Exportbericht Katar September 2016 - Außenwirtschaftsportal Bayern
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Exportbericht Katar September 2016 Außenhandel Geschäftsabwicklung Markterschließung Zoll Recht Geschäftsreisen
2 Herausgeber, Medieninhaber (Verleger) und Hersteller: AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 150, 1045 Wien, Redaktion: Kommunikation Inland, Telefon: 05 90 900-4321, 4214, Telefax: 05 90 900-255, E-Mail: aussenwirtschaft.kommunikation-inland@wko.at http://wko.at/aussenwirtschaft Die Unterlage zu dieser Veröffentlichung stellte das zuständige AußenwirtschaftsCenter zur Verfügung. Hinweis: Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit werden geschlechtsspezifische Bezeichnungen nur in ihrer männlichen Form angeführt. © AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die Rechte der Verbreitung, der Vervielfältigung, der Übersetzung, des Nachdrucks und die Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere elektronische Verfahren sowie der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA vorbehalten. Die Wiedergabe - mit Quellenangabe ist vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gestattet. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA ausgeschlossen ist. - Darüber hinaus ist jede gewerbliche Nutzung dieses Wer- kes der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA vorbehalten. Überarbeitung durch das Außenwirtschaftszentrum Bayern (AWZ) Lorenzer Platz 27, 90402 Nürnberg, Telefon: 0911/23886-42, Telefax: 0911/23886-50 E-Mail: portal@auwi-bayern.de Internet: http://www.auwi-bayern.de - http://www.awz-bayern.de Trotz sorgfältiger Prüfung aller in der vorliegenden Publikation enthaltenen Informationen sind Fehler nicht auszuschließen. Die Richtigkeit des Inhaltes ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des AußenwirtschaftsCenters, der © AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA, der Wirtschaftskammer Österreich und der BIHK Service GmbH ist ausgeschlossen. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
3 ALLGEMEINE INFORMATIONEN ....................................................................................................... 4 Wirtschaft im Überblick ........................................................................................................................ 5 AUSSENHANDEL............................................................................................................................... .9 GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG ............................................................... .9 Normen .............................................................................................................................................. 12 Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen ................................................................................... 12 Bank- und Finanzwesen .................................................................................................................... 13 Verkehr, Transport, Logistik ............................................................................................................... 13 STEUERN UND ZOLL ....................................................................................................................... 14 Steuern und Abgaben ........................................................................................................................ 14 Zoll und Außenhandelsregime ........................................................................................................... 18 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ......................................................................................... 22 Firmengründung ................................................................................................................................ 26 Patent-, Marken- & Musterrecht ......................................................................................................... 35 Lizenzvergabe ................................................................................................................................... 35 Eigentum und Forderungen ............................................................................................................... 36 Vertretungsvergabe ........................................................................................................................... 39 Arbeits- & Sozialrecht ........................................................................................................................ 41 Schiedsgerichtsbarkeit ....................................................................................................................... 44 INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN ................................................................................. 46 Dos & Don’ts ...................................................................................................................................... 46 Wichtige Adressen ............................................................................................................................. 51 LINKS ................................................................................................................................................ 58 Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
4 ALLGEMEINE INFORMATIONEN Key facts Staatsform (Absolute) Monarchie (Emirat) Fläche 11.521 km² Bevölkerung 2.587.564 Einwohner Stand: 31.05.2016, davon über 90% Ausländer Städte Doha – Hauptstadt, Mesaieed, Al Wakra, Dukhan, Ras Laffan, Al Khor, Shamal Klima Sommermonate extrem heiß und feucht mit Temperatu- ren von Juni bis inklusive September über 40 C, kurze (Dezember bis März) und milde Winter, Luftfeuchtigkeit über 90% Währung 1 Qatari Riyal (QAR) = 100 Dirham 1 USD = 3,64 QAR 1 Euro = 4,09 Qatari Riyal Der Wert des QAR ist fix an den USD gebunden (Stand: 06.06.2016) Historischer Überblick Bis es zu einem Machtstreit um die Kontrolle über Katar zwischen Großbritannien und dem osma- nischen Reich kam, wurde Katar (von 1700 bis Mitte 1800) von Bahrain beherrscht. Ab dem Jahr 1916 war das Land ein britisches Protektorat und erlangte 1971 seine Unabhängigkeit. Daraufhin kam es in den 1980er und 90er Jahren zu Streitigkeiten um Land mit Bahrain und Saudi Arabien, welche bis zum