Untergliederungsanalyse UG 03-Verfassungsgerichtshof - Entwurf zum Bundesfinanzgesetz 2021 Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz 2021-2024 - UG ...

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Entwurf zum Bundesfinanzgesetz 2021
Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz
2021-2024

Untergliederungsanalyse
UG 03-Verfassungsgerichtshof

                                      5. November 2020
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof

Inhaltsverzeichnis
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1     Überblick und Zusammenfassung .................................................................................. 3

2     Budgetäre Entwicklung der Untergliederung ................................................................... 5

3     Schwerpunkte und Rahmenbedingungen der Untergliederung ....................................... 6

4     Bundesfinanzrahmen und mittelfristige Prioritäten .......................................................... 8

5     Bundesvoranschlag 2021 ............................................................................................... 9

    5.1     Voranschlagsveränderungen im Finanzierungshaushalt ......................................... 9

    5.2     Finanzierungshaushalt auf Global- und Detailbudgetebene....................................10

    5.3     Unterschiede zwischen Finanzierungs- und Ergebnishaushalt ...............................10

    5.4     Rücklagen ..............................................................................................................11

6     Personal ........................................................................................................................12

7     Wirkungsorientierung ....................................................................................................13

    7.1     Überblick ................................................................................................................13

    7.2     Einzelfeststellungen ...............................................................................................14

Anhang: Auszug aus den Angaben zur Wirkungsorientierung ..............................................16

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1      Überblick und Zusammenfassung
Die Untergliederungsanalysen des Budgetdienstes sollen einen Überblick über die
wesentlichen Entwicklungen der Budgetuntergliederung vermitteln. Dazu werden die
Informationen aus dem Entwurf zum Bundesfinanzgesetz 2021 (BFG-E 2021) sowie dem
Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz 2021-2024 (BFRG-E 2021-2024) um Daten aus
anderen Dokumenten (z. B. Strategiebericht, Budgetbericht, Bericht zur Wirkungsorientierung,
Bericht über die Beteiligungen des Bundes, Strategieberichte des Politikfeldes) ergänzt.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Untergliederung in einer mittel- und
längerfristigen Betrachtung und setzt diese zur Entwicklung des Gesamthaushalts in
Beziehung:

Tabelle 1:      Finanzierungs- und Ergebnishaushalt (2019 bis 2024)

         Finanzierungshaushalt

 UG 03                                       Erfolg       BVA        BVA-E      BFRG-E        BFRG-E     BFRG-E
                               in Mio. EUR    2019        2020        2021       2022          2023       2024
 Auszahlungen                                  16,000       17,259     18,058       16,929     17,130      17,003
 Anteil an Gesamtauszahlungen                  0,02%        0,02%      0,02%        0,02%      0,02%        0,02%
 jährliche Veränderung                         4,24%        7,87%      4,63%        1,02%      1,19%       -0,74%
 Einzahlungen                                   0,242        0,086      0,086          n.v.       n.v.        n.v.
 jährliche Veränderung                       -14,40%      -64,42%      0,00%              -          -           -
               Nettofinanzierungssaldo        -15,759      -17,173    -17,972             -          -           -
            Ergebnishaushalt

 UG 03                                       Erfolg       BVA        BVA-E      BFRG-E        BFRG-E     BFRG-E
                               in Mio. EUR    2019        2020        2021       2022          2023       2024
 Aufwendungen                                  16,143       17,442     18,289         n.v.       n.v.         n.v.
 Anteil an Gesamtaufwendungen                  0,02%        0,02%      0,02%             -          -            -
 jährliche Veränderung                         6,09%        8,05%      4,86%             -          -            -
 Erträge                                        0,304        0,151      0,131         n.v.       n.v.         n.v.
 jährliche Veränderung                       -18,79%      -50,39%    -13,25%             -          -            -
                       Nettoergebnis          -15,838      -17,291    -18,158            -          -            -

Anmerkung: Anteile an Gesamtsummen (Aus-/Einzahlungen, Aufwendungen/Erträge) entsprechen der Regierungsvorlage und
werden sich durch eingebrachte Abänderungsanträge voraussichtlich noch verändern.

Quellen: BRA 2019, BVA 2020, BVA-E 2021, BFRG-E 2021-2024

Der      Entwurf       zum       Bundesvoranschlag               2021       (BVA-E 2021)           sieht      für      die
UG 03-Verfassungsgerichtshof im Finanzierungshaushalt Auszahlungen iHv insgesamt
18,1 Mio. EUR vor. Im Vergleich zum BVA 2020 bedeutet dies für 2021 einen geringen Anstieg
um 0,8 Mio. EUR oder 4,63 %, gegenüber dem Erfolg 2019 um 12,9 %. Bei den
Aufwendungen zeigt sich eine ähnliche Entwicklung, die prozentuellen Veränderungen sind
jedoch etwas höher.

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Der Anstieg gegenüber dem BVA 2020 ist insbesondere auf höhere Personalaufwendungen
(+0,1 Mio. EUR), die rd. 44,2 % der Gesamtauszahlungen des Verfassungsgerichtshofes
ausmachen, sowie auf höhere Auszahlungen für den Betrieblichen Sachaufwand
(+0,6 Mio. EUR), für die Funktionssanierung des Veranstaltungszentrums zurückzuführen. Die
Veränderungen bei den einzelnen Auszahlungspositionen sind insgesamt jedoch gering.

Die Auszahlungsobergrenze im BFRG-E 2021-2024 liegt für das Jahr 2022 über dem im
BVA-E für 2021 veranschlagten Auszahlungsbetrag und steigt dann bis 2023 auf
17,1 Mio. EUR, um bis 2024 auf 17,0 Mio. EUR zu sinken.

Mit 105 Planstellen im Personalplan 2021 bleiben diese gegenüber 2020 unverändert. Die
Planstellen bleiben bis zum Ende der Finanzrahmenperiode 2024 auf gleichem Niveau. Der
VBÄ-Istwert zum 1. Juni 2020 beträgt für die UG 03-Verfassungsgerichtshof 97 VBÄ und
entspricht damit einem Anteil von 92,4 % der Planstellen des Finanzjahres 2020.

Der VfGH hat im BVA-E 2021 für die UG 03-Verfassungsgerichtshof insgesamt drei
Wirkungsziele festgelegt, die auf die Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit des
staatlichen Handelns, die Stärkung des Bewusstseins des Verfassungsgerichtshofes auf
nationaler und internationaler Ebene und auf die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf
und Familie abzielen. Diese Wirkungsziele und auch die Kennzahlen sind gegenüber dem
Vorjahr weitgehend gleich geblieben. Die COVID-19-Pandemie kann die Zielsetzungen
teilweise, z. B. bei Indikatoren wie den Kontakte mit ausländischen Verfassungsgerichten und
internationalen Institutionen, dem Tag der offenen Tür oder der Kontakte durch Abhaltung von
Vorträgen, Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen im VfGH, beeinflussen.

