Novus Nachhaltigkeitsaspekte im Finanzbereich - Chancen und Risiken im Überblick - FINANCIAL SERVICES - Ebner Stolz

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Novus Nachhaltigkeitsaspekte im Finanzbereich - Chancen und Risiken im Überblick - FINANCIAL SERVICES - Ebner Stolz
3. AUSGABE 2019

novus
 FINANCIAL SERVICES

 Nachhaltigkeitsaspekte
 im Finanzbereich –
 Chancen und Risiken
 im Überblick
Novus Nachhaltigkeitsaspekte im Finanzbereich - Chancen und Risiken im Überblick - FINANCIAL SERVICES - Ebner Stolz
novus EDITORIAL

                      Vorwort
                      Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

                      die Themen Nachhaltigkeit und Digitalisierung stehen auch im Finanz- und Finanzierungsbe-
                      reich ganz oben auf der Agenda. Anlass hierfür sind die mit deutlich erhöhter Geschwindigkeit
                      in Anzahl und Anwendungsreife zugenommenen – auch aufsichtsrechtlichen – Maßnahmen,
                      mit denen diese beiden Themen vorangetrieben werden. Vor dem Hintergrund, dass die Bun-
                      desregierung Deutschland zu einem führenden Standort für nachhaltige Finanzierungen und
                      Digitalisierung entwickeln will, gilt dies nicht nur mit Blick auf die jüngsten Maßnahmen auf
                      EU-Ebene, sondern insbesondere auch in Bezug auf die Initiativen auf nationaler Ebene.

                      Im Nachhaltigkeitssektor (Sustainable Finance, Green Finance) führen die neuen aufsichts-
                      rechtlichen Maßnahmen institutsseitig zu Handlungsbedarf in den Bereichen Geschäfts-/
                      Risikostrategie, Risikomanagement und Transparenz. Andererseits ergibt sich eine wachsende
                      Zahl interessanter Möglichkeiten, im Rahmen der politisch gewünschten Stärkung alternativer
                      Finanzierungen (Kapitalmarktunion) neue Produkte zu strukturieren. So fördern die Nach­
                      haltigkeits-Taxonomie und die aus dem Aktionsplan der EU-Kommission für nachhaltige
                      Finanzierungen abgeleiteten Maßnahmen die Auflegung von sog. Green Bonds, Green Loans,
                      Grünen Schuldscheinen, Grünen Hybridanleihen und jüngst auch ESG-linked Bonds.

                      Ähnlich verhält es sich bei digitalen Investments, die sich zum kostengünstigen Fundraising
                      im Retailsektor eignen. Ihr Volumen hat in den letzten Jahren mit den zunehmenden Möglich-
                      keiten des Interneteinsatzes, begleitet durch regulatorisch begünstigende Maßnahmen, stark
                      zugenommen. Im Vermögensanlagenbereich hat sich das Produktangebot vom Crowdinves-
                      ting auf das Crowdlending erweitert. Beide Bereiche wurden jüngst durch Anhebung regula-
                      torischer Schwellenwerte attraktiver gestaltet. Durch den Einsatz der Blockchain hat sich das
                      Feld der digitalen Investments schließlich um blockchaingestützte Anlageprodukte, insbeson-
                      dere die tokenisierte Schuldverschreibung, erweitert, die in diesem Jahr erstmals im Wege
                      sog. Security Token Offerings mehrfach emittiert wurde. Für diese neue Art blockchainbasier-
                      ter Investments ist es wichtig, dass die seitens der Bundesregierung geplante Einführung eines
                      elektronischen Wertpapiers zeitnah umgesetzt wird, um zukünftig die erforderliche rechtliche
                      Produkt­robustheit zu gewährleisten.

                      Neben diesen Regulierungsmaßnahmen muss sich die Finanzbranche mit zahlreichen weiteren
                      Regulierungsinitiativen auseinandersetzen, die zu dem Bereich der aufsichtsrechtlichen Kon­
                      stanten gezählt werden dürfen. Dazu gehören u. a. die finale Neufassung des BaFin-Rund-
                      schreibens zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (Rundschreiben 09/2018 (BA)) vom
                      12.8.2019 sowie die Konsultation der EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung
                      vom 19.6.2019, welche durch die teilweise hohen Bestände an notleidenden Krediten (NPL) in
                      der EU inspiriert sind. Ferner skizzieren wir künftige Aufsichtsanforderungen für Wertpapierfir-
                      men in der EU, die ab dem 26.6.2021 anzuwenden sein werden. Schließlich weisen wir auf die
                      Befreiung von Kapitalverwaltungsgesellschaften hinsichtlich bestimmter (WpHG-)Prüfungs-
                      pflichten hin und schildern aktuelle Neuerungen für Finanzanlagenvermittler.

                      Wie immer steht Ihnen das Financial Services Team von Ebner Stolz bei Fragen oder Bera-
                      tungsbedarf zu diesen und den weiteren Themen dieses novus Financial Services jederzeit
                      gern zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre sowie frohe Festtage und
                      einen guten Rutsch ins Neue Jahr.

                      Dr. Ludger C. Verfürth, LL.M.
                      Rechtsanwalt und Partner bei Ebner Stolz in Hamburg

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INHALT

    AUFSICHTSRECHT

Nachhaltigkeitsaspekte im Finanzbereich – Chancen und Risiken im Überblick                 4

Digitale Investments                                                                       8

Finale Fassung des Rundschreibens zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch                   11

EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung in Konsultation                         12

Neue EU-Regelungen für Wertpapierfirmen                                                   16

Anhebung der Quote des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers                         18

Anpassung der BaFin-Verwaltungspraxis zur Anrechnung von Instrumenten
des harten Kernkapitals                                                                   19

BaFin konkretisiert die Meldung zusätzlicher Liquiditätsabflüsse                          20

BaFin setzt EBA-Leitlinien zu erweiterten Offenlegungsanforderungen an
Liquiditätsrisikomanagement und Liquiditätsdeckungsquote (noch) nicht um                  21

Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung in Konsultation      21

Technische Standards zur Meldung von Wertpapier­finanzierungsgeschäften in Kraft          23

BaFin ändert Verfahren für Anzeigen bei der Bestellung von Bewertern für Immobilien
und Immobilien-Gesellschaften                                                             24

Kapitalverwaltungsgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen
von Prüfungspflichten befreit                                                             25

Aktuelle Neuerungen für Finanzanlagevermittler                                            25

    WIRTSCHAFTSRECHT

ARUG II: Neuer Vergütungsbericht                                                          27

Wirksamkeit einer Entgeltklausel für Bankauskünfte                                        28

Verschärfung der Mitteilungspflichten zum Transparenzregister zum 1.1.2020                29

    STEUERRECHT					                                                                      30

    INTERN                                                                                31

                                                                                            3
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novus AUFSICHTSRECHT

Nachhaltigkeitsaspekte im Finanzbereich –
Chancen und Risiken im Überblick
Nachhaltigkeit und Klimaschutz haben als            die für Institute relevanten Initiativen der         f Im Aktionsplan der EU-Kommissi-
Megatrends des 21. Jahrhunderts auch in der         verschiedenen Stakeholder (Politik, Auf-               on („Financing Sustainable Growth“,
Finanzbranche Einzug gehalten. Fehlendes            sicht, Branche) und skizzieren die mit dem             März 2018) erfolgte die Veröffentli-
nachhaltiges Handeln und daraus erwachsene          Thema Nachhaltigkeit zusammenhängen-                   chung einer Strategie zur Reformie-
Klimarisiken (z. B. physische Risiken und Tran-     den Herausforderungen für Institute, um                rung des EU-Finanzsystems und Un-
sitionsrisiken) betreffen alle Institute und sind   abschließend mögliche Lösungsansätze für               terstützung der Klimaschutz- und
daher auch für die Aufsichtsbehörden rele-          die institutsindividuelle „Transformation“             Nachhaltigkeits­
                                                                                                                          agenda, die 10 Maß-
vant.                                               bzw. Compliance aufzuzeigen.                           nahmen enthält. Dazu gehören u. a.:

Hinweis: Als physische Risiken, die direkt auf                                                              f Entwicklung einer allgemein gül­
die Substanz eines Vermögenswertes wirken,          Relevante Initiativen                                     tigen Taxonomie zur Umlenkung
gelten sowohl Extremwettereignisse und de-                                                                    von Kapitalströmen in nachhaltige
ren Folgen (z. B. Trockenperioden, Überflu-         Wesentliche Initiativen von Politik, Aufsichts-           Investments,
tungen, Stürme, Waldbrände, Lawinen) als            behörden und Marktteilnehmern im Zusam-
auch langfristige Veränderungen klimatischer        menhang mit Nachhaltigkeit und Klimaschutz              f Verankerung von Nachhaltigkeit im
und ökologischer Bedingungen (z. B. Nieder-         sind insbesondere die folgenden:                          Risikomanagement durch Betonung
schlagshäufigkeit/-menge, Wetterunbestän-                                                                     von Investorenpflichten in Bezug auf
digkeit, Anstieg des Meeresspiegels, Verände-       f Vereinte Nationen (UN): Auf der Pari-                   ESG-Kriterien (Environment, Social,
rungen von Meeres-/Luftströmungen, Anstieg            ser Klimaschutzkonferenz vom 12.12.2015                 Governance; Umwelt, Soziales und
der Durchschnittstemperaturen). Physische Ri-         einigten sich 195 Länder erstmals auf ein               Unternehmensführung) sowie Kapi-
siken können zudem indirekte Folgen haben,            rechtsverbindliches, weltweites Klimaschutz-            talanforderungen für Umwelt- bzw.
bspw. den Zusammenbruch von Lieferketten,             übereinkommen. Dieses umfasst einen glo-                Nachhaltigkeitsrisiken,
die Aufgabe wasserintensiver Geschäftstätig-          balen Aktionsplan, der die Erderwärmung
keiten oder gesellschaftliche Konflikte.              auf unter 2° Celsius der vorindustriellen             f Forcierung nachhaltiger Unterneh-
                                                      Werte begrenzen soll. Zwecks Verbesserung               mensführung und Offenlegung ent-
Wertbeeinflussende Transitionsrisiken gehen           der Umsetzung wird gleichzeitig die Verein-             sprechender nicht-finanzieller Infor-
mit der Umstellung auf eine kohlenstoffarme           barkeit der Finanzströme mit einem Weg hin              mationen.
Wirtschaft einher. Politische Maßnahmen               zu niedrigeren CO2-Emissionen und klimare-
können zu einer Verteuerung bzw. Verknap-             sistenter Entwicklung angestrebt.                f Finanzbranche: Vor diesem Hintergrund
pung fossiler Energieträger führen. Für Träger                                                           entwickelte die Finanzbranche eigene Stan-
und Investoren in etablierte Technologien be-       f Europäische Union (EU):                            dards für nachhaltiges Investieren sowie
steht zudem das Risiko, dass neue, weniger                                                               eine Berichterstattung im Rahmen der
umweltschädigende Technologien gefördert               f Der Final Report der EU High-Level              nicht-finanziellen Informationen (Auswahl):
bzw. vor dem Hintergrund eines gesellschaft-             Expert Group on Sustainable Finance
lichen Konsenses nachgefragt werden. Dem-                (HLEG; Januar 2018) enthält Definitio-          f ICMA Sustainability bzw. Green/Social
gegenüber laufen nicht angepasste Unter-                 nen zur Nachhaltigkeit, Empfehlungen              Bond Principles (freiwillige Standards
nehmen Gefahr, bspw. zu Schadensersatz-                  für eine binäre Taxonomie („grün“ oder            für den Emissionsprozess zwecks För-
leistungen verurteilt oder von Behörden ge-              „nicht grün“) bzw. zur Klassifizierung            derung der Standardisierung, Integri-
zwungen zu werden, für (potentielle) Um-                 von nachhaltigen Aktivitäten und Inves-           tät und Transparenz im Bond Markt für
weltschädigungen in verstärktem Maße auf-                titionen für zahlreiche Wirtschaftssekto-         nachhaltige Investitionen),
zukommen (z. B. Rücknahme Elektrogeräte).                ren (anhand technischer Evaluationsk­
                                                         riterien erfolgt eine Beurteilung bzgl. des     f Climate Bonds Initiative/Standard
Vor dem Hintergrund eines politischen und                Beitrags zum Klimaschutz und zur An-              (Grundlage der Climate Bonds Zerti­
gesellschaftlichen Prozesses zu einem „grü-              passung an den Klimawandel). Im Tenor             fizierung, die an Kapitalanleger gerich-
neren Finanzsystem“ müssen sich Geschäfts-               wird die Notwendigkeit verstärkter regu-          tet ist und Investitionen in eine kohlen-
leitungen von Instituten zwangsläufig mit                latorischer Maßnahmen zur Erreichung              stoffarme Wirtschaft fördert; ausge-
dem Thema Nachhaltigkeit befassen. Im                    der gesetzten Klimaschutzziele bis 2030           richtet an den Zielen des Pariser Klima-
Folgenden geben wir einen Überblick über                 festgestellt.                                     abkommens),

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f Principles for Responsible Banking          Klimafreundlichkeit eingeführt. Die EU-        Information von Investoren über die Integra-
     (Rahmenwerk für Kreditinstitute, um         Taxonomie kann als beispielhafte Auflistung    tion von ESG-Kriterien forciert werden (z. B.
     die Ziele des Pariser Klimaabkommens        von Geschäftsaktivitäten und Investitionen     Informationen über potentielle Risiken und
     zu erreichen),                              interpretiert werden, die zum Klimaschutz      finanzielle Auswirkungen von ESG-Sachver-
                                                 beitragen. Zur Sicherstellung der Glaubwür-    halten auf den Wert einer Investition). Die
   f Deutscher Nachhaltigkeitskodex (frei-       digkeit von „EU Green Bonds“ wird zudem        Leitlinien (Mitteilung 2019/C 209/01) sind im
     williger Standard zur Berichterstat-        eine verpflichtende externe Prüfung bzw.       Wesentlichen durch drei Eckpunkte gekenn-
     tung, der Mindestanforderungen für          Zertifi­zierung empfohlen. Da die EU-Taxono-   zeichnet:
     das Reporting nichtfinanzieller Leistun-    mie grundsätzlich auf bestehenden Markt-
     gen beschreibt).                            Standards aufbaut (siehe oben), sollten ent-   f Verhinderung von “Greenwashing“ –
                                                 sprechend zertifizierte Bonds von der EU         Vermeidung möglicher Vertrauensverluste
                                                 anerkannt werden. Es ist zu erwarten, dass       als Folge von unzutreffenden oder missver-
Herausforderungen für Institute                  auf Basis der HLEG-Empfehlungen kurzfris-        ständlichen Angaben hinsichtlich der Nach-
                                                 tig eine „EU-Taxonomie“ und ein „EU Green        haltigkeitskriterien eines Finanzproduktes,
Seit Veröffentlichung ihres Aktionsplans für     Bond Standard“ eingeführt werden.
nachhaltige Finanzierungen hat die EU-Kom-                                                      f Regulatorische Neutralität – zur Verfü-
mission mehrere Rechtsvorschläge zur Klassi-     Bereits im März 2019 einigten sich das EU-       gung gestellt werden beispielhafte Offen-
fizierung bzw. Quantifizierung („EU-Taxono-      Parlament und die EU-Mitgliedsstaaten auf        legungselemente, die durch die verschie-
mie“), zur Offenlegung von Informationen         neue Anforderungen zur Offenlegung von           denen Marktteilnehmer in einheitlicher
über nachhaltige Investitionen und Nach­         Angaben zu nachhaltigen Investments und          Weise anzuwenden sind; die Überwa-
haltigkeitsrisiken sowie zu Referenzwerten       Nachhaltigkeitsrisiken (“Disclosure Regula­      chung der Harmonisierung soll durch die
für CO2-arme Investitionen vorgelegt.            tion”). Die Leitlinien der EU-Kommission zur     ESA in den jeweiligen Sektoren erfolgen,
                                                 Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341
Hinweis: Die HLEG veröffentlichte im Juni        erläutern, wie Kapitalmarktteilnehmer und      f Level playing field – die Anforderungen
2019 den Abschlussbericht zum freiwilligen       Finanzintermediäre („financial advisors“)        werden sowohl Investment Fonds, versi-
„EU Green Bond Standard“, der im Sinne           ESG-Chancen und Risiken in ihre Geschäfts-/      cherungsgebundene Investmentproduk-
eines Best Practice bestehende Branchen-         Risikoprozesse bzw. Investmentpolitik über-      te, individuelles Portfoliomanagement als
standards berücksichtigt. Im gleichzeitig ver-   nehmen können. Eine Harmonisierung soll          auch Versicherungs- und Investmentinter-
öffentlichten „Taxonomy Technical Report“        durch die Vorgabe eines allgemein aner-          mediäre betreffen.
wird ein Rahmenwerk zur Klassifikation der       kannten Regelwerks hinsichtlich werthaltiger

                                                                                                                                           5
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novus AUFSICHTSRECHT

Die “Disclosure Regulation” wurde im No-                Mit Blick auf das Risikomanagement von               Trotz teilweise noch offener Grundsatz­
vember 2019 angenommen, unterschrieben                  Instituten hat die BaFin bis November 2019           fragen ergibt sich daher Handlungsbedarf
und kurz darauf am 9.12.2019 im EU-Amts-                zudem ein Merkblatt konsultiert (Konsulta-           für Institute insbesondere in den folgenden
blatt (ABl. L 317/1 ff.) veröffentlicht. Sie tritt am   tion 16/2019), das den Umgang mit Nach-              Bereichen, für welche sich bspw. folgende
29.12.2019 in Kraft und gilt ab dem 10.3.2021.          haltigkeitsrisiken thematisiert. Ziel ist es, Ins-   Lösungsansätze ableiten lassen:
                                                        tituten eine Orientierung im Umgang mit
Vor dem Hintergrund der geschilderten                   Nachhaltigkeitsrisiken anhand von Fragen
Maßnahmen ist eine Änderung zahlreicher                 und Antworten sowie Beispielen zu geben
EU-Richtlinien absehbar (z. B. MiFID II,                („Good-Practice-Ansätze“). Zwar soll die
AIFMD, UCITS, Solvency II). Davon werden                grundsätzliche Methodenfreiheit beim Risi-
alle Finanzmarktteilnehmer direkt betroffen             komanagement der Institute (vgl. MaRisk
sein (z. B. Kreditinstitute/Investmentfirmen,           bzw. KAMaRisk) nicht beschränkt werden,
die Portfoliomanagement anbieten, Versi-                jedoch wird mit dem Merkblatt die „Erwar-
cherungsunternehmen, die entsprechende                  tungshaltung“ der Aufsicht dokumentiert.
Investmentprodukte anbieten) sowie indirekt
auch die Finanzmarktintermediäre (z. B.
Kreditinstitute, Investmentfirmen, Kapital-
verwaltungsgesellschaften).

