Novus Nachhaltigkeitsaspekte im Finanzbereich - Chancen und Risiken im Überblick - FINANCIAL SERVICES - Ebner Stolz
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3. AUSGABE 2019 novus FINANCIAL SERVICES Nachhaltigkeitsaspekte im Finanzbereich – Chancen und Risiken im Überblick
novus EDITORIAL Vorwort Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, die Themen Nachhaltigkeit und Digitalisierung stehen auch im Finanz- und Finanzierungsbe- reich ganz oben auf der Agenda. Anlass hierfür sind die mit deutlich erhöhter Geschwindigkeit in Anzahl und Anwendungsreife zugenommenen – auch aufsichtsrechtlichen – Maßnahmen, mit denen diese beiden Themen vorangetrieben werden. Vor dem Hintergrund, dass die Bun- desregierung Deutschland zu einem führenden Standort für nachhaltige Finanzierungen und Digitalisierung entwickeln will, gilt dies nicht nur mit Blick auf die jüngsten Maßnahmen auf EU-Ebene, sondern insbesondere auch in Bezug auf die Initiativen auf nationaler Ebene. Im Nachhaltigkeitssektor (Sustainable Finance, Green Finance) führen die neuen aufsichts- rechtlichen Maßnahmen institutsseitig zu Handlungsbedarf in den Bereichen Geschäfts-/ Risikostrategie, Risikomanagement und Transparenz. Andererseits ergibt sich eine wachsende Zahl interessanter Möglichkeiten, im Rahmen der politisch gewünschten Stärkung alternativer Finanzierungen (Kapitalmarktunion) neue Produkte zu strukturieren. So fördern die Nach haltigkeits-Taxonomie und die aus dem Aktionsplan der EU-Kommission für nachhaltige Finanzierungen abgeleiteten Maßnahmen die Auflegung von sog. Green Bonds, Green Loans, Grünen Schuldscheinen, Grünen Hybridanleihen und jüngst auch ESG-linked Bonds. Ähnlich verhält es sich bei digitalen Investments, die sich zum kostengünstigen Fundraising im Retailsektor eignen. Ihr Volumen hat in den letzten Jahren mit den zunehmenden Möglich- keiten des Interneteinsatzes, begleitet durch regulatorisch begünstigende Maßnahmen, stark zugenommen. Im Vermögensanlagenbereich hat sich das Produktangebot vom Crowdinves- ting auf das Crowdlending erweitert. Beide Bereiche wurden jüngst durch Anhebung regula- torischer Schwellenwerte attraktiver gestaltet. Durch den Einsatz der Blockchain hat sich das Feld der digitalen Investments schließlich um blockchaingestützte Anlageprodukte, insbeson- dere die tokenisierte Schuldverschreibung, erweitert, die in diesem Jahr erstmals im Wege sog. Security Token Offerings mehrfach emittiert wurde. Für diese neue Art blockchainbasier- ter Investments ist es wichtig, dass die seitens der Bundesregierung geplante Einführung eines elektronischen Wertpapiers zeitnah umgesetzt wird, um zukünftig die erforderliche rechtliche Produktrobustheit zu gewährleisten. Neben diesen Regulierungsmaßnahmen muss sich die Finanzbranche mit zahlreichen weiteren Regulierungsinitiativen auseinandersetzen, die zu dem Bereich der aufsichtsrechtlichen Kon stanten gezählt werden dürfen. Dazu gehören u. a. die finale Neufassung des BaFin-Rund- schreibens zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (Rundschreiben 09/2018 (BA)) vom 12.8.2019 sowie die Konsultation der EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung vom 19.6.2019, welche durch die teilweise hohen Bestände an notleidenden Krediten (NPL) in der EU inspiriert sind. Ferner skizzieren wir künftige Aufsichtsanforderungen für Wertpapierfir- men in der EU, die ab dem 26.6.2021 anzuwenden sein werden. Schließlich weisen wir auf die Befreiung von Kapitalverwaltungsgesellschaften hinsichtlich bestimmter (WpHG-)Prüfungs- pflichten hin und schildern aktuelle Neuerungen für Finanzanlagenvermittler. Wie immer steht Ihnen das Financial Services Team von Ebner Stolz bei Fragen oder Bera- tungsbedarf zu diesen und den weiteren Themen dieses novus Financial Services jederzeit gern zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre sowie frohe Festtage und einen guten Rutsch ins Neue Jahr. Dr. Ludger C. Verfürth, LL.M. Rechtsanwalt und Partner bei Ebner Stolz in Hamburg 2
INHALT AUFSICHTSRECHT Nachhaltigkeitsaspekte im Finanzbereich – Chancen und Risiken im Überblick 4 Digitale Investments 8 Finale Fassung des Rundschreibens zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch 11 EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung in Konsultation 12 Neue EU-Regelungen für Wertpapierfirmen 16 Anhebung der Quote des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers 18 Anpassung der BaFin-Verwaltungspraxis zur Anrechnung von Instrumenten des harten Kernkapitals 19 BaFin konkretisiert die Meldung zusätzlicher Liquiditätsabflüsse 20 BaFin setzt EBA-Leitlinien zu erweiterten Offenlegungsanforderungen an Liquiditätsrisikomanagement und Liquiditätsdeckungsquote (noch) nicht um 21 Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung in Konsultation 21 Technische Standards zur Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften in Kraft 23 BaFin ändert Verfahren für Anzeigen bei der Bestellung von Bewertern für Immobilien und Immobilien-Gesellschaften 24 Kapitalverwaltungsgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen von Prüfungspflichten befreit 25 Aktuelle Neuerungen für Finanzanlagevermittler 25 WIRTSCHAFTSRECHT ARUG II: Neuer Vergütungsbericht 27 Wirksamkeit einer Entgeltklausel für Bankauskünfte 28 Verschärfung der Mitteilungspflichten zum Transparenzregister zum 1.1.2020 29 STEUERRECHT 30 INTERN 31 3
novus AUFSICHTSRECHT Nachhaltigkeitsaspekte im Finanzbereich – Chancen und Risiken im Überblick Nachhaltigkeit und Klimaschutz haben als die für Institute relevanten Initiativen der f Im Aktionsplan der EU-Kommissi- Megatrends des 21. Jahrhunderts auch in der verschiedenen Stakeholder (Politik, Auf- on („Financing Sustainable Growth“, Finanzbranche Einzug gehalten. Fehlendes sicht, Branche) und skizzieren die mit dem März 2018) erfolgte die Veröffentli- nachhaltiges Handeln und daraus erwachsene Thema Nachhaltigkeit zusammenhängen- chung einer Strategie zur Reformie- Klimarisiken (z. B. physische Risiken und Tran- den Herausforderungen für Institute, um rung des EU-Finanzsystems und Un- sitionsrisiken) betreffen alle Institute und sind abschließend mögliche Lösungsansätze für terstützung der Klimaschutz- und daher auch für die Aufsichtsbehörden rele- die institutsindividuelle „Transformation“ Nachhaltigkeits agenda, die 10 Maß- vant. bzw. Compliance aufzuzeigen. nahmen enthält. Dazu gehören u. a.: Hinweis: Als physische Risiken, die direkt auf f Entwicklung einer allgemein gül die Substanz eines Vermögenswertes wirken, Relevante Initiativen tigen Taxonomie zur Umlenkung gelten sowohl Extremwettereignisse und de- von Kapitalströmen in nachhaltige ren Folgen (z. B. Trockenperioden, Überflu- Wesentliche Initiativen von Politik, Aufsichts- Investments, tungen, Stürme, Waldbrände, Lawinen) als behörden und Marktteilnehmern im Zusam- auch langfristige Veränderungen klimatischer menhang mit Nachhaltigkeit und Klimaschutz f