Ensdorf Neues aus - Gemeinde Ensdorf
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Neues aus Ensdorjf Mitteilungsblatt mit den amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Ensdorf Landesweite neue Corona-Regeln ab dem 2. November 2020 Näheres hierzu im Innenteil! Ausgabe 45/2020 www.gemeinde-ensdorf.de Freitag, 6. November 2020
Ensdorf -2- Ausgabe 45/2020 Medizinische Dienste ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst 12. November 2020 Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kas- Apotheke im Einkaufszentrum Bous, Saarbrücker Str. 197, senärztlichen Vereinigung kostenlos unter der bundesweit Tel.: 06834/782399 einheitlichen Rufnummer 116117 rund um die Uhr an allen 13. November 2020 Tagen des Jahres. Vier-Winde Apotheke, Hauptstraße 131, Schwalbach, Zusätzlich ist die ärztliche sowie kinderärztliche Bereit- 06834/952236 schaftsdienstpraxis Saarlouis im Marienhaus Klinikum Saarlouis, Kapuzinerstraße 4, 66740 Saarlouis (Tel.-Nr. 0 ■■ Notfalldienst der Tierärzte 18 05/66 30 03) zu folgenden Zeiten geöffnet: (nur für dringende Fälle nach vorheriger telefonischer Ver- Von Samstag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr, einbarung) an Feiertagen (inkl. Heiligabend / Silvester), Der Notdienst an Wochenenden beginnt jeweils am Freitag an Rosenmontag sowie um 18.00 Uhr und endet am Montag um 08.00 Uhr. an Brückentagen. 07./08. November 2020 Bei Lebensgefahr rufen Sie bitte den Notarzt über die Tierärztin Dr. Hofstetter, Illinger Str. 109, 66557 Illingen, Rettungsleitstelle 19 222 oder 112. Tel. 06825/2782 Bei Handy bitte nur mit Vorwahl (0681). Darüberhinaus sind die tierärztlichen Kliniken ganzjährig rund um die Uhr dienstbereit: ■■ Notfalldienst der Zahnärzte Tierärztliche Klinik für Kleintiere Arz Kaiserslauterer Str. 44 (nur für dringende Fälle nach vorheriger telefonischer Ver- 66123 Saarbrücken einbarung) Telefon: (0681) 3 32 32 07./08. November 2020 http://www.tierklinik-arz.de Mende M. , Lebach; Tel. 06881/2478 Tierärztliche Klinik für Kleintiere Drs. Kehr, Pack und Sche- rer, Hüttenstraße 20 ■■ Apothekendienst 66583 Spiesen-Elversberg Der Notdienst beginnt jeweils um 8.00 Uhr des angezeigten Telefon: (06821) 179494 Tages und endet um 8.00 Uhr des Folgetages http://www.tierklinik-elversberg.de 06. November 2020 Tierärztliche Klinik für Pferde Drs. Rupp, Schwarz und Anen, Marien-Apotheke, Kaiser-Friedrich-Ring 2, Saarlouis, Raiffeisenstr. 100, 66802 Überherrn 06831/42895 Telefon: (06836) 91 90 80 07. November 2020 http://www.pferdeklinik-altforweiler.de Ring Apotheke, Französische Str. 20, Saarlouis, 06831/2790 08. November 2020 Glocken-Apotheke, Französische Straße 23, Saarlouis, Praxis Dr. med. S. Niederländer 06831/42121 Susanne Orth 09. November 2020 Schulstraße 24 · Schwalbach · Tel.: 0 68 34 / 50 66 Laurentius-Apotheke, Laurentiusstraße 26, Hülzweiler, 06831/52066 Liebe Patienten, 10. November 2020 wegen Urlaub ist unsere Praxis von Steinrausch-Apotheke, Berliner Allee 32, Saarlouis-Stein- Donnerstag, 12.11.2020 bis einschl. rausch, 06831/87197 Mittwoch, 18.11.2020 geschlossen. 11. November 2020 Rosen-Apotheke, Schwalbach-Elm, Bachtalstr. Vertretung übernehmen die Praxen Marc Niederländer in Hülzweiler, Dr. med. Klaus Umlauf in Elm und Dr. med. Andreas Woll (ab 16.11.20) in Ensdorf. 177a,06834/952545 Polizei • Feuerwehr • Rettungsdienste ■■ NOTRUF ■■ Polizeirevier Bous POLIZEI��������������������������������������������������������������������������������������� 110 Telefon:���������������������������������������������������������������������������� 06834/9250 FEUERWEHR������������������������������������������������������������������������������ 112 RETTUNGSDIENST��������������������������������������������������������������������� 112 ■■ Freiwillige Feuerwehr ■■ Polizei Ensdorf Feuerwehrgerätehaus����������������������������������������������������� Tel. 9669790 Telefon:������������������������������������������������������������������������������������� 54522 Wehrführer Jürgen Wolfert������������������������������������������������ Tel. 958535 Impressum: Herausgeber: LINUS WITTICH Medien KG, 54343 Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet), Telefon 06502/9147-0 oder -240 Redaktion im Verlag (verantwortlich): Dietmar Kaupp, Verlagsleiter Verantwortlich für den Anzeigenteil: Melina Franklin, unter der Anschrift des Verlages Verantwortlich bei Zustellreklamationen: Telefon 06502/9147-800, E-Mail: vertrieb@wittich-foehren.de Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zur Zeit gültige Anzeigen- preisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des Verlags oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.