    Bereich                     Handlungsbedarf                                       Mögliche Lösungsansätze

    Geschäfts-/                 f fehlende bzw. unpräzise Nachhaltigkeits-            f Betonung der Verantwortlichkeit des Managements für
    Risikostrategie               strategie (z. B. klarer ESG-Investitionspro-          Nachhaltigkeit (Schaffung eines „business case“)
                                  zess, Erkenntnisse über Risiko-Rendite-
                                  Strukturen)                                         f Nachhaltigkeits-Due Diligence: Identifikation durch welche
                                                                                        Transmissionskanäle Nachhaltigkeitsaspekte direkt/indirekt
                                f zunehmende regulatorische Anforderun-                 Einfluss auf eigene Finanzrisiken nehmen
                                  gen und Bewusstseinswandel („Aware-
                                  ness“) der Kunden bzw. Investoren hin-              f Entwicklung von institutsindividuellen Nachhaltigkeitsindi-
                                  sichtlich nachhaltiger Investments                    zes/KPI als Benchmark

                                f nicht zufriedenstellende ESG-Integration            f Festlegung und Offenlegung, wie Nachhaltigkeitsaspekte in
                                  in die Entscheidungs- bzw. Investitions-              der Geschäfts- bzw. Risikostrategie und/oder bei Investitions-
                                  prozesse (vgl. Risikomanagement)                      entscheidungen berücksichtigt werden:

                                f hohe Aufwendungen für die ESG-Daten-                   f Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung (z. B.
                                  bereitstellung (z. B. externe Daten etc.)                Betonung von Nachhaltigkeitskriterien, Ausrichtung Anla-
                                                                                           geportfolio an ESG-Kriterien, Anpassung Vergütungs-
                                                                                           grundsätze)

                                                                                         f Verfolgung nachhaltiger Investitionsstrategien (z. B. nach Aus-
                                                                                           schlusskriterien, Best-in-Class-Ansatz, Impact Investing etc.)

                                                                                         f freiwillige Zertifizierung (analog „EU Green Bond Standard“)

                                                                                      f Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in die Organisati-
                                                                                        onsrichtlinien

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Novus Nachhaltigkeitsaspekte im Finanzbereich - Chancen und Risiken im Überblick - FINANCIAL SERVICES - Ebner Stolz
Bereich                   Handlungsbedarf                                 Mögliche Lösungsansätze

 Risikomanagement          f erhöhte Reputations-, Compliance oder        f Prozess- und risikoorientierte Betroffenheitsanalyse im
                             Investitionsrisiken durch die Vernachläs-      Rahmen der Risikoinventur zur Identifikation wesentlicher
                             sigung von Nachhaltigkeitsaspekten             Risikotreiber unter Nachhaltigkeitsaspekten (vgl. MaRisk/
                                                                            KAMaRisk; Nachhaltigkeitsrisiken stellen i. d. R. kein eigen-
                           f fehlende bzw. unzureichende Systeme/           ständiges Risiko dar, sondern sind als Teilaspekte bereits
                             Prozesse zur Quantifizierung von Nach-         bestehender Risikoarten zu interpretieren)
                             haltigkeitsrisiken
                                                                          f Analyse, ob institutsspezifische Risikomodelle wesentliche
                                                                            Nachhaltigkeitsrisiken in geeigneter Form abbilden (vor dem
                                                                            Hintergrund des eigenen Risikoprofils müssen Institute Metho-
                                                                            den und Instrumente eigenständig entwickeln, damit diese
                                                                            Nachhaltigkeitsrisiken langfristig abbilden, bspw. Annahmen
                                                                            bzgl. relevanter Risikotreiber, Zeithorizont, Datengrundlage,
                                                                            Szenarioauswahl):

                                                                             f ggf. Entwicklung von institutsindividuellen Szenarioanalysen
                                                                               (die aufzeigen, wie sich physische/transitorische Risiken auf
                                                                               das Institut, seine Strategie und seine finanzielle Perfor-
                                                                               mance über einen längeren Zeitraum auswirken können) zur
                                                                               Bewertung sowie Transparenz umweltbezogener Risiken

                                                                             f ggf. Berücksichtigung von speziellen Stresstests („Klima­
                                                                               stresstest“), die anzeigen, wie sich der Klimawandel bzw.
                                                                               Nachhaltigkeitsaspekte auf Kapitalanlagen auswirken

 Offenlegung               f zunehmende regulatorische Anforderun-        f Analyse des ESG-Informationsbedarfs bei Stakeholdern (z. B.
 nichtfinanzieller           gen an ESG-Transparenz und Kunden-/            institutionelle Investoren, Publikum)
 Informationen               Investorennachfrage nach detaillierten
                             ESG-Informationen                            f Mapping mit aktuellen bzw. geplanten regulatorischen
                                                                            Anforderungen
                           f nicht zufriedenstellende Systeme bzw.
                             Prozesse zur Identifizierung, Quantifizie-   f Analyse der IT-Systeme bzw. Datenarchitektur mit Blick auf
                             rung oder Bereitstellung von ESG-Daten         die Verfügbarkeit relevanter Nachhaltigkeitsdaten für Offen-
                             und -Risiken                                   legungszwecke

                                                                          f Implementierung eines “ESG-Reporting-Prozesses”

Chancen im Investmentbereich                    ren vorstehend angesprochenen Maßnah-          Hinweis: Die vorstehend beschriebenen regu-
                                                men (u. a. der freiwillige „EU Green Bond      latorischen Maßnahmen zur Nachhaltigkeit
Ziel des Sustainable Finance-Aktionsplans der   Standard“) besteht die Chance für Assetma-     haben bereits zur Auflegung einer großen Zahl
EU-Kommission ist es, den Kapitalfluss auf      nager, Nachhaltigkeitsprodukte sicherer zu     verschiedener Investmentprodukte geführt:
nachhaltige Investitionen umzulenken, um        strukturieren und sich neue Investorenkreise   Green Bond, Green Loan, Grüne Hybridanlei-
nachhaltiges Wachstum zu erreichen. Durch       zu erschließen, die in nachhaltige Invest-     he, Grüner Schuldschein und ESG-linked Bond.
die EU-Nachhaltigkeits-Taxonomie wird die       ments investieren wollen. Für an dem Thema
Einordnung als nachhaltiges Investment          Nachhaltigkeit interessierte Investoren be-    Über die weiteren Entwicklungen zu Nach-
ermöglicht. Hierdurch und durch die auf der     steht die Chance, eine zutreffende Auswahl     haltigkeitsaspekten bei Instituten werden wir
Taxonomie aufbauenden EU-Normung nach-          zu treffen und „Greenwashing“-Produkte zu      detailliert in den kommenden Ausgaben des
haltiger Investments sowie durch die weite-     vermeiden.                                     novus Financial Services berichten.

                                                                                                                                               7
novus AUFSICHTSRECHT

Digitale Investments
Die ungebremste Entwicklung des FinTech-
Sektors, gestützt durch dessen gezielte re-
                                                                                 DIGITALE INVESTMENTS
gulatorische Förderung im Wege von Erleich-
terungen und Ausnahmen, hat zur neuen
Kategorie „Digitale Investments“ geführt.
Diese sind wesentlich durch ihre digitale
bzw. technische Ausgestaltung geprägt, die
– zusammen mit den regulatorischen Erleich-
terungen – zu einer spürbaren Kosteneinspa-
                                                                Crowdfunding              Crowdfunding        Blockchain-basierte Investments –
rung führt und sie für den Einsatz im Retail-
                                                               nach VermAnlG               nach WpPG            Security Token Offerings (STO)
Sektor prädestiniert.

„Digitale Investments“ lassen sich bspw. wie
in Abbidung 1 kategorisieren.

