Lkw-Verkehr soll aus der Ortslage Monsheim und Kriegsheim ferngehalten werden
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Der Verbandsgemeinde Monsheim Mit den Ortsgemeinden: Flörsheim-Dalsheim, Hohen-Sülzen, Mölsheim, Mörstadt, Monsheim, Offstein und Wachenheim 47. Jahrgang / Ausgabe Nr. 17 Freitag, den 24. April 2020 Lkw-Verkehr soll aus der Ortslage Monsheim und Kriegsheim ferngehalten werden Pfenning Logistics richtet E-Mail-Hotline für Hinweise und Beschwerden ein Leider nutzen gelegentlich Sattelzüge die eigentlich für den Schwerlastverkehr gesperrte Ortsdurchfahrt Kriegsheim im Zuge der K 37, was dann vor Ort zwangsläufig zu Problemen führt. Mit geeigneten Maßnahmen soll dem nun gezielt entgegengewirkt werden. MONSHEIM – Seit Eröffnung men geeignete Maßnahmen erwar untergebrachten Firma „EDEKA zum Ort und Zeitpunkt des Vorfalls des Logistikzentrums „Multicube te. Food-Service“ angebracht. sowie zum Kfz-Kennzeichen und Rheinhessen“ der Pfenning Logis Als Problempunkte wurden dabei Die Firma Pfenning hat ihre An dem Namen der Spedition (falls er tics GmbH kommt es in der Orts die unerlaubte Nutzung der für den fahrtsskizzen zum Logistikzentrum kennbar) benötigt. Gerne können lage von Monsheim und Kriegs Lkw-Verkehr gesperrten Orts grafisch überarbeitet und in mehre auch Fotos zu den Vorfällen weiter heim immer wieder zu Behinde durchfahrt Kriegsheim im Zuge der re Sprachen übersetzt. Zudem wur geleitet werden, sodass schnell und rungen durch Lkw’s, die versehent K 37, das Wenden fehlgeleiteter Sat de die Anfahrtsbeschreibung mit gezielt reagiert werden kann. lich oder absichtlich die Straßen im telzüge im Bereich der Faber- und der Zufahrtsbeschränkung über die In der Verwaltung und bei Pfen Ortsinneren befahren, obwohl es Silvanerstraße sowie das nächtliche K 37 in die Verträge mit den Spediti ning ist man zuversichtlich, durch von Seiten der Firma Pfenning die Parken von Lastkraftwagen an onen eingebettet, um der Thematik die vereinbarten Maßnahmen die klare Anweisung gibt, das Logistik Wirtschaftswegezufahrten oder im somit mehr Nachdruck zu verleihen. Fälle weiter reduzieren zu können. zentrum ausschließlich über die B Bereich der Bezirkswinzergenos Schließlich stellt Pfenning Logistics „Natürlich ist es auch weiterhin 47 (neu) und die K 37 von Süden senschaft (BWG) genannt. Hier ab sofort für alle Hinweise der Bür nicht auszuschließen, dass sich ein her anzufahren. Neben dem Ver reichten Kontrollen allein nicht aus. gerinnen und Bürger zu Problemen zelne Fahrer nicht an die Regeln such einiger Fahrer, Zeit zu sparen, Daher wurden mit den Verantwort mit dem Lkw-Verkehr auf Vor halten“, verdeutlichte Bürgermeister sind wohl auch nicht aktualisierte lichen des Unternehmens geeignete schlag von Bürgermeister Bothe Bothe, „aber bereits in den vergan Navigationssysteme ursächlich für Maßnahmen besprochen, die nun eine E-Mail-Hotline zur Verfügung. genen Wochen konnten wir einen die Problematik. umgesetzt und gemeinsam über Unter der Adresse monsheim.kon deutlichen Rückgang der gemelde In einem Gespräch mit Pfenning- wacht werden sollen. taktformular@pfenning-logistics. ten Zwischenfälle verzeichnen.“ Geschäftsführer Matthias Schadler So wurde an der Einmündung K 37 com können jetzt Informationen zu Und: Nicht jeder Lkw, der illegal und Betriebsleiter Martin Küster / Wormser Straße die Beschilde Lkw’s, welche in der Ortslage Prob durch Kriegsheim fährt, ist tatsäch hatten VG-Bürgermeister Ralph rung weiter verbessert. Neben ei leme verursachen oder für den lich auf dem Weg zu Pfenning. „Be Bothe und Ortsbürgermeister Ke nem zusätzlichen Verbotsschild für Schwerlastverkehr gesperrte Stra reits in dem ersten Fall, den wir zur vin Zakostelny bereits Ende vergan linksabbiegende Lkw wurde auch ßen nutzen, direkt an das Logistik Anzeige gebracht haben, war der genen Jahres verdeutlicht, dass man ein Hinweisschild für Lieferanten zentrum gemeldet werden. Dabei Lkw auf dem Weg zu einem Unter auch von dem Logistikunterneh und Abholer der im „Multicube“ werden möglichst präzise Angaben nehmen in Offstein.“
Amtsblatt VG Monsheim –2– Freitag, 24. April 2020 BÜRGERSERVICE Öffnungs- und Sprechzeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Polizei Mo. – Fr. von 8.15 bis 12 Uhr, Mo. 14 bis 18 Uhr, Do. 14 bis 16 Uhr, Tel. (0 62 43)18 09-0 Bezirks- und Ermittlungsdienst, Außenstelle Worms-Pfeddersheim Um unnötige Risiken für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vermeiden soll- Polizeikommissar Frank Wagner te die Verwaltung durch die Bürgerinnen und Bürger ab sofort nur in dringenden Schloßstraße 48, 67551 Worms-Pfeddersheim................................................ 0 62 47 / 870 Fällen und möglichst nach telefonischer Anmeldung aufgesucht werden. Es ist da- Fax: 0 62 47 / 89 0 mit zu rechnen, dass es bei unangemeldeten Besuchen zu längeren Wartezeiten vor Bürgertelefon der Kreisverwaltung zum Corona-Virus................. 0 67 31 / 4 08-55 55 der Eingangstür kommen kann, da Besucher nur noch einzeln in das Verwaltungs- Montag – Freitag 8.00 – 17.00 Uhr, E-Mail: info@alzey-worms.de gebäude eingelassen werden. Bitte nutzen Sie – wenn möglich – andere Kommunikationswege wie Telefon, E-Mail oder die Internet-Angebote. Gleichstellungsbeauftragte der Verbandsgemeinde Monsheim Frau Andrea Möws................................................................................................. 0 62 43 / 87 04 Telefon-Sprechzeiten der Ortsbürgermeister Flörsheim-Dalsheim – Ortsbürgermeister: Tobias Rohrwick, Mittwoch, 17.30 – 18.30 Uhr Pflegestützpunkt – Beratungsbereich: 0170 - 8 01 02 16, tobias.rohrwick@floersheimdalsheim.de Verbandsgemeinde Eich, Wonnegau, VG Monsheim Hohen-Sülzen – Ortsbürgermeister: Andreas Thon, Montag, 18.00 – 19.00 Uhr Kostenlose und trägerneutrale Beratung für hilfe- und pflegebedürftige Menschen 0151 - 70 86 51 99, thon.a@gmx.de und deren Angehörige – derzeit nur telefonisch, Fax 0 62 42 / 9 90 76 32 Mölsheim – Ortsbürgermeister: Sascha Wötzel, täglich bei Bedarf Pflegestützpunkt Osthofen 0176 / 23 17 08 25 oder per E-Mail: Sascha.Woetzel@gmail.com Katharina Wegener������������������������������������������������������������������������������ Tel. 0 62 42 / 9 90 76 31 Irena Markheim������������������������������������������������������������������������������������ Tel. 0 62 42 / 9 90 76 30 Mörstadt – Ortsbürgermeister: Stephan Hammer, Donnerstag, 18.30 – 20.00 Uhr 0177 - 2 43 86 27, hammer.moerstadt@myquix.de Jugendscout Justyna Ewa Gladosch �������������������������������������������� Mobil 0172 / 74 86 828 Monsheim – Ortsbürgermeister: Kevin Zakostelny, Mittwoch, 17.30 – 18.30 Uhr Telefonische Beratung dienstags nach Vereinbarung, 0176 - 84 55 58 11, kevin.zakostelny@monsheim.de �������������������������������������������������������������������������������� E-Mail: gladosch.justyna@alzey.worms.de Offstein – Ortsbürgermeister: Andreas Böll, Montag, 18.00 – 19.00 Uhr Lebenshilfe (Hilfe für Menschen mit Behinderung).............................. 