Ensdorf -3- Ausgabe 45/2020 Kirchen • Kindergarten • Bildung • Soziale Dienste • Sonstige ■■ Pfarrämter telefonische und persönliche Beratung von Frauen, die sexualisierte Gewalt erlebt haben. Pfarreiengemeinschaft Bous St. Peter - Ensdorf St. Marien Kath. Pfarramt St. Peter Bous 06834/2378 Telefonberatungszeiten: Kath. Pfarramt St. Marien Ensdorf 06831/52264 Montag und Donnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr Pfarrsekretärinnen: Katrin Blohm, Christine Hawner, Sabine Hölle, Dienstag und Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr Elisabeth Jenal Notrufgruppe Saarbrücken, Nauwieserstr. 19, 66111 Saarbrücken, .������������������������������������������������Tel. 0681/36767 Fax: 0681/ 9385898 ■■ Dekanat Saarlouis Frauenhaus Saarlouis���������������������������������������������Tel. 06831/2200 Dekanatsbüro: Kleinstraße 58, Aufnahme Tag und Nacht möglich, Anonyme und kostenlose Bera- 66740 Saarlouis-Lisdorf��������������������������������������Tel. 06831/7699550 tung Hilfe für Familien mit geistig Behinderten ■■ Evang. Kirchengemeinde Schwalbach Familienentlastender Dienst (FED) Pfarrbezirk I: Schwalbach (Griesborn, Hülzweiler), Elm (Derlen, der Lebenshilfe e.V., 66793 Saarwellingen Knausholz, Sprengen), Saarwellingen und Schwarzenholz, Telefon von 08:00 - 16:00 Uhr����������������������������� Tel. 06838/9827-70 Pfarrer Reinhard Janich, Schwalbach���������������������Tel. 06834/53546 Telefon von 16:00 - 08:00 Uhr�������������������������������Tel. 0171/3875124 Pfarrbezirk II: Bous und Ensdorf Beratungsstelle für junge Arbeitslose Pfarrerin Juliane Opiolla, Bous����������������������������Tel. 06834/7801752 Katholische Erwachsenenbildung e.V. Hospitalstraße 7 Gemeindebüro Schwalbach����������������������������������Tel. 06834/956970 Öffnungszeiten Mo., Di., Do., und 66798 Wallerfangen�����������������������������������������������Tel. 06831/965646 Fr.: 8:30 bis 12:00 Uhr, mittwochs geschlossen Abholung von Tierkörpern und Schlachtabfällen .�������������������������������������������������������������������������������Tel. 06508/91430 ■■ Haus für Kinder & Familien Tierschutzhotline im Saarland�������������������������Tel. 0681/99784530 Kindergarten „St. Marien“ Ensdorf Leitung: Karsten Müller ■■ SONSTIGE RUFNUMMERN Zentrale und Rezeption: Frau Dany Thiel��������������������������� Tel. 53391 Bergmannsheim Ensdorf Saal�����������������������������������������Tel. 504-163 Großsporthalle Ensdorf������������������������������������������������������ Tel. 59501 ■■ Schulen Freibad Ensdorf���������������������������������������������������������������� Tel. 506206 Grundschule Ensdorf���������������������������������Tel. 506096 / Fax: 507441 Postagentur Ensdorf���������������������������������������������������� Tel. 4879462 Rektorin: Christina Lein Öffnungszeiten: Freiwillige Ganztagsschule/Gemeindehort����������������������� Tel. 509140 Mo, Di, Do, Fr von 9.00 - 12.30 Uhr und von 14.00 - 17.00 Uhr Leitung: Dominic Dörr Gemeinschaftsschule Schwalbach-Ensdorf���������Tel. 06834/953953 Mi von 9.00 - 12.30 Uhr; Sa von 9.00 bis 12.00 Uhr (Johannes-Gutenberg-Schule Schwalbach) Förster der Gemeinde Ensdorf für den Staatsforst, Herr Martin Wollenweber, ■■ Weitere Schulen .�����������������������������������������������������������������������������Tel. 0175/2200896 Kreismusikschule in Ehrenamtlicher Naturschutzbeauftragter Bous-Ensdorf-Schwalbach���������������������������������������Tel. 06834/1534 Herr Meiko Balthasar������������������������������������������������������ Tel. 4999830 Anne Frank Schule M_Balthasar@web.de Schwalbach�����������������������������������������������������������Tel. 06834/953900 Hilfe gegen Wespen Viktor MARTIN mobil��������������������������������������������������� 0173/3264731 ■■ Soziale Dienste Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung Deutsches Rotes Kreuz - Ortsverband Ensdorf Egon Haag, Schacherweg 22, Herr Paul Fisch, Schwarzstraße 5���������������������������������� Tel. 1667033 66773 Schwalbach-Hülzweiler��������������������������������Tel. 06831/59381 Mobil: 0177/4881231 (Sprechstunden montags - freitags nach Terminvereinbarung) Betreuungsbehörde des Landkreises Saarlouis Wolfgang Ressing, Friedrich-Ebert-Str. 41, Beratung und Infos zu Vorsorgevollmachten, 66359 Bous���������������������������������������������������������Tel. 06834/5697215 Betreuungs- und Patientenverfügungen Kostenlose Zusendung von Informationsmaterial Bodwing Johannes, Dorfstr. 111, Saarlouis������������Tel. 06831/46437 unter�������������������������������������������������������������������� Tel. 06831/444-436 Schiedsmann: Josef Both����������������������������������������Tel. 06831/5599 Saarlouiser Tafel Behindertenbeauftragter der Gemeinde Ensdorf (Lebensmittelspenden für Bedürftige)���������������������Tel. 06831/93990 Franz Leinenbach, Erlenstr. 22������������������������������������������� Tel. 52623 Psychosoziale Beratungsstelle des Gesundheitsamtes E-Mail: franz.leinenbach@superkabel.de im Landkreis Saarlouis Seniorensicherheitsberater der Gemeinde Ensdorf .�����������������������������������������������������������������������������Tel. 06831/444700 Hans Fels, St. Barbarastraße 10���������������������������������������� Tel. 58586 Diakonisches Werk an der Saar (Beratung zwischen Schule und Beruf) Bezirksschornsteinfegermeister .