Untergliederungsanalyse UG 03-Verfassungsgerichtshof - Entwurf zum Bundesfinanzgesetz 2021 Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz 2021-2024 - UG ...
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BD | Budgetdienst Entwurf zum Bundesfinanzgesetz 2021 Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz 2021-2024 Untergliederungsanalyse UG 03-Verfassungsgerichtshof 5. November 2020
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof Inhaltsverzeichnis Seite 1 Überblick und Zusammenfassung .................................................................................. 3 2 Budgetäre Entwicklung der Untergliederung ................................................................... 5 3 Schwerpunkte und Rahmenbedingungen der Untergliederung ....................................... 6 4 Bundesfinanzrahmen und mittelfristige Prioritäten .......................................................... 8 5 Bundesvoranschlag 2021 ............................................................................................... 9 5.1 Voranschlagsveränderungen im Finanzierungshaushalt ......................................... 9 5.2 Finanzierungshaushalt auf Global- und Detailbudgetebene....................................10 5.3 Unterschiede zwischen Finanzierungs- und Ergebnishaushalt ...............................10 5.4 Rücklagen ..............................................................................................................11 6 Personal ........................................................................................................................12 7 Wirkungsorientierung ....................................................................................................13 7.1 Überblick ................................................................................................................13 7.2 Einzelfeststellungen ...............................................................................................14 Anhang: Auszug aus den Angaben zur Wirkungsorientierung ..............................................16 2 / 19
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof 1 Überblick und Zusammenfassung Die Untergliederungsanalysen des Budgetdienstes sollen einen Überblick über die wesentlichen Entwicklungen der Budgetuntergliederung vermitteln. Dazu werden die Informationen aus dem Entwurf zum Bundesfinanzgesetz 2021 (BFG-E 2021) sowie dem Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz 2021-2024 (BFRG-E 2021-2024) um Daten aus anderen Dokumenten (z. B. Strategiebericht, Budgetbericht, Bericht zur Wirkungsorientierung, Bericht über die Beteiligungen des Bundes, Strategieberichte des Politikfeldes) ergänzt. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Untergliederung in einer mittel- und längerfristigen Betrachtung und setzt diese zur Entwicklung des Gesamthaushalts in Beziehung: Tabelle 1: Finanzierungs- und Ergebnishaushalt (2019 bis 2024) Finanzierungshaushalt UG 03 Erfolg BVA BVA-E BFRG-E BFRG-E BFRG-E in Mio. EUR 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Auszahlungen 16,000 17,259 18,058 16,929 17,130 17,003 Anteil an Gesamtauszahlungen 0,02% 0,02% 0,02% 0,02% 0,02% 0,02% jährliche Veränderung 4,24% 7,87% 4,63% 1,02% 1,19% -0,74% Einzahlungen 0,242 0,086 0,086 n.v. n.v. n.v. jährliche Veränderung -14,40% -64,42% 0,00% - - - Nettofinanzierungssaldo -15,759 -17,173 -17,972 - - - Ergebnishaushalt UG 03 Erfolg BVA BVA-E BFRG-E BFRG-E BFRG-E in Mio. EUR 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Aufwendungen 16,143 17,442 18,289 n.v. n.v. n.v. Anteil an Gesamtaufwendungen 0,02% 0,02% 0,02% - - - jährliche Veränderung 6,09% 8,05% 4,86% - - - Erträge 0,304 0,151 0,131 n.v. n.v. n.v. jährliche Veränderung -18,79% -50,39% -13,25% - - - Nettoergebnis -15,838 -17,291 -18,158 - - - Anmerkung: Anteile an Gesamtsummen (Aus-/Einzahlungen, Aufwendungen/Erträge) entsprechen der Regierungsvorlage und werden sich durch eingebrachte Abänderungsanträge voraussichtlich noch verändern. Quellen: BRA 2019, BVA 2020, BVA-E 2021, BFRG-E 2021-2024 Der Entwurf zum Bundesvoranschlag 2021 (BVA-E 2021) sieht für die UG 03-Verfassungsgerichtshof im Finanzierungshaushalt Auszahlungen iHv insgesamt 18,1 Mio. EUR vor. Im Vergleich zum BVA 2020 bedeutet dies für 2021 einen geringen Anstieg um 0,8 Mio. EUR oder 4,63 %, gegenüber dem Erfolg 2019 um 12,9 %. Bei den Aufwendungen zeigt sich eine ähnliche Entwicklung, die prozentuellen Veränderungen sind jedoch etwas höher. 3 / 19
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof Der Anstieg gegenüber dem BVA 2020 ist insbesondere auf höhere Personalaufwendungen (+0,1 Mio. EUR), die rd. 44,2 % der Gesamtauszahlungen des Verfassungsgerichtshofes ausmachen, sowie auf höhere Auszahlungen für den Betrieblichen Sachaufwand (+0,6 Mio. EUR), für die Funktionssanierung des Veranstaltungszentrums zurückzuführen. Die Veränderungen bei den einzelnen Auszahlungspositionen sind insgesamt jedoch gering. Die Auszahlungsobergrenze im BFRG-E 2021-2024 liegt für das Jahr 2022 über dem im BVA-E für 2021 veranschlagten Auszahlungsbetrag und steigt dann bis 2023 auf 17,1 Mio. EUR, um bis 2024 auf 17,0 Mio. EUR zu sinken. Mit 105 Planstellen im Personalplan 2021 bleiben diese gegenüber 2020 unverändert. Die Planstellen bleiben bis zum Ende der Finanzrahmenperiode 2024 auf gleichem Niveau. Der VBÄ-Istwert zum 1. Juni 2020 beträgt für die UG 03-Verfassungsgerichtshof 97 VBÄ und entspricht damit einem Anteil von 92,4 % der Planstellen des Finanzjahres 2020. Der VfGH hat im BVA-E 2021 für die UG 03-Verfassungsgerichtshof insgesamt drei Wirkungsziele festgelegt, die auf die Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Handelns, die Stärkung des Bewusstseins des Verfassungsgerichtshofes auf nationaler und internationaler Ebene und auf die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie abzielen. Diese Wirkungsziele und auch die Kennzahlen sind gegenüber dem Vorjahr weitgehend gleich geblieben. Die COVID-19-Pandemie kann die Zielsetzungen teilweise, z. B. bei Indikatoren wie den Kontakte mit ausländischen Verfassungsgerichten und internationalen Institutionen, dem Tag der offenen Tür oder der Kontakte durch Abhaltung von Vorträgen, Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen im VfGH, beeinflussen. 4 / 19
