstr. 19, 66111 Saarbrücken, ■■ Dekanat Saarlouis .������������������������������������������������Tel. 0681/36767 Fax: 0681/ 9385898 Dekanatsbüro: Kleinstraße 58, Frauenhaus Saarlouis���������������������������������������������Tel. 06831/2200 66740 Saarlouis-Lisdorf��������������������������������������Tel. 06831/7699550 Aufnahme Tag und Nacht möglich, Anonyme und kostenlose Beratung Hilfe für Familien mit geistig Behinderten ■■ Evang. Kirchengemeinde Schwalbach Familienentlastender Dienst (FED) Pfarrbezirk I: Schwalbach (Griesborn, Hülzweiler), Elm (Derlen, der Lebenshilfe e.V., 66793 Saarwellingen Knausholz, Sprengen), Saarwellingen und Schwarzenholz, Telefon von 08:00 - 16:00 Uhr����������������������������� Tel. 06838/9827-70 Pfarrer Reinhard Janich, Schwalbach���������������������Tel. 06834/53546 Pfarrbezirk II: Bous und Ensdorf Telefon von 16:00 - 08:00 Uhr�������������������������������Tel. 0171/3875124 Pfarrerin Juliane Opiolla, Bous����������������������������Tel. 06834/7801752 Beratungsstelle für junge Arbeitslose Pfarrerin Inge Wiehle�������������������������������������������Tel. 06898/4480781 Katholische Erwachsenenbildung e.V. Hospitalstraße 7 Gemeindebüro Schwalbach����������������������������������Tel. 06834/956970 66798 Wallerfangen�����������������������������������������������Tel. 06831/965646 Öffnungszeiten Mo., Di., Do., und Abholung von Tierkörpern und Schlachtabfällen Fr.: 8:30 bis 12:00 Uhr, mittwochs geschlossen .�������������������������������������������������������������������������������Tel. 06508/91430 Tierschutzhotline im Saarland�������������������������Tel. 0681/99784530 ■■ Haus für Kinder & Familien Kindergarten „St. Marien“ Ensdorf ■■ SONSTIGE RUFNUMMERN Leitung: Karsten Müller Bergmannsheim Ensdorf Saal�����������������������������������������Tel. 504-163 Zentrale und Rezeption: Frau Dany Thiel��������������������������� Tel. 53391 Großsporthalle Ensdorf������������������������������������������������������ Tel. 59501 Freibad Ensdorf���������������������������������������������������������������� Tel. 506206 ■■ Schulen Postagentur Ensdorf���������������������������������������������������� Tel. 4879462 Grundschule Ensdorf���������������������������������Tel. 506096 / Fax: 507441 Öffnungszeiten: Rektorin: Christina Lein Mo, Di, Do, Fr von 9.00 - 12.30 Uhr und von 14.00 - 17.00 Uhr Freiwillige Ganztagsschule/Gemeindehort����������������������� Tel. 509140 Mi von 9.00 - 12.30 Uhr; Sa von 9.00 bis 12.00 Uhr Leitung: Dominic Dörr Förster der Gemeinde Ensdorf Gemeinschaftsschule Schwalbach-Ensdorf���������Tel. 06834/953953 für den Staatsforst, Herr Martin Wollenweber, (Johannes-Gutenberg-Schule Schwalbach) .�����������������������������������������������������������������������������Tel. 0175/2200896 Ehrenamtlicher Naturschutzbeauftragter ■■ Weitere Schulen Herr Meiko Balthasar������������������������������������������������������ Tel. 4999830 Kreismusikschule in M_Balthasar@web.de Bous-Ensdorf-Schwalbach���������������������������������������Tel. 06834/1534 Hilfe gegen Wespen Anne Frank Schule Schwalbach�����������������������������������������������������������Tel. 06834/953900 Viktor MARTIN mobil��������������������������������������������������� 0173/3264731 Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung Egon Haag, Schacherweg 22, ■■ Soziale Dienste 66773 Schwalbach-Hülzweiler��������������������������������Tel. 06831/59381 Deutsches Rotes Kreuz - Ortsverband Ensdorf (Sprechstunden montags - freitags nach Terminvereinbarung) Herr Paul Fisch, Schwarzstraße 5���������������������������������� Tel. 1667033 Wolfgang Ressing, Friedrich-Ebert-Str. 41, Mobil: 0177/4881231 Betreuungsbehörde des Landkreises Saarlouis 66359 Bous���������������������������������������������������������Tel. 06834/5697215 Beratung und Infos zu Vorsorgevollmachten, Bodwing Johannes, Dorfstr. 111, Saarlouis������������Tel. 06831/46437 Betreuungs- und Patientenverfügungen Schiedsmann Kostenlose Zusendung von Informationsmaterial Jürgen Seiwert ���������������������������������������������������������Tel. 06831/5706 unter�������������������������������������������������������������������� Tel. 06831/444-436 schiedsmann@gemeinde-ensdorf.de Saarlouiser Tafel Behindertenbeauftragter der Gemeinde Ensdorf (Lebensmittelspenden für Bedürftige)���������������������Tel. 06831/93990 Franz Leinenbach, Erlenstr. 22������������������������������������������� Tel. 52623 Psychosoziale Beratungsstelle des Gesundheitsamtes E-Mail: franz.leinenbach@superkabel.de im Landkreis Saarlouis Seniorensicherheitsberater der Gemeinde Ensdorf .�����������������������������������������������������������������������������Tel. 06831/444700 Hans Fels, St. Barbarastraße 10���������������������������������������� Tel. 58586 Diakonisches Werk an der Saar Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister (Beratung zwischen Schule und Beruf) .