Verankerung von Nachhaltigkeit im und ökologischer Bedingungen (z. B. Nieder- sind insbesondere die folgenden: Risikomanagement durch Betonung schlagshäufigkeit/-menge, Wetterunbestän- von Investorenpflichten in Bezug auf digkeit, Anstieg des Meeresspiegels, Verände- f Vereinte Nationen (UN): Auf der Pari- ESG-Kriterien (Environment, Social, rungen von Meeres-/Luftströmungen, Anstieg ser Klimaschutzkonferenz vom 12.12.2015 Governance; Umwelt, Soziales und der Durchschnittstemperaturen). Physische Ri- einigten sich 195 Länder erstmals auf ein Unternehmensführung) sowie Kapi- siken können zudem indirekte Folgen haben, rechtsverbindliches, weltweites Klimaschutz- talanforderungen für Umwelt- bzw. bspw. den Zusammenbruch von Lieferketten, übereinkommen. Dieses umfasst einen glo- Nachhaltigkeitsrisiken, die Aufgabe wasserintensiver Geschäftstätig- balen Aktionsplan, der die Erderwärmung keiten oder gesellschaftliche Konflikte. auf unter 2° Celsius der vorindustriellen f Forcierung nachhaltiger Unterneh- Werte begrenzen soll. Zwecks Verbesserung mensführung und Offenlegung ent- Wertbeeinflussende Transitionsrisiken gehen der Umsetzung wird gleichzeitig die Verein- sprechender nicht-finanzieller Infor- mit der Umstellung auf eine kohlenstoffarme barkeit der Finanzströme mit einem Weg hin mationen. Wirtschaft einher. Politische Maßnahmen zu niedrigeren CO2-Emissionen und klimare- können zu einer Verteuerung bzw. Verknap- sistenter Entwicklung angestrebt. f Finanzbranche: Vor diesem Hintergrund pung fossiler Energieträger führen. Für Träger entwickelte die Finanzbranche eigene Stan- und Investoren in etablierte Technologien be- f Europäische Union (EU): dards für nachhaltiges Investieren sowie steht zudem das Risiko, dass neue, weniger eine Berichterstattung im Rahmen der umweltschädigende Technologien gefördert f Der Final Report der EU High-Level nicht-finanziellen Informationen (Auswahl): bzw. vor dem Hintergrund eines gesellschaft- Expert Group on Sustainable Finance lichen Konsenses nachgefragt werden. Dem- (HLEG; Januar 2018) enthält Definitio- f ICMA Sustainability bzw. Green/Social gegenüber laufen nicht angepasste Unter- nen zur Nachhaltigkeit, Empfehlungen Bond Principles (freiwillige Standards nehmen Gefahr, bspw. zu Schadensersatz- für eine binäre Taxonomie („grün“ oder für den Emissionsprozess zwecks För- leistungen verurteilt oder von Behörden ge- „nicht grün“) bzw. zur Klassifizierung derung der Standardisierung, Integri- zwungen zu werden, für (potentielle) Um- von nachhaltigen Aktivitäten und Inves- tät und Transparenz im Bond Markt für weltschädigungen in verstärktem Maße auf- titionen für zahlreiche Wirtschaftssekto- nachhaltige Investitionen), zukommen (z. B. Rücknahme Elektrogeräte). ren (anhand technischer Evaluationsk riterien erfolgt eine Beurteilung bzgl. des f Climate Bonds Initiative/Standard Vor dem Hintergrund eines politischen und Beitrags zum Klimaschutz und zur An- (Grundlage der Climate Bonds Zerti gesellschaftlichen Prozesses zu einem „grü- passung an den Klimawandel). Im Tenor fizierung, die an Kapitalanleger gerich- neren Finanzsystem“ müssen sich Geschäfts- wird die Notwendigkeit verstärkter regu- tet ist und Investitionen in eine kohlen- leitungen von Instituten zwangsläufig mit latorischer Maßnahmen zur Erreichung stoffarme Wirtschaft fördert; ausge- dem Thema Nachhaltigkeit befassen. Im der gesetzten Klimaschutzziele bis 2030 richtet an den Zielen des Pariser Klima- Folgenden geben wir einen Überblick über festgestellt. abkommens), 4
f Principles for Responsible Banking Klimafreundlichkeit eingeführt. Die EU- Information von Investoren über die Integra- (Rahmenwerk für Kreditinstitute, um Taxonomie kann als beispielhafte Auflistung tion von ESG-Kriterien forciert werden (z. B. die Ziele des Pariser Klimaabkommens von Geschäftsaktivitäten und Investitionen Informationen über potentielle Risiken und zu erreichen), interpretiert werden, die zum Klimaschutz finanzielle Auswirkungen von ESG-Sachver- beitragen. Zur Sicherstellung der Glaubwür- halten auf den Wert einer Investition). Die f Deutscher Nachhaltigkeitskodex (frei- digkeit von „EU Green Bonds“ wird zudem Leitlinien (Mitteilung 2019/C 209/01) sind im williger Standard zur Berichterstat- eine verpflichtende externe Prüfung bzw. Wesentlichen durch drei Eckpunkte gekenn- tung, der Mindestanforderungen für Zertifizierung empfohlen. Da die EU-Taxono- zeichnet: das Reporting nichtfinanzieller Leistun- mie grundsätzlich auf bestehenden Markt- gen beschreibt). Standards aufbaut (siehe oben), sollten ent- f Verhinderung von “Greenwashing“ – sprechend zertifizierte Bonds von der EU Vermeidung möglicher Vertrauensverluste anerkannt werden. Es ist zu erwarten, dass als Folge von unzutreffenden oder missver- Herausforderungen für Institute auf Basis der HLEG-Empfehlungen kurzfris- ständlichen Angaben hinsichtlich der Nach- tig eine „EU-Taxonomie“ und ein „EU Green haltigkeitskriterien eines Finanzproduktes, Seit Veröffentlichung ihres Aktionsplans für Bond Standard“ eingeführt werden. nachhaltige Finanzierungen hat die EU-Kom- f Regulatorische Neutralität – zur Verfü- mission mehrere Rechtsvorschläge zur Klassi- Bereits im März 2019 einigten sich das EU- gung gestellt werden beispielhafte Offen- fizierung bzw. Quantifizierung („EU-Taxono- Parlament und die EU-Mitgliedsstaaten auf legungselemente, die durch die verschie- mie“), zur Offenlegung von Informationen neue Anforderungen zur Offenlegung von denen Marktteilnehmer in einheitlicher über nachhaltige Investitionen und Nach Angaben zu nachhaltigen Investments und Weise anzuwenden sind; die Überwa- haltigkeitsrisiken sowie zu Referenzwerten Nachhaltigkeitsrisiken (“Disclosure Regula chung der Harmonisierung soll durch die für CO2-arme Investitionen vorgelegt. tion”). Die Leitlinien der EU-Kommission zur ESA in den jeweiligen Sektoren erfolgen, Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341 Hinweis: Die HLEG veröffentlichte im Juni erläutern, wie Kapitalmarktteilnehmer und f Level playing field – die Anforderungen 2019 den Abschlussbericht zum freiwilligen Finanzintermediäre („financial advisors“) werden sowohl Investment Fonds, versi- „EU Green Bond Standard“, der im Sinne ESG-Chancen und Risiken in ihre Geschäfts-/ cherungsgebundene Investmentproduk- eines Best Practice bestehende Branchen- Risikoprozesse bzw. Investmentpolitik über- te, individuelles Portfoliomanagement als standards berücksichtigt. Im gleichzeitig ver- nehmen können. Eine Harmonisierung soll auch Versicherungs- und Investmentinter- öffentlichten „Taxonomy Technical Report“ durch die Vorgabe eines allgemein aner- mediäre betreffen. wird ein Rahmenwerk zur Klassifikation der kannten Regelwerks hinsichtlich werthaltiger 5
