Mitteilungsblatt der geMeinde Heroldstatt - Jahrgang
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Rathaus-Information Gemeindeverwaltung Rathaus Ärztlicher Bereitschaftsdienst: Am Berg 1, 72535 Heroldstatt Ulm (Allgemeiner Notfalldienst) Bundeswehrkrankenhaus, Telefon 0 73 89/90 90-0, Telefax 90 90-90 Oberer Eselsberg 40, 89081 Ulm Das Rathaus ist ab dem 7. Juni 2021 wieder geöffnet. Mo.-Fr. 18-22 Uhr / Sa., So. FT 8-23 Uhr Ehingen (Allgemeiner Notfalldienst) Kreiskrankenhaus/Ge- Termine können Sie während folgender Dienstzeiten sundheitszentrum Hopfenhausstr. 2, 89584 Ehingen vereinbaren: Sa., So., FT 8-22 Uhr Montag bis Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr Kinderärztlicher Notfalldienst: 116 117 Dienstag 14.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch geschlossen Ärztlicher Notdienst für Kinder und Jugendliche: Donnerstag 14.00 bis 18.30 Uhr Zentrale Notfallpraxis an der Universitätsklinik für Kinder- und Jugend- liche, Eythstraße 24, 89075 Ulm Kranke und gehbehinderte Mitbürger können mit den jewei- ligen Sachbearbeitern Termine für Hausbesuche vereinbaren. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag: 19 – 22 Uhr, Samstag, Sonn- und Feiertag: 9 – 21 Uhr Öffentliche Einrichtungen in der Gemeinde Zu diesen Zeiten können Eltern mit ihren Kindern ohne Voranmeldung in die Praxis kommen. Außerhalb dieser Zeiten übernimmt die Univer- Kinderhaus Heroldstatt sitätsklinik für Kinder und Jugendliche die Versorgung. Am Berg 3/1 Telefon 9 08 94-0 Patienten, die nicht in die Notfallpraxis kommen können, wenden sich bitte Grundschule Telefon 1213 unter der zentralen Telefonnummer 116 117 an den diensthabenden Arzt. Adolf-Dietz-Straße 23 Telefax 1227 Diese Rufnummer gilt auch, wenn ein Patient zu den Zeiten des Notdiens- tes außerhalb der Öffnungszeiten der Notfallpraxis ärztliche Hilfe benötigt. Grundschule/Betreuung Telefon 01 70/705 48 57 Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist nicht mit dem Rettungsdienst zu ver- Telefax 90 66 18 wechseln, der in medizinischen Notfällen zu rufen ist. Dazu gehören ins- Bücherei Telefon 90 78-70 besondere Verdacht auf Schlaganfall oder Herzinfarkt, starke Blutungen, Öffnungszeiten Atemnot oder Vergiftungen. In diesen Fällen ist sofort die 112 anzurufen. Montag 15.00 bis 18.00 Uhr Dienstag 10.00 bis 11.00 Uhr Notdienst-Apotheken: Mittwoch 15.30 bis 18.30 Uhr Am 3. Juli 2021 Freitag 16.00 bis 18.00 Uhr Stadt Apotheke Laichingen, Radstraße 3, Telefon 07333 7535 Am 4. Juli 2021 Feuerwehrgerätehaus Telefon 90 61-44 Rats Apotheke Blaubeuren, Karlstraße 1, Telefon 07344 6260 Bauhof Telefon 12 12 Bauhofleiter Steinbach Tel. 01 62/9 14 10 01 Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst Berghalle Telefon 12 15 im Alb-Donau-Kreis zu erfragen unter der Tel.-Nr. 0 18 05/9116 01. Hausmeister Werthmann Tel. 01 72/5 91 69 65 Ambulanter Pflegeservice Laichingen: Klärwärter ThielschTelefon 0172/6 37 20 13 Der Wochenenddienst ist über die Tel.