ERWEITERUNG FEUERWEHR-GERÄTEHAUS BREITENBRONN - DIE BAUARBEITEN HABEN BEGONNEN! - Donnerstag, 2. April 2020

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ERWEITERUNG FEUERWEHR-GERÄTEHAUS BREITENBRONN - DIE BAUARBEITEN HABEN BEGONNEN! - Donnerstag, 2. April 2020
Donnerstag, 2. April 2020

                                  Foto: Gemeinde Aglasterhausen

     ERWEITERUNG FEUERWEHR-
     GERÄTEHAUS BREITENBRONN
     DIE BAUARBEITEN HABEN
     BEGONNEN!
14
ERWEITERUNG FEUERWEHR-GERÄTEHAUS BREITENBRONN - DIE BAUARBEITEN HABEN BEGONNEN! - Donnerstag, 2. April 2020
2 | Gem. amtl. Bekanntmachungen                      Amtsblatt der Gemeinden Aglasterhausen, Neunkirchen, Schwarzach · 2. April 2020 · Nr. 14

                                                                          Donnerstag, 09.04.2020:
                              Gemeinsame amtliche                         Die Bahnhof-Apotheke Bad Rappenau, Bahnhofstr. 9, 74906 Bad
                              Bekanntmachungen                            Rappenau, Tel.: 07264 - 9 50 40
                                                                          Waldstadt-Apotheke Mosbach, Solbergallee 22, 74821 Mosbach
                                                                          (Waldstadt), Tel.: 06261 - 1 22 33
 Wichtige Fernsprechnummern                                               Angaben ohne Gewähr.
 im Verwaltungsverband:                                                   Über den Apothekennotdienstfinder Tel.-Nr. 22833 (von jedem
                                                                          Handy ohne Vorwahl) oder auf der Internetseite der LAK (lak-bw.
 Notrufe                                                                  notdienst-portal.de - Eingabe der PLZ) ist es möglich, sich über
 Polizei                                                           110    weitere dienstbereite Apotheken zu informieren.
 Feuerwehr und Rettungsdienst                                      112
 DRK-Krankentransport                                            19222
 Polizeiposten Aglasterhausen                                 917708-0    Hospizdienst
                                                         Fax 917708-22    Sterbe- und Trauerbegleitung, Tel. 6356 oder 6487
                               E-Mail: aglasterhausen.pw@polizei.bwl.de
 Polizeiposten Mosbach                                  (0 62 61) 80 90
 Bereitschaftsdienste                                                     KWiN informiert
 Ärztlicher Bereitschaftsdienst                                116 117    Annahme immer samstags
                                                                                      Neckar-Odenwald-Kreis. Ab dem Karsamstag, 11. April
                                                                                                                                ÖFFENTLICHKEITSARBEIT
                                                                                                                                Claudia Arlt
                                                                                                                                Sansenhecken 1, 74722 Buchen
                                                                                                                                Tel. (0 62 81) 9 06­223, Fax 9 06­14

 Kinderärztlicher Bereitschaftsdienst:                                                2020 beginnt im NeckarOdenwald-Kreis die Grüngut-
                                                                                                                                E­Mail: c.arlt@awn­online.de

                                                                                                                                PRESSEMITTEILUNG

 Die Telefonnummer des Dienst habenden Arztes erfahren Sie auf dem        annahme-Saison.
                                                                          Nr. 11/2020­ar.                                                         25. März 2020

 Anrufbeantworter Ihres eigenen Kinderarztes oder in der Bereitschafts-   Ab dem Samstag, 11. April werden von der KWiN in Zusammen-
                                                                          Grüngut­Annahme beginnt

 dienstzentrale.                                                          Annahme immer samstags

                                                                          arbeit mit den landwirtschaftlichen Maschinenringen wieder
                                                                          Neckar­Odenwald­Kreis. Ab dem Karsamstag, 11. April 2020 beginnt im Neckar­

 Montag bis Freitag 9 bis 19 Uhr: docdirekt - Kostenfreie Onlinesprech-   Odenwald­Kreis die Grüngutannahme­Saison.

 stunde von niedergelassenen Haus- und Kinderärzten, nur für gesetzlich
                                                                          wöchentlich in allen Ortsteilen Grüngut und Gartenabfälle aus
                                                                          Ab dem Samstag, 11. April werden von der KWiN in Zusammenarbeit mit den land­
                                                                          wirtschaftlichen Maschinenringen wieder wöchentlich in allen Ortsteilen Grüngut und
                                                                          Gartenabfälle aus Privathaushalten angenommen. Die Annahme erfolgt nur zu den

 Versicherte unter                     0711-96589700 oder docdirekt.de    Privathaushalten angenommen.
                                                                          gewohnten Annahmezeiten auf den bekannten Sammelplätzen. Der jeweilige Annah­
                                                                          metermin mit Annahmestelle kann dem grünen Entsorgungskalender von AWN und

                                                                          Die Annahme erfolgt nur zu den gewohnten Annahmezeiten auf
                                                                          KWiN auf Seite 8, "Wichtige Informationen", entnommen werden. Der Entsorgungska­
                                                                          lender ist für alle Gemeinden und Ortsteile auch abrufbar unter www.awn­online.de/ka­
                                                                          lender.

 Störungsmeldungen                                                        den bekannten Sammelplätzen.
                                                                          Für die Anlieferung ist verholztes Grüngut wie zum Beispiel Ast­ und Strauchschnitt
                                                                          nach Möglichkeit getrennt von feinem, unverholztem Material wie zum Beispiel Laub

                                                                          Der jeweilige Annahmetermin mit Annahmestelle kann dem grü-
                                                                          und Rasenschnitt zu laden. Dies ermöglicht am Grüngutplatz ein getrenntes Abladen

 Bei Stromausfall:                                                        nach verholztem und unverholztem Material und anschließend wiederum eine ge­
                                                                          trennte Verwertung.

 Netze BW                                              (0 800) 3629477    nen Entsorgungskalender von AWN und KWiN auf Seite 8, „Wich-
                                                                          Weitere Fragen zur Entsorgung von Grüngut beantwortet gerne das Beratungsteam
                                                                          der KWiN unter Telefon 0 62 81/90 60.