novus AUFSICHTSRECHT Die “Disclosure Regulation” wurde im No- Mit Blick auf das Risikomanagement von Trotz teilweise noch offener Grundsatz vember 2019 angenommen, unterschrieben Instituten hat die BaFin bis November 2019 fragen ergibt sich daher Handlungsbedarf und kurz darauf am 9.12.2019 im EU-Amts- zudem ein Merkblatt konsultiert (Konsulta- für Institute insbesondere in den folgenden blatt (ABl. L 317/1 ff.) veröffentlicht. Sie tritt am tion 16/2019), das den Umgang mit Nach- Bereichen, für welche sich bspw. folgende 29.12.2019 in Kraft und gilt ab dem 10.3.2021. haltigkeitsrisiken thematisiert. Ziel ist es, Ins- Lösungsansätze ableiten lassen: tituten eine Orientierung im Umgang mit Vor dem Hintergrund der geschilderten Nachhaltigkeitsrisiken anhand von Fragen Maßnahmen ist eine Änderung zahlreicher und Antworten sowie Beispielen zu geben EU-Richtlinien absehbar (z. B. MiFID II, („Good-Practice-Ansätze“). Zwar soll die AIFMD, UCITS, Solvency II). Davon werden grundsätzliche Methodenfreiheit beim Risi- alle Finanzmarktteilnehmer direkt betroffen komanagement der Institute (vgl. MaRisk sein (z. B. Kreditinstitute/Investmentfirmen, bzw. KAMaRisk) nicht beschränkt werden, die Portfoliomanagement anbieten, Versi- jedoch wird mit dem Merkblatt die „Erwar- cherungsunternehmen, die entsprechende tungshaltung“ der Aufsicht dokumentiert. Investmentprodukte anbieten) sowie indirekt auch die Finanzmarktintermediäre (z. B. Kreditinstitute, Investmentfirmen, Kapital- verwaltungsgesellschaften). Bereich Handlungsbedarf Mögliche Lösungsansätze Geschäfts-/ f fehlende bzw. unpräzise Nachhaltigkeits- f Betonung der Verantwortlichkeit des Managements für Risikostrategie strategie (z. B. klarer ESG-Investitionspro- Nachhaltigkeit (Schaffung eines „business case“) zess, Erkenntnisse über Risiko-Rendite- Strukturen) f Nachhaltigkeits-Due Diligence: Identifikation durch welche Transmissionskanäle Nachhaltigkeitsaspekte direkt/indirekt f zunehmende regulatorische Anforderun- Einfluss auf eigene Finanzrisiken nehmen gen und Bewusstseinswandel („Aware- ness“) der Kunden bzw. Investoren hin- f Entwicklung von institutsindividuellen Nachhaltigkeitsindi- sichtlich nachhaltiger Investments zes/KPI als Benchmark f nicht zufriedenstellende ESG-Integration f Festlegung und Offenlegung, wie Nachhaltigkeitsaspekte in in die Entscheidungs- bzw. Investitions- der Geschäfts- bzw. Risikostrategie und/oder bei Investitions- prozesse (vgl. Risikomanagement) entscheidungen berücksichtigt werden: f hohe Aufwendungen für die ESG-Daten- f Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung (z. B. bereitstellung (z. B. externe Daten etc.) Betonung von Nachhaltigkeitskriterien, Ausrichtung Anla- geportfolio an ESG-Kriterien, Anpassung Vergütungs- grundsätze) f Verfolgung nachhaltiger Investitionsstrategien (z. B. nach Aus- schlusskriterien, Best-in-Class-Ansatz, Impact Investing etc.) f freiwillige Zertifizierung (analog „EU Green Bond Standard“) f Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in die Organisati- onsrichtlinien 6
Bereich Handlungsbedarf Mögliche Lösungsansätze Risikomanagement f erhöhte Reputations-, Compliance oder f Prozess- und risikoorientierte Betroffenheitsanalyse im Investitionsrisiken durch die Vernachläs- Rahmen der Risikoinventur zur Identifikation wesentlicher sigung von Nachhaltigkeitsaspekten Risikotreiber unter Nachhaltigkeitsaspekten (vgl. MaRisk/ KAMaRisk; Nachhaltigkeitsrisiken stellen i. d. R. kein eigen- f fehlende bzw. unzureichende Systeme/ ständiges Risiko dar, sondern sind als Teilaspekte bereits Prozesse zur Quantifizierung von Nach- bestehender Risikoarten zu interpretieren) haltigkeitsrisiken f Analyse, ob institutsspezifische Risikomodelle wesentliche Nachhaltigkeitsrisiken in geeigneter Form abbilden (vor dem Hintergrund des eigenen Risikoprofils müssen Institute Metho- den und Instrumente eigenständig entwickeln, damit diese Nachhaltigkeitsrisiken langfristig abbilden, bspw. Annahmen bzgl. relevanter Risikotreiber, Zeithorizont, Datengrundlage, Szenarioauswahl): f ggf. Entwicklung von institutsindividuellen Szenarioanalysen (die aufzeigen, wie sich physische/transitorische Risiken auf das Institut, seine Strategie und seine finanzielle Perfor- mance über einen längeren Zeitraum auswirken können) zur Bewertung sowie Transparenz umweltbezogener Risiken f ggf. Berücksichtigung von speziellen Stresstests („Klima stresstest“), die anzeigen, wie sich der Klimawandel bzw. Nachhaltigkeitsaspekte auf Kapitalanlagen auswirken Offenlegung f zunehmende regulatorische Anforderun- f Analyse des ESG-Informationsbedarfs bei Stakeholdern (z. B. nichtfinanzieller gen an ESG-Transparenz und Kunden-/ institutionelle Investoren, Publikum) Informationen Investorennachfrage nach detaillierten ESG-Informationen f Mapping mit aktuellen bzw. geplanten regulatorischen Anforderungen f nicht zufriedenstellende Systeme bzw. Prozesse zur Identifizierung, Quantifizie- f Analyse der IT-Systeme bzw. Datenarchitektur mit Blick auf rung oder Bereitstellung von ESG-Daten die Verfügbarkeit relevanter Nachhaltigkeitsdaten für Offen- und -Risiken legungszwecke f Implementierung eines “ESG-Reporting-Prozesses” Chancen im Investmentbereich ren vorstehend angesprochenen Maßnah- Hinweis: Die vorstehend beschriebenen regu- men (u. a. der freiwillige „EU Green Bond latorischen Maßnahmen zur Nachhaltigkeit Ziel des Sustainable Finance-Aktionsplans der Standard“) besteht die Chance für Assetma- haben bereits zur Auflegung einer großen Zahl EU-Kommission ist es, den Kapitalfluss auf nager, Nachhaltigkeitsprodukte sicherer zu verschiedener Investmentprodukte geführt: nachhaltige Investitionen umzulenken, um strukturieren und sich neue Investorenkreise Green Bond, Green Loan, Grüne Hybridanlei- nachhaltiges Wachstum zu erreichen. Durch zu erschließen, die in nachhaltige Invest- he, Grüner Schuldschein und ESG-linked Bond. die EU-Nachhaltigkeits-Taxonomie wird die ments investieren wollen. Für an dem Thema Einordnung als nachhaltiges Investment Nachhaltigkeit interessierte Investoren be- Über die weiteren Entwicklungen zu Nach- ermöglicht. Hierdurch und durch die auf der steht die Chance, eine zutreffende Auswahl haltigkeitsaspekten bei Instituten werden wir Taxonomie aufbauenden EU-Normung nach- zu treffen und „Greenwashing“-Produkte zu detailliert in den kommenden Ausgaben des haltiger Investments sowie durch die weite- vermeiden. novus Financial Services berichten. 7
