Mitteilungsblatt der geMeinde Heroldstatt - Jahrgang

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Mitteilungsblatt der geMeinde Heroldstatt - Jahrgang
Mitteilungsblatt der
                 Gemeinde Heroldstatt
49. Jahrgang   Donnerstag, 1. Juli 2021   Nummer 26
Mitteilungsblatt der geMeinde Heroldstatt - Jahrgang
Rathaus-Information
                                                                                   Gemeindeverwaltung Rathaus
Ärztlicher Bereitschaftsdienst:                                                   Am Berg 1, 72535 Heroldstatt
Ulm (Allgemeiner Notfalldienst) Bundeswehrkrankenhaus,                            Telefon 0 73 89/90 90-0, Telefax 90 90-90
Oberer Eselsberg 40, 89081 Ulm                                                     Das Rathaus ist ab dem 7. Juni 2021 wieder geöffnet.
Mo.-Fr. 18-22 Uhr / Sa., So. FT 8-23 Uhr
Ehingen (Allgemeiner Notfalldienst) Kreiskrankenhaus/Ge-                          Termine können Sie während folgender Dienstzeiten
sundheitszentrum Hopfenhausstr. 2, 89584 Ehingen                                  vereinbaren:
Sa., So., FT 8-22 Uhr                                                             Montag bis Freitag	                    08.00 bis 12.00 Uhr
Kinderärztlicher Notfalldienst: 116 117                                           Dienstag	                              14.00 bis 16.00 Uhr
                                                                                  Mittwoch	                                     geschlossen
Ärztlicher Notdienst für Kinder und Jugendliche:                                  Donnerstag	                            14.00 bis 18.30 Uhr
Zentrale Notfallpraxis an der Universitätsklinik für Kinder- und Jugend-
liche, Eythstraße 24, 89075 Ulm                                                   Kranke und gehbehinderte Mitbürger kön­nen mit den jewei-
                                                                                  ligen Sachbearbei­tern Termine für Hausbesuche vereinbaren.
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag: 19 – 22 Uhr,
Samstag, Sonn- und Feiertag: 9 – 21 Uhr                                             Öffentliche Einrichtungen in der Gemeinde
Zu diesen Zeiten können Eltern mit ihren Kindern ohne Voranmeldung
in die Praxis kommen. Außerhalb dieser Zeiten übernimmt die Univer-               Kinderhaus Heroldstatt
sitätsklinik für Kinder und Jugendliche die Versorgung.                           Am Berg 3/1                              Telefon 9 08 94-0
Patienten, die nicht in die Notfallpraxis kommen können, wenden sich bitte        Grundschule                                  Telefon 1213
unter der zentralen Telefonnummer 116 117 an den diensthabenden Arzt.             Adolf-Dietz-Straße 23                         Telefax 1227
Diese Rufnummer gilt auch, wenn ein Patient zu den Zeiten des Notdiens-
tes außerhalb der Öffnungszeiten der Notfallpraxis ärztliche Hilfe benötigt.      Grundschule/Betreuung            Telefon 01 70/705 48 57
Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist nicht mit dem Rettungsdienst zu ver-                                                  Telefax 90 66 18
wechseln, der in medizinischen Notfällen zu rufen ist. Dazu gehören ins-          Bücherei                                  Telefon 90 78-70
besondere Verdacht auf Schlaganfall oder Herzinfarkt, starke Blutungen,           Öffnungszeiten
Atemnot oder Vergiftungen. In diesen Fällen ist sofort die 112 anzurufen.         Montag                                15.00 bis 18.00 Uhr
                                                                                  Dienstag                              10.00 bis 11.00 Uhr
Notdienst-Apotheken:                                                              Mittwoch                              15.30 bis 18.30 Uhr
Am 3. Juli 2021                                                                   Freitag                               16.00 bis 18.00 Uhr
Stadt Apotheke Laichingen, Radstraße 3, Telefon 07333 7535
Am 4. Juli 2021                                                                   Feuerwehrgerätehaus         Telefon 90 61-44
Rats Apotheke Blaubeuren, Karlstraße 1, Telefon 07344 6260                        Bauhof                          Telefon 12 12
                                                                                  Bauhofleiter Steinbach  Tel. 01 62/9 14 10 01
Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst                                                Berghalle                       Telefon 12 15
im Alb-Donau-Kreis zu erfragen unter der Tel.-Nr. 0 18 05/9116 01.                Hausmeister Werthmann   Tel. 01 72/5 91 69 65
Ambulanter Pflegeservice Laichingen:                                              Klärwärter ThielschTelefon 0172/6 37 20 13
Der Wochenenddienst ist über die Tel.-Nr. 0 73 33/80 21 68 er-                    Nachbarschaftshilfe           Telefon 909015
reichbar.

                                                                               Öffnungszeiten Recyclinghof
                                                                               Der Recyclinghof ist zu folgenden Zeiten geöffnet.