Jahr 2016 größtenteils, aber noch immer nicht vollkommen beigelegt werden konnten (Einigung mit Saudi Arabien, keine vollständige Einigung mit Bahrain, Seegrenzen un- klar). Während des persischen Golfkrieges 1991 wurden Palästinenser aus dem Land vertrieben, da diese eine positive Grundhaltung den Irakis gegenüber einnahmen. Nach dem Golfkrieg schloss Katar mit den Vereinigten Staaten Amerikas einen Verteidigungsvertrag ab und versuchte die Beziehungen mit dem Irak wiederherzustellen. Der Emir bis 2013, HH Sheikh Hamad bin Khali- fa Al-Thani, kam nach dem Sturz seines Vaters 1995 an die Macht. Sheikh Hamad lockerte die Pressezensur und förderte die Verbindungen mit dem Iran und Israel. Sheikh Hamad setzte sich für Demokratie und Wahlen ein, so wurde beispielsweise aufgrund der Zustimmung der Wähler im Jahr 2003 ein Beratungsgremium eingerichtet, mit der Befugnis Gesetze, mit dem Erfordernis der Zustimmung des Emirs, zu erlassen. Frauen haben ein Wahlrecht und die Möglichkeit ein Amt innezuhaben. Sheikh Hamad bin Khalifa Al-Thani ist Vater der 1995 risikoreichen Entscheidung stark in den Gassektor einzusteigen. Heute zeigen sich die Früchte dieser weitreichenden Ent- scheidung. Ein Novum in der gesamten Region stellte die Übergabe der Macht am 25. Juni 2013 an den damaligen Thronfolger HH The Heir Apparent Sheikh Tamim bin Hamad Al Thani noch zu Lebzeiten des Emirs Sheikh Hamad bin Khalifa Al Thani dar. Seit 25. Juni 2013 regiert damit der zum Zeitpunkt der Amtsübergabe 33-jährige Emir Sheikh Tamim bin Hamad Al Thani. Bevölkerung In Katar sind weniger als 10% der Einwohner Einheimische. Die einheimische Bevölkerung be- steht zu 92% aus sunnitischen Moslems. Religionen die ebenfalls in Katar vertreten sind, sind das Christentum, der Hinduismus und das Bahaitum. Landes- und Geschäftssprachen Die Landessprache ist Arabisch, im Geschäftsleben ist Englisch sehr weit verbreitet. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
5 Politisches System Die Regierung setzt sich zusammen aus dem Emir als Staatsoberhaupt, dem Regierungschef Premierminister Sheikh Abdullah bin Nasser bin Khalifa Al Thani bzw. seinem Stellvertreter Ahmad bin Abdullah bin Zaid Al Mahmoud und dem Ministerrat. Der Emir von Katar, Sheikh Tamim bin Hamad Al Thani folgte seinem Vater Hamad bin Khalifa Al Thani noch zu dessen Lebzeiten am 25. Juni 2013 nach. Die Position des Emirs wird in der Erbfolge weitergegeben, der Thronfolger (Heir Apparent) wird vom Emir Sheikh Tamim bin Hamad Al Thani bekanntgegeben. Der Emir ist ermächtigt den Ministerrat zu ernennen. Die 29 Mitglieder des zentralen Gemeinderates werden anhand landesweiter Wahlen bestimmt. Für die Gesetzgebung wurde ein 45-köpfiges Beratungs- gremium eingerichtet, wobei 30 Mitglieder von der Bevölkerung gewählt und 15 Mitglieder vom Emir ernannt werden. Abkommen mit Deutschland Investitionsförderungs- und Schutzvertrag Luftverkehrsabkommen Besondere Abkommen Golfkooperationsrat (GCC - Gulf Cooperation Council), gegründet 1981, Koordination der Wirtschaft und engere politische und militärische Kooperation der Staaten am Arabischen Golf. Mitglieder: Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emi- rate. GCC-Zollunion seit 2003 Mitgliedschaft in internationalen Organisationen UNO und UN-Spezialorganisationen, Arabische Liga, IMF, AMF, IBRD, GCC, OIC, OAPEC, OPEC, WTO. Das Gas Exporting Countries Forum, GECF, wurde 2001 auf Initiative des Iran ins Leben gerufen, Ende 2008 als internationale Regierungsorganisation institutionalisiert und seit dem mit General- sekretariat in Doha mit zwölf Mitgliedsstaaten plus fünf Beobachterstaaten ansässig. WIRTSCHAFT IM ÜBERBLICK Katar ist vollständig auf seine Öl- und Gasexporte sowie Produkte seiner ständig expandierenden petrochemischen und Metallindustrie angewiesen. Hauptabnehmerländer für Katars Öl und Gas sind Japan, Südkorea, Indien, China und UK. Katar verfügt nach den GUS und Iran über die dritt- größten bestätigten Gasvorkommen der Welt und ist gegenwärtig der weltweit größte internationa- le LNG (Liquified Natural Gas) Produzent. Das North Field in Katar ist mit 900 Mrd. cbm das mög- licherweise weltweit größte Erdgasfeld, welches nicht Teil einer Erdöllagerstätte ist. Wirtschaftslage und Perspektiven Trotz eines relativ niedrigen Ölpreises und eines weltweit negativen Trends zeigen die Wirt- schaftsdaten in Katar weiterhin nach oben. Mit einem Wirtschaftswachstum von 2010 in Höhe von 16,6%, 2011 13,4%, 2012 4,9%, 2013 4,6%, 2014 4,2%, 2015 4,2% und prognostizierten 3,0% in 2016 zeigt sich Katar unbeeindruckt von der weltweiten Wirtschaftskrise. Das Wachstum Katars wird nunmehr aber stark von den Sektoren Bauwirtschaft, Tourismus, Finanzen und Handel ange- trieben, aufgrund der niedrigen Öl- und Gaspreise kann der Öl- und Gassektor nicht mehr zum Wachstum beitragen. Der starke Rückgang im Wachstum von 2010/11 auf 2012 ist auf die Fertig- stellung des LNG-Kapazitätsausbaus zurückzuführen. Die LNG-Produktion hat Ende 2011 erst- mals ihr volles Volumen von 77 Mio. Tonnen pro Jahr erreicht. Aufgrund eines selbst auferlegten Erdgasneuerschließungsmoratoriums und der Erwartung, dass die Öl- und Gaspreise nicht rasch Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
6 steigen werden, wird das Wachstum über die nächsten Jahre bei ca. 3 bis 4% jährlich liegen und überwiegend aus den Nicht-Öl- und Gassektor kommen. Die Auswirkungen des sinkenden Ölpreises, der Katars Gaspreise aufgrund der vielfachen Bin- dung der langfristigen Lieferverträge an den Japan Crude Cocktail ebenso sinken lässt, sind aus heutiger Sicht noch nicht exakt vorherzusagen. Es gilt als sicher, dass Katar ab 2016 und für die kommenden Jahre niedriger Ölpreise ein Budgetdefizit ausweisen wird. Im ersten Halbjahr 2016 wurden bereits Budgets und die Personalstände der öffentlichen Institutionen (z. B. Qatar Founda- tion, Ministerien, Qatar Museums Authority, andere Behörden) und staatliche Firmen (z. B. Oore- doo, Qatar Petroleum, RasGas, QatarGas u.a.) teils drastisch um mehr als die Hälfte gekürzt. Eine Ende der Einsparungswelle ist noch nicht zu sehen, die Neuauftragsvergaben sind bereits im vierten Quartal 2015 um über ein Drittel gesunken, im ersten Quartal 2016 sogar um 92% gegen- über dem Vorjahresquartal. Des Weiteren wurden bereits, bzw. werden gewisse Projekte einge- stellt oder zumindest verschoben (so z. B. das Projekt Sharq Crossing oder die petrochemische Anlage Al Karaana), Neuprojekte werden mit mehr Geduld und bereits laufende Projekte auch mit Laufzeitverlängerungen umgesetzt. Katar hat in der Vergangenheit massiv in den Aufbau von „Gas to Liquid“ (GTL) Produktionsstät- ten investiert. Die erste GTL-Anlage (Oryx) in Ras Laffan ging im Frühjahr 2010 mit einer Kapazi- tät von 34.000 Barrel pro Tag in Betrieb. 