Seelsorge & Strafvollzug - Heft Nummer 6 Themen

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Seelsorge & Strafvollzug
Zur Praxis heutiger Gefängnisseelsorge

Seelsorge & Strafvollzug
Heft Nummer 6

Themen
Die Wiederkehr von Emotionen in die Strafrechtstheorie
Von den Möglichkeiten und Grenzen restaurativer Verfahren im Jugendbereich
Restorative Justice – Versöhnung und Beziehung als Strafzweck
Seelsorgeausbildung von und für Muslime in Deutschland

                                                                             Zürich 2021
© Verlag für Gefängnisseelsorge, Zürich 2021.
  Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Aus-
zügen und der fotomechanischen Wiedergabe zu
         kommerziellen Zwecken, vorbehalten.
Inhalt
06   00   Editorial und Grusswort                                             41   03   Restorative Justice
                                                                              			       Versöhnung und Beziehung als Strafzweck

                                                                              41   01   Vollzugsziel
09   01   Die Wiederkehr von Emotionen in die                                 42   02   Sicherheit statt Resozialisierung
			       Strafrechtstheorie                                                  43   03   Der Zweck des Strafens
                                                                              45   04   Restorative Justice als Versöhnungsrecht
09  01    Ausblendung und Wiederkehr der Emotionen                            51   05   Literaturverzeichnis
 11 02    Emotionen als Grund für Strafe?                                     52   06   Kurzbiografie
			       Aktuelle Theorien
13  03    Problemanzeigen
15  04    Theologische Perspektiven auf die Rückkehr
			       der Emotionen ins Strafrecht                                        53   04   Seelsorgeausbildungen von und für
18  05    Fazit                                                               			       Muslime in Deutschland
20  06    Literaturverzeichnis                                                			       Entwicklungen und Herausforderungen
22  07    Kurzbiografie
                                                                              53   01   Seelsorgeverständnis
                                                                              54   02   Entwicklung
                                                                              55   03   Inhalte der Seelsorgeausbildungen
23   02   Von den Möglichkeiten und Grenzen                                   55   04   Chancen und Herausforderungen
			       restaurativer Verfahren                                             58   05   Literaturverzeichnis
			       im Jugendbereich                                                    59   06   Kurzbiografie

23   01   Einleitung
25   02   Restorative Justice – ein Ansatz und seine Kontroversen
27   03   Restorative Justice in der Schweiz
30   04   Forschungsdesign der qualitativ-empirischen Interviewuntersuchung
31   05   Darstellung der Ergebnisse der Experteninterviews
37   06   Fazit und Ausblick
39   07   Literaturverzeichnis
40   08   Kurzbiografie
Editorial
                           Wir blicken auf bewegte Monate mit der Zeit-      Der zweite Beitrag ist aus einer Masterarbeit    Friedrich Schwenger hat während seiner Zeit          sorge mit Rechtstexten aus Deutschland, der
                           schrift zurück, da wir innert kurzer Zeit nicht   der Zürcher Hochschule für Angewandte Wis-       im Massnahmenzentrum in Mohringen/D mit              Schweiz und Österreich. Dazu kommt noch

                                                                                                                                                                                                                                      Heft Nr. 6 | Editorial
Heft Nr. 6 | Editorial

                           nur die beiden Hefte produzieren konnten, die     senschaften (ZHAW) entstanden. Durch eine        Methoden der RJ gearbeitet. Die Redaktion            eine Sondernummer zu Restorative Justice, in
                           wir regulär herausgeben, sondern auch noch        Ankündigung in einem Newsletter von Prof.        freut sich, dass in seinem Beitrag die Praxis der    der Friedrich Schwenger über seine Erfahrun-
                           zwei Sondernummern, die unsere Leser*in-          Dirk Baier aus der ZHAW sind wir auf diese       Seelsorge mit der Methodik der RJ verbunden          gen und die verschiedenen spirituellen und
                           nen zumindest teilweise erhalten haben. Die       Arbeit aufmerksam geworden und haben die         wurde.                                               kulturellen Wurzeln der RJ schreibt.
                           «Bibliografie zur Gefängnisseelsorge» war         Verfasserin Shirine Tissira angefragt, ob sie         Frau Dr. Christina Kayales gründete «Pon-           Wir sind zufrieden, wie sich unser Zeit-
06                         die erste Sondernummer und mit der «Coro-         ihre Masterarbeit für diesen Aufsatz umschrei-   te», das «Institut für Kultursensibilität in Bera-   schriftenprojekt «Seelsorge & Strafvollzug. Zur         07
                           na-Studie zur Situation der Gefängnisseelsor-     ben würde. Sie hat eine Arbeit vorgelegt, für    tung und Seelsorge» und ist eine der Pionie-         Praxis heutiger Gefängnisseelsorge» entwi-

                                                                                                                                                                                                                                      Seelsorge & Strafvollzug
Seelsorge & Strafvollzug

                           ge in der Schweiz während des Lockdowns           die sie mit empirischen Methoden zum Thema       rinnen interreligiöser Zusammenarbeit und            ckelt.
                           von März bis Juni 2020» folgte die zweite.        Restorative Justice (RJ) im Jugendbereich ge-    muslimischer Seelsorgeausbildung. Sie fasst              Wenn Sie unsere Zeitschrift unterstützen
                               Nun halten Sie Heft 6 in den Händen. Die-     forscht hat. Die Gefängnisseelsorge insgesamt    den Stand der muslimischen Seelsorgeausbil-          möchten, freuen wir uns über jede Spende.
                           se Ausgabe konnten wir thematisch etwas fo-       ist der Methodik der RJ gegenüber sehr offen     dungen in Deutschland zusammen und ermu-             Dem Impressum können Sie entnehmen, wie
                           kussieren, da wir vier aussergewöhnliche Au-      und diese Zeitschrift befördert die Diskussion   tigt zur interreligiösen Zusammenarbeit.             Sie spenden können. Wenn Sie einen Text
                           tor*innen gewinnen konnten. Das Heft dreht        um die Möglichkeiten und Grenzen von RJ,              Gern möchten wir unseren Leser*innen            aus Ihrer Praxis oder Ihrem Forschungsgebiet
                           sich vor allem um Strafethik, Restorative Jus-    wenn sich Gelegenheit dazu bietet.               einen Ausblick geben, was sie bis Mitte 2022         einreichen möchten, freuen wir uns sehr und
                           tice und bietet eine kurze Zusammenfassung             Der dritte Artikel wurde von Pastor i. R.   von der Redaktion und der Zeitschrift erwar-         bitten Sie, Ihr Exposé oder Ihre Idee an die Re-
                           des Stands der muslimischen Seelsorgeaus-         Friedrich Schwenger geschrieben. Er schliesst    ten dürfen: Wir sind bereits an der Planung für      daktion zu schicken.
                           bildung in Deutschland.                           mit seiner Arbeit an die beiden vorherge-        Heft 7. Die Autor*innen, die uns dort zugesagt           Wir wünschen Ihnen gute Gesundheit,
                               Frau Dr. Lisanne Teuchert ist wissenschaft-   henden Texte inhaltlich an, da er sowohl das     haben, lassen wiederum auf wichtige Inhalte          einen sonnigen Sommer und wie immer ein
                           liche Mitarbeiterin an der Ruhr-Universität       Thema RJ wie auch das der Strafethik reflek-     für die Gefängnisseelsorge schliessen. Zudem         anregendes Lesevergnügen.
                           Bochum und befasst sich mit dem Thema             tiert. Pastor Schwenger ist ein ausgewiesener    haben wir drei Sondernummern geplant. Alle
                           Strafethik. In ihrem Artikel schreibt sie über    Kenner von RJ in der Gefängnisseelsorge.         drei sind bereits recht weit gediehen. Es wird       Freundlich grüsst im Namen der Redaktion
                           die Rückkehr der Emotionen in die Strafethik      Arbeiten zu Restorative Justice werden häu-      die angekündigte Ergänzungsbibliografie zur
                           und verbindet darin den Emotionsdiskurs mit       fig von Praktikern geschrieben (und gar nicht    Gefängnisseelsorge geben, ebenso wie eine            Dr. Frank Stüfen,
                           theologischen Überlegungen.                       so selten von Gefängnisseelsorgenden), auch      Rechtstextesammlung für die Gefängnisseel-           Herausgeber
00                                                                                            01

                                                                                                                                                                                                                      Heft Nr. 6 | Die Wiederkehr von Emotionen in die Strafrechtstheorie
                                                                                                                          Die Wiederkehr von Emotionen
                                             Grusswort                                                                      in die Strafrechtstheorie
                           Als Schweizerischer Verein für Gefängnisseelsorge versuchen wir stets im Dia-                                               Lisanne Teuchert,
Heft Nr. 6 | Grusswort

                           log zu sein mit allen Institutionen des Justizvollzugs, um auch unseren Bei-                                                    Bochum
                           trag in der interdisziplinären Zusammenarbeit zu leisten und das gemeinsa-
                           me Ziel der Resozialisierungsarbeit zu verfolgen. Dazu ist es wichtig, sich als
                           eher kleiner Arbeitspartner gut zu vernetzen. Dies beginnt bei jedem und jeder                                                        01
                           einzelnen Gefängnisseelsorgenden in der Zusammenarbeit mit dem Personal                       Ausblendung und Wiederkehr der Emotionen
                           und der Gefängnisleitung bis hin zu Absprachen mit der Leitung des Amtes für
08                                               Justizvollzug des jeweiligen Kantons.                       Dass alles, was sich im Umfeld von strafrecht-           mensionen des Menschseins herausnehmen.                       09
                           Auch die Zeitschrift, die Sie in der Hand haben, dient dem Zweck, in wichtigen    lichen Prozessen abspielt – das Erleben und              Eine unparteiische Instanz sollte den Vorfall