�������������������������������������������������������������������������������Tel. 06831/49721 Markus Maxem, Beckingen���������������������������������Tel. 06832/8071320 Arbeitsstelle für Integrationshilfen außer den Straßen: An der Schleuse, Bommersbachweg, der Arbeiterwohlfahrt���������������������������������������������Tel. 06831/121721 Bernardsweg, Großstraße, Spessbergstraße und Lauternweg. Selbsthilfegruppe der anonymen Alkoholiker Für diese Straßen ist Bezirksschornsteinfegermeister, zentrale Kontaktstelle������������������������������������������������Tel. 0681/19295 Jürgen Krause, Losheim, zuständig��������������������Tel. 06872/5041970 Donum Vitae e.V. Gas- und Wasserwerke Bous - Schwalbach Staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatung Großer Markt 21, 66740 Saarlouis������������������������Tel. 06831/120028 Telefonzentrale������������������������������������������������������������������ 06834/850 Elternselbsthilfe Dillingen e.V.��������������������������Tel. 06831/7685702 Störungsdienst Gas- Fernwärme, sowie Deutscher Kinderschutzbund e.V. Wasserversorgung der TWE Ensdorf�������������������� Tel. 06834/85-111 1. Vors. Frau Renate Ruffing���������������������������������������������� Tel. 52256 energis-Netzgesellschaft mbH Lebenshilfe Saarlouis e.V.������������������������������ Tel. 06838/810-18/19 Störungsnummer Strom������������������������������������ Tel. 0681/9069-2611 Pflegestützpunkt im Landkreis Saarlouis Defekte Straßenbeleuchtung Choisy-Ring 9, Saarlouis�������������������������������������������������� Tel. 120630 Info: Zentrale Service Nr. für Meldung von Schäden an der Leitstelle Älter werden im Landkreis Saarlouis:��������������������������������������� Tel. 06831/444-239 Straßenbeleuchtungsanlage:����������������������������� Tel. 0681/4030-3003 Kommunale Beratungsstelle E-Mail: info@energis.de „Besser leben im Alter durch Technik“:���������� Tel. 06831/444-573 Entsorgungsverband Saar Notruf und Beratung für vergewaltigte und misshandelte Frauen Hotline����������������������������������������������������������������� Tel. 0681/5000-555
Ensdorf -4- Ausgabe 45/2020 Amtliches Bekanntmachungsblatt DER GEMEINDE Bekanntmachungen und Informationen Gemeindeverwaltung Partnerschaft Provinzialstr. 101a, 66806 Ensdorf Tel. 0 68 31/ 504-0 Fax 0 68 31 / 504-167 Internet: http://www.gemeinde-ensdorf.de Mail: info@gemeinde-ensdorf.de Was finde ich wo im Rathaus? Erdgeschoss: 1. Obergeschoss: ■ Bürgerbüro, Bestattungswesen, Tel. 504-132 oder -134, ■ Bürgermeister, Tel. 504-110, Zimmer 206 Zimmer 110 ■ Hauptamt, Tel. 504-112, Zimmer 212 ■ Standesamt, ■ Personalamt, Tel. 504-113, Zimmer 210 Flüchtlingsmanagement Tel. 504-133, Zimmer 103 ■ Presse- und ■ Ordnungsamt, Tel. 504-130, Zimmer 112 Öffentlichkeitsarbeit, Tel. 504-115, Zimmer 209 Verkehrsüberwachung, Tel. 504-158, -159, Zimmer 102 ■ Jugend, Soziales und ■ Gemeindekasse, Tel. 504-121 u. -123, Zimmer 106-107 Kindertagesstätten, Tel. 504-137, Zimmer 201 ■ Kämmerei, Stabsstelle Digitalisierung, Tel. 504-122, Zimmer 203 Wirtschaftliche Beteiligungen, Tel. 504-120, Zimmer 108 2. Obergeschoss: ■ Steueramt, Tel. 504-125, Zimmer 101 ■ Bauamt, Tel. 504-150, Zimmer 301-302 und 307-308 ■ Amt für Umwelt und Naturschutz, Tel. 504-157, Zimmer 306 ■ Wertstoffberatung, Tel. 504-157, Zimmer 306 Derzeit eingeschränkte Kontaktmöglichkeiten (siehe eigener Bericht unter Rubrik: „Amtliche Mitteilungen“) Öffnungszeiten: Bürgerbüro: Montag bis Donnerstag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr Montag und Mittwoch von 08.00-13.00 Uhr, Dienstag von 08.00-12.00 Uhr und von 13.30-15.30 Uhr, und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Donnerstag von 08.00-13.00 Uhr und von 13.30-17.00 Uhr, Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Freitag von 08.00-12.00 Uhr Darüber hinaus nach Vereinbarung. Darüber hinaus nach Vereinbarung. Für Mitteilungen, Fragen oder Hinweise ist die Gemeinde Ensdorf auch unter +49 6831 504122 über WhatsApp schriftlich erreichbar. Bürgersprechstunden des Bürgermeisters (Terminabsprache unter Tel.-Nr. 504-117 bzw. 118 erbeten!): Die reguläre Sprechstunde findet jeden ersten Dienstag von November bis März in der Zeit von 15:30 - 17:30 Uhr und von April bis Oktober in der Zeit von 16:00 - 18:00 Uhr statt. ■ Bauhof ■ Wertstoffhof/EVS Wertstoffzentrum Tel. 504-142, Fax 504-143 Tel. 509-275 / Tel. 504-157 Saarlouiser Straße 6, 66806 Ensdorf Schwalbacher Berg 159, 66806 Ensdorf Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag von 07.00 Uhr bis 15.30 Uhr, Öffnungszeiten ganzjährig: Freitag von 07.00 Uhr bis 14.30 Uhr Montag, Mittwoch, Freitag: 11.00 bis 17.00 Uhr Dienstag, Donnerstag: 08.00 bis 13.00 Uhr Rufbereitschaft Bauhof: 0171/7400479 Samstag: 10.00 bis 16.30 Uhr ■ Rufbereitschaft TWE GmbH: Tel. 06834/85-111 Gas- und Wasserwerke Bous-Schwalbach @ Saarbrücker Str: 195, 66359 Bous Weitere Informationen aus unserer Gemeinde finden Sie auf /EnsdorfSaar unserer Internetseite www.gemeinde-ensdorf.de. Herausgeber: Gemeinde Ensdorf Verantwortlich für den Inhalt: Bürgermeister Jörg Wilhelmy Druck: LINUS WITTICH Medien KG, 54343 Föhren Die amtlichen Bekanntmachungen erscheinen wöchentlich. Die Zustellung erfolgt kostenlos an jeden Haushalt der Gemeinde Ensdorf. Einzelexemplare sind gegen Erstattung der Selbstkosten bei der Gemeindeverwaltung erhältlich.
