Lkw-Verkehr soll aus der Ortslage Monsheim und Kriegsheim ferngehalten werden

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Lkw-Verkehr soll aus der Ortslage Monsheim und Kriegsheim ferngehalten werden
Der Verbandsgemeinde Monsheim
         Mit den Ortsgemeinden: Flörsheim-Dalsheim, Hohen-Sülzen, Mölsheim, Mörstadt, Monsheim, Offstein und Wachenheim

         47. Jahrgang / Ausgabe Nr. 17                                                                                              Freitag, den 24. April 2020

Lkw-Verkehr soll aus der Ortslage Monsheim
und Kriegsheim ferngehalten werden
Pfenning Logistics richtet E-Mail-Hotline für Hinweise und Beschwerden ein

Leider nutzen gelegentlich Sattelzüge die eigentlich für den Schwerlastverkehr gesperrte Ortsdurchfahrt Kriegsheim im Zuge der K 37, was dann vor Ort
zwangsläufig zu Problemen führt. Mit geeigneten Maßnahmen soll dem nun gezielt entgegengewirkt werden.

MONSHEIM – Seit Eröffnung                men geeignete Maßnahmen erwar­          untergebrachten Firma „EDEKA            zum Ort und Zeitpunkt des Vorfalls
des Logistikzentrums „Multicube          te.                                     Food-Service“ angebracht.               sowie zum Kfz-Kennzeichen und
Rheinhessen“ der Pfenning Logis­         Als Problempunkte wurden dabei          Die Firma Pfenning hat ihre An­         dem Namen der Spedition (falls er­
tics GmbH kommt es in der Orts­          die unerlaubte Nutzung der für den      fahrtsskizzen zum Logistikzentrum       kennbar) benötigt. Gerne können
lage von Monsheim und Kriegs­            Lkw-Verkehr gesperrten Orts­            grafisch überarbeitet und in mehre­     auch Fotos zu den Vorfällen weiter­
heim immer wieder zu Behinde­            durchfahrt Kriegsheim im Zuge der       re Sprachen übersetzt. Zudem wur­       geleitet werden, sodass schnell und
rungen durch Lkw’s, die versehent­       K 37, das Wenden fehlgeleiteter Sat­    de die Anfahrtsbeschreibung mit         gezielt reagiert werden kann.
lich oder absichtlich die Straßen im     telzüge im Bereich der Faber- und       der Zufahrtsbeschränkung über die       In der Verwaltung und bei Pfen­
Ortsinneren befahren, obwohl es          Silvanerstraße sowie das nächtliche     K 37 in die Verträge mit den Spediti­   ning ist man zuversichtlich, durch
von Seiten der Firma Pfenning die        Parken von Lastkraftwagen an            onen eingebettet, um der Thematik       die vereinbarten Maßnahmen die
klare Anweisung gibt, das Logistik­      Wirtschaftswegezufahrten oder im        somit mehr Nachdruck zu verleihen.      Fälle weiter reduzieren zu können.
zentrum ausschließlich über die B        Bereich der Bezirkswinzergenos­         Schließlich stellt Pfenning Logistics   „Natürlich ist es auch weiterhin
47 (neu) und die K 37 von Süden          senschaft (BWG) genannt. Hier           ab sofort für alle Hinweise der Bür­    nicht auszuschließen, dass sich ein­
her anzufahren. Neben dem Ver­           reichten Kontrollen allein nicht aus.   gerinnen und Bürger zu Problemen        zelne Fahrer nicht an die Regeln
such einiger Fahrer, Zeit zu sparen,     Daher wurden mit den Verantwort­        mit dem Lkw-Verkehr auf Vor­            halten“, verdeutlichte Bürgermeister
sind wohl auch nicht aktualisierte       lichen des Unternehmens geeignete       schlag von Bürgermeister Bothe          Bothe, „aber bereits in den vergan­
Navigationssysteme ursächlich für        Maßnahmen besprochen, die nun           eine E-Mail-Hotline zur Verfügung.      genen Wochen konnten wir einen
die Problematik.                         umgesetzt und gemeinsam über­           Unter der Adresse monsheim.kon­         deutlichen Rückgang der gemelde­
In einem Gespräch mit Pfenning-          wacht werden sollen.                    taktformular@pfenning-logistics.        ten Zwischenfälle verzeichnen.“
Geschäftsführer Matthias Schadler        So wurde an der Einmündung K 37         com können jetzt Informationen zu       Und: Nicht jeder Lkw, der illegal
und Betriebsleiter Martin Küster         / Wormser Straße die Beschilde­         Lkw’s, welche in der Ortslage Prob­     durch Kriegsheim fährt, ist tatsäch­
hatten VG-Bürgermeister Ralph            rung weiter verbessert. Neben ei­       leme verursachen oder für den           lich auf dem Weg zu Pfenning. „Be­
Bothe und Ortsbürgermeister Ke­          nem zusätzlichen Verbotsschild für      Schwerlastverkehr gesperrte Stra­       reits in dem ersten Fall, den wir zur
vin Zakostelny bereits Ende vergan­      linksabbiegende Lkw wurde auch          ßen nutzen, direkt an das Logistik­     Anzeige gebracht haben, war der
genen Jahres verdeutlicht, dass man      ein Hinweisschild für Lieferanten       zentrum gemeldet werden. Dabei          Lkw auf dem Weg zu ­einem Unter­
auch von dem Logistikunterneh­           und Abholer der im „Multicube“          werden möglichst präzise Angaben        nehmen in Offstein.“
Lkw-Verkehr soll aus der Ortslage Monsheim und Kriegsheim ferngehalten werden
Amtsblatt VG Monsheim                                                                                                             –2–                                                                                                  Freitag, 24. April 2020

