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Güstrower Stadtanzeiger Amtliche Bekanntmachungen | 1. Mai 2020 Unser Stadtteilbüro in der Südstadt ist umgezogen: Friedrich-Engels-Straße 12f 18273 Güstrow 03843 750-250 tagram auch beiins #jetzt Ausgabe Nr. 3 - Mai
Bekanntmachungen der Barlachstadt Güstrow Beschluss Nr.: VII/0169/20 Aus dem Beschlussprotokoll Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in der Sitzung der Stadtvertretung am ihrer Sitzung am 13.02.2020 die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plät- 13.02.2020 zen der Barlach stadt Güstrow (Straßenbaubeitragssatzung). (Siehe Seite 6) Öffentlicher Teil: Beschluss Nr.: VII/0162/20 Beschluss Nr.: VII/0186/20 Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow wählt in ihrer Sit- Sitzung am 13.02.2020 die in der Anlage beigefügte Haushalts- zung am 13.02.2020 Frau Jane Weber zur 1. Stellvertreterin des satzung 2020/2021 der Barlachstadt Güstrow. Bürgermeisters der Barlachstadt Güstrow. Sie trägt die Bezeich- (Siehe Seite 10) nung 1. Stadträtin. Beschluss Nr.: VII/0136/19 Beschluss Nr.: VII/0187/20 Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow wählt in ihrer Sit- Sitzung am 13.02.2020 die Haushaltssatzung und den Haus- zung am 13.02.2020 Frau Mandy Mater zur 2. Stellvertreterin haltsplan 2020/2021 des Städtebaulichen Sondervermögens des Bürgermeisters der Barlachstadt Güstrow. Sie trägt die Be- „Altstadt“ der Barlachstadt Güstrow. zeichnung 2. Stadträtin. Beschluss Nr.: VII/0132/19 Beschluss Nr.: VII/0182/20 Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer Sitzung am 13.02.2020: Sitzung am 13.02.2020 die Umbesetzung der Gesellschafterver- 1. von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 sammlung der Stadtwerke Güstrow GmbH. Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) abzusehen Mitglied alt: Klaus-Dieter Gabbert (§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), Mitglied neu: Monique Larisch 2. den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 91 Fischerweg Teil A Planzeichnung (Anlage 1). Der Entwurf der Begründung Beschluss Nr.: VII/0188/20 wird gebilligt. Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer 3. den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 91 Fischerweg mit der Sitzung am 13.02.2020, den Bürgermeister zu beauftragen, bis Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen zur Sitzung der Stadtvertretung am 26.03.2020 ein Konzept für und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Aus- die feierliche Würdigung des 30. Jahrestages der Deutschen legung zu benachrichtigen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Einheit vorzulegen. gemäß § 13 a Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB einschließlich der hierfür wesentlichen Beschluss Nr.: VII/0184/20 Gründe abgesehen wird, dass Stellungnahmen während Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow tritt in ihrer Sit- der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass zung am 13.02.2020 dem Widerspruch des Bürgermeisters zum nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Be- Beschluss-Nr. VII/0062/1/19 - 6. Änderung der Satzung über schlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, We- bleiben können. gen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) der Barlachstadt 4. gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen der Behörden Güstrow vom 12.12.2000 - bei. und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgaben- bereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Pla- Beschluss Nr.: VII/0185/20 nentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen. Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer Sitzung am 13.02.2020 die Aufhebung des Beschlusses Korrektur: VII/0062/1/19 - 6. Änderung der Satzung über die Erhebung In der Planzeichnung, Text Teil B, planungsrechtliche Fest von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plät- setzungen gemäß § 9 BauGB, wird im Punkt 1.1.3 der Satz 1 zen (Straßenbaubeitragssatzung) der Barlachstadt Güstrow vom wie folgt geändert: „Die maximale Höhe baulicher Anlagen wird 12.12.2000. gemäß § 18 BauNVO für die allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis Sprechstunde Gesprächstermine des Bürgermeisters mit dem Präsidenten Aufgrund der Corona-Epedemie Der Präsident der Stadtvertretung Güstrow, findet zurzeit keine planmäßige Sprechstunde statt. Herr Andreas Ohm, steht Ihnen für Fragen und Anliegen gern zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf mit dem Vorzimmer des Bürgermeisters Vereinbaren Sie bitte einen Gesprächstermin unter unter Telefon 769-101 einen Gesprächstermin. Telefon 769-114 oder -116 im Büro der Stadtvertretung! Seite 2 Güstrower Stadtanzeiger Jahrgang 30 - Nr. 3 Ausgabe Mai 2020
WA 3 auf 7,50 m und für das allgemeine Wohngebiet WA 4 auf Beschluss Nr.: VII/0098/19 8,50 m begrenzt.“ Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer Sitzung am 13.02.2020, Beschluss Nr.: VII/0073/19 1. den Planentwurf des Bebauungsplans Nr. 77 Stahlhof in der Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer Fassung von November 2019 (Anlage 1). Der Entwurf der Sitzung am 13.02.2020 die gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch Begründung wird gebilligt (Anlage 2). (BauGB) in der Anlage zusammengestellte Abwägung der im 2. den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 77 Stahlhof mit der Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger Begründung nach § 4a Abs. 3 BauGB i.V. m. § 3 Abs. 2 öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlich- BauGB erneut öffentlich auszulegen und die Behörden und keit gemäß § 4a Abs. 3 i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen sonstigen Träger öffentlicher Belange von der erneuten Aus- Stellungnahmen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 76 legung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung - Industriegebiet Verbindungschaussee. sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen Beschluss Nr.: VII/0138/19 während der Auslegungsfrist abgegeben werden können Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei Sitzung am 13.02.2020: der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberück- 1. den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 76 - Industriegebiet sichtigt bleiben können. Verbindungschaussee Teil A Planzeichnung (Anlage 1). Der 3. gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen der Behörden Entwurf der Begründung wird gebilligt. und sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgaben- 2. den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 76 - Industriegebiet bereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Verbindungschaussee mit der Begründung nach § 4a Abs. 3 Planentwurf und dem Begründungsentwurf einzuholen. i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Aus Beschluss Nr.: VII/0124/19 legung zu benachrichtigen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben Sitzung am 13.02.2020 die Aufstellung des Bebauungsplans werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Nr. 88 Hamburger Straße im beschleunigten Verfahren gemäß Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebau- § 13a Baugesetzbuch (BauGB). Städtebauliches Ziel ist es, ungsplan unberücksichtigt bleiben können. die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung 3. gemäß § 4a Abs. 3 i.V. m. § 4 Abs. 2 BauGB die Stellung- eines Wohngebiets zu schaffen. Der Geltungsbereich des Be- nahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher bauungsplans umfasst die Flurstücke 2/2 und 51/8 der Flur 67, Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung be- Gemarkung Güstrow, mit einer Größe von etwa 2,10 ha. Das rührt werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Be Plangebiet ergibt sich aus dem Übersichtsplan (Anlage 1), der gründungsentwurf erneut einzuholen. Bestandteil des Beschlusses ist. Der Beschluss ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen. Dabei ist Beschluss Nr.: VII/0096/19 darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Ab- Sitzung am 13.02.2020 gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die in der An- satz 4 BauGB aufgestellt werden soll. lage zusammengestellte Abwägung der im Rahmen der öffent lichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der Behörden Beschluss Nr.: VII/0123/19 und sonstiger Träger öffentlicher Belange bzw. der Öffentlichkeit Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer zum Bebauungsplan Nr. 77 Altstadt Nord Teilbereich A - Stahl- Sitzung am 13.02.2020: hof. 1. gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) die in der An- lage zusammengestellte Abwägung der im Rahmen der Beschluss Nr.: VII/0097/19 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeit Sitzung am 13.02.2020 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 1. die Aufhebung des Beschlusses VI/0308/15 bezüglich zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 - Östlich Bre- des Bebauungsplans Nr. 77 Altstadt Nord Teilbereich B - dentiner Weg, Paradiesweg (Anlage 1 und 2), 2. das Verfahren der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 2. die Umbenennung des Bebauungsplans Nr. 77 Altstadt Nord - Östlich Bredentiner Weg nach § 13a BauGB als Ergebnis Teilbereich A - Stahlhof in Bebauungsplan Nr. 77 - Stahlhof der Abwägung als Verfahren nach § 2 BauGB fortzuführen und und für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 3. die Ergänzung des räumlichen Geltungsbereichs des Be- Nr. 7 und § 1a eine Umweltprüfung durchzuführen, bauungsplans Nr. 77 Stahlhof um den Teilgeltungsbereich 3. die bisher stattgefundene Beteiligung der Behörden und 2 (Anlage 3). sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Sitzungstermine der Stadtvertretung Güstrow und deren öffentlich tagenden Ausschüsse Über die aktuellen Sitzungstermine der Stadtvertretung Güstrow und deren öffentlich tagenden Ausschüsse informieren Sie sich bitte auf der Homepage der Barlachstadt Güstrow unter www.guestrow.de - im Ratsinformationssystem. Dort werden die Einladung und die Tagesordnung eine Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin veröffentlicht. Außerdem wird bekannt gegeben, ob die geplanten Sitzungen aufgrund der Corona-Pandemie in gewohnter Form, im schriftlichen Umlaufverfahren oder unter Umständen gar nicht stattfinden. Jahrgang 30 - Nr. 3 Ausgabe Mai 2020 Güstrower Stadtanzeiger Seite 3
BauGB und der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Beschluss Nr.: VII/0160/19 Rahmen des Verfahrens nach § 13a BauGB der 1. Ände- Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer rung des Bebauungsplans Nr. 67 - Östlich Bredentiner Weg Sitzung am 13.02.2020 die Veräußerung eines Grundstücks aus als frühzeitige Beteiligung für das weitere Verfahren zu wer- der Gemarkung Bauhof. ten. Beschluss Nr.: VII/0122/19 Beschluss Nr.: VII/0137/19 Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in Sitzung am 13.02.2020 in Abänderung ihres Beschlusses vom ihrer Sitzung am 13.02.2020 gemäß § 141 Abs. 3 BauGB 20. Oktober 2016 (Beschluss-Nr. VI/0431/16) einige Änderun- die Auf hebung des Beschlusses-Nr. VI/0708/18 Beginn der gen des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 04.07.2017. Vorbereitenden Untersuchungen für die 2. Erweiterung des Sanierungsgebietes Altstadt. (Siehe Seite 9) Beschluss Nr.: VII/0151/19 Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in Aus dem Beschlussprotokoll ihrer Sitzung am 13.02.2020 den anliegenden Entwurf eines der Sitzung des Hauptausschusses vom 12.03.2020 Gesellschaftsvertrages für die BIOINDUSTRIE Projektge- sellschaft mbH. Die Stadtvertretung erklärt sich damit einver standen, dass etwaige Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Nichtöffentlicher Teil: die nicht grundsätzlicher Art sind und die auf einer Empfehlung oder Be anstandung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Beschluss Nr.: VII/0166/20 Landkreises Rostock beruhen, durch den Bürgermeister vorge Der Hauptausschuss der Barlachstadt Güstrow beschließt in nommen werden können. seiner Sitzung am 12.03.2020 die Veräußerung des Grund- stückes Gemarkung Güstrow, Am Gewerbegrund und die Er- Beschluss Nr.: VII/0131/19 gänzung des Beschlusses Nr. VII/0045/19 des Hauptausschus- Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer ses vom 29.08.2019: Der Käufer erwirbt zusätzlich 1.236 m². Sitzung am 13.02.2020 den in der Anlage befindlichen „Koope- rationsvertrag über die Zusammenarbeit in der Regiopolregion Beschluss Nr.: VII/0161/19 Rostock“ mit den dazugehörigen Anlagen. Vorbereitung einer öffentlichen Diskussion gemäß § 5 der Sat- zung der Stadt Güstrow zur Verleihung und Beendigung des Beschluss Nr.: VII/0167/20 Ehrenbürgerrechts. Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer Sitzung am 13.02.2020 die 5. Änderung der Gebührensatzung Beschluss Nr.: VII/0192/20 für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in den Der Hauptausschuss der Barlachstadt Güstrow beschließt in Kindertageseinrichtungen in eigener Trägerschaft. Die Änderung seiner Sitzung am 12.03.2020 den Zuschlag zur Vergabe der bezieht sich ausschließlich auf die Kosten der Vollverpflegung in Bauleistungen zur Durchführung von Ordnungsmaßnahmen auf der Kindertageseinrichtung „Butzemannhaus“ vom 01.03.2020 den Grundstücken Tiefetal 12/Pferdemarkt 39 sowie die Schaf- bis zum 30.06.2020. (Siehe Seite 6) fung von ebenerdigen Stellplätzen als Interimsparkplatz. Beschluss Nr.: VII/0153/19 Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer Sitzung am 13.02.2020 die Annahme einer Geldspende von Familia-Handelsmarkt Güstrow GmbH & Co.KG in Höhe von Aus dem Beschlussprotokoll 1.500,00 €. Die Spende ist für die Ausgestaltung der Ferienspiele der Sitzung der Stadtvertretung vom sowie für die Teilnahme von Kindern aus stützungsbedürftigen Familien an diesen Ferienspielen vorgesehen. 26.03.2020 Beschluss Nr.: VII/0177/20 Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer Öffentlicher Teil: Sitzung am 13.02.2020 den Wirtschaftsplan 2020 des Städti- schen Abwasserbetriebes Güstrow in seiner korrigierten Fas- Beschluss Nr.: VII/0176/20 sung. Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer Sitzung am 26.03.2020 folgende Vorgehensweise bei der Nichtöffentlicher Teil: Veranlagung von Straßenbaubeiträgen zur anteiligen Refinan- zierung der Straßenausbaumaßnahmen in der Heinrich-Borwin- Beschluss Nr.: VII/0190/20 Straße sowie der Hagemeisterstraße 1. und 2. BA: Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer 1. Den Beitragspflichtigen wird ein öffentlich-rechtlicher Ver- Sitzung am 13.02.2020, den Bürgermeister zu beauftragen, die trag in Anlehnung an § 8 der aktuellen Straßenbaubeitrags- organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Ver satzung zum Abschluss angeboten. öffentlichung der Dokumentation zur „Kampflosen Übergabe 2. In den Vertrag wird eine Billigkeitsregelung aufgenommen. Güstrows“ bis zum 02.05.2020 gewährleistet wird. Ablauf und Diese besagt, dass die Beitragsforderung nur in der Höhe Form der öffentlichen Präsentation werden dem Hauptaus- veranlagt wird, den die Beitragspflichtigen zu leisten hät- schuss am 12.03.2020 vorgelegt. ten, wenn die Straßen gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 2 der aktuellen Straßenbaubeitragssatzung als Innerortsstraße eingestuft Beschluss Nr.: VII/0163/20 werden würde. Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer 3. Die Beitragspflichtigen verzichten im Gegenzug auf das Ein- Sitzung am 13.02.2020 die Verwaltung zu beauftragen, alle er- legen von Rechtsmitteln. forderlichen Schritte zur Wahrnehmung eines Vorkaufsrechtes 4. Ansonsten wird ein Bescheid auf Grundlage der geltenden durchzuführen. Straßenbaubeitragssatzung erlassen. Seite 4 Güstrower Stadtanzeiger Jahrgang 30 - Nr. 3 Ausgabe Mai 2020
Beschluss Nr.: VII/0203/20 für die Vollmodernisierung eines Gebäudes im Sanierungs Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer gebiet „Altstadt“ auf Grundlage des vorliegenden Kosten- und Sitzung am 26.03.2020 die Übernahme des Vermögens und Finanzierungsvorschlages. des Archivs der John Brinckman Gesellschaft e. V. aufgrund der Auflösung der Gesellschaft gemäß § 10 der Vereinssatzung Beschluss Nr.: VII/0180/20 in das Stadtmuseum. Die Stadtvertretung beschließt in ihrer Sitzung am 26.03.2020 die Vergabe der Bauleistungen - Erschließungsmaßnahme Alt- Beschluss Nr.: VII/0178/20 Güstrower-Straße - gemäß Vergabevorschlag. Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer Sitzung am 26.03.2020 das Ernst-Barlach-Theater Güstrow im Beschluss Nr.: VII/0199/20 Konzept unter Punkt 2.7.1.2 zu ergänzen und als Projekt 55 in Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer die Projektliste der 2. Fortschreibung des Integrierten Stadtent- Sitzung am 26.03.2020 die Vergabe der Bauleistung „Erschlie- wicklungskonzeptes (ISEK) 2015 aufzunehmen. ßungsmaßnahme Alt-Güstrower-Straße, Los 2 Regenwasser- kanal und Hausanschlüsse sowie Los 3 Mischwasserkanal und Beschluss Nr.: VII/0209/20 Hausanschlüsse“. Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer Sitzung am 26.03.2020 eine überplanmäßige Haushaltsaus Beschluss Nr.: VII/0204/20 gabe - Kostenerstattung an das Sanierungssondervermögen Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer „Altstadt“ - in Höhe von 380.506,34 € zuzüglich evtl. zu zah- Sitzung am 26.03.2020 die Vergabe der Bauleistung Hoch lender Vorteilsausgleich/Zinsen. wasserpumpwerk „Am Alten Hafen“. Beschluss Nr.: VII/0214/20 Beschluss Nr.: VII/0200/20 Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer Sitzung am 26.03.2020 die Anwendung des Umlaufverfahrens Sitzung am 26.03.2020 die Umwandlung eines bestehenden zur Beschlussfassung in der Stadtvertretung sowie in deren be- Leihvertrags in einen Dauerleihvertrag. ratenden und beschließenden Ausschüssen. Die Stadtvertretung nimmt zur Kenntnis, dass das Ministe- rium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 24.03.2020 dem Städte- und Gemeindetag Mecklenburg- Vorpommern eine Befreiung von dem Sitzungszwang für Be- www.guestrow.de schlussfassungen gemäß §§ 29, 30, 31, 35 und 36 KV M-V insoweit erteilt hat, als eine Beschlussfassung der Stadtvertre- tung und ihrer Ausschüsse auch im schriftlichen Umlaufverfah- ren erfolgen kann. Regelung des Publikumsverkehrs Der Bürgermeister ist dem Antrag des Städte- und Gemeinde- bei der Barlachstadt Güstrow tages beigetreten. Die Barlachstadt Güstrow hat weitreichende Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus für den Nichtöffentlicher Teil: Publikumsverkehr getroffen. Die Verwaltungsgebäude und das Stadtarchiv „Heinrich Benox“ Beschluss Nr.: VII/0164/20 der Barlachstadt Güstrow können nur nach vorheriger tele Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer fonischer Anmeldung (oder per Mail) für einen persönlichen Sitzung am 26.03.2020 die Veräußerung eines Gewerbegrund- stückes Wolfskrögen. Termin aufgesucht werden. Die Telefonzentrale, erreichbar unter 03843 769-0, ist für die Beschluss Nr.: VII/0174/20 Vereinbarung eines persönlichen Termins erste Anlaufstelle. Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer Bürgerinnen und Bürger, die einen Termin vereinbart haben, Sitzung am 26.03.2020 die bestehenden landwirtschaftlichen können das Rathaus über den Hintereingang (zwischen Rat- Pachtverträge fristgerecht zu kündigen und den Pächtern zeit- haus und Pfarrkirche) betreten. Der Einlass wird nach Be gleich neue Pachtverträge anzubieten, welche zum 01.10.2020 tätigung der Klingel gewährt. beginnen und eine Laufzeit von zwölf Jahren aufweisen. Die Hinweise zur Kontaktaufnahme über Telefon, Fax und E-Mail Pachthöhe richtet sich nach den aktuellen, vom staatlichen Amt sowie zu Antragstellungen sind auf der Homepage der Stadt für Landwirtschaft und Umwelt ermittelten, durchschnittlichen unter www.guestrow.de veröffentlicht. landwirtschaftlichen Pachtzinsen im Landkreis Rostock. Auf Die Städtische Galerie Wollhalle und das Stadtmuseum bleiben eine Ausschreibung wird verzichtet. vorerst bis zum 10.05.2020 geschlossen. Die Uwe Johnson-Bibliothek kann unter Berücksichtigung der Beschluss Nr.: VII/0171/20 Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer Hygienevorschriften zu den regulären Öffnungszeiten besucht Sitzung am 26.03.2020 die Eintragung eines städtebaulichen werden. Sanierungsvermerks. Wichtiger Hinweis: Beschluss Nr.: VII/0172/20 Das Bürgerbüro der Barlachstadt Güstrow bleibt aus tech Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow beschließt in ihrer nischen Gründen am Freitag, den 22. Mai 2020, geschlossen. Sitzung am 26.03.2020 den Einsatz von Städtebaufördermitteln Der Güstrower Stadtanzeiger - eine Zeitung der Stadt für ihre Bürgerinnen und Bürger! Jahrgang 30 - Nr. 3 Ausgabe Mai 2020 Güstrower Stadtanzeiger Seite 5
5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Satzung der Barlachstadt Güstrow für die Inanspruchnahme eines Betreuungs über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau platzes in den Kindertageseinrichtungen von Straßen, Wegen und Plätzen in Trägerschaft der Barlachstadt Güstrow (Straßenbaubeitragssatzung) Präambel Präambel Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird durch den Beschluss der Stadtver Mecklenburg-Vorpommern (KV MV) in der Fassung der Bekannt- tretung der Barlachstadt Güstrow vom 13.02.2020 die Gebühren machung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) und der satzung für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in den §§ 1, 2, 7, 8 und 12 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) Kindertagesstätten in Trägerschaft der Barlachstadt Güstrow vom vom 12. April 2005, das zuletzt durch das Gesetz zur Abschaffung 20.02.2015 wie folgt geändert: der Straßenbaubeiträge vom 24. Juni 2019 (GVOBl. M-V 2019, S. 190) geändert worden ist, hat die Stadtvertretung der Barlachstadt Artikel 1 Güstrow am 13.02.2020 folgende Satzung erlassen: Die Anlage der Gebührensatzung wird wie folgt geändert: §1 Allgemeines Anlage 2: Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Verpflegungsgebühren in der Kindertageseinrichtung Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneue- „Butzemannhaus“ rung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, erhebt die Barlachstadt Güstrow Verpflegungskosten werden als Monatspauschale (17 Tages Beiträge von den Beitragspflichtigen des § 2, denen durch die pauschalen) erhoben. Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Vorteile erwachsen. Zu den Einrichtungen gehören auch Wohnwege, die Krippe Kindergarten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahr Frühstück 1,10 € 1,10 € zeugen befahren werden können sowie Wirtschaftswege. Obstpause 0,50 € 0,50 € Mittagessen 2,45 € 2,60 € §2 Vesper 1,10 € 1,10 € Beitragspflichtige Ganztagsverpflegung/Tag 5,15 € 5,30 € Teilzeitverpflegung/Tag 2,95 € 3,10 € Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe Ganztagsverpflegung/Monat 87,55 € 90,10 € des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Bei Teilzeitverpflegung/Monat 50,15 € 52,70 € einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück Artikel 2 mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Ein führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Die 5. Änderung der Gebührensatzung tritt ab 01.03.2020 in Kraft. Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- Güstrow, 26.02.2020 und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigen- tümer nur entsprechend ihrem Eigentumsanteil beitragspflichtig. §3 Schuldt Beitragsfähiger Aufwand und Vorteilsregelung Bürgermeister (Siegel) (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. Verfahrensvermerk: (2) Zum beitragsfähigen Anteile der Beitrags- Die 5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die In- Aufwand gehören pflichtigen am anspruchnahme eines Betreuungsplatzes in den Kindertages- insbesondere die Kosten für beitragsfähigen Aufwand einrichtungen in Trägerschaft der Barlachstadt Güstrow wurde Anlieger- Innerorts- Haupt- am 28.02.2020 im Internet auf der Homepage der Barlachstadt straße straße verkehrs- Güstrow www.guestrow.de/ortsrecht-oeffentliche-bekannt straße machungen/ zur Verfügung gestellt und ist am 01.03.2020 in Kraft 1. Fahrbahn (einschl. 65 % 50 % 25 % getreten. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Sicherheitsstreifen, Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 Rinnensteine) der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Radwege (einschl. 65 % 50 % 30 % (KV M-V) in der derzeit gültigen Fassung nur innerhalb eines Jah- Sicherheitsstreifen) res geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntma- chungsvorschriften. Der Güstrower Stadtanzeiger - eine Zeitung der Stadt für ihre Bürgerinnen und Bürger! Seite 6 Güstrower Stadtanzeiger Jahrgang 30 - Nr. 3 Ausgabe Mai 2020