-Nr. 0 73 33/80 21 68 er- Nachbarschaftshilfe Telefon 909015 reichbar. Öffnungszeiten Recyclinghof Der Recyclinghof ist zu folgenden Zeiten geöffnet. Dienstag und Donnerstag von 17.30 - 19.00 Uhr Samstag von 9.00 - 12.00 Uhr Leerung Hausmüllabfuhr dienstags in 14-tägigem Rhythmus Grüngut wird ausschließlich im Recyclinghof im Brunnen- Nächste Leerung Dienstag, 06.07.2021 gässle angenommen. Hasenmist, Katzenstreu, Sägemehl und Holzspäne gehören nicht in den Grüngut-Container. Leerung Blaue Tonne Dieses Material muss über den Restmüll entsorgt werden. freitags in 4-wöchigem Rhythmus Bitte sorgen Sie dafür, dass Sie Ihr Recyclingmaterial mög- Nächste Leerung verlegt auf Freitag, 23.07.2021 lichst zügig entsorgen und den Recyclinghof schnellstmög- Leerung Bereitstellungstonne lich wieder verlassen. montags im 4-wöchigem Rhythmus Es gelten die entsprechenden Abstandsregeln lt. Corona-Ver- Nächste Leerung Montag, 26.07.2021 ordnung. Ein Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Per- Bitte stellen Sie nur die Bereitstellungstonne bereit. sonen muss unbedingt eingehalten werden. Ebenso ist den Die Hausmülltonnen, Blaue Tonnen und Bereitstellungstonnen Anweisungen des Personals absolut Folge zu leisten. müssen zur Leerung ab 6.00 Uhr am Straßenrand bereit stehen. Öffnungszeiten Übergabestelle für Elektroaltgeräte bei der Sperrmüll Fa. Braig in Ehingen-Berkach Sperrmüll kann direkt bei der Firma Braig zur Abholung angemel- Dienstag u. Freitag 12.00 – 18.00 Uhr, Samstag 8.00 – 13.00 Uhr det werden. Die Gebühr für die Entsorgung beträgt pro Kilo 0,50 €. Organisation der Hausmüllabfuhr und der Blauen Tonne Die Hausmüllabfuhr und die Leerung der Blauen Tonne wird durch Müllbehälter für Hausmüll die Firma Braig aus Ehingen durchgeführt. Für den Fall, dass Ihre Wenn Sie auf einen neuen größeren oder kleineren Müllbehälter Mülltonne einmal nicht geleert wird, bitten wir Sie, sich direkt mit umsteigen möchten, nehmen Sie mit dem Bürgerbüro Kontakt der Firma Braig, Tel. 07391/77030 in Verbindung zu setzen. auf. Dort können auch neue Behälter erworben werden. Organisation der Bereitstellungstonne Blaue Tonnen und Bereitstellungstonnen Die Leerung der Bereitstellungstonne wird durch die Firma Knet- Blaue Tonnen und Bereitstellungstonnen können während der tenbrech und Gurdulic Süd GmbH aus Ulm durchgeführt. Für Öffnungszeit im Recyclinghof im Brunnengäßle abgeholt werden. den Fall, dass Ihre Bereitstellungstonne einmal nicht geleert wird, Müllsäcke bitten wir Sie, sich direkt mit der Firma Knettenbrech und Gurdulic Bei ausnahmsweise höherem Anfall von Müll können im Rat- Süd GmbH, Tel. 0731/41020 in Verbindung zu setzen. haus, Bürgerbüro, pro Jahr bis zu 5 Müllsäcke zum Preis von je Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Kneer Tel. 909033 und Frau 1,50 € erworben werden. Kirsch Tel. 909034 vom Bürgerbüro jederzeit gerne zur Verfügung.