�������������������������������������������������������������������������������Tel. 06831/49721 Uwe Gräßer, Saarwellingen���������������������������������Tel. 06838/9869585 Arbeitsstelle für Integrationshilfen außer den Straßen: An der Schleuse, Bommersbachweg, der Arbeiterwohlfahrt���������������������������������������������Tel. 06831/121721 Bernardsweg, Großstraße, Spessbergstraße und Lauternweg. Selbsthilfegruppe der anonymen Alkoholiker Für diese Straßen ist Bezirksschornsteinfegermeister, zentrale Kontaktstelle������������������������������������������������Tel. 0681/19295 Jürgen Krause, Losheim, zuständig��������������������Tel. 06872/5041970 Donum Vitae e.V. Gas- und Wasserwerke Bous - Schwalbach Staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatung Telefonzentrale������������������������������������������������������������������ 06834/850 Großer Markt 21, 66740 Saarlouis������������������������Tel. 06831/120028 Störungsdienst Gas- Fernwärme, sowie Elternselbsthilfe Dillingen e.V.��������������������������Tel. 06831/7685702 Wasserversorgung der TWE Ensdorf�������������������� Tel. 06834/85-111 Deutscher Kinderschutzbund e.V. energis-Netzgesellschaft mbH 1. Vors. Frau Renate Ruffing���������������������������������������������� Tel. 52256 Störungsnummer Strom������������������������������������ Tel. 0681/9069-2611 Lebenshilfe Saarlouis e.V.������������������������������ Tel. 06838/810-18/19 Pflegestützpunkt im Landkreis Saarlouis Defekte Straßenbeleuchtung Choisy-Ring 9, Saarlouis�������������������������������������������������� Tel. 120630 Info: Zentrale Service Nr. für Meldung von Schäden an der Leitstelle Älter werden Straßenbeleuchtungsanlage:����������������������������� Tel. 0681/4030-3003 im Landkreis Saarlouis:��������������������������������������� Tel. 06831/444-239 E-Mail: info@energis.de Kommunale Beratungsstelle Entsorgungsverband Saar „Besser leben im Alter durch Technik“:���������� Tel. 06831/444-573 Hotline����������������������������������������������������������������� Tel. 0681/5000-555
Ensdorf -4- Ausgabe 10/2021 Amtliches Bekanntmachungsblatt DER GEMEINDE Bekanntmachungen und Informationen Gemeindeverwaltung Partnerschaft Provinzialstr. 101a, 66806 Ensdorf Tel. 0 68 31/ 504-0 Fax 0 68 31 / 504-167 Internet: http://www.gemeinde-ensdorf.de Mail: info@gemeinde-ensdorf.de Was finde ich wo im Rathaus? Erdgeschoss: 1. Obergeschoss: ■- Bürgerbüro, Tel. 504-132 oder -134, Zimmer 110 ■ Bürgermeister Tel. 504-110, Zimmer 206 ■ Führerscheinwesen, Tel. 504-132 oder -134, Zimmer 110 ■ Hauptamt Tel. 504-112, Zimmer 212 ■ Bestattungswesen, Tel. 504-131, Zimmer 103 ■ Personalamt Tel. 504-113, Zimmer 210 ■ Standesamt, Tel. 504-133, Zimmer 111 ■ Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit Tel. 504-115, Zimmer 209 ■ Flüchtlingsmanagement, Tel. 504-131, Zimmer 103 ■ Jugend, Soziales u. Kindertagesstätten Tel. 504-137, ■ Ordnungsamt Tel. 504-130, Zimmer 112 Zimmer 201 ■ Verkehrsüberwachung, Tel. 504-121, Zimmer 106 Stabsstelle Digitalisierung, Tel. 504-122, Zimmer 203 ■ Gemeindekasse Tel. 504-121 u. -123, Zimmer 106-107 2. Obergeschoss: ■ Kämmerei, Wirtschaftliche Beteiligungen, Tel. 504-120, Zimmer 108 ■ Bauamt Tel. 504-150, Zimmer 301-302 und 307-308 ■ Steueramt Tel. 504-125, Zimmer 101 ■ Amt für Umwelt und Naturschutz Tel. 504-157, Zimmer 306 ■ Wertstoffberatung Tel. 504-157, Zimmer 306 Öffnungszeiten: Bürgerbüro: Montag bis Donnerstag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr Montag und Mittwoch von 08.00-13.00 Uhr, und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Dienstag von 08.00-12.00 Uhr und von 13.30-15.30 Uhr, lichkeitenvon 08.00-12.00 Uhr und von 13.30-17.00 Uhr, Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr, nkte KontaktmögDonnerstag en“) it eingesch rä e Mitteilung Derze Darüber hinaus nach Vereinbarung. te r Ru br ik: „Amtlich Freitag von 08.00-12.00 Uhr un ner Bericht Darüber hinaus nach Vereinbarung. (siehe eige Für Mitteilungen, Fragen oder Hinweise ist die Gemeinde Ensdorf auch unter +49 6831 504122 über WhatsApp schriftlich erreichbar. Bürgersprechstunden des Bürgermeisters (Terminabsprache unter Tel.-Nr. 504-117 bzw. 118 erbeten!): Die reguläre Sprechstunde findet jeden ersten Dienstag von November bis März in der Zeit von 15:30 - 17:30 Uhr und von April bis Oktober in der Zeit von 16:00 - 18:00 Uhr statt. ■ Bauhof ■ Wertstoffhof/EVS Wertstoffzentrum Tel. 504-142, Fax 504-143 Tel. 509-275 / Tel. 504-157 Saarlouiser Straße 6, 66806 Ensdorf Schwalbacher Berg 159, 66806 Ensdorf Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag von 07.00 Uhr bis 15.30 Uhr, Öffnungszeiten ganzjährig: Freitag von 07.00 Uhr bis 14.30 Uhr Montag, Mittwoch, Freitag: 11.00 bis 17.00 Uhr Dienstag, Donnerstag: 08.00 bis 13.00 Uhr Rufbereitschaft Bauhof: 0171/7400479 Samstag: 10.00 bis 16.30 Uhr ■ Rufbereitschaft TWE GmbH: Tel. 06834/85-111 Gas- und Wasserwerke Bous-Schwalbach @ Saarbrücker Str: 195, 66359 Bous Weitere Informationen aus unserer Gemeinde finden Sie auf /EnsdorfSaar unserer Internetseite www.gemeinde-ensdorf.de. Herausgeber: Gemeinde Ensdorf Verantwortlich für den Inhalt: Bürgermeister Jörg Wilhelmy Druck: LINUS WITTICH Medien KG, 54343 Föhren Die amtlichen Bekanntmachungen erscheinen wöchentlich. Die Zustellung erfolgt kostenlos an jeden Haushalt der Gemeinde Ensdorf. Einzelexemplare sind gegen Erstattung der Selbstkosten bei der Gemeindeverwaltung erhältlich.