                                                                               Dienstag und Donnerstag von 17.30 - 19.00 Uhr
                                                                               Samstag von 9.00 - 12.00 Uhr
Leerung Hausmüllabfuhr
dienstags in 14-tägigem Rhythmus                                               Grüngut wird ausschließlich im Recyclinghof im Brunnen-
Nächste Leerung Dienstag, 06.07.2021                                           gässle angenommen. Hasenmist, Katzenstreu, Sägemehl
                                                                               und Holzspäne gehören nicht in den Grüngut-Container.
Leerung Blaue Tonne                                                            Dieses Material muss über den Restmüll entsorgt werden.
freitags in 4-wöchigem Rhythmus
                                                                               Bitte sorgen Sie dafür, dass Sie Ihr Recyclingmaterial mög-
Nächste Leerung verlegt auf Freitag, 23.07.2021
                                                                               lichst zügig entsorgen und den Recyclinghof schnellstmög-
Leerung Bereitstellungstonne                                                   lich wieder verlassen.
montags im 4-wöchigem Rhythmus                                                 Es gelten die entsprechenden Abstandsregeln lt. Corona-Ver-
Nächste Leerung Montag, 26.07.2021                                             ordnung. Ein Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Per-
Bitte stellen Sie nur die Bereitstellungstonne bereit.                         sonen muss unbedingt eingehalten werden. Ebenso ist den
Die Hausmülltonnen, Blaue Tonnen und Bereitstellungstonnen                     Anweisungen des Personals absolut Folge zu leisten.
müssen zur Leerung ab 6.00 Uhr am Straßenrand bereit stehen.                   Öffnungszeiten Übergabestelle für Elektroaltgeräte bei der
Sperrmüll                                                                      Fa. Braig in Ehingen-Berkach
Sperrmüll kann direkt bei der Firma Braig zur Abholung angemel-                Dienstag u. Freitag 12.00 – 18.00 Uhr, Samstag 8.00 – 13.00 Uhr
det werden. Die Gebühr für die Entsorgung beträgt pro Kilo 0,50 €.             Organisation der Hausmüllabfuhr und der Blauen Tonne
                                                                               Die Hausmüllabfuhr und die Leerung der Blauen Tonne wird durch
Müllbehälter für Hausmüll
                                                                               die Firma Braig aus Ehingen durchgeführt. Für den Fall, dass Ihre
Wenn Sie auf einen neuen größeren oder kleineren Müllbehälter                  Mülltonne einmal nicht geleert wird, bitten wir Sie, sich direkt mit
umsteigen möchten, nehmen Sie mit dem Bürgerbüro Kontakt                       der Firma Braig, Tel. 07391/77030 in Verbindung zu setzen.
auf. Dort können auch neue Behälter erworben werden.
                                                                               Organisation der Bereitstellungstonne
Blaue Tonnen und Bereitstellungstonnen                                         Die Leerung der Bereitstellungstonne wird durch die Firma Knet-
Blaue Tonnen und Bereitstellungstonnen können während der                      tenbrech und Gurdulic Süd GmbH aus Ulm durchgeführt. Für
Öffnungszeit im Recyclinghof im Brunnengäßle abgeholt werden.                  den Fall, dass Ihre Bereitstellungstonne einmal nicht geleert wird,
Müllsäcke                                                                      bitten wir Sie, sich direkt mit der Firma Knettenbrech und Gurdulic
Bei ausnahmsweise höherem Anfall von Müll können im Rat-                       Süd GmbH, Tel. 0731/41020 in Verbindung zu setzen.
haus, Bürgerbüro, pro Jahr bis zu 5 Müllsäcke zum Preis von je                 Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Kneer Tel. 909033 und Frau
1,50 € erworben werden.                                                        Kirsch Tel. 909034 vom Bürgerbüro jederzeit gerne zur Verfügung.
Mitteilungsblatt der geMeinde Heroldstatt - Jahrgang
1. Juli 2021, Nummer 26                               Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt                 3

 220.000 Euro aus dem Ausgleichstock für die Erweiterung
              des bestehenden Kinderhauses
 Insgesamt 4.950.000 Euro fließen aus dem Ausgleichstock in die Städte und Gemeinden im Alb-Donau-
 Kreis. Auch die Gemeinde Heroldstatt kann sich über 220.000 Euro aus dem Ausgleichstock für die
 Erweiterung des bestehenden Kinderhauses um eine weitere Gruppe inkl. Sozial- und Sanitärräumlich-
 keiten durch einen Anbau freuen.
 Die vorgesehenen 220.000 € und somit rund 20 % der Investitionssumme für die Erweiterung des
 bestehenden Kinderhauses, werden wesentlich dazu beitragen, das bedarfsgerechte Angebot der
 Kinderbetreuung langfristig zu gewährleisten. Denn uns liegt eine vorausschauende und nachhaltige
 Investitionswirtschaft unserer Kinderbetreuung sehr am Herzen.