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2     Budgetäre Entwicklung der Untergliederung
Die nachfolgende Grafik zeigt die Entwicklung der Auszahlungen der Untergliederung in der
Finanzrahmenperiode 2021-2024 sowie deren Anteil an den Gesamtauszahlungen. Für die
Jahre 2020 und 2021 ist auch die Aufschlüsselung nach der ökonomischen Gliederung des
BVA verfügbar und farblich dargestellt:

Grafik 1:      Entwicklung der Auszahlungen (2020 bis 2024)

Quellen: BVA 2020, BVA-E 2021, BFRG-E 2021-2024

Die budgetierten Auszahlungen in der UG 03-Verfassungsgerichtshof sinken zwischen 2020
und 2024 von 17,3 Mio. EUR auf 17,0 Mio. EUR und belaufen sich 2021 auf 0,02 % der
Gesamtauszahlungen des Bundes. Der Anstieg der Mittel im Jahr 2021 bezieht sich auf das
Sonderbudget für die Funktionssanierung des Veranstaltungszentrums des VfGH, das 2022
wieder wegfällt.

Aus der ökonomischen Gliederung des BVA-E 2021 ist ersichtlich, dass die Auszahlungen des
Verfassungsgerichtshofes         real ausschließlich   aus   Personalaufwendungen und   dem
Betrieblichen Sachaufwand sowie sehr geringen Investitionen bestehen. Mit 8,0 Mio. EUR
bzw. einem Anteil von 44,2 % sind die Auszahlungen für Personal eine wesentliche
Auszahlungskategorie. Die Auszahlungen für den Betrieblichen Sachaufwand liegen bei
7,5 Mio. EUR oder rd. 41,4 %.

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3     Schwerpunkte und Rahmenbedingungen der Untergliederung
Die Aufgaben des VfGH sind in der Bundesverfassung abschließend und detailliert geregelt.
Diese reichen von der Prüfung von Gesetzen und Verordnungen bis zur Prüfung von
Erkenntnissen      der    Verwaltungsgerichte,      von     der   Entscheidung     bestimmter
Zuständigkeitsstreitigkeiten bis zur Lösung von Finanzausgleichsstreitigkeiten und von der
Kontrolle von Wahlen bis zur rechtlichen Kontrolle oberster Staatsorgane.

Zur Bewältigung dieser Aufgaben ist der VfGH 2019 in vier, jeweils drei Wochen dauernden
Sessionen zusammengetreten (2020 bisher drei jeweils drei Wochen dauernde Sessionen).
Dabei fanden rd. 90 vier bis fünf Stunden (2020 bisher ebenfalls rd. 65 vier bis fünf Stunden)
dauernde Sitzungen zur Beratung und Entscheidung von Rechtssachen im Plenum oder in
kleiner Besetzung statt. Überdies hielt der VfGH im Mai 2019 eine Zwischensession zur
Entscheidung über eine Anfechtung der Wahl zum Europäischen Parlament ab. 2020 hielt der
Verfassungsgerichtshof im Juli eine Zwischensession ab, die zur Entscheidung über die
zahlreichen Anträge auf Gesetzes- und Verordnungsprüfung betreffend die COVID-19-
Maßnahmen vom Frühjahr diente.

Im Jahr 2019 wurden im VfGH 5.219 Verfahren neu anhängig (Stand 3. November 2020:
4.949), dies entspricht einer Reduktion des Arbeitsanfalls um etwas weniger als 8 %
gegenüber dem Jahr 2018 (5.665 neue Fälle), wobei ein überdurchschnittlich hoher
Arbeitsanfall den Asylrechtssachen zuzurechnen war. Zudem standen im VfGH 2019 und 2020
einige, teils sehr komplexe Gesetzesprüfungsanträge zur Entscheidung an (2019: z. B.
Sozialversicherungs-Organisationsreform,      Sicherheitspaket,   Sozialhilfe-Grundsatzgesetz;
2020: z. B. COVID-19-Maßnahmen, Verbot der Sterbehilfe, Kopftuchverbot an Volksschulen).

Ein überdurchschnittlich hoher Prozentsatz entfiel 2019 und 2020 auf Verfahren in
Asylrechtssachen, rd. 62 % (Stand 13. Oktober 2020: 55 %) des Neuanfalls sind diesem
Beschwerdebereich zuzurechnen. Insgesamt standen im Jahr 2019 in Asylangelegenheiten
3.242 neu anhängig gewordene Verfahren sowie 872 Verfahren aus den Vorjahren (insgesamt
4.114 Fälle) 3.219 abgeschlossenen Verfahren gegenüber. Im Jahr 2019 wurden insgesamt
5.145 Verfahren abgeschlossen, damit blieben am Jahresende 1.596 Fälle offen. Ende 2019
waren damit auch ausschließlich Rechtssachen offen, die 2019 oder im Jahr davor beim VfGH
anhängig wurden.

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Die durchschnittliche Verfahrensdauer (bemessen vom Eingang der Rechtssache bis zur
Abfertigung der Entscheidung) betrug 2019 knapp vier Monate (123 Tage). Asylrechtssachen,
bei denen die Erledigungsdauer im Durchschnitt 113 Tage betrug, wurden bei dieser
Berechnung nicht berücksichtigt.

Nachstehende Grafik stellt den Zugang der Fälle den Erledigungen gegenüber und zeigt
zusätzlich die offenen Fälle zum Jahresende:

Grafik 2:        Zugang und Erledigung von Fällen; offene Fälle

Quelle: Tätigkeitsbericht 2019 des VfGH

Es zeigt sich, dass die seit 2010 kontinuierlich abgebauten offenen Fälle seit 2015 aufgrund
der erhöhten Fälle aus dem Bereich Asyl und Normenkontrolle wieder angestiegen sind
(insgesamt +184 Fälle von 2017 auf 2018), von 2018 auf 2019 aber auf relativ gleichem Niveau
verblieben (2018: 1.523; 2019: 1.596).

Mit 1. Jänner 2015 wurde die verfassungsgerichtliche Normenkontrolle ausgebaut. Zum einen
wurde auch ordentlichen Gerichten erster Instanz die Befugnis eingeräumt, Gesetze wegen
Verfassungswidrigkeit beim VfGH anzufechten und zum anderen ist es nunmehr auch den
Parteien eines Verfahrens vor einem ordentlichen Gericht möglich, Bedenken gegen die
Verfassungsmäßigkeit der in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften
unmittelbar        an     den      VfGH   heranzutragen   (Parteiantrag   auf   Normenkontrolle,
„Gesetzesbeschwerde“). In der WFA zur entsprechenden Gesetzesänderung (BGBl. I
Nr. 92/2014) wurde von etwa 150 zusätzlichen Normenprüfungsverfahren ausgegangen. Im
Jahr 2019 wurden im Rahmen der Normenkontrolle 137 Parteianträge auf Gesetzesprüfung

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(und weiter 20 Parteienanträge auf Verordnungsprüfung) behandelt. Die ursprüngliche
Annahme hat sich damit im Jahr 2019 im Wesentlichen bestätigt. Im Jahr 2020 wurden bisher
110 Parteianträge auf Normenkontrolle eingebracht (Stand: 3. November 2020).

