Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Gemeinde Fronreute
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49. Jahrgang Donnerstag, 23. Dezember 2021 Nummer 51/52 Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, ein wiederum besonderes Jahr 2021 neigt sich dem Ende zu, und wer hätte gedacht, dass das Corona-Virus immer noch unser Leben so massiv beeinflusst und das Leben auf der Welt immer noch dominiert. Wir sollten aber auch nie vergessen, dass es leider keinen Frieden auf der Welt gibt. In vielen Gegenden gibt es Krisen und Konflikte, und Menschen leiden unter ständiger Angst um ihr Leben, Hab und Gut und ihre Heimat. Naturkatastrophen und Hungersnöte sind leider wieder oft vorgekommen. Speziell die Jahrhundertflut im Ahrtal hat auch gezeigt, wie verwundbar wir auch in Deutschland sein können. Wir leben aber in Frieden und in einem wirtschaftlich wohlhabenden Land, trotz der Coronapandemie. Deshalb lassen Sie uns immer wieder vor Augen führen, wie gut es uns doch im Vergleich zu vielen anderen Ländern der Welt geht. Und auch die Entscheidungen zur Pandemie durch unsere Regierungen und Parlamente haben trotz aller Kritik vernünftige Beschlüsse nach sich gezogen. Auch ich war nicht mit allem einverstanden, aber wir müssen schon klar und deutlich mitteilen, dass wir in Deutschland gut durch die Pandemie gekommen sind. Bei den immer noch geltenden Maßnahmen geht es weiterhin um den Schutz von Risikopatienten und von unserem Gesundheitssystem. Dies ist unser aller Aufgabe, gemeinsam einen Weg zu finden zum Schutz der genannten Personen, aber auch einen Weg zu finden, dass alle anderen Menschen, jung und alt, mit ihren Bedürfnissen sich nicht komplett ins Abseits gestellt sehen, nicht leiden müssen oder vereinsamen. Leider hat sich der Umgangston nicht zum Guten gewendet. Kritik an der Politik, an Maßnahmen und Entscheidungen sind wichtig, aber Populismus oder das Hetzen in der Anonymität der sozialen Medien sind nicht akzeptabel. Man kann, darf und muss manchmal vieles hinterfragen, aber lassen Sie uns gemeinsam um die besten Lösungen in dieser Krise ringen. Und lassen Sie es nicht zu, dass unsere Gesellschaft sich spaltet. Hören wir einander zu, suchen wir das Miteinander, aber lassen wir auch wissenschaftliche Erkenntnisse und Meinungen einfließen. Wir leben nicht in einer Diktatur, sondern in einer funk- tionierenden Demokratie. Und darauf können wir stolz sein. Wir sind sehr dankbar, dass es in Fronreute bisher größtenteils anders läuft, dass Einzelinteressen überwiegend nicht in den Vordergrund gestellt werden, sondern dass es immer eine große Anzahl von Menschen gibt, die bereit sind, für unsere Risikopatienten, aber auch vor allem für die Gemeinschaft in unseren Dörfern ihren Beitrag zu leisten. Vieles geschieht oft im Verborgenen, darüber hinaus aber auch in den Vereinen und Gruppierungen, den kirchlichen Gruppen und sonstigen Einrichtungen und vor allem mit ganz viel Freude, Hingabe und Enthusiasmus. Aus diesem Grund danken wir all jenen Bürgerinnen und Bürgern, die ihre Mitbürger und Nachbarn nicht vergessen, die Menschen in einer Notlage Mithilfe und Unterstützung gegeben haben, die Kinder und Jugendliche begleitet haben auf ihrem in diesem Jahr wieder nicht einfachen Weg zu wachsen und zu reifen, die Älteren und Kranken Hilfestellung für die Bewältigung der Alltagssituationen gegeben haben und die sich für das menschliche Miteinander einsetzen. Einen speziel- len Dank in diesem Jahr möchten wir für die Spendenaktion für die Gemeinde Dernau im Ahrtal aussprechen. Viele Men- schen haben dazu beigetragen, dass Unterstützung vor Ort und eine tolle Spendensumme zusammengekommen ist, um die Hochwasserschäden zu lindern. Lassen Sie an Weihnachten für sich und Ihre Familien die Zeit ein wenig stillstehen, halten Sie nicht nur wegen Corona inne und schöpfen Sie daraus Kraft für das Kommende. Schauen wir zuversichtlich in die Zukunft. Im Namen des Gemeinderats und der Gemeindeverwaltung bedanke ich mich für das gute Miteinander in unserer Gemeinde. Gehen Sie zusammen mit uns weiter und unterstützen Sie uns auch im neuen Jahr. Ich wünsche Ihnen besinnliche und geruhsame Feiertage und alles Gute für 2022! Und bleiben Sie gesund! Oliver Spieß Bürgermeister
Seite 2 Donnerstag, 23. Dezember 2021 Fronreute BEREITSCHAFTSDIENSTE BEREITSCHAFTSDIENSTE Montag bis Freitag 09:00 bis 19:00 Uhr: docdirekt - Kostenfreie On- NOTRUFE linesprechstunde von niedergelassenen Haus- und Kinderärzten, nur für gesetzlich Versicherte unter 0711 96589700 oder docdirekt.de Feuerwehr Notruf 112 Polizei Notruf 110 Sonntagsdienst der Tierärzte für den Bereich Polizei Altshausen 07584 92170 Fronreute, Horgenzell, Wilhelmsdorf Polizei Weingarten 0751 8036666 Den tierärztlichen Notfallplan erfahren Sie aktuell durch den Anruf- Notarzt 112 beantworter Ihres Haustierarztes. Deutsches Rotes Kreuz 112 DLRG Wasserrettung 112 Wochenenddienst der Tierärzte für den Bereich Mittleres Schussental STÖRFÄLLE Freitag, 24.12.2021 und Samstag, 25.12.2021 Kleintierpraxis Dr. Grieshaber, Telefon 0751 66464 Notdienst TWS 0751 804-2000 Sonntag, 26.12.2021 für Wasserversorgung Kleintiergesundheitszentrum Ravensburg Evidensia, und Gasversorgung Fronreute Telefon 0751 363140 Freitag, 31.12.2021 und Samstag, 01.01.2022 Stromversorgung EnBW 0800 3629-477 Tierklinik Dr. Ganal und Dr. Ewert, Telefon 0751 44430 Sonntag, 02.01.2022 APOTHEKEN-NOTDIENST Kleintierpraxis A. Kirsch, Telefon 0751 95884400 Donnerstag, 06.01.2022 der Apotheken in Ravensburg, Weingarten, Bad Waldsee und AniCura Kleintierspezialisten Ravensburg, Telefon 0751 7912570 Umgebung Samstag, 08.01.2022 und Sonntag, 09.01.2022 Kleintierpraxis Baienfurt, Telefon 0751 56040808 Freitag, 24.12.2021 Apotheke am Frauentor, Schussenstr. 3, 88212 Ravensburg, Telefonische Anmeldung erforderlich! Telefon 0751 22121 __________________________________________________ Samstag, 25.12.2021 Huberesch-Apotheke, Rümelinstr. 7, 88213 Ravensburg, Nachbarschaftshilfe Fronreute 0151 26161789 (bitte auf die Mobil-Box sprechen!), Telefon 0751 9770910 Sonntag, 26.12.2021 E-Mail nbh.fronreute@gmail.com Hodrus‘sche Apotheke, Hindenburgstr. 36, 88361 Altshausen, sowie 07502 1332 (Pfarrbüro Blitzenreute) Telefon 07584 3552 Pflegestützpunkt Landkreis Ravensburg in Altshausen, Freitag, 31.12.2021 Telefon 0751 85-3318, E-Mail: m.engers@rv.de Schwanen-Apotheke, Saalplatz 5, 88271 Wilhelmsdorf, Telefon 07503 91304 Samstag, 01.01.2022 Ostrachtal-Apotheke, Albert-Reis-Str. 3, 88356 Ostrach, Telefon 07585 2600 Winterpause Sonntag, 02.01.2022 Kur-Apotheke Kißlegg, Emmelhofer Str. 2, 88353 Kißlegg, Telefon 07563 1450 in Fronreute Donnerstag, 06.01.2022 Schwaben-Apotheke Bad Saulgau, Hauptstr. 