 Stand heute kann zwar die erforderliche Anzahl an Plätzen und somit ein bedarfsgerechtes Angebot

 noch gewährleistet werden, für die Zukunft sind jedoch viele entscheidungsrelevante Faktoren zu be-
 rücksichtigen. Der zunehmende Trend zu verlängerten Öffnungszeiten bzw. zur Ganztagesbetreuung
 sowie die starke Nachfrage nach Kleinkindbetreuung erfordern ein Mehr an Räumlichkeiten. Die Zahl
 der Kinder steigt aufgrund geburtenstarker Folgejahrgänge, der Rückverlegung des Stichtags zur Ein-
 schulung sowie der Erweiterung der Gemeinde durch Wohnbaugebiete im Innen- und Außenbereich.
 Die Förderung aus dem Ausgleichstock macht unseren ländlichen Raum und ganz besonders He-
 roldstatt zu einem attraktiven Standort mit Zukunftspotential und leistet einen großen Beitrag für die
 Attraktivität unserer Gemeinde.
 Um weiterhin ein bedarfsgerechtes und gesetzeskonformes Angebot gewährleisten zu können, muss
 frühzeitig mit der Erweiterung des Gebäudes begonnen werden. Die Gemeinde Heroldstatt hat daher
 im Januar 2021 einen Antrag auf eine Investitionshilfe aus dem Ausgleichstock für die Erweiterung des
 Kinderhauses gestellt.
 Bürgermeister Michael Weber dankt den Entscheidungsträgern für die Bewilligung dieser Förderung.
Mitteilungsblatt der geMeinde Heroldstatt - Jahrgang
4                Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt                                             1. Juli 2021, Nummer 26

                                                                     schlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flä-
     Liebe Abonnenten,                                               chen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als
     bitte beachten Sie, dass im Monat Juli die Abo-Gebühren für     Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, La-
     das 2. Halbjahr 2021 des Amtsblattes fällig werden und im       gern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten
     SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen werden.                    Flüssigkeiten.
     Hat sich Ihre Bankverbindung geändert? Bitte geben Sie uns      (2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Ge-
     dann Rückmeldung, um weitere Kosten zu vermeiden.               meindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwas-
     Per E-Mail: Vertrieb@der-f.ink oder Telefon 07121 9793-0.       serbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche
     Vielen Dank für Ihre Beachtung.                                 Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, An-
     Der Fink Verlag                                                 lagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die
                                                                     öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, Regenrückhalte-
                                                                     becken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Retentionsboden-
                                                                     filter, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und Versickerungs- und
                                                                     Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u. a. Mulden- und Ri-
                                                                     golensysteme, Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit sie nicht
                                                                     Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind, sowie offene und
                                                                     geschlossene Gräben, soweit sie von der Gemeinde zur öffentli-
                                                                     chen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Zu den öffentlichen
                                                                     Abwasseranlagen gehören auch für die Abwasserbeseitigung her-
                                                                     gestellte künstliche Gewässer gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KAG sowie
                                                                     der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen
                                                                     Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluss).
                                                                     (3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die
               Satzung über die öffentliche                          der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwas-
                  Abwasserbeseitigung                                sers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören
               (Abwassersatzung — AbwS)                              insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbe-
                                                                     reich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss
                der Gemeinde Heroldstatt                             zuführen (Grundleitungen) sowie Pumpanlagen und Prüfschächte
                     vom 21.06.2021                                  bei einer Abwasserdruckentwässerung und Versickerungs- und
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-         Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser, soweit sie sich auf
Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-         privaten Grundstücksflächen befinden.
Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des         (4) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige
Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat              Ableitungen in den öffentlichen Kanal. Drosseleinrichtungen dienen
der Gemeinderat der Gemeinde Heroldstatt am 21.06.2021 fol-          der vergleichmäßigten und reduzierten (gedrosselten) Ableitung
gende Satzung beschlossen:                                           von Abwasser in den öffentlichen Kanal; sie sind so auszulegen,
I.  Allgemeine Bestimmungen                                          dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituationen (zum Beispiel
                                                                     Starkregen) erfolgt.
                              §1
                    Öffentliche Einrichtung                          II. Anschluss und Benutzung
(1) Die Gemeinde Heroldstatt betreibt die Beseitigung des in ihrem                                      §3
Gebiet angefallenen Abwassers als eine öffentliche Einrichtung.           Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur
Voraussetzung für die Beseitigung ist, dass das Abwasser über                                      Benutzung
eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentliche Abwas-        (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt,
seranlage gelangt oder zu einer öffentlichen Abwasserbehand-         sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und ver-
lungsanlage gebracht (angeliefert) wird.                             pflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen
(2) Die Gemeinde kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teil-        anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grund-
weise durch Dritte vornehmen lassen.                                 stücken anfallende Abwasser der Gemeinde im Rahmen des § 46
                                                                     Abs. 1 und Abs. 2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder
(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Ände-
                                                                     sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte
rung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.
                                                                     tritt an die Stelle des Eigentümers.
                              §2
                                                                     (2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch
                    Begriffsbestimmungen
                                                                     die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung be-
(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirt-       rechtigten Personen.
schaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften
                                                                     (3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie
veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen
                                                                     bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt
abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Nieder-
                                                                     sind.
                                                                     Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer bau-
                                                                     lichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs
                            Herausgeber:                             Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.