                                                    Crowd-                     Crowd-                                    Token-basierte
Im Folgenden geben wir Ihnen einen
                                                   investing                   lending                                      Anleihe
Überblick über die jüngsten Initiativen des
Gesetzgebers und der Aufsichtsbehörden zu
ausgewählten „digitalen Investments“:                                                                    Abbildung 1: Kategorisierung digitaler Investments

    CROWDFUNDING

                                    8.7.2019                                             15.8.2019
                                    2. EuProspVOAnpG –                                   BMF / BMJV –
                                    Gesetz zur weiteren    24.7.2019                     Gemeinsames Maßnahmen­
    10.7.2018                       Ausführung der EU-     BMF / BMJV / BMWI –           paket zur weiteren Stärkung                9.10.2019
    EuProspVOAnpG – Gesetz          Prospektverordnung     Gemeinsames Eck-              des Anlegerschutzes im Bereich             Zweite VO
    zur Ausübung von Optionen       und zur Anpassung      punktepapier zur Über-        der Vermögensan­lagen und                  zur Änderung
    der EU-Prospektverordnung       weiterer Finanz-       tragung der Aufsicht          gechlossenen Publikumsfonds                der FinVermV
    und zur Anpassung weiterer      marktgesetze           über Finanzanlage-
    Finanzmarktgesetze                                     vermittler an das BaFin

                                                                     31.7.2019
    20.2.2018                                                                                                       18.9..2019
                                                                     Entwurf eines Gesetzes zur
    BaFin-Hinweisschrei-                                                                                            BReg – Papier
                                                                     Umsetzung der Änderungs-
    ben zur aufsichtsrecht­                                                                                         „Blockchain-Strategie
                                                                     richtlinie zur vierten Geld-
    lichen Einordnung         7.3.2019                                                                              der Bundesregierung“
                                                                     wäscherichtlinie
    von ICOs zugrunde         BMJV-Schreiben
    liegenden Token bzw.      zu Eckpunkten für                                                      16.8.2019
    Kryptowährungen als       die regulatorische                                                     BaFin-Zweites-Hinweis-
    Finanzinstrumente         Behandlung von                                                         schreiben zu Prospekt-
                              elektronischen                                                         und Erlaubnispflichten
                              Wertpapieren und                                                       im Zusammenhang
                              Krypto-Token                                                           mit der Ausgabe sog.
    KRYPTO-TOKEN                                                                                     Krypto-Token

                                                                                                  Abbildung 2: Überblick nationale Regulierungsmaßnahmen

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Crowdfunding                                     nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) end-            f Register: Dieses soll Funktionen wie eine
                                                 lich Klarheit darüber, welche Regelungen der       Urkunde haben (d. h. Legitimationsfunk-
Mit dem am 16.7.2019 in Kraft getretenen         EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II auch für sie     tion, Liberationswirkung, Übertragungs-
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-           gelten werden. Nahezu gleichzeitig mit der         funktion) und lediglich eine Dokumentati-
Prospektverordnung und zur Änderung              novellierten FinVermV haben das Bundes­            onsfunktion erfüllen (d. h. insbesondere
von Finanzmarktgesetzen (2. EUProspVO-           ministerium der Finanzen (BMF), das Bundes-        keine Verwahrfunktion, da die Verwah-
AnpG) vom 8.7.2019 werden zahlreiche, nun        ministerium der Justiz und für Verbraucher-        rung elektronischer Wertpapiere je nach
durch die seit 21.7.2019 unmittelbar anzu-       schutz (BMJV) und das Bundesministerium            Lage auf dem Depotkonto beim Zentral-
wendende EU-Prospektverordnung (Verord-          für Wirtschaft und Energie (BMWi) ein Eck-         verwahrer erfolgt).
nung (EU) 2017/1129) geregelte Vorschriften      punktepapier zur Übertragung der Auf-
aufgehoben und ein weitgehender Gleichlauf       sicht über Finanzanlagenvermittler auf           f Aufsicht: Die Führung des elektronischen
zwischen europäischen und nationalen Rege-       die BaFin veröffentlicht. Diese Maßnahme           Wertpapierregisters soll durch eine staatli-
lungen erreicht. Änderungen betreffen u. a.      ist Bestandteil des aktuellen Koalitionsver-       che oder unter staatlicher Aufsicht stehen-
das Wertpapierprospektgesetz (WpPG), das         trags sowie des „Maßnahmenpakets zur               de Stelle oder ggf. und soweit dies mani-
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), das Bör-         weiteren Stärkung des Anlegerschutzes              pulationssicher ist durch Emittenten auf
sengesetz (BörsG), das Vermögensanlagen-         im Bereich der Vermögensanlagen und                Basis der Blockchain-Technologie erfolgen.
gesetz (VermAnlG), das Kreditwesengesetz         geschlossenen Publikumsfonds“ des BMF
(KWG) und das Versicherungsaufsichtsge-          und des BMJV vom 15.8.2019. Sie soll dazu        f Geltendes Recht: Das internationale Pri-
setz (VAG).                                      beitragen, dass eine „einheitliche und quali-      vatrecht soll angewendet werden, d. h.
                                                 tativ hochwertige Finanzaufsicht“ im Bereich       das Recht des Staates soll Anwendung
f Die BaFin bleibt für die Prospektbilligung     der Finanzanlagenvermittlung gewährleistet         finden, unter dessen Aufsicht das Wert-
  zuständig. Mit Wirkung zum 21.7.2018           wird. Die Änderungen der FinVermV sowie            papierregister steht.
  eingeführte Ausnahmen von der Pros-            Einzelheiten aus dem Maßnahmenpaket des
  pektpflicht bleiben bestehen und werden        BMF und BMJV haben wir im Beitrag „Aktu-         Da die Utility-Token, die für den Anleger
  bei kleinen Wertpapierangeboten verein-        elle Neuerungen für Finanzanlagenvermitt-        sehr hohe Risiken bergen, derzeit regulie-
  heitlicht, d. h. Emissionen bis EUR 8 Mio.     ler“ (siehe S. 25) der vorliegenden novus-       rungsfrei sind (d. h. sie stellen kein Wertpa-
  in einem Zeitraum von 12 Monaten sind          Ausgabe dargestellt.                             pier, keine Vermögenanlage und kein Finanz-
  von der Prospektpflicht ausgenommen.                                                            instrument dar, und es gilt für sie keine
                                                                                                  Prospektpflicht) soll mit dem Eckpunktepapier
f Im VermAnlG wird u. a. die Möglichkeit         Krypto-Token                                     die Regulierung des öffentlichen Angebots
  abgeschafft, einen im Hinblick auf einzelne                                                     dieser Token zur Diskussion gestellt werden.
  Angebotsbedingungen unvollständigen Ver-       Das BMF hat am 7.3.2019 gemeinsam mit            Auch auf EU-Ebene ist das Thema mit der
  kaufsprospekt zu veröffentlichen. Gleich­      dem BMJV ein Eckpunktepapier über die            ESMA-Empfehlung vom 9.1.2019 zur Einfüh-
  zeitig werden die Befreiungen für sog.         Einführung von elektronischen Wertpa-            rung einer Prospektierungs- bzw. Informati-
  Schwarmfinanzierungen ausgeweitet, so-         pieren und die Regulierung des öffent­           onspflicht bereits in die Diskussion gerückt.
  weit der Verkaufspreis sämtlicher in einem     lichen Angebots bestimmter Krypto-
  Zeitraum von 12 Monaten (bisher keine          Token zur Diskussion gestellt. Die Maßnah-       Das BaFin-Merkblatt „Zweites Hinweis-
  zeitliche Vorgabe) angebotenen Vermö-          men des Eckpunktepapiers zielen darauf,          schreiben zu Prospekt- und Erlaubnis-
  gensanlagen desselben Emittenten EUR 6         die Rolle der Bundesrepublik Deutschland als     pflichten im Zusammenhang mit der Aus-
  Mio. (bisher EUR 2,5 Mio.) nicht übersteigt.   einen der führenden Digitalisierungs- und        gabe sog. Krypto-Token“ vom 16.8.2019
  Zudem werden Kapitalgesellschaften und         FinTech-Standorte zu stärken.                    richtet sich an natürliche und juristische Per-
  bestimmte Personenhandelsgesellschaften                                                         sonen, die in Deutschland Krypto-Token emit-
  von der Einhaltung der Schwellenwerte für      Das deutsche Recht soll generell für elektro-    tieren oder Geschäfte im Zusammenhang mit
  Anleger befreit, die über Crowdfunding-        nische Wertpapiere geöffnet werden, d. h.        Krypto-Token, Initial Coin Offerings (ICO) und
  Plattformen investieren.                       die derzeit zwingende urkundliche Verkörpe-      Security-Token Offerings (STO) betreiben. Die
                                                 rung von Wertpapieren (Papierform) soll          BaFin befasst sich darin insbesondere mit der
   Hinweis: Über das EUProspVOAnpG vom           nicht mehr uneingeschränkt gelten. Hierzu        Fragestellung, inwieweit Token, die Anlegern
   14.7.2018 und die Ausweitung prospekt-        wurden folgende Maßnahmen zur Diskussi-          im Rahmen von ICO angeboten werden, Pro-
   freier Crowdinvestings haben wir bereits      on gestellt:                                     spekt- oder Erlaubnispflichten auslösen. Zent-
   in der 2. Ausgabe 2019 des novus Finan-                                                        rale Fragestellung ist, ob die Konstruktion des
   cial Services, S. 25 berichtet.               f Eintragung: Das elektronische Wertpapier       jeweiligen Token (z. B. blockchainbasierte
                                                   soll durch Eintrag in einem elektronischen     Investments bzw. Token-basierte Anleihen)
Der Bundesrat hat am 20.9.2019 über die            Register nach dem Vorbild digitaler Wert-      ein „Wertpapier“ im Sinne der EU-Pros-
neue Finanzanlagenvermittlungsverord-              papiere gemäß dem Bundesschuldenwe-            pektverordnung und des WpPG darstellt
nung (FinVermV) entschieden. Damit haben           sengesetz entstehen.                           (zur regulatorischen Einordnung vgl. Hin-
Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis                                                       weisschreiben der BaFin vom 20.2.2018).