                                                                                                                                                                                                                      Seelsorge & Strafvollzug
Seelsorge & Strafvollzug

                           Fragestellungen dialogfähig zu bleiben, wie in der Vergangenheit beim Thema       Zufügen einer Straftat, die nachfolgenden                klären und seine Regelung in Form von Strafe
                           des Assistierten Suizids oder bei den Auswirkungen der Pandemie auf die Ge-       Empfindungen, der Strafprozess, die Verhän-              oder Freispruch in die Hand nehmen. Absicht-
                             fängnisseelsorgearbeit. Zu beidem haben wir Sondernummern publiziert.           gung einer Strafe und ihr Vollzug –, hochemo-            lich zog der Staat den Konflikt von den be-
                           Der Verein für Gefängnisseelsorge, den ich präsidiere, hat eine Kooperations-     tionale Vorgänge auslöst oder zumindest aus-             troffenen Parteien ab und zog ihn an sich, um
                           vereinbarung mit der Zeitschrift und schätzt die ehrenamtliche Arbeit der Re-     lösen kann, ist keine neue Einsicht. Betroffene          Fehderecht und Privatjustiz zu beenden und
                           daktion und der Autor*innen unheimlich. Ohne diese altruistische Haltung          können ein Konglomerat heterogener und                   Rechtsfrieden herzustellen.
                                                     wäre das alles nicht möglich.                           ambivalenter Affekte, Emotionen und Gefüh-                   So sehr diese Entwicklung – die «stetige
                           Nun hoffe ich, dass Sie die interessanten Artikel dieser Nummer anregen, wei-     le durchleben.1 Das gilt für die Anklagenden             Austreibung von Emotionen aus dem Tempel
                                      ter über Aspekte der Gefängnisseelsorge nachzudenken.                  genauso wie für die Angeklagten, für ihr jewei-          der Justiz»3 – als zivilisatorische Errungen-
                           Denken Sie bitte daran, dass wir auf Spenden angewiesen sind, um unsere           liges Umfeld und in manchen Fällen auch für              schaft grosse Anerkennung geniesst, lässt sie
                                      Arbeit fortzuführen. Wir sind für jeden Franken dankbar!               die Öffentlichkeit. Wut, Trauer, Hass, Resigna-          sich auch als Verlustgeschichte schreiben.4
                                                                                                             tion, Reue, Bedrückung oder Empörung lösen               Die institutionelle Aneignung hat den Preis,
                                                             Herzlich,                                       sich bruchartig ab oder nehmen eine Person               dass die Gefühle der Betroffenen, ihr Erleben
                                                                                                             ganz in Beschlag. Die Gefängnisseelsorge,                und ihre Perspektive ausgeblendet werden,
                                                     Alfredo Díez,                                           aber auch die Seelsorge mit den Opfern von               wie opferorientierte Beiträge schon seit län-
                            Präsident des Schweizerischen Vereines für Gefängnisseelsorge                    Straftaten – sofern sie stattfindet2 –, weiss da-        gerer Zeit beklagen.5 Geschieht das zurecht?
                                                                                                             rum nur zu gut.                                          Werden Geschädigte damit ein zweites Mal zu
                                                                                                                 Gerade wegen der hohen Emotionali-                   Opfern, in ihren Ausdrucksmöglichkeiten und
                                                                                                             tät von Rechtsbruch und Strafe wurden mit                ihrer Handlungsmacht ein weiteres Mal dras-
                                                                                                             der Entwicklung des modernen Strafrechts                 tisch beschränkt? Sind Emotionen denn tat-
                                                                                                             bewusst Trennungen vorgenommen, die die                  sächlich so korrumpierend; müssen sie derart
                                                                                                             rechtlichen Belange aus den sonstigen Di-                radikal ausgeblendet werden?
Freilich bestehen schon länger Ansätze       unserer Überzeugungen, unserer Erfahrung                                                            02
                                                                      von Restorative Justice, die auf die Wieder-     und unseres Wissens als bedeutsam erfahren.                            Emotionen als Grund für Strafe?
                                                                                                                                                                                                    Aktuelle Theorien

                                                                                                                                                                                                                                                                                  Heft Nr. 6 | Die Wiederkehr von Emotionen in die Strafrechtstheorie
Heft Nr. 6 | Die Wiederkehr von Emotionen in die Strafrechtstheorie

                                                                      herstellung von Beziehung abzielen und Al-       Zwar stellen neurowissenschaftliche Zugänge
                                                                      ternativen zur blossen Bestrafung anbieten.      inzwischen wieder das vorbewusste, physi-
                                                                      Inzwischen lässt sich aber auch in Theorien,     sche Aufflackern von Affekten in den Vorder-                                          02.1
                                                                      die konventionelles staatliches Strafen be-      grund. Für die Geisteswissenschaften hat sich                      Befriedung der Empörungsemotionen Dritter
                                                                      gründen wollen, eine Rückkehr der Emotio-        aber ein emotional turn durchgesetzt, der die
                                                                      nen beobachten.6 Dabei gehen sie über das        Verbindung von Emotionen zum kognitiven,          Den unmittelbarsten Zugriff auf Emotionen in           häufig mit einer evolutionstheoretischen Deu-
                                                                      klassische Spektrum von Retributivismus und      moralischen und kulturellen System hervor-        der Begründung staatlichen Strafens weist die          tung hinterlegt wird.17
                                                                      Präventionstheorien hinaus. Um diese Theo-       hebt. Das gilt auch für aggressive Emotionen      «empirisch-soziologische Begründung» auf.14                Fundiert auf dieser emotionalen empiri-
                                                                      rien soll es im Folgenden gehen. Emotionen       des Verletztseins wie z.B. den Groll/das Übel-    Hier sind es die Emotionen Dritter, also der           schen Basis wird hier eine alte Strafbegrün-
                                                                      haben hier an Bedeutung gewonnen, und            nehmen, die gerade nicht als verdächtig amo-      Öffentlichkeit, die für die Begründung staatli-        dung ins Feld geführt, nämlich dass Strafe
                                                                      zwar nicht nur für die Betreuung von Opfern      ralisch, sondern als Ausweis von Normsensibi-     chen Strafens massgeblich werden, und zwar             zur Selbstverteidigung des Staates diene
                                                                      und Zeuginnen7, für die psychologische Ein-      lität begriffen werden.12                         als deren Fundament. Kurzgefasst: Wenn die             und daher legitim sei.18 Denn eine Erosion
                                                                      schätzung einer Tat oder für die Flankierung          Nun ist es allerdings hochgefährlich, Emo-   Empörungsgefühle der Bevölkerung – samt                des Vertrauens in die rechtsstaatlichen Me-
                                                                      des Strafrechts durch Mediation und andere       tionen in der Straftheorie Raum zu geben,         ihrer Strafbedürfnisse und Vergeltungsimpul-           chanismen hätte selbstzersetzende Folgen.
                                                                      alternative Verfahren, sondern für die Begrün-   sollen die Errungenschaften der modernen          se, die als Ausdruck ihres Gerechtigkeitsemp-          Letztlich handelt es sich hier also um eine
                                                                      dung des staatlichen Strafens selbst.8           Entwicklung des Strafrechts nicht preisgege-      findens verstanden werden – durch den Staat            präventive Begründung19: genau diese Folgen
                                                                          Das liegt auch daran, dass sich das Ver-     ben werden.13 Welchen Platz kann Emotio-          nicht aufgenommen werden würden, indem                 sollen verhindert werden. Im Blick sind aber
10                                                                    ständnis von Emotionen seit Mitte des 20.        nalität in Theorien zur Strafbegründung also      er straft, würde sich die Empörung gegen den           weniger potenzielle zukünftige Opfer, um de-                    11
                                                                      Jahrhunderts erheblich gewandelt hat. Waren      sinnigerweise einnehmen? Wie geschieht das        Staat selbst richten. Aufgebrachte Bevölke-            rentwillen Strafe gerechtfertigt wäre, sondern

