INFOBULLETIN - Wegmann+Partner AG

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INFOBULLETIN
AUGUST 2021 · NUMMER 58

Fachbeitrag
Konkubinat – rechtlicher Regelungsbedarf

Infos aus der Treuhandpraxis
Neue Handelsregisterverordnung 2021
AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige
Härtefall und Mietzinsreduktion

                 Wegmann+Partner AG        Rekonta Revisions AG
                 Treuhandgesellschaft      Zugelassene Revisionsexpertin
                 www.wptreuhand.ch         www.rekonta.ch
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2 • INFOBULLETIN • IN EIGENER SACHE

EDITORIAL                                                                    INHALT
                                                                             AUGUST 2021 · NUMMER 58

                                     Das Augenmerk in diesem Infobulle-      1      Aktuelles von Wegmann und
                                     tin richte ich auf persönliche Bezie-          Rekonta                                            S. 3
                                     hungen und positive Partnerschaften.
                                                                                    Interview mit Ursula
                                    Zentral und für mich ausserordentlich
                                                                                    Grossenbacher-Wegmann                              S. 3
                                    wichtig ist die sehr gute persönliche
                                     und geschäftliche Beziehung und
                                     Partnerschaft zu meiner Schwester       2      Infos aus der Treuhandpraxis                       S. 4
                                     Ursula Grossenbacher-Wegmann.           2.1 Neue Handelsregisterverordnung
                                     Ich habe meine Schwester Ursi inter-        2021                                S. 4
viewt und Sie können unter «Aktuelles von Wegmann und Rekonta»               2.2 AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige S. 9
viele persönliche und berufliche Merkmale von ihr erfahren.                  2.3 Härtefall und Mietzinsreduktion    S. 12
Beziehungen und Partnerschaften sind zentral in unserer Gesellschaft
und in der Rechtsordnung. Die Mehrheit der Bevölkerung lebt in Part-         3      Konkubinat – rechtlicher
nerschaften, wobei die Ehe nach wie vor die meistverbreitete Bezie-                 Regelungsbedarf                                   S. 16
hungsform ist. Der Wandel der Zeit und der Beziehungsformen haben
                                                                             3.1    Einleitung                                       S. 16
gesetzlich im Jahre 2007 Niederschlag gefunden im Bundesgesetz über
                                                                             3.2    Unterschiede zur Ehe                             S. 17
die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare; diese Paa-
                                                                             3.3    Erbrechtlicher Regelungsbedarf                   S. 19
re wurden damals in vielen Belangen der Ehe gleichgestellt. Die Wand-
                                                                             3.4    Sozialversicherungsrechtliche
lung des Zeitgeistes bei der Ehe hat erst vor Kurzem ein klares Zeichen
                                                                                    Aspekte                                          S. 21
in unserer Rechtsordnung gesetzt. Das Bundesgericht läutete im Un-
                                                                             3.5    Versicherungsrechtliche
terhaltsrecht bei Ehen nach einer Reihe von Bundesgerichtsentscheiden
                                                                                    Planungsinstrumente                              S. 22
(zuletzt vom Februar 2021) eine neue Ära ein. Nach der Scheidung sol-
                                                                             3.6    Regelungsbedarf bei
len Mann und Frau grundsätzlich für sich selber sorgen (mit Ausnahmen).
                                                                                    Handlungsunfähigkeit                             S. 22
Am 26. September 2021 ist die Abstimmung «Ehe für alle». Bei all diesen
                                                                             3.7    Steuerplanung zwecks
Entwicklungen von Gesetz und Rechtsprechung habe ich mich gefragt,
                                                                                    Steuereinsparung                                 S. 24
wo bleibt eigentlich die gesetzliche Regelung für das Konkubinat, wel-
                                                                             3.8    Vertragliche Dispositionen                       S. 25
ches nach wie vor eine der beliebtesten Beziehungsformen in unserer
                                                                             3.9    Lebensbeziehungen ohne
Gesellschaft ist. Immerhin kommen nach der Abstimmung vom 26. Sep-
                                                                                    Zusammenleben                                    S. 26
tember 2021 Diskussionen über die «Ehe light» nach französischem
                                                                             3.10   Zusammenfassung                                  S. 26
Vorbild in Gang, dieses Thema war jahrelang schubladisiert im Parlament.
Es wird wohl noch recht lange dauern, bis die «Ehe light» und/oder das       Begriffe, die eine weibliche und eine männliche Form aufweisen
Konkubinat gesetzlich verankert sind. Ich fokussiere mich in unserem         können, werden in diesem Infobulletin nicht unterschieden,
                                                                             sondern in der einen oder anderen Form verwendet. Diese
Fachbeitrag «Konkubinat, rechtlicher Regelungsbedarf» auf die heute
                                                                             sind als gleichwertig zu betrachten. Ältere Infobulletins können
geltende Rechtsordnung sowie auf alle wesentlichen Möglichkeiten, ei-        bei uns kostenlos bestellt werden oder auf unserer Homepage
nen Konkubinatspartner rechtlich besserzustellen.                            heruntergeladen werden.

Abgerundet wird dieser Fachbeitrag durch verschiedene Infos aus der
Treuhandpraxis. So besteht seit Januar 2021 eine neue Handelsregister-
verordnung, bei der AHV sind AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige ein
oft unterschätztes Thema und zu guter Letzt befassen wir uns mit dem
Härtefall und den Mietzinsreduktionen, mit einem Thema, das uns in
                                                                                                                                                COVERFOTO: ADOBE STOCK/PICT RIDER

den letzten Monaten als Kundenberater im Zusammenhang mit Covid-19
beschäftigt hat.
Wir hoffen, dass Sie trotz aussergewöhnlichen Zeiten zuversichtlich blei-
ben und wünschen Ihnen beste Gesundheit und alles Gute. Gerne be-
gleiten wir Sie als Traditionsgesellschaft für Privatpersonen und Unter-
nehmen mit qualitäts- und zukunftsorientiertem Kurs.

Dr. iur. Peter Wegmann
INFOBULLETIN - Wegmann+Partner AG
INFOBULLETIN • AKTUELL                                                                                                        3

1      AKTUELLES VON WEGMANN UND REKONTA
Interview mit Ursula Grossenbacher-                   diversen weiteren Verträgen. Ausserdem stehe
Wegmann                                               ich alleinstehenden, älteren Frauen in administ-
Seit vielen Jahren ist meine Schwester, Ursula        rativen Bereichen zur Seite (Mithilfe bei Zahlun-
Grossenbacher, in unserer Firma tätig. Schon als      gen, Ansprechpartnerin für Probleme etc.). Diese
Kinder hatten wir ein ausgesprochen gutes Ver-        Frauen sind entweder verwitwet und der Ehe-
hältnis zueinander, welches sich in den vielen        mann hatte bis zu seinem Tod immer alles erledigt
Jahren noch vertieft hat. Nachstehend lasse ich       oder sie sind generell alleinstehend ohne nähere
meine Schwester selber zu Wort kommen:                Verwandte. Zu diesen Frauen konnte ich eine
                                                      vertrauensvolle Beziehung aufbauen.
Erzähl mir über deinen beruflichen Werde-             Ein grosses Anliegen ist es, dass diese Kundin-
gang und deine Zeit im Betrieb.                       nen ernst genommen werden und man ihnen               Ursula Grossenbacher-
Nach dem Abschluss der Handelsschule arbeite-         zuhört. Ich mache immer wieder die Erfahrung,         Wegmann
te ich während 2 Jahren bei meinem Vater, Walter      dass sie oftmals zwar körperlich beeinträchtigt,
Wegmann. Er brachte mir die praktischen Arbei-        geistig aber topfit sind. Trotzdem werden sie häu-
ten des Treuhands bei (ich hatte ja nur theoreti-     fig aufgrund ihres Alters als nicht mehr urteilsfä-
sche Kenntnisse nach der Schule) wie das Nach-        hig eingestuft, was ich sehr traurig und bedenk-
tragen von Buchhaltungen, Vorbereitung der            lich finde. Diese Frauen haben ihr Leben lang
Abschlüsse, Ausfüllen von Steuererklärungen           ihre Arbeit gemacht und verdienen vor allem ei-
sowie viele Sekretariatsarbeiten. Nach diesen 2       nes: Respekt und Achtung!
Jahren wollte ich noch andere Bereiche kennen-
lernen, so arbeitete ich 1 Jahr in einer Werbea-      Was machst du in der Freizeit, welche Hob-
gentur und nachher in einer Handelsfirma. An-         bys hast du?
schliessend zog ich für einige Jahre nach             Ich bin 4-fache stolze Grossmutter und habe
Neuenburg, habe dort geheiratet und auch mein         auch zu meinen Enkelkindern, die mittlerweile
Sohn kam dort zur Welt. Nach der Geburt der           zwischen 13 und 20 Jahre alt sind, ein gutes
Tochter und weiteren Jahren in Neuenburg zogen        Verhältnis, ebenso zu meinen beiden Kindern,
wir wieder nach Zürich zurück. Als meine Kinder       auf welche ich sehr stolz bin. Daneben lese ich
etwas älter waren, begann ich, wieder bei mei-        sehr gerne und mache Ausflüge mit meinem
nem Vater zu arbeiten, zuerst 2 Tage, später dann     Mann in seinen Oldtimern. Leider fielen diese
halbtags. Nach dem Ableben meines Vaters              Ausflüge in diesem Sommer oft buchstäblich ins
übernahm ich die administrative Leitung in der        Wasser wegen des unbeständigen Wetters. Rei-
Firma und kümmerte mich um alle administrati-         sen ist auch eine grosse Leidenschaft von mir
ven Arbeiten in unserem Betrieb wie zum Beispiel      und wir konnten in den letzten Jahren viele schö-
die firmeninterne Buchhaltung. Ich habe eine sehr     ne Reisen machen und interessante Länder ken-
spannende Zeit erlebt, die technischen Fort-          nenlernen. Bestimmt werden wir auch in den
schritte (Einführung EDV, Mails etc.) haben sich      nächsten Jahren wieder einige Reisen unterneh-
über all die Jahre rasend schnell weiterentwickelt.   men dürfen, vorausgesetzt, wir bleiben gesund.