Ensdorf -5- Ausgabe 10/2021 Bürgermeister-Ecke Liebe Leserinnen, liebe Leser, Landeszentrum für kostenlose Corona-Schnelltests in Ensdorf Landeszentrum für kostenlose Corona-Schnelltests in Ensdorf Damit einmal pro Woche jedem Bürger die Durchführung eines kostenlosen Schnelltests ermöglicht werden kann, war es Absicht der Landesregierung, in jedem Landkreis ein Zentrum für Testungen einzurichten. Darüber hinaus waren alle Kom- munen gebeten, eigene kommunale Angebote zu machen. Ich freue mich sehr, dass es auf meine Vermittlung hin gelun- gen ist, das Testzentrum für den Landkreis Saarlouis in Ensdorf anzusiedeln. Standort ist der Parkplatz vor der Repräsentanz auf dem Gelände der RAG. Mein Dank geht an die Verant- wortlichen der RAG AG, welche den Standort quasi innerhalb von wenigen Minuten zugesagt haben sowie an Landrat Pat- rik Lauer. Das Testzentrum wird betrieben durch Thilo Ziegler, der von der Landesregierung den Generalauftrag zum Betrieb der Testzentren in allen Landkreisen erhalten hat. Die Drive- In Teststation soll aus 2 Teststraßen bestehen, die für einen Betrieb zum Ende der Woche zur Verfügung stehen werden. Der Starttermin des Zentrums ist Donnerstag, 11. März um 13:30 Uhr. Wollen Sie, liebe Bürgerinnen und Bürger, von der Mög- lichkeit dieser Schnelltests in unserem Ort Gebrauch machen, ist online die Buchung eines Termins unter schnell- testzentrum-saarland.de nötig. Sie werden im Nachgang über Ihr Handy vom Ergebnis unterrichtet. Für die Ensdorfer Bürgerinnen und Bürger, denen es nicht möglich ist Onlinebuchungen vorzunehmen, kümmert sich die Gemeinde im Rahmen des Corona-Hilfsdienstes gerne um einen Termin. Wenden Sie sich hierfür bitte an unseren Corona Hotline-Hilfsdienst unter der Tel.-Nr.: 504-119. Lockerungen des Corona-Lockdowns Bund und Länder haben am Mittwoch vergangener Woche über weitere Lockerungen diskutiert. Dabei wurde entschieden, dass der Shutdown grundsätzlich bis 28. März bestehen bleibt, stufenweise Lockerungen jedoch möglich sind. Ab wann Gastronomiebetriebe, Theater, Kinos etc. wieder öffnen dürfen, macht die Regierung von der Entwicklung der Infektionen abhängig (Inzidenzwert unter 50 bzw. 50-100 in einem Landkreis). Seit vergangenem Montag dürfen sich maximal fünf Personen aus zwei Haushalten treffen. Dabei zählen Paare generell als ein Hausstand. Bei Haushalten, denen bereits vier oder mehr Personen angehören, dürfen zwei weitere Personen, wovon höchstens eine nicht aus dem familiären Bezugskreis des gastgebenden Haushaltes stammen darf, gleichzeitig anwesend sein. Kinder bis 14 Jahre kommen jeweils hinzu. Ehepaare, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten auch dann als ein Haushalt, wenn sie nicht im selben Haushalt leben. Die neue Corona-Verordnung erlaubt zudem Buchhandlungen und Blumenläden zu öffnen (1 Kunde pro 10 qm bzw. 20 qm). Im Einzelhandel wird Termin-Shopping mit Anmeldung und einem Kunden pro 40 Quadratmetern möglich sein. Auch kör- pernahe Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen dürfen öffnen, zum Teil mit negativen Corona-Schnelltests. Dabei müssen selbstverständlich auch immer die Hygienevorgaben beachtet werden. Zudem dürfen seit 08. März auch die fünften und sechsten Stufen in halber Klassenstärke den Wechselunterricht in Präsenz beginnen. Auch die Schülerinnen und Schüler des Abiturjahrgangs 2022 nehmen den Präsenzunterricht in Vollbeschulung seit vergangenem Montag wahr. Kontaktfreier Sport mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten und in Gruppen von bis zu 10 Kindern bis 14 Jahren exklusive einer Aufsichtsperson im Außenbereich oder auch auf Außensportanla- gen sind zulässig. Bei standesamtlichen Trauungen wurde die Anzahl der Anwesen- den auf nicht mehr als zehn Personen festgelegt. Personen, die aus einem Virusvarianten-Gebiet einreisen, müssen ausnahmslos für einen Zeitraum von 14 Tagen in Quarantäne. Ab Ende März bzw. spätestens Anfang April sollen Corona-Impfun- gen in Deutschland auch in Arztpraxen durchgeführt werden kön- nen. Die Gesundheitsministerkonferenz soll ein entsprechendes Konzept entwickeln, um die Arztpraxen in die Corona-Impfungen einzubinden. Die Pflicht für Arbeitgeber, ihren Beschäftigten das Arbeiten von zu Hause aus zu erlauben, wurde bis zum 30. April verlängert.