                                                                                                                                                                                                                                                                                  Seelsorge & Strafvollzug
Seelsorge & Strafvollzug

                                                                      Emotionen über viele Jahrhunderte als das        in aktuellen Straftheorien? Und wie ist das       rungsgruppen machten dem Staat sein Straf-             die Akzeptanz der staatlichen Regelung von
                                                                      Andere zur Ratio wahrgenommen und einer          schliesslich aus theologisch-ethischer Sicht      monopol streitig. Ohne Strafe würden bei der           Rechtsbrüchen. Ohne das Selbsterhaltungs-
                                                                      inferioren physischen Seite des Menschen zu-     zu beurteilen? Diesen Fragen geht der Beitrag     Polizei die Fensterscheiben eingeworfen, wie           argument, aber doch ähnlich, funktioniert das
                                                                      geschlagen worden, wurde dieser cartesische      im Folgenden nach. Zunächst werden einige         Tonio Walter es überspitzt formuliert.15 Dass          «argument from democracy» (Murphy): Wenn
                                                                      Dualismus nun angeprangert.9 Ähnlich wie die     Straftheorien in aller Kürze dahingehend vor-     man die Emotionen der Öffentlichkeit ernst-            viele Menschen Empörung spüren oder Strafe
                                                                      Ausblendung und Abwertung des Körpers Wi-        gestellt, wie sie auf Emotionen Bezug neh-        nehmen muss, wird dabei mit empirischen                wollen, müsse der Staat das doch berücksich-
                                                                      derspruch erfuhr, kam auch den Emotionen         men. Die vertiefte, differenzierte Argumenta-     Nachweisen unterfüttert.16 Der Drang zur Ver-          tigen.20
                                                                      als körperlich fundierten Phänomenen neue        tion z.B. in aktuellen rechtswissenschaftlichen   geltung sei empirisch breit nachweisbar, was
                                                                      Aufmerksamkeit zu. Einfluss auf die Geistes-     Dissertationen, die für solche neueren Straf-
                                                                      wissenschaften gewann dann allerdings die        theorien eintreten, kann hier nicht in Gänze                                         02.2
                                                                      weitergehende Einsicht, dass Emotionen nicht     aufgearbeitet oder auch nur wiedergegeben                       Befriedung des emotionalen Aufruhrs der Opfer21
                                                                      nur physische Reaktionen darstellen (wie z.B.    werden. Auf sie wird in den Anmerkungen
                                                                      der Adrenalinstoss bei Gefahr als Angst), son-   verwiesen. Es geht im Folgenden um grundle-       Auf andere Weise nehmen die sogenannten                giert werden müsste – etwa: «Du bist es nicht
                                                                      dern zutiefst mit Geist und Kultur zusammen-     gende Denkmöglichkeiten, wie Emotionen in         expressiv-kommunikativen Theorien Emotio-              wert, besser behandelt zu werden.» Aufgabe
                                                                      hängen.10 Die appraisal-Theorien der 60er        Straftheorien ein Platz gegeben werden kann       nen in ihren Argumentationsgang auf. Hierbei           des Staates sei es nun, auf diese in der physi-
                                                                      Jahre sahen in Emotionen ein Beurteilungs-       und aktuell auch wird. Anschliessend reagiere     handelt es sich eher um eine Familie von Theo-         schen Ebene verborgen liegende symbolische
                                                                      oder Werturteil enthalten:11 Emotionen treten    ich darauf aus theologischer Perspektive.         rien als um eine einzelne Theorie. Gemeinsam           Ebene zu reagieren und z.B. die Botschaft zu
                                                                      auf, wenn wir Erlebtes vor dem Hintergrund                                                         ist den verschiedenen Spielarten, dass sie den         senden: «Nein, wir alle sind gleichberechtigt.»
                                                                                                                                                                         Strafprozess, das Strafurteil und z.T. auch die        Diese Botschaft auszudrücken und zu kom-
                                                                                                                                                                         Strafe selbst als Akte der symbolischen Kom-           munizieren, dazu dient Strafe.
                                                                                                                                                                         munikation auffassen. Denn schon mit der Tat           Emotionen können in dieser Grundauffassung
                                                                                                                                                                         sei eine Botschaft gesendet worden, die korri-         auf verschiedene Weise vorkommen. Grund-
sätzlich knüpfen expressiv-kommunikative         Ohne ihn könnten sie das Vertrauen in Staat                                                02.4
                                                                      Theorien an den schon angedeuteten Dis-          und Rechtsordnung verlieren. Sie sind er-                                   Aufruf zu Reue und Busse der Täter

                                                                                                                                                                                                                                                                                  Heft Nr. 6 | Die Wiederkehr von Emotionen in die Strafrechtstheorie
Heft Nr. 6 | Die Wiederkehr von Emotionen in die Strafrechtstheorie

                                                                      kurs um Peter Strawsons Sozialphilosophie        schüttert in ihrer Verhaltenserwartung ande-
                                                                      reaktiver Einstellungen an. Für Strawson ist     ren gegenüber, hegen unter Umständen ag-           Die letzten beiden Theorien stammten aus              men sich moralisch orientierte Gemeinschaf-
                                                                      unser emotional gefärbter Vorwurf an andere      gressive Emotionen oder geben sich selbst die      opferorientierter kommunikativer Theorie-             ten zum Vorbild dafür, wie mit Fehlverhalten
                                                                      fundamental dafür, dass wir uns gegenseitig      Schuld. Das kann nicht nur destruktive Folgen      bildung. Aber nicht nur als Kommunikation             umgegangen werden soll.29 Antony Duff hat in
                                                                      für verantwortliche Menschen halten. Solche      für ihr eigenes Leben, sondern auch für ihr so-    gegenüber den Opfern, sondern auch gegen-             diesem Kontext eine Straftheorie entwickelt,
                                                                      emotionalen, reaktiven Einstellungen wie Vor-    ziales Umfeld und das Sozialleben der ganzen       über den Tätern – sollten sie sich als solche         die sogar auf eine zweiseitige Kommunikation
                                                                      wurf oder Dankbarkeit sind kein Störfaktor für   Gesellschaft haben. Um den emotionalen Auf-        herausstellen – lässt sich staatliches Strafen        hofft: Die Täterin gewinnt im Strafvollzug die
                                                                      die Regulation des Soziallebens, sondern be-     ruhr der Geschädigten zu befrieden, können         verstehen.28 Es soll dann dazu dienen, der            Chance, ihrerseits Reue, Einsicht und Wie-
                                                                      reichern und vertiefen es vielmehr. In diesem    der Strafprozess, das Urteil und die Verhän-       Täterin die Missbilligung ihrer Tat durch den         dergutmachungswillen zu kommunizieren.30
                                                                      Sinn können Emotionen als Hintergrund für        gung einer Strafe grosse Dienste leisten. Darin    Staat und die Rechtsgemeinschaft klarzuma-            Auch die Spezialpräventionstheorie hatte
                                                                      jede kommunikative Straftheorie dienen.22        liege ihr eigentlicher Sinn.23                     chen. Dabei können die Emotionen des Täters           auf Einsicht, Therapie und Besserung gezielt
                                                                          Wenn Emotionen noch explizierter in die           Dass Strafprozesse einen solchen Effekt       zu einem eigenen Ziel der Kommunikation               – allerdings lag das Gewicht nicht auf einer
                                                                      Strafbegründung aufgenommen werden, ge-          haben können, wird kaum bestritten. Strittig       werden. Die Täterin soll zu Reue und Busse            angestrebten symbolischen Kommunikation
                                                                      schieht das in Bezug auf unterschiedliche        ist dagegen die Frage, ob die Befriedung der       angeleitet werden.                                    aus der eigenen veränderten Innerlichkeit he-
                                                                      Personenkreise. Zum einen lässt sich darauf      Emotionen der Geschädigten einen ausrei-               Anders als in der älteren Theorie der Spe-        raus, sondern schlicht darauf, dass die Person
                                                                      verweisen, wie sehr die Geschädigten den         chenden Strafzweck darstellt, um eine Be-          zialprävention hat diese Theorie die Emo-             keine weiteren Straftaten mehr begeht. Inwie-
                                                                      staatlichen Kommunikationsakt brauchen.          gründung für staatliches Strafen zu leisten.24     tionen des Täters nicht nur wegen künftiger           fern das Innenleben des Täters aber Zielpunkt
12                                                                                                                                                                        potenzieller Opfer im Blick, sondern als Ziel-        staatlicher Akte sein kann und darf, ist hoch                   13
                                                                                                         02.3                                                             punkt der Kommunikation selbst. Die Ver-              umstritten, genauso wie die Überblendung

                                                                                                                                                                                                                                                                                  Seelsorge & Strafvollzug
Seelsorge & Strafvollzug

                                                                                 Berücksichtigung legitimer, emotional eingebetteter                                      wandtschaft mit dem religiösen Terminus der           von Rechtsstaat mit moralischen oder religiö-
                                                                                                Interessen der Opfer                                                      Busse ist dabei kein Zufall. Stimmen aus der          sen Gemeinschaften und von Recht und Moral
                                                                                                                                                                          anglo-amerikanischen Moralphilosophie neh-            überhaupt.31
                                                                      Zum anderen können Emotionen – immer             können Geschädigte ein legitimes Interesse
                                                                      noch innerhalb expressiv-kommunikativer          haben. Denn sie trägt anderen Charakter als
                                                                      Theorien – mittelbarer in die Begründung von     die Kommunikation im Alltag oder in Mediati-                                                        03
                                                                      Strafe eingebracht werden. Sie erscheinen        onsverfahren: Von offizieller Seite wird die Tat                                    Problemanzeigen
                                                                      dann eher als Einbettung «legitime[r] Interes-   missbilligt, das Unrecht als Unrecht anerkannt
                                                                      sen»25 der Geschädigten, die sich aber auch      und die Solidarität der Rechtsgemeinschaft         Die Theorien, die hier nur in maximaler Kürze angerissen werden konnten, stellen verschiedene
                                                                      völlig abgekoppelt von Emotionen formu-          bekundet.26 Dass eine gemeinsame Norm ver-          gelungene Versuche dar, Emotionen einen Platz in der Begründung staatlichen Strafens zuzu-
                                                                      lieren lassen. Ein solches legitimes Interesse   letzt wurde, kann nur durch einen staatlichen       weisen. Sie haben jeweils mit Problempunkten zu kämpfen, die in der Rechtstheorie entspre-
                                                                      könnte z.B. an der Aufklärung der Ereignisse     Strafprozess festgestellt werden.27 Das Straf-                                        chend verhandelt werden:
                                                                      bestehen. Denn gerade die ungeklärte Schuld-     urteil dient damit legitimen Interessen und
                                                                      frage füge den Betroffenen weiteren Schaden      bringt gleichzeitig einen gewissen emotiona-       Eine direkte Begründungsfunktion von Emo-             aussehen? Das Gleiche gilt letztlich auch für
                                                                      zu. Selbstzweifel und Verdachtsmomente aus       len benefit hervor. Emotionen fungieren hier       tionen wie bei der empirischen Strafbegrün-           die Berücksichtigung von Opferemotionen
                                                                      dem Umfeld der Geschädigten tragen dazu          eher als Anlass denn als Grund für Aufklärung      dung (2.1) muss sich mit dem Vorwurf des              (2.2), auch wenn es dort leichter scheint, die-
                                                                      bei. Auch an der staatlichen Stellungnahme       und Urteilsfindung.                                naturalistischen Fehlschlusses auseinander-           sen einen Ort in der Strafbegründung zuzu-
                                                                                                                                                                          setzen.32 Reicht das empirische Vorhanden-            gestehen, weil die Rechte der Geschädigten
                                                                                                                                                                          sein bestimmter Emotionen schon aus, um da-           als Mitglieder der Rechtsgemeinschaft ja tat-
                                                                                                                                                                          raus staatliches Handeln zu legitimieren? Sind        sächlich verletzt wurden. Um dem Problem
                                                                                                                                                                          diese Emotionen per se legitim oder brauchen          der Subjektivität und der Varianz von Emotio-
                                                                                                                                                                          sie einen Wertungsfilter?33 Wie könnte dieser         nen – ihrem Aufleben und Abebben, ihrer ver-
schiedenen Intensität bei verschiedenen Men-       auch in seinen Körper einzugreifen – nicht nur,   werden im Übrigen auch kollektiv und kulturell        den oben skizzierten Theorien aufgenommen
                                                                      schen – zu entgehen, damit in der Sphäre des       weil Emotionen ohnehin nur im Resonanz-           geprägt. Schon von daher lassen sie sich nicht        werden, stehen aber auch repräsentativ für die

