RECHTLICHE ASPEKTE DER BESTATTUNG IM FRIEDWALD

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RECHTLICHE ASPEKTE DER BESTATTUNG IM FRIEDWALD
Eingereicht von
                                        DI Herwig Schüssler

                                        Angefertigt am
                                        Institut für Kanonistik,
                                        Europäische
                                        Rechtsgeschichte und
                                        Religionsrecht

RECHTLICHE ASPEKTE                      Beurteiler / Beurteilerin

DER BESTATTUNG IM
                                        Univ. Prof. DDr. Herbert
                                        Kalb

FRIEDWALD                               Mitbetreuung
                                        Dr.in Angelika Grobner

                                        September 2021

Diplomarbeit
zur Erlangung des akademischen Grades
Magister der Rechtswissenschaften
im Diplomstudium
Rechtswissenschaften

                                        JOHANNES KEPLER
                                        UNIVERSITÄT LINZ
                                        Altenberger Straße 69
                                        4040 Linz, Österreich
                                        jku.at
RECHTLICHE ASPEKTE DER BESTATTUNG IM FRIEDWALD
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG

Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne fremde
Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt bzw die wörtlich
oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe.

Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument identisch.

Graz, im September 2021

DI Herwig Schüssler

ANMERKUNG

Ich möchte vermerken, dass sich aus Gründen der besseren Lesbarkeit alle in dieser

Arbeit vorkommenden personenbezogenen Bezeichnungen auf Frauen und Männer

gleichermaßen beziehen und somit die ausschließliche Verwendung der männlichen

Form geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.

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RECHTLICHE ASPEKTE DER BESTATTUNG IM FRIEDWALD
Inhaltsverzeichnis

1     Einleitung                                                                      5

1.1     Bestattung im Wald                                                             5

1.2     Motivation zur Themenwahl                                                      5

2     Bestattung im Friedwald                                                         6

2.1     Feuerbestattung                                                                7
    2.1.1   Rechtliche Grundlagen der Feuerbestattung                                  7
    2.1.2   Urnenbestattung in der Steiermark                                          8
    2.1.3   Naturbestattungen und Bestattung außerhalb von Friedhöfen                  9

2.2     Regelungen zur Urnen- und Naturbestattung der Religionsgemeinschaften         10
    2.2.1   Kremation im Christentum                                                  13
    2.2.2   Glaubensgemeinschaften, die Feuerbestattung nicht gestatten               15
    2.2.3   Urnen- und Naturbestattung in anderen Glaubensgemeinschaften              15

3     Friedwald in der Raumplanung                                                    16

3.1     Friedwald in der Flächenwidmung                                               16
    3.1.1   Rechtliche Grundlagen in der Raumplanung                                  18
    3.1.2   Behördenzuständigkeit und Genehmigungsverfahren                           18

3.2     Antragstellungs- und Widmungsverfahren                                        19
    3.2.1   Parteistellung, Bürgerbeteiligung                                         20
    3.2.2   Konkreter Ablauf eines Flächenwidmungsverfahrens für einen Waldfriedhof   21

4 Forstrechtliche und forstwirtschaftliche Fragestellungen bei der
Nutzung von Wald als Bestattungsort                                22

4.1     Rodungsverfahren                                                              23
    4.1.1   Rodungszweck                                                              26
    4.1.2   Dauernde und befristete Rodung für den Betrieb eines Friedwaldes          26

4.2     Forstwirtschaftliche Nutzung im Friedwald                                     27
    4.2.1   Pflegemaßnahmen                                                           28
    4.2.2   Sicherheitsanforderungen                                                  29
    4.2.3   Forst- und Baumschutzmaßnahmen                                            30

5     Jagd-, Wasser- und Naturschutzrechtliche Rahmenbedingungen                      31

5.1     Verbot der Jagdausübung auf Friedhöfen                                        32
    5.1.1   Minderung des Jagdwertes                                                  32
                                                                                       3
RECHTLICHE ASPEKTE DER BESTATTUNG IM FRIEDWALD
5.1.2   Jagdrechtliche und wildökologische Folgen des Verbotes der Jagdausübung   33

5.2     Wasserrechtliche Bewilligung von Friedhöfen                                   34

5.3     Bezug zum Natur- und Landschaftsschutz, Alpenkonvention                       36
    5.3.1   Relevante naturschutzrechtliche Bestimmungen in der Steiermark            36
    5.3.2   Alpenkonvention                                                           37

6     Wirtschaftliche Grundlagen für das Betreiben eines Friedwaldes                  38

6.1     Gewerbeberechtigung für das Bestattungsgewerbe                                38

6.2     Wirtschaftliche Rahmenbedingungen für das Betreiben eines Friedwaldes         39

7     Abkürzungsverzeichnis                                                           41

8     Abbildungsverzeichnis                                                           43

9     Literaturverzeichnis                                                            44

9.1     Quellen außerhalb der Gesetztestexte ohne Autor                               45

9.2     Internetquellen                                                               47

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RECHTLICHE ASPEKTE DER BESTATTUNG IM FRIEDWALD
1     Einleitung

Das schönste Denkmal, das ein Mensch bekommen kann, steht in den Herzen der Mitmenschen.
(Albert Schweitzer)

1.1      Bestattung im Wald

Ob es der Gedanke von Albert Schweitzer ist, ökonomische, ökologische oder andere Gründe
sind, es gibt besonders im urbanen Raum einen Trend zur Feuerbestattung.

Im Jahr 2005 gab es in Graz circa 50 Prozent Feuerbestattungen, 2010 stieg der Anteil dieser
Bestattungsart auf etwa 67 Prozent. 2010 war der Anteil der Feuerbestattungen in der übrigen
Steiermark etwas mehr als ein Drittel (34 Prozent).1 2021 beträgt der Anteil der Feuerbestattung
in Österreich über 40%. Die Tendenz ist steigend.2

Die Formen der Bestattung sind durch die Entwicklung der letzten Jahre vielfältig, unter fast 30
Formen kann ausgewählt werden, die Varianten umfassen die Einarbeitung der Leichenasche in
ein Amulett oder einen Diamanten, das Verstreuen derselben auf Almen, Wiesen, der hohen See
oder die Beisetzung in einem Gräberfeld der Anhänger eines bestimmten Fußballclubs.3

Eine dieser Bestattungsformen ist die Bestattung im Wald, diese soll ins Zentrum dieser Arbeit
gerückt werden.

1.2    Motivation zur Themenwahl

Ich lebe in Graz und bin als Forstwirt in der Landesforstdirektion Steiermark als Referent für
Forstliche Raumplanung beschäftigt. Die Verzahnung von raumrelevanten Rechtsfragen im Wald
treten bei der Bestattung im Wald besonders konzentriert auf und interessieren mich.

In der Nähe meines Zweitwohnsitzes konnte ich die Entstehung des FriedWaldes®4 Schöcklland
beobachten und auch die Familie eines Freundes bei dessen Bestattung dort begleiten.

1
  Vgl Hübner, Transformationen in der steirischen Funeralkultur, 4.
2
  Vgl https://www.bestattungsinfo.at/bestattungsarten/feuerbestattung-in-oesterreich/ (26.7.2021).
3
  Vgl Groß/Tag/Schweikardt, Who wants to live forever?, 11.
4
  FriedWald® ist ein eingetragenes Markenzeichen, https://www.friedwald.at/impressum (27.7.2021).
                                                                                                     5
Als Pfarrgemeinderat in der Pfarre St. Leonhard, die über einen innerstädtischen Friedhof mit
langer Tradition verfügt, interessiert es mich, wie die neuen Bestattungsformen – im Speziellen
die Baumwurzelbestattung – von den unterschiedlichen Glaubensgemeinschaften angenommen
und kommentiert werden.

Mein Lebensmittelpunkt ist Graz, weshalb in dieser Arbeit in erster Linie die landesgesetzlichen
Bestimmungen der Steiermark betrachtet werden.

