Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf

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Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Neues aus Ensdorjf

 Mitteilungsblatt mit den amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Ensdorf

 Landesweite neue Corona-Regeln ab dem 2. November 2020

                         Näheres hierzu im Innenteil!

                                                                  Ausgabe 45/2020
www.gemeinde-ensdorf.de                                 Freitag, 6. November 2020
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                                                             -2-                                                                      Ausgabe 45/2020

                  Medizinische Dienste
 ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst                                                                      12. November 2020
 Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kas-                                              Apotheke im Einkaufszentrum Bous, Saarbrücker Str. 197,
 senärztlichen Vereinigung kostenlos unter der bundesweit                                               Tel.: 06834/782399
 einheitlichen Rufnummer 116117 rund um die Uhr an allen                                                13. November 2020
 Tagen des Jahres.                                                                                      Vier-Winde Apotheke, Hauptstraße 131, Schwalbach,
 Zusätzlich ist die ärztliche sowie kinderärztliche Bereit-                                             06834/952236
 schaftsdienstpraxis Saarlouis im Marienhaus Klinikum
 Saarlouis, Kapuzinerstraße 4, 66740 Saarlouis (Tel.-Nr. 0                                              ■■ Notfalldienst der Tierärzte
 18 05/66 30 03) zu folgenden Zeiten geöffnet:                                                          (nur für dringende Fälle nach vorheriger telefonischer Ver-
 Von Samstag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr,                                                            einbarung)
 an Feiertagen (inkl. Heiligabend / Silvester),                                                         Der Notdienst an Wochenenden beginnt jeweils am Freitag
 an Rosenmontag sowie                                                                                   um 18.00 Uhr und endet am Montag um 08.00 Uhr.
 an Brückentagen.                                                                                       07./08. November 2020
 Bei Lebensgefahr rufen Sie bitte den Notarzt über die                                                  Tierärztin Dr. Hofstetter, Illinger Str. 109, 66557 Illingen,
 Rettungsleitstelle 19 222 oder 112.                                                                    Tel. 06825/2782
 Bei Handy bitte nur mit Vorwahl (0681).                                                                Darüberhinaus sind die tierärztlichen Kliniken ganzjährig
                                                                                                        rund um die Uhr dienstbereit:
 ■■ Notfalldienst der Zahnärzte                                                                         Tierärztliche Klinik für Kleintiere Arz
                                                                                                        Kaiserslauterer Str. 44
 (nur für dringende Fälle nach vorheriger telefonischer Ver-
                                                                                                        66123 Saarbrücken
 einbarung)
                                                                                                        Telefon: (0681) 3 32 32
 07./08. November 2020
                                                                                                        http://www.tierklinik-arz.de
 Mende M. , Lebach; Tel. 06881/2478
                                                                                                        Tierärztliche Klinik für Kleintiere Drs. Kehr, Pack und Sche-
                                                                                                        rer, Hüttenstraße 20
 ■■ Apothekendienst                                                                                     66583 Spiesen-Elversberg
 Der Notdienst beginnt jeweils um 8.00 Uhr des angezeigten                                              Telefon: (06821) 179494
 Tages und endet um 8.00 Uhr des Folgetages                                                             http://www.tierklinik-elversberg.de
 06. November 2020                                                                                      Tierärztliche Klinik für Pferde Drs. Rupp, Schwarz und Anen,
 Marien-Apotheke, Kaiser-Friedrich-Ring 2, Saarlouis,                                                   Raiffeisenstr. 100, 66802 Überherrn
 06831/42895                                                                                            Telefon: (06836) 91 90 80
 07. November 2020                                                                                      http://www.pferdeklinik-altforweiler.de
 Ring Apotheke, Französische Str. 20, Saarlouis, 06831/2790
 08. November 2020
 Glocken-Apotheke, Französische Straße 23, Saarlouis,                                                                Praxis Dr. med. S. Niederländer
 06831/42121                                                                                                                 Susanne Orth
 09. November 2020                                                                                                 Schulstraße 24 · Schwalbach · Tel.: 0 68 34 / 50 66
 Laurentius-Apotheke, Laurentiusstraße 26, Hülzweiler,
 06831/52066                                                                                                                       Liebe Patienten,
 10. November 2020                                                                                                wegen Urlaub ist unsere Praxis von
 Steinrausch-Apotheke, Berliner Allee 32, Saarlouis-Stein-                                                        Donnerstag, 12.11.2020 bis einschl.
 rausch, 06831/87197                                                                                              Mittwoch, 18.11.2020 geschlossen.
 11. November 2020
 Rosen-Apotheke,         Schwalbach-Elm,          Bachtalstr.                                             Vertretung übernehmen die Praxen Marc Niederländer in Hülzweiler, Dr. med.
                                                                                                            Klaus Umlauf in Elm und Dr. med. Andreas Woll (ab 16.11.20) in Ensdorf.
 177a,06834/952545

                  Polizei • Feuerwehr • Rettungsdienste
 ■■ NOTRUF                                                                                              ■■ Polizeirevier Bous
 POLIZEI��������������������������������������������������������������������������������������� 110    Telefon:���������������������������������������������������������������������������� 06834/9250
 FEUERWEHR������������������������������������������������������������������������������ 112
 RETTUNGSDIENST��������������������������������������������������������������������� 112
                                                                                                        ■■ Freiwillige Feuerwehr
 ■■ Polizei Ensdorf                                                                                     Feuerwehrgerätehaus����������������������������������������������������� Tel. 9669790
 Telefon:������������������������������������������������������������������������������������� 54522   Wehrführer Jürgen Wolfert������������������������������������������������ Tel. 958535

Impressum:
Herausgeber: LINUS WITTICH Medien KG, 54343 Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet), Telefon 06502/9147-0 oder -240
Redaktion im Verlag (verantwortlich): Dietmar Kaupp, Verlagsleiter
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Melina Franklin, unter der Anschrift des Verlages
Verantwortlich bei Zustellreklamationen: Telefon 06502/9147-800, E-Mail: vertrieb@wittich-foehren.de
Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zur Zeit gültige Anzeigen-
preisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht
unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des Verlags oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung
des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                                                         -3-                                                                       Ausgabe 45/2020