             Bürgermeisteramt, 72535 Heroldstatt, Am Berg 1          (4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der An-
                 Verantwortlich für den amtlichen Teil:              schluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Ver-
             Bürgermeister Weber oder sein Vertreter im Amt          kehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten
                Beiträge an tanja.mattheis@heroldstatt.de            ist.
                  Verantwortlich für den Anzeigenteil:                                                  §4
                      Fink GmbH, Druck und Verlag,                                 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss
                 Sandwiesenstraße 17 · 72793 Pfullingen              (1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentli-
             Telefon 0 7121/97 93-0 · Telefax 0 7121/97 93 93        che Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung
                                                                     des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwas-
Mitteilungsblatt der geMeinde Heroldstatt - Jahrgang
1. Juli 2021, Nummer 26                                                 Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt                             5

seranlage nachteilig wäre, kann die Gemeinde verlangen oder            a)	dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf
gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Ab-              den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers
wasseranlage angeschlossen wird.                                           unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde;
(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseran-       b)	das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertech-
lage noch nicht hergestellt, kann die Gemeinde den vorläufigen             nik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder
Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten              behandelt werden kann.
oder verlangen.                                                        (2) Die Gemeinde kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss
                                 §5                                    und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer
                            Befreiungen                                die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen ent-
Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die          stehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene
öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benut-         Sicherheit leistet.
zung deren Einrichtungen ist aufgrund § 6 Abs. 5 Satz 1 WG             (3) Schließt die Gemeinde in Einzelfällen Abwasser von der Besei-
der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und        tigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 46
so lange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung         Abs. 4 Satz 2 WG).
wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten                                              §8
Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zu-                              Einleitungsbeschränkungen
gemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich             (1) Die Gemeinde kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser
unbedenklich ist.                                                      von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen,
                                 §6                                    wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hin-
                      Allgemeine Ausschlüsse                           blick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf
(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche            sonstige öffentliche Belange erfordert.
Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwer-          (2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen,
ke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlamm-            die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind, nur
beseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die            nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden.
öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit        (3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht
oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden kön-            unterliegt, und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Ge-
nen, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden          nehmigung der Gemeinde.
Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für
Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.                                                                          §9
                                                                                                  Eigenkontrolle
(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:
                                                                       (1) Die Gemeinde kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflich-
1. 	Stoffe — auch im zerkleinerten Zustand — , die zu Ablagerun-
                                                                       teten (nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen zur Messung und
     gen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen
                                                                       Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer
     führen können (z. B. Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist,
                                                                       sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksent-
     Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle,
                                                                       wässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf
     Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Pansen-
                                                                       dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem
     inhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände);
                                                                       Zustand gehalten werden.
2.	feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stof-
     fe (z. B. Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/    (2) Die Gemeinde kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt
     Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflan-         wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Be-
     zenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit       triebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist min-
     Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe) sowie         destens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des
     Arzneimittel;                                                     letzten Beleges angerechnet, aufzubewahren und der Gemeinde auf
3. 	Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und      Verlangen vorzulegen.
     Molke;                                                                                              § 10
4.	faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z. B. milch-                               Abwasseruntersuchungen
     saure Konzentrate, Krautwasser);                                  (1) Die Gemeinde kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchun-
5. 	Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder              gen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben
     Dämpfe verbreiten kann;                                           zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen sind und wer sie
6.	Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht ent-          untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 21 Abs. 2 entsprechend.
     spricht;                                                          (2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festge-
7.	Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den        stellt werden, hat der Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen.
     Richtwerten des Anhangs A. 1 des Merkblatts DWA-M 115−2                                             § 11
     vom Februar 2013 (Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereini-                               Grundstücksbenutzung
     gung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. – DWA        Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Vorausset-
     –, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef) liegen.                  zungen des § 93 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verpflichtet wer-
(3) Die Gemeinde kann im Einzelfall über die nach Absatz 2 ein-        den, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen
zuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stel-            von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von
len, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen        Abwasser über ihre Grundstücke gegen Entschädigung zu dulden.
erforderlich ist.                                                      Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestim-          anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstü-
mungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange          cken zu dulden.
nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall         III. Grundstücksanschlüsse,
eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller even-             Grundstücksentwässerungsanlagen
tuell entstehende Mehrkosten übernimmt.                                                            § 12
                                 §7                                                      Grundstücksanschlüsse
      Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung                (1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich
(1) Die Gemeinde kann im Einzelfall Abwasser von der öffentli-         von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert,
chen Abwasserbeseitigung ausschließen,                                 abgetrennt und beseitigt.
Mitteilungsblatt der geMeinde Heroldstatt - Jahrgang
6                  Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt                                              1. Juli 2021, Nummer 26

(2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren         – Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der ein-
Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers                zelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1:100, mit
und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemein-        Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der
de bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss      Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe
eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit.             des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder
Die Kosten der erstmaligen Herstellung des Grundstücksanschlus-         Rückstauverschlüsse;
ses (§ 12 Abs. 3) sind vom Grundstückseigentümer zu erstatten.       – Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maß-
(3) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasser-       stab 1:100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der
anlagen angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss;          Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und der Ge-
werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die             fällverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und
beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Gemein-             des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull).
de kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit       Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhen-
sie es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten        lage des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhen-
Fällen (z. B. Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Gemeinde         festpunkte) sind bei der Gemeinde einzuholen. Dort sind auch
den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen            Formulare für die Entwässerungsanträge erhältlich.
Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen.                                          § 16
                                § 13                                                          Regeln der Technik
                       Sonstige Anschlüsse                           Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein an-
(1) Die Gemeinde kann auf Antrag des Grundstückseigentümers          erkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu
weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorüberge-       betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbe-
hende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse       sondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb
gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der       und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungs-
Beitragsschuld (§ 34) neu gebildet werden.                           standards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Be-
(2) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Verän-     kanntmachung einführt. Von den allgemein anerkannten Regeln
derung und Beseitigung der in Absatz 1 genannten Grundstücks-        der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen
anschlüsse hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde zu er-         auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird.
statten.                                                                                             § 17
(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstel-     Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücks-
lung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung                             entwässerungsanlagen
der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Mo-          (1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grund-
nats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.                   stückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten,
                                § 14                                 zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu reinigen.
                  Private Grundstücksanschlüsse                      (2) Die Gemeinde kann, zusammen mit dem Grundstücksan-
(1) Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grundstückseigen-         schluss, einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlage, vom
tümer auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern       Grundstücksanschluss bis einschließlich des Prüfschachts, her-
und zu beseitigen.                                                   stellen oder erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der
                                                                     Grundstückseigentümer zu tragen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaffenheit und
Art der Verlegung den allgemein anerkannten Regeln der Technik       (3) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm
und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Gemeinde, und ver-        Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr
zichtet der Grundstückseigentümer schriftlich auf seine Rechte an    (Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche
der Leitung, so kann der Grundstücksanschluss auf sein Verlangen     Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf
von der Gemeinde übernommen werden. Dies gilt nicht für Leitun-      Rückstauebene (§ 20) wasserdicht ausgeführt sein.
gen im Außenbereich (§ 35 BauGB).                                    (4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage — auch vorü-
(3) Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungs-       bergehend — außer Betrieb gesetzt, so kann die Gemeinde den
arbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen (Abs. 1) sind der Ge-    Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten
meinde vom Grundstückseigentümer mindestens 14 Tage vorher           trägt der Grundstückseigentümer. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
anzuzeigen.                                                          Die Gemeinde kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den
                                § 15                                 Grundstückseigentümer übertragen.
                          Genehmigungen                                                              § 18
(1) Der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bedürfen                Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte
a)	die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren       (1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie
     Anschluss sowie deren Änderung;                                 Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwas-
b)	die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Än-     ser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung die-
     derung der Benutzung. Bei vorübergehenden oder vorläufigen      ser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden
     Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet    Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und
     ausgesprochen.                                                  zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlamm-
(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss     fängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeit-
(z. B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.      abständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und
(3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und              zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Gemeinde gegen-
Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung           über schadensersatzpflichtig. Für die Beseitigung/Verwertung der
der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein.         anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsor-
Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:             gung.
– Lageplan im Maßstab 1:500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem     (2) Die Gemeinde kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall
  Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz-           den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlan-
  und Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grundstück          gen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist;
  liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren          dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwas-
  Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.;                       serdruckleitungen angeschlossen werden. § 16 bleibt unberührt.
Mitteilungsblatt der geMeinde Heroldstatt - Jahrgang
1. Juli 2021, Nummer 26                                                Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt                         7

(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und                                          § 23
dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen                            Gegenstand der Beitragspflicht
nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen wer-           (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bau-
den.                                                                  liche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut
                                § 19                                  oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstü-
         Außerbetriebssetzung von Kleinkläranlagen                    cke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festge-
Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind          setzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Ver-
unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück           kehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen
über eine Abwasserleitung an eine öffentliche Kläranlage an-          Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
geschlossen ist. Die Kosten für die Stilllegung trägt der Grund-      (2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tat-
stückseigentümer selbst.                                              sächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch
                                § 20                                  dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
                  Sicherung gegen Rückstau
                                                                                                      § 24
Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässe-                                        Beitragsschuldner
rungsanlagen, insbesondere Toiletten mit Wasserspülung, Bo-
                                                                      (1) Beitragsschuldner bzw. Schuldner der Vorauszahlung ist, wer
denabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die tiefer als die
                                                                      im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungs-
Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksent-
                                                                      bescheids Eigentümer des Grundstücks ist.
wässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstücks-
eigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden.          (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der
Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien           Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig.