4       Bundesfinanzrahmen und mittelfristige Prioritäten
Der Strategiebericht 2021 bis 2024 listet die wichtigsten laufenden oder geplanten
Maßnahmen und Reformen für die Untergliederung in der Finanzrahmenperiode 2021-2024
auf. Es werden darin insbesondere folgende Maßnahmen und Reformen angeführt:

        Ausbau des Qualitäts- und Wissensmanagements

        Erweiterung des Informationsangebots für die Bevölkerung

        Gewährleistung        einer    optimalen         technischen       Ausstattung     und eines    hohen
         Sicherheitsstandards für alle Telearbeitsplätze sowie Erhöhung der IT-Sicherheit durch
         Schulung und technische Maßnahmen

Gegenüber dem BFRG 2020-2023 hat sich der BFRG-E 2021-2024 wie folgt geändert:

Tabelle 2:      Vergleich BFRG-E 2021-2024 mit BFRG 2020-2023

 UG 03-Verfassungsgerichtshof                                        2021        2022        2023       2024
                                                      in Mio. EUR
 BFRG 2020-2023                                                        16,428      16,599      16,800
 BFRG 2021-2024                                                        16,758      16,929      17,130    17,003
  Differenz zwischen BFRG 2021-2024                          abs.       0,330       0,330       0,330          -
  und BFRG 2020-2023                                         in %     2,01        1,99        1,96             -
    BFRG 2021-2024                      jährliche Veränderung in %         -         1,0         1,2      -0,7

Quellen: BFRG 2020-2023, BFRG-E 2021-2024, Strategiebericht 2021 bis 2024

Im Vergleich zum vorangegangenen BFRG 2020-2023 steigen die Auszahlungsobergrenzen
im BFRG-E 2021-2024 insbesondere im Jahr 2021. Das betrifft im Wesentlichen die
Funktionssanierung des Veranstaltungszentrums hinsichtlich der Maßnahmen im Rahmen der
COVID-19-Pandemie.

Die Auszahlungsobergrenze im BFRG-E 2021-2024 liegt für das Jahr 2022 über dem im
BVA-E veranschlagten Auszahlungsbetrag für 2021 und steigt dann bis 2023 auf
17,1 Mio. EUR, um dann 2024 auf 17,0 Mio. EUR zu sinken.

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5        Bundesvoranschlag 2021

5.1      Voranschlagsveränderungen im Finanzierungshaushalt

Die nachfolgende Tabelle weist die Veränderungen zwischen dem BVA 2020 und dem BVA-E
2021 in der ökonomischen Gliederung des Bundeshaushalts aus, weitere Details sind aus der
Tabelle 5 in Pkt. 5.3 ersichtlich:

Tabelle 3:      Vergleich BVA-E 2021 mit BVA 2020

 UG 03                                                        Erfolg     BVA           BVA-E     Diff. BVA-E 2021 -
                                                in Mio. EUR    2019      2020           2021          BVA 2020
 Auszahlungen                                                     16,0      17,3          18,1        0,8     4,6%
 davon
   Auszahlungen aus Personalaufwand                                7,4          7,9        8,0        0,2       2,2%
   Auszahlungen aus betrieblichem Sachaufwand                      6,3          6,9        7,5        0,6       9,0%
   Auszahlungen aus Transfers                                      2,2          2,4        2,4        0,0       0,2%

Quellen: Budgetbericht 2021, BVA-E 2021

Die veranschlagten Auszahlungen für Personal steigen von 2020 (7,9 Mio. EUR) auf 2021
(8,0 Mio. EUR) um 2,2 %. Dies ist neben Gehaltserhöhungen und Struktureffekt auch auf
höhere       Mehrdienstleistungen         und    die     gesetzlichen       Änderungen           betreffend      den
Vorrückungsstichtag zurückzuführen. Die Auszahlungen dieses Bereiches betragen
insgesamt 44,2 % der Gesamtauszahlungen der Untergliederung, sie sind kurzfristig nur wenig
steuerbar.

Die Auszahlungen für Betrieblichen Sachaufwand (41,4 % der Gesamtauszahlungen) sind
2021 mit 7,5 Mio. EUR (2020: 6,9 Mio. EUR) veranschlagt. Sie steigen von 2020 auf 2021 um
9,0 %. In diesen Auszahlungen finden sich vor allem die Mittel für die Funktionssanierung des
Veranstaltungszentrums des VfGH, da diese Räumlichkeiten aufgrund der Maßnahmen gegen
die COVID-19-Pandemie auch als Besprechungsräume genutzt werden müssen. Im Jahr 2020
wurde das 100-jährige Jubiläum der Bundesverfassung und des österreichischen
Verfassungsgerichtshofes gefeiert. Diese (auch internationale) Veranstaltung war für Oktober
2020 geplant, und wurde von der COVID-19-Pandemie beeinflusst. Einige Teile der
Veranstaltung (z. B. Wanderausstellung bzw. Roadshow durch die Bundesländer) werden in
das Jahr 2021 verschoben, sind aber im Budget abgedeckt.

Personalaufwendungen              im      weiteren     Sinn      erfolgen        als     Transferauszahlungen
iHv 2,4 Mio. EUR (13,3 % der Gesamtauszahlungen) im Finanzjahr 2021, insbesondere im
Rahmen des Pensionsaufwands für frühere Mitglieder des VfGH und deren Angehörige, die
im Vergleich zum Jahr 2020 um 0,2 % steigen sollen.

                                                                                                               9 / 19
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5.2         Finanzierungshaushalt auf Global- und Detailbudgetebene

Die Aus- und Einzahlungen der Untergliederung verteilen sich auf die Global- und
Detailbudgets wie folgt:

Tabelle 4:           Aus- und Einzahlungen nach Globalbudgets

                                                                         Finanzierungshaushalt
 UG 03                                                                      Erfolg           BVA              BVA-E                 Diff. BVA-E 2021 -
                                                         in Mio. EUR         2019            2020              2021           Erf 2019            BVA 2020
 03            Auszahlungen                                                       16,00            17,26          18,06           12,9%               4,6%
 03.01         Verfassungsgerichtshof                                             16,00            17,26          18,06           12,9%               4,6%
 03.01.01      Verfassungsgerichtshof                                             16,00            17,26          18,06           12,9%               4,6%
 03            Einzahlungen                                                        0,24             0,09           0,09          -64,4%               0,0%
                                    Nettofinanzierungssaldo                      -15,76           -17,17         -17,97                -                  -

Quellen: BRA 2019, BVA 2020, BVA-E 2021

Der VfGH verfügt über nur ein Globalbudget, das nicht weiter in Detailbudgets untergliedert
ist. Die entsprechende Beschreibung findet sich in Pkt. 5.1.