                                                                                                                                               9
novus AUFSICHTSRECHT

Verfolgt werden insbesondere die folgenden       zusammengefasst und die Blöcke in chrono-            f Schaffung von Rechtssicherheit für
Zielsetzungen:                                   logischer Reihenfolge miteinander – unter              Handelsplattformen und Kryptover-
                                                 Einsatz kryptografischer Verfahren – verkettet         wahrer – mit dem am 31.7.2019 verab-
f Hilfestellung für ICO-Emittenten (z. B. er-    in verteilten Datenbanken gespeichert wer-             schiedeten Entwurf eines Gesetzes zur
  forderliche Unterlagen, Mindestangaben),       den. Ein Token ist allgemein ein Hilfsmittel zur       Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur
                                                 Identifizierung und Authentifizierung (z. B.           Vierten EU-Geldwäscherichtlinie soll die
f weitere Informationen zur Wertpapierei-        Zugang zu einer PC-Anwendung/App). Im Zu-              Erlaubnispflicht auch auf Finanzdienst-
  genschaft nach EU-Prospektverordnung           sammenhang mit Kryptowährungen werden                  leistungen mit Kryptoanlagewerten so-
  oder WpPG bzw. Vermögensanlagenei-             Token häufig wie Aktien oder Anteile an                wie auf Wallet Provider ausgeweitet
  genschaft nach VermAnlG (z. B. Prospekt-       einem Projekt mit einem bestimmten Produkt             werden, welche für andere Kryptowerte
  pflicht, Informationsblattpflichten etc.),     oder einer Dienstleistung genutzt; sie können          private kryptografische Schlüssel ver-
                                                 i. d. R. mit geringem Aufwand auf existieren-          wahren, verwalten oder sichern.
f Informationen zu möglichen Erlaubnis-          den Blockchains erzeugt werden. Verkauft
  pflichten nach dem KWG, Zahlungsdien-          werden Token in sog. ICO.                            f Mit der Richtlinie für E-Geld besteht in
  steaufsichtsgesetz (ZAG) oder Kapitalanla-                                                            der EU grundsätzlich ein Regulierungs-
  gegesetzbuch (KAGB) (z. B. Werbetätig-         Die Bundesregierung plant mit ihrer Block-             regime für sog. Stablecoins; diese sol-
  keiten).                                       chain-Strategie vom 18.9.2019, bis Ende                len aber keine Alternative zu staatli-
                                                 2021 Maßnahmen in fünf Handlungsfeldern                chen Währungen werden.
Auf Basis einer „technologieneutralen“ Be-       zu ergreifen, um die Chancen der Block-
urteilung, ob die Eigenschaft als „Finanzinst-   chain-Technologie zu nutzen und ihre Poten-        f Innovationen ausreifen: Förderung von
rument“ vorliegt, ordnet die BaFin entspre-      ziale zu mobilisieren:                               Projekten und Reallaboren
chende Aktivitäten im Zusammenhang mit
den verschiedenen Token-Kategorien (z. B.        f Stabilität sichern und Innovationen                f U. a. Berücksichtigung nachhaltig-
Nutzungs-/Utility- bzw. Krypto-Token, Zah-         stimulieren: Blockchain im Finanzsektor              keitsbezogener Anforderungen als
lungs-/Payment-Token, wertpapierähnliche/                                                               wichtiges Entscheidungskriterium bei
Security-Token) in das nationale/europäische        f Öffnung des deutschen Rechts für                  der Umsetzung staatlich geförderter
Regulierungsinstrumentarium ein: So wird              elektronische Wertpapiere, da bislang             oder initiierter Projekte im Bereich
eine Tokenbasierte Schuldverschreibung –              nicht vorgesehen ist, dass zivilrecht­            Blockchain-Technologie.
trotz inhaltlicher Ausgestaltung als „Vermö-          liche Wertpapiere auf einer Blockchain
gensanlage“ nach VermAnlG – aufsichts-                begeben werden können (zur Ent­               f Investitionen ermöglichen: Klare, ver-
rechtlich regelmäßig als „Wertpapier“ im              stehung bedarf es der Verkörperung              läss­liche Rahmenbedingungen
Sinne der EU-Prospektverordnung bzw.                  eines Rechts in einer Urkunde). Die
WpPG zu klassifizieren sein (z. B. Übertrag-          Regulierung elektronischer Wertpapie-           f Durchführung eines „Round Table“ zu
barkeit, Handelbarkeit auf dem Finanzmarkt,           re soll technologie-neutral erfolgen, so          Blockchain und Datenschutz
Verkörperung von wertpapierähnlichen                  dass elektronische Wertpapiere auch
Rechten im Token; Verbriefung keine Voraus-           auf einer Blockchain begeben werden           f Technologie anwenden: Digitale Ver-
setzung für Wertpapierbegriff nach MiFID II);         können (zunächst beschränkt auf elek-           waltungsdienstleistungen
mangels Verbriefung ist diese zivilrechtlich          tronische Schuldverschreibungen; die
aber als „Vermögensanlage“ anzusehen.                 Einführung einer elektronischen Aktie           f Pilotierung blockchainbasierter digita-
                                                      und elektronischer Investmentfonds-               ler Identitäten und Evaluierung geeig-
Hinweis: Die Distributed-Ledger-Technologie           anteile wird derzeit geprüft).                    neter weiterer Anwendungen
(DLT) ist eine Technologie zur Aufzeichnung
von Informationen über eine auf mehrere             f Veröffentlichung eines Gesetzentwurfs         f Informationen verbreiten: Wissen, Ver-
Computersysteme verteilte, dezentrale Da-             zur Regulierung des Angebots be-                netzung und Zusammenarbeit
tenbank. Regelmäßig beruht DLT auf der Pub-           stimmter Krypto-Token – es besteht
lic-Key-Kryptografie, einem kryptografischen          Konsens über eine europäische Lösung            f Durchführung einer Dialogreihe zur
System, das öffentliche und private Schlüssel         mit einer nationalen Regelung als Brü-            Blockchain-Technologie (z. B. mit der
zur Authentifizierung und Verschlüsselung             ckenlösung (vgl. BMF-/BMJV-Schreiben              Deutschen Bundesbank zu digitalem
verwendet. Blockchain ist ein Unterfall der           vom 7.3.2019).                                    Zentralbankgeld)
DLT, wobei Informationen zu einem Block

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Fazit                                           nanzierungserleichterungen auf Genuss-         hier, dass die derzeit bestehenden recht­
                                                rechte und die Anhebung regulatorischer        lichen Unklarheiten, die sich aus dem Ausei-
Der Markt der FinTech-Unternehmen, die          Schwellenwerte gehören, dürften zu weite-      nanderfallen des aufsichtsrechtlichen Wert-
digitale Investments im Crowdfunding-Sek-       rem Wachstum führen. Andererseits ist aber     papierbegriffs nach MiFID II und der
tor anbieten, ist auch dank der aufsichts-      auch mit Verdrängungswettbewerb und            Voraussetzungen einer Schuldverschreibung
rechtlichen Erleichterungen, in den letzten     Konsolidierung durch Etablierung weniger,      nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erge-
Jahren stark gewachsen. Die jüngsten Regu-      dafür aber größerer Player zu rechnen, was     ben, durch die zeitnahe Einführung eines
lierungsmaßnahmen, zu denen die Einfüh-         sich jetzt schon zeigt. Der Markt für die      elektronischen Wertpapiers, wie in der
rung der prospektfreien „EUR 8 Mio. Crowd-      blockchainbasierten Security Token Offerings   Blockchain-Strategie der Bundesregierung
Anleihe“, die Erstreckung der Schwarmfi-        steht dagegen erst am Anfang. Wichtig ist      vorgesehen, behoben werden.