                 Kirchen • Kindergarten • Bildung • Soziale Dienste • Sonstige
 ■■ Pfarrämter                                                                                       telefonische und persönliche Beratung von Frauen, die sexualisierte
                                                                                                     Gewalt erlebt haben.
 Pfarreiengemeinschaft Bous St. Peter - Ensdorf St. Marien
 Kath. Pfarramt St. Peter Bous                         06834/2378                                   Telefonberatungszeiten:
 Kath. Pfarramt St. Marien Ensdorf                   06831/52264                                    Montag und Donnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr
 Pfarrsekretärinnen: Katrin Blohm, Christine Hawner, Sabine Hölle,                                   Dienstag und Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr
 Elisabeth Jenal                                                                                     Notrufgruppe Saarbrücken, Nauwieserstr. 19, 66111 Saarbrücken,
                                                                                                     .������������������������������������������������Tel. 0681/36767 Fax: 0681/ 9385898
 ■■ Dekanat Saarlouis                                                                                Frauenhaus Saarlouis���������������������������������������������Tel. 06831/2200
 Dekanatsbüro: Kleinstraße 58,                                                                       Aufnahme Tag und Nacht möglich, Anonyme und kostenlose Bera-
 66740 Saarlouis-Lisdorf��������������������������������������Tel. 06831/7699550                    tung
                                                                                                     Hilfe für Familien mit geistig Behinderten
 ■■ Evang. Kirchengemeinde Schwalbach                                                                Familienentlastender Dienst (FED)
 Pfarrbezirk I: Schwalbach (Griesborn, Hülzweiler), Elm (Derlen,                                     der Lebenshilfe e.V., 66793 Saarwellingen
 Knausholz, Sprengen), Saarwellingen und Schwarzenholz,                                              Telefon von 08:00 - 16:00 Uhr����������������������������� Tel. 06838/9827-70
 Pfarrer Reinhard Janich, Schwalbach���������������������Tel. 06834/53546                           Telefon von 16:00 - 08:00 Uhr�������������������������������Tel. 0171/3875124
 Pfarrbezirk II: Bous und Ensdorf                                                                    Beratungsstelle für junge Arbeitslose
 Pfarrerin Juliane Opiolla, Bous����������������������������Tel. 06834/7801752                      Katholische Erwachsenenbildung e.V. Hospitalstraße 7
 Gemeindebüro Schwalbach����������������������������������Tel. 06834/956970
 Öffnungszeiten Mo., Di., Do., und                                                                   66798 Wallerfangen�����������������������������������������������Tel. 06831/965646
 Fr.: 8:30 bis 12:00 Uhr, mittwochs geschlossen                                                      Abholung von Tierkörpern und Schlachtabfällen
                                                                                                     .�������������������������������������������������������������������������������Tel. 06508/91430
 ■■ Haus für Kinder & Familien                                                                       Tierschutzhotline im Saarland�������������������������Tel. 0681/99784530
 Kindergarten „St. Marien“ Ensdorf
 Leitung: Karsten Müller                                                                             ■■ SONSTIGE RUFNUMMERN
 Zentrale und Rezeption: Frau Dany Thiel��������������������������� Tel. 53391                      Bergmannsheim Ensdorf Saal�����������������������������������������Tel. 504-163
                                                                                                     Großsporthalle Ensdorf������������������������������������������������������ Tel. 59501
 ■■ Schulen                                                                                          Freibad Ensdorf���������������������������������������������������������������� Tel. 506206
 Grundschule Ensdorf���������������������������������Tel. 506096 / Fax: 507441                      Postagentur Ensdorf���������������������������������������������������� Tel. 4879462
 Rektorin: Christina Lein                                                                            Öffnungszeiten:
 Freiwillige Ganztagsschule/Gemeindehort����������������������� Tel. 509140
                                                                                                     Mo, Di, Do, Fr von 9.00 - 12.30 Uhr und von 14.00 - 17.00 Uhr
 Leitung: Dominic Dörr
 Gemeinschaftsschule Schwalbach-Ensdorf���������Tel. 06834/953953                                   Mi von 9.00 - 12.30 Uhr; Sa von 9.00 bis 12.00 Uhr
 (Johannes-Gutenberg-Schule Schwalbach)                                                              Förster der Gemeinde Ensdorf
                                                                                                     für den Staatsforst, Herr Martin Wollenweber,
 ■■ Weitere Schulen                                                                                  .�����������������������������������������������������������������������������Tel. 0175/2200896
 Kreismusikschule in                                                                                 Ehrenamtlicher Naturschutzbeauftragter
 Bous-Ensdorf-Schwalbach���������������������������������������Tel. 06834/1534                      Herr Meiko Balthasar������������������������������������������������������ Tel. 4999830
 Anne Frank Schule                                                                                   M_Balthasar@web.de
 Schwalbach�����������������������������������������������������������Tel. 06834/953900             Hilfe gegen Wespen
                                                                                                     Viktor MARTIN mobil��������������������������������������������������� 0173/3264731
 ■■ Soziale Dienste                                                                                  Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung
 Deutsches Rotes Kreuz - Ortsverband Ensdorf                                                         Egon Haag, Schacherweg 22,
 Herr Paul Fisch, Schwarzstraße 5���������������������������������� Tel. 1667033                    66773 Schwalbach-Hülzweiler��������������������������������Tel. 06831/59381
 Mobil: 0177/4881231                                                                                 (Sprechstunden montags - freitags nach Terminvereinbarung)
 Betreuungsbehörde des Landkreises Saarlouis                                                         Wolfgang Ressing, Friedrich-Ebert-Str. 41,
 Beratung und Infos zu Vorsorgevollmachten,
                                                                                                     66359 Bous���������������������������������������������������������Tel. 06834/5697215
 Betreuungs- und Patientenverfügungen
 Kostenlose Zusendung von Informationsmaterial                                                       Bodwing Johannes, Dorfstr. 111, Saarlouis������������Tel. 06831/46437
 unter�������������������������������������������������������������������� Tel. 06831/444-436       Schiedsmann: Josef Both����������������������������������������Tel. 06831/5599
 Saarlouiser Tafel                                                                                   Behindertenbeauftragter der Gemeinde Ensdorf
 (Lebensmittelspenden für Bedürftige)���������������������Tel. 06831/93990                          Franz Leinenbach, Erlenstr. 22������������������������������������������� Tel. 52623
 Psychosoziale Beratungsstelle des Gesundheitsamtes                                                  E-Mail: franz.leinenbach@superkabel.de
 im Landkreis Saarlouis                                                                              Seniorensicherheitsberater der Gemeinde Ensdorf
 .�����������������������������������������������������������������������������Tel. 06831/444700
                                                                                                     Hans Fels, St. Barbarastraße 10���������������������������������������� Tel. 58586
 Diakonisches Werk an der Saar
 (Beratung zwischen Schule und Beruf)                                                                Bezirksschornsteinfegermeister
 .�������������������������������������������������������������������������������Tel. 06831/49721   Markus Maxem, Beckingen���������������������������������Tel. 06832/8071320
 Arbeitsstelle für Integrationshilfen                                                                außer den Straßen: An der Schleuse, Bommersbachweg,
 der Arbeiterwohlfahrt���������������������������������������������Tel. 06831/121721                Bernardsweg, Großstraße, Spessbergstraße und Lauternweg.
 Selbsthilfegruppe der anonymen Alkoholiker                                                          Für diese Straßen ist Bezirksschornsteinfegermeister,
 zentrale Kontaktstelle������������������������������������������������Tel. 0681/19295              Jürgen Krause, Losheim, zuständig��������������������Tel. 06872/5041970
 Donum Vitae e.V.
                                                                                                     Gas- und Wasserwerke Bous - Schwalbach
 Staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatung
 Großer Markt 21, 66740 Saarlouis������������������������Tel. 06831/120028                          Telefonzentrale������������������������������������������������������������������ 06834/850
 Elternselbsthilfe Dillingen e.V.��������������������������Tel. 06831/7685702                       Störungsdienst Gas- Fernwärme, sowie
 Deutscher Kinderschutzbund e.V.                                                                     Wasserversorgung der TWE Ensdorf�������������������� Tel. 06834/85-111
 1. Vors. Frau Renate Ruffing���������������������������������������������� Tel. 52256              energis-Netzgesellschaft mbH
 Lebenshilfe Saarlouis e.V.������������������������������ Tel. 06838/810-18/19                      Störungsnummer Strom������������������������������������ Tel. 0681/9069-2611
 Pflegestützpunkt im Landkreis Saarlouis                                                             Defekte Straßenbeleuchtung
 Choisy-Ring 9, Saarlouis�������������������������������������������������� Tel. 120630
                                                                                                     Info: Zentrale Service Nr. für Meldung von Schäden an der
 Leitstelle Älter werden
 im Landkreis Saarlouis:��������������������������������������� Tel. 06831/444-239                  Straßenbeleuchtungsanlage:����������������������������� Tel. 0681/4030-3003
 Kommunale Beratungsstelle                                                                           E-Mail: info@energis.de
 „Besser leben im Alter durch Technik“:���������� Tel. 06831/444-573                                Entsorgungsverband Saar
 Notruf und Beratung für vergewaltigte und misshandelte Frauen                                       Hotline����������������������������������������������������������������� Tel. 0681/5000-555
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                             -4-                                                Ausgabe 45/2020