79, 88348 Bad Saulgau, Telefon 07581 8138 Samstag, 08.01.2022 Vital-Apotheke Bad Saulgau, Kaiserstr. 5, 888348 Bad Saulgau, Sehr geehrte Autoren, Telefon 07581 484900 in den Kalenderwochen 52/2021 und 01/2022 Sonntag, 09.01.2022 wird kein Mitteilungsblatt erscheinen. Apotheke Selbherr, Werderstr. 6, 88348 Bad Saulgau, Telefon 07581 8799 Nächste Veröffentlichung: 14.01.2022 Redaktionsschluss: 11.01.2022, 09:00 Uhr Apotheken-Notdienst Tag aktuell finden Sie unter Wir bitten um Beachtung und wünschen Ihnen www.aponet.de schöne Feiertage. Der Verlag ÄRZTLICHER NOTDIENST Sie erreichen Ihren Ärztlichen Notdienst an Wochenenden und Feiertagen unter der einheitlichen Rufnummer 116 117 ➢ Augenärzte 01801 929346 ➢ Kinderärzte 01801 929288 für den Bereich Baienfurt, Baindt, Mochenwangen, Wolperts- wende und Staig: Es gibt eine einheitliche Rufnummer für den Kassenärztlichen Notdienst in diesem Notfallbezirk 0180 1929280 Rathaus geschlossen ➢ Zahnärztlicher Notfalldienst zu erfragen unter Telefon 01805 911-630 Am Freitag, 07.01.2022 bleibt ➢ Vergiftungs-Informations-Zentrale das Rathaus geschlossen. 24-Stunden-Notruf unter Telefon 0761 19240 Vielen Dank für Ihr Verständnis! Ihre Gemeindeverwaltung
Fronreute Donnerstag, 23. Dezember 2021 Seite 3 wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfs- Neue Öffnungszeiten der Gemeinde- fassung zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen verwaltung ab 1. Januar 2022 ausgearbeitet. Die vom Gemeinderat vorgenommenen Änderungs- Beschlüsse im Rahmen der nun vorgenomme- Rathaus Blitzenreute: nen Abwägung sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfas- Montag bis Freitag sung identisch. Der Gemeinderat billigte diese Entwurfs- von 08:00 - 12:00 Uhr fassung vom 14.09.2021. Die Änderungen beschränken Dienstagnachmittag sich auf redaktionelle/klarstellende Änderungen zum Re- von 15:00 - 18:00 Uhr tentionsbereich, redaktionelle/klarstellende Ergänzungen hinsichtlich der Maßnahmenbeschreibung für die externe Ortsverwaltung Fronhofen Ausgleichsfläche, Ergänzungen der Hinweise, Änderun- Montag, Dienstag und Donnerstag gen und Ergänzungen bei der Begründung und redaktio- von 09:00 - 12:00 Uhr nelle Änderungen der Planzeichen und des Textes. Es sind Mittwochnachmittag keine Inhalte betroffen, die zu einer erneuten Auslegung von 14:00 - 18:00 Uhr führen. Die von den Änderungen betroffenen Behörden Gerne können Sie auch einen Termin außerhalb dieser und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden ent- Öffnungszeiten mit uns vereinbaren. Melden Sie sich ein- sprechend benachrichtigt. fach unter der Telefonnummer 07502 954-0 oder schreiben Der Bebauungsplan „Riedstraße II“ und die örtlichen Bau- Sie eine E-Mail an info@fronreute.de. vorschriften hierzu in der Fassung vom 14.09.2021 wur- Ihre Gemeindeverwaltung Fronreute den gemäß dem Satzungstext als Satzung beschlossen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wur- den mit Schreiben vom 15.07.2021 zur Abgabe einer schrift- Ab 01.01.2022 gilt im Rathaus die 3G-Nachweispflicht lichen Stellungnahme, zur Entwurfsfassung vom 01.06.2021 auch für die Bürgerinnen und Bürger bis zum 18.08.2021 aufgefordert. Das Betreten der Rathäuser ist ab dem 01.01.2022 nur noch Die öffentliche Auslegung fand vom 26.07.2021 bis 27.08.2021 Geimpften, Genesenen oder Getesteten gestattet. Dies mit der Entwurfsfassung vom 01.06.2021 statt. Hier wurden wurde so in der ab dem 20.12.2021 geltenden Fassung keine Stellungnahmen abgegeben. der CoronaVO geregelt. Demnach müssen die Rathäuser zukünftig bei allen Besuchern die entsprechenden Nach- Bebauungsplan „Breite II“ und die örtlichen Bau- weise beim Betreten der Verwaltungsräume kontrollieren. Um dies richtig umsetzen zu können, werden die Rathaus- vorschriften hierzu türen ab dem 01.01.2022 geschlossen und wir bitten Sie - Abwägungs- und Beschlussvorschlag zum Be- zu klingeln. Erst nach der Kontrolle können unsere Häuser bauungsplan „Breite II“ und den örtlichen Bau- betreten werden. Wenn möglich, bitten wir darum Ihre An- vorschriften hierzu liegen telefonisch oder per E-Mail zu erledigen. - Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Breite II“ und den örtlichen Bauvorschriften hierzu Der Gemeinderat der Gemeinde Fronreute machte sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Jubilare Fassung vom 14.09.2021 zu eigen. Für die in der Gemeinderatssitzung beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfs- Wir gratulieren fassung zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die vom Gemeinderat vorgenommenen Herrn Anton Roth Änderungs- Beschlüsse im Rahmen der nun vorgenom- aus Meßhausen menen Abwägung sind mit den Inhalten dieser Entwurfs- zum 70. Geburtstag. fassung identisch. Der Gemeinderat billigt diese Entwurfs- fassung vom 15.11.2021. Die Änderungen beschränken sich auf Ergänzungen der Begründung und redaktionelle Änderungen der Planzeichnung und des Textes. Es sind keine Inhalte betroffen, die zu einer erneuten Auslegung führen. Die von den Änderungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden ent- sprechend benachrichtigt. Gremien Der Bebauungsplan „Breite II“ und die örtlichen Bauvor- schriften hierzu in der Fassung vom 15.11.2021 wurden Aus der Sitzung des Gemeinderates gemäß dem Satzungstext als Satzung beschlossen. Fronreute vom 14. Dezember 2021 wird Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wur- den mit Schreiben vom 18.10.2021 zur Abgabe einer schrift- berichtet und es werden die gefassten lichen Stellungnahme, zur Entwurfsfassung vom 14.09.2021 Beschlüsse bekannt gegeben: bis zum 04.11.2021 aufgefordert. Bebauungsplan „Riedstraße II“ und die örtlichen Die öffentliche Auslegung fand vom 25.10.2021 bis 08.11.2021 mit der Entwurfsfassung vom 14.09.2021 statt. Hier wurden Bauvorschriften hierzu keine Stellungnahmen abgegeben. - Abwägungs- und Beschlussvorschlag zum Be- bauungsplan „Riedstraße II“ und den örtlichen Jagdgenossenschaftsversammlung Bauvorschriften hierzu - Beschlussfassung über die Einberufung - Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Ried- - Beschlussfassung über den Ablauf straße II“ und den örtlichen Bauvorschriften - Stellungnahme Gemeinde zur Änderung der hierzu Satzung der Jagdgenossenschaft Fronreute Der Gemeinderat der Gemeinde Fronreute machte sich 1. Die Jagdgenossenschaftsversammlungen für die ge- die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur meinschaftlichen Jagdbezirke werden wie folgt einbe- Fassung vom 01.06.2021 zu eigen. rufen: Für die in der Gemeinderatssitzung beschlossenen Inhalte