 Bei Gasstörung:                                                          tige Informationen“, entnommen werden. Der Entsorgungska-
 MVV-Energie-AG                                      (08 00) 2 90-10 00   lender ist für alle Gemeinden und Ortsteile auch abrufbar unter
 Gas-Hausanschlüsse                                  (06 21) 2 90-35 73   www.awn-online.de/kalender.
                                                                                                                Seite 1 von 1

                                                                          Für die Anlieferung ist verholztes Grüngut wie zum Beispiel Ast-
                                                                          und Strauchschnitt nach Möglichkeit getrennt von feinem, un-
Notdienst der Apotheken                                                   verholztem Material wie zum Beispiel Laub und Rasenschnitt zu
                                                                          laden.
Notdienst jeweils von 8.30 Uhr des angegebenen Wochentages                Dies ermöglicht am Grüngutplatz ein getrenntes Abladen nach
bis 8.30 Uhr des nächsten Tages, wenn nicht anders angegeben.             verholztem und unverholztem Material und anschließend wiede-
Freitag, 03.04.2020:                                                      rum eine getrennte Verwertung. Weitere Fragen zur Entsorgung
Engel-Apotheke Mosbach, Hauptstr. 6,                                      von Grüngut beantwortet gerne das Beratungsteam der KWiN
74821 Mosbach, Tel.: 06261 - 26 30                                        unter Telefon 0 62 81/90 60.
Hirsch-Apotheke, Hauptstr. 15,
69434 Hirschhorn (Neckar), Tel.: 06272 - 13 17
                                                                          Deutsche Rentenversicherung:
Samstag, 04.04.2020:
Elster-Apotheke Aglasterhausen, Mosbacher Str. 13,
                                                                          Corona - Hinzuverdienstgrenze deutlich erhöht
74858 Aglasterhausen, Tel.: 06262 - 9 20 80                               und Saisonarbeit länger möglich
Römer-Apotheke Fahrenbach, Tannenstr. 3,                                  Um die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung
74864 Fahrenbach, Baden, Tel.: 06267 - 13 31                              nach dem Renteneintritt zu erleichtern, wurde im Rahmen des
Sonntag, 05.04.2020:                                                      Sozialschutz-Paketes der Bundesregierung die diesjährige Hinzu-
Central-Apotheke Mosbach, Hauptstr. 76,                                   verdienstgrenze für Altersrenten von 6.300 Euro auf 44.590 Euro
74821 Mosbach, Tel.: 06261 - 55 66                                        angehoben. Einkünfte bis zu dieser Höhe bewirken somit keine
                                                                          Rentenkürzung.
Kurpfalz-Apotheke Sinsheim, Schlesienstr. 2,
                                                                          Die Neuregelung gilt für alle Rentenbezieherinnen und Renten-
74889 Sinsheim, Tel.: 07261 - 1 34 27
                                                                          bezieher, die noch nicht ihre individuelle Regelaltersgrenze er-
Itter-Apotheke Eberbach, Itterstr. 8,
                                                                          reicht haben. Aufpassen müssen jedoch Bezieher von Erwerbs-
69412 Eberbach, Baden, Tel.: 06271 - 75 76                                minderungsrenten oder Hinterbliebenenrenten: Für diesen
So. 11:00 bis So. 13:00 Uhr                                               Personenkreis wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten nicht
Montag, 06.04.2020:                                                       verändert.
Rosen-Apotheke Neckarelz, Bahnhofstr. 1 A,                                Eine weitere Neuregelung des Sozialschutz-Paketes betrifft den
74821 Mosbach (Neckarelz), Tel.: 06261 - 6 23 43                          zeitlichen Rahmen für kurzfristige nicht berufsmäßig ausgeübte
Schwarzbach-Apotheke, Neidensteiner Str. 4,                               Beschäftigungen. Diese werden längstens bis 31. Oktober 2020
74915 Waibstadt, Tel.: 07263 - 91 10 21                                   insbesondere mit Blick auf die Saisonkräfte in der Landwirtschaft
Dienstag, 07.04.2020:                                                     befristet ausgeweitet.
Apotheke Haßmersheim, Theodor-Heuss-Str. 28,                              Einer kurzfristigen Beschäftigung kann man nun maximal fünf
                                                                          Monate oder 115 Tage nachgehen, ohne dass für diese Tätigkeit
74855 Haßmersheim, Tel.: 06266 - 5 28
                                                                          Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Die Höhe des Verdienstes
Schildwach-Apotheke Epfenbach, Helmstadter Str. 6,
                                                                          spielt in der Beschäftigung keine Rolle.
74925 Epfenbach, Tel.: 07263 - 91 10 84                                   Die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung sind in
Mittwoch, 08.04.2020:                                                     ganz Baden-Württemberg derzeit für den Publikumsverkehr ge-
Pfalzgrafen Apotheke Mosbach, Pfalzgraf-Otto-Str. 54,                     schlossen.
74821 Mosbach, Tel.: 06261 - 3 55 00                                      Es finden ausschließlich telefonische Beratungen statt. Ratsu-
St. Elisabeth-Apotheke Gundelsheim, Schlossstr. 17,                       chende finden die entsprechenden Telefonnummern unter www.
74831 Gundelsheim, Tel.: 06269 - 3 30                                     deutsche-rentenversicherung-bw.de.
ERWEITERUNG FEUERWEHR-GERÄTEHAUS BREITENBRONN - DIE BAUARBEITEN HABEN BEGONNEN! - Donnerstag, 2. April 2020
Amtsblatt der Gemeinden Aglasterhausen, Neunkirchen, Schwarzach · 2. April 2020 · Nr. 14   Gem. amtl. Bekanntmachungen | 3

                    Glasfaser für Aglasterhausen, Neunkirchen und Schwarzach

            Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

            derzeit bietet sich in Aglasterhausen, Neunkirchen und Schwarzach die Chance auf die
            Zukunftstechnologie Glasfaser. Denn die BBV Neckar-Odenwald will in allen drei Orten eine
            flächendeckende Glasfaserversorgung aufbauen, um ihre „toni“-Breitbanddienste anzubieten.
            Da das Unternehmen die Glasfasernetze vollständig eigenwirtschaftlich mit Partnern finanziert,
            entstehen unseren Gemeinden und den Steuerzahlern dabei keine Kosten. Von diesem Modell
            profitieren übrigens bereits zahlreiche Kommunen in unserem benachbarten Rhein-Neckar-
            Kreis. Dort bindet die Schwestergesellschaft BBV Rhein-Neckar derzeit zahlreiche Gemeinden
            an die Glasfaser an.

            Gerade die aktuelle Corona-Krise führt uns deutlich vor Augen, wie wichtig leistungsfähige
            Breitbandnetze für alle Bereiche des öffentlichen, wirtschaftlichen und privaten Lebens sind.
            Zunehmend wird der zeitgleiche Einsatz internetfähiger TV-Geräte, Tablets, PCs und
            Smartphones im Haushalt schwieriger. Leistungsfähiges Internet ist auch die Basis für die
            Arbeitsplätze zuhause. Denn hier sind schnelle und sichere Anbindungen an den Arbeitgeber
            zwingend. Zudem werden Telemedizin und elektronische Gesundheitsversorgung nicht nur für
            ältere Menschen immer wichtiger, da zunehmend Ärzte im ländlichen Raum fehlen. Diese
            künftigen Anforderungen lassen sich aus unserer Sicht nur mit der Glasfaser-Technologie
            erfüllen, die unter den verschiedenen technisch möglichen Alternativen als die zukunfts- und
            leistungsfähigste gilt.