2       Bestattung im Friedwald

Historisch betrachtet findet man nicht nur die Erdbestattung, sondern auch die Feuerbestattung.
Die Vielzahl an Bestattungsvarianten wird erst durch die Feuerbestattung möglich.5

Diese          „Pluralisierung          der      Bestattung“             unterstreicht   allgemeine   gesellschaftliche
Individualisierungstendenzen und ist als Ausdruck eines „postmortalen Gestaltungswillens“ zu
qualifizieren, es steht auch für ein Zeichen einer persönlichen Erinnerungsvorsorge.6 Die
Kremation der Verstorbenen stellt die physische Voraussetzung für diese Vielzahl der
Bestattungsvarianten dar, gleichzeitig wird aber auch ein Auseinanderdriften von Bestattungs- und
Erinnerungsort begünstigt.7

Dieser Trend bildet sich auch in der Bestattungsstatistik ab, die eine stetige Zunahme der
Feuerbestattung bestätigt. (Abb.1)

Abb 1: Feuerbestattung in Österreich (www.benu.at, 13.7.2021)

5
    Vgl Hübner, Transformationen in der steirischen Funeralkultur, 15.
6
    Vgl Groß/Tag/Schweikardt, Who wants to live forever?,12.
7
    Vgl Fischer, Neue Inszenierung des Todes, 132.
                                                                                                                      6
Naturbestattungen fallen unter den Überbegriff der „alternativen Bestattungsformen“. Man
versteht darunter jene Bestattungsformen, die nicht einer traditionellen Beisetzung, insb in einem
Erdgrab oder einer Urnennische auf einem traditionellen Friedhof entsprechen. Eine Besonderheit
der Naturbestattungen ist, dass sie zusätzlich zur Abweichung zur Tradition eine starke
ökologische Komponente beinhalten und immer auch die Kremation der verstorbenen Person
voraussetzen. Eine Baumwurzelbestattung im Friedwald ist immer auch eine Feuerbestattung.8

2.1     Feuerbestattung

Als Bestattungsarten sehen die neun (Landes-) Leichenbestattungsgesetze die Erdbestattung
und die Feuerbestattung vor.9

Die Einäscherung von Leichen wird als Feuerbestattung bezeichnet. Eine solche Einäscherung
darf nur in Feuerbestattungsanlagen (Krematorien) stattfinden.10 Die Aschenreste der
eingeäscherten Leiche sind in ein dicht schließendes Behältnis (Urne) aufzunehmen.11 Die Urne
muss mit den Daten des Verstorbenen gekennzeichnet werden.12

2.1.1    Rechtliche Grundlagen der Feuerbestattung

„Gem Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG ist das ‚Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und
Bestattungswesens‘ in Gesetzgebung und Vollziehung Sache des Bundes. Daraus folgt, dass das
Leichen- und Bestattungswesen gem Art 15 Abs 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die
Zuständigkeit       der    Länder      fällt.   Zum     Leichen-      und     Bestattungswesen           als   Teil    des
Gesundheitswesens gehören jedenfalls Regelungen über die hygienisch einwandfreie Bestattung
der Leichen, die Verpflichtung zur Bestattung am Sterbeort innerhalb einer bestimmten Frist, die
Festlegung der Art der Bestattung (Erdbestattung oder Feuerbestattung) und über die
Voraussetzungen der Bestattung (zB nach erfolgter Totenbeschau oder Obduktion)“.13

In allen neun unterschiedlichen Landesgesetzen finden sich abweichende Normen zum
Leichenwesen und den Bestattungsanlagen der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich. In den
meisten Bundesländern sind die Gemeinden von der allgemeinen Versorgungspflicht nur dann
ausgenommen, wenn eine andere (juristische) Person oder religiöse Gemeinschaft eine

8
  Vgl Gartner-Müller, Das Friedhofs- und Bestattungsrecht im Wandel, 505.
9
   § 20 Abs 1 Bgl Leichen- und BestattungswesenG; § 13 Abs 1 Ktn BestattungsG; § 12 Abs 1 Nö BestattungsG; § 17 Abs 1 Oö
LeichenbestattungsG; § 14 Sbg Leichen- und BestattungsG; § 16 Abs 1 Stmk LeichenbestattungsG; § 23 Abs 1 Vbg BestattungsG; §
19 Abs 4 Wr Leichen- und BestattungsG.
10
   § 22 Abs 1 Bgl Leichen- und BestattungswesenG; § 16 Abs 1 Nö BestattungsG; § 20 Abs 1 Oö LeichenbestattungsG; § 20 Abs 1
Sbg Leichen- und BestattungsG; § 22 Abs 1 Stmk LeichenbestattungsG; § 47 Abs 1 Tir GemeindesanitätsdienstG; § 25 Abs 1 Vbg
BestattungsG.
11
    § 23 Abs 1 Bgl Leichen- und BestattungswesenG; § 23a Abs 1 Ktn BestattungsG; § 16 Abs 4 Nö BestattungsG; § 20 Abs 3 Oö
LeichenbestattungsG; § 23 Abs 1 Stmk LeichenbestattungsG; § 30 Abs 4 Wr Leichen- und BestattungsG.
12
   Vgl Mayer, Umgang mit der Leiche, 159.
13
   Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 101.
                                                                                                                          7
Bestattungsanlage im Gemeindegebiet betreibt und für die Gemeindebevölkerung dadurch im
ausreichenden Maß vorgesorgt ist. Die Bedarfsdeckung einer Nachbargemeinde befreit in der
Steiermark und im Burgenland von der Verpflichtung zur Errichtung und Erhaltung einer
Bestattungsanlage, in Niederösterreich reicht der Betrieb einer kommunalen Bestattungsanlage
durch Gemeindeverbände, sofern wiederum der Bedarf abgedeckt wird.14

Eine bloß demonstrative Aufzählung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches enthält
Art 118 Abs 3 B-VG; das bedeutet, dass auch eine hier nicht genannte Angelegenheit in den
eigenen Wirkungsbereich fällt, wenn die Kriterien des Abs 2 erfüllt sind. Es muss Art 118 Abs 2 B-
VG immer dann herangezogen werden, wenn nach Art 118 Abs 3 B-VG die Grenzen der Begriffe
nicht scharf gezogen werden können. Auf „behördliche Aufgaben“ bezieht sich die Aufzählung des
Art 118 Abs 3 B-VG; die in den Z 1–11 genannten Aufgaben stellen daher solche der
Hoheitsverwaltung dar. Maßnahmen zur Abwehr lokaler Gesundheitsgefährdungen werden durch
die örtliche Gesundheitspolizei (Art 118 Abs 3 Z 7 B-VG) erfasst, ebenso die Vollziehung der
RettungsG und der LeichenbestattungsG der Länder.15

Im Zuge der Novellierung des Stmk LeichenbestattungsG16 wurden in der Stmk 2010 bewusst
Fragen alternativer Bestattungsformen eingearbeitet. § 1 Z 3 Stmk LeichenbestattungsG definiert
Bestattungsanlagen als Friedhöfe, Feuerbestattungsanstalten, Urnenhallen und Urnenhaine
sowie Anlagen, die dem Vergraben oder Verstreuen der Asche von Verstorbenen dienen. In
weiterer Folge regelt § 24 leg cit Formen bzw Modalitäten von Naturbestattungen, ohne dass diese
ausdrücklich als solche bezeichnet werden: Nach § 24 Abs 1 Stmk LeichenbestattungsG sind die
Aschereste einer eingeäscherten Leiche in einem „den sanitätspolizeilichen“ Erfordernissen
entsprechenden Behältnis (Urne) aufzubewahren. Es wird auch festgelegt, dass das Vermischen
der Aschereste mehrerer Leichen verboten ist. In § 24 Abs 5 Stmk LeichenbestattungsG ist eine
Ausnahme für das Verbot der Vermischung für das Vergraben oder Verstreuen der Asche
vorgesehen. Soll die Urne einer Erdbestattung zugeführt werden, normiert § 24 Abs 1 S 3 Stmk
LeichenbestattungsG, dass die Urne aus verrottbarem Material zu bestehen hat.17