Welche Arbeiten machst du heute in der                Was sind deine persönlichen und berufli-
Firma?                                                chen Ziele in nächster Zeit?
Die administrative Leitung habe ich zum grössten      Erstes Ziel ist natürlich, gesund zu bleiben, was
Teil meiner Tochter Giulia Demarco übergeben.         man aber leider nur zum Teil beeinflussen kann.
Ich bin in beiden Firmen (Wegmann + Partner AG        Sofern Corona es erlaubt, werden mein Mann
und Rekonta Revisions AG) Minderheitsaktionä-         und ich sicherlich noch einige schöne und span-
rin, Mitglied im Verwaltungsrat sowie Mitglied der    nende Reisen machen. Beruflich möchte ich so
Geschäftsleitung. Mein Bruder Peter Wegmann           weiterfahren wie bisher: in einem sehr guten
und ich arbeiten eng zusammen in den Bereichen        Team arbeiten und auch meinen Kundinnen und
Geselschaftsgründungen, Willensvollstreckun-          Kunden hilfreich zur Seite stehen.
gen (Erbteilungen), Erstellen von Vorsorgeaufträ-
gen, Testamententwürfen, Eheverträgen sowie           Interview: Peter Wegmann
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4 • INFOBULLETIN • INFOS AUS DER TREUHANDPRAXIS

2 INFOS AUS DER
  TREUHANDPRAXIS
          2.1 Neue Handelsregisterverordnung 2021
          2.2 AHV als Nichterwerbstätige
          2.3 Härtefall und Mietzinsreduktion

          Info zum QR-Code
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                              2.1 NEUE HANDELSREGISTERVERORDNUNG 2021
                              2.1.1 Die Praxis                                                menhang mit dem Inkrafttreten der Aktien-
Modernisierung des            • Ausgangslage: Der Bundesrat hat an der Sit-                   rechtsrevision erfolgen. Details können der
Handelsregisters                 zung vom 6. März 2020 die neuen Vorschriften                 Homepage des Bundesamtes für Justiz BJ
                                 über das Handelsregister per 1. Januar 2021                  entnommen werden:
                                 in Kraft gesetzt. Mit der Totalrevision des Han-
                                 delsregisterrechts wurde beabsichtigt, die              Im Aufsatz «Modernisierung des Handelsregister»
                                 Qualität und Aktualität der im Handelsregister          sind auch die Links betreffend Dokumentation der
                                 geführten Personendaten zu verbessern.                  Vernehmlassungsergebnisse, Handelsregisterver-
                                 Dank der Modernisierung kann das Handels-               ordnung und Verordnung über die Gebühren für
Praxismitteilungen               register seine wichtigen Funktionen hinsicht-           das Handelsregister vermerkt. Nachstehend zei-
EHRA 4/20 sowie 1/21             lich Sicherheit und Effizienz des Rechtsver-            gen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen auf:
                                 kehrs weiterhin und besser erfüllen. Zudem
                                 profitiert die Wirtschaft von tieferen Gebühren,        • Abrufbare Einträge: Im Internet werden
                                 da für das Handelsregister künftig uneinge-               nebst den Einträgen (wie bisher über zefix.ch
                                 schränkt das Kostendeckungs- und Äquiva-                  abrufbar) neu auch die Statuten und Stiftungs-
                                 lenzprinzip gilt. Dieses schreibt vor, dass der           urkunden gebührenfrei zugänglich gemacht.
                                 Gesamtbetrag der erhobenen Abgaben die                    Weitere Belege sowie Anmeldungen können
Zefix – Zentraler                Gesamtkosten des Gemeinwesens für den                     beim jeweiligen Handelsregisteramt eingese-
Firmenindex                      betreffenden Verwaltungszweig oder die be-                hen werden.
                                 treffende Einrichtung nicht oder höchstens
                                 geringfügig überschreiten darf. Um diese Vor-           • Zentrale Datenbank über natürliche Per-
                                 gaben einzuhalten, werden die Gebühren um                 sonen: Das Handelsregister ist in der Schweiz
                                 rund ein Drittel gesenkt. Von dieser Änderung             bekanntlich dezentral organisiert (das heisst
                                 profitiert namentlich die Wirtschaft, die um              kantonal). Das Eidgenössische Amt für das
                                 rund CHF 14 Millionen entlastet wird. Im Rah-             Handelsregister (EHRA) führt deshalb seit
                                 men der Vorlage zur Modernisierung des Han-               1990 eine zentrale Datenbank über sämtliche
                                 delsregisters wurden zahlreiche Bestimmun-                Rechtseinheiten. Diese zentrale Datenbank
                                 gen von der Handelsregisterverordnung in das              ermöglicht die Führung des zentralen Firmen-
                                 Obligationenrecht überführt. Weitere Anpas-               index (Zefix). Die zentrale Datenbank Zefix be-
                                 sungen werden in nächster Zeit im Zusam-                  zieht die notwendigen Daten von den kanto-
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INFOBULLETIN • INFOS AUS DER TREUHANDPRAXIS                                                               5

 nalen Handelsregisterämtern. Bisher wurden            • Identifizierung natürlicher Personen: Es
 die Personendaten dezentral bei den kanto-              wurde die Grundlage geschaffen, dass im
 nalen Handelsregisterämtern gespeichert. Es             Handelsregister wie beim Zivilstandswesen
 war daher nicht möglich, eine Übersicht dar-            bei der Grundbuchführung eine einheitliche
 über zu haben, wer in welcher Funktion und              Erfassung der natürlichen Personen sicherge-
 mit welcher Zeichnungsberechtigung sowie                stellt wird. Nach neuem Recht verwendet das
 bei welcher Rechtseinheit im Handelsregister            Handelsregisteramt die AHV-Versicherten-
 eingetragen ist. Damit die im Handelsregister           nummer für die Identifizierung der Personen,
 eingetragenen natürlichen Personen künftig              somit können Doppelmandate erkannt wer-
 ebenfalls gesamtschweizerisch identifiziert             den. Es ist aber nicht vorgesehen, dass diese
 werden können, sind im neuen Recht die ge-              Versichertennummer auf Handelsregisteraus-
 setzlichen Grundlagen für eine zentrale Da-             zügen oder anderen öffentlichen Belegen auf-
 tenbank über sämtliche im Handelsregister               geführt wird, da die AHV-Versichertennummer
 eingetragenen natürlichen Personen geschaf-             nicht öffentlich ist. Daher sollten die anmel-
 fen worden. Neu gibt es eine zentrale Daten-            denden Personen (oder Rechtsanwälte, Treu-
 bank «Personen», in der jede Person eine Per-           händer etc.) davon absehen, die AHV-Num-
 sonennummer erhält, die im Handelsregister              mer auf öffentlichen Belegen aufzuführen. Das
 eingetragen wird. Es werden nun im Handels-             Handelsregister teilt den eingetragenen natür-
 register künftig die AHV-Versichertennummer             lichen Personen eine «nicht sprechende Per-
 für die Identifizierung der natürlichen Personen        sonennummer» zu. Diese Personennummer
 verwendet. Diese ist aber nicht öffentlich, son-        (vergeben von Eidg. Handelsregisteramt) darf
 dern nur für die Behörden bestimmt. Somit               keine Rückschlüsse auf andere Daten der na-
 wird ermöglicht, dass künftig gesamtschwei-             türlichen Person geben (wie zum Beispiel auf
 zerisch nach Personen gesucht werden kann.              die AHV-Versichertennummer). Die «nicht
 Eine mögliche personenbezogene Suche im                 sprechende Personennummer» ist hingegen
 Handelsregister soll zudem zu mehr Transpa-             öffentlich und wird im Handelsregister erfasst.
 renz führen und die Informationsbeschaffung
 für alle Beteiligten vereinfachen (zur Identifizie-   • Identifikation mittels schweizerischem
 rung der natürlichen Personen siehe nachste-            Ausländerausweis: Neu kann die Identität von
 henden Absatz rechts).                                  natürlichen Personen sowohl durch einen gül-
INFOBULLETIN - Wegmann+Partner AG
6 • INFOBULLETIN • INFOS AUS DER TREUHANDPRAXIS