            Wirtschaftliche Voraussetzung dafür, dass bei uns ausgebaut werden kann, ist ein ausreichend
            hohes Interesse der privaten Haushalte und Gewerbebetriebe. Dieses will die BBV Neckar-
            Odenwald in den kommenden Monaten durch eine Vorvermarktung erkunden. Konkret benötigt
            werden in Aglasterhausen 922, in Neunkirchen 349 und in Schwarzach 421 Verträge. Das
            Unternehmen verbindet die Vermarktung mit einem umfangreichen Angebot. So verzichtet die
            BBV Neckar-Odenwald unter bestimmten Voraussetzungen vollständig auf die normalen Haus-
            und Glasfaseranschlusskosten in Höhe von 1.400 EURO.

            Bedingt durch aktuelle Situation muss die BBV Rhein-Neckar auf die ursprünglich geplanten
            Informationsveranstaltungen bei uns in Aglasterhausen, Neunkirchen und Schwarzach
            verzichten und es ist auch keine persönliche Beratung von Angesicht zu Angesicht möglich.
            Alternativ setzt die BBV bis auf weiteres auf Online-Medien, Werbematerialien und eine
            telefonische Beratung.

            Interessierte finden alle wichtigen Informationen zu Tarifen, Diensten und Verträgen auf der
            Webseite www.wir-sind-toni.de. Für persönliche Fragen wurde die Glasfaser-Hotline 06262 -
            81 999 22 eingerichtet. Hier stehen Mitarbeiter an den Wochentagen täglich von 10 bis 18 Uhr
            bereit. Zudem ist das BBV-Team unter der Mailadresse info@wir-sind-toni.de erreichbar.

            Wir würden uns sehr freuen, wenn möglichst viele Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und
            Freiberufler diese Gelegenheit nutzen. Bitte machen Sie sich ein persönliches Bild von der
            Glasfaser, den Diensten und deren Möglichkeiten, denn das geplante Glasfasernetz ist eine
            große Chance für unsere drei Gemeinden und jeden von uns selbst.
                                                                                                                     FotoS: Gemeinde

            Sabine Schweiger                              Bernhard Knörzer                             Haas
                                                                                               Mathias Ha
            Bürgermeisterin                                Bürgermeister                       Bürgermeister
ERWEITERUNG FEUERWEHR-GERÄTEHAUS BREITENBRONN - DIE BAUARBEITEN HABEN BEGONNEN! - Donnerstag, 2. April 2020
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die                               bildung von Medizinisch-technischen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen Assis-
        Ausbreitung des Virus SARS­Cov­2 (Corona­Verordnung ­ CoronaVO)1                                   tenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden, deren Ab-
                                                                                                           schluss oder deren Kenntnisprüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ausländi-
                                                                                                           scher Berufsabschlüsse bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbil-
                                                                                                           dung für Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 für
                                                                                                           die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten
                                        vom 17. März 2020
                               (in der Fassung vom 28. März 2020)                                          emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und
                                                                                                           motorische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung
                                                                                                           sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies
                                                                                                                                                                                                                                                                               4 | Gem. amtl. Bekanntmachungen

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infek-
tionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1                aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erforderlich ist.
des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:
                                                                                                           (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Abschlussprüfungen Aus-
                                             §1                                                            nahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1 zulassen. Dasselbe gilt für
                Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen
                                 und Kindertagespflegestellen                                                   1.   das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufeschulen und Schulen für
                                                                                                                     Sozialwesen sowie
(1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind
                                                                                                                2.   das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im landwirtschaft-
1.    der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer                                lichen Bildungsbereich.
      schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grund-
      schulförderklassen und den Schulen sowie Schulkindergärten in freier Trägerschaft,                   (4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 ist der Betrieb für Schülerinnen
                                                                                                           und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen von Sonderpädagogischen Bildungs-
2.    die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,                                          und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten, und den Klassenstu-
                                                                                                           fen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertages-
3.    der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und                                 einrichtungen und Kindertagespflege, sofern beide Erziehungsberechtigte oder die oder
                                                                                                           der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig
4.    der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen                         und nicht abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte
      Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule                                                dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an
                                                                                                           ���������������������������;������������������������������������������������������������
untersagt.                                                                                                 trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat.
                                                                                                           Für diese Kinder wird eine Notbetreuung bereitgestellt, �������������������������������e-
(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach § 28 des Kinder- und Ju-                  triebs im Sinne des Absatz 1 erstreckt, den sie ersetzt, und darüber hinaus auch die Fe-
gendhilfegesetzes für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit                       rienzeiträume umfasst. Die Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind
                                                                                                                                                                                                                  gegen die Ausbreitung des Coronavirus vom 28.3.2020

die Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Be-                        bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt;�����������
ratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht               hiervon sind nur bei objektiver Unmöglichkeit zulässig. Bei dem gemeinsamen Verzehr von
für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Kinder-                  Speisen bei einer Notbetreuung ist sicherzustellen, dass
krankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsanitäter sowie Schulen zur Aus-
                                                                                                                                                                                                          Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen

                                                                                                           1.   die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwi-
1                                                                                                               schen den Tischen und
 nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Dritten Verordnung der Landesregierung zur Änderung
der Corona-Verordnung vom 28. März 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abruf-
bar unter www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung)
                                                                                                       1
                                                                                                                                                                                                                                                                               Amtsblatt der Gemeinden Aglasterhausen, Neunkirchen, Schwarzach · 2. April 2020 · Nr. 14
ERWEITERUNG FEUERWEHR-GERÄTEHAUS BREITENBRONN - DIE BAUARBEITEN HABEN BEGONNEN! - Donnerstag, 2. April 2020
2.   Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen            mer 4 IfSG), soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber unabkömm-
     den Personen                                                                                 lich gestellt werden,

gewährleistet ist.                                                                           4.   Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Rettungswesen einschließlich
                                                                                                  Katastrophenschutz sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar
Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung kann in der Not-
                                                                                                  oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Epi-
betreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch un-
                                                                                                  demie im Einsatz sind,
eingeschränkt möglich ist.

                                                                                             5.   Rundfunk und Presse,
(5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind Kinder,

                                                                                             6.   Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenper-
1.   die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt
                                                                                                  sonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linien-
     mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
                                                                                                  verkehr eingesetzt werden,

2.   die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem Gebiet aufgehalten ha-
                                                                                             7.   die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
     ben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risi-
     kogebiet ausgewiesen war;��������������������������������������������������������
                                                                                             8.   das Bestattungswesen.
     nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder

                                                                                             (7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten Bereiche hinaus weitere
3.   die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.
                                                                                             Bereiche der kritischen Infrastruktur lageangepasst festlegen.

(6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere
                                                                                             (8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung einem Be-
                                                                                             triebsverbot unterliegt und für die nach den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen
1.   die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren
                                                                                             ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten
     Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesund-
                                                                                             haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.
     heit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,

                                                                                             (9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord-
2.   die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung ein-
                                                                                             nung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie deren Bedingungen
     schließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstüt-
                                                                                             festzulegen und die Ausgestaltung der Notbetreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupas-
     zungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie
                                                                                             sen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infek-
     über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,
                                                                                             tionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.

