Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin
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Freitag, 4. Juni 2021, Nummer 22 Gemeinde Eichstetten am Kaiserstuhl Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin Wegen Ablauf der Amtszeit wird die Wahl des/der Bürgermeisters haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung / Bürgermeisterin der Gemeinde Eichstetten am Kaiserstuhl not- wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung wendig. begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberech- tigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens Die Wahl findet statt am Sonntag, dem 11. Juli 2021. drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerver- Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhal- zeichnis eingetragen. ten hat. Entfällt auf keine/n Bewerber/in mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Neuwahl statt, bei der neue Be- Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldege- werber/innen zugelassen sind. setz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Meldere- gister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Eine erforderlich werdende Neuwahl findet statt am Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Sonntag, dem 25. Juli 2021. Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 Bei der Neuwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen. Stimmengleichheit das Los. Vordrucke für diese Erklärung hält das Die Amtszeit des/der gewählten Bürgermeisters / Bürgermeisterin Bürgermeisteramt Eichstetten am Kaiserstuhl, beträgt 8 Jahre. Hauptstraße 43, 79356 Eichstetten am Kaiserstuhl Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des bereit. Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitglied- staates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Mona- und – ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung – ten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom spätestens bis zum Sonntag 20.06.2021 beim Bürgermeisteramt Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen Eichstetten am Kaiserstuhl eingehen. in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung Eichstetten am Kaiserstuhl, 27.05.2021 seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehö- Bürgermeisteramt rigkeit zu verlangen. Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren
Freitag, den 4. Juni 2021 Seite 2 Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklä- Blutspendeaktion des DRK Ortsvereins am 8. rungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung Juni von 15.30 bis 19.30 Uhr in der Festhalle. (KomWO) beizufügen. https://terminreservierung.blutspende.de/m/ Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das eichstetten-schule-festhalle Bürgermeisteramt Eichstetten am Kaiserstuhl, Hauptstra- ße 43, 79356 Eichstetten am Kaiserstuhl bereit. Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt wer- den und - ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versiche- AMTLICHE rung - spätestens bis zum Sonntag den 20.06.2021 beim Bür- germeisteramt Eichstetten am Kaiserstuhl, Hauptstraße Amtlich NACHRICHTEN 43, 79356 Eichstetten am Kaiserstuhl eingehen. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der An- Gemeinde Eichstetten am Kaiserstuhl tragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahl- Öffentliche Bekanntmachung schein beantragt wurde. Dies gilt auch für die erst für die et- über das Recht auf Einsicht in das Wählerver- waige Neuwahl Wahlberechtigten. zeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen 1.2 Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen von für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürger- 21.06.2021 bis 25.06.2021 während der allgemeinen Öff- meisterin am 11.07.2021 und eine etwa erfor- nungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit- gehalten im Bürgermeisteramt Eichstetten am Kaiserstuhl, derlich werdende Neuwahl am 25.07.2021 Hauptstraße 43, 79356 Eichstetten am Kaiserstuhl,beim Mel- deamt in Zimmer 17. Bei der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der etwa erforderlich werdenden Neuwahl kann nur wählen, wer in das Wäh- Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollstän- lerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. digkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis einge- tragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter 1.Wählerverzeichnis die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen 1.1 In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für die will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich Wahl am 11.07.2021 Wahlberechtigten eingetragen. eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerver- Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Neuwahl wahlbe- zeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Einsicht und Über- rechtigt sind, werden, wenn sie bei der Aufstellung des Wähl- prüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlbe- verzeichnisses bekannt sind, in das Wählerverzeichnis mit ei- rechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nem Sperrvermerk für die erste Wahl eingetragen; im Übrigen gemäß § 51 Absatz 1 bis 4 Bundesmeldegesetz eingetra- erhalten sie auf Antrag einen Wahlschein (siehe Nr. 2). gen ist. Wahlberechtigte, die für die erste Wahl in das Wählerverzeich- Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren ge- nis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 20.06.2021 eine führt. Die Einsichtnahme ist durch Datensichtgerät möglich. Wahlbenachrichtigung. 1.3 Der Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrich- Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, tig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerver- spätestens am Freitag, dem 25.06.2021 bis 12 Uhr beim Bür- zeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass germeisteramt Eichstetten am Kaiserstuhl, Hauptstraße 43, er sein Wahlrecht nicht ausüben kann (siehe Nr. 1.3). 79356 Eichstetten am Kaiserstuhl die Berichtigung des Wäh- lerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Neuwahl wahlbe- oder zur Niederschrift gestellt werden. rechtigt sind, erhalten erst eine Wahlbenachrichtigung, so- bald absehbar ist, dass eine Neuwahl stattfindet. Sie können 1.4 Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahl- nach Nr. 1.3 die Berichtigung des Wählerverzeichnisses bean- raum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis tragen. er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrich- tigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahl- Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Ge- schein (siehe Nr. 2). meinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder 2. Wahlscheine dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am 2.1 Einen Wahlschein erhält auf Antrag Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden 2.