Informationen für Mütter und Väter - Leistungen und unterstützende Angebote für Familien in Baden-Württemberg - Muetter-Vaeter-BW.de

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Informationen für Mütter und Väter - Leistungen und unterstützende Angebote für Familien in Baden-Württemberg - Muetter-Vaeter-BW.de
Informationen für Mütter und Väter
        Leistungen und unterstützende Angebote
           für Familien in Baden-Württemberg
Informationen für Mütter und Väter - Leistungen und unterstützende Angebote für Familien in Baden-Württemberg - Muetter-Vaeter-BW.de
Adressverzeichnis im Internet

  Adressen von Anlauf- und Beratungsstellen, Familien­
  ferienstätten sowie weiteren Kontaktstellen finden Sie
             unter www.muetter-vaeter-bw.de.

 Dort können Sie gezielt nach Adressen suchen und über
eine interaktive Karte Einrichtungen in Ihrer Nähe finden.

            www.muetter-vaeter-bw.de
Informationen für Mütter und Väter - Leistungen und unterstützende Angebote für Familien in Baden-Württemberg - Muetter-Vaeter-BW.de
INTRO

Liebe Leserin, lieber Leser,

mit dieser Broschüre wollen wir Ihnen einen Überblick über die Leistun-
gen für Familien in Baden-Württemberg geben und bei der Suche nach
weiteren Antworten mit der richtigen Adresse oder Informationsquelle
weiterhelfen.

Haben Sie Kritik, Anregungen oder Verbesserungsvorschläge? Vermissen
Sie ein wichtiges familienpolitisches Thema? Oder hat sich eine Adresse
geändert? Wir freuen uns über Ihre Nachricht unter dem Stichwort
„Informationen für Mütter und Väter“ per Post oder per E-Mail an:

    Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg
    Referat Familie, Lebensgemeinschaften
    Else-Josenhans-Straße 6, 70173 Stuttgart
    E-Mail: muetter-vaeter@sm.bwl.de

Vielen Dank für Ihre Mithilfe!

Ihr
Ministerium für Soziales und Integration
Baden-Württemberg

                                                                          03
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VORWORT

     Liebe Eltern,
     längst haben sich neben dem traditionellen Familienbild aus Mutter, Vater, Kind
     viele neue Formen von Familie etabliert: Eltern sind nicht verheiratet, Väter und
     Mütter bringen Kinder mit in eine neue Partnerschaft, es ist etwas ganz Normales,
     Stiefgeschwister zu haben, Väter oder Mütter ziehen ihr Kind alleine groß, Kinder
     haben zwei Mütter, und die Nachbarin wird zur Ersatzoma.

     Das alles ist heute Familie, das ist Realität in Deutschland. Kaum eine andere gesell­
     schaftliche Institution hat sich in den vergangenen Jahrzehnten so stark gewandelt
     wie die Familie. Doch eines ist dabei immer gleich geblieben: Kinder sind eine
     Bereicherung. Sie sind unsere Zukunft und diese Zukunft wollen wir gemeinsam
     mit Ihnen gestalten.

     Wir haben unsere bewährte Broschüre „Informationen für Mütter und Väter“ sorgfäl­
     tig überarbeitet, aktualisiert und auf die Bedürfnisse der Eltern von heute angepasst.

     Die Broschüre fasst die wichtigsten Informationen rund um das Thema Familie und Kind
     zusammen und beantwortet Fragen rund um das Familienleben wie zum Beispiel:

     • Auf welche Leistungen habe ich Anspruch, wo kann ich sie bekommen?
     • Welche Vorsorgeuntersuchungen gibt es, wo finden sie statt?
     • Wer betreut mein Kind, wenn ich arbeite, und was muss ich dafür tun?

     Mit diesem Informationsangebot wollen wir Ihnen helfen, schnell einen Überblick
     über alle Unterstützungsmöglichkeiten zu bekommen und zielgenau das für Sie pas­
     sende Hilfsangebot zu finden.

     Neu ist, dass Sie das bisher in die Broschüre integrierte Adressverzeichnis jetzt sepa­
     rat online unter www.muetter-vaeter-bw.de finden. Dort können Sie die Adressen
     nach Themenfeldern auswählen und ausdrucken sowie über eine interaktive Karte
     leicht Einrichtungen in Ihrer Nähe finden.

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Informationen für Mütter und Väter - Leistungen und unterstützende Angebote für Familien in Baden-Württemberg - Muetter-Vaeter-BW.de
VORWORT

Weitere Informationen rund um die Familie finden Sie auch im Serviceportal des Landes unter
www.service-bw.de sowie mit dem digitalen Informationstool „Familienleistungen“ des Bundes­
ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.infotool-familie.de.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß bei der Lektüre!

Ihr Manne Lucha MdL
Minister für Soziales und Integration
Baden-Württemberg

                                                                                              05
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Inhalt
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Informationen für Mütter und Väter - Leistungen und unterstützende Angebote für Familien in Baden-Württemberg - Muetter-Vaeter-BW.de
INHALT

         1. Schwangerschaft und Geburt
         Schwangerschaftsberatung .................................................................................................................................................................................................................                                       11
         Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ (Hilfen für werdende Mütter) ..............                                                                                                                                                                     11
         Vorsorgeuntersuchungen und Geburtsvorbereitung ................................................................................................................................................                                                                                  12
         Elterliches Sorgerecht und Vaterschaft ...................................................................................................................................................................................                                                       14

         2. Finanzielle Hilfen für Familien
         Mutterschutz und Mutterschaftsleistungen .......................................................................................................................................................................                                                                 17
         Elterngeld .................................................................................................................................................................................................................................................................     20
         Elternzeit ...................................................................................................................................................................................................................................................................   22
         Familienleistungsausgleich ...................................................................................................................................................................................................................                                   24
         Kindererziehung und Rente ..................................................................................................................................................................................................................                                     29
         Zusätzliche Altersversorgung .............................................................................................................................................................................................................                                       31

         3. Familien in besonderen Lebenslagen
         Sicherung des Lebensunterhalts .....................................................................................................................................................................................................                                             33
         Alleinerziehende ...............................................................................................................................................................................................................................................                 36
         Kinderreiche Familien .................................................................................................................................................................................................................................                          39
         Stiftung „Familie in Not“ des Landes Baden-Württemberg ..............................................................................................................................                                                                                            41
         Familien mit Kindern mit Behinderungen .............................................................................................................................................................................                                                             42
         Krankheit und Rehabilitation ..............................................................................................................................................................................................................                                      44
         Ambulante Kinder- und Jugendhospizdienste .................................................................................................................................................................                                                                      47
         Schuldnerberatung, Verbraucherinsolvenz ..........................................................................................................................................................................                                                               47
         Mütter- und Familienzentren sowie Mehrgenerationenhäuser ......................................................................................................................                                                                                                  48
         Vollzeitpflege ........................................................................................................................................................................................................................................................          50
         Vormundschaft ...................................................................................................................................................................................................................................................                50
         Adoption ...................................................................................................................................................................................................................................................................     50