2a. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen
                                                                                                                                         §2
    nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsy-
                                                                                                                                    Hochschulen
     chiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versor-
     gungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und
                                                                                             (1) Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Mu-
     Suchtberatungsstellen,
                                                                                             sikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der DHBW und den Aka-
                                                                                             ��������������������������������������������������������;��������������������������n-
3.   Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Justizvollzugs- und Ab-
                                                                                             betrieb wird bis zu diesem Zeitpunkt unterbrochen. Online-Angebote sind weiterhin mög-
     schiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentli-
                                                                                             lich. Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet
     chen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Num-
                                                                                                                                                                                          Amtsblatt der Gemeinden Aglasterhausen, Neunkirchen, Schwarzach · 2. April 2020 · Nr. 14  Gem. amtl. Bekanntmachungen | 5
ERWEITERUNG FEUERWEHR-GERÄTEHAUS BREITENBRONN - DIE BAUARBEITEN HABEN BEGONNEN! - Donnerstag, 2. April 2020
die Hochschule in eigener Verantwortung. Die Hochschulen sorgen dafür, dass die Studen-
tinnen und Studenten alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen er-             sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder
bringen können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. Mensen und Cafeterien         Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen,
bleiben bis zum 19. April 2020 geschlossen. Die Landesbibliotheken bleiben bis 19. April        sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrich-
2020 für den Publikumsverkehr geschlossen. Online-Dienste können für die wissenschaft-
                                                                                                tungen im außerschulischen Bereich.
liche Nutzung geöffnet bleiben.

(2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechts-          (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen, An-
verordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie Ausnahmen in             sammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn
                                                                                                                                                                                              6 | Gem. amtl. Bekanntmachungen

begründeten Einzelfällen zuzulassen. Zur Durchführung von Abschlussprüfungen können
ferner Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1 zugelassen werden                             1. sie der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs oder der Aufrechterhal-
                                                                                                      tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge
     1.   vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule der Polizei Baden-
                                                                                                      oder
          Württemberg und

     2.   vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für Rechtspflege Schwet-               2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Verordnung untersagt
          zingen.                                                                                     ist,

Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektions-                zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Veranstaltungen, An-
schutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.
                                                                                                sammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Gerichte, Staatsanwaltschaften, der Nota-
                                                                                                rinnen und Notare des Landes. Er gilt außerdem für Veranstaltungen, die der medizini-
                                           §3
  Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen An-            schen Versorgung dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von Blut-
                                       sammlungen                                               spenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Ab-
                                                                                                satz 5 getroffen werden.
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt
lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu an-           (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und
deren Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5           die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind grundsätzlich untersagt. Das
Metern einzuhalten.                                                                             Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter
                                                                                                Auflagen zum Infektionsschutz abweichende Regelungen von den Absätzen 1 und 2 für
(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen             Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zu-
von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Land-        sammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sowie für alle Bestattungen, Totengebe-
tages und der Gebietskörperschaften verboten. Ausgenommen sind Veranstaltungen und              te, Leichenwaschungen sowie Aufbahrungen festzulegen.
sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen

                                                                                                (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können unbeschadet der Regelungen in §§ 1 und 2
    1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und        zur Durchführung berufsqualifizierender Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprü-
      Enkelkinder oder                                                                          fungen, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1
                                                                                                Nummer 2 zulassen.
    2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben
                                                                                                                                                                                              Amtsblatt der Gemeinden Aglasterhausen, Neunkirchen, Schwarzach · 2. April 2020 · Nr. 14
ERWEITERUNG FEUERWEHR-GERÄTEHAUS BREITENBRONN - DIE BAUARBEITEN HABEN BEGONNEN! - Donnerstag, 2. April 2020
(6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz               2.   Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrich-
vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichti-                 tungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen,
ger Grund liegt insbesondere vor, wenn
                                                                                                3.   Kinos,

1.   Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen
                                                                                                4.   Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
     Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 dienen oder

                                                                                                5.   alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitness-
2.   es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung
                                                                                                     studios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen,
     des Termins nicht möglich ist.

                                                                                                6.   Jugendhäuser,
                                              § 3a
                         Reiseverbote bei ausländischen Risikogebieten
                                                                                                7.   öffentliche Bibliotheken,

(1) Fahrten und Reisen aus einem Risikogebiet im Ausland nach RKI-Klassifizierung in das
                                                                                                8.   Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen,
Gebiet oder durch das Gebiet des Landes Baden-Württemberg sind mit Ausnahme der
Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort, zum Wohnsitz oder zum
                                                                                                9.   Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
Bestimmungs- oder Ausgangsort einer Warenlieferung sowie in besonders begründeten
Härtefällen aus privaten Gründen (z.B. familiärer Todesfall) verboten.
                                                                                                10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars,
(2) Es sind nur solche Fahrten gestattet, die bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, die       Clubs, Diskotheken und Kneipen,
Arbeitsstelle, den Tätigkeits- oder Beschäftigungsort, den Wohnsitz oder den Bestim-
mungs- oder Ausgangsort einer Warenlieferung möglichst schnell und sicher zu erreichen.         11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten
Unterbrechungen der Fahrten, insbesondere zu Einkaufs- oder Freizeitzwecken, sind                   (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
untersagt.
                                                                                                12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in Absatz 3 genann-
(3) Bei Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort ist die ausgefüllte        ten Einrichtungen gehören, insbesondere Outlet-Center,
und unterschriebene Pendlerbescheinigung der Bundespolizei oder der ausgefüllte Be-
rechtigungsschein des Landes Baden-Württemberg zur Einreise in die Bundesrepublik               13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze,
Deutschland zum Zwecke der Berufsausübung mitzuführen, bei Fahrten mit einem Kraft-
fahrzeug ist die Pendlerbescheinigung oder der Berechtigungsschein gut sichtbar hinter          14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios,
der Frontscheibe auszulegen.                                                                         Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios,

                                           §4                                                   15. �������������������������������������������������������������;������������er-
                               Schließung von Einrichtungen                                         gung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härte-
                                                                                                     fällen, zu privaten Zwecken erfolgen und
(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April 2020 untersagt:
                                                                                                16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.
1.   Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser,
     Freilichttheater,
                                                                                                                                                                                            Amtsblatt der Gemeinden Aglasterhausen, Neunkirchen, Schwarzach · 2. April 2020 · Nr. 14  Gem. amtl. Bekanntmachungen | 7
ERWEITERUNG FEUERWEHR-GERÄTEHAUS BREITENBRONN - DIE BAUARBEITEN HABEN BEGONNEN! - Donnerstag, 2. April 2020
(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord-    13. der Großhandel.
nung den Betrieb weiterer Einrichtungen zu untersagen oder den Betrieb von der Einhal-
tung von Auflagen abhängig zu machen.                                                    Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht
                                                                                         nach Satz 1 gestattet ist�������������������������������������������������������������;���e-
(3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen:                                  se Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen.
                                                                                         Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil
1.   der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Bäckereien, Metzge-   allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die Öffnung ist
     reien mit Ausnahme von reinen Wein- und Spirituosenhandlungen,                      an allen Sonn- und Feiertagen beschränkt auf den Zeitraum von 12 bis 18 Uhr zulässig,
                                                                                         sofern eine Öffnung der jeweiligen Einrichtungen an Sonn- und Feiertagen nicht ohnehin
                                                                                                                                                                                        8 | Gem. amtl. Bekanntmachungen

2.   Wochenmärkte und Hofläden,                                                          schon nach sonstigen Vorschriften zulässig ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und
                                                                                         Kaufhäusern ist nur für die in Satz 1 genannten Ausnahmen erlaubt. Das Wirtschaftsminis-
3.   Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels,                  terium wird ermächtigt, dazu Auflagen festzulegen.