                  Amtliches Bekanntmachungsblatt
                                                                   DER GEMEINDE

  Bekanntmachungen und Informationen
  Gemeindeverwaltung                                                                                         Partnerschaft
   Provinzialstr. 101a, 66806 Ensdorf
   Tel. 0 68 31/ 504-0     Fax 0 68 31 / 504-167
   Internet: http://www.gemeinde-ensdorf.de
   Mail: info@gemeinde-ensdorf.de

  Was finde ich wo im Rathaus?
  Erdgeschoss:                                                          1. Obergeschoss:
  ■   Bürgerbüro, Bestattungswesen, Tel. 504-132 oder -134,             ■    Bürgermeister, Tel. 504-110, Zimmer 206
      Zimmer 110                                                        ■    Hauptamt, Tel. 504-112, Zimmer 212
  ■   Standesamt,                                                       ■    Personalamt, Tel. 504-113, Zimmer 210
      Flüchtlingsmanagement Tel. 504-133, Zimmer 103                    ■    Presse- und
  ■   Ordnungsamt, Tel. 504-130, Zimmer 112                                  Öffentlichkeitsarbeit, Tel. 504-115, Zimmer 209
      Verkehrsüberwachung, Tel. 504-158, -159, Zimmer 102               ■    Jugend, Soziales und
  ■   Gemeindekasse, Tel. 504-121 u. -123, Zimmer 106-107                    Kindertagesstätten, Tel. 504-137, Zimmer 201
  ■   Kämmerei,                                                              Stabsstelle Digitalisierung, Tel. 504-122, Zimmer 203
      Wirtschaftliche Beteiligungen, Tel. 504-120, Zimmer 108           2. Obergeschoss:
  ■   Steueramt, Tel. 504-125, Zimmer 101                               ■    Bauamt, Tel. 504-150, Zimmer 301-302 und 307-308
                                                                        ■    Amt für Umwelt und Naturschutz, Tel. 504-157,
                                                                             Zimmer 306
                                                                        ■    Wertstoffberatung, Tel. 504-157, Zimmer 306

      Derzeit eingeschränkte Kontaktmöglichkeiten (siehe eigener Bericht unter Rubrik: „Amtliche Mitteilungen“)

                       Öffnungszeiten:                                                             Bürgerbüro:
       Montag bis Donnerstag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr                             Montag und Mittwoch von 08.00-13.00 Uhr,
                                                                              Dienstag von 08.00-12.00 Uhr und von 13.30-15.30 Uhr,
                 und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr,
                                                                             Donnerstag von 08.00-13.00 Uhr und von 13.30-17.00 Uhr,
             Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr,                                           Freitag von 08.00-12.00 Uhr
              Darüber hinaus nach Vereinbarung.                                          Darüber hinaus nach Vereinbarung.
                    Für Mitteilungen, Fragen oder Hinweise ist die Gemeinde Ensdorf auch unter +49 6831 504122
                                               über WhatsApp schriftlich erreichbar.

                                               Bürgersprechstunden des Bürgermeisters
                                         (Terminabsprache unter Tel.-Nr. 504-117 bzw. 118 erbeten!):
                          Die reguläre Sprechstunde findet jeden ersten Dienstag von November bis März in der Zeit
                           von 15:30 - 17:30 Uhr und von April bis Oktober in der Zeit von 16:00 - 18:00 Uhr statt.

  ■ Bauhof                                                                ■ Wertstoffhof/EVS Wertstoffzentrum
  Tel. 504-142, Fax 504-143                                               Tel. 509-275 / Tel. 504-157
  Saarlouiser Straße 6, 66806 Ensdorf                                     Schwalbacher Berg 159, 66806 Ensdorf
  Öffnungszeiten:
  Montag bis Donnerstag             von 07.00 Uhr bis 15.30 Uhr,          Öffnungszeiten ganzjährig:
  Freitag                           von 07.00 Uhr bis 14.30 Uhr           Montag, Mittwoch, Freitag:              11.00 bis 17.00 Uhr
                                                                          Dienstag, Donnerstag:                   08.00 bis 13.00 Uhr
  Rufbereitschaft Bauhof: 0171/7400479                                    Samstag:                                10.00 bis 16.30 Uhr

  ■ Rufbereitschaft TWE GmbH: Tel. 06834/85-111
  Gas- und Wasserwerke Bous-Schwalbach

                                                                    @
  Saarbrücker Str: 195, 66359 Bous

                                        Weitere Informationen aus                 unserer Gemeinde finden Sie auf
          /EnsdorfSaar                       unserer Internetseite               www.gemeinde-ensdorf.de.

                                                     Herausgeber: Gemeinde Ensdorf
                                        Verantwortlich für den Inhalt: Bürgermeister Jörg Wilhelmy
                                            Druck: LINUS WITTICH Medien KG, 54343 Föhren
    Die amtlichen Bekanntmachungen erscheinen wöchentlich. Die Zustellung erfolgt kostenlos an jeden Haushalt der Gemeinde Ensdorf.
                      Einzelexemplare sind gegen Erstattung der Selbstkosten bei der Gemeindeverwaltung erhältlich.
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                         -5-                                                  Ausgabe 45/2020

                                     Bürgermeister-Ecke

          ­Liebe Leserinnen,
          liebe Leser,

          Aktuelle Corona-Situation

          Am vergangenen Mittwoch besprachen sich erneut Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Länderchefs zur aktuellen Lage.
          Der von ihnen gefasste Beschluss schreibt u.a. Kontaktbeschränkungen auf ein absolutes Minimum vor. Weiterhin beinhaltet er
          u.a. die Schließung von Gastronomie, Freizeiteinrichtungen und von Betrieben, die körpernahe Dienstleistungen anbieten. Diese
          starken Einschränkungen sind die Antwort auf eine dramatische Infektionsentwicklung.
          In nahezu allen Regionen Deutschlands ist inzwischen ein exponentieller Anstieg der Fallzahlen zu verzeichnen, wobei in vielen
          Fällen die Infektionskette nicht mehr nachvollzogen werden kann. Die aktuelle Zahl der Infizierten Personen im Landkreis Saar-
          louis beträgt 277. 5 Personen davon aus Ensdorf. Die 7-Tages-Inzidenz beträgt 161,5 (Stand 02.11.2020).
          Das Bundeswirtschaftsministerium hat weiterhin Unterstützung für die von den Schließungen betroffenen Branchen zugesagt.