2.1.2    Urnenbestattung in der Steiermark

Urnen müssen gem § 24 Abs 3 Stmk LeichenbestattungsG auf einem Friedhof, einem Urnenhain
oder in einer Urnenhalle beigesetzt oder verwahrt werden. Aschereste (Urne) dürfen mit
Bewilligung der Gemeinde des Ortes, an dem die Urne beigesetzt bzw verwahrt werden soll, auch
außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beigesetzt bzw verwahrt

14
   Vgl Schürz, Haftet die Gemeinde für Unfälle auf Friedhöfen?, 236.
15
   Vgl Muzak, B-VG6, Art 118.
16
   Gesetz vom 6. Juli 2010 über die Bestattung von Leichen (Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010), LGBl 78/2010 idF
LGBl 54/2019.
17
   Vgl Gartner-Müller, Das Friedhofs- und Bestattungsrecht im Wandel, 511.
                                                                                                                                8
werden. Wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, dass die Bewilligung nicht missbraucht wird
und die beabsichtigte Beisetzungs- bzw Verwahrungsart nicht gegen Anstand und gute Sitten
verstößt, ist diese zu erteilen. In dem Fall, dass die Urne verwahrt (und nicht beigesetzt) werden
soll, hat die Bewilligungsbehörde durch Auflagen den pietätvollen Umgang mit der Urne, insb im
Falle eines Besitzerwechsels zu gewährleisten. Nach § 24 Abs 5 Stmk LeichenbestattungsG ist
das Vergraben oder Verstreuen der Asche von Verstorbenen nur in dafür genehmigten
Bestattungsanlagen zulässig. Die Bestimmungen über die Vermischung von Ascheresten bzw
deren Verwahrung in Urnen sind hier nicht anzuwenden.18

2.1.3    Naturbestattungen und Bestattung außerhalb von Friedhöfen

Naturbestattungen sind derart gestaltet, dass die Asche entweder im Rahmen einer
Baumbestattung in einer biologisch abbaubaren Urne im Wurzelbereich eines Baumes begraben
oder, sofern dies aus öffentlich-rechtlicher Sicht zulässig ist, ausgestreut wird.19

„In Österreich herrscht grundsätzlich Bestattungspflicht, wobei die Bestattung nur in einer
behördlich genehmigten Bestattungsanlage durchgeführt werden darf (‚Friedhofszwang‘)“.20

Als     Bestattungsanlagen          werden       Friedhöfe,      Feuerbestattungsanlagen,   Urnenhallen   und
Urnenhaine bezeichnet. Grundsätzlich muss der Leichnam des Verstorbenen daher auf einem
Friedhof, einem Urnenhain oder in einer Urnennische beigesetzt werden. An einem anderen als
den genannten Orten ist die Bestattung der Leiche nur dann gestattet, wenn dies von Gesetzes
wegen ausdrücklich für zulässig erklärt wird. Unter einem Friedhof ist regelmäßig eine als solche
ausdrücklich gewidmete, (durch eine entsprechende Einfriedung auch äußerlich sichtbar)
abgegrenzte Fläche zu verstehen, die der Bestattung Verstorbener dient.21

Die am häufigsten anzutreffende Naturbestattungsform bildet die sogenannte Baumbestattung.
Das Konzept der Baumbestattung stammt, soweit ersichtlich, aus der Schweiz, wo 1999 in
Mammern, im Karton Thurgau, die wahrscheinlich erste Baumbestattungsanlage unter der
Bezeichnung „FriedWald®“ errichtet wurde.22 Der Begriff „FriedWald“ ist seit Längerem auch
markenrechtlich geschützt23 und die „FriedWald GmbH“ zählt in Deutschland und der Schweiz
neben dem Unternehmen „Ruheforst“ zu den „Hauptvermarktern“ von Baumbestattungen.24 Im
Hinblick auf die (nunmehr) fehlende Unterscheidungskraft wurde vergleichbaren Angeboten für

18
   Vgl Gartner-Müller, Das Friedhofs- und Bestattungsrecht im Wandel, 511 f.
19
   Vgl Walzel von Wiesentreu, Die Bestattung des menschlichen Leichnams, 630.
20
   Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht, 207.
21
   Vgl Walzel von Wiesentreu, Die Bestattung des menschlichen Leichnams, 631.
22
   Näher hierzu Rüter, Friedwald. Waldbewusstsein und Bestattungskultur, 48 f.
23
   Näher hierzu Köster/Schulz, DÖV, 366.
24
   Fischer, Neue Inszenierung des Todes, 131.
                                                                                                            9
Urnenbestattungen in der Natur, die unter der Bezeichnung „Ruhwald“ oder „Ruheberg“
markenrechtlichen Schutz für ihre Dienstleistung in Deutschland beantragten, dieser hingegen
nicht gewährt.25 Im Rahmen einer Baumbestattung wird die Totenasche im Wurzelbereich eines
Baumes eingebracht. Das Konzept „FriedWald“ schreibt die Verwendung von (biologisch
abbaubaren) Urnen nicht zwingend vor, es ist aber in Österreich aufgrund der entsprechenden
landesgesetzlichen Bestimmungen, die in der Regel die Verwahrung der Leichenasche in einer
Urne      vorschreiben26,        notwendig.        Die      Baumbestattung          kann      entweder        in    eigenen
Bestattungswäldern oder in bestehenden Friedhöfen durchgeführt werden.27

Baumbestattungen werden u.a. in der Muster-Friedhofsordnung 2014 für die Diözese Graz-
Seckau in § 5 lit e definiert: „Baumbestattungen sind Beisetzungen der Asche in verrottbarem
Material rund um die Wurzeln eines Baumes (oder unter den Wurzeln eines Wunschbaumes je
nach Platzgegebenheiten). Unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten können einzelne
Urnenplätze oder aber auch mehrere Plätze an einem Baum erworben werden. Eine
Wiederbelegung kann nach 10 Jahren erfolgen. Die Anbringung eines individuellen
Grabdenkmals/Grabschmucks auf diesem Platz ist nicht möglich.“28

2.2    Regelungen zur Urnen- und Naturbestattung der Religionsgemeinschaften

Um die Bedeutung der Urnen- und Naturbestattungen für die Menschen besser einordnen zu
können, ist es sinnvoll, die Beziehung der Religionsgemeinschaften zur Urnenbestattung – und
damit auch zur Naturbestattung – zu untersuchen.

Es gibt historisch betrachtet eine starke religiöse Prägung von Bestattungen und den damit
verbundenen         Riten.     Es     wandelte       sich    die    Bestattungskultur         durch      gesellschaftliche
Veränderungen, die zunehmende Bedeutung ökologischer Überlegungen und auch durch den
Trend zur individuellen Anpassung der Bestattung an die verstorbene Person.29

Das Bestattungs- und Friedhofswesen ist ungeachtet der Tatsache, dass die Ermöglichung einer
würdigen Totenbestattung als öffentliche und damit staatliche Aufgabe verstanden wird, eng mit
religiösen Vorstellungen verwoben. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass in vielen
Kulturkreisen die würdevolle, den jeweiligen religiösen Geboten und Ritualen entsprechende
Bestattung der Toten als religiöse Pflicht empfunden wird30, und deren ordnungsgemäße

25
   Dt BPatG 30. 06. 2011, 30 W (pat) 96/10 („Ruhwald“) = BeckRS 2011, 22326; 09. 07. 2009, 30 W (pat) 14708 („Ruheberg“) =
BeckRS 2009, 26938.
26
   § 24 Abs 1 Stmk LeichenbestattungsG.
27
   Vgl Gartner-Müller, Das Friedhofs- und Bestattungsrecht im Wandel, 507.
28
   Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, Nr I, (2014), Muster-Friedhofsordnung, 3.
29
   Vgl Obereder, Moderne Formen der Urnenbeisetzung, RFG 2018/15, 84.
30
   Vgl Gaedke, Handbuch12, 1.
                                                                                                                             10
Durchführung in Zusammenhang mit dem „Seelenheil“ der Verstorbenen gebracht wird. Es ist
daher nicht verwunderlich, dass die Sorge für die Totenbestattung in Europa bis zum Ende des
18. Jh als eine prinzipiell kirchliche Angelegenheit angesehen wurde.31 Die regulären und
gemeinsamen Begräbnisplätze einer (Kirchen-) Gemeinde wurden bis zu diesem Zeitpunkt
„Kirchhöfe“ genannt32.