Abfluss des Abwassers zu sorgen.                                      Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs-
                                                                      und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer
                                § 21
                                                                      nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
  Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsan-
         lagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster              (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teilei-
                                                                      gentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist
(1) Vor der Abnahme durch die Gemeinde darf die Grundstücks-
                                                                      die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.
entwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden. Die
Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bau-                                           § 25
herrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden                                   Beitragsmaßstab
Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschrifts-   Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese
mäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.                       ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 26) mit
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungs-        einem Nutzungsfaktor (§ 27); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl
anlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer             gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende
(nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet, die Prüfungen zu        volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5
dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung          sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu                                         § 26
gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die                              Grundstücksfläche
mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen dürfen          (1) Als Grundstücksfläche gilt:
Grundstücke zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Sat-            1.	bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Flä-
zungsbestimmungen betreten.                                               che, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu
(3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsan-                legen ist;
lagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer          2.	soweit ein Bebauungsplan nach § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB nicht
unverzüglich zu beseitigen.                                               besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die
(4) Die Gemeinde ist nach § 49 Abs. 1 WG in Verbindung mit der            tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 30 Meter
Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von            von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücks-
deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheb-             grenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über
licher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage,            diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich ange-
deren Wirksamkeit, Betrieb oder Unterhaltung oder auf das Ge-             schlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch
wässer zu erwarten ist, in einem so genannten Indirekteinleiterka-        die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen
taster zu erfassen. Dieses wird bei der Gemeinde geführt und wird         Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile, die le-
auf Verlangen der Wasserbehörde vorgelegt. Die Verantwortlichen           diglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage
dieser Betriebe sind verpflichtet, der Gemeinde, auf deren Anfor-         herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe
derung hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters         unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflä-
erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es sich um                chen oder gärtnerisch genutzte Flächen.
folgende Angaben:                                                     (2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG blei-
Namen des Betriebs und der Verantwortlichen, Art und Umfang           ben unberührt.
der Produktion, eingeleitete Abwassermenge, Art der Abwasser-                                         § 27
vorbehandlungsanlage sowie Hauptabwasserinhaltsstoffe. Die                                      Nutzungsfaktor
Gemeinde wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts-
und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes          (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche
beachten.                                                             (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen be-
                                                                      trägt:
IV. Abwasserbeitrag                                                   1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00
                               § 22                                   2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
                      Erhebungsgrundsatz                              3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50
Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für         4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75
die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen          5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00
Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag            (2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die
wird in Teilbeträgen (§ 33) erhoben.                                  nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen
Mitteilungsblatt der geMeinde Heroldstatt - Jahrgang
8                  Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt                                             1. Juli 2021, Nummer 26

die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nut-        2.	3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischge-
zungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbe-         biete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industrie-
darfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen             gebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten
aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem un-               Gebiete.
tergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw.        Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkom-
überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder,     mastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet
Kleingartenanlagen). Die §§ 28—31 finden keine Anwendung.           und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die voraus-
                                § 28                                gehende volle Zahl abgerundet werden.
  Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die            (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan fest-
                        ein Bebauungsplan                           gesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß
                    die Geschosszahl festsetzt                      Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchst-     (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse
zulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere    oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als
Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Ge-     auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist
schosse gelten Vollgeschosse i. S. der Landesbauordnung (LBO)       die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzu-
in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungs-        rechnen.
plan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere                                           § 31
bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig,         Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die
ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.                     keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 28 bis 30 bestehen
                                § 29                                (1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten
  Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die            Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach
       ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt               den §§ 28 bis 30 enthält, ist maßgebend:
(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse        1.	bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhan-
eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumas-             denen Geschosse,
senzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl    2.	bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der
gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgen-            auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend
de volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als          vorhandenen Geschosse.
0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
                                                                    (2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßge-
(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Bau-
                                                                    bend:
massenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die
                                                                    1.	bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhan-
Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grund-
                                                                         denen Geschosse;
stücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5;
                                                                    2.	bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben ge-
das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkom-
                                                                         nehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.
mastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet
und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die voraus-     (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der LBO in der im
gehende volle Zahl abgerundet werden.                               Entstehungszeitpunkt (§ 34) geltenden Fassung. Sind auf einem
                                                                    Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Ge-
                                § 30
                                                                    schosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse
  Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die
                        ein Bebauungsplan                           maßgebend.
              die Höhe baulicher Anlagen festsetzt                  (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i. S.
(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung        der LBO, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks ge-
nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl,     teilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals ge-
sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maxi-    teilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende
malen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das    Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet,
festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt        wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle
durch                                                               Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind,
1.	3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS),    auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
    reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Fe-                                        § 32
    rienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere                                    Weitere Beitragspflicht
    Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und                      (1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine
2.	4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischge-     Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke
    biete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industrie-   beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge
    gebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten      erhoben,
    Gebiete.                                                        1.	soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Zahl
Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkom-           bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten
mastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet           oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zuge-
und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die voraus-          lassen wird;
gehende volle Zahl abgerundet werden.                               2.	soweit in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere
(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung             Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird;
nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl,     3. 	wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird,
sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der ma-           für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist;
ximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen      4.	soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für
Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das           die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet
festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt             werden.
durch                                                               (2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen ge-
1.	2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS),    mäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz
    reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Fe-        2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entstehen eine weitere
    rienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere             Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächen-
    Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und                      abgrenzung entfallen.