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberech- nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. tigter, Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmelde- 2.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlbe- gesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das rechtigter, Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden ver- Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schrift- säumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerver- lichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der zeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 KomWO (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen;
Seite 3 Freitag, den 4. Juni 2021 dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er 2.5 Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Ge- nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen, meindewahlausschusses absenden, dass er dort spätestens b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ab- am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. lauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist, Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutsch- c) wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festge- land ohne besondere Versendungsform ausschließlich von stellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt be- Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle kannt geworden ist. abgegeben werden. 2.2 Für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 25.07.2021 Ort, Datum erhält ferner einen Wahlschein von Amts wegen, wer für die 20.05.2021, Eichstetten Wahl am 11.07.2021 einen Wahlschein nach Nr. 2.1.2 erhalten hat. Bürgermeisteramt 2.3 Wahlscheine können für die Wahl am 11.07.2021 bis Freitag 09.07.2021 18.00 Uhr, für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 25.07.2021 bis Freitag 23.07.2021, 18.00 Uhr] beim Bür- germeisteramt Eichstetten am Kaiserstuhl, Hauptstra- ße 43, 79356 Eichstetten am Kaiserstuhl schriftlich, Unterschrift, Amtsbezeichnung mündlich oder elektronisch (nicht aber telefonisch) be- antragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder auf- grund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infek- Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung tionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann eines gemeinsamen Gutachterausschusses der Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt „Markgräflerland-Breisgau“ werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahl- scheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründen. zwischen der Stadt Müllheim Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorla- vertreten durch Herrn Bürgermeister Martin Löffler ge einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu (im Folgenden: „übernehmende Gemeinde“) berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann und sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person be- der Gemeinde Ballrechten-Dottingen dienen. vertreten durch Herrn Bürgermeister Patrick Becker Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der be- der Gemeinde Bötzingen antragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum vertreten durch Herrn Bürgermeister Dieter Schneckenburger Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt wer- der Gemeinde Eichstetten am Kaiserstuhl den. vertreten durch Herrn Bürgermeister Michael Bruder der Gemeinde Eschbach 2.4 Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem belie- vertreten durch Herrn Bürgermeister Mario Schlafke bigen Wahlraum der Stadt/Gemeinde oder durch Briefwahl der Gemeinde Gottenheim wählen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise. Mit vertreten durch Herrn Bürgermeister Christian Riesterer dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte der Stadt Heitersheim vertreten durch Herrn Bürgermeister Christoph Zachow • einen amtlichen Stimmzettel der Gemeinde Ihringen • einen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl vertreten durch Herrn Bürgermeister Benedikt Eckerle • einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der An- der Gemeinde March schrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist. vertreten durch Herrn Bürgermeister Helmut Mursa der Gemeinde Merdingen Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für vertreten durch Herrn Bürgermeister Martin Rupp einen anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberech- der Gemeinde Münstertal tigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der vertreten durch Herrn Bürgermeister Rüdiger Ahlers Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürger- der Stadt Neuenburg am Rhein meisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle vertreten durch Herrn Bürgermeister Joachim Schuster die Briefwahl ausüben. der Gemeinde Umkirch Ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder Schreibens un- vertreten durch Herrn Bürgermeister Walter Laub kundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner und der Stadt Vogtsburg im Kaiserstuhl Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe vertreten durch Herrn Bürgermeister Benjamin Bohn einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. (im Folgenden: „abgebende Städte/Gemeinden“) Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf tech- nische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten Stand: 06.05.2021 (Endfassung) selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung be- AZ: 625.21:0001/3/4 schränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleis- tung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die Vorbemerkung: selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Die Stadt Müllheim (übernehmende Gemeinde) und die Städte/ Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Inte- Gemeinden Ballrechten-Dottingen, Bötzingen, Eichstetten am ressenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Kaiserstuhl, Eschbach, Gottenheim, Heitersheim, Ihringen, March, Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Merdingen, Münstertal, Neuenburg am Rhein, Umkirch und Vogts- Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. burg im Kaiserstuhl (abgebende Städte/Gemeinden) schließen zur