novus AUFSICHTSRECHT Digitale Investments Die ungebremste Entwicklung des FinTech- Sektors, gestützt durch dessen gezielte re- DIGITALE INVESTMENTS gulatorische Förderung im Wege von Erleich- terungen und Ausnahmen, hat zur neuen Kategorie „Digitale Investments“ geführt. Diese sind wesentlich durch ihre digitale bzw. technische Ausgestaltung geprägt, die – zusammen mit den regulatorischen Erleich- terungen – zu einer spürbaren Kosteneinspa- Crowdfunding Crowdfunding Blockchain-basierte Investments – rung führt und sie für den Einsatz im Retail- nach VermAnlG nach WpPG Security Token Offerings (STO) Sektor prädestiniert. „Digitale Investments“ lassen sich bspw. wie in Abbidung 1 kategorisieren. Crowd- Crowd- Token-basierte Im Folgenden geben wir Ihnen einen investing lending Anleihe Überblick über die jüngsten Initiativen des Gesetzgebers und der Aufsichtsbehörden zu ausgewählten „digitalen Investments“: Abbildung 1: Kategorisierung digitaler Investments CROWDFUNDING 8.7.2019 15.8.2019 2. EuProspVOAnpG – BMF / BMJV – Gesetz zur weiteren 24.7.2019 Gemeinsames Maßnahmen 10.7.2018 Ausführung der EU- BMF / BMJV / BMWI – paket zur weiteren Stärkung 9.10.2019 EuProspVOAnpG – Gesetz Prospektverordnung Gemeinsames Eck- des Anlegerschutzes im Bereich Zweite VO zur Ausübung von Optionen und zur Anpassung punktepapier zur Über- der Vermögensanlagen und zur Änderung der EU-Prospektverordnung weiterer Finanz- tragung der Aufsicht gechlossenen Publikumsfonds der FinVermV und zur Anpassung weiterer marktgesetze über Finanzanlage- Finanzmarktgesetze vermittler an das BaFin 31.7.2019 20.2.2018 18.9..2019 Entwurf eines Gesetzes zur BaFin-Hinweisschrei- BReg – Papier Umsetzung der Änderungs- ben zur aufsichtsrecht „Blockchain-Strategie richtlinie zur vierten Geld- lichen Einordnung 7.3.2019 der Bundesregierung“ wäscherichtlinie von ICOs zugrunde BMJV-Schreiben liegenden Token bzw. zu Eckpunkten für 16.8.2019 Kryptowährungen als die regulatorische BaFin-Zweites-Hinweis- Finanzinstrumente Behandlung von schreiben zu Prospekt- elektronischen und Erlaubnispflichten Wertpapieren und im Zusammenhang Krypto-Token mit der Ausgabe sog. KRYPTO-TOKEN Krypto-Token Abbildung 2: Überblick nationale Regulierungsmaßnahmen 8
Crowdfunding nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) end- f Register: Dieses soll Funktionen wie eine lich Klarheit darüber, welche Regelungen der Urkunde haben (d. h. Legitimationsfunk- Mit dem am 16.7.2019 in Kraft getretenen EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II auch für sie tion, Liberationswirkung, Übertragungs- Gesetz zur weiteren Ausführung der EU- gelten werden. Nahezu gleichzeitig mit der funktion) und lediglich eine Dokumentati- Prospektverordnung und zur Änderung novellierten FinVermV haben das Bundes onsfunktion erfüllen (d. h. insbesondere von Finanzmarktgesetzen (2. EUProspVO- ministerium der Finanzen (BMF), das Bundes- keine Verwahrfunktion, da die Verwah- AnpG) vom 8.7.2019 werden zahlreiche, nun ministerium der Justiz und für Verbraucher- rung elektronischer Wertpapiere je nach durch die seit 21.7.2019 unmittelbar anzu- schutz (BMJV) und das Bundesministerium Lage auf dem Depotkonto beim Zentral- wendende EU-Prospektverordnung (Verord- für Wirtschaft und Energie (BMWi) ein Eck- verwahrer erfolgt). nung (EU) 2017/1129) geregelte Vorschriften punktepapier zur Übertragung der Auf- aufgehoben und ein weitgehender Gleichlauf sicht über Finanzanlagenvermittler auf f Aufsicht: Die Führung des elektronischen zwischen europäischen und nationalen Rege- die BaFin veröffentlicht. Diese Maßnahme Wertpapierregisters soll durch eine staatli- lungen erreicht. Änderungen betreffen u. a. ist Bestandteil des aktuellen Koalitionsver- che oder unter staatlicher Aufsicht stehen- das Wertpapierprospektgesetz (WpPG), das trags sowie des „Maßnahmenpakets zur de Stelle oder ggf. und soweit dies mani- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), das Bör- weiteren Stärkung des Anlegerschutzes pulationssicher ist durch Emittenten auf sengesetz (BörsG), das Vermögensanlagen- im Bereich der Vermögensanlagen und Basis der Blockchain-Technologie erfolgen. gesetz (VermAnlG), das Kreditwesengesetz geschlossenen Publikumsfonds“ des BMF (KWG) und das Versicherungsaufsichtsge- und des BMJV vom 15.8.2019. Sie soll dazu f Geltendes Recht: Das internationale Pri- setz (VAG). beitragen, dass eine „einheitliche und quali- vatrecht soll angewendet werden, d. h. tativ hochwertige Finanzaufsicht“ im Bereich das Recht des Staates soll Anwendung f Die BaFin bleibt für die Prospektbilligung der Finanzanlagenvermittlung gewährleistet finden, unter dessen Aufsicht das Wert- zuständig. Mit Wirkung zum 21.7.2018 wird. Die Änderungen der FinVermV sowie papierregister steht. eingeführte Ausnahmen von der Pros- Einzelheiten aus dem Maßnahmenpaket des pektpflicht bleiben bestehen und werden BMF und BMJV haben wir im Beitrag „Aktu- Da die Utility-Token, die für den Anleger bei kleinen Wertpapierangeboten verein- elle Neuerungen für Finanzanlagenvermitt- sehr hohe Risiken bergen, derzeit regulie- heitlicht, d. h. Emissionen bis EUR 8 Mio. ler“ (siehe S. 25) der vorliegenden novus- rungsfrei sind (d. h. sie stellen kein Wertpa- in einem Zeitraum von 12 Monaten sind Ausgabe dargestellt. pier, keine Vermögenanlage und kein Finanz- von der Prospektpflicht ausgenommen. instrument dar, und es gilt für sie keine Prospektpflicht) soll mit dem Eckpunktepapier f Im VermAnlG wird u. a. die Möglichkeit Krypto-Token die Regulierung des öffentlichen Angebots abgeschafft, einen im Hinblick auf einzelne dieser Token zur Diskussion gestellt werden. Angebotsbedingungen unvollständigen Ver- Das BMF hat am 7.3.2019 gemeinsam mit Auch auf EU-Ebene ist das Thema mit der kaufsprospekt zu veröffentlichen. Gleich dem BMJV ein Eckpunktepapier über die ESMA-Empfehlung vom 9.1.2019 zur Einfüh- zeitig werden die Befreiungen für sog. Einführung von elektronischen Wertpa- rung einer Prospektierungs- bzw. Informati- Schwarmfinanzierungen ausgeweitet, so- pieren und die Regulierung des öffent onspflicht bereits in die Diskussion gerückt. weit der Verkaufspreis sämtlicher in einem lichen Angebots bestimmter Krypto- Zeitraum von 12 Monaten (bisher keine Token zur Diskussion gestellt. Die Maßnah- Das BaFin-Merkblatt „Zweites Hinweis- zeitliche Vorgabe) angebotenen Vermö- men des Eckpunktepapiers zielen darauf, schreiben zu Prospekt- und Erlaubnis- gensanlagen desselben Emittenten EUR 6 die Rolle der Bundesrepublik Deutschland als pflichten im Zusammenhang mit der Aus- Mio. (bisher EUR 2,5 Mio.) nicht übersteigt. einen der führenden Digitalisierungs- und gabe sog. Krypto-Token“ vom 16.8.2019 Zudem werden Kapitalgesellschaften und FinTech-Standorte zu stärken. richtet sich an natürliche und juristische Per- bestimmte Personenhandelsgesellschaften sonen, die in Deutschland Krypto-Token emit- von der Einhaltung der Schwellenwerte für Das deutsche Recht soll generell für elektro- tieren oder Geschäfte im Zusammenhang mit Anleger befreit, die über Crowdfunding- nische Wertpapiere geöffnet werden, d. h. Krypto-Token, Initial Coin Offerings (ICO) und Plattformen investieren. die derzeit zwingende urkundliche Verkörpe- Security-Token Offerings (STO) betreiben. Die rung von Wertpapieren (Papierform) soll BaFin befasst sich darin insbesondere mit der Hinweis: Über das EUProspVOAnpG vom nicht mehr uneingeschränkt gelten. Hierzu Fragestellung, inwieweit Token, die Anlegern 14.7.2018 und die Ausweitung prospekt- wurden folgende Maßnahmen zur Diskussi- im Rahmen von ICO angeboten werden, Pro- freier Crowdinvestings haben wir bereits on gestellt: spekt- oder Erlaubnispflichten auslösen. Zent- in der 2. Ausgabe 2019 des novus Finan- rale Fragestellung ist, ob die Konstruktion des cial Services, S. 25 berichtet. f Eintragung: Das elektronische Wertpapier jeweiligen Token (z. B. blockchainbasierte soll durch Eintrag in einem elektronischen Investments bzw. Token-basierte Anleihen) Der Bundesrat hat am 20.9.2019 über die Register nach dem Vorbild digitaler Wert- ein „Wertpapier“ im Sinne der EU-Pros- neue Finanzanlagenvermittlungsverord- papiere gemäß dem Bundesschuldenwe- pektverordnung und des WpPG darstellt nung (FinVermV) entschieden. Damit haben sengesetz entstehen. (zur regulatorischen Einordnung vgl. Hin- Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis weisschreiben der BaFin vom 20.2.2018). 9