2011 wurden die Produktionsanlagen von Shell in Ras Laffan (Pearl GTL) in Betrieb genommen. Die erzielten Überschüsse aus dem Energiesektor werden gezielt in die Diversifizierung und In- dustrialisierung der Wirtschaft investiert. In erster Linie werden dabei energieintensive Industrie- zweige wie Stahl, Aluminium, Zement und Düngemittel forciert. Ebenso schreitet der Ausbau der petrochemischen Anlagen zügig voran, die Projekte beinhalten den Ausbau der Raffinerie, eine Kunststoffproduktionsanlage und eine Polysilikonanlage. Gleichzeitig ist die katarische Regierung bestrebt, die erforderlichen infrastrukturellen Vorausset- zungen für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu schaffen. An erster Stelle steht der Bau von Kraftwerken, um den stetig steigenden Energiebedarf zu bewältigen, im Umweltbereich sind Ab- wasseraufbereitung und Abfallentsorgung oberste Priorität. Die Realisierung einer U-Bahn in Doha und in der Folge einer Passagier- und Gütereisenbahn werden in den nächsten Jahren folgen. Ein Großprojekt im Verkehrsinfrastrukturbereich ist der Neubau des neuen Hamad International Airport mit einem Investitionsvolumen von über 17,5 Mrd. USD, der Anfang Mai 2014 eröffnet wur- de. Im zweiten Quartal 2016 wurde bereits die erste große Expansionsstufe des Flughafens be- schlossen, die das Passagiervolumen auf etwas über 50 Mio. heben sollte. Neben dem Bau von Straßen, Wasser- und Abwassernetzwerken und dem Tiefseehafen New Doha Port in Mesaieed wird auch in Städteentwicklungsprojekte wie Msheireb, Barwa Al Khor, Barwa City, The Pearl Qa- tar (für 48.000 Einwohner) und Lusail City (für über 200.000 Einwohner und Arbeitsplätze) inves- tiert. Während die oben dargestellten Infrastrukturprojekte Teil der langfristig angelegten Qatar National Vision 2030 sind, stellt die FIFA WM 2022 eine Deadline für viele Projekte, wie die Doha Metro, die Stadien, den Flughafen, der Verkehrsinfrastruktur, des Tourismus und weiterer Impulse dar. Für die WM 2022 in Katar werden acht Stadien neu gebaut bzw. bis zur WM komplett runderneu- ert. Nach neuesten Aussagen werden diese keine Kühlmöglichkeiten erhalten, da die WM 2022 auf Ende November und Dezember verlegt wurde. Regierung und Staatsunternehmen sind und bleiben in den nächsten Jahren die wichtigsten Inves- toren und Hauptauftraggeber für die Privatwirtschaft, ca. 80% der gesamten Auftragsvergabe kommt aus dem staatlichen Bereich. Das katarische Wirtschaftswachstum wird von EIU für die Phase 2016 bis 2020 mit rund 3 bis 4% jährlich prognostiziert. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
7 Bedeutende Wirtschaftssektoren Katar unterliegt einer vollkommenen Abhängigkeit von Öl- und Gasexporten sowie der petroche- mischen Industrie. Die Regierung Katars ist bemüht energieintensive Industrien zu etablieren bzw. weiter zu fördern, um die große Öl- und Gasabhängigkeit zu reduzieren. Besonders nennenswert sind dabei Stahl-, Aluminium-, Zement- und Düngemittelindustrie, die allerdings auch mittelfristig nur einen Exportbeitrag von unter 10% der Gesamtexporte liefern. Investitionen (allgemeine, öffentliche etc.) Die Staatseinnahmen aus den Öl- und Gasexporten brachen 2015 um 41% regelrecht ein und ziehen damit die Budgeteinnahmen nach unten, trotzdem bleiben Regierung und Staatsunterneh- men über die nächsten Jahre die wichtigsten Auftraggeber und Herkunftsquelle der Liquidität der Wirtschaft. Allerdings scheint die Zeit der hohen Budgetüberschüsse im Bereich von 10% und mehr des BIP vorbei zu sein, konservative Öl- und Gaspreisannahmen zeigten für 2015 einen Budgetüberschuss von 0,4% des BIP, der allerdings nur erreicht werden konnte, weil das Budget- jahr umgestellt wurde. So wurden das Budgetjahr von April bis März auf das Kalenderjahr umge- stellt und die Budgets April 2014 bis März 2015 und das Rumpfjahr 2015 kombiniert. Für das Budgetjahr 2016 (1-12) wird nun erstmals ein Budgetdefizit von 4,9% erwartet. Allerdings liegt den Zahlen für 2016 immer noch ein bereits verminderter Ölpreis von USD 55 pro Barrel zugrunde, nachdem für das Budget 2015 (Rumpfjahr April bis Dezember 2015) mit USD 65 kalkuliert wurde. Da der Ölpreis sowohl 2015, als auch 2016 unter diesen Annahmen lag bzw. liegt, könnte es sein, dass das Budgetdefizit deutlich höher ausfällt. Für Infrastrukturvorhaben ist ca. ein Drittel des Budgets vorgesehen. Dazu gehören unter ande- rem die Doha Metro, ein Eisenbahnnetz für Passagiere und Güter, der Ausbau der Verkehrsinfra- struktur, Lusail- und Außenringautobahn (Orbital Highway), der bereits in Bau befindliche Tiefsee- hafen Mesaieed (geplante Fertigstellung Anfang 2017, New Doha Port), Lusail City, eine Moderni- sierung des Wasser/Abwassernetzwerks (IDRIS – Inner Doha ReSewerage Implementation Stra- tegy), neue Kläranlagen und viele Projekte mehr. Unter den aufgeschobenen bzw. abgesagten Investitionen befindet sich z. B. die 40 km lange Brücke nach Bahrain, das Sharq Crossing durch die Doha Bay oder die petrochemische Anlage Al Karaana. Ein besonderes Großprojekt im Verkehrsinfrastrukturbereich ist der Neubau des Hamad Internati- onal Airport mit einem Investitionsvolumen von über USD 17,5 Mrd. Der HIA wurde Anfang Mai 2014 eröffnet, allerdings wurde im zweiten Quartal 2016 bereits die große Expansion auf über 50 Mio. Passagiere beschlossen. Während die oben dargestellten Verkehrsinfrastrukturprojekte Teil des ohnehin vorgesehenen Budgets bzw. der Qatar National Development Strategy 2030 sind, zeigen sich durch die Austra- gung der FIFA WM 2022 in Katar massive Impulse. Katar wird acht WM-Stadien mit Kapazitäten bis zu 86.000 Zuschauer neu bauen bzw. runderneuern, derzeit sind bereits 5 Stadien in der Rea- lisierungsphase. Bis zur WM sollten auch über 10.000 Hotelzimmer zu den bestehenden Kapazitä- ten hinzukommen. Investitionen in den Gesundheits- und Ausbildungssektor genießen ebenfalls höchste Priorität. Arbeitsmarkt (Arbeitskräfte, Arbeitslosigkeit, Ausbildung, etc.) Aufgrund internationalen Drucks und der Situation im Land wird Katar gedrängt, sein Sponsorship System zu reformieren und generell die Arbeitsbedingungen der manuellen Arbeiter im Land zu verbessern. So wurden von Katar viele neue Überlegungen und Änderungen zum Sponsorship System und vor allem zu den Non-Objection Certificates (notwendige Schreiben ohne derer kein Arbeitswechsel im Land stattfinden kann) und den Exit Permits (notwendige Erlaubnis zur – auch nur temporären - Ausreise) angestellt bzw. angekündigt. Im Jahr 2015 wurden dann erste Ände- rungen (z. B. Wage Protection System) umgesetzt und eine Neugestaltung des Sponsor-Systems in Aussicht gestellt. Ende 2016 sollte nun dieses Gesetz in Kraft treten, ob es eine tatsächliche Verbesserung der Situation darstellt, ist abzuwarten. So wurden z. B. die Exit Permits ausschließ- lich dahingehend umgestellt, dass neuerdings anstelle der Beantragung beim Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