Ensdorf -5- Ausgabe 45/2020 Bürgermeister-Ecke Liebe Leserinnen, liebe Leser, Aktuelle Corona-Situation Am vergangenen Mittwoch besprachen sich erneut Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Länderchefs zur aktuellen Lage. Der von ihnen gefasste Beschluss schreibt u.a. Kontaktbeschränkungen auf ein absolutes Minimum vor. Weiterhin beinhaltet er u.a. die Schließung von Gastronomie, Freizeiteinrichtungen und von Betrieben, die körpernahe Dienstleistungen anbieten. Diese starken Einschränkungen sind die Antwort auf eine dramatische Infektionsentwicklung. In nahezu allen Regionen Deutschlands ist inzwischen ein exponentieller Anstieg der Fallzahlen zu verzeichnen, wobei in vielen Fällen die Infektionskette nicht mehr nachvollzogen werden kann. Die aktuelle Zahl der Infizierten Personen im Landkreis Saar- louis beträgt 277. 5 Personen davon aus Ensdorf. Die 7-Tages-Inzidenz beträgt 161,5 (Stand 02.11.2020). Das Bundeswirtschaftsministerium hat weiterhin Unterstützung für die von den Schließungen betroffenen Branchen zugesagt. Aufgrund der bestehenden Verordnung bleiben ab dem 2. November die Sporthalle und die Schulturnhalle bis auf Weiteres geschlossen. Auch der Fußballplatz ist gesperrt und darf nicht genutzt werden.
Ensdorf -6- Ausgabe 45/2020 Zusätzlich sind weiterhin alle Gesellschafts- und Vereinsräume gesperrt. Dies umfasst u.a. Räume in der Begegnungsstätte im Haus für Kinder und Familien, angemietete Räume in der Schule sowie in Gebäuden, die der Gemeinde gehören und von Ver- einen genutzt werden. Trauungen können aufgrund der derzeitigen Regelungen ebenfalls nur noch im engsten Kreis stattfinden, d.h. das Brautpaar nebst jeweils einem Trauzeugen oder die Eltern des Brautpaares. Es dürfen maximal vier Personen die Trauung begleiten. Meine eindringliche Bitte an alle Bürgerinnen und Bürger. Halten Sie sich bitte an die Hygienevorschriften. Halten Sie Abstand, tragen Sie Maske und übernehmen Sie Verantwortung für sich selbst und Ihre Mitmenschen. Neue Corona-Hilfen Am 2. November ist eine neue Rechtsverordnung in Kraft getreten, mit der erneut große Einschnitte insbesondere im Bereich der Gastronomie sowie bei „Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen“, also Massagepraxen, Tattoo-Studios etc., verbunden sind. Zur Kompensation sollen bereits bestehende Hilfsan- gebote auch zukünftig angeboten und sogar verbessert werden. Ferner wird eine außerordentliche Wirtschafts- hilfe des Bundes mit einem Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro avisiert, was aus den bestehenden Mit- teln, die für Corona-Hilfsprogramme vorgesehen sind, finanziert werden kann. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selb- ständige, Vereine und Einrichtungen, deren Geschäft aufgrund der staatlichen Anordnung untersagt ist bzw. wird. Auch für Junge Unternehmen wurde zwischenzeit- lich das Hilfsangebot angepasst und ausgearbeitet. Diese Maßnahmen sind zwingend notwendig, um die Substanz unserer Wirtschaft und unserer Lebenskultur zu erhalten. Derzeit ist die Bundesregierung um eine schnellstmögliche Umsetzung bemüht. Auch wird die Möglichkeit von Abschlagszah- lungen geprüft. In Kürze sollen die Anträge über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können (www. überbrückungshilfe-unternehmen.de). Umzug Grundschule nach Fertigstellung des Umbaus Die im Herbst vergan- genen Jahres begon- nenen Umbau- und Sanierungsarbeiten des Dachgeschosses am Hauptgebäude der Grundschule sind zwischenzeitlich abgeschlossen. Die Räumlichkeiten in diesem Bereich kön- nen nunmehr wieder benutzt werden, so dass der Unterricht wieder wie gewohnt im Hauptgebäude stattfinden kann. Die Schüler*innen sowie das Lehrpersonal verfügen ab sofort über eine Schul- bücherei, einen Mediensaal, 3 neue Förderräume und ein barrierefreies WC. Im Treppenhaus wurde zusätzlich noch ein Personenaufzug eingebaut. Zudem wurde der gesamte Komplex der Grundschule über das Dachgeschoss hinaus brandschutztechnisch ertüchtigt, um den geltenden Normen im Bereich vor- beugender Brandschutz zu entsprechen. Mit den umfangreichen Arbeiten hat die Gemeinde neben dem Brandschutz auch dem Thema Inklusion Rechnung getragen. Für die gesamte Maßnahme investierte sie insgesamt 1,46 Mio. Euro. Aufgrund der aktuellen Situation ist es leider nicht möglich, eine offizielle Einweihungsfeier dieser Räume vorzunehmen. Geplant war ursprünglich, am 20. November gemeinsam mit Vertretern des Landkreises, der Elternvertretung, Schulleitung sowie Vertretern der politischen Fraktionen, das Hauptgebäude feierlich wie- derzueröffnen. Zu guter Letzt Wenngleich das St. Martinsfest in diesem Jahr nicht in der gewohnten Art gefeiert werden kann, darf ich jedoch schon mal eins verraten: Auf die Kinder der Kita St. Marien Ensdorf und der Grundschule wartet am 11. November eine kleine Überraschung. Lieber Bürgerinnen und Bürger, wir haben jetzt noch die Chance, eine Verschlimmerung der Ausbreitung des Infektionsgeschehens zu verhindern. Das gelingt uns jedoch nur, wenn ein jeder von uns ein Höchstmaß an Disziplin an den Tag legt und sich an die Sicherheits- und Hygiene- vorschriften hält. Ich wünsche Ihnen eine gute Woche. Bleiben Sie gesund! Ihr Jörg Wilhelmy
1046 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020 Ensdorf A. Amtliche Texte vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), verordnet die Verordnungen Landesregierung: §1 292 Verordnung zur Änderung Absonderung für Ein- und Rückreisende; infektionsrechtlicher Verordnungen zur Beobachtung Amtsblatt des Saarlandes Bekämpfung der Corona-Pandemie (1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg Vom 30. Oktober 2020 aus dem Ausland in das Saarland einreisen und sich zu Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Ab- einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen satz 1 Satz 1 und 2 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Ab- Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I satzes 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich un- Teil I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Geset- verzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die zes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), aufgrund Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine des § 15 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben 2020 Ausgegeben zu Saarbrücken, 31. Oktober 2020 Nr. 66 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 1 und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für hinsichtlich Artikel 3 § 5 Absatz 3 und aufgrund des Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bun- § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Altenpflegehilfe- desrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 beruf vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050), zuletzt ge- genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht ge- ändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I stattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht S. 476), hinsichtlich Artikel 3 § 5 Absatz 3 verordnet ihrem Haushalt angehören. die Landesregierung und – hinsichtlich Artikel 2 § 13 – (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise die für sie Familie im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vor- Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Ver- liegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzu- kehr, dem Ministerium für Finanzen und Europa, dem weisen. Werden vom Beförderer Aussteigekarten im -7- Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, dem Minis- Sinne der Anlage 2 der vom Bundesministerium für terium für Bildung und Kultur, dem Ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe- Amtliche Bekanntmachungen Umwelt und Verbraucherschutz und dem Ministerium rium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bun- der Justiz: desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von natio- Artikel 1 naler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom Änderung der Verordnung zu 29. September 2020 (BAnz AT 29.09.2020 B2) ausge- Quarantänemaßnahmen für Ein- und teilt, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch Abgabe Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus an den Beförderer, im Fall von Abschnitt I Nummer 1 § 7 der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauf- vom 12. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 402), zuletzt geändert tragte Behörde zu erfüllen. Die von Absatz 1 Satz 1 durch Verordnung vom 17. Oktober 2020 (Amtsbl. I erfassten Personen sind ferner verpflichtet, die zu- S. 1008), wird wie folgt geändert: ständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavi- Inhalt rus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Seite Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn „§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten. A. Amtliche Texte Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentli- (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung 30. Oktober 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1046 chung in Kraft und mit Ablauf des 8. November 2020 außer Kraft.“ durch die zuständige Behörde. Verordnung zur Umsetzung des eID-Karte-Gesetzes. Vom 26. Oktober 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1054 (4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Artikel 1a Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Ein- Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des reise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Coronavirus Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung 29, 30 Absatz 1 Satz 2, 73 Absatz 1a Nummer 24 des durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete, S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das Ausgabe 45/2020
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020 1047 1048 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020 Ensdorf Auswärtige Amt und das Bundesministerium des In- dien- oder Ausbildungsstätte in einem Risi- ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder 2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sin- nern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben. kogebiet nach § 1 Absatz 4 begeben und re- die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, ne des NATO-Truppenstatuts, des Truppensta- gelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, tuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (5) Personen, die in der Landesaufnahmestelle neu an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz- 5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, oder nach mehrtägiger, dauernder Abwesenheit erneut (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts pendler), oder Durchführung und Nachbereitung internatio- der Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von naler Sportveranstaltungen durch das jeweili- zehn Tagen nach der Aufnahme den ihnen jeweils zu- b) die in einem Risikogebiet nach § 1 Ab- (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwe- ge Organisationskomitee akkreditiert werden cken nach Deutschland einreisen oder dorthin gewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich satz 4 ihren Wohnsitz haben und die sich oder von einem Bundessportfachverband zur nicht verlassen. Das Landesverwaltungsamt als nach zwingend notwendig zum Zweck ihrer zurückkehren, oder Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaß- § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Saarländischen Aufent- Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer nahmen eingeladen sind, oder 3. Personen, die zum Zweck einer mindestens haltsverordnung zuständige Landesbehörde für die Ausbildung in das Saarland begeben und dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bun- Aufnahmeeinrichtung kann den Betroffenen jederzeit regelmäßig, mindestens einmal wöchent- 6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem desgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unter- neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuwei- lich, an ihren Wohnsitz zurückkehren Risikogebiet im Sinne des § 1 Absatz 4 zu- bringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn sen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1 (Grenzgänger); die zwingende Notwendig- rückreisen und die unmittelbar vor Rückreise Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen anordnen. Absatz 3 gilt entsprechend. keit sowie die Einhaltung angemessener in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkeh- Schutz- und Hygienekonzepte sind durch Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem rungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bil- Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt ha- Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Ab- §2 dungseinrichtung zu bescheinigen. ben, sofern sonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleich- Ausnahmen bar sind, sowie das Verlassen der Unterbrin- (3) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind, a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen (1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, der Bundesrepublik Deutschland und der gung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet die nur zur Durchreise in das Saarland einreisen; diese 1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrecht- betroffenen nationalen Regierung vor Ort ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme haben das Gebiet des Saarlandes auf dem schnellsten erhaltung besondere epidemiologische Vorkehrungen vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behör- Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen. (Schutz- und Hygienekonzept) für einen de an und dokumentiert die ergriffenen Maß- a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheits- Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen nahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde (2) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind, wesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, wurden (siehe Internetseite des Auswärti- hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach unterstützendes medizinisches Personal und gen Amtes https://www.auswaertiges-amt. Satz 1 zu überprüfen. 1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzver- 24-Stunden-Betreuungskräfte, kehrs mit Nachbarstaaten weniger als 72 Stun- de sowie des Robert Koch-Instituts https:// (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde den in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, www.rki.de), auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines trif- aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risiko- tigen Grundes erteilen. c) der Pflege diplomatischer und konsulari- in das Bundesgebiet einreisen, scher Beziehungen, gebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort be- nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht zeichneten Personen keine typischen Symptome einer 2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, und -8- Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Hus- a) Personen, die einreisen aufgrund des Be- e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertre- c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines ten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacks- suchs von Verwandten ersten Grades, des tung, Regierung und Verwaltung des Bun- erhöhten Infektionsrisikos eine Reise- verlust aufweisen. Die Person nach Absatz 2 bis 5 hat nicht dem gleichen Hausstand angehörigen des, der Länder und der Kommunen, oder warnung unter https://www.auswaertiges- zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Test- Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und- zentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach geteilten Sorgerechts oder eines Umgangs- f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Eu- sicherheitshinweise für die betroffene Re- Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem rechts, ropäischen Union und von internationalen gion ausgesprochen hat, Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnup- Organisationen fen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten. b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und 7. Personen, die zu Ausbildungszwecken für Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt für die Aufrechterhaltung des Gesundheits- ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder einreisen; der Ausbildungszweck