                                                                                                                                                                                                                                                                                   Heft Nr. 6 | Die Wiederkehr von Emotionen in die Strafrechtstheorie
Heft Nr. 6 | Die Wiederkehr von Emotionen in die Strafrechtstheorie

                                                                      Rechts mit objektivierbaren Massstäben ge-         raum des Körpers erfahren werden, sondern         einfach aus dem Bereich des Öffentlichen ins          aktuelle Streitfrage, welchen Ort qualitatives,
                                                                      messen werden kann, lassen sich Emotionen          auch, weil sie sich ins Leibgedächtnis ein-       Reich des Inneren verbannen. Auch die libera-         verkörpertes Erleben in der Perspektive der
                                                                      indirekter in den Begründungsgang einführen        schreiben und leibliche Spuren hinterlassen       le Demokratie braucht «ein gewisses Ausmaß            ersten Person im öffentlichen Diskursraum ha-
                                                                      (2.3).34 Dann aber können Emotionen allen-         können. Dass die Verhängung und der Vollzug       an Passion für ihren eigenen Entwurf, und die         ben kann und soll.41 Insofern handelt es sich
                                                                      falls zum Einstieg in die eigentliche Problem-     einer Strafe bereits grosse emotionale Folgen     notwendigen Gefühle der Zugehörigkeit und             um einen exemplarischen Schauplatz für eine
                                                                      verhandlung dienen, ein Einstieg, den man          für die Betreffenden und ihr Umfeld nach sich     Loyalität sind eine wichtige Voraussetzung            gesamtgesellschaftliche Frage, die hier wie
                                                                      später hinter sich lassen kann. Es lassen sich     ziehen, liegt auf der Hand. Etwas anderes ist     für ihr Funktionieren.»40 Die verschiedenen           dort weiterverhandelt werden wird.
                                                                      Filter wie der des legitimen Interesses einbau-    es aber, eine Änderung im Emotionenhaushalt       Abstraktionsgrade, mit denen Emotionen in
                                                                      en, die aber auf lange Sicht dazu führen, dass     der betreffenden Person direkt anzusteuern
                                                                      Emotionen zum Nebeneffekt von Strafe wer-          und als Strafzweck anzugeben. Besonders au-                                                        04
                                                                      den und eine eigenständige Begründung und          genfällig wird das bei den sogenannten ‹sha-                  Theologische Perspektiven auf die Rückkehr
                                                                      vollständige Theorie von Strafe nicht geleistet    me sanctions›, wie sie bis in die Gegenwart in                      der Emotionen ins Strafrecht
                                                                      werden kann (abgesehen von Delikten ohne           den USA angeordnet werden.37 Im Umgang
                                                                      emotionalen Anteil). Emotionen schliesslich        mit Emotionen ist also noch grössere Vorsicht                                         04.1
                                                                      als Ziel in die Begründung staatlichen Strafens    geraten als bei Strafe generell, damit die Ach-                         Begründungsversuche und ihre Kritik
                                                                      einzuführen (2.4), also als End- statt Ausgangs-   tung der Person nicht unterminiert wird.
                                                                      punkt, verlässt wiederum die Sphäre rechtli-                                                         Angesichts rechtstheoretischer Versuche,              Schützenhilfe für die staatliche Anmassung,
14                                                                    cher Objektivität und dringt in das Innenleben     2                                                 die Praxis staatlichen Strafens zu begründen          im Namen Gottes strafen zu wollen, zu einem                     15
                                                                      des Subjekts vor – eine Grenzüberschreitung,       Emotionen haben eine Eigendynamik. Gerade         und zu legitimieren, wird die Theologie stets         breiten Konsens theologischer Ethik gewor-

                                                                                                                                                                                                                                                                                   Seelsorge & Strafvollzug
Seelsorge & Strafvollzug

                                                                      die kritisch hinterfragt werden muss.35            im Nachgang von mutmasslichen Strafdelik-         vorsichtig sein, solchen Begründungen bei-            den, und das zurecht. Die Theologie kann
                                                                           Diese Problemfelder sind mit einem weite-     ten – so wird uns in letzter Zeit immer wieder    zuspringen. Diese Zurückhaltung ist vor dem           aber ihre eigenen Deutungsrahmen einbrin-
                                                                      ren verbunden: der Wiederkehr der Moral im         bewusst – können sich medial Empörungs-           Hintergrund langewährender ideologischer              gen, was nun versucht werden soll.
                                                                      Strafrecht.36 Wie oben schon angesprochen,         wellen aufbauen, die sich selbst verstärken.38
                                                                      war der Konnex zwischen Emotionen und Mo-          Auch in der Erinnerung der Betroffenen selbst                                          04.2
                                                                      ral einer der Gründe für die Wiederkehr der        können sich Emotionen herausbilden, verän-                                  Emotionsagenda als Protest
                                                                      Emotionen insgesamt. Emotionen spielen             dern und abbauen; auch sie unterliegen einer                            gegen anthropologische Reduktionen
                                                                      auch deswegen wieder eine Rolle, weil sie als      eigenen Dynamik. Emotionen sind in dieser
                                                                      moralische Gefühle wahrgenommen werden.            vielschichtigen, individuellen und kollektiven    Von einem theologischen Standpunkt aus                ringere künftige Kriminalität, Verdeutlichung
                                                                      Damit wird allerdings die Frage, wie sich Recht    Dynamik ambivalent und opak. Sie können           können die Bestrebungen, Emotionen in                 und Stabilisierung der betreffenden Norm bis
                                                                      und Moral zueinander verhalten sollen, erneut      daher auch – gerade in Bezug auf die Rolle        Straftheorien zur Geltung zu bringen, als Pro-        hin zur Statuierung eines Exempels. Beiden
                                                                      aufgeworfen.                                       der Öffentlichkeit – im Kontext von Strafe zum    test gegen anthropologische Reduktionen ge-           Grosstheorien lässt sich so gesehen eine Ver-
                                                                           Umgekehrt betrachtet offenbart das Rin-       Einfallstor für Beschämungsgelüste werden,        deutet werden. Es soll darauf aufmerksam ge-          drängung des personalen und interpersona-
                                                                      gen der Rechtstheorie um einen angemes-            die über die Geschichte hinweg immer wieder       macht werden, dass mehr verletzt ist als eine         len Elements vorwerfen.
                                                                      senen Platz von Emotionen in der Strafbe-          neue Manifestationen gefunden haben und           gesetzliche Norm. Das trifft angesichts der               Dass es im Recht insgesamt aber um inter-
                                                                      gründung grundlegende Eigenschaften von            weiter finden werden.39                           Geschichte der Strafbegründung durchaus               personale Vorgänge, nämlich um «Gewährung
                                                                      Emotionalität:                                                                                       einen Punkt. Während sich im klassischen Re-          von Anerkennungsverhältnissen und Auf-
                                                                                                                         3                                                 tributivismus eine Staatsmetaphysik ausbrei-          rechterhaltung von Erwartungssicherheit»42
                                                                      1                                                  Emotionen werden subjektiv erlebt – aber sie      tete, die das gesamte Geschehen im Umfeld             geht und Strafe nur von hier aus ihr relatives
                                                                      Emotionen sind zutiefst mit dem Ganzen des         beschränken sich nicht auf ein Subjekt. Emo-      einer Straftat an sich zog, wurde in der Prä-         Recht erhält, hat auch Hans-Richard Reuter
                                                                      Menschen verbunden. Auf Emotionen zuzu-            tionen können geteilt werden, sie können auf      ventionstheorie die Person des Bestraften für         als evangelisch-theologischer Ethiker heraus-
                                                                      greifen, bedeutet, tiefer in den Menschen und      gemeinsame Normen zurückgehen und sie             allgemeine Interessen instrumentalisiert – ge-        gearbeitet. Mit dieser Auffassung konvergie-
ren am ehesten die Ansätze in 2.2 und 2.3. Sie   einen zentralen Platz zuweisen. In der Seel-                                          04.4
                                                                      unterstreichen aus emotionsorientierter und      sorge rund um Verletzungen und Konflikte war                   Emotionen als Indikatoren eschatischer Sehnsüchte