3. Kombinierte Geh- und 65 % 60 % 40 % Radwege (einschl. 4. Verkehrsberuhigte Bereiche Sicherheitsstreifen und Straßen, Wege und Plätze, die als Anliegerstraße oder (in Bordsteine) Ausnahmefällen) als Innerortsstraße nach der Straßenver- 4. Gehwege (einschl. 65 % 65 % 55 % kehrsordnung entsprechend gekennzeichnet sind. Sie sind als Sicherheitsstreifen und Mischfläche ausgestaltet und dürfen in ihrer ganzen Breite von Bordsteine) allen Verkehrsteilnehmern benutzt werden. 5. Unselbstständige 65 % 55 % 40 % (6) Die Stadt Güstrow kann durch Satzung vor Entstehen der Park- und Abstellflächen Beitragspflicht bestimmen, dass auch nicht in Absatz 2 genannte 6. Unselbstständige 65 % 60 % 50 % Kosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören. Grünanlagen, (7) Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Straßenbegleitgrün Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist nur insoweit beitragsfähig, 7. Beleuchtungs 65 % 60 % 50 % sofern die Fahrbahnen breiter sind als die anschließenden freien einrichtungen Strecken. Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brücken, Tunnel 8. Straßenentwässerung 65 % 55 % 40 % und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen. 9. Bushaltebuchten 65 % 50 % 25 % (8) Zuschüsse sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes 10. Verkehrsberuhigte Berei- 65 % 60 % _______ bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und che und Mischflächen nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Auf- 11. Fußgängerzone 60 % _______ _______ wandes zu verwenden. 12. Außenbereichsstraßen siehe § 3 Abs. 3 13. Unbefahrene Wohnwege 65 % _______ _______ §4 Abrechnungsgebiet Zum beitragsfähigen Aufwand gehören ferner die Kosten für: (1) Das Abrechnungsgebiet bilden die Grundstücke, von denen -- den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Ein- der der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Aus- richtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser gleichs- und Ersatzflächen Einrichtung eröffnet wird. (hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus (2) Wird ein Abschnitt einer Anlage oder werden zu einer Abrech- ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der nungseinheit zusammengefasste Anlagen abgerechnet, bilden der Bereitstellung) Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit das Abrechnungsgebiet. -- die Freilegung der Flächen, -- Die Möblierung einschließlich Absperreinrichtungen, Pflanz- §5 behälter und Spielgeräte, Beitragsmaßstab -- Die Böschungen, Schutz- und Stützmauern, -- Bauleitungs- und Planungskosten eines beauftragten Inge- (1) Der nach § 3 ermittelte, auf die Beitragspflichtigen entfallende nieurbüros, Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird nach der gewichteten -- den Anschluss an andere Einrichtungen, Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 4) bildenden -- verkehrsberuhigende Maßnahmen Grundstücke verteilt. Sie werden der jeweiligen Teileinrichtung (Nr. 1 - 13) entsprechend (2) Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt: zugeordnet. 1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplans (3) Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Au- (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde ßenbereichsstraßen), beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 a. die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Wald- BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan grundstücken dienen und keine Gemeindeverbindungsfunk- bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, tion haben (Wirtschaftswege), werden den Anliegerstraßen industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung be- gleichgestellt, zieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. b. die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungs- Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen plan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleich- (§ 3 Nr. 3 b zweite und dritte Alternative StrWG M-V), werden bare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, den Innerortsstraßen gleichgestellt, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in c. die überwiegend dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger dienen (§ 3 Nr. 3 b erste Alternative StrWG M-V), werden von 0,05. den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt. 2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Be- (4) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Abs. 2 bauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interes- BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 ses von der Stadt Güstrow getragen. Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) wird die Grund- (5) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als stücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder ver- 1. Anliegerstraßen gleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder über Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. wiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch pri- 3. Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbe- vate Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen, reich (§ 34 BauGB) und im Übrigen mit seiner Restfläche 2. Innerortsstraßen im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird eine Fläche bis zu Straßen, Wege und Plätze, die weder überwiegend der Er- einer Tiefe von 40 m in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) schließung von Grundstücken noch überwiegend dem über- berücksichtigt. Wird das Grundstück über die Tiefenbe- örtlichen Durchgangsverkehr dienen, grenzungslinie hinaus baulich, gewerblich, industriell oder 3. Hauptverkehrsstraßen sonstig beitragsrechtlich relevant genutzt, wird die Fläche Straßen, Wege und Plätze (hauptsächlich Bundes-, Landes- bis zum Ende dieser Nutzung zu Grunde gelegt. Unterge- und Kreisstraßen), die neben der Erschließung von Grund- ordnete Baulichkeiten, die nicht mehr als 13 m³ Rauminhalt stücken und neben der Aufnahme von innerörtlichem Verkehr haben, gelten nicht als Bebauung in diesem Sinne. überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, Bei unbebauten Grundstücken, auf denen eine Hinterbe- Jahrgang 30 - Nr. 3 Ausgabe Mai 2020 Güstrower Stadtanzeiger Seite 7