Der       Begriff    Religionsgemeinschaft            bildet         den   Sammelbegriff         für    alle     Kirchen,
Religionsgesellschaften, Bekenntnisgemeinschaften und andere Glaubensvereinigungen, es ist
aber auch der Überbegriff für die Kirchen und Religionsgesellschaften. Gesetzlich anerkannte
Kirchen und Religionsgesellschaften bestehen als privilegierte Körperschaften iSd Art 15 StGG
1867, welche die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts erlangt haben und die ihre
Rechtsstellung aufgrund historischer Anerkennung, eigener Gesetze oder von Verordnungen
aufgrund des AnerkG33 1874 besitzen.34 § 11 BekGG35 legt die Voraussetzungen für eine
Anerkennung als gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft nach dem
Anerkennungsgesetz 1874 (AnerkG) fest. Es sind mit dem Erwerb der Stellung als gesetzlich
anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft Rechte und Pflichten verbunden.36

„Das österreichische Religionsrecht kennt derzeit drei Arten von juristischen Personen für Kirchen
und Religionsgemeinschaften:
      •   gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften als privilegierte Körperschaften im Sinn
          des Art 15 des StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, die die Stellung einer
          Körperschaft öffentlichen Rechts genießen und die diese Rechtsstellung aufgrund historischer
          Anerkennung, eigener Gesetze oder von Verordnungen aufgrund des AnerkG erlangt haben.
      •   religiöse Bekenntnisgemeinschaften gemäß dem BekGG, unter der Voraussetzung, dass ihr
          mindestens 300 Personen mit Wohnsitz in Österreich angehören.
      •   Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes37, insbesondere auch für Religionsgemeinschaften mit
          weniger als 300 Mitgliedern in Österreich.“38

Um        einen     Überblick     zu     geben,      wie       die     einzelnen     in   Österreich       anerkannten
Religionsgemeinschaften mit der Urnenbestattung und damit mit der Bestattung im Friedwald
umgehen, bietet es sich als Reihenfolge an, nach dem Anteil der Religionsgemeinschaften an der
österreichischen Gesamtbevölkerung vorzugehen.

31
   Vgl Gaedke, Handbuch12, Rz 30.
32
   Vgl Gartner-Müller, Das Friedhofs- und Bestattungsrecht im Wandel, 500.
33
   Gesetz vom 20. Mai 1874, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl 68/1874.
34
   Vgl Eberwein, Das neue Islamgesetz 2015 – eine juristische Bewertung, 13.
35
   Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekenntnisgemeinschaftenG – BekGG),
BGBl I 19/1998 idF BGBl I 146/2021.
36
   VwGH Ro 2020/10/0018.
37 Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002– VerG), BGBl I 66/2002 idF BGBl I 32/2018.
38
   Krömer, Zur Problematik unterschiedlicher Rechtsvorschriften für Religionsgemeinschaften, öarr 2010, 199.
                                                                                                                         11
Abb 2: Religionszugehörigkeit in Österreich 2020 (https://de.statista.com, 13.7.2021)

Um auf Friedhöfen einheitliche Verhaltensregeln fest zu machen, sind die Ge- und Verbote
einheitlich kundzumachen. Es muss daher für jeden Friedhof einer gesetzlich anerkannten Kirche
oder Religionsgesellschaft sowie einer statutengemäß hierzu berufenen juristischen Person von
der Friedhofsverwaltung eine Friedhofsordnung erstellt werden. Betreibt die Gemeinde den
Friedhof, erlässt die Gemeinde die Friedhofsordnung aufgrund eines Beschlusses des
Gemeinderates, dies geschieht als im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen

                                                                                            12
Verordnung. Es besteht insofern eine Kundmachungspflicht, sodass die Friedhofsordnung
ortsüblich kundzumachen und dauernd am Friedhof öffentlich anzuschlagen ist.39

2.2.1    Kremation im Christentum

Christliche Gemeinden bestatteten ihre Toten seit Ende des 2. Jh nach Christus auf Friedhöfen,
überirdisch und in langen Katakomben. Diese Friedhöfe wurden als „coemeterium“ (lateinisch)
oder „koimeterion“ (griechisch) bezeichnet, das bedeutet übersetzt Schlaf- oder Ruhestätte, sie
wurden von den zum niedrigen Klerus gehörenden Fossoren verwaltet. Das Coemeterium wurde
im 9. Jh als Bestattungsplatz für alle Bewohnerinnen und Bewohner einer Gemeinde festgelegt,
Beerdigungen auf heidnischen Familiengrabstätten wurden gleichzeitig verboten. Diese
allgemeinen Bestattungsplätze befanden sich meist um die Pfarrkirchen, sie wurden mit einer
Mauer umfriedet. Daher wird die Bezeichnung „Friedhof“ vom eigentlichen „Kirchhof“ abgeleitet.
Wenn ein Grab wieder belegt wurde, wurden die ausgegrabenen Knochen der Toten in einem
Gebeinhaus gelagert. Ebenfalls zum „Cimiterum“ gehörte noch eine Totenleuchte. Die Gräber
wurden weder gepflegt noch bezeichnet40.

Die Aufspaltung der Kirche in Konfessionen Ende des 16. Jh veränderte auch dauerhaft die
räumlichen Strukturen. Durch die Reformation kam es zu einer grundlegenden Veränderung des
Verhältnisses der Kirche zum Staat. Was sich auch auf die Gesellschaft selbst auswirkte.41

Die „Gottesäcker“ waren für die Reformatoren eine Stätte der Ruhe für die Toten und ein Ort der
Besinnung für die Lebenden. Das widersprach dem bis dahin üblichen Treiben auf dem Kirchhof.
Die Reformierten schafften jeden Bestattungsluxus und auch Familiengrabstätten ab.42

Anhand der Entwicklung der Friedhöfe wird eine große Transformation deutlich, es kommt nämlich
zu einer Auslagerung der Friedhöfe vor die Städte und damit verbunden zu einer Verweltlichung
des Bestattungswesens. Nicht die Kirche bestimmt die Bestattung, sondern sie liegt in der Hand
des Staates. Regelungen über die Anzeige des Todes, der Leichenbeschau bis hin zu
Verordnungen über die Grabgestaltung, entstehen in jener Form, wie wir sie heute kennen.43

Sowohl Erd- als auch Feuerbestattungen waren bei den Hochkulturen der Ägypter, der Babylonier
und der Syrier bekannt. Bis Konstantin dem Großen war die Feuerbestattung bei Christen
verbreitet. Aus „Ehrfurcht vor Jesus Christus, dessen Leichnam in ein Erdgrab gelegt wurde“,
haben die Christen dann nur mehr die Erdbestattung vollgezogen. Einige Freimaurerlogen nützten

39
   Vgl Walzel von Wiesentreu, Die Bestattung des menschlichen Leichnams, 635.
40
   Vgl Hübner, Transformationen in der steirischen Funeralkultur, 7.
41
   Vgl Wahl, Friedhöfe im Wandel, 10.
42
   Vgl Sörries, Großes Lexikon der Bestattungs- und Friedhofskultur, 252 f.
43
   Vgl Hübner, Transformationen in der steirischen Funeralkultur, 11.
                                                                                             13
im Mittelalter diese Tendenz, um ihre Distanz zur Kirche zu demonstrieren. Als Protest gegen den
Vatikan haben 1869 die Freimaurer bei ihrem Kongress in Neapel die Feuerbestattung für ihre
Mitglieder angeordnet.44