ist durch den §3 wesens dringend erforderlich und unab- Auftraggeber zu bescheinigen, Arbeitgeber, die Bildungseinrichtung oder den Verkürzung der Absonderungsdauer dingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, 2. Personen, die einreisen aufgrund Auftraggeber zu bescheinigen. (1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn wird, a) des Besuchs von Verwandten ersten oder Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein nega- tives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug zweiten Grades, des nicht dem gleichen auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hausstand angehörigen Ehegatten oder Le- dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in Hygienekonzepte Personen, die beruflich einem elektronischen Dokument in deutscher, eng- Papier oder in einem elektronischen Dokument in deut- bensgefährten oder eines geteilten Sorge- scher, englischer oder französischer Sprache verfügt bedingt grenzüberschreitend Personen, Wa- rechts oder eines Umgangsrechts, lischer oder französischer Sprache verfügen und sie ren oder Güter auf der Straße, der Schiene, dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Ein- per Schiff oder per Flugzeug transportieren, b) einer dringenden medizinischen Behand- der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüg- reise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüg- oder lung oder lich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf lich vorlegt. entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vor- (2) Die zu Grunde liegende Testung muss mindestens d) bei Einhaltung angemessener Schutz- und c) des Beistands oder zur Pflege schutz-, be- genommen worden sein oder muss bei der Einrei- Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder ziehungsweise hilfebedürftiger Personen, fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik se in die Bundesrepublik Deutschland vorgenom- Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grun- des diplomatischen und konsularischen men werden. Der zu Grunde liegende Test muss Dienstes, von Volksvertretungen und Re- 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz de liegende Test muss die Anforderungen des Robert und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https:// gierungen, oder im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/ www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. dem Ausland zurückkehren, oder 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das 4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwin- Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn (3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindes- Hygienekonzepte Personen, tens zehn Tage nach Einreise aufbewahren. gend notwendig und unaufschiebbar beruflich Tage nach Einreise aufzubewahren. a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres (4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die sich zwingend notwendig zum Zweck Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Ab- (4) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Ab- ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder satz 4 aufgehalten haben oder in das Bundes- 1. Personen nach § 54a Infektionsschutzgesetz, satz 1 erforderlich ist, ausgesetzt. Ausgabe 45/2020 Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Stu- gebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020 1049 1050 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020 Ensdorf (5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung Artikel 2 S. 156), und sonstiger Gastronomiebetriebe jeder 1. bei Gottesdiensten und Bestattungen, eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusu- Verordnung zur Bekämpfung der Art abseits eines festen Platzes sowie bei der Ab- chen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Corona-Pandemie (VO-CP) holung oder Entgegennahme von Speisen, 2. beim Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb im Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS Sport und beim Betrieb von Tanzschulen, CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- 4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 §1 alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an ei- 3. bei sonstigen Veranstaltungen nach § 6, und Geschmacksverlust auftreten. Grundsatz der Abstandswahrung nem festen Platz, 4. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben und Camping- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die 5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiens- plätzen, unter § 2 Absatz 4 Nr. 3 fallen, entsprechend. (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes ten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Himmel, sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonsti- (2) Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verant- Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen gen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung wortlichen haben geeignete Maßnahmen zur vollstän- §4 digen Nachverfolgbarkeit sicherzustellen. Hierzu ge- Zuständige Behörden Personen von eineinhalb Metern einzuhalten. gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, hört die Erfassung je eines Vertreters der anwesenden (1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maß- (2) Ausgenommen sind Kontakte zu Ehegatten, Le- 6. Kunden und das Personal bei Erbringern von Haushalte mit Vor- und Familienname, Wohnort und gabe der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr benspartnern und Partnern einer nichtehelichen Le- Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei Erreichbarkeit und der Ankunftszeit. nach Feststellung einer epidemischen Lage von nati- bensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweili- des § 1 Absatz 1 Satz 2 zwangsläufig nicht einge- (3) Die erhobenen Daten dürfen nicht zu einem ande- onaler Tragweite durch den Bundestag vom 29. Sep- ren Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an tember 2020 sind die Ortspolizeibehörden zuständig. gen Haushaltsangehörigen (familiärer Bezugskreis). halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen), soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent- die Gesundheitsämter nach Absatz 4 verwendet wer- Die Ortspolizeibehörden unterrichten die zuständigen (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge- den und sind nach Ablauf eines Monats nach Erhebung Gesundheitsämter unverzüglich über die getroffenen gegensteht, schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab- gemäß der geltenden Datenschutzgrundverordnung zu Maßnahmen. Zuständige Verwaltungsbehörden für die standsregelungen umgesetzt, die Zahl der Personen an 7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re- löschen. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Möglichkeit zur Einhaltung der Abstandsregel nach habilitationseinrichtungen sowie Patienten und nach § 5 dieser Verordnung sind die Gemeindeverbän- Absatz 1 bemessen und für ausreichend Belüftung ge- Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, (4) Personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieser de. sorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin- Vorschrift erhoben werden, sind durch die die Daten privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten wer- der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen, erhebenden Stellen – soweit nicht Gefahr im Verzug (2) Als zuständige Stelle wird nach Maßgabe des § 1 vorliegt – ausschließlich aufgrund einer gerichtlichen Absatz Satz 1 der Verordnung zur Testpflicht von Ein- den. Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten Entscheidung zu Zwecken der Verhinderung der Aus- reisenden aus Risikogebieten vom 6. August 2020 breitung des Infektionsgeschehens – soweit nicht auf (BAnz AT 07.08.2020 V1) die zuständige Ortspolizei- ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge- §2 sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand- der Grundlage von Bundesrecht eine Herausgabe zu- behörde bestimmt. Die Vorschriften nach der Verord- Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung lässig ist – auf zu begründenden Antrag den Gesund- nung über die Zuständigkeiten nach dem Infektions- lung oder Leistungserbringung entgegensteht, (1) Im öffentlichen Raum sollte insbesondere bei heitsämtern herauszugeben. Betroffene sind von dem schutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I 2016, 8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländischen Antrag auf Herausgabe zu unterrichten. Ihnen ist vor- Kontakt mit vulnerablen Personen eine Mund-Nasen- -9- S. 856) bleiben unberührt. Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I heriges rechtliches Gehör zu gewähren. In Fällen einer Bedeckung getragen werden, sofern gesundheitliche S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom Gründe nicht entgegenstehen. Herausgabe bei Gefahr im Verzug sind die Betroffenen 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), sowie sonstiger nachträglich unverzüglich zu unterrichten. §5 Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von Hotels, Be- Ordnungswidrigkeiten (2) Sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenste- hen, haben folgende Personengruppen eine Mund-Na- herbergungsbetrieben, Campingplätzen und bei der Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- sen-Bedeckung zu tragen: sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften, §4 mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen Betretungsbeschränkungen sätzlich oder fahrlässig 1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso- entgegenstehen oder eine andere gleichwertige In- nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, fektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist. (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn- sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei- (3) Die Betreiber oder sonst Verantwortlichen der in Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflich- in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein- tet, Betretungsbeschränkungen durchzuführen, sodass begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig abson- des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei haltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen- sichergestellt ist, dass die Zahl der Kunden oder Be- dert, Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim Bedeckung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich sucher dergestalt begrenzt ist, dass pro zehn Quadrat- Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest- sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des meter der dem Publikumsverkehr zugänglichen Ge- 2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen- samtfläche nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli- bahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 3. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen. mit Satz 2, die zuständige Behörde nicht oder nicht chen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der rechtzeitig kontaktiert, Personenverkehrs nachzuweisen, (4) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu Gesamtfläche stets zulässig. 2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb von Ho- 4. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b), Jahr- und Wochenmärkten sowie in Ladenlokalen Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflich- Nummer 3, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter tels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen so- und in den zugehörigen Wartebereichen alle Kun- tung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein- wie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte. Halbsatz oder Nummer 4 eine Bescheinigung nicht den und Besucher ab Vollendung des sechsten Le- halten, sofern diese dazu in der Lage sind. richtig ausstellt oder bensjahres, soweit die Art der Leistungserbringung (5) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine 5. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 die nicht entgegensteht, sowie das Personal, soweit Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf §5 zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig in- nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen ent- bestimmten, stark frequentierten öffentlichen Plätzen Hygienekonzepte formiert. gegenstehen oder eine andere gleichwertige Infek- anzuordnen. tionsschutzmaßnahme gewährleistet ist, (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter- §6 3. während des Aufenthaltes in Gaststätten im Sinne §3 sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver- Inkrafttreten des Saarländischen Gaststättengesetzes (SGastG) Kontaktnachverfolgung anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf- Diese Verordnung tritt am 9. November 2020 in Kraft 2011 (Amtsbl. I S. 206), geändert durch Artikel 6 (1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen und mit Ablauf des 15. November 2020 außer Kraft. § 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I verpflichtend zu gewährleisten Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu- Ausgabe 45/2020
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020 1051 1052 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020 elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu Ensdorf und der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und Diskothe- Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. beachten. Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit Art. Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung ken, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstel- einer höheren Personenzahl sind nur dann zulässig, von mitnahmefähigen Speisen für den Verzehr außer- len, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Aus- (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie- wenn für deren Durchführung ein dringendes und un- rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung halb des Gastronomiebetriebs sowie der Betrieb von genommen hiervon sind öffentliche Spielplätze unter abweisbares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis Kantinen. Beachtung des § 6 Absatz 1 Satz 1, Wildparks, Zoos des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum besteht. Dabei sind weitere veranstaltungsspezifische Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor und Bibliotheken. Hygienemaßnahmen umzusetzen. Von den Beschrän- (2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleis- Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten kungen der Sätze 1 und 2 ausgenommen sind Veran- tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostitu- (6) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherber- Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. staltungen und Zusammenkünfte, die dem Betrieb von iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I gungsbetrieben und Campingplätzen sowie die zur Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun- Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung unter- S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Ver- Verfügungsstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions- sagt sind, zu dienen bestimmt sind; die für den Betrieb ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sowie touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der der jeweiligen Einrichtung geltenden Hygienevor- die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des hoteltypische Betrieb nur für beruflich veranlasst oder jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen schriften sind einzuhalten. § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende zu- Berufsgenossenschaften zu beachten. lässig. Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 (3) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ- (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- Satz 2 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen- lich des Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des (7) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des und Hygienekonzepten kann die Landesregierung oder künften wo immer möglich einzuhalten außer zwischen Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Landenöff- das fachlich zuständige Ressort im Einvernehmen mit Angehörigen des familiären Bezugskreises nach § 1 Haushalt ist auf und in allen öffentlichen und in priva- nungszeiten (Ladenöffnungsgesetzes-LÖG Saarland) dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haus- ten Sportanlagen untersagt. in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezem- Familie in einem bereichsspezifischen Hygienerah- halts. ber 2017 (Amtsbl. I S. 1014) ist der Verkauf und die menkonzept bestimmen. Entsprechende Hygienerah- Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports Abgabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von menkonzepte werden auf www.corona.saarland.de ver- (4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainings- 23.00 bis 6.00 Uhr untersagt. öffentlicht und sind von den Betreibern und sonstigen -ort in der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten einheiten sichergestellt ist, dass die folgenden Voraus- Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten. sind, sind bis einschließlich 31. Dezember 2020 unter- setzungen eingehalten werden: (8) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi- sagt. Die übrigen Bestimmungen der Absätze 2 und 3 schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun- Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins- 1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Ab- gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut- besondere erforderlich für bleiben hiervon unberührt. satz 1 Satz 2, sofern eine kontaktfreie Durchfüh- zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung (5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der rung nach der Eigenart der Sportart möglich ist; die gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit- 1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt, Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be- Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, lich befristet werden. trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie 2. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desin- die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies gilt fektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsa- 2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben auch für die Tätigkeit der Parteien und Wählergruppen mer Nutzung von Geräten, §8 und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel- mit der Maßgabe, dass bei Veranstaltungen und Zu- Einrichtungen für Menschen mit Behinderung lung jeglicher Unterkünfte, sammenkünften der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 3. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Satz 2 einzuhalten ist sowie weitere veranstaltungsspe- Abstands- und Hygieneregeln, Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen ge- - 10 - 3. den Probebetrieb von Theatervorstellungen, Opern zifische Hygienemaßnahmen umgesetzt werden. mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet oder Konzerten, 4. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Per- und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infek- (6) Für Bestattungen gilt, vorbehaltlich weiterer orts- sonen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes tionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält, 4. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen, polizeilicher Vorgaben, Absatz 3 entsprechend. Von der und das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Emp- 5. die Veranstaltung von Reisebusreisen. Ortspolizeibehörde sollen Ausnahmegenehmigungen fehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz in erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektions- 5. Ausschluss von Zuschauern. Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutzstandard schutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports kann die SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung orien- §6 zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von tiert. Es sind geeignete Maßnahmen zur vollständigen Kontaktbeschränkungen (7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 3 und freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so- Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzun- (1) Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen gen des Satzes 2 Nummer 1 erteilen. zum Einhalten des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts- Satz 2 sicherzustellen. Für die Einhaltung und Fort- Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt Nach Maßgabe des Satz 2 können in begründeten der Angehörigen des eigenen Haushalts sowie Angehö- schreibung des Konzepts ist der Leistungserbringer werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün- Einzelfall Ausnahmen zum Betrieb und zur Nutzung verantwortlich. rige eines weiteren Haushaltes oder des familiären Be- den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl, die von Sportstätten, zum Training von Sportlerinnen und zugskreises umfasst, maximal jedoch zehn Personen. Kontaktnachverfolgung nach § 3, die Abstandsregeln Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver- sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen des Nachwuchskaders und paralympischen Kaders §9 boten. Im privaten Raum (Wohnraum und dem dazu- gewährleistet sind. durch die zuständige Ortspolizeibehörde erteilt wer- Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und gehörigen befriedeten Besitztum) wird der Aufenthalt den. Die Ausnahmen müssen in allen Fällen aus infek- Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser auf den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes (8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge- setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand- tionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sei. Die Ausnah- sowie darüber hinaus Angehörige eines weiteren Haus- megenehmigung kann zeitlich befristet werden. (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären haltes oder des familiären Bezugskreises von bis zu kundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teil- Tages- und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstel- fünf Personen, begrenzt. nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird (4) Die Erbringung Körpernaher Dienstleistungen lung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt. und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der wie sie in Kosmetikstudios, Massage-Praxen, Tattoo- Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Mi- (2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind zuständigen Behörden beachtet werden. Studios und ähnlichen Betrieben erfolgt, ist untersagt. nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie untersagt. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis (3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 fallen und den Betriebsuntersagungen ausdrücklich ausgenom- zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden. Hierbei ist §7 men. Der Betrieb von Friseursalons ist im Rahmen der ein Hygienekonzept vorzulegen. zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe Betriebsuntersagungen und -beschränkungen unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen bestehenden Hygienekonzepte weiterhin zulässig. sowie Schließung von Einrichtungen Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenan- nicht mehr als zehn Personen zu erwarten sind, können (5) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, geboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern die stattfinden. Veranstaltungen sind unter Angabe des Ver- (1) Verboten ist der Betrieb eines Gaststättengewer- soweit sie der Freizeitgestaltung dienen wie der Be- Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des Mi- anstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Der Ver- bes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom trieb von Messen, Kinos, Museen, Theatern, Opern, nisteriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa- anstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert Konzerthäusern, Freizeitparks und Anbieter von Frei- milie eingehalten werden. Dies ist gegenüber den für Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 3 zu treffen durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), zeitaktivitäten (drinnen wie draußen), Schwimm- und die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Ausgabe 45/2020
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