             BÜRGERSERVICE
  Öffnungs- und Sprechzeiten der Verbandsgemeindeverwaltung                                                                             Polizei
  Mo. – Fr. von 8.15 bis 12 Uhr, Mo. 14 bis 18 Uhr, Do. 14 bis 16 Uhr, Tel. (0 62 43)18 09-0                                            Bezirks- und Ermittlungsdienst, Außenstelle Worms-Pfeddersheim
 Um unnötige Risiken für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vermeiden soll-                                                        Polizeikommissar Frank Wagner
 te die Verwaltung durch die Bürgerinnen und Bürger ab sofort nur in dringenden                                                         Schloßstraße 48, 67551 Worms-Pfeddersheim................................................ 0 62 47 / 870
 ­Fällen und möglichst nach telefonischer Anmeldung aufgesucht werden. Es ist da-                                                       Fax: 0 62 47 / 89 0
  mit zu rechnen, dass es bei unangemeldeten Besuchen zu längeren Wartezeiten vor                                                       Bürgertelefon der Kreisverwaltung zum Corona-Virus................. 0 67 31 / 4 08-55 55
  der Eingangstür kommen kann, da Besucher nur noch einzeln in das Verwaltungs­-                                                        Montag – Freitag 8.00 – 17.00 Uhr, E-Mail: info@alzey-worms.de
  ge­bäude eingelassen werden. Bitte nutzen Sie – wenn möglich – andere
  Kommunika­tionswege wie Telefon, E-Mail oder die Internet-Angebote.                                                                   Gleichstellungsbeauftragte der Verbandsgemeinde Monsheim
                                                                                                                                        Frau Andrea Möws................................................................................................. 0 62 43 / 87 04
 Telefon-Sprechzeiten der Ortsbürgermeister
 Flörsheim-Dalsheim – Ortsbürgermeister: Tobias Rohrwick, Mittwoch, 17.30 – 18.30 Uhr                                                   Pflegestützpunkt – Beratungsbereich:
 0170 - 8 01 02 16, tobias.rohrwick@floersheimdalsheim.de                                                                               Verbandsgemeinde Eich, Wonnegau, VG Monsheim
 Hohen-Sülzen – Ortsbürgermeister: Andreas Thon, Montag, 18.00 – 19.00 Uhr                                                              Kostenlose und trägerneutrale Beratung für hilfe- und pflegebedürftige Menschen
 0151 - 70 86 51 99, thon.a@gmx.de                                                                                                      und deren Angehörige – derzeit nur telefonisch, Fax 0 62 42 / 9 90 76 32
 Mölsheim – Ortsbürgermeister: Sascha Wötzel, täglich bei Bedarf                                                                        Pflegestützpunkt Osthofen
 0176 / 23 17 08 25 oder per E-Mail: Sascha.Woetzel@gmail.com                                                                           Katharina Wegener������������������������������������������������������������������������������ Tel. 0 62 42 / 9 90 76 31
                                                                                                                                        Irena Markheim������������������������������������������������������������������������������������ Tel. 0 62 42 / 9 90 76 30
 Mörstadt – Ortsbürgermeister: Stephan Hammer, Donnerstag, 18.30 – 20.00 Uhr
 0177 - 2 43 86 27, hammer.moerstadt@myquix.de                                                                                          Jugendscout Justyna Ewa Gladosch �������������������������������������������� Mobil 0172 / 74 86 828
 Monsheim – Ortsbürgermeister: Kevin Zakostelny, Mittwoch, 17.30 – 18.30 Uhr                                                            Telefonische Beratung dienstags nach Vereinbarung,
 0176 - 84 55 58 11, kevin.zakostelny@monsheim.de                                                                                       �������������������������������������������������������������������������������� E-Mail: gladosch.justyna@alzey.worms.de
 Offstein – Ortsbürgermeister: Andreas Böll, Montag, 18.00 – 19.00 Uhr
                                                                                                                                        Lebenshilfe (Hilfe für Menschen mit Behinderung).............................. 0 67 31 / 49 63 01
 0171 - 4 93 64 08, andreas@boell.tv
 Wachenheim – Ortsbürgermeister: Dieter Heinz, Montag, 18.30 – 19.30 Uhr                                                                Sozialpsychiatrischer Dienst des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung Alzey-Worms
 06243 - 74 38, weinbau-heinz@t-online.de                                                                                               Beratung und Betreuung von psychisch kranken Menschen und deren
                                                                                                                                        Kontakt­personen ����������������������������������������������������������� Tel. 0 67 31 / 4 08-70 38 und -70 39
 Feuerwehren
 Wehrleiter Eike Milch...................................................................................... 0177 / 5 92 95 16          Weißer Ring Außenstelle Worms / Landkreis Alzey – Worms���� Tel. 0151 / 5127 8604
 Flörsheim-Dalsheim: Wehrführer, Alexander Schäfer............................ 0163 / 48 28 84 3                                        oder Bundesweites Opfer-Telefon ................................................................................116 006
 Hohen-Sülzen: Wehrführer, Daniel Obenauer.......................................... 0 62 43 / 90 05 51                                 Wertstoffhof Monsheim, An den Mühlen
 Mölsheim: Wehrführer, Sascha Wötzel....................................................... 0 62 43 / 90 05 69                          Öffnungszeiten: Di. u. Do. von 16.00 bis 18.00 Uhr; Sa. von 8.00 bis 12.00 Uhr
 Mörstadt: Wehrführer, Andreas Boicenco ................................................. 0173 / 1 57 17 57
 Monsheim: Wehrführer, Karl Hermann Milch................................................... 0 62 43 / 3 37                             Wertstoffhof Framersheim (ehemalige Kreismülldeponie), An der K 30
 Offstein: Wehrführer, Mathias Schmitt............................................................. 0 62 43 / 54 43                     Öffnungszeiten: M
                                                                                                                                                         o. – Fr. 8.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.30 Uhr;
 Wachenheim: Wehrführer, Florian Berger................................................... 0160 / 80 80 702                                             Sa. 8.30 – 12.30 Uhr

           Notrufnummern                                                                                                                Störungs- und Bereitschaftsdienste
 Polizei...................................................................................................................1 10         Wasserversorgung für alle Ortsgemeinden
 Feuer, Unfall, Notarzt/Rettungsdienst..................................................................... 112                         Wasserwerk Zweckverband für das Seebachgebiet, Osthofen
 Krankentransporte.................................................................................................. 19 222             Störungsdienst...................................................................................... 0 62 42 / 50 05-40
 Allgemeine Hotline der Landesregierung bei medizinischen Fragen                                                                        Abwasserbeseitigung (außerhalb der Ortslagen)
 zum Corona-Virus (Mo. – Fr. 8 – 18 Uhr, Sa. + So. 10 – 15 Uhr)��������� 0800 575 81 00
                                                                                                                                        Kläranlage Monsheim (Rufbereitschaft)......................................... 0 62 43 / 90 62-40
 Ärztlicher Bereitschaftspraxis Worms........... 116 117 (ohne Vorwahl, kostenfrei)
 am Klinikum Worms (Haupteingang), 67550 Worms, Gabriel-v.-Seidel-Str. 81                                                               Abwasserbeseitigung (innerhalb der Ortslagen)
 Öffnungszeiten: Mo. 19 Uhr – Di. 7 Uhr | Di. 19 Uhr – Mi. 7 Uhr |
                                                                                                                                        Verbandsgemeindewerke Monsheim............................................. 01 72 / 3 52 16 45
 Mi. 14 Uhr – Do. 7 Uhr | Do. 19 Uhr – Fr. 7 Uhr | Fr. 16 Uhr – Mo. 7 Uhr |
 an Feiertagen: vom Vorabend 18 Uhr bis zum Folgetag 7 Uhr
 Bei akuten lebensbedrohlichen Notfällen, wie starken Herzbeschwerden,                                                                  Elektro-Notdienst................................................................................. 01 72 / 741 55 74
 Bewusstlosigkeit oder schweren Verbrennungen, muss direkt der                                                                          Täglich von 18 bis 6 Uhr (Wochenende von Freitag, 18 bis Montag, 6 Uhr)
 Rettungs­dienst unter der Nummer 112 angefordert werden.
 Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst................................................0 18 05 / 66 68 76                                   Erdgasversorgung / Stromversorgung
                                                                                                                                        EWR Netz GmbH, Alzey
 Krankenhaus
                                                                                                                                        (während der üblichen Geschäftszeiten):�������������������������������������������06241 848-300
 Klinikum Worms, 67550 Worms, Gabriel-von-Seidl-Str. 81.............. 0 62 41 / 50 10
                                                                                                                                        bei Störfällen (rund um die Uhr)........................................................... 0800 184 8800
 Giftinformationszentrale.................................................................... 0 61 31 / 1 92 40
                                                                                                                                        Telefon
           Apotheken Notdienst                                                                                                          DSL/Telefonie über INEXIO (Geschäftskunden):
                                                                                                                                        ..........................................................................E-Mail: info@inexio.net, 0 68 31 / 50 30-0
 Notdienstnummern aus allen Netzen für die Ortsgemeinden
                                                                                                                                        DSL/Telefonie über QUIX (Privatkunden):
 Flörsheim-Dalsheim................................................................ 0 18 05 / 25 88 25-6 75 92                          ........................................................................ E-Mail: info@myquix.de, 0800 / 78 49 375
 Hohen-Sülzen, Mölsheim, Mörstadt,
 Offstein, Wachenheim ........................................................... 0 18 05 / 25 88 25-6 75 91
 Monsheim................................................................................. 0 18 05 / 25 88 25-6 75 90                   Deutsche Telekom
 Informationen über Notdienste auch auf der Internetseite der                                                                           Kundenservice.......................................................................................... 0800 / 33 01 000
 Landesapothekerkammer unter www.lak-rlp.de                                                                                             Bauherren-Beratung................................................................................ 0800 / 33 01 903