bauung (2. Baureihe) zulässig ist, wird die Fläche bis zu ei- einem Vollgeschoss, ner Tiefe von 100 m zu Grunde gelegt. Für die vorstehenden e) bei Grundstücken, für die tatsächlich eine höhere als die Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche vorhanden ist, ist diese zu Grunde zu legen; dies gilt eine Linie in gleichmäßigem Abstand von der Straße, dem entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder Weg oder dem Platz. die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden. Der Abstand wird: a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder den 2. Soweit keine Festsetzung besteht, Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen a) bei bebauten Grundstücken, die Zahl der tatsächlich vor- b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder handenen Vollgeschosse, dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl vom Ende der Zuwegung an gemessen. der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungs- Vollgeschosse, regelungen hinausgehenden Flächen des Grundstücks, c) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, wird die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar die Kirche als eingeschossiges Gebäude behandelt, genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt. errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss 4. Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) je Nutzungsebene. wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit 3. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bau- Gebäuden überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5 be- werks nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell rücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstück- nutzbaren Grundstücken als Höhe eines zulässigen Geschos- größe berücksichtigt. Für unbebaute gewerblich oder in- ses im Sinne dieser Satzung 3,50 m und bei allen in anderer dustriell genutzte Grundstücke im Außenbereich wird die Weise nutzbaren Grundstücken 2,60 m zu Grunde gelegt. so genutzte Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0 (5) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung berücksichtigt. Der jeweils übrige Teil der Grundstücksflä- wird die nach Absatz 3 ermittelte Fläche vervielfacht mit che wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt. Für a) 1,5; wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich beste- alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, henden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan aus- insbesondere land- und forstwirtschaftlich genutzte, wird die gewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 und 4a BauNVO), Dorf- Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt. gebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) 5. An Stelle der in Ziff. 1 bis 4 geregelten Vervielfältiger wird die oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den eines Bebauungsplangebietes oder im unbeplanten Innen- Fällen der Ziff. 1 auf Grund der zulässigen, in den Fällen bereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) überwiegend gewerblich oder der Ziff. 2, 3 und 4 auf Grund der tatsächlichen Nutzungen überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen nach nachstehender Tabelle ermittelt: Weise (z. B. Verwaltungs-, Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude, a) Friedhöfe 0,3 Praxen für Freie Berufe) genutzt wird. b) Sportplätze 0,3 b) 1,2; wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich beste- c) Kleingärten 0,5 henden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan aus- d) Freibäder 0,5 gewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 und 4a BauNVO), Dorf- e) Campingplätze 0,7 gebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) f) Abfallbeseitigungseinrichtungen 1,0 oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb g) Abbau von Rohstoffen, Kiesgruben 1,0 eines Bebauungsplangebietes oder im unbeplanten Innen- h) Gartenbaubetriebe und Baumschulen bereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) auch aber nicht überwiegend ohne Gewächshausflächen 0,5 gewerblich oder auch aber nicht überwiegend in einer ge- i) Gartenbaubetriebe mit Gewächshausflächen 0,7 werblichen Nutzung ähnlichen Weise (Verwaltungs-, Schul-, j) Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen 0,05 Post-, Bahnhofsgebäude, Praxen für Freie Berufe) genutzt k) Sonstige 0,2 wird. (3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nut- c) 2,0; wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich be- zung wird die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ermittelte Fläche - ohne stehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan die mit dem Faktor 0,05 berücksichtigten Flächen - vervielfacht mit ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industrie a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss, gebietes (§ 9 BauNVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO) oder b) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen, sonstigen Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt. c) 2,2 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen, (6) Bei Grundstücken in Wohngebieten i. S. v. §§ 2 - 5 und 10 d) 2,8 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen, BauNVO sowie bei Wohngrundstücken in Gebieten nach § 6 e) 3,4 bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen, BauNVO (Mischgebiete), die durch mehrere Straßen, Wege oder f) 4,0 bei einer Bebaubarkeit mit sechs Vollgeschossen. Plätze erschlossen sind, wird der sich nach § 5 ergebende Betrag Bei jedem weiteren Vollgeschoss erhöht sich der Faktor um je 0,6. nur zu zwei Dritteln erhoben. (4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 3 gilt Dies gilt nicht, 1. Soweit ein Bebauungsplan besteht, a) für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten a) die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollge- sowie für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke schosse; oder solche mit erhöhtem Ziel- und Quellverkehr in anderen b) bei Grundstücken, für die die Zahl der Vollgeschosse nicht beplanten oder unbeplanten Gebieten; festgesetzt, sondern nur die Höhe der baulichen Anlagen b) wenn ein Ausbaubeitrag nur für eine Anlage erhoben wird angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige und Beiträge für weitere Anlagen nach dem geltenden Recht Gebäudehöhe auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet, nicht erhoben werden können, c) bei Grundstücken, für die nur eine Baumassenzahl festge- c) wenn und soweit sämtliche Anlagen gemäß § 1, die das setzt ist, die Baumassenzahl geteilt durch 3,5 auf ganze Grundstück erschließen, als Erschließungseinheit abge- Zahlen auf- oder abgerundet, rechnet werden. d) bei Grundstücken, für die gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von Seite 8 Güstrower Stadtanzeiger Jahrgang 30 - Nr. 3 Ausgabe Mai 2020