Die katholische Kirche trug selbst zur zögerlichen Akzeptanz der Feuerbestattung bei, indem 1886
unter Androhung der Exkommunizierung die Kremation verboten wurde.45

„Seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil (1962-1965) ist es allen Christen (Anm d. Autors: In dieser
Aussage sind orthodoxe christliche Religionsgemeinschaften nicht mit umfasst, s.u.) freigestellt,
welche Bestattungsform sie wünschen“.46

Die Österreichische Bischofskonferenz stimmt in ihrem Amtsblatt (Nr. 75) der Bestattung auf
Waldfriedhöfen und der Begleitung durch einen Geistlichen zu: „Die kirchlichen Begräbnisriten
sind grundsätzlich auch bei einer Naturbestattung möglich, sofern keine pantheistischen
Vorstellungen damit verbunden werden sollen. Sie finden entweder an einem Ort mit klarer
christlicher Symbolik statt, oder, wenn nicht anders möglich, direkt an der Beisetzungsstelle.
Wünschenswert ist die Segnung dieser Stelle. Die seelsorgliche Begleitung einer Beisetzung in
der Natur und eine eventuell kirchliche Gestaltung liegen im Ermessen der angefragten
Seelsorger.“47 Die Bischofskonferenz stützt ihre Festlegungen auf die Ausführungen in Ad
resurgendum cum Christo, Nr. 5.48

In Evangelischen Kirchen werden für manche Gemeinden „Lebensordnungen“ verschriftlicht. In
der Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche der Union für die Evangelische
Kirche in Berlin-Brandenburg wird im Art 7 zu Bestattung, Sterbe- und Trauerbegleitung
festgehalten, dass Einäscherungen mit der Beisetzung der Urne auf dem Friedhof „weit verbreitet
sind“ und „da diese Bestattungsformen im Allgemeinen nicht gegen den Glauben gerichtet sind,
werden in ihrem Zusammenhang Gottesdienste gefeiert.“49

„Die verschiedenen christlich-orthodoxen Kirchen sehen für ihre Verstorbenen ausschließlich
Erdbestattungen vor, welche vom orthodoxen Glauben in der Hoffnung auf die Auferstehung die
einzige erlaubte Bestattungsform ist. Feuerbestattungen widersprechen dem orthodoxen Ritus
und werden in der Regel von orthodoxen Geistlichen nicht begleitet“.50

44
   Vgl Hübner, Transformationen in der steirischen Funeralkultur, 16.
45
   Vgl Sörries, Großes Lexikon der Bestattungs- und Friedhofskultur, 180 f.
46
   Hübner, Transformationen in der steirischen Funeralkultur, 16.
47
   Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 75, (2018) 11.
48
   Instruktion Ad resurgendum cum Christo über die Beerdigung der Verstorbenen und die Aufbewahrung der Asche im Fall der
Feuerbestattung vom 15.8.2016.
49
   Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche der Union für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg, 52.
50
   https://www.bestattung-himmelblau.at/bestattung-nach-konfession/orthodoxe-bestattung/ (14.7.2021).
                                                                                                                              14
2.2.2    Glaubensgemeinschaften, die Feuerbestattung nicht gestatten

Die Feuerbestattung wird im Hinblick auf die dadurch erfolgte Zerstörung des Leibes, der
Eigentum Allahs ist, nicht erlaubt. Im Islam ist ausschließlich die Erdbestattung zulässig.51

„Das Judentum kennt als Bestattungsart laut der Halacha (religiöse Gesetze) nur die
Erdbestattung. Nach dem jüdischen Religionsgesetz ist gläubigen Juden eine Feuerbestattung
untersagt. Die Kremation wird als Entledigung und als Verfehlen der letzten Ehre und des
pietätvollen Abschieds betrachtet.“52

2.2.3    Urnen- und Naturbestattung in anderen Glaubensgemeinschaften

„Der Buddhismus hat seinen Ursprung in Asien. Wie er praktiziert wird, ist überall sehr
unterschiedlich. Das gilt auch für die Bestattungsrituale. Doch der Tod ist für den Buddhisten kein
Ende, denn nach seinem Glauben löst sich sein Bewusstsein vom Körper, um in einen anderen
Körper überzugehen. […] Nach der Aufbahrung wird der Leichnam verbrannt. Die Knochen
werden aus der Asche gesammelt und in sogenannten Pagoden bestattet. Die Asche selbst wird
je nach Region im Boden vergraben oder in einem Fluss verstreut.“53

„Im Hinduismus ist eine rituelle Waschung der Toten vor der Kremation vorgeschrieben, […] Im
Hinduismus ist festgelegt, dass der Verstorbene nicht allein gelassen werden soll, da die Seele
noch im Raum anwesend sei. Nach der Waschung mit Wasser aus dem Ganges wird die Leiche
in einem Aufbahrungsraum dekoriert, als ob sie noch am Leben wäre. Die Kremation – für Hindus
die höchste Form der Reinheit – ist am Tag des Todes vorgesehen, damit der Geist sich vom
Körper lösen kann.“54

„Bei einer Bestattung von Zeugen Jehovas findet die Ansprache mit Gesang, Gebet und einer
Lebensrückschau des Verstorbenen, verbunden mit einer Verheißung für die Entschlafenen,
entweder in der Gemeinde oder in der Kapelle eines Friedhofs mit vielen Gemeindemitgliedern
statt. […] Jehovas Zeugen wählen zwischen der Erd- oder Feuerbestattung.“55

Naturbestattungsanlagen sind meist für alle Weltanschauungen und Religionen gleichermaßen
zugänglich gemacht und es wird bewusst auf religiöse Symbolik und Rituale verzichtet, obwohl
die Beisetzungszeremonie meistens individuell und damit auch religiös gestaltet werden kann.56

51
   Vgl Reiter, Mythos Leichenwäscher (Teil II), 114.
52
   https://www.bestattungsvergleich.de/ratgeber/bestattungsarten/juedische-bestattung/ (14.7.2021).
53
   Gantevoort, So gehen die fünf Weltreligionen mit dem Tod um, Frankfurter Neue Presse, veröffentlicht am 23.11.2017.
54
   Reiter, Mythos Leichenwäscher (Teil I), 92.
55
   https://schulze-bestattungen.de/was-wir-fuer-sie-tun/trauerfeier/ (14.7.2021).
56
   Vgl Gartner-Müller, Das Friedhofs- und Bestattungsrecht im Wandel, 507; Neimes, Friedwaldbestattungen, 34;
Rüter, Friedwald.Waldbewusstsein und Bestattungskultur, 55 f.
                                                                                                                         15
3       Friedwald in der Raumplanung

In den Kompetenzartikeln der Bundesverfassung ist die Raumordnung nicht explizit genannt. Im
Zusammenhang                mit    der    Erlassung    der    ersten     Raumordnungsgesetze             formuliert   der
Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einem zentralen Erkenntnis, dass Raumordnung als
„planmäßige und vorausschauende Gestaltung eines bestimmten Gebietes in Bezug auf seine
Verbauung insb für Wohn- und Industriezwecke einerseits und für die Erhaltung von im
Wesentlichen unbebauten Flächen andererseits („Landesplanung“ – „Raumordnung“), ... nach
Art. 15 Abs 1 B-VG. ... in Gesetzgebung und Vollziehung“ Landessache ist. Es gilt für die
Raumordnung daher die Generalklausel, wonach die Länder in Gesetzgebung und Vollziehung
zuständig sind, solange Angelegenheiten des Bundes nicht berührt werden. Raumordnung ist
demnach            „keine    für   sich    bestehende        Verwaltungsmaterie“,        sondern       ein    Paket   von
Planungsbefugnissen mit Kompetenztatbeständen für Fachplanungen auf Bundesebene sowie
einer generellen Raumordnungszuständigkeit auf der Länderebene (Querschnittsmaterie).57