4.   Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten,                                                 (3a) Poststellen und Paketdienste dürfen abweichend von Absätzen 1 bis 3 ihren Betrieb
                                                                                         aufrechterhalten. Wird die Poststelle oder der Paketdienst zusammen mit einer nach Ab-
4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, wobei    satz 1 untersagten Einrichtung betrieben, darf diese, mit Ausnahme von für den Brief- und
    § 1 Absatz 4 Satz 5 entsprechende Anwendung findet,                                  Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem
                                                                                         Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich
5.   Ausgabestellen der Tafeln,                                                          Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die durch den Verkauf des Sortiments der unter-
                                                                                         sagten Einrichtung erwirtschaftet werden, eine untergeordne����������������;�keinesfalls
6.   Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für    dürfen zusätzlich zu Poststellen oder Paketdiensten Einrichtungen gemäß Absatz 1 Num-
     die medizinische Fußpflege,                                                         mern 9 und 14 betrieben werden.

6a. Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische Gase,                          (4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Umfang ihrer Tätigkeit
                                                                                         nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1 genannt sind.
7.   Tankstellen,
                                                                                         (5) Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer Einrichtung nach den Absätzen 3 bis 4 zu-
8.   Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen,       lässig ist, haben die Betriebe und Einrichtungen mit Kundenverkehr in geschlossenen
                                                                                         Räumen darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt ge-
9.   Reinigungen und Waschsalons,                                                        steuert und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass
                                                                                         ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehal-
9a. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und Ausbildungszwecken     ten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Von den Vorgaben
    sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind,                    des Mindestabstands sind solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere kör-
                                                                                         perliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Er-
10. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,                                              bringung von Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahn-
                                                                                         ärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesund-
11. Raiffeisenmärkte und Landhandel,                                                     heitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuchs
                                                                                         sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetz-
12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und                              buchs einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden.
                                                                                                                                                                                        Amtsblatt der Gemeinden Aglasterhausen, Neunkirchen, Schwarzach · 2. April 2020 · Nr. 14
ERWEITERUNG FEUERWEHR-GERÄTEHAUS BREITENBRONN - DIE BAUARBEITEN HABEN BEGONNEN! - Donnerstag, 2. April 2020
(5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können in
                                            §5                                               der Einrichtung tätige Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Ab-
                                       (aufgehoben)                                          wägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen
                                                                                             fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen
                                       §6                                                    Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung.
                Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen
                                                                                             (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Einrichtungen für naheste-
(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG sowie teilstationä-    hende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur
re Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderun-      Begleitung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen werden. In Fällen nach
gen einschließlich Kurzzeitpflege dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken be-      Absatz 4 sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.
treten werden. Über den Zugang zu
                                                                                             (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege werden, so-
1.   Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Ge-           weit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Anste-
     rontopsychiatrie,                                                                       ckungsgefahr, insbesondere für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstwei-
                                                                                             len eingestellt. Zu den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbesondere:
2.   psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie
                                                                                             1.   Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch
3.   kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern,                                        (SGB XI) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung
                                                                                                  (UstA-VO) wie
jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweili-
gen Einrichtung.                                                                                  a)   Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkun-
                                                                                                       gen, z.B. demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen) und
(2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit
Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemein-                b)   Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für behinderte und
schaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen nicht mehr zu Besuchszwe-                   pflegebedürftige Menschen;
cken betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben,
wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können.                 2.   Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbin-
                                                                                                  dung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind, und
(3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen
aus sonstigen, insbesondere beruflichen oder familiären Gründen ist nur in Ausnahmefäl-      3.   Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO.
len und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des
Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.                        (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord-
                                                                                             nungen weitere Regelungen zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit
(4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und 2 genannten Ein-    SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern.
richtungen untersagt. Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung
oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen.      (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die Einrichtungen in einer
Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden. Soweit möglich, sind auch       vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den
in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.                          Zugangstüren, zu informieren.

                                                                                                                                         §7
                                                                                                                                                                                            Amtsblatt der Gemeinden Aglasterhausen, Neunkirchen, Schwarzach · 2. April 2020 · Nr. 14  Gem. amtl. Bekanntmachungen | 9
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trieb einer Einrichtung nicht einhält,

                                                                                                   8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 Sortimentsteile verkauft,

                                                                                                   9. entgegen § 4 Absatz 3a Satz 2 eine Einrichtung betreibt,

                                    Betretungsverbote                                              10. entgegen § 4 Absatz 5 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen Personen ein Min-
                                                                                                       destabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen gilt, soweit deren Betrieb
nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in         11. entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine der dort genannten Einrichtungen betritt,
den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen
im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben, die Kontakt zu einer infizierten Per-        12. entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Um-
son hatten oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur zeigen.                     feld von Pflege anbietet, oder

                                                                                                   13. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt.
                                                                                                                                                                                             10 | Gem. amtl. Bekanntmachungen

                                       §8
                  Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
                                                                                                                                             § 10
Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infek-                                                        Inkrafttreten
tionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maßnah-
men nach dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige oberste Poli-        Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-
zeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der nach § 1 Ab-         Verordnung vom 16. März 2020 außer Kraft.
satz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektions-
schutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus.                                                                                          § 11
                                                                                                                                      Außerkrafttreten
                                         §9
                                  Ordnungswidrigkeiten                                        (1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. Sofern in dieser Rechtsverord-
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes             nung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten der
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                                                      Verordnung.