                   tigen Personenausweis (Pass oder ID) als auch               Drittperson (Rechtsanwälte, Notare, Treuhän-
                   durch einen gültigen schweizerischen Auslän-                der etc.) vorgenommen werden. Die Vollmacht
                   derausweis der betroffenen Person (oder einer               einer Drittperson ist gemäss Zeichnungsbe-
                   Kopie davon) nachgewiesen werden.                           rechtigung von einem oder mehreren Mitglie-
                                                                               dern des obersten Leitungs- oder Verwal-
                • Vereinfachte Handelsregisteranmeldung:                       tungsratsorgans zu unterzeichnen. Diese
                  Bisher musste die Handelsregisteranmeldung                   Vollmacht kann als einfache Kopie der Anmel-
                  in allen Fällen von 2 Mitgliedern des obersten               dung beigelegt werden. Sie ist ein separates
                  Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder von                    Dokument und kann nicht in einem Protokoll
                  einem Mitglied mit Einzelunterschrift unter-                 oder einer öffentlichen Urkunde enthalten sein.
                  zeichnet werden. Nun wurde der Kreis der                     Inhaltlich muss aus der Vollmacht hervorge-
                  Personen, die zur Einreichung der Anmeldung                  hen, dass diese für die Vertretung in Handels-
                  zugelassen sind, erweitert. Die Anmeldung                    registersachen erteilt wurde. Bei jeder weite-
                  kann neu auch durch eine bevollmächtigte                     ren Handelsregisteranmeldung muss die

                Tabelle: Unterzeichnungsverpflichtete Personen für Handelsregisteranmeldungen:
                Quelle: Tabelle von Treuhandexperte 3/2021, Seite 156 (Aufsatz von Othmar Aeschi)

                                                                                         Unterzeichnungsverpflichtete
                 Rechtseinheit                       Anmeldungsfall
                                                                                         Personen
                 Einzelunternehmen                    – Gründung                         – Inhaber
                                                      – Löschung                         – Inhaber
                                                      – Löschung infolge Todes des      –M ind. ein Erbe (oder Willensvollstrecker
                                                         Inhabers                          oder Erbschaftsliquidator)
                 Kollektiv- und Kommandit­            – Alle Anmeldungen (ausser:       – Alle Gesellschafter
                 gesellschaft                            nachfolgende Ausnahmen)
                                                      – Löschung (nach Liquidation)     – Alle Liquidatoren
                                                      – Löschung infolge Todes eines    – Alle Gesellschafter, inkl. Erben
                                                         Gesellschafters                    (alternativ Willensvollstrecker oder
                                                                                            Erbschaftsliquidator)
                 Kommanditgesellschaft für            – Alle Anmeldungen                – Alle Komplementäre
                 kollektive Kapitalanlagen (KAG)
                 Aktiengesellschaft                   – Kapitalerhöhung                 – Verwaltungsrat
                                                      – Personenmutation                – Verwaltungsrat
                                                      – Opting-out                      – Verwaltungsrat
                                                      – Auflösung                       – Verwaltungsrat
                                                      – Löschung (nach Liquidation)     – Alle Liquidatoren
                 GmbH                                 – Kapitalerhöhung                 – Geschäftsführung
                                                      – Opting-out                      – Geschäftsführung
                                                      – Auflösung                       – Geschäftsführung
                                                      – Löschung (nach Liquidation)     – Alle Liquidatoren
                 Genossenschaft                       – Anmeldung persönlich haft-      – Verwaltung
                                                         barer Genossenschafter (inkl.
                                                         Nachschüsse)
                                                      – Personenmutationen              – Verwaltung
                                                      – Opting-out                      – Verwaltung
                                                      – Auflösung                       – Verwaltung
                                                      – Löschung (nach Liquidation)     – Alle Liquidatoren
                 Stiftung                             – Fusion, Vermögensüber-          – Aufsichtsbehörde
                                                         tragung
                                                      – Löschung                        – Aufsichtsbehörde
                                                      – Löschung (nach Liquidation)     – Alle Liquidatoren
                 Verein                               – Löschung (nach Liquidation)     – Alle Liquidatoren
                 Fusionsgesetz                        – Fusion, Spaltung, Umwand-       –M
                                                                                           itglieder des obersten Leitungs-
                                                         lung, Vermögensübertragung       oder Verwaltungsratsorgans (ausser
                                                                                          Stiftungen, s. oben)
INFOBULLETIN - Wegmann+Partner AG
INFOBULLETIN • INFOS AUS DER TREUHANDPRAXIS                                                                                7

   Vollmacht neu eingereicht werden. Die Un-             an Drittpersonen muss hingegen der Hinweis
   terschrift des Bevollmächtigten muss nicht            angebracht werden.
   zwingend beglaubigt werden und die Identi-
   tät des Bevollmächtigten muss vom Handels-         • Reduktion Handelsregistergebühren: Wie
   registeramt nicht weiter abgeklärt werden, da        bereits eingangs erwähnt, konnten die Ge-
   der Bevollmächtigte sich durch den Besitz            bühren des Handelsregisters um rund ein Drit-
   der Vollmacht legitimiert. Zu erwähnen ist           tel gesenkt werden, was die Wirtschaft ent-
   noch in diesem Zusammenhang, dass diese              lastet.
   vereinfachte Handelsregisteranmeldung nur
   dann zulässig ist, wenn im Gesetz oder in          • Registersperre: Die Registersperre wurde
   einer Verordnung die Kompetenzen zur An-             aufgehoben. Nach neuem Recht ist die Han-
   meldung nicht abweichend geregelt sind.              delsregistersperre beim zuständigen Gericht
   Verwaltungsräte müssen weiterhin von Ge-             einzureichen. Das Gericht kann die vorsorgli-
   setzes wegen bei Kapitalerhöhungen, Per-             che Massnahme bei besonderer Dringlichkeit
   sonenmutationen, Opting-out und Liquidati-           auch als superprovisorische Massnahme so-
   on die Handelsregisteranmeldung persönlich           fort und ohne Anhörung der Gegenpartei an-
   unterzeichnen.                                       ordnen. Dies führt zu einer Entlastung der
                                                        Handelsregisterbehörden.
• Handelsregistereintragungen von Einzel-
  unternehmen: Wie nach bisherigem Recht              • Publikationen der aktuellen Statuten und
  liegt die Pflicht der Einzelunternehmung bei          Stiftungsurkunden: Neu werden bei allen
  einer Umsatzschwelle von CHF 100 000.00.              Handelsregisterämtern die aktuellen Statuten
  Neu wird gesetzlich ausdrücklich vorgesehen,          und Stiftungsurkunden im Internet gebühren-
  dass Angehörige von freien Berufen (zum Bei-          frei zugänglich gemacht. Somit kann bei aus­
  spiel Ärzte, Zahnärzte, Ingenieure, Architekten       serkantonalen Sitzverlegungen auf die Einrei-
  und Anwälte) sowie Landwirte sich nicht im            chung eines beglaubigten Exemplars der
  Handelsregister eintragen müssen, sofern sie          bisherigen Statuten verzichtet werden. Beim
  kein nach kaufmännischer Art geführtes Ge-            Handelsregisteramt Zürich sind diese Doku-
  werbe betreiben. In der Praxis tragen sich aber       mente schon seit Längerem verfügbar.
  viele freiberufliche Einzelunternehmen freiwillig
  im Handelsregister ein.                             • Beginn der Rechtswirksamkeit: Neu tritt
                                                        die rechtliche Wirksamkeit von Handelsregis-
• Abschaffung der Stampa-Erklärung: Bis-                tereinträgen Dritten gegenüber mit der Publi-
  her waren die anmeldenden Gründer verpflich-          kation im SHAB (Schweizerisches Handels-
  tet, in der Stampa-Erklärung zu bestätigen,           amtsblatt) ein. Davon zu unterscheiden ist
  dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen               jedoch die Rechtswirksamkeit im internen
  etc. bestehen. Diese separat einzureichende           Rechtsverhältnis. Verschiedene Rechtsakte
  Stampa-Erklärung ist nun abgeschafft worden           können bereits vor der Veröffentlichung im
  und neu ist die entsprechende Erklärung in            SHAB rechtswirksam werden (zum Beispiel
  der öffentlichen Urkunde vom Notariat festzu-         die Rücktrittserklärung eines Verwaltungsra-
  halten.                                               tes einer AG). Eine Ausstellung eines Handels-
                                                        registerauszuges ist weiterhin zulässig, jedoch
• Abtretung von Stammanteilen zwischen                  Dritten gegenüber erst nach der Publikation
  Gesellschaftern: Die Abtretung der Stamm-             im SHAB rechtsgültig.
  anteile zwischen Gesellschaftern ist verein-
  facht worden. Wenn der Erwerber bereits Ge-         • Zweckumschreibung einer Gesellschaft:             Handelsregister
  sellschafter ist, muss im Abtretungsvertrag           Bisher konnten die Handelsregisterämter           Kanton Zürich
  nicht mehr auf die mit den Stammanteilen ver-         nach eigenem Ermessen Kürzungen vorneh-
  bundenen statutarischen Rechte und Pflich-            men. Neu muss der Zweck der Gesellschaft
  ten hingewiesen werden, da vorausgesetzt              unverändert und vollständig gemäss den
  wird, dass die Gesellschafter die Statuten der        Statuten im Handelsregister wiedergegeben
  eigenen Gesellschaft kennen. Bei Abtretung            werden.
8 • INFOBULLETIN • INFOS AUS DER TREUHANDPRAXIS