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof 2 Budgetäre Entwicklung der Untergliederung Die nachfolgende Grafik zeigt die Entwicklung der Auszahlungen der Untergliederung in der Finanzrahmenperiode 2021-2024 sowie deren Anteil an den Gesamtauszahlungen. Für die Jahre 2020 und 2021 ist auch die Aufschlüsselung nach der ökonomischen Gliederung des BVA verfügbar und farblich dargestellt: Grafik 1: Entwicklung der Auszahlungen (2020 bis 2024) Quellen: BVA 2020, BVA-E 2021, BFRG-E 2021-2024 Die budgetierten Auszahlungen in der UG 03-Verfassungsgerichtshof sinken zwischen 2020 und 2024 von 17,3 Mio. EUR auf 17,0 Mio. EUR und belaufen sich 2021 auf 0,02 % der Gesamtauszahlungen des Bundes. Der Anstieg der Mittel im Jahr 2021 bezieht sich auf das Sonderbudget für die Funktionssanierung des Veranstaltungszentrums des VfGH, das 2022 wieder wegfällt. Aus der ökonomischen Gliederung des BVA-E 2021 ist ersichtlich, dass die Auszahlungen des Verfassungsgerichtshofes real ausschließlich aus Personalaufwendungen und dem Betrieblichen Sachaufwand sowie sehr geringen Investitionen bestehen. Mit 8,0 Mio. EUR bzw. einem Anteil von 44,2 % sind die Auszahlungen für Personal eine wesentliche Auszahlungskategorie. Die Auszahlungen für den Betrieblichen Sachaufwand liegen bei 7,5 Mio. EUR oder rd. 41,4 %. 5 / 19
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof 3 Schwerpunkte und Rahmenbedingungen der Untergliederung Die Aufgaben des VfGH sind in der Bundesverfassung abschließend und detailliert geregelt. Diese reichen von der Prüfung von Gesetzen und Verordnungen bis zur Prüfung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte, von der Entscheidung bestimmter Zuständigkeitsstreitigkeiten bis zur Lösung von Finanzausgleichsstreitigkeiten und von der Kontrolle von Wahlen bis zur rechtlichen Kontrolle oberster Staatsorgane. Zur Bewältigung dieser Aufgaben ist der VfGH 2019 in vier, jeweils drei Wochen dauernden Sessionen zusammengetreten (2020 bisher drei jeweils drei Wochen dauernde Sessionen). Dabei fanden rd. 90 vier bis fünf Stunden (2020 bisher ebenfalls rd. 65 vier bis fünf Stunden) dauernde Sitzungen zur Beratung und Entscheidung von Rechtssachen im Plenum oder in kleiner Besetzung statt. Überdies hielt der VfGH im Mai 2019 eine Zwischensession zur Entscheidung über eine Anfechtung der Wahl zum Europäischen Parlament ab. 2020 hielt der Verfassungsgerichtshof im Juli eine Zwischensession ab, die zur Entscheidung über die zahlreichen Anträge auf Gesetzes- und Verordnungsprüfung betreffend die COVID-19- Maßnahmen vom Frühjahr diente. Im Jahr 2019 wurden im VfGH 5.219 Verfahren neu anhängig (Stand 3. November 2020: 4.949), dies entspricht einer Reduktion des Arbeitsanfalls um etwas weniger als 8 % gegenüber dem Jahr 2018 (5.665 neue Fälle), wobei ein überdurchschnittlich hoher Arbeitsanfall den Asylrechtssachen zuzurechnen war. Zudem standen im VfGH 2019 und 2020 einige, teils sehr komplexe Gesetzesprüfungsanträge zur Entscheidung an (2019: z. B. Sozialversicherungs-Organisationsreform, Sicherheitspaket, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz; 2020: z. B. COVID-19-Maßnahmen, Verbot der Sterbehilfe, Kopftuchverbot an Volksschulen). Ein überdurchschnittlich hoher Prozentsatz entfiel 2019 und 2020 auf Verfahren in Asylrechtssachen, rd. 62 % (Stand 13. Oktober 2020: 55 %) des Neuanfalls sind diesem Beschwerdebereich zuzurechnen. Insgesamt standen im Jahr 2019 in Asylangelegenheiten 3.242 neu anhängig gewordene Verfahren sowie 872 Verfahren aus den Vorjahren (insgesamt 4.114 Fälle) 3.219 abgeschlossenen Verfahren gegenüber. Im Jahr 2019 wurden insgesamt 5.145 Verfahren abgeschlossen, damit blieben am Jahresende 1.596 Fälle offen. Ende 2019 waren damit auch ausschließlich Rechtssachen offen, die 2019 oder im Jahr davor beim VfGH anhängig wurden. 6 / 19
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof Die durchschnittliche Verfahrensdauer (bemessen vom Eingang der Rechtssache bis zur Abfertigung der Entscheidung) betrug 2019 knapp vier Monate (123 Tage). Asylrechtssachen, bei denen die Erledigungsdauer im Durchschnitt 113 Tage betrug, wurden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Nachstehende Grafik stellt den Zugang der Fälle den Erledigungen gegenüber und zeigt zusätzlich die offenen Fälle zum Jahresende: Grafik 2: Zugang und Erledigung von Fällen; offene Fälle Quelle: Tätigkeitsbericht 2019 des VfGH Es zeigt sich, dass die seit 2010 kontinuierlich abgebauten offenen Fälle seit 2015 aufgrund der erhöhten Fälle aus dem Bereich Asyl und Normenkontrolle wieder angestiegen sind (insgesamt +184 Fälle von 2017 auf 2018), von 2018 auf 2019 aber auf relativ gleichem Niveau verblieben (2018: 1.523; 2019: 1.596). Mit 1. Jänner 2015 wurde die verfassungsgerichtliche Normenkontrolle ausgebaut. Zum einen wurde auch ordentlichen Gerichten erster Instanz die Befugnis eingeräumt, Gesetze wegen Verfassungswidrigkeit beim VfGH anzufechten und zum anderen ist es nunmehr auch den Parteien eines Verfahrens vor einem ordentlichen Gericht möglich, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar an den VfGH heranzutragen (Parteiantrag auf Normenkontrolle, „Gesetzesbeschwerde“). In der WFA zur entsprechenden Gesetzesänderung (BGBl. I Nr. 92/2014) wurde von etwa 150 zusätzlichen Normenprüfungsverfahren ausgegangen. Im Jahr 2019 wurden im Rahmen der Normenkontrolle 137 Parteianträge auf Gesetzesprüfung 7 / 19