 Impressum
 Herausgeber:                                                                                                                       Redaktionelle Beiträge sind mit Namen des Verfassers gezeichnet und stellen nicht
 Verbandsgemeindeverwaltung Monsheim,                                                                                               ­unbedingt die Meinung der Redaktion dar. Nicht gezeichnete Berichte und Mitteilun-
 Alzeyer Str. 15 (Anhäuser Mühle), 67590 Monsheim                                                                                    gen können nicht veröffentlicht werden. Längere Berichte, Leserbriefe, Kommentare
 Tel. 0 62 43 / 18 09 - 0, Fax: 0 62 43 / 18 09 - 66                                                                                 und weltanschauliche Darlegungen sind ebenso unzulässig wie das Austragen politi-
 E-Mail: amtsblatt@vg-monsheim.de                                                                                                    scher Meinungsverschiedenheiten. Hierbei unterscheidet sich das Amtsblatt als amtl.
 Verantwortlich für den amtlichen und den nicht amtlichen Teil:                                                                      Bekanntmachungsorgan von der Tagespresse und anderen Zeitungen.
 Verbandsgemeindeverwaltungsrat Stephan Beer
                                                                                                                                    Redaktionsschluss ist montags um 17 Uhr.
 Verantwortlich für Anzeigen gem. § 9. Abs. 4 Landesmediengesetz:
                                                                                                                                    Anzeigenschluss ist dienstags um 17 Uhr.
 Simone Scheurer, ScheurerMedien Werbeagentur und Verlag
 Am Heckel 3, 67591 Mölsheim. Tel. 0 62 43 / 903 143, Fax 0 62 43 / 903 144                                                         Später eingehende Vorlagen müssen nicht berücksichtigt werden.
 E-Mail: info@vg-amtsblatt.de                                                                                                       Redaktionelle Beiträge bitte an:                                          amtsblatt@vg-monsheim.de
 Druck: reiff Print GmbH & Co. KG, Offenburg
 Vertrieb:                                                                                                                          Kostenpflichtige Inserate bitte an: Anzeigen@vg-amtsblatt.de
 - Erscheinung wöchentlich freitags.                                                                                                				                                Tel. 0 62 43 / 90 31 43
 - Kostenlose Zustellung an alle Haushaltungen im Verbandsgemeindegebiet.                                                           				                                Fax 0 62 43 / 90 31 44
 - Einzelausgaben gegen Portokostenersatz bei der Verbandsgemeindeverwaltung.                                                       				Es gilt die Preisliste 2019.
Lkw-Verkehr soll aus der Ortslage Monsheim und Kriegsheim ferngehalten werden
Amtsblatt VG Monsheim                                                            –3–                                                         Freitag, 24. April 2020

 Amtlicher Teil                         Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde und der Ortsgemeinden