                                                                                                                                                                                                                                                                              Heft Nr. 6 | Die Wiederkehr von Emotionen in die Strafrechtstheorie
Heft Nr. 6 | Die Wiederkehr von Emotionen in die Strafrechtstheorie

                                                                      viktimologischer Perspektive, dass der Sinn      von jeher ein Sensorium für die vielfältigen
                                                                      des Strafrechts in der Wiederherstellung der     Erlebnisfacetten vorhanden. Wenn nun Emo-         Ein Jurist führt die Re-Emotionalisierung des    Ort, um zurückzuschauen, ihr ungesehenes
                                                                      Anerkennungsverhältnisse und der Erwar-          tionen ins Strafrecht wiederkehren, wird eine     Strafrechts zurück auf einen theoretischen       Leid zu betrauern und laut zu beklagen – und
                                                                      tungssicherheit liegen sollte. Aber auch hier    ganzheitliche christliche Anthropologie dafür     Paradigmenwechsel, nämlich von der Täter-        ihre Tränen abgewischt zu bekommen. Die
                                                                      bleibt es eine Aufgabe der Theologie, an den     Verständnis haben, insofern sie hierin einen      zur Opferorientierung.45 Eine Soziologin sieht   Eschatologie verwahrt das Verlangen nach
                                                                      ultima-ratio-Charakter der Strafe zu erinnern    Hinweis auf die grundsätzliche conditio huma-     dahinterliegende Faktoren, etwa das Gefühl       einer ultimativen Aufklärung des Gewesenen
                                                                      und einer ideologischen Aufladung der vor-       na erkennt. Christliche Theologie weiss um die    des Verlustes der sozialen Kohäsion und den      und nach Gottes Solidaritätsbekundung: «Was
                                                                      handenen Emotionen – auch derjenigen der         Macht von Emotionen im Guten wie im Bösen.        Mangel an kollektiven Empfindungen,46 so-        ihr getan habt einem von diesen meinen ge-
                                                                      mutmasslichen Opfer – entgegenzuwirken.          Sie wird daher die Rückkehr der Emotionen in      dass Strafprozesse dazu genutzt werden, um       ringsten Brüdern, das habt ihr mir getan.» (Mt
                                                                      Ebenfalls bleibt daran zu erinnern, dass damit   die Strafrechtstheorie im besten Sinne kritisch   «moralisch-affektive Komponenten sozialer        25,40).

                                                                                                                                                                                                                          2
                                                                      auch die Anerkennung der Täterin als Person      dabei begleiten, die Grenzen dessen auszulo-      Kohäsion»47 heraufzubeschwören oder das
                                                                      gemeint sein muss.                               ten, inwieweit das Strafrecht auf emotionales     Gefühl von Frustration in der Mittelschicht –
                                                                          Christliche Theologie auf der Höhe der       Erleben eingehen kann und was es an andere        durch Erosion des Leistungsprinzips in der       Manche Kommunikationstheorien der Strafe
                                                                      Zeit wird Emotionalität in ihrer Anthropologie   Institutionen und Praktiken delegieren muss.      Statusdefinition, wachsende Einkommens-          wollen dem Täter evident machen: Das war
                                                                                                                                                                         differenzen und den Abbau des Sozialstaats.48    falsch. Verstehst Du es auch wirklich?51 Darin
                                                                                                                                                                         Aus theologischer Sicht lassen sich in vielem,   lässt sich das Verlangen erkennen, dass der
                                                                                                       04.3                                                              was in der Wiederkehr der Emotionen in die       Täterin aufgeht, was sie angerichtet hat, dass
16                                                                          Emotionen zwischen passivem Erleben und aktiver Gestaltung                                   Strafrechtstheorie oben angeklungen ist,         sie es nicht nur hinnimmt, sondern auch be-                       17
                                                                                                                                                                         Sehnsüchte, Hoffnungen und menschliches          greift und bedauert. Dass das Ausmass und

                                                                                                                                                                                                                                                                              Seelsorge & Strafvollzug
Seelsorge & Strafvollzug

                                                                      Wenn auch aus der Perspektive theologischer      etwa hat eine Theologie der Emotionen vor-        Verlangen wiedererkennen, die sich im christ-    die Bedeutung der geschehenen Verletzungen
                                                                      Anthropologie das Gewicht von Emotionen          gelegt, die davon ausgeht, dass Emotionen         lichen Deutungsrahmen auf Gottes endzeitli-      allumfassend offenbar werden – im Äusseren
                                                                      anerkannt und zur Geltung gebracht werden        geschöpflich gegeben und bereichernd sind,        ches Handeln richten:                            wie im Inneren –, erhofft die christliche Ge-

                                                                                                                                                                         1
                                                                      muss, heisst das nicht, dass Emotionen der       aber sozial destruktiv entgleisen können und                                                       richtserwartung. Bewirkt wird diese Einsicht
                                                                      menschlichen Gestaltung vollständig entzo-       so der Kontrolle bedürfen.44 Beides – Kontrol-                                                     durch die Konfrontation mit den Wirkungen
                                                                      gen sind. Einerseits wird insbesondere in der    le wie wachsame Kritik der einzelnen Kontroll-    Die Rede vom Jüngsten Gericht trägt das          unseres Tuns, auch den verborgen gebliebe-
                                                                      evangelischen Theologie das passive Wider-       mechanismen – wird nötig, um den «Leiden-         starke Verlangen in sich, dass vor allem den     nen, langfristigen, indirekten – und sie ist in
                                                                      fahren von Emotionen betont. So ist es vor       schaften» ihren berechtigten Platz zukommen       Opfern Recht widerfährt. Am Ende der Ge-         diesen Qualitäten erst am Ende der Geschich-
                                                                      allem bei Melanchthon grundgelegt, der die       zu lassen. Das muss nicht stoisch ausfallen im    schichte sollen ihre Wunden nicht vergessen,     te möglich.

                                                                                                                                                                                                                          3
                                                                      Überwältigung des Menschen durch sündi-          Sinn einer vollständigen oder teilweisen Be-      sondern in ihrer ganzen Tragweite offenbart,
                                                                      ge Affekte ausfaltet und von dort seine gan-     herrschung von bestimmten Emotionen oder          anerkannt, gewürdigt und betrauert werden.
                                                                      ze Dogmatik entwickelt.43 Nur vom Heiligen       der Unterdrückung von Emotionalität gene-         Wie die Wundmale des Auferstandenen ver-         Die eschatologisch erhoffte, umfassende Evi-
                                                                      Geist geleitet kann das affektive Zentrum des    rell. Ein verantwortlicher Umgang mit Emo-        sinnbildlichen, bleiben die Wunden der Ge-       denz ist auch eine öffentliche: Allen soll offen-
                                                                      Menschen zur Gottesliebe bewegt werden.          tionen, auch auf sozialer Ebene, ist uns aber     schichte in Gott selbst eingeschrieben.49 Mit    bar werden, was gewesen ist. Menschen ha-
                                                                      Die Möglichkeiten der aktiven Selbstkontrolle    durchaus zuzumuten. Auch eine Straftheorie        der Verabschiedung der Vergeltungstheorie        ben im Lauf der Geschichte die Hoffnung auf
                                                                      sind also speziell aus reformatorischer Sicht    wird daher Emotionen nicht bloss hinneh-          und der Durchsetzung von Prävention und          Gottes zurechtbringendes Handeln gerichtet,
                                                                      beschränkt. Andererseits hat evangelische        men müssen, wie es bei der empirisch-sozio-       Resozialisation ging dem Strafrecht womög-       durch das scheinbare Wohltäter entlarvt und
                                                                      Theologie auch von der Verwandlung der Af-       logischen Strafbegründung den Anschein hat.       lich die Perspektive des Rückblicks verloren –   Übeltäter als solche benannt werden – wohl-
                                                                      fekte, vom Werden des neuen Menschen zu          Gleiches gilt für die Berücksichtigung der vor-   das mag ein Grund sein, warum nicht nur die      weisslich, dass beides auch immer auf die
                                                                      erzählen. Emotionen sind prinzipiell also auch   handenen Emotionen von Geschädigten, was          Emotionen, sondern auch retributivistische       eigene Person zutrifft und sich nicht auf Per-
                                                                      veränderbar bzw. gibt es verschiedene Wei-       einen sensiblen Umgang im Prozessverfahren        Theorien in letzter Zeit wiederkehren.50 Denn    sonengruppen aufteilen lässt. Gerechtigkeit
                                                                      sen, Emotionen zu leben. Ingolf U. Dalferth      nicht ausschliesst.                               Betroffene haben das Verlangen nach einem        und Recht sind in der Geschichte nie vollstän-
dig zur Deckung zu bringen. Das erfahren alle            auch christlichen Hoffnungen – wobei der           nicht nur Aufklärung, Kommunikation und                          tionen einen Platz zuzuweisen, der sie anthro-
                                                                      Menschen, auch die nicht direkt betroffenen.             Unterschied in der kreuzestheologischen Un-        Stellungnahme –, also vor allem das Strafübel                    pologisch und eschatologisch, d.h. vom Sein

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Heft Nr. 6 | Die Wiederkehr von Emotionen in die Strafrechtstheorie
Heft Nr. 6 | Die Wiederkehr von Emotionen in die Strafrechtstheorie