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof (und weiter 20 Parteienanträge auf Verordnungsprüfung) behandelt. Die ursprüngliche Annahme hat sich damit im Jahr 2019 im Wesentlichen bestätigt. Im Jahr 2020 wurden bisher 110 Parteianträge auf Normenkontrolle eingebracht (Stand: 3. November 2020). 4 Bundesfinanzrahmen und mittelfristige Prioritäten Der Strategiebericht 2021 bis 2024 listet die wichtigsten laufenden oder geplanten Maßnahmen und Reformen für die Untergliederung in der Finanzrahmenperiode 2021-2024 auf. Es werden darin insbesondere folgende Maßnahmen und Reformen angeführt: Ausbau des Qualitäts- und Wissensmanagements Erweiterung des Informationsangebots für die Bevölkerung Gewährleistung einer optimalen technischen Ausstattung und eines hohen Sicherheitsstandards für alle Telearbeitsplätze sowie Erhöhung der IT-Sicherheit durch Schulung und technische Maßnahmen Gegenüber dem BFRG 2020-2023 hat sich der BFRG-E 2021-2024 wie folgt geändert: Tabelle 2: Vergleich BFRG-E 2021-2024 mit BFRG 2020-2023 UG 03-Verfassungsgerichtshof 2021 2022 2023 2024 in Mio. EUR BFRG 2020-2023 16,428 16,599 16,800 BFRG 2021-2024 16,758 16,929 17,130 17,003 Differenz zwischen BFRG 2021-2024 abs. 0,330 0,330 0,330 - und BFRG 2020-2023 in % 2,01 1,99 1,96 - BFRG 2021-2024 jährliche Veränderung in % - 1,0 1,2 -0,7 Quellen: BFRG 2020-2023, BFRG-E 2021-2024, Strategiebericht 2021 bis 2024 Im Vergleich zum vorangegangenen BFRG 2020-2023 steigen die Auszahlungsobergrenzen im BFRG-E 2021-2024 insbesondere im Jahr 2021. Das betrifft im Wesentlichen die Funktionssanierung des Veranstaltungszentrums hinsichtlich der Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie. Die Auszahlungsobergrenze im BFRG-E 2021-2024 liegt für das Jahr 2022 über dem im BVA-E veranschlagten Auszahlungsbetrag für 2021 und steigt dann bis 2023 auf 17,1 Mio. EUR, um dann 2024 auf 17,0 Mio. EUR zu sinken. 8 / 19
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof 5 Bundesvoranschlag 2021 5.1 Voranschlagsveränderungen im Finanzierungshaushalt Die nachfolgende Tabelle weist die Veränderungen zwischen dem BVA 2020 und dem BVA-E 2021 in der ökonomischen Gliederung des Bundeshaushalts aus, weitere Details sind aus der Tabelle 5 in Pkt. 5.3 ersichtlich: Tabelle 3: Vergleich BVA-E 2021 mit BVA 2020 UG 03 Erfolg BVA BVA-E Diff. BVA-E 2021 - in Mio. EUR 2019 2020 2021 BVA 2020 Auszahlungen 16,0 17,3 18,1 0,8 4,6% davon Auszahlungen aus Personalaufwand 7,4 7,9 8,0 0,2 2,2% Auszahlungen aus betrieblichem Sachaufwand 6,3 6,9 7,5 0,6 9,0% Auszahlungen aus Transfers 2,2 2,4 2,4 0,0 0,2% Quellen: Budgetbericht 2021, BVA-E 2021 Die veranschlagten Auszahlungen für Personal steigen von 2020 (7,9 Mio. EUR) auf 2021 (8,0 Mio. EUR) um 2,2 %. Dies ist neben Gehaltserhöhungen und Struktureffekt auch auf höhere Mehrdienstleistungen und die gesetzlichen Änderungen betreffend den Vorrückungsstichtag zurückzuführen. Die Auszahlungen dieses Bereiches betragen insgesamt 44,2 % der Gesamtauszahlungen der Untergliederung, sie sind kurzfristig nur wenig steuerbar. Die Auszahlungen für Betrieblichen Sachaufwand (41,4 % der Gesamtauszahlungen) sind 2021 mit 7,5 Mio. EUR (2020: 6,9 Mio. EUR) veranschlagt. Sie steigen von 2020 auf 2021 um 9,0 %. In diesen Auszahlungen finden sich vor allem die Mittel für die Funktionssanierung des Veranstaltungszentrums des VfGH, da diese Räumlichkeiten aufgrund der Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie auch als Besprechungsräume genutzt werden müssen. Im Jahr 2020 wurde das 100-jährige Jubiläum der Bundesverfassung und des österreichischen Verfassungsgerichtshofes gefeiert. Diese (auch internationale) Veranstaltung war für Oktober 2020 geplant, und wurde von der COVID-19-Pandemie beeinflusst. Einige Teile der Veranstaltung (z. B. Wanderausstellung bzw. Roadshow durch die Bundesländer) werden in das Jahr 2021 verschoben, sind aber im Budget abgedeckt. Personalaufwendungen im weiteren Sinn erfolgen als Transferauszahlungen iHv 2,4 Mio. EUR (13,3 % der Gesamtauszahlungen) im Finanzjahr 2021, insbesondere im Rahmen des Pensionsaufwands für frühere Mitglieder des VfGH und deren Angehörige, die im Vergleich zum Jahr 2020 um 0,2 % steigen sollen. 9 / 19