5.3         Unterschiede zwischen Finanzierungs- und Ergebnishaushalt

Die      nachfolgende             Tabelle          zeigt        die        Entwicklung               des        Finanzierungs-                    und        des
Ergebnishaushalts und die wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Haushalten im
BVA-E 2021 auf:

Tabelle 5:           Finanzierungshaushalt (Auszahlungen) und Ergebnishaushalt (Aufwendungen)

UG 03                                                           FinHH - Ausz.                                ErgHH - Aufw.                     Diff. EH-FH
                                                       BVA       BVA-E     Diff. BVA-E 2021        BVA        BVA-E     Diff. BVA-E 2021         BVA-E
                                         in Mio. EUR   2020       2021        - BVA 2020           2020        2021        - BVA 2020             2021
Operative Verwaltungstätigkeit und Transfers/
                                                        17,13      17,93        0,80      4,7%       17,10      17,99        0,89      5,2%           0,06
Finanzierungswirksame Aufwendungen
  Auszahlungen / Aufwand für Personal                    7,88       8,05        0,17      2,2%        7,78       8,05        0,26      3,4%           0,00
  davon
    Bezüge                                               5,39       5,71         0,32     6,0%       5,38        5,71      0,33        6,2%           0,00
    Mehrdienstleistungen                                 0,78       0,70        -0,08   -10,5%       0,78        0,70     -0,08      -10,5%           0,00
    Gesetzlicher Sozialaufwand                           1,46       1,47         0,01     0,8%       1,46        1,47      0,01        0,8%           0,00
  Auszahlungen / Aufwand für betriebl. Sachaufwand       6,90       7,52         0,62     9,0%       6,96        7,58      0,62        8,9%           0,06
  davon
    Mieten                                               2,14       2,22         0,07     3,4%       2,14        2,22      0,07        3,4%           0,00
    Aufwand für Werk leistungen                          0,92       0,69        -0,23   -24,8%       0,98        0,75     -0,23      -23,3%           0,06
    Sonstiger betrieblicher Sachaufwand                  3,31       3,42         0,11     3,4%       3,31        3,42      0,11        3,4%           0,00
  Auszahlungen / Aufwand für Transfer                    2,36       2,36         0,00     0,2%       2,36        2,36      0,00        0,2%           0,00
  davon
    an private Haushalte/Institutionen                   2,35       2,36        0,00      0,2%       2,35        2,36      0,00         0,2%          0,00
Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen                                                             0,34        0,30      -0,04      -12,5%          0,30
  Abschreibungen auf Vermögenswerte                                                                  0,10        0,13       0,03       30,0%          0,13
  Aufwand durch Bildung von Rückstellungen                                                           0,24        0,17      -0,07      -29,9%          0,17
  davon
    Abfertigungen                                                                                    0,05        0,03     -0,02        -44%          0,03
    Jubiläumszuwendungen                                                                             0,12        0,07     -0,05      -40,8%          0,07
    Nicht k onsumierte Urlaube                                                                       0,07        0,07                      -         0,07
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit               0,11       0,11        0,00      1,9%                                                       -0,11
Darlehen und Vorschüsse                                  0,02       0,02                      -                                                      -0,02
         Auszahlungen / Aufwendungen insgesamt          17,26      18,06        0,80      4,6%       17,44      18,29        0,85      4,9%           0,23

                  Einzahlungen / Erträge insgesamt       0,09       0,09                      -       0,15       0,13      -0,02      -13,2%          0,05

            Nettofinanzierungssaldo / Nettoergebnis    -17,17     -17,97        -0,80         -     -17,29     -18,16      -0,87           -         -0,19

Quellen: BRA 2019, BVA 2020, BVA-E 2021

                                                                                                                                                         10 / 19
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Die      Unterschiede      zwischen            dem     Finanzierungshaushalt            (Auszahlungen)          und     dem
Ergebnishaushalt (Aufwendungen) sind im Jahr 2021 mit insgesamt 0,23 Mio. EUR
vergleichsweise gering. Sie sind insbesondere auf die üblichen Differenzen durch
Periodenabgrenzungen,                  nicht             finanzierungswirksame                  Gebarungen               (wie
Personalrückstellungen), Investitionen (nur im Finanzierungshaushalt) bzw. Abschreibungen
(nur im Ergebnishaushalt) zurückzuführen.

5.4       Rücklagen

Die nachstehende Tabelle weist den Stand der Rücklagen mit Ende 2019 sowie im BVA 2020
und BVA-E 2021 allenfalls bereits budgetierte Rücklagenentnahmen aus. Im Jahr 2020
wurden bereits Rücklagen entnommen. Nach Entnahme der Rücklagenverwendungen
verbleibt ein fiktiver Rücklagenrest. Der endgültige Rücklagenstand für das Jahr 2020 steht
erst mit Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses (BRA) im Juni 2021 endgültig fest, da
auch die Rücklagenzuführungen zu diesem Zeitpunkt feststehen.

Tabelle 6:        Rücklagengebarung

 UG 03                                                      Veränderung                  Budget. RL-                 Anteil
                                                  Stand                       Stand                    Rücklagen
                                                             31.12.2019 -                Verwendung                RL-Rest am
                                                31.12.2019                  30.09.2020                   -rest
                                 in Mio. EUR                  30.09.2020                  BVA-E 2021               BVA-E 2021
 Detailbudgetrücklagen                                  2,2            -0,4          1,8             -
                            Gesamtsumme                 2,2            -0,4          1,8          -1,3         0,5      2,9%

Anmerkung: Detailbudgetrücklagen sind bei der Verwendung nicht mehr an den Zweck der seinerzeitigen Veranschlagung
gebunden. Variable Auszahlungsrücklagen stammen aus Bereichen mit variablen Auszahlungsgrenzen und sind dafür
zweckgebunden. Zweckgebundene Einzahlungsrücklagen dürfen nur im Rahmen einer zweckgebundenen Gebarung verwendet
werden. Für EU-Einzahlungsrücklagen bleibt die Zweckbestimmung erhalten.

Quellen: BRA 2019, Bericht über Mittelverwendungsüberschreitungen im 3. Quartal 2020, BVA 2020, BVA-E 2021

Die UG 03-Verfassungsgerichtshof verfügte Ende September 2020 über Rücklagen
iHv 1,8 Mio. EUR. Im Jahr 2020 wurden aus Rücklagen 0,4 Mio. EUR für den laufenden
Betrieb entnommen.

Im BVA-E 2021 sind Rücklagenentnahmen iHv 1,3 Mio. EUR für den laufenden Betrieb
(0,4 Mio. EUR) und die Funktionssanierung des Veranstaltungszentrums (0,9 Mio. EUR)
budgetiert. Vorbehaltlich allfälliger Rücklagenzuführungen und geringerer Entnahmen zum
Jahresende verbleibt dem VfGH damit ein Rücklagenrest von rd. 0,5 Mio. EUR.