         Verbandsgemeinde Monsheim                                                          studios, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons und ähnliche
                                                                                            Einrichtungen,
                                                                                       10.	Fahrschulen (einschließlich Fahrschulprüfungen in Räumlichkeiten
                                                                                            des Technischen Überwachungsvereins – TÜV –) und ähnliche Ein-
                Ferienprogramm 2020 der                                                     richtungen,
                                                                                       11.	Spielplätze und ähnliche Einrichtungen.
              Verbandsgemeinde Monsheim                                            Von der Schließung nach Satz 1 Nr. 2 ausgenommen sind Kantinen in Kran-
 Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,                                    kenhäusern und Rehabilitationskliniken; diese dürfen ausschließlich für ihre
                                                                                   Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Beachtung der gebotenen Hygiene-
 aufgrund der von der Bundesregierung und dem Land Rheinland-Pfalz
                                                                                   und Sicherheitsmaßnahmen geöffnet bleiben. Zu den Hygiene- und Sicher-
 getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie muss
                                                                                   heitsmaßnahmen zählen insbesondere die Einhaltung eines Mindestab-
 derzeit leider davon ausgegangen werden, dass das Ferienprogramm
                                                                                   stands zwischen Personen von 1,5 Metern sowie die Steuerung des Zutritts
 der Verbandsgemeinde Monsheim im Sommer 2020 nicht in der ge-
                                                                                   (beispielsweise durch Einlasskontrollen), um Ansammlungen von Personen
 wohnten Form durchgeführt werden kann. Es ist zum gegenwärtigen
                                                                                   vor oder in den Kantinen zu vermeiden. Abhol-, Liefer- und Bringdienste
 Zeitpunkt nicht absehbar, wann der Unterricht in den Schulen und die
                                                                                   durch Einrichtungen des Satzes 1 sind weiterhin zulässig; in Einrichtungen
 Betreuung in den Kindertagesstätten wieder für alle Altersstufen statt-
                                                                                   des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind der Straßenverkauf und der Verkauf zur Mitnah-
 finden wird und mit welchen Auflagen dies verbunden sein wird. Daher
                                                                                   me verzehrfertiger Speisen und Getränke unter Beachtung der gebotenen
 ist auch noch nicht zu beurteilen, welche Hygiene-, Abstands- und
                                                                                   Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere der Einhaltung eines
 ­Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des
                                                                                   Mindestabstands, zulässig. In Einrichtungen, die nach den Bestimmungen
  Ferienprogramms zu gewährleisten wären, und ob dies überhaupt
                                                                                   dieser Verordnung nicht geschlossen sind, sind Angebote für einen Verzehr
  ­sichergestellt werden kann. Aus nachvollziehbaren Gründen haben be-
                                                                                   vor Ort nicht zulässig.
   reits einige Kooperationspartner ihre Angebote für dieses Jahr zurückge-
   zogen. Wir bitten Sie daher, bereits jetzt bei Ihren privaten Planungen für
                                                                                   (2) Absatz 1 gilt nicht für
   die Sommermonate zu berücksichtigen, dass eine Kinderbetreuung in
                                                                                        1. Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Getränkemärkte, Drogerien,
   der bisher gewohnten Form im Rahmen des Ferienprogramms voraus-
                                                                                        2.	Verkaufsstellen des Einzelhandels, sofern die Verkaufsfläche auf bis
   sichtlich nicht möglich sein wird.
                                                                                             zu 800 qm begrenzt ist,
   Wir werden jedoch alle Möglichkeiten prüfen, um während der Sommer-                  3. Verkaufsstände auf Wochenmärkten,
   ferien zumindest eingeschränkte Betreuungsangebote in den Schulen                    4. Apotheken, Sanitätshäuser,
   und Kindertagesstätten anbieten zu können. Inwieweit dies möglich                     5.	Tankstellen, Kraftfahrzeug- und Lastkraftwagenhandel einschließ-
   sein wird, hängt ganz wesentlich von der weiteren Entwicklung des                         lich des einschlägigen Ersatzteilhandels, Fahrradhandel, Autowasch-
   ­Infektionsgeschehens und den daraus resultierenden weiteren Entschei-                    anlagen,
    dungen auf Bundes- und Landesebene ab.                                               6. Banken und Sparkassen, Poststellen,
    Wir bitten um Ihr Verständnis.                Ralph Bothe, Bürgermeister            7. Reinigungen, Waschsalons,
                                                                                         8.	Buchhandlungen, Büchereien, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,
                                                                                             Bibliotheken und Archive,
                                                                                         9. Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
                                                                                       10. Großhandel.
  Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz                              	Eine Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen erfolgt unter Aufla-
                      (4. CoBeLVO)                                                     gen zur Hygiene (beispielsweise durch Bereitstellung von Desinfektions-
                    Vom 17. April 2020                                                 mittel, Schutzscheiben für Kassenpersonal) und zur Steuerung des Zu-
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des                tritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen), um Ansammlungen von
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert         Personen vor oder in den Einrichtungen zu vermeiden. Darüber hinaus
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung         ist zu gewährleisten, dass der Mindestabstand zwischen Personen 1,5
mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutz-              Metern beträgt und sich in der Einrichtung insgesamt höchstens eine
gesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Ge-           Person pro 10 qm Einrichtungsfläche befindet.
setzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:
                                                                                   (3)	Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit weiterhin auszu-
                               Teil 1                                                   üben, sofern die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen ge-
 Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen,                        währleistet ist; dies gilt auch für Dienstleistungen, bei denen der Mindest-
  Ansammlung von Personen und Aufenthalt im öffentlichen Raum                           abstand zwischen Personen unterschritten wird (beispielsweise zur
                                                                                        Anlieferung, Aushändigung oder Überbringung von Waren). Für Dienstleis-
                                      §1                                                tungen, die für die Versorgung der Bevölkerung notwendig sind (beispiels-
(1) Es sind geschlossen:                                                                weise Optiker, Hörgeräteakustiker, Podologen, Integrationshelfer, Physio-
     1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,                   therapeuten), wird ein Unterschreiten des Mindestabstands zwischen
     2.	Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Kantinen, Cafés und ähn­               Personen zugelassen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben
         licheEinrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),                      unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen geöffnet.
     3.	Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und
         Außengastronomie),                                                        (4)	Es wird dringend empfohlen, den Hinweisen des Robert-Koch-Instituts
     4.	Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrich-              zu folgen, nach denen das Tragen nicht medizinischer Alltagsmasken
         tungen,                                                                        („Community-Masken“) in öffentlichen Räumen das Risiko von Infektio-
     5.	Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeitparks und Angebote von Frei­             nen reduzieren kann; dies gilt insbesondere für die Nutzung des öffent­
         zeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen,             lichen Personennahverkehrs oder den Besuch von Einrichtungen nach
         Spiel­banken, Wettvermittlungsstellen, Internetcafés und ähnliche              Absatz 2 Satz 1.
         Einrichtungen,
     6. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,                 (5)	Zoologische Gärten, Tierparks, Botanische Gärten und ähnliche Einrich-
     7.	der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportan-           tungen mit einem weitläufigen parkähnlichen Charakter im Freien sind
         lagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen,                für den Außenbereich geöffnet, sofern die gebotenen Hygieneanforde-
         Solarien, Wellnessanlagen, Badeseen und ähnliche Einrichtungen,                rungen eingehalten sind und eine strenge Zutrittskontrolle, beispiels-
     8.	Verkaufsstellen des Einzelhandels und ähnliche Einrichtungen, so-              weise durch Vorverkauf eines begrenzten Kartenkontingents, erfolgt. § 4
         fern Waren auf mehr als 800 qm Verkaufsfläche angeboten werden,                Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt.
     9. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, bei denen der
         Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht einge-           (6)	Individualsport im Freien, beispielsweise Rudern, Segeln, Tennis, Luft-
         halten werden kann, insbesondere Friseure, Tattoostudios, Piercing-           sport, Leichtathletik, Golf, Reiten und ähnliche Sportarten, bei dem das
Lkw-Verkehr soll aus der Ortslage Monsheim und Kriegsheim ferngehalten werden
Amtsblatt VG Monsheim                                                         –4–                                                         Freitag, 24. April 2020