8 Sponsor/Arbeitgeber, diese Beantragung beim Innenministerium gemacht wird, allerdings ist jetzt eine Mindestvorlaufzeit von 72 Stunden vor Ausreise notwendig und der Sponsor/Arbeitgeber wird von der Beantragung informiert und kann das Exit Permit ablehnen. Der Arbeitsmarkt hat einige allgemein gültige Grundregeln, wie z. B. Sponsorship System (Kafala System) – wird per Gesetz mit Ende 2016 geän- dert grundsätzlich 44 Stunden Arbeitszeit pro Woche mit maximal acht Stunden pro Tag (im Ramadan 36 bzw. sechs Stunden) maximal zwei Überstunden pro Tag (25% Aufschlag, 21.00 bis 06.00 Uhr 50% Aufschlag) mindestens 24 Stunden durchgängige Pause pro Woche (= Wochenende, vor- geschrieben zumindest Freitag) Drei Wochen Urlaub pro Jahr (vier Wochen ab fünf Jahren Zugehörigkeit zur Firma) verpflichtend vorgeschriebene Krankenversicherung der Mitarbeiter min. drei Wochengehälter Abfertigung pro Jahr Es wird empfohlen, für die bürokratischen Wege einen sogenannten PRO (Personal Relationship Officer) als Hilfe anzuheuern. Der PRO berät in jeglichen HR Angelegenheiten und verfolgt alle nötigen Schritten, um ein bestimmtes Aufgabenthema schnell zu lösen, denn dieser ist mit allen Behörden in gutem Kontakt. Es ist noch anzumerken, dass in Katar Quoten bezüglich Arbeitsbewilligungen pro Firma vorherr- schen, welche nach Herkunft, Ausbildung und Geschlecht kategorisiert sind. Aufenthalts- und Ar- beitsgenehmigungen für junge, alleinstehende Frauen unterliegen besonderen Vorschriften. Arbeitskosten, Lohnniveau Es gibt in Katar keinen gesetzlichen Mindestlohn. Als Richtwert kann folgende Lohntabelle (monat- lich) herangenommen werden: Hausangestellte (Maid): QAR 800 – 2.000 (plus Mahlzeit & Schlafmöglichkeit plus jährlicher Heimflug) Arbeiter, Hilfskräfte: QAR 1.000 (plus Mahlzeit & Schlafmöglichkeit plus Heimflug alle zwei Jahre) Ingenieur (nicht westlicher Standard): QAR 10.000 – 20.000 (plus Wohnung & Transport) Ingenieur (westlicher Standard): QAR 30.000 (plus Wohnung & Transport & jährlicher Heimflug) Managementebene: QAR 50.000 – 150.000 (plus Wohnung & Transport & jährlicher Heimflug) Je nach zu vergebenden Posten können möglicherweise noch folgende Kosten anfallen: - Private Krankenversicherung - Flüge in die Heimat - Abfertigungsanspruch des Arbeitnehmers ist gesetzlich verankert (min. drei Wo- chen/Jahr vom letzten Gehalt) - Schulkosten Mehr Informationen sind unter http://qatarlaborlaw.com/ erhältlich. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
9 AUSSENHANDEL Alles über den Außenhandel in Katar gibt es unter GTAI: Wirtschaftsdaten kompakt – Katar. GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG Auf dem sehr preissensitiven, mit starker internationaler Konkurrenz versehenen Käufermarkt Ka- tars ist der Aufbau von persönlichen Kontakten besonders wichtig. Das katarische Vertreterrecht begünstigt lokale Firmen. Öffentliche Aufträge werden in der Regel durch Ausschreibungen ver- geben. Wirtschaftspolitik Seit 2005 gibt es ein Gesetz zur Errichtung von Free Zones. Derzeit sind zwei Free Zones errich- tet. Die Free Zone des Qatar Financial Center bietet vor allem Finanz- und Beratungsdienstleis- tern eine Basis an, allerdings ist eine Aufnahme in das QFC äußerst schwierig. Der Qatar Science and Technology Park (QSTP) ist ein Technologiepark in der Education City, welcher die Möglichkeit einer 100%igen ausländischen Eigentümerschaft und Steuerfreiheit bietet. Die Realität spiegelt dies jedoch nicht wider, in der Regel wird man zu einer Kooperation mit loka- len Partnern animiert. Der katarische Premierminister HE Sheikh Abdullah bin Nasser Al Thani hat Ende 2014 den Grundstein für die erste von drei neu zu errichtenden Sonderwirtschaftszonen in Katar gelegt. Damit sollte die erste Sonderwirtschaftszone Ras Bufontas bereits im Jahr 2016 erste Unterneh- men aufnehmen können. Die drei geplanten Sonderwirtschaftszonen, welche von der staatseigenen Firma Manateq (Plural für das arabische Wort Munteqa, welches Zone bedeutet) aufgebaut und verwaltet werden, sind: 1. Ras Bufontas, 4,1 km² Fläche, südlich von Doha, nahe dem neuen Flughafen Hamad International Airport, Industrien: Technologie, Energie, Bau, Infotech, Logistik, endgültige Fertigstellung im Jahr 2019 2. Um Alhoul SEZ, 33,52 km² Fläche, südlich von Doha, anschließend an den neuen Doha Port in Mesaieed, Leichtindustrien in den Bereichen Petrochemie, Bau, Baumaterialien, Metall, Logistik , Lebensmittelverarbeitung, Fertigstellung offen 3. Al Karaana SEZ, 38,43 km² Fläche, auf halber Strecke von Doha nach Bu Samra (Grenzübergang zu Saudi Arabien), Industrien: Baumaterialien, Maschi- nen und Anlagen, Spezialindustrien, Sicherheit und Instandhaltung, spezialisier- te Logistik, Fertigstellung offen Mit diesen drei Sonderwirtschaftszonen sollte vor allem die Privatindustrie als weiteres Standbein in Katar gestützt und so die Diversifikation der Wirtschaft Katars vorangetrieben werden. Man möchte damit vor allem auch kleinen und mittleren Unternehmen den Einstieg in die Wirtschaft und das Wachstum in den ersten Jahren erleichtern. Die derzeit in Katar bereits bestehenden zwei Sonderwirtschaftszonen, die aber nicht als komplett „offshore“ verstanden werden können. Vielmehr ist diesen Sonderwirtschaftszonen auch eigen, dass man durch ein Gremium aufgenommen werden muss, was in den meisten Fällen zu einer sehr gezielten Auswahl an Firmen führt, sprich man kann nicht davon ausgehen, in diesen Son- derwirtschaftszonen ansässig werden zu können: 1. Qatar Science and Technology Park, W http://www.qstp.org.qa/, nahe der Educa- tion City im Nordwesten der Stadt, Start 2009, bisher 40 Mieter und ca. 45.000 qm Fläche, Fokus auf IT, Alternativenergie und Forschung, derzeit ansässige Firmen sind z. B. Microsoft, General Electric, Rolls Royce, Cisco, Shell, Sie- Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