                                                                                                                      11 / 19
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6           Personal
Der Personalplan sieht bei den Planstellen der Untergliederung folgende Entwicklung vor:

Tabelle 7:          Planstellenverzeichnis1

    UG 03                                                      2019          2020       2021         BFRG-E 2021-2024

                                                                                                   2022    2023       2024
    PLANSTELLEN
       Planstellen                                                  102          105         105     105     105        105
       PCP**)                                                    40.135       41.500      41.500
    PERSONALSTAND                                           zum 31.12.     zum 1.6.
       VBÄ*)                                                          95           97       105
       PCP**)                                                    35.634       36.702      -
    Personalaufwand                                           Erfolg         BVA        BVA-E
       Aufwendungen im Ergebnishaushalt         in Mio. EUR          7,5          8,0        8,2

*) Die VBÄ haben 2 Funktionen: Zum einen werden sie im Personalplan als Messgröße verwendet, um die Einhaltung der
gesetzlich fixierten Personalobergrenzen zu überprüfen (betrifft in Tabelle 2019 und 2020). Zum anderen werden sie
herangezogen, um sogenannte „VBÄ-Ziele“ (zumeist mittels Ministerratsvortrag) zu definieren, die zum Ende des Jahres von den
jeweiligen Ressorts erreicht werden sollten (betrifft 2021). Dadurch werden vom tatsächlich vorhandenen Personalstand zu
erreichende Einsparungsziele festgelegt bzw. die sukzessive Heranführung an den nächstjährigen Personalplan mit neuen
maximalen Personalkapazitäten vorbereitet. Die VBÄ-Zielwerte werden für das gesamte Ressort vereinbart und können damit
unter Umständen mehrere Untergliederungen betreffen.

**) Personalcontrollingpunkte (PCP) sind Punktewerte, die die Höhe der verwendeten Mittel für eine besetzte Planstelle zum
Ausdruck bringen. Qualitativ höhere und damit „teurere“ Stellen erfordern mehr PCP. Die PCP beschränken die Kosten.

Für 2021 werden die Werte aus dem BVA-E 2021 verwendet. Die Planstellen können von den Grundzügen des Personalplans im
BFRG-E 2021-2024 leicht abweichen.

Quellen: BRA 2019, BFG 2020, Anlage IV „Personalplan“ zum BFG-E 2021, BFRG-E 2021-2024, Ministerratsvortrag vom
14. Oktober 2020

Für das Jahr 2021 sind im Personalplan der UG 03-Verfassungsgerichtshof 105 Planstellen
vorgesehen. Die Planstellen stiegen im Jahr 2020 gegenüber 2019 um insgesamt drei für
wissenschaftliche MitarbeiterInnen und werden 2021 konstant gehalten. Im BFRG-E 2021-
2024 verbleiben die Planstellen bis 2024 auch auf diesem Niveau.

Per 1. Juni 2020 betrug die Anzahl der tatsächlich besetzten VBÄ 97 (92,4 % der Planstellen).
Für das Jahr 2021 wird dem VfGH laut Ministerratsvortrag vom 14. Oktober 2020 ein Zielwert
von 105 VBÄ vorgegeben, was genau der Anzahl im Personalplan entspricht.

1
    Erläuterungen zu einzelnen Begriffen in der Tabelle:
Planstellen berechtigen zur Beschäftigung einer Person im Ausmaß von höchstens einem Vollbeschäftigtenäquivalent.
Vollbeschäftigtenäquivalente (VBÄ)         sind    Messgrößen des tatsächlichen Personaleinsatzes gemäß dem
Beschäftigungsausmaß, für das zu einem bestimmten Stichtag Leistungsentgelte aus dem Personalaufwand ausbezahlt werden.
Eine zur Gänze besetzte Planstelle entspricht einem VBÄ.

                                                                                                                    12 / 19
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7       Wirkungsorientierung

7.1      Überblick

Im Anhang zur Analyse werden die Wirkungsziele, die Maßnahmen und die Kennzahlen der
Untergliederung im Überblick dargestellt. Die Angaben zur Wirkungsorientierung werden von
jedem Ressort bzw. Obersten Organ individuell festgelegt, zur Erreichung angestrebter
Wirkungen ist jedoch vielfach das Zusammenwirken verschiedener Ressorts erforderlich. Um
den Überblick über die Wirkungsinformationen aller Ressorts zu erleichtern hat der
Budgetdienst daher mehrere auf der Parlamentshomepage verfügbare Übersichtslandkarten
erstellt:

    Landkarte                Inhalt
    Wirkungsziel-            Wirkungsziele         aller   Untergliederungen           des    BVA-E 2021          inkl.
    Landkarte                Vergleich zum Vorjahr
    Gleichstellungsziel- Wirkungsziele, Maßnahmen und Kennzahlen aller Untergliederungen
    Landkarte                des BVA-E 2021 aus dem Gleichstellungsbereich
    SDG-Landkarte2           Überblick über den Beitrag der Wirkungsorientierung zur Umsetzung
                             der SDGs3
    COVID-19-                COVID-19-Einfluss auf die Wirkungsziele sowie auf die Maßnahmen
    Einfluss-Landkarte       mit COVID-19-Bezug

Der VfGH hat im BVA-E 2021 für die UG 03 Verfassungsgerichtshof insgesamt drei
Wirkungsziele festgelegt, die auf die Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit des
staatlichen Handelns, die Stärkung des Bewusstseins des Verfassungsgerichtshofes auf
nationaler und internationaler Ebene und auf die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf
und Familie abzielen. Diese Wirkungsziele und auch die Kennzahlen sind gegenüber dem
Vorjahr weitgehend gleich geblieben.

2
 Die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SDGs) stehen im Mittelpunkt der Strategie für
nachhaltiges Wachstum 2030 der Europäischen Kommission. Im Regierungsprogramm 2020 – 2024 wird deren Umsetzung
mehrfach als Zielsetzung angeführt.
3
  Viele der Ressorts haben ihre Angaben zur Wirkungsorientierung erstmals den SDGs zugeordnet. Der Budgetdienst hat
aufgrund dessen eine Landkarte erstellt, wobei er den Angaben zur Wirkungsorientierung zusätzlich die Indikatoren aus dem
Länderbericht 2020 gegenübergestellt hat.

                                                                                                                13 / 19
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Die COVID-19-Pandemie kann die Zielsetzungen teilweise, z. B. bei Indikatoren wie den
Kontakte mit ausländischen Verfassungsgerichten und internationalen Institutionen, dem Tag
der offenen Tür oder der Kontakte durch Abhaltung von Vorträgen, Konferenzen und sonstigen
Veranstaltungen im VfGH, beeinflussen.

7.2     Einzelfeststellungen

Das Wirkungsziel 1 des VfGH betrifft die Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit des
staatlichen Handelns. Die Kennzahl hinsichtlich der Verfahrensdauer wurde erreicht. Dabei
wurde   die   Reduktion der      Verfahrensdauer     insbesondere durch die   elektronische
Aktenführung, die Vereinfachung des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof durch die
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes und im Besonderen aufgrund der Motivation
und des Engagements der MitarbeiterInnen ermöglicht. Die Verfahrensdauer ist für den VfGH
schwierig zu steuern, da diese steigt, wenn umfangreiche Fälle einlangen (wie z. B.
Sozialversicherungs- Organisationsreform). Deshalb wird der Zielzustand nicht gleich an den
Istzustand des Vorjahres angepasst (Istzustand 2019: 123 Tage; Zielzustand 2020:
140 Tage). Der VfGH gibt zudem an, dass er die Verfahrensdauer trotz der COVID-19
Pandemie bedingten Phase des verstärkten „Teleworking“ auf niedrigem Niveau halten wird
können. Der Zielzustand der Relation der erledigten zu den eingegangen Fällen wurde in den
Jahren 2017 bis 2019 nicht erreicht. Das Ambitionsniveau dieser Kennzahl ist mit 100 % hoch,
die Erreichung lag 2017 bei 93 %, 2018 bei 97 % und 2019 bei 99 %. Der Anteil der
Berichtigungen bei Erkenntnissen/Entscheidungen liegt beim Ziel- und beim Istzustand in den
Jahren 2017 bis 2019 bei 50 %. Der Zielzustand wird 2020 bis 2022 fortgeschrieben.