                                                                                                                                                                                                                                                                                          07
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INHALT

     4. Beratung
     Eltern- und Familienbildung .................................................................................................................................................................................................................                                 53
     Programm STÄRKE ........................................................................................................................................................................................................................................                      54
     wellcome ..................................................................................................................................................................................................................................................................   55
     Ehe-, Familien- und Lebensberatung ..........................................................................................................................................................................................                                                 55
     Erziehungsberatung ......................................................................................................................................................................................................................................                     56
     Familienmediation ..........................................................................................................................................................................................................................................                  56
     Hilfe bei Trennung und Scheidung – Elternkonsens ...................................................................................................................................................                                                                          57

     5. Gesundes und geschütztes Aufwachsen
     Kindervorsorgeuntersuchung .............................................................................................................................................................................................................                                      59
     Einschulungsuntersuchung ..................................................................................................................................................................................................................                                   60
     Bewegung und Ernährung .....................................................................................................................................................................................................................                                  61
     Kinderschutzgesetz Baden-Württemberg .............................................................................................................................................................................                                                            61
     Förderprogramme und Initiativen .................................................................................................................................................................................................                                             62
     Suchterkrankungen vorbeugen ........................................................................................................................................................................................................                                          64
     Hilfe in Lebenskrisen ....................................................................................................................................................................................................................................                    65

     6. Vereinbarkeit von Familie und Beruf
     Kinderbetreuung ...............................................................................................................................................................................................................................................               67
     Teilzeit, flexible Arbeitszeiten und Telearbeit ....................................................................................................................................................................                                                          71
     Arbeitgeberleistungen ...............................................................................................................................................................................................................................                         73
     Kontaktstellen „Frau und Beruf“ ....................................................................................................................................................................................................                                          74
     Chancengleichheit von Frauen und Männern ....................................................................................................................................................................                                                                 74
     Rechtsansprüche bei Erkrankung des Kindes ...................................................................................................................................................................                                                                 76

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INHALT

         7. Sonstige Leistungen
         Landesfamilienpass .......................................................................................................................................................................................................................................          79
         Familienerholung .............................................................................................................................................................................................................................................      80
         Kindernaherholung ........................................................................................................................................................................................................................................          81
         Jugenderholung ................................................................................................................................................................................................................................................     81
         Reiseplanung mit Kind ...............................................................................................................................................................................................................................               82
         Reisevergünstigungen ...............................................................................................................................................................................................................................                83
         Wohnraumförderung des Landes ...................................................................................................................................................................................................                                    84

         8. Sonstiges
         Internettipps ......................................................................................................................................................................................................................................................... 87
         Checkliste Geburt ............................................................................................................................................................................................................................................ 88
         Notrufnummern ................................................................................................................................................................................................................................................ 90

         Adressen
         Hilfreiche Adressen finden
         Sie auf unserer Website:
         www.muetter-vaeter-bw.de

                                                                                                                                                                                                                                                                              09      Foto: © mockupcloud.com
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Schwangerschaft und Geburt
Eine Schwangerschaft verändert das ganze Leben. Hier finden Sie Angebote und Hilfen
rund um das Thema Schwangerschaft und Geburt.

   11 Schwangerschaftsberatung / 11 Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ (Hilfen für werdende Mütter)
   12 Vorsorgeuntersuchung und Geburtsvorbereitung / 14 Elterliches Sorgerecht und Vaterschaft
1. SCHWANGERSCHAFT UND GEBURT

Schwangerschaftsberatung                               Entscheidet sich die Schwangere gegen eine Fort­
                                                       führung der Schwangerschaft, so stellen die staatlich
Nach dem Gesetz zur Vermeidung und Bewälti­            anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungs­
gung von Schwangerschaftskonflikten (Schwanger­        stellen den sogenannten „Beratungsschein“ aus.
schaftskonfliktgesetz) hat jeder Mann und jede Frau    Dieser ist Voraussetzung für einen straffreien
das Recht, sich in Fragen der Sexualaufklärung,        Schwangerschaftsabbruch. Keinen „Beratungsschein“
Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine      erteilen die katholischen Beratungsstellen.
Schwangerschaft berührenden Fragen kostenlos,
auf Wunsch auch anonym, informieren und bera­
ten zu lassen. Insbesondere die Beratung werden­
der Mütter in einem Schwangerschaftskonflikt soll      Bundesstiftung
diesen Hilfe, Unterstützung und damit Perspektiven
für ein Leben mit dem Kind eröffnen.                   „Mutter und Kind – Schutz
Die staatlich anerkannten Schwangerschafts­            des ungeborenen Lebens“
beratungsstellen informieren Sie über bestehende
familienfördernde Leistungen und Hilfen, über be­      (Hilfen für werdende Mütter)
sondere Rechte im Arbeitsleben sowie über medi­
zinische und rechtliche Fragen im Zusammenhang         Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des
mit der Schwangerschaft. Sie bieten zudem psycho­      ungeborenen Lebens“ will Schwangeren, die sich in
soziale Beratung im Zusammenhang mit pränatal­         einer Notlage befinden, eine individuelle finanzielle
diagnostischen Untersuchungen an.                      Unterstützung geben, um ihnen die Fortsetzung
                                                       der Schwangerschaft zu erleichtern. Die Stiftungs­
Schwangerschaftsberatungsstellen haben zudem den       leistungen sind freiwillige Leistungen, auf die kein
Auftrag, schwangere Frauen, die ihre Identität nicht   Rechtsanspruch besteht.
preisgeben möchten, über die Möglichkeit, den Ab­
lauf und das Verfahren einer vertraulichen Geburt      Die Bundesstiftung selbst vergibt keine finanziellen
zu informieren.                                        Hilfen, sondern verteilt diese an ausgewählte Ein­
                                                       richtungen in den Ländern. In Baden-Württemberg
Sie unterstützen die schwangere Frau bei der Durch­    vergibt die Stiftung „Familie in Not“ die finanzielle   Aktuelle Adressen
setzung von Ansprüchen sowie bei der Wohnungs­         Unterstützung für Schwangere, die sich in einer         zu diesem Kapitel
                                                                                                               finden Sie auf unserer
suche, bei der Suche nach einer Betreuungsmög­         Notlage befinden.
                                                                                                               Website: www.muetter-­
lichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer                                                            vaeter-bw.de
Ausbildung. Sie vermitteln soziale und wirtschaftli­   WER ERHÄLT HILFE?
che Hilfen, insbesondere auch die der Bundesstif­      Werdende Mütter in Konfliktsituationen, die in
tung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen         eine Notlage geraten sind.
Lebens“ sowie der Landesstiftung „Familie in Not“.