10 mens, Gulf Organization for Research and Development und weitere Firmen aus dem Öl- und Gassektor, die an Alternativenergien forschen. Vorteile: 100% ausländischer Firmenbesitz möglich, Anstellung von Expats möglich, zollfreier Import von Waren, unbeschränkte Repatriierung von Gewinnen und Kapital möglich. 2. Qatar Financial Center, W http://www.qfc.qa/, in der West Bay neben dem City Center, Start 2005, bisher 181 Firmen registriert, von denen Ende 2014 144 ak- tiv waren, Fokus auf Finanzindustrie, Rechts- und Steuerberatung. Vorteile: 100% ausländischer Firmenbesitz möglich, Anstellung von Expats möglich, zoll- freier Import von Waren, unbeschränkte Repatriierung von Gewinnen und Kapi- tal möglich. Katar hat bei Sonderwirtschaftszonen bisher allerdings ein eigenes Verständnis, weshalb alle die- se Sonderwirtschaftszonen nicht mit denen in Dubai vergleichbar sein werden, da die SWZ in Ka- tar großteils „onshore“ sein werden, so z. B. im Rechtssystem, eventuell auch in der Registrierung der Firmen. Im Jahr 2016 kamen aber erste Ideen in die Richtung der Änderung der Manateq Sonderwirt- schaftszonen in echte Freihandelszonen auf. Diese sollten nach dem Vorbild der Jebel Ali Freezo- ne in Dubai aufgebaut sein und somit echte „offshore“ Freihandelszonen sein, welche für auslän- dische Unternehmen einen starken Anreiz zur Ansiedelung bieten könnten. Bis Ende des Jahres 2011 wurden die Produktionskapazitäten von flüssigem Erdgas stark ausge- weitet. Seitdem ist ein Moratorium zur Neuexploration wirksam, dessen Aufhebung von den Er- gebnissen einer Studie zum North Field Potential und der weltweiten Gas-Nachfrage abhängt. Im Vordergrund wird zukünftig die Diversifikation der inländischen Wirtschaft stehen, mit Fokussie- rung auf den Downstream Sektor. Es sollten in Zukunft vermehrt verarbeitete Produkte z. B. der petrochemischen Industrie exportiert werden und in Relation weniger Rohöl bzw. Gas in den Ex- port gehen. Empfohlene Vertriebswege Der typische Vertriebsweg in Katar sind direkte Verkäufe an Endabnehmer sowie die Zusammen- arbeit mit einem Kommissionsvertreter oder Distributeur, die jedoch anfangs nur auf freier Basis, vorzugsweise projektbezogen, erfolgen sollte. Der Abschluss eines Vertretungs- oder Distributi- onsvertrages ist erst nach genauer Prüfung des Partners zweckmäßig, da eine nicht einvernehm- liche Vertragskündigung schwierig und mit hohen Kosten verbunden ist. Obwohl durch eine Ge- setzesänderung der Abschluss eines zeitlich begrenzten Vertrages anerkannt wird, gestaltet sich die Beendigung eines solchen Vertretungs- oder Vertriebsverhältnisses schwierig. Unternehmen, die eine intensive Marktbearbeitung anstreben, gründen entweder eine Repräsen- tanz oder eine eigene Gesellschaft. Vor Abschluss eines Vertrages sollte unbedingt ein erfahrener Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden (vgl. die Anwaltsliste in diesem Länderreport), der bestenfalls mit dem deutschen und dem katarischen Rechtssystem vertraut ist, um sowohl besseres Verständnis für die Fragen deutsche Firmen zu haben, als auch die eigentliche Intention deutscher Unternehmen besser umsetzen zu können. Werbung Fernsehen, Rundfunk, Kino, Tages- und Wochenzeitungen. Das Sponsoring von Business-, Sport- und Kulturveranstaltungen gewinnt zunehmend an Bedeutung. Bei Abbildungen in Katalogen und Prospekten ist auf lokale religiöse und kulturelle Werte und Gefühle Bedacht zu nehmen. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
11 E-Business In den vergangenen fünf Jahren ist das Investment in den ICT Markt durch den privaten als auch den öffentlichen Sektor in Katar sehr rapide gestiegen. Das Roll-Out des Broadband Fibre Net- work ist bereits weit fortgeschritten. ictQatar ist als regulatorische Behörde auch für E-Commerce-Gesetze zuständig, sieht die An- wendbarkeit des katarischen E-Commerce-Gesetzes allerdings nur dann gegeben, wenn sowohl Verkäufer, als auch Käufer in Katar ansässig sind. Wenn Produkte von E-Commerce Anbietern aus dem Ausland kommen, so sieht man vordergründig keine Anwendung des E-Commerce Ge- setzes. Im Klagsfalle kann jedoch angenommen werden, dass sich ein Gericht für zuständig erklä- ren wird, oder dass Konsumentenschutz als Basis für die Anwendung herangezogen wird. Um Firmen und deren Angestellten bei der Anpassung dieser sich schnell ändernden ICT Land- schaft zu unterstützen, bietet „ictQatar“ eine Vielzahl von Kursen und Trainings an, welche durch ihr nationales E-Learning Portal stattfindet. Diese Kurse werden gratis angeboten und unterstüt- zen Beamte, ICT Professionals und jeden anderen bei seiner Weiterbildung. Lokale Firmen werden über Best Practices und innovative Ansatzpunkte für die Integration von ICT Lösungen in die Firma informiert; dies findet über ictQatar’s Business Connect Foren statt. Ein großes Projekt in diesem Bereich ist der Aufbau und die Umsetzung eines sicheren Govern- ment Netzwerkes via ictQatar. Dieses Netzwerk soll den einzelnen Behörden und öffentlichen In- stitutionen ermöglichen, durch eine gesicherte Kommunikationsplattform direkt miteinander ver- netzt zu sein; dies soll das Data Sharing verbessern und die Sicherheit des E-Service verstärken bzw. garantieren. Dieses Netzwerk wird die Verbindung unter öffentlichen Institutionen standardisieren und Ihnen die Verwendung höhere Bandbreiten ermöglichen. Durch diese einmalige Verbindung unter den einzelnen öffentlichen Institutionen werden mehrfache Verbindungskosten eingespart werden können. Hukoomi ist das offizielle Government Portal von Katar und bietet Informationen und Dienstleis- tungen bezüglich Wohnen, Arbeiten oder Leben in Katar an. Das System Metrash 2 wird vom In- nenministerium betrieben und bietet gewisse Leistungen der Behörde im Zuge von e-government an. Cyber Law und Cybercrimes Am 2. November 2014 ist in Katar das neue Gesetz zur „Prevention of Cybercrime“ (Law 14 2014) in Kraft getreten. Dieses Gesetz legitimiert die Exekutive und Gerichte des Landes nicht nur „un- lawful use of an information technology technique, an information system of the internet“ zu ver- folgen, sondern legitimiert ausdrücklich auch alle privaten Netzwerke und somit sämtliche privaten Social Media Kanäle, wie z. B. WhatsApp oder Facebook. Die verfolgungsfähigen Delikte werden dabei extrem breit gefasst und vor allem wird den Telekom Service Providern vorgeschrieben sämtliche Daten der User offenzulegen, so z. B. die Identität, den Standort und alle weiteren In- formationen zu den Usern. Wichtigste Zeitungen Arabisch: Al Raya, Al Sharq, Al Watan Englisch: Gulf Times, The Peninsula, Qatar Tribune Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