„Die Raumordnungsgesetze enthalten detaillierte Bestimmungen über die Erstellung bzw
Abänderung der örtlichen Raumpläne. Der Verordnungscharakter der örtlichen Raumpläne hat
verfahrensrechtliche Auswirkungen und Erfordernisse, an welche die Entscheidungsträger bei der
Planerstellung gebunden sind. Eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften hat in der
Regel        die     Rechtswidrigkeit       eines     örtlichen     Raumplanes        zur     Folge.    Die    einzelnen
Verfahrensschritte sind in der Regel bei Planerstellungen zwingend einzuhalten, wobei das
Verfahren vor allem gekennzeichnet ist durch:
       •    Einbindung der Öffentlichkeit, Partizipation,
       •    Umwelterheblichkeitsprüfung             (UEP)     und    strategische       Umweltprüfung         (SUP)   bei
            bestimmten Vorhaben,
       •    Genehmigungsvorbehalt durch die Landesregierung.“58

3.1        Friedwald in der Flächenwidmung

Parzellenscharfe Widmungsfestlegungen für alle Liegenschaften bildet den wesentlichen Inhalt
des Flwp. Durch die Widmung entsteht eine räumliche Trennung einzelner Daseins- oder
Nutzungsfunktionen: Ziel ist es, Nutzungs- und Interessenkonflikte durch die Entmischung und
räumliche Trennung von gegensätzlichen Funktionen so weit wie möglich zu reduzieren. Folgende
wesentliche Inhalte werden in den Raumordnungsgesetzen als zentrale Widmungskategorien
vorgesehen. Sie können von den Gemeinden – im Rahmen der rechtlichen Vorgaben –
selbstständig festgelegt werden:

57
     Vgl Kanonier/Schindelegger, Kompetenzverteilung und Planungsebenen, ÖROK, 63; VfSlg 2674/1954.
58
     Kanonier/Schindelegger, Raumplanungsverfahren und Prozesse, ÖROK, 128.
                                                                                                                       16
•   Bauland,
     •   Verkehrsflächen,
     •   Grünland (Anm: gem § 26 Abs 1 StROG59 „Freiland“)

Meist beinhaltet der Flwp einen Planteil und eine textliche Beschreibung. In der Stmk enthält der
Flwp     neben       dem      Flwp      im     engeren       Sinn      und     allfälligen     Ergänzungsplänen             den
Bebauungsplanzonierungsplan, durch den jene Teile des Baulandes und jene Sondernutzungen
im Freiland festgelegt werden, für die Bebauungspläne zu erlassen sind. Durch die demonstrative
Aufzählung möglicher Nutzungsarten legen die Raumordnungsgesetze den Inhalt von
Grünflächen im Detail fest. Die vielfältigen Funktionen des Grünlandes und die Standort- und
Nutzungsgebundenheit bestimmter Aktivitäten haben den Gesetzgeber dazu geführt, dass eine
Vielzahl von Sondernutzungen im Grünland vorgesehen wurden.60 Die Möglichkeit, Flächen als
Sondernutzungen auszuweisen, besteht nur im Freiland.61

„Aus raumordnungsrechtlicher Sicht fallen (gewöhnliche) Friedhöfe regelmäßig unter sogenannte
‚Vorbehaltsflächen‘. Bei Vorbehaltsflächen handelt es sich um Grundflächen, die für die
Verwirklichung eines im besonderen öffentlichen Interesse gelegenen Vorhabens reserviert
werden. Die einschlägigen Landesgesetze nennen in diesem Zusammenhang neben Schulen,
Amtsgebäuden, Krankenhäusern, Parkanlagen, Schwimmbädern, Sportanlagen, Spielplätzen etc
regelmäßig auch Friedhöfe. […] Im Gegensatz zu Friedhöfen und Urnenstätten bedürfen
Sonderbestattungsanlagen62 keiner spezifischen Flächenwidmung.“63

Die Planzeichenverordnung64 legt gem §§ 21 Abs 4 und 25 Abs 4 StROG die Planzeichen, die im
Flwp zu verwenden sind, fest.

Abb 3: Sondernutzung im Freiland für FRIEDHOF65

59
   Gesetz vom 23. März 2010 über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 – StROG),
LGBl 49/2010 idF LGBl 6/2020.
60
   Vgl Kanonier/Schindelegger, Planungsinstrumente, ÖROK, 108 ff.
61
   Vgl Herbst, Raumordnungsrecht, 217.
62
   Die Bestattung in Sonderbestattungsanlagen ist nach dem Kärntner (§ 22 iVm § 17 Abs 2 lit c) und Wiener Leichengesetz (§ 20
Abs 3; dort allerdings als Privatbegräbnisstätte bezeichnet) vorgesehen; Mayer, Umgang mit der Leiche, 159.
63
   Walzel von Wiesentreu, Die Bestattung des menschlichen Leichnams, 633 f.
64
   Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2016, mit der die Form, der Maßstab und die Verwendung von
Planzeichen für die zeichnerische Darstellung von Plänen der örtlichen Raumplanung geregelt werden (Planzeichenverordnung
2016), LGBl 80/2016.
65
   PZVO, 8.
                                                                                                                                 17
Die Kategorien in der PZVO sind nicht abschließend und können ergänzt werden, so hat eine
Gemeinde (Gaal) als Sondernutzung „Sondernutzung im Freiland – Waldfriedhof (wfrh)“ gewählt.

3.1.1    Rechtliche Grundlagen in der Raumplanung

Der Aufbau der Raumordnung ist so gestaltet, dass die landesgesetzlich festgelegten
Raumordnungsziele sowie die auf überörtlicher Ebene erlassenen Raumordnungsprogramme
keine direkte Rechtswirkungen auf den Einzelnen bedeuten. Es braucht eine weitere
Konkretisierung auf örtlicher Ebene, welche in den Aufgabenbereich der einzelnen Gemeinden
fällt.     Eine        Konkretisierung            erlangen     die   überörtlichen   Raumordnungsziele,
Raumordnungsgrundsätze und Raumordnungsprogramme durch die Raumplanungsbefugnisse
der Gemeinden. Für die örtliche Raumplanung verantwortlich sind die Gemeinden.66

„Auf örtlicher bzw kommunaler Ebene kennt das StROG drei bedeutende Regelungsinstrumente.
An oberster Stelle stehen die örtlichen Entwicklungskonzepte und die räumlichen Leitbilder. Eine
Ebene darunter befinden sich die Flächenwidmungspläne, die wiederum den örtlichen
Entwicklungskonzepten entsprechen müssen. Als drittes Instrument stehen der Gemeinde die
Bebauungspläne zur Verfügung. Diese dürfen, um § 8 Abs 1 StROG gerecht zu werden, weder
den Flächenwidmungsplänen noch den örtlichen Entwicklungskonzepten widersprechen.“67

„Das örtliche Entwicklungskonzept stellt auf einen Planungszeitraum von 15 Jahren ab und muss
spätestens nach zehn Jahren revidiert werden. Vorzeitige Berichtigungen können nur stattfinden,
wenn es sich um eine wesentliche Änderung der Planungsvoraussetzung handelt.“68

Dasselbe gilt für den Flächenwidmungsplan, auch dieser wird als Verordnung vom Gemeinderat
erlassen. Die Hauptaufgabe des Flächenwidmungsplanes ist die funktionale Gliederung des
gesamten Gemeindegebiets. Der Flächenwidmungsplan beinhaltet einen Textteil und eine
planliche Darstellung.69

3.1.2    Behördenzuständigkeit und Genehmigungsverfahren

„In der Steiermark erteilt die Landesregierung den Gemeinden nach Vorlage ihrer Planunterlagen
gem. § 24 Abs 9 und § 38 Abs 9 des StROG 2010 die Genehmigung für die Erlassung und
Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes. Für die
Erteilung der Genehmigung stehen der Landesregierung 6 Monate zur Verfügung. Innerhalb