     1. entgegen § 3 Absatz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält,                              (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Termin des
                                                                                              Außerkrafttretens zu ändern.
     2. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen Ansammlung von
        jeweils mehr als fünf Personen teilnimmt,                                             Stuttgart, den 17. März 2020

     3. entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum Schutz vor Infektionen nicht einhält,
                                                                                              Die Regierung des Landes Baden­Württemberg:
     4. entgegen § 3a Absatz 1 und 2 Fahrten und Reisen vornimmt,                                        Kretschmann

     5. entgegen § 3a Absatz 3 die Pendlerbescheinigung oder den Berechtigungsschein           Strobl               Sitzmann
        nicht mitführt,
                                                                                               Dr. Eisenmann        Bauer
     6. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,
                                                                                               Untersteller         Dr. Hoffmeister-Kraut

     7. eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung des            Lucha                Hauk
        Sozialministeriums untersagte Einrichtung betreibt oder eine Auflage für den Be-
        trieb einer Einrichtung nicht einhält,                                                 Wolf                 Hermann

     8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 Sortimentsteile verkauft,                          Erler
                                                                                                                                                                                             Amtsblatt der Gemeinden Aglasterhausen, Neunkirchen, Schwarzach · 2. April 2020 · Nr. 14

     9. entgegen § 4 Absatz 3a Satz 2 eine Einrichtung betreibt,
Amtsblatt der Gemeinden Aglasterhausen, Neunkirchen, Schwarzach · 2. April 2020 · Nr. 14  Gem. amtl. Bekanntmachungen | 11

Telefonsprechstunden beim Diakonischen Werk                          se und Stadtkreise, ihrerseits die Zahlungen für die bestellten
                                                                     Verkehrsleistungen der Busunternehmen nicht einzuschränken.
                            Mosbach/Buchen. Das Diakonisches         Denn wir brauchen am Ende einen gemeinsamen Rettungs-
                            Werk im Neckar-Odenwald-Kreis re-        schirm für den ÖPNV.“
                            agiert auf die aktuelle Situation und
bietet ab sofort von Montag bis Freitag zu unterschiedlichen The-    Ergänzende Information:
men Telefonsprechstunden an:                                         Für die Bestellung und Bezuschussung des Schienenpersonen-
                                                                     nahverkehrs auf Eisenbahnstrecken ist das Land, für die Busver-
Montag, 14 – 16 Uhr:
                                                                     kehre inkl. Stadtbahnverkehre sind die Landkreise und Stadt-
Arbeitslosenzentrum und Existenzsicherung
                                                                     kreise und für die S-Bahnen in der Region Stuttgart der Verband
Dienstag, 14 – 16 Uhr:                                               Region Stuttgart zuständig.
Erziehungsberatung, Lebens- und Paarberatung
Mittwoch, 14 – 16 Uhr:
Jugendsprechstunde
Donnerstag, 14 – 16 Uhr:
Schwangerenberatung                                                                                                            – Anzeigen –
Freitag, 10 – 12 Uhr:
Sozialpsychiatrischer Dienst
Weitere Informationen telefonisch: 062619299-200 oder
unter: www.diakonie-nok.de.

Verkehrsminister Hermann:
Schüler-Abos bitte nicht kündigen!
Ministerium arbeitet an Ausgleichslösung für nicht genutzte
Schülertickets in der Corona-Pause
ÖPNV und Busunternehmen sind auch nach Corona-Krise
notwendig
Baden-Württembergs Verkehrsminister Winfried Hermann hat
Schülerinnen und Schüler, ihre Eltern sowie die Verkehrsverbün-
de und anderen Beteiligten darum gebeten, die Schülertickets für
den öffentlichen Nahverkehr nicht zu kündigen, sondern normal
weiter laufen zu lassen. Dies könne dazu beitragen, kleine und
mittelständische Busunternehmen sowie andere Verkehrsbetrie-
be vor gravierenden wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise bis          Ihre Bilder für artikelstar
hin zur Insolvenz zu bewahren.
Der Minister sagte: „Alle sollten jetzt verantwortungsbewusst             Belichtung
ihren Beitrag leisten“. Er kündigte am Sonntag in Stuttgart eine
Ausgleichsregelung für die im April bezahlten, aber nicht dem             Reicht das Licht für die Aufnahme nicht aus, kommt der Blitz
Zweck entsprechend nutzbaren Schülertickets an. Der Verkehrs-             zum Einsatz und sorgt für Belichtung und Schärfe. Jedoch
minister appellierte zugleich an die kommunale Ebene, ebenfalls
                                                                          muss mit harten Schatten und gedrückter Stimmung gerech-
einen Beitrag zum Erhalt der betroffenen Unternehmen zu leis-
                                                                          net werden.
ten: „Wenn wir nicht umsichtig und vorsorgend handeln, haben
wir nach der Corona-Krise eine Krise beim Schülertransport“.
                                                                          Je mehr Tageslicht, desto besser. Doch fotografieren Sie nie
Die Corona-Pandemie stelle ganze Branchen vor völlig neue Her-
ausforderungen - so auch die Busunternehmen im ÖPNV, mahnte               gegen das Licht! Achten Sie auf die Sonneneinstrahlung!
der Minister.
Angesichts der Schließung von Schulen und Bildungseinrich-
tungen, des Wegfalls von Schulwegen und ausgedünnten Feri-
enfahrplänen im ÖPNV würden Verkehrsverbünde und das Ver-                                                              www.nussbaum-medien.de
kehrsministerium immer häufiger nach einem Rettungsschirm
für entfallende Fahrgelderlöse im ÖPNV gefragt. Denn immer
mehr Eltern stellen die Kosten für ein weiterlaufendes Schüler-
Abo für Bahn und Bus in Frage.
Doch die Verkehrsunternehmen, allen voran viele mittelständi-
sche Busunternehmen lebten von diesen Tickets. Ein Wegbre-
chen dieser Einnahmen würde viele Betriebe in große Schwierig-
keiten bis hin zur Insolvenz bringen.
                                                                         Tel. 112
Der Verkehrsminister betonte: „ÖPNV ist eine zwingend erfor-
derliche Infrastruktur. Wichtig ist jetzt der Erhalt der Busunter-
                                                                         Bei Notruf angeben:
nehmen, denn auch nach der Corona-Krise muss der ÖPNV noch
funktionieren. Das Land unterstützt die Kommunen und Kreise              Wo geschah es? Was geschah?
mit einer Soforthilfe von 100 Millionen Euro. Dazu gehört auch
                                                                         Wie viele Verletzte?

                                                                                                                                i
der Ausgleich der Schülerbeförderung. Die genaue Abrechnung
erfolgt später.“
Minister Hermann erläuterte: „Wir arbeiten insgesamt an einem
                                                                         Welche Art der Verletzung?
Notfallplan für Bahn und Bus, denn die Fahrgastnachfrage und             Warten auf Rückfragen!
die Einnahmen sind derzeit niedrig. Dennoch muss der ÖPNV als
wichtige Infrastruktur funktionieren.
Als ersten Schritt eines Notfallplans erhalten wir unsere Zahlun-
gen an die Bahnunternehmen aufrecht, auch wenn wir bedingt
durch die Corona-Krise Einschränkungen im Schienenverkehr
hinnehmen müssen. Ich bitte im Gegenzug auch die Landkrei-
12 | Aglasterhausen                                     Amtsblatt der Gemeinden Aglasterhausen, Neunkirchen, Schwarzach · 2. April 2020 · Nr. 14