12 Wichtigste Messen Überblick über die wichtigsten Veranstaltungen 2016/2017 Arab Future Cities Summit - April Middle East Rail Conference – Mai Project Qatar – jeweils ca. Ende April/Anfang Mai Milipol Qatar – November Ein Gesamtüberblick über kommende Veranstaltungen in Katar findet sich auf der Website www.eventseye.com Auf der Internetseite des Messebetreibers Qatar Expo finden sich nützliche Informationen wie Aussteller- und Besucherinformationen, aber auch die Buchung von Ausstellungsfläche ist dar- über möglich: www.qatar-expo.com Normen Soweit keine Normen des Gulf Cooperation Council (GCC) bestehen, werden andere Normen u.a. DIN (BS) akzeptiert. Für die GCC-Normen federführend ist die Saudi Arabian Standards Organiza- tion in Riyadh. Im Ölgeschäft gilt die API. Im technischen Bereich allgemein akzeptiert ist z. B. das CE-Kennzeichen, eine der wenigen in Katar anerkannten deutsche Zertifizierungseinrichtungen ist der TÜV Austria. Besondere Bestim- mungen gelten z. B. für Geräte bzw. Anlagen, welche über GSM-, Wlan- oder ähnliche Fähigkei- ten verfügen. Diese Geräte müssen bei ictQatar (www.ictqatar.qa) gesondert freigegeben werden. Zur Prüfung der Konformität werden jedoch wieder weitreichend europäische Normen akzeptiert. Das DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die deut- schen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um die zentrale Dienstleistung der Normung bietet das DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung und Auskunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Tel: +49(0)30-26010, Fax: +49(0)30-26011231, E-Mail: postmaster@din.de, Internet: www.din.de Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen Incoterms® sind Auslegungsregeln für die elf am häufigsten verwendeten, mit drei Buchstaben abgekürzten, Handelsklauseln. Sie sind weltweit einheitlich verwendbar und helfen dem Anwender die Errichtung internationaler Kaufverträge zu vereinfachen. Sie regeln die Pflichten für Käufer und Verkäufer im Hinblick auf Transportorganisation, Beladung, Entladung, Kosten, Versicherung und Zollabwicklung. Der wohl wichtigste Regelungsinhalt ist jedoch der Komplex des Risikoübergan- ges, sohin welche Vertragspartei zu welchem Zeitpunkt das Risiko des zufälligen Verlustes, der zufälligen Beschädigung oder einer sonstigen Verschlechterung der Ware zu tragen hat. Die Wahl des richtigen Incoterms® hängt u.a. von der Wahl des Transportmittels, der Zahlungs- kondition, dem optimalen Risikomanagement und dem tatsächlichen Umfeld eines Geschäftes ab. Verwenden Sie niemals EXW, wenn der Käufer nicht in der Lage ist, zu verladen oder die Liefe- rung steuerfrei in ein Drittland erfolgen soll, sehen Sie als Verkäufer von FOB ab, wenn hinter dem Vertrag ein Akkreditiv steht und verwenden Sie DDP höchstens im b2c Bereich. CPT gibt dem Verkäufer ein hohes Maß an Kontrolle über den Transport, bedeutet aber auch hohes Risiko für den Käufer, welches jedoch durch entsprechende Transportversicherungen abgefangen werden kann. Zahlungskonditionen Die Zahlungskonditionen können frei vereinbart werden, in der Regel sollte das bestätigte, unwi- derrufliche Akkreditiv bzw. eine vollständige Vorauszahlung angestrebt werden. Von Lieferungen Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
13 auf Akkreditivbasis oder Vorauszahlung sollte jedenfalls nur dann abgegangen werden, wenn be- reits eine längere und zufriedenstellende Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer besteht und dessen finanzieller Hintergrund genauestens bekannt ist. Bonitätsauskünfte Bonitätsauskünfte können gegen Kostenersatz über die Deutsch-Emiratische Handelskammer in Katar eingeholt werden (http://vae.ahk.de/laenderportal/katar). Es muss erwähnt werden, dass aufgrund fehlender Veröffentlichungspflichten viele Unternehmen in Katar keine Zahlen und ge- naueren Daten offenlegen, weshalb Bonitätsauskünfte über katarische Unternehmen in mehr als der Hälfte der Fälle keinerlei verwertbare Informationen beinhalten. Die Nicht-Verwertbarkeit trifft vor allem für Exportversicherungen, -kredite oder –garantien zu. Im Falle einer solchen negativen Auskunft werden trotzdem 50% der Kosten von der Auskunftei verrechnet. Forderungseintreibung Grundsätzlich ist zu empfehlen, auftretende Streitigkeiten außergerichtlich durch Vergleich beizu- legen. Neben dem allgemeinen Prozessrisiko ist zu beachten, dass die meist erforderliche Ein- schaltung eines Rechtsanwaltes auch bei relativ geringem Streitwert mit erheblichen Kosten ver- bunden ist. Preiserstellung Angebote in USD oder Euro, Offerte für öffentliche Aufträge müssen in QAR erstellt werden. Bank- und Finanzwesen Geschäftsbanken Qatar National Bank: www.qnb.com.qa Commercial Bank: www.cbq.qa International Bank of Qatar: www.ibq.com.qa Doha Bank: www.dohabank.com.qa HSBC: www.hsbc.com.qa Verkehr, Transport, Logistik Die größten Projekte in Katar sind gegenwärtig im Verkehrsinfrastrukturbereich geplant. Nach Er- halt der Zusage, die FIFA Fußballweltmeisterschaften 2022 in Katar austragen zu dürfen, wurden folgende Hauptprojekte geplant und sind teilweise bereits ausgeschrieben bzw. in Bau: Qatar Integrated Railway Project (QIRP) mit einem Gesamtbudget von USD 38 Mrd., die erste Phase soll 2020 zum Abschluss kommen und das gesamte Netzwerk mit 2026 abgeschlossen sein. vier Metro Linien (rot, grün, gold, blau) Hochgeschwindigkeitszüge für Passagiere & Fracht Light Rails in Education City und Lusail (auf Sicht auch der West Bay People Mov- er) Tram in der Education City Hamad International Airport Das Opening wurde Ende April 2014 vollzogen; erste Expansionsphase wurde im zweiten Quartal 2016 be- schlossen, nach dieser Expansionsphase sollten bis zu Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