                                                                                                                              11
1. SCHWANGERSCHAFT UND GEBURT

     VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE HILFE                               Vorsorgeuntersuchungen
     DURCH DIE STIFTUNG:
                                                                  und Geburtsvorbereitung
     • L eistungen der Bundesstiftung können gewährt
            werden, wenn keine eigenen und auch keine an­         DIE SCHWANGERSCHAFTSVORSORGE
            deren Hilfemöglichkeiten (z. B. Arbeitslosengeld      ist ein wichtiger Bestandteil zur Überwachung des
            II, Sozialhilfe, Erstausstattung bei Schwanger­       Gesundheitszustandes der Mutter und ihres unge­
            schaft und Geburt nach §§ 21, 23 SGB II bzw. § 31     borenen Kindes. Während der Schwangerschaft hat
            SGB XII) bestehen oder vorhandene Möglich­            die werdende Mutter das Recht, alle vier Wochen
            keiten nicht ausreichend sind.                        eine Vorsorgeuntersuchung in Anspruch zu nehmen;
      • D   ie Antragstellerin muss sich in einer wirtschaft­   in den letzten beiden Monaten der Schwanger­
            lichen Notlage befinden, d. h. es dürfen bestimm­     schaft sogar alle 14 Tage. Hierdurch können Gefah­
            te Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.      ren für Mutter und Kind frühzeitig erkannt und
       • D  ie Schwangerschaft muss durch eine ärztliche        die ggf. erforderlichen Maßnahmen sofort eingelei­
            Bescheinigung belegt werden.                          tet werden.
        • D er Antrag muss schon vor der Geburt des Kindes
            gestellt werden.                                      Mit Feststellung der Schwangerschaft stellt der Arzt
         • D
             ie Schwangere muss sich von einer anerkannten       oder die Hebamme einen Mutterpass aus. Darin
            Schwangerschaftsberatungsstelle in Baden-Würt­        werden die Blutgruppe, Angaben zur Person, die
            temberg beraten lassen.                               Ergebnisse der Ultraschalluntersuchungen und
          • D
             ie Antragstellerin muss ihren ständigen Aufent­     weitere Kontrollbefunde vermerkt.
            halt in Baden-Württemberg haben.
                                                                  Wenn Sie berufstätig sind, ist Ihr Arbeitgeber ver­
     WELCHE HILFEN SIND MÖGLICH?                                  pflichtet, Sie für die Vorsorgeuntersuchungen von
     Stiftungsleistungen sind ergänzende Hilfen im Rah­           der Arbeit freizustellen, ohne dass Sie dadurch
     men der Schwangerschaft und können gewährt                   ­einen Verdienstausfall erleiden.
     werden für Aufwendungen, die im Zusammenhang
     mit der Schwangerschaft und der Geburt stehen.               PRÄNATALDIAGNOSTIK
                                                                  Im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge werden
     WO ERHÄLT MAN AUSKUNFT?                                      Ihnen auch vorgeburtliche (pränatale) diagnostische
     Weiterführende Informationen finden Sie unter                Maßnahmen angeboten. Es handelt sich um spezi­
     www.kvjs.de/soziales/sonstige-hilfen/stiftung-mutter-        elle Untersuchungen, die über die laut Mutterpass
     und-kind. Anträge auf Stiftungsleistungen können             vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen hinausgehen
     ausschließlich über eine der staatlich anerkannten           und zum Ziel haben, beim Ungeborenen Chromo­
     Schwangerschaftsberatungsstellen in Baden-Würt­              somenabweichungen, Fehlbildungen oder erblich
     temberg gestellt werden.                                     bedingte Erkrankungen festzustellen und dann ent­

12
1. SCHWANGERSCHAFT UND GEBURT

                                                                                                              Foto: © Vasyl / Fotolia
sprechende Maßnahmen oder Therapien einzuleiten.      und Vernetzungsstellen Pränataldiagnostik (IuV-­
Diese Untersuchungen sind freiwillig.                 Stellen PND) an folgenden Standorten eingerichtet:

Ihr Arzt ist verpflichtet, vor jeder Untersuchung     • S chwangerschaftsberatungsstelle des Diakonischen
über den Zweck aufzuklären und Ihnen auch die               Werkes Karlsruhe
Risiken einer Untersuchung zu erklären. Fragen Sie     • S chwangerschaftsberatungsstelle pro familia,
auch nach, ob eine Untersuchung noch zur regulären          Stuttgart
Vorsorge oder zur Pränataldiagnostik gehört.            • S chwangerschaftsberatung Sozialdienst katholi­
Es ist wichtig, dass Sie sich gut informieren, um           scher Frauen, Mannheim
selbstbestimmt eine für Sie und Ihren Partner rich­      • B
                                                             eratungsstelle für Schwangerschaftsfragen und
tige Entscheidung zu treffen. Sie haben das Recht           Familienplanung, Ulm
auf ausführliche und verständliche Informationen
vor allen pränataldiagnostischen Maßnahmen und        Sie sollten in diesem Zusammenhang auch wissen,
insbesondere nach auffälligen Befunden. Sie können    dass Sie ein Recht haben, auf pränataldiagnostische
sich zu jedem Zeitpunkt Ihrer Schwangerschaft,        Maßnahmen und Informationen über Ihr ungebore­
aber auch zuvor, an eine Schwangerschaftskonflikt­    nes Kind zu verzichten („Recht auf Nichtwissen“).
beratungsstelle oder eine Schwangerschaftsbera­
tungsstelle oder Ihre Ärztin / Ihren Arzt wenden.     GEBURTSVORBEREITUNGSKURSE
                                                      Hier werden die künftigen Eltern auf die Entbin­
Ergänzend zu den Schwangerschaftsberatungsstellen     dung vorbereitet. Insbesondere werden die folgenden
wurden in Baden-Württemberg vier Informations-        Kursinhalte angeboten:

                                                                                                                                        13
1. SCHWANGERSCHAFT UND GEBURT

     • V     erhaltenshinweise für die Schwangerschaft und   und sicher in einer Klinik oder bei einer Hebamme
            Stillzeit                                          entbinden. Die Identität der Mutter bleibt unbe­
      • U    mgang mit dem Neugeborenen                      kannt. Ihre Daten werden verschlossen hinterlegt
       • A   tem- und Haltungsübungen                        und das Kind kann mit 16 Jahren beantragen, diese
        • I ndividuelle Beratung                             einzusehen.
         • I nformationsgespräche mit der Hebamme und
            dem Arzt
                                                                 Die Nummer des anonymen Hilfetelefons
     GEBURT                                                      lautet: 0800 40 40 020.
     Wo eine Frau ihr Kind letztendlich entbinden möch­          Weitere Informationen unter
     te, kann sie selbst entscheiden. Sie kann wählen            www.geburt-vertraulich.de.
     zwischen der Entbindung zu Hause, in einer Kli­
     nik, in einem Geburtshaus oder der ambulanten
     Geburt. Die verschiedenen möglichen Geburtsme­            CHECKLISTE GEBURT
     thoden sollten Sie vorher mit dem Arzt oder der           Auf Seite 88 f. finden Sie eine übersichtliche Liste
     Hebamme besprechen.                                       mit allen wichtigen Erledigungen vor und nach
                                                               der Geburt.
     HEBAMMENHILFE
     Die Hebammenhilfe unterstützt versicherte Frauen
     neben der ärztlichen Betreuung auch bereits wäh­
     rend der Schwangerschaft sowie bei und nach der           Elterliches Sorgerecht
     Entbindung und hilft Mutter und Kind auch in der
     Zeit danach.                                              und Vaterschaft
                                                               Sind die Eltern miteinander verheiratet, erhalten
        Weitere Informationen zum Leistungsum-                 sie mit Geburt des Kindes automatisch die gemein­
        fang erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse,              same elterliche Sorge.
        Krankenversicherung oder Beihilfestelle
        sowie bei Ihrem Arzt oder Ihrer Hebamme.               Bei nicht miteinander verheirateten Eltern steht
                                                               das Sorgerecht zunächst der Mutter alleine zu. Der
                                                               Vater kann einen Antrag auf gemeinsame Sorge
     VERTRAULICHE GEBURT                                       beim Familiengericht stellen, dem das Gericht ent­
     Seit dem 1. Mai 2014 besteht die Möglichkeit der          sprechen wird, wenn die gemeinsame Sorge dem
     vertraulichen Geburt. Auf Wunsch und nach vor­            Kindeswohl nicht widerspricht. Auch die Mutter
     heriger Beratung können Schwangere vertraulich            selbst kann diesen Antrag stellen. Trägt der andere

14
1. SCHWANGERSCHAFT UND GEBURT

Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung
der gemeinsamen Sorge entgegenstehen können,            Weitere Informationen hierzu erhalten Sie
und sind solche Gründe auch sonst nicht ersicht­        im Serviceportal des Landes unter
lich, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass die        www.service-bw.de.
gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl
nicht widerspricht.

Die Eltern können aber – auch schon vor der Geburt
des gemeinsamen Kindes – erklären, dass sie die
Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorge­
erklärung). Voraussetzung hierfür ist, dass der Vater
seine Vaterschaft anerkannt hat oder diese gericht­
lich festgestellt wurde. Die gemeinsame Sorge­
erklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies
kann vor dem Jugendamt oder einem Notar ge­
schehen.

Ist die Mutter des Kindes verheiratet, gilt grund­
sätzlich der Ehegatte der Mutter als Vater des Kin­
des. Ist die Mutter nicht verheiratet, ist der Vater
des Kindes der Mann, der die Vaterschaft aner­
kannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich fest­
gestellt wurde. Sind Sie der Vater eines nicht eheli­
chen Kindes, können Sie bereits vor der Geburt
die Vaterschaft anerkennen.

   Abweichende Regelung bei gleichge-
   schlechtlichen Eltern: Anders verhält es
   sich, wenn die verheirateten Eltern zwei
   Mütter sind. Hier erhält die nicht leibliche
   Mutter nicht automatisch das elterliche
   Sorgerecht, sondern muss dieses mittels
   einer Stiefkindadoption erwerben.

                                                                                                    15
Foto: © Wayhome Studio / Fotolia
2
Finanzielle Hilfen für Familien
Familien mit Kindern leisten viel für unsere Gesellschaft, erleben aber auch finanzielle Einschränkungen.
Hier finden Sie Möglichkeiten und Angebote, finanzielle Mehrbelastungen abzufedern.

   17 Mutterschutz und Mutterschaftsleistungen / 20 Elterngeld / 22 Elternzeit / 24 Familienleistungsausgleich
   29 Kindererziehung und Rente / 31 Zusätzliche Altersversorgung
2. FINANZIELLE HILFEN FÜR FAMILIEN

Mutterschutz und Mutter-                                  • n ach dem 5. Schwangerschaftsmonat dürfen
                                                             Schwangere in der Summe am Arbeitstag nicht
schaftsleistungen                                            länger als 4 Stunden bewegungsarm stehen

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehme­         Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nicht
­r­innen während der Schwangerschaft und in den           möglich oder wegen des nachweislich unverhältnis­
 Monaten nach der Geburt. Dieses Arbeitsschutzge­         mäßigen Aufwands nicht zumutbar, trifft der Ar­
 setz schützt sowohl Mutter als auch Kind vor ge­         beitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen
 sundheitlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz. Es          Arbeitsplatzwechsel. Ist ein Arbeitsplatzwechsel
 enthält einen umfassenden Kündigungsschutz und           nicht möglich oder nicht zumutbar, darf der Arbeit­
 sichert das Einkommen für die Zeiten eines Be­           geber Schwangere nicht beschäftigen.
 schäftigungsverbotes.
                                                          Wenn eine Beschäftigung während der Schwanger­
Damit Sie diesen Schutz auch in Anspruch nehmen           schaft das Leben oder die Gesundheit von Mutter
können, sollten Sie Ihren Arbeitgeber so bald wie         oder Kind gefährden würde, dann kann die Schwan­
möglich über Ihre Schwangerschaft und den vor­            gere auch durch ein ärztliches Attest von der Arbeit
aussichtlichen Geburtstermin informieren.                 freigestellt werden.