Seite 4 Donnerstag, 23. Dezember 2021Fronreute • Der Termin wird im Februar 2022 stattfinden. • Als Versammlungsleiter wurde Herr Bürgermeister Ehrenamtliche Lernhilfe gesucht Spieß, als Schriftführer Herr David Kiem bestimmt. zur Unterstützung geflüchteter Kinder beim Deutschlernen • Als Kassen- und Rechnungsprüferin wurde Frau und Lernen des Schulstoffs Daniela Fießinger bestimmt. Haben Sie Lust und Zeit oder weitere Fragen? Melden Sie 2. Der Gemeinderat hat der Übertragung der Verwaltung sich bei der, für die geflüchteten Familien in Fronreute zu- der Jagdgenossenschaften auf den Gemeinderat zu- ständigen Integrationsbeauftragten: gestimmt. Lea Alber, E-Mail: l.alber@rv.de, Telefon 0751 85 9858. 3. Der Gemeinderat hat dem Satzungsentwurf zuge- stimmt und erteilt dem Vertreter der Gemeinde in den Jagdgenossenschaftsversammlungen das imperative Mandat, entsprechend dem Beschluss, der Satzung Jahresablesung der Wasserzähler zuzustimmen. Für die Jahresabrechnung wird die Erhebung der Was- Das Gemeindegebiet der Gemeinde Fronreute besteht derzeit serzählerstände in diesem Jahr wieder durch Selbsta- aus den rechtlich unabhängigen gemeinschaftlichen Jagdbe- blesung erfolgen. zirken Blitzenreute und Fronhofen. Per Beschluss wurde im Der Zählerstand kann per Fax, per E-Mail, per Post bzw. Jahr 2016 die Vorstandschaft und die Verwaltung der Jagd- durch Rückgabe auf der Gemeindeverwaltung in Blitzen- bezirke auf den Gemeinderat übertragen. reute bzw. der Ortsverwaltung in Fronhofen übermittelt Zu den Aufgaben des Jagdvorstands gehört auch die Einbe- werden. rufung der Jagdgenossenschaftsversammlungen. Die hierzu Die Ablesung der Wasserzähler ist Grundlage für die Jah- erforderlichen Mitgliederverzeichnisse (Jagdkataster), in dem resabschlussrechnung für Wasser und Entwässerung 2021 die einzelnen Jagdgenossen und ihre bejagbaren Flächen und die Abschlagszahlungen für das Jahr 2022. aufzulisten sind, wurde von der Verwaltung bereits in Auftrag Bitte beachten Sie, dass die Rückmeldung bis spätestens gegeben und vom Büro für Vermessung und Geoinformation Donnerstag, 30. Dezember 2021 erfolgt. Klein und Leber GbR derzeit aktualisiert. Vielen Dank für Ihre Mithilfe. Das neue Jagdrecht erfordert auch eine Anpassung der Sat- Ihre Gemeindeverwaltung zung. Wesentliche Änderungen: 1. Rehwildbewirtschaftung ohne Abschussplan; Abschluss einer Zielvereinbarung zwischen Jagdgenossenschaft und Achtung Sirenenprobe! Pächter notwendig Um die Betriebssicherheit unserer Sirenen zu prüfen, wird 2. Jagdgenossenschaft zukünftig pachtfähig; dient der bes- am seren Reviergestaltung Samstag, 8. Januar 2022, 10:30 Uhr 3. Mindestpachtdauer verkürzt auf 6 Jahre eine Sirenenprobe durchgeführt. Es werden die Sirenen 4. Übertragung der Verwaltung auf den GR längstens für 6 der Gemeinde Fronreute in Blitzenreute, Staig, Baienbach Jahre möglich; danach Neubeschluss notwendig. und Fronhofen durch die Rettungsleitstelle Ravensburg in Betrieb genommen. Verkauf der letzten 3 Bauplätze im Baugebiet Breite I Die Anwohner werden gebeten darauf zu achten, ob die in Fronhofen Sirenen ordnungsgemäß Feueralarm auslösen. Bei Störun- - Beauftragung zur Planung und Errichtung ei- gen bitten wir um eine Meldung an die Gemeindeverwaltung Fronreute, Frau Kolbeck, Telefon 07502 954-13. ner Lärmschutzwand zum Parkplatz Sporthalle/ Die Sirenenprobe findet regelmäßig am 2. Samstag des Mo- Schule/Landjugendheim nats um 10:30 Uhr im Januar, April, Juli und Oktober statt. - Beschlussfassung über Zeitpunkt und Art und Gemeindeverwaltung Fronreute Weise des Verkaufs Die Verwaltung wurde mit der Planung und Ausschrei- bung der Lärmschutzwand/ Lärmschutzwall beauftragt. Bekanntmachung des Satzungsbe- Dem Verkauf der 3 Bauplätze im Baugebiet Breite I zum Höchstgebot wurde zugestimmt. schlusses zum Bebauungsplan „Ried- Die Gemeinde Fronreute hat den westlichen Teil zwischen straße II“ und die örtlichen Bauvorschrif- Parkplatz Sporthalle/Schule/Landjugendheim und den noch ten hierzu 3 freien Bauplätzen im Baugebiet Breite I in Fronhofen ge- kauft. Für den Verkauf und vor allem die Bebauung der 3 Der Gemeinderat der Gemeinde Fronreute hat am 14.12.2021 Bauplätze ist es notwendig, dass ein Lärmschutzwall/eine für das Gebiet „östlich der Riedstraße bzw. südlich der Wohn- Lärmschutzwand errichtet wird. Hierzu hat der Gemeinderat bebauung an der Straße Wolfsbühler Eschle in Fronhofen“ den die Planung beauftragt. Bebauungsplan „Riedstraße II“ und die örtlichen Bauvorschrif- Parallel dazu ist es möglich, die Bauplätze zu vergeben. Die ten hierzu in der Fassung vom 14.09.2021 jeweils als Satzung Verwaltung geht davon aus, dass baldmöglichst alle Daten beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ist in dem auf für die Lärmschutzwand/Lärmschutzwall vorliegen und der Seite 5 (links) abgebildeten Lageplan dargestellt. Bau beauftragt werden kann. Deshalb könnte der Verkauf der Bauplätze baldmöglichst beginnen. Der Gemeinderat hat über Der Planung wird eine externe Ausgleichsfläche auf den Flst.- Vergabemöglichkeiten beraten: Vergabe nach Windhundprin- Nrn. 1052/1, 1055 und 1056 (jeweils Teilflächen, Gemarkung zip, Verlosung Versteigerung Höchstgebot oder sogenanntes Fronhofen) zugeordnet. Diese Fläche grenzt an die südöstliche „Einheimischenmodell“. Hier ist ein transparentes öffentliches Ecke des Plangebietes an und verläuft entlang des Feldwegs Punkteverfahren die Grundlage, in der auch auf gerichtlichen nach Osten. Beschlüsse Bezug genommen werden muss. Dieser Bebauungsplan wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch Die Beratung und Beschlussfassung erfolgte auch im Zusam- (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein menhang mit dem Verfahren für die Bauplatzvergabe im neuen Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war Baugebiet Breite II. Der Gemeinderat hat beschlossen, die 3 nicht erforderlich, da eine Übereinstimmung mit dem rechts- Bauplätze nach dem Höchstgebot zu verkaufen und im Bau- gültigen Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung des gebiet Breite II dann hauptsächlich das Einheimischenmodell Flächennutzungsplanes gem. § 13b i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. anwenden und nur vereinzelt das Höchstgebot. 2 BauGB herbeigeführt wurde. Der Bebauungsplan „Riedstraße II“ und die örtlichen Bauvor- schriften hierzu - bestehend aus Planzeichnung, Satzung und