§6 verpflichtet, über die für die Berechnung der Vorauszahlungen und Kostenspaltung Beiträge erheblichen Tatsachen Auskunft zu erteilen. Verweigert ein Beitragspflichtiger seine Mitwirkung, so kann dies mit einer Der Beitrag kann für die im § 3 Abs. 2 Nr. 1 - 8 genannten Teil- Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. einrichtungen selbstständig erhoben werden (Kostenspaltung). § 13 §7 In-Kraft-Treten Vorausleistung Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung rück Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Voraus- wirkend zum 01.11.2016 in Kraft. leistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der Güstrow, 26.02.2020 endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vor- ausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. §8 Schuldt (Dienstsiegel) Ablösung des Beitrages Bürgermeister Vor Entstehen der Beitragspflicht kann die Ablösung durch öffentlich- rechtlichen Vertrag vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag richtet Verfahrensvermerk: sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Die Satzung der Barlachstadt Güstrow über die Erhebung von Satzung entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablö- Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen sung besteht nicht. Durch Zahlung des Ablösebetrages wird die (Straßenbaubeitragssatzung) wurde am 28.02.2020 im Internet Beitragspflicht endgültig abgegolten. auf der Homepage der Barlachstadt Güstrow www.guestrow.de/ ortsrecht-oeffentliche-bekanntmachungen/ zur Verfügung gestellt §9 und ist rückwirkend zum 01.11.2016 in Kraft getreten. Soweit Entstehen der Beitragspflicht beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvor- schriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb (KV M-V) in der derzeit gültigen Fassung nur innerhalb eines grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das ist frühestens der Zeit- Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht punkt des Einganges der letzten Unternehmerrechnung. für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekannt- machungsvorschriften. § 10 Veranlagung, Fälligkeit Der Beitrag wird durch Bescheid festgesetzt. Ein Viertel der Summe Aufhebung des Beschlusses Nr. VI/0708/18 wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig, das vom 05.07.2018 zweite Viertel ein Jahr, das dritte Viertel zwei Jahre und das vierte Viertel drei Jahre nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorausleistung. Die Stadtvertretung der Barlachstadt Güstrow hat in ihrer Sit- zung am 13.02.2020 mit Beschluss Nr. VII/0137/19 gemäß § 11 § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufhebung des Be- Billigkeitsmaßnahmen schlusses Nr. VI/0708/18 Beginn der Vorbereitenden Untersu- chungen für die 2. Erweiterung des Sanierungsgebietes Altstadt (1) Die Stadt kann zur Vermeidung unbilliger Härten Stundung beschlossen. oder Ratenzahlung bewilligen; sie kann von der Erhebung des Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 Betrages ganz oder teilweise absehen. BauGB öffentlich bekannt gegeben. (2) Auf Antrag kann der Beitrag beziehungsweise die Voraus Abs 350 87/1 161/ 173 18 19 20 38 83 15 161/14 54 leistung in eine Schuld umgewandelt werden, die in höchstens 10 75 200 1 72 84 136 172 116 13a 81/4 85 138 107 148 162/1 186/2 1 14 47/2 51 90 171 2 92 18 31 81/5 88 86 89 120 147 174 185 39 119 57 88 74 86 87 84 139/1 201 32 90/2 118 B 104 17 85 117/3 144 47/3 73 117/2 55 84 90/1 117/4 121 97 142 1 46/1 82 145146 163 170 15 93 96 139/2 184 78 54 81 89 94 95 73 140 143 161/1 Jahresleistungen zu entrichten ist. Der jeweilige Restbetrag ist 77 80 ße 55 16 181 202 thstra Schweriner Straße 169 79 100 56 101 be 56 76 52 29 28 141 164 Elisa 12 30 42/1 27 98 57 53 31 43 122/1 99 183 13 60/2 58 35/2 36/1 32 41 26 25 24 23 122/2 102 103 104 165 180 75 22 21 14 20 105 7 Hageböcker 106 203 31 60/1 74 35/1 35 34 38 Straße 107 108 167 182 33 44/3 6 3 2 19b 19 168 jährlich mit zwei von Hundert über dem Basiszinssatz des nach 73 39 62 44/8 5 1 18 17 2 109a 10 36 15 14 1 81/7 72 36/237 4 19 13 109b 109c 59 37 35/3 8 26/1 11/1 11/2 12 11 204 19 71 3 110 205 12 13 14 15/2 10 111 21 38 112 113 2 9 114 4 10/110/2 18 8 166 ße 39 20 17 7 Stra 40 16 45/2 9 1 9/2 6 30 1 63 er 5 9/1 1 5 erin 34 3 10 9 70 64 69 41 45/1 21 22 § 247 Abs. 2 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bekanntgemach- Schw 17 8/18/2 17 68 61 18 29 42 46 8 22 20 16 66c 7/1 7/2 4 67 11 16 19 Katzenstraße 13 2 43 14/1 15/1 6/3 6/1 15/1 23 46/2 15 44 33 47 45/2 19 22 24 12 13 7 12 18 26 1 10 27 48 Grüner 47/2 Winkel 5 14 13 28 47/1 66b 4 9 14 24 44/1 25/1 B 10 45 15/2 44/9 48 5A 15 23 46/1 25 21/1 3 5 49 39 18 14/2 ten Basiszinssatzes zu verzinsen. Ein höherer Zinssatz als nach 6 12 19 21/4 21/3 25/2 46 5 26 8 18 40 44/10 17/2 45/1 44/2 32 28 43 41/2 40/2 11 37 36 35 49 6 27 27 26a Bess 17/1 10 4241/1 aße 4 19 50 16tra ers 50 29 30 23 33 6 4 40/1 26 Sanierungsgebiet 3 ße 31 9 38 n 5 47 an Str 3 32 17 50 se 8 34 7 26/2 51/1 37 4 35 2/14 6/4 49 2 7 36 Wie 6/4 2/7 20 6 39 Grüner Winkel 7 2/13 54/1 55 5 25 nkm § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) darf nicht festge- 16 51 46 Altstadt 48 1 56 den 31 47 3 2 14 1 2/10 6/1 52 470/2 2 21 Bri 57/3 48 2/5 Zu 52 13 45 24 68 79/2 84 23 John 53/1 8 15 85 12 6/6 15 57/2 11 44/6 52 Goethe- 5 22/1 4 traße 9 2/6 2/3 30 53/1 platz 83 86 10 66/6 * 66/5 1 6/2 26 10 Am Wall 6 22A 53/2 69 ann-S 11 ße 1 setzt werden. 