novus AUFSICHTSRECHT Verfolgt werden insbesondere die folgenden zusammengefasst und die Blöcke in chrono- f Schaffung von Rechtssicherheit für Zielsetzungen: logischer Reihenfolge miteinander – unter Handelsplattformen und Kryptover- Einsatz kryptografischer Verfahren – verkettet wahrer – mit dem am 31.7.2019 verab- f Hilfestellung für ICO-Emittenten (z. B. er- in verteilten Datenbanken gespeichert wer- schiedeten Entwurf eines Gesetzes zur forderliche Unterlagen, Mindestangaben), den. Ein Token ist allgemein ein Hilfsmittel zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Identifizierung und Authentifizierung (z. B. Vierten EU-Geldwäscherichtlinie soll die f weitere Informationen zur Wertpapierei- Zugang zu einer PC-Anwendung/App). Im Zu- Erlaubnispflicht auch auf Finanzdienst- genschaft nach EU-Prospektverordnung sammenhang mit Kryptowährungen werden leistungen mit Kryptoanlagewerten so- oder WpPG bzw. Vermögensanlagenei- Token häufig wie Aktien oder Anteile an wie auf Wallet Provider ausgeweitet genschaft nach VermAnlG (z. B. Prospekt- einem Projekt mit einem bestimmten Produkt werden, welche für andere Kryptowerte pflicht, Informationsblattpflichten etc.), oder einer Dienstleistung genutzt; sie können private kryptografische Schlüssel ver- i. d. R. mit geringem Aufwand auf existieren- wahren, verwalten oder sichern. f Informationen zu möglichen Erlaubnis- den Blockchains erzeugt werden. Verkauft pflichten nach dem KWG, Zahlungsdien- werden Token in sog. ICO. f Mit der Richtlinie für E-Geld besteht in steaufsichtsgesetz (ZAG) oder Kapitalanla- der EU grundsätzlich ein Regulierungs- gegesetzbuch (KAGB) (z. B. Werbetätig- Die Bundesregierung plant mit ihrer Block- regime für sog. Stablecoins; diese sol- keiten). chain-Strategie vom 18.9.2019, bis Ende len aber keine Alternative zu staatli- 2021 Maßnahmen in fünf Handlungsfeldern chen Währungen werden. Auf Basis einer „technologieneutralen“ Be- zu ergreifen, um die Chancen der Block- urteilung, ob die Eigenschaft als „Finanzinst- chain-Technologie zu nutzen und ihre Poten- f Innovationen ausreifen: Förderung von rument“ vorliegt, ordnet die BaFin entspre- ziale zu mobilisieren: Projekten und Reallaboren chende Aktivitäten im Zusammenhang mit den verschiedenen Token-Kategorien (z. B. f Stabilität sichern und Innovationen f U. a. Berücksichtigung nachhaltig- Nutzungs-/Utility- bzw. Krypto-Token, Zah- stimulieren: Blockchain im Finanzsektor keitsbezogener Anforderungen als lungs-/Payment-Token, wertpapierähnliche/ wichtiges Entscheidungskriterium bei Security-Token) in das nationale/europäische f Öffnung des deutschen Rechts für der Umsetzung staatlich geförderter Regulierungsinstrumentarium ein: So wird elektronische Wertpapiere, da bislang oder initiierter Projekte im Bereich eine Tokenbasierte Schuldverschreibung – nicht vorgesehen ist, dass zivilrecht Blockchain-Technologie. trotz inhaltlicher Ausgestaltung als „Vermö- liche Wertpapiere auf einer Blockchain gensanlage“ nach VermAnlG – aufsichts- begeben werden können (zur Ent f Investitionen ermöglichen: Klare, ver- rechtlich regelmäßig als „Wertpapier“ im stehung bedarf es der Verkörperung lässliche Rahmenbedingungen Sinne der EU-Prospektverordnung bzw. eines Rechts in einer Urkunde). Die WpPG zu klassifizieren sein (z. B. Übertrag- Regulierung elektronischer Wertpapie- f Durchführung eines „Round Table“ zu barkeit, Handelbarkeit auf dem Finanzmarkt, re soll technologie-neutral erfolgen, so Blockchain und Datenschutz Verkörperung von wertpapierähnlichen dass elektronische Wertpapiere auch Rechten im Token; Verbriefung keine Voraus- auf einer Blockchain begeben werden f Technologie anwenden: Digitale Ver- setzung für Wertpapierbegriff nach MiFID II); können (zunächst beschränkt auf elek- waltungsdienstleistungen mangels Verbriefung ist diese zivilrechtlich tronische Schuldverschreibungen; die aber als „Vermögensanlage“ anzusehen. Einführung einer elektronischen Aktie f Pilotierung blockchainbasierter digita- und elektronischer Investmentfonds- ler Identitäten und Evaluierung geeig- Hinweis: Die Distributed-Ledger-Technologie anteile wird derzeit geprüft). neter weiterer Anwendungen (DLT) ist eine Technologie zur Aufzeichnung von Informationen über eine auf mehrere f Veröffentlichung eines Gesetzentwurfs f Informationen verbreiten: Wissen, Ver- Computersysteme verteilte, dezentrale Da- zur Regulierung des Angebots be- netzung und Zusammenarbeit tenbank. Regelmäßig beruht DLT auf der Pub- stimmter Krypto-Token – es besteht lic-Key-Kryptografie, einem kryptografischen Konsens über eine europäische Lösung f Durchführung einer Dialogreihe zur System, das öffentliche und private Schlüssel mit einer nationalen Regelung als Brü- Blockchain-Technologie (z. B. mit der zur Authentifizierung und Verschlüsselung ckenlösung (vgl. BMF-/BMJV-Schreiben Deutschen Bundesbank zu digitalem verwendet. Blockchain ist ein Unterfall der vom 7.3.2019). Zentralbankgeld) DLT, wobei Informationen zu einem Block 10
Fazit nanzierungserleichterungen auf Genuss- hier, dass die derzeit bestehenden recht rechte und die Anhebung regulatorischer lichen Unklarheiten, die sich aus dem Ausei- Der Markt der FinTech-Unternehmen, die Schwellenwerte gehören, dürften zu weite- nanderfallen des aufsichtsrechtlichen Wert- digitale Investments im Crowdfunding-Sek- rem Wachstum führen. Andererseits ist aber papierbegriffs nach MiFID II und der tor anbieten, ist auch dank der aufsichts- auch mit Verdrängungswettbewerb und Voraussetzungen einer Schuldverschreibung rechtlichen Erleichterungen, in den letzten Konsolidierung durch Etablierung weniger, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erge- Jahren stark gewachsen. Die jüngsten Regu- dafür aber größerer Player zu rechnen, was ben, durch die zeitnahe Einführung eines lierungsmaßnahmen, zu denen die Einfüh- sich jetzt schon zeigt. Der Markt für die elektronischen Wertpapiers, wie in der rung der prospektfreien „EUR 8 Mio. Crowd- blockchainbasierten Security Token Offerings Blockchain-Strategie der Bundesregierung Anleihe“, die Erstreckung der Schwarmfi- steht dagegen erst am Anfang. Wichtig ist vorgesehen, behoben