                                                       • Amtliches Verfahren: Die amtlichen Verfah-          2.1.2 Unsere Empfehlung
                                                          ren, die mit einer Aufforderung des Handels-       Zusammengefasst zeigt sich, dass die Neuerun-
                                                          registeramtes beginnen, werden neu auf             gen im Handelsregisterrecht verschiedenste Er-
Handelsregister Zürich                                   Gesetzesstufe geregelt und die Ausführungs-         leichterungen und Vereinfachungen beinhalten.
im Geschäftsalltag                                        bestimmungen vereinheitlicht. Zu den amtli-        Neben der beachtlichen Gebührensenkung, der
(siehe Infos 2.1 aus der                                  chen Verfahren gehören:                            Abschaffung der Stampa-Erklärung sowie der
Treuhandpraxis in unse-                                  – Löschung vom Amtes wegen von Rechts-              vereinfachten Abtretung von Stammanteilen hat
rem Infobulletin Nr. 44                                      einheiten ohne Geschäftstätigkeit und oh-       es doch einige Erleichterungen mit der neuen Ver-
vom August 2014).                                            ne Aktiven                                      ordnung gegeben. Im Gegensatz zu anderen
                                                         – Löschung von Amtes wegen bei fehlendem            Kantonen ist es beim Handelsregisteramt in Zü-
                                                             Rechtsdomizil von Einzelunternehmen und         rich möglich, Statuten und Stiftungsurkunden so-
                                                             Zweigniederlassungen                            wie die Gründungsurkunden von Gesellschaften
                                                         – Aufforderung zur Erfüllung der Eintragungs-       gratis online zu bestellen, wir haben darüber in
                                                             pflicht und Eintragung von Amtes wegen          einem Infobulletin aus dem Jahr 2014 berichtet.
                                                         – Mängel in der Organisation, inklusive Feh-        Auch die Personensuche wird mit der Einführung
                                                             len bzw. nicht richtige Zusammensetzung         der neuen Datenbank wesentlich erleichtert.
                                                             eines vorgeschriebenen Organs, keine vor-       Möglich ist es nun auch, Vorprüfungen, Anmel-
                                                             schriftsgemässe Führung eines Aktienbu-         dungen etc. über die Homepage des Handelsre-
                                                             ches oder des Verzeichnisses über die wirt-     gisteramtes Zürich zu tätigen. Das bewirkt eine
                                                             schaftlich berechtigten Personen, fehlendes     gewisse Zeitersparnis bei den verschiedenen Ab-
                                                             Rechtsdomizil                                   läufen. Die Wegmann + Partner AG ist Ihnen bei
                                                                                                             Bedarf gerne behilflich bei der Beschaffung von
                                                       Nach neuem Recht wird ein Mangel beim Domi-           Unterlagen, bei Anmeldungen etc. Aus unserer
                                                       zil als Organisationsmangel behandelt, sodass         Sicht ist die neue Internetseite des Handelsregis-
                                                       letztlich die betroffene Gesellschaft nach den Vor-   teramtes Zürich für Laien eher unübersichtlich.
                                                       schriften des Konkurses aufgelöst werden kann.        Wir stehen Ihnen gerne helfend zur Seite.
                           FOTO: ADOBE STOCK/GUY2MEN
INFOBULLETIN • INFOS AUS DER TREUHANDPRAXIS                                                                                     9

2.2 AHV-BEITRÄGE FÜR NICHTERWERBSTÄTIGE

2.2.1 Die Praxis                                     Ehepartner genügend mit, sodass eine Anmel-           AHV-Lohnbeiträge an
• Verschiedene AHV-Beiträge: Jeder Bürger            dung als Nichterwerbstätiger entfällt.                die AHV
   der Schweiz ist seit der Geburt bei der AHV
   versichert – vorerst ohne Beiträge zu bezahlen.   • Wer gilt als Nichterwerbstätiger bei der
   Im Gegensatz zur Pensionskasse wird bei der         AHV
   AHV das Umlageverfahren angewendet, dies            – Vorzeitig Pensionierte
   bedeutet, die Beiträge, die heute bezahlt wer-      – Bezüger von IV-Renten
   den, dienen der Finanzierung der heutigen           – Empfänger von Kranken- und Unfalltaggel-
   Leistungen. Die Beiträge an die AHV (und IV/          dern                                              AHV-Beiträge der Selb-
   EO) sind je nach zutreffender Situation zu be-      – Studierende ab 1. Januar nach dem 25.             ständigerwerbenden
   zahlen (siehe Grafik unten).                          Geburtstag
                                                       – Weltreisende
In diesem Kurzbeitrag widmen wir uns den Nicht-        – Ausgesteuerte Arbeitslose (wobei darauf
erwerbstätigen, da diese Form der Beitragspflicht        verzichtet wird, sofern Sozialhilfegelder be-
eher vergessen wird respektive viele Spezialitä-         zogen werden)
ten aufweist. Grundsatz: Wer kein oder nur ein         – Geschiedene
geringes Erwerbseinkommen erzielt, ist grund-          – Verwitwete                                        AHV-Beiträge der
sätzlich bei der AHV als Nichterwerbstätiger an-       – Ehefrauen und Ehemänner von Pensionier-           Studierenden
zumelden. Sollte der Ehepartner jedoch voll er-          ten, die das ordentliche Rentenalter noch
werbstätig sein (mehr als 9 Monate im Jahr               nicht erreicht haben
respektive mindestens 50 Prozent beschäftigt)          – Ehefrauen und Ehemänner von im Ausland
und den doppelten Mindestbeitrag an die AHV              erwerbstätigen Ehepartnern
bereits entrichten (2 x CHF 503.00 = CHF               – Versicherte, die weniger als CHF 4747.00
1006.00, Stand 2021), versichert er den anderen          im Jahr verdienen
                                                                                                           Beiträge der
                                                                                                           Nichterwerbstätigen

Grafik: AHV-Beiträge
Quelle: www.ahv-iv.ch

 AHV-beitragspflichtig ab 1. Januar nach dem             AHV-beitragspflichtig ab 1. Januar nach dem
 17. Geburtstag mit Einkommen sind:                      20. Geburtstag ohne Einkommen sind:

   Unselbständig                Selbständig                Studierende (bis         Nichterwerbstätige
   Erwerbstätige               Erwerbstätige                max. 25 Jahre)
                                                                                    Als Berechnungsbasis
    (Angestellte)           (im Sinne der AHV-              Pauschal-AHV-            gelten das Vermögen
Als Berechnungsbasis          Gesetzgebung)               Mindestbeitrag (CHF       und Renteneinkommen
     gilt der Lohn         Als Berechnungsbasis           503.00, Stand 2021)
                              gilt das Erwerbs-
                                  einkommen
10 • INFOBULLETIN • INFOS AUS DER TREUHANDPRAXIS