          Aufgrund der bestehenden Verordnung bleiben ab dem 2. November die Sporthalle und die Schulturnhalle bis auf Weiteres
          geschlossen. Auch der Fußballplatz ist gesperrt und darf nicht genutzt werden.
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                         -6-                                                  Ausgabe 45/2020

          Zusätzlich sind weiterhin alle Gesellschafts- und Vereinsräume gesperrt. Dies umfasst u.a. Räume in der Begegnungsstätte im
          Haus für Kinder und Familien, angemietete Räume in der Schule sowie in Gebäuden, die der Gemeinde gehören und von Ver-
          einen genutzt werden.
          Trauungen können aufgrund der derzeitigen Regelungen ebenfalls nur noch im engsten Kreis stattfinden, d.h. das Brautpaar
          nebst jeweils einem Trauzeugen oder die Eltern des Brautpaares. Es dürfen maximal vier Personen die Trauung begleiten.
          Meine eindringliche Bitte an alle Bürgerinnen und Bürger. Halten Sie sich bitte an die Hygienevorschriften. Halten Sie Abstand,
          tragen Sie Maske und übernehmen Sie Verantwortung für sich selbst und Ihre Mitmenschen.

          Neue Corona-Hilfen
                                                                                 Am 2. November ist eine neue Rechtsverordnung in Kraft
                                                                                 getreten, mit der erneut große Einschnitte insbesondere
                                                                                 im Bereich der Gastronomie sowie bei „Betrieben mit
                                                                                 körpernahen Dienstleistungen“, also Massagepraxen,
                                                                                 Tattoo-Studios etc., verbunden sind.
                                                                                 Zur Kompensation sollen bereits bestehende Hilfsan-
                                                                                 gebote auch zukünftig angeboten und sogar verbessert
                                                                                 werden. Ferner wird eine außerordentliche Wirtschafts-
                                                                                 hilfe des Bundes mit einem Finanzvolumen von bis zu 10
                                                                                 Milliarden Euro avisiert, was aus den bestehenden Mit-
                                                                                 teln, die für Corona-Hilfsprogramme vorgesehen sind,
                                                                                 finanziert werden kann.
                                                                                 Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selb-
                                                                                 ständige, Vereine und Einrichtungen, deren Geschäft
                                                                                 aufgrund der staatlichen Anordnung untersagt ist bzw.
                                                                                 wird. Auch für Junge Unternehmen wurde zwischenzeit-
                                                                                 lich das Hilfsangebot angepasst und ausgearbeitet.
                                                                                 Diese Maßnahmen sind zwingend notwendig, um die
          Substanz unserer Wirtschaft und unserer Lebenskultur zu erhalten.
          Derzeit ist die Bundesregierung um eine schnellstmögliche Umsetzung bemüht. Auch wird die Möglichkeit von Abschlagszah-
          lungen geprüft. In Kürze sollen die Anträge über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden
          können (www. überbrückungshilfe-unternehmen.de).

          Umzug Grundschule nach Fertigstellung des Umbaus
                                                                 Die im Herbst vergan-
                                                                 genen Jahres begon-
                                                                 nenen Umbau- und
                                                                 Sanierungsarbeiten
                                                                 des Dachgeschosses
                                                                 am      Hauptgebäude
                                                                 der       Grundschule
                                                                 sind zwischenzeitlich
                                                                 abgeschlossen. Die
                                                                 Räumlichkeiten      in
                                                                 diesem Bereich kön-
                                                                 nen nunmehr wieder
                                                                 benutzt werden, so
                                                                 dass der Unterricht
                                                                 wieder wie gewohnt
                                                                 im      Hauptgebäude
                                                                 stattfinden kann.

          Die Schüler*innen sowie das Lehrpersonal verfügen ab sofort über eine Schul-
          bücherei, einen Mediensaal, 3 neue Förderräume und ein barrierefreies WC.
          Im Treppenhaus wurde zusätzlich noch ein Personenaufzug eingebaut. Zudem
          wurde der gesamte Komplex der Grundschule über das Dachgeschoss hinaus
          brandschutztechnisch ertüchtigt, um den geltenden Normen im Bereich vor-
          beugender Brandschutz zu entsprechen.
          Mit den umfangreichen Arbeiten hat die Gemeinde neben dem Brandschutz
          auch dem Thema Inklusion Rechnung getragen. Für die gesamte Maßnahme
          investierte sie insgesamt 1,46 Mio. Euro.
          Aufgrund der aktuellen Situation ist es leider nicht möglich, eine offizielle
          Einweihungsfeier dieser Räume vorzunehmen. Geplant war ursprünglich, am 20. November gemeinsam mit Vertretern des
          Landkreises, der Elternvertretung, Schulleitung sowie Vertretern der politischen Fraktionen, das Hauptgebäude feierlich wie-
          derzueröffnen.

          Zu guter Letzt
          Wenngleich das St. Martinsfest in diesem Jahr nicht in der gewohnten Art gefeiert werden kann, darf ich jedoch schon mal eins
          verraten: Auf die Kinder der Kita St. Marien Ensdorf und der Grundschule wartet am 11. November eine kleine Überraschung.
          Lieber Bürgerinnen und Bürger,
          wir haben jetzt noch die Chance, eine Verschlimmerung der Ausbreitung des Infektionsgeschehens zu verhindern. Das gelingt
          uns jedoch nur, wenn ein jeder von uns ein Höchstmaß an Disziplin an den Tag legt und sich an die Sicherheits- und Hygiene-
          vorschriften hält.
          Ich wünsche Ihnen eine gute Woche. Bleiben Sie gesund!