                                                          SCHUTZFRISTEN
   Der Mutterschutz für Beamtinnen ist in der             6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und
   Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO)             8 Wochen nach der Geburt besteht ein generelles
   geregelt. Für weitere Informa­tionen wenden            Beschäftigungsverbot. Nach Früh- und Mehrlings­
   Sie sich bitte an Ihren Dienstherrn.                   geburten oder wenn vor Ablauf von acht Wochen
                                                          nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinde­
                                                          rung ärztlich festgestellt wird und eine Verlänge­
Die Mutterschutzvorschriften beinhalten Regelun­          rung der Schutzfrist von der Mutter beantragt wird,
gen für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und un­         verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen. Bei
zulässige Tätigkeiten:                                    Frühgeburten oder sonstigen vorzeitigen Geburten
                                                          verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt zu­
• k eine gesundheitsgefährdenden Stoffe oder Strah­     sätzlich um den Zeitraum, der vor der Entbindung       Aktuelle Adressen
     len, Gase oder Dämpfe, Staub, Hitze, Kälte oder      nicht in Anspruch genommen wurde.                      zu diesem Kapitel
                                                                                                                 finden Sie auf unserer
     Nässe sowie Erschütterungen oder Lärm
                                                                                                                 Website: www.muetter-­
 • k eine schweren körperlichen Tätigkeiten wie z. B.   Innerhalb der Schutzfrist vor der Geburt darf aus­     vaeter-bw.de
     das Heben oder Tragen schwerer Lasten, Akkord-       nahmsweise auf ausdrücklichen Wunsch der Schwan­
     und Fließbandtätigkeiten                             geren weitergearbeitet werden.
  • b ei stehenden Tätigkeiten für eine Sitzmöglich­
     keit sorgen

                                                                                                                                17
2. FINANZIELLE HILFEN FÜR FAMILIEN

     KÜNDIGUNGSSCHUTZ                                      Stunde, bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit
     Während der Schwangerschaft bis zum Ablauf            von mehr als acht Stunden zweimal mindestens 45
     von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der       Minuten von der Arbeit freigestellt werden. Durch
     zwölften Schwangerschaftswoche und bis vier Mo-       die Gewährung der Stillzeit darf ihnen kein Ver­
     nate nach der Entbindung darf Ihnen nicht gekün­      dienstausfall entstehen.
     digt werden. Wurde die Kündigung ausgesprochen,
     bevor Sie Ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft       MUTTERSCHUTZLOHN
     mitgeteilt haben, dann ist die Kündigung unwirksam,   erhält die Frau von ihrem Arbeitgeber, wenn sie auf­
     wenn Sie die Mitteilung innerhalb von 14 Tagen        grund einer Beschäftigungseinschränkung oder ei­
     nachreichen. Auch während der Elternzeit (siehe       nes Beschäftigungsverbotes während der Schwan­
     Elternzeit) besteht Kündigungsschutz.                 gerschaft nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten
                                                           kann. In Frage kommt sowohl ein allgemeines Be­
     Nur in besonderen Ausnahmefällen kann das für         schäftigungsverbot (z. B. Mehr-, Nacht- oder Sonn­
     den Betrieb zuständige Regierungspräsidium eine       tagsarbeitsverbot) als auch ein individuelles Be­
     vom Arbeitgeber beantragte Kündigung für zulässig     schäftigungsverbot. Die Höhe der Zahlung richtet
     erklären. Die Zuständigkeit der Regierungspräsidien   sich nach dem Durchschnittsnettoverdienst der letz­
     besteht auch für die Zeit, in der sich der Kündi­     ten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor
     gungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz und der       Beginn des ersten Schwangerschaftsmonats.
     Kündigungsschutz während der Elternzeit über­
     schneiden. Auch eine Kündigung ohne Zustim­           Ziel der Regelung ist es, das Einkommen der wer­
     mung des Regierungspräsidiums ist unwirksam.          denden Mutter zu sichern und Verdienstminderungen
                                                           zu vermeiden. Der Mutterschutzlohn ist daher ver­
                                                           gleichbar mit der Entgeltfortzahlung im Krank­
       Die Aufsicht über die Ausführung des                heitsfall. Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers endet
       Mutterschutzgesetzes obliegt den Regie-             mit Beginn der Mutterschutzfrist, also sechs Wo­
       rungspräsidien. Zuständig ist das Regie-            chen vor der Entbindung, oder wenn eine Fehlge­
       rungspräsidium, in dessen Bezirk der Betrieb        burt oder ein Schwangerschaftsabbruch erfolgt.
       der Schwangeren oder der Mutter liegt.
                                                           MUTTERSCHAFTSGELD
                                                           Mutterschaftsgeld wird während der Schutzfristen
     STILLZEITEN                                           gezahlt. Von wem und in welcher Höhe Sie Mutter­
     Berufstätige stillende Mütter können während der      schaftsgeld erhalten, richtet sich danach, wie Sie
     ersten 12 Monate nach der Entbindung von ihrem        krankenversichert sind:
     Arbeitgeber verlangen, dass sie für die zum Stillen
     erforderliche Zeit, mindestens jedoch zweimal täg­
     lich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine

18
2. FINANZIELLE HILFEN FÜR FAMILIEN

1. MITGLIEDER DER GESETZLICHEN                         WAS MUSS ICH TUN?
KRANKENVERSICHERUNG                                    Der Antrag auf Mutterschaftsgeld ist mit der Be­
Frauen, die freiwillig oder pflichtversichert einer    scheinigung über den voraussichtlichen Entbin­
gesetzlichen Krankenversicherung angehören, er­        dungstag bei der Krankenkasse einzureichen.
halten Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse,
wenn sie bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf
Krankengeld haben oder wenn wegen der Schutz­            Nähere Informationen und Auskünfte
fristen nach dem Mutterschutzgesetz kein Arbeits­        erhalten Sie bei Ihrer gesetzlichen
entgelt gezahlt wird.                                    Krankenkasse oder im Serviceportal des
                                                         Landes unter www.service-bw.de.
Stehen die Frauen zu Beginn der Schutzfrist in ei­
nem Arbeitsverhältnis, erhalten sie Mutterschafts­
geld in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes. Es beträgt     2. SONSTIGE
höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Übersteigt das      Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer
Nettoarbeitsentgelt 13 Euro pro Tag, so wird der       gesetzlichen Krankenkasse, sondern familien- oder
darüber hinausgehende Betrag vom Arbeitgeber           privatversichert sind oder deren Arbeitsverhältnis
gezahlt (sogenannter Zuschuss zum Mutterschafts­       während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zu­
geld).                                                 lässig aufgelöst wurde, erhalten für die Zeit der
                                                       Mutterschutzfristen sowie für den Entbindungstag
Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während     auf Antrag ein einmaliges Mutterschaftsgeld in
der Schwangerschaft oder während der Schutzfrist       Höhe von höchstens 210 Euro vom Bundesversi­
nach der Entbindung mit Zustimmung des Regie­          cherungsamt.
rungspräsidiums zulässig aufgelöst hat, erhalten Sie
den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Ihrer           Stehen Sie in einem Beschäftigungsverhältnis, so
Krankenkasse. Dies gilt auch, wenn der Arbeit­         erhalten Sie darüber hinaus vom Arbeitgeber einen
geber bzw. der Insolvenzverwalter wegen eines In­      Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe des Unter­
solvenzereignisses während der Schwangerschaft         schiedsbetrages zwischen 13 Euro und Ihrem tat­
oder der Schutzfrist nach der Entbindung den Zu­       sächlichen Nettoarbeitsentgelt pro Tag. Auch für
schuss nicht zahlen kann.                              den Fall, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
                                                       während der Schwangerschaft oder während der
Allen anderen Mitgliedern einer Krankenkasse wird      Schutzfrist nach der Entbindung mit Zustimmung
Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.   des Regierungspräsidiums zulässig aufgelöst hat und
                                                       keine geringfügige Beschäftigung vorlag, besteht
                                                       eventuell ebenfalls Anspruch auf den Zuschuss
                                                       zum Mutterschaftsgeld gegenüber dem Bundesver­