                  – Versicherte, die weniger als 9 Monate im        – Vermögen von CHF 240 000.00
                    Jahr oder weniger als 50 Prozent arbeiten       – Jährliches Renteneinkommen:
                    und deren AHV-Beitrag aus Erwerbstätigkeit        CHF 28 000.00 x 20 = CHF 560 000.00
                    (inkl. Arbeitgeberbeiträge) weniger als die     – Vermögen: CHF 240 000.00
                    Hälfte des Beitrages ausmachen, den sie         – Total: CHF 800 000.00
                    als Nichterwerbstätige entrichten müssten.
                                                                    Gemäss Beitragstabelle für Nichterwerbstäti-
                 • Berechnung des AHV-Beitrages als Nicht-          ge beträgt aufgrund obiger Basis der AHV-
                   erwerbstätige:                                   Beitrag für das entsprechende Kalenderjahr
                  – Grundregel:                                     CHF 1590.00. Im Jahr, in dem die Beiträge
                     Die Berechnung ist relativ simpel: Das         bezahlt werden, dürfen diese als Zahlung in
                     20-fache, jährliche Renteneinkommen +          die 1. Säule bei den direkten Steuern zum
                     das effektive Vermögen. Das Resultat gilt      Abzug gebracht werden.
                     als Basis für die Ermittlung des AHV-Bei-
                     trages gemäss Beitragstabelle für Nichter-     Bei Verheirateten nimmt man stets die Hälfte
                     werbstätige (im AHV Merkblatt 2.03 ent-        der Basiswerte, unabhängig vom ehelichen
                     halten).                                       Güterstand (bedeutet, es ist egal, wer z. B. die
                                                                    Rente erhält, man nimmt das Total geteilt
                  – Was gilt als Vermögen:                          durch zwei, ebenso beim Vermögen).
                    Grundsätzlich alle Vermögenswerte, die
                    auch in der Steuererklärung deklariert wur-     Bei diesem und den nachfolgenden 3 Fallbei-
                    den, z. B. Bankkonten, Wertschriften, Lie-      spielen ist das Merkblatt Beiträge der Nicht-
                    genschaften etc. Die Schulden werden            erwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO,
                    ebenfalls berücksichtigt und können vom         (Tabelle auf der rechten Seite) heranzuziehen.
                    Vermögen abgezogen werden. Das so er-
                    mittelte Reinvermögen gilt als Basis.         • Fallbeispiel 1: vorzeitige Pensionierung
                                                                    Ausgangslage:
                  – Was gilt als Renteneinkommen:                   – Frau Müller (62), alleinstehend
                    – Alle Renten und Pensionen (ausser IV-         – Ab Februar in Frühpension, Monatsrente
                      Renten), auch solche aus dem Ausland            von CHF 3500.00
                    – Unterhaltsleistungen des geschiedenen         – Im Januar gearbeitet für 1 Monat,
                      Ehepartners (ausser Kinderalimente)             CHF 9500.00 AHV-pflichtiger Bruttolohn
                    – Kinderrenten, auf welche die Kinder kei-      – Vermögen von CHF 280 000.00
                      nen eigenen Anspruch haben (z. B. In-
                      validenkinderrenten aus der BVG)              Überlegungen:
                    – Taggelder von Kranken- und Unfallver-         Da Frau Müller weniger als 9 Monate gearbei-
                      sicherungen                                   tet hat, muss überprüft werden, ob die AHV-
                    – Stipendien und ähnliche Zuwendungen           Beiträge aus Erwerbseinkommen mindestens
                    – Eigenmietwerte von Grundeigentum              die Hälfte der AHV-Beiträge als Nichterwerbs-
                    – Regelmässige Zuwendungen Dritter              tätige erreichen. Dafür muss eine Vergleichs-
                    – Überbrückungsrenten der Beruflichen           rechnung erstellt werden.
                      Vorsorge
                    – Arbeitslosenunterstützungen                   Vergleichsrechnung:
                    – Erwerbseinkommen des Ehepartners,             AHV als Nichterwerbstätige
                      welches nicht den schweizerischen So-         11 x CHF 3500.00 = CHF 38 500.00
                      zialversicherungen unterliegt                 CHF 38 500.00 x 20 = CHF 770 000.00
                                                                    + CHF 280 000.00 = CHF 1 050 000.00
                • Berechnungsbeispiel                               CHF 9500.00 x 10.6 Prozent = CHF 1007.00
                  – AHV-Renteneinkommen von
                    CHF 20 000.00                                   AHV-Beitrag aus der Erwerbstätigkeit
                  – Ausländische Rente von umgerechnet              Der AHV-Beitrag als Nichterwerbstätige be-
                    CHF 8000.00                                     läuft sich auf CHF 2120.00. Die Hälfte davon
INFOBULLETIN • INFOS AUS DER TREUHANDPRAXIS                             11

Tabelle: Beitragstabelle für Nichterwerbstätige (Stand 2021)
Quelle: Beiträge der Nichterwerbstätigen (siehe QR-Code auf Seite 9)

        8      Beitragstabelle für Nichterwerbstätige
         Vermögen und mit                 AHV/IV/EO-Beiträge im
         20 vervielfachtes
         jährliches
         Renteneinkommen              Jahr Semester Quartal     Monat
         unter CHF    300 000.00    503.00    251.40   125.70    41.90
         ab CHF       300 000.00    530.00    265.20   132.60    44.20
                      350 000.00    636.00    318.00   159.00    53.00
                      400 000.00    742.00    370.80   185.40    61.80
                      450 000.00    848.00    424.20   212.10    70.70
                      500 000.00    954.00    477.00   238.50    79.50
                      550 000.00 1 060.00     529.80   264.90    88.30
                      600 000.00 1 166.00     583.20   291.60    97.20
                      650 000.00 1 272.00     636.00   318.00   106.00
                      700 000.00 1 378.00     688.80   344.40   114.80
                      750 000.00 1 484.00     742.20   371.10   123.70
                      800 000.00 1 590.00     795.00   397.50   132.50
                      850 000.00 1 696.00     847.80   423.90   141.30
                      900 000.00 1 802.00     901.20   450.60   150.20
                      950 000.00 1 908.00     954.00   477.00   159.00
                    1 000 000.00 2 014.00 1 006.80     503.40   167.80
                    1 050 000.00 2 120.00 1 060.20     530.10   176.70
                    1 100 000.00 2 226.00 1 113.00     556.50   185.50
                    1 150 000.00 2 332.00 1 165.80     582.90   194.30
                    1 200 000.00 2 438.00 1 219.20     609.60   203.20
                    1 250 000.00 2 544.00 1 272.00     636.00   212.00
                    1 300 000.00 2 650.00 1 324.80     662.40   220.80
                    1 350 000.00 2 756.00 1 378.20     689.10   229.70
                    1 400 000.00 2 862.00 1 431.00     715.50   238.50
                    1 450 000.00 2 968.00 1 483.80     741.90   247.30
                    1 500 000.00 3 074.00 1 537.20     768.60   256.20
                    1 550 000.00 3 180.00 1 590.00     795.00   265.00
                    1 600 000.00 3 286.00 1 642.80     821.40   273.80
                    1 650 000.00 3 392.00 1 696.20     848.10   282.70
                    1 700 000.00 3 498.00 1 749.00     874.50   291.50
                    1 750 000.00 3 604.00 1 801.80     900.90   300.30
                    1 800 000.00 3 763.00 1 881.60     940.80   313.60
                    8 500 000.00 25 069.00 12 534.60 6 267.30 2 089.10
                    8 550 000.00 25 150.00 12 574.80 6 287.40 2 095.80

        6
12 • INFOBULLETIN • INFOS AUS DER TREUHANDPRAXIS

                       ist CHF 1060.00 und höher als der AHV-Bei-          Ausgangslage:
                       trag aus der Erwerbstätigkeit. Somit muss           – Herr Keller (65), ab 1. Januar monatliche
                       Frau Müller die AHV als Nichterwerbstätige            Renten von CHF 10 000.00
                       entrichten, kann sich aber die AHV-Beiträge         – Frau Keller (60), nichterwerbstätig
                       der Erwerbstätigkeit anrechnen lassen.              – Vermögen von CHF 15 000 000.00
                       Sie muss demnach noch CHF 1113.00
                       (CHF 2120.00–CHF 1007.00) bezahlen.                  Überlegungen:
                                                                            Herr Keller hat das ordentliche Rentenalter er-
                    • Fallbeispiel 2: nichterwerbstätiger                   reicht und muss keine AHV-Beiträge mehr be-
                      Ehemann, teilerwerbstätige Ehefrau                    gleichen. Seine nichterwerbstätige Ehefrau
                      Ausgangslage:                                         kann nun nicht mehr mitversichert werden und
                      – Herr Iten (62), nichterwerbstätig                   muss die AHV-Beiträge als Nichterwerbstäti-
                      – Frau Iten (61), 10 Prozent erwerbstätig,            ge entrichten.
                        Jahreseinkommen von CHF 8500.00
                      – Renteneinkommen von CHF 47 500.00                  Berechnungen:
                      – Vermögen von CHF 550 000.00                        12 x CHF 10 000.00 = CHF 120 000.00
                                                                           CHF 120 000.00 x 20 = CHF 2 400 000.00
                       Überlegungen:                                       + CHF 15 000 000.00 = CHF 17 400 000.00
                       Herr Iten ist nichterwerbstätig und kann von        : 2 = CHF 8 700 000.00
                       seiner Ehefrau nicht mit dem doppelten Min-         Frau Keller muss den Maximalbetrag von
                       destbeitrag mitversichert werden, da sie selbst     CHF 25 150.00 als AHV-Beitrag zahlen.
                       weniger als 50 Prozent arbeitet und ebenfalls
                       als Nichterwerbstätige gelten könnte.             2.2.2 Unsere Empfehlung
                                                                         Wir empfehlen, die AHV-Pflicht unbedingt abzu-
                      Berechnungen Herr Iten                             klären. Fehlende Beitragsjahre führen zu einer
                      20 x CHF 47 500.00 = CHF 950 000.00                Rentenkürzung. Es lohnt sich bei sehr vermö-
                      + CHF 550 000.00 = CHF 1 500 000.00                genden Personen, abzuklären, ob eine Teilzeit-
                      : 2 (da verheiratet) = CHF 750 000.00              beschäftigung nicht von Vorteil sein könnte. Das
                      Herr Iten muss CHF 1484.00 als AHV-Beitrag         Fallbeispiel 3 hat gezeigt, dass der jährliche Ma-
                      bezahlen.                                          ximalbetrag CHF 25 150.00 sein kann. Gemäss
                                                                         unseren Praxiserfahrungen ist das für viele ein
                       Berechnungen Frau Iten                            sehr hoher Betrag. Eine Teilzeitbeschäftigung in
                       CHF 8500 x 10.6 Prozent = CHF 901.00              Anstellung oder als Selbständigerwerbender
                       AHV als Nichterwerbstätige: CHF 1484.00           kann zu einer erheblichen Senkung der jährlichen
                                                                         AHV-Beiträge führen. Die Berechnung der
                       Beiträge aus Erwerbstätigkeit übertreffen die     Schwellenwerte sollte im Einzelfall unter Berück-
                       Hälfte der Beiträge als Nichterwerbstätige =      sichtigung der Familien- und Finanzverhältnissen
                       keine Beiträge als Nichterwerbstätige.            genau berechnet werden. Gerne stehen wir Ih-
                                                                         nen beratend zur Seite.
                    • Fallbeispiel 3: Pensionierung des Ehe-
                      mannes, nichterwerbstätige Ehefrau