Freitag, den 4. Juni 2021 Seite 4 Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses „Markgräfler- (4) Der/die Vorsitzende, seine/ihre zwei Stellvertreter*innen sollen land-Breisgau“ aufgrund von § 1 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung der vom Gemeinderat der Stadt Müllheim (übernehmende Gemein- Landesregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlun- de) für die gesetzlich vorgeschriebene Amtsperiode auf Basis gen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachteraus- eines rollierenden Systems bestellt werden: schussverordnung – GuAVO) in Verbindung mit § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) folgende öffentlich-recht- Legislaturperiode 1 (1.1.2021 – 31.12.2024) liche Vereinbarung: Vorsitz: Vorschlagsrecht Bad Krozingen 1. Stellvertretung: Vorschlagsrecht Breisach am Rhein § 1: Gegenstand der Vereinbarung: 2. Stellvertretung: Vorschlagsrecht Müllheim (1) Die abgebenden Städte/Gemeinden übertragen die Bildung von Gutachterausschüssen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 GuAVO auf Legislaturperiode 2 (1.1.2025 – 31.12.2028) die Stadt Müllheim (übernehmende Gemeinde). Vorsitz: Vorschlagsrecht Breisach am Rhein (2) Die Stadt Müllheim (übernehmende Gemeinde) erfüllt anstel- 1. Stellvertretung: Vorschlagsrecht Müllheim le der abgebenden Städte/Gemeinden die nach Bundes- und 2. Stellvertretung: Vorschlagsrecht Bad Krozingen Landesrecht, insbesondere jedoch nach der Gutachteraus- Legislaturperiode 3 (1.1.2029 – 31.12.2032) schussverordnung (GuAVO) sowie nach dem Baugesetzbuch Vorsitz: Vorschlagsrecht Müllheim (BauGB) übertragenen Aufgaben des Gutachterausschusses, in 1. Stellvertretung: Vorschlagsrecht Bad Krozingen eigener Zuständigkeit. 2. Stellvertretung: Vorschlagsrecht Breisach am Rhein Sie übernimmt die übertragenen Aufgaben uneingeschränkt und in eigener Verantwortung. Sämtliche mit den übertrage- Nach Ablauf Legislaturperiode 3 beginnt das rollierende Sys- nen Aufgaben verbundenen Rechte und Pflichten gehen mit tem wieder wie oben beschrieben von vorne (Beginn bei Legis- Wirksamwerden der Vereinbarung auf die Stadt Müllheim laturperiode 1 über 2 und 3 in einer „Endlosschleife“). (übernehmende Gemeinde) über. Sie erfüllt die Aufgabe in ihren (5) Die Stadt Müllheim (übernehmende Gemeinde) gewährleistet, Amtsräumen. dass bei Belangen der beteiligten Städte/Gemeinden (z.B. Bo- (3) Die abgebenden Städte/Gemeinden verpflichten sich, ihre je- denrichtwerte, Gutachten etc.) vorrangig die bestellten Gut- weiligen Gutachterausschussgebührensatzungen sowie die achter*innen der Wohnsitzkommune herangezogen werden. maßgeblichen Ziffern des Gebührenverzeichnisses der jewei- Näheres regelt die Geschäftsordnung des gemeinsamen Gut- ligen Verwaltungsgebührensatzung zum 01.07.2021 aufzu- achterausschusses. heben. Der Stadt Müllheim (übernehmende Gemeinde) ist ein (6) Das Vorschlagsrecht für die als ehrenamtliche Gutachter*innen Protokollauszug der entsprechenden Gremiumssitzung zu zu bestellenden Vertreter*innen des Finanzamtes und dessen/ übersenden. deren Stellvertreter*innen obliegt der zuständigen Finanzbe- (4) Diese Form der Zusammenarbeit kann um andere Städte/Ge- hörde (§ 2 Absatz 2 GuAVO). meinden erweitert werden, soweit die Städte/Gemeinden im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Absatz 1 Satz § 3: Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses 2 GuAVO). Ein Beitritt weiterer Städte/Gemeinden bedarf der (1) Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses Zustimmung der Stadt Müllheim (übernehmende Gemeinde) so- wird bei der Stadt Müllheim (übernehmende Gemeinde) einge- wie der jeweils abgebenden Stadt/Gemeinde. richtet (§ 8 Absatz 1 GuAVO). Diese trägt die Bezeichnung § 2: Zusammensetzung des Gutachterausschusses, „Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses Gutachterbestellung „Markgräflerland-Breisgau“ bei der Stadt Müllheim“ (1) Zur Erfüllung der Aufgabe wird bei der Stadt Müllheim (über- nehmende Gemeinde) ein Gutachterausschuss gebildet. Dieser (nachstehend „Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachter- trägt die Bezeichnung ausschusses“ genannt). (2) Der Geschäftsstelle obliegt nach Weisung des/der Vorsitzen- „Gemeinsamer Gutachterausschuss den des Gutachterausschusses die Erledigung der laufenden „Markgräflerland-Breisgau“ Verwaltungsaufgaben. bei der Stadt Müllheim“ (3) Die Stadt Müllheim (übernehmende Gemeinde) verpflichtet sich, die für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung erforderliche und (nachstehend „gemeinsamer Gutachterausschuss“ genannt). geeignete Personal- und Sachmittelausstattung zu gewähr- (2) Die abgebenden Städte/Gemeinden benennen in Abstim- leisten (§ 1a GuAVO). Die Stadt Müllheim (übernehmende Ge- mung mit der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutach- meinde) besetzt die Geschäftsstelle mit eigenem Personal. Die terausschusses nach Maßgabe von § 192 Absatz 3 Bauge- hierfür erforderlichen Personalentscheidungen obliegen der setzbuch (BauGB) in der Grundstückswertermittlung und Stadt Müllheim. Die Stadt Müllheim (übernehmende Gemein- sonstigen Wertermittlungen erfahrene Personen, die vom de) verpflichtet sich weiter, eine regelmäßige fachliche Fortbil- Gemeinderat der Stadt Müllheim (übernehmende Gemeinde) dung der Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle und der Gut- zu ehrenamtlichen Gutachter*innen bestellt werden. Die achter*innen sicherzustellen. Anzahl der Mitglieder*innen (Gutachter*innen) des gemein- samen Gutachterausschusses wird von der Stadt Müllheim § 4: Übergang der Aufträge (übernehmende Gemeinde) in Abstimmung mit den abge- (1) Die bisher bei den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse der benden Städten/Gemeinden bzw. ggf. weiteren abgeben- abgebenden Städte/Gemeinden oder ihrer Zusammenschlüsse den Städten/Gemeinden festgelegt. Die Benennung erfolgt (z.B. Gemeindeverwaltungsverband Müllheim-Badenweiler) be- in der Weise, dass die Beteiligten, d.h. abgebende Städte/ antragten und noch nicht fertig gestellten Verkehrswertgutach- Gemeinden und die Stadt Müllheim (übernehmende Gemein- ten gehen auf den gemeinsamen Gutachterausschuss über. Auf de), berechtigt sind, pro angefangene 5.000 Einwohner je § 6 Absatz 7 dieser Vereinbarung wird verwiesen. eine/n Gutachter*in vorzuschlagen. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl findet § 143 Gemeindeordnung (GemO) ent- § 5 Mitwirkung der abgebenden Städte/Gemeinden bei der sprechend Anwendung. Erfüllung der Aufgabe (3) Wächst eine Stadt/Gemeinde und erreicht innerhalb der Amts- (1) Die abgebenden Städte/Gemeinden stellen der Geschäftsstel- periode die nächsthöhere Größenklasse, so stellt sie trotzdem le des gemeinsamen Gutachterausschusses mit Inkrafttreten erst in der darauffolgenden Amtsperiode eine/n Gutachter*in dieser Vereinbarung ihren Geodatenbestand, wenn möglich in mehr. Schrumpft eine Stadt/Gemeinde und fällt innerhalb der digitaler Form, zur Erfüllung der Aufgabe kostenfrei zur Verfü- Amtsperiode in die nächstniedrigere Größenklasse, so stellt sie gung. Hierzu gehören unter anderem: trotzdem erst in der darauffolgenden Amtsperiode eine/n Gut- • Daten des amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssys- achter*in weniger. tems (ALKIS),