Finale Fassung des Rundschreibens zu Zinsänderungsrisiken
im Anlagebuch
Am 12.8.2019 hat die BaFin die Neufassung       f Zur Definition der notleidenden Risiko­      Im Ergebnis haben sich somit keine wesent­
des Rundschreibens 09/2018 (BA) für Zinsän-       positionen (non-performing loans/expo-       lichen Änderungen im Vergleich zum Kon-
derungsrisiken im Anlagebuch veröffentlicht.      sures, NPL/NPE) verweist die BaFin auf       sultationsentwurf ergeben.
Wesentliche Neuerungen aus dem Konsulta-          Annex V der Durchführungsverordnung
tionsentwurf des Rundschreibens haben wir         (EU) Nr. 680/2014 (Meldewesen-Durch-         Hinweis: Gemäß Anschreiben an die Ver-
bereits in der 2. Ausgabe des novus Financial     führungsverordnung). Darüber hinaus          bände der Kreditwirtschaft haben Institute
Services (siehe S. 13) dargestellt.               wird ergänzt, dass bei der Bestimmung        die Vorgaben des Rundschreibens zur
                                                  der erwarteten Cashflows, die im Rah-        Berechnung der aufsichtlichen Zinsschock­
Im finalen Rundschreiben werden sechs zu-         men der internen Verfahren vorgenom-         szenarien erstmalig zum Meldestichtag
sätzliche Zinsszenarien eingeführt, bei denen     menen Wertanpassungen von NPE be-            31.12.2019 zu berücksichtigen. Sollte zu
negative Auswirkungen einer Zinsänderung          rücksichtigt werden sollen. Abweichungen     diesem Zeitpunkt die Überarbeitung der Ver-
ins Verhältnis zum Kernkapital (Tier 1) ge-       davon sind nur zulässig, wenn die Auswir-    ordnung zur Einreichung von Finanz- und
setzt werden und nicht - wie bisher - zu den      kung in der Modellierung der Cashflows       Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem
gesamten regulatorischen Eigenmitteln der         dem internen Risikomanagement der            Kreditwesengesetz (FinaRisikoV) noch nicht
Bank. Darüber hinaus konkretisiert das            Zinsänderungsrisiken widerspricht und        abgeschlossen sein, ist die Meldung zum
Rundschreiben die einzubeziehenden Positi-        die Auswirkung auf den Risikoausweis         Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch durch
onen, u. a. unmittelbare Pensionsverpflich-       für das Szenario mit dem höchsten Ver-       die Institute per Excel-Tabelle an die Aufsicht
tungen, notleidende Risikopositionen und          lust als „konservativ“ anzusehen ist.        zu übermitteln. Die Aufsicht wird dazu zeit-
Fremdwährungspositionen.                                                                       nah eine Vorlage an die Institute versenden.
                                                f Die Schwelle für die Einbeziehung vom
f In der Einleitung des Rundschreibens            Fremdwährungspositionen wurde durch
  wird klargestellt, dass es keinen aufsicht­     die BaFin ebenfalls konkretisiert. Gegen-
  lichen Automatismus hinsichtlich der            über dem Konsultationsentwurf sind nun-
  Kapitalfestsetzung (SREP) gibt, wenn die        mehr 5 % der zinstragenden Positionen
  20 %-Schwelle (Eigenmittelverlust bei           der Aktiv- oder Passivseite im Anlagebuch
  +200 Basispunkten positivem Zinsschock)         (und nicht mehr 5 % der finanziellen Ver-
  überschritten wird. Institute, welche die       mögenswerte) einzubeziehen.
  20 %-Schwelle überschreiten, gelten als
  „Institute mit erhöhten Zinsänderungsrisi-    f Zur Klarstellung der Berechnungen hat
  ken“. Die 15 %-Schwelle dient weiterhin         die BaFin im Rundschreiben Beispiele zur
  als Frühwarnindikator.                          Bestimmung der wesentlichen Währung,
                                                  der Berücksichtigung produktspezifischer
                                                  Zinsuntergrenzen sowie anzuwendenden
                                                  Zinsschock ergänzt.

                                                                                                                                           11
novus AUFSICHTSRECHT

EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung
in Konsultation
Aufgrund anhaltend hoher Bestände an not-      „Aktionsplan für den Abbau notleiden-          onsplans wurde in den Jahren 2018 und
leidenden Krediten (NPL) in der EU hatte der   der Kredite (NPL) in Europa“ verabschiedet     2019 forciert, so dass fast alle Maßnahmen
Rat für Wirtschaft und Finanzen (EcoFin) be-   (siehe novus Financial Services 3. Ausgabe     des Aktionsplans abgeschlossen werden
reits am 11.7.2017 einen umfangreichen         2018, S. 11). Die Umsetzung des EcoFin-Akti-   konnten (Stand: September 2019).

Nr.     Zuständige Behörde                 Vorgesehene Maßnahme                  Umsetzungsstand                   Anwendung

 1.     EU-Kommission                      Auslegung der bestehenden, in         abgeschlossen:                    –
                                           EU-Rechtsvorschriften festgeleg-      Bericht der EU-Kommission
                                           ten Aufsichtsbefugnisse im            (COM(2017) 591 vom
                                           Hinblick auf die Bildung von          11.10.2017)
                                           Rückstellungen für NPL

 2.     EU-Kommission                      Festlegung einer aufsichtlichen       abgeschlossen:                    EU-weit:
                                           Letztsicherung (Mindestdeckungs-      Verordnung (EU) 2019/630          auf nach dem
                                           quote) für neue notleidende           vom 17.4.2019 über die            26.4.2019 begrün-
                                           Risikopo­sitionen                     Mindestdeckung notleidender       dete Risikopositionen
                                                                                 Risikopositionen

 3.     Europäische Zentralbank            Ausweitung des NPL-Leitfadens         abgeschlossen:                    Bedeutende Institute
        (EZB)                              auf weniger bedeutende Institute      Leitlinien über das Manage-       (SI): ab 30.6.2019
                                                                                 ment notleidender und gestun-     Weniger bedeutende
                                                                                 deter Risikopositionen (EBA/      Institute (LSI):
                                                                                 GL/2018/06 vom 31.10.2018)        noch offen

 4.     Europäische Bankenauf-             Erarbeitung unionsweiter              abgeschlossen:                    Bedeutende Institute
        sichtsbehörde (EBA)                NPL-Leitlinien                        Leitlinien über das Manage-       (SI): ab 30.6.2019
                                                                                 ment notleidender und gestun-     Weniger bedeutende
                                                                                 deter Risikopositionen (EBA/      Institute (LSI):
                                                                                 GL/2018/06 vom 31.10.2018)        noch offen

 5      EBA                                Neue Leitlinien für die Kreditwür-    abgeschlossen (Thema des          SI: voraussichtlich ab
                                           digkeitsprüfung, Überwachung          vorliegenden Beitrags):           30.6.2020
                                           und interne Governance der            Entwurf von Leitlinien über die
                                           Banken                                Kreditvergabe und überwachung     LSI:
                                                                                 (EBA/CP/2019/04 vom 19.6.2019)    noch offen

                                                                                 abgeschlossen: Bericht über     –
 6.     Europäischer Ausschuss             Entwicklung makroprudenzieller        makroprudenzielle Ansätze,
        für Systemrisiken (ESRB)           Ansätze, um einem künftigen           die die Entstehung systemweiter
                                           Auflaufen notleidender Kredite        Probleme im Zusammenhang
                                           entgegenzuwirken                      mit notleidenden Krediten ver-
                                                                                 hindern sollen vom 28.1.2019

 7.     EBA                                Verbesserte Offenlegungs-             abgeschlossen:                    SI:
                                           pflichten im Hinblick auf die         Leitlinien über die Offenlegung   ab 31.12.2019
                                           Qualität von Vermögenswerten          von notleidenden und gestun-
                                           und auf NPL                           deten Risikopositionen (EBA/      LSI:
                                                                                 GL/2018/10 vom 17.12.2018)        noch offen

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Nr.   Zuständige Behörde   Vorgesehene Maßnahme                  Umsetzungsstand                      Anwendung

8.    EBA                  Verbesserung der von den              abgeschlossen:                       EU-weit:
                           Banken geforderten Loan-              NPL-Templates zur Verbesse-          unverbindlich
                           Tape-Informationen über               rung der Standardisierung von
                           Kreditrisiken im Anlagebuch           NPL-bezogenen Daten und zur
                                                                 Verringerung von Informations­
                                                                 asymmetrien zwischen poten-
                                                                 ziellen Käufern und Verkäufern
                                                                 von NPL-Portfolien vom
                                                                 14.12.2017 (letztes Update
                                                                 12.9.2018)

9.    EBA, EZB,            Stärkung der NPL-Daten­               abgeschlossen:                       EU-weit:
      EU-Kommission        infrastruktur und Einrichtung         Arbeitsdokument der                  offen
                           von Plattformen für NPL-              EU-Kommission über die               (derzeit laufender
                           Transaktionen                         unionsweite Etablierung              Austausch mit
                                                                 digitaler Handelsplattformen         Interessenträgern)
                                                                 für NPL vom 28.11.2018

10.   EU-Kommission        Ausarbeitung einer Blaupause          abgeschlossen:                       EU-weit:
                           für nationale Vermögensver-           Technische Blaupause (konzep­        unverbindlich
                           waltungsgesellschaften                tionelle Vorlage) für die Einrich-
                                                                 tung nationaler Vermögensver-        national:
                                                                 waltungsgesellschaften (SWD          offen
                                                                 (2018) 72 final vom 14.3.2018)