14 53 Millionen Passagiere jährlich befördert werden kön- nen Doha Port aufgrund der Lage des Hafens an der Corniche und im Zuge der Qatar National Vision 2030 wurde ent- schieden, einen neuen Hafen mit mehr Kapazität und einer umweltfreundlichen Gestaltung zu bauen, die zu- künftig weitere Verwendung des Doha Port ist noch nicht gesichert, eine Variante ist die Nutzung für Kreuzfahrtschiffe, die Getreidesilos sollen in ein Muse- um, die Doha Art Mills umgebaut werden Mesaieed Port (New Doha Port) Fertigstellung ist für das erste Quartal 2017 geplant; der New Doha Port wird derzeit in Mesaieed, südlich von Doha, gebaut; das Projekt liegt im Zeit- rahmen und im Budget; geplante Kapazität 10 Millio- nen TEUs (7x größer als der Old Doha Port) Railway System ursprünglich geplante Fertigstellung 1. Teil 2020, we- gen Liquiditätsengpässen aufgrund der niedrigen Öl- preise ist ein Beginn bzw. eine Fertigstellung derzeit nicht absehbar Metro Doha geplante Fertigstellung 1. Teil 2020 KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deut- lich verschärft. Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EU- Bestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Be- stechung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie im Ausland begangen wurde. Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstra- fe bis zu zehn Jahren. Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen. Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam. Deshalb sollten Sie folgendes beachten: Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin. Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik. Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet werden. Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten. STEUERN UND ZOLL Steuern und Abgaben Der Staat bezieht den Großteil seiner Einnahmen aus Gewinnen aus der Erdöl- und Erdgasförde- rung. Steuern sind daher eine sekundäre Einnahmequelle. In Katar wird lediglich eine mit der Kör- perschaftssteuer vergleichbare Besteuerung von Unternehmensgewinnen erhoben. Für andere Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
15 Einkünfte wie Gehälter aus nicht selbstständiger Tätigkeit, Zinsen sowie Dividendenausschüttun- gen etc. wird allgemein keine Steuer erhoben. Die lang angekündigte Steuerreform wurde am 1.1.2010 durch ein Dekret des Staatspräsidenten in Kraft gesetzt. Wesentliche Änderung ist die Einführung einer Flat Rate von 10% anstelle pro- gressiv gestaffelter Steuersätze mit einem Spitzensteuersatz von 35%. Höhere Steuersätze be- stehen jedoch weiterhin für den Öl- und Gassektor, der mit einem Steuersatz von 35% besteuert wird. Besteuert werden Unternehmensgewinne ausländischer Firmenbeteiligungen. Ebenfalls 2010 eingeführt wurde die verpflichtende Abführung einer Quellensteuer („Withholding Tax“) von 5 bis 7% für in Katar erbrachte Dienstleistungen ausländischer Unternehmungen. In der Praxis müssen in Katar ansässige Unternehmen die Quellensteuer vom Rechnungsbetrag, den ausländi- sche Unternehmen für in Katar durchgeführte Dienstleistungen (z. B. Montagearbeiten) verrech- nen, in Abzug bringen und an die katarischen Finanzbehörden abliefern. Die Quellensteuer beträgt 5% auf Einnahmen aus Lizenzen, Patenten und technischen Gebühren (Management- und Beratungsdienstleistungen sowie technische Dienstleistungen wie zum Bei- spiel Montagearbeiten); 7% auf Zinsen, Provisionen, Maklergebühren, Tantiemen, Teilnahmege- bühren sowie andere Zahlungen für Dienstleistungen, welche gänzlich oder teilweise in Katar er- bracht wurden. Die genaue Abgrenzung zwischen 5 und 7%-Dienstleistungen ist jedoch nach wie vor teilweise unklar. Die Bestimmungen des neuen Steuergesetzes gelten nicht für private Gesellschaften und Instituti- onen der öffentlichen Wohlfahrt, gemeinnützige Organisationen, Gehälter und Löhne sowie Erb- schaften. Unternehmensbesteuerung Bei ausländischen Unternehmen werden Steuern erhoben, unabhängig davon, ob sie durch eine Niederlassung in Katar tätig werden oder ein Joint Venture mit einem katarischen Unternehmen eingegangen sind. Rein katarische Unternehmen sowie Unternehmen, die zu 100% in der Hand von Bürgern aus einem anderen Staat des Golfkooperationsrates sind, unterliegen keiner Steuer- pflicht. Bei einer Gesellschaft mit aus- und inländischen Gesellschaftern werden Steuern nur auf den Gewinnanteil fällig, der den ausländischen Gesellschaftern zuzuordnen ist. Das heißt die Be- steuerung richtet sich nicht nach der (formellen) Verteilung der Gesellschaftsanteile, sondern nach der Verteilung des Gewinns. Hält ein ausländischer Investor also lediglich 49% der Anteile an ei- ner katarischen Gesellschaft, hat aber eine Gewinnbeteiligung von 99%, sind 99% der Unterneh- mensgewinne zu versteuern. Bei bestimmten Projekten sind für eine begrenzte Zeit Steuerbefreiungen möglich, unabhängig davon, ob sie von In- oder Ausländern durchgeführt werden. Dabei gilt die Steuerbefreiung in der Regel nicht für Subunternehmer. Die Bewilligung einer Steuerbefreiung hängt unter anderem von folgenden Gesichtspunkten ab: wirtschaftlicher und sozialer Nutzen des Projektes Übereinstimmung des Projektes mit den Planungen der Regierung bezüglich der wirtschaftlichen Entwicklung Katars Zustimmung der Regierung mittelbare oder unmittelbare Einbringung von Kapital in die katarische Wirtschaft Verwendung neuer Technologien Schaffung von Arbeitsplätzen für katarische Bürger Aufgrund der Vielzahl von Kriterien müssen in jedem Fall frühzeitig spezifische Informationen über die Freistellungsmöglichkeiten der jeweiligen Unternehmung eingeholt werden. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