Seite 5 Freitag, den 4. Juni 2021 • Daten über Altlasten, March-Umkirch) eingehenden Urkunden, die für den gemein- • Bodenrichtwertkarten, samen Gutachterausschuss bestimmt sind, werden von den • Flächennutzungsplan, abgebenden Städten/Gemeinden spätestens innerhalb einer • Daten zu Ver- und Entsorgungsleitungen (Wasser, Abwas- Woche in verschlossenem Umschlag an die Geschäftsstelle des ser...), gemeinsamen Gutachterausschusses weitergeleitet. • Höhenlinien, (9) Die abgebenden Städte/Gemeinden tragen dafür Sorge, dass • Orthofotos, mit Ablauf des auf das Wirksamwerden dieser Vereinbarung • Schutzgebiete, vorangegangenen Tages die Dienststempel der jeweiligen Gut- • Karten und Lagepläne zu kommunalen Satzungen, insbe- achterausschüsse entwertet werden. Die Bestellung von eh- sondere Bebauungspläne (zeichnerischer Teil), alte Ortsbau- renamtlichen Gutachter*innen durch die abgebenden Städte/ pläne, Sanierungsgebiete, Gemeinden ist mit dem Wirksamwerden dieser Vereinbarung • Bauakten, durch den/die jeweilige/n Bürgermeister*in zu widerrufen (§ 4 • Baulasten, Absatz 1 GuAVO). Der Stadt Müllheim (übernehmende Gemein- • Daten über den Erschließungszustand von Straßen, de) ist ein durch den/die jeweilige/n Bürgermeister*in bestätig- • Daten zum Denkmalschutz, ter Nachweis zu § 5 Absatz 9 Satz 1 und 2 zu übersenden. • Daten zu Bodenordnungsmaßnahmen (freiwillige Boden- ordnungsmaßnahmen, Umlegungen, Grenzregelungen, § 6: Gebührenerhebung, Kostenbeteiligung Flurbereinigungen), (1) Die Stadt Müllheim (übernehmende Gemeinde) erhebt für Amts- • Daten zu städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungs- handlungen im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabengebie- maßnahmen, te Gebühren und Auslagenersatz in eigener Zuständigkeit. Sie • Daten zu Verfügungs- und Veränderungssperren. kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabengebiete Sat- (2) Sobald die digitalen Geodatenbestände bei den abgebenden zungen erlassen, die für das gesamte Gebiet der Beteiligten Städten/Gemeinden aktualisiert werden, übergeben diese das gelten; dies gilt nicht für die Erhebung von Steuern. entsprechende Update / den aktualisierten Datenbestand spä- (2) Die abgebenden Städte/Gemeinden beteiligen sich an den testens zwei Wochen nach dem Update an die Geschäftsstelle nicht durch Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 gedeckten des gemeinsamen Gutachterausschusses. laufenden Personal- und Sachaufwendungen der Stadt Müll- (3) Die abgebenden Städte/Gemeinden stellen der Geschäftsstelle heim (übernehmende Gemeinde), die durch die Aufgabenerfül- des gemeinsamen Gutachterausschusses den jeweiligen amtli- lung des gemeinsamen Ausschusses und der Geschäftsstelle chen Straßenschlüssel in Papierform und als elektronische Da- des gemeinsamen Ausschusses entstehen, entsprechend den tei (Excel-Format) zur Verfügung. nach § 6 Abs. 6 dieser Vereinbarung. festgelegten Kostenvertei- (4) Die abgebenden Städte/Gemeinden ermöglichen den Mitar- lungsschlüsseln. beiter*innen der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutach- (3) Da zur Einnahme der Arbeitsbereitschaft unstreitig eine Vorbe- terausschusses kostenfrei Zugriff auf alle bei ihr vorhandenen reitungsphase nötig ist, für die noch keine Daten als Grundlage und zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Daten. Hierzu für die Berechnung der Kostenverteilungsschlüssel vorliegen, gehören unter anderem die ist es vorgesehen, dass den beteiligten Städten/Gemeinden – • Bauakten, d.h. neben den diese öffentlich-rechtlich Vereinbarung zu Be- • Baulasten, ginn schließenden Städte/Gemeinden (die Beteiligten) auch • Daten über den Erschließungszustand von Straßen, weitere beitrittswillige Städte/Gemeinden in den jeweiligen • Daten zum Denkmalschutz, Erweiterungsphasen - im gemeinsamen Gutachterausschuss • Daten zu Bodenordnungsmaßnahmen (freiwillige Boden- „Markgräflerland-Breisgau“ nur die tatsächlich anfallenden ordnungsmaßnahmen, Kosten der Stadt Müllheim für die Anschubfinanzierung am • Umlegungen, Grenzregelungen, Flurbereinigungen), Projektende in Rechnung gestellt werden („Spitzabrechnung“). • Daten zu städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungs- a. Die beteiligten Städte/Gemeinden vereinbaren im Vorgriff maßnahmen, auf die vorgenannte Spitzabrechnung eine Anschubfinan- • Daten zu Verfügungs- und Veränderungssperren, zierung als pauschale Einmalzahlung i.H.v. 2 € pro Einwoh- • Einwohnermeldedaten. ner*in. Mit dieser Anschubfinanzierung ist gleichzeitig der (5) Die abgebenden Städte/Gemeinden benennen der Geschäfts- Aufwand für die rückwirkende Erfassung und Auswertung stelle des gemeinsamen Gutachterausschusses eine/n stän- der Kauffälle auf dem Gebiet der abgebenden Städte/Ge- dige/n Ansprechpartner*in, welche/r die Unterlagen bei der meinden ab sechs Monate vor Inkrafttreten der Vereinba- jeweiligen abgebenden Stadt/Gemeinde erhebt und der rung abgegolten. Die Anschubfinanzierung wird vier Wo- Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses in- chen nach Vertragsschluss fällig, Verzug ist in § 286 Abs. 3 nerhalb von zwei Wochen nach Anforderung übersendet. Die Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Unterlagen werden nach Gebrauch von der Geschäftsstelle b. Die Einwohnerzahl richtet sich dabei nach den zuletzt vor des gemeinsamen Gutachterausschusses an die jeweilige ab- Vertragsschluss vorliegenden Zahlen des Statistischen Lan- gebende Stadt/Gemeinde zurückgegeben, soweit es sich um desamtes (Ergebnisse der Bevölkerungsfortschreibung auf Originale handelt. Basis