1. Juli 2021, Nummer 26 Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt 3 220.000 Euro aus dem Ausgleichstock für die Erweiterung des bestehenden Kinderhauses Insgesamt 4.950.000 Euro fließen aus dem Ausgleichstock in die Städte und Gemeinden im Alb-Donau- Kreis. Auch die Gemeinde Heroldstatt kann sich über 220.000 Euro aus dem Ausgleichstock für die Erweiterung des bestehenden Kinderhauses um eine weitere Gruppe inkl. Sozial- und Sanitärräumlich- keiten durch einen Anbau freuen. Die vorgesehenen 220.000 € und somit rund 20 % der Investitionssumme für die Erweiterung des bestehenden Kinderhauses, werden wesentlich dazu beitragen, das bedarfsgerechte Angebot der Kinderbetreuung langfristig zu gewährleisten. Denn uns liegt eine vorausschauende und nachhaltige Investitionswirtschaft unserer Kinderbetreuung sehr am Herzen. Stand heute kann zwar die erforderliche Anzahl an Plätzen und somit ein bedarfsgerechtes Angebot noch gewährleistet werden, für die Zukunft sind jedoch viele entscheidungsrelevante Faktoren zu be- rücksichtigen. Der zunehmende Trend zu verlängerten Öffnungszeiten bzw. zur Ganztagesbetreuung sowie die starke Nachfrage nach Kleinkindbetreuung erfordern ein Mehr an Räumlichkeiten. Die Zahl der Kinder steigt aufgrund geburtenstarker Folgejahrgänge, der Rückverlegung des Stichtags zur Ein- schulung sowie der Erweiterung der Gemeinde durch Wohnbaugebiete im Innen- und Außenbereich. Die Förderung aus dem Ausgleichstock macht unseren ländlichen Raum und ganz besonders He- roldstatt zu einem attraktiven Standort mit Zukunftspotential und leistet einen großen Beitrag für die Attraktivität unserer Gemeinde. Um weiterhin ein bedarfsgerechtes und gesetzeskonformes Angebot gewährleisten zu können, muss frühzeitig mit der Erweiterung des Gebäudes begonnen werden. Die Gemeinde Heroldstatt hat daher im Januar 2021 einen Antrag auf eine Investitionshilfe aus dem Ausgleichstock für die Erweiterung des Kinderhauses gestellt. Bürgermeister Michael Weber dankt den Entscheidungsträgern für die Bewilligung dieser Förderung.
4 Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt 1. Juli 2021, Nummer 26 schlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flä- Liebe Abonnenten, chen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als bitte beachten Sie, dass im Monat Juli die Abo-Gebühren für Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, La- das 2. Halbjahr 2021 des Amtsblattes fällig werden und im gern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen werden. Flüssigkeiten. Hat sich Ihre Bankverbindung geändert? Bitte geben Sie uns (2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Ge- dann Rückmeldung, um weitere Kosten zu vermeiden. meindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwas- Per E-Mail: Vertrieb@der-f.ink oder Telefon 07121 9793-0. serbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Vielen Dank für Ihre Beachtung. Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, An- Der Fink Verlag lagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, Regenrückhalte- becken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Retentionsboden- filter, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u. a. Mulden- und Ri- golensysteme, Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind, sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Gemeinde zur öffentli- chen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch für die Abwasserbeseitigung her- gestellte künstliche Gewässer gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KAG sowie der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluss). (3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die Satzung über die öffentliche der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwas- Abwasserbeseitigung sers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören (Abwassersatzung — AbwS) insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbe- reich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss der Gemeinde Heroldstatt zuführen (Grundleitungen) sowie Pumpanlagen und Prüfschächte vom 21.06.2021 bei einer Abwasserdruckentwässerung und Versickerungs- und Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden- Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser, soweit sie sich auf Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden- privaten Grundstücksflächen befinden. Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des (4) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat Ableitungen in den öffentlichen Kanal. Drosseleinrichtungen dienen der Gemeinderat der Gemeinde Heroldstatt am 21.06.2021 fol- der vergleichmäßigten und reduzierten (gedrosselten) Ableitung gende Satzung beschlossen: von Abwasser in den öffentlichen Kanal; sie sind so auszulegen, I. Allgemeine Bestimmungen dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituationen (zum Beispiel Starkregen) erfolgt. §1 Öffentliche Einrichtung II. Anschluss und Benutzung (1) Die Gemeinde Heroldstatt betreibt die Beseitigung des in ihrem §3 Gebiet angefallenen Abwassers als eine öffentliche Einrichtung. Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Voraussetzung für die Beseitigung ist, dass das Abwasser über Benutzung eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentliche Abwas- (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, seranlage gelangt oder zu einer öffentlichen Abwasserbehand- sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und ver- lungsanlage gebracht (angeliefert) wird. pflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen (2) Die Gemeinde kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teil- anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grund- weise durch Dritte vornehmen lassen. stücken anfallende Abwasser der Gemeinde im Rahmen des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder (3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Ände- sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte rung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht. tritt an die Stelle des Eigentümers. §2 (2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch Begriffsbestimmungen die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung be- (1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirt- rechtigten Personen. schaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften (3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Nieder- sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer bau- lichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Herausgeber: Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen. Bürgermeisteramt, 72535 Heroldstatt, Am Berg 1 (4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der An- Verantwortlich für den amtlichen Teil: schluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Ver- Bürgermeister Weber oder sein Vertreter im Amt kehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten Beiträge an tanja.mattheis@heroldstatt.de ist. Verantwortlich für den Anzeigenteil: §4 Fink GmbH, Druck und Verlag, Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss Sandwiesenstraße 17 · 72793 Pfullingen (1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentli- Telefon 0 7121/97 93-0 · Telefax 0 7121/97 93 93 che Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwas-