Ensdorf -6- Ausgabe 10/2021 Shopping mit Termin Wie bereits erwähnt, dürfen seit vergangenen Montag die saarländi- schen Einzelhändler für Kunden mit vorheriger Terminvereinbarung wie- der öffnen. Kunden können diese Ter- mine online, telefonisch oder an der Ladentür vereinbaren. Nach Rück- sprache mit den Geschäftsinhabern bieten unsere Ensdorfer Geschäfte dieses Termin-Shopping an. Beim Shopping nach Termin (auch „Click & Meet“ bzw. „Call & Meet“ genannt) sollen ausschließlich Personen aus demselben Haushalt zeitgleich Zutritt zum Geschäft bekommen. Bei den Einzelterminen gilt auch die Pflicht zur Kontakterfassung sowie die Einhaltung der notwendigen Hygiene- und Lüftungsmaßnahmen. Außerdem sollen Kundenbegegnun- gen vermieden werden. Erste Corona-Schnelltestrunde in Grundschule gut angelaufen Am vergangenen Donnerstag fand die erste Runde der Covid-19- Schnelltests in der Grundschule Ensdorf statt. Teilgenommen hatten entgegen der Befürchtung doch noch viele Schulkinder und das Feedback war durchweg positiv. Alle Tester- gebnisse waren negativ. Es gab viele strahlende Kinderaugen aufgrund des eigenen Mutes und die Erkenntnis, dass der Test sie lediglich „ein wenig gekitzelt“ hat. Zur Belohnung bekamen die mutigen Kleinen Gummibärchen, die natürlich begeistert angenommen wurden. Es handelt sich bei den Tests um Schnelltests, die ausschließlich über den Rachen durchgeführt werden können und somit viel weniger unangenehm sind, als die bisher bekannten Nasentests. Dr. Woll und sein Team erklärten den Kindern während der Tes- tung das genaue Vorgehen und innerhalb weniger Sekunden war es auch schon vorbei. Einbruchserie in Ensdorf - Verhaltenstipps zum Schutz Die Zahl der Haus- und Wohnungseinbrüche und damit verbundenen Diebstähle hat in den letzten Tagen leider wieder zugenommen. Im Bereich der „Provinzialstraße“ und der „Markusstraße“ gab es mehrere Einbrüche, gerade bei älteren Mitmenschen. Anbei Tipps, wie Sie Ihr Zuhause wirksam vor Einbruch schützen können: - Beleuchten Sie Haus und Grundstück. Am besten mit Bewegungsmelder, da er für potenzielle Einbrecher abschreckend wirken kann. Gekoppelt mit einem Zwischenstecker können Sie dafür sorgen, dass, sobald sich die Außenbeleuchtung einschaltet, auch die Beleuchtung in den Wohnräu- men aktiviert wird. - Schließen Sie beim Verlassen der Wohnung bzw. des Hauses stets alle Fenster (keine Kippstellung) und Außentüren sowie Terrassen-, Garagen- und Keller- türen. - Verstecken Sie Ihren Schlüssel niemals draußen. - Lassen Sie Haustüren in Mehrfamilienhäusern nicht offen stehen. - Bei Abwesenheit informieren Sie Ihre Nachbarn dar- über. Lassen Sie während dieser Zeit Ihren Brief- kasten regelmäßig leeren und Ihre Rollläden abends herunter- und morgens hochfahren. - Lassen Sie Wertgegenstände nicht offen herumlie- gen. Bewahren Sie stattdessen wertvolle Gegen- stände in einem Bankschließfach oder beispielsweise in einem Tresor auf. - Seien Sie wachsam. Achten Sie auf Fremde in Ihrem Wohngebiet oder auf dem Nachbargrundstück. - Informieren Sie bei verdächtigen Beobachtungen die Polizei unter 110. Ich wünsche Ihnen eine angenehme Woche. Bleiben Sie gesund! Ihr Jörg Wilhelmy
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6. März 2021 561 ■■ Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung §6 Ensdorf eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusu- Inkrafttreten, Außerkrafttreten vom 06. März 2021 chen, wenn bei ihr binnen zehn Tagen nach Einreise Aufgrund der umfangreichen Änderung der „Verordnung zur Änderung typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavi- (1) Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft. infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“, veröffentlicht im rus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Gleichzeitig tritt die Verordnung zu Quarantänemaß- Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten. nahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 06. März 2021 auf den Seiten 558 bis 614, ist der Gesetzestext des Coronavirus vom 26. Februar 2021 (Amtsbl. I nur in Auszügen - Artikel 2: „Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)“ und S. 460) außer Kraft. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die un- Artikel 3: „ Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie ter § 2 Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend. zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie“ von Seite 561 bis 573 (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 21. März 2021 außer Kraft. abgedruckt. Der vollständige Verordnung kann auf der Internetseite der Gemeinde Ensdorf nach- (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Personen, die gelesen werden. aus Virusvariantengebieten einreisen. Artikel 2 §4 Verordnung zur Bekämpfung Zuständige Behörden der Corona-Pandemie (VO-CP) (1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maß- gabe der Anordnungen betre�end den Reiseverkehr §1 nach Feststellung einer epidemischen Lage von na- Grundsatz der Abstandswahrung tionaler Tragweite durch den Bundestag vom 5. No- (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen vember 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) sind die Orts- außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes polizeibehörden zuständig. Die Ortspolizeibehörden sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Amtsblatt des Saarlandes unterrichten die zuständigen Gesundheitsämter unver- Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen züglich über die getro�enen Maßnahmen. Zuständige Personen von eineinhalb Metern einzuhalten. Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 dieser Verordnung (2) Ausgenommen von der Verp�ichtung zur Einhal- sind die Gemeindeverbände. tung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 2 sind Teil I Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern (2) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Co- einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Ver- ronavirus-Einreiseverordnung wird hinsichtlich § 4 wandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwister- 2021 Ausgegeben zu Saarbrücken, 6. März 2021 Nr. 18 Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Einreiseverord- kindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen -7- nung das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen (familiärer Bezugskreis). und Familie, im Übrigen die zuständige Ortspolizei- Amtliche Bekanntmachungen behörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbehörden (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge- schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab- für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig- standsregelungen umgesetzt und für ausreichend Be- keiten nach § 9 der Coronavirus-Einreiseverordnung lüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sind die Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abge- Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infek- halten werden. tionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856) bleiben unberührt. §2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung §5 Ordnungswidrigkeiten (1) Im ö�entlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurz- fristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt ge- Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- hörenden Personen und einer Unterschreitung des Min- mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- destabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht eine sätzlich oder fahrlässig gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleis- tet ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Kinder der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft der P�icht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Inhalt begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig abson- ausgenommen. Eltern und Sorgeberechtigte haben Seite dert, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutz- A. Amtliche Texte befohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres 2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, die Verp�ichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Be- Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. deckung einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. Vom 6. März 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 558 3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Ab- satz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 1 (2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen, Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Corona- Nummer 1 zweiter Halbsatz oder Nummer 4 eine auch Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, Pandemie. Vom 5. März 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611 Bescheinigung nicht richtig ausstellt oder eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern ge- sundheitliche Gründe nicht entgegenstehen: B. Beschlüsse und Bekanntmachungen des Landes 4. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht 1. Personen bei der Nutzung des ö�entlichen Perso- Ausgabe 10/2021 Entscheidungdes Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (Lv 5/21) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612 rechtzeitig aufsucht. nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse,