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof 5.2 Finanzierungshaushalt auf Global- und Detailbudgetebene Die Aus- und Einzahlungen der Untergliederung verteilen sich auf die Global- und Detailbudgets wie folgt: Tabelle 4: Aus- und Einzahlungen nach Globalbudgets Finanzierungshaushalt UG 03 Erfolg BVA BVA-E Diff. BVA-E 2021 - in Mio. EUR 2019 2020 2021 Erf 2019 BVA 2020 03 Auszahlungen 16,00 17,26 18,06 12,9% 4,6% 03.01 Verfassungsgerichtshof 16,00 17,26 18,06 12,9% 4,6% 03.01.01 Verfassungsgerichtshof 16,00 17,26 18,06 12,9% 4,6% 03 Einzahlungen 0,24 0,09 0,09 -64,4% 0,0% Nettofinanzierungssaldo -15,76 -17,17 -17,97 - - Quellen: BRA 2019, BVA 2020, BVA-E 2021 Der VfGH verfügt über nur ein Globalbudget, das nicht weiter in Detailbudgets untergliedert ist. Die entsprechende Beschreibung findet sich in Pkt. 5.1. 5.3 Unterschiede zwischen Finanzierungs- und Ergebnishaushalt Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung des Finanzierungs- und des Ergebnishaushalts und die wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Haushalten im BVA-E 2021 auf: Tabelle 5: Finanzierungshaushalt (Auszahlungen) und Ergebnishaushalt (Aufwendungen) UG 03 FinHH - Ausz. ErgHH - Aufw. Diff. EH-FH BVA BVA-E Diff. BVA-E 2021 BVA BVA-E Diff. BVA-E 2021 BVA-E in Mio. EUR 2020 2021 - BVA 2020 2020 2021 - BVA 2020 2021 Operative Verwaltungstätigkeit und Transfers/ 17,13 17,93 0,80 4,7% 17,10 17,99 0,89 5,2% 0,06 Finanzierungswirksame Aufwendungen Auszahlungen / Aufwand für Personal 7,88 8,05 0,17 2,2% 7,78 8,05 0,26 3,4% 0,00 davon Bezüge 5,39 5,71 0,32 6,0% 5,38 5,71 0,33 6,2% 0,00 Mehrdienstleistungen 0,78 0,70 -0,08 -10,5% 0,78 0,70 -0,08 -10,5% 0,00 Gesetzlicher Sozialaufwand 1,46 1,47 0,01 0,8% 1,46 1,47 0,01 0,8% 0,00 Auszahlungen / Aufwand für betriebl. Sachaufwand 6,90 7,52 0,62 9,0% 6,96 7,58 0,62 8,9% 0,06 davon Mieten 2,14 2,22 0,07 3,4% 2,14 2,22 0,07 3,4% 0,00 Aufwand für Werk leistungen 0,92 0,69 -0,23 -24,8% 0,98 0,75 -0,23 -23,3% 0,06 Sonstiger betrieblicher Sachaufwand 3,31 3,42 0,11 3,4% 3,31 3,42 0,11 3,4% 0,00 Auszahlungen / Aufwand für Transfer 2,36 2,36 0,00 0,2% 2,36 2,36 0,00 0,2% 0,00 davon an private Haushalte/Institutionen 2,35 2,36 0,00 0,2% 2,35 2,36 0,00 0,2% 0,00 Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen 0,34 0,30 -0,04 -12,5% 0,30 Abschreibungen auf Vermögenswerte 0,10 0,13 0,03 30,0% 0,13 Aufwand durch Bildung von Rückstellungen 0,24 0,17 -0,07 -29,9% 0,17 davon Abfertigungen 0,05 0,03 -0,02 -44% 0,03 Jubiläumszuwendungen 0,12 0,07 -0,05 -40,8% 0,07 Nicht k onsumierte Urlaube 0,07 0,07 - 0,07 Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 0,11 0,11 0,00 1,9% -0,11 Darlehen und Vorschüsse 0,02 0,02 - -0,02 Auszahlungen / Aufwendungen insgesamt 17,26 18,06 0,80 4,6% 17,44 18,29 0,85 4,9% 0,23 Einzahlungen / Erträge insgesamt 0,09 0,09 - 0,15 0,13 -0,02 -13,2% 0,05 Nettofinanzierungssaldo / Nettoergebnis -17,17 -17,97 -0,80 - -17,29 -18,16 -0,87 - -0,19 Quellen: BRA 2019, BVA 2020, BVA-E 2021 10 / 19
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof Die Unterschiede zwischen dem Finanzierungshaushalt (Auszahlungen) und dem Ergebnishaushalt (Aufwendungen) sind im Jahr 2021 mit insgesamt 0,23 Mio. EUR vergleichsweise gering. Sie sind insbesondere auf die üblichen Differenzen durch Periodenabgrenzungen, nicht finanzierungswirksame Gebarungen (wie Personalrückstellungen), Investitionen (nur im Finanzierungshaushalt) bzw. Abschreibungen (nur im Ergebnishaushalt) zurückzuführen. 5.4 Rücklagen Die nachstehende Tabelle weist den Stand der Rücklagen mit Ende 2019 sowie im BVA 2020 und BVA-E 2021 allenfalls bereits budgetierte Rücklagenentnahmen aus. Im Jahr 2020 wurden bereits Rücklagen entnommen. Nach Entnahme der Rücklagenverwendungen verbleibt ein fiktiver Rücklagenrest. Der endgültige Rücklagenstand für das Jahr 2020 steht erst mit Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses (BRA) im Juni 2021 endgültig fest, da auch die Rücklagenzuführungen zu diesem Zeitpunkt feststehen. Tabelle 6: Rücklagengebarung UG 03 Veränderung Budget. RL- Anteil Stand Stand Rücklagen 31.12.2019 - Verwendung RL-Rest am 31.12.2019 30.09.2020 -rest in Mio. EUR 30.09.2020 BVA-E 2021 BVA-E 2021 Detailbudgetrücklagen 2,2 -0,4 1,8 - Gesamtsumme 2,2 -0,4 1,8 -1,3 0,5 2,9% Anmerkung: Detailbudgetrücklagen sind bei der Verwendung nicht mehr an den Zweck der seinerzeitigen Veranschlagung gebunden. Variable Auszahlungsrücklagen stammen aus Bereichen mit variablen Auszahlungsgrenzen und sind dafür zweckgebunden. Zweckgebundene Einzahlungsrücklagen dürfen nur im Rahmen einer zweckgebundenen Gebarung verwendet werden. Für EU-Einzahlungsrücklagen bleibt die Zweckbestimmung erhalten. Quellen: BRA 2019, Bericht über Mittelverwendungsüberschreitungen im 3. Quartal 2020, BVA 2020, BVA-E 2021 Die UG 03-Verfassungsgerichtshof verfügte Ende September 2020 über Rücklagen iHv 1,8 Mio. EUR. Im Jahr 2020 wurden aus Rücklagen 0,4 Mio. EUR für den laufenden Betrieb entnommen. Im BVA-E 2021 sind Rücklagenentnahmen iHv 1,3 Mio. EUR für den laufenden Betrieb (0,4 Mio. EUR) und die Funktionssanierung des Veranstaltungszentrums (0,9 Mio. EUR) budgetiert. Vorbehaltlich allfälliger Rücklagenzuführungen und geringerer Entnahmen zum Jahresende verbleibt dem VfGH damit ein Rücklagenrest von rd. 0,5 Mio. EUR. 11 / 19
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof 6 Personal Der Personalplan sieht bei den Planstellen der Untergliederung folgende Entwicklung vor: Tabelle 7: Planstellenverzeichnis1 UG 03 2019 2020 2021 BFRG-E 2021-2024 2022 2023 2024 PLANSTELLEN Planstellen 102 105 105 105 105 105 PCP**) 40.135 41.500 41.500 PERSONALSTAND zum 31.12. zum 1.6. VBÄ*) 95 97 105 PCP**) 35.634 36.702 - Personalaufwand Erfolg BVA BVA-E Aufwendungen im Ergebnishaushalt in Mio. EUR 7,5 8,0 8,2 *) Die VBÄ haben 2 Funktionen: Zum einen werden sie im Personalplan als Messgröße verwendet, um die Einhaltung der gesetzlich fixierten Personalobergrenzen zu überprüfen (betrifft in Tabelle 2019 und 2020). Zum anderen werden sie herangezogen, um sogenannte „VBÄ-Ziele“ (zumeist mittels Ministerratsvortrag) zu definieren, die zum Ende des Jahres von den jeweiligen Ressorts erreicht werden sollten (betrifft 2021). Dadurch