1. Juli 2021, Nummer 26 Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt 5 seranlage nachteilig wäre, kann die Gemeinde verlangen oder a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Ab- den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers wasseranlage angeschlossen wird. unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde; (2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseran- b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertech- lage noch nicht hergestellt, kann die Gemeinde den vorläufigen nik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten behandelt werden kann. oder verlangen. (2) Die Gemeinde kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss §5 und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer Befreiungen die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen ent- Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die stehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benut- Sicherheit leistet. zung deren Einrichtungen ist aufgrund § 6 Abs. 5 Satz 1 WG (3) Schließt die Gemeinde in Einzelfällen Abwasser von der Besei- der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und tigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 46 so lange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung Abs. 4 Satz 2 WG). wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten §8 Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zu- Einleitungsbeschränkungen gemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich (1) Die Gemeinde kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser unbedenklich ist. von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, §6 wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hin- Allgemeine Ausschlüsse blick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf (1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche sonstige öffentliche Belange erfordert. Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwer- (2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, ke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlamm- die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind, nur beseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden. öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit (3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden kön- unterliegt, und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Ge- nen, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden nehmigung der Gemeinde. Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe. §9 Eigenkontrolle (2) Insbesondere sind ausgeschlossen: (1) Die Gemeinde kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflich- 1. Stoffe — auch im zerkleinerten Zustand — , die zu Ablagerun- teten (nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen zur Messung und gen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer führen können (z. B. Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksent- Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, wässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Pansen- dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem inhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände); Zustand gehalten werden. 2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stof- fe (z. B. Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/ (2) Die Gemeinde kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflan- wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Be- zenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit triebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist min- Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe) sowie destens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des Arzneimittel; letzten Beleges angerechnet, aufzubewahren und der Gemeinde auf 3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Verlangen vorzulegen. Molke; § 10 4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z. B. milch- Abwasseruntersuchungen saure Konzentrate, Krautwasser); (1) Die Gemeinde kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchun- 5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder gen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben Dämpfe verbreiten kann; zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen sind und wer sie 6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht ent- untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 21 Abs. 2 entsprechend. spricht; (2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festge- 7. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den stellt werden, hat der Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen. Richtwerten des Anhangs A. 1 des Merkblatts DWA-M 115−2 § 11 vom Februar 2013 (Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereini- Grundstücksbenutzung gung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. – DWA Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Vorausset- –, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef) liegen. zungen des § 93 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verpflichtet wer- (3) Die Gemeinde kann im Einzelfall über die nach Absatz 2 ein- den, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen zuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stel- von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von len, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen Abwasser über ihre Grundstücke gegen Entschädigung zu dulden. erforderlich ist. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss (4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestim- anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstü- mungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange cken zu dulden. nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall III. Grundstücksanschlüsse, eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller even- Grundstücksentwässerungsanlagen tuell entstehende Mehrkosten übernimmt. § 12 §7 Grundstücksanschlüsse Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung (1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich (1) Die Gemeinde kann im Einzelfall Abwasser von der öffentli- von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, chen Abwasserbeseitigung ausschließen, abgetrennt und beseitigt.