          Ihr
          Jörg Wilhelmy
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
1046                         Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Ensdorf

                                                                                                                                                                                                             A. Amtliche Texte
                                                                                                                                                                                                                                  vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), verordnet die
                                                                                                                                                                                          Verordnungen                            Landesregierung:

                                                                                                                                                                                                                                                        §1
                                                                                                                                                                        292            Verordnung zur Änderung                         Absonderung für Ein- und Rückreisende;
                                                                                                                                                                                infektionsrechtlicher Verordnungen zur                             Beobachtung
                Amtsblatt des Saarlandes                                                                                                                                          Bekämpfung der Corona-Pandemie
                                                                                                                                                                                                                                  (1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg
                                                                                                                                                                                        Vom 30. Oktober 2020                      aus dem Ausland in das Saarland einreisen und sich zu
                                       Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei                                                                                         Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Ab-       einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen
                                                                                                                                                                        satz 1 Satz 1 und 2 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des      vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Ab-
                                                                                                                                                                        Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I       satzes 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich un-
                                                                         Teil I                                                                                         S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Geset-     verzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die
                                                                                                                                                                        zes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), aufgrund         Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine
                                                                                                                                                                        des § 15 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai        Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben
              2020                             Ausgegeben zu Saarbrücken, 31. Oktober 2020                                                     Nr. 66                   1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 1   und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer
                                                                                                                                                                        des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674),      Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für
                                                                                                                                                                        hinsichtlich Artikel 3 § 5 Absatz 3 und aufgrund des      Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bun-
                                                                                                                                                                        § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Altenpflegehilfe-      desrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1
                                                                                                                                                                        beruf vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050), zuletzt ge-     genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht ge-
                                                                                                                                                                        ändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I      stattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht
                                                                                                                                                                        S. 476), hinsichtlich Artikel 3 § 5 Absatz 3 verordnet    ihrem Haushalt angehören.
                                                                                                                                                                        die Landesregierung und – hinsichtlich Artikel 2 § 13 –   (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind
                                                                                                                                                                        das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und      verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise die für sie
                                                                                                                                                                        Familie im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem        zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vor-
                                                                                                                                                                        Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Ver-      liegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzu-
                                                                                                                                                                        kehr, dem Ministerium für Finanzen und Europa, dem        weisen. Werden vom Beförderer Aussteigekarten im
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         -7-

                                                                                                                                                                        Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, dem Minis-      Sinne der Anlage 2 der vom Bundesministerium für
                                                                                                                                                                        terium für Bildung und Kultur, dem Ministerium für        Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
                                                                                                                                                                                                                                                                                             Amtliche Bekanntmachungen

                                                                                                                                                                        Umwelt und Verbraucherschutz und dem Ministerium          rium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bun-
                                                                                                                                                                        der Justiz:                                               desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                                                                                                                                                                                                                  erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr
                                                                                                                                                                                                                                  nach Feststellung einer epidemischen Lage von natio-
                                                                                                                                                                                           Artikel 1                              naler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom
                                                                                                                                                                                 Änderung der Verordnung zu                       29. September 2020 (BAnz AT 29.09.2020 B2) ausge-
                                                                                                                                                                             Quarantänemaßnahmen für Ein- und                     teilt, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch Abgabe
                                                                                                                                                                         Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus              an den Beförderer, im Fall von Abschnitt I Nummer 1
                                                                                                                                                                        § 7 der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein-        Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen
                                                                                                                                                                        und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus           Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauf-
                                                                                                                                                                        vom 12. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 402), zuletzt geändert    tragte Behörde zu erfüllen. Die von Absatz 1 Satz 1
                                                                                                                                                                        durch Verordnung vom 17. Oktober 2020 (Amtsbl. I          erfassten Personen sind ferner verpflichtet, die zu-
                                                                                                                                                                        S. 1008), wird wie folgt geändert:                        ständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn
                                                                                                                                                                                                                                  typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavi-
                                                                             Inhalt                                                                                                                                               rus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder
                                                                                                                                                               Seite                                                              Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn
                                                                                                                                                                                                 㤠7
                                                                                                                                                                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten                Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.
A. Amtliche Texte
                                                                                                                                                                        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentli-       (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom                                                                                                                                Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung
30. Oktober 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1046   chung in Kraft und mit Ablauf des 8. November 2020
                                                                                                                                                                        außer Kraft.“                                             durch die zuständige Behörde.
Verordnung zur Umsetzung des eID-Karte-Gesetzes. Vom 26. Oktober 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1054                                                                 (4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein
                                                                                                                                                                                             Artikel 1a                           Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik
                                                                                                                                                                              Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für               Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Ein-
                                                                                                                                                                              Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des            reise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes
                                                                                                                                                                                            Coronavirus                           Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-
                                                                                                                                                                                                                                  CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt
                                                                                                                                                                        Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28,     mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung
                                                                                                                                                                        29, 30 Absatz 1 Satz 2, 73 Absatz 1a Nummer 24 des        durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der
                                                                                                                                                                        Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I       Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete,
                                                                                                                                                                        S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes   nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Ausgabe 45/2020
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020                           1047    1048                          Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020
                                                                                                                                                                                                                                             Ensdorf

Auswärtige Amt und das Bundesministerium des In-                       dien- oder Ausbildungsstätte in einem Risi-           ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder           2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sin-
nern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben.                    kogebiet nach § 1 Absatz 4 begeben und re-            die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,                  ne des NATO-Truppenstatuts, des Truppensta-
                                                                       gelmäßig, mindestens einmal wöchentlich,                                                                        tuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden
(5) Personen, die in der Landesaufnahmestelle neu                      an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz-            5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme,
oder nach mehrtägiger, dauernder Abwesenheit erneut                                                                                                                                    (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts
                                                                       pendler), oder                                       Durchführung und Nachbereitung internatio-                 der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von                                                                           naler Sportveranstaltungen durch das jeweili-
zehn Tagen nach der Aufnahme den ihnen jeweils zu-                 b) die in einem Risikogebiet nach § 1 Ab-                                                                           (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwe-
                                                                                                                            ge Organisationskomitee akkreditiert werden                cken nach Deutschland einreisen oder dorthin
gewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich                     satz 4 ihren Wohnsitz haben und die sich              oder von einem Bundessportfachverband zur
nicht verlassen. Das Landesverwaltungsamt als nach                    zwingend notwendig zum Zweck ihrer                                                                               zurückkehren, oder
                                                                                                                            Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaß-
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 der Saarländischen Aufent-                      Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer             nahmen eingeladen sind, oder                            3. Personen, die zum Zweck einer mindestens
haltsverordnung zuständige Landesbehörde für die                      Ausbildung in das Saarland begeben und                                                                           dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bun-
Aufnahmeeinrichtung kann den Betroffenen jederzeit                    regelmäßig, mindestens einmal wöchent-             6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem              desgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unter-
neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuwei-                   lich, an ihren Wohnsitz zurückkehren                  Risikogebiet im Sinne des § 1 Absatz 4 zu-                 bringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn
sen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1                  (Grenzgänger); die zwingende Notwendig-               rückreisen und die unmittelbar vor Rückreise               Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen
anordnen. Absatz 3 gilt entsprechend.                                 keit sowie die Einhaltung angemessener                in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem               betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkeh-
                                                                      Schutz- und Hygienekonzepte sind durch                Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem               rungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der
                                                                      den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bil-           Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt ha-                    Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Ab-
                        §2                                            dungseinrichtung zu bescheinigen.                     ben, sofern                                                sonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleich-
                     Ausnahmen                                                                                                                                                         bar sind, sowie das Verlassen der Unterbrin-
                                                           (3) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,                   a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen
(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,                                                                        der Bundesrepublik Deutschland und der                 gung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet
die nur zur Durchreise in das Saarland einreisen; diese        1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrecht-                   betroffenen nationalen Regierung vor Ort               ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme
haben das Gebiet des Saarlandes auf dem schnellsten               erhaltung                                                     besondere epidemiologische Vorkehrungen                vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behör-
Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.                                                                              (Schutz- und Hygienekonzept) für einen                 de an und dokumentiert die ergriffenen Maß-
                                                                   a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheits-                   Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen                nahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde
(2) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,                       wesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte,                 wurden (siehe Internetseite des Auswärti-              hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach
                                                                      unterstützendes medizinisches Personal und                gen Amtes https://www.auswaertiges-amt.                Satz 1 zu überprüfen.
    1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzver-                     24-Stunden-Betreuungskräfte,
       kehrs mit Nachbarstaaten weniger als 72 Stun-                                                                            de sowie des Robert Koch-Instituts https://     (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde
       den in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4                 b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,                  www.rki.de),                                    auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines trif-
       aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden                                                                          b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risiko-    tigen Grundes erteilen.
                                                                   c) der Pflege diplomatischer und konsulari-
       in das Bundesgebiet einreisen,                                 scher Beziehungen,                                        gebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung     (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort be-
                                                                                                                                nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht    zeichneten Personen keine typischen Symptome einer
    2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden                 d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,                  und
                                                                                                                                                                                                                                             -8-