0 67 31 / 49 63 01 0171 - 4 93 64 08, andreas@boell.tv Wachenheim – Ortsbürgermeister: Dieter Heinz, Montag, 18.30 – 19.30 Uhr Sozialpsychiatrischer Dienst des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung Alzey-Worms 06243 - 74 38, weinbau-heinz@t-online.de Beratung und Betreuung von psychisch kranken Menschen und deren Kontaktpersonen ����������������������������������������������������������� Tel. 0 67 31 / 4 08-70 38 und -70 39 Feuerwehren Wehrleiter Eike Milch...................................................................................... 0177 / 5 92 95 16 Weißer Ring Außenstelle Worms / Landkreis Alzey – Worms���� Tel. 0151 / 5127 8604 Flörsheim-Dalsheim: Wehrführer, Alexander Schäfer............................ 0163 / 48 28 84 3 oder Bundesweites Opfer-Telefon ................................................................................116 006 Hohen-Sülzen: Wehrführer, Daniel Obenauer.......................................... 0 62 43 / 90 05 51 Wertstoffhof Monsheim, An den Mühlen Mölsheim: Wehrführer, Sascha Wötzel....................................................... 0 62 43 / 90 05 69 Öffnungszeiten: Di. u. Do. von 16.00 bis 18.00 Uhr; Sa. von 8.00 bis 12.00 Uhr Mörstadt: Wehrführer, Andreas Boicenco ................................................. 0173 / 1 57 17 57 Monsheim: Wehrführer, Karl Hermann Milch................................................... 0 62 43 / 3 37 Wertstoffhof Framersheim (ehemalige Kreismülldeponie), An der K 30 Offstein: Wehrführer, Mathias Schmitt............................................................. 0 62 43 / 54 43 Öffnungszeiten: M o. – Fr. 8.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.30 Uhr; Wachenheim: Wehrführer, Florian Berger................................................... 0160 / 80 80 702 Sa. 8.30 – 12.30 Uhr Notrufnummern Störungs- und Bereitschaftsdienste Polizei...................................................................................................................1 10 Wasserversorgung für alle Ortsgemeinden Feuer, Unfall, Notarzt/Rettungsdienst..................................................................... 112 Wasserwerk Zweckverband für das Seebachgebiet, Osthofen Krankentransporte.................................................................................................. 19 222 Störungsdienst...................................................................................... 0 62 42 / 50 05-40 Allgemeine Hotline der Landesregierung bei medizinischen Fragen Abwasserbeseitigung (außerhalb der Ortslagen) zum Corona-Virus (Mo. – Fr. 8 – 18 Uhr, Sa. + So. 10 – 15 Uhr)��������� 0800 575 81 00 Kläranlage Monsheim (Rufbereitschaft)......................................... 0 62 43 / 90 62-40 Ärztlicher Bereitschaftspraxis Worms........... 116 117 (ohne Vorwahl, kostenfrei) am Klinikum Worms (Haupteingang), 67550 Worms, Gabriel-v.-Seidel-Str. 81 Abwasserbeseitigung (innerhalb der Ortslagen) Öffnungszeiten: Mo. 19 Uhr – Di. 7 Uhr | Di. 19 Uhr – Mi. 7 Uhr | Verbandsgemeindewerke Monsheim............................................. 01 72 / 3 52 16 45 Mi. 14 Uhr – Do. 7 Uhr | Do. 19 Uhr – Fr. 7 Uhr | Fr. 16 Uhr – Mo. 7 Uhr | an Feiertagen: vom Vorabend 18 Uhr bis zum Folgetag 7 Uhr Bei akuten lebensbedrohlichen Notfällen, wie starken Herzbeschwerden, Elektro-Notdienst................................................................................. 01 72 / 741 55 74 Bewusstlosigkeit oder schweren Verbrennungen, muss direkt der Täglich von 18 bis 6 Uhr (Wochenende von Freitag, 18 bis Montag, 6 Uhr) Rettungsdienst unter der Nummer 112 angefordert werden. Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst................................................0 18 05 / 66 68 76 Erdgasversorgung / Stromversorgung EWR Netz GmbH, Alzey Krankenhaus (während der üblichen Geschäftszeiten):�������������������������������������������06241 848-300 Klinikum Worms, 67550 Worms, Gabriel-von-Seidl-Str. 81.............. 0 62 41 / 50 10 bei Störfällen (rund um die Uhr)........................................................... 0800 184 8800 Giftinformationszentrale.................................................................... 0 61 31 / 1 92 40 Telefon Apotheken Notdienst DSL/Telefonie über INEXIO (Geschäftskunden): ..........................................................................E-Mail: info@inexio.net, 0 68 31 / 50 30-0 Notdienstnummern aus allen Netzen für die Ortsgemeinden DSL/Telefonie über QUIX (Privatkunden): Flörsheim-Dalsheim................................................................ 0 18 05 / 25 88 25-6 75 92 ........................................................................ E-Mail: info@myquix.de, 0800 / 78 49 375 Hohen-Sülzen, Mölsheim, Mörstadt, Offstein, Wachenheim ........................................................... 0 18 05 / 25 88 25-6 75 91 Monsheim................................................................................. 0 18 05 / 25 88 25-6 75 90 Deutsche Telekom Informationen über Notdienste auch auf der Internetseite der Kundenservice.......................................................................................... 0800 / 33 01 000 Landesapothekerkammer unter www.lak-rlp.de Bauherren-Beratung................................................................................ 