                    2.3 HÄRTEFALL UND MIETZINSREDUKTION
Art. 12 Covid-19-
Gesetz              2.3.1 Die Praxis                                       zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie für
                    • Einleitung: Das Härtefallprogramm wurde ins          Unternehmen entstanden sind. Namentlich
                       Leben gerufen, damit die negativen wirtschaft-      sind dies Umsatzeinbussen aufgrund partiel-
                       lichen Auswirkungen für Unternehmen abge-           ler oder vollständiger temporären Geschäfts-
                       federt werden konnten, welche aufgrund der          schliessungen im Rahmen des sogenannten
                       vom Bundesrat angeordneten Massnahmen               «(Teil-)Shutdowns».
INFOBULLETIN • INFOS AUS DER TREUHANDPRAXIS                                                            13
FOTO: ADOBE STOCK/ STUDIO V-ZWOELF

                                      Am 11. November 2020 hat der Regierungsrat          Die Stadt Zürich unterstützt Unternehmen mit-
                                      den Entwurf für das Covid-19-Härtefallpro-          tels Mietzinsbeiträgen, welche aufgrund der
                                      gramm beschlossen. Rund einen Monat spä-            Corona-Massnahmen ihre Geschäfte schlies­
                                      ter, am 14. Dezember 2020, hat der Kantons-         sen mussten oder weniger Umsatz als in den
                                      rat Zürich einstimmig dem Härtefallprogramm         Vorjahren erzielen konnten. Das führt dazu,
                                      zugestimmt. Damit gleich von Beginn weg ei-         dass notleidende Unternehmen nur noch ein
                                      ne schnelle und einheitliche Abwicklung der         Drittel ihres Mietzinses selber bezahlen müs-
                                      Gesuche gewährleistet werden konnte, wurde          sen. Die entsprechende Gesuchsfrist ist am
                                      in hohem Tempo ein entsprechendes On-               30. April 2021 abgelaufen und es können ak-
                                      lineportal zur Eingabe der Härtefallgesuche         tuell keine neuen Gesuche eingereicht werden.
                                      des Kantons Zürich fertiggestellt. Die erste        Detailliertere Informationen zu den Mietzins-
                                      Zuteilungsrunde wurde bereits am 31. Januar         beiträgen finden Sie im Anschluss.
                                      2021 beendet. Aktuell sind im Kanton Zürich
                                      bis dato bereits 3 Zuteilungsrunden durchge-     • Eingabe Härtefallgesuche
                                      führt worden. Diesen September 2021 wird           – 1. Zuteilungsrunde im Kanton Zürich
                                      es voraussichtlich eine weitere Zuteilungsrun-       Während der ersten Zuteilungsrunde stan-
                                      de geben.                                             den dem Kanton Zürich CHF 261 Millionen
                                                                                            für Härtefallhilfen zur Verfügung. Diese konn-
                                      Weil jeder Kanton die eigenen Härtefallpro-           ten entweder als Darlehen (max. 25 Prozent
                                      gramme individuell handhabt, sind auch die            des durchschnittlichen Jahresumsatzes
                                      entsprechenden Gesuchformulare sowie Fris-           2018 und 2019 oder CHF 500 000.00) oder
                                      ten unterschiedlich auf- bzw. angesetzt. Eines        als A-fonds-perdu-Beiträge (max. 10 Pro-
                                      haben jedoch alle kantonalen Härtefallpro-           zent des durchschnittlichen Jahresumsat-
                                      gramme gemein – sie unterliegen alle dem             zes 2018 und 2019 oder CHF 400 000.00)
                                      neuen Covid-19-Gesetz des Bundes.                     bezogen werden. Es war auch möglich,
14 • INFOBULLETIN • INFOS AUS DER TREUHANDPRAXIS

                     gleichzeitig ein Darlehen und einen A-fonds-      2020 und dem 30. Juni 2021 mindestens
                     perdu-Beitrag (zusammen max. 25 Prozent           an 40 Kalendertagen schliessen.
                     des durchschnittlichen Jahresumsatzes             Ebenfalls wurden die maximalen Beiträge
                     2018 und 2019) zu beantragen. Die Hürden          (max. 20 Prozent) und Darlehen (max. 25
                     zur Erlangung entsprechender Geldmittel           Prozent) erhöht.
                     waren während der ersten Zuteilungsrunde
                     vergleichsweise hoch. Dies führte dazu,           Wir durften in der zweiten Zuteilungsrunde
                     dass viele Unternehmen trotz der extern auf-      einige Kunden bei ihren Gesuchseingaben
                     erlegten Schliessungen und den daraus re-         unterstützen. Wir haben das Onlineportal
                     sultierenden Umsatzrückgängen keine (er-          als funktionell und übersichtlich wahrge-
                     folgreichen) Gesuche einreichten.                 nommen. Trotzdem ist für dessen korrekte
                                                                       Bedienung fundiertes IT-Know-how Vor-
                     Die Unternehmen, welche sich für Unter-           aussetzung. Nicht zuletzt darum betrauten
                     stützungsmittel qualifizierten, mussten ihre      uns viele Kunden, welche ohnehin durch
                     Gesuche mittels diverser Unterlagen ( z. B.       andere Problemstellungen absorbiert wa-
                     Betreibungsregisterauszüge, Jahresrech-           ren, mit der überaus wichtigen Aufgabe der
                     nungen, MWST-Abrechnungen, Bankbele-              Vorbereitung, Beantragung und anschlie-
                     ge etc.) online einreichen. Im Kanton Zürich      ssend konsequenter Verfolgung der Gesu-
                     gab es zu diesem Zeitpunkt keine andere           che. Wir konnten die entsprechend gefor-
                     Möglichkeit, ein entsprechendes Gesuch            derten Unterlagen grösstenteils schnell
                     einzureichen, als über eben diese eigens          und unproblematisch zusammenstellen.
                     für diesen Zweck eingerichtete Onlineplatt-       Auch konnten die zahllosen Rückfragen
                     form. Als Korrespondenzkontakt musste             zügig und innerhalb der gesetzten Fristen
                     man eine E-Mail-Adresse angeben, an die           beantwortet werden. Die beantragten und
                     allfällige Rückfragen geschickt wurden.           genehmigten Geldmittel der zweiten Zutei-
                     Rückfragen oder Akteneinforderungen               lungsrunde wurden Ende März ausbezahlt.
                     mussten zwingend innerhalb des Zeitfens-
                     ters von bloss rund 5 Arbeitstagen via E-      – 3. Zuteilungsrunde im Kanton Zürich
                     Mail an die Finanzdirektion beantwortet          Die dritte Zuteilungsrunde endete am 20.
                     werden. Insgesamt konnten im Kanton Zü-          Juni 2021. Die anspruchsberechtigten
                     rich während der ersten Zuteilungsrunde          Gruppen waren analog zur zweiten Zutei-
                     lediglich 808 Unternehmen erfolgreich ein        lungsrunde. Unternehmen, welche (noch)
                     Gesuch stellen.                                  nicht das Maximum beantragt oder gutge-
                                                                      heissen bekommen hatten, bekamen die
                  – 2. Zuteilungsrunde im Kanton Zürich               Möglichkeit, in dieser Runde erneut ein Ge-
                    Zur besseren Gliederung wurden im Feb-            such zu stellen.
                    ruar anlässlich der zweiten Zuteilungsrunde
                    die anspruchsberechtigten Gruppen in drei       – 4. Zuteilungsrunde im Kanton Zürich
                    Gruppen aufgeteilt:                               In der vierten Zuteilungsrunde dürfen nur
                    Gruppe A: Der Rückgang des Umsatzes               Unternehmen, welche bereits in einer frü-
                    beträgt mehr als 40 Prozent im Kalender-          heren Zuteilungsrunde einen Antrag ge-
                    jahr 2020, im Vergleich zum Durchschnitt          stellt haben, erneut ein Gesuch einreichen.
                    der beiden vorhergehenden Geschäftsjah-           Es werden explizit keine neuen Gesuch-
                    re 2018 und 2019.                                 steller ins Register aufgenommen. Neu
                    Gruppe B: Der Rückgang des Umsatzes               müssen Anträge, welche in dieser Zutei-
                    während der letzten 12 Monate (inkl. des          lungsrunde gestellt werden, sämtliche Fix-
                    laufenden Monats) beträgt mehr als 40 Pro-        kosten der Unternehmen offenlegen und
                    zent im Vergleich zum Durchschnitt der vor-       selbige müssen mittels entsprechender
                    hergehenden Geschäftsjahre 2018 und               Belege nachgewiesen werden.
                    2019.                                             Gesuche zur vierten Zuteilungsrunde kön-
                    Gruppe C: Das entsprechende Unterneh-             nen voraussichtlich diesen September ge-
                    men musste zwischen dem 1. November               stellt werden.
INFOBULLETIN • INFOS AUS DER TREUHANDPRAXIS                                                                             15