Fronreute Donnerstag, 23. Dezember 2021 Seite 5 Begründung - können ab Veröffentlichung dieser Bekannt- 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO we- machung beim Gemeindeverwaltungsverband Fronreute- gen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Wolpertswende (Kirchstraße 11, 88273 Fronreute) Zimmer 2 Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die während der allgemeinen Öffnungszeiten ingesehen werden. Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bau- oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift vorschriften hierzu einsehen und über ihren Inhalt Auskunft gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sach- verlangen. verhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan und die elektronisch geltend gemacht worden sind. örtlichen Bauvorschriften hierzu mit jeweiliger Begründung Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend im Internet unter gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. https://www.gvv-fronreute-wolpertswende.de/bauen-wohnen/ 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung rechtsverbindliche-bebauungsplaene/fronreute/ eingestellt geltend machen. und einsehbar sein. Fronreute, den 23.12.2021 Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- Oliver Spieß, Bürgermeister oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustande- kommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. Bekanntmachung des Satzungsbe- 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das schlusses zum Bebauungsplan „Breite II“ Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungspla- und die örtlichen Bauvorschriften hierzu nes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln Der Gemeinderat der Gemeinde Fronreute hat am 14.12.2021 des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder für das Gebiet Bekanntmachung des „westlich der Rathausstraße Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplanbzw. "Breitenördlich II" und die im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht des Wohngebietes örtlichen Breite I in Fronhofen“ den Bebauungs- Bauvorschriften hierzu schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des plan „Breite II“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht Der Gemeinderat der Gemeinde Fronreute hat am 14.12.2021 für das Gebiet "westlich der Fassung vom 15.11.2021 jeweils als Satzung beschlossen. worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Rathausstraße bzw. nördlich des Wohngebietes Breite I in Fronhofen" den Bebauungsplan Der "Breiteräumliche Geltungsbereich II" und die örtlichen istinim Bauvorschriften hierzu derabgebildeten Lageplan Fassung vom 15.11.2021 jeweils Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 dargestellt. BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent- schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnach- teile eingetreten sind, wird hingewiesen. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Fronreute wurde gem. § 13b i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich des Bebauungsplanes „Riedstraße II“ im Wege der Berich- tigung angepasst. Der berichtigte Flächennutzungsplan ist ebenso wie der Bebauungsplan im Rathaus der Gemeinde Fronreute hinterlegt und kann während der allgemeinen Öff- nungszeiten dort eingesehen werden. Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht: Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württem- berg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan "Riedstraße II" Anfang an gültig zustande gekommen. und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften Der Gemeinderat der Gemeindeüber die hat Fronreute Öffentlichkeit am 14.12.2021 fürder Sitzung, das Gebiet "östlich die der Riedstraße bzw. südlich oder Genehmigung der Wohnbebauung Bekanntmachungan der Straße der Wolfsbühler Satzung Eschle verletzt in Fronhofen" den Bebauungsplan "Riedstraße II" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in Dem Bebauungsplan wird durch die Überplanung eines Streuobstbestandes eine externe der worden Fassung vom sind,14.09.2021 jeweils als Satzung beschlossen. Der räumliche Ausgleichsfläche zugeordnet. Die befindet sich am südwestlichen Rand des Grundstückes Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Dem Bebauungsplan wird durch die Überplanung eines Flst.-Nr. 858 (Gemarkung Fronhofen) etwa 100 m südlich des Plangebietes. Sie schließt Streuobstbestandes im Westen und Süden direkt aneine externe"Breite das Wohngebiet Ausgleichsfläche I" an. zugeord- net. Die befindet sich am südwestlichen Rand des Grundstü- Dieser Bebauungsplan wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese ckes Flst.-Nr. rechtsverbindlich. Bekanntmachung 858 (Gemarkung Fronhofen) etwa 100 Ein Genehmigungsverfahren beim m südlich Landratsamt Ravensburg des war nicht erforderlich, Plangebietes. Sie da eine Übereinstimmung schließt im Westen mit dem und rechtsgültigen Süden direkt Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung des Flächennutzungsplanes gem. § 13b an das i.V.m. § 13aWohngebiet Abs. 2 Nr. 2 BauGB„Breite I“ an.wurde. herbeigeführt Dieser Bebauungsplan Der Bebauungsplan "Breite II" undwird gem. Bauvorschriften die örtlichen § 10 Abs. 3hierzuBaugesetzbuch – bestehend aus (BauGB) Planzeichnung,durch diese Satzung undBekanntmachung Begründung – kann rechtsverbindlich. Ein ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung beim Gemeindeverwaltungsverband Fronreute-Wolpertswende Genehmigungsverfahren (Kirchstraße 11, 88273 Fronreute) Zimmerbeim2,Landratsamt Ravensburg während der allgemeinen war Öffnungszeiten nicht erforderlich, da eine Übereinstimmung mit dem rechts- gültigen Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung des Flächennutzungsplanes gem. § 13b i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB herbeigeführt wurde. Der Bebauungsplan „Breite II“ und die örtlichen Bauvorschrif- ten hierzu - bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Be- gründung - kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung beim Gemeindeverwaltungsverband Fronreute-Wolpertswen- de (Kirchstraße 11, 88273 Fronreute) Zimmer 2, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften hierzu einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Der Planung wird eine externe Ausgleichsfläche auf den Flst.-Nrn. 1052/1, 1055 und 1056 (jeweils Teilflächen, Gemarkung Fronhofen) zugeordnet. Diese Fläche grenzt an die südöstliche Ecke des Plangebietes an und verläuft entlang des Feldwegs nach Osten.