                                                                      Darüber empören sie sich zurecht: über For-              terwanderung von Dualismen zwischen Täter          notwendig sein muss, bleibt schwierig. Nun ist                   und Werden des Menschen und der Welt her,
                                                                      men von Recht, die zum Unrecht geworden                  und Opfer, Anklägerin und Angeklagtem, Rich-       es allerdings nicht das genuine Ziel von Theo-                   ernstnimmt; Begründungsansprüche für Stra-
                                                                      sind (wie in der Situation der sozialkritischen          terin und Anwalt liegen dürfte. Empörungs-         logie und Kirche, eine solche Begründung an-                     fe aber, die sich auf sie lagern, kritisch zu über-
                                                                      Propheten), über Recht, das zum Instrument               gefühle und auch Rachewünsche sollten in           zustreben. Aus theologischer Sicht müssen                        prüfen. Eine Aufgabe für die Systematische
                                                                      der Mächtigen geworden ist (wie in der Exils-            diesem Licht von christlicher Theologie nicht      Überlegungen zu Rechtsbrüchen nicht not-                         Theologie wäre es, diesen Entwicklungen mit
                                                                      situation der Psalmbeter in Babylon), aber               von vornherein pathologisiert, geächtet oder       wendig in der Strafe, auch nicht in der Strafe in                einer Theologie der Emotionen zu begegnen,
                                                                      auch nur darüber, dass menschliches Recht                unterdrückt werden.52                              ihrer aktuellen Form, münden.53 Vielmehr soll-                   die sie geschöpflich anerkennt, hamartiolo-
                                                                      schlicht begrenzt und umfassende Gerech-                     Vom eschatologischen Standpunkt her er-        te es in diesem Bereich darum gehen, Emo-                        gisch begrenzt und eschatologisch würdigt.
                                                                      tigkeit nie herzustellen in der Lage ist. Die Er-        fahren die Sehnsüchte und Ansprüche aber
                                                                      fahrungen von den Grenzen des Rechts, die es             auch ihre kritische Grenze: All das, worauf sich                                                         Fussnoten
                                                                      zwangsläufig immer geben wird, solange wir               diese Sehnsüchte und Ansprüche richten, hat                                                                         8
                                                                                                                                                                                                                                                        Für einen weiteren Gegenstandsbereich, der auch Krimi-
                                                                      unter dem eschatologischen Vorbehalt leben,              eschatologische Qualität, kann also nicht in       1
                                                                                                                                                                                      Ob von Emotionen, Gefühlen o.a. die Rede ist, differiert.         nalpolitik, kollektive Emotionen, Punitivität, sozio-emo-
                                                                      werden in der eschatologischen Hoffnung auf-             Fülle von Menschen und menschlichen Insti-             Die Begrifflichkeit wird z.T. im Emotionendiskurs, ins-           tionale Entwicklungen u.v.m einschliesst, vgl. den sehr
                                                                      genommen und finden dort ihren Platz, was                tutionen geleistet werden, sondern allein von          besondere in der Theologie, uneinheitlich verwendet,              lesenswerten Artikel aus soziologischer Sicht: Susanne
                                                                                                                                                                                      vgl. Rebekka A. Klein 2017. Affekte gelten als unmittel-
                                                                      allerdings nicht zu stillstellender Befriedung           Gott. Im Recht, aber auch in Seelsorge und                                                                               Karstedt 2007. Vgl. auch Heather Strang, Ian Loader und
                                                                                                                                                                                      bares Auflodern, das auch schnell wieder vergehen kann            Susanne Karstedt 2011, dort speziell zur Restorative
                                                                      führt. Vielmehr sind Menschen in dieser Pers-            Kirche, werden immer Wünsche offen und                 (anders als Stimmungen z.B.) und körperlich fundiert              Justice Meredith Rossner 2011.
                                                                      pektive ausgespannt auf diese Hoffnung hin:              Sehnsüchte unerfüllt bleiben. Auch hier gelin-         ist; Emotionen werden häufig über ihr Gerichtetsein auf      9
                                                                                                                                                                                                                                                        Vgl. als Kurzdarstellung Frank Biess 2019, 27f. als Ver-
18                                                                    Sie orientieren sich daran, messen die Gegen-            gen Heilung und Versöhnung nur fragmenta-              anderes und andere definiert; der Begriff ‹Gefühl› setzt
                                                                                                                                                                                                                                                        treter: Antonio R. Damasio 1995.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   19
                                                                      wart kritisch daran und versuchen, das Recht             risch. Dessen eingedenk wäre unter eschato-            oft ein eigenes Sich-Gewahr-Werden im Selbstverhältnis
                                                                                                                                                                                                                                                   10

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Seelsorge & Strafvollzug
Seelsorge & Strafvollzug

                                                                                                                                                                                                                                                        Vgl. Frank Biess 2019, 29.
                                                                      darauf hin zu gestalten.                                 logischer Perspektive einer Überfrachtung des          voraus.
                                                                                                                                                                                                                                                   11
                                                                                                                                                                                  2                                                                     Vgl. z.B. Martha C. Nussbaum 2003.
                                                                                                                               Strafrechts mit Erwartungen vorzubeugen,               Dass das bislang nicht gezielt und flächendeckend der
                                                                                                                                                                                                                                                   12
                                                                                                                                                                                      Fall ist, stellt Frank Stüfen fest und fordert eine opfer-        Vgl. als Überblick zu beidem – zur vermeintlichen Irratio-
                                                                      Emotionalität im Strafrecht spricht also nicht           die nicht nur dessen systemische Grenzen,                                                                                nalität von Emotionen und der Moralität von Vergel-
                                                                                                                                                                                      orientierte Seelsorge. Vgl. Frank Stüfen 2019, besonders
                                                                      nur die dunklen Seiten des Menschen an –                 sondern auch prinzipielle voreschatologische           79f.                                                              tungsemotionen – Florian Zimmermann 2012, 69ff.;
                                                                      den Mob, der «Kreuzige ihn!» ruft. Es bestehen           Grenzen überschreiten.                             3
                                                                                                                                                                                      Susanne Karstedt 2007, 26 (in Bezug auf Norbert Elias‘
                                                                                                                                                                                                                                                        Victor Tadros 2004, 332f. Um den Begriff resentment
                                                                      auch Konvergenzen mit urmenschlichen, aber                                                                      Analyse des Prozesses der Modernisierung).
                                                                                                                                                                                                                                                        (Übelnehmen) hat sich eine rege, rehabilitierende
                                                                                                                                                                                  4
                                                                                                                                                                                                                                                        Debatte entfaltet, ausgehend von: Peter F. Strawson
                                                                                                                                                                                      Vgl. hierzu Klaus Günther 2002, 211ff.
                                                                                                                                                                                                                                                        1974. Vgl. aber z.B. auch: Jeffrie Murphy 1988b; Jeffrie
                                                                                                                                                                                  5
                                                                                                                                                                                      Vgl. Winfried Hassemer und Jan P. Reemtsma 2002, 122f.            Murphy 1988a.
                                                                                                                          05                                                          u.ö.                                                         13
                                                                                                                                                                                                                                                        Vgl. Thomas Weigend 2010, 40: «Angesichts des per-
                                                                                                                    Fazit                                                         6
                                                                                                                                                                                      Mit Verweis auf Susanne Karstedt 2007 (vgl. hier                  zipierten Wechsels von der Beschuldigten- zur Opfer-
                                                                                                                                                                                      dann v.a. 28) stellt diesen Befund auch Heike Jung 2011,          orientierung fürchten nicht wenige Beobachter bereits
                                                                      Die Sichtung der Diskussionslage in der rechts-          den Ort von Emotionen im öffentlichen Dis-             384.390–392. Jung fasst zusammen: «Strafrechtspflege              um die historische Errungenschaft einer Ent-Emotio-
                                                                                                                                                                                      wird nicht mehr als ein bürokratisches Modell, sondern
                                                                      philosophischen Straftheorie zeigt: Es gibt un-          kursraum die neuzeitliche Ausblendung von                                                                                nalisierung und Rationalisierung der Strafrechtspflege
                                                                                                                                                                                      als ein hochemotionales Geschehen begriffen. Zwar                 sowie um das Gleichgewicht im Strafverfahren.».
                                                                      abweislich eine Wiederkehr der Emotionen,                Emotionen aus dem Strafrecht infrage. Die              wurde die Strafrechtspflege zu keiner Zeit als emotions-     14
                                                                                                                                                                                                                                                        Vgl. Tobias R. Andrissek 2017; s. auch Tonio Walter 2011.
                                                                      aber es wird noch um den richtigen Platz von             aktuellen Versuche, aufruhend auf Emotionen            lose Prozedur praktiziert. Doch galt im Gefolge der
                                                                                                                                                                                                                                                   15
                                                                                                                                                                                                                                                        Vgl. Tonio Walter 2017, VIII.
                                                                      Emotionen in der Straftheorie gerungen. Eine             staatliches Strafen zu begründen, weisen aller-        Aufklärungszeit die Devise der rationalen Konfliktbewäl-
                                                                                                                                                                                                                                                   16
                                                                                                                                                                                                                                                        Vgl. John L. Mackie 1982, 68f.
                                                                      einfache Ausblendung von Emotionen wird                  dings ihre eigenen Probleme auf: Subjektivität         tigung.» (a.a.O. 392). Vgl. auch Victor Tadros 2004, 332:
                                                                                                                                                                                                                                                   17
                                                                                                                                                                                      «Recently, there has been a strong focus on the role of           Vgl. Tobias R. Andrissek 2017, 14ff. Die empirische Basis
                                                                      schwieriger – und zwar von theoretischer wie             und Objektivität, bestehendes Rechtssystem
                                                                                                                                                                                      emotions in criminal law and punishment.»                         wird dann in Bezug auf die Wirkungen von Strafe er-
                                                                      von gesellschaftlicher Seite aus. Zu sehr stel-          und andere Systeme (Zuständigkeits- und            7
                                                                                                                                                                                      Im Folgenden werden die grammatikalischen                         weitert, vgl. a.a.O., 90–113. Vgl. auch Tonio Walter 2011,
                                                                      len verschiedene Entwicklungen in der Sicht              Grenzfragen) oder das Verhältnis von Recht                                                                               638ff.
                                                                                                                                                                                      Geschlechtsformen alternierend verwendet. Eine spezi-
                                                                      auf Emotionen generell, auf den Zuschnitt                und Moral, um nur einige zu nennen. Eine voll-         fische Zuschreibung der jeweiligen Aussage auf ein           18
                                                                                                                                                                                                                                                        Vgl. Jean-Claude Wolf 1992, 34.
                                                                      und die Orientierung des Strafrechts und auf             ständige Begründung, warum Strafe – und                bestimmtes Geschlecht ist damit nicht intendiert.            19
                                                                                                                                                                                                                                                        Andrissek versteht seinen Ansatz auch als «empirische
Variante der positiven Generalprävention […], die man            35
                                                                                                                                                 Hier droht z.B. eine ‹infantilisierende Überpädagogisie-
                                                                           als ‹retributive Generalprävention› bezeichnen könnte.»               rung› von Strafe, wie sie schon gegen präventive Theo-         andere Geschichte der Bundesrepublik, Reinbek           und zurück?, in: K. Kühl und G. Seher (Hg.), Rom,
                                                                           (Tobias R. Andrissek 2017, 237).                                      rien zu richten war (vgl. Knut Berner 2012, 18f., Zitat 19).   bei Hamburg.                                            Recht, Religion: Symposion für Udo Ebert zum
                                                                      20