0800 / 33 01 903 Impressum Herausgeber: Redaktionelle Beiträge sind mit Namen des Verfassers gezeichnet und stellen nicht Verbandsgemeindeverwaltung Monsheim, unbedingt die Meinung der Redaktion dar. Nicht gezeichnete Berichte und Mitteilun- Alzeyer Str. 15 (Anhäuser Mühle), 67590 Monsheim gen können nicht veröffentlicht werden. Längere Berichte, Leserbriefe, Kommentare Tel. 0 62 43 / 18 09 - 0, Fax: 0 62 43 / 18 09 - 66 und weltanschauliche Darlegungen sind ebenso unzulässig wie das Austragen politi- E-Mail: amtsblatt@vg-monsheim.de scher Meinungsverschiedenheiten. Hierbei unterscheidet sich das Amtsblatt als amtl. Verantwortlich für den amtlichen und den nicht amtlichen Teil: Bekanntmachungsorgan von der Tagespresse und anderen Zeitungen. Verbandsgemeindeverwaltungsrat Stephan Beer Redaktionsschluss ist montags um 17 Uhr. Verantwortlich für Anzeigen gem. § 9. Abs. 4 Landesmediengesetz: Anzeigenschluss ist dienstags um 17 Uhr. Simone Scheurer, ScheurerMedien Werbeagentur und Verlag Am Heckel 3, 67591 Mölsheim. Tel. 0 62 43 / 903 143, Fax 0 62 43 / 903 144 Später eingehende Vorlagen müssen nicht berücksichtigt werden. E-Mail: info@vg-amtsblatt.de Redaktionelle Beiträge bitte an: amtsblatt@vg-monsheim.de Druck: reiff Print GmbH & Co. KG, Offenburg Vertrieb: Kostenpflichtige Inserate bitte an: Anzeigen@vg-amtsblatt.de - Erscheinung wöchentlich freitags. Tel. 0 62 43 / 90 31 43 - Kostenlose Zustellung an alle Haushaltungen im Verbandsgemeindegebiet. Fax 0 62 43 / 90 31 44 - Einzelausgaben gegen Portokostenersatz bei der Verbandsgemeindeverwaltung. Es gilt die Preisliste 2019.
Amtsblatt VG Monsheim –3– Freitag, 24. April 2020 Amtlicher Teil Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde und der Ortsgemeinden Verbandsgemeinde Monsheim studios, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons und ähnliche Einrichtungen, 10. Fahrschulen (einschließlich Fahrschulprüfungen in Räumlichkeiten des Technischen Überwachungsvereins – TÜV –) und ähnliche Ein- Ferienprogramm 2020 der richtungen, 11. Spielplätze und ähnliche Einrichtungen. Verbandsgemeinde Monsheim Von der Schließung nach Satz 1 Nr. 2 ausgenommen sind Kantinen in Kran- Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte, kenhäusern und Rehabilitationskliniken; diese dürfen ausschließlich für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Beachtung der gebotenen Hygiene- aufgrund der von der Bundesregierung und dem Land Rheinland-Pfalz und Sicherheitsmaßnahmen geöffnet bleiben. Zu den Hygiene- und Sicher- getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie muss heitsmaßnahmen zählen insbesondere die Einhaltung eines Mindestab- derzeit leider davon ausgegangen werden, dass das Ferienprogramm stands zwischen Personen von 1,5 Metern sowie die Steuerung des Zutritts der Verbandsgemeinde Monsheim im Sommer 2020 nicht in der ge- (beispielsweise durch Einlasskontrollen), um Ansammlungen von Personen wohnten Form durchgeführt werden kann. Es ist zum gegenwärtigen vor oder in den Kantinen zu vermeiden. Abhol-, Liefer- und Bringdienste Zeitpunkt nicht absehbar, wann der Unterricht in den Schulen und die durch Einrichtungen des Satzes 1 sind weiterhin zulässig; in Einrichtungen Betreuung in den Kindertagesstätten wieder für alle Altersstufen statt- des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind der Straßenverkauf und der Verkauf zur Mitnah- finden wird und mit welchen Auflagen dies verbunden sein wird. Daher me verzehrfertiger Speisen und Getränke unter Beachtung der gebotenen ist auch noch nicht zu beurteilen, welche Hygiene-, Abstands- und Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere der Einhaltung eines Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Mindestabstands, zulässig. In Einrichtungen, die nach den Bestimmungen Ferienprogramms zu gewährleisten wären, und ob dies überhaupt dieser Verordnung nicht geschlossen sind, sind Angebote für einen Verzehr sichergestellt werden kann. Aus nachvollziehbaren Gründen haben be- vor Ort nicht zulässig. reits einige Kooperationspartner ihre Angebote für dieses Jahr zurückge- zogen. Wir bitten Sie daher, bereits jetzt bei Ihren privaten Planungen für (2) Absatz 1 gilt nicht für die Sommermonate zu berücksichtigen, dass eine Kinderbetreuung in 1. Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Getränkemärkte, Drogerien, der bisher gewohnten Form im Rahmen des Ferienprogramms voraus- 2. Verkaufsstellen des Einzelhandels, sofern die Verkaufsfläche auf bis sichtlich nicht möglich sein wird. zu 800 qm begrenzt ist, Wir werden jedoch alle Möglichkeiten prüfen, um während der Sommer- 3. Verkaufsstände auf Wochenmärkten, ferien zumindest eingeschränkte Betreuungsangebote in den Schulen 4. Apotheken, Sanitätshäuser, und Kindertagesstätten anbieten zu können. Inwieweit dies möglich 5. Tankstellen, Kraftfahrzeug- und Lastkraftwagenhandel einschließ- sein wird, hängt ganz wesentlich von der weiteren Entwicklung des lich des einschlägigen Ersatzteilhandels, Fahrradhandel, Autowasch- Infektionsgeschehens und den daraus resultierenden weiteren Entschei- anlagen, dungen auf Bundes- und Landesebene ab. 6. Banken und Sparkassen, Poststellen, Wir bitten um Ihr Verständnis. Ralph Bothe, Bürgermeister 7. Reinigungen, Waschsalons, 8. Buchhandlungen, Büchereien, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Bibliotheken und Archive, 9. Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, 10. Großhandel. Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz Eine Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen erfolgt unter Aufla- (4. CoBeLVO) gen zur Hygiene (beispielsweise durch Bereitstellung von Desinfektions- Vom 17. April 2020 mittel, Schutzscheiben für Kassenpersonal) und zur Steuerung des Zu- Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des tritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen), um Ansammlungen von Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert Personen vor oder in den Einrichtungen zu vermeiden. Darüber hinaus durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung ist zu gewährleisten, dass der Mindestabstand zwischen Personen 1,5 mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutz- Metern beträgt und sich in der Einrichtung insgesamt höchstens eine gesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Ge- Person pro 10 qm Einrichtungsfläche befindet. setzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet: (3) Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit weiterhin auszu- Teil 1 üben, sofern die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen ge- Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen, währleistet ist; dies gilt auch für Dienstleistungen, bei denen der Mindest- Ansammlung von Personen und Aufenthalt im öffentlichen Raum abstand zwischen Personen unterschritten wird (beispielsweise zur Anlieferung, Aushändigung oder Überbringung von Waren). Für Dienstleis- §1 tungen, die für die Versorgung der Bevölkerung notwendig sind (beispiels- (1) Es sind geschlossen: weise Optiker, Hörgeräteakustiker, Podologen, Integrationshelfer, Physio- 1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, therapeuten), wird ein Unterschreiten des Mindestabstands zwischen 2. Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Kantinen, Cafés und ähn Personen zugelassen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben licheEinrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie), unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen geöffnet. 3. Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie), (4) Es wird dringend empfohlen, den Hinweisen des Robert-Koch-Instituts 4. Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrich- zu folgen, nach denen das Tragen nicht medizinischer Alltagsmasken tungen, („Community-Masken“) in öffentlichen Räumen das Risiko von Infektio- 5. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeitparks und Angebote von Frei nen reduzieren kann; dies gilt insbesondere für die Nutzung des öffent zeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, lichen Personennahverkehrs oder den Besuch von Einrichtungen nach Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Internetcafés und ähnliche Absatz 2 Satz 1. Einrichtungen, 6. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, (5) Zoologische Gärten, Tierparks, Botanische Gärten und ähnliche Einrich- 7. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportan- tungen mit einem weitläufigen parkähnlichen Charakter im Freien sind lagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, für den Außenbereich geöffnet, sofern die gebotenen Hygieneanforde- Solarien, Wellnessanlagen, Badeseen und ähnliche Einrichtungen, rungen eingehalten sind und eine strenge Zutrittskontrolle, beispiels- 8. Verkaufsstellen des Einzelhandels und ähnliche Einrichtungen, so- weise durch Vorverkauf eines begrenzten Kartenkontingents, erfolgt. § 4 fern Waren auf mehr als 800 qm Verkaufsfläche angeboten werden, Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt. 9. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht einge- (6) Individualsport im Freien, beispielsweise Rudern, Segeln, Tennis, Luft- halten werden kann, insbesondere Friseure, Tattoostudios, Piercing- sport, Leichtathletik, Golf, Reiten und ähnliche Sportarten, bei dem das
Amtsblatt VG Monsheim –4– Freitag, 24. April 2020 Kontaktverbot und der Mindestabstand nach § 4 Abs. 1 eingehalten wer- Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestab- den können, ist zu Freizeit- und Trainingszwecken zulässig. Zu diesem stand von 1,5 Metern einzuhalten. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien nach lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszu- Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 mit Ausnahme der Schwimm- und Spaßbäder zuläs- üben. Versammlungen unter freiem Himmel können ausnahmsweise sig, soweit die gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zu- Auflagen zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus infektions- stimmt. Absatz 7 Satz 3 Nr. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. schutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. (7) Der Betrieb öffentlicher und privater Sportanlagen sowie Sportstätten im (2) Jede übrige, über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Ansammlung von Per- Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 zu Trainingszwecken des Spitzen- und sonen (Ansammlung) ist vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Profisports ist zulässig. Landtags und der Gebietskörperschaften untersagt. Ausgenommen sind Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben: Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit 1. olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und -ath- und Ordnung, der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und Rechts- leten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die an anwaltskanzleien), der Daseinsvorsorge oder zur Vorbereitung und Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und Durchführung von Wahlen (insbesondere Wahlkreiskonferenzen und Landesstützpunkten trainieren Vertreterversammlungen) zu dienen bestimmt sind. 2. Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten, 3. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene (3) Ansammlungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anläs- Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus sen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, ein- schließlich der erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und Bei der Durchführung der Trainingseinheiten ist zur Reduktion des Übertra- forstwirtschaftlicher Flächen, sowie aus prüfungs- oder betreuungsrele- gungsrisikos des Coronavirus SARS-Cov-2 zwingend zu beachten, dass vanten Gründen sind unter Beachtung der notwendigen hygienischen 1. Trainingseinheiten nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfin- Anforderungen zulässig. Gleiches gilt für Ansammlungen, bei Stellen den dürfen; und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, 2. während der gesamten Trainingszeit das Einhalten eines Abstands und für Ansammlungen, bei denen Personen bestimmungsgemäß zu- von mehr als 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Perso- mindest kurzfristig zusammenkommen müssen (beispielsweise im öf- nen, insbesondere zwischen Spielerinnen und Spielern, Sportlerin- fentlichen Personennahverkehr, Fahrten im Gelegenheitsverkehr zwi- nen und Sportlern sowie Betreuerinnen und Betreuern, zu gewähr- schen Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften) sowie leisten ist; ein Training von Spielsituationen, in denen ein direkter ehrenamtliches Engagement zur Versorgung der Bevölkerung. Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt; 3. Trainingseinheiten ausschließlich individuell, zu zweit oder in klei- (4) Bestattungen im engsten Familienkreis sind zulässig. nen Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen; 4. besonders strenge Hygieneanforderungen beachtet und eingehal- (5) Die Durchführung von Blutspendeterminen und das Betreiben von Blut- ten werden, insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von Nassräu- spendediensten ist weiterhin zulässig. Dabei sind die unter Beachtung men und benutzten Sport- und Trainingsgeräten; der Pandemielage angepassten besonderen hygienischen Vorkehrun- 5. Kontakte außerhalb der Trainingszeiten auf ein Minimum beschränkt gen zu treffen und es ist sicherzustellen, dass Spender, die einen Anhalt werden; dabei ist die Einhaltung eines Mindestabstands von min- für einen Infekt bieten, bereits zu Beginn erkannt werden und keinen destens 1,5 Metern zu gewährleisten; falls Räumlichkeiten die Ein- Termin erhalten oder die Einrichtung umgehend verlassen. haltung dieses Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich ver- setzt zu betreten und zu verlassen. Teil 2 Entfall von Unterricht und Betreuungsangeboten (8) Untersagt ist der Betrieb von Hotels und Beherbergungseinrichtungen und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu touristischen §5 Zwecken. Dies gilt auch für den Betrieb von Wohnmobilstell- und Cam- (1) An allen Schulen in Rheinland-Pfalz entfallen sämtliche regulären pingplätzen. Hiervon ausgenommen sind Hotels, Beherbergungseinrich- Schulveranstaltungen, insbesondere der Unterricht sowie die regulären tungen und Unterkünfte jeglicher Art, die Geschäftsreisende, Reisende Betreuungsangebote. Der Schulbetrieb wird gemäß den Vorgaben des mit dienstlichem Anlass und in Härtefällen Gäste für private nicht touris- für die Angelegenheiten des Schul- und Unterrichtswesens zuständigen tische Zwecke aufnehmen. Die notwendigen hygienischen Anforderun- Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Ange- gen sind zu beachten. legenheiten zuständigen Ministerium ab dem 4. Mai 2020 in einem ge- stuften Verfahren, beginnend mit den Abschlussklassen und qualifikati- §2 onsrelevanten Klassen- und Jahrgangsstufen sowie der Klassenstufe 4 Untersagt sind der Grundschulen wieder aufgenommen. Prüfungen, Prüfungsvorberei- 1. Zusammenkünfte von Religions- und Glaubensgemeinschaften, insbe- tungen und Unterricht der Abschlussklassen dieses Schuljahres können sondere in Kirchen, Moscheen und Synagogen; die stille Einkehr in Got- ab dem 27. April 2020 wieder stattfinden. Abweichungen von diesem teshäusern oder Gebetsräumen ist unter Wahrung des Mindestabstands Verfahren sind bei Schulen in freier Trägerschaft möglich; sie bedürfen und unter Steuerung des Zutritts zulässig, der Zustimmung der Schulbehörde. Alle Schulen müssen bei Aufnahme 2. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrich- des Schulbetriebs gesondert vorzugebende Hygienevorschriften einhal- tungen, ten; sie ergänzen hierzu den gemäß § 36 IfSG erstellten Hygieneplan um 3. die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen besondere Regelungen zur Pandemiebekämpfung. und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im au- ßerschulischen Bereich sowie (2) An allen Kindertageseinrichtungen entfallen die regulären Betreuungs- 4. Reisebusreisen. angebote. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 sind §6 1. die forschende Tätigkeit an Hochschulen und Universitäten sowie die (1) In den Fällen, in denen eine häusliche Betreuung nicht oder nur teilweise lehrende Tätigkeit in Kleingruppen unter Einhaltung gesondert vorzuge- möglich ist, können Eltern und andere sorgeberechtigte Personen eine bender Hygienevorschriften und Notfallbetreuung in Kindertagesstätten in Anspruch nehmen. Einrich- 2. die Aus- und Fortbildung in überbetrieblichen Einrichtungen und Ar- tungen nach § 5 haben im Sinne einer Notversorgung Kinder zu betreu- beitsstätten unter Einhaltung von Hygieneanforderungen zulässig. en (Notfallbetreuung), es sei denn, sie wurden durch Einzelverfügung geschlossen. Die Notfallbetreuung kommt vor allem für folgende Perso- §3 nen infrage: Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art ist untersagt. 1. Kinder in Förderschulen und Kindertagesstätten mit heilpädagogi- schem Angebot, soweit deren Betrieb für die Betreuung und Versor- §4 gung besonders beeinträchtigter Kinder und Jugendlicher unverzicht- (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weite- bar ist; ren nicht im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen 2. Kinder, deren Eltern zu Berufsgruppen gehören, deren Tätigkeiten zur des eigenen Hausstands zulässig. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Staa-
Amtsblatt VG Monsheim –5– Freitag, 24. April 2020 tes und der Grundversorgung der Bevölkerung notwendig sind, unab- 8. Wohneinrichtungen für ältere Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 4 LWTG, hängig davon, ob ein oder beide Elternteile diesen Berufsgruppen an- 9. Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 5 Satz 1 Nr. 6 LWTG und gehören; zu diesen Gruppen zählen insbesondere Angehörige von 10. Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG, die einem unter Nummer Gesundheits- und Pflegeberufen, Polizei, Rettungsdienste, Justiz (ein- 4 bis 9 beschriebenen Personenkreis entsprechen. schließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien) und Justizvoll- zugsanstalten, Feuerwehr, Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher oder (2) Über den Zugang zu Angestellte von Energie- und Wasserversorgung; für die Grundversor- 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkran- gung der Bevölkerung können auch andere Berufsgruppen notwendig kenhäuser für Gerontopsychiatrie, sein, beispielsweise Angestellte in der Lebensmittelbranche, in der 2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie Landwirtschaft Tätige, Mitarbeitende von Banken und Sparkassen oder 3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, jeweils von Medienunternehmen; einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die 3. Kinder berufstätiger Alleinerziehender und anderer Sorgeberechtigter, Leitung der jeweiligen Einrichtung. die auf eine Betreuung angewiesen sind und keinerlei andere Betreu- ungslösung finden; (3) Absatz 1 gilt nicht für 4. Kinder in Familien, die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 des 1. Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen, Achten Buches Sozialgesetzbuch oder teilstationäre Hilfen zur Erzie- 2. die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den hung nach § 32 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten; Lebenspartner, die Verlobte oder den Verlobten, 5. K inder, bei denen der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes dies für 3. Seelsorgerinnen und Seelsorger, die in dieser Funktion die Einrich- zweckmäßig erachtet, auch wenn die Familie keine Individualleistung er- tung aufsuchen, hält 4. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Nota- sowie re, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen, 6. Kinder, bei denen die Einrichtungsleitung zu dem Schluss kommt, 5. rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, soweit ein persönlicher Kon- dass die Betreuung im Sinne des Kindeswohls geboten ist; deren Sor- takt zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach § 1896 geberechtigten sollen ermuntert werden, die Notfallbetreuung in An- des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist; Bevollmächtigte wer- spruch zu nehmen. den rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern gleichgestellt, (2) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Notfallbetreuung in den Schulen 6. sonstige Personen, denen aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang sind, wird dort ein an die Situation angepasstes pädagogisches Angebot zugewähren ist, stattfinden. Für alle anderen Schülerinnen und Schüler muss eine Versor- 7. therapeutische oder medizinisch notwendige Besuche. gung mit Lernmaterialien zum häuslichen Studium organisiert werden. Diese kann über digitale oder analoge Unterstützungsangebote erfolgen. (4) Absatz 3 gilt nicht für Personen, die 1. Kontaktpersonen der Kategorien I und Il entsprechend der Definiti- (3) Lehrkräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher, die in diesen Einrichtungen on durch das Robert-Koch-Institut sind, arbeiten und für die aufgrund einer Vorerkrankung ein erhöhtes Risiko ei- 2. bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind, ner Infektion mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 besteht, sollen, nach Rück- 3. erkennbare Atemwegsinfektionen haben oder sprache mit ihren Ärztinnen und Ärzten sowie der Aufsichts- und Dienstleis- 4. nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 eingereist sind, solange eine tungsdirektion, in dieser Zeit nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz erscheinen. Pflicht zur Absonderung besteht; die Ausnahmen des § 13 sind nicht Sie können ihre Dienstpflicht am häuslichen Arbeitsplatz verrichten. anwendbar. (4) Personen, die bereits infiziert sind oder in häuslicher Gemeinschaft mit (5) Die Einrichtungen haben, im Einzelfall auch unter Auflagen, Ausnahmen infizierten Personen leben, dürfen keine Notfallbetreuung nach Absatz 1 vom Betretungsverbot nach Absatz 1 oder von der Einschränkung nach in Anspruch nehmen. Dasselbe gilt für Personen, die nach § 12 Abs. 1 Absatz 4 zuzulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vor- Satz 1 oder Satz 2 eingereist sind, solange eine Pflicht zur Absonderung liegt. Ein besonderes berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei Be- besteht; die Ausnahmen des § 13 sind nicht anwendbar. gleitung von Schwerkranken oder Sterbenden oder Begleitung von Ge- burten vor. Die Einrichtungen haben die notwendigen hygienischen (5) Darüber hinaus gilt für Kindertageseinrichtungen, dass Personen mit Schutzmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung zu kontrollieren. akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere aus dem Einrich- Minderjährigen unter 16 Jahren und Personen mit erkennbaren Atem- tungsbetrieb herauszuhalten sind. Dies gilt auch für Personen, die mit wegsinfektionen ist der Zutritt zu einer Einrichtung nach Absatz 1 unter- Personen, die respiratorische Symptome aufweisen, in häuslicher Ge- sagt. meinschaft leben (6) Sofern das Betreten einer in Absatz 1 genannten Einrichtung nach den Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 5 zulässig ist, muss dennoch durch- Teil 3 entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass Mitarbeiterin- Einschränkung der Besuchsrechte für nen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den jeweiligen Einrich- Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen tungen nicht gefährdet werden. §7 §8 (1) Die folgenden Einrichtungen dürfen nicht für Zwecke des Besuches von- (1) Den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Abs. Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohnern oder Be- 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die Beschäftigung und Be- treuten betreten werden: treuung von Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Einglie- 1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 sowie § 36 Abs. 1 Nr. derungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder ver- 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), ausgenommen Hospize, gleichbaren Leistungsgesetzen erhalten, untersagt. Den Nutzerinnen 2. Einrichtungen der Pflege nach § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozial- und Nutzern ist das Betreten der Einrichtung untersagt. Diese Regelun- gesetzbuch, gen gelten auch für Zuverdienstprojekte und andere Leistungsanbieter. 3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen (2) Abweichend von Absatz 1 können Menschen mit Behinderungen zur der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden, Aufrechterhaltung von Lieferketten in anerkannten Werkstätten für be- 4. betreute Wohngruppen für pflegebedürftige volljährige Menschen hinderte Menschen oder auf Außenarbeitsplätzen der anerkannten nach § 5 Satz 1 Nr. 1 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teil- Werkstätten für behinderte Menschen ausnahmsweise beschäftigt und habe (LWTG) vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399, BS 217-1) in der betreut werden, wenn sie damit einverstanden sind und die Einhaltung jeweils geltenden Fassung, der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet ist. Die Beschäfti- 5. betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen und mit gung oder Betreuung nach Satz 1 ist dem Ministerium für Soziales, Ar- Vorerkrankungen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG, beit, Gesundheit und Demografie unverzüglich anzuzeigen und kann 6. Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 2 für volljährige Menschen mit In- von diesem bei Nichterfüllung der Voraussetzungen oder aus anderen tensivpflegebedarf oder schweren kognitiven Einschränkungen, wichtigen Gründen untersagt werden. 7. Einrichtungen des betreuten Wohnens nach § 5 Satz 1 Nr. 3 LWTG für volljährige Menschen mit Behinderungen und mit Vorerkrankun- (3) Absatz 1 gilt auch für Tagesförderstätten und Tagesstätten für psychisch gen, kranke Menschen.