des Zensus). (6) Die abgebenden Städte/Gemeinden ermächtigen die Mitarbei- c. Am Projektende kann es so zu Rückzahlungen oder Nach- ter*innen der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachteraus- forderungen der tatsächlich angefallenen Kosten der Stadt schusses auf das elektronische Grundbuch und die Grundak- Müllheim für die Anschubfinanzierung an die beteiligten ten für die Grundstücke im Gebiet der jeweiligen abgebenden Städte/Gemeinden kommen. Projektende ist hierbei die Stadt/Gemeinde zuzugreifen, soweit dies zur Erfüllung der Einnahme der Zielgliederung unter Herstellung deren Ar- Aufgabe erforderlich oder sachdienlich ist. Entsprechende An- beitsbereitschaft. träge zum automatisierten Abrufverfahren aus den maschinell d. Ein klarer zeitlicher Schnitt zwischen den notwendigen Vorar- geführten Grundbüchern der abgebenden Städte/Gemeinden beiten in den jeweiligen Erweiterungsphasen und dem ope- und der Stadt Müllheim (übernehmende Gemeinde) bei der rativen Betrieb ist hierbei zwingend notwendig und wird aus Grundbuchdatenzentrale Baden-Württemberg werden von Transparenzgründen klar kommuniziert sowie laufend durch der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses die buchhalterische Erfassung „operativer Betrieb“/“Anschub- gestellt. finanzierung“ sichergestellt. Für den Nachweis der tatsächlich (7) Die abgebenden Städte/Gemeinden ermächtigen die Mitarbei- angefallenen Kosten der Stadt Müllheim für die Anschubfi- ter*innen der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachteraus- nanzierung hat die Stadt Müllheim (übernehmende Gemeinde) schusses Daten bei Dritten zu erheben, soweit dies zur Erfül- geeignete Kostennachweise zu führen. Anstelle eines Einzel- lung der Aufgabe erforderlich oder sachdienlich ist. nachweises können Personal- und Sachkosten auch mit Pau- (8) Die bei den abgebenden Städten/Gemeinden oder ihrer schalwerten angesetzt werden, die gemäß den anerkannten Zusammenschlüsse (z.B. Gemeindeverwaltungsverband Grundsätzen „Kosten eines Arbeitsplatzes“ der Kommunalen
Freitag, den 4. Juni 2021 Seite 6 Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) in (8) Maßgeblicher Abrechnungszeitraum ist das Haushaltsjahr. der jeweils gültigen Fassung ermittelt wurden. Grundlage für die Ermittlung der Personal- und Sachaufwen- e. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kosten der An- dungen nach den vorgenannten Absätzen bilden dabei insbe- schubfinanzierung und die hierfür anfallenden Finanzie- sondere: rungsbeiträge nach aktueller Rechtslage der gesetzlichen • die tatsächlichen Personalaufwendungen für die zur Auf- Umsatzsteuerpflicht unterliegen, soweit sie dem privat- gabenerfüllung notwendigen Beschäftigten und Beam- wirtschaftlichen Bereich zuzurechnen sind. ten, (4) Alle anfallenden Aufwendungen und Erträge des gemeinsamen • die zu zahlenden Entschädigungen für die ehrenamtlichen Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle, sowohl in der Gutachter gemäß § 14 GuAVO, Vorbereitungsphase (Anschubfinanzierung) als auch im operati- • die Kosten für die dienstlich notwendigen Fortbildungen, ven Betrieb, werden von der Stadt Müllheim wie folgt gebucht: • die sich bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsfüh- (i) Hoheitlicher Bereich („Hoheitsbetrieb“): rung aus dem notwendigen Personaleinsatz ergebenden Hierzu gehören alle mit Sachkosten aller Arbeitsplätze des gemeinsamen Gutachter- • der Führung der Kaufpreissammlung (§ 193 Absatz 5 ausschusses sowie der gemeinsamen Geschäftsstelle, ermit- BauGB), telt auf Grundlage der Personal- und Versorgungsaufwen- • der Ableitung von Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB) und dungen im Gutachterausschusswesen des abzurechnenden der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Da- Jahres unter Berücksichtigung der anteiligen Verwaltungs- ten (§ 193 Absatz 5 BauGB) sowie gemeinkosten nach den anerkannten Grundsätzen „Kosten • der Erteilung von Auskünften jeglicher Art eines Arbeitsplatzes“ der KGSt, einhergehenden Tätigkeiten (Personal- und Sachkosten) • die notwendigen Lizenzgebühren für spezielle EDV-Pro- und Gebühreneinnahmen der Verwaltungsgebührensat- gramme im Gutachterausschuss (Kaufpreissammlung, Wer- zung (Erträge). termittlungsprogramm). (ii) Privatwirtschaftlicher Bereich („Betrieb gewerblicher Art“): Für den Nachweis der Personal- und Sachaufwendungen Hierzu gehören alle mit hat die Stadt Müllheim (übernehmende Gemeinde) geeignete • der Erstattung von Gutachten über den Verkehrswert Kostennachweise zu führen. Anstelle eines Einzelnachweises von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie von können Personal- und Sachkosten auch mit Pauschalwerten Rechten an Grundstücken angesetzt werden, die gemäß den anerkannten Grundsätzen einhergehenden Tätigkeiten (Personal- und Sachkosten) „Kosten eines Arbeitsplatzes“ der KGSt in der jeweils gültigen und Gebühreneinnahmen der Gutachterausschussgebüh- Fassung ermittelt wurden. ren- und Verwaltungsgebührensatzung (Erträge). (9) Die Stadt Müllheim (übernehmende Gemeinde) ist berechtigt, (5) Der Saldo aus Einnahmen und Ausgaben (Abmangel) wird für Vorauszahlungen je in der Mitte eines Kalendervierteljahres den hoheitlichen Bereich („Hoheitsbetrieb“) und den privat- (15.02./15.05./15.08. und 15.11.) in Höhe eines Viertels des sich wirtschaftlichen Bereich („Betrieb gewerblicher Art“) jeweils nach dem Haushaltsplan ergebenden Umlagebedarfs von den getrennt ermittelt. Es findet aus Gründen der Umsatzbesteu- Beteiligten zu erheben. erung des privatwirtschaftlichen Bereichs („Betrieb gewerbli- (10) Bis zum 30. September des Folgejahres erstellt die Stadt Müll- cher Art“) keine Verrechnung untereinander statt. heim (übernehmende Gemeinde) eine Abrechnung der im vo- (6) Für die Weiterberechnung des Abmangels (Saldo aus Einnah- rausgegangenen Haushaltsjahr im Zusammenhang mit der men und Ausgaben) werden zur Kostenverteilung folgende Aufgabenerfüllung angefallenen Aufwendungen nach § 6 die- zwei Kostenverteilungsschlüssel vereinbart: ser Vereinbarung und der geltend gemachten Gebühren und (i) Für den hoheitlichen Bereich („Hoheitsbetrieb“): Auslagen. Die Erstattung des sich nach Abzug der Gebühren Das Verhältnis der Kauffälle eines Jahrgangs auf dem Gebiet und Auslagen aus der Abrechnung ergebenen Betrages erfolgt der jeweiligen Körperschaft im Verhältnis zur Gesamtzahl aller durch die beteiligten Städte/Gemeinden nach Zugang der Ab- erfassten Kauffälle eines Jahrgangs. rechnung