16 Retention Tax System (Steuereinbehaltung) In Katar ist ein Retention Tax System in Kraft, welches besagt, dass alle Unternehmen, die in Ka- tar registriert und ansässig sind und alle Unternehmen, die zwar in Katar nicht ansässig sind, aber mittels einer permanenten Betriebsstätte steuerregistriert sind, einer Retention Tax (Steuereinbe- haltung) unterliegen. Dieses Steuerregime betrifft Aufträge, die über 12 Monate Laufzeit haben (vornehmlich Bauauf- träge) und es wird einem Unternehmen vom Auftragswert entweder die Schlusszahlung oder eine Retention Tax in Höhe von 3% einbehalten, je nachdem welche Summe höher ist. Diese einbehal- tene „Steuer-Kaution“ ist eigentlich keine Steuer und wird erst zurückgezahlt, wenn das Unter- nehmen ein „Non Objection Certificate“ (NOC) für diesen Auftrag von den lokalen Steuerbehörden vorweisen kann. Dieses NOC erhält das Unternehmen von den Steuerbehörden auf Verlangen und auf Nachweis, dass alle Steuerleistungen in Zusammenhang mit dem Auftrag bezahlt wurden. Grundsätzlich erhält man das NOC von der Steuerbehörde verlässlich, es ist aber mit persönli- chem und vor allem mit Zeitaufwand verbunden. Alle anderen Unternehmen, also diejenigen die weder in Katar ansässig noch mittels einer perma- nenten Betriebsstätte steuerregistriert sind, unterliegen der Quellensteuerpflicht. Bei beiden Steuern, der Retention Tax, also der Steuerkaution und der Quellensteuer, kann es zu sehr langen Zeitspannen bis zur Rückzahlung/Refundierung kommen. Umsatzsteuer Indirekte Steuern wie Umsatz- oder Verkaufssteuern werden in Katar nicht erhoben. Es gibt eine Steuernummer, aber keine USt – IdNr.-Nummer. Die Gulf Cooperation Council Staaten Saudi Arabien, Vereinigte Arabische Emirate (VAE), Kuwait, Bahrain, Katar und Oman haben 2016 gemeinsam beschlossen, eine Mehrwertsteuer einzuführen. In den VAE, Oman, Kuwait und Saudi Arabien wurde bereits der 1. Januar 2018 angekündigt, Bahrain und Katar haben sich zu einem Termin noch nicht geäußert, werden nach vorliegenden Informationen jedoch bis spätestens Ende 2018 folgen. Die Einführung einer GCC-weiten Mehrwertsteuer wurde auch von Younis Haji al Khouri, Staats- sekretär im Finanzministerium der VAE, mit dem Verweis auf einige Kernpunkte hinsichtlich einer gemeinsamen Mehrwertsteuer für die gesamte Region, bestätigt. Eine länderübergreifende Mehrwertsteuer stellt eine tiefgehende wirtschaftliche Reform für die GCC Staaten dar, welche sich durch eine extrem limitierte Besteuerung auszeichnen und sich stattdessen auf die Erhebung von laufend steigenden Abgaben beschränkt haben. Allerdings se- hen sich die Länder durch den beständig niedrigen Ölpreis und die infolgedessen drohenden Budgetdefizite gezwungen, nach neuen Einnahmequellen zu suchen. Dubai war mit der jüngsten Einführung einer Airporttax Vorreiter. Obwohl noch keine genauen Angaben zu der Höhe der Besteuerung gemacht wurden, ziehen die VAE (und die anderen GCC-Länder) schon seit längerem einen Tarif von 5% in Betracht, der in der Grundeinigung enthalten ist. Laut dem Übereinkommen werden rund 100 Güter, darunter hauptsächlich Lebensmittel, von der Besteuerung ausgenommen sein. Ebenso bleiben bestimmte Sektoren verschont, wie beispiels- weise das Gesundheits- und Sozialwesen sowie der Bildungssektor. Laut Al Khouri könnten einige Staaten die Steuer bereits vor allen anderen einführen, erste Staa- ten könnten die VAE, Oman, Bahrain und Saudi Arabien Anfang 2018 werden, es wird derzeit vermutet, dass Katar etwas später nachziehen wird. Wirtschaftsanalysten raten zu einer gleichzei- tigen Einführung in allen GCC Ländern, um Schmuggel vorzubeugen und eine Minderung der Wettbewerbsfähigkeit zu vermeiden. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
17 Das Mehrwertsteuersystem der Golfstaaten wird auf dem der Europäischen Union und von Singa- pur basieren. Dementsprechend ist nach heutigem Planungsstand ein Reverse Charge Verfahren zwischen den Golfstaaten vorgesehen. Auch wenn es noch viele Monate bis zur geplanten Einführung dauern könnte,empfiehlt sich ba- sierend auf einschlägigen Informationen örtlicher Steuerberatungskanzleien eine proaktive Heran- gehensweise. So sollten nach Möglichkeit die IT-Systeme, die Buchhaltung und alle relevanten Unterlagen von Niederlassungen in der Region in Übereinstimmung mit den Anforderungen der zukünftigen Mehrwertsteuer gebracht werden. ACHTUNG: Diese neue Steuerleistung hat voraussichtlich große Auswirkungen auf längerfristig laufende Verträge von lokal niedergelassenen Tochterunternehmen deutscher Firmen. Dies wird sowohl für bereits abgeschlossene und über 2017 hinaus in Kraft befindliche, als auch auf Verträ- ge, die neu abgeschlossen werden und auch über 2017 hinaus in Kraft sind, Anwendung finden. Die Empfehlung der großen Steuerberatungskanzleien in den Golfstaaten ist im jeweiligen Einzel- fall zu prüfen, ob ein bereits geschlossener, langfristiger Vertrag mit einer Zusatzvereinbarung versehen werden kann, wonach alle zukünftigen Mehrwert- und Verkaufssteuern auf den Ver- tragswert hinaufgerechnet werden und in diesem nicht inkludiert sind. Das bedeutet, dass die hie- sigen Steuerexperten laut gängiger Auslegung davon ausgehen, dass bei Fehlen dieser Vertrags- klausel die Differenz aus verrechneter Mehrwertsteuer und bezahlter Vorsteuer vom ausführenden Auftragnehmer getragen werden muss, sprich der Auftraggeber keine zusätzlich verrechnete MWSt. zulassen wird. Diese Vorgehensweise würde das Projekt um die verrechnete MWSt. (ab- züglich bezahlter Vorsteuern) verteuern, sprich es entstünden zusätzliche Kosten. Reverse Charge System Das Reverse Charge System ist derzeit nicht anwendbar, da keine Umsatzsteuer abzuführen ist. Nach oben erwähntem Beschluss eine Umsatzsteuer in den GCC-Ländern einzuführen kann es durchaus zur Einführung eines Reverse Charge Systems zwischen den einzelnen GCC-Ländern kommen. Diese Feststellung beruht auf Aussagen hiesiger Steuerberater und auch darauf, dass das GCC-System starke Anlehnung am EU-System nimmt. Details zu einem möglichen Reverse Charge Systems sind derzeit noch nicht bekannt und werden voraussichtlich frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2017 definiert. Verbrauchssteuer Verbrauchsteuern werden in Katar nicht erhoben. Vorsteuerabzug Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, da keine Umsatzsteuer zu bezahlen ist. Sollte am 2018 die Einführung der Umsatzsteuer vorgenommen werden, so wird aller Voraussicht nach auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs eingeführt. Einkommensteuer Ausländische Firmen, die in Katar eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, müssen auf den erwirt- schafteten Gewinn Einkommen-/Körperschaftssteuer bezahlen. Der Steuersatz ist seit 1.1.2010 einheitlich mit 10% festgesetzt. Gewinne aus dem Öl- und Gassektor werden mit einem Steuer- satz von 35% besteuert (Gesetz Nr. 3/2007). Im „Qatar Science and Technology Park“ (QSTP), einer der zwei in Katar bestehenden Freihan- delszonen (siehe unten Kapitel 7), finden grundsätzlich dieselben steuerlichen Bestimmungen wie im „Main Land“, also außerhalb der bestehenden Freihandelszonen, Anwendung. Allerdings kön- Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
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