                                                                                                              19
2. FINANZIELLE HILFEN FÜR FAMILIEN

                               sicherungsamt. Ein Anspruch auf den Zuschuss            Elterngeld
                               zum Mutterschaftsgeld gegenüber dem Bundesver­
                               sicherungsamt kann sich auch ergeben, wenn wegen        Elterngeld ist eine familienpolitische Leistung des
                               eines Insolvenzereignisses während der Schwanger­       Bundes mit dem Ziel, Familien bei der Sicherung
                               schaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung         ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich
                               der Arbeitgeber den Zuschuss nicht zahlen kann.         die Eltern in den ersten Lebensjahren eines Kindes
                                                                                       vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern
                               WAS MUSS ICH TUN?                                       möchten. Die Anspruchsvoraussetzungen sind im
                               Der Antrag auf Mutterschaftsgeld ist schriftlich oder   Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt.
                               online beim Bundesversicherungsamt zu stellen.
                                                                                       WESENTLICHE VORAUSSETZUNGEN:
                                                                                       Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die
                                  Weitere Informationen (Merkblatt,
                                  Antragsformular) zum Mutterschaftsgeld               • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
                                  erhalten Sie beim Bundesversicherungs-                  in Deutschland haben,
                                  amt – Mutterschaftsgeldstelle,
                                                                                       • m it ihrem Kind in einem Haushalt leben,
                                  Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn
                                                                                       • d ieses Kind selbst betreuen und erziehen,
                                                                                       • n icht erwerbstätig sind oder nicht mehr als 30
                                                                                         Stunden in der Woche beschäftigt sind und
                                  Internet: www.bva.de oder direkt unter
                                                                                       • e in zu versteuerndes Jahreseinkommen von
                                  www.mutterschaftsgeld.de; dort können
                                                                                         höchstens 250.000 Euro (Alleinerziehende) bzw.
                                  Sie auch ein Antragsformular herunterladen
   Das Mutterschutzgesetz
                                                                                         von höchstens 500.000 Euro (Ehepaare) im Jahr
                                  E-Mail Bundesversicherungsamt:
        und Merkblätter mit                                                              haben.
be­­sonderen Gefährdungs-         mutterschaftsgeldstelle@bva.de
hinweisen für Schwangere,         Hotline: (0228) 619-1888, 9–12 Uhr und               Eltern können ihr Elterngeld – je nach ihrer per­
   die in bestimmten Bran-        donnerstags zusätzlich 13–15 Uhr oder
chen oder mit bestimmten                                                               sönlichen Situation – aus verschiedenen Komponen­
    Tätigkeiten beschäftigt       Fax: (0228) 619-1877.                                ten zusammenstellen. So können Eltern zwischen
 sind, wie z. B. im Gesund-                                                            Basiselterngeld (das vormalige Elterngeld) und/oder
  heitswesen, in Laborato­        Die Broschüre „Mutterschutzgesetz –                  ElterngeldPlus und/oder Partnerschaftsmonaten
 rien, in Holzbearbeitungs-
  betrieben usw. finden Sie
                                  Leitfaden zum Mutterschutz“ des                      wählen. Die Komponenten unterscheiden sich jedoch
         auf der Website der      Bundesministeriums für Familie,                      sowohl in der Höhe des Elterngeldbetrags als auch
      Regierungspräsidien:        Senioren, Frauen und Jugend kann                     in der Bezugsdauer und den Voraussetzungen.
             www.rp.baden-­
                                  kostenfrei unter www.bmfsfj.de als
           wuerttemberg.de
                 (Stichwort:      PDF-Datei heruntergeladen werden.                    Die Höhe des Elterngeldes können Eltern mit Hilfe
              Mutterschutz)                                                            des Elterngeldrechners auf der Internetseite der
                                                                                       L-Bank ausrechnen.

       20
2. FINANZIELLE HILFEN FÜR FAMILIEN

                             Auch Elternteile, die nicht erwerbstätig sind, können   und maximal zwölf Monaten Basiselterngeld (bzw.
                             Elterngeld von mindestens 300 Euro erhalten; für        24 Monaten ElterngeldPlus) wählen. Es können da­
                             Geringverdienende kann sich ein höheres Eltern­         rüber hinaus zusätzlich 2 Monate beantragt werden,
                             geld ergeben. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das     wenn auch der Partner vom Angebot des Elterngel­
                             Elterngeld für jedes weitere Kind um je 300 Euro.       des Gebrauch macht und sein Erwerbseinkommen
                                                                                     für diesen Zeitraum ganz oder teilweise wegfällt.
                             Zusätzlich kann ein Geschwisterbonus das Elterngeld     Alleinerziehende, die das alleinige Sorgerecht ha­
                             um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro er­         ben, können das Elterngeld für die ganze Zeit in
                             höhen.                                                  Anspruch nehmen.

                             Während des Bezugs von Elterngeld darf hinzu­           Teilen sich die Eltern die Betreuung ihres Kindes
                             verdient werden. Das Elterngeld errechnet sich aus      auf und arbeiten beide gleichzeitig für vier Monate
                             der Differenz zwischen dem durchschnittlichen           zwischen 25 und 30 Wochenstunden, können sie
                             Nettoeinkommen vor der Geburt und dem voraus­           zudem den Partnerschaftsbonus in Form von jeweils
                             sichtlich durchschnittlichen Nettoeinkommen nach        vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten beantragen.
                             der Geburt.
                                                                                     WAS MUSS ICH TUN?
                             Den Bezugszeitraum können beide Elternteile frei        Elterngeld wird nur auf Antrag gewährt. Den Antrag
                             untereinander aufteilen, wobei Monate mit Bezug         können Sie von der Homepage der L-Bank unter
                             von Mutterschaftsgeld als Basiselterngeldmonate         www.l-bank.de/familienfoerderung herunterladen.
                             angerechnet werden. Ein Elternteil allein kann zwi­     Alternativ können Sie auch Antragsformulare bei
                             schen der Mindestbezugsdauer von zwei Monaten           Ihrer Wohnsitzgemeinde erhalten. Eine rückwir­
                             Basiselterngeld (bzw. vier Monaten ElterngeldPlus)      kende Zahlung ist auf drei Monate vor Beginn des
                                                                                     Lebensmonats des Kindes, in dem der Antrag auf
                                                                                     Elterngeld eingegangen ist, begrenzt. Jeder Eltern­
                                                                                     teil, der Elterngeld beziehen möchte, muss einen
                                                                                     eigenen Antrag auf Elterngeld stellen, den der je­
                                                                                     weils andere Elternteil unterschreiben muss.