Mit dem Wirkungsziel 2 soll das Bewusstsein für die besondere rechtsstaatliche Bedeutung,
für die Leistungen und die Arbeitsweisen des VfGH sowohl auf nationaler als auch auf
internationaler Ebene gestärkt werden. Die Maßnahmen zu diesem Wirkungsziel betreffen ein
erweitertes Informationsangebot für die Bevölkerung, die Intensivierung der Medienarbeit und
des Auftritts nach außen sowie verstärkte bilaterale Kontakte. Die Erreichung der Kennzahl
„Zugriffe auf die Homepage“ war in den Jahren 2017 bis 2019 gegeben. Der Zielzustand soll
ab 2021 auf 560.000 (2020: 550.000) steigen. Auch bei der Kennzahl „Kommunikation des
Pressesprechers über Twitter“ lagen die Istzustände für die Jahre 2017 bis 2019 über den
Zielwerten. Die Kennzahlen „Kontakte mit ausländischen Verfassungsgerichten und
internationalen Institutionen“, „Tag der offenen Tür“ und „Kontakte mit inländischen
Institutionen durch Abhaltung von Vorträgen, Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen im
Verfassungsgerichtshof“ werden deutlich von den Auswirkungen des COVID-19 Pandemie
und den getroffenen Maßnahmen zu ihrer Bewältigung betroffen sein. Der VfGH geht davon

                                                                                     14 / 19
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aus, dass die geplanten Besuche/Veranstaltungen bzw. auch der Tag der offenen Tür im Jahr
2021 bzw. 2022 stattfinden können.

Mit dem Wirkungsziel 3 ist das Gleichstellungsziel der Untergliederung und nach innen
gerichtet („Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei Frauen und Männern“).
Die ersten beiden Kennzahlen betreffen die Telearbeit am VfGH. Seit 2013 wurde die Anzahl
der Telearbeitsplätze ausgebaut, der Zielzustand steigt vom Jahr 2020 (12) auf 15
Arbeitsplätze im Jahr 2022. Mit 17 Telearbeitsplätzen im Jahr 2019 wurde der Zielzustand
dieser Kennzahl von 8 erreicht. Ebenfalls erreicht wurde der Zielwert beim Indikator
„Steigerung der Anzahl der Telearbeitsstunden der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“
(Zielzustand 2019: 3.800 (Gesamt), Istzustand 2019: 4.918 (Gesamt)). Die Kennzahl „Flexible
Arbeitszeitmodelle“ soll für MitarbeiterInnen auf ihre spezielle familiäre Situation hin
entsprechende flexible Arbeitszeitmodelle anbieten, der Zielwert 2019 wurde erreicht (Ziel:
12,0 %; Ist: 12,5 %). Diese Wirkungsziele sind nach innen auf die Organisation des VfGH
gerichtet, Gleichstellungsziele sollten jedoch – wenn möglich – eine größere Reichweite
besitzen und auf gesellschaftlichen Kontext gerichtet sein.

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Anhang: Auszug aus den Angaben zur Wirkungsorientierung
Der Budgetdienst hat die Kennzahlen zu den Wirkungszielen aufbereitet und den in den
Budgetangaben ausgewiesenen Istzuständen für 2017 bis 2019 auch die diesbezüglichen
Zielzustände gegenübergestellt. Der Grad der Zielerreichung wurde vom Budgetdienst mit
über Zielzustand (positive Abweichung) oder unter Zielzustand (negative Abweichung)
angegeben. Damit ist ersichtlich, ob die Zielwerte vergangenheitsbezogen erreicht wurden und
wie die Ausrichtung der künftigen Zielwerte angelegt ist.

                                                                 Legende

                                                Umformulierung (zusätzlicher oder entfallener   Geringfügige Umformulierung (z. B. textliche
                   Neu
                                                            inhaltlicher Aspekt)                Änderung, Änderung Ist- oder Zielzustände)

Wirkungsziel 1:

Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Handelns

Maßnahmen

       Optimierung der Aufbau- und Ablauforganisation
       Ausbau des Qualitäts- und Wissensmanagements

Indikatoren

Kennzahl 03.1.1         Verfahrensdauer
                        Erledigungsdauer aller Verfahren ab dem Tag des Einlangens der Beschwerde bis zum Tag der Abfertigung des
 Berechnungsmethode
                        Erkenntnisses/der Entscheidung
        Datenquelle     VfGH/Auswertung aus Verfahrensstatistik
  Messgrößenangabe      Tage
                               2017                2018                 2019                2020               2021                2022
          Zielzustand                   200                 150                 150                 140                140                 140
           Istzustand                   140                 112                 123
       Zielerreichung    über Zielzustand über Zielzustand über Zielzustand
                        Mit dieser Kennzahl wird die Erledigungsdauer aller Verfahren ab dem Tag des Einlangens der Beschwerde bis zum
                        Tag der Abfertigung des Erkenntnisses/der Entscheidung dargestellt. Ziel ist es, die Erledigungsdauer (in Tagen
                        angegeben) zu verkürzen. Im Jahr 2017 hat die Verfahrensdauer 140 Tage betragen und hat sich im Jahr 2018 sogar
                        auf 112 Tage verkürzt. Im Jahr 2019 konnte die Verfahrensdauer mit 123 Tagen auf einem niedrigen Niveau gehalten
                        werden. Der Verfassungsgerichtshof ist weiterhin bestrebt, die Zielzustände der Folgejahre zu erreichen. Die deutliche
                        Verringerung der Verfahrensdauer ist neben dem Umstieg auf die elektronische Aktenführung (ELAK-Gericht) und der
                        Vereinfachung des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof durch die Änderung des
                        Verfassungsgerichtshofgesetzes, im Besonderen auf die Motivation und das überaus hohe Engagement der fachlich
                        hochqualifizierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Sachbearbeiterinnen und
                        Sachbearbeiter zurückzuführen. Aus derzeitiger Sicht wird die Verfahrensdauer trotz der durch die COVID-19
                        Pandemie bedingten Phase des verstärkten "Teleworking" auf einem niedrigen Niveau gehalten werden können.

Kennzahl 03.1.2       Relation der erledigten zu den eingegangenen Fällen
Berechnungsmethode    Anzahl der im Kalenderjahr erledigten Fälle durch die Anzahl der eingegangenen Fälle in Prozent
          Datenquelle VfGH/Auswertung aus Tätigkeitsbericht
  Messgrößenangabe    %
                              2017               2018                2019                2020               2021               2022
          Zielzustand                100                 100                 100                100                100                  100
           Istzustand                 93                  97                  99
       Zielerreichung unter Zielzustand unter Zielzustand unter Zielzustand
                      Die im BVA 2015 dargestellt Kennzahl "Relation der eingegangenen zu den erledigten Fällen" wurde durch die neue
                      Kennzahl "Relation der erledigten zu den eingegangenen Fällen" ersetzt, da diese eine prozentuelle Darstellungsform
                      bietet.