11    EU-Kommission        Entwicklung von Sekundärmärk-         abgeschlossen:                       EU-weit:
                           ten für notleidende Kredite           Vorschlag der EU- Kommission         Position des EU-Parla-
                                                                 für eine Richtlinie über Kredit-     ments mit anschlie-
                                                                 dienstleister, Kreditkäufer und      ßenden EU-Trilogver-
                                                                 die Verwertung von Sicherhei-        handlungen offen
                                                                 ten (COM/2018/0135 final –
                                                                 2018/063 (COD) vom                   national: offen
                                                                 14.3.2018)

12.   EU-Kommission        Benchmarking zur Effizienz der        in Arbeit: Laufende Bericht­         –
                           nationalen Regelungen für die         erstattung der Kommission
                           Darlehensvollstreckung                mit den EU-Mitgliedsstaaten
                           (einschließlich Insolvenzverfahren)   (zuletzt vom 13.2.2019 und
                           aus Sicht der Bankgläubiger           10.4.2019)

13.   EU-Kommission        Effizienz der Insolvenz- und          in Arbeit: Laufende landes­          –
                           Restrukturierungsrahmen               spezifische Empfehlungen der
                           in den EU-Mitgliedsstaaten            EU-Kommission zu Insolvenz-
                                                                 fragen an bestimmte EU-Mit-
                                                                 gliedsstaaten (zuletzt COM
                                                                 (2019) 500 final vom 5.6.2019)

14.   EU-Kommission        Verbesserung des Schutzes             abgeschlossen: Vorschlag der         EU-weit:
                           abgesicherter Gläubiger               EU- Kommission für eine Richt­       Position des EU-Par­
                                                                 linie über Kreditdienstleister,      laments mit anschlie-
                                                                 Kreditkäufer und die Verwer-         ßenden EU-Trilogver-
                                                                 tung von Sicherheiten                handlungen offen
                                                                 (COM/2018/0135 final –
                                                                 2018/063 (COD) vom 4.3.2018)         national: offen

                                                                                                                           13
novus AUFSICHTSRECHT

 Am 19.6.2019 hat die EBA mit dem Entwurf         Die Leitlinien richten sich vorrangig an Institute,   Kreditvergabe
 der „Leitlinien zur Kreditvergabe und            welche die CRR-Verordnung zu beachten ha-
­überwachung“ (EBA/CP/2019/04) einen              ben sowie Finanzkonglomerate und Aufsichts-           Der Schwerpunkt von Abschnitt 5 der Leit­
 der letzten Maßnahmenbausteine des Eco-          behörden der jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten.          linien liegt im Bereich der Kreditvergabe
 Fin-Aktionsplans abgeschlossen. Diese Leitli-    Sie beinhalten u. a. folgende Themenbereiche:         an Verbraucher und Gewerbetreibende, ein-
 nien sollen sicherstellen, dass Institute über                                                         schließlich besicherter und ungesicherter
 stabile und aufsichtlich angemessene Ver-                                                              Kredite. Insbesondere werden erläutert
 fahren in Bezug auf eingegangene Risiken,        Interne Governance
 das interne Risikomanagement und die Risi-                                                             f die Sammlung und Dokumentation von
 koüberwachung verfügen. Institute sollen         Abschnitt 4 der Leitlinien enthält Einzelhei-           Informationen und Daten von Kreditneh-
 bereits vor einer Vergabe von Krediten eine      ten zur Anwendung des internen Gover-                   mern für die Kreditwürdigkeitsprüfung,
 hohe Kreditqualität stärker beachten, um         nance-Rahmens gemäß den EBA-Leitlinien
 spätere Ausfälle zu vermeiden.                   „Internal Governance“ (EBA/GL/2017/11) in             f die Beurteilung der Kreditwürdigkeit der
                                                  Bezug auf das Verfahren zur Kreditentschei-             Kreditnehmer und
Hinweis: Bei der Entwicklung der Leitlinien       dung und -gewährung und insbesondere zu
hat die EBA die Verwaltungspraktiken der          den Bereichen:                                        f die Festlegung von Anforderungen für
nationalen Aufsichtsbehörden im Hinblick                                                                  Kreditentscheidungs- und Kreditverträge.
auf den Kreditvergabeprozess berücksichtigt       f Kreditrisiko-Governance und -Kultur (u. a.
und Erfahrungen aus der Finanzkrise einflie-        Erläuterung der spezifischen Rolle des Lei-
ßen lassen. Dabei schlägt sie auch unter Be-        tungsorgans),                                       Preisgestaltung
rücksichtigung des Proportionalitätsgrund-
satzes Änderungen vor, welche die Anbieter        f Kreditrisikoappetit, Strategie und Kreditri-        In Abschnitt 6 werden die aufsichtlichen
von Verbraucherkrediten unter der Verbrau-          sikolimits (inkl. Erläuterungen, wie diese          Erwartungen für die risikobasierte Preisge-
cherkreditrichtlinie (Consumer Credit Directi-      Konzepte in den allgemeinen Strate-                 staltung von Krediten dargelegt. Hierbei
ve) und von bankenfremden Hypothekarkre-            gierahmen und die Risikoappetitstrategie            wird eine Mindestanzahl von risikobasierten
diten unter der Wohnimmobilienrichtlinie            der Institute einfließen sollen),                   Elementen aufgeführt, die Institute bei der
(Mortgage Credit Directive) betreffen.                                                                  Preisgestaltung neu aufgenommener Kredite
                                                  f Kreditrisikopolitik und -verfahren (inkl. Er-       zu berücksichtigen haben.
Dem Grundgedanken der Proportionalität              läuterung allgemeiner und spezifischer
wurde im Entwurf stärker Rechnung getra-            Kriterien, die zu berücksichtigen sind),            Hinweis: Während alle Abschnitte der Leit­
gen. Insoweit wird differenziert zwischen                                                               linien in Bezug auf sämtliche Kreditfazilitäten
Proportionalität in Abhängigkeit von:             f Kreditentscheidungsprozess (u. a. Hervor-           – mit Ausnahme von Schuldverschreibungen
                                                    hebung des Prinzips der Unabhängigkeit              – gelten, sind die Regelungen der Abschnitte
f Größe und Komplexität des Instituts – mit         zwischen verschiedenen Funktionen, bspw.            5 und 6 ausschließlich auf Forderungen an-
  Relevanz für den Bereich Interne Gover-           Geschäfts- und Risikofunktionen bei der             zuwenden, jedoch ohne Forderungen an
  nance,                                            Entscheidungsfindung),                              Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanz­-
                                                                                                        in­stitute, Versicherungs- und Rückversiche-
f Umfang und Komplexität des jeweiligen           f Festlegung der Anforderungen an ein so-             rungsunternehmen, Zentralbanken und Staa-
  Kreditgeschäfts – mit Relevanz für die Be-        lides und wirksames Kreditrisikomanage-             ten, einschließlich Zentralregierungen, regio-
  reiche Kreditvergabeprozess, Sicherheiten-        ment und interne Kontrollsysteme (als Teil          nale und lokale Gebietskörperschaften sowie
  verwaltung, Preisgestaltung und Monito-           der allgemeinen Risikomanagement- und               öffentliche Stellen, da die Kreditwürdig­
  ring.                                             Kontrollsysteme der Institute),                     keitsprüfung dieser Kreditnehmer erheblich
                                                                                                        von der Beurteilung traditioneller Privat- und
f Verbraucherschutzregelungen sind stets          f Ressourcen, Fähigkeiten sowie IT- und               Unternehmenskredite abweichen würde.
  und unabhängig von Größe und Komple-              Dateninfrastruktur (als Voraussetzungen
  xität des Instituts bzw. des Kreditgeschäfts      für einen umsichtigen und soliden Kredit-
  zu beachten.                                      entscheidungsprozess) und

                                                  f Anwendung allgemeiner Vergütungsan-
                                                    forderungen auf die Gewährung von Kre-
                                                    ditrisiken (zur Verringerung übermäßiger
                                                    Risiken bei der Kreditvergabe).