66
   Vgl Fröhler/Binder, Bodenordnung und Planungsrecht, 93 f.
67
   Weyringer, Das steiermärkische Raumordnungsgesetz, 20.
68
   Reissner, Entwicklungskonzept, 5.
69
   Vgl Auer, Änderung, 33.
                                                                                                     18
dieser Zeit hat sie eine rechtliche und fachliche Prüfung sowie eine Prüfung des ordnungsgemäß
durchgeführten Verfahrens vorzunehmen. […] Im Genehmigungsverfahren ist nach Prüfung der
Plan- und Verfahrensunterlagen der Gemeinde auch der Raumordnungsbeirat zu befassen. […]
Nach der Befassung des Raumordnungsbeirates ist über alle Anträge der Gemeinden auch die
Regierungssitzung zu befassen. […] Erst nach Beschlussfassung der Landesregierung in ihrer
Sitzung kann die zuständige Abteilung, eine Genehmigung erteilen. […] Die Landesregierung hat
jedoch der Gemeinde die Genehmigung des örtlichen Entwicklungskonzeptes bzw des
Flächenwidmungsplanes bzw deren Änderungen zu versagen, wenn landesgesetzlichen
Bestimmungen            insbesondere           dem       StROG         und        seinen   Grundsätzen,   einem
Entwicklungsprogramm oder einem örtlichen Entwicklungskonzept widersprochen wird, die
geordnete, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung anderer Gemeinden oder des
Landes wesentlich beeinträchtigt wird, mit der Verwirklichung der vorgesehenen Maßnahmen
unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastungen für die Gemeinde entstehen würden, die die
gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde vereiteln könnten oder den
Zielsetzungen der SUP-Richtlinie der EU oder den Zielen der Alpenkonvention widersprochen
wird. In diesem Falle hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund schriftlich
mitzuteilen und ihr eine mindestens vierwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme
einzuräumen. Nach Genehmigung des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Entwicklungsplanes
oder des Flächenwidmungsplanes durch die Landesregierung hat der Bürgermeister diese
innerhalb von zwei Wochen (handelt es sich um ein Örtliches Entwicklungskonzept innerhalb von
vier Wochen) ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides kundzumachen. […]
Rechtswirksame örtliche Entwicklungskonzepte/Entwicklungspläne, Flächenwidmungspläne und
Bebauungspläne müssen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht
aufgelegt werden.“70

3.2    Antragstellungs- und Widmungsverfahren

Bestattungsanlagen samt Nebeneinrichtungen, wie Aufbahrungshallen oder Leichenkammern,
dürfen nur von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer im kommunalen Eigentum
stehenden wirtschaftlichen Unternehmung, von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft oder von Bestattungsunternehmen errichtet und/oder betrieben werden.71

70
   Raumordnungsrecht, Genehmigungsverfahren,
https://www.verwaltung.steiermark.at/cms/beitrag/11682121/74835241/(10.8.2021).
71
   § 32 Abs 1 Stmk LeichenbestattungsG.
                                                                                                             19
Demzufolge kommen meist Bestattungsunternehmen gemeinsam mit den Grundeigentümern auf
die Gemeinden mit konkreten Projekten zu.

„Damit setzt man die Gemeinden potentiell dem Druck der Liberalisierung aus, wissend, dass sie
es sind, die letztlich den Schlüssel zu einer Konkurrenzierung in Händen halten. Allerdings darf
diesbezüglich nicht übersehen werden, dass eine fehlende Widmung dann, wenn sie unsachlich
nur deshalb verweigert wird, um einen Konkurrenten vom Betrieb eines Friedhofs abzuhalten, als
Marktzutrittsschranke verstanden werden kann. Dies ändert aber den Beurteilungsmaßstab und
das (allzu) große Ermessen der Widmungsbehörde wird unionsrechtlich problematisch.“72

Wenn die Gemeinde für das konkrete Projekt einen Gemeinderatsbeschluss zur Einleitung der
beschriebenen Änderungen des ÖEK und des Flwp gefasst hat, kommt es zum Auflageverfahren
gem § 24 Abs 5 StROG.

Der Grund für die Abhaltung einer verpflichtenden Bürgerversammlung zum ÖEK liegt darin, dass
es sich um eine Entscheidung mit langfristigen Folgen handelt (Planungszeitraum von 15 Jahren),
dadurch ist die Einbeziehung, Information und Beteiligung der Betroffenen notwendig.73

Sämtliche        Bestattungsgesetze            sehen       als     Voraussetzung           für    die    Errichtung   von
Bestattungsanlagen eine entsprechende raumordnungsrechtliche Widmung vor. Zuständig für
diese Widmungen sind die Gemeinden74, ein subjektives Recht auf entsprechende Widmung
besteht nicht.75

3.2.1    Parteistellung, Bürgerbeteiligung

Einwendungen müssen in der Stmk vom Gemeinderat behandelt werden und in Abwägung mit
den örtlichen Raumordnungsinteressen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. § 24 Abs 6
StROG legt fest, dass über die Ergebnisse der Beratungen eine Information zu erfolgen hat.
Demzufolge sind nach Beschlussfassung diejenigen, die Einwendungen eingebracht haben,
schriftlich über die Berücksichtigung der Einwendungen zu informieren, erfolgt keine
Berücksichtigung der Einwendungen, ist dies zu begründen. Vorgebrachte Stellungnahmen oder
Einwendungen fließen damit verpflichtend in den Planungsprozess mit ein, auch wenn sie
schlussendlich nicht berücksichtigt werden müssen. Die zur Stellungnahme Berechtigten haben
aber im Verfahren zur Erlassung oder Änderung örtlicher Raumpläne keine Parteistellung, da die
örtlichen Raumpläne immer als Verordnungen erlassen werden. Es besteht weder für

72
   Kahl, Von Kindergärten und Friedhöfen, 315.
73
   Vgl Frank/Teschinegg/Skalicki, Raumordnungsrecht und Bauvorschriften für das Land Steiermark 4, 56.
74
   Vgl Klaushofer, Raumordnungsrecht, Rz 74.
75
   Vgl Klaushofer, Raumordnungsrecht, Rz 84.
                                                                                                                       20
Grundeigentümer noch für sonstige Planbetroffene ein Rechtsanspruch, dass die vorgebrachten
Einwendungen berücksichtigt werden. Aus den Stellungnahmerechten ergibt sich kein Anspruch
der Planbetroffenen auf bestimmte Planinhalte. Es leitet sich für Planungsbetroffene auch kein
Anspruch auf die Erlassung oder Abänderung von Plänen ab. In welcher Weise die Öffentlichkeit
über Entwürfe und Planungsergebnisse informiert wird, obliegt weitgehend den Verantwortlichen
der Gemeinde. Offene Planungsprozesse oder kooperative Entscheidungsfindungen sind
jedenfalls nicht ausgeschlossen und zählen mittlerweile in einigen Gemeinden zum Standard der
Raumplanungsverfahren. Im modernen Verfahrensablauf ersetzen oft partizipative Prozesse die
systematische Trennung von Planungsverantwortlichen und Planadressaten.76