Seite 6 Donnerstag, 23. Dezember 2021 Fronreute Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan und die Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht: örtlichen Bauvorschriften hierzu mit jeweiliger Begründung Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württem- im Internet unter berg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von https://www.gvv-fronreute-wolpertswende.de/bauen-wohnen/ Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande rechtsverbindliche-bebauungsplaene/fronreute/ eingestellt gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von und einsehbar sein. Anfang an gültig zustande gekommen. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfah- Dies gilt nicht, wenn rens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zu- 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die standekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. worden sind, 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO we- Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der gen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sach- § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres verhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der elektronisch geltend gemacht worden sind. Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. (§ 215 Abs. 1 BauGB). 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 geltend machen. BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent- Fronreute, den 23.12.2021 schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Oliver Spieß, Bürgermeister Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnach- teile eingetreten sind, wird hingewiesen. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Fronreute wurde gem. § 13b i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich des Bebauungsplanes „Breite II“ im Wege der Berichtigung angepasst. Der berichtigte Flächennutzungsplan ist ebenso wie der Bebauungsplan im Rathaus der Gemeinde Fronreute hinterlegt und kann während der allgemeinen. Stand: 17. Dezember 2021 Mehr Informationen, Inzidenzen und FAQ auf Baden-Württemberg.de 1 Corona-Regeln ab 20. Dezember 2021 In Baden-Württemberg richten sich die Corona-Maßnahmen nach einem vierstufigen System, das sich an den Hospitalisierungen orientiert: » Basisstufe: Hospitalisierunginzidenz unter 1,5 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19-Patient*innen belegt. » Warnstufe: Ab Hospitalisierunginzidenz von 1,5 oder ab 250 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten (AIB). » Alarmstufe: Ab Hospitalisierunginzidenz von 3,0 oder ab 390 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten. » Alarmstufe II: Ab Hospitalisierunginzidenz von 6,0 oder ab 450 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten. Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 1,5 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 250 erreicht oder überschreitet. Für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen gelten in einigen Bereichen bei 3G eine PCR-Testpflicht sowie Kontaktbeschränkungen von 1 Haushalt + 5 weitere Personen (siehe Ausnahmen). Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 3,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 390 erreicht oder überschreitet. Für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen gelten in einigen Bereichen ein Teilnahme- und Zutrittsverbot (2G) sowie Kontaktbeschränkungen von 1 Haushalt + 1 weitere Person (siehe Ausnahmen). Die Alarmstufe II wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 6,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 450 erreicht oder überschreitet. In der Alarmstufe II gilt in vielen Einrichtungen 2G+. Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt 2G. Für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen gelten Kontaktbeschränkungen von 1 Haushalt + 1 weitere Person. Für geimpfte und genesene Personen, sowie Personen, die sich aus medizini- schen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt, gilt bei privaten Zusammenkünften eine Beschränkung auf maximal 50 Personen in geschlossenen Räumen und 200 Personen im Freien. Auf bestimmten öffentlichen Plätzen gilt ein Alkohol- und Böllerverbot sowie an Silvester ein Ansammlungverbot. Wenn ein Test-, Genesenen- oder Impfnachweis erforderlich ist, sind die Veranstalter*innen/Betreiber*innen/Dienstleister*innen/Anbieter*innen verpflichtet, diese zu kontrollieren. Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App, geprüft werden. Der Abgleich mit einem Ausweis ist nicht notwendig, wenn die Person anderweitig bekannt ist. Inhaltsverzeichnis der Übersicht: 2: Maskenpflicht, 3G, 2G und 2G+ 3: Weihnachtsmärkte | Private Treffen 4: Öffentliche Veranstaltungen | Öffentlicher Verkehr 5: Kultureinrichtungen | Religiöse Veranstaltungen | Beherbergung 6: Messen, Ausstellungen, Kongresse | Gastronomie, Vergnügungsstätten, Mensen, Cafeterien 7: Freizeiteinrichtungen | Körpernahe Dienstleistungen 8: Touristische Verkehre | Sport in Sportanlagen und Sportstätten 9: Sportveranstaltungen | Einzelhandel 10: Außerschuliche Bildung | Berufliche Fortbildung 11: Clubs, Diskotheken | Prostitutionsstätten