• Einschränkungen Härtefallprogramm                 2.3.2 Unsere Empfehlung
  Die Erleichterung der Unternehmern ist ver-       Stand August 2021 wurden bereits über CHF
   ständlicherweise gross, sobald die Geldmittel    900 Millionen an Härtefallgelder im Kanton Zü-
  durch die Finanzdirektion überwiesen werden.      rich ausbezahlt. Seit Februar sind 6378 Härte-     Corona und Eigentum
  Mit der Unterzeichnung und Einreichung der        fallgesuche gutgeheissen worden, während le-       (HEV Schweiz)
  Gesuche verpflichten sich die Unternehmen         diglich 1776 Gesuche abgelehnt wurden (731
   jedoch, während den kommenden 4 Jahren           befinden sich im August 2021 noch in Abklä-
  folgende Einschränkungen (gemäss der Vor-         rung). Während der letzten Monate wurde viel
   schrift zu den Covid-Krediten) strikte einzu-    Geld an die betroffenen Unternehmen ausbe-
   halten:                                          zahlt. Wichtig für die Unternehmen, welche Geld-
  – Keine Dividenden und Tantiemen auszu-           mittel aus dem Härtefallprogramm (oder Covid-
      schütten                                      Kredit) erhalten haben, ist, dass sie sich exakt   Mietzinssenkung
  – Keine Rückerstattungen von Kapitaleinla-        an die damit verbundenen Vorschriften bzw. Ein-    (Mieterverband)
      gen vorzunehmen                               schränkungen halten. Falls der Kanton auf miss-
  – Keine Darlehen an die Eigentümer zu ver-        bräuchliche Verwendung der Gelder stossen
      geben                                         sollte, wird dieser mit der vollen Härte des Ge-
  – Keine Mittel an eine mit ihm direkt oder in-    setzes gegen die Gesuchsteller vorgehen. Ge-
      direkt verbundene Gesellschaft, welche ih-    mäss Artikel 12a des Covid-19-Gesetzes sind
      ren Sitz im Ausland hat, zu übertragen        die zuständigen Amtsstellen befugt, sämtliche
                                                    Informationen und Daten über die Gesuchsteller
• Mietzinsbeiträge/Mietzinsreduktion der            einzufordern. Da es sich um ein neues Gesetz
   Stadt Zürich                                     handelt, welches erst seit Kurzem in Kraft ist,
  Vollständigkeitshalber geben wir zu diesem        gibt es noch keine Rechtssprechung dazu. Es
  Thema einen kurzen Überblick.                     wird sich jedoch in den kommenden Monaten
  – Drei-Drittel-Modell für Mietzinsbeiträge von    und Jahren zeigen, wie missbräuchliche Bezüge
     Geschäftsliegenschaften: Mit dem Drei-Drit-    oder Verwendungen der Härtefallgelder vom Ge-
     tel-Modell hat die Stadt einen Anreiz sowohl   setzgeber geahndet werden.
     für Vermieter und Mieter von Geschäftslie-
     genschaften geschaffen. Wenn sich die bei-
     den Mietparteien darauf einigen, dass vor-
     übergehend insgesamt nur noch zwei Drittel
     des Mietzinses bezahlt werden müssen, so
     übernimmt die Stadt Zürich den zweiten Drit-
     tel des Nettomietzinses (max. CHF 8333.00
     pro Monatsmiete) für diese Zeitdauer. Insge-
     samt hat die Stadt Zürich für dieses Modell
     CHF 20 Millionen gesprochen.
  – Gemäss Empfehlungen des Hauseigentü-
     merverbandes Schweiz (HEV) gibt es auf
     der Homepage eine gute Übersicht zum
     Thema Corona und Eigentum, sowohl auf
     Mietvertrag wie auch auf Stockwerkeigen-
     tum bezogen. Auch der Mieterverband hat
     Informationen zur Reduktion der Miete.
  – Nebst anderen Gerichtsentscheiden gibt es
     einen vom Mietgericht Zürich (vom August
     2021), wonach kein Anspruch auf Mietzins-
     reduktion bei Corona-Zwangsschliessun-
     gen besteht. Dieses Urteil wird aber nicht
     rechtskräftig sein und die Thematik der
     Mietzinsreduktion wird unsere Gerichte in
     Zukunft wohl noch öfters beschäftigen.
16 • INFOBULLETIN • FACHBEITRAG

3 KONKUBINAT – RECHTLICHER
  REGELUNGSBEDARF
     In der Schweiz leben heute immer mehr Paare gleichen und nicht gleichen
     Geschlechts ohne Trauschein oder Eintragung zusammen, zunehmend auch
     mit Kindern. Trotzdem weigert sich der Gesetzgeber auch im Jahr 2021, das
     Konkubinat zu regeln. Der rechtliche Regelungsbedarf ist daher besonders
     gross.

                 3.1 EINLEITUNG
                 Obwohl das Konkubinat als Form der Le-                 bensgemeinschaft von 2 Personen unterschied-
                 benspartnerschaft seit 1995 in allen Kantonen          lichen Geschlechts mit grundsätzlich Aus-
                 erlaubt ist und sich seither als Alternative zur Ehe   schliesslichkeitscharakter, die sowohl eine
                 und eingetragenen Partnerschaft immer mehr             geistige, seelische als auch eine körperlich und
                 etabliert hat, sind Konkubinatspaare in vielen Be-     eine wirtschaftliche Komponente aufweist und
                 reichen gegenüber den anderen Beziehungsfor-           auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemein-
                 men rechtlich benachteiligt. Dies zeigt sich vor       schaft bezeichnet wird.
                 allem im Fall des Ablebens eines Konkubi-
                 natspartners, aber auch in anderen Rechtsge-           Ergänzend ist festzuhalten, dass nach 5-jähri-
                 bieten (das werden wir in diesem Fachbeitrag           gem Zusammenleben ein qualifiziertes Konkubi-
                 aufzeigen). Es ist aus unserer Sicht überraschend,     nat vermutet wird und dass die Anwendung der
                 dass Konkubinatspaare auch heute noch gegen-           Rechtsprechung des Konkubinates auch für
                 über Ehepaaren und eingetragenen Partner-              gleichgeschlechtliche Paare (ohne eingetragene
                 schaften rechtlich stiefmütterlich behandelt wer-      Partnerschaft) gilt.
                 den. Aber gerade deshalb sind die aktiv zu
                 treffenden rechtlichen Regelungen bei Konkubi-         Wir vermitteln in diesem Fachbeitrag eine Über-
                 natspaaren sehr wichtig, wenn es darum geht,            sicht mit folgenden Themenbereichen:
                 den anderen Partner so gut wie möglich abzusi-         – Unterschiede zur Ehe (Ziffer 3.2)
                 chern.                                                 – Erbrechtlicher Regelungsbedarf (Ziffer 3.3)
                                                                        – Sozialversicherungsrechtliche Aspekte (Ziffer
                 Was ist überhaupt ein Konkubinat im rechtlichen            3.4)
                 Sinne? Das Bundesgericht hat in einem Ent-             – Versicherungsrechtliche Planungsinstrumente
                 scheid aus dem Jahr 1992 das «qualifizierte Kon-           (Ziffer 3.5)
                 kubinat» definiert: Eine auf längere Zeit, wenn        – Regelungsbedarf bei Handlungsunfähigkeit
                 auch nicht auf Dauer angelegte umfassende Le-              (Ziffer 3.6)
INFOBULLETIN • FACHBEITRAG                                                                                                        17

                                                                                                                                              Regelungsbedarf bei
                                                                                                                                              Lebenspartnerschaften
FOTO: ADOBE STOCK/STOCKPHOTO-GRAF

                                                                                                                                              und Patchwork-Famili-
                                                                                                                                              en (siehe unser Fachbei-
                                                                                                                                              trag in unserem Infobulle-
                                                                                                                                              tin Nr. 24 vom August
                                                                                                                                              2004).