562 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6. März 2021 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6. März 2021 563 Taxen und Passagier�ugzeuge) sowie an Bahn- sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand- §4 3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen, Ensdorf höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei- lung oder Leistungserbringung entgegensteht, Betretungsbeschränkungen Opern oder Konzerten, chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei 8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarlän- (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen 4. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen, Fähren und Fahrgastschi�en allerdings nur beim dischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Ge- Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verp�ichtet, 5. die Veranstaltung von Reisebusreisen, Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest- abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten setz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), sowie die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden 6. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen. werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli- sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer chen Gründe sind bei der Nutzung des ö�entlichen Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamt�äche, Personenverkehrs nachzuweisen, und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von im Falle des Handels die Verkaufs�äche, pro 15 Qua- §6 Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche dratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung Kontaktbeschränkungen 1a. Personen bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen, die Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 nicht das Fahrzeug führen und nicht unter § 6 Ab- gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr- sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der (1) Private Zusammenkünfte im ö�entlichen Raum, satz 1 Satz 1 fallen, leistet ist, Gesamt�äche stets zulässig. in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken werden auf den Kreis der Angehörigen 2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, 9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb von Ho- des eigenen Haushaltes sowie darüber hinaus Ange- Jahr- und Wochenmärkten sowie in und vor La- in geschlossenen Räumen, die ö�entlich oder im tels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen so- hörige eines weiteren Haushaltes sowie eines weiteren denlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zu- wie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte. Haushaltes aus dem familiären Bezugskreis begrenzt; und Warteschlangen, auf den dazugehörigen Park- gänglich sind, soweit die P�icht nicht bereits auf- dabei dürfen insgesamt höchstens fünf Personen plätzen alle Kunden und Besucher ab Vollendung grund der Nummern 1 bis 8 besteht, gleichzeitig anwesend sein. Bei Haushalten, denen des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der 10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die §5 bereits vier oder mehr Personen angehören, dürfen ab- Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie P�icht nach Satz 1 gilt nicht am Arbeitsplatz, so- Hygienekonzepte weichend von Satz 1 zwei weitere Personen, wovon das Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche weit der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 2 höchstens eine nicht aus dem familiären Bezugskreis Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen des gastgebenden Haushaltes stammen darf, gleichzei- eingehalten werden kann. Weitere Abweichungen sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter- gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr- von Satz 1 sind nur auf der Grundlage einer ak- tig anwesend sein. Kinder bis 14 Jahre sind jeweils von leistet ist, sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver- der Höchstzahl ausgenommen. Ehepaare, Lebenspart- tuellen rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die unter Beachtung der SARS-CoV-2-Regeln des ner und nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten 3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf- auch dann als ein Haushalt, wenn sie nicht im gleichen Arbeitsschutzes zulässig. betrieb im Sport haben entsprechend den spezi�schen im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes Haushalt leben. (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver- Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu- vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt ge- ordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 blei- elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver- ändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes ben unberührt. Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. boten. -8- vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und (2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, Nummer 1a, (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie- Nummer 2, Nummer 5, Nummer 6 und Nummer 7 sind rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung untersagt. eines festen Platzes sowie bei der Abholung oder Entgegennahme von Speisen, auch in den gegebe- als Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne des Satzes 1 des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2, zum medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) oder auch (3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 fallen und nenfalls entstehenden Warteschlangen, Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder hö- Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten herer Standards zu tragen. unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen 4. bei ö�entlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. nicht mehr als zehn Personen zu erwarten sind, können und bei Veranstaltungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2 (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun- statt�nden. Veranstaltungen sind unter Angabe des Ver- alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an ei- in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein- gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions- anstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Der Ver- nem festen Platz, haltung der P�icht zum Tragen einer Mund-Nasen- schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der anstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen Bedeckung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiens- Berufsgenossenschaften zu beachten. ten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Him- sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes mel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in ö�entlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen- (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) zu tre�en und sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsaus- bahnen, Busse, Taxen und Passagier�ugzeuge); diese und Hygienekonzepten kann das Ministerium für So- besondere infektionsschutzrechtliche Au�agen zu be- übung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt haben auf die P�icht lediglich hinzuweisen. ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts- achten. Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit ei- werden, verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich ner höheren Personenzahl sind nur dann zulässig, wenn (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine für deren Durchführung ein dringendes und unabweis- P�icht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf zuständigen Ressort in einem bereichsspezi�schen Hy- 6. Kunden und das Personal bei Erbringern von gienerahmenkonzept bestimmen. Entsprechende Hy- bares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis besteht. Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei bestimmten, stark frequentierten ö�entlichen Plätzen Dabei sind weitere veranstaltungsspezi�sche Hygiene- und Straßen anzuordnen. gienerahmenkonzepte werden auch auf www.corona. denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand saarland.de verö�entlicht und sind von den Betreibern maßnahmen umzusetzen. Von den Beschränkungen der des § 1 Absatz 1 Satz 2 zwangsläu�g nicht einge- und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern ein- Sätze 1 und 2 ausgenommen sind Veranstaltungen und halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen), §3 zuhalten. Zusammenkünfte, die dem Betrieb von Einrichtungen, soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent- Kontaktnachverfolgung die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind, zu die- gegensteht, Bereichsspezi�sche Hygienerahmenkonzepte sind ins- nen bestimmt sind; die für den Betrieb der jeweiligen Die Verp�ichtung zur Gewährleistung der Kontakt- Einrichtung geltenden Hygienevorschriften sind einzu- besondere erforderlich für 7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re- nachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des halten. habilitationseinrichtungen sowie Patienten und Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). Darüber hinaus Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be- Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin- ist eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6 Absatz 2, trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art, Satz 2 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen- der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen, § 7 und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnah- künften wo immer möglich einzuhalten, außer zwi- Zahnarztpraxen, ambulanten P�egediensten und mengesetzes im Falle des § 7 Absatz 3 Satz 7 bei der 2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben schen Angehörigen des familiären Bezugskreises nach den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten Durchführung erlaubter Termine und im Falle des § 7 und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel- § 1 und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haus- Ausgabe 10/2021 ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge- Absatz 6 Satz 3 zu gewährleisten. lung jeglicher Unterkünfte, haltes.