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Heft Nr. 6 | Die Wiederkehr von Emotionen in die Strafrechtstheorie
Heft Nr. 6 | Die Wiederkehr von Emotionen in die Strafrechtstheorie

                                                                           Vgl. Florian Zimmermann 2012, 64.                                36
                                                                                                                                                 Vgl. z.B. Thomas Weigend 2011, 39.                                                                                     siebzigsten Geburtstag, Tübingen, 383–399.
                                                                      21
                                                                           Vgl. als Grundierung für die nächsten Abschnitte Tatjana         37
                                                                                                                                                 Ute Frevert beschreibt einen Fall von 2012, in dem sich        Bourne, Richard (2014), Communication, pu-
                                                                           Hörnle 2017, 38ff.                                                    eine Frau mit einem diffamierenden Schild an eine              nishment, and virtue: The theological limitation        Jung, Matthias (2017), Symbolische Verkörpe-
                                                                      22                                                                         Kreuzung stellen musste, weil sie mehrfach auf den Bür-
                                                                           Vgl. Tobias Zürcher 2014.                                                                                                            of (post)secular penance, in: Journal of religious      rung: Die Lebendigkeit des Sinns, Tübingen.
                                                                      23
                                                                           Vgl. Winfried Hassemer und Jan P. Reemtsma 2002;                      gersteig gefahren war, um einen Schulbus zu überholen.
                                                                                                                                                                                                                ethics 42 (1), 78–107.
                                                                           Roman Hamel 2009.                                                     Vgl. Ute Frevert 2017, 7f.
                                                                                                                                            38                                                                                                                          Karstedt, Susanne (2007), Die Vernunft der
                                                                      24
                                                                           Vgl. Thomas Weigend 2010.                                             Vgl. Tatjana Hörnle 2017, 43.
                                                                                                                                            39                                                                  Dalferth, Ingolf U. (2013), Selbstlose Leiden-          Gefühle: Emotion, Kriminalität und Strafrecht, in:
                                                                      25
                                                                           Vgl. Tatjana Hörnle 2017, 38f.                                        Vgl. Ute Frevert 2017. Karstedt spricht von einer «Rück-
                                                                      26                                                                         kehr der Scham», v.a. in den USA, vgl. Susanne Karstedt        schaften: Christlicher Glaube und menschliche           Kriminologisches Journal 39 (9. Beiheft), 25–45.
                                                                           Vgl. Roman Hamel 2009, 181f. Hamel arbeitet insbeson-
                                                                                                                                                 2007, 29.                                                      Passionen, Tübingen.
                                                                           dere die Rolle des Sprechakts durch das Strafurteil für
                                                                           die Opfer heraus.
                                                                                                                                            40
                                                                                                                                                 Susanne Karstedt 2007, 41.                                                                                             Klein, Rebekka A. (2017), Was ist ein Gefühl?
                                                                      27
                                                                           Zur Bezweiflung der Wirkmacht des staatlichen Urteils
                                                                                                                                            41
                                                                                                                                                 Vgl. z.B. Matthias Jung 2017.                                  Damasio, Antonio R. (1995), Descartes’ Irrtum:          Interdisziplinäre Konzepte aus der Emotionsfor-
                                                                           vgl. Frank Stüfen 2019, 66: «Die schiere Anzahl der Fälle        42
                                                                                                                                                 Hans-Richard Reuter 1996, 178.                                 Fühlen, Denken und das menschliche Gehirn,              schung, in: Kerygma und Dogma 63 (2), 102–114.
                                                                           muss Kirche und Gesellschaft ständig für die Situation           43
                                                                                                                                                 Vgl. Philipp Melanchthon 1993.                                 München, Leipzig.
                                                                           der Opfer sensibel sein lassen. Die Schwere dieser De-           44
                                                                                                                                                 Vgl. Ingolf U. Dalferth 2013.                                                                                          Mackie, John L. (1982), Morality and the Retri-
                                                                           likte und die mit ihnen verbundene tiefe Erschütterung           45                                                                  Duff, Anthony (2011), Retrieving Retributi-             butive Emotions, in: Criminal Justice Ethics (3),
                                                                                                                                                 Vgl. Heike Jung 2011, 392.
                                                                           lassen es nicht zu, davon auszugehen, dass direkte und
                                                                                                                                            46
                                                                                                                                                 Vgl. Susanne Karstedt 2007, 34f.                               vism, in: M. D. White (Hg.), Retributivism: Essays      3–10.
                                                                           indirekte Opfer mit der Verkündung eines Urteils Genug-
                                                                           tuung und Sicherheit zurückerlangen.»
                                                                                                                                            47
                                                                                                                                                 Susanne Karstedt 2007, 34.                                     on theory and policy, New York, 3–24.
20                                                                    28
                                                                           Vgl. Tatjana Hörnle 2017, 34ff.
                                                                                                                                            48
                                                                                                                                                 Vgl. Susanne Karstedt 2007, 39.                                                                                        Melanchthon, Philipp (1993), Loci commu-                           21
                                                                      29
                                                                           Vgl. Tatjana Hörnle 2017, 36.
                                                                                                                                            49
                                                                                                                                                 Vgl. Knut Berner 2006, 40.                                     Frevert, Ute (2017), Die Politik der Demüti-            nes 1521: Lateinisch – Deutsch, übersetzt und

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Seelsorge & Strafvollzug
Seelsorge & Strafvollzug