53 82 14 1d 22 2272 29 54/2 1 12 51 58 Schulstra 44 3 2/11 54 71 2 2/12 6/3 55 lm 54/1 70/1 11 22/3 11 Fritz-Reuter-Straße 25 72 81 13 t-Thä 3 37 3 21 23 80 12 9 8 55 7 56 4 25 66/4 73 10 59/1 78 Erns 2/2 1/2 44/5 2 12A 56 43 20 (3) Der Beitrag wird insoweit nicht erhoben, als er den Verkehrswert 5 2/8 24 57 12 77/1 6a 12B 6 19 1/1 36 2 28/1 57 58 77/377/4 6 3 39 2. Erweiterung 1C 1 12C 4 1B 12 18 35 65/1 74 58 59 41/2 18 28/2 65 66/3 1 1A 5 64 76 96 13 Fritz 60 41/1 61 79/1 des Grundstückes übersteigt. Den Nachweis, dass der Beitrag den Altstadt 1 4 -R euter 66 68 42 Wallmauer 75 61 4 59 17 -Stra 14 3 ße 63 67 3 2/2 7 17/1 2 62 40 34 16 16/1 20 11 21 2 13 19 11 20 22 23 60/1 65/2 12 13 tings Kers 15 16 17 18 19 10 14 21 1 5 16/3 22 1 69 33 63/2 63/1 2b Krückmannstraße Verkehrswert übersteigt, hat der Beitragsschuldner zu erbringen. 2a 14 98 10 6 5 4 3 2 1 64 raße 3/2 2/3 23 13 97 98 2/4 16/2 24 62 95 87 32 19 6 96 n-St 38 11 5 71 Domplatz 15 8 9 94 88 86 85 70 tz 7 99 ckma 15 enpla 8 3/1 14 27 7/2 25 10 10 89 31 8a 31/2 8 31/1 93 7 18 (4) Der festgesetzte Straßenbaubeitrag wird zinslos gestundet, -Brin 16 Sonn 10 9 22 72 11 101 100 92 90 6 9b 9 21 26 John 1. Erweiterung 5 17 28 29 102 84 30 113 8 7/1 9 20 73 9a 2 91 117 17 8/2 43/1 103 23 82 116/1 Altstadt 1 aße 3 81 80 29 8 fstr 38 83 79 78 solange das Grundstück als Kleingarten im Sinne des Bundesklein- 30 104 42 116/3 9 or 18 Hansenstraße 3 19 nd 27 112/2 4 16 17/2 43 c ho 6 5 43/2 74 112/3 116/2 7 1 41/2 77 10 6 S 5 8/1 75 109 111 15 4 36 110 10 18 7 41 28/2 108 42 40 19 14 5a 7 gartengesetzes genutzt wird und der Beitragspflictige nachweist, 76 118 8/9 10 11 44 28/1 Domplatz Philipp-Bran 39 37 6 35 44/2 3 1a 1 6 8 5 4 129 3 2 25 4 13 134 rhörn 17 9 135 2 131 32 1 13a 13 45 121 Küste 12 122/1 128 dass die darauf befindlichen Gebäude nicht zum dauerhaften Woh- 119 5 10 34 41/1 122/2123127 2 46 44/1 120 122/3 126 136 11 4 3 133 124 125 130 nen geeignet sind oder für gewerbliche Zwecke genutzt werden. 25 Am 33 Pfa 44/3 1 132 ffe 26 40/1 nb 47 5 ru 40/2 46 ch 48 27 4a 4 142 7 6 § 12 39/3 45 Mitwirkungspflicht 49 39/2 30/1 31 Die im Sinne § 2 dieser Satzung benannten Beitragspflichtigen sind 35 38 8 Jahrgang 30 - Nr. 3 Ausgabe Mai 2020 Güstrower Stadtanzeiger Seite 9
Haushaltssatzung der Barlachstadt Güstrow für die Haushaltsjahre 2020/2021 Aufgrund des § 45 in Verbindung mit § 47 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 13.02.2020 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen: § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2020/2021 wird 1. im Ergebnishaushalt auf 2020 2021 einen Gesamtbetrag der Erträge von 43.134.600 € 43.211.700 € einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 46.138.100 € 45.584.500 € ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0€ 0€ 2. im Finanzhaushalt auf a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 41.276.100 € 41.858.900 € einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 42.229.600 € 41.797.800 € einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von - 953.500 € 61.100 € b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der lnvestitionstätigkeit von 10.737.100 € 8.452.300 € einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der lnvestitionstätigkeit von 14.191.800 € 8.810.300 € einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der lnvestitionstätigkeit von - 3.454.700 € - 358.000 € festgesetzt. § 2 Kredite für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. § 3 Verpflichtungsermächtigungen Verpflíchtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. § 4 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird für 2020 und 2021 festgesetzt auf 3.000.000 €. § 5 Hebesätze Die Hebesätze für die Realsteuern werden 2020 und 2021 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (GrundsteuerA) auf 310 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 400 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 340 V. H. § 6 Stellen gemäß Stellenplan Die Gesamtzahl der im Stellenplan 2020/2021 ausgewiesenen Stellen beträgt 197,100 Vollzeitäquivalente (VzÄ). § 7 Regelungen zur Haushaltsbewirtschaftung 1. Innerhalb der Teilhaushalte sind die Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik ge- genseitig deckungsfähig. Sofern nicht nachfolgende Ausnahmen bestehen. 2. Ansätze für Auszahlungen aus lnvestitionstätigkeit sind innerhalb der Teilhaushalte gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik ge- genseitig deckungsfähig. 3. Ansätze für ordentliche Auszahlungen sind gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik innerhalb des Teilfinanzhaushaltes zugun- sten von Auszahlungen aus lnvestitionstätigkeit einseitig deckungsfähig. Bei Inanspruchnahme vermindert sich der Ansatz der korrespondierenden Aufwendungen. 4. Zweckgebundene Erträge und Einzahlungen dürfen nur entsprechend der vorgeschriebenen Zweckbindung für die korrespon- dierenden Aufwendungen und Auszahlungen verwendet werden. Die korrespondierenden Aufwendungen und Auszahlungen werden gemäß § 15 GemHVO-Doppik für übertragbar erklärt. 5. Entsprechend § 13 Abs. 1 GemHVO-Doppik dürfen zweckgebundene Mehrerträge für entsprechende Mehraufwendungen ver- wendet werden. Entsprechendes gilt für die korrespondierenden Einzahlungen und die daraus zu leistenden Auszahlungen so- wie für Einzahlungen und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungseingängen gemäß § 13 Abs. 4 GemHVO-Doppik. 6. lm laufenden Haushaltsjahr ist die Eröffnung neuer Buchungsstellen und deren Aufnahme in den entsprechenden Deckungs- kreis möglich, wenn es die Aufgabenerfüllung innerhalb eines Teilhaushaltes oder eines Deckungskreises erfordert. Kann ein Ausgleich dieser außerplanmäßigen Ausgaben im Teilhaushalt oder Deckungskreis nicht gewährleistet werden, ist eine Ent- scheidung über außerplanmäßige Aufwendungen gemäß Hauptsatzung der Barlachstadt Güstrow erforderlich. 1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen Seite 10 Güstrower Stadtanzeiger Jahrgang 30 - Nr. 3 Ausgabe Mai 2020
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