564 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6. März 2021 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6. März 2021 565 (4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb eine Schließung tionsangeboten – verkaufen. Ein Bewerben über das Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports und gleich- Ensdorf -ort in der Summe mehr als 1 000 Personen zu erwarten nicht zulassen, insbesondere wenn der Verzehr mit- Betriebsgelände hinaus von Warenarten oder Sortimen- gestellter Kadersportlerinnen und -sportler kann die sind, sind untersagt. Die übrigen Bestimmungen der nahmefähiger Speisen und Getränke an anderer Stelle ten, die nicht unter die Nummern 1 bis 10, 12 bis 14 zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt. nicht zumutbar ist. Rastanlagen an Bundesautobahnen und 17 bis 19 des Satzes 2 fallen, ist diesen Betrieben Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzun- und gastronomische Betriebe an Autohöfen sind vom allerdings untersagt. Eine Ausweitung des Angebots gen des Satzes 7 Nummer 1 erteilen. (5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Verbot ausgenommen. über das zum 12. Dezember 2020 geltende Angebot hi- Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, naus ist grundsätzlich nicht erlaubt. Abweichend von (6) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, Stiftungen und Anstalten des ö�entlichen Rechts so- (2) Verboten sind die Erbringung sexueller Dienstleis- soweit sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Be- Satz 1 und § 4 Absatz 1 dürfen Ladengeschäfte des wie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostitu- Einzelhandels oder Ladenlokale, deren Betreten zur trieb von Messen, Kinos, Theatern, Opern, Konzerthäu- gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I sern, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erfor- und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Ver- derlich ist, ö�nen, wenn nach vorheriger Vereinbarung (drinnen wie draußen), Schwimm- und Spaßbädern, des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veran- ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sowie Termine für einen fest begrenzten Zeitraum vergeben Saunen, Thermen, Clubs und Diskotheken, Spielhallen, staltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Fitnessstudios werden, bei denen höchstens einem Kunden oder einer nach § 1 Absatz 1 Satz 2 einzuhalten ist sowie weitere § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. Kundin pro 40 Quadratmeter der Zutritt gewährt wird. und ähnliche Einrichtungen. Ausgenommen hiervon veranstaltungsspezi�sche Hygienemaßnahmen umge- (3) Untersagt sind die Ö�nung von Ladengeschäften Unabhängig von der Größe des Ladenlokals sind eine sind ö�entliche Spielplätze unter Beachtung des § 6 setzt werden. des Einzelhandels sowie die Ö�nung von Ladenloka- Kundin oder ein Kunde sowie eine weitere Person aus Absatz 1 Satz 1 und 2, Wildparks, Zoos, Bibliotheken, len, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- deren oder dessen Hausstand zulässig. Bei den Ter- Museen, Galerien, Gedenkstätten und Einrichtungen (6) Für Bestattungen und standesamtliche Trauungen oder Werkleistung erforderlich ist. Von dem Verbot des minen sind die notwendigen Hygiene- und Lüftungs- der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare sozia- gilt, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher Vorgaben, Satzes 1 ausgenommen sind maßnahmen einzuhalten und Kundenbegegnungen zu le Einrichtungen und Angebote. Bei Museen, Galerien Absatz 3 entsprechend. Für Bestattungen sollen von vermeiden. Kinder im Alter von unter sieben Jahren und Gedenkstätten ist eine vorherige Terminbuchung der Ortspolizeibehörde Ausnahmegenehmigungen er- 1. Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und werden bei Geltendmachung eines unabweisbaren notwendig. teilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektions- Wochenmärkte, deren Warenangebot den zulässi- schutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Betreuungsbedarfes bei der erlaubten Höchstzahl der gen Einzelhandelsbetrieben entspricht, Direktver- Auch ausgenommen sind Wettannahmestellen privater markter von Lebensmitteln, Kundinnen und Kunden nicht mitberücksichtigt. (7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter Anbieter, wenn kein physischer Zugang zu Innenräu- freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so- 2. Abhol- und Lieferdienste, (4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei men und auch kein Einblick in Innenräume und auf wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts- denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden dortige Einrichtungen gewährt wird. Urkunden oder ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt 3. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, kann, ist nur gestattet für Kundinnen und Kunden, die Zahlungsmittel dürfen lediglich durch Ö�nungen hin- werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün- 4. Banken und Sparkassen, einen tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- durchgereicht werden. Kundinnen und Kunden dürfen den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach oder -Selbsttest vorlegen können, und unter Beachtung nur nach vorheriger Anmeldung in einem ihnen zur Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 5. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser, der Au�agen zur Hygiene nach § 5. Verfügung gestellten Zeitfenster das Wettgeschäft ab- Satz 2 sowie die besonderen Schutz- und Hygienere- Reformhäuser, wickeln. Der private Wettanbieter muss gewährleis- (5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ- ten, dass nicht mehr als vier Kundinnen und Kunden -9- gelungen gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist 6. Optiker und Hörgeräteakustiker, lich des Betriebs von Tanzschulen ist untersagt. Alle in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen zeitgleich vor der Wettannahmestelle warten und dass 7. Post und sonstige Annahmestellen des Versandhan- ö�entlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme hierbei der Mindestabstand von eineinhalb Metern ein- Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß von Anlagen unter freiem Himmel sind zu schließen. Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, unter- dels, gehalten wird. Eine erneute Bedienung einer Kundin Abweichend davon sind kontaktfreier Sport mit maxi- oder eines Kunden darf frühestens zwei Stunden nach sagt. Die Betretungsbeschränkungen des § 4 Absatz 1 8. Tankstellen, Raststätten, mal fünf Personen aus zwei Haushalten und kontakt- �nden keine Anwendung. Zusammenkünfte im Sinne bereits erfolgter Bedienung statt�nden. 9. Reinigungen und Waschsalons, freier Sport in Gruppen von bis zu zehn Kindern bis des Satzes 1 mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und 14 Jahre exklusive einer Aufsichtsperson im Außenbe- Abweichend von Satz 1 können Einzeltrainings im Teilnehmern sind spätestens zwei Werktage zuvor bei 10. Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen, reich auch auf Außensportanlagen zulässig. Der Wett- Außenbereich von Sportstätten wie Fitnessstudios oder der zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen, sofern kampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports und von vergleichbaren Sporteinrichtungen unter Beachtung 11. Online-Handel, keine generellen Absprachen mit der entsprechenden Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des der Hygienemaßnahmen nach § 5 durchgeführt werden, Behörde getro�en wurden. 