3.2.2       Konkreter Ablauf eines Flächenwidmungsverfahrens für einen Waldfriedhof

„Praktische Beispiele zeigen regelmäßig, dass der Zeitraum bis zur nächsten Änderung des
Örtlichen Entwicklungskonzeptes für innovative, neue Projekte zu lang ist, und es oftmals vorzeitig
zu Verfahren zur Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes gem § 24 StROG kommt. Da
es auch zu einer Änderung des Flwp kommen muss, um das Projekt umzusetzen, wird das
Verfahren zur Änderung des Flwp gem § 38 StROG gleichzeitig begonnen. Die steirischen
Gemeinden gehen bei den angesprochenen Änderungen nach dem Leitfaden der zuständigen
Abteilung beim Amt der Stmk Landesregierung vor. Änderungen von Plänen und Programmen
müssen im Sinne der Rechtssicherheit dokumentiert und begründet werden. Daher sind die
Erstellung eines Differenzplanes und die Evaluierung der bisherigen Ziele und Maßnahmen der
Ortsplanung erforderlich. [...] Mit der Novelle des StROG 2010 erfolgt die rechtliche Umsetzung
der EU Richtlinie (RL 2001/42/EG), wonach Pläne und Programme auf ihre Auswirkung auf die
Umwelt zu prüfen sind. Die diesbezüglichen Vorgaben wurden ins StROG übernommen. […]
Planungen mit erheblichen Umweltauswirkungen bedürfen einer besonderen Kontrolle. Je nach
Umfang der Änderung des ÖEK sind folgende Stufen der Umweltprüfung erforderlich:
       •    Prüfung nach Ausnahmekriterien
       •    Umwelterheblichkeitsprüfung
       •    Strategische Umweltprüfung mit Umweltbericht
Wenn ein ÖEK hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen hinreichend geprüft ist, ist eine solche
Prüfung für den Flächenwidmungsplan nicht mehr erforderlich (Prinzip der Abschichtung).“77

Auf die Aspekte der Umwelterheblichkeitsprüfung wird im Kap. 5.3. eingegangen, da es bei
Waldfriedhöfen in den überwiegenden Fällen naturschutzrechtliche Fragestellungen sind, die zu
einer Umwelterheblichkeit führen können.

76
     Vgl Kanonier/Schindelegger, Raumplanungsverfahren und Prozesse, ÖROK, 129 f.
77
     Das örtliche Entwicklungskonzept, Leitfaden 2.0.
                                                                                                 21
4    Forstrechtliche und forstwirtschaftliche Fragestellungen bei der
     Nutzung von Wald als Bestattungsort

Die Betreiber von Naturbestattungsanlagen suchen ruhige Waldorte für ihre Betriebe, was sich
auch in der Namensgebung widerspiegelt. Waldfriedhöfe tragen Namen wie „Friedwald“ oder
„Ruheforst“, ob diese Grundflächen auch Wald iSd Forstgesetzes sind, muss im Detail untersucht
werden.

Dass sich die Frage, ob Wald iSd ForstG78 vorliegt, weder nach der Flächenwidmung noch nach
der in der Katastral- oder Grundbuchsmappe ersichtlich gemachten Benützungsart richtet, wurde
vom VwGH bereits entschieden.79 Vielmehr leitet sich die Waldeigenschaft aus der Definition des
§ 1a ForstG ab.

„Nach § 1a Abs 1 ForstG handelt es sich bei Wald iSd ForstG um mit forstlichem Bewuchs
bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000 m2 und eine
durchschnittliche Breite von 10 m erreicht und es sich um im Anhang zum ForstG angeführte
(Bewuchs-)Arten handelt. Ferner liegt Wald auch bei Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs
infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend beseitigt ist, vor (§ 1a Abs 2 ForstG).
Sofern es sich bei der betreffenden Baumbestattungsanlage um entsprechend bestockte
Grundflächen handelt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese als Wald iSd ForstG
einzustufen sind. […] Nicht als Wald iSd ForstG zu qualifizieren sind hingegen gem § 1a Abs 4 lit
b ForstG bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses
überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen.“80

Voraussetzung für die Annahme eines parkmäßigen Aufbaues ist das Vorliegen eines von
Menschenhand unter Zuhilfenahme verschiedener, nicht nur in der Anpflanzung von
Forstpflanzen gelegener Gestaltungsmittel angelegten "Landschaftsgartens".81

„Nach der Judikatur des VwGH nimmt eine teilweise nichtforstliche Verwendung einer auch
forstbetrieblich      benützten,       unbestockten        Fläche      in   räumlichem         und     forstbetrieblichem
Zusammenhang mit Wald dieser nicht die Eigenschaft als Wald iSd ForstG. Entscheidend ist
damit, dass ein direkter Bezug zur Waldbewirtschaftung vorliegt. Letzteres erscheint bei
Baumbestattungsanlagen nicht zwingend der Fall zu sein, ist allerdings in Bezug auf die
Waldeigenschaft parkmäßig aufgebauter Flächen insoweit von untergeordneter Bedeutung, als

78
   Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975), BGBl 440/1975 idF BGBl 56/2016.
79
   JusGuide 2015/16/4192, VwGH 21.1.2015, Ra 2014/10/0056.
80
   Gartner-Müller, Das Friedhofs- und Bestattungsrecht im Wandel, 570.
81
   VwGH 2003/10/0043.
                                                                                                                             22
Baumbestattungsanlagen für gewöhnlich nicht als ‚Landschaftsgärten‘ konzipiert sind. Umgekehrt
bedeutet dies, dass Baumbestattungsanlagen, die über einen entsprechenden forstlichen
Bewuchs iSd § 1a Abs 1 ForstG verfügen, rechtlich als Wald iSd ForstG zu qualifizieren sind.“82

Eine Rodung kann nur für Waldflächen bewilligt werden. Es darf einem Rodungsantrag für eine
Maßnahme, die einer Rodungsbewilligung nicht bedarf, nicht stattgegeben werden. Ein auf eine
Nichtwaldfläche gerichteter Rodungsantrag wäre daher abzuweisen.83

4.1       Rodungsverfahren

Die Umwandlung der Benutzung eines Waldgrundes für waldfremde Zwecke ist daher als
‚Rodung‘ zu verstehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Waldfläche ‚eher locker‘ bestockt
ist oder ob die waldfremde Nutzung überhaupt – ohne dass es einer Bewuchsbeseitigung bedürfte
– zwischen dem vorhandenen forstlichen Bewuchs stattfindet und dieser damit überhaupt nicht
beeinträchtigt wird. Es ist somit unerheblich, da § 17 ForstG auf die Verwendung des
‚Waldbodens‘ abstellt, ob für die waldfremde Verwendung Schlägerungsmaßnahmen oder
sonstige Maßnahmen zur Beseitigung des forstlichen Bewuchses erforderlich sind. […] Ob
‚Waldboden‘ im Sinn des § 17 Abs 1 ForstG vorliegt, richtet sich nicht nach den Eintragungen in
der Grundbuchsmappe. Das Vorliegen von ‚Wald‘ hängt vielmehr – unbeschadet der in
§ 3 Abs 1 ForstG ausgesprochenen Rechtsvermutung zu Gunsten der Waldeigenschaft einer
Grundfläche – davon ab, ob auf eine bestimmte Fläche die Begriffsbestimmungen des § 1a
Abs 1 bis 3 ForstG zutreffen. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind und somit
Waldeigenschaft iSd Forstgesetzes vorliegt, kommt die Anwendung der Rodungsbestimmungen
– und damit die Erteilung einer Ausnahme vom Rodungsverbot in Form der Erteilung einer
Rodungsbewilligung – in Betracht.84

„Eine Rodungsbewilligung kann nach der Systematik des § 17 ForstG erteilt werden, wenn ein
besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der fraglichen Flächen als Wald nicht
entgegensteht (Abs 2), oder, falls dies nicht der Fall ist, wenn ein öffentliches Interesse an einer
anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der
Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt (Abs 3), wobei § 17 Abs 4 ForstG eine demonstrative
Aufzählung hiervon erfasster öffentlicher Interessen enthält. Im Fall der Bestattung im Wald
erscheint         allerdings      weniger       die     Frage      entscheidend,       ob   die   Errichtung   einer
Naturbestattungsanlage im öffentlichen Interesse gelegen ist, schließlich hat der VfGH bereits
ausgesprochen, dass die Ordnung der Leichenbestattung auf eine den Bedürfnissen der
Bevölkerung entsprechende Weise in besonderem Maß im öffentlichen Interesse liegt und folglich

82
     Gartner-Müller, Das Friedhofs- und Bestattungsrecht im Wandel, 570.
83
     Vgl Rodungserlass, 10; vgl VwGH 7.4.1987, 84/07/0227 und 11.5.1987, 87/10/0043.
84
     Vgl Rodungserlass, 9.
                                                                                                                  23
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