werden. Finale Fassung des Rundschreibens zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch Am 12.8.2019 hat die BaFin die Neufassung f Zur Definition der notleidenden Risiko Im Ergebnis haben sich somit keine wesent des Rundschreibens 09/2018 (BA) für Zinsän- positionen (non-performing loans/expo- lichen Änderungen im Vergleich zum Kon- derungsrisiken im Anlagebuch veröffentlicht. sures, NPL/NPE) verweist die BaFin auf sultationsentwurf ergeben. Wesentliche Neuerungen aus dem Konsulta- Annex V der Durchführungsverordnung tionsentwurf des Rundschreibens haben wir (EU) Nr. 680/2014 (Meldewesen-Durch- Hinweis: Gemäß Anschreiben an die Ver- bereits in der 2. Ausgabe des novus Financial führungsverordnung). Darüber hinaus bände der Kreditwirtschaft haben Institute Services (siehe S. 13) dargestellt. wird ergänzt, dass bei der Bestimmung die Vorgaben des Rundschreibens zur der erwarteten Cashflows, die im Rah- Berechnung der aufsichtlichen Zinsschock Im finalen Rundschreiben werden sechs zu- men der internen Verfahren vorgenom- szenarien erstmalig zum Meldestichtag sätzliche Zinsszenarien eingeführt, bei denen menen Wertanpassungen von NPE be- 31.12.2019 zu berücksichtigen. Sollte zu negative Auswirkungen einer Zinsänderung rücksichtigt werden sollen. Abweichungen diesem Zeitpunkt die Überarbeitung der Ver- ins Verhältnis zum Kernkapital (Tier 1) ge- davon sind nur zulässig, wenn die Auswir- ordnung zur Einreichung von Finanz- und setzt werden und nicht - wie bisher - zu den kung in der Modellierung der Cashflows Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem gesamten regulatorischen Eigenmitteln der dem internen Risikomanagement der Kreditwesengesetz (FinaRisikoV) noch nicht Bank. Darüber hinaus konkretisiert das Zinsänderungsrisiken widerspricht und abgeschlossen sein, ist die Meldung zum Rundschreiben die einzubeziehenden Positi- die Auswirkung auf den Risikoausweis Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch durch onen, u. a. unmittelbare Pensionsverpflich- für das Szenario mit dem höchsten Ver- die Institute per Excel-Tabelle an die Aufsicht tungen, notleidende Risikopositionen und lust als „konservativ“ anzusehen ist. zu übermitteln. Die Aufsicht wird dazu zeit- Fremdwährungspositionen. nah eine Vorlage an die Institute versenden. f Die Schwelle für die Einbeziehung vom f In der Einleitung des Rundschreibens Fremdwährungspositionen wurde durch wird klargestellt, dass es keinen aufsicht die BaFin ebenfalls konkretisiert. Gegen- lichen Automatismus hinsichtlich der über dem Konsultationsentwurf sind nun- Kapitalfestsetzung (SREP) gibt, wenn die mehr 5 % der zinstragenden Positionen 20 %-Schwelle (Eigenmittelverlust bei der Aktiv- oder Passivseite im Anlagebuch +200 Basispunkten positivem Zinsschock) (und nicht mehr 5 % der finanziellen Ver- überschritten wird. Institute, welche die mögenswerte) einzubeziehen. 20 %-Schwelle überschreiten, gelten als „Institute mit erhöhten Zinsänderungsrisi- f Zur Klarstellung der Berechnungen hat ken“. Die 15 %-Schwelle dient weiterhin die BaFin im Rundschreiben Beispiele zur als Frühwarnindikator. Bestimmung der wesentlichen Währung, der Berücksichtigung produktspezifischer Zinsuntergrenzen sowie anzuwendenden Zinsschock ergänzt. 11
novus AUFSICHTSRECHT EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung in Konsultation Aufgrund anhaltend hoher Bestände an not- „Aktionsplan für den Abbau notleiden- onsplans wurde in den Jahren 2018 und leidenden Krediten (NPL) in der EU hatte der der Kredite (NPL) in Europa“ verabschiedet 2019 forciert, so dass fast alle Maßnahmen Rat für Wirtschaft und Finanzen (EcoFin) be- (siehe novus Financial Services 3. Ausgabe des Aktionsplans abgeschlossen werden reits am 11.7.2017 einen umfangreichen 2018, S. 11). Die Umsetzung des EcoFin-Akti- konnten (Stand: September 2019). Nr. Zuständige Behörde Vorgesehene Maßnahme Umsetzungsstand Anwendung 1. EU-Kommission Auslegung der bestehenden, in abgeschlossen: – EU-Rechtsvorschriften festgeleg- Bericht der EU-Kommission ten Aufsichtsbefugnisse im (COM(2017) 591 vom Hinblick auf die Bildung von 11.10.2017) Rückstellungen für NPL 2. EU-Kommission Festlegung einer aufsichtlichen abgeschlossen: EU-weit: Letztsicherung (Mindestdeckungs- Verordnung (EU) 2019/630 auf nach dem quote) für neue notleidende vom 17.4.2019 über die 26.4.2019 begrün- Risikopositionen Mindestdeckung notleidender dete Risikopositionen Risikopositionen 3. Europäische Zentralbank Ausweitung des NPL-Leitfadens abgeschlossen: Bedeutende Institute (EZB) auf weniger bedeutende Institute Leitlinien über das Manage- (SI): ab 30.6.2019 ment notleidender und gestun- Weniger bedeutende deter Risikopositionen (EBA/ Institute (LSI): GL/2018/06 vom 31.10.2018) noch offen 4. Europäische Bankenauf- Erarbeitung unionsweiter abgeschlossen: Bedeutende Institute sichtsbehörde (EBA) NPL-Leitlinien Leitlinien über das Manage- (SI): ab 30.6.2019 ment notleidender und gestun- Weniger bedeutende deter Risikopositionen (EBA/ Institute (LSI): GL/2018/06 vom 31.10.2018) noch offen 5 EBA Neue Leitlinien für die Kreditwür- abgeschlossen (Thema des SI: voraussichtlich ab digkeitsprüfung, Überwachung vorliegenden Beitrags): 30.6.2020 und interne Governance der Entwurf von Leitlinien über die Banken Kreditvergabe und überwachung LSI: (EBA/CP/2019/04 vom 19.6.2019) noch offen abgeschlossen: Bericht über – 6. Europäischer Ausschuss Entwicklung makroprudenzieller makroprudenzielle Ansätze, für Systemrisiken (ESRB) Ansätze, um einem künftigen die die Entstehung systemweiter Auflaufen notleidender Kredite Probleme im Zusammenhang entgegenzuwirken mit notleidenden Krediten ver- hindern sollen vom 28.1.2019 7. EBA Verbesserte Offenlegungs- abgeschlossen: SI: pflichten im Hinblick auf die Leitlinien über die Offenlegung ab 31.12.2019 Qualität von Vermögenswerten von notleidenden und gestun- und auf NPL deten Risikopositionen (EBA/ LSI: GL/2018/10 vom 17.12.2018) noch offen 12