                                                                                                                                                                                Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Hus-
        a) Personen, die einreisen aufgrund des Be-                e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertre-                c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines            ten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacks-
           suchs von Verwandten ersten Grades, des                    tung, Regierung und Verwaltung des Bun-                   erhöhten Infektionsrisikos eine Reise-          verlust aufweisen. Die Person nach Absatz 2 bis 5 hat
           nicht dem gleichen Hausstand angehörigen                   des, der Länder und der Kommunen, oder                    warnung unter https://www.auswaertiges-         zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Test-
           Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines                                                                            amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-         zentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach
           geteilten Sorgerechts oder eines Umgangs-               f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Eu-                 sicherheitshinweise für die betroffene Re-      Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem
           rechts,                                                    ropäischen Union und von internationalen                  gion ausgesprochen hat,                         Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnup-
                                                                      Organisationen                                                                                            fen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
        b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und                                                                       7. Personen, die zu Ausbildungszwecken für
           Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit               unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit             einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt
           für die Aufrechterhaltung des Gesundheits-              ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder              einreisen; der Ausbildungszweck ist durch den                              §3
           wesens dringend erforderlich und unab-                  Auftraggeber zu bescheinigen,                            Arbeitgeber, die Bildungseinrichtung oder den               Verkürzung der Absonderungsdauer
           dingbar ist, und dies durch den Dienstherrn,        2. Personen, die einreisen aufgrund                          Auftraggeber zu bescheinigen.                       (1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet
           Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt                                                                                                                            frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn
           wird,                                                   a) des Besuchs von Verwandten ersten oder             Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein nega-
                                                                                                                         tives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit     eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug
                                                                      zweiten Grades, des nicht dem gleichen                                                                    auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf
        c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und                    Hausstand angehörigen Ehegatten oder Le-           dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in
           Hygienekonzepte Personen, die beruflich                                                                       einem elektronischen Dokument in deutscher, eng-       Papier oder in einem elektronischen Dokument in deut-
                                                                      bensgefährten oder eines geteilten Sorge-                                                                 scher, englischer oder französischer Sprache verfügt
           bedingt grenzüberschreitend Personen, Wa-                  rechts oder eines Umgangsrechts,                   lischer oder französischer Sprache verfügen und sie
           ren oder Güter auf der Straße, der Schiene,                                                                   dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise      und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Ein-
           per Schiff oder per Flugzeug transportieren,            b) einer dringenden medizinischen Behand-             der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüg-        reise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüg-
           oder                                                       lung oder                                          lich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf     lich vorlegt.
                                                                                                                         entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vor-        (2) Die zu Grunde liegende Testung muss mindestens
        d) bei Einhaltung angemessener Schutz- und                 c) des Beistands oder zur Pflege schutz-, be-         genommen worden sein oder muss bei der Einrei-
           Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder                     ziehungsweise hilfebedürftiger Personen,                                                                  fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik
                                                                                                                         se in die Bundesrepublik Deutschland vorgenom-         Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grun-
           des diplomatischen und konsularischen                                                                         men werden. Der zu Grunde liegende Test muss
           Dienstes, von Volksvertretungen und Re-             3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz                                                                    de liegende Test muss die Anforderungen des Robert
                                                                  und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus            die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die       Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://
           gierungen, oder                                                                                               im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/      www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.
                                                                  dem Ausland zurückkehren, oder
    3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und                                                                           covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das
                                                               4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwin-          Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn       (3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindes-
       Hygienekonzepte Personen,                                                                                                                                                tens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.
                                                                  gend notwendig und unaufschiebbar beruflich            Tage nach Einreise aufzubewahren.
        a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und               veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres                                                                 (4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für
           die sich zwingend notwendig zum Zweck                  Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Ab-        (4) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind
                                                                                                                                                                                die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Ab-
           ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder              satz 4 aufgehalten haben oder in das Bundes-           1. Personen nach § 54a Infektionsschutzgesetz,         satz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.
                                                                                                                                                                                                                                             Ausgabe 45/2020

           Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Stu-              gebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020                        1049     1050                          Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020
                                                                                                                                                                                                                                       Ensdorf