   Kontaktverbot und der Mindestabstand nach § 4 Abs. 1 eingehalten wer-             Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestab-
   den können, ist zu Freizeit- und Trainingszwecken zulässig. Zu diesem             stand von 1,5 Metern einzuhalten. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft
   Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien nach                lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszu-
   Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 mit Ausnahme der Schwimm- und Spaßbäder zuläs-              üben. Versammlungen unter freiem Himmel können ausnahmsweise
   sig, soweit die gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und                 durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter
   der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zu-             Auflagen zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus infektions-
   stimmt. Absatz 7 Satz 3 Nr. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.                         schutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(7)	Der Betrieb öffentlicher und privater Sportanlagen sowie Sportstätten im     (2)	Jede übrige, über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Ansammlung von Per-
     Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 zu Trainingszwecken des Spitzen- und            sonen (Ansammlung) ist vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des
     Profisports ist zulässig.                                                         Landtags und der Gebietskörperschaften untersagt. Ausgenommen sind
     Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:                          Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
       1.	olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und -ath-               und Ordnung, der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und Rechts-
           leten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die an             anwaltskanzleien), der Daseinsvorsorge oder zur Vorbereitung und
           Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und                  Durchführung von Wahlen (insbesondere Wahlkreiskonferenzen und
           Landesstützpunkten trainieren                                               Vertreterversammlungen) zu dienen bestimmt sind.
       2. Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten,
       3.	wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene       (3)	Ansammlungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anläs-
           Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus                     sen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, ein-
                                                                                       schließlich der erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und
Bei der Durchführung der Trainingseinheiten ist zur Reduktion des Übertra-             forstwirtschaftlicher Flächen, sowie aus prüfungs- oder betreuungsrele-
gungsrisikos des Coronavirus SARS-Cov-2 zwingend zu beachten, dass                     vanten Gründen sind unter Beachtung der notwendigen hygienischen
     1.	Trainingseinheiten nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfin-          Anforderungen zulässig. Gleiches gilt für Ansammlungen, bei Stellen
         den dürfen;                                                                   und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,
     2.	während der gesamten Trainingszeit das Einhalten eines Abstands               und für Ansammlungen, bei denen Personen bestimmungsgemäß zu-
         von mehr als 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Perso-                 mindest kurzfristig zusammenkommen müssen (beispielsweise im öf-
         nen, insbesondere zwischen Spielerinnen und Spielern, Sportlerin-             fentlichen Personennahverkehr, Fahrten im Gelegenheitsverkehr zwi-
         nen und Sportlern sowie Betreuerinnen und Betreuern, zu gewähr-               schen Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften) sowie
         leisten ist; ein Training von Spielsituationen, in denen ein direkter         ehrenamtliches Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.
         Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt;
     3.	Trainingseinheiten ausschließlich individuell, zu zweit oder in klei-    (4) Bestattungen im engsten Familienkreis sind zulässig.
         nen Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen;
     4.	besonders strenge Hygieneanforderungen beachtet und eingehal-            (5)	Die Durchführung von Blutspendeterminen und das Betreiben von Blut-
         ten werden, insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von Nassräu-            spendediensten ist weiterhin zulässig. Dabei sind die unter Beachtung
         men und benutzten Sport- und Trainingsgeräten;                                der Pandemielage angepassten besonderen hygienischen Vorkehrun-
     5.	Kontakte außerhalb der Trainingszeiten auf ein Minimum beschränkt             gen zu treffen und es ist sicherzustellen, dass Spender, die einen Anhalt
         werden; dabei ist die Einhaltung eines Mindestabstands von min-               für einen Infekt bieten, bereits zu Beginn erkannt werden und keinen
         destens 1,5 Metern zu gewährleisten; falls Räumlichkeiten die Ein-            Termin erhalten oder die Einrichtung umgehend verlassen.
         haltung dieses Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich ver-
         setzt zu betreten und zu verlassen.                                                                        Teil 2
                                                                                             Entfall von Unterricht und Betreuungsangeboten
(8)	Untersagt ist der Betrieb von Hotels und Beherbergungseinrichtungen
     und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu touristischen                                              §5
     Zwecken. Dies gilt auch für den Betrieb von Wohnmobilstell- und Cam-         (1)	
                                                                                      An allen Schulen in Rheinland-Pfalz entfallen sämtliche regulären
     pingplätzen. Hiervon ausgenommen sind Hotels, Beherbergungseinrich-              Schulveranstaltungen, insbesondere der Unterricht sowie die regulären
     tungen und Unterkünfte jeglicher Art, die Geschäftsreisende, Reisende            Betreuungsangebote. Der Schulbetrieb wird gemäß den Vorgaben des
     mit dienstlichem Anlass und in Härtefällen Gäste für private nicht touris-       für die Angelegenheiten des Schul- und Unterrichtswesens zuständigen
     tische Zwecke aufnehmen. Die notwendigen hygienischen Anforderun-                Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Ange-
     gen sind zu beachten.                                                            legenheiten zuständigen Ministerium ab dem 4. Mai 2020 in einem ge-
                                                                                      stuften Verfahren, beginnend mit den Abschlussklassen und qualifikati-
                                    §2                                                onsrelevanten Klassen- und Jahrgangsstufen sowie der Klassenstufe 4
Untersagt sind                                                                        der Grundschulen wieder aufgenommen. Prüfungen, Prüfungsvorberei-
 1.	Zusammenkünfte von Religions- und Glaubensgemeinschaften, insbe-                 tungen und Unterricht der Abschlussklassen dieses Schuljahres können
    sondere in Kirchen, Moscheen und Synagogen; die stille Einkehr in Got-            ab dem 27. April 2020 wieder stattfinden. Abweichungen von diesem
    teshäusern oder Gebetsräumen ist unter Wahrung des Mindestabstands                Verfahren sind bei Schulen in freier Trägerschaft möglich; sie bedürfen
    und unter Steuerung des Zutritts zulässig,                                        der Zustimmung der Schulbehörde. Alle Schulen müssen bei Aufnahme
 2.	Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrich-             des Schulbetriebs gesondert vorzugebende Hygienevorschriften einhal-
    tungen,                                                                           ten; sie ergänzen hierzu den gemäß § 36 IfSG erstellten Hygieneplan um
 3.	die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen                  besondere Regelungen zur Pandemiebekämpfung.
    und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im au-
    ßerschulischen Bereich sowie                                                  (2)	An allen Kindertageseinrichtungen entfallen die regulären Betreuungs-
 4. Reisebusreisen.                                                                    angebote.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 sind                                                                                          §6
 1.	die forschende Tätigkeit an Hochschulen und Universitäten sowie die          (1)	In den Fällen, in denen eine häusliche Betreuung nicht oder nur teilweise
    lehrende Tätigkeit in Kleingruppen unter Einhaltung gesondert vorzuge-             möglich ist, können Eltern und andere sorgeberechtigte Personen eine
    bender Hygienevorschriften und                                                     Notfallbetreuung in Kindertagesstätten in Anspruch nehmen. Einrich-
 2.	die Aus- und Fortbildung in überbetrieblichen Einrichtungen und Ar-               tungen nach § 5 haben im Sinne einer Notversorgung Kinder zu betreu-
    beitsstätten unter Einhaltung von Hygieneanforderungen zulässig.                   en (Notfallbetreuung), es sei denn, sie wurden durch Einzelverfügung
                                                                                       geschlossen. Die Notfallbetreuung kommt vor allem für folgende Perso-
                                 §3                                                    nen infrage:
Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art ist untersagt.                      1. Kinder in Förderschulen und Kindertagesstätten mit heilpädagogi-
                                                                                           schem Angebot, soweit deren Betrieb für die Betreuung und Versor-
                                     §4                                                    gung besonders beeinträchtigter Kinder und Jugendlicher unverzicht-
(1)	Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weite-             bar ist;
     ren nicht im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen                2. Kinder, deren Eltern zu Berufsgruppen gehören, deren Tätigkeiten zur
     des eigenen Hausstands zulässig. Zu anderen als den in Satz 1 genannten               Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Staa-
Lkw-Verkehr soll aus der Ortslage Monsheim und Kriegsheim ferngehalten werden
Amtsblatt VG Monsheim                                                           –5–                                                         Freitag, 24. April 2020