                                                                                                                                     16 / 19
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Kennzahl 03.1.3         Anteil der Berichtigungen bei Erkenntnissen/Entscheidungen
                        Anzahl der im Kalenderjahr berichtigten Erkenntnisse/Entscheidungen durch die Anzahl der erledigten
 Berechnungsmethode
                        Erkenntnisse/Entscheidungen
        Datenquelle     VfGH/Auswertung aus Verfahrensstatistik
  Messgrößenangabe      %
                               2017               2018                2019               2020               2021                2022
          Zielzustand                   0,5                 0,5                0,5               0,5                  0,5                0,5
           Istzustand                   0,5                 0,5                0,5
       Zielerreichung      = Zielzustand      = Zielzustand       = Zielzustand

Wirkungsziel 2:

Stärkung des Bewusstseins für die besondere rechtsstaatliche Bedeutung, für die Leistungen
und die Arbeitsweise des Verfassungsgerichtshofs sowohl auf nationaler als auch auf
internationaler Ebene

Maßnahmen

       Erweitertes Informationsangebot für die Bevölkerung
       Medienarbeit und Auftritt nach außen intensivieren
       Verstärkte bilaterale Kontakte mit ausländischen                                          Verfassungsgerichten                  und
        Internationalen sowie Nationalen Institutionen

Indikatoren

Kennzahl 03.2.1       Zugriffe auf die Homepage
Berechnungsmethode    Anzahl der im Kalenderjahr getätigten Zugriffe
          Datenquelle Austria Presse Agentur/Auswertung über Zugriffsabfrage auf die Homepage
  Messgrößenangabe    Anzahl
                              2017                2018                2019              2020                2021                 2022
          Zielzustand             520.000            550.000             550.000            550.000            560.000              565.000
           Istzustand             550.000            563.000             581.000
       Zielerreichung über Zielzustand über Zielzustand über Zielzustand
                      Bürgerinnen und Bürger informieren sich verstärkt über die Homepage des Verfassungsgerichtshofes über die
                      Leistungen und die Arbeitsweise des Verfassungsgerichtshofes. Die Homepage enthält umfangreiche und regelmäßig
                      aktualisierte Basisinformationen zum Verfassungsgerichtshof und zu seiner Judikatur. Die Zugriffe auf die Homepage
                      konnten auch im Jahr 2019 kontinuierlich gesteigert werden. Grund für diesen neuerlichen Spitzenwert war das
                      Interesse an mehreren öffentlichkeitsrelevanten Entscheidungen, wie z.B. jene zum “Nichtraucherschutz“, zum
                      “Sozialhilfe-Grundsatzgesetz“, zur „Sozialversicherungs-Organisationsreform“ sowie zum „Sicherheitspaket“. Es ist
                      davon auszugehen, dass die Zugriffe auch in den Folgejahren ansteigen werden, da die zu erwartenden
                      öffentlichkeitsrelevanten Entscheidungen und die im Zuge des 100 Jahr-Jubiläums abrufbaren Inhalte die Zugriffe auf
                      die Homepage erhöhen. Unter diesem Gesichtspunkt wird die Homepage laufend technischen Updates unterzogen.

Kennzahl 03.2.2       Kommunikation der Pressesprecherin über Twitter
Berechnungsmethode    Anzahl der Follower
          Datenquelle VfGH/Homepage
  Messgrößenangabe    Anzahl
                               2017                2018                2019               2020                2021               2022
          Zielzustand                1.900                5.200              5.700              6.200               6.300              6.400
           Istzustand                4.700                5.622              6.751
       Zielerreichung über Zielzustand über Zielzustand über Zielzustand
                      Verstärkte Kommunikation der Pressesprecherin über Twitter. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Twitter bewusst
                      einen weiteren Weg der Kommunikation eröffnet, um über aktuelle Themen des Verfassungsgerichtshofes zu
                      informieren. Ziel der Medienarbeit des Verfassungsgerichtshofes ist es, Journalistinnen und Journalisten dabei zu
                      unterstützen, inhaltlich zutreffend über die Entscheidungen des Gerichtshofes zu berichten. Die Anzahl der Follower ist
                      in den Jahren 2017 bis 2019 kontinuierlich angestiegen. Dies ist auf ein immer größer werdendes Interesse an den
                      vielfältigen Inhalten, wie z.B. Fotos, Links zu Entscheidungen, Kurzvideos, zurückzuführen. Es ist davon auszugehen,
                      dass die Anzahl der Follower in den Folgejahren weiter steigen wird.

                                                                                                                                    17 / 19
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Kennzahl 03.2.3     Kontakte mit ausländischen Verfassungsgerichten und Internationalen Institutionen
                    Anzahl an bilateralen Kontakten mit anderen Verfassungsgerichten und Internationalen Institutionen (Teilnahme an
 Berechnungsmethode Kongressen, Konferenzen, Tagungen und sonstigen Veranstaltungen im Ausland und Besuche von ausländischen
                    Delegationen in Wien)
          Datenquelle VfGH/Auswertung aus Tätigkeitsbericht
   Messgrößenangabe Anzahl
                              2017                 2018              2019                2020              2021               2022
          Zielzustand                  18                   18                20                 20                 20                 21
           Istzustand                  21                   19                18
       Zielerreichung über Zielzustand über Zielzustand unter Zielzustand
                      In den Jahren 2017 bis 2019 blieb die Anzahl der erfolgten Kontakte mit ausländischen Verfassungsgerichten und
                      Internationalen Institutionen auf einem hohen Niveau. Bedingt durch die COVID-19 Pandemie geht der
                      Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die für 2020 geplanten Besuche verstärkt im Jahr 2021 bzw. 2022
                      stattfinden werden.

Kennzahl 03.2.4         Tag der offenen Tür
Berechnungsmethode      Anzahl der Besucherinnen und Besucher
          Datenquelle   VfGH/Auswertung aus Tätigkeitsbericht
  Messgrößenangabe      Anzahl
                                2017               2018               2019               2020                2021                 2022
            Zielzustand                 200                700                 800                800                800               800
             Istzustand                 805                815                 812
         Zielerreichung über Zielzustand über Zielzustand über Zielzustand
                        Der Tag der offenen Tür wird seit dem Jahr 2016 jährlich abgehalten. Mit knapp 900 Gästen übertraf der erste Tag
                        der offenen Tür die internen Prognosen bei weitem. Auch in den Jahren 2017, 2018 und 2019 wurden die
                        Erwartungen betreffend die Anzahl der Besucherinnen und Besucher übertroffen. So konnten die Besucherinnen und
                        Besucher auch im Jahr 2019 wieder repräsentative Räumlichkeiten, wie den Verhandlungssaal oder das
                        Beratungszimmer besichtigen und zeigten sich besonders von der Möglichkeit angetan, mit dem damaligen
                        Vizepräsidenten DDr. Grabenwarter sowie einem Mitglied persönlich zu sprechen. Am Tag der offenen Tür 2019
                        wurde auf insgesamt vier Stationen über die Tätigkeit des Verfassungsgerichtshofes informiert; dies hat unter
                        anderem auch dazu beigetragen, dass der Zielzustand in diesem Jahr mehr als erreicht wurde. Der
                        Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass das große Interesse der Bevölkerung am Tag der offenen Tür weiter
                        bestehen bleibt. Leider kann der Tag der offenen Tür im Jubiläumsjahr 2020 (100 Jahre österreichische
                        Bundesverfassung) bedingt durch die COVID-19 Pandemie nur in virtueller Form abgehalten werden. Der
                        Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der Tag der offenen Tür im Jahr 2021 wieder in herkömmlicher Form
                        stattfinden kann.