(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung                            Artikel 2                                S. 156), und sonstiger Gastronomiebetriebe jeder        1. bei Gottesdiensten und Bestattungen,
eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusu-               Verordnung zur Bekämpfung der                      Art abseits eines festen Platzes sowie bei der Ab-
chen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische                  Corona-Pandemie (VO-CP)                          holung oder Entgegennahme von Speisen,                  2. beim Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb im
Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS                                                                                                                                Sport und beim Betrieb von Tanzschulen,
CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs-                                                                 4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3
                                                                                 §1                                  alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an ei-          3. bei sonstigen Veranstaltungen nach § 6,
und Geschmacksverlust auftreten.
                                                                   Grundsatz der Abstandswahrung                     nem festen Platz,                                        4. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben und Camping-
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die                                                              5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiens-            plätzen,
unter § 2 Absatz 4 Nr. 3 fallen, entsprechend.            (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen
                                                          außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes           ten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Himmel,
                                                          sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.        in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonsti-         (2) Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verant-
                                                          Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen         gen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung          wortlichen haben geeignete Maßnahmen zur vollstän-
                       §4                                                                                                                                                     digen Nachverfolgbarkeit sicherzustellen. Hierzu ge-
               Zuständige Behörden                        Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.                gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden,
                                                                                                                                                                              hört die Erfassung je eines Vertreters der anwesenden
(1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maß-       (2) Ausgenommen sind Kontakte zu Ehegatten, Le-         6. Kunden und das Personal bei Erbringern von               Haushalte mit Vor- und Familienname, Wohnort und
gabe der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr          benspartnern und Partnern einer nichtehelichen Le-         Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei            Erreichbarkeit und der Ankunftszeit.
nach Feststellung einer epidemischen Lage von nati-       bensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie,        denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand
                                                          Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweili-        des § 1 Absatz 1 Satz 2 zwangsläufig nicht einge-        (3) Die erhobenen Daten dürfen nicht zu einem ande-
onaler Tragweite durch den Bundestag vom 29. Sep-                                                                                                                             ren Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an
tember 2020 sind die Ortspolizeibehörden zuständig.       gen Haushaltsangehörigen (familiärer Bezugskreis).         halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen),
                                                                                                                     soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent-       die Gesundheitsämter nach Absatz 4 verwendet wer-
Die Ortspolizeibehörden unterrichten die zuständigen      (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge-                                                                    den und sind nach Ablauf eines Monats nach Erhebung
Gesundheitsämter unverzüglich über die getroffenen                                                                   gegensteht,
                                                          schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab-                                                                      gemäß der geltenden Datenschutzgrundverordnung zu
Maßnahmen. Zuständige Verwaltungsbehörden für die         standsregelungen umgesetzt, die Zahl der Personen an    7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re-            löschen.
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten           der Möglichkeit zur Einhaltung der Abstandsregel nach      habilitationseinrichtungen sowie Patienten und
nach § 5 dieser Verordnung sind die Gemeindeverbän-       Absatz 1 bemessen und für ausreichend Belüftung ge-        Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen,           (4) Personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieser
de.                                                       sorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die       Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin-            Vorschrift erhoben werden, sind durch die die Daten
                                                          privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten wer-          der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen,            erhebenden Stellen – soweit nicht Gefahr im Verzug
(2) Als zuständige Stelle wird nach Maßgabe des § 1                                                                                                                           vorliegt – ausschließlich aufgrund einer gerichtlichen
Absatz Satz 1 der Verordnung zur Testpflicht von Ein-     den.                                                       Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und
                                                                                                                     den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten       Entscheidung zu Zwecken der Verhinderung der Aus-
reisenden aus Risikogebieten vom 6. August 2020                                                                                                                               breitung des Infektionsgeschehens – soweit nicht auf
(BAnz AT 07.08.2020 V1) die zuständige Ortspolizei-                                                                  ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge-
                                                                                §2                                   sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand-        der Grundlage von Bundesrecht eine Herausgabe zu-
behörde bestimmt. Die Vorschriften nach der Verord-             Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung                                                                             lässig ist – auf zu begründenden Antrag den Gesund-
nung über die Zuständigkeiten nach dem Infektions-                                                                   lung oder Leistungserbringung entgegensteht,
                                                          (1) Im öffentlichen Raum sollte insbesondere bei                                                                    heitsämtern herauszugeben. Betroffene sind von dem
schutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I 2016,                                                              8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländischen      Antrag auf Herausgabe zu unterrichten. Ihnen ist vor-
                                                          Kontakt mit vulnerablen Personen eine Mund-Nasen-
                                                                                                                                                                                                                                       -9-

S. 856) bleiben unberührt.                                                                                           Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I          heriges rechtliches Gehör zu gewähren. In Fällen einer
                                                          Bedeckung getragen werden, sofern gesundheitliche          S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
                                                          Gründe nicht entgegenstehen.                                                                                        Herausgabe bei Gefahr im Verzug sind die Betroffenen
                                                                                                                     20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), sowie sonstiger        nachträglich unverzüglich zu unterrichten.
                       §5                                                                                            Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von Hotels, Be-
               Ordnungswidrigkeiten                       (2) Sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenste-
                                                          hen, haben folgende Personengruppen eine Mund-Na-          herbergungsbetrieben, Campingplätzen und bei der
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-           sen-Bedeckung zu tragen:                                   sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften,                                §4
mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-                                                                sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen                    Betretungsbeschränkungen
sätzlich oder fahrlässig                                  1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso-        entgegenstehen oder eine andere gleichwertige In-
                                                             nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse,         fektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist.                (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in         Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn-                                                                     sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten
   der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig         höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei-    (3) Die Betreiber oder sonst Verantwortlichen der in        Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflich-
   in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft             chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung       Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein-             tet, Betretungsbeschränkungen durchzuführen, sodass
   begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig abson-      des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei    haltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-            sichergestellt ist, dass die Zahl der Kunden oder Be-
   dert,                                                     Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim      Bedeckung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich         sucher dergestalt begrenzt ist, dass pro zehn Quadrat-
                                                             Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest-     sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des   meter der dem Publikumsverkehr zugänglichen Ge-
2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,             abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten      öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen-        samtfläche nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung
                                                             werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli-     bahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese         des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
3. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung                                                               haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.
   mit Satz 2, die zuständige Behörde nicht oder nicht       chen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen                                                                sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der
   rechtzeitig kontaktiert,                                  Personenverkehrs nachzuweisen,                       (4) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu        Gesamtfläche stets zulässig.
                                                          2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-,       tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab           (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb von Ho-
4. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b),              Jahr- und Wochenmärkten sowie in Ladenlokalen        Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflich-
   Nummer 3, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter                                                                                                                                 tels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen so-
                                                             und in den zugehörigen Wartebereichen alle Kun-      tung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein-             wie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte.
   Halbsatz oder Nummer 4 eine Bescheinigung nicht           den und Besucher ab Vollendung des sechsten Le-      halten, sofern diese dazu in der Lage sind.
   richtig ausstellt oder                                    bensjahres, soweit die Art der Leistungserbringung   (5) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine
5. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 die        nicht entgegensteht, sowie das Personal, soweit      Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf                                  §5
   zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig in-       nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen ent-      bestimmten, stark frequentierten öffentlichen Plätzen                        Hygienekonzepte
   formiert.                                                 gegenstehen oder eine andere gleichwertige Infek-    anzuordnen.
                                                             tionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,                                                                           (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
                                                                                                                                                                              sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-
                         §6                               3. während des Aufenthaltes in Gaststätten im Sinne                             §3                                  sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver-
                    Inkrafttreten                            des Saarländischen Gaststättengesetzes (SGastG)                     Kontaktnachverfolgung                        anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die
                                                             in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April                                                                  Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf-
Diese Verordnung tritt am 9. November 2020 in Kraft          2011 (Amtsbl. I S. 206), geändert durch Artikel 6    (1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist         betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen
und mit Ablauf des 15. November 2020 außer Kraft.            § 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I        verpflichtend zu gewährleisten                              Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu-
                                                                                                                                                                                                                                       Ausgabe 45/2020
Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020                             1051     1052                         Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020

elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf      und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu
                                                                                                                                                                                                                                             Ensdorf