        tes und der Grundversorgung der Bevölkerung notwendig sind, unab-               8.	Wohneinrichtungen für ältere Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 4 LWTG,
        hängig davon, ob ein oder beide Elternteile diesen Berufsgruppen an-            9. Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 5 Satz 1 Nr. 6 LWTG und
        gehören; zu diesen Gruppen zählen insbesondere Angehörige von                  10.	Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG, die einem unter Nummer
        Gesundheits- und Pflegeberufen, Polizei, Rettungsdienste, Justiz (ein-              4 bis 9 beschriebenen Personenkreis entsprechen.
        schließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien) und Justizvoll-
        zugsanstalten, Feuerwehr, Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher oder       (2) Über den Zugang zu
        Angestellte von Energie- und Wasserversorgung; für die Grundversor-              1.	Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkran-
        gung der Bevölkerung können auch andere Berufsgruppen notwendig                      kenhäuser für Gerontopsychiatrie,
        sein, beispielsweise Angestellte in der Lebensmittelbranche, in der              2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie
        Landwirtschaft Tätige, Mitarbeitende von Banken und Sparkassen oder              3.	kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, jeweils
        von Medienunternehmen;                                                               einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die
    3. Kinder berufstätiger Alleinerziehender und anderer Sorgeberechtigter,                Leitung der jeweiligen Einrichtung.
        die auf eine Betreuung angewiesen sind und keinerlei andere Betreu-
        ungslösung finden;                                                          (3) Absatz 1 gilt nicht für
    4. Kinder in Familien, die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 des           1. Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen,
        Achten Buches Sozialgesetzbuch oder teilstationäre Hilfen zur Erzie-             2.	die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den
        hung nach § 32 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten;                          Lebenspartner, die Verlobte oder den Verlobten,
    5. K inder, bei denen der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes dies für        3.	Seelsorgerinnen und Seelsorger, die in dieser Funktion die Einrich-
        zweckmäßig erachtet, auch wenn die Familie keine Individualleistung er-              tung aufsuchen,
        hält                                                                             4.	Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Nota-
sowie                                                                                        re, die in dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen,
    6. Kinder, bei denen die Einrichtungsleitung zu dem Schluss kommt,                  5.	rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, soweit ein persönlicher Kon-
         dass die Betreuung im Sinne des Kindeswohls geboten ist; deren Sor-                 takt zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach § 1896
         geberechtigten sollen ermuntert werden, die Notfallbetreuung in An-                 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist; Bevollmächtigte wer-
         spruch zu nehmen.                                                                   den rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern gleichgestellt,
(2)	
    Soweit Schülerinnen und Schüler in der Notfallbetreuung in den Schulen               6.	sonstige Personen, denen aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang
    sind, wird dort ein an die Situation angepasstes pädagogisches Angebot                   zugewähren ist,
    stattfinden. Für alle anderen Schülerinnen und Schüler muss eine Versor-             7.	therapeutische oder medizinisch notwendige Besuche.
    gung mit Lernmaterialien zum häuslichen Studium organisiert werden.
    Diese kann über digitale oder analoge Unterstützungsangebote erfolgen.          (4) Absatz 3 gilt nicht für Personen, die
                                                                                         1.	Kontaktpersonen der Kategorien I und Il entsprechend der Definiti-
(3)	
    Lehrkräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher, die in diesen Einrichtungen                 on durch das Robert-Koch-Institut sind,
    arbeiten und für die aufgrund einer Vorerkrankung ein erhöhtes Risiko ei-            2. bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind,
    ner Infektion mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 besteht, sollen, nach Rück-             3. erkennbare Atemwegsinfektionen haben oder
    sprache mit ihren Ärztinnen und Ärzten sowie der Aufsichts- und Dienstleis-          4.	nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 eingereist sind, solange eine
    tungsdirektion, in dieser Zeit nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz erscheinen.              Pflicht zur Absonderung besteht; die Ausnahmen des § 13 sind nicht
    Sie können ihre Dienstpflicht am häuslichen Arbeitsplatz verrichten.                     anwendbar.

(4)	Personen, die bereits infiziert sind oder in häuslicher Gemeinschaft mit       (5)	Die Einrichtungen haben, im Einzelfall auch unter Auflagen, Ausnahmen
     infizierten Personen leben, dürfen keine Notfallbetreuung nach Absatz 1             vom Betretungsverbot nach Absatz 1 oder von der Einschränkung nach
     in Anspruch nehmen. Dasselbe gilt für Personen, die nach § 12 Abs. 1                Absatz 4 zuzulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vor-
     Satz 1 oder Satz 2 eingereist sind, solange eine Pflicht zur Absonderung            liegt. Ein besonderes berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei Be-
     besteht; die Ausnahmen des § 13 sind nicht anwendbar.                               gleitung von Schwerkranken oder Sterbenden oder Begleitung von Ge-
                                                                                         burten vor. Die Einrichtungen haben die notwendigen hygienischen
(5)	Darüber hinaus gilt für Kindertageseinrichtungen, dass Personen mit                 Schutzmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung zu kontrollieren.
     akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere aus dem Einrich-                    Minderjährigen unter 16 Jahren und Personen mit erkennbaren Atem-
     tungsbetrieb herauszuhalten sind. Dies gilt auch für Personen, die mit              wegsinfektionen ist der Zutritt zu einer Einrichtung nach Absatz 1 unter-
     Personen, die respiratorische Symptome aufweisen, in häuslicher Ge-                 sagt.
     meinschaft leben
                                                                                    (6)	Sofern das Betreten einer in Absatz 1 genannten Einrichtung nach den
                                                                                         Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 5 zulässig ist, muss dennoch durch-
                                Teil 3                                                   entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass Mitarbeiterin-
               Einschränkung der Besuchsrechte für                                       nen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den jeweiligen Einrich-
        Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen                              tungen nicht gefährdet werden.

                                        §7                                                                               §8
(1)	Die folgenden Einrichtungen dürfen nicht für Zwecke des Besuches von-          (1)	Den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Abs.
     Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohnern oder Be-                    1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die Beschäftigung und Be-
     treuten betreten werden:                                                            treuung von Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Einglie-
       1.	Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 sowie § 36 Abs. 1 Nr.        derungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder ver-
           2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), ausgenommen Hospize,                   gleichbaren Leistungsgesetzen erhalten, untersagt. Den Nutzerinnen
       2.	Einrichtungen der Pflege nach § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozial-           und Nutzern ist das Betreten der Einrichtung untersagt. Diese Regelun-
           gesetzbuch,                                                                   gen gelten auch für Zuverdienstprojekte und andere Leistungsanbieter.
       3.	Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2
           Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen          (2)	Abweichend von Absatz 1 können Menschen mit Behinderungen zur
           der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,                  Aufrechterhaltung von Lieferketten in anerkannten Werkstätten für be-
       4.	betreute Wohngruppen für pflegebedürftige volljährige Menschen               hinderte Menschen oder auf Außenarbeitsplätzen der anerkannten
           nach § 5 Satz 1 Nr. 1 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teil-           Werkstätten für behinderte Menschen ausnahmsweise beschäftigt und
           habe (LWTG) vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399, BS 217-1) in der            betreut werden, wenn sie damit einverstanden sind und die Einhaltung
           jeweils geltenden Fassung,                                                   der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet ist. Die Beschäfti-
       5.	betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen und mit                  gung oder Betreuung nach Satz 1 ist dem Ministerium für Soziales, Ar-
           Vorerkrankungen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG,                                  beit, Gesundheit und Demografie unverzüglich anzuzeigen und kann
       6.	Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 2 für volljährige Menschen mit In-         von diesem bei Nichterfüllung der Voraussetzungen oder aus anderen
           tensivpflegebedarf oder schweren kognitiven Einschränkungen,                 wichtigen Gründen untersagt werden.
       7.	Einrichtungen des betreuten Wohnens nach § 5 Satz 1 Nr. 3 LWTG für
           volljährige Menschen mit Behinderungen und mit Vorerkrankun-             (3)	Absatz 1 gilt auch für Tagesförderstätten und Tagesstätten für psychisch
           gen,                                                                          kranke Menschen.
Lkw-Verkehr soll aus der Ortslage Monsheim und Kriegsheim ferngehalten werden
Amtsblatt VG Monsheim                                                        –6–                                                          Freitag, 24. April 2020