                                                                               Schulen und Kindergärten
                                                                               Grundschule Aglasterhausen
                                                                               und Schulsporthalle; E-Mail: ghwrs.aglasterhausen@gmx.de          28 96
                                                                               Gebrüder-Grimm-Schule Daudenzell
                                                                               E-Mail: poststelle@ggs-daudenzell.schule.bwl.de                   28 93
                                                                               Kommunaler Kindergarten Aglasterhausen
                                                                               E-Mail: sonnenblume-kiga@t-online.de                              43 42
                                                                               Evang. Kindergarten Aglasterhausen                                10 03
                                                                               E-Mail: Evkiga-regenbogen.agl@t-online.de
                                                                               Kommunaler Kindergarten Michelbach
                                                                               E-Mail: kiga-michelbach@t-online.de                               46 72
  Aglasterhausen
  mit den Ortsteilen Breitenbronn,
                                                                               Sporthallen
  Daudenzell und Michelbach                    www.aglasterhausen.de
                                                                               Sport- und Festhalle Aglasterhausen                               48 47
                                                                               Sporthalle Breitenbronn                                           55 76
 Rathaus Aglasterhausen                                                        Sporthalle Michelbach                                             55 79
 Telefon:         0 62 62/92 00-0, Fax: 92 00-28
 E-Mail:          post@aglasterhausen.de                                       Sonstige Rufnummern
 Internet:        www.aglasterhausen.de                                        Bauhof Im Oberen Tal                                          Tel. 55 77
 Sprechstunden: Montag – Mittwoch und Freitag: 8.00 – 12.00 Uhr
                  Donnerstag: 8.00 – 12.00 Uhr und14.00 – 18.00 Uhr            Forstrevierleiter Friedel                            (0 62 62) 91 51 27
                                                                               Die Sprechstunden sind jeden 2. und 4. Mittwoch im Monat im Bauhof
                                                                               Aglasterhausen, Tel. 5577 von 16.00 bis 17.30 Uhr.
 Einzelne Dienststellen                                                        Weitere Sprechstunden siehe Gemeinde Neunkirchen und Schwarzach.
 Bürgermeisterin Sabine Schweiger
 E-Mail: sabine.schweiger@aglasterhausen.de                        9200-23
 Verwaltungsstelle Michelbach                                        28 97
 Ortsvorsteher Herkert; Donnerstag: 16.00 – 18.00 Uhr                                                        Amtliche
 Gebr.-Grimm-Schule Daudenzell                                       28 93
 Mittwoch: 09.00 – 12.00 Uhr                                                                                 Bekanntmachungen

 Hauptamt
                                                                              Kinderbetreuung/Mittagessen Grundschule/
 Hauptverwaltung
 Herr Steck, E-Mail: friedbert.steck@aglasterhausen.de             92 00-14   Schülerbeförderung - Einzug der Gebühren und
 Ordnungsamt          Herr Reinig                                             Entgelte für April wird ausgesetzt
                      E-Mail: alexander.reinig@aglasterhausen.de   92 00-22
 Jugend, Schule u. Frau Walter
                                                                              Liebe Eltern,
 Kultur/Amtsblatt E-Mail: ulrike.walter@aglasterhausen.de          92 00-25   aufgrund der rasanten Ausbreitung des Coronavirus haben
 Meldeamt                                                                     sich Bund und Länder vor zwei Wochen unter anderem dazu
 Frau Weber, E-Mail: elke.weber@aglasterhausen.de                  92 00-27   entschlossen, alle Kinderbetreuungseinrichtungen ab dem
 Frau Blagojevic, E-Mail: christina.blagojevic@aglasterhausen.de   92 00-26   17.03.2020 zu schließen.
 Personalamt                                                                  In intensiven Gesprächen auf Landesebene haben sich alle Betei-
 Frau Schmidt, E-Mail: cornelia.schmidt@aglasterhausen.de          92 00-24   ligten bemüht bezüglich der Betreuungsgebühren eine sozialver-
 Frau Theuerweckl, E-Mail: marie.theuerweckl@aglasterhausen.de     92 00-33   trägliche Lösung zu finden. Am 25. März 2020 wurde die vorläu-
 Soziale Hilfen
 Frau Elsasser, E-Mail: martina.elsasser@aglasterhausen.de         92 00-16
                                                                              fige Empfehlung an die Städte und Gemeinden ausgesprochen,
 Vorzimmer Bgm. Schweiger
                                                                              die Betreuungsgebühren für April vorerst nicht einzuziehen.
 Frau Angelika Holzwarth, E-Mail: sekretariat@aglasterhausen.de    92 00-23   Auch die Gemeinde Aglasterhausen wird dieser Empfehlung fol-
 Standesamt                                                                   gen und in enger Abstimmung mit der evangelischen Kirchenge-
 Frau Dispan, E-Mail: ulrike.dispan@aglasterhausen.de              92 00-37   meinde gilt dies für alle Kindergärten in der Gesamtgemeinde.
 Frau Herre, E-Mail: ute.herre@aglasterhausen.de                   92 00-37   Das heißt: Für den Monat April wird der Einzug der Gebühren für
                                                                              die Kindergärten, die Kernzeitbetreuung, das Mittagessen in der
 Bauamt/(techn.) Bauhof                                                       Grundschule und für die Schülerbeförderung ausgesetzt.
 Bauamt/Bauhof                                                                Diese Regelung gilt auch für diejenigen, die die Notbetreuung in
 Frau Merkel, E-Mail: mareike.merkel@aglasterhausen.de             92 00-11   Anspruch nehmen!
 Techn. Bauamt                                                                In dieser schwierigen Zeit möchte die Gemeinde Aglasterhausen
 Herr Kolbe, E-Mail: andreas.kolbe@aglasterhausen.de               92 00-12   für die Eltern ein Zeichen der Unterstützung setzen!
 Frau Merkel, E-Mail: mareike.merkel@aglasterhausen.de             92 00-50   Allerdings müssen wir darauf hinweisen, dass es auf eine Ausset-
                                                                              zung von Gebühren grundsätzlich keinen Rechtsanspruch gibt;
 Rechnungsamt                                                                 es ist die freie Entscheidung jedes einzelnen Trägers von Betreu-
 Kämmerei                                                                     ungseinrichtungen, wie mit dem Thema umgegangen wird. Die
 Herr Herion, E-Mail: frank.herion@aglasterhausen.de               92 00-13   Entscheidung über einen eventuellen Erlass der Gebühren/Ent-
 Gemeindekasse                                                                gelte steht in der Zuständigkeit des Gemeinderates und ist an
 Frau Schmidt, E-Mail: ursula.schmidt@aglasterhausen.de            92 00-15   dessen Zustimmung gebunden. Aufgrund der zunehmend an-
 Frau Riediger, E-Mail: ilona.riediger@aglasterhausen.de           92 00-36   gespannten wirtschaftlichen Situation, die den Haushalt der Ge-
 Steueramt                                                                    meinde schwer belastet, können wir zurzeit noch keine Aussagen
 Frau Nau, E-Mail: julia.nau@aglasterhausen.de                     92 00-17   treffen, ob ausgesetzte Gebühren auch erlassen werden können.
 Frau Späth, E-Mail: Ivonne.spaeth@aglasterhausen.de               92 00-38
                                                                              Sofern Sie der Gemeinde Aglasterhausen ein SEPA-Lastschrift-
                                                                              mandat erteilt haben, wird der Einzug der Gebühren/Entgelte in
 Wasserversorgung                                                             den kommenden Tagen nicht erfolgen.
 Störungsdienst Wasser:                                                       Bleiben Sie bitte gesund und halten Sie sich bitte alle an die Emp-
 Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Mühlbach                                fehlungen zur Hygiene und Kontaktsperre. Informieren Sie sich
 Bei Störungen und Unterbrechungen der Wasserversorgung nur außer-            bitte auf unserer Homepage und oder im Internet, dort finden Sie
 halb der Öffnungszeiten:
                                                                              alle aktuellen Infos zu Ihrer Gemeinde!
 Notfallnummer:                                      07264/9176-99
 Bitte den Anrufbeantworter besprechen!                                       Herzliche Grüße, Ihre
                                                                              Sabine Schweiger, Bürgermeisterin
Amtsblatt der Gemeinden Aglasterhausen, Neunkirchen, Schwarzach · 2. April 2020 · Nr. 14 Aglasterhausen | 13