nach Satz 1, Verzug ist in § 286 Abs. 3 Bürgerliches (ii) Für den privatwirtschaftlichen Bereich („Betrieb gewerbli- Gesetzbuch (BGB) geregelt. cher Art“): (11) Im Falle von Zahlungsrückständen sind rückständige Beträge Das Verhältnis der Anzahl der Gutachten eines Jahrgangs auf nach den für Gebühren geltenden kommunalabgabenrechtlichen dem Gebiet der jeweiligen Körperschaft im Verhältnis zur Ge- Vorschriften zu verzinsen bzw. Säumniszuschläge zu entrichten. samtzahl aller erstatteten Gutachten eines Jahrgangs. § 7: Verpflichtungen der beteiligten Städte/Gemeinden Als Kauffall im Sinne dieses Kostenverteilungsschlüssels gelten (1) Den beteiligten Städten/Gemeinden obliegt die Verpflichtung alle Flurstücke bzw. Flurstücksanteile (Miteigentumsanteile), zur gegenseitigen Information und sonstigen vertragsdienli- die in Verträgen behandelt werden, die dem Gutachteraus- chen Unterstützung. Von wesentlichen Ereignissen haben sich schuss nach § 195 BauGB übersandt werden. die beteiligten Städte/Gemeinden jeweils unaufgefordert zu Als Gutachten im Sinne dieses Kostenverteilungsschlüssels unterrichten. gelten alle in einem Jahrgang bei der Geschäftsstelle des Gut- (2) Die beteiligten Städte/Gemeinden verpflichten sich, diese Ver- achterausschusses beantragten Gutachten im Sinne des § 193 einbarung mit Wohlwollen auszustatten und nach den Regeln Absatz 1 BauGB, die unter einem Jahrgang geführt werden, un- von Treu und Glauben zu erfüllen. abhängig vom Zeitpunkt ihrer Fertigstellung. (3) Die Stadt Müllheim (übernehmendeGemeinde) ist verpflichtet, Es wird darauf hingewiesen, dass die Kosten und die Finan- den abgebenden Städten/Gemeinden jederzeit (soweit zuläs- zierungsbeiträge des privatwirtschaftlichen Bereichs („Betrieb sig) Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, die im Zusammen- gewerblicher Art“) und die hierfür anfallenden Finanzierungs- hang mit der Erfüllung der Aufgabe stehen. beiträge nach aktueller Rechtslage der gesetzlichen Umsatz- (4) Die beteiligten Städte/Gemeinden werden, soweit rechtlich steuerpflicht unterliegen. zulässig, alle notwendigen Entscheidungen treffen, Beschlüsse (7) Hinsichtlich der Gebühren für Verkehrswertgutachten, die bis herbeiführen und sonstige Amtshandlungen vornehmen, die zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung bei den abgebenden zur Durchführung der Aufgabe erforderlich oder sachdienlich Städten/Gemeinden bzw. ihrer Zusammenschlüsse (z.B. Ge- sind. meindeverwaltungsverband Müllheim-Badenweiler) bean- (5) Die Stadt Müllheim (übernehmende Gemeinde) benennt den tragt wurden, vereinbaren die Stadt Müllheim (übernehmende abgebenden Städten/Gemeinden eine/n ständigen Ansprech- Gemeinde) und die abgebenden Städte/Gemeinden im Innen- partner*in für die Erfüllung der Aufgabe. verhältnis, dass der Stadt Müllheim (übernehmende Gemeinde) die eingenommenen Gebühren auf der Grundlage der Gutach- § 8: Datenschutz terausschussgebührensatzung des gemeinsamen Gutachter- (1) Die Stadt Müllheim (übernehmendeGemeinde) stellt durch tech- ausschusses zustehen. Auf § 4 Absatz 1 dieser Vereinbarung nische und/oder organisatorische Maßnahmen sicher, dass die wird verwiesen. Belange des Datenschutzes berücksichtigt werden. Hierzu ge-
Seite 7 Freitag, den 4. Juni 2021 hören unter anderem (vgl. 26. Tätigkeitsbericht des Landesbe- (9) Der Gemeinderat der Gemeinde Merdingen hat dieser Verein- auftragten für den Datenschutz in Baden-Württemberg, Land- barung am 27.04.2021 zugestimmt. tagsdrucksacke 13/4910 S. 59 ff.), dass (10) Der Gemeinderat der Gemeinde Münstertal hat dieser Verein- • erkennbar an den gemeinsamen Gutachterausschuss ge- barung am 22.03.2021 zugestimmt. richtete Schreiben von der zentralen Poststelle der Stadt (11) Der Gemeinderat der Stadt Neuenburg am Rhein hat dieser Müllheim (übernehmende Gemeinde), der Geschäftsstelle des Vereinbarung am 12.04.2021 zugestimmt. gemeinsamen Gutachterausschusses ungeöffnet vorgelegt (12) Der Gemeinderat der Gemeinde Umkirch hat dieser Vereinba- werden; rung am 08.02.2021 zugestimmt. • die Gutachter*innen darauf hingewiesen werden, dass sie (13) Der Gemeinderat der Stadt Vogtsburg im Kaiserstuhl hat dieser die personenbezogenen Daten, die sie aufgrund ihrer Tätig- Vereinbarung am 26.01.2021 zugestimmt. keit erlangt haben, auch nach dem Ende ihrer Tätigkeit ge- (14) Der Gemeinderat der Stadt Müllheim (übernehmende Gemein- heim zu halten haben; de) hat dieser Vereinbarung am 21.04.2021 zugestimmt. • Gutachten nicht vom/von der Vorsitzenden oder anderen (15) Diese Vereinbarung bedarf nach § 25 Absatz 5 GKZ der Geneh- Personen zu Hause gefertigt werden, ohne dass geeignete migung der Rechtsaufsichtbehörde. Maßnahmen getroffen wurden, die eine Kenntnisnahme und (16) Die Vereinbarung ist mit der rechtsaufsichtlichen Genehmi- Nutzung der Daten durch Mitbewohner*innen oder Besu- gung von allen beteiligten Städten und Gemeinden öffentlich cher*innen ausschließt; bekanntzumachen. Sie wird am Tag nach der letzten öffent- • beim Transport personenbezogener Unterlagen zwischen lichen Bekanntmachung, frühestens jedoch am 01.07.2021, Behörde und häuslichem Arbeitsplatz oder zwischen Behör- rechtswirksam. den untereinander verschlossene Behältnisse zur Aufbewah- (17) Die Stadt Müllheim (übernehmende Gemeinde) teilt der Zentra- rung verwendet werden; len Geschäftsstelle die Bildung des gemeinsamen Gutachter- • die in der Registratur der erfüllenden Körperschaft aufbe- ausschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 GuAVO mit den Angaben wahrten Gutachten (Bürofertigungen), Urkunden und Akten nach § 15 Absatz 3 GuAVO unverzüglich nach Inkrafttreten die- nur dem gemeinsamen Gutachterausschuss und den Mitar- ser Vereinbarung mit. beitern der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachteraus- schusses zugänglich sind; § 13: Salvatorische Klausel • Abschriften von Gutachten nicht bei den Gutachter*innen Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein aufbewahrt werden; oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinba- • Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nicht telefonisch er- rung nicht berührt. Die beteiligten Städte/Gemeinden werden in einem teilt werden und solchen Fall die unwirksamen Bestimmungen durch solche ersetzen, die • Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nur in anonymisierter dem sachlichen und wirtschaftlichen Inhalt der unwirksamen Bestim- Form erteilt werden. mungen soweit wie möglich entsprechen. Dasselbe gilt, wenn sich