                                                                                       Um finanzielle Nachteile bei den Väter-
Foto: © bpstocks / Fotolia

                                                                                       monaten (Partnermonaten) zu vermeiden,
                                                                                       ist es ratsam, Elternzeit zeitgleich mit
                                                                                       den Lebensmonaten des Kindes zu
                                                                                       beantragen.

                                                                                                                                            21
2. FINANZIELLE HILFEN FÜR FAMILIEN

                                                           Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und
       Weitere Informationen zum Elterngeld                Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Arbeit­
       enthält die Broschüre „Elterngeld,                  nehmerinnen und Arbeitnehmer können Elternzeit
       ElterngeldPlus und Elternzeit“ des
                                                           geltend machen zur Betreuung ihres Kindes (bei
       Bundesministeriums für Familie, Senioren,
                                                           fehlender Sorgeberechtigung mit Zustimmung des
                                                           sorgeberechtigten Elternteils), des Kindes eines
       Frauen und Jugend, www.bmfsfj.de/
                                                           Vaters, der noch nicht wirksam als Vater anerkannt
       Publikationen. Fragen zum Elterngeld
                                                           worden ist oder über dessen Antrag auf Vater­
       beantwortet Ihnen Ihre Elterngeldstelle
                                                           schaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde,
       und das Servicetelefon des Bundesminis-
                                                           mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter, ei­
       teriums für Familie, Senioren, Frauen und
                                                           nes Kindes der Ehegattin, des Ehegatten oder der
       Jugend. Servicetelefon: (030) 201 791 30            eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen
       (Montag bis Donnerstag 9–18 Uhr)                    Lebenspartners, mit Zustimmung des sorgeberech­
                                                           tigten Elternteils, eines Kindes, das sie in Vollzeit­
       Elterngeldstelle in Baden-Württemberg:              pflege aufgenommen haben, mit Zustimmung des
       L-Bank, Familienförderung,                          sorgeberechtigten Elternteils, eines Kindes, das sie
       76113 Karlsruhe, www.l-bank.de                      mit dem Ziel der Annahme aufgenommen haben,
       Hotline Familienförderung:                          einer Schwester, eines Bruders, einer Nichte, eines
       0800 6645471 (gebührenfrei;                         Neffen oder Enkelkindes, bei schwerer Krankheit,
       Montag bis Freitag 8–16:30 Uhr),                    Schwerbehinderung oder Tod der Eltern, ihres En­
       E-Mail: familienfoerderung@l-bank.de                kelkindes, wenn der Elternteil des Kindes minder­
                                                           jährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet,
                                                           die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen
                                                           wurde; ein Anspruch der Großeltern auf Elternzeit
                                                           besteht in diesem Fall nur, wenn keiner der Eltern­
     Elternzeit                                            teile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

     Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch der Eltern   Für den Anspruch auf Elternzeit müssen außerdem
     gegenüber ihrem Arbeitgeber auf unbezahlte Frei­      die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Die Be­
     stellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und     rechtigte bzw. der Berechtigte lebt mit dem Kind
     zum Zweck der Betreuung des Kindes. Die Eltern­       im selben Haushalt, betreut und erzieht es über­
     zeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz    wiegend selbst und arbeitet während der Elternzeit
     geregelt. Für Beamte gelten vergleichbare Eltern­     nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt
     zeitverordnungen des Bundes bzw. der Länder.          des Monats.

22
2. FINANZIELLE HILFEN FÜR FAMILIEN

Für jeden Elternteil sind 36 Monate unbezahlte          der Mutterschutzfrist oder unmittelbar nach einem
Auszeit vom Job bis zum dritten Geburtstag des          auf die Mutterschutzfrist folgenden Urlaub in An­
Kindes möglich. Davon können Mütter und Väter           spruch genommen, so hat sie sich nur bis zur Voll­
für Geburten ab 1. Juli 2015 24 Monate nicht ver­       endung des 2. Lebensjahres des Kindes festzulegen.
brauchter Elternzeit zwischen dem dritten und dem
achten Geburtstag des Kindes flexibel beanspru­         Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstä­
chen. Dafür ist keine Zustimmung des Arbeitge­          tigkeit von bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig.
bers erforderlich. Der Arbeitgeber kann jedoch den      Bei gleichzeitiger Elternzeit können die Eltern somit
dritten Abschnitt der Elternzeit aus dringenden be­     insgesamt 60 Wochenstunden (30 + 30) erwerbstätig
trieblichen Gründen ablehnen, wenn er zwischen dem      sein. Für die Dauer des Bezugs von Elterngeld ist
dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt.         zu beachten, dass die wöchentliche Arbeitszeit von
                                                        30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats
Für Geburten bis zum 30. Juni 2015 kann ein Anteil      nicht überschritten wird. Damit besteht die Mög­
von bis zu 12 Monaten nicht verbrauchter Eltern­        lichkeit, auch während der Elternzeit, das Familien­
zeit mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Voll­      einkommen in einem gewissen Umfang zu sichern.
endung des achten Lebensjahres übertragen werden.       Sowohl Vater als auch Mutter sind nicht gezwun­
                                                        gen, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen, und
Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer müssen ihre El­         können die Betreuung ihres Kindes selbst über­
ternzeit spätestens 7 Wochen vor deren Beginn           nehmen.
schriftlich von der Arbeitgeberseite verlangen. Für
Geburten ab 1. Juli 2015 beträgt die Anmeldefrist       Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein
für die Elternzeit zwischen dem dritten und dem         Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit zwischen 15
achten Geburtstag des Kindes 13 Wochen. Damit           und 30 Wochenstunden. Der Rechtsanspruch gilt
wird organisatorischen Schwierigkeiten insbeson­        in allen Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
dere von mittelständischen Arbeitgeberinnen und         Während der Elternzeit kann die Arbeitgeberseite
Arbeitgebern bei der Suche nach Ersatzkräften           grundsätzlich keine Kündigung aussprechen. Nur
Rechnung getragen.                                      in besonderen Ausnahmefällen kann die Arbeit­
                                                        geberseite bei der für den Arbeitsschutz zuständigen
Um die Elternzeit flexibel zu gestalten und gleich­     Behörde oder der von dieser bestimmten Stelle die
zeitig die notwendige Planungssicherheit für die        Zulässigkeitserklärung einer Kündigung beantragen.
Arbeitgeberseite zu gewährleisten, müssen sich die
Eltern bei der Anmeldung für die kommenden 2            Arbeitnehmerinnen können die angemeldete Eltern­
Jahre ab Beginn der Elternzeit verbindlich festlegen.   zeit vorzeitig – ohne Zustimmung des Arbeitgebers –
Wird die Elternzeit von der Mutter unmittelbar nach     beenden, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen

                                                                                                                23
2. FINANZIELLE HILFEN FÜR FAMILIEN

     und die damit verbundenen Rechte in Anspruch           Familienleistungsausgleich
     zu nehmen. In diesem Fall sollte dem Arbeitgeber
     die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitgeteilt   Der Familienleistungsausgleich verfolgt das Ziel,
     werden. Eine rückwirkende Beendigung der Eltern­       jedem Kind das soziale Existenzminimum durch
     zeit ist nicht vorgesehen. Die Elternzeit kann also    Steuerabzüge oder Transferleistungen zu gewähren.
     frühestens enden, wenn die Mitteilung dem Arbeit­      Das wird erreicht durch die Gewährung von:
     geber zugegangen ist.
                                                            1. Kindergeld
                                                            2. Freibeträgen für Kinder bei der Berechnung der
       Weitere Informationen zur Elternzeit                    Einkommensteuer
       enthält die Broschüre „Elterngeld,
       ElterngeldPlus und Elternzeit“ des
                                                            Das Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge
       Bundesministeriums für Familie, Senioren,
                                                            für Kinder (Kinderfreibetrag und Freibetrag für
                                                            den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungs­
       Frauen und Jugend, www.bmfsfj.de/
                                                            bedarf ) werden alternativ gewährt. Im Laufe des
       Publikationen. Fragen zur Elternzeit
                                                            Jahres wird Ihnen auf Antrag das Kindergeld aus­
       beantwortet Ihnen Ihre Elterngeldstelle
                                                            gezahlt. Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das
       und das Servicetelefon des Bundesminis-
                                                            Finanzamt im Rahmen der Bearbeitung Ihrer Ein­
       teriums für Familie, Senioren, Frauen und
                                                            kommensteuer von Amts wegen, ob der Ansatz der
       Jugend. Servicetelefon: (030) 201 791 30             steuerlichen Freibeträge für Kinder günstiger ist als
       (Montag bis Donnerstag 9–18 Uhr)                     das Ihnen zustehende Kindergeld (sog. Günstiger­
                                                            prüfung). Durch den Familienleistungsausgleich wird
       Elterngeldstelle in Baden-Württemberg:               zum einen der geminderten Leistungsfähigkeit von
       L-Bank, Familienförderung,                           Familien mit Kindern und zum anderen der beson­
       76113 Karlsruhe, www.l-bank.de                       deren Leistung der Familie für die Gesellschaft
       Hotline Familienförderung:                           Rechnung getragen.
       0800 6645471 (gebührenfrei;
       Montag bis Freitag 8–16:30 Uhr),                     1. KINDERGELD
       E-Mail: familienfoerderung@l-bank.de                 Kindergeld wird als Steuervergütung nach den Be­
                                                            stimmungen des Einkommensteuergesetzes oder
                                                            als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz
                                                            gezahlt. Zu beachten ist, dass das Kindergeld im­
                                                            mer nur an einen Elternteil ausgezahlt wird.

24
2. FINANZIELLE HILFEN FÜR FAMILIEN

Es beträgt seit dem 01.01.2018 monatlich:               Bezirk Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Auf­
                                                        enthalt haben, oder bei Beschäftigten des öffentli­
• f ür das erste und zweite Kind jeweils 194 Euro      chen Dienstes die mit der Festsetzung der Bezüge
• f ür das dritte Kind 200 Euro                        befasste Stelle des Dienstherrn. Der ausgefüllte
• f ür jedes weitere Kind 225 Euro                     Antrag nebst Anlagen ist an die zuständige Famili­
                                                        enkasse zu senden.
Kindergeld wird für alle Kinder bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres sowie unter bestimmten Vor­        Dem Antrag auf Kindergeld ist die Geburtsurkunde
aussetzungen auch für ältere Kinder (Behinderung,       beizufügen.
Ausbildung u. Ä.) gezahlt.
                                                        Das Kindergeld wird monatlich von der Familien­
WESENTLICHE VORAUSSETZUNGEN:                            kasse auf Ihr Konto überwiesen.
Grundsätzlich können Sie Kindergeld erhalten,
wenn Sie
                                                          Weitere Informationen zum Kindergeld
• in Deutschland Ihren Wohnsitz oder gewöhnli­           enthält das Merkblatt „Kindergeld“ der
  chen Aufenthalt haben oder                              Bundeszentrale für Steuern. Es liegt bei
• im Ausland wohnen, aber in Deutschland entwe­          den Familienkassen aus und steht im
  der unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind          Internet unter www.bzst.de zum Down-
  oder auf Antrag entsprechend behandelt werden.          load zur Verfügung. Dort können Sie auch
                                                          den Antrag auf Kindergeld sowie weitere
Als Kinder werden berücksichtigt:                         Formulare herunterladen und direkt am
                                                          PC ausfüllen.
• im ersten Grad mit Ihnen verwandte Kinder
  (eheliche, für ehelich erklärte, nicht eheliche und
  adoptierte Kinder)                                    2. KINDERFREIBETRAG
• K inder des Ehegatten (Stiefkinder), Enkelkinder     Die steuerlichen Freibeträge für Kinder setzen sich
  und Pflegekinder, die Sie in Ihren Haushalt auf­      aus dem Kinderfreibetrag und aus einem Freibetrag
  genommen haben                                        für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungs­
                                                        bedarf des Kindes zusammen. Ab dem 01.01.2018
WAS MUSS ICH TUN?                                       gibt es damit insgesamt Freibeträge für jedes Kind
Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich gestellt     in Höhe von 7.428 Euro.
und unterschrieben werden; dabei ist seit 2016 die
Steuer-Identifikationsnummer des Kindes anzuge­         Der Kinderfreibetrag beträgt für steuerlich zu be­
ben. Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer Fami­      rücksichtigende Kinder im Veranlagungsjahr 2018
lienkasse. Das ist die Agentur für Arbeit, in deren     bis zu 4.788 Euro jährlich (für Ehegatten, die zu­

                                                                                                              25
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