Amtsblatt VG Monsheim –6– Freitag, 24. April 2020 (4) Absatz 1 Satz 2 gilt ebenso in den Sozialpädiatrischen Zentren, den ange- (2) Zur zentralen bundesweiten Koordination registrieren sich alle Kranken- schlossenen Frühförderstellen sowie Autismus-Therapiezentren. Medizi- häuser, die Intensivkapazitäten vorhalten, auf der Internetseite der Deut- nisch notwendige Behandlungen und Therapien sowie notwendige heil- schen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin und pädagogische Maßnahmen dürfen durchgeführt werden; in diesen nehmen die erforderlichen Einträge und regelmäßigen Meldungen vor. Fällen gilt das Betretungsverbot nach Absatz 1 Satz 2 nicht. § 11 (5) Wenn der individuell notwendige Unterstützungsbedarf der Nutzerin- (1) Die Leitungen von Einrichtungen nach Absatz 2, die Geräte, welche zur nen und Nutzer von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen invasiven oder nicht invasiven Beatmung von Menschen geeignet sind nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförder- (Beatmungsgeräte), besitzen, sind verpflichtet, unverzüglich dem für stätten oder Tagesstätten für psychisch kranke Menschen nicht ander- ihre Einrichtung zuständigen Gesundheitsamt Folgendes zu melden: weitig gewährleistet werden kann, ist ein Notdienst einzurichten. In die- 1. den Namen und die Anschrift der Einrichtung, sen Fällen gilt das Betretungsverbot nach Absatz 1 nicht. 2. die Anzahl ihrer Beatmungsgeräte, 3. den Hersteller und die Typenbezeichnung ihrer Beatmungsgeräte, (6) Den Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken nach § 51 des Neun- 4. Angaben zur Funktionsfähigkeit ihrer Beatmungsgeräte, ten Buches Sozialgesetzbuch ist die Durchführung aller beruflichen Maß- 5. Ansprechpersonen und Kontaktdaten, sodass eine jederzeitige Er- nahmen untersagt. reichbarkeit der Einrichtung sichergestellt ist, sowie 6. jede Änderung hinsichtlich der gemeldeten Angaben zu den Num- mern 1 bis 5. Teil 4 Die in Absatz 2 Nr. 4 und 5 genannten Einrichtungen sind von der Melde- Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen pflicht nach Satz 1 befreit, soweit sie diese Angaben bereits in anderer ge- eigneter Form dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demo- §9 grafie zur Verfügung stellen. (1) Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025 aufgenommen sind, die Universitätsmedizin der Johannes (2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind insbesondere: Gutenberg-Universität Mainz und Krankenhäuser mit Versorgungsver- 1. Einrichtungen für ambulantes Operieren, trag nach § 109 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, stationäre Einrich- 2. stationäre und ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtun- tungen der Vorsorge und der medizinischen Rehabilitation der gesetzli- gen, chen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und 3. Dialyseeinrichtungen, solche mit Versorgungsvertrag nach den §§ 111 und 111 a des Fünften 4. zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Buches Sozialgesetzbuch, mit Vertrag nach § 15 Abs. 2 des Sechsten Bu- Sozialgesetzbuch, ches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 38 des Neunten Sozialgesetz- 5. Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeord- buch oder mit Vertrag nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, nung, soweit diese nicht zugleich ein zugelassenes Krankenhaus stationäre Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, die von der nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind, gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversiche- 6. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in rung als trägereigene Einrichtungen betrieben werden sowie Privatklini- Nummer 1 bis 5 genannten Einrichtungen oder mit Krankenhäusern ken mit Zulassung nach § 30 der Gewerbeordnung haben, soweit medi- vergleichbar sind, zinisch vertretbar, alle planbaren Behandlungen zurückzustellen oder zu 7. Einrichtungen für ambulante Entbindungen nach § 24 f des Fünften unterbrechen, um möglichst umfangreiche Kapazitäten für die Versor- Buches Sozialgesetzbuch, gung von Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit dem Coro- 8. Arztpraxen und Zahnarztpraxen, navirus SARS-CoV-2 vorzuhalten. Stationäre Einrichtungen der Vorsorge 9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, und medizinischen Rehabilitation sollen darüber hinaus die so freiwer- 10. Tierkliniken und ähnliche Einrichtungen, denden Kapazitäten bei Bedarf auch für die Versorgung pflegebedürfti- 11. Sanitätshäuser sowie ger Menschen oder von Menschen mit Behinderungen einsetzen. Die auf 12. Kranken- und Pflegekassen. der Grundlage von § 22 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (3) Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, (KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) in der jeweils 1. Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bis zum 24. April 2020 und geltenden Fassung vorgenommene Behandlung von Patientinnen und 2. Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 unverzüglich dem Ministerium Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhaus- für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie weiterzuleiten. versorgung bedürfen, hat hierbei Vorrang. Die Behandlung von Notfällen ist zu gewährleisten. Es gilt die Definition von Krankenhausstandorten gemäß der Vereinbarung nach § 2 a Abs. 1 KHG. Teil 5 Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende (2) Ausgenommen von der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Krankenhäuser und Einrichtungen, die ausschließlich ein psychiatrisch-psychotherapeu- § 12 tisches oder psychosomatisch-psychotherapeutisches Versorgungsan- (1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außer- gebot vorhalten. Als ausschließlich psychiatrisch-psychotherapeutisches halb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Rheinland-Pfalz einrei- oder psychosomatischpsychotherapeutisches Versorgungsangebot gel- sen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem ten die Angebote zur Rehabilitation suchtkranker Menschen. Soweit me- Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft dizinisch vertretbar sollen die Einrichtungen nach den Sätzen 1 und 2 ihr zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise Angebot zum Schutz der Patientinnen und Patienten, der Mitarbeiterin- ständig dort abzusondern. Satz 1 gilt auch für Personen, die zunächst in nen und Mitarbeiter sowie der Allgemeinheit ebenfalls reduzieren. ein anderes Bundesland eingereist sind. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen ist es in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht gestattet, Be- (3) Der Betrieb von Einrichtungen nach § 111 a des Fünften Buches Sozialge- such von Personen zu empfangen, die nicht ihrem eigenen Hausstand setzbuch ist in der gesetzlich vorgesehenen Funktion einzustellen. Die angehören. Kapazitäten sind für die stationäre Behandlung von Krankenhauspatien- tinnen und Krankenhauspatienten vorzuhalten. (2) Personen, die nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eingereist sind, sind ver- pflichtet, unverzüglich nach Einreise die für sie zuständige Behörde zu § 10 kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 (1) Zur zentralen landesweiten Information der Landesregierung und zur hinzuweisen. Sie sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheits- Koordination der Behandlungskapazitäten erfassen alle in der Versor- symptomen die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informie- gung von COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten tätigen Ein- ren. richtungen fortlaufend, mindestens einmal täglich, die COVID-19-Fall- zahlen, die belegten und verfügbaren Intensivbetten sowie die belegten (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 und 2 und verfügbaren Beatmungsplätze und melden diese Daten elektro- erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde. nisch an das Informationssystem „Zentrale Landesweite Behandlungska- pazitäten (ZLB)“ der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland und an das für (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Personen, die neu oder nach längerer COVID-19-Erkrankungen zu errichtende Register des Landes, sobald die- Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende ses eingerichtet ist. des Landes aufgenommen werden. Nach § 47 des Asylgesetzes in einer