werden vom tatsächlich vorhandenen Personalstand zu erreichende Einsparungsziele festgelegt bzw. die sukzessive Heranführung an den nächstjährigen Personalplan mit neuen maximalen Personalkapazitäten vorbereitet. Die VBÄ-Zielwerte werden für das gesamte Ressort vereinbart und können damit unter Umständen mehrere Untergliederungen betreffen. **) Personalcontrollingpunkte (PCP) sind Punktewerte, die die Höhe der verwendeten Mittel für eine besetzte Planstelle zum Ausdruck bringen. Qualitativ höhere und damit „teurere“ Stellen erfordern mehr PCP. Die PCP beschränken die Kosten. Für 2021 werden die Werte aus dem BVA-E 2021 verwendet. Die Planstellen können von den Grundzügen des Personalplans im BFRG-E 2021-2024 leicht abweichen. Quellen: BRA 2019, BFG 2020, Anlage IV „Personalplan“ zum BFG-E 2021, BFRG-E 2021-2024, Ministerratsvortrag vom 14. Oktober 2020 Für das Jahr 2021 sind im Personalplan der UG 03-Verfassungsgerichtshof 105 Planstellen vorgesehen. Die Planstellen stiegen im Jahr 2020 gegenüber 2019 um insgesamt drei für wissenschaftliche MitarbeiterInnen und werden 2021 konstant gehalten. Im BFRG-E 2021- 2024 verbleiben die Planstellen bis 2024 auch auf diesem Niveau. Per 1. Juni 2020 betrug die Anzahl der tatsächlich besetzten VBÄ 97 (92,4 % der Planstellen). Für das Jahr 2021 wird dem VfGH laut Ministerratsvortrag vom 14. Oktober 2020 ein Zielwert von 105 VBÄ vorgegeben, was genau der Anzahl im Personalplan entspricht. 1 Erläuterungen zu einzelnen Begriffen in der Tabelle: Planstellen berechtigen zur Beschäftigung einer Person im Ausmaß von höchstens einem Vollbeschäftigtenäquivalent. Vollbeschäftigtenäquivalente (VBÄ) sind Messgrößen des tatsächlichen Personaleinsatzes gemäß dem Beschäftigungsausmaß, für das zu einem bestimmten Stichtag Leistungsentgelte aus dem Personalaufwand ausbezahlt werden. Eine zur Gänze besetzte Planstelle entspricht einem VBÄ. 12 / 19
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof 7 Wirkungsorientierung 7.1 Überblick Im Anhang zur Analyse werden die Wirkungsziele, die Maßnahmen und die Kennzahlen der Untergliederung im Überblick dargestellt. Die Angaben zur Wirkungsorientierung werden von jedem Ressort bzw. Obersten Organ individuell festgelegt, zur Erreichung angestrebter Wirkungen ist jedoch vielfach das Zusammenwirken verschiedener Ressorts erforderlich. Um den Überblick über die Wirkungsinformationen aller Ressorts zu erleichtern hat der Budgetdienst daher mehrere auf der Parlamentshomepage verfügbare Übersichtslandkarten erstellt: Landkarte Inhalt Wirkungsziel- Wirkungsziele aller Untergliederungen des BVA-E 2021 inkl. Landkarte Vergleich zum Vorjahr Gleichstellungsziel- Wirkungsziele, Maßnahmen und Kennzahlen aller Untergliederungen Landkarte des BVA-E 2021 aus dem Gleichstellungsbereich SDG-Landkarte2 Überblick über den Beitrag der Wirkungsorientierung zur Umsetzung der SDGs3 COVID-19- COVID-19-Einfluss auf die Wirkungsziele sowie auf die Maßnahmen Einfluss-Landkarte mit COVID-19-Bezug Der VfGH hat im BVA-E 2021 für die UG 03 Verfassungsgerichtshof insgesamt drei Wirkungsziele festgelegt, die auf die Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Handelns, die Stärkung des Bewusstseins des Verfassungsgerichtshofes auf nationaler und internationaler Ebene und auf die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie abzielen. Diese Wirkungsziele und auch die Kennzahlen sind gegenüber dem Vorjahr weitgehend gleich geblieben. 2 Die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SDGs) stehen im Mittelpunkt der Strategie für nachhaltiges Wachstum 2030 der Europäischen Kommission. Im Regierungsprogramm 2020 – 2024 wird deren Umsetzung mehrfach als Zielsetzung angeführt. 3 Viele der Ressorts haben ihre Angaben zur Wirkungsorientierung erstmals den SDGs zugeordnet. Der Budgetdienst hat aufgrund dessen eine Landkarte erstellt, wobei er den Angaben zur Wirkungsorientierung zusätzlich die Indikatoren aus dem Länderbericht 2020 gegenübergestellt hat. 13 / 19
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof Die COVID-19-Pandemie kann die Zielsetzungen teilweise, z. B. bei Indikatoren wie den Kontakte mit ausländischen Verfassungsgerichten und internationalen Institutionen, dem Tag der offenen Tür oder der Kontakte durch Abhaltung von Vorträgen, Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen im VfGH, beeinflussen. 7.2 Einzelfeststellungen Das Wirkungsziel 1 des VfGH betrifft die Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Handelns. Die Kennzahl hinsichtlich der Verfahrensdauer wurde erreicht. Dabei wurde die Reduktion der Verfahrensdauer insbesondere durch die elektronische Aktenführung, die Vereinfachung des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof durch die Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes und im Besonderen aufgrund der Motivation und des Engagements der MitarbeiterInnen ermöglicht. Die Verfahrensdauer ist für den VfGH schwierig zu steuern, da diese steigt, wenn umfangreiche Fälle einlangen (wie z. B. Sozialversicherungs- Organisationsreform). Deshalb wird der Zielzustand nicht gleich an den Istzustand des Vorjahres angepasst (Istzustand 2019: 123 Tage; Zielzustand 2020: 140 Tage). Der VfGH gibt zudem an, dass er die Verfahrensdauer trotz der COVID-19 Pandemie bedingten Phase des verstärkten „Teleworking“ auf niedrigem Niveau halten wird können. Der Zielzustand der Relation der erledigten zu den eingegangen Fällen wurde in den Jahren 2017 bis 2019 nicht erreicht. Das Ambitionsniveau dieser Kennzahl ist mit 100 % hoch, die Erreichung