14
Kreditsicherheiten                                Anwendungszeitpunkt                              Hinweis: Die BaFin hat als nationale Auf-
                                                                                                   sichtsbehörde ihre Einverständniserklärung
Abschnitt 7 der Leitlinien befasst sich mit den   Die Leitlinien sollen bis Ende 2019 final ver-   im Rahmen des Comply-or-Explain-Verfah-
Anforderungen an die Bewertung von unbe-          öffentlicht sein und bereits ab dem 30.6.2020    rens abzugeben, bevor sie die EBA-Leitlinien
weglichen und beweglichen Sicherheiten            gelten, wobei für den Anwendungsbereich          oder Teile davon in ihre Verwaltungspraxis
(ohne finanzielle Sicherheiten) zum Entste-       differenziert wird zwischen:                     übernimmt. Die Überführung der Leilinien
hungszeitpunkt von Kreditfazilitäten sowie                                                         soll nach Angaben der BaFin im Rahmen der
über den gesamten Lebenszyklus der Kredite,       f Abschnitt 4 und 8 sollen sowohl für neue       6. MaRisk-Novelle im Jahr 2020 erfolgen,
einschließlich deren Überwachung und Neu-           als auch für bestehende Kreditverträge         wobei Umfang und Inhalt der voraussicht­
bewertung. Es werden auch die aufsicht­             gelten.                                        lichen Anpassungen derzeit noch nicht
lichen Erwartungen an unabhängige Bewer-                                                           bekannt und schwer einzuschätzen sind. Aus
ter sowie an die Verwendung statistischer         f Abschnitt 5 bis 7 sollen nur für neue          diesem Grund sollten die Entwicklungen bis
Modelle für Bewertungs-, Überwachungs- und          bzw. für bestehende Darlehensverträge          zur Veröffentlichung der finalen Leitlinien
Neubewertungszwecke dargelegt.                      gelten, soweit ab dem 30.6.2020 neue           eng begleitet werden, um rechtzeitig vor-
                                                    „Vertragskonditionen“ verhandelt wer-          handene Differenzen zu den institutseige-
                                                    den.                                           nen Prozessen identifizieren und entspre-
Monitoring                                                                                         chende Anpassungsmaßnahmen einleiten
                                                  Die bisherigen EBA-Leitlinien zur Kreditwür-     zu können.
Der letzte Abschnitt der Leitlinien stellt die    digkeitsprüfung (EBA/GL/2015/11) werden
Anforderungen an die laufende Überwa-             durch die vorliegenden Leitlinien ersetzt,
chung des Kreditrisikos und die Risikofrüh­       wobei die EBA-Leitlinien für die Kreditwür-
erkennung dar. Hier legt die EBA die auf-         digkeitsprüfung für Immobiliarverbraucher-
sichtlichen Erwartungen an die für die            darlehensverträge ergänzt bzw. präzisiert
Überwachung zu verwendenden Manage-               werden.
mentinformationssysteme und den Rahmen
für Frühwarnindikatoren fest. Auf diese
Weise wird die Verbindung zwischen der lau-       Fazit
fenden Überwachung und der Früherken-
nung von Krediten mit sich verschlechtern-        Nach einer ersten Einschätzung sind die
der Kreditqualität hergestellt, die ebenfalls     meisten Vorgaben der neuen EBA-Leitlinien
Bestandteil der EBA-Leitlinien sind.              im Grundsatz bereits in den Vorschriften der
                                                  MaRisk enthalten und damit auch von LSI
                                                  zu beachten. Eine detailliertere Analyse der
Anhänge                                           Inhalte lässt jedoch erkennen, dass sich
                                                  künftig ein erhöhter Prozessanpassungs-,
Die Leitlinien sind mit drei Anhängen ver­        Dokumentations- und Prüfungsaufwand in
sehen, in denen eine Reihe von Überlegun-         den Bereichen Kreditvergabe­prozess, Sicher-
gen zu den Kriterien für die Kreditgewährung      heitenverwaltung und Monitoring ergeben
(Anhang 1), zu den Arten von Dokumenten,          wird, sofern die Leitlinien unverändert veröf-
die von den Instituten für die Zwecke der         fentlicht bzw. vollumfänglich in die Verwal-
Kreditwürdigkeitsprüfung zu erheben sind          tungspraxis der BaFin übernommen werden
(Anhang 2), und zu Metriken/Indikatoren, die      sollten.
bei der Kreditgewährung und -überwachung
eingesetzt werden können (Anhang 3).

                                                                                                                                            15
novus AUFSICHTSRECHT

Neue EU-Regelungen für Wertpapierfirmen
Wertpapierfirmen i. S. d. Art. 4 Abs.1 Nr. 2 der      tive on the prudential supervision of invest-     Definition von Wertpapierfirmen
Eigenmittelverordnung (CRR) erbringen eben-           ment firms, IFD) unterbreitet.
so wie Kreditinstitute i. S. d. Art. 4 Abs. 1 Nr. 1                                                     Der neue Regelungs- und Aufsichtsrah-
CRR verschiedene banktypische Dienstleistun-          Am 26.2.2019 erzielten die EU-Kommission,         men umfasst Unternehmen, die Dienst-
gen, die Anlegern den Zugang zu Wertpapier-           der Rat der EU und das EU-Parlament eine          leistungen nach der Finanzmarktrichtlinie
und Derivatemärkten ermöglichen. Sie betrei-          Einigung hinsichtlich der künftigen Auf-          (MiFID) erbringen und weder Kreditinstitute
ben jedoch im Gegensatz zu Kreditinstituten           sichtsanforderungen und -regelungen für           noch Investmentgesellschaften sind. In der
kein Einlagen- oder Kreditgeschäft und weisen         Wertpapierfirmen.                                 EU sind hiervon ca. 6.000 Unternehmen be-
folglich andere Geschäftsmodelle und Risiken                                                            troffen; darunter fallen insbesondere Wert-
auf. Derzeit sind für Wertpapierfirmen vollum-        Hinweis: Am 16.4.2019 hat das EU-Parla-           papierhändler, Vermögensverwalter, Anlage-
fänglich die CRR sowie die Eigenmittelricht­          ment seinen Standpunkt zu den Vorschlägen         berater oder Anlage- und Abschlussvermittler
linie (CRD IV) und somit dieselben Kapital-,          in der ersten Lesung festgelegt. Aufgrund         mit einer Erlaubnis nach dem Kreditwesen-
Liquiditäts- und Risikomanagementvorschrif-           festgestellter juristischer Verweisfehler muss-   gesetz (KWG).
ten wie für Kreditinstitute anzuwenden.               te über die Regelungen jedoch erneut im
                                                      EU-Parlament abgestimmt werden. Da eine
Damit ein stärker am Geschäftsmodell der              Annahme durch den Rat der EU erst dann            Klassifizierung von Wertpapierfirmen
Wertpapierfirmen ausgerichteter EU-Regulie-           möglich ist, wenn diese Abstimmung erfolgt
rungsrahmen geschaffen werden kann, hat die           ist, hat sich das gesamte Verfahren auf der       Künftig sollen Wertpapierfirmen anhand einer
EU-Kommission bereits am 20.12.2017 Vor-              europäischen Ebene weiter verzögert. Die          jährlichen Beurteilung auf Basis der zwei
schläge für eine Verordnung über Aufsichtsan-         Gesetzgebungsakte wurden im November              vorausgehenden Geschäftsjahren in drei Klas-
forderungen an Wertpapierfirmen (Regulation           2019 angenommen, unterschrieben und               sen unterteilt werden:
on the prudential requirements of investment          kurz darauf am 5.12.2019 im EU-Amtsblatt
firms, IFR) und für eine Richtlinie über die          (Abl. L 314/1 ff.) veröffentlicht.
Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Direc-

 Definition                                                                                Regulierungsrahmen

 Wertpapierfirmen, die:                                                       f unterliegen der CRR und der CRD
 f Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme > EUR 30 Mrd. aufweisen und      f Ausnahmevorschriften für Gruppenunternehmen
 f Handel für eigene Rechnung und/oder Zeichnung oder Platzierung von Finanz­ f gelten als Kreditinstitut mit entsprechender Lizenz
   instrumenten auf Grundlage einer festen Verpflichtung betreiben und
 f keine Waren- und Emissionszertifikathändler, keine OGAW und keine Versi-
   cherungsunternehmen sind

 Wertpapierfirmen der Klasse 1:                                                            f unterliegen der CRR und der CRD
 Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme > EUR 15 Mrd.                                   f Beaufsichtigung durch die EZB, sofern Teilnahme am
                                                                                             SSM, andernfalls durch die nationale Aufsichtsbehörde
                                                                                           f Ausnahmevorschriften für Gruppenunternehmen
                                                                                           f Ausnahmevorschriften nach Ermessen der Aufsichts-
                                                                                             behörden für Wertpapierfirmen der Klasse „1 minus“

 Wertpapierfirmen der Klasse 2:                                                            f Beachtung der IFR und der IFD
 Wertpapierfirmen, die keiner der anderen Klassen zugeordnet werden

 Klasse 3:                                                                  f Beachtung der IFR und der IFD
 Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen (Art. 12 IFR)               f diverse Ausnahmevorschriften
 f Vermögenswerte < EUR 1,2 Mrd. verwalten,                                 f diverse Übergangsbestimmungen bei teilweiser
 f tägliche Kundenaufträge < EUR 100 Mio. (Kassageschäft) oder < EUR 1 Mrd.   Unter- bzw. Überschreitung bestimmter Schwellen-
    (Derivategeschäft) bearbeiten,                                            werte
 f Bilanzsumme zzgl. außerbilanzieller Posten < EUR 100 Mio. aufweisen,
 f operatives Betriebsergebnis als Durchschnitt der vorherigen beiden Jahre
    < EUR 30 Mio. erwirtschaften.

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