Nr. Zuständige Behörde Vorgesehene Maßnahme Umsetzungsstand Anwendung 8. EBA Verbesserung der von den abgeschlossen: EU-weit: Banken geforderten Loan- NPL-Templates zur Verbesse- unverbindlich Tape-Informationen über rung der Standardisierung von Kreditrisiken im Anlagebuch NPL-bezogenen Daten und zur Verringerung von Informations asymmetrien zwischen poten- ziellen Käufern und Verkäufern von NPL-Portfolien vom 14.12.2017 (letztes Update 12.9.2018) 9. EBA, EZB, Stärkung der NPL-Daten abgeschlossen: EU-weit: EU-Kommission infrastruktur und Einrichtung Arbeitsdokument der offen von Plattformen für NPL- EU-Kommission über die (derzeit laufender Transaktionen unionsweite Etablierung Austausch mit digitaler Handelsplattformen Interessenträgern) für NPL vom 28.11.2018 10. EU-Kommission Ausarbeitung einer Blaupause abgeschlossen: EU-weit: für nationale Vermögensver- Technische Blaupause (konzep unverbindlich waltungsgesellschaften tionelle Vorlage) für die Einrich- tung nationaler Vermögensver- national: waltungsgesellschaften (SWD offen (2018) 72 final vom 14.3.2018) 11 EU-Kommission Entwicklung von Sekundärmärk- abgeschlossen: EU-weit: ten für notleidende Kredite Vorschlag der EU- Kommission Position des EU-Parla- für eine Richtlinie über Kredit- ments mit anschlie- dienstleister, Kreditkäufer und ßenden EU-Trilogver- die Verwertung von Sicherhei- handlungen offen ten (COM/2018/0135 final – 2018/063 (COD) vom national: offen 14.3.2018) 12. EU-Kommission Benchmarking zur Effizienz der in Arbeit: Laufende Bericht – nationalen Regelungen für die erstattung der Kommission Darlehensvollstreckung mit den EU-Mitgliedsstaaten (einschließlich Insolvenzverfahren) (zuletzt vom 13.2.2019 und aus Sicht der Bankgläubiger 10.4.2019) 13. EU-Kommission Effizienz der Insolvenz- und in Arbeit: Laufende landes – Restrukturierungsrahmen spezifische Empfehlungen der in den EU-Mitgliedsstaaten EU-Kommission zu Insolvenz- fragen an bestimmte EU-Mit- gliedsstaaten (zuletzt COM (2019) 500 final vom 5.6.2019) 14. EU-Kommission Verbesserung des Schutzes abgeschlossen: Vorschlag der EU-weit: abgesicherter Gläubiger EU- Kommission für eine Richt Position des EU-Par linie über Kreditdienstleister, laments mit anschlie- Kreditkäufer und die Verwer- ßenden EU-Trilogver- tung von Sicherheiten handlungen offen (COM/2018/0135 final – 2018/063 (COD) vom 4.3.2018) national: offen 13
novus AUFSICHTSRECHT Am 19.6.2019 hat die EBA mit dem Entwurf Die Leitlinien richten sich vorrangig an Institute, Kreditvergabe der „Leitlinien zur Kreditvergabe und welche die CRR-Verordnung zu beachten ha- überwachung“ (EBA/CP/2019/04) einen ben sowie Finanzkonglomerate und Aufsichts- Der Schwerpunkt von Abschnitt 5 der Leit der letzten Maßnahmenbausteine des Eco- behörden der jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten. linien liegt im Bereich der Kreditvergabe Fin-Aktionsplans abgeschlossen. Diese Leitli- Sie beinhalten u. a. folgende Themenbereiche: an Verbraucher und Gewerbetreibende, ein- nien sollen sicherstellen, dass Institute über schließlich besicherter und ungesicherter stabile und aufsichtlich angemessene Ver- Kredite. Insbesondere werden erläutert fahren in Bezug auf eingegangene Risiken, Interne Governance das interne Risikomanagement und die Risi- f die Sammlung und Dokumentation von koüberwachung verfügen. Institute sollen Abschnitt 4 der Leitlinien enthält Einzelhei- Informationen und Daten von Kreditneh- bereits vor einer Vergabe von Krediten eine ten zur Anwendung des internen Gover- mern für die Kreditwürdigkeitsprüfung, hohe Kreditqualität stärker beachten, um nance-Rahmens gemäß den EBA-Leitlinien spätere Ausfälle zu vermeiden. „Internal Governance“ (EBA/GL/2017/11) in f die Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Bezug auf das Verfahren zur Kreditentschei- Kreditnehmer und Hinweis: Bei der Entwicklung der Leitlinien dung und -gewährung und insbesondere zu hat die EBA die Verwaltungspraktiken der den Bereichen: f die Festlegung von Anforderungen für nationalen Aufsichtsbehörden im Hinblick Kreditentscheidungs- und Kreditverträge. auf den Kreditvergabeprozess berücksichtigt f Kreditrisiko-Governance und -Kultur (u. a. und Erfahrungen aus der Finanzkrise einflie- Erläuterung der spezifischen Rolle des Lei- ßen lassen. Dabei schlägt sie auch unter Be- tungsorgans), Preisgestaltung rücksichtigung des Proportionalitätsgrund- satzes Änderungen vor, welche die Anbieter f Kreditrisikoappetit, Strategie und Kreditri- In Abschnitt 6 werden die aufsichtlichen von Verbraucherkrediten unter der Verbrau- sikolimits (inkl. Erläuterungen, wie diese Erwartungen für die risikobasierte Preisge- cherkreditrichtlinie (Consumer Credit Directi- Konzepte in den allgemeinen Strate- staltung von Krediten dargelegt. Hierbei ve) und von bankenfremden Hypothekarkre- gierahmen und die Risikoappetitstrategie wird eine Mindestanzahl von risikobasierten diten unter der Wohnimmobilienrichtlinie der Institute einfließen sollen), Elementen aufgeführt, die Institute bei der (Mortgage Credit Directive) betreffen. Preisgestaltung neu aufgenommener Kredite f Kreditrisikopolitik und -verfahren (inkl. Er- zu berücksichtigen haben. Dem Grundgedanken der Proportionalität läuterung allgemeiner und spezifischer wurde im Entwurf stärker Rechnung getra- Kriterien, die zu berücksichtigen sind), Hinweis: Während alle Abschnitte der Leit gen. Insoweit wird differenziert zwischen linien in Bezug auf sämtliche Kreditfazilitäten Proportionalität in Abhängigkeit von: f Kreditentscheidungsprozess (u. a. Hervor- – mit Ausnahme von Schuldverschreibungen hebung des Prinzips der Unabhängigkeit – gelten, sind die Regelungen der Abschnitte f Größe und Komplexität des Instituts – mit zwischen verschiedenen Funktionen, bspw. 5 und 6 ausschließlich auf Forderungen an- Relevanz für den Bereich Interne Gover- Geschäfts- und Risikofunktionen bei der zuwenden, jedoch ohne Forderungen an nance, Entscheidungsfindung), Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanz- institute, Versicherungs- und Rückversiche- f Umfang und Komplexität des jeweiligen f Festlegung der Anforderungen an ein so- rungsunternehmen, Zentralbanken und Staa- Kreditgeschäfts – mit Relevanz für die Be- lides und wirksames Kreditrisikomanage- ten, einschließlich Zentralregierungen, regio- reiche Kreditvergabeprozess, Sicherheiten- ment und interne Kontrollsysteme (als Teil nale und lokale Gebietskörperschaften sowie verwaltung, Preisgestaltung und Monito- der allgemeinen Risikomanagement- und öffentliche Stellen, da die Kreditwürdig ring. Kontrollsysteme der Institute), keitsprüfung dieser Kreditnehmer erheblich von der Beurteilung traditioneller Privat- und f Verbraucherschutzregelungen sind stets f Ressourcen, Fähigkeiten sowie IT- und Unternehmenskredite abweichen würde. und unabhängig von Größe und Komple- Dateninfrastruktur (als Voraussetzungen xität des Instituts bzw. des Kreditgeschäfts für einen umsichtigen und soliden Kredit- zu beachten. entscheidungsprozess) und f Anwendung allgemeiner Vergütungsan- forderungen auf die Gewährung von Kre- ditrisiken (zur Verringerung übermäßiger Risiken bei der Kreditvergabe). 14