Mitteilungsblatt der geMeinde Heroldstatt - Jahrgang
1. Juli 2021, Nummer 26                                                Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt                          9

                                 § 33                                 sergebühr - § 40) und für die anfallende Niederschlagswasser-
                           Beitragssatz                               menge (Niederschlagswassergebühr - § 41) erhoben.
Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus:                          (2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die Ab-
Teilbeiträge                                je m² Nutzungsfläche      wassergebühr nach der eingeleiteten Abwasser- bzw. Wasser-
			                                         (§ 25)                    menge.
1. für den öffentlichen Abwasserkanal 3,40 €                          (3) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungs-
2. für den mechanischen und                                           anlage gebracht, bemisst sich die Abwassergebühr nach der
    biologischen Teil des Klärwerks         1,10 €                    Menge des angelieferten Abwassers.
                                 § 34                                                                  § 39
                 Entstehung der Beitragsschuld                                                Gebührenschuldner
(1) Die Beitragsschuld entsteht:                                      (1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentü-
1.	In den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an den       mer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigen-
    öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann.                     tümers Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuld-
2.	In den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens       ners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang
    jedoch mit dessen Genehmigung.                                    folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Gebührenschuld-
3.	In den Fällen des § 33 Nr. 2 bis 3, sobald die Teile der Abwas-   ner über.
    seranlagen für das Grundstück genutzt werden können.
                                                                      (2) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 38 Abs. 3 ist der-
4.	In den Fällen des § 32 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Bauge-
                                                                      jenige, der das Abwasser anliefert.
    nehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder
    einer Satzung i. S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB.     (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
5.	In den Fällen des § 32 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grund-                                     § 40
    stücks im Grundbuch eingetragen ist.                                           Bemessung der Schmutzwassergebühr
6.	In den Fällen des § 32 Nr. 4, wenn das neugebildete Grund-        (1) Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr im Sin-
    stück im Grundbuch eingetragen ist.                               ne von § 38 Abs. 1 ist:
7.	In den Fällen des § 32 Nr. 2 mit dem Wegfall der Vorausset-       1.	die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung
    zungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2          zugeführte Wassermenge;
    dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satzu 2 KAG, insbesondere mit      2.	bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die
    dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung            dieser entnommene Wassermenge;
    gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB, der Bebauung, der ge-             3.	bei Anlagen zur Betriebswassernutzung (Toilettenanlagen u.a.)
    werblichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von             die Abwassermenge, die als Brauchwasser im Betrieb ange-
    abgegrenzten Teilflächen, jedoch frühestens mit der Anzeige           fallen ist;
    einer Nutzungsänderung gemäß § 46 Abs. 7.                         4.	im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Nieder-
(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffent-            schlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder
liche Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können,                 im Betrieb genutzt wird.
jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Bei-        (2) Auf Verlangen der Gemeinde hat der Gebührenschuldner bei
tragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit           sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) sowie bei nichtöffentlicher
dessen Genehmigung.                                                   Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. b), bei Betriebswassernutzung
(3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 15 Abs. 2 entsprechend.          (Abs. 1 Nr. c) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als
                                 § 35                                 Brauchwasser (Abs. 1 Nr. d) geeignete Messeinrichtungen auf
                   Vorauszahlungen, Fälligkeit                        seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.
(1) Die Gemeinde erhebt Vorauszahlungen auf die Teilbeiträge                                          § 40a
nach § 33 Nr. 2 und 3 in Höhe von 90 v. H. der voraussichtlichen               Bemessung der Niederschlagswassergebühr
Teilbeitragsschuld, sobald mit der Herstellung des Teils der öf-      (1) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr
fentlichen Abwasseranlagen begonnen wird.                             (§ 38 Abs. 1) sind die bebauten und befestigten (versiegelten)
(2) Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) und die Vorauszahlungen         Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlos-
werden jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebe-             senen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittel-
scheids fällig.                                                       bar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt
                                 § 36                                 wird. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu
                             Ablösung                                 Beginn des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung
                                                                      der Gebührenpflicht, der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des
(1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht
                                                                      Benutzungsverhältnisses.
entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Ab-
wasserbeitrags (Teilbeitrags) vereinbaren.                            (2) Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor multipliziert,
                                                                      der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässig-
(2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der         keit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie
voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld (Teilbeitragsschuld);     folgt festgesetzt wird:
die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung.          a.	vollständig versiegelte Flächen, z.B. Dachflächen, Asphalt,
(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.                        Beton, Bitumen 0,9
                                                                      b.	stark versiegelte Flächen, z.B. Pflaster, Platten, Verbundstei-
V. Abwassergebühren
                                                                          ne, Rasenfugenpflaster 0,6
                             § 37                                     c.	wenig versiegelte Flächen, z.B. Kies, Schotter, Schotterrasen,
                   Erhebungsgrundsatz                                     Rasengittersteine, Porenpflaster, Gründächer 0,3
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwas-         Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen
seranlagen Abwassergebühren.                                          Versiegelungsart nach Buchstaben a bis c, die der vorliegenden
                             § 38                                     Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad
                    Gebührenmaßstab                                   am nächsten kommt.