12. Babyfachmärkte, Perspektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des para- wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine ver- (8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge- 13. Werkstatt und Reparaturannahmen, lympischen Kaders und des Landeskaders ist zulässig. geben werden, bei denen höchstens einer Kundin oder setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand- Hierfür ist die Nutzung von Sportstätten gestattet. Die einem Kunden sowie einer weiteren Person aus deren 14. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe, Nutzung muss in allen Fällen aus infektionsschutzrecht- oder dessen Hausstand zeitgleich Zutritt gewährt wird; kundgebung statt�nden, der Mindestabstand der Teil- nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sichergestellt wird 15. Großhandel, licher Sicht vertretbar sein. Bei der Durchführung des bei den Einzelterminen sind die notwendigen Hygiene- und besondere infektionsschutzrechtliche Au�agen der Wettkampf- und Trainingsbetriebs müssen mindestens maßnahmen einzuhalten und Kundenbegegnungen zu 16. karitative Einrichtungen, die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden: vermeiden. zuständigen Behörden beachtet werden. 17. Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenmärkte und 1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Ab- ähnliche Einrichtungen, soweit sich der Verkauf Abweichend von Satz 1 und Satz 2 sind geeignete, kon- §7 satz 1 Satz 2, sofern eine kontaktfreie Durchfüh- taktfreie Angebote zur kulturellen Betätigung in Grup- auf das für den Gartenbau oder P�anzenverkauf rung nach der Eigenart der Sportart möglich ist; die Betriebsuntersagungen und -beschränkungen typische Angebot beschränkt, pen von bis zu zehn Kindern bis 14 Jahre exklusive Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt, einer Aufsichtsperson im Außenbereich durch darauf sowie Schließung von Einrichtungen 18. Verkaufsstellen für Schnittblumen und Topfp�an- 2. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desin- ausgerichtete Einrichtungen zulässig. (1) Verboten sind der Betrieb eines Gaststättengewer- zen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck, fektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsa- bes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 19. Buchhandlungen. mer Nutzung von Geräten, (7) Untersagt sind der Betrieb von Hotels, Beherber- 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert gungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zur- durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), Mischsortimente in SB-Warenhäusern oder Vollsorti- 3. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter verfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art mentgeschäften sowie in Discountern und Supermärk- Abstands- und Hygieneregeln, touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der und von Betriebskantinen und Mensen. Ausgenommen ten und sonstigen Ladengeschäften dürfen verkauft hoteltypische Betrieb nur für beru�ich veranlasst oder 4. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Per- sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil im gesamten sonen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebs aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an Ort Warenangebot wesentlich überwiegt (Schwerpunkt- und zulässig. Die Durchführung von touristischen Reise- und Stelle. Betriebskantinen und Mensen können unter prinzip). Diese Betriebe dürfen alle Sortimente ver- busreisen, Schi�sreisen oder ähnlichen Angeboten ist Ausgabe 10/2021 Einhaltung der Vorgaben nach § 5 geö�net werden, treiben, die sie gewöhnlich – auch in Form von Ak- 5. Ausschluss von Zuschauern. unzulässig.
566 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6. März 2021 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6. März 2021 567 (8) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Infektionsgeschehen in der Einrichtung gibt oder tigten einschließlich aller Ehrenamtlichen und Leihar- Ensdorf Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Ladenö�- zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis ab einer landesweiten Sieben-Tages-Inzidenz von beitnehmer in besonderen Wohnformen für Menschen nungszeiten (Ladenö�nungsgesetz – LÖG Saarland –) zu 15 Tagesp�egegästen genehmigt werden. Hierbei ist 50 ein Besuchsverbot ausgesprochen wurde. Die mit Behinderung gemäß dem Neunten Buch Sozialge- in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Novem- ein Hygienekonzept vorzulegen. Besuchszeiten sind so einzurichten, dass ein Be- setzbuch zu testen. ber 2006, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. De- such auch berufstätigen Angehörigen ermöglicht zember 2017 (Amtsbl. I S. 1014), sowie dem Gaststät- Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenan- In Einrichtungen für volljährige Menschen mit P�ege- wird. Ausgenommen von dieser Einschränkung des tengewerbe nach dem Saarländischen Gaststättengesetz geboten für P�egebedürftige wird erlaubt, sofern die Besuchsrechts sind medizinisch oder ethisch-so- und Unterstützungsbedarf sind alle im Dienst be�ndli- vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des Mi- zial angezeigte Besuche, insbesondere auf Kinder- chen Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), nisteriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa- und Leiharbeiternehmer mindestens dreimal pro Wo- stationen, bei Palliativ- und Demenzpatientinnen und sonstigen Gastronomiebetrieben jeder Art sind der milie eingehalten werden. Dies ist gegenüber den für che zu testen. und -patienten, die Begleitung bei Aufklärungs- Verkauf, die Lieferung und Abgabe von alkoholhalti- die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im gesprächen bei risikobehafteten Eingri�en und Alle Besucherinnen und Besucher, die die in Satz 1 ge- gen Getränken in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr unter- Alltag zuständigen Behörden, also den Landkreisen Behandlungen oder seelsorgerische Besuche. Alle nannten Einrichtungen aufsuchen dürfen, sind bei je- sagt. und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wieder- Besucher müssen namentlich bei der Einrichtung dem Besuch zu testen. Personen, die zum Zwecke der aufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestä- registriert sein. Für den Besuch sind geeignete Rechtsp�ege, der Seelsorge oder aus medizinischen (8a) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf tigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verord- Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygiene- oder therapeutischen Gründen an einem Tag mehrere belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoho- nung bleiben hiervon unberührt. unterweisung regelmäßig durchzuführen. Einrichtungen in ihrer jeweiligen Funktion besuchen, lischen Getränken zu untersagen. werden bei Betreten der ersten Einrichtung mittels (2) Besuche in Einrichtungen nach den §§ 1a und 1b des 4. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind (9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi- Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und P�egequali- PoC-Antigentest auf das Vorliegen einer Erkrankung nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet. Das Er- schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun- tätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu gebnis ist der Person schriftlich zu bestätigen. Die gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut- geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf- zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung 2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen eines Be- schriftliche Bestätigung dient an diesem Tag zur Vorla- nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen ge bei Besuch weiterer Einrichtungen zur Vermeidung gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit- suchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt das Ministerium oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesonde- einer erneuten Testung am gleichen Tag. Gleiches gilt lich befristet werden. für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter re für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. Das Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens für Fußp�egerinnen und Fußp�eger. Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Richtlinien, die insbesondere Festlegungen zur Anzahl Familie kann die Durchführung planbarer Behand- Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungs- §8 und Dauer der Besuche, zum Kreis der Besucher, zur Einrichtungen für Menschen mit Behinderung lungen auf medizinisch notwendige Behandlungen dienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Registrierung der Besucher sowie Maßnahmen zur Si- gegenüber einzelnen Krankenhäusern beschrän- Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die genannten Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen cherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach ken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten für Einrichtungen aufsuchen, wird in Abweichung der Vor- gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist ge- § 1 Absatz 1 Satz 2 und zum Schutz der Bewohner und COVID-19-Patientinnen und -Patienten erhöht und gaben zur täglichen Testung eine PoC-Testung der Mit- stattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein des Personals vor Infektionen enthalten können. notwendige personelle Ressourcen gescha�en wer- arbeiterinnen und Mitarbeiter von dreimal wöchentlich Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept - 10 - (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- den können. vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen- Schutzausrüstung die Einrichtungen betreten. Die Mit- den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeits- 5. Der Ö�entlichkeit zugängliche Einrichtungen für arbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen entsprechen- de Maßnahmen angeordnet: schutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutz- Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen den Nachweis mit sich zu führen. standard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung 1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um und Besucher können unter Berücksichtigung der orientiert. Die Maßgaben der „SARS-CoV-2-Arbeits- den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa- Vorgaben der §§ 5 und 6 dieser Verordnung geö�- Beschäftigte im Bereich der P�ege, der Eingliederungs- schutzverordnung (Corona-ArbSchV)“ in der jeweils tienten und Personal zu schützen und persönliche net werden. Betriebskantinen können unter Einhal- hilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe erhalten einen gültigen Fassung �nden Anwendung. Es sind geeignete Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl tung der Vorgaben nach § 5 für Beschäftigte der Anspruch auf Durchführung eines PCR-Tests in dem Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung der Maßnahmen sind auch patientenbezogene As- Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationsein- saarländischen Testzentrum nach Beendigung einer be- nach Maßgabe des § 6 Absatz 1des Saarländischen pekte zu berücksichtigen. richtungen geö�net werden, wenn die Arbeitsab- hördlich angeordneten Absonderung oder Quarantäne. COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 läufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen, (6) Alle Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtli- (Amtsbl. I S. 220) und zum Einhalten des Mindestab- 2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun- insbesondere wenn der Verzehr mitnahmefähiger gen haben ein schriftliches Testkonzept zu erstellen chen und Leiharbeitnehmer nach Absatz 5 Satz 1 müs- standes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sicherzustellen. Für Speisen und Getränke an anderer Stelle nicht zu- sen beim Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewoh- die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist und fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie mutbar ist. Wartebereiche sind entsprechend den die Vorgaben der jeweils gültigen Nationalen Test- nern eine Maske der Standards FFP2 tragen. der Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzel- Empfehlungen des RKI kontaktreduzierend auszu- heiten hierzu regelt das „Handlungskonzept des Saar- strategie SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saar- gestalten. landes zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen ländischen Teststrategie sowie die jeweils aktuel- § 10 Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich der Einglie- len Hinweise des RKI zur Testung von Patienten (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 Hochschulen, Berufsakademien und derungshilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaß- auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus sind Betretungen zum Zweck der Rechtsp�ege und der wissenschaftliche Forschungseinrichtungen; nahmen“ in der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen SARS-CoV-2 zu beachten. sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch So- Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie wird auf die Regelungen für den Bereich der Eingliede- zialleistungsträger ausgenommen. Fortbildungen 3. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun- rungshilfe in § 9 Absatz 5 und 6 verwiesen. gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau- (5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen (1) Die Durchführung des Studien- und Lehrbetriebs lichen Voraussetzungen, des di�erenzierten Versor- Wohn-, Betreuungs- und P�egequalitätsgesetzes vom der Universität des Saarlandes, der Hochschule für §9 gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Technik und Wirtschaft, der Hochschule der Bildenden Einrichtungen zur P�ege, Vorsorge- und in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver- Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I Künste und der Hochschule für Musik Saar in Präsenz- Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung S. 674), sind alle Bewohnerinnen und Bewohner mit- form ist untersagt. Ausgenommen sind, unter der Maß- weitere Leistungsbereiche der zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. tels PoC-Antigen-Test zweimal wöchentlich auf das gabe der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Dieses hat unter anderem zu berücksichtigen, um Vorliegen einer Erkrankung mit dem Coronavirus Empfehlungen des RKI und der Berücksichtigung der (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären eine vollständige Isolation der Patienten zu ver- SARS-CoV-2 zu testen, mit Ausnahme bei Bewoh- aktuellen Pandemiepläne der jeweiligen Hochschule, Tages- und Nachtp�ege sowie die Zurverfügungstel- hindern, dass jedem Patienten die Möglichkeit des nerinnen und Bewohnern, wenn gesundheitliche Ein- insbesondere Labortätigkeiten, Praktika, praktische lung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt. täglichen Besuchs durch eine Person ermöglicht schränkungen dem entgegenstehen. Ebenfalls zweimal und künstlerische Ausbildungstätigkeiten und Prüfun- Ausgabe 10/2021 Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Mi- wird, sofern es aktuell kein aktives SARS-CoV-2- wöchentlich sind alle im Dienst be�ndlichen Beschäf- gen. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von Lehre,
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