Amtsblatt VG Monsheim –7– Freitag, 24. April 2020 solchen Aufnahmeeinrichtung Wohnpflichtige sind verpflichtet, beim 2020 zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem Infektions- Auftreten von Krankheitssymptomen den Träger der Aufnahmeeinrich- schutzgesetz erlassen worden sind, werden durch diese Verordnung ersetzt tung hierüber unverzüglich zu informieren und sich in eine zugewiesene, und sind zu widerrufen. Nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind Allge- geeignete Unterkunft zu begeben. Die Aufnahmeeinrichtung hat die zu- meinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der Stadt- ständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren. verwaltungen als Kreisordnungsbehörden, im Einvernehmen mit dem Mi- nisterium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie zu erlassen. § 13 (1) Von § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht erfasst sind Personen, 1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Teil 7 Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug trans- Bußgeldbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten portieren, 2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung § 15 a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätz- b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, lich oder fahrlässig c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 11 eine der genannten Einrichtun- d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (einschließlich der Nota- genbetreibt oder im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 die Sperrung von riate und Rechtsanwaltskanzleien), Anlagen unterlässt, e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Ver- 2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 die gebotenen Hygiene- und waltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, Sicherheitsmaßnahmen unterlässt, f ) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und 3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 die gebotenen Hygiene- und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwin- Sicherheitsmaßnahmen unterlässt, gende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder den Arbeit- 4. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 5 ein Angebot für einen Verzehr vor Ort vorhält, geber zu prüfen und zu bescheinigen, 5. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 die Auflagen zur Hygiene und Zutrittssteue- 3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitar- rung nicht beachtet, beiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder 6. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 3 die erforderlichen Mindestabstände und als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außer- Zutrittsbeschränkungen nicht einhält, halb des Bundesgebiets aufgehalten haben, 7. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 die Einhaltung der erforderlichen 4. die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und un- Schutzmaßnahmen unterlässt, aufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundes- 8. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 3 die notwendigen hygienischen Anforderun- gebiet einreisen oder gen unterlässt, 5. die sich weniger als 72 Stunden außerhalb des Bundesgebietes auf- 9. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 die besonderen Hygieneanforderungen nicht gehalten haben oder die einen sonstigen triftigen Reisegrund ha- einhält oder die Zutrittskontrolle nicht vornimmt, ben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteil- 10. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1 den Mindestabstand nicht einhält, tes Sorgerecht, der Besuch des nicht im eigenen Hausstand 11. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 2 Einrichtungen ohne Einhaltung der gebote- wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlun- nen Hygienemaßnahmen oder ohne Zustimmung des Trägers nutzt, gen, Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen sowie Grün- 12. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 3 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält, de, die in Ausbildung oder Studium liegen. 13. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 bei Trainingseinheiten die Öffentlichkeit nicht ausschließt, Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf 14. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 den Mindestabstand nicht einhält oder Antrag weitere Ausnahmen zulassen. ein Training mit direktem Kontakt durchführt, 15. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 Nr. 3 Trainingseinheiten mit mehr als fünf Per- (2) § 12 gilt nicht für Personen, die zum Zwecke einer mindestens dreiwöchi- sonen durchführt, gen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer 16. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 Nr. 4 die erforderlichen Hygieneanforderun- Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Ein- gen nicht einhält, reise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrun- 17. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 Nr. 5 die erforderlichen kontaktreduzierenden gen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen wer- den, die einer Absonderung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind, Maßnahmen nicht einhält, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit 18. entgegen § 1 Abs. 8 Satz 1 und 2 Übernachtungsangebote zu touristi- gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Be- schen Zwecken vorhält, ginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen 19. entgegen § 1 Abs. 8 Satz 4 die notwendigen hygienischen Anforderun- Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der gen unterlässt, Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen. 20. entgegen § 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 an Zusammenkünften teilnimmt, 21. entgegen § 2 Satz 2 die vorgegebenen Hygienevorschriften nicht ein- (3) § 12 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und für Polizeivollzugsbe- hält, amte, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen im 22. entgegen § 3 eine Veranstaltung durchführt, Ausland zurückkehren. § 12 gilt auch nicht für Angehörige ausländischer 23. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sich mit weiteren als den Streitkräfte, wenn diese im Geltungsbereich dieser Verordnung statio- genannten Personen im öffentlichen Raum aufhält, niert sind. 24. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht den erforderlichen Mindestabstand ein- hält, (4) § 12 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in den 25. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 die notwendigen hygienischen Anfor- Geltungsbereich dieser Verordnung einreisen; diese haben das Gebiet derungen unterlässt, des Geltungsbereiches dieser Verordnung auf unmittelbarem Weg zu 26. entgegen § 4 Abs. 5 die besonderen hygienischen Vorkehrungen unter- verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Gel- lässt, tungsbereiches dieser Verordnung ist hierbei gestattet. 27. entgegen § 6 Abs. 4 die Inanspruchnahme der Notfallbetreuung durch infizierte Personen oder Reiserückkehrer veranlasst, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen 28. entgegen § 6 Abs. 5 die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung keine Symptome aufweisen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus durch Personen mit akuten respiratorischen Symptomen oder von Perso- SARS-Cov-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert- nen, die mit Personen, die respiratorische Symptome aufweisen, in häus- Koch-Instituts hinweisen. licher Gemeinschaft leben, veranlasst, 29. entgegen § 7 Abs. 1 die dort genannten Einrichtungen besucht, 30. entgegen § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 die dort genannten Teil 6 Einrichtungen besucht, Allgemeinverfügungen 31. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 3 die notwendigen hygienischen Schutzmaß- nahmen unterlässt oder deren Einhaltung nicht kontrolliert, § 14 32. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 die dort genann- Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der ten Einrichtungen besucht, Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden, die nach dem 13. März 33. entgegen § 7 Abs. 6 die entsprechenden Maßnahmen unterlässt,
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