Fälligkeit der Wasser- und
Abwasservorauszahlungen
Die Gemeindekasse Aglasterhausen weist die Zahlungspflichti-
gen darauf hin, dass am 15.04.2020 die 1. Vorauszahlung für
die Wasser- und Abwassergebühren fällig wird.
Die für das Jahr 2020 festgesetzten Vorauszahlungen sind auf der
Jahresendabrechnung 2019 angegeben.
Soweit die Zahlungspflichtigen nicht an dem Abbuchungsver-
fahren teilnehmen, sind die Einzahlungen rechtzeitig vorzuneh-
men, damit die Zahlung am Fälligkeitstag auf dem Konto der
Gemeindekasse gutgeschrieben wird. Bei verspätet eingehen-
den Zahlungen müssen Mahngebühren und unter bestimmten
Voraussetzungen auch Säumniszuschläge erhoben werden. Den
Teilnehmern am Abbuchungsverfahren wird die 1. Vorauszah-
lung für die Wasser- und Abwassergebühren termingerecht zum          Osterbrunnen       Foto: Ortschaftsrat Michelbach Jochen Herkert
15.04.2020 belastet.

Ortschaftsrat Michelbach                                             Erweitertes Wochenmarktangebot
Michelbacher Wochenmarkt                                             in Aglasterhausen und Michelbach!
Zusätzliche Öffnung aufgrund der aktuellen Situation                 Zusätzlich zu unserem Wochenmarktangebot am Donnerstag ist
Der Michelbacher Wochenmarkt öffnet auch im Moment immer             Familie Huber auch montagvormittags in Aglasterhausen und
donnerstags von 14 Uhr bis 16 Uhr. Mit dem Gemüsehändler aus         montagnachmittags in Michelbach um ihre leckeren Waren aus
Waibstadt, dem tollenden Bauernmarkt aus Oberzent und dem            Italien und unserer Region anzubieten.
italienischen Spezialitätenhändler ist ein reiches Sortiment und     Darüber freuen wir uns sehr!
großes Angebot vorhanden, sogar frische Pizza wird angeboten.        Bitte beachten Sie beim Einkaufen unbedingt die wichtigen Ab-
Aufgrund der momentanen Situation und um eine gute Versor-           standsregelungen!
gung in Michelbach zu gewährleisten, wird der italienische Spe-      Halten Sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Ihrem Nach-
zialitätenhändler auch montags in der Zeit von 14 Uhr bis 16 Uhr     barn, schützen Sie sich und unsere Markthändler!
seine Waren vor der Verwaltungsstelle anbieten.                      Donnerstags vormittags sind weiterhin unsere beiden Markt-
Gerade jetzt ist ein reger Betrieb auf dem Markt zu beobachten.      händler, die Putenfarm Weilerhof sowie Familie Huber, von 09.00
Die zwei Bilder zeigen, wie wichtig eine solche Einrichtung und      bis 13.00 Uhr, auf unserem Marktplatz in Aglasterhausen.
regionale Händler im Moment für den Ortsteil Michelbach und          Ab 14.00 Uhr finden Sie immer donnerstags in Michelbach den
seine Einwohner ist.                                                 Gemüsehändler aus Waibstadt, den rollenden Bauernmarkt aus
                                                                     Oberzent sowie Familie Huber mit italienischen und regionalen
                                                                     Angeboten.

                                                                     Änderung der Leerung der Wertstofftonne
                                                                     Die Leerung der Wertstofftonne wird in der Woche vor Ostern in
                                                                     allen Ortsteilen vorverlegt auf Mittwoch, den 8. April 2020. Wir
                                                                     bitten um Beachtung.

                                                                     Winter-Öffnungszeiten des Grüngutplatzes
                                                                     Die Winter-Öffnungszeiten des Grüngutplatzes in Aglasterhau-
                                                                     sen sind:
                                                                     Mittwochs: 16.00 bis 17.00 Uhr
                                                                     Samstags: 14.00 bis 16.00 Uhr
                                                                     Außerhalb der Öffnungszeiten ist eine Anlieferung nicht zulässig.
                                                                     Verstöße werden zur Anzeige gebracht. Bitte beachten Sie hierzu
                                                                     den Entsorgungskalender.

                                                                                                Standesamtliche
                                                                                                Nachrichten

                                                                     Wir gratulieren
                                                                     am 05.04.2020 Frau Elisabeth Laier,
Wochenmarkt            Fotos: Ortschaftsrat Michelbach J. Herkert   		Aglasterhausen-Michelbach
                                                                     		            zum 90. Geburtstag
Michelbacher Osterbrunnen
Auf Initiative von Liane Grimm erstrahlt der Michelbacher Brun-      Geburt
nen auf dem Dorfplatz österlich geschmückt, behilflich waren ihr     Emil Reiß am 29.02.2020
dabei Friedhilde Perrone, Kirsten Schönleber-Eckel und Ute Beu-      Eltern: Ramona und Tobias Reiß, Aglasterhausen
chert. Ebenso trug Wolfgang Ernst mit der Gestaltung des Unter-
baus für den Kranz zum Gelingen bei und unterstützte als frü-        Fabio Klein am 04.03.2020
herer Einwohner Michelbachs seine „alte Heimat“. Ortsvorsteher       Eltern: Ilaria und Daniel Klein, Aglasterhausen
Jochen Herkert bedankte sich bei den fleißigen Helferinnen für
deren Einsatz und Engagement. Der geschmückte Brunnen soll in        Goldene Hochzeit
diesen Zeiten aber auch ein Zeichen sein, dass wir in Michelbach     am 04.04.2020 Gabriele und Walter Pfriemer, Breitenbronn
trotz Abstandsregel eng beieinander stehen!                          Die Gemeinde Aglasterhausen gratuliert recht herzlich!
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