Fronreute Donnerstag, 23. Dezember 2021 Seite 7 Stand: 17. Dezember 2021 Mehr Informationen, Inzidenzen und FAQ auf Baden-Württemberg.de 2 Medizinische Maskenpflicht 3G, PCR-Testpflicht und 2G 2G+ Gilt grundsätzlich in öffentlich zugänglichen 3G: Zutritt nur für getestete, geimpfte oder Zutritt für geimpfte oder genesene Personen geschlossen Räumen, am Arbeitsplatz und genesene Personen 3G+PCR: Zutritt nur für nur mit negativem Schnell- oder PCR-Test, falls die in Betriebsstätten, wenn der Abstand PCR-getestete, geimpfte oder genesene Impfung oder Infektion länger als 6 Monate nicht eingehalten werden kann, im Personen zurückliegt. Nah- und Fernverkehr und auf 2G: Zutritt nur für geimpfte oder Weihnachtsmärkten. genesene Personen 2G 2G+ Ausnahmen: Ausnahmen: Ausnahmen: » Kinder bis einschließlich 5 Jahre. » Kinder bis einschließlich 5 Jahre.° » Genesene/geimpfte Personen, die ihre » Personen, die aus gesundheitlichen » Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch Auffrischimpfung („Booster“) erhalten haben. Gründen keine Maske tragen können nicht eingeschult sind.° » Vollständig geimpfte Personen oder Genesene (ärztlicher Nachweis notwendig). » Grundschüler*innen, Schüler*innen mit einer nachfolgenden Impfung (letzte erforder- » In geschlossenen Räumen bei privaten eines sonderpädagogischen Bildungs- / liche Einzelimpfung liegt min. 14 Tage und max. Treffen, privaten Feiern, in der Gastronomie, Beratungszentrums, einer auf der Grund 6 Monate zurück). Kantinen, Mensen und Cafeterien während schule aufbauenden Schule oder » Genesene auf der Grundlage eines PCR-Nach- des Essens und Trinkens und beim Sport einer beruflichen Schule° – gilt nur für weises (nicht jünger als 28 oder älter als 6 Monate). treiben. Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre » Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht » Im Freien nur dann, wenn der Mindestab und nicht während der Ferien°°. eingeschult sind.° stand von 1,5 Metern zu anderen Personen » Personen bis einschließlich 17 Jahre, die » Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonder dauerhaft eingehalten werden kann (gilt nicht mehr zur Schule gehen.°° pädagogischen Bildungs- /Beratungszentrums nicht auf Weihnachtsmärkten). » Personen, die sich aus medizinischen einer auf der Grundschule aufbauenden Schule » Beim 2G-Optionsmodell in der Basisstufe. Gründen nicht impfen lassen können oder einer beruflichen Schule° – gilt nur für (ärztlicher Nachweis notwendig).°° Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre und Bitte beachten Sie: Die Maskenpflicht an » Personen, für die es keine allgemeine nicht während der Ferien°°. Schulen ist über die Corona-Verordnung Schu- Impfempfehlung der Ständigen » Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr le geregelt. Impfkommission (STIKO) gibt.°° zur Schule gehen.°° » Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nach- weis notwendig).°° » Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt.°° °Gilt nicht für Saunen, Clubs und Diskotheken °°Negativer Antigen-Test erforderlich Stand: 17. Dezember 2021 Mehr Informationen, Inzidenzen und FAQ auf Baden-Württemberg.de 3 Stufenplan 3G 2G 2G+ Hygienekonzept Datenverarbeitung Maskenpflicht Nachweislich geimpft, Nachweislich geimpft Nachweislich geimpft getestet oder genesen oder genesen oder genesen und getestet Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II Weihnachtsmärkte, Volks- 3G 3G 2G nicht erlaubt und Stadtfeste max. 50 % der üblichen Besucherzahl erlaubt. Wenn nicht geimpfte/gene- sene Personen teilnehmen: 1 Haushalt plus 1 weitere Person. 1 Haushalt plus 5 1 Haushalt plus 1 weitere Personen weitere Person Personen bis einschl. 17 Jahre zählen nicht zur Personenzahl Private Zusammen- Geimpfte und Genesene, Geimpfte und Genesene, hinzu. Paare, die nicht Ohne weitere zusammen leben, gelten als ein künfte und private Personen bis einschl. 17 Jahre Personen bis einschl. 17 Jahre Regelungen oder Haushalt. Veranstaltungen sowie Personen, die sich aus sowie Personen, die sich aus Beschränkung der (wie Geburtstage, Hoch- medizinischen Gründen nicht medizinischen Gründen nicht Personenanzahl Auschließlich geimpfte/ zeitsfeiern etc.) impfen lassen können, zählen impfen lassen können, zählen nicht dazu. nicht dazu. genesene Personen°: Innen: max. 50 Personen Paare, die nicht zusammen Paare, die nicht zusammen Außen: max. 200 Personen leben, zählen als ein Haushalt. leben, zählen als ein Haushalt. Kinder/Jugendliche bis einschl. 17 Jahre zählen nicht mit. °und Personen bei denen Impfung aus med. Gründen nicht möglich bzw. ohne Impf- empfehlung der STIKO.
Seite 8 Donnerstag, 23. Dezember 2021 Fronreute Stand: 17. Dezember 2021 Mehr Informationen, Inzidenzen und FAQ auf Baden-Württemberg.de 4 Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen 3G 3G Öffentliche Veranstaltungen mit PCR-Test (wie Theater, Oper, Konzert, Stadtfest, Informations- 2G 2G+ veranstaltungen, Stadt- führungen, Kongresse, Im Freien bei >5.000 Sportveranstaltungen, Personen oder bei Nicht- Maximal 50 % Auslastung Im Freien und in Betriebs- und Vereinsfeiern einhaltung des Mindest- Im Freien aber nicht mehr als geschlossenen Räumen sowie Veranstaltungen der abstands 25.000 Besucher*innen. maximal 50 % der Breitenkultur) Kapazität, aber nicht mehr als 750 3G 3G Besucher*innen. Öffentliche Verkehrsmittel 3G Stand: 17. Dezember 2021 Mehr Informationen, Inzidenzen und FAQ auf Baden-Württemberg.de 5 Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen Kultureinrichtungen 3G 3G (wie Galerien, Museen, mit PCR-Test Bibliotheken°, Archive°, Gedenkstätten) 2G 2G+ °Abholung bestellter Im Freien Im Freien Medien unbeschränkt Ausnahme: Archive und Ausnahme: Archive und ohne weitere Landesbibliotheken 3G mit Landesbibliotheken 3G mit möglich Regelungen 3G PCR-Test PCR-Test Mindestabstand von 1,5 Metern muss eingehalten werden. Religiöse Veranstaltungen Die religiösen Gemeinschaften können darüber hinaus weitere Maßnahmen für religöse Veranstaltungen ergreifen. 3G 3G 2G 2G Beherbergung Erneuter Test Erneuter Test Ausnahmen für Ausnahmen für alle 3 Tage alle 3 Tage geschäftliche und geschäftliche und dienstliche Reisen und dienstliche Reisen und Härtefälle. Härtefälle.