wäh- rend der Laufzeit der Vereinbarung ergibt, dass die Vereinbarung durch § 9: Haftung weitere Bestimmungen ergänzt werden muss. (1) Die Stadt Müllheim (übernehmende Gemeinde) verpflichtet sich, die ihr zur Erfüllung übertragenen Aufgaben mit der gebote- Für die Stadt Müllheim, (übernehmende Gemeinde) nen Sorgfalt und Genauigkeit durchzuführen. [Ihringen, 11. Mai 2021] (2) Die Stadt Müllheim (übernehmende Gemeinde) haftet für die Im Original gezeichnet von ihr eingesetzten Erfüllungsgehilfen und Beauftragten nach Martin Löffler, Bürgermeister den gesetzlichen Bestimmungen. Für die Gemeinde Ballrechten-Dottingen, § 10: Kündigung [Ihringen, 11. Mai 2021] (1) Die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist nicht befristet. Im Original gezeichnet (2) Die abgebenden Städte/Gemeinden haben das Recht, diese Patrick Becker, Bürgermeister Vereinbarung schriftlich zu kündigen. Als Kündigungsfrist wer- den 24 Monate zum Jahresende (31.12.) vereinbart (§ 25 Absatz Für die Gemeinde Bötzingen, 4 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)). [Ihringen, 11. Mai 2021] (3) Die Kündigung erfolgt durch Schriftform. Im Original gezeichnet (4) Wird die Vereinbarung gekündigt, so hat die Stadt Müllheim Dieter Schneckenburger, Bürgermeister (übernehmende Gemeinde) Anspruch auf Kostenbeteiligung für die bis zum Ende der Laufzeit der Vereinbarung erbrachten Für die Gemeinde Eichstetten am Kaiserstuhl, Leistungen. [Ihringen, 11. Mai 2021] Im Original gezeichnet § 11: Erfüllungsort und Gerichtsstand Michael Bruder, Bürgermeister Erfüllungsort ist Müllheim. Gerichtsstand ist das zuständige Verwal- tungsgericht. Für die Gemeinde Eschbach, [Ihringen, 11. Mai 2021] § 12: Wirksamkeit, in Kraft treten Im Original gezeichnet (1) Der Gemeinderat der Gemeinde Ballrechten-Dottingen hat die- Mario Schlafke, Bürgermeister ser Vereinbarung am 25.02.2021 zugestimmt. (2) Der Gemeinderat der Gemeinde Bötzingen hat dieser Verein- Für die Gemeinde Gottenheim, barung am 09.02.2021 zugestimmt. [Ihringen, 11. Mai 2021] (3) Der Gemeinderat der Gemeinde Eichstetten am Kaiserstuhl hat Im Original gezeichnet dieser Vereinbarung am 18.02.2021 zugestimmt. Christian Riesterer, Bürgermeister (4) Der Gemeinderat der Gemeinde Eschbach hat dieser Vereinba- rung am 25.03.2021 zugestimmt. Für die Stadt Heitersheim, (5) Der Gemeinderat der Gemeinde Gottenheim hat dieser Verein- [Ihringen, 11. Mai 2021] barung am 25.03.2021 zugestimmt. Im Original gezeichnet (6) Der Gemeinderat der Stadt Heitersheim hat dieser Vereinba- Christoph Zachow, Bürgermeister rung am 16.03.2021 zugestimmt. (7) Der Gemeinderat der Gemeinde Ihringen hat dieser Vereinba- Für die Gemeinde Ihringen, rung am 15.02.2021 zugestimmt. [Ihringen, 11. Mai 2021] (8) Der Gemeinderat der Gemeinde March hat dieser Vereinba- Im Original gezeichnet rung am 08.03.2021 zugestimmt. Benedikt Eckerle, Bürgermeister
Freitag, den 4. Juni 2021 Seite 8 Für die Gemeinde March, nigung Vogtsburg-Oberrotweil (Lerchenberg) nach §§ 1 und 37 [Ihringen, 11. Mai 2021] FlurbG an. Im Original gezeichnet Sie wird vom Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - untere Helmut Mursa, Bürgermeister Flurbereinigungsbehörde - durchgeführt. Das Flurbereinigungs- gebiet liegt auf dem Gebiet der Stadt Vogtsburg im Kaiser-stuhl Für die Gemeinde Merdingen, südlich der Ortslage Oberrotweil. Es umfasst von der Gemarkung [Ihringen, 11. Mai 2021] Oberrotweil die Gewanne Bühl, Eisental, Eisentalwäldele, Gram- Im Original gezeichnet mer, Kühlenberg, Lerchenberg, Marschalleh, Ringstein, Teile der Martin Rupp, Bürgermeister Gewanne Burstenbuck, Katzenstein, Kirchberg, Mietental, Obere Ellenbuch, Steingrubenberg, Unteres Wettertal, Vögeler sowie Für die Gemeinde Münstertal, einzelne Grundstücke umliegender Gewanne. [Ihringen, 11. Mai 2021] Es wird mit einer Fläche von rd. 64 ha in dem aus der Gebietskar- Im Original gezeichnet te vom 19.03.2021 näher ersichtlichen Umfang festgestellt. Rüdiger Ahlers, Bürgermeister Die Begründung und die Gebietskarte sind Bestandteile dieses Beschlusses. Für die Stadt Neuenburg am Rhein, 2. Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt: [Ihringen, 11. Mai 2021] - Als Teilnehmer die Eigentümer und die Erbbauberechtigten Im Original gezeichnet der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Joachim Schuster, Bürgermeister Sie bilden die Teilnehmergemeinschaft. - Als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an den zum Flur- Für die Gemeinde Umkirch, bereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken sowie die Ei- [Ihringen, 11. Mai 2021] gentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Im Original gezeichnet Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Walter Laub, Bürgermeister Grenze des Gebiets mitzuwirken haben. Für die Stadt Vogtsburg im Kaiserstuhl, Die mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses entstehende Teil- [Ihringen, 11. Mai 2021] nehmergemeinschaft führt den Namen Im Original gezeichnet Benjamin Bohn, Bürgermeister „Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Vogtsburg- Oberrotweil (Lerchenberg)“. LANDR ATSAMT Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren BREISGAU HOCHSCHWARZWALD Sitz in Vogtsburg-Oberrotweil. 79104 Freiburg, den 21. Mai 2021 3. Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte bzw. einer Mehrfertigung der Gebietskarte liegt einen Monat - vom ersten Genehmigung Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet - in den Die am 11.05.2021 geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung Rathäusern von Vogtsburg im Kaiserstuhl, Breisach am Rhein zwischen der Stadt Müllheim und den Städten Heitersheim, Neuen- und Ihringen während der ortsüblichen Öffnungszeiten zur Ein- burg am Rhein und Vogtsburg im Kaiserstuhl sowie den Gemein- sichtnahme aus. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld über mögli- den Ballrechten-Dottingen, Bötzingen, Eichstetten am Kaiserstuhl, che Zugangsbeschränkungen oder geänderte Öffnungszeiten. Eschbach, Gottenheim, lhringen, March, Merdingen, Münstertal Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach der Be- und Umkirch, zur Übertragung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz kanntgabe in der be-treffenden Gemeinde ein. 2 der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) Baden-Württemberg Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Gebietskar- und Bildung des gemeinsamen Gutachterausschusses „Markgräfler- te auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und land-Breisgau‘‘, wird nach § 25 Abs. 5 des Gesetzes über kommunale Landentwicklung Baden-Württemberg (www.lgl-bw.de/4759) Zusammenarbeit (GKZ) genehmigt. eingesehen werden. Datenschutzrechtliche Hinweise zu den personenbezogenen Da- ten, die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens erhoben wer- den, können auf der Internetseite des Landesamts für Geoinforma- tion und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/4759) sowie auf der Internetseite des Landratsamts Breisgau-Hoch- schwarzwald eingesehen werden. 