                                                                      30
                                                                           Vgl. in Aufsatzform Anthony Duff 2011.
                                                                                                                                            50
                                                                                                                                                 Vgl. Heike Jung 2011; als Reaktion auf diese Wiederkehr        gung: Schauplätze von Macht und Ohnmacht,               mit kommentierenden Anmerkungen versehen
                                                                      31
                                                                           In kritischer Auseinandersetzung mit Duff zur Unter-
                                                                                                                                                 exemplarisch Florian Zimmermann 2012.                          Frankfurt am Main.                                      von Georg Pöhlmann, hg. vom Lutherischen
                                                                                                                                            51
                                                                           scheidung von staatlicher und religiöser Busse vgl.                   Auch manche forensisch-psychiatrische Therapie über-                                                                   Kirchenamt der Vereinigten Evangelisch-Luther-
                                                                           Richard Bourne 2014.                                                  schreitet verhaltenstherapeutische Ansätze hin zu              Günther, Klaus (2002), Die symbolisch-ex-               ischen Kirche Deutschlands, Gütersloh.
                                                                                                                                                 einem moralischen Urteil. Für diesen Hinweis danke ich
                                                                      32
                                                                           Vgl. verteidigend Tobias R. Andrissek 2017, 88ff. und                                                                                pressive Bedeutung der Strafe: Eine neue Straf-
                                                                                                                                                 Frank Stüfen.
                                                                           Tonio Walter 2011, 636.
                                                                                                                                            52
                                                                                                                                                                                                                theorie jenseits von Vergeltung und Prävention?,        Murphy, Jeffrie (1988a), Hatred: a qualified
                                                                      33                                                                         Vgl. Knut Berner 2012, 14.
                                                                           Vgl. Tobias R. Andrissek 2017, 113ff.                                                                                                in: C. Prittwitz (Hg.), Festschrift für Klaus Lüders-   defense, in: Ders. und J. Hampton, Forgiveness
                                                                                                                                            53
                                                                      34                                                                         Nicht zufällig stehen viele Stimmen in Theologie und
                                                                           Vgl. zu diesen Subjektivitätsproblemen Florian Zimmer-                                                                               sen: Zum 70. Geburtstag am 2. Mai 2002, Ba-             and Mercy, Cambridge u.a., 88–110.
                                                                                                                                                 Kirche Praktiken der Restorative Justice nahe; vgl. dazu
                                                                           mann 2012, 132ff.                                                                                                                    den-Baden, 205–219.
                                                                                                                                                 z.B. die entsprechenden Aufsätze in diesem Heft.
                                                                                                                                                                                                                                                                        Murphy, Jeffrie (1988b), The retributive emo-
                                                                                                                                       06                                                                       Hamel, Roman (2009), Strafen als Sprechakt:             tions, in: Ders. und J. Hampton, Forgiveness and
                                                                                                                   Literaturverzeichnis                                                                         Die Bedeutung der Strafe für das Opfer, Schriften       Mercy, Cambridge u.a., 1–9.
                                                                                                                                                                                                                zum Strafrecht Bd. 208, Berlin.
                                                                      Andrissek, Tobias R. (2017), Vergeltung als                           Zeitschrift 23 (1), 26–42.                                                                                                  Nussbaum, Martha C. (2003), Upheavals of
                                                                      Strafzweck: Empirisch-soziologische Begrün-                                                                                               Hassemer, Winfried und Reemtsma, Jan P.                 thought: The intelligence of emotions, Cam-
                                                                      dung und kriminalpolitische Folgerungen, Stu-                         Berner, Knut (2012), Verhüllte Nemesis – Blin-                      (2002), Verbrechensopfer: Gesetz und Gerechtig-         bridge u.a.
                                                                      dien und Beiträge zum Strafrecht Bd. 13, Tübin-                       de Justitia: Strafe als Vergeltung aus Sicht theo-                  keit, München.
                                                                      gen.                                                                  logischer Ethik, in: H. Sünker und K. Berner (Hg.),                                                                         Reuter, Hans-Richard (1996), Rechtsethik in
                                                                                                                                            Vergeltung ohne Ende? Über Strafe und ihre Al-                      Hörnle, Tatjana (2017), Straftheorien, Tübin-           theologischer Perspektive: Studien zur Grundle-
                                                                      Berner, Knut (2006), Vergessen – Verzeihen –                          ternativen im 21. Jahrhundert, Lahnstein, 1–38.                     gen.                                                    gung und Konkretion, Öffentliche Theologie Bd.
                                                                      Eingedenken: Das Gedächtnis als Thema theolo-                                                                                                                                                     8, Gütersloh.
                                                                      gischer Anthropologie, in: Berliner Theologische                      Biess, Frank (2019), Republik der Angst: Eine                       Jung, Heike (2011), Von der Rache zur Strafe
02
                                                                      Rossner, Meredith (2011), Reintegrative Ri-                   ziologische Begründung und kriminalpolitische
                                                                      tual: Restorative Justice and Micro-Sociology, in:            Folgerungen, Studien und Beiträge zum Straf-
Heft Nr. 6 | Die Wiederkehr von Emotionen in die Strafrechtstheorie

                                                                      H. Strang, I. Loader und S. Karstedt (Hg.), Emo-              recht Bd. 13, Tübingen, VII–VIII.
                                                                      tions, crime and justice, Oxford, Portland, OR,
                                                                      169–191.                                                      Weigend, Thomas (2010), «Die Strafe für das
                                                                                                                                    Opfer»? Zur Renaissance des Genugtuungs-

                                                                                                                                                                                                                                                                                                  Heft Nr. 6 | Restaurative Verfahren im Jugendbereich
                                                                                                                                                                                                  Von den Möglichkeiten und
                                                                      Strang, Heather, Loader, Ian und Kars-                        gedankens im Straf- und Strafverfahrensrecht,
                                                                      tedt, Susanne (Hg.) (2011), Emotions, Crime                   in: Zeitschrift für rechtswissenschaftliche For-
                                                                      and Justice, Oxford, Portland, OR.                            schung 1 (1), 39–57.
                                                                                                                                                                                               Grenzen restaurativer Verfahren
                                                                      Strawson, Peter F. (1974), Freedom and Re-
                                                                      sentment, in: Ders., Freedom and Resentment
                                                                                                                                    Weigend, Thomas (2011), Kommentar zu Tat-
                                                                                                                                    jana Hörnle, Gegenwärtige Strafbegründungs-
                                                                                                                                                                                                       im Jugendbereich
                                                                      and other essays, London, 1–25.                               theorien, in: A. v. Hirsch, K. Seelmann und U.                                                Shirine Tissira,
                                                                                                                                    Neumann (Hg.), Strafe – Warum? Gegenwärtige                                                       Zürich
                                                                      Stüfen, Frank (2019), Opferorientierte Seel-                  Strafbegründungen im Lichte von Hegels Straf-
                                                                      sorge als kirchliche und gesellschaftliche Not-               theorie, Baden-Baden, 31–42.
                                                                      wendigkeit, in: Seelsorge & Strafvollzug 2, 55–81.                                                                                                          Abstract
                                                                                                                                    Wolf, Jean-Claude (1992), Verhütung oder
                                                                      Tadros, Victor (2004), Attribution, Ethics and                Vergeltung? Einführung in ethische Straftheo-      Der vorliegende Artikel gibt in zusammen-                vor. Durch die Masterarbeit wurden erstmals
22                                                                    Emotions in Criminal Responsibility, in: The Mo-              rien, Alber-Reihe praktische Philosophie Bd. 43,   fassender Weise die Masterthesis zum An-                 Möglichkeiten und Grenzen restaurativer Ver-                 23
                                                                      dern Law Review Limited 67 (2), 322–338.                      Freiburg.                                          satz Restorative Justice im Jugendbereich                fahrensformen für Jugendliche in der Schweiz

                                                                                                                                                                                                                                                                                                  Seelsorge & Strafvollzug
Seelsorge & Strafvollzug

                                                                                                                                                                                       wieder. Der Ansatz sieht sowohl alternative              qualitativ-empirisch untersucht, um dadurch
                                                                      Walter, Tonio (2011), Vergeltung als Straf-                   Zimmermann, Florian (2012), Verdienst und          Strafprozesse wie auch Konfliktlösungsver-               praxisorientierte Anregungen für die (Weiter-)
                                                                      zweck: Prävention und Resozialisierung als                    Vergeltung, Tübingen.                              fahren für nicht strafrechtlich gerahmte Fälle           Entwicklung aufzuzeigen.
                                                                      Pflichten der Kriminalpolitik, in: Zeitschrift für in-
                                                                      ternationale Strafrechtsdogmatik 6 (7), 636–647.              Zürcher, Tobias (2014), Legitimation von Stra-                                                         01
                                                                                                                                    fe: Die expressiv-kommunikative Straftheorie zur                                            Einleitung
                                                                      Walter, Tonio (2017), Geleitwort, in: T. R. An-               moralischen Rechtfertigung von Strafe, Grund-
                                                                      drissek, Vergeltung als Strafzweck: Empirisch-so-             lagen der Rechtswissenschaft Bd. 21, Tübingen.     Die vorliegende Abhandlung befasst sich mit              thesis, bevor der Kern der Arbeit mit den For-
                                                                                                                                                                                       dem ungenutzten Potential restaurativer Ver-             schungsergebnissen dargestellt wird und der
                                                                                                                                                                                       fahren im Jugendbereich in der Schweiz und               Artikel mit einem Fazit und Ausblick schliesst.
                                                                                                                               07                                                      basiert auf der Masterthesis der Autorin. Diese
                                                                                                                Kurzbiografie                                                          wurde im Rahmen des Studiums in Sozialer                 Dem Ansatz der Restaurativen Justiz (nach-
                                                                                                                                                                                       Arbeit an der Zürcher Hochschule für Ange-               folgend RJ) widmete das Fachmagazin zum
                                                                      Dr. Lisanne Teuchert, 1984, hat in Erlangen, Bochum und Heidelberg Evangelische Theologie                        wandte Wissenschaften (ZHAW) im Jahr 2020                Straf- und Massnahmenvollzug «Prison-Info»
                                                                      und Soziologie studiert. Ihre Promotion zur eschatologischen Perspektivierung des Handelns                       verfasst.                                                des Bundesamtes für Justiz im Januar 2019
                                                                      Gottes in der Welt schloss sie 2016 in Augsburg/München ab. Nach dem Vikariat in Augsburg                                                                                 nahezu eine ganze Ausgabe. Anlass dazu war
                                                                      und der Ordination zur Pfarrerin arbeitet sie zurzeit am Lehrstuhl für Systematische Theologie:                  Nach einem einleitenden Teil werden im zwei-             die neue Empfehlung des Europarates, der die
                                                                      Ökumene und Dogmatik an der Ruhr-Universität Bochum. Ihr Habilitationsprojekt beschäftigt                        ten Kapitel dieses Artikels zentrale Begrifflich-        Mitgliedstaaten dazu ermutigte, restaurative
                                                                      sich mit der «Wiederkehr der Rache» in Bezug auf Emotionen, Überzeugungen und Praktiken                          keiten geklärt. Anschliessend folgt ein Blick            Verfahren in einer breiten und innovativen
                                                                                  und unternimmt eine theologische Reaktion auf diese Entwicklungen.                                   auf die Entwicklung restaurativer Verfahren              Form zu fördern.1 Der Ansatz sei vielverspre-
                                                                                                                                                                                       innerhalb der Schweiz. Das vierte Kapitel be-            chend und trage gemäss verschiedener wis-
                                                                                                         Kontakt: Lisanne.Teuchert@rub.de                                              leuchtet das Forschungsdesign der Master-                senschaftlicher Studien zu einer seelischen
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