Fronreute Donnerstag, 23. Dezember 2021 Seite 9 Stand: 17. Dezember 2021 Mehr Informationen, Inzidenzen und FAQ auf Baden-Württemberg.de 6 Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen 3G 3G Messen und nur PCR-Test 2G nicht erlaubt Ausstellungen Im Freien Im Freien ohne weitere Regelungen 3G In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen 3G 3G 2G (Hotel-)Gastronomie, Vergnügungsstätten nur PCR-Test sowie Mensen und Cafeterien 2G+ (Regelung gilt nur für Im Freien Im Freien Im Freien externe Personen) ohne weitere Regelungen 3G 3G nur PCR-Test Stand: 17. Dezember 2021 Mehr Informationen, Inzidenzen und FAQ auf Baden-Württemberg.de 7 Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen 3G 3G Freizeiteinrichtungen nur PCR-Test (wie Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, 2G 2G+ Solarien, Zoos, Ski-Lifte,Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios, Saunen etc.) Im Freien Im Freien ohne weitere Regelungen 3G Körpernahe Dienstleistungen (für medizinische Behandlungen wie Physio-/ 3G 3G 2G 2G+ Ergotherapie, Geburts- hilfe, Logopädie, Podologie, medizinische Fußpflege gilt Ausnahmen für Friseur- Ausnahmen für Friseur- generell 3G) betriebe und Barber Barber- betriebe und Barber Barber- shops. Hier gilt 3G mit shops. Hier gilt 3G mit PCR-Test PCR-Test
Seite 10 Donnerstag, 23. Dezember 2021 Fronreute Stand: 17. Dezember 2021 Mehr Informationen, Inzidenzen und FAQ auf Baden-Württemberg.de 8 Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen 3G 3G Touristische Verkehre nur PCR-Test (wie Schifffahrten, Skilifte, Seilbahnen, Busreisen etc.) 2G 2G+ Im Freien Im Freien ohne weitere Regelungen 3G In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen 3G 3G 2G 2G+ Sport in Sportstätten und Sportanlagen nur PCR-Test Im Freien Im Freien Im Freien Im Freien keine Maskenpflicht wäh- ohne weitere rend der Sportausübung Regelungen 3G 3G 2G keine Datenverarbeitung auf frei zugänglichen nur PCR-Test° Anlagen °Geregelt durch die Corona-Verordnung Sport (§5 Absatz 2 Satz 2) Stand: 17. Dezember 2021 Mehr Informationen, Inzidenzen und FAQ auf Baden-Württemberg.de 9 Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen generell und im Freien bei >5.000 Personen oder bei Nicht- 3G einhaltung des Mindest- Sportveranstaltungen abstands mit PCR-Test 2G 2G+ im Profi- und Amateursport wie Ligaspiele, Tuniere, Im Freien Maximal 50 % Auslastung Im Freien und in Wettkämpfe etc. 3G aber nicht mehr als geschlossenen Räumen 25.000 Besucher*innen. maximal 50 % der 3G Kapazität, aber nicht mehr als 750 Zuschauer*innen. 3G 2G Einzelhandel Ohne weitere Regelungen (auch Flohmärkte) Ausgenommen Grundver- Ausgenommen Grundver- sorgung sowie Abhol- und sorgung sowie Abhol- und Lieferangebote Lieferangebote Zum Einzelhandel, der der Grundversorgung dient, zählen: Apotheken, Ausgabestellen der Tafeln, Babyfachmärkte, Bäckereien, Banken und Sparkassen, Baumärkte, Baumschulen, Blumenfachgeschäfte, Drogerien, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Getränkemärkte, Hofläden, Hörgeräteakustiker*innen, Konditoreien, Lebensmittelhandel (Supermärkte) einschließlich der Direktvermarktung (Hofläden), Metzgereien, mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse, Optiker*innen, Orthopädieschuhtechniker*innen, Poststellen und Paketdienste, Reform- häuser, Raiffeisenmärkte, Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr, Reinigungen, Sanitätshäuser, Stellen des Zeitschriften- und Zeitungs- verkaufs, Supermärkte, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Verkaufsstellen für Weihnachtsbäume, Waschsalons sowie Wochenmärkte.
Fronreute Donnerstag, 23. Dezember 2021 Seite 11 Stand: 17. Dezember 2021 Mehr Informationen, Inzidenzen und FAQ auf Baden-Württemberg.de 10 Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen 3G 3G Außerschulische Bildung nur PCR-Test (wie VHS-Kurse, Musik-, Kunst- und Jugendkunst- 2G 2G+ schulen) Im Freien Im Freien ohne weitere Regelungen 3G Bildung (wie berufliche ohne weitere 3G Ausbildung, Fahr-, Flug- und Regelungen Bootsschulen, Sprach- und Integrationskurse) bei mehrtägigen Veranstaltungen erneuter Test alle 3 Tage Stand: 17. Dezember 2021 Mehr Informationen, Inzidenzen und FAQ auf Baden-Württemberg.de 11 Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II In geschlossenen Räumen 3G Diskotheken, Clubs und nur PCR-Test clubähnliche Lokale nicht erlaubt (Ausnahmen für nicht 2G 2G impffähige Personen und Im Freien Schüler*innen gelten nicht) wie öffentliche Veranstaltungen 3G 3G 2G 2G+ Prostitutionsstätten nur PCR-Test Grundsätzlich gilt: Abstand halten Hygieneregeln Medizinische Corona-Warn-App Regelmäßig beachten Maske tragen benutzen lüften
Seite 12 Donnerstag, 23. Dezember 2021 Fronreute Übersicht zur Absonderungspflicht von Infizierten, Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen genesen/ genesen/ vollständig nicht immunisiert vollständig nicht immunisiert geimpft geimpft Wild-Typ, Alpha und Delta Variante Besorgniserregende Virusvariante1 (und weitere nicht besorgniserregende Varianten) (z. B. Omikron (B.1.1.529)) Absonderung ab Kenntnis des positiven Tests positiv 10 Tage Absonderungsdauer gerechnet ab Tag des Erstnachweises2,3 getestete Freitestung Person (nur für geimpfte, (Primärfall) asym ptomatische Keine Freitestung Personen) möglich7 14 Tage 14 Tage Absonderung Absonderung haushalts- Keine ab Kenntnis über positiven Test des Primärfalls angehörige Absonderungs- (Absonderungsdauer ab Tag des Erstnachweises) 2,5 Person oder Testpflicht4 Freitestung Keine Freitestung möglich8 14 Tage 14 Tage Absonderung Absonderung enge Keine nach letzten Kontakt zum Primärfall5 Kontakt- Absonderungs- person� oder Testpflicht4 Freitestung möglich8 Keine Freitestung Tritt in der Klasse ein Fall auf, gilt für die übrigen Schülerinnen und Schüler folgendes: Kontakt in 14 Tage Absonderung nach letzten tägliche Testpflicht Schule Keine Kontakt zum Primärfall5,10 (Schnelltest oder zu positiv Absonderungs- PCR-Test) getesteter oder Testpflicht über Zeitraum von Person Keine Freitestung 5 Schultagen9 Für Lehrerinnen und Lehrer gilt die Regelung für „enge Kontaktperson“, sofern sie vom Gesundheitsamt als solche eingestuft werden10 Tritt in der Gruppe ein Fall auf, gilt für übrige Betreute in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege folgendes: Für Betreute gilt 14 Tage Absonderung nach letztem Kontakt in Keine einmalige Kontakt zum Primärfall5,10 Kita Absonderungs- Testpflicht mittels zu positiv pflicht, keine Schnelltest oder getesteter Testpflicht PCR-Test vor dem Person Wiederbetreten der Keine Freitestung Einrichtung9 Für Betreuende in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege gilt die Regelung für „enge Kontaktperson“, sofern sie vom Gesundheitsamt als solche eingestuft werden10 Stand: 16.12.2021 Eine Anpassung der Regelungen kann je nach epidemiologischer Situation bzw. neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen jederzeit erforderlich sein