4. a) Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z.B. Pacht- rechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald -unte- re Flurbereinigungsbehörde- Berliner Allee 3a, 79114 Freiburg anzumelden. LANDESAMT FÜR GEOINFORMATION UND LANDENTWICKLUNG Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemel- Landesamt für Geoinformation und Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg Büchsenstraße 54· 70174 Stuttgart det oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehör- Öffentliche Bekanntmachung Landentwicklung Baden-Württemberg de die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten Büchsenstraße 54 · 70174 Stuttgart Az.:44-8468.03/Fl-4759 lassen. Der Inhaber eines solchen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso Öffentliche Bekanntmachung gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber Flurbereinigung Vogtsburg-Oberrotweil (Lerchenberg) Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes in Lauf Az.: 44-8468.03/Fl-4759 gesetzt worden ist. Flurbereinigung Vogtsburg-Oberrotweil b) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustim- (Lerchenberg) Flurbereinigungsbeschluss vom 25.05.2021 mung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorge- Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald nommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschafts- Flurbereinigungsbeschluss 1. Aufgrund von § 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom betrieb gehören. vom 25.05.2021 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) ordnet hiermit das Landesamt für Geoinformation und Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen Landentwicklung die Flurbereinigung Vogtsburg-Oberrotweil (Lerchenberg) nach 1. Aufgrund von § 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der §§ 1 und 37 FlurbG an. und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flur- Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) ordnet hiermit das Lan- bereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich ver- desamtSiefürwirdGeoinformation und Landentwicklung vom Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die Flurberei- - untere Flurbereinigungs- ändert oder beseitigt werden. behörde - durchgeführt. Das Flurbereinigungsgebiet liegt auf dem Gebiet der Stadt Vogtsburg im Kaiser- stuhl südlich der Ortslage Oberrotweil. Es umfasst von der Gemarkung Oberrotweil die Gewanne Bühl, Eisental, Eisentalwäldele, Grammer, Kühlenberg, Lerchenberg, Marschalleh, Ringstein, Teile der Gewanne Burstenbuck, Katzenstein, Kirchberg, Mietental, Obere Ellenbuch, Steingrubenberg, Unteres Wettertal, Vögeler sowie
Seite 9 Freitag, den 4. Juni 2021 Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenom- Vollsperrung der Eichstetter Straße in Bahlingen men, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Eichstetter Straße muss am 07. Juni 2021 bis einschließlich 16. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand, Juli 2021 gesperrt werden. notfalls mit Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Grund hierfür sind dringende Arbeiten an der Wasserleitung sowie Flurbereinigung dienlich ist. die Erneuerung des Fahrbahnbelags vom Kreuzungsbereich Tenin- c) Bäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hecken und Feldgehöl- ger Straße bis Ortausgang Bahlingen, Richtung Eichstetten. ze dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde Die Zufahrt zur Mühle ist weiterhin möglich. beseitigt werden. Fehlt die Zustimmung, muss die Flurberei- Eine entsprechende Umleitungsbeschilderung wird eingerichtet. nigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Wir bitten die Verkehrsteilnehmer wie auch die Anwohner um Ver- d) Auf den in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen ständnis und Beachtung der Beschilderung. Waldgrundstücken dürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenom- men werden. Anderenfalls kann diese anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete Fläche wieder ordnungsgemäß zu bepflanzen ist. e) Wer den unter 4. b) bis d) genannten Bestimmungen zuwi- derhandelt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geld- buße belegt werden. f) Neben den unter 4. a) bis 4. d) genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht (Dauer- grünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) un- verändert weiter. 5. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung, Büch- senstraße 54, 70174 Stuttgart, eingelegt werden. gez. Dieter Ziesel Abteilungsdirektor FUNDSACHEN Fundsachen Sperrung auf der Hauptstraße • 2 Wilka-Schlüssel, gefunden auf der Kreuzung Hauptstraße/Bah- im Bereich der Dillstraße 1 linger Straße • Abo-Karten „Grand-Saint-Bernard“, gefunden Im Hausgarten Aufgrund von Abbrucharbeiten kommt es ab Montag den 07.06.2021 zu einer Vollsperrung auf der Hauptstraße im Bereich der Dillstraße 1 (siehe Verkehrszeichenplan). Für Fußgänger und Radfahrer ist die Durchfahrt möglich. Wir bitten um Verständnis und Beachtung. INFORMATION FÜR DEN BÜRGER Zweiter Eichstetter Impftag, Samstag, 12. Juni 2021 ab 9 Uhr in unserer Turn- und Festhalle Ziel der Gemeinde Eichstetten am Kaiserstuhl ist es, allen interes- sierten Bürgerinnen und Bürgern ab 18 Jahren eine Möglichkeit zu geben, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Daher bietet die Gemeinde in Kooperation mit unseren niedergelasse- nen Ärztinnen und Ärzten, der Feuerwehr und dem Deutschen Roten Kreuz erneut einen Eichstetter Impftag an. Anmelden können Sie sich sofort entweder telefonisch unter 07663/932335 oder per Mail unter azubi@eichstetten.de. Folgende Informationen werden von Ihnen benötigt: • Name, Vorname • Geburtsjahr • Adresse • E-Mailadresse, Telefon- oder Handynummer Wir weisen darauf hin, dass noch unklar ist welcher Impfstoff zur Verfügung stehen wird, und dass es eine begrenzte Anzahl an Impfdosen geben wird. Bürgermeister Bruder
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