lag 2017 bei 93 %, 2018 bei 97 % und 2019 bei 99 %. Der Anteil der Berichtigungen bei Erkenntnissen/Entscheidungen liegt beim Ziel- und beim Istzustand in den Jahren 2017 bis 2019 bei 50 %. Der Zielzustand wird 2020 bis 2022 fortgeschrieben. Mit dem Wirkungsziel 2 soll das Bewusstsein für die besondere rechtsstaatliche Bedeutung, für die Leistungen und die Arbeitsweisen des VfGH sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene gestärkt werden. Die Maßnahmen zu diesem Wirkungsziel betreffen ein erweitertes Informationsangebot für die Bevölkerung, die Intensivierung der Medienarbeit und des Auftritts nach außen sowie verstärkte bilaterale Kontakte. Die Erreichung der Kennzahl „Zugriffe auf die Homepage“ war in den Jahren 2017 bis 2019 gegeben. Der Zielzustand soll ab 2021 auf 560.000 (2020: 550.000) steigen. Auch bei der Kennzahl „Kommunikation des Pressesprechers über Twitter“ lagen die Istzustände für die Jahre 2017 bis 2019 über den Zielwerten. Die Kennzahlen „Kontakte mit ausländischen Verfassungsgerichten und internationalen Institutionen“, „Tag der offenen Tür“ und „Kontakte mit inländischen Institutionen durch Abhaltung von Vorträgen, Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen im Verfassungsgerichtshof“ werden deutlich von den Auswirkungen des COVID-19 Pandemie und den getroffenen Maßnahmen zu ihrer Bewältigung betroffen sein. Der VfGH geht davon 14 / 19
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof aus, dass die geplanten Besuche/Veranstaltungen bzw. auch der Tag der offenen Tür im Jahr 2021 bzw. 2022 stattfinden können. Mit dem Wirkungsziel 3 ist das Gleichstellungsziel der Untergliederung und nach innen gerichtet („Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei Frauen und Männern“). Die ersten beiden Kennzahlen betreffen die Telearbeit am VfGH. Seit 2013 wurde die Anzahl der Telearbeitsplätze ausgebaut, der Zielzustand steigt vom Jahr 2020 (12) auf 15 Arbeitsplätze im Jahr 2022. Mit 17 Telearbeitsplätzen im Jahr 2019 wurde der Zielzustand dieser Kennzahl von 8 erreicht. Ebenfalls erreicht wurde der Zielwert beim Indikator „Steigerung der Anzahl der Telearbeitsstunden der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ (Zielzustand 2019: 3.800 (Gesamt), Istzustand 2019: 4.918 (Gesamt)). Die Kennzahl „Flexible Arbeitszeitmodelle“ soll für MitarbeiterInnen auf ihre spezielle familiäre Situation hin entsprechende flexible Arbeitszeitmodelle anbieten, der Zielwert 2019 wurde erreicht (Ziel: 12,0 %; Ist: 12,5 %). Diese Wirkungsziele sind nach innen auf die Organisation des VfGH gerichtet, Gleichstellungsziele sollten jedoch – wenn möglich – eine größere Reichweite besitzen und auf gesellschaftlichen Kontext gerichtet sein. 15 / 19
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof Anhang: Auszug aus den Angaben zur Wirkungsorientierung Der Budgetdienst hat die Kennzahlen zu den Wirkungszielen aufbereitet und den in den Budgetangaben ausgewiesenen Istzuständen für 2017 bis 2019 auch die diesbezüglichen Zielzustände gegenübergestellt. Der Grad der Zielerreichung wurde vom Budgetdienst mit über Zielzustand (positive Abweichung) oder unter Zielzustand (negative Abweichung) angegeben. Damit ist ersichtlich, ob die Zielwerte vergangenheitsbezogen erreicht wurden und wie die Ausrichtung der künftigen Zielwerte angelegt ist. Legende Umformulierung (zusätzlicher oder entfallener Geringfügige Umformulierung (z. B. textliche Neu inhaltlicher Aspekt) Änderung, Änderung Ist- oder Zielzustände) Wirkungsziel 1: Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Handelns Maßnahmen Optimierung der Aufbau- und Ablauforganisation Ausbau des Qualitäts- und Wissensmanagements Indikatoren Kennzahl 03.1.1 Verfahrensdauer Erledigungsdauer aller Verfahren ab dem Tag des Einlangens der Beschwerde bis zum Tag der Abfertigung des Berechnungsmethode Erkenntnisses/der Entscheidung Datenquelle VfGH/Auswertung aus Verfahrensstatistik Messgrößenangabe Tage 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Zielzustand 200 150 150 140 140 140 Istzustand 140 112 123 Zielerreichung über Zielzustand über Zielzustand über Zielzustand Mit dieser Kennzahl wird die Erledigungsdauer aller Verfahren ab dem Tag des Einlangens der Beschwerde bis zum Tag der Abfertigung des Erkenntnisses/der Entscheidung dargestellt. Ziel ist es, die Erledigungsdauer (in Tagen angegeben) zu verkürzen. Im Jahr 2017 hat die Verfahrensdauer 140 Tage betragen und hat sich im Jahr 2018 sogar auf 112 Tage verkürzt. Im Jahr 2019 konnte die Verfahrensdauer mit 123 Tagen auf einem niedrigen Niveau gehalten werden. Der Verfassungsgerichtshof ist weiterhin bestrebt, die Zielzustände der Folgejahre zu erreichen. Die deutliche Verringerung der Verfahrensdauer ist neben dem Umstieg auf die elektronische Aktenführung (ELAK-Gericht) und der Vereinfachung des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof durch die Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes, im Besonderen auf die Motivation und das überaus hohe Engagement der fachlich hochqualifizierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zurückzuführen. Aus derzeitiger Sicht wird die Verfahrensdauer trotz der durch die COVID-19 Pandemie bedingten Phase des verstärkten "Teleworking" auf einem niedrigen Niveau gehalten werden können. Kennzahl 03.1.2 Relation der erledigten zu den eingegangenen Fällen Berechnungsmethode Anzahl der im Kalenderjahr erledigten Fälle durch die Anzahl der eingegangenen Fälle in Prozent Datenquelle VfGH/Auswertung aus Tätigkeitsbericht Messgrößenangabe % 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Zielzustand 100 100 100 100 100 100 Istzustand 93 97 99 Zielerreichung unter Zielzustand unter Zielzustand unter Zielzustand Die im BVA 2015 dargestellt Kennzahl "Relation der eingegangenen zu den erledigten Fällen" wurde durch die neue Kennzahl "Relation der erledigten zu den eingegangenen Fällen" ersetzt, da diese eine prozentuelle Darstellungsform bietet. 16 / 19