(4)	Absatz 1 Satz 2 gilt ebenso in den Sozialpädiatrischen Zentren, den ange-   (2)	Zur zentralen bundesweiten Koordination registrieren sich alle Kranken-
     schlossenen Frühförderstellen sowie Autismus-Therapiezentren. Medizi-            häuser, die Intensivkapazitäten vorhalten, auf der Internetseite der Deut-
     nisch notwendige Behandlungen und Therapien sowie notwendige heil-               schen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin und
     pädagogische Maßnahmen dürfen durchgeführt werden; in diesen                     nehmen die erforderlichen Einträge und regelmäßigen Meldungen vor.
     Fällen gilt das Betretungsverbot nach Absatz 1 Satz 2 nicht.
                                                                                                                         § 11
(5)	Wenn der individuell notwendige Unterstützungsbedarf der Nutzerin-          (1)	Die Leitungen von Einrichtungen nach Absatz 2, die Geräte, welche zur
    nen und Nutzer von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen                invasiven oder nicht invasiven Beatmung von Menschen geeignet sind
    nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförder-               (Beatmungsgeräte), besitzen, sind verpflichtet, unverzüglich dem für
    stätten oder Tagesstätten für psychisch kranke Menschen nicht ander-              ihre Einrichtung zuständigen Gesundheitsamt Folgendes zu melden:
    weitig gewährleistet werden kann, ist ein Notdienst einzurichten. In die-         1. den Namen und die Anschrift der Einrichtung,
    sen Fällen gilt das Betretungsverbot nach Absatz 1 nicht.                         2. die Anzahl ihrer Beatmungsgeräte,
                                                                                      3. den Hersteller und die Typenbezeichnung ihrer Beatmungsgeräte,
(6)	Den Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken nach § 51 des Neun-               4. Angaben zur Funktionsfähigkeit ihrer Beatmungsgeräte,
     ten Buches Sozialgesetzbuch ist die Durchführung aller beruflichen Maß-          5. Ansprechpersonen und Kontaktdaten, sodass eine jederzeitige Er-
     nahmen untersagt.                                                                    reichbarkeit der Einrichtung sichergestellt ist, sowie
                                                                                      6. jede Änderung hinsichtlich der gemeldeten Angaben zu den Num-
                                                                                          mern 1 bis 5.
                                Teil 4                                           Die in Absatz 2 Nr. 4 und 5 genannten Einrichtungen sind von der Melde-
               Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen                          pflicht nach Satz 1 befreit, soweit sie diese Angaben bereits in anderer ge-
                                                                                 eigneter Form dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demo-
                                       §9                                        grafie zur Verfügung stellen.
(1)	Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz
     2019 bis 2025 aufgenommen sind, die Universitätsmedizin der Johannes        (2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind insbesondere:
     Gutenberg-Universität Mainz und Krankenhäuser mit Versorgungsver-                 1. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
     trag nach § 109 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, stationäre Einrich-          2. 	stationäre und ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtun-
     tungen der Vorsorge und der medizinischen Rehabilitation der gesetzli-                 gen,
     chen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und                  3. Dialyseeinrichtungen,
     solche mit Versorgungsvertrag nach den §§ 111 und 111 a des Fünften               4.	 zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches
     Buches Sozialgesetzbuch, mit Vertrag nach § 15 Abs. 2 des Sechsten Bu-                 Sozialgesetzbuch,
     ches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 38 des Neunten Sozialgesetz-            5.	Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeord-
     buch oder mit Vertrag nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,                   nung, soweit diese nicht zugleich ein zugelassenes Krankenhaus
     stationäre Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, die von der                 nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind,
     gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversiche-             6.	Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in
     rung als trägereigene Einrichtungen betrieben werden sowie Privatklini-                Nummer 1 bis 5 genannten Einrichtungen oder mit Krankenhäusern
     ken mit Zulassung nach § 30 der Gewerbeordnung haben, soweit medi-                     vergleichbar sind,
     zinisch vertretbar, alle planbaren Behandlungen zurückzustellen oder zu           7.	Einrichtungen für ambulante Entbindungen nach § 24 f des Fünften
     unterbrechen, um möglichst umfangreiche Kapazitäten für die Versor-                    Buches Sozialgesetzbuch,
     gung von Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit dem Coro-                 8. Arztpraxen und Zahnarztpraxen,
     navirus SARS-CoV-2 vorzuhalten. Stationäre Einrichtungen der Vorsorge             9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
     und medizinischen Rehabilitation sollen darüber hinaus die so freiwer-          10. Tierkliniken und ähnliche Einrichtungen,
     denden Kapazitäten bei Bedarf auch für die Versorgung pflegebedürfti-           11. Sanitätshäuser sowie
     ger Menschen oder von Menschen mit Behinderungen einsetzen. Die auf             12. Kranken- und Pflegekassen.
     der Grundlage von § 22 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes          (3) Die Gesundheitsämter sind verpflichtet,
     (KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) in der jeweils           1. Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bis zum 24. April 2020 und
     geltenden Fassung vorgenommene Behandlung von Patientinnen und                    2.	Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 unverzüglich dem Ministerium
     Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhaus-                 für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie weiterzuleiten.
     versorgung bedürfen, hat hierbei Vorrang. Die Behandlung von Notfällen
     ist zu gewährleisten. Es gilt die Definition von Krankenhausstandorten
     gemäß der Vereinbarung nach § 2 a Abs. 1 KHG.                                                            Teil 5
                                                                                            Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
(2)	Ausgenommen von der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Krankenhäuser
     und Einrichtungen, die ausschließlich ein psychiatrisch-psychotherapeu-                                           § 12
     tisches oder psychosomatisch-psychotherapeutisches Versorgungsan-           (1)	Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außer-
     gebot vorhalten. Als ausschließlich psychiatrisch-psychotherapeutisches          halb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Rheinland-Pfalz einrei-
     oder psychosomatischpsychotherapeutisches Versorgungsangebot gel-                sen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem
     ten die Angebote zur Rehabilitation suchtkranker Menschen. Soweit me-            Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft
     dizinisch vertretbar sollen die Einrichtungen nach den Sätzen 1 und 2 ihr        zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise
     Angebot zum Schutz der Patientinnen und Patienten, der Mitarbeiterin-            ständig dort abzusondern. Satz 1 gilt auch für Personen, die zunächst in
     nen und Mitarbeiter sowie der Allgemeinheit ebenfalls reduzieren.                ein anderes Bundesland eingereist sind. Den in Satz 1 und 2 genannten
                                                                                      Personen ist es in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht gestattet, Be-
(3)	Der Betrieb von Einrichtungen nach § 111 a des Fünften Buches Sozialge-          such von Personen zu empfangen, die nicht ihrem eigenen Hausstand
     setzbuch ist in der gesetzlich vorgesehenen Funktion einzustellen. Die           angehören.
     Kapazitäten sind für die stationäre Behandlung von Krankenhauspatien-
     tinnen und Krankenhauspatienten vorzuhalten.                                (2)	Personen, die nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eingereist sind, sind ver-
                                                                                      pflichtet, unverzüglich nach Einreise die für sie zuständige Behörde zu
                                    § 10                                              kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1
(1)	Zur zentralen landesweiten Information der Landesregierung und zur               hinzuweisen. Sie sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheits-
    Koordination der Behandlungskapazitäten erfassen alle in der Versor-              symptomen die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informie-
    gung von COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten tätigen Ein-              ren.
    richtungen fortlaufend, mindestens einmal täglich, die COVID-19-Fall-
    zahlen, die belegten und verfügbaren Intensivbetten sowie die belegten       (3)	Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 und 2
    und verfügbaren Beatmungsplätze und melden diese Daten elektro-                   erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
    nisch an das Informationssystem „Zentrale Landesweite Behandlungska-
    pazitäten (ZLB)“ der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland und an das für      (4)	Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Personen, die neu oder nach längerer
    COVID-19-Erkrankungen zu errichtende Register des Landes, sobald die-             Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende
    ses eingerichtet ist.                                                             des Landes aufgenommen werden. Nach § 47 des Asylgesetzes in einer
Lkw-Verkehr soll aus der Ortslage Monsheim und Kriegsheim ferngehalten werden
Amtsblatt VG Monsheim                                                          –7–                                                          Freitag, 24. April 2020