                                    – Steuerplanung zwecks Steuereinsparung (Zif-        Gemeinschaftsverhältnisses fehlt, sich umfas-
                                      fer 3.7)                                           send beizustehen. Wir werden daher in diesem         Hinterlassenenleistun-
                                    – Vertragliche Dispositionen (Ziffer 3.8)            Fachbeitrag ganz am Schluss auch noch auf das        gen für Konkubi-
                                                                                         Thema «Lebensbeziehungen ohne Zusammen-              natspartner (siehe Infos
                                    Es gibt aber auch «lose Konkubinate», in denen       leben» (in Ziffer 3.9) eingehen. Wir haben bereits   aus der Treuhandpraxis,
                                    die Partner in der Regel nicht gemeinsam einen       auch in früheren Infobulletins verschiedentlich      Ziffer 2.3 in unserem Info-
                                    Haushalt führen und/oder in denen der Wille des      über das Konkubinat berichtet.                       bulletin Nr. 43 vom Janu-
                                                                                                                                              ar 2014).

                                    3.2    UNTERSCHIEDE ZUR EHE
                                    3.2.1 Vergleich und Grafik                           • Unterhalt: Bei der Ehe besteht in der Regel
                                    Die Grafik auf der nächsten Seite vermittelt einen     ein Unterhaltsanspruch der Ehegatten (wel-
                                    Überblick in Stichworten über die wesentlichen         cher häufig auch nach einer Trennung oder
                                    Unterschiede zwischen Ehe und Konkubinat. Wir          Scheidung weiterbesteht). Demgegenüber             Rechtliches bei priva-
                                    fokussieren den Vergleich einfachheitshalber auf       lässt sich aus dem Recht der einfachen Ge-         ten Beziehungen (siehe
                                    die Ehe, können ihn aber auch auf eingetragene         sellschaft (im Rahmen des Konkubinates) in         unser Fachbeitrag im In-
                                    Partnerschaften richten. Diese sind der Ehe in         der Regel keine Unterhaltspflicht ableiten,        fobulletin Nr. 44 vom Au-
                                    vielen Fällen gleichgestellt.                          normalerweise nur die grundsätzlich gleich-        gust 2014, Ziffern 3.4
                                                                                           wertigen Beiträge an die Haushaltskosten in-       und 3.5).
                                    3.2.2 Beziehung unter den Partnern                     klusive Wohnkosten während der Dauer des
                                    • Ehe/Konkubinat: Die Ehe ist im Gesetz ge-            effektiven Zusammenlebens. Konkubinats-
                                       regelt (Art. 159 ZGB), das Konkubinat nicht.        verträge (siehe mehr dazu hinten in Ziffer 3.8)
                                       Es wird in der Regel als einfache Gesellschaft      können natürlich konkrete Regelungen bein-
                                       nach Art. 530 ff. OR behandelt.                     halten.
18 • INFOBULLETIN • FACHBEITRAG

                            Tabelle: Unterschiede zwischen Ehe und Konkubinat

                             Unterscheidungskriterien                           Konkubinat                  Ehe
Art. 159 ZGB:                Gesetzliche Regelung                               nein                        ja
Durch die Trauung wer-       Unterhaltspflicht                                  grundsätzlich nein          grundsätzlich ja
den die Ehegatten zur        Gemeinsames Wohnen                                 gesetzlich nicht geregelt   gesetzlich geregelt
ehelichen Gemeinschaft
                             Vermögen und Güterrecht                            gesetzlich nicht geregelt   gesetzlich geregelt
verbunden. Sie verpflich-
                             Vaterschaft                                        durch Anerkennung           gesetzlich vermutet
ten sich gegenseitig, das
                             Elterliche Sorge                                   gemeinsam                   gemeinsam
Wohl der Gemeinschaft
in einträchtigem Zusam-      Kinderunterhalt                                    Unterhaltsregelung          gesetzlich geregelt
menwirken zu wahren          Erbanspruch nach Gesetz                            nein                        ja
und für die Kinder ge-       AHV-Anspruch im Ablebensfall                       nein                        ja
meinsam zu sorgen.                                                              nein, aber nach 5 Jahren
                             BVG-Anspruch im Ablebensfall                                                   ja
Sie schulden einander                                                           Zusammenleben möglich
Treue und Beistand.                                                             nein, aber nach 5 Jahren
                             Säule-3a-Anspruch im Ablebensfall                                              ja
                                                                                Zusammenleben möglich
Art. 530 OR, Ziffer 1:       Versicherungen 3b im Ablebensfall                  Begünstigung möglich        Begünstigung möglich
Gesellschaft ist die ver-                                                       gegenseitige Vorsorge­-     gegenseitige Vorsorge-
                             Dauernde Handlungsunfähigkeit
tragsmässige Verbindung                                                         beauftragte möglich         beauftragte möglich
von zwei oder mehreren                                                          gegenseitige Vertretung     gegenseitige Vertretung
                             Patientenverfügung
Personen zur Erreichung                                                         möglich                     möglich
eines gemeinsamen                                                               gegenseitige Vollmacht      gegenseitige Vollmacht
                             Vorübergehende Handlungsunfähigkeit
Zweckes mit gemeinsa-                                                           möglich                     möglich

men Kräften und Mitteln.     Direkte Steuern                                    getrennte Besteuerung       gemeinsame Besteuerung
                             Erschafts- und Schenkungssteuern                   in der Regel hoch           keine
Art. 169 Abs. 1 ZGB: Ein                                                        Konkubinatsvertrag und
                                                                                                            gesetzliche Grundlagen
Ehegatte kann nur mit        Vertragliches und Gesetz                           weitere Vereinbarungen
                                                                                                            und Ehevertrag möglich
                                                                                möglich
ausdrücklicher Zustim-
mung des anderen einen
Mietvertrag kündigen,
das Haus oder die Woh-
nung der Familie veräus­    • Gemeinsames Wohnen: Bei der Ehe ist es                   machen, wir verweisen diesbezüglich auf un-
sern oder durch andere        gesetzlich insofern klar geregelt, als dass die          seren Fachbeitrag vom August 2014.
Rechtsgeschäfte die           Wohnung der Familie nur mit ausdrücklicher
Rechte an den Wohnräu-        Zustimmung des Ehepartners gekündigt wer-                Bei Konkubinatsverhältnissen fehlt gegenüber
men der Familie be-           den darf.                                                der Ehe oder eingetragenen Partnerschaften
schränken.                                                                             eine klare gesetzliche Grundlage. Bei gemein-
                               Beim Konkubinat sind entweder beide Mieter              samem Wohnen kann es zur Gütervermi-
Rechtliches bei priva-         oder einer ist der Mieter und der andere ist            schungen kommen, welche im Streitfall nur
ten Beziehungen (siehe         der Untermieter. Durch schriftliche Vereinba-           noch schlecht entflechtbar sind. Es ist ratsam,
Fachbeitrag in unserem         rungen unter den Partnern können Streitigkei-           ein Inventar mit gegenseitigen Unterschriften
Infobulletin Nr. 44 vom        ten oder Unklarheiten vermieden werden,                 zu verfassen, um unnötige Streitereien zu ver-
August 2014).                  auch ein schriftlicher Untermietvertrag ist zu          hindern. Diese Inventarliste kann – aber muss
                               empfehlen, weil er eine schriftliche Schuldan-          nicht – Teil eines schriftlichen Konkubinatsver-
                               erkennung im Streitfall darstellt.                      trages sein.

                            • Vermögen und Güterrecht: Das Güterrecht              • Auflösung der Gemeinschaft: Die Folgen
                              bei Ehegatten ist gesetzlich klar geregelt, oh-        der Auflösung der Ehe durch Scheidung sind
                              ne besondere Vorkehrungen besteht Errun-               gesetzlich geregelt und widerspiegeln den
                              genschaftsbeteiligung, man kann aber auch              dem Eherecht zugrunde liegenden Gedanken
                              Gütertrennung oder Gütergemeinschaft ab-               nachwirkender Solidarität (insbesondere Zu-
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