                                                                                                                       und der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder        Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und Diskothe-
Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.              beachten. Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit            Art. Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung             ken, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstel-
                                                           einer höheren Personenzahl sind nur dann zulässig,          von mitnahmefähigen Speisen für den Verzehr außer-         len, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Aus-
(2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie-           wenn für deren Durchführung ein dringendes und un-
rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung                                                                  halb des Gastronomiebetriebs sowie der Betrieb von         genommen hiervon sind öffentliche Spielplätze unter
                                                           abweisbares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis        Kantinen.                                                  Beachtung des § 6 Absatz 1 Satz 1, Wildparks, Zoos
des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum         besteht. Dabei sind weitere veranstaltungsspezifische
Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor                                                                                                                                und Bibliotheken.
                                                           Hygienemaßnahmen umzusetzen. Von den Beschrän-              (2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleis-
Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten         kungen der Sätze 1 und 2 ausgenommen sind Veran-            tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostitu-      (6) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherber-
Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten.        staltungen und Zusammenkünfte, die dem Betrieb von          iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I         gungsbetrieben und Campingplätzen sowie die zur
Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun-       Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung unter-      S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Ver-      Verfügungsstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten
gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions-        sagt sind, zu dienen bestimmt sind; die für den Betrieb     ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sowie         touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der
schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der       der jeweiligen Einrichtung geltenden Hygienevor-            die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des        hoteltypische Betrieb nur für beruflich veranlasst oder
jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen       schriften sind einzuhalten.                                 § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.             aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende zu-
Berufsgenossenschaften zu beachten.                                                                                                                                               lässig.
                                                           Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1            (3) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ-
(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-          Satz 2 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen-          lich des Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des         (7) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des
und Hygienekonzepten kann die Landesregierung oder         künften wo immer möglich einzuhalten außer zwischen         Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen     Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Landenöff-
das fachlich zuständige Ressort im Einvernehmen mit        Angehörigen des familiären Bezugskreises nach § 1           Haushalt ist auf und in allen öffentlichen und in priva-   nungszeiten (Ladenöffnungsgesetzes-LÖG Saarland)
dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und       und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haus-             ten Sportanlagen untersagt.                                in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezem-
Familie in einem bereichsspezifischen Hygienerah-          halts.                                                                                                                 ber 2017 (Amtsbl. I S. 1014) ist der Verkauf und die
menkonzept bestimmen. Entsprechende Hygienerah-                                                                        Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports       Abgabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von
menkonzepte werden auf www.corona.saarland.de ver-         (4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und      ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainings-   23.00 bis 6.00 Uhr untersagt.
öffentlicht und sind von den Betreibern und sonstigen      -ort in der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten       einheiten sichergestellt ist, dass die folgenden Voraus-
Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten.            sind, sind bis einschließlich 31. Dezember 2020 unter-      setzungen eingehalten werden:                              (8) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi-
                                                           sagt. Die übrigen Bestimmungen der Absätze 2 und 3                                                                     schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun-
Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins-                                                                    1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Ab-            gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut-
besondere erforderlich für                                 bleiben hiervon unberührt.
                                                                                                                          satz 1 Satz 2, sofern eine kontaktfreie Durchfüh-       zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung
                                                           (5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der            rung nach der Eigenart der Sportart möglich ist; die    gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit-
1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem                                                                         Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt,
   Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be-          Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,                                                                    lich befristet werden.
   trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art,          Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie      2. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desin-
                                                           die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies gilt        fektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsa-
2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben          auch für die Tätigkeit der Parteien und Wählergruppen          mer Nutzung von Geräten,                                                      §8
   und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel-          mit der Maßgabe, dass bei Veranstaltungen und Zu-                                                                        Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
   lung jeglicher Unterkünfte,                             sammenkünften der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1          3. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter
                                                           Satz 2 einzuhalten ist sowie weitere veranstaltungsspe-        Abstands- und Hygieneregeln,                            Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen ge-
                                                                                                                                                                                                                                             - 10 -

3. den Probebetrieb von Theatervorstellungen, Opern        zifische Hygienemaßnahmen umgesetzt werden.                                                                            mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet
   oder Konzerten,                                                                                                     4. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Per-         und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infek-
                                                           (6) Für Bestattungen gilt, vorbehaltlich weiterer orts-        sonen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes         tionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält,
4. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,             polizeilicher Vorgaben, Absatz 3 entsprechend. Von der         und                                                     das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Emp-
5. die Veranstaltung von Reisebusreisen.                   Ortspolizeibehörde sollen Ausnahmegenehmigungen                                                                        fehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz in
                                                           erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektions-   5. Ausschluss von Zuschauern.                              Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutzstandard
                                                           schutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.                     Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports kann die         SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung orien-
                       §6                                                                                              zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von        tiert. Es sind geeignete Maßnahmen zur vollständigen
              Kontaktbeschränkungen                        (7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter                                                                     Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 3 und
                                                           freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so-          Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzun-
(1) Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen                                                                   gen des Satzes 2 Nummer 1 erteilen.                        zum Einhalten des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1
                                                           wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts-                                                                  Satz 2 sicherzustellen. Für die Einhaltung und Fort-
Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis      ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt          Nach Maßgabe des Satz 2 können in begründeten
der Angehörigen des eigenen Haushalts sowie Angehö-                                                                                                                               schreibung des Konzepts ist der Leistungserbringer
                                                           werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün-        Einzelfall Ausnahmen zum Betrieb und zur Nutzung           verantwortlich.
rige eines weiteren Haushaltes oder des familiären Be-     den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl, die             von Sportstätten, zum Training von Sportlerinnen und
zugskreises umfasst, maximal jedoch zehn Personen.         Kontaktnachverfolgung nach § 3, die Abstandsregeln          Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders,
Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver-          sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen          des Nachwuchskaders und paralympischen Kaders                                     §9
boten. Im privaten Raum (Wohnraum und dem dazu-            gewährleistet sind.                                         durch die zuständige Ortspolizeibehörde erteilt wer-           Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und
gehörigen befriedeten Besitztum) wird der Aufenthalt                                                                   den. Die Ausnahmen müssen in allen Fällen aus infek-         Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser
auf den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes       (8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge-
                                                           setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand-   tionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sei. Die Ausnah-
sowie darüber hinaus Angehörige eines weiteren Haus-                                                                   megenehmigung kann zeitlich befristet werden.              (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären
haltes oder des familiären Bezugskreises von bis zu        kundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teil-                                                                   Tages- und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstel-
fünf Personen, begrenzt.                                   nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird         (4) Die Erbringung Körpernaher Dienstleistungen            lung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt.
                                                           und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der       wie sie in Kosmetikstudios, Massage-Praxen, Tattoo-        Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Mi-
(2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind     zuständigen Behörden beachtet werden.                       Studios und ähnlichen Betrieben erfolgt, ist untersagt.    nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
untersagt.                                                                                                             Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von         zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis
(3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 fallen und                                                               den Betriebsuntersagungen ausdrücklich ausgenom-           zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden. Hierbei ist
                                                                                  §7                                   men. Der Betrieb von Friseursalons ist im Rahmen der       ein Hygienekonzept vorzulegen.
zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe           Betriebsuntersagungen und -beschränkungen
unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen                                                                       bestehenden Hygienekonzepte weiterhin zulässig.
                                                                  sowie Schließung von Einrichtungen                                                                              Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenan-
nicht mehr als zehn Personen zu erwarten sind, können                                                                  (5) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen,     geboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern die
stattfinden. Veranstaltungen sind unter Angabe des Ver-    (1) Verboten ist der Betrieb eines Gaststättengewer-        soweit sie der Freizeitgestaltung dienen wie der Be-       Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des Mi-
anstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Der Ver-      bes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom           trieb von Messen, Kinos, Museen, Theatern, Opern,          nisteriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-
anstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen        13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert         Konzerthäusern, Freizeitparks und Anbieter von Frei-       milie eingehalten werden. Dies ist gegenüber den für
Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 3 zu treffen         durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156),      zeitaktivitäten (drinnen wie draußen), Schwimm- und        die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im
                                                                                                                                                                                                                                             Ausgabe 45/2020
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