Kreditsicherheiten Anwendungszeitpunkt Hinweis: Die BaFin hat als nationale Auf- sichtsbehörde ihre Einverständniserklärung Abschnitt 7 der Leitlinien befasst sich mit den Die Leitlinien sollen bis Ende 2019 final ver- im Rahmen des Comply-or-Explain-Verfah- Anforderungen an die Bewertung von unbe- öffentlicht sein und bereits ab dem 30.6.2020 rens abzugeben, bevor sie die EBA-Leitlinien weglichen und beweglichen Sicherheiten gelten, wobei für den Anwendungsbereich oder Teile davon in ihre Verwaltungspraxis (ohne finanzielle Sicherheiten) zum Entste- differenziert wird zwischen: übernimmt. Die Überführung der Leilinien hungszeitpunkt von Kreditfazilitäten sowie soll nach Angaben der BaFin im Rahmen der über den gesamten Lebenszyklus der Kredite, f Abschnitt 4 und 8 sollen sowohl für neue 6. MaRisk-Novelle im Jahr 2020 erfolgen, einschließlich deren Überwachung und Neu- als auch für bestehende Kreditverträge wobei Umfang und Inhalt der voraussicht bewertung. Es werden auch die aufsicht gelten. lichen Anpassungen derzeit noch nicht lichen Erwartungen an unabhängige Bewer- bekannt und schwer einzuschätzen sind. Aus ter sowie an die Verwendung statistischer f Abschnitt 5 bis 7 sollen nur für neue diesem Grund sollten die Entwicklungen bis Modelle für Bewertungs-, Überwachungs- und bzw. für bestehende Darlehensverträge zur Veröffentlichung der finalen Leitlinien Neubewertungszwecke dargelegt. gelten, soweit ab dem 30.6.2020 neue eng begleitet werden, um rechtzeitig vor- „Vertragskonditionen“ verhandelt wer- handene Differenzen zu den institutseige- den. nen Prozessen identifizieren und entspre- Monitoring chende Anpassungsmaßnahmen einleiten Die bisherigen EBA-Leitlinien zur Kreditwür- zu können. Der letzte Abschnitt der Leitlinien stellt die digkeitsprüfung (EBA/GL/2015/11) werden Anforderungen an die laufende Überwa- durch die vorliegenden Leitlinien ersetzt, chung des Kreditrisikos und die Risikofrüh wobei die EBA-Leitlinien für die Kreditwür- erkennung dar. Hier legt die EBA die auf- digkeitsprüfung für Immobiliarverbraucher- sichtlichen Erwartungen an die für die darlehensverträge ergänzt bzw. präzisiert Überwachung zu verwendenden Manage- werden. mentinformationssysteme und den Rahmen für Frühwarnindikatoren fest. Auf diese Weise wird die Verbindung zwischen der lau- Fazit fenden Überwachung und der Früherken- nung von Krediten mit sich verschlechtern- Nach einer ersten Einschätzung sind die der Kreditqualität hergestellt, die ebenfalls meisten Vorgaben der neuen EBA-Leitlinien Bestandteil der EBA-Leitlinien sind. im Grundsatz bereits in den Vorschriften der MaRisk enthalten und damit auch von LSI zu beachten. Eine detailliertere Analyse der Anhänge Inhalte lässt jedoch erkennen, dass sich künftig ein erhöhter Prozessanpassungs-, Die Leitlinien sind mit drei Anhängen ver Dokumentations- und Prüfungsaufwand in sehen, in denen eine Reihe von Überlegun- den Bereichen Kreditvergabeprozess, Sicher- gen zu den Kriterien für die Kreditgewährung heitenverwaltung und Monitoring ergeben (Anhang 1), zu den Arten von Dokumenten, wird, sofern die Leitlinien unverändert veröf- die von den Instituten für die Zwecke der fentlicht bzw. vollumfänglich in die Verwal- Kreditwürdigkeitsprüfung zu erheben sind tungspraxis der BaFin übernommen werden (Anhang 2), und zu Metriken/Indikatoren, die sollten. bei der Kreditgewährung und -überwachung eingesetzt werden können (Anhang 3). 15
novus AUFSICHTSRECHT Neue EU-Regelungen für Wertpapierfirmen Wertpapierfirmen i. S. d. Art. 4 Abs.1 Nr. 2 der tive on the prudential supervision of invest- Definition von Wertpapierfirmen Eigenmittelverordnung (CRR) erbringen eben- ment firms, IFD) unterbreitet. so wie Kreditinstitute i. S. d. Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Der neue Regelungs- und Aufsichtsrah- CRR verschiedene banktypische Dienstleistun- Am 26.2.2019 erzielten die EU-Kommission, men umfasst Unternehmen, die Dienst- gen, die Anlegern den Zugang zu Wertpapier- der Rat der EU und das EU-Parlament eine leistungen nach der Finanzmarktrichtlinie und Derivatemärkten ermöglichen. Sie betrei- Einigung hinsichtlich der künftigen Auf- (MiFID) erbringen und weder Kreditinstitute ben jedoch im Gegensatz zu Kreditinstituten sichtsanforderungen und -regelungen für noch Investmentgesellschaften sind. In der kein Einlagen- oder Kreditgeschäft und weisen Wertpapierfirmen. EU sind hiervon ca. 6.000 Unternehmen be- folglich andere Geschäftsmodelle und Risiken troffen; darunter fallen insbesondere Wert- auf. Derzeit sind für Wertpapierfirmen vollum- Hinweis: Am 16.4.2019 hat das EU-Parla- papierhändler, Vermögensverwalter, Anlage- fänglich die CRR sowie die Eigenmittelricht ment seinen Standpunkt zu den Vorschlägen berater oder Anlage- und Abschlussvermittler linie (CRD IV) und somit dieselben Kapital-, in der ersten Lesung festgelegt. Aufgrund mit einer Erlaubnis nach dem Kreditwesen- Liquiditäts- und Risikomanagementvorschrif- festgestellter juristischer Verweisfehler muss- gesetz (KWG). ten wie für Kreditinstitute anzuwenden. te über die Regelungen jedoch erneut im EU-Parlament abgestimmt werden. Da eine Damit ein stärker am Geschäftsmodell der Annahme durch den Rat der EU erst dann Klassifizierung von Wertpapierfirmen Wertpapierfirmen ausgerichteter EU-Regulie- möglich ist, wenn diese Abstimmung erfolgt rungsrahmen geschaffen werden kann, hat die ist, hat sich das gesamte Verfahren auf der Künftig sollen Wertpapierfirmen anhand einer EU-Kommission bereits am 20.12.2017 Vor- europäischen Ebene weiter verzögert. Die jährlichen Beurteilung auf Basis der zwei schläge für eine Verordnung über Aufsichtsan- Gesetzgebungsakte wurden im November vorausgehenden Geschäftsjahren in drei Klas- forderungen an Wertpapierfirmen (Regulation 2019 angenommen, unterschrieben und sen unterteilt werden: on the prudential requirements of investment kurz darauf am 5.12.2019 im EU-Amtsblatt firms, IFR) und für eine Richtlinie über die (Abl. L 314/1 ff.) veröffentlicht. Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Direc- Definition Regulierungsrahmen Wertpapierfirmen, die: f unterliegen der CRR und der CRD f Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme > EUR 30 Mrd. aufweisen und f Ausnahmevorschriften für Gruppenunternehmen f Handel für eigene Rechnung und/oder Zeichnung oder Platzierung von Finanz f gelten als Kreditinstitut mit entsprechender Lizenz instrumenten auf Grundlage einer festen Verpflichtung betreiben und f keine Waren- und Emissionszertifikathändler, keine OGAW und keine Versi- cherungsunternehmen sind Wertpapierfirmen der Klasse 1: f unterliegen der CRR und der CRD Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme > EUR 15 Mrd. f Beaufsichtigung durch die EZB, sofern Teilnahme am SSM, andernfalls durch die nationale Aufsichtsbehörde f Ausnahmevorschriften für Gruppenunternehmen f Ausnahmevorschriften nach Ermessen der Aufsichts- behörden für Wertpapierfirmen der Klasse „1 minus“ Wertpapierfirmen der Klasse 2: f Beachtung der IFR und der IFD Wertpapierfirmen, die keiner der anderen Klassen zugeordnet werden Klasse 3: f Beachtung der IFR und der IFD Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen (Art. 12 IFR) f diverse Ausnahmevorschriften f Vermögenswerte < EUR 1,2 Mrd. verwalten, f diverse Übergangsbestimmungen bei teilweiser f tägliche Kundenaufträge < EUR 100 Mio. (Kassageschäft) oder < EUR 1 Mrd. Unter- bzw. Überschreitung bestimmter Schwellen- (Derivategeschäft) bearbeiten, werte f Bilanzsumme zzgl. außerbilanzieller Posten < EUR 100 Mio. aufweisen, f operatives Betriebsergebnis als Durchschnitt der vorherigen beiden Jahre < EUR 30 Mio. erwirtschaften. 16
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