                        Kontakte mit inländischen Institutionen durch Abhaltung von Vorträgen, Konferenzen und sonstigen
Kennzahl 03.2.5
                        Veranstaltungen im Verfassungsgerichtshof
 Berechnungsmethode Anzahl von Vorträgen, Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen im Verfassungsgerichtshof
           Datenquelle VfGH/Auswertung aus Tätigkeitsbericht
   Messgrößenangabe Anzahl
                              2017               2018               2019                2020              2021              2022
           Zielzustand                 15                  17                 17                17                17                 17
            Istzustand                 17                  17                 18
        Zielerreichung über Zielzustand      = Zielzustand     über Zielzustand
                       Im Jahr 2019 fanden 18 Veranstaltungen statt. Bedingt durch die COVID-19 Pandemie wurden im
                       Veranstaltungszentrum des Verfassungsgerichtshofes seit März 2020 keine Veranstaltungen mehr abgehalten. Die
                       Kennzahl wurde textlich abgeändert, da hinkünftig neben dem Veranstaltungszentrum auch andere Räumlichkeiten des
                       Gerichtshofes für Veranstaltungen genutzt werden.

Wirkungsziel 3:
Gleichstellungsziel
Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei Frauen und Männern

Maßnahmen

         Erhöhen der Anzahl an Telearbeitsplätzen und Telearbeitsstunden
         Optimale     technische     Ausstattung     sowie                              Gewährleistung               des        hohen
          Sicherheitsstandards für alle Telearbeitsplätze

                                                                                                                                 18 / 19
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof

Indikatoren

Kennzahl 03.3.1       Steigerung der Anzahl der Telearbeitsplätze unter Berücksichtigung der Qualitätskriterien
Berechnungsmethode    Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Kalenderjahr mit Telearbeitsplätzen ausgestattet sind
          Datenquelle VfGH/Auswertung über MIS PTA1000Z; An-/Abwesenheitsstatistik
  Messgrößenangabe    Anzahl
                             2017                2018                2019                2020                2021                2022
                      Gesamt: 7           Gesamt: 7          Gesamt: 8           Gesamt: 12           Gesamt: 15          Gesamt: 15
          Zielzustand Weiblich: 5         Weiblich: 4        Weiblich: 6         Weiblich: 8          Weiblich: 10        Weiblich: 10
                      Männlich: 2         Männlich: 3        Männlich: 2         Männlich: 4          Männlich: 5         Männlich: 5
                      Gesamt: 9           Gesamt: 8          Gesamt: 17
           Istzustand Weiblich: 8         Weiblich: 7        Weiblich: 14
                      Männlich: 1         Männlich: 1        Männlich: 3
                          Gesamt und          Gesamt und
                         Weiblich: über     Weiblich: über
       Zielerreichung     Zielzustand         Zielzustand      über Zielzustand
                        Männlich: unter     Männlich: unter
                          Zielzustand         Zielzustand
                      Im Jahr 2019 kam es zu einer verstärkten Zunahme im Bereich des Teleworking. Bedingt durch die COVID-19
                      Pandemie wurden mit allen Bediensteten befristete Telearbeitsverträge abgeschlossen. Das Jahr 2020 kann somit
                      nicht mit den Vorjahren verglichen werden. Der Verfassungsgerichtshof geht dennoch davon aus, dass das Interesse
                      an einem Telearbeitsplatz in den Folgejahren aufgrund der Erfahrungswerte COVID-19 zunehmen wird.

Kennzahl 03.3.2       Steigerung der Anzahl der Telearbeitsstunden der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Berechnungsmethode    Anzahl der Telearbeitsstunden aller Telearbeitsplätze im Kalenderjahr
          Datenquelle VfGH/Auswertung über MIS PTA1000Z; An-/Abwesenheitsstatistik
  Messgrößenangabe    Stunden
                             2017                2018                2019               2020              2021               2022
                      Gesamt: 3.000       Gesamt: 3.500       Gesamt: 3.800      Gesamt: 6.360     Gesamt: 7.950      Gesamt: 7.950
          Zielzustand Weiblich: 2.400     Weiblich: 2.000     Weiblich: 2.200    Weiblich: 4.240   Weiblich: 5.300    Weiblich: 5.300
                      Männlich: 600       Männlich: 1.500     Männlich: 1.600    Männlich: 2.120   Männlich: 2.650    Männlich: 2.650
                      Gesamt: 3.128       Gesamt: 3.696       Gesamt: 4.918
           Istzustand Weiblich: 3.040     Weiblich: 3.336     Weiblich: 3.838
                      Männlich: 88        Männlich: 360       Männlich: 1.080
                          Gesamt und         Gesamt und          Gesamt und
                         Weiblich: über     Weiblich: über      Weiblich: über
       Zielerreichung     Zielzustand         Zielzustand        Zielzustand
                        Männlich: unter     Männlich: unter    Männlich: unter
                          Zielzustand         Zielzustand        Zielzustand
                      Im Jahr 2019 kam es zu einer verstärkten Zunahme im Bereich des Teleworking. Bedingt durch die COVID-19
                      Pandemie wurden mit allen Bediensteten befristete Telearbeitsverträge abgeschlossen. Das Jahr 2020 kann somit
                      nicht mit den Vorjahren verglichen werden. Der Verfassungsgerichtshof geht dennoch davon aus, dass das Interesse
                      an einem Telearbeitsplatz in den Folgejahren aufgrund der Erfahrungswerte COVID-19 zunehmen wird.

Kennzahl 03.3.3       Flexible Arbeitszeitmodelle
Berechnungsmethode    Anzahl der Arbeitszeitmodelle aller Mitarbeiter durch die Anzahl von spezifischen Arbeitszeitmodellen
          Datenquelle VfGH/Auswertung in SAP; Zeitwirtschaft; OIS
  Messgrößenangabe    %
                              2017               2018                 2019               2020                2021             2022
          Zielzustand                11,2                11,5                12,0                 12,5               12,5            12,5
           Istzustand nicht verfügbar                    11,2                12,5
       Zielerreichung           -          unter Zielzustand über Zielzustand

                                                                                                                                19 / 19
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