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof Kennzahl 03.1.3 Anteil der Berichtigungen bei Erkenntnissen/Entscheidungen Anzahl der im Kalenderjahr berichtigten Erkenntnisse/Entscheidungen durch die Anzahl der erledigten Berechnungsmethode Erkenntnisse/Entscheidungen Datenquelle VfGH/Auswertung aus Verfahrensstatistik Messgrößenangabe % 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Zielzustand 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 Istzustand 0,5 0,5 0,5 Zielerreichung = Zielzustand = Zielzustand = Zielzustand Wirkungsziel 2: Stärkung des Bewusstseins für die besondere rechtsstaatliche Bedeutung, für die Leistungen und die Arbeitsweise des Verfassungsgerichtshofs sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene Maßnahmen Erweitertes Informationsangebot für die Bevölkerung Medienarbeit und Auftritt nach außen intensivieren Verstärkte bilaterale Kontakte mit ausländischen Verfassungsgerichten und Internationalen sowie Nationalen Institutionen Indikatoren Kennzahl 03.2.1 Zugriffe auf die Homepage Berechnungsmethode Anzahl der im Kalenderjahr getätigten Zugriffe Datenquelle Austria Presse Agentur/Auswertung über Zugriffsabfrage auf die Homepage Messgrößenangabe Anzahl 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Zielzustand 520.000 550.000 550.000 550.000 560.000 565.000 Istzustand 550.000 563.000 581.000 Zielerreichung über Zielzustand über Zielzustand über Zielzustand Bürgerinnen und Bürger informieren sich verstärkt über die Homepage des Verfassungsgerichtshofes über die Leistungen und die Arbeitsweise des Verfassungsgerichtshofes. Die Homepage enthält umfangreiche und regelmäßig aktualisierte Basisinformationen zum Verfassungsgerichtshof und zu seiner Judikatur. Die Zugriffe auf die Homepage konnten auch im Jahr 2019 kontinuierlich gesteigert werden. Grund für diesen neuerlichen Spitzenwert war das Interesse an mehreren öffentlichkeitsrelevanten Entscheidungen, wie z.B. jene zum “Nichtraucherschutz“, zum “Sozialhilfe-Grundsatzgesetz“, zur „Sozialversicherungs-Organisationsreform“ sowie zum „Sicherheitspaket“. Es ist davon auszugehen, dass die Zugriffe auch in den Folgejahren ansteigen werden, da die zu erwartenden öffentlichkeitsrelevanten Entscheidungen und die im Zuge des 100 Jahr-Jubiläums abrufbaren Inhalte die Zugriffe auf die Homepage erhöhen. Unter diesem Gesichtspunkt wird die Homepage laufend technischen Updates unterzogen. Kennzahl 03.2.2 Kommunikation der Pressesprecherin über Twitter Berechnungsmethode Anzahl der Follower Datenquelle VfGH/Homepage Messgrößenangabe Anzahl 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Zielzustand 1.900 5.200 5.700 6.200 6.300 6.400 Istzustand 4.700 5.622 6.751 Zielerreichung über Zielzustand über Zielzustand über Zielzustand Verstärkte Kommunikation der Pressesprecherin über Twitter. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Twitter bewusst einen weiteren Weg der Kommunikation eröffnet, um über aktuelle Themen des Verfassungsgerichtshofes zu informieren. Ziel der Medienarbeit des Verfassungsgerichtshofes ist es, Journalistinnen und Journalisten dabei zu unterstützen, inhaltlich zutreffend über die Entscheidungen des Gerichtshofes zu berichten. Die Anzahl der Follower ist in den Jahren 2017 bis 2019 kontinuierlich angestiegen. Dies ist auf ein immer größer werdendes Interesse an den vielfältigen Inhalten, wie z.B. Fotos, Links zu Entscheidungen, Kurzvideos, zurückzuführen. Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Follower in den Folgejahren weiter steigen wird. 17 / 19
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof Kennzahl 03.2.3 Kontakte mit ausländischen Verfassungsgerichten und Internationalen Institutionen Anzahl an bilateralen Kontakten mit anderen Verfassungsgerichten und Internationalen Institutionen (Teilnahme an Berechnungsmethode Kongressen, Konferenzen, Tagungen und sonstigen Veranstaltungen im Ausland und Besuche von ausländischen Delegationen in Wien) Datenquelle VfGH/Auswertung aus Tätigkeitsbericht Messgrößenangabe Anzahl 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Zielzustand 18 18 20 20 20 21 Istzustand 21 19 18 Zielerreichung über Zielzustand über Zielzustand unter Zielzustand In den Jahren 2017 bis 2019 blieb die Anzahl der erfolgten Kontakte mit ausländischen Verfassungsgerichten und Internationalen Institutionen auf einem hohen Niveau. Bedingt durch die COVID-19 Pandemie geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die für 2020 geplanten Besuche verstärkt im Jahr 2021 bzw. 2022 stattfinden werden. Kennzahl 03.2.4 Tag der offenen Tür Berechnungsmethode Anzahl der Besucherinnen und Besucher Datenquelle VfGH/Auswertung aus Tätigkeitsbericht Messgrößenangabe Anzahl 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Zielzustand 200 700 800 800 800 800 Istzustand 805 815 812 Zielerreichung über Zielzustand über Zielzustand über Zielzustand Der Tag der offenen Tür wird seit dem Jahr 2016 jährlich abgehalten. Mit knapp 900 Gästen übertraf der erste Tag der offenen Tür die internen Prognosen bei weitem. Auch in den Jahren 2017, 2018 und 2019 wurden die Erwartungen betreffend die Anzahl der Besucherinnen und Besucher übertroffen. So konnten die Besucherinnen und Besucher auch im Jahr 2019 wieder repräsentative Räumlichkeiten, wie den Verhandlungssaal oder das Beratungszimmer besichtigen und zeigten sich besonders von der Möglichkeit angetan, mit dem damaligen Vizepräsidenten DDr. Grabenwarter sowie einem Mitglied persönlich zu sprechen. Am Tag der offenen Tür 2019 wurde auf insgesamt vier Stationen über die Tätigkeit des Verfassungsgerichtshofes informiert; dies hat unter anderem auch dazu beigetragen, dass der Zielzustand in diesem Jahr mehr als erreicht wurde. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass das große Interesse der Bevölkerung am Tag der offenen Tür weiter bestehen bleibt. Leider kann der Tag der offenen Tür im Jubiläumsjahr 2020 (100 Jahre österreichische Bundesverfassung) bedingt durch die COVID-19 Pandemie nur in virtueller Form abgehalten werden. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der Tag der offenen Tür im Jahr 2021 wieder in herkömmlicher Form stattfinden kann. Kontakte mit inländischen Institutionen durch Abhaltung von Vorträgen, Konferenzen und sonstigen Kennzahl 03.2.5 Veranstaltungen im Verfassungsgerichtshof Berechnungsmethode Anzahl von Vorträgen, Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen im Verfassungsgerichtshof Datenquelle VfGH/Auswertung aus Tätigkeitsbericht Messgrößenangabe Anzahl 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Zielzustand 15 17 17 17 17 17 Istzustand 17 17 18 Zielerreichung über Zielzustand = Zielzustand über Zielzustand Im Jahr 2019 fanden 18 Veranstaltungen statt. Bedingt durch die COVID-19 Pandemie wurden im Veranstaltungszentrum des Verfassungsgerichtshofes seit März 2020 keine Veranstaltungen mehr abgehalten. Die Kennzahl wurde textlich abgeändert, da hinkünftig neben dem Veranstaltungszentrum auch andere Räumlichkeiten des Gerichtshofes für Veranstaltungen genutzt werden. Wirkungsziel 3: Gleichstellungsziel Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei Frauen und Männern Maßnahmen Erhöhen der Anzahl an Telearbeitsplätzen und Telearbeitsstunden Optimale technische Ausstattung sowie Gewährleistung des hohen Sicherheitsstandards für alle Telearbeitsplätze 18 / 19
BD | Budgetdienst – Untergliederung 03-Verfassungsgerichtshof Indikatoren Kennzahl 03.3.1 Steigerung der Anzahl der Telearbeitsplätze unter Berücksichtigung der Qualitätskriterien Berechnungsmethode Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Kalenderjahr mit Telearbeitsplätzen ausgestattet sind Datenquelle VfGH/Auswertung über MIS PTA1000Z; An-/Abwesenheitsstatistik Messgrößenangabe Anzahl 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Gesamt: 7 Gesamt: 7 Gesamt: 8 Gesamt: 12 Gesamt: 15 Gesamt: 15 Zielzustand Weiblich: 5 Weiblich: 4 Weiblich: 6 Weiblich: 8 Weiblich: 10 Weiblich: 10 Männlich: 2 Männlich: 3 Männlich: 2 Männlich: 4 Männlich: 5 Männlich: 5 Gesamt: 9 Gesamt: 8 Gesamt: 17 Istzustand Weiblich: 8 Weiblich: 7 Weiblich: 14 Männlich: 1 Männlich: 1 Männlich: 3 Gesamt und Gesamt und Weiblich: über Weiblich: über Zielerreichung Zielzustand Zielzustand über Zielzustand Männlich: unter Männlich: unter Zielzustand Zielzustand Im Jahr 2019 kam es zu einer verstärkten Zunahme im Bereich des Teleworking. Bedingt durch die COVID-19 Pandemie wurden mit allen Bediensteten befristete Telearbeitsverträge abgeschlossen. Das Jahr 2020 kann somit nicht mit den Vorjahren verglichen werden. Der Verfassungsgerichtshof geht dennoch davon aus, dass das Interesse an einem Telearbeitsplatz in den Folgejahren aufgrund der Erfahrungswerte COVID-19 zunehmen wird. Kennzahl 03.3.2 Steigerung der Anzahl der Telearbeitsstunden der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Berechnungsmethode Anzahl der Telearbeitsstunden aller Telearbeitsplätze im Kalenderjahr Datenquelle VfGH/Auswertung über MIS PTA1000Z; An-/Abwesenheitsstatistik Messgrößenangabe Stunden 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Gesamt: 3.000 Gesamt: 3.500 Gesamt: 3.800 Gesamt: 6.360 Gesamt: 7.950 Gesamt: 7.950 Zielzustand Weiblich: 2.400 Weiblich: 2.000 Weiblich: 2.200 Weiblich: 4.240 Weiblich: 5.300 Weiblich: 5.300 Männlich: 600 Männlich: 1.500 Männlich: 1.600 Männlich: 2.120 Männlich: 2.650 Männlich: 2.650 Gesamt: 3.128 Gesamt: 3.696 Gesamt: 4.918 Istzustand Weiblich: 3.040 Weiblich: 3.336 Weiblich: 3.838 Männlich: 88 Männlich: 360 Männlich: 1.080 Gesamt und Gesamt und Gesamt und Weiblich: über Weiblich: über Weiblich: über Zielerreichung Zielzustand Zielzustand Zielzustand Männlich: unter Männlich: unter Männlich: unter Zielzustand Zielzustand Zielzustand Im Jahr 2019 kam es zu einer verstärkten Zunahme im Bereich des Teleworking. Bedingt durch die COVID-19 Pandemie wurden mit allen Bediensteten befristete Telearbeitsverträge abgeschlossen. Das Jahr 2020 kann somit nicht mit den Vorjahren verglichen werden. Der Verfassungsgerichtshof geht dennoch davon aus, dass das Interesse an einem Telearbeitsplatz in den Folgejahren aufgrund der Erfahrungswerte COVID-19 zunehmen wird. Kennzahl 03.3.3 Flexible Arbeitszeitmodelle Berechnungsmethode Anzahl der Arbeitszeitmodelle aller Mitarbeiter durch die Anzahl von spezifischen Arbeitszeitmodellen Datenquelle VfGH/Auswertung in SAP; Zeitwirtschaft; OIS Messgrößenangabe % 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Zielzustand 11,2 11,5 12,0 12,5 12,5 12,5 Istzustand nicht verfügbar 11,2 12,5 Zielerreichung - unter Zielzustand über Zielzustand 19 / 19
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