Fronreute Donnerstag, 23. Dezember 2021 Seite 13 Übersicht zur Absonderungspflicht von (9) Das Gesundheitsamt kann, wenn es sich um ein Aus- bruchsgeschehen in Schulen oder Kindertageseinrich- Infizierten, Haushaltsangehörigen und tungen/Kindertagespflege handelt oder im Schulsetting Kontaktpersonen keine ausreichende Lüftung sichergestellt wurde oder (1) Virusvarianten des Coronavirus SARS-CoV-2, die sich in die Maskenpflicht nicht eingehalten wurde, eine Abson- ihren Erregereigenschaften wie beispielsweise der Über- derungspflicht nach § 4 Absatz 2 Satz 1 der Absonde- tragbarkeit, der Virulenz oder der Suszeptibilität gegen- rungsVO als enge Kontaktperson anordnen. über der Immunantwort von immunisierten Personen (10) Wird ggf. im Rahmen der Ermittlung des zuständigen relevant von den herkömmlichen Virusvarianten unter- Gesundheitsamtes festgestellt. scheiden; die SARS-CoV-2-Varianten B.1.1.7 (Alpha) und Stand 16.12.2021 B.1.617.2 (Delta) sind keine besorgniserregenden Virus- varianten im Sinne der AbsonderungsVO. (2) Positiv getestete Personen müssen sich umgehend nach Realsteuerhebesätze 2022 Information eines positiven Testergebnisses (Schnelltest/ Der Haushaltsausgleich nach § 80 Abs. 2 Satz 2 der Gemein- PCR-Test) in Absonderung begeben. Nach einem positi- deordnung (GemO) und § 24 Abs. 1 Gemeindehaushaltsver- ven Selbsttest müssen diese einen PCR-Test durchführen ordnung (GemHVO) ist ein verankerter Haushaltsgrundsatz lassen. Ist das PCR-Testergebnis positiv auf SARS-CoV2, der besagt, dass die Erträge ausreichen müssen, um die Auf- gilt man als positiv getestete Person und muss sich für 10 wendungen zu decken. Die Gemeinde Fronreute wird bereits Tage absondern (Freitestung möglich, siehe Punkt 7). Die aufgrund ihrer strukturellen Gegebenheiten mit finanziellen Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnis des positiven Tests. Die Absonderungsdauer berechnet sich ab dem Problemen konfrontiert. Corona verstärkt diese Lage mit weg- Tag der Probenahme. Bei Schnelltests ist der Tag des brechenden Erträgen, aber auch neuen Belastungen. Bereits Erstnachweises und der Tag, an dem die positiv getes- im Jahr 2020 hat die Gemeinde Fronreute ein negatives or- tete Person das Testergebnis erhält i.d.R. derselbe Tag. dentliches Ergebnis hinnehmen müssen. Für den Haushalt Bei einem PCR-Test ist der Tag des Erstnachweises und 2021 und mittelfristig für die Folgejahre stehen derzeit weitere der Tag, an dem eine Person Kenntnis über ein positives negative ordentliche Ergebnisse bis zu 1,2 Mio. Euro im Raum, Testergebnis erlangt i.d.R. nicht derselbe Tag. Die Ab- welche ausgeglichen werden müssen. Der Gemeinderat wird sonderung endet in der Regel 10 Tage nach Ersterreger- im ersten Quartal 2022 über die Haushaltssatzung mit Haus- nachweis (Probeentnahme oder Laboreingangsdatum, je haltsplan 2022 beraten und beschließen. Seitens der Gemein- nachdem was auf dem Nachweis steht). deverwaltung wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass in den (3) Wenn der Ersterregernachweis mittels Schnelltest erfolg- Haushaltsplan-Entwurf Steuererhöhungen eingerechnet bzw. te und positiv ausfiel und der anschließende PCR-Test eine Erhöhung der Realsteuern (Grundsteuer A, Grundsteuer negativ ausfällt, endet die Absonderung. B und Gewerbesteuer) vorgesehen sind. (4) Das Gesundheitsamt kann als zuständige Behörde aus wichtigem Grund im Einzelfall abweichen und für immu- nisierte Bewohnerinnen oder Bewohner einer stationären Gebührensätze in der Wasserversorgung Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstüt- zungsbedarf oder immunisierte Patientinnen oder Pa- und Abwasserbeseitigung tienten in Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen für Derzeit befindet sich eine Gebührenkalkulation für den Be- die Dauer ihres stationären Aufenthalts eine Absonderung reich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung anordnen. (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) mit Wirkung ab (5) Wenn der Ersterregernachweis mittels Schnelltest erfolgte 01.01.2022 in der Bearbeitung. Über die Ergebnisse soll An- und der anschließende PCR-Test negativ ausfällt, endet fang des Jahres 2022 im Gemeinderat beraten und beschlos- die Absonderung, soweit die Person nicht zugleich enge sen werden. Die Verwaltung weist vorsorglich darauf hin, dass Kontaktperson oder Haushaltsangehörige einer anderen sich daraus Erhöhungen der Gebührensätze ergeben, die für positiv getesteten Person ist. (6) „Enge Kontaktperson“ ist jede Person, die nach den je- die ab dem 01.01.2022 in Anspruch genommenen Leistun- weils geltenden Kriterien des Robert Koch- Instituts von gen gültig sind. der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde und Die neuen Gebührensätze werden in der Festsetzung der Ab- nicht bereits haushaltsangehörige Person ist. schlagszahlungen bereits berücksichtigt. (7) Freitestung möglich für geimpfte, positiv getestete Per- sonen: ab dem siebten Tag der Absonderung mit dem Vorliegen Freiwillige Feuerwehr eines negativen Schnelltestergebnisses bei Probenent- Fronreute nahme frühestens an diesem Tag. Nur möglich, wenn die Person den gesamten Absonderungszeitraum asympto- Abt. Fronhofen matisch war. Sofern die zuständige Behörde der positiv Die Weihnachtszeit ist eine Zeit der Erinnerungen, deshalb getesteten Person mitteilt, dass ein epidemiologischer Zusammenhang mit dem Vorliegen einer besorgniserre- möchten wir dies zum Anlass nehmen, um Danke zu sagen: genden Virusvariante angenommen werden kann oder - an die Anwohner am und um das Feuerwehrhaus bereits nachgewiesen wurde, kann keine Freitestung er- - den Grundstückbesitzern, bei denen wir im Jahr 2021 folgen. Übungen durchführen durften (8) Freitestung möglich für Haushaltsangehörige und Kon- - allen Bekannten und Freunden taktpersonen: Ein besonderer Dank gehört der Einsatzabteilung mit ihren ab dem siebten Tag der Absonderung mit dem Vorliegen Familien sowie der Altersabteilung für ihre ständige Hilfsbe- eines negativen Schnelltestergebnisses bei Probenent- reitschaft im Jahr 2021. nahme frühestens an diesem Tag. Sofern die zuständige Ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches und ruhiges Behörde der positiv getesteten Person mitteilt, dass ein Neues Jahr 2022 wünschen wir Ihnen. epidemiologischer Zusammenhang mit dem Vorliegen Bleiben Sie gesund. einer besorgniserregenden Virusvariante angenommen Für die Feuerwehr Fronreute Abt. Fronhofen werden kann oder bereits nachgewiesen wurde, kann Alexander Stotz / Markus Trautmann / Florian Thoma keine Freitestung erfolgen.
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