   solchen Aufnahmeeinrichtung Wohnpflichtige sind verpflichtet, beim              2020 zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem Infektions-
   Auftreten von Krankheitssymptomen den Träger der Aufnahmeeinrich-               schutzgesetz erlassen worden sind, werden durch diese Verordnung ersetzt
   tung hierüber unverzüglich zu informieren und sich in eine zugewiesene,         und sind zu widerrufen. Nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind Allge-
   geeignete Unterkunft zu begeben. Die Aufnahmeeinrichtung hat die zu-            meinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der Stadt-
   ständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.                          verwaltungen als Kreisordnungsbehörden, im Einvernehmen mit dem Mi-
                                                                                   nisterium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie zu erlassen.
                                        § 13
(1)	Von § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht erfasst sind Personen,
      1.	die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und                                          Teil 7
          Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug trans-           Bußgeldbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
          portieren,
      2.	deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung                                                                        § 15
		 a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,                                Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätz-
		 b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,                                     lich oder fahrlässig
		 c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,                      1.	entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 11 eine der genannten Einrichtun-
		 d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (einschließlich der Nota-                 genbetreibt oder im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 die Sperrung von
             riate und Rechtsanwaltskanzleien),                                          Anlagen unterlässt,
		 e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Ver-                2.	entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 die gebotenen Hygiene- und
             waltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,                            Sicherheitsmaßnahmen unterlässt,
		 f ) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und                 3.	entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 die gebotenen Hygiene- und
            internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwin-             Sicherheitsmaßnahmen unterlässt,
            gende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder den Arbeit-           4. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 5 ein Angebot für einen Verzehr vor Ort vorhält,
            geber zu prüfen und zu bescheinigen,                                     5.	entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 die Auflagen zur Hygiene und Zutrittssteue-
      3.	die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitar-             rung nicht beachtet,
          beiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder         6.	entgegen § 1 Abs. 2 Satz 3 die erforderlichen Mindestabstände und
          als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außer-               Zutrittsbeschränkungen nicht einhält,
          halb des Bundesgebiets aufgehalten haben,                                  7.	entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 die Einhaltung der erforderlichen
      4.	die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und un-               Schutzmaßnahmen unterlässt,
          aufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundes-          8.	entgegen § 1 Abs. 3 Satz 3 die notwendigen hygienischen Anforderun-
          gebiet einreisen oder                                                          gen unterlässt,
      5.	die sich weniger als 72 Stunden außerhalb des Bundesgebietes auf-          9.	entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 die besonderen Hygieneanforderungen nicht
          gehalten haben oder die einen sonstigen triftigen Reisegrund ha-               einhält oder die Zutrittskontrolle nicht vornimmt,
          ben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteil-
                                                                                   10.	entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1 den Mindestabstand nicht einhält,
          tes Sorgerecht, der Besuch des nicht im eigenen Hausstand
                                                                                   11.	entgegen § 1 Abs. 6 Satz 2 Einrichtungen ohne Einhaltung der gebote-
          wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlun-
                                                                                         nen Hygienemaßnahmen oder ohne Zustimmung des Trägers nutzt,
          gen, Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen sowie Grün-
                                                                                   12.	entgegen § 1 Abs. 6 Satz 3 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,
          de, die in Ausbildung oder Studium liegen.
                                                                                   13.	entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 bei Trainingseinheiten die Öffentlichkeit
                                                                                         nicht ausschließt,
Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf
                                                                                   14.	entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 den Mindestabstand nicht einhält oder
Antrag weitere Ausnahmen zulassen.
                                                                                         ein Training mit direktem Kontakt durchführt,
                                                                                   15.	entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 Nr. 3 Trainingseinheiten mit mehr als fünf Per-
(2)	§ 12 gilt nicht für Personen, die zum Zwecke einer mindestens dreiwöchi-
                                                                                         sonen durchführt,
    gen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer
                                                                                   16.	entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 Nr. 4 die erforderlichen Hygieneanforderun-
    Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Ein-
                                                                                         gen nicht einhält,
    reise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrun-
                                                                                   17.	entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 Nr. 5 die erforderlichen kontaktreduzierenden
    gen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen wer-
    den, die einer Absonderung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind,                Maßnahmen nicht einhält,
    sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit         18.	entgegen § 1 Abs. 8 Satz 1 und 2 Übernachtungsangebote zu touristi-
    gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Be-               schen Zwecken vorhält,
    ginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen           19.	entgegen § 1 Abs. 8 Satz 4 die notwendigen hygienischen Anforderun-
    Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der                 gen unterlässt,
    Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.                                     20.	entgegen § 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 an Zusammenkünften teilnimmt,
                                                                                   21.	entgegen § 2 Satz 2 die vorgegebenen Hygienevorschriften nicht ein-
(3)	§ 12 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und für Polizeivollzugsbe-          hält,
     amte, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen im         22.	entgegen § 3 eine Veranstaltung durchführt,
     Ausland zurückkehren. § 12 gilt auch nicht für Angehörige ausländischer       23.	entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sich mit weiteren als den
     Streitkräfte, wenn diese im Geltungsbereich dieser Verordnung statio-               genannten Personen im öffentlichen Raum aufhält,
     niert sind.                                                                   24.	entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht den erforderlichen Mindestabstand ein-
                                                                                         hält,
(4)	§ 12 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in den    25.	entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 die notwendigen hygienischen Anfor-
     Geltungsbereich dieser Verordnung einreisen; diese haben das Gebiet                 derungen unterlässt,
     des Geltungsbereiches dieser Verordnung auf unmittelbarem Weg zu              26.	entgegen § 4 Abs. 5 die besonderen hygienischen Vorkehrungen unter-
     verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Gel-           lässt,
     tungsbereiches dieser Verordnung ist hierbei gestattet.                       27.	entgegen § 6 Abs. 4 die Inanspruchnahme der Notfallbetreuung durch
                                                                                         infizierte Personen oder Reiserückkehrer veranlasst,
(5)	Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen         28.	entgegen § 6 Abs. 5 die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung
     keine Symptome aufweisen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus                durch Personen mit akuten respiratorischen Symptomen oder von Perso-
     SARS-Cov-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-               nen, die mit Personen, die respiratorische Symptome aufweisen, in häus-
     Koch-Instituts hinweisen.                                                           licher Gemeinschaft leben, veranlasst,
                                                                                   29. entgegen § 7 Abs. 1 die dort genannten Einrichtungen besucht,
                                                                                   30.	entgegen § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 die dort genannten
                                  Teil 6                                                 Einrichtungen besucht,
                          Allgemeinverfügungen                                     31.	entgegen § 7 Abs. 5 Satz 3 die notwendigen hygienischen Schutzmaß-
                                                                                         nahmen unterlässt oder deren Einhaltung nicht kontrolliert,
                                § 14                                               32.	entgegen § 7 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 die dort genann-
Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der                   ten Einrichtungen besucht,
Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden, die nach dem 13. März                 33. entgegen § 7 Abs. 6 die entsprechenden Maßnahmen unterlässt,
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