(1) Die Abwassergebühren werden getrennt für die auf den              (3) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über
Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwas-               eine Sickermulde, ein Mulden-Rigolensystem oder einer ver-
10                  Amtsblatt der Gemeinde Heroldstatt                                                 1. Juli 2021, Nummer 26

gleichbaren Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf        a) bei Abwasser aus Kleinkläranlagen 37,93 €,
den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit            b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben 3,79 €,
dem Faktor 0,3 berücksichtigt.                                         c) soweit Abwasser keiner Anlage nach a) oder b) zuzuordnen
(4) Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf angeschlossen sind,           ist 18,96 €.
bleiben im Rahmen der Gebührenberechnung unberücksichtigt.             (5) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den
Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf angeschlossen sind,         Fällen des § 40a während des Veranlagungszeitraumes, wird für
gilt folgendes:                                                        jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein
a)	Bei Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung werden die            Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
     Flächen um 8 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert.                                                  § 43
b) 	Bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb werden                            Entstehung der Gebührenschuld
     die Flächen um 15 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert.
                                                                       (1) In den Fällen des § 38 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für
Sätze 1 und 2 gelten nur für Zisternen, die fest installiert und mit   ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungs-
dem Boden verbunden sind sowie ein Mindestfassungsvolumen              zeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veran-
von 2 m³ aufweisen.                                                    lagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des
                                  § 41                                 Benutzungsverhältnisses.
                            Absetzungen                                (2) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebühren-
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen           schuld für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des
Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des              auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres; für den neuen
Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr                Grundstückseigentümer mit Ablauf des Kalenderjahres.
abgesetzt. In den Fällen des Abs. 2 erfolgt die Absetzung von          (3) In den Fällen des § 38 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld
Amts wegen.                                                            bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung,
(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen            im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.
soll durch Messungen eines besonderen Wasserzählers (Zwi-              (4) In den Fällen des § 38 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit
schenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschrif-       der Anlieferung des Abwassers.
ten entspricht. Zwischenzähler werden auf Antrag des Grund-
                                                                       (5) Die Gebührenschuld gemäß § 38 Abs. 1 sowie die Vorauszah-
stückseigentümers von der Gemeinde eingebaut, unterhalten und
                                                                       lung gemäß § 44 ruhen auf dem Grundstück bzw. dem Erbbau-
entfernt; sie stehen im Eigentum der Gemeinde und werden von
                                                                       recht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i. V. mit § 27 KAG).
ihr abgelesen. Die §§ 21 Abs. 2 und 3, 22 und 23 der Wasserver-
sorgungssatzung finden entsprechend Anwendung.                                                         § 44
                                                                                               Vorauszahlungen
(3) Wird der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht
durch einen Zwischenzähler gemäß Absatz 2 erbracht, bleibt von         (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind
der Absetzung eine Wassermenge von 15 m³ im Jahr ausgenom-             vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vor-
men.                                                                   auszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres.
                                                                       Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitrau-
(4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende
                                                                       mes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden
Wassermenge nicht durch Zwischenzähler nach Absatz 2 fest-
                                                                       Kalendervierteljahres.
gestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal
ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne      (2) Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten
von Absatz 1                                                           Jahreswasserverbrauchs bzw. ein Viertel der zuletzt festgestellten
1.	je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und           gebührenpflichtigen Fläche gemäß § 40a zugrunde zu legen. Bei
     Schweinen 15 m³/Jahr,                                             erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird der voraussichtli-
2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr.                              che Jahreswasserverbrauch geschätzt.
Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird          (3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlun-
um die gemäß Abs. 3 von der Absetzung ausgenommenen Was-               gen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum ange-
sermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wasser-             rechnet.
menge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss               (4) In den Fällen des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die Pflicht zur
für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person,         Vorauszahlung.
die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vor-                                         § 45
übergehend aufhält, mindestens 40 m³/Jahr für die erste Person                                       Fälligkeit
und für jede weitere Person mindestens 35 m³/Jahr betragen.
                                                                       (1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu
                                                                       Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind
§ 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für
                                                                       Vorauszahlungen (§ 44) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die
den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die
                                                                       Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist
Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.
                                                                       die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen,
(5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind        wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebühren-
bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebühren-             bescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
bescheids zu stellen.
                                                                       (2) Die Vorauszahlungen gemäß § 44 werden mit Ende des Ka-
                                  § 42                                 lendervierteljahres zur Zahlung fällig.
                   Höhe der Abwassergebühr
                                                                       VI. Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser 2,74 €.
                                                                                                       § 47
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² versie-              Anzeigepflichten – Verfahren Versiegelungsflächen
gelte Fläche 0,30 €.
                                                                       (1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde der Erwerb oder
(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³    die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen an-
Abwasser oder Wasser 2,20 €.                                           geschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt
(4) Für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehand-            beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen
lungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt die Abwasser-         Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Er-
gebühr je m³ Abwasser:                                                 werber.
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