6 Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt 1. Juli 2021, Nummer 26 (2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren – Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der ein- Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers zelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1:100, mit und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemein- Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der de bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit. des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Die Kosten der erstmaligen Herstellung des Grundstücksanschlus- Rückstauverschlüsse; ses (§ 12 Abs. 3) sind vom Grundstückseigentümer zu erstatten. – Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maß- (3) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasser- stab 1:100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der anlagen angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss; Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und der Ge- werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die fällverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Gemein- des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull). de kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhen- sie es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten lage des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhen- Fällen (z. B. Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Gemeinde festpunkte) sind bei der Gemeinde einzuholen. Dort sind auch den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Formulare für die Entwässerungsanträge erhältlich. Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen. § 16 § 13 Regeln der Technik Sonstige Anschlüsse Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein an- (1) Die Gemeinde kann auf Antrag des Grundstückseigentümers erkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorüberge- betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbe- hende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse sondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungs- Beitragsschuld (§ 34) neu gebildet werden. standards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Be- (2) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Verän- kanntmachung einführt. Von den allgemein anerkannten Regeln derung und Beseitigung der in Absatz 1 genannten Grundstücks- der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen anschlüsse hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde zu er- auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird. statten. § 17 (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstel- Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücks- lung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung entwässerungsanlagen der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Mo- (1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grund- nats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. stückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, § 14 zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu reinigen. Private Grundstücksanschlüsse (2) Die Gemeinde kann, zusammen mit dem Grundstücksan- (1) Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grundstückseigen- schluss, einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlage, vom tümer auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern Grundstücksanschluss bis einschließlich des Prüfschachts, her- und zu beseitigen. stellen oder erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den allgemein anerkannten Regeln der Technik (3) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Gemeinde, und ver- Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr zichtet der Grundstückseigentümer schriftlich auf seine Rechte an (Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche der Leitung, so kann der Grundstücksanschluss auf sein Verlangen Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf von der Gemeinde übernommen werden. Dies gilt nicht für Leitun- Rückstauebene (§ 20) wasserdicht ausgeführt sein. gen im Außenbereich (§ 35 BauGB). (4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage — auch vorü- (3) Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungs- bergehend — außer Betrieb gesetzt, so kann die Gemeinde den arbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen (Abs. 1) sind der Ge- Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten meinde vom Grundstückseigentümer mindestens 14 Tage vorher trägt der Grundstückseigentümer. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. anzuzeigen. Die Gemeinde kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den § 15 Grundstückseigentümer übertragen. Genehmigungen § 18 (1) Der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bedürfen Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren (1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Anschluss sowie deren Änderung; Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwas- b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Än- ser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung die- derung der Benutzung. Bei vorübergehenden oder vorläufigen ser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und ausgesprochen. zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlamm- (2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss fängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeit- (z. B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich. abständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und (3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Gemeinde gegen- Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung über schadensersatzpflichtig. Für die Beseitigung/Verwertung der der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsor- Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: gung. – Lageplan im Maßstab 1:500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem (2) Die Gemeinde kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz- den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlan- und Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grundstück gen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwas- Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.; serdruckleitungen angeschlossen werden. § 16 bleibt unberührt.
1. Juli 2021, Nummer 26 Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt 7 (3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und § 23 dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen Gegenstand der Beitragspflicht nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen wer- (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bau- den. liche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut § 19 oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstü- Außerbetriebssetzung von Kleinkläranlagen cke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festge- Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind setzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Ver- unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück kehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen über eine Abwasserleitung an eine öffentliche Kläranlage an- Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. geschlossen ist. Die Kosten für die Stilllegung trägt der Grund- (2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tat- stückseigentümer selbst. sächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch § 20 dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Sicherung gegen Rückstau § 24 Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässe- Beitragsschuldner rungsanlagen, insbesondere Toiletten mit Wasserspülung, Bo- (1) Beitragsschuldner bzw. Schuldner der Vorauszahlung ist, wer denabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die tiefer als die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungs- Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksent- bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. wässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstücks- eigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Abfluss des Abwassers zu sorgen. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer § 21 nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsan- lagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teilei- gentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist (1) Vor der Abnahme durch die Gemeinde darf die Grundstücks- die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig. entwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bau- § 25 herrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Beitragsmaßstab Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschrifts- Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese mäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten. ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 26) mit (2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungs- einem Nutzungsfaktor (§ 27); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl anlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet, die Prüfungen zu volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu § 26 gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Grundstücksfläche mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen dürfen (1) Als Grundstücksfläche gilt: Grundstücke zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Sat- 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Flä- zungsbestimmungen betreten. che, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu (3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsan- legen ist; lagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer 2. soweit ein Bebauungsplan nach § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB nicht unverzüglich zu beseitigen. besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die (4) Die Gemeinde ist nach § 49 Abs. 1 WG in Verbindung mit der tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 30 Meter Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücks- deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheb- grenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über licher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage, diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich ange- deren Wirksamkeit, Betrieb oder Unterhaltung oder auf das Ge- schlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch wässer zu erwarten ist, in einem so genannten Indirekteinleiterka- die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen taster zu erfassen. Dieses wird bei der Gemeinde geführt und wird Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile, die le- auf Verlangen der Wasserbehörde vorgelegt. Die Verantwortlichen diglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage dieser Betriebe sind verpflichtet, der Gemeinde, auf deren Anfor- herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe derung hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflä- erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es sich um chen oder gärtnerisch genutzte Flächen. folgende Angaben: (2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG blei- Namen des Betriebs und der Verantwortlichen, Art und Umfang ben unberührt. der Produktion, eingeleitete Abwassermenge, Art der Abwasser- § 27 vorbehandlungsanlage sowie Hauptabwasserinhaltsstoffe. Die Nutzungsfaktor Gemeinde wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche beachten. (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen be- trägt: IV. Abwasserbeitrag 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00 § 22 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25 Erhebungsgrundsatz 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50 Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für 4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen 5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00 Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag (2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die wird in Teilbeträgen (§ 33) erhoben. nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen
8 Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt 1. Juli 2021, Nummer 26 die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nut- 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischge- zungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbe- biete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industrie- darfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen gebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem un- Gebiete. tergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkom- überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, mastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet Kleingartenanlagen). Die §§ 28—31 finden keine Anwendung. und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die voraus- § 28 gehende volle Zahl abgerundet werden. Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan fest- ein Bebauungsplan gesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß die Geschosszahl festsetzt Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchst- (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse zulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Ge- auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist schosse gelten Vollgeschosse i. S. der Landesbauordnung (LBO) die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzu- in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungs- rechnen. plan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere § 31 bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 28 bis 30 bestehen § 29 (1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt den §§ 28 bis 30 enthält, ist maßgebend: (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhan- eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumas- denen Geschosse, senzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgen- auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend de volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als vorhandenen Geschosse. 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßge- (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Bau- bend: massenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhan- Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grund- denen Geschosse; stücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; 2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben ge- das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkom- nehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse. mastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die voraus- (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der LBO in der im gehende volle Zahl abgerundet werden. Entstehungszeitpunkt (§ 34) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Ge- § 30 schosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan maßgebend. die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i. S. (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung der LBO, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks ge- nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, teilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals ge- sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maxi- teilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende malen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle durch Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Fe- § 32 rienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Weitere Beitragspflicht Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und (1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischge- Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke biete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industrie- beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge gebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten erhoben, Gebiete. 1. soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Zahl Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkom- bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten mastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zuge- und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die voraus- lassen wird; gehende volle Zahl abgerundet werden. 2. soweit in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird; nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, 3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der ma- für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist; ximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen 4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt werden. durch (2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen ge- 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), mäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Fe- 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entstehen eine weitere rienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächen- Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und abgrenzung entfallen.
1. Juli 2021, Nummer 26 Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt 9 § 33 sergebühr - § 40) und für die anfallende Niederschlagswasser- Beitragssatz menge (Niederschlagswassergebühr - § 41) erhoben. Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus: (2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die Ab- Teilbeiträge je m² Nutzungsfläche wassergebühr nach der eingeleiteten Abwasser- bzw. Wasser- (§ 25) menge. 1. für den öffentlichen Abwasserkanal 3,40 € (3) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungs- 2. für den mechanischen und anlage gebracht, bemisst sich die Abwassergebühr nach der biologischen Teil des Klärwerks 1,10 € Menge des angelieferten Abwassers. § 34 § 39 Entstehung der Beitragsschuld Gebührenschuldner (1) Die Beitragsschuld entsteht: (1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentü- 1. In den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an den mer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigen- öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann. tümers Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuld- 2. In den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens ners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang jedoch mit dessen Genehmigung. folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Gebührenschuld- 3. In den Fällen des § 33 Nr. 2 bis 3, sobald die Teile der Abwas- ner über. seranlagen für das Grundstück genutzt werden können. (2) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 38 Abs. 3 ist der- 4. In den Fällen des § 32 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Bauge- jenige, der das Abwasser anliefert. nehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Satzung i. S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 5. In den Fällen des § 32 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grund- § 40 stücks im Grundbuch eingetragen ist. Bemessung der Schmutzwassergebühr 6. In den Fällen des § 32 Nr. 4, wenn das neugebildete Grund- (1) Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr im Sin- stück im Grundbuch eingetragen ist. ne von § 38 Abs. 1 ist: 7. In den Fällen des § 32 Nr. 2 mit dem Wegfall der Vorausset- 1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 zugeführte Wassermenge; dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satzu 2 KAG, insbesondere mit 2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung dieser entnommene Wassermenge; gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB, der Bebauung, der ge- 3. bei Anlagen zur Betriebswassernutzung (Toilettenanlagen u.a.) werblichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von die Abwassermenge, die als Brauchwasser im Betrieb ange- abgegrenzten Teilflächen, jedoch frühestens mit der Anzeige fallen ist; einer Nutzungsänderung gemäß § 46 Abs. 7. 4. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Nieder- (2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffent- schlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder liche Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können, im Betrieb genutzt wird. jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Bei- (2) Auf Verlangen der Gemeinde hat der Gebührenschuldner bei tragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) sowie bei nichtöffentlicher dessen Genehmigung. Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. b), bei Betriebswassernutzung (3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 15 Abs. 2 entsprechend. (Abs. 1 Nr. c) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als § 35 Brauchwasser (Abs. 1 Nr. d) geeignete Messeinrichtungen auf Vorauszahlungen, Fälligkeit seine Kosten anzubringen und zu unterhalten. (1) Die Gemeinde erhebt Vorauszahlungen auf die Teilbeiträge § 40a nach § 33 Nr. 2 und 3 in Höhe von 90 v. H. der voraussichtlichen Bemessung der Niederschlagswassergebühr Teilbeitragsschuld, sobald mit der Herstellung des Teils der öf- (1) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr fentlichen Abwasseranlagen begonnen wird. (§ 38 Abs. 1) sind die bebauten und befestigten (versiegelten) (2) Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) und die Vorauszahlungen Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlos- werden jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebe- senen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittel- scheids fällig. bar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt § 36 wird. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Ablösung Beginn des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht, der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des (1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht Benutzungsverhältnisses. entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Ab- wasserbeitrags (Teilbeitrags) vereinbaren. (2) Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässig- (2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der keit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld (Teilbeitragsschuld); folgt festgesetzt wird: die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung. a. vollständig versiegelte Flächen, z.B. Dachflächen, Asphalt, (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Beton, Bitumen 0,9 b. stark versiegelte Flächen, z.B. Pflaster, Platten, Verbundstei- V. Abwassergebühren ne, Rasenfugenpflaster 0,6 § 37 c. wenig versiegelte Flächen, z.B. Kies, Schotter, Schotterrasen, Erhebungsgrundsatz Rasengittersteine, Porenpflaster, Gründächer 0,3 Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwas- Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen seranlagen Abwassergebühren. Versiegelungsart nach Buchstaben a bis c, die der vorliegenden § 38 Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad Gebührenmaßstab am nächsten kommt. (1) Die Abwassergebühren werden getrennt für die auf den (3) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwas- eine Sickermulde, ein Mulden-Rigolensystem oder einer ver-
10 Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt 1. Juli 2021, Nummer 26 gleichbaren Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf a) bei Abwasser aus Kleinkläranlagen 37,93 €, den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben 3,79 €, dem Faktor 0,3 berücksichtigt. c) soweit Abwasser keiner Anlage nach a) oder b) zuzuordnen (4) Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf angeschlossen sind, ist 18,96 €. bleiben im Rahmen der Gebührenberechnung unberücksichtigt. (5) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf angeschlossen sind, Fällen des § 40a während des Veranlagungszeitraumes, wird für gilt folgendes: jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein a) Bei Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung werden die Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt. Flächen um 8 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert. § 43 b) Bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb werden Entstehung der Gebührenschuld die Flächen um 15 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert. (1) In den Fällen des § 38 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für Sätze 1 und 2 gelten nur für Zisternen, die fest installiert und mit ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungs- dem Boden verbunden sind sowie ein Mindestfassungsvolumen zeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veran- von 2 m³ aufweisen. lagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des § 41 Benutzungsverhältnisses. Absetzungen (2) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebühren- (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen schuld für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres; für den neuen Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr Grundstückseigentümer mit Ablauf des Kalenderjahres. abgesetzt. In den Fällen des Abs. 2 erfolgt die Absetzung von (3) In den Fällen des § 38 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld Amts wegen. bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, (2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. soll durch Messungen eines besonderen Wasserzählers (Zwi- (4) In den Fällen des § 38 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit schenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschrif- der Anlieferung des Abwassers. ten entspricht. Zwischenzähler werden auf Antrag des Grund- (5) Die Gebührenschuld gemäß § 38 Abs. 1 sowie die Vorauszah- stückseigentümers von der Gemeinde eingebaut, unterhalten und lung gemäß § 44 ruhen auf dem Grundstück bzw. dem Erbbau- entfernt; sie stehen im Eigentum der Gemeinde und werden von recht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i. V. mit § 27 KAG). ihr abgelesen. Die §§ 21 Abs. 2 und 3, 22 und 23 der Wasserver- sorgungssatzung finden entsprechend Anwendung. § 44 Vorauszahlungen (3) Wird der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gemäß Absatz 2 erbracht, bleibt von (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind der Absetzung eine Wassermenge von 15 m³ im Jahr ausgenom- vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vor- men. auszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitrau- (4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende mes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Wassermenge nicht durch Zwischenzähler nach Absatz 2 fest- Kalendervierteljahres. gestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne (2) Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten von Absatz 1 Jahreswasserverbrauchs bzw. ein Viertel der zuletzt festgestellten 1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und gebührenpflichtigen Fläche gemäß § 40a zugrunde zu legen. Bei Schweinen 15 m³/Jahr, erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird der voraussichtli- 2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr. che Jahreswasserverbrauch geschätzt. Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird (3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlun- um die gemäß Abs. 3 von der Absetzung ausgenommenen Was- gen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum ange- sermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wasser- rechnet. menge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss (4) In den Fällen des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die Pflicht zur für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, Vorauszahlung. die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vor- § 45 übergehend aufhält, mindestens 40 m³/Jahr für die erste Person Fälligkeit und für jede weitere Person mindestens 35 m³/Jahr betragen. (1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für Vorauszahlungen (§ 44) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, (5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebühren- bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebühren- bescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. bescheids zu stellen. (2) Die Vorauszahlungen gemäß § 44 werden mit Ende des Ka- § 42 lendervierteljahres zur Zahlung fällig. Höhe der Abwassergebühr VI. Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten (1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser 2,74 €. § 47 (2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² versie- Anzeigepflichten – Verfahren Versiegelungsflächen gelte Fläche 0,30 €. (1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde der Erwerb oder (3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen an- Abwasser oder Wasser 2,20 €. geschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt (4) Für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehand- beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen lungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt die Abwasser